605 2023 89
Arrêt de la Cour de protection de l'enfant et de l'adulte du Tribunal cantonal
11. Juni 2024Deutsch24 min
A. A.________, wohnhaft in Courgevaux, angestellt bei der C.________ AG mit Sitz in D.________, erhielt für seine Tochter E.________ (geb. im 2006) Familienzulagen.
Source fr.ch
Kantonsgericht KG
605 2023 89
Urteil vom 6. Mai 2024
I. Sozialversicherungsgerichtshof
Besetzung
Präsident: Marc Boivin
Richterinnen: Dominique Gross, Stéphanie Colella
Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf
Parteien
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die B.________ AG
gegen
KANTONALE AUSGLEICHKASSE FÜR FAMILIENZULAGEN, Vorinstanz
Gegenstand
Familienzulagen – Ausbildungszulagen
Beschwerde vom 30. Mai 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 27. April 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A.________, wohnhaft in Courgevaux, angestellt bei der C.________ AG mit Sitz in D.________, erhielt für seine Tochter E.________ (geb. im 2006) Familienzulagen.
Am 31. Dezember 2021 informierte ihn die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: AK), der Anspruch für Familienzulagen für seine Tochter ende bald. Falls sie weiterhin eine Ausbildung besuche, könne er eine Verlängerung der Zulagen beantragen. Er wurde aufgefordert, hierfür eine Ausbildungsbestätigung der Tochter einzureichen.
Am 7. Januar 2022 reichte die Arbeitgeberin eine Kopie des Praktikumsvertrages zwischen seiner Tochter und der F.________ GmbH ein, wonach jene vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 ein Praktikum für die Betreuung von Kindern als Hilfserzieherin absolviere. Mit Verfügung vom 4. März 2022 gewährte die AK A.________ Ausbildungszulagen bis zum 31. Juli 2022.
B. Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 informierte ihn die AK, dass sie für die weitere Verlängerung der Ausbildungszulagen eine neue Ausbildungsbestätigung benötige.
Mit Gesuch vom 12. Juli 2022 beantragte A.________ die Weiterausrichtung der Ausbildungszulagen und legte einen Arbeitsvertrag der G.________ bei, gemäss dem seine Tochter vom 1. September 2022 bis zum 31. Juli 2023 in dieser Kita ein Praktikum absolvierte.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2022, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 27. April 2023, verneinte die AK den Anspruch auf Ausbildungszulagen ab dem 1. August 2022. Die Tochter habe bereits von August bis Juli 2021 ein Praktikum absolviert, weshalb für das zweite Praktikum keine Ausbildungszulagen mehr gewährt werden könnten. Zwar sei ein Praktikum für die Ausbildung als Fachfrau Betreuung (FaBe) faktisch geboten. Jedoch seien die notwendigen Vorkenntnisse für diese Ausbildung schon während des ersten Praktikums vermittelt worden und es habe ebenfalls bereits festgestellt werden können, ob sie in persönlicher Hinsicht effektiv für diese Ausbildung geeignet sei.
C. Dagegen erhebt A.________, vertreten durch die B.________ AG, am 30. Mai 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, der Einspracheentscheid vom 27. April 2023 sei aufzuheben und ihm seien Ausbildungszulagen für seine Tochter während der Praktikumsdauer bei der G.________ zu gewähren. Zur Begründung bringt er vor, das Praktikum bei der G.________ sei notwendig gewesen, um dort die Lehrstelle antreten zu können.
In ihren Bemerkungen vom 31. August 2023 hält die AK an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die Beschwerde vom 30. Mai 2023 gegen den Einspracheentscheid der AK vom 27. April 2023 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er auch für das zweite Praktikum seiner Tochter Anspruch auf Ausbildungszulagen hat.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) umfassen die Familienzulagen die Kinderzulage sowie die Ausbildungszulage, die, im Falle einer Ausbildung, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird, ausgerichtet wird.
Entsprechend der Regelung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV; SR 836.21) besteht ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für Kinder, die eine Ausbildung i. S. v. Art. 49bis und 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) absolvieren.
Gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.
Gemäss Rz. 205 der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (FamZWL; Stand 1. Januar 2023) besteht der Anspruch auf Ausbildungszulage, wenn das Kind sich in einer nachobligatorischen Ausbildung befindet und die obligatorische Schulzeit abgeschlossen hat und mindestens 15 Jahre alt ist.
Für die Beurteilung, was als Ausbildung gilt, ist gemäss Rz. 206 FamZWL der Ausbildungsbegriff der AHV massgebend, wobei zudem auf Rz. 3356 ff. der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwiesen wird. Der Begriff der Ausbildung wird in Rz. 3358 ff. RWL geregelt. Die Ausbildung muss mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist (Rz. 3358 RWL).
Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist, oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (Rz. 3361 RWL). Sind die Voraussetzungen von Rz 3361 RWL nicht erfüllt, so wird ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299; Rz. 3361.1 RWL). Es wird nicht verlangt, dass das Kind während eines Praktikums schulischen Unterricht besucht. Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (Rz. 3362 RWL; vgl. auch Urteil BGer 8C_177/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 5.1.2 in fine).
Die Anerkennung eines Praktikums als Ausbildung i. S. v. Art. 49bis Abs. 1 AHVV hängt nicht davon ab, ob im Anschluss an das Praktikum im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb auch eine Lehrstelle angetreten werden kann, sondern ob das Praktikum für die Ausbildung faktisch notwendig ist. Hingegen soll nicht jedes Praktikum automatisch im Sinne einer Ausbildung verstanden werden, sondern nur dann, wenn mit dem Antritt eines Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren. Die Tatsache, dass ein einjähriges Praktikum eingegangen wird, zeugt bereits durch die Dauer für die Ernsthaftigkeit, die angestrebte Ausbildung zu absolvieren (BGE 139 V 209 E. 5.3).
2.2
Die RWL stellen Verwaltungsweisungen dar; diese richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 144 V 195 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.
Es ist streitig, ob der Beschwerdeführer ebenfalls während des zweiten Praktikums vom 1. September 2022 bis 31. Juli 2023 Anspruch auf Ausbildungszulagen für seine Tochter hat.
3.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Tochter habe zunächst ein Praktikum bei der F.________ GmbH absolviert. Dort habe sie jedoch, trotz schriftlicher Zusicherung im Praktikumsvertrag, die Lehre nicht absolvieren können. Die per 1. September 2022 eröffnete G.________ habe seine Tochter gerne als Praktikantin angestellt mit der Idee, dass sie anschliessend ihre Lehre dort machen könne, was inzwischen der Fall sei. Die AK verkenne, dass das Praktikum bei der G.________ Voraussetzung für den Lehrantritt gewesen sei. Die Tatsache, dass eine Person unter Umständen mehr als ein Praktikum absolvieren müsse, bis sie einen Ausbildungsplatz erhalte, ändere nichts daran, dass jedes Praktikum eine Ausbildung i. S. v. Art. 25 Abs. 5 AHVG darstelle. Im Bereich der Kleinkindererziehung sei ein einjähriges Praktikum regelmässig Voraussetzung, um eine Lehrstelle antreten zu können. Die Kitas würden dabei in der Regel nur Praktika anrechnen, die bei ihnen selbst absolviert wurden. Das Praktikum bei der G.________ sei somit faktisch geboten gewesen, um die Lehre in diesem Betrieb antreten zu können.
3.2
Die AK ist in ihren Bemerkungen vom 31. August 2023 der Ansicht, es sei unbestritten, dass das Praktikum bei der F.________ GmbH den Erfordernissen von Rz. 3361.1 RWL entspreche. Streitig sei einzig, ob dies auch für das Praktikum bei der G.________ gelte. Bereits nach einem Jahr sollte klar sein, ob eine Eignung zur FaBe-Ausbildung gegeben sei, weshalb kein zweites Praktikumsjahr notwendig sei. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei die G.________ im September 2002 noch nicht im Besitze einer Bildungsbewilligung gewesen und habe der Tochter keinen Lehrvertrag ausstellen können. In der Zwischenzeit sei ihr ein Praktikumsvertrag [recte: Lehrvertrag] ausgestellt worden, was vermuten lasse, dass das Praktikum mehr eine Beschäftigung zur Überbrückung der Zeit bis zum Beginn der Lehre am 1. August 2023 gewesen sei, womit der Ausbildungscharakter deutlich in den Hintergrund trete. Das zweite Praktikum könne deshalb nicht als Ausbildung gemäss Art. 49bis AHVV qualifiziert werden.
3.3
Weder in der Verordnung vom 21. August 2020 des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) über die berufliche Grundbildung FaBe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) (SR 412.101.220.14) noch auf der Internetseite www.berufsberatung.ch, dem offiziellen schweizerischen Informationsportal der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung für den Beruf Fachfrau Betreuung EFZ (https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=6196, besucht am 6. Mai 2024) wird ein Praktikum vorausgesetzt, um eine FaBe-Lehrstelle antreten zu können. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten, dass ein Praktikum bei der Ausbildung Kinderbetreuung eine faktische Notwendigkeit ist (BGE 139 V 209 E. 5.4 und 4.1). Das mit der Angelegenheit befasste kantonale Gericht hatte zuvor auch dargelegt, dies sei in Anbetracht des hohen Anforderungsprofils bei der angestrebten Tätigkeit sinnvoll. Das Praktikum diene nicht in erster Linie dazu, sich eigene Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, sondern die Institutionen erhielten dadurch die Möglichkeit, Lehrstelleninteressentinnen zu finden, die in persönlicher Hinsicht tatsächlich für die Ausbildung geeignet seien (Urteil KG BL 760 12 198 vom 19. Dezember 2012 und hierzu BGE 139 V 209 E. 4.1)
Bereits vor der Einfügung von Rz. 3361.1 RWL hatte das KG BL im Urteil 760 10 320 vom 19. August 2011 erklärt, in vielen Fällen werde verlangt, dass das Praktikum zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung im Lehrbetrieb selbst besucht werde. Diese Praxis sei nachvollziehbar, komme es doch bei der Ausübung der Tätigkeit im Bereich Betreuung auf die Persönlichkeit an. Erhalte eine Praktikantin nach Abschluss des Praktikumsjahres die Lehrstelle nicht, müsse sie ein neues Praktikum in einem anderen potenziellen Lehrbetrieb absolvieren, um überhaupt eine Chance auf einen Ausbildungsplatz wahren zu können. Dies ändere nichts daran, dass jedes Praktikum eine Ausbildung i. S. v. Art. 25 Abs. 5 AHVG darstelle. Das KG BL Gericht bejahte deshalb den Anspruch auf Ausbildungszulagen auch während der Dauer eines zweiten Praktikums, nachdem bereits ein einjähriges Praktikum absolviert worden war.
In einem Urteil vom 18. August 2016 hatte das Bundesgericht einen ähnlichen Fall wie den vorliegenden zu beurteilen. Es hielt fest, die Vorinstanz habe festgestellt, die Tochter des Versicherten habe die von ihr angestrebte Lehrstelle in der Kita C nach Abschluss des einjährigen Praktikums aus rein betriebsinternen Gründen nicht antreten können. Im Tagesheim D hätten nur diejenigen eine Ausbildung zur FaBe Kinder beginnen können, die dort zuvor erfolgreich ein Praktikum absolviert haben. Daher habe die Vorinstanz auch das zweite Praktikum für faktisch geboten erachtet und ihm Ausbildungscharakter zugesprochen. Das Bundesgericht erwog, die Vorinstanz habe überzeugend dargelegt, dass für den Erhalt der Lehrstelle im Tagesheim D ein betriebsinternes Praktikum faktisch geboten war. Mit dem Antritt des Praktikums habe sodann unbestrittenermassen tatsächlich die Absicht bestanden, die angestrebte Ausbildung zu realisieren. Das Praktikum im betreffenden Betrieb habe zudem nicht länger als ein Jahr gedauert. Infolge der Horizonterweiterung durch die andere Altersstruktur der zu betreuenden Kinder habe das kantonale Gericht dem zweiten Praktikum auch Ausbildungswert zugesprochen und demzufolge den Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Dauer des zweiten Praktikums ebenfalls bejaht. Das Bundesgericht sah darin mit Blick auf die gesetzlichen Bestimmungen und die RWL keine Bundesrechtsverletzung und schützte den Entscheid der Vorinstanz (Urteil BGer 8C_292/2016 E. 4 f.).
Weiter bestätigte das KG BL mit Urteil 760 19 377 / 170 vom 13. Juli 2020 mit Hinweis auf das soeben dargestellte Urteil des Bundesgerichts seine vorstehende Rechtsprechung und sprach auch für ein zweites Praktikumsjahr bei einem anderen Betrieb die Ausbildungszulagen zu, da das Praktikum faktisch notwendig war, um die Lehrstelle zu erhalten und weil der Ausbildungscharakter im Vordergrund stand. Ferner sprach ebenfalls das Sozialversicherungsgericht BS mit Urteil SVG.2019.190 vom 17. Juni 2019 einem Versicherten für mehr als ein Jahr Ausbildungszulagen für drei bei verschiedenen Betrieben absolvierten Praktika zu.
3.4
Aus den Akten ergibt sich, dass die Tochter vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 ein Praktikum bei der F.________ GmbH absolvierte. Der Praktikumsvertrag (AK-Akten Nr. 2b) sah vor, dass sie im Anschluss an das Praktikum die 3-jährige FaBe-Ausbildung beginnt. Dies war jedoch dann nicht der Fall. Aus welchen Gründen die F.________ GmBH keine Lehrstelle anbot, ist nicht bekannt und wurde von der AK nicht abgeklärt. Es liegen einzig die Angaben des Beschwerdeführers vor, wonach seine Tochter regelmässig als Putzkraft eingesetzt wurde und nicht jeden Tag zu den Kindern durfte. So habe sie während des ganzen Praktikums jede zweite Woche den ganzen Tag putzen müssen. Manchmal sei dies auch zwei Wochen hintereinander der Fall gewesen. Dann habe sie während einer Woche grundsätzlich tatsächlich zu den Kindern gehen dürfen und dann sei wieder eine Woche mit Putzen gekommen. Ferner sei das Betriebsklima angespannt gewesen, es habe viele Personalwechsel gegeben und die Tochter sei regelmässig weinend und deprimiert von der Arbeit zurückgekommen und habe sich eine Lehre unter diesen Umständen nicht vorstellen können.
Im Anschluss machte sie ein Praktikum bei der G.________. Der Arbeitsvertrag (AK-Akten Nr. 5a) sah ein Arbeitsverhältnis zwischen dem 1. September 2022 und dem 31. Juli 2023 bei einem Monatslohn von CHF 700.- vor, nicht aber die Zusicherung einer Lehrstelle. Zusammen mit seiner Einsprache vom 13. September 2022 (AK-Akten Nr. 7) legte der Beschwerdeführer eine E-Mail von H.________, Pädagogische Leitung der G.________, vom 5. September 2022 vor, worin diese bestätigte, die Tochter absolviere ein Praktikum vom September 2022 bis Ende Juli 2023. Im Januar 2023 werde entschieden, ob die Anforderungen erfüllt seien, um einen Ausbildungsvertrag einzugehen (Beilage 5 zur Einsprache). Gemäss dem Beschwerdeführer war dies offen formuliert, weil die G.________ noch eine Bildungsbewilligung benötigte, was angesichts des Umstandes, dass diese ihren Betrieb per 1. September 2022 aufnahm, nachvollziehbar erscheint. Diese wurde in der Zwischenzeit erteilt und die Tochter absolviert aktuell in der G.________ ihre Lehre, wie es sich aus dem von den kantonalen Behörden am 14. März 2023 genehmigten Lehrvertrag für eine Lehrstelle vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2026 (vgl. AK-Akten Nr. 11) ergibt.
3.5
Nach wie vor scheint es regelmässig der Fall zu sein, dass für eine FaBe-Lehrstelle faktisch zuvor im Lehrbetrieb ein Praktikum absolviert werden muss. Der Freiburger Krippenverband (FKV) verweist auf seiner Internetseite darauf, die tatsächliche Praxis zeige, dass nur 10% der Auszubildenden direkt nach der Pflichtschule ihre FaBe-Ausbildung beginnen würden, obwohl Jugendliche, die die Pflichtschule verlassen, gesetzlich das Recht hätten, eine Lehre zu beginnen. Dies liege daran, dass eine grosse Mehrheit der Kindertagesstätten die Praktikanten ein Jahr lang arbeiten sehen möchten, bevor sie als Auszubildende eingestellt würden (https://www.crechesfribourg.ch/de/formations/stages-, besucht am 6. Mai 2024).
Folglich ist für eine FaBe-Lehrstelle ein Praktikum faktisch notwendig, und dieses Praktikum ist regelmässig in dem Betrieb zu absolvieren, bei dem im Anschluss die Lehre gemacht wird. Dies wird vorliegend auch durch die Angabe der Kitaleiterin indiziert, die im September 2022 angab, es werde erst im Januar 2023 entschieden, ob die Anforderungen für die Lehre erfüllt seien, womit der Betrieb sich offenbar zunächst ein Bild von der Tochter des Beschwerdeführers machen wollte. Entgegen der Ansicht der AK muss damit auch das zweite Praktikum als faktisch notwendig erachtet werden. Da die Tochter am Ende des ersten Praktikums, trotz Zusicherung im Praktikumsvertrag, keine Lehrstelle erhalten hat, war sie faktisch gezwungen, in einem anderen Betrieb erneut ein Praktikum zu absolvieren. Da sie zudem während des ersten Praktikums offenbar viel Zeit für Putzarbeiten aufwenden musste und damit offensichtlich noch wenig Kontakt mit Kindern haben konnte, ist davon auszugehen, dass auch im zweiten Praktikum der Ausbildungscharakter im Vordergrund stand und dieses nicht einen reinen Beschäftigungscharakter hatte. Ferner dauerte das zweite Praktikum weniger als ein Jahr und bei Antritt des Praktikums bestand bereits tatsächlich die Absicht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren, wie es die aktuell bei der G.________ absolvierte Lehre belegt. Somit sind im hier zu beurteilenden Fall die Voraussetzungen für die Zusprache von Ausbildungszulagen ebenfalls für das zweite Praktikum vom 1. September 2022 bis 31. Juli 2023 erfüllt.
Auch wenn die allgemeine Praxis mit einem faktisch notwendigen Praktikum vor dem Beginn einer Lehrstelle fragwürdig erscheinen mag, da die Gefahr besteht, dass Kindertagesstätten Praktikantinnen als billige Arbeitskräfte für eine normale Arbeit einsetzen, ohne ihnen eine strukturierte Ausbildung zu gewähren, ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialversicherung, dieser Tendenz auf Kosten der Versicherten entgegenzuwirken (BGE 139 V 122 E. 4.3, bestätigt im vorerwähnten Urteil BGer 8C_292/2016 E. 5.3).
Unter diesem Gesichtspunkt hat das Bundesgericht denn auch die Verlängerung des Praktikums um ein Jahr in derselben Tagesstätte aufgrund eines deutlichen Überhangs an Lernenden und Praktikantinnen nicht als Ausbildung anerkannt (BGE 140 V 299 E. 2 und 3; Urteil BGer 8C_292/2016 E. 5.3). Die AK kann damit auch nichts aus ihrem Argument ableiten, dass ein Praktikum nur ein Jahr dauern könne. So übersieht sie dabei auch, dass entsprechend dem Wortlaut von Rz. 3361.1 RWL das Praktikum im "betreffenden Betrieb" gemeint ist, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist. Vorliegend absolvierte die Tochter nicht ein fast zweijähriges Praktikum bei der gleichen Kita, sondern zwei Praktika bei zwei verschiedenen Kitas, was unter gewissen Umständen, wie gesehen, gemäss dem Bundesgericht möglich ist (vgl. auch vorerwähntes Urteil 8C_292/2016).
Ebenso nichts zu Gunsten der AK ergibt sich aus dem von ihr erwähnten Urteil KG FR 605 2014 153 vom 30. Juni 2016, in dem es um die Frage der Ausbildungszulagen während eines fast zweijährigen Praktikums hinsichtlich der Ausbildung zur Kindheitspädagogin ging. Darin wird in E. 3c aufgrund der in Rz. 3361.1 RWL festgelegten Limite des Praktikums auf ein Jahr folgendes festgehalten: "Si une telle limite se justifie pleinement dans le cas où une personne réalise une deuxième année de stage dans le but prépondérant d’attendre l’obtention d’une place d’apprentissage ou dans une école, alors que l’objectif du stage a déjà été atteint par la première année effectuée, il n’en va pas de même dans le cas où la deuxième année de stage vise un nouvel objectif et s’inscrit, comme en l’espèce, dans une démarche de réalisation des conditions préalables d’admission dans une filière de formation." So machte die Tochter des Beschwerdeführers nicht einzig deshalb ein zweites Praktikum, um auf eine Lehrstelle zu warten, sondern es ist davon auszugehen, dass auch während des zweiten Praktikums, wie dargelegt, der Ausbildungscharakter gegenüber dem Beschäftigungscharakter im Vordergrund stand.
4.
Zusammenfassend kann der AK nicht gefolgt werden. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 27. April 2023 ist in dem Sinn anzupassen, dass der Beschwerdeführer auch für das zweite Praktikum vom 1. September 2022 bis 31. Juli 2023 Anspruch auf Ausbildungszulagen für seine Tochter hat.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben, da hier das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 61 Bst. fbis ATSG in seiner Fassung seit dem 1. Januar 2021 weiter zur Anwendung kommt.
Da der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird, da der Beschwerdeführer durch eine Rechtsschutzversicherung vertreten wird, pauschal auf CHF 800.- festgesetzt, wobei dieser Betrag Honorar und Auslagen der Rechtsvertreterin sowie die Mehrwertsteuer umfasst (vgl. Urteile KG FR 608 2021 121 vom 18. März 2022 E. 4 sowie 605 2018 192 vom 13. März 2019 E. 6).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Der Hof erkennt:
I. Die Beschwerde von A.________ wird gutgeheissen.
Der Einspracheentscheid vom 27. April 2023 wird in dem Sinn angepasst, dass A.________ auch während der Dauer des zweiten Praktikums vom 1. September 2022 bis 31. Juli 2023 Anspruch auf Ausbildungszulagen für seine Tochter hat.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. A.________ wird zuhanden der B.________ AG und zu Lasten der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg eine Parteientschädigung von pauschal CHF 800.- zugesprochen.
IV. Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Freiburg, 6. Mai 2024/bsc
Der Präsident
Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter
605.
2023 89
Art. 3 FamZGart. 3 LAFamart. 3 LAFam
Art. 1 FamZVart. 1 OAFamart. 1 OAFami
Art. 49bis Verordnungart. 49bis sur l\'imposition des personnes physiques domiciliées à l\'étranger et exerçant une activité pour le compte de la Confédération ou d\'autres corporations ou établissements de droit public suissesart. 49bis Ordinanza sull'imposizione delle persone fisiche che svolgono all'estero un'attività per conto della Confederazione o di altre corporazioni o stabilimenti svizzeri di diritto pubblico
Art. 49ter Verordnungart. 49ter sur l\'imposition des personnes physiques domiciliées à l\'étranger et exerçant une activité pour le compte de la Confédération ou d\'autres corporations ou établissements de droit public suissesart. 49ter Ordinanza sull'imposizione delle persone fisiche che svolgono all'estero un'attività per conto della Confederazione o di altre corporazioni o stabilimenti svizzeri di diritto pubblico
Art. 49bis TAFV 3art. 49bis OETV 3art. 49bis OETV 3
Art. 49ter TAFV 3art. 49ter OETV 3art. 49ter OETV 3
Art. 49bis Covid-19-Verordnung Mannschaftssportart. 49bis Covid-19-Verordnung Mannschaftssportart. 49bis Covid-19-Verordnung Mannschaftssport
Art. 49ter Covid-19-Verordnung Mannschaftssportart. 49ter Covid-19-Verordnung Mannschaftssportart. 49ter Covid-19-Verordnung Mannschaftssport
Art. 49bis COVID-19-Verordnung Deklassierung von Weinart. 49bis COVID-19-Verordnung Deklassierung von Weinart. 49bis COVID-19-Verordnung Deklassierung von Wein
Art. 49ter COVID-19-Verordnung Deklassierung von Weinart. 49ter COVID-19-Verordnung Deklassierung von Weinart. 49ter COVID-19-Verordnung Deklassierung von Wein
Art. 49bis ChemPICVart. 49bis OPICChimart. 49bis OPICChim
Art. 49ter ChemPICVart. 49ter OPICChimart. 49ter OPICChim
Art. 49bis Verordnungart. 49bis Ordonnance portant exécution de la Convention du 9 septembre 1996 relative à la collecte, au dépôt et à la réception des déchets survenant en navigation rhénane et intérieureart. 49bis Ordinanza che esegue la Convenzione del 9 settembre 1996 sulla raccolta, il deposito e il ritiro di rifiuti nella navigazione sul Reno e nella navigazione interna
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Art. 49bis GUB/GGA-Verordnungart. 49bis Ordonnance sur les AOP et les IGPart. 49bis Ordinanza DOP/IGP
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Art. 49bis Verordnungart. 49bis Verordnungart. 49bis Verordnung
Art. 49ter Verordnungart. 49ter Verordnungart. 49ter Verordnung
Art. 49bis VEPart. 49bis OLCPart. 49bis OLCP
Art. 49ter VEPart. 49ter OLCPart. 49ter OLCP
Art. 49bis Verordnungart. 49bis Ordonnance concernant les privilèges douaniers des organisations internationales des Etats dans leurs relations avec ces organisations et des Missions spéciales d'Etats étrangersart. 49bis Ordinanza concernente i privilegi doganali delle organizzazioni internazionali, degli Stati nelle loro relazioni con tali organizzazioni e delle missioni speciali di Stati esteri
Art. 49ter Verordnungart. 49ter Ordonnance concernant les privilèges douaniers des organisations internationales des Etats dans leurs relations avec ces organisations et des Missions spéciales d'Etats étrangersart. 49ter Ordinanza concernente i privilegi doganali delle organizzazioni internazionali, degli Stati nelle loro relazioni con tali organizzazioni e delle missioni speciali di Stati esteri
Art. 49bis Verordnungart. 49bis Ordonnance sur l'extension du champ d'application de l'arrêté fédéral relatif à la coopération avec les tribunaux internationaux chargés de poursuivre les violations graves du droit international humanitaire au Tribunal spécial pour la Sierra Leoneart. 49bis Ordinanza che estende al Tribunale speciale per la Sierra Leone il campo d'applicazione del decreto federale concernente la cooperazione con i tribunali internazionali incaricati del perseguimento penale delle violazioni gravi del diritto internazionale umanitario
Art. 49ter Verordnungart. 49ter Ordonnance sur l'extension du champ d'application de l'arrêté fédéral relatif à la coopération avec les tribunaux internationaux chargés de poursuivre les violations graves du droit international humanitaire au Tribunal spécial pour la Sierra Leoneart. 49ter Ordinanza che estende al Tribunale speciale per la Sierra Leone il campo d'applicazione del decreto federale concernente la cooperazione con i tribunali internazionali incaricati del perseguimento penale delle violazioni gravi del diritto internazionale umanitario
Art. 49bis Verordnungart. 49bis Ordonnance sur l'extension du champ d'application de la loi fédérale relative à la coopération avec les tribunaux internationaux chargés de poursuivre les violations graves du droit international humanitaire au Mécanisme international chargé d'exercer les fonctions résiduelles des Tribunaux pénauxart. 49bis Ordinanza dell' 8 giugno 2012 sull'estensione del campo d'applicazione della legge federale concernente la cooperazione con i tribunali internazionali incaricati del perseguimento penale delle violazioni gravi del diritto internazionale umanitario al Meccanismo internazionale incaricato di esercitare le funzioni residuali dei tribunali penali
Art. 49ter Verordnungart. 49ter Ordonnance sur l'extension du champ d'application de la loi fédérale relative à la coopération avec les tribunaux internationaux chargés de poursuivre les violations graves du droit international humanitaire au Mécanisme international chargé d'exercer les fonctions résiduelles des Tribunaux pénauxart. 49ter Ordinanza dell' 8 giugno 2012 sull'estensione del campo d'applicazione della legge federale concernente la cooperazione con i tribunali internazionali incaricati del perseguimento penale delle violazioni gravi del diritto internazionale umanitario al Meccanismo internazionale incaricato di esercitare le funzioni residuali dei tribunali penali
Art. 49bis BekV-RABart. 49bis ONo-ASRart. 49bis OC-ASR
Art. 49ter BekV-RABart. 49ter ONo-ASRart. 49ter OC-ASR
Art. 49bis VPVKEUart. 49bis ORPMUEart. 49bis ORPMUE
Art. 49ter VPVKEUart. 49ter ORPMUEart. 49ter ORPMUE
Art. 49bis Verordnungart. 49bis Ordonnance relative à l'examen complémentaire permettant aux titulaires d'un certificat fédéral de maturité professionnelle ou d'un certificat de maturité spécialisée reconnu au niveau suisse d'être admis aux hautes écoles universitairesart. 49bis Ordinanza concernente l'esame complementare per l'ammissione dei titolari di un attestato di maturità professionale federale o di un attestato di maturità specializzata riconosciuto a livello nazionale alle università cantonali e ai politecnici federali
Art. 49ter Verordnungart. 49ter Ordonnance relative à l'examen complémentaire permettant aux titulaires d'un certificat fédéral de maturité professionnelle ou d'un certificat de maturité spécialisée reconnu au niveau suisse d'être admis aux hautes écoles universitairesart. 49ter Ordinanza concernente l'esame complementare per l'ammissione dei titolari di un attestato di maturità professionale federale o di un attestato di maturità specializzata riconosciuto a livello nazionale alle università cantonali e ai politecnici federali
Art. 49bis Entschädigungsverordnung Innosuisseart. 49bis Ordonnance sur les indemnités d'Innosuisseart. 49bis Ordinanza sulle indennità di Innosuisse
Art. 49ter Entschädigungsverordnung Innosuisseart. 49ter Ordonnance sur les indemnités d'Innosuisseart. 49ter Ordinanza sulle indennità di Innosuisse
Art. 49bis GesBAVart. 49bis ORPSanart. 49bis ORPSan
Art. 49ter GesBAVart. 49ter ORPSanart. 49ter ORPSan
Art. 49bis AHVVart. 49bis RAVSart. 49bis OAVS
BGE 139 V 209ATF 139 V 209DTF 139 V 209
BGE 140 V 299ATF 140 V 299DTF 140 V 299
8C_177/2015
Art. 49bis AHVVart. 49bis RAVSart. 49bis OAVS
BGE 139 V 209ATF 139 V 209DTF 139 V 209
BGE 144 V 195ATF 144 V 195DTF 144 V 195
Art. 25 AHVGart. 25 LAVSart. 25 LAVS
Art. 49bis AHVVart. 49bis RAVSart. 49bis OAVS
BGE 139 V 209ATF 139 V 209DTF 139 V 209
BGE 139 V 209ATF 139 V 209DTF 139 V 209
Art. 25 AHVGart. 25 LAVSart. 25 LAVS
8C_292/2016
BGE 139 V 122ATF 139 V 122DTF 139 V 122
8C_292/2016
BGE 140 V 299ATF 140 V 299DTF 140 V 299
8C_292/2016
8C_292/2016
605.
2014 153
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
608.
2021 121
605.
2018 192