608 2024 88
Arrêt de la Chambre pénale du Tribunal cantonal
9. Dezember 2024Deutsch13 min
A. Am 4. Februar 2024 stellte A.________ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geb. im Jahr 2004, bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) einen Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024.
Source fr.ch
Kantonsgericht KG
608 2024 88
Urteil vom 4. Dezember 2024
II. Sozialversicherungsgerichtshof
Besetzung
Präsidentin: Daniela Kiener
Richter: Anne-Sophie Peyraud,
Marc Sugnaux
Gerichtsschreiber: Timothy Schertenleib
Parteien
A.________, Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, Vorinstanz
Gegenstand
Krankenversicherung (Prämienverbilligung)
Beschwerde vom 3. Juni 2024 gegen den Einspracheentscheid vom 29. April 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Am 4. Februar 2024 stellte A.________ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geb. im Jahr 2004, bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) einen Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024.
Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 7. März 2024 stattgegeben und der Versicherten eine individuelle Prämienverbilligung im Betrag von CHF 214.05 pro Monat gewährt. Bei der Prüfung des Anspruchs stellte die Ausgleichskasse auf die Steuerveranlagung 2022 ab.
Am 17. März 2024 erhob die Versicherte Einsprache gegen diese Verfügung. Sie teilte mit, dass sie ab 1. August 2024 eine weitere Ausbildung absolvieren werde, was zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch unklar gewesen sei, und bat darum, diesen Umstand bei der Prüfung ihres Anspruchs zu berücksichtigen.
Mit Einspracheentscheid vom 29. April 2024 wies die Ausgleichskasse die erhobene Einsprache ab. Unter Hinweis auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen wies sie darauf hin, dass vorliegend auf die letzte zum Zeitpunkt der Überprüfung des Leistungsanspruchs verfügbare Steuerperiode, mithin die Steuerveranlagung 2022 (Jahr x – 2 Jahre), abzustellen sei. Nur dann, wenn in den zwei vorangegangenen Jahren keine Prämienverbilligung gewährt worden sei und die finanzielle Situation aus dem Jahr, das der Prüfung des Anspruchs vorangehe (Jahr x – 1 Jahr), um mindestens 30 Prozent vom Vorjahr (Jahr x – 2 Jahre) abweiche, sei der Anspruch auf der Grundlage der Steuerveranlagung der neuen Steuerperiode zu prüfen. Unterjährig auftretende Veränderungen der wirtschaftlichen Situation könnten aber, da dies gesetzlich nicht vorgesehen sei, nicht sofort berücksichtigt werden.
Am 12. Mai 2024 erklärte sich die Versicherte mit diesem Entscheid nicht einverstanden. Sie verwies abermals auf ihre Ausbildung, die sie ab 1. August 2024 absolvieren werde, und beklagte, dass die Berechnung der Ausgleichkasse nicht zeitnah sei. Bei der Berechnung der Prämienverbilligung seien jeweils die aktuellen Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.
Im Schreiben vom 28. Mai 2024 verwies die Ausgleichskasse die Versicherte auf den Rechtsweg.
B. Am 3. Juni 2024 (Datum der Postaufgabe) erhob die Versicherte Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie wiederholte ihr Begehren, dass die Tatsache, dass sie ab August 2024 eine weitere Ausbildung absolviere, bei der Berechnung der Prämienverbilligung berücksichtigt werde.
In ihren Bemerkungen vom 3. Juli 2024 schliesst die Vorinstanz auf eine Abweisung der Beschwerde.
Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
C. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgeblich, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Einspracheentscheide der Ausgleichskasse betreffend Prämienverbilligung im Bereich der Krankenversicherung können mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden (Art. 1 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 24 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes vom 24. November 1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVGG; SGF 842.1.1]). Zuständig ist der zweite Sozialversicherungsgerichtshof (Art. 28 Bst. d des Reglements des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]).
Die Beschwerde vom 3. Juni 2024 gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 29. April 2024 ist innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen form- und fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Als Verfügungsadressatin und Prämienschuldnerin hat die Beschwerdeführerin zweifellos ein schützenswertes Beschwerdeinteresse.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 65 KVG gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Abs. 1 Satz 1). Sie sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Abs. 3).
Dispositiv
Der Bundesgesetzgeber hat sich für eine föderalistische Ausgestaltung der Prämienverbilligung entschieden. So waren für die Durchführung der Prämienverbilligung von Anbeginn die Kantone zuständig und es war ihre Sache, den Kreis der Begünstigten, die Höhe, das Verfahren und den Auszahlungsmodus für die Prämienverbilligung festzulegen (vgl. die bundesrätliche Botschaft vom 21. September 1998 betreffend den Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in der Krankenversicherung und die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, BBl 1999 793 ff., 805, 812). Gemäss Rechtsprechung geniessen die Kantone bezüglich Prämienverbilligung eine erhebliche Freiheit, indem sie u.a. autonom festlegen können, was unter "bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG oder unter den "unteren und mittleren Einkommen" gemäss Art. 65 Abs. 1bis KVG zu verstehen ist (BGE 145 I 26 E. 3.2). Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar, wobei die Autonomie der Kantone dadurch beschränkt ist, dass die Ausführungsbestimmungen nicht gegen Sinn und Geist der Bundesgesetzgebung verstossen und deren Zweck nicht beeinträchtigen dürfen (BGE 149 I 172 E. 5.3.2; 145 I 26 E. 3.3 und 6.1 mit Hinweisen).
2.2. Im Kanton Freiburg gelten als Versicherte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen Personen, deren anrechenbares Einkommen die vom Staatsrat festgesetzten Grenzen nicht erreicht (Art. 12 KVGG). Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben hingegen Personen, deren Einkommen oder Vermögen die vom Staatsrat festgesetzten Beträge überschreiten, sowie Personen, die von Amtes wegen steuerlich veranlagt wurden (Art. 13 KVGG).
Das anrechenbare Einkommen, das Einkommen und das Vermögen werden aufgrund der Kriterien berechnet, die sich aus der Veranlagung der letzten Steuerperiode ergeben (Art. 14 Abs. 1 KVGG). Eine Abweichung von den Steuerkriterien, wie sie früher bei offensichtlich ungerechten oder stossenden Ergebnissen möglich war (vgl. aArt. 16 Abs. 2 KVGG in der bis 31. Dezember 2011 gültigen Fassung), ist im geltenden Recht so nicht mehr vorgesehen; auch die VKP lässt keine Abweichungen von den in der Steuerveranlagung berücksichtigten Elementen zu. Selbst wenn die Steuerveranlagung nicht immer die reale wirtschaftliche Lage der betroffenen Person widerspiegelt, ist dieser Schematismus im Bereich der Prämienverbilligung aus Praktikabilitätsgründen nicht zu beanstanden, wäre doch die genaue Berücksichtigung aller Einzelsituationen mit einem unverhältnismässigen, administrativen Aufwand verbunden (vgl. dazu BGE 122 I 343 E. 3g/dd, bestätigt in Urteil BGer 8C_612/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 6.4; Urteil BGer 8C_1074/2009 vom 2. Dezember 2010 E. 4.3.6). Es ist dem Gesetzgeber erlaubt, in gewissen Teilbereichen auf differenzierte Einzelregelungen zu verzichten und stattdessen schematische, aber einfacher und wirksamer anwendbare Vorschriften zu erlassen. Ein solcher Schematismus führt wohl zwischen den Prämienverbilligungsbezügern zu gewissen Ungleichbehandlungen, welche aber durchaus in einem verfassungs- und gesetzeskonformen Rahmen bleiben. Das schematisierte Verfahren ermöglicht zudem eine einfache und speditive Abwicklung der zahlreichen Gesuche, was wiederum ermöglicht, den Anforderungen von Art. 65 Abs. 3 KVG zu entsprechen, welcher will, dass die Kantone ein Verfahren kennen, welches verhindert, dass die Versicherten die Prämien bevorschussen müssen (Urteil EVGer K 20/03 vom 16. Mai 2003 E. 3). Über das Ganze gesehen resultiert eine generelle Gleichbehandlung der versicherten Personen, wäre doch die Berücksichtigung jeder individuellen Situation in der Praxis nicht realistisch (vgl. in diesem Sinne auch die Urteile KG FR 608 2022 189 vom 14. Juli 2023 E. 3.3; 608 2023 1 vom 25. April 2023 E. 2.2; 608 2022 141 vom 7. Februar 2023 E. 2.2; 608 2022 26 vom 30. Januar 2023 E. 3.3; 608 2019 43 vom 5. April 2019 E. 3.1; 608 2015 58 vom 21. Juni 2016 E. 3a).
2.3. In Anwendung von Art. 14 Abs. 2 KVGG, der besagt, dass der Staatsrat bestimmt, welche Einkommens- und Vermögenselemente berücksichtigt werden, hat dieser die Verordnung über die Verbilligung der Krankenkassenprämien vom 8. November 2011 (VKP; SGF 842.1.13) erlassen. Gemäss der hier zur Anwendung gelangenden Fassung, welche am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, haben Versicherte und Familien Anspruch auf Prämienverbilligung, deren jährliches anrechenbares Einkommen folgende Grenzen nicht erreicht: CHF 37'000.- für alleinstehende Personen, CHF 43'400.- für alleinstehende Personen mit einem oder mehreren unterhaltsberechtigten Kindern, CHF 65'000.- für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften (Art. 3 Abs. 1 VKP). Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben indessen Versicherte und Familien, deren Nettoeinkommen (Code 4.910) CHF 150'000.- oder deren steuerbares Vermögen (Code 7.910) CHF 250'000.- übersteigt (Art. 4 Abs. 1 Bst. a VKP).
Als anrechenbares Einkommen gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 VKP das Nettojahreseinkommen gemäss der Steuerveranlagung des Kantons Freiburg (Code 4.910); dabei wird die Steuerperiode berücksichtigt, die zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für das die Anspruchsberechtigung für eine Prämienverbilligung überprüft wird (Jahr x – 2 Jahre). Für Lohn- und Rentenbezügerinnen und –bezüger wird das Einkommen erhöht um die Versicherungsprämien und –beiträge (Codes 4.110-4.140), die privaten Schuldzinsen, soweit sie CHF 30'000.- übersteigen (Code 4.210), die Unterhaltskosten für private Liegenschaften, soweit sie CHF 15'000.- übersteigen (Code 4.310) und einen Zwanzigstel (fünf Prozent) des steuerbaren Vermögens (Code 7.910). Für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens ist die Spalte "Massgebend für den Satz" des Einkommens und des Vermögens der Steuerveranlagung massgebend.
Für Personen, die in den zwei vorangehenden Jahren keine Prämienverbilligung erhalten haben, kann die AHV-Kasse – auf begründetes Gesuch der betroffenen Person hin – auf der Grundlage der Steuerveranlagung der neuen Steuerperiode befinden, wenn die finanzielle Situation aus dem Jahr, das der Prüfung des Anspruchs vorangeht (Jahr x – 1 Jahr), mindestens 30 Prozent vom anrechenbaren Einkommen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKP (Jahr x – 2 Jahre) abweicht (Art. 5 Abs. 7 VKP).
3.
Vorliegend ist streitig, ob für die Prüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung des Jahres 2024 die von der Beschwerdeführerin ab August 2024 absolvierte Ausbildung mitzuberücksichtigen ist.
3.1. Wie erwähnt, sind in aller Regel die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen, die der rechtskräftigen Steuerveranlagung des vorletzten Jahres entsprechen (Jahr x – 2 Jahre). Unter gewissen Umständen kann es jedoch – auf begründetes Gesuch der betroffenen Person hin – gerechtfertigt sein, dass ausnahmsweise auf die Steuerveranlagung des unmittelbaren Vorjahres (Jahr x – 1 Jahr) abgestützt wird. Vorausgesetzt wird jedoch, dass die betroffene Person in den zwei vorangehenden Jahren keine Prämienverbilligung erhalten hat und die finanzielle Situation aus dem Jahr, das der Prüfung des Anspruchs vorangeht, mindestens 30 Prozent vom anrechenbaren Einkommen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKP abweicht (Art. 5 Abs. 7 VKP).
3.2. Ob im vorliegenden Fall die finanzielle Situation des Jahres 2023 mindestens 30 Prozent von der finanziellen Situation des Jahres 2022 abweicht, erschliesst sich aus den vorliegenden Akten nicht, da sich die Steuerveranlagung 2023 nicht in den Akten befindet. Da die Beschwerdeführerin aber nicht vorbringt, dass sich ihre finanzielle Situation bereits im Jahr 2023 verschlechtert hat, sondern geltend macht, die Verschlechterung sei im August 2024 eingetreten, als sie eine weitere Ausbildung in Angriff genommen hat, liegt ohnehin kein begründetes Gesuch im Sinne von Art. 5 Abs. 7 VKP vor.
Die Vorinstanz hat somit – in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 VKP – zu Recht auf die Steuerveranlagung 2022 (Jahr x – 2 Jahre) abgestellt, um den Anspruch auf Prämienverbilligung des Jahres 2024 zu prüfen.
3.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag ihr nicht weiterzuhelfen. So ist ein Abstellen auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Jahres 2024, so wie es die Beschwerdeführerin verlangt, schon rein deshalb nicht möglich, da die entsprechende Steuerveranlagung noch gar nicht vorliegt. Kommt hinzu, dass eine unterjährige Veränderung der finanziellen Situation frühestens im Folgejahr berücksichtigt werden kann; eine unterjährige Anpassung ist nur bei Veränderungen in der Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder möglich (vgl. Art. 5 Abs. 4 VKP).
Weiter kann die Beschwerdeführerin auch aus dem von ihr angerufenen Bundesgerichtsurteil (Urteil 8C_740/2021 vom 19. Januar 2023, publiziert in
BGE 149 I 172) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen war eine altrechtliche Regelung des Einführungsgesetzes und der Verordnung zum Krankenversicherungsgesetz des Kantons Zürich zu beurteilen, zum anderen ging es um einen rückwirkenden Antrag auf Prämienverbilligung und um eine übergangsrechtliche Problematik. Auch wenn das Bundesgericht in diesem Urteil auf Art. 65 Abs. 1 KVG verweist, wonach die Kantone dafür zu sorgen haben, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden und die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (vgl. hierzu auch vorstehende E. 2.1 und 2.2), lässt sich aus dem erwähnten Bundesgerichtsurteil für die vorliegende Konstellation nichts ableiten.
3.4. Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz für die Prüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung betreffend das Jahr 2024 zu Recht auf die Steuerveranlagung 2022 (Jahr x – 2 Jahre) abgestellt hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. April 2024 ist folglich zu bestätigen und die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
4.
Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.
Der Hof erkennt:
I. Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Freiburg, 4. Dezember 2024/dki
Die Präsidentin
Der Gerichtsschreiber
608 2024 88
Art. 1 KVGart. 1 LAMalart. 1 LAMal
Art. 65 KVGart. 65 LAMalart. 65 LAMal
Art. 65 KVGart. 65 LAMalart. 65 LAMal
Art. 65 KVGart. 65 LAMalart. 65 LAMal
BGE 145 I 26ATF 145 I 26DTF 145 I 26
BGE 149 I 172ATF 149 I 172DTF 149 I 172
BGE 145 I 26ATF 145 I 26DTF 145 I 26
Art. 12 KVGGart. 12 LALAMalart. 12 KVGG
Art. 13 KVGGart. 13 LALAMalart. 13 KVGG
Art. 14 KVGGart. 14 LALAMalart. 14 KVGG
Art. 16 KVGGart. 16 LALAMalart. 16 KVGG
BGE 122 I 343ATF 122 I 343DTF 122 I 343
8C_612/2013
8C_1074/2009
Art. 65 KVGart. 65 LAMalart. 65 LAMal
EVG K 20/03
608 2022 189
608 2023 1
608 2022 141
608 2022 26
608 2019 43
608 2015 58
Art. 14 KVGGart. 14 LALAMalart. 14 KVGG
Art. 3 VKPart. 3 ORPart. 3 VKP
Art. 3 VKPart. 3 OPFrart. 3 OPFr
Art. 3 VKPart. 3 OPFrart. 3 OPFr
Art. 4 VKPart. 4 ORPart. 4 VKP
Art. 4 VKPart. 4 OPFrart. 4 OPFr
Art. 4 VKPart. 4 OPFrart. 4 OPFr
Art. 5 VKPart. 5 ORPart. 5 VKP
Art. 5 VKPart. 5 OPFrart. 5 OPFr
Art. 5 VKPart. 5 OPFrart. 5 OPFr
Art. 5 VKPart. 5 ORPart. 5 VKP
Art. 5 VKPart. 5 OPFrart. 5 OPFr
Art. 5 VKPart. 5 OPFrart. 5 OPFr
Art. 5 VKPart. 5 ORPart. 5 VKP
Art. 5 VKPart. 5 OPFrart. 5 OPFr
Art. 5 VKPart. 5 OPFrart. 5 OPFr
Art. 5 VKPart. 5 ORPart. 5 VKP
Art. 5 VKPart. 5 OPFrart. 5 OPFr
Art. 5 VKPart. 5 OPFrart. 5 OPFr
Art. 5 VKPart. 5 ORPart. 5 VKP
Art. 5 VKPart. 5 OPFrart. 5 OPFr
Art. 5 VKPart. 5 OPFrart. 5 OPFr
Art. 5 VKPart. 5 ORPart. 5 VKP
Art. 5 VKPart. 5 OPFrart. 5 OPFr
Art. 5 VKPart. 5 OPFrart. 5 OPFr
Art. 5 VKPart. 5 ORPart. 5 VKP
Art. 5 VKPart. 5 OPFrart. 5 OPFr
Art. 5 VKPart. 5 OPFrart. 5 OPFr
Art. 5 VKPart. 5 ORPart. 5 VKP
Art. 5 VKPart. 5 OPFrart. 5 OPFr
Art. 5 VKPart. 5 OPFrart. 5 OPFr
8C_740/2021
BGE 149 I 172ATF 149 I 172DTF 149 I 172
Art. 65 KVGart. 65 LAMalart. 65 LAMal