OG.2018.00030
Veruntreuung
4. Dezember 2020Deutsch57 min
22. Mai 2018 erhob die Beschuldigte beim Obergericht innert Frist Berufung mit dem Antrag auf Freispruch von Schuld und Strafe sowie Abweisung der Zivilforderung von C.______ (act. 54).
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Urteil
vom 4. Dezember 2020
Verfahren
OG.2018.00030
A.______
Beschuldigte
und Berufungsklägerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.______
gegen
1. Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Anklägerin und
Berufungsbeklagte
vertreten durch die Staatsanwältin
2. C.______
Privatkläger und Berufungsbeklagter
betreffend
Veruntreuung
Schlussanträge der
Beschuldigten und Berufungsklägerin (gemäss Berufungserklärung vom
22. Mai 2018 [act. 54] und schriftlicher Berufungsbegründung vom 31.
August 2018 [act. 66]):
1.
Das Urteil des Kantonsgerichts
vom 21. März 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Es sei die beschuldigte Person
vom Vorwurf der Veruntreuung freizusprechen.
3.
Die Zivilforderung von C.______
sei abzuweisen.
4.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.
Schlussanträge der
Staatsanwaltschaft
und gleichzeitig Berufungsbeklagten (gemäss schriftlicher
Berufungsantwort vom 30. Oktober 2018 [act. 78]):
1.
Es sei die Berufung der
Beschuldigten abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts vom 21. März
2018 in allen Punkten zu bestätigen.
2.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschuldigten.
Schlussantrag des
Privatklägers und Berufungsbeklagten
C.______ (gemäss Eingabe vom
13. September 2018 [act. 75], sinngemäss):
Es sei die Berufung
der Beschuldigten abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts vom 21. März
2018 namentlich betreffend den ihm zugesprochenen Schadenersatz in Höhe von
CHF 27‘000.— zu bestätigen.
____________________
Das
Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1.
Die Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend
Staatsanwaltschaft) erhob am 6. Juni 2017 Anklage (act. 1)
gegen die Beschuldigte A.______ wegen:
Veruntreuung i.S.v.
Art. 138 Ziff. 1 StGB;
eventualiter Betrug
i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB.
2.
Mit Urteil vom 21.
März 2018 erkannte das Kantonsgericht Glarus (nachfolgend Kantonsgericht) die
Beschuldigte der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB für schuldig (act.
49 Dispositiv Ziff. 1).
Das Kantonsgericht
verurteilte die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren (act. 49 Dispositiv
Ziff. 2).
Betreffend die im
Vorverfahren beschlagnahmten Akten verfügte das
Kantonsgericht, dass diese der Staatsanwaltschaft zur Durchführung des
Verfahrens gegen E.______ (alias EE.______, vgl. act. 2/7/5 und act. 13)
überlassen werden (act. 49 Dispositiv Ziff. 3).
Zudem verpflichtete
das Kantonsgericht die Beschuldigte, dem Privatkläger C.______
CHF 27'000.— Schadenersatz zu bezahlen; im Übrigen (im Umfang von
CHF 80.—, vgl. act. 49 E. VII.) wurde die Zivilforderung von C.______
abgewiesen (act. 49 Dispositiv Ziff. 4 und 5).
Die Zivilforderung
des zweiten Privatklägers D.______ wurde vollumfänglich abgewiesen (act. 49
Dispositiv Ziff. 6).
Die
Verfahrenskosten auferlegte das Kantonsgericht vollumfänglich der
Beschuldigten (act. 49 Dispositiv Ziff. 7-9).
Das Kantonsgericht
sprach keine Parteientschädigungen zu (act. 49 Dispositiv Ziff. 10).
3.
Mit Schreiben vom
22. Mai 2018 erhob die Beschuldigte beim Obergericht innert Frist Berufung mit dem Antrag auf Freispruch von Schuld und Strafe sowie Abweisung der Zivilforderung von C.______ (act. 54).
4.
Der Privatkläger D.______, dessen
Zivilforderung wie bereits erwähnt erstinstanzlich vollumfänglich abgewiesen
wurde, hat keine Berufung erhoben und ist somit im Berufungsverfahren nicht
mehr Partei (siehe dazu act. 58).
5.
Weder die Staatsanwaltschaft noch
der Privatkläger C.______ erklärten Berufung oder Anschlussberufung
(vgl. act. 56, 57, 59 und 63).
6.
Das
Berufungsverfahren erfolgte schriftlich (act. 63). Der Schriftenwechsel
wurde nach Eingang der Berufungsantworten des Privatklägers C.______
(act. 75) und der Staatsanwaltschaft (act. 78) abgeschlossen
(act. 79).
Erwägungen
II.
1.
Das hier angefochtene Strafurteil
des Kantonsgerichts (act. 49) ist der Berufung zugänglich
(Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufungsinstanz überprüft das Urteil
nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2.
Vorliegend beantragt die
Beschuldigte in ihrer Berufung, es sei das angefochtene Urteil "vollumfänglich"
aufzuheben (act. 54 und 66, jeweils S. 2). Implizit ficht sie
damit auch Dispositiv Ziff. 5 und 6 an. In diesen Punkten ist die
Beschuldigte aber gar nicht beschwert, hat doch darin die Vorinstanz die
Zivilforderungen der Privatkläger C.______ und D.______ teilweise bzw.
vollumfänglich abgewiesen (act. 49).
Insofern ist daher auf ihre
Berufung nicht einzutreten und sind diese beiden Urteilsziffern in
Rechtskraft erwachsen, nachdem die Privatkläger selber keine Berufung bzw.
keine Anschlussberufung erhoben haben (Art. 404 Abs. 1 i.V.m. Art. 437
Abs. 1 Bst. a StPO).
Somit ergibt sich, dass das
Obergericht im Rahmen des Berufungsverfahrens die erstinstanzlich erfolgte
Verurteilung (Schuld- und Strafpunkt), den Entscheid über die beschlagnahmten
Akten, die Zivilforderung von C.______ und die Kostenverlegung zu überprüfen
hat (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Das Obergericht wird, nachdem auf
die Berufung einzutreten ist, ein neues Urteil fällen (Art. 408 StPO).
3.
Die amtliche Verteidigung der
Beschuldigten wird im Berufungsverfahren gleich wie bereits im
vorinstanzlichen Verfahren von Rechtsanwalt B.______ wahrgenommen; die
formelle Einsetzung erfolgt im Berufungsentscheid.
4.
Mit Berufung kann gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht verletzt,
habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt und/oder habe
unangemessen gehandelt.
Die Beschuldigte macht vorliegend
eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend (siehe unten E. III.
Ziff. 2).
III.
1.
Die
Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, dass sie am 12. Januar 2015
in [...] von C.______ CHF 27'080.— erhalten, diesen Betrag in der Folge aber
nicht zum vorgesehenen Zweck der Gründung einer Firma für D.______, sondern
für sich selber verwendet habe (vgl. act. 1 S. 2-4).
2.
Die Vorinstanz
sieht diesen Sachverhalt als erstellt an (vgl. act. 49 S. 16 f.
E. II. Ziff. 4.5.4).
Die Beschuldigte
hat von Anfang an stets bestritten, vom Privatkläger C.______ jemals Geld
erhalten zu haben (vgl. act. 2/2/2 S. 3 f. Ziff. 3 und 11; act. 2/2/3
S. 3 Ziff. 7; act. 2/8/6 S. 3 Ziff. 1; act. 27 S. 4
Ziff. 9 und S. 8 Ziff. 30), und macht in der Berufung entsprechend
geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat
(act. 66 S. 2 ff. insbesondere S. 10 Ziff. 26).
3.
3.1
3.1.1
In der Strafanzeige
vom 17. Februar 2015 steht, C.______ habe am 12. Januar 2015 CHF 27'080.— an
E.______ alias EE.______ – und nicht an die Beschuldigte – übergeben (act.
2/1/2 S. 4).
C.______, F.______
und D.______ sind im Vorverfahren mehrmals befragt worden (act. 2/2/5; act.
2/2/7; act. 2/2/9; act. 2/8/6; act. 2/8/7; act. 2/8/8). Ihre Aussagen stimmen
insbesondere darin überein, dass C.______ am 12. Januar 2015 in seiner
Wohnung in [...] in Anwesenheit von F.______ und D.______ CHF 27'080.— in bar
an die Beschuldigte – und entgegen der Strafanzeige vom 17. Februar 2015 (act. 2/1/2
S. 4) nicht an E.______ alias EE.______ – übergeben habe. Weiter sei diese
Geldübergabe mit der Vorgabe erfolgt, dass die Beschuldigte dieses Geld dafür
verwende, Zahlungen zu Gunsten von D.______ zu leisten, welche für die
Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch D.______ entsprechend dem
Dokument "Benötigte Summe" (act. 2/1/12 und 67; siehe unten E. III.
3.3) notwendig seien (vgl. act. 2/2/5 S. 2 Ziff. 2; act. 2/2/7
S. 2 f. Ziff. 1 und S. 3 f. Ziff. 8; act. 2/2/9 S. 2 ff. Ziff. 1, 3, 4 und 8;
act. 2/8/7 S. 3 f. Ziff. 3, 4 und 9; act. 2/8/8 S. 3 f. Ziff. 1, 2 und
7).
Sowohl C.______,
F.______ sowie D.______ als auch die Beschuldigte und E.______ alias
EE.______ sagten übereinstimmend aus, dass am 12. Januar 2015 in [...] in der
Wohnung von C.______ ein Treffen zwischen der Beschuldigten, D.______,
C.______ und F.______ stattfand und die Beschuldigte und C.______ dabei das
Dokument "Benötigte Summe" (act. 2/1/12 und
67) unterzeichneten (vgl. act. 2/2/1 S. 2 f. Ziff. 2-4;
act. 2/2/2 S. 3 Ziff. 3; act. 2/2/5 S. 2 Ziff. 4; act. 2/2/7
S. 2 ff. Ziff. 1 f., 4 und 8; act. 2/2/9 S. 2 f. Ziff. 1).
Somit ist
unbestritten, dass die Beschuldigte, nicht aber E.______ alias EE.______ am
12.
Januar 2015 in [...] in der Wohnung von C.______ war.
Daran ändert weder
der insoweit bestehende Widerspruch zur Strafanzeige vom 17. Februar
2015.
(act. 2/1/2 S. 4) etwas, noch der Umstand, dass D.______, dessen
Rechtsvertretung diese Strafanzeige einreichte (vgl. act. 2/1/2 S.
1), auf entsprechende Nachfrage hin die betreffende Angabe in der
Strafanzeige nicht erklären konnte (act. 2/2/5 S. 3 Ziff. 5).
3.1.2
D.______ ist der
Schwiegersohn von F.______ (act. 2/2/9 S. 3 Ziff. 2). C.______ ist der
Lebenspartner von F.______ (act. 2/2/5 S. 2 Ziff. 2; act. 2/2/7 S.
3.
Ziff. 6).
C.______ hat
ausgesagt, dass er und F.______ D.______ vor dem 12. Januar 2015
insgesamt bereits mit ca. CHF 60'000.— unterstützt hätten (act. 2/2/7 S.
3.
Ziff. 7; vgl. auch die Aussage von D.______, act. 2/2/5 S. 4 Ziff. 17;
vgl. ferner act. 2/2/6). Zudem sagte C.______ aus, dass er eine
selbständige Erwerbstätigkeit von D.______, der arbeitslos gewesen sei,
"für eine gute Sache [hielt]" (act. 2/8/7 S. 3 Ziff. 3).
Schliesslich führte C.______ aus, die Meinung sei die gewesen, dass er das
Geld später wieder zurückbekommen sollte, wenn die Firma gut laufe
(act. 2/8/7 S. 5 Ziff. 2).
3.1.3
Die Beschuldigte
und E.______ alias EE.______, ihr damaliger Lebensgefährte und Mitarbeiter
(vgl. act. 2/2/1 S. 2 f. Ziff. 3 und 5), waren Nachbarn von D.______ (act.
2/2/2 S. 1 und S. 3 Ziff. 8 sowie act. 2/2/5 S. 1).
Unbestritten ist,
dass D.______ für die X.______ GmbH, deren einzige Gesellschafterin und
Geschäftsführerin die Beschuldigte war (act. 2/1/10 S. 2; vgl. auch
act. 2/2/2 S. 3 Ziff. 4), Aufträge resp. Malerarbeiten erfüllte (vgl. act.
2/2/1 S. 4 Ziff. 10, act. 2/2/2 S. 4 Ziff. 12 und act. 2/2/5 S. 3 f. Ziff.
12.
ff.).
D.______ macht gegenüber der
X.______ GmbH einen Anspruch auf Entlöhnung für die von ihm im Zeitraum von
18.
Dezember 2014 bis 2. Februar 2015 geleisteten 89 Arbeitsstunden zu einem
Stundenansatz von CHF 45.— geltend, wobei er anlässlich der polizeilichen
Befragung vom 23. Februar 2015 ergänzte, dass E.______ alias EE.______ ihm
zusätzlich noch ca. CHF 15'000.— für diverse Arbeiten schulde. Auf der
eingereichten Stundenzusammenstellung seien nicht alle Arbeiten aufgeführt
(vgl. act. 2/1/2 S. 5, act. 2/1/14 und act. 2/2/5 S. 3 f.
Ziff. 12 ff.). Den Ausführungen von D.______ ist zu entnehmen, dass
er sich deswegen betrogen fühlte. So antwortete er auf die Frage, weshalb er
und nicht C.______ die Strafanzeige gestellt hat, u.a., dass er drei Monate
gearbeitet und kein Geld erhalten habe. Auch führte er auf die Frage, weshalb
die Geldforderung nicht via Betreibungsamt eingefordert werde, an, dass er
finde, es sei Betrug, was die hier machen. Leider gebe es immer Sachen, wo
sie Dich betrügen könnten, weil E.______ alias EE.______ geschult sei, wie
man Leute "verarsche". Es sei abgemacht gewesen, dass er 80% kriege
und E.______ alias EE.______ 20% für alle Arbeiten, die er, D.______,
erledige. Dies sei jedoch nicht so geschehen (act. 2/2/5 S. 4 Ziff. 17 f.).
Diese von D.______ geltend gemachten offenen Forderungen werden von E.______
alias EE.______ und der Beschuldigten mindestens teilweise bestritten (vgl.
act. 2/2/1 S. 4 Ziff. 10 und act. 2/2/2 S. 4 Ziff. 12 f.).
Den Aussagen von
C.______ und F.______ ist zu entnehmen, dass D.______ ihnen gegenüber
geäussert habe, dass die X.______ GmbH ihm zu wenig bezahlt habe für
geleistete Malerarbeiten (vgl. act. 2/2/7 S. 5 Ziff. 17;
act. 2/2/9 S. 2 Ziff. 1). C.______ hat ausgesagt, dass er D.______ von
Dezember 2014 bis Februar 2015 finanziell mit ca. CHF 15‘000.— unterstützen
musste, weil D.______ zu wenig Lohn von der X.______ GmbH erhalten habe
(act. 2/2/7 S. 5 Ziff. 17).
3.1.4
F.______ sagte aus,
dass sie der Beschuldigten im Zeitpunkt des Treffens am 12. Januar 2015
vertraute (vgl. act. 2/2/9 S. 2 Ziff. 1 und act. 2/8/8 S. 3 Ziff. 2),
wobei sie aber auch aussagte, dass D.______ C.______ mitgeteilt habe, er habe
nur sehr wenig Geld für durch die Firma X.______ GmbH erhaltene Aufträge
bekommen, und dass dies ihnen sehr komisch vorgekommen sei (vgl. act. 2/2/9
S. 2 Ziff. 1; siehe auch schon oben E. III. Ziff. 3.1.3). Die
Beschuldigte selbst sagte aus, dass sie F.______ und C.______ oft gesehen
habe, weil diese ihre Tochter und ihren Schwiegersohn (die Nachbarn der
Beschuldigten, siehe oben E. III. 3.1.3) oft besuchen gekommen seien
(act. 2/8/8 S. 4 Ziff. 2). C.______ und F.______ sagten aus, dass sie
sich ab und zu mit der Beschuldigten getroffen und sich gut mit ihr
verstanden haben (vgl. act. 2/8/7 S. 3 oben und act. 2/8/8 S. 3
Ziff. 2). Es ist somit davon auszugehen, dass C.______ und F.______ die
Beschuldigte vor dem Treffen am 12. Januar 2015, entgegen dem nicht
s[...]tantiierten Vorbringen der Verteidigung (act. 66 S. 6 Ziff. 11),
nicht nur dreimal angetroffen haben.
3.1.5
Die Aussagen von
E.______ alias EE.______ decken sich mit den Angaben der Beschuldigten darin,
dass die Beschuldigte von C.______ kein Geld erhalten habe (vgl. act. 2/2/1
S. 2 f. Ziff. 1, 2 und 3).
Gemäss
Anklageschrift läuft gegen E.______ alias EE.______ in der vorliegenden
Angelegenheit ein separates Strafverfahren (act. 1 S. 2 Ziff. 1.2).
3.2
3.2.1
Die jeweils ersten
Aussagen von C.______, F.______ und D.______ weisen Widersprüche auf.
So dauerte das
Treffen nach den Aussagen von D.______, C.______ und F.______ anlässlich der
jeweiligen polizeilichen Einvernahme ca. 15 Minuten (Aussage von D.______,
act. 2/2/5 S. 2 Ziff. 3); resp. vielleicht eine Stunde (Aussage von C.______,
act. 2/2/7 S. 4 Ziff. 10); resp. 30 Minuten bis eine Stunde (Aussage von
F.______, act. 2/2/9 S. 3 Ziff. 5).
D.______ hat bei
der polizeilichen Einvernahme ausgesagt, dass C.______ der Beschuldigten 27
1000er-Noten sowie eine 100er-Note übergeben und sie ihm CHF 20.—
zurückgegeben habe (act. 2/2/5 S. 2 Ziff. 2). Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 28. Februar 2015 sagte C.______ aus, dass er der
Beschuldigten 28 mal CHF 1'000.— übergeben und sie ihm im Gegenzug
CHF 920.— zurückgegeben habe (act. 2/2/7 S. 3 Ziff. 4). F.______ sagte bei
der polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2015 aus, dass C.______ der
Beschuldigten CHF 27'080.— übergeben habe, wobei 27 1'000er-Noten aus
dem Vermögen von C.______ und CHF 80.— aus dem Vermögen von F.______ gestammt
hätten (act. 2/2/9 S. 3 Ziff. 4). Im Hinblick auf diese Antwort ist
davon auszugehen, dass es sich bei den abweichenden Angaben von CHF 27'000.—
(act. 2/2/9 S. 2 Ziff. 1) resp. CHF 27'800.— (act. 2/2/9 S. 3 Ziff.
4) durch F.______ im Rahmen derselben Einvernahme, entgegen der Ansicht der
Vorinstanz (act. 49 E. II Ziff. 4.1.1 und 4.5.2), nicht um
widersprüchliche Aussagen, sondern um eine gerundete Zahl resp. einen
Schreibfehler im Protokoll handelt. Den polizeilichen Einvernahmen von
C.______, F.______ und D.______ sind folglich drei Versionen des
Geldübergabevorgangs zu entnehmen. In der jeweiligen Einvernahme vor der
Staatsanwaltschaft haben D.______ und C.______ dann den Geldübergabevorgang
wie F.______ geschildert (act. 2/8/6 S. 4 Ziff. 14 resp. act. 2/8/7
S. 4 Ziff. 9) und F.______ hat ihre entsprechende Aussage wiederholt
(act. 2/8/8 S. 3 Ziff. 1 und S. 4 Ziff. 3).
3.2.2
D.______
behauptete, die Beschuldigte habe ihm eine SMS gesendet, welche bestätige,
dass sie das betreffende Geld von C.______ erhalten habe. Diese angebliche
SMS hat D.______ dann aber nicht vorgezeigt (vgl. act. 2/2/5 S. 5
Ziff. 21 und dazugehörige Protokollnotiz sowie act. 2/8/6 S. 5 Ziff. 1).
3.2.3
Objektiv falsch ist
die Aussage von C.______ im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 28.
Februar 2015, dass auf dem "Papier (später Quittung)", welches die
Beschuldigte unterschrieben habe, an einem Ort "[...]" und an einem
anderen Ort "[...]" stehe (act. 2/2/7 S. 3 f. Ziff. 8), ist doch
auf den betreffenden in den Akten liegenden Dokumenten "Benötigte
Summe" (act. 2/1/12 und 67) die Ortsangabe "[...]" nicht zu
finden (siehe auch unten E. III. Ziff. 3.3.1).
3.2.4
Die
Sachverhaltsangaben
von C.______ und F.______ sind beispielsweise auch betreffend die
Aufenthaltsorte der Personen während des Treffens am 12. Januar 2015
widersprüchlich. So sagte C.______ bei der polizeilichen Einvernahme vom 28.
Februar 2015 aus, dass am 12. Januar 2015 alle, d.h. D.______, C.______,
F.______ und die Beschuldigte (vgl. act. 2/2/7 S. 2 f. Ziff. 1 und 3) immer
beieinander waren in der Wohnung von C.______ und F.______ (act. 2/2/7 S. 3
Ziff. 8). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2015 sagte
F.______ ebenfalls aus, dass sich alle der gerade genannten Personen immer
zusammen in den gleichen Räumen aufhielten (act. 2/2/9 S. 3 Ziff. 6 und 7).
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme sagte C.______ hingegen, dass
F.______ kurz den gemeinsamen Aufenthaltsort verliess, um CHF 80.— zu holen
(vgl. act. 2/8/7 S. 5 Ziff. 4). F.______ sagte im Rahmen der
Konfrontationseinvernahme aus, dass die Beschuldigte am 12. Januar 2015 nie
alleine in einem Raum gewesen sei (act. 2/8/8 S. 3 Ziff. 5), sie,
F.______, aber von den anderen drei Personen getrennt gewesen sei, als sie in
der Stube aufgeräumt habe (act. 2/8/8 S. 3 Ziff. 1).
3.2.5
C.______ sagte im
Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 23. Mai 2016 aus, dass die Polizei
seine Angaben anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2015
betreffend den Geldübergabevorgang falsch verstanden (und protokolliert) habe
(act. 2/8/7 S. 5 Ziff. 3).
Entgegen der ohne
Beleg erfolgten Angabe der Verteidigung (act. 66 S. 7 f. Ziff. 16) ist
nicht ersichtlich, dass neben C.______ auch F.______ geltend machte, im
Rahmen des Strafverfahrens falsch zitiert resp. verstanden worden zu sein.
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 23. Mai 2016 hat F.______ sich
vielmehr betreffend ein von ihr vorher genanntes Datum auf Nachfrage der
Staatsanwaltschaft korrigiert und nicht etwa behauptet, sie sei falsch
zitiert resp. verstanden worden (act. 2/8/8 S. 3 Ziff. 4).
Dem nicht
substantiierten Vorbringen der Verteidigung, den Aussagen von D.______,
C.______ und F.______ mangle es an einem detaillierten Bericht über das
Kerngeschehen (act. 66 S. 7 Ziff. 13), kann ebenfalls nicht gefolgt werden,
betreffen doch gerade bestehende Widersprüche bei den Sachverhaltsangaben von
D.______, C.______ und F.______ Detailfragen u.a. zu den Aufenthaltsorten der
Personen während des Treffens sowie zum Geldübergabevorgang (siehe oben E.
III. Ziff. 3.2.1 und 3.2.4).
Unzutreffend ist
auch das Vorbringen der Verteidigung, dass D.______, C.______ und F.______
die Geldübergabe stets in chronologischer Weise geschildert hätten (vgl. act.
66.
S. 7 Ziff. 13). Namentlich sagte D.______ in der polizeilichen Einvernahme
vom 23. Februar 2015 zunächst aus, dass die Beschuldigte und er am Abend in
[...] angekommen seien, und führte dann an, dass C.______ am Nachmittag das
Geld geholt habe (act. 2/2/5 S. 2 Ziff. 2). F.______ sagte im Rahmen der
polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2015 zunächst aus, dass der
Beschuldigten das Geld übergeben worden sei, und erwähnte anschliessend, dass
sie vorgängig Kaffee getrunken hätten (act. 2/2/9 S. 2 Ziff. 1).
3.2.6
D.______ sagte aus,
er habe am 3. Dezember 2014 von E.______ alias EE.______ Informationen
darüber erhalten, wie er sich im Rahmen eines eigenen Unternehmens für
Malerarbeiten selbständig machen könne; dabei habe D.______ erfahren, dass
hierfür Investitionen in Höhe von CHF 26'000.— notwendig seien
(vgl. act. 2/8/6 S. 4 Ziff. 9; vgl. auch act. 2/2/1 S. 3 Ziff. 4
sowie act. 2/2/2 S. 2 Ziff. 2).
Nach ihren
übereinstimmenden Aussagen habe D.______ mit C.______ darüber gesprochen,
dass er, D.______, sich selbständig machen wolle und dafür Geld benötige
(vgl. act. 2/8/6 S. 4 Ziff. 12 sowie act. 2/8/7 S. 4 Ziff. 12). C.______ und
F.______ sagten aus, D.______ habe C.______ am 11. Januar 2015 per SMS
mitgeteilt, dass er, D.______, am 12. Januar 2015 zusammen mit der
Beschuldigten nach [...] zu ihm, C.______, kommen und dann CHF 27'000.—
zur Übergabe an die Beschuldigte benötigen werde (vgl. act. 2/8/7 S. 3 f.
Ziff. 4 sowie act. 2/8/8 S. 3 Ziff. 1 und 2 sowie S. 4 f. Ziff. 4). D.______
sagte hingegen aus, dass er C.______ die betreffende SMS am Morgen des
12.
Januars 2015 geschrieben habe (vgl. act. 2/8/6 S. 4 Ziff.
12).
C.______ sagte aus,
er habe sich mit F.______ beraten, nachdem er von D.______ die Nachricht
erhalten habe, dass D.______ CHF 27‘080.— brauche, „um die Firma zu eröffnen“
(act. 2/2/7 S. 4 Ziff. 11). Er, C.______, habe sich dann am 12. Januar 2015
entschieden, dieses Geld zur Verfügung zu stellen, um D.______ zu
unterstützen (act. 2/2/7 S. 4 Ziff. 11 und act. 2/8/7 S. 4 Ziff. 7). Daher
sei er, C.______, am 12. Januar 2015 nachmittags zusammen mit seiner Lebenspartnerin,
F.______, zur Bank nach [...] gefahren und habe dort das Geld von seinem
Konto abgehoben (vgl. act. 2/2/7 S. 4 Ziff. 11 sowie act. 2/8/7 S.
4.
Ziff. 6 und 8).
Nach dem von
C.______ am 23. Februar 2015 eingereichten Bankbeleg wurden am
12.
Januar 2015 in [...] um 16.25 Uhr von C.______s [...] Privatkonto
CHF 28'000.— in 28 Tausendernoten ausgezahlt (vgl. act. 2/2/8).
3.3
3.3.1
D.______ hat,
zusammen mit der Strafanzeige vom 17. Februar 2015 (act. 2/1/2), ein
Dokument (act. 2/1/12) eingereicht (vgl. act. 2/1/3), auf welchem unter der
Bezeichnung "Benötigte Summe: Zum starten einer Firma von Malerarbeiten
wird folgende Kapital benötige:" verschiedene Posten ("BVG
Jahresvorauszahlung", "Krankentaggeld", "UVG",
"Suva / AHV Beitrag", "Firmen Haftpflicht", "Sach-
und Material Haftpflicht- Versicherung", "Betriebs
Rechtsschutz" und "Material") jeweils mit zugehörigen
Geldbeträgen, im Total CHF 27'080.—, aufgelistet sind. Zudem befindet sich
auf diesem Dokument "Benötigte Summe" die Bezeichnung "X.______"
zusammen mit einem Logo in der Kopfzeile und steht oben links "X.______
gmbH, [...], Tel. [...]" (act. 2/1/12). Daneben ist auf diesem
Dokument "Benötigte Summe" Folgendes jeweils handschriftlich
geschrieben: links unten der Name "C.______" mit einer Unterschrift
darunter und unter der Unterschrift "[...], 12. Jan. 2015"
sowie rechts unten die Firma "X.______ GmbH" ebenfalls mit einer
Unterschrift darunter (act. 2/1/12).
Die Aussagen der
Beschuldigten und von C.______ stimmen darin überein, dass die Beschuldigte,
welche eben (auch am 12. Januar 2015) einzige Gesellschafterin und
Geschäftsführerin der X.______ GmbH war (siehe oben E. III.
Ziff. 3.1.3), und C.______ das Dokument "Benötigte Summe"
(act. 2/1/12) unterschrieben haben und zwar anlässlich eines Treffens am 12.
Januar 2015 in der Wohnung von C.______ in [...] (siehe oben E. III. Ziff.
3.1.1).
C.______ sagte aus,
er habe die Beschuldigte dazu aufgefordert, das Dokument "Benötigte
Summe" (act. 2/1/12) zu unterzeichnen (vgl. act. 2/2/7 S. 3 Ziff. 4).
Mit der
Berufungsbegründung vom 31. August 2018 (act. 66) reichte die Verteidigung
als Beilage ein Dokument (act. 67) ein, welches mit dem gerade erwähnten
Dokument "Benötigte Summe" (act. 2/1/12) übereinstimmt, mit
Ausnahme der handschriftlichen Vermerke.
So fehlen auf dem
von der Verteidigung eingereichten Dokument "Benötigte Summe" (act.
67) im Vergleich mit dem von D.______ eingereichten Dokument "Benötigte
Summe" (act. 2/1/12) die handschriftliche Orts- und Datumsangabe.
C.______ hat bei der
polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2015 ausgesagt, dass er der
Beschuldigten während des Treffens am 12. Januar 2015 eine Kopie des
(unterzeichneten) Dokuments "Benötigte Summe" übergeben habe (vgl.
act. 2/2/7 S. 3 Ziff. 5).
Die Beschuldigte
sagte aus, sie glaube, dass C.______ das Dokument "Benötigte Summe"
am 12. Januar 2015 kopiert habe, sie wisse das aber nicht mehr (act. 27
S. 10 Ziff. 40 und 41).
In der
Berufungsbegründung argumentiert die Verteidigung, dass
es sich bei dem von ihr eingereichten Dokument "Benötigte Summe"
(act. 67) ohne handschriftliche Orts- und Datumsangabe um eine Kopie des
Dokuments "Benötigte Summe" mit handschriftlicher Orts- und
Datumsangabe (act. 2/1/12) zu einem Zeitpunkt handle, in welchem die
Unterschriften geleistet worden seien, aber bevor die handschriftliche Orts-
und Datumsangabe von C.______ angebracht worden sei (act. 66 S. 5 f.
Ziff. 10).
Diese
Schlussfolgerung der Verteidigung trifft nicht zu. Der Vergleich der beiden
Dokumente "Benötigte Summe" (act. 2/1/12 und 67) ergibt, dass die
jeweils vorhanden handschriftlichen Angaben und Unterschriften nicht
deckungsgleich sind. Besonders augenfällig ist dies bei der Unterschrift von
C.______.
Die C.______
zuzuordnenden handschriftlichen Angaben und Unterschriften ähneln sich auf
beiden Dokumenten "Benötigte Summe" (act. 2/1/12 und 67) aber
stark. Dasselbe gilt im Vergleich mit anderen den vorliegenden Akten zu
entnehmenden handschriftlichen Angaben und Unterschriften von C.______
(vgl. act. 2/2/6 S. 1, act. 2/2/7, 2/2/8, 2/3/1 S. 2 und act.
2/8/7 S. 6).
Folglich ist davon
auszugehen, dass C.______ und die Beschuldigte am 12. Januar 2015 je zwei
Dokumente "Benötigte Summe" (act. 2/1/12 und 67) unterzeichnet
haben, obwohl weder die Beschuldigte noch C.______ oder eine andere befragte
Person dies so aussagten.
Ein Anfangsverdacht
auf eine Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB durch die Beschuldigte,
welcher die Anzeigepflicht nach Art. 302 Abs. 1 StPO auslösen würde, besteht
somit aus jetziger Sicht nicht. Genauso wenig ist davon auszugehen, dass
C.______ die betreffende Orts- und Datumsangabe nachträglich handschriftlich
angebracht hat, um sich i.S.v. Art. 251 StGB einen unrechtmässigen Vorteil zu
verschaffen.
3.3.2
Den beiden
Dokumenten „Benötigte Summe“ (act. 2/1/12 und 67) selbst kann nach dem gerade
Ausgeführten nicht entnommen werden, dass eine Geldübergabe von C.______ an
die Beschuldigte erfolgt ist.
Entgegen der von
C.______ geäusserten Ansicht (vgl. act. 2/2/7 S. 3 Ziff. 5) stellen
die von ihm und der Beschuldigten unterzeichneten Dokumente "Benötigte
Summe" (act. 2/1/12 und 67) somit keine Quittung für eine erfolgte
Geldübergabe von C.______ an die Beschuldigte dar.
3.3.3
In den Akten liegt keine der Beschuldigten oder sonst jemandem durch
D.______ erteilte Ermächtigung, in dessen Namen die Rechtshandlungen
vorzunehmen, welche zur Gründung einer GmbH oder für den Abschluss der nach
den Angaben auf dem Dokument „Benötigte Summe“ (act. 2/1/12 und 67)
notwendigen Versicherungen erforderlich sind.
Auf die Frage der
Verteidigung, ob D.______ E.______ alias EE.______ entsprechend ermächtigt
habe, antwortete D.______, er „sehe keine diesbezüglichen Papiere“ (act.
2/8/6 S. 5 Ziff. 3).
3.3.4
In den Akten liegt
eine von der Beschuldigten am 9. März 2015 eingereichte Abbildung einer
elektronischen Textkommunikation vom 12. Januar 2015 (act. 2/2/4 S. 1).
Danach schrieb eine Person um 12.57 und 12.58 Uhr ununterbrochen
aufeinanderfolgend: "Nimsch a4blatt vor dir und schriebsch uf z.b. das
5'000fr. Isch fur das das betrag isch das", "Fur de markus",
Schriebsch so uf das 26'000und chli meh isch", "Wen nod drus
chunsch komsch abe churz" (act. 2/2/4 S. 1).
Den Aussagen der
Beschuldigten und von D.______ ist übereinstimmend zu entnehmen, dass D.______
den gerade wiedergegebenen Text an die Beschuldigte sendete. Damit habe er
die Beschuldigte resp. E.______ alias EE.______ aufgefordert, die Kosten,
welche bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch ihn, D.______,
anfallen werden, für C.______ aufzuschreiben, so dass ein Gesamtbetrag von
etwas mehr als CHF 26'000.— resultiere (vgl. act. 2/2/3 S. 4
Ziff. 12 und act. 2/8/6 S. 4 Ziff. 8 und 9).
3.4
3.4.1
Nicht nur in den
Sachverhaltsangaben von D.______, C.______ und F.______ finden sich Widersprüche
(siehe oben E. III. Ziff. 3.2), sondern auch in denjenigen der Beschuldigten
und von E.______ alias EE.______, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
3.4.2
E.______ alias
EE.______ sagte bei der polizeilichen Einvernahme vom 19. Februar 2015 aus,
dass die Beschuldigte das Dokument "Benötigte Summe" (act. 2/1/12
und 67) unterschrieben habe, "um zu zeigen, was es zu einer
Firmengründung braucht" (act. 2/2/1 S. 3 Ziff. 4).
Im Rahmen der
polizeilichen Einvernahmen vom 19. Februar 2015 und 9. März 2015 sagte
die Beschuldigte, dass sie das Dokument "Benötigte Summe"
(act. 2/1/12 und 67) unterschrieben habe, "weil C.______ es so
wollte". Sie habe nicht gewusst, wieso sie dieses Papier unterschreiben
sollte, habe es aber getan, weil D.______ ihr gesagt habe, dass C.______ das
so wolle (act. 2/2/2 S. 3 Ziff. 3 sowie act. 2/2/3 S. 3 Ziff. 9).
Bei der
Konfrontationseinvernahme vom 23. Mai 2016 sowie der Befragung im Rahmen des
erstinstanzlichen Hauptverfahrens vom 29. November 2017 sagte die
Beschuldigte dann aus, dass auf dem Dokument "Benötigte Summe" die
Kosten aufgezeigt werden, "die wir für Versicherungen aufzuwenden
haben" und die D.______ anfallen würden, wenn er eine eigene GmbH haben
würde. Sie habe mit der betreffenden Unterschrift die Richtigkeit dieser
Angaben bestätigen wollen (vgl. act. 2/8/6 S. 6 f. Ziff. 16 und 20
sowie act. 27 S. 4 Ziff. 10 und S. 5 Ziff. 12).
3.4.3
Bei der Befragung
im Rahmen des erstinstanzlichen Hauptverfahrens hat die Beschuldigte auf die
Frage nach dem Zweck der Unterschrift von C.______ auf dem Dokument
"Benötigte Summe" (act. 2/1/12 und 67) unterschiedliche Antworten
gegeben. Zunächst sagte sie, dass C.______ unterschrieben habe, um
festzuhalten, dass er D.______ mit dem Geld aushelfen wolle (act. 27 S. 5
Ziff. 15). Auf die später gestellte Frage, warum C.______ unterzeichnen
sollte, antwortete sie hingegen, dass sie es nicht wisse (act. 27 S. 7 Ziff.
26).
3.4.4
Sowohl E.______
alias EE.______ als auch die Beschuldigte sagten aus, dass sie D.______ bei
der Unternehmensgründung unterstützen wollten, insbesondere mit dem Dokument
"Benötigte Summe" (act. 2/1/12 und 67), welchem die Kosten für eine
Unternehmensgründung zu entnehmen seien (vgl. act. 2/2/1 S. 2-4
Ziff. 3, 4 und 13, act. 2/2/2 S. 2-4 Ziff. 2, 8 und 10 sowie act. 2/2/3 S. 4
Ziff. 12).
Auf die Frage der
Verteidigung, wie lange E.______ alias EE.______ für die Budgetaufstellung
gebraucht habe, antwortete die Beschuldigte: "Dies ging nicht lange. Wir
haben uns damit nicht so richtig befasst und es war unrelevant. Wir haben
aufgrund unserer Erfahrung bezüglich eigener Firmengründung die
Zusammenstellung gemacht." (act. 2/2/3 S. 5 Ziff. 25).
Der Widerspruch
zwischen dem angeblichen Unterstützungsvorhaben der Beschuldigten sowie von
E.______ alias EE.______ einerseits und der fehlenden Ernsthaftigkeit bei
dessen Ausführung andererseits wird in der Berufungsbegründung bestätigt.
Dort ist zu lesen, dass eine summarische Prüfung des Dokuments
"Benötigte Summe" (act. 2/1/12 und 67) "hätte […] erwartet
werden dürfen" und "[d]iesfalls […] sofort klar geworden [wäre], dass die Aufstellung nicht geeignet war, erwartete Kosten einer
zukünftigen Firma von D.______ darzustellen" (act. 66 S. 6 f. Ziff.
11).
Damit argumentiert
die Verteidigung sinngemäss, C.______ hätte das betreffende Dokument zunächst
summarisch geprüft, wenn er vorgehabt hätte, Geld an die Beschuldigte zu
übergeben, wobei aufgrund der erkennbaren Mangelhaftigkeit des betreffenden
Dokuments auszuschliessen sei, dass C.______ der Beschuldigten nach einer
solchen summarischen Prüfung tatsächlich Geld übergeben hätte.
3.4.5
Am 9. März 2015
sagte die Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, dass sie
am 12. Januar 2015 in der Wohnung von C.______ und F.______ ca. 30 Minuten
alleine in einem Raum war, während C.______, F.______ und D.______ in einem
anderen Raum miteinander kommunizierten. Als sie zwischendurch einmal
nachschauen gegangen sei, habe D.______ gestikuliert, dass sie weggehen solle
(act. 2/2/3 S. 2 f. Ziff. 2, 3, 4 und 5).
Auch anlässlich der
Konfrontationseinvernahme vom 23. Mai 2016 sagte die Beschuldigte, dass sie
am 12. Januar 2015 in der Wohnung von C.______ und F.______ ca. 30 Minuten
alleine in einem Raum war (act. 2/8/8 S. 4 Ziff. 6).
Im Rahmen des
erstinstanzlichen Hauptverfahrens vor dem Kantonsgericht sagte die
Beschuldigte hingegen aus, sie sei nur 10 Minuten alleine im Wohnzimmer
gewesen (act. 27 S. 6 Ziff. 20).
3.5
Nach den Akten fand
am 19. Februar 2015 in der damaligen Wohnung der Beschuldigten und von E.______
alias EE.______ in [...] (vgl. act. 2/4/2 resp. 2/4/3 jeweils S. 1) eine
Hausdurchsuchung statt (act. 2/4/4). Dabei wurde insbesondere nach
Gegenständen gesucht, die auf Delikte gegen das Vermögen hinweisen
(act. 2/4/2 resp. 2/4/3 jeweils S. 1 f.). Bargeld in Höhe von CHF
27'000.— wurde nicht aufgefunden (act. 2/2/1 S. 4 Ziff. 16), wohl aber
in einer Geldkassette CHF 800.— in bar (act. 2/2/3 S. 5 Ziff. 19),
welche allerdings nicht sichergestellt wurden (vgl. act. 2/4/4 S. 2 f.).
Die Beschuldigte hat ausgesagt, dass sie und E.______ alias EE.______ eine
Vase ("goldene Gans") hatten, in welche sie zu Sparzwecken
monatlich Geld legten (act. 2/2/3 S. 4 Ziff. 15). Die betreffenden
CHF 800.— stammten nach Aussage der Beschuldigten vielleicht aus dieser
Vase (act. 2/2/3 S. 5 Ziff. 19).
E.______ alias
EE.______ äusserte sich betreffend den Umstand, dass bei der Durchsuchung
seiner Wohnung am 19. Februar 2015 nicht Geld in Höhe von ca. CHF
27'000.— gefunden wurde, wie folgt: "Wir haben ja nichts, das ist für mich
keine Überraschung" (act. 2/2/1 S. 4 Ziff. 16).
Den Akten ist zu
entnehmen, dass bei der betreffenden Hausdurchsuchung verschiedene Unterlagen
aus einem schwarzen Ordner beschlagnahmt wurden (act. 2/4/4 S. 2 und
act. 2/5/I 089-114). Als Inhaber dieser beschlagnahmten Gegenstände ist
im Durchsuchungsprotokoll E.______ alias EE.______ aufgeführt (act. 2/4/4 S.
2).
3.6
Die Verteidigung
reichte mit Schreiben vom 13. November 2015 (act. 2/7/5) einen Kontoauszug
betreffend das [...] Privatkonto der Beschuldigten mit den Kontobewegungen
vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015 (act. 2/7/6) sowie einen Kontoauszug
betreffend ein Konto der X.______ GmbH bei der [...] mit den Buchungsdaten
vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015 (act. 2/7/7) ein.
Am 5. Januar 2015
wies das [...]-Konto einen Saldo von minus CHF 820.28 auf (act. 2/7/6
S. 1).
Der Saldo auf dem
[...]-Konto betrug am 6. Januar 2015 CHF 215.35 (act. 2/7/7).
Am 9. Januar 2015
wurden dem [...]-Konto durch die Gemeinde [...] EUR 16‘800.— resp. CHF
19'847.07 gutgeschrieben (act. 2/7/6 S. 1). Die Beschuldigte begründet
diese Gutschrift mit einem Hausverkauf in [...] (vgl. act. 2/2/3 S. 4
Ziff. 14 und act. 2/4 S. 2 ff.). Der von der Beschuldigten eingereichten
Kopie eines Kaufvertrages vom 27. November 2014 ist zu entnehmen, dass die
Gemeinde [...] von der Beschuldigten ein Grundstück kaufte für den Kaufpreis
von EUR 16‘800.— (act. 2/2/4 S. 2 ff.).
Die Beschuldigte
sagte aus, ihre finanzielle Situation im Januar 2015 sei "nicht gut und
nicht schlecht" gewesen, es habe aber angefangen, besser zu werden, da
in [...] eine von mehreren Wohnungen habe verkauft werden können
(vgl. act. 2/8/6 S. 7 Ziff. 21).
Am 12. Januar 2015
wurden CHF 2'700.— in bar auf das [...]-Konto der X.______ GmbH einbezahlt
(act. 2/7/7). Am 15. Januar 2015 wurden CHF 10'000.— und am 26. Januar
2015.
CHF 5'000.— jeweils an einem Bancomaten auf das [...]-Konto der
Beschuldigten eingezahlt (act. 2/7/6 S. 3 und 4). Die Beschuldigte hat
bestätigt, dass sie oder E.______ alias EE.______ diese Einzahlungen getätigt
hat (vgl. act. 2/8/6 S. 7 Ziff. 28 f. und act. 27 S. 7 f. Ziff. 27).
Nach Aussage der Beschuldigten stammten die CHF 10'000.— aus Erspartem
(act. 2/8/6 S. 7 Ziff. 28; vgl. auch act. 27 S. 7 Ziff. 27). Die
Kunden der X.______ GmbH hätten für Reinigungsarbeiten teilweise bar bezahlt
(vgl. act. 2/8/6 S. 7 Ziff. 24 und act. 27 S. 7 Ziff. 27). Die
Einzahlungen der CHF 5'000.— sowie der CHF 2'700.— seien darauf
zurückzuführen, dass wiederholt beim einen Konto Bargeldbezüge erfolgt seien
und diese Barbeträge wieder auf das andere Konto einbezahlt worden seien, um
den Umsatz auf den Konten zu steigern, in der Hoffnung, dadurch die
Kreditwürdigkeit zu erhöhen (act. 2/8/6 S. 7 Ziff. 29, vgl. auch
act. 2/7/5 S. 1 und act. 27 S. 8 Ziff. 28).
Mindestens seit dem
1.
Januar 2015 wurden bis zum 26. Januar 2015 vom [...]-Konto Barbeträge in
Höhe von insgesamt CHF 1'330.— bezogen (vgl. act. 2/7/7). Am
12.
Januar 2015 wurden vom [...]-Konto insgesamt CHF 4'640.—
abgehoben (act. 2/7/6 S. 2). Am 13. Januar 2015 wurden CHF 1'200.—
vom [...]-Konto bezogen, am 14. Januar 2015 fand kein Bargeldbezug von diesem
Konto statt (act. 2/7/6 S. 3). Insgesamt wurden somit am 12. und 13.
Januar 2015 CHF 5'840.— vom [...]-Konto bezogen.
Beim [...]-Konto
sank der Saldo bis zur Einzahlung der CHF 5'000.— am 26. Januar 2015 nicht
unter CHF 11'721.93 (vgl. act. 2/7/6 S. 3 f.) und nach dieser Einzahlung erst
Anfang Februar 2015 unter CHF 15'000.— (act. 2/7/6 S. 4-7).
Das [...]-Konto der
Beschuldigten weist vom 1. Januar bis 28. Februar 2015 Belastungen in Höhe
von insgesamt CHF 33'831.94 auf, davon Barbezüge von
ca. CHF 14'000.— (vgl. act. 2/7/6). Die Belastungen auf dem
[...]-Konto der X.______ GmbH vom 1. Januar bis 28. Februar 2015 belaufen
sich auf insgesamt CHF 8'051.90, davon Barbezüge von
ca. CHF 3'400.— (vgl. act. 2/7/7).
Die Beschuldigte
bestätigte, dass sie am 14. Januar 2015 CHF 5'500.— für ein Auto bezahlte
(vgl. act. 2/2/3 S. 4 Ziff. 13). Weitere Ausgaben sind auf Ferien in
Frankreich im Januar 2015 zurückzuführen (vgl. act. 2/2/3 S. 4
Ziff. 17; vgl. auch act. 2/7/6 S. 4 ff.). Im betreffenden Zeitraum hat die
Beschuldigte auch eine in Betreibung gesetzte Forderung in Höhe von
CHF 1'106.05 bezahlt (vgl. act. 2/9/3 S. 2). Den beschlagnahmten
Aufzeichnungen sind mindestens zwei von der X.______ GmbH im Januar und
Februar 2015 geleistete Zahlungen in Höhe von insgesamt CHF 712.65 zu
entnehmen (act. 2/5/I 092 und 098).
3.7
Dem in den Akten
liegenden Auszug aus dem Strafregister ist zu entnehmen, dass gegen die
Beschuldigte seit dem 22. Mai 2017 eine weitere Strafuntersuchung wegen
Betrugs und Veruntreuung läuft (act. 78).
3.8
E.______ alias
EE.______ sagte aus, dass er in [...] wegen einer strafbaren Handlung gegen
das Vermögen verurteilt worden sei. In der Schweiz sei er zwar auch in
Strafverfahren wegen Vermögensdelikten verwickelt gewesen, hier sei er aber
freigesprochen worden (vgl. act. 2/2/1 S. 5 Ziff. 17).
Dem Antrag der
Kantonspolizei des Kantons Glarus an die Staatsanwaltschaft auf Durchsuchungs-
und Beschlagnahmebefehl vom 19. Februar 2015 ist zu entnehmen, dass E.______
alias EE.______ bei verschiedenen schweizerischen Polizeikorps Vorakten
aufweise, wobei er 2011 durch die Kantonspolizei Appenzell Ausserhoden
betreffend einen Darlehensbetrug erfasst worden sei (act. 2/4/1 S. 3).
Die Beschuldigte
bestätigte auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft, ihr sei bekannt, dass
E.______ alias EE.______ mehrfach im „Saldo“ und im „K-Tipp“ erwähnt worden
sei und die EE.______ AG, dessen Firma, auf der Warnliste der FINMA gestanden
sei (act. 27 S. 11 Ziff. 45).
Auf die Frage, ob
die Beschuldigte damit einverstanden gewesen sei, dass E.______ alias
EE.______, als er noch der Lebenspartner der Beschuldigten war, alle
Mitarbeitenden und Kunden der Beschuldigten zu sich übernommen habe
(vgl. act. 27 S. 13 Ziff. 55), antwortete die Beschuldigte, dass sie mit
allem einfach einverstanden gewesen sei (act. 27 S. 13 Ziff. 56).
4.
4.1
Das Gericht würdigt
die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO).
Bestehen
unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen
der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person
günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; "in dubio pro reo").
Beim Indizienbeweis
wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber
bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche
Tatsache geschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April
2017.
E. 3).
Ergehen
Strafurteile auf der Grundlage von Indizien, verletzt dies weder die
Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Dabei findet der
Grundsatz "in dubio pro reo" nicht auf einzelne Indizien Anwendung,
sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes.
Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche
für sich allein genommen nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und
insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteil des
Bundesgerichts 6B_291/2016 vom 4. August 2016 E. 2.1 m.w.N.).
4.2
4.2.1
Entsprechend der Argumentation
der Verteidigung (vgl. act. 66 S. 7 Ziff. 14) können Widersprüche und
Ungereimtheiten in den Angaben von D.______, C.______ und F.______ (siehe
oben E. III. Ziff. 3.2) Anzeichen für fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen
dieser Personen sein.
4.2.2
Die Vorinstanz
erklärt Widersprüche bei den Sachverhaltsangaben von C.______ und F.______,
welche beide hörgeschädigt sind (vgl. z.B. act. 2/1/1 S. 1, 4 und 7), damit,
dass bei entsprechenden Übersetzungen Ungenauigkeiten unvermeidlich seien
(act. 49 S. 15 f. E. II. Ziff. 4.5.3).
Die Verteidigung
macht geltend (act. 66 S. 4 Ziff. 7 und S. 7 f. Ziff. 16), dass diese
Erklärung nicht überzeugt, soweit C.______ und F.______ die Richtigkeit der
Aussageprotokolle unterschriftlich bestätigt haben.
Der Verteidigung
ist hierbei zuzustimmen, mindestens soweit den Aussageprotokol-len zu
entnehmen ist, dass sie von C.______ und F.______ vor der unter-schriftlichen
Bestätigung durchgelesen wurden, was bei den Protokollen der
staats-anwaltschaftlichen Einvernahmen der Fall ist (vgl. act. 2/8/7 S. 6 und
act. 2/8/8 S. 5, wo vor der jeweiligen Unterschrift "Gelesen und bestätigt"
steht).
In den Protokollen
der polizeilichen Einvernahmen steht hingegen, dass C.______ und F.______ das
Protokoll "übersetzt erhalten" resp. "vorgelesen
erhalten" haben (act. 2/2/7 S. 5 Ziff. 16 und 17 sowie Protokollnotiz;
act. 2/2/9 S. 4 f. Ziff. 13 und 14 sowie Protokollnotiz). Immerhin haben
C.______ und F.______ aber auf jeder Seite des jeweiligen Protokolls der
polizeilichen Einvernahme unterschrieben (vgl. act. 2/2/7 und act. 2/2/9).
Vor diesem
Hintergrund ist – vorbehalten bleibt auch die Möglichkeit, dass C.______ das
Protokoll unsorgfältig durchlas – mindestens fraglich, ob die Aussage von
C.______ im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 23. Mai 2016 zutrifft,
wonach die Polizei seine Angaben anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
28.
Februar 2015 betreffend den Geldübergabevorgang falsch verstanden
(und protokolliert) habe (siehe oben E. III. Ziff. 3.2.5). Dies gilt umso
mehr, weil sich die Version des Geldübergabevorgangs nach dem Protokoll der
polizeilichen Einvernahme von C.______ (act. 2/2/7 S. 3 Ziff. 4) deutlich von
derjenigen nach dem Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von
C.______ (act. 2/8/7 S. 4 Ziff. 9) unterscheidet, insbesondere auch
betreffend ein allfälliges Mitwirken von F.______ (siehe oben E. III. Ziff.
3.2.1).
4.2.3
Soweit die Angaben von D.______,
C.______ und F.______ Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen, kann darin
aber auch ein Hinweis auf eine fehlende Absprache zwischen den betreffenden
Personen gesehen werden.
Prozessbetrug ist
nach Art. 146 StGB (vgl. BGE 122 IV 197) und falsche Anschuldigung
ist nach Art. 303 StGB strafbar. Betrug nach Art. 146 StGB ist im
Grundtatbestand (Abs. 1) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bedroht. Falsche Anschuldigungen i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 StGB
sind sogar mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren (vgl. Art. 40 Abs. 2 StGB)
oder Geldstrafe bedroht.
Im Hinblick auf
diese hohen Strafandrohungen liegt nach der allgemeinen Lebenserfahrung und
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der Schluss nahe, dass sich C.______,
F.______ und D.______ betreffend vorhersehbare Fragen der Strafbehörden
abgesprochen hätten. Dabei wäre zu erwarten, dass eine entsprechende
Absprache stattgefunden hätte, bevor D.______ gegen die Beschuldigte
Strafanzeige erstattete und dabei C.______ sowie F.______ als Zeugen nannte
(vgl. act. 2/1/2 S. 4), falls es sich um eine falsche Anschuldigung
handeln würde. In diesem Fall hätte sich auch aufgedrängt, dass D.______ sich
zusätzlich nach seiner polizeilichen Einvernahme am 23. Februar 2015 (vgl.
act. 2/2/5 S. 1) mit C.______ und F.______ abgesprochen hätte, bevor diese am
28.
Februar 2015 polizeilich einvernommen wurden (vgl. act. 2/2/7 und
2/2/9 jeweils S. 1). Insbesondere mussten C.______, F.______ und D.______
nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
vorliegend damit rechnen, dass die Strafbehörden danach fragen werden, wie
das Treffen am 12. Januar 2015 abgelaufen ist. Zum Ablauf dieses Treffens
gehören u.a. auch dessen Dauer und der allfällige Geldübergabevorgang. Gerade
in diesen Punkten weisen die Angaben von D.______, C.______ und F.______ eben
Widersprüche auf (siehe oben E. III. Ziff. 3.2.1).
Falls diese Widersprüche auf eine
fehlende Absprache zwischen D.______, C.______ und F.______ zurückzuführen
sind, bestünde darin somit im Hinblick auf die aufgezeigten Strafdrohungen
ein Hinweis darauf, dass die Angaben von D.______, C.______ und F.______ der
Wahrheit entsprechen.
Als Erklärung für
die verschiedenen Angaben zur Dauer des Treffens wäre eine unterschiedliche
Zeitwahrnehmung durch die betreffenden Personen denkbar. Die voneinander
abweichenden Angaben zur Geldübergabe könnten daher rühren, dass die
betreffenden Varianten allenfalls anlässlich des Treffens am 12. Januar 2015
diskutiert wurden. Entsprechend könnten die Erinnerungen von C.______,
F.______ und D.______ beeinflusst worden sein. Ausserdem fanden die
polizeilichen Einvernahmen mehr als einen Monat nach dem Treffen am
12.
Januar 2015 statt, was einen Einfluss auf das Erinnerungsvermögen
von C.______, F.______ und D.______ gehabt haben könnte.
4.2.4
Möglich ist aber auch, dass
C.______, F.______ und D.______ sich trotz falscher Anschuldigung und den
damit vorliegend verbundenen Strafdrohungen nach Art. 146 StGB und Art. 303
StGB nicht abgesprochen haben resp. eine allfällige Absprache und/oder deren
Umsetzung nur unzureichend erfolgt ist/sind.
Es waren denn auch keine
unabhängigen Dritten beim Treffen zwischen der Beschuldigten, D.______,
C.______ und F.______ am 12. Januar 2015 in [...] in der Wohnung von C.______
anwesend, welche gegebenenfalls hätten bezeugen können, dass der
Beschuldigten kein Geld übergeben worden ist.
D.______, C.______
und F.______ haben namentlich aufgrund der persönlichen Beziehungen
zueinander und aus finanziellen Gründen (siehe oben E. III. Ziff. 3.1.2) ein
gemeinsames Interesse daran, dass die Beschuldigte schuldig gesprochen und
daran anknüpfend verpflichtet wird, C.______ den von ihm geforderten Betrag
von CHF 27'000.— (vgl. Act. 75 i.V.m. act. 49 Dispositiv Ziff. 4) zu
bezahlen.
Die Beschuldigte
und E.______ alias EE.______, gegen welchen in der vorliegenden Sache eben
auch ein Strafverfahren läuft (siehe oben E. III. Ziff. 3.1.5), haben
ein Interesse daran, dass die Beschuldigte freigesprochen wird und nichts an
C.______ zu bezahlen hat.
Das Fehlen von
unabhängigen Zeugen könnte für die Einschätzung des Risikos, wegen
einer Straftat tatsächlich bestraft zu werden, eine Rolle gespielt haben,
sowohl auf Seiten von D.______, C.______ und F.______ aber auch auf Seiten
der Beschuldigten und von E.______ alias EE.______.
So wird auch die
Situation, dass der Aussage der Beschuldigten widersprechende Angaben von
drei Personen, also von D.______, C.______ und F.______, gegenüberstehen, auf
Grund des gemeinsamen Interesses der Letzteren relativiert. Damit könnte die
Beschuldigte im Fall, dass sie die ihr vorgeworfene Straftat begangen hat,
gerade gerechnet haben.
4.2.5
Widersprüche in den
Angaben der Beschuldigten und von E.______ alias EE.______ (siehe oben E.
III. Ziff. 3.4) können einerseits als Anzeichen für fehlende Glaubhaftigkeit
ihrer Aussagen angesehen werden.
Andererseits sind
widersprüchliche Angaben der Beschuldigten und von E.______ alias EE.______
auch möglich, wenn die Beschuldigte die ihr vorgeworfene Straftat nicht
begangen hat. So können Angaben der Beschuldigten, welche früheren
Äusserungen von ihr oder von E.______ alias EE.______ widersprechen, trotzdem
wahr und/oder zulässige Verteidigungsmittel sein.
4.2.6
Da und soweit D.______, C.______
und F.______ der Ansicht waren, dass die X.______ GmbH D.______ für
Malerarbeiten zu wenig bezahlt hatte, kann auf einen Beweggrund von D.______,
C.______ und F.______ für eine allfällige vorliegend in Frage stehende
falsche Anschuldigung gegenüber der Beschuldigten geschlossen werden.
Insbesondere sagte C.______ aus, dass er D.______ auch deshalb finanziell
unterstützt habe, weil Zahlungen von der X.______ GmbH resp. der
Beschuldigten an D.______ ausgeblieben seien (siehe oben E. III. Ziff. 3.1.3).
Zudem sind D.______, C.______ und F.______, wie bereits ausgeführt, durch
persönliche Beziehungen miteinander verbunden (siehe oben E. III.
Ziff. 3.1.3). Zusammen damit, dass D.______ die Beschuldigte
aufforderte, das Dokument «Benötigte Summe» (act. 2/1/12 und 67) zu
erstellen, dass C.______ die Beschuldigte aufforderte, dieses Dokument zu
unterzeichnen, und dass es keine Quittung für eine erfolgte Geldübergabe von
C.______ an die Beschuldigte darstellt (siehe oben E. III. Ziff. 3.3.2),
bestehen somit Anzeichen für eine mögliche falsche Anschuldigung gegenüber
der Beschuldigten durch D.______, C.______ und F.______.
Die Verteidigung macht geltend,
es hätte eine Abneigung von C.______ und F.______ gegenüber der Beschuldigten
bestanden, wodurch eine Geldübergabe von C.______ an die Beschuldigte
realitätsfern sei (vgl. act. 66 S. 6 Ziff. 11 i.V.m. S. 8
Ziff. 18). D.______ fühlte sich nach eigenen Angaben wegen der ausgebliebenen
Bezahlung der von ihm geltend gemachten Forderungen von der Beschuldigten und
von E.______ alias EE.______ betrogen (vgl. act. 2/2/5 S. 4 Ziff.
17.
f.; siehe auch schon oben E. III. Ziff. 3.1.3). F.______ sagte immerhin
aus, es sei ihnen sehr komisch vorgekommen, dass D.______ C.______ gemeldet
hatte, er erhalte zu wenig Geld für seine Arbeit (act. 2/2/9 S. 2
Ziff. 1; siehe auch schon oben E. III. Ziff. 3.1.4). Es ist daher tatsächlich
schwer nachzuvollziehen, dass C.______ der Beschuldigten einen Betrag in der
Höhe von CHF 27'080.— resp. CHF 27'000.— gegeben haben soll, obwohl sich
D.______ von ihr und E.______ alias EE.______ übervorteilt fühlte.
Auch wenn C.______ am 12. Januar
2015.
von seinem [...] Privatkonto CHF 28'000.— in 28 Tausendernoten
abgehoben hat (siehe oben E. III. Ziff. 3.2.6), folgt daraus nicht
zwingend, dass er der Beschuldigten gleichentags CHF 27'080.— resp. CHF
27'000.— (siehe oben E. III. Ziff. 3.2.1) übergeben hat.
4.2.7
Es ist aber auch möglich, dass
D.______, C.______ und F.______ trotz der von D.______ gegenüber der X.______
GmbH resp. der Beschuldigten geltend gemachten Forderungen darauf vertrauten,
dass die Beschuldigte und E.______ alias EE.______ entsprechend ihren
Aussagen (siehe oben E. III. Ziff. 3.4.4) D.______ tatsächlich bei der
Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit unterstützen wollten. Wie
bereits erwähnt, sagte F.______ einerseits aus, dass sie der Beschuldigten im
Zeitpunkt des Treffens am 12. Januar 2015 vertraute, wobei persönliche
Kontakte zwischen D.______, C.______, F.______ und der Beschuldigten
bestanden (siehe oben E. III. Ziff. 3.1.2-3.1.4). Andererseits sagte sie eben
aus, es sei ihr und C.______ sehr komisch vorgekommen, dass D.______ C.______
gemeldet habe, D.______ habe zu wenig Geld für seine Arbeit erhalten (siehe
oben E. III. Ziff. 3.1.4 und Ziff. 4.2.6 sowie act. 2/2/9 S. 2
Ziff. 1). Diese Aussagen können auch so verstanden werden, dass F.______ und
C.______ gegenüber D.______ und seinem Projekt der beruflichen
Selbständigkeit gewisse Vorbehalte hatten. Nach Aussage von C.______ hatte er
zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme am 28. Februar 2015 D.______
und dessen Ehefrau, die Tochter von F.______, mit insgesamt ca. CHF 60'000.—
unterstützt gehabt (act. 2/2/7 S. 3 Ziff. 7; siehe auch schon oben E. III.
Ziff. 3.1.2). Zu dieser Annahme würde auch passen, dass sich C.______ von der
Beschuldigten, die damals als Geschäftsfrau auftrat, bestätigen lassen
wollte, dass der Betrag für eine Unternehmensgründung, wie D.______ ihm
vorher mitgeteilt hatte (act. 2/2/7 S. 4 Ziff.11; siehe auch schon oben E.
III. Ziff. 3.2.6), auch realistisch ist und dass C.______ darum das Geld
der Beschuldigten aushändigte. Naheliegend wäre es nämlich gewesen, dass
C.______ das Geld D.______ ausgehändigt hätte, war es doch für dessen
Unternehmensgründung gedacht. Selbst wenn abgemacht gewesen wäre, dass die
Beschuldigte die im Dokument "benötigte Summe" aufgeführten
Versicherungen für D.______ abgeschlossen hätte bzw. die Anmeldung bei den
Sozialversicherungen vorgenommen hätte, so ergibt sich daraus nicht die
Notwendigkeit, ihr das Geld dafür – noch dazu in bar – zu geben. Auch wenig
geschäftserfahrene Personen wissen in der Regel, dass man bei Abschluss von
Versicherungen eine Rechnung mit einem Einzahlungsschein oder zumindest die
erforderlichen Kontoangaben erhält, um die Zahlung vornehmen zu können. Das
gleiche gilt auch für staatliche Stellen (Steuerrechnungen,
Gebührenrechnungen etc.). Hätte die Beschuldigte die Geschäftsgründung für
D.______ vornehmen sollen, so entspräche es eher dem üblichen Vorgehen, dass
sie D.______ die eintreffenden Rechnungen weitergegeben hätte, zumal er und
die Beschuldigte Nachbarn im gleichen Haus waren. Hingegen kann es Sinn
gemacht haben, das Geld der Beschuldigten zur Vornahme der Einzahlungen zu
geben, wenn C.______ und F.______ einen Vorbehalt dagegen hatten, das Geld
direkt D.______ zu geben, ihn aufgrund der familiären Beziehungen jedoch
trotzdem unterstützen wollten.
Entgegen der Auffassung der
Verteidigung (vgl. act. 66 S. 7 Ziff. 12) schliesst die elektronische
Textkommunikation vom 12. Januar 2015 (act. 2/2/4 S. 1) nicht aus, dass
D.______ ernsthaft beabsichtigte, sich selbständig zu machen. Wenn D.______,
wie er aussagte (siehe oben E. III. Ziff. 3.2.6), anlässlich eines Gespräches
mit E.______ alias EE.______ am 3. Dezember 2014 die Information erhalten
hatte, für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit seien
Investitionen in Höhe von etwa CHF 26'000.— erforderlich, so hätte er
davon ausgehen können, dass die Beschuldigte resp. E.______ alias EE.______
die betreffenden Angaben relativ schnell auch schriftlich festhalten konnte. D.______ und C.______ sagten aus, sie hätten darüber gesprochen,
dass D.______ sich selbständig machen wolle und dafür Geld benötige. Nach den
Aussagen von D.______, C.______ und F.______ habe D.______ C.______ am
11.
oder morgens am 12. Januar 2015 per SMS mitgeteilt, dass er, D.______, am
12.
Januar 2015 zusammen mit der Beschuldigten nach [...] zu ihm,
C.______, kommen und dann CHF 27'000.— benötigen werde (siehe oben E.
III. Ziff. 3.2.6). In diesem Fall wäre nachvollziehbar, dass D.______ am
12.
Januar 2015, insbesondere auch für C.______, noch eine entsprechende
schriftliche Kostenaufstellung von der Beschuldigten wollte.
Die allfällige Bereitschaft von
C.______, den relativ hohen Betrag von CHF 27'000.— zur Verfügung zu
stellen, um eine selbständige Erwerbstätigkeit von D.______ zu ermöglichen,
kann mit der persönlichen Beziehung zwischen C.______ und D.______ erklärt
werden. Zudem liegt es im eigenen Interesse von C.______, dass D.______, den
er auch vorher schon finanziell unterstützte (siehe oben E. III. Ziff. 3.1.2
und 3.1.3), von ihm finanziell unabhängig wird und darüber hinaus
Rückzahlungen an ihn leisten kann.
Die Verteidigung macht sinngemäss
geltend, das Dokument "Benötigte Summe" (act. 2/1/12 und 67) sei
erkennbar so mangelhaft, dass die Geldübergabe nach summarischer Prüfung
dieses Dokuments durch C.______ realitätsfern sei (siehe
oben E. III. Ziff. 3.4.4). Dieser Argumentation kann entgegnet werden,
dass eine allfällige Übergabe des Geldes durch C.______ an die Beschuldigte
durch ein auf persönlichen Beziehungen beruhendes Vertrauensverhältnis
insbesondere zwischen C.______, F.______ und D.______ erklärbar wäre. Dies
gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass C.______ und F.______ übereinstimmend
aussagten, D.______ – und nicht etwa die Beschuldigte – habe C.______ darum
gebeten, der Beschuldigten das Geld zu übergeben (siehe
oben E. III. Ziff. 3.2.6). Zudem war D.______ am 12. Januar 2015 beim
Treffen in [...] eben unstrittig auch anwesend (siehe oben E. III. Ziff.
3.1.1). Ausserdem waren C.______ und F.______ mit der Beschuldigten vor dem
12.
Januar 2015 persönlich bekannt (siehe oben E. III.
Ziff. 3.1.4).
Das Fehlen einer
Quittung für eine erfolgte Geldübergabe von C.______ an die Beschuldigte
schliesst nicht aus, dass C.______ der Beschuldigten das Geld übergeben hat.
Die Aussage von C.______, er sei davon ausgegangen, das von ihm und der
Beschuldigten unterzeichnete Dokument "Benötigte Summe"
(act. 2/1/12 und 67) genüge als solche Quittung (siehe oben E. III.
Ziff. 3.3.2) könnte der Wahrheit entsprechen. Hinzu kommt, dass eben mehrere,
wenn auch nicht unabhängige Personen am Treffen als mögliche Zeugen
für eine allfällige Geldübergabe anwesend waren.
4.2.8
Wie bereits ausgeführt, wäre es
naheliegend gewesen, wenn C.______ die Geldsumme direkt D.______ gegeben
hätte. Eine weitere mögliche Sachverhaltsvariante ist daher, dass C.______ am
12.
Januar 2015 CHF 27'000.— an D.______ – und
nicht an die Beschuldigte – übergeben hat. Dagegen spricht auch nicht,
dass selbst die Beschuldigte keine entsprechende Aussage gemacht hat. Falls
die Beschuldigte gemäss ihrer Aussage während des Treffens am 12. Januar 2015
tatsächlich zeitweise alleine in einem Raum war und D.______ gestikuliert
hatte, sie solle weggehen, als sie zwischendurch einmal nachschauen gegangen
war (siehe oben E. III. Ziff. 3.4.5), könnte mindestens D.______ damit
bezweckt haben, dass dann die allfällige Geldübergabe an ihn für die
Beschuldigte unbemerkt erfolgte.
C.______ könnte von D.______ eine
Kostenaufstellung durch eine Drittperson, vorliegend das Dokument
"Benötigte Summe" (act. 2/1/12 und 67), verlangt haben, um
sicherzustellen, dass die Zahlung von CHF 27'000.— resp. 27'080.— an D.______
erforderlich ist, um ihm eine selbständige Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.
Das Fehlen einer Ermächtigung der
Beschuldigten oder von sonst jemandem durch D.______, in dessen Namen die
Rechtshandlungen vorzunehmen, welche nach den Angaben auf dem Dokument
„Benötigte Summe“ (act. 2/1/12 und 67) erforderlich sind (siehe oben E. III.
Ziff. 3.3.3), ist ein Anhaltspunkt dafür, dass C.______ am 12. Januar 2015
CHF 27'000.— an D.______ übergeben haben könnte. Einen Hinweis auf diese
Sachverhaltsvariante ist die Reaktion von D.______ auf die Aussage der
Beschuldigten, sie habe D.______ am 12. Januar 2015 CHF 400.— gegeben.
D.______ sagte hierzu aus (act. 2/8/6 S. 4 f. Ziff. 15 f.): "Wieso soll
ich diese CHF 400.— nehmen, wenn ich quasi CHF 27'080.— für die Firma
bekomme". Diese Aussage macht keinen Sinn, wenn die CHF 27'080.— der
Beschuldigten ausgehändigt wurden und für die Bezahlung von Aufwendungen für
die Gründung einer GmbH gedacht waren. In diesem Fall hätte D.______ dieses
Geld nicht zu seiner persönlichen Verfügung gehabt. Für diese Sachverhaltsvariante
kann auch sprechen, dass zwar ein Schreiben vorliegt, welches als
Einschreiben bezeichnet ist und mit welchem D.______ die Zustellung
sämtlicher Unterlagen und "auch alle Quittungen der bezahlten CHF
27'080.70" verlangte (act. 2/1/13), sich jedoch in den
Untersuchungsakten keine Hinweise darauf finden lassen, dass D.______ zuerst
auf eine weniger formelle Weise nach dem Stand der Unternehmensgründung und
einer Abrechnung der entstandenen Kosten gefragt hätte, z.B. per WhatsApp
oder mündlich, waren D.______ und die Beschuldigte doch zum damaligen
Zeitpunkt Nachbarn. Jedoch schliesst dies auch nicht aus, dass C.______ das
Geld doch der Beschuldigten übergeben hatte. Es ist auch plausibel, dass
D.______ sogleich zu diesem formellen Vorgehen geschritten ist, weil er
gemäss seiner Aussage bereits schlechte Erfahrungen mit der Beschuldigten und
E.______ alias EE.______ gemacht hatte (siehe oben E. III. Ziff. 3.1.3
und 4.2.6) und darum schneller misstrauisch wurde, als er keine Unterlagen
zur Unternehmensgründung erhielt.
4.2.9
Es scheint möglich, dass die
Beschuldigte die CHF 10'000.—, welche am 15. Januar 2015 in bar auf das
[...]-Konto einbezahlt wurden, entsprechend ihrer Aussage (siehe oben E. III.
Ziff. 3.6) angespart hat, insbesondere aus Barzahlungen von Kunden der
X.______ GmbH. So entspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung und dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass Reinigungsarbeiten regelmässig in bar
bezahlt werden.
Aus den Belastungen, welche den
betreffenden Kontoauszügen entnommen werden können, ergeben sich, unter
Vorbehalt von erfolgten Geldverschiebungen vom einen auf das andere Konto,
Ausgaben der Beschuldigten resp. der X.______ GmbH im Januar und Februar 2015
in Höhe von insgesamt über CHF 40'000.— resp. ohne Barbezüge über
CHF 20'000.— (siehe oben E. III. Ziff. 3.6). Auch im Hinblick darauf ist
das Ansparen von CHF 10'000.— vor dem 15. Januar 2015 mit der Aussage
der Beschuldigten, ihre finanzielle Situation im Januar 2015 sei "nicht
gut und nicht schlecht" gewesen (siehe oben E. III. Ziff. 3.6)
vereinbar.
Die Aussage der Beschuldigten,
die am 15. Januar 2015 auf das [...]-Konto einbezahlten CHF 10'000.— seien
angespart worden, steht aber in einem gewissen Widerspruch dazu, dass die Beschuldigte nach eigener Angabe um ihre Kreditwürdigkeit besorgt
war (siehe oben E. III. Ziff. 3.6). Entsprechend wäre zu erwarten, dass die
Beschuldigte früher aus dann bereits Angespartem Bareinzahlungen auf das
[...]-Konto geleistet hätte, um den tatsächlich eingetretenen Negativsaldo (siehe
oben E. III. Ziff. 3.6) zu verhindern. Die nach Aussage der Beschuldigten
gewollte Umsatzsteigerung (siehe oben E. III. Ziff. 3.6) hätte auch erreicht
werden können, wenn vor dem 15. Januar 2015 schrittweise unter
CHF 10'000.— liegende Barbeträge eingezahlt worden wären.
Allgemein erscheint es
allerdings, nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge, eher als unwahrscheinlich, dass jemand, der bestreitet resp.
bestreiten wird, Bargeld erhalten zu haben, dieses Geld kurz nach Erhalt auf
ein Bankkonto einbezahlt (hat), das auf den eigenen Namen lautet. Im Übrigen bestand auch keine Notwendigkeit, gerade am 15. Januar
2015.
CHF 10'000.— auf das [...]-Konto einzubezahlen. Dieser Betrag wurde
damals nicht für eine Überweisung vom [...]-Konto aus benötigt, sank doch der
Saldo bis zur Einzahlung der CHF 5'000.— am 26. Januar 2015 nicht unter CHF
11'721.93 und nach dieser Einzahlung erst Anfang Februar 2015 unter
CHF 15'000.— (siehe oben E. III. Ziff. 3.6).
Die Verteidigung argumentiert
(sinngemäss), es ergebe keinen Sinn, dass die Beschuldigte am 12. Januar 2015
vor dem Treffen CHF 3'300.— und danach CHF 1'340.— abgehoben habe, wenn
sie damit gerechnet hätte, CHF 27'080.— zu erhalten resp. nachdem sie diesen
Betrag erhalten hätte (vgl. act. 66 S. 10 Ziff. 24).
Die Beschuldigte hätte einen
allfälligen Veruntreuungsvorsatz auch erst fassen können, nachdem ihr
gegebenenfalls das Geld übergeben worden war. Schon deswegen schliesst der
Umstand, dass am 12. Januar 2015 insgesamt CHF 4'640.— vom [...]-Konto
abgehoben wurden (siehe oben E. III. Ziff. 3.6), nicht aus, dass die
Beschuldigte gleichentags CHF 27'000.— von C.______ erhielt und diesen
Betrag zweckwidrig verwendete.
Die Angabe der
Beschuldigten, dass die CHF 5'000.—, welche am 26. Januar 2015 auf das
[...]-Konto und die CHF 2'700.—, welche am 12. Januar 2015 auf das
[...]-Konto eingezahlt wurden, aus dem jeweiligen anderen Konto stammten
(siehe oben E. III. Ziff. 3.6), bedeutet nicht zwingend, dass das Geld nach
Abhebung beim einen Konto sofort wieder beim anderen Konto einbezahlt wurde.
Somit muss kein Widerspruch zur gerade erwähnten Aussage der Beschuldigten
bestehen, nur weil seit dem 1. Januar 2015 bis zum 26. Januar 2015 vom
[...]-Konto lediglich Barbezüge in Höhe von insgesamt CHF 1'330.— und
nicht CHF 5'000.— erfolgten (siehe oben E. III. Ziff. 3.6). Entsprechendes
gilt im Hinblick darauf, dass am 12. Januar 2015 zwar vom [...]-Konto
insgesamt CHF 4'640.— abgehoben wurden, dieser Betrag aber auch zusammen
mit den am 13. Januar 2015 vom [...]-Konto bezogenen CHF 1'200.— nicht
ausreichte, um am 12. Januar 2015 CHF 2'700.— auf das [...]-Konto
einzuzahlen und am 14. Januar 2015 noch CHF 5'500.— im Rahmen eines
Autokaufs zu bezahlen (siehe oben E. III. Ziff. 3.6).
Davon abgesehen
sind auch keine (grösseren) Ausgaben der Beschuldigten resp. der X.______
GmbH ersichtlich, welche darauf hinweisen würden, dass die Beschuldigte über
den aus den betreffenden Kontoauszügen ersichtlichen Barbezug im Januar und
Februar 2015 in Höhe von insgesamt über CHF 17‘000.— (siehe oben E. III.
Ziff. 3.6) hinaus Bargeld ausgegeben hätte.
4.2.10
Betreffend die seit dem 22. Mai
2017.
laufende Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte (siehe oben
E. III. Ziff. 3.7) gilt die Unschuldsvermutung (vgl. Art. 10
Abs. 1 StPO).
4.2.11
Die nach eigener
Aussage von E.______ alias EE.______ erfolgte Verurteilung von ihm in [...]
wegen einer strafbaren Handlung gegen das Vermögen, der den Akten zu
entnehmende Hinweis auf das Bestehen einschlägiger polizeilicher Vorakten zu
ihm sowie die Bestätigung der Beschuldigten, ihr sei bekannt, dass E.______
alias EE.______ mehrfach im „Saldo“ und im „K-Tipp“ erwähnt worden sei und
die EE.______ AG auf der Warnliste der FINMA gestanden sei, (siehe oben E.
III. Ziff. 3.8), lassen auf eine gewisse Bereitschaft von E.______ alias
EE.______ schliessen, strafbare Handlungen gegen das Vermögen zu begehen.
Die Aussage der
Beschuldigten, dass sie betreffend die Übernahme aller ihrer Mitarbeitenden
und Kunden durch E.______ alias EE.______, als er noch ihr Lebenspartner war,
mit allem einfach einverstanden gewesen sei (siehe oben E. III. Ziff. 3.8)
lassen den Schluss auf eine gewisse Bereitschaft der Beschuldigten zu, auch
für sie allenfalls nachteiligen Ansinnen von E.______ alias EE.______
entsprochen zu haben, als er noch ihr Lebenspartner war.
Hierbei ist allerdings auch zu
beachten, dass schon in der Strafanzeige vom 17. Februar 2015 auf für
die Beschuldigte und insbesondere auch für E.______ alias EE.______
nachteilige Gegebenheiten (z.B. betreffend "zahlreiche Konkurse bzw.
Firmenlöschungen" und einen "Bericht im Kassensturz")
hingewiesen wurde (act. 2/1/2 S. 2 f.).
Falls D.______, C.______ und
F.______ von entsprechenden für die Beschuldigte und E.______ alias EE.______
nachteiligen Informationen im Zeitpunkt des Treffens mit der Beschuldigten am
12.
Januar 2015 Kenntnis hatten, würde dies gerade gegen eine Geldübergabe an
die Beschuldigte sprechen.
Darüber hinaus ist auch möglich,
dass D.______, C.______ und F.______ von Anfang an von solchen Informationen
Kenntnis hatten und diese gerade zu ihren Gunsten im Rahmen eine allfälligen
falschen Anschuldigung gegenüber der Beschuldigten ausnutzen wollten.
5.
5.1
Die Beschuldigte kann sich
vorliegend nur strafbar gemacht haben, wenn C.______ ihr Bargeld übergeben
hat und sie dieses in der Folge zweckwidrig verwendet hat.
5.2
5.2.1
Aus den vorstehenden Ausführungen
(siehe oben E. III. Ziff. 4) folgt, dass auch für eine auf einer
Gesamtwürdigung von Indizien beruhende Sachverhaltsfeststellung zu viele
Unsicherheiten vorliegen und mehrere Sachverhaltsvarianten möglich
erscheinen. Damit bestehen unüberwindliche Zweifel daran, dass C.______ der
Beschuldigten (am 12. Januar 2015) Bargeld (in Höhe von CHF 27'080.—)
übergeben hat.
5.2.2
Zwar liegen
Tonaufnahmen der Einvernahmen von C.______ und F.______ im erstinstanzlichen
Hauptverfahren (act. 26) vor, C.______ und F.______ sind aber hörgeschädigt
und ihre Einvernahmen erfolgten mittels Dolmetscherinnen (vgl. act. 28 und
29, jeweils S. 1 f.).
Die Protokolle der
Einvernahmen von C.______ und F.______ im erstinstanzlichen Hauptverfahren
sind von C.______ und F.______ nicht unterzeichnet worden (vgl. act. 28 und
29).
Die sich vor diesem
Hintergrund stellende Frage nach der Verwertbarkeit kann vorliegend aber
offen bleiben, da die betreffenden protokollierten Aussagen von C.______ und
F.______ im Vergleich mit den früheren Angaben keine neuen
verfahrensrelevanten Erkenntnisse liefern.
Im Übrigen ist
nicht ersichtlich, dass erneute Befragungen oder andere zusätzliche
Beweiserhebungen zur Wahrheitsfindung geeignet und erforderlich wären.
5.3
Folglich ist entsprechend Art. 10
Abs. 3 StPO, wonach eben bei Bestehen von unüberwindlichen Zweifeln an der
Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat von der für
die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen ist, davon
auszugehen, dass C.______ der Beschuldigten kein Bargeld übergeben hat.
Die Beschuldigte ist somit
vollumfänglich freizusprechen.
IV.
1.
Die Vorinstanz hat
entschieden, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 19. Februar
2015.
aufgefundenen und anschliessend beschlagnahmten Aufzeichnungen
(act. 2/5/I 089-114) der Staatsanwaltschaft zur Durchführung des
Verfahrens gegen E.______ alias EE.______ gestützt auf Art. 194 StPO
herauszugeben sind (act. 49 S. 21 E. VI. und S. 24 Dispositiv Ziff. 3).
Die
Staatsanwaltschaft beantragt in der Berufungsantwort vom 30. Oktober 2018,
dass das vorinstanzliche Urteil vom 21. März 2018 in allen Punkten zu
bestätigen sei (act. 78 S. 1). Während die Staatsanwaltschaft im
vorinstanzlichen Verfahren beantragte, dass die beschlagnahmten
Aufzeichnungen nach Rechtskraft E.______ alias EE.______ herauszugeben seien
(act. 1 S. 5 und act. 49 S. 3), beantragt sie im vorliegenden
Berufungsverfahren somit implizit die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme
dieser Aufzeichnungen sowie deren Herausgabe an die Staatsanwaltschaft.
Nach Art. 192 Abs.
1.
StPO nehmen die Strafbehörden die Beweisgegenstände vollständig und im
Original zu den Akten. In Art. 194 Abs. 1 StPO ist festgehalten, dass die
Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren beiziehen, wenn
dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten
Person erforderlich ist.
Nach Art. 103 Abs.
2.
StPO sind Originaldokumente, die zu den Akten genommen wurden, den
berechtigten Personen gegen Empfangsschein zurückzugeben, sobald die
Strafsache rechtskräftig entschieden ist. Wurden Originaldokumente
beschlagnahmt, ist Art. 267 Abs. 3 StPO einschlägig. Danach ist im Fall, dass
die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher
aufgehoben worden ist, über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine
Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu
befinden. Die Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen zwecks Verwendung
in einem anderen Verfahren ist hier nicht ausdrücklich geregelt.
2.
Vorliegend ist nicht ersichtlich,
dass der Beizug der beschlagnahmten Aufzeichnungen (act. 2/5/I 089-114)
im Verfahren gegen E.______ alias EE.______ i.S.v. Art. 194 Abs. 1 StPO
erforderlich sein könnte. Eine entsprechende Begründung der
Staatsanwaltschaft liegt denn auch nicht vor.
Damit ist auch kein Grund mehr
gegeben für die Beschlagnahme (vgl. Art. 263 Abs. 1 StPO) dieser
Aufzeichnungen (act. 2/5/I 089-114).
Die beschlagnahmten
Aufzeichnungen (act. 2/5/I 089-114) sind somit nach Rechtskraft an E.______
alias EE.______, der eben im Durchsuchungsprotokoll als deren Inhaber
aufgeführt ist (siehe oben E. III. Ziff. 3.5), herauszugeben, zumal auch die
Beschuldigte soweit ersichtlich nie etwas anderes beantragte.
Der Staatsanwaltschaft steht es
frei, vor Rechtskraft Kopien der beschlagnahmten Aufzeichnungen (act. 2/5/I
089-114) anzufertigen (vgl. Art. 192 Abs. 2 StPO), diese zu den
Untersuchungsakten im Verfahren GE.2017.00007 (SA.2015.00083) zu nehmen und
dann im Verfahren gegen E.______ alias EE.______ beizuziehen, falls die
Voraussetzungen von Art. 194 Abs. 1 StPO (allenfalls später) erfüllt sind.
Ebenso kann die
Staatsanwaltschaft die betreffenden Original-Aufzeichnungen (act. 2/5/I
089-114) erneut beschlagnahmen (im Verfahren gegen E.______ alias EE.______),
wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (gegebenenfalls auch vor der Herausgabe
an E.______ alias EE.______).
V.
Nach Art. 126 Abs.
1.
Bst. b StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte
Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt
spruchreif ist.
Ein spruchreifer Sachverhalt
liegt vor, wenn über den Zivilanspruch ohne Weiterungen auf Grund der im
bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann (Botschaft
StPO, BBl 2006 1085, 1174).
Die von C.______ gegenüber der
Beschuldigten geltend gemachte Forderung in Höhe von CHF 27'000.— beruht
darauf, dass er ihr Geld in Höhe dieses Betrages übergeben und die
Beschuldigte dieses Geld in der Folge zweckwidrig verwendet habe.
Die Frage danach, ob C.______ der
Beschuldigten CHF 27'000.— übergeben hat, war vorliegend nach dem
Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO
und oben E. III. Ziff. 5.1).
Diese Abklärungen haben unter
Ausschöpfung der ersichtlich geeigneten und erforderlichen Beweiserhebungen
ergeben, dass unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass C.______ der
Beschuldigten Geld (in Höhe von CHF 27'000.—) übergeben hat (siehe oben E.
III. Ziff. 5.2).
Damit ist (auch) nicht
(zivil-)rechtsgenügend bewiesen, dass C.______ der Beschuldigten Geld (in
Höhe von CHF 27'000.—) übergeben hat.
Folglich ist die von C.______
gegenüber der Beschuldigten geltend gemachte Forderung abzuweisen.
VI.
1.
Die Kosten des gesamten
Strafverfahrens sind beim vorliegenden Ausgang vom Staat zu tragen (vgl. Art.
423.
Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO).
2.
Rechtsanwalt
B.______ ist als amtlicher Verteidiger für seine Bemühungen im
Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse mit CHF 2'424.05
(inkl. MwSt.) zu entschädigen.
Die Entschädigung
ist beim vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens dem Staat aufzuerlegen (vgl.
Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO).
____________________
Das
Dispositiv
Gericht erkennt:
1.
Es wird vorgemerkt, dass
Dispositiv Ziff. 5 und 6 des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Glarus
vom 21. März 2018 im Verfahren SG.2017.00068 in Rechtskraft erwachsen sind.
2.
A.______ wird vollumfänglich
freigesprochen.
3.
Die beschlagnahmten
Aufzeichnungen, GE.2017.00007 / SA.2015.00083, Register 5, I 089 bis
I 114, werden E.______ alias EE.______ herausgegeben.
4.
Die Zivilforderung von C.______
wird abgewiesen.
5.
Die Kosten der Untersuchung
(GE.2017.00007 / SA.2015.00083), des erstinstanzlichen Verfahrens
(SG.2017.00068) sowie des Berufungsverfahrens werden auf die Staatskasse
genommen.
6.
Rechtsanwalt B.______ wird als
amtliche Verteidigung für seine Bemühungen im erstinstanzlichen Verfahren
(entsprechend Dispositiv Ziff. 9 des erstinstanzlichen Entscheides) mit
CHF 3'629.60 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
7.
Rechtsanwalt B.______ wird auch
im Berufungsverfahren als amtliche Verteidigung bestellt und für seine
Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 2'424.05 (inkl. MwSt.) aus
der Gerichtskasse entschädigt.
8.
Die Kosten der amtlichen
Verteidigung sind von der Beschuldigten nicht zurückzuerstatten.
9.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]