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Entscheid

OG.2018.00061

Grobe Verkehrsregelverletzung

13. März 2020Deutsch37 min

verständigte die Militärpolizei umgehend die Einsatzzentrale der Kantonspo­lizei

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Urteil

vom 13. März 2020

Verfahren

OG.2018.00061

X.__ Beschuldigter

und

...strasse,

8753

Mollis

Berufungskläger

privat verteidigt durch ___,

Rechtsanwalt,

___,

8750

Glarus

gegen

Staatsanwaltschaft

des Kantons Glarus Anklägerin

und

Postgasse 29,

8750

Glarus

Berufungsbeklagte

vertreten durch lic.

iur.

Dorothea

Speich,

Staatsanwältin,

Postgasse 29,

8750

Glarus

Gegenstand

Grobe

Verkehrsregelverletzung

über die Anträge:

A. Rechtsbegehren des

Beschuldigten und Berufungsklägers (gemäss Beru­fungserklärung

vom 29. Oktober 2018 [act. 42] sowie den Aus­füh­rungen des Vertei­digers

an der Beru­fungs­verhandlung vom 27. September 2019 [act. 54

S. 3]):

1.

Der Beschuldigte sei vollumfänglich

freizusprechen.

2.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

B. der

Staatsanwaltschaft (gemäss den Ausführungen der

Staatsanwältin an der Berufungsver­handlung vom 27. September 2019

[act. 54 S. 26]):

1.

Die Berufung

des Beschuldigten vom 29. Oktober 2018 sei vollumfänglich abzu­weisen. Es

sei das Urteil des Kantonsgerichts vom 2. Mai 2018 vollumfänglich zu

bestätigen.

2.

Unter

Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.

____________________

Das Obergericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.

1.1 Am Mittwoch, 6. Juli

2016, führte die Militärpolizei auf der Sernftalstrasse zwi­schen Elm und

Matt (Gemeindegebiet Glarus Süd), auf der Höhe "Meissenboden",

mittels Laser eine Geschwindigkeitskontrolle durch. Die zulässige

Höchstgeschwin­digkeit beträgt im Messbereich 80 km/h (Art. 4a

Abs. 1 lit. b VRV; siehe zum Gan­zen act. 2/1/1).

Um 18:12 Uhr erfasste die

Militärpolizei mit dem Lasergerät den Personenwagen Volvo V60 D4 AWD mit dem

Kontrollschild GL ___55. Das Fahrzeug passierte von Elm herkommend in

Fahrtrichtung Schwanden die Messstelle mit einer massgeben­den

Geschwindigkeit von 114 km/h (gemessener Wert von 118 km/h abzüglich

Sicherheitsabzug von 4 km/h). Damit hatte der PW die gesetzli­che

Höchstgeschwin­digkeit um 34 km/h überschritten (act. 2/1/1

S. 2 oben; act. 2/1/3 S. 1).

1.2 Da das geblitzte

Fahrzeug nicht unmittelbar angehalten und kontrolliert werden konnte,

verständigte die Militärpolizei umgehend die Einsatzzentrale der Kantonspo­lizei

Glarus. Nachdem als Halterin des fraglichen Autos die Baufirma D.__ AG in

Bilten (Glarus Nord) feststand, ordnete die Kantonspolizei den Wagen «aufgrund

früherer Vorkommnisse» dem im vorliegenden Verfahren beschuldigten X.__ zu

und machte sich hierauf eine Polizeipatrouille auf den Weg nach Mollis

(Glarus Nord), dem Wohnort von X.__. Bei der Anfahrt nach Mollis fiel der

Patrouille aus der Distanz ein Auto auf, welches von der ___strasse her (wo

X.__ wohnt) auf der Südstrasse rasant unter­wegs war; bei der Einmün­dung der

Südstrasse in die Netstalerstrasse hielt die Poli­zei um 19.35 Uhr den

gesichteten Wagen auf – es handelte sich dabei just um den

"gesuchten" Volvo V60 mit dem Kontrollschild GL ___55 und an

dessen Steuer sass X.__ (siehe zum Ganzen act. 2/1/1 S. 2,

act. 2/1/2 S. 3 Ziff. 15; act. 2/1/3 S. 3).

1.3 Von der allerersten

Einvernahme an (siehe dazu act. 2/1/2 S. 2 Ziff. 1) bestreitet

X.__, den Volvo, GL ___55, gelenkt zu haben, als dieser am 6. Juli 2016,

um 18.12 Uhr auf der Sernftalstrasse zwischen Elm und Matt mit über­höhter

Geschwindigkeit geblitzt wurde.

2.

Die Staatsanwaltschaft gelangte

nach Beendigung der Untersuchung zum Schluss, dass niemand anders als X__.

die festgestellte massive Geschwindigkeits­überschreitung auf der

Sernftalstrasse begangen habe; sie erhob daher gegen ihn am 4. Mai 2017

Anklage wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90

Abs. 2 SVG (act. 1).

3.

Mit Urteil vom

2. Mai 2018 sprach die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts

den Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig und verurteilte ihn zu

30 Tages­sätzen Geldstrafe zu je CHF 270.- (bedingt, Probezeit

2 Jahre) und zu einer Busse von CHF 1'000.‑, wobei die Busse

bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine unbe­dingt vollziehbare Ersatzfreiheits­strafe von 10 Tagen umgewandelt würde

(act. 39 S. 17 Dispositiv-Ziff. 1 und Ziff. 2).

Ausgangsgemäss wurden die Gerichts- und Untersuchungskos­ten dem

Beschuldigten überbunden (Dispositiv-Ziff. 3 und Ziff. 4).

4.

Gegen dieses Urteil

erhob der Beschuldigte am 29. Oktober 2018 rechtzeitig Beru­fung mit dem

Antrag auf Freispruch von Schuld und Strafe (act. 42). Die Staatsan­waltschaft

schliesst auf kostenfällige Abweisung der Berufung und vollumfängliche

Bestätigung des angefochtenen Entscheids (act. 54 S. 3).

5.

5.1 Am 27. September 2019 fand vor dem Obergericht die mündliche

Berufungs­verhandlung statt (act. 54), nachdem ein zunächst

bereits im Frühjahr 2019 vorge­sehener

Verhandlungstermin nicht zustande gekommen war (siehe act. 46).

5.2 An seiner Sitzung vom 13. März 2020

fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 64). Der Entscheid wird

schriftlich eröffnet, haben nämlich die Parteien auf eine mündliche

Urteilsbekanntgabe ausdrücklich verzichtet (Art. 84 Abs. 3 StPO;

act. 54 S. 40 unten).

Erwägungen

II.

(Formelle Erwägungen)

1.

1.1

Das hier angefochtene

Strafurteil der Strafgerichtskommission des Kantonsge­richts (act. 39)

ist der Berufung zu­gänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufungs­instanz

überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404

Abs. 1 StPO).

1.2

Vorliegend beantragt

der Beschuldigte X.__ in seiner Berufung, es sei das angefochtene Urteil

insgesamt aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen (act. 54

S. 3 und S. 17).

Somit ergibt sich, dass das

Obergericht im Rahmen des Berufungsverfahrens die erstinstanzlich erfolgte

Verurteilung (Schuld- und Strafpunkt) und Kostenverlegung zu überprüfen hat

(Art. 404 Abs. 1 StPO), wobei das Obergericht, nachdem auf die

Berufung einzutreten ist, am Ende ein neues Urteil fällen wird (Art. 408

StPO).

2.

Mit Berufung kann gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO geltend gemacht werden, die Vor­instanz habe

das Recht verletzt (einschliesslich Unangemessenheit) und/oder habe den

Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt.

Vorliegend wirft der Beschuldigte

in seiner Berufung der Vorinstanz eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung

vor, sei nämlich die Vorinstanz unzutreffend davon aus­gegangen, dass er der

fehlbare Lenker gewesen sei (act. 54 S. 17 f. Ziff. 1-7).

III.

Erwägungen zum Sachverhalt

1.

Der Beschuldigte

X.__ stellt sich im vorliegenden Berufungsverfahren auf den Standpunkt, dass

– entgegen dem Anklagevorwurf und dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz

– nicht er am Mittwoch, 6. Juli 2016 am Steuer des Volvo V60 D4

AWD mit dem Kontrollschild GL ___55 gesessen sei, als dieses Fahrzeug um

18.12

Uhr auf der Sernftalstrasse zwischen Elm und Matt mit übersetzter

Geschwindigkeit geblitzt wurde (act. 54

S. 17 ff.).

2.

2.1

Die Anklage (act. 1) gegen den Beschuldigten gründet auf

Indizien; es fehlen direkte Beweise für die Täterschaft des Beschuldigten.

2.2

Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als

unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO

würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüber­windliche Zweifel an der Erfüllung

der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklag­ten Tat, so geht das Gericht

von der für die beschuldigte Person günstigeren Sach­lage aus [in dubio pro

reo] (Art. 10 Abs. 3 StPO).

2.3

Soweit für einen eingeklagten Sachverhalt keine direkten Beweise

vorliegen, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig.

Beim Indizienbe­weis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar

rechtserheblich, aber bewie­sen sind (Indizien), auf die zu beweisende,

unmittelbar rechtserhebliche Tat­sache geschlossen. Eine Mehrzahl von

Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die

Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild

erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass

sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten

Beweis gleichwertig (Urteil BGer 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3.

mit Hinweisen).

3.

3.1

Auf dem von der

Militärpolizei erstellten Radarbild wurde der zu schnell fahrende Volvo mit

dem Kontrollschild GL ___55 von vorne erfasst; dabei ist der Kopf der am

Steuer sitzenden Person erkennbar, jedoch nur im Umriss (act. 2/1/3

S. 2). Die Kon­tur des Kopfes deutet auf einen mutmasslich männlichen

Lenker hin, zumal die betreffende Person soweit ersichtlich kurze Haare hat.

Die Fotoaufnahme lässt ferner darauf schliessen, dass eine eher gross

gewachsene Person den Wagen lenkt.

Als die Polizei am 6. Juli

2016.

um 19.35 Uhr den Beschuldigten in Mollis im gesuch­ten Fahrzeug anhielt

(siehe oben E. I. 1.2), fotografierte sie ihn hinter dem Steuer sitzend,

ebenso tags darauf anlässlich der Einvernahme (act. 2/1/3 S. 3 und

S. 4). Bei einem Vergleich der Profile erscheint es keinesfalls

ausgeschlossen, dass es sich beim Lenker auf dem Radarbild um den

Beschuldigten handelt. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte die Haare kurz

geschnitten trägt und von grosser Körpersta­tur ist (act. 2/1/3

S. 4; act. 58 S. 3 unten). An der Berufungsverhandlung darauf

an­gesprochen, meinte der Beschuldigte implizit, es könnte bei der

festgestellten Tem­poüber­schreitung auch eine kleingewachsene Person am

Steuer gesessen sein, die Sitze liessen sich problemlos höher stellen

(act. 58 S. 4). Dieser Einwand ist inso­fern ab­wegig, als nämlich

eine kleingewachsene Person, würde sie den Fahrersitz derart hoch stellen,

dass sie – wie auf dem Radarbild unschwer erkennbar (act. 2/1/3

S. 2) – mit dem Kopf beinahe an der Fahrzeugdecke anstösst, mit ihren

Füssen womöglich kaum noch zu den Pedalen gelangen könnte.

3.2

Der Volvo V60 mit dem

Kontrollschild GL ___55 wurde am 6. Juli 2016 um 18.12 Uhr auf der

Serntalstrasse zwischen Elm und Matt in Fahrtrichtung Schwanden mit

übersetzter Geschwindigkeit geblitzt. Gut fünf viertel Stunden später, um

19.35

Uhr, wurde der betreffende Volvo in Mollis/GL von der Polizei

angehalten; an dessen Steuer sass dabei der Beschuldigte (act. 2/1/1

S. 2; act. 2/1/3 S. 3) und das Fahr­zeug kam von der

___strasse her, wo der Beschuldigte wohnhaft ist (act. 2/1/2 S. 3

Ziff. 15).

Von der Messstelle im

"Meissenboden" zwischen Elm und Matt bis nach Mollis sind es knapp

25.

km und beträgt die Fahrzeit knapp 30 Minuten (dies freilich nur bei

ungehinderter Fahrt, was um die Feierabendzeit auf der Kantonsstrasse im

Glarner­land jedenfalls nördlich von Glarus kaum der Fall ist [Gerichtsno­torietät;

siehe Google Maps, act. 60]). Der Beschuldigte wurde um 19.35 Uhr in

Mollis am Steuer des zuvor auf der Sernftalstrasse geblitzten Volvos

angehalten; der Beschuldigte kam damals von zuhause her, wie er in der

Untersuchung selber eingeräumt hatte (act. 2/1/2 S. 3

Ziff. 16). Die zeitliche Nähe zwischen der Geschwindigkeitsmessung

(18.12 Uhr) und der späteren Anhaltung des Fahrzeugs in Mollis (19.35 Uhr)

ist ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte den betreffenden Wagen bereits bei

der festge­stellten Tem­poüberschreitung gelenkt hatte.

3.3

Der Beschuldigte

erklärte bei der polizeilichen Befragung am Tag danach, dass er am Vorabend

[6. Juli 2016] um ca. 18.50 Uhr sein Büro in Bilten/GL verlassen und den Volvo

mit dem Kontrollschild GL ___55 bestiegen habe, welches Fahrzeug damals

mit gestecktem Zündschlüssel auf dem Areal der Baufirma D.__ AG parkiert

gewesen sei; er sei dann nach Mollis heimgefahren, habe dort geduscht und sei

dann um ca. 19.30 Uhr für einen Geschäftstermin wieder weggefahren

(act. 2/1/2 S. 3 f. Ziff. 14-18 und S. 5

Ziff. 30-32; act. 2/8/2 S. 4 Ziff. 18-21).

Von der Messstelle im

"Meissenboden", wo der Volvo am 6. Juli 2016 um 18.12 Uhr

geblitzt wurde, bis zum Gelände der Baufirma D.__ AG in Bilten sind es knapp

32.

km und benötigt ein PW dafür (bei flüssigem Verkehr, was im Kanton

Glarus am früheren Abend kaum vorkommt) rund 35 Minuten (Gerichtsno­torietät;

Google Maps, act. 61). Wenn daher der Beschuldigte aussagte, er habe den

Volvo um ca. 18.50 Uhr auf dem Firmengelände in Bilten parkiert vorgefunden

und wisse nicht, wer zuvor mit dem Wagen gefahren sei (act. 2/1/2

S. 4 Ziff. 18 und Ziff. 20 sowie S. 5 Ziff. 30-32),

so ist diese Darstellung bereits in zeitlicher Hinsicht zweifelhaft. Falls

nämlich tatsächlich jemand anders mit dem fraglichen Volvo zuvor gefahren

wäre, hätte der andere Lenker dem Beschuldigten den Zündschlüssel praktisch

in die Hand geben müssen, wenn es wirklich wahr wäre, dass der Beschuldigte

das Fahrzeug erst um 18.50 Uhr übernahm. Merkwürdig an der ganzen Schilderung

ist ferner auch der Umstand, dass der unbekannte Drittlenker das Fahrzeug

gegen 18.50 Uhr (also nach Feier­abend) auf dem Firmengelände hingestellt und

einfach den Zündschlüssel hätte stecken lassen, konnte nämlich dieser

unbekannte Dritte diesfalls ja nicht vorherse­hen, dass danach das Fahrzeug

noch einmal von jeman­dem benötigt würde. Kommt hinzu, dass es schlicht nicht

glaubhaft ist, dass auf einem Firmengelände abends nach Feierabend

vergleichsweise teure Firmenautos unverschlossen und mit gestecktem

Zündschlüssel abgestellt werden (und dies selbst wenn das Firmenge­lände

abgeschlossen ist; siehe dazu act. 29 S. 8 Ziff. 36).

Insgesamt erweist sich daher diese "Geschichte", wonach der

Beschuldigte den fraglichen Volvo am 6. Juli 2016 überhaupt erst um 18.50 Uhr

übernommen haben will, als reine Schutzbe­hauptung, wie dies im Ergebnis

bereits die Vorinstanz im an­gefochtenen Entscheid zutreffend festgestellt

hat (act. 39 S. 10 f. E. 4.2.3.).

3.4

Der Volvo mit dem

Kontrollschild GL ___55 wurde von der Militärpolizei am 6. Juli

2016.

im Bereich "Meissenboden" zufällig erstmals bereits um 17.29

Uhr gefilmt, als das Fahrzeug mit korrektem Tempo in Richtung Elm fuhr

(act. 2/1/3 S. 5). Um 18.12 Uhr war dann der Volvo mit stark

übersetzter Geschwindigkeit wie­der in entgegengesetzter Richtung talauswärts

unterwegs (act. 2/1/3 S. 1). Der Beschuldigte ist in Elm

aufgewachsen, hat dort noch Geschwister und bis 20__ lebte auch noch seine

Mutter dort (act. 58 S. 2). Insofern erscheint es denn auch nicht

als abwegig, dass der Beschuldigte am 6. Juli 2016 nach

Feierabend für einen kurzen Abstecher nach Elm im Sernftal gefahren sein

könnte.

3.5

Der Beschuldigte wurde

am 7. Juli 2016 auf dem Polizeistützpunkt Schwanden zur

Geschwindigkeitsüberschreitung vom Vortag auf der Sernftalstrasse befragt

(act. 2/1/2). Anlässlich dieser Befragung nahm die Polizei dem

Beschuldigten das Mobiltelefon ab, welches er damals mit sich führte

(act. 2/1/1 S. 3 oben). Die Ruf­nummer des betreffenden Natels

lautet ___27 65. In der weiteren Untersu­chung wurden die Randdaten

und Verbindungsnachweise des Natels ausgewertet (act. 2/4/1 sowie

act. 2/5/8 ff.). Hierbei ergab sich, dass das Mobiltelefon am

6.

Juli 2016 am späteren Nachmittag kurzzeitig im Sernftal eingeloggt

war, konkret um 17.27 Uhr über eine Antenne in Matt und eine gute halbe

Stunde später, um 17.56 Uhr und 18.09 Uhr, über eine Antenne in Elm

(act. 2/5/10 S. 1).

Vom Volvo mit dem Kontrollschild

GL ___55 steht nachweislich fest, dass dieser Wagen um 17.29 Uhr

zwischen Matt und Elm taleinwärts und sodann um 18.12 Uhr mit übersetzter

Geschwindigkeit wieder talauswärts fuhr (act. 2/1/3 S. 5 und

S. 1). Daraus ergibt sich als Erkenntnis, dass sich das Mobiltelefon mit

der Rufnummer ___27 65 im fraglichen Zeitraum mit nahezu an Sicherheit

grenzender Wahr­scheinlichkeit ebenfalls im Volvo befunden haben muss. Und

exakt dieses Mobiltele­fon hatte der Beschuldigte bei sich, als er am anderen

Tag von der Polizei zur Sache einvernommen wurde. Dies wiederum ist ein

erdrückendes Indiz dafür, dass der Beschuldigte am Vortag den Volvo gelenkt

hatte.

3.6

Der Beschuldigte

führte anlässlich der Untersuchung sowie vor Vorinstanz und erneut vor

Obergericht aus, beim Mobiltelefon mit der Rufnummer ___27 65 handle

es sich um ein Firmentelefon, welches von allen in der Firma benutzt werden

könne; wohl habe meistens er das betreffende Telefon bei sich und er

gebrauche es auch privat (act. 2/8/2 S. 4 Ziff. 22 f.;

act. 21 S. 4 f. Ziff. 14-17). Gleich verhalte es sich mit

dem Volvo V60 mit dem Kontrollschild GL ___55; er (der Beschuldigte) fahre

diesen Wagen zwar oft, aber das Auto werde ebenso von anderen Mitarbeitenden

der Baufirma D.__ AG gefahren (act. 2/8/2 S. 3 f.

Ziff. 14). P.__, Bau­führer, Geschäftsführer und

Verwaltungsratspräsident der D.__ AG, gab als Zeuge vor Vorinstanz zu

Protokoll, die Baufirma D.__ AG besitze rund 20 Perso­nenwagen des Typs Volvo

V60; es gebe keine fixe Zuteilung dieser Fahrzeuge an einzelne Mitarbeitende,

sondern es könnten Bauführer, Mitarbeitende des Sekreta­riats, Vermesser,

Freelancer sowie selten auch Bauarbeiter die einzelnen Autos benützen, wie

sie gerade verfügbar seien, und zwar sowohl zur Arbeit als auch, so

jedenfalls die Bauführer, zu privaten Zwecken; die Autos stünden jeweils mit

gestecktem Zündschlüssel auf dem abgesperrten Firmengelände (act. 29

S. 8 f. Ziff. 35-40). Ergo erklärte der Beschuldigte, dass am

6.

Juli 2016 tagsüber nicht er den Volvo mit dem Kontrollschild

GL ___55 benutzt habe, sondern jemand anders. Dabei sei auch den ganzen

Tag über das Mobiltelefon mit der Rufnummer __27 65 im besagten Volvo

gelegen und vom betreffenden Lenker vielleicht auch benutzt worden; er selber

(der Beschuldigte) habe den Volvo schliesslich erst am Abend ab 18.50 Uhr

gefahren und habe sich da auch das Handy nach wie vor im Auto befunden; er

(der Beschuldigte) habe das fragliche Handy bis dahin den gan­zen Tag nicht

auf sich gehabt (act. 8/2/2 S. 5 Ziff. 25-31; act. 2/8/2

S. 4 Ziff. 16 und Ziff. 20; act. 21 S. 8

Ziff. 33 f.; act. 58 S. 5).

Als Abonnentin

(Anschlussinhaberin) des Mobiltelefons mit der Rufnummer __27 65 fungierte

die D.__ AG (act. 2/5/4 S. 8; siehe auch act. 21 S. 6

Ziff. 22). Der Beschuldigte hat in der Untersuchung und vor Vorinstanz

immerhin eingeräumt, dass das betreffende Mobiltelefon mehrheitlich von ihm

benutzt werde, und zwar nicht nur geschäftlich, sondern auch privat und in

der Freizeit. Zudem ist vom Beschuldigten zugestanden, dass die Rufnummer __27

65.

früher, als er noch nicht bei der Baufirma D.__ AG tätig war, ihm

privat "gehörte"; heute besitzt er auch kein privates Mobiltelefon

mehr (act. 21 S. 6 Ziff. 24). Auf der Homepage der Baufirma

D.__ AG (besucht am 30. August 2016) sind die "Ansprechpartner Bil­ten"

[Geschäftsleitung und Bauführer] einzeln mit Namen und Foto aufgeführt und

ist dabei die Rufnummer __27 65 explizit dem Beschuldigten zugewiesen;

im Übrigen besitzt die Mehrzahl der einzelnen "Ansprechpartner" bei

der D.__ AG, so auch der Beschuldigte, eine eigene Festnetztelefonnummer

(act. 2/3/1). Wenn aber schon die Baufirma D.__ AG selber die

individuellen Telefonnummern ihrer verantwortlichen Personen

["Ansprechpartner Bilten"] gegen aussen offen kommu­niziert, so

verfolgt sie damit doch nichts anderes als die Absicht, dass Kunden, Lie­feranten

etc. die zuständigen Personen innerhalb der D.__ AG wenn immer möglich direkt

kontaktieren können und auch sollen. Bei dieser Sachlage aber ist schlechthin

unverständlich, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren gegenüber

Staatsanwaltschaft und Gericht nun weismachen will, das hier interes­sierende

Mobiltelefon mit der Rufnummer __27 65 würde von den Mitarbei­tenden

der D.__ AG quasi kreuz und quer benutzt. Diese Ausführung ist schon deshalb

unglaubhaft, weil sie dem üblichen Gebrauch von Mobiltelefonen diame­tral

widerspricht. Es hat sich allgemein eingebürgert, dass Telefonnummern von Per­so­nen,

mit denen man oft kommuniziert, unter den persönlichen Kontakten abge­spei­chert

werden, und wird dann die entsprechende Person jeweils über die Funk­tion

"Kontakte" angewählt, ohne dass man deren Nummer überhaupt noch

auswen­dig weiss. So "funktioniert" im Übrigen auch der

Beschuldigte selber, führte er doch aus, als er an der Berufungsverhandlung

nach der Telefonnummer seiner inzwischen verstorbenen Mutter und seines

Bruders gefragt wurde, dass er deren Nummern nicht auswendig kenne

(act. 58 S. 6 f.). Der Beschuldigte macht jetzt allerdings

sinngemäss geltend, das Mobiltelefon mit der Rufnummer __27 65, wel­ches

gemäss Homepage der D.__ AG ihm (dem Beschuldigten) zugewie­sen war, sei

beliebig auch von anderen Mitarbeitenden benutzt worden. Das würde bedeuten,

dass externe Personen wie beispielsweise Architekten, Bauhand­werker und Bau­herren,

wollen sie den Beschuldigten anrufen, unverhofft irgendeinen

D.__-Mitarbeitenden am Telefon hätten und sie sich dann bei der D.__ AG

durchfra­gen müssten, um endlich den Beschuldigten ans Telefon zu bekommen.

Umgekehrt würde dies auch für die Mitarbeitenden der D.__ AG selbst gelten;

diese müss­ten sich jeden Tag zuallererst einen Überblick verschaffen, unter

welcher Mobiltele­fonnummer ihre jeweiligen Ansprechpersonen (Untergebene wie

Vorge­setzte) erreichbar sind. Das ist nachgerade grotesk.

3.7

Der Beschuldigte

behauptet im vorliegenden Verfahren hartnäckig, dass er am 6. Juli 2016 sein

Mobiltelefon mit der Rufnummer ___27 65 erstmals wieder auf sich

gehabt habe, als er um 18.50 Uhr vom Firmensitz der D.__ AG in Bilten aus mit

dem Volvo, GL ___55, nach Hause gefahren sei und sich das erwähnte Mobilte­lefon

bereits in diesem Fahrzeug befunden habe, wobei bis dahin [18.50 Uhr] nicht

er, sondern jemand anders den betreffenden Volvo benutzt habe. Ein anderes

Mobiltelefon habe er an jenem Tag nicht benutzt. Vor Vorinstanz sowie vor

Oberge­richt danach gefragt, wie er als Bauführer den ganzen Tag über ohne

ein Mobiltele­fon ausgekommen sei, erklärte er im Kern, das sei durchaus

machbar, denn er müsse nicht permanent erreichbar sein (act. 21

S. 10 Ziff. 41 f; act. 58 S. 6).

Dass der Beschuldigte in seiner

Funktion als Bauführer einen ganzen Arbeitstag lang ohne Mobiltelefon agiert

haben soll, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Es sei an dieser Stelle

kurz das Aufgabenprofil eines Bauführers dargestellt: Der Bau­führer ist bei

Bauprojekten verantwortlich für die Arbeitsvorbereitung und –abwick­lung; er

plant mit den am Bauprozess Beteiligten die notwendigen Ausfüh­rungsun­terlagen,

die Baustelleneinrichtung, den Bauablauf, die Leistungsvorgaben, die

Planlieferungen sowie die Sicherung der Ressourcen. Ferner vertritt er die

Bau­firma, trägt die Verantwortung für den Ausführungsprozess und unterstützt

die Bau­stellenteams während der Ausführung laufend und intensiv. Hierbei

ergreift er bedarfsgerechte steuernde Massnahmen und setzt diese wirksam um

(siehe dazu: Leitfaden IBZ Lehrgang Bauführer/-in Hochbau, S. 7

[https://www.ibz.ch/PDF/

Downloads/Leitfaden-Bauf%C3%BChrer-Hochbau-(TBH)-V1.1.pdf – besucht am

4.

März 2020]). Es ist völlig undenkbar, dass ein Bauführer in der

heutigen Zeit sei­ne mannigfachen Aufgaben, dabei insbesondere die ihm oblie­gende

Kom­munikation mit Bauherrschaft, Materiallieferanten etc., ohne Mobiltelefon

bewältigt. Tritt daher ein Bauführer seinen Arbeitstag ohne Mobiltelefon an,

so wäre dies vergleichbar mit einem Maler, der ohne Pinsel auf der Baustelle

erscheint; beide könnten sie ebenso gut daheimbleiben. Dem Beschuldigten ist

daher seine Behauptung von vornherein nicht abzunehmen, dass er am 6. Juli

2016.

tagsüber kein Mobilte­lefon auf sich gehabt habe. Im Übrigen zeigen, was

hier lediglich noch zur zusätz­lichen Unter­streichung des eben Gesagten

anzufügen ist, nicht zuletzt die beiden folgenden Begebenheiten die eminente

Bedeutung eines Mobiltelefons im Bauge­werbe: Wie die in der Untersuchung

vorgenommene Auswertung ergab, erfolgten über das hier interessierende

Mobiltelefon mit der Rufnummer __27 65 am 6. Juli 2016 ab morgens

06.30

Uhr bis abends um 17 Uhr rund 50 ein- und aus­gehende Anrufe,

dabei zahleiche mehrminütige Gespräche, das längste über 50 Minuten

(act. 2/5/10). Ferner erklärte der ebenfalls im Bauwesen tätige Zeuge

Y.__ (er wurde in der Untersuchung konkret danach gefragt, ob er am

6.

Juli 2016 mit dem Beschuldigten telefoniert habe), dass er täglich

etwa 100 Telefonanrufe mache und sich daher nicht mehr an ein einzelnes

Telefonat erinnern könne (act. 2/8/12 S. 3 Ziff. 7).

3.8

Auf dem Mobiltelefon

mit der Rufnummer __27 65 sind für den 6. Juli 2016, wie soeben

kurz erwähnt, über 50 Telefonverbindungen verzeichnet (act. 2/5/10;

2/8/10). Darunter sind auch zwei Verbindungen mit Personen aus dem familiären

Umfeld des Beschuldigten, nämlich: ein Anruf um 10.52 Uhr auf die Fest­netznummer

(___) der damals noch lebenden Mutter des Beschuldigten sowie ein zweiter

Anruf um 16.50 Uhr auf das Mobiltelefon (__82 94) von Z.__, dem Bruder des

Beschuldigten (act. 2/8/10; act. 2/6/2 S. 6; act. 58

S. 6 f.).

An der Berufungsverhandlung

speziell zu diesen beiden Anrufen befragt, antwortete der Beschuldigte, er

könne sich drei Jahre später nicht mehr an einzelne Telefonan­rufe erinnern;

allein der Umstand aber, dass vom Natel mit der Rufnummer __27 65 aus

zwei Angehörige von ihm angerufen worden seien, besage noch nicht, dass er

damals die beiden Anrufe getätigt habe, denn in der Baufirma D.__ AG würden

mit W.__ und Y.__ auch zwei Neffen von ihm arbeiten, wo­bei Z.__ [der Bruder

des Beschuldigten] zudem der Götti von Y.__ sei (act. 58 S. 7 oben

und act. 54 S. 21a; siehe auch act. 2/8/12 S. 2). Diese

Vorbringen des Beschuldigten stossen ins Leere. W.__. arbeitet bei der Bau­firma

D.__ AG als Bauführer; er besitzt ein Mobiltelefon mit der Rufnummer __51 15

(act. 2/3/1 S. 3). Am 6. Juli 2016 wurden vom hier interessierenden

Mobil­telefon mit der Rufnummer __27 65 aus im Verlaufe des Tages

gleich mehre­re Anrufe auf das eben erwähnte Natel von W.__ (__51 15)

getätigt (act. 2/5/10). Somit kann es von vornherein nicht sein, dass

W.__ an diesem 6. Juli 2016 zugleich auch das Mobiltelefon mit der

Rufnummer __27 65 auf sich hatte, hätte er doch diesfalls mehrmals mit

sich selber telefoniert. Y.__ besitzt ein Mobiltelefon mit der Rufnummer __70

79.

(act. 2/6/2 S. 7 und act. 2/8/12 S. 3 Ziff. 1 und

Ziff. 2). Am 6. Juli 2016 erfolgte um 16.21 Uhr von diesem Natel

aus ein rund fünfminütiger Anruf auf das vorliegend in Frage stehende Mobil­telefon

mit der Rufnummer __27 65; kurz danach, um 16.27 Uhr, wurde dann von

letzterem Mobiltelefon aus auf ersteres zurückgerufen, wobei dieser Rückruf

ebenfalls mehrere Minuten dauerte (act. 2/5/10 S. 1). Auch hier

kann es daher nicht sein, dass Y.__ zeitgleich beide Mobiltelefone auf sich

gehabt hatte. Im Übrigen erfolgte der Anruf vom Natel __27 65 aus auf

das Mobiltelefon von Z.__ (__82 94; siehe act. 2/6/2 S. 6) um 16.50

Uhr, also eine gute Viertelstunde nach dem Anruf von Y.__ (__70 79) auf das

Natel __27 65; es ist daher realitätsfern, dass der­selbe Y.__, der

noch um 16.27 Uhr vom Natel __70 79 aus auf das Natel __27 65 telefoniert

hat, nun um 16.50 Uhr vom Natel __27 65 aus seinen Götti Z.__ ange­rufen

haben soll. Hinzu kommt noch Folgendes: Y.__ war im Juli 2016 gar nicht bei

der Firma D.__ AG angestellt (act. 2/8/12 S. 3

Ziff. 1 ff.), sodass auch insofern die vom Beschuldigten vorgetrage­ne

Behauptung, wonach Y.__ bei der Bau­firma D.__ AG Zugang zum Mobil­telefon

mit der Rufnummer __27 65 gehabt habe, in sich zusammenbricht.

3.9

Nach den bis dahin

gemachten Ausführungen lässt sich festhalten, dass mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit der Beschuldigte am 6. Juli 2016 den

ganzen Tag über das Mobiltelefon mit der Rufnummer __27 65 auf sich

trug. Denn es ist schlechthin unerfindlich, wer sonst ausser ihm am besagten

Tag vom fraglichen Natel aus namentlich die beiden Anrufe an nächste

Familienangehörige (Mutter und Bruder) getätigt haben sollte. Ausgehend von

dieser Erkenntnis folgt, dass wo immer sich an jenem 6. Juli 2016 das

Natel mit der Rufnummer __27 65 befand, auch der Beschuldigte

persönlich zugegen war. Ebenso steht mit zurei­chender Gewissheit fest, dass

sich das Mobiltelefon mit der Rufnummer __27 65 am 6. Juli 2016 um

18.12

Uhr im Volvo mit dem Kontrollschild GL ___55 befand, also zu dem

Zeitpunkt, als dieses Fahrzeug auf der Sernftalstrasse zwi­schen Elm und Matt

mit erheblich übersetzter Geschwindigkeit geblitzt wurde. Bei der festge­stellten

Geschwindigkeitsüberschreitung befand sich erkennbar nur eine Person

im betreffenden Auto (act. 2/1/3 S. 2). Diese eine Person, und

Dispositiv

somit der fehlbare Fahr­zeuglenker, war demnach zweifelsfrei der hier

Beschuldigte. Dass die­ser seine Tat­schuld trotz erdrückender Indizienlage

durch sämtliche Instanzen hin­durch beharr­lich bestreitet, dürfte nicht

zuletzt darauf zurückzuführen sein, dass ihm aufgrund der massiven

Tempoüberschreitung sowie seiner erheblichen Vorbelastung (siehe dazu

act. 2/10/5) eine womöglich einschneidende strassenverkehrsrechtliche

Administrativmassnahme droht.

3.10 Bereits die

Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid aus insgesamt zutref­fenden

Überlegungen die Täterschaft des Beschuldigten bejaht. Es kann an dieser

Stelle daher in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ergänzend auf die

entspre­chenden Erwägungen verwiesen werden (act. 39 S. 7 ff.

E. III. 3.-4.3.).

Die Vorinstanz hat als Indiz für

die Tatschuld des Beschuldigten namentlich noch auf eine telefonische

Auskunft von F.__, Sekretärin bei der D.__ AG, hin­gewiesen (act. 39

S. 8 E. 3). Gemäss den Angaben des rapportierenden Polizeibe­amten

kontaktierte dieser am 7. Juli 2016 die Baufirma D.__ AG. Dabei habe er

(der Polizist) sich danach erkundigt, wer am Tag zuvor, 6. Juli 2016, am

Nachmittag den Personenwagen, GL ___55, gelenkt habe, worauf Frau F.__

ihm umgehend mitgeteilt habe, bei diesem Fahrzeug handle es sich um das Auto

von X.__; sie wisse das aus dem Kopf, denn beim betreffenden Wagen handle es

sich um ein persönlich zugeteiltes Bauführerfahrzeug (act. 2/1/1

S. 3 Mitte). Auf eine spätere schriftliche Anfrage der

Staatsanwaltschaft bei der D.__ AG (act. 2/3/2) schrieb dann freilich

F.__ mit Brief vom 27. Juli 2016 zurück, beim Fahrzeug GL ___55

handle es sich um eines der Firmenfahrzeuge; es entziehe sich ihrer Kenntnis,

wer wann mit welchem Auto unterwegs sei und sie sei dafür auch nicht

zuständig; zudem führe die D.__ AG auch nicht Buch über die Fahr­zeug­benützung

(act. 2/3/3).

Der Rechtsvertreter des

Beschuldigten erwähnte an der Berufungsverhandlung, er habe die Aussage von

F.__ als Beweis offeriert (act. 54 S. 19 Ziff. 13). F.__ wurde

indes weder im Berufungsverfahren (siehe dazu act. 42 und Art. 399

Abs. 3 lit. c StPO) noch, soweit ersichtlich, im vorinstanzlichen

Verfahren als Zeugin angerufen (siehe dazu act. 3; die darin angesetzte

Frist für Beweisanträge ist unbe­nutzt verstrichen). Eine Befra­gung von F.__

als Zeugin drängt sich auch nicht von Amtes wegen auf (Art. 389

Abs. 2 lit. b und Abs. 2 StPO). Die Indizienlage wider den

Beschuldigten ist vorliegend derart erdrückend, dass sich daran nicht das

Geringste änderte, selbst wenn F.__ ihre gegenüber der Staatsanwaltschaft

gemachte schriftliche Aus­kunft vom 27. Juli 2016 als Zeugin bestätigen

würde. Eine entsprechende Zeugen­aussage wäre im Lichte der gesamten eindeutigen

Beweis­lage als blosse Gefälligkeitsmitteilung zu qualifizieren. Dies im

Übrigen nicht zuletzt auch darum, weil vorliegend doch einiges darauf

hindeutet, dass die Baufirma D.__ AG bestrebt ist, den Beschuldigten

möglichst zu entlasten. So gab sich auch ein anderer Mitarbeiter der D.__ AG

im Zeugenstand völlig ahnungslos auf die Fra­ge, wer bei der Firma D.__

konkret welche Fahrzeuge benützt (siehe dazu act. 30 S. 4

Ziff. 9-11). Vor allem aber lässt sich die Intention, den Beschuldig­ten

vor der Strafverfolgung zu schützen, an der folgenden Begebenheit festmachen:

Die Staatsanwaltschaft druckte sich am 30. August 2016 von der Homepage

der D.__ AG (www.__.ch) das bereits mehrmals erwähnte Verzeichnis

"Ansprechpartner Bilten" aus; darauf figurieren sämtliche

Kaderleute der D.__ AG, so namentlich auch der Beschuldigte, und ist bei

jeder Person unter anderem die individuelle Natel-Nummer angegeben

(act. 2/3/1). Als die Staatsanwaltschaft am 21. November 2016 den

Beschuldigten einvernahm, stellte sie ihm konkret auch Fragen im Zusammenhang

mit der Rufnummer __27 65, welche Nummer gemäss Homepage dem

Beschuldigten zugewiesen war (act. 2/8/2 S. 4 f.

Ziff. 22-30). Am 21. März 2017 besuchte die Staatsanwaltschaft

erneut die Homepage der D.__ AG; nunmehr aber waren bei sämtlichen

Kaderleuten die individuellen Natelnummern entfernt (act. 2/8/9).

Anlässlich der Berufungsverhandlung zur betref­fenden Veränderung der

Homepage befragt, konnte der Beschuldigte – immerhin auch Mitglied der

Geschäftsleitung – keine plausible Erklärung abgeben; es habe aber sicher

nichts mit dem laufenden Strafverfahren zu tun (act. 58 S. 4 und

S. 5 oben). Indes steht zu vermuten, dass eben doch Letzteres

ausschlaggebend war. Jedenfalls ist es in einer Branche wie dem Bauwesen, wo

jederzeitige und rasche Erreichbarkeit insbesondere von Bauführern sozusagen

das A und O ist, doch widersin­nig, wenn zuvor öffentlich bekannt gemachte

Natelnummern plötzlich wie­der von einer Homepage entfernt werden. Dass daher

die Änderung der Homepage mut­masslich einzig wegen des laufenden

Strafverfahrens gegen den Beschuldigten erfolgt sein dürfte, zeigt sich

letzten Endes auch darin, dass der Beschuldigte selber keine nachvollziehbare

Begründung für diesen Vorgang liefern konnte; hätte es nämlich einen anderweitigen

Grund für diese doch als aussergewöhnlich zu bezeichnende Überarbeitung der

Homepage gegeben, so hätte der Beschuldigte als Mitglied der Geschäftsleitung

davon zweifelsfrei Kenntnis gehabt und hätte dem Gericht darüber mit

Bestimmtheit auch berichtet.

4.

4.1 Der Rechtsvertreter

des Beschuldigten warf anlässlich der Berufungsverhand­lung der Vorinstanz

vor (act. 54 S. 19 Ziff. 12-14), sie habe sich im

angefochtenen Entscheid mit keinem Wort mit der entlastenden Zeugenaussage

von P.__ (Verwaltungsratspräsident der D.__ AG) auseinandergesetzt, wonach in

der Baufirma D.__ AG keiner der 20-25 verfügbaren Volvos konkret einem Mit­arbeitenden

zugewiesen sei (siehe zur betreffenden Zeugenaussage bei act. 29

S. 5 Ziff. 16 und Ziff. 18 sowie S. 8 Ziff. 36).

4.2 Hinsichtlich der

Glaubhaftigkeit der vom Zeugen P.__ gemachten Ausführungen gelten

grundsätzlich die gleichen Vorbehalte, wie sie gerade zuvor im Kontext mit

F.__ dargelegt worden sind (vorstehende E. 3.10). Bei P. (Jg. __;

siehe act. 2/8/8) ist zudem auch ein persönlicher Loyalitätskonflikt

gegenüber dem Beschuldigten nicht ausgeschlossen. Im Sommer 2016 befand sich

P.__ noch in der Ausbildung zum Bauführer und war dabei dem Beschul­digten

fachlich unterstellt. Gleichzeitig war P.__ damals bereits Verwal­tungsratspräsident

der D.__ AG […] und gehört ebenso wie der Beschuldigte der Geschäftsleitung

an (siehe dazu act. 54 S. 21 Ziff. 25 und act. 63).

Auch wenn es höchst

unwahrscheinlich ist, dass die vom Zeugen P.__ geschilderte Praxis bei der Benutzung

der Firmenfahrzeuge zutrifft, so kommt es im vorliegenden Verfahren darauf

überhaupt nicht weiter an. Aufgrund der oben darge­legten zahlreichen

Indizien, die ein insgesamt glasklares Bild vermitteln, steht vor­liegend

unumstösslich fest, dass am 6. Juli 2016 um 18.12 Uhr (und allein nur

die­ser Zeitpunkt ist hier massgeblich) der Beschuldigte mit dem Volvo, GL

___55, von Elm in Richtung und Matt fuhr und dabei mit stark übersetzter

Geschwindigkeit geblitzt wurde. Ob der fragliche Volvo innerhalb der Baufirma

D.__ AG fix oder nicht fix dem Beschuldigten zugeteilt war, interessiert

nicht und kann offenbleiben.

4.3 Es ist vorliegend

unbestritten und durch die Ergebnisse der Untersuchung erstellt, dass der

Beschuldigte sich am 6. Juli 2016 nachmittags vorübergehend für eine

Besichtigung/Besprechung auf einer Baustelle ("Renaturierung

Dorfbach") in Boswil/AG aufhielt (act. 2/1/1 S. 3;

act. 2/1/2 S. 2f. Ziff. 1 ff.;

act. 2/8/2 S. 2 f. Ziff. 2 und Ziff. 5 ff.;

act. 2/8/8 S. 2 Ziff. 2‑6). Tatsächlich war denn

auch das Mobiltelefon mit der Rufnummer __27 65 ab 14.18 Uhr bis 16.09

Uhr über einen Anten­nen­standort in Boswil eingeloggt und lässt sich im

Übrigen anhand der weiteren aufge­zeichneten Antennenstandorte ebenso die

Fahrt dorthin und wieder zurück nachver­folgen (act. 2/5/10), was –

anbei bemerkt ‑ zusätzlich unterstreicht, dass das betref­fende

Mobiltelefon an diesem Tag die ganze Zeit im Besitz des Beschuldigten war. Es

ist in diesem Zusammenhang im Übrigen vollkommen unerheblich, mit welchem

Fahrzeug der Beschuldigte damals nach Boswil gelangte bzw. ob er im Wagen von

P.__ mitfuhr oder umgekehrt. Insofern hat die Vorinstanz dieser Frage unnötig

Raum eingeräumt (act. 29 S. 4 f. Ziff. 13-15;

act. 39 S. 5 und S. 10).

Der Beschuldigte gab in der Untersuchung

zu Protokoll, die Bausitzung in Boswil am 6. Juli 2016 habe von

14 Uhr bis 16.30/16.45 Uhr gedauert und danach habe er noch ca. eine

Dreiviertelstunde die Baustelle besichtigt (act. 2/8/2 S. 3

Ziff. 6-9). Folgt man dieser Aussage des Beschuldigten, wäre er

frühestens um ca. 17.30 Uhr wieder in Boswil weggekommen und hätte er

diesfalls unmöglich bereits um 17.29 Uhr auf der Sernftalstrasse zwischen

Matt und Elm erstmals von der Militärpolizei fotografiert werden können

(act. 2/1/3 S. 5); diese Argumentationslinie hat auch die

Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung verfochten (act. 54

S. 22 ff. Ziff. 31 ff.). Gemäss den von der Polizei

eingeholten Erkundigungen dauerte die damalige Baustellensitzung in Boswil,

bei welcher Kommunalvertreter anwesend waren, bis ca. 16 Uhr (act. 2/1/1

S. 3). Dass der Beschuldigte im Anschluss an diese Sitzung noch die

Baustelle besichtigt haben will, ist eine reine Schutzbehauptung. Bereits um

16.10 Uhr nämlich war das Mobiltelefon mit der Rufnummer __27 65 nicht

mehr in Boswil, sondern über eine Antenne in Muri eingeloggt, um 16.20 Uhr

dann in Ottenbach und um 16.27 erfasste eine Antenne in Birmensdorf das

betreffende Handy (act. 2/5/10). Nachdem erstellt ist, dass am

6. Juli 2016 niemand anders als der Beschuldigte das besagte

Mobiltelefon auf sich hatte, folgt daraus mit vollkommener Gewissheit, dass

sich der Beschuldigte bereits gegen 16.00 Uhr in Boswil auf die Heimfahrt ins

Glarnerland machte. Um 16.50 Uhr übrigens – das Mobiltelefon war da bereits

in Altendorf/SZ eingeloggt – erfolgte vom betreffenden Natel aus der bereits

weiter oben erwähnte Anruf(versuch) an Z.__, den Bruder des Beschuldigten;

Z.__ rief dann noch in der gleichen Minute zurück und war jetzt das

Mobiltelefon __27 65 in Lachen/SZ und damit noch­mals ein Stück näher

am Glarnerland eingeloggt (act. 2/5/10; siehe oben E. 3.8).

Steht somit fest, dass der

Beschuldigte am 6. Juli 2016 um spätestens 16 Uhr in Boswil abfuhr, war

es ihm ohne weiteres möglich, bis 17.29 Uhr zum Meissenboden zwischen Matt

und Elm zu gelangen (Google Maps, act. 62). Eine minutengenaue

Nachverfolgung der Fahrzeit des Beschuldigten ist letztlich ohnehin nicht

relevant; entscheidend ist einzig und allein, dass sich anhand der

Mobiltelefon-Aufzeich­nungen die Rückfahrt des Beschuldigten von Boswil bis

nach Matt/Elm im Sernftal lückenlos nachverfolgen lässt; um 17.27 Uhr

schliesslich war das betreffen­de Mobil­telefon über eine Antenne in Matt

eingeloggt (act. 2/5710), befand sich dem­nach zu diesem Zeitpunkt der

Beschuldigte ebenfalls in diesem Gebiet und wurde um 17.29 Uhr mit seinem

Volvo, GL ___55, auf der Fahrt von Matt nach Elm foto­grafiert.

5.

Aus alldem folgt in

Übereinstimmung auch mit dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz

(act. 39 S. 11 E. 4.3.), dass mit an Sicherheit grenzender

Wahrschein­lichkeit der Beschuldigte den Volvo, GL ___55, lenkte, als dieses

Fahrzeug am 6. Juli 2016 um 18.12 Uhr auf der Senftalstrasse zwischen

Elm und Matt mit einer rechtlich relevanten Geschwindigkeit von 114 km/h

geblitzt wurde, wie ihm dies vor­liegend in der Anklage angelastet wird

(act. 1). Indem der Verteidiger vor Oberge­richt beargwöhnt hat, das

vorinstanzliche Urteil sei gesucht (act. 54 S. 17

Ziff. 1), so gründet diese Einschätzung auf einer nachgerade

offensichtlichen Verkennung einer hier glasklaren Indizienlage.

IV.

Rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts

1.

Die allgemein zulässige

Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günsti­gen Strassen-,

Verkehrs- und Sichtverhältnissen ausserhalb von Ortschaften 80 km/h

(Art. 32 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1

lit. b VRV); diese gesetzliche Höchstgeschwindigkeit gilt auch für die

Sernftalstrasse (Hauptstrasse) zwischen Elm und Matt. Der Beschuldigte fuhr

am 6. Juli 2016 um 18.12 Uhr mit seinem Fahrzeug, GL ___55,

zwischen Elm und Matt, auf der Höhe Meissenboden, 118 km/h schnell;

damit überschritt er die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit um netto

34 km/h (nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 4 km/h) und verhielt

sich damit verkehrsregelwidrig. Wie bereits die Vorinstanz im angefochtenen

Entscheid zutreffend dargelegt hat, war die Militärpolizei sodann befugt, die

von ihr festgestell­te massive Geschwindigkeitsüberschreitung durch einen

zivilen Strassenbenützer der Kantonspolizei Glarus zu melden (act. 39

S. 12 f. E. IV. 3.1.1./3.1.2. sowie S. 14

E. 3.2.2.); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4

StPO).

2.

Das Strassenverkehrsgesetz

unterscheidet zwischen einfacher und grober Verlet­zung der Verkehrsregeln

(Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 SVG). Eine grobe Verkehrsre­gelverletzung

im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG begeht, wer "durch grobe

Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit

anderer hervorruft".

Die Vorinstanz hat im

angefochtenen Entscheid die hier zu beurteilende Geschwin­digkeitsüberschreitung

mit zutreffender Begründung als grobe Verkehrsregelverlet­zung im Sinne von

Art. 90 Abs. 2 SVG qualifiziert. Es kann hier daher gestützt auf

Art. 82 Abs. 4 StPO integral auf die entsprechenden Erwägungen

verwiesen werden (act. 39 S. 13 f. E. IV. 3.1.3.-3.2.3.),

zumal der Rechtsvertreter des Beschuldigten anläss­lich der

Berufungsverhandlung konkret in Bezug auf die vorinstanzliche recht­liche

Würdigung keine (Eventual-)Einwendungen erhoben hat. In Hinsicht auf die vom

Beschuldigten durch sein Fehlverhalten in Kauf genommene ernstliche Gefahr

für die Sicherheit anderer bleibt der Vollständigkeit halber noch Folgendes

anzufü­gen: Bei der festgestellten massiven Tempoüberschreitung war der

Beschul­digte in Fahrtrichtung Matt unterwegs. Kurz nach der damaligen

Messstelle im Meissenbo­den befindet sich in Fahrtrichtung Matt eine

Bushaltestelle und stehen linkerhand Bauernhäuser und unmittelbar rechts an

der Strasse der dazugehörige Viehstall; zudem dreht eine kurze Strecke weiter

die Sernftalstrasse erheblich nach rechts ab (Gerichtsno­torietät). Bei der

damals vom Beschuldigten gefahrenen sehr hohen Geschwindig­keit (nahe schon

an der zuläs­sigen Höchstgeschwindigkeit auf einer ungleich besser

ausgebauten Auto­bahn) bestand einerseits eine massive Gefähr­dung für

allfällige Passanten im Bereich der Bushaltestelle/Wohnhäuser/Stall sowie

andererseits selbst bei trockener Fahrbahn eine nicht gering zu schätzende

Gefahr, dass das Fahrzeug in dieser Rechtskurve auf die Gegen­fahr­bahn

ausbre­chen und dabei andere Strassenbenützer massiv gefährden könnte; dies

alles nahm der orts­kundige Beschuldigte bewusst und in rücksichtsloser Weise

in Kauf.

V.

Strafzumessung

1.

Die Vorinstanz

bestrafte den Beschuldigten für die von ihm begangene grobe Ver­kehrsregelverletzung

mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 270.-, bedingt auf­geschoben bei

einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 1'000.-

bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbe­zahlung

der Busse (act. 39 S. 17 Disposi­tiv-Ziff. 2). Die

Staatsanwaltschaft hat keine Anschlussbe­rufung erhoben, womit das

Obergericht nach oben an das vorinstanzli­che Strafmass gebunden ist

(Art. 391 Abs. 2 StPO).

2.

2.1 Der Tatbestand der groben Verletzung im Sinne von Art. 90

Abs. 2 SVG ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstra­fe bis höchstens 180 Tagessätze (Art. 34

Abs. 1 SVG) bedroht.

2.2 Innerhalb der aufgezeigten Bandbreite ist die konkret auszu­fällende

Geldstrafe nach dem Ver­schulden des Beschul­digten zu bemessen; hierbei sind

die Beweg­gründe, das Vor­leben und die persön­lichen Ver­hältnisse sowie die

Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berück­sichtigen. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich nach

der Schwere der Ver­letzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach

der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters

sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in

der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermei­den

(Art. 47 Abs. 1 und Abs. 2 StGB).

2.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die von ihr zu Recht

als relevant erkannten Strafzumessungskriterien geprüft und insgesamt korrekt

gewürdigt und hat das Verschulden des Beschuldigten zutreffend als nicht mehr

leicht eingestuft. Der Verteidiger des Beschuldigten hat an der

Berufungsverhandlung gegenüber der erstinstanzlichen Strafzumessung keinerlei

Einwendungen vorgebracht (act. 54 S. 25 Ziff. 47). Es kann

daher in Bezug auf die Strafzumessung wiederum gestützt auf Art. 82

Abs. 4 StPO integral auf die entsprechenden Erwägungen im angefoch­tenen

Entscheid verwiesen werden (act. 39 S. 15 ff.). Die

finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit dem Zeitpunkt des

vorinstanzlichen Urteils nicht verändert (act. 53 und act. 58

S. 3).

Aus Sicht des

Obergerichts hätte indes die Vorinstanz unbedingt auch die beim Beschuldigten

erkennbar fehlende Einsicht und Reue straferhöhend gewichten müssen. Dessen

Gleichgültigkeit in Hinsicht auf die von ihm begangene schwere

Zuwiderhandlung gegen eine elementare Sicherheitsbestimmung im Strassenver­kehr

manifestiert sich darin, dass er durch alle Instanzen hindurch trotz

eindeutiger Beweislage beharrlich weis­machen will, dass nicht er der

fehlbare Fahrzeuglenker gewesen sei. Diese mangelnde Ein­sicht in Bezug auf

kor­rektes Verhalten im Stras­senverkehr wiegt umso schwerer, als der

Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist (siehe act. 2/10/1). Bei dieser

Sachlage führt die Qualifizierung des Gesamtver­schuldens des Beschuldigten

zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen in Verbin­dung mit einer Busse

von CHF 1'000.-.

Strafmindernd ist

nun allerdings zu berücksichtigen, dass das vorliegende Strafver­fahren

insgesamt zu lange gedauert hat, wenngleich die Untersuchung und die

gerichtliche Behandlung als Folge des hartnäckigen Abstreitens der Tat durch

den Beschuldigten massiv aufwändiger geworden sind. Zudem ist auch nicht

konkret ersichtlich, inwieweit der Beschuldigte durch die lange

Verfahrensdauer überhaupt belastet gewesen wäre, bestand seine

"Belastung" letztlich vor allem in der Unge­wissheit, ob das

Gericht ihm seine Ausflüchte glauben würde. Der Verletzung des Beschleuni­gungsgebots

(Art. 29 Abs. 1 BV) ist mit einer Strafminderung von

10 Tagessätzen daher zureichend Rechnung getragen.

2.4 Somit ist die

vorinstanzlich ausgesprochene Strafe von 30 Tagessätzen Geld­strafe zu

je CHF 270.-, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren,

zusammen mit einer Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB) in Höhe

von CHF 1'000.- zu bestätigen.

Für den Fall, dass

der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine

Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen (Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit

Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 Abs. 2 StGB). Als

Umrechnungsschlüssel für die Bemes­sung der Ersatzfreiheitsstrafe ist die

Höhe des Tagessatzes einer parallel ausgefäll­ten Geldstrafe heranzuziehen,

indem die Busse durch den betreffenden Tagessatz zu dividieren ist

(BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 75 ff); daraus resultiert

vorliegend eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.

VI.

Zusammenfassung und Kostenregelung

1.

Als Ergebnis ist

festzuhalten, dass die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen ist.

In forma­ler Hinsicht fällt das Obergericht ein

neues Urteil, welches das erstin­stanz­liche Urteil ersetzt (Art. 408

StPO).

2.

Die Gerichtsgebühr für das

Berufungsverfahren ist auf CHF 4'000.- festzusetzen (Art. 6 und

Art. 8 Abs. 1 lit. a der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung;

GS III A/5). Die betreffende Gebühr ist beim vorliegenden Ausgang des

Berufungsverfah­rens dem Beschuldigten aufzuerlegen

(Art. 428 Abs. 1 StPO).

3.

Da das Obergericht

als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt, ist auch über

die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens noch einmal

zu befinden. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher eine Änderung

an der vorinstanzlichen Kostenregelung nahelegen würde, zu­mal auch der

Beschuldigte hiergegen keine konkreten Einwendungen vorgebracht hat. Die

entsprechende Kostenregelung (act. 39 S. 17 f.

Dispositiv-Ziff. 3 und Ziff. 4) ist daher zu bestätigen, wobei im

nach­fol­genden Dispositiv die Gerichtskosten beider Instanzen insgesamt

beziffert werden.

____________________

Das Gericht

erkennt:

1.

X.__ ist schuldig der groben

Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in

Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1

lit. b VRV.

2.

Der Beschuldigte wird bestraft

mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 270.- sowie mit

einer Busse von CHF 1'000.-.

Der Vollzug der Geldstrafe wird

bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Pro­bezeit von zwei Jahren. Die

Busse von CHF 1'000.- ist zu bezahlen; wird die Busse schuldhaft nicht

bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei­heitsstrafe von

3 Tagen.

3.

Die

Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren SG.2017.00051 und das

Berufungsverfahren wird auf insgesamt CHF 6'600.- festgesetzt.

Die weiteren Verfahrenskosten

betragen:

CHF 1'500.— Untersuchungsgebühr

(SA.2016.00351);

CHF 300.— Entscheid

Zwangsmassnahmengericht (SG.2016.00060);

CHF 700.— EJPD

Fernmeldedienstleistung TK.

4.

Die Kosten gemäss

Ziff. 3 hiervor werden vollumfänglich

dem Beschuldigten auferlegt und von ihm bezogen.

5.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]