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Entscheid

605 2023 84

Ière Cour administrative

3. Mai 2024Deutsch22 min

A. A.________, geboren 1990, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 1. April 2019 als Gipser/Maler bei der ehemaligen C.________ Sàrl (heute: C.________ Sàrl in Liquidation) mit Sitz in D.________. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert.

Source fr.ch

605 2023 84

Urteil vom 7. März 2024

I. Sozialversicherungsgerichtshof

Besetzung

Präsident: Marc Boivin

Richterinnen: Dominique Gross, Stéphanie Colella

Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Meret Berchtold

gegen

Suva, Vorinstanz

Gegenstand

Unfallversicherung – Leistungsvoraussetzungen; ungewöhnlicher äusserer Faktor; Listenverletzung

Beschwerde vom 24. Mai 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 21. April 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1990, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 1. April 2019 als Gipser/Maler bei der ehemaligen C.________ Sàrl (heute: C.________ Sàrl in Liquidation) mit Sitz in D.________. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert.

Mit Unfallmeldung vom 22. September 2022 gab die Arbeitgeberin an, A.________ trage schwere Lasten und seine Muskeln seien durch die Abnützung geschwächt. Als Ereignisdatum wurde der 19. September 2022 angegeben. In einem von der Suva zugestellten Fragebogen gab er an, beim Aufheben eines Farbeimers habe es in der Schulter laut geknackt. Seit diesem Zeitpunkt habe er sehr starke Schmerzen. Die Frage, ob sich dabei etwas Besonderes zugetragen habe, verneinte er.

Mit Verfügung vom 23. November 2022, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 21. April 2023, verneinte die Suva ihre Leistungspflicht. Es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Hierfür stützte sie sich auf die Berichte ihres Arztes, der von einer AC-Arthrose der linken Schulter mit subacromialer Impingementsituation und Bursitis subacromialis ausging.

B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Meret Berchtold, am 24. Mai 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, der Einspracheentscheid vom 21. April 2023 sei aufzuheben und die Suva zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 19. September 2022 zu erbringen, eventualiter sei vorgängig ein neutrales medizinisches Gutachten bei einem Facharzt für Orthopädie in Auftrag zu geben. Zur Begründung bringt er vor, der Ansicht des Suva-Arztes könne nicht gefolgt werden. Es sei sowohl von einem Unfall als auch von einer Listenverletzung auszugehen.

Die Suva bestätigt in ihren Bemerkungen vom 6. Juli 2023 ihre Ausführungen im Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die Beschwerde vom 24. Mai 2023 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 21. April 2023 ist fristgerecht durch eine ordentlich bevollmächtigte Vertreterin bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf Leistungen der Suva hat.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), das hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 UVG zur Anwendung gelangt, gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

2.2

Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht. Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges ist eine Tatfrage und muss daher mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (Urteil BGer 8C_408/2019 vom 26. August 2019 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Ferner kommt die Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht zur Anwendung (BGE 119 V 335 E. 2b/bb).

2.3

Gemäss Rechtsprechung und Lehre muss die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter einen Sachverhalt erst dann als gegeben ansehen, wenn sie von seiner Wirklichkeit überzeugt sind. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts stützt sich der Richter – mit Ausnahme von anders lautenden Gesetzesbestimmungen – auf diejenigen Tatsachen, die zumindest mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben sind. Unter allen möglichen Tatbestandselementen muss der Richter diejenigen berücksichtigen, die ihm als die wahrscheinlichsten scheinen (BGE 126 V 353 E. 5b).

Zu beachten ist die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Lauf der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu, als jenen, die sie nach einer Ablehnungsverfügung des Versicherers getan hat (Urteil BGer 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 121 V 45). Ferner besteht im Sozialversicherungsrecht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung oder der Richter im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte. Vielmehr haben die Versicherten die für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des ihnen Zumutbaren zu erbringen, andernfalls sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben (BGE 126 V 319 E. 5a; ARV 1990 Nr. 12 S. 67).

2.4

Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von Hausärzten soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Auch ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten sind nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorhanden sind (BGE 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen). Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte besteht kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung. Eine solche ist aber anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4).

3.

Es ist streitig, ob die Suva ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat. Diese verneinte das Vorliegen eines Unfalls wegen des Fehlens eines aussergewöhnlichen äusseren Faktors. Ebenso verneinte sie eine Leistungspflicht aus Art. 6 Abs. 2 UVG für das Vorliegen einer Listenverletzung, die nicht überwiegend krankhafter Natur ist.

3.1

Hierfür stützte sie sich auf die Berichte von Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie der Suva. Dieser war in seinem Kurzbericht vom 14. November 2022 (Suva-Akten Nr. 23) der Ansicht, es liege eine AC-Arthrose der linken Schulter mit subacromialer Impingementsituation und Bursitis subacromialis vor und verneinte eine Leistungspflicht für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG.

In seiner ärztlichen Beurteilung vom 20. April 2023 (Suva-Akten Nr. 70) erklärte er, die am 19. September 2022 durchgeführte radiologische Bildgebung zeige multiple degenerative Veränderungen mit einer ossären Insertionstendinopathie der Supraspinatussehne, vereinbar mit einer ossären Formation von Erbsengrösse im Bereich der Ansatzregion der Subscapularissehne (Ansatzverkalkung wie z. B. bei Tendinosis calcarea) sowie eine diskrete AC-Gelenksarthrose. Im Bericht zur drei Wochen später durchgeführten Arthro-MRI der linken Schulter fänden sich ein erodiertes distales Claviculaende und ein vermehrter intraartikulärer Gelenkserguss sowie eine Hyperintensität subchondral im Bereich der distalen Clavicula und des Acromions, eine Begleitbursitis subacromialis/ subdeltoidea sowie ein laterales Downsloping des Acromions. Die Rotatorenmanschette erscheine insgesamt intakt. Die Bildgebung zeige das Bild einer beginnenden, aktivierten AC-Gelenksarthrose bei deutlicher subacromialer Impingement-Situation, bedingt durch das Downsloping des Acromions. Der Discus intraarticularis sei erkennbar, ein Ausriss sei schon anhand der Bildqualität nicht nachzuweisen. Das gewollte Anheben eines schwereren Farbeimers habe zwar zu einer Zugbelastung auf die linke Extremität und indirekt auch auf die linke Schulter geführt, aber dieser Mechanismus sei nicht geeignet, zu der vom behandelnden Orthopäden postulierten AC-Gelenkdistorsion mit Ausriss des Discus intraarticularis zu führen. Es zeige sich das typische Bild einer symptomatischen Impingement-Situation, die bei entsprechender Abduktion und Elevation des Armes symptomatisch und zu der schmerzhaften Begleitbursitis subacromialis führe und die erfahrungsgemäss leicht chronifiziere.

Während dem Beschwerdeverfahren (Beilage 1 zu Bemerkungen) bestätigte er seine Ansicht. Die neusten Ausführungen des behandelnden Orthopäden seien nachvollziehbar und er stelle auch dessen klinischen Untersuchungsbefunde nicht in Frage. Ein Ausriss des Discus intraarticularis im AC-Gelenk sei jedoch in der durchgeführten MRI-Untersuchung nicht belegt und damit auch nicht die vom Orthopäden gestellte Behandlungsdiagnose.

3.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe am 19. September 2022 bei der Arbeit mit dem linken Arm einen mindestens 25 kg schweren Farbeimer ruckartig und abrupt gehoben, wobei er ein Reissen und Knacken in der linken Schulter verspürt habe. Aufgrund starker Schmerzen sei er gleichentags notfallmässig ins F.________ gegangen. Bis am 19. März 2023 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Er arbeite zwar wieder, die Beschwerden seien aber bis heute nicht vollständig abgeklungen. Ein MRI vom 26. Oktober 2022 zeige zwar keine substanziellen Veränderungen, jedoch eine Erosion der distalen Clavicula links mit begleitender Periostitis und vermehrten Gelenkerguss im Akromioklavikulargelenk sowie reaktiver Bursitis subakromiale.

Die Suva stütze sich auf die Berichte ihres Arztes, der nicht Facharzt der Orthopädie sei und dem die notwendigen Fachkenntnisse fehlen würden. Dieser habe jeweils eine AC-Arthrose der linken Schulter mit subacromialer Impingementsituation und Bursitis subacromialis diagnostiziert, jedoch einzig gestützt auf die Akten und ohne persönliche Untersuchung. Demgegenüber gehe sein behandelnder Orthopäde, Dr. med. G.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, von einem frischen Verhebetrauma aus, wodurch es zu einer AC-Distorsion mit Reissen gekommen sei. Der Orthopäde verneine das Vorliegen von degenerativen Veränderungen und Arthrosen im AC-Gelenk.

Entgegen der Suva sei der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen. Dieser könne in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Der Faktor werde bejaht, wenn beim Heben oder Verschieben einer Last ein ausserordentlicher Kraftaufwand erfolgt sei und der zu einem Verhebetrauma führe. Ebenso müsse eine sinnfällige Überanstrengung angenommen werden. Er sei es sich nicht gewohnt schwere Gewichte nur einarmig und mit dem adominanten linken Arm zu heben. Da auch die übrigen Unfallbegriffselemente offensichtlich gegeben seien, liege ein Unfall vor. Doch selbst wenn ein solcher verneint werde, sei die Suva aus Art. 6 Abs. 2 UVG leistungspflichtig. Mit der Schultereckgelenksverrenkung (AC-Distorsion) liege eine Listenverletzung (Bst. b.) vor, die nicht überwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen sei. Gemäss dem Orthopäden lägen keine degenerativen Veränderungen vor. Dagegen spreche ebenfalls sein junges Alter.

4.

Zunächst stellt sich die Frage, ob die Suva zu Recht die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors und damit das Vorliegen eines Unfalls verneint hat.

4.1

Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (Urteil BGer 8C_842/2018 vom 6. Mai 2019 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 142 V 219 E. 4.3.1 sowie BGE 134 V 72 E. 4).

Die Rechtsprechung erachtete den für den Unfallbegriff vorausgesetzten ungewöhnlichen äusseren Faktor bisweilen als erfüllt, wenn beim Heben oder Verschieben einer Last ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand zu einer Schädigung geführt hat. Dies namentlich dann, wenn zu diesem Kraftaufwand besondere sinnfällige Umstände hinzutraten, wie etwa beim Klavierbauer, der einen 500 kg schweren wegrollenden Flügel aufhalten musste, nachdem er ihn zusammen mit einem Mitarbeiter von zwei Böcken heruntergehoben hatte, beim Versicherten, der eine schwere Schachtröhre halten wollte, die auf der nassen, leicht geneigten Unterlage ins Rutschen geraten war und eine Telefonleitung zu beschädigen drohte, und dabei selbst ausglitt, oder bei der Gemeindekrankenschwester, die einen schwergewichtigen Patienten beim Transfer vom Bett in den Rollstuhl vor dem unvermuteten Sturz bewahrte. Hingegen wurde das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit als nicht erfüllt erachtet beim Umlagern eines 100–120 kg schweren Patienten durch einen Hilfspfleger allein, beim Transport einer 200 kg schweren Glasscheibe zu zweit sowie beim Heben eines 100 kg schweren Radiators und einer 85 kg Kilogramm schweren Steinplatte (Urteil BGer 8C_245/2015 vom 19. August 2015 E. 5 mit Hinweisen). Ebenfalls verneint wurde die Ungewöhnlichkeit beim Heben von 25-kg-Säcken mit Erde sowie einer Lautsprecherbox von 30 kg (Urteil BGer 8C_746/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3.3 mit Hinweisen).

4.2

Es liegen unterschiedliche Beschreibungen des Ereignisses vom 19. September 2022 vor. In der Unfallmeldung vom 22. September 2022 (Suva-Akten Nr. 1) wurde angegeben, der Beschwerdeführer trage schwere Lasten und seine Muskeln seien durch die Abnützung geschwächt. Im von ihm am 18. Oktober 2022 (Suva-Akten Nr. 12) ausgefüllten Fragebogen gab er an, beim Hochheben eines Farbeimers habe es in der Schulter laut geknackt und er habe sehr starke Schmerzen gehabt. Die Frage, ob sich etwas Besonderes (Ausgleiten, Sturz, Anschlagen, usw.) zugetragen habe, verneinte er. Davor habe er keine Schulterbeschwerden gehabt. Im Notfallbericht Chirurgie des F.________ vom 29. September 2022 (Suva-Akten Nr. 16) betreffend die Konsultation vom 19. September 2022 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe heute bei der Arbeit mit dem linken Arm etwas Schweres aufgehoben, dabei den Arm flektiert und anschliessend ein knackendes Geräusch gehört. Die Hausärztin Dr. med. H.________, praktische Ärztin, notierte in ihrem Verlaufsbericht (Suva-Akten Nr. 18) am 30. September 2022, beim Heben eines Farbeimers habe es in der Schulter geknackt und er habe starke Schmerzen gehabt, und am 27. Oktober 2022, er müsse bei der Arbeit immer die schweren Farbeimer tragen (mind. 25 kg). Nach der leistungsablehnenden Verfügung vom 23. November 2022 (Suva-Akten Nr. 35) gab der behandelnde Orthopäde am 17. Januar 2023 (Suva-Akten Nr. 49) an, der Beschwerdeführer habe bei der Arbeit als Maler/Gipser einen 25 kg schweren Farbeimer mittels Armbewegung abrupt hochgehoben, wobei er ein Reissen und Kanncken im Bereich des AC-Gelenks verspürt habe. Die Arbeitgeberin wiederum gab am 14. April 2023 (Suva-Akten Nr. 67) an, der Beschwerdeführer habe sich beim Tragen eines Eimers von 50 kg einen Muskelriss zugezogen.

Wie dargestellt (vgl. supra E. 2.3), sind die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Deshalb kommt vorliegend den Angaben des Beschwerdeführers kurz nach dem Ereignis vom 19. September 2022 grösseres Gewicht zu als jenen, die er nach der leistungsablehnenden Verfügung der Suva machte. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim normalen Anheben eines Farbeimers von 25 kg ein Knacken in seiner Schulter vernahm. Dass das Hochheben "abrupt" gewesen sein soll, wurde erst nach der negativen Leistungsverfügung geltend gemacht, weshalb dies nicht berücksichtigt werden kann. Nicht belegt ist ferner ein Gewicht von 50 kg. Bei diesem Sachverhalt ist das Vorliegen eines aussergewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne der dargestellten Rechtsprechung klar zu verneinen. Wie gesehen, wird der ungewöhnliche äussere Faktor beim Verschieben einer Last nur bejaht, wenn ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand zu einer Schädigung geführt hat, wobei in der Regel zusätzlich zum Kraftaufwand besondere sinnfällige Umstände hinzutreten müssen, was hier gerade nicht der Fall ist, da der Beschwerdeführer im Fragebogen explizit verneint hat, dass sich beim Anheben des Farbeimers etwas Besonderes zugetragen habe. Zudem stellt das Hochheben eines Farbeimers von 25 kg für einen Maler selbst mit dem adominaten Arm kein besonderes Ereignis dar, was umso mehr für den kräftigen Beschwerdeführer (vgl. Angabe im Bericht des behandelnden Orthopäden vom 17. Januar 2023) zu gelten hat.

Aus den dargestellten Gründen hat die Suva zu Recht das Vorliegen eines aussergewöhnlichen äusseren Faktors und eines Unfalls verneint.

5.

Es stellt sich weiter die Frage, ob die Suva allenfalls wegen dem Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung bzw. einer Listenverletzung leistungspflichtig ist. Die Suva verneinte dies. Zum einen liege eine solche gar nicht vor und zum anderen seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden überwiegend krankhafter Natur. Der Beschwerdeführer hingegen bejaht, gestützt auf die Angaben seines behandelnden Orthopäden, die Leistungspflicht.

5.1

Entsprechend der Regelung von Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (Bst. a), Verrenkungen von Gelenken (Bst. b), Meniskusrisse (Bst. c), Muskelrisse (Bst. d), Muskelzerrungen (Bst. e), Sehnenrisse (Bst. f), Bandläsionen (Bst. g) sowie Trommelfellverletzungen (Bst. h).

Der Unfallversicherer steht bei Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Nebst dem Vorzustand sind auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d. h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. (Urteil BGer 8C_267/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 6; BGE 146 V 51).

5.2

Der behandelnde Orthopäde stellte am 17. Januar 2023 die Diagnose einer AC-Distorsion mit Ausriss des Discus intraarticularis links (adominant) mit/bei-Verhebetrauma am 19. September 2022. Seither würden belastungsabhängige Schmerzen und bei Überkopf-Aktivitäten vorliegen. Das Impingement-Zeichen sei negativ. Gemäss dem MRI liege eine leichte Bursitis subdeltoidea vor allem ventral vor. Weiter bestehe ein Enhancement im Bereich des AC-Gelenks mit Interposition des Discus intraarticularis und Ausriss im Bereich der lateralen Clavicula, wo eine Erosion oder ein Defekt vorliege. Die geschilderten Beschwerden würden zu einer posttraumatischen AC-Arthropathie mit Ausriss des Discus intraarticularis passen. Im MRI seien keine degenerativen Veränderungen oder Arthrosen im Bereich des AC-Gelenks ersichtlich, weshalb von einem frischen Trauma auszugehen sei. Bei dem jungen Patienten lägen keine degenerativen Veränderungen vor und ein traumatisches Ereignis könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargelegt werden.

Am 10. Mai 2023 (Beschwerdebeilage 7) erklärte er gegenüber dem Rechtsvertreter, er sei nicht einverstanden mit dem Suva-Arzt. Nicht die Zugbelastung sei das Problem, sondern das Anheben des Armes in Flexion, was zu einer Hebelbelastung führe. Ferner habe der Beschwerdeführer ein Reissen/Knacken in der Schulter gespürt. Eine allfällige Begleitbursitis führe nicht zu einem solchen Gefühl. Ferner sprächen die Untersuchungsbefunde nicht für ein subacromiales Impingement. Die im MRI beschriebenen Veränderungen seien nicht typisch für eine Degeneration. Das Ereignis habe nicht mit dem für einen Maler typischen Belastung zu tun. In der Folge macht er biomechanische Überlegungen, wobei er selbst angab, diese seien etwas spekulativ. Da aber keine degenerativen Veränderungen vorlägen, könne in keiner Weise von einer Erkrankung ausgegangen werden.

5.3

Zwar handelt es sich beim Suva-Arzt nicht um einen Facharzt der Orthopädie. Seinen Berichten kann jedoch nicht schon deshalb der Beweiswert abgesprochen werden. So handelt es sich bei Kreisärzten sowie Fachärzten des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung um Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen i. S. v. Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil BGer 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.2 mit Hinweisen, bestätigt in Urteil BGer 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.2 mit Hinweis).

Ferner ist es nicht zu kritisieren, dass der Suva-Arzt den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat. So erweist sich eine klinische Untersuchung nicht als notwendig, wenn ein komplettes Dossier inklusive Berichte zu bildgebenden Untersuchungen vorliegt und sich einzig die Frage nach der natürlichen Kausalität zwischen den Gesundheitsbeschwerden und dem Unfall stellt (Urteil BGer 8C_265/2019 vom 3. September 2019 E. 6.2 sowie Urteil BGer 8C_108/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1, je mit Hinweis). Dies war hier der Fall. Der Suva-Arzt verfüge über das komplette Dossier inklusive bildgebenden Unterlagen und hatte Kenntnis von den Berichten des behandelnden Orthopäden.

Weiter verweist die Suva zu Recht darauf, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten AC-Distorsion nicht um eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG handelt. So fallen Subluxationen (unvollständige Verrenkungen), Torsionen (Verdrehungen) oder Distorsionen (Verstauchungen) nicht unter die Gelenksverrenkungen nach Art. 6 Abs. 2 Bst. b UVG (Urteil BGer 8C_671/2019 vom 11. März 2020 E. 5.2 mit Hinweis). Zudem wurde der vom behandelnden Orthopäden genannte Ausriss des Discus intraarticularis im AC-Gelenk im Bericht zum MRI nicht erwähnt, weshalb der Suva-Arzt zu Recht darauf hinweist, eine solche Verletzung sei nicht belegt.

5.4

Doch selbst wenn von einer Listenverletzung ausgegangen würde, müsste die Leistungspflicht der Suva verneint werden.

So ergeben sich aus den bildgebenden Unterlagen entgegen der Ansicht des behandelnden Orthopäden Hinweise auf degenerative Veränderungen in der linken Schulter. Im Bericht zum Röntgen der Schulter vom 19. September 2022 (Suva-Akten Nr. 21) wurde eine ossäre Insertionstendinopathie an der Supraspinatussehne angegeben. In der Ansatzregion der Subscapularissehnen gebe es Nachweis einer ossären Formation von ca. 4-5 mm hyperdens. DD kleine Ansatzverkalkung bei z. B. Tendinosis calcarea. Differentialdiagnostisch sei eine Avulsionsverletzung nicht auszuschliessen. Die Beschwerden würden am ehesten im Rahmen einer muskulären Zerrung interpretiert. Weiter lag gemäss dem Arthro-MRI der linken Schulter vom 26. Oktober 2022 eine Erosion der distalen Clavicula links mit begleitender Periostitis und vermehrten Gelenkerguss im Akromioklavikulargelenk sowie reaktiver Bursitis subakromiale vor, jedoch keine substanziellen Schulterbinnenläsionen.

Bei einer Tendopathie ist von einer degenerativen Veränderung auszugehen, die in der Regel durch eine Überanspruchung oder durch Mikrotraumen verursacht wird (vgl. Pschyrembel, Orthopädie und Unfallchirurgie, 2013). Bei der Tendinitis calcarea handelt es sich um degenerative Einlagerungen von Kalkherden in eine Sehne, häufig der Rotatorenmanschette (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 268. Aufl. 2020). Eine Periostitis ist eine seröse oder eitrige, im Rahmen einer Osteomyelitis (Knochenmarksentzündung) hämatogen fortgeleitete oder durch direkte äussere Einwirkung (nach sportlicher Überlastung) entstandene Knochenhautentzündung. Ferner handelt es sich bei einer Bursitis subacromialis um eine akute oder chronische Schleimbeutelentzündung im Schultergelenk mit Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. Eine Bursitis kann zwar durch ein stumpfes Trauma entstehen, ebenso aber durch mechanische Überbelastung (z. B. bei Fliesenleger oder Reinigungsfachkraft) oder durch degenerative Prozesse (Pschyrembel, Wörterbuch). Was die vom Suva-Arzt genannte beginnende AC-Gelenksarthrose betrifft, spricht das relativ junge Alter des Beschwerdeführer nicht dagegen. So wird der Diskus bereits ab dem 20. Lebensjahr durch Alltagsbewegungen verschlissen (vgl. http://www.schulterzentrum.info/Leistungen/Erkrankungen/AC-Arthrose/Erkrankung_AC-Arthrose.html, besucht am 4. März 2024), wobei auch der vom Beschwerdeführer ausgeübte Beruf als Maler zu berücksichtigen ist.

Zudem ist, wie bereits gesagt, der vom behandelnden Orthopäden genannte Ausriss des Discus intraarticularis im AC-Gelenk nicht belegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der behandelnde Orthopäde selbst angibt, seine Überlegungen, wonach es zu einer möglichen Distorsion des AC-Gelenkes mit Verletzung der Kapselinsertion oder Diskus intraartikularis gekommen sei, seien etwas spekulativ, womit er diesbezüglich einzig von einer Möglichkeit ausgeht, was nicht zu genügen vermag.

Die Hausärztin erklärte zwar gegenüber dem Rechtsvertreter am 16. Januar 2023 (Suva-Akten Nr. 53), da vor dem Ereignis keine Schulterbeschwerden vorgelegen hätten, sei davon auszugehen, dass diese durch ein Trauma verursacht worden seien. Jedoch genügt die Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht für die Anerkennung der natürlichen Kausalität. Weiter gab sie an, eine Erosion der distalen Clavicula links mit begleitender Periostitis und vermehrten Gelenkerguss im Akromioklavikulargelenk sei durchaus als traumatisch bedingter Körperschaden einzustufen, könne aber auch ohne Trauma entstehen und Beschwerden verursachen und die schwere körperliche berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers könne das Entstehen der Beschwerden durchaus gefördert haben. Damit bestätigt sie, auch wenn es sich bei ihr nicht um eine Orthopädin handelt, die Sichtweise des Suva-Arztes.

Schliesslich ist auch bemerkenswert, dass der Krankenversicherer des Beschwerdeführers die Entscheide der Suva nicht angefochten hat.

Die Berichte des behandelnden Orthopäden überzeugen aus den dargestellten Gründen nicht und ihnen kann nicht gefolgt werden. Es ist deshalb zusammen mit der Suva mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, angesichts der Umstände des vorliegenden Falles und namentlich des Berufs des Beschwerdeführers, dass die geltend gemachten Beschwerden überwiegend (mehr als 50%) durch Abnützung bzw. Erkrankung verursacht worden sind.

6.

Zusammenfassend hat die Suva zu Recht ihre Leistungspflicht verneint. Weder ist der Unfallbegriff erfüllt, noch liegt eine Listenverletzung zu Lasten der Suva vor. Der Einspracheentscheid vom 21. April 2023 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben, da hier das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 61 Bst. fbis ATSG in seiner Fassung seit dem 1. Januar 2021 weiter zur Anwendung kommt.

Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Der Hof erkennt:

I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.

IV. Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Freiburg, 7. März 2024/bsc

Der Präsident

Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter

605.

2023 84

Art. 6 UVGart. 6 LAAart. 6 LAINF

Art. 4 ATSGart. 4 LPGAart. 4 LPGA

Art. 1 UVGart. 1 LAAart. 1 LAINF

8C_408/2019

BGE 129 V 177ATF 129 V 177DTF 129 V 177

BGE 119 V 335ATF 119 V 335DTF 119 V 335

BGE 126 V 353ATF 126 V 353DTF 126 V 353

8C_358/2016

BGE 121 V 45ATF 121 V 45DTF 121 V 45

BGE 126 V 319ATF 126 V 319DTF 126 V 319

BGE 125 V 351ATF 125 V 351DTF 125 V 351

BGE 135 V 465ATF 135 V 465DTF 135 V 465

Art. 6 UVGart. 6 LAAart. 6 LAINF

Art. 6 UVGart. 6 LAAart. 6 LAINF

Art. 6 UVGart. 6 LAAart. 6 LAINF

8C_842/2018

BGE 142 V 219ATF 142 V 219DTF 142 V 219

BGE 134 V 72ATF 134 V 72DTF 134 V 72

8C_245/2015

8C_746/2012

Art. 6 UVGart. 6 LAAart. 6 LAINF

Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA

8C_267/2019

BGE 146 V 51ATF 146 V 51DTF 146 V 51

Art. 6 UVGart. 6 LAAart. 6 LAINF

8C_59/2020

8C_51/2023

8C_265/2019

8C_108/2020

Art. 6 UVGart. 6 LAAart. 6 LAINF

Art. 6 UVGart. 6 LAAart. 6 LAINF

8C_671/2019

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA