605 2023 200
IIIe Cour administrative
19. Juni 2024Deutsch19 min
A. A.________, geboren 1980, ledig, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 21. Juli 1997 als Automechaniker bei der C.________ AG, D.________. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der Suva, Luzern, gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert.
Source fr.ch
Kantonsgericht KG
605 2023 200
Urteil vom 20. August 2024
I. Sozialversicherungsgerichtshof
Besetzung
Präsident: Marc Boivin
Richterinnen: Vanessa Thalmann
Stéphanie Colella
Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf
Parteien
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kernen,
gegen
Suva, Vorinstanz
Gegenstand
Unfallversicherung – Integritätsentschädigung
Beschwerde vom 13. Oktober 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 12. September 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A.________, geboren 1980, ledig, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 21. Juli 1997 als Automechaniker bei der C.________ AG, D.________. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der Suva, Luzern, gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert.
Am 27. Juli 2019 zog er sich bei einem Motorradunfall multiple Frakturen zu. Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen. Am Unfalltag wurde er an beiden Vorderarmen und am 5. August 2019 am rechten und linken Knie und der rechten Hand operiert. Vom 9. August bis 26. Oktober 2019 war er in der E.________. Am 31. Mai 2021 erfolge die Entfernung des Osteosynthesematerials am rechten Knie und an der Ulna links.
Mit Verfügung vom 30. August 2022 verneinte die Suva den Rentenanspruch (Invaldiditätsgrad 7 %). Demgegenüber sprach sie ihm eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 5 % zu. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 12. September 2023 ab (Invaliditätsgrad 8 %).
B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kernen, am 13. Oktober 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und beantragt, der Einspracheentscheid vom 12. September 2023 sei aufzuheben soweit er die Integritätsentschädigung betreffe und ihm sei nach umfassender medizinischer Abklärung eine Integritätsentschädigung von mindestens 15 % zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zwecks diesbezüglicher rechtsgenüglicher Feststellung des Sachverhalts an die Suva zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er vor, die Einschätzung der Integritätseinbusse durch den Suva-Arzt sei ungenügend und berücksichtige nicht alle Beschwerden.
Mit Zwischenentscheid vom 17. Oktober 2023 erachtet sich das Verwaltungsgericht des Kantons Bern als örtlich unzuständig und überweist die Angelegenheit an das Kantonsgericht Freiburg. Am 25. bzw. 27. Oktober 2023 erklären sich die Parteien damit einverstanden, dass der Schriftenwechsel sofort eröffnet wird.
Die Suva verzichtet am 7. November 2023 auf die Einreichung von ausführlichen Bemerkungen, verweist auf ihren Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintretensvoraussetzungen
Die Beschwerde vom 13. Oktober 2023 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 12. September 2023 ist form- und fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eingereicht worden, das diese an die zuständige Beschwerdeinstanz weitergeleitet hat. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde befugt, da er vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung hat, als von der Suva zugesprochen.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Kausalzusammenhang – Integritätsentschädigung
2.1
Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), das hier nach Art. 1 Abs. 1 UVG zur Anwendung kommt, gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
2.2
Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht. Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges ist eine Tatfrage und muss daher mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (Urteil BGer 8C_408/2019 vom 26. August 2019 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.3
Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Nach Art. 36 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gilt der Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augefällig oder stark beeinträchtigt wird (Abs. 1).
Die Integritätsentschädigung wird laut Art. 25 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Abs. 1). Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung (Abs. 2). Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig anerkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die Entschädigung für spezielle und nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. Die Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für den Richter nicht bindend. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (Urteil BGer 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a; 112 V 160 E. 1c). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Dies gilt auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil BGer 9C_337/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 3.3.6 mit Hinweisen). Ferner wird den Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zugemessen, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen und sie im Einklang mit der übrigen medizinischen Aktenlage stehen (Urteil BGer 8C_517/2020 vom 18. November 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine versicherungsexterne Begutachtung ist aber anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4).
3.
Integritätsentschädigungsanspruch
Es ist der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung streitig. Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine solche gestützt auf einen Integritätseinbusse von 5 % zugesprochen. Der Beschwerdeführer beantragt eine Integritätsentschädigung von mindestens 15 %.
3.1
Die Suva stützte sich für ihren Entscheid auf die Berichte von Dr. med. F.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates der Suva. Dieser hielt am 14. Februar 2022 (Suva-Akten Nr. 318) fest, der Beschwerdeführer habe sich bei einem Motorradunfall am 27. Juli 2019 multiple Frakturen zugezogen: Vorderarmschaftfraktur beidseits, links offen Grad I; Tibiaplateaufraktur und Fibulaköpfchenfraktur rechts; Fibulaköpfchenfraktur links; intraartikuläre Fraktur Basis Metacarpale I rechts sowie Avulsionsfraktur Tuber ischiadicum links. Am 31. Mai 2021 sei die Erfernung des Osteosynthesematerials am rechten Knie sowie an der Ulna links erfolgt. Gemäss dem Bericht des G.________ vom 16. Dezember 2021 gehe es recht gut, jedoch lägen Schmerzen am Knie bei längerer Belastung und beim Sport vor; beim Wandern nach 1–2 Stunden. Der Patient habe eine gute Funktion, sei einfach nicht vollständig einsetzbar wie vor der Operation. Im Bericht würden keine Angaben über eine allfällige Behinderung von Seiten der erlitten Vorderarmschaftfrakturen beidseits gemacht. Es sei von einer reduzierten Belastbarkeit der unteren Extremitäten bei Status nach vorgenannten Frakturen auszugehen. Mit Verweis auf die erlittene Fraktur im Bereich des rechten Kniegelenks, die zu erhebenden Befunde und die Minderbelastbarkeit lasse sich die daraus resultierende Integritätseinbusse aktuell gemäss Tabelle 5 des Feinrasters auf 5 % veranschlagen, entsprechend dem unteren Rahmen einer mässig ausgeprägten Femorotibial-Arthrose. Der Verlauf sei nicht voraussehbar, weder bezüglich des Ausmasses noch des zeitlichen Rahmens. Im Dossier würden sich keine Angaben betreffs einen erheblichen Funktionsverlust der oberen Extremitäten bei Status nach Plattenosteosynthese der Vorderarmschaftfrakturen beidseits finden. Keine zusätzlichen Informationen ergeben sich aus seinem Bericht vom 30. Mai 2022 (Suva-Akten S. 357).
3.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Suva habe ohne medizinische Untersuchung, sondern rein auf Aktenbasis in unvollständiger Weise Einschränkungen in den unteren Extremitäten im Umfang von (nur) 5 % bejaht und Einschränkungen in den oberen Extremitäten verneint. Demgegenüber hätte angesichts des komplexen Falles eine kreisärztliche oder gutachterliche Untersuchung in sämtlichen einschlägigen medizinischen Disziplinen hinsichtlich Einschränkungen in den unteren und oberen Extremitäten vorgenommen werden müssen, und zwar jeweils unter Berücksichtigung voraussehbarer Verschlimmerungen (Art. 36 Abs. 4 UVV). So sei z. B. die Beweglichkeit des Kniegelenks nie gemessen worden. Dies dränge sich umso mehr auf, als der Suva-Arzt selbst konstatiere, der weitere Verlauf der Femorotibial-Arthrose sei nicht voraussehbar, weshalb nicht geklärt sei, ob wegen der Arthrose mit einem Kniegelenksersatz zu rechnen sei. Ebenso nicht gefolgt werden könne der Ansicht, wonach bei den oberen Extremitäten keine Einschränkungen vorliegen würden, habe er doch beim Unfall beidseits Vorderarmschaftfrakturen sowie eine Mittelhandfraktur rechts erlitten. Zudem verspüre er schon beim Bewegen und Heben von geringen Gewichten Schmerzen in beiden Armen, beiden Handgelenken sowie der rechten Hand. Es überrasche nicht, dass die Berichte der Sprechstunde Kniechirurgie keine Angaben zu Einschränkungen der oberen Extremitäten enthalten würden. Zudem sei im Zumutbarkeitsprofil festgehalten worden, er soll auf das regelmässige Tragen und Heben von Gewichten über 10 kg verzichten.
3.3
Hinsichtlich der Berichte des Suva-Arztes ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass dieser keine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers vorgenommen hat, nicht automatisch den Beweiswert seiner Berichte reduziert. Er verfügte über das komplette Dossier inklusive diverser bildgebenden Unterlagen und Operationsberichte. Seine Berichte sind schlüssig und stehen im Einklang mit den übrigen medizinischen Akten, wie es nachfolgend aufgezeigt werden wird. Dass seine Beurteilung der Integritätseinbusse ohne persönliche Untersuchung erfolgt ist, ist unerheblich, da auch Aktengutachten sowie Berichten versicherungsinterner Ärztevolle Beweiskraft zukommt, sofern sie den üblichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht entsprechen und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit vorliegen (Urteil BGer U 121/06 vom 23. April 2007 E. 5.2 mit Hinweisen).
Weiter ist es nicht zu kritisieren, dass sich der Suva-Arzt auf Berichte des G.________ zur Sprechstunde Kniechirurgie abstützte. Der Beschwerdeführer übersieht offenbar, dass die erstbehandelnde Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates der I.________ des G.________ (vgl. Suva-Akten Nr. 171) ihn jeweils in der besagten Sprechstunde betreute und auch im weiteren Verlauf die Fallführung übernahm. So ist z. B. dem Bericht vom 6. August 2020 (Suva-Akten Nr. 143) zu entnehmen, dass sie ihn für weitere Kontrollen erneut an die Handchirurgie sowie die Neurologie sowie gemäss dem Bericht vom 24. November 2020 (Suva-Akten Nr. 185) zur Komplettierung des Dossiers an drei interne Kliniken (obere Extremitäten, Neurologie sowie Handchirurgie) überwies. Überdies sind ihren Berichten regelmässig Aussagen zu den oberen Extremitäten zu entnehmen und es wurde auch die Beweglichkeit getestet, z. B. anlässlich der Konsultationen vom 29. November 2019 und 31. Juli 2020 (Suva-Akten Nr. 95 und 143). Der Umstand, dass ihre letzten Berichten vom September und Dezember 2021 keine Angaben mehr zu den oberen Extremitäten mehr enthielten erklärt sich dadurch, dass keine relevanten Probleme mehr vorhanden waren.
3.4
Zwar hat der Beschwerdeführer beim Motorradunfall ebenfalls Frakturen der oberen Extremitäten erlitten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese automatisch Einbussen der Integrität zur Folge haben. Bereits gemäss dem Gesetzeswortlaut bedarf es zwingend eine dauernde und erhebliche Schädigung der Integrität. Frakturen, die folgenlos verheilen, führen nicht zu einer solchen Schädigung. Davon ist hier auszugehen. So ergeben sich aus den Akten keine Angaben zu relevanten weiterhin bestehenden Einschränkungen der oberen Extremitäten. Wurden zunächst in den Berichten des G.________ ein Kraftdefizit sowie eine Bewegungseinschränkung attestiert (vgl. Bericht vom 12. Dezember 2019; Suva-Akten Nr. 95), lagen gemäss dem vorgenannten Bericht vom 6. August 2020 zur Konsultation vom 31. Juli 2020 an beiden Vorderarmen reizlose Narbenverhältnisse Radius und Ulna vor. Ausserdem bestand eine schöne Beweglichkeit für Supination und Pronation von 80-0-80° und der Röntgenbefund war ohne Befund: weder ossären Veränderungen oder hypotrophe Kallusbildung noch Bruch des Schrauben- oder Plattenmaterials. Es wurde einzig notiert, er habe grosse Mühen mit den Platten in den Armen und möchte diese entfernt haben.
Weiter ist dem Bericht des G.________ zur Sprechstunde Schulter, Ellbogen & Sport vom 15. Januar 2021 (Suva-Akten Nr. 212) zu entnehmen, dass beim linken Unterarm die Pro-/Supination frei sei sowie das Handgelenk/Ellbogen ohne Bewegungseinschränkungen seien. Beim rechten Unterarm bestehe eine freie Handgelenks- und Ellbogenbeweglichkeit und es wurden keine weiteren Kontrollen vorgesehen. Dr. med. H.________ erwähnte am 16. Februar 2021 (Suva-Akten Nr. 241) einzig, der Beschwerdeführer habe Schmerzen im linken Vorderarm bei starker Belastung. Am 31. Mai 2021 entfernte sie das komplette Osteosynthesematerial am rechten Knie und der linken Ulna (Suva-Akten Nr. 263 f.). Gemäss ihrem Folgebericht vom 20. Juli 2021 (Suva-Akten Nr. 272) bestanden im linken Vorderarm keine Beschwerden mehr. In einer E-Mail vom 5. Dezember 2021 (Suva-Akten Nr. 295) gab der Beschwerdeführer nur Beschwerden am rechten Knie an. Damit ergeben sich keine Belege für die in der Beschwerde geltend gemachten Einschränkungen der oberen Extremitäten und der Beschwerdeführer legt keine ärztlichen Berichte vor, die eine andauernde und erhebliche Schädigung der Integrität der oberen Extremitäten belegen. Der Umstand, dass er gemäss dem vom Suva-Arzt erstellten Zumutbarkeitsprofil nur Gewichte bis zu
10.
kg heben darf, steht dazu nicht im Widerspruch. Vielmehr ist diese Limite im Zusammenhang mit seinen Knieproblemen zu sehen, da eine reduzierte Belastbarkeit der unteren Extremitäten besteht. So wies der Beschwerdeführer in der vorerwähnten E-Mail explizit darauf hin, er habe Schmerzen im rechten Knie bei Belastung.
Somit erübrigen sich weitere Abklärungen betreffend die oberen Extremitäten und die Angaben des Suva-Arztes, wonach sich aus den Akten keine Angaben bezüglich eines erheblichen Funktionsverlusts der oberen Extremitäten ergeben würden, erweist sich als korrekt.
3.5
Hinsichtlich der unteren Extremitäten ist darauf hinzuweisen, dass entgegen den Angaben in der Beschwerde die Beweglichkeit der Kniegelenke regelmässig durch Dr. med. H.________ geprüft wurde. Dies zuletzt anlässlich der Sprechstunde vom 10. Dezember 2021 (vgl. Bericht vom 16. Dezember 2021; Suva-Akten Nr. 300), wobei im rechten Knie die Flexion/Extension bei
120-0-0° und im linken bei 130-0-0° lag. Die Normalwerte hierfür liegen bei (120–150)-0-0° (vgl. https://www.amboss.com/de/wissen/orthopadische-untersuchungszeichen/, besucht am 13. August 2024).
Weiter verspürte der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben vom 15. Januar 2021 gegenüber der Suva (Suva-Akten Nr. 207) zwar weiterhin Schmerzen, insbesondere am Ende des Tages, musste deshalb jedoch keine Schmerzmittel einnehmen. Dr. med. H.________ erklärte am 17. Mai 2021 (Suva-Akten Nr. 255), ihn würden die Platten im rechten Knie stören, die, wie gesehen, am 31. Mai 2021 entfernt wurden. Im vorerwähnten Folgebericht vom 20. Juli 2021 notierte sie, er leide unter einem rezidivierenden Knacken im rechten Knie, dies sei aber schmerzlos. Er bemerke einzig noch leichte Schmerzen nach langem Laufen, brauche jedoch keine Schmerzmittel. Am 16. September 2021 (Suva-Akten Nr. 284) gab sie an, das nicht lokalisierbare Knacken sowie die Schmerzen bei längerem Treppenlaufen würden weiterhin bestehen. Dies bestätigte sie am 1. November 2021 (Suva-Akten Nr. 289). Weiter gebe er Schmerzen bei vermehrtem Knien auf der Arbeit und im Bereich des Tractus iliotibialis, die hoch Richtung Hüfte und Rücken strahlen würden sowie ein geringes Anschwellen des Knies nach intensiver Arbeit an. Als Befund hielt sie wenig Kniegelenkserguss, ein regelrechtes Patella-Tracking mit geringen Anpressschmerzen im proximalen Patella-Anteil, eine minimale Druckdolenz über dem anteromedialen Kniegelenksspalt sowie wenig Druckdolenz über dem Tractus iliotibialis fest. Ein MRI des rechten Knies vom 29. Oktober 2021 zeige keine Hinweise auf eine intraartikuläre Läsion. Am 16. Dezember 2021 notierte sie, er habe Schmerzen im Knie bei längerer Belastung und beim Sport (Wandern, Velofahren). Beim Wandern habe er nach 1–2h Schmerzen. Weiterhin liege ein harmonisches Gangbild vor. Der Kapselbandapparat sei stabil. Die Behandlung werde abgeschlossen. Es liege eine gute Funktion vor, er sei einzig nicht mehr vollständig einsatzfähig wie vor der Operation. Die Situation werde sich wohl nicht verbessern. Anlässlich eines Gesprächs vom 25. Mai 2022 (Suva-Akten Nr. 355) machte der Beschwerdeführer Schmerzen im rechten Knie geltend, vor allem nach einem kompletten Arbeitstag. Der Arbeitgeber nehme Rücksicht auf ihn, er müsse nicht schwere Lasten tragen.
Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer namentlich Schmerzen nach grösser Belastung bzw. am Ende eines kompletten Arbeitstag geltend macht, nicht jedoch Funktionsstörungen.
3.6
Was die Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung betrifft, besteht gemäss Tabelle 5 des Feinrasters (Integritätsschäden bei Arthrosen) bei leichten Arthrosen kein Anspruch auf eine Entschädigung. Bei einer mässigen Femorotibial-Arthrose liegt die Einbusse zwischen 5–15 % und bei einer schweren bei 15–30%. Der Suva-Arzt berücksichtigte die untere Limite für eine mässige Arthrose unter Berücksichtigung der vorhandenen Minderbelastung nach erlittener Kniegelenksfraktur. Weiter war er der Ansicht, der weitere Verlauf sei nicht voraussehbar.
Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Art. 36 Abs. 4 UVV). Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Nicht voraussehbare Verschlechterungen können naturgemäss nicht im Voraus berücksichtigt werden. Entwickelt sich daher der Gesundheitsschaden im Rahmen der ursprünglichen Prognose, so ist die Revision einer einmal zugesprochenen Integritätsentschädigung ausgeschlossen. Hingegen kann die Entschädigung neu festgelegt werden, wenn sich der Integritätsschaden später bedeutend stärker als prognostiziert verschlimmert (Urteil BGer 8C_746/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2 mit Hinweisen). Demgegenüber reicht eine nur mögliche Verschlimmerung nicht aus (Frei in Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2018, Art. 25 N. 36 mit Hinweis). Im Fall von Arthrosen besteht zwar ein Konsens, dass diese mit der Zeit zunehmen. Die Berücksichtigung dieser Verschlimmerung im Rahmen der erstmaligen Festsetzung der Integritätsentschädigung scheitert aber in der Regel daran, dass keine zuverlässigen Angaben zum Umfang der Verschlimmerung gemacht werden können (Frei, Art. 25 N. 38 mit Hinweisen).
Gemäss den Röntgenberichten vom rechten Knie wurden am 6. August 2020 (Suva-Akten Nr. 143) keine voranschreitenden degenerativen Veränderungen, am 20. November 2020 (Suva-Akten Nr. 213) keine signifikanten degenerative Veränderungen, und am 13. Juli 2021 (Suva-Akten Nr. 293) beginnende degenerative Veränderungen erwähnt. Der Bericht zum MRI des rechten Knies vom 29. Oktober 2021 (Suva-Akten Nr. 294) erwähnte ein bekannter intraartikulärer verkalkter freier Gelenkkörper im anterioren, medialen Gelenk-Kompartiment, hier angrenzend fokaler Knorpelschaden im Tibiaplateau Grad III nach Outerbridge, degenerative Veränderungen im Meniskusvorderhorn und Verdacht auf Ruptur des meniskotibialen Ligamentums sowie eine Volumenminderung des medialen Meniskushinterhorns, am ehesten postoperativ und eine Arthrose tibiofibular.
Bei der Einteilung von Knorpelschäden nach der Outerbridge-Klassifikation ist Grad 0 der Normalzustand und bei Grad IV ist der Knochen freigelegt. Bei Grad III besteht eine tiefe Fragmentur und Fissur (https://flexikon.doccheck.com/de/Arthrose_(Radiologie), besucht am 13. August 2024). Somit ist von einer Arthrose im Kniegelenk auszugehen. Insofern aber einzig Schmerzen nach grosser Belastung (ganzer Arbeitstag oder beim Wandern nach maximal 2h) und nicht eigentliche Funktionsstörungen vorliegen (cf. supra E 3.5), erscheint die vom Suva-Arzt vorgenommene Berücksichtigung einer mässigen Arthrose im unteren Rahmen zum aktuellen Zeitpunkt als korrekt und lässt sich nicht beanstanden. Zwar hat er sich zum MRI vom 29. Oktober 2021 nicht geäussert, jedoch gab
Dr. med. H.________ am 1. November 2021 dazu nur an, es lägen keine Hinweise auf eine intraartikuläre Läsion vor, das vordere Kreuzband (VKB) sowie die Menisken seien intakt. Auch sonst ergeben sich aus ihren Berichten keine Angaben zum zu erwartenden Verlauf. Vielmehr war die Behandlung abgeschlossen und damit die Situation stabil.
Einzig Dr. med. J.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (RAD) war im Invalidenversicherungsverfahren am 23. Februar 2023 (Suva-Akten Nr. 434) der Ansicht, im Rahmen der Tibiaplateaufraktur rechts sei sicher mit einer posttraumatischen Gonarthrose und anschliessender Knie-TEP vor Erreichen des AHV-Alters zu rechnen. Auf was sie sich hierfür stützte, ergibt sich jedoch nicht aus ihrem Bericht. Die Einschätzung der RAD-Ärztin, bei der es sich weder um eine Fachärztin der Orthopädie noch um eine Fachärztin im Bereich der Unfallmedizin handelt, muss angesichts der vorliegenden Unterlagen einzig als eine mögliche Verschlimmerung angesehen werden, was, wie gesehen, nicht genügt.
Wie dargestellt, ist es bei Arthrosen oft nicht möglich, zuverlässige Angaben zur Verschlimmerung zu machen. In keinem der Berichte des G.________ wird darauf hingewiesen, in Zukunft werde die Einsetzung einer Prothese notwendig sein und abgesehen von Schmerzen bei starker Beanspruchung des Knies liegen aktuell keine Funktionsstörungen vor. Die Einschätzung der RAD-Ärztin steht damit auch nicht im Einklang mit den übrigen Suva-Akten. Ferner liegen weder Berichte vor, die der Einschätzung des Suva-Arztes zur erlittenen Integritätseinbusse widersprechen noch aktuelle Arztberichte, welche die Einschätzung der RAD-Ärztin bestätigen würden. Der Suva-Arzt ging deshalb zu Recht davon aus, dass aktuell der weitere Verlauf nicht absehbar sei. Sollte es sich im weiteren Verlauf jedoch herausstellen, dass der Integritätsschaden von erheblich grösserer Tragweite ist, steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, eine Revision der Integritätsentschädigung zu beantragen (vgl. Urteil EVG U 376/04 vom 28. Juni 2005 E. 4.1).
4.
Rekapitulation – Gerichtskosten und Parteientschädigung
Zusammenfassend hat die Suva zu Recht eine Integritätseinbusse für die oberen Extremitäten verneint und im aktuellen Zustand die Integritätseinbusse der unteren Extremitäten auf 5 % festgesetzt. Der Einspracheentscheid vom 12. September 2023 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben, da hier das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 61 Bst. fbis ATSG in seiner Fassung seit dem 1. Januar 2021 weiter zur Anwendung kommt.
Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Der Hof erkennt:
I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.
IV. Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Freiburg, 20. August 2024/bsc
Der Präsident
Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter
605.
2023 200
Art. 6 UVGart. 6 LAAart. 6 LAINF
Art. 4 AETRart. 4 AETRart. 4 AETR
Art. 1 UVGart. 1 LAAart. 1 LAINF
8C_408/2019
BGE 129 V 177ATF 129 V 177DTF 129 V 177
Art. 24 UVGart. 24 LAAart. 24 LAINF
Art. 36 UVVart. 36 OLAAart. 36 OAINF
Art. 25 UVGart. 25 LAAart. 25 LAINF
Art. 36 UVVart. 36 OLAAart. 36 OAINF
8C_19/2017
BGE 125 V 351ATF 125 V 351DTF 125 V 351
BGE 112 V 160ATF 112 V 160DTF 112 V 160
BGE 125 V 351ATF 125 V 351DTF 125 V 351
9C_337/2017
8C_517/2020
BGE 135 V 465ATF 135 V 465DTF 135 V 465
Art. 36 UVVart. 36 OLAAart. 36 OAINF
EVG U 121/06
Art. 36 UVVart. 36 OLAAart. 36 OAINF
8C_746/2022
EVG U 376/04
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA