605 2023 220
Domaine public
17. September 2024Deutsch17 min
A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren 1973, wohnhaft in B.________, war vom 4. Januar 2018 bis zum 3. April 2018 zum ersten Mal bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet.
Source fr.ch
Kantonsgericht KG
605 2023 220
605 2023 221
Urteil vom 18. September 2024
I. Sozialversicherungsgerichtshof
Besetzung
Präsident: Marc Boivin
Richter: Dominique Gross, Stéphanie Colella
Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Bigna Schall
Parteien
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zbinden
gegen
Amt für den Arbeitsmarkt, Vorinstanz
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung – Erlass der Rückerstattungspflicht
Beschwerde (605 2023 220) vom 28. November 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 2. November 2023
Gesuch (605 2023 221) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom selben Tag
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren 1973, wohnhaft in B.________, war vom 4. Januar 2018 bis zum 3. April 2018 zum ersten Mal bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet.
Ab dem 2. November 2022 erhob er erneut Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Er hatte zuletzt zu einem 40 %-Pensum für die C.________ AG mit Sitz in D.________ gearbeitet. Diese Stelle war seitens des Arbeitgebers aus wirtschaftlichen Gründen mit Schreiben vom 21. Juni 2022 per 30. September 2022 gekündigt worden. Nebenbei war er einer Beschäftigung als Musiklehrer (zum einen an der Musikschule E.________, zum anderen an der Orientierungsschule F.________) und als Hauswart nachgegangen.
Wegen fehlender bzw. zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen wurde er vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) des Sensebezirks am 13. Dezember 2022 zur Stellungnahme aufgefordert. Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 nach.
Am 8. Febuar 2023 konnte er einen Vertrag mit G.________ abschliessen. In der Folge meldete er sich per 6. Februar 2023 von der Arbeitslosenkasse ab.
Mit zwei Verfügungen vom 14. März 2023 wurde er ab 3. November 2022 während 14 Tagen wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit und ab 1. Dezember 2022 während 15 Tagen wegen zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während einer Kontrollperiode in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Die Syna Arbeitslosenkasse (Syna) forderte die unrechtmässig bezogene Leistung während der Monate November und Dezember 2022 sowie Januar 2023 in der Höhe von CHF 2'319.90 mit Verfügung vom 4. Mai 2023 zurück.
Am 30. Mai 2023 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Syna um Erlass der Rückerstattung. Das Erlassgesuch wurde am 8. Juni 2023 an das zuständige Amt für den Arbeitsmarkt (AMA) weitergeleitet. Das AMA wies das Gesuch mit Verfügung vom 23. August 2023, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 2. November 2023, ab.
B. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zbinden, am 28. November 2023 Beschwerde (605 2023 220) an das Kantonsgericht Freiburg. Er beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm sei die Rückerstattung von CHF 2'319.90 zu erlassen. Zur Begründung bringt er vor, dass er die Leistung gutgläubig bezogen habe und ein Härtefall vorliege. Ferner stellt er einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (URP-Gesuch; 605 2023 221).
In seinen Bemerkungen vom 16. Januar 2024 beantragt das AMA (implizit) die Abweisung der Beschwerde sowie des URP-Gesuchs.
In seinen spontanen Gegenbemerkungen vom 22. Januar 2024 hält der Beschwerdeführer an seiner Sichtweise fest.
Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintretensvoraussetzungen
Die Beschwerde vom 28. November 2023 gegen den Einspracheentscheid des AMA vom 2. November 2023 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde befugt, da er vom angefochteten Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob das AMA das Erlassgesuch zu Recht abgewiesen hat.
1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die ursprüngliche Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (Urteil BGer 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 3.1 f. mit Hinweisen).
1.2
Gegenstand des hier streitigen Einspracheentscheides war einzig und allein das Gesuch um Erlass betreffend die von der Syna verfügte Rückforderung. Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen der Beschwerde vor, die Vorinstanz habe seine Eingabe vom 30. Mai 2023 als Erlassgesuch statt als Einsprache behandelt und die Erlassfrage könne erst geprüft werden, wenn die Rückforderungsforderung rechtskräftig feststehe. Indem er in seiner Eingabe vom 30. Mai 2023 lediglich auf seine prekären finanziellen Verhältnisse Bezug nahm und insbesondere keinen Antrag und keine Begründung hinsichtlich der verfügten Rückforderung anfügte, hat die Syna diese zu Recht als Erlassgesuch behandelt und sie dem hierfür zuständigen AMA weitergeleitet. Somit ist die Rückforderungsverfügung vom 4. Mai 2023 mangels Einsprache in Rechtskraft erwachsen. Weil weder die Rückerstattung an sich noch deren Höhe Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die vom AMA mit Verfügungen vom 14. März 2023 ausgesprochenen Einstellungen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung, da der Beschwerdeführer diese ebenfalls nicht angefochten hat und sie damit rechtskräftig geworden sind.
Auf die Beschwerde ist mit dieser Einschränkung einzutreten.
2.
Erlass
2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist bereits dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen).
2.2
Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich – mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Fälle von Art. 55 und 59cbis Abs. 4 AVIG – die Rückforderung von Leistungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 AVIG zur Anwendung gelangt.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) präzisiert dies dahingehend, dass die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen wird. Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV; zur Prüfung der grossen Härte, vgl. Art. 5 ATSV). Die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil BGer 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis).
Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Urteil BGer 8C_107/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Gutgläubigkeit muss zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs vorliegen (vorgenanntes Urteil BGer 8C_107/2023 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.
Guter Glaube
Vorliegend ist streitig, ob das AMA zu Recht das Erlassgesuch betreffend die Rückerstattung von CHF 2'319.90 der unrechtmässig ausgerichteten Arbeitslosengelder ablehnte.
3.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei bezüglich der bezogenen Leistung gutgläubig gewesen. Er habe dem RAV, das ihn am 13. Dezember 2022 zur Stellungnahme betreffend fehlende bzw. zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen aufgefordert habe, mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 erklärt, dass er bis vor einigen Wochen mit der Situation überfordert gewesen sei, sich namentlich wegen seines fehlenden Schul- oder Lehrabschlusses geschämt und in einem depressiven Zustand befunden habe. Hingegen habe er im Rahmen eines Coachings seine Bewerbungsunterlagen auf den neusten Stand bringen sowie neues Vertrauen und Hoffnung finden können; er sei nun aktiv auf Stellensuche. Da er damit seine Situation dargelegt und aufgezeigt habe, dass er psychisch angeschlagen sei und über keinen Schul- und Lehrabschluss verfüge, sei es ihm nicht zuzumuten gewesen, die viele Wochen nach der Stellungnahme erhaltenen Taggelder als unrechtmässig zu betrachten. In seiner Situation habe er einen allfälligen Rechtsmangel schlicht nicht erkennen können. Der gute Glaube könne insbesondere nicht rückwirkend für frühere Leistungsbezüge ausgeschlossen werden, sofern diese vorschussweise und nicht aufgrund definitiver Leistungsverfügungen erfolgt seien. Ferner habe er, wie dies auch das AMA in den Verfügungen vom 14. März 2023 bestätige, lediglich in leicht schuldhafter Weise gegen Pflichten verstossen. Eine leichte Fahrlässigkeit schliesse die Berufung auf den guten Glauben nicht aus.
3.2
Das AMA macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe die unrechtmässig ausgerichteten Leistungen nicht gutgläubig empfangen, da er seiner Pflicht der Schadenminderung nicht nachgekommen sei und hierfür keine entschuldbaren Gründe vorlegen könne. Er habe mit Erhalt der Aufforderung zur Stellungnahme gewusst, dass sein Fehlverhalten durch den Rechtsdienst geprüft werde und er deshalb möglicherweise in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt werde.
In ihren Bemerkungen vom 16. Januar 2024 ergänzt das AMA, die Zahlung der Arbeitslosenentschädigung könne aufgrund eines Sanktionsverdachts keinesfalls blockiert werden. Die Arbeitslosenkasse und die Rechtsabteilung hätten zudem strikt voneinander getrennte Zuständigkeitsbereiche: So nehme erstere die Auszahlung der Leistungen vor und letztere beurteile allfällige Verstösse gegen arbeitslosenversicherungsrechtliche Bestimmungen und verfüge ggf. eine bestimmte Anzahl an Einstelltagen.
3.3
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Arbeitslosenentschädigung für die Monate November 2022 bis Januar 2023 gutgläubig erhalten hat oder nicht und damit, ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen.
Die Abrechnungen der Syna vom 3. Februar 2023 zuhanden des Beschwerdeführers weisen für den Monat November 2022 eine Auszahlung von CHF 524.65 (AMA-Akten S. 49), für Dezember 2022 von CHF 667.60 (AMA-Akten S. 48) und die Abrechnung vom 15. Februar 2023 für Januar 2023 von CHF 1'180.45 (AMA-Akten S. 40) aus. Die als Rückforderungen betitelten neuen Abrechnungen vom 24. April 2023 (AMA-Akten S. 31 ff.) für November 2022 über CHF 489.45, für Dezember 2022 über CHF 650.- und für Januar 2023 über CHF 1'180.45 ersetzten die zuvor genannten Abrechnungen. Der Totalbetrag von CHF 2'319.90 wurde mit Verfügung der Syna vom 4. Mai 2023 (AMA-Akten S. 28 ff.) zurückgefordert.
Der Beschwerdeführer war bereits 2018 für drei Monate bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet gewesen und hatte damals an einer Informationssitzung über Rechte und Pflichten teilgenommen (AMA-Akten S. 272). Ferner absolvierte er am 5. November 2022 erfolgreich eine Online-Schulung über die Rechte und Pflichten Arbeitsloser (AMA-Akten S. 243). Weiter wurden sein Fehlverhalten und die wahrscheinliche Sanktion im Erstgespräch vom 9. November 2022 (AMA-Akten S. 216 ff.) und im Folgegespräch vom 13. Dezember 2022 (AMA-Akten S. 206 ff.) thematisiert. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 hat ihm das RAV die Möglichkeit zu Stellungnahme gewährt (AMA-Akten S. 205) und ihn über das weitere Vorgehen orientiert.
Dispositiv
Demnach musste dem Beschwerdeführer spätestens ab dem 13. Dezember 2022 bewusst sein, dass er infolge fehlender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist bzw. zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode November 2022 gegen den im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatz der Schadenminderungspflicht verstossen hat (vgl. BGE 139 V 524 E. 4.2) und deshalb mit einer Einstellung in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung rechnen musste. Aus diesem Grund muss der gute Glaube beim Erhalt der Arbeitslosenentschädigungen im Februar 2023 für die Monate November 2022 bis Januar 2023 verneint werden.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, selbst das AMA habe in seinen Verfügungen vom 14. März 2023 bestätigt, dass er lediglich in leicht schuldhafter Weise gegen Pflichten verstossen hatte, kann ihm nicht gefolgt werden. Bereits in der Botschaft vom 2. Juli 1980 zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung wurde festgehalten, dass zu Unrecht ausgerichtete Leistungen der Arbeitslosenversicherung zurückgefordert werden können müssen (BBl 1980 III 631). Es ginge nicht an, dass eine Arbeitslosenkasse Rückforderungen von Taggeldleistungen aufgrund von Einstelltagen nur in Fällen von mittelschwerem und schwerem Verschulden zurückfordern könnte, nicht aber in Fällen von leichtem Verschulden. Die Einteilung des pflichtwidrigen Verhaltens je nach Tatbestand in leichtes, mittelschweres und schweres Verschulden gemäss dem Einstellraster kann keinen Aufschluss auf das für die Beurteilung des guten Glaubens im Moment des Leistungsbezugs relevante Verschulden haben. So hatte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Taggeldauszahlung Kenntnis über die Prüfung der Einstellung und musste bis zum weiteren Entscheid in der Sache mit der Möglichkeit einer Einstellung in seiner Anspruchsberechtigung rechnen. Nicht gehört werden kann der Einwand, der gute Glaube könne insbesondere nicht rückwirkend für frühere Leistungsbezüge ausgeschlossen werden, sofern diese vorschussweise und nicht aufgrund definitiver Leistungsverfügungen erfolgt seien. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Vielmehr ist der gute Glaube während des Leistungsbezugs massgeblich, unabhängig davon, ob die Leistungen gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung oder vorschussweise bezogen wurden (vgl. Urteil BGer 8C_182/2014 vom 13. Juni 2014 E. 3.5).
Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Probleme ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer einzig ein Zeugnis des H.________ vom 19. September 2023 vorlegt, gemäss dem er sich vom 15. Februar 2022 bis 17. März 2022 in psychiatrischer Behandlung befunden hatte. Demgegenüber ist, wie es das AMA zu Recht festgehalten hat, nicht belegt, dass der Beschwerdeführer auch während der hier relevanten Periode Ende 2022 und Anfang 2023 an psychischen Problemen gelitten hat, weshalb er aus dem vorerwähnten Zeugnis nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Ebenso kann nicht gehört werden, dass er über "keinen Schul- und Lehrabschluss" verfüge und deshalb einen allfälligen Rechtsmangel nicht habe erkennen können. So weist er eine zwölfjährige Schulbildung aus, davon drei Jahren am I.________, das er aber nicht abgeschlossen hat (AMA-Akten S. 269). Zudem hat er sich fortwährend weitergebildet (AMA-Akten S. 235 f., 238 f. und 269). Daneben ist er (arbeits-)erfahren und übernahm namentlich im Rahmen seiner Tätigkeit als Musikschulleiter auch administrative Aufgaben (AMA-Akten S. 228).
Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ergibt sich aus dem Umstand, dass die Arbeitslosenentschädigung für die hier streitigen Monate im Februar 2023 ausbezahlt wurden, obwohl dem Beschwerdeführer eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung drohte. Diesbezüglich weist das AMA zu Recht darauf hin, dass die Arbeitslosenkasse sowie das AMA strikt voneinander getrennte Zuständigkeitsbereiche hätten (vgl. Art. 81 und 85 AVIG) und deshalb aufgrund eines Sanktionsverdachts die Zahlung der Arbeitslosenentschädigung nicht blockiert werden kann bzw. nicht einfach die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung vor dem Vorliegen einer Verfügung betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung kürzen kann. Es geht deshalb hier nicht an, die Kenntnis einer Sachlage von einer Behördeneinheit der anderen zuzurechnen.
Nach dem Gesagten steht fest, dass sich der Beschwerdeführer beim Bezug der Arbeitslosenentschädigung nicht auf den guten Glauben berufen kann. Er hat bei der Entgegennahme der unrechtmässigen Leistung nicht die nötige Sorgfalt bzw. nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet, das von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss, weshalb von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen ist. Das AMA hat folglich den guten Glauben zu Recht verneint. Da die Erlassvoraussetzungen nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG kumulativ erfüllt sein müssen, kann offenbleiben, ob eine grosse Härte vorliegt.
4.
Fazit
Zusammenfassend hat das AMA das Erlassgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Der Einspracheentscheid vom 2. November 2023 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
5.
URP-Gesuch
Schliesslich hat der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ernennung von Rechtsanwalt Thomas Zbinden zum amtlichen Rechtsbeistand ersucht (605 2023 221).
5.1. Gemäss Art. 61 Ingress Satz 1 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), nach kantonalem Recht, welches bestimmten bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen hat. Art. 61 Bst. f ATSG sieht vor, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss und der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen.
Wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 142 Abs. 1 und 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]).
Es sind jene Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können; dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese; massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1, 128 I 225 E. 2.5.3).
5.2. Die Beschwerde ist bei der gegebenen Sach- und Rechtslage als aussichtslos zu bezeichnen. Zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs lag offensichtlich keine Gutgläubigkeit vor (vgl. insbesondere E. 3.3). Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege nicht gegeben, weshalb das URP-Gesuch (605 2023 221) abzuweisen ist.
5.3. Obwohl das Verfahren kostenpflichtig wäre, wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 129 VRG).
Der Hof erkennt:
I. Die Beschwerde (605 2023 220) von A.________ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (605 2023 221) wird abgewiesen.
III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
IV. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.
V. Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Freiburg, 18. September 2024/bis
Der Präsident
Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin
605 2023 220
605 2023 221
605 2023 220
605 2023 221
605 2023 220
605 2023 221
8C_592/2012
Art. 17 AETRart. 17 AETRart. 17 AETR
Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI
Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA
Art. 4 ATSVart. 4 OPGAart. 4 OPGA
Art. 4 ATSVart. 4 OPGAart. 4 OPGA
Art. 5 ATSVart. 5 OPGAart. 5 OPGA
8C_100/2020
8C_107/2023
8C_107/2023
BGE 139 V 524ATF 139 V 524DTF 139 V 524
8C_182/2014
Art. 81 AVIGart. 81 LACIart. 81 LADI
Art. 85 AVIGart. 85 LACIart. 85 LADI
Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA
605 2023 221
Art. 1 VwVGart. 1 PAart. 1 PA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 142 VRGart. 142 CPJAart. 142 VRG
BGE 129 I 129ATF 129 I 129DTF 129 I 129
BGE 128 I 225ATF 128 I 225DTF 128 I 225
605 2023 221
Art. 129 VRGart. 129 CPJAart. 129 VRG
605 2023 220
605 2023 221