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Entscheid

608 2024 164

Aménagement du territoire et constructions

29. Juli 2025Deutsch28 min

A. A.________ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren im Jahr 1977, wohnhaft in B.________, ledig, keine Kinder, arbeitete seit August 2009 als Personalfachfrau in einem Vollzeitpensum bei der C.________.

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

608 2024 164

Urteil vom 15. Juli 2025

II. Sozialversicherungsgerichtshof

Besetzung

Präsidentin: Daniela Kiener

Richter: Johannes Frölicher,

Marc Sugnaux

Gerichtsschreiber: Timothy Schertenleib

Parteien

A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Monika Friedli und/oder Rechtsanwalt Thomas Beyeler

gegen

Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg, Vorinstanz

Gegenstand

Invalidenversicherung – Rentenanspruch

Beschwerde vom 18. Dezember 2024 gegen die Verfügung vom 14. November 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A.________ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren im Jahr 1977, wohnhaft in B.________, ledig, keine Kinder, arbeitete seit August 2009 als Personalfachfrau in einem Vollzeitpensum bei der C.________.

Ab dem 9. April 2018 bestand wegen starker Rückenschmerzen eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Am 6. Juni 2018 wurde der Versicherungsfall der Krankentaggeldversicherung (D.________) gemeldet.

B. Am 4. Oktober 2018 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle oder Vorinstanz) zum Leistungsbezug an. Sie verwies auf zwei Schleudertraumata (2013 und 2015) sowie auf einen Bandscheibenvorfall, der operativ behandelt werden musste (2018).

Nach diversen medizinischen und beruflichen Abklärungen gab die IV-Stelle bei der E.________ GmbH ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, das die Disziplinen Orthopädie und Psychiatrie (inkl. neuropsychologische Untersuchung) berücksichtigt und am 22. März 2022 erstattet wurde.

Nach Einwänden seitens der Versicherten und Einholung einer Stellungnahme beim Regionalen Ärztlichen Dienst Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD), der das Gutachten nur teilweise als probant erachtete und ein neues psychiatrisches Gutachten empfahl, gab die IV-Stelle bei der F.________ AG ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 3. Juli 2023 erstattet wurde. Dieses Gutachten (nachfolgend: F.________-Gutachten) berücksichtigt die Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie und Rheumatologie. Von einer fünften Fachdisziplin (Orthopädie), namentlich dem Beizug eines auf die Behandlung des Ehlers-Danlos-Syndroms spezialisierten Experten, wurde trotz Einwänden seitens der Versicherten abgesehen.

Gestützt auf das F.________-Gutachten, das vom RAD als probant erachtet wurde, und nach Einholung einer Stellungnahme der Gutachter zu den zwischenzeitlich eingegangenen Arztberichten sowie einer weiteren Stellungnahme des RAD teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 14. November 2024 (Vorbescheid vom 9. April 2024) mit, dass ihr Leistungsbegehren abgewiesen werde. Der IV-Grad von 25 Prozent wurde mittels Prozentvergleichs ermittelt.

C. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Monika Friedli und/oder Rechtsanwalt Thomas Beyeler, mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie stellt das Begehren, es sei die Verfügung vom 14. November 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung von weiteren medizinischen und tatsächlichen Abklärungen und zur erneuten Anspruchsermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In der Begründung der Beschwerde stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass der medizinische Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt worden sei. Namentlich seien die Fachbereiche Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Immunologie und Allergologie ausser Acht gelassen worden. Die Auswirkungen des Ehlers-Danlos-Syndroms auf die Leistungsfähigkeit könnten aber nur von einem spezialisierten Facharzt beurteilt werden. Gleiches gelte für die Auswirkungen der Endometriose/Adenomyose, Pudendusneuralgie sowie des Mastzellenaktivierungssyndroms. Komme hinzu, dass sie am Morgen vor der Begutachtung gestürzt sei und sich eine Gehirnerschütterung zugezogen habe, was weder im Gutachten noch in den Stellungnahmen des RAD weitere Beachtung gefunden habe. Ebenfalls sei nirgends auf die Tatsache eingegangen worden, dass sie beinahe täglich Arzt- und Therapietermine wahrzunehmen habe, was mit der gutachterlich festgelegten, medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 75 Prozent nicht zu vereinbaren sei.

Schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass weitere medizinische Abklärungen resp. Eingriffe anstehen würden. Nach Erlass des Vorbescheids sei eine Hüftdysplasie mit Labrumriss diagnostiziert worden. Dieser würde bereits seit längerer Zeit bestehen, was unter anderem einen Teil der bestehenden Schmerzproblematik im Bereich Hüfte, Becken, Kreuz und Beinen erkläre. Seit dem Erlass des Vorbescheids seien insgesamt neun Schmerzinterventionen erfolgt, die jedoch nur beschränkt Wirkung gezeigt hätten. Von einer Infiltration des rechten Hüftgelenks am 20. September 2024 habe sie zwar etwas profitiert, aufgrund der nach wie vor bestehenden unbefriedigenden Situation werde aktuell eine Hüftprothese diskutiert. Ausserdem werde zurzeit geprüft, ob anlässlich einer weiteren Rückenoperation der implantierte Neurostimulator entfernt werden müsse, da dieser seit dem letzten Verkehrsunfall massive Schmerzen verursache. Zudem stehe noch eine Besprechung betreffend Pudendus-Schaden und Blasenschwäche aus. Auch hier stehe ein operativer Eingriff zur Diskussion.

Der am 20. Dezember 2024 auf CHF 800.- angesetzte Kostenvorschuss wurde am 6. Januar 2025 geleistet.

In ihren Bemerkungen vom 16. April 2025 schliesst die Vorinstanz auf eine Abweisung der Beschwerde.

Am 11. Juni 2025 wurde die Personalvorsorgeeinrichtung eingeladen, sich zum ergangenen Schriftenwechsel resp. zum Streitgegenstand zu äussern. Sie hat sich innert der angesetzten Frist aber nicht vernehmen lassen.

Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

D. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde wesentlich, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die Beschwerde vom 18. Dezember 2024 gegen die Verfügung vom 14. November 2024 wurde durch die rechtsgültig vertretene Beschwerdeführerin frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die medizinische Sachlage genügend abgeklärt wurde.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Im Rahmen der Weiterentwicklung der IV (WEIV) wurden das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) mit Wirkung ab 1. Januar 2022 revidiert (Änderung vom 19. Juni 2020; AS 2021 705; BBl 2017 2535).

Grundsätzlich sind in zeitlicher Hinsicht – auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlage –diejenigen Rechtssätze anwendbar, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 148 V 174 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

Im Hinblick auf das lineare Rentensystem, das mit Wirkung per 1. Januar 2022 eingeführt wurde, halten die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 (lit. b) indessen fest, dass für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch so lange bestehen bleibt, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. In seinem Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems (KS ÜB WE IV, Ziffer 1007 f.) präzisiert das Bundesamt für Sozialversicherungen, dass die altrechtlichen IV-Renten jene Renten sind, deren Anspruch vor dem 31. Dezember 2021 entstanden ist; neurechtliche IV-Renten sind demgegenüber Renten, auf die der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht. Wenn also der Anspruch auf eine IV-Rente nach dem 1. Januar 2022 verfügt wird, beurteilt sich der Rentenanspruch nach dem alten Recht, wenn der Eintritt der Invalidität und der Beginn des Rentenanspruchs vor dem 31. Dezember 2021 liegen (siehe auch KS ÜB WE IV Ziffer 1009, wonach bei Eintritt der Invalidität und Beginn des Rentenanspruchs vor dem 31. Dezember 2021 die erstmalige Festsetzung der IV-Rente nach altem Recht zu erfolgen hat).

2.2

Dies ist auch vorliegend der Fall. Die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit besteht seit dem 9. April 2018, die Anmeldung ging am 4. Oktober 2018 bei der Vorinstanz ein. Der frühestmögliche Rentenbeginn ist damit am 1. April 2019 (1 Jahr nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit resp. 6 Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs; Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG).

Damit beurteilt sich der vorliegende Fall nach den Gesetzesbestimmungen, die bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft waren. Im Folgenden werden die massgebenden rechtlichen Bestimmungen in dieser Fassung zitiert.

3.

3.1

Im Sinne von Art. 8 ATSG, welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 IVG zur Anwendung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.

3.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Förderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; BGE 141 V 281 E. 3.7.1 mit Hinweisen).

Gemäss geltender Rechtsprechung (vgl. BGE 141 V 281) wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird. Die auf Begrifflichkeiten des medizinischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren psychosomatischen Leidens kann indes nur zu einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung führen, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (Urteil BGer 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 2.2, 3 und 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Gemäss BGE 143 V 418 sind sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen.

Das Invalidenversicherungsrecht klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen. Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie mithin ausser Acht. Andererseits können psychosoziale Belastungsfaktoren mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern (Urteil BGer 9C_680/2017 vom 22. Juni 2018 E. 5.2 mit Hinweisen).

3.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, d.h. arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 130 V 97 E. 3.3.2). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (Urteil BGer 9C_48/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.3.3). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat die versicherte Person andere ihr offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 404 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 20 E. 2b; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 201). Insbesondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden der versicherten Person abzustellen, hätte es doch diese ansonsten in der Hand, ihren Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen.

3.4

Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil BGer 8C_913/2013 vom 11. April 2014 E. 4.4.3 mit Hinweisen).

4.

4.1

Vorliegend ist streitig, ob der medizinische Sachverhalt durch die Vorinstanz rechtsgenüglich abgeklärt wurde. Diese stützt sich für die Verweigerung des Rentenanspruchs hauptsächlich auf das von ihr eingeholte F.________-Gutachten vom 3. Juli 2023 (IV-Akten S. 893-1018), das vom RAD als probant erachtet wurde (vgl. die Stellungnahme von

Dr. med. G.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 18. Juli 2023; IV-Akten S. 1020-1021), auf die Stellungnahme der F.________ vom 20. Dezember 2023 (IV-Akten S. 1065-1066) sowie auf die RAD-Stellungnahme von Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 3. Oktober 2024 (IV-Akten S. 1106-1107).

Die von den Experten im Gutachten festgehaltenen Diagnosen werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie hält aber dafür, dass die ihr verbleibende Arbeitsunfähigkeit durch die Experten nicht beurteilt werden könne, da nicht alle betroffenen Fachdisziplinen berücksichtigt worden seien.

4.2

Bevor auf die Einwände der Beschwerdeführerin näher eingegangen wird, ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter mannigfaltigen gesundheitlichen Beschwerden leidet. Die Experten stellen in ihrem polydisziplinären Gutachten die folgenden Diagnosen (IV-Akten S. 904-905):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Subakutes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10: M53.0)

- klinisch Dysfunktion der HWS im Segment HWK4-HWK6 mit Kopfanprall infolge Schwindelsymptomatik am Untersuchungstag (02.05.2023)

- radiomorphologisch MRT HWS vom 10.05.2023

Befund: Bandscheiben HWK6/7 Diskusprotrusion foraminal links ohne Neurokompression. Übrige Bandscheiben altersgemäss unauffällig. Wirbelkörper HWK4-7 minime anteriore Spondylophyten. Spinalkanal im Normbereich, keine foraminale Stenose. Myelon ohne Befund; keine medulläre Kompression.

Beurteilung: Im Segment HWK6/7 Diskusprotrusion foraminal links ohne Neurokompression, ansonsten MRT der Halswirbelsäule altersentsprechend unauffällig.

- aktenanamnestisch St.n. HWS-Beschleunigungstrauma 07/2013, 07/2015 sowie 08/2022 bei lumbovertebralem Schmerzsyndrom und exazerbierten Lumboischialgien

2.

Ehlers-Danlos-Syndrom ED 01/2021 (ICD-10: Q79.60)

3.

Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)

- V.a. funktionelle Anfälle (ICD-10: F44.4)

4.

Anpassungsstörung mit vorwiegend depressiver Reaktion (ICD-10: F43.2)

5.

Anamnestisch obstruktives Schlafapnoesyndrom (ICD-10: G47.31)

- anamnestisch St.n. CPAP-Behandlung, Stopp wegen Unverträglichkeit

6.

V.a. Mastozyten-Aktivierungssyndrom bei hypermobilem Ehlers-Danlos-Syndrom (hEDS) Typ II (ICD-10: Q79.06)

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

Chronisches rheumatologisch nicht abgrenzbares therapieresistentes Beckengürtelschmerzsyndrom (ICD-10: R10)

- aktuell am 02.05.2023 klinisch freie LWS und Beckenbewegungsfähigkeit

- am 06.08.2018 ventrale Discectomie und Implantation eines ALIF Cages von Depuy Synthese Synfix Evolution large 12mm 14º gefüllt mit ¼ Packung InductOs entsprechend 2mg BMPII fixiert mit 25mm Schrauben (Dr. M. I.________, Orthopädie J.________) bei fortgeschrittener Discopathie L5/S1 mit chronischem lumbovertebralen Schmerzsyndrom und exazerbierten Lumboischialgien

- radiomorphologisch:

- MRT LWS und ISG vom 22.05.2023: Statik Normhaltung Bandscheiben ALIF im Segment LWK5/SWK1 korrekt platziert, Wirbelkörper ohne Läsionen. Facettengelenke: Diskrete Degeneration der Facettengelenke L3/4, L4/5, Wirbelkanal normale Dimensionen, keine foraminale Stenose. Beurteilung: Im Vergleich zur Voraufnahme vom 11.11.2022 keine relevante Veränderung, korrekte Lage vom ALIF L5/S1, kein diskoradikulärer Konflikt, keine Spinalkanalstenose.

- MRT Becken vom 26.05.2023: Hüftgelenke ohne Veränderung. Rechte Hüfte unauffälliger Gelenkknorpel, links Labrumriss anterior superior mit kleiner Zyste, paralaberal von 5mm bei intaktem Knorpel, Iliosakralgelenke und Weichteile unauffällig, Nervus ischiadicus und Nervus pudendus normal. Beurteilung: Keine Coxarthrose, Riss des anterio-superioren Labrum links mit einer Zyste parabral von 5mm Durchmesser, keine Sakroilitis, keine Kompression des Nervus ischiadicus oder pudendus sichtbar.

2.

St.n. Sars Covid 19 Infektion 03.2022 (ICD-10: U07.2)

- reaktiver Perikarditis mit Erguss

- Echocardiographie 23.06.2022 (Dr. G. K.________): noch leichte Spur eines Perikardergusses, normale LV-Funktion. EF 70%, leichtgradig, hämodynamisch nicht relevante Klappenvitien

- V.a. St.n. Long-Covid Verlauf

3.

Multiple Allergien und Unverträglichkeiten auf (ICD-10: T78.4)

- Procain (Bewusstlosigkeit), Ketamin (Atemstillstand), Mepivacain (Atemstillstand), Fentanyl (Koma, Haut-Exanthem), Bupivacain (Konvulsion) und Penicillin

4.

Endometriose bekannt seit dem 25. Lebensjahr (ICD-10: N80)

- St.n. Decapeptylbehandlung 2019

- 03.2019 explorative Laparoskopie, Thermodestruktion von 2 Endometrioseherden, Cystoskopie

- 10.2019 Infiltration n. genitofemoralis und ilioinguinalis beidseits mit vorübergehendem Effekt

- 10.01.2020 diagnostische Laparoskopie, totale Hysterektomie (Tuben und Uterus), Sanierung einer Umbilicalhernie, diagnostische Cystoskopie und Infiltration des Schambeinastes beidseits (nerf honteux) (PD Dr.med. L.________) bei Uterus adenomyomatosus, oberflächlicher vaginaler Endometriose (Stadium rASRM: I), bilateraler ostialer urethraler Ejaculation und Umbilicalhernie (2cm)

5.

Gemischte Hyperlipidämie (ICD-10: E78.2)

6.

Latente hypothyreotische Stoffwechsellage (ICD-10: E03)

4.3

Es ist nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin unter einem hypermobilen Ehlers-Danlos-Syndrom (kurz: hEDS) leidet. Diese Diagnose wurde von Dr. med. M.________, Facharzt für Nephrologie und Allgemeine Innere Medizin, der die Klinische Leitung der Sprechstunde und Workshops für Patientinnen und Patienten mit dem hypermobilen Ehlers-Danlos-Syndrom des N.________ innehat, gestellt (vgl. IV-Akten S. 614-622) und wird auch im Gutachten bei den Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt (Ehlers-Danlos-Syndrom ED 01/2021; ICD-10: Q79.60).

4.3.1

Das Ehlers-Danlos-Syndrom (kurz: EDS) umfasst eine vielfältige Gruppe angeborener Bindegewebskrankheiten, die gegenwärtig in 13 unterschiedliche Subtypen unterteilt werden. Gemeinsam liegt ihnen eine Fehlveranlagung des Bindegewebes zugrunde. Durch verschiedene Gendefekte ist die Struktur des Bindegewebes krankhaft verändert. Da das Bindegewebe den ganzen Körper durchzieht, handelt es sich bei EDS um eine Multisystemerkrankung mit individuell unterschiedlicher Beteiligung des Bewegungsapparates (Knochen, Gelenke, Sehnen, Bänder, Knorpel, Muskeln, Faszien), der Haut, der Blutgefässe, der Nervenbahnen, der inneren Organe, der Sinnesorgane und in seltenen Fällen sogar der Zähne. Das EDS ist eine seltene Krankheit. Nur gerade 1 von 5'000 bis 10'000 Personen ist davon betroffen (vgl. zum Ganzen: https://www.rheumaliga.ch/rheuma-von-a-z/ehlers-danlos-syndrome; https://flexikon.doccheck.com /de/Ehlers-Danlos-Syndrom).

Das hypermobile EDS (kurz: hEDS) ist ein Subtyp des Ehlers-Danlos-Syndroms, der sich vor allem durch eine Hypermobilität grosser und kleiner Gelenke auszeichnet. Die Expression des Gendefekts kann individuell sehr unterschiedlich ausgeprägt sein. Manche Patienten haben nur geringfügige Einschränkungen, während andere durch die Schwere der Erkrankung im täglichen Leben stark limitiert sind. Zu den wichtigsten Symptomen zählen Überbeweglichkeit der Gelenke, häufige Luxationen bzw. Subluxationen, Gelenkschmerzen (infolge der Überbeweglichkeit) und Neigung zu Sehnenreizungen. Die Veränderungen können auch zu vorzeitigen degenerativen Veränderungen der Bandscheiben und der Gelenke (Arthrose, Gelenkzysten) führen. Als weitere Symptome hinzutreten können Xerostomie, Parodontitis, gastrointestinale Beschwerden und Müdigkeit/Erschöpfung. Beim hEDS kommt es ausserdem zu einem verminderten Ansprechen auf Lokalanästhetika (https://flexikon.doccheck.com/de/Hypermobiles_EDS).

Zusätzlich wird ein Zusammenhang von hEDS und dem Mastzellenaktivierungssyndrom (MCAS) beschrieben. Beim MCAS kommt es zu einer übermässigen Freisetzung von Histamin und anderen Entzündungsbotenstoffen, die zu einer Vielzahl an Symptomen führen können (https://www.neurostingl.at/2021/12/29/hypermobiles-ehlers-danlos-syndrom, mit Verweis auf die BMJ Journals, Volume 80, Issue Suppl. 1).

Eine Therapie des EDS ist kausal nicht möglich, sondern erfolgt symptomatisch und prophylaktisch mittels Physiotherapie und gegebenenfalls orthopädischer Versorgung (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 269. Auflage 2023).

4.3.2

Auch wenn vorliegend nicht bestritten ist, dass die Beschwerdeführerin unter einem hEDS leidet, so ist dennoch festzustellen, dass diese Krankheit resp. ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich abgeklärt wurde. In diesem Zusammenhang erstaunt es, dass kein Experte am Gutachten mitwirkte, der auf diesem Gebiet eine Spezialisierung resp. eine gewisse klinische Erfahrung vorweisen kann. Dies vor allem auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin vor der Begutachtung mehrfach verlangte, es sei ein auf das EDS spezialisierter Facharzt beizuziehen (IV-Akten S. 749-750, 759, 764, 796) und der Vorinstanz auch entsprechende Experten vorschlug (vgl. IV-Akten S. 764).

Zwar wurde die Diagnose des EDS vom Experten Dr. med. O.________, Facharzt für Rheumatologie, bestätigt und vom Experten Dr. med. P.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Fallführung), immerhin diagnostisch erwähnt. In der medizinischen Beurteilung dieser Diagnose bleiben die Aussagen von Dr. med. Q.________ aber zu vage, um zu überzeugen. So verzichtet der Experte nur schon darauf, den Subtyp des EDS zu nennen, was bereits Zweifel an seinen Kenntnissen dieser Krankheit aufwirft, da die Symptome und funktionellen Einschränkungen je nach Subtyp ganz anders ausfallen können. Besonders hervorzuheben ist auch die Aussage des Experten, wonach er als praktizierender Rheumatologe und Internist das Beschwerdebild eines EDS inhaltlich zwar kenne, auf diesem Gebiet jedoch keine spezifische Spezialisierung aufweise (IV-Akten S. 980). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass es sich um eine seltene Multisystemerkrankung mit vielfältigen und variierenden Symptomen aus verschiedenen medizinischen Fachgebieten handelt, erweist es sich als schwierig, alleine auf die Beurteilung eines Rheumatologen abzustellen, der seine Fachkenntnis in diesem Bereich selber in Frage stellt.

Kommt hinzu, dass die medizinische Beurteilung durch Dr. med. O.________ zu kurz greift. So beschränkt sich der Experte darauf festzustellen, dass die Aussage des Hausarztes,

Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, wonach die Bandscheibenoperation im August 2018 im Segment LWK5/SWK1 aufgrund der Diagnose eines Ehlers-Danlos-Syndroms als ungünstig erachtet werde, aus seiner Sicht nicht schlüssig sei. Ohne Zweifel bestehe bei der Beschwerdeführerin eine allgemeine Hypermobilität. Die anatomischen Verhältnisse lumbal würden sich aber normal darstellen, so dass nicht grundsätzlich relevante pathoanatomische Befunde lumbal vorliegen würden, welche eine Assoziation zum EDS nahelegen würden (IV-Akten S. 980-981). Zwar ist auch der Hausarzt kein Spezialist auf dem Gebiet des hEDS. Nach Ansicht des Gerichts kann aber die Aussage des Hausarztes nicht so ohne weiteres abgetan werden. An einem Patienten mit hEDS sollten operative Eingriffe nur nach sorgfältiger Nutzen-Risiko-Abwägung vorgenommen werden, eine Operationsindikation ist nur zurückhaltend zu stellen (https://www.rheumaliga.ch/rheuma-von-a-z/ehlers-danlos-syndrome; https://flexikon.doccheck. com/deEhlers-Danlos-Syndrom; vgl. in diesem Sinne auch Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 269. Auflage 2023 sowie der RAD-Bericht vom 30. März 2023, IV-Akten S. 803). Die Aussage des Hausarztes erscheint unter diesem Aspekt auf jeden Fall durchaus nachvollziehbar.

Ausserdem fällt auf, dass Dr. med. O.________ bei der Würdigung der Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen zwar feststellt, dass anfangs 2021 ein EDS diagnostiziert worden war (IV-Akten S. 983). Der Experte macht aber auch hier keine weiterführenden Ausführungen dazu, weshalb unklar bleibt, inwiefern diese Diagnose resp. die auf diese Diagnose zurückzuführenden Beschwerden in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeflossen sind.

Schliesslich sei erwähnt, dass Dr. med. O.________ das hEDS aus rein rheumatologischer Sicht beleuchtet, ohne auch nur mit einem Wort zu erwähnen, dass es sich beim EDS um eine Multisystemerkrankung handelt, die – so auch bei der Beschwerdeführerin – zu ganz unterschiedlichen Symptomen führen kann (eine solche Aussage wie auch eine Auseinandersetzung mit dem hEDS sucht man im gesamten Gutachten vergebens). So hatte die Beschwerdeführerin nicht nur diesen einen Bandscheibenvorfall, der im August 2018 operativ versorgt wurde, sondern zahlreiche weitere Operationen, auf die der Experte in seiner medizinischen Beurteilung aber nicht weiter eingeht. Ausserdem leidet sie unter mannigfaltigen Beschwerden, die – zumindest teilweise – durchaus mit dem hypermobilen Ehlers-Dahler-Syndrom in Verbindung gebracht werden könnten. Zu erwähnen sind hier namentlich die multiplen akuten und chronischen Schmerzen, Beschwerden an Nerven, intestinalen Probleme, Schlafstörungen, Medikamentenunverträglichkeiten und das ebenfalls diagnostisch erwähnte Mastozyten-Aktivierungssyndrom. Zwar enthält das Gutachten eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, in dieser beschränkten sich die Experten aber darauf, die in den jeweiligen Teilgebieten erhobenen Befunde nacheinander wiederzugeben, eine eigentliche fächerübergreifende Konsensbeurteilung des Krankheitsgeschehens im Hinblick auf das hEDS erfolgt aber nicht (IV-Akten S. 903-904, 906).

4.3.3

Neben Dr. med. O.________ äussert sich einzig Dr. med. Q.________, Facharzt für Neurologie, in Bezug auf das Ehlers-Danlos-Syndrom (vgl. IV-Akten S. 992). Es mangelt aber auch hier an einer Auseinandersetzung mit diesem Krankheitsbild und der Gutachter bleibt in seinen Aussagen sehr vage ("Eine Beteiligung des Zentralen Nervensystems im Rahmen des Ehlers-Danlos-Syndroms ist entsprechend der Aktenlage aktuell nicht zu verzeichnen. Etwas offen bleiben die mannigfaltigen neuralgisch anmutenden Schmerzen im Beckenbereich. Hierbei werden Schmerzen des Nervus pudendus, Nervus obturatorius und Nervus piriformis in beidseitiger Ausprägung geltend gemacht, welche aus der aktuellen Bildgebung vom 26.05.2023 jedoch nicht ersichtlich sind. Radikuläre Ausfallsmuster finden sich ebenfalls nicht").

Auch vermögen die Aussagen des Experten zur Konsistenz und Plausibilität nicht restlos zu überzeugen. Hier hält der Experte fest, dass der ausufernde Schmerz, welcher die liegende Position während der Exploration erzwinge, während das An- und Entkleiden problemlos und ohne relevante Schmerzäusserungen gelinge, neurologisch nicht nachvollziehbar sei (vgl. IV-Akten S. 992). Nach Ansicht des Gerichts kann diese Aussage aber nicht so ohne weiteres stehen gelassen werden. Die liegende Position während der Exploration war nach Angaben der Beschwerdeführerin deshalb nötig, weil sie im Bereich des Pudendus starke Schmerzen verspürt. Es liegt auf der Hand, dass diese Schmerzen in sitzender Position weitaus stärker ausgeprägt sind als in liegender oder eben stehender Position, befindet sich doch der Nervus Pudendus im Genitalbereich und der Darmregion. Die Aussage des Experten, wonach die erhaltene Fahrtätigkeit gegen eine stärkste Schmerzsymptomatik im Beckenbereich spreche (IV-Akten S. 992), ignoriert wiederum, dass die Beschwerdeführerin zwar angibt, kurze Distanzen fahren zu können, bei grösseren Strecken müssten aber ihre Eltern fahren, sie liege dann im Auto. Auch heute sei sie mit einem Liegetaxi gekommen (IV-Akten S. 989).

4.3.4

Das Gericht kommt damit zum Schluss, dass das hypermobile Ehlers-Danlos-Syndrom nicht rechtsgenüglich abgeklärt wurde. Das polydisziplinäre F.________-Gutachten erwähnt dieses Krankheitsbild zwar ausdrücklich, setzt sich damit aber in keiner Art und Weise auseinander.

4.4

Ebenfalls nicht bestritten ist, dass die Beschwerdeführerin unter Endometriose (ICD-10: N80) leidet. Bei der Endometriose handelt es sich um eine gynäkologische Krankheit. Ein auf dem Gebiet der Frauenheilkunde spezialisierter Experte war am Gutachten aber nicht beteiligt.

Die Diagnose der Endometriose wird vom Experten Dr. med. P.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Fallführung), gestellt resp. gutachterlich bestätigt. Der Gutachter beschränkt sich aber darauf, die seit dem Jahr 2019 erfolgte Behandlung zusammenzufassen, ohne darauf einzugehen, ob die gynäkologischen Beschwerden weiterhin bestehen und wie sie sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben resp. immer noch auswirken. In diesem Zusammenhang kann zwar festgestellt werden, dass die Endometriose bereits seit dem 25. Lebensjahr bekannt ist und die Beschwerdeführerin bis zu den lumbalen Beschwerden mit anschliessender Diskushernienoperation im August 2018 im Arbeitsleben gut integriert war (Arbeitspensum von 100 Prozent). Ab 2019 musste die Beschwerdeführer wegen der Endometriose aber zunächst hormonell behandelt werden, bevor sie, innerhalb von 10 Monaten, zwei operative Eingriffe (März 2019 und Januar 2020) und eine Infiltration (Oktober 2019) über sich ergehen lassen musste. Nachdem ihr im März 2019 zwei Endometrioseherde entfernt wurden, folgten im Januar 2020 eine totale Hysterektomie (Tuben und Uterus), die Sanierung einer Umbilicalhernie (2cm) sowie die Infiltration des Schambeinastes beidseits (Pudendusnerf). Nichtsdestotrotz finden die gynäkologischen Beschwerden und Eingriffe in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keinerlei Erwähnung.

Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin beklagte Harnblasenentleerungsstörung (mit wiederkehrenden Blasenentzündungen und Nykturie) und abdominalen Schmerzen, wie auch die Schmerzen in der Schambein- und Inguinalregion sowie im Damm- und Pudendusbereich. In diesem Zusammenhang sei nochmals erwähnt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzen liegend nach Basel transportiert werden musste und auch die allgemein-internistische Anamneseerhebung liegend erfolgte. Während der Untersuchungssituation fanden sich keine Hinweise auf Inkonsistenzen, Verdeutlichungstendenzen, Aggravation oder gar Simulation (IV-Akten S. 949).

Unter den gegebenen Umständen erstaunt es, dass der Experte (Fallführer) nicht den Beizug von weiteren Experten, namentlich eines Gynäkologen, in Erwägung zog, sondern die Auswirkungen der genannten Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin selber beurteilte und dabei zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin sei voll arbeitsfähig, mit einer um 20 Prozent verminderten Leistungsfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Dies gilt auch für die als zumutbar erachtete Verweistätigkeit (keine Schichtarbeiten, selbst- und fremdgefährdende Tätigkeiten, Personentransporte, körperlich schwere Tätigkeiten), wo rein sitzende Tätigkeiten keine Erwähnung finden (vgl. IV-Akten S. 952), obschon vom Experten nicht in Abrede gestellt wird, dass der Transport und die Untersuchung aufgrund der Schmerzen nur in liegender Position stattfinden konnten.

Damit wurden auch die gynäkologischen Beschwerden resp. ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich abgeklärt.

Abschliessend sei noch erwähnt, dass der Experte festhält, dass die vielen, fast täglichen Arzt- und Physiotherapietermine den Tag der Beschwerdeführerin sehr ausfüllen (vgl. IV-Akten S. 947, 949). Auch dieser Umstand dürfte sich sehr massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken, wird vom Experten bei der Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit aber nicht berücksichtigt. Die um 20 Prozent verminderte Leistungsfähigkeit wurde der Beschwerdeführerin aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs attestiert und nicht etwa deshalb, um allfällige Arzt- und Therapietermine wahrzunehmen; diese können auch ganz offensichtlich nicht alle auf die Randstunden verlegt werden.

4.5

Schliesslich sei noch auf einen Widerspruch im Gutachten hingewiesen. Dr. med. P.________ hält in seinem Teilgutachten zur Konsistenz und Plausibilität in der Untersuchungssituation fest, dass sich während der Anamneseerhebung wie auch während der Untersuchungssituation keine Hinweise auf Inkonsistenzen, Verdeutlichungstendenzen, Aggravation oder gar Simulation gefunden hätten (IV-Akten S. 949). Nichts desto trotz hält die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung fest, dass sich aus allgemeininternistischer Sicht Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen finden würden und die während der ganzen Untersuchung eingehaltene Liegeposition aus allgemeininternistischer Sicht nicht erklärt werden könne (IV-Akten S. 903).

4.6

Insgesamt erscheint das polydisziplinäre F.________-Gutachten in seinen Schlussfolgerungen resp. in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht überzeugend resp. unvollständig. Namentlich das hypermobile Ehlers-Danlos-Syndrom wie auch die gynäkologischen Beschwerden (inkl. Pudendusneuralgie) wurden nicht abgeklärt, obschon dies von der Beschwerdeführerin wiederholt verlangt wurde.

Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 14. November 2024 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätigt und über den Rentenanspruch neu verfügt.

In diesem Rahmen wird die Vorinstanz nicht umhinkommen abzuklären, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung vom 3. Juli 2023, die immerhin schon über zwei Jahre zurückliegt, weiterentwickelt hat, gibt doch die Beschwerdeführerin an, dass weitere medizinische Abklärungen und auch operative Eingriffe anstehen würden.

5.

5.1

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von CHF 800.- der unterliegenden Vorinstanz aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückzuerstatten.

5.2

Die Beschwerdeführerin hat als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Die Entschädigung richtet sich nach Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), dem kantonalen Tarif vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) sowie der Komplexität der Angelegenheit und des notwendigen Aufwandes.

Gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwältin Monika Friedli vom 10. Juli 2025 ist die Parteientschädigung auf CHF 3'687.50 (14.75 Stunden à CHF 250.-) festzusetzen, zuzüglich der Auslagen von CHF 121.50 sowie einer Mehrwertsteuer von CHF 308.55 (8,1 Prozent von CHF 3'809.-). Der Totalbetrag von CHF 4'117.55 geht zu Lasten der unterliegenden Vorinstanz.

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

Der Hof erkennt:

I. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 14. November 2024 aufgehoben.

Die Angelegenheit wird an die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornimmt und über den Leistungsanspruch von A.________ neu verfügt.

II. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg auferlegt.

III. A.________ wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.- zurückerstattet.

IV. A.________ wird zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4'117.55, davon CHF 308.55 Mehrwertsteuer zu 8,1 Prozent, zugesprochen.

V. Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Freiburg, 15. Juli 2025/dki

Die Präsidentin

Der Gerichtsschreiber

608.

2024 164

BGE 148 V 174ATF 148 V 174DTF 148 V 174

Art. 17 ATSGart. 17 LPGAart. 17 LPGA

Art. 28 IVGart. 28 LAIart. 28 LAI

Art. 29 IVGart. 29 LAIart. 29 LAI

Art. 8 ATSGart. 8 LPGAart. 8 LPGA

Art. 1 IVGart. 1 LAIart. 1 LAI

Art. 4 IVGart. 4 LAIart. 4 LAI

Art. 7 ATSGart. 7 LPGAart. 7 LPGA

Art. 7 ATSGart. 7 LPGAart. 7 LPGA

Art. 28 IVGart. 28 LAIart. 28 LAI

Art. 4 IVGart. 4 LAIart. 4 LAI

Art. 8 ATSGart. 8 LPGAart. 8 LPGA

Art. 7 ATSGart. 7 LPGAart. 7 LPGA

BGE 141 V 281ATF 141 V 281DTF 141 V 281

BGE 141 V 281ATF 141 V 281DTF 141 V 281

BGE 131 V 49ATF 131 V 49DTF 131 V 49

9C_899/2014

BGE 143 V 418ATF 143 V 418DTF 143 V 418

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9C_680/2017

BGE 132 V 93ATF 132 V 93DTF 132 V 93

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9C_48/2015

BGE 115 V 404ATF 115 V 404DTF 115 V 404

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BGE 107 V 20ATF 107 V 20DTF 107 V 20

BGE 125 V 351ATF 125 V 351DTF 125 V 351

BGE 125 V 351ATF 125 V 351DTF 125 V 351

8C_913/2013

Art. 146 VRGart. 146 CPJAart. 146 VRG