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Entscheid

OG.2018.00067

Einstellung einer Strafuntersuchung

12. August 2020Deutsch47 min

2019 (act. 26). Dem kam das Obergericht mit Verfügung vom 11. Juli 2019 nach (act. 29).

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Beschluss

vom 12. August 2020

Verfahren

OG.2018.00067

A.______

Beschwerdeführer

und

Privatkläger

vertreten durch B.______

gegen

1. Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

2. C.______

Beschwerdegegner

und

Beschuldigter

verteidigt durch D.______

betreffend

Einstellung

einer Strafuntersuchung

Anträge des Beschwerdeführers (gemäss

Eingabe vom 14. November 2018 [act. 1, S. 2], sinngemäss):

1.

Es sei die

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 6.

November 2018 im Verfahren SA.2016.00422 vollumfänglich aufzuheben.

2.

Die Sache

sei an die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus zurückzuweisen und diese

sei aufzufordern, Anklage gegen den Beschwerdegegner 2 zu erheben.

3.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Anträge der Beschwerdegegnerin 1 (gemäss

Eingabe vom 22. Januar 2019 [act. 14, S. 2], sinngemäss):

1.

Es sei die

Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Einstellungsverfügung sei

vollumfänglich zu bestätigen.

2.

Die Verfahrenskosten seien dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Anträge des Beschwerdegegners 2 (gemäss

Eingabe vom 14. Januar 2019 [act. 11, S. 2]):

1.

Es sei die

Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene

Einstellungsverfügung sei zu bestätigen.

2.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1. Die Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft»)

führte ab Juni 2017 gegen C.______ (nachfolgend «Beschuldigter») wegen

diverser Delikte eine Strafuntersuchung (Untersuchungsakten [nachfolgend:

«U-act.»] Ordner 2, act. II/001 ff.) und erhob gegen ihn am

15. März 2018 im abgekürzten Verfahren Anklage (SG.2018.00029, act. 1).

In der Folge sprach die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus

den Beschuldigten mit Urteil vom 25. April 2018 des mehrfachen (teilweise

versuchten) Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen

Hausfriedensbruchs (Einbruchdiebstähle in Sonceboz-Sombeval BE, Gurmels FR,

Fräschels FR, Halten SO, Oekingen SO, Winistorf SO und Aeschi SO), der groben

Verletzung der Verkehrsregeln (Autobahn A2 in Härkingen SO) und der

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung in [...] BE)

schuldig. Das Kantonsgericht bestrafte ihn mit einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer Busse von CHF 200.— und

ordnete eine Landesverweisung von 5 Jahren an (SG.2018.00029,

act. 13).

2. Losgelöst davon

behandelte die Staatsanwaltschaft einen weiteren gegen den Beschuldigten im

Raum stehenden Deliktsvorwurf. Gemäss diesem sei er am 17. Juli 2016 um

22:40 Uhr in das Einfamilienhaus der Familie des Beschwerdeführers

(nachfolgend «Einbruch Netstal») eingebrochen. Mit Verfügung vom

6. November 2018 stellte die Staatsanwaltschaft dieses gegen den

Beschuldigten geführte Strafverfahren ein, da sich kein Tatverdacht erhärtet

habe (act. 2).

3. Gegen diese

Einstellungsverfügung erhob A.______ (nachfolgend «Beschwerdeführer») mit

Eingabe vom 14. November 2018 Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen

Anträgen (act. 1). Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft

erstatteten am 14. bzw. 22. Januar 2019 rechtzeitig ihre

Beschwerdeantworten (act. 11 und 14). Beide Beschwerdegegner beantragen

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 11, S. 2;

act. 14, S. 2).

4. Mit Schreiben vom 25.

Februar 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die Sistierung des Verfahrens,

um weitere Abklärungen betreffend die Täterschaft des hier interessierenden

Einbruchs in Netstal treffen zu können (act. 20). Diesem Antrag kam das

Obergericht mit Verfügung vom 6. März 2019 nach und sistierte das Verfahren

bis 20. Juni 2019 (act. 24). Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin

mit Eingabe vom 11. Juni 2019 die Verlängerung der Sistierung bis 23. August

2019 (act. 26). Dem kam das Obergericht mit Verfügung vom 11. Juli 2019 nach (act. 29).

Mit Schreiben vom 20. August 2019 ersuchte die Staatsanwaltschaft um

Wiederaufnahme des Verfahrens und reichte zusätzliche Unterlagen ins Recht

(act. 30/1 und act. 30/2/1-5). Sowohl der Beschwerdeführer als auch der

Beschuldigte nahmen dazu mit Eingaben je vom 2. September 2019 Stellung (act.

33 und 35).

Erwägungen

II.

1.

1.1

1.1.1

Zur Beschwerde

legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Partei ist unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b

StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich

erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen

(Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt

ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person,

die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art.

115.

Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung geht die Umschreibung der

unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus.

Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist,

wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest

mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77, E. 2.1 f.).

1.1.2

Der Straftatbestand

des Diebstahls (i.S.v. Art. 139 StGB) schützt die Verfügungsmacht des

Eigentümers über die in seinem Eigentum stehenden Sachen (BGer 6B_60/2014

Urteil vom 24. Juni 2014, E. 3.3.1; Stratenwerth/Wohlers,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009,

N 1 zu Art. 139 StGB). In ähnlicher Weise schützt der

Tatbestand der Sachbeschädigung (i.S.v. Art. 144 StGB) die

unbeeinträchtigte, tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache. Geschützt

sind neben dem Eigentum auch Gebrauchs- und Nutzungsrechte an einer Sache (Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 137-392 StGB, 4. Aufl., Basel

2019, N 2 zu Art. 144 StGB). Beim Tatbestand des Hausfriedensbruchs

(i.S.v. Art 186 StGB) ist das geschützte Rechtsgut das Hausrecht, d.h.

die Befugnis, über die bestimmten Räume (Haus, Wohnung, usw.) ungestört zu

herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Träger dieses

Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig,

ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht oder auf einem

öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht (BGE 112 IV 31, E. 3; BGer

6B_617/2016 Urteil vom 2. Dezember 2016, E. 1.2.1, je m.w.H.).

1.2

1.2.1

Der Beschwerdeführer

war zum Tatzeitpunkt nach eigenen Angaben Hauseigentümer der Liegenschaft

[...] (U-act. Ordner 1, I/168 unten). Er wirft dem Beschuldigten vor,

zusammen mit X.______ in diese Liegenschaft eingebrochen zu sein sowie

diverse ihm bzw. Mitgliedern seiner Familie gehörende Vermögenswerte

(Bargeld, Uhren, Schmuck, Mobiltelefone, Sonnenbrille) im Gesamtwert von

CHF 21'130.— entwendet sowie eine Fensterstore im Wert von

ca. CHF 1'000.— beschädigt zu haben (vgl. v.a. U-act.

Ordner 1, I/206-208).

1.2.2

Zweifellos ist der Beschwerdeführer

in Bezug auf die geltend gemachten Delikte des Diebstahls (Art. 139

Ziff. 1 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und

des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) unmittelbar in seinen Rechten

betroffen, soweit der Einbruch Vermögenswerte betrifft, die gemäss seinen

Angaben in seinem alleinigen oder gemeinschaftlichen Eigentum stehen.

Insofern stand es ihm klarerweise offen, sich im gegen den Beschuldigten

geführten Strafverfahren als Privatkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 1

StPO zu konstituieren, was er ausdrücklich tat (U-act. Ordner 1, I/207).

Sodann ist der Beschwerdeführer durch die Einstellung des Verfahrens

offensichtlich beschwert. Hinsichtlich der Tatbestände der Sachbeschädigung

und des Hausfriedensbruchs liegt im Übrigen ein rechtzeitig gestellter

Strafantrag des Beschwerdeführers vor (U-act. Ordner 1, I/206). Nach dem

Gesagten ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

2.

Mit Beschwerde an das

Obergericht können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid

Rechtsverletzungen und/oder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung

des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393

Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerde

zulässige Rügen (vgl. act. 1, S. 2 ff., Rz. 5 ff.).

3.

Eine

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die

Beschwerdefrist ist vorliegend eingehalten (act. 1 und 2). Das

Obergericht ist Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung von

Beschwerden (Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG [GS III A/2]). Die

übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Somit

ist auf die Beschwerde einzutreten.

4.

Die Akten der

Strafuntersuchung SA.2016.00422 (Ordner 1-3) sowie des Strafverfahrens

SG.2018.00029 (act. 1-23) wurden beigezogen.

III.

1.

Die Staatsanwaltschaft

begründet die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten

bezüglich des Vorwurfs des Einbruchdiebstahls in Netstal in der angefochtenen

Einstellungsverfügung zusammengefasst wie folgt (act. 2):

1.1

Der Vorfall in Netstal

passe nicht in das Täterverhalten, das der Beschuldigte bei den weiteren,

allesamt von ihm eingestandenen Taten gezeigt habe. Er habe stets einzig in

Gemeindeverwaltungen in der Westschweiz in nicht allzu weiter Entfernung zum

Wohnort seiner Ehefrau eingebrochen. Auch die weiteren möglichen

Einbruchsorte, die der Beschuldigte mittels Recherchen bei Google abgeklärt

habe (wiederum alles Gemeindeverwaltungen), hätten sich alle im Raum Bern,

Fribourg und Solothurn befunden. Sein Ziel sei es sodann gewesen, zu Bargeld

zu kommen. Vor diesem Hintergrund sei nicht einsichtig, weshalb der

Beschuldigte ausgerechnet im Kanton Glarus in ein Privathaus hätte einbrechen

und insbesondere Schmuck hätte behändigen sollen. Ausserdem habe die

Kantonspolizei Solothurn in ihrem Bericht über die Observation des

Beschuldigten festgehalten, dass sich der Beschuldigte bei den von ihm

eingestandenen Taten sehr professionell verhalten habe (u.a. ausgiebige

Rekognoszierungen). Dies widerspreche dem Verhalten, das die Täter beim hier

interessierenden Einbruch in Netstal gezeigt hätten (S. 4 f.,

Rz. 3.2 f.).

1.2

Nicht nachvollziehbar

sei ferner, wie V.______ und dessen Ehefrau gemäss ihren nahezu identischen

Aussagen bei vollständiger Dunkelheit und aus weiter Distanz das Gesicht des

Täters als jenes des Beschuldigten hätten erkennen können. Alsdann habe der

Beschwerdeführer den Beschuldigten gekannt, weil er Vermieter der von der

Ehefrau des Beschuldigten bewohnten Wohnung in [...] gewesen sei. Zwar sei am

18.

Juli 2016 im Garten der Liegenschaft [...] in Netstal, d.h. in der

Nähe des Tatorts, ein Schraubendreher gefunden worden, der mit der DNA des

Beschuldigten kontaminiert sei. Ob aber dieses Werkzeug tatsächlich in der

Nacht vom 17. auf den 18. Juli 2016 vom zweiten Täter dort verloren

gegangen oder weggeworfen worden sei, lasse sich nicht erstellen. Nur

aufgrund dessen, dass dieser Schraubendreher DNA-Spuren des Beschuldigten

aufweise, und wegen der genannten Ungereimtheiten bzw. Zufälligkeiten könne

somit der streitgegenständliche Einbruch nicht dem Beschuldigten zugerechnet

werden. Ausserdem bestreite nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch

der als einer der beiden Täter feststehende X.______ eine Tatbeteiligung des

Beschuldigten (S. 5 f., Rz. 3.4 f.). Insgesamt vermöchten die

Umstände, dass V.______ den Beschuldigten als Täter erkannt haben wolle und

dass einen Tag nach dem Einbruch in einem nahegelegenen Garten ein Werkzeug

mit DNA-Spuren des Beschuldigten gefunden worden sei, zwar einen Tatverdacht

zu begründen, nicht aber zu erhärten. Mehr als eine Möglichkeit der

Täterschaft des Beschuldigten bestehe nicht. Ein Tatverdacht, der eine

Weiterführung der Strafuntersuchung rechtfertige, bestehe nicht. Daher sei

das Verfahren im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO

einzustellen (S. 6 f., Rz. 4).

2.

2.1

Dagegen macht der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 14. November 2018

(act. 1) sinngemäss im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft habe

eine Beweiswürdigung vorgenommen, obwohl diese Aufgabe nicht ihr, sondern dem

Sachgericht zustehe. Es lägen sich widersprechende Beweise vor, so zum einen

ein DNA-Hit auf den Beschuldigten und die Aussagen zweier Auskunftspersonen

und zum anderen die Aussagen des Beschuldigten und jene von X.______.

Aufgrund dieser Beweislage sei nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem

Freispruch zu rechnen, sondern im Gegenteil eine Tatbeteiligung des

Beschuldigten durchaus wahrscheinlich. Der Beschuldigte habe angegeben, es

könne sich beim in Netstal unweit des Tatorts gefundenen Schraubendreher um

ein ihm gehörendes Werkzeug handeln. Seine weitere Aussage, dass jemand

Drittes das Werkzeug aus dem Keller der Wohnung seiner Ehefrau in [...]

entwendet haben soll, sei völlig unglaubwürdig. Der Beschuldigte habe den

Beschwerdeführer gekannt und gewusst, wo und wie dieser wohne, d.h. dass es

im Einfamilienhaus der Familie [...] in Netstal «etwas zu holen» gebe.

Aufgrund dessen sei es nahezu ausgeschlossen, dass jemand Drittes das

Werkzeug des Beschuldigten in [...] entwendet und ausgerechnet für einen

Diebstahl im Einfamilienhaus des Vermieters seiner Ehefrau in Netstal

verwendet habe. Vielmehr spreche die Tatsache des am Tag nach dem Einbruch im

Garten einer Nachbarin gefundenen, mit der DNA des Beschuldigten

kontaminierten Werkzeugs klar für die Täterschaft des Beschuldigten. Mithin

sei es wahrscheinlich, dass der zweite geflüchtete Täter dieses Werkzeug auf

der Flucht in den Garten geworfen habe (S. 3 f., Rz. 7 ff.).

2.2

Zudem seien die

Aussagen des Beschuldigten nicht glaubwürdig bzw. obliege die

Aussagenwürdigung dem Sachgericht, nachdem dieser in einer Einvernahme von

sich aus ihn (Beschwerdeführer) als Geschädigten erwähnt habe. Ausserdem habe

der – übrigens einschlägig vorbestrafte – Beschuldigte den auf seine Person

bezogenen positiven DNA-Hit nicht erklären können. Auch mit den übrigen in

der angefochtenen Einstellungsverfügung enthaltenen Erwägungen lasse sich

eine Täterschaft des Beschuldigten nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit

ausschliessen. So sei es durchaus möglich, dass der Beschuldigte und X.______

im Voraus vereinbarten, sich gegenseitig nicht zu belasten. Ferner seien die

Aussagen des Letzteren zum von ihm ins Spiel gebrachten angeblichen Mittäter

Y.______ nicht konkret, womit es sich bei Y.______ um eine erfundene Person

handeln müsse. Schliesslich hätten beide Auskunftspersonen, V.______ und

W.______, den Beschuldigten übereinstimmend als zweiten Täter erkannt.

Insgesamt hätte die Staatsanwaltschaft gestützt auf die Aktenlage keine

Einstellungsverfügung erlassen dürfen, sondern hätte gegen diesen Anklage

erheben müssen (S. 5 f., Rz. 13 ff.).

2.3

Hinzu komme, dass die

Staatsanwaltschaft aufgrund der Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO und

Art. 358 Abs. 1 StPO den hier interessierenden Vorfall vom

17.

Juli 2016 nicht einfach von den anderen, im abgekürzten Verfahren

behandelten Delikten habe abtrennen dürfen, nur weil der Beschuldigte

diesbezüglich nicht geständig sei. Vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft von

Beginn weg (auch) wegen des Vorfalls in Netstal Anklage erheben müssen.

Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft diesen Vorfall erst nach

rechtskräftigem Abschluss des abgekürzten Verfahrens behandelt anstatt

zumindest parallel dazu weiterzuführen. Das Zuwarten der Staatsanwaltschaft

sei nicht gerechtfertigt gewesen (S. 6 f., Rz. 18 ff.).

2.4

Schliesslich bringt

der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 2. September 2019 vor

(act. 33), die Einvernahme des Bruders des Beschuldigten, U.______, habe

nichts ergeben, was für eine Einstellung des Strafverfahrens gegen den

Beschuldigten spreche. So habe U.______ bestritten je im Glarnerland oder im

Jahr 2016 gar in der Schweiz gewesen zu sein. Die von der Staatsanwaltschaft

vorgebrachte Tatvariante, wonach U.______ Werkzeuge seines Bruder verwendet

haben soll, finde keine Grundlage in den Akten, sondern stelle reine

Vermutung dar. Zudem stelle sich die Frage, inwiefern neue Erkenntnisse aus

dem Juli 2019 Auswirkungen auf die Frage der Widerrechtlichkeit einer

Einstellungsverfügung vom Herbst 2018 haben könnten (S. 1 f.,

Rz. 3-9; vgl. dazu auch E. III.3.3 nachstehend).

3.

3.1

Die Staatsanwaltschaft

bringt dagegen vor (act. 14), die angefochtene Einstellungsverfügung sei

zu Recht erst nach Rechtskraft des Urteils der Strafgerichtskommission des

Kantonsgerichts Glarus vom 25. April 2018 ergangen. Auch die

Strafgerichtskommission habe dieses Vorgehen für rechtmässig befunden

(S. 2, Rz. 1).

3.2

Fehl gehe auch der

Einwand des Beschwerdeführers, wonach sie (Staatsanwaltschaft) eine ihr nicht

zustehende Beweiswürdigung vorgenommen habe. Denn es liege keine zweifelhafte

Beweislage vor. Vielmehr habe sie bereits zu Beginn des Verfahrens, nach

Kenntnis aller Vorhalte, eine Verurteilung des Beschuldigten bezüglich des

Vorfalls vom 17. Juli 2016 als unwahrscheinlich erachtet, sodass sich

eine Einstellung der Strafuntersuchung rechtfertige. Einzig der Umstand, dass

in einem benachbarten Garten ein Schraubendreher mit DNA-Spuren des Beschuldigten

gefunden worden sei, deute objektiv auf den Beschuldigten als Mittäter hin.

Doch hätte auch der Beschwerdeführer selber die Möglichkeit gehabt, sich

dieser Werkzeuge aus dem Keller des unter anderem von der Ehefrau des

Beschuldigten bewohnten Wohnhauses in [...] zu bemächtigen. In einer

Gesamtbetrachtung könne somit die DNA-Spur nicht einzig ausschlaggebend sein

für eine Rückweisung zur Anklageerhebung (S. 2 f., Rz. 2 ff.).

3.3

Im Gesuch um

Sistierung des vorliegenden Verfahrens bringt die Staatsanwaltschaft vor,

dass X.______ (Mittäter beim Einbruch in Netstal) bei einem Einbruch vom 19.

Februar 2019 in Bern beteiligt gewesen sei. Bei diesem Einbruch sei eine

weitere Person verhaftet worden, welche dem Beschuldigten sehr ähnlich sehe

und den gleichen Nachnamen – [...] – trage (der Beschuldigte hiess vor seiner

Heirat [...]; act. 20). In einer weiteren Eingabe führt die

Staatsanwaltschaft dann aus, bei dem in Bern Festgenommenen handle es sich um

den Bruder des Beschuldigten, U.______, welcher Ersterem ähnlich sehe

(act. 26 mit Fotos vom Beschuldigten und dessen Bruder). Mit Eingabe vom

20.

August 2019 (act. 30/1) bringt die Staatsanwaltschaft dann vor,

aufgrund der neuen Erkenntnisse, insbesondere der Einvernahme von U.______,

spräche insbesondere der Umstand, dass wiederum X.______, welcher am

17.

Juli 2016 in Netstal als Täter verhaftet wurde, ein Mittäter von

U.______ beim Einbruch vom 19. Februar 2019 in Bern sei, dafür, dass der

zweite Täter beim Einbruch in Netstal eben nicht der Beschuldigte, sondern

U.______ gewesen sei. U.______ bestreite zwar, je im Glarnerland gewesen zu

sein und gebe an, X.______ erst seit kurzem zu kennen; dies müsse jedoch als

Schutzbehauptung gewertet werden. U.______ kenne die Familie des

Beschuldigten, man treffe sich bei Familienanlässen und sei auch sonst in

Kontakt. Es wäre bei dieser Konstellation der familiären Verbindung ohne

Weiteres möglich, dass die DNA des Beschuldigten wie auch immer auf einen

Schraubendreher von U.______ gelangt sei. Dieser DNA-Hit sei nach wie vor der

einzige Hinweis auf eine Tatbeteiligung des Beschuldigten. Die Aussage der

Familie [...], wie der zweite unbekannte Einbrecher am 17. Juli 2016

ausgesehen habe, passe sodann auf beide Brüder (vgl. act. 30/2/5); beide

seien gross und «Albaner». Diese Aussage passe aber auch auf andere Personen.

Aus all dem folge, dass letztlich nicht geklärt werden könne, ob der

Beschuldigte den Einbruch bei der Familie [...] am 17. Juli 2016 in Netstal

begangen habe, oder ob – nach neuen Erkenntnissen zumindest unter Tatverdacht

– dessen Bruder U.______ oder gar ein Dritter diese Tat verübt habe

(act. 30/1, S. 2).

4.

4.1

In ähnlicher Weise

liess sich auch der Beschuldigte vernehmen (act. 11): Die Aussagen von

V.______ und W.______, welche seine angebliche Identifizierung am Tatort

betreffen, seien in mehrfacher Hinsicht unglaubhaft und stellten falsche

Anschuldigungen dar. So sei völlig abwegig, dass der zweite Täter nicht

maskiert gewesen sein bzw. er sich bei Herannahen der Polizei unter einer

Strassenlaterne seiner Sturmmaske entledigt haben soll. Zumal er

(Beschuldigter) von der Polizei als Profi bezeichnet werde. Weiter hätten

V.______ und W.______ auch betreffend seine Körpergrösse erheblich

danebengelegen, obschon sie ihn (Beschuldigten) ansonsten so präzise

beschreiben konnten. Auch in der Auflistung und Bewertung der gestohlenen

Gegenstände zeige sich eine Diskrepanz der Angaben der Familie [...] zur

Realität. Denn die Polizei habe die einzigen drei sichergestellten

Gegenstände mit ca. CHF 450.— bewertet, wohingegen der Beschwerdeführer

für die drei Gegenstände ein Vielfaches dieses Betrags geltend mache

(S. 3, Rz. II.3 ff.).

4.2

Weiter gehe der

Schluss des Beschwerdeführers, wonach aufgrund des DNA-Hits zulasten des

Beschuldigten ein Schuldspruch wahrscheinlicher sei als ein Freispruch, fehl.

Insbesondere widerspreche er der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach

eine DNA-Spur am Tatort die Täterschaft des Spurengebers selbst dann nicht

beweise, wenn dieser keine plausible Erklärung für die Spur habe. Alsdann

liessen sich etliche Hypothesen zu Lasten der den Beschuldigten falsch

anschuldigenden Auskunftspersonen V.______ und W.______ aufstellen, wie eine

DNA-Spur des Beschuldigten einen Tag nach der Tat in der Umgebung des

Einbruchsorts entdeckt werden konnte. Nach Berücksichtigung sämtlicher

Umstände sei mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht damit zu rechnen, dass der

Sachrichter zu einer anderen Würdigung als die Staatsanwaltschaft gelangen

würde. Somit sei die Einstellungsverfügung zu Recht ergangen (S. 5,

Rz. II.9 ff.).

4.3

Schliesslich bringt

der Beschuldigte in seiner Eingabe vom 2. September 2019 vor (act. 35),

dass eine Verurteilung durch das Sachgericht unter Einbezug der gesamten

Umstände und insbesondere aufgrund der Befragung seines Bruders,

unwahrscheinlich sei. So sei es sehr wohl denkbar, dass die beiden Brüder,

deren Ehefrauen (bereits im Tatzeitpunkt) nur wenige Kilometer voneinander entfernt

wohnten, mit Gegenständen des anderen in Kontakt gekommen seien. Unter diesen

Umständen sei der DNA-Hit nicht geeignet, seine (Beschuldigter) Täterschaft

zu beweisen (S. 1, Ziff. 2). Weiter treffe die Täterbeschreibung von

V.______ und W.______ auf U.______, nicht aber auf ihn (Beschuldigten) zu. So

sei U.______ – wie von V.______ und W.______ beschrieben – zwischen 1.80 und

1.85

Meter gross. Er (Beschuldigter) hingegen sei 1.91 Meter gross

(S. 2, Rz. 3).

5.

5.1

Wie erwähnt

(E. III.2.3 vorstehend), beanstandet der Beschwerdeführer das Vorgehen

der Staatsanwaltschaft betreffend die separate Behandlung des hier

interessierenden Tatvorwurfs (Einbruch in Netstal).

5.2

Die Staatsanwaltschaft

kann das Verfahren vollständig oder teilweise einstellen (vgl. Art. 319 Abs.

1.

StPO). Von einer teilweisen Einstellung spricht man, wenn einzelne Komplexe

eines Verfahrens zu einer Anklageerhebung führen oder durch einen Strafbefehl

beurteilt, andere Komplexe des Verfahrens hingegen mit einer Einstellung

abgeschlossen werden. Eine solche Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in

Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu

beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind (zum Ganzen

statt vieler BGer 6B_1346/2017 Urteil vom 20. September 2018,

E. 1.3.1 m.w.H.).

Der in Art. 29 StPO verankerte

Grundsatz der Verfahrenseinheit besagt unter anderem, dass mehrere Straftaten

einer einzelnen Person in der Regel in einem einzigen Verfahren verfolgt und

beurteilt werden. Eine Verfahrenstrennung ist nach Art. 30 StPO nur bei

Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die

sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem

der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden

helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die bevorstehende Verjährung

einzelner Straftaten oder die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner

Mitbeschuldigter. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des

Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte

auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (statt vieler BGer 1B_49/2017 Urteil

vom 30. Mai 2017, E. 2.1; BGE 138 IV 214, E. 3.2, je m.w.H.).

5.3

5.3.1

Der Verteidiger des

Beschuldigten beantragte am 11. Januar 2018, ein abgekürztes Verfahren

gemäss Art. 358 ff. StPO durchzuführen (U-act. Ordner 3, 14/1). Die

Staatsanwaltschaft hiess diesen Antrag am 8. Februar 2018 in Bezug auf

alle dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten – mit Ausnahme des Vorwurfs des

Einbruchsdiebstahls in Netstal – gut (U-act. Ordner 3, 14/2). Nachdem

die erforderlichen Zustimmungserklärungen vorlagen (Art. 360 Abs. 3

StPO; U-act. Ordner 3, 14/14), erhob die Staatsanwaltschaft am

15.

März 2018 bei der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus

Anklage im abgekürzten Verfahren (SG.2018.00029, act. 1). Einen Tag

zuvor, am 14. März 2018, hielt sie in einer Aktennotiz fest, der gegen

den Beschuldigten im Raum stehende Vorwurf des Einbruchdiebstahls am

17.

Juli 2016 in Netstal werde separat zur im abgekürzten Verfahren

erhobenen Anklage beurteilt. Nach im abgekürzten Verfahren ergangenem

rechtskräftigem Urteil werde sie den verbleibenden Deliktsvorwurf (Einbruch

Netstal) prüfen und allenfalls eine Verfahrenseinstellung verfügen (U-act.

Ordner 3, 15/1). Das Urteil der Strafgerichtskommission im abgekürzten

Verfahren datiert vom 25. April 2018 und erwuchs per dieses Datum in

Rechtskraft (vgl. SG.2018.00029, act. 13 und den in jenem Dossier

liegenden, nicht akturierten Strafregisterauszug vom 5. Juni 2018;

Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). In einer

Parteimitteilung vom 21. Juni 2018 teilte die Staatsanwaltschaft dem

Beschuldigten und dem Beschwerdeführer ihre Absicht mit, in Bezug auf den

verbleibenden Deliktsvorwurf (Einbruch Netstal) eine Einstellungsverfügung zu

erlassen (U-act. Ordner 3, 2/30). Dies geschah am 6. November 2018

dann auch (vgl. act. 2).

5.3.2

Dieses Vorgehen der

Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Es war wie dargelegt

(E. III.5.1 f. vorstehend) zweifelsohne zulässig, in Bezug auf den

Hauptteil der untersuchten Vorfälle (alle ausser Einbruch Netstal) Anklage zu

erheben und andernteils (Einbruch Netstal) eine Einstellungsverfügung zu

erlassen. Denn diesen beiden Verfahrensteilen liegen vollkommen

verschiedenartige Lebenssachverhalte zu Grunde. Auch ist der Grundsatz der

Verfahrenseinheit nicht verletzt: Es rechtfertigt sich nicht zuletzt aus

Gründen der Prozessökonomie diejenigen Vorhalte, betreffend welcher der

Beschuldigte geständig ist, im abgekürzten Verfahren und die übrigen

Vorhalte, zu denen er sich nicht geständig zeigte, separat zu behandeln.

5.3.3

Weiter ist die

Eigenheit des abgekürzten Verfahrens zu beachten, wonach im Hinblick auf

dieses Absprachen zwischen der Strafverfolgungsbehörde und der beschuldigten

Person erlaubt und bis zu einem gewissen Grad beabsichtigt sind (Landtwing / Dössegger, Der

Verfolgungsverzicht im abgekürzten Verfahren, in: ZStrR 133/2015,

S. 61-75, S. 62 f.). Dabei kann die Staatsanwaltschaft im

Rahmen einer Absprache bspw. eine Teileinstellung für den Fall der

gerichtlichen Genehmigung der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren in

Aussicht stellen (Jaggi, Die

strafprozessuale Absprache vor den Schranken des Gerichts, in: LBR

Nr. 104, Zürich 2016, S. 101-113, S. 104). Um zu vermeiden,

dass eine anvisierte Teileinstellung in Rechtskraft erwächst bevor im abgekürzten

Verfahren ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, sollte die Teileinstellung

nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des abgekürzten Verfahrens erfolgen.

Daher empfehlen Praxis und Lehre, den einzustellenden Teil formell vom

Verfahren, das dem Gericht zwecks Durchführung des abgekürzten Verfahrens

übermittelt wird, abzutrennen und bei der Staatsanwaltschaft zu sistieren,

bis das Gericht über die ihm im abgekürzten Verfahren übermittelte

Anklageschrift entschieden hat (Jaggi,

a.a.O., S. 104 f.; Landtwing

/ Dössegger, a.a.O., S. 72 f.; Laube, Zu Tendenzen der schnellen Verfahrenserledigung,

in: ZStStr Nr. 85, Zürich 2016, S. 408-433, N 530 FN 1270.;

Richtlinie Nr. 2.4 des Generalstaatsanwalts des Kantons Freiburg vom

9.

Mai 2011 betreffend das abgekürzte Verfahren, S. 2 f.

Ziff. 7 abrufbar unter:

[zuletzt besucht am 8. Juli 2020]).

Die von der Staatsanwaltschaft im

vorliegenden Fall praktizierte Verfahrensführung entspricht somit einem in

der Praxis und Lehre mit guten Gründen empfohlenen Vorgehen. Nach dem

Gesagten liegt ein objektiver, auf die Charakteristika des Täters (teilweises

Geständnis) bzw. des Verfahrens (teilweiser Verfolgungsverzicht bei

abgekürztem Verfahren) bezogener Trennungsgrund im Sinne von Art. 30

StPO vor.

6.

6.1

Gemäss Art. 319 Abs. 1

StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren namentlich ein, wenn kein

Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein

Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen

Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c) sowie wenn Prozessvoraussetzungen

definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten

sind (lit. d).

6.2

Der Entscheid über die

Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro

duriore» (im Zweifel für das Härtere) zu richten. Danach darf eine

Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer

Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen

angeordnet werden. Hingegen hat die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl zu

erlassen (Art. 352 Abs. 1 StPO) bzw. Anklage zu erheben und

somit die Sache zur gerichtlichen Beurteilung zu bringen (Art. 324

Abs. 1 StPO), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als

ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine

Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten,

eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht

die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs

zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht.

Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei

der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241, E.

2.2.1; BGer 6B_507/2017 Urteil vom 8. September 2017, E. 3.2.1;

BGer 1B_534/2012 Urteil vom 7. Juni 2013, E. 2.1; Grädel/Heiniger, in:

Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014,

N 8 zu Art. 319 StPO, je m.w.H.).

6.3

Die

Sachverhaltsfeststellung obliegt somit grundsätzlich dem urteilenden Gericht.

Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über

die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein

urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in

Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei

Einstellungen zulässig sein. Dies jedoch nur, soweit gewisse Tatsachen «klar»

bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser

Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann

indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch

das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Die Staatsanwaltschaft und die

Beschwerdeinstanz dürfen der Beweiswürdigung durch das Sachgericht somit bei

einer unklaren Beweislage nicht vorgreifen (BGE 143 IV 241, E. 2.3.2;

BGer 6B_507/2017 Urteil vom 8. September 2017, E. 3.2.3, je

m.w.H.). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht

möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu

bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage

zu erheben. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der

Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine

Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter

Einbezug der gesamten Umstände (aus anderen Gründen) als von vornherein

unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241, E. 2.2.2).

7.

In Bezug auf den hier

zu beurteilenden Sachverhalt liegen als Beweismittel Protokolle von

polizeilichen Einvernahmen des Beschuldigten, von dessen Ehefrau Z.______,

des geständigen einen Täters X.______ sowie vom Sohn des Beschwerdeführers,

V.______, und von dessen Ehefrau W.______ vor. Weiter befinden sich u.a. ein

Polizeibericht betreffend Spurenauswertung und ein polizeilicher Fundrapport bei

den Akten. Im Einzelnen:

7.1

Dem

Spurenauswertungsbericht und dem Fundrapport vom 15. bzw. 16.

August 2016 der Kantonspolizei Glarus (U-act. Ordner 1,

I/220 f. bzw. I/222-225) ist zu entnehmen, dass die Eigentümerin der

Liegenschaft [...] in Netstal am Abend des 18. Juli 2016, d.h. einen Tag

nach dem Einbruch in das in der Nähe liegende Einfamilienhaus im [...] in

Netstal, im Garten ihrer Liegenschaft bei einem Gebüsch ein Brecheisen sowie

zwei Flachschraubendreher auffand. Ab einem dieser Schraubendreher nahm die

Polizei eine DNA-Spurensicherung vor und erstellte ein DNA-Profil. Die

Auswertung ergab, dass dieses DNA-Profil mit dem DNA-Profil des Beschuldigten

übereinstimmt.

7.2

7.2.1

Der unmittelbar nach

dem Einbruch vom 17. Juli 2016 in Netstal in Tatortnähe verhaftete

X.______ zeigte sich von Beginn weg geständig, die in Frage stehende Tat

zusammen mit einer weiteren Person verübt zu haben (U-act. Ordner 1,

I/176 Frage 1). Er gab an, beim zweiten Täter handle es sich um einen

aus dem albanischen Dorf [...] stammenden Y.______, den er ca. sieben Monate

zuvor in Lyon (F) kennengelernt habe (U-act. Ordner 1, I/176

Fragen 2-7, I/186 f. Fragen 155 f., I/191

Frage 230). Ein ihm nicht namentlich bekannter Kollege dieses Y.______

habe sie beide am 17. Juli 2016 mit einem schwarzen 320er-BMW (alter

Typ; mit schwarz getönten Fensterscheiben) mit mutmasslich St. Galler

Kennzeichen von Divonne-Les-Bains (F) in vier bis fünf Stunden nach Glarus

gefahren, wo sie um ca. 21.00 Uhr angekommen seien. Y.______ und er

seien zu Fuss durch die Quartiere gestreift und nach Netstal gelaufen.

Y.______ habe kurzfristig den Plan zum Einbruch geschmiedet und er habe dann

mitgemacht, weil er kein Geld habe und Hunger leide. Dabei habe er eigentlich

Arbeit suchen wollen. Als sie realisiert hätten, dass die Polizei um das Haus

herum präsent sei, seien sie durch die Haupteingangstüre davongerannt. Er sei

in Richtung Hauptstrasse gerannt. Wohin Y.______ gerannt sei, wisse er nicht

(zum Ganzen: U-act. Ordner 1, I/178 ff. Fragen 11 ff.,

I/193 Fragen 240 f.). Der Kollege, der sie beide chauffiert habe,

sei nicht in das Einfamilienhaus miteingestiegen. Ob Y.______ Werkzeug

dabeigehabt habe, wisse er nicht, er habe solches nie gesehen. Er selber habe

kein Werkzeug mit sich getragen (U-act. Ordner 1, I/187 Fragen 156 f.,

I/192 Frage 235). Auf Vorlage des sichergestellten Werkzeugs (Brecheisen

und zwei Schraubendreher) hielt X.______ fest, dieses Werkzeug nie gesehen zu

haben (U-act. Ordner 1, I/192 Frage 236). Sie beide (Y.______ und

X.______) hätten keinen Rucksack und auch keine Tasche dabeigehabt (U-act.

Ordner 1, I/192 Frage 232). Die drei Schmuckstücke (Uhr,

Fingerring, Kette), die er bei seiner Verhaftung auf sich getragen habe, habe

ihm Y.______ im Haus gegeben, nachdem dieser die Sachen durchsucht habe. Er (X.______)

habe diese eingesteckt und mitgenommen. Weiteres Deliktsgut habe er bei

Y.______ nicht gesehen. Er schwöre, dass sie nur die bei ihm gefundenen

Sachen mitgenommen hätten. Der von den Geschädigten geltend gemachte

Deliktsbetrag von ca. CHF 22'130.— treffe klar nicht zu (U-act.

Ordner 1, I/192 Fragen 237 f., I/193 Fragen 242-244).

7.2.2

Nachdem X.______ in

seiner Einvernahme vom 22. August 2016 angab, er würde Y.______ oder den

Chauffeur auf einem Foto wiedererkennen, legte ihm der einvernehmende

Polizeibeamte den Abdruck eines Reisepasses eines [...] vor. Daraufhin

erklärte X.______, er schwöre bei Gott, dass die auf dem Passfoto gezeigte

Person am Einbruch nicht beteiligt und auch nicht als Chauffeur tätig gewesen

sei. Er habe diese Person noch nie gesehen (U-act. Ordner 1, I/187

Fragen 158-160, I/189, I/172 unten). Exakt dieselbe Aussage machte X.______,

als ihm der Polizeibeamte in seiner nächsten Einvernahme vom 26.

August 2016 Fotos des Beschuldigten zeigte. Als ihm der Polizeibeamte

dann die Personalien des Beschuldigten nannte, sagte er: «keine Ahnung, weiss

ich nicht» (U-act. Ordner 1, I/194 Fragen 249-252, I/196, I/173

oben). Abschliessend gab er zu Protokoll, er würde den zweiten Tatbeteiligten

und den Chauffeur bezeichnen, wenn er dies könnte. Die ihm gezeigten Fotos

stimmten nicht mit diesen Personen überein. Genauere Angaben zu diesen

Personen könne er nicht machen. Es könne auch sein, dass ihm Y.______ einen

falschen Namen angegeben habe. Zum Geschädigten habe er keinen Bezug. Warum

sie in den Kanton Glarus gefahren seien, müsse man bei Y.______ erfragen. Er

sei einfach aus Geldmangel mitgegangen (U-act. Ordner 1, I/194

Fragen 253 f.).

7.3

Der Sohn des

Beschwerdeführers, V.______, schilderte in seiner polizeilichen Einvernahme

als Auskunftsperson zunächst, wie er und seine Ehefrau von den Einbrechern im

Schlaf überrascht worden seien und wie sie sich verhalten hätten, bis die

Polizei beim Haus eingetroffen sei. Plötzlich habe es geknallt und die

Täterschaft habe die Haustüre von innen her geöffnet. Ein Täter sei nach

rechts gerannt, den zweiten Mann habe er angeschrien, als dieser in nördliche

Richtung geflüchtet sei. Unter einer Strassenlaterne habe dieser Mann kurz

angehalten und zum Haus zurückgeschaut. Aus einer Distanz von

15-20 Metern habe er den Mann sehr gut sehen können. Nach wenigen

Sekunden sei der Mann weiter in nördliche Richtung gerannt, bis er

verschwunden sei. Dieser Mann sei ca. 180-185 cm gross, nicht

übergewichtig und ca. 35-45 Jahre alt gewesen. Um den Mund habe er einen Dreitagebart

gehabt, er sei schwarz gekleidet gewesen und habe eine dunkle Brechstange in

der rechten Hand gehalten. Links habe er kürzere Sachen in seiner Hand

gehabt. Um was genau es sich dabei gehandelt habe, wisse er (V.______) nicht.

Ebenfalls wisse er nicht, ob diese Person noch einen Rucksack o.ä. bei sich

gehabt habe. Der verhaftete Mann sei viel kleiner als dieser zweite,

flüchtige Mann gewesen. Letzterer sei auch eindeutig der «Chef» gewesen, da

er immer nach seinem Kollegen geschaut habe und viel entschlossener gewesen

sei (U-act. Ordner 1, I/198 ff. Fragen 1-13). Nachdem V.______

ein Foto des Beschuldigten vorgelegt wurde, sagte er, es könne sehr gut sein,

dass dieser Mann bei ihnen eingebrochen sei. Er sei sich zu 100 Prozent

sicher (U-act. Ordner 1, I/200 Frage 14 i.V.m. I/225/4 Mitte). Als

ihm die sichergestellten Werkzeuge gezeigt wurden, führte V.______ aus, das

von ihm gesehene Brecheisen habe genau eine solche Form aufgewiesen und es

sei sehr gut möglich, dass der Täter in der linken Hand die beiden grossen

Schraubenzieher getragen habe (U-act. Ordner 1, I/200 Frage 15).

7.4

Die Ehefrau von

V.______, W.______, erklärte, sie habe vom Balkon aus das Gesicht des zweiten

tatbeteiligten Mannes gesehen. Dieser sei Albaner, von normaler Statur, ca.

180-185 cm gross – also viel grösser als der verhaftete Täter – und komplett

schwarz gekleidet gewesen. In der linken Hand habe der Mann zwei Gegenstände

aus Metall getragen, ihrer Meinung nach seien dies Brecheisen gewesen. Diese

seien gebogen gewesen, ihre Farbe habe sie nicht erkennen können. Einen

Rucksack o.ä. habe sie nicht gesehen (U-act. Ordner 1, I/203 f.

Fragen 1-6). Hinsichtlich des Fluchtwegs des zweiten Täters führte sie

aus, zu 100 Prozent gesehen zu haben, dass dieser vorne beim Wendeplatz

nicht nach links, sondern nach rechts gerannt sei. Danach habe sie nichts

mehr gesehen (U-act. Ordner 1, I/204 Frage 9). Auf Vorhalt des

Fotos des Beschuldigten gab W.______ an, sie erkenne die Person an der

Gesichtsform, der Mann habe einen Dreitagebart getragen. Sie sei sich zu

85.

Prozent sicher, dass dieser Mann mit dem Werkzeug geflohen sei

(U-act. Ordner 1, I/204 Frage 7 i.V.m. I/225/4 Mitte). Als ihr die

sichergestellten Werkzeuge präsentiert wurden, sagte sie aus, sie sei der

Meinung, dass der Täter zwei Brecheisen in den Händen gehalten habe. Die

gezeigten Schraubenzieher habe sie nicht sehen können (U-act. Ordner 1,

I/204 Frage 8).

7.5

7.5.1

Der Beschuldigte

wurde im Zeitraum vom 6. Juli 2017 bis 8. Februar 2018 zahlreiche

Male durch die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft befragt. In mehreren

dieser Einvernahmen kam der hier interessierende Deliktsvorwurf nicht zur

Sprache (vgl. U-act. Ordner 1, I/026/3-10, I/060-148, I/251/4-7). Aus

diesen Einvernahmen sind vorliegend im Wesentlichen lediglich zwei Aussagen

des Beschuldigten relevant. Erstens erklärte er, ein in seinem Personenwagen

gefundener BMW-Autoschlüssel gehöre seiner Frau (U-act. Ordner 1, I/067

Frage 61 i.V.m. I/070). Zweitens gab er an, dass er in keine anderen

Objekte als Gemeindeverwaltungen (z.B. Firmen, Wohnungen oder

Einfamilienhäuser) eingestiegen sei (U-act. Ordner 1, I/112

Frage 23, I/251/5 Frage 142). In ähnlicher Weise gab er in einer

weiteren Befragung auf eine spezifisch den Einbruch Netstal thematisierende

Ergänzungsfrage seines Verteidigers hin zu Protokoll, noch nie in eine

bewohnte Liegenschaft eingebrochen zu sein (U-act. Ordner 1, I/273/11

Frage 236). In den übrigen Einvernahmen gab er an, überhaupt nichts mit

dem Einbruch vom 17. Juli 2016 in Netstal zu tun zu haben (U-act.

Ordner 1, I/225/6 Frage 3, I/225/11 Fragen 25-28, I/225/14

Frage 181, I/225/16 Fragen 195 f.; U-act. Ordner 3, 12/1

S. 5 Frage 17). Er sei bislang nur einmal im Kanton Glarus gewesen, dies

mit einem auf seine Frau eingelösten Personenwagen der Marke Opel Vectra, und

mit einem Kollegen zwecks Arbeitssuche für dessen Freundin. Genauere Angaben

zu diesen beiden Personen könne er nicht machen (U-act. Ordner 1,

I/225/5-8). Er habe den Beschwerdeführer im August 2016 in [...]

kennengelernt und im September 2016 erstmals sowie auch danach öfters

getroffen, da es sich bei diesem um den Wohnungsvermieter seiner Ehefrau

handle (U-act. Ordner 1, I/225/10 f. Fragen 22 f.

und 29 f., I/225/16 Fragen 197 f.; U-act. Ordner 3,

12/1 S. 5 Fragen 19 f.). Weitere Mitglieder der Familie [...]

kenne er nicht, insbesondere auch nicht V.______ und W.______ (U-act.

Ordner 1, I/225/14 Fragen 182-187).

7.5.2

Weiter gab der

Beschuldigte an, es möge sein, dass das am Folgetag des Einbruchs in Netstal

in der Nähe des Tatorts sichergestellte Werkzeug ihm gehöre. Er selber sei

aber nicht in Netstal vor Ort gewesen. Er sei von [...] nach [...] umgezogen

und der Keller am neuen Wohnort sei offen gestanden. Es könne sein, dass

jemand dieses Werkzeug dort geholt habe (U-act. Ordner 1, I/225/15

Fragen 188-191). Das Werkzeug hätte «jeder» in Netstal am Fundort

hinlegen können (U-act. Ordner 3, 12/1 S. 5 Frage 17). Eine Person

namens X.______ kenne er nicht (U-act. Ordner 1, I/225/15

Fragen 192 f.; U-act. Ordner 3, 12/1 S. 5 Frage 18). Die

Ergänzungsfrage seines Verteidigers, ob die anderen Wohnungen im Neubau des

Beschwerdeführers in [...] ebenfalls ca. drei Wochen vor dem 1. August

2016.

bezogen worden seien, bejahte der Beschuldigte (U-act. Ordner 1,

I/225/16 Frage 200). Schliesslich gibt er an, er sei nie im Besitz eines

schwarzen BMWs gewesen und auch nie einen solchen gefahren, er fahre einen

beigen Opel Vectra (U-act. Ordner 3, 12/1 S. 8 oben).

7.6

Die Ehefrau des

Beschuldigten, Z.______, führte in ihrer polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson

vom 12. Oktober 2017 aus, sie wohne seit knapp über einem Jahr in [...]

an der [...]; im August 2017 sei es ein Jahr gewesen (U-act. Ordner 1,

I/056 Frage 11).

7.7

Der Bruder des

Beschuldigten, U.______, gab in seiner polizeilichen Einvernahme als

beschuldigte Person vom 24. Juli 2019 zusammengefasst an (act. 30/2),

nicht in den Einbruch vom 17. Juli 2016 in Netstal involviert gewesen zu

sein. Er sei im Jahr 2016, soweit er sich erinnern könne, nicht in der

Schweiz gewesen; im Juli 2016 sei er in Serbien wohnhaft gewesen. Er sei sich

ganz sicher, noch nie im Kanton Glarus gewesen zu sein (S. 2, Fragen 3

ff.). X.______ (Mittäter in Netstal), welcher betreffend einen Einbruch vom

19.

Februar 2019 in Bern ebenfalls verhaftet wurde (vgl. act. 30/2/4),

habe er erst 14 Tage vor seiner (U.______) Verhaftung kennen gelernt

(S. 3, Fragen 7 ff.). Seinen Bruder, den Beschuldigten, sehe er nur bei

Familienanlässen. Seine Ehefrau wohne in [...], ebenso wie die Ehefrau des

Beschuldigten. Er (U.______) habe sich aber noch nie am Wohnort der Ehefrau

seines Bruders, Z.______, aufgehalten. Den Vermieter von Z.______, d.h. den

Beschwerdeführer, kenne er nicht (S. 4, Fragen 15 ff.).

8.

Nachfolgend ist zu

prüfen, ob die Staatsanwaltschaft in der hier angefochtenen

Einstellungsverfügung zu Recht davon ausging, dass der dem Beschuldigten zur

Last gelegte Sachverhalt nicht anklagegenügend (i.S.v. Art. 319

Abs. 1 lit. a StPO) erstellt werden kann bzw. ob vorliegend eine klare

Beweislage vorliegt.

8.1

Auf der einen Seite

streitet der Beschuldigte eine Tatbeteiligung ab und wurde dieser vom vor Ort

verhafteten Täter, X.______, auch nicht ausdrücklich belastet. Diese beiden

Personen gaben zudem – z.T. auch nach Vorhalt entsprechender Fotos – an, sie

würden einander nicht kennen. Es muss aber auch beachtet werden, dass sowohl

der Beschuldigte wie auch X.______ als Beschuldigte nicht zu

wahrheitsgemässer Aussage verpflichtet waren. In den Aussagen der beiden

Personen finden sich sodann auch Widersprüchlichkeiten:

8.1.1

Beim Beschuldigten

betrifft dies seine Angaben dazu, zu welchem Zeitpunkt seine Ehefrau die vom

Beschwerdeführer vermietete Wohnung in [...] bezogen hat und sich somit das

in Netstal am Folgetag des Einbruchs in Tatortnähe sichergestellte Werkzeug

dort im Keller befand, von wo es möglicherweise von jemandem behändigt wurde

(so der Beschuldigte in U-act. Ordner 1, I/225/15 Frage 189). So

sagte er am 28. August 2017 aus, dass seine Ehefrau vor fast zwei Jahren

von Biel nach [...] gezogen sei (U-act. Ordner 1, I/112 f.

Frage 32, I/115 Frage 53). Später gab er auf eine Ergänzungsfrage

seines Verteidigers hin sinngemäss zu Protokoll, dieser Wohnungsbezug in [...]

sei «ca. 3 Wochen vor dem 1. August 2016» erfolgt (U-act. Ordner 1,

I/225/16 Frage 200). Seine Ehefrau Z.______ wiederum führte sinngemäss

aus, sie bewohne diese Wohnung seit August 2016 (U-act. Ordner 1, I/056

Frage 11). Inkonstant sind auch die Aussagen des Beschuldigten zur

Frage, ob er V.______ kenne. Zunächst hielt er ohne irgendwelche Relativierung

dafür, dass sie sich gegenseitig überhaupt nicht kennten (U-act.

Ordner 1, I/225/14 f. Fragen 182-187). Später hingegen

erklärte er, er habe mehrfach mit V.______ wegen des Hauses in [...]

telefoniert und dieser habe auch sein WhatsApp-Profilbild gekannt (U-act.

Ordner 3, 12/1 S. 6 Frage 23). Demgegenüber ist der in einem

Polizeirapport (U-act. Ordner 1, I/225/3 Mitte) behauptete Umstand,

wonach der Beschuldigte in einer Einvernahme ohne entsprechende vorgängige

Frage von sich aus den Namen [...] erwähnt habe, nirgends protokolliert (vgl.

Dispositiv

U-act. Ordner 1, I/225/7 Frage 10-12) und demnach unbeachtlich.

8.1.2 Bei X.______

erscheint vor allem seine Aussage, er sei in den Kanton Glarus gekommen, um

Arbeit zu suchen (U-act. Ordner 1, I/178 Frage 16, I/180 f.

Fragen 32, 34), nicht als plausibel. Denn um dies zu tun, hätte er –

selbst wenn er mangels Ausweispapieren und Aufenthaltsbewilligung illegal

hätte arbeiten wollen (vgl. U-act. Ordner 1, I/181 Frage 34-37) –

nicht an einem Sonntagabend in Glarus und Netstal zusammen mit einer weiteren

Person durch die Quartiere streifen müssen (so aber seine Aussage, vgl.

U-act. Ordner 1, I/178 Frage 16, I/181 Frage 33). Ausserdem

erwähnte er in späteren Befragungen die Arbeitssuche nicht mehr explizit, sondern

sagte aus: «Warum wir in den Kanton Glarus gefahren sind, da müssen sie

Y.______ fragen. Ich ging einfach wegen dem fehlenden Geld mit.» (U-act.

Ordner 1, I/194 Frage 254). Auch die Aussagen von X.______ zu

ebendiesem Y.______ sind durchaus zweifelhaft, nachdem er in seiner ersten

diesbezüglichen Einvernahme recht genaue Angaben zu dieser Person machte

(U-act. Ordner 1, I/177 Fragen 2-7), später aber relativierend

angab, es könne sein, dass ihm Y.______ einen falschen Namen gesagt habe

(U-act. Ordner 1, I/194 Frage 253). Es ist folglich nicht

undenkbar, dass sich X.______ und der Beschuldigte gegenseitig decken.

8.2 Den eine

Tatbeteiligung des Beschuldigten verneinenden Aussagen desselben und von

X.______ stehen folgende den Beschuldigten belastende Indizien gegenüber:

8.2.1 Zu nennen sind

zunächst der auf den Beschuldigten lautende DNA-Hit auf einem am Folgetag des

hier interessierenden Einbruchs in der Nähe des Tatorts gefundenen

Schraubendrehers (vgl. vorne, E. III.7.1) sowie die Aussage des

Beschuldigten, wonach es möglich sei, dass dieses sichergestellte Werkzeug

ihm gehöre (vgl. vorne, E. III.7.5.2). Selbstverständlich ist es – wie

der Beschuldigte geltend macht (U-act. Ordner 1, I/225/15

Frage 189) – theoretisch möglich, dass jemand das Werkzeug im Keller des

Mehrfamilienhauses in [...], wo dieses gemäss seinen Angaben lagerte, geholt

und nach Netstal gebracht hat. Allerdings ist erstens unklar, ob Z.______ im

Zeitraum um den 17. Juli 2016 überhaupt bereits in diesem

Mehrfamilienhaus wohnte, nachdem diese aussagte, ihre dortige Wohnung erst

seit August 2016 zu bewohnen (vgl. E. III.7.6 vorstehend). Zweitens

würde es einen grossen Zufall bedeuten, wenn jemand dieses Werkzeug aus dem

genannten Keller in [...] behändigt, ins weit entfernte Netstal verbracht und

es dort verwendet hätte, um einen Einbruchdiebstahl im Haus des Vermieters

des Mehrfamilienhauses in [...] zu begehen bzw. bloss um es in den Tagen, an

denen der Einbruch stattfand, in unmittelbarer Tatortnähe zu deponieren. Für

derartige Handlungen in Frage kämen im Wesentlichen andere Mieter von

Wohnungen dieses Mehrfamilienhauses sowie diesen nahestehende Personen. Indes

liegen in Bezug auf solche Personen keine weiteren belastenden Indizien vor,

dies im Gegensatz zur gegenüber dem Beschuldigten bestehenden Beweis- bzw.

Indizienlage (vgl. auch die nachfolgenden Ausführungen).

Es ist weiter zwar nicht

auszuschliessen, dass der Bruder des Beschuldigten, U.______, den besagten

Schraubendreher des Beschuldigten an sich genommen haben oder dass die DNA des

Beschuldigten wie auch immer auf einen Schraubendreher von U.______ gelangt

sein könnte. Jedoch gab U.______ an, sich noch nie in der Wohnung der Ehefrau

des Beschuldigten aufgehalten zu haben, in deren Keller die Werkzeuge des

Beschuldigten lagerten. Zudem sei er (U.______) noch nie im Kanton Glarus

gewesen und habe sich im Jahr 2016 gar nicht in der Schweiz aufgehalten (vgl.

E. III.7.7 vorstehend). Zudem erstaunt auch, dass auf dem besagten

Schraubendreher einzig die DNA des Beschuldigten und eben nicht auch

diejenige seines Bruders gefunden wurde.

Der vom Beschuldigten betreffend

den DNA-Hit angeführte Bundesgerichtsentscheid 6B_47/2018 vom

20. September 2018, E. 1.2.1 (vgl. act. 11, S. 5,

Rz. 9) ist sodann vorliegend nicht einschlägig. So lag dem Bundesgerichtsentscheid

eine unzulässige Beweislastumkehr zu Grunde, was hier nicht zutrifft. Zudem

liegt vorliegend – im Gegensatz zum genannten Bundesgerichtsentscheid – nicht

nur ein DNA-Hit als einziges belastendes Indiz vor, sondern bestehen weitere

belastende Momente (vgl. nachstehende Erwägungen).

8.2.2 V.______ und

W.______ belasten den Beschuldigten, indem sie angaben, diesen auf ihnen

vorgelegten Fotoaufnahmen als den zweiten Tatbeteiligten zu erkennen (vgl.

vorne, E. III.7.3 f.). Selbstverständlich ist dabei zu

berücksichtigen, dass sie als ebenfalls im Einbruchsobjekt [...], Netstal,

wohnende Familienangehörige des Beschwerdeführers ein Eigeninteresse daran

haben, dass die Täterschaft überführt wird. Zudem verging vom Zeitpunkt des

Einbruchs am 17. Juli 2016 einige Zeit, bis V.______ und W.______ am

23. August 2016 befragt wurden. Deshalb und weil ferner V.______ an

jenem Tag von 09:00 Uhr bis 09:55 Uhr, W.______ hingegen erst ab

11:00 Uhr befragt wurde (vgl. U-act. Ordner 1, I/197, I/202), bestand –

auch zwischen den beiden Einvernahmen – einiger Raum für Absprachen

untereinander. Konkrete, echte Anzeichen dafür, dass solche Absprachen

tatsächlich stattfanden, lassen sich aber den Aussagen dieser beiden Personen

keine entnehmen. Denn zwar beschrieben sie einerseits beide den zweiten Täter

übereinstimmend als deutlich grösser als X.______ und schätzten seine Grösse

übereinstimmend auf 180-185 cm, andererseits gaben sie im Detail

unterschiedliche Angaben zu Protokoll. Dies etwa dazu, in welcher Hand der

zweite Täter das Brecheisen gehalten und welche Farbe dieses gehabt habe

(vgl. U-act. Ordner 1, I/199 Frage 11 vs. I/203

Fragen 2 f.; überhaupt sprach W.______ von zwei Brecheisen [U-act.

Ordner 1, I/204 Frage 8],V.______ hingegen nur von einem [U-act.

Ordner 1, I/199 Frage 11]). Auch sonst sind die Aussagen von

V.______ und W.______ nicht zum vornherein als unglaubhaft zu qualifizieren.

Ferner ist fraglich, ob V.______

im Zeitpunkt seiner Einvernahme (23. August 2016) bereits Kenntnis vom

WhatsApp-Profilbild des Beschuldigten hatte bzw. mit diesem bereits einmal

telefonierte. So konnte der Beschuldigte diese angeblichen Kontakte in

zeitlicher Hinsicht nicht näher spezifizieren (vgl. v.a. U-act.

Ordner 3, 12/1 S. 6 Frage 23). Der Mietbeginn in Bezug auf die

in [...] an Z.______ vermietete Wohnung war sodann je nach Aussagen erst im

Juli 2016 (so einmal der Beschuldigte sinngemäss) bzw. im August 2016

(Aussage Z.______). Auch gab der Beschuldigte an, den Beschwerdeführer (Vater

von V.______) (erst gerade) «seit August 2016» zu kennen und dessen

Telefonnummer seit ca. September 2016 in seinem Telefon gespeichert zu haben

(U-act. Ordner 1, I/225/10 f. Fragen 22 f. und 29). Umso

unwahrscheinlicher erscheint es, dass er (Beschuldigter) bereits vor dem

23. August 2016 mit V.______ Kontakt hatte.

8.3 Der Beschuldigte macht

alsdann hinsichtlich der bei X.______ sichergestellten Gegenstände eine

Abweichung zwischen deren polizeilicher Schätzung und den Wertangaben der

Familie [...] aus und stellt auf diese Weise die Glaubhaftigkeit der Aussagen

von V.______ und W.______ in Frage (act. 11 Rz. 8). Dazu ist

erstens anzumerken, dass mangels übereinstimmender Bezeichnungen der

Wertsachen in den Listen der Polizei (U-act. Ordner 1, I/171 oben, I/217)

respektive der Familie [...] (U-act. Ordner 1, I/208) nicht zweifelsfrei

eruierbar ist, welche drei von der Familie [...] als gestohlen gemeldeten

Wertsachen an sie retourniert wurden. Zweitens ist zu bedenken, dass es sich

bei den Wertangaben sowohl auf Seite der Polizei als auch auf Seite der

Familie [...] um Schätzungen handelt. Ferner ist auch die Diskrepanz zwischen

der von V.______ und W.______ mehr als einen Monat nach dem Vorfall

abgegebenen Schätzung der Grösse des zweiten Täters (180-185 cm) und der

effektiven Körpergrösse des Beschuldigen, die in den Akten mit 191 cm

beziffert wird (U-act. Ordner 1, I/225/4; so auch die Verteidigung in

act. 11, S. 4 f., Rz. 7), nicht derart erheblich, dass die

Aussagen derselben deswegen von vornherein als implausibel zu taxieren wären.

Dies zumal im Übrigen deren Angaben (vgl. u.a. U-act. Ordner 1, I/199

Fragen 5 f., I/204 Frage 9) zu den Fluchtrichtungen der beiden

Täter mit den Wahrnehmungen der Polizei (U-act. Ordner 1, I/172) und den

Aussagen von X.______ (U-act. Ordner 1, I/193 Frage 240) konsistent

sind und auch mit dem Fundort der Werkzeuge übereinstimmen (U-act.

Ordner 1, I/222 f.).

8.4 Demgegenüber weisen

die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte zu Recht darauf hin (act. 2,

S. 5 f., Rz. 3.4; act. 11, S. 3 f., Rz. 4 f.),

dass es seltsam anmutet, wenn laut den (sinngemässen) Aussagen von V.______

und W.______ der zweite Täter keine Sturmhaube getragen haben (U-act.

Ordner 1, I/199 f. Fragen 6-15, I/203 f. Fragen 1-7)

und auf der Flucht für einige Sekunden ausgerechnet unter einer

Strassenlaterne stehend zu ihnen in Richtung Einbruchsobjekt zurückgeblickt

haben soll (so V.______; vgl. E. III.7.3). Dies zumal der vor Ort verhaftete

X.______ angab, der zweite Täter sei gleich ausgerüstet gewesen wie er, habe

also ebenfalls eine Sturmhaube getragen (U-act. Ordner 1, I/192

Fragen 233 f.), und die Staatsanwaltschaft dafürhält, es habe

damals vollständige Dunkelheit geherrscht (act. 2, S. 5,

Rz. 3.4). Andererseits machten V.______ und W.______ ihre Aussagen

immerhin unter der Androhung, bei Falschaussage wegen falscher Anschuldigung

(Art. 303 StGB), Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB)

und/oder Begünstigung (Art. 305 StGB) bestraft zu werden (U-act.

Ordner 1, I/198 oben, I/203 oben). Möglicherweise könnten sich aus Befragungen

der involvierten Polizeibeamten [...] zusätzliche Erkenntnisse zur besseren

Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von V.______ und W.______

ergeben (Verhalten des zweiten Täters nach Verlassen des Hauses bzw. auf der

Flucht [Sturmhaube aufgesetzt?, zwischenzeitlich angehalten?],

Beleuchtungssituation vor Ort, u.ä.).

Schliesslich kann auch eine

Verwechslung zwischen dem Beschuldigten und seinem Bruder, U.______, aufgrund

derer Ähnlichkeit (act. 30/2/5) nicht zum vornherein ausgeschlossen werden.

Diesbezüglich könnte die Ermittlung des Standorts der Mobilfunkt-Endgeräte

des Beschuldigten bzw. U.______ allenfalls Aufschluss über deren

Aufenthaltsort zur Tatzeit (17. Juli 2016) geben.

8.5 Bemerkenswert ist

sodann der Umstand, dass zum einen X.______ erklärte, er und die beiden am

hier interessierenden Einbruch Mitbeteiligten seien in einem BMW nach Glarus

gereist (vgl. E. III.7.2.1 vorstehend), und zum anderen die Polizei im

Auto des Beschuldigten einen BMW-Schlüssel fand (U-act. Ordner 1, I/070),

zu dem Letzterer ausführte, der entsprechende BMW-Personenwagen gehöre seiner

Ehefrau (vgl. E. III.7.5.1 vorstehend). Der Beschuldigte gab zudem zu

Protokoll, ein weiterer sichergestellter Schlüssel (Mercedes A-Klasse) stamme

von einem anderen Personenwagen, der ebenfalls seiner Ehefrau gehöre (U-act.

Ordner 1, I/067 Frage 61). Angesichts der angespannten finanziellen

Verhältnisse des Beschuldigten und dessen Ehefrau (vgl. z.B. U-act.

Ordner 1, I/056 ff. Fragen 9-37, I/072 Fragen 2 f., I/114 Fragen 43

ff.) erstaunt es doch, dass diese beiden Personen zusammen insgesamt drei

Personenwagen (Peugeot, BMW, Mercedes A-Klasse – plus einen defekten Opel,

vgl. U-act. Ordner 1, I/067 Frage 61) besitzt haben sollen.

Wenngleich X.______ davon sprach, der BMW, mit dem er und die beiden

Mitbeteiligten nach Glarus gefahren seien, habe St. Galler-Kennzeichen

aufgewiesen, könnte es doch aufschlussreich sein, nähere Informationen zum

Z.______ gehörenden BMW-Personenwagen und zu dessen Übereinstimmung mit den

Beschreibungen von X.______ zum Fahrzeug, mit dem er und die weiteren

Tatbeteiligten nach Netstal bzw. Glarus fuhren, zu erlangen. Dies, zumal

X.______ ausdrücklich anfügte, er sei sich nicht sicher, ob es sich wirklich

um St. Galler-Kontrollschilder gehandelt habe (vgl. U-act. Ordner 1,

I/178 Frage 14).

8.6 Zu relativieren ist

die Erwägung der Staatsanwaltschaft, wonach der hier interessierende

Einbruchdiebstahl in Netstal bezüglich Tatobjekt, Tatort, Art der Beute

(Bargeld sowie allenfalls Reka-Checks versus Schmuck) und Vorgehensweise

(Abklärungen in Google, Rekognoszierungen etc.) nicht zu den vom

Beschuldigten eingestandenen Delikten passe (act. 2, S.4 f.,

Rz. 3.2. f.; act. 14, S. 3, Rz. 5). Denn der

Beschuldigte zeigte sich in der Untersuchung jeweils erst bzw. nur insoweit

geständig, als die Beweislage gegen ihn erdrückend war (vgl. z.B. U-act.

Ordner 1, I/098 ff., I/116 f. Frage 75, I/131 Fragen 2-5;

U-act. Ordner 3, 12/1 Fragen 1 ff.). Ausserdem wurde er am

4. Juli 2003 in Deutschland wegen eines am 13. Juli 2000 begangenen

Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt (U-act. Ordner 3, 8/6 S. 6

Ziff. 12). Insofern entspricht seine Aussage, nie in bewohnte

Liegenschaften eingebrochen zu sein (vgl. E. III.7.5.1 vorstehend),

nicht der Wahrheit. Ferner lässt sich auch Schmuck ohne allzu grossen Aufwand

in Bargeld verwerten. Im Lichte all dieser Umstände ist also nicht

auszuschliessen, dass der Beschuldigte zusätzlich zu den von ihm

eingestandenen, im abgekürzten Verfahren abgeurteilten Delikten noch weitere

Delikte, insbesondere einen Einbruch wie den hier zur Diskussion stehenden,

beging.

8.7 Andererseits trifft es

zu, dass der Beschuldigte nicht viel zu verlieren gehabt hätte, wenn er

zusätzlich zu den soeben genannten Delikten auch den Diebstahl in Netstal

zugegeben hätte (so die Staatsanwaltschaft in act. 2, S. 6,

Rz. 3.5.). Nicht zu folgen ist hingegen der Staatsanwaltschaft insoweit

sie in der angefochtenen Einstellungsverfügung erwägt (act. 2

Rz. 3.2.), es sei nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte am

17. Juli 2016 ausgerechnet im Kanton Glarus in ein Privathaus hätte

einbrechen sollen. Wie aus den vorstehenden Ausführungen deutlich wird,

bestände hierfür sehr wohl eine «Erklärung», indem ihm ungefähr im fraglichen

Zeitraum via seine Ehefrau (Besichtigungen, Mietvertrag) zumindest die

Adresse des Beschwerdeführers bekannt geworden sein könnte, da dieser als

Vermieter der neuen Wohnung seiner Ehefrau in [...] auftrat. Aufgrund der für

den Beschuldigten damals wohl ersichtlichen Stellung des Beschwerdeführers

als Vermieter von Neubau-Wohnungen hätte jener zumindest annehmen können,

dass es sich bei diesem um eine wohlhabende Person handelt, bei der sich ein

Einbruchdiebstahl lohnen könnte.

8.8 Nach dem Gesagten

stehen sich Indizien und Gegenindizien sowie gegensätzliche Aussagen

verschiedener Personen gegenüber, hinsichtlich derer sich nicht leichthin

sagen lässt, welche davon zum vornherein glaubhafter oder weniger glaubhaft

sind. Zudem erscheinen punktuelle zusätzliche Sachverhaltsabklärungen (z.B.

betreffend Maskierung der Täter, Fluchtverhalten des zweiten Täters,

Strassenbeleuchtung, Personenwagen von Z.______ und Ermittlung der Standorte

der Mobilfunk-Endgeräte des Beschuldigten bzw. U.______ zum Tatzeitpunkt) als

möglicherweise erkenntnisbringend. Angesichts dieser Beweislage ist eine

Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung der Strafuntersuchung

und – je nach Ergebnis allfälliger weiterer Abklärungen – gegebenenfalls eine

Beweiswürdigung durch das Sachgericht angezeigt.

9. Zusammenfassend liegt

keine klare Straflosigkeit des Beschuldigten vor, sondern ist die Beweislage

in Bezug auf die Strafbarkeit desselben zumindest zweifelhaft. Eine

Verurteilung des Beschuldigten in Bezug auf den hier interessierenden

Einbruch in Netstal ist nicht zum vornherein unwahrscheinlich. Es drängt sich

damit unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auf, dass

die Staatsanwaltschaft erforderlichenfalls weitere Beweise unter anderem im

dargelegten Sinne erhebt und hernach entweder Anklage erhebt, um die Sache

dem zur materiellen Beurteilung zuständigen Gericht vorzulegen, oder eine

(erneute) Einstellungsverfügung erlässt. In Gutheissung der Beschwerde ist

demnach die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom

6. November 2018 (act. 2) aufzuheben.

IV.

1. Die Regelung der

Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen

(Art. 421 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 2 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für

das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden

Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien der Art. 6 und Art. 8

Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung (GS III

A/5) auf CHF 800.— festzusetzen.

3. Dem

Beschwerdeführer ist der von ihm für das Beschwerdeverfahren geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.— (act. 4) zurückzuerstatten.

____________________

Das

Gericht beschliesst:

1.

In Gutheissung der Beschwerde

wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus

vom 6. November 2018 im Verfahren SA.2016.00422 vollumfänglich aufgehoben

und die Sache wird zur weiteren Veranlassung im Sinne der Erwägungen an die

Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird auf

CHF 800.— festgesetzt.

3.

Die Regelung der Kostenauflage

und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.

4.

Dem Beschwerdeführer wird der

von ihm für das Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von

CHF 600.— zurückerstattet.

5.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]