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Entscheid

OG.2018.00054

Fahren in fahrunfähigem Zustand etc.

30. Juni 2020Deutsch24 min

I.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Urteil

vom 30. Juni 2020

Verfahren

OG.2018.00054

A.______

Beschuldigter

und

Berufungskläger

verteidigt

durch Rechtsanwalt B.______

gegen

Staats-

und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Postgasse 29,

8750

Glarus

Anklägerin und

Berufungsbeklagte

vertreten

durch den Staatsanwalt

betreffend

Fahren

in fahrunfähigem Zustand etc.

Anträge

des Berufungsklägers (anlässlich der Berufungsverhandlung vom

21. Juni 2019, act. 58):

1.

Das vorinstanzliche Urteil des

Kantonsgerichts Glarus sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Der Beschuldigte sei von den

folgenden Straftatbeständen freizusprechen:

des Fahrens in fahrunfähigem

Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG,

Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der

Bundesversammlung vom 21. März 2003 über Blutalkoholgrenzwerte im

Strassenverkehr;

der versuchten Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG

i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und aArt. 55 SVG;

der Verletzung der

Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges i.S.v. Art. 90 Abs. 1

SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG;

des pflichtwidrigen Verhaltens

bei Unfall i.S.v. Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG

3.

Der Beschuldigte sei der

Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs.

1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV schuldig zu sprechen.

4.

Der Beschuldigte sei mit einer

Busse von CHF 400.— zu bestrafen.

5.

Es seien die gesamten

Verfahrenskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sowie für

das Vorverfahren der Staatskasse zu überbinden und dem Beschuldigten sei

eine angemessene Entschädigung für seine Anwaltskosten (zzgl. MWST)

auszurichten.

Antrag

der Anklägerin und Berufungsbeklagten

(anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. Juni 2019, act. 59):

Die Berufung des Beschuldigten

sei abzuweisen und das Urteil der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts

Glarus vom 29. August 2018 sei zu bestätigen.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1. Die Staatsanwaltschaft

des Kantons Glarus (nachfolgend Staatsanwaltschaft) wirft A.______

(nachfolgend Beschuldigter) vor, am 12. Mai 2016, um ca. 20.15 Uhr,

in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.20 ‰) als

Fahrer des Personenwagens X.______, von [...] herkommend, in [...] auf der

Brücke über der Linth zu weit nach links gelangt und in der Folge seitlich

mit dem auf der Hauptstrasse nach [...] korrekt fahrenden entgegenkommenden

Personenwagen Y.______ kollidiert zu sein. Aufgrund dieser Kollision seien

beim Personenwagen Y.______ der hintere linke Kotflügel und beim

Personenwagen X.______ die Fahrertürscheibe, der linke Seitenspiegel sowie

ebenfalls der hintere linke Kotflügel beschädigt worden. Der Beschuldigte

habe nach dieser Kollision nicht angehalten und sich nicht um den

verursachten Schaden gekümmert, sondern sei weitergefahren (act. 3 S. 1).

Weiter wirft die

Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe am 20. Juli 2016, um

20.19 Uhr, mit seinem Personenwagen X.______ auf der Kantonsstrasse in [...],

Höhe Verkaufsgeschäft [...], die dort signalisierte Höchstgeschwindigkeit von

50 km/h innerorts um netto 20 km/h überschritten (act. 3 S. 2).

2. Die Staatsanwaltschaft

erkannte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 19. Januar 2017

(act. 3) des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (i.S.v. Art. 91

Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2

Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der

Bundesversammlung vom 21. März 2003 über Blutalkoholgrenzwerte im

Strassenverkehr), der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung

der Fahrunfähigkeit (i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22

Abs. 1 StGB und aArt. 55 SVG), der Verletzung der Verkehrsregeln

durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG

i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG), des pflichtwidrigen Verhaltens bei

Unfall (i.S.v. Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1

und 3 SVG) und der Verletzung der Verkehrsregeln (i.S.v. Art. 90

Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV) schuldig.

Der Beschuldigte wurde mit einer

Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 80.— bedingt aufgeschoben bei

einer Probezeit von zwei Jahren bestraft. Zudem wurde der Beschuldigte mit

einer Busse von CHF 3'400.— bestraft. Die Kosten des Verfahrens wurden dem

Beschuldigten auferlegt (act. 3 S. 2).

3. Nachdem der

Beschuldigte mit Schreiben vom 30. Januar 2017 Einsprache gegen den

Strafbefehl erhoben hatte (act. 2/IV/01), überwies die Staatsanwaltschaft in

Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO die Angelegenheit zur gerichtlichen

Beurteilung an den zuständigen Präsidenten der Strafgerichtskommission des

Kantonsgerichts Glarus (act. 1).

4. Mit Urteil vom

29. August 2018 erkannte die Strafgerichtskommission des

Kantonsgerichts Glarus (nachfolgend Strafgerichtskommission) den

Beschuldigten in allen Anklagepunkten für schuldig (act. 43 Disp.-Ziff. 1)

und verurteilte ihn als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes

[...] vom 24. August 2017 (act. 36/1) zu einer Geldstrafe von

85 Tagessätzen zu je CHF 80.—, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit

von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 2’400.—, bei Nichtbezahlung

umgewandelt in eine unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen

(Disp.-Ziff. 2) und auferlegte dem Beschuldigten ausgangsgemäss die Gerichts-

und Untersuchungskosten (Disp.-Ziff. 3 und 4).

5. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte rechtzeitig Berufung mit

den eingangs erwähnten Anträgen (act. 46, act. 58). Die

Staatsanwaltschaft hat auf eine Anschlussberufung verzichtet (act. 50)

und schliesst auf Abweisung der Berufung (act. 59).

6. Am 21. Juni 2019 fand vor dem Obergericht die mündliche

Berufungsverhandlung statt (act. 56). Am 30. Juni 2020 fällte das Obergericht

seinen Entscheid (act. 79). Der Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem

die Parteien auf eine mündliche Urteilsbekanntgabe ausdrücklich verzichteten

(Art. 84 Abs. 3 StPO, act. 56 S. 20 f.).

Erwägungen

II.

1.

Das hier angefochtene

Strafurteil der Strafgerichtskommission (act. 43) ist der Berufung

zugänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufungsinstanz überprüft

das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2.

Die Berufung des

Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen

Fahrens in fahrunfähigem Zustand (i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. a

SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und

Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung vom

21.

März 2003 über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr),

versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB

und aArt. 55 SVG), Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen

des Fahrzeuges (i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31

Abs. 1 SVG) und wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (i.S.v.

Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG).

Diese Schuld-sprüche betreffen das Ereignis der mutmasslichen Streifkollision

in [...] vom 12. Mai 2016, um ca. 20.15 Uhr.

In der Berufungsbegründung

anerkennt der Beschuldigte den Schuldspruch betreffend die ihm ebenfalls

vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung vom 20. Juli 2016 in [...]

(act. 58 S. 11 Rz 21). Eine trotz des betreffenden

Antrages des Beschuldigten gesetzwidrige oder unbillige Entscheidung i.S.v.

Art. 404 Abs. 2 StPO ist nicht ersichtlich. Folglich ist Alinea 5 von

Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils der Strafgerichtskommission vom 29. August 2018

(der Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1

SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV

[Sachverhalt Geschwindigkeitsübertretung vom 20. Juli 2016]) in

Rechtskraft erwachsen.

3.

Somit ergibt sich, dass das Obergericht im Rahmen des

Berufungsverfahrens die erstinstanzlich erfolgte Verurteilung (Schuld- und

Strafpunkt), mit Ausnahme des soeben erwähnten Schuldspruchs

wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, und Kostenverlegung zu

überprüfen hat (Art. 404 Abs. 1 StPO), wobei das Obergericht,

nachdem auf die Berufung einzutreten ist, am Ende ein neues Urteil fällen

wird (Art. 408 StPO).

4.

Mit Berufung kann

gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO geltend gemacht werden, die Vorinstanz

habe das Recht verletzt (einschliesslich Unangemessenheit) und/oder habe den

Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt.

Vorliegend wirft der Beschuldigte

in seiner Berufung der Vorinstanz im Ergebnis einerseits eine unrichtige

Sachverhaltsfeststellung und andererseits eine unzutreffende Rechtsanwendung

vor (act. 58 S. 3 ff.).

III.

1.

Der Beschuldigte

bestreitet vollumfänglich, am 12. Mai 2016, um ca. 20.15 Uhr, in

angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.20 ‰) als

Fahrer des Personenwagens X.______ in [...] auf der Brücke über der Linth

eine Streifkollision verursacht zu haben (act. 58). Anlässlich der

Berufungsverhandlung berichtete der Beschuldigte, er habe an jenem Abend nach

der Arbeit einen Kollegen in [...] besucht. Dort habe er ein Bier getrunken,

sei zwischen 18.00 und 18.30 Uhr nach Hause gefahren und habe vor dem Haus

neben dem Zaun sein Fahrzeug parkiert. Zum Zeitpunkt der angeblichen

Streifkollision sei er bereits zu Hause gewesen. Er habe zu Hause gekocht,

gegessen, ein paar Flaschen Bier und Schnäpse getrunken. Er habe noch ein

paar Sachen zusammengepackt (der Beschuldigte war damals am Zügeln) und sei

dann zwei- bis dreimal rein- und rausgegangen, um sein Auto zu beladen. Dann

habe er die Schäden an seinem Fahrzeug (u.a. die eingeschlagene Scheibe)

gesehen (act. 56 S. 6 ff., act. 58 S. 5 ff. und act. 11 im

vorinstanzlichen Verfahren). Der Beschuldigte brachte auch vor, dass die

Schäden an seinem Fahrzeug und am Fahrzeug Y.______ nicht darauf hindeuteten,

dass die beiden Fahrzeuge miteinander kollidiert seien (act. 56 S. 10 ff.).

2.

Die Vorinstanz liess in

einem forensischen Gutachten prüfen, ob in den (von der Kantonspolizei Glarus

am 12./13. Mai 2016 mittels Klebeband entnommenen) Lackspuren der beiden

Fahrzeuge X.______ (des Beschuldigten) und Y.______ eine Spurenüberkreuzung

vorliegen könnte (act. 19). Der Gutachter stellte keine Spurenüberkreuzung

fest und kam zum Schluss, dass ein Kontakt zwischen den beiden Fahrzeugen

weder nachgewiesen noch ausgeschlossen werden könne. Aufgrund der Lackspuren

und der fotografierten Beschädigungen der Fahrzeuge konnte der Gutachter

keine Aussagen zum Unfallhergang machen (act. 24). Die Vorinstanz

berücksichtigte das Gutachten mangels Aussagekraft nicht weiter (act. 43 Erw.

II.5.4).

3.

Aufgrund des

fotografisch dokumentierten Schadensbildes (act. 2/IV/15, CD) zweifelte das

Obergericht, dass die beiden Fahrzeuge kollidierten und beauftragte in der

Folge das Forensische Institut Zürich mit der Erstellung eines

unfallanalytischen Gutachtens (act. 66). Das Gutachten des Forensischen

Instituts Zürich vom 9. Oktober 2019 gelangt zum Schluss, dass die Schäden

auf der jeweiligen linken Seite des Personenwagens X.______ (Mercedes Benz)

und des Personenwagens Y.______ (Audi A3) nicht durch eine dem Anklagesachverhalt

entsprechende Kollision zwischen diesen beiden Fahrzeugen entstanden sein

können (act. 69 insbesondere Ziff. 4.3.1, 4.3.3, und 4.5 sowie Antwort auf

Frage 1 unter Ziff. 5). Eine erneute Prüfung der Lackmikrospuren durch das

Forensische Institut Zürich ergab kein Spurenübertragung und bestätigte den

unfallanalytischen Befund (act. 69 Ziff. 4.1.4). Weiter kam der Gutachter zum

Schluss, dass aufgrund des zerbrochenen Spiegelgehäuses, des Spiegels und der

geborstenen Seitenscheibe beim Fahrzeug des Beschuldigten im Bereich des

Ortes der Schadenentstehung entsprechend Trümmerteile hätten vorgefunden

werden müssen (act. 69 Ziff. 4.1.3), was aber bekanntlich (act. 74) nicht der

Fall war.

4.

Das Gutachten ist

inhaltlich überzeugend und kommt schlüssig zum Ergebnis, dass die Fahrzeuge

X.______ und Y.______ am 12. Mai 2016 nicht in eine Streifkollision

involviert waren und die Schäden auf der jeweiligen linken Seite des

Personenwagens X.______ und des Personenwagens Y.______ folglich nicht durch

eine dem Anklagesachverhalt entsprechende Kollision zwischen diesen beiden

Fahrzeugen entstanden sind. Ein anderer allfälliger Unfall und daraus

folgendes strafbares Verhalten sind aus dem Anklagesachverhalt nicht

ersichtlich und können daher im Hinblick auf den Anklagegrundsatz (Art. 9

Abs. 1 StPO) und die Bindung an die Anklage (Art. 350 Abs. 1 StPO) vorliegend

nicht gerichtlich beurteilt werden.

5.

Gemäss dem

Anklagesachverhalt hat der Beschuldigte am 12. Mai 2016 um ca.

20.15

Uhr in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration von mindestens

2.20

‰) den Personenwagens X.______ gelenkt (act. 3 S. 1).

5.1

Eine

Atemalkoholprobe, welche gemäss dem Polizeirapport beim Beschuldigten am

12.

Mai 2016 um 20.58 Uhr durchgeführt wurde, ergab eine Atemalkoholkonzentration

von 0.875 mg/l resp. eine Blutalkoholkonzentration von 1.75 ‰

(act. 2/I/03, act. 2/I/07). Am 12. Mai 2016 erfolgte beim Beschuldigten

um 23.40 Uhr im Kantonsspital Glarus eine Blutentnahme zwecks Bestimmung der

Blutalkoholkonzentration (act. 2/I/07, act. 2/I/51 ff.). Nach dem ärztlichen

Bericht zur Blutalkoholanalyse vom 19. Mai 2016 lag am 12. Mai 2016 um

20.15

Uhr beim Beschuldigten eine Blutalkoholkonzentration von mindestens

2.20

‰ und maximal 3.13 ‰ vor (act. 2/I/55).

5.2

Anlässlich der

polizeilichen Befragung vom 12. Mai 2016 gab C.______ (Lenkerin des

Fahrzeuges Y.______) zu Protokoll, dass ihr am 12. Mai 2016, um

ca. 20.10 Uhr, in [...] zwei Fahrzeuge entgegengekommen seien (act.

2/I/07, act. 2/I/22). Vorliegende (Bilder von) Videoaufzeichnungen der

Überwachungskamera des Verkaufsgeschäfts [...] in [...] vom

12.

Mai 2016, um 20.16.35 Uhr (act. 2/I/67), lassen die

Identifizierung des gefilmten dunklen Fahrzeugs als Personenwagen X.______

des Beschuldigten nicht zu. Somit liefern weder die Aussage von C.______ noch

die Videoaufzeichnungen der Überwachungskamera des Verkaufsgeschäfts [...] in

[...] einen genügenden Nachweis dafür, dass der Beschuldigte mit seinem

Personenwagen X.______ am 12. Mai 2016, um ca. 20.15 Uhr, in [...] auf der

Brücke über der Linth fuhr.

5.3

Der Beschuldigte

wurde mehrmals befragt und machte dabei zum Teil widersprüchliche Angaben. So

sagte der Beschuldigte anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme aus,

dass er am 12. Mai 2016 nicht selbst Auto gefahren sei, abends,

vielleicht um 19.30 Uhr, mit seinem Kollegen D.______ (act. 2/I/07, act.

2/I/23) in [...] zwei Bier getrunken habe, danach, um ca. 20 Uhr, von

D.______ nach Hause nach [...] (act. 2/I/58) gefahren worden sei und dort

noch ein Bier getrunken habe (act. 2/I/10 ff., Fragen 1, 6, 7, 10, 11 und

14).

Bei der polizeilichen Einvernahme

am 19. Juni 2016 sagte der Beschuldigte hingegen aus, er sei am

12.

Mai 2016, ca. zwischen 18 und 18.30 Uhr, in [...] selber

losgefahren, nachdem er zusammen mit Arbeitskollegen eine Internetbestellung

getätigt habe, womit sie gegen 18 Uhr fertig gewesen seien (act. 2/I/15

ff. Fragen 1 und 19). Betreffend seinen Alkoholkonsum am 12. Mai 2016 gab der

Beschuldigte nun zu Protokoll, er habe in [...] bei E.______, zwischen ca.

17.15

und 18.30 Uhr, ein Bier und zu Hause, zwischen ca. 18.30 und 20.45

Uhr, ca. fünf bis sechs Bierdosen (je 0.5 Liter) und ca. drei Schnäpse

(Shots) getrunken (act. 2/I/19 Frage 35). Der Beschuldigte machte auch

widersprüchliche Angaben dazu, wann er am 12. Mai 2016 die kaputte

Scheibe und den kaputten Rückspiegel festgestellt haben will (act. 2/I/15

Frage 1: gegen 22 Uhr, act. 2/I/16 Frage 3: um 21.30 Uhr,

act. 2/IV/10 f. Fragen 4 und 6: um 20 Uhr).

Die Aussagen des Beschuldigten

stimmen jedenfalls darin überein, dass er am 12. Mai 2016

nachmittags/abends zusammen mit Arbeitskollege D.______ in [...] bei E.______

und F.______ war, nicht in fahrunfähigem Zustand ein Auto gelenkt hat, nach

ca. 18.30 Uhr nicht (mehr) gefahren ist und dass am 12. Mai 2016, nach

ca. 18.30 Uhr bis zum Eintreffen der Polizei, auch niemand anderes seinen

Personenwagen X.______ gefahren hat (vgl. act. 2/I/07, act. 2/I/10 ff. Fragen

1, 6, 14 und 15, act. 2/I/15 ff. Fragen 1, 14, 15, 17, 18, 19, 26, 29, 30, 35

und 37, act. 2/IV/10 f. Frage 4, act. 11 S. 5 ff. Fragen 12, 14 und 16).

5.4

5.4.1

D.______, F.______

und E.______ wurden als Auskunftspersonen polizeilich einvernommen (act.

2/I/23 ff., act. 2/I/29 ff., act. 2/I/34 ff.). Gemäss den übereinstimmenden

Aussagen von D.______ und E.______, war der Beschuldigte am 12. Mai 2016

nachmittags/abends zusammen mit ihnen und F.______

in [...], wobei er mit seinem Auto, selber fahrend, gekommen und, in

fahrfähigem Zustand, wieder gegangen ist (act. 2/I/24 ff. Fragen 4, 6,

22, 31, 32 und 33, act. 2/I/35 ff. Fragen 2, 5, 13, 19, 21, 22, 24 und 25).

E.______ sagte aus, der

Beschuldigte sei gegangen, nachdem sie über das Internet Liquid für

E-Zigaretten bestellt haben (act. 2/I/35 f. Fragen 1, 8 und 19). Der von

E.______ an die Polizei weitergeleiteten, in den Akten liegenden

Bestellbestätigung ist zu entnehmen, dass die betreffende Bestellung am 12.

Mai 2016 um 16.32 Uhr erfolgte (act. 2/I/40).

D.______ sagte aus, er wisse

nicht mehr, wann der Beschuldigte am 12. Mai 2016 in [...] abgefahren sei

(act. 2/I/26 Frage 22).

D.______ ging nach eigener

Aussage um ca. 20.45 Uhr (act. 2/I/24 ff. Fragen 1, 9, 10, 11, 12 und 13).

E.______ sagte aus, er glaube, dass D.______ zwischen 20 und 21 Uhr gegangen

sei (act. 2/I/36 Frage 18). F.______ sagte aus, der Beschuldigte sei am

12.

Mai 2016 abends ganz kurz vor D.______, vielleicht 15 oder 30 Minuten

vorher, gegangen (act. 2/I/30 Fragen 6 f.), somit zwischen 19.30 und 20.45

Uhr, falls D.______ zwischen 20 und 21 Uhr losgefahren ist.

5.4.2

Aus den Aussagen

der Auskunftspersonen ergeben sich somit, zusammen mit der betreffenden

Bestellbestätigung, unterschiedliche Zeiten zwischen 16.32 und 20.45 Uhr, zu

denen der Beschuldigte am 12. Mai 2016 in [...] losgefahren sein könnte. Die

Aussagen der Auskunftspersonen lassen somit nicht den Schluss zu, dass der

Beschuldigte am 12. Mai 2016 nach 18.30 Uhr resp. um 20.15 Uhr ein Auto

gefahren hat.

Genauso wenig kann aus den

Aussagen der Auskunftspersonen geschlossen werden, dass der Beschuldigte am

12.

Mai 2016 abends in angetrunkenem Zustand Auto fuhr. Vielmehr sagten

D.______ und E.______ übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte fahrfähig,

namentlich nicht betrunken gewesen sei, als er am 12. Mai 2016

nachmittags/abends in [...] losgefahren sei (act. 2/I/27 Fragen 31-33,

act. 2/I/37 Fragen 24 f.). Auch der Aussage von F.______ ist nichts

Gegenteiliges zu entnehmen, sondern nur, dass er nicht wisse, ob der

Beschuldigte an diesem Abend betrunken gewesen sei (act. 2/I/31 Frage 20).

5.5

5.5.1

Gemäss dem

Polizeirapport und dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme des

Beschuldigten vom 19. Juni 2016 stellten am 12. Mai 2016 zwei

Polizeifunktionäre durch eigene Wahrnehmung fest, dass die Motorhaube des in

[...] parkierten Personenwagens des Beschuldigten um

ca. 20.40 Uhr warm war, obwohl es an diesem Abend längere Zeit stark

geregnet hatte (act. 2/I/07, act. 2/I/17 Fragen 14 f.). Hieraus folgerten die

Polizisten, dass das Fahrzeug des Beschuldigten kurz zuvor gefahren wurde

(act. 2/I/17 Fragen 16 f.).

5.5.2

Die Vorinstanz

führt unter Verweis auf das Klimabulletin Mai 2016 von Meteo Schweiz

sinngemäss aus, es erscheine aufgrund der Umstände, dass die Motorhaube um

ca. 20.45 Uhr warm, das Wetter damals regnerisch, kühl und die Temperaturen vom

12.

bis 14. Mai 2016 1 bis 3 °C unter der Norm 1981-2010 gewesen seien, sehr

unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte, wie er behaupte, den Personenwagen

X.______ nach 18.30 Uhr nicht mehr gefahren habe (act. 43 Erw. II.3).

5.5.3

Der Beschuldigte merkte

im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme an, dass vielleicht die Sonne

auf die Motorhaube geschienen habe (act. 2/I/12 Frage 11). In nachfolgenden

Einvernahmen sagte der Beschuldigte aus, er könne es sich nicht vorstellen,

dass die Motorhaube warm gewesen sei (act. 2/I/17 Fragen 15 f.) resp. die

Motorhaube werde nicht warm (act. 2/IV/10 Frage 4), ausser wenn die Sonne

darauf scheine (act. 11 S. 7 Frage 19).

5.5.4

Das allgemein

gehaltene Klimabulletin Mai 2016 von MeteoSchweiz und die Angabe der

Polizisten, es habe am betreffenden Abend längere Zeit stark geregnet,

schliessen nicht aus, dass am 12. Mai 2016 abends die Sonne in [...]

zeitweilig genügend stark schien, um die Motorhaube des Personenwagens

X.______ zu erwärmen, so dass sie um ca. 20.40 Uhr warm war. Die pauschale

Angabe, dass die Motorhaube um ca. 20.40 Uhr warm war, ist auch zu unpräzise,

als dass daraus (nachträglich) eine mögliche Ursache für die Erwärmung

abgeleitet werden könnte (Sonne, Parklicht [act. 2/IV/12 Frage 12],

Betrieb des Fahrzeuges).

5.5.5

Insgesamt bestehen

unüberwindliche Zweifel, dass der Beschuldigte entsprechend dem

Anklagesachverhalt am 12. Mai 2016 um 20.15 Uhr betrunken Auto fuhr. Nach

Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person

günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der

tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Entsprechend ist

davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 12. Mai 2016, um 20.15 Uhr, nicht

in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug lenkte. Ob die polizeiliche Einvernahme

des Beschuldigten vom 12. Mai 2016 verwertbar ist (vgl. act. 58 S. 4 f. Rz 5

f.), kann offenbleiben, da die betreffenden unüberwindlichen Zweifel

unabhängig davon bestehen.

Ein allfälliges Fahren in

fahrunfähigem Zustand am 12. Mai 2016 zu irgendeiner aus dem

Anklagesachverhalt nicht ersichtlichen Uhrzeit kann im Hinblick auf den

Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) und die Bindung an die Anklage

(Art. 350 Abs. 1 StPO) nicht gerichtlich beurteilt werden und ergibt sich im

Übrigen auch nicht aus dem ärztlichen Bericht zur Blutalkoholanalyse vom 12.

Juli 2016; hält dieser doch lediglich fest, dass beim Beschuldigten am 12.

Mai 2016 um 18.30 Uhr eine Blutalkoholkonzentration zwischen 0.00 ‰ bis

maximal 1.45 ‰ vorlag (act. 2/I/61).

6.

Nach dem Gesagten

bricht die Anklage wegen der Tatvorwürfe (vgl. Erw. III.4 und III.5

vorstehend) im Zusammenhang mit der mutmasslichen Streifkollision vom

12.

Mai 2016 in sich zusammen. Im Ergebnis ist der Beschuldigte somit

von den Tatvorwürfen der versuchten Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG

i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und aArt. 55 SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens

bei Unfall i.S.v. Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG,

des Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG

i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der

Verordnung der Bundesversammlung vom 21. März 2003 über Blutalkoholgrenzwerte

im Strassenverkehr sowie der Verletzung der Verkehrsregeln durch

Nichtbeherrschen des Fahrzeuges i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs.

1.

SVG freizusprechen.

IV.

1.

Nachdem der

Beschuldigte im Berufungsverfahren von vier Anklagepunkten freizusprechen

ist, ist er einzig noch für den erfüllten (und vom Beschuldigten anerkannten)

Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.

Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV mit einer

Busse zu bestrafen. Die Strafgerichtskommission sprach

eine Busse von insgesamt CHF 2'400.— aus, welche sich aus

Verbindungsbussen i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB (auch in der alten Fassung)

zu zwei Vergehen sowie Bussen wegen drei Übertretungen, darunter die

vorliegend interessierende Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs.

1.

SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2

VRV, zusammensetzt (act. 43 Erw. V.2 und 5, Disp.-Ziff. 2).

2.

Gemäss Art. 408 StPO

fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche

ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen

und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen

Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (BGer 6B_298/2013 Urteil vom 16. Januar

2014.

Erw. 6.2), wobei das Obergericht bei der Strafzumessung im

Ergebnis nicht über das vorinstanzliche Strafmass hinausgehen darf

(Art. 391 Abs. 2 StPO).

3.

Nachdem der

Beschuldigte mit Strafbefehl vom 24. August 2017 des

Untersuchungsamtes [...] aufgrund einer Straftat nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu

einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 70.— und zu

einer Busse von CHF 600.— verurteilt wurde (act. 36/1) und er die

vorliegend zu ahndende Geschwindigkeitsübertretung innerorts um 20 km/h am

20.

Juli 2016 begangen hat, ist bei der Strafzumessung Art. 49 Abs. 2 StGB zu

beachten. Danach bestimmt das Gericht, wenn es eine Tat zu beurteilen hat,

die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt

worden ist, die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer

bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt

worden wären.

4.

Da Taten nach Art. 90

Abs. 2 SVG Vergehen (Art. 90 Abs. 2 und Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art.

10.

Abs. 3 StGB) sind, handelt es sich bei der mit Strafbefehl vom 24. August

2017.

ausgesprochenen Busse um eine Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs.

4.

StGB (i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Verbindungsbussen nach Art. 42 Abs. 4

StGB und aufgrund von Übertretungen (Art. 103 StGB) ausgesprochene

Bussen nach Art. 106 StGB sind gleichartige Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1

StGB.

5.

Die Vorinstanz

berücksichtigte bei der Strafzumessung eine Verbindungsbusse in Höhe von CHF

1'360.— (20 % von CHF 6'800.— = 85 x CHF 80.— [BGE 135 IV 188 Erw. 3.4.4])

und sprach für die drei Übertretungen eine Busse von insgesamt

CHF 1'040.— aus. Nachdem der Beschuldigte nur noch für eine Übertretung

zu büssen ist, scheint, in Anwendung von Art. 106 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 und

Art. 47 StGB sowie unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen zutreffenden

Ausführungen zur Strafzumessung (act. 43 Erw. V), eine Busse von

CHF 350.— als angemessen, welche als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des

Untersuchungsamtes [...] vom 24. August 2017 auszusprechen ist. An die

Stelle der Busse hat eine unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von 3

Tagen zu treten, wenn der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt

(Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB).

V.

1.

Als Ergebnis ist

festzuhalten, dass die Berufung von A.______ im Sinne der vorstehenden Erwägungen

gutzuheissen ist. In formaler Hinsicht fällt das Obergericht

ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408

StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF

2'400.— festzusetzen (Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und

Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Da das Obergericht als

Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt, ist auch über die

von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs.

3.

StPO). Beim vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens sind die

Verfahrenskosten gesamthaft dem Staat aufzuerlegen (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO

und Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).

2.

2.1

Zufolge des

ergehenden Freispruchs sind dem Beschuldigten die Kosten seiner erbetenen

Verteidigung zu ersetzen, zumal angesichts des Sachverhalts und der Bedeutung

des Verfahrens für den Beschuldigten eine anwaltliche Verbeiständung geboten

war (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, für das Berufungsverfahren

i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

2.2

Der Verteidiger

überlässt es dem Ermessen des Gerichts, dem Beschuldigten eine angemessene

Entschädigung auszusprechen, wobei er als Referenz erwähnt, dass insgesamt

Leistungen von rund 26 Stunden à CHF 300.— (zuzüglich MWST) erbracht worden

seien (act. 58 S. 12 Rz 25). Insgesamt macht damit der Verteidiger ein

Honorar von CHF 7'800.— (zuzüglich MWST) geltend.

2.3

Die geltend gemachte

Zeitaufwendung ist nicht zu beanstanden. Indes erscheint der in der

Honorarnote angewendete Stundenansatz von CHF 300.– unter

Berücksichtigung der konkreten Schwierigkeit des Falles als überhöht.

Angemessen ist vorliegend vielmehr ein Stundenansatz von CHF 250.– (vgl.

zum Vergleich z.B. auch den von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 10

BStKR eröffneten Rahmen). Dementsprechend ist dem Beschuldigten für das

gesamte Verfahren eine Entschädigung für seine anwaltliche Verteidigung von

insgesamt CHF 7'150.— (26 x CHF 250.— = CHF 6'500.— zuzüglich CHF 650.—

für Mehrwertsteuer und Auslagen – der Einfachheit halber mit 10 % auf dem Honorar

gerechnet) aus der Gerichtskasse zuzusprechen, zahlbar an den Verteidiger.

____________________

Das Gericht

erkennt:

1.

A.______ wird freigesprochen von

den Vorwürfen

der versuchten Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG

i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und aArt. 55 SVG,

des pflichtwidrigen Verhaltens

bei Unfall i.S.v. Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG,

des Fahrens in fahrunfähigem

Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG,

Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung

vom 21. März 2003 über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr,

der Verletzung der

Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges i.S.v. Art. 90 Abs. 1

SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG.

2.

A.______ wird aufgrund des rechtskräftigen

Schuldspruchs wegen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG

i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV im Urteil der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom

29.

August 2018 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl

des Untersuchungsamtes [...] vom 24. August 2017 zur folgender

Strafe verurteilt:

Busse von CHF 350.—, bei

Nichtbezahlung umgewandelt in eine unbedingt vollziehbare

Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

3.

Die Gerichtsgebühr für das

erstinstanzliche Verfahren SG.2017.00021 und das Berufungsverfahren

OG.2018.00054 wird auf insgesamt CHF 5'000.— festgesetzt. Die weiteren

Verfahrenskosten betragen:

CHF

600.—

Untersuchungsgebühr

(SA.2016.00332)

CHF

537.90

Auslagen der Untersuchung

CHF

300.—

Kosten für Gutachten

Kantonspolizei St. Gallen

CHF

2'800.—

Kosten für Gutachten

Forensisches Institut Zürich

4.

Die Kosten gehen vollständig zu

Lasten des Staates.

5.

A.______ wird für das

Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung für anwaltliche

Verteidigung von insgesamt CHF 7'150.— (inkl. MWST und Auslagen)

zugesprochen, zahlbar an Rechtsanwalt B.______

6.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]