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Entscheid

605 2025 27

Tribunal cantonal

4. März 2026Deutsch18 min

A. A.________, geboren 1962, geschieden, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 1. Mai 2014 als selbstständige Webdesignerin bei der C.________ GmbH, mit Sitz in B.________. Sie war im Rahmen dieser Anstellung bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA), Winterthur, gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert.

Source fr.ch

605 2025 27

Urteil vom 18. Februar 2026

I. Sozialversicherungsgerichtshof

Besetzung

Präsident: Marc Boivin

Richter: Vanessa Thalmann, Marc Sugnaux

Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf

Parteien

A.________, Beschwerdeführerin

gegen

AXA VERSICHERUNGEN AG, Vorinstanz

Gegenstand

Unfallversicherung – Zahnschaden; Kausalität

Beschwerde vom 7. Februar 2025 gegen den Einspracheentscheid vom 7. Januar 2025

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1962, geschieden, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 1. Mai 2014 als selbstständige Webdesignerin bei der C.________ GmbH, mit Sitz in B.________. Sie war im Rahmen dieser Anstellung bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA), Winterthur, gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert.

Am 19. Januar 2012 wurde an Zahn 41 aufgrund einer Osteolyse eine Wurzelspitzenresektion (WSR) vorgenommen.

Mit Unfallmeldung vom 21. September 2022 meldete sie einen schweren Sturz bei eisiger Skipiste am 31. Dezember 2021, bei dem sie mit dem Kinn auf den Skistock gestürzt sei und sich eine Frak­tur/Entzündung des Kiefers beidseitig zugezogen habe. Der behandelnde Zahnarzt schlug eine Extraktion von Zahn 41 und eine Brücke 31-x-41 vor. Der Kostenvoranschlag vom 23. September 2022 belief sich auf CHF 6'791.-.

Mit Verfügung vom 2. November 2022, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 21. Februar 2023, verneinte die AXA ihre Leistungspflicht, da der Kausalzusammenhang zwischen den geltend ge­machten Beschwerden und dem Unfall vom 31. Dezember 2021 nicht gegeben sei. Eine dagegen am 27. März 2023 erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht Freiburg mit Urteil 605 2023 45 vom 25. Oktober 2023 gutgeheissen und die Angelegenheit für weitere Abklärungen, namentlich die Vornahme eines Gutachtens, an die AXA zurückgewiesen.

B. Die AXA holte weitere Unterlagen ein und ordnete, nachdem ein Vergleich zwischen den Parteien nicht zustande kam, am 7. August 2024 ein Gutachten bei Dr. med. dent. D.________ an. Dieser hielt in seinem Gutachten vom 18. August 2024 fest, die geltend gemachten Beschwerden seien in einem möglichen, aber nicht überwiegend wahrscheinlichen, Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 31. Dezember 2021.

Gestützt darauf verneinte die AXA mit Verfügung vom 23. Oktober 2024, bestätigt durch Einsprache­entscheid vom 7. Januar 2025, erneut ihre Leistungspflicht. Die geltend gemachten Beschwerden an Zahn 41 könnten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 31. Dezember 2021 gebracht werden.

C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________ am 7. Februar 2025 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, der Einspracheentscheid vom 7. Januar 2025 sei aufzuheben und die Kosten für die unfallbedingte Zahnschädigung seien vollumfänglich von der AXA zu übernehmen. Zur Begründung bringt sie u. a. vor, er ergäben sich Zweifel an der Sichtweise des Gutachters.

Die AXA bestätigt in ihren Bemerkungen vom 4. März 2025 ihre Ausführungen im Einspracheent­scheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintretensvoraussetzungen

Die Beschwerde vom 7. Februar 2025 gegen den Einspracheentscheid der AXA vom 7. Januar 2025 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversiche­rungsgerichtshof, prüft, ob die AXA zu Recht ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 31. Dezem­ber 2021 abgelehnt hat.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Kausalzusammenhang, Beweiswert Arztberichte

2.1

Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver­sicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), das hier nach Art. 1 Abs. 1 UVG zur Anwendung kommt, gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusse­ren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

2.2

Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht. Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges ist eine Tatfrage und muss daher mit dem im Sozialver­sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (Urteil BGer 8C_408/2019 vom 26. August 2019 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (Urteil BGer 8C_307/2016 vom 17. August 2016 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E. 6). Dabei kommt die Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht zur Anwendung (BGE 119 V 335 E. 2b/bb).

2.3

Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozial­versicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachge­wiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an­ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2 mit Hinweisen).

Dispositiv

Die Beweislastverteilung bezüglich des Wegfalls der Unfallkausalität gilt jedoch nur für Schädigun­gen, die bei der Anerkennung einer Leistungspflicht des Unfallversicherers auch wirklich zur Diskus­sion standen. Der Nachweis des Dahinfallens der Unfallkausalität von Beschwerden, die im Rahmen einer Leistungsanerkennung gar nicht thematisiert worden sind, trifft demnach nicht den Unfallver­sicherer. Vielmehr ist es an der versicherten Person nachzuweisen, ob es sich bei einer später fest­gestellten Verletzung um eine Unfallfolge handelt (Urteil BGer 8C_855/2018 vom 14. März 2019 E. 3.1 mit Hinweis auf Urteil BGer 8C_819/2016 vom 4. August 2016 Erw. 6.2).

Im Sozialversicherungsrecht existiert keine Beweisregel, wonach im Zweifel zu Gunsten der versi­cherten Person zu entscheiden wäre ("in dubio pro assicurato"; Urteil BGer 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 6.4 mit Hinweis auf BGE 134 V 315 E. 4.5.3). Allerdings tragen die Parteien im Sozialversicherungsprozess in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis­losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungspro­zess geltenden Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil BGer 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.4. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die strei­tigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer­den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch­tend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der ein­gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a; 112 V 160 E. 1c). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfah­rungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten sind nicht an sich unzulässig, wenn es um die ärztliche Beurteilung der natürlichen Kausalität bei einem an sich feststehenden medizinischen Sachverhalt und lückenlosen Befund geht. So erweist sich eine klinische Untersuchung nicht als notwendig, wenn ein komplettes Dossier inklusive Berichte zu bildgebenden Untersuchungen vor­liegt und sich einzig die Frage nach der natürlichen Kausalität zwischen den Gesundheitsbeschwer­den und dem Unfall stellt (Urteile BGer 8C_265/2019 vom 3. September 2019 E. 6.2 und 8C_108/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1, je mit Hinweis).

3.

Leistungsverneinung

Es ist streitig, ob der Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall vom 31. Dezember 2021 gegeben ist.

3.1. In seinem Urteil 605 2023 45 kam das Kantonsgericht zum Schluss, der behandelnde Zahn­arzt Dr. med. dent. E.________ begründe am 23. November 2022 (UV-Akten M8) den Kausalzusammen­hang damit, dass die Beschwerden nach dem Unfall entstanden seien. Jedoch genüge die Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gelte, wenn sie nach diesem aufgetreten sei, nicht zur Begründung des Kausalzu­sammenhangs. Weiter stütze sich sein Bericht vom 16. März 2023 (UV-Akten M9) auf die These einer vorliegenden Wurzelfraktur, obwohl er diesbezüglich nur eine Verdachtsdiagnose gestellt habe, was für die Anerkennung der Kausalität nicht genüge. Zwar habe der von der AXA beauftragte Dr. med. dent. F.________ die Ausführungen des behandelnden Zahnarzt als zahnmedizinisch korrekt angesehen, er weise aber darauf hin, bei der traumainduzierten Wurzelfraktur handle es sich ledi­glich um eine nicht durch eine Diagnose gestützte Annahme. Jedoch habe Dr. med. dent. F.________ übersehen, dass Dr. med. dent. G.________ am 22. September 2022 (UV-Akten M1) bei den Unfallbe­funden eine Wurzelfraktur von Zahn 41 erwähnt habe. Somit würden sich Widersprüche ergeben hinsichtlich der Frage, ob eine Wurzelfraktur vorliege oder nicht. Falls es zu einer solchen gekom­men sei, stelle sich die Frage, ob diese durch den geltend gemachten Skiunfall vom 31. Dezember 2021 oder durch ein anderes offenbar vorgefallenes Ereignis, wie von der Beschwerdeführerin ge­genüber Dr. med. dent. H.________ erwähnt, verursacht worden sei. Überdies bestehe nicht nur die Mög­lichkeit, dass eine Wurzelfraktur, die aktuellen Beschwerden verursachte habe, sondern auch, wie von Dr. med. dent. F.________ ausgeführt, dass es zu einer Reinfektion der damals korrekt verheilten WSR von 2012 gekommen sei. So sei eine Reinfektion selbst nach 25 beschwerdefreien Jahren möglich. Jedoch fehle es an Röntgenbilder aus der Zeit zwischen 2012 und 2022. Damit seien zwei Geschehensabläufe möglich, aufgrund der sich aus den Akten ergebenden Unklarheiten erscheine aber keiner als wahrscheinlicher als der andere und über den Fall könne nicht entschieden werden.

Die Angelegenheit wurde deshalb für weitere Abklärungen an die AXA zurückgewiesen, damit diese bei den behandelnden Zahnärzten nachfrage, ob weitere Röntgenbilder vorliegen würden. An­schliessend sei ein Gutachten einzuholen, das sich zu den Fragen zu äussern habe, ob eine Wur­zelfraktur vorgelegen habe, ob es möglich sei, dass eine solche während Monaten nicht bemerkt werde und ob die geltend gemachten Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausal­zu­sammenhang zum Unfall von 31. Dezember 2021 stehen würden.

3.2. Die AXA fragte am 2. April 2024 (UV-Akten A14 f.) bei den involvierten Zahnärzten bezüglich vorhandenen Röntgenbilder nach und erhielt eine bis anhin nicht bekannte Röntgenaufnahme vom November 2013 (UV-Akten M16). Nachdem der Beschwerdeführerin Möglichkeit zur Stellungnahme zum vorgesehen Gutachter und zum Fragebogen gegeben wurde, ordnete die AXA am 7. August 2024 (UV-Akten A34) die Begutachtung durch Dr. med. dent. D.________ an.

Dieser hielt in seinem Gutachten vom 18. August 2024 (UV-Akten M17) fest, gemäss den Röntgen­bilder sei es nach Durchführung einer WSR im Jahr 2012 beim Zahn 41 zu einer Reossifikation gekommen und 2013 könne von einer vollständigen Ausheilung ausgegangen werden. Zum Zeit­punkt der erneuten Befundaufnahme im September 2022 habe eine ausgedehnte periapikale Osteo­lyse ausgehend vom Zahn 41 vorgelegen, die durch einen pathologischen Prozess an der Zahnwur­zel verursacht worden sei. Durch kontinuierliche Expansion sei es zur klinisch und visuell festge­stellten Fistelierung gekommen. Es gebe verschiedene Gründe, weshalb es zur erneuten Ausbil­dung einer periapikalen Osteolyse bei einem bereits wurzelbehandelten Zahn kommen könne. Dazu gehöre sicherlich die Traumatisierung. Bei einer Wurzelbehandlung werde mit der Entfernung des Pulpagewebes auch die Blutzufuhr für die Zahnsubstanz entfernt. Dies führe zu einem "Aus­trocknen" der Zahnsubstanz, was die Frakturgefahr erhöhe. Risse bzw. Frakturen könnten auch erst nach Jahren manifest werden. Ebenso würden der inserierte Stift sowie die durch die WSR unver­meidliche Kürzung der Wurzellänge das Frakturrisiko erhöhen. Für 2013–2022 fehle es an einer radiologischen Dokumentation. Es sei durchaus möglich, dass nach vollständiger Ausheilung der Osteolyse 2013 eine Reinfektion stattgefunden habe. Eine normale Mastikation könne bei einem wurzelbehandelten, mit einem Stift versorgten, Wurzelspitzen-resektierten Zahn zu Mikrorissen füh­ren, was zu einer Reinfektion und damit zu einer Osteolyse und schliesslich zur Fistelbildung führe. Dieser Prozess könne schleichend und oftmals unbemerkt über Jahre fortschreiten.

Die Patientin gebe einen schweren Sturz auf der Skipiste an, wobei sie mit dem Kinn auf den Ski­stock gestürzt sei. Bei einem schweren Sturz sei die alleinige Schädigung eines Zahnes ohne Mit­beteiligung der umgebenden Weichgewebe als eher unwahrscheinlich anzusehen. Zumindest die Unterlippe wäre beim Aufprall gequetscht worden. Eine Möglichkeit für die direkt nach dem Sturz geltend gemachten nur leichten Schmerzen sei, dass das Trauma zwar zu einer Rissbildung in der Wurzel geführt habe, der Riss allerdings so minimal gewesen sei, dass keine grossflächigen Frak­turstücke entstanden seien, dies aber über die nächsten neun Monate zur Ausbildung der periapi­kalen Osteolyse geführt habe.

Das Vorliegen einer Wurzelfraktur könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Je­doch lasse die alleinige Diagnose keine Rückschlüsse auf die Unfallkausalität zu. Da jegliche radio­logische Dokumentation zwischen 2013–2022 fehle, könne unmöglich nachvollzogen werden, ob eine Reinfektion stattgefunden habe oder ob erst das Ereignis vom 31. Dezember 2021 Grund für die erneute Bildung der Osteolyse gewesen sei. Aufgrund der Akten sei von einem möglichen Kau­salzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Ereignis vom 31. De­zember 2021 auszugehen. Die Patientin habe nach eigenen Angaben einen schweren Skiunfall erlit­ten, wobei es zur singulären Verletzung von Zahn 41 ohne Mitbeteiligung anderer anatomischer Strukturen gekommen sei. Bezüglich der Latenzzeit von neun Monaten zwischen dem Ereignis und der Erstuntersuchung sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die sie nach ihrem schweren Skiunfall und trotz anfänglich akuter Schmerzen nicht den Zahnarzt aufgesucht habe. Ebenso bestehe die grosse Möglichkeit, wonach die Osteolyse die Folge einer Reinfektion ohne zusätzliches Trauma sei. Es fehle an einer radiologischen Dokumentation, welche die periapikale Unversehrtheit des Zah­nes unmittelbar vor dem Ereignis aufzeigen könne.

3.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es ergäben sich Zweifel an der Neutralität des Gutach­ters. Obwohl der Unfall vom 31. Dezember 2021 nicht bestritten sei, werde dieser vom Gutachter in Frage gestellt. Ferner greife er das von Dr. med. dent. F.________ vorgebrachte Argument der "hohen" Wahrscheinlichkeit versus der "überwiegenden" Wahrscheinlichkeit wieder auf. Weiter entspreche es gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen, dass Wurzelfrakturen und periapikale Osteolysen nach einem Trauma nicht sofort klinische Beschwerden verursachen würden. Deshalb gehe es nicht an, die Kausalität aufgrund der zeitlichen Verzögerung zu verneinen. Zudem obliege es der AXA das Vorliegen unfallfremder Ursachen (Reinfektion) zu beweisen. Das Gutachten überzeuge nicht. Demgegenüber sei der Ansicht des behandelnden Zahnarztes Dr. med. den. E.________ zu folgen, ge­mäss dem der Kausalzusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sei. So komme einer fachlich fundierten und nachvollziehbar begründeten ärztlichen Einschätzung eine er­höhte Beweiskraft zu, insbesondere wenn sie von einem behandelnden Arzt stamme, der den Pa­tienten betreut habe und dessen Gesundheitszustand detailliert kenne.

3.4. Zunächst ist, wie bereits im Urteil 605 2023 45, festzuhalten, dass die AXA nie ihre Leis­tungspflicht bejaht hat. Vielmehr wies sie die Beschwerdeführerin in der Empfangsbestätigung per E-Mail vom 28. September 2022 (UV-Akten A3) explizit darauf hin, bevor die Leistungspflicht beur­teilt werden könne, seien weitere Abklärungen notwendig. Dies bestätigte sie anlässlich eines Tele­fongesprächs vom gleichen Tag (UV-Akten A4). Am 2. November 2022 (UV-Akten A7) erliess die AXA ihre leistungsablehnende Verfügung, die sie mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2023 bestätigte. Auch im Rahmen der weiteren Abklärungen aufgrund der durch das Kantonsgericht vor­genommenen Rückweisung hat die AXA ihre Leistungspflicht nie bejaht. Damit ist es, wie dargestellt (vgl. E. 2.3), an der Beschwerdeführerin nachzuweisen, dass die geltend gemachten Beschwerden in einem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 31. Dezember 2021 stehen und sie hat die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen. Zudem lässt es die unterschiedliche Natur von Behand­lungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amt­lich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgut­achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan­delnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbe­halten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutach­tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil BGer 8C_909/2017 vom 26. Juni 2018 E. 9 mit Hinweisen). Davon ist hier nicht auszugehen und dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin überzeugen die Ausführungen des Gutachters. Er erklärte zunächst schlüssig und nachvollziehbar, dass die geltend gemachten Beschwerden ihre Ursache sowohl in einem Trauma als auch in einer Reinfektion nach vollständiger Ausheilung der WSR haben können. Er bejahte das Vorliegen einer Wurzelfraktur und zeigte wiederum schlüssig auf, dass der Kausalzusammenhang zwischen den Unfall vom 31. Dezember 2021 und den erneu­ten Beschwerden an Zahn 41 einzig möglich sei. Dies vor dem Hintergrund, weil es an Röntgenbe­richten zwischen 2013 und 2022 fehlt. Deshalb ist es unmöglich zu wissen, in welchem Zustand sich Zahn 41 direkt vor dem Unfallereignis befand. Es ist nicht zu kritisieren, dass er gewisse Zweifel bezüglich des Unfalls vom 31. Dezember 2021 hegt. So wies das Kantonsgericht schon in seinem Vorurteil darauf hin, Dr. med. dent. H.________ habe in seiner E-Mail vom 11. Oktober 2022 (UV-Akten M4) notiert, die Patientin habe bei der Erstkonsultation am 7. September 2022 angegeben, sie sei vor wenigen Wochen gestürzt und habe sich den Kiefer angeschlagen und habe dabei den ge­genüber der AXA geltend gemachte Skiunfall nicht erwähnt.

Der Gutachter setzte sich auch mit den vorhandenen Akten auseinander und erklärte, die Beurteilun­gen von Dr. med. F.________ seien schlüssig. Hinsichtlich den Berichten des behandelnden Zahnarztes Dr. med. E.________ notierte er, die Argumentation im Bericht vom 23. November 2022 sei nachvoll­ziehbar und korrekt. Allerdings schätze er die Wahrscheinlichkeit als hoch und nicht als überwiegend wahrscheinlich ein und gehe von einer Heilung [der WSR] lediglich wegen der Symptomfreiheit aus. Einen radiologischen Beweis für eine periapikale Unversehrtheit vor dem Unfallereignis könne er aufgrund des Fehlens von Röntgenbildern nicht erbringen. Am 16. März 2023 gebe er nun von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus. Die Ausbildung einer derart ausgedehnten Osteolyse sei nur innerhalb längerer Zeit möglich, wofür er sich auf die neun Monate zwischen dem Unfallereignis und der Vorstellung der Patientin beziehe. Jedoch könne er erneut keinen Beweis liefern, dass das Unfallereignis die Ursache für die Reinfektion darstelle und er könne eine frühere Reinfektion nicht ausschliessen.

Diese Ausführungen überzeugen. So ist es entgegen der Beschwerdeführerin nicht notwendig, dass der Gutachter die Wahrscheinlichkeit genau beziffert, sondern er hat sich einzig dazu zu äussern, ob ein geltend gemachter Geschehensablauf nur möglich, oder aber, wie für die Leistungspflicht der AXA zwingend notwendig, überwiegend wahrscheinlich ist, was er getan hat.

Ferner ist nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweismass der überwiegenden Wahr­scheinlichkeit ein bestimmter Sachverhalt nicht bereits dann bewiesen ist, wenn er bloss möglich ist; hingegen genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände, mithin nach objektiven Gesichtspunkten, zur Überzeugung gelangt ist, dass er der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe – bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten: die wahrscheinlichere – ist. Das Beweismass der hohen Wahrscheinlichkeit beschreibt inhaltlich nichts anderes (Urteil BGer 8C_371/2020 vom 7. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).

Somit ist es auch unter Berücksichtigung des Gutachtens D.________ nicht möglich darüber zu entschei­den, welche der beiden Möglichkeiten für die geltend gemachten Beschwerden an Zahn 41 verant­wortlich sind. Mangels Röntgenbilder für die Periode von 2013–2022, kann, auch vom behandelnden Zahnarzt, nicht belegt werden, dass es bei Zahn 41 nicht zu einer möglichen Reinfektion gekommen ist. Zwar ist es wegen des neu vorliegenden Röntgenbilds von 2013 unbestritten, dass Zahn 41 nach der Behandlung von 2012 vollständig verheilt war. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass eine Reinfektion auch nach mehreren Jahren wieder auftreten kann, ohne dass dies der Patient bemerkt. Es liegt also Beweislosigkeit vor. Da es an der Beschwerdeführerin ist, den Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Skiunfall von 2021 zu erbringen, was ihr nicht gelingt, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.

4.

Fazit

Zusammenfassend hat die AXA zu Recht ihre Leistungspflicht aus dem Ereignis vom 31. Dezember 2021 verneint. Der Einspracheentscheid vom 7. Januar 2025 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

Der Hof erkennt:

I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Freiburg, 18. Februar 2026/bsc

EXPED-SIGN-01

EXPED-SIGN-02

Der Präsident

Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter

605 2025 27

605 2023 45

Art. 6 UVGart. 6 LAAart. 6 LAINF

Art. 1 UVGart. 1 LAAart. 1 LAINF

8C_408/2019

BGE 129 V 177ATF 129 V 177DTF 129 V 177

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BGE 138 V 218ATF 138 V 218DTF 138 V 218

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