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Entscheid

605 2024 133

Tribunal de la Sarine

16. Juni 2025Deutsch15 min

A. A.________, deutsche und australische Staatsangehörige, geboren 1982, wohn­haft in B.________ (Gemeinde C.________), zuvor in D.________, arbeitete als E.________ zuletzt von Juli 2018 bis Ende Juni 2021 bei der F.________ AG, in G.________. Am 21. März 2021 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) des Seebezirks, Murten, an und bean­spruchte Leistungen ab dem 1. Juli 2021. Sie suchte Arbeit zu einem Pensum von 20% und verfügte über eine zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Während dieser arbeitete sie im Zwischenver­dienst von September 2021 bis September bei 2022 bei einer H.________ in I.________ und von November 2022 bis 31. Juli 2023 bei einer H.________ in J.________. In der Folge wurde eine dritte Rahmenfrist eröffnet. Ab dem 19. Februar 2024 absolvierte sie ein unbezahltes Praktikum jeweils montags in einer H.________ in K.________.

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

605 2024 133

Urteil vom 3. Juni 2025

I. Sozialversicherungsgerichtshof

Besetzung

Präsident: Marc Boivin

Richter: Dominique Gross, Stéphanie Colella

Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf

Parteien

A.________, Beschwerdeführer

gegen

Amt für den Arbeitsmarkt, Vorinstanz

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung – Anmeldung Arbeitslosenversicherung nach Umzug

Beschwerde vom 28. Juli 2024 gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A.________, deutsche und australische Staatsangehörige, geboren 1982, wohn­haft in B.________ (Gemeinde C.________), zuvor in D.________, arbeitete als E.________ zuletzt von Juli 2018 bis Ende Juni 2021 bei der F.________ AG, in G.________. Am 21. März 2021 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) des Seebezirks, Murten, an und bean­spruchte Leistungen ab dem 1. Juli 2021. Sie suchte Arbeit zu einem Pensum von 20% und verfügte über eine zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Während dieser arbeitete sie im Zwischenver­dienst von September 2021 bis September bei 2022 bei einer H.________ in I.________ und von November 2022 bis 31. Juli 2023 bei einer H.________ in J.________. In der Folge wurde eine dritte Rahmenfrist eröffnet. Ab dem 19. Februar 2024 absolvierte sie ein unbezahltes Praktikum jeweils montags in einer H.________ in K.________.

Aus einem Auszug aus dem freiburgischen Einwohnerregister (FriPers) vom 26. April 2024 ging hervor, dass sie per 31. März 2024 ihre bisherige Wohngemeinde verlassen hatte und nach B.________ umgezogen war. Darüber informierte sie das Amt für den Arbeitsmarkt (AMA) erst mit E-Mail vom 16. Mai 2024.

Mit Einschreiben vom 3. Juni 2024 wies das RAV sie darauf hin, es sei festgestellt worden, dass sie sich noch nicht beim für ihren neuen Wohnort zuständigen RAV angemeldet habe, und sie wurde aufgefordert, bis am 15. Juni 2024 die hierfür notwendigen Schritte zu unternehmen. Nach dieser Frist werde ihr Dossier beim RAV Murten geschlossen. Dieses Schreiben wurde nicht abgeholt und an das RAV Murten retourniert.

B. Mit Verfügung des RAV vom 18. Juni 2024, bestätigt durch Einspracheentscheid des AMA vom 17. Juli 2024, wurde das Dossier am 18. Juni 2024 geschlossen.

C. Dagegen erhebt A.________ per E-Mail am 28. Juli 2024, schriftlich verbessert am 9. August 2024, Beschwerde beim AMA, das diese zuständigkeitshalber am 5. August 2024 an das Kantonsgericht Freiburg weiterleitet, und stellt implizit den Antrag, der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2024 sei aufzuheben und ihr Dossier erst per 30. Juni 2024 zu schliessen. Zur Begründung bringt sie vor, sie habe ihre Anmeldebestätigung erst am 20 Juni 2024 erhalten und habe sich des­halb erst am 1. Juli 2024 beim RAV Sion anmelden können.

Das AMA verzichtet am 29. August 2024 auf die Einreichung von ausführlichen Bemerkungen, ver­weist auf seinen Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintretensvoraussetzungen

Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), das hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesge­setzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädi­gung (AVIG, SR 837.0) zur Anwendung kommt, ist für Beschwerden das Versicherungsgericht des­jenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, zuständig.

Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i. V. m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle in Abwei­chung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Deshalb ist vorliegend, trotz des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in B.________, die Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben, da der angefochtene Einspracheentscheid vom AMA, der kantonalen Amtsstelle des Kantons Freiburg, stammt.

Die Beschwerde vom 28. Juli 2024 gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2024 ist fristgerecht beim AMA eingereicht worden, das diese an die zuständige Beschwerdeinstanz weitergeleitet hat. Mit ihrer verbesserten Beschwerde vom 22. August 2024 hat die Beschwerdeführerin auch die Form­vorschriften erfüllt. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversiche­rungsgerichtshof, prüft, ob das AMA ihr Dossier per 18. Juni 2024 zu Recht geschlossen hat.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 10 Abs. 3 AVIG gilt die arbeitssuchende Person erst dann als ganz oder teil­weise arbeitslos, wenn sie sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. Die versicherte Person muss sich gemäss Art. 17 AVIG möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeits­losenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Abs. 2). Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Art. 85 und 85b AVIG bearbeitet (Abs. 2bis). Entsprechend der Regelung von Art. 85b Abs. 1 AVIG richten die Kantone Regionale Arbeitsvermittlungszentren ein. Sie übertragen ihnen Aufgaben der kantonalen Amtsstelle. Sie können ihnen die Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung nach Art. 17 Abs. 2 AVIG übertragen.

Mit der Durchführung der Versicherung sind gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. c AVIG die von den Kanto­nen bezeichneten kantonalen Durchführungsorgane beauftragt: die kantonale Amtsstelle (Art. 85), die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV, Art. 85b) und die Logistikstelle für arbeitsmarkt­liche Massnahmen (LAM-Stelle, Art. 85c). Die Durchführungsstellen nach Art. 76 Abs. 1 Bst. a und c dürfen mittels Abrufverfahren auf das Einwohnerregister zugreifen, um den Wohnort der versicher-ten Personen zu überprüfen, sofern das kantonale Recht sie dazu ermächtigt (Art. 96d AVIG).

Die örtliche Zuständigkeit der Amtsstellen ergibt sich aus Art. 18 AVIV. Für die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und die anschliessenden Beratungs- und Kontrollgespräche ist die Amtsstelle des Wohnorts der versicherten Person zuständig (Abs. 1). Als Wohnort der versicherten Person gilt ihr Wohnsitz nach den Art. 23 und 25 des Zivilgesetzbuches (Abs. 2). Gemäss Art. 23 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Abs. 1). Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Abs. 2). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB).

Gemäss Art. 19 AVIV muss sich die versicherte Person persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden. Die Anmeldung kann über die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen (Art. 83 Abs. 1bis Bst. d AVIG) oder durch persönliches Erscheinen bei der zuständigen Amtsstelle (Art. 18 AVIV) erfolgen (Abs. 1). Der versicherten Person wird das Datum der Anmeldung schriftlich bestätigt (Abs. 3). Entsprechend der Regelung von Art. 20 Abs. 2 AVIV überprüft die zuständige Amtsstelle die Anmeldedaten und speichert sie im Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. b AVIG).

2.2

Gemäss Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Per­sonen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grund­sätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versiche­rungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Ge­bühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen (Abs. 2). Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspru­chen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis (Abs. 3).

Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, wird dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichge­stellt. Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berech­tigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbe­hörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten (BGE 131 V 472 E. 5 mit Hinweisen). Solange aber der Versiche­rungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit noch nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag, trifft ihn auch noch keine Beratungspflicht (BGE 133 V 249 E. 7.2 in fine).

Versicherte, die bereits einmal bei der Arbeitslosenversicherung eingeschrieben waren und welche somit ihre Pflichten kennen sollten, können sich grundsätzlich nicht auf den öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz berufen (Rubin, L'obligation de renseigner et de conseiller dans le domaine de l'assurance-chômage, in ARV 2008 S. 97 ff, S. 101 mit Hinweis auf ARV 2006 S. 295 E. 3.5).

3.

Es ist streitig, ob das AMA das Dossier der Beschwerdeführerin zu Recht per 18. Juni 2024 ge­schlossen hat.

3.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, das RAV Sion habe ihr mitgeteilt, sie könne sich erst nach Erhalt der neuen Wohnsitzbestätigung beim RAV anmelden. Ferner sei bei einem Kantonswechsel eine Anmeldung erst per erster Tag des Monats möglich, damit die Abrechnung besser funktioniere. Überdies werde im Kanton M.________ die Anmeldung bei der Gemeinde an den Kanton zur Bearbeitung weitergeleitet, weshalb es drei bis vier Monate dauere bis zum Erhalt der Wohnsitzbestätigung. Sie habe diese erst am 20. Juni 2024 erhalten und habe sich deshalb erst per 1. Juli 2024 beim RAV Sion anmelden können.

3.2

Gemäss einem Auszug der zentralen Plattform FriPers des Einwohnerregisters vom 26. April 2024 (AMA-Akten S. 71) zog die Beschwerdeführerin per 31. März 2024 von D.________ weg mit Ziel­adresse in B.________. Dies wird bestätigt in der Abmeldebestätigung der Gemeinde L.________ vom 12. April 2024 (AMA-Akten 65).

Die Beschwerdeführerin ihrerseits informierte das AMA erst mit E-Mail vom 16. Mai 2024 (AMA-Akten S. 63) über ihre neue Wohnadresse und erklärte, das RAV Sion habe ihr mitgeteilt, sie könne sich erst anmelden (und somit auch erst zu diesem Moment vom RAV Murten abmelden), wenn sie vom Kanton die Anmeldebestätigung erhalten habe. Auf diese Bescheinigung warte sie noch. Sie habe sich fristgemäss bei der Gemeinde L.________ abgemeldet und in C.________ angemeldet. Beigefügt war die vorerwähnte Abmeldebestätigung der Gemeinde L.________.

Mit an die neue Adresse der Beschwerdeführerin in B.________ adressiertem Einschreiben vom 3. Juni 2024 (AMA-Akten S. 46) hielt das RAV Murten fest, die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, sie werde nach B.________ ziehen. Sie sei darauf hingewiesen worden, sie müsse unbedingt beim RAV bzw. beim Arbeitsamt ihrer neuen Wohngemeinde melden, dass sie arbeitslos sei. Jedoch habe sie sich nicht wie vereinbart angemeldet, oder die zuständigen Dienststellen hätten ihre per­sönlichen Daten noch nicht erfasst. Sie wurde darauf hingewiesen, das neu für ihr Dossier zustän­dige RAV müsse die Anmeldung unverzüglich im Datensystem AVAM erfassen. Sie wurde deshalb gebeten, die notwendigen Schritte bis zum 15. Juni 2024 vorzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist könne ihr Dossier nicht länger betreut werden und werde geschlossen. Ab diesem Zeitpunkt werde sie keine Arbeitslosenentschädigung mehr erhalten. Dieses Schreiben wurde von der Beschwerde­führerin nicht abgeholt (AMA-Akten S. 32).

Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 (AMA-Akten S. 33) bestätigte das RAV die Abmeldung der Be­schwerdeführerin per 18. Juni 2024. Das Dossier sei geschlossen worden, weil sie sich nicht bis zum 15. Juni 2024 in C.________ angemeldet habe, wie es mit Schreiben vom 3. Juni 2024 verlangt worden sei.

In ihrer Einsprache vom 28. Juni 2024 (AMA-Akten S. 25) gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich fristgemäss in C.________ angemeldet. Leider habe sie die Anmeldebestätigung erst diesen Monat erhalten und am selben Tag an ihre RAV-Beraterin per E-Mail zugestellt. Sie möchte gerne für den Monat Juni 2024 beim RAV Murten angemeldet bleiben. Sie werde ab dem 1. Juli 2024 beim RAV Sion angemeldet sein. Beigelegt war eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde C.________ vom 20. Juni 2024 (AMA-Akten S. 28), wonach die Beschwerdeführerin am 1. April 2024 zugezogen sei.

3.3

Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit der Absicht dauernden Verblei­bens per 1. April 2024 Wohnsitz im Kanton M.________ genommen hat. Dies bestätigt sich aus der Abmel­debestätigung der Gemeinde L.________ vom 12. April 2024 sowie aus der Wohnsitzbestätigung der Gemeinde C.________ vom 20. Juni 2024. Gestützt darauf wies das AMA zu Recht darauf hin, dass genau genommen ab dem 1. April 2024 das RAV Murten nicht mehr für die Beschwerdeführerin zuständig gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin wurde offenbar anlässlich eines Telefongesprächs vom 16. Mai 2016 auf ihre Pflichten bezüglich der Anmeldung hingewiesen, da sie in ihrer E-Mail vom gleichen Tag auf den Stand ihrer Ab- und Anmeldung hinweist und bereits damals erwähnte, gemäss den Angaben des RAV Sion könne sie sich erst nach Erhalt der Wohnsitzbestätigung anmelden. In der Folge unterlies sie es, das Einschreiben des RAV vom 3. Juni 2024 abzuholen, obwohl sie sich bewusst sein musste, dass dieses im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel stand. Doch auch ohne Kenntnis des Inhalts dieses Schreibens musste sie ihre Pflicht, sich umgehend bei neu zuständigen RAV anzumelden, kennen, da sie sich in ihrer dritten Rahmenfrist befand.

Das auch in der Beschwerde vorgebrachte Argument, wonach sie sich erst nach Erhalt der Wohn­sitzbestätigung der Gemeinde C.________ beim RAV Sion hätte anmelden können, überzeugt nicht. So ist gemäss der seit dem 1. Juli 2021 gültigen Regelung für die Anmeldung beim RAV eine Wohnsitz­bestätigung nicht mehr notwendig. Zuvor sah Art. 20 Abs. 1 AVIV in seiner Version bis zum 30. Juni 2021 (aAVIV) explizit vor, dass die versicherte Person bei der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle u. a. das Formular "Meldung bei der Wohngemeinde", sofern sie sich bei der Gemeinde gemeldet hat (Bst. a) sowie die Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde (Bst. b.) vorzulegen hatte. In Art. 20 AVIV in seiner Version seit dem 1. Juli 2021 ist jedoch einzig vorgesehen, dass die zustän­dige Amtsstelle die Gültigkeit der AHV-Nummer (Abs. 1) und die Anmeldedaten überprüft und sie im Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. b AVIG) speichert (Abs. 2). Zu diesen per 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Änderungen vom 26. Mai 2021 wurde in den dazugehörigen Erläuterungen (https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/institutionen-medien/projekte-assnahmen/avig-revision.html, besucht am 3. Juni 2025) festgehalten, Art. 20 Abs. 1 Bst. a aAVIV werde aufgehoben, da die Anmeldung bei der Gemeinde nicht mehr möglich sei und Bst. b werde aufgehoben, weil die zuständige Amtsstelle die entsprechenden Daten bezüglich des Wohnortes der Person beim kantonalen Einwohnerregister gemäss Art. 96d AVIG selbst beschaffen könne.

Dispositiv

Demnach wäre eine Anmeldung beim RAV Sion nach der Ankunft der Beschwerdeführerin im Kan­ton M.________ jederzeit möglich gewesen. Zwar ist es bei einem Kantonswechsel sicher einfacher, wenn der Wechsel des RAV auf einen Monatsbeginn vorgenommen wird. Jedoch ändert dies nichts an der Möglichkeit, dies auch zu jedem anderen Tag vorzunehmen, zumal die Beschwerdeführerin ge­mäss Art. 17 Abs. 2 AVIG die Pflicht hat, sich spätestens am ersten Tag, für den sie Arbeitslosen­entschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anzumelden. Es ist offensichtlich, dass ab dem Kantonswechsel per 1. April 2024 der neue und nicht mehr der alte Wohnsitzkanton für die Arbeitslosenversicherung zuständig war. Deshalb ist die durch das RAV bzw. AMA vorge­nommene sofortige Schliessung des Dossiers per 18. Juni 2024 nicht zu beanstanden.

Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Verweis auf die Angaben des RAV Sion implizit eine Ver­letzung des Vertrauensschutzes gemäss Art. 27 ATSG geltend macht, ist sie darauf hinzuweisen, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen; praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (Urteil BGer 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2 mit Hinweisen). Ferner befindet sich die Beschwerdefüh­rerin in ihrer dritten Rahmenfrist, weshalb, wie gesehen (E. 2.2) sie sich grundsätzlich nicht auf den öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz berufen kann.

4.

Fazit

Zusammenfassend hat das AMA das Dossier der Beschwerdeführerin per 18. Juni 2024 zu Recht geschlossen. Der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2024 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben, weil hier das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 61 Bst. fbis ATSG in seiner Fassung seit dem 1. Januar 2021 weiter zur Anwendung kommt.

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

Der Hof erkennt:

I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Freiburg, 3. Juni 2025/bsc

Der Präsident

Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter

605 2024 133

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

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Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI

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8F_6/2013

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