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Entscheid

OG.2017.00003

Forderung aus Mietvertrag

25. Januar 2021Deutsch156 min

oder Kläger bezeichnet) als Vermieter und A.______ und B.______ † (nachfolgend auch als

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Urteil

vom 25. Januar 2021

Verfahren

OG.2017.00003

1.

A.______

Beklagte

Berufungsklägerin und

Anschlussberufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt F.______

2. B.______ †

Beklagter

Berufungskläger und

Anschlussberufungsbeklagte

beziehungsweise dessen Erben:

A.______

C.______

D.______

E.______

gegen

G.______

und H.______

Kläger

Berufungsbeklagte und

Anschlussberufungskläger

beide vertreten durch Rechtsanwalt I.______

betreffend

Forderung

aus Mietvertrag

Rechtsbegehren von A.______

und B.______ † (gemäss Eingaben vom

23. Januar 2017 [act. 126 S. 2] und vom 15. Mai 2017

[act. 137 S. 1]):

1.

Es seien die Ziff. 1, 5

und 6 des Urteils des Kantonsgerichts vom 22. November 2016

aufzuheben.

2.

Es sei die Klage

vollumfänglich abzuweisen.

3.

Es sei die Anschlussberufung

der Kläger gemäss deren Eingabe vom 13. März 2017 vollumfänglich

abzuweisen.

4.

Es seien sämtliche

Gerichtskosten der Vorinstanz wie des Obergerichts den Klägern

aufzuerlegen.

5.

Es seien den Beklagten für

das Verfahren vor Vorinstanz wie des Obergerichts angemessene

Parteientschädigungen zu Lasten der Kläger zuzusprechen.

Rechtsbegehren von G.______

und H.______ (gemäss Eingabe vom 13. März 2017 [act. 132

S. 2]):

1.

Es sei die Berufung der

Berufungskläger vom 23. Januar 2017 vollumfänglich abzuweisen.

Anschlussberufung:

2.

Es seien die Ziffern 1, 3, 5

und 6 des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts vom 22. November 2016

aufzuheben.

3.

Es sei die Klage mit den

entsprechenden Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 15. Mai 2015

[act. 67 S. 2] vollumfänglich gutzuheissen, lautend:

1. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu

verpflichten, den Klägern im Sinne einer Teilklage als Miete für die Monate

[...] CHF 4'000.— zuzüglich 5 % Zins seit [...], CHF 4'000.— zuzüglich 5 %

Zins seit [...], CHF 4'000.— zuzüglich 5 % Zins seit [...], CHF 4'000.—

zuzüglich 5 % Zins seit [...] sowie CHF 4'000.— zuzüglich 5 %

Zins [...] zu bezahlen.

2. Es sei vom Nachklagerecht der Kläger für weitere

Mietzinse Vormerk zu nehmen.

3. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu

verpflichten, den Klägern für Inseratekosten CHF 1'383.05 zuzüglich 5 %

Zins seit [...] zu bezahlen.

4. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu

verpflichten, den Klägern für Umbaukosten CHF 50'000.— zuzüglich 5 % Zins

seit [...] zu bezahlen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten.

4.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge (zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der

Beklagten/Berufungskläger.

____________________________

Das

Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I. Sachverhalt im Überblick

und Prozessgeschichte

1.

Am

[...] schlossen G.______ und H.______ (nachfolgend auch als Ehepaar G./H.______

oder Kläger bezeichnet) als Vermieter und A.______ und B.______ † (nachfolgend auch als

A./B.______ oder Beklagte bezeichnet) als Mieter einen Mietvertrag über ein

Ladenlokal [...] (nachfolgend als Mietvertrag bezeichnet) für eine

Mindestdauer von drei Jahren (act. 3/1).

Als

Mietbeginn war der [...] (act. 3/1 Ziff. 2.1) oder [...] festgelegt (act. 3/1

Ziff. 7.4), wobei ein Mietzins erst ab [...] vereinbart war (act. 3/1

Ziff. 3.1).

Die

Beklagte und B.______ † verpflichteten sich im Mietvertrag, das Mietobjekt

als [...]-geschäft weiter betreiben zu lassen (act. 3/1 Ziff. 4.1).

B.______

† schloss dann auch mit der X.______ AG einen X.______ Partnerschaftsvertrag

betreffend das Ladenlokal [...] ab (nachfolgend als X.______

Partnerschaftsvertrag bezeichnet), um dort ab voraussichtlich [...] einen

X.______ zu führen (act. 12/5 Ziff. 2 resp. act. 83/2). Die Kläger

führten im gleichen Ladenlokal zuvor selber über viele Jahre hinweg erfolgreich

einen [...]-laden und suchten im Hinblick auf die eigene Pensionierung eine

Nachfolgelösung (act. 67 Ziff. 1; act. 3/3).

Mietvertraglich wurde vereinbart,

dass die X.______ AG und der Vermieter H.______ den Laden umbauen und den

neusten Kundenbedürfnissen anpassen werden, wobei die Umbaukosten gemäss

gemeinsamer Besprechung aller Beteiligten ca. CHF 150'000.—

betragen werden und der Vermieter die Kosten der neuen [...]-anlage im Wert

von ca. CHF 100'000.— übernehmen werde (act. 3/1 Ziff. 7.4).

B.______ † sowie ein Vertreter der X.______ AG unterschrieben sodann am

[...] eine [...]-Checkliste, welche eine Kostenschätzung sowie eine

Aufteilung enthielt, wer (X.______ AG oder die Kläger oder B.______ †) die

entsprechenden Kosten zu tragen habe (act. 3/2). Diese Liste trägt jedoch

nicht die Unterschrift der Kläger (act. 3/2). Im [...] erfolgte der

Umbau des betreffenden Ladenlokals (act. 67 Ziff. 5; act. 3/0, act.

3/3).

Am

[...] wurde die Kommanditgesellschaft Y.______ mit B.______ † als unbeschränkt haftender Gesellschafter und A.______

als Kommanditärin mit einer Kommanditsumme von CHF [...] ins Handelsregister

eingetragen. Die Kommanditgesellschaft verfolgte den Zweck "Führung und

Betrieb eines [...]-geschäftes" (Handelsregisterauszug; act. 25).

Nach

Abschluss der Umbauarbeiten wurde der X.______ [Laden] am [...] wie geplant

neu eröffnet (act. 67 Ziff. 5 f.; act. 3/3). Am [...] erfuhren die Kläger

davon, dass B.______ † erkrankt sein soll (act. 67 Ziff. 5). Spätestens mit

den E-Mails des Rechtsanwalts von A.______ und B.______ † am [...] um 13:38

Uhr resp. 17:15 Uhr wurde den Klägern mitgeteilt, dass der Mietvertrag aus

Sicht der Beklagten nichtig sei und sie ihn daher nicht halten werden (vgl.

act 3/6). Am gleichen Tag erfolgte die Löschung der Eintragung der

Kommanditgesellschaft "Y.______" aus dem Handelsregister (act. 25).

Die

Beklagten haben den X.______ spätestens ab dem [...] weder selbst betrieben

noch betreiben lassen (vgl. act. 3/20 S. 2, act. 67 S. 4),

jedoch erfolgte für [...], nicht jedoch für die darauf folgenden Monate die

Mietzinszahlung (vgl. act. 34 S. 8; act. 67 S. 5 und act. 72

S. 5). Die Kläger schlugen A.______ vor, einen von der X.______ AG

vorgeschlagenen Geschäftsführer als Übergangslösung einzustellen. Jedoch

konnten sich die Parteien hierauf nicht einigen und der Laden blieb

geschlossen, bis ihn die Kläger per [...] weitervermieten konnten (act. 67 S.

5); act. 86 und act. 87 [Rückseite, Handelsregisterauszug]).

Erwägungen

2.

2.1

Nachdem H.______ A.______ sowie B.______ † je mit Zahlungsbefehl vom

14.

Februar 2014 je über einen Gesamtbetrag von CHF 113'500.— betrieben

hatte und dagegen in beiden Betreibungen durch A.______ Rechtsvorschlag

erhoben wurde (act. 3/21-24), leiteten die Kläger das Schlichtungsverfahren

vor der Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse ein und forderten von den

Beklagten unter solidarischer Haftung den Betrag von CHF 173'052.85 nebst

Zins von 5 % seit dem [...] (act. 1). Mit Eingabe vom 30. April 2014 an das

Kantonsgericht Glarus erhoben die Kläger Klage mit dem Begehren, es seien die

Beklagten zur Bezahlung von CHF 173'052.85 nebst Zins zu 5 % seit [...]

zu verpflichten und es sei demgemäss der Rechtsvorschlag in den von H.______

zuvor eingeleiteten Betreibungen aufzuheben (act. 2 und act. 4). Der

eingeklagte Forderungsbetrag setzt sich zusammen aus der mit Zahlungsbefehlen

vom 14. Februar 2014 in Betreibung gesetzten Forderung über CHF 113'500,

welche folgende Einzelforderungen umfasste (act. 3/21-24):

-

ausstehende Mietzinse von CHF 8'000.-- (inkl. Zins von 5

% seit [...]),

-

Mietzinskaution von CHF 8'000.-- (inkl. Zins von 5 %

seit [...]),

-

CHF 45'000 wegen Verstosses gegen den Mietvertrag gem

Pos. 4.1 (inkl. Zins von 5 % seit [...]),

-

CHF 2'500.— für Warenlieferungen gemäss Rechnung vom

[...] (inkl. Zins von 5 % seit [...]), sowie

-

CHF 50'000 als Anteil an den Umbaukosten gemäss

Mietvertrag (inkl. Zins von 5 % seit [...]),

Zusätzlich zu den in Betreibung gesetzten Forderungen

ist im Klagebetrag auch noch eine Nachforderung in der Höhe von CHF

59'552.85 gemäss "Rechnung: Mahnung" vom [...] (act. 3/26)

enthalten. Die "Rechnung: Mahnung" beinhaltete folgende

Positionen:

-

Mietzinse für die Monate [...] à CHF 4'000 (= CHF

12'000),

-

Verstoss gegen den Mietvertrag Pos. 4.1 (Werbeprogramm,

um Kundenverlust zu beheben und Mietzinsreduktion für Neumieter) pro Monat

CHF 15'000 (= CHF 45'000),

-

div. Fahrtkosten betr. Neuvermietung an Interessenten im

Totalbetrag von CHF 791.80,

-

Inseratekosten [...] vom [...] in der Gesamthöhe von CHF

1'383.05 sowie

-

Rechnung betr. Einbruchversuch vom [...] in der Höhe von

CHF 378.

Am 13. Oktober 2014 entschied der Kantonsgerichtspräsident

als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren über das Forderungsbegehren der

Kläger, wobei er die Klage teilweise guthiess (act. 27). Gegenüber

B.______ † wurde die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass er aufgrund

fehlender Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrags

nicht haftbar werden konnte (act. 27 E. 4.3). In Bezug auf A.______ erkannte

der Kantonsgerichtspräsident, dass sich diese beim Vertragsschluss in einem

fahrlässigen Grundlagenirrtum befunden habe, weshalb der Mietvertrag für die

Beklagte unverbindlich sei. Jedoch sei sie verpflichtet, den Klägern das

negative Vertragsinteresse zu ersetzen. Unter diesem Titel verpflichtete der

Kantonsgerichtspräsident die Beklagte zur Zahlung der Miete für die Monate

[...] sowie für die Inseratekosten in der Höhe von CHF 1'383.05 (act. 23 E.

4.6.6.) nebst Zins. Gegen diesen Entscheid reichten beide Parteien Berufung

beim Obergericht ein, welches mit Urteil vom 9. Januar 2015 den

Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten kassierte und die Sache zur

Behandlung der Klage im ordentlichen Verfahren zurückwies (act. 50).

2.2

Nachdem die erstmals im obergerichtlichen

Verfahren OG.2014.00069 anwaltlich vertretenen Kläger zusätzlich zu den ihnen

im kassierten, einzelrichterlichen Urteil vom 13. Oktober 2014 zugesprochenen

CHF 21'383.05 mit der im damaligen Verfahren erhobenen Berufung zusätzlich

noch CHF 50'000.— geltend machten und somit nicht mehr die gesamte Differenz

zum ursprünglich eingeklagten Gesamtbetrag in der Höhe von CHF 173'052.85,

beschränkten die Kläger ihre Klage auch im ordentlichen Verfahren vor dem

Kantonsgericht (ZG.2015.00067) gemäss Art. 227 Abs. 3 ZPO auf die

Mietzinsforderung für die Monate [...] (zzgl. Verzugszins) unter

Nachklagevorbehalt für weitere Mietzinse sowie die Umbaukosten in der Höhe

von CHF 50'000.— (zzgl. 5

%

Zins

seit

[...])

und

Inseratekosten

in

der

Höhe

von

CHF 1'383.05 zuzüglich Zins seit [...]

(act. 67; siehe dazu auch das oben wiedergegebene Rechtsbegehren der Kläger,

dort Rechtsbegehren Ziff. 3).

Entsprechend zogen die Kläger ihre Klage auf die

eingeklagte Mietzinskaution in der Höhe von CHF 8'000.—, auf die geltend

gemachte Forderung aus Warenlieferung in der Höhe von CHF 2'500.—, auf die

Fahrkosten in der Höhe von CHF 791.80 wegen Neuvermietung, die aufgrund

eines Einbruchversuchs entstandenen Kosten in der Höhe von CHF 378.—

sowie die in den Betreibungen geltend gemachte Forderung in der Höhe von

CHF 45'000.— wegen Verstoss gegen den Mietvertrag wie auch die im

Schreiben "Rechnung: Mahnung" geltend gemachte Forderung in der

Höhe von CHF 45'000.— gestützt auf den Verstoss gegen den Mietvertrag

gem. Pos 4.1 (Werbeprogramm, um Kundenverlust zu beheben und

Mietzinsreduktion für Neumieter) zurück. Aufgrund der Akten ist es unklar, ob

es sich bei diesen beiden in der Höhe identischen Forderungen aus Ziff. 4.1

des Mietvertrags um die gleiche Forderung handelt, die versehentlich doppelt

geltend gemacht wurde, oder ob die Kläger ursprünglich tatsächlich im Total

CHF 90'000.— aus dem geltend gemachten Verstoss gegen Pos. 4.1 des

Mietvertrags einklagen wollten. Diese Frage kann jedoch aufgrund des

erfolgten Teilrückzuges offen bleiben.

Im Umfang des Rückzugs des ursprünglichen Klagebegehrens

wurde das vor-instanzliche Verfahren beendet (Art. 227 Abs. 3 i.V.m. Art. 241

Abs. 2 ZPO).

Da das Verfahren ZG.2014.000377 vom Obergericht mit Urteil

vom 9. Januar 2015 kassiert wurde (act. 50), gelten die in diesem Verfahren

vorgenommenen Zustellungen, namentlich auch die Zustellung der Klage, als

nicht erfolgt. Im danach neu eröffneten Verfahren ZG.2015.00067 wurde beiden

Parteien die Eingangsbestätigung, datiert vom 2. Februar 2015, zugestellt

(Art. 62 Abs. 2 ZPO). Diese Eingangsbestätigung enthielt zwar noch die

ursprüngliche Klagesumme in der Höhe von CHF 173'052.85, zugleich wurden

die Kläger aufgefordert, die im vorhergehenden obergerichtlichen Verfahren

erklärte Beschränkung der Klage zu bestätigen (act. 55). Dies machten

die Kläger mit Eingabe vom 12. März 2015 (act. 56), woraufhin den

Parteien die berichtigte Eingangsbestätigung vom 18. März 2015 zugestellt

wurde (act. 58). Erst danach wurde den Klägern Frist zur Einreichung einer

schriftlichen Klagebegründung angesetzt (act. 60), welche von den Klägern mit

Eingabe vom 15. Mai 2015 innert der erstreckten Frist eingereicht wurde (act.

65, 66 u. 67). Sodann wurde den Beklagten Frist zur Einreichung der

Klageantwort angesetzt, unter Beilage der schriftlichen Klagebegründung (act.

Dispositiv

69). Demnach erfolgte der teilweise Klagerückzug vor Zustellung der Klage an

die beklagte Partei, weshalb ihm keine Rechtskraftwirkung zukommt (Art. 65

ZPO).

2.3 Im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen

kam die Vorinstanz zum Schluss, die Urteilsfähigkeit von B.______ † als

doppelrelevante Tatsache vorsichtshalber als nicht gegeben zu betrachten und

setzte der beklagten Partei in der Eingangsbestätigung vom 2. Februar 2015

Frist an, um bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Entscheid im

Sinne von Art. 374 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB

zu erwirken und der Vorinstanz den entsprechenden Entscheid zusammen mit

einer neuen Vollmacht einzureichen (act. 55). Dieser Aufforderung kam

die beklagte Partei nach. Mit Schreiben vom 2. April 2015 reichte die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei der Vorinstanz einen Auszug aus dem

Protokoll vom 1. April 2015 ins Recht, wonach die Beklagte den gleichen

Rechtsanwalt mit der Wahrung der Interessen von B.______ † beauftragen dürfe,

der auch ihre eigenen Interessen in dieser Angelegenheit vertritt

(act. 62).

2.4 In der Klageantwort vom 24. August 2015

beantragten die Beklagten, dass die Klage vollumfänglich abzuweisen sei,

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger unter

solidarischer Haftung (act. 72). Die Klageantwort wurde den Klägern zur

Kenntnisnahme zugestellt (act. 75) und sodann wurden die Parteien auf den 19.

Januar 2016 zur Hauptverhandlung mit Parteibefragung der Beklagten und

inklusive Stellungnahmen zum Beweisergebnis vorgeladen. Die Vorladung vom 30.

November 2015 enthielt zugleich auch eine Beweisverfügung (act. 76).

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2016 wurde

die Beklagte als Partei befragt (act. 78 und 82). Danach folgte die Replik

der Kläger (act. 78, 79 und 80). Der beklagtische Rechtsanwalt reichte

Beweismittel ins Recht (act. 83, 83/1-6 und 87, S. 15) und nannte weitere

Beweismittel. Er beantragte, die Duplik schriftlich einreichen zu können,

wogegen die Kläger opponierten (act. 78). Die Hauptverhandlung endete ohne

mündliche Duplik der Beklagten (act. 78). Der daraufhin telefonisch erfolgte

Versuch des Kantonsgerichtspräsidenten, eine Einigung herbeizuführen, scheiterte

(act. 84 und 87).

In der Zwischenzeit teilten die Kläger der Vorinstanz mit,

dass sie im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht einen neuen Mieter für das

Ladenlokal gesucht und per [...] gefunden hätten (act. 86).

Prozessleitend teilte der Kantonsgerichtspräsident den

Parteien mit Schreiben vom 9. März 2016 mit, er erachte es aus

prozessökonomischen Gründen als sinnvoll, zuerst das beantragte Gutachten

einzuholen und anschliessend den zweiten Teil der mündlichen Hauptverhandlung

durchzuführen, welche dann auch die Stellungnahme der Parteien zum

Beweisergebnis umfassen werde (act. 95). Die Anordnung eines

interdisziplinären Gutachtens stand aber unter dem Vorbehalt, dass eine der

Parteien bereits vor Abschluss der Parteivorträge den entsprechenden

Kostenvorschuss leisten werde (act. 95). Zugleich wurden die Parteien darauf

hingewiesen, dass die formelle Beweisverfügung unter Festlegung der

Beweislast erst nach der Hauptverhandlung eröffnet werde (act. 95).

An die Parteien erging sodann die Beweisverfügung und

Vorladung vom 2. Mai 2016; vorgeladen wurde für Zeugenbefragungen,

Parteibefragung, Duplik sowie für die Schlussvorträge (act. 97). Anlässlich

der Hauptverhandlung vom 7. Juni 2016 wurden die Zeugen R.______ und T.______

sowie der Kläger als Partei befragt (act. 103 und act. 104). Mit Bemerkungen

zu prozessualen Fragen erklärten sich die Kläger dieses Mal einverstanden,

dass die Beklagten die Duplik schriftlich einreichen können (act. 103). Auch

diese Hauptverhandlung endete ohne mündliche Duplik der Beklagten (act. 103).

In der Folge erging am 1. September 2016 eine

Beweisverfügung, worin u.a. den Klägern der "Gegenbeweis für die

Urteilsfähigkeit" von B.______ † auferlegt wurde. Zugleich wurde den

Klägern Frist für die Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt, unter

Hinweis, dass bei Säumnis Verzicht auf das beantragte Gutachten angenommen

würde (act. 108).

Mit Eingabe vom 9. September 2016 bemängelten die Kläger

insbesondere die Auferlegung der Beweislast für den Gegenbeweis und des

Kostenvorschusses für das Gutachten betreffend Urteilsfähigkeit von B.______

†, die den Beklagten gewährte Fristverlängerung für die Einreichung der

Duplik sowie die Verfahrensleitung generell (act. 109).

Mit Eingabe vom 20. September 2016 reichten die Beklagten

innert erstreckter Frist die schriftliche Duplik ein, die auch schon den

Schlussvortrag umfasste (act. 110), woraufhin die Kläger mit Eingabe vom 24.

Oktober 2016 fristgerecht ihren Schlussvortrag einreichten (act. 113 und

114).

2.5 Mit Urteil vom 22. November 2016 entschied die

I. Zivilkammer des Kantonsgerichts das Folgende (act. 119 resp. 123):

1.

Die beklagte Partei wird unter solidarischer Haftung

verpflichtet, der klagenden Partei CHF 30'000.— zu bezahlen, nebst Zins zu

3 % ab [...].

2.

Es wird vorgemerkt, dass sich die klagende Partei für

Mietzinse ab [...] das Nachklagerecht vorbehalten hat.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit sie nicht

zurückgezogen worden ist.

4.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 9'000.—. Wird

keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gerichtsgebühr

auf CHF 8'000.—. Die Barauslagen betragen CHF 160.––

(Zeugenentschädigung).

5.

Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte

auferlegt, jedoch vollumfänglich vom Kostenvorschuss der klagenden Partei

bezogen.

6.

Für das vorliegende (ZG.2015.00067) und das

vorangegangene Verfahren (ZG.2014.00377) werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

7.

Schriftliche Mitteilung an: […]

3.

3.1 In der Folge erhoben die Beklagte und B.______

† mit Eingabe vom 23. Januar 2017 Berufung (act. 126) und die Kläger

zusammen mit der Berufungsantwort vom 13. März 2017 Anschlussberufung

(act. 132). Die jeweiligen Rechtsbegehren sind oben aufgeführt.

Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 reichten die Beklagte und

B.______ † die Berufungsreplik und die

Anschlussberufungsantwort ein (act. 137). Woraufhin die Kläger mit Eingabe

vom 10. Juli 2017 die Anschlussberufungsreplik und die Berufungsduplik

inklusive Beilagen einreichten (act. 139 u. 140). Eine

Anschlussberufungsduplik wurde nicht erstattet (act. 141 und 142).

3.2. Mit Schreiben vom 8. April 2019 teilte der

Rechtsanwalt der Beklagten dem Obergericht mit, dass B.______ † am [...] verstorben sei und dass die Kinder nicht in

den Prozess eintreten würden, nachdem sie zugunsten ihrer Mutter auf das Erbe

gänzlich verzichtet hätten, und reichte hierzu eine Erbbescheinigung und eine

Vereinbarung der Erben ins Recht (act. 145). Darüber wurden die Kläger mit

Schreiben vom 6. September 2019 durch das Obergericht in Kenntnis gesetzt,

wobei noch der Hinweis erfolgte, es verbleibe damit nur noch A.______ als

Berufungsklägerin bzw. Anschlussberufungsbeklagte (act. 148; zu den Folgen

des Todes von B.______ † auf den vorliegenden Prozess s. unten E. III). Die

Kläger reagierten auf diese Mitteilung mit Schreiben vom 10. September 2019,

ohne sich zu der geltend gemachten Erbausschlagung der Kinder von B.______ †

sowie die sich daraus ergebenden prozessrechtlichen Folgen zu äussern (act.

149). Mit Schreiben vom 12. Juni 2020 wurde der beklagtische

Rechtsanwalt aufgefordert, dem Obergericht mitzuteilen, ob er bevollmächtigt

sei, Zustellungen zu Handen der Kinder von B.______ †

entgegenzunehmen (act. 151). Nachdem der

beklagtische Rechtsanwalt mit Eingabe vom 18. Juni 2020 bestätigte, die

Kinder von B.______ im vorliegenden Verfahren nicht zu vertreten, namentlich

nicht Zustellungsbevollmächtigter ist, wurden C.______, D.______ und E.______

vom Obergericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass über ihre Stellung als Partei

im Endurteil entschieden werde (act. 153).

II.

1.

Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung wurden

frist- und formgerecht (vgl. Art. 311 f. ZPO) erhoben (act. 125, 126,

126/1, 128, 130, 131, 132, 133 und 134). Das Obergericht ist zuständig für

die Behandlung der Berufung und Anschlussberufung (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. c

GOG/GL).

2.

Beim Urteil des Kantonsgerichts vom 22. November 2016

handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid i.S.v. Art. 308 Abs.

1 Bst. a ZPO. Der Streitwert beträgt vorliegend CHF 71'383.05 (vgl. die

Rechtsbegehren der Parteien). Das Erfordernis von Art. 308 Abs. 2 ZPO, wonach

für eine Berufung/Anschlussberufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten

der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens

CHF 10'000.— betragen muss, ist somit erfüllt. Eine Ausnahme nach Art.

309 ZPO liegt nicht vor. Da (auch) die (übrigen) Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Berufung und Anschlussberufung einzutreten (vgl.

Art. 59 ZPO).

3.

Mit Berufung kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz

habe das Recht unzutreffend angewendet und/oder den Sachverhalt nicht richtig

festgestellt (Art. 310 ZPO). Somit verfügt das Obergericht über eine

vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das

erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie auch auf tatsächliche

Mängel hin überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4, m.w.H.). Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Obergericht als Berufungsgericht

nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle

sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn

keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen.

Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht

grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort

gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken.

Die Rüge der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz

vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte

hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in

Anwendung des Grundsatzes "iura novit curia" (das Gericht kennt das

Recht), bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz

noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es

nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch

wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im

Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der

Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E.

4.1.4 m.w.H.).

III. Die Rechtsstellung der

Erben von B.______ †

1.

1.1 A.______ und B.______ † waren im vorliegenden Verfahren

bis zum Tod von B.______ † am [...] (act. 145) die Beklagten,

Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten.

Einzige

Erben von B.______ † sind nach der Erbbescheinigung vom [...] A.______ sowie

die Kinder C.______, D.______ und E.______ (act. 145). Nach Mitteilung des

Rechtsvertreters von A.______ und B.______ † haben C.______, D.______ und

E.______ zugunsten A.______, auf das Erbe gänzlich verzichtet, weshalb sie

nicht neben A.______ in den Prozess eintreten (act. 145). Hierzu wurde dem

Obergericht eine Vereinbarung zwischen den Erben vom 29. Juni 2018

eingereicht, welche folgende Klausel enthält (act. 145):

"Die Parteien vereinbaren, dass die

Kinder der Ehegatten A./B.______ in der Erbteilung über den Nachlass von

B.______ zu Gunsten von A.______ auf ihren Erbteil verzichten. Ein solcher

Verzicht auf den Erbteil ist im Kanton Glarus erbschaftssteuerfrei, wenn er

spätestens mit dem amtlichen Inventar erklärt wird (Steuergesetz-GL Art.

120 Abs. 2). C.______, D.______ und E.______ verpflichten sich,

dannzumal die entsprechende Erklärung abzugeben."

Hierüber wurden die Kläger mit Schreiben vom 6. September 2019

(act. 148) informiert. Darauf reagierten die Kläger zwar mit Schreiben vom

10. September 2019 (act. 149), ohne sich aber dazu zu äussern, dass nur noch

die Beklagte und Berufungsklägerin seitens der beklagten Partei im Prozess

verbleiben solle.

1.2 Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 (act. 152) machte der

Rechtsanwalt von A.______ unter dem Hinweis auf den Grundsatz "falsa

demonstratio non nocet" geltend, dass die Vereinbarung vom 8. April 2019

rechtlich zwar kein eigentlicher Erbverzicht [...] zu Gunsten [von A.______]

darstelle, sondern eine Erbabtretung nach Art. 635 Abs. 1 ZGB. Ausserdem

führte der Rechtsanwalt von A.______ aus, das Obergericht habe den Parteien

mit Schreiben vom 6. September 2019 mitgeteilt, dass nur noch A.______

als Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte verbleibe, womit das

Obergericht einen entsprechenden prozessleitenden Entscheid getroffen habe.

Diesem Entscheid sei von der Gegenseite nicht widersprochen worden, weshalb

er zweifelsfrei auch akzeptiert worden sei (act. 152).

Indem

A.______ ausführt, nur noch sie verbleibe als beklagte Partei im vorliegenden

Prozess, macht sie sinngemäss geltend, dass nur sie für allfällige Schulden

des Erblassers hafte. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob dies zutrifft bzw.

ob allfällige Schulden des Erblassers auf C.______, D.______ und E.______

übergegangen und ob diese weiterhin zumindest gegenüber den Klägern haftbar

sind, sollte die eingeklagte Forderung durch das Obergericht bestätigt

werden. Damit ist auch die Frage verbunden, ob C.______, D.______ und

E.______ im vorliegenden Verfahren Parteistellung erworben haben.

1.3 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode

des Erblassers (Universalsukzession gemäss Art. 560 Abs. 1 ZGB). Mit dem

Erwerb der Erbschaft werden die Schulden des Erblassers zu den persönlichen

Schulden der Erben (Art. 560 Abs. 2 ZGB) und die Erben werden hierfür

solidarisch haftbar (Art. 603 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 143 ff. OR). In

prozessualer Hinsicht werden die Erben aufgrund der Universalsukzession auch

Partei in einem hängigen Prozess des Erblassers (Graber, Basler Kommentar ZPO, Rz. 37 zu Art. 83 ZPO). Für

die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der

Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die

Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder

stillschweigend eingewilligt haben (Art. 639 Abs. 1 ZGB).

Die

Erben haben jedoch die Befugnis, die Erbschaft auszuschlagen (Art. 566 Abs. 1

ZGB). Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate und beginnt für die

gesetzlichen Erben mit dem Zeitpunkt, an dem ihnen der Tod des Erblassers

bekannt geworden ist (Art. 569 Abs. 2 ZGB). Die zuständige Behörde kann aus

wichtigen Gründen den Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue

Frist ansetzen (Art. 576 ZGB). Die Ausschlagung ist von den Erben bei der

zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 570 Abs. 1

ZGB). Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht,

so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben (Art. 571 Abs. 1 ZGB).

Der

Erblasser kann auch mit einem Erben einen Erbverzichtvertrag abschliessen

(Art. 495 Abs. 1 ZGB). In diesem Fall fällt der Verzichtende beim Erbgang als

Erbe ausser Betracht (Art. 495 Abs. 2 ZGB).

Sofern

eine gültige Erbausschlagung oder ein gültiger Erbverzichtsvertrag vorliegen

sollte, hätten C.______, D.______ und E.______ keine Erbenstellung erhalten, womit sie auch nicht Partei im

vorliegenden Prozess geworden wären. Als Folge wäre die Beklagte fortan

aufgrund der Universalsukzession noch als einzige Partei auf der

beklagtischen Seite. In prozessrechtlicher Hinsicht läge ein Parteiwechsel im

Sinne von Art. 83 Abs. 4 (2. Teilsatz) ZPO vor.

Die

solidarische Haftung der Erben für die Schulden des Erblassers endet auch

dann, wenn sich bei der Teilung der Erbschaft ein Erbe verpflichtet, die

Schulden des Erblassers zu übernehmen und die Gläubiger in diese

Schuldübernahme ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben. Ohne

Einwilligung verjährt die solidarische Haftung der Erben erst fünf Jahre nach

der Teilung (Art. 639 Abs. 2 OR). Sofern C.______, D.______ und E.______

als Erben die Erbschaft erworben haben, ist daher

weiter zu prüfen, ob sich die Beklagte im Rahmen einer Erbteilung oder

Erbabtretung verpflichtet hat, die Schulden zu übernehmen und die Kläger

einer solchen Schuldübernahme zugestimmt haben. In diesem Fall wären C.______,

D.______ und E.______ für das vorliegende

Verfahren nicht mehr passivlegitimiert und die Beklagte [...] wäre in die

Parteistellung von C.______, D.______ und E.______ eingetreten (Art. 83 ZPO).

1.4 Ein Erbverzichtsvertrag im Sinne von Art. 495 Abs. 1 und

2 ZGB liegt nicht im Recht. Die zwischen C.______, D.______ und E.______

einerseits und A.______ andererseits geschlossene Vereinbarung vom [...]

stellt keinen solchen Erbverzichtsvertrag dar, da er nicht mit dem Erblasser

geschlossen wurde. Dies wird so in dieser Vereinbarung unter Hinweis auf die

fehlenden Mitwirkungsmöglichkeit von B.______ † auch ausdrücklich

festgehalten (act. 145).

Die für

die Erbausschlagung zuständige Behörde ist im Kanton Glarus der

Kantonsgerichtspräsident (Art. 570 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 111 EG ZGB). Dem

Obergericht liegen keine Kenntnisse vor, dass eine Erbausschlagung beim

Kantonsgerichtspräsidenten erfolgt ist; eine solche wird auch nicht geltend

gemacht (act. 145 und act. 152).

Ausgangspunkt

für das Schreiben des Obergerichts vom 6. September 2019 (act. 148) war

die Mitteilung von A.______ vom 8. April 2019, wonach sie die einzige Erbin

des Erblassers B.______ † sei. Im Schreiben

wurde weiter ausgeführt, dass C.______, D.______ und E.______ nicht neben

A.______ anstelle von B.______ † in den

Prozess eintreten, nachdem sie zugunsten von A.______ auf das Erbe gänzlich

verzichtet haben (act. 145). Wie bereits vorne erläutert, liegt kein

Erbverzicht oder Erbausschlagung von C.______, D.______ und E.______ im

Rechtssinne vor, was dazu geführt hätte, dass als einzige Erbin nur A.______

aufgrund der Universalsukzession für die Schulden des Erblassers haften würde

und damit auch in dessen Parteistellung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 ZPO (2.

Halbsatz) eingetreten wäre.

Es kann

daher festgehalten werden, dass C.______, D.______ und E.______ mangels

gültigen Erbverzichtsvertrags im Sinne von Art. 495 ZGB und mangels

Erbausschlagung im Sinne von Art. 566 ff. ZGB Erbenstellung erlangt haben. Es

ist daher weiter zu prüfen, ob sie aufgrund einer von den Klägern bewilligten

Schuldübernahme durch A.______ aus der Haftung für allfällige Schulden des

Erblassers entlassen worden sind.

1.5 Die ins Recht gelegte Vereinbarung wurde zwischen den

Erben noch zu Lebzeiten des Erblassers und somit vor dem Erbgang geschlossen.

Es handelt sich somit um einen Vertrag über eine Anwartschaft. Solche

Verträge sind nur verbindlich, wenn sie unter Mitwirkung und mit Zustimmung

des Erblassers geschlossen werden (Art. 636 Abs. 1 ZGB). In der Vereinbarung

wird jedoch festgehalten, dass eine Mitwirkung des Erblassers nicht mehr

möglich war (act. 145). Entgegen der Eingabe von A.______ vom 18. Juni

2020 (act. 152) stellt die Vereinbarung auch keine Erbabtretung gemäss Art.

635 Abs. 1 ZGB dar. Erbabtretungsverträge nach Art. 635 ZGB setzen voraus,

dass der Erbfall bereits eingetreten ist. Dies war jedoch beim Abschluss der

ins Recht gelegten Vereinbarung wie bereits erwähnt nicht der Fall, da

B.______ † zu diesem Zeitpunkt noch lebte.

Das

Obergericht hat keine Kenntnisse darüber, ob es beim Nachlass von

B.______ † bereits zu einer Erbteilung

gekommen ist, welche auch die Verteilung der Schulden des Erblassers B.______

† umfasst. Wie nachfolgend aufgezeigt wird,

kann diese Frage jedoch offengelassen werden.

1.6 Wie bereits ausgeführt, können sich die Erben zwar im

Rahmen der Erbteilung darüber intern einigen, wer die Schulden des Erblassers

übernehmen soll. Jedoch werden die Erben auch in einem solchen Fall gegenüber

den Gläubigern vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist nur aus der

Haftung entlassen, wenn diese der Teilung bzw. Schuldübernahme ausdrücklich

oder stillschweigend zugestimmt haben.

Der

Rechtsanwalt von A.______ führt in der Eingabe vom 18. Juni 2020 aus, das

Obergericht habe mit Schreiben vom 6. September 2019 den Parteien mitgeteilt,

dass nur noch A.______ als Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte

verbleibe, womit das Obergericht den entsprechenden prozessleitenden

Entscheid getroffen habe. Diesem Entscheid sei von keiner Seite widersprochen

worden, weshalb er zweifelsfrei auch akzeptiert worden sei (act. 152).

Es ist

somit zu prüfen, welche Rechtswirkung der von der Beklagten angesprochene

Schriftenwechsel zeitigt.

1.7 Vorab ist zu bemerken, dass verfahrensleitende Entscheide,

soweit es sich beim Schreiben vom 6. September 2019 überhaupt um einen

solchen handelt, grundsätzlich abänderbar sind. Das Schreiben vom 6.

September 2019 bezweckte jedoch lediglich die Information der Parteien, ohne

dass damit die Fällung eines Vor-, Teil- oder Endentscheids beabsichtigt

gewesen wäre. So weist das Schreiben auch keine Rechtsmittelbelehrung auf und

ist vom Gerichtsschreiber des Obergerichts unterschrieben. Vor-, Teil- und

Endentscheide, mit welchen nicht in der Sache entschieden wird, fallen in die

Zuständigkeit des Präsidiums, weshalb solche Entscheide nicht nur vom

Obergerichtsschreiber, sondern auch durch das Präsidium oder eines der

Vizepräsidien unterschrieben werden. Ein Sachentscheid hätte zudem in einer

Fünferbesetzung ergehen müssen (Art. 16 Abs. 1 Bst. c GOG). Das Schreiben des

Obergerichts stellt somit keinen Entscheid dar, welcher in Rechtskraft

erwachsen wäre. Es ist daher weiter zu prüfen, ob die ausbleibende Reaktion

der Kläger auf das Schreiben des Obergerichts vom 6. September 2019 (act.

148) als verbindliches Einverständnis zu verstehen ist, dass einzig noch

A.______ als Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte verbleibe.

1.8 Wird während eines hängigen Prozesses das Streitobjekt

veräussert, kann nach Art. 83 Abs. 1 ZPO die Erwerberin oder der Erwerber an

Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten. Die Zustimmung der

Gegenpartei ist bei einem Parteiwechsel nach Art. 83 Abs. 1 ZPO nicht

erforderlich (Graber, Basler

Kommentar ZPO, Rz. 14 zu Art. 83). Die Zustimmung der Gegenpartei wäre nur

dann erforderlich, wenn – ohne dass eine Universalsukzession vorliegen würde

– der Parteiwechsel ohne Veräusserung des Streitobjektes erfolgen sollte

(Art. 83 Abs. 1 1. Teilsatz ZPO), was im vorliegenden Fall aber nicht zur

Diskussion steht.

Soweit

A.______ geltend macht, die Kläger hätten den im Schreiben des Obergerichts

vom 6. September 2019 mitgeteilten Parteiwechsel aufgrund fehlenden

Widerspruchs akzeptiert, handelt es sich somit nicht um eine prozessrechtliche,

sondern um eine materiellrechtliche Frage, nämlich ob die Kläger mit ihrem

entsprechenden Schweigen der Schuldübernahme durch A.______ zugestimmt und

damit C.______, D.______ und E.______ aus der solidarischen Haftung entlassen

haben (Art. 639 Abs. 1 ZGB).

1.9 Die Einwilligung der Gläubiger zur Übernahme der

Schulden kann auch stillschweigend erfolgen (Art. 639 Abs. 1 ZGB). Diese

Einwilligung setzt einen Vertrag des Gläubigers mit den Erben voraus, wie

dies bei der Schuldübernahme im Sinne von Art. 175 ff. OR ausdrücklich in

Art. 176 OR geregelt ist. Es muss somit ein Antrag aller Erben oder des

Übernehmers vorangehen, der in einer Mitteilung der Auseinandersetzung

betreffend die Schulden und deren Übernahme durch einen Miterben besteht (siehe

hierzu auch Escher, Zürcher

Kommentar, Das Erbrecht, Zweite Abteilung: Der Erbgang [Art. 537 – 640],

Zürich 1960, Rz. 9 zu Art. 639; s. auch Tuor/Picenoni,

Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Erbrecht, 2.

Abteilung, Der Erbgang, Artikel 537 – 640 ZGB, Rz. 9 zu Art. 639).

In

Bezug auf die Modalitäten, wie ein Antrag bezüglich der Schuldübernahme durch

einen Gläubiger angenommen werden kann, unterscheidet sich der Wortlaut von

Art. 639 Abs. 1 ZGB sowie Art. 176 Abs. 3 OR. Art. 639 Abs. 1 ZGB sieht vor,

dass eine Einwilligung ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen kann. Nach

Art. 176 Abs. 3 OR kann die Annahmeerklärung ausdrücklich ergehen oder aus

den Umständen hervorgehen und wird vermutet, wenn der Gläubiger ohne

Vorbehalt vom Übernehmer eine Zahlung annimmt oder einer anderen

schuldnerischen Handlung zustimmt.

Escher führt aus, dass die

Annahme nach Art. 639 Abs. 1 ZBG durch ausdrückliche Erklärung oder durch

konkludente Handlung geschehen kann. Diese werde aber niemals vermutet. Die

Gläubiger müssen sich eine Schuldübernahme nicht aufdrängen lassen (Escher, Zürcher Kommentar, Das

Erbrecht, Zweite Abteilung: Der Erbgang [Art. 537 – 640], Zürich 1960, Rz. 9

zu Art. 639; s. auch Tuor/Picenoni,

Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Erbrecht, 2.

Abteilung, Der Erbgang, Artikel 537 – 640 ZGB, Rz. 9 zu Art. 639; Thomas Weibel, Das Ende der

Solidarhaftung der Erben, Diss. Basel 2001, Basel/Genf/München 2002, S.

230, 232). Escher legt somit

stillschweigende Annahme als konkludente Handlung aus. Auch Tuor/Picenoni kommen zum Schluss, dass

die stillschweigende Einwilligung der Gläubiger in eine Schuldübernahme eines

Erben durch schlüssige Handlung erfolgen müsse. Ob eine solche vorliege, gehe

aus den Umständen hervor (Tuor/Picenoni,

Rz. 9 zu Art. 639). Gemäss diesen Autoren setzt somit die

stillschweigende Annahme eine Handlung des Gläubigers voraus. Das schliesst

eine Annahme mittels passiven Schweigens aus.

In

Bezug auf das Verhältnis von Art. 639 Abs. 1 ZGB zu Art. 176 Abs. 3 OR weist Weibel, S. 232, darauf hin, dass eine

stillschweigende oder konkludente Annahme bei einem Gläubigerwechsel nach

Art. 639 Abs. 1 ZGB nicht leichtfertig anzunehmen sei, denn der Übernehmer

ist schon vor der Übernahme der Gläubigerin solidarisch, d.h. auf die volle

Leistung verpflichtet. Weder dürften die vorbehaltlose Entgegennahme von

Zinsen noch die Belangung des Übernehmers durch die Gläubigerin – trotz Art.

176 Abs. 3 OR – ohne weiteres in eine Zustimmung der Gläubigerin zur

Schuldübernahme umgedeutet werden. Vielmehr müssten zusätzliche Momente dafür

sprechen, dass die Gläubigerin tatsächlich der Schuldübernahme zustimme.

Gemäss diesem Autor sind daher die Anforderungen an eine stillschweigende

Einverständniserklärung im Sinne von Art. 639 Abs. 1 ZGB höher als die

Anforderungen an die Annahmeerklärung des Gläubigers gemäss Art. 176

Abs. 3 OR.

Auch

nach allgemeinem Vertragsrecht können die für den Abschluss eines Vertrags

erforderlichen übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserungen

ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (Art. 1 OR). Als stillschweigend

im Sinne von Art. 1 OR gilt jede Erklärung, die nicht ausdrücklich ist. Dabei

kann es sich um eine Erklärung durch konkludentes Verhalten, um eine

Erklärung, soweit der erklärte Wille aus den Worten (oder Zeichen) einer

reinen Erklärung nur mittelbar hervorgeht oder um eine Erklärung durch

Schweigen handeln. Jedoch gilt Stillschweigen nur dann als Willenserklärung,

wenn das Erklärungsverhalten eindeutig ist, wenn also klar daraus hervorgeht,

dass die betreffende Person mit dem Schweigen einen bestimmten

Geschäftswillen kundgeben will; ein rein passives Verhalten genügt dazu

regelmässig nicht (Gauch/Schluep/Schmid,

Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 10. Auflage, Rz.

189 ff.).

Eine

Ausnahme vom Grundsatz, wonach blosses Schweigen auf einen Antrag keine

Annahme bedeutet, ist in Art. 6 OR geregelt (Gauch/Schluep/Schmid,

Rz. 453). Art. 6 OR hat die die Marginalie (Überschrift)

"Stillschweigende Annahme". Danach gilt ein Vertrag als

abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt

wird, sofern wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den

Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten ist. Es ist dabei zu

beachten, dass der Begriff "stillschweigend" im Sinne von Art. 6 OR

anders als üblich verwendet wird und tatsächlich nur die Erklärung durch

Schweigen umfasst (Gauch/Schluep/Schmid,

Rz. 454). Die Schuldübernahme eines Erben nach Art. 639 Abs. 1 ZGB

verschlechtert in der Regel die Position des Gläubigers, da die anderen,

solidarisch haftenden Schuldner befreit werden, ohne dass der Gläubiger einen

neuen, allenfalls solventeren Schuldner bekommen würde. Eine stillschweigende

Annahme durch Schweigen im Sinne von Art. 6 OR ist im Anwendungsbereich von

Art. 639 Abs. 1 ZGB daher ausgeschlossen (gl. M.

Weibel, S. 233).

Schaufelberger/Keller Lüscher,

in: Basler Kommentar, Geiser/Wolf (Hrsg.), Zivilgesetzbuch II, Art. 457 – 977

ZGB, Art. 1 – 61 SchlT ZGB, 6. Auflage, Basel 2019, Rz. 14 zu Art. 639,

vertreten eine hiervon abweichende Ansicht. Gemäss dieser Autorschaft könne

die Zustimmung des Gläubigers angenommen werden, wenn ihm die Schuldübernahme

mitgeteilt wurde und er dieser innert angemessener oder ausdrücklich angesetzter

Frist nicht widerspricht. Die Autoren verweisen dabei auf Art. 176 Abs. 1 und

2 OR, ohne aber darüber hinaus ihre Ansicht weiter zu begründen. Namentlich

setzen sie sich nicht damit auseinander, dass eine stillschweigende Annahme

durch Schweigen grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 6 OR zum

Tragen kommt. Auch der Verweis auf Art. 176 Abs. 1 und 2 OR überzeugt nicht.

Wie Weibel, S. 232, zutreffend

darlegt, sind die Anforderungen an die Annahme einer stillschweigenden bzw.

konkludenten Einverständniserklärung im Anwendungsbereich von Art. 639 ZGB

höher als im Anwendungsbereich von Art. 176 Abs. 3 OR.

Es kann

somit festgehalten werden, dass alleine durch passives Schweigen der

Gläubiger keine Zustimmung zu einer Schuldübernahme nach Art. 639 Abs. 1 ZGB

zustande kommt, weshalb vorliegend auch die fehlende inhaltliche Reaktion der

Gläubiger, d.h. der Kläger, auf das Schreiben des Obergerichts vom 6.

September 2019 entgegen der Ansicht des Rechtsanwalts von A.______ (act. 152)

keine Rechtswirkung zeitigt. Entsprechend kann offen gelassen werden, ob das

Schreiben des Obergerichts zusammen mit der an das Obergericht gerichteten

Mitteilung von A.______ vom 8. April 2019 (inklusive Beilagen) ein Antrag im

Sinne von Art. 639 Abs. 1 ZGB darstellt und ob zwischen den Erben von

B.______ † überhaupt eine Erbteilung mit

Schuldübernahme durch A.______ vereinbart wurde.

Die

Erben von B.______ † haften daher für

allfällige Schulden gegenüber den Klägern solidarisch im Sinne von Art. 143

Abs. 2 OR und sind aufgrund der Universalsukzession auch in die

Parteistellung des Erblassers eingetreten. Es kann dabei für das vorliegende

Verfahren offen gelassen werden, ob die Erben von B.______ † noch eine Erbengemeinschaft bilden oder diese bereits

aufgelöst wurde.

IV. Materielles

1. Die Parteivorbringen

1.1 Die Kläger machen ausstehende Mietzinse von CHF

4'000.— zuzüglich 5 % Zins seit [...], CHF 4'000.— zuzüglich 5 % Zins

seit [...], CHF 4'000.— zuzüglich 5 % Zins seit [...], CHF 4'000.—

zuzüglich 5 % Zins seit [...] sowie CHF 4'000.— zuzüglich 5 % Zins seit

[...]; die – gemäss Kläger – vertraglich vereinbarten Umbaukosten in Höhe von

CHF 50'000.— zuzüglich 5 % Zins seit [...] sowie als Schaden

Inseratekosten für die Suche eines neuen Mieters in Höhe von CHF 1'383.05

zuzüglich 5 % Zins seit [...] geltend (siehe die Rechtsbegehren der Kläger

vorne sowie act. 67 S. 2).

Die Kläger stützen somit ihre Forderungen auf den

Mietvertrag vom [...] (act. 3/1) und führen hierzu aus, dieser Mietvertrag

sei auch von den Beklagten gelebt worden, da die Mietzinszahlung für den

Monat [...] bei den Klägern am [...] auf dem Konto einging und somit die

Überweisung erfolgte, nachdem die Beklagten die Nichtigkeit des Vertrags

geltend machten (act. 79, S. 5 f. Rz. 13 f.).

1.2 Die Beklagten bestreiten nicht, dass sie diese

Mietzinse, Inseratekosten und Umbaukosten nicht bezahlt haben. Nach ihrer

Ansicht schulden sie diese Mietzinse, Inseratekosten und Umbaukosten aber gar

nicht, da der Mietvertrag aufgrund fehlender Urteilsfähigkeit von B.______ †

bei Abschluss des Miet- und des X.______ Partnerschaftsvertrags für B.______

† wie auch für A.______ nichtig sei (act. 72 S. 5 und act. 126 S. 5).

A.______ führt zudem aus, sie habe nicht die Absicht gehabt, in das Geschäft

von B.______ † einzutreten, weshalb der Vertrag mit X.______ auch nur von

B.______ † unterschrieben worden sei (act. 72, S. 3 f.).

A.______ stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass die

den Klägern entstandenen Umbaukosten keinen Schaden darstellten, da der entsprechende

Mehrwert noch vorhanden sei (act. 72, S. 5). Soweit die Kläger einen Schaden

geltend machen, sei ihnen entgegenzuhalten, dass sie ihrer

Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen seien. Sie hätten einen

Geschäftsführer einstellen oder die Geschäftsführung selber übernehmen können

(act. 72, S. 5).

Für den Fall, dass das Gericht tatsächlich die

Urteilsunfähigkeit von B.______ † im Zeitpunkt des Vertragsschlusses

feststellen sollte, machen die Kläger im Wesentlichen geltend, B.______ †

(respektive seine Rechtsnachfolger) hafte aufgrund von Art. 54 OR und in

Bezug auf A.______ seien die Bestimmungen des Obligationenrechts bezüglich

Irrtum, insbesondere Art. 26 OR anwendbar (act. 79 Ziff. 21 ff.). Ausserdem

würde A.______ auch aus Culpa in Contrahendo sowie aus Gesellschaftsrecht

haften (act. 79 Ziff. 15 und 36).

1.3 Das Kantonsgericht erachtet es im Urteil vom

22. November 2016 als erwiesen, dass B.______ † betreffend den Abschluss des

Mietvertrags nicht urteilsfähig war (act. 123 S. 20). Es führte weiter aus,

dass im Falle der von den Beklagten geltend gemachten Nichtigkeit des

Vertrags die Billigkeitshaftung von Art. 54 OR bei B.______ † und unter

analoger Anwendung dieser Rechtsnorm auch bei A.______ griffe (act. 123 S.

21). Das Kantonsgericht verneinte sodann, dass die Kläger gegen A.______

einen Anspruch aus Culpa in Contrahendo oder aufgrund eines fahrlässigen

Grundlagenirrtums hätten (act. 123, S. 21 ff., 24). Schliesslich stellte das

Kantonsgericht fest, dass die Beklagten als faktische Gesellschafter nach

Art. 544 Abs. 3 OR haften und eine vorzeitige Vertragsauflösung aufgrund

eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 266g OR vorliege (act. 123, S. 24

ff.). Eine sich daraus ergebende Haftung bestimme sich nach dem Ermessen des

Richters. Es handle sich dabei – wie auch bei der Haftung eines

Urteilsunfähigen – um eine Kausalhaftung aus Billigkeit (act. 123, S. 29).

Gestützt darauf entschied die Vorinstanz, dass eine volle Beteiligung der

Beklagten in der Höhe von CHF 50'000.— an den Umbaukosten nicht

gerechtfertigt sei, da die Beklagten vom neu renovierten Laden nicht

profitierten. Auch habe das Ladenlokal durch den Umbau letztlich einen

Mehrwert erfahren bzw. handle es sich um werterhaltende und wertvermehrende

Arbeiten. Es handle sich dabei um Investitionen im Verantwortlichkeitsbereich

der Kläger als Vermieter. Den Ersatz der Kosten für die Suche eines neuen

Mieters wies die Vorinstanz mit der Begründung ab, dass diese Kosten auch

angefallen wären, wenn es zwischen den Parteien nie Vertragsverhandlungen

gegeben hätte (act. 123, S. 30). Die Vorinstanz sprach schliesslich den

Klägern in Anbetracht sämtlicher Umstände als Entschädigung für die

vorzeitige Auflösung des Mietvertrags nach richterlichem Ermessen und unter

allen eingeklagten Titeln CHF 30'000.— zuzüglich Schadenszins von 3 % seit

[...] zu (act. 123).

1.4 Die Beklagten machen in der Berufung geltend,

das Kantonsgericht habe das Recht falsch angewendet, indem dieses trotz

festgestellter Urteils- und Handlungsunfähigkeit seitens B.______ † zu

Unrecht von einer faktischen Gesellschaft zwischen den Beklagten und als

Folge davon von der Rechtsgültigkeit des Mietvertrags ausgegangen sei und

daher die vermögensrechtlichen Folgen bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung

gemäss Art. 266g OR bestimmt habe. Aufgrund von Art. 18 ZGB sei ein

Gesellschaftsvertrag nach Art. 1 ff. OR nicht zustande gekommen (act. 126, S.

4 ff. und 10).

Die Vorinstanz habe zudem die Dispositionsmaxime von Art.

58 ZPO verletzt, da sie einen Anspruch der Kläger auf Ersatz der geltend

gemachten Umbaukosten in der Höhe von CHF 50'000.— und Inseratekosten in der

Höhe von CHF 1'383.05 verneinte, womit von der eingeklagten Forderung in der

Höhe von CHF 71'383.05 nur noch die eingeklagte Mietzinsforderung in der Höhe

von CHF 20'000.— zu beurteilen gewesen wäre. Mit der zugesprochenen

Pauschalsumme von CHF 30'000.— habe das Kantonsgericht den Klägern somit

CHF 10'000.— mehr zugesprochen, als diese eingeklagt hatten (act. 126, S. 4

f.).

Überdies rügt die beklagte Partei, es sei nicht

nachvollziehbar, wie die Vorinstanz auf einen Betrag in der Höhe von CHF

30'000.— komme (act. 126, S. 12). Sinngemäss macht die Beklagte damit

die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

Auch habe das Kantonsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt,

dass sich die Wirkung der Nichtigkeit auch auf die Beklagte erstrecke. Dies

ergebe sich bereits aus Art. 1 und 2 OR, indem es für die Beklagte aber auch

für alle anderen Vertragsparteien conditio sine qua non darstelle, dass

B.______ † Vertragspartei sei. Entsprechend hafte A.______ überhaupt nicht,

insbesondere nicht aus Art. 54 OR, auch nicht analog. Daran vermöge auch die

unzulässige Konstruktion einer faktischen Gesellschaft nichts zu ändern. Mit

dem Konstrukt der faktischen Gesellschaft wolle die Vorinstanz in

unzulässiger Weise Art. 18 ZGB aushebeln (act. 126, S. 5 ff.).

Eine Billigkeitshaftung nach Art. 54 OR in Bezug auf

B.______ † oder nach Art. 266g OR in Bezug auf A.______ widerspreche dem

Gedanken der Billigkeit, da die Kläger die Vertragsauflösung nicht

akzeptierten und sich Waren im Wert von mindestens CHF 30'000.— angeeignet

hätten (act. 126, S. 11). Ausserdem seien die Kläger auch ihrer

Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen. Sie hätten nämlich den Schaden

mindern können, wenn sie entweder den von der X.______ AG präsentierten

Geschäftsführer angestellt oder mit der X.______ AG über die Weiterführung

verhandelt oder das Geschäft selber geführt hätten (act. 126, S. 11

f.).

Schliesslich rügt die beklagte Partei auch die vorinstanzliche

Kostenverlegung dahingehend, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht

berücksichtigt, dass die Kläger hinsichtlich der Frage der Urteilsunfähigkeit

von B.______ † unterlegen seien, dass die Kläger im Hinblick auf die

ursprünglich eingeklagte Forderungssumme im Umfang von 80 % unterlegen seien

und auch nicht die Parteien verantwortlich seien, wenn ein Gericht seine

Zuständigkeit verkenne (act. 126 S. 12 f.).

1.5 Die Kläger machen in ihrer Anschlussberufung

Verfahrensfehler der Vorinstanz geltend. Diese habe mit der Beweiserhebung

während laufender Eingabefrist der Parteien gleich mehrere Grundsätze des

Zivilprozessrechts verletzt, namentlich den Grundsatz der Waffengleichheit

(act. 132, S. 3 f.). So hätte die beklagtische Duplik nicht gehört werden

dürfen, da es zu einer unzulässigen Fristerstreckung gekommen sei und die

beklagte Partei hätte mit der Möglichkeit zur Einreichung der schriftlichen

Duplik in unzulässiger Weise drei Mal Gelegenheit erhalten, Noven und

Beweismittel in den Prozess einzubringen, währenddem dies den Klägern nur

zwei Mal von der Verfahrensleitung gestattet worden sei (act. 132, S. 4 f.).

In materieller Hinsicht bestreiten die Kläger die

Urteilsunfähigkeit von B.______ † zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und

machen damit eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die

Vorinstanz geltend (act. 132 S. 5).

Eventualiter machen die Kläger geltend, dass die Beklagten

entgegen Treu und Glauben Vertragsverhandlungen führten und einen Mietvertrag

abschlossen, wenn zu diesem Zeitpunkt die neurokognitiven Defizite bereits in

voller Ausprägung bestanden haben sollen. Es sei undenkbar, dass in einem

solchen Fall die Beklagten diese Defizite nicht bemerkt haben wollen. Die

Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt falsch erstellt und eine Culpa

in Contrahendo-Haftung zu Unrecht verneint (act. 132, S. 5).

Soweit Art. 266g OR zur Anwendung gelangen sollte, habe

die Vorinstanz das Recht falsch angewendet, da sie die vertragliche

Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der Umbaukosten in der Höhe von

CHF 50'000.— unter Hinweis auf den fehlenden Nutzen des Umbaus für die

Beklagten nicht beachtet habe und zu Unrecht angenommen habe, die Kläger

hätten aus dem Umbau einen Mehrwert erhalten (act. 132, S. 7 f.). Sinngemäss

machen die Kläger weiter geltend, dass die Vor-instanz Art. 266g OR nicht

richtig angewendet habe, indem sie die Inseratekosten nicht als Schaden

anerkannte und die Pauschalentschädigung von CHF 30'000.— zu tief ansetzte.

Wie bereits die beklagte Partei machen auch die Kläger geltend, die von der

Vorinstanz in der Höhe von CHF 30'000.— festgelegte Entschädigung sei nicht

nachvollziehbar und rügen somit ebenfalls sinngemäss die Verletzung des

rechtlichen Gehörs (act. 132, S. 8 f.).

2. Verletzung der Dispositionsmaxime sowie des

Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz

2.1 Die Beklagten machen geltend, dass die

Vorinstanz den Klägern mehr zugesprochen habe, als von diesen eingeklagt

worden sei, da die abgewiesenen Teilforderungen zusammen mit der den Klägern

zugesprochenen Summe insgesamt einen höheren Betrag ausmachen, als die von

der Klägerin vorinstanzlich eingeklagte Gesamtsumme (s. hierzu im Detail

vorne E. IV Ziff. 1.4). Die Vorinstanz äusserte sich zu dieser Frage im

angefochtenen Urteil nicht explizit, führte jedoch aus, dass die

Entschädigung für die vorzeitige Auflösung des Mietvertrags in Anbetracht

sämtlicher Umstände nach richterlichem Ermessen und unter allen eingeklagten

Titeln festzusetzen sei (act. 123 E. 9.3).

2.2 Der Dispositionsgrundsatz von Art. 58 Abs. 1

ZPO besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes

zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei

anerkannt hat. Der Dispositionsgrundsatz stellt die prozessuale Verlängerung

der materiellrechtlichen Privatautonomie dar (Hurni,

Art. 58, Rz 3, in Berner Kommentar).

2.3 Vorliegend haben die Kläger Mietzinse für die

Monate [...] bis [...] zuzüglich Zins ab dem 1. des jeweiligen Monats,

Umbaukosten in der Höhe von CHF 50'000 sowie Inseratekosten in der Höhe von

CHF 1'383.05, jeweils mit Zins, eingeklagt und diese Forderungen im

Rechtsbegehren auch separat ausgewiesen (act. 132; act. 67). Prozessrechtlich

werden somit verschiedene Ansprüche mit der gleichen Klage geltend gemacht,

weshalb eine Klagenhäufung nach Art. 90 ZPO vorliegt. In Bezug auf die

geltend gemachten Mietzinszahlungen handelt es sich um eine unechte Teilklage

(Art. 86 ZPO); die Kläger haben sich zudem vorbehalten, gestützt auf den

gleichen Rechtsgrund zu einem späteren Zeitpunkt noch weitere Mietzinse

einzuklagen.

2.4 Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob für

die Bindungswirkung des Dispositionsgrundsatzes gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO der

Gesamtstreitwert der klägerischen Rechtsbegehren massgeblich ist, wovon die

Vorinstanz offenbar auszugehen scheint ("unter allen eingeklagten

Titeln"; act. 123 E. 9.3). In diesem Fall wäre der Dispositionsgrundsatz

nicht verletzt, da die Vorinstanz den Klägern insgesamt weniger zugesprochen

hat, als diese im Total aller Rechtsbegehren verlangt haben. Wenn sich die

Bindungswirkung des Dispositionsgrundsatzes auf die jeweils einzelnen

eingeklagten Forderungen bezieht, so ist der jeweilige Streitwert

massgeblich. In diesem Fall ist weiter zu prüfen, ob der von der Vorinstanz

den Klägern zugesprochene Gesamtbetrag von CHF 30'000.— auf die einzelnen

Forderungen aufgeschlüsselt werden kann, sodass namentlich bezüglich des

Rechtsbegehrens betreffend Zahlung von Mietzinsen in der Gesamthöhe von CHF

20'000.— nicht mehr zugesprochen als eingeklagt wurde.

2.5 In Bezug auf Schadenersatzklagen erachtet es

das Bundesgericht unter dem Aspekt des Dispositionsgrundsatzes als zulässig,

bei verschiedenen auf derselben Ursache beruhenden Schäden bei einem Teil der

Schadenspositionen eine höhere Summe als eingeklagt zuzusprechen, sofern bei

anderen Schadenspositionen entsprechend gekürzt wird, sodass die eingeklagte

Gesamtforderungssumme nicht überschritten wird (BGE 119 II 396; BGE 123 III 115 E. 6c). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung auch auf Fälle

ausserhalb des Haftpflichtrechts ausgeweitet (z.B. auf nachehelichen

Unterhalt; Urteil BGer 5A_667/2015 E 6.1). Gemäss dieser Rechtsprechung ist

das Gericht bei einer eingeklagten Gesamtforderungssumme lediglich an den im

Rechtsbegehren verlangten Gesamtbetrag gebunden und ist frei, unter Anwendung

des sog. Prinzips der kommunizierenden Röhren diesen Betrag auf die

verschiedenen geltend gemachten (Schadens-)Positionen des Anspruchs oder bei

einer Häufung von Teilklagen auf die verschiedenen behaupteten Ansprüche

aufzuteilen (s. Urteil BGer 4A_428/2018 E 4). Im Urteil BGer 4A_428/2018 E.4

hat dies das Bundesgericht selbst für den Fall bejaht, wo eine objektive

Klagenhäufung von Teilklagen vorlag, die als Gesamtforderungssumme

eingeklagt, jedoch in der Klagebegründung betragsgemäss spezifiziert waren.

Diese Rechtsprechung schränkt die Tragweite des Dispositionsgrundsatzes ein.

2.6 Im vorliegenden Fall haben die Kläger jedoch

ihre jeweiligen Ansprüche nicht als Gesamtforderungssumme in einem Rechtsbegehren

geltend gemacht, sondern hatten sich entschieden, diese zwar im Sinne einer

objektiven Klagenhäufung in der gleichen Klage, jedoch mit drei separaten

Rechtsbegehren einzuklagen. Die Spezifizierung ergibt sich somit bereits aus

den Rechtsbegehren selber und nicht erst aus der Klagebegründung. Um beim

Bild der kommunizierenden Röhren zu bleiben: Da die Kläger auf die

Geltendmachung einer Gesamtsumme verzichtet haben, haben sie sich

entschieden, die Röhren, nämlich die geltend gemachten Positionen bzw.

Ansprüche, nicht miteinander zu verbinden, sodass sie auch nicht

kommunizieren können. Eine Ausdehnung des Prinzips der kommunizierenden

Röhren auf solche Fälle würde die Tragweite des Dispositionsgrundsatzes noch

weiter einschränken und erscheint unter dem Aspekt, dass der

Dispositionsgrundsatz der prozessuale Reflex der materiellrechtlichen

Privatautonomie darstellt, nicht als sachgerecht. Es kann somit offen

bleiben, ob das Prinzip der kommunizierenden Röhren auch bei unechten

Teilklagen zur Anwendung kommt.

Indem somit die Kläger ihre geltend gemachten Forderungen

mittels drei eigenständiger Rechtsbegehren einklagten, war die Vorinstanz

aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) an den Betrag des

jeweiligen Rechtsbegehrens gebunden. Den Klägern kann daher insbesondere

unter dem Titel "Miete" nicht mehr als CHF 20'000.—

zugesprochen werden, sollte sich erweisen, dass die Kläger tatsächlich über

einen Anspruch gegenüber der beklagten Partei verfügen.

2.7 Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung aus,

die Inseratekosten gingen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters. Es ist

daraus zu schliessen, dass dieses Rechtsbegehren somit von der Abweisung

gemäss Dispositiv-Ziffer 3 erfasst ist, auch wenn dies aus den

vorinstanzlichen Erwägungen nicht ausdrücklich so entnommen werden kann (act.

123 S. 30 u.32).

Zudem erwog die Vorinstanz, dass den Klägern zufolge

vorzeitiger Auflösung des Mietvertrags während einer angemessenen

Übergangsperiode ein Mietzins zuzusprechen sei (act. 123 S. 29). Jedoch liess

es die Vorinstanz offen, welche angemessene Übergangsperiode sie ihrem

Entscheid zu Grunde legte, sodass aus der Begründung nicht klar ersichtlich

ist, welcher Anteil an der auf CHF 30'000.— festgelegten

Pauschalentschädigung auf die eingeklagte Mietzinsforderung entfällt.

Die Vorinstanz führt zwar aus, dass eine volle Beteiligung

der Beklagten an den Umbaukosten im eingeklagten Umfang von CHF 50'000.—

nicht sachgerecht erscheine, da das Ladenlokal durch den Umbau letztlich

einen Mehrwert erfahren habe. Werterhaltende (u.a. Neuanstrich eines

30-jährigen Ladenlokals) und wertvermehrende (u.a. Einbau einer neuen

[...]-anlage mit [...]) Investitionen, die durch den Vermieter im Hinblick

auf ein Mietverhältnis getätigt werden, liegten in seinem Verantwortungsbereich.

Die wertvermehrenden Investitionen könnten höchstens bei der Festlegung des

Mietzinses berücksichtigt werden. Zwar hätten sich die Beklagten vertraglich

verpflichtet, sich an einem Teil der Umbaukosten zu beteiligen, doch sei

anzunehmen, dass dies unter der Annahme geschah, der Mietvertrag würde

effektiv über die vereinbarte Mietdauer von drei Jahren gelebt. In Anbetracht

dessen, dass der X.______ [...] am [...] und am [...] bereits wieder

geschlossen worden sei, rechtfertige sich eine Kostenbeteiligung der

Beklagten Partei an den Umbaukosten von CHF 50'000.— nicht, da die

beklagte Partei letztlich vom neu renovierten Laden nicht profitierten (act.

123 S. 30). Auf den ersten Blick scheint die Vorinstanz somit die Forderung

in Bezug auf die geltend gemachten Umbaukosten vollständig abzuweisen. So hat

auch die Beklagte den vorinstanzlichen Entscheid verstanden (act. 126 S.

4). Bei dieser Interpretation hätte die Vorinstanz – wie von der Beklagten

gerügt – den Dispositionsgrundsatz verletzt. Da sich die Vorinstanz jedoch

immer auf den vollen Betrag der eingeklagten Forderung bezieht ("Eine

volle Beteiligung der Beklagten an den Umbaukosten im eingeklagten

Umfang" bzw. "Kostenbeteiligung von CHF 50'000") und auch an

einer anderen Stelle ausführt, dass die Kläger in gutem Glauben erhebliche

Vorleistungen erbracht hätten (act. 123, S. 29 f.), kann das vorinstanzliche

Urteil auch so gelesen werden, dass in dem den Klägern zugesprochenen

Pauschalbetrag in der Höhe von CHF 30'000 auch ein – jedoch nicht bezifferter

Anteil – an den Umbaukosten enthalten ist. Die Kläger haben den

vorinstanzlichen Entscheid denn auch dahingehend verstanden, dass ihnen die

Vorinstanz einen Beitrag an die eingeklagten Umbaukosten zugesprochen habe.

2.8 Wie für die Parteien (act. 126 S. 4, 12 und

act. 132 S. 9) ist es auch für das Obergericht somit ebenfalls nicht klar

nachvollziehbar, wie sich der Pauschalbetrag von CHF 30'000.— zusammensetzt

(Anteil Miete? Anteil Umbaukosten?). Es ist daher dem Obergericht nicht

möglich zu beurteilen, ob die Vorinstanz den Dispositionsgrundsatz verletzt

hat. Da aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht mit hinreichender Deutlichkeit

hervorgeht, wie die Vorinstanz auf den Betrag von CHF 30'000.— kam, ist

sie den sich aus der Bundesverfassung ergebenden Anforderungen an die

Begründung eines Entscheids nicht nachgekommen und hat auf diese Weise – wie

von den Parteien sinngemäss zu Recht gerügt – den Anspruch der Parteien auf

rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV).

2.9 Wird in einem Rechtsmittelverfahren eine

Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz festgestellt, so

leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und wird aufgrund der

sogenannten formellen Natur des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob der

Entscheid ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre, aufgehoben.

Ausnahmsweise kann die Verletzung des Grundrechts des rechtlichen Gehörs vor

der Rechtsmittelinstanz geheilt werden. Die nachträgliche Heilung soll jedoch

insbesondere deswegen die Ausnahme bleiben, weil dadurch eine Gerichtsinstanz

verloren geht. Sie ist nur zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen

Gehörs nicht gravierend ist. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung

des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die

betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz

zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei

überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei

einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von

einer Rückweisung der Sache an die Vor-instanz abzusehen, wenn und soweit die

Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an

einer Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (z.B. BGE 137 I 195 E.

2.3.2).

Bei einer Rückweisung an die Vorinstanz hätte diese

nachvollziehbar darzulegen, wie die von ihr den Klägern zugesprochene Summe

von CHF 30'000.— zu Stande gekommen ist. Da – wie nachfolgend dargelegt wird

– die Vorinstanz ihrem Entscheid zu Unrecht Art. 266g OR zu Grunde gelegt

hat, würde es bei einer Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf kommen.

Das Obergericht hat im vorliegenden Berufungsverfahren zudem die Befugnis,

die Streitsache in Bezug auf rechtliche und sachliche Mängel vollständig zu

überprüfen (siehe hierzu vorne E. II Ziff. 3). Aus diesen Gründen kann daher

auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz trotz festgestellter

Gehörsverletzung verzichtet werden.

3. Urteilsfähigkeit von B.______ † betreffend den

Abschluss des Mietvertrags und des X.______ Partnerschaftsvertrags

3.1 Nach Art. 16 ZGB ist jede Person urteilsfähig,

der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung,

psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt,

vernunftgemäss zu handeln.

Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend darlegt (act. 123 S. 16 ff.),

ist für die Vermutung, ob eine Person im Einzelfall urteilsfähig oder

urteilsunfähig war, die allgemeine Lebenserfahrung ausschlaggebend. Die

Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird aufgrund der allgemeinen

Lebenserfahrung vermutet, soweit die allgemeine Lebenserfahrung nicht zur

umgekehrten Vermutung führt, dass die handelnde Person ihrer allgemeinen

Verfassung nach im Normalfall und mit Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig

gelten muss (vgl. BGE 124 III 5 E. 1b). Aufgrund der Relativität der

Urteilsfähigkeit ist es denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner

Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu

besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für

anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzusprechen ist (vgl. BGE 124 III 5 E. 1a).

3.2 Der Abschluss eines Vertrags über die

(mehrjährige) Miete eines Ladenlokals stellt kein Alltagsgeschäft dar.

Dasselbe gilt für den Abschluss eines Partnerschaftsvertrags betreffend die

Führung eines X.______ [Geschäfts] und den Abschluss

eines gesellschaftsrechtlichen Vertrages.

3.3 Im ärztlichen Attest vom [...] (act. 12/3)

bestätigen Prof. Dr. med. [...] und Dr. [...], dass B.______ † „an einer

neurodegenerativen Erkrankung" leidet, "bei der es sich mit

grösster Sicherheit um eine [...] Demenz vom Alzheimer-Typ handelt. […] [Die]

neurokognitiven Defizite haben sich langsam über die Jahre entwickelt und

bestanden in voller Ausprägung schon bei Erstvorstellung bei uns im [...]“.

Dr. med. [...], auf welche im ärztlichen Attest vom [...]

verwiesen wird (act. 12/3), präzisiert hierzu mit ärztlichem Zeugnis vom

[...] (act. 12/7), dass B.______ † unter einer Demenzerkrankung leide, die

erst im [...] festgestellt und der Familie gegenüber kommuniziert worden sei.

Weiter ist im ärztlichen Attest vom [...] (act. 12/3)

festgehalten: „Bezüglich Vertragsabschlüssen für eine berufliche Tätigkeit

war der Patient seit mindestens einem halben Jahr nicht urteils- und

handlungsfähig. Insbesondere konnte der Patient deshalb auch die Bedeutung

und Tragweite der im [...] und [...] abgeschlossenen Verträge für die

selbständige Tätigkeit mit A.______ zusammen krankheitsbedingt nicht

überblicken.“ Beim im ärztlichen Attest vom [...] (act. 12/3) erwähnten

Vertrag, welcher im [...] abgeschlossen wurde, handelt es sich um den X.______

Partnerschaftsvertrag (siehe dazu die Datumsangaben in den Anhängen bei

act. 83/3 ff.).

3.4 Eine Person, die an [...] Demenz vom

Alzheimer-Typ leidet, befindet sich aufgrund des krankheitsbedingten

geistigen Abbaus in einem dauernden Schwächezustand nach Art. 16 ZGB, der

nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln

ausschliesst (vgl. Urteil BGer 5A_272/2017 vom 7. November 2017 E. 5.3

m.w.H.).

3.5 Die Kläger machen geltend, dass das ärztliche

Attest vom [...] (act. 12/3) eher einem Parteigutachten gleiche resp.

ein Gefälligkeitszeugnis darstelle (act. 79 S. 3). Sie führen dazu aus, dass

im ärztlichen Attest vom [...] (act. 12/3) „derart spezifisch auf das

prozessgegenständliche Thema eingegangen wird, dass bezweifelt werden muss

und von den Klägern auch bestritten wird, dass dieses ärztliche Attest

objektiv ist und als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren zu genügen

vermag“ (act. 79 S. 3).

3.6 Diesem Standpunkt kann nicht gefolgt werden. Es

ist nicht ersichtlich, inwiefern die Tatsache, dass das ärztliche Attest vom

[...] (act. 12/3) zur Frage der Urteilsfähigkeit von B.______ † betreffend

den Abschluss der im vorliegenden Verfahren relevanten Verträge Stellung

nimmt, problematisch sein soll. Auch wenn es wie vorliegend nicht um

Alltagsgeschäfte geht, rechtfertigt sich ein solcher konkreter

Sachverhaltsbezug in einem ärztlichen Attest dadurch, dass die

Urteilsfähigkeit eben relativ ist, d.h. abhängig von der konkret in Frage

stehenden Handlung vorliegen oder fehlen kann.

Nach Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB werden u.a. Ärzte, die

vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauche bei einer

Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das

geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen, mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nach geltendem

Recht ist die fahrlässige Tatbegehung als Übertretung strafbar (Art. 318

Ziff. 2 StGB).

Aufgrund der Strafbarkeit des Ausstellens eines unwahren

ärztlichen Zeugnisses i.S.v. Art. 318 StGB ist die Richtigkeit eines

Arztzeugnisses in der Regel zu vermuten. Darauf hat bereits auch die

Vorinstanz hingewiesen (act. 123 E. V Ziff. 3.6.1.).

Bei wie hier langfristigen Verträgen über die Führung

eines [...]-geschäftes und die Miete eines entsprechenden Ladenlokals geht es

nach der allgemeinen Lebenserfahrung um eine letztlich bedeutsame

Verpflichtung, insbesondere in finanzieller Hinsicht.

Die Ärzte, die das Attest vom [...] (act. 12/3) erstellten,

mussten sich somit der grossen finanziellen Tragweite bewusst gewesen sein.

Ebenso mussten sie sich, im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre,

bewusst gewesen sein, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine Straftat

nach Art. 318 StGB schwerer bestraft würde als in Bagatellfällen, namentlich

wenn es um kurze Arbeitsabsenzen geht.

Im Übrigen stellt das vorsätzliche oder fahrlässige

Ausstellen eines unwahren ärztlichen Zeugnisses einen Verstoss gegen die

allgemeine ärztliche Pflicht der sorgfältigen Berufsausübung dar (vgl. z.B.

Art. 40 Bst. a MedBG). Auch aufgrund des Risikos von berufsrechtlichen

Sanktionen wegen eines (vorsätzlich oder fahrlässig ausgestellten) unwahren

ärztlichen Zeugnisses ist somit grundsätzlich die Richtigkeit von

Arztzeugnissen zu vermuten.

Zudem ist dem ärztlichen Attest vom [...] (act. 12/3)

implizit zu entnehmen, dass mehrere Untersuchungstermine stattgefunden haben,

wird doch dort die „Erstvorstellung bei uns im [...]“ erwähnt.

Im Übrigen stützen die Ausführungen von R.______ (Leitung

[...]) zum Gesundheitszustand von B.______ † während eines 12-tägigen

Praktikums im [...] (siehe dazu act. 73/2) die im ärztlichen Attest vom [...]

(act. 12/3) enthaltenen Feststellungen.

Die Kläger bringen keine stichhaltigen Gründe vor, welche

Anlass zu Zweifeln an der fachlichen Kompetenz von Prof. Dr. med. [...], Dr.

[...] und Dr. med [...] geben, oder anderweitig die Richtigkeit des

ärztlichen Attests vom [...] (act. 12/3) in Frage stellen.

Die genannten Umstände führen bei freier Beweiswürdigung

i.S.v. Art. 157 ZPO zum Ergebnis, dass das ärztliche Attest vom [...] (act.

12/3) als zutreffend anzusehen ist. Damit ist erstellt, dass B.______ †

betreffend den Abschluss des Mietvertrags im [...] sowie des X.______ Partnerschaftsvertrags

im [...] wie auch in Bezug auf den zwischen ihm und der Beklagten

geschlossenen Gesellschaftsvertrag (siehe unten E. IV Ziff. 5.11) nicht

urteilsfähig war.

4. Rechtliche Folgen der festgestellten

Urteilsunfähigkeit für B.______ †

4.1 Wer nicht urteilsfähig ist, ist dadurch

handlungsunfähig (Art. 17 ZGB) und vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen

Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen

(Art. 18 ZGB).

4.2 Die Kläger führen aus, dass sie während den

Vertragsverhandlungen keine Anzeichen der Erkrankung von B.______ †

feststellen konnten (act. 67 Ziff. 6). Sinngemäss machen sie damit

geltend, dass sie sich in Bezug auf die Handlungsfähigkeit von B.______ † im

guten Glauben befanden (Art. 3 ZGB).

Art. 18 ZGB dient dem Schutz der urteilsunfähigen und

deshalb handlungsunfähigen Person und geht damit dem Gutglaubensschutz vor.

Der gute Glaube in die Handlungsfähigkeit eines Vertragspartners wird nicht

geschützt (BGE 107 II 105 E. 6a; BGE 89 II 387, E. 2 m.w.H.; Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches

Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band 1, 10. Auflage, Rz. 301; Fankhauser, Basler Kommentar, Rz. 6 zu

Art. 17), weshalb die Kläger aus ihrem guten Glauben in die

Handlungsfähigkeit von B.______ † nichts zu ihren Gunsten ableiten können.

4.3 Die Vorinstanz erwog, dass im Verhältnis

zwischen B.______ † und A.______ auf der Mieterseite und den Klägern auf der

Vermieterseite die Bestimmung betreffend die solidarische Haftung der

Gesellschafter der einfachen Gesellschaft gegenüber Dritten zur Anwendung

gelangt (Art. 544 Abs. 3 OR; act. 123 Ziff. 7.5.2). Sie führte aus, dass

im Falle eines ungültigen (nichtigen oder anfechtbaren) Gesellschaftsvertrags

zwischen den Gesellschaftern das Vertrauen eines Dritten in den Bestand

dieser "faktischen Gesellschaft" insoweit geschützt sei, als der

Vertrag zwischen ihm und der einfachen Gesellschaft wirksam sei. In diesen

Fällen beurteile sich das Aussenverhältnis trotz des Mangels nach

Gesellschaftsrecht, soweit der Dritte nach dem Vertrauensprinzip auf den

Bestand einer Gesellschaft schliessen durfte (act. 123 Ziff. 7.6.). Die

Vorinstanz hat sodann das Vertrauen der Kläger in den Bestand der einfachen

Gesellschaft bejaht (zur einfachen Gesellschaft siehe hinten, E. IV Ziff.

5.11), und in der Folge neben A.______ trotz festgestellter

Urteilsunfähigkeit auch B.______ † unter solidarischer Haftung zur Zahlung

von CHF 30'000.— an die Kläger verpflichtet (act. 123

Dispositiv-Ziffer 1).

4.4 Die Beklagten rügen, dass die Vorinstanz über

das Konstrukt der faktischen Gesellschaft in unzulässiger Weise die Wirkung

von Art. 18 ZBG aushebeln wolle, jedoch stehe Art. 18 ZGB keine

Ausnahmebestimmung entgegen, wie dies im Gesetzeswortlaut verlangt werde.

Namentlich gebe es keine solche Ausnahmebestimmung im Recht der

Personengesellschaft und somit auch nicht für die einfache Gesellschaft.

Ausserdem seien die von der Vorinstanz zitierten Entscheide zur faktischen

Gesellschaft für den vorliegenden Fall nicht einschlägig (act. 126 Ziff. 4).

4.5 Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass

aufgrund der Handlungsunfähigkeit von B.______ † auch der

Gesellschaftsvertrag bezüglich einer einfachen Gesellschaft zwischen ihm und

A.______ gemäss Art. 18 ZGB nichtig ist (zur einfachen Gesellschaft s.

E. IV Ziff. 5.11). Sie hat jedoch das Vertrauen der Kläger in den Bestand der

einfachen Gesellschaft geschützt.

4.6 Grundsätzlich ist der Vorinstanz zuzustimmen,

dass trotz ungültigen Gesellschaftsvertrages das Vertrauen eines Dritten in

den Bestand einer "faktischen" Gesellschaft dadurch geschützt sein

kann, dass der Vertrag dieses Dritten mit der einfachen Gesellschaft trotzdem

wirksam ist (act. 123, Rz. 7.6.1 m.w.H.; BGE 116 II 707 E. 1b; Urteil BGer

4C.24/2000 E.4.a). Es stellt sich die Frage, ob diese Vertrauenshaftung auch

dann greifen kann, wenn die Ungültigkeit des Gesellschaftsvertrags nicht mit

Willensmängeln begründet wird (so in BGE 116 II 707 und Urteil BGer

4C24/2000), sondern wie vorliegend die Rechtsfolge der Urteilsunfähigkeit eines

von zwei Gesellschaftern ist (Art. 18 ZGB).

4.7 Das Aussenverhältnis einer einfachen

Gesellschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Dritten eine Mehrzahl von

Personen gegenübersteht, die untereinander vertraglich verbunden sind, jedoch

keine rechtliche Einheit, keinen selbständigen Rechtsträger darstellen (Pestalozzi/Vogt, Basler Kommentar OR

II, Rz 1 f.). Anders als z.B. bei der Aktiengesellschaft, wo von Gesetzes

wegen der Eintrag einer juristischen Person im Handelsregister die

juristische Person auch dann entstehen lässt, wenn die bei der Errichtung

mitwirkenden Personen handlungs-, insbesondere auch urteilsunfähig waren

(Art. 643 Abs. 2 OR; s. auch Bucher, Berner

Kommentar, Rz. 113 zu Art. 17/18; Meyer-Hayoz,

Forstmoser, Sethe, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, § 1 Rz. 71

ff.), kennt das Recht der einfachen Gesellschaft keine entsprechende Regelung

(in Bezug auf Personengesellschaften generell s. Bucher, Berner Kommentar, Rz. 115 zu Art. 17/18). Im

Gegensatz zur Aktiengesellschaft, wo durch den Handelsregistereintrag das

Vertrauen Dritter in den Bestand der Aktiengesellschaft als juristische

Person geschützt wird, losgelöst vom Verhalten der bei der Errichtung der

Aktiengesellschaft mitwirkenden Personen, gibt es diese Abstraktion bei der

einfachen Gesellschaft nicht. Wenn bei der einfachen Gesellschaft davon die

Rede ist, dass das Vertrauen in die faktische Gesellschaft geschützt ist, so

leitet sich dieses Vertrauen aus den Handlungen der einzelnen

"Gesellschafter" ab. Da die einfache Gesellschaft kein eigener

Rechtsträger darstellt, haftet zudem nicht die Gesellschaft, sondern die

Gesellschafter persönlich und solidarisch, wenn sie gemeinschaftlich oder

durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen

sind (Art. 544 Abs. 3 OR).

4.8 Wenn die Vorinstanz somit B.______ † aufgrund

des Vertrauens der Kläger in den Bestand der "faktischen"

Gesellschaft haften lässt, so bedeutet das, dass die Vorinstanz den

entsprechenden Handlungen von B.______ † trotz seiner Urteilsunfähigkeit

Rechtswirkung zuerkennt.

Wie bereits festgehalten, kennt das Recht der einfachen

Gesellschaft keine von Art. 18 ZGB abweichende Bestimmung, weshalb die

Vorinstanz somit Art. 18 ZGB falsch angewendet hat (s. hierzu auch Fellmann/Müller, Rz. 685 f. zu Art.

539, welche ebenfalls zum Schluss gelangen, dass bei Mängeln des

Gründungsvertrags wegen Beteiligung eines beschränkt Handlungsfähigen die

Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft zwar für die Mitgesellschafter gilt,

jedoch nicht für die geschützte Person; zur fehlenden eigenen Handlungs- und

Verpflichtungsfähigkeit als persönliche Einrede eines Solidarschuldners s. Katz, Rz. 31 zu Art. 145).

4.9 Eine Haftung von B.______ † aufgrund des

Vertrauens der Kläger in die faktische Gesellschaft müsste zudem auch bei

richtiger Anwendung der Vertrauenshaftung verneint werden.

Bei einer Haftung aus Vertrauensschutz genügt es nicht,

dass jemand aufgrund des Verhaltens einer anderen Person Vertrauen gefasst

hat. Zusätzlich muss das vertrauensbegründende Verhalten der in Anspruch

genommenen Person zurechenbar sein, sei es, weil sie bewusst handelt oder,

normativ, weil ihr die (vertrauensstiftende) Wirkung ihres Verhaltens bei

gebotener Aufmerksamkeit im Verkehr nach Treu und Glauben hätte bewusst sein

müssen (BGE 142 III 84 E. 3.3; Zellweger-Gutknecht,

Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Rz. 101e zu Einl. vor Art. 1

ff.). Da, wie vorne ausgeführt, die einfache Gesellschaft keine rechtliche

Einheit bildet, sondern aus der Gesamtheit der Gesellschafter besteht, setzt

auch eine (solidarische) Haftung der einzelnen "Gesellschafter"

einer "faktischen" Gesellschaft voraus, dass ihnen individuell

ein Verhalten zugerechnet werden kann, welches bei einer Drittperson

Vertrauen in den Bestand einer einfachen Gesellschaft geweckt hat.

Da B.______ † jedoch – wie bereits festgestellt (s. vorne,

E. IV Ziff. 3.6) – zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrags bereits

unzurechnungsfähig war und auch keinen gültigen Gesellschaftsvertrag eingehen

konnte, verfügte er auch nicht mehr über die kognitive Fähigkeit, mit einer bewussten

Handlung Vertrauen bei den Klägern in den Bestand der einfachen Gesellschaft

zu begründen oder die gebotene Aufmerksamkeit aufzubringen, bei welcher es

ihm hätte bewusst sein müssen, dass er bei den Klägern nach Treu und

Glauben Vertrauen in den Bestand der einfachen Gesellschaft begründen würde

(so auch Bucher, Berner

Kommentar, Rz. 56 zu Art. 17/18, welcher festhält, dass Kenntnis bzw.

Wissen um einen Sachverhalt, wo das Gesetz bestimmte Rechtsfolgen knüpft, nur

einem Urteilsfähigen angerechnet werden kann). Namentlich würde ein

zurechenbares, Vertrauen begründendes Verhalten von B.______ † voraussetzen,

dass er erkannt hätte, dass durch sein Verhalten der Anschein des Bestehens

einer einfachen Gesellschaft bei den Klägern geweckt worden ist, obwohl der

der einfachen Gesellschaft zu Grunde liegende Gesellschaftsvertrag aufgrund

seiner Urteilsunfähigkeit ungültig ist. Dies wäre ein Widerspruch in sich.

Auch wenn die Kläger Vertrauen in den Bestand einer faktischen Gesellschaft

zwischen B.______ † und A.______ gehabt haben, kann wie dargelegt B.______†

kein Verhalten zugerechnet werden, gestützt darauf die Kläger ihm gegenüber

einen Anspruch aus Vertrauenshaftung geltend machen könnten.

4.10 Die Vorinstanz hat die solidarische Haftung

von B.______ † und A.______ auf Art. 544 Abs. 3 OR gestützt. Gemäss dieser

Bestimmung haften Gesellschafter solidarisch, wenn sie unter Vorbehalt

anderer Vereinbarungen gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem

Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen sind.

Vorliegend wurde der Mietvertrag von B.______ † und der

Beklagten gemeinsam unterschrieben. Sie sind somit die Verpflichtung des

Mietvertrags gemeinschaftlich eingegangen. Die Vorinstanz übersieht, dass

sich B.______ † aufgrund seiner Urteilsunfähigkeit nicht rechtswirksam

verpflichten konnte (Art. 18 ZGB; s. auch Pestalozzi/Vogt,

Basler Kommentar OR II, Rz. 6), weshalb eine solidarische Haftung von

B.______ † aus Art. 544 Abs. 3 OR mangels einer gemeinschaftlich

eingegangenen Verpflichtung zu verneinen ist.

Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass die

Beklagte aufgrund der gemeinsamen Unterschrift auch nicht als Vertreterin von

B.______ † aufgetreten ist; ein solches Vertretungsverhältnis wurde von den

Klägern denn zu Recht auch nicht behauptet. Somit ist keine der beiden

alternativen Voraussetzungen für eine solidarische Haftung im Sinne von Art.

544 Abs. 3 OR erfüllt, weshalb auch aus diesem Grund keine solidarische

Haftung von B.______ † aus dem Mietvertrag besteht.

4.11 Eine Haftung von B.______ † aus dem

Mietvertrag ist somit ausgeschlossen. Entsprechend kommt die Bestimmung betreffend

die ausserordentliche Kündigung i.S.v. Art. 266g OR in Bezug auf ihn nicht

zur Anwendung. Es bleibt zu prüfen, ob gegenüber B.______ † bzw. der

Erbengemeinschaft in Bezug auf die von den Klägern geltend gemachte Forderung

die Billigkeitshaftung von Art. 54 Abs. 1 OR greift (siehe hierzu unten E. IV

Ziff. 7.8).

5. Vertragsverhältnis zwischen A.______ und dem Ehepaar

G./H.______

5.1 Es ist zu prüfen, wie sich die Nichtigkeit des

Vertragsverhältnisses zwischen B.______ † und dem Ehepaar G./H.______

aufgrund von Art. 18 ZGB auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Ehepaar

G./H.______ und A.______ auswirkt.

5.2 Die Vorinstanz prüfte, ob A.______ aus

fahrlässigem Grundlagenirrtum haftet. Sie verneinte dies aber mit der

Begründung, dass die Geltendmachung der Unverbindlichkeit des Vertrags der

Verhandlungsmaxime unterliege, sich die Beklagte aber nicht auf

Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs. 1 OR) berufen habe, sondern geltend machte,

dass sich die Wirkung der Nichtigkeit gemäss Art. 18 ZGB auch auf das Verhältnis

zwischen ihr und dem Ehepaar G./H.______ erstrecke (act. 123 E. 6;

Grundlagenirrtum bejahend das kassierte Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten

vom 13. Oktober 2014, act. 27 E. 4.4 f.).

Die Vorinstanz erwog sodann, dass die Kläger in ihrem Vertrauen

in die faktische Gesellschaft zwischen B.______ † und A.______ zu schützen

seien und bejahte die solidarische Haftung von A.______ aus dem Mietvertrag

gestützt auf Gesellschaftsrecht (Art. 544 Abs. 3 OR). Die Vorinstanz ging

daher davon aus, dass der Mietvertrag gültig zu Stande gekommen ist.

Die von A.______ geltend gemachte Nichtigkeit des

Mietvertrags infolge Urteilsunfähigkeit von B.______ † qualifizierte die

Vorinstanz zwar nicht als formelle Kündigung. Jedoch erwog die Vorinstanz,

dass die Kläger somit davon ausgehen mussten, dass die Beklagten den X.______

[...] nicht mehr weiter betreiben werden und dass der zwischen ihnen

bestehende Mietvertrag über das Ladenlokal demzufolge – abgesehen von den

finanziellen Folgen – zumindest für die Zukunft hinfällig geworden war.

Entsprechend verhielten sich die Kläger in der Folge, indem sie eine grosse

Menge von [...] Waren [...] entsorgten (act. 123 Ziff. 8.4). Die Vorinstanz

qualifizierte diese Umstände als Aufhebung des Mietvertrags zufolge wichtigen

Grundes und regelte die finanziellen Folgen in analoger Anwendung von Art.

266g Abs. 2 OR (act. 123 Ziff. 8.5). Die Vorinstanz geht somit von einer

zwischen den Parteien (konkludent) geschlossenen Aufhebungsvereinbarung aus.

5.3 A.______ macht in der Berufung geltend, dass

sie den Mietvertrag nur gemeinsam mit B.______ † als Mieter, nicht aber

alleine als Mieterin abschliessen wollte. Der Vertragsabschluss wäre für sie

ohne B.______ † sinn- und zwecklos gewesen, weshalb sich die

Unverbindlichkeit des Vertrags für sie bereits aus Art. 1 und 2 OR ergebe. Es

sei für alle Beteiligten conditio sine qua non, d.h. eine unabdingbare

Grundvoraussetzung gewesen, dass B.______ † Vertragspartei sein musste,

da dieser das Geschäft in [...] hätte führen müssen, wovon alle ausgingen.

Das ergebe sich auch daraus, dass B.______ † den X.______

Partnerschaftsvertrag mit der X.______ AG alleine abgeschlossen habe.

A.______ hatte nie die Absicht, an der Seite von B.______ † den [...]-laden

zu führen, sondern sah ihre Rolle darin beschränkt, im Laden neben ihrem

Teilzeitarbeitspensum mitzuhelfen. Da der Mietvertrag betreffend B.______ †

als Mieter nichtig sei, führe der fehlende Wille von A.______, den

Mietvertrag auch ohne B.______ † als Mieter abzuschliessen, dazu, dass zwischen

G.______ und H.______ als Vermieter und der Beklagten als alleinige Mieterin

kein verbindlicher Mietvertrag abgeschlossen worden sei (act. 126

S. 5). A.______ rügt somit, dass die Vorinstanz Art. 1 OR verletzt habe,

wenn sie trotz des ausgeführten Fehlens eines Konsens zwischen dem Ehepaar

G./H.______ und A.______ vom Zustandekommen des Mietvertrags ausgegangen sei.

Die Beklagte stellt sich zudem auf den Standpunkt, an

dieser fehlenden Haftung der Beklagten vermöge auch die unzulässige

Konstruktion einer faktischen Gesellschaft nichts ändern. Die Vorinstanz habe

nicht berücksichtigt, dass die vorgesehene Mithilfe der Beklagten im

Ladengeschäft im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht im Sinne von Art. 159

und Art. 163 ZGB erfolgt wäre. Eine darüber hinausgehende Mitwirkung der

Beklagten war nicht vorgesehen gewesen. Zudem erfordere die einfache

Gesellschaft einen zu Grunde liegenden Vertrag, welcher aufgrund von

Art. 18 ZGB nicht zu Stande gekommen sei. Die Beklagte macht somit

geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht Gesellschaftsrecht zur Anwendung

gebracht habe (act. 126 S. 5 ff.). Schliesslich macht die beklagte

Partei geltend, dass aufgrund der Nichtigkeit des Mietvertrags entgegen der

Vorinstanz eine Kündigung gemäss Art. 266g OR nicht möglich gewesen wäre. Es

sei der Vorinstanz jedoch zuzustimmen, dass die Beklagten eventuell zur

Beendigung des Mietverhältnisses nach Art. 266g OR berechtigt gewesen wären,

wäre ein Vertrag zu Stande gekommen. Zwar anerkenne die Vorinstanz die

Ausübung des Kündigungsrechts, unterschlage jedoch, dass dies von den Klägern

in keiner Art akzeptiert worden sei (act. 126 S. 10).

5.4 Die Kläger führen aus, dass die Vorinstanz zu

Recht angenommen habe, es liege eine einfache Gesellschaft vor. Es sei

hinreichend belegt, dass B.______ † und A.______ das [...]-geschäft gemeinsam

betreiben wollten (act. 132, Rz. 14, 16, 25 f.).

5.5 Zwischen den Parteien ist somit insbesondere

streitig, welche Rolle A.______ in Bezug auf das Projekt "X.______

[Geschäft]" zugedacht gewesen war und welche Folgen sich daraus im

Zusammenhang mit der festgestellten Urteilsunfähigkeit von B.______ † für die

Gültigkeit des Mietvertrags zwischen A.______ und dem Ehepaar G./H.______

ergeben. Es ist als erstes zu prüfen, wie die Vertragsverhältnisse zu

qualifizieren gewesen wären, wäre B.______ † nicht urteilsunfähig gewesen.

5.6 Das Ehepaar G./H.______ macht gegenüber

A.______ eine solidarische Forderung geltend und stützt diese auf den

Mietvertrag, welcher sowohl von ihnen wie auch vom Ehepaar A./B.______

unterschrieben wurde.

Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie

erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der

ganzen Schuld haften wolle. Ohne eine solche Erklärung entsteht Solidarität

nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen (Art. 143 OR). Die Solidarschuld ist

daher nicht zu vermuten. Im Zweifelsfall ist von einer Teilverpflichtung

mehrerer Schuldner zu einer Leistung auszugehen (Katz, Rz. 9 zu Art. 143, m.w.H.; spezifisch bezüglich

Mietvertrag Roger Weber, S. 20,

m.w.H.).

Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen

Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern. Sämtliche

Schuldner bleiben so lange verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist

(Art. 144 OR). Daher bezweckt die Solidarität die Stärkung der Position des

Gläubigers. Es liegt eine Personalsicherheit im weiteren Sinne vor (s. BGE

129 III E. 2.1 f.; Katz,

Vorbemerkungen zu den Art. 143-150 OR, Rz. 201, 262 ff.). Aufgrund

dieser Absicherungsfunktion ist die vertraglich eingegangene solidarische

Verpflichtung von einer akzessorischen Bürgschaft abzugrenzen. Hat der

Verpflichtende kein erkennbares eigenes Interesse am Geschäft, das zwischen

dem anderen Schuldner und dem Gläubiger geschlossen wird, sondern lediglich

ein Sicherungsinteresse an der Erfüllung der Urschuld, spricht das für das

Vorliegen einer Bürgschaft (s. BGE 129 III 702, E. 2.6 m.w.H; in Bezug auf

den Mietvertrag Roger Weber,

Basler Kommentar, Rz. 2b zu Vor Art. 253-273c).

Das Innenverhältnis zwischen den Schuldnern braucht den

Gläubiger prinzipiell nicht zu kümmern. So kann der Schuldner dem Gläubiger

keine Einreden aus dem Innenverhältnis mit dem anderen Schuldner

entgegenhalten. Diese prinzipiell strikte Trennung der beiden Rechtsphären

ermöglicht es dem Gläubiger einer Solidarschuld, sich am Schuldner seiner

Wahl schadlos zu halten und das Ausfallrisiko auf diesen zu überwälzen (Katz, Vorbemerkungen zu den Art.

143-150 OR, Rz. 218 ff.). Aus Sicht der Schuldner kann eine solidarische

Schuldverpflichtung auch deshalb eingegangen werden, weil sie eine Sache

gemeinsam nutzen (z.B. bei einer gemeinsam bewohnten Mietwohnung; Katz, Vorbemerkungen zu den Art.

143-150 OR, Rz. 261).

5.7 Der Mietvertrag wurde von G.______ und H.______

sowie von A.______ und B.______ † unterschrieben (zur Nichtigkeit in Bezug

auf B.______ † siehe vorne E. IV Ziff. 4.10). Jedoch kann dem Wortlaut

des Mietvertrags (act. 3/1) nicht entnommen werden, ob B.______ † und

A.______ für Forderungen aus dem Mietvertrag gegenüber G.______ und H.______

solidarisch haften sollten. Das Fehlen

eines entsprechenden Hinweises auf eine Solidarschuldnerschaft im Mietvertrag

schliesst eine solche zwar nicht aus (Pra Nr. 240, E. 3a), jedoch kann auch

nicht alleine bereits aus der Tatsache eines gemeinsamen Vertragsschlusses

auf eine solidarische Haftung geschlossen werden (Graber, Basler Kommentar, Rz. 6 zu Art. 143 m.w.H, s.

spezifisch zum Mietvertrag auch Roger

Weber, Basler Kommentar, Rz. 2 Vor Art. 253-273c, m.w.H.; siehe auch Richard Permann, Der gemeinsame

Mietvertrag unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des

Bundesgerichts, mp 97, S. 191 ff. (S. 192); Rohrer,

SVIT-Kommentar, Rz. 2 zu Art. 253; Roger

Weber, S. 20 f. u. 55; eine solidarische Haftung kraft Gesetzes

jedoch bejahend Schmid, a.a.O.

S. 356 m.w.H.).

5.8 Eine Solidarschuldnerschaft entsteht zwischen

zwei oder mehreren Mietern von Gesetzes wegen, wenn zwischen den Mietern eine

einfache Gesellschaft besteht (Art. 544 Abs. 3 OR). Eine einfache

Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren

Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften

oder Mitteln (Art. 530 Abs. 1 OR). Gemäss der bundesrichterlichen

Rechtsprechung wird dem gemeinsamen Betrieb eines Geschäfts mindestens der Anschein

eines hinreichenden Gesellschaftszwecks zugemessen (Roger Weber, Basler Kommentar, Rz. 2 zu Vor Art. 253-273c;

s.a. Jörg Schmid, AJP 2016, S.

31. ff. (S. 40)).

Es führt jedoch nicht jegliche Mitarbeit eines Ehegatten

im Gewerbebetrieb des anderen Ehegatten dazu, dass eine einfache Gesellschaft

und damit die solidarische Haftung der Ehegatten gemäss Gesellschaftsrecht

anzunehmen ist. Die Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB kann auch

notwendige Mitarbeit im Beruf und Gewerbe des anderen Ehegatten umfassen,

wenn auf andere Weise der Familienunterhalt nicht gesichert ist bzw. die

Erwerbsmöglichkeit des anderen in dessen Beruf oder Gewerbe sonst gefährdet

erscheint (Schwander, in Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Rz. 12 zu Art. 159 ZGB).

Es ist daher zu prüfen, welche Rolle A.______ beim Projekt

"X.______ [Geschäft]" in [...] zukam, namentlich in Bezug auf den

Abschluss des Mietvertrags mit G.______ und H.______.

5.9 G./H.______ führten vorinstanzlich aus, seit

Ende 2007 habe der gemeinsame Sohn [von] A./B.______, D.______, als

Teilzeitangestellter in der X.______ Filiale [...] und zuvor auch in deren

X.______ Filiale in [...] gearbeitet. D.______ habe Kenntnis davon erhalten,

dass die Kläger das Geschäft in [...] bald übergeben wollten. Er zeigte

Interesse an der Übernahme des Ladenlokals und an der Weiterführung des

Geschäfts mit der Firma X.______ als Partner und fragte die Kläger im [...]

an, ob dies allenfalls etwas für ihn wäre. Wenige Tage später habe sich

B.______ †, der Vater von D.______, bei den Klägern gemeldet und einen

Besprechungstermin vereinbart. Anlässlich dieser Besprechung habe

B.______ † Bedenken geäussert, dass sein Sohn die Herausforderungen

bewältigen könne, es jedoch als Familienprojekt Sinn mache. Wenn die Familie A./B./D.______

(A.______ sowie B.______ † und deren Sohn) den Laden gemeinsam betreiben

würde, würde dies allen langfristig einen sicheren Arbeitsplatz bieten. Eine

Woche später kam es deshalb zu einer weiteren Besprechung im Büro der Kläger

in [...], dieses Mal in Anwesenheit von A.______, B.______ † und D.______

(act. 67, Rz. 1 f). Nach diversen Besprechungen und zahlreichen Kontakten,

auch mit der X.______ AG, kam es (nebst dem X.______ Partnerschaftsvertrag)

zum Abschluss des Mietvertrags, worin sich die Beklagten verpflichteten, das

Mietobjekt als [...]-geschäft weiterzubetreiben und die Kläger verpflichteten

sich, wie von der X.______ AG gewünscht, das Ladenlokal zu modernisieren und

für mindestens CHF 150'000.— zu erneuern (zu den Kosten der Ladenerneuerung

siehe nachfolgend E. IV Ziff. 7.13). Der Mietvertrag wurde seitens der

Familie B.______ † und A.______ unterzeichnet (act. 76 Ziff. 3 f.). Die

Vertragsverhandlungen seien von B.______ † zusammen mit A.______ geführt

worden (act. 67 Ziff. 16).

A.______ machte vorinstanzlich geltend, dass sie gar nicht

ins Geschäfts von B.______ † eintreten und schon gar nicht den Vertrag

mitunterzeichnen wollte, da sie eine Anstellung beim [...] hatte und vom

[...] nichts verstehe. H.______ drängte indessen im Hinblick auf mögliche

Schwierigkeiten auf eine Mitunterzeichnung durch A.______. Hingegen

unterzeichnete A.______ den Vertrag mit der X.______ AG nicht (act. 71

S. 3 f.).

Die Kläger bestritten sodann vorinstanzlich, dass die

Beklagte zu irgendeiner Handlung gedrängt worden sei, sondern die Beklagte

habe den Vertrag mitunterschrieben, weil sie im Geschäft mitarbeiten wollte.

Sinngemäss machen die Kläger geltend, dass die Gründung der

Kommanditgesellschaft zur Führung eben dieses Geschäfts der Darstellung der

Beklagten widerspreche (act. 79 Ziff. 12).

5.10 Bei der persönlichen Befragung sagte A.______

aus, dass H.______ beim Sohn, D.______, die Idee für das

"Ladenprojekt" geweckt hatte. Der Sohn habe damals als Student bei

den Klägern aushilfsweise gearbeitet (act. 82 ca. 17:10). Auf die Frage,

wie es mit der Ladenidee weitergegangen sei, antwortete die Beklagte, dass

sie sich nicht eingemischt habe (act. 82 ca 17:30). Bei der Besprechung mit

H.______ sei sie zwar dabei gewesen, hätte jedoch den Mann machen lassen

(act. 82 ca 17:00). Es sei vorgesehen gewesen, dass der Ehemann der Chef

gewesen wäre. Niemand hätte mitgeholfen, da sie selber an einem anderen Ort

arbeite und der Sohn sei nur in den Laden arbeiten gegangen, um ein kleines

Sackgeld zu verdienen (act. 82 ca. 18:28). Es sei mit den Klägern vereinbart

worden, dass der Mann den Laden übernehme (act. 82 ca. 18:51). Mit H.______

habe einmal eine Besprechung im Laden und einmal im Büro stattgefunden (act.

82 ca. 19:50). So ganz genau wisse sie es nicht mehr, da es sie nicht

interessiert habe (act. 82 ca. 19:59). Der Mietvertrag sei dann geschickt

worden, sei auf der Beige gelegen und auch von B.______ † nicht angeschaut

worden (act. 82 ca. 20:19). Sie hätten dann bei H.______ zum Unterschreiben

in dessen Büro vorbeikommen müssen (act. 82 ca. 20:39). Sie wusste

nicht, weshalb es ihre Unterschrift gebraucht habe. Das wollte H.______ so.

Sie hätte sich nichts überlegt (act. 82 ca. 20:59). Die eine erfolgte

Mietzinszahlung sei von ihr und B.______ † ausgelöst worden. Sie sei zur Bank

mitgegangen, wisse aber nicht mehr, ob sie dort etwas unterschreiben musste

(act. 82 ca. 22:44). Sie sei auch bei den Verhandlungen mit dem X.______

in [...] dabei gewesen. Sie sei mit B.______ † dorthin gereist. H.______ sei

auch dabei gewesen. Sie könne sich aber nicht mehr so recht erinnern, was

besprochen worden sei. Eine Unterschrift hätte es von ihr da nicht gebraucht

(act. 82 ca. 24:26). Sie habe den X.______ Partnerschaftsvertrag nicht

unterschrieben. Sie wollte da nicht dabei sein und es ging sie auch nichts an

(act. 82 ca. 24:38). H.______ sagte, sie bräuchten eine

Kommanditgesellschaft. Der Ehemann und sie seien dann zum Handelsregisteramt

und hätten das Formular ausgefüllt (act. 82 ca. 25:57). Den Zweck der

Kommanditgesellschaft kannte sie nicht. H.______ sagte, das mache man so

(act. 82 ca. 30:32). Das Ganze habe sie nicht interessiert. Sie habe

unterschrieben, als Kommanditärin mit einer Haftung von CHF [...], da sie

kein Geld habe und nicht für mehr haften konnte (act. 82 ca. 27:05). Mit

dem Ehemann habe sie keinen Vertrag gemacht. Sie habe mit ihm auch nicht über

Gewinn- und Verlusttragung gesprochen und auch keinen finanziellen Beitrag

geleistet (act. 82 28:30). Der Ehemann hätte den Laden führen sollen (act. 82

ca. 30:25). Sie habe immer gemacht, was der Mann wollte und es ging immer

gut, bis jetzt (act. 82 ca. 35:30). Sie sei von der Ausbildung [...] und

arbeite seit 15 Jahren beim [...]. Im [...] habe sie keine Erfahrung (act. 82

ca. 36:10). A.______ betont dann nochmals, dass sie im Betrieb in [...]

nichts machen sollte, da sie einen anderen Job hatte (act. 82

ca. 36:50). Sie habe auch gegenüber H.______ gesagt, sie habe einen

anderen Job. Dieser meinte, vielleicht gefalle es ihr dann doch (act. 82 ca.

37:10). Sie habe [...] geholfen einzuordnen, als die grossen

[...]-lieferungen kamen, aber nicht lange. Sie musste an einem anderen Ort

arbeiten. Sie wollte aber B.______ † nicht alleine lassen (act. 82 ca.

38:08). Sie wisse nicht mehr, ob es beim X.______ in [...] ein Thema war,

dass sie den Vertrag mit X.______ ebenfalls unterschreibe. Der Vertrag sei

dann später zugeschickt worden (act. 82 ca. 40:35). Damals arbeitete sie 40 %

im [...], aber es sei so, dass man frei habe und dann 100% arbeite. Man

arbeite auch in der Nacht sowie an den Wochenenden. Die Arbeit sei sehr

unregelmässig und man müsse immer einsatzbereit sein. Eine andere Arbeit sei

daneben nicht möglich (act. 82 ca. 42:50). Sie habe alles nur B.______ † zu

lieb getan (act. 82 ca. 43:15). B.______ † sagte, er wolle arbeiten. Sie habe

gar nicht studiert, wollte nur, dass es B.______ † gut gehe (act. 82 ca.

54:15). B.______ † wollte die ursprünglich vorgeschlagene Vertragsdauer von 5

Jahren nicht. Sie wisse aber nicht mehr, ob B.______ † das den Klägern

kommuniziert hatte oder sie selber (act. 82 ca. 2:35).

5.11 H.______ führte an der persönlichen Befragung

aus, dass D.______, der Sohn von A./B.______ auf ihn zugekommen sei, er habe

gehört, die Kläger wollten den Laden vermieten, das sei auch etwas für ihn.

D.______ sei in dieser Zeit in der Ausbildung zum [...] gewesen, sei aber

damit nicht so glücklich gewesen, er hätte das Gefühl gehabt, ein solcher

Laden würde ihn viel mehr begeistern. Die dafür benötigten CHF [...] würde

ihm das Grosi schon geben (act. 104 ca. 7:00). Ein paar Tage später rief ihn

B.______ † an und sie hatten dann schon die erste Sitzung bei ihm im Büro.

B.______ † erzählte, dass sein Sohn D.______ zu Hause von diesem Geschäft

erzählt hätte, jedoch nicht den Mut habe, dies alleine zu machen. Sie hätten

das dann zu Hause diskutiert und das Gefühl gehabt, sie als Familie könnten

das Geschäft weiterführen. Er meinte dann, schon alleine wegen den

Öffnungszeiten sei es ein Vorteil, wenn der Laden als Familienbetrieb

weitergeführt werden könne (act. 104 ca. 9:00). Er habe aufgeklärt, dass

es für die Familie A./B.______ ein harter Job werde mit dem Laden. Sie

sollten sich das ganz gut überlegen. Später kam ein Telefon von B.______ †,

ob man nochmals zusammensitzen könne. Seine Frau wolle auch noch etwas vom

Geschäft wissen und der Sohn komme auch mit (act. 104 ca. 10:20). Er

habe B.______ † gesagt, wenn er das Geschäft mit der Familie übernehme, so

sei es ganz klar, dass sie das Geschäft auch am [...] aufhaben müssten, denn

[...] trage zu einem Drittel des Umsatzes bei. Aufgrund der vorhandenen

Konkurrenz, z.B. [...] und [...] bringe es gar nichts, sich Gedanken zu

machen, wenn der Laden am [...] nicht offen sei. D.______ wäre ja noch so

gerne bei G./H.______ am [...] arbeiten gegangen, was aber mangels

Handelsregistereintrag nicht gegangen sei (act. 104 ca. 12:28). Er habe

B.______ † schon beim ersten Gespräch gesagt, es gehe nur, wenn die ganze

Familie mithelfe, wie dies auch Familie G./H.______ gemacht habe (act. 104

ca. 13:15). B.______ † habe ihm gesagt, ihm sei das Wichtigste, dass die

Familie wieder etwas zu tun habe, damit sie nicht auf der Strasse stehe und

nichts zu tun habe (act. 104 ca.13:50). Er habe auch B.______ † gesagt, je

mehr die ganze Familie im Laden arbeite, desto besser ginge es ihnen und

desto grösser sei das Einkommen der ganzen Familie (act. 104 ca.14:10). Beim

nächsten Gespräch in [...] seien A.______ und D.______ dabei gewesen. Da habe

man darüber gesprochen, ob der Laden mit [...], X.______ oder [...] geführt

werden solle. Er habe dann A./B.______ die Vor- und Nachteile dieser drei

Systeme dargelegt (act. 104 ca.16:00). D.______ habe schon sehr viel vom

Laden gewusst und konnte sehr spezifische Fragen stellen, z.B. habe er

nachgefragt, weshalb [...] so hoch sei [...]. A.______ habe gesagt, sie wolle

schon im Geschäft mitarbeiten, jedoch habe sie noch einen anderen Job von

30%, den sie behalten wolle. Er habe ihr gesagt, dann habe sie ja noch 70%

zur Verfügung bzw. 150%, wie das bei einem Privatunternehmen so sei. Er

selber habe nie nur 100% gearbeitet (act. 104 ca. 17:40). Dann sei auch

über die Zahlen gesprochen worden und er habe seine Erfolgsrechnung auf den

Tisch gelegt. Auch habe er aufgezeigt, wie die Lohnsumme auf die Familie

aufgeteilt werden könne (act. 104 ca. 19:00). Er habe ihnen dann Unterlagen

(Erfolgsrechnung X.______ und H.______, Entwurf Mietvertrag) mitgegeben,

damit sie sich zu Hause Gedanken machen könnten (act. 104

ca. 20:00). Er habe dann Anpassungen beim Mietvertrag angebracht.

Ursprünglich sei fünf Jahre drin gewesen, aber A./B.______ hätten drei Jahre

gewünscht (act. 104 ca. 23:05). A.______ habe eingewendet, ob sie

überhaupt die Umsatzzahlen erreichen würden, woraufhin er den Mietzins auf

CHF [...] gesenkt habe und erst vorgesehen habe, dass er sich auf CHF [...]—

erhöhen werde, wenn ein Umsatz von CHF [...] erreicht werde (act. 104

ca. 23:50). Dann sei er mit dem Ehepaar A./B.______ an den Termin mit

X.______ nach [...] mit. Über den Mietvertrag sei da nicht gesprochen worden.

Seitens X.______ wurde gesagt, dass der Laden dem neusten Stand angepasst

werden müsse. Daraufhin sei Herr J.______ vom X.______ nach [...] gekommen

und habe mit ihm und B.______ † den Laden angeschaut, was gemacht werden

müsse (act. 104 ca. 27:35). Herr J.______ kam bald darauf mit einer

Kostenzusammenstellung. Er [H.______] habe dann gesehen, dass die ganze […]

ersetzt und der ganze Laden gemalt werden müsse. Er habe dann das mit dem

Elektriker angeschaut, was gemacht werden müsse. Er habe A./B.______ gesagt,

er übernehme […] und CHF 50'000.— zahle Familie A./B.______ daran. Als

J.______ mit den Zahlen kam, waren A.______ und D.______ auch dabei. Auf der

Checkliste habe man dann abgecheckt, was sie [Ehepaar G./H.______] zahlen und

was A./B.______ zahlen (act. 104 ca. 30:00). Man sei dann nochmals zusammen

gekommen mit dem Ehepaar A./B.______ und dem Junior, habe dann den

angepassten Mietvertrag nochmals besprochen und dann kam es zur Unterschrift

(act. 104 ca. 31:55). Beim Umbau habe er sich in technischen Belangen an

B.______ gewendet. Als die Lieferungen kamen, half die ganze Familie

A./B.______ einzuräumen, nebst A.______ und B.______ † auch D.______ sowie

die Tochter und eine Schwester von A.______ (act. 104 ca. 35:35). A./B.______

brauchten dann CHF [...] für X.______ und CHF [...] für G./H.______, weshalb

es auch Verhandlungen mit der Bank gegeben haben musste. A.______ habe

mehrmals gesagt, dass sie mit der Bank Kontakt aufnehmen müssten und später

habe A.______ ihm gesagt, dass mit der Bank alles geregelt sei (act. 104 ca.

40:10). Er habe A./B.______ dann noch darauf aufmerksam gemacht, dass sie

fürs Handelsregister gültige Pässe bräuchten. Er wisse, dass A./B.______ neue

Pässe machen mussten, da die alten abgelaufen waren. Danach seien A./B.______

zum Handelsregisteramt gegangen, um eine Einzelfirma oder

Kommanditgesellschaft zu gründen; er habe A./B.______ klar die Vor- und

Nachteile von einer Einzelgesellschaft und der Kommanditgesellschaft

aufgezeigt. Bei der Besprechung, wo er die Rechtsformen erklärt habe, seien

B.______ †, A.______ und D.______ anwesend gewesen (act. 104 ca. 41:05). An

den Kassenkurs bei der X.______ AG in [...] seien von der Familie B.______ †,

A.______, D.______ und die Tochter gefahren. Daneben auch noch zwei

Angestellte (act. 104 ca. 41:50). Es gab dann noch Verhandlungen mit

diversen Direktlieferanten, was nichts mit X.______ zu tun hatte. Familie

A./B.______ wollte eine […], die dann von D.______ bei [...] organisiert

wurde. Auch die Verhandlungen mit [...] wurden nur von D.______ geführt (act.

104 ca. 44:00).

5.12 Anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung sagte auch T.______, der seitens der X.______ AG an den

Vertragsverhandlungen beteiligt war, zum Zustandekommen der Verträge aus.

Sein erstes Treffen mit B.______ †, A.______ und D.______ habe in [...]

stattgefunden. Auch der […]-Partner, O.______ sei dabei gewesen, jedoch

gemäss seiner Erinnerung nicht H.______ (act. 104 ca. 11:05). Familie

A./B.______ hatte die Absicht, einen X.______-Laden aufzumachen und wollte

wissen, was die Rechte und Pflichten eines X.______-Partners seien und sie

wollten die Vorstellungen der Familie A./B.______ kennen. Das Lokal in [...]

hatten sie schon gefunden gehabt. Die X.______ AG habe einen Mustervertrag

und sämtliche Informationen abgegeben (act. 104 ca. 12:50). Am ersten Treffen

wurde noch nicht über Zahlen gesprochen. Es gab dann verschiedene Meetings in

der X.______-Zentrale, wo dann auch die Zahlen zur Sprache kamen (act. 104

ca. 13:15). Die X.______-Bauabteilung habe den Standort angeschaut und einen

Kostenvoranschlag gemacht. Der Kostenvoranschlag sei sehr konkret mit Familie

A./B.______ besprochen worden (act. 104 ca. 16:35). An den Meetings seien

immer B.______ † und A.______ anwesend gewesen. Nach dem ersten Meeting sei

D.______ nicht mehr dabei gewesen. Sie hätten B.______ † und A.______ auch

darauf aufmerksam gemacht, dass [...] ein schwieriger Standort sei und nur

gehe, wenn […] der Laden geöffnet werde. B.______ † sei bei diesen

Besprechungen eher ruhig gewesen. A.______ habe eher mehr gefragt und habe

sich aktiver interessiert als B.______ † (act. 104 ca. 18:20). Man spürte,

dass der Wille von Familie A./B.______ sehr gross gewesen war, das Projekt zu

realisieren. Man habe ihnen mehrfach gesagt, man müsse auch […] arbeiten. Das

waren sie sich bewusst (act. 104 ca. 23:10). Die Zahlen

(Erfolgsrechnung, Umsatzerwartungen) wurden auch mit B.______ † und A.______

besprochen (act. 104 ca. 27:30). Sie seien sich bewusst gewesen, dass sie mit

dem Laden einen Job haben werden und ein Einkommen erzielen können, aber

nicht reich würden und dass der Aufwand für die Familie sehr gross sein

werde. A./B.______ hatten kommuniziert, dass auch A.______ im Geschäft

mitarbeiten werde und auch der Sohn mithelfen werde. Andernfalls hätte ihnen

abgeraten werden müssen. Die […] könne nur mit Familienangehörigen gemacht

werden und das Projekt wäre sonst nicht realisierbar gewesen. Briefe der

X.______ AG, welche an die Familie A./B.______ gerichtet waren, seien so

adressiert gewesen, weil die Familie A./B.______ gegenüber X.______ AG als

Familie aufgetreten sei und es als Familienprojekt verkauft habe. Die

X.______ AG schreibe immer jene Person an, welche es betreffe (act. 104 ca.

31:40). Der ursprüngliche Vertragsentwurf habe auch auf Familie A./B.______

gelautet. Auf Wunsch der Familie A./B.______ wurde dies dann allerdings

abgeändert (act. 104 ca. 38:40). Die X.______ AG verfüge über eine Forderung

von rund CHF 60'000.— gegenüber A./B.______. Es sei noch nicht entschieden,

ob diese Forderung geltend gemacht werde (act. 104 ca. 36:35).

5.13 Aus der Parteibefragung von H.______ (vgl.

act. 103 S. 16 ff.) und der Zeugenaussage von T.______ (vgl. act. 103 S. 7

ff.) ergibt sich das Bild, wonach B.______ † und A.______ gegenüber H.______

und den Vertretern der X.______ AG angaben, den X.______ […] in [...] als

Familienbetrieb betreiben zu wollen. Dieser Eindruck wurde auch durch die

Beteiligung von Sohn D.______ bei den Besprechungen mit H.______ und

Vertretern der X.______ AG sowie durch die Teilnahme von A.______ nebst Sohn

und Tochter am Kassenkurs bestätigt. A.______ sagte zudem auch selber aus,

dass sie beim Einräumen von Warenlieferungen mithalf, womit sie die

diesbezügliche Aussage von H.______ bestätigte. Zwar ist bei H.______s

Aussage sein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen.

In Bezug auf die Zeugenaussage von T.______ ist zudem zu bedenken, dass die

X.______ AG gemäss Aussagen von T.______ nicht ausschloss, selber eine

Forderung in einem grösseren fünfstelligen Betrag gegen B.______ † und

A.______ geltend zu machen. Die Aussagen von H.______ und T.______, wonach

sie B.______ † und A.______ darauf aufmerksam machten, dass der X.______

[Laden] in [...] nur rentabel als Familienbetrieb betrieben werde könne, wird

durch den von A.______ und B.______ † unterschriebenen Mietvertrag bestätigt.

Darin ist als Verpflichtung der Mieter folgendes aufgeführt (act. 3/1

Ziff. 4.1):

"Art und Weise der Benützung: der Mieter

verpflichtet sich, das Mietobjekt als […]-geschäft weiter betreiben zu

lassen, gemäss 4.2. so lange die rechtlichen Voraussetzungen dazu erfüllt

sind und die Wirtschaftlichkeit dies erlaubt, sind auch die Öffnungszeiten

beizubehalten. Das heisst, […]"

[…]-arbeit ist im Arbeitsgesetz stark reguliert. Vom

Anwendungsbereich ausgenommen ist jedoch die Mitarbeit im Familienbetrieb

(Art. 4 Abs. 1 ArG). Die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtung zum

Offenhalten des Geschäfts an […] war somit nur möglich, wenn B.______ †,

A.______ oder deren Kinder […] gearbeitet hätten. Zugleich ist es allgemein

bekannt, dass zum damaligen Zeitpunkt [...] zusätzlich zu den schon früher

ansässigen […] je eine [...]-Filiale und eine [...]-Filiale neu dazu gekommen

waren – auf diese Läden wies auch H.______ in seiner Befragung hin (s. vorne

E. IV Ziff. 5.11) – und den Wettbewerb unter den […]-händlern verstärkten.

Die Aussagen von T.______, dass er das Ehepaar A./B.______ darauf hinwies, es

handle sich bei [...] um einen schwierigen Standort, und die Aussagen von

H.______ und T.______, es sei darüber gesprochen worden, dass das

Ladengeschäft in [...] als Familienbetrieb geführt werden müsse, sind daher

glaubhaft. Die Aussage von T.______, dass die Beklagten als Familie

A./B.______ aufgetreten sei, wird auch dadurch bekräftigt, dass das

Begleitschreiben der X.______ AG vom 22. Oktober 2013 an die "Familie

A./B.______" adressiert war und auch die Anrede lautete auf

"Familie A./B.______" (act. 83/11). Seine Aussage, dass auch

ursprünglich der X.______ Partnerschaftsvertrag auf B.______ † und A.______

ausgestellt gewesen war, dann jedoch auf Wunsch von Familie A./B.______ nur

noch B.______ † als Vertragspartner genannt wird, wird dadurch bestätigt,

dass in der […]-Checkliste mit der Grobschätzung als "Partner" Fam.

A./B.______ eingetragen ist, wobei das "Fam." durchgestrichen ist.

Diese Angabe wurde handschriftlich durch "B.______ und Partner"

ersetzt (act. 3/2):

[...]

Die Checkliste wurde jedoch dann nur von der X.______ AG

und B.______ † unterschrieben. Die Unterschrift von A.______ findet sich auf

diesem Dokument nicht. Auch beim X.______ Partnerschaftsvertrag (act. 82/2/1)

sowie bei den Anhängen zum X.______ Partnerschaftsvertrag ("Vertrag für

[…]", "[…]", […]"; act. 83/3/1, 83/4/1, 83/5/1) ist als

X.______ Partner bzw. als […] nur B.______ † aufgeführt und sind nur dessen

Unterschriften und Paraphierungen zu finden. Daraus ergibt sich, dass obwohl

auch A.______ an den Vertragsverhandlungen mit X.______ AG beteiligt war,

sich gegenüber der X.______ AG nur B.______ †, nicht jedoch auch A.______

verpflichtet hat und diese durch ihre Weigerung, den X.______

Partnerschaftsvertrag zu unterschreiben, gegenüber der X.______ AG auch zum

Ausdruck brachte, dass der X.______ Partnerschaftsvertrag gegenüber ihr keine

Wirkung haben soll. Es bestehen jedoch keine Hinweise darauf und wurde auch

nicht geltend gemacht, dass G./H.______ zum damaligen Zeitpunkt von diesem

Umstand Kenntnis gehabt hätten.

Wenn A.______ ausführt, dass der X.______ [Laden] in [...]

das Geschäft ihres Mannes hätte sein sollen und sie diesem weder beitreten noch

darin nebst ihrer Teilzeittätigkeit mitarbeiten wollte, so spricht die

spätere Errichtung der Kommanditgesellschaft "Y.______" mit

Eintragung vom […] und Löschung am […] im Tagesregister dafür, dass sie

zumindest nach aussen einen anderen Eindruck erweckte. Die

Kommanditgesellschaft hatte ihre Adresse an der [...]-strasse in [...] und

hatte den Zweck "Führung und Betrieb eines [...]", womit nur der

Laden in [...] gemeint sein konnte. Sie ist somit auch nach Abschluss des

Mietvertrags als Gesellschafterin einer Gesellschaft aufgetreten, deren Zweck

der Betrieb des Ladengeschäfts in [...] war, auch wenn ihre Haftung als

Kommanditärin auf CHF 500.— beschränkt war. Jedoch verfügte sie wie auch

B.______ † über Einzelunterschrift (act. 25). Die erste und einzige

Mietzinszahlung an G./H.______ erfolgte auch von einem Konto, lautend auf

Y.______ (act. 81/38/30). Hierfür ging A.______ gemäss ihrer eigenen Aussage

zusammen mit B.______ † zur Bank.

H.______ und A.______ gaben übereinstimmend an, dass

A.______ in den Vertragsverhandlungen ausführte, sie werde weiterhin ihrer

bisherigen Teilzeittätigkeit nachgehen. Diese bezifferte A.______ zum

damaligen Zeitpunkt mit einem Arbeitspensum von 40%, während H.______ von 30

% sprach. A.______ führt zwar aus, sie hätte H.______ mitgeteilt gehabt, sie

wolle nicht im […]-geschäft des Ehemannes mitarbeiten, jedoch aufgrund der

oben genannten Umstände ist davon auszugehen, dass A.______ und B.______ † bei

G./H.______ den Eindruck erweckten, den X.______ [Laden] in [...] als

Familiengeschäft betreiben zu wollen. Aufgrund ihrer Teilzeitanstellung beim

[...] hatte A.______ sodann auch die zeitlichen Ressourcen für eine Mitarbeit

im Laden.

Auch wenn A.______ innerlich Vorbehalte gegenüber dem

Ladenprojekt gehabt haben sollte und sich nur ihrem Ehemann zu liebe

beteiligte, so kann dennoch festgehalten werden, dass zumindest nach aussen

A.______ und B.______ † mit dem Ladengeschäft in [...] einen gemeinsamen

Zweck (Betrieb eines X.______ [Laden] als Familienunternehmen) verfolgten,

für welchen sie gemeinsame Kräfte und Mittel (gemeinsame Beteiligung an den

Vertragsverhandlungen, gemeinsamer Abschluss Mietvertrag, vorgesehene

Mitarbeit im […]-geschäft, später auch gemeinsame Eröffnung eines Bankkontos

und Gründung einer Kommanditgesellschaft) einsetzte. Daran vermag auch der

Umstand nichts zu ändern, dass sich gegenüber der X.______ AG nur B.______ † verpflichtete.

Die Gesellschafter können auch durch Forderungen einen Beitrag zur

Gesellschaft leisten (Art. 531 Abs. 1 OR). So hat B.______ † sein

Vertragsverhältnis mit der X.______ AG in die Gesellschaft eingebracht. Zudem

können die Gesellschafter auch vereinbaren, unterschiedliche Beiträge zu

leisten (Art. 531 Abs. 2 OR), weshalb auch der Umstand, dass A.______

aufgrund ihrer Anstellung beim [...] nicht in einem Vollzeitpensum im

Ladengeschäft hätte mitarbeiten können, nicht gegen eine einfache

Gesellschaft spricht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz

das Verhältnis zwischen A.______ und B.______ † als einfache Gesellschaft

qualifizierte.

5.14 Auch wenn A.______, wie geltend gemacht, von

H.______ aus Absicherungsgründen zur Vertragsunterschrift gedrängt worden

sei, hatte A.______ erkennbar auch ein eigenes Interesse am Geschäft. Wäre

der X.______ [Laden] erfolgreich gewesen, so hätte er einen wesentlichen

Beitrag zum Erwerbseinkommen des Ehepaars A./B.______ beigetragen, zumal

A.______ nur in einem Teilpensum arbeitete und das […]-geschäft für B.______ †

eine neue berufliche Existenz darstellen sollte. Folglich wurde durch die

Unterschrift von A.______ auch keine (formwidrige) akzessorische Bürgschaft

begründet.

5.15 Aus dem oben Ausgeführten ergibt sich auch,

dass die vorgesehene und erfolgte Beteiligung von A.______ in Bezug auf den

X.______ [Laden] nicht mehr unter die eheliche Beistandspflicht von Art. 159

Abs. 3 ZGB subsumiert werden kann. Die Vorinstanz hat daher das Eherecht

nicht falsch angewendet.

5.16 Es kann daher als Zwischenfazit festgehalten

werden, dass ohne die Erkrankung von B.______ † A.______ und B.______ † je

solidarisch für Forderungen der Kläger aus dem Mietvertrag gehaftet hätten,

auch wenn dies so nicht explizit im Mietvertrag festgehalten wurde.

6.

6.1 A.______ macht geltend, dass aufgrund der

Urteilsunfähigkeit von B.______ † auch der Vertrag mit ihr nicht gültig zu

Stande gekommen sei.

6.2 Das Bundesgericht bezeichnet den gemeinsamen

Mietvertrag als ein einheitliches Rechtsverhältnis ("un rapport

juridique uniforme qui n'existe que comme un tout et pour tous les

participants"; BGE 135 III 431, E. 3.1; BGE 140 III 598 E. 3.1 f.; siehe

auch Jörg Schmid, AJP 2016, S.

33). Es liegt somit nur ein einziger Vertrag vor, auch wenn auf der

Mieterseite mehrere Personen beteiligt sind (Weber,

S. 5).

6.3 Die Frage, ob Urteilsunfähigkeit eines

solidarisch haftenden Schuldners bei

einem gemeinsamen Mietvertrag auch die Wirkung der Nichtigkeit für den

anderen Solidarschuldner zeitigt, hat in der Literatur bisher wenig Beachtung

gefunden. Schmid, Der gemeinsame

Mietvertrag, SJZ 87/1991 S. 354, spricht sich dafür aus, dass die Regeln der

Teilnichtigkeit gemäss Art. 20 Abs. 2 OR zur Anwendung gelangen, wenn die

Erklärung eines der am Vertrag Beteiligten an einem Willensmangel leidet oder

es ihm an der Handlungsfähigkeit fehlt. Danach bleibt der Vertrag für die

anderen gültig, ausser wenn anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen (oder

erfolgreich angefochtenen) Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.

Der Heranzug von Art. 20 OR überzeugt jedoch nicht.

Dagegen spricht die systematische Einordnung dieser Bestimmung im

Obligationenrecht unter "Inhalt des Vertrages". Art. 20 OR regelt

die Rechtswirkung, wenn ein Vertrag einen unmöglichen oder widerrechtlichen

Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst. Die Nichtigkeit ergibt sich

gemäss Art. 20 OR somit aufgrund eines unzulässigen Vertragsinhaltes.

Vorliegend ergibt sich die Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses mit B.______

† jedoch aus dessen fehlender Handlungsfähigkeit gemäss Art. 18 ZGB und

nicht aus dem Inhalt des Vertrages. Es erscheint daher auch nicht als

folgerichtig, Art. 20 OR auf das Vertragsverhältnis zwischen A.______ und dem

Ehepaar G./H.______ anzuwenden.

6.4 Hasenböhler,

Mitwirkung beider Ehegatten beim Vertragsschluss, Basel/Frankfurt am Main,

1982, S. 40 f., vertritt ebenfalls die Ansicht, dass der ganze Vertrag

grundsätzlich dahin fällt, wenn sich die Willenserklärung eines Ehegatten

wegen Handlungsunfähigkeit als ungültig erweist. Hasenböhler, a.a.O., begründet dies damit, dass die

Beteiligung eines jeden für den anderen von wesentlicher Bedeutung war. Diese

Begründung beruht auf der Konzeption des einheitlichen Vertrages, wonach bei

allen Vertragsbeteiligten der Wille bestehe, dass auf der einen oder auf

beiden Seiten mehrere Personen am Vertrag beteiligt sein sollen. Das

bedeutet, die Beteiligung eines jeden ist für den anderen wesentlich; jeder

will das Rechtsgeschäft nur zusammen mit den anderen, nicht einzeln und für

sich alleine (Hasenböhler,

a.a.O., S. 39). Wie Schmid, a.a.O.,

sieht auch Hasenböhler, S. 40, hiervon

eine Ausnahme vor, wenn der mehrgliedrige Vertrag in Bezug auf die

Personenmehrheit der einen Vertragsseite teilbar ist. Der Vertrag kann dann

für den geschäftsfähigen Ehegatten Wirkung haben, wenn bei ihm und dem

Gegenkontrahenten anzunehmen ist, dass das Rechtsgeschäft auch ohne

Mitbeteiligung des handlungsunfähigen Eheteils in seinem ganzen Bestand

geschlossen worden wäre. Diese Meinung wird auch von Roger Weber, S. 26 f., geteilt.

Hasenböhler ,

S. 40 f., weist auch darauf hin, dass die Frage der Teilbarkeit eines

Vertrags nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden

werden kann. Er nennt als Beispiele zum einen den Fall, wo der Vermieter

zwecks erhöhter Sicherung seiner Forderungen eine Wohnung an beide Ehegatten

vermietet hat. In einem solchen Fall sei es beim Wegfall eines Ehegatten zu

Folge Handlungsunfähigkeit gewöhnlich nicht anzunehmen, dass der Vertrag mit

dem anderen Eheteil allein zu Stande komme, weil der Gegenkontrahent nicht

mehr über zwei Schuldner verfügt, auf deren Einkommen oder Vermögen er

gegebenenfalls greifen kann. Doch könne zum andern das Sicherungsbedürfnis im

Einzelfall hinter anderen Überlegungen zurücktreten, so wenn der Vermieter es

vorziehe, den Vertrag nur mit einem der beiden Ehepartner abzuschliessen,

statt die Wohnung vielleicht gar nicht oder zu ungünstigeren Bedingungen

vermieten zu können.

Gemäss diesen Autoren ist somit zu prüfen, was der

konkrete Wille der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war

bzw. ob der Vertrag unter der – allenfalls stillschweigend vereinbarten –

Voraussetzung abgeschlossen wurde, dass auf der eigenen Seite oder auf der

Gegenseite eine bestimmte Person ebenfalls Partei des Vertrages wird. Mit

anderen Worten ist zu prüfen, welcher Konsens zwischen den Parteien zu Stande

gekommen ist (Art. 1 OR). Sofern sich die Parteien über die oben genannte

Voraussetzung einig waren, so ist der Vertrag grundsätzlich nicht zu Stande

gekommen, weil diese nicht eingetroffen ist.

Diese Konsensfrage hat das Gericht zu prüfen, wenn eine

Partei im Prozess aus irgendwelchen Gründen bestreitet, durch den Vertrag

gebunden zu sein (BGE 127 III 248, E. 3b; Gauch/Schluep/Schmid,

Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band 1, 10. Auflage, Rz.

324a).

6.5 Vorliegend war es beim Abschluss des

Mietvertrags für alle Parteien wesentlich, dass B.______ † seine Arbeitskraft

ins […]-geschäft einbringen konnte. So betonten die Kläger, dass der X.______

[Laden] als Familienbetrieb geführt werden müsse. A.______ brachte zum

Ausdruck, dass sie beim Projekt X.______ [Laden] ihrem Ehemann zu liebe

mitmachte, dem damit eine neue berufliche Zukunft gesichert werden sollte.

Folgte man der von den oben genannten Autoren vertretenen

Auffassung, so wäre – wie vom Rechtsvertreter der beklagten Partei geltend

gemacht – aufgrund der Nichtigkeit des Vertrags zwischen dem Ehepaar

G./H.______ und B.______ † auch das Vertragsverhältnis zwischen dem Ehepaar

G./H.______ und A.______ vollständig dahingefallen, da weder A.______ noch

das Ehepaar G./H.______ den Mietvertrag ohne Beteiligung von B.______ †

eingegangen wären.

6.6 Diese Lösung vermag aber nicht zu befriedigen,

da bei dieser Betrachtungsweise der Umstand, dass es sich bei einem

gemeinsamen Mietvertrag in der Regel um ein Solidarschuldverhältnis handelt,

welches für den Gläubiger eine Personalsicherheit im weiteren Sinn darstellt,

unzureichend berücksichtigt wird. Je nach Vertragsverhältnis und den

konkreten Umständen kann für den Gläubiger der Zweck der Solidarschuld auch

gerade darin bestehen, abgesichert zu sein, wenn einer der Solidarschuldner

aus welchen Gründen auch immer ausfällt, auch wenn der Gläubiger das

Vertragsverhältnis ohne diesen ausgefallenen Solidarschuldner nicht

eingegangen wäre. Das Absicherungsinteresse des Gläubigers ist insbesondere

dann gewichtig, wenn der Gläubiger im Vertrauen auf den Bestand eines

Dauerschuldverhältnisses wie im vorliegenden Fall Vermögensdispositionen

getätigt hat, welche bei einer Auflösung des Vertragsverhältnisses ex tunc (d.h.

rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses) nicht einfach

rückabgewickelt werden können, dafür aber auch noch keine (zureichende)

Gegenleistung erhalten hat.

Dieser Interessenlage wird beim Solidarschuldnerverhältnis

dadurch Rechnung getragen, dass die fehlende Handlungs- und

Verpflichtungsfähigkeit eines Solidarschuldners dessen persönliche Einrede

darstellt und damit nicht als gemeinsame Einrede mit Wirkung für alle

Solidarschuldner dienen kann (Katz,

Rz. 32, 112 u. 116 zu Art. 145). Demgemäss kann A.______ als

Solidarschuldnerin dem Ehepaar G./H.______ die sich für B.______ † aus seiner

Urteilsunfähigkeit ergebende Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses nicht als

Einrede im Sinne von Art. 145 Abs. 1 OR entgegen halten. Sinngemäss geht

diese Lehrmeinung davon aus, dass trotz Urteilsunfähigkeit des einen

Solidarschuldners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Vertrag mit dem

anderen Solidarschuldner weiterhin Bestand hat.

Auch bei der einfachen Gesellschaft hat Lehre und

Rechtsprechung einen Ausgleich für diese Interessenslage entwickelt. So weist

die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass bei Abschluss eines ungültigen

Gesellschaftsvertrags, das Vertrauen eines gutgläubigen Dritten in den

Bestand dieser "faktischen Gesellschaft" geschützt sein kann, was

die Wirksamkeit des Vertrages zwischen dem Dritten und der

"Gesellschafter" (mit Ausnahme des urteilsunfähigen

Gesellschafters) zur Folge haben kann (act. 123 Ziff. 7.6.1; Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe,

Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. vollständig neu bearbeitete Auflage,

§ 1 Rz. 65 ff.; Fellmann/Müller, Berner

Kommentar, Art. 530-544 OR, Rz. 669, 685 f.).

Da eine einfache Gesellschaft auch nur aus zwei

Gesellschaftern bestehen kann (Art. 530 Abs. 2 OR), ist es folgerichtig, dass

die Regeln der faktischen Gesellschaft zu Lasten des verbleibenden

Gesellschafters auch zur Anwendung gelangen, wenn bei einer

Zwei-Personen-Gesellschaft ein Gesellschafter aufgrund von Urteilsunfähigkeit

(Art. 18 ZGB) nicht in Haftung genommen werden kann. Andernfalls würde man

zwischen einer Zwei-Personen-Gesellschaft und einer Gesellschaft, an welcher

drei oder mehr Personen beteiligt sind (wie wenn z.B. vorliegend auch der

Sohn des Ehepaars A./B.______ in die Gesellschaft einbezogen wäre) eine

Unterscheidung zu Lasten Dritter treffen, für welche es keinen sachlichen

Grund gibt. Alleine der Umstand, dass eine Gesellschafterin einer

Zwei-Personen-Gesellschaft unter Umständen aufgrund der solidarischen Haftung

für die gesamte Haftungssumme belangt wird und im Innenverhältnis kein

Rückgriff nehmen kann, spricht nicht gegen die Anwendung der Regeln der

faktischen Gesellschaft auf diese Fälle, da dieses Risiko der Solidarhaft –

unabhängig von der Anzahl der Gesellschafter – inhärent ist. Soweit sich das

Ehepaar G./H.______ somit in guten Treuen auf schützenswertes Vertrauen in

den Bestand der faktischen Gesellschaft beruft, ist es gegenüber A.______

darin zu schützen.

Somit scheint man zu unterschiedlichen Resultaten zu

gelangen, je nachdem, ob man die vorliegende Fragestellung gemäss der oben

zitierten Lehre zum gemeinsamen Vertrag oder gemäss der Lehre und

Rechtsprechung zur faktischen Gesellschaft und zur Solidarschuld prüft.

Dieser scheinbare Widerspruch kann aber wie nachfolgend dargelegt aufgelöst

werden.

6.7 Hasenböhler

und Roger Weber weisen bereits

darauf hin, dass die konkreten Umstände des Einzelfalles berücksichtigt

werden müssen. Dieser Gedanke ist weiter auszudifferenzieren. Je nach den

konkreten Umständen des Einzelfalles ist die Solidarschuldnerschaft als

Personalsicherheit für die Parteien von unterschiedlicher Bedeutung. Soweit

im Falle der Urteilsunfähigkeit eines Solidarschuldners der Gläubiger aus dem

der Solidarschuld zu Grunde liegenden Vertrag gegenüber dem anderen

Solidarschuldner an seiner Forderung weiterhin festhält, ist somit auch zu

prüfen, ob zwischen den Parteien bei Vertragsabschluss ein Konsens (Art. 1

OR) darüber bestand, dass der Vertrag bei Wegfall des einen Solidarschulders

gegenüber dem anderen Solidarschuldner weiterhin Bestand haben sollte und

dieser für die Forderungen aus dem Vertrag haftet, auch wenn sich die

Parteien einig sind, dass mit ihm alleine der Vertrag ursprünglich nicht

abgeschlossen worden wäre. Mit anderen Worten, es ist zu prüfen, ob für den

Gläubiger die Solidarschuldnerschaft auch gerade als Absicherung für den Fall

dienen sollte, dass einer der Solidarschuldner wegfallen könnte.

Gegen eine solche Auslegung spricht auch nicht die

Qualifikation als gemeinsamer Vertrag. Das Auftreten mehrerer Personen als

Vertragspartei kennzeichnet zwar den gemeinsamen Vertrag; es gehört aber

nicht zu den objektiv wesentlichen Punkten, d.h. zum für einen

Vertragsabschluss unabdingbaren Kernbereich. Im Anwendungsbereich des

Vertrauensprinzips ist es daher ohne weiteres möglich, dass ein Vertrag

zwischen Einzelpersonen zu Stande kommt, obwohl der Wille einer Partei auf

den Abschluss eines gemeinsamen Vertrags unter Einbezug eines Dritten

gerichtet war (Roger Weber,

S. 28).

6.8 Bei Fragen des Konsens hat das Sachgericht

vorab zu prüfen, ob sich die Parteien tatsächlich übereinstimmend geäussert,

verstanden und in diesem Verständnis geeinigt haben. Ist dies für den

Vertragsschluss als solchen zu bejahen, liegt ein tatsächlicher Konsens vor.

Haben sich die Parteien in den Vertragsverhandlungen zwar übereinstimmend

verstanden, aber nicht geeinigt, besteht ein offener Dissens und damit kein

Vertragsschluss. Haben sie sich übereinstimmend geäussert, aber abweichend

verstanden, liegt ein versteckter Dissens vor. Ein versteckter Dissens kann

dann zum Vertragsschluss führen, wenn eine der Parteien nach dem

Vertrauensgrundsatz in ihrem Verständnis der gegnerischen Willensäusserung zu

schützen und damit die andere auf ihre Äusserungen in deren objektiven Sinn

zu behaften ist. In einem solchen Fall liegt ein normativer Konsens vor

(Urteil BGer 4D_71/2017, E. 5.1).

Nach dem Vertrauensprinzip sind Willensäusserungen so

auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten

Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten. Es ist

der objektive Sinn des Erklärungsverhaltens zu ermitteln. Dabei ist der

Wortlaut nicht alleine ausschlaggebend. Zu berücksichtigen sind im Weiteren

etwa die Umstände, unter denen die Erklärungen abgegeben wurden, insbesondere

der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger

in guten Treuen, d.h. als vernünftige und korrekte Person verstehen durfte

und musste (BGE 138 III 659 E. 4.2.1; Urteil BGer 4D_71/2017, E. 5.1; Müller, Berner Kommentar, Rz. 149 zu

Art. 1). Der Erklärende ist demnach nicht gebunden, weil er einen bestimmt

gearteten inneren Willen hatte, sondern weil er ein Verhalten an den Tag

gelegt hat, aus dem die Gegenpartei in guten Treuen auf das Vorhandensein

eines bestimmten Willens schliessen durfte (BGE 69 II 319 E. 3; Müller, Berner Kommentar, Rz. 154 zu

Art. 1).

Ist das Zustandekommen eines Vertrages strittig, so wird

das Vertrauensprinzip nur in dem Umfang durch den wirklichen Willen der

Parteien verdrängt, als prozessual feststeht, dass die Parteien einander

tatsächlich richtig verstanden haben. Soweit dies für eine der ausgetauschten

Erklärungen nicht feststeht, sondern ungewiss ist, bleibt es bei der

Auslegungsregel des Vertrauensprinzips (Gauch/Schluep/Schmid,

Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band 1, 10. Auflage, Rz.

324).

6.9 A.______ machte in der Klageantwort geltend,

dass sie gar nicht in das Geschäft ihres Ehemannes eintreten und schon gar

nicht den Vertrag mitunterzeichnen wollte, da sie eine Anstellung beim [...]

hatte und habe sowie vom [...] nichts verstehe. H.______ jedoch drängte

indessen im Hinblick auf mögliche Schwierigkeiten auf eine Mitunterzeichnung

durch A.______ (act. 72 S. 3 f.). Auch in der persönlichen Befragung gab

A.______ an, H.______ wollte, dass sie den Mietvertrag auch unterschreibe. In

der persönlichen Befragung führte A.______ zudem aus, sie hätte H.______

gesagt gehabt, dass sie nichts im Laden machen wolle, sie habe einen anderen

Job (siehe hierzu sowie zur Notwendigkeit, den [...] als Familienbetrieb zu

führen, vorne, E. IV Ziff. 5.10 f.).

Damit bestätigt A.______, dass ihr Vertragsbeitritt zu

Stande kam, weil das Ehepaar G./H.______ sich im Hinblick auf

Unvorhergesehenes, nämlich mögliche Schwierigkeiten, absichern wollte. Dieses

Absicherungsbedürfnis ist auch im Hinblick darauf nachvollziehbar, da sich

das Ehepaar G./H.______ im Mietvertrag verpflichtete, Umbaukosten in der Höhe

von CHF 100'000.— zu übernehmen und damit gestützt auf das Mietverhältnis mit

dem Ehepaar A./B.______ einen wesentlichen Investitionsentscheid traf und die

Kosten beim Ehepaar G./H.______ bereits vor der ersten Mietzahlung anfielen

(act. 3/1). Das Ehepaar G./H.______ ging somit in Vorleistung. Dies war

A.______ bei Abschluss des Mietvertrages aufgrund ihrer Beteiligung an den

Vertragsverhandlungen bekannt oder sie hätte es zumindest bei sorgfältiger

Durchsicht des von ihr unterschriebenen Mietvertrags wissen können. Auch der

Umstand, dass für das Ehepaar G./H.______ die Mieteinnahmen aus dem

Ladenlokal einen Teil ihrer Altersvorsorge darstellen und sie mit Übergabe

des Ladens in Rente gehen wollten, war für A.______ ersichtlich und wies auf

das hohe Absicherungsbedürfnis beim Ehepaar G./H.______ hin.

All diese Umstände sprechen somit dafür, dass der Beitritt

von A.______ als Solidarschuldnerin zum Vertrag gerade den Zweck hatte, das

Ehepaar G./H.______ für einen Fall wie den vorliegenden abzusichern. Wenn

A.______ geltend macht, sie wollte ursprünglich den Mietvertrag nicht

unterschreiben, dann aber dem Drängen von H.______ nachgab, der –

augenscheinlich beharrlich – auf seinem Absicherungsinteresse bestand,

spricht das dafür, dass die Kläger in guten Treuen davon ausgehen durften,

A.______ werde als Solidarschuldnerin einspringen, wenn unerwartete

Schwierigkeiten auftreten würden.

Auch wenn bei A.______ diesbezüglich ein versteckter

Dissens vorlag, weil A.______ den inneren Vorbehalt hatte, nur durch den

Mietvertrag gebunden zu sein, so lange es B.______ † auch ist, so ist das

Ehepaar G./H.______ dennoch in seinem Vertrauen zu schützen, durch die

Solidarschuldnerschaft von A.______ gegen unerwartete Schwierigkeiten

abgesichert zu sein. Der Vertrag ist somit aufgrund eines normativen Konsens

zu Stande gekommen. Mit der Urteilsunfähigkeit von B.______ † trat dann

gerade eine solche unerwartete Schwierigkeit auf, wogegen das Ehepaar

G./H.______ abgesichert sein wollte.

Es kann daher als Fazit festgehalten werden, dass der

Mietvertrag zwischen dem Ehepaar G./H.______ und A.______ trotz Nichtigkeit

des Mietvertrags bezüglich B.______ † gestützt auf einen normativen Konsens

gültig zu Stande gekommen ist.

Diese Auslegung kommt somit zum gleichen Resultat, wie

wenn das Ehepaar G./H.______ in ihrem Vertrauen auf den Bestand der

faktischen Gesellschaft zwischen den Eheleuten A./B.______ geschützt wird,

indem als Konsequenz dieser faktischen Gesellschaft der Vertrag mit A.______

als gültig erachtet wird.

7. Grundlagenirrtum

7.1 A.______ macht geltend, dass auch sie (und

nicht nur das Ehepaar G./H.______) davon ausgegangen sei, dass B.______ † bei

der Unterzeichnung des Mietvertrages urteilsfähig gewesen sei (act. 72 Anhang

S. 2; act. 78 S. 3). Diese Aussage der Beklagten wird durch die schriftliche

Auskunft von Dr. med. [...] vom [...] gestützt, wonach A.______ nicht in der

Lage gewesen sei, die Erkrankung ihres Ehemannes als Alzheimer-Demenz vor der

definitiven ärztlichen Diagnosestellung zu erkennen, und es nachvollziehbar

sei, dass die Familie davon ausgegangen sei, B.______ † habe nach der

Kündigung seiner langjährigen Arbeitsstelle depressiv reagiert (act. 35/4).

Es ist somit als erstellt zu betrachten, dass auch A.______ bei

Unterzeichnung des Mietvertrags davon ausgegangen ist, dass B.______ † zum

damaligen Zeitpunkt urteilsfähig und arbeitsfähig war. Diesbezüglich ist

A.______ bei Vertragsschluss einem Irrtum erlegen. Da sie den Vertrag nicht

ohne B.______ † eingehen wollte, ist zu prüfen, ob sich A.______ darauf

berufen kann, dass der Vertrag für sie unverbindlich ist, weil sie sich beim

Abschluss in einem wesentlichen Irrtum, nämlich in einem Grundlagenirrtum

befunden hat (Art. 23 u. 24 Ziff. 4 OR).

7.2 Die Anfechtung eines Vertrages aufgrund eines

Willensmangels setzt notwendigerweise einen Konsens voraus (vgl. BGE 129 III 320 E. 6.2 m.w.N.), welcher vorliegend gegeben ist (siehe oben E. IV Ziff.

6.9).

7.3 Ein Grundlagenirrtum liegt vor, wenn der Irrtum

einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben

im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage für den Vertrag betrachtet

wurde (Art. 24 Ziff. 4 OR i.V.m. Art. 2 ZGB). Vom Grundlagenirrtum ist der

Motivirrtum abzugrenzen. Der Motivirrtum bezieht sich auf den Beweggrund beim

Vertragsschluss (Art. 24 ABs. 2 OR). Es handelt sich dabei nicht um einen wesentlichen

Irrtum im Sinne von Art. 23 OR, weshalb das Vorliegen eines Motivirrtums an

der Verbindlichkeit des Vertrags nichts ändert.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird für einen

Grundlagenirrtum i.S.v. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR nebst einem Irrtum als

solchem vorausgesetzt, dass dieser einen Sachverhalt beschlägt, der für den

Irrenden subjektiv eine unerlässliche Voraussetzung ("conditio sine qua

non") dafür war, den Vertrag überhaupt oder jedenfalls mit dem

betreffenden Inhalt abzuschliessen und auf diese Weise die Vertragsgrundlage

bildete. Der fragliche Sachverhalt muss ausserdem auch objektiv, nach den

Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des

Vertrags erscheinen (Urteil BGer 4A_461/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.2

mit Hinweis insbesondere auf BGE 136 III 528 E. 3.4.1). Als Massstab dient

daher die Frage, ob ein vernünftiger Verkehrsteilnehmer in der gleichen Lage

des Irrenden das Geschäft nicht eingegangen wäre und ob ein Beharren darauf

Treu und Glauben verletzt (Schmidlin,

Berner Kommentar, Allgemeine Bestimmungen, Mängel des Vertragsabschlusses,

Art. 23 – 31 OR, Bern 2013, Rz. 105 zu Art. 23/24). Zur Vertragsgrundlage

zählen auch die besonderen Umstände, die das Verhältnis zwischen den Parteien

bestimmen und zum Vertragsabschluss Anlass gegeben haben (BGE 79 III 117; Schmidlin, Berner Kommentar,

Allgemeine Bestimmungen, Mängel des Vertragsabschlusses, Art. 23 – 31 OR,

Bern 2013, Rz. 107 zu Art. 23/24).

Der Mietvertrag mit dem Ehepaar G./H.______ für das

[…]-geschäft in [...] war Voraussetzung dafür, dass sich B.______ † mit einem

X.______ [Laden] selbständig machen konnte. A.______ unterstützte ihren

Ehemann dabei und führte auch aus, dass sie nur auf Drängen von H.______ den

Mietvertrag ebenfalls unterschrieben hatte, da dieser gegen mögliche

Schwierigkeiten eine Absicherung wollte. Es ist daher offensichtlich, dass

die Fähigkeit von B.______ †, den X.______ [Laden] betreiben zu können und

die Gültigkeit des Mietvertrags zwischen ihm und dem Ehepaar G./H.______ für

A.______ eine unerlässliche Voraussetzung war, dass sie den Vertrag ebenfalls

unterschrieb. Dies insbesondere auch deshalb, weil seitens des Ehepaars

G./H.______ und der X.______ AG gemäss deren eigenen Ausführungen wiederholt

darauf hingewiesen wurde, dass ein solcher […]-laden nur als Familie geführt

werden könne (s. hierzu auch vorne, E. IV Ziff. 5.11). Zudem wurde nur

B.______ † Partei des Vertrags mit der X.______ AG (act. 12/5 und

act. 83/2), welcher die Grundlage dafür bildete, dass in der Lokalität

in [...] überhaupt ein X.______ [Laden] hätte geführt werden können.

Zweifellos hätte daher ein vernünftiger Verkehrsteilnehmer in der gleichen

Lage den Mietvertrag nicht unterschrieben, wäre ihm die Erkrankung von

B.______ † und dessen damit verbundene Urteils- und Arbeitsunfähigkeit

bekannt gewesen.

Es ist somit erstellt, dass sich A.______ in einem

Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Ziff. 4 OR befand, als sie den Vertrag

unterschrieb.

7.4 Wer sich auf die Unverbindlichkeit eines Vertrages

aufgrund eines wesentlichen Irrtums beruft (Art. 23 OR), muss der anderen

Partei eröffnen, dass er den Vertrag nicht halte. Diese Anfechtungserklärung

muss innert Jahresfrist ergehen, ansonsten der Vertrag als genehmigt gilt

(Art. 31 Abs. 1 OR).

Der Anfechtungsgrund braucht in der Anfechtungserklärung

nicht spezifiziert zu werden. Es genügt, wenn aus der Erklärung oder dem

Verhalten des Anfechtenden unmissverständlich hervorgeht, dass er den

Vertrag, so wie er geschlossen wurde, nicht gelten lassen will. Dies kann

auch durch konkludentes Verhalten geschehen, das zum vornherein keinen

Anfechtungsgrund spezifizieren kann (BGE 106 II 346 E. 3.a.; Schmidlin, Berner Kommentar,

Obligationenrecht, Mängel des Vertragsschlusses, Art. 23-31 OR, Rz. 68 u. 71

zu Art. 31; Schwenzer/Fountoulakis,

Basler Kommentar, Rz. 9 zu Art. 31).

7.5 Gleich nachdem A.______ durch das ärztliche

Attest vom [...] (act. 12/3) abgesichertes Wissen über die Urteilsunfähigkeit

von B.______ † bei der Vertragsunterzeichnung erlangt hatte, erklärte sie aus

diesem Grund gegenüber dem Ehepaar G./H.______, nicht an den Mietvertrag

gebunden zu sein bzw. diesen nicht zu halten. Dies geht aus der

E-Mail-Korrespondenz von A.______ sowie ihrem Rechtsvertreter mit H.______

hervor. Namentlich macht der Rechtsvertreter in der E-Mail-Korrespondenz

unter Verweis auf die Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit von B.______ † die

Nichtigkeit des Mietvertrags geltend (act. 3/6; act. 3/8; act. 3/15 betr.

Erkrankung von B.______ †). Die gleiche

Erklärung erging auch gegenüber der X.______ AG (act. 12/2), wovon H.______

ebenfalls Kenntnis erhielt (act. 12/6). Auch der Laden wurde nicht mehr

weiterbetrieben, sondern geschlossen. A.______ hat somit innert der

Jahresfrist sowohl schriftlich, wie auch durch konkludentes Verhalten zum

Ausdruck gebracht, den Mietvertrag im Sinne von Art. 31 Abs. 1 OR

anzufechten. Zwar hat A.______ sich dabei nicht ausdrücklich auf Art. 24 Abs.

1 Ziff. 4 OR berufen, was sie jedoch auch im Rahmen von Art. 31 Abs. 1 OR

nicht musste. Hingegen hat A.______ als Begründung die Erkrankung von

B.______ † angegeben, womit sie sich, wie vorne bereits ausgeführt, auf einen

zulässigen Anfechtungsgrund stützte. Auch für das Ehepaar G./H.______ war

aufgrund der Umstände bei Vertragsschluss ersichtlich, dass A.______ den

Vertrag nicht abgeschlossen hätte, hätte sie zum damaligen Zeitpunkt vom

Gesundheitszustand von B.______ † Kenntnis gehabt. Das Ehepaar G./H.______

zweifelte jedoch an, dass B.______ † zum damaligen Zeitpunkt urteilsunfähig

bzw. dass A.______ diesbezüglich in Unkenntnis war.

Aus der Zahlung der Miete für Januar [...] ergibt sich

keine Genehmigung des Mietvertrags durch A.______. Die Erklärung von

A.______, dass diese Zahlung auf einen versehentlich zu spät gestoppten

Dauerauftrag zurückzuführen sei (vgl. act. 72 S. 4, act. 110 S. 5, 11),

ist nachvollziehbar. Zwar erfolgte die Gutschrift der grundsätzlich am

Monatsersten fälligen Mietzahlung erst am 3. Januar […] auf dem Konto des

Ehepaars G./H.______. Jedoch spricht das nicht dagegen, dass diese Zahlung

nicht im Rahmen eines bereits früher angelegten Dauerauftrages erfolgte. Wenn

der Dauerauftrag so eingerichtet ist, dass die Zahlung auf den 1. jeden

Monats hätte erfolgen sollen, so stimmt es mit der allgemeinen

Lebenserfahrung überein, dass der Zahlungsvorgang ohne anderweitig erteilten

Auftrag automatisch auf den kommenden Werktag verschoben wird, wenn der 1.

des Monats ein Sonn- oder Feiertag ist. Im Kanton Glarus ist nicht nur der 1.

Januar, sondern auch der 2. Januar ein Feiertag. Der erste Werktag war der 3.

Januar, an welchem die Gutschrift auf dem Konto von H.______ bei der […]-

erfolgte (act. 81).

Ferner ändert auch der Umstand, dass der X.______ [Laden]

nach dem [...] möglicherweise noch vereinzelt geöffnet war, evtl. durch eine

ehemalige Mitarbeiterin des Ehepaars G./H.______ (vgl. act. 3/12; act. 3/5),

nichts daran, dass der Rechtsanwalt von A.______ den Klägern spätestens [...]

definitiv eröffnete, dass der am [...] unterzeichnete Mietvertrag nichtig sei

und die Kläger über die Ladenlokalität verfügen können (act. 3/6).

7.6 Die Beklagte lässt den Mietvertrag auch im

vorliegenden Zivilprozess weiterhin nicht gegen sich gelten. Sie begründet

dies zwar, wie bereits aufgezeigt, nicht mit dem Vorliegen eines

Grundlagenirrtums, sondern damit, dass der Mietvertrag aufgrund der Urteils-

und Arbeitsunfähigkeit von B.______ † und der sich daraus für ihn ergebenden

Nichtigkeit des Vertrags auch ihr gegenüber gestützt auf Art. 1 und 2 OR

nichtig sei (act. 126 S. 5). A.______ macht aber auch geltend, dass sie von

der Erkrankung von B.______ † im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine

Kenntnis hatte und dass sie ohne B.______ † den Vertrag nicht unterzeichnet

hätte. Somit hat sie alle erforderlichen Bestandteile des Irrtumstatbestands

vorinstanzlich vorgetragen, auch wenn A.______ in den rechtlichen

Ausführungen den Grundlagenirrtum nicht explizit geltend macht. Namentlich

hat sie auch die erforderliche Gestaltungserklärung, sich nicht an den

Vertrag halten zu wollen, gegenüber dem Ehepaar G./H.______ abgegeben, und

sich in der Konsequenz auch geweigert, zusammen mit der X.______ AG

Massnahmen zu treffen, um unter Anstellung eines Geschäftsführers das

Ladengeschäft weiter zu betreiben.

7.7 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz im Urteil

vom 22. November 2016 (act. 123 S. 24 E. V. 6.2.) kann daraus, dass

sich A.______ nicht ausdrücklich auf Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR berufen hat,

nicht geschlossen werden, dass das Gericht aufgrund der Verhandlungsmaxime

(Art. 55 Abs. 1 ZPO) den Grundlagenirrtum und die sich daraus ergebenden

Konsequenzen nicht prüfen darf. Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien

unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime dem Gericht die Tatsachen, auf

welche sie ihr Begehren stützen, darzulegen. A.______ beantragt die Abweisung

der Klage aufgrund der Nichtigkeit des Mietvertrags und macht geltend, sie

konnte die Erkrankung von B.______ † im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht

erkennen, womit sie ihrer prozessualen Obliegenheit im Sinne von Art. 55 Abs.

1 ZPO nachgekommen ist.

Ob sich aus den behaupteten Tatsachen ergibt, dass

A.______ einen Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR

geltend macht, ist eine Frage der Rechtsanwendung. Nach Art. 57 ZPO wendet

das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Die Eingaben der Prozessparteien

brauchen keine rechtlichen Begründungen zu enthalten. Das Gericht ist weder

an die Rechtsauffassung der Parteien gebunden, noch kann es sich begnügen,

lediglich die von den Parteien angerufenen Normen zu berücksichtigen. Vielmehr

hat das Gericht sämtliche Normen zu ermitteln, welche für die Beantwortung

der im Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen und damit für die Urteilsfindung

massgeblich sind (Hurni, Berner

Kommentar, Rz. 4 f. zu Art. 57). Es schadet somit A.______ auch nicht, dass

sie vorinstanzlich ausführte, dass kein Grundlagenirrtum vorliege, da der

Mietvertrag ohnehin nichtig sei. Die Verhandlungsmaxime steht somit der

Prüfung des Grundlagenirrtums nicht im Wege.

7.8 Da die Beklagte sich bei der Unterzeichnung des

Mietvertrages in einem Grundlagenirrtum befunden hat und auch die

erforderliche Anfechtungserklärung gemäss Art. 31 Abs. 1 OR abgegeben hat,

ist der Mietvertrag für sie aufgrund von Art. 23 OR nicht verbindlich.

Rechtsfolge der begründeten Geltendmachung eines

Willensmangels, also u.a. eines Grundlagenirrtums, ist grundsätzlich das

Dahinfallen des Vertrags ex tunc (vgl. BGE 129 III 320 E. 7.1.1). Die

Anfechtung eines ganz oder teilweise bereits abgewickelten

Dauerschuldverhältnisses ist jedoch als ausserordentliche Kündigung ex nunc

zu behandeln (vgl. BGE 129 III 320 E. 7.1.2-7.1.4 m.w.N.).

Die Beklagte hat gegenüber den Klägern am [...] erklärt,

dass sie den Mietvertrag als nichtig erachte (act. 3/6; siehe auch oben E. I

Ziff. 1). Der Mietvertrag sah vor, dass der ganze Laden durch die Firma

X.______ AG und die Vermieter umgebaut werde und der Vermieter dabei Kosten

in der Höhe von ca. CHF 100'000.— übernehme (act. 3/1 Ziff. 7.4).

Es ist unbestritten, dass dieser Umbau bereits erfolgt war, als A.______ Ende

[...] erklärte, den Mietvertrag nicht halten zu wollen. Somit hatte das

Ehepaar G./H.______ ihre vertragliche Pflicht bezüglich des Umbaus bereits

erfüllt gehabt. Die entsprechenden Arbeiten sind der Liegenschaft des

Ehepaars G./H.______ zu Gute gekommen, weshalb diesbezüglich eine

Rückabwicklung ex tunc nicht möglich ist. Zudem ist unbestritten geblieben,

dass der Laden bereits am […] neu eröffnet und am […] wieder geschlossen

wurde (act. 67 Rz. 6). Das Mietobjekt wurde daher von A.______ und B.______ †,

wenn auch nur für wenige Tage, bereits genutzt. Zwar steht in Ziff. 7.4 des

Mietvertrags als Mietbeginn der […]. Der Mietvertrag ist jedoch diesbezüglich

unklar, wird doch in Ziff. 2.1 der […] als Mietbeginn angegeben. Zusätzlich

wird in Ziff. 3.1 geregelt, dass für den Monat […] keine Miete zu bezahlen

sei, was ebenfalls darauf hinweist, dass das Ehepaar A./B.______ das

Mietobjekt zumindest zeitweise im Monat […] mietfrei benutzen durfte.

Schliesslich wurde dem Ehepaar G./H.______ auch die Monatsmiete für den Monat

[…] bereits überwiesen.

Diese Umstände rechtfertigen es, vorliegend kein

Dahinfallen des Vertrags ex tunc, sondern eine Vertragsbeendigung ex nunc

anzunehmen.

7.9 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen

sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so

ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens

verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte

kennen sollen (Art. 26 Abs. 1 OR).

Die Haftung nach Art. 26 OR stellt einen Tatbestand der

Haftung aus Culpa in Contrahendo dar, aufgrund dessen Abs. 1 der Irrende

gegebenenfalls verpflichtet ist, das negative Interesse resp. den

Vertrauensschaden zu ersetzen (vgl. z.B. Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht,

Allgemeiner Teil ohne Deliktsrecht, 2. Aufl. Zürich 1988, S. 280; vgl.

auch BGE 82 II 186 E. 4). Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter

auf Ersatz weiteren Schadens erkennen (Art. 26 Abs. 2 OR). Bei der

Berücksichtigung des weiteren Schadens nach dem Massstab der Billigkeit kann

der Richter hinsichtlich des Schadenumfanges über das hinausgehen, was der

nicht irrenden Partei aufgrund des dahingefallenen Vertrages zuzuerkennen

wäre. Der Richter kann dabei auch das billige Interesse am Bestehen des

Vertrags, vor allem in Hinblick auf schon erbrachte Leistungen oder

Aufwendungen berücksichtigen. Unter "weiterer Schaden" kann daher

auch der Ersatz des positiven Vertragsinteresses fallen

(Erfüllungsinteresse). Mehr als das Erfüllungsinteresse kann der Richter

jedoch nicht zusprechen (Schmidlin, Berner

Kommentar, Rz. 28 zu Art. 26; Koller,

Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band 1, Bern 2006, Rz.

140 zu § 14).

Zur Begründung einer solchen Culpa in Contrahendo-Haftung

genügt bereits schon leichte Fahrlässigkeit des Irrenden. Dessen Verhalten

ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts mit einer gewissen Strenge zu

beurteilen (BGE 105 II 23 E. 3; BGE 113 II 25 E. 2; Schmidlin, Berner Kommentar, Allgemeine Bestimmungen,

Mängel des Vertragsabschlusses, Art. 26 OR, Bern 2013, Rz. 4 und 13 zu Art.

26).

7.10 Die Beklagte ist irrtümlich davon ausgegangen,

dass B.______ † bei der Unterzeichnung des Miet- und des X.______

Partnerschaftsvertrages urteilsfähig und voraussichtlich fähig war, die

betreffenden Verträge tatsächlich zu erfüllen (siehe oben E. IV Ziff. 7.1).

Wie bereits erwähnt führte Dr. med. [...] mit Schreiben

vom […] (act. 12/7) aus, dass die Demenzerkrankung von B.______ † erst im […]

festgestellt und der Familie gegenüber kommuniziert wurde. Weiter erläuterte

Dr. med. [...] im Schreiben vom […], dass A.______ nicht in der Lage gewesen

sei, die Erkrankung ihres Ehemannes als Alzheimer-Demenz vor der definitiven

ärztlichen Diagnosestellung zu erkennen und ihr eine fahrlässige

Handlungsweise nicht vorgeworfen werden könne (act. 35/4).

Auch wenn der Auskunft der ärztlichen Fachperson Dr. med.

[...] dahingehend zu folgen ist, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der

Unterzeichnung des Mietvertrages nicht wissen konnte, dass B.______ † an

Alzheimer-Demenz erkrankt war, wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die

Beklagte die mangelnde Urteilsfähigkeit und mangelnde voraussichtliche

Leistungsfähigkeit von B.______ † hätte erkennen können und müssen.

Die Beklagte hatte Anhaltspunkte dafür, dass ihr Ehemann

gesundheitlich beeinträchtigt (vgl. act. 35/4) und seine Arbeitsfähigkeit

vermindert war, konnte er doch insbesondere eine Ausbildung als […] nicht

erfolgreich abschliessen (vgl. act. 73/2). Die Annahme der Beklagten,

dass ihr Ehemann an einer (vorübergehenden) Depression leidet (vgl. act.

35/4), ist zwar, wie von Dr. med. [...] bestätigt (siehe oben E. IV Ziff.

7.1), nachvollziehbar. Trotzdem durfte von der Beklagten vor dem Hintergrund

des finanziell folgenreichen und insbesondere auch für B.______ † physisch

und psychisch belastenden Vorhabens, einen X.______ [Laden] zu führen,

erwartet werden, dass sie sich genauere Kenntnis vom Gesundheitszustand von

B.______ † beschafft, bevor sie den Mietvertrag unterzeichnet. Bei genaueren

Abklärungen hätte sie von der ja gemäss Arztzeugnis bereits damals

bestehenden Urteilsunfähigkeit (vgl. act. 12/3) Kenntnis erlangen

können. Dabei ist allerdings die schwierige Situation zu berücksichtigen, in

welcher sich die Beklagte befand, wenn sie die Gesundheit von B.______ †

anzweifelte, zumal Personen mit Alzheimer-Demenz typischerweise versuchen,

ihre Krankheit zu verheimlichen und auf entsprechendes Nachfragen negativ

reagieren (vgl. act. 12/3). Auch der Umstand, dass A.______ selber davon

ausging, dass B.______ † an einer leichten, vorübergehenden Depression litt,

hätte für sie Anlass zu weiteren Abklärungen sein sollen, da sie sich

insbesondere nicht nur in der Urteilsfähigkeit, sondern auch in der

Arbeitsfähigkeit von B.______ † irrte. Eine depressive Erkrankung kann auch

die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Es ist jedoch auch nachvollziehbar,

dass sie die vorübergehende Depression auf die beruflichen Misserfolge von

B.______ † zurückführte und davon ausging, dass es ihm besser gehen werde,

wenn er als sein eigener Chef das […]-geschäft führen könne und dadurch

wieder eine berufliche Zukunft hat. Das Ehepaar G./H.______ macht zwar

geltend, dass gerade A.______ als Ehefrau von B.______ † als erste hätte

erkennen müssen, dass mit ihm etwas nicht mehr stimmte (act. 79 Ziff. 42).

Jedoch spricht gerade das enge Zusammenleben als Ehepaar dafür, dass

Veränderungen, die schleichend erfolgen, erst mit Verzögerung erkannt werden.

Es ist nicht ungewöhnlich, dass wahrgenommene Veränderungen bagatellisiert

oder in einen anderen Zusammenhang gesetzt werden. Letzteres hat A.______

gemacht, indem sie davon ausging, ihr Ehemann litt an einer vorübergehenden

Depression. Schliesslich ist auch noch zu bemerken, dass B.______ † [...].

Auch dieser Umstand macht nachvollziehbar, weshalb A.______ bei den bei ihrem

Mann wahrgenommenen Veränderungen nicht an eine Demenz-Erkrankung dachte.

Folglich befand sich die Beklagte zwar fahrlässig in einem Grundlagenirrtum,

es ist ihr aber nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Ehepaar

G./H.______ hätte erkennen können, dass B.______ † im Zeitpunkt des

Vertragsschlusses bereits aufgrund einer Alzheimer-Demenz urteilsunfähig und

auch nicht mehr in der Lage war, ein […]-geschäft zu führen.

7.11 Beim negativen Vertragsinteresse ist die

andere Partei so zu stellen, wie wenn sie sich nie auf die

Vertragsverhandlungen eingelassen hätte. Das negative Vertragsinteresse

umfasst daher u.U. auch nutzlose Aufwendungen oder Ersatz für nicht

anderweitig getätigte Geschäfte (Schwenzer/Fountoulakis,

Basler Kommentar, Rz. 7 zu Art. 26). Unter dem Titel des negativen

Vertragsinteresses ist somit der Schaden zu ersetzen, welcher dem

Geschädigten aufgrund des Vertrauens in das Zustandekommen des Vertrages

entstanden ist (BGE 105 II 75 E. 3).

Nach dem allgemeinen Schadensbegriff, wie er in der Praxis

des Bundesgerichts verwendet wird, ist der Schaden eine unfreiwillige

Vermögensverminderung, der in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung

der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Er entspricht der

Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das

Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 144 III 155 E. 2.2 m.w.N.).

Es ist somit zu prüfen, ob das Ehepaar G./H.______

vorliegend Schaden geltend macht, welcher ihnen im Vertrauen auf die

Gültigkeit des aufgrund von Art. 23 OR unverbindlichen Mietvertrags

entstanden ist (negatives Vertragsinteresse). Aufgrund der Dispositionsmaxime

ist das Gericht dabei an die vom Ehepaar G./H.______ gestellten

Rechtsbegehren gebunden (siehe hierzu vorne, E. IV Ziff. 2).

7.12 Das Ehepaar G./H.______ macht Mietzins für die

Monate […] geltend. Da sich die Forderung des Ehepaars G./H.______ nicht auf

den Mietvertrag stützen kann, ist im Rahmen des negativen Vertragsinteresses

zu prüfen, ob das Ehepaar G./H.______ ohne Abschluss des Mietvertrags mit

A.______ und B.______ † diese Mietzinse (wahrscheinlich) erhalten hätte. Die

Kläger müssten somit beweisen, dass sie ohne Abschluss des (unverbindlichen)

Mietvertrags mit der Beklagten und B.______ † einen entsprechenden

Mietvertrag (wahrscheinlich) mit einer anderen Person hätten schliessen

können und auch geschlossen hätten.

Nach eigener Aussage bemühte sich H.______, im Hinblick

auf seinen 65. Geburtstag am […], „bereits im […] intensiv um die

Vermietung des Ladens in [...]“ (act. 3/0 S. 1), wobei „die Suche [nach einem

Nachfolger und Mieter seines Geschäftslokals in …] sich schwierig

[gestaltete]“ (act. 67 S. 2). Bei der Suche habe es sich für die meisten

Interessenten als Hindernis erwiesen, dass freie Mittel von rund CHF [...]

(Erstausstattung Laden, Liquidität) aufzubringen gewesen wären (act. 67, Rz.

1).

Vor diesem Hintergrund erscheint es daher als wenig

wahrscheinlich, dass die Kläger ohne Abschluss des (nichtigen) Mietvertrags

mit der Beklagten und B.______ † einen entsprechenden Mietvertrag mit einer

anderen Person hätten abschliessen können. Die Kläger haben denn auch nicht

dargelegt, zum damaligen Zeitpunkt auch andere Mietinteressenten gehabt zu

haben. Bei den Mietzinsen, welche die Kläger für die Monate […] nicht

erhalten haben, handelt es sich somit nicht um einen vom negativen

Vertragsinteresse erfassten Schaden.

7.13 Die Kläger fordern von der Beklagten für

Umbaukosten CHF 50'000.— zuzüglich 5 % Zins seit […] und verweisen auf die

Aufstellung der Handwerker Rechnungen sowie diverser Rechnungen in den

Beilagen (act. 67 Rz. 11).

Die Beklagten bestreiten, dass die Umbaukosten einen

Schaden darstellen. Vielmehr machen sie geltend, dass der entsprechende

Mehrwert angewachsen und somit bei den Klägern vorhanden sei (act. 72 S. 5).

Die Kläger begründen diese Forderung damit, dass sie sich

in Ziff. 7.4 des Mietvertrages verpflichtet hatten, den ganzen Laden zu

modernisieren und umzubauen. Es sei vereinbart worden, dass sie von den

geschätzten Umbaukosten von ca. CHF 150'000 den Betrag von CHF 100'000

übernehmen. Die restlichen CHF 50'000 hätten die Beklagten zu bezahlen (act.

67, Rz. 10).

Hier fehlt es schon an einem genügend substantiierten

Rechtsbegehren des Ehepaars G./H.______. Ziff. 7.4 des Mietvertrags ist

lediglich zu entnehmen, dass der ganze Laden durch die Firma X.______ AG und

den Vermieter H.______ umgebaut und den neusten Kundenbedürfnissen angepasst

werden soll. Es ist in Ziff. 7.4 des Mietvertrags festgehalten, dass die

Umbaukosten gemäss gemeinsamer Besprechung aller Beteiligten insgesamt ca.

CHF 150'000.— betragen und die Kläger die Kosten der neuen […]-anlage im Wert

von ca. CHF 100'000.— übernehmen (act. 3/1). Dieser letztere

Betrag ist aber vorliegend eben gerade nicht eingeklagt, sondern der

Differenzbetrag von CHF 50'000.—.

Aus dem Mietvertrag geht somit nicht hervor, dass die

Beklagte und B.______ † sich gegenüber den Klägern verpflichtet haben, den

Differenzbetrag der Umbaukosten in der Höhe von ca. CHF 50'000.— zu

bezahlen. Vielmehr entspricht gemäss Ziff. 7.4 des Mietvertrags dieser Betrag

dem auf die X.______ AG entfallenden Anteil der Umbaukosten. Selbst wenn der

Mietvertrag zwischen dem Ehepaar G./H.______ und A.______ nicht im Sinne von

Art. 23 OR unverbindlich wäre, wäre der Mietvertrag somit kein ausreichender

Rechtstitel für die eingeklagten Umbaukosten in der Höhe von CHF 50'000.—.

Daran ändert auch die […]-Checkliste (Grobschätzung) vom

[…] nichts, auf welche das Ehepaar G./H.______ hinweist (vgl. act. 67 S. 6

Ziff. 10). Die [...]-Checkliste erwähnt zwar Leistungen, die durch die

Vermieter erbracht werden sollen. Das Ehepaar G./H.______ ist jedoch nicht Partei

dieser Vereinbarung und hat sie auch nicht unterschrieben. Zudem führt das

Ehepaar G./H.______ selber aus, dass die Verträge von B.______ † und A.______

mit der X.______ AG und dem Ehepaar G./H.______ nicht miteinander gekoppelt

oder sonstwie voneinander abhängig seien. Die Vertragskontrahenten von

A.______ und B.______ † seien in keiner Weise miteinander verbunden. Diese

Vertragsverhältnisse seien getrennt voneinander zu beurteilen, wenngleich die

rechtlichen Fragestellungen ähnlich sein mögen (act. 79 Rz. 44). Auf diesen

Ausführungen ist das Ehepaar G./H.______ zu behaften. Die […]-Checkliste

bildet daher für das Ehepaar G./H.______ bereits aus diesem Grund keinen

Rechtstitel, gestützt darauf gegenüber A.______ und B.______ † Forderungen

geltend gemacht werden können. Dies unabhängig von der weiteren Qualifikation

der [...]-Checkliste und der Frage, ob ein entsprechender Vertrag mit der

X.______ AG aufgrund der Urteilsunfähigkeit von B.______ † überhaupt gültig

zu Stande gekommen wäre und ob allfällige Ansprüche aus dieser

[...]-Checkliste auch gegenüber A.______ geltend gemacht werden können,

welche diese [...]-Checkliste wie auch den X.______ Partnerschaftsvertrag

nicht mitunterschrieb und der X.______ AG mitteilte, keine Vertragspartei

sein zu wollen.

Wenn überhaupt, könnte somit nur die X.______ AG aus der

[...]-Checkliste eine Forderung geltend machen. Das Ehepaar G./H.______ hat

nicht behauptet, dass ihnen eine entsprechende Forderung von der X.______ AG

abgetreten worden wäre.

7.14 Die Kläger haben als Beweismittel zu dieser

von ihnen geltend gemachten Forderung von CHF 50'000.— diverse Rechnungen

sowie die Aufstellung Handwerker-Rechnungen

Umbau [...] ins Recht gelegt (act. 38/29,

38/29a – 38/29o), auf welche in der Klage verwiesen wird (act. 69 Ziff. 11).

Bei den Rechnungen fällt auf, dass die meisten der

Rechnungen an die X.______ AG gerichtet sind. Es handelt sich um folgende

Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von CHF [...]:

[…]

Soweit das Ehepaar G./H.______ diese Rechnungen bezahlt

hat, hat es gegen X.______ AG gerichtete Forderungen beglichen. Es ist somit

anzunehmen, dass das Ehepaar G./H.______ gegenüber X.______ AG einen

entsprechenden Anspruch von Gesetzes wegen erworben hat (z.B. gestützt auf

Art. 110 Ziff. 1 OR)

oder sich hat abtreten lassen. Im entsprechenden Umfang ist dem Ehepaar G./H.______

somit kein Schaden erwachsen, weshalb dieser Betrag bereits aus diesem Grund

nicht gegenüber A.______ aus Art. 26 Abs. 1 OR geltend gemacht werden kann.

Wie bereits ausgeführt, wurde seitens des Ehepaars G./H.______ auch nicht

dargelegt, dass die X.______ AG allfällige Forderungen gegenüber dem Ehepaar A./B.______

bzw. A.______ abgetreten hätte.

Die Rechnung von […] über CHF [...] (act. 38/29e) ist an

XY.______ gerichtet und im Betreff ist ebenfalls Laden […] aufgeführt. Beim

XY.______ handelt es sich um das andere, vom Ehepaar G./H.______ vermietete

Ladenlokal. Da diese Rechnung offenbar nicht das […]-geschäft in [...]

betrifft, kann der Rechnungsbetrag auch nicht als Schaden gegenüber A.______

geltend gemacht werden.

Die Rechnung […] ist an G.______ und H.______ gerichtet

(act. 38/29b). Aus der Rechnung geht jedoch nichts mehr ausser der Bemerkung

"Gewerbe-[…]" für die Abrechnungsperiode […] hervor. Aus der

Rechnung ergibt sich somit weder, ob sie sich auf das […]-lokal in [...] oder

auf jenes in […] bezieht, da sie an die "Liegenschaften-Verwaltung"

gerichtet ist, noch ob die erbrachte Leistung im Zusammenhang mit dem

Mietvertrag steht, weshalb bereits aus diesem Grund aus dieser Rechnung keine

Forderung gegenüber A.______ abgeleitet werden kann.

Hingegen ist die Rechnung der […] AG über CHF [...] an

H.______ adressiert. In der Rechnung wird beim Zwischentotal 3 auf das

Tableau […] verwiesen, wobei in der Aufstellung Handwerker-Rechnungen als

Leistungsbeschrieb steht "Erneuern […]" (act. 38 u. 38/29f). Es

scheint somit, dass die in Rechnung gestellten Leistungen zumindest teilweise

mit der […] zusammenhängen. Auch die Offerte der […] AG über CHF [...]

betrifft die […] (act. 38/29o). Eine Rechnung der […] fehlt in den Akten. In

der Aufstellung der Handwerker-Rechnungen steht hierzu "Ganze […]

ersetzen inkl. […]". Nach Ziff. 7.4 des Mietvertrags übernimmt der

Vermieter die Kosten für die neue […] im Werte von ca. CHF 100'000.— (act.

3/1). Diese Investitionen wurden von G.______ und H.______ jedoch nicht

eingeklagt, weshalb diesbezüglich auch allfällige von […] AG sowie von […] AG

in Rechnung gestellte Leistungen im vorliegenden Verfahren nicht eingeklagt

und damit nicht zu berücksichtigen sind.

An die Kläger gerichtet sind zwei Rechnungen der X.______

AG betreffend […] AG zusammengerechnet über einen Betrag von CHF [...]

(act. 38/29m u. act. 38/29f). Ausser den Hinweis aus der

Firmenbezeichnung "[…] AG" kann diesen Rechnungen nicht entnommen

werden, welche Leistung sie betrifft. Aus der Aufstellung

Handwerker-Rechnungen (act. 38/29) wird die Leistung spezifiziert mit

"Beleuchtung […] ersetzen mit LED". Es handelt sich offensichtlich

um Handwerker-Rechnungen, welche offenbar von X.______ AG bezahlt wurden. Aus

den Rechnungen kann nicht entnommen werden, worauf gestützt die X.______ AG

diese dem Ehepaar G./H.______ gestellt hat. Auch ergibt sich daraus nicht,

dass die X.______ AG diesbezüglich eine entsprechende Forderung gegenüber

A.______ gehabt und diese an das Ehepaar G./H.______ abgetreten hätte. Eine

Abtretung wurde sodann auch nicht behauptet. Aus den beiden Rechnungen der

X.______ AG kann daher keine Forderung gegen A.______ abgeleitet werden.

In der Aufstellung der Handwerker-Rechnungen ist ein

Betrag über CHF [...] der […] mit dem Leistungsbeschrieb "[…]-renovation

[…]" aufgeführt. Als Rechnungsdatum ist der […] angegeben (act. 38/29).

Der Mietvertrag ist auf den […] datiert. Der zeitliche Ablauf spricht daher

dagegen, dass zwischen Unterschrift des Mietvertrags und Datum der

Rechnungsstellung das Ehepaar G./H.______ im Vertrauen auf den geschlossenen

Mietvertrag eine […]-renovation in Auftrag gegeben hat und diese in der

kurzen Zeit auch durchgeführt und in Rechnung gestellt wurde. Auf der sich in

den Akten befindlichen Rechnung der […] AG betreffend andere Arbeiten ist

sodann handschriftlich vermerkt "Buchhaltung […]". Dieser Vermerk

scheint sich auf die […]-renovation zu beziehen und weist daraufhin, dass auch

keine Drittverpflichtung zur Bezahlung dieser Rechnung bestanden hat. Auch

hieraus kann keine Forderung gegenüber A.______ abgeleitet werden.

In der Aufstellung der Handwerker-Rechnungen ist ein

Betrag in der Höhe von CHF [...] betreffend Reparatur Einbruchversuch

[…] aufgeführt. Eine Rechnung fehlt hierzu in den Akten. Es ist nicht

ersichtlich, weshalb über diesen Betrag eine Forderung gegenüber A.______

gestützt auf das Vertrauen in den Mietvertrag oder aus dem Mietvertrag hätte

zustande kommen sollen, zumal diese Reparatur auch nicht mehr in den

Anwendungsbereich der Mängelbeseitigung gemäss Art. 259 OR gefallen wäre. Im

Übrigen ist dieser Anspruch auch vom Klagerückzug erfasst und damit nicht

mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Keine Rechnung findet sich in den Akten zu der in der

Aufstellung Handwerker-Rechnungen aufgeführten Position "[…]" über

den Betrag von CHF [...] mit dem Vermerk "Barzahlung" (act. 38/29).

Dieser Betrag betrifft jedoch die […], deren Kosten nicht eingeklagt sind.

Die an H.______ adressierte Rechnung der [...] AG über

CHF [...] betrifft Reparaturen von […] (act. 38/29g) und ist auch

in der Aufstellung Handwerker-Rechnungen mit "[…] reparieren"

umschrieben (act. 38/29).

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass selbst wenn

sich das Ehepaar G./H.______ auf den Mietvertrag stützen könnte, die geltend

gemachte Forderung bezüglich der Umbaukosten in der Höhe von CHF 50'000.—

nicht begründet gewesen wäre.

Darüber hinaus ergibt sich auch unter dem Titel des

negativen Vertragsinteresses kein Anspruch des Ehepaars G./H.______ auf

Entschädigung der Umbaukosten des Ladens. Wie oben dargelegt, setzt das

negative Vertragsinteresse voraus, dass ein Schaden, d.h. eine

Vermögensverminderung, aufgrund des Vertrauens in das Bestehen eines Vertrags

eingetreten ist. Bei den aufgezählten Rechnungen handelt es sich um

Reparatur- oder Erneuerungsarbeiten oder Ersatzanschaffungen für das zum

damaligen Zeitpunkt rund [...]-jährige […]-geschäft und dessen Einrichtung

sowie damit zusammenhängend die Demontage und Entsorgung alter Baumaterialien

und alter Einrichtungsgegenstände. Die Demontage- und Entsorgungskosten wären

selbst dann angefallen, wenn das Mietobjekt nicht mehr als […]-geschäft

vermietet worden wäre, weshalb diese Kosten schon aus diesem Grund keinen

Schaden im Sinne des negativen Vertragsinteresses darstellen können.

Das Ehepaar G./H.______ hat im Umfang der bezahlten

Rechnungen einen Gegenwert erhalten, nämlich ein auf den neusten Stand

gebrachtes [...]-geschäft. Das Ehepaar G./H.______ hat denn auch an der [...]

anlässlich der Ladeneröffnung ihre Zufriedenheit mit den Umbauarbeiten zum

Ausdruck gebracht, indem sie feststellten, dass „[…] aus unserem alten

verstaubten Laden ein moderner schöner und heller Laden geschaffen [wurde]“

(act. 3/3). Eine Vermögensverminderung ist folglich nicht eingetreten,

weshalb auch unter dem Titel des negativen Vertragsinteresses die gegenüber

A.______ geltend gemachte Forderung bezüglich der Umbaukosten in der Höhe von

CHF 50'000.— nicht ausgewiesen ist.

Soweit die vom Ehepaar G./H.______ aufgelisteten

Handwerkerrechnungen nicht dem Ladenlokal in [...] zugeordnet werden können

oder wie die […]-renovation und die Reparatur nach einem Einbruchsversuch

nicht im Vertrauen auf den Mietvertrag erfolgt sind, besteht im Übrigen auch

aus diesem Grund kein Anspruch auf Entschädigung des negativen

Vertragsinteresses.

Es handelte sich überdies auch nicht um nutzlose

Aufwendungen. Das Ehepaar G./H.______ war auf der Suche nach einem Nachfolger

für ihr […]-geschäft, welcher das Ladenlokal mieten sollte (act. 67 S. 2),

weshalb es der damaligen Absicht des Ehepaars G./H.______ entsprach, das

Mietobjekt weiterhin als […]-laden zu vermieten. Ausserdem führte das Ehepaar

G./H.______ über rund […] Jahre den […]-laden in [...] und hörte erst […]

damit auf, als sie dachten, mit B.______ † und A.______ Nachfolger für den

[…]-laden gefunden zu haben. Es wäre ihnen daher offen gestanden, den

[…]-laden so lange selber weiter zu führen, bis ein neuer Mieter gefunden

gewesen wäre, nachdem A.______ die Nichtigkeit des Vertrages geltend machte.

Auch in diesem Fall wären die Aufwendungen für den Umbau nicht nutzlos

gewesen. Schliesslich hat das Ehepaar G./H.______ mit Wirkung auf den […]

auch tatsächlich einen neuen Mieter gefunden.

Aus den genannten Gründen stellen die Umbaukosten für das

Lokal auch keinen Schaden im Sinne des negativen Interesses dar, weshalb das Ehepaar

G./H.______ von A.______ keinen Ersatz für diese Kosten fordern kann.

7.15 Des Weiteren fordert das Ehepaar G./H.______

Ersatz für entstandene Inserierungskosten in der Höhe von CHF 1'383.05

zuzüglich 5 % Zins seit […].

Das Ehepaar G./H.______ führt aus, wie schwierig es

gewesen sei, einen Mieter für den Laden in [...] zu finden, da die von X.______

als Vorauszahlung verlangten CHF [...] abschreckend wirkten. Sie machen

nicht geltend, zur Zeit des Vertragsabschlusses mit dem Ehepaar A./B.______

noch über andere, ernsthafte Mietinteressenten verfügt zu haben (siehe oben

E. IV Ziff. 7.12). Entsprechend wären die Inserierungskosten auch ohne den

ungültigen Mietvertrag angefallen. Die Inserierungskosten in Höhe von CHF

1'383.05 zuzüglich 5 % Zins seit […] stellen somit keinen vom negativen

Vertragsinteresse erfassten Schaden dar.

7.16 Aus alldem ergibt sich, dass die Kläger keinen

vom negativen Vertragsinteresse erfassten Schaden geltend machen (vgl. ferner

auch act. 79 S. 7 Ziff. 19). Entsprechend können G.______ und H.______

gegenüber A.______ auch keinen Anspruch aus Art. 26 Abs. 1 OR ableiten.

7.17 Es ist weiter zu prüfen, ob dem Ehepaar G./H.______

die geltend gemachten Mietzinse, Umbau- sowie Inserierungskosten gestützt auf

Art. 26 Abs. 2 OR aus Billigkeit als "weiterer Schaden", nämlich

als Ersatz des positiven Vertragsinteresses, ganz oder teilweise zugesprochen

werden können. Es ist daher zu prüfen, ob sie aufgrund von

Billigkeitsüberlegungen ganz oder teilweise so zu stellen wären, wie wenn der

Mietvertrag nicht gemäss Art. 23 OR unverbindlich wäre.

Wenn das Gericht aufgrund von Billigkeit zu entscheiden

hat, müssen alle objektiv relevanten Umstände des Einzelfalles berücksichtigt

werden. Die in Frage stehenden Interessen sind in objektiver Weise zu

erfassen und abzuwägen (BGE 115 II 32 E. 1b; Riemer,

Die Einleitungsartikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art.

1-10 ZGB, Eine Einführung, 2. Auflage, Bern 2003, Rz. 148 zu § 4).

Vorneweg ist anzumerken, dass sich die Forderung

betreffend Ersatz der Umbaukosten in der Höhe von CHF 50'000.— nicht auf den

Mietvertrag stützen kann und somit nicht unter das positive Vertragsinteresse

fällt, weshalb diese Kosten G.______ und H.______ auch nicht unter dem Titel

von Art. 26 Abs. 2 OR zugesprochen werden können.

Selbst wenn ein langjähriger Mietvertrag gültig zu Stande

gekommen ist, kann eine Partei nach Art. 266g Abs. 1 OR das Mietverhältnis

mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen, wenn ein

wichtiger Grund vorliegt, welcher die Vertragserfüllung für diese Partei

unzumutbar macht. Einen solcher wichtiger Grund kann z.B. in gravierenden

Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse oder im Umstand liegen, dass

bei einer gemeinsamen Miete einer der Mitmieter stirbt und der andere allein

den Mietvertrag nicht halten kann oder wenn bei einer ernsthaften Erkrankung

eines geschäftsführenden Inhabers seine Genesung in absehbarer Zeit nicht

mehr wahrscheinlich ist und die Geschäftsführung nicht mehr anderweitig

sichergestellt werden kann (Weber,

Basler Kommentar OR I, Rz. 5 zu Art. 266g; Rohner,

SVIT-Kommentar, Rz. 24 und 28 zu Art. 266g; BGE 60 II 205; BGE 122 III 262).

Sofern im vorliegenden Fall der Mietvertrag für die Beklagte und B.______ †

verbindlich gewesen wäre, so hätte der Umstand, dass B.______ †

krankheitshalber als Geschäftsführer des X.______ […] ausgefallen ist, einen

wichtigen Grund für eine Kündigung nach Art. 266g Abs. 1 OR dargestellt. Da

der X.______ […]-laden nur als Familienbetrieb mit […]-öffnungszeiten

rentabel geführt werden kann und A.______ zudem von Beginn an zu verstehen

gab, dass sie ihre Teilzeitanstellung beim [...] nicht aufgeben werde, wäre

die Anstellung eines Geschäftsführers keine zumutbare Alternative im Sinne

der Anforderungen an eine Kündigung nach Art. 266g OR gewesen. Diese

Bestimmung wäre daher voraussichtlich zur Anwendung gelangt, wenn sich der

Krankheitsverlauf bei B.______ † etwas verzögert und damit auch die fehlende

Handlungsfähigkeit sich erst nach Vertragsschluss manifestiert hätte. Es

erscheint daher für den vorliegenden Fall angemessen, bei der

Billigkeitsprüfung nach Art. 26 Abs. 2 OR auch die vom Gesetzgeber in Art.

266g OR gemachte Wertung einfliessen zu lassen.

Der Gesetzgeber sieht bei einer ausserordentlichen

Kündigung von Geschäftsräumen durch einen Mieter eine Kündigungsfrist von

sechs Monaten auf einen ortsüblichen Termin vor (Art. 266g Abs. 1 i.V.m. Art.

266d OR). Im Kanton Glarus gilt die Kündigung auf Ende Monat als ortsüblich.

Eine Kündigung nach Art. 266g Abs. 1 OR im […] hätte somit zu einer

Beendigung des Mietverhältnisses per […] geführt. Somit wären die Mieten für

die Monate [...] geschuldet gewesen. Da für […] der Mietzins überwiesen

worden ist, wären bei einer Kündigung nach Art. 266g OR noch fünf

Monatsmieten in dem Gesamtbetrag von CHF 20'000.— geschuldet gewesen, was der

eingeklagten Mietzinszahlung entspricht. Auch beim Tod eines Mieters können

die Erben mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin

kündigen (Art. 266i i.V.m. Art. 266d OR), was bei Geschäftsräumen im Kanton

Glarus eine Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende Monat bedeutet.

Bei einer Kündigung nach Art. 266g OR obliegt es dem

Richter, die vermögensrechtlichen Folgen der vorzeitigen Kündigung unter

Würdigung aller Umstände festzulegen (Art. 266g Abs. 2 OR), wobei namentlich

der Mietzinsausfall des Vermieters, Einbussen in der geschäftlichen

Tätigkeit, die Schadensminderungspflicht des Vermieters und die finanziellen

Verhältnisse beider Parteien zu berücksichtigen sind. Ebenfalls zu

berücksichtigen sind die Art und das Gewicht des Kündigungsgrundes sowie

allfälliges Mitverschulden der kündigenden Partei. Im konkreten Fall sind

auch die übrigen Umstände zu werten. Darunter fallen sämtliche objektiven wie

subjektiven Tatsachen. Auch das Vorliegen eines Zufalls kann zur Ermässigung

des Schadenersatzes führen (Weber,

Basler Kommentar OR I, Rz. 9 zu Art. 266g OR; SVIT-Kommentar, Rz. 21

ff.).

Der Mietvertrag war auf eine Dauer von drei Jahren

geschlossen gewesen (act. 3/1 Ziff. 2.2.), wobei G.______ und H.______ den

[…]-laden wieder vor Ablauf dieser Mindestdauer auf den […] vermieten

konnten. Unter Berücksichtigung der Mietzahlung für […] haben G.______ und

H.______ somit Mieteinnahmen in der Höhe von mindestens insgesamt CHF 92'000

([…] = 23 Monate à CHF 4000.-; bei einem Umsatz von mehr als zwei Millionen

wäre eine Monatsmiete von CHF [...] geschuldet gewesen) verloren. Zwar weisen

sie darauf hin, dass der Mietzins im neuen Mietvertrag rein umsatzabhängig

gewesen wäre [...]. Damit ist die Miete gemäss neuem Mietvertrag vollständig

erfolgsabhängig. Ob dies sich wirtschaftlich als vor- oder nachteilig

erwiesen hat, wurde vom Ehepaar G./H.______ nicht ausgeführt, weshalb von

einer gleichwertigen Lösung auszugehen ist.

G.______ und H.______ machen ferner geltend, dass sie

während [...] nach einem neuen Mieter oder einer neuen Mieterin für das

Ladenlokal suchten (act. 67 Ziff. 9). Sie machen geltend, dass sich die Suche

ausgesprochen schwierig gestaltete, weil ein grosser Teil der Kundschaft

abgewandert sein dürfte und es viel schwieriger sei, ein Geschäft wieder zu

eröffnen anstatt lediglich den Betrieb weiterzuführen (act. 79 Ziff. 17).

Sinngemäss machen sie damit auch geltend, dass der durch sie als Ladeninhaber

über die Jahre erarbeitete Goodwill durch die Ladenschliessung verloren

gegangen sei. G./H.______ führen jedoch auch selber aus, dass es bereits

zuvor schwierig war, einen Nachfolger für das [...]-geschäft in [...] zu

finden, weil für die Übernahme einer X.______ Filiale freie Mittel in der

Höhe von CHF [...] aufgewendet werden müssen (act. 67 Rz. 6). Aus der

Befragung von T.______ hat sich ausserdem ergeben, dass der Standort [...]

ein schwieriger Standort ist (siehe oben E. IV Ziff. 5.13), weshalb er

nur als Familienbetrieb mit Öffnungszeiten […] erfolgreich geführt werden

könne. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gab es in der […] einen grossen

[…] sowie einen […] und einen […]. Ausserdem wurden in den Jahren zuvor in

zahlreichen Ortschaften in der Umgebung von [...] Läden eingerichtet […]

welche ebenfalls an […] geöffnet haben. Die Schwierigkeit bei der

Neuvermietung des Ladenlokals als X.______ […] kann somit auch auf diese

Umstände (hoher Bedarf an finanziellen Mitteln, Familienbetrieb mit [...]

Öffnungszeiten, grosse Konkurrenz) zurückgeführt werden.

Dem Schreiben des Interessenvertreters der X.______ AG vom

[…] an den Rechtsvertreter der Beklagten ist zu entnehmen, dass an einer

Besprechung vom […] ein Prozedere festgelegt worden sei, wie – um möglichst

wenig Schaden zu verursachen – unter Definition einer Übergangslösung der

X.______ […] in [...] durch die Beklagte und B.______ † abgegeben werden

könne (act. 3/20 S. 1). Dabei sei vorgesehen gewesen, dass während der

Übergangsphase als Ersatz für B.______ † ein Marktleiter eingestellt wird und

per […] der […] an einen neuen X.______ Partner übergeben werden solle (act.

3/20 S. 1).

Die Kläger führen aus, dass die Beklagte und B.______ †

durch dieses Vorgehen nicht nur verhindert hätten, dass Schaden entsteht,

sondern sogar einen Gewinn erarbeitet hätten (act. 3/25).

Die Beklagte war richtigerweise der Ansicht, dass der

Mietvertrag für sie unverbindlich ist und hat den Klägern spätestens am […]

mitgeteilt, dass sie, die Kläger, "über die Ladenlokalität verfügen [können]"

(act. 3/6 S. 1 unten). Vor diesem Hintergrund kann der Beklagten nicht

vorgeworfen werden, dass sie verpflichtet gewesen wäre, auf eigene Rechnung

einen Marktleiter einzustellen. Zudem ist davon auszugehen, dass sich die

Beklagte um ihren kranken Ehemann kümmern musste und ihr deshalb eine

persönliche Mitarbeit im Laden nicht zumutbar war. Auch gemäss den

Ausführungen von G.______ und H.______ hatte A.______ in den

Vertragsverhandlungen gesagt, ihre bisherige Teilzeitstelle für den Laden

nicht aufgeben zu wollen (act. 3/0 S. 2), weshalb A.______ auch aus diesem

Grund zeitlich nur beschränkt zur Verfügung stand, was G.______ und H.______

bekannt war. Die nicht zu Stande gekommene Übergangslösung ist daher nicht zu

Lasten von A.______ zu berücksichtigen.

Insbesondere vor diesem Hintergrund wäre es den Klägern,

welche ein grosses eigenes Interesse daran hatten, dass der X.______ […]

geöffnet bleibt, zumutbar gewesen, mit der X.______ AG, mit welcher H.______

in regem Kontakt stand (vgl. act. 3/0, 3/4 f.), eine Übergangslösung zu

finden, welche keine Mitwirkung der Beklagten erfordert hätte. Namentlich

hätten die Kläger die Finanzierung des übergangsweisen Marktleiters

übernehmen oder den Laden, den sie bis […] während rund […] Jahren selber

betrieben haben, übergangsmässig nach einem Monat Unterbruch wieder selber

führen können. Zwar macht H.______ geltend, nicht mehr über ein […]-patent

verfügt zu haben. Da er jedoch noch kurz zuvor über eine solche Bewilligung

[…] verfügt haben muss, ist anzunehmen, dass es ihm keine grossen

Schwierigkeiten bereitet hätte, eine solche Bewilligung innert nützlicher

Frist wieder zu erlangen. Die Frage des […]-patentes hätte daher auch geklärt

werden müssen, wenn A.______ einen Geschäftsführer eingestellt hätte.

Selbst wenn sich der Mietvertrag nicht aufgrund von Art.

23 OR als unwirksam erwiesen hätte, müssten die Vorgänge Ende [...] als eine

vorzeitige Rückgabe der Sache im Sinne von Art. 264 Abs. 1 und 2 OR i.V.m.

Art. 266g Abs. 1 OR qualifiziert werden. Zwar machen G.______ und H.______

geltend, dass das Ehepaar A./B.______ weiterhin über die Schlüssel zum

Mietobjekt verfügte (act. 79 Rz. 40). Auch war der Laden vollständig

eingerichtet, als er geschlossen wurde. Jedoch geht aus der Befragung von

H.______ hervor, dass die […] noch brauchbaren Waren den neuen Mietern

übergeben wurden und der Ertrag aus dem Verkauf dieser Waren in deren

"Kässeli" ging. Auch bestätigte H.______, dass er den Warenwert

anlässlich der Parteibefragungen im kassierten vorinstanzlichen Verfahren mit

CHF 30'000.— angegeben hatte. Zwar führte H.______ aus, dass ein grosser

Teil der Waren auch zu seiner eigenen Überraschung nicht mehr den neuen

Mietern übergeben werden konnte bzw. aussortiert werden musste, weil sie nach

[...] nicht mehr für den Verkauf tauglich oder gestattet waren (z.B. […]).

Wäre jedoch der X.______ […] zu einem früheren Zeitpunkt wieder eröffnet bzw.

weitergeführt worden, wären diese Waren noch zum Verkauf geeignet gewesen.

G.______ und H.______ schreiben in ihrem Begleitbrief zur eingereichten

Klagebewilligung, welcher als Teil der verfahrenseinleitenden Handlung nicht

von der Kassierung des ersten vorinstanzlichen Verfahrens erfasst ist,

hierzu: "Da wir bis jetzt für den geschlossenen Laden keinen Nachfolger

gefunden haben, können wir das Mietverhältnis nicht fristlos aufheben und die

[…] einem neuen Mieter übergeben" (act. 2). Es war also zu diesem

Zeitpunkt G.______s und H.______s Absicht, die Waren einem neuen Mieter des

X.______ […] zu übergeben, weshalb in diesem spezifischen Ausnahmefall der

Umstand, dass das Ladenlokal nicht vollständig geräumt wieder den Vermietern

überlassen wurde, nicht gegen eine vorzeitige Rückgabe im Sinne von Art. 264

Abs. 1 OR spricht. Aus der Befragung von H.______ geht ausserdem hervor, dass

er Zugang zum Mietobjekt hatte und über Waren im Mietobjekt verfügte und das

Mietobjekt dann auch einem neuen Mieter übergab. Daraus ergibt sich, dass

G.______ und H.______ die Herrschaft über das Mietobjekt wieder hatten, wie

das auch seitens A./B.______ geltend gemacht wurde (act. 110 S. 11). Selbst

wenn der Mietvertrag sowohl für B.______ † wie auch für A.______ anwendbar

gewesen wäre, hätte die Mietzahlungspflicht (und damit auch andere, sich aus

dem Mietvertrag ergebende Pflichten) per Ende […] geendet. Könnte sich

A.______ nicht erfolgreich auf Grundlagenirrtum berufen, so wäre sie

spätestens ab diesem Zeitpunkt von der vertraglichen Verpflichtung, den Laden

zu betreiben, befreit gewesen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wäre der Laden

somit ohne Übergangslösung geschlossen worden.

Ehepaar G./H.______ macht die Kosten von drei Inseraten

geltend, welche am […] und […] erschienen sind. Somit erfolgten die ersten

Suchbemühungen des Ehepaars G./H.______ erst gut [...] nachdem ihnen von

A.______ mitgeteilt wurde, dass sie den Mietvertrag aufgrund der

Urteilsunfähigkeit von B.______ † als nichtig erachte. Auch das Schreiben vom

[…] (act. 10/1) an B.______ † und A.______ mit dem Betreff "Rechnung:

Mahnung" listet die Rechnungen für diese Inserate auf, aber nicht für

weitere Inserate. Weiter findet sich in den Akten ein Kostenvoranschlag der

[…] (act. 10/4) sowie ein Kostenvoranschlag der […] für weitere Inserate.

Sofern diese Inserate dann tatsächlich unmittelbar in Auftrag gegeben worden

sind, was jedoch weder behauptet noch belegt ist, ist das erst rund [...]

nach der Mitteilung von A.______ erfolgt. Das Ehepaar G./H.______ macht

selber geltend, wie schwierig es sei, für den […]-laden in [...] einen Mieter

zu finden. Unter diesem Aspekt erscheinen die Suchbemühungen in den [...]

nach Bekanntgabe von A.______, nicht an den Vertrag gebunden zu sein, als

sehr gering und erfolgten erst noch verzögert. Es kann daher festgehalten

werden, dass das Ehepaar G./H.______ seiner Schadenminderungspflicht nicht

ausreichend nachkam. Auch wenn der Mietvertrag für A.______ nicht aufgrund

von Art. 23 OR unverbindlich gewesen wäre, sondern von einer vorzeitigen

Rückgabe des Mietobjekts gemäss Art. 264 i.V.m. Art. 266g OR auszugehen wäre,

hätte das Ehepaar G./H.______ ab […] damit rechnen müssen, dass der […]-laden

spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vom Ehepaar A./B.______ weiter

betrieben würde. Selbst in diesem Szenario hätten H.______ und G.______

aufgrund der geringen Suchbemühungen damit rechnen müssen, dass der

[...]-laden nicht sofort vermietet werden kann und somit ohne von ihnen

organisierte Übergangslösung einige Zeit geschlossen bleiben wird. Soweit die

Ladenschliessung es tatsächlich erschwerte, einen neuen Mieter für den

[...]-laden zu finden, so sind die wenigen Suchbemühungen im […] und die

fehlende Bereitschaft des Ehepaars G./H.______ für eine Übergangslösung

ebenfalls zu berücksichtigen.

Seitens des Ehepaars A./B.______ wird geltend gemacht,

sofern das Ehepaar G./H.______ einen Schaden erlitten hätte, dieser durch den

Wert der überlassenen Waren bei weitem gedeckt gewesen wäre. Hierzu ist

anzumerken, dass seitens von A.______ und B.______ † nicht dargelegt wurde,

dass sich die von der X.______ AG gelieferten Waren in ihrem Eigentum

befanden. Hingegen findet sich in den Akten eine E-Mail des Rechtsvertreters

des Ehepaars A./B._____, worin dieser unter Bezugnahme auf die

Urteilsunfähigkeit von B.______ † die Rückabwicklung des Vertrages mit der

X.______ AG fordert (act. 12/2). Soweit das Ehepaar A./B.______ somit den

Wert der im Laden verbliebenen Waren eventualiter verrechnungsweise geltend

macht, ist die entsprechend behauptete Forderung nicht ausreichend

ausgewiesen und kann daher nicht berücksichtigt werden.

In finanzieller Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass

seitens des Ehepaars G./H.______ unbestrittenermassen kommuniziert wurde,

dass die Ladenmiete Teil ihrer Altersvorsorge darstelle (siehe oben E. IV

Ziff. 6.9). Seitens des Ehepaars A./B.______ ist festzuhalten, dass die

Erkrankung von B.______ † seine Arbeitsunfähigkeit bewirkte, weshalb ihm,

jedoch erst mit Wirkung auf den […], eine ganze IV-Rente zugesprochen wurde,

womit er über mehrere Monate weder Einkommen aus einer Arbeitstätigkeit noch

ein Ersatzeinkommen hatte. A.______ ist als […] im [...] in einem

Teilzeitpensum (30-40%) arbeitstätig.

Des Weiteren ist zu berücksichtigten, dass A.______ nur

leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (Art. 43 Abs. 1 OR). Zudem

stellte die Erkrankung von B.______ † für das Ehepaar A./B.______ einen

schlimmen Schicksalsschlag dar.

Schliesslich ist in die Erwägungen auch einzubeziehen,

dass das Ehepaar G./H.______ aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung

gemäss Ziff. 7.4 des Mietvertrags eine grössere Investition in das Ladenlokal

tätigte (act. 3/1), wobei diese Investition jedoch wieder in das

Immobilienvermögen des Ehepaars G./H.______ floss.

Art. 266g OR sowie Art. 266i OR sehen eine Kündigungsfrist

von sechs Monaten bei Geschäftsmieten als Interessensausgleich zwischen

Vermieter und Mieter vor, wenn ein auf längere Dauer abgeschlossener

Mietvertrag wegen eines wichtigen Grundes vorzeitig beendigt wird. Aufgrund

der oben aufgeführten Umstände erscheint diese Wertung auch im vorliegenden

Fall als billig, weshalb unter Berücksichtigung der bereits bezahlten Miete

für den Monat […] A.______ zur Bezahlung der Miete für die Monate von […] in

der Gesamthöhe von CHF 20'000.— zu verpflichten ist. Ein darüber

hinausgehender Ersatz kann den Klägern aufgrund der Dispositionsmaxime nicht

zugesprochen werden (s. hierzu vorne, E. IV Ziff. 7.11), jedoch wäre ein

solcher im vorliegenden Fall auch nicht als angemessen anzusehen. Es ist im

Übrigen festzuhalten, dass man aufgrund der oben genannten Umstände auch zu

diesem Resultat kommen würde, wenn die finanziellen Folgen des vorliegenden

Falles nicht gemäss den Regeln der Haftung für fahrlässigen Irrtum gemäss

Art. 26 Abs. 2 OR, sondern unter dem Aspekt der vorzeitigen Rückgabe des

Mietobjekts nach Art. 264 i.V.m. Art. 266g OR zu beurteilen wäre.

7.18 Die Vorinstanz sprach G.______ und H.______

unter Bezugnahme auf das richterliche Ermessen Schadenszins von 3 % seit […]

zu. Sie begründet diesen Zinssatz damit, dass dieser wirtschaftlich noch als

gerechtfertigt erscheint und verweist auf BGE 131 III 12 E. 9.1 sowie auf Weber, in: Berner Kommentar zum

Obligationenrecht, Art. 68-96 OR, Bd. VI, 2. Auflage 2005, N. 132 zu Art. 73

OR (act. 123 E. 9.3).

G.______ und H.______ beantragen auch in der

Anschlussberufung einen Zinssatz von 5 % für die jeweilige Mietzahlung für

die Monate […], mit Beginn des Zinslaufes ab dem ersten Tag des jeweiligen

Monats (s. hierzu vorne, E. IV Ziff. 1.1).

Zwar rügen G.______ und H.______ in der Anschlussberufung

pauschal, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung nicht

nachvollziehbar sei, womit sie auch in Bezug auf den Zinssatz eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs geltend machen (act. 132 Rz. 22). Diesbezüglich geht

die Rüge der Gehörsverletzung jedoch fehl, da sich hierzu dem

vorinstanzlichen Urteil eine ausreichende Begründung entnehmen lässt. Darüber

hinaus setzen sich G.______ und H.______ in der Anschlussberufung mit der

Höhe des Zinssatzes nicht auseinander und rügen in diesem Zusammenhang weder

eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine unrichtige Feststellung des

Sachverhalts (Art. 310 ZPO). Bereits aus diesem Grund ist die Anschlussberufung

im Umfang der Differenz zwischen beantragtem und von der Vorinstanz

zugesprochenem Zinssatz abzuweisen.

Der von der Vorinstanz zugesprochene Zinssatz von 3 % ist

aber auch aus den nachfolgenden materiellen Überlegungen zu bestätigen.

Vorliegend werden G.______ und H.______ fünf Monatsmieten

als ausservertraglicher Schadenersatz zugesprochen (Art. 26 Abs. 2 OR),

weshalb es sich beim in Frage stehenden Zins um Schadenszins und nicht um

Verzugszins im Sinne von Art. 104 OR handelt. Der Schadenszins bezweckt den

Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tage

der unerlaubten Handlung bzw. für deren wirtschaftliche Auswirkungen

befriedigt worden wäre (BGE 122 III 53 E. 4.a.), wie dies die Vorinstanz

richtig festhielt (act. 123 E. 9.3). Entsprechend beginnt der Zinslauf an

jenem Zeitpunkt, an welchem sich das schädigende Ereignis finanziell

ausgewirkt hat (BGE 81 II 512 E. 6). Es ist dabei umstritten, ob der

Schadenszins in analoger Anwendung von Art. 73 OR oder allenfalls Art. 104

Abs. 1 OR (Verzugszins) pauschal 5 % betragen soll, oder auf die Verhältnisse

am Kapitalmarkt abzustellen ist (s. BGE 122 III 53 E. 4.a; Widmer Lüchinger/Wiegand, Basler

Kommentar, Rz. 1a zu Art. 104 m.w.H.). In teils älteren Entscheiden stellte

das Bundesgericht auf das Verhältnis am Kapitalmarkt ab (BGE 81 II 213 E. 5,

unter Verweis auf BGE 78 I 90 E. 5). In BGE 122 III 53 E. 4.b. hielt das

Bundesgericht fest, dass sich beim zu behandelnden Fall eine

Auseinandersetzung mit der Frage erübrige, ob der Schadenszins in Anlehnung

an Art. 73 Abs. 1 OR auf 5 % oder aufgrund der Verhältnisse am Kapitalmarkt

festzulegen sei. Denn es dränge sich auf, in der Vertragshaftung den

Schadenszins satzmässig jedenfalls dort dem Verzugszins gleichzusetzen, wo

ein Ersatzanspruch aus der Verletzung einer Hauptpflicht zu verzinsen sei.

Verzug und Schlechterfüllung seien im Vertragsrecht beides Tatbestände von

Leistungsstörungen, die auf dogmatisch einheitlicher Basis gründen und daher

nach harmonisierten Rechtsfolgen ruften. Verzugs- wie Schadenszins sollten

denn auch den mit der Kapitalentbehrung verbundenen Nutzungsausfall

ausgleichen. In darauf folgenden Entscheiden des Bundesgerichts wird

teilweise ohne weitere Erläuterungen ein pauschalisierter Zinssatz von 5 % in

Analogie zu Art. 73 OR angewendet (BGE 131 III 12 E. 9.4; Urteil BGer

4A_60/2017 E. 4.6.2; Urteil BGer 4A_188/2007 E. 5.3). In anderen Entscheiden

wird eine Einschränkung vorgenommen, indem darauf hingewiesen wird, dass

"en principe" bzw. in der Regel dieser Zinssatz zur Anwendung

gelange (Urteil BGer 9F_13/2015 E. 3.1; Urteil BGer 4C.19/2004 E. 3.4; Urteil

BGer 9C_400/2012 E. 8.1.2) bzw. dass dieser Zinssatz zumindest in

vertraglichen Angelegenheiten anwendbar sei ("en matière contractuelle

en tout cas"; Urteil BGer 5A_599/2007 E. 10.1; Urteil BGer 5C.270/2004

E. 6; Urteil BGer 5A_147/2011 E. 8.1), wobei in einem früheren Entscheid des

Bundesgerichts unter Bezugnahme auf BGE 122 III 53 darauf hingewiesen wurde,

dass der Schadenszins sowohl in der Vertrags- als auch in der Deliktshaftung

5% betrage (Urteil BGer 6S.580/1999 E. 3.c). Im Urteil BGer 5A_19/2012

begründete das Bundesgericht unter Hinweis auf BGE 122 III 53 die analoge

Anwendung des Verzugszinses von 5 % auf Schadenersatz aus

ausservertraglicher Haftung (Haftung vormundschaftlicher Organe nach Art. 426

ff. aZGB) damit, dass mit dem Schadenszins der gleiche Zweck wie mit dem

Verzugszins verfolgt wird, nämlich der Ausgleich des Nachteils, der dadurch

entsteht, dass ein Kapital nicht genutzt werden kann. Auch nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jedoch die Höhe des Schadenszinses von

5 % nicht absolut zwingender Natur, da es sich beim pauschalisierten

Zins um eine widerlegbare Vermutung handle und der geschädigten Person der

Nachweis höheren Schadens offenstehe (BGE 131 III 12 E. 9.4). Diesbezüglich

besteht somit ein Unterschied zum Verzugszins, da bei diesem der Gläubiger

einen höheren Zins als 5% nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen von

Art. 104 Abs. 2 oder 3 OR fordern kann.

Da der Schadenszins eine Form des Schadenersatzes

darstellt – und anders als beim Verzugszins (Art. 104 OR) – der Pauschalsatz

von 5 % nicht vom Gesetzgeber aufgestellt wurde, ist bei der analogen

Anwendung der Artikel Art. 73 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 OR zu berücksichtigen,

dass die Höhe des Schadenersatzes den entstandenen Schaden nicht übersteigen

darf. Entsprechend muss der Schuldner die Möglichkeit des Nachweises haben,

dass die im Pauschalzins von 5 % ausgedrückte Vermutung den tatsächlich

entstandenen Schaden übersteigt (Schroeter,

Basler Kommentar, Rz. 16 zu Art. 73; Koller,

OR AT, Erfüllung und Nichterfüllung der Obligationen, Bern 2006, Rz.

52 zu § 55, offen gelassen von der Vorinstanz und wohl auch vom Bundesgericht

im Urteil BGer 5A_388/2018 E. 5.5.4.1 ff.). Die mit der Pauschalisierung

bezweckte Angleichung an den Verzugszins spricht auch nicht dagegen, da

bereits in Bezug auf die Geltungmachung eines höheren Schadens durch den

Geschädigten ein Unterschied zwischen Verzugs- und Schadenszins besteht. Zudem

steht es den Vertragsparteien offen, für den Verzugsfall einen tieferen Zins

zu vereinbaren (Widmer

Lüchinger/Wiegand, Basler Kommentar, Rz. 7 zu Art. 104), was beim

Schadenszins für ausservertraglichen Schaden vor dem Eintritt des

schädigenden Ereignisses gar nicht möglich ist. Der pauschalisierte

Schadenszins vom 5 % stellt somit keinen zwingenden Mindestzins dar. Es steht

dem Gericht daher offen, im Anwendungsbereich von Art. 26 Abs. 2 OR bei der

Festlegung der Höhe des Schadenszinses vom Pauschalzins von 5 % abzuweichen,

wenn dies der Billigkeit entspricht.

Unter dem Aspekt der Billigkeit ist daher auch der

Zinssatz zu berücksichtigen, welcher unter Berücksichtigung der Lage auf dem

Kapitalmarkt auf dem Eigenkapital hätte erzielt werden können oder für

aufgenommenes Fremdkapital hätte bezahlt werden müssen (generell zur

Festlegung des Schadenszinses gemäss der Lage am Kapitalmarkt widmer Lüchinger/Wiegand, Basler

Kommentar, Rz. 1a, m.w.H.).

Es ist allgemein bekannt, dass die Kapitalmarktzinsen im

relevanten Zeitraum konstant tief waren und sich unter 1 % bewegten,

zeitweise sogar negativ waren. Entsprechend war auch die Verzinsung von

Bankguthaben tief, soweit darauf überhaupt noch ein positiver Zins erzielt

werden konnte und von der Bank nicht sogar ein Negativzins belastet wurde.

Zugleich befand sich auch der Hypothekarzins in diesem Zeitraum auf einem

sehr tiefen Niveau. So konnten Fest-Hypotheken mit einer sehr langen

Zeitdauer zu einem Zins von weniger als 2 % abgeschlossen werden. Die

Zinsbelastung bei an den Libor gebundenen Hypotheken sowie Festhypotheken mit

kurzer Laufdauer war im relevanten Zeitraum bei rund 1 %, wenn nicht sogar

tiefer. Unter Berücksichtigung dieses Kapitalmarktumfeldes sowie der

Möglichkeit, dass dagegen im Zeitraum seit dem schädigenden Ereignis

Investitionen am Aktienmarkt in der Regel gute Renditen abgeworfen haben,

aber auch riskanter sind, erscheint ein Schadenzins in der wie von der

Vorinstanz festgelegten Höhe von 3 % als billig. Der Schaden ist ab Zeitpunkt

des Entstehens zu verzinsen, d.h. wie von G._____ und H.______ beantragt, ab

Datum der Fälligkeit der entsprechenden Monatsmiete. Da es sich dabei um

Beträge in gleicher Höhe handelt, kann ein mittlerer Verfalltag angenommen

werden, weshalb Zins von 3 % auf CHF 20'000 ab […] zuzusprechen ist.

Im Ergebnis haftet A.______ den Klägern somit gestützt auf

Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 OR für den Ersatz von entgangenen Mieteinnahmen

in der Gesamthöhe von CHF 20'000.— (inkl. Zins von 3 % ab […]).

8. Haftung aus Culpa in Contrahendo

(Vertrauenshaftung)

Die Kläger machen geltend, sofern B.______ † zum Zeitpunkt

der Vertragsverhandlungen bereits nicht mehr handlungsfähig gewesen sei,

hätten sich B.______ † und die Beklagte in den Vertragsverhandlungen wider Treu

und Glauben verhalten, da ihnen die fehlende Urteilsfähigkeit von B.______ †

bekannt sein musste (act. 79 Ziff. 36).

Das Handeln wider Treu und Glauben bei

Vertragsverhandlungen kann zu einer Haftung führen (Culpa in

Contrahendo-Haftung; s. BGE 105 II 75 E. 2a m.w.H.). In Bezug auf B.______ † scheitert

diese Haftung bereits an seiner fehlenden Urteilsfähigkeit, weshalb er auch

im Rahmen von Vertragsverhandlungen durch seine Handlungen keine rechtliche

Wirkungen herbeiführen kann (Art. 18 ZGB; s. hierzu auch bereits vorne, E. IV

Ziff. 4). In Bezug auf B.______ † wird daher weiter zu prüfen sein, ob eine

Haftung aufgrund von Art. 54 OR bestehen könnte.

Bei Haftung aus Culpa in Contrahendo ist – wie auch bei

einer Haftung nach Art. 26 Abs. 1 OR (s. hierzu vorne, E. IV Ziff. 7.9)

– das negative Interesse zu ersetzen. Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz

des Schadens, der ihm aus dem von der Gegenpartei erweckten Vertrauen auf das

Zustandekommen eines Vertrages erwachsen ist (BGE 105 II 75 E. 3 m.w.H., vgl.

auch BGE 130 III 345 E. 1). Ein solcher Schaden wurde vom Ehepaar

G./H.______ jedoch nicht eingeklagt (s. hierzu die Ausführungen vorne, E. IV

Ziff. 7.16), weshalb eine Haftung von A.______ aus Culpa in Contrahendo

bereits unter diesem Gesichtspunkt ausgeschlossen ist.

9. Haftung urteilsunfähiger Personen nach Art. 54 OR

Nach Art. 54 Abs. 1 OR kann der Richter aus Billigkeit

auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu

teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 54 OR

nicht nur auf unerlaubte Handlungen, sondern, aufgrund von Art. 99 Abs. 3 OR,

auch auf Vertragsverletzungen des Urteilsunfähigen anwendbar. Dabei hat das

Bundesgericht entschieden, dass eine Vertragspartei, die bei

Vertragsabschluss urteilsunfähig war, den der Gegenpartei im Vertrauen auf

die Gültigkeit des (nichtigen) Rechtsgeschäftes entstandenen Schaden, d.h.

das negative Vertragsinteresse zu ersetzen hat, wenn und soweit die

Billigkeit es gebietet (BGE 102 II 226 E. 2b m.w.H.). Ein solcher

Schaden ist jedoch vorliegend nicht eingeklagt, weshalb B.______ † auch nicht

nach Art. 54 OR haftet. Aus dem gleichen Grund ist auch eine Haftung von

A.______ in analoger Anwendung von Art. 54 OR abzulehnen.

10. Haftung nach Auftragsrecht i.S.v. Art. 456 ZGB

Eine Haftung der Beklagten gestützt auf Art. 456 ZGB, wie

dies vom Ehepaar G./H.______ vorinstanzlich geltend gemacht wurde (act. 73

Rz. 49), fällt von vornherein ausser Betracht. Die Beklagte hat während der

Vertragsverhandlungen […] nicht in ehe- und erwachsenenschutzrechtlicher

Vertretung von B.______ † gehandelt.

Neben den geprüften sind keine weiteren möglichen

Haftungsgrundlagen ersichtlich.

11. Verrechnungseinrede

Soweit B.______ † und A.______ Verrechnung mit dem Wert

der im Laden hinterlassenen Waren geltend machen (act. 126 S. 10; act. 110 S.

5), ist diese Verrechnungsforderung nicht ausreichend substanziert.

Namentlich ist nicht dargelegt, dass sich diese Waren im Eigentum von B.______

† und A.______ befanden, zumal sie selber ausführen, dass der Vertrag von

B.______ † mit der mutmasslichen Lieferantin dieser Waren aufgrund von Art.

18 ZGB ebenfalls nichtig ist (act. 72 S. 2).

12. Nachklagerecht

Die Kläger beantragen in Ziff. 2 der Klage, dass vom

Nachklagerecht der Kläger für weitere Mietzinse Vormerk zu nehmen sei. Daran

halten sie auch in der Anschlussberufung fest.

In Bezug auf die eingeklagten Mietzinse handelt es sich um

unechte Teilklagen. Die Rechtskraft des vorliegenden Urteils beschränkt sich

auf die eingeklagten Mietzinse und steht deshalb auch ohne Geltendmachung

eines Nachklagevorbehalts selbst bei Abweisung der Teilklage einem

nachfolgenden Verfahren nicht entgegen (s. bez. echter Teilklagen Markus, Berner Kommentar, 1 – 149 ZPO,

Rz. 10 zu Art. 86). Einer Vormerknahme des Nachklagerechts im

Urteilsdispositiv kommt daher nur deklaratorische Wirkung zu, weshalb eine

solche trotz Ausgang des vorliegenden Verfahrens vorgenommen werden kann.

13. Beanstandung der vorinstanzlichen Verfahrensleitung

Sämtliche vorstehend nicht erwähnten Tatsachen und

Beweismittel sind für den vorliegenden Entscheid unerheblich. Dazu gehören

auch die Eingaben der Beklagten, welche nach klägerischem Standpunkt aus dem

Recht zu weisen seien (vgl. act. 139 S. 2 f., act. 132 S. 4 f., act. 114

S. 1 f. und act. 109 S. 3). Folglich erübrigt sich eine Auseinandersetzung

mit den betreffenden Beanstandungen der Kläger zum prozessualen Handeln der

Vorinstanz.

14. Fazit

Im Ergebnis ist die Berufung der Beklagten teilweise

gutzuheissen. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids des

Kantonsgerichts vom 22. November 2016 (act. 123) sowie zur

teilweisen Abweisung der Forderungsklage der Kläger.

Im Ergebnis haftet A.______ den Klägern somit gestützt auf

Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 OR für den Ersatz von entgangenen Mieteinnahmen

in der Gesamthöhe von CHF 20'000.— (inkl. Zins von 3 % ab […]). Die

Berufung von A.______ ist daher teilweise gutzuheissen respektive die

Anschlussberufung teilweise abzuweisen.

Die Kläger machen hingegen keinen Schaden geltend, für

welchen B.______ † haftet, weshalb bezüglich B.______ † die Berufung

vollständig gutzuheissen sowie die Anschlussberufung vollständig abzuweisen

ist.

Entsprechend ist Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des

Kantonsgerichts vom 22. November 2016 aufzuheben. Stattdessen ist

A.______ zu verpflichten, den Klägern CHF 20'000.— zu bezahlen, nebst

Zins zu 3 % ab […]. Die Klage gegen B.______ † ist vollständig abzuweisen.

V. Prozesskosten

1.

Vorliegend ist ein neuer Entscheid zu treffen, weshalb

nach Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen

Verfahrens zu entscheiden ist. Dazu gehören hier auch die

Parteientschädigungen im Verfahren ZG.2014.00377 (vgl. act. 50 E. 7c).

2.

Die Prozesskosten beinhalten die Gerichtskosten und

Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei

auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so

werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106

Abs. 2 ZPO).

Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder

Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den

Prozesskosten (Art. 106 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Bei Klagerückzug gilt die

klagende Partei als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann

von den Verteilgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen

verteilen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem

Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 Bst. f

ZPO). Obsiegen und Unterliegen beurteilt sich anhand der Rechtsbegehren der

Klage, welche dem Urteil gegenüberzustellen sind (Sterchi, Berner Kommentar, Art. 1 – 149 ZPO, Rz. 3 zu Art. 106).

3.

Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich nach dem

Streitwert (Art. 3 Abs. 1 Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS

III A/5), welcher anhand der Rechtsbegehren bestimmt wird (Art. 91 Abs. 1

ZPO).

G.______ und H.______ haben den ursprünglich in der Höhe

von CHF 173'052.— eingeklagten Forderungsbetrag im vorinstanzlichen Verfahren

auf einen Gesamtbetrag von CHF 71'383.05 reduziert, wobei diesem

Teilklagerückzug keine Rechtskraftwirkung zukommt (s. hierzu vorne, E. I

Ziff. 2.2). Für die Bemessung der Gerichtsgebühr ist das Äquivalenzprinzip zu

berücksichtigen, wonach eine Gebühr im Einzelfall nicht in einem

offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf

(s. etwa BGE 132 II 371 E. 2.1). Erfolgt ein teilweiser Klagerückzug so früh

im Verfahren, dass diesem auch ohne Zustimmung der Gegenpartei keine

Rechtskraftwirkung zukommt, so ist dem Gericht im Umfang des Rückzuges auch

noch kein nennenswerter Aufwand entstanden. Wegen der fehlenden

Rechtskraftwirkung hat das gerichtliche Verfahren im Umfang des Rückzuges

auch nicht zur Klärung der Streitfrage geführt. Unter Berücksichtigung dieser

Aspekte erscheint es als angemessen, in solchen Fällen die Gerichtsgebühr

anhand der nach Klagerückzug reduzierten Rechtsbegehren zu bemessen, womit

vorliegend der Streitwert von CHF 71'383.05 massgeblich ist.

Auch im Berufungsverfahren werden die Prozesskosten anhand

des Obsiegens und Unterliegens auferlegt. Liegt wie vorliegend eine

Anschlussberufung vor, so ist Art. 94 Abs. 2 ZPO betreffend Widerklage

analog anzuwenden. Danach werden die Streitwerte zusammengerechnet, soweit

sich Klage und Widerklage (bzw. Berufung und Anschlussberufung) nicht

gegenseitig ausschliessen. Für das Berufungsverfahren ist daher ebenfalls von

einem Streitwert von CHF 71'383.05 auszugehen.

4.

Die Gerichtskosten für das vorinstanzliche Verfahren

ZG.2015.00067 sowie das vorliegende Berufungsverfahren sind unter

Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer vor Obergericht auf insgesamt

CHF 12'000.— festzusetzen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Zivil- und

Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Die vorinstanzlichen Barauslagen

in der Höhe von CHF 160— (Zeugenentschädigung) sind darin inbegriffen. Die

Kosten für das Verfahren ZG.2014.00377 werden dem Kanton auferlegt (Art. 107

Abs. 2 ZPO).

5.

Zwar gilt ein Klagerückzug als unterliegend, aber im

vorliegenden Fall erscheint es aufgrund der bereits bei der Festlegung der

Gerichtsgebühr angeführten Gründe als unbillig, für die Verlegung der

Prozesskosten vom ursprünglich eingeklagten Betrag von CHF 173'052

auszugehen. Massgebend für die Kostenverteilung für das vor-instanzliche

Verfahren ist daher ebenfalls der Streitwert nach Klagerückzug

(CHF 71'383.05).

In Bezug auf B.______ † ist die Klage und die

Anschlussberufung vollständig abzuweisen und die Berufung vollständig

gutzuheissen, weshalb die Kläger ihm gegenüber vollständig unterliegen und

die Gerichtskosten zu tragen haben. Die Kläger fordern von A.______ in

solidarischer Haftung ebenfalls insgesamt CHF 71'383.05. Da die Beklagte

zu verpflichten ist, den Klägern CHF 20'000.— zu bezahlen (nebst Zins zu

3 % ab […]) unterliegen die Kläger mit ihrer Klage wie auch im

Berufungsverfahren im Umfang von 5/7 und A.______ im Umfang von 2/7.

Insgesamt unterliegen daher die Kläger gegenüber den Beklagten im Umfang von

6/7 (5/7 + 7/7 zu 0/7 + 2/7). Die Gerichtskosten für beide Verfahren sind

daher G.______ und H.______ solidarisch zu 6/7 und A.______ zu 1/7

aufzuerlegen. Entsprechend sind die Gerichtskosten des vorinstanzlichen

Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens zu 6/7 von den durch die Kläger und

zu 1/7 von den durch die Beklagte sowie B.______ † geleisteten

Kostenvorschüssen zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

6.

Für das vorinstanzliche Verfahren erscheint eine volle

Parteientschädigung in der Höhe von CHF 9'000 (ink. MWST) als angemessen,

worin auch die Kosten der berufsmässigen Vertretung im Verfahren

ZG.2014.00377 enthalten sind. Es wird dabei berücksichtigt, dass der dem

beklagtischen Rechtsanwalt im Verfahren ZG.2014.00377 angefallene Aufwand für

die Aufarbeitung des Sachverhalts und der rechtlichen Durchdringung genauso

auch im Verfahren ZG.2015.00067 erforderlich war, weshalb dieser Aufwand

nicht doppelt entschädigt werden kann. Hingegen musste der Rechtsvertreter

der Beklagten im Verfahren ZG.2015.00067 auf eine Klageschrift antworten, die

im Verfahren ZG.2014.00377 noch nicht vorlag. Für das Verfahren vor

Obergericht erscheint eine volle Parteientschädigung in der Höhe von CHF

7'000.— (inkl. MWST) als angemessen.

7.

Die Kläger unterliegen gegenüber B.______ † vollständig,

weshalb die Kläger solidarisch zu verpflichten sind, B.______ † eine

Parteientschädigung von CHF 4'500.— (1/2 einer vollen

Parteientschädigung, inkl. MWST) für das vorinstanzliche Verfahren und von

CHF 3'500.— (1/2 einer vollen Parteientschädigung, inkl. MWST) für das

Berufungsverfahren zu entrichten. Gegenüber A.______ unterliegen die Kläger

im Verhältnis von 5/7 zu 2/7. Da in der Parteientschädigung von

CHF 9'000.— für das vorinstanzliche Verfahren auch die anwaltliche

Vertretung im Verfahren ZG.2014.00377 abgedeckt ist, die Kläger in diesem

Verfahren jedoch noch nicht anwaltlich vertreten waren und für dieses

Verfahren daher keinen Anspruch auf die Entschädigung der Kosten einer

berufsmässigen Vertretung haben, ist die Parteientschädigung des Ehepaars

G./H.______ gestützt auf eine volle Parteientschädigung in der Höhe von CHF

7'000.— (inkl. MWST) zu berechnen, sodass bei der Verrechnung der

zustehenden Parteientschädigungen A.______ somit in solidarischer Haftung der

Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'200.— (inkl. MWST)

sowie für das Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 1'500.— (inkl.

MWST) zuzusprechen ist.

_____________________________

Das Gericht

erkennt:

1.

In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil

des Kantonsgerichts vom 22. November 2016 (ZG.2015.00067) aufgehoben.

Die Anschlussberufung wird abgewiesen.

2.

A.______ wird verpflichtet, den Klägern CHF 20'000.— zu

bezahlen, nebst Zins zu 3 % ab […].

3.

Es wird vorgemerkt, dass sich die Kläger für die

Mietzinse ab […] das Nachklagerecht vorbehalten haben.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit sie nicht

zurückgezogen worden ist.

5.

Die Gerichtsgebühren im Verfahren ZG.2015.00067 und im

vorliegenden Berufungsverfahren werden auf insgesamt CHF 12'000.—

festgesetzt.

6.

Die Gerichtskosten im Verfahren ZG.2015.00067 und im

vorliegenden Berufungsverfahren werden zu 6/7 G.______ und H.______ in

solidarischer Haftung und zu 1/7 A.______ auferlegt und entsprechend von

den durch die Kläger und die Beklagten geleisteten Kostenvorschüssen

bezogen.

7.

Die Kläger werden unter solidarischer Haftung

verpflichtet, den Erben von B.______ † für die vorinstanzlichen Verfahren

ZG.2015.00067 und ZG.2014.00377 und das vorliegende Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung von insgesamt CHF 8'000.— (inkl. MWST) zu bezahlen.

8.

Die Kläger werden unter solidarischer Haftung

verpflichtet, der Beklagten für die vorinstanzlichen Verfahren

ZG.2015.00067 und ZG.2014.00377 und das vorliegende Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung von insgesamt CHF 3'700.— (inkl. MWST) zu bezahlen.

9.

Schriftliche Mitteilung an:

[…]