605 2024 168
Appel/recours sur mesures provisionnelles (art. 308 al. 1 let. b et 319 let. a CPC)
26. September 2025Deutsch16 min
A. A.________, geboren 1995, verheiratet, Mutter von zwei 2022 und 2024 geborenen Kindern, wohnhaft in B.________, mit abgeschlossener Lehre zur Detailshandelsfachfrau EFZ, war vom 1. März bis 8. August 2024 als arbeitslos gemeldet. Sie verfügte über eine zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
Source fr.ch
Kantonsgericht KG
605 2024 168
Urteil vom 21. August 2025
I. Sozialversicherungsgerichtshof
Besetzung
Präsident: Marc Boivin
Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux
Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf
Parteien
A.________, Beschwerdeführerin
gegen
Amt für den Arbeitsmarkt, Vorinstanz
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung – Vermittlungsfähigkeit, Kinderbetreuung
Beschwerde vom 2. Oktober 2024 gegen den Einspracheentscheid vom 11. September 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A.________, geboren 1995, verheiratet, Mutter von zwei 2022 und 2024 geborenen Kindern, wohnhaft in B.________, mit abgeschlossener Lehre zur Detailshandelsfachfrau EFZ, war vom 1. März bis 8. August 2024 als arbeitslos gemeldet. Sie verfügte über eine zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
Ab dem 1. März 2024 war sie zu einem Pensum von 40 % zur Arbeitsvermittlung gemeldet (Montag und Samstag). Die Kinderbetreuung durch die Kindertagesstätte (Kita) "C.________" in D.________ jeweils montags war nur bis Ende Mai 2024 gewährleistet. Am 13. Mai 2024 erklärte sie, aufgrund der fehlenden Kinderbetreuung sei sie nur am Wochenende verfügbar, weshalb als gesuchter Beschäftigungsgrad 20 % notiert wurde und das Dossier vom zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) für die Prüfung der Vermittlungsfähigkeit an das Amt für den Arbeitsmarkt (AMA) überwiesen wurde.
Dieses stellte A.________ am 18. Juni 2024 diverse Fragen zur Kinderbetreuung. In ihrer Antwort vom 4. Juli 2024 gab sie an, sie könne jeweils von Freitag bis Sonntag und damit zu 20–40 % im Verkauf/Büro/Homeoffice tätig sein. Die Obhut des Kindes durch den Vater sei am Freitag von 08h00 bis 16h00 gewährleistet.
Auf ein Schreiben des AMA vom 17. Juli 2024, mit dem sie gebeten wurden, die Kinderbetreuung am Wochenende zu belegen und mitzuteilen, zu welchen Zeiten sie zur Verfügung stehe, reagierte sie nicht. Innerhalb der ihr gesetzten Nachfrist übermittelte sie am 30. Juli 2024 den verlangten Obhutsnachweis. Die ihr möglichen Arbeitszeiten deckten sich mit den Obhutszeiten (Freitag bis Sonntag jeweils 08h00 bis 16h00).
Mit Verfügung vom 31. Juli 2024, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 11. September 2024, bejahte das AMA die Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. Juni 2024 bei einem Beschäftigungsgrad von 30 % (zuvor 40 %). Aufgrund der Betreuungszeiten sei sowohl ihr Suchradius als auch ihre effektiv verwertbare Arbeitszeit derart eingeschränkt, dass sie höchstens jeweils am Freitag-, Samstag- und Sonntagsvormittag von einem Arbeitgeber angestellt würde. Im gesuchten Berufsfeld würden längere Arbeitszeiten gelten, weshalb es nicht gesichert sei, dass sie jeweils bereits um 16h00 die Arbeit verlassen könne. Ferner sei ein minimaler Arbeitsweg zu berücksichtigen.
In der Zwischenzeit hatte sich A.________ bei der Arbeitslosenversicherung abgemeldet und ihr Dossier war per 8. August 2024 geschlossen worden.
B. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. September 2024 erhebt A.________ am 2. Oktober 2024, verbessert am 14. Oktober 2024, Beschwerde ans Kantonsgericht Freiburg und beantragt implizit, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei bei der Vermittlungsfähigkeit von einem höheren Beschäftigungsgrad auszugehen. Sie könne von Freitag bis Sonntag jeweils von 06h00 bis 18h00 arbeiten.
Am 22. Oktober 2024 hält das AMA an seinem Einspracheentscheid fest, beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf die Einreichung von ausführlichen Bemerkungen.
Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintretensvoraussetzungen
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht bei der zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde befugt, da sie vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob das AMA die Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. Juni 2024 zu Recht einzig bei einem Beschäftigungsgrad von 30% bejaht hat.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Vermittlungsfähigkeit
2.1
Art. 8 Abs. 1 Bst. f des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) sieht vor, dass der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn er neben anderen Voraussetzungen auch vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG).
Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (Urteil BGer 8C_10/2023 vom 4. August 2023 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 51 E. 6a).
Für die Frage der Vermittlungsfähigkeit entscheidend sind die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der zeitlichen Verfügbarkeit, aber auch der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie aller anderen Umstände (Urteil BGer 8C_714/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung begründet der Umstand, dass Versicherte sich im Hinblick auf anderweitige, namentlich familiäre Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen oder Eltern betreuungspflichtiger Kinder eine Arbeit in Gegenschicht zum erwerbstätigen Ehegatten wünschen, allein noch keine Vermittlungsunfähigkeit. Diese Rechtsfolge tritt indes dann ein, wenn der versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes aus familiären oder persönlichen Gründen nachweislich derart enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer passenden, eventuell zu jener des Ehegatten komplementären Stelle sehr ungewiss ist (vorerwähntes Urteil BGer 8C_714/2014 E. 2.2 mit Hinweisen).
Die Vermittlungsfähigkeit darf nicht leichthin unter Verweis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Person schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit den Tatbeweis erbracht hat, dass sie trotz Betreuungsaufgaben eine Beschäftigung auszuüben bereit und in der Lage war, und sie die bisherige Stelle nicht aus Gründen der fehlenden Betreuungsmöglichkeit aufgeben musste. Die Regelung der Kinderbetreuung ist der versicherten Person überlassen. Erst wenn im Verlaufe des Leistungsbezugs der Wille oder die Möglichkeit, die Kinder einer Drittperson anzuvertrauen, als zweifelhaft erscheine, muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen und einen Obhutsnachweis verlangen. Ausser bei offensichtlichem Missbrauch ist somit nicht schon zum Zeitpunkt des Einreichens des Entschädigungsgesuchs der Nachweis der Betreuung zu prüfen (Urteile BGer C 29/07 vom 10. März 2008 E. 4.1 und 8C_674/2014 vom 5. Mai 2015 E. 4.2.2 jeweils mit Hinweisen). Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft, Rz. B225).
2.2
Zu beachten ist die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 mit Hinweisen).
Ferner besteht im Sozialversicherungsrecht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung oder der Richter im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte. Vielmehr haben die Versicherten die für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des ihnen Zumutbaren zu erbringen, andernfalls sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben (BGE 126 V 319 E. 5a; ARV 1990 Nr. 12 S. 67).
3.
Vermittlungsfähigkeit im konkreten Fall
Es ist streitig, ob das AMA bei der Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. Juni 2024 zu Recht von einem Beschäftigungsgrad von 30 % ausgegangen ist. Für die Zeit zuvor, vom 1. März bis 30. Mai 2024, hatte das AMA die Vermittlungsfähigkeit bei einem Beschäftigungsgrad von 40 % bejaht.
3.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie könne von Freitag bis Sonntag jeweils von 06h00 bis 18h00 arbeiten. Dies sei bis auf einen Monat immer möglich gewesen. Zuvor habe sie jeweils zusätzlich auch am Montag gearbeitet. Sie habe das RAV immer über ihre Verfügbarkeit informiert. Sie habe nicht gedacht, dass Änderungen einen solchen Unterschied machen würden. Ferner sei sie nie richtig aufgeklärt worden, wie es bei der Arbeitslosenversicherung funktioniere. Sie setze alles daran, so schnell wie möglich wieder zu arbeiten.
3.2
Das AMA ist der Ansicht, angesichts der angegebenen Zeiten könne einzig davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitgeber sie von Freitag bis Sonntag jeweils vormittags einstelle. Im gesuchten Berufsfeld würden längere Arbeitszeiten geltend. Zudem müsse auch der Arbeitsweg berücksichtigt werden. Es sei wenig wahrscheinlich, dass sie die Arbeit jeweils um 16 Uhr verlassen könne. Ferner habe die Beschwerdeführerin mehrmals ihre Angaben geändert, weshalb aufgrund der Beweisregel der "Aussagen der ersten Stunde", die in ihrer Einsprache wiederum geänderten Angaben (verfügbar von Freitag bis Sonntag jeweils von 06h00 bis 18h00) nicht berücksichtigt werden könnten.
3.3
Anlässlich des ersten Beratungsgesprächs vom 23. Februar 2024 (AMA-Akten S. 161 ff.) gab die Beschwerdeführerin an, sie suche eine Anstellung zu 40 % im Verkauf, mit fixer Verfügbarkeit jeden Montag und Samstag. Ihr Kind sei nur am Montag in der Krippe. Für die übrigen Tage bestehe keine Betreuungslösung (ausser am Wochenende). Ihr wurden die Formulare "Verfügbarkeit" und "Obhutsnachweis" überreicht. Die Vermittlungsfähigkeit werde geprüft werden. Gemäss ihren Angaben im Formular "Verfügbarkeit", ausgefüllt am 23. Februar 2024 (AMA-Akten S. 131 f.), bestätigte sie, jeweils montags und samstags am Vor- und Nachmittag verfügbar zu sein. Als Beschäftigungsgrad wurde 40 % festgehalten. Ferner ergibt sich aus dem Obhutsnachweis vom 3. März 2024 (AMA-Akten S. 140), dass ihr Kind vom 1. Dezember 2023 bis zum 31. Mai 2024 jeweils am Montag von 06h30 bis 18h00 durch die Kita in D.________ betreut wurde.
Mit E-Mail vom 22. April 2024 (AMA-Akten S. 111) teilte die Beschwerdeführerin mit, aus finanziellen Gründen habe sie die Kita per Ende Mai 2024 kündigen müssen. Nachher sei ihr Sohn zu 100 % bei ihr. Sie könne jedoch weiterhin zu 20 % arbeiten (Samstag und Sonntag). Sie werde sich bemühen, eine Lösung zu finden, aber ohne Familie und Freunde in der Nähe sei dies schwierig.
Gemäss dem Protokoll zum Beratungsgespräch vom 13. Mai 2024 (AMA-Akten S. 98 ff.) informierte die Beschwerdeführerin ihre RAV-Beraterin, sie habe keine Lösung für die Betreuung ihres Kindes während der Woche und sei nur am Wochenende zu 20 % verfügbar. Der gesuchte Beschäftigungsgrad wurde auf 20 % gesetzt. Wiederum wurde notiert, die Vermittlungsfähigkeit werde geprüft werden. Mit E-Mail vom 30. Mai 2024 (AMA-Akten S. 92) bestätigte die Beschwerdeführerin, ihre private Situation habe sich nicht geändert. Wegen der aktuellen Schwangerschaft müsse sie regelmässig für Kontrollen ins Spital.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2024 (AMA-Akten S. 83 f.) hielt das AMA fest, die Kinderbetreuung durch die Kita sei nur bis Ende Mai 2024 gewährleistet gewesen und am 13. Mai 2024 habe sich die Beschwerdeführerin dahingehend geäussert, dass sich ihre Verfügbarkeit ohne Kita auf die Wochenenden beschränke. Seither sei als gesuchter Beschäftigungsgrad 20 % im Dossier hinterlegt. Sie wurde gebeten, die Angaben zu bestätigen sowie Fragen zu ihrer Verfügbarkeit sowie zur Kinderbetreuung zu beantworten. Innerhalb der gesetzten Nachfrist bis zum 9. Juli 2024 (AMA-Akten S. 73), da die Beschwerdeführerin wegen Schwangerschaftskomplikationen vom 23. Juni 2024 bis zum 7. Juli 2024 komplett arbeitsunfähig gewesen war (vgl. undatiertes ärztliches Zeugnis; AMA-Akten S. 79), reichte sie den Obhutsnachweis vom 4. Juli 2024 (AMA-Akten S. 69) ein, wonach ihr Kind ab dem 1. Juni 2024 am Freitag von 08h00 bis 16h00 vom Vater betreut werde. Ferner gab sie in ihren Antworten vom 4. Juli 2024 (AMA-Akten S. 66 ff.) auf die Fragen des AMA vom 18. Juni 2024 an, die Angaben des AMA seien korrekt. Sie könne von Freitag bis Sonntag (jeweils am Vor- und Nachmittag) arbeiten, also 20–40 %. Sie könne während zwei Tagen pro Woche arbeiten und suche eine Arbeit im Verkauf/Büro/Homeoffice. Ferner bestätigte sie, der Vater kümmere sich am Freitag um das Kind.
Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 11. Juli 2024 (AMA-Akten S. 63 ff.) erklärte sie, sie sei jeweils von Freitag bis Sonntag verfügbar. Ihr Partner könne während diesen Tagen ihr Kind betreuen und sie möchte ihren Beschäftigungsgrad auf 40% erhöhen. Ihre RAV-Beraterin informierte sie, die Vermittlungsfähigkeit werde aktuell geprüft und die Antwort müsse abgewartet werden.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2024 (AMA-Akten S. 56 ff.) ersuchte das AMA die Beschwerdeführerin, aufgrund ihren aktuellen Angaben die Formulare "Verfügbarkeit" und "Obhutsnachweis" erneut auszufüllen und darzulegen, durch wenn die Kinderbetreuung am Wochenende gewährleistet sei. Ferner wurde sie gebeten, die genauen Zeiten anzugeben, an denen sie für eine Arbeit verfügbar sei. Innerhalb der gesetzten Nachfrist bis zum 30. Juli 2024 (AMA-Akten S. 51) reichte die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2024 (AMA-Akten S. 47 ff.) die beiden Formulare ein und gab an, sie sei von Freitag bis Sonntag jeweils von 08h00 bis 16h00 verfügbar. Die Obhutszeiten durch den Vater des Kindes stimmten damit überein.
In ihrer Einsprache vom 26. August 2024 (AMA-Akten S. 24 ff.) machte sie geltend, ihr Ehemann arbeite zu 80 %. Sie sei von Freitag bis Sonntag jeweils von 06h00 bis 18h00 verfügbar. Zu diesen Zeiten sei die Obhut durch ihren Ehemann gewährleistet.
3.4
Aus den dargestellten Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin, für die hier streitige Periode ab dem 1. Juni 2024 zunächst für die Betreuung ihres 2022 geborenen Kindes keine Betreuungslösung gefunden hatte und gemäss ihren Angaben nur für ein Pensum von 20 % zur Verfügung stand. Erst aus den am 4. Juli 2024 eingereichten Unterlagen ergab sich ab dem 1. Juni 2024 für den Freitag eine Betreuungslösung, wobei sie zu diesem Zeitpunkt erklärte, von Freitag bis Sonntag zu einem Pensum von 20–40 % verfügbar zu sein und an zwei Tagen arbeiten zu können. Am 30. Juli 2024 änderte sie ihre Angaben erneut und die ab diesem Tag geltend gemachten Obhutszeiten deckten sich mit ihrer Verfügbarkeit (Freitag bis Sonntag, jeweils 08h00 bis 16h00).
Auch wenn die Begründung des AMA nicht vollständig überzeugt, kann ihm im Ergebnis dennoch grundsätzlich gefolgt werden. Insofern die Beschwerdeführerin selbst angibt, sie könne von Freitag bis Sonntag nur an zwei Tagen arbeiten, muss das Erreichen eines Pensums von 40 % unter Berücksichtigung eines gewissen Arbeitsweges sowie einer Mittagspause im Zeitrahmen von 08h00 bis 16h00 als nicht möglich erachtet werden. Weiter war die Kinderbetreuung gemäss dem Obhutsnachweis vom 4. Juli 2024 nur am Freitag gegeben. Zwar gab sie anlässlich des Beratungsgesprächs vom 11. Juli 2024 an, ihr Partner könne sich auch am Wochenende um das Kind kümmern. Dies steht jedoch im Widerspruch zum Obhutsnachweis vom 30. Juli 2024, gemäss welchem die Betreuung von Freitag bis Sonntag ab sofort und somit erst ab dem 30. Juli 2024 gegeben war. Unter der Berücksichtigung dieser Punkte ist die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit bei einem Beschäftigungsgrad von 30 % ab dem 1. Juni 2024 nicht zu kritisieren.
Was die erst mit der Einsprache vom 26. August 2024 und in der Beschwerde bestätigte geltend gemachten Verfügbarkeit (Freitag bis Sonntag jeweils von 06h00 bis 18h00) betrifft, können diese Angaben, wie es das AMA zu Recht festgehalten hat, aufgrund der vorne (vgl. E. 2.2) dargelegten Beweismaxime der "Aussagen der ersten Stunde" nicht berücksichtigt werden können, da davon auszugehen ist, dass diese Angaben bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können.
Demgegenüber ergibt sich ab dem 30. Juli 2024 eine neue Situation. Ab diesem Zeitpunkt war die Betreuung des Kindes von Freitag bis Sonntag von 08h00 bis 16h00 gegeben und die Beschwerdeführerin stand zu diesen Zeiten für eine Arbeitstätigkeit zur Verfügung, wobei sie keine Einschränkung mehr machte bezüglich der Anzahl der Tage, an denen sie arbeiten könne. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass sie ab dem 30. Juli 2024 bereit war, jeweils von Freitag bis Sonntag einer Arbeit nachzugehen. Auf drei Tage verteilt erscheint es innerhalb der geltend gemachten Zeiten von 08h00 bis 16h00 und unter Berücksichtigung einer Mittagspause und des Arbeitsweges auch im Bereich des Verkaufs durchaus realistisch, ein Pensum von 40 % zu erreichen, was ausgehend von einem Arbeitstag von 8.5h ein tägliches Pensum von 5h40 ergibt. Die Beschwerdeführerin ist deshalb ab dem 30. Juli 2024 bis zum Zeitpunkt der Schliessung ihres Dossiers am 8. August 2024 wiederum als vermittlungsfähig bei einem Beschäftigungsgrad von 40 % anzusehen.
Der Umstand, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin ab dem 26. Juli 2024 mit einem gesuchten Beschäftigungsgrad von 80 % bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hat und im Dossier nicht hinterlegt sei, dass er am Freitag aufgrund der Kinderbetreuung nicht zur Verfügung stehe, wie es das AMA in seinem Einspracheentscheid (ohne Belege) vorbringt, ändert daran nichts. So schliesst ein Pensum von 80 % nicht aus, dass er sich am Freitag um das Kind kümmern kann.
Insofern die Beschwerdeführerin schliesslich mit dem Hinweis, sie sei über ihre Rechte und Pflichten nie richtig aufgeklärt worden, eine Verletzung des Vertrauensschutzes gemäss Art. 27 ATSG geltend macht, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie sich gemäss den Angaben im Einspracheentscheid in ihrer zweiten Rahmenfrist befindet, weshalb sie sich grundsätzlich nicht auf den öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz berufen kann (Rubin, L'obligation de renseigner et de conseiller dans le domaine de l'assurance-chômage, in ARV 2008 S. 97 ff, S. 101 mit Hinweis auf ARV 2006 S. 295 E. 3.5). Kommt hinzu, dass sie bereits im ersten Beratungsgespräch darauf hingewiesen wurde, dass es zu einer Prüfung der Vermittlungsfähigkeit kommen werde. Darüber hinaus wurde sie jeweils in den Formularen "Verfügbarkeit" und "Obhutsnachweis" explizit auf die Problematik der Vermittlungsfähigkeit hingewiesen.
4.
Fazit
Zusammenfassend ergibt sich, dass das AMA ab dem 1. Juni 2024 zu Recht von einer Vermittlungsfähigkeit bei einem Beschäftigungsgrad von 30 % ausgegangen ist. Demgegenüber ist ab dem 30. Juli 2024 bis zur Schliessung des Dossiers per 8. August 2024 von einer Vermittlungsfähigkeit bei einem Beschäftigungsgrad von 40 % auszugehen. Der Einspracheentscheid vom 11. September 2024 ist in diesem Sinne anzupassen und die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben, weil hier das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 61 Bst. fbis ATSG in seiner Fassung seit dem 1. Januar 2021 weiter zur Anwendung kommt.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Der Hof erkennt:
I. Die Beschwerde von A.________ wird teilweise gutgeheissen.
Der Einspracheentscheid vom 11. September 2024 ist dem Sinne anzupassen, dass ab dem 1. Juni 2024 die Vermittlungsfähigkeit bei einem Beschäftigungsgrad 30 % und ab dem 30. Juli 2024 bei einem Beschäftigungsgrad von 40 % zu bejahen ist.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Freiburg, 21. August 2025/bsc
Der Präsident
Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter
605.
2024 168
Art. 8 AETRart. 8 AETRart. 8 AETR
Art. 15 AVIGart. 15 LACIart. 15 LADI
Art. 15 AVIGart. 15 LACIart. 15 LADI
8C_10/2023
BGE 125 V 51ATF 125 V 51DTF 125 V 51
8C_714/2014
BGE 143 V 168ATF 143 V 168DTF 143 V 168
8C_714/2014
EVG C 29/07
8C_674/2014
BGE 143 V 168ATF 143 V 168DTF 143 V 168
BGE 126 V 319ATF 126 V 319DTF 126 V 319
Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA