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Entscheid

605 2024 120

Arrêt de la IIe Cour d'appel civil du Tribunal cantonal

29. Oktober 2025Deutsch28 min

A. A.________, geboren 1981, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete seit 2008 als C.________ bei der D.________ SA mit Sitz in E.________. Sie war im Rahmen dieser Anstellung bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (Vaudoise), Lausanne, gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert.

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

605 2024 120

Urteil vom 6. November 2025

I. Sozialversicherungsgerichtshof

Besetzung

Präsident: Marc Boivin

Richter: Vanessa Thalmann

Stéphanie Colella

Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf

Parteien

A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Jaun

gegen

VAUDOISE ALLGEMEINE VERSICHERUNGS-GESELLSCHAFT AG, Vorinstanz

Gegenstand

Unfallversicherung – Kausalität; Handgelenk

Beschwerde vom 9. Juli 2024 gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juni 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1981, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete seit 2008 als C.________ bei der D.________ SA mit Sitz in E.________. Sie war im Rahmen dieser Anstellung bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (Vaudoise), Lausanne, gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert.

Am 11. Dezember 2020 stürzte sie auf die linke Hand. Die Vaudoise übernahm die gesetzlichen Leistungen. Eine MRI-Untersuchung vom 12. Januar 2021 ergab eine Verstauchung des skapholu­nären Bandes (SL-Bandes) mit Verdacht auf einen kleinen Teilriss im hinteren Abschnitt. Frakturen lagen keine vor. Am 9. März 2021 wurde eine diagnostische Athroskopie des linken Handgelenks und am 19. März 2021 eine Ligamentoplastie des SL-Bandes sowie eine Kur des Karpaltunnelsyn­droms durch Dr. med. F.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe­gungsapparates sowie Handchirurgie, vorgenommen. Wegen persistierenden Beschwerden erfolgte durch Dr. med. G.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe­gungsapparates sowie Handchirurgie, am 5. Oktober 2021 eine Neurolyse des N. medianus und am 4. Januar 2022 die Implantatentferung. Dennoch konnte A.________ ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr vollständig aufnehmen.

Am 24. Mai 2023 ordnete die Vaudoise ein Gutachten bei Dr. med. H.________, Facharzt für orthopädi­sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Handchirurgie, an. Gemäss dem Gutachten vom 7. September 2023 seien die aktuellen Beschwerden am linken Handgelenk höchs­tens in einem möglichen Kausalzusammenhang zum Unfall. Gemäss den bildgebenden Unterlagen sei es nicht zu einer Läsion des SL-Bandes gekommen. Vielmehr liege eine konstitutionelle DISI (dorsale interkalierte Segmentinstabilität) vor. Der Unfall habe einzig zu einer leichten Prellung/ Ver­stauchung des Handgelenks geführt, weshalb vom Erreichen des Status quo sine drei Monate nach dem Unfall auszugehen sei. Der Unfall habe nicht zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustandes geführt.

Mit Verfügung vom 14. September 2023, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 11. Juni 2024, stellte die Vaudoise ihre Leistungen per 10. März 2021 ein, da zu diesem Zeitpunkt der Status quo ante erreicht worden sei. Sie verzichtete auf die Rückerstattung bereits erbrachter Leistungen (Heil­kosten bis 28. November 2022 sowie Taggelder bis 30. April 2023).

B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Jaun, am 9. Juli 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2024 sei aufzuheben und die Vaudoise anzuweisen, für den Unfall vom 11. Dezember 2020 auch über den 10. März 2021 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Zur Begründung bringt sie vor, auf das Gutachten H.________ könne nicht abgestützt wer­den. Dieses sei nicht schlüsslig und teilweise aktenwidrig, weshalb ein Gerichtsgutachten (Radiolo­gie und Orthopädie) anzuordnen sei.

Die Vaudoise bestätigt in ihren Bemerkungen vom 7. Oktober 2024 ihre Ausführungen im Ein­spracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

In ihren spontanen Gegenbemerkungen vom 21. Oktober 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Sichtweise fest. Innerhalb der ihr gesetzten Frist bis zum 27. November 2024 reicht die Vaudoise keine Schlussbemerkungen ein.

Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintretensvoraussetzungen

Die Beschwerde vom 9. Juli 2024 gegen den Einspracheentscheid der Vaudoise vom 11. Juni 2024 ist fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Vertreter bei der sachlich und örtlich zustän­digen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Inte­resse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vaudoise ihre Leis­tungen zu Recht per 10. März 2021 eingestellt hat.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Kausalzusammenhang, Beweiswert Arztberichte

2.1

Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial­versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), das hier nach Art. 1 Abs. 1 UVG zur Anwendung kommt, gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äus­seren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

2.2

Zwischen dem Unfall und der Gesundheitsschädigung muss zuerst ein natürlicher Kausalzu­sammenhang bestehen. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um­stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahr­scheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweis). Dabei kommt die Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht zur Anwendung (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, bestätigt in Urteil BGer 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2 mit Hinweisen).

2.3

Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozial­versicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachge­wiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an­ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2 mit Hinweisen). Medizinische Erfahrungssätze können, zumindest soweit sie der herrschenden Lehrmeinung ent­sprechen, berücksichtigt werden (Urteil BGer 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.2.3 mit Hin­weisen).

2.4

Weiter muss zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzu­sammenhang bestehen. Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich ge­eignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2). Der Vorausset­zung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.5

Gemäss Art. 6 Abs. 3 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen ausserdem für Schädi­gungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10 UVG). Der Versiche­rer erbringt seine Leistungen auch für Körperschädigungen, die der Versicherte durch von ihm ange­ordnete oder sonst wie notwendig gewordene medizinische Abklärungsuntersuchungen erleidet (Art. 10 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]).

Sinn und Zweck dieser Bestimmungen sind die Tragung des Risikos durch den Unfallversicherer für die von ihm übernommenen medizinischen Massnahmen; damit wird das Korrelat der Behandlungs­pflicht und der Weisungsgebundenheit des Versicherten hergestellt. Die Haftung erstreckt sich auf Gesundheitsschädigungen, die auf Behandlungsmassnahmen im Anschluss an einen Unfall zurück­zuführen sind. Es muss weder ein Behandlungsfehler vorliegen noch der Unfallbegriff erfüllt noch ein Kunstfehler oder auch nur objektiv eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht gegeben sein. Damit ist die medizinische Komplikation im Sinne einer mittelbaren Unfallfolge mitversichert, und zwar selbst im Falle seltenster, schwerwiegendster Komplikationen. Angesichts dieser gesetzlichen Konzeption hat der Unfallversicherer nur für Schädigungen aufzukommen, die in einem natürlichen und adäquat kausalen Zusammenhang mit den durch den versicherten Unfall erfolgten Heilbehand­lungen und medizinischen Abklärungsuntersuchungen stehen. So haftet der Unfallversicherer nicht gestützt auf diese beiden Bestimmungen für die Folgen einer vom versicherten Unfall völlig unab­hängigen Gesundheitsschädigung, auch wenn diese Folgen (z. B. Herzinfarkt) bei rechtzeitiger Diagnosestellung durch den vom Versicherer eingesetzten untersuchenden Arzt vermieden worden wären (BGE 128 V 169 E. 1c mit zahlreichen Hinweisen).

2.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die strei­tigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer­den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch­tend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der ein­gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a; 112 V 160 E. 1c). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfah­rungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Dies gilt auch für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeu­tisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Urteil BGer 9C_337/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 3.3.6 mit Hinweisen).

3.

Leistungseinstellung

Es ist streitig, ob die Vaudoise ihre Leistungen zu Recht per 10. März 2021 eingestellt hat.

3.1

Die Vaudoise stützte sich für ihren Entscheid auf das Gutachten von Dr. med. H.________ vom 7. September 2023 (UV-Akten S. 148 ff.). Dieser erklärte, auf den Röntgenbildern vom

17.

Dezember 2020 seien weder traumatische Verletzungen noch eine scapholunäre Dysfunktion erkennbar. Gemäss den MRI-Bildern vom 12. Januar 2021 habe ein dorsales und palmares subkutanes Ödem des linken Handgelenks vorgelegen, jedoch weder eine sichtbare osteoartikuläre Verletzung noch eine erkennbare Sehnenverletzung. Es zeige sich eine DlSl ohne Nachweis einer Bandverletzung oder eines Knochenödems an den Bandansätzen der ersten Reihe der Handwurzelknochen. Das Erscheinungsbild spreche in erster Linie für eine konstitutionelle DlSl. Auf den Röntgenbildern vom 26. Februar 2021 (Dr. med. F.________) ergäben sich keine Änderungen und damit weiterhin keine Hin­weise auf eine scapholunäre Dysfunktion. Dies ebenso nicht auf den CT-Bildern vom 28. April 2021. Auf den Röntgenbildern vom 12. Juli 2023 zeige sich eine gute Situation mit vergleichbaren Befun­den wie rechts. Auch rechts bestehe eine konstitutionelle DISI. Es liege keine scapholunäre Dys­funktion vor. Zusammenfassend habe eine Arthroskopie des linken Handgelenks am 9. März 2021 eine Hypermobilität des SL-Raums gezeigt, die es ermöglichte, ein 2,7 mm grosses Arthroskop einzuführen, was als Ruptur des SL-Bandes gewertet worden sei, da keine Hinweise auf eine konsti­tutionelle DlSl vorgelegen hätten. Anlässlich der Operation vom 4. Januar 2022 seien intakte Reste eines SL-Bandes gefunden worden. Die konstitutionelle DISI sowie das Karpaltunnelsyndrom seien nicht im Kausalzusammenhang mit dem Unfall. Direkt auf diesen zurückzuführen sei einzig eine Prellung/leichte Verstauchung des linken Handgelenks ohne strukturelle Bandverletzung oder Neu­ropathie. Der aktuelle Zustand des linken Handgelenks sei auf die Operationen zurückzuführen, die aufgrund einer konstitutionellen Gelenkinstabilität und nicht wegen einer traumatischen Bandverlet­zung durchgeführt worden seien. Ein Kausalzusammenhang mit dem Unfall sei nur möglich bzw. könne ausgeschlossen werden. Eine Prellung/leichte Verstauchung sei in den meisten Fällen nach drei Monaten ausgeheilt, weshalb der Status quo sine spätestens nach drei Monaten erreicht worden sei. Direkt nach dem Unfall habe am linken Handgelenk der gleiche Zustand vorgelegen, wie aktuell am rechten Handgelenk mit einer konstitutionellen DISI. Der Unfall habe lediglich den bereits be­stehenden pathologischen Zustand offengelegt, ohne zusätzliche Verletzungen zu verursachen, ab­gesehen von einem Reizzustand infolge einer Prellung.

Im Rahmen des Einspracheverfahrens beantwortete der Gutachter am 8. Februar 2024 (UV-Akten S. 274 f.) Zusatzfragen der Vaudoise. Bei erneuter Durchsicht des präoperativen MRI [am 1. November 2023] stelle Dr. med. I.________, Facharzt für Nuklearmedizin und Radiologie, die Diagnose einer partiellen Läsion des SL-Bandes ohne Ruptur sowie einer leichten DISI-Fehlstellung. Er selbst finde keine Hinweise auf eine partielle Läsion des SL-Bandes, bestätige jedoch das Fehlen einer Ruptur und widerspreche der Diagnose einer leichten DISI-Fehlstellung. Weder

Dr. med. G.________ noch Dr. med. I.________ hätten berücksichtigt, dass die leichte DISI hier konstitutionell sei, weil sie in identischer Weise auch am gesunden Handgelenk vorliege. Zusammenfassend diagnostiziere er nicht eine mögliche nicht-dissoziative Teilverletzung des SL-Bandes, sondern hauptsächlich eine leichte Prellung. Selbst wenn die Diagnose einer leichten Verstauchung (ohne Kontinuitätsunter­brechung) des SL-Bandes akzeptiert würde, wäre spätestens nach drei Monaten der Status quo sine erreicht, da leichte Prellungen und Verstauchungen (wie die von Dr. med. I.________ beschriebene) in diesem Zeitraum folgenlos ausheilen würden. Die [durch Dr. med. F.________] festgehaltene chirurgi­sche Indikation habe somit nicht im natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall gestanden.

Am 11. September 2024 (UV-Akten S. 320) erklärte der Gutachter, die Beschwerde führe nicht zu einer anderen Sichtweise. Die vorgebrachte Argumentation enthalte zwei grundlegende Denkfehler. Erstens sei eine Perforation des membranösen Anteils des scapholunären oder lunotriquetralen Bandes eine gewöhnliche degenerative Läsion der Strukturen der ersten Reihe der Handwurzelkno­chen, die bereits ab dem Alter von 20 Jahren auftreten könne und mit dem Alter häufiger werde. Das Vorhandensein einer solchen anatomischen Besonderheit könne keinesfalls als Beweis für ein Trau­ma gewertet werden. Zudem sei daran zu erinnern, dass die erste Reihe der Handwurzelknochen keine Sehnenansätze aufweise und ihre Beweglichkeit vom einwandfreien Funktionieren der inter­ossären Bänder (scapholunär und lunotriquetral) abhänge. Hier sei die Morphologie der ersten Reihe der Handwurzelknochen auf beiden Seiten streng symmetrisch. Eine signifikante traumatische Lä­sion des SL-Bandes, die nicht vorliege, hätte eine morphologische Asymmetrie zur Folge gehabt, was nicht der Fall sei. Zweitens sei die blosse zeitliche Abfolge der Beschwerden ein wenig über­zeugendes Argument, das hauptsächlich dem Fehlschluss "post hoc ergo propter hoc" entspreche. Die Schlussfolgerungen in seinem Gutachten erachte er als überzeugender.

3.2

Zuvor hatten Dr. med. J.________ und Dr. med K.________, beides Fachärzte für orthopä­dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und beratende Ärzte der Vaudoise, deren Leistungspflicht jeweils bejaht.

Dr. med. J.________ diagnostizierte am 5. September 2021 (UV-Akten S. 43 ff.) eine Verstauchung des linken Handgelenks bei einem Status nach Operationen vom 9. und 19. März 2021. Es bestehe eine Verletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (Bandverletzung), die nicht überwiegend krankhafter Natur sei. Es lägen keine unfallfremde Faktoren vor und die aktuellen Beschwerden seien im sicheren Kausalzusammenhang zum Unfall. Er verneinte die Frage nach einem Status quo ante vel sine, da es keinen Vorzustand gegeben habe. Es liege eine DISI mit Läsion des hinteren (dorsalen) SL-Bandes vor. Am 28. September 2021 (UV-Akten S. 50 ff.) bestätigte er seinen Vorbericht und gab an, die aktuellen Beschwerden seien Folge der Operation vom 19. März 2021. Die Operation vom 5. Oktober 2021 sei gerechtfertigt. Dr. med. K.________ erklärte am 30. Mai 2022 (UV-Akten S. 78 ff.), es könne nicht beurteilt werden, ob die beklagten Beschwerden in einem Kausalzusam­menhang zum Unfall seien. Ausgehend von einer SL-Band-Teilruptur am linken Handgelenk, zu­nächst als Verdachtsdiagnose, jedoch intraoperativ am 19. März 2021 bestätigt, habe sich eine nar­big bedingte Nervenentrapmentsymptomatik entwickelt mit letztlich nicht ausreichender Handge­lenksstabilität, die zur Operation vom 4. Januar 2022 geführt habe. Dieser Verlauf sei komplikations­belastet gewesen, jedoch überwiegend wahrscheinlich natürlich kausal zum Unfall. Es habe kein Vorzustand bestanden. Nach den Operationen vom Oktober 2021 und Januar 2022 bestätigte

Dr. med. J.________ am 28. Juni 2022 (UV-Akten S. 88 ff.) seine bisherige Ansicht.

Dr. med. K.________ notierte am 25. Dezember 2022 (UV-Akten S. 111 ff.), der Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden und dem Unfall sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Gemäss dem Bericht von Dr. med. G.________ vom 28. November 2022 liege nun ein Endzustand vor. Darauf­hin ordnete die Vaudoise das vorne dargestellte Gutachten bei Dr. med. H.________ an.

3.3

Die Beschwerdeführerin bringt vor, auf das Gutachten könne nicht abgestützt werden. Dieses sei nicht schlüssig und teilweise aktenwidrig. Auch nach drei Monaten konservativer Behandlung habe das linke Handgelenk stark geschmerzt. Dr. med. F.________ habe eine Totalruptur des SL-Bandes diagnostiziert und eine Ligamentoplastie empfohlen. Während der Operation vom 19. März 2021 sei es zu multiplen Komplikationen gekommen, die zu bleibende Schäden geführt hätten. Gestützt auf das Gutachten gehe die Vaudoise davon aus, der Unfall habe keine strukturellen Läsionen verur­sacht, sondern lediglich eine leichte Prellung/Verstauchung, weshalb der Status quo sine drei Mona­te nach dem Unfall eingetreten sei und Dr. med. F.________ am 19. März 2021 keine Unfallfolgen operiert habe. Der Unfall habe zwar keine vollständige Ruptur, gemäss den Akten aber zu einem Anriss des SL-Bandes geführt, was der Gutachter verneine. Selbst wenn es beim Unfall nur zu einer Prellung/ Verstauchung gekommen wäre, sei nicht vom Erreichen des Status quo sine per 11. März 2021 auszugehen. Werde mit dem Gutachter von einer konstitutionellen DISI ausgegangen, sei es we­sentlich wahrscheinlicher, dass dieser Vorzustand kein Beschwerdebild ausgelöst habe, jedoch da­zu geführt habe, dass die Unfallfolgen nicht innert drei Monaten abheilen konnten. Damit sei der Unfall zumindest teilkausal für das Beschwerdebild. Auch unabhängig vom allfälligen Erreichen des Status quo sine per 11. März 2021 habe die Vaudoise gestützt auf Art. 6 Abs. 3 UVG für die Kosten der Operation vom 19. März 2021 und die dabei erlittenen Schädigungen aufzukommen.

3.4

Nicht bestritten wird, dass das erstmals am 16. März 2021 (UV-Akten S. 19 f.) durch

Dr. med. F.________ festgehaltene Karpaltunnelsyndrom nicht in einem Zusammenhang zum Unfall vom Dezem­ber 2020 steht. So hielt auch Dr. med. G.________ am 8. Januar 2024 (UV-Akten S. 247 ff.) fest, es sei nur möglich, dass das vermutete Karpaltunnelsyndrom im Zusammenhang mit dem Unfall stehe.

Als DISI wird eine Fehlstellung der Handwurzelknochen bezeichnet, bei der das Os lunatum nach dorsal (in Extensionsstellung) rotiert ist. Ursächlich für eine DISI-Fehlstellung ist meist eine Ruptur der dorsalen Anteile des SL-Bandes. Weitere Ursachen sind eine Skaphoidfraktur oder Skaphoid­pseudarthrose (vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/DISI, besucht am 28. Oktober 2025). Ferner wird als skapholunäre Dissoziation eine Verletzung des Handgelenks bei teilweiser oder kompletter Zerreissung des SL-Bandes bezeichnet. Dabei kommt es zu einer Instabilität in der Handwurzel, vor allem zwischen Mondbein (Os lunatum) und Kahnbein (Os scaphoideum). Sie tritt meist nach einem Sturz auf die ausgestreckte oder in Dorsalextension gehaltene Hand auf (vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/Skapholunäre_Dissoziation, besucht am 28. Oktober 2025).

Wie dargestellt, war es gemäss dem Gutachter beim Unfall nicht zu einer Läsion des SL-Bandes gekommen. Vielmehr liege, wie rechts, eine konstitutionelle DISI vor. Ferner sei der aktuelle Zustand des linken Handgelenks auf die durchgeführten Operationen zurückzuführen, die aufgrund der kon­stitutionellen Gelenksinstabilität [DISI] vorgenommen worden seien und nicht wegen einer trauma­tischen Bandverletzung. Beim Unfall sei es einzig zu einer Prellung/leichten Verstauchung des linken Handgelenks gekommen. Seine Sichtweise stützte er namentlich auf eine eigene Interpretation der im Dossier vorhandenen bildgebenden Unterlagen.

Der Hausarzt Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Infektiologie, bei dem am 17. Dezember 2020 die Erstkonsultation erfolgte, stellte im dazugehörigen Bericht vom 5. Januar 2021 (UV-Akten S. 10 f.), gestützt auf ein von ihm veranlassten Röntgen (nicht im Dossier), wobei er auch eine Kahnbein-Aufnahme machte, die Diagnose einer Kontusion des linken Handgelenks. Es liege eine Schwellung sowie ein Hämatom auf der Rückseite des linken Handgelenks und der linken Handwurzel vor. Zwar machte er keine Angaben zu den Röntgenbefunden, jedoch gab er ein MRI zur weiteren Abklärung in Auftrag.

Dieses erfolgte am 12. Januar 2021. Im dazugehörigen Bericht (UV-Akten S. 12 f.) wurde notiert, es liege weder eine Fraktur noch ein Knochenödem vor, was für eine Knochenprellung spreche. Es bestehe ein kleiner Gelenkerguss im radiokarpalen Gelenk, der sich nach Gabe von Kontrastmittel verstärke, was vereinbar mit einer Synovitis sei. Ferner zeige sich ein Hypersignal im zentralen Be­reich des SL-Bandes mit Verdacht auf eine kleine Teilruptur im hinteren Abschnitt. Es liege keine SL-Diastase vor, der Abstand betrage 3 mm, was normal sei. Es bestehe eine dorsale Neigung des Lunatums (Winkel unter 30°; keine DISI) sowie eine deutliche Schwellung des subkutanen Weichteil­gewebes auf der Rückseite, aber keine Flüssigkeitsansammlung. Zusammenfassend existiere eine Verstauchung des SL-Bandes mit Verdacht auf eine kleine partielle Ruptur im dorsalen Segment sowie eine kleine radiokarpale Synovitis.

Im Rahmen des Einspracheverfahrens äusserte sich am 8. Januar 2024 Dr. med. G.________ zu den MRI-Bildern, die er am 1. November 2023 mit dem Radiologen Dr. med. I.________ beurteilte. Dieser finde mit Sicherheit eine Partialruptur sowohl des dorsalen wie auch des volaren SL-Bandes, jedoch sei eine Kontinuität beider Ligamente sicher nachweisbar. Zudem bestehe eine leichte DlSl-Fehl­stellung. Jedoch finde sich für den Radiologen eine Erweiterung des scapholunären lntervalls weder konventionell radiologisch noch im MRl. Weiter reichte die Beschwerdeführerin zu diesem MRI eine second opinion (Beschwerdebeilage Nr. 3) vom 25. Juni 2024 von Dr. med. M.________, Facharzt für Ra­diologie, ein. Dieser hielt fest, das dorsale SL-Band sei intakt ohne Ruptur (möglich nach Zerrung). Das mittlere Segment sei gespalten, das palmare SL-Band sei sicher nicht normal, wahrscheinlich nach Teilruptur, mit/bei narbigem Kontrastenhancement. Damit gingen drei Radiologen im Gegen­satz zum Gutachter in Bezug auf das MRI vom 12. Januar 2021 von einer zumindest partiellen Läsion des SL-Bandes aus, auch wenn die Befunde der Radiologen nicht deckungsgleich waren.

Wegen persistierenden Schmerzen und aufgrund der im MRI festgehaltenen Befunde überwies der Hausarzt die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2021 (UV-Akten S. 16) an Dr. med. F.________. Dieser notierte hinsichtlich des im MRI angegeben Verdachts auf eine Läsion des SL-Bandes, er könne das Band nicht erkennen. Ein von ihm gemachtes Röntgen (nicht im Dossier) zeigte einen SL-Winkel von 75°, einen SL-Abstand von 2 mm und keine Öffnung des SL-Spaltes. Er ging von einer wahr­scheinlichen Läsion des SL-Bandes aus, weshalb er am 9. März 2021 eine diagnostische Arthros­kopie vornahm. Im dazugehörigen Bericht vom 16. März 2021 (UV-Akten S. 22) diagnostizierte er eine Läsion des SL-Bandes des linken Handgelenks nach Sturz vom Dezember 2020. Zur diagnos­tischen Arthroskopie des Radiokarpalgelenks erwähnte er, das SL-Band sei auf der hinteren Seite gerissen, das lunotriquetrale Band zeige eine konkave Form und die radiokarpalen Bänder seien ohne Auffälligkeiten. Zur diagnostischen Arthroskopie des Mediokarpalgelenks hielt er fest, das SL-Band sei sowohl auf der vorderen als auch auf der hinteren Seite gerissen, mit positivem "Drive-through“-Zeichen. Anlässlich der Operation vom 19. März 2021 (UV-Akten S. 24 f.), anlässlich wel­cher er eine Ligamentoplastie des SL-Bandes sowie eine Naht des hinteren SL-Bandes vornahm, notierte er ein vollständig gerissenes SL-Band. Dem widerspricht

Dr. med. G.________ im vorerwähn­ten Bericht vom 8. Januar 2024. Es finde sich zwar eine Erweiterung des scapholunären Intervalles auf 2.7 mm, direkte Hinweise auf eine vollständige Ruptur des SL-Bandes, insbesondere dorsalseits, erkannte Dr. med. G.________ jedoch nicht auf den Arthroskopiebildern von Dr. med. F.________.

Gemäss dem CT-Bericht vom 28. April 2021 (UV-Akten S. 32) lag im Operationsbereich eine zufrie­denstellende Situation vor. Der SL-Abstand im dorsalen Bereich betrage 2.7 mm.

Dr. med. F.________ gab dazu am 5. Mai 2021 (UV-Akten S. 33 f.) an, das Lunatum sei leicht nach dorsal gekippt (ca. 15°). Am 8. November 2021 (Konsultation vom 16. Juli 2021; UV-Akten S. 35 f.) hielt er, wie bereits am 30. Mai 2023 (UV-Akten S. 30 f.), eine unzureichende Wirkung der Ligamentoplastie fest. Die Funktionalität des Handgelenks habe stark nachgelassen.

Dr. med. G.________, bei dem die weitere Behandlung erfolgte, habe bei einer radiologischen Untersuchung einen Knochenverlust im proxi­malen Pol des Kahnbeins sowie eine Verbreiterung des Abstands zwischen Kahnbein und Lunatum festgestellt. Am 18. August 2021 (UV-Akten S. 37 f.) notierte dieser zur Erstkonsultation vom 30. Juni 2021, es bestehe der Verdacht auf eine iatrogene Neurapraxie und eine iatrogene Tenode­se der FPL-Sehne. Das MRI vom Januar 2021 habe eine Ruptur des SL-Bandes bestätigt. Der Be­wegungsumfang des Handgelenks sei massiv eingeschränkt. Radiologisch zeige sich eine SL-Dis­tanz von 4 mm, eine erhebliche Osteolyse im proximalen Scaphoidpol, eine leichte Translation des Carpus nach ulnar von 2–3 mm und eine DISI-Fehlstellung mit radiolunärem Winkel von -50°. Die aktuellen Beschwerden seien multifaktoriell: Partialläsion des Ramus palmaris, iatrogene Tenodese der FPL-Sehne sowie Insuffizienz der Rekonstruktion des SL-Bandes. Am 24. September 2021 (UV-Akten S. 46 f.) diagnostizierte er eine Re-Ruptur des SL-Bandes sowie den Verdacht auf eine beginnende radiokarpale Arthrose. Dafür bestehe keine Tenodese der FPL-Sehne mehr. Am 5. Oktober 2021 (UV-Akten S. 54 f.) nahm er eine Neurolyse des N. medianus vor und fand ausge­dehnte und massive Narbenkonvolute. Gemäss seinem Verlaufsbericht vom 24. März 2022 (UV-Akten S. 65 ff.) gab die Patientin am 18. November 2021 an, weiterhin Schmerzen im Bereich des Scaphoidpoles zu haben. Entsprechend dem MRI-Bericht vom 19. November 2021 (UV-Akten S. 56 f.) war die volare Bandrekonstruktion intakt, jedoch aufgetrieben und hyperintens alteriert, frag­lich insuffizient. Es lag eine persistierende Partialruptur des dorsalen SL-Bandes und insgesamt eine Insuffizienz der SL-Bänder mit konsekutiv DlSl-Fehlstellung des Os lunatum und ein Verdacht auf ein Impingement zwischen der volaren SL-Band-Rekonstruktion und dem hypertrophen Ligamentum triquetro-capiato-scaphoideum vor. Am 4. Januar 2022 nahm er die Implantatentfernung vor und stellte eine Ruptur der ligamentären Scaphoidrekonstruktion mit massivster radiokarpaler und mid­karpaler Synovialitis und lmplantatlockerungen und ein Karpaltunnelsyndrom-Rezidiv links fest. Er fand intakte Reste des dorsalen SL-Bandes sowie erneut massive Vernarbungen. Das Os lunatum sei in einer DISI-Fehlstellung immobil. Am 29. November 2022 (UV-Akten S. 95 f.) erwähnte er bei adäquaten Verlauf, der axiale Stauchungsschmerz habe nicht behoben werden können, weshalb die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Masseurin nicht möglich sei.

Schliesslich beantwortete Dr. med. G.________ im vorerwähnten Bericht vom 8. Januar 2024 Fragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin. Diese habe sich beim Unfall mit grosser Wahrschein­lichkeit eine im MRI adäquat dokumentierte Partialruptur des SL-Bandes zugezogen. Da der ein­deutige Nachweis einer vollständigen Ruptur fehle, habe die Vorgehensweise von

Dr. med. F.________ vom medizinisch üblichen abgewichen habe. Es gebe Anhaltspunkte für die Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst beim Eingriff vom 19. März 2021, bei dem offenbar multiple Komplikationen aufgetreten seien. Dazu kämen postoperativ die Ruptur respektive die Lockerung sämtlichen Im­plantat-Materials mit praktisch vollständiger Ruptur der Rekonstruktion des SL-Bandes. Der Um­stand, dass am 4. Januar 2022 zumindest eine partielle Kontinuität des SL-Bandes dorsalseits habe festgestellt werden können, stelle die Indikation zur sehr aufwendigen und komplikationsträchtigen Rekonstruktion des SL-Bandes in Frage. Der Gutachter war am 8. Februar 2024 gleicher Ansicht.

3.5

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Interpretation der bildgebenden Unterlagen durch den Gutachter sich nicht mit den durch die Radiologen festgehaltenen Befunden deckt. Im Gegensatz zur Ansicht des Gutachters gab es entsprechend den dargestellten unfallnahen bildge­benden Unterlagen, namentlich dem MRI vom Januar 2021, offensichtlich Hinweise auf eine skapho­lunäre Dissoziation. So ist zumindest von einer partiellen Läsion des SL-Bandes und einer dorsalen Neigung des Lunatums auszugehen.

Gemäss dem Weiterbildungsprogramm des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fort­bildung (vgl. https://www.siwf.ch/files/pdf21/orthopaedische_chirurgie_version_internet_d.pdf, be­sucht am 28. Oktober 2025) umfasst die Weiterbildung zum Orthopäden zwar gemäss Punkt 3.2.4 auch Kenntnis, Interpretation und kritische Gewichtung der klinischen und technisch-apparativen diagnostischen Verfahren in der orthopädischen Chirurgie und Traumatologie und der zweite Teil der Schlussprüfung (Punkt 4.4.6) beinhaltet ein Interview zu zwei orthopädischen und zwei trauma­tologischen Fällen anhand des Patientendossiers und der medizinischen Bildgebung. Damit verfügt zwar ein Orthopäde über gewisse Grundkenntnisse der Radiologie. Jedoch sind diese nicht mit den detaillierten Spezialkenntnissen eines Facharztes der Radiologie zu vergleichen, bei dem die Wei­terbildung (vgl. https://www.siwf.ch/files/pdf22/radiologie_version_internet_d.pdf, besucht am 28. Oktober 2025) während vier bis fünf Jahren fachspezifisch im Bereich der Radiologie erfolgt. Insofern sich das Gutachten auf die eigene Interpretation der bildgebenden Unterlagen durch den Gutachter abstützt, die im Widerspruch zu den Angaben der Fachärzte der Radiologie sind, kann deshalb auf das Gutachten H.________ in Bezug auf die direkten Unfallfolgen und den Angaben zum Status quo sine nicht abgestellt werden. Dies umso mehr, da sich aus den Akten ergibt, dass die Bilder der hier zentralen unfallnahmen MRI-Untersuchung offenbar nicht einfach zu interpretieren sind. So konnte Dr. med. F.________ das SL-Band nicht erkennen, und die involvierten Radiologen gingen zwar von einer partiellen Läsion des SL-Bandes aus, jedoch nicht an der gleichen Stelle.

Die Angelegenheit wird deshalb an die Vaudoise zurückgewiesen, damit diese bei einem bis anhin nicht involvierten Facharzt der Radiologie eine Stellungnahme hinsichtlich der unfallnahen bildge­benden Untersuchungen vornehmen lässt, wobei hierfür auch die durch den Hausarzt und

Dr. med. F.________ gemachten bildgebenden Unterlagen (inklusive Arthroskopiebilder) einzuholen sind. Dabei hat sich der Radiologe namentlich zur Frage zu äussern, ob der Unfall vom 11. Dezember 2020 zu einer strukturellen Läsion am SL-Band geführt hat oder ob die Beschwerden einzig und allein auf eine konstitutionelle DISI ohne Bandläsion zurückzuführen sind. Gestützt darauf hat die Vaudoise bzw. haben ihre Vertrauensärzte über den Status quo sine vel ante neu zu entscheiden.

Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Status quo sine vel ante erst zu einem späteren Zeitpunkt als am 10. März 2021 erreicht worden war und somit allenfalls auch die Operation von

Dr. med. F.________ vom 19. März 2021 als Heilbehandlung im Zusammenhang mit den Unfall anzuerkennen ist. Wie dargestellt, kam es bei dieser zu einigen Komplikationen, die weitere Operationen zur Folge hatten, weshalb die Vaudoise ihre Leistungspflicht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 3 UVG zu prüfen hat. Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass hierfür weder ein Behandlungsfeh­ler vorliegen muss noch der Unfallbegriff erfüllt noch ein Kunstfehler oder auch nur objektiv eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht gegeben sein, selbst wenn es hierfür gemäss der Ansicht von namentlich Dr. med. G.________ gewisse Anhaltspunkte gibt.

4.

Fazit

Zusammenfassend wird die Angelegenheit für die Vornahme einer radiologischen Abklärung hin­sichtlich der unfallnahen bildgebenden Unterlagen und Neuentscheid an die Vaudoise zurückgewie­sen. Der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2024 wird aufgehoben und die Beschwerde gutgeheis­sen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben, da hier das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 61 Bst. fbis ATSG in seiner Fassung seit dem 1. Januar 2021 weiter zur Anwendung kommt.

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf Parteientschädigung. Ihr Rechtsver­treter reichte am 21. Oktober 2024 die Kostenliste ein und machte einen Aufwand von 14.25 Stunden zu CHF 300.-/Stunde sowie eine Kleinkostenpauschale von 3 % des Honorars zuzüglich Mehrwert­steuer geltend. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erweist sich nicht als unangemessen. Je­doch entsprechen weder der Stundentarif von CHF 300.- noch eine Auslagenpauschale den gesetz­lichen Anforderungen (vgl. Art. 8 ff., insbesondere Art. 11 Abs. 1 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Ferner sind nach der Rechtsprechung zwar unter dem Titel Parteientschädigung die notwendigen Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (Urteil BGer 8C_27/2019 vom 20. August 2019 E. 7 mit Hinweis auf Art. 45 Abs. 1 ATSG und BGE 115 V 62 E. 5c S. 63). Dies war hier nicht der Fall. Auch wenn die second opinion von Dr. med. M.________ bestätigte, dass sich ein Widerspruch zwischen dem Gutachten und den bildgebenden Unterlagen vorlag, ergab sich dies bereits aus den übrigen Akten, weshalb die Kosten für die second opinion nicht der Vaudoise aufzuerlegen sind. Die Parteientschädigung wird deshalb unter der Berücksichtigung der Komplexität der Angelegenheit, der zwei Schriften­wechsel sowie des objektiv notwendigen Aufwandes ex aequo et bono auf CHF 3'600.- festgesetzt. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 291.60.- (8.1 % von CHF 3'600.-) ergibt sich ein Totalbetrag von CHF 3'891.60 zu Lasten der Vaudoise.

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

Der Hof erkennt:

I. Die Beschwerde von A.________ wird gutgeheissen.

Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen für die Vornahme einer radiologischen Abklärung und Neuentscheid an die Vaudoise zurückgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. A.________ wird zu Lasten der Vaudoise für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 3'600.- zu­züglich der Mehrwertsteuer von CHF 291.60 und damit insgesamt CHF 3'891.60 zugespro­chen.

IV. Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Freiburg, 6. November 2025/bsc

Der Präsident

Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter

605.

2024 120

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Art. 4 AETRart. 4 AETRart. 4 AETR

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