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Entscheid

OG.2016.00058

Anfechtung nach Art. 288 SchKG

18. Dezember 2020Deutsch125 min

I.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Urteil

vom 18. Dezember 2020

Verfahren

OG.2016.00058/59

A.______

Klägerin,

Berufungsklägerin (OG.2016.00058)

und Berufungsbeklagte (OG.2016.00059)

gegen

1. B.______

Beklagte 1,

Berufungsbeklagte

(OG.2016.00058)

und

Berufungsklägerin (OG.2016.00059)

2. C.______

Beklagte 2,

Berufungsbeklagte

(OG.2016.00058)

und

Berufungsklägerin (OG.2016.00059)

beide vertreten

durch D.______

betreffend

Anfechtung

nach Art. 288 SchKG

Inhaltsverzeichnis

Anträge

der Parteien

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

Erwägungen

II.

Streitgegenstand im Überblick

1.

Unstrittige Sachverhaltsteile

2.

Argumentation der Klägerin

3.

Argumentation der Beklagten

III.

Angefochtener Entscheid; Parteivorbringen in den

Berufungsverfahren

1.

Erwägungen der Vorinstanz

2.

Berufung der Klägerin

3.

Berufung der Beklagten

IV.

Prozessrechtliche Aspekte

1.

Verfahrensmaximen

2.

Begründung der Berufung

3.

Überprüfungsbefugnis der Berufungsinstanz

4.

Klageänderung

V.

Beurteilung

1.

Überblick zur Absichtsanfechtung nach Art. 288 SchKG

2.

Rechtsbegehren und Zuständigkeit

3.

Aktivlegitimation und Klage innert Verwirkungs- bzw.

Verjährungsfrist

4.

Anfechtbare Rechtshandlung

5.

Gläubigerschädigung

6.

Schädigungsabsicht von E.______

7.

Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht für die

Beklagte 2

8.

Passivlegitimation und Bösgläubigkeit der

Beklagten 1

9.

Rechtsfolgen

10.

Fazit

VI.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Allgemeines

2.

Kostenfolgen

3.

Entschädigungsfolgen

Dispositiv

Anträge

der Klägerin, Berufungsklägerin (OG.2016.00058) und Berufungsbeklagten

(OG.2016.00059) (gemäss Eingaben vom 12. Dezember 2016

[act. 56, S. 2] und 17. Februar 2017 [act. 65,

S. 2], sinngemäss):

1.

Es seien

die Dispositivziffern 1-3 und 5 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom

27.

Oktober 2016 im Verfahren ZG.2014.00223 aufzuheben.

2.

Die

Beklagte 1 sei zur Rückgabe im Sinne von Art. 292 SchKG folgender

Grundstücke bzw. Anteile an Grundstücken an den Schuldner in der Betreibung

Nr. [...] des Betreibungs- und Konkursamtes […], E.______, zu verpflichten:

-

1/2 Miteigentum

an Grundstück Nr. […], Grundbuch [...] (halbes Miteigentum an Liegenschaft);

-

1/26

Miteigentum an Grundstück Nr. […], Grundbuch [...] (Miteigentum Blatt

Nr. […], Parkplatz);

-

1/26

Miteigentum an Grundstück Nr. […], Grundbuch [...] (Miteigentum Blatt

Nr. […], Parkplatz).

3.

Das

Betreibungs- und Konkursamt […], sei anzuweisen, die Miteigentumsanteile

gemäss Ziffer 2 hiervor zu pfänden und zu verwerten und der Klägerin den

Verwertungserlös zu erstatten.

4.

Eventualiter

seien die Beklagten für den Fall, dass die Rechtsbegehren Ziffer 2 und

3.

hiervor nicht gutgeheissen oder nicht vollstreckt werden können, zu

verpflichten, der Klägerin unter solidarischer Haftung die Summe von

CHF 145'000.— nebst 5 % Zins seit 29. Mai 2006 zu bezahlen.

5.

Der

Klägerin sei für die Gerichtskosten der Vorinstanz in vollem Umfang der Rückgriff

auf die Beklagten 1 und 2 zu gewähren und die Beklagten 1 und 2 seien zu

verpflichten, der Klägerin für das Verfahren vor Kantonsgericht eine

Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts zu bezahlen, beides unter

solidarischer Haftung.

6.

Die Berufung

der Beklagten sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt

einzutreten sei.

7.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der solidarisch haftenden Beklagten 1 und 2.

Anträge

der Beklagten, Berufungsbeklagten (OG.2016.00058) und Berufungsklägerinnen

(OG.2016.00059) (gemäss Eingaben vom 12. Dezember 2016

[act. 58, S. 2], 17. Februar 2017 [act. 66, S. 2]

und 2. März 2017 [act. 69], sinngemäss):

1.

Es sei das

Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 27. Oktober 2016 im Verfahren

ZG.2014.00223 aufzuheben und es sei auf die Klage nicht einzutreten.

2.

Eventualiter

sei die Klage abzuweisen.

3.

Subeventualiter

sei die Klage gegen die Beklagte 2 im Betrag von maximal CHF 80'000.—

gutzuheissen, wobei die Verzugszinsen erst ab 7. März 2014

zuzusprechen seien.

4.

Subsubeventualiter

sei die Klage gegen beide Beklagten im Betrag von maximal CHF 80'000.—

gutzuheissen, unter Ausschluss der solidarischen Haftung der

Beklagten 1.

5.

Es sei die

Verfügungsbeschränkung im Grundbuch [...] auf den Grundstücken Nr. […]

aufzuheben und das Grundbuchamt […] sei anzuweisen, die Vormerkung im

Grundbuch zu löschen.

6.

Bei

Rückweisung der Sache sei das Beweisverfahren durch die Vorinstanz

durchzuführen und es seien insbesondere die angebotenen Beweismittel der

Beklagten im Zusammenhang mit deren Gutgläubigkeit abzunehmen.

7.

Eventualiter

sei das Beweisverfahren durch das Obergericht durchzuführen und es seien

insbesondere die angebotenen Beweismittel der Beklagten im Zusammenhang mit

deren Gutgläubigkeit durch das Obergericht abzunehmen.

8.

Die

Berufung der Klägerin sei vollumfänglich abzuweisen.

9.

Alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche

Verfahren zu Lasten der Klägerin.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

I. Prozessgeschichte

1.

1.1

A.______ (nachfolgend

«Klägerin») leitete am 7. März 2014 beim Vermittleramt […] ein

Schlichtungsverfahren und beim Präsidenten des Kantonsgerichts Glarus ein

Massnahmeverfahren gegen B.______ und C.______ (nachfolgend «Beklagte 1»

bzw. «Beklagte 2» bzw. gemeinsam «Beklagte») ein (act. 1 [zugleich

Klageschrift] und act. 9). Diese Verfahren haben eine paulianische

Anfechtungsklage (Absichtsanfechtung nach Art. 288 SchKG) zum

Gegenstand. Die Klägerin verlangte im Wesentlichen, dass die Beklagte 1

verpflichtet werde, die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke Nr. […]

(Wohnhaus mit Umschwung) und Nr. […] (je 1/26 Miteigentum an zwei

Parkplätzen, Miteigentum Blatt Nr. […]), Grundbuch [...], an ihren Vater

E.______, den Schuldner in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts […]

(Zahlungsbefehl vom 6. Juli 2006; act. 2/5), zwecks Pfändung und

Verwertung zurückzugeben. Für den Fall, dass diesem Begehren nicht

entsprochen werden oder dessen Vollstreckung scheitern sollte, verlangte die

Klägerin, dass die Beklagte 2 (Mutter der Beklagten 1 und Ehefrau

von E.______) verpflichtet werde, ihr CHF 350'000.— abzüglich der

hälftigen auf den genannten Grundstücken lastenden Hypothekarschuld und

zuzüglich Zins zu bezahlen (act. 1, S. 2).

1.2

In der Folge erliess

der Kantonsgerichtspräsident als vorsorgliche Massnahme eine

Verfügungsbeschränkung auf den genannten Grundstücken (act. 3, S. 2

[superprovisorische Anordnung]; act. 29 [Bestätigung als vorsorgliche

Massnahme und Präzisierung]) und das Vermittleramt […] stellte der Klägerin

die Klagebewilligung aus (act. 9).

1.3

Die Beklagten

erstatteten am 14. Juli 2014 ihre Klageantwort (act. 20). Am

11.

Dezember 2014 fand die Hauptverhandlung statt (act. 32-39).

Schliesslich fällte die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts Glarus am

27.

Oktober 2016 ihr Urteil. Mit diesem hiess es die Klage teilweise gut

und verpflichtete die Beklagten unter solidarischer Haftung, der Klägerin

CHF 80'000.— zuzüglich Zins zu bezahlen (act. 51).

2.

Gegen diesen Entscheid

erhoben sowohl die Klägerin als auch die beiden Beklagten je am

12.

Dezember 2016 rechtzeitig Berufung beim Obergericht des Kantons

Glarus und stellten die einleitend wiedergegebenen Anträge (act. 56 und

act. 58). Daraufhin vereinigte das Obergericht die beiden

Berufungsverfahren und forderte von beiden Parteien je einen Kostenvorschuss

ein (act. 60). Die Berufungsantworten der Parteien, je mit dem Antrag

auf vollumfängliche Abweisung der Berufung der Gegenpartei, datieren beide

vom 17. Februar 2017 (act. 65 und act. 66). Am 2. März

2017.

reichten die Beklagten, am 6. März 2017 die Klägerin je eine

weitere Eingabe ein (act. 69 bzw. act. 71). Diese erhielt die

Gegenpartei jeweils zugestellt (act. 70 bzw. act. 72).

II. Streitgegenstand im

Überblick

1.

Unstrittige

Sachverhaltsteile

Folgende grundlegenden

Sachverhaltsteile sind zwischen den Parteien nicht strittig (vgl.

act. 51, S. 4, E. III.1 m.w.H.; act. 56, S. 4, v.a. Rz. 7 und

act. 58, v.a. S. 3 ff., Rz. II.5-29):

1.1

Die Klägerin schloss

am 13. Dezember 2004 mit der K.______ AG einen Darlehensvertrag über CHF 3

Mio. ab. Dieser Darlehensvertrag wurde von E.______ als damals einzigem

Verwaltungsrat der K.______ AG unterzeichnet. Am 17. Dezember 2004

unterzeichnete E.______ zudem eine schriftliche und öffentlich beurkundete

Solidarbürgschaft, wonach er für die Rückzahlung des Darlehens bis zum

Höchstbetrag von CHF 2.4 Mio. solidarisch einstehen würde. Mit Schreiben vom

31.

Januar 2006 kündigte die Klägerin das Darlehen wegen ausstehender Zinsen

und verlangte von der K.______ AG die Rückzahlung bis zum 7.

Februar 2006, was diese jedoch nicht erfüllen konnte (act. 2/6, S. 2 [=

act. 59/6 und 67/6]).

1.2

Mit Abtretungsvertrag

vom 3. Februar 2006 übertrug E.______ seinen hälftigen Miteigentumsanteil am

Grundstück Nr. […] (Wohnhaus), Grundbuch [...], am

1/26-Miteigentumsanteil am Grundstück Nr. […], Grundbuch [...] (Miteigentum

Blatt Nr. […], Parkplatz), und am 1/26-Miteigentumsanteil am Grundstück

Nr. […], Grundbuch [...] (Miteigentum Blatt Nr. […], Parkplatz;

nachfolgend alle drei zusammen «hälftige Miteigentumsanteile»), auf seine

Ehefrau (Beklagte 2), die bereits Eigentümerin der anderen hälftigen

Miteigentumsanteile war (act. 27/17

[= act. 59/12 und 67/12]). Dieser Abtretungsvertrag sollte die im Ehe-

und Erbvertrag vom 5. März 2004 (act. 18/3 [= act. 21/5, 59/9 und 67/9])

zwischen den Eheleuten [...] erfolgte Zuweisung von Vermögenswerten

vollziehen.

1.3

Am 29. Mai 2006 wurde

über die K.______ AG der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 13.

Dezember 2006 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft am 5. April

2007.

im Handelsregister gelöscht (act. 2/6, S. 2).

1.4

Am 3. Januar 2007

übertrug die Beklagte 2 die Grundstücke auf ihre Tochter, die

Beklagte 1 (act. 24; act. 21/3 [= act. 59/4 und 67/4]).

1.5

Im Nachgang zum

Konkurs der K.______ AG forderte die Klägerin E.______ zur Zahlung der von

ihm verbürgten Darlehenssumme von CHF 2'000'000.— zuzüglich Zinsen von

CHF 183'805.55 auf. Nachdem der Kantonsgerichtspräsident im entsprechenden

Betreibungsverfahren für die in Betreibung gesetzte Forderung am 10.

September 2007 provisorische Rechtsöffnung erteilt hatte, klagte E.______ am

28.

Januar 2008 beim Kantonsgericht Glarus auf Aberkennung der Forderung.

Am 29. September 2009 wies das Kantonsgericht die Aberkennungsklage ab und

erteilte für den Betrag von CHF 2'153'805.55 definitive Rechtsöffnung

(act. 2/6, S. 2 f.). Sowohl das Obergericht des Kantons Glarus als

auch das Bundesgericht bestätigten das Urteil des Kantonsgerichts (act. 2/6,

S. 3 und S. 14, Disp. Ziff. 1).

2.

Argumentation der Klägerin

Die Klägerin machte vor

Vorinstanz zusammengefasst geltend (act. 1, act. 36 und

act. 37), E.______ habe bei der Übertragung der Miteigentumsanteile an

den genannten Grundstücken auf die Beklagte 2 keine Gegenleistung

erhalten, die eine Benachteiligung seiner Gläubiger ausgeschlossen hätte.

E.______ als Verwaltungsrat der K.______ AG habe zu diesem Zeitpunkt gewusst,

dass diese in Konkurs gehen und dass ihn die Klägerin aus der Bürgschaft

belangen würde. Damit habe er die Benachteiligung seiner Gläubiger in Kauf

genommen, was auch die Beklagte 2 gewusst habe. Auch bei der Übertragung

der Liegenschaften von der Beklagten 2 auf die Beklagte 1 habe

Letztere dafür keine Gegenleistung entrichtet, sondern vielmehr von den

nachteiligen Wirkungen dieses Rechtsgeschäfts gewusst. Dies, zumal die

Beklagte 1 im Zeitpunkt beider Handänderungen im gleichen Haus wie ihre

Eltern gewohnt habe. Da sie (Klägerin) über einen Verlustschein verfüge, sei

sie zur paulianischen Anfechtung nach Art. 285 ff. SchKG berechtigt,

namentlich zur Absichtsanfechtung nach Art. 288 SchKG. Sämtliche

Voraussetzungen dafür seien erfüllt, so auch die Benachteiligungsabsicht und

deren Erkennbarkeit für die beiden Beklagten. Entsprechend sei die

Beklagte 1 zur Rückgabe der Liegenschaften zu verpflichten. Eventualiter

sei die Beklagte 2 zu Wertersatz zu verpflichten.

3.

Argumentation der Beklagten

Die Beklagten entgegneten vor

Vorinstanz (act. 17, act. 20, act. 36, act. 39 und

act. 44) zusammengefasst, das Anfechtungsrecht sei längst verwirkt,

weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. Weiter seien die von der

Klägerin gestellten Anträge keine zulässigen Rechtsbegehren, da ein

eigentliches Anfechtungsbegehren fehle. Überhaupt hätten die Veräusserungen

der Miteigentumsanteile an den fraglichen Grundstücken nicht zu einem Verlust

der Klägerin beigetragen. Die Liegenschaften seien nämlich bereits mit dem

von den Eheleuten [...] am 5. März 2004 abgeschlossen Ehevertrag dem

Alleineigentum der Beklagten 2 zugewiesen worden. Als Gegenleistung

dafür seien die Beteiligungen an der L.______ AG und der K.______ AG

vollständig E.______ zugewiesen worden. Mit der Übertragung der

Liegenschaften auf die Beklagte 2 habe E.______ lediglich den Ehevertrag

vollzogen. Eine Schädigungsabsicht habe nicht vorgelegen. Da die

Beklagte 2 keine Kenntnis über die geschäftlichen Aktivitäten von

E.______ gehabt habe, habe sie auch die behauptete Schädigung von Gläubigern

nicht erkennen können. Bei der zweiten Übertragung der Liegenschaften auf die

Beklagte 1 habe diese sehr wohl eine Gegenleistung erbracht. Namentlich

habe sie Hypothekarschulden übernommen und der Beklagten 2 ein Wohnrecht

eingeräumt. Lediglich in untergeordnetem Umfang habe sie einen Erbvorbezug

von der Beklagten 2, nicht von E.______, erhalten. Damit sei auch die

behauptete Gläubigerschädigung nicht möglich. Zudem habe die Beklagte 1

keine Kenntnis der geschäftlichen Situation des Vaters E.______ gehabt, womit

sie die behauptete Benachteiligungsabsicht nicht habe erkennen können. Weiter

bestreiten die Beklagten die Passivlegitimation der Beklagten 1. Diese

sei weder Vertragspartnerin noch sonst Mitwirkende bei der angefochtenen

Liegenschaftsübertragung gewesen. Nur die Übertragung der Liegenschaften von

E.______ auf die Beklagte 2 stelle eine mögliche, grundsätzlich

anfechtbare Schuldnerhandlung im Sinne von Art. 288 SchKG dar, nicht aber die

Weiterübertragung von der Beklagten 2 auf die Beklagte 1.

III. Angefochtener Entscheid;

Parteivorbringen in den Berufungsverfahren

1.

Erwägungen der Vorinstanz

1.1

Die Vorinstanz erwog

in ihrem Urteil vom 27. Oktober 2016 (act. 51) zusammengefasst

Folgendes:

1.2

Der Ehevertrag vom

5.

März 2004 stelle hinsichtlich der Zuteilung der Liegenschaften wohl

ein Verpflichtungs-, nicht aber zugleich auch ein Verfügungsgeschäft dar.

Aber auch wenn es sich beim besagten Ehe- und Erbvertrag grundsätzlich um ein

Verpflichtungs- und ein Verfügungsgeschäft gehandelt hätte, wäre dieser

mangels genauer Spezifizierung der betroffenen Liegenschaften für sich allein

als Rechtsgrund für die Eintragung im Grundbuch formell nicht ausreichend

gewesen. Daher könne für den Vollzug des Ehe- und Erbvertrags nur der

Abtretungsvertrag vom 3. Februar 2006 massgebend sein. Dieser

Abtretungsvertrag sei jedoch wegen eines Formfehlers nichtig, was von Amtes

wegen zu berücksichtigen sei. Die hier in Frage stehenden hälftigen

Miteigentumsanteile von E.______ seien also gar nie rechtsgültig auf die

Beklagten übertragen worden, sondern stets in dessen Eigentum verblieben. Sie

könnten daher grundsätzlich der Zwangsvollstreckung zugeführt werden. Dies

entspreche auch dem Grundgedanken des Art. 193 Abs. 1 ZGB. Da

jedoch bei den vorliegenden Eigentumsverhältnissen eine Zwangsvollstreckung

in die Grundstücke nicht möglich sei, sei auf Wertersatz zu erkennen (act.

51, S. 6 ff., E. III.4).

1.3

Zu diesem Ergebnis

käme man – so die Vorinstanz weiter – auch dann, wenn man annähme, die

fraglichen Miteigentumsanteile von E.______ seien rechtsgültig auf die

Beklagten übertragen worden. Denn alle Voraussetzungen der Anfechtungsklage

nach Art. 288 Abs. 1 SchKG seien gegeben. Allerdings habe die

Beklagte 2 als Anfechtungsgegnerin die fraglichen Liegenschaften an die

Beklagte 1 weiterverkauft. Damit sei eine Rückgabe der

Miteigentumsanteile von E.______ in natura nicht mehr praktikabel. Das

entsprechende klägerische Rechtsbegehren sei folglich abzuweisen. Der Klägerin

stehe jedoch ein Wertersatzanspruch zu. Der Umfang der Rückerstattung richte

sich nach dem, was E.______ an die Beklagte 2 abgetreten habe, zum Wert

im Zeitpunkt der Weiterveräusserung. So ergebe sich ein Ersatzanspruch der

Klägerin gegenüber der Beklagten 2 für die hälftigen Miteigentumsanteile

von E.______ von CHF 80'000.— zuzüglich Zins zu 5 % ab dem

29.

Mai 2006, dem Datum des Konkurses der K.______ AG. Angesichts der

Umstände (Beklagte 1 seit 29. September 2006 Eigentümerin der

Liegenschaften; vorzeitiger Wegfall des Wohnrechts gegenüber der Mutter der

Beklagten 2; Bösgläubigkeit; Erstattungspflicht gemäss Art. 291

Abs. 1 SchKG) rechtfertige es sich, die Beklagte 1 zusammen mit der

Beklagten 2 gegenüber der Klägerin für diesen Wertersatz solidarisch

mithaften zu lassen (act. 51, S. 9 ff., E. III.5-11).

Der Klägerin sei zudem der

Vorteil zu gewähren, für die Wertersatzsumme sowie ihre Forderung auf Ersatz

von Gerichtskosten gegen die Beklagten direkt ohne Einleitung einer

Betreibung beim Betreibungs- und Konkursamt des […] das Fortsetzungsbegehren

zu stellen. Denn wären die Miteigentumsanteile als solche noch vorhanden, so

wären diese wie von der Klägerin beantragt zu verwerten, ohne dass eine neue

Betreibung eingeleitet werden müsste (act. 51, S. 18, E. III.11).

2.

Berufung der Klägerin

2.1

Die Klägerin rügt in

ihrer Berufung sinngemäss im Wesentlichen, entgegen der Auffassung der

Vorinstanz sei eine Rückgabe der hälftigen Miteigentumsanteile von E.______

an den genannten Liegenschaften in natura an sie möglich. Der Anspruch auf

Rückgabe in natura richte sich nämlich nicht nur gegen den Anfechtungsgegner,

sondern auch gegen bösgläubige Dritterwerberinnen wie die Beklagte 1

eine sei (act. 56, S. 3 ff., Rz. 6.1 und Rz. 11 ff.).

2.2

Im Eventualstandpunkt

beanstandet die Klägerin, die Vorinstanz habe die Höhe des von den Beklagten

zu leistenden Wertersatzes fehlerhaft berechnet und damit Art. 291 SchKG

verletzt. Das Wohnrecht zu Gunsten von F.______ (Mutter der Beklagten 2

und Grossmutter der Beklagten 1), für das die Vorinstanz vom

Verkehrswert der Liegenschaften CHF 100'000.— abgezogen habe, sei

infolge deren Todes erloschen und daher für den Wertersatz nicht zu

berücksichtigen. Somit sei der Verkehrswert der Liegenschaften, der entgegen

den vorinstanzlichen Ausführungen nicht CHF 635'000.—, sondern

mindestens CHF 665'000.— betrage massgeblich, abzüglich der

hypothekarischen Belastung von CHF 375'000.—. So ergebe sich für die

hälftigen Miteigentumsanteile ein Wert von CHF 145'000.— (act. 56,

S. 3 ff., Rz. 6.2 und Rz. 17 ff.).

3.

Berufung der Beklagten

3.1

Die Beklagten

bekräftigen im Berufungsverfahren ihren bereits vor Vorinstanz eingenommenen

Dispositiv

Standpunkt. Konkret beanstanden sie demnach mit ihrer Berufung (act. 58;

vgl. auch act. 66 [worin mehrheitlich wortwörtlich das bereits in

act. 58 Vorgetragene wiederholt wird] und act. 69) am angefochtenen

vorinstanzlichen Entscheid zusammengefasst die nachfolgenden Punkte:

3.2 Entgegen den

Erwägungen der Vorinstanz sei im Zeitpunkt der Klageeinleitung die

Verwirkungsfrist nach Art. 292 Ziff. 1 aSchKG bereits abgelaufen gewesen

und sei deshalb «auf die Klage nicht einzutreten». Ebenfalls zu einem

Nichteintretensentscheid führen müsse – wiederum entgegen der Vorinstanz –,

dass die Klägerin kein klares Anfechtungsbegehren im Sinne von Art. 285 ff.

SchKG gestellt habe, womit kein ausreichendes Begehren zur Durchsetzung eines

Anfechtungsanspruchs vorliege (act. 58, S. 3 ff., Rz. II.6 und Rz. II.30

ff.).

3.3 Die Vorinstanz habe

die Passivlegitimation der Beklagten 1 zu Unrecht bejaht. Diese sei

nämlich nicht passivlegitimiert, da sie an der erstmaligen Übertragung der

hälftigen Miteigentumsanteile auf die Beklagte 2 nicht beteiligt gewesen sei,

die Übertragung auf sie (Beklagte 1) ein Drittgeschäft darstelle und sie

(Beklagte 1) auch nicht bösgläubig gewesen sei (act. 58, S. 11 f.,

Rz. II.40 ff.). Ebenfalls sei die Vorinstanz unzutreffend davon

ausgegangen, dass ein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliege. Die

Abtretungsvereinbarung vom 3. Februar 2006 (Übertragung der hälftigen

Miteigentumsanteile von E.______ auf die Beklagte 2) sehe lediglich den

Vollzug des Ehevertrags vom 5. März 2004 vor, mittels dessen die Übertragung

der Miteigentumsanteile auf die Beklagte 2 bereits erfolgt sei. Die

Abtretungsvereinbarung stelle daher kein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Im

Übrigen sei deren notarielle Beurkundung durch den Gemeindeschreiber entgegen

der Auffassung der Vorinstanz rechtsgenügend. Die Formvorschriften von

Art. 19 lit. a aEG ZGB gelangten nicht zur Anwendung, da es sich

bei der Abtretungsvereinbarung nicht um einen Ehevertrag, sondern lediglich

um einen Vertrag betreffend Übertragung von Grundeigentum handle. Die Übertragung

der hälftigen Miteigentumsanteile auf die Beklagte 1 wiederum sei durch

die Beklagte 2 erfolgt. Daher liege insofern nicht eine

Schuldnerhandlung, sondern ein Drittgeschäft vor, das nicht der paulianischen

Anfechtung unterstehe (act. 58, S. 12 ff., Rz. II.43 ff.).

3.4 Weiter träfen die

Erwägungen der Vorinstanz, wonach eine Gläubigerschädigung zu bejahen sei,

nicht zu. Denn für die Übertragungen der fraglichen hälftigen

Miteigentumsanteile hätten sowohl die Beklagte 2 als auch die

Beklagte 1 angemessene Gegenleistungen erbracht (Beklagte 2:

ehevertragliche Zuweisung der Beteiligungen an der L.______ AG und der

K.______ AG an E.______ und Beklagte 1: Übernahme der Hypothekarschulden

sowie Einräumung eines Wohnrechts zu Gunsten der Beklagten 2). Auch

liege entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid keine Bösgläubigkeit der

Beklagten 1 und 2 vor. Die Beklagte 2 habe aufgrund der traditionellen

Rollenverteilung in der Familie keinen Einblick in die geschäftliche

Tätigkeit ihres damaligen Ehemannes E.______ gehabt und sei zum massgeblichen

Zeitpunkt nicht mehr Mitglied des Verwaltungsrats der K.______ AG

gewesen. Auch die Beklagte 1 habe unter keinen Umständen annehmen können

und / oder müssen, dass bei den Eigentumsübertragungen die Benachteiligung

von Gläubigern von E.______ überhaupt eine Rolle hätte spielen können. Im

Übrigen habe die Vorinstanz ihren (Beklagte 1 und 2) Anspruch auf rechtliches

Gehör verletzt, da sie bezüglich ihrer fehlenden Bösgläubigkeit keine Beweise

abgenommen habe (Verweigerung des Rechts auf Beweis; act. 58, S. 14 ff., Rz.

II.55 ff.).

3.5 Für den Fall, dass das

Obergericht nicht entsprechend den vorstehenden Argumenten auf Nichteintreten

bzw. Klageabweisung erkennen sollte, stellen sich die Beklagten auf den

Standpunkt, dass die Vorinstanz die Beklagte 1 nicht zur Leistung von

Wertersatz habe verpflichten und Verzugszinsen erst ab 7. März 2014

habe

zusprechen dürfen. Dies, weil sich die Beklagte 2 frühestens ab diesem

Zeitpunkt und nicht bereits ab Konkurseröffnung in Verzug habe befinden

können. Soweit die Beklagte 1 überhaupt zur Leistung verpflichtet werden

könne, könne sie dennoch nicht zur solidarischen Haftung verpflichtet werden,

da ein diesbezüglicher Antrag der Klägerin fehle und auch sonst die

diesbezüglichen Voraussetzungen nicht gegeben seien (act. 58, S. 19 f.,

Rz. II.85 ff.).

IV. Prozessrechtliche Aspekte

1. Verfahrensmaximen

Das ordentliche Verfahren gelangt

unter anderem bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert

von über CHF 30'000.— zur Anwendung (Art. 243 ZPO und Art. 248

ZPO e contrario). Dies ist bei der vorliegenden Klage offenkundig und

unstrittig der Fall. Die Streitigkeit untersteht der Dispositionsmaxime

(Art. 58 Abs. 1 ZPO) und der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1

ZPO). Unter Geltung des Verhandlungsgrundsatzes haben die Parteien die

Tatsachen, auf die sie sich stützen, darzulegen und die entsprechenden

Beweismittel frist- und formgerecht anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Von Amtes

wegen wird nur Beweis erhoben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen

Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 i.V.m. Art. 55

Abs. 2 ZPO; BGE 144 III 394, E. 4.2 m.w.H.).

2. Begründung der Berufung

Die Klägerin moniert, die

Beklagten genügten mit ihrer Berufungsschrift den sich aus der ZPO ergebenden

Begründungsanforderungen nicht (act. 65, S. 2 f., Rz. 4 ff.).

Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO). In

der Berufungsbegründung sind die gestellten Berufungsanträge zu begründen. Es

ist darzulegen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen

Punkten fehlerhaft sein soll bzw. als unrichtig erachtet wird (BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 Urteil vom 15. Oktober 2013,

E. 3.2). Auch wenn die Beklagten in ihrer Berufungsschrift

(act. 58) an mehreren Stellen ausführlich bereits vor Vorinstanz

Vorgebrachtes wörtlich wiederholen, so setzen sie sich darin doch in jedem

einzelnen von ihnen gerügten Punkt zumindest mittels einiger Sätze mit den

entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander.

Die beklagtische Berufungsschrift ist somit entgegen der Auffassung der

Klägerin in allen gerügten Punkten ausreichend begründet.

3. Überprüfungsbefugnis der

Berufungsinstanz

Gemäss Art. 310 ZPO können mit

Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die unrichtige

Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die

Berufungsinstanz verfügt somit über eine vollständige Überprüfungsbefugnis und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche

wie auch auf tatsächliche Mängel hin überprüfen. Dies bedeutet aber nicht,

dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine

erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und

rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese vor ihr nicht mehr

vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln –

grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art.

311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche

Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben

also das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene

Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In

rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei dieser Prüfung jedoch weder

an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien

gebunden (vgl. Art. 57 ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an

die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels

entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der

erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des

Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394, E. 4.1.4 m.w.H.).

4. Klageänderung

4.1 Die Klägerin beantragt

in ihrer Berufungsschrift, eventualiter seien beide Beklagte unter

solidarischer Haftung zur Zahlung von Wertersatz an sie zu verpflichten

(act. 56, S. 2, Ziff. 4). Demgegenüber bezog sich das

entsprechende Eventualbegehren vor Vorinstanz noch ausschliesslich auf die

Beklage 2 und findet sich im vorinstanzlichen Verfahren auch kein Antrag

der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten zu solidarischer Haftung für den

eventualiter beantragten Wertersatz (vgl. v.a. act. 1, S. 2,

Ziff. 3; act. 36, S. 2 oben und act. 37, S. 1,

Ziff. 3). Es liegt insofern also eine Klageänderung vor (vgl. zu diesem

Begriff z.B. BGer 5A_621/2012 Urteil vom 20. März 2013, E. 4.3.2

m.w.H.).

4.2 Eine Klageänderung ist

in der Berufung nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 227 Abs.

1 ZPO (gleiche Verfahrensart und sachlicher Zusammenhang oder Zustimmung der

Gegenpartei) gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln

beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Zwar sind in Bezug auf die klägerische

Klageänderung die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO ohne Weiteres

gegeben. Hingegen legt die Klägerin in der Berufungsschrift nicht dar und ist

auch nicht ersichtlich, inwiefern die Klageänderung auf neuen Tatsachen oder

Beweismitteln beruht, die sie nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren

hätte vorlegen bzw. thematisieren können. Die Klageänderung ist folglich

unzulässig. Dementsprechend wäre auf dieses unzulässige klägerische

Eventualbegehren nicht einzutreten, sofern dieses infolge Abweisung des

Hauptbegehrens überhaupt relevant werden sollte; was die nachfolgende

Beurteilung zeigen wird.

V. Beurteilung

1. Überblick zur

Absichtsanfechtung nach Art. 288 SchKG

1.1 Mit der paulianischen

Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden,

die dieser durch eine der in den Art. 286-288 SchKG umschriebenen

Rechtshandlungen entzogen worden sind (Art. 285 Abs. 1 SchKG). Die

Anfechtungsklage berührt keineswegs die materielle Gültigkeit der Übertragung

des in Frage stehenden Vermögenswertes. Sie zielt also im Falle eines

Grundstücks nicht etwa darauf ab, den entsprechenden Grundbucheintrag als

unrichtig, d.h. als im Sinne von Art. 974 f. ZGB ungerechtfertigt, erklären

zu lassen. Es geht einzig darum, das Vollstreckungssubstrat so herzustellen,

wie es sich ohne die angefochtene Rechtshandlung dargeboten hätte. Die

Rückgabe einer anfechtbar erworbenen Sache hat in erster Linie in natura zu

erfolgen (Art. 291 Abs. 1 erster Satz SchKG). Nur wenn eine Rückgabe der

Sache nicht mehr möglich ist, besteht die (subsidiäre) Pflicht zur Erstattung

ihres Wertes (BGE 136 III 341, E. 3; BGE 132 III 489, E. 3.3).

1.2 Gemäss dem in Art. 288

SchKG normierten Tatbestand der Absichtsanfechtung sind alle Rechtshandlungen

anfechtbar, die der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der

Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht

vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger

zum Nachteil anderer zu begünstigen. Neben einer Gläubigerschädigung setzt

die Anfechtungsklage die Schädigungs- bzw. Benachteiligungsabsicht des

Schuldners und die Erkennbarkeit dieser Absicht für den anderen Teil voraus

(vgl. u.a. BGer 5A_747/2010 Urteil vom 23. Februar 2011, E. 2, und Umbach-Spahn/Bossert, in: Hunkeler

[Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl., Basel

2014, N 1 zu Art. 288 SchKG, je m.w.H.).

1.3 Gemäss Art. 292 SchKG

ist das Anfechtungsrecht nach Ablauf von zwei Jahren seit Zustellung des

Pfändungsverlustscheins, seit der Konkurseröffnung bzw. seit Bestätigung des

Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung verwirkt bzw. verjährt (vgl. dazu

hinten E. V.3.2).

2. Rechtsbegehren und

Zuständigkeit

2.1 Die Beklagten

beanstanden in ihrer Berufung die vorinstanzlichen Erwägungen (act. 51,

S. 11, E. III.7), wonach der Antrag Ziff. 3 der Klage

(Wertersatzbegehren, vgl. act. 1, S. 2) ein zulässiges

Rechtsbegehren darstelle. Sie halten dafür, es fehle in der Klageschrift an

einem eigentlichen Anfechtungsbegehren. In Ermangelung eines solchen

Anfechtungsbegehrens könne auch kein Leistungsbegehren gemäss Antrag

Ziff. 3 der Klage gestellt werden. Eine Leistungsverpflichtung könne

erst dann erfolgen, wenn anfechtbare Rechtshandlungen gerichtlich für

ungültig erklärt worden seien. Demzufolge sei auf den Antrag Ziff. 3 der

Klage nicht einzutreten (act. 58, S. 3, Rz. II.6.2 und S. 11,

Rz. II.38).

2.2 Wie dargelegt (vgl.

E. V.1.1 vorstehend), berührt die Anfechtung die zivilrechtliche

Gültigkeit der angefochtenen Handlung nicht und kann mit ihr auch keine

Handlung des Schuldners aufgehoben werden. Ein Antrag, wonach eine Handlung

als ungültig oder nichtig zu erklären sei, darf und muss somit nicht gestellt

werden. Vielmehr genügt es, wenn die Rückgabe des Vermögenswerts beantragt

wird, welcher der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner durch eine

anfechtbare Rechtshandlung entzogen wurde (Duldung der Pfändung, Einbezug in

die Konkursmasse oder Bezahlung einer Geldsumme). In Bezug auf den primären

Anspruch des Berechtigten auf Rückgabe in natura (Art. 291 Abs. 1

erster Satz SchKG) ist es zulässig und genügend, mit dem Rechtsbegehren zu

verlangen, der Beklagte sei «zur Rückgabe im Sinne von Art. 291 SchKG zu

verpflichten». Alsdann ist es ratsam, eine richterliche Anweisung an das

Vollstreckungsorgan zu beantragen, wonach die vollstreckungsrechtliche

Beschlagnahme des Objekts zu vollziehen sei. Ist dem Kläger bekannt, dass der

Anfechtungsgegner die anfechtbar veräusserten Gegenstände nicht mehr besitzt,

so muss er explizit verlangen, dass der Beklagte zur Bezahlung einer

entsprechenden Summe – direkt an ihn – zu verpflichten sei (zum Ganzen: Lorandi, Prozessuale Aspekte der

paulianischen Anfechtung, Art. 285 ff. SchKG, Ausgewählte Fragen,

in: ZZZ 2006, Heft Nr. 10, S. 156 ff.; Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler

Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II,

Art. 159-352 SchKG, 2. Aufl. Basel 2010, N 16-18 zu Art. 289

SchKG; Bauer, in:

Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, Art. 159-352 SchKG, 2. Aufl.

Basel 2010, N 13-16 zu Art. 291 SchKG; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und

Konkursrechts, 9. vollständig aktualisierte Aufl., Bern 2013, § 52

N 2; Vock/Meister-Müller,

SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. überarbeitete Aufl.,

Zürich 2018, S. 369 f.). Alsdann ist es zulässig, im gleichen

Prozess als Hauptbegehren die Rückgabe und als Eventualbegehren Wertersatz

als Geldleistung zu verlangen, für den Fall, dass der Anfechtungsgegner sich

weigert oder nicht mehr in der Lage ist, die Rückgabe in natura zu erfüllen.

Damit kann ein zweites Urteilsverfahren (in Bezug auf den Wertersatz)

vermieden werden (Blätter für Zürcherische Rechtsprechung, ZR 116/2017

Nr. 25, S. 99 ff., S. 100; Staehelin,

a.a.O., N 17 zu Art. 289 SchKG).

2.3 Die

Klägerin stellte vor Vorinstanz in der Hauptsache folgende Begehren

(act. 1, S. 2; act. 37, S. 1):

»1.

Die Beklagte 1 (B.______) sei zur Rückgabe im Sinne

von Art. 291 SchKG folgender Grundstücke bzw. Anteile an Grundstücken

an den Schuldner in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes […] vom

6. Juli 2006, E.______, zu verpflichten:

1/2 Miteigentum an Grundstück Nr. […], Grundbuch [...]

(halbes Miteigentum an Liegenschaft)

1/26 Miteigentum an Grundstück Nr. […], Grundbuch [...]

(Miteigentum-Blatt […], Parkplatz)

1/26 Miteigentum an Grundstück Nr. […], Grundbuch [...]

(Miteigentum-Blatt […], Parkplatz);

2.

Das Betreibungsamt […] sei anzuweisen, die

Miteigentumsanteile gemäss Ziffer 1 hiervor zu pfänden und zu verwerten und

der Klägerin den Verwertungserlös zu erstatten;

3.

Die Beklagte 2 (C.______) sei für den Fall, dass die

Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 hiervor nicht gutgeheissen oder nicht

vollstreckt werden können, zu verpflichten, der Klägerin die Summe von CHF

350'000 abzüglich der hälftigen Hypothekarschuld nebst 5 % Zins seit 30.

März 2006 zu bezahlen;

4.

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

solidarisch haftenden Beklagten.»

Mit diesen Anträgen erfüllt die

Klägerin die vorstehend (E. V.2.2) beschriebenen Anforderungen, die an

Rechtsbegehren von Anfechtungsklagen gestellt werden, vollumfänglich. Sie

sind also entgegen der Auffassung der Beklagten allesamt nicht zu

beanstanden.

2.4 Zu beachten ist

allerdings, dass die Beklagte 1 – vorausgesetzt, die

Anspruchsvoraussetzungen sind alle erfüllt – nicht zu einer Geldzahlung (Wertersatz)

verpflichtet werden könnte, falls die Rückgabe der im Klagebegehren

Ziff. 1 (vgl. soeben E. V.2.3) bezeichneten Miteigentumsanteile in

natura nicht möglich sein sollte. Denn im vorliegenden Prozess gilt die

Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und ein Wertersatzbegehren

ist etwas anderes als ein Realersatzbegehren, weshalb Ersteres nicht in

Letzterem enthalten ist (Lorandi,

a.a.O., S. 157). Somit kann die Beklagte 1 zum Vornherein nicht

verpflichtet werden, der Klägerin einen Geldbetrag zu bezahlen, wie dies die

Vorinstanz in den Dispositivziffern 1 und 2 ihres Entscheids (act. 51,

S. 19) tat. Jedenfalls insoweit (vgl. im Übrigen die nachfolgenden

Erwägungen) ist folglich die Berufung der Beklagten 1 gutzuheissen.

2.5 Die örtliche und

sachliche Zuständigkeit von Kantons- und Obergericht zur Beurteilung der

Anfechtungsklage ist zwischen den Parteien zu Recht nicht strittig

(Art. 289 SchKG; Art. 13 f. und Art. 16 Abs. 1

lit. c GOG/GL [GS III A/2]; Vock/Meister-Müller,

a.a.O., S. 368 f.). Die weiteren Prozess- und

Rechtsmittelvoraussetzungen (vgl. v.a. Art. 59 ff. und

Art. 308 ff. ZPO) sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen

Anlass (zur unzulässigen Änderung des klägerischen Eventualbegehrens vgl.

vorne E. IV.4).

3. Aktivlegitimation und Klage

innert Verwirkungs- bzw. Verjährungsfrist

3.1

3.1.1 Gemäss Art. 285

Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ist zur Anfechtungsklage unter anderem jeder

Gläubiger berechtigt, der einen provisorischen oder definitiven

Pfändungsverlustschein erhalten hat (vgl. im Detail z.B. Staehelin, a.a.O., N 29 ff. zu

Art. 285 SchKG und Umbach-Spahn/Bossart,

a.a.O., N 6 ff. zu Art. 285 SchKG, je m.w.H.).

3.1.2 Zwischen den

Parteien ist unstrittig (vgl. z.B. act. 1, S. 5, Rz. 7 f.;

act. 17, S. 3, Rz. II.6-8; act. 20, S. 4 f.,

Rz. II.16 f.), dass die Klägerin als Gläubigerin von E.______ in

der Betreibung Nr. [...] des Betreibungs- und Konkursamts […] zunächst Ende

Januar 2008 eine als provisorischer Verlustschein geltende Pfändungsurkunde

vom 6./13. Dezember 2007 (act. 2/7 [= act. 59/7 und 67/7], v.a.

S. 10 [Versanddatum]; Art. 115 Abs. 2 SchKG) sowie alsdann am

12. März 2012 einen definitiven Pfändungsverlustschein über CHF 2'184'278.20

erhalten hat (act. 2/8 [= act. 59/8 und 67/8]). Demnach ist die

Klägerin in Bezug auf die vorliegende Anfechtungsklage aktivlegitimiert. Zur

Passivlegitimation der Beklagten 1 siehe hinten E. V.8.

3.2

3.2.1 Das Anfechtungsrecht

verwirkt (Art. 292 Ziff. 1 aSchKG) bzw. verjährt (Art. 292

Ziff. 1 nSchKG [in Kraft seit 1. Januar 2014]) u.a. nach Ablauf von

zwei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins. Anzumerken bleibt,

dass im Rahmen der generellen Revision des gesamten Verjährungsrecht auch die

Fristen von Art. 292 SchKG von zwei auf drei Jahre verlängert wurden. Diese

Revision ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Übergangsrechtlich ist

Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB massgebend, d.h. sofern bei Inkrafttreten die

altrechtliche zweijährige Frist noch nicht abgelaufen ist, gilt die

dreijährige Frist (vgl. Lorandi,

www.pauliana-praxis.ch, Komm 3 zu Art. 292 SchKG). Da vorliegend die

altrechtliche zweijährige Frist am 1. Januar 2020 offenkundig bereits abgelaufen

ist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kommt diese neue Verjährungsregelung von

Vornherein nicht zur Anwendung.

3.2.2 Die Vorinstanz

erwog, Art. 292 Ziff. 1 SchKG verweise zur Verwirkungs- bzw.

Verjährungsfrist ausdrücklich auf Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1

SchKG, gemäss dem sowohl der provisorische als auch der definitive

Pfändungsverlustschein zur Anfechtung berechtigten. Daher sei davon

auszugehen, dass die Verwirkungs- respektive Verjährungsfrist mit der

Zustellung des definitiven Verlustscheins nach dem 12. März 2012 zu

laufen begonnen habe. Demnach habe die Klägerin am 7. März 2014 die

Anfechtungsklage innert Frist angehoben (act. 51, S. 10 f.,

E. III.6).

3.2.3 Die Beklagten

stellen sich auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, das Anfechtungsrecht

der Klägerin sei im Zeitpunkt ihrer Klageeinleitung im Jahr 2014

verwirkt gewesen. Es sei der Klägerin zuzumuten gewesen, die Klage bereits ab

Vorliegen des provisorischen Pfändungsverlustscheins einzuleiten, zumal sie

bereits bei Abschluss des Ehevertrags am 5. März 2004 Kenntnis von der

Übertragung der fraglichen hälftigen Miteigentumsanteile von E.______ auf die

Beklagte 2 gehabt habe. Daher müsse der massgebliche Zeitpunkt für den

Beginn des Laufs der Verwirkungsfrist die Zustellung des provisorischen

Verlustscheins bzw. der Pfändungsurkunde vom 6./13. Dezember 2007 sein.

Selbst wenn das Gericht aber entgegen diesen Darlegungen die Zustellung des

definitiven Pfändungsverlustscheins vom 12. März 2012 als fristauslösend

erachten sollte, sei das Klagerecht der Klägerin gleichwohl verwirkt. Denn

die Klägerin habe ihre Anfechtungsklage nicht rechtsgenügend innert der ab

dem 12. März 2012 laufenden altrechtlichen Verwirkungsfrist eingeleitet.

Die Wahrung der Zweijahresfrist von Art. 292 SchKG sei keine Frage der

Rechtshängigkeit, sondern eine der Klageeinleitung. Gemäss Art. 220 ZPO

und Art. 221 Abs. 2 lit. b ZPO gelte eine Klage als

eingeleitet, wenn sie beim Gericht mitsamt der Klagebewilligung oder der

Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde, eingereicht

wurde. Diese Vorgaben habe die Klägerin nicht eingehalten. Zwar habe sie die

Klage am 7. März 2014 eingereicht, dies aber ohne die Klagebewilligung

beizubringen, habe doch die Schlichtungsverhandlung erst am 9. April 2014

stattgefunden. Eine rechtsgenügende Klageeinleitung bis zum 12. März

2014 liege also nicht vor. Auf die Klage sei daher nicht einzutreten

(act. 58, S. 10 f., Rz. II.30 ff.).

3.2.4 Vorweg ist darauf

hinzuweisen, dass es sich bei den in Art. 292 aSchKG bzw. SchKG normierten

Verwirkungs- bzw. Verjährungsfristen um materiellrechtliche Fristen handelt.

Werden diese Fristen nicht gewahrt, so hat das Gericht die Klage abzuweisen,

da der Anspruch infolge Verwirkung untergegangen ist, und nicht etwa – wie

die Beklagten meinen (u.a. act. 58, S. 3, Rz. II.6.1) – einen

Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. z.B. Zürcher,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 62 zu

Art. 59 ZPO m.w.H.).

3.2.5 Dem Wortlaut der

einschlägigen Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG und Art. 292

Ziff. 1 SchKG ist keine Einschränkung der Klagebefugnis im von den

Beklagten postulierten Sinne zu entnehmen, wonach eine Anfechtungsklage

zwingend innert zwei Jahren ab Zustellung des provisorischen

Pfändungsverlustscheins anzuheben sei und die klagende Partei damit also

nicht bis zu zwei Jahre nach Zustellung des definitiven

Pfändungsverlustscheins zuwarten dürfe, wenn ihr eine solche Klageerhebung

zumutbar sei. Zu berücksichtigen ist ferner, dass dann, wenn erst ein

provisorischer Verlustschein vorliegt, noch nicht endgültig klar ist, ob und

in welchem Umfang ein Verlust resultieren wird. Einer aufgrund eines

provisorischen Verlustscheins eingeleiteten Anfechtungsklage kann namentlich

dann kein Erfolg beschieden sein, wenn die Betreibung – z.B. weil inzwischen

ihre Nichtigkeit festgestellt wurde – gar nicht mehr zu einem endgültigen

Verlustschein führen kann (zum Ganzen: Umbach-Spahn/Bossart,

a.a.O., N 8 zu Art. 285 SchKG; Staehelin,

a.a.O., N 31 zu Art. 285 SchKG; Maier,

in: Kren Kostkievicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, N 11 zu

Art. 285 SchKG; BGE 115 III 138, E. 2.a). Angesichts dieser

Unsicherheiten ist es sachgerecht, dem Anfechtungskläger die Wahlmöglichkeit

zuzugestehen, die Klage entweder bereits nach Vorliegen des provisorischen

Pfändungsverlustscheins oder aber (spätestens) innert zwei Jahren nach Erhalt

des definitiven Pfändungsverlustscheins anzuheben. Die Argumentation der

Beklagten, wonach im vorliegenden Fall die Zustellung des provisorischen

Pfändungsverlustscheins (bzw. der Pfändungsurkunde [act. 2/7])

fristauslösend gewirkt habe bzw. die Klagefrist von Art. 292 SchKG

mittels Klageanhebung innert zwei Jahren nach Erhalt des definitiven

Pfändungsverlustscheins nicht mehr gewahrt werden könne, ist also nicht

zutreffend (vgl. auch Lorandi,

www.pauliana-praxis.ch, Komm 6 zu Art. 285 SchKG).

3.2.6 Die Lehre hält

einhellig dafür, dass Anfechtungsfristen gemäss Art. 292 SchKG, die vor

dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen begonnen haben und am

1. Januar 2014 noch weiterlaufen, weiterhin Verwirkungsfristen sind (Levante, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar,

Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl., Basel 2014, ÜBest

N 10; Vock/Ganzoni, in:

Kren Kostkievicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung

und Konkurs SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Übest N 8). Bei der hier interessierenden

Zweijahresfrist im Sinne von Art. 292 aSchKG, welche ab Zustellung des

definitiven Pfändungsverlustscheins vom 12. März 2012 (act. 2/8) zu

laufen begann, handelt es sich folglich um eine Verwirkungsfrist.

3.2.7 Gemäss Art. 64

Abs. 2 ZPO ist für die Wahrung einer gesetzlichen Frist des

Privatrechts, die auf den Zeitpunkt der Klage, der Klageanhebung oder auf

einen anderen verfahrenseinleitenden Schritt abstellt, die Rechtshängigkeit

nach der ZPO massgebend. Diese Bestimmung gilt über ihren Wortlaut hinaus

auch für Klagefristen des SchKG wie die in Art. 292 SchKG statuierten (Berger-Steiner, in: Hausheer/Walter

[Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I,

Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 36 und 39 zu Art. 64 ZPO m.w.H.).

Die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs, einer Klage, eines Gesuchs oder

eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet Rechtshängigkeit (Art. 62

Abs. 1 ZPO). Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsverfahren vor einer

Schlichtungsbehörde voraus (Art. 197 ZPO). Ein diesbezüglicher Ausnahme-

bzw. Verzichtstatbestand (Art. 198 f. ZPO) ist vorliegend nicht

gegeben. Die Anfechtungsklage ist somit mittels eines Schlichtungsgesuchs bei

der Schlichtungsbehörde einzuleiten (Art. 202 ZPO). Vor diesem

Hintergrund ist für den Entscheid darüber, ob die Klägerin die

Verwirkungsfrist gemäss Art. 292 Ziff. 1 aSchKG wahrte, das Datum

der Aufgabe ihres Schlichtungsgesuchs bei der Schweizerischen Post massgebend

(Art. 202 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO; Bauer, a.a.O., N 15 zu Art. 292

SchKG). Zusätzlich setzt die Fristwahrung voraus, dass die klagende Partei in

der Folge die ihr bei Scheitern der Schlichtung erteilte Klagebewilligung

innert dreier Monate ab Eröffnung am Gericht einreicht (Art. 209

Abs. 3 ZPO; zum Ganzen: Umbach-Spahn/Bossart,

a.a.O., N 6 zu Art. 292 SchKG; Lorandi,

a.a.O., S. 164; Vock/Meister-Müller,

a.a.O., S. 369). Der in der von der Klägerin gegen E.______ angehobenen

Betreibung Nr. [...] ausgestellte Pfändungsverlustschein datiert vom

12. März 2012 (act. 2/8). Der Klagebewilligung des Vermittleramts […]

vom 9. April 2014 ist zu entnehmen, dass die Klägerin das

Schlichtungsgesuch am 7. März 2014 bei der Schweizerischen Post aufgab

(act. 9, S. 1 unten). Alsdann sandte die Klägerin die

Klagebewilligung am 28. April 2014 an das Kantonsgericht, wo diese am

Folgetag einging (act. 8). Demzufolge erhob die Klägerin ihre

Anfechtungsklage – entgegen der Auffassung der Beklagten – rechtzeitig innert

der zweijährigen Verwirkungsfrist von Art. 292 Ziff. 1 aSchKG.

4. Anfechtbare Rechtshandlung

4.1

4.1.1 Wie bereits vorne

(E. III.1) angetönt, stellte sich die Vorinstanz auf den

Hauptstandpunkt, die hier in Frage stehenden hälftigen Miteigentumsanteile

von E.______ seien gar nie rechtsgültig auf die Beklagten übertragen worden,

sondern stets in dessen Eigentum verblieben. Im Einzelnen erwog sie

Folgendes:

Indem E.______ und die

Beklagte 2 mit Ehe- und Erbvertrag vom 5. März 2004 rückwirkend auf

den Tag ihrer Eheschliessung den Güterstand der Gütertrennung vereinbarten,

hätten sie sich im Ergebnis auf eine Abweichung von der gesetzlich

vorgesehenen hälftigen Teilung der Errungenschaft der bis dahin bestandenen

Errungenschaftsbeteiligung verständigt. Demnach sei weder Art. 665

Abs. 3 ZGB einschlägig noch liege im Ergebnis ein ausserbuchlicher

Erwerb der Liegenschaften durch die Beklagte 2 vor. Somit stelle der Ehevertrag

hinsichtlich der Zuteilung der Liegenschaften wohl ein Verpflichtungs-, nicht

aber zugleich auch ein Verfügungsgeschäft dar. Aber auch wenn es sich beim

besagten Ehevertrag grundsätzlich um ein Verpflichtungs- und ein

Verfügungsgeschäft gehandelt hätte, und die Beklagte 2 damit die

hälftigen Miteigentumsanteile von E.______ ausserbuchlich erworben hätte,

würde dies im Ergebnis nichts ändern. Weil in diesem Vertrag die betroffenen

Liegenschaften wie auch die übrigen Vermögenszuweisungen nur ungenau

spezifiziert worden seien (mit Bezug auf die betroffenen Liegenschaften:

fehlende Definition betroffene Miteigentumsanteile, bestehende

Grundpfandrechte, Sachwert der Liegenschaften, Art der Tilgung, fehlender

Hinweis auf Grundbuchanmeldung, Bewertung der angeblich zugewiesenen

Vermögenswerte), hätte der Ehevertrag für sich allein als Rechtsgrund für die

Eintragung im Grundbuch formell nicht genügt. Daher könne für den Vollzug des

Ehe- und Erbvertrags nur der Abtretungsvertrag vom 3. Februar 2006 massgebend

sein. Weil dieser Abtretungsvertrag jedoch vom hierzu gar nicht befugten

damaligen Gemeindeschreiber der ehemaligen Gemeinde […] öffentlich beurkundet

worden sei, sei dieser Abtretungsvertrag gemäss Art. 11 Abs. 2 OR

nichtig. Dies sei von Amtes wegen zu berücksichtigen. Demnach erzeugten die

erfolgten Grundbucheintragungen zwischen den Parteien grundsätzlich keine

Wirkungen. Die hier in Frage stehenden Miteigentumsanteile von E.______ seien

also stets in dessen Eigentum verblieben. Sie könnten daher grundsätzlich der

Zwangsvollstreckung zugeführt werden. Dies entspreche auch dem Grundgedanken

des Art. 193 Abs. 1 ZGB (zum Ganzen: act. 51, S. 6 ff.,

E. III.4.1-4.6). Im Sinne einer Eventualbegründung erblickte die

Vorinstanz die anfechtbare Rechtshandlung in der mit Abtretungsvertrag vom

3. Februar 2006 (act. 27/17) vollzogenen Übertragung der

Miteigentumsanteile auf die Beklagte 2 (act. 51, S. 9 ff.,

E. III.5, III.8).

4.1.2 Die Beklagten machen

im Berufungsverfahren geltend, der Abtretungsvertrag vom 3. Februar 2006

sei – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und wie auch die Klägerin

selber dafürhalte – rechtsgültig, weil die Vorinstanz zu Unrecht Art. 19

lit. a aEG ZGB/GL anstatt Art. 19 lit. c und lit. d aEG

ZGB/GL angewandt habe und daher die erfolgte Beurkundung durch den

Gemeindeschreiber genügt habe. Indes habe dieser Abtretungsvertrag lediglich

den Vollzug des Ehe- und Erbvertrags vom 5. März 2004 vorgesehen. Die

Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile sei bereits mittels des letztgenannten

Vertrags (ausserbuchlich) erfolgt. Denn entgegen den Erwägungen der

Vorinstanz sei ein Ehevertrag nicht nur Verpflichtungs-, sondern auch

Verfügungsgeschäft. Zudem habe die Vorinstanz unzutreffend ausgeführt, dass

die Formulierungen im Ehe- und Erbvertrag zur Eintragung der Übertragung der

hälftigen Miteigentumsanteile im Grundbuch unzureichend seien. Aus den

Formulierungen im Ehevertrag gehe klar hervor, welcher Miteigentumsanteil

übertragen werden solle. Eine Angabe des Sachwerts oder ähnliches sei daf.

nicht erforderlich. Aus diesen Gründen stelle der Abtretungsvertrag vom

3. Februar 2006 kein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Den Ehe- und

Erbvertrag vom 5. März 2004 wiederum habe die Klägerin nicht

angefochten. Die Klage sei deshalb abzuweisen (act. 58, S. 4, Rz.

II.6.4i, Rz. II.6.5 und S. 12 ff., Rz. II.43 ff. und Rz.

II.49 ff.).

4.2

4.2.1

Vereinbaren die Ehegatten die

Überführung des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff.

ZGB) in die Gütertrennung (Art. 247 ff. ZGB) rückwirkend auf den Zeitpunkt

der Heirat, so erübrigt sich eine güterrechtliche Auseinandersetzung. Die

Zuordnung der Vermögenswerte der Ehegatten zu den Vermögensmassen des neuen

Güterstandes erfolgt, wie wenn dieser von Anfang an bestanden hätte. Bei

einem solchen Übergang von der Errungenschaftsbeteiligung zur Gütertrennung

bedeutet die Vereinbarung des Rückbezugs auf die Heirat den Verzicht auf

einen Vorschlags- und einen Mehrwertanteil. Im Übrigen ändert sich in diesem

Falle an den Vermögen der Ehegatten nichts. Hingegen entfällt die

Unterscheidung zwischen Eigengut und Errungenschaft innerhalb des Vermögens

eines Ehegatten (Hausheer/Reusser/Geiser,

in: Meier-Hayoz [Hrsg.] Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch,

Das Familienrecht, Band/Nr. II/1/3/1, Bern 1992, N 19 zu

Art. 204 ZGB; Hausheer/Aebi-Müller,

in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art.

1-456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 10 zu Art. 182 ZGB und

N 9 f. zu Art. 204 ZGB, je m.w.H.).

4.2.2

Nur insoweit Änderungen des

Güterstandes von Gesetzes wegen zu einer Änderung am Grundeigentum führen,

erfolgt der Eigentumserwerb an Grundstücken auch mit Wirkung für Dritte

ausserbuchlich im Sinne von Art. 656 Abs. 2 ZGB und ist der Ehevertrag somit

gleichzeitig Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft (vgl. auch Art. 665 Abs.

3 ZGB). Dies ist der Fall bei ehevertraglicher Schaffung oder Auflösung einer

Gütergemeinschaft sowie bei Eintritt bestimmter Auflösungstatbestände der

Gütergemeinschaft (zum Ganzen: Rey,

Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Grundriss des

schweizerischen Sachenrechts, Band I, 3. ergänzte und überarbeitete Aufl.,

Bern 2007, N 1642 ff.; Hitz,

in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,

Sachenrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 2, 4, 14 f. und 23 ff.

zu Art. 656 ZGB und N 13 zu Art. 665 ZGB; Rey/Strebel, in: Geiser/Wolf [Hrsg.],

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB und Art. 1-61

SchlT ZGB, 6. Aufl., Basel 2019, N 21 zu Art. 665 ZGB; Strebel, in: Geiser/Wolf [Hrsg.],

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB und Art. 1-61

SchlT ZGB, 6. Aufl., Basel 2019, N 57 ff. zu Art. 656 ZGB). Sofern die

Übertragung von Vermögenswerten nicht vom ehevertraglichen

vereinbarten Güterstandswechsel erfasst wird, untersteht die Übertragung von

Grundeigentum gestützt auf einen Ehevertrag somit dem absoluten

Eintragungsprinzip, d.h. das Eigentum wird erst mit der Grundbucheintragung

erworben (Strebel, a.a.O., N 21

zu Art. 656 ZGB m.w.H.; Rey,

a.a.O., N 1348 f.; Hausheer/Reusser/Geiser,

a.a.O., N 12 zu Art. 184 ZGB; Zelger,

in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2.

Aufl., Basel 2018, N 17 zu Art. 656 ZGB). Vor Abgabe der Grundbuchanmeldung

ist der Erwerber deshalb an dem zu übertragenden Grundstück noch nicht

dinglich berechtigt; er hat gegenüber dem Veräusserer lediglich einen

(gerichtlich durchsetzbaren) obligatorischen Anspruch auf Übertragung des

Grundeigentums (Rey/Strebel,

a.a.O., N 5 f. zu Art. 665 ZGB m.w.H.; BGE 113 II 501,

E. 3.b).

4.2.3

Unstrittig (vgl. vorne

E. II.1) schlossen E.______ und die Beklagte 2 am 5. März 2004

einen Ehe- und Erbvertrag ab (act. 18/3), in dem sie unter anderem

vereinbarten, alle ihre bisherigen ehe- und erbrechtlichen Verfügungen zu

widerrufen sowie rückwirkend auf den Tag der Eheschliessung den Güterstand

der Gütertrennung nach Art. 247 ff. ZGB zu wählen. Seitens beider

Parteien unbeanstandet (vgl. act. 56, S. 5, Rz. 10; act. 58

und act. 66, S. 13 ff., Rz. II.41-50) blieb im Berufungsverfahren

alsdann die Erwägung der Vorinstanz (act. 51, S. 6 f., E. III.4.1),

dass die Eheleute [...] zuvor dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung

unterstanden. Somit vereinbarten E.______ und die Beklagte 2 mit dem

Ehe- und Erbvertrag vom 5. März 2004 rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer

Eheschliessung hin, d.h. auf den 29. November 1975 (act. 6, S. 1;

unstrittig, vgl. act. 37, S. 13 f., Rz. 56 ff.), einen Wechsel vom

Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zur Gütertrennung.

4.2.4

Weiter hält dieser Ehe- und

Erbvertrag fest, dass «die Liegenschaft Parz. […] in [...] in der zur Zeit

ihre [Beklagte 2] Eltern wohnen» der Beklagten 2 «als ihren

Anteil am Vermögen» zusteht. Wie bereits ausgeführt, ändert die

Überführung der Errungenschaftsbeteiligung in die Gütertrennung rückwirkend

auf den Zeitpunkt der Eheschliessung nichts am Vermögen beider Ehegatten und

ist eine güterrechtliche Auseinandersetzung nicht nötig (vgl. dazu E.

V.4.2.1). Entsprechend kann die im besagten Ehe- und Erbvertrag vorgenommene

Zuweisung von hälftigen Miteigentumsanteilen von E.______ an die Beklagte 2

nicht Folge einer güterrechtlichen Auseinandersetzung sein (eine solche wurde

dann von den Parteien auch nicht behauptet, vgl. dazu act. 51, S. 9, E.

III.4.5 [unbeanstandet geblieben im Berufungsverfahren]). Eine solche

Zuweisung muss viel mehr als eine Übertragung von Grundeigentum angesehen

werden, welche nicht vom ehevertraglichen Güterstandswechsel erfasst ist. So

bedeutet doch der Rückbezug der Gütertrennung auf den Zeitpunkt der Heirat,

dass sich – mit Ausnahme der fehlenden Unterscheidung zwischen Eigengut und

Errungenschaft im Vermögen eines Ehegatten – nichts am Vermögen beider

Ehegatten ändert. Mit anderen Worten bleibt es mit Bezug auf die hier

interessierenden Liegenschaften in [...] bei den bisherigen

Eigentumsverhältnissen; jedoch ohne Anspruch des einen Ehegatten gegenüber

dem anderen auf einen Vorschlags- und Mehrwertanteil. Die vorliegend

interessierenden Grundstücke in [...] erwarben die Eheleute [...] am 24.

Februar 1997 bzw. 20. Dezember 1999 (act. 2/11 [= act. 59/13 und act.

67/13] und act. 22) während bestehender Ehe. Seitens beider Parteien

unbeanstandet blieb im Berufungsverfahren alsdann die Erwägung der Vorinstanz

(act. 51, S. 7, E. III.4.1), dass die Eheleute [...] vor

Abschluss des Ehevertrages an den betreffenden Liegenschaften je hälftiges

Miteigentum hatten (übereinstimmend und unstrittig, vgl. z.B. act. 1,

S. 4, Rz. 4 f.; act. 17, S. 5, Rz. III.16; act. 20, S. 5 ff.,

Rz. II.18, 20, 28, 51; act. 56, S. 3 Rz. 5.1; act. 58, S. 6,

Rz. II.11; vgl. auch act. 2/11 und 27/17). Das je hälftige Miteigentum der

Eheleute [...] vor Abschluss des Ehevertrages bestätigte auch das

Grundbuchamt […] (vgl. act. 22 [Telefonnotiz]). Entsprechend dem soeben

Ausgeführten blieb es bei Rückbezug der Gütertrennung auf die Heirat (29.

November 1975) bei je hälftigem Miteigentum an den streitgegenständlichen

Liegenschaften. Die Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile von

E.______ auf die Beklagte 2 war somit nicht vom Güterstandswechsel erfasst

und die Beklagte 2 hatte gegenüber E.______ auch keinen Anspruch aus

güterrechtlicher Auseinandersetzung auf Übertragung der betreffenden

Miteigentumsanteile. Vielmehr handelte es sich bei der hier interessierenden

Übertragung um ein Rechtsgeschäft, welches seine Grundlage nicht im

Ehegüterrecht hatte und welches E.______ auch mit einem Dritten hätte

abschliessen können. Im Gegenzug erhielt E.______ die Beteiligungen an der

K.______ AG und der L.______ AG zu Alleineigentum (act. 18/3). Die Beklagte 2

erhielt somit aufgrund des Ehevertrages mit Bezug auf die hälftigen

Miteigentumsanteile einen obligatorischen Anspruch gegenüber E.______ auf

Grundbucheintragung (vgl. E. V.4.2.2 vorstehend).

4.2.5

Eine ausserbuchliche Übertragung

von Grundeigentum (i.S.v. Art. 656 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 665 Abs. 3 ZGB) lag

vorliegend nicht vor, da nur bei Begründung bzw. Aufhebung des Güterstandes

der Gütergemeinschaft – und nicht wie vorliegend der Gütertrennung – ein

ausserbuchlicher Grundeigentumserwerb stattfindet (vgl. E. V.4.2.2

vorstehend). Entgegen der Auffassung der Beklagten wirkt der Grundbucheintrag

vorliegend somit nicht bloss deklaratorisch, sondern konstitutiv, weshalb die

Beklagte 2 erst mit Grundbucheintrag vom 3. Februar 2006 (act. 22, 27/17)

Eigentum an den hälftigen Miteigentumsanteilen erwarb (vgl. auch Meier-Hayoz, in: Meier-Hayoz [Hrsg.],

Berner Kommentar, Das Sachenrecht, Band/Nr. IV/1/2, Bern 1974, N 18 zu

Art. 656 ZGB). Folglich erwog die Vorinstanz zutreffend, dass im vorliegenden

Fall weder Art. 665 Abs. 3 ZGB einschlägig ist, noch sonst wie ein

ausserbuchlicher Erwerb der Liegenschaften [...] durch die Beklagte 2

vorliegt.

4.3

4.3.1 Hingegen

beanstanden

die Beklagten zu Recht, dass die Vorinstanz annimmt, der Abtretungsvertrag

vom 3. Februar 2006 (act. 27/17) sei nichtig. Die Beklagten rügen

in ihrer Berufungsschrift zunächst eine Verletzung der Verhandlungsmaxime

durch die Vorinstanz. Sie machen geltend, selbst die Klägerin gehe von der

Gültigkeit der Abtretungsvereinbarung aus (act. 58, S. 13,

Rz. II.49).

4.3.2 Obligatorische

Verträge auf Eigentumsübertragung von Grundstücken bedürfen zu ihrer

Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 657 Abs. 1 ZGB).

Die öffentliche Beurkundung bzw. die Einhaltung der diesbezüglichen

Formvorschriften ist Gültigkeitserfordernis des Vertrags auf

Eigentumsübertragung. Ein Formmangel liegt u.a. dann vor, wenn bei der

Beurkundung kantonale Verfahrensbestimmungen, die als Gültigkeitsvorschriften

zu qualifizieren sind, missachtet wurden. Wird eine Gültigkeitsvorschrift

nicht oder nicht richtig erfüllt, so leidet der formbedürftige Vertrag an

einem Formmangel, der zur Ungültigkeit führt (Art. 11 Abs. 2 OR;

zum Ganzen: Hitz, a.a.O.,

N 3, N 12 f. zu Art. 657 ZGB m.w.H.). Die Nichtigkeit

wegen Missachtung einer Formvorschrift ist wie die Formungültigkeit des

Vertrags im Allgemeinen (Art. 11 Abs. 2 OR) eine Rechtsfrage, über die

das Gericht von Amtes wegen befinden muss (Art. 57 ZPO). Jedoch muss in

Verfahren, in denen die Verhandlungsmaxime gilt (Art. 55 Abs. 1 ZPO),

der zugrundeliegende Sachverhalt von den Parteien geltend gemacht und

bewiesen werden. Der Grundsatz, dass «die Nichtigkeit jederzeit und vor jeder

Behörde geltend gemacht werden kann, und vom Amtes wegen festgestellt werden

muss» gilt im Vertragsrecht nicht, solange das Verfahren der

Verhandlungsmaxime unterliegt (BGE 144 III 462, E. 3.3.2 = Pra 108

[2019] Nr. 41 m.w.H.).

4.3.3 Wie vorne erwogen

(E. IV.1), untersteht der vorliegende Prozess der Verhandlungsmaxime.

Wenngleich es sich bei der Frage der Ungültigkeit des Abtretungsvertrags vom

3. Februar 2006 infolge Missachtung von Bestimmungen zur öffentlichen

Beurkundung um eine Rechtsfrage handelt, dürfen sich die Gerichte daher bei

ihrer Beurteilung der Streitsache nur auf behauptete (und bewiesene)

Tatsachen stützen (BGE 144 III 462, E. 3.3.2 und E. 4 = Pra 108 [2019]

Nr. 41). Dies hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall verkannt. Denn keine

Partei behauptete vor Vorinstanz die von dieser bei ihren Erwägungen zur

Formungültigkeit des Abtretungsvertrags vom 3. Februar 2006 zugrunde

gelegte Tatsache (vgl. act. 51, S. 8, E. III.4.3 und act. 42),

dass der damalige Gemeindeschreiber der ehemaligen Gemeinde [...] die

öffentliche Beurkundung des Abtretungsvertrags vornahm. Vielmehr brachte die

Klägerin vor Vorinstanz zumindest implizit zum Ausdruck, dass ihres Erachtens

eine formgültige Liegenschaftsübertragung von E.______ auf die Beklagte 2

stattfand (vgl. u.a. act. 1, S. 6, Rz. 11; act. 26,

act. 37, S. 9 ff., Rz. 39, Rz. 42, Rz. 50). Auch die

Beklagte bestritt die Formgültigkeit des Abtretungsvertrags nicht (vgl. u.a.

act. 20, S. 6 f., Rz. II.28 f., Rz. II.34) bzw. erachtete

diesen Abtretungsvertrag als irrelevant und eventualiter als formgültig (vgl.

nur act. 44).

Indem also die Vorinstanz den

Umstand, dass der Abtretungsvertrag vom damaligen […] Gemeindeschreiber

beurkundet wurde, von sich aus ihrem Entscheid zugrunde legte, ohne dass

diese rechtshindernde Tatsache von einer der Parteien behauptet wurde,

verletzte sie die Verhandlungsmaxime. Anzumerken bleibt, dass das

Kantonsgericht hier auch nicht seine richterliche Fragepflicht (Art. 56

ZPO) ausüben durfte, da diese dem Gericht nicht gestattet, die Parteien auf

Tatsachen aufmerksam zu machen, die sie ausser Acht gelassen haben bzw. ihnen

zu helfen, ihre Argumente so vorzutragen, dass sie im Prozess obsiegen (BGE 142 III 462, E. 4.3 = Pra 106 [2017] Nr. 70 m.w.H.; Markus/Huber-Lehmann, Zivilprozessuale

Grundsätze der Sachverhaltsermittlung – Substantiierung und richterliche

Fragepflicht, ZBJV 154/2018, S. 284 ff., S. 286). Auch sonst hat die

richterliche Fragepflicht bei anwaltlich vertretenen Parteien nur eine sehr

eingeschränkte Tragweite (vgl. z.B. BGer 4A_375/2015 Urteil vom

26. Januar 2016, E. 7.1 m.w.H.). Doch selbst wenn man das Vorgehen

der Vorinstanz als zulässig taxieren würde, trifft – wie nachfolgend

aufgezeigt wird – deren Schluss, der Abtretungsvertrag (act. 27/17) sei

nichtig, nicht zu.

4.3.4 Gemäss Art. 184

ZGB muss der Ehevertrag öffentlich beurkundet und von den

Vertragsschliessenden sowie gegebenenfalls von deren gesetzlichen Vertretern

unterzeichnet werden. Der qualifizierten Form bedürfen nur der Güterstand als

solcher und seine nach Gesetz zulässigen Modifikationen (vgl. Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O.,

N 2 ff., v.a. N 6 zu Art. 182 ZGB und N 6 zu

Art. 184 ZGB). Wie oben erwähnt (vgl. E. V.4.2.4), betraf die

Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile von E.______ auf die

Beklagte 2 nicht den im Zusammenhang mit dem im Ehe- und Erbvertrag

(act. 18/3) vereinbarten Güterstandswechsel, sondern war vielmehr eine

«gewöhnliche» Transaktion unter Ehegatten ohne Bezug zum Güterrecht. Somit

unterstand diese Transaktion nicht den Formvorschriften des Ehevertrages.

4.3.5 Der Ehe- und

Erbvertrag zwischen E.______ und der Beklagten 2 vom 5. März 2004

(act. 18/3) enthält die Vereinbarung der Gütertrennung sowie die Zuweisung

von Vermögenswerten (u.a. des hier interessierenden Grundstücks Nr. […]

[Wohnhaus mit Umschwung], zu dem auch die beiden Miteigentumsanteile zu je

1/26 am Grundstück Nr. [...] [Parkplatz] gehören, vgl. vorne

E. II.1 und soeben E. V.4.2.4). Unstrittig erfüllt dieser Ehe- und

Erbvertrag die von Art. 184 ZGB für Eheverträge verlangten Formerfordernisse.

Der Abtretungsvertrag vom 3. Februar 2006 dient der Umsetzung dieses

Ehe- und Erbvertrags. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass er

ausdrücklich auf den Ehe- und Erbvertrag Bezug nimmt (vgl. act. 27/17,

S. 3 Mitte). Wie soeben (E. V.4.2.4) dargelegt, erfolgte die

Zuweisung der streitgegenständlichen hälftigen Miteigentumsanteile nicht

aufgrund des Güterstandswechsel und bedurfte entsprechend auch nicht der Form

des Ehevertrages. Der Abtretungsvertrag vom 3. Februar 2006 (act.

27/17), mit dem die im Ehe- und Erbvertrag vorgesehene Zuweisung von

Grundeigentum konkretisiert wurde (dies insbesondere hinsichtlich der zum

Grundstück Nr. [...] [Wohnhaus mit Umschwung] gehörenden beiden

Miteigentumsanteile zu je 1/26 am Grundstück Nr. [...] [Parkplatz] und

allgemein hinsichtlich der präziseren Beschreibung der involvierten

Grundstücke), musste daher ebenso wenig der von Art. 184 ZGB verlangten

Form genügen. Ausreichend für diesen Vertrag auf Eigentumsübertragung ist die

Form der «gewöhnlichen» öffentlichen Beurkundung (Art. 657 Abs. 1

ZGB). Folglich gelangt betreffend Kompetenz zur Vornahme der Beurkundung des

Abtretungsvertrags entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht Art. 19

lit. a des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus (EG ZGB/GL, GS III B/1/1, in der Fassung

vom 1. Juli 2002), der die Beurkundungsbefugnis bei Eheverträgen regelt,

zur Anwendung. Einschlägig ist vielmehr Art. 19 lit. c i.V.m. lit. d

ebendieses Gesetzes (Fassung vom 1. Juli 2002). Diese letztgenannte Norm

sah ausdrücklich vor, dass u.a. auch Gemeindeschreiber Verträge auf

Eigentumsübergang bei Grundstücken öffentlich beurkunden dürfen. Demzufolge

ist die öffentliche Beurkundung des Abtretungsvertrags vom

3. Februar 2006 durch den damaligen Gemeindeschreiber der

ehemaligen Glarner Gemeinde [...] nicht zu beanstanden und stellt auch keinen

Formmangel dar.

4.3.6 Entgegen der

Vorinstanz (act. 51, S. 6 ff., E. III.4-4.6) kann somit die Klage

nicht mit der Begründung gutgeheissen werden, die fraglichen

Miteigentumsanteile seien von E.______ gar nie rechtsgültig auf die

Beklagten 2 und 1 übertragen worden, weshalb sie allein schon deswegen

der Zwangsvollstreckung zuzuführen seien. Nachfolgend ist demnach zu prüfen,

ob vorliegend die Voraussetzungen für eine Absichtsanfechtung im Sinne von

Art. 288 SchKG gegeben sind.

4.4

4.4.1 Wie vorne erwähnt

(vgl. E. V.1.2), sind bei der Absichtsanfechtung alle Rechtshandlungen

anfechtbar, die der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der

Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht

vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger

zum Nachteil anderer zu begünstigen. Der in den Art. 285 und 288 SchKG

enthaltene Begriff der «Rechtshandlung» ist im weitesten Sinn des Wortes zu

verstehen. Er geht wesentlich weiter als z.B. der Begriff des

Rechtsgeschäftes. Rechtshandlung ist jede rechtlich wirksame

Willensbetätigung des Schuldners, die unmittelbar oder mittelbar zur

Verschlechterung der Exekutionsrechte der Gläubiger führt. Es kommen

sämtliche Handlungen des Schuldners in Betracht, die geeignet sind,

rechtliche Wirkungen zu entfalten (Staehelin,

a.a.O., N 11 zu Art. 285 SchKG; Umbach-Spahn/Bossart,

a.a.O., N 5 zu Art. 285 SchKG und N 2 zu Art. 288 SchKG; Maier, a.a.O., N 2 zu

Art. 285 SchKG; BGE 95 III 83, E. 4.a).

4.4.2 Gemäss Bundesgericht

kommt bei einem vom Schuldner abgeschlossenen und vollzogenen

Liegenschaftsverkauf der Vollzugshandlung (Eigentumsübergang mit

Grundbucheintrag, Art. 656 Abs. 1 ZGB) entscheidende Bedeutung zu,

sodass sie den «wesentlichen oder einzigen» Gegenstand der Anfechtung bildet

(BGE 91 III 98, E. 2). In einem anderen Fall, in dem ein Schuldner eine

Liegenschaft veräusserte und sich als Gegenleistung ein Wohnrecht daran

einräumen liess, erwog das Bundesgericht, die anfechtbare Handlung bestehe

«im Abschluss des Kaufvertrages als Ganzes» und erstrecke

sich «neben der Eigentumsübertragung auch auf die Einräumung des Wohnrechts»

(BGE 130 III 235, v.a. E. 6.2; bestätigt in BGer 5C.3/2007 Urteil vom 9.

August 2007, E. 3: «Anfechtbar ist die fragliche Rechtshandlung in

ihrer Gesamtheit […].»).

4.4.3 Im Lichte der soeben

zitierten Rechtsprechung sowie Lehre und weil infolge erforderlicher,

konstitutiv wirkender Grundbucheintragung erst der formgültige

Abtretungsvertrag vom 3. Februar 2006 (vgl. soeben E. V.4.3) die

Eigentumsübertragung der hier interessierenden hälftigen Miteigentumsanteile

von E.______ auf die Beklagte 2 ermöglichte (vgl. vorne E. V.4.2),

liegt in diesem Abtretungsvertrag bzw. auch in Gesamtheit mit dem Ehe- und

Erbvertrag vom 5. März 2004 betrachtet eine anfechtbare Rechtshandlung

im Sinne von Art. 285 bzw. Art. 288 SchKG vor. Diese fand zudem

unstrittig (vgl. v.a. act. 37, S. 10, Rz. 42, act. 39 und

act. 36 S. 2 f.) innert der fünfjährigen Verdachtsfrist statt

(Pfändungsvollzug mit ungenügender Pfändung am 6./13. Dezember 2007

[act. 2/7, v.a. S. 10], der Abtretungsvertrag datiert vom

3. Februar 2006 [act. 27/17], der Ehe- und Erbvertrag vom

5. März 2004 [act. 18/3]; vgl. auch die zutreffenden vorinstanzlichen

Erwägungen in act. 51, S.12, E. III.8.1).

4.5

4.5.1 Anzufügen ist, dass

Art. 193 ZGB im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Nach Art. 193

Abs. 1 ZGB kann durch Begründung oder Änderung des Güterstandes oder durch

güterrechtliche Auseinandersetzungen ein Vermögen, aus dem bis anhin die

Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen

konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden. Ist ein solches Vermögen auf

einen Ehegatten übergegangen, so hat er gemäss Art. 193 Abs. 2 ZGB

grundsätzlich die Schulden zu bezahlen. Art. 193 ZGB ist eine zum Schutz der

Gläubiger aufgestellte Norm. Geschützt sind nur Forderungen, die bei den

aufgezählten güterrechtlichen Vorgängen, und zwar zum Zeitpunkt der

tatsächlichen Übertragung des haftenden Vermögenswertes schon bestanden haben,

andernfalls entzieht der entsprechende Vorgang keinen Vermögenswert; indes

muss zu diesem Zeitpunkt die Forderung weder fällig sein noch umfangmässig

feststehen (BGE 142 III 65, E. 4.2 und E. 4.5 m.w.H.). Sofern der

Haftungsanspruch nach Art. 193 ZGB offensteht, kann nicht zur

Anfechtungspauliana gegriffen werden (BGE 127 III 1, E. 2.a).

4.5.2 Wie oben

festgehalten (vgl. E. V.4.2.4) fand die Zuweisung die vorliegend

interessierenden hälftigen Miteigentumsanteile von E.______ auf die

Beklagte 2 nicht im Rahmen des Güterstandswechsel oder einer

güterrechtlichen Auseinandersetzung statt. Entsprechend gelangt Art. 193 ZGB

von Vornherein nicht zur Anwendung, da es sich nicht um einen in dieser Norm

aufgezählten güterrechtlichen Vorgang handelt. Selbst wenn es sich bei der

vorliegend fraglichen Zuweisung der Miteigentumsanteile aber um einen solchen

güterrechtlichen Vorgang gehandelt hätte, wäre Art. 193 ZGB aus den

nachfolgenden Gründen nicht anwendbar.

4.5.3 Bei der

Solidarbürgschaft kann der Bürge – im Gegensatz zur einfachen Bürgschaft –

bereits vor dem Hauptschuldner belangt werden, sofern dieser im

Leistungsrückstand und erfolglos gemahnt worden oder offenkundig

zahlungsunfähig ist (Art. 496 Abs. 1 OR). Ein Leistungsrückstand

des Hauptschuldners liegt vor, wenn dieser nicht innert üblicher oder von

einem Gläubiger gewöhnlicher Weise zugestandener Frist leistet. Die

erfolglose Mahnung des Hauptschuldners ist zur Inanspruchnahme des

Solidarschuldners immer (auch bei Verfalltag) notwendig, muss also zwingend

ausgesprochen werden (zum Ganzen: Krauskopf/Stuber,

in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, Schweizerisches

Obligationenrecht, 3. überarbeitete Aufl., Zürich 2016, N 6 zu Art. 496

OR und BGer 4A_223/2009 Urteil vom 14. Juli 2009, E. 3.1-3.3, je

m.w.H.). Die Kündigung der Forderung ersetzt auch dann die Mahnung nicht,

wenn sich aus der Kündigung ein bestimmter Verfalltag ergibt. Hat der

(Darlehens-)Gläubiger auf eine bestimmte Frist gekündigt, so hat er bei

Ablauf der Kündigungs- bzw. Zahlungsfrist mangels Erfüllung vor der

Inanspruchnahme des Solidarbürgen den rückständigen Hauptschuldner noch

besonders zu mahnen (zum Ganzen: Giovanoli,

in: Meier-Hayoz [Hrsg.], Berner Kommentar, Das Obligationenrecht, Die

Bürgschaft, Spiel und Wette, Band/Nr. VI/2/7, Bern 1978, N 18 zu

Art. 496 OR). Von dieser Mahnung kann lediglich bei offenkundiger

Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners abgesehen werden, so z.B., wenn der

Hauptschuldner in Konkurs ist (Krauskopf/Stuber,

a.a.O., N 6 zu Art. 496 OR und BGer 4A_223/2009 Urteil vom

14. Juli 2009, E. 3.1, je m.w.H.).

4.5.4 Wie vorne

(E. II.1) dargelegt, geht der vorliegende Prozess darauf zurück, dass

E.______ gegenüber der Klägerin für ein von dieser an die K.______ AG

gewährtes Darlehen bis zum Höchstbetrag von CHF 2.4 Mio. eine

Solidarbürgschaft einging. Unstrittig (vgl. act. 1, S. 5, Rz. 9 und

act. 58, S. 5, Rz. II.8 f.) kündigte die Klägerin der K.______

AG dieses Darlehen wegen ausstehender Zinsen und blieb eine Rückzahlung

desselben innert der hierfür bis zum 7. Februar 2006 angesetzten Frist

aus. Ein Leistungsrückstand im Sinne von Art. 496 Abs. 1 OR ist

somit gegeben. Hingegen behauptete die Klägerin nicht, dass sie in der Folge

die K.______ AG – wie von Art. 496 Abs. 1 OR weiter vorausgesetzt –

erfolglos gemahnt hätte (vgl. act. 1, S. 5 f., Rz. 9 und Rz. 13).

Eine offenkundige Zahlungsunfähigkeit der K.______ AG, die von einer solchen

Mahnung befreit hätte, ist (erst) per 29. Mai 2006 (Konkurseröffnung

über die Gesellschaft, vgl. act. 1, S. 5, Rz. 9 und act. 2/9)

erstellt. Demzufolge entstand die Forderung der Klägerin gegen E.______ aus dem

Bürgschaftsvertrag vom 17. Dezember 2004 (vgl. vorne E. II.1) erst

an ebendiesem 29. Mai 2006 (Art. 496 Abs. 1 OR; unzutreffend

also die Auffassung der Klägerin in act. 37, S. 7, Rz. 31, wonach

diese Forderung am 17. Dezember 2004 mit Abschluss des Bürgschaftsvertrags

entstanden sei). Sowohl der Wechsel des Güterstands von der

Errungenschaftsbeteiligung zur Gütertrennung mittels Ehe- und Erbvertrags vom

5. März 2004 (act. 18/3) als auch der – zumindest auf die hier

interessierenden Vermögenswerte (hälftige Miteigentumsanteile) bezogene –

Abtretungsvertrag vom 3. Februar 2006 (act. 27/17) geschahen also

zu Zeitpunkten vor Entstehung der klägerischen Forderung aus

Solidarbürgschaft. Im Lichte der dargelegten Tatbestandsvoraussetzungen von

Art. 193 ZGB (E. V.4.5.1) gelangt folglich diese Bestimmung nicht

zur Anwendung und sind nachfolgend die weiteren Voraussetzungen der

Absichtsanfechtung im Sinne von Art. 288 SchKG (vgl. E. V.1 vorstehend) zu

prüfen.

5. Gläubigerschädigung

5.1 Die Vorinstanz erwog,

die am 3. Februar 2006 geschehene Abtretung der prozessgegenständlichen

hälftigen Miteigentumsanteile, bezüglich derer davon auszugehen sei, dass

diese damals einen positiven Wert ausgewiesen hätten, von E.______ auf die

Beklagte 2 sei unentgeltlich erfolgt. Es sei weder behauptet noch

ersichtlich, dass E.______ zu diesem Zeitpunkt dafür gleichwertige

Gegenleistungen erhalten habe. Demzufolge habe diese Abtretung der

Miteigentumsanteile das Vollstreckungsergebnis verschlechtert, womit von

einer Gläubigerschädigung auszugehen sei (act. 51, S. 12 f.,

E. III.8.2).

5.2 Die Beklagten bringen

in ihrer Berufung vor, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung habe die

Veräusserung der prozessgegenständlichen Liegenschaften keine Schädigung der

Gläubiger, insbesondere keinen Verlust für die Klägerin, zur Folge gehabt.

Vielmehr hätten beide Beklagten für die Übertragung der Miteigentumsanteile

auf sie jeweils angemessene Gegenleistungen erbracht. So seien die fraglichen

Liegenschaften aufgrund des zwischen der Beklagten 2 und E.______ am

5. März 2004 abgeschlossenen Ehevertrags bereits im Jahr 2004 ins

Alleineigentum der Beklagten 2 übergegangen. Im Ehevertrag seien

E.______ sämtliche Beteiligungen an der K.______ AG und an der L.______ AG

zugewiesen worden. Diese Zuweisung sei wertmässig ausgewogen gewesen und habe

in einem Austauschverhältnis zur Übertragung der hälftigen

Miteigentumsanteile gestanden (act. 58, S. 17 f., Rz. II.76 ff.).

Auch die Beklagte 1 habe die

hälftigen Miteigentumsanteile nicht unentgeltlich zu Eigentum erhalten.

Gemäss einschlägigem Kaufvertrag vom 3. Januar 2007 [bzw.

29. Dezember 2006] habe sie Hypothekarschulden im Betrag von

CHF 375'000.— übernommen. Den Kaufpreis von CHF 100'000.— habe sie

alsdann dadurch geleistet, dass sie der Beklagten 2 ein Wohnrecht

eingeräumt habe. Die Vorinstanz habe bestätigt, dass diese Gegenleistung

angemessen gewesen sei. Der nachträgliche Wegfall des zugunsten von F.______

(Mutter der Beklagten 2 und Grossmutter der Beklagten 1)

bestandenen Wohnrechts am 11. April 2013 führe nicht dazu, dass nicht

mehr von einer angemessenen Gegenleistung auszugehen ist. Denn für diese

Beurteilung sei der Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaft mass­geblich,

die im Januar 2007 geschehen sei (act. 58, S. 18, Rz. II.81 ff.).

5.3

5.3.1 Objektive

Voraussetzung der Anfechtungsklage (i.S.v. Art. 288 SchKG) ist in

jedem Fall, dass die angefochtene Handlung die Gläubiger tatsächlich

schädigt, indem sie das Vollstreckungsergebnis oder ihren Anteil daran

vermindert oder ihre Stellung im Vollstreckungsverfahren sonst wie

verschlechtert (BGE 99 III 27, E. 3; BGer 4C.262/2002 Urteil vom

19. Mai 2004, E. 4.1). Hierbei genügt bereits die Schädigung eines

einzigen Gläubigers (Umbach-Spahn/Bossart,

a.a.O., N 3 zu Art. 288 SchKG m.w.H.). Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung wird die Gläubigerschädigung bzw. die Verminderung der

Liquidationsmasse bei anfechtungsrelevantem Verhalten des Schuldners

vermutet. Dem Anfechtungsbeklagten steht aber der Beweis offen, dass die

angefochtene Handlung im konkreten Fall keine solche Schädigung bewirkte bzw.

dass die anderen Gläubiger auch bei richtigem Verhalten des Schuldners zum

gleichen Verlust gekommen wären (rechtmässiges Alternativverhalten; statt

vieler BGer 5A_358/2008, 5A_473/2009 Urteil vom 3. August 2010,

E. 2.1.1; BGE 99 III 27, E. 3; Staehelin,

a.a.O., N 9a zu Art. 288 SchKG; Bernheim/Geiger,

Paulianische Anfechtung – Auswirkungen der Beweisverteilung aus beratender

und forensischer Sicht, in: Sprecher [Hrsg.], EIZ – Europa Institut Zürich

Nr. 159, Sanierung und Insolvenz von Unternehmen VI, Zürich 2014,

S. 19 ff., je m.w.H.; Maier,

a.a.O., N 6 zu Art. 288 SchKG).

5.3.2 An einer Schädigung

fehlt es in der Regel, wenn der Schuldner für seine Leistung gleichzeitig

oder allenfalls nachträglich eine verwertbare gleichwertige Gegenleistung

erhalten hat (BGer 5A_116/2009 Urteil vom 28. September 2009, E. 4

m.w.H.; BGer 5A_358/2008, 5A_473/2009 Urteil vom 3. August 2010, E. 2.1.1; Staehelin, a.a.O., N 11 zu

Art. 288 SchKG; Vock/Meister-Müller,

a.a.O., S. 359 f., je m.w.H.). Mit anderen Worten schliesst die

Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung die Anfechtung nur dann aus,

wenn entweder der Schuldner im Voraus oder Zug um Zug leistet, nicht aber,

wenn er erst nachträglich leistet (BGE 135 III 265, E. 4; BGer 5A_750/2008

Urteil vom 24. Februar 2010, E. 3; Umbach-Spahn/Bossart,

a.a.O., N 6 zu Art. 288 SchKG m.w.H.). Wenn der Schuldner sich in einer

schwierigen finanziellen Lage befindet, verursacht die Bezahlung einer

Schuld, selbst wenn sie fällig ist, den anderen Gläubigern nämlich in aller

Regel einen Nachteil. Damit davon auszugehen ist, dass die Zahlung eine

Schädigung nach sich zieht, muss nachgewiesen sein, dass sich die Summe, die

der Begünstigte erhalten hat, in der Liquidationsmasse befinden würde und

unter den Gläubigern zu verteilen wäre, wenn die Zahlung nicht erfolgt wäre

(BGE 135 III 276, E. 6.1.2 = Pra 98 [2009] Nr. 112).

5.3.3 Weiter schliesst der

Austausch gleichwertiger Leistungen die Anfechtbarkeit dann nicht aus, wenn

der Schuldner mit dem Geschäft den Zweck verfolgt, über seine letzten Aktiven

zum Schaden seiner Gläubiger verfügen zu können, und sein Vertragspartner

diese Absicht erkannte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen

müssen. Namentlich kann eine solche «Verfügung über die letzten Aktiven»

vorliegen, wenn der Schuldner trotz angespannter finanzieller Lage die

Forderung eines bestimmten Gläubigers vollumfänglich erfüllt (und diesen

somit bevorzugt), während sich die übrigen Gläubiger in der nachfolgenden

Zwangsvollstreckung mit den noch vorhandenen Aktiven als Haftungssubstrat

begnügen müssen. Zur Vermeidung einer Anfechtung ist der Schuldner daher in

der Regel verpflichtet, im Stadium der angespannten finanziellen Lage

(ernsthafte Gefahr, nicht mehr in der Lage zu sein, die fälligen Schulden zu

bezahlen) seine Gläubiger, sofern ihnen nicht ein Konkursprivileg oder ein

dingliches Vorrecht zusteht, gleichmässig zu befriedigen (zum Ganzen: BGE 134 III 615, E. 4.2.1 = Pra 98 [2009] Nr. 44; BGE 134 III 452,

E. 3.1; BGE 130 III 235, E. 2.1.2; Amonn/Walther,

a.a.O., § 52 N 25d; Staehelin,

a.a.O., N 9, N 9b, N 12 zu Art. 288 SchKG; Bernheim/Geiger, a.a.O.,

S. 19 ff., je m.w.H.; Maier,

a.a.O., N 5 zu Art. 288 SchKG). Das gleiche gilt gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts auch, wenn der Schuldner – wie vorliegend –

obligatorische Verpflichtungen (in casu Verpflichtung aus Ehevertrag zur

Eigentumsübertragung bzw. Grundbucheintragung) erfüllt (BGE 98 III 89, E. 4).

Dem Kriterium der Gleichwertigkeit der ausgetauschten Leistung kommt somit im

Rahmen von Art. 288 SchKG – zumindest bei angespannter finanzieller Lage

– nur eine beschränkte Tragweite zu (BGE 135 III 276, E. 6.1.2 = Pra 98

[2009] Nr. 112; Amonn/Walther,

a.a.O., § 52 N 25e; Staehelin,

a.a.O., N 9 zu Art. 288 SchKG).

5.4

5.4.1 Wie vorne

(E. V.4.2.1 ff.) erwogen, erfolgte die am 3. Februar 2006

mittels Abtretungsvertrags vollzogene Übertragung der hälftigen

Miteigentumsanteile vom Schuldner E.______ auf die Beklagte 2

(act. 27/17, act. 22 und act. 2/11), um einen mit Ehe- und Erbvertrag

vom 5. März 2004 (act. 18/3) entstandenen obligatorischen Anspruch

der Beklagten 2 gegen E.______ zu erfüllen. Durch diese Übertragung von

hälftigen Miteigentumsanteilen wurde der obligatorische Anspruch der

Beklagten 2 gegen E.______ vollumfänglich getilgt und andere Gläubiger

desselben, so namentlich jedenfalls die Klägerin, durch Verminderung des der

Vollstreckung unterliegenden Vermögens geschädigt (Verlustschein aus

Bürgschaftsforderung über rund CHF 2.19 Mio., vgl. act. 2/7-8 [unstrittig,

vgl. act. 1, S. 5, Rz. 8 und act. 20, S. 4 f.,

Rz. II.16-18]). Dies, zumal – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die

finanzielle Lage von E.______ im Zeitraum der hier interessierenden

Liegenschaftsübertragungen (anfangs Februar 2006) angespannt war.

5.4.2 E.______ ging

gegenüber der Klägerin für ein von dieser an die K.______ AG gewährtes

Darlehen bis zum Höchstbetrag von CHF 2 Mio. bzw. CHF 2.4 Mio.

(inklusive Zinsen) eine Solidarbürgschaft ein (vgl. vorne E. II.1).

E.______ beherrschte die K.______ AG und war seit November 2004 deren

einziger Verwaltungsrat (unstrittig [act. 1, S. 6, Rz. 14;

act. 20, S. 6 f., Rz. II.25 f., Rz. II.32], vgl. auch

act. 2/9). Unstrittig (vgl. vorne E. II.1 sowie act. 1, S. 5,

Rz. 9 und act. 58, S. 5, Rz. II.8 f.) kündigte die Klägerin

der K.______ AG dieses Darlehen am 31. Januar 2006 wegen ausstehender

Zinsen und blieb eine Rückzahlung desselben innert der hierfür bis

7. Februar 2006 angesetzten Frist aus. Kurze Zeit später, am

29. Mai 2006, fiel die K.______ AG in Konkurs. Das Konkursverfahren

wurde am 13. Dezember 2006 mangels Aktiven eingestellt (alles

unstrittig, siehe vorne E. II.1). Dadurch, dass E.______ die K.______ AG

alleine beherrschte, waren ihm anfangs Februar 2006 deren damals schlechte

finanzielle Lage (vgl. die zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen der

Vorinstanz in act. 51, S. 13 f., E. III.8.3, welche die Beklagten

in ihrer Berufung [act. 58] nicht beanstandeten) und die

Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz derselben zweifelsohne bekannt. Zugleich

musste er deswegen – entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. z.B.

act. 20, S. 7, Rz. II.31) – zu jenem Zeitpunkt damit rechnen,

dass die Klägerin ihn im Umfang der von ihm eingegangenen Solidarbürgschaft,

d.h. in einem Betrag von rund CHF 2 Mio., zeitnah persönlich belangen

wird.

5.4.3 Entgegen der

Auffassung der Klägerin (act. 1, S. 6, Rz. 13; act. 37,

S. 12, Rz. 50) lässt sich zwar nicht sagen, E.______ sei «zum

Zeitpunkt der Handänderung […] aufgrund der Verpflichtung aus der Bürgschaft

überschuldet» gewesen. So entstand die Forderung der Klägerin gegen

E.______ aus der von ihm für die klägerische Darlehensvergabe an die K.______

AG eingegangenen Solidarbürgschaft erst am 29. Mai 2006 (vgl. vorne

E. V.4.5.3 f.). Fest steht aber, dass die finanzielle Lage von E.______

– unter Berücksichtigung der sich damals anbahnenden Bürgschaftsverpflichtung

– anfangs Februar 2006, also im Zeitraum der hier interessierenden

Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile, zumindest angespannt war. Die

Klägerin brachte nämlich vor (act. 1, S. 6, Rz. 14), dass

E.______ im Zeitpunkt der Handänderung der fraglichen hälftigen

Miteigentumsanteile nicht über Mittel von CHF 2 Mio. verfügte. Dieses

Vorbringen bestritten die Beklagten, wenn überhaupt, so nur auf äusserst pauschale

Weise (vgl. act. 20, S. 7, Rz. II.32-34: «Die Ausführungen

der Klägerin sind nur Stimmungsmache und unzutreffend») und somit

ungenügend (BGer 4A_443/2017 Urteil vom 30. April 2018,

E. 4.1 ff.), obwohl dieser Umstand Gegenstand eigener Wahrnehmungen

zumindest der Beklagten 2 als damaliger Ehefrau von E.______ bildet.

Diese klägerische Tatsachenbehauptung hat somit als anerkannt zu gelten. Sie

ist aber auch bewiesen, weil keine ernsthaften Zweifel an ihrer Richtigkeit

bestehen (allgemein zum Beweismass z.B. Staehelin/Staehelin/Grolimund,

Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2019, § 18 N 37 ff.).

Denn gemäss eigener Darstellung der Beklagten (act. 20, S. 5 ff.,

Rz. II.20, Rz. II.26, Rz. II.29; act. 58, S. 6 ff.,

Rz. II.11 f., Rz. II.79) bestand das Vermögen von E.______ nach

Abschluss des Ehe- und Erbvertrags vom 5. März 2004 (act. 18/3) im

Wesentlichen aus den Beteiligungsrechten an der K.______ AG, die jedoch

anfangs des Jahres 2006 angesichts der damaligen schlechten finanziellen Lage

dieser Gesellschaft (vgl. soeben E. V.5.4.2 f.) nicht werthaltig waren.

Dass E.______ nach Abschluss des genannten Ehevertrags erhebliches weiteres

Vermögen erlangte bzw. solches anfangs des Jahres 2006 bei ihm vorhanden war,

erscheint als ausgeschlossen, nachdem die von der Klägerin gegen E.______

angestrengte Zwangsvollstreckung mit einem Verlust von über CHF 2.1 Mio.

endete (unstrittig; act. 1, S. 5, Rz. 8; act. 20, S. 4 f.,

Rz. II.16-18; vgl. auch act. 2/7-8).

5.4.4 Aufgrund der

angespannten finanziellen Lage von E.______ anfangs Februar 2006 liegt es auf

der Hand, dass dessen übrige Gläubiger durch die Übertragung der hälftigen

Miteigentumsanteile auf die Beklagte 2 zwecks vollumfänglicher Tilgung

deren obligatorischen Anspruchs aus dem Ehevertrag benachteiligt wurden (vgl.

bereits vorne E. V.5.4.1). Denn hätte E.______ diese hälftigen

Miteigentumsanteile damals nicht auf die Beklagte 2 übertragen, hätten

sie weiterhin zu seinem Vermögen gehört. Alsdann hätten sie allen

betreibenden Gläubigern, so insbesondere auch der Klägerin, zur (teilweisen)

Deckung ihrer Forderungen gedient. Davon ausgehend, dass mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit für die Gläubiger bei einer

Zwangsverversteigerung der hälftigen Miteigentumsanteile nach Abzug der

Grundpfandschulden ein Erlös übrig geblieben wäre (vgl. auch hinten

E. V.9.5.3), wurde also mit der Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile

in ihre (Gläubiger)Exekutionsrechte eingegriffen. Somit ist die

Tatbestandsvoraussetzung der Gläubigerschädigung klarerweise erfüllt.

5.4.5

Die Beklagten vermochten diese

Vermutung der Gläubigerschädigung bzw. der Verminderung der Liquidationsmasse

(vgl. vorne E. V.5.3) nicht umzustossen. Erstens behaupteten die

Beklagten nirgends (vgl. v.a. act. 20, act. 36, act. 39), dass

die anderen Gläubiger, wie z.B. die Klägerin, auch bei richtigem, d.h.

sämtliche Gläubiger gleich behandelndem Verhalten (vgl. vorne

E. V.5.3.1) von E.______ den gleichen Verlust erlitten hätten bzw. nicht

bessergestellt gewesen wären. Zweitens geht die Argumentation der Beklagten

(vgl. v.a. act. 20, S. 5 ff., Rz. II.20, Rz. II.26,

Rz. II.29 f., Rz. II.34 f., Rz. II.47; act. 39,

S. 7 oben) fehl, wonach E.______ berechtigt gewesen sei, die hälftigen

Miteigentumsanteile auf die Beklagte 2 zu übertragen und er habe von

dieser eine angemessene, gleichwertige Gegenleistung (u.a. Beteiligungen an

der K.______ AG und der L.______ AG) erhalten, sodass keine Schädigung der

Gläubiger vorliege. Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass E.______ diese

Gegenleistung gemäss eigener Darstellung der Beklagten nicht zeitgleich (Zug

um Zug) im Moment der Tilgung des obligatorischen Anspruchs der

Beklagten 2 oder nachträglich erhielt, sondern längere Zeit im Voraus,

nämlich nach Abschluss des Ehevertrags vom 5. März 2004 (vgl. u.a. act. 20,

S. 6 f., Rz. II.26 und Rz. II.29). Somit erbrachte die

Beklagte 2 im Moment der Tilgung ihres obligatorischen Anspruchs

(3. Februar 2006, vgl. vorne E. V.5.4.1 f.) keine

Gegenleistung und es liegt zum Vornherein bereits insofern eine

Gläubigerschädigung vor (vgl. vorne E. V.5.3 sowie Vock/Meister-Müller, a.a.O., S. 359

f.; Lorandi,

www.pauliana-praxis.ch, vor Komm 8 zu Art. 288 SchKG; BGer 5A_750/2008 Urteil

vom 24. Februar 2010, E. 3 m.w.H.).

Sowieso ist nicht entscheidend, ob die hälftigen Miteigentumsanteile damals

angesichts des Ehe- und Erbvertrags (act. 18/3) wirtschaftlich überhaupt

noch E.______ oder aber bereits der Beklagten 2 zuzuordnen waren,

sondern dass sie damals zu seinem pfändbaren Vermögen gehörten und daher

durch die beanstandete Rechtshandlung das Haftungssubstrat geschmälert wurde

(vgl. BGer 5C.232/2005 Urteil vom

27. Oktober 2005, E. 2 m.w.H.).

Hinzu

kommt, dass den Beklagten der (Gegen-)Beweis (vgl. vorne E. V.5.3), dass

die längere Zeit zuvor erbrachte Gegenleistung gleichwertig war und daher die

Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile keine Gläubigerschädigung

bewirkte, nicht gelingt. Die Beklagten offerierten zu dieser

Tatsachenbehauptung der Gleichwertigkeit der Gegenleistung als Beweismittel

einzig ein offenbar anfangs September 2005 (vgl. act. 21/8 [= act. 59/10

und act. 67/10], Fusszeilen auf S. 4-6; vgl. auch die Datumsangabe der

Beklagten im Rahmen ihrer Beweisofferte in act. 20, S. 7, Rz. II.30

und in act. 39, S. 7) von einem Mitarbeiter der Klägerin erstelltes

Blindprofil der K.______ AG (act. 21/8; act. 20, S. 7,

Rz. II.30; act. 36, S. 3 oben; act. 39, S. 7).

Überwiegend beinhaltet dieses Blindprofil eine überblicksartige Beschreibung

der Gesellschaft (Geschichte, Betriebsgliederung, Strategie, Organisation,

Betriebsmittel) sowie einer von ihr ins Auge gefassten

Produktionsstätten-Akquisition (Plan-Erfolgsrechnungen, Berechnung

Finanzbedarf). Zur damaligen finanziellen Situation der K.______ AG finden

sich im Blindprofil hingegen nur spärliche Informationen. So ist einzig die Rede

von Aktiven in der Höhe von CHF 5.7 Mio. (Beteiligung an

Tochtergesellschaft) sowie passivseitig von einer Bankfinanzierung über

CHF 3.7 Mio., einem Aktionärsdarlehen vom CHF 2.0 Mio. und einem

Aktienkapital von CHF 0.— (samt Anmerkung, wonach seitens des

Aktionariats ein Rangrücktritt erfolgt sei). Aus diesen rudimentären Angaben

lassen sich keine verlässlichen Rückschlüsse auf den Wert der von der

Beklagten 2 an E.______ übertragenen Beteiligungsrechte ziehen bzw.

jedenfalls lässt sich damit der Beweis der Gleichwertigkeit der Gegenleistung

für die Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile nicht erbringen.

Ohnehin ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass diese Beteiligungsrechte

im Vergleich zur Lage, wie sie sich bei Erstellung des Blindprofils (offenbar

anfangs September 2005) präsentierte, mit hoher Wahrscheinlichkeit erheblich

an Wert einbüssten, nachdem die Klägerin das von ihr der K.______ AG gewährte

Darlehen am 31. Januar 2006 wegen ausstehender Zinszahlungen kündigte

und eine Darlehensrückzahlung ausblieb (vgl. vorne E. II.1, auch zur

kurze Zeit später erfolgten Konkurseröffnung).

5.4.6 Fehl geht

schliesslich das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsschrift, dass in

Bezug auf die Weiterübertragung der hälftigen Miteigentumsanteile von der

Beklagten 2 auf die Beklagte 1 infolge angemessener Gegenleistung

keine Gläubigerschädigung vorliege (act. 58, S. 3 f., Rz. 6.7.ii

und S. 18, Rz. 81 ff.). Unter dem bei der Anfechtungsklage

passivlegitimierten «bösgläubigen Dritten» im Sinne von Art. 290 SchKG

wird der Rechtsnachfolger (Singularsukzessor) des Anfechtungsbeklagten

(Vertragspartner oder Begünstigten des Schuldners) verstanden, der vom

Bestand der Anfechtungsschuld wusste. Es ist klar zu trennen zwischen dem vom

Schuldner und dessen Vertragspartner abgeschlossenen, anfechtbaren

Rechtsgeschäft und der späteren Singularsukzession. Das die Singularsukzession

begründende Rechtsgeschäft muss nicht anfechtbar sein. Für die

Passivlegitimation des bösgläubigen Dritten kommt es einzig darauf an, dass

dieser als Singularsukzessor einen anfechtbar erworbenen Vermögenswert

erwirbt (zum Ganzen z.B. Staehelin,

a.a.O., N 7 ff., insb. N 8a zu Art. 290 SchKG; BGE 135 III 513, E. 8.1 und BGE 130 III 235, E. 6.1.1 f.). Hinsichtlich

des Tatbestandselements der Gläubigerschädigung ist also ausschliesslich das

vom Schuldner (E.______) mit dessen Vertragspartnerin (Beklagte 2)

abgeschlossene Rechtsgeschäft von Bedeutung (so in anderem Zusammenhang auch

die Beklagten, vgl. z.B. act. 20, S. 9, Rz. II.44). Auf die

Frage, ob die Beklagte 1 anlässlich der Weiterübertragung der hälftigen

Miteigentumsanteile auf sie gegenüber der Beklagten 2 eine angemessene

Gegenleistung ausrichtete, ist somit hier nicht weiter einzugehen.

5.5 Wie sich aus den

vorstehenden Erwägungen ergibt, ist die Voraussetzung der Gläubigerschädigung

durch die Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile von E.______ auf die

Beklagte 2 erfüllt.

6. Schädigungsabsicht von

E.______

6.1 Als weiteres

Tatbestandsmerkmal von Art. 288 SchKG muss beim Schuldner Schädigungsabsicht

gegeben sein. Diese ist zu bejahen, wenn er voraussehen konnte und musste,

dass die angefochtene Handlung die Gläubigergesamtheit benachteiligt oder

einzelne Gläubiger gegenüber anderen bevorzugt. Nicht erforderlich ist, dass

der Schuldner mit seiner Handlung die Benachteiligung von Gläubigern oder die

Begünstigung einzelner Gläubiger geradezu bezweckt hat. Es genügt vielmehr,

wenn er sich darüber hat Rechenschaft geben können und müssen und gleichsam

in Kauf genommen hat, dass als natürliche Folge seiner Handlung Gläubiger

geschädigt werden (zum Ganzen statt vieler: BGer 5A_116/2009 Urteil vom

28. September 2009, E. 4 m.w.H.). Drängt sich bei objektiver Beurteilung

für den Schuldner der Gedanke an eine Benachteiligung von Gläubigern als eine

mögliche Folge seines Handelns auf, so ist dies ein gewichtiges Indiz für

einen solchen Eventualvorsatz. Blosse Fahrlässigkeit des Schuldners reicht

demgegenüber nicht aus (Vock/Meister-Müller,

a.a.O., S. 361; Bernheim/Geiger,

a.a.O., S. 22 f., je m.w.H.). Indem für die Schädigungsabsicht also

massgeblich ist, was der Schuldner in der konkreten Situation befürchtete

bzw. befürchten musste, betrifft diese eine innere Tatsache. Sie lässt sich –

abgesehen von Aussagen des Schuldners – aber bloss durch Schlussfolgerungen

aus dem äusseren Verhalten der betreffenden Person und den äusseren

Gegebenheiten, die auf sie eingewirkt haben, beweisen. Gestützt darauf ist zu

beurteilen, ob begrifflich eine Schädigungsabsicht im Sinne von Art. 288

SchKG vorgelegen hat (BGE 134 III 452, E. 4.1 m.w.H.). Die Beweislast

dafür trägt der Anfechtungskläger (Staehelin,

a.a.O., N 23 zu Art. 288 SchKG m.w.H.).

6.2 Die Vorinstanz bejahte

in ihrem Entscheid das Tatbestandsmerkmal der Schädigungsabsicht. Sie

gelangte zum Schluss, E.______ habe voraussehen können und müssen, dass mit

der Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile auf die Beklagte 2

Gläubiger in einem Konkurs der K.______ AG geschädigt würden. Zumindest sei

davon auszugehen, dass er mit dieser Übertragung eine Schädigung der

Gläubiger der K.______ AG im Sinne eines Eventualvorsatzes bewusst in Kauf

genommen habe (act. 51, S. 13 f., E. III.8.3).

6.3 Die Beklagten gingen

in ihrer Berufungsschrift auf diese vorinstanzlichen Erwägungen nicht ein und

haben auch sonst keine Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal der

Schädigungsabsicht gemacht (vgl. act. 58). Dennoch können die

diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen hier nicht unkommentiert bleiben.

Entgegen ebendiesen Erwägungen ist nämlich im vorliegenden Fall nicht zu

prüfen, ob bei E.______ eine Schädigungsabsicht in Bezug auf Gläubiger der

K.______ AG vorhanden war, sondern ob eine solche in Bezug auf seine eigenen

Gläubiger zu bejahen ist. Die Vorinstanz legte insoweit zutreffend dar

(act. 51, S. 13 f., E. III.8.3 Abs. 3), dass die K.______ AG –

nicht zuletzt aufgrund der Kündigung des Darlehens durch die Klägerin am

31. Januar 2006 – bereits Wochen oder Monate bevor am 29. Mai 2006

über sie der Konkurs eröffnet wurde, finanzielle Schwierigkeiten gehabt haben

und E.______ als alleiniger Verwaltungsrat sowie die Gesellschaft

beherrschender Aktionär dies gewusst haben musste. Ebenfalls musste er

deswegen – entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. z.B. act. 20, S.

7, Rz. II.31) – anfangs Februar 2006 damit rechnen, dass die Klägerin

ihn im Umfang der von ihm eingegangenen Solidarbürgschaft, d.h. in einem

Betrag von rund CHF 2 Mio., zeitnah persönlich belangen wird (vgl. zum

Ganzen auch vorne E. V.5.4.2). Alsdann war die finanzielle Situation von

E.______ anfangs Februar 2006 – unter Berücksichtigung der sich damals

anbahnenden Bürgschaftsverpflichtung – zumindest angespannt (vgl. vorne

E. V.5.4.3). Unter diesen Umständen konnte und musste E.______

voraussehen und nahm er somit zumindest in Kauf, dass durch die Übertragung

seiner hälftigen Miteigentumsanteile auf die Beklagte 2 am

3. Februar 2006 diese bevorzugt und seine übrigen Gläubiger,

insbesondere die Klägerin, benachteiligt werden. Das Tatbestandselement der

Schädigungsabsicht ist somit erfüllt.

7. Erkennbarkeit der

Schädigungsabsicht für die Beklagte 2

7.1 Die Vorinstanz hielt

betreffend Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht durch die Beklagte 2 fest,

die bei E.______ vorhandene Schädigungsabsicht sei für die Beklagte 2

erkennbar gewesen. Dies insbesondere, da davon auszugehen sei, dass sie als

(damalige) Ehefrau von E.______ über dessen finanzielle Lage zumindest in

groben Zügen Bescheid gewusst habe (act. 51, S. 14 ff., E. III.8.4).

7.2 Die Beklagten bringen

in ihrer Berufung vor, aufgrund der traditionellen Rollenverteilung in der

Familie habe die Beklagte 2 keinen Einblick in die geschäftliche

Tätigkeit ihres damaligen Ehemannes E.______ gehabt und dessen finanzielle

Verhältnisse nicht gekannt. Sie habe sich um die Kinderbetreuung und

-erziehung sowie um den Haushalt gekümmert, wohingegen die geschäftlichen

Tätigkeiten ihres Ehemannes alleine dessen Angelegenheit gewesen seien.

Insbesondere sei sie zum massgeblichen Zeitpunkt nicht mehr Mitglied des

Verwaltungsrats der K.______ AG gewesen und sei die finanzielle

Situation der Gesellschaft am Familientisch nie thematisiert worden. Im

Übrigen sei sie stark anderweitig beschäftigt gewesen (Leitung einer

Kontaktstelle und eines Therapiezentrums für Suchtrehabilitation von 2003 bis

2008, Pflege ihres kranken Vaters bis zu dessen Tod am 24. April 2005,

Behandlung ihres eigenen Hautleidens in den Jahren 2004 und 2005), sodass sie

sich nicht auch noch hätte um geschäftliche Angelegenheiten kümmern können

oder wollen. Dass sie am 31. März 2009 vor Kantonsgericht an der

Hauptverhandlung betreffend die von E.______ gegen die Klägerin angehobene

Aberkennungsklage anwesend gewesen sei, stelle entgegen der Auffassung der

Vorinstanz weder einen Beweis noch ein Indiz für irgendeine boshafte Absicht

dar. Vielmehr bringe dies lediglich zum Ausdruck, dass sie ihrem damaligen

Ehemann in dieser schwierigen Zeit beigestanden sei. Eine allfällige

Schädigungsabsicht von E.______ sei für sie aus all diesen Gründen nicht

erkennbar gewesen. Zudem habe die Vorinstanz ihren (beide Beklagte) Anspruch

auf rechtliches Gehör, namentlich Recht auf Beweis, verletzt. Denn sie habe

zum Thema Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht trotz entsprechender

rechtzeitiger sowie tauglicher Beweisangebote in unzulässiger antizipierter

Beweiswürdigung und ohne diesbezügliche Begründung keine Beweise abgenommen

(act. 58, S. 3 ff., Rz. II.6.6, Rz. II.15-21, Rz. II.64

ff., Rz. II.68 ff.).

7.3 Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in Würdigung sämtlicher Gegebenheiten

des konkreten Einzelfalls zu beurteilen, ob der Begünstigte die

Schädigungsabsicht des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren

Handlung wirklich erkannt hat oder bei pflichtgemässer – d.h. der nach den

Umständen gebotenen und zumutbaren – Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte

erkennen können und müssen, dass als natürliche Folge der angefochtenen

Handlung möglicherweise eine Gläubigerschädigung eintritt. Hiermit wird keine

unbeschränkte Erkundigungspflicht aufgestellt. Vielmehr kann Sorgfalt nur

verlangt werden, wenn und soweit dazu Anlass besteht. Im Allgemeinen braucht

sich niemand darum zu kümmern, ob durch ein Rechtsgeschäft die Gläubiger

seines Kontrahenten geschädigt werden oder nicht. Nur wenn deutliche

Anzeichen für eine Gläubigerbegünstigung bzw. -benachteiligung bestehen, darf

vom Begünstigten eine sorgfältige Prüfung verlangt werden (BGer 5A_835/2012

Urteil vom 16. Mai 2013, E. 4.1; BGer 5A_747/2010 Urteil vom 23.

Februar 2011, E. 4.3, je m.w.H.). Da sich das Erfordernis der

Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht weitgehend auf innere Tatsachen bezieht,

darf für dessen Beweis auf Indizien abgestellt werden (Vock/Meister-Müller, a.a.O., S. 372; Staehelin, a.a.O., N 23 zu Art.

288 SchKG). Sodann wird nach der Rechtsprechung bei

nahestehenden Personen (z.B. nahe Verwandte oder Ehegatten) die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht bzw. Kenntnis

von der wirklich vorhandenen schlechten Vermögenslage des Schuldners vermutet und trifft diese nahestehenden Personen deshalb

eine besondere Erkundigungspflicht. Diese natürliche Vermutung ist – nunmehr

als Beweislastumkehr – seit dem 1. Januar 2014 in Art. 288

Abs. 2 SchKG positiviert (zum Ganzen z.B. BGer 5A_669/2014 Urteil

vom 13. Januar 2015, E. 7; BGer

5A_19/2014 Urteil vom 25. April 2014,

E. 6; Kren Kostkiewicz,

Orell Füssli Kommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 19. vollständig

überarbeitete und aktualisierte Aufl., Zürich 2016, N 19 f. zu

Art. 288 SchKG, je m.w.H.).

7.4

7.4.1 Vorliegend vollzog

E.______ die anfechtbare Handlung am 3. Februar 2006 (act. 27/17).

Es fragt sich daher vorab, ob die soeben genannte, per 1. Januar 2014

ins Gesetz aufgenommene Beweislastumkehr gemäss Art. 288 Abs. 2

SchKG bei Anfechtungen von Handlungen zugunsten nahestehenden Personen

anwendbar ist. Das SchKG enthält diesbezüglich keine spezielle bzw.

ausdrückliche Übergangsbestimmung (zur Änderung vom 21. Juni 2013 [AS

2013 4111] existiert einzig eine Übergangsbestimmung betreffend

Nachlassverfahren). Laut Art. 2 Abs. 1 SchlB SchKG finden die

Verfahrensvorschriften des revidierten Gesetzes mit

dessen Inkrafttreten auf hängige Verfahren Anwendung, soweit sie mit ihnen

vereinbar sind. Diese Norm betrifft indes in der Tat nur Verfahrensvorschriften.

Die übergangsrechtliche Behandlung materiellrechtlicher Bestimmungen richtet

sich nach Art. 1-4 SchlT ZGB, soweit die SchlB SchKG nichts anderes vorsehen

(BGE 131 III 327, E. 4 m.w.H.).

7.4.2 Bei der hier

interessierenden Beweislast-Regelung von Art. 288 Abs. 2 nSchKG

handelt sich nicht um eine Verfahrensvorschrift im Sinne von Art. 2 Abs. 1

SchlB SchKG, sondern um eine materiellrechtliche Bestimmung. Denn die

Beweislast regelt die (materiellrechtlichen) Folgen der Beweislosigkeit bzw.

die Frage, zu Ungunsten welcher Partei sich eine Beweislosigkeit auswirkt

(vgl. z.B. Staehelin/Staehelin/Grolimund,

a.a.O., § 18 N 43 ff. m.w.H.). Es sind daher die allgemeinen

intertemporalrechtlichen Grundsätze des SchlT ZGB heranzuziehen.

7.4.3 Gemäss der

Grundsatznorm von Art. 1 SchlT ZGB ist die rechtliche Wirkung von Tatsachen

bzw. Handlungen, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesrevision eingetreten

resp. vorgenommen worden sind, nach demjenigen Recht zu beurteilen, das zur

Zeit des Eintritts dieser Tatsachen bzw. der Vornahme dieser Handlungen

gegolten hat. Von diesem Grundsatz der Nichtrückwirkung sehen Art. 2-4 SchlT

ZGB verschiedene Ausnahmen vor. So sind gemäss Art. 3 SchlT ZGB

Rechtsverhältnisse, deren Inhalt unabhängig vom Willen der Beteiligten durch

das Gesetz umschrieben wird, nach dem neuen Recht zu beurteilen, auch wenn

sie vor diesem Zeitpunkt begründet worden sind. Nach Art. 4 SchlT ZGB stehen

schliesslich alle Tatsachen, die zwar unter der Herrschaft des alten Rechts

eingetreten sind, durch die aber zur Zeit des

Inkrafttretens des neuen Rechts kein rechtlich geschützter Anspruch begründet

worden war, in Bezug auf ihre Wirkung unter dem neuen Recht (BGE 131 III 327,

E. 6 m.w.H.). Gemäss dem soeben zitierten Bundesgerichtsentscheid bestehen

bei Anfechtungsklagen keine altrechtlichen Vertrauenspositionen oder

subjektiven Rechte, die es im Zusammenhang mit Rechtsänderungen in Anwendung

von Art. 1 SchlT ZGB zu schützen gälte. Vielmehr bestimmt die objektive

Rechtsordnung in Art. 286 ff. SchKG die Anfechtungsmöglichkeiten, die den

geschädigten Gläubigern zur Verfügung stehen, ohne dass die an der

anfechtbaren Handlung Beteiligten mit ihrem Willen hierauf Einfluss zu nehmen

vermöchten (BGE 131 III 327, E. 6 m.w.H.). Demzufolge liesse sich mit

guten Gründen argumentieren, dass vorliegend das allgemeine

Rückwirkungsverbot von Art. 1 SchlT ZGB nicht zum Tragen kommt, sondern

gemäss Art. 3 und 4 SchlT ZGB die per 1. Januar 2014 in Kraft getretene

Beweislastregelung von Art. 288 Abs. 2 nSchKG anwendbar ist.

7.4.4

Das Bundesgericht folgt indes einem

etwas anderen Ansatz. Gemäss mehreren neueren Entscheiden sind die revidierten

Bestimmungen des Anfechtungsrechts (so auch

Art. 288 Abs. 2 nSchKG) anwendbar, wenn die massgebliche Pfändung

oder Konkurseröffnung nach dem 1. Januar 2014 stattfand (BGer 5A_85/2015

Urteil vom 7. Mai 2015, E. 4.1 m.w.H.; BGer

5A_378/2016 Urteil vom 22. März 2017,

E. 3.3.1; BGer 6B_886/2018 Urteil vom

31. Oktober 2018, E. 2.4.1; vgl. auch Umbach-Spahn/Bossart, a.a.O.,

N 11 zu Art. 285 SchKG; Levante,

a.a.O., ÜBest N 10; Vock/Ganzoni,

a.a.O., Übest N 8). In der dem vorliegenden

Prozess zugrundeliegenden Betreibung erfolgte die Pfändung am 6./13. Dezember

2007 (act. 1, S. 5, Rz. 8; act. 2/7), also vor dem

1. Januar 2014. Somit ist im vorliegenden Fall die frühere Fassung von

Art. 288 SchKG anzuwenden. Die Beweislastumkehr von Art. 288

Abs. 2 nSchKG greift also nicht. Immerhin aber kommt die beschriebene

(soeben E. V.7.3) natürliche Vermutung zum Tragen (vgl. zur Bedeutung

dieser Unterscheidung z.B. Meier/Siegwart,

Anfechtungsklage nach revidiertem Recht – Unter besonderer

Berücksichtigung von Konzernverhältnissen, in: Sprecher/Umbach-Spahn/Vock

[Hrsg.], EIZ – Europa Institut Zürich Nr. 153, Sanierung und Insolvenz

von Unternehmen V, Das neue Schweizer Sanierungsrecht, Zürich 2014, S. 99 ff. m.w.H.).

7.5

7.5.1

Wie erwähnt

(vgl. vorne E. V.7.3), sind in Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzung

der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht die Verhältnisse im Zeitpunkt der

Vornahme der anfechtbaren Handlung, hier also am 3. Februar 2006

(act. 27/17), massgebend. Demnach ist den Beklagten (act. 58, S. 7,

Rz. II.21) vorweg darin beizupflichten, dass der Umstand, wonach die

Beklagte 2 am 31. März 2009 vor Kantonsgericht an der

Hauptverhandlung betreffend Aberkennungsklage teilnahm, entgegen den

Erwägungen der Vorinstanz (act. 51, S. 13 f., E. III.8.4) und der

Auffassung der Klägerin (u.a. act. 1, S. 5, Rz. 10) vorliegend

irrelevant ist bzw. höchstens ein sehr schwaches Indiz zu ihren Lasten

darstellt.

7.5.2 Unstrittig war die

Beklagte 2 im hier interessierenden Zeitraum mit E.______ verheiratet

und lebten diese beiden Personen damals in tatsächlicher Lebensgemeinschaft

(vgl. u.a. act. 20, S. 6, Rz. II.24; vgl. die Adressangaben in

act. 27/17, act. 21/3, S. 1, act. 2/4 [= act. 59/20a-b

und act. 67/20a-b] und act 2/5 oben). Es greift daher die erwähnte

(vorne E. V.7.3) natürliche Vermutung, dass für sie (Beklagte 2) die

Schädigungsabsicht von E.______ erkennbar war bzw. dass sie die im hier

relevanten Zeitpunkt der Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile

angespannte finanzielle Situation von E.______ (vgl. vorne E. V.5.4.2

f.) kannte und sie deshalb eine besondere Erkundigungspflicht traf. Den

Beklagten gelingt es nicht, diese natürliche Vermutung umzustossen. Vielmehr

ist die beklagtische Darstellung, wonach sich die Beklagte 2 nach ihrem

Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der K.______ AG am 3. November 2004

(act. 2/9) bzw. nach der Übertragung der Beteiligungsrechte an dieser

Gesellschaft auf ihren Ehemann E.______ am 5. März 2004 (act. 18/3)

nicht mehr – zumindest in groben Zügen – über die geschäftliche Tätigkeit desselben

interessierte und informierte (so die Beklagten u.a. in act. 20, S. 6

ff., Rz. II.25 f., Rz. II.35), unglaubhaft. Dies aus vier

Gründen:

Erstens ist nach der allgemeinen

Lebenserfahrung davon auszugehen, dass im gleichen Haushalt in tatsächlicher

Lebensgemeinschaft zusammenlebende, verheiratete Personen zumindest in den

Grundzügen über die berufliche sowie finanzielle Situation der jeweils

anderen Person Bescheid wissen (so auch KGer GR, KSK 15 1 / KSK 15 2 vom 26.

März 2018, E. 9.6.1).

Zweitens bestand zwischen

E.______ und der Beklagten 2 – wie sie im Ehe- und Erbvertrag vom 5.

März 2004 ausdrücklich festhielten (act. 18/3, S. 1,

Ziff. III.) – weiterhin eine gegenseitige Unterhaltspflicht. Die

Beklagte 2 war gemäss eigenen Angaben in jener Zeit (Jahr 2004 und

folgende) höchstens in einem Teilzeitpensum bzw. überhaupt nicht erwerbstätig

(act. 6, S. 2 zweitletzter Absatz; act. 20, S. 6

Rz. II.24 und S. 10, Rz. II.49; act. 39, S. 6). Ausserdem

erhielt sie mit dem Ehe- und Erbvertrag vom ehelichen Vermögen keine

flüssigen Mittel, sondern die fraglichen Liegenschaften in [...] (wo die

Eltern der Beklagten 2 wohnten) sowie Hausratsgegenstände übertragen. Daher

war die Beklagte 2 (weiterhin) auf finanziellen Unterhalt durch E.______

angewiesen. Demzufolge hatte sie angesichts dieser ökonomischen Verbundenheit

– auch nachdem sie mittels des Ehe- und Erbvertrags vom 5. März 2004 den

Güterstand der Gütertrennung wählte – ein erhebliches Interesse, über die

finanzielle Situation bzw. Leistungsfähigkeit von E.______ und somit auch

über den Geschäftsgang der K.______ AG informiert zu sein.

Drittens musste ebendieses

Informationsinteresse und -bedürfnis objektiv betrachtet bei der Beklagten

auch nach Abschluss des Ehe- und Erbvertrags vom 5. März 2004 weiterhin

vorhanden gewesen sein. Denn die «herkömmliche Risikoverteilung in

Unternehmerehen» bzw. Absicherung der Beklagten 2, welche die

Beklagte 2 und E.______ gemäss Vorbringen der Beklagten mit dem

Ehevertrag anstrebten (act. 20, S. 10, Rz. II.49; act. 39,

S. 7), war nicht verwirklicht, solange die fraglichen Liegenschaftsübertragungen

nicht auch grundbuchlich vollzogen waren. Es handelte sich bei diesem

grundbuchlichen Vollzug – wie auch bereits vorne dargelegt (E. V.4.2) –

gerade nicht um eine «formelle Pendenz ohne massgebliche rechtliche

Bedeutung» (so die Beklagten in act. 39, S. 7). Dies musste

damals auch der Beklagten 2 bewusst gewesen sein, nachdem sie bereits

zuvor in Liegenschaftsgeschäfte involviert war (vgl. ihre eigenen Angaben in

act. 6, S. 2, dritter Absatz [Kauf der Liegenschaften …] und

S. 4, vierter Absatz [Kauf Liegenschaft in …]; vgl. auch act. 2/7,

S. 3: Kauf der Liegenschaft Nr. … in [...] am 3. Februar 1994) und

vorbrachte, die Überschreibung der Liegenschaften sei dann auf ihre

Initiative anhand genommen worden (act. 39, S. 7 unten).

Viertens ist die Beklagte 2 kaufmännische

Buchhaltungsangestellte (act. 6, S. 2 oben) und arbeitete sie

gemäss eigenen Angaben im Zeitraum um das Jahr 2005 halbtags bei der

L.______ AG (act. 6, S. 2 zweitunterster Absatz), der (einzigen)

Tochtergesellschaft der K.______ AG (vgl. act. 2/9, S. 1 Mitte

[Sachübernahme]). Es liegt auf der Hand, dass sie auf diese Weise weiterhin

zumindest in groben Zügen Einblick in die Geschäftstätigkeit der von E.______

beherrschten Holdinggesellschaft K.______ AG und deren

Tochtergesellschaft L.______ AG hatte. Im Übrigen ist es auch wahrscheinlich,

dass die Beklagte 2 Kenntnis hatte vom Darlehensvertrag, den die

K.______ AG am 13. Dezember 2004 abschloss, und damit unmittelbar

zusammenhängend auch davon, dass E.______ unstrittig am 17. Dezember

2004 diesbezüglich eine Solidarbürgschaft einging. Ihr gegenteiliges

Vorbringen (act. 6, S. 4 oben) überzeugt nicht. Denn einen solchen

Kreditvertrag samt Solidarbürgschaft schliessen KMU, wie die K.______ AG

eines war, notorisch nicht einfach «über Nacht» ab (vgl. nur die zeitlichen

Abläufe bei der Anbahnung des früheren Kreditvertrags: Finanzierungsangebot

vom 18. Dezember 2002 [act. 21/7], Unterzeichnung

Bürgschaftsvertrag am 16. Mai 2003 [act. 21/6]). Die

Beklagte 2 war nun aber bis am 3. November 2004, also bis kurze Zeit vor

Abschluss dieser Verträge (Darlehensvertrag vom 13. Dezember 2004 und

Solidarbürgschaft vom 17. Dezember 2004 [vgl. E. II.1 vorstehend],

Mitglied des Verwaltungsrats der K.______ AG (act. 2/9).

7.5.3 Weiter entspricht es

nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass Ehegatten fast zwei Jahre damit

zuwarten, eine in einem Ehevertrag (in casu am 5. März 2004) vorgenommene

Zuweisung von zuvor in ihrem Miteigentum gestandenen Liegenschaften ins

Alleineigentum eines Ehegatten grundbuchlich zu vollziehen (in casu am

3. Februar 2006). Es blieb seitens der Klägerin unbestritten

(act. 39, S. 6 i.V.m. act. 36, S. 3 f.), dass die

Beklagte 2 in den Jahren 2004 und 2005 den Haushalt besorgte, ihren

Vater pflegte sowie die bei dessen Tod im April 2005 angefallenen

Angelegenheiten erledigte, sich in einem Therapiezentrum für

Suchtrehabilitation engagierte und an einer Hauterkrankung litt. Daher

verletzte die Vorinstanz das Recht der Beklagten auf Beweis (Art. 152

ZPO) mangels strittiger Tatsachen (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO)

entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. vorne E. V.7.2) nicht.

Ferner erklärte die Beklagte, sie habe damals halbtags bei der

L.______ AG (Tochtergesellschaft der K.______ AG; act. 2/9,

S. 1 Mitte [Sachübernahme]) gearbeitet (act. 6, S. 2 zweitunterster

Absatz), was die Klägerin ebenfalls nicht bestritt (vgl. act. 37, S. 13

f., Rz. 56 ff.). Zwar sind die entsprechenden Tatsachenbehauptungen

der Beklagten bezüglich des genauen zeitlichen Umfangs dieser Aktivitäten nur

wenig substantiiert und sind z.B. die Behandlungen beim Dermatologen nur für

das Jahr 2004, nicht aber bspw. für das Jahr 2005 belegt (vgl.

act. 38/14a-m

[= act. 59/15 und act. 67/15]). Dennoch mag die Beklagte 2 demzufolge

damals durchaus erheblich beschäftigt gewesen sein. Dass allerdings ihr Leben

in jenem Zeitraum derart reich befrachtet gewesen wäre, dass nie Zeit

geblieben wäre, um bei einer Urkundsperson die Erarbeitung eines

entsprechenden, auf den Ehe- und Erbvertrag vom 5. März 2004 bezogenen

Standard-Abtretungsvertrags in Auftrag zu geben sowie alsdann während kurzer

Zeit bei dessen öffentlicher Beurkundung anwesend zu sein, erscheint nicht

als plausibel.

7.5.4 Alsdann sticht ins

Auge, dass E.______ und die Beklagte 2 die Abtretung der fraglichen

Liegenschaften nur wenige Tage, nachdem die Klägerin das der K.______ AG

gewährte Darlehen kündigte (31. Januar 2006), vollzogen. Dies also in

einer Zeit, in der die finanzielle Situation dieser Gesellschaft sowie von

E.______ angespannt war und sich abzeichnete, dass Letzterer von der Klägerin

als Solidarbürge belangt wird (vgl. vorne E. V.5.4.2 f.). Nachdem seit

Abschluss des diesbezüglichen Verpflichtungsgeschäfts (Ehe- und Erbvertrag

vom 5. März 2004; act. 18/3) beinahe zwei Jahre verstrichen und die von

den Beklagten für das Zuwarten des grundbuchlichen Vollzugs vorgebrachte

Begründung – wie soeben dargelegt – nicht glaubhaft ist, muss dies aus Sicht

eines neutralen Beobachters stutzig machen und erscheint das Vorliegen einer

zufälligen Koinzidenz objektiv betrachtet als unwahrscheinlich. Dabei mag die

Beteuerung der Beklagten (act. 39, S. 7 unten) durchaus zutreffen,

dass die am 3. Februar 2006 durchgeführte Überschreibung der hälftigen

Miteigentumsanteile Ende des Jahres 2005 auf Initiative der Beklagten 2

hin anhand genommen wurde. Dies aber nicht etwa, weil diese erst dann dafür

Zeit fand (vgl. vorne E. V.7.2), sondern weil sie wahrnahm, dass die

finanzielle Situation der K.______ AG und jene von E.______ angespannt war.

7.5.5 Weiter ist

auffällig, dass E.______ und die Beklagte 2 im Nachgang zum Ehe- und

Erbvertrag einzig die Übertragung der hier interessierenden hälftigen

Miteigentumsanteile vollzogen. Wie aus der Pfändungsurkunde (act. 2/7)

hervorgeht, standen aber damals noch weitere Liegenschaften im Mit- bzw. Gesamteigentum

von E.______ und der Beklagten 2, welche jedoch nicht werthaltig waren

(Liegenschaft [...]: Schätzungswert CHF 1.—, Belastung

CHF 600'000.—; Liegenschaften […]: «völlig überbelehnt»). Obwohl die

Eheleute [...] im Ehe- und Erbvertrag vom 5. März 2005 vereinbarten,

abgesehen von den vorliegend interessierenden Liegenschaften in [...] und

gewissen Hausratsgegenständen stehe das gesamte übrige eheliche Vermögen

E.______ zu, erfolgte – wie die Pfändungsurkunde zeigt – in Bezug auf diese

weiteren Liegenschaften nie ein entsprechender Vollzug im Grundbuch. Auch

dieser Umstand legt den Schluss nahe, dass es E.______ und der

Beklagten 2 mit der am 3. Februar 2006 vollzogenen Abtretung der

hier interessierenden hälftigen Miteigentumsanteile darum ging, Haftungssubstrat

von Ersterem auf Letztere zu transferieren, und nicht darum, den Ehe- und

Erbvertrag vom 5. März 2004 (umfassend, d.h. insbesondere auch unter Einbezug

der weiteren, nicht werthaltigen Liegenschaften) zu vollziehen.

7.5.6 Die vorstehenden

Erwägungen lassen keine andere Schlussfolgerung zu, als dass die

Schädigungs(eventual)absicht von E.______ für die Beklagte 2 aufgrund

deutlicher Anzeichen für eine Gläubigerbegünstigung bzw. -benachteiligung

zumindest erkennbar war, so sie denn bei der Abtretung der hälftigen

Miteigentumsanteile nicht gar bewusst und koordiniert mit E.______

zusammenwirkte, um Vollstreckungssubstrat vor dessen Gläubiger in Sicherheit

zu bringen. Die Beklagte 2 war wie dargelegt – entsprechend der natürlichen

Vermutung – vor Vollzug der Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile

über die angespannte finanzielle Situation von E.______ (und der K.______

AG), insbesondere auch über die drohende Inanspruchnahme aus der

Solidarbürgschaft, im Bild. Folglich wusste sie bzw. hätte sie als

kaufmännische Buchhaltungsangestellte (act. 6, S. 2 oben) und

ehemalige Verwaltungsrätin einer Gesellschaft (K.______ AG; act. 6,

S. 2 unten und act. 2/9) bei Anwendung der nach den Umständen

gebotenen sowie zumutbaren Sorgfalt und Aufmerksamkeit jedenfalls erkennen

können und müssen, dass angesichts der angespannten Finanzlage von E.______

als Folge der Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile möglicherweise

andere Gläubiger, insbesondere die Klägerin, zu Schaden kommen würden. Dies

nicht zuletzt auch deshalb, da – wie die Vorinstanz zutreffend erwog

(act. 51, S. 13, E. III.8.3 Abs. 3) – die K.______ AG

schon längere Zeit vor der Konkurseröffnung finanzielle Schwierigkeiten

gehabt haben muss, wodurch auch der Wert der gemäss den Beklagten im Rahmen

des Ehe- und Erbvertrags vom 5. März 2004 als Gegenleistung übertragenen

Beteiligungsrechte an dieser Gesellschaft in Frage gestellt war. Somit ändert

der von den Beklagten ins Feld geführte Umstand, dass mit dem Abtretungsvertrag

vom 3. Februar 2006 lediglich vollzogen worden sei, was Gegenstand des

Ehe- und Erbvertrags vom 5. März 2004 darstellte (act. 20, S. 7

ff., Rz. II.34 f., Rz. II.49; act. 6, S. 2 unten;

act. 17, S. 5, Rz. II.16), nichts daran, dass die

Tatbestandsvoraussetzung der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht erfüllt

ist. Dies, zumal bereits das Eingehen ebendieses Ehe- und Erbvertrags als

solches aufhorchen lässt. Denn normalerweise wird die Gütertrennung bei

Eheschluss oder im Zusammenhang mit der Gründung eines Geschäftes vereinbart

(BGer 5A_669/2014 Urteil vom 13. Januar 2015, E. 6). E.______ und

die Beklagte 2 waren nun aber bereits langjährig, nämlich seit dem

29. November 1975, verheiratet (unstrittig, vgl. act. 6, S. 1

und act. 37, S. 13 f., Rz. 56 ff.) und die Gründung der K.______ AG

samt Übernahme aller Aktien der L.______ AG erfolgte schon im März 2003 (vgl.

act. 2/9; act. 6, S. 4).

8. Passivlegitimation und

Bösgläubigkeit der Beklagten 1

8.1 Die Vorinstanz führte

aus, die Beklagte 1 habe als Tochter von E.______ und der

Beklagten 2 zweifellos von der schwierigen finanziellen Situation ihres

Vaters, vom Konkurs der K.______ AG und auch von der kurz davor erfolgten

Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile auf die Beklagte 2 wissen

müssen. Ferner habe auch ihr bewusst sein müssen, dass die schliesslich auf

sie übertragenen Liegenschaften zur Hälfte unrechtmässig den Gläubigern ihres

Vaters als Haftungssubstrat entzogen worden seien (act. 51, S. 17 f.,

E. III.10).

8.2 Die Beklagten rügen

mit ihrer Berufung zunächst, die Übertragung der hier interessierenden

Liegenschaften in [...] auf die Beklagte 1 sei durch die Beklagte 2

erfolgt, weshalb nicht eine Schuldnerhandlung, sondern ein paulianisch nicht

anfechtbares Drittgeschäft vorliege. Die Beklagte 1 sei ferner auch

deshalb nicht passivlegitimiert, weil sie an der Übertragung der hälftigen

Miteigentumsanteile von E.______ auf die Beklagte 2 nicht beteiligt

gewesen sei. Auch sei die Beklagte 1 in Bezug auf beide

Eigentumsübertragungen nicht bösgläubig gewesen. Unter keinen Umständen habe

diese nämlich annehmen können oder müssen, dass bei den

Eigentumsübertragungen eine allfällige Benachteiligung von Gläubigern von

E.______ überhaupt eine Rolle hätte spielen können. Die Beklagte 1 habe

weder von der Handänderung der Liegenschaften von ihrem Vater auf die

Beklagten 2 noch von der geschäftlichen Tätigkeit ihres Vaters Kenntnis

gehabt. Es könne nicht einfach angenommen werden, dass Kinder über die

(finanziellen) Verhältnisse der Eltern Bescheid wüssten. Dies umso weniger,

wenn die Kinder wie vorliegend volljährig seien und seit mehreren Jahren

eigene Haushalte führten. Allein aus der Tatsache, dass die Beklagte 1

während einiger Zeit im gleichen Haus wie ihre Eltern gewohnt habe, könne

entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht abgeleitet werden, dass sie

Kenntnis von deren finanzieller Situation gehabt habe und ohne Weiteres eine

mögliche Schädigung der Gläubiger von E.______ hätte erkennen müssen. Dies

umso mehr, als dass E.______ an der Übertragung der Liegenschaften von der

Beklagten 2 auf die Beklagte 1 nicht beteiligt gewesen sei, da

diese Übertragung erforderlich gewesen sei, weil die Beklagte 2 alleine

keine Neufinanzierung erhalten habe und da E.______ zuvor der

Beklagten 2 gerade nur Miteigentumsanteile an den Liegenschaften

übertragen habe, diese hingegen im Übrigen schon der Beklagten 2

gehörten. Ausserdem sei ohnehin keine Gläubigerschädigung gegeben, weil die

Beklagte 1 für die Übertragung der Liegenschaften durch Übernahme von

Hypothekarschulden im Betrag von CHF 375'000.— sowie Einräumung eines mit CHF

100'000.— bewerteten Wohnrechts zu Gunsten der Beklagten 2 bzw. deren

Mutter eine angemessene Gegenleistung erbracht habe. Schliesslich sei zu

beachten, dass die Vorinstanz bezüglich der fehlenden Bösgläubigkeit der

Beklagten 1 – trotz entsprechender rechtzeitiger Beweisangebote sowie

ohne dies zu begründen – keine Beweise abgenommen und dadurch deren Anspruch

auf rechtliches Gehör, namentlich ihr Recht auf (Gegen-)Beweis, verletzt

habe. Aus all diesen Gründen sei die Klage in Bezug auf die Beklagte 1

abzuweisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten sei (zum Ganzen:

act. 58, S. 3 ff., Rz. II.6.3, Rz. II.6.4ii, Rz. II.6.6i, Rz.

II.6.6iii, Rz. II.6.7ii, Rz. II.40-42, Rz. II.47, Rz. II.55

ff., Rz. II.68 ff., Rz. II.81 ff.).

8.3.

8.3.1. Gemäss Art. 290

SchKG richtet sich die Anfechtungsklage gegen die Personen, die mit dem

Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben oder von ihm

in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind, sowie gegen ihre Erben oder

andere Gesamtnachfolger und gegen bösgläubige Dritte. Unter dem bösgläubigen

Dritten wird der Rechtsnachfolger (Singularsukzessor) des Anfechtungsbeklagten

(Vertragspartner des Schuldners) verstanden, der vom Bestand der Anfechtungsschuld

wusste. Dabei genügt es, dass der Singularsukzessor bei pflichtgemässer

Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass der Schuldner eine

Gläubigerschädigung als mögliche Folge seiner Handlung in Kauf genommen hat.

Kenntnis über die genaue wirtschaftliche Lage des Schuldners ist also nicht

vorausgesetzt. Als bösgläubiger Dritter ist demnach anzusehen, wer die

Umstände, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers

begründeten, kannte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit, d.h. bei Anwendung

der gehörigen Sorgfalt, hätte kennen müssen. Massgebend ist der Zeitpunkt der

Rechtsnachfolge (Singularsukzession) und nicht der Zeitpunkt der anfechtbaren

Rechtshandlung. Die Beurteilung, ob der Dritte die fraglichen Umstände

kannte, betrifft eine innere Tatsache und damit die Indizienbeweiswürdigung

(BGer 5A_397/2013 Urteil vom 3. Dezember 2013, E. 4.3.1; BGE 135 III 513, E. 7.1, E. 7.4.1; Staehelin,

a.a.O., N 7 ff. zu Art. 290 SchKG; Umbach-Spahn/Bossart, a.a.O., N 5 zu Art. 290 SchKG; Maier, a.a.O., N 4 zu

Art. 290 SchKG; Lorandi,

Neuere Rechtsprechung zur insolvenzrechtlichen Anfechtung, Ein Spaziergang

durch den paulianischen Rosengarten des Bundesgerichts, in: BlSchK 2009, S.

213 ff., S. 230 f., je m.w.H.).

8.3.2 Es fragt sich, ob im

Anwendungsbereich von Art. 290 SchKG die oben erwähnte natürliche

Vermutung (vgl. E. V.7.3), wonach begünstigte Ehegatten und nahe Verwandten

die wirklich vorhandene schlechte Vermögenslage des Schuldners erkannten,

ebenfalls greift (vgl. z.B. BGer 5A_19/2014 Urteil

vom 25. April 2014, E. 6). Seitens der Lehre vertritt z.B. Daniel Staehelin die Auffassung, dass dann, wenn der

Singularsukzessor ein Verwandter des Begünstigten ist, eine natürliche

Vermutung dafür bestehen «dürfte», dass er von den Umständen der anfechtbaren

Handlung wusste (Staehelin,

a.a.O., N 9 zu Art. 290 SchKG – dass der Autor dort von

«Universalsukzessor» spricht, stellt – wie sich aus dem Gesamtzusammenhang

der Kommentierung ergibt – ein offensichtlicher Verschrieb dar). Gegen die

Existenz einer solchen Vermutung spricht jedoch, dass anlässlich der

Gesetzesrevision (neues Sanierungsrecht, vgl. BBl 2010,

S. 6477 ff.), mit der (u.a.) die Beweislastumkehr gemäss

Art. 288 Abs. 2 SchKG bei Handlungen zugunsten dem Schuldner

nahestehender Personen ins Gesetz eingefügt wurde, Art. 290 SchKG keine

Änderung erfuhr. Ferner erwog das Bundesgericht, die erwähnte, in der

Rechtsprechung für nahe Verwandte und Ehegatten aufgestellte natürliche Vermutung habe

sich stets auf Rechtsgeschäfte bezogen, an denen der

(Dritt-)Begünstigte direkt beteiligt war und ihn deshalb der Vorwurf traf,

dass er im Zusammenhang mit dem Abschluss des Rechtsgeschäftes jedenfalls

nähere Erkundigungen hätte tätigen müssen. Damit jedoch die natürliche Vermutung

im Verhältnis Vater – erwachsene Nachkommen auch mit Bezug auf

Rechtsgeschäfte, an denen diese Nachkommen nicht beteiligt waren, greife,

müsse die Anfechtungsklägerin zumindest konkrete Anhaltspunkte liefern, die

Anlass zur Annahme geben könnten, dass die (dritt-)begünstigten Nachkommen um

die betreffenden Sachumstände wussten oder bei pflichtgemässer Sorgfalt

hätten wissen müssen (BGE 138 III 497, E. 7.3 m.w.H.). Nicht zuletzt,

weil die Anfechtungsklägerin die Behauptungs- und Beweislast für grundsätzlich

alle Erfordernisse des Anfechtungstatbestandes trifft (Art. 8 ZGB, vgl.

aber Art. 286 Abs. 3 nSchKG und Art. 288 Abs. 2 nSchKG; Vock/Meister-Müller, a.a.O.,

S. 371 f. m.w.H.), erscheint diese bundesgerichtliche

Rechtsprechung als sachgerecht.

8.3.3 Bei natürlichen

(tatsächlichen) Vermutungen handelt es sich um

Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen

werden. Sie bewirken keine Umkehrung der Beweislast zu Gunsten des

Vermutungsträgers, sondern betreffen die Beweiswürdigung. Sie mildern die

konkrete Beweisführungslast der beweisbelasteten Partei: Der Vermutungsträger

kann den ihm obliegenden (Haupt-) Beweis unter Berufung auf die tatsächliche

Vermutung erbringen. Um die tatsächliche Vermutung zu entkräften, muss der

Vermutungsgegner nicht den Beweis des Gegenteils antreten. Er kann sich mit

dem Gegenbeweis begnügen. Das bedeutet, dass er Zweifel an der Richtigkeit

der Indizien (Vermutungsbasis) und der daraus gezogenen Schlussfolgerung

(Vermutungsfolge) wecken muss. Gelingt dem Vermutungsgegner der Gegenbeweis,

so greift die tatsächliche Vermutung nicht mehr und der Beweis ist

gescheitert. Es stellt sich die Beweislosigkeit ein, deren Folgen den

beweisbelasteten Vermutungsträger treffen. Um den Gegenbeweis zu erbringen,

die tatsächliche Vermutung also im beschriebenen Sinne zu entkräften, kann

sich der Vermutungsgegner nicht auf blosses Bestreiten beschränken. Er hat

für seine Bestreitung seinerseits Umstände bzw. konkrete Anhaltspunkte unter

Beweis zu stellen, die das Gericht davon abhalten sollen, von der Wahrheit

der Indizien und der daraus gezogenen Schlussfolgerung auszugehen. Der

Vermutungsgegner besitzt einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, den

konkreten Gegenbeweis zu führen (BGE 141 III 241, E. 3.2.2; BGer 5A_182/2017

Urteil vom 2. Februar 2018, E. 3.2.2; BGer 5A_769/2011 Urteil vom

2. März 2012, E. 5.1, E. 5.3.3; BGer 5A_85/2015 Urteil vom 7. Mai

2015, E. 4.3; BGer 5A_338/2017 Urteil vom 20. Februar 2018 E. 4.2.2 ff.;

Staehelin/Staehelin/Grolimund,

a.a.O., § 18 N 19, N 57 ff.).

8.4

8.4.1 Wie die vorstehenden

allgemeinen rechtlichen Ausführungen zeigen (E. V.8.3.1), geht es bei

der Beurteilung, ob die Beklagte 1 als bösgläubige Dritte im Sinne von

Art. 290 SchKG zu gelten hat, darum, ob dieser Dritte als Rechtsnachfolger

des Anfechtungsbeklagten (Vertragspartner des Schuldners, in casu Beklagte 2)

um die Anfechtbarkeit von dessen Rechtserwerb wusste bzw. wissen konnte und

musste. Zum Vornherein unmassgeblich und irrelevant ist somit in diesem

Zusammenhang, ob die Beklagte 1 für die Übertragung der Liegenschaften

auf sie gegenüber der Beklagten 2 eine angemessene Gegenleistung

erbrachte (so zutreffend die Klägerin in act. 37, S. 13, Rz. 53;

vgl. auch vorne E. V.5.4.6).

8.4.2 Die Klägerin brachte

vor, bei der Beklagten 1 handle es sich um die Tochter des Schuldners

E.______ sowie der Beklagten 2 und jene habe damals mehrere Jahre lang

dieselbe Wohnadresse […] wie ihre Eltern gehabt (act. 37, S. 11,

Rz. 47 und act. 1, S. 7, Rz. 19 f.). Dies blieb seitens

der Beklagten unbestritten (vgl. z.B. act. 20, S. 9, Rz. II.41 und

act. 39, S. 4). Damit lieferte die Klägerin konkrete Anhaltspunkte

im Sinne der erwähnten (E. V.8.3.2) bundesgerichtlichen Rechtsprechung,

die Anlass zur Annahme bieten, dass die Beklagte 1 um die Umstände

welche die Anfechtbarkeit der Liegenschaftsübertragungen begründen, wusste

bzw. wissen musste.

8.4.3 Die Beklagten

ihrerseits entgegneten, die erwachsene Beklagte 1 sei im hier relevanten

Zeitraum voll berufstätig sowie wirtschaftlich unabhängig gewesen und habe

ein eigenständiges, emanzipiertes Leben geführt (act. 20, S. 9,

Rz. II.41). Insbesondere sei sie schon früh von zu Hause ausgezogen und

habe seither einen eigenen Haushalt geführt. Dies insbesondere auch, seit sie

am […] gewohnt habe. Dort habe sie zwar in demselben Mehrfamilienhaus wie

ihre Eltern gewohnt, dies jedoch in einer separaten Wohnung auf einem anderen

Stockwerk (act. 20, S. 9, Rz. II.40; act. 6, S. 3;

act. 36, S. 3 oben; act. 39, S. 4 f.). Damals sei die

Beklagte 1 ausserkantonal in einem Arbeitspensum von 100 % als […]

tätig gewesen (act. 6, S. 3 oben) und habe eine anspruchsvolle und

anstrengende Berufstätigkeit ausgeübt (act. 20, S. 9, Rz. II.41).

Diese Ausführungen bestritt die Klägerin nicht (vgl. act. 36 und

act. 37, insbesondere S., 5 ff., Rz. 18 und 56 ff.), weshalb

insoweit auch die Rüge der Beklagten, die Vorinstanz habe ihr Recht auf

Beweis verletzt, fehlgeht (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Bestritten

ist jedoch die weitere beklagtische Behauptung, wonach der Austausch der

Beklagten 1 mit ihren Eltern rein «privat», insbesondere die

Geschäftssituation des Vaters und die Vermögenssituation ihrer Eltern kein

Thema gewesen sei (act. 20, S. 8 f., Rz. II.39 und Rz. II.41

sowie act. 39, S. 4 f.; act. 37, S. 12, Rz. 52). Ein

Beweisverfahren kann aber auch diesbezüglich unterbleiben. Denn selbst wenn

man auch diesen letzteren von den Beklagten ins Feld geführten Umstand als

zutreffend ansieht, insgesamt also von einer (schon) damals wirtschaftlich

unabhängigen, emanzipierten, in eigenem Haushalt lebenden, beruflich voll absorbierten

Beklagten 1, die sich mit ihren Eltern nie über deren geschäftliche und

finanzielle Situation austauschte, ausgeht, hätte sie – wie nachfolgend

dargelegt wird – zum Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaften in [...] von

der Beklagten 2 von den die Anfechtbarkeit der (ersten)

Liegenschaftsübertragung begründenden Umständen zumindest wissen müssen.

8.4.4 Gemäss eigener

Darstellung der Beklagten wurde die Beklagte 1 im Frühsommer 2006 von

ihrer Mutter, der Beklagten 2, angefragt, ob sie die hier interessierenden

Liegenschaften übernehme (act. 39, S. 5 Mitte). Nach der

allgemeinen Lebenserfahrung liegt es auf der Hand, dass die Beklagte 2

anlässlich dieser Anfrage der Beklagten 1 auch den Grund für diese

Liegenschaftsübertragung nannte, nämlich, dass die frühere Hypothekargeberin,

die Bank […], den diesbezüglichen Rahmenvertrag am 31. Mai 2006 kündigte

sowie die damals bestehende Festhypothek per 31. Juli 2006 auslaufen

liess und sie (Beklagte 2) mangels eigenen Einkommens für die Liegenschaft

keine Neufinanzierung finden konnte (act. 39, S. 7 f.;

act. 38/15-16 [= act. 59/16 und act. 67/16]). Zumindest aber wäre es der

Beklagten 1 ohne Weiteres möglich gewesen, hinsichtlich der

Übertragungs-Beweggründe ihrer Mutter nachzufragen. Dabei musste sich für sie

(Beklagte 1) auch die Frage aufdrängen, weshalb denn nicht ihr Vater und

Geschäftsmann E.______ als Hypothekarnehmer bei einer Neufinanzierung

auftreten könnte (so auch die Klägerin in act. 65, S. 8, Rz. 29).

In diesem Zusammenhang hätte sie daher zumindest erfahren können, dass es

damals (im ganzen Jahr 2006) um dessen finanzielle Situation schlecht

bestellt war (vgl. vorne v.a. E. V.5.4.2 f.). Ebenfalls hätte sich nach

Aufwerfen der genannten Fragen für sie herausgestellt, dass die

Hypothekarkredit-Kündigung durch die [...] nicht nur an die Beklagte 2,

sondern auch an E.______ gerichtet war. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass

die Beklagte 2 bei ihrer Anfrage betreffend Liegenschaften-Übernahme der

Beklagten 1 das Kündigungsschreiben der [...] (act. 7/2 [= act.

38/16, act. 59/17 und act. 67/17]) vorlegte, aus dem ersichtlich ist, dass

E.______ ebenfalls Kreditschuldner war. Spätestens aber hätte die

Beklagte 1 dies realisieren müssen, als sie im Zuge der Kreditablösung

in Antragsformularen oder dergleichen angeben musste, welcher Kredit genau

abgelöst werden soll. Es ist nämlich notorisch, dass bei solchen

Kreditablösungen dem neu finanzierenden Finanzinstitut als Beleg für diese

Angaben Unterlagen zum abzulösenden Kreditverhältnis (Kreditvertrag o.ä.) eingereicht

werden müssen.

Der Umstand, dass E.______

Schuldner des abzulösenden Hypothekardarlehens bei der [...] war, war für die

Beklagte 1 zumindest erkennbar. Daraus hätte Letztere schliessen müssen, dass

E.______ mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zusammen mit der Beklagten 2

gemeinschaftlicher Eigentümer der in Frage stehenden Liegenschaften war und

seine Eigentumsanteile vor kürzerer oder längerer Zeit auf die

Beklagte 2 übertragen hatten. So war Letztere gemäss dem ihr

(Beklagte 1) zur Durchsicht und Unterzeichnung vorgelegenem Kaufvertrag

(act. 21/3) Alleineigentümerin dieser Liegenschaften. Infolgedessen

hätte die Beklagte 1 nähere Erkundungen darüber tätigen müssen, wann

genau diese Liegenschaftsübertragung von E.______ auf die Beklagte 2

stattgefunden hatte und – nachdem sich so herausgestellt hätte, dass diese

Übertragung am 3. Februar 2006 geschehen war – ob aufgrund der damaligen

schlechten finanziellen Situation von E.______ dadurch nicht Gläubiger

desselben geschädigt wurden. Dies umso mehr, als dass ihr der Umstand, dass

in Bezug auf die fraglichen Liegenschaften zwei Handänderungen innert kurzer

Zeit vorgenommen wurden bzw. werden sollten, verdächtig erscheinen musste (so

auch die Klägerin in act. 1, S. 8, Rz. 31 und act. 37, S.

12, Rz. 52); zumal ihr bekannt gewesen sein musste, dass über die von

ihrem Vater beherrschte K.______ AG im Mai 2006 der Konkurs eröffnet wurde

(act. 2/6 S. 2). Die Beklagte 1 hätte nach dem Gesagten also vor bzw.

zum Zeitpunkt ihres Erwerbs der fraglichen Liegenschaften von der

Beklagten 2 bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen können, dass

E.______ eine Gläubigerschädigung als mögliche Folge der am 3. Februar

2006 vollzogenen Übertragung der hier interessierenden hälftigen

Miteigentumsanteile auf die Beklagte 2 in Kauf genommen hat. Demzufolge

ist die Beklagte 1 – entgegen der Auffassung der Beklagten – bösgläubige

Dritte im Sinne von Art. 290 SchKG und somit in Bezug auf die

vorliegende Anfechtungsklage passivlegitimiert.

9. Rechtsfolgen

9.1 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind in

Bezug auf die Übertragung der in Frage stehenden hälftigen

Miteigentumsanteile von E.______ auf die Beklagte 2 alle

Tatbestandsmerkmale von Art. 288 SchKG erfüllt und

beide Beklagten in Bezug auf die klägerische Anfechtungsklage

passivlegitimiert (Art. 290 SchKG). Nachfolgend ist zu prüfen, welche

Wirkungen diese grundsätzliche Gutheissung der Anfechtungsklage zeitigt.

9.2

9.2.1 Die Vorinstanz

verpflichtete die beiden Beklagten unter solidarischer Haftung, der Klägerin

Wertersatz im Betrag von CHF 80'000.— nebst Zins zu 5 % seit dem

29. Mai 2006 zu bezahlen (act. 51, S. 16 ff., E. III.9-11,

Disp. Ziff. 1).

9.2.2 Die Klägerin macht

mit ihrer Berufung geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei eine

Rückgabe der hälftigen Miteigentumsanteile in natura an das Betreibungsamt

zwecks Pfändung und Verwertung möglich. Gemäss der Vorinstanz sei keine der

beiden Eigentumsübertragungen (von E.______ zur Beklagten 2 und von

dieser zur Beklagten 1) wirksam gewesen, sodass E.______, auch wenn er

im Grundbuch nicht mehr eingetragen sei, Eigentümer der fraglichen

Miteigentumsanteile geblieben sei. Dies mache die betreibungsamtliche Verwertung

erst recht möglich und notwendig. Auch im Umstand, dass die Beklagte 1

heute Alleineigentümerin der fraglichen Liegenschaften sei, liege kein

Hindernis für eine Rückgabe in natura. Dies insbesondere, da Art. 23 VZG

bestimme, dass auch Miteigentumsanteile an einem Grundstück gepfändet werden

können und da die Pfändung auch bei Miteigentumsanteilen zulässig sei, die im

Grundbuch nicht eingetragen seien (act. 56, S. 3 ff., Rz. 6.1,

Rz. 11 ff.). Ferner bringt die Klägerin vor, dass soweit die

Beklagten Werter­satz schuldeten, habe die Vorinstanz diesen falsch

berechnet. Sie habe nämlich unzulässigerweise vom Verkehrswert der hälftigen

Miteigentumsanteile CHF 100'000.— für ein Wohnrecht zu Gunsten von

F.______ (Mutter der Beklagten 2 und Grossmutter der Beklagten 1)

abgezogen. Da diese Person verstorben sei, sei dieses Wohnrecht am

11. April 2013 weggefallen und daher für den Wertersatz nicht zu

berücksichtigen. Massgeblich für die Höhe des Wertersatzes sei somit der

Verkehrswert der Miteigentumsanteile abzüglich der (anteilsmässigen)

hypothekarischen Belastung. Dabei betrage der Verkehrswert nicht wie von der

Vorinstanz angenommen CHF 635'000.—, sondern infolge gerichtsnotorischen

Anstiegs der Liegenschaftspreise mindestens CHF 665'000.—. Damit ergebe sich

nach Abzug der Grundpfandschuld von CHF 375'000.— ein Wertersatz in der Höhe

von CHF 145'000.— (act. 56, S. 3 ff., Rz. 6.2,

Rz. 17 ff.).

9.2.3 Die Beklagten

bestreiten die klägerischen Vorbringen hauptsächlich mit den Argumenten, die

Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 288 SchKG und die Passivlegitimation der

Beklagen 1 seien nicht gegeben (was beides, wie vorne dargelegt, nicht

stichhaltig ist). Weiter führen sie aus, dass – sofern von Nichtigkeit der

Übertragungen der hälftigen Miteigentumsanteile auszugehen wäre – das

Verfahren mangels tauglichen Anfechtungsobjekts als gegenstandslos

abzuschreiben wäre (act. 66, v.a. S. 20 ff., Rz. II.66-72). Was den

Wertersatz anbelange, habe die Vorinstanz richtig erkannt, dass dieser

CHF 80'000.— betrage (so denn geschuldet, was die Beklagten bestreiten).

Das Wohnrecht von F.______ sei im von der Beklagten 1 bezahlten

Kaufpreis miteinberechnet worden und für die Wertberechnung relevant. Im

Falle einer Verwertung zu berücksichtigen sei zudem das im Kaufvertrag vom

3. Januar 2007 [bzw. 29. Dezember 2006] eingeräumte und mit

CHF 100'000.— bewertete Wohnrecht zugunsten der Beklagten 2. Der

Wert der hälftigen Miteigentumsanteile betrage demnach auch im heutigen

Zeitpunkt nach Abzug der Hypothek CHF 80'000.—, dies unbesehen davon, ob

das Wohnrecht von F.______ anzurechnen sei oder nicht. Im Übrigen sei es

nicht gerichtsnotorisch, dass die Liegenschaftspreise seit dem 3.

Januar 2007 deutlich (um 5 %) gestiegen seien. Die dies

unsubstantiiert behauptende Klägerin sei hierfür beweispflichtig. Der

Gesamtwert der Liegenschaft betrage, ohne Berücksichtigung von Hypothek und

Wohnrecht, CHF 635'000.—, wie dies auch die Vorinstanz zutreffend

erwogen habe (act. 66, v.a. S. 22 ff., Rz. II.73 ff.).

9.3 Zum Vornherein fehl

geht die klägerische Argumentation, die betreibungsamtliche Verwertung der

fraglichen hälftigen Miteigentumsanteile sei deswegen möglich, weil diese von

E.______ gar nie rechtsgültig auf die Beklagten 2 und 1 übertragen

worden seien (vgl. vorne E. V.4.3).

9.4

9.4.1 In subjektiver

Hinsicht knüpft Art. 291 Abs. 1 SchKG die Rückgabepflicht beim Empfänger des

anfechtbar erworbenen Vermögens an. Gemeint ist der passivlegitimierte

Anfechtungsgegner gemäss Art. 290 SchKG. Dies kann unter anderem der

Vertragspartner, der mit dem Schuldner das anfechtbare Rechtsgeschäft

abgeschlossen hat, oder der bösgläubige Singularsukzessor des Vertragspartner

des Schuldners sein (Bauer,

a.a.O., N 5 zu Art. 291 SchKG).

Das Anfechtungsurteil bewirkt,

dass die von einem anfechtbaren Rechtsakt

des Schuldners betroffenen

Vermögenswerte wieder ihrer ursprünglichen Bestimmung

zugeführt

werden. Dies bedeutet, dass sie in einen Zustand versetzt

werden, in

welchem sie der Befriedigung der Gläubiger dienen können, indem

sie

wieder deren Vollstreckung unterliegen. Die Rückerstattung der Vermögenswerte

hat grundsätzlich in natura stattzufinden, d.h. diese sind den

Vollstreckungsorganen zwecks Pfändung bzw. Admassierung und anschliessender

Verwertung zur Verfügung zu stellen (Bauer,

a.a.O., N 2, 8 f. und 13 zu Art. 291 SchKG; BGE 141 III 185 = Pra

105 [2016] Nr. 16; BGE 135 III 265, E. 3). Das

Anfechtungsurteil hat

keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Übertragung dieser

Vermögenswerte.

Seine Wirkung besteht darin,

dass dem Gläubiger das Recht eingeräumt

wird, die Vermögenswerte zu pfänden

und zu seinem Nutzen verwerten zu

lassen, als ob sie noch immer dem Schuldner gehören würden, ohne dass dafür

eine vorgängige Betreibung notwendig wäre.

In zweiter Linie, falls sich die

Naturalrestitution als unmöglich erweist, erfolgt die Rückerstattung durch

einen gleichwertigen Ersatz in der Form von Schadenersatz gemäss Art. 97 ff.

OR. Der Betrag des Schadenersatzes entspricht dabei dem Gegenwert der

zurückzuerstattenden Vermögenswerte im Zeitpunkt, an dem die Unmöglichkeit

eingetreten ist. Eine Rückgabe in natura im genannten Sinne ist dann nicht

mehr möglich, wenn sich der betreffende Gegenstand nicht mehr im Vermögen des

Empfängers (Anfechtungsgegner) befindet (zum Ganzen: BGE 141 III 185 = Pra

105 [2016] Nr. 16 m.w.H.).

9.4.2 Unstrittig übertrug

E.______ mit der anfechtbaren Handlung die vorliegend interessierenden

hälftigen Miteigentumsanteile auf die Beklagte 2. Diese erhielt dieses

Grundstück bzw. diese beiden 1/26-Miteigentumsanteile somit zu Alleineigentum,

da sie zuvor in Bezug auf diese ebenfalls Miteigentümerin zu 1/2 war (vgl.

nur act. 27/17, act. 2/11 und act. 22). Die Beklagte 2

wiederum übertrug diese drei genannten Grundstücke bzw.

1/26-Miteigentumsanteile mit Kaufvertrag vom 29. Dezember 2006

(Eintragung im Grundbuch am 3. Januar 2007) an die Beklagte 1

(act. 21/3), in deren Alleineigentum sie unstrittig (act. 56, S. 6,

Rz. 14; act. 58, S. 8, Rz. II.24) heute noch stehen (vgl. u.a.

act. 24 und act. 2/12-14 [= act. 59/19a-c und act. 67/19a-c]).

Der Umstand, dass die anfechtbare Handlung von E.______ hälftige

Miteigentumsanteile (und nicht Alleineigentum) an einem Grundstück und an

zwei 1/26-Miteigentumsanteilen betraf, diese heute aber im Alleineigentum

einer Anfechtungsgegnerin, nämlich der Beklagten 1, stehen, bewirkt

nicht, dass eine «Rückgabe in natura» im Sinne von Art. 291 Abs. 1

Satz SchKG unmöglich wurde. Denn die fraglichen Miteigentumsanteile befinden

sich nach wie vor im Vermögen der in Bezug auf die Anfechtungsklage

passivlegitimierten Beklagten 1 (vgl. vorne E. V.8). Dass hälftigen

Miteigentumsanteile durch Vereinigung aller Miteigentumsanteile in derselben

Hand im sachenrechtlichen Alleineigentum zunächst der Beklagten 2 und

dann der Beklagten 1 aufgingen, ist irrelevant (vgl. BGer 5A_313/2012

Urteil vom 5. Februar 2013, E. 7.2 und Sachverhalt lit. A.

sowie C.). Denn bei der paulianischen Anfechtungsklage steht die

vermögensrechtliche Sichtweise im Vordergrund, bezweckt sie doch, die das

angefochtene Rechtsgeschäft betreffenden Vermögenswerte in die

Zwangsvollstreckung einzubinden, indem sie der Masse des

Vollstreckungssubstrates zugeführt werden (BGE 135 III 265, E. 3

m.w.H.). Die genannten Miteigentumsanteile von E.______ mögen zwar

sachenrechtlich untergegangen sein (Alleineigentum infolge Vereinigung aller

Miteigentumsanteile in derselben Hand), sie sind aber – unter dem hier

massgeblichen vollstreckungsrechtlichen Aspekt betrachtet – weiterhin als

Vermögenswerte (Grundstück Nr. [...], zwei 1/26-Miteigentumsanteile an

Grundstück Nr. [...], beide Grundbuch [...]) bei einer der

Anfechtungsgegnerinnen, nämlich der Beklagten 1, vorhanden. Diese muss

daher die Pfändung und Verwertung dieser Vermögenswerte dulden (BGE 135 III 265, E. 3 m.w.H.; BGer 5A_313/2012 Urteil vom 5. Februar 2013,

E. 7.2 und Sachverhalt lit. A. sowie C.).

9.4.3 Zu berücksichtigen

ist indes, dass diese Rückgewährspflicht der Beklagten 1 umfangmässig

auf die Hälfte des aus der Verwertung dieser Vermögenswerte (Grundstück

Nr. [...], zwei 1/26-Miteigentumsanteile an Grundstück Nr. [...],

beide Grundbuch [...]) erzielten Erlöses begrenzt ist. Dies, weil die

anfechtbare Übertragungshandlung von E.______ lediglich (aber immerhin) das

hälftige Miteigentum an diesen Grundstücken bzw. Miteigentumsanteilen zum

Gegenstand hatte, die anderen Miteigentumshälften hingegen schon davor im

Eigentum der Beklagten 2 standen, insofern also keine anfechtbare

Handlung stattfand und die Vermögenswerte in diesem Umfang daher unantastbar

sind. Die Klägerin darf nicht eine Leistung zugesprochen erhalten, die sie

besserstellt, als wenn die verpönte Vermögensverschiebung gar nicht

stattgefunden hätte (BGer 5A_748/2013 Urteil vom 25. November 2014, E.

6.2.1). Die Hälfte des Verwertungserlöses steht also der Beklagten 1 zu,

während die andere Hälfte desselben der Befriedigung der Klägerin dient (wie

hier KGer GR, KSK 10 57 vom 30. September 2010, E. 3.3 [in einem

Art. 193 ZGB betreffenden Fall]).

9.4.4 Die Anfechtung

bezweckt, das der Vollstreckung unterliegende Vermögen wieder so herzustellen,

wie wenn die anfechtbare Handlung nicht stattgefunden hätte. Daher sind

allfällige Belastungen bei Grundstücken so zu berücksichtigen, wie sie im

Zeitpunkt der anfechtbaren Handlung bestanden haben (BGer 5A_313/2012 Urteil

vom 5. Februar 2013, E. 7.1.2 m.w.H.). Hingegen tragen

Anfechtungsbeklagte grundsätzlich nicht die Gefahr einer unverschuldeten

Wertminderung. Sie haben für Wertverminderungen, die auf Zufall beruhen oder

auch beim Schuldner eingetreten wären, nicht einzustehen (BGE 132 III 489, E. 3.4).

Demzufolge ist die Beklagte 1 zu verpflichten, die Verwertung des Grundstücks

Nr. [...] (Wohnhaus mit Umschwung) und der Miteigentumsanteile […] (je 1/26

Miteigentumsanteil an Grundstück Nr. [...]; Parkplatz), Ersteres ohne

Beachtung des gestützt auf den Kaufvertrag vom 29. Dezember 2006 zu

Gunsten der Beklagten 2 am 3. Januar 2007 im Grundbuch eingetragenen

Wohnrechts (vgl. act. 21/3, S. 1 oben; act. 2/12), zu dulden. Das

bereits vor Vollzug der anfechtbaren Handlung bestandene Wohnrecht zugunsten

von F.______ (Mutter der Beklagten 2) ist inzwischen infolge deren Todes

erloschen (act. 41; Art. 776 Abs. 2 ZGB; unstrittig, vgl.

act. 56, S. 7, Rz. 18 f.; act. 66, S. 22,

Rz. II.74). Dies ist vorzumerken.

9.5

9.5.1 Die Klägerin

beantragte vor Vorinstanz, die Beklagte 2 sei im Fall, dass die Rückgabe

der fraglichen hälftigen Miteigentumsanteile nicht gutgeheissen oder nicht

vollstreckt werden könne, zu verpflichten, ihr den Betrag von

CHF 350'000.— abzüglich hälftiger Hypothekarschuld zuzüglich 5 %

Zins seit dem 30. März 2006 zu bezahlen (act. 1, S. 2;

act. 37, S. 1). Nachdem sie im Laufe des vorinstanzlichen

Verfahrens die konkrete Höhe der hypothekarischen Belastung erfuhr,

präzisierte sie dieses Eventualbegehren betragsmässig dahingehend, dass sie

nunmehr einen Betrag von CHF 145'000.— sowie Zins (erst) ab dem

29. Mai 2006 verlangte (act. 56, S. 2). Dass die

Beklagte 2 – bei wie dargelegt gegebenen Klagevoraussetzungen – einzig

zur Zahlung von Wertersatz, infolge Weiterveräusserung nicht aber zur

Rückgabe der hälftigen Miteigentumsanteile in natura verpflichtet werden

kann, steht unter den Parteien zu Recht ausser Frage (vgl. z.B. Bauer, a.a.O., N 20 zu

Art. 291 SchKG; BGer 5A_748/2013 Urteil vom 25. November 2014, E. 5.1,

je m.w.H.). Ebenfalls ist klar, dass die Passivlegitimation der

Beklagten 1 als bösgläubiger Singularsukzessorin die Passivlegitimation

der Beklagten 2 als ursprünglicher Vertragspartnerin bzw. Begünstigte

des Schuldners E.______ nicht aufhebt (Staehelin,

a.a.O., N 10 zu Art. 290 SchKG; BGE 135 III 513, E.7.1). Wie vorne

(E. V.9.2.2 f.) aufgezeigt, ist hingegen unter den Parteien

umstritten, auf welche Höhe dieser eventualiter beantragte Wertersatz

festzusetzen ist.

9.5.2 Beim

Wertersatzanspruch im Sinne von Art. 291 SchKG, der an die Stelle des

Anspruchs auf Rückgabe in natura tritt, handelt es sich um einen

Schadenersatzanspruch, der sich ganz allgemein nach den Regeln der Art. 97

ff. OR richtet. Zu ersetzen ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen

Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis

– hier die Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile – hätte. Zur

Bestimmung des Wertes eines Grundstückes ist von dessen Verkehrswert

auszugehen, d.h. vom Betrag, der von einem Dritten mittels der günstigsten

Veräusserungsart (öffentliche Steigerung oder Direktverkauf) hätte erzielt

werden können. Zu ermitteln ist – entsprechend der allgemein üblichen

Umschreibung des Verkehrswertbegriffs – der mittlere Preis, für den ein

Grundstück gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit wie das

streitige in der betreffenden Gegend unter normalen Verhältnissen zu einem

bestimmten Zeitpunkt verkauft bzw. erworben werden kann. Soweit in

quantitativer Hinsicht keine exakten Angaben gemacht werden können, hat die

klagende Partei eine begründete, nachvollziehbare Schätzung darzulegen, die

dem Gericht erlaubt, den Wertersatzanspruch ex aequo et bono vorzunehmen (zum

Ganzen: BGer 5A_748/2013 Urteil vom 25. November 2014, E. 5.1 m.w.H.).

Massgeblich ist der Wert im Zeitpunkt, in dem die Rückgabe der anfechtbar

erworbenen Vermögenswerte unmöglich wurde und nicht etwa jener im Zeitpunkt

der angefochtenen Rechtshandlung. Hat der Anfechtungsbeklagte die

Vermögenswerte also weiterveräussert, ist der Wert zu ersetzen, den diese zum

Zeitpunkt der Weiterveräusserung hatten (BGE 141 III 185, E. 4.2 = Pra

105 [2016] Nr. 16; BGE 135 III 513, E. 9.3; Bauer, a.a.O., N 20 zu Art. 291 SchKG). Bei

einem Grundstück sind Belastungen wie z.B. Grundpfandschulden so zu

berücksichtigen, wie sie im Zeitpunkt der anfechtbaren Handlung bestanden

hatten (BGer 5A_313/2012 Urteil vom 5. Februar 2013, E. 7.1.2; BGer

5C.176/2003 Urteil vom 5. Februar 2004, E. 3.3).

9.5.3 In Bezug auf die

Beklagte 2 ist nach dem soeben Gesagten der Verkehrswert massgeblich,

den die fraglichen hälftigen Miteigentumsanteile am

29. Dezember 2006 bzw. 3. Januar 2007 (Grundbucheintrag;

act. 21/3, act. 24) hatten, als die Beklagte 2 diese an die Beklagte

1 weiterveräusserte. Für jenen Zeitpunkt behauptet auch die Klägerin keinen

höheren Verkehrswert als den von der Vorinstanz ermittelten, von den

Beklagten ebenfalls nicht kritisierten Betrag von CHF 635'000.— (vgl. act. 56, S. 7, Rz. 20; act. 51, S. 16 f.,

E. III.9; act. 66, S. 23, Rz. II.78). Was die Belastung

der hälftigen Miteigentumsanteile mit Wohnrechten anbelangt, ist – wie soeben

erwogen (E. V.9.5.2) – auf die Situation im Zeitpunkt der anfechtbaren

Handlung, also am 3. Februar 2006 (act. 27/17), abzustellen. Wie

die Vorinstanz zutreffend ausführte (act. 51, S. 16 f., E. III.9),

lastete das Wohnrecht zugunsten von F.______ (Mutter der Beklagten 2 und

Grossmutter der Beklagten 1) zu jenem Zeitpunkt bereits auf dem damals

im Umfang eines hälftigen Miteigentumsanteils auf die Beklagte 2

übertragenen Grundstück Nr. [...], Grundbuch [...], wurde es doch am

4. Juni 2004 in das Grundbuch eingetragen (act. 2/12 und

act. 21/3). Dieses ist somit bei der Berechnung des von der

Beklagten 2 eventualiter geschuldeten Wertersatzes entgegen der

Auffassung der Klägerin zu berücksichtigen. Das Wohnrecht zugunsten der

Beklagten 2 wurde hingegen erst mit Kaufvertrag zwischen dieser und der

Beklagten 1 vom 29. Dezember 2006 (Grundbucheintragung: 3. Januar

2007; act. 21/3) begründet und ist daher in Bezug auf die hier

anzustellende Wertersatzberechnung irrelevant (unzutreffend insofern die

Beklagten in act. 66, S. 22 f., Rz. II.75 ff.). Die Vorinstanz

erwog, dass die Beklagten das zulasten von F.______ bestehende Wohnrecht im

Kaufvertrag vom 3. Januar 2007 mit CHF 100'000.— anrechneten,

sei zu jenem Zeitpunkt angesichts des damaligen Alters der

Wohnrechtsberechtigten sowie angesichts deren statistischer Lebenserwartung

angemessen gewesen (act. 51, S. 16 f., E. III.9). Dies blieb

seitens der Parteien unbeanstandet (vgl. act. 56 und act. 66).

Selbst wenn vorliegend nicht der 3. Januar 2007, sondern der

3. Februar 2006 in Bezug auf das Wohnrecht im Rahmen der

Wertersatzberechnung wertbestimmend ist (vgl. soeben E. V.9.5.2), so ist

dieses gleichwohl mit CHF 100'000.— zu bewerten. Denn die von der

Vorinstanz berücksichtigten Umstände (Alter und Lebenserwartung der

Wohnrechtsberechtigten) erfahren dadurch, dass zwischen diesen beiden

Stichtagen nicht einmal ein Jahr liegt, keine wesentliche Änderung. Für den

Fall, dass die Rückgabe in natura seitens der Beklagten 1 nicht

vollstreckt werden können sollte, ist der zuzusprechende Wertersatzanspruch

der Klägerin gegen die Beklagte 2 für die hier interessierenden hälftigen

Miteigentumsanteile antragsgemäss somit auf CHF 80'000.— festzusetzen

(Verkehrswert von CHF 635'000.— abzüglich hypothekarischer Belastung von

unstrittig CHF 375'000.— abzüglich Wohnrecht zu Gunsten von F.______ von

CHF 100'000.— = CHF 160'000.— / 2).

9.5.4 Der

Anfechtungsgegner schuldet auf die Wertersatzforderung keinen Schadenszins ab

der anfechtbaren Handlung, sondern einzig Verzugszins von 5 %

(Art. 104 Abs. 1 OR) ab Inverzugsetzung im Sinne von Art. 102

Abs. 1 OR. Soweit der Anfechtungsgegner nicht vorher in Verzug gesetzt

wurde, ist Verzugszins somit ab dem auf die Zustellung des

Schlichtungsgesuchs bzw. der Klage an die Anfechtungsbeklagten folgenden Tag

geschuldet (BGer 5A_682/2011 Urteil vom 29. Mai 2012, E. 5 und BGE 135 III 513 E. 9.6.1 ff., je m.w.H.).

Im vorliegenden Fall verlangt die

Klägerin auf den Wertersatzanspruch Zins seit dem 30. März 2006

(act. 1, S. 2, Ziff. 3; act. 37, S. 1, Ziff. 3)

bzw. dem 29. Mai 2006 (act. 56, S. 2, Ziff. 4). Dass sie

die Beklagten jemals mittels Mahnung in Verzug gesetzt hätte, behauptete sie

nirgends (vgl. act. 1, act. 36, act. 37). Zwar ist in analoger

Anwendung von Art. 108 Ziff. 1 OR eine Mahnung entbehrlich, wenn

der Schuldner unmissverständlich und endgültig erklärt, dass er nicht leisten

werde (Furrer/Wey, in:

Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,

Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf

2016, N 40 f. zu Art. 102 OR m.w.H.). Entgegen den Ausführungen der

Klägerin (act. 65, S. 10, Rz. 37) greift diese Ausnahme jedoch

vorliegend nicht. Denn sie legt an keiner Stelle dar, inwiefern sie sich vor

Klageerhebung an die Beklagte 2 wandte und diese vor Erhalt der Klage

eindeutig erklärte, nichts an sie leisten zu wollen. Im Lichte der

vorstehenden Rechtsprechung beanstanden die Beklagten somit zu Recht

(act. 58, S. 19 f., Rz. II.87 ff.), dass die Vorinstanz

der Klägerin auf den Wertersatzanspruch – ohne dies zu begründen – Zins zu

5 % seit dem 29. Mai 2006 zusprach. Verzugszins ist richtigerweise

ab dem 12. März 2014 geschuldet, da die Beklagten die Klageschrift (und

wohl auch das erst parallel zum Gerichtsverfahren gestellte

Schlichtungsgesuch [vgl. act. 9, S. 1 unten: Postaufgabe am

Freitag, 7. März 2014]) frühestens am 11. März 2014 zugestellt

erhielten (vgl. act. 3, S. 2 [Versandstempel]).

9.5.5 Die Vorinstanz

berechtigte die Klägerin, für die ihr zugesprochene Wertersatzforderung ohne

Einleitung einer Betreibung beim Betreibungsamt direkt das

Fortsetzungsbegehren zu stellen (act. 51, S. 18 f., E. III.11 und

Disp. Ziff. 2). Die Beklagten (act. 58, S. 20, Rz. II.94)

kritisieren zutreffend, dass eine solche Anordnung nicht rechtens ist. Denn

gemäss Bundesgericht stellt das Anfechtungsurteil, das den

Anfechtungsbeklagten zur Bezahlung von Wertersatz an den Gläubiger

verurteilt, einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (Art. 80 Abs. 1 SchKG;

BGE 141 III 185, E. 4.2 = Pra 105 [2016] Nr. 16 m.w.H.). Dies impliziert,

dass in Bezug auf die Wertersatzforderung ein Einleitungsverfahren

unentbehrlich ist (vgl. auch Bauer,

a.a.O., N 15 zu Art. 291 SchKG). Die fragliche vorinstanzliche Anordnung

ist daher ersatzlos aufzuheben.

9.6

9.6.1

Bei paulianischen Ansprüchen auf

«Rückgabe in natura» (vgl. vorne E. 9.4.1) sind vorsorgliche Massnahmen

zur Sicherung der Realvollstreckung nach Massgabe des Zivilprozessrechts

möglich. In Bezug auf Grundstücke geschieht dies durch eine auf Art. 262 lit.

b ZPO gestützte Verfügungsbeschränkung oder Grundbuchsperre (BGer 5A_853/2013

Urteil vom 23. Mai 2014, E. 2.2.3 m.w.H.). Vorsorgliche Massnahmen

fallen mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache von Gesetzes wegen

dahin. Das Gericht kann allerdings deren Weitergeltung anordnen, wenn es der

Vollstreckung dient oder das Gesetz dies vorsieht (Art. 268 Abs. 2

ZPO).

9.6.2 Auf Anordnung der

Vorinstanz wurde im Grundbuch in Bezug auf die prozessgegenständlichen

Grundstücke eine Verfügungsbeschränkung vorgemerkt (act. 3, S. 2;

act. 29 f.). Die Beklagten beantragen deren Löschung mit der

Begründung, diese werde bei Nichteintreten auf die Klage bzw. Klageabweisung

hinfällig (act. 58, S. 20, Rz. II.93). Nachdem indes die

Anfechtungsklage mit vorliegendem Entscheid weitgehend gutzuheissen und

insbesondere gegenüber der Beklagten 1 auf eine Rückgabepflicht «in

natura» zu erkennen ist, erweist sich die beklagtische Rüge nicht als stichhaltig.

Ohnehin ist es zwecks Sicherung des Vollzugs dieser Rückgabepflicht weiterhin

geboten, die fragliche Verfügungsbeschränkung gestützt auf Art. 268

Abs. 2 ZPO aufrecht zu erhalten. Zur Begründung kann auf die auch heute

unverändert zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen in der vorinstanzlichen

Verfügung vom 26. August 2014 (act. 29) verwiesen werden.

Anzumerken ist dazu, dass die Hauptsachenprognose inzwischen insofern geklärt

ist, als mit dem vorliegenden Entscheid nunmehr ein zweitinstanzliches, die

Rückgabepflicht bejahendes Urteil vorliegt. Mit erfolgtem Einbezug der

fraglichen Grundstücke bzw. Miteigentumsanteile in die von der Klägerin gegen

E.______ angehobene Betreibung Nr. [...] (Betreibungs- und Konkursamt des

[…], Zahlungsbefehl vom 6. Juli 2006) wird diese Verfügungsbeschränkung

hinfällig werden.

10. Fazit

Zusammengefasst ist die Berufung

der Klägerin weitgehend gutzuheissen und jene der Beklagten abgesehen vom

Subeventualbegehren abzuweisen (vgl. die Anträge vorne, S. 3 f.).

Die am 3. Februar 2006 vollzogene Abtretung der hälftigen

Miteigentumsanteile am Grundstück Nr. [...] (Wohnhaus mit Umschwung)

sowie an den Miteigentumsanteilen […](je 1/26 Miteigentumsanteil an

Grundstück Nr. [...]; Parkplatz; alles Grundbuch [...]) von E.______ an

die Beklagte 2 ist als anfechtbar zu erklären. Die Beklagte 1 ist

zu verpflichten, die Pfändung und Verwertung der eben genannten Grundstücke

bzw. Miteigentumsanteile, ohne Beachtung des zu Lasten des erstgenannten

Grundstücks gestützt auf den Kaufvertrag vom 29. Dezember 2006 zu

Gunsten der Beklagten 2 am 3. Januar 2007 im Grundbuch

eingetragenen Wohnrechts (act. 21/3; act. 2/12), im von der

Klägerin gegen E.______ geführten Betreibungsverfahren Nr. […] (Betreibungs-

und Konkursamt des […], Zahlungsbefehl vom 6. Juli 2006) zu dulden. Die

Hälfte des Verwertungserlöses steht der Beklagten 1 zu, wohingegen die

andere Hälfte desselben der Deckung der betreibungsgegenständlichen

klägerischen Forderung dient. Die Beklagte 2 ist zu verpflichten, der

Klägerin im Fall, dass die soeben erwähnte Rückgabe in natura seitens der

Beklagten 1 nicht vollstreckt werden können sollte, CHF 80'000.—

zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. März 2014 zu bezahlen.

Bei diesem Ausgang fällt eine

Verpflichtung der Beklagten zu solidarischer Haftung, wie sie die Vorinstanz

infolge Verpflichtung beider Beklagten auf Wertersatz anordnete, ausser

Betracht. Ohnehin hat die Klägerin eine solche Solidarhaftung vor Vor-instanz

nie beantragt (vgl. v.a. act. 1, act. 36 und act. 37 – anders

und verspätet dann im Berufungsverfahren [act. 56, S. 2,

Ziff. 4]), sondern mit Eventualanträgen operiert, wie die Beklagten

zutreffend vorbringen (act. 58, S. 20, Rz. II.91 f.; vgl. zudem

vorne E. IV.4).

VI. Kosten- und

Entschädigungsfolgen

1. Allgemeines

Trifft die Berufungsinstanz einen

neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Hat gemäss

Entscheid der Berufungsinstanz keine Partei vollständig obsiegt, so werden

die Prozesskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens nach dem

Ausgang des Verfahrens bzw. der Erkenntnis der Berufungsinstanz verteilt

(Art. 106 Abs. 2 ZPO; Reetz/Hilber,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016,

N 59 zu Art. 318 ZPO).

2. Kostenfolgen

2.1 Die Festsetzung der

erstinstanzlichen Gerichtsgebühr auf CHF 18'000.— durch die Vorinstanz

(act. 51, S. 19, Disp. Ziff. 4) wurde von keiner Partei beanstandet

und erscheint angemessen. Was das Berufungsverfahren anbelangt, rechtfertigt

es sich in Anwendung der Art. 1 sowie Art. 3 Abs. 1

lit. c der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung (GS III A/5), die

pauschale Gerichtsgebühr für beide nunmehr vereinigten Berufungen zusammen

auf insgesamt CHF 14'000.— festzusetzen. Damit wird insbesondere dem

Umfang und der Komplexität des Verfahrens angemessen Rechnung getragen.

2.2 Die Klägerin dringt

mit ihrer Anfechtungsklage weitgehend durch. Sie unterliegt nur insoweit, als

die Beklagte 2 im Fall der Unmöglichkeit der Vollstreckung des Anspruchs

auf Rückgabe «in natura» zu einer deutlich tieferen Geldzahlung als von der Klägerin

beantragt verurteilt wird, und als ihr nicht eine Partei-, sondern «bloss»

eine Umtriebsentschädigung zugesprochen wird (hierzu sogleich E. VI.3).

Umgekehrt wird auf Seiten der Beklagten nur das Subeventualbegehren

(act. 58, S. 2, Ziff. 3) gutgeheissen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des

Berufungsverfahrens zu einem Viertel der Klägerin und zu drei Vierteln den

Beklagten unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2

und Abs. 3 ZPO). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens (CHF 360.—;

act. 9) wie auch die Kosten des Massnahmeverfahrens ZG.2014.00224

(CHF 3'000.—; act. 29, S. 9, Disp. Ziff. 3 f.) sind den

Beklagten in vollem Umfang aufzuerlegen (vgl. die zutreffende, unbeanstandet

gebliebene Begründung der Vorinstanz in act. 51, S. 19, E. IV),

wiederum unter solidarischer Haftung.

2.3 Die Klägerin leistete

im vorinstanzlichen Massnahmeverfahren ZG.2014.00224 einen Kostenvorschuss

von CHF 4'000.— (act. 30), im vorinstanzlichen Hauptverfahren einen

solchen von CHF 18'000.— (act. 5) und im Berufungsverfahren einen

solchen von CHF 7'000.— (act. 60 f.), d.h. total

CHF 29'000.—. Die Beklagten ihrerseits bezahlten für das

Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 7'000.— (act. 60

i.V.m. act. 62). Somit haben die Parteien gemeinsam Kostenvorschüsse in

der Höhe von CHF 36'000.— geleistet (CHF 29'000.— [Klägerin] +

CHF 7'000.— [Beklagte]). Die Gerichtskosten des genannten

Massnahmeverfahrens (CHF 3'000.— [act. 29, S. 9, Disp. Ziff. 3]), des

vorinstanzlichen Hauptverfahrens (CHF 18'000.— [act. 51, S. 19, Disp.

Ziff. 4]) sowie des Berufungsverfahrens (CHF 14'000.— [vgl. oben

E. VI.2.1]), d.h. total CHF 35'000.—, sind mit diesen Vorschüssen zu

verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Dabei ist zunächst der von den

Beklagten bezahlte Vorschuss (CHF 7'000.—) und hernach sind die von der

Klägerin bezahlten Vorschüsse (CHF 29'000.—) zu verrechnen. Auf diese

Weise verbleibt ein Betrag von CHF 1'000.— an Vorschusszahlungen (CHF

36'000.— [von beiden Parteien geleistete Kostenvorschüsse] minus CHF 35'000.—

[Total Gerichtskosten]), welcher der Klägerin auszubezahlen ist.

Gemäss obigen Ausführungen (vgl.

E. VI.2.2), sind die Kosten des Massnahmeverfahrens (CHF 3'000.—)

den Beklagten in vollem Umfang aufzuerlegen. Die Kosten des vorinstanzlichen

Hauptverfahrens sowie des Berufungsverfahrens (total CHF 32'000.— [CHF

18'000.— vor Vorinstanz + CHF 14'000.— für das Berufungsverfahren]) sind den

Beklagten zu drei Vierteln aufzuerlegen, was einem Betrag von CHF 24'000.—

entspricht (CHF 32'000.— x 0.75). Somit haben die Beklagten Gerichtskosten

von total CHF 27'000.— zu bezahlen (CHF 3'000.— [Massnahmeverfahren] + CHF

24'000.— [vorinstanzliches Verfahren und Berufungsverfahren]). Da die

Beklagten erst einen Kostenvorschuss über CHF 7'000.— (für das

Berufungsverfahren) leisteten, haben sie der Klägerin somit aufgrund der oben

erwähnten Verrechnung Gerichtskosten in der Höhe von CHF 20'000.— (CHF

27'000.— minus CHF 7'000.—) sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens

im Betrag von CHF 360.— zu ersetzen, unter solidarischer Haftung

(Art. 111 Abs. 2 ZPO; Art. 106 Abs. 3 ZPO).

3. Entschädigungsfolgen

3.1 Beide Parteien

beantragen die Zusprechung von Parteientschädigungen für das vorinstanzliche

Verfahren sowie für das Berufungsverfahren (act. 56, S. 2,

Ziff. 5; act. 58, S. 2, Ziff. 6 und S. 20,

Rz. II.95). Eine eigentliche Begründung dieser Anträge in den

Berufungsschriften war beidseits entbehrlich, da bereits aus den Anträgen

klar wird, aus welchen Gründen die Parteien den vorinstanzlichen

Entschädigungsentscheid anfechten (vgl. auch BGer 5A_753/2018 Urteil vom

21. Januar 2019, E. 3.1).

3.2 Nach Art. 95 Abs. 3

ZPO gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a),

die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen

eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig

vertreten ist (lit. c).

Prozessiert also eine Partei ohne

berufsmässige Vertretung, so hat sie neben dem Ersatz notwendiger Auslagen

(Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine

angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; BGer

4A_192/2016 Urteil vom 22. Juni 2016, E. 8.2 und BGer 5D_229/2011 Urteil

vom 16. April 2012, E. 3.3).

3.3 Da die Klägerin

weitgehend obsiegt bzw. die Beklagten weitgehend unterliegen (vgl. soeben

E. VI.2.2), ist Ersterer grundsätzlich antragsgemäss eine reduzierte

Parteientschädigung zuzusprechen (Verrechnung der bei teilweisem

Obsiegen/Unterliegen gegenseitig geschuldeten Entschädigungen, vgl. Schmid, in: Oberhammer/Domej/Haas

[Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl.,

Basel 2014, N 4 zu Art. 106 ZPO). Indes haben auf Seiten der

Klägerin bei ihr angestellte, d.h. nicht im Anwaltsregister eingetragene

Rechtsanwälte prozessiert. Eine Parteientschädigung für Kosten der

berufsmässigen Vertretung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO ist

daher nicht geschuldet. Mangels Geltendmachung konkreter angefallener

Ausgabenpositionen ist auch kein Ersatz notwendiger Auslagen i.S.v.

Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO zuzusprechen. Jedoch hat die

Klägerin Anspruch auf eine pauschale, ausgangsgemäss reduzierte Umtriebsentschädigung

i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO. Beim vorliegenden Prozess

stellten sich einige Rechtsfragen von erhöhter Komplexität, sodass dieser

sich zeitaufwändig gestaltete und bei der Klägerin Ressourcen in erheblichem,

deutlich überdurchschnittlichem Umfang absorbierte. Bei ihr ist mithin

besonderer Aufwand angefallen und es liegt daher ein begründeter Fall im

Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vor. Angemessen erscheint

es, die von den Beklagten in solidarischer Haftung (Art. 106 Abs. 3

ZPO) zu bezahlende (reduzierte) Umtriebsentschädigung für beide Instanzen auf

insgesamt CHF 6'000.— festzusetzen.

____________________

Das

Gericht erkennt

1.

In teilweiser Gutheissung der

Berufungen wird das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 27. Oktober

2016 im Verfahren ZG.2014.00223 vollumfänglich aufgehoben.

2.

Die am 3. Februar 2006

vollzogene Abtretung der hälftigen Miteigentumsanteile am Grundstück

Nr. [...] (Wohnhaus mit Umschwung) sowie an den Miteigentumsanteilen

[…] (je 1/26 Miteigentum an Grundstück Nr. [...], Parkplatz; alles

Grundbuch [...]) von E.______ an C.______ wird als anfechtbar erklärt.

3.

B.______ wird verpflichtet, die

Pfändung und Verwertung des Grundstücks Nr. [...] (Wohnhaus mit

Umschwung) sowie der Miteigentumsanteile […] (je 1/26 Miteigentum an

Grundstück Nr. [...], Parkplatz; alles Grundbuch [...]), bei Ersterem

ohne Beachtung des gestützt auf den Kaufvertrag vom 29. Dezember 2006

zu Gunsten von C.______ am 3. Januar 2007 im Grundbuch eingetragenen

Wohnrechts, im von A.______ gegen E.______ geführten Betreibungsverfahren

Nr. […] (Betreibungs- und Konkursamt des […], Zahlungsbefehl vom

6. Juli 2006) zu dulden. Die Hälfte des Verwertungserlöses steht

B.______ zu, wohingegen die andere Hälfte desselben der Deckung der

betreibungsgegenständlichen Forderung von A.______ dient.

Es wird vorgemerkt, dass das am

4. Juni 2004 auf dem Grundstück Nr. [...] (Grundbuch [...])

eingetragene Wohnrecht zu Gunsten von F.______ erloschen ist.

4.

C.______ wird verpflichtet, A.______

im Fall, dass die in der vorstehenden Dispositivziffer 3 getroffene

Anordnung nicht vollstreckt werden kann, CHF 80'000.— zuzüglich

5 % Zins seit dem 12. März 2014 zu bezahlen.

5.

Das

Betreibungs- und Konkursamt des […] wird angewiesen, im Betreibungsverfahren

gegen E.______ (Betreibungs-Nr. […]) das im Eigentum von B.______ stehende

Grundstück Nr. [...] (Wohnhaus mit Umschwung) sowie die

Miteigentumsanteile […] (je 1/26 Miteigentum an Grundstück Nr. [...],

Parkplatz; alles Grundbuch [...]) zu beschlagnahmen und zu verwerten, bei

Ersterem ohne Beachtung des gestützt auf den Kaufvertrag vom

29. Dezember 2006 zu Gunsten von C.______ am 3. Januar 2007 im

Grundbuch eingetragenen Wohnrechts. Ein Verwertungserlös ist zur Hälfte an

B.______ herauszugeben und dient im Übrigen der Deckung der

betreibungsgegenständlichen Forderung von A.______.Es wird vorgemerkt, dass

das am 4. Juni 2004 auf dem Grundstück Nr. [...] (Grundbuch [...])

eingetragene Wohnrecht zu Gunsten von F.______ erloschen ist.

6.

Die

mit Verfügungen des Kantonsgerichtspräsidenten vom 7. März 2014 und

26. August 2014 (Verfahren ZG.2014.00224) erlassenen

Verfügungsbeschränkungen in Bezug auf das Grundstück Nr. [...]

(Wohnhaus mit Umschwung) und die Miteigentumsanteile […] (je 1/26

Miteigentum an Grundstück Nr. [...], Parkplatz; alles Grundbuch [...])

werden bis zur betreibungsrechtlichen Grundstückverwertung

aufrechterhalten.

7.

Im

Übrigen wird die Klage abgewiesen.

8.

Die Gerichtsgebühr für das

erstinstanzliche Verfahren wird auf CHF 18'000.—, jene für das

(vereinigte) Berufungsverfahren wird auf CHF 14‘000.— festgesetzt.

9.

Die Gerichtskosten für das

erstinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren werden zu einem

Viertel A.______ und zu drei Vierteln B.______ und C.______ unter

solidarischer Haftung auferlegt.

Die Gerichtskosten des

Massnahmeverfahrens ZG.2014.00224 von CHF 3'000.— (Verfügung vom

26. August 2014) und die Kosten des Schlichtungsverfahrens Nr. […] von

CHF 360.— (Klagebewilligung vom 9. April 2014) werden

vollumfänglich B.______ und C.______ unter solidarischer Haftung

auferlegt.

10.

Die Gerichtskosten des

Massnahmeverfahrens ZG.2014.00224, des erstinstanzlichen Hauptverfahrens

sowie des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 35'000.— werden

zunächst mit dem von B.______ und C.______ für das Berufungsverfahren

bezahlten Kostenvorschuss von CHF 7'000.— und hernach mit den von A.______

bezahlten Kostenvorschüssen für das Massnahmeverfahren von

CHF 4'000.—, für das erstinstanzliche Hauptverfahren von

CHF 18'000.— und für das Berufungsverfahren von CHF 7'000.—

verrechnet. Der an Vorschusszahlungen verbleibende Betrag von

CHF 1'000.— wird A.______ ausbezahlt.

B.______ und C.______ haben A.______

aufgrund dieser Verrechnungen Gerichtskosten in der Höhe von

CHF 20'000.— sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Betrag von

CHF 360.— zu ersetzen, unter solidarischer Haftung.

11.

B.______ und C.______ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, A.______

für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren eine

Umtriebsentschädigung von insgesamt CHF 6'000.— zu bezahlen.

12.

Schriftliche Mitteilung an:

[…]