605 2023 71
Ière Cour administrative
26. Februar 2024Deutsch14 min
A. A.________, geboren 1972, wohnhaft in B.________, arbeitete zuletzt als C.________ vom 1. April 2019 bis 30. April 2022 bei der D.________ AG, Generalagentur E.________. Die Kündigung erfolgte im gegenseitigen Einvernehmen. Vom 28. Juli bis 3. Oktober 2022 war er bei seiner Wohngemeinde als arbeitslos gemeldet. Er verfügt über eine erste Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
Source fr.ch
605 2023 71
Urteil vom 9. Januar 2024
I. Sozialversicherungsgerichtshof
Besetzung
Präsident: Marc Boivin
Richter: Dominique Gross, Stéphanie Colella
Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf
Parteien
A.________, Beschwerdeführer
gegen
Amt für den Arbeitsmarkt, Vorinstanz
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung – Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit
Beschwerde vom 8. Mai 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 6. April 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A.________, geboren 1972, wohnhaft in B.________, arbeitete zuletzt als C.________ vom 1. April 2019 bis 30. April 2022 bei der D.________ AG, Generalagentur E.________. Die Kündigung erfolgte im gegenseitigen Einvernehmen. Vom 28. Juli bis 3. Oktober 2022 war er bei seiner Wohngemeinde als arbeitslos gemeldet. Er verfügt über eine erste Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
Für die Zeit vor seiner Arbeitslosigkeit wies er nur vier Arbeitsbemühungen vor. Am 9. August 2022 stellte ihm das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum des Sensebezirks (nachfolgend: RAV), Düdingen, eine Aufforderung zur Stellungnahme betreffend fehlende Arbeitsbemühungen zu. In seiner Antwort vom 11. August 2022 erklärte er, er habe sich selbstständig machen wollen, was aufgrund der Auflagen während der Corona-Pandemie nicht möglich gewesen sei. Er habe deshalb wieder eine Anstellung in der Versicherungsbranche gesucht. Zunächst habe er das Risiko selbst getragen. Schliesslich habe er sich dennoch bei der Arbeitslosenversicherung anmelden müssen.
Ab dem 3. Oktober 2022 hat er wieder eine Stelle gefunden, weshalb sein Dossier geschlossen wurde.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 6. April 2023, stellte ihn das Amt für den Arbeitsmarkt (nachfolgend: AMA), Freiburg, wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit während zehn Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder ein.
B. Dagegen erhebt A.________ am 8. Mai 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt implizit eine Reduktion der Einstellung bzw. der Verzicht auf eine Einstellung. Er bringt u. a. vor, es sei die Ausnahmesituation der letzten Jahre mit der Pandemie, der aktuellen Lage sowie die persönliche Situation eines Familienvaters mit hohen finanziellen Verpflichtungen zu berücksichtigen.
Am 9. Juni 2023 hält das AMA an seinem Einspracheentscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Diese erweise sich als offensichtlich unbegründet.
Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht bei der zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde befugt, da er vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob das AMA zu Recht ihn in seinem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
Bei Art. 17 Abs. 1 AVIG handelt es sich um die gesetzliche Festschreibung des im Sozialversicherungsrecht verankerten Grundsatzes der Schadenminderungspflicht. Aus Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG ergibt sich die Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern. Die versicherte Person muss selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vermeiden, nicht zu Lasten der Versicherung auf Lohn- und Entschädigungsansprüche verzichten und sich vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an beziehungsweise bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens während der letzten drei Monate intensiv um eine neue Arbeit bemühen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 311 ff.; Rz. B311 und B314 der AVIG-Praxis ALE [nachfolgend: AVIG-Praxis] des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO).
Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits ab dem Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2).
2.2
Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist bereits dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen).
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Was die Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen anbelangt, können keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden. Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen. Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat, wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt, sondern die subjektiven und objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu beachten. Zudem ist auch zu berücksichtigen, wie lange eine Arbeitslosigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden Person auf dem Arbeitsmarkt stehen. Insgesamt gilt es bei der Würdigung des Verhaltens des Versicherten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens alle Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen (Urteil BGer 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 mit Hinweisen).
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Die Einstellung muss verhältnismässig sein (BGE 130 V 385 E. 3.1.1).
Weiss eine versicherte Person nicht, wann sie sich als arbeitslos anmelden wird, da dieser Entscheid von anderen Faktoren abhängig ist (finanzielle Mittel, Liquidation einer Unternehmung, Möglichkeit der Verlängerung eines Auslandaufenthalts, etc.), muss sie bei fehlender bzw. ungenügender Stellensuche vor der Arbeitslosigkeit sanktioniert werden. Selbst in diesen Fällen müsste sie einen Teil des Schadens übernehmen, den sie der Arbeitslosenversicherung durch ihren Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ohne vorgängige Stellensuche verursacht hat. Demgegenüber kann einer versicherten Person kein Verschulden vorgeworfen werden, wenn ihre Arbeitslosigkeit unvorhergesehen eingetreten ist, d. h. ohne dass sie auf den Moment der Anmeldung hätte Einfluss nehmen können und diese aus unvorhersehbaren Gründen resultiert (Annullierung einer Ausbildung, der Rekrutenschule; Befreiungsgrund bezüglich der Beitragspflicht i. S. v. Art. 14 Abs. 2 AVIG, sofern dieser Grund plötzlich und unvorhergesehen eingetreten ist; unerwarteter Wegfall der Kinderbetreuung, etc.) (Rubin, Commentaire de la loi sur I'assurance-chômage, 2014, Art. 17 AVIG N. 15).
3.
Es ist streitig, ob das AMA den Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit während zehn Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat.
3.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nicht bereit gewesen, bei seiner früheren Arbeitgeberin die aufgezwungenen Massnahmen (3G-Regel während der Corona-Pandemie) umzusetzen, was einer Arbeitsverweigerung gleichgestellt worden sei und zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt habe. Er habe in der Folge geprüft, sich selbstständig zu machen, habe aber schnell einsehen müssen, dass es hierfür der falsche Zeitpunkt sei. Aufgrund seiner hohen Alimente von CHF 4'000.- pro Monat sei ihm klar gewesen, dass er wieder zurück in die Versicherungsbranche müsse. Da er über finanzielle Reserven verfügt habe, sei eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung zunächst kein Thema gewesen. Er habe auch das System nicht belasten wollen. Er habe sehr schnell wieder eine neue Stelle gefunden. Dennoch würden von ihm nun Taggelder zurückgefordert.
3.2
Aus dem Dossier ergibt sich, dass das Arbeitsverhältnis bei der ehemaligen Arbeitgeberin mit Vereinbarung vom 9. November 2021 (AMA-Akten S. 84 ff.) im gegenseitigen Einvernehmen auf den 30. April 2022 aufgelöst wurde und der Beschwerdeführer per 13. November 2021 von der Arbeit freigestellt wurde.
Gemäss dem Protokoll zum Erstgespräch vom 9. August 2022 (AMA-Akten S. 56 ff.) wurden von ihm für die Zeit vor der Arbeitslosigkeit acht Arbeitsbemühungen pro Monat verlangt. Entsprechend dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen betreffend Juli 2022 (AMA-Akten S. 82) nahm er vier Bewerbungen vor. Für die Zeit davor legte er keine Arbeitsbemühungen vor.
Damit hat der Beschwerdeführer in den drei Monaten vor der Arbeitslosigkeit (28. April bis 27. Juli 2022) nur vier Arbeitsbemühungen vorgenommen, was offensichtlich ungenügend ist, unabhängig davon ob nun sechs (Einspracheentscheid) oder acht (Protokoll Erstgespräch) Arbeitsbemühungen pro Monat notwendig gewesen wären. Der Beschwerdeführer musste sich dessen bewusst gewesen sein, da er selbst anlässlich des Erstgesprächs angab, er habe nur sehr wenige Bewerbungen vor seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung gemacht. Er habe seine ganze Zeit in sein Projekt der Selbstständigkeit investiert. Indem der Beschwerdeführer ab seiner Freistellung per Mitte November 2021 während Monaten sein Projekt evaluierte und daneben überhaupt keine Arbeitsbemühungen und einzig im letzten Monat vor seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung einzelne Bewerbungen machte, hat er es bewusst in Kauf genommen, Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch zu nehmen. Er ist somit seiner Pflicht nicht nachgekommen, sich bereits ab dem Zeitpunkt der Kündigung und generell vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. So wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, die Abklärungen betreffend der Selbstständigkeit vorzunehmen und sich daneben auf offene Stellen zu bewerben. Dies namentlich deshalb, weil es nicht immer möglich ist, sich per sofort in einer selbstständigen Tätigkeit den Lebensunterhalt zu verdienen, weshalb es notwendig sein kann, neben einer Erwerbstätigkeit sich die selbstständige Tätigkeit aufzubauen. Wie dargestellt (supra E. 2.2), hat auch dann eine Einstellung zu erfolgen, wenn eine versicherte Person nicht weiss, wann sie sich als arbeitslos anmelden wird, da dieser Entscheid von anderen Faktoren abhängig ist (finanzielle Mittel etc.). Die genannten Ausnahmen von dieser Regel liegen hier offensichtlich nicht vor.
Unter der Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls ging das AMA deshalb zu Recht von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht und damit von einem einstellungswürdigen Verhalten des Beschwerdeführers aus.
4.
Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Einspracheentscheid auch hinsichtlich der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtmässig ist, d. h. ob das AMA mit der Einstellungsdauer von zehn Tagen dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen hat.
4.1
Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG und Rz. D59 AVIG-Praxis bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Art. 45 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) unterscheidet zwischen leichtem (1–15 Tage), mittlerem (16–30 Tage) und schwerem Verschulden (31–60 Tage).
Dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) gemäss ist das Verschulden einziges Kriterium für die Bemessung der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Massgebend ist somit das Verhalten des Versicherten, das zum Eintritt der Arbeitslosigkeit, mithin des Versicherungsfalles führt und nicht die zufallsbehaftete Zeitspanne bis zum Finden einer anderen, die Arbeitslosigkeit beendenden Erwerbstätigkeit. Der Einstellung kommt denn auch vorab präventiver Charakter zu, indem damit die missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung verhindert werden soll. Deshalb sind die tatsächliche Dauer der Arbeitslosigkeit und der tatsächlich entstandene Schaden für die Beurteilung des Verschuldens und der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht massgeblich (Urteil EVG 73/03 vom 28. Dezember 2005 Erw. 3.1 f.). Der Umstand, dass eine versicherte Person, die das Arbeitsverhältnis von sich aus auflöst und nach Beendigung desselben nicht sofort Arbeitslosenentschädigung bezieht, kann nur dann als schadenminderndes Verhalten im Rahmen der Verschuldensbeurteilung berücksichtigt werden, wenn sie vor sowie während dieser Zeitspanne mit der erforderlichen Intensität eine neue Beschäftigung sucht (Urteil des BGer 8C_761/2009 vom 23. Dezember 2009 Erw. 3.5 mit Hinweis).
Das Einstellraster gemäss der AVIG-Praxis erwähnt die Kündigungsfrist als Anknüpfungspunkt, da in der Mehrzahl der Fälle die versicherte Person für die Periode die direkt an die Kündigungsfrist folgt Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhebt. Falls sich der Versicherte nicht direkt nach der Kündigungsfrist einschreibt, ist die Zeitdauer zwischen dem Erhalt der Kündigung und der Einschreibung bei der Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen (Rubin, Rz. 11 zu Art. 17 AVIG).
Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wie z. B. Beweggründe, persönliche Verhältnisse wie Alter, Zivilstand, Gesundheitszustand, Suchtverhalten, soziales Umfeld, Bildungsgrad, Sprachkenntnisse, Begleitumstände wie Verhalten des Arbeitgebers, der Arbeitskollegen, Betriebsklima (z. B. belastende Umstände am Arbeitsplatz) usw. und irrtümliche Annahmen über den Sachverhalt, z. B. betreffend Zusicherung einer Neuanstellung (AVIG-Praxis Rz. D64).
Gemäss AVIG-Praxis Rz. D79 beträgt die Einstelldauer für ungenügende Arbeitsbemühungen ab einer dreimonatigen Kündigungsfrist neun bis zwölf Einstelltage.
4.2
Es ist zwar durchaus positiv zu vermerken, dass der Beschwerdeführer schnell wieder eine neue Stelle fand. Jedoch ist für die Bemessung der Einstelldauer einzig das Verschulden relevant, nicht aber die zufallsbehaftete Zeitspanne bis zum Finden einer neuen Stelle. Ebenso nicht berücksichtigt werden kann der Umstand, dass er sich nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erst nach drei Monaten bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hat. So kann das Argument, er habe mit seiner verspäteten Anmeldung den Schaden der Arbeitslosenversicherung vermindert, nicht bei der Verschuldensbeurteilung berücksichtigt werden, zumal er sich während dieser Zeit, wie dargelegt, eben gerade nicht mit der erforderlichen Intensität um eine neue Arbeitsstelle bemüht hat.
In Würdigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles hat das AMA das ihm zustehende Ermessen weder fehlerhaft noch unangemessen ausgeübt, indem es ein leichtes Verschulden angenommen hat und die Einstelldauer auf zehn Tage festgesetzt hat und damit im unteren Bereich der möglichen Einstelldauer blieb. Vielmehr muss dies als Lösung zu Gunsten des Beschwerdeführers gesehen werden, da er von Mitte November 2021 bis Ende Juni 2022 überhaupt keine Arbeitsbemühungen vornahm.
5.
Zusammenfassend ging das AMA zu Recht von einem einstellungswürdigen Verhalten des Beschwerdeführers aus und stellte ihn während zehn Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Der Einspracheentscheid vom 6. April 2023 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben, weil hier das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 61 Bst. fbis ATSG in seiner Fassung seit dem 1. Januar 2021 weiter zur Anwendung kommt.
Der Hof erkennt:
I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Freiburg, 9. Januar 2024/bsc
Der Präsident
Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter
605.
2023 71
Art. 17 Bundesgesetzart. 17 Loi fédérale autorisant le Conseil fédéral à approuver des amendements à l’Accord européen du 1er juillet 1970 relatif au travail des équipages des véhicules effectuant des transports internationaux par route (AETR)art. 17 Legge federale che autorizza il Consiglio federale ad approvare emendamenti all’Accordo europeo del 1° luglio 1970 relativo alle prestazioni lavorative degli equipaggi dei veicoli addetti ai trasporti internazionali su strada (AETR)
Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI
Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI
BGE 139 V 524ATF 139 V 524DTF 139 V 524
Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI
8C_583/2009
BGE 133 V 89ATF 133 V 89DTF 133 V 89
BGE 130 V 385ATF 130 V 385DTF 130 V 385
Art. 14 AVIGart. 14 LACIart. 14 LADI
Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI
Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI
Art. 45 AVIVart. 45 OACIart. 45 OADI
Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI
8C_761/2009
Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA