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Entscheid

608 2024 160

Arrêt de la IIe Cour administrative du Tribunal cantonal

26. März 2025Deutsch11 min

A. B.________ ist Inhaber des Einzelunternehmens C.________ mit Sitz in D.________.

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

608 2024 160

Urteil vom 28. Februar 2025

II. Sozialversicherungsgerichtshof

Besetzung

Präsidentin: Daniela Kiener

Richter: Johannes Frölicher, Marc Sugnaux

Gerichtsschreiber: Timothy Schertenleib

Parteien

A.________, Klägerin

gegen

B.________, Beklagter

Gegenstand

Berufliche Vorsorge – Ausstehende Beiträge

Klage vom 2. Dezember 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. B.________ ist Inhaber des Einzelunternehmens C.________ mit Sitz in D.________.

Das Unternehmen war vom 27. August 2013 bis 17. Dezember 2024 im Handelsregister eingetragen und zum Zweck der Durchführung der beruflichen Vorsorge für das beschäftigte Personal an die A.________ (nachfolgend: Pensionskasse oder Klägerin) angeschlossen (Anschlussver­trag vom 20. bzw. 30. August 2013).

Nachdem es seit Juni 2021 wiederholt zu Beitragsausständen gekommen war, wurde der Anschluss­vertrag am 16. Juni 2022 seitens der Pensionskasse mit Wirkung per 31. Dezember 2022 aufgelöst.

B. Am 7. Oktober 2024 setzte die Pensionskasse gegen B.________, Inhaber der Ein­zelfirma C.________, einen Betrag von CHF 1'621.90 zuzüglich Zins zu 1,5 Prozent seit dem 15. Oktober 2023 in Betreibung (Betreibung Nr. eee des Betreibungsamtes des F.________). Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Beitragsrechnung (akonto) 2. Quartal 2022 vom 09.06.2022 Beiträge Total CHF 945.30

Kosten Betreibungsbegehren CHF 150.00

Beitragsrechnung (akonto) 3. Quartal 2022 vom 08.09.2022 Beiträge Total CHF 945.30

Kosten Betreibungsbegehren CHF 300.00

Gutschrift Sicherheitsfonds - CHF 67.05

Beitragsrechnung (akonto) 3. Quartal 2023 vom 07.09.2023 Gutschrift Sicherheitsfonds - CHF 660.20

Verzugszins

CHF

8.55

Total CHF 1'621.90

Gegen den Zahlungsbefehl erhob B.________ am 21. Oktober 2024 totalen Rechtsvor­schlag.

C. Am 2. Dezember 2024 (Datum der Postaufgabe) erhob die Pensionskasse gegen B.________ (nachfolgend: Beklagter) Klage beim Kantonsgericht. Sie stellt die folgenden Rechtsbe­gehren:

„1. [Der Beklagte] sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'621.90 zu bezahlen.

2. [Es] sei der Rechtsvorschlag vom 25. Oktober 2024 in der Betreibung Nr. eee des Betreibungsamtes [des F.________] aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

3. [Unter] Kosten- und Entschädigungsfolgen.“

Die Klägerin führt zur Begründung aus, dass der Beklagte für die Beiträge des 2. Quartals 2021 bis und mit dem 1. Quartal 2022 betrieben worden sei. Der in Betreibung gesetzte Betrag wie auch die Beiträge des 4. Quartals 2022 seien in der Zwischenzeit vollständig beglichen worden. Offen seien noch die Beiträge für das 2. und 3. Quartal 2022. Diese würden sich auf CHF 1'890.60 belaufen, abzüglich der Gutschriften des Sicherheitsfonds von insgesamt CHF 727.25. Hinzu kämen die inter­nen Betreibungs- und Inkassokosten von CHF 450.-, die Verzugszinsen von CHF 8.55 sowie die Kosten für den Zahlungsbefehl von CHF 74.-.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 informierte das Kantonsgericht den Beklagten über die gegen ihn erhobene Klage und forderte ihn auf, seine Klageantwort einzureichen.

Da der Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihm mit Einschreiben vom 17. Januar 2025 eine Nachfrist gesetzt, um die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Auch auf dieses Schreiben, das am 27. Januar 2025 zugestellt werden konnte, erfolgte keine Reaktion seitens des Beklagten.

D. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung mass­gebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwi­schen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden­vorsorge [BVG; SR 831.40]). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsge­richtshof, sachlich zuständig, über Streitigkeiten betreffend die berufliche Vorsorge zu entscheiden (Art. 28 Bst. f des Reglements des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Orga­nisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]).

Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Der Beklagte hat seinen Wohnsitz im Kanton Freiburg. Die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ist damit gegeben.

Die Klage ist am 2. Dezember 2024 formrichtig durch die Klägerin erhoben worden. Die Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerin sowie des Beklagten ist gegeben.

Auf die Klage ist einzutreten.

1.2

Das kantonale Verfahren ist einfach, rasch und in der Regel kostenlos. Der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG).

2.

2.1

Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeit­nehmer beschäftigt, entweder eine in das Register für berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorge­einrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Alsdann ist der Arbeitgeber der alleinige Schuldner der gesamten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, deren Höhe von der Vorsorgeein­richtung in deren reglementarischen Bestimmungen festgelegt wird (Art. 66 BVG).

2.2

Das Unternehmen des Beklagten ist seit dem 1. Juni 2013 der Klägerin in deren Eigenschaft als Vorsorgeeinrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen. Gemäss Art. 15 Ziff. 1 des Kas­senreglements, gültig ab 1. Januar 2022, ist die Mitgliedfirma verpflichtet, an die gesamten Beiträge der versicherten Arbeitnehmer mindestens die Hälfte zu leisten. Der Arbeitnehmerbeitrag wird den versicherten Arbeitnehmern vom Lohn abgezogen. Die Mitgliedfirma schuldet die gesamten Beiträ­ge; sie sind in vierteljährlichen Raten aufgrund der Quartalsrechnungen nachschüssig zu überwei­sen. Die Beitragsrechnung für das 4. Quartal ist gleichzeitig die Schlussabrechnung. Eine Jahres­schlussrechnung wird nur erstellt, wenn nach der 4. Quartalsrechnung noch Mutationen verarbeitet werden müssen. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge werden ab Fälligkeit Verzugszinsen und Verwaltungskosten für weitere ausserordentliche Aufwendungen gemäss Kostenreglement erho­ben.

2.3

Da sich der Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht hat vernehmen lassen und auch im Vorfeld keine entsprechenden Einwände erhoben hat, gelten der Anschluss als solcher, die Berech­tigung der Beitragsforderung sowie die Tatsache, dass der Beklagte die 2. und 3. Quartalsrechnung 2022 noch nicht bezahlt hat, als unbestritten.

3.

3.1

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin in erster Linie ausstehende Beiträge geltend. Diese belaufen sich auf CHF 1'890.60 (2. Quartalsrechnung 2022: CHF 945.30; 3. Quartalsrechnung 2022: CHF 945.30; vgl. Klagebeilagen 5, 9 und 10). Davon sind die Gutschriften des Sicherheits­fonds (Zuschuss aufgrund der Altersstruktur des Personals) von CHF 67.05 und CHF 660.20 in Abzug zu bringen (vgl. Klagebeilagen 5, 10 und 11). Die Beitragsausstände belaufen sich damit auf insgesamt CHF 1'163.35.

Weiter macht die Klägerin Verzugszinsen von insgesamt CHF 8.55 geltend. Die Pflicht zur Bezah­lung von Verzugszinsen ergibt sich aus dem Kostenreglement, gültig ab 1. Januar 2021 (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 BVG), wobei die Höhe des Zinssatzes auf 1,5 Prozent festgelegt wurde (Art. 12 Abs. 1 des Kostenreglements; vgl. auch Art. 14 Ziff. 5 und 15 Ziff. 1 des Kassenreglements).

Zudem macht die Klägerin Kosten für eine eingeschriebene Mahnung vom 31. März 2022 (CHF 150.-) und für ein Betreibungsbegehren vom 13. Juni 2022 (CHF 300.-) geltend, welche sich aber nicht in den Akten befinden. Dass das Unternehmen am 31. März 2022 eine eingeschriebene Mahnung erhalten hat und gegen das Unternehmen am 13. Juni 2022 eine Betreibung eingeleitet worden war, wird vom Beklagten aber nicht bestritten. Da die geltend gemachten Inkassokosten auf Art. 12 des Kostenreglements (vgl. auch Art. 14 Ziff. 5 und 15 Ziff. 1 des Kassenreglements) basie­ren, sind diese Kosten ebenfalls geschuldet.

3.2

Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin einen Betrag von CHF 1'621.90 (CHF 1'163.35 + CHF 8.55 + CHF 450.-) schuldet (ohne Betreibungskosten; vgl. hier­zu nachfolgende E. 3.3). Die Klage ist deshalb vollumfänglich gutzuheissen.

3.3

Auch die Betreibungskosten von CHF 74.-, die gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) von der Schuldnerin zu tragen, von der Gläubigerin aber vorzuschiessen sind, stehen der Klägerin zweifelsohne zu.

Bleibt zu erwähnen, dass die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG schon von Gesetzes wegen befugt ist, die Betreibungskosten von den Zahlungen der Schuldnerin vorab zu erheben. Dieser Anspruch ergibt sich direkt aus der Kostenersatzpflicht der Schuldnerin; zu seiner Durchsetzung bedarf es grundsätzlich weder eines Urteils noch eines Rechtsöffnungsentscheids (vgl. Emmel in Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon­kurs, 3. Auflage 2021, Art. 68 N. 16).

4.

Schliesslich beantragt die Klägerin die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. eee des Betreibungsamtes des F.________.

Dispositiv

Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG hat ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erho­ben worden ist, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Da die klägerischen Anträge im vorliegenden Verfahren geschützt werden, ist der Rechtsvorschlag in der vorerwähnten Betreibung – bis auf den Zins von 1,5 Prozent seit dem 15. Oktober 2023, der im Zahlungsbefehl noch aufgeführt ist, im vorliegenden Klageverfahren aber nicht verlangt wird und deshalb auch nicht zugesprochen werden kann (Dispo­sitionsmaxime) – im Umfang von CHF 1'621.90 zu beseitigen. Nach Eintritt der Rechtskraft des vor­liegenden Urteils ist die Klägerin demnach berechtigt, die Betreibung innert der Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG fortzusetzen (vgl. hierzu Staehelin in Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage 2021, Art. 79 N. 28 ff.).

5.

Zusammenfassend ist der Beklagte in vollständiger Gutheissung der vorliegenden Klage zu ver­pflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 1'621.90 zu bezahlen. Zudem ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. eee des Betreibungsamtes des F.________ in diesem Umfang zu beseiti­gen und über den Betrag von CHF 1'621.90 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Auch die Betrei­bungskosten von CHF 74.- gehen zu Lasten des Beklagten.

6.

6.1. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in der Regel kostenlos. In Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei indes die Gerichtskosten sowie eine ausser-gerichtliche Entschädigung der anwaltlich vertretenen obsiegenden Vorsorgeeinrichtung auferlegt werden (vgl. BGE 128 V 323 E. 1a; Vetter-Schreiber, Kommentar zum BVG, 3. Auflage 2013, Art. 73 N. 45 ff.).

Vorliegend hat es der Beklagte über einen längeren Zeitraum versäumt, die BVG-Beiträge für seine Angestellten zu bezahlen und hat die Klägerin – trotz seines materiell offensichtlich unbegründeten Standpunktes – mittels Rechtsvorschlag zur Klageerhebung gezwungen. Indem der Beklagte in die­sem von ihm selber veranlassten Prozess überdies nichts von sich hat hören lassen und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beigetragen hat, hat er mutwillig gehandelt (vgl. BGE 124 V 285 E. 4). Rechtlich relevante Gründe für dieses mutwillige Verhalten sind nicht ersichtlich.

Daher rechtfertigt es sich, dem Beklagten die Verfahrenskosten vor dem Kantonsgericht von CHF 800.- aufzuerlegen.

6.2. Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat, da sie sich nicht anwaltlich vertreten liess und es sich auch nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelte, die einen Arbeitsaufwand notwendig machte, der den Rahmen dessen sprengte, was normalerweise in einem analogen Fall erforderlich ist (vgl. BGE 127 V 205 E. 4), keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Umstand, dass solche Gebühren im Kostenreglement vorgesehen sind (vgl. Art. 12 des Kostenre­glements: Klagebegehren, nach Aufwand, mindestens CHF1'000.-, zuzüglich ordentliche Betrei­bungs- und Gerichtsgebühren), erlaubt kein Abweichen von diesem Rechtsprechungsgrundsatz (vgl. Urteile KG FR 608 2024 34 vom 27. Juni 2024; 608 2023 21 vom 27. Juni 2023 E. 4.3).

Der Hof erkennt:

I. Die Klage wird gutgeheissen und B.________ verpflichtet, der A.________ einen Betrag von CHF 1'621.90 zu bezahlen.

II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. eee des Betreibungsamtes des F.________ wird in diesem Umfang beseitigt und über den Betrag von CHF 1'621.90 die definitive Rechtsöff­nung erteilt.

Die Betreibungskosten von CHF 74.- gehen zu Lasten von B.________.

III. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- werden B.________ auferlegt.

IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

V. Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge­reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege­ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund­sätzlich kostenpflichtig.

Freiburg, 28. Februar 2025/dki

Die Präsidentin

Der Gerichtsschreiber

608 2024 160

Art. 73 AETRart. 73 AETRart. 73 AETR

Art. 73 BVGart. 73 LAFart. 73 BVG

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

Art. 73 BVGart. 73 LAFart. 73 BVG

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

Art. 11 BVGart. 11 LAFart. 11 BVG

Art. 11 BVGart. 11 LPPart. 11 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LAFart. 66 BVG

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LAFart. 66 BVG

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 68 SchKGart. 68 LPart. 68 LEF

Art. 68 SchKGart. 68 LPart. 68 LEF

Art. 79 SchKGart. 79 LPart. 79 LEF

Art. 88 SchKGart. 88 LPart. 88 LEF

Art. 73 BVGart. 73 LAFart. 73 BVG

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

BGE 128 V 323ATF 128 V 323DTF 128 V 323

BGE 124 V 285ATF 124 V 285DTF 124 V 285

BGE 127 V 205ATF 127 V 205DTF 127 V 205

608 2024 34

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