OG.2018.00054
Fahren in fahrunfähigem Zustand etc.
30. Juni 2020Deutsch24 min
I.
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Urteil
vom 30. Juni 2020
Verfahren
OG.2018.00054
A.______
Beschuldigter
und
Berufungskläger
verteidigt
durch Rechtsanwalt B.______
gegen
Staats-
und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Postgasse 29,
8750
Glarus
Anklägerin und
Berufungsbeklagte
vertreten
durch den Staatsanwalt
betreffend
Fahren
in fahrunfähigem Zustand etc.
Anträge
des Berufungsklägers (anlässlich der Berufungsverhandlung vom
21. Juni 2019, act. 58):
1.
Das vorinstanzliche Urteil des
Kantonsgerichts Glarus sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Der Beschuldigte sei von den
folgenden Straftatbeständen freizusprechen:
des Fahrens in fahrunfähigem
Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG,
Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der
Bundesversammlung vom 21. März 2003 über Blutalkoholgrenzwerte im
Strassenverkehr;
der versuchten Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und aArt. 55 SVG;
der Verletzung der
Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges i.S.v. Art. 90 Abs. 1
SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG;
des pflichtwidrigen Verhaltens
bei Unfall i.S.v. Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG
3.
Der Beschuldigte sei der
Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs.
1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV schuldig zu sprechen.
4.
Der Beschuldigte sei mit einer
Busse von CHF 400.— zu bestrafen.
5.
Es seien die gesamten
Verfahrenskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sowie für
das Vorverfahren der Staatskasse zu überbinden und dem Beschuldigten sei
eine angemessene Entschädigung für seine Anwaltskosten (zzgl. MWST)
auszurichten.
Antrag
der Anklägerin und Berufungsbeklagten
(anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. Juni 2019, act. 59):
Die Berufung des Beschuldigten
sei abzuweisen und das Urteil der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts
Glarus vom 29. August 2018 sei zu bestätigen.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1. Die Staatsanwaltschaft
des Kantons Glarus (nachfolgend Staatsanwaltschaft) wirft A.______
(nachfolgend Beschuldigter) vor, am 12. Mai 2016, um ca. 20.15 Uhr,
in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.20 ‰) als
Fahrer des Personenwagens X.______, von [...] herkommend, in [...] auf der
Brücke über der Linth zu weit nach links gelangt und in der Folge seitlich
mit dem auf der Hauptstrasse nach [...] korrekt fahrenden entgegenkommenden
Personenwagen Y.______ kollidiert zu sein. Aufgrund dieser Kollision seien
beim Personenwagen Y.______ der hintere linke Kotflügel und beim
Personenwagen X.______ die Fahrertürscheibe, der linke Seitenspiegel sowie
ebenfalls der hintere linke Kotflügel beschädigt worden. Der Beschuldigte
habe nach dieser Kollision nicht angehalten und sich nicht um den
verursachten Schaden gekümmert, sondern sei weitergefahren (act. 3 S. 1).
Weiter wirft die
Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe am 20. Juli 2016, um
20.19 Uhr, mit seinem Personenwagen X.______ auf der Kantonsstrasse in [...],
Höhe Verkaufsgeschäft [...], die dort signalisierte Höchstgeschwindigkeit von
50 km/h innerorts um netto 20 km/h überschritten (act. 3 S. 2).
2. Die Staatsanwaltschaft
erkannte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 19. Januar 2017
(act. 3) des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (i.S.v. Art. 91
Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2
Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der
Bundesversammlung vom 21. März 2003 über Blutalkoholgrenzwerte im
Strassenverkehr), der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung
der Fahrunfähigkeit (i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB und aArt. 55 SVG), der Verletzung der Verkehrsregeln
durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG
i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG), des pflichtwidrigen Verhaltens bei
Unfall (i.S.v. Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1
und 3 SVG) und der Verletzung der Verkehrsregeln (i.S.v. Art. 90
Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV) schuldig.
Der Beschuldigte wurde mit einer
Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 80.— bedingt aufgeschoben bei
einer Probezeit von zwei Jahren bestraft. Zudem wurde der Beschuldigte mit
einer Busse von CHF 3'400.— bestraft. Die Kosten des Verfahrens wurden dem
Beschuldigten auferlegt (act. 3 S. 2).
3. Nachdem der
Beschuldigte mit Schreiben vom 30. Januar 2017 Einsprache gegen den
Strafbefehl erhoben hatte (act. 2/IV/01), überwies die Staatsanwaltschaft in
Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO die Angelegenheit zur gerichtlichen
Beurteilung an den zuständigen Präsidenten der Strafgerichtskommission des
Kantonsgerichts Glarus (act. 1).
4. Mit Urteil vom
29. August 2018 erkannte die Strafgerichtskommission des
Kantonsgerichts Glarus (nachfolgend Strafgerichtskommission) den
Beschuldigten in allen Anklagepunkten für schuldig (act. 43 Disp.-Ziff. 1)
und verurteilte ihn als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes
[...] vom 24. August 2017 (act. 36/1) zu einer Geldstrafe von
85 Tagessätzen zu je CHF 80.—, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 2’400.—, bei Nichtbezahlung
umgewandelt in eine unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen
(Disp.-Ziff. 2) und auferlegte dem Beschuldigten ausgangsgemäss die Gerichts-
und Untersuchungskosten (Disp.-Ziff. 3 und 4).
5. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte rechtzeitig Berufung mit
den eingangs erwähnten Anträgen (act. 46, act. 58). Die
Staatsanwaltschaft hat auf eine Anschlussberufung verzichtet (act. 50)
und schliesst auf Abweisung der Berufung (act. 59).
6. Am 21. Juni 2019 fand vor dem Obergericht die mündliche
Berufungsverhandlung statt (act. 56). Am 30. Juni 2020 fällte das Obergericht
seinen Entscheid (act. 79). Der Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem
die Parteien auf eine mündliche Urteilsbekanntgabe ausdrücklich verzichteten
(Art. 84 Abs. 3 StPO, act. 56 S. 20 f.).
Erwägungen
II.
1.
Das hier angefochtene
Strafurteil der Strafgerichtskommission (act. 43) ist der Berufung
zugänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufungsinstanz überprüft
das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2.
Die Berufung des
Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand (i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. a
SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und
Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung vom
21.
März 2003 über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr),
versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
und aArt. 55 SVG), Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen
des Fahrzeuges (i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31
Abs. 1 SVG) und wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (i.S.v.
Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG).
Diese Schuld-sprüche betreffen das Ereignis der mutmasslichen Streifkollision
in [...] vom 12. Mai 2016, um ca. 20.15 Uhr.
In der Berufungsbegründung
anerkennt der Beschuldigte den Schuldspruch betreffend die ihm ebenfalls
vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung vom 20. Juli 2016 in [...]
(act. 58 S. 11 Rz 21). Eine trotz des betreffenden
Antrages des Beschuldigten gesetzwidrige oder unbillige Entscheidung i.S.v.
Art. 404 Abs. 2 StPO ist nicht ersichtlich. Folglich ist Alinea 5 von
Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils der Strafgerichtskommission vom 29. August 2018
(der Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1
SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV
[Sachverhalt Geschwindigkeitsübertretung vom 20. Juli 2016]) in
Rechtskraft erwachsen.
3.
Somit ergibt sich, dass das Obergericht im Rahmen des
Berufungsverfahrens die erstinstanzlich erfolgte Verurteilung (Schuld- und
Strafpunkt), mit Ausnahme des soeben erwähnten Schuldspruchs
wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, und Kostenverlegung zu
überprüfen hat (Art. 404 Abs. 1 StPO), wobei das Obergericht,
nachdem auf die Berufung einzutreten ist, am Ende ein neues Urteil fällen
wird (Art. 408 StPO).
4.
Mit Berufung kann
gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO geltend gemacht werden, die Vorinstanz
habe das Recht verletzt (einschliesslich Unangemessenheit) und/oder habe den
Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt.
Vorliegend wirft der Beschuldigte
in seiner Berufung der Vorinstanz im Ergebnis einerseits eine unrichtige
Sachverhaltsfeststellung und andererseits eine unzutreffende Rechtsanwendung
vor (act. 58 S. 3 ff.).
III.
1.
Der Beschuldigte
bestreitet vollumfänglich, am 12. Mai 2016, um ca. 20.15 Uhr, in
angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.20 ‰) als
Fahrer des Personenwagens X.______ in [...] auf der Brücke über der Linth
eine Streifkollision verursacht zu haben (act. 58). Anlässlich der
Berufungsverhandlung berichtete der Beschuldigte, er habe an jenem Abend nach
der Arbeit einen Kollegen in [...] besucht. Dort habe er ein Bier getrunken,
sei zwischen 18.00 und 18.30 Uhr nach Hause gefahren und habe vor dem Haus
neben dem Zaun sein Fahrzeug parkiert. Zum Zeitpunkt der angeblichen
Streifkollision sei er bereits zu Hause gewesen. Er habe zu Hause gekocht,
gegessen, ein paar Flaschen Bier und Schnäpse getrunken. Er habe noch ein
paar Sachen zusammengepackt (der Beschuldigte war damals am Zügeln) und sei
dann zwei- bis dreimal rein- und rausgegangen, um sein Auto zu beladen. Dann
habe er die Schäden an seinem Fahrzeug (u.a. die eingeschlagene Scheibe)
gesehen (act. 56 S. 6 ff., act. 58 S. 5 ff. und act. 11 im
vorinstanzlichen Verfahren). Der Beschuldigte brachte auch vor, dass die
Schäden an seinem Fahrzeug und am Fahrzeug Y.______ nicht darauf hindeuteten,
dass die beiden Fahrzeuge miteinander kollidiert seien (act. 56 S. 10 ff.).
2.
Die Vorinstanz liess in
einem forensischen Gutachten prüfen, ob in den (von der Kantonspolizei Glarus
am 12./13. Mai 2016 mittels Klebeband entnommenen) Lackspuren der beiden
Fahrzeuge X.______ (des Beschuldigten) und Y.______ eine Spurenüberkreuzung
vorliegen könnte (act. 19). Der Gutachter stellte keine Spurenüberkreuzung
fest und kam zum Schluss, dass ein Kontakt zwischen den beiden Fahrzeugen
weder nachgewiesen noch ausgeschlossen werden könne. Aufgrund der Lackspuren
und der fotografierten Beschädigungen der Fahrzeuge konnte der Gutachter
keine Aussagen zum Unfallhergang machen (act. 24). Die Vorinstanz
berücksichtigte das Gutachten mangels Aussagekraft nicht weiter (act. 43 Erw.
II.5.4).
3.
Aufgrund des
fotografisch dokumentierten Schadensbildes (act. 2/IV/15, CD) zweifelte das
Obergericht, dass die beiden Fahrzeuge kollidierten und beauftragte in der
Folge das Forensische Institut Zürich mit der Erstellung eines
unfallanalytischen Gutachtens (act. 66). Das Gutachten des Forensischen
Instituts Zürich vom 9. Oktober 2019 gelangt zum Schluss, dass die Schäden
auf der jeweiligen linken Seite des Personenwagens X.______ (Mercedes Benz)
und des Personenwagens Y.______ (Audi A3) nicht durch eine dem Anklagesachverhalt
entsprechende Kollision zwischen diesen beiden Fahrzeugen entstanden sein
können (act. 69 insbesondere Ziff. 4.3.1, 4.3.3, und 4.5 sowie Antwort auf
Frage 1 unter Ziff. 5). Eine erneute Prüfung der Lackmikrospuren durch das
Forensische Institut Zürich ergab kein Spurenübertragung und bestätigte den
unfallanalytischen Befund (act. 69 Ziff. 4.1.4). Weiter kam der Gutachter zum
Schluss, dass aufgrund des zerbrochenen Spiegelgehäuses, des Spiegels und der
geborstenen Seitenscheibe beim Fahrzeug des Beschuldigten im Bereich des
Ortes der Schadenentstehung entsprechend Trümmerteile hätten vorgefunden
werden müssen (act. 69 Ziff. 4.1.3), was aber bekanntlich (act. 74) nicht der
Fall war.
4.
Das Gutachten ist
inhaltlich überzeugend und kommt schlüssig zum Ergebnis, dass die Fahrzeuge
X.______ und Y.______ am 12. Mai 2016 nicht in eine Streifkollision
involviert waren und die Schäden auf der jeweiligen linken Seite des
Personenwagens X.______ und des Personenwagens Y.______ folglich nicht durch
eine dem Anklagesachverhalt entsprechende Kollision zwischen diesen beiden
Fahrzeugen entstanden sind. Ein anderer allfälliger Unfall und daraus
folgendes strafbares Verhalten sind aus dem Anklagesachverhalt nicht
ersichtlich und können daher im Hinblick auf den Anklagegrundsatz (Art. 9
Abs. 1 StPO) und die Bindung an die Anklage (Art. 350 Abs. 1 StPO) vorliegend
nicht gerichtlich beurteilt werden.
5.
Gemäss dem
Anklagesachverhalt hat der Beschuldigte am 12. Mai 2016 um ca.
20.15
Uhr in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration von mindestens
2.20
‰) den Personenwagens X.______ gelenkt (act. 3 S. 1).
5.1
Eine
Atemalkoholprobe, welche gemäss dem Polizeirapport beim Beschuldigten am
12.
Mai 2016 um 20.58 Uhr durchgeführt wurde, ergab eine Atemalkoholkonzentration
von 0.875 mg/l resp. eine Blutalkoholkonzentration von 1.75 ‰
(act. 2/I/03, act. 2/I/07). Am 12. Mai 2016 erfolgte beim Beschuldigten
um 23.40 Uhr im Kantonsspital Glarus eine Blutentnahme zwecks Bestimmung der
Blutalkoholkonzentration (act. 2/I/07, act. 2/I/51 ff.). Nach dem ärztlichen
Bericht zur Blutalkoholanalyse vom 19. Mai 2016 lag am 12. Mai 2016 um
20.15
Uhr beim Beschuldigten eine Blutalkoholkonzentration von mindestens
2.20
‰ und maximal 3.13 ‰ vor (act. 2/I/55).
5.2
Anlässlich der
polizeilichen Befragung vom 12. Mai 2016 gab C.______ (Lenkerin des
Fahrzeuges Y.______) zu Protokoll, dass ihr am 12. Mai 2016, um
ca. 20.10 Uhr, in [...] zwei Fahrzeuge entgegengekommen seien (act.
2/I/07, act. 2/I/22). Vorliegende (Bilder von) Videoaufzeichnungen der
Überwachungskamera des Verkaufsgeschäfts [...] in [...] vom
12.
Mai 2016, um 20.16.35 Uhr (act. 2/I/67), lassen die
Identifizierung des gefilmten dunklen Fahrzeugs als Personenwagen X.______
des Beschuldigten nicht zu. Somit liefern weder die Aussage von C.______ noch
die Videoaufzeichnungen der Überwachungskamera des Verkaufsgeschäfts [...] in
[...] einen genügenden Nachweis dafür, dass der Beschuldigte mit seinem
Personenwagen X.______ am 12. Mai 2016, um ca. 20.15 Uhr, in [...] auf der
Brücke über der Linth fuhr.
5.3
Der Beschuldigte
wurde mehrmals befragt und machte dabei zum Teil widersprüchliche Angaben. So
sagte der Beschuldigte anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme aus,
dass er am 12. Mai 2016 nicht selbst Auto gefahren sei, abends,
vielleicht um 19.30 Uhr, mit seinem Kollegen D.______ (act. 2/I/07, act.
2/I/23) in [...] zwei Bier getrunken habe, danach, um ca. 20 Uhr, von
D.______ nach Hause nach [...] (act. 2/I/58) gefahren worden sei und dort
noch ein Bier getrunken habe (act. 2/I/10 ff., Fragen 1, 6, 7, 10, 11 und
14).
Bei der polizeilichen Einvernahme
am 19. Juni 2016 sagte der Beschuldigte hingegen aus, er sei am
12.
Mai 2016, ca. zwischen 18 und 18.30 Uhr, in [...] selber
losgefahren, nachdem er zusammen mit Arbeitskollegen eine Internetbestellung
getätigt habe, womit sie gegen 18 Uhr fertig gewesen seien (act. 2/I/15
ff. Fragen 1 und 19). Betreffend seinen Alkoholkonsum am 12. Mai 2016 gab der
Beschuldigte nun zu Protokoll, er habe in [...] bei E.______, zwischen ca.
17.15
und 18.30 Uhr, ein Bier und zu Hause, zwischen ca. 18.30 und 20.45
Uhr, ca. fünf bis sechs Bierdosen (je 0.5 Liter) und ca. drei Schnäpse
(Shots) getrunken (act. 2/I/19 Frage 35). Der Beschuldigte machte auch
widersprüchliche Angaben dazu, wann er am 12. Mai 2016 die kaputte
Scheibe und den kaputten Rückspiegel festgestellt haben will (act. 2/I/15
Frage 1: gegen 22 Uhr, act. 2/I/16 Frage 3: um 21.30 Uhr,
act. 2/IV/10 f. Fragen 4 und 6: um 20 Uhr).
Die Aussagen des Beschuldigten
stimmen jedenfalls darin überein, dass er am 12. Mai 2016
nachmittags/abends zusammen mit Arbeitskollege D.______ in [...] bei E.______
und F.______ war, nicht in fahrunfähigem Zustand ein Auto gelenkt hat, nach
ca. 18.30 Uhr nicht (mehr) gefahren ist und dass am 12. Mai 2016, nach
ca. 18.30 Uhr bis zum Eintreffen der Polizei, auch niemand anderes seinen
Personenwagen X.______ gefahren hat (vgl. act. 2/I/07, act. 2/I/10 ff. Fragen
1, 6, 14 und 15, act. 2/I/15 ff. Fragen 1, 14, 15, 17, 18, 19, 26, 29, 30, 35
und 37, act. 2/IV/10 f. Frage 4, act. 11 S. 5 ff. Fragen 12, 14 und 16).
5.4
5.4.1
D.______, F.______
und E.______ wurden als Auskunftspersonen polizeilich einvernommen (act.
2/I/23 ff., act. 2/I/29 ff., act. 2/I/34 ff.). Gemäss den übereinstimmenden
Aussagen von D.______ und E.______, war der Beschuldigte am 12. Mai 2016
nachmittags/abends zusammen mit ihnen und F.______
in [...], wobei er mit seinem Auto, selber fahrend, gekommen und, in
fahrfähigem Zustand, wieder gegangen ist (act. 2/I/24 ff. Fragen 4, 6,
22, 31, 32 und 33, act. 2/I/35 ff. Fragen 2, 5, 13, 19, 21, 22, 24 und 25).
E.______ sagte aus, der
Beschuldigte sei gegangen, nachdem sie über das Internet Liquid für
E-Zigaretten bestellt haben (act. 2/I/35 f. Fragen 1, 8 und 19). Der von
E.______ an die Polizei weitergeleiteten, in den Akten liegenden
Bestellbestätigung ist zu entnehmen, dass die betreffende Bestellung am 12.
Mai 2016 um 16.32 Uhr erfolgte (act. 2/I/40).
D.______ sagte aus, er wisse
nicht mehr, wann der Beschuldigte am 12. Mai 2016 in [...] abgefahren sei
(act. 2/I/26 Frage 22).
D.______ ging nach eigener
Aussage um ca. 20.45 Uhr (act. 2/I/24 ff. Fragen 1, 9, 10, 11, 12 und 13).
E.______ sagte aus, er glaube, dass D.______ zwischen 20 und 21 Uhr gegangen
sei (act. 2/I/36 Frage 18). F.______ sagte aus, der Beschuldigte sei am
12.
Mai 2016 abends ganz kurz vor D.______, vielleicht 15 oder 30 Minuten
vorher, gegangen (act. 2/I/30 Fragen 6 f.), somit zwischen 19.30 und 20.45
Uhr, falls D.______ zwischen 20 und 21 Uhr losgefahren ist.
5.4.2
Aus den Aussagen
der Auskunftspersonen ergeben sich somit, zusammen mit der betreffenden
Bestellbestätigung, unterschiedliche Zeiten zwischen 16.32 und 20.45 Uhr, zu
denen der Beschuldigte am 12. Mai 2016 in [...] losgefahren sein könnte. Die
Aussagen der Auskunftspersonen lassen somit nicht den Schluss zu, dass der
Beschuldigte am 12. Mai 2016 nach 18.30 Uhr resp. um 20.15 Uhr ein Auto
gefahren hat.
Genauso wenig kann aus den
Aussagen der Auskunftspersonen geschlossen werden, dass der Beschuldigte am
12.
Mai 2016 abends in angetrunkenem Zustand Auto fuhr. Vielmehr sagten
D.______ und E.______ übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte fahrfähig,
namentlich nicht betrunken gewesen sei, als er am 12. Mai 2016
nachmittags/abends in [...] losgefahren sei (act. 2/I/27 Fragen 31-33,
act. 2/I/37 Fragen 24 f.). Auch der Aussage von F.______ ist nichts
Gegenteiliges zu entnehmen, sondern nur, dass er nicht wisse, ob der
Beschuldigte an diesem Abend betrunken gewesen sei (act. 2/I/31 Frage 20).
5.5
5.5.1
Gemäss dem
Polizeirapport und dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme des
Beschuldigten vom 19. Juni 2016 stellten am 12. Mai 2016 zwei
Polizeifunktionäre durch eigene Wahrnehmung fest, dass die Motorhaube des in
[...] parkierten Personenwagens des Beschuldigten um
ca. 20.40 Uhr warm war, obwohl es an diesem Abend längere Zeit stark
geregnet hatte (act. 2/I/07, act. 2/I/17 Fragen 14 f.). Hieraus folgerten die
Polizisten, dass das Fahrzeug des Beschuldigten kurz zuvor gefahren wurde
(act. 2/I/17 Fragen 16 f.).
5.5.2
Die Vorinstanz
führt unter Verweis auf das Klimabulletin Mai 2016 von Meteo Schweiz
sinngemäss aus, es erscheine aufgrund der Umstände, dass die Motorhaube um
ca. 20.45 Uhr warm, das Wetter damals regnerisch, kühl und die Temperaturen vom
12.
bis 14. Mai 2016 1 bis 3 °C unter der Norm 1981-2010 gewesen seien, sehr
unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte, wie er behaupte, den Personenwagen
X.______ nach 18.30 Uhr nicht mehr gefahren habe (act. 43 Erw. II.3).
5.5.3
Der Beschuldigte merkte
im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme an, dass vielleicht die Sonne
auf die Motorhaube geschienen habe (act. 2/I/12 Frage 11). In nachfolgenden
Einvernahmen sagte der Beschuldigte aus, er könne es sich nicht vorstellen,
dass die Motorhaube warm gewesen sei (act. 2/I/17 Fragen 15 f.) resp. die
Motorhaube werde nicht warm (act. 2/IV/10 Frage 4), ausser wenn die Sonne
darauf scheine (act. 11 S. 7 Frage 19).
5.5.4
Das allgemein
gehaltene Klimabulletin Mai 2016 von MeteoSchweiz und die Angabe der
Polizisten, es habe am betreffenden Abend längere Zeit stark geregnet,
schliessen nicht aus, dass am 12. Mai 2016 abends die Sonne in [...]
zeitweilig genügend stark schien, um die Motorhaube des Personenwagens
X.______ zu erwärmen, so dass sie um ca. 20.40 Uhr warm war. Die pauschale
Angabe, dass die Motorhaube um ca. 20.40 Uhr warm war, ist auch zu unpräzise,
als dass daraus (nachträglich) eine mögliche Ursache für die Erwärmung
abgeleitet werden könnte (Sonne, Parklicht [act. 2/IV/12 Frage 12],
Betrieb des Fahrzeuges).
5.5.5
Insgesamt bestehen
unüberwindliche Zweifel, dass der Beschuldigte entsprechend dem
Anklagesachverhalt am 12. Mai 2016 um 20.15 Uhr betrunken Auto fuhr. Nach
Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person
günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der
tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Entsprechend ist
davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 12. Mai 2016, um 20.15 Uhr, nicht
in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug lenkte. Ob die polizeiliche Einvernahme
des Beschuldigten vom 12. Mai 2016 verwertbar ist (vgl. act. 58 S. 4 f. Rz 5
f.), kann offenbleiben, da die betreffenden unüberwindlichen Zweifel
unabhängig davon bestehen.
Ein allfälliges Fahren in
fahrunfähigem Zustand am 12. Mai 2016 zu irgendeiner aus dem
Anklagesachverhalt nicht ersichtlichen Uhrzeit kann im Hinblick auf den
Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) und die Bindung an die Anklage
(Art. 350 Abs. 1 StPO) nicht gerichtlich beurteilt werden und ergibt sich im
Übrigen auch nicht aus dem ärztlichen Bericht zur Blutalkoholanalyse vom 12.
Juli 2016; hält dieser doch lediglich fest, dass beim Beschuldigten am 12.
Mai 2016 um 18.30 Uhr eine Blutalkoholkonzentration zwischen 0.00 ‰ bis
maximal 1.45 ‰ vorlag (act. 2/I/61).
6.
Nach dem Gesagten
bricht die Anklage wegen der Tatvorwürfe (vgl. Erw. III.4 und III.5
vorstehend) im Zusammenhang mit der mutmasslichen Streifkollision vom
12.
Mai 2016 in sich zusammen. Im Ergebnis ist der Beschuldigte somit
von den Tatvorwürfen der versuchten Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und aArt. 55 SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens
bei Unfall i.S.v. Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG,
des Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG
i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der
Verordnung der Bundesversammlung vom 21. März 2003 über Blutalkoholgrenzwerte
im Strassenverkehr sowie der Verletzung der Verkehrsregeln durch
Nichtbeherrschen des Fahrzeuges i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs.
1.
SVG freizusprechen.
IV.
1.
Nachdem der
Beschuldigte im Berufungsverfahren von vier Anklagepunkten freizusprechen
ist, ist er einzig noch für den erfüllten (und vom Beschuldigten anerkannten)
Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.
Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV mit einer
Busse zu bestrafen. Die Strafgerichtskommission sprach
eine Busse von insgesamt CHF 2'400.— aus, welche sich aus
Verbindungsbussen i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB (auch in der alten Fassung)
zu zwei Vergehen sowie Bussen wegen drei Übertretungen, darunter die
vorliegend interessierende Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs.
1.
SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2
VRV, zusammensetzt (act. 43 Erw. V.2 und 5, Disp.-Ziff. 2).
2.
Gemäss Art. 408 StPO
fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche
ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen
und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen
Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (BGer 6B_298/2013 Urteil vom 16. Januar
2014.
Erw. 6.2), wobei das Obergericht bei der Strafzumessung im
Ergebnis nicht über das vorinstanzliche Strafmass hinausgehen darf
(Art. 391 Abs. 2 StPO).
3.
Nachdem der
Beschuldigte mit Strafbefehl vom 24. August 2017 des
Untersuchungsamtes [...] aufgrund einer Straftat nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu
einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 70.— und zu
einer Busse von CHF 600.— verurteilt wurde (act. 36/1) und er die
vorliegend zu ahndende Geschwindigkeitsübertretung innerorts um 20 km/h am
20.
Juli 2016 begangen hat, ist bei der Strafzumessung Art. 49 Abs. 2 StGB zu
beachten. Danach bestimmt das Gericht, wenn es eine Tat zu beurteilen hat,
die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt
worden ist, die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer
bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt
worden wären.
4.
Da Taten nach Art. 90
Abs. 2 SVG Vergehen (Art. 90 Abs. 2 und Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art.
10.
Abs. 3 StGB) sind, handelt es sich bei der mit Strafbefehl vom 24. August
2017.
ausgesprochenen Busse um eine Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs.
4.
StGB (i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Verbindungsbussen nach Art. 42 Abs. 4
StGB und aufgrund von Übertretungen (Art. 103 StGB) ausgesprochene
Bussen nach Art. 106 StGB sind gleichartige Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1
StGB.
5.
Die Vorinstanz
berücksichtigte bei der Strafzumessung eine Verbindungsbusse in Höhe von CHF
1'360.— (20 % von CHF 6'800.— = 85 x CHF 80.— [BGE 135 IV 188 Erw. 3.4.4])
und sprach für die drei Übertretungen eine Busse von insgesamt
CHF 1'040.— aus. Nachdem der Beschuldigte nur noch für eine Übertretung
zu büssen ist, scheint, in Anwendung von Art. 106 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 und
Art. 47 StGB sowie unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen zutreffenden
Ausführungen zur Strafzumessung (act. 43 Erw. V), eine Busse von
CHF 350.— als angemessen, welche als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des
Untersuchungsamtes [...] vom 24. August 2017 auszusprechen ist. An die
Stelle der Busse hat eine unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von 3
Tagen zu treten, wenn der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt
(Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB).
V.
1.
Als Ergebnis ist
festzuhalten, dass die Berufung von A.______ im Sinne der vorstehenden Erwägungen
gutzuheissen ist. In formaler Hinsicht fällt das Obergericht
ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408
StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF
2'400.— festzusetzen (Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und
Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Da das Obergericht als
Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt, ist auch über die
von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs.
3.
StPO). Beim vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens sind die
Verfahrenskosten gesamthaft dem Staat aufzuerlegen (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO
und Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).
2.
2.1
Zufolge des
ergehenden Freispruchs sind dem Beschuldigten die Kosten seiner erbetenen
Verteidigung zu ersetzen, zumal angesichts des Sachverhalts und der Bedeutung
des Verfahrens für den Beschuldigten eine anwaltliche Verbeiständung geboten
war (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, für das Berufungsverfahren
i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
2.2
Der Verteidiger
überlässt es dem Ermessen des Gerichts, dem Beschuldigten eine angemessene
Entschädigung auszusprechen, wobei er als Referenz erwähnt, dass insgesamt
Leistungen von rund 26 Stunden à CHF 300.— (zuzüglich MWST) erbracht worden
seien (act. 58 S. 12 Rz 25). Insgesamt macht damit der Verteidiger ein
Honorar von CHF 7'800.— (zuzüglich MWST) geltend.
2.3
Die geltend gemachte
Zeitaufwendung ist nicht zu beanstanden. Indes erscheint der in der
Honorarnote angewendete Stundenansatz von CHF 300.– unter
Berücksichtigung der konkreten Schwierigkeit des Falles als überhöht.
Angemessen ist vorliegend vielmehr ein Stundenansatz von CHF 250.– (vgl.
zum Vergleich z.B. auch den von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 10
BStKR eröffneten Rahmen). Dementsprechend ist dem Beschuldigten für das
gesamte Verfahren eine Entschädigung für seine anwaltliche Verteidigung von
insgesamt CHF 7'150.— (26 x CHF 250.— = CHF 6'500.— zuzüglich CHF 650.—
für Mehrwertsteuer und Auslagen – der Einfachheit halber mit 10 % auf dem Honorar
gerechnet) aus der Gerichtskasse zuzusprechen, zahlbar an den Verteidiger.
____________________
Das Gericht
erkennt:
1.
A.______ wird freigesprochen von
den Vorwürfen
der versuchten Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und aArt. 55 SVG,
des pflichtwidrigen Verhaltens
bei Unfall i.S.v. Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG,
des Fahrens in fahrunfähigem
Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG,
Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung
vom 21. März 2003 über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr,
der Verletzung der
Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges i.S.v. Art. 90 Abs. 1
SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG.
2.
A.______ wird aufgrund des rechtskräftigen
Schuldspruchs wegen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG
i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV im Urteil der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom
29.
August 2018 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl
des Untersuchungsamtes [...] vom 24. August 2017 zur folgender
Strafe verurteilt:
Busse von CHF 350.—, bei
Nichtbezahlung umgewandelt in eine unbedingt vollziehbare
Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
3.
Die Gerichtsgebühr für das
erstinstanzliche Verfahren SG.2017.00021 und das Berufungsverfahren
OG.2018.00054 wird auf insgesamt CHF 5'000.— festgesetzt. Die weiteren
Verfahrenskosten betragen:
CHF
600.—
Untersuchungsgebühr
(SA.2016.00332)
CHF
537.90
Auslagen der Untersuchung
CHF
300.—
Kosten für Gutachten
Kantonspolizei St. Gallen
CHF
2'800.—
Kosten für Gutachten
Forensisches Institut Zürich
4.
Die Kosten gehen vollständig zu
Lasten des Staates.
5.
A.______ wird für das
Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung für anwaltliche
Verteidigung von insgesamt CHF 7'150.— (inkl. MWST und Auslagen)
zugesprochen, zahlbar an Rechtsanwalt B.______
6.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]