605 2023 201
Un recours a été déposé devant le Tribunal fédéral contre cette décision (8C_482/2024).
18. Juli 2024Deutsch16 min
A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren 1981, wohnhaft in B.________, erhob ab dem 1. Mai 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und verfügte über eine erste Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
Source fr.ch
Kantonsgericht KG
605 2023 201
Urteil vom 24. Juli 2024
I. Sozialversicherungsgerichtshof
Besetzung
Präsident: Marc Boivin
Richter: Dominique Gross
Marc Sugnaux
Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Bigna Schall
Parteien
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominic E. Tschümperlin
gegen
Amt für den Arbeitsmarkt, Vorinstanz
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung – Erlass der Rückerstattungspflicht
Beschwerde vom 26. Oktober 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 29. September 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren 1981, wohnhaft in B.________, erhob ab dem 1. Mai 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und verfügte über eine erste Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
Die Syna Arbeitslosenkasse (Syna) richtete ihm die Arbeitslosenentschädigung jeweils in der Höhe des ermittelten Existenzminimums aus; die Überweisung des Restbetrags wurde aufgrund der am 30. April 2020 angeordneten Lohnpfändung ans Betreibungsamt des Sensebezirks (Betreibungsamt) vorgenommen.
Per 1. Dezember 2020 konnte er eine neue Vollzeitstelle als Support Manager bei der ehemaligen C.________ AG (heute: D.________ AG) in E.________ antreten. Gestützt auf das Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Dezember 2020" (nachfolgend: Formular) vom 12. Dezember 2020 und da die Abmeldebestätigung vom regionalen Arbeitsvermittlungszentrum des Sensebezirks (RAV) per 1. Dezember 2020 vom 15. Dezember 2020 erst am Folgetag bei der Syna einging, wurden die Taggelder für den Monat Dezember 2020 von total CHF 5'557.35 ausbezahlt, wobei CHF 2'996.- an den Beschwerdeführer und CHF 2'561.35 an das Betreibungsamt überwiesen wurden.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 forderte die Syna die zu viel bezahlten Leistungen für die Abrechnungsperiode Dezember 2020 in der Höhe von CHF 5'557.35 vom Beschwerdeführer zurück.
Hiergegen erhob er am 28. Januar 2021 Einsprache und ersuchte um Erlass der Rückerstattung. Das Erlassgesuch wurde an das zuständige Amt für den Arbeitsmarkt (AMA) weitergeleitet. Dieses wies das Gesuch mit Verfügung vom 21. Dezember 2022, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 29. September 2023, ab.
B. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominic E. Tschümperlin, am 26. Oktober 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm sei die Rückerstattung von CHF 5'557.35 zu erlassen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid so abzuändern, dass er zur Zahlung von CHF 2'996.00 zu verpflichten sei, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das AMA zurückzuweisen. Er bringt zur Begründung vor, dass er die Leistung gutgläubig bezogen habe und ein Härtefall vorliege.
In seinen Bemerkungen vom 19. Januar 2024 beantragt das AMA implizit die Abweisung der Beschwerde.
In seinen spontanen Gegenbemerkungen vom 29. Januar 2024 bestätigt der Beschwerdeführer seine Sichtweise. Das AMA verzichtet am 20. Februar 2024 auf die Einreichung von Schlussbemerkungen, verweist auf die Ausführungen im Einspracheentscheid sowie in den Bemerkungen und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die Beschwerde vom 26. Oktober 2023 gegen den Einspracheentscheid des AMA vom 29. September 2023 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde befugt, da er vom angefochteten Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, dass das Kanntonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob das AMA das Erlassgesuch zu Recht abgewiesen hat.
1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die ursprüngliche Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (Urteil BGer 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 3.1 f. mit Hinweisen).
1.2
Gegenstand des hier streitigen Einspracheentscheides war einzig und allein das Gesuch um Erlass betreffend die von der Syna verfügte Rückforderung. Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen seines Eventualantrags die Höhe der Rückforderungssumme rügt, ist er darauf hinzuweisen, dass er diese Argumente gegenüber der Syna hätte vorbringen können. Diese Frage ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
Auf die Beschwerde ist mit dieser Einschränkung einzutreten.
2.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht. Das AMA habe sich im angefochtenen Einspracheentscheid nicht mit allen in der Einsprache vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt. Es sei nicht darauf eingegangen, dass ihm zu Unrecht verwehrte Taggelder doch noch bezahlt worden seien und er keine Kenntnis der Zahlung an das Betreibungsamt gehabt habe.
Das AMA vertrat in ihrem Einspracheentscheid die Auffassung, der zusätzliche Zahlungseingang habe nicht unbemerkt bleiben können und die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit stehe in keinem Zusammenhang zur Rückforderung vom 18. Dezember 2020.
Zwar hat sich das AMA im angefochtenen Einspracheentscheid nicht detailliert mit allen Parteistandpunkten befasst, dennoch konnte sich der Beschwerdeführer ein hinreichendes Bild von den Überlegungen machen, von denen sich das AMA hat leiten lassen und es war ihm möglich, den Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der daraus fliessenden Begründungspflicht zu verneinen ist (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
3.
3.1
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert.
Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG). Ist das Einkommen geringer als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung, so besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen (Art. 41a Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]); siehe zum Ganzen Urteile BGer C 5/07 vom 27. Juni 2007 E. 2.1; 8C_537/2008 vom 6. Februar 2009 E. 2; BGE 123 V 230 E. 3c).
3.2
Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich – mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Fälle von Art. 55 und 59cbis Abs. 4 AVIG – die Rückforderung von Leistungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 AVIG zur Anwendung gelangt.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) präzisiert dies dahingehend, dass die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen wird. Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV; zur Prüfung der grossen Härte, vgl. Art. 5 ATSV). Die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil BGer 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis.
Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Urteil BGer 8C_107/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Gutgläubigkeit muss zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs vorliegen (vorgenanntes Urteil BGer 8C_107/2023 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.
Vorliegend ist streitig, ob das AMA zu Recht das Erlassgesuch betreffend die Rückerstattung von CHF 5'557.35 der im Monat Dezember 2020 zu viel ausgerichteten Arbeitslosengelder ablehnte.
4.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei bezüglich der bezogenen Leistung gutgläubig gewesen. Er habe sich bereits am 24. November 2020 beim RAV abgemeldet und das Formular korrekt ausgefüllt. In den Gegenbemerkungen räumt er ein, das Formular enthalte zu Beginn einen Fehler, er habe jedoch angegeben, dass er die Arbeit begonnen habe und sei hierbei nicht bösgläubig gewesen. Obwohl die Abmeldebestätigung per 1. Dezember 2020 am 15. Dezember 2020 bei der Syna eingegangen sei, habe sie am 16. Dezember 2020 eine Auszahlung der Taggelder in Höhe von CHF 5'557.35 in die Wege geleitet. Davon habe er lediglich CHF 2'996.00 erhalten, was ihm zunächst entgangen sei. Als er die Auszahlung bemerkt habe, sei er "felsenfest der Überzeugung" gewesen, dass die Syna damit die vorgängige und seines Erachtens unzulässige Einstellung der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit korrigiert habe. Gegen diese Einstellung habe er zwar kein formelles Rechtsmittel erhoben, dennoch habe er sich diesbezüglich mehrfach beschwert. Für die weitergehenden rechtlichen Abläufe habe er kein Kenntnis.
Von der Lohnpfändung habe er im Grundsatz gewusst. Er habe hingegen keine Kenntnis der zusätzlich an das Betreibungsamt ausgerichteten CHF 2'561.35 im Dezember 2020 gehabt und erst nachträglich erfahren, dass dieser Betrag zugunsten des Betreibungsamts bezahlt worden sei. Er habe deshalb in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Lohnpfändung zum Zeitpunkt des Bezugs von seinem Lohn abgedeckt und nicht zweifach vollzogen werde. Auch bei leichter Fahrlässigkeit, wovon hier auszugehen sei, sei der gute Glaube zu vermuten. Es könne ihm ausserdem nicht zugemutet werden – ohne Benachrichtigung von der Syna, dass eine Zahlung an das Betreibungsamt geleistet worden sei – Letzterem mitzuteilen, die erhaltene Leistung könne nicht für die Schuldentilgung verwendet werden. Das Betreibungsamt nehme die entsprechende Überweisung bereits gepfändeter Vermögenswerte in der Regel äusserst schnell vor, wodurch eine Rückzahlung an die Syna zeitlich wohl nicht möglich gewesen wäre.
Zudem sei er zum Zeitpunkt, als er das Geld erhalten habe, in einer finanziell äusserst prekären Lage gewesen. So hätten sich seine Einnahmen im Dezember 2020 auf CHF 6'353.50 belaufen, denen Ausgaben in der Höhe von CHF 5'975.55 gegenübergestanden seien. Ihm habe jeglicher Überblick über seine Finanzen gefehlt. Er sei immer noch nicht in der Lage, eine Rückzahlung vorzunehmen, da weiterhin eine Lohnpfändung bis zu seinem Existenzminimum laufe. Jedoch habe sich das AMA auf die Frage des guten Glaubens beschränkt, weshalb die Angelegenheit gegebenenfalls gemäss seinem Subeventualantrag zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
4.2
Das AMA macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe die unrechtmässig ausgerichteten Leistungen nicht gutgläubig empfangen. Er habe das Formular nicht korrekt ausgefüllt. Da er seit dem 1. Dezember 2020 wieder gearbeitet und einen Antrag auf Schliessung des Dossiers beim RAV gestellt habe, hätte er bemerken müssen, dass es sich bei der Überweisung um einen Fehler handelte. Aus der Abrechnung vom 16. Dezember 2020 gehe klar hervor, dass CHF 2'751.75 [recte: 2'561.35] dem Betreibungsamt und CHF 2'996.00 dem Beschwerdeführer überwiesen worden seien.
In ihren Bemerkungen vom 19. Januar 2024 ergänzt das AMA namentlich, der Beschwerdeführer könne sich nicht darauf berufen, von der Lohnpfändung keine Kenntnis gehabt zu haben, zumal aus den monatlichen Abrechnungen der Syna klar ersichtlich sei, dass der CHF 2'996.00 übersteigende Betrag der Arbeitslosenentschädigung ab Juli 2020 (nach Wartetagen und Amortisation von Einstelltagen im Mai und Juni 2020) gepfändet worden sei. Es sei auch nicht einzusehen, weshalb die Syna ohne Weiteres auf ihre Verfügung betreffend 36 Einstelltage infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit hätte zurückkommen sollen. Diese Verfügung sei nie angefochten worden und am 13. Juli 2022 [recte: 2020] in Rechtskraft erwachsen.
4.3
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Arbeitslosenentschädigung für den Monat Dezember 2020 gutgläubig erhalten hat oder nicht.
Mit Anzeige betreffend Lohnpfändung vom 22. Mai 2020 (AMA-Akten 1 S. 19) informierte das Betreibungsamt die Syna über die am 30. April 2020 verfügte Lohnpfändung. Die Syna wurde angewiesen, vom Verdienst des Beschwerdeführers den Betrag, der das Existenzminimum von CHF 2'996.- pro Monat übersteige, ab dem 22. Mai 2020 abzuziehen. Die Abrechnungen der Syna zuhanden des Beschwerdeführers weisen ab Juli 2020 (AMA-Akten 1 S. 9 ff.) jeweils den "Abzug Dritte Betreibungsamt Sensebezirk" und die an ihn erfolgte Auszahlung von maximal CHF 2'996.00 aus; so auch in der Abrechnung vom 16. Dezember 2020 (AMA-Akten 1 S. 9). Die Rückforderung vom 18. Dezember 2020 (AMA-Akten 1 S. 8) über CHF 5'557.35 ersetzte die Abrechnung vom 16. Dezember 2020. Somit erging die Korrektur infolge der durch die Syna bearbeiteten Abmeldebestätigung vom RAV per 18. Dezember 2020 lediglich zwei Tage später.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er habe sich bereits am 24. November 2020 beim RAV abgemeldet. Dem Einspracheentscheid ist diesbezüglich zu entnehmen, dass ihm seine RAV-Beraterin anlässlich des Telefonats vom 24. November 2020 mitgeteilt hat, sie warte auf eine Kopie des Arbeitsvertrags. Diese stellte er ihr mit E-Mail vom 5. Dezember 2020 (AMA-Akten 2 S. 2 ff.) zu. Das RAV bestätigte am 15. Dezember 2020 (AMA-Akten 2 S. 5), mit Kopie an die Syna, die Abmeldung rückwirkend auf den 1. Dezember 2020. Aus den Unterlagen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass er parallel dazu auch die Syna über seine Arbeitsaufnahme per 1. Dezember 2020 informiert hat, weshalb diese erst am 16. Dezember 2020 davon Kenntnis erhielt.
Angesichts der von ihm vorgenommenen Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung stellt sich die Frage, weshalb er das Formular überhaupt noch ausgefüllt hat. Es hätte ihm bewusst sein müssen, dass er infolge der Wiederaufnahme einer Erwerbsarbeit im Vollpensum per 1. Dezember 2020 keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenentschädigung hatte. Dem vom 12. Dezember 2020 datierten Formular, auf welchem er mit seiner Unterschrift bestätigte, das Dokument korrekt ausgefüllt zu haben, sind insbesondere die folgenden Informationen zu entnehmen: Er verneinte die Frage, ob er im Dezember 2020 bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe und ergänzte darunter "Kein Zwischenverdienst". Weiter gab er an, er suche nicht mehr im gleichen Umfang (%) Arbeit wie im Vormonat. Er verneinte auch, weiterhin arbeitslos zu sein und vermerkte bei der Frage nach dem Moment der Arbeitsaufnahme "sofort". Damit waren seine Angaben widersprüchlich und in Bezug auf die Arbeitsaufnahme auch ungenau. Die Syna hätte dies auch so verstehen können, dass er erst ab dem Ausfüllen des Formulars am 12. Dezember 2020 eine Stelle angetreten hatte, weshalb es nicht erstaunt, dass es noch zu einer Auszahlung der Syna gekommen war.
Ferner macht er in seiner Beschwerde geltend, er sei, als er die Auszahlung vom Dezember 2020 bemerkt habe, davon ausgegangen, die Syna habe die Einstellung in der Anspruchsberechtigung korrigiert. Dies kann nicht gehört werden. Der Beschwerdeführer hat keine Einsprache gegen die Einstellungsverfügung der Syna vom 13. Juli 2020 erhoben, die damit in Rechtskraft erwachsen ist. Darauf hätte die Syna nur im Rahmen einer Revision oder Wiedererwägung (Art. 53 ATSG) und durch Erlass einer neuen Verfügung zurückkommen können. Angesichts der Ausbildung des Beschwerdeführers (Informatikstudium an der F.________) und seiner Lebenserfahrung kann von ihm erwartet werden, zu wissen, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommt, ohne der betroffenen Person den entsprechenden neuen Entscheid zuzustellen. Ferner lagen ihm sowohl die Abrechnung vom 16. Dezember 2020 als auch die Rückforderung der Syna vom 18. Dezember 2020 vor, als er die Gutschrift schliesslich bemerkte, woraus er ohne Weiteres feststellen konnte, dass die Rückforderung der Syna in keinem Zusammenhang mit der von ihr verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung vom 13. Juli 2020 (AMA-Akten 1 S. 157 ff.) stand.
Schliesslich kann auch das Argument, wonach der Beschwerdeführer keine Kenntnis über die Bezahlung von CHF 2'561.35 an das Betreibungsamt gehabt habe, nicht gehört werden. Wie erwähnt, wurde dies in den Abrechnungen der Syna seit Juli 2020 jeweils vermerkt – so auch in der Abrechnung vom 16. Dezember 2020. Aus diesem Grund kann er nicht behaupten, er habe von der teilweisen Auszahlung an das Betreibungsamt nichts gewusst, da sich dies mit einem Blick auf die Abrechnung bzw. die Rückforderung ergibt. Somit lässt sich weder aus dem behaupteten fehlenden Überblick über seine Finanzen noch dem vorgebrachten Unverständnis für "die weitergehenden rechtlichen Abläufe" etwas zu seinen Gunsten ableiten.
Nach dem Gesagten steht fest, dass sich der Beschwerdeführer beim Bezug der Arbeitslosenentschädigung nicht auf den guten Glauben berufen kann, weil er bei Entgegennahme der unrechtmässigen Leistung nicht die nötige Sorgfalt bzw. nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, das von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Das AMA hat deshalb den guten Glauben zu Recht verneint. Da die Erlassvoraussetzungen nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG kumulativ erfüllt sein müssen, kann offenbleiben, ob eine grosse Härte vorliegt.
5.
Zusammenfassend hat das AMA das Erlassgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Der Einspracheentscheid vom 29. September 2023 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Mit Art. 61 ATSG in seiner Fassung vom 1. Januar 2021 wurde der Grundsatz der Kostenlosigkeit sozialversicherungsrechtlicher Verfahren abgeschafft. Vorliegend handelt es sich nicht um eine (unter bestimmten Bedingungen von der Kostenpflichtigkeit ausgenommenen) Leistungsstreitigkeit, weshalb Verfahrenskosten anfallen (Art. 61 Bst. fbis ATSG e contrario). Diese werden zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers auf CHF 400.- festgesetzt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Der Hof erkennt:
I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
II. Die Gerichtskosten von CHF 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
IV. Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Freiburg, 24. Juli 2024/bis
Der Präsident
Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin
605.
2023 201
8C_592/2012
BGE 142 III 433ATF 142 III 433DTF 142 III 433
Art. 10 AVIGart. 10 LACIart. 10 LADI
Art. 11 AVIGart. 11 LACIart. 11 LADI
Art. 11 AVIGart. 11 LACIart. 11 LADI
Art. 24 AVIGart. 24 LACIart. 24 LADI
Art. 24 AVIGart. 24 LACIart. 24 LADI
EVG C 5/07
8C_537/2008
BGE 123 V 230ATF 123 V 230DTF 123 V 230
Art. 95 AVIGart. 95 LACIart. 95 LADI
Art. 1 AVIGart. 1 LACIart. 1 LADI
Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA
Art. 4 ATSVart. 4 OPGAart. 4 OPGA
Art. 4 ATSVart. 4 OPGAart. 4 OPGA
Art. 5 ATSVart. 5 OPGAart. 5 OPGA
8C_100/2020
8C_107/2023
8C_107/2023
Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA
Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA