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Entscheid

608 2025 222

Aménagement du territoire et constructions

30. Januar 2026Deutsch7 min

A.________ wird für den 1. und 2. November 2025 ein Krankentaggeld für eine 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit im Betrag von insgesamt CHF 159.30 zugesprochen.

Source fr.ch

608 2025 222

Urteil vom 22. Januar 2026

II. Sozialversicherungsgerichtshof

Besetzung

Präsidentin: Daniela Kiener

Richter: Johannes Frölicher,

Stéphanie Colella

Gerichtsschreiber: Steve Bangerter

Parteien

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Lucas Brönnimann

gegen

B.________, Vorinstanz

Gegenstand

Krankenversicherung – Krankentaggeldleistungen nach KVG

Beschwerde vom 27. November 2025 gegen den Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2025

In Anbetracht dessen,

dass A.________ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) im Rahmen seiner Anstellung bei der C.________ AG bei der B.________ (nachfolgend: Versicherer oder Vorinstanz) kollektiv krankentaggeldversichert war (Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach KVG; Police Nr. ddd);

dass der Versicherte seit dem 9. Mai 2025 krankheitshalber arbeitsunfähig war;

dass ihm der Versicherer – nach Ablauf der Wartefrist von 30 Tagen – vom 8. Juni 2025 bis zum 28. September 2025 Krankentaggeldleistungen für eine 100-prozentige und vom 29. September 2025 bis zum 31. Oktober 2025 für eine 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit ausrichtete; ab dem 1. November 2025 wurden die Leistungen verweigert (vgl. Verfügung vom 24. September 2025);

dass der Versicherte am 22. Oktober 2025 Einsprache erhob mit dem Antrag, es seien ihm auch über den 31. Oktober 2025 hinaus – derzeit für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent – Taggeldleistungen zu gewähren; ausserdem beantragte er die Rückerstattung von Reisekosten;

dass der Versicherer die Einsprache mit Einsprachentscheid vom 29. Oktober 2025 insoweit guthiess, als diese die Rückerstattung von Reisekosten betraf (Dispositiv Ziff. 1 und 2); im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen und der verfügte Taggeldanspruch bestätigt (Dispositiv Ziff. 3 und 4);

dass der Versicherte gegen diesen Einspracheentscheid am 27. November 2025 Beschwerde an das Kantonsgericht erhob und beantragt, es seien ihm bis zum 2. November 2025 Taggeldleistungen für eine 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung der somatischen Leiden und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

dass der Beschwerdeführer seinen Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass er die volle Arbeitsfähigkeit erst am 3. November 2025 wieder erlangt habe, und sich dabei auf ein Arztzeugnis des behandelnden Facharztes, Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, beruft;

dass die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2025 beantragt, es seien die Dispositiv Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Einspracheentscheides insoweit abzuändern, als dem Beschwerdeführer auch für die Kalendertage 1. und 2. November 2025 ein Anspruch auf ein Krankentaggeld für eine 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit zustehe; im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid – namentlich was die Einstellung der Taggeldleistungen ab dem 3. November 2025 anbelange – zu bestätigen; unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers;

dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 15. Januar 2026 seine Kostenliste zu den Akten reichte;

erwägend,

dass der II. Sozialversicherungsgerichtshof des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], Art. 89 Abs. 1 Bst. a des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. e des Reglements des Kantonsgerichts betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2021 [RKG; SGF 131.11]);

dass die Beschwerde frist- und formgerecht (vgl. Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 Bst b ATSG) durch den rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer eingereicht wurde, und auch der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wurde (vgl. Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]), weshalb auf die Beschwerde eingetreten werden kann;

dass das Dispositiv des hier angefochtenen Einspracheentscheids wie folgt lautet:

"1. Die Einsprache […] wird teilweise gutgeheissen, soweit sie die Rückerstattung der Reisekosten betrifft.

2. Die Reisekosten zur vertrauensärztlichen Untersuchung in der Höhe von CHF 118.00 werden dem Versicherten vergütet. […]

3. Im Übrigen wird die Einsprache abgewiesen.

4. Die Verfügung […] vom 24. September 2025 wird bestätigt, insbesondere:

100% Arbeitsunfähigkeit bis 28.09.2025 (Kulanz),

50% Arbeitsunfähigkeit vom 29.09. bis 31.10.2025,

ab 01.11.2025 keine Taggeldleistungen mehr.

5. […]"

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Kantonsgericht die folgenden Anträge stellte:

"1. Ziff. 3 und 4 (Lemma 3) des Einspracheentscheid[s] […] sei[en] insoweit aufzuheben, als darin die Taggeldleistungen ab [dem] 1. November 2025 vollständig eingestellt werden.

2. Der Einspracheentscheid sei wie folgt abzuändern:

«Die Verfügung […] wird wie folgt angepasst:

100% Arbeitsunfähigkeit bis 28.09.2025 (Kulanz)

50% Arbeitsunfähigkeit vom 29.09. bis 02.11.2025»

3. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung der somatischen Leiden […] und neuer Entscheidung an die [Vorinstanz] zurückzuweisen."

dass sich der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren somit einzig auf die Frage beschränkte, ob der Beschwerdeführer am 1. und 2. November 2025 Anspruch auf Krankentaggeldleistungen für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent hat; über diese Frage hinaus wurde der Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2025 nicht angefochten;

dass die Vorinstanz zwar in ihrer Beschwerdeantwort den Antrag stellt, es seien die "Dispositiv Ziff. 3 und 4 des Einspracheentscheids insoweit abzuändern, als dem Beschwerdeführer zusätzlich ein Anspruch auf ein um 50 Prozent gekürztes Taggeld für die Kalendertage 1. und 2. November 2025 zusteht", gleichzeitig aber darauf schliesst, die Beschwerde "sei im Übrigen abzuweisen und der Einspracheentscheid, insbesondere die Einstellung der Taggeldleistungen ab dem 3. November 2025, zu bestätigen"; unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers;

dass festzustellen ist, dass sich die Vorinstanz den Beschwerdeanträgen des Beschwerdeführers angeschlossen hat, indem sie dem Kantonsgericht beantragt, dem Beschwerdeführer auch für den 1. und 2. November 2025 ein Krankentaggeld für eine 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit zuzusprechen, womit der Streitgegenstand weggefallen ist;

dass die Vorinstanz auf den angefochtenen Einspracheentscheid aber nicht zurückgekommen ist und neu verfügt hat, sondern bloss auf teilweise Gutheissung der Beschwerde schliesst, unter Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers;

dass das Beschwerdeverfahren unter den gegebenen Umständen nicht einfach abgeschrieben werden kann (vgl. Art. 100 Abs. 1 Bst. b VRG), sondern die Beschwerde im Sinne der Beschwerdeanträge gutzuheissen und dem Beschwerdeführer für den 1. und 2. November 2025 ein Krankentaggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent zuzusprechen ist; der geschuldete Betrag beläuft sich auf insgesamt CHF 159.30 (2 Tagessätze zu CHF 79.65; vgl. die Aufstellung der bezahlten Taggelder, Beilage 3 zur Beschwerdeantwort);

dass das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht kostenlos ist (Art. 61 Bst. fbis ATSG e contrario);

dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten hat (Art. 61 Bst. g ATSG);

dass der Rechtsvertreter am 15. Januar 2026 eine Kostenliste über einen Betrag von insgesamt CHF 4'619.- eingereicht hat, die sich aber angesichts der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch erweist und darüber hinaus Aufwände beinhaltet, die das Einspracheverfahren betreffen;

dass die Parteientschädigung deshalb nach Ermessen festzusetzen ist, wobei in Anbetracht des erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwands (einfacher Schriftenwechsel) und der doch eher bescheidenen Wichtigkeit der Angelegenheit (streitig waren einzig 2 Tagessätze für eine 50‑prozentige Arbeitsunfähigkeit) eine Parteientschädigung von CHF 1'081.- (Honorar und Auslagen: CHF 1'000.-; Mehrwertsteuer zu 8,1 Prozent im Betrag von CHF 81.-) angemessen erscheint; diese geht zu Lasten der unterliegenden Vorinstanz;

(Dispositiv auf der folgenden Seite)

erkennt der Hof:

Sachverhalt

I. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

A.________ wird für den 1. und 2. November 2025 ein Krankentaggeld für eine 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit im Betrag von insgesamt CHF 159.30 zugesprochen.

Erwägungen

II. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

III. A.________ wird zu Lasten der B.________ eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von insgesamt CHF 1'081.- (davon eine Mehrwertsteuer zu 8,1 Prozent im Betrag von CHF 81.-) zugesprochen.

IV. Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Freiburg, 22. Januar 2026/dki

Die Präsidentin

Der Gerichtsschreiber

608.

2025 222

Art. 1 KVGart. 1 LAMalart. 1 LAMal

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 89 JGart. 89 JGart. 89 JG

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 128 VRGart. 128 VRGart. 128 VRG

Art. 100 VRGart. 100 VRGart. 100 VRG

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

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