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Entscheid

OG.2018.00030

Veruntreuung

4. Dezember 2020Deutsch57 min

22. Mai 2018 erhob die Beschuldigte beim Obergericht innert Frist Berufung mit dem Antrag auf Freispruch von Schuld und Strafe sowie Abweisung der Zivilforderung von C.______ (act. 54).

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Urteil

vom 4. Dezember 2020

Verfahren

OG.2018.00030

A.______

Beschuldigte

und Berufungsklägerin

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.______

gegen

1. Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Anklägerin und

Berufungsbeklagte

vertreten durch die Staatsanwältin

2. C.______

Privatkläger und Berufungsbeklagter

betreffend

Veruntreuung

Schlussanträge der

Beschuldigten und Berufungsklägerin (gemäss Berufungserklärung vom

22. Mai 2018 [act. 54] und schriftlicher Berufungsbegründung vom 31.

August 2018 [act. 66]):

1.

Das Urteil des Kantonsgerichts

vom 21. März 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Es sei die beschuldigte Person

vom Vorwurf der Veruntreuung freizusprechen.

3.

Die Zivilforderung von C.______

sei abzuweisen.

4.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.

Schlussanträge der

Staatsanwaltschaft

und gleichzeitig Berufungsbeklagten (gemäss schriftlicher

Berufungsantwort vom 30. Oktober 2018 [act. 78]):

1.

Es sei die Berufung der

Beschuldigten abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts vom 21. März

2018 in allen Punkten zu bestätigen.

2.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschuldigten.

Schlussantrag des

Privatklägers und Berufungsbeklagten

C.______ (gemäss Eingabe vom

13. September 2018 [act. 75], sinngemäss):

Es sei die Berufung

der Beschuldigten abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts vom 21. März

2018 namentlich betreffend den ihm zugesprochenen Schadenersatz in Höhe von

CHF 27‘000.— zu bestätigen.

____________________

Das

Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1.

Die Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend

Staatsanwaltschaft) erhob am 6. Juni 2017 Anklage (act. 1)

gegen die Beschuldig­te A.______ wegen:

Veruntreuung i.S.v.

Art. 138 Ziff. 1 StGB;

eventualiter Betrug

i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB.

2.

Mit Urteil vom 21.

März 2018 erkannte das Kantonsgericht Glarus (nachfolgend Kantonsgericht) die

Beschuldigte der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB für schuldig (act.

49 Dispositiv Ziff. 1).

Das Kantonsgericht

verurteilte die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren (act. 49 Dispositiv

Ziff. 2).

Betreffend die im

Vorverfahren beschlagnahmten Akten verfügte das

Kantonsgericht, dass diese der Staatsanwaltschaft zur Durchführung des

Verfahrens gegen E.______ (alias EE.______, vgl. act. 2/7/5 und act. 13)

überlassen werden (act. 49 Dispositiv Ziff. 3).

Zudem verpflichtete

das Kantonsgericht die Beschuldigte, dem Privatkläger C.______

CHF 27'000.— Schadenersatz zu bezahlen; im Übrigen (im Umfang von

CHF 80.—, vgl. act. 49 E. VII.) wurde die Zivilforderung von C.______

abgewiesen (act. 49 Dispositiv Ziff. 4 und 5).

Die Zivilforderung

des zweiten Privatklägers D.______ wurde vollumfänglich abgewiesen (act. 49

Dispositiv Ziff. 6).

Die

Verfahrenskosten auferlegte das Kantonsgericht vollumfänglich der

Beschuldigten (act. 49 Dispositiv Ziff. 7-9).

Das Kantonsgericht

sprach keine Parteientschädigungen zu (act. 49 Dispositiv Ziff. 10).

3.

Mit Schreiben vom

22. Mai 2018 erhob die Beschuldigte beim Obergericht innert Frist Berufung mit dem Antrag auf Freispruch von Schuld und Strafe sowie Abweisung der Zivilforderung von C.______ (act. 54).

4.

Der Privatkläger D.______, dessen

Zivilforderung wie bereits erwähnt erstinstanzlich vollumfänglich abgewiesen

wurde, hat keine Berufung erhoben und ist somit im Berufungsverfahren nicht

mehr Partei (siehe dazu act. 58).

5.

Weder die Staatsanwaltschaft noch

der Privatkläger C.______ erklärten Berufung oder Anschluss­berufung

(vgl. act. 56, 57, 59 und 63).

6.

Das

Berufungsverfahren erfolgte schriftlich (act. 63). Der Schriftenwechsel

wurde nach Eingang der Berufungsantworten des Privatklägers C.______

(act. 75) und der Staatsanwaltschaft (act. 78) abgeschlossen

(act. 79).

Erwägungen

II.

1.

Das hier angefochtene Strafurteil

des Kantonsge­richts (act. 49) ist der Berufung zu­gänglich

(Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufungs­instanz überprüft das Urteil

nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2.

Vorliegend beantragt die

Beschuldigte in ihrer Berufung, es sei das angefochtene Urteil "vollumfänglich"

aufzuheben (act. 54 und 66, jeweils S. 2). Impli­zit ficht sie

damit auch Dispositiv Ziff. 5 und 6 an. In diesen Punkten ist die

Beschuldigte aber gar nicht beschwert, hat doch darin die Vorinstanz die

Zivilforderungen der Privatkläger C.______ und D.______ teilweise bzw.

vollumfänglich abgewiesen (act. 49).

Insofern ist daher auf ihre

Berufung nicht einzutreten und sind diese beiden Urteils­zif­fern in

Rechtskraft erwachsen, nachdem die Privatkläger selber keine Berufung bzw.

keine Anschlussberufung erhoben haben (Art. 404 Abs. 1 i.V.m. Art. 437

Abs. 1 Bst. a StPO).

Somit ergibt sich, dass das

Obergericht im Rahmen des Berufungsverfahrens die erstinstanzlich erfolgte

Verurteilung (Schuld- und Strafpunkt), den Entscheid über die beschlagnahmten

Akten, die Zivilforderung von C.______ und die Kostenverlegung zu überprüfen

hat (Art. 404 Abs. 1 StPO).

Das Obergericht wird, nachdem auf

die Berufung einzutreten ist, ein neues Urteil fällen (Art. 408 StPO).

3.

Die amtliche Verteidigung der

Beschuldigten wird im Berufungsverfahren gleich wie bereits im

vorinstanzlichen Verfahren von Rechtsanwalt B.______ wahrgenommen; die

formelle Einsetzung erfolgt im Berufungsentscheid.

4.

Mit Berufung kann gemäss Art. 398

Abs. 3 StPO geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht verletzt,

habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt und/oder habe

unangemessen gehandelt.

Die Beschuldigte macht vorliegend

eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend (siehe unten E. III.

Ziff. 2).

III.

1.

Die

Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, dass sie am 12. Januar 2015

in [...] von C.______ CHF 27'080.— erhalten, diesen Betrag in der Folge aber

nicht zum vorgesehenen Zweck der Gründung einer Firma für D.______, sondern

für sich selber verwendet habe (vgl. act. 1 S. 2-4).

2.

Die Vorinstanz

sieht diesen Sachverhalt als erstellt an (vgl. act. 49 S. 16 f.

E. II. Ziff. 4.5.4).

Die Beschuldigte

hat von Anfang an stets bestritten, vom Privatkläger C.______ jemals Geld

erhalten zu haben (vgl. act. 2/2/2 S. 3 f. Ziff. 3 und 11; act. 2/2/3

S. 3 Ziff. 7; act. 2/8/6 S. 3 Ziff. 1; act. 27 S. 4

Ziff. 9 und S. 8 Ziff. 30), und macht in der Berufung entsprechend

geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat

(act. 66 S. 2 ff. insbesondere S. 10 Ziff. 26).

3.

3.1

3.1.1

In der Strafanzeige

vom 17. Februar 2015 steht, C.______ habe am 12. Januar 2015 CHF 27'080.— an

E.______ alias EE.______ – und nicht an die Beschuldigte – übergeben (act.

2/1/2 S. 4).

C.______, F.______

und D.______ sind im Vorverfahren mehrmals befragt worden (act. 2/2/5; act.

2/2/7; act. 2/2/9; act. 2/8/6; act. 2/8/7; act. 2/8/8). Ihre Aussagen stimmen

insbesondere darin überein, dass C.______ am 12. Januar 2015 in seiner

Wohnung in [...] in Anwesenheit von F.______ und D.______ CHF 27'080.— in bar

an die Beschuldigte – und entgegen der Strafanzeige vom 17. Februar 2015 (act. 2/1/2

S. 4) nicht an E.______ alias EE.______ – übergeben habe. Weiter sei diese

Geldübergabe mit der Vorgabe erfolgt, dass die Beschuldigte dieses Geld dafür

verwende, Zahlungen zu Gunsten von D.______ zu leisten, welche für die

Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch D.______ entsprechend dem

Dokument "Benötigte Summe" (act. 2/1/12 und 67; siehe unten E. III.

3.3) notwendig seien (vgl. act. 2/2/5 S. 2 Ziff. 2; act. 2/2/7

S. 2 f. Ziff. 1 und S. 3 f. Ziff. 8; act. 2/2/9 S. 2 ff. Ziff. 1, 3, 4 und 8;

act. 2/8/7 S. 3 f. Ziff. 3, 4 und 9; act. 2/8/8 S. 3 f. Ziff. 1, 2 und

7).

Sowohl C.______,

F.______ sowie D.______ als auch die Beschuldigte und E.______ alias

EE.______ sagten übereinstimmend aus, dass am 12. Januar 2015 in [...] in der

Wohnung von C.______ ein Treffen zwischen der Beschuldigten, D.______,

C.______ und F.______ stattfand und die Beschuldigte und C.______ dabei das

Dokument "Benötigte Summe" (act. 2/1/12 und

67) unterzeichneten (vgl. act. 2/2/1 S. 2 f. Ziff. 2-4;

act. 2/2/2 S. 3 Ziff. 3; act. 2/2/5 S. 2 Ziff. 4; act. 2/2/7

S. 2 ff. Ziff. 1 f., 4 und 8; act. 2/2/9 S. 2 f. Ziff. 1).

Somit ist

unbestritten, dass die Beschuldigte, nicht aber E.______ alias EE.______ am

12.

Januar 2015 in [...] in der Wohnung von C.______ war.

Daran ändert weder

der insoweit bestehende Widerspruch zur Strafanzeige vom 17. Februar

2015.

(act. 2/1/2 S. 4) etwas, noch der Umstand, dass D.______, dessen

Rechtsvertretung diese Strafanzeige einreichte (vgl. act. 2/1/2 S.

1), auf entsprechende Nachfrage hin die betreffende Angabe in der

Strafanzeige nicht erklären konnte (act. 2/2/5 S. 3 Ziff. 5).

3.1.2

D.______ ist der

Schwiegersohn von F.______ (act. 2/2/9 S. 3 Ziff. 2). C.______ ist der

Lebenspartner von F.______ (act. 2/2/5 S. 2 Ziff. 2; act. 2/2/7 S.

3.

Ziff. 6).

C.______ hat

ausgesagt, dass er und F.______ D.______ vor dem 12. Januar 2015

insgesamt bereits mit ca. CHF 60'000.— unterstützt hätten (act. 2/2/7 S.

3.

Ziff. 7; vgl. auch die Aussage von D.______, act. 2/2/5 S. 4 Ziff. 17;

vgl. ferner act. 2/2/6). Zudem sagte C.______ aus, dass er eine

selbständige Erwerbstätigkeit von D.______, der arbeitslos gewesen sei,

"für eine gute Sache [hielt]" (act. 2/8/7 S. 3 Ziff. 3).

Schliesslich führte C.______ aus, die Meinung sei die gewesen, dass er das

Geld später wieder zurückbekommen sollte, wenn die Firma gut laufe

(act. 2/8/7 S. 5 Ziff. 2).

3.1.3

Die Beschuldigte

und E.______ alias EE.______, ihr damaliger Lebensgefährte und Mitarbeiter

(vgl. act. 2/2/1 S. 2 f. Ziff. 3 und 5), waren Nachbarn von D.______ (act.

2/2/2 S. 1 und S. 3 Ziff. 8 sowie act. 2/2/5 S. 1).

Unbestritten ist,

dass D.______ für die X.______ GmbH, deren einzige Gesellschafterin und

Geschäftsführerin die Beschuldigte war (act. 2/1/10 S. 2; vgl. auch

act. 2/2/2 S. 3 Ziff. 4), Aufträge resp. Malerarbeiten erfüllte (vgl. act.

2/2/1 S. 4 Ziff. 10, act. 2/2/2 S. 4 Ziff. 12 und act. 2/2/5 S. 3 f. Ziff.

12.

ff.).

D.______ macht gegenüber der

X.______ GmbH einen Anspruch auf Entlöhnung für die von ihm im Zeitraum von

18.

Dezember 2014 bis 2. Februar 2015 geleisteten 89 Arbeitsstunden zu einem

Stundenansatz von CHF 45.— geltend, wobei er anlässlich der polizeilichen

Befragung vom 23. Februar 2015 ergänzte, dass E.______ alias EE.______ ihm

zusätzlich noch ca. CHF 15'000.— für diverse Arbeiten schulde. Auf der

eingereichten Stundenzusammenstellung seien nicht alle Arbeiten aufgeführt

(vgl. act. 2/1/2 S. 5, act. 2/1/14 und act. 2/2/5 S. 3 f.

Ziff. 12 ff.). Den Ausführungen von D.______ ist zu entnehmen, dass

er sich deswegen betrogen fühlte. So antwortete er auf die Frage, weshalb er

und nicht C.______ die Strafanzeige gestellt hat, u.a., dass er drei Monate

gearbeitet und kein Geld erhalten habe. Auch führte er auf die Frage, weshalb

die Geldforderung nicht via Betreibungsamt eingefordert werde, an, dass er

finde, es sei Betrug, was die hier machen. Leider gebe es immer Sachen, wo

sie Dich betrügen könnten, weil E.______ alias EE.______ geschult sei, wie

man Leute "verarsche". Es sei abgemacht gewesen, dass er 80% kriege

und E.______ alias EE.______ 20% für alle Arbeiten, die er, D.______,

erledige. Dies sei jedoch nicht so geschehen (act. 2/2/5 S. 4 Ziff. 17 f.).

Diese von D.______ geltend gemachten offenen Forderungen werden von E.______

alias EE.______ und der Beschuldigten mindestens teilweise bestritten (vgl.

act. 2/2/1 S. 4 Ziff. 10 und act. 2/2/2 S. 4 Ziff. 12 f.).

Den Aussagen von

C.______ und F.______ ist zu entnehmen, dass D.______ ihnen gegenüber

geäussert habe, dass die X.______ GmbH ihm zu wenig bezahlt habe für

geleistete Malerarbeiten (vgl. act. 2/2/7 S. 5 Ziff. 17;

act. 2/2/9 S. 2 Ziff. 1). C.______ hat ausgesagt, dass er D.______ von

Dezember 2014 bis Februar 2015 finanziell mit ca. CHF 15‘000.— unterstützen

musste, weil D.______ zu wenig Lohn von der X.______ GmbH erhalten habe

(act. 2/2/7 S. 5 Ziff. 17).

3.1.4

F.______ sagte aus,

dass sie der Beschuldigten im Zeitpunkt des Treffens am 12. Januar 2015

vertraute (vgl. act. 2/2/9 S. 2 Ziff. 1 und act. 2/8/8 S. 3 Ziff. 2),

wobei sie aber auch aussagte, dass D.______ C.______ mitgeteilt habe, er habe

nur sehr wenig Geld für durch die Firma X.______ GmbH erhaltene Aufträge

bekommen, und dass dies ihnen sehr komisch vorgekommen sei (vgl. act. 2/2/9

S. 2 Ziff. 1; siehe auch schon oben E. III. Ziff. 3.1.3). Die

Beschuldigte selbst sagte aus, dass sie F.______ und C.______ oft gesehen

habe, weil diese ihre Tochter und ihren Schwiegersohn (die Nachbarn der

Beschuldigten, siehe oben E. III. 3.1.3) oft besuchen gekommen seien

(act. 2/8/8 S. 4 Ziff. 2). C.______ und F.______ sagten aus, dass sie

sich ab und zu mit der Beschuldigten getroffen und sich gut mit ihr

verstanden haben (vgl. act. 2/8/7 S. 3 oben und act. 2/8/8 S. 3

Ziff. 2). Es ist somit davon auszugehen, dass C.______ und F.______ die

Beschuldigte vor dem Treffen am 12. Januar 2015, entgegen dem nicht

s[...]tantiierten Vorbringen der Verteidigung (act. 66 S. 6 Ziff. 11),

nicht nur dreimal angetroffen haben.

3.1.5

Die Aussagen von

E.______ alias EE.______ decken sich mit den Angaben der Beschuldigten darin,

dass die Beschuldigte von C.______ kein Geld erhalten habe (vgl. act. 2/2/1

S. 2 f. Ziff. 1, 2 und 3).

Gemäss

Anklageschrift läuft gegen E.______ alias EE.______ in der vorliegenden

Angelegenheit ein separates Strafverfahren (act. 1 S. 2 Ziff. 1.2).

3.2

3.2.1

Die jeweils ersten

Aussagen von C.______, F.______ und D.______ weisen Widersprüche auf.

So dauerte das

Treffen nach den Aussagen von D.______, C.______ und F.______ anlässlich der

jeweiligen polizeilichen Einvernahme ca. 15 Minuten (Aussage von D.______,

act. 2/2/5 S. 2 Ziff. 3); resp. vielleicht eine Stunde (Aussage von C.______,

act. 2/2/7 S. 4 Ziff. 10); resp. 30 Minuten bis eine Stunde (Aussage von

F.______, act. 2/2/9 S. 3 Ziff. 5).

D.______ hat bei

der polizeilichen Einvernahme ausgesagt, dass C.______ der Beschuldigten 27

1000er-Noten sowie eine 100er-Note übergeben und sie ihm CHF 20.—

zurückgegeben habe (act. 2/2/5 S. 2 Ziff. 2). Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 28. Februar 2015 sagte C.______ aus, dass er der

Beschuldigten 28 mal CHF 1'000.— übergeben und sie ihm im Gegenzug

CHF 920.— zurückgegeben habe (act. 2/2/7 S. 3 Ziff. 4). F.______ sagte bei

der polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2015 aus, dass C.______ der

Beschuldigten CHF 27'080.— übergeben habe, wobei 27 1'000er-Noten aus

dem Vermögen von C.______ und CHF 80.— aus dem Vermögen von F.______ gestammt

hätten (act. 2/2/9 S. 3 Ziff. 4). Im Hinblick auf diese Antwort ist

davon auszugehen, dass es sich bei den abweichenden Angaben von CHF 27'000.—

(act. 2/2/9 S. 2 Ziff. 1) resp. CHF 27'800.— (act. 2/2/9 S. 3 Ziff.

4) durch F.______ im Rahmen derselben Einvernahme, entgegen der Ansicht der

Vorinstanz (act. 49 E. II Ziff. 4.1.1 und 4.5.2), nicht um

widersprüchliche Aussagen, sondern um eine gerundete Zahl resp. einen

Schreibfehler im Protokoll handelt. Den polizeilichen Einvernahmen von

C.______, F.______ und D.______ sind folglich drei Versionen des

Geldübergabevorgangs zu entnehmen. In der jeweiligen Einvernahme vor der

Staatsanwaltschaft haben D.______ und C.______ dann den Geldübergabevorgang

wie F.______ geschildert (act. 2/8/6 S. 4 Ziff. 14 resp. act. 2/8/7

S. 4 Ziff. 9) und F.______ hat ihre entsprechende Aussage wiederholt

(act. 2/8/8 S. 3 Ziff. 1 und S. 4 Ziff. 3).

3.2.2

D.______

behauptete, die Beschuldigte habe ihm eine SMS gesendet, welche bestätige,

dass sie das betreffende Geld von C.______ erhalten habe. Diese angebliche

SMS hat D.______ dann aber nicht vorgezeigt (vgl. act. 2/2/5 S. 5

Ziff. 21 und dazugehörige Protokollnotiz sowie act. 2/8/6 S. 5 Ziff. 1).

3.2.3

Objektiv falsch ist

die Aussage von C.______ im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 28.

Februar 2015, dass auf dem "Papier (später Quittung)", welches die

Beschuldigte unterschrieben habe, an einem Ort "[...]" und an einem

anderen Ort "[...]" stehe (act. 2/2/7 S. 3 f. Ziff. 8), ist doch

auf den betreffenden in den Akten liegenden Dokumenten "Benötigte

Summe" (act. 2/1/12 und 67) die Ortsangabe "[...]" nicht zu

finden (siehe auch unten E. III. Ziff. 3.3.1).

3.2.4

Die

Sachverhaltsangaben

von C.______ und F.______ sind beispielsweise auch betreffend die

Aufenthaltsorte der Personen während des Treffens am 12. Januar 2015

widersprüchlich. So sagte C.______ bei der polizeilichen Einvernahme vom 28.

Februar 2015 aus, dass am 12. Januar 2015 alle, d.h. D.______, C.______,

F.______ und die Beschuldigte (vgl. act. 2/2/7 S. 2 f. Ziff. 1 und 3) immer

beieinander waren in der Wohnung von C.______ und F.______ (act. 2/2/7 S. 3

Ziff. 8). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2015 sagte

F.______ ebenfalls aus, dass sich alle der gerade genannten Personen immer

zusammen in den gleichen Räumen aufhielten (act. 2/2/9 S. 3 Ziff. 6 und 7).

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme sagte C.______ hingegen, dass

F.______ kurz den gemeinsamen Aufenthaltsort verliess, um CHF 80.— zu holen

(vgl. act. 2/8/7 S. 5 Ziff. 4). F.______ sagte im Rahmen der

Konfrontationseinvernahme aus, dass die Beschuldigte am 12. Januar 2015 nie

alleine in einem Raum gewesen sei (act. 2/8/8 S. 3 Ziff. 5), sie,

F.______, aber von den anderen drei Personen getrennt gewesen sei, als sie in

der Stube aufgeräumt habe (act. 2/8/8 S. 3 Ziff. 1).

3.2.5

C.______ sagte im

Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 23. Mai 2016 aus, dass die Polizei

seine Angaben anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2015

betreffend den Geldübergabevorgang falsch verstanden (und protokolliert) habe

(act. 2/8/7 S. 5 Ziff. 3).

Entgegen der ohne

Beleg erfolgten Angabe der Verteidigung (act. 66 S. 7 f. Ziff. 16) ist

nicht ersichtlich, dass neben C.______ auch F.______ geltend machte, im

Rahmen des Strafverfahrens falsch zitiert resp. verstanden worden zu sein.

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 23. Mai 2016 hat F.______ sich

vielmehr betreffend ein von ihr vorher genanntes Datum auf Nachfrage der

Staatsanwaltschaft korrigiert und nicht etwa behauptet, sie sei falsch

zitiert resp. verstanden worden (act. 2/8/8 S. 3 Ziff. 4).

Dem nicht

substantiierten Vorbringen der Verteidigung, den Aussagen von D.______,

C.______ und F.______ mangle es an einem detaillierten Bericht über das

Kerngeschehen (act. 66 S. 7 Ziff. 13), kann ebenfalls nicht gefolgt werden,

betreffen doch gerade bestehende Widersprüche bei den Sachverhaltsangaben von

D.______, C.______ und F.______ Detailfragen u.a. zu den Aufenthaltsorten der

Personen während des Treffens sowie zum Geldübergabevorgang (siehe oben E.

III. Ziff. 3.2.1 und 3.2.4).

Unzutreffend ist

auch das Vorbringen der Verteidigung, dass D.______, C.______ und F.______

die Geldübergabe stets in chronologischer Weise geschildert hätten (vgl. act.

66.

S. 7 Ziff. 13). Namentlich sagte D.______ in der polizeilichen Einvernahme

vom 23. Februar 2015 zunächst aus, dass die Beschuldigte und er am Abend in

[...] angekommen seien, und führte dann an, dass C.______ am Nachmittag das

Geld geholt habe (act. 2/2/5 S. 2 Ziff. 2). F.______ sagte im Rahmen der

polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2015 zunächst aus, dass der

Beschuldigten das Geld übergeben worden sei, und erwähnte anschliessend, dass

sie vorgängig Kaffee getrunken hätten (act. 2/2/9 S. 2 Ziff. 1).

3.2.6

D.______ sagte aus,

er habe am 3. Dezember 2014 von E.______ alias EE.______ Informationen

darüber erhalten, wie er sich im Rahmen eines eigenen Unternehmens für

Malerarbeiten selbständig machen könne; dabei habe D.______ erfahren, dass

hierfür Investitionen in Höhe von CHF 26'000.— notwendig seien

(vgl. act. 2/8/6 S. 4 Ziff. 9; vgl. auch act. 2/2/1 S. 3 Ziff. 4

sowie act. 2/2/2 S. 2 Ziff. 2).

Nach ihren

übereinstimmenden Aussagen habe D.______ mit C.______ darüber gesprochen,

dass er, D.______, sich selbständig machen wolle und dafür Geld benötige

(vgl. act. 2/8/6 S. 4 Ziff. 12 sowie act. 2/8/7 S. 4 Ziff. 12). C.______ und

F.______ sagten aus, D.______ habe C.______ am 11. Januar 2015 per SMS

mitgeteilt, dass er, D.______, am 12. Januar 2015 zusammen mit der

Beschuldigten nach [...] zu ihm, C.______, kommen und dann CHF 27'000.—

zur Übergabe an die Beschuldigte benötigen werde (vgl. act. 2/8/7 S. 3 f.

Ziff. 4 sowie act. 2/8/8 S. 3 Ziff. 1 und 2 sowie S. 4 f. Ziff. 4). D.______

sagte hingegen aus, dass er C.______ die betreffende SMS am Morgen des

12.

Januars 2015 geschrieben habe (vgl. act. 2/8/6 S. 4 Ziff.

12).

C.______ sagte aus,

er habe sich mit F.______ beraten, nachdem er von D.______ die Nachricht

erhalten habe, dass D.______ CHF 27‘080.— brauche, „um die Firma zu eröffnen“

(act. 2/2/7 S. 4 Ziff. 11). Er, C.______, habe sich dann am 12. Januar 2015

entschieden, dieses Geld zur Verfügung zu stellen, um D.______ zu

unterstützen (act. 2/2/7 S. 4 Ziff. 11 und act. 2/8/7 S. 4 Ziff. 7). Daher

sei er, C.______, am 12. Januar 2015 nachmittags zusammen mit seiner Lebenspartnerin,

F.______, zur Bank nach [...] gefahren und habe dort das Geld von seinem

Konto abgehoben (vgl. act. 2/2/7 S. 4 Ziff. 11 sowie act. 2/8/7 S.

4.

Ziff. 6 und 8).

Nach dem von

C.______ am 23. Februar 2015 eingereichten Bankbeleg wurden am

12.

Januar 2015 in [...] um 16.25 Uhr von C.______s [...] Privatkonto

CHF 28'000.— in 28 Tausendernoten ausgezahlt (vgl. act. 2/2/8).

3.3

3.3.1

D.______ hat,

zusammen mit der Strafanzeige vom 17. Februar 2015 (act. 2/1/2), ein

Dokument (act. 2/1/12) eingereicht (vgl. act. 2/1/3), auf welchem unter der

Bezeichnung "Benötigte Summe: Zum starten einer Firma von Malerarbeiten

wird folgende Kapital benötige:" verschiedene Posten ("BVG

Jahresvorauszahlung", "Krankentaggeld", "UVG",

"Suva / AHV Beitrag", "Firmen Haftpflicht", "Sach-

und Material Haftpflicht- Versicherung", "Betriebs

Rechtsschutz" und "Material") jeweils mit zugehörigen

Geldbeträgen, im Total CHF 27'080.—, aufgelistet sind. Zudem befindet sich

auf diesem Dokument "Benötigte Summe" die Bezeichnung "X.______"

zusammen mit einem Logo in der Kopfzeile und steht oben links "X.______

gmbH, [...], Tel. [...]" (act. 2/1/12). Daneben ist auf diesem

Dokument "Benötigte Summe" Folgendes jeweils handschriftlich

geschrieben: links unten der Name "C.______" mit einer Unterschrift

darunter und unter der Unterschrift "[...], 12. Jan. 2015"

sowie rechts unten die Firma "X.______ GmbH" ebenfalls mit einer

Unterschrift darunter (act. 2/1/12).

Die Aussagen der

Beschuldigten und von C.______ stimmen darin überein, dass die Beschuldigte,

welche eben (auch am 12. Januar 2015) einzige Gesellschafterin und

Geschäftsführerin der X.______ GmbH war (siehe oben E. III.

Ziff. 3.1.3), und C.______ das Dokument "Benötigte Summe"

(act. 2/1/12) unterschrieben haben und zwar anlässlich eines Treffens am 12.

Januar 2015 in der Wohnung von C.______ in [...] (siehe oben E. III. Ziff.

3.1.1).

C.______ sagte aus,

er habe die Beschuldigte dazu aufgefordert, das Dokument "Benötigte

Summe" (act. 2/1/12) zu unterzeichnen (vgl. act. 2/2/7 S. 3 Ziff. 4).

Mit der

Berufungsbegründung vom 31. August 2018 (act. 66) reichte die Verteidigung

als Beilage ein Dokument (act. 67) ein, welches mit dem gerade erwähnten

Dokument "Benötigte Summe" (act. 2/1/12) übereinstimmt, mit

Ausnahme der handschriftlichen Vermerke.

So fehlen auf dem

von der Verteidigung eingereichten Dokument "Benötigte Summe" (act.

67) im Vergleich mit dem von D.______ eingereichten Dokument "Benötigte

Summe" (act. 2/1/12) die handschriftliche Orts- und Datumsangabe.

C.______ hat bei der

polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2015 ausgesagt, dass er der

Beschuldigten während des Treffens am 12. Januar 2015 eine Kopie des

(unterzeichneten) Dokuments "Benötigte Summe" übergeben habe (vgl.

act. 2/2/7 S. 3 Ziff. 5).

Die Beschuldigte

sagte aus, sie glaube, dass C.______ das Dokument "Benötigte Summe"

am 12. Januar 2015 kopiert habe, sie wisse das aber nicht mehr (act. 27

S. 10 Ziff. 40 und 41).

In der

Berufungsbegründung argumentiert die Verteidigung, dass

es sich bei dem von ihr eingereichten Dokument "Benötigte Summe"

(act. 67) ohne handschriftliche Orts- und Datumsangabe um eine Kopie des

Dokuments "Benötigte Summe" mit handschriftlicher Orts- und

Datumsangabe (act. 2/1/12) zu einem Zeitpunkt handle, in welchem die

Unterschriften geleistet worden seien, aber bevor die handschriftliche Orts-

und Datumsangabe von C.______ angebracht worden sei (act. 66 S. 5 f.

Ziff. 10).

Diese

Schlussfolgerung der Verteidigung trifft nicht zu. Der Vergleich der beiden

Dokumente "Benötigte Summe" (act. 2/1/12 und 67) ergibt, dass die

jeweils vorhanden handschriftlichen Angaben und Unterschriften nicht

deckungsgleich sind. Besonders augenfällig ist dies bei der Unterschrift von

C.______.

Die C.______

zuzuordnenden handschriftlichen Angaben und Unterschriften ähneln sich auf

beiden Dokumenten "Benötigte Summe" (act. 2/1/12 und 67) aber

stark. Dasselbe gilt im Vergleich mit anderen den vorliegenden Akten zu

entnehmenden handschriftlichen Angaben und Unterschriften von C.______

(vgl. act. 2/2/6 S. 1, act. 2/2/7, 2/2/8, 2/3/1 S. 2 und act.

2/8/7 S. 6).

Folglich ist davon

auszugehen, dass C.______ und die Beschuldigte am 12. Januar 2015 je zwei

Dokumente "Benötigte Summe" (act. 2/1/12 und 67) unterzeichnet

haben, obwohl weder die Beschuldigte noch C.______ oder eine andere befragte

Person dies so aussagten.

Ein Anfangsverdacht

auf eine Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB durch die Beschuldigte,

welcher die Anzeigepflicht nach Art. 302 Abs. 1 StPO auslösen würde, besteht

somit aus jetziger Sicht nicht. Genauso wenig ist davon auszugehen, dass

C.______ die betreffende Orts- und Datumsangabe nachträglich handschriftlich

angebracht hat, um sich i.S.v. Art. 251 StGB einen unrechtmässigen Vorteil zu

verschaffen.

3.3.2

Den beiden

Dokumenten „Benötigte Summe“ (act. 2/1/12 und 67) selbst kann nach dem gerade

Ausgeführten nicht entnommen werden, dass eine Geldübergabe von C.______ an

die Beschuldigte erfolgt ist.

Entgegen der von

C.______ geäusserten Ansicht (vgl. act. 2/2/7 S. 3 Ziff. 5) stellen

die von ihm und der Beschuldigten unterzeichneten Dokumente "Benötigte

Summe" (act. 2/1/12 und 67) somit keine Quittung für eine erfolgte

Geldübergabe von C.______ an die Beschuldigte dar.

3.3.3

In den Akten liegt keine der Beschuldigten oder sonst jemandem durch

D.______ erteilte Ermächtigung, in dessen Namen die Rechtshandlungen

vorzunehmen, welche zur Gründung einer GmbH oder für den Abschluss der nach

den Angaben auf dem Dokument „Benötigte Summe“ (act. 2/1/12 und 67)

notwendigen Versicherungen erforderlich sind.

Auf die Frage der

Verteidigung, ob D.______ E.______ alias EE.______ entsprechend ermächtigt

habe, antwortete D.______, er „sehe keine diesbezüglichen Papiere“ (act.

2/8/6 S. 5 Ziff. 3).

3.3.4

In den Akten liegt

eine von der Beschuldigten am 9. März 2015 eingereichte Abbildung einer

elektronischen Textkommunikation vom 12. Januar 2015 (act. 2/2/4 S. 1).

Danach schrieb eine Person um 12.57 und 12.58 Uhr ununterbrochen

aufeinanderfolgend: "Nimsch a4blatt vor dir und schriebsch uf z.b. das

5'000fr. Isch fur das das betrag isch das", "Fur de markus",

Schriebsch so uf das 26'000und chli meh isch", "Wen nod drus

chunsch komsch abe churz" (act. 2/2/4 S. 1).

Den Aussagen der

Beschuldigten und von D.______ ist übereinstimmend zu entnehmen, dass D.______

den gerade wiedergegebenen Text an die Beschuldigte sendete. Damit habe er

die Beschuldigte resp. E.______ alias EE.______ aufgefordert, die Kosten,

welche bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch ihn, D.______,

anfallen werden, für C.______ aufzuschreiben, so dass ein Gesamtbetrag von

etwas mehr als CHF 26'000.— resultiere (vgl. act. 2/2/3 S. 4

Ziff. 12 und act. 2/8/6 S. 4 Ziff. 8 und 9).

3.4

3.4.1

Nicht nur in den

Sachverhaltsangaben von D.______, C.______ und F.______ finden sich Widersprüche

(siehe oben E. III. Ziff. 3.2), sondern auch in denjenigen der Beschuldigten

und von E.______ alias EE.______, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

3.4.2

E.______ alias

EE.______ sagte bei der polizeilichen Einvernahme vom 19. Februar 2015 aus,

dass die Beschuldigte das Dokument "Benötigte Summe" (act. 2/1/12

und 67) unterschrieben habe, "um zu zeigen, was es zu einer

Firmengründung braucht" (act. 2/2/1 S. 3 Ziff. 4).

Im Rahmen der

polizeilichen Einvernahmen vom 19. Februar 2015 und 9. März 2015 sagte

die Beschuldigte, dass sie das Dokument "Benötigte Summe"

(act. 2/1/12 und 67) unterschrieben habe, "weil C.______ es so

wollte". Sie habe nicht gewusst, wieso sie dieses Papier unterschreiben

sollte, habe es aber getan, weil D.______ ihr gesagt habe, dass C.______ das

so wolle (act. 2/2/2 S. 3 Ziff. 3 sowie act. 2/2/3 S. 3 Ziff. 9).

Bei der

Konfrontationseinvernahme vom 23. Mai 2016 sowie der Befragung im Rahmen des

erstinstanzlichen Hauptverfahrens vom 29. November 2017 sagte die

Beschuldigte dann aus, dass auf dem Dokument "Benötigte Summe" die

Kosten aufgezeigt werden, "die wir für Versicherungen aufzuwenden

haben" und die D.______ anfallen würden, wenn er eine eigene GmbH haben

würde. Sie habe mit der betreffenden Unterschrift die Richtigkeit dieser

Angaben bestätigen wollen (vgl. act. 2/8/6 S. 6 f. Ziff. 16 und 20

sowie act. 27 S. 4 Ziff. 10 und S. 5 Ziff. 12).

3.4.3

Bei der Befragung

im Rahmen des erstinstanzlichen Hauptverfahrens hat die Beschuldigte auf die

Frage nach dem Zweck der Unterschrift von C.______ auf dem Dokument

"Benötigte Summe" (act. 2/1/12 und 67) unterschiedliche Antworten

gegeben. Zunächst sagte sie, dass C.______ unterschrieben habe, um

festzuhalten, dass er D.______ mit dem Geld aushelfen wolle (act. 27 S. 5

Ziff. 15). Auf die später gestellte Frage, warum C.______ unterzeichnen

sollte, antwortete sie hingegen, dass sie es nicht wisse (act. 27 S. 7 Ziff.

26).

3.4.4

Sowohl E.______

alias EE.______ als auch die Beschuldigte sagten aus, dass sie D.______ bei

der Unternehmensgründung unterstützen wollten, insbesondere mit dem Dokument

"Benötigte Summe" (act. 2/1/12 und 67), welchem die Kosten für eine

Unternehmensgründung zu entnehmen seien (vgl. act. 2/2/1 S. 2-4

Ziff. 3, 4 und 13, act. 2/2/2 S. 2-4 Ziff. 2, 8 und 10 sowie act. 2/2/3 S. 4

Ziff. 12).

Auf die Frage der

Verteidigung, wie lange E.______ alias EE.______ für die Budgetaufstellung

gebraucht habe, antwortete die Beschuldigte: "Dies ging nicht lange. Wir

haben uns damit nicht so richtig befasst und es war unrelevant. Wir haben

aufgrund unserer Erfahrung bezüglich eigener Firmengründung die

Zusammenstellung gemacht." (act. 2/2/3 S. 5 Ziff. 25).

Der Widerspruch

zwischen dem angeblichen Unterstützungsvorhaben der Beschuldigten sowie von

E.______ alias EE.______ einerseits und der fehlenden Ernsthaftigkeit bei

dessen Ausführung andererseits wird in der Berufungsbegründung bestätigt.

Dort ist zu lesen, dass eine summarische Prüfung des Dokuments

"Benötigte Summe" (act. 2/1/12 und 67) "hätte […] erwartet

werden dürfen" und "[d]iesfalls […] sofort klar geworden [wäre], dass die Aufstellung nicht geeignet war, erwartete Kosten einer

zukünftigen Firma von D.______ darzustellen" (act. 66 S. 6 f. Ziff.

11).

Damit argumentiert

die Verteidigung sinngemäss, C.______ hätte das betreffende Dokument zunächst

summarisch geprüft, wenn er vorgehabt hätte, Geld an die Beschuldigte zu

übergeben, wobei aufgrund der erkennbaren Mangelhaftigkeit des betreffenden

Dokuments auszuschliessen sei, dass C.______ der Beschuldigten nach einer

solchen summarischen Prüfung tatsächlich Geld übergeben hätte.

3.4.5

Am 9. März 2015

sagte die Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, dass sie

am 12. Januar 2015 in der Wohnung von C.______ und F.______ ca. 30 Minuten

alleine in einem Raum war, während C.______, F.______ und D.______ in einem

anderen Raum miteinander kommunizierten. Als sie zwischendurch einmal

nachschauen gegangen sei, habe D.______ gestikuliert, dass sie weggehen solle

(act. 2/2/3 S. 2 f. Ziff. 2, 3, 4 und 5).

Auch anlässlich der

Konfrontationseinvernahme vom 23. Mai 2016 sagte die Beschuldigte, dass sie

am 12. Januar 2015 in der Wohnung von C.______ und F.______ ca. 30 Minuten

alleine in einem Raum war (act. 2/8/8 S. 4 Ziff. 6).

Im Rahmen des

erstinstanzlichen Hauptverfahrens vor dem Kantonsgericht sagte die

Beschuldigte hingegen aus, sie sei nur 10 Minuten alleine im Wohnzimmer

gewesen (act. 27 S. 6 Ziff. 20).

3.5

Nach den Akten fand

am 19. Februar 2015 in der damaligen Wohnung der Beschuldigten und von E.______

alias EE.______ in [...] (vgl. act. 2/4/2 resp. 2/4/3 jeweils S. 1) eine

Hausdurchsuchung statt (act. 2/4/4). Dabei wurde insbesondere nach

Gegenständen gesucht, die auf Delikte gegen das Vermögen hinweisen

(act. 2/4/2 resp. 2/4/3 jeweils S. 1 f.). Bargeld in Höhe von CHF

27'000.— wurde nicht aufgefunden (act. 2/2/1 S. 4 Ziff. 16), wohl aber

in einer Geldkassette CHF 800.— in bar (act. 2/2/3 S. 5 Ziff. 19),

welche allerdings nicht sichergestellt wurden (vgl. act. 2/4/4 S. 2 f.).

Die Beschuldigte hat ausgesagt, dass sie und E.______ alias EE.______ eine

Vase ("goldene Gans") hatten, in welche sie zu Sparzwecken

monatlich Geld legten (act. 2/2/3 S. 4 Ziff. 15). Die betreffenden

CHF 800.— stammten nach Aussage der Beschuldigten vielleicht aus dieser

Vase (act. 2/2/3 S. 5 Ziff. 19).

E.______ alias

EE.______ äusserte sich betreffend den Umstand, dass bei der Durchsuchung

seiner Wohnung am 19. Februar 2015 nicht Geld in Höhe von ca. CHF

27'000.— gefunden wurde, wie folgt: "Wir haben ja nichts, das ist für mich

keine Überraschung" (act. 2/2/1 S. 4 Ziff. 16).

Den Akten ist zu

entnehmen, dass bei der betreffenden Hausdurchsuchung verschiedene Unterlagen

aus einem schwarzen Ordner beschlagnahmt wurden (act. 2/4/4 S. 2 und

act. 2/5/I 089-114). Als Inhaber dieser beschlagnahmten Gegenstände ist

im Durchsuchungsprotokoll E.______ alias EE.______ aufgeführt (act. 2/4/4 S.

2).

3.6

Die Verteidigung

reichte mit Schreiben vom 13. November 2015 (act. 2/7/5) einen Kontoauszug

betreffend das [...] Privatkonto der Beschuldigten mit den Kontobewegungen

vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015 (act. 2/7/6) sowie einen Kontoauszug

betreffend ein Konto der X.______ GmbH bei der [...] mit den Buchungsdaten

vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015 (act. 2/7/7) ein.

Am 5. Januar 2015

wies das [...]-Konto einen Saldo von minus CHF 820.28 auf (act. 2/7/6

S. 1).

Der Saldo auf dem

[...]-Konto betrug am 6. Januar 2015 CHF 215.35 (act. 2/7/7).

Am 9. Januar 2015

wurden dem [...]-Konto durch die Gemeinde [...] EUR 16‘800.— resp. CHF

19'847.07 gutgeschrieben (act. 2/7/6 S. 1). Die Beschuldigte begründet

diese Gutschrift mit einem Hausverkauf in [...] (vgl. act. 2/2/3 S. 4

Ziff. 14 und act. 2/4 S. 2 ff.). Der von der Beschuldigten eingereichten

Kopie eines Kaufvertrages vom 27. November 2014 ist zu entnehmen, dass die

Gemeinde [...] von der Beschuldigten ein Grundstück kaufte für den Kaufpreis

von EUR 16‘800.— (act. 2/2/4 S. 2 ff.).

Die Beschuldigte

sagte aus, ihre finanzielle Situation im Januar 2015 sei "nicht gut und

nicht schlecht" gewesen, es habe aber angefangen, besser zu werden, da

in [...] eine von mehreren Wohnungen habe verkauft werden können

(vgl. act. 2/8/6 S. 7 Ziff. 21).

Am 12. Januar 2015

wurden CHF 2'700.— in bar auf das [...]-Konto der X.______ GmbH einbezahlt

(act. 2/7/7). Am 15. Januar 2015 wurden CHF 10'000.— und am 26. Januar

2015.

CHF 5'000.— jeweils an einem Bancomaten auf das [...]-Konto der

Beschuldigten eingezahlt (act. 2/7/6 S. 3 und 4). Die Beschuldigte hat

bestätigt, dass sie oder E.______ alias EE.______ diese Einzahlungen getätigt

hat (vgl. act. 2/8/6 S. 7 Ziff. 28 f. und act. 27 S. 7 f. Ziff. 27).

Nach Aussage der Beschuldigten stammten die CHF 10'000.— aus Erspartem

(act. 2/8/6 S. 7 Ziff. 28; vgl. auch act. 27 S. 7 Ziff. 27). Die

Kunden der X.______ GmbH hätten für Reinigungsarbeiten teilweise bar bezahlt

(vgl. act. 2/8/6 S. 7 Ziff. 24 und act. 27 S. 7 Ziff. 27). Die

Einzahlungen der CHF 5'000.— sowie der CHF 2'700.— seien darauf

zurückzuführen, dass wiederholt beim einen Konto Bargeldbezüge erfolgt seien

und diese Barbeträge wieder auf das andere Konto einbezahlt worden seien, um

den Umsatz auf den Konten zu steigern, in der Hoffnung, dadurch die

Kreditwürdigkeit zu erhöhen (act. 2/8/6 S. 7 Ziff. 29, vgl. auch

act. 2/7/5 S. 1 und act. 27 S. 8 Ziff. 28).

Mindestens seit dem

1.

Januar 2015 wurden bis zum 26. Januar 2015 vom [...]-Konto Barbeträge in

Höhe von insgesamt CHF 1'330.— bezogen (vgl. act. 2/7/7). Am

12.

Januar 2015 wurden vom [...]-Konto insgesamt CHF 4'640.—

abgehoben (act. 2/7/6 S. 2). Am 13. Januar 2015 wurden CHF 1'200.—

vom [...]-Konto bezogen, am 14. Januar 2015 fand kein Bargeldbezug von diesem

Konto statt (act. 2/7/6 S. 3). Insgesamt wurden somit am 12. und 13.

Januar 2015 CHF 5'840.— vom [...]-Konto bezogen.

Beim [...]-Konto

sank der Saldo bis zur Einzahlung der CHF 5'000.— am 26. Januar 2015 nicht

unter CHF 11'721.93 (vgl. act. 2/7/6 S. 3 f.) und nach dieser Einzahlung erst

Anfang Februar 2015 unter CHF 15'000.— (act. 2/7/6 S. 4-7).

Das [...]-Konto der

Beschuldigten weist vom 1. Januar bis 28. Februar 2015 Belastungen in Höhe

von insgesamt CHF 33'831.94 auf, davon Barbezüge von

ca. CHF 14'000.— (vgl. act. 2/7/6). Die Belastungen auf dem

[...]-Konto der X.______ GmbH vom 1. Januar bis 28. Februar 2015 belaufen

sich auf insgesamt CHF 8'051.90, davon Barbezüge von

ca. CHF 3'400.— (vgl. act. 2/7/7).

Die Beschuldigte

bestätigte, dass sie am 14. Januar 2015 CHF 5'500.— für ein Auto bezahlte

(vgl. act. 2/2/3 S. 4 Ziff. 13). Weitere Ausgaben sind auf Ferien in

Frankreich im Januar 2015 zurückzuführen (vgl. act. 2/2/3 S. 4

Ziff. 17; vgl. auch act. 2/7/6 S. 4 ff.). Im betreffenden Zeitraum hat die

Beschuldigte auch eine in Betreibung gesetzte Forderung in Höhe von

CHF 1'106.05 bezahlt (vgl. act. 2/9/3 S. 2). Den beschlagnahmten

Aufzeichnungen sind mindestens zwei von der X.______ GmbH im Januar und

Februar 2015 geleistete Zahlungen in Höhe von insgesamt CHF 712.65 zu

entnehmen (act. 2/5/I 092 und 098).

3.7

Dem in den Akten

liegenden Auszug aus dem Strafregister ist zu entnehmen, dass gegen die

Beschuldigte seit dem 22. Mai 2017 eine weitere Strafuntersuchung wegen

Betrugs und Veruntreuung läuft (act. 78).

3.8

E.______ alias

EE.______ sagte aus, dass er in [...] wegen einer strafbaren Handlung gegen

das Vermögen verurteilt worden sei. In der Schweiz sei er zwar auch in

Strafverfahren wegen Vermögensdelikten verwickelt gewesen, hier sei er aber

freigesprochen worden (vgl. act. 2/2/1 S. 5 Ziff. 17).

Dem Antrag der

Kantonspolizei des Kantons Glarus an die Staatsanwaltschaft auf Durchsuchungs-

und Beschlagnahmebefehl vom 19. Februar 2015 ist zu entnehmen, dass E.______

alias EE.______ bei verschiedenen schweizerischen Polizeikorps Vorakten

aufweise, wobei er 2011 durch die Kantonspolizei Appenzell Ausserhoden

betreffend einen Darlehensbetrug erfasst worden sei (act. 2/4/1 S. 3).

Die Beschuldigte

bestätigte auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft, ihr sei bekannt, dass

E.______ alias EE.______ mehrfach im „Saldo“ und im „K-Tipp“ erwähnt worden

sei und die EE.______ AG, dessen Firma, auf der Warnliste der FINMA gestanden

sei (act. 27 S. 11 Ziff. 45).

Auf die Frage, ob

die Beschuldigte damit einverstanden gewesen sei, dass E.______ alias

EE.______, als er noch der Lebenspartner der Beschuldigten war, alle

Mitarbeitenden und Kunden der Beschuldigten zu sich übernommen habe

(vgl. act. 27 S. 13 Ziff. 55), antwortete die Beschuldigte, dass sie mit

allem einfach einverstanden gewesen sei (act. 27 S. 13 Ziff. 56).

4.

4.1

Das Gericht würdigt

die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO).

Bestehen

unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen

der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person

günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; "in dubio pro reo").

Beim Indizienbeweis

wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber

bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche

Tatsache geschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April

2017.

E. 3).

Ergehen

Strafurteile auf der Grundlage von Indizien, verletzt dies weder die

Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Dabei findet der

Grundsatz "in dubio pro reo" nicht auf einzelne Indizien Anwendung,

sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes.

Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche

für sich allein genommen nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und

insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteil des

Bundesgerichts 6B_291/2016 vom 4. August 2016 E. 2.1 m.w.N.).

4.2

4.2.1

Entsprechend der Argumentation

der Verteidigung (vgl. act. 66 S. 7 Ziff. 14) können Widersprüche und

Ungereimtheiten in den Angaben von D.______, C.______ und F.______ (siehe

oben E. III. Ziff. 3.2) Anzeichen für fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen

dieser Personen sein.

4.2.2

Die Vorinstanz

erklärt Widersprüche bei den Sachverhaltsangaben von C.______ und F.______,

welche beide hörgeschädigt sind (vgl. z.B. act. 2/1/1 S. 1, 4 und 7), damit,

dass bei entsprechenden Übersetzungen Ungenauigkeiten unvermeidlich seien

(act. 49 S. 15 f. E. II. Ziff. 4.5.3).

Die Verteidigung

macht geltend (act. 66 S. 4 Ziff. 7 und S. 7 f. Ziff. 16), dass diese

Erklärung nicht überzeugt, soweit C.______ und F.______ die Richtigkeit der

Aussageprotokolle unterschriftlich bestätigt haben.

Der Verteidigung

ist hierbei zuzustimmen, mindestens soweit den Aussageprotokol-len zu

entnehmen ist, dass sie von C.______ und F.______ vor der unter-schriftlichen

Bestätigung durchgelesen wurden, was bei den Protokollen der

staats-anwaltschaftlichen Einvernahmen der Fall ist (vgl. act. 2/8/7 S. 6 und

act. 2/8/8 S. 5, wo vor der jeweiligen Unterschrift "Gelesen und bestätigt"

steht).

In den Protokollen

der polizeilichen Einvernahmen steht hingegen, dass C.______ und F.______ das

Protokoll "übersetzt erhalten" resp. "vorgelesen

erhalten" haben (act. 2/2/7 S. 5 Ziff. 16 und 17 sowie Protokollnotiz;

act. 2/2/9 S. 4 f. Ziff. 13 und 14 sowie Protokollnotiz). Immerhin haben

C.______ und F.______ aber auf jeder Seite des jeweiligen Protokolls der

polizeilichen Einvernahme unterschrieben (vgl. act. 2/2/7 und act. 2/2/9).

Vor diesem

Hintergrund ist – vorbehalten bleibt auch die Möglichkeit, dass C.______ das

Protokoll unsorgfältig durchlas – mindestens fraglich, ob die Aussage von

C.______ im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 23. Mai 2016 zutrifft,

wonach die Polizei seine Angaben anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

28.

Februar 2015 betreffend den Geldübergabevorgang falsch verstanden

(und protokolliert) habe (siehe oben E. III. Ziff. 3.2.5). Dies gilt umso

mehr, weil sich die Version des Geldübergabevorgangs nach dem Protokoll der

polizeilichen Einvernahme von C.______ (act. 2/2/7 S. 3 Ziff. 4) deutlich von

derjenigen nach dem Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von

C.______ (act. 2/8/7 S. 4 Ziff. 9) unterscheidet, insbesondere auch

betreffend ein allfälliges Mitwirken von F.______ (siehe oben E. III. Ziff.

3.2.1).

4.2.3

Soweit die Angaben von D.______,

C.______ und F.______ Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen, kann darin

aber auch ein Hinweis auf eine fehlende Absprache zwischen den betreffenden

Personen gesehen werden.

Prozessbetrug ist

nach Art. 146 StGB (vgl. BGE 122 IV 197) und falsche Anschuldigung

ist nach Art. 303 StGB strafbar. Betrug nach Art. 146 StGB ist im

Grundtatbestand (Abs. 1) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder

Geldstrafe bedroht. Falsche Anschuldigungen i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 StGB

sind sogar mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren (vgl. Art. 40 Abs. 2 StGB)

oder Geldstrafe bedroht.

Im Hinblick auf

diese hohen Strafandrohungen liegt nach der allgemeinen Lebenserfahrung und

dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der Schluss nahe, dass sich C.______,

F.______ und D.______ betreffend vorhersehbare Fragen der Strafbehörden

abgesprochen hätten. Dabei wäre zu erwarten, dass eine entsprechende

Absprache stattgefunden hätte, bevor D.______ gegen die Beschuldigte

Strafanzeige erstattete und dabei C.______ sowie F.______ als Zeugen nannte

(vgl. act. 2/1/2 S. 4), falls es sich um eine falsche Anschuldigung

handeln würde. In diesem Fall hätte sich auch aufgedrängt, dass D.______ sich

zusätzlich nach seiner polizeilichen Einvernahme am 23. Februar 2015 (vgl.

act. 2/2/5 S. 1) mit C.______ und F.______ abgesprochen hätte, bevor diese am

28.

Februar 2015 polizeilich einvernommen wurden (vgl. act. 2/2/7 und

2/2/9 jeweils S. 1). Insbesondere mussten C.______, F.______ und D.______

nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge

vorliegend damit rechnen, dass die Strafbehörden danach fragen werden, wie

das Treffen am 12. Januar 2015 abgelaufen ist. Zum Ablauf dieses Treffens

gehören u.a. auch dessen Dauer und der allfällige Geldübergabevorgang. Gerade

in diesen Punkten weisen die Angaben von D.______, C.______ und F.______ eben

Widersprüche auf (siehe oben E. III. Ziff. 3.2.1).

Falls diese Widersprüche auf eine

fehlende Absprache zwischen D.______, C.______ und F.______ zurückzuführen

sind, bestünde darin somit im Hinblick auf die aufgezeigten Strafdrohungen

ein Hinweis darauf, dass die Angaben von D.______, C.______ und F.______ der

Wahrheit entsprechen.

Als Erklärung für

die verschiedenen Angaben zur Dauer des Treffens wäre eine unterschiedliche

Zeitwahrnehmung durch die betreffenden Personen denkbar. Die voneinander

abweichenden Angaben zur Geldübergabe könnten daher rühren, dass die

betreffenden Varianten allenfalls anlässlich des Treffens am 12. Januar 2015

diskutiert wurden. Entsprechend könnten die Erinnerungen von C.______,

F.______ und D.______ beeinflusst worden sein. Ausserdem fanden die

polizeilichen Einvernahmen mehr als einen Monat nach dem Treffen am

12.

Januar 2015 statt, was einen Einfluss auf das Erinnerungsvermögen

von C.______, F.______ und D.______ gehabt haben könnte.

4.2.4

Möglich ist aber auch, dass

C.______, F.______ und D.______ sich trotz falscher Anschuldigung und den

damit vorliegend verbundenen Strafdrohungen nach Art. 146 StGB und Art. 303

StGB nicht abgesprochen haben resp. eine allfällige Absprache und/oder deren

Umsetzung nur unzureichend erfolgt ist/sind.

Es waren denn auch keine

unabhängigen Dritten beim Treffen zwischen der Beschuldigten, D.______,

C.______ und F.______ am 12. Januar 2015 in [...] in der Wohnung von C.______

anwesend, welche gegebenenfalls hätten bezeugen können, dass der

Beschuldigten kein Geld übergeben worden ist.

D.______, C.______

und F.______ haben namentlich aufgrund der persönlichen Beziehungen

zueinander und aus finanziellen Gründen (siehe oben E. III. Ziff. 3.1.2) ein

gemeinsames Interesse daran, dass die Beschuldigte schuldig gesprochen und

daran anknüpfend verpflichtet wird, C.______ den von ihm geforderten Betrag

von CHF 27'000.— (vgl. Act. 75 i.V.m. act. 49 Dispositiv Ziff. 4) zu

bezahlen.

Die Beschuldigte

und E.______ alias EE.______, gegen welchen in der vorliegenden Sache eben

auch ein Strafverfahren läuft (siehe oben E. III. Ziff. 3.1.5), haben

ein Interesse daran, dass die Beschuldigte freigesprochen wird und nichts an

C.______ zu bezahlen hat.

Das Fehlen von

unabhängigen Zeugen könnte für die Einschätzung des Risikos, wegen

einer Straftat tatsächlich bestraft zu werden, eine Rolle gespielt haben,

sowohl auf Seiten von D.______, C.______ und F.______ aber auch auf Seiten

der Beschuldigten und von E.______ alias EE.______.

So wird auch die

Situation, dass der Aussage der Beschuldigten widersprechende Angaben von

drei Personen, also von D.______, C.______ und F.______, gegenüberstehen, auf

Grund des gemeinsamen Interesses der Letzteren relativiert. Damit könnte die

Beschuldigte im Fall, dass sie die ihr vorgeworfene Straftat begangen hat,

gerade gerechnet haben.

4.2.5

Widersprüche in den

Angaben der Beschuldigten und von E.______ alias EE.______ (siehe oben E.

III. Ziff. 3.4) können einerseits als Anzeichen für fehlende Glaubhaftigkeit

ihrer Aussagen angesehen werden.

Andererseits sind

widersprüchliche Angaben der Beschuldigten und von E.______ alias EE.______

auch möglich, wenn die Beschuldigte die ihr vorgeworfene Straftat nicht

begangen hat. So können Angaben der Beschuldigten, welche früheren

Äusserungen von ihr oder von E.______ alias EE.______ widersprechen, trotzdem

wahr und/oder zulässige Verteidigungsmittel sein.

4.2.6

Da und soweit D.______, C.______

und F.______ der Ansicht waren, dass die X.______ GmbH D.______ für

Malerarbeiten zu wenig bezahlt hatte, kann auf einen Beweggrund von D.______,

C.______ und F.______ für eine allfällige vorliegend in Frage stehende

falsche Anschuldigung gegenüber der Beschuldigten geschlossen werden.

Insbesondere sagte C.______ aus, dass er D.______ auch deshalb finanziell

unterstützt habe, weil Zahlungen von der X.______ GmbH resp. der

Beschuldigten an D.______ ausgeblieben seien (siehe oben E. III. Ziff. 3.1.3).

Zudem sind D.______, C.______ und F.______, wie bereits ausgeführt, durch

persönliche Beziehungen miteinander verbunden (siehe oben E. III.

Ziff. 3.1.3). Zusammen damit, dass D.______ die Beschuldigte

aufforderte, das Dokument «Benötigte Summe» (act. 2/1/12 und 67) zu

erstellen, dass C.______ die Beschuldigte aufforderte, dieses Dokument zu

unterzeichnen, und dass es keine Quittung für eine erfolgte Geldübergabe von

C.______ an die Beschuldigte darstellt (siehe oben E. III. Ziff. 3.3.2),

bestehen somit Anzeichen für eine mögliche falsche Anschuldigung gegenüber

der Beschuldigten durch D.______, C.______ und F.______.

Die Verteidigung macht geltend,

es hätte eine Abneigung von C.______ und F.______ gegenüber der Beschuldigten

bestanden, wodurch eine Geldübergabe von C.______ an die Beschuldigte

realitätsfern sei (vgl. act. 66 S. 6 Ziff. 11 i.V.m. S. 8

Ziff. 18). D.______ fühlte sich nach eigenen Angaben wegen der ausgebliebenen

Bezahlung der von ihm geltend gemachten Forderungen von der Beschuldigten und

von E.______ alias EE.______ betrogen (vgl. act. 2/2/5 S. 4 Ziff.

17.

f.; siehe auch schon oben E. III. Ziff. 3.1.3). F.______ sagte immerhin

aus, es sei ihnen sehr komisch vorgekommen, dass D.______ C.______ gemeldet

hatte, er erhalte zu wenig Geld für seine Arbeit (act. 2/2/9 S. 2

Ziff. 1; siehe auch schon oben E. III. Ziff. 3.1.4). Es ist daher tatsächlich

schwer nachzuvollziehen, dass C.______ der Beschuldigten einen Betrag in der

Höhe von CHF 27'080.— resp. CHF 27'000.— gegeben haben soll, obwohl sich

D.______ von ihr und E.______ alias EE.______ übervorteilt fühlte.

Auch wenn C.______ am 12. Januar

2015.

von seinem [...] Privatkonto CHF 28'000.— in 28 Tausendernoten

abgehoben hat (siehe oben E. III. Ziff. 3.2.6), folgt daraus nicht

zwingend, dass er der Beschuldigten gleichentags CHF 27'080.— resp. CHF

27'000.— (siehe oben E. III. Ziff. 3.2.1) übergeben hat.

4.2.7

Es ist aber auch möglich, dass

D.______, C.______ und F.______ trotz der von D.______ gegenüber der X.______

GmbH resp. der Beschuldigten geltend gemachten Forderungen darauf vertrauten,

dass die Beschuldigte und E.______ alias EE.______ entsprechend ihren

Aussagen (siehe oben E. III. Ziff. 3.4.4) D.______ tatsächlich bei der

Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit unterstützen wollten. Wie

bereits erwähnt, sagte F.______ einerseits aus, dass sie der Beschuldigten im

Zeitpunkt des Treffens am 12. Januar 2015 vertraute, wobei persönliche

Kontakte zwischen D.______, C.______, F.______ und der Beschuldigten

bestanden (siehe oben E. III. Ziff. 3.1.2-3.1.4). Andererseits sagte sie eben

aus, es sei ihr und C.______ sehr komisch vorgekommen, dass D.______ C.______

gemeldet habe, D.______ habe zu wenig Geld für seine Arbeit erhalten (siehe

oben E. III. Ziff. 3.1.4 und Ziff. 4.2.6 sowie act. 2/2/9 S. 2

Ziff. 1). Diese Aussagen können auch so verstanden werden, dass F.______ und

C.______ gegenüber D.______ und seinem Projekt der beruflichen

Selbständigkeit gewisse Vorbehalte hatten. Nach Aussage von C.______ hatte er

zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme am 28. Februar 2015 D.______

und dessen Ehefrau, die Tochter von F.______, mit insgesamt ca. CHF 60'000.—

unterstützt gehabt (act. 2/2/7 S. 3 Ziff. 7; siehe auch schon oben E. III.

Ziff. 3.1.2). Zu dieser Annahme würde auch passen, dass sich C.______ von der

Beschuldigten, die damals als Geschäftsfrau auftrat, bestätigen lassen

wollte, dass der Betrag für eine Unternehmensgründung, wie D.______ ihm

vorher mitgeteilt hatte (act. 2/2/7 S. 4 Ziff.11; siehe auch schon oben E.

III. Ziff. 3.2.6), auch realistisch ist und dass C.______ darum das Geld

der Beschuldigten aushändigte. Naheliegend wäre es nämlich gewesen, dass

C.______ das Geld D.______ ausgehändigt hätte, war es doch für dessen

Unternehmensgründung gedacht. Selbst wenn abgemacht gewesen wäre, dass die

Beschuldigte die im Dokument "benötigte Summe" aufgeführten

Versicherungen für D.______ abgeschlossen hätte bzw. die Anmeldung bei den

Sozialversicherungen vorgenommen hätte, so ergibt sich daraus nicht die

Notwendigkeit, ihr das Geld dafür – noch dazu in bar – zu geben. Auch wenig

geschäftserfahrene Personen wissen in der Regel, dass man bei Abschluss von

Versicherungen eine Rechnung mit einem Einzahlungsschein oder zumindest die

erforderlichen Kontoangaben erhält, um die Zahlung vornehmen zu können. Das

gleiche gilt auch für staatliche Stellen (Steuerrechnungen,

Gebührenrechnungen etc.). Hätte die Beschuldigte die Geschäftsgründung für

D.______ vornehmen sollen, so entspräche es eher dem üblichen Vorgehen, dass

sie D.______ die eintreffenden Rechnungen weitergegeben hätte, zumal er und

die Beschuldigte Nachbarn im gleichen Haus waren. Hingegen kann es Sinn

gemacht haben, das Geld der Beschuldigten zur Vornahme der Einzahlungen zu

geben, wenn C.______ und F.______ einen Vorbehalt dagegen hatten, das Geld

direkt D.______ zu geben, ihn aufgrund der familiären Beziehungen jedoch

trotzdem unterstützen wollten.

Entgegen der Auffassung der

Verteidigung (vgl. act. 66 S. 7 Ziff. 12) schliesst die elektronische

Textkommunikation vom 12. Januar 2015 (act. 2/2/4 S. 1) nicht aus, dass

D.______ ernsthaft beabsichtigte, sich selbständig zu machen. Wenn D.______,

wie er aussagte (siehe oben E. III. Ziff. 3.2.6), anlässlich eines Gespräches

mit E.______ alias EE.______ am 3. Dezember 2014 die Information erhalten

hatte, für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit seien

Investitionen in Höhe von etwa CHF 26'000.— erforderlich, so hätte er

davon ausgehen können, dass die Beschuldigte resp. E.______ alias EE.______

die betreffenden Angaben relativ schnell auch schriftlich festhalten konnte. D.______ und C.______ sagten aus, sie hätten darüber gesprochen,

dass D.______ sich selbständig machen wolle und dafür Geld benötige. Nach den

Aussagen von D.______, C.______ und F.______ habe D.______ C.______ am

11.

oder morgens am 12. Januar 2015 per SMS mitgeteilt, dass er, D.______, am

12.

Januar 2015 zusammen mit der Beschuldigten nach [...] zu ihm,

C.______, kommen und dann CHF 27'000.— benötigen werde (siehe oben E.

III. Ziff. 3.2.6). In diesem Fall wäre nachvollziehbar, dass D.______ am

12.

Januar 2015, insbesondere auch für C.______, noch eine entsprechende

schriftliche Kostenaufstellung von der Beschuldigten wollte.

Die allfällige Bereitschaft von

C.______, den relativ hohen Betrag von CHF 27'000.— zur Verfügung zu

stellen, um eine selbständige Erwerbstätigkeit von D.______ zu ermöglichen,

kann mit der persönlichen Beziehung zwischen C.______ und D.______ erklärt

werden. Zudem liegt es im eigenen Interesse von C.______, dass D.______, den

er auch vorher schon finanziell unterstützte (siehe oben E. III. Ziff. 3.1.2

und 3.1.3), von ihm finanziell unabhängig wird und darüber hinaus

Rückzahlungen an ihn leisten kann.

Die Verteidigung macht sinngemäss

geltend, das Dokument "Benötigte Summe" (act. 2/1/12 und 67) sei

erkennbar so mangelhaft, dass die Geldübergabe nach summarischer Prüfung

dieses Dokuments durch C.______ realitätsfern sei (siehe

oben E. III. Ziff. 3.4.4). Dieser Argumentation kann entgegnet werden,

dass eine allfällige Übergabe des Geldes durch C.______ an die Beschuldigte

durch ein auf persönlichen Beziehungen beruhendes Vertrauensverhältnis

insbesondere zwischen C.______, F.______ und D.______ erklärbar wäre. Dies

gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass C.______ und F.______ übereinstimmend

aussagten, D.______ – und nicht etwa die Beschuldigte – habe C.______ darum

gebeten, der Beschuldigten das Geld zu übergeben (siehe

oben E. III. Ziff. 3.2.6). Zudem war D.______ am 12. Januar 2015 beim

Treffen in [...] eben unstrittig auch anwesend (siehe oben E. III. Ziff.

3.1.1). Ausserdem waren C.______ und F.______ mit der Beschuldigten vor dem

12.

Januar 2015 persönlich bekannt (siehe oben E. III.

Ziff. 3.1.4).

Das Fehlen einer

Quittung für eine erfolgte Geldübergabe von C.______ an die Beschuldigte

schliesst nicht aus, dass C.______ der Beschuldigten das Geld übergeben hat.

Die Aussage von C.______, er sei davon ausgegangen, das von ihm und der

Beschuldigten unterzeichnete Dokument "Benötigte Summe"

(act. 2/1/12 und 67) genüge als solche Quittung (siehe oben E. III.

Ziff. 3.3.2) könnte der Wahrheit entsprechen. Hinzu kommt, dass eben mehrere,

wenn auch nicht unabhängige Personen am Treffen als mögliche Zeugen

für eine allfällige Geldübergabe anwesend waren.

4.2.8

Wie bereits ausgeführt, wäre es

naheliegend gewesen, wenn C.______ die Geldsumme direkt D.______ gegeben

hätte. Eine weitere mögliche Sachverhaltsvariante ist daher, dass C.______ am

12.

Januar 2015 CHF 27'000.— an D.______ – und

nicht an die Beschuldigte – übergeben hat. Dagegen spricht auch nicht,

dass selbst die Beschuldigte keine entsprechende Aussage gemacht hat. Falls

die Beschuldigte gemäss ihrer Aussage während des Treffens am 12. Januar 2015

tatsächlich zeitweise alleine in einem Raum war und D.______ gestikuliert

hatte, sie solle weggehen, als sie zwischendurch einmal nachschauen gegangen

war (siehe oben E. III. Ziff. 3.4.5), könnte mindestens D.______ damit

bezweckt haben, dass dann die allfällige Geldübergabe an ihn für die

Beschuldigte unbemerkt erfolgte.

C.______ könnte von D.______ eine

Kostenaufstellung durch eine Drittperson, vorliegend das Dokument

"Benötigte Summe" (act. 2/1/12 und 67), verlangt haben, um

sicherzustellen, dass die Zahlung von CHF 27'000.— resp. 27'080.— an D.______

erforderlich ist, um ihm eine selbständige Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.

Das Fehlen einer Ermächtigung der

Beschuldigten oder von sonst jemandem durch D.______, in dessen Namen die

Rechtshandlungen vorzunehmen, welche nach den Angaben auf dem Dokument

„Benötigte Summe“ (act. 2/1/12 und 67) erforderlich sind (siehe oben E. III.

Ziff. 3.3.3), ist ein Anhaltspunkt dafür, dass C.______ am 12. Januar 2015

CHF 27'000.— an D.______ übergeben haben könnte. Einen Hinweis auf diese

Sachverhaltsvariante ist die Reaktion von D.______ auf die Aussage der

Beschuldigten, sie habe D.______ am 12. Januar 2015 CHF 400.— gegeben.

D.______ sagte hierzu aus (act. 2/8/6 S. 4 f. Ziff. 15 f.): "Wieso soll

ich diese CHF 400.— nehmen, wenn ich quasi CHF 27'080.— für die Firma

bekomme". Diese Aussage macht keinen Sinn, wenn die CHF 27'080.— der

Beschuldigten ausgehändigt wurden und für die Bezahlung von Aufwendungen für

die Gründung einer GmbH gedacht waren. In diesem Fall hätte D.______ dieses

Geld nicht zu seiner persönlichen Verfügung gehabt. Für diese Sachverhaltsvariante

kann auch sprechen, dass zwar ein Schreiben vorliegt, welches als

Einschreiben bezeichnet ist und mit welchem D.______ die Zustellung

sämtlicher Unterlagen und "auch alle Quittungen der bezahlten CHF

27'080.70" verlangte (act. 2/1/13), sich jedoch in den

Untersuchungsakten keine Hinweise darauf finden lassen, dass D.______ zuerst

auf eine weniger formelle Weise nach dem Stand der Unternehmensgründung und

einer Abrechnung der entstandenen Kosten gefragt hätte, z.B. per WhatsApp

oder mündlich, waren D.______ und die Beschuldigte doch zum damaligen

Zeitpunkt Nachbarn. Jedoch schliesst dies auch nicht aus, dass C.______ das

Geld doch der Beschuldigten übergeben hatte. Es ist auch plausibel, dass

D.______ sogleich zu diesem formellen Vorgehen geschritten ist, weil er

gemäss seiner Aussage bereits schlechte Erfahrungen mit der Beschuldigten und

E.______ alias EE.______ gemacht hatte (siehe oben E. III. Ziff. 3.1.3

und 4.2.6) und darum schneller misstrauisch wurde, als er keine Unterlagen

zur Unternehmensgründung erhielt.

4.2.9

Es scheint möglich, dass die

Beschuldigte die CHF 10'000.—, welche am 15. Januar 2015 in bar auf das

[...]-Konto einbezahlt wurden, entsprechend ihrer Aussage (siehe oben E. III.

Ziff. 3.6) angespart hat, insbesondere aus Barzahlungen von Kunden der

X.______ GmbH. So entspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung und dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass Reinigungsarbeiten regelmässig in bar

bezahlt werden.

Aus den Belastungen, welche den

betreffenden Kontoauszügen entnommen werden können, ergeben sich, unter

Vorbehalt von erfolgten Geldverschiebungen vom einen auf das andere Konto,

Ausgaben der Beschuldigten resp. der X.______ GmbH im Januar und Februar 2015

in Höhe von insgesamt über CHF 40'000.— resp. ohne Barbezüge über

CHF 20'000.— (siehe oben E. III. Ziff. 3.6). Auch im Hinblick darauf ist

das Ansparen von CHF 10'000.— vor dem 15. Januar 2015 mit der Aussage

der Beschuldigten, ihre finanzielle Situation im Januar 2015 sei "nicht

gut und nicht schlecht" gewesen (siehe oben E. III. Ziff. 3.6)

vereinbar.

Die Aussage der Beschuldigten,

die am 15. Januar 2015 auf das [...]-Konto einbezahlten CHF 10'000.— seien

angespart worden, steht aber in einem gewissen Widerspruch dazu, dass die Beschuldigte nach eigener Angabe um ihre Kreditwürdigkeit besorgt

war (siehe oben E. III. Ziff. 3.6). Entsprechend wäre zu erwarten, dass die

Beschuldigte früher aus dann bereits Angespartem Bareinzahlungen auf das

[...]-Konto geleistet hätte, um den tatsächlich eingetretenen Negativsaldo (siehe

oben E. III. Ziff. 3.6) zu verhindern. Die nach Aussage der Beschuldigten

gewollte Umsatzsteigerung (siehe oben E. III. Ziff. 3.6) hätte auch erreicht

werden können, wenn vor dem 15. Januar 2015 schrittweise unter

CHF 10'000.— liegende Barbeträge eingezahlt worden wären.

Allgemein erscheint es

allerdings, nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf

der Dinge, eher als unwahrscheinlich, dass jemand, der bestreitet resp.

bestreiten wird, Bargeld erhalten zu haben, dieses Geld kurz nach Erhalt auf

ein Bankkonto einbezahlt (hat), das auf den eigenen Namen lautet. Im Übrigen bestand auch keine Notwendigkeit, gerade am 15. Januar

2015.

CHF 10'000.— auf das [...]-Konto einzubezahlen. Dieser Betrag wurde

damals nicht für eine Überweisung vom [...]-Konto aus benötigt, sank doch der

Saldo bis zur Einzahlung der CHF 5'000.— am 26. Januar 2015 nicht unter CHF

11'721.93 und nach dieser Einzahlung erst Anfang Februar 2015 unter

CHF 15'000.— (siehe oben E. III. Ziff. 3.6).

Die Verteidigung argumentiert

(sinngemäss), es ergebe keinen Sinn, dass die Beschuldigte am 12. Januar 2015

vor dem Treffen CHF 3'300.— und danach CHF 1'340.— abgehoben habe, wenn

sie damit gerechnet hätte, CHF 27'080.— zu erhalten resp. nachdem sie diesen

Betrag erhalten hätte (vgl. act. 66 S. 10 Ziff. 24).

Die Beschuldigte hätte einen

allfälligen Veruntreuungsvorsatz auch erst fassen können, nachdem ihr

gegebenenfalls das Geld übergeben worden war. Schon deswegen schliesst der

Umstand, dass am 12. Januar 2015 insgesamt CHF 4'640.— vom [...]-Konto

abgehoben wurden (siehe oben E. III. Ziff. 3.6), nicht aus, dass die

Beschuldigte gleichentags CHF 27'000.— von C.______ erhielt und diesen

Betrag zweckwidrig verwendete.

Die Angabe der

Beschuldigten, dass die CHF 5'000.—, welche am 26. Januar 2015 auf das

[...]-Konto und die CHF 2'700.—, welche am 12. Januar 2015 auf das

[...]-Konto eingezahlt wurden, aus dem jeweiligen anderen Konto stammten

(siehe oben E. III. Ziff. 3.6), bedeutet nicht zwingend, dass das Geld nach

Abhebung beim einen Konto sofort wieder beim anderen Konto einbezahlt wurde.

Somit muss kein Widerspruch zur gerade erwähnten Aussage der Beschuldigten

bestehen, nur weil seit dem 1. Januar 2015 bis zum 26. Januar 2015 vom

[...]-Konto lediglich Barbezüge in Höhe von insgesamt CHF 1'330.— und

nicht CHF 5'000.— erfolgten (siehe oben E. III. Ziff. 3.6). Entsprechendes

gilt im Hinblick darauf, dass am 12. Januar 2015 zwar vom [...]-Konto

insgesamt CHF 4'640.— abgehoben wurden, dieser Betrag aber auch zusammen

mit den am 13. Januar 2015 vom [...]-Konto bezogenen CHF 1'200.— nicht

ausreichte, um am 12. Januar 2015 CHF 2'700.— auf das [...]-Konto

einzuzahlen und am 14. Januar 2015 noch CHF 5'500.— im Rahmen eines

Autokaufs zu bezahlen (siehe oben E. III. Ziff. 3.6).

Davon abgesehen

sind auch keine (grösseren) Ausgaben der Beschuldigten resp. der X.______

GmbH ersichtlich, welche darauf hinweisen würden, dass die Beschuldigte über

den aus den betreffenden Kontoauszügen ersichtlichen Barbezug im Januar und

Februar 2015 in Höhe von insgesamt über CHF 17‘000.— (siehe oben E. III.

Ziff. 3.6) hinaus Bargeld ausgegeben hätte.

4.2.10

Betreffend die seit dem 22. Mai

2017.

laufende Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte (siehe oben

E. III. Ziff. 3.7) gilt die Unschuldsvermutung (vgl. Art. 10

Abs. 1 StPO).

4.2.11

Die nach eigener

Aussage von E.______ alias EE.______ erfolgte Verurteilung von ihm in [...]

wegen einer strafbaren Handlung gegen das Vermögen, der den Akten zu

entnehmende Hinweis auf das Bestehen einschlägiger polizeilicher Vorakten zu

ihm sowie die Bestätigung der Beschuldigten, ihr sei bekannt, dass E.______

alias EE.______ mehrfach im „Saldo“ und im „K-Tipp“ erwähnt worden sei und

die EE.______ AG auf der Warnliste der FINMA gestanden sei, (siehe oben E.

III. Ziff. 3.8), lassen auf eine gewisse Bereitschaft von E.______ alias

EE.______ schliessen, strafbare Handlungen gegen das Vermögen zu begehen.

Die Aussage der

Beschuldigten, dass sie betreffend die Übernahme aller ihrer Mitarbeitenden

und Kunden durch E.______ alias EE.______, als er noch ihr Lebenspartner war,

mit allem einfach einverstanden gewesen sei (siehe oben E. III. Ziff. 3.8)

lassen den Schluss auf eine gewisse Bereitschaft der Beschuldigten zu, auch

für sie allenfalls nachteiligen Ansinnen von E.______ alias EE.______

entsprochen zu haben, als er noch ihr Lebenspartner war.

Hierbei ist allerdings auch zu

beachten, dass schon in der Strafanzeige vom 17. Februar 2015 auf für

die Beschuldigte und insbesondere auch für E.______ alias EE.______

nachteilige Gegebenheiten (z.B. betreffend "zahlreiche Konkurse bzw.

Firmenlöschungen" und einen "Bericht im Kassensturz")

hingewiesen wurde (act. 2/1/2 S. 2 f.).

Falls D.______, C.______ und

F.______ von entsprechenden für die Beschuldigte und E.______ alias EE.______

nachteiligen Informationen im Zeitpunkt des Treffens mit der Beschuldigten am

12.

Januar 2015 Kenntnis hatten, würde dies gerade gegen eine Geldübergabe an

die Beschuldigte sprechen.

Darüber hinaus ist auch möglich,

dass D.______, C.______ und F.______ von Anfang an von solchen Informationen

Kenntnis hatten und diese gerade zu ihren Gunsten im Rahmen eine allfälligen

falschen Anschuldigung gegenüber der Beschuldigten ausnutzen wollten.

5.

5.1

Die Beschuldigte kann sich

vorliegend nur strafbar gemacht haben, wenn C.______ ihr Bargeld übergeben

hat und sie dieses in der Folge zweckwidrig verwendet hat.

5.2

5.2.1

Aus den vorstehenden Ausführungen

(siehe oben E. III. Ziff. 4) folgt, dass auch für eine auf einer

Gesamtwürdigung von Indizien beruhende Sachverhaltsfeststellung zu viele

Unsicherheiten vorliegen und mehrere Sachverhaltsvarianten möglich

erscheinen. Damit bestehen unüberwindliche Zweifel daran, dass C.______ der

Beschuldigten (am 12. Januar 2015) Bargeld (in Höhe von CHF 27'080.—)

übergeben hat.

5.2.2

Zwar liegen

Tonaufnahmen der Einvernahmen von C.______ und F.______ im erstinstanzlichen

Hauptverfahren (act. 26) vor, C.______ und F.______ sind aber hörgeschädigt

und ihre Einvernahmen erfolgten mittels Dolmetscherinnen (vgl. act. 28 und

29, jeweils S. 1 f.).

Die Protokolle der

Einvernahmen von C.______ und F.______ im erstinstanzlichen Hauptverfahren

sind von C.______ und F.______ nicht unterzeichnet worden (vgl. act. 28 und

29).

Die sich vor diesem

Hintergrund stellende Frage nach der Verwertbarkeit kann vorliegend aber

offen bleiben, da die betreffenden protokollierten Aussagen von C.______ und

F.______ im Vergleich mit den früheren Angaben keine neuen

verfahrensrelevanten Erkenntnisse liefern.

Im Übrigen ist

nicht ersichtlich, dass erneute Befragungen oder andere zusätzliche

Beweiserhebungen zur Wahrheitsfindung geeignet und erforderlich wären.

5.3

Folglich ist entsprechend Art. 10

Abs. 3 StPO, wonach eben bei Bestehen von unüberwindlichen Zweifeln an der

Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat von der für

die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen ist, davon

auszugehen, dass C.______ der Beschuldigten kein Bargeld übergeben hat.

Die Beschuldigte ist somit

vollumfänglich freizusprechen.

IV.

1.

Die Vorinstanz hat

entschieden, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 19. Februar

2015.

aufgefundenen und anschliessend beschlagnahmten Aufzeichnungen

(act. 2/5/I 089-114) der Staatsanwaltschaft zur Durchführung des

Verfahrens gegen E.______ alias EE.______ gestützt auf Art. 194 StPO

herauszugeben sind (act. 49 S. 21 E. VI. und S. 24 Dispositiv Ziff. 3).

Die

Staatsanwaltschaft beantragt in der Berufungsantwort vom 30. Oktober 2018,

dass das vorinstanzliche Urteil vom 21. März 2018 in allen Punkten zu

bestätigen sei (act. 78 S. 1). Während die Staatsanwaltschaft im

vorinstanzlichen Verfahren beantragte, dass die beschlagnahmten

Aufzeichnungen nach Rechtskraft E.______ alias EE.______ herauszugeben seien

(act. 1 S. 5 und act. 49 S. 3), beantragt sie im vorliegenden

Berufungsverfahren somit implizit die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme

dieser Aufzeichnungen sowie deren Herausgabe an die Staatsanwaltschaft.

Nach Art. 192 Abs.

1.

StPO nehmen die Strafbehörden die Beweisgegenstände vollständig und im

Original zu den Akten. In Art. 194 Abs. 1 StPO ist festgehalten, dass die

Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren beiziehen, wenn

dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten

Person erforderlich ist.

Nach Art. 103 Abs.

2.

StPO sind Originaldokumente, die zu den Akten genommen wurden, den

berechtigten Personen gegen Empfangsschein zurückzugeben, sobald die

Strafsache rechtskräftig entschieden ist. Wurden Originaldokumente

beschlagnahmt, ist Art. 267 Abs. 3 StPO einschlägig. Danach ist im Fall, dass

die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher

aufgehoben worden ist, über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine

Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu

befinden. Die Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen zwecks Verwendung

in einem anderen Verfahren ist hier nicht ausdrücklich geregelt.

2.

Vorliegend ist nicht ersichtlich,

dass der Beizug der beschlagnahmten Aufzeichnungen (act. 2/5/I 089-114)

im Verfahren gegen E.______ alias EE.______ i.S.v. Art. 194 Abs. 1 StPO

erforderlich sein könnte. Eine entsprechende Begründung der

Staatsanwaltschaft liegt denn auch nicht vor.

Damit ist auch kein Grund mehr

gegeben für die Beschlagnahme (vgl. Art. 263 Abs. 1 StPO) dieser

Aufzeichnungen (act. 2/5/I 089-114).

Die beschlagnahmten

Aufzeichnungen (act. 2/5/I 089-114) sind somit nach Rechtskraft an E.______

alias EE.______, der eben im Durchsuchungsprotokoll als deren Inhaber

aufgeführt ist (siehe oben E. III. Ziff. 3.5), herauszugeben, zumal auch die

Beschuldigte soweit ersichtlich nie etwas anderes beantragte.

Der Staatsanwaltschaft steht es

frei, vor Rechtskraft Kopien der beschlagnahmten Aufzeichnungen (act. 2/5/I

089-114) anzufertigen (vgl. Art. 192 Abs. 2 StPO), diese zu den

Untersuchungsakten im Verfahren GE.2017.00007 (SA.2015.00083) zu nehmen und

dann im Verfahren gegen E.______ alias EE.______ beizuziehen, falls die

Voraussetzungen von Art. 194 Abs. 1 StPO (allenfalls später) erfüllt sind.

Ebenso kann die

Staatsanwaltschaft die betreffenden Original-Aufzeichnungen (act. 2/5/I

089-114) erneut beschlagnahmen (im Verfahren gegen E.______ alias EE.______),

wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (gegebenenfalls auch vor der Herausgabe

an E.______ alias EE.______).

V.

Nach Art. 126 Abs.

1.

Bst. b StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte

Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt

spruchreif ist.

Ein spruchreifer Sachverhalt

liegt vor, wenn über den Zivilanspruch ohne Weiterungen auf Grund der im

bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann (Botschaft

StPO, BBl 2006 1085, 1174).

Die von C.______ gegenüber der

Beschuldigten geltend gemachte Forderung in Höhe von CHF 27'000.— beruht

darauf, dass er ihr Geld in Höhe dieses Betrages übergeben und die

Beschuldigte dieses Geld in der Folge zweckwidrig verwendet habe.

Die Frage danach, ob C.______ der

Beschuldigten CHF 27'000.— übergeben hat, war vorliegend nach dem

Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO

und oben E. III. Ziff. 5.1).

Diese Abklärungen haben unter

Ausschöpfung der ersichtlich geeigneten und erforderlichen Beweiserhebungen

ergeben, dass unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass C.______ der

Beschuldigten Geld (in Höhe von CHF 27'000.—) übergeben hat (siehe oben E.

III. Ziff. 5.2).

Damit ist (auch) nicht

(zivil-)rechtsgenügend bewiesen, dass C.______ der Beschuldigten Geld (in

Höhe von CHF 27'000.—) übergeben hat.

Folglich ist die von C.______

gegenüber der Beschuldigten geltend gemachte Forderung abzuweisen.

VI.

1.

Die Kosten des gesamten

Strafverfahrens sind beim vorliegenden Ausgang vom Staat zu tragen (vgl. Art.

423.

Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO).

2.

Rechtsanwalt

B.______ ist als amtlicher Verteidiger für seine Bemühungen im

Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse mit CHF 2'424.05

(inkl. MwSt.) zu entschädigen.

Die Entschädigung

ist beim vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens dem Staat aufzuerlegen (vgl.

Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO).

____________________

Das

Dispositiv

Gericht erkennt:

1.

Es wird vorgemerkt, dass

Dispositiv Ziff. 5 und 6 des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Glarus

vom 21. März 2018 im Verfahren SG.2017.00068 in Rechtskraft erwachsen sind.

2.

A.______ wird vollumfänglich

freigesprochen.

3.

Die beschlagnahmten

Aufzeichnungen, GE.2017.00007 / SA.2015.00083, Register 5, I 089 bis

I 114, werden E.______ alias EE.______ herausgegeben.

4.

Die Zivilforderung von C.______

wird abgewiesen.

5.

Die Kosten der Untersuchung

(GE.2017.00007 / SA.2015.00083), des erstinstanzlichen Verfahrens

(SG.2017.00068) sowie des Berufungsverfahrens werden auf die Staatskasse

genommen.

6.

Rechtsanwalt B.______ wird als

amtliche Verteidigung für seine Bemühungen im erstinstanzlichen Verfahren

(entsprechend Dispositiv Ziff. 9 des erstinstanzlichen Entscheides) mit

CHF 3'629.60 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

7.

Rechtsanwalt B.______ wird auch

im Berufungsverfahren als amtliche Verteidigung bestellt und für seine

Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 2'424.05 (inkl. MwSt.) aus

der Gerichtskasse entschädigt.

8.

Die Kosten der amtlichen

Verteidigung sind von der Beschuldigten nicht zurückzuerstatten.

9.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]