605 2025 21
Ie Cour des assurances sociales
8. Januar 2026Deutsch14 min
A. A.________, geboren 1972, geschieden, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 1. August 2010 als Geschäftsführer bei der C.________ GmbH mit Sitz in D.________. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der Axa Versicherungen AG (Axa), Winterthur, gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert.
Source fr.ch
Kantonsgericht KG
605 2025 21
605 2025 24
Urteil vom 13. November 2025
I. Sozialversicherungsgerichtshof
Besetzung
Präsident: Marc Boivin
Richter: Dominique Gross
Vanessa Thalmann
Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf
Parteien
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
AXA VERSICHERUNGEN AG, Vorinstanz
Gegenstand
Unfallversicherung – Unfallbegriff; Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors
Beschwerde (605 2025 21) vom 3. Februar 2025 gegen den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2024
Gesuch um Gewährung vorsorglicher Massnahmen (605 2025 24) vom selben Tag
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A.________, geboren 1972, geschieden, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 1. August 2010 als Geschäftsführer bei der C.________ GmbH mit Sitz in D.________. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der Axa Versicherungen AG (Axa), Winterthur, gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert.
Gemäss der Unfallmeldung vom 15. November 2022 spazierte er am 18. Juli 2022 in den Ferien in E.________ vom Pool zur Poolbar und zog sich auf einer heissen Bodenplatte (Lufttemperatur 48°) eine Blase (ca. 2 cm gross) zu. Die Axa übernahm die gesetzlichen Leistungen. Die ärztliche Behandlung begann am 15. August 2022 (Notfall) nach seiner Rückkehr in die Schweiz wegen Schwellung des rechtes Vorfusses mit Erwärmung und Rötung und interdigital mazeriert mit eröffneter Blase am Grosszehenballen sowie diversen nicht eröffneten Blasen plantar. Die weitere Behandlung erfolgte im F.________, wo ein Ulcus rechts im Rahmen eines diabetischen Fusssydroms diagnostiziert wurde.
Mit Verfügung vom 18. April 2024, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2024, verneinte die Axa ihre Leistungspflicht, da nicht alle Kriterien des Unfallbegriffs erfüllt seien und zudem keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege und stellte ihre Leistungen ex nunc pro futuro ein. Die Voraussetzung des ungewöhnlichen äusseren Faktors sei nicht erfüllt.
B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________ am 3. Februar 2025 Beschwerde (605 2025 21) an das Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2024 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Axa für sämtliche Behandlungs- und Heilungskosten sowie Taggelder betreffend das Ereignis vom 18. Juli 2022 leistungspflichtig sei. Zur Begründung bringt er vor, er verbringe seit 17 Jahren seine Ferien in E.________ und dabei sei es nie zu einer Blase am Fuss gekommen, weshalb die Ungewöhnlichkeit zu bejahen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung von vorsorglichen Massnahmen (605 2025 24) im Sinne der Gewährung vorübergehender Leistungen.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 (605 2025 25) hat die Instruktionsrichterin im Sinne einer dringlichen vorsorglichen Massnahme beim damaligen Aktenstand das Gesuch um Gewährung vorübergehender Leistungen bis zum weiteren Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen abgewiesen.
Die Axa bestätigt in ihren Bemerkungen vom 9. April 2025 ihre Ausführungen im Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um Gewährung vorsorglicher Massnahmen.
Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintretensvoraussetzungen
Die Beschwerde vom 3. Februar 2025 gegen den Einspracheentscheid der Axa vom 13. Dezember 2024 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], das hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] zur Anwendung kommt) fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Axa zu Recht einen Unfall und damit ihre Leistungspflicht verneint hat.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors, Beweisregeln
2.1
Nach Art. 6 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Gemäss Art. 4 ATSG gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
2.2
Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache. Die Bezeichnung der massgebenden Genese wird aber erst durch die weiter erforderliche Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ermöglicht. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden sollen", aus dem Unfallbegriff auszuscheiden. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (Urteil BGer 8C_842/2018 vom 6. Mai 2019 mit Hinweisen u. a. auf BGE 142 V 219 E. 4.3.1 sowie BGE 134 V 72 E. 4).
2.3
Gemäss Rechtsprechung und Lehre muss die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter einen Sachverhalt erst dann als gegeben ansehen, wenn sie von seiner Wirklichkeit überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht stützt sich der Richter auf diejenigen Tatsachen, die zumindest mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben sind. Dass eine Tatsache bloss eine mögliche Hypothese darstellt, genügt dementsprechend nicht. Unter allen möglichen Tatbestandselementen muss der Richter diejenigen berücksichtigen, die ihm als die wahrscheinlichsten scheinen (BGE 126 V 353 Erw. 5b).
Ferner existiert im Sozialversicherungsrecht existiert keine Beweisregel, wonach im Zweifel zu Gunsten der versicherten Person zu entscheiden wäre ("in dubio pro assicurato"; Urteil BGer 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 6.4 mit Hinweis auf BGE 134 V 315 E. 4.5.3). Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Dieser schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen eine Beweislast aber insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 Erw. 6 Hinweisen).
3.
Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors im konkreten Fall
Es ist streitig, ob die Axa den Unfallbegriff wegen Fehlens der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu Recht verneint hat.
3.1
Die Axa ist der Ansicht, die Hotelanlage habe sich an einem warmen Ort befunden, womit auch zu erwarten gewesen sei, dass die Bodenplatten, auf denen sich der Beschwerdeführer fortbewegt habe, eine entsprechend hohe Temperatur aufwiesen. Der Kontakt mit den Bodenplatten sei im Rahmen eines Transfers von einem Pool zum anderen erfolgt. Der Beschwerdeführer gebe selbst an, zahlreiche andere Personen seien barfuss den gleichen Weg gegangen, ohne sich aber zu verletzen, was beweise, dass es sich hierbei um einen völlig normalen Vorgang gehandelt habe. Die Ungewöhnlichkeit könnte deshalb nicht bejaht werden. Ungewöhnlich sei hier lediglich die Folge, das Auftreten der Blase im Sinne einer ungewöhnlichen Folge eines normalen und üblichen Vorgangs.
In ihren Bemerkungen vom 9. April 2025 ergänzt sie, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das Barfussgehen auf heissem Untergrund zu einer Blasenbildung führen könne. Damit der Hergang als ungewöhnlicher äusserer Faktor gelten könnte, müsste sich zur normalen Tatsache, dass ein Plattenboden in E.________ im Juli normalerweise sehr heiss werden könne, ein zusätzlicher ungewöhnlicher Faktor hinzukommen. Ein solcher Zusatzfaktor, der es ihm verunmöglicht hätte, sich der nicht ungewöhnlichen Hitzeeinwirkung über längere Dauer zu entziehen, werde weder geltend gemacht noch ergebe sich ein solcher aus den Akten. Ferner sei die Voraussetzung der Plötzlichkeit zumindest fraglich. So habe sich die Verletzung nicht plötzlich in dem Sinne ereignet, dass der Boden sofort und einmalig zur Verletzung geführt habe, vielmehr habe der (gewöhnlich) erhitze Boden über eine gewisse Zeitdauer/Distanz schliesslich zur Schädigung geführt.
3.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, nach der Rechtsprechung sei der äussere Faktor ungewöhnlich, wenn er nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liege, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich sei. Er verbringe seine Ferien seit 17 Jahren wegen den besonders angenehmen klimatischen Bedingungen in den G.________. Dabei habe er unzählige Male einen vergleichbaren Fussmarsch barfuss innerhalb der Hotelanlage absolviert. Bis zum Ereignis vom 18. Juli 2022 habe er nie eine solche Verletzung erlitten, weshalb es als ungewöhnlich zu werten sei, dass er sich am besagten Tag eine Brandblase zugezogen habe. So sei es absolut unüblich, bei einem kurzen, kaum eine Minute dauernden Fussmarsch eine solche Verletzung zu erleiden.
3.3
Gemäss der Unfallmeldung vom 15. November 2022 (UV-Akten A1) spazierte der Beschwerdeführer während seinen Ferien in E.________ am 18. Juli 2022 vom Pool zur Poolbar, wobei er sich auf einer heissen Bodenplatte (Lufttemperatur 48°) eine Blase (ca. 2 cm gross) zuzog.
Im zusätzlichen Fragebogen zum Ereignis vom 18. Juli 2022, ausgefüllt vom Beschwerdeführer am 8. Dezember 2022 (UV-Akten A11), gab er an, beim Kurz-Spaziergang in der Hotelanlage in E.________, bei einer Aussentemperatur von ca. 48°, sei er vom Lagunen-Pool zum regulären Pool ohne Schuhe über die heissen Bodenplatten gelaufen und habe sich eine ca. 2 cm (Durchmesser) grosse Blase am Fuss (Untersohle) zugezogen. Dabei habe sich nichts Aussergewöhnliches oder Unerwartetes im Bewegungsablauf ereignet. Die Blase sei später aufgeplatzt und er habe während den gesamten Ferien gleichbleibende Schmerzen gehabt. Die Erstbehandlung habe am 15. August 2022 stattgefunden; die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen.
3.4
Selbst in der Schweiz entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Bodenplatten im Sommer heiss werden können. Dies ist umso mehr der Fall bei den üblichen hohen Temperaturen in E.________ im Sommer, was der Beschwerdeführer, der gemäss seinen Angaben seit 17 Jahren seine Ferien dort verbringt, wissen musste. Deshalb können heisse Bodenplatten in E.________ im Juli nicht als ungewöhnlich angesehen werden. Ebenso wenig ist der Gang über (heisse) Bodenplatten in einer Hotelanlage von einem Pool zum nächsten als ungewöhnlich zu betrachten. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, viele andere Gäste hätten an diesem Tag den gleichen Weg gemacht und er selbst vorher schon viele Male. Damit bestätigt er, dass der Gang von einem Pool zum nächsten eine ganz normale bzw. objektiv gesehen eine alltägliche und übliche Handlung darstellt.
Insofern der Beschwerdeführer von der Gefahr, sich auf heissen Bodenplatten die Füsse zu verbrennen, wissen musste, erstaunt es, dass er bei der von ihm geltend gemachten aber nicht weiter belegten Temperatur von 48° barfuss über die Platten lief. Ebenso nicht nachvollziehbar ist, dass er, obwohl er merken musste, dass von den Bodenplatten eine grosse Hitze ausging, seinen Gang zum anderen Pool, der gemäss seinen Angaben rund eine Minute dauerte und der 50 Meter entfernt war, fortsetzte und er nicht die Geschwindigkeit stark erhöhte bzw. umkehrte, um Schuhe zu holen, wie es in einer solchen Situation zu erwarten wäre.
Weiter sind ein Sonnenstich, ein Sonnenbrand oder ein Hitzschlag nicht auf die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zurückzuführen und erfüllen daher in der Regel den Unfallbegriff nicht. Anders verhält es sich, wenn diese schädigenden Einwirkungen sich im Gefolge ausserordentlicher Vorgänge einstellen; so z. B., wenn ein Versicherter ein Bein bricht, sich deshalb nicht fortbewegen kann und der Sonnenbestrahlung ausgesetzt bleibt, die zur gesundheitlichen Schädigung führt (Urteil BGer 8C_275/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 98 V 165). Damit genügt die Sonneneinstrahlung allein nicht, um die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu erfüllen, sondern es muss ein zusätzlicher Faktor dazukommen, der einem verhindert, der Hitzeeinwirkung auszuweichen. Ein solcher Zusatzfaktor wird jedoch weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch ergibt sich ein solcher aus den Akten. Vielmehr gab er selbst im von ihm am 8. Dezember 2022 ausgefüllten Fragebogen an, anlässlich des Ereignisses vom 18. Juli 2022 habe sich nichts Ungewöhnliches zugetragen.
3.5
Jedoch hatte der nicht ungewöhnliche Gang über Bodenplatten am besagten Tag eine für den Beschwerdeführer unerwartete Folge, indem er sich eine Brandblase zuzog, die im weiteren Verlauf zu einer Entzündung führte und wegen der er auch im Frühling 2025 weiterhin in medizinischer Behandlung war (vgl. UV-Akten M21 f.). So diagnostizierte die Ärztin der H.________ im Bahnhof I.________ am 15. August 2022 (UV-Akten M14) anlässlich der Erstkonsultation ein Weichteilinfekt mit Erysipel Vorfuss rechts nach eröffneter Brandblase plantar vor drei Wochen und notierte ferner, es bestehe ein Diabetes mellitus II mit Erstdiagnose vor mehr als ca. zehn Jahren. Die Ärzte des F.________ stellten anlässlich der Operation vom 9. September 2022 (UV-Akten M1) die Diagnose eines superinfiziertes Ulcus plantar am rechten Fuss im Rahmen eines diabetischen Fusssyndroms. Dieses Krankheitsbild entwickelt sich meist nach langjährig bestehendem Diabetes. Beim sogenannten "diabetic holiday foot syndrome" entwickelt sich die Läsion als Folge einer Verletzung im Urlaub. Verantwortlich dafür sind u. a. Verbrennungen der Fusssohle und akute Traumata infolge Barfusslaufens (vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/Diabetisches_Fußsyndrom, besucht am 31. Oktober 2025). Im Urteil UV.2008.00249 vom 28. Mai 2009 hatte das SVGer ZH einen ähnlichen Fall wie den vorliegenden zu behandeln, bei dem der Versicherte gemäss seinen nachträglichen Angaben versehentlich den heissen Sand am Strand betrat, wobei er sich schlecht heilende Verletzungen zuzog. Dieser Umstand, der gemäss den medizinischen Akten durch ein Diabetesleiden begünstigt worden sei, beziehe sich nur auf die Wirkung des heissen Sandes unter den ungünstigen individuellen Verhältnissen, was nicht zur Bejahung des Merkmals der Ungewöhnlichkeit führe (E. 2.3 in fine). Davon muss auch hier ausgegangen werden. So war nicht der äussere Faktor (heisse Bodenplatten) ungewöhnlich, sondern dessen Wirkung führte zu unerwarteten Folgen, was hier offenbar ebenfalls durch einen seit Jahren bestehenden Diabetes begünstigt worden ist. Die Ungewöhnlichkeit ist daher zu verneinen, da es nicht von Belang ist, wenn der für sich nicht ungewöhnliche äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zieht.
Es ist deshalb nicht zu kritisieren, dass die Axa die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors verneint hat.
Weiter ist es von Interessen, dass die hier zuständige Krankenkasse zwar am 2. April 2024 (UV-Akten A38) die Akten verlangt hat, die ihr am 18. April 2024 (UV-Akten A40) zugestellt wurde, sie in der Folge aber keine Einsprache gegen die Verfügung vom 18. April 2024 einreichte.
Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass auch wenn die Axa ihre Leistungspflicht im Nachhinein verneint hat, sie dennoch bis zu ihrem Schreiben vom 26. März 2024 (UV-Akten A36), mit dem sie zunächst formlos auf ihre Leistungspflicht zurückkam, die Versicherungsleistungen erbrachte, indem sie der hier zuständigen Krankenkasse von dieser übernommene Leistungen zurückerstattete (vgl. UV-Akten A24, A25 und A28) und die Axa im Schreiben vom 26. März 2024 explizit auf die Rückerstattung der bislang erbrachten Leistungen verzichtete. Damit erweist sich die Fall-Lösung durch die Axa als zu Gunsten des Beschwerdeführers.
4.
Fazit
Zusammenfassend hat die Axa die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu Recht verneint. Der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2024 ist zu bestätigen und die Beschwerde (605 2025 21) abzuweisen.
Das Gesuch um Gewährung vorsorglicher Massnahmen (605 2025 24) ist mit dem sofortigen Entscheid in der Hauptsache als gegenstandslos abzuschreiben.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben, da hier das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 61 Bst. fbis ATSG in seiner Fassung seit dem 1. Januar 2021 weiter zur Anwendung kommt.
Der Hof erkennt:
I. Die Beschwerde (605 2025 21) von A.________ wird abgewiesen.
II. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (605 2025 24) wird als gegenstandslos abgeschrieben.
III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
IV. Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Freiburg, 13. November 2025/bsc
Der Präsident
Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter
605.
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605.
2025 24
605.
2025 21
605.
2025 24
605.
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605.
2025 24
605.
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Art. 38 AETRart. 38 AETRart. 38 AETR
Art. 1 UVGart. 1 LAAart. 1 LAINF
Art. 6 UVGart. 6 LAAart. 6 LAINF
Art. 4 ATSGart. 4 LPGAart. 4 LPGA
8C_842/2018
BGE 142 V 219ATF 142 V 219DTF 142 V 219
BGE 134 V 72ATF 134 V 72DTF 134 V 72
BGE 126 V 353ATF 126 V 353DTF 126 V 353
8C_368/2020
BGE 134 V 315ATF 134 V 315DTF 134 V 315
BGE 138 V 218ATF 138 V 218DTF 138 V 218
8C_275/2023
BGE 98 V 165ATF 98 V 165DTF 98 V 165
605.
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Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
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