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Entscheid

OG.2018.00045

Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen

12. August 2020Deutsch50 min

I.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Urteil

vom 12. August 2020

Verfahren

OG.2018.00045

1. A.______

2. B.______

Privatkläger und

Berufungskläger

Staats- und Jugendanwaltschaft des

Kantons Glarus

Anklägerin

vertreten durch den Staatsanwalt

gegen

C.______

Beschuldigter

und

Berufungsbeklagter

vertreten

durch Rechtsanwalt D.______

betreffend

Widerhandlungen

gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen

Anträge

von A.______ und B.______ (gemäss Eingaben vom 7. August 2018

[act. 47] und 28. November 2018 [act. 59], sinngemäss):

1.

Es sei

das Urteil des Präsidenten des Kantonsgerichts Glarus vom 17. Juli 2018 im

Verfahren SG.2018.00022 aufzuheben und es sei der Beschuldigte wegen einer

Widerhandlung gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und

Geschäftsräumen aufgrund von Art. 325bis StGB und Art. 326bis

StGB schuldig zu sprechen.

2.

Der

Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägern CHF 10'000.— als

Genugtuung zu bezahlen. Eventualiter sei die Höhe der vom Beschuldigten zu

leistenden Genugtuungszahlung vom Gericht festzulegen.

3.

Der

Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägern CHF 5'300.—

zuzüglich Zins von 5 % ab 8. März 2016 zu bezahlen als Entschädigung

für Aufwendungen im Verfahren. Eventualiter sei die Höhe der vom

Beschuldigten zu leistenden Entschädigung vom Gericht festzulegen.

4.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.

Anträge

von C.______ (gemäss Eingaben vom 3. Oktober 2018 [act. 55] und

20. Dezember 2018 [act. 66], sinngemäss):

1.

Die

Berufung der Berufungskläger sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei.

2.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungskläger.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1. A.______ (nachfolgend

Privatklägerin) und ihr Ehemann B.______ (nachfolgend Privatkläger)

unterzeichneten am 22. August 2011 einen Mietvertrag mit der

X.______ AG (nachfolgend Vermieterin) über ein 5.5-Zimmer-Reiheneinfamilienhaus

in [...] mit Mietbeginn ab 1. November 2011 (act. 2/3/2-8). Kurz

nach dem Einzug in das Mietobjekt forderten A.______ und B.______

(nachfolgend Privatkläger) von der Vermieterin die Beseitigung mehrerer ihrer

Ansicht nach am Mietobjekt bestehender Mängel und beschritten in der Folge

den Rechtsweg. Das Kreisgericht See-Gaster verpflichtete die Vermieterin mit

Entscheid vom 7. November 2013, einen Teil der geltend gemachten

Mängel zu beheben und wies die von den Privatklägern ebenfalls geltend

gemachte Mietzinsherabsetzung ab (act. 2/3/10). Auf Berufung der

Privatkläger hin, verpflichtete das Kantonsgericht St. Gallen mit Urteil

vom 15. Mai 2015 die Vermieterin zur Behebung weiterer Mängel und

verfügte die Herabsetzung des monatlichen Mietzinses um CHF 600.—

rückwirkend ab 1. April 2014 bis zur vollständigen Mängelbehebung

(act. 2/3/25 S. 2). Gestützt auf das Urteil des Kantonsgerichts

St. Gallen vom 15. Mai 2015 teilte der Privatkläger mit E-Mail

vom 26. Juni 2015 der Y.______ Treuhand AG (welche zu diesem

Zeitpunkt mit der Verwaltung des Mietobjektes der Privatkläger betraut war)

mit, dass er die vom Kantonsgericht St. Gallen rückwirkend ab 1. April 2014

zugesprochene Mietzinsreduktion mit künftig geschuldeten Mietzinsen verrechnen

werde. Dementsprechend bezahlten die Privatkläger für die Monate Juli und

August 2015 zunächst weder der Vermieterin Mietzinse noch leisteten sie

diesbezüglich Hinterlegungsbeträge (act. 2/4/70 f., act. 2/5/45).

2. Mit Einschreiben vom

14. und vom 19. August 2015 mahnte die Y.______ Treuhand AG die Privatkläger

wegen ausstehender Mietzinse für Juli 2015 und August 2015. Diese Mahnungen

waren jeweils mit einer Kündigungsandrohung verbunden (act. 2/33/29 f.).

Am 17. September 2015 bevollmächtigte die Vermieterin Rechtsanwalt

E.______ (nachfolgend auch Rechtsanwalt) betreffend die Miet-angelegenheit

mit den Privatklägern zu allen Rechtshandlungen eines Generalbevollmächtigten

(act. 2/2/7). In der Folge kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis mit den

Privatklägern am 21. September 2015 per 31. Oktober 2015

(act. 2/3/36). Die Privatkläger fochten diese Kündigung beim

Kreisgericht See-Gaster an, welches mit Urteil vom 8. März 2016 die

Kündigung aufhob (act. 2/4/67-87).

3. Am 23. November 2015

stellten die Privatkläger gegen die Vermieterin, vertreten durch C.______

(nachfolgend Beschuldigter), welcher zum Kündigungszeitpunkt

Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift der X.______ AG war

(act. 42), einen Strafantrag wegen Widerhandlungen im Sinne von

Art. 325bis StGB und Art. 326bis StGB

(act. 2/1/1-4). Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

(nachfolgend Staatsanwaltschaft) stellte das Strafverfahren gegen den

Beschuldigten ein (act. 2/5/1-4, act. 2/6/1-8). Eine gegen diese

Einstellungsverfügung von den Privatklägern erhobene Beschwerde hiess das

Obergericht des Kantons Glarus mit Beschluss vom 15. September 2017

teilweise gut (act. 2/7/34 ff.). Am 26. Januar 2018 erliess

die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen

Widerhandlung gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und

Geschäftsräumen im Sinne von Art. 325bis Abs. 2 StGB

und auferlegte dem Beschuldigten eine Busse von CHF 300.— (act. 3).

Nachdem die Privatkläger am 7. Februar 2018 und der Beschuldigte am

8. Februar 2018 Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hatten

(act. 2/8/32-34, act. 2/8/35-41), hielt die Staatsanwaltschaft an

diesem fest und überwies die Strafsache dem Kantonsgericht Glarus zur

weiteren Behandlung (act. 1, act. 2).

4. Mit Urteil vom

17. Juli 2018 sprach der Kantonsgerichtspräsident den Beschuldigten

vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter

von Wohn- und Geschäftsräumen nach Art. 325bis Abs. 2

oder 3 StGB i.V.m. Art. 326bis Abs. 2 und 3 StGB frei

und verwies die Zivilforderungen der Privatkläger auf den Zivilweg

(act. 43 S. 12 Disp. Ziff. 1 und 2).

5. Gegen dieses Urteil

erhoben die Privatkläger mit Eingabe vom 7. August 2018 Berufung

beim Obergericht mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 47,

act. 48/1-5). Der vom Beschuldigten gestellte Nichteintretensantrag

(i.S.v. Art. 400 Abs. 3 lit. a StPO [act. 55]), wies das Obergericht mit

Beschluss vom 9. November 2018 ab und setzte den Privatklägern Frist für eine

allfällige Ergänzung ihrer Berufung (act. 56, act. 57). Dem kamen

die Privatkläger mit Eingabe vom 28. November 2018 nach (act. 59).

Der Beschuldigte beantragte mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 die

Abweisung der Berufung (act. 66, act. 67/1-5). Die

Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichteten auf eine Stellungnahme

(act. 64, act. 65).

Am 18. Januar 2019

reichten die Privatkläger unaufgefordert eine Stellungnahme ein

(act. 69). Am 24. Februar 2019 [recte: 2020] und am

24. April 2020 reichte der Beschuldigte unaufgefordert Eingaben ein

(act. 72, act. 74). Mit Schreiben vom 24. April 2020

beantragten die Privatkläger den Ausstand von drei Oberrichterinnen sowie von

Obergerichtsschreiber […], da diese Gerichtspersonen bereits in vorgängigen

Beschwerdeverfahren mitgewirkt hätten (act. 75). Am 29. April 2020

resp. am 7. Juli 2020 teilte das Obergericht den Parteien unter dem

Blickwinkel von Art. 21 Abs. 2 StPO die Gerichtsbesetzung des

Berufungsverfahrens mit (act. 76, act. 86). Am 1. Mai 2020

reichte der Beschuldigte unaufgefordert eine Eingabe ein (act. 77),

woraufhin die Privatkläger am 5. Mai 2020 unaufgefordert eine

Stellungnahme einreichten (act. 79, act. 79/1-5). Mit Eingabe vom

8. Juni 2020 legte der Beschuldigte ein Urteil des Kantonsgerichts

St. Gallen vom 11. Mai 2020 ins Recht (act. 83,

act. 83/1). Die Privatkläger erhoben gegen dieses Urteil Beschwerde beim

Bundesgericht (act. 84, act. 85).

Erwägungen

II.

1.

Bilden ausschliesslich

Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (wie

vorliegend Art. 325bis StGB i.V.m. Art. 103 StGB), so kann mit der

Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die

Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf

einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht

vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Privatkläger

rügen sinngemäss, die Vorinstanz habe den Beschuldigten zu Unrecht vom

Vorwurf der Widerhandlung im Sinne von Art. 325bis i.V.m.

Art. 326bis StGB freigesprochen, d.h. der vorinstanzliche

Entscheid beruhe auf einer Rechtsverletzung (act. 47, act. 59).

2.

Das Urteil des

Kantonsgerichtspräsidenten vom 17. Juli 2018 stellt ein taugliches

Anfechtungsobjekt dar und die Privatkläger sind zur Berufungserhebung

legitimiert (Art. 382 Abs. 1 und 2 StPO). Die Anfechtungsfrist ist

eingehalten (Art. 399 Abs. 3 StPO [act. 45, act. 47]).

Die Privatkläger erheben zulässige Rügen. Auf die Berufung ist einzutreten

(act. 57 Disp. Ziff. 1).

3.

Die Berufung hat im

Umfang der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids aufschiebende Wirkung

(Art. 402 StPO). Vorliegend wenden sich die Privatkläger

vollumfänglich gegen das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom

17.

Juli 2018 (act. 47 S. 1). Somit hat das Obergericht

im Berufungsverfahren den erstinstanzlich erfolgten Freispruch und die

vorinstanzliche Kostenverlegung zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1

StPO), wobei es am Ende ein neues Urteil fällt (Art. 408 StPO).

4.

Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich

(Art. 405 Abs. 1 StPO). Die Berufung kann im schriftlichen

Verfahren behandelt werden, wenn u.a. wie vorliegend Übertretungen Gegenstand

des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein

Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird

(Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO).

5.

Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des

erstinstanzlichen Gerichts- wie auch des Berufungsverfahrens. Das Gericht ist

an den in der Anklageschrift wiedergegebenen Sachverhalt, nicht aber an die

darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1

StPO).

6.

Bestehen

unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen

der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten

günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung operationalisiert den

verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo,

Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der

rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden

Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise

ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so

verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere

Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache

Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Es kann jedoch auch keine absolute

Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je

ganz auszuräumen (BGer 6B_824/2016 Urteil vom 10. April 2017 E. 13.1).

7.

Die Akten des

vorinstanzlichen Verfahrens SG.2018.00022 (act. 1-46) wurden beigezogen,

wobei die Strafuntersuchungsakten integrierender Bestandteil der

vor-instanzlichen Akten bilden (act. 2). Die Aktenzitate des

vorinstanzlichen Verfahrens erfolgen unter der Verfahrensnummer des Berufungsverfahrens.

III.

1.

Vorliegend machen die

Privatkläger im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte habe ihnen am

21.

September 2015 aus Rache gekündigt resp. er habe sie loswerden

wollen, weil sie Mängel am Mietobjekt geltend gemacht hätten (act. 47

insbesondere S. 6 Ziff. 3, act. 2/1/1-4, act. 3 S. 3).

1.1

Nach Art. 325bis

Abs. 2 StGB wird auf Antrag des Mieters mit Busse bestraft, wer dem Mieter kündigt, weil

dieser die ihm nach dem Obligationenrecht zustehenden Rechte wahrnimmt oder

wahrnehmen will.

Der Mieter soll bei der Ausübung

seiner ihm zustehenden Rechte vor den Folgen des sozialen Machtgefälles zum

Vermieter bewahrt werden (Muskens,

in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II,

Art. 137-392 StGB, 4. Aufl., N 3 zu Art. 325bis).

Obwohl es sich aus dem Wortlaut von Art. 325bis Abs. 2 StGB

nicht eindeutig ergibt, kommt diese Bestimmung primär zur Anwendung, wenn die

Kündigung einen Racheakt (wie vorliegend geltend gemacht) gegenüber dem

Mieter darstellt, welcher in der Vergangenheit Rechte aus dem Mietvertrag

geltend gemacht hat (Lachat/Püntener,

in: Lachat et al. [Hrsg.], Mietrecht für die Praxis, 8. Aufl., N

33/2.5). Der von der Vorinstanz ebenfalls geprüfte Art. 325bis

Abs. 3 StGB ist für das vorliegende Verfahren nicht einschlägig, was bereits

die Vorinstanz zutreffend feststellte (act. 43 S. 8 unten) und von den

Privatklägern im Berufungsverfahren zu Recht nicht beanstandet wurde.

1.1.1

Da Art. 325bis

StGB gemäss Randtitel "Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum

Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen" unter Strafe zu stellen

bezweckt, sind vom objektiven Straftatbestand von Art. 325bis Abs. 2

StGB nur solche Vermieterkündigungen erfasst, welche aus zivilrechtlicher

Sicht unzulässig sind. Die zivilrechtliche Unzulässigkeit der Kündigung

stellt ein normatives Tatbestandsmerkmal von Art. 325bis StGB dar.

Dispositiv

Eine zivilrechtlich zulässige Kündigung kann demnach aufgrund der

Zivilrechtsakzessorität von Art. 325bis Abs. 2 StGB keine

Strafbarkeit zur Folge haben (vgl. hiezu auch die zutreffenden vor-instanzlichen

Erwägungen in act. 43 S. 8). Das Mietrecht schützt Mieter vor

Vergeltungskündigungen u.a. dadurch, dass eine Kündigung anfechtbar ist, wenn

sie ausgesprochen wird während oder vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss

eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder

Gerichtsverfahrens, in welchem der Vermieter zu einem erheblichen Teil

unterlegen ist, seine Forderung oder Klage zurückgezogen oder erheblich

eingeschränkt, auf die Anrufung des Richters verzichtet oder mit dem Mieter

einen Vergleich geschlossen oder sich sonst wie geeinigt hat (Art. 271a Abs.

1 lit. d und e OR). Dieser soeben erwähnte im Zivilrecht verankerte zeitliche

Kündigungsschutz des Mieters ist jedoch nicht anwendbar, wenn der Vermieter

das Mietverhältnis wegen eines Zahlungsrückstands des Mieters kündigt (Art.

257d OR i.V.m. Art. 271a Abs. 3 lit. b OR).

1.1.2. Eine Kündigung, welche aus zivilrechtlicher Sicht

unzulässig war, begründet für sich alleine noch keine Strafbarkeit nach Art.

325bis Abs. 2 StGB. Für eine Strafbarkeit nach Art. 325bis

Abs. 2 StGB muss immer auch ein Kausalzusammenhang zwischen der Wahrnehmung

von Rechten aus dem Obligationenrecht seitens des Mieters und der

ausgesprochenen Kündigung durch den Vermieter vorliegen. Dem Vermieter

muss nachgewiesen werden, dass er die Kündigung als Vergeltung für die

Wahrnehmung von Mieterrechten aussprach, obwohl er wusste oder zumindest in

Kauf nahm, dass die Kündigung zivilrechtlich unzulässig sein könnte. Der

Vermieter muss dem Mieter wegen der durch Letzteren erfolgten

Wahrnehmung von Rechten kündigen. Der diesbezügliche Beweis ist indes

regelmässig schwierig zu erbringen, da der Vermieter die ausgesprochene

Kündigung oft mit irgendwelchen Motiven begründen, kaum aber deren

repressiven Charakter zugeben wird. Es genügt daher, wenn aufgrund der

Indizien eine grosse Wahrscheinlichkeit für einen solchen Kausalzusammenhang

spricht (BGE 115 II 484 E. 2b; Lachat/Püntener,

a.a.O., N 33/2.5; Muskens,

a.a.O., N 26 f. zu Art. 325bis).

1.1.3. In subjektiver

Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Isenring, in: Donatsch [Hrsg.], StGB

Kommentar, 20. Aufl., N 2 zu Art. 325bis). Vorsatz liegt vor, wenn die Tat mit Wissen und Willen ausgeführt wird,

wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich

hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; sogenannter Eventualvorsatz).

1.2.

1.2.1. Der Beschuldigte betraute Rechtsanwalt E.______ betreffend die

Mietstreitigkeit mit den Privatklägern mit einer Generalvollmacht

(act. 2/2/7). Aufgrund dieses Vertretungsverhältnisses sind bei der

nachfolgenden materiellen Prüfung die Anstiftung sowie die mittelbare

Täterschaft miteinzubeziehen.

1.2.2. Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten

Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf

den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB). Durch die

Anstiftung wird in einem anderen der Entschluss zu einer bestimmten

rechtswidrigen Tat hervorgerufen. Der Tatentschluss muss auf das motivierende

Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein. Die Strafbarkeit des

Anstifters setzt somit eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat

voraus (sog. limitierte Akzessorietät, BGer 6B_961/2015, 6B_973/2015,

6B_974/2015 Urteil vom 5. April 2016 E. 2.4.1; Trechsel/Jean-Richard, in:

Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.

Aufl., N 5 zu Art. 24). Bei der zu prüfenden Widerhandlung im Sinne von Art. 325bis Abs. 2 StGB handelt es sich um eine

Übertretung. Die Anstiftung dazu ist strafbar, die lediglich versuchte

Anstiftung hingegen nicht (Art. 104 StGB i.V.m. Art. 105

Abs. 2 StGB; Trechsel/Jean-Richard,

a.a.O., N 2 und N 12 zu Art. 24).

1.2.3. Mittelbarer Täter ist, wer einen anderen Menschen als sein

willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benutzt, um

durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen. Der

mittelbare Täter nützt dabei entweder intellektuelle Defizite des Tatmittlers

aus (z.B. Sachverhaltsirrtum, Mängel der Zurechnungsfähigkeit usw.) oder er

nötigt den Tatmittler zur Tatausführung. Voraussetzung für die Bejahung der

mittelbaren Täterschaft ist demnach, dass dem Hintermann aufgrund seiner

Einwirkung auf die das Delikt unmittelbar ausführende Person die tatsächliche

Tatherrschaft über den Geschehensablauf zukommt; dem Tatwerkzeug dagegen

fehlt es an der Tatherrschaft. Einzig wenn der Hintermann darüber entscheiden

kann, ob und allenfalls wie ein konkret bestimmtes Delikt verübt werden soll,

kann ihm dieses strafrechtlich auch zugerechnet werden. Der mittelbare Täter

wird bestraft, wie wenn er die Tat eigenhändig ausgeführt hätte (BGE 120 IV 17 E. 2.d; BGer 1C_592/2019 Urteil vom 16. Dezem-ber 2019 E. 4.4).

1.2.4. Eine Strafbarkeit des Beschuldigten als Anstifter oder mittelbarer

Täter setzt voraus, dass er betreffend die Verwirklichung der objektiven

Tatbestandsmerkmale von Art. 325bis Abs. 2 StGB mindestens

eventualvorsätzlich gehandelt hat.

1.3. Der Beschuldigte fungierte zum Zeitpunkt der Kündigung als

Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift der Vermieterin. Damit ist in

Bezug auf eine mögliche Strafbarkeit des Beschuldigten auch zu prüfen, ob die

Voraussetzungen von Art. 326bis Abs. 2 und 3 StGB (Geschäftsherrenhaftung)

erfüllt sind.

1.3.1. Art. 326bis

StGB ist eine Zurechnungs- oder Durchgriffsnorm, die es verunmöglichen soll,

dass sich natürliche Personen hinter dem "Schleier" der

juristischen Person bzw. hinter Vertretungsverhältnissen verbergen, um sich

der strafrechtlichen Verantwortung aus Art. 325bis StGB

zu entziehen. Abs. 2 statuiert für den Geschäftsherrn, Arbeitgeber,

Auftraggeber und Vertretenen eine Garantenpflicht für den Fall, dass die

geschäftsbesorgende Person den Tatbestand von Art. 325bis

StGB erfüllt (Muskens, a.a.O.,

N 1 ff. zu Art. 326bis). Der

Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, welcher von der

in Art. 325bis StGB stipulierten Widerhandlung Kenntnis hat oder

nachträglich Kenntnis erhält und, obgleich es ihm möglich wäre, es

unterlässt, sie abzuwenden oder ihre Wirkungen aufzuheben, untersteht der

gleichen Strafandrohung wie der Täter (Art. 326bis Abs. 2 StGB).

Ist der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine

juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, ein

Einzelunternehmen oder eine Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit,

findet Art. 326bis Abs. 2 StGB auf die schuldigen Organe,

Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen

oder Liquidatoren Anwendung (Art. 326bis Abs. 3 StGB).

1.3.2.

Art. 326bis

Abs. 2 StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Der Tatbestand setzt die

Verletzung einer Handlungspflicht voraus, wobei das gebotene Verhalten aus

objektiver und subjektiver Sicht möglich sein muss. Weiter muss die

gesetzlich geforderte Handlung den Erfolg ausschliessen oder zumindest die

Gefahr seines Eintritts herabsetzen (sog. hypothetische Kausalität zwischen

Rechtsgutsverletzung und Vornahme der gebotenen Handlung; Muskens, a.a.O., N 17 zu

Art. 326bis). Eine Strafbarkeit des

Beschuldigten nach Art. 326bis Abs. 2 und 3 StGB setzt

zunächst eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Tat nach Art. 325bis

Abs. 2 StGB einer anderen Person voraus. Weiter ist entscheidend, ob der Geschäftsherr Kenntnis von der

Widerhandlung hatte bzw. nachträglich erlangte. Massgebend ist dabei nur die

tatsächliche Kenntnis, nicht die Kenntnis, die bei gehöriger Sorgfalt hätte

erlangt werden können. Weiter muss es der Geschäftsherr unterlassen haben,

die Straftat seines Vertreters abzuwenden, obschon ihm dies möglich gewesen

wäre. Zudem muss dem Geschäftsherrn eine gewisse Tatmacht zukommen.

Schliesslich muss der Geschäftsherr vorsätzlich handeln, wobei

Eventualvorsatz nicht genügt (Muskens, a.a.O.,

N 18 f., 22 zu Art. 326bis).

2. Im Zusammenhang mit der

Kündigung vom 21. September 2015 ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

2.1. Die Privatkläger

mieteten von der X.______ AG ab 1. November 2011 ein

Reiheneinfamilienhaus in [...] (act. 2/3/2) und machten kurz nach ihrem

Einzug Mängel geltend. Aus den folgenden Mietrechtsstreitigkeiten geht

hervor, dass die Privatkläger bereits ab Dezember 2011 ihre Mietzinszahlungen

reduzierten (act. 2/3/11 Erw. I.1) und in der Folge auch einen Teil

der Mietzinse hinterlegten (für April 2012 und Mai 2012 je CHF 800.—,

für Juni 2012 bis September 2012 je CHF 1‘185.—, ab Oktober 2012

bis Juni 2015 je CHF 1‘385.— [act. 2/4/70]).

Das Kantonsgericht St. Gallen

verpflichtete mit Entscheid vom 15. Mai 2015 die Vermieterin zur

Behebung von diversen Mängeln am Mietobjekt und reduzierte bis zur

vollständigen Behebung der aufgeführten Mängel den Nettomietzins ab 1. April 2014

um CHF 600.— (act. 2/3/25 Seite 2 Disp. Ziff. 1). Die von den Parteien

dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesgericht ab (BGer 4A_333/2015/

4A_337/2015 Urteil vom 27. Januar 2016).

2.2. Der Privatkläger

sandte am 26. Juni 2015 an "Y.______ Mietliegenschaften" eine

E-Mail mit der Mitteilung, dass entsprechend dem Entscheid des Kantonsgerichts

St. Gallen vom 15. Mai 2015 die künftigen Mietzinse mit der zugesprochenen

Mietzinsherabsetzung verrechnet würden (act. 2/5/45).

Mit Einschreiben vom 14. August

2015 sandte die Y.______ Treuhand AG an die Privatklägerin eine letzte

Mahnung und Kündigungsandrohung betreffend eines Mietzinsausstandes für Juli

und August 2015 von insgesamt CHF 4'537.80 (act. 2/3/29).

Daraufhin antwortete der

Privatkläger mit eingeschriebenem Brief vom 17. August 2015 an die Y.______

Treuhand AG, dass er sie an seine E-Mail vom 26. Juni 2015 erinnern wolle, in

der er gestützt auf das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 15. Mai

2015 die Verrechnung der ab 1. April 2014 zugesprochenen Mietzinsreduktion

von CHF 600.— mit den laufenden Mietzinsen erklärt habe. Weiter informierte

der Privatkläger die Y.______ Treuhand AG, dass er höchst vorsorglich die in

der Mahnung vom 14. August 2015 geforderten Beträge diese Woche überweisen

und die zugesprochene Mietzinsreduktion mit den ab September 2015 fälligen

Mietzinsen verrechnen werde (act. 2/5/46).

Mit Einschreiben vom 19. August

2015 sandte die Y.______ Treuhand AG an den Privatkläger eine letzte Mahnung

und Kündigungsandrohung betreffend eines Mietzinsausstandes für Juli und

August 2015 von insgesamt CHF 2'770.— (act. 2/3/30).

Gemäss Zahlungsbestätigung […]

vom 20. August 2015 überwies die Privatklägerin auf ein Konto bei der […] den

Betrag von CHF 4'537.80 (act. 2/3/32 Beilage 8).

Gemäss einer weiteren

Zahlungsbestätigung der […] vom 31. August 2015 überwies die Privatklägerin

auf ein Konto bei der […] den Betrag von CHF 1'570.— (act. 2/3/33

Beilage 9). Gemäss Rückbuchungsbeleg vom 1. September 2015 war die

Gutschrift dieser Zahlung bei der Bank des Endbegünstigten […] nicht möglich

(act. 2/3/34 Beilage 10). Diesbezüglich führen die Privatkläger in ihrem

Strafantrag vom 23. November 2015 Folgendes aus:

"Aufgrund des Drucks und

der Verunsicherung, die die Vermieterin und ihre Vertreter geschaffen haben,

überwiesen die Antragsteller CHF 4'537.80 am 20. August 2015 auf das Konto

der Z.______ Immobilien AG (Beilage 8). Dieses Konto wurde von der Y.______

AG benannt. Am 31. August 2015 wurde auf das (den Antragstellern bisher

bekannte) Konto der Vermieterin CHF 1'570.— überwiesen (Beilage 9). Diese

Zahlung wurde rücküberwiesen, weil die Gutschrift bei der Bank des

Endbegünstigten nicht möglich ist (Beilage 10). Die fehlgeschlagene Zahlung

von CHF 1'570.— steht im Zusammenhang mit der ursprünglichen Behauptung

der Vermieterin, dass die gemietete Liegenschaft auf die Z.______ Immobilien

AG übergegangen sei. Dies hat sich als unzutreffend herausgestellt. Daher

wollten die Antragsteller auf das ihnen bisher bekannte Konto der Vermieterin

zahlen, da sie als Mietzinsschuldner gehalten sind, an die Vermieterin als

Gläubigerin zu leisten und (nur) hierdurch Vertragserfüllung eintritt. Dieses

Konto existiert jedoch offenbar nicht mehr. (…). Mit Schreiben vom 11.

November 2015 erfolgte die unmissverständliche Anweisung, wieder verbunden

mit einer Kündigungsandrohung, an die Z.______ Immobilien AG zu zahlen

(Beilage 11)" (act. 2/1/3).

Mit Schreiben vom 1. September

2015 teilte die Y.______ Treuhand AG den Privatklägern kurz und bündig mit,

dass sie nach wie vor den gesamten Mietzins schuldeten, es nicht ihre Aufgabe

sei, mit ihnen (den Privatklägern) juristische Dialoge zu führen und sie die

notwendigen juristischen Schritte einleiten werde, wenn die Mietzinszahlungen

nicht korrekt erfolgten (act. 2/3/31).

Die Generalvollmacht der

Vermieterin an Rechtsanwalt E.______ vom 17. September 2015

betreffend "Mietangelegenheit" in Sachen "A.______ und

B.______ / X.______ AG" wurde vom Beschuldigten unterzeichnet

(act. 2/2/7, zum Vergleich der Unterschrift siehe act. 2/2/6).

Die Y.______ Treuhand AG kündigte

dem Privatkläger mit amtlichem Formular vom 21. September 2015 das

Mietobjekt per 31. Oktober 2015. Unterzeichnet wurde die Kündigung

von F.______ (act. 2/3/36). Gemäss Entscheid des Kreisgerichts See-Gaster vom

8. März 2016 wurde diese (vorliegend relevante) Kündigung vom

21. September 2015 aufgehoben (act. 2/4/87 Disp. Ziff. 1).

Mit Schreiben vom 11. November

2015 teilte die Y.______ Treuhand AG dem Privatkläger mit, dass seine

Behauptung, ihm würden Angaben zum Vermieterkonto fehlen, nicht zutreffe und

weiter "Sie wurden von uns als Beauftragte der X.______ AG und auch

der Z.______ Immobilien AG zweifelsfrei und ohne Vorbehalt angewiesen, dass

Sie die Mietzinsen auf das Konto der Z.______ Immobilien AG bei der […] zu

überweisen haben" (act. 2/3/35 Beilage 11).

Im Verfahren vor dem Kreisgericht

See-Gaster machten die Privatkläger geltend, es sei nicht klar, an wen sie

die Mietzinse künftig leisten müssten, was sich darin zeige, dass der Betrag

von CHF 1'570.— nicht auf das Konto der Beklagten (X.______ AG) habe

überwiesen werden können. Um die Gefahr eines Zahlungsverzugs zu vermeiden,

sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern ihre Bankverbindung für

künftige Mietzinszahlungen anzugeben. Dem hielt die Beklagte entgegen, dass

die Y.______ Treuhand AG, als sie die Kläger mit Schreiben vom

19. August 2015 zur Hinterlegung der ausstehenden Mietzinse

aufgefordert habe, entsprechende Einzahlungsscheine beigelegt habe. Die

Kläger hätten veraltete Einzahlungsscheine verwendet. Das Kreisgericht

See-Gaster hielt in seinem Entscheid vom 8. März 2016 die erwähnten

Vorbringen der Kläger für eine Zwängerei und ging nicht mehr weiter darauf

ein (act. 2/4/85).

2.3. Der Privatkläger

wurde am 8. November 2016 von der Polizei einvernommen und gab

zusammengefasst Folgendes zu Protokoll:

Der Beschuldigte sei der

Eigentümer ihrer Vermieterin (die X.______ AG). Faktisch aber trete der

Beschuldigte als Vermieter auf, indem er – wenn es um bedeutende Themen gehe

– persönlich anrufe oder vorbeikomme. Sie hätten kurz nach ihrem Einzug in

das Mietobjekt Feuchtigkeitsmängel festgestellt und die Vermieterin gebeten,

diese zu beheben. Als diese jedoch nicht bereit gewesen sei, die Mängel zu

beheben, hätten sie den Rechtsweg einschlagen müssen. Der Beschuldigte habe

sie zum Auszug bewegen wollen und zum Ausdruck gebracht, dass er die Mängel

nicht beseitigen wolle. Der Beschuldigte habe ihn auch angerufen und gesagt,

er wolle sich persönlich um eine Lösung bemühen. Die Lösung des Beschuldigten

habe so ausgesehen, dass sie aus der Liegenschaft hätten ausziehen sollen. Es

habe noch ein zweites Telefongespräch mit dem Beschuldigten gegeben und bei

beiden Telefongesprächen habe der Beschuldigte gesagt, eine Mängelbeseitigung

komme für ihn nicht in Frage, weil diese zu teuer sei. Der Beschuldigte habe

gesagt, sie müssten halt mit den Mängeln leben. Er sei forsch, heftig und

drängend gewesen. Insgesamt habe er drei bis vier Mal mit dem Beschuldigten

telefoniert und jedes Mal habe der Beschuldigte angerufen (act. 2/2/8-15).

2.4. In der polizeilichen

Einvernahme vom 28. Januar 2016 verweigerte der Beschuldigte

weitgehend seine Aussage (act. 2/2/1-6).

Der Beschuldigte wurde anlässlich

der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erneut befragt. Er bestritt den

Vorwurf, gegen die Privatkläger eine Rachekündigung ausgesprochen zu haben.

Er habe auch keine Kenntnis betreffend die Verfahren. Er habe keine Zeit,

sich neben der Arbeit damit zu befassen. Er habe E.______ damit beauftragt,

die Flut von Korrespondenz und "die Sache" selbständig zu

erledigen. E.______ habe das selbständig gelöst.

Er kenne den Zusammenhang

zwischen dem Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom Frühling 2015 und der

Kündigung vom Herbst 2015 nicht. Es habe so viele Urteile gegeben und er

wisse nicht mehr, welches dasjenige vom Kantonsgericht St. Gallen vom Frühjahr

2015 sei. Der Privatkläger habe immer wieder geschrieben und als Reaktion

darauf habe er (der Beschuldigte) ihn angerufen und eine einvernehmliche

Lösung mit ihm finden wollen. B.______ habe gefragt, was er ihm geben würde,

wenn er ausziehe. Er (der Beschuldigte) habe ihm gesagt, er solle ihm sagen,

wie viel er für den Umzug brauche, CHF 10'000.— oder CHF 20'000.—

sei in Ordnung, nicht aber CHF 200'000.—. Er habe Ruhe vor dem

Privatkläger gewollt und alles hätte in Ordnung kommen sollen. Er habe mit

den Mahnungen vom Sommer 2015 betreffend Rückstand Miete der Privatkläger

nichts zu tun. Die Y.______ sei mit der Verwaltung des ganzen

Immobilienportfolios betraut gewesen (act. 28).

2.5. Die

Staatsanwaltschaft befragte am 17. Januar 2018 F.______ (Geschäftsinhaber

der Y.______ Treuhand AG) zu der Kündigung vom 21. September 2015.

F.______ gab zu Protokoll, dass seine Mitarbeiterin, G.______, die

Angelegenheit bearbeitet habe. Sie hätten betreffend Kündigungsandrohungen

und Kündigung nach den Weisungen von Rechtsanwalt E.______ gehandelt, welcher

die Anweisung zur Kündigung gegeben habe (act. 2/8/12-14).

2.6. G.______ wurde im

vorinstanzlichen Verfahren als Zeugin befragt. Sie gab an, der Beschuldigte

sei Kunde der Y.______ Treuhand AG gewesen. Sie bestätigte, dass sie aufgrund

der Anweisung von Rechtsanwalt E.______ die Kündigung des Mietobjekts der

Privatkläger veranlasst habe. Sie seien immer durch E.______ angewiesen

worden und hätten sich auch jeweils bei ihm abgesichert. Auf die

E-Mails, welche der Privatkläger immer wieder an die Y.______ Treuhand

AG geschickt habe, habe sie keine Antwort entworfen, sondern alles an

E.______ weitergeleitet. E.______ habe über die Kündigung entschieden und er

habe zum Teil auch die Antwortschreiben an die Privatkläger verfasst. Sie

habe nicht mitbekommen, dass E.______ bei der Eigentümerin habe nachfragen

müssen, ob die von ihm vorgeschlagenen Schritte ausgeführt werden sollten.

Sie habe im Sommer 2015 wegen der Liegenschaft der Privatkläger weder mit dem

Beschuldigten noch mit der X.______ AG Kontakt gehabt, betreffend anderer

Liegenschaften schon. E.______ sei nur bei den Privatklägern

dazwischengeschaltet gewesen. Sie habe den Beschuldigten über die weiteren

Schritte, nämlich Mahnung und Mietvertragskündigung, nicht informiert. Die

Verrechnungserklärung, welche der Privatkläger am 26. Juni 2015 an

die Y.______ gesandt habe, sei an eine Kollegin gelangt und an E.______

weitergeleitet worden. Sie wisse nicht mehr, wer konkret von Y.______ diese

E-Mail weitergeleitet habe (act. 29).

2.7. Im vorinstanzlichen

Verfahren wurde Rechtsanwalt E.______ als Zeuge befragt und dieser sagte

Folgendes aus: Im Jahr 2015 seien alle Liegenschaften in die Z.______

Immobilien AG eingebracht worden. Ab Mai 2015 seien die Mietzinse an die

Z.______ Immobilien AG zu zahlen gewesen und der Privatkläger habe sich

geweigert, an die Z.______ Immobilien AG zu zahlen, stattdessen habe er

weiter an die X.______ AG bezahlt. Der Privatkläger habe gesagt, dass er

einem Vermieterwechsel nicht zugestimmt habe. Es habe Wirbel um die

ausstehenden Zahlungen gegeben. Da der Beschuldigte in der Firma unter Druck

gewesen sei und sich nicht mehr mit den Privatklägern habe auseinandersetzen

wollen, habe er (der Beschuldigte) ihn beauftragt, sich darum zu kümmern. Er

(E.______) habe G.______ gesagt, dass sie ihn immer informieren solle.

G.______ habe ihm dann mitgeteilt, dass die Privatkläger nun doch bezahlt

hätten. Und als dann wieder ein Mietzins gefehlt habe, habe er das gleiche

Vorgehen gewählt, d.h. zuerst eine Mahnung und als nach 30 Tagen wieder keine

Miete eingegangen sei, habe er die Kündigung veranlasst. Er habe vom

Beschuldigten keine Instruktionen bekommen. Die Verrechnungserklärung des

Privatklägers habe er zum ersten Mal im Verfahren vor dem Kreisgericht

See-Gaster gesehen (act. 30).

2.8. Der Sachverhalt muss

insoweit als erstellt gelten, als dass die Privatkläger kurz nach ihrem

Einzug im November 2011 bereits Mängel am Mietobjekt geltend machten. Wie das

Kreisgericht See-Gaster urteilte, erfolgte die Kündigung vom 21. September

2015 zu Unrecht, weil sich die Privatkläger aufgrund zulässiger Verrechnung

eben nicht im Zahlungsverzug befunden haben (act. 2/4/82-84). Weiter

unterzeichnete der Beschuldigte weder die Zahlungsverzugsmahnungen resp. die

Kündigungsandrohungen noch die Kündigung selber. Stattdessen wurde gemäss

übereinstimmenden Aussagen von F.______, G.______, E.______ und des

Beschuldigten betreffend weiterem Vorgehen im Zusammenhang mit den

ausstehenden Mieten und der darauffolgenden Kündigung ausschliesslich

zwischen den Mitarbeitern der Y.______ Treuhand AG und Rechtsanwalt E.______

kommuniziert. Aufgrund der im Recht liegenden Korrespondenzen betreffend

ausstehender Mieten, des Rückbuchungsbelegs vom 1. September 2015 (betrifft Zahlung

der Privatklägerin von CHF 1'570.— vom 31. August 2015) und der

diesbezüglichen Ausführungen der Privatkläger in ihrem Strafantrag vom 23.

November 2015 (vgl. S. 10-12 vorstehend) muss ebenfalls als erstellt gelten,

dass sich die Privatkläger kurz vor der Kündigung aus Sicht der Y.______

Treuhand AG im Zahlungsverzug befanden. Die Y.______ Treuhand AG konnte

nämlich aufgrund der belegten Rückbuchung von CHF 1'570.— (auf das Konto

der Privatklägerin) auf dem Bankkonto der Z.______ Immobilien AG keinen

entsprechenden Zahlungseingang feststellen. Erstellt ist weiter, dass die

Vermieterin resp. der Beschuldigte Rechtsanwalt E.______ am

17. September 2015 die Generalvollmacht erteilte, sich um die

Mietangelegenheit A.______/B.______ zu kümmern (act. 2/2/7).

Es kann aufgrund der Akten aber

nicht erstellt werden, dass die Y.______ Treuhand AG die

Verrechnungserklärungen der Privatkläger (vom 26. Juni 2015 und vom

17. August 2015 [act. 2/5/45, act. 2/5/46]) tatsächlich an E.______

weiterleitete. G.______ sagte bezüglich der E-Mail des Privatklägers vom 26.

Juni 2015 aus, dass nicht sie selber, sondern eine Arbeitskollegin (deren

Namen sie nicht nennen konnte) diese an E.______ weitergeleitet habe (act. 29

S. 5 Frage 15). E.______ behauptete seinerseits, er habe die

Verrechnungserklärungen erst im Verfahren vor dem Kreisgericht See-Gaster

gesehen (act. 30 S. 5 Frage 11). Damit ist weder bewiesen, dass die

Verrechnungserklärungen der Privatkläger von der Y.______ Treuhand AG an

E.______ weitergeleitet wurden, noch kann erstellt werden, dass E.______

diese dannzumal empfangen hat.

Strittig ist, ob es sich bei der

Kündigung aufgrund der von den Privatklägern geltend gemachten Mängel um eine

Racheaktion gehandelt hat und der Kündigungsgrund des Zahlungsverzugs nur vorgeschoben

war, wie die Privatkläger behaupten.

3.

3.1. Die Vorinstanz

stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass der Beschuldigte weder die

Mahnschreiben mit Kündigungsandrohungen noch das Kündigungsschreiben

unterzeichnet habe. Er sei zum Kündigungszeitpunkt Verwaltungsratspräsident

mit Einzelunterschrift der Vermieterin und am Mietobjekt wirtschaftlich

berechtigt gewesen (act. 43 S. 6 f. Erw. II.4.2). Die

Privatkläger hätten die laufenden Mietzinsforderungen rechtmässig mit dem

ihnen vom Kantonsgericht St. Gallen zugesprochenen

Mietzinsherabsetzungsanspruch verrechnet.

Sodann prüfte die Vorinstanz, ob

Rechtsanwalt E.______ eine Haupttat im Sinne von Art. 325bis Abs.

2 StGB beging, zu welcher der Beschuldigte ihn angestiftet haben könnte.

Hierzu erwog die Vorinstanz, der Rechtsanwalt, auf dessen Anweisung hin die

Kündigung des Mietverhältnisses mit den Privatklägern erfolgt sei, habe

bestritten, von der Verrechnungserklärung der Privatkläger im

Kündigungszeitpunkt Kenntnis gehabt zu haben. Zudem habe der Rechtsanwalt

angenommen, bei der vom Kantonsgericht St. Gallen den Privatklägern

zugesprochenen Mietzinsreduktion handle es sich um ein Gestaltungsurteil,

weshalb die Beschwerde an das Bundesgericht in diesem Punkt aufschiebende

Wirkung habe und eine Verrechnung der Mietzinsforderungen mit dem

Mietzinsherabsetzungsanspruch nicht möglich gewesen sei (act. 2/4/76). Der

Rechtsanwalt sei davon ausgegangen, die Durchsetzung der Mietzinse für die

Monate Juli und August 2015 mittels Kündigungsandrohung sowie anschliessender

Kündigung (Art. 257d OR) seien rechtmässig gewesen. Es sei nicht

relevant, ob der Rechtsanwalt die Rechtslage betreffend die Rechtskraft der

vom Kantonsgericht St. Gallen zugesprochenen Mietzinsherabsetzung

unsorgfältig eingeschätzt und/oder aus mangelnder Sorgfalt keine Kenntnis von

der Verrechnungserklärung der Privatkläger gehabt habe. Der Rechtsanwalt habe

in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt im Sinne von Art. 13

Abs. 1 StGB gehandelt, weshalb das Gericht die Tat zu Gunsten des

Täters nach dem Sachverhalt, den sich dieser vorstellte, zu beurteilen habe.

Auch aus Art. 13 Abs. 2 StGB ergebe sich vorliegend keine Strafbarkeit des

Rechtsanwalts, da eine fahrlässige Widerhandlung gegen die Bestimmungen zum

Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen nicht strafbar sei. Es sei

nicht ersichtlich, inwiefern der Rechtsanwalt die objektiven

Tatbestandsmerkmale von Art. 325bis Abs. 2 StGB vorsätzlich und

rechtswidrig erfüllt habe. Da keine durch den Rechtsanwalt begangene Haupttat

nach Art. 325bis Abs. 2 StGB vorliege, könne auch keine

vollendete Anstiftung durch den Beschuldigten gegeben sein (act. 43

S. 9 f. Erw. II.4.4).

3.2. Weiter erwog die

Vorinstanz, dass auch eine vollendete mittelbare Täterschaft des

Beschuldigten nicht in Frage komme, da E.______ kein willenloses oder

jedenfalls nicht vorsätzlich handelndes Instrument des Beschuldigten gewesen

sei. Die Informationen betreffend das Mietverhältnis seien gemäss

Zeugenaussagen über E.______ und nicht über den Beschuldigten gelaufen,

weshalb Letzterer auch keinen Wissensvorsprung gegenüber E.______ gehabt

habe. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Betreuung der

Mietstreitigkeit A.______/B.______ spreche dafür, dass der Beschuldigte ein

rechtlich korrektes Vorgehen angestrebt habe. Es bestünden unüberwindliche

Zweifel daran, dass der Beschuldigte betreffend die Verwirklichung der

objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 325bis Abs. 2

StGB im Rahmen einer wenigstens versuchten mittelbaren Täterschaft mindestens

eventualvorsätzlich gehandelt habe (act. 43 S. 10 f.

Erw. II.4.5).

3.3. Die Vorinstanz kam

zum Schluss, dass eine Strafbarkeit des Beschuldigten aufgrund von Art. 325bis

Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 326bis Abs. 2 und 3 StGB verneint werden

müsse, da keine tatbestandsmässige und rechtswidrige Tat nach Art. 325bis

Abs. 2 StGB einer anderen Person, namentlich von E.______, ersichtlich

sei. Sogar wenn eine solche Straftat vorgelegen hätte, stünde einer

Bestrafung des Beschuldigten ein unvermeidbarer Irrtum über die Rechtswidrigkeit

nach Art. 21 StGB entgegen. So habe sich der Beschuldigte nämlich

darauf verlassen dürfen, dass sein Rechtsanwalt die ihm übertragenen

Verwaltungsaufgaben betreffend das Mietverhältnis mit den Privatklägern

sorgfältig und gewissenhaft ausüben und mindestens keine strafbaren

Handlungen vornehmen würde (Art. 12 lit. a BGFA).

Aufgrund alldem sprach die

Vorinstanz den Beschuldigten von sämtlichen Vorhalten frei (act. 43 S.

10 f. Erw. II.4.5 und S. 12 Disp. Ziff. 1).

4.

4.1. Die Privatkläger bringen

im Berufungsverfahren zusammengefasst das Folgende vor: Entgegen den

vorinstanzlichen Erwägungen sprächen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der

Beschuldigte sichere Kenntnis vom Ausspruch der Kündigung gehabt habe, sie

wahrscheinlich initiiert oder zumindest in Kauf genommen habe. Die

Behauptung, wonach E.______ die Kündigung eigenständig in Auftrag gegeben

habe, sei vorgeschoben. Es widerspreche jeder Logik, wenn E.______ angebe,

ohne klare Instruktionen des Beschuldigten die Kündigung ausgesprochen zu

haben (act. 47 S. 4, act. 59 S. 4 Rz 5). Es gebe zudem keine

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte E.______ tatsächlich zur

eigenständigen Betreuung des Mietverhältnisses bevollmächtigt habe

(act. 59 S. 4 Rz 5). Vorliegend spreche alles dafür, dass der

Beschuldigte sie habe loswerden wollen. Dies habe sich auch anlässlich eines

Telefonats des Beschuldigten an den Privatkläger gezeigt, in welchem der

Beschuldigte ihm Geld geboten habe, wenn er ausziehen würde. An der

vorinstanzlichen Hauptverhandlung sei der Beschuldigte emotional geworden,

was nahe lege, dass er die für ihn nachteiligen Prozessverläufe persönlich

nehme und eine Rachekündigung vorliege (act. 47 S. 7, act. 59 S.

3). Die zeitliche Nähe des Urteils im Mängelprozess zum Ausspruch der

Kündigung spreche dafür, dass die Kündigung im Zusammenhang mit dem Ausgang

des Mängelprozesses stehe (act. 47 S. 8 f. Rz 6).

4.2. Die Begründung der

Vorinstanz, wonach E.______ davon ausgegangen zu sein scheine, die

Privatkläger hätten eine Verrechnung der Mietzinsforderungen weder geltend

gemacht noch wäre diese möglich gewesen, weshalb E.______ davon ausgegangen

sei, die Kündigung sei rechtmässig gewesen, sei unhaltbar. Die

Erinnerungslücken von E.______ bezüglich die Vollstreckbarkeit des Urteils des

Kantonsgerichts St. Gallen vom 15. Mai 2015 seien nicht

glaubhaft und dienten der Verschleierung des wahren Kündigungsgrundes. Es

treffe nicht zu, dass E.______ die Verrechnungserklärung der Privatkläger nie

erhalten habe. G.______ habe glaubhaft ausgesagt, dass sie die E-Mail der

Privatkläger mit der Verrechnungserklärung an E.______ weitergeleitet habe.

E.______ habe den Erhalt dieser E-Mail im Kündigungsschutzprozess vor dem

Kreisgericht See-Gaster nie bestritten (act. 47 S. 3 ff. Rz 2

und S. 7 f. Rz 5).

4.3. Zudem habe die

Vorinstanz die weiteren Kündigungen der Vermieterin aus den Jahren 2017/2018

unberücksichtigt gelassen. Diese durch den neuen Rechtsvertreter der

Vermieterin ausgesprochenen Kündigungen zeigten klar, dass der Beschuldigte

die Privatkläger aus der Liegenschaft habe drängen wollen und ein rechtlich

korrektes Vorgehen sei ihm nicht wichtig gewesen (act. 47 S. 8 f.

Rz 7). Diese Kündigungen würden auch aufzeigen, dass die Behauptung des

Beschuldigten, wonach E.______ die vorliegend interessierende Kündigung im

Jahr 2015 ohne Kenntnis des Beschuldigten eigenständig in Auftrag gegeben

habe, unrichtig und der diesbezügliche Sachverhalt konstruiert sei

(act. 59 S. 4 Rz 6).

5.

5.1. Der Beschuldigte

bringt vor Obergericht vor, es fehle von vorneweg an einem Kausalzusammenhang

zwischen der Geltendmachung von Mängeln der Privatkläger als Mieter

einerseits und der Kündigung durch die Vermieterin anderseits. So sei die

Kündigung vom 21. September 2015 deshalb erfolgt, weil nach Auffassung

von E.______ die Privatkläger nachweislich mit ihren Mietzinszahlungen in

Verzug gewesen seien (act. 55 S. 4 f. Rz II.3.a).

5.2. Er habe den Auftrag

zur Kündigung nicht erteilt. Alle Zeugen hätten übereinstimmend ausgesagt,

dass sich einzig E.______ um das Mietverhältnis mit den Privatklägern

gekümmert habe und sämtliche Korrespondenz über ihn gelaufen sei. Die

Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass er E.______ keine Instruktion

betreffend die Kündigung erteilt habe (act. 55 S. 5 ff.

Rz II.3.b, act. 66 S. 7 f., Rz III.6, S. 8 Rz III.8,

S. 9 Rz III.10). Zudem könne es nicht Aufgabe eines Laien sein, zu

überprüfen, ob der beigezogene Anwalt rechtmässig handle. Dies würde im

Endeffekt dazu führen, dass jedermann, der einen Anwalt beiziehe, einen weiteren

Anwalt damit beauftragen müsste, um die Rechtmässigkeit des Tuns des

erstbeauftragten Anwalts zu überprüfen (act. 55 S. 7 f.

Rz II.4, act. 66 S. 9 Rz III.10).

5.3. Schliesslich ist der

Beschuldigte der Ansicht, dass einzig die Umstände rund um die Kündigung vom

21. September 2015 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildeten. Die

weiteren Ausführungen der Privatkläger seien irrelevant, zeigten jedoch deren

rechtsmissbräuchliches Verhalten. Sie hätten mit allen erdenklichen Mitteln

versucht, die von ihnen erwirkte Mängelbehebung zu boykottieren. Dies habe

einen ökonomischen Grund: Solange die Mängelbehebung nicht abgeschlossen sei,

könnten die Privatkläger jeden Monat eine Mietzinssenkung von CHF 600.—

beanspruchen. Des Weiteren würden die Privatkläger nicht nur ihn, sondern

auch seine Vertreter mit unberechtigten Strafanzeigen eindecken (act. 66

S. 4 ff. Rz II).

6. Da der Beschuldigte die

Kündigung nicht selber unterzeichnete und dannzumal in der Mietstreitigkeit

A.______/B.______ anwaltlich vertreten war, ist für die Strafbarkeit des

Beschuldigten gestützt auf Art. 325bis Abs. 2 StGB

entscheidend, ob dieser entweder mindestens mit der Möglichkeit rechnete

resp. in Kauf nahm, dass er eine rechtswidrige Tat nach Art. 325bis

Abs. 2 StGB im Sinne einer Anstiftung veranlasste oder in mittelbarer

Täterschaft verübte oder ob er Kenntnis von einer Tat nach Art. 325bis

Abs. 2 StGB einer anderen Person hatte und er sich somit allenfalls aus

Geschäftsherrenhaftung (i.S.v. Art. 326bis Abs. 2 und 3

StGB) strafbar gemacht haben könnte. Die Kündigung vom

21. September 2015 erfolgte gemäss den Feststellungen des

Kreisgerichts See-Gaster zu Unrecht, womit das Tatbestandselement der

widerrechtlichen Kündigung im Sinne von Art. 325bis Abs. 2

StGB vorliegt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob zwischen der Geltendmachung von

Mängeln seitens der Privatkläger und der erfolgten Kündigung ein

Kausalzusammenhang besteht bzw. ob in dieser Kündigung eine Repressalie zu

erblicken ist.

6.1.

6.1.1. Der Beschuldigte

betraute Rechtsanwalt E.______ mit der Wahrung seiner Interessen betreffend

die Mietangelegenheit A.______/B.______. Somit ist zu prüfen, ob Rechtsanwalt

E.______ die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 325bis

Abs. 2 StGB erfüllte. Die Vorinstanz verneinte dies (act. 43 S. 9).

6.1.2. Gemäss den Aussagen

des Rechtsanwalts im vorinstanzlichen Verfahren gab es im Frühjahr / Sommer

2015 mit dem Transfer des Immobilienportfolios der X.______ AG resp. des

Beschuldigten in die Z.______ Immobilien AG Schwierigkeiten, da die

Privatkläger die Miete – trotz gegenteiliger Aufforderung – weiterhin an die

X.______ AG bezahlten (act. 30 S. 4 Frage 8). An der Richtigkeit dieser

Aussage bestehen keine Zweifel, denn die Privatkläger führen in ihrem

Strafantrag vom 23. November 2015 selber aus, dass sie angewiesen worden

seien, die Mietzinse künftig auf das Konto der Z.______ Immobilien AG zu

bezahlen und sie instruktionsgemäss ihre Mietzahlung in Höhe von

CHF 4'537.80 vom 20. August 2015 auf das Bankkonto der Z.______ Immobilien

AG (act. 2/3/32 Beilage 8) überwiesen hätten (act. 2/1/3). Betreffend die

Zahlung vom 31. August 2015, welche auf das Konto bei der […] der

Privatklägerin rückgebucht wurde, führen die Privatkläger in ihrem

Strafantrag u.a. aus, die ursprüngliche Behauptung der Vermieterin, wonach

die von ihnen gemietete Liegenschaft auf die Z.______ Immobilien AG

übergegangen sei, habe sich als unzutreffend herausgestellt, weshalb sie die

Miete wieder auf das ihnen bisher bekannte Konto der Vermieterin hätten

überweisen wollen. Dieses Konto habe aber nicht mehr existiert (act. 2/1/3).

Bezüglich dieser Vorbringen der Privatkläger ist auf ein Schreiben von

Rechtsanwalt E.______ an die Privatklägerin vom 16. Januar 2015 zu

verweisen, worin der Rechtsanwalt ausführt, die X.______ AG habe ihre

Liegenschaften in die Z.______ Immobilien AG eingebracht, wobei aber die

Liegenschaft der Privatkläger vergessen gegangen sei. Und weiter führte der

Rechtsanwalt darin aus: "Soweit Sie Ihre Mietzinse jeweils an die von

der Verwalterin der X.______ AG und der Z.______ Immobilien AG bezeichneten

Stelle bezahlen, gelten diese Mietzinse somit als wohlbezahlt, unabhängig

davon, wer formell bei Ihnen als Vermieter fungiert." (act. 48/3 S.

2).

Wie aus dem Schreiben der

Y.______ Treuhand AG vom 11. November 2015 hervorgeht, wurden die

Privatkläger unmissverständlich angewiesen, die Mietzinse auf das Konto der

Z.______ Immobilien AG bei der […] zu überweisen (act. 2/3/35). Dieser

Aufforderung sind die Privatkläger mit ihrer Überweisung vom

20. August 2015 nachgekommen, jedoch nicht mit ihrer Überweisung

vom 31. August 2015 in Höhe von CHF 1'570.— (act. 2/3/32-35).

Aufgrund dieses Sachverhalts ergeben sich an den Aussagen des Rechtsanwalts

keine Zweifel, wonach dieser Anfang September 2015 von einem Zahlungsverzug

seitens der Privatkläger ausging und er deshalb die Kündigung veranlasste.

6.1.3. Gemäss den

Erwägungen des Kreisgerichts See-Gaster im Entscheid vom

8. März 2016 betreffend die Anfechtung der Kündigung des

Mietverhältnisses machte die X.______ AG als Beklagte,

vertreten durch Rechtsanwalt E.______, geltend, bei dem im Entscheid des

Kantonsgerichts St. Gallen vom 15. Mai 2015 den Privatklägern zugesprochenen

Mietzinsherabsetzungsanspruchs handle es sich um ein Gestaltungsurteil im

Sinne von Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG. Insoweit habe die Beschwerde der

Beklagten aufschiebende Wirkung gehabt und sei eine Verrechnung der

Mietzinsforderungen für die Monate Juli und August 2015 mit diesem

Mietzinsherabsetzungsanspruch nicht möglich gewesen (act. 2/4/76). Der

Umstand, wonach im Gesuch der durch Rechtsanwalt E.______ vertretenen

X.______ AG um aufschiebende Wirkung der Beschwerde an das Bundesgericht die

Mietzinsreduktion gerade nicht miteinbezogen wurde (act. 2/4/37 ff.),

spricht dafür, dass der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt (fälschlicherweise)

von einem Gestaltungsurteil im Sinne von Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG ausging

(vgl. hiezu auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in act. 43 S. 9).

Ergänzend ist zu bemerken, dass die Rechtsfrage, ob es sich bei der den

Privatklägern zugesprochenen Mietzinsreduktion um ein Gestaltungsurteil

handelt oder nicht, mit Blick auf die diesbezüglichen rechtlichen

Ausführungen des Kreisgerichts See-Gaster im Entscheid vom 8. März 2016 nicht

trivial ist (act. 2/4/77 ff.). Es ist daher entgegen der Ansicht der

Privatkläger (act. 47 S. 5 oben) durchaus glaubhaft, dass sich der

Rechtsanwalt bezüglich dieser Frage geirrt hat und demnach in einer irrigen

Vorstellung über den Sachverhalt bezüglich der Vollstreckbarkeit der den

Privatklägern zugesprochenen Mietzinsreduktion handelte (Art. 13 Abs. 1 StGB;

betr. unzutreffende Vorstellungen über rechtlich geprägte Tatbestandsmerkmale

vgl. auch BGE 129 IV 238 E. 3, BGer 6B_182/2016 Urteil vom

17. Juni 2016 E. 4.2).

6.1.4. Die Privatkläger vertreten die Ansicht, dass die zeitliche Nähe des

Urteils im Mängelprozess (hier geht es um das Urteil des Kantonsgerichts St.

Gallen vom 15. Mai 2015, mit welchem die Vermieterin zur Mängelbehebung

verpflichtet wurde [act. 2/3/9]) dafür spreche, dass die Kündigung wegen dem

für den Beschuldigten nachteiligen Ausgang des Prozesses ausgesprochen worden

sei (act. 47 S. 8 Rz 6). Dieser Argumentation der Privatkläger muss bei

einer Würdigung der gesamten Umstände im Zusammenhang mit den von den

Privatklägern geltend gemachten Mängeln entgegengehalten werden, dass eine

besonders lange Zeitspanne zwischen der Wahrnehmung von Rechten aus dem

Obligationenrecht des Mieters und einer ausgesprochenen Kündigung der

Vermieterin auch als Indiz gewertet werden könnte, welches gegen einen

Zusammenhang zwischen den beiden Ereignissen spricht. Vorliegend ist

erstellt, dass die Privatkläger das Mietobjekt ab 1. November 2011

gemietet hatten und bereits im Dezember 2011 wegen geltend gemachter Mängel

den Mietzins reduzierten. Kurze Zeit später erfolgten weitere

Mietzinskürzungen, Mietzinshinterlegungen und Zivilgerichtsstreitigkeiten. Gleichwohl

erfolgte die Kündigung des Mietobjektes erst am 21. September 2015

(act. 2/3/36), also fast vier Jahre später. So kann die Zeitdauer

zwischen der Geltendmachung von Mängeln und der ausgesprochenen Kündigung je

nach Betrachtungsweise als ein Indiz für oder gegen eine Rachekündigung

gewertet werden.

6.1.5. Der Strafbefehl vom 26. Januar 2018 (act. 3), welcher im

vorliegenden Verfahren als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), hat

die nach Art. 325bis Abs. 2 StGB mutmasslich inkriminierte Kündigung

vom 21. September 2015 zum Gegenstand (act. 3 S. 3). Die weiteren Kündigungen

der Vermieterin aus den Jahren 2017 und 2018 und ein allfälliger Zusammenhang

zwischen der Geltendmachung der Mängel der Privatkläger kann vorliegend im

Hinblick auf den Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) und die

Bindung an die Anklage (Art. 350 Abs. 1 StPO) nicht beurteilt werden. Zu

bemerken ist, dass das Kantonsgericht St. Gallen im Entscheid vom 11. Mai

2020 in Abweisung der Berufung der Privatkläger die Kündigung des Beklagten

vom 9. Juli 2018 schützte (act. 83/1 S. 32). Wo keine (zivilrechtlich)

unrechtmässige Kündigung vorliegt, entfällt eine Strafbarkeit nach

Art. 325bis Abs. 2 StGB.

6.1.6. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen kann der von Art. 325bis

Abs. 2 StGB geforderte Kausalzusammenhang zwischen der Geltendmachung der

Mängel seitens der Privatkläger und der ausgesprochenen Kündigung vom

21. September 2015 nicht bewiesen werden. Insgesamt liegen bei einer

objektiven Würdigung der Beweise unüberwindliche Zweifel vor, dass die erst

am 21. September 2015 ausgesprochene Kündigung, welcher nachweislich die

erwähnten Korrespondenzen betreffend Zahlungsverzug der Privatkläger

vorausgegangen sind, eine Repressalie auf die seitens der Privatkläger

bereits ab Dezember 2011 geltend gemachten Mängel darstellte. Vielmehr ist

davon auszugehen, dass die Y.______ Treuhand AG damals von einem

Zahlungsverzug der Privatkläger ausgegangen ist und infolgedessen der

Rechtsanwalt aufgrund von Art. 257d OR die Kündigung des Mietverhältnisses

mit den Privatklägern veranlasste. Für diese Sichtweise spricht auch der

Umstand, dass die Privatklägerin ihre Mietzinszahlung vom 31. August 2015 aus

nicht nachvollziehbaren Gründen und trotz anderslautenden Aufforderungen der

Y.______ Treuhand AG (und vom Rechtsanwalt) auf ein nicht mehr existierendes

Bankkonto der Vermieterin überwies und die Überweisung deshalb auf ihr

Bankkonto zurückgebucht werden musste, obwohl sie nur wenige Tage zuvor ihre

Mietzinszahlung gemäss den Instruktionen der Y.______ Treuhand AG auf das

neue (und richtige) Bankkonto der Z.______ Immobilien AG überwiesen hatte.

Dass Rechtsanwalt

E.______ die Sachlage betreffend aufschiebende Wirkung falsch einschätzte

(vgl. Erw. III.6.1.3), ist gestützt auf Art. 13 Abs. 1 StGB

strafrechtlich nicht relevant. Aus Art. 13 Abs. 2 StGB kann sich

vorliegend ebenfalls keine Strafbarkeit von Rechtsanwalt E.______ ergeben, da

die fahrlässige Begehung (der Übertretung) der Widerhandlung gegen die

Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen straffrei

ist (Art. 13 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 12

Abs. 3 StGB).

Damit ist festzustellen, dass

Rechtsanwalt E.______ keine Haupttat im Sinne von Art. 325bis

Abs. 2 StGB angelastet werden kann.

6.1.7. Selbst wenn man

aber vom Vorliegen einer durch Rechtsanwalt E.______ verübten Haupttat

ausgehen würde, hätte sich der Beschuldigte aufgrund der nachfolgenden

Erwägungen nicht wegen Anstiftung zu Art. 325bis

Abs. 2 StGB strafbar gemacht.

6.2.

6.2.1. Rechtsanwalt

E.______ sagte im vorinstanzlichen Verfahren aus, dass er vom Beschuldigten

keine Instruktionen betreffend das Mietverhältnis mit den Privatklägern

erhalten habe. Der Beschuldigte habe ihn beauftragt, sich "darum zu

kümmern", da er (der Beschuldigte) nichts mehr damit habe zu tun haben

wollen (act. 30 S. 4 Frage 8). Diese Aussage deckt sich mit den Aussagen

des Beschuldigten, wonach er Rechtsanwalt E.______ zur selbstständigen

Erledigung beauftragt habe (act. 28 S. 4 Fragen 10 f.). Aus den

übereinstimmenden Zeugenaussagen von G.______ und F.______ geht hervor, dass

die Informationen betreffend das Mietverhältnis mit den Privatklägern über

Rechtsanwalt E.______ (und nicht über den Beschuldigten) liefen und die hier

interessierende Kündigung durch Rechtsanwalt E.______ veranlasst wurde

(act. 2/8/013 f. Fragen 1 und 7, act. 29 S. 3 f.

Fragen 7 ff.). G.______ gab auch an, nie mitbekommen zu haben, dass

E.______ jeweils beim Beschuldigten habe nachfragen müssen, ob die von ihm

(E.______) vorgeschlagenen Schritte hätten ausgeführt werden sollen

(act. 29 S. 4 Frage 11). Diese Aussagen sind auch im Hinblick

auf die vom Beschuldigten an Rechtsanwalt E.______ erteilte Generalvollmacht

vom 17. September 2015 durchaus glaubhaft.

Insgesamt betrachtet, ergeben

sich aus diesen Aussagen keinerlei Widersprüche.

6.2.2. Damit kann nicht

erstellt werden, dass der Beschuldigte seinem Rechtsanwalt die Anweisung

erteilte, den Privatklägern das Mietobjekt zu kündigen. Zwar ist den

Privatklägern darin beizupflichten, dass ein Rechtsanwalt in der Regel auf

Instruktion seines Mandanten hin handelt, jedoch kann auch nicht von

vornherein ausgeschlossen werden, dass ein Rechtsanwalt bei Mandatsübernahme

keine detaillierten Anweisungen erhält. Hier muss auf den konkreten

Sachverhalt abgestellt werden. Die Privatkläger befanden sich Anfang

September 2015 nach Ansicht der Y.______ Treuhand AG im Zahlungsverzug und

eine gestützt darauf auszusprechende Kündigung, deren rechtlich korrekte

Ausübung juristisches Fachwissen bedarf, erforderte ganz besonders beim vorliegend

stark zerrütteten Mietverhältnis den Beizug eines Rechtsanwalts. So

unterschrieb der Beschuldigte die Generalvollmacht an Rechtsanwalt E.______

erst am 17. September 2015 (act. 2/2/7) und damit nur wenige Tage bevor die

inkriminierte Kündigung ausgesprochen wurde. Auch zu berücksichtigen ist,

dass der Beschuldigte resp. die X.______ AG als Vermieterin in den

Zivilstreitigkeiten stets anwaltlich vertreten war (act. 2/3/9,

act. 2/3/37, act. 2/4/23, act. 2/4/43, act. 2/4/67,

act. 2/7/16, act. 36, act. 83/1). Der Beschuldigte sagte in

nachvollziehbarer Weise aus, es hätte alles in Ordnung kommen sollen (act. 28

S. 5 Frage 17). Bei diesem Sachverhalt kann nicht erstellt werden, dass

Rechtsanwalt E.______ auf Instruktion des Beschuldigten hin die Kündigung

veranlasste, sondern es scheint nachvollziehbar, dass Rechtsanwalt E.______

die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zahlungsverzugskündigung

eigenständig einschätzte und zum (nachträglich sich als falsch

herausstellenden) Schluss kam, die Voraussetzung für eine (i.S.v. Art. 271a

Abs. 3 lit. b OR i.V.m. Art. 257d OR) zulässige Zahlungsverzugskündigung

sei erfüllt.

6.2.3. Die Privatkläger

vermögen auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte den Privatkläger

(mehrfach) angerufen hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bezüglich des

Inhalts des Telefongesprächs liegen unterschiedliche Aussagen im Recht. Der

Beschuldigte sagte aus, der Privatkläger habe für einen möglichen Auszug aus

der Mietliegenschaft Geld gefordert (act. 28 Frage 13) und der Privatkläger

sagte aus, der Beschuldigte habe ihm Geld geboten, wenn er aus der

Liegenschaft ausziehe (act. 2/2/12). Dies ändert nichts an der Sachlage, dass

der Beschuldigte am 17. September 2015 Rechtsanwalt E.______ mit einer

Generalvollmacht betreffend Mietangelegenheit A.______/B.______ ausstattete.

Zudem wird im vorliegenden Verfahren von keiner Partei behauptet, der

Beschuldigte habe sich, auch nachdem er Rechtsanwalt E.______ die

Generalvollmacht erteilt hatte, weiterhin persönlich um die Mietangelegenheit

mit den Privatklägern gekümmert.

6.2.4. Insgesamt ergeben

sich keine Hinweise, dass der Beschuldigte Rechtsanwalt E.______ konkrete

Anweisungen zu einer unzulässigen Kündigung gab und diesen dadurch zur

Begehung einer Tat im Sinne von Art. 325bis Abs. 2 StGB

anstiftete. Eine Strafbarkeit des Beschuldigten mit Bezug auf Rechtsanwalt

E.______ wegen Anstiftung zu Art. 325bis

Abs. 2 StGB ist zu verneinen.

6.3. Eine Strafbarkeit des

Beschuldigten in mittelbarer Täterschaft wegen Art. 325bis Abs. 2

StGB ist ebenfalls zu verneinen. So ist gemäss obigen Ausführungen nicht

erstellt, dass der Beschuldigte seinem Rechtsanwalt irgendwelche

Instruktionen betreffend die Kündigung des Mietverhältnisses erteilte. Es ist

auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte den beim Rechtsanwalt

bestehenden Sachverhaltsirrtum (vgl. Erw. III.6.1.6 vorstehend) im Sinne

einer mittelbaren Täterschaft ausgenutzt haben soll. Aus den Akten ergeben

sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte in irgendeiner Weise

auf den Rechtsanwalt eingewirkt hätte, um durch diesen eine Widerhandlung im

Sinne von Art. 325bis Abs. 2 StGB zu begehen. Zumal

nicht einmal erstellt werden kann, dass der Beschuldigte eine solche

Widerhandlung wissentlich und willentlich überhaupt anstrebte. Daher kann dem

Beschuldigten keine tatsächliche Tatherrschaft über den Geschehensablauf

zugekommen sein, weshalb eine mittelbare Täterschaft in Bezug auf den

Rechtsanwalt auszuschliessen ist.

7.

7.1. Selbst wenn man von

einer durch den Rechtsanwalt begangenen Widerhandlung im Sinne von

Art. 325bis Abs. 2 StGB ausgehen würde, hätte sich der

Beschuldigte aus den nachfolgenden Gründen auch nicht aus

Geschäftsherrenhaftung (i.S.v. Art. 326bis Abs. 2 und 3

StGB) strafbar gemacht.

7.2.

Es kann, wie bereits ausgeführt,

nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte die Kündigung veranlasste oder

darüber vorgängig informiert wurde. Selbst wenn man davon ausginge, der

Beschuldigte hätte Kenntnis von der Kündigung gehabt, kann daraus nicht

gefolgert werden, der Beschuldigte habe auch gewusst, dass sein Rechtsanwalt

dadurch eine Widerhandlung im Sinne von Art. 325bis

Abs. 2 StGB begehen würde. So müsste diesbezüglich dem Beschuldigten

zunächst nachgewiesen werden, dass er tatsächlich Kenntnis oder nachträglich

Kenntnis davon erlangte, dass die Kündigung widerrechtlich erfolgt war, weil

sich die Privatkläger zu diesem Zeitpunkt aufgrund zulässiger Verrechnung

nicht im Zahlungsverzug befunden hatten. Bereits dieser Beweis kann nicht

erbracht werden. Schliesslich müsste dem Beschuldigten auch die tatsächliche

Kenntnis darüber nachgewiesen werden können, dass die ausgesprochene

Kündigung im Zusammenhang mit den von den Privatklägern geltend gemachten

Mängeln stand. All dies kann jedoch aufgrund der Aktenlage nicht erstellt

werden. Bei dieser Sachlage kann dem Beschuldigten auch nicht vorgeworfen

werden, er habe es unterlassen, eine allfällige Straftat seines Vertreters

abzuwenden oder die Wirkung einer solchen aufzuheben.

7.3. Aufgrund der dargelegten Beweislage bestehen

unüberwindliche Zweifel, dass die am 21. September 2015 ausgesprochene

Kündigung eine Repressalie auf die bereits ab Dezember 2011 von den

Privatklägern geltend gemachten Mängel war.

8. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf

der Widerhandlung im Sinne von Art. 325bis Abs. 2 StGB

i.V.m. Art. 326bis Abs. 2 und 3 StGB freizusprechen.

9.

9.1. Die Privatkläger

fordern eine Genugtuung von CHF 10'000.—. Sie machen geltend, das

Vorgehen des Beschuldigten (Kündigungen, barscher Ton, fortwährende

Auseinandersetzungen etc.) setze sie erheblich unter Druck und sei

zermürbend. Insbesondere bei der Privatklägerin löse das Vorgehen des

Beschuldigten beträchtliche Ängste aus und habe die psychische Belastung

derselben verstärkt. Dies sei umso verwerflicher, als sich die Privatklägerin

einer Chemotherapie habe unterziehen müssen. Die Privatklägerin leide wegen

der Kündigung unter Herzrasen, Übelkeit und ständigem Schwitzen. Die durch

die Kündigung herbeigeführte Unbill sei durch den Beschuldigten zu ersetzen

(act. 2/1/4, act. 47 S. 2 oben).

9.2. Gemäss Art. 126

Abs. 2 lit. d StPO verweist das Gericht eine Zivilklage u.a. dann auf

den Zivilweg, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der

Sachverhalt aber nicht spruchreif ist. Ein spruchreifer Sachverhalt liegt

vor, wenn über den Zivilanspruch ohne Weiteres aufgrund der im bisherigen

Verfahren gesammelten Beweisen entschieden werden kann (Botschaft StPO, BBl

2006 1085 ff., 1174). Zur Abgeltung der durch die Straftat erlittenen

immateriellen Unbill kann die Privatklägerschaft bei

Persönlichkeitsverletzungen im Strafprozess eine Genugtuung geltend machen

(Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 49 OR). Die Voraussetzung für eine

Genugtuung ist eine aus der Straftat resultierende Beeinträchtigung im

seelischen Wohlbefinden, welche eine gewisse Intensität erreichen muss

(BGE 120 II 97 E. 2).

9.3. Vorliegend ist der

Beschuldigte von den Vorwürfen i.S.v. Art. 325bis Abs. 2

StGB i.V.m. Art. 326bis Abs. 2 und 3 StGB vollumfänglich

freizusprechen, womit es bereits an einer Straftat mangelt, welche kausal für

die Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Privatklägerin hätte sein können.

Auch darüber hinaus liegt kein spruchreifer Sachverhalt betreffend die

Zivilforderung der Privatkläger vor. Es ist zwar nicht von der Hand zu

weisen, dass eine Mietvertragskündigung und ein damit zusammenhängender

möglicher Umzug gerade für die krebskranke Privatklägerin eine

Stresssituation darstellte. Jedoch kann nicht erstellt werden, dass die

Privatklägerin wegen der Kündigung an Herzrasen, Übelkeit und

ständigem Schwitzen litt, zumal die von der Privatklägerin angeführten

Symptome eine Vielzahl von Ursachen haben können. Damit kann auch nicht

geprüft werden, ob eine allfällige Beeinträchtigung im seelischen Wohlbefinden

mit der geltend gemachten Straftat im Zusammenhang stand resp. ob diese

Beeinträchtigung die notwendige Intensität erreichte. Die Zivilforderung der

Privatkläger ist demnach auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126

Abs. 2 lit. d StPO).

10. Im Ergebnis ist die Berufung

der Privatkläger vollumfänglich abzuweisen.

IV.

1. Gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach

Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Gerichtsgebühr für das

Berufungsverfahren ist auf CHF 2'500.— festzusetzen (Art. 6 und

Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und

Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]) und ausgangsgemäss den

Privatklägern aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist von den Privatklägern

unter Anrechnung des von ihnen geleisteten Kostenvorschusses zu beziehen.

2. In formaler Hinsicht

fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil

ersetzt (Art. 408 StPO). Entsprechend hat das Obergericht auch

über

die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens noch einmal

zu befinden. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher eine Änderung

an der vorinstanzlichen Kostenregelung nahelegen würde, zumal auch die

Privatkläger hiergegen keine konkreten Einwendungen vorgebracht haben. Die

entsprechende Kostenregelung (act. 43 S. 13 Disp. Ziff. 3-6) ist

daher zu bestätigen.

3. Wird die gegen ein

freisprechendes Urteil einzig von den Privatklägern erhobene Berufung (mit

dem Antrag auf Verurteilung) abgewiesen, haben diese auch die Verteidigungskosten

der beschuldigten Person zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1.2). Die Privatkläger

unterliegen mit ihren Anträgen vollumfänglich. Dem Beschuldigten ist daher

für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung im Berufungsverfahren eine

angemessene Entschädigung zuzusprechen. Entsprechend sind die Privatkläger zu

verpflichten, dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 2'800.—

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Ausgangsgemäss

ist den Privatklägern keine Entschädigung im Sinne von Art. 433

Abs. 1 StPO zuzusprechen.

____________________

Das

Gericht erkennt:

1.

C.______ wird freigesprochen

vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter

von Wohn- und Geschäftsräumen nach Art. 325bis Abs. 2

StGB in Verbindung mit Art. 326bis Abs. 2 und 3 StGB

2.

A.______ und B.______ werden

mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr für das

erstinstanzliche Verfahren SG.2018.00022 wird auf CHF 1'000.— festgesetzt.

Die weiteren Verfahrenskosten

betragen:

CHF 300.— Untersuchungsgebühr

(SA.2017.00183),

CHF 150.— Zeugenentschädigung,

CHF 900.— Gerichtsgebühr des

Beschwerdeverfahrens

(OG.2016.00033).

4.

Die Kosten gemäss Ziffer 3

hiervor werden auf die Staatskasse genommen.

5.

C.______ wird zu Lasten der

Gerichtskasse gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO

für das erstinstanzliche Verfahren mit insgesamt CHF 1'000.— (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.

6.

Die Gerichtsgebühr für das

Berufungsverfahren wird auf CHF 2’500.— festgesetzt.

7.

Die Kosten gemäss Ziffer 6

hiervor werden vollumfänglich A.______ und B.______ solidarisch auferlegt

und von ihnen unter Anrechnung des von ihnen geleisteten Kostenvorschusses

bezogen.

8.

A.______ und B.______ werden

solidarisch verpflichtet, C.______ für das Berufungsverfahren eine

Entschädigung von CHF 2'800.— (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

9.

Es werden keine Entschädigungen

im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO ausgerichtet.

10.

Schriftliche Mitteilung an: