OG.2018.00067
Einstellung einer Strafuntersuchung
12. August 2020Deutsch47 min
2019 (act. 26). Dem kam das Obergericht mit Verfügung vom 11. Juli 2019 nach (act. 29).
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Beschluss
vom 12. August 2020
Verfahren
OG.2018.00067
A.______
Beschwerdeführer
und
Privatkläger
vertreten durch B.______
gegen
1. Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
2. C.______
Beschwerdegegner
und
Beschuldigter
verteidigt durch D.______
betreffend
Einstellung
einer Strafuntersuchung
Anträge des Beschwerdeführers (gemäss
Eingabe vom 14. November 2018 [act. 1, S. 2], sinngemäss):
1.
Es sei die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 6.
November 2018 im Verfahren SA.2016.00422 vollumfänglich aufzuheben.
2.
Die Sache
sei an die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus zurückzuweisen und diese
sei aufzufordern, Anklage gegen den Beschwerdegegner 2 zu erheben.
3.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Anträge der Beschwerdegegnerin 1 (gemäss
Eingabe vom 22. Januar 2019 [act. 14, S. 2], sinngemäss):
1.
Es sei die
Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Einstellungsverfügung sei
vollumfänglich zu bestätigen.
2.
Die Verfahrenskosten seien dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Anträge des Beschwerdegegners 2 (gemäss
Eingabe vom 14. Januar 2019 [act. 11, S. 2]):
1.
Es sei die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene
Einstellungsverfügung sei zu bestätigen.
2.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1. Die Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft»)
führte ab Juni 2017 gegen C.______ (nachfolgend «Beschuldigter») wegen
diverser Delikte eine Strafuntersuchung (Untersuchungsakten [nachfolgend:
«U-act.»] Ordner 2, act. II/001 ff.) und erhob gegen ihn am
15. März 2018 im abgekürzten Verfahren Anklage (SG.2018.00029, act. 1).
In der Folge sprach die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus
den Beschuldigten mit Urteil vom 25. April 2018 des mehrfachen (teilweise
versuchten) Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs (Einbruchdiebstähle in Sonceboz-Sombeval BE, Gurmels FR,
Fräschels FR, Halten SO, Oekingen SO, Winistorf SO und Aeschi SO), der groben
Verletzung der Verkehrsregeln (Autobahn A2 in Härkingen SO) und der
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung in [...] BE)
schuldig. Das Kantonsgericht bestrafte ihn mit einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer Busse von CHF 200.— und
ordnete eine Landesverweisung von 5 Jahren an (SG.2018.00029,
act. 13).
2. Losgelöst davon
behandelte die Staatsanwaltschaft einen weiteren gegen den Beschuldigten im
Raum stehenden Deliktsvorwurf. Gemäss diesem sei er am 17. Juli 2016 um
22:40 Uhr in das Einfamilienhaus der Familie des Beschwerdeführers
(nachfolgend «Einbruch Netstal») eingebrochen. Mit Verfügung vom
6. November 2018 stellte die Staatsanwaltschaft dieses gegen den
Beschuldigten geführte Strafverfahren ein, da sich kein Tatverdacht erhärtet
habe (act. 2).
3. Gegen diese
Einstellungsverfügung erhob A.______ (nachfolgend «Beschwerdeführer») mit
Eingabe vom 14. November 2018 Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen
Anträgen (act. 1). Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft
erstatteten am 14. bzw. 22. Januar 2019 rechtzeitig ihre
Beschwerdeantworten (act. 11 und 14). Beide Beschwerdegegner beantragen
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 11, S. 2;
act. 14, S. 2).
4. Mit Schreiben vom 25.
Februar 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die Sistierung des Verfahrens,
um weitere Abklärungen betreffend die Täterschaft des hier interessierenden
Einbruchs in Netstal treffen zu können (act. 20). Diesem Antrag kam das
Obergericht mit Verfügung vom 6. März 2019 nach und sistierte das Verfahren
bis 20. Juni 2019 (act. 24). Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin
mit Eingabe vom 11. Juni 2019 die Verlängerung der Sistierung bis 23. August
2019 (act. 26). Dem kam das Obergericht mit Verfügung vom 11. Juli 2019 nach (act. 29).
Mit Schreiben vom 20. August 2019 ersuchte die Staatsanwaltschaft um
Wiederaufnahme des Verfahrens und reichte zusätzliche Unterlagen ins Recht
(act. 30/1 und act. 30/2/1-5). Sowohl der Beschwerdeführer als auch der
Beschuldigte nahmen dazu mit Eingaben je vom 2. September 2019 Stellung (act.
33 und 35).
Erwägungen
II.
1.
1.1
1.1.1
Zur Beschwerde
legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Partei ist unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b
StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich
erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen
(Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt
ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person,
die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art.
115.
Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung geht die Umschreibung der
unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus.
Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist,
wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest
mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77, E. 2.1 f.).
1.1.2
Der Straftatbestand
des Diebstahls (i.S.v. Art. 139 StGB) schützt die Verfügungsmacht des
Eigentümers über die in seinem Eigentum stehenden Sachen (BGer 6B_60/2014
Urteil vom 24. Juni 2014, E. 3.3.1; Stratenwerth/Wohlers,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009,
N 1 zu Art. 139 StGB). In ähnlicher Weise schützt der
Tatbestand der Sachbeschädigung (i.S.v. Art. 144 StGB) die
unbeeinträchtigte, tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache. Geschützt
sind neben dem Eigentum auch Gebrauchs- und Nutzungsrechte an einer Sache (Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 137-392 StGB, 4. Aufl., Basel
2019, N 2 zu Art. 144 StGB). Beim Tatbestand des Hausfriedensbruchs
(i.S.v. Art 186 StGB) ist das geschützte Rechtsgut das Hausrecht, d.h.
die Befugnis, über die bestimmten Räume (Haus, Wohnung, usw.) ungestört zu
herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Träger dieses
Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig,
ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht oder auf einem
öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht (BGE 112 IV 31, E. 3; BGer
6B_617/2016 Urteil vom 2. Dezember 2016, E. 1.2.1, je m.w.H.).
1.2
1.2.1
Der Beschwerdeführer
war zum Tatzeitpunkt nach eigenen Angaben Hauseigentümer der Liegenschaft
[...] (U-act. Ordner 1, I/168 unten). Er wirft dem Beschuldigten vor,
zusammen mit X.______ in diese Liegenschaft eingebrochen zu sein sowie
diverse ihm bzw. Mitgliedern seiner Familie gehörende Vermögenswerte
(Bargeld, Uhren, Schmuck, Mobiltelefone, Sonnenbrille) im Gesamtwert von
CHF 21'130.— entwendet sowie eine Fensterstore im Wert von
ca. CHF 1'000.— beschädigt zu haben (vgl. v.a. U-act.
Ordner 1, I/206-208).
1.2.2
Zweifellos ist der Beschwerdeführer
in Bezug auf die geltend gemachten Delikte des Diebstahls (Art. 139
Ziff. 1 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und
des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) unmittelbar in seinen Rechten
betroffen, soweit der Einbruch Vermögenswerte betrifft, die gemäss seinen
Angaben in seinem alleinigen oder gemeinschaftlichen Eigentum stehen.
Insofern stand es ihm klarerweise offen, sich im gegen den Beschuldigten
geführten Strafverfahren als Privatkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 1
StPO zu konstituieren, was er ausdrücklich tat (U-act. Ordner 1, I/207).
Sodann ist der Beschwerdeführer durch die Einstellung des Verfahrens
offensichtlich beschwert. Hinsichtlich der Tatbestände der Sachbeschädigung
und des Hausfriedensbruchs liegt im Übrigen ein rechtzeitig gestellter
Strafantrag des Beschwerdeführers vor (U-act. Ordner 1, I/206). Nach dem
Gesagten ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
2.
Mit Beschwerde an das
Obergericht können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid
Rechtsverletzungen und/oder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung
des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393
Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerde
zulässige Rügen (vgl. act. 1, S. 2 ff., Rz. 5 ff.).
3.
Eine
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die
Beschwerdefrist ist vorliegend eingehalten (act. 1 und 2). Das
Obergericht ist Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung von
Beschwerden (Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG [GS III A/2]). Die
übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Somit
ist auf die Beschwerde einzutreten.
4.
Die Akten der
Strafuntersuchung SA.2016.00422 (Ordner 1-3) sowie des Strafverfahrens
SG.2018.00029 (act. 1-23) wurden beigezogen.
III.
1.
Die Staatsanwaltschaft
begründet die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten
bezüglich des Vorwurfs des Einbruchdiebstahls in Netstal in der angefochtenen
Einstellungsverfügung zusammengefasst wie folgt (act. 2):
1.1
Der Vorfall in Netstal
passe nicht in das Täterverhalten, das der Beschuldigte bei den weiteren,
allesamt von ihm eingestandenen Taten gezeigt habe. Er habe stets einzig in
Gemeindeverwaltungen in der Westschweiz in nicht allzu weiter Entfernung zum
Wohnort seiner Ehefrau eingebrochen. Auch die weiteren möglichen
Einbruchsorte, die der Beschuldigte mittels Recherchen bei Google abgeklärt
habe (wiederum alles Gemeindeverwaltungen), hätten sich alle im Raum Bern,
Fribourg und Solothurn befunden. Sein Ziel sei es sodann gewesen, zu Bargeld
zu kommen. Vor diesem Hintergrund sei nicht einsichtig, weshalb der
Beschuldigte ausgerechnet im Kanton Glarus in ein Privathaus hätte einbrechen
und insbesondere Schmuck hätte behändigen sollen. Ausserdem habe die
Kantonspolizei Solothurn in ihrem Bericht über die Observation des
Beschuldigten festgehalten, dass sich der Beschuldigte bei den von ihm
eingestandenen Taten sehr professionell verhalten habe (u.a. ausgiebige
Rekognoszierungen). Dies widerspreche dem Verhalten, das die Täter beim hier
interessierenden Einbruch in Netstal gezeigt hätten (S. 4 f.,
Rz. 3.2 f.).
1.2
Nicht nachvollziehbar
sei ferner, wie V.______ und dessen Ehefrau gemäss ihren nahezu identischen
Aussagen bei vollständiger Dunkelheit und aus weiter Distanz das Gesicht des
Täters als jenes des Beschuldigten hätten erkennen können. Alsdann habe der
Beschwerdeführer den Beschuldigten gekannt, weil er Vermieter der von der
Ehefrau des Beschuldigten bewohnten Wohnung in [...] gewesen sei. Zwar sei am
18.
Juli 2016 im Garten der Liegenschaft [...] in Netstal, d.h. in der
Nähe des Tatorts, ein Schraubendreher gefunden worden, der mit der DNA des
Beschuldigten kontaminiert sei. Ob aber dieses Werkzeug tatsächlich in der
Nacht vom 17. auf den 18. Juli 2016 vom zweiten Täter dort verloren
gegangen oder weggeworfen worden sei, lasse sich nicht erstellen. Nur
aufgrund dessen, dass dieser Schraubendreher DNA-Spuren des Beschuldigten
aufweise, und wegen der genannten Ungereimtheiten bzw. Zufälligkeiten könne
somit der streitgegenständliche Einbruch nicht dem Beschuldigten zugerechnet
werden. Ausserdem bestreite nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch
der als einer der beiden Täter feststehende X.______ eine Tatbeteiligung des
Beschuldigten (S. 5 f., Rz. 3.4 f.). Insgesamt vermöchten die
Umstände, dass V.______ den Beschuldigten als Täter erkannt haben wolle und
dass einen Tag nach dem Einbruch in einem nahegelegenen Garten ein Werkzeug
mit DNA-Spuren des Beschuldigten gefunden worden sei, zwar einen Tatverdacht
zu begründen, nicht aber zu erhärten. Mehr als eine Möglichkeit der
Täterschaft des Beschuldigten bestehe nicht. Ein Tatverdacht, der eine
Weiterführung der Strafuntersuchung rechtfertige, bestehe nicht. Daher sei
das Verfahren im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO
einzustellen (S. 6 f., Rz. 4).
2.
2.1
Dagegen macht der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 14. November 2018
(act. 1) sinngemäss im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft habe
eine Beweiswürdigung vorgenommen, obwohl diese Aufgabe nicht ihr, sondern dem
Sachgericht zustehe. Es lägen sich widersprechende Beweise vor, so zum einen
ein DNA-Hit auf den Beschuldigten und die Aussagen zweier Auskunftspersonen
und zum anderen die Aussagen des Beschuldigten und jene von X.______.
Aufgrund dieser Beweislage sei nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem
Freispruch zu rechnen, sondern im Gegenteil eine Tatbeteiligung des
Beschuldigten durchaus wahrscheinlich. Der Beschuldigte habe angegeben, es
könne sich beim in Netstal unweit des Tatorts gefundenen Schraubendreher um
ein ihm gehörendes Werkzeug handeln. Seine weitere Aussage, dass jemand
Drittes das Werkzeug aus dem Keller der Wohnung seiner Ehefrau in [...]
entwendet haben soll, sei völlig unglaubwürdig. Der Beschuldigte habe den
Beschwerdeführer gekannt und gewusst, wo und wie dieser wohne, d.h. dass es
im Einfamilienhaus der Familie [...] in Netstal «etwas zu holen» gebe.
Aufgrund dessen sei es nahezu ausgeschlossen, dass jemand Drittes das
Werkzeug des Beschuldigten in [...] entwendet und ausgerechnet für einen
Diebstahl im Einfamilienhaus des Vermieters seiner Ehefrau in Netstal
verwendet habe. Vielmehr spreche die Tatsache des am Tag nach dem Einbruch im
Garten einer Nachbarin gefundenen, mit der DNA des Beschuldigten
kontaminierten Werkzeugs klar für die Täterschaft des Beschuldigten. Mithin
sei es wahrscheinlich, dass der zweite geflüchtete Täter dieses Werkzeug auf
der Flucht in den Garten geworfen habe (S. 3 f., Rz. 7 ff.).
2.2
Zudem seien die
Aussagen des Beschuldigten nicht glaubwürdig bzw. obliege die
Aussagenwürdigung dem Sachgericht, nachdem dieser in einer Einvernahme von
sich aus ihn (Beschwerdeführer) als Geschädigten erwähnt habe. Ausserdem habe
der – übrigens einschlägig vorbestrafte – Beschuldigte den auf seine Person
bezogenen positiven DNA-Hit nicht erklären können. Auch mit den übrigen in
der angefochtenen Einstellungsverfügung enthaltenen Erwägungen lasse sich
eine Täterschaft des Beschuldigten nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit
ausschliessen. So sei es durchaus möglich, dass der Beschuldigte und X.______
im Voraus vereinbarten, sich gegenseitig nicht zu belasten. Ferner seien die
Aussagen des Letzteren zum von ihm ins Spiel gebrachten angeblichen Mittäter
Y.______ nicht konkret, womit es sich bei Y.______ um eine erfundene Person
handeln müsse. Schliesslich hätten beide Auskunftspersonen, V.______ und
W.______, den Beschuldigten übereinstimmend als zweiten Täter erkannt.
Insgesamt hätte die Staatsanwaltschaft gestützt auf die Aktenlage keine
Einstellungsverfügung erlassen dürfen, sondern hätte gegen diesen Anklage
erheben müssen (S. 5 f., Rz. 13 ff.).
2.3
Hinzu komme, dass die
Staatsanwaltschaft aufgrund der Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO und
Art. 358 Abs. 1 StPO den hier interessierenden Vorfall vom
17.
Juli 2016 nicht einfach von den anderen, im abgekürzten Verfahren
behandelten Delikten habe abtrennen dürfen, nur weil der Beschuldigte
diesbezüglich nicht geständig sei. Vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft von
Beginn weg (auch) wegen des Vorfalls in Netstal Anklage erheben müssen.
Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft diesen Vorfall erst nach
rechtskräftigem Abschluss des abgekürzten Verfahrens behandelt anstatt
zumindest parallel dazu weiterzuführen. Das Zuwarten der Staatsanwaltschaft
sei nicht gerechtfertigt gewesen (S. 6 f., Rz. 18 ff.).
2.4
Schliesslich bringt
der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 2. September 2019 vor
(act. 33), die Einvernahme des Bruders des Beschuldigten, U.______, habe
nichts ergeben, was für eine Einstellung des Strafverfahrens gegen den
Beschuldigten spreche. So habe U.______ bestritten je im Glarnerland oder im
Jahr 2016 gar in der Schweiz gewesen zu sein. Die von der Staatsanwaltschaft
vorgebrachte Tatvariante, wonach U.______ Werkzeuge seines Bruder verwendet
haben soll, finde keine Grundlage in den Akten, sondern stelle reine
Vermutung dar. Zudem stelle sich die Frage, inwiefern neue Erkenntnisse aus
dem Juli 2019 Auswirkungen auf die Frage der Widerrechtlichkeit einer
Einstellungsverfügung vom Herbst 2018 haben könnten (S. 1 f.,
Rz. 3-9; vgl. dazu auch E. III.3.3 nachstehend).
3.
3.1
Die Staatsanwaltschaft
bringt dagegen vor (act. 14), die angefochtene Einstellungsverfügung sei
zu Recht erst nach Rechtskraft des Urteils der Strafgerichtskommission des
Kantonsgerichts Glarus vom 25. April 2018 ergangen. Auch die
Strafgerichtskommission habe dieses Vorgehen für rechtmässig befunden
(S. 2, Rz. 1).
3.2
Fehl gehe auch der
Einwand des Beschwerdeführers, wonach sie (Staatsanwaltschaft) eine ihr nicht
zustehende Beweiswürdigung vorgenommen habe. Denn es liege keine zweifelhafte
Beweislage vor. Vielmehr habe sie bereits zu Beginn des Verfahrens, nach
Kenntnis aller Vorhalte, eine Verurteilung des Beschuldigten bezüglich des
Vorfalls vom 17. Juli 2016 als unwahrscheinlich erachtet, sodass sich
eine Einstellung der Strafuntersuchung rechtfertige. Einzig der Umstand, dass
in einem benachbarten Garten ein Schraubendreher mit DNA-Spuren des Beschuldigten
gefunden worden sei, deute objektiv auf den Beschuldigten als Mittäter hin.
Doch hätte auch der Beschwerdeführer selber die Möglichkeit gehabt, sich
dieser Werkzeuge aus dem Keller des unter anderem von der Ehefrau des
Beschuldigten bewohnten Wohnhauses in [...] zu bemächtigen. In einer
Gesamtbetrachtung könne somit die DNA-Spur nicht einzig ausschlaggebend sein
für eine Rückweisung zur Anklageerhebung (S. 2 f., Rz. 2 ff.).
3.3
Im Gesuch um
Sistierung des vorliegenden Verfahrens bringt die Staatsanwaltschaft vor,
dass X.______ (Mittäter beim Einbruch in Netstal) bei einem Einbruch vom 19.
Februar 2019 in Bern beteiligt gewesen sei. Bei diesem Einbruch sei eine
weitere Person verhaftet worden, welche dem Beschuldigten sehr ähnlich sehe
und den gleichen Nachnamen – [...] – trage (der Beschuldigte hiess vor seiner
Heirat [...]; act. 20). In einer weiteren Eingabe führt die
Staatsanwaltschaft dann aus, bei dem in Bern Festgenommenen handle es sich um
den Bruder des Beschuldigten, U.______, welcher Ersterem ähnlich sehe
(act. 26 mit Fotos vom Beschuldigten und dessen Bruder). Mit Eingabe vom
20.
August 2019 (act. 30/1) bringt die Staatsanwaltschaft dann vor,
aufgrund der neuen Erkenntnisse, insbesondere der Einvernahme von U.______,
spräche insbesondere der Umstand, dass wiederum X.______, welcher am
17.
Juli 2016 in Netstal als Täter verhaftet wurde, ein Mittäter von
U.______ beim Einbruch vom 19. Februar 2019 in Bern sei, dafür, dass der
zweite Täter beim Einbruch in Netstal eben nicht der Beschuldigte, sondern
U.______ gewesen sei. U.______ bestreite zwar, je im Glarnerland gewesen zu
sein und gebe an, X.______ erst seit kurzem zu kennen; dies müsse jedoch als
Schutzbehauptung gewertet werden. U.______ kenne die Familie des
Beschuldigten, man treffe sich bei Familienanlässen und sei auch sonst in
Kontakt. Es wäre bei dieser Konstellation der familiären Verbindung ohne
Weiteres möglich, dass die DNA des Beschuldigten wie auch immer auf einen
Schraubendreher von U.______ gelangt sei. Dieser DNA-Hit sei nach wie vor der
einzige Hinweis auf eine Tatbeteiligung des Beschuldigten. Die Aussage der
Familie [...], wie der zweite unbekannte Einbrecher am 17. Juli 2016
ausgesehen habe, passe sodann auf beide Brüder (vgl. act. 30/2/5); beide
seien gross und «Albaner». Diese Aussage passe aber auch auf andere Personen.
Aus all dem folge, dass letztlich nicht geklärt werden könne, ob der
Beschuldigte den Einbruch bei der Familie [...] am 17. Juli 2016 in Netstal
begangen habe, oder ob – nach neuen Erkenntnissen zumindest unter Tatverdacht
– dessen Bruder U.______ oder gar ein Dritter diese Tat verübt habe
(act. 30/1, S. 2).
4.
4.1
In ähnlicher Weise
liess sich auch der Beschuldigte vernehmen (act. 11): Die Aussagen von
V.______ und W.______, welche seine angebliche Identifizierung am Tatort
betreffen, seien in mehrfacher Hinsicht unglaubhaft und stellten falsche
Anschuldigungen dar. So sei völlig abwegig, dass der zweite Täter nicht
maskiert gewesen sein bzw. er sich bei Herannahen der Polizei unter einer
Strassenlaterne seiner Sturmmaske entledigt haben soll. Zumal er
(Beschuldigter) von der Polizei als Profi bezeichnet werde. Weiter hätten
V.______ und W.______ auch betreffend seine Körpergrösse erheblich
danebengelegen, obschon sie ihn (Beschuldigten) ansonsten so präzise
beschreiben konnten. Auch in der Auflistung und Bewertung der gestohlenen
Gegenstände zeige sich eine Diskrepanz der Angaben der Familie [...] zur
Realität. Denn die Polizei habe die einzigen drei sichergestellten
Gegenstände mit ca. CHF 450.— bewertet, wohingegen der Beschwerdeführer
für die drei Gegenstände ein Vielfaches dieses Betrags geltend mache
(S. 3, Rz. II.3 ff.).
4.2
Weiter gehe der
Schluss des Beschwerdeführers, wonach aufgrund des DNA-Hits zulasten des
Beschuldigten ein Schuldspruch wahrscheinlicher sei als ein Freispruch, fehl.
Insbesondere widerspreche er der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach
eine DNA-Spur am Tatort die Täterschaft des Spurengebers selbst dann nicht
beweise, wenn dieser keine plausible Erklärung für die Spur habe. Alsdann
liessen sich etliche Hypothesen zu Lasten der den Beschuldigten falsch
anschuldigenden Auskunftspersonen V.______ und W.______ aufstellen, wie eine
DNA-Spur des Beschuldigten einen Tag nach der Tat in der Umgebung des
Einbruchsorts entdeckt werden konnte. Nach Berücksichtigung sämtlicher
Umstände sei mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht damit zu rechnen, dass der
Sachrichter zu einer anderen Würdigung als die Staatsanwaltschaft gelangen
würde. Somit sei die Einstellungsverfügung zu Recht ergangen (S. 5,
Rz. II.9 ff.).
4.3
Schliesslich bringt
der Beschuldigte in seiner Eingabe vom 2. September 2019 vor (act. 35),
dass eine Verurteilung durch das Sachgericht unter Einbezug der gesamten
Umstände und insbesondere aufgrund der Befragung seines Bruders,
unwahrscheinlich sei. So sei es sehr wohl denkbar, dass die beiden Brüder,
deren Ehefrauen (bereits im Tatzeitpunkt) nur wenige Kilometer voneinander entfernt
wohnten, mit Gegenständen des anderen in Kontakt gekommen seien. Unter diesen
Umständen sei der DNA-Hit nicht geeignet, seine (Beschuldigter) Täterschaft
zu beweisen (S. 1, Ziff. 2). Weiter treffe die Täterbeschreibung von
V.______ und W.______ auf U.______, nicht aber auf ihn (Beschuldigten) zu. So
sei U.______ – wie von V.______ und W.______ beschrieben – zwischen 1.80 und
1.85
Meter gross. Er (Beschuldigter) hingegen sei 1.91 Meter gross
(S. 2, Rz. 3).
5.
5.1
Wie erwähnt
(E. III.2.3 vorstehend), beanstandet der Beschwerdeführer das Vorgehen
der Staatsanwaltschaft betreffend die separate Behandlung des hier
interessierenden Tatvorwurfs (Einbruch in Netstal).
5.2
Die Staatsanwaltschaft
kann das Verfahren vollständig oder teilweise einstellen (vgl. Art. 319 Abs.
1.
StPO). Von einer teilweisen Einstellung spricht man, wenn einzelne Komplexe
eines Verfahrens zu einer Anklageerhebung führen oder durch einen Strafbefehl
beurteilt, andere Komplexe des Verfahrens hingegen mit einer Einstellung
abgeschlossen werden. Eine solche Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in
Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu
beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind (zum Ganzen
statt vieler BGer 6B_1346/2017 Urteil vom 20. September 2018,
E. 1.3.1 m.w.H.).
Der in Art. 29 StPO verankerte
Grundsatz der Verfahrenseinheit besagt unter anderem, dass mehrere Straftaten
einer einzelnen Person in der Regel in einem einzigen Verfahren verfolgt und
beurteilt werden. Eine Verfahrenstrennung ist nach Art. 30 StPO nur bei
Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die
sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem
der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden
helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die bevorstehende Verjährung
einzelner Straftaten oder die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner
Mitbeschuldigter. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des
Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte
auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (statt vieler BGer 1B_49/2017 Urteil
vom 30. Mai 2017, E. 2.1; BGE 138 IV 214, E. 3.2, je m.w.H.).
5.3
5.3.1
Der Verteidiger des
Beschuldigten beantragte am 11. Januar 2018, ein abgekürztes Verfahren
gemäss Art. 358 ff. StPO durchzuführen (U-act. Ordner 3, 14/1). Die
Staatsanwaltschaft hiess diesen Antrag am 8. Februar 2018 in Bezug auf
alle dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten – mit Ausnahme des Vorwurfs des
Einbruchsdiebstahls in Netstal – gut (U-act. Ordner 3, 14/2). Nachdem
die erforderlichen Zustimmungserklärungen vorlagen (Art. 360 Abs. 3
StPO; U-act. Ordner 3, 14/14), erhob die Staatsanwaltschaft am
15.
März 2018 bei der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus
Anklage im abgekürzten Verfahren (SG.2018.00029, act. 1). Einen Tag
zuvor, am 14. März 2018, hielt sie in einer Aktennotiz fest, der gegen
den Beschuldigten im Raum stehende Vorwurf des Einbruchdiebstahls am
17.
Juli 2016 in Netstal werde separat zur im abgekürzten Verfahren
erhobenen Anklage beurteilt. Nach im abgekürzten Verfahren ergangenem
rechtskräftigem Urteil werde sie den verbleibenden Deliktsvorwurf (Einbruch
Netstal) prüfen und allenfalls eine Verfahrenseinstellung verfügen (U-act.
Ordner 3, 15/1). Das Urteil der Strafgerichtskommission im abgekürzten
Verfahren datiert vom 25. April 2018 und erwuchs per dieses Datum in
Rechtskraft (vgl. SG.2018.00029, act. 13 und den in jenem Dossier
liegenden, nicht akturierten Strafregisterauszug vom 5. Juni 2018;
Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). In einer
Parteimitteilung vom 21. Juni 2018 teilte die Staatsanwaltschaft dem
Beschuldigten und dem Beschwerdeführer ihre Absicht mit, in Bezug auf den
verbleibenden Deliktsvorwurf (Einbruch Netstal) eine Einstellungsverfügung zu
erlassen (U-act. Ordner 3, 2/30). Dies geschah am 6. November 2018
dann auch (vgl. act. 2).
5.3.2
Dieses Vorgehen der
Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Es war wie dargelegt
(E. III.5.1 f. vorstehend) zweifelsohne zulässig, in Bezug auf den
Hauptteil der untersuchten Vorfälle (alle ausser Einbruch Netstal) Anklage zu
erheben und andernteils (Einbruch Netstal) eine Einstellungsverfügung zu
erlassen. Denn diesen beiden Verfahrensteilen liegen vollkommen
verschiedenartige Lebenssachverhalte zu Grunde. Auch ist der Grundsatz der
Verfahrenseinheit nicht verletzt: Es rechtfertigt sich nicht zuletzt aus
Gründen der Prozessökonomie diejenigen Vorhalte, betreffend welcher der
Beschuldigte geständig ist, im abgekürzten Verfahren und die übrigen
Vorhalte, zu denen er sich nicht geständig zeigte, separat zu behandeln.
5.3.3
Weiter ist die
Eigenheit des abgekürzten Verfahrens zu beachten, wonach im Hinblick auf
dieses Absprachen zwischen der Strafverfolgungsbehörde und der beschuldigten
Person erlaubt und bis zu einem gewissen Grad beabsichtigt sind (Landtwing / Dössegger, Der
Verfolgungsverzicht im abgekürzten Verfahren, in: ZStrR 133/2015,
S. 61-75, S. 62 f.). Dabei kann die Staatsanwaltschaft im
Rahmen einer Absprache bspw. eine Teileinstellung für den Fall der
gerichtlichen Genehmigung der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren in
Aussicht stellen (Jaggi, Die
strafprozessuale Absprache vor den Schranken des Gerichts, in: LBR
Nr. 104, Zürich 2016, S. 101-113, S. 104). Um zu vermeiden,
dass eine anvisierte Teileinstellung in Rechtskraft erwächst bevor im abgekürzten
Verfahren ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, sollte die Teileinstellung
nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des abgekürzten Verfahrens erfolgen.
Daher empfehlen Praxis und Lehre, den einzustellenden Teil formell vom
Verfahren, das dem Gericht zwecks Durchführung des abgekürzten Verfahrens
übermittelt wird, abzutrennen und bei der Staatsanwaltschaft zu sistieren,
bis das Gericht über die ihm im abgekürzten Verfahren übermittelte
Anklageschrift entschieden hat (Jaggi,
a.a.O., S. 104 f.; Landtwing
/ Dössegger, a.a.O., S. 72 f.; Laube, Zu Tendenzen der schnellen Verfahrenserledigung,
in: ZStStr Nr. 85, Zürich 2016, S. 408-433, N 530 FN 1270.;
Richtlinie Nr. 2.4 des Generalstaatsanwalts des Kantons Freiburg vom
9.
Mai 2011 betreffend das abgekürzte Verfahren, S. 2 f.
Ziff. 7 abrufbar unter:
[zuletzt besucht am 8. Juli 2020]).
Die von der Staatsanwaltschaft im
vorliegenden Fall praktizierte Verfahrensführung entspricht somit einem in
der Praxis und Lehre mit guten Gründen empfohlenen Vorgehen. Nach dem
Gesagten liegt ein objektiver, auf die Charakteristika des Täters (teilweises
Geständnis) bzw. des Verfahrens (teilweiser Verfolgungsverzicht bei
abgekürztem Verfahren) bezogener Trennungsgrund im Sinne von Art. 30
StPO vor.
6.
6.1
Gemäss Art. 319 Abs. 1
StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren namentlich ein, wenn kein
Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein
Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen
Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c) sowie wenn Prozessvoraussetzungen
definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten
sind (lit. d).
6.2
Der Entscheid über die
Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro
duriore» (im Zweifel für das Härtere) zu richten. Danach darf eine
Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer
Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen
angeordnet werden. Hingegen hat die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl zu
erlassen (Art. 352 Abs. 1 StPO) bzw. Anklage zu erheben und
somit die Sache zur gerichtlichen Beurteilung zu bringen (Art. 324
Abs. 1 StPO), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als
ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine
Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten,
eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht
die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs
zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht.
Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei
der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241, E.
2.2.1; BGer 6B_507/2017 Urteil vom 8. September 2017, E. 3.2.1;
BGer 1B_534/2012 Urteil vom 7. Juni 2013, E. 2.1; Grädel/Heiniger, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014,
N 8 zu Art. 319 StPO, je m.w.H.).
6.3
Die
Sachverhaltsfeststellung obliegt somit grundsätzlich dem urteilenden Gericht.
Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über
die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein
urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in
Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei
Einstellungen zulässig sein. Dies jedoch nur, soweit gewisse Tatsachen «klar»
bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser
Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann
indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch
das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Die Staatsanwaltschaft und die
Beschwerdeinstanz dürfen der Beweiswürdigung durch das Sachgericht somit bei
einer unklaren Beweislage nicht vorgreifen (BGE 143 IV 241, E. 2.3.2;
BGer 6B_507/2017 Urteil vom 8. September 2017, E. 3.2.3, je
m.w.H.). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht
möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu
bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage
zu erheben. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der
Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine
Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter
Einbezug der gesamten Umstände (aus anderen Gründen) als von vornherein
unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241, E. 2.2.2).
7.
In Bezug auf den hier
zu beurteilenden Sachverhalt liegen als Beweismittel Protokolle von
polizeilichen Einvernahmen des Beschuldigten, von dessen Ehefrau Z.______,
des geständigen einen Täters X.______ sowie vom Sohn des Beschwerdeführers,
V.______, und von dessen Ehefrau W.______ vor. Weiter befinden sich u.a. ein
Polizeibericht betreffend Spurenauswertung und ein polizeilicher Fundrapport bei
den Akten. Im Einzelnen:
7.1
Dem
Spurenauswertungsbericht und dem Fundrapport vom 15. bzw. 16.
August 2016 der Kantonspolizei Glarus (U-act. Ordner 1,
I/220 f. bzw. I/222-225) ist zu entnehmen, dass die Eigentümerin der
Liegenschaft [...] in Netstal am Abend des 18. Juli 2016, d.h. einen Tag
nach dem Einbruch in das in der Nähe liegende Einfamilienhaus im [...] in
Netstal, im Garten ihrer Liegenschaft bei einem Gebüsch ein Brecheisen sowie
zwei Flachschraubendreher auffand. Ab einem dieser Schraubendreher nahm die
Polizei eine DNA-Spurensicherung vor und erstellte ein DNA-Profil. Die
Auswertung ergab, dass dieses DNA-Profil mit dem DNA-Profil des Beschuldigten
übereinstimmt.
7.2
7.2.1
Der unmittelbar nach
dem Einbruch vom 17. Juli 2016 in Netstal in Tatortnähe verhaftete
X.______ zeigte sich von Beginn weg geständig, die in Frage stehende Tat
zusammen mit einer weiteren Person verübt zu haben (U-act. Ordner 1,
I/176 Frage 1). Er gab an, beim zweiten Täter handle es sich um einen
aus dem albanischen Dorf [...] stammenden Y.______, den er ca. sieben Monate
zuvor in Lyon (F) kennengelernt habe (U-act. Ordner 1, I/176
Fragen 2-7, I/186 f. Fragen 155 f., I/191
Frage 230). Ein ihm nicht namentlich bekannter Kollege dieses Y.______
habe sie beide am 17. Juli 2016 mit einem schwarzen 320er-BMW (alter
Typ; mit schwarz getönten Fensterscheiben) mit mutmasslich St. Galler
Kennzeichen von Divonne-Les-Bains (F) in vier bis fünf Stunden nach Glarus
gefahren, wo sie um ca. 21.00 Uhr angekommen seien. Y.______ und er
seien zu Fuss durch die Quartiere gestreift und nach Netstal gelaufen.
Y.______ habe kurzfristig den Plan zum Einbruch geschmiedet und er habe dann
mitgemacht, weil er kein Geld habe und Hunger leide. Dabei habe er eigentlich
Arbeit suchen wollen. Als sie realisiert hätten, dass die Polizei um das Haus
herum präsent sei, seien sie durch die Haupteingangstüre davongerannt. Er sei
in Richtung Hauptstrasse gerannt. Wohin Y.______ gerannt sei, wisse er nicht
(zum Ganzen: U-act. Ordner 1, I/178 ff. Fragen 11 ff.,
I/193 Fragen 240 f.). Der Kollege, der sie beide chauffiert habe,
sei nicht in das Einfamilienhaus miteingestiegen. Ob Y.______ Werkzeug
dabeigehabt habe, wisse er nicht, er habe solches nie gesehen. Er selber habe
kein Werkzeug mit sich getragen (U-act. Ordner 1, I/187 Fragen 156 f.,
I/192 Frage 235). Auf Vorlage des sichergestellten Werkzeugs (Brecheisen
und zwei Schraubendreher) hielt X.______ fest, dieses Werkzeug nie gesehen zu
haben (U-act. Ordner 1, I/192 Frage 236). Sie beide (Y.______ und
X.______) hätten keinen Rucksack und auch keine Tasche dabeigehabt (U-act.
Ordner 1, I/192 Frage 232). Die drei Schmuckstücke (Uhr,
Fingerring, Kette), die er bei seiner Verhaftung auf sich getragen habe, habe
ihm Y.______ im Haus gegeben, nachdem dieser die Sachen durchsucht habe. Er (X.______)
habe diese eingesteckt und mitgenommen. Weiteres Deliktsgut habe er bei
Y.______ nicht gesehen. Er schwöre, dass sie nur die bei ihm gefundenen
Sachen mitgenommen hätten. Der von den Geschädigten geltend gemachte
Deliktsbetrag von ca. CHF 22'130.— treffe klar nicht zu (U-act.
Ordner 1, I/192 Fragen 237 f., I/193 Fragen 242-244).
7.2.2
Nachdem X.______ in
seiner Einvernahme vom 22. August 2016 angab, er würde Y.______ oder den
Chauffeur auf einem Foto wiedererkennen, legte ihm der einvernehmende
Polizeibeamte den Abdruck eines Reisepasses eines [...] vor. Daraufhin
erklärte X.______, er schwöre bei Gott, dass die auf dem Passfoto gezeigte
Person am Einbruch nicht beteiligt und auch nicht als Chauffeur tätig gewesen
sei. Er habe diese Person noch nie gesehen (U-act. Ordner 1, I/187
Fragen 158-160, I/189, I/172 unten). Exakt dieselbe Aussage machte X.______,
als ihm der Polizeibeamte in seiner nächsten Einvernahme vom 26.
August 2016 Fotos des Beschuldigten zeigte. Als ihm der Polizeibeamte
dann die Personalien des Beschuldigten nannte, sagte er: «keine Ahnung, weiss
ich nicht» (U-act. Ordner 1, I/194 Fragen 249-252, I/196, I/173
oben). Abschliessend gab er zu Protokoll, er würde den zweiten Tatbeteiligten
und den Chauffeur bezeichnen, wenn er dies könnte. Die ihm gezeigten Fotos
stimmten nicht mit diesen Personen überein. Genauere Angaben zu diesen
Personen könne er nicht machen. Es könne auch sein, dass ihm Y.______ einen
falschen Namen angegeben habe. Zum Geschädigten habe er keinen Bezug. Warum
sie in den Kanton Glarus gefahren seien, müsse man bei Y.______ erfragen. Er
sei einfach aus Geldmangel mitgegangen (U-act. Ordner 1, I/194
Fragen 253 f.).
7.3
Der Sohn des
Beschwerdeführers, V.______, schilderte in seiner polizeilichen Einvernahme
als Auskunftsperson zunächst, wie er und seine Ehefrau von den Einbrechern im
Schlaf überrascht worden seien und wie sie sich verhalten hätten, bis die
Polizei beim Haus eingetroffen sei. Plötzlich habe es geknallt und die
Täterschaft habe die Haustüre von innen her geöffnet. Ein Täter sei nach
rechts gerannt, den zweiten Mann habe er angeschrien, als dieser in nördliche
Richtung geflüchtet sei. Unter einer Strassenlaterne habe dieser Mann kurz
angehalten und zum Haus zurückgeschaut. Aus einer Distanz von
15-20 Metern habe er den Mann sehr gut sehen können. Nach wenigen
Sekunden sei der Mann weiter in nördliche Richtung gerannt, bis er
verschwunden sei. Dieser Mann sei ca. 180-185 cm gross, nicht
übergewichtig und ca. 35-45 Jahre alt gewesen. Um den Mund habe er einen Dreitagebart
gehabt, er sei schwarz gekleidet gewesen und habe eine dunkle Brechstange in
der rechten Hand gehalten. Links habe er kürzere Sachen in seiner Hand
gehabt. Um was genau es sich dabei gehandelt habe, wisse er (V.______) nicht.
Ebenfalls wisse er nicht, ob diese Person noch einen Rucksack o.ä. bei sich
gehabt habe. Der verhaftete Mann sei viel kleiner als dieser zweite,
flüchtige Mann gewesen. Letzterer sei auch eindeutig der «Chef» gewesen, da
er immer nach seinem Kollegen geschaut habe und viel entschlossener gewesen
sei (U-act. Ordner 1, I/198 ff. Fragen 1-13). Nachdem V.______
ein Foto des Beschuldigten vorgelegt wurde, sagte er, es könne sehr gut sein,
dass dieser Mann bei ihnen eingebrochen sei. Er sei sich zu 100 Prozent
sicher (U-act. Ordner 1, I/200 Frage 14 i.V.m. I/225/4 Mitte). Als
ihm die sichergestellten Werkzeuge gezeigt wurden, führte V.______ aus, das
von ihm gesehene Brecheisen habe genau eine solche Form aufgewiesen und es
sei sehr gut möglich, dass der Täter in der linken Hand die beiden grossen
Schraubenzieher getragen habe (U-act. Ordner 1, I/200 Frage 15).
7.4
Die Ehefrau von
V.______, W.______, erklärte, sie habe vom Balkon aus das Gesicht des zweiten
tatbeteiligten Mannes gesehen. Dieser sei Albaner, von normaler Statur, ca.
180-185 cm gross – also viel grösser als der verhaftete Täter – und komplett
schwarz gekleidet gewesen. In der linken Hand habe der Mann zwei Gegenstände
aus Metall getragen, ihrer Meinung nach seien dies Brecheisen gewesen. Diese
seien gebogen gewesen, ihre Farbe habe sie nicht erkennen können. Einen
Rucksack o.ä. habe sie nicht gesehen (U-act. Ordner 1, I/203 f.
Fragen 1-6). Hinsichtlich des Fluchtwegs des zweiten Täters führte sie
aus, zu 100 Prozent gesehen zu haben, dass dieser vorne beim Wendeplatz
nicht nach links, sondern nach rechts gerannt sei. Danach habe sie nichts
mehr gesehen (U-act. Ordner 1, I/204 Frage 9). Auf Vorhalt des
Fotos des Beschuldigten gab W.______ an, sie erkenne die Person an der
Gesichtsform, der Mann habe einen Dreitagebart getragen. Sie sei sich zu
85.
Prozent sicher, dass dieser Mann mit dem Werkzeug geflohen sei
(U-act. Ordner 1, I/204 Frage 7 i.V.m. I/225/4 Mitte). Als ihr die
sichergestellten Werkzeuge präsentiert wurden, sagte sie aus, sie sei der
Meinung, dass der Täter zwei Brecheisen in den Händen gehalten habe. Die
gezeigten Schraubenzieher habe sie nicht sehen können (U-act. Ordner 1,
I/204 Frage 8).
7.5
7.5.1
Der Beschuldigte
wurde im Zeitraum vom 6. Juli 2017 bis 8. Februar 2018 zahlreiche
Male durch die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft befragt. In mehreren
dieser Einvernahmen kam der hier interessierende Deliktsvorwurf nicht zur
Sprache (vgl. U-act. Ordner 1, I/026/3-10, I/060-148, I/251/4-7). Aus
diesen Einvernahmen sind vorliegend im Wesentlichen lediglich zwei Aussagen
des Beschuldigten relevant. Erstens erklärte er, ein in seinem Personenwagen
gefundener BMW-Autoschlüssel gehöre seiner Frau (U-act. Ordner 1, I/067
Frage 61 i.V.m. I/070). Zweitens gab er an, dass er in keine anderen
Objekte als Gemeindeverwaltungen (z.B. Firmen, Wohnungen oder
Einfamilienhäuser) eingestiegen sei (U-act. Ordner 1, I/112
Frage 23, I/251/5 Frage 142). In ähnlicher Weise gab er in einer
weiteren Befragung auf eine spezifisch den Einbruch Netstal thematisierende
Ergänzungsfrage seines Verteidigers hin zu Protokoll, noch nie in eine
bewohnte Liegenschaft eingebrochen zu sein (U-act. Ordner 1, I/273/11
Frage 236). In den übrigen Einvernahmen gab er an, überhaupt nichts mit
dem Einbruch vom 17. Juli 2016 in Netstal zu tun zu haben (U-act.
Ordner 1, I/225/6 Frage 3, I/225/11 Fragen 25-28, I/225/14
Frage 181, I/225/16 Fragen 195 f.; U-act. Ordner 3, 12/1
S. 5 Frage 17). Er sei bislang nur einmal im Kanton Glarus gewesen, dies
mit einem auf seine Frau eingelösten Personenwagen der Marke Opel Vectra, und
mit einem Kollegen zwecks Arbeitssuche für dessen Freundin. Genauere Angaben
zu diesen beiden Personen könne er nicht machen (U-act. Ordner 1,
I/225/5-8). Er habe den Beschwerdeführer im August 2016 in [...]
kennengelernt und im September 2016 erstmals sowie auch danach öfters
getroffen, da es sich bei diesem um den Wohnungsvermieter seiner Ehefrau
handle (U-act. Ordner 1, I/225/10 f. Fragen 22 f.
und 29 f., I/225/16 Fragen 197 f.; U-act. Ordner 3,
12/1 S. 5 Fragen 19 f.). Weitere Mitglieder der Familie [...]
kenne er nicht, insbesondere auch nicht V.______ und W.______ (U-act.
Ordner 1, I/225/14 Fragen 182-187).
7.5.2
Weiter gab der
Beschuldigte an, es möge sein, dass das am Folgetag des Einbruchs in Netstal
in der Nähe des Tatorts sichergestellte Werkzeug ihm gehöre. Er selber sei
aber nicht in Netstal vor Ort gewesen. Er sei von [...] nach [...] umgezogen
und der Keller am neuen Wohnort sei offen gestanden. Es könne sein, dass
jemand dieses Werkzeug dort geholt habe (U-act. Ordner 1, I/225/15
Fragen 188-191). Das Werkzeug hätte «jeder» in Netstal am Fundort
hinlegen können (U-act. Ordner 3, 12/1 S. 5 Frage 17). Eine Person
namens X.______ kenne er nicht (U-act. Ordner 1, I/225/15
Fragen 192 f.; U-act. Ordner 3, 12/1 S. 5 Frage 18). Die
Ergänzungsfrage seines Verteidigers, ob die anderen Wohnungen im Neubau des
Beschwerdeführers in [...] ebenfalls ca. drei Wochen vor dem 1. August
2016.
bezogen worden seien, bejahte der Beschuldigte (U-act. Ordner 1,
I/225/16 Frage 200). Schliesslich gibt er an, er sei nie im Besitz eines
schwarzen BMWs gewesen und auch nie einen solchen gefahren, er fahre einen
beigen Opel Vectra (U-act. Ordner 3, 12/1 S. 8 oben).
7.6
Die Ehefrau des
Beschuldigten, Z.______, führte in ihrer polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson
vom 12. Oktober 2017 aus, sie wohne seit knapp über einem Jahr in [...]
an der [...]; im August 2017 sei es ein Jahr gewesen (U-act. Ordner 1,
I/056 Frage 11).
7.7
Der Bruder des
Beschuldigten, U.______, gab in seiner polizeilichen Einvernahme als
beschuldigte Person vom 24. Juli 2019 zusammengefasst an (act. 30/2),
nicht in den Einbruch vom 17. Juli 2016 in Netstal involviert gewesen zu
sein. Er sei im Jahr 2016, soweit er sich erinnern könne, nicht in der
Schweiz gewesen; im Juli 2016 sei er in Serbien wohnhaft gewesen. Er sei sich
ganz sicher, noch nie im Kanton Glarus gewesen zu sein (S. 2, Fragen 3
ff.). X.______ (Mittäter in Netstal), welcher betreffend einen Einbruch vom
19.
Februar 2019 in Bern ebenfalls verhaftet wurde (vgl. act. 30/2/4),
habe er erst 14 Tage vor seiner (U.______) Verhaftung kennen gelernt
(S. 3, Fragen 7 ff.). Seinen Bruder, den Beschuldigten, sehe er nur bei
Familienanlässen. Seine Ehefrau wohne in [...], ebenso wie die Ehefrau des
Beschuldigten. Er (U.______) habe sich aber noch nie am Wohnort der Ehefrau
seines Bruders, Z.______, aufgehalten. Den Vermieter von Z.______, d.h. den
Beschwerdeführer, kenne er nicht (S. 4, Fragen 15 ff.).
8.
Nachfolgend ist zu
prüfen, ob die Staatsanwaltschaft in der hier angefochtenen
Einstellungsverfügung zu Recht davon ausging, dass der dem Beschuldigten zur
Last gelegte Sachverhalt nicht anklagegenügend (i.S.v. Art. 319
Abs. 1 lit. a StPO) erstellt werden kann bzw. ob vorliegend eine klare
Beweislage vorliegt.
8.1
Auf der einen Seite
streitet der Beschuldigte eine Tatbeteiligung ab und wurde dieser vom vor Ort
verhafteten Täter, X.______, auch nicht ausdrücklich belastet. Diese beiden
Personen gaben zudem – z.T. auch nach Vorhalt entsprechender Fotos – an, sie
würden einander nicht kennen. Es muss aber auch beachtet werden, dass sowohl
der Beschuldigte wie auch X.______ als Beschuldigte nicht zu
wahrheitsgemässer Aussage verpflichtet waren. In den Aussagen der beiden
Personen finden sich sodann auch Widersprüchlichkeiten:
8.1.1
Beim Beschuldigten
betrifft dies seine Angaben dazu, zu welchem Zeitpunkt seine Ehefrau die vom
Beschwerdeführer vermietete Wohnung in [...] bezogen hat und sich somit das
in Netstal am Folgetag des Einbruchs in Tatortnähe sichergestellte Werkzeug
dort im Keller befand, von wo es möglicherweise von jemandem behändigt wurde
(so der Beschuldigte in U-act. Ordner 1, I/225/15 Frage 189). So
sagte er am 28. August 2017 aus, dass seine Ehefrau vor fast zwei Jahren
von Biel nach [...] gezogen sei (U-act. Ordner 1, I/112 f.
Frage 32, I/115 Frage 53). Später gab er auf eine Ergänzungsfrage
seines Verteidigers hin sinngemäss zu Protokoll, dieser Wohnungsbezug in [...]
sei «ca. 3 Wochen vor dem 1. August 2016» erfolgt (U-act. Ordner 1,
I/225/16 Frage 200). Seine Ehefrau Z.______ wiederum führte sinngemäss
aus, sie bewohne diese Wohnung seit August 2016 (U-act. Ordner 1, I/056
Frage 11). Inkonstant sind auch die Aussagen des Beschuldigten zur
Frage, ob er V.______ kenne. Zunächst hielt er ohne irgendwelche Relativierung
dafür, dass sie sich gegenseitig überhaupt nicht kennten (U-act.
Ordner 1, I/225/14 f. Fragen 182-187). Später hingegen
erklärte er, er habe mehrfach mit V.______ wegen des Hauses in [...]
telefoniert und dieser habe auch sein WhatsApp-Profilbild gekannt (U-act.
Ordner 3, 12/1 S. 6 Frage 23). Demgegenüber ist der in einem
Polizeirapport (U-act. Ordner 1, I/225/3 Mitte) behauptete Umstand,
wonach der Beschuldigte in einer Einvernahme ohne entsprechende vorgängige
Frage von sich aus den Namen [...] erwähnt habe, nirgends protokolliert (vgl.
Dispositiv
U-act. Ordner 1, I/225/7 Frage 10-12) und demnach unbeachtlich.
8.1.2 Bei X.______
erscheint vor allem seine Aussage, er sei in den Kanton Glarus gekommen, um
Arbeit zu suchen (U-act. Ordner 1, I/178 Frage 16, I/180 f.
Fragen 32, 34), nicht als plausibel. Denn um dies zu tun, hätte er –
selbst wenn er mangels Ausweispapieren und Aufenthaltsbewilligung illegal
hätte arbeiten wollen (vgl. U-act. Ordner 1, I/181 Frage 34-37) –
nicht an einem Sonntagabend in Glarus und Netstal zusammen mit einer weiteren
Person durch die Quartiere streifen müssen (so aber seine Aussage, vgl.
U-act. Ordner 1, I/178 Frage 16, I/181 Frage 33). Ausserdem
erwähnte er in späteren Befragungen die Arbeitssuche nicht mehr explizit, sondern
sagte aus: «Warum wir in den Kanton Glarus gefahren sind, da müssen sie
Y.______ fragen. Ich ging einfach wegen dem fehlenden Geld mit.» (U-act.
Ordner 1, I/194 Frage 254). Auch die Aussagen von X.______ zu
ebendiesem Y.______ sind durchaus zweifelhaft, nachdem er in seiner ersten
diesbezüglichen Einvernahme recht genaue Angaben zu dieser Person machte
(U-act. Ordner 1, I/177 Fragen 2-7), später aber relativierend
angab, es könne sein, dass ihm Y.______ einen falschen Namen gesagt habe
(U-act. Ordner 1, I/194 Frage 253). Es ist folglich nicht
undenkbar, dass sich X.______ und der Beschuldigte gegenseitig decken.
8.2 Den eine
Tatbeteiligung des Beschuldigten verneinenden Aussagen desselben und von
X.______ stehen folgende den Beschuldigten belastende Indizien gegenüber:
8.2.1 Zu nennen sind
zunächst der auf den Beschuldigten lautende DNA-Hit auf einem am Folgetag des
hier interessierenden Einbruchs in der Nähe des Tatorts gefundenen
Schraubendrehers (vgl. vorne, E. III.7.1) sowie die Aussage des
Beschuldigten, wonach es möglich sei, dass dieses sichergestellte Werkzeug
ihm gehöre (vgl. vorne, E. III.7.5.2). Selbstverständlich ist es – wie
der Beschuldigte geltend macht (U-act. Ordner 1, I/225/15
Frage 189) – theoretisch möglich, dass jemand das Werkzeug im Keller des
Mehrfamilienhauses in [...], wo dieses gemäss seinen Angaben lagerte, geholt
und nach Netstal gebracht hat. Allerdings ist erstens unklar, ob Z.______ im
Zeitraum um den 17. Juli 2016 überhaupt bereits in diesem
Mehrfamilienhaus wohnte, nachdem diese aussagte, ihre dortige Wohnung erst
seit August 2016 zu bewohnen (vgl. E. III.7.6 vorstehend). Zweitens
würde es einen grossen Zufall bedeuten, wenn jemand dieses Werkzeug aus dem
genannten Keller in [...] behändigt, ins weit entfernte Netstal verbracht und
es dort verwendet hätte, um einen Einbruchdiebstahl im Haus des Vermieters
des Mehrfamilienhauses in [...] zu begehen bzw. bloss um es in den Tagen, an
denen der Einbruch stattfand, in unmittelbarer Tatortnähe zu deponieren. Für
derartige Handlungen in Frage kämen im Wesentlichen andere Mieter von
Wohnungen dieses Mehrfamilienhauses sowie diesen nahestehende Personen. Indes
liegen in Bezug auf solche Personen keine weiteren belastenden Indizien vor,
dies im Gegensatz zur gegenüber dem Beschuldigten bestehenden Beweis- bzw.
Indizienlage (vgl. auch die nachfolgenden Ausführungen).
Es ist weiter zwar nicht
auszuschliessen, dass der Bruder des Beschuldigten, U.______, den besagten
Schraubendreher des Beschuldigten an sich genommen haben oder dass die DNA des
Beschuldigten wie auch immer auf einen Schraubendreher von U.______ gelangt
sein könnte. Jedoch gab U.______ an, sich noch nie in der Wohnung der Ehefrau
des Beschuldigten aufgehalten zu haben, in deren Keller die Werkzeuge des
Beschuldigten lagerten. Zudem sei er (U.______) noch nie im Kanton Glarus
gewesen und habe sich im Jahr 2016 gar nicht in der Schweiz aufgehalten (vgl.
E. III.7.7 vorstehend). Zudem erstaunt auch, dass auf dem besagten
Schraubendreher einzig die DNA des Beschuldigten und eben nicht auch
diejenige seines Bruders gefunden wurde.
Der vom Beschuldigten betreffend
den DNA-Hit angeführte Bundesgerichtsentscheid 6B_47/2018 vom
20. September 2018, E. 1.2.1 (vgl. act. 11, S. 5,
Rz. 9) ist sodann vorliegend nicht einschlägig. So lag dem Bundesgerichtsentscheid
eine unzulässige Beweislastumkehr zu Grunde, was hier nicht zutrifft. Zudem
liegt vorliegend – im Gegensatz zum genannten Bundesgerichtsentscheid – nicht
nur ein DNA-Hit als einziges belastendes Indiz vor, sondern bestehen weitere
belastende Momente (vgl. nachstehende Erwägungen).
8.2.2 V.______ und
W.______ belasten den Beschuldigten, indem sie angaben, diesen auf ihnen
vorgelegten Fotoaufnahmen als den zweiten Tatbeteiligten zu erkennen (vgl.
vorne, E. III.7.3 f.). Selbstverständlich ist dabei zu
berücksichtigen, dass sie als ebenfalls im Einbruchsobjekt [...], Netstal,
wohnende Familienangehörige des Beschwerdeführers ein Eigeninteresse daran
haben, dass die Täterschaft überführt wird. Zudem verging vom Zeitpunkt des
Einbruchs am 17. Juli 2016 einige Zeit, bis V.______ und W.______ am
23. August 2016 befragt wurden. Deshalb und weil ferner V.______ an
jenem Tag von 09:00 Uhr bis 09:55 Uhr, W.______ hingegen erst ab
11:00 Uhr befragt wurde (vgl. U-act. Ordner 1, I/197, I/202), bestand –
auch zwischen den beiden Einvernahmen – einiger Raum für Absprachen
untereinander. Konkrete, echte Anzeichen dafür, dass solche Absprachen
tatsächlich stattfanden, lassen sich aber den Aussagen dieser beiden Personen
keine entnehmen. Denn zwar beschrieben sie einerseits beide den zweiten Täter
übereinstimmend als deutlich grösser als X.______ und schätzten seine Grösse
übereinstimmend auf 180-185 cm, andererseits gaben sie im Detail
unterschiedliche Angaben zu Protokoll. Dies etwa dazu, in welcher Hand der
zweite Täter das Brecheisen gehalten und welche Farbe dieses gehabt habe
(vgl. U-act. Ordner 1, I/199 Frage 11 vs. I/203
Fragen 2 f.; überhaupt sprach W.______ von zwei Brecheisen [U-act.
Ordner 1, I/204 Frage 8],V.______ hingegen nur von einem [U-act.
Ordner 1, I/199 Frage 11]). Auch sonst sind die Aussagen von
V.______ und W.______ nicht zum vornherein als unglaubhaft zu qualifizieren.
Ferner ist fraglich, ob V.______
im Zeitpunkt seiner Einvernahme (23. August 2016) bereits Kenntnis vom
WhatsApp-Profilbild des Beschuldigten hatte bzw. mit diesem bereits einmal
telefonierte. So konnte der Beschuldigte diese angeblichen Kontakte in
zeitlicher Hinsicht nicht näher spezifizieren (vgl. v.a. U-act.
Ordner 3, 12/1 S. 6 Frage 23). Der Mietbeginn in Bezug auf die
in [...] an Z.______ vermietete Wohnung war sodann je nach Aussagen erst im
Juli 2016 (so einmal der Beschuldigte sinngemäss) bzw. im August 2016
(Aussage Z.______). Auch gab der Beschuldigte an, den Beschwerdeführer (Vater
von V.______) (erst gerade) «seit August 2016» zu kennen und dessen
Telefonnummer seit ca. September 2016 in seinem Telefon gespeichert zu haben
(U-act. Ordner 1, I/225/10 f. Fragen 22 f. und 29). Umso
unwahrscheinlicher erscheint es, dass er (Beschuldigter) bereits vor dem
23. August 2016 mit V.______ Kontakt hatte.
8.3 Der Beschuldigte macht
alsdann hinsichtlich der bei X.______ sichergestellten Gegenstände eine
Abweichung zwischen deren polizeilicher Schätzung und den Wertangaben der
Familie [...] aus und stellt auf diese Weise die Glaubhaftigkeit der Aussagen
von V.______ und W.______ in Frage (act. 11 Rz. 8). Dazu ist
erstens anzumerken, dass mangels übereinstimmender Bezeichnungen der
Wertsachen in den Listen der Polizei (U-act. Ordner 1, I/171 oben, I/217)
respektive der Familie [...] (U-act. Ordner 1, I/208) nicht zweifelsfrei
eruierbar ist, welche drei von der Familie [...] als gestohlen gemeldeten
Wertsachen an sie retourniert wurden. Zweitens ist zu bedenken, dass es sich
bei den Wertangaben sowohl auf Seite der Polizei als auch auf Seite der
Familie [...] um Schätzungen handelt. Ferner ist auch die Diskrepanz zwischen
der von V.______ und W.______ mehr als einen Monat nach dem Vorfall
abgegebenen Schätzung der Grösse des zweiten Täters (180-185 cm) und der
effektiven Körpergrösse des Beschuldigen, die in den Akten mit 191 cm
beziffert wird (U-act. Ordner 1, I/225/4; so auch die Verteidigung in
act. 11, S. 4 f., Rz. 7), nicht derart erheblich, dass die
Aussagen derselben deswegen von vornherein als implausibel zu taxieren wären.
Dies zumal im Übrigen deren Angaben (vgl. u.a. U-act. Ordner 1, I/199
Fragen 5 f., I/204 Frage 9) zu den Fluchtrichtungen der beiden
Täter mit den Wahrnehmungen der Polizei (U-act. Ordner 1, I/172) und den
Aussagen von X.______ (U-act. Ordner 1, I/193 Frage 240) konsistent
sind und auch mit dem Fundort der Werkzeuge übereinstimmen (U-act.
Ordner 1, I/222 f.).
8.4 Demgegenüber weisen
die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte zu Recht darauf hin (act. 2,
S. 5 f., Rz. 3.4; act. 11, S. 3 f., Rz. 4 f.),
dass es seltsam anmutet, wenn laut den (sinngemässen) Aussagen von V.______
und W.______ der zweite Täter keine Sturmhaube getragen haben (U-act.
Ordner 1, I/199 f. Fragen 6-15, I/203 f. Fragen 1-7)
und auf der Flucht für einige Sekunden ausgerechnet unter einer
Strassenlaterne stehend zu ihnen in Richtung Einbruchsobjekt zurückgeblickt
haben soll (so V.______; vgl. E. III.7.3). Dies zumal der vor Ort verhaftete
X.______ angab, der zweite Täter sei gleich ausgerüstet gewesen wie er, habe
also ebenfalls eine Sturmhaube getragen (U-act. Ordner 1, I/192
Fragen 233 f.), und die Staatsanwaltschaft dafürhält, es habe
damals vollständige Dunkelheit geherrscht (act. 2, S. 5,
Rz. 3.4). Andererseits machten V.______ und W.______ ihre Aussagen
immerhin unter der Androhung, bei Falschaussage wegen falscher Anschuldigung
(Art. 303 StGB), Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB)
und/oder Begünstigung (Art. 305 StGB) bestraft zu werden (U-act.
Ordner 1, I/198 oben, I/203 oben). Möglicherweise könnten sich aus Befragungen
der involvierten Polizeibeamten [...] zusätzliche Erkenntnisse zur besseren
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von V.______ und W.______
ergeben (Verhalten des zweiten Täters nach Verlassen des Hauses bzw. auf der
Flucht [Sturmhaube aufgesetzt?, zwischenzeitlich angehalten?],
Beleuchtungssituation vor Ort, u.ä.).
Schliesslich kann auch eine
Verwechslung zwischen dem Beschuldigten und seinem Bruder, U.______, aufgrund
derer Ähnlichkeit (act. 30/2/5) nicht zum vornherein ausgeschlossen werden.
Diesbezüglich könnte die Ermittlung des Standorts der Mobilfunkt-Endgeräte
des Beschuldigten bzw. U.______ allenfalls Aufschluss über deren
Aufenthaltsort zur Tatzeit (17. Juli 2016) geben.
8.5 Bemerkenswert ist
sodann der Umstand, dass zum einen X.______ erklärte, er und die beiden am
hier interessierenden Einbruch Mitbeteiligten seien in einem BMW nach Glarus
gereist (vgl. E. III.7.2.1 vorstehend), und zum anderen die Polizei im
Auto des Beschuldigten einen BMW-Schlüssel fand (U-act. Ordner 1, I/070),
zu dem Letzterer ausführte, der entsprechende BMW-Personenwagen gehöre seiner
Ehefrau (vgl. E. III.7.5.1 vorstehend). Der Beschuldigte gab zudem zu
Protokoll, ein weiterer sichergestellter Schlüssel (Mercedes A-Klasse) stamme
von einem anderen Personenwagen, der ebenfalls seiner Ehefrau gehöre (U-act.
Ordner 1, I/067 Frage 61). Angesichts der angespannten finanziellen
Verhältnisse des Beschuldigten und dessen Ehefrau (vgl. z.B. U-act.
Ordner 1, I/056 ff. Fragen 9-37, I/072 Fragen 2 f., I/114 Fragen 43
ff.) erstaunt es doch, dass diese beiden Personen zusammen insgesamt drei
Personenwagen (Peugeot, BMW, Mercedes A-Klasse – plus einen defekten Opel,
vgl. U-act. Ordner 1, I/067 Frage 61) besitzt haben sollen.
Wenngleich X.______ davon sprach, der BMW, mit dem er und die beiden
Mitbeteiligten nach Glarus gefahren seien, habe St. Galler-Kennzeichen
aufgewiesen, könnte es doch aufschlussreich sein, nähere Informationen zum
Z.______ gehörenden BMW-Personenwagen und zu dessen Übereinstimmung mit den
Beschreibungen von X.______ zum Fahrzeug, mit dem er und die weiteren
Tatbeteiligten nach Netstal bzw. Glarus fuhren, zu erlangen. Dies, zumal
X.______ ausdrücklich anfügte, er sei sich nicht sicher, ob es sich wirklich
um St. Galler-Kontrollschilder gehandelt habe (vgl. U-act. Ordner 1,
I/178 Frage 14).
8.6 Zu relativieren ist
die Erwägung der Staatsanwaltschaft, wonach der hier interessierende
Einbruchdiebstahl in Netstal bezüglich Tatobjekt, Tatort, Art der Beute
(Bargeld sowie allenfalls Reka-Checks versus Schmuck) und Vorgehensweise
(Abklärungen in Google, Rekognoszierungen etc.) nicht zu den vom
Beschuldigten eingestandenen Delikten passe (act. 2, S.4 f.,
Rz. 3.2. f.; act. 14, S. 3, Rz. 5). Denn der
Beschuldigte zeigte sich in der Untersuchung jeweils erst bzw. nur insoweit
geständig, als die Beweislage gegen ihn erdrückend war (vgl. z.B. U-act.
Ordner 1, I/098 ff., I/116 f. Frage 75, I/131 Fragen 2-5;
U-act. Ordner 3, 12/1 Fragen 1 ff.). Ausserdem wurde er am
4. Juli 2003 in Deutschland wegen eines am 13. Juli 2000 begangenen
Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt (U-act. Ordner 3, 8/6 S. 6
Ziff. 12). Insofern entspricht seine Aussage, nie in bewohnte
Liegenschaften eingebrochen zu sein (vgl. E. III.7.5.1 vorstehend),
nicht der Wahrheit. Ferner lässt sich auch Schmuck ohne allzu grossen Aufwand
in Bargeld verwerten. Im Lichte all dieser Umstände ist also nicht
auszuschliessen, dass der Beschuldigte zusätzlich zu den von ihm
eingestandenen, im abgekürzten Verfahren abgeurteilten Delikten noch weitere
Delikte, insbesondere einen Einbruch wie den hier zur Diskussion stehenden,
beging.
8.7 Andererseits trifft es
zu, dass der Beschuldigte nicht viel zu verlieren gehabt hätte, wenn er
zusätzlich zu den soeben genannten Delikten auch den Diebstahl in Netstal
zugegeben hätte (so die Staatsanwaltschaft in act. 2, S. 6,
Rz. 3.5.). Nicht zu folgen ist hingegen der Staatsanwaltschaft insoweit
sie in der angefochtenen Einstellungsverfügung erwägt (act. 2
Rz. 3.2.), es sei nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte am
17. Juli 2016 ausgerechnet im Kanton Glarus in ein Privathaus hätte
einbrechen sollen. Wie aus den vorstehenden Ausführungen deutlich wird,
bestände hierfür sehr wohl eine «Erklärung», indem ihm ungefähr im fraglichen
Zeitraum via seine Ehefrau (Besichtigungen, Mietvertrag) zumindest die
Adresse des Beschwerdeführers bekannt geworden sein könnte, da dieser als
Vermieter der neuen Wohnung seiner Ehefrau in [...] auftrat. Aufgrund der für
den Beschuldigten damals wohl ersichtlichen Stellung des Beschwerdeführers
als Vermieter von Neubau-Wohnungen hätte jener zumindest annehmen können,
dass es sich bei diesem um eine wohlhabende Person handelt, bei der sich ein
Einbruchdiebstahl lohnen könnte.
8.8 Nach dem Gesagten
stehen sich Indizien und Gegenindizien sowie gegensätzliche Aussagen
verschiedener Personen gegenüber, hinsichtlich derer sich nicht leichthin
sagen lässt, welche davon zum vornherein glaubhafter oder weniger glaubhaft
sind. Zudem erscheinen punktuelle zusätzliche Sachverhaltsabklärungen (z.B.
betreffend Maskierung der Täter, Fluchtverhalten des zweiten Täters,
Strassenbeleuchtung, Personenwagen von Z.______ und Ermittlung der Standorte
der Mobilfunk-Endgeräte des Beschuldigten bzw. U.______ zum Tatzeitpunkt) als
möglicherweise erkenntnisbringend. Angesichts dieser Beweislage ist eine
Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung der Strafuntersuchung
und – je nach Ergebnis allfälliger weiterer Abklärungen – gegebenenfalls eine
Beweiswürdigung durch das Sachgericht angezeigt.
9. Zusammenfassend liegt
keine klare Straflosigkeit des Beschuldigten vor, sondern ist die Beweislage
in Bezug auf die Strafbarkeit desselben zumindest zweifelhaft. Eine
Verurteilung des Beschuldigten in Bezug auf den hier interessierenden
Einbruch in Netstal ist nicht zum vornherein unwahrscheinlich. Es drängt sich
damit unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auf, dass
die Staatsanwaltschaft erforderlichenfalls weitere Beweise unter anderem im
dargelegten Sinne erhebt und hernach entweder Anklage erhebt, um die Sache
dem zur materiellen Beurteilung zuständigen Gericht vorzulegen, oder eine
(erneute) Einstellungsverfügung erlässt. In Gutheissung der Beschwerde ist
demnach die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom
6. November 2018 (act. 2) aufzuheben.
IV.
1. Die Regelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen
(Art. 421 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 2 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für
das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden
Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien der Art. 6 und Art. 8
Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung (GS III
A/5) auf CHF 800.— festzusetzen.
3. Dem
Beschwerdeführer ist der von ihm für das Beschwerdeverfahren geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.— (act. 4) zurückzuerstatten.
____________________
Das
Gericht beschliesst:
1.
In Gutheissung der Beschwerde
wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus
vom 6. November 2018 im Verfahren SA.2016.00422 vollumfänglich aufgehoben
und die Sache wird zur weiteren Veranlassung im Sinne der Erwägungen an die
Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird auf
CHF 800.— festgesetzt.
3.
Die Regelung der Kostenauflage
und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
4.
Dem Beschwerdeführer wird der
von ihm für das Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von
CHF 600.— zurückerstattet.
5.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]