OG.2018.00061
Grobe Verkehrsregelverletzung
13. März 2020Deutsch37 min
verständigte die Militärpolizei umgehend die Einsatzzentrale der Kantonspolizei
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Urteil
vom 13. März 2020
Verfahren
OG.2018.00061
X.__ Beschuldigter
und
...strasse,
8753
Mollis
Berufungskläger
privat verteidigt durch ___,
Rechtsanwalt,
___,
8750
Glarus
gegen
Staatsanwaltschaft
des Kantons Glarus Anklägerin
und
Postgasse 29,
8750
Glarus
Berufungsbeklagte
vertreten durch lic.
iur.
Dorothea
Speich,
Staatsanwältin,
Postgasse 29,
8750
Glarus
Gegenstand
Grobe
Verkehrsregelverletzung
über die Anträge:
A. Rechtsbegehren des
Beschuldigten und Berufungsklägers (gemäss Berufungserklärung
vom 29. Oktober 2018 [act. 42] sowie den Ausführungen des Verteidigers
an der Berufungsverhandlung vom 27. September 2019 [act. 54
S. 3]):
1.
Der Beschuldigte sei vollumfänglich
freizusprechen.
2.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
B. der
Staatsanwaltschaft (gemäss den Ausführungen der
Staatsanwältin an der Berufungsverhandlung vom 27. September 2019
[act. 54 S. 26]):
1.
Die Berufung
des Beschuldigten vom 29. Oktober 2018 sei vollumfänglich abzuweisen. Es
sei das Urteil des Kantonsgerichts vom 2. Mai 2018 vollumfänglich zu
bestätigen.
2.
Unter
Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.
____________________
Das Obergericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
Sachverhalt und Prozessgeschichte
1.
1.1 Am Mittwoch, 6. Juli
2016, führte die Militärpolizei auf der Sernftalstrasse zwischen Elm und
Matt (Gemeindegebiet Glarus Süd), auf der Höhe "Meissenboden",
mittels Laser eine Geschwindigkeitskontrolle durch. Die zulässige
Höchstgeschwindigkeit beträgt im Messbereich 80 km/h (Art. 4a
Abs. 1 lit. b VRV; siehe zum Ganzen act. 2/1/1).
Um 18:12 Uhr erfasste die
Militärpolizei mit dem Lasergerät den Personenwagen Volvo V60 D4 AWD mit dem
Kontrollschild GL ___55. Das Fahrzeug passierte von Elm herkommend in
Fahrtrichtung Schwanden die Messstelle mit einer massgebenden
Geschwindigkeit von 114 km/h (gemessener Wert von 118 km/h abzüglich
Sicherheitsabzug von 4 km/h). Damit hatte der PW die gesetzliche
Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h überschritten (act. 2/1/1
S. 2 oben; act. 2/1/3 S. 1).
1.2 Da das geblitzte
Fahrzeug nicht unmittelbar angehalten und kontrolliert werden konnte,
verständigte die Militärpolizei umgehend die Einsatzzentrale der Kantonspolizei
Glarus. Nachdem als Halterin des fraglichen Autos die Baufirma D.__ AG in
Bilten (Glarus Nord) feststand, ordnete die Kantonspolizei den Wagen «aufgrund
früherer Vorkommnisse» dem im vorliegenden Verfahren beschuldigten X.__ zu
und machte sich hierauf eine Polizeipatrouille auf den Weg nach Mollis
(Glarus Nord), dem Wohnort von X.__. Bei der Anfahrt nach Mollis fiel der
Patrouille aus der Distanz ein Auto auf, welches von der ___strasse her (wo
X.__ wohnt) auf der Südstrasse rasant unterwegs war; bei der Einmündung der
Südstrasse in die Netstalerstrasse hielt die Polizei um 19.35 Uhr den
gesichteten Wagen auf – es handelte sich dabei just um den
"gesuchten" Volvo V60 mit dem Kontrollschild GL ___55 und an
dessen Steuer sass X.__ (siehe zum Ganzen act. 2/1/1 S. 2,
act. 2/1/2 S. 3 Ziff. 15; act. 2/1/3 S. 3).
1.3 Von der allerersten
Einvernahme an (siehe dazu act. 2/1/2 S. 2 Ziff. 1) bestreitet
X.__, den Volvo, GL ___55, gelenkt zu haben, als dieser am 6. Juli 2016,
um 18.12 Uhr auf der Sernftalstrasse zwischen Elm und Matt mit überhöhter
Geschwindigkeit geblitzt wurde.
2.
Die Staatsanwaltschaft gelangte
nach Beendigung der Untersuchung zum Schluss, dass niemand anders als X__.
die festgestellte massive Geschwindigkeitsüberschreitung auf der
Sernftalstrasse begangen habe; sie erhob daher gegen ihn am 4. Mai 2017
Anklage wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90
Abs. 2 SVG (act. 1).
3.
Mit Urteil vom
2. Mai 2018 sprach die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts
den Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig und verurteilte ihn zu
30 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 270.- (bedingt, Probezeit
2 Jahre) und zu einer Busse von CHF 1'000.‑, wobei die Busse
bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen umgewandelt würde
(act. 39 S. 17 Dispositiv-Ziff. 1 und Ziff. 2).
Ausgangsgemäss wurden die Gerichts- und Untersuchungskosten dem
Beschuldigten überbunden (Dispositiv-Ziff. 3 und Ziff. 4).
4.
Gegen dieses Urteil
erhob der Beschuldigte am 29. Oktober 2018 rechtzeitig Berufung mit dem
Antrag auf Freispruch von Schuld und Strafe (act. 42). Die Staatsanwaltschaft
schliesst auf kostenfällige Abweisung der Berufung und vollumfängliche
Bestätigung des angefochtenen Entscheids (act. 54 S. 3).
5.
5.1 Am 27. September 2019 fand vor dem Obergericht die mündliche
Berufungsverhandlung statt (act. 54), nachdem ein zunächst
bereits im Frühjahr 2019 vorgesehener
Verhandlungstermin nicht zustande gekommen war (siehe act. 46).
5.2 An seiner Sitzung vom 13. März 2020
fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 64). Der Entscheid wird
schriftlich eröffnet, haben nämlich die Parteien auf eine mündliche
Urteilsbekanntgabe ausdrücklich verzichtet (Art. 84 Abs. 3 StPO;
act. 54 S. 40 unten).
Erwägungen
II.
(Formelle Erwägungen)
1.
1.1
Das hier angefochtene
Strafurteil der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts (act. 39)
ist der Berufung zugänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufungsinstanz
überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404
Abs. 1 StPO).
1.2
Vorliegend beantragt
der Beschuldigte X.__ in seiner Berufung, es sei das angefochtene Urteil
insgesamt aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen (act. 54
S. 3 und S. 17).
Somit ergibt sich, dass das
Obergericht im Rahmen des Berufungsverfahrens die erstinstanzlich erfolgte
Verurteilung (Schuld- und Strafpunkt) und Kostenverlegung zu überprüfen hat
(Art. 404 Abs. 1 StPO), wobei das Obergericht, nachdem auf die
Berufung einzutreten ist, am Ende ein neues Urteil fällen wird (Art. 408
StPO).
2.
Mit Berufung kann gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe
das Recht verletzt (einschliesslich Unangemessenheit) und/oder habe den
Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt.
Vorliegend wirft der Beschuldigte
in seiner Berufung der Vorinstanz eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung
vor, sei nämlich die Vorinstanz unzutreffend davon ausgegangen, dass er der
fehlbare Lenker gewesen sei (act. 54 S. 17 f. Ziff. 1-7).
III.
Erwägungen zum Sachverhalt
1.
Der Beschuldigte
X.__ stellt sich im vorliegenden Berufungsverfahren auf den Standpunkt, dass
– entgegen dem Anklagevorwurf und dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz
– nicht er am Mittwoch, 6. Juli 2016 am Steuer des Volvo V60 D4
AWD mit dem Kontrollschild GL ___55 gesessen sei, als dieses Fahrzeug um
18.12
Uhr auf der Sernftalstrasse zwischen Elm und Matt mit übersetzter
Geschwindigkeit geblitzt wurde (act. 54
S. 17 ff.).
2.
2.1
Die Anklage (act. 1) gegen den Beschuldigten gründet auf
Indizien; es fehlen direkte Beweise für die Täterschaft des Beschuldigten.
2.2
Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als
unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO
würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung
der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht
von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus [in dubio pro
reo] (Art. 10 Abs. 3 StPO).
2.3
Soweit für einen eingeklagten Sachverhalt keine direkten Beweise
vorliegen, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig.
Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar
rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende,
unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von
Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die
Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild
erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass
sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten
Beweis gleichwertig (Urteil BGer 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3.
mit Hinweisen).
3.
3.1
Auf dem von der
Militärpolizei erstellten Radarbild wurde der zu schnell fahrende Volvo mit
dem Kontrollschild GL ___55 von vorne erfasst; dabei ist der Kopf der am
Steuer sitzenden Person erkennbar, jedoch nur im Umriss (act. 2/1/3
S. 2). Die Kontur des Kopfes deutet auf einen mutmasslich männlichen
Lenker hin, zumal die betreffende Person soweit ersichtlich kurze Haare hat.
Die Fotoaufnahme lässt ferner darauf schliessen, dass eine eher gross
gewachsene Person den Wagen lenkt.
Als die Polizei am 6. Juli
2016.
um 19.35 Uhr den Beschuldigten in Mollis im gesuchten Fahrzeug anhielt
(siehe oben E. I. 1.2), fotografierte sie ihn hinter dem Steuer sitzend,
ebenso tags darauf anlässlich der Einvernahme (act. 2/1/3 S. 3 und
S. 4). Bei einem Vergleich der Profile erscheint es keinesfalls
ausgeschlossen, dass es sich beim Lenker auf dem Radarbild um den
Beschuldigten handelt. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte die Haare kurz
geschnitten trägt und von grosser Körperstatur ist (act. 2/1/3
S. 4; act. 58 S. 3 unten). An der Berufungsverhandlung darauf
angesprochen, meinte der Beschuldigte implizit, es könnte bei der
festgestellten Tempoüberschreitung auch eine kleingewachsene Person am
Steuer gesessen sein, die Sitze liessen sich problemlos höher stellen
(act. 58 S. 4). Dieser Einwand ist insofern abwegig, als nämlich
eine kleingewachsene Person, würde sie den Fahrersitz derart hoch stellen,
dass sie – wie auf dem Radarbild unschwer erkennbar (act. 2/1/3
S. 2) – mit dem Kopf beinahe an der Fahrzeugdecke anstösst, mit ihren
Füssen womöglich kaum noch zu den Pedalen gelangen könnte.
3.2
Der Volvo V60 mit dem
Kontrollschild GL ___55 wurde am 6. Juli 2016 um 18.12 Uhr auf der
Serntalstrasse zwischen Elm und Matt in Fahrtrichtung Schwanden mit
übersetzter Geschwindigkeit geblitzt. Gut fünf viertel Stunden später, um
19.35
Uhr, wurde der betreffende Volvo in Mollis/GL von der Polizei
angehalten; an dessen Steuer sass dabei der Beschuldigte (act. 2/1/1
S. 2; act. 2/1/3 S. 3) und das Fahrzeug kam von der
___strasse her, wo der Beschuldigte wohnhaft ist (act. 2/1/2 S. 3
Ziff. 15).
Von der Messstelle im
"Meissenboden" zwischen Elm und Matt bis nach Mollis sind es knapp
25.
km und beträgt die Fahrzeit knapp 30 Minuten (dies freilich nur bei
ungehinderter Fahrt, was um die Feierabendzeit auf der Kantonsstrasse im
Glarnerland jedenfalls nördlich von Glarus kaum der Fall ist [Gerichtsnotorietät;
siehe Google Maps, act. 60]). Der Beschuldigte wurde um 19.35 Uhr in
Mollis am Steuer des zuvor auf der Sernftalstrasse geblitzten Volvos
angehalten; der Beschuldigte kam damals von zuhause her, wie er in der
Untersuchung selber eingeräumt hatte (act. 2/1/2 S. 3
Ziff. 16). Die zeitliche Nähe zwischen der Geschwindigkeitsmessung
(18.12 Uhr) und der späteren Anhaltung des Fahrzeugs in Mollis (19.35 Uhr)
ist ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte den betreffenden Wagen bereits bei
der festgestellten Tempoüberschreitung gelenkt hatte.
3.3
Der Beschuldigte
erklärte bei der polizeilichen Befragung am Tag danach, dass er am Vorabend
[6. Juli 2016] um ca. 18.50 Uhr sein Büro in Bilten/GL verlassen und den Volvo
mit dem Kontrollschild GL ___55 bestiegen habe, welches Fahrzeug damals
mit gestecktem Zündschlüssel auf dem Areal der Baufirma D.__ AG parkiert
gewesen sei; er sei dann nach Mollis heimgefahren, habe dort geduscht und sei
dann um ca. 19.30 Uhr für einen Geschäftstermin wieder weggefahren
(act. 2/1/2 S. 3 f. Ziff. 14-18 und S. 5
Ziff. 30-32; act. 2/8/2 S. 4 Ziff. 18-21).
Von der Messstelle im
"Meissenboden", wo der Volvo am 6. Juli 2016 um 18.12 Uhr
geblitzt wurde, bis zum Gelände der Baufirma D.__ AG in Bilten sind es knapp
32.
km und benötigt ein PW dafür (bei flüssigem Verkehr, was im Kanton
Glarus am früheren Abend kaum vorkommt) rund 35 Minuten (Gerichtsnotorietät;
Google Maps, act. 61). Wenn daher der Beschuldigte aussagte, er habe den
Volvo um ca. 18.50 Uhr auf dem Firmengelände in Bilten parkiert vorgefunden
und wisse nicht, wer zuvor mit dem Wagen gefahren sei (act. 2/1/2
S. 4 Ziff. 18 und Ziff. 20 sowie S. 5 Ziff. 30-32),
so ist diese Darstellung bereits in zeitlicher Hinsicht zweifelhaft. Falls
nämlich tatsächlich jemand anders mit dem fraglichen Volvo zuvor gefahren
wäre, hätte der andere Lenker dem Beschuldigten den Zündschlüssel praktisch
in die Hand geben müssen, wenn es wirklich wahr wäre, dass der Beschuldigte
das Fahrzeug erst um 18.50 Uhr übernahm. Merkwürdig an der ganzen Schilderung
ist ferner auch der Umstand, dass der unbekannte Drittlenker das Fahrzeug
gegen 18.50 Uhr (also nach Feierabend) auf dem Firmengelände hingestellt und
einfach den Zündschlüssel hätte stecken lassen, konnte nämlich dieser
unbekannte Dritte diesfalls ja nicht vorhersehen, dass danach das Fahrzeug
noch einmal von jemandem benötigt würde. Kommt hinzu, dass es schlicht nicht
glaubhaft ist, dass auf einem Firmengelände abends nach Feierabend
vergleichsweise teure Firmenautos unverschlossen und mit gestecktem
Zündschlüssel abgestellt werden (und dies selbst wenn das Firmengelände
abgeschlossen ist; siehe dazu act. 29 S. 8 Ziff. 36).
Insgesamt erweist sich daher diese "Geschichte", wonach der
Beschuldigte den fraglichen Volvo am 6. Juli 2016 überhaupt erst um 18.50 Uhr
übernommen haben will, als reine Schutzbehauptung, wie dies im Ergebnis
bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festgestellt
hat (act. 39 S. 10 f. E. 4.2.3.).
3.4
Der Volvo mit dem
Kontrollschild GL ___55 wurde von der Militärpolizei am 6. Juli
2016.
im Bereich "Meissenboden" zufällig erstmals bereits um 17.29
Uhr gefilmt, als das Fahrzeug mit korrektem Tempo in Richtung Elm fuhr
(act. 2/1/3 S. 5). Um 18.12 Uhr war dann der Volvo mit stark
übersetzter Geschwindigkeit wieder in entgegengesetzter Richtung talauswärts
unterwegs (act. 2/1/3 S. 1). Der Beschuldigte ist in Elm
aufgewachsen, hat dort noch Geschwister und bis 20__ lebte auch noch seine
Mutter dort (act. 58 S. 2). Insofern erscheint es denn auch nicht
als abwegig, dass der Beschuldigte am 6. Juli 2016 nach
Feierabend für einen kurzen Abstecher nach Elm im Sernftal gefahren sein
könnte.
3.5
Der Beschuldigte wurde
am 7. Juli 2016 auf dem Polizeistützpunkt Schwanden zur
Geschwindigkeitsüberschreitung vom Vortag auf der Sernftalstrasse befragt
(act. 2/1/2). Anlässlich dieser Befragung nahm die Polizei dem
Beschuldigten das Mobiltelefon ab, welches er damals mit sich führte
(act. 2/1/1 S. 3 oben). Die Rufnummer des betreffenden Natels
lautet ___27 65. In der weiteren Untersuchung wurden die Randdaten
und Verbindungsnachweise des Natels ausgewertet (act. 2/4/1 sowie
act. 2/5/8 ff.). Hierbei ergab sich, dass das Mobiltelefon am
6.
Juli 2016 am späteren Nachmittag kurzzeitig im Sernftal eingeloggt
war, konkret um 17.27 Uhr über eine Antenne in Matt und eine gute halbe
Stunde später, um 17.56 Uhr und 18.09 Uhr, über eine Antenne in Elm
(act. 2/5/10 S. 1).
Vom Volvo mit dem Kontrollschild
GL ___55 steht nachweislich fest, dass dieser Wagen um 17.29 Uhr
zwischen Matt und Elm taleinwärts und sodann um 18.12 Uhr mit übersetzter
Geschwindigkeit wieder talauswärts fuhr (act. 2/1/3 S. 5 und
S. 1). Daraus ergibt sich als Erkenntnis, dass sich das Mobiltelefon mit
der Rufnummer ___27 65 im fraglichen Zeitraum mit nahezu an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit ebenfalls im Volvo befunden haben muss. Und
exakt dieses Mobiltelefon hatte der Beschuldigte bei sich, als er am anderen
Tag von der Polizei zur Sache einvernommen wurde. Dies wiederum ist ein
erdrückendes Indiz dafür, dass der Beschuldigte am Vortag den Volvo gelenkt
hatte.
3.6
Der Beschuldigte
führte anlässlich der Untersuchung sowie vor Vorinstanz und erneut vor
Obergericht aus, beim Mobiltelefon mit der Rufnummer ___27 65 handle
es sich um ein Firmentelefon, welches von allen in der Firma benutzt werden
könne; wohl habe meistens er das betreffende Telefon bei sich und er
gebrauche es auch privat (act. 2/8/2 S. 4 Ziff. 22 f.;
act. 21 S. 4 f. Ziff. 14-17). Gleich verhalte es sich mit
dem Volvo V60 mit dem Kontrollschild GL ___55; er (der Beschuldigte) fahre
diesen Wagen zwar oft, aber das Auto werde ebenso von anderen Mitarbeitenden
der Baufirma D.__ AG gefahren (act. 2/8/2 S. 3 f.
Ziff. 14). P.__, Bauführer, Geschäftsführer und
Verwaltungsratspräsident der D.__ AG, gab als Zeuge vor Vorinstanz zu
Protokoll, die Baufirma D.__ AG besitze rund 20 Personenwagen des Typs Volvo
V60; es gebe keine fixe Zuteilung dieser Fahrzeuge an einzelne Mitarbeitende,
sondern es könnten Bauführer, Mitarbeitende des Sekretariats, Vermesser,
Freelancer sowie selten auch Bauarbeiter die einzelnen Autos benützen, wie
sie gerade verfügbar seien, und zwar sowohl zur Arbeit als auch, so
jedenfalls die Bauführer, zu privaten Zwecken; die Autos stünden jeweils mit
gestecktem Zündschlüssel auf dem abgesperrten Firmengelände (act. 29
S. 8 f. Ziff. 35-40). Ergo erklärte der Beschuldigte, dass am
6.
Juli 2016 tagsüber nicht er den Volvo mit dem Kontrollschild
GL ___55 benutzt habe, sondern jemand anders. Dabei sei auch den ganzen
Tag über das Mobiltelefon mit der Rufnummer __27 65 im besagten Volvo
gelegen und vom betreffenden Lenker vielleicht auch benutzt worden; er selber
(der Beschuldigte) habe den Volvo schliesslich erst am Abend ab 18.50 Uhr
gefahren und habe sich da auch das Handy nach wie vor im Auto befunden; er
(der Beschuldigte) habe das fragliche Handy bis dahin den ganzen Tag nicht
auf sich gehabt (act. 8/2/2 S. 5 Ziff. 25-31; act. 2/8/2
S. 4 Ziff. 16 und Ziff. 20; act. 21 S. 8
Ziff. 33 f.; act. 58 S. 5).
Als Abonnentin
(Anschlussinhaberin) des Mobiltelefons mit der Rufnummer __27 65 fungierte
die D.__ AG (act. 2/5/4 S. 8; siehe auch act. 21 S. 6
Ziff. 22). Der Beschuldigte hat in der Untersuchung und vor Vorinstanz
immerhin eingeräumt, dass das betreffende Mobiltelefon mehrheitlich von ihm
benutzt werde, und zwar nicht nur geschäftlich, sondern auch privat und in
der Freizeit. Zudem ist vom Beschuldigten zugestanden, dass die Rufnummer __27
65.
früher, als er noch nicht bei der Baufirma D.__ AG tätig war, ihm
privat "gehörte"; heute besitzt er auch kein privates Mobiltelefon
mehr (act. 21 S. 6 Ziff. 24). Auf der Homepage der Baufirma
D.__ AG (besucht am 30. August 2016) sind die "Ansprechpartner Bilten"
[Geschäftsleitung und Bauführer] einzeln mit Namen und Foto aufgeführt und
ist dabei die Rufnummer __27 65 explizit dem Beschuldigten zugewiesen;
im Übrigen besitzt die Mehrzahl der einzelnen "Ansprechpartner" bei
der D.__ AG, so auch der Beschuldigte, eine eigene Festnetztelefonnummer
(act. 2/3/1). Wenn aber schon die Baufirma D.__ AG selber die
individuellen Telefonnummern ihrer verantwortlichen Personen
["Ansprechpartner Bilten"] gegen aussen offen kommuniziert, so
verfolgt sie damit doch nichts anderes als die Absicht, dass Kunden, Lieferanten
etc. die zuständigen Personen innerhalb der D.__ AG wenn immer möglich direkt
kontaktieren können und auch sollen. Bei dieser Sachlage aber ist schlechthin
unverständlich, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren gegenüber
Staatsanwaltschaft und Gericht nun weismachen will, das hier interessierende
Mobiltelefon mit der Rufnummer __27 65 würde von den Mitarbeitenden
der D.__ AG quasi kreuz und quer benutzt. Diese Ausführung ist schon deshalb
unglaubhaft, weil sie dem üblichen Gebrauch von Mobiltelefonen diametral
widerspricht. Es hat sich allgemein eingebürgert, dass Telefonnummern von Personen,
mit denen man oft kommuniziert, unter den persönlichen Kontakten abgespeichert
werden, und wird dann die entsprechende Person jeweils über die Funktion
"Kontakte" angewählt, ohne dass man deren Nummer überhaupt noch
auswendig weiss. So "funktioniert" im Übrigen auch der
Beschuldigte selber, führte er doch aus, als er an der Berufungsverhandlung
nach der Telefonnummer seiner inzwischen verstorbenen Mutter und seines
Bruders gefragt wurde, dass er deren Nummern nicht auswendig kenne
(act. 58 S. 6 f.). Der Beschuldigte macht jetzt allerdings
sinngemäss geltend, das Mobiltelefon mit der Rufnummer __27 65, welches
gemäss Homepage der D.__ AG ihm (dem Beschuldigten) zugewiesen war, sei
beliebig auch von anderen Mitarbeitenden benutzt worden. Das würde bedeuten,
dass externe Personen wie beispielsweise Architekten, Bauhandwerker und Bauherren,
wollen sie den Beschuldigten anrufen, unverhofft irgendeinen
D.__-Mitarbeitenden am Telefon hätten und sie sich dann bei der D.__ AG
durchfragen müssten, um endlich den Beschuldigten ans Telefon zu bekommen.
Umgekehrt würde dies auch für die Mitarbeitenden der D.__ AG selbst gelten;
diese müssten sich jeden Tag zuallererst einen Überblick verschaffen, unter
welcher Mobiltelefonnummer ihre jeweiligen Ansprechpersonen (Untergebene wie
Vorgesetzte) erreichbar sind. Das ist nachgerade grotesk.
3.7
Der Beschuldigte
behauptet im vorliegenden Verfahren hartnäckig, dass er am 6. Juli 2016 sein
Mobiltelefon mit der Rufnummer ___27 65 erstmals wieder auf sich
gehabt habe, als er um 18.50 Uhr vom Firmensitz der D.__ AG in Bilten aus mit
dem Volvo, GL ___55, nach Hause gefahren sei und sich das erwähnte Mobiltelefon
bereits in diesem Fahrzeug befunden habe, wobei bis dahin [18.50 Uhr] nicht
er, sondern jemand anders den betreffenden Volvo benutzt habe. Ein anderes
Mobiltelefon habe er an jenem Tag nicht benutzt. Vor Vorinstanz sowie vor
Obergericht danach gefragt, wie er als Bauführer den ganzen Tag über ohne
ein Mobiltelefon ausgekommen sei, erklärte er im Kern, das sei durchaus
machbar, denn er müsse nicht permanent erreichbar sein (act. 21
S. 10 Ziff. 41 f; act. 58 S. 6).
Dass der Beschuldigte in seiner
Funktion als Bauführer einen ganzen Arbeitstag lang ohne Mobiltelefon agiert
haben soll, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Es sei an dieser Stelle
kurz das Aufgabenprofil eines Bauführers dargestellt: Der Bauführer ist bei
Bauprojekten verantwortlich für die Arbeitsvorbereitung und –abwicklung; er
plant mit den am Bauprozess Beteiligten die notwendigen Ausführungsunterlagen,
die Baustelleneinrichtung, den Bauablauf, die Leistungsvorgaben, die
Planlieferungen sowie die Sicherung der Ressourcen. Ferner vertritt er die
Baufirma, trägt die Verantwortung für den Ausführungsprozess und unterstützt
die Baustellenteams während der Ausführung laufend und intensiv. Hierbei
ergreift er bedarfsgerechte steuernde Massnahmen und setzt diese wirksam um
(siehe dazu: Leitfaden IBZ Lehrgang Bauführer/-in Hochbau, S. 7
[https://www.ibz.ch/PDF/
Downloads/Leitfaden-Bauf%C3%BChrer-Hochbau-(TBH)-V1.1.pdf – besucht am
4.
März 2020]). Es ist völlig undenkbar, dass ein Bauführer in der
heutigen Zeit seine mannigfachen Aufgaben, dabei insbesondere die ihm obliegende
Kommunikation mit Bauherrschaft, Materiallieferanten etc., ohne Mobiltelefon
bewältigt. Tritt daher ein Bauführer seinen Arbeitstag ohne Mobiltelefon an,
so wäre dies vergleichbar mit einem Maler, der ohne Pinsel auf der Baustelle
erscheint; beide könnten sie ebenso gut daheimbleiben. Dem Beschuldigten ist
daher seine Behauptung von vornherein nicht abzunehmen, dass er am 6. Juli
2016.
tagsüber kein Mobiltelefon auf sich gehabt habe. Im Übrigen zeigen, was
hier lediglich noch zur zusätzlichen Unterstreichung des eben Gesagten
anzufügen ist, nicht zuletzt die beiden folgenden Begebenheiten die eminente
Bedeutung eines Mobiltelefons im Baugewerbe: Wie die in der Untersuchung
vorgenommene Auswertung ergab, erfolgten über das hier interessierende
Mobiltelefon mit der Rufnummer __27 65 am 6. Juli 2016 ab morgens
06.30
Uhr bis abends um 17 Uhr rund 50 ein- und ausgehende Anrufe,
dabei zahleiche mehrminütige Gespräche, das längste über 50 Minuten
(act. 2/5/10). Ferner erklärte der ebenfalls im Bauwesen tätige Zeuge
Y.__ (er wurde in der Untersuchung konkret danach gefragt, ob er am
6.
Juli 2016 mit dem Beschuldigten telefoniert habe), dass er täglich
etwa 100 Telefonanrufe mache und sich daher nicht mehr an ein einzelnes
Telefonat erinnern könne (act. 2/8/12 S. 3 Ziff. 7).
3.8
Auf dem Mobiltelefon
mit der Rufnummer __27 65 sind für den 6. Juli 2016, wie soeben
kurz erwähnt, über 50 Telefonverbindungen verzeichnet (act. 2/5/10;
2/8/10). Darunter sind auch zwei Verbindungen mit Personen aus dem familiären
Umfeld des Beschuldigten, nämlich: ein Anruf um 10.52 Uhr auf die Festnetznummer
(___) der damals noch lebenden Mutter des Beschuldigten sowie ein zweiter
Anruf um 16.50 Uhr auf das Mobiltelefon (__82 94) von Z.__, dem Bruder des
Beschuldigten (act. 2/8/10; act. 2/6/2 S. 6; act. 58
S. 6 f.).
An der Berufungsverhandlung
speziell zu diesen beiden Anrufen befragt, antwortete der Beschuldigte, er
könne sich drei Jahre später nicht mehr an einzelne Telefonanrufe erinnern;
allein der Umstand aber, dass vom Natel mit der Rufnummer __27 65 aus
zwei Angehörige von ihm angerufen worden seien, besage noch nicht, dass er
damals die beiden Anrufe getätigt habe, denn in der Baufirma D.__ AG würden
mit W.__ und Y.__ auch zwei Neffen von ihm arbeiten, wobei Z.__ [der Bruder
des Beschuldigten] zudem der Götti von Y.__ sei (act. 58 S. 7 oben
und act. 54 S. 21a; siehe auch act. 2/8/12 S. 2). Diese
Vorbringen des Beschuldigten stossen ins Leere. W.__. arbeitet bei der Baufirma
D.__ AG als Bauführer; er besitzt ein Mobiltelefon mit der Rufnummer __51 15
(act. 2/3/1 S. 3). Am 6. Juli 2016 wurden vom hier interessierenden
Mobiltelefon mit der Rufnummer __27 65 aus im Verlaufe des Tages
gleich mehrere Anrufe auf das eben erwähnte Natel von W.__ (__51 15)
getätigt (act. 2/5/10). Somit kann es von vornherein nicht sein, dass
W.__ an diesem 6. Juli 2016 zugleich auch das Mobiltelefon mit der
Rufnummer __27 65 auf sich hatte, hätte er doch diesfalls mehrmals mit
sich selber telefoniert. Y.__ besitzt ein Mobiltelefon mit der Rufnummer __70
79.
(act. 2/6/2 S. 7 und act. 2/8/12 S. 3 Ziff. 1 und
Ziff. 2). Am 6. Juli 2016 erfolgte um 16.21 Uhr von diesem Natel
aus ein rund fünfminütiger Anruf auf das vorliegend in Frage stehende Mobiltelefon
mit der Rufnummer __27 65; kurz danach, um 16.27 Uhr, wurde dann von
letzterem Mobiltelefon aus auf ersteres zurückgerufen, wobei dieser Rückruf
ebenfalls mehrere Minuten dauerte (act. 2/5/10 S. 1). Auch hier
kann es daher nicht sein, dass Y.__ zeitgleich beide Mobiltelefone auf sich
gehabt hatte. Im Übrigen erfolgte der Anruf vom Natel __27 65 aus auf
das Mobiltelefon von Z.__ (__82 94; siehe act. 2/6/2 S. 6) um 16.50
Uhr, also eine gute Viertelstunde nach dem Anruf von Y.__ (__70 79) auf das
Natel __27 65; es ist daher realitätsfern, dass derselbe Y.__, der
noch um 16.27 Uhr vom Natel __70 79 aus auf das Natel __27 65 telefoniert
hat, nun um 16.50 Uhr vom Natel __27 65 aus seinen Götti Z.__ angerufen
haben soll. Hinzu kommt noch Folgendes: Y.__ war im Juli 2016 gar nicht bei
der Firma D.__ AG angestellt (act. 2/8/12 S. 3
Ziff. 1 ff.), sodass auch insofern die vom Beschuldigten vorgetragene
Behauptung, wonach Y.__ bei der Baufirma D.__ AG Zugang zum Mobiltelefon
mit der Rufnummer __27 65 gehabt habe, in sich zusammenbricht.
3.9
Nach den bis dahin
gemachten Ausführungen lässt sich festhalten, dass mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit der Beschuldigte am 6. Juli 2016 den
ganzen Tag über das Mobiltelefon mit der Rufnummer __27 65 auf sich
trug. Denn es ist schlechthin unerfindlich, wer sonst ausser ihm am besagten
Tag vom fraglichen Natel aus namentlich die beiden Anrufe an nächste
Familienangehörige (Mutter und Bruder) getätigt haben sollte. Ausgehend von
dieser Erkenntnis folgt, dass wo immer sich an jenem 6. Juli 2016 das
Natel mit der Rufnummer __27 65 befand, auch der Beschuldigte
persönlich zugegen war. Ebenso steht mit zureichender Gewissheit fest, dass
sich das Mobiltelefon mit der Rufnummer __27 65 am 6. Juli 2016 um
18.12
Uhr im Volvo mit dem Kontrollschild GL ___55 befand, also zu dem
Zeitpunkt, als dieses Fahrzeug auf der Sernftalstrasse zwischen Elm und Matt
mit erheblich übersetzter Geschwindigkeit geblitzt wurde. Bei der festgestellten
Geschwindigkeitsüberschreitung befand sich erkennbar nur eine Person
im betreffenden Auto (act. 2/1/3 S. 2). Diese eine Person, und
Dispositiv
somit der fehlbare Fahrzeuglenker, war demnach zweifelsfrei der hier
Beschuldigte. Dass dieser seine Tatschuld trotz erdrückender Indizienlage
durch sämtliche Instanzen hindurch beharrlich bestreitet, dürfte nicht
zuletzt darauf zurückzuführen sein, dass ihm aufgrund der massiven
Tempoüberschreitung sowie seiner erheblichen Vorbelastung (siehe dazu
act. 2/10/5) eine womöglich einschneidende strassenverkehrsrechtliche
Administrativmassnahme droht.
3.10 Bereits die
Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid aus insgesamt zutreffenden
Überlegungen die Täterschaft des Beschuldigten bejaht. Es kann an dieser
Stelle daher in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ergänzend auf die
entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (act. 39 S. 7 ff.
E. III. 3.-4.3.).
Die Vorinstanz hat als Indiz für
die Tatschuld des Beschuldigten namentlich noch auf eine telefonische
Auskunft von F.__, Sekretärin bei der D.__ AG, hingewiesen (act. 39
S. 8 E. 3). Gemäss den Angaben des rapportierenden Polizeibeamten
kontaktierte dieser am 7. Juli 2016 die Baufirma D.__ AG. Dabei habe er
(der Polizist) sich danach erkundigt, wer am Tag zuvor, 6. Juli 2016, am
Nachmittag den Personenwagen, GL ___55, gelenkt habe, worauf Frau F.__
ihm umgehend mitgeteilt habe, bei diesem Fahrzeug handle es sich um das Auto
von X.__; sie wisse das aus dem Kopf, denn beim betreffenden Wagen handle es
sich um ein persönlich zugeteiltes Bauführerfahrzeug (act. 2/1/1
S. 3 Mitte). Auf eine spätere schriftliche Anfrage der
Staatsanwaltschaft bei der D.__ AG (act. 2/3/2) schrieb dann freilich
F.__ mit Brief vom 27. Juli 2016 zurück, beim Fahrzeug GL ___55
handle es sich um eines der Firmenfahrzeuge; es entziehe sich ihrer Kenntnis,
wer wann mit welchem Auto unterwegs sei und sie sei dafür auch nicht
zuständig; zudem führe die D.__ AG auch nicht Buch über die Fahrzeugbenützung
(act. 2/3/3).
Der Rechtsvertreter des
Beschuldigten erwähnte an der Berufungsverhandlung, er habe die Aussage von
F.__ als Beweis offeriert (act. 54 S. 19 Ziff. 13). F.__ wurde
indes weder im Berufungsverfahren (siehe dazu act. 42 und Art. 399
Abs. 3 lit. c StPO) noch, soweit ersichtlich, im vorinstanzlichen
Verfahren als Zeugin angerufen (siehe dazu act. 3; die darin angesetzte
Frist für Beweisanträge ist unbenutzt verstrichen). Eine Befragung von F.__
als Zeugin drängt sich auch nicht von Amtes wegen auf (Art. 389
Abs. 2 lit. b und Abs. 2 StPO). Die Indizienlage wider den
Beschuldigten ist vorliegend derart erdrückend, dass sich daran nicht das
Geringste änderte, selbst wenn F.__ ihre gegenüber der Staatsanwaltschaft
gemachte schriftliche Auskunft vom 27. Juli 2016 als Zeugin bestätigen
würde. Eine entsprechende Zeugenaussage wäre im Lichte der gesamten eindeutigen
Beweislage als blosse Gefälligkeitsmitteilung zu qualifizieren. Dies im
Übrigen nicht zuletzt auch darum, weil vorliegend doch einiges darauf
hindeutet, dass die Baufirma D.__ AG bestrebt ist, den Beschuldigten
möglichst zu entlasten. So gab sich auch ein anderer Mitarbeiter der D.__ AG
im Zeugenstand völlig ahnungslos auf die Frage, wer bei der Firma D.__
konkret welche Fahrzeuge benützt (siehe dazu act. 30 S. 4
Ziff. 9-11). Vor allem aber lässt sich die Intention, den Beschuldigten
vor der Strafverfolgung zu schützen, an der folgenden Begebenheit festmachen:
Die Staatsanwaltschaft druckte sich am 30. August 2016 von der Homepage
der D.__ AG (www.__.ch) das bereits mehrmals erwähnte Verzeichnis
"Ansprechpartner Bilten" aus; darauf figurieren sämtliche
Kaderleute der D.__ AG, so namentlich auch der Beschuldigte, und ist bei
jeder Person unter anderem die individuelle Natel-Nummer angegeben
(act. 2/3/1). Als die Staatsanwaltschaft am 21. November 2016 den
Beschuldigten einvernahm, stellte sie ihm konkret auch Fragen im Zusammenhang
mit der Rufnummer __27 65, welche Nummer gemäss Homepage dem
Beschuldigten zugewiesen war (act. 2/8/2 S. 4 f.
Ziff. 22-30). Am 21. März 2017 besuchte die Staatsanwaltschaft
erneut die Homepage der D.__ AG; nunmehr aber waren bei sämtlichen
Kaderleuten die individuellen Natelnummern entfernt (act. 2/8/9).
Anlässlich der Berufungsverhandlung zur betreffenden Veränderung der
Homepage befragt, konnte der Beschuldigte – immerhin auch Mitglied der
Geschäftsleitung – keine plausible Erklärung abgeben; es habe aber sicher
nichts mit dem laufenden Strafverfahren zu tun (act. 58 S. 4 und
S. 5 oben). Indes steht zu vermuten, dass eben doch Letzteres
ausschlaggebend war. Jedenfalls ist es in einer Branche wie dem Bauwesen, wo
jederzeitige und rasche Erreichbarkeit insbesondere von Bauführern sozusagen
das A und O ist, doch widersinnig, wenn zuvor öffentlich bekannt gemachte
Natelnummern plötzlich wieder von einer Homepage entfernt werden. Dass daher
die Änderung der Homepage mutmasslich einzig wegen des laufenden
Strafverfahrens gegen den Beschuldigten erfolgt sein dürfte, zeigt sich
letzten Endes auch darin, dass der Beschuldigte selber keine nachvollziehbare
Begründung für diesen Vorgang liefern konnte; hätte es nämlich einen anderweitigen
Grund für diese doch als aussergewöhnlich zu bezeichnende Überarbeitung der
Homepage gegeben, so hätte der Beschuldigte als Mitglied der Geschäftsleitung
davon zweifelsfrei Kenntnis gehabt und hätte dem Gericht darüber mit
Bestimmtheit auch berichtet.
4.
4.1 Der Rechtsvertreter
des Beschuldigten warf anlässlich der Berufungsverhandlung der Vorinstanz
vor (act. 54 S. 19 Ziff. 12-14), sie habe sich im
angefochtenen Entscheid mit keinem Wort mit der entlastenden Zeugenaussage
von P.__ (Verwaltungsratspräsident der D.__ AG) auseinandergesetzt, wonach in
der Baufirma D.__ AG keiner der 20-25 verfügbaren Volvos konkret einem Mitarbeitenden
zugewiesen sei (siehe zur betreffenden Zeugenaussage bei act. 29
S. 5 Ziff. 16 und Ziff. 18 sowie S. 8 Ziff. 36).
4.2 Hinsichtlich der
Glaubhaftigkeit der vom Zeugen P.__ gemachten Ausführungen gelten
grundsätzlich die gleichen Vorbehalte, wie sie gerade zuvor im Kontext mit
F.__ dargelegt worden sind (vorstehende E. 3.10). Bei P. (Jg. __;
siehe act. 2/8/8) ist zudem auch ein persönlicher Loyalitätskonflikt
gegenüber dem Beschuldigten nicht ausgeschlossen. Im Sommer 2016 befand sich
P.__ noch in der Ausbildung zum Bauführer und war dabei dem Beschuldigten
fachlich unterstellt. Gleichzeitig war P.__ damals bereits Verwaltungsratspräsident
der D.__ AG […] und gehört ebenso wie der Beschuldigte der Geschäftsleitung
an (siehe dazu act. 54 S. 21 Ziff. 25 und act. 63).
Auch wenn es höchst
unwahrscheinlich ist, dass die vom Zeugen P.__ geschilderte Praxis bei der Benutzung
der Firmenfahrzeuge zutrifft, so kommt es im vorliegenden Verfahren darauf
überhaupt nicht weiter an. Aufgrund der oben dargelegten zahlreichen
Indizien, die ein insgesamt glasklares Bild vermitteln, steht vorliegend
unumstösslich fest, dass am 6. Juli 2016 um 18.12 Uhr (und allein nur
dieser Zeitpunkt ist hier massgeblich) der Beschuldigte mit dem Volvo, GL
___55, von Elm in Richtung und Matt fuhr und dabei mit stark übersetzter
Geschwindigkeit geblitzt wurde. Ob der fragliche Volvo innerhalb der Baufirma
D.__ AG fix oder nicht fix dem Beschuldigten zugeteilt war, interessiert
nicht und kann offenbleiben.
4.3 Es ist vorliegend
unbestritten und durch die Ergebnisse der Untersuchung erstellt, dass der
Beschuldigte sich am 6. Juli 2016 nachmittags vorübergehend für eine
Besichtigung/Besprechung auf einer Baustelle ("Renaturierung
Dorfbach") in Boswil/AG aufhielt (act. 2/1/1 S. 3;
act. 2/1/2 S. 2f. Ziff. 1 ff.;
act. 2/8/2 S. 2 f. Ziff. 2 und Ziff. 5 ff.;
act. 2/8/8 S. 2 Ziff. 2‑6). Tatsächlich war denn
auch das Mobiltelefon mit der Rufnummer __27 65 ab 14.18 Uhr bis 16.09
Uhr über einen Antennenstandort in Boswil eingeloggt und lässt sich im
Übrigen anhand der weiteren aufgezeichneten Antennenstandorte ebenso die
Fahrt dorthin und wieder zurück nachverfolgen (act. 2/5/10), was –
anbei bemerkt ‑ zusätzlich unterstreicht, dass das betreffende
Mobiltelefon an diesem Tag die ganze Zeit im Besitz des Beschuldigten war. Es
ist in diesem Zusammenhang im Übrigen vollkommen unerheblich, mit welchem
Fahrzeug der Beschuldigte damals nach Boswil gelangte bzw. ob er im Wagen von
P.__ mitfuhr oder umgekehrt. Insofern hat die Vorinstanz dieser Frage unnötig
Raum eingeräumt (act. 29 S. 4 f. Ziff. 13-15;
act. 39 S. 5 und S. 10).
Der Beschuldigte gab in der Untersuchung
zu Protokoll, die Bausitzung in Boswil am 6. Juli 2016 habe von
14 Uhr bis 16.30/16.45 Uhr gedauert und danach habe er noch ca. eine
Dreiviertelstunde die Baustelle besichtigt (act. 2/8/2 S. 3
Ziff. 6-9). Folgt man dieser Aussage des Beschuldigten, wäre er
frühestens um ca. 17.30 Uhr wieder in Boswil weggekommen und hätte er
diesfalls unmöglich bereits um 17.29 Uhr auf der Sernftalstrasse zwischen
Matt und Elm erstmals von der Militärpolizei fotografiert werden können
(act. 2/1/3 S. 5); diese Argumentationslinie hat auch die
Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung verfochten (act. 54
S. 22 ff. Ziff. 31 ff.). Gemäss den von der Polizei
eingeholten Erkundigungen dauerte die damalige Baustellensitzung in Boswil,
bei welcher Kommunalvertreter anwesend waren, bis ca. 16 Uhr (act. 2/1/1
S. 3). Dass der Beschuldigte im Anschluss an diese Sitzung noch die
Baustelle besichtigt haben will, ist eine reine Schutzbehauptung. Bereits um
16.10 Uhr nämlich war das Mobiltelefon mit der Rufnummer __27 65 nicht
mehr in Boswil, sondern über eine Antenne in Muri eingeloggt, um 16.20 Uhr
dann in Ottenbach und um 16.27 erfasste eine Antenne in Birmensdorf das
betreffende Handy (act. 2/5/10). Nachdem erstellt ist, dass am
6. Juli 2016 niemand anders als der Beschuldigte das besagte
Mobiltelefon auf sich hatte, folgt daraus mit vollkommener Gewissheit, dass
sich der Beschuldigte bereits gegen 16.00 Uhr in Boswil auf die Heimfahrt ins
Glarnerland machte. Um 16.50 Uhr übrigens – das Mobiltelefon war da bereits
in Altendorf/SZ eingeloggt – erfolgte vom betreffenden Natel aus der bereits
weiter oben erwähnte Anruf(versuch) an Z.__, den Bruder des Beschuldigten;
Z.__ rief dann noch in der gleichen Minute zurück und war jetzt das
Mobiltelefon __27 65 in Lachen/SZ und damit nochmals ein Stück näher
am Glarnerland eingeloggt (act. 2/5/10; siehe oben E. 3.8).
Steht somit fest, dass der
Beschuldigte am 6. Juli 2016 um spätestens 16 Uhr in Boswil abfuhr, war
es ihm ohne weiteres möglich, bis 17.29 Uhr zum Meissenboden zwischen Matt
und Elm zu gelangen (Google Maps, act. 62). Eine minutengenaue
Nachverfolgung der Fahrzeit des Beschuldigten ist letztlich ohnehin nicht
relevant; entscheidend ist einzig und allein, dass sich anhand der
Mobiltelefon-Aufzeichnungen die Rückfahrt des Beschuldigten von Boswil bis
nach Matt/Elm im Sernftal lückenlos nachverfolgen lässt; um 17.27 Uhr
schliesslich war das betreffende Mobiltelefon über eine Antenne in Matt
eingeloggt (act. 2/5710), befand sich demnach zu diesem Zeitpunkt der
Beschuldigte ebenfalls in diesem Gebiet und wurde um 17.29 Uhr mit seinem
Volvo, GL ___55, auf der Fahrt von Matt nach Elm fotografiert.
5.
Aus alldem folgt in
Übereinstimmung auch mit dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz
(act. 39 S. 11 E. 4.3.), dass mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit der Beschuldigte den Volvo, GL ___55, lenkte, als dieses
Fahrzeug am 6. Juli 2016 um 18.12 Uhr auf der Senftalstrasse zwischen
Elm und Matt mit einer rechtlich relevanten Geschwindigkeit von 114 km/h
geblitzt wurde, wie ihm dies vorliegend in der Anklage angelastet wird
(act. 1). Indem der Verteidiger vor Obergericht beargwöhnt hat, das
vorinstanzliche Urteil sei gesucht (act. 54 S. 17
Ziff. 1), so gründet diese Einschätzung auf einer nachgerade
offensichtlichen Verkennung einer hier glasklaren Indizienlage.
IV.
Rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts
1.
Die allgemein zulässige
Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-,
Verkehrs- und Sichtverhältnissen ausserhalb von Ortschaften 80 km/h
(Art. 32 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1
lit. b VRV); diese gesetzliche Höchstgeschwindigkeit gilt auch für die
Sernftalstrasse (Hauptstrasse) zwischen Elm und Matt. Der Beschuldigte fuhr
am 6. Juli 2016 um 18.12 Uhr mit seinem Fahrzeug, GL ___55,
zwischen Elm und Matt, auf der Höhe Meissenboden, 118 km/h schnell;
damit überschritt er die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit um netto
34 km/h (nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 4 km/h) und verhielt
sich damit verkehrsregelwidrig. Wie bereits die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid zutreffend dargelegt hat, war die Militärpolizei sodann befugt, die
von ihr festgestellte massive Geschwindigkeitsüberschreitung durch einen
zivilen Strassenbenützer der Kantonspolizei Glarus zu melden (act. 39
S. 12 f. E. IV. 3.1.1./3.1.2. sowie S. 14
E. 3.2.2.); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4
StPO).
2.
Das Strassenverkehrsgesetz
unterscheidet zwischen einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln
(Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 SVG). Eine grobe Verkehrsregelverletzung
im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG begeht, wer "durch grobe
Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorruft".
Die Vorinstanz hat im
angefochtenen Entscheid die hier zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschreitung
mit zutreffender Begründung als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von
Art. 90 Abs. 2 SVG qualifiziert. Es kann hier daher gestützt auf
Art. 82 Abs. 4 StPO integral auf die entsprechenden Erwägungen
verwiesen werden (act. 39 S. 13 f. E. IV. 3.1.3.-3.2.3.),
zumal der Rechtsvertreter des Beschuldigten anlässlich der
Berufungsverhandlung konkret in Bezug auf die vorinstanzliche rechtliche
Würdigung keine (Eventual-)Einwendungen erhoben hat. In Hinsicht auf die vom
Beschuldigten durch sein Fehlverhalten in Kauf genommene ernstliche Gefahr
für die Sicherheit anderer bleibt der Vollständigkeit halber noch Folgendes
anzufügen: Bei der festgestellten massiven Tempoüberschreitung war der
Beschuldigte in Fahrtrichtung Matt unterwegs. Kurz nach der damaligen
Messstelle im Meissenboden befindet sich in Fahrtrichtung Matt eine
Bushaltestelle und stehen linkerhand Bauernhäuser und unmittelbar rechts an
der Strasse der dazugehörige Viehstall; zudem dreht eine kurze Strecke weiter
die Sernftalstrasse erheblich nach rechts ab (Gerichtsnotorietät). Bei der
damals vom Beschuldigten gefahrenen sehr hohen Geschwindigkeit (nahe schon
an der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer ungleich besser
ausgebauten Autobahn) bestand einerseits eine massive Gefährdung für
allfällige Passanten im Bereich der Bushaltestelle/Wohnhäuser/Stall sowie
andererseits selbst bei trockener Fahrbahn eine nicht gering zu schätzende
Gefahr, dass das Fahrzeug in dieser Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn
ausbrechen und dabei andere Strassenbenützer massiv gefährden könnte; dies
alles nahm der ortskundige Beschuldigte bewusst und in rücksichtsloser Weise
in Kauf.
V.
Strafzumessung
1.
Die Vorinstanz
bestrafte den Beschuldigten für die von ihm begangene grobe Verkehrsregelverletzung
mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 270.-, bedingt aufgeschoben bei
einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 1'000.-
bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung
der Busse (act. 39 S. 17 Dispositiv-Ziff. 2). Die
Staatsanwaltschaft hat keine Anschlussberufung erhoben, womit das
Obergericht nach oben an das vorinstanzliche Strafmass gebunden ist
(Art. 391 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Der Tatbestand der groben Verletzung im Sinne von Art. 90
Abs. 2 SVG ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bis höchstens 180 Tagessätze (Art. 34
Abs. 1 SVG) bedroht.
2.2 Innerhalb der aufgezeigten Bandbreite ist die konkret auszufällende
Geldstrafe nach dem Verschulden des Beschuldigten zu bemessen; hierbei sind
die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich nach
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach
der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters
sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in
der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden
(Art. 47 Abs. 1 und Abs. 2 StGB).
2.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die von ihr zu Recht
als relevant erkannten Strafzumessungskriterien geprüft und insgesamt korrekt
gewürdigt und hat das Verschulden des Beschuldigten zutreffend als nicht mehr
leicht eingestuft. Der Verteidiger des Beschuldigten hat an der
Berufungsverhandlung gegenüber der erstinstanzlichen Strafzumessung keinerlei
Einwendungen vorgebracht (act. 54 S. 25 Ziff. 47). Es kann
daher in Bezug auf die Strafzumessung wiederum gestützt auf Art. 82
Abs. 4 StPO integral auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden (act. 39 S. 15 ff.). Die
finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit dem Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Urteils nicht verändert (act. 53 und act. 58
S. 3).
Aus Sicht des
Obergerichts hätte indes die Vorinstanz unbedingt auch die beim Beschuldigten
erkennbar fehlende Einsicht und Reue straferhöhend gewichten müssen. Dessen
Gleichgültigkeit in Hinsicht auf die von ihm begangene schwere
Zuwiderhandlung gegen eine elementare Sicherheitsbestimmung im Strassenverkehr
manifestiert sich darin, dass er durch alle Instanzen hindurch trotz
eindeutiger Beweislage beharrlich weismachen will, dass nicht er der
fehlbare Fahrzeuglenker gewesen sei. Diese mangelnde Einsicht in Bezug auf
korrektes Verhalten im Strassenverkehr wiegt umso schwerer, als der
Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist (siehe act. 2/10/1). Bei dieser
Sachlage führt die Qualifizierung des Gesamtverschuldens des Beschuldigten
zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen in Verbindung mit einer Busse
von CHF 1'000.-.
Strafmindernd ist
nun allerdings zu berücksichtigen, dass das vorliegende Strafverfahren
insgesamt zu lange gedauert hat, wenngleich die Untersuchung und die
gerichtliche Behandlung als Folge des hartnäckigen Abstreitens der Tat durch
den Beschuldigten massiv aufwändiger geworden sind. Zudem ist auch nicht
konkret ersichtlich, inwieweit der Beschuldigte durch die lange
Verfahrensdauer überhaupt belastet gewesen wäre, bestand seine
"Belastung" letztlich vor allem in der Ungewissheit, ob das
Gericht ihm seine Ausflüchte glauben würde. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots
(Art. 29 Abs. 1 BV) ist mit einer Strafminderung von
10 Tagessätzen daher zureichend Rechnung getragen.
2.4 Somit ist die
vorinstanzlich ausgesprochene Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe zu
je CHF 270.-, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren,
zusammen mit einer Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB) in Höhe
von CHF 1'000.- zu bestätigen.
Für den Fall, dass
der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine
Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen (Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit
Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 Abs. 2 StGB). Als
Umrechnungsschlüssel für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist die
Höhe des Tagessatzes einer parallel ausgefällten Geldstrafe heranzuziehen,
indem die Busse durch den betreffenden Tagessatz zu dividieren ist
(BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 75 ff); daraus resultiert
vorliegend eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.
VI.
Zusammenfassung und Kostenregelung
1.
Als Ergebnis ist
festzuhalten, dass die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen ist.
In formaler Hinsicht fällt das Obergericht ein
neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408
StPO).
2.
Die Gerichtsgebühr für das
Berufungsverfahren ist auf CHF 4'000.- festzusetzen (Art. 6 und
Art. 8 Abs. 1 lit. a der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung;
GS III A/5). Die betreffende Gebühr ist beim vorliegenden Ausgang des
Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen
(Art. 428 Abs. 1 StPO).
3.
Da das Obergericht
als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt, ist auch über
die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens noch einmal
zu befinden. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher eine Änderung
an der vorinstanzlichen Kostenregelung nahelegen würde, zumal auch der
Beschuldigte hiergegen keine konkreten Einwendungen vorgebracht hat. Die
entsprechende Kostenregelung (act. 39 S. 17 f.
Dispositiv-Ziff. 3 und Ziff. 4) ist daher zu bestätigen, wobei im
nachfolgenden Dispositiv die Gerichtskosten beider Instanzen insgesamt
beziffert werden.
____________________
Das Gericht
erkennt:
1.
X.__ ist schuldig der groben
Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in
Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1
lit. b VRV.
2.
Der Beschuldigte wird bestraft
mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 270.- sowie mit
einer Busse von CHF 1'000.-.
Der Vollzug der Geldstrafe wird
bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Die
Busse von CHF 1'000.- ist zu bezahlen; wird die Busse schuldhaft nicht
bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von
3 Tagen.
3.
Die
Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren SG.2017.00051 und das
Berufungsverfahren wird auf insgesamt CHF 6'600.- festgesetzt.
Die weiteren Verfahrenskosten
betragen:
CHF 1'500.— Untersuchungsgebühr
(SA.2016.00351);
CHF 300.— Entscheid
Zwangsmassnahmengericht (SG.2016.00060);
CHF 700.— EJPD
Fernmeldedienstleistung TK.
4.
Die Kosten gemäss
Ziff. 3 hiervor werden vollumfänglich
dem Beschuldigten auferlegt und von ihm bezogen.
5.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]