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Entscheid

608 2024 13

Arrêt de la IIe Cour des assurances sociales du Tribunal cantonal

2. Juli 2024Deutsch23 min

A. A.________ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1984, geschieden, Vater eines Kindes (Jahrgang 2011), wohnhaft in B.________, verfügt über eine Lehre als Büroangestellter (2001-2003) und eine Lehre als Kaufmann – erweiterte Grundbildung (2004-2007). Nachdem er ab August 2008 als Kundenberater Zahlungsverkehr/Electronic Banking bei der C.________ gearbeitet und nebenbei den Lehrgang Bankfachgrundbildung erfolgreich absolviert hatte (Abschluss im Dezember 2009), arbeitete er ab August 2010 als Geschäftskundenbetreuer bei der D.________ AG.

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

608 2024 13

608 2024 14

Urteil vom 30. Juni 2024

II. Sozialversicherungsgerichtshof

Besetzung

Präsidentin: Daniela Kiener

Richter: Johannes Frölicher

Anne-Sophie Peyraud

Gerichtsschreiberin: Anne-Françoise Boillat

Parteien

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg, Vorinstanz

Gegenstand

Invalidenversicherung – Rentenanspruch, Berechnung des Invaliditätsgra­des

Beschwerde vom 23. Januar 2024 gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2023 (608 2024 13)

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom selben Tag (608 2024 14)

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A.________ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1984, geschieden, Vater eines Kindes (Jahrgang 2011), wohnhaft in B.________, verfügt über eine Lehre als Büroangestellter (2001-2003) und eine Lehre als Kaufmann – erweiterte Grundbildung (2004-2007). Nachdem er ab August 2008 als Kundenberater Zahlungsverkehr/Electronic Banking bei der C.________ gearbeitet und nebenbei den Lehrgang Bankfachgrundbildung erfolgreich absolviert hatte (Abschluss im Dezember 2009), arbeitete er ab August 2010 als Geschäftskundenbetreuer bei der D.________ AG.

B. Der Versicherte leidet seit Geburt an einer Dysmorphie der linken Hand, weshalb er am 22. Februar 1999 von seinen Eltern bei der Invalidenversicherungsstelle Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle oder Vorinstanz) zum Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige angemeldet wurde.

Mit Mitteilung vom 16. Juni 1999 wurden dem Versicherten medizinische Massnahmen (Art. 13 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) zur Behand­lung des Geburtsgebrechens Nr. 176 zugesprochen.

C. Am 7. Juli 2014 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen für Erwachsene an. Zu seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er an, seit dem 21. März 2014 unter einer Erschöpfungsdepression/Burnout zu leiden.

Die IV-Stelle klärte die medizinische und wirtschaftliche Situation des Versicherten ab und gewährte ihm Frühinterventionsmassnahmen in Form einer Berufs- und Laufbahnberatung vom 1. Oktober 2014 bis 31. März 2015 (Mitteilung vom 28. Oktober 2014) sowie Integrationsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings vom 1. Dezember 2014 bis 1. März 2015 (Mitteilung vom 2. Dezember 2014) und in Form einer wirtschaftsnahen Integration mit Support am bisherigen Arbeitsplatz (Modell WISA) vom 7. April 2015 bis 31. Mai 2015 (Mitteilung vom 20. April 2015) und vom 1. Juni 2015 bis 30. November 2015 (Mitteilung vom 19. Juni 2015).

In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten. In seinem Gutachten vom 5. November 2016 kam der Gutachter zum Schluss, dass der Versicherte unter einer sozialen Phobie (F40.1) und möglicherweise einem ADS im Erwachsenenalter (F90) leide. Ausserdem könne eine gegenwärtig unvollständig remittierte Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion (F43.21) festgestellt werden, welche aktuell jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr habe. Auch habe der Versicherte eine vulnerable Persönlichkeit (Selbstunsicherheit [Z73], soziale Isolation aufgrund von mangelnder Fähigkeit zum Zulassen von Nähe und zur Selbstoffenbarung), welche sicher einen Einfluss auf das Erleben von zwischenmenschlichen Kontakten habe, aber die Arbeitsfähigkeit direkt kaum relevant beeinflusse. Insgesamt erscheine die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter, die in gewisser Weise eine angepasste Tätigkeit sei, nur wenig reduziert und sei der Versicherte wieder zu 100 Prozent arbeitsfähig (wobei qualitativ Stellen, die hauptsächlich Kunden­kontakte umfassen, umgangen werden sollten und quantitativ eine Einbusse der Leistungsfähigkeit von bis zu 20 Prozent bestehe). Dies gelte seit dem 18. Januar 2016 sowohl in Bezug auf die bishe­rige als auch in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit. Zuvor sei der Versicherte von März 2014 (erster "Zusammenbruch") bis und mit November 2014 (Beginn der Integrationsmassnahmen) sowie ab November 2015 (zweiter "Zusammenbruch" und Abbruch der Integrationsmassnahmen) bis zum 18. Januar 2016 (Anmeldung beim RAV) zu 100 Prozent arbeitsun­fähig gewesen. Dazwischen seien Integrationsmassnahmen mit Teil-Arbeitsfähigkeit durchgeführt worden.

Gestützt auf dieses Gutachten und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD) vom 28. November 2016 wies die IV-Stelle mit Verfü­gung vom 1. März 2017 (Vorbescheid vom 19. Januar 2017) das Leistungsbegehren des Versicher­ten ab.

D. Am 27. Mai 2020 liess die F.________ AG der IV-Stelle eine auf den 15. Mai 2020 datierte Neuanmeldung des Versicherten zum Leistungsbezug sowie zwei Berichte von Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die dem Versicherten eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) im Erwachsenenalter, eine rezidivierende depressi­ve Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) und eine Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren, zwanghaften, emotional instabilen und narzisstischen Anteilen (Z71.3) attestierte, zukommen. Die Versicherung verwies darauf, dass sie als Krankentaggeldversicherer gemäss VVG seit dem 11. Dezember 2019 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 28. November 2019) Krankentag­gelder für eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit erbringe.

Nachdem die IV-Stelle eine Stellungnahme des RAD eingeholt hatte, stellte sie dem Versicherten mit Vorentscheid vom 17. Juli 2020 in Aussicht, auf sein neues Leistungsbegehren nicht einzutreten.

Am 11. September 2020 und 23. Dezember 2020 gingen zwei weitere Berichte von Dr. med. G.________ bei der IV-Stelle ein.

Nach einem Belastbarkeitstraining, das im Zeitraum vom 14. Juni 2021 bis 12. September 2021 geplant war, aber per 26. Juli 2021 vorzeitig abgebrochen werden musste, empfahl der RAD die Einholung eines bidisziplinären Gutachtens (Psychiatrie und Neuropsychologie). Dieses wurde bei Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. I.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, in Auftrag gegeben und am 8. April 2022 erstattet. In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Versicherte unter einer rezidivierenden depressiven Störung, zurzeit mittelgradige Episode (F33.1), einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional unreifen, instabilen, impulsiven und Border­line-typischen, teils auch selbstunsicheren und ängstlich-vermeidenden Zügen (F61) sowie minima­len kognitiven Einschränkungen (Gedächtnis) bei ADHS (F90.0) leide. In seiner bisherigen Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter sei er zu 60 Prozent arbeitsfähig, in einer angepassten Tätigkeit zu 80 Prozent. Dies gelte spätestens seit dem Jahr 2014, wobei allenfalls kurzzeitig, so wohl mit hoher Wahrscheinlichkeit ab Ende 2019 bis Anfang des Jahres 2021, eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Die Gutachter weisen darauf hin, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich aus psychiatrischen Gründen bestehe; das auf neuropsychologischem Fachgebiet diagnostizierte ADHS sei allenfalls leicht ausgeprägt und begründe keinerlei Minderung der Leis­tungsfähigkeit und damit der Arbeitsfähigkeit.

Nachdem die IV-Stelle eine erneute Stellungnahme des RAD eingeholt hatte, teilte sie dem Versi­cherten mit Vorbescheid vom 12. September 2022 mit, dass sie erwäge, sein Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Grad: 27,84 Prozent). Der Invaliditätsgrad wurde aufgrund statistischer Werte ermit­telt, wobei die IV-Stelle sowohl für das Valideneinkommen als auch für das Invalideneinkommen auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 abstellte.

Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte am 26. September 2022 schriftliche Einwände, die er am 9. November 2022 begründete.

Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und wies das Leistungsgesuch des Versicherten ab.

E. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 23. Januar 2024 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde an das Kantonsgericht. Er stellt das Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine Invalidenrente auszurichten (608 2024 13). Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (608 2024 14). In der Begründung seiner Beschwerde moniert der Beschwerdeführer, dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE 2018 abgestellt worden sei. Da davon auszugehen sei, dass er ohne Eintritt der invalidisierenden Gesund­heitsbeeinträchtigung, die gemäss dem psychiatrischen Gutachter spätestens auf das Jahr 2014 zurückzuführen sei, weiterhin einer Tätigkeit bei der D.________ AG nachgegangen wäre, müsse seinem Valideneinkommen das Einkommen aus dieser Tätigkeit zugrunde gelegt werden. Ausser­dem sei ihm in Anbetracht seiner Einschränkungen (Tätigkeit in einem kleinen Team ohne Kunden­kontakte und ohne allzu hohe Anforderungen an die Sozialkompetenz) ein leidensbedingter Abzug von 20-25 Prozent zu gewähren und das statistisch ermittelte Invalideneinkommen ganz generell um 10 Prozent zu reduzieren.

In ihren Bemerkungen vom 13. Februar 2024 hält die IV-Stelle an ihrer Verfügung vom 11. Dezember 2023 fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um Gewährung der unent­geltlichen Rechtspflege habe sie keine speziellen Bemerkungen.

Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

F. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massge­bend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die Beschwerde vom 23. Januar 2024 gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2023 wurde durch den Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerde­instanz eingereicht. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob der Invaliditätsgrad korrekt ermittelt wurde und ob er Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Im Rahmen der Weiterentwicklung der IV (WEIV) wurden das IVG, die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) mit Wirkung ab 1. Januar 2022 revidiert (Änderung vom 19. Juni 2020; AS 2021 705; BBl 2017 2535).

Grundsätzlich sind in zeitlicher Hinsicht – auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlage –diejenigen Rechtssätze anwendbar, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 148 V 174 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

Im Hinblick auf das lineare Rentensystem, das mit Wirkung per 1. Januar 2022 eingeführt wurde, halten die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 (lit. b) indessen fest, dass für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen bleibt, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. In seinem Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einfüh­rung des linearen Rentensystems (KS ÜB WE IV, Ziffer 1007 f.) präzisiert das Bundesamt für Sozial­versicherungen, dass die altrechtlichen IV-Renten jene Renten sind, deren Anspruch vor dem 31. Dezember 2021 entstanden ist; neurechtliche IV-Renten sind demgegenüber Renten, auf die der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht. Wenn also der Anspruch auf eine IV-Rente nach dem 1. Januar 2022 verfügt wird, beurteilt sich der Rentenanspruch nach dem alten Recht, wenn der Eintritt der Invalidität und der Beginn des Rentenanspruchs vor dem 31. Dezember 2021 liegen (siehe auch KS ÜB WE IV Ziffer 1009, wonach bei Eintritt der Invalidität und Beginn des Rentenan­spruchs vor dem 31. Dezember 2021 die erstmalige Festsetzung der IV-Rente nach altem Recht zu erfolgen hat).

2.2

Dies ist auch vorliegend der Fall. Die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit besteht seit dem 28. November 2019, die Neuanmeldung ging am 28. Mai 2020 bei der Vorinstanz ein. Der vorlie­gende Fall beurteilt sich damit nach den Gesetzesbestimmungen, die bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft waren.

Im Folgenden werden die massgebenden rechtlichen Bestimmungen in dieser Fassung zitiert.

3.

3.1

Vorab ist festzustellen, dass der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde.

Die Vorinstanz hat Berichte der behandelnden Ärztin und ein bidisziplinäres Gutachten eingeholt, das am 8. April 2022 von Dr. med. H.________ und lic. phil. I.________ erstattet wurde. Das Gutach­ten beruht auf dem den Gutachtern vollständig zur Verfügung gestellten Dossier mit sämtlichen bisherigen ärztlichen Zeugnissen sowie auf einer (Psychiatrie) resp. zwei (Neuropsychologie) fach­spezifischen Explorationen. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und ist in der Beurteilung der medizinischen Situation sowie der medizinischen Zusam­menhänge plausibel und absolut überzeugend.

Auch der RAD-Arzt Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erachtet das Gutachten als nachvollziehbar, dies unter der Voraussetzung, dass die Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter mit vergleichsweise höherer Erschöpfbarkeit, vermehrtem Aufwand bei Auseinander­setzungen mit Vorgesetzten, Kollegen, Selbststruktur und Eigenmotivation sowie höheren Anforde­rungen an die Sozialkompetenzen einhergehe und keine gut strukturierte Tätigkeit darstelle, welche auch in einem möglichst kleinen Team ausgeübt werden könne (IV-Akten S. 696-698).

Da auch der Beschwerdeführer keine Kritik am Gutachten und namentlich an der darin festgehalte­nen Arbeitsfähigkeit (60 Prozent in der angestammten Tätigkeit, 80 Prozent in einer angepassten Tätigkeit) festhält, kann ohne weiteres darauf abgestellt werden.

3.2

Die Experten kommen in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers spätestens seit dem Jahr 2014 reduziert sei (IV-Akten S. 678-679). Damals habe er – infolge einer grossen beruflichen Unzufriedenheit und einer Beziehungskrise mit seiner damaligen Freundin (vgl. IV-Akten S. 664) – eine erste schwerere anxio­depressive Dekompensation erlitten, nachdem sich die rezidivierende depressive Störung (F33.1) in zunächst leichterer Ausprägung bereits seit der Jugend entwickelt habe (IV-Akten S. 675; vgl. auch IV-Akten S. 664).

Was den Beginn der krankheitsbedingten Einschränkungen anbelangt, steht namentlich die Beurtei­lung von Dr. med. H.________ im Einklang mit der Beurteilung von Dr. med. E.________, der im Jahr 2016 das erste psychiatrische Gutachten verfasst hat und zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer seit der ersten psychischen Dekompensation im März 2014 bis November 2014 und von Dezember 2015 bis Mitte Januar 2016 zu 100 Prozent arbeitsunfähig gewesen sei; dazwi­schen seien Integrationsmassnahmen mit Teil-Arbeitsunfähigkeit (Präsenzzeit von 80 Prozent, Leis­tungsfähigkeit von 60 Prozent) durchgeführt worden (IV-Akten S. 337-338; vgl. auch IV-Akten S. 258). Für die Zeit ab dem 18. Januar 2016 (Anmeldung beim RAV) wurde dem Beschwerdeführer eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit (bei einer Leistungsfähigkeit von mindestens 80 Prozent) attes­tiert, und zwar auch in der bisherigen Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter (IV-Akten S. 337-338). Damit scheint auch Dr. med. E.________ davon ausgegan­gen zu sein, dass der Beschwerde­führer seit dem Jahr 2014 – und über den 18. Januar 2016 hinaus – in seiner Arbeits- bzw. Leis­tungsfähigkeit krankheitsbedingt eingeschränkt ist.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass dem Beschwerdeführer zwischen dem 18. Januar 2016 und dem 28. November 2019 keine neuen Arbeitsunfähigkeiten mehr attestiert wurden und er sich in diesem Zeitraum (vermutlich) auch nicht in psychiatrischer Behandlung befand (vgl. IV-Akten S. 384-385, 404, 415; vgl. auch die Aktenzusammenfassung und den Aktenauszug im psychiatri­schen Gutachten, IV-Akten S. 603-604, 607-608, 634). Immerhin hat auch kein Arzt in diesem Zeit­raum eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers festgehalten. Die vorüberge­hende Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers mit einem Pensum von 70 Prozent an einer Privat­schule in K.________ (IV-Akten S. 384, 416, 430, 610) wiederum lässt sich mit der ihm gutachterlich attestierten Arbeits- und Leistungsfähigkeit ohne weiteres vereinbaren.

Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie sich – unter Berufung auf das Gutachten von Dr. med. E.________ – auf den Standpunkt stellt, zwischen dem 18. Januar 2016 und November 2019 (zweite psychische Dekompensation) habe keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden resp. die Arbeitsunfähigkeit habe erst im November 2019 begonnen. Vielmehr ist mit den Gutachtern festzustellen, dass die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2014 ohne Unterbruch krankheitsbedingt reduziert ist.

4.

Was die Berechnung des IV-Grades anbelangt, so vertreten die Parteien unterschiedliche Stand­punkte.

Die Vorinstanz ist der Meinung, der IV-Grad sei aufgrund statistischer Werte zu ermitteln und sowohl für das Valideneinkommen als auch für das Invalideneinkommen auf die LSE 2018 abzustellen.

Der Beschwerdeführer wiederum hält dafür, dass dem Valideneinkommen das bei der D.________ AG erzielte Einkommen zu Grunde zu legen und ihm beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 20-25 Prozent vom Tabellenlohn zu gewähren sei. Ausserdem sei das statistisch ermit­telte Invalideneinkommen ganz generell um 10 Prozent zu reduzieren.

4.1

Es wurde bereits gesagt, dass sich der vorliegende Fall nach den Gesetzesbestimmungen beurteilt, die bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft waren (vgl. vorstehende E. 2). Die Bestimmung von Art. 26bis Abs. 3 IVV, auf welche sich der Beschwerdeführer zu berufen scheint und die besagt, dass vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen 10 Prozent (bei einer funktionellen Leistungs­fähigkeit von 50 Prozent oder weniger: 20 Prozent) abgezogen werden, wurde erst am 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt und ist deshalb auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Aus dieser Bestim­mung kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.2

Da der Beschwerdeführer zu Beginn der gesundheitlichen Beschwerden (März 2014) voll arbeitstätig war und auch voll arbeitstätig geblieben wäre, wäre er nicht invalid geworden, ist der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh­rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor­den wäre (Valideneinkommen) (vgl. Art. 16 ATSG). Der ermittelte Einkommensverlust entspricht dem Invaliditätsgrad.

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeit­punkt der Invaliditätsbemessung (hier: im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns) überwie­gend wahrscheinlich als gesunde Person tatsächlich verdient hätte (vgl. Urteile BGer 8C_745/2020 vom 29. März 2021 E. 6.1; 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1). Dabei ist in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund­heitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteil BGer 8C_745/2020 vom 29. März 2021 E. 6.1).

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist gemäss bisheriger Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können gemäss Rechtsprechung die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2; 135 V 297 E. 5.2). Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet (Urteile BGer 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1; 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E. 4.4.2). Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensver­gleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa), wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abgestellt wird (BGE 126 V 75 E. 7a; Urteile BGer 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1; 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich rechtsprechungsgemäss durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (vgl. Urteile BGer 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1 und 8C_111/2021 vom 30. April 2021 E. 4.2.1, je mit Hinweisen). Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom soge­nannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 126 V 75 E. 3b/bb; Urteile BGer 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1.1; 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E. 6.2).

4.3

Zum Zeitpunkt der ersten psychischen Dekompensation (März 2014) arbeitete der Beschwerdeführer als Kundenbetreuer Geschäftskunden im Vollzeitpensum bei der D.________ AG. Der vereinbarte Jahreslohn betrug CHF 84'513.- (Fragebogen für Arbeitgebende, IV-Akten S. 60-63); in den Monaten März und April erhielt er jeweils zusätzliche finanzielle Abgeltungen (u.a. Arbeitsmarktzulage, Lohnanteil Verkauf; Lohnabrechnungen, IV-Akten S. 68-98). Im Jahr 2013 kam er auf ein Jahreseinkommen von insgesamt CHF 98'442.- (Jahr 2012: CHF 97'708.-, Jahr 2011: CHF 81'615; IK-Auszug, IV-Akten S. 39).

Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als Valider noch immer als Kundenbetreuer bei der D.________ AG angestellt wäre. Diese Tätigkeit entspricht seiner Ausbil­dung (Lehre als Büroangestellter, Lehre als kaufmännischer Angestellter und Bankfachgrundbil­dung) und der Beschwerdeführer war nach seiner Ausbildung stets erfolgreich in diesem Berufsfeld tätig (Zwischenzeugnis, IV-Akten S. 113-114; IK-Auszug, IV-Akten S. 39). Zwar finden sich in den Akten verschiedentlich Stellen, wo der Beschwerdeführer angibt, dass er diesen Beruf nur seinem Vater zuliebe erlernt habe (dieser sei leistungsorientiert und habe sehr starken Druck auf ihn ausge­übt, damit er diese Ausbildung mache); eigentlich habe er von Anfang an gewusst, dass dies nichts für ihn sei, ihm würden Arbeiten im Freien und handwerkliche Arbeiten besser liegen (zum Beispiel IV-Akten S. 51, 317, 377, 416, 605-606, 610, 614, 619, 626, 639), worauf auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sowie den Bemerkungen (act. 5) verweist. Dem ist jedoch entgegenzu­halten, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung, die vom Beginn der Lehre als Büroangestellter bis zum Abschluss der Bankfachgrundbildung ganze 9 Jahre andauerte, trotz seiner Zweifel ohne grosse Unterbrüche und mit Erfolg absolviert und letztlich eine Stelle gefunden hat, in der er ein gutes Einkommen erzielte, das er jährlich steigern konnte. Da er seit dem Jahr 2011 Vater eines Kindes ist, ist es deshalb sehr unwahrscheinlich, dass er, wäre er nicht erkrankt, eine neue Ausbil­dung begonnen hätte, in der er zunächst (während der Ausbildung) keinen und danach einen vermutlich tieferen Lohn erzielt hätte. Ein solcher Wechsel des Berufsfeldes wäre angesichts der konkreten Umstände und der finanziellen Verpflichtungen, die er seiner Familie gegenüber hatte und immer noch hat, finanziell gar nicht tragbar gewesen.

Kommt hinzu, dass trotz der gesundheitlichen Beschwerden mittels beruflicher Massnahmen lange Zeit versucht wurde, den Arbeitsplatz bei der D.________ AG zu erhalten. Auch ist der Beschwerde­führer, obschon er zwischen den einzelnen Ausbildungsetappen wiederholt in (kurzen) befristeten Anstellungen als Schreiner- oder Malergehilfe gearbeitet und auch ein Praktikum als Landschafts­gärtner begonnen hat (IV-Akten S. 627; vgl. auch IV-Akten S. 191), immer wieder in sein erlerntes Berufsfeld zurückgekehrt. Auch an der Privatschule in K.________, wo der Beschwerdeführer im Jahr 2019 zwischenzeitlich tätig war, übte er eine administrative Tätigkeit aus (vgl. IV-Akten S. 627).

Wenn nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer als Valider immer noch als Kundenbetreuer bei der D.________ AG angestellt wäre, muss für das Valideneinkommen auf den zuletzt in dieser Tätigkeit erzielten Lohn abgestellt werden. Dieser betrug im Jahr 2013 CHF 98'442.- (IK-Auszug, IV-Akten S. 39). Indexiert auf das Jahr 2020 (mutmasslicher Beginn des Rentenanspruchs; vgl. Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) liegt das Valideneinkommen bei CHF 103'555.- (vgl. T2.93 Reallohnindex 2011-2020, Sektor 3 Dienstleistungen: 2014: 0.7, 2015: 1.5, 2016: 1.2, 2017: -0.1, 2018: -0.4, 2019: 0.6, 2020: 1.6).

4.4

Auch beim Invalideneinkommen ist auf die bisherige Tätigkeit abzustellen, da der Beschwer­deführer nicht nur über eine Ausbildung als kaufmännischer Angestellter mit einem Lehrgang Bank­fachgrundbildung verfügt, sondern auch über mehrere Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. Gemäss Gutachter ist dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit zu 60 Prozent zumutbar. Der Monatslohn für eine solche Tätigkeit liegt bei CHF 10'239.- (LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 3 [Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen], Männer, Pos. 64-66 [Finanz- und Versicherungs­dienstleistungen], Total). Dieser ist auf 12 Monate und 41,5 Wochenstunden (vgl. T03.02.03.01.04.01, Pos. 64-66) aufzurechnen. Das Invalideneinkommen für eine Tätigkeit im ange­stammten Bereich mit einem Pensum von 60 Prozent liegt somit bei CHF 76'485.-.

Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt man, wenn man auf das Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätig­keiten wie Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) abstellt. Solche Tätigkeiten stellen naturgemäss keine allzu hohen Anforderungen an die Sozialkompetenzen und können auch in einem kleinen Team ausgeübt werden, weshalb sie ohne Weiteres mit dem Leistungsprofil des Beschwerdeführers vereinbar sind. Da der Beschwerdeführer bislang in der Finanzbranche gearbeitet hat und er diese Branche gut kennt, ist auch hier auf die Kat. 64-66 (Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) abzustellen. Ausgehend von einem monatlichen Einkommen von CHF 7'917.- liegt das Invalideneinkommen für eine angepasste Tätigkeit bei einem Pensum von 80 Prozent bei CHF 78'853.-.

Ein Abzug vom Tabellenlohn ist vorliegend nicht gerechtfertigt, da keine persönlichen und berufli­chen Merkmale wie Alter, Art und Ausmass der Behinderung, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad vorliegen, die einen solchen Abzug rechtfertigen könnten (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 in fine). Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nur mit unterdurch­schnittlichem erwerblichem Erfolg wird verwerten können (BGE 146 V 16 E. 4.1). Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Dass er in seiner Arbeits- und Leistungsfä­higkeit krankheitsbedingt eingeschränkt ist, wurde bereits beim Invalidenlohn (reduziertes Pensum) berücksichtigt und kann nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden.

4.5

Ausgehend von einem Valideneinkommen von CHF 103'555.- und einem Invalideneinkom­men von CHF 76'485.- liegt die gesundheitsbedingte Einkommenseinbusse bei CHF 27'070.-, was einem Invaliditätsgrad von 26,1 Prozent entspricht. Bei einem Invaliditätsgrad von 26,1 Prozent hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG).

Folglich ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz zu bestä­tigen.

5.

Der Beschwerdeführer stellt das Begehren, es sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgelt­liche Rechtspflege zu gewähren.

Da der Beschwerdeführer Sozialhilfe bezieht und die vorliegende Beschwerde auch nicht zum vorn­herein als aussichtslos bezeichnet werden kann, ist dem Gesuch – in Anwendung von Art. 142 Abs. 1 und 2 sowie Art. 143 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungs­rechtspflege (VRG; SGF 150.1) – stattzugeben.

6.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf CHF 400.- festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die Kosten vom Beschwerdeführer aber einstweilen nicht erhoben.

Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln oder wird nachgewiesen, dass seine Bedürftigkeit nicht bestand, so kann das Gemeinwesen, innert zehn Jahren seit Abschluss des Verfahrens, von ihm die Vergütung seiner Leistungen verlangen (Art. 145b al. 3 VRG).

Der Hof erkennt:

I. Die Beschwerde (608 2024 13) wird abgewiesen.

II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (608 2023 14) wird gutgeheissen.

III. Die Verfahrenskosten von CHF 400.- werden A.________ auferlegt, zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen nicht erhoben.

IV. Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge­reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege­ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund­sätzlich kostenpflichtig.

Freiburg, 30. Juni 2024/dki

Die Präsidentin

Die Gerichtsschreiberin

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Art. 13 IVGart. 13 LAIart. 13 LAI

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BGE 148 V 174ATF 148 V 174DTF 148 V 174

Art. 17 ATSGart. 17 LPGAart. 17 LPGA

Art. 26bis IVVart. 26bis RAIart. 26bis OAI

Art. 16 ATSGart. 16 LPGAart. 16 LPGA

8C_745/2020

9C_225/2019

BGE 134 V 322ATF 134 V 322DTF 134 V 322

8C_745/2020

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BGE 135 V 297ATF 135 V 297DTF 135 V 297

9C_237/2007

9C_206/2021

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8C_124/2021

8C_58/2021

8C_124/2021

8C_111/2021

BGE 126 V 75ATF 126 V 75DTF 126 V 75

8C_58/2021

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Art. 28 IVGart. 28 LAIart. 28 LAI

Art. 29 IVGart. 29 LAIart. 29 LAI

BGE 135 V 297ATF 135 V 297DTF 135 V 297

BGE 134 V 322ATF 134 V 322DTF 134 V 322

BGE 134 V 64ATF 134 V 64DTF 134 V 64

BGE 146 V 16ATF 146 V 16DTF 146 V 16

Art. 28 IVGart. 28 LAIart. 28 LAI

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