OG.2018.00072
Mehrfache Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz etc.
28. Januar 2021Deutsch36 min
Frist, um einen begründeten Nichteintretensantrag zu stellen oder Anschlussberufung
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Urteil
vom 28. Januar 2021
Verfahren
OG.2018.00072
A.______
Angeklagter und
Berufungskläger
verteidigt durch
Rechtsanwältin B.______
gegen
Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Anklägerin und
Berufungsbeklagte
vertreten durch die
Staatsanwältin
betreffend
Mehrfache
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz etc.
Anträge des Angeklagten und Berufungsklägers (gemäss Berufungserklärung vom 19. Oktober 2018
[act. 75 S. 2] und gestellt anlässlich der Berufungsverhandlung vom
14. August 2020
[act. 87 S. 3 und act. 89 S. 2 lit. e Ziff. 1-7],
sinngemäss):
1.
Es seien die Dispositivziffern 1, 17, 18 und
19 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 26. September 2018
im Verfahren SG.2017.00139 aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Es sei die Anklageschrift an die
Staatsanwaltschaft zur Verbesserung zurückzuweisen.
3.
Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu
erteilen.
4.
Es sei der Berufungskläger vom Vorwurf
- der Fälschung von
Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB (Sachverhalt 10), der
mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von
Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG
(Sachverhalte 14 und 16),
- des mehrfachen Fahrens
ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG
(Sachverhalte 10, 18-20 und 25),
- des Überlassens eines
Motorfahrzeuges an einen nicht fahrberechtigten Führer im Sinne von
Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (Sachverhalt 24),
- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Sachverhalt 21)
freizusprechen.
5.
Es sei durch die Rechtsmittelinstanz abzuklären,
ob die formellen Prozessvoraussetzungen durch die Vorinstanz geprüft und eingehalten
wurden.
6.
Es sei dem Berufungskläger Schadenersatz
zuzusprechen.
7.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Staates.
Anträge der Anklägerin und Berufungsbeklagten (gestellt anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. August 2020
[act. 87 S. 3 und act. 91 S. 1], sinngemäss):
1.
Die Berufung des Berufungsklägers sei
vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom
26. September 2018 im Verfahren SG.2017.00139 sei zu bestätigen.
2.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1. Die
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend
«Staatsanwaltschaft») führt seit längerem eine umfangreiche Strafuntersuchung
gegen A.______ (nachfolgend «Beschuldigter») unter anderem wegen
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs-, das Betäubungsmittel- und das
Heilmittelgesetz sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
(vgl. die umfangreichen Untersuchungsakten [act. 2-6]).
2. Die Staatsanwaltschaft
erhob am 12. Dezember 2017 bei der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts
Glarus Anklage gegen den Beschuldigten (act. 1). Sie beantragte eine unbedingte
Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen
Polizei- und Untersuchungshaft, sowie eine unbedingte Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu je CHF 50.— und zudem eine Busse von
CHF 1'000.— (act. 1 S. 18 Ziff. 2 i.V.m. act. 54
S. 3 f. Ziff. 3-4 und S. 13 f.).
3. Der Beschuldigte wurde aufgrund unbekannten
Aufenthalts (vgl. die Adressangabe in act. 1 S. 1; vgl. dazu auch
hinten E. II.5.2) für
die Hauptverhandlung vor Vorinstanz vom 2. Mai 2018 per Amtsblatt
datierend vom […] vorgeladen (act. 10 und 18). Er erschien jedoch nicht
zur Verhandlung (act. 30 S. 1) und kündigte sein Fernbleiben mit
Schreiben vom 30. April 2018 an. Dieses Schreiben (mit Absendeort
[…]) ging dem Kantonsgericht am 2. Mai 2018 und somit am
Verhandlungstag zu. Einen erheblichen Entschuldigungsgrund enthielt das
Schreiben nicht (act. 29). Auch der neu angesetzten Hauptverhandlung vom
7. August 2018 (act. 33 und act. 50) blieb der
Beschuldigte fern (act. 53 S. 1). Dies, obwohl ihm die entsprechende
Vorladung zum einen am 31. Mai 2018 durch die Kantonspolizei Glarus
persönlich zugestellt worden war (act. 39-40 und act. 44) und zum
anderen am 29. Mai 2018 (vgl. Versandstemple gem. act. 33) und
am 19. Juli 2018 (Vorladung auf den 7. August 2018,
ergänzt durch Unfallversicherung […] als Privatklägerin; vgl. Versandstempel
gem. act. 50 S. 2) an die von ihm mit Schreiben vom 30. April
2018 (act. 29 letzter Absatz) genannte Zustelladresse […] per
Einschreiben zugesandt wurde. Diese Schreiben holte der Beschuldigte jedoch
nicht ab (act. 44 und act. 52), weshalb die Vorladung am
2. August 2018 an den Beschuldigten an die von ihm angegebene
Adresse erneut per A-Post Plus versandt wurde (act. 52). Der
Beschuldigte leistete auch der zweiten Vorladung – nach erfolgloser,
mehrfacher postalischer Zustellung und trotz erfolgter persönlicher
Zustellung durch die Kantonspolizei Glarus – keine Folge, weshalb die
Strafgerichtskommission ein Abwesenheitsverfahren (i.S.v. Art. 366 Abs. 2
StPO) durchführte (act. 53).
4.
4.1.
Die Strafgerichtskommission
des Kantonsgerichts Glarus sprach den Beschuldigten mit hier angefochtenem
Urteil vom 26. September 2018 folgender Delikte schuldig
(act. 61 S. 39 Disp. Ziff. 1):
-
Fälschung
von Ausweisen (i.S.v. Art. 252 StGB, Sachverhalt 10 der Anklage);
-
mehrfache
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (i.S.v. Art. 19
Abs. 1 lit. b und d BetmG, Sachverhalte 14 und 16 Teil 2
der Anklage);
-
mehrfaches
Fahren ohne Berechtigung (i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG,
Sachverhalte 10, 18-20 und 25 der Anklage);
-
Überlassen
eines Motorfahrzeuges an einen nicht fahrberechtigten Führer (i.S.v.
Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG, Sachverhalt 24 der Anklage);
-
Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte (i.S.v. Art. 285 Ziff. 1
StGB, Sachverhalt 21 der Anklage).
4.2. In
Dispositivziffer 2 (act. 61 S. 39 f.) sprach die
Vorinstanz den Beschuldigten von folgenden Vorwürfen frei:
-
Widerhandlungen
gegen das Heilmittelgesetz (i.S.v. Art. 86 Abs. 1 lit. a, b,
c oder e HMG, Sachverhalt 15 der Anklage);
-
Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz (i.S.v. Art. 19 Abs. 1
lit. d BetmG, Sachverhalt 17 der Anklage);
-
Missbrauch
von Ausweisen und Schildern (i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. a
und c SVG, Sachverhalte 10 und 22 der Anklage).
4.3.
Bezüglich der nachfolgenden
Tatvorwürfe stellte die Strafgerichtskommission das Strafverfahren gegen den
Beschuldigten infolge eingetretener Verjährung ein (act. 61
S. 40 f. Disp. Ziff. 3):
-
Widerhandlung
gegen das Tierschutzgesetz (i.S.v. Art. 26 Ziff. 1 lit. a
TSchG i.V.m. Art. 3 Abs. 1-3 TSchV sowie Art. 71 Abs. 1
und 2 TSchV, Sachverhalt 3 der Anklage);
-
Fahren
in angetrunkenem Zustand (i.S.v. Art. 91 Abs. 1 SVG i.V.m.
Art. 31 Abs. 2 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 VRV,
Sachverhalt 2 der Anklage);
-
Hinderung
einer Amtshandlung (i.S.v. Art. 286 StGB, Sachverhalt 2 der
Anklage);
-
Lenken
eines Motorfahrzeuges ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung
(i.S.v. Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG,
Sachverhalt 1 der Anklage);
-
Widerhandlungen
gegen das Heilmittelgesetz (i.S.v. Art. 86 Abs. 1 lit. a, b,
c und e HMG, Sachverhalte 2 und 15 Teil 1 der Anklage);
-
mehrfaches
Fahren ohne Berechtigung (i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG, Sachverhalte 1, 2 und 4-9 der
Anklage);
-
missbräuchliches
Verwenden von Ausweisen und Kontrollschildern (i.S.v. Art. 97
Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 SVG,
Sachverhalt 1 der Anklage);
-
mehrfache
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (i.S.v. Art. 19
Abs. 1 lit. b und d BetmG, Sachverhalte 11, 12, 13, 16
Teil 1 und 17 Teil 2 der Anklage);
-
Fahren
ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung (i.S.v.
Art. 96 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 96 Abs. 1 lit. a
SVG und Art. 96 VTS, Sachverhalt 23 der Anklage).
4.4. Unter
Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 187 Tagen
verurteilte das Kantonsgericht den Beschuldigten zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer Ordnungsbusse von CHF 100.—
(act. 61 S. 41 Disp. Ziff. 5-6). Die beim Beschuldigten
beschlagnahmte Barschaft wurde mit den Verfahrenskosten verrechnet
(act. 61 S. 41 Disp. Ziff. 7). In den
Dispositivziffern 8-14 befand die Strafgerichtskommission über die
Herausgabe bzw. die Vernichtung der beim Beschuldigten (bzw. …) beschlagnahmten
Gegenstände (act. 61 S. 41-45). Die Zivilforderung verwies die
Strafgerichtskommission auf den Zivilweg (act. 61 S. 45 Disp.
Ziff. 15). Die Gerichtsgebühr wurde auf CHF 6'000.— festgesetzt und
zusammen mit den weiteren Verfahrenskosten von rund CHF 20'000.—
vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt (act. 61 S. 45 f.
Disp. Ziff. 17-19).
5. Mit
Eingabe vom 19. Oktober 2016 (recte: 2018) stellte der Beschuldigte
beim Kantonsgericht Glarus sinngemäss ein Gesuch um Neubeurteilung (i.S.v.
Art. 368 StPO) des Strafurteils vom 26. September 2018
(act. 75 sowie SG.2018.00089 act. 1). Als Adresse gibt der
Beschuldigte wiederum […] an, wobei bei der Absendeadresse die Angabe […]
aufgeführt ist. Die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts wies den
Antrag des Beschuldigten um Neubeurteilung mit Beschluss vom
31. Oktober 2018 ab und leitete die Eingabe des Beschuldigten zur
Behandlung als Berufung an das Obergericht des Kantons Glarus weiter (vgl.
act. 76; SG.2018.00089 act. 8 S. 4 E. I.4). Dieser
Entscheid des Kantonsgerichts konnte dem Beschuldigten abermals nicht an der
vom ihm angegebenen Adresse zugestellt werden, da dieser das Einschreiben
erneut nicht – auch nicht innert der durch ihn bei der Post bis am
4. Dezember 2018 verlängerten Abholfrist (SG.2018.00089 act. 11,
12 und 13) – abholte. Der Beschluss der Strafgerichtskommission vom
12. Dezember 2018 wurde dem Beschuldigten sodann nochmals per
A-Post an die Adresse […] zugestellt (SG.2018.00089 act. 14).
6. Mit Schreiben
vom 8. Januar 2019 setzte das Obergericht der Staatsanwaltschaft
Frist, um einen begründeten Nichteintretensantrag zu stellen oder Anschlussberufung
zu erheben (act. 76). Die Staatsanwaltschaft verzichtete im
Berufungsverfahren auf Anträge im Sinne von Art. 400 Abs. 3 StPO
und erhob weder eine Berufung noch eine Anschlussberufung (vgl. act. 76,
act. 77 und act. 79 S. 1 erster Absatz). Dieses Schreiben
wurden dem Beschuldigten per Einschreiben an die Adresse […] gesendet, jedoch
von ihm nicht abgeholt (act. 76 und 78). Die Sendungsverfolgung der Post
vermerkt hierzu «Einschreiben (R) wurde gemäss Vorverfügung des Absenders
zurückgesandt: Nicht abgeholt».
7. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019
forderte das Obergericht den Beschuldigten auf, bis 15. November 2019
eine Wahlverteidigung zu benennen; ansonsten würde er weiterhin durch
Rechtsanwältin B.______ verteidigt (nachfolgend «amtliche Verteidigerin»),
welche ihn bereits vor Vorinstanz vertreten hatte (act. 79). Dieses
Schreiben konnte dem Beschuldigten – wie bereits das vorhergehende Schreiben
des Obergerichts (vgl. act. 76 und 78) – nicht zugestellt werden. Dieses
Mal scheiterte die Zustellung gemäss Post daran, dass der Empfänger an der
[…], d.h. unter der vom Beschuldigten in seiner Berufung angegebenen Adresse
(vgl. die Adressangabe in act. 75 S. 1), nicht ermittelt werden
konnte (act. 80). Auch die Vorladung für die Berufungsverhandlung vom
14. August 2020 (act. 81) konnte dem Beschuldigten mit dem
Hinweis «Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt
werden» (act. 84) nicht zugestellt werden. Eine neue Adresse oder
Zustelladresse teilte der Beschuldigte dem Obergericht bis zum
Urteilszeitpunkt nicht mit. Mangels Zustelladresse und bekannten
Aufenthaltsortes wurde die Vorladung an den Beschuldigten am […] im Amtsblatt
des Kantons Glarus publiziert; mit dem zusätzlichen Hinweis, dass das an ihn
gerichtete Schreiben des Obergerichts vom 14. Oktober 2019 für ihn
zur Abholung bei der Kanzlei des Obergerichts hinterlegt sei (act. 85, act.
86). Dennoch blieb der Beschuldigte der mündlichen Berufungsverhandlung vom
14. August 2020 unentschuldigt fern (act. 87 S. 1 ff.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung reichten sowohl die Staatsanwaltschaft
als auch die amtliche Verteidigerin Plädoyernotizen ein (act. 89,
act. 90/1-3 und act. 91).
8. In der
Folge stellte das Obergericht nochmals weitere Nachforschungen betreffend den
Aufenthaltsort des Beschuldigten an (act. 93 und act. 94). Die
Staatsanwaltschaft und die amtliche Verteidigerin wurden aufgefordert, dem
Obergericht bei entsprechender Kenntnis Informationen betreffend den
aktuellen Aufenthaltsort
oder die aktuelle Adresse des Beschuldigten mitzuteilen (act. 96-99).
Weder die Staatsanwaltschaft noch die amtliche Verteidigerin konnten
entsprechende Auskünfte erteilen (act. 100 und act. 101).
Erwägungen
II.
1.
Angesichts
der oben erwähnten Unerreichbarkeit des Beschuldigten, namentlich die
gescheiterte Zustellung der Vorladung, sowie seines Nichterscheinens an der
Berufungsverhandlung prüft das Obergericht von Amtes wegen die Frage, ob die
Berufung materiell zu behandeln ist oder ob sie als konkludent zurückgezogen
gilt. Eine Berufung gilt gemäss Art. 407 Abs. 1 StPO als
zurückgezogen, wenn der Beschuldigte der mündlichen Berufungsverhandlung
unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (lit. a),
im Falle eines schriftlichen Verfahrens keine schriftliche Berufungsbegründung
einreicht (lit. b) oder der Beschuldigte im mündlichen Verfahren nicht
vorgeladen werden kann (lit. c).
2.
Es ist
vorweg festzuhalten, dass die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens mit
Blick auf Art. 406 StPO ausgeschlossen ist. Da dem Beschuldigten die
Vorladung für die Berufungsverhandlung nicht zugestellt werden konnte und da
er nach Publikation der Vorladung im Amtsblatt unentschuldigt der
Berufungsverhandlung fernblieb, ist daher zu prüfen, ob eine Rückzugsfiktion
im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. a oder lit. c StPO
vorliegt.
3.
3.1
Der
Teilsatz «nicht vorgeladen werden kann» (i.S.v. Art. 407 Abs. 1
lit. c StPO) stellt eine Spezialbestimmung des Berufungsverfahrens dar
und ist auszulegen. Das Bundesgericht hat sich bis anhin, soweit ersichtlich,
noch nicht mit dieser Bestimmung befasst und sich einzig zu lit. a dieser
Norm geäussert (vgl. BGE 133 I 12 [mit Verweis auf Art. 414
Abs. 1 lit. a E-StPO, welcher identisch mit dem heutigen
Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO ist], BGer 6B_876/2013 Urteil vom
6.
März 2014 und BGer 6B_652/2013 Urteil vom 26. November 2013).
Vertiefte Auseinandersetzungen in der Lehre, die über eine wörtliche
Wiedergabe von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO hinausgehen, sind
ebenfalls nicht zu finden.
3.2
Der
Teilsatz «nicht vorgeladen werden kann» ist nicht eng auf die Frage zu begrenzen,
ob eine Person rechtlich vorgeladen werden kann, da derlei jedenfalls durch
eine Publikation im Amtsblatt (Art. 88 Abs. 1 StPO) immer möglich
ist. Die Zustellfiktion mittels Veröffentlichung im Amtsblatt greift im
Berufungsverfahren richtigerweise nicht, da hier der Gesetzgeber spezielle
Säumnisfolgen vorgesehen hat (so Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO).
Würde man eine Publikation der Vorladung im Amtsblatt genügen lassen, träte
die Unmöglichkeit, den Berufungskläger vorladen zu können, nie ein (KG St. Gallen
ST.2016.7/8 Urteil vom 2. Juli 2019, E. 2.b, in SJZ 116/2020
Nr. 14, S. 507 ff.; KG Wallis TCV P1 17 49 Urteil vom
8.
Januar 2019, E. 2.1.2; OG Bern SK 17 138-141 Urteil vom
23.
Februar 2018, E. 6.2 f., in: CAN 2018/2 Nr. 39,
S. 120 ff.; OG Bern SK 17 192 Urteil vom 5. Februar 2018,
E. 5.3; OG Aargau SST.2015.147 Urteil vom 20. August 2015,
E. 1.3, in: CAN 2016/2 Nr. 46, S. 123 ff.; OG Obwalden
AS 14/002, AS 14/006 Urteil vom 9. Januar 2015, in: CAN
2015/2 Nr. 44, S. 123 ff. mit Kommentierung von Stefan
Keller). Davon ausgehend, dass jede Norm eine eigenständige Bedeutung hat,
andernfalls sie der Gesetzgeber nicht erlassen hätte, ist Art. 407
Abs. 1 lit. c StPO daher bei einer systematischen Auslegung der
Strafprozessordnung so zu verstehen, dass das Tatbestandselement «nicht
vorgeladen werden kann» erfüllt ist, wenn dem Beschuldigten die Vorladung
nicht zugestellt werden kann.
3.3
Wendet
man die teleologische Auslegungsmethode an und prüft, welchen Zweck der
Gesetzgeber mit Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO verfolgt, ist
dieser darin zu sehen, dass der Beschuldigte in Anwendung einer gesetzlichen
Fiktion nicht zur Berufung zuzulassen ist, wenn er erkennbar kein Interesse
an einer Partizipation am Berufungsverfahren (mehr) hat. Es bedarf keiner
weiteren Ausführungen, dass ein solches Interesse für ein von privater Seite
angestossenes staatliches Handeln vorausgesetzt wird. Manifestiert wird das
Desinteresse an einer Berufung gemäss dem Wortlaut von Art. 407
Abs. 1 lit. c StPO dadurch, dass – wegen Abwesenheit bzw. fehlenden
Zustellungsdomizils – ein Berufungsführer nicht vorgeladen werden kann.
3.4
Es reicht daher z.B. nicht aus, wenn der
Beschuldigte seinem amtlichen Verteidiger nach Kenntnisnahme des
erstinstanzlichen Urteils mitteilt, dass er mit dem Entscheid nicht
einverstanden sei und gegen diesen vorgehen wolle. Vielmehr muss der Wille,
eine Berufung zu führen, also das Urteil von der nächsthöheren Instanz
überprüfen zu lassen, während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben
sein. Das Rechtsmittelverfahren unterscheidet sich mithin wesentlich vom
erstinstanzlichen Prozess, weil Letzterer die Zielsetzung hat, ein
materielles Urteil auszufällen (KG St. Gallen ST.2016.7/8 Urteil vom
2.
Juli 2019, E. 2.b, in SJZ 116/2020 Nr. 14,
S. 507 ff.; KG Wallis TCV P1 17 49 Urteil vom 8. Januar 2019,
E. 2.1.2; OG Bern SK 17 138-141 Urteil vom
23.
Februar 2018, E. 6.2, in: CAN 2018/2 Nr. 39,
S. 120 ff.; OG Bern SK 17 192 Urteil vom
5.
Februar 2018, E. 5.2; OG Obwalden AS 14/002,
AS 14/006 Urteil vom 9. Januar 2015, E. 1.4, in: CAN
2015/2 Nr. 44, S. 123 ff.). Auf ein Rechtsmittel kann
verzichtet werden oder dieses kann (bis kurz vor dem zweitinstanzlichen
Urteil) zurückgezogen werden (vgl. Art. 386 Abs. 2 StPO; sog.
Parteidisposition). Dementsprechend bloss konsequent ist Art. 407
Abs. 1 lit. c StPO, indem die Norm bestimmt, dass wenn sich ein
(konkludentes) Desinteresse an einer Berufung manifestiert, das Rechtsmittel
als zurückgezogen gilt (OG Bern SK 17 138-141 Urteil vom 23. Februar 2018,
E. 6.2, in: CAN 2018/2 Nr. 39, S. 120 ff.). Entsprechend
reicht es für den Nachweis des Interesses am Berufungsverfahrens für dessen
ganze Dauer auch nicht, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren
eigenständig eine begründete Berufung einreichte.
3.5
Diese
Strenge rechtfertigt sich, weil diejenige Partei, welche mit dem
angefochtenen Urteil nicht einverstanden ist und ein Rechtsmittel ergreift,
ihren Standpunkt im Berufungsverfahren darzulegen hat und vom Gericht dazu
befragt werden können soll. Es stellt ein widersprüchliches Verhalten dar,
wenn eine Partei zunächst ein Rechtsmittel einlegt, dann jedoch nicht an den
dadurch ausgelösten Verfahrensschritten teilnimmt. Derlei verdient keinen
Rechtsschutz; eine solche Verhaltensweise wird weder durch Art. 32
Abs. 3 BV noch Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK geschützt (KG
St. Gallen ST.2016.7/8 Urteil vom 2. Juli 2019, E. 2.b, in SJZ
116/2020 Nr. 14, S. 507 ff.; KG Wallis TCV P1 17 49 Urteil vom
8.
Januar 2019, E. 2.1.2; OG Bern SK 17 138-141 Urteil
vom 23. Februar 2018, E. 6.2, in: CAN 2018/2 Nr. 39,
S. 120 ff.; OG Bern SK 17 192 Urteil vom 5. Februar 2018,
E. 5.2; OG Obwalden AS 14/002, AS 14/006 Urteil vom
9.
Januar 2015, E. 1.4, in: CAN 2015/2 Nr. 44,
S. 123 ff.).
3.6
Ein
Rechtsmittel gilt, zusammengefasst, gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c
StPO als zurückgezogen, wenn sich ein (konkludentes) Desinteresse an einer
Berufung manifestiert (KG St. Gallen ST.2016.7/8 Urteil vom
2.
Juli 2019, E. 2.b, in SJZ 116/2020 Nr. 14, S. 507 ff.;
KG Wallis TCV P1 17 49 Urteil vom 8. Januar 2019, E. 2.1.2; OG
Bern SK 17 138-141 Urteil vom 23. Februar 2018, E. 6.2,
in: CAN 2018/2 Nr. 39, S. 120 ff.). Ein konkludenter Rückzug
des Rechtsmittels muss gemäss Bundesgericht angenommen werden, wenn sich aus
dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte
mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm
zustehenden Rechtsschutz (in Bezug auf eine Einsprache: BGer 6B_1201/2018
Urteil vom 15. Oktober 2019, E. 4.3.1, BGer 6B_1143/2017
Urteil vom 1. Juni 2018, E. 1.2, BGE 142 IV 158,
E. 3.1 ff. = Pra 2016 Nr. 94 und BGE 140 IV 86, E. 2.6).
4.
4.1
Ein
manifestiertes Desinteresse am Verfahren, welches zur Anwendung von
Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO führt, besteht somit dann, wenn
vom Beschuldigten wie vorliegend weder eine (aktuelle) Adressangabe noch ein
(aktuelles) Zustellungsdomizil (z.B. beim entsprechenden Verteidiger) gemäss
Art. 87 StPO vorliegt, d.h. er unbekannten Aufenthaltes ist (vgl. dazu
auch OG Obwalden AS 14/002, AS 14/006 Urteil vom
9.
Januar 2015, E. 1.4 f., in: CAN 2015/2 Nr. 44,
S. 123 ff.; OG Aargau SST.2015.147 Urteil vom
20.
August 2015, E. 1.3, in: CAN 2016/2 Nr. 46, S. 127
ff.). In diesem Fall kann der Beschuldigte nicht persönlich (i.S.v.
Art. 87 Abs. 4 StPO) vorgeladen werden. Kann jene Partei, welche
die Berufung erklärt hat, nicht vorgeladen werden, weil ihr Aufenthaltsort
unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden
kann, so tritt die Rückzugsfiktion nach dem klaren Wortlaut gemäss
Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO sofort ein (so auch OG Aargau
SST.2015.147 Urteil vom 20. August 2015, E. 1.3, in CAN 2016/2
Nr. 46, S. 127 ff.). Dass vorliegend die Vorladung dennoch im
Amtsblatt publiziert wurde ändert nichts an der Anwendbarkeit von
Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO. Ganz im Gegenteil, wurde doch
alles unternommen, um den Beschuldigten zu einer Teilnahme am Verfahren zu
bewegen.
4.2
Der
Beschuldigte schien bereits während des vorinstanzlichen Verfahrens
untergetaucht zu sein. Zum Zeitpunkt der Anklageerhebung war der Beschuldigte
unbekannten Aufenthalts (act. 1). Vor Vorinstanz gab die
Staatsanwaltschaft an, der Beschuldigte sei verschwunden und habe ausgeschrieben
werden müssen (act. 54 S. 12 unten). Trotz mehrfacher, öffentlicher
und teils erfolgreicher persönlicher Vorladung erschien der Beschuldigte
unentschuldigt auch nicht zu den vorinstanzlichen Gerichtsverhandlungen vom
2.
Mai 2018 und 7. August 2018. Aufgrund des
Nichterscheinens des Beschuldigten an der ersten vorinstanzlichen
Hauptverhandlung musste diese verschoben werden, was zur Verjährung weiterer
Vorhalte führte (act. 54 S. 4 unten). An der zweiten
vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte schliesslich im
Abwesenheitsverfahren verurteilt (zum Ganzen: E. I.3 f.
vorstehend).
4.3
Wie
vorstehend ausgeführt (vgl. E. I.7), konnte
auch das Obergericht dem Beschuldigten im Berufungsverfahren aufgrund dessen
unbekannten Aufenthalts keine einzige Postsendung zustellen. Die vom
Obergericht getätigten Nachforschungen betreffend den Aufenthaltsort des
Beschuldigten waren erfolglos. Der Beschuldigte verzog am 25. April 2017
von […] nach unbekannt (act. 94). An der von ihm sowohl vor Vorinstanz
als auch vor Obergericht mehrfach genannten Adresse an der […] (vgl.
act. 29, act. 75 S. 1, SG.2018.00089 act. 5 und
act. 6 je S. 1 oben) war der Beschuldigte gemäss Auskunft des
zuständigen Einwohneramtes nie angemeldet (act. 93). An dieser Adresse
konnten auch keine Zustellungen vorgenommen werden (beispielhaft act. 44,
80, 84, 90/2). Ebenso wenig ist an dieser Adresse (oder einer anderen) eine
X.______ Ltd. im Zefix eingetragen (act. 95; vgl. die Adressangabe des
Beschuldigten in act. 29 letzter Absatz). Ausserdem ist der Beschuldigte
an der vom Einwohneramt […] mitgeteilten möglichen Adresse in […] nicht
bekannt (act. 93). Zudem ist es nicht auszuschliessen, dass sich der
Beschuldigte im Ausland, genauer gesagt in […], aufhält. Diese
Schlussfolgerung drängt sich auf, da er als Beilage zu seiner Berufung bzw.
seinem Gesuch um Neubeurteilung (act. 75) zwei Strafanzeigen als
Beilagen einreichte, auf welchen er als Adresse […] angab (als
Korrespondenzadresse gab er die […] an, vgl. SG.2018.00089 act. 5
und act. 6 je S. 1 oben). Er scheint sich damit zumindest in der
Vergangenheit in […], woher auch seine Ehefrau stammt […], aufgehalten zu
haben (die beiden erwähnten Strafanzeigen weisen kein Ausstellungsdatum auf,
vgl. SG.2018.00089 act. 5 und act. 6).
4.4
Ebenso wenig ist die amtliche Verteidigerin über den
Aufenthaltsort des Beschuldigten informiert (act. 101). Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 14. August 2020 gab sie an, der «Aufenthalts-
und/oder Wohnort des Beschuldigten [könne] nicht wirklich fixiert werden»
(act. 89 S. 1 lit. a). Auch die amtliche Verteidigerin hatte Probleme,
den Beschuldigten zu erreichen. So versucht sie, dem Beschuldigten das
vorinstanzliche Urteil auf verschiedenen Kanälen zuzustellen (act. 89
S. 1 lit. a). Die postalische Zustellung scheiterte jedoch, da der
Beschuldigte die eingeschriebenen Sendungen abermals nicht abholte
(act. 90/2). Daher versuchte es die amtliche Verteidigerin in der Folge per
A-Post und per E-Mail (act. 90/1 und act. 90/3). Es ist davon
auszugehen, dass der Beschuldigte auf die eine oder andere Weise Kenntnis des
vorinstanzlichen Urteils erlangte, da er selbständig Berufung gegen dagegen
erhob; dies bestätigte vor Obergericht auch die amtliche Verteidigerin («Die
Berufung legte der Beschuldigte jedoch in eigenem Namen ein»,
act. 89 S. 1 lit. a). Der Beschuldigte meldete sich daraufhin
jedoch nicht bei seiner Verteidigerin. Diese gab anlässlich der
Berufungsverhandlung an, der Beschuldigte habe die Berufung «in eigenem
Namen», d.h. ohne vorherige Rücksprache mit ihr, eingelegt (act. 89
S. 1 lit. a). Die amtliche Verteidigung konnte nach eigenen Angaben
somit nur versuchen, die Berufung des Beschuldigten «nach bestem Wissen
und Gewissen […] in eine rechtlich korrekte Form zu bringen»
(act. 89 S. 1 lit. a). Eine Instruktion durch den
Beschuldigten war gemäss Angaben der amtlichen Verteidigerin nicht möglich
(act. 89 S. 1 lit. a); dies ergibt sich zudem auch aus der von
der amtlichen Verteidigerin eingereichten Honorarnote (act. 92), gemäss
welcher im Berufungsverfahren keine einzige Besprechung mit dem Beschuldigten
stattfand oder sich der Beschuldigte sonst wie bei ihr meldete. Auch die Staatsanwaltschaft gab an, über keine
weiteren Informationen betreffend den Aufenthaltsort des Beschuldigten zu
verfügen und ihn gar zur Verhaftung ausgeschrieben zu haben (act. 100).
4.5
Aufgrund
der oben geschilderten Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte
im In- oder Ausland untergetaucht ist. Bei dieser Ausgangslage, d.h.
keinerlei Anhaltspunkte darüber, wo sich der Beschuldigte aufhält, wäre eine
erneute Vorladung des Beschuldigten für eine zweite Berufungsverhandlung kaum
erfolgversprechend, weshalb sich eine solche vorliegend erübrigt.
5.
5.1
Mit
der Rechtshängigkeit entsteht ein Prozessrechtsverhältnis, das die Parteien
verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten. Diese haben unter
anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Sendungen, die das Verfahren betreffen,
zugestellt werden können (BGE 138 III 225, E. 3.1). Aufgrund der
selbständigen Einleitung des Berufungsverfahrens wusste der Beschuldigte,
dass er Partei des vorliegenden Verfahrens ist und musste erwarten, eine
Gerichtsurkunde zu erhalten bzw. für die Berufungsverhandlung vorgeladen zu
werden. Indem er keine nützliche Vorkehr traf, um seine Post zu erhalten, hat
er klar sein Desinteresse am Verfahren offenbart.
5.2
Der Beschuldigte hat es jedoch nicht einfach
unterlassen, seiner sich aus Treu und Glauben ergebenden Pflicht
nachzukommen, dem Obergericht eine aktuelle Zustelladresse mitzuteilen.
Vielmehr kann die Verhaltensweise des Beschuldigten nicht anders verstanden werden,
als dass er bewusst seinen wahren Aufenthaltsort verschleiert, um auf diese
Weise Zustellungen an ihn zu erschweren, wenn nicht sogar zu verunmöglichen.
Ein solches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Schutz.
Diese Verhaltensweise legte der Beschuldigte jedoch nicht nur im vorliegenden
Verfahren an den Tag, sondern auch in anderen Behördenverfahren, in welchen
er beteiligt war. Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild:
5.2.1
Bei
der Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich am 14. Dezember 2010
gab der Beschuldigte an, nicht angemeldet in der «Fabrikantenwohnung» an der
[…] zu wohnen und sich in […] nicht abgemeldet zu haben (act. 2/I/1/7
S. 1 Frage 2). Dies bestätigte der Beschuldigte anlässlich der
Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich vom 8. April 2011
nochmals (act. 2/I/4/3 S. 8 Frage 61). Auf ein entsprechendes
Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Juli 2011
an die Einwohnerkontrolle […], bestätigte die kantonale Steuerverwaltung
Glarus, dass der Beschuldigte unbekannt und in der Gemeinde [...] nicht
gemeldet sei (act. 2/I/1/9c). Als der Beschuldigte anlässlich der
polizeilichen Einvernahme als beschuldigte Person durch die Kantonspolizei
Glarus am 14. Juli 2011 nochmals befragt wurde, verweigerte er die Aussagen
zur Frage, wo er wohne, weshalb er noch bei der Gemeinde […] gemeldet sei und
seine Schriften deponiert seien und weshalb er sich nicht bei der
Einwohnerkontrolle [...] gemeldet habe, bestehe doch die Vermutung, dass der
Beschuldigte bei seinem Vater [...] wohnhaft sei (act. 2/I/6/6
S. 4 f. Fragen 15-17).
5.2.2
Der
Beschuldigte war auch früher bereits im Ripol aktiv zur
Aufenthaltsausforschung wegen Zustellung einer Verfügung des
Strassenverkehrsamtes Zürich, Amt für Administrativmassnahmen, ausgeschrieben
gewesen. Die entsprechende Verfügung konnte dem Beschuldigten dann im Zuge
der protokollarischen Befragung durch die Glarner Kantonspolizei vom
14.
Juli 2011 übergeben werden (act. 2/I/6/9 S. 1).
5.2.3
Im
Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 3. Juli 2011 wurde zu «Wohnort/Wohnsitzsituation»
des Beschuldigten Folgendes festgehalten (act. 2/I710/2 S. 6
Mitte): «In der Gemeinde […], Wohnort von A.______ gemäss StVA Zürich, ist
A.______ am 31. Mai 2011 abgemeldet worden. Gemäss Auskunft hält er
sich nun an der Adresse [...] auf. Gemäss SGV-Set gab A.______ die Adresse
[…] an. Bei dieser Wohnung handelt es sich um eine Wohnung eines Ehepaares
mit Kindern (4-Zimmerwohnung). Diese haben soweit eruierbar mit der Familie
A.______ nichts zu tun. Die Adresse […] ist A.______ bekannt. Vor längerer
Zeit hatte A.______ einen Mietvertrag für diese Liegenschaft. Er zog dort
jedoch nie ein und der Mietvertrag wurde aufgelöst. Den Behörden in […] ist
bekannt, dass A.______ diese Adresse bei Kontrollen gegenüber der Polizei
angibt.»
5.2.4
In
den Akten findet sich für den gleichen Zeitraum auch als Meldeadresse […],
wobei teils als Aufenthaltsort c/o Firma X.______ Ltd., [...] angegeben wird
(z.B. im Ersuchen auf Verfahrensübernahme der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat an die Staatsanwaltschaft Glarus vom 9. April 2011
[act. 3/II/4/2/VII]; im Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung der Staatsanwaltschaft
Glarus vom 28. April 2011 [act. 3/II/4/1]). Hingegen erging
der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Glarus vom 18. Januar 2011
an die Adresse […] (act. 3/II/4/2/IX).
5.2.5
Im
Antrag der Kantonspolizei an die Staatsanwaltschaft betreffend Beantragung
von Untersuchungshaft vom 2. Oktober 2011 (act. 4/III/11/5)
wird bei der Adresse des Beschuldigten «Unbekannt, ohne festen Wohnsitz»
angegeben. Im dazugehörigen Rapport über die vorläufige Festnahme ist zwar
noch die [...] als Adresse angegeben (act. 4/III/11/5 S. 3), jedoch
sagte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme am
1.
Oktober 2011 unter Hinweis auf den auf ihn ausgestellten
bulgarischen Führerausweis aus, dass er seit ca. 2004 in Bulgarien lebe;
zwischenzeitlich habe er aber auch in der Slowakei gelebt resp. seine
Dispositiv
Schriften dort gehabt. Er werden demnächst in der Slowakei eine neue Firma
gründen und dann seinen Wohnsitz wieder in die Slowakei verlegen. Zusätzlich
werde er ab dann einen zweiten Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein bekommen.
Damals sagte er auch aus, dass er sich nie länger als ein Jahr in der Schweiz
aufhalte, weshalb er keinen Schweizer Führerausweis brauche
(act. 4/III/11/5 S. 9 Fragen 1-2). Entsprechend wurde in der
Empfangsbescheinigung betreffend Sicherstellung vom 1. Oktober 2011
bei Adresse «unbekannt» und bei PLZ/Wohnort «Bulgarien Ort unbekannt» eingetragen
(act. 4/III/11/5 S. 7). Bei der Befragung anlässlich der Eröffnung
der Festnahme am 2. Oktober 2011 gab der Beschuldige wiederum an,
er wohne in der Schweiz bei den Eltern [...] (act. 4/III/11/6 S. 3
oben).
5.2.6. Die
Zustellungen an den Beschuldigten scheiterten sodann auch in weiteren
Verfahren. So versuchte der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern
dem Beschuldigten mit Schreiben vom 4. Mai 2011 das rechtliche
Gehör zu gewähren, nachdem der Bewährungsdienst des Kantons Zürich, welchem
die Bewährungshilfe übertragen war, feststellte, dass lediglich drei
Gespräche mit dem Beschuldigten stattgefunden hätten; den Einladungen per
E-Mail und per Post sei der Beschuldigte nicht nachgekommen. Der
Bewährungsdienst des Kantons Zürich habe festgehalten, dass gemäss
Informationen der Einwohnerkontrolle […] vom 8. April 2011 der
Beschuldigte noch mit einer Amtsadresse dort gemeldet sei, jedoch habe er
keinen Wohnsitz in […] mehr. Sein Aufenthaltsort sei unbekannt. Das Schreiben
des Vollzugs- und Bewährungsdienstes des Kantons Luzern gelangte infolge
Unzustellbarkeit wieder an diese Behörde zurück. Auf die anschliessende
Publikation im Luzerner Amtsblatt reagierte der Beschuldigte ebenfalls nicht,
weshalb sodann aufgrund der Akten entschieden wurde. Im Mitteilungssatz des
entsprechenden Entscheids war festgehalten, dass falls nicht zustellbar wegen
unbekannten Aufenthaltes die Publikation des Entscheides im Luzerner
Kantonsblatt erfolge (act. 4/III/11/8 S. 24-26).
5.2.7. Gemäss
Auszug des Einwohneramts [...] vom 20. Januar 2012 war der Beschuldigte
am 1. April 2010 nach [...] zugezogen und am 31. Mai 2011
von [...] weggezogen. Sowohl beim Zuzugsort wie auch beim Wegzugsort findet
sich die Angabe «unbekannt» (act. 6/IV/9/3).
5.2.8. Anlässlich
der polizeilichen Einvernahme durch die Kantonspolizei Glarus vom 23. Oktober 2011
wurde der Beschuldigte nochmals zu seinem von ihm in einer früheren Befragung
geltend gemachten Wohnsitz in Bulgarien befragt (Wohnadresse, Meldeadresse,
Datum der Anmeldung, aktuelle Anmeldung in Bulgarien). Diesbezüglich verweigerte
der Beschuldigte die Aussage, bestätigte jedoch, dass sein Lebensmittelpunkt
in [...] sei. In der selben Einvernahme führte der Beschuldigte aus, dass er
in Bulgarien angemeldet sei und dort einen Wohnsitz habe, jedoch heisse das
nicht, dass er dort lebe (act. 4/III/11/12/3 S. 4 f. und
S. 9 f.).
5.2.9. Der
Beschuldigte verfügte auch über einen bulgarischen Führerschein und eine
bulgarische Aufenthaltsbewilligung (ID-Karte), welche jedoch gemäss dem
kriminaltechnischen Dienst des Kantons Glarus Inhaltsfälschungen sind
(act. 6/IV/8/1-10).
5.2.10. Anlässlich
der polizeilichen Einvernahme durch die Kantonspolizei Glarus vom 8. Dezember 2012
führte der Beschuldigte aus, dass er nicht immer in der Schweiz lebe, sondern
«minimum 2-3 Monate nicht in der Schweiz» sei (act. 6/IV/13/7
S. 4 Frage 17). Anlässlich der gleichen Einvernahme führte der
Beschuldigte aus, dass er einen Zweitwohnsitz habe, jedoch nicht sagen müsse,
wo dieser sei (act. 6/IV/13/7 S. 5 Frage 22). Die
Wohnsitzabklärung bei den bulgarischen Behörden ergab, dass der Beschuldigte
bei diesen unbekannt ist (act. 6/IV/13/10).
5.2.11. Das
Zwangsmassnahmengericht genehmigte sodann mit Entscheid vom
7. November 2011 die Untersuchungshaft, unter anderem weil es als
glaubhaft erachtet wurde, dass sich der Beschuldigte hauptsächlich im Ausland
aufhalte (act. 4/III/11/15 S. 4 E. 3.2).
5.2.12. Zu
einem späteren Zeitpunkt findet sich […] als Adresse des Beschuldigten in den
Akten (z.B. SVG-Strafanzeige vom 10. September 2014;
act. 6/IV/14/1 S. 1). An diese Adresse sendete die Staatsanwaltschaft
sodann am 9. September 2015 eingeschrieben eine Vorladung für eine
Einvernahme, welche jedoch nicht zugestellt werden konnte (act. 6/IV/22/34).
5.2.13. In
Bezug auf das Führen eines Fahrzeugs mit dem Kontrollschild FL […] erging von
der Stadtpolizei Winterthur ein Rechtshilfeersuchen an die Landespolizei des
Fürstentum Liechtenstein betreffend Lenkerermittlung. Im entsprechenden
Bericht ist festgehalten, dass es sich beim Geschäftsführer bzw.
Fahrzeugverantwortlichen der Firma «Y.______» um A.______ handle, welcher
nicht im Fürstentum Liechtenstein wohnhaft sei. Am Geschäftssitz dieser Firma
in […] (FL) könne nie jemand angetroffen werden. Der Landespolizei sei es
aber bekannt, dass diese Firma einen weiteren Geschäftssitz in […] habe
(act. 6/IV/21/6 S. 1 f.).
5.2.14. Zudem
folgte der Beschuldigte den an ihn ergangenen Vorladungen auch in früheren
Verfahren nicht. So wurde er für eine Einvernahme durch die Kantonspolizei am
7. Juni 2011 unterschriftlich als beschuldigte Person vorgeladen.
Diesem Vorladungstermin leistete er ohne Reaktion keine Folge. In der Folge
konnte der Beschuldigte schliesslich telefonisch erreicht werden und wurde
mündlich auf den 14. Juli 2011 vorgeladen. Dieser mündlichen
Vorladung leistet der Beschuldigte damals Folge und er konnte
unterschriftlich zum Sachverhalt befragt werden (act. 2/I/7/2 S. 2
oben).
5.3. Insgesamt
ergibt sich daraus ein Bild, wonach es der Beschuldigte generell darauf
anlegt, seinen Aufenthaltsort zu verschleiern, um auf diese Weise für
Behörden nicht erreichbar zu sein, und wonach der Beschuldigte in jenen
Fällen, in denen die Zustellung einer Vorladung dann doch erfolgen konnte,
dieser nur teilweise nachkommt. Eine solche Verhaltensweise ist
rechtsmissbräuchlich.
6.
6.1. Der
Umstand, dass der Beschuldigte vorliegend eine amtliche Verteidigung hat und
dieser die Vorladung zugestellt werden konnte, ändert an der Anwendbarkeit
von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO nichts. Eine systematische und
teleologische Auslegung dieser Norm (vgl. dazu E. II.3 vorstehend)
führt auch im Zusammenhang mit einer notwendigen Verteidigung zum Schluss,
dass ein konkludenter Rückzug des Rechtsmittels angenommen werden muss, wenn
sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er
verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf
den ihm zustehenden Rechtsschutz. Unabhängig von der mit der notwendigen
Verteidigung einhergehenden rechtsstaatlichen Funktion, verfolgt diese keinen
Selbstzweck (vgl. dazu E. II.8.2.2
nachstehend), sie ist letztlich einzig dem Schutzinteresse des Beschuldigten
verpflichtet (KG St. Gallen ST.2016.7/8 Urteil vom 2. Juli 2019,
E. 3.e).
6.2. Das
fehlende Interesse des Beschuldigten am Berufungsverfahren manifestiert sich
ausser durch den Umstand, dass ihm keine Vorladung zugestellt werden konnte,
auch gerade darin, dass der Beschuldigte während des ganzen
Berufungsverfahrens, also seit fast zwei Jahren, weder das Gericht noch seine
Anwältin kontaktierte und auch auf die öffentliche Vorladung nicht reagierte.
Namentlich erschien der Beschuldigte nicht zur Berufungsverhandlung. Ebenso
vermochte es die amtliche Verteidigerin nicht, ihn zu kontaktieren, um das
weitere Vorgehen zu besprechen und weitere Instruktionen einzuholen.
6.3. Eine
Kontaktaufnahme sowohl zum Gericht als auch zur amtlichen Verteidigerin wäre
einfach gewesen, weil auf jeder gerichtlichen bzw. anwaltlichen
Korrespondenz, Adresse, Telefonnummer und mit Bezug auf die amtliche
Verteidigerin E-Mail-Adresse genannt sind (vgl. z.B. act. 79 oder
act. 48). Ebenfalls wären die betreffenden Kontaktdaten per Internetsuche
leicht auffindbar gewesen. Ein Minimum an gutem Willen vorausgesetzt, hätte
sich der Beschuldigte beim Gericht bzw. seiner Anwältin melden können.
6.4. Das
oben aufgezeigte Verhalten des Beschuldigten ist widersprüchlich und verdient
keinen Rechtsschutz. Es geht nicht an, eigenständig Berufung einzulegen und
dann aufgrund unbekannten Aufenthaltes weder für das Gericht noch für die
amtliche Verteidigung erreichbar zu sein. Da der Beschuldigte selbständig
Berufung erhoben hat, muss er seinen Standpunkt im Berufungsverfahren –
zumindest durch Instruktion seiner amtlichen Verteidigerin – darlegen und vom
Gericht befragt werden können (vgl. dazu oben E. II.3.4 f.).
Dadurch, dass all dies nicht möglich war, bekundet der Beschuldigte sein
Desinteresse am vorliegenden Berufungsverfahren.
6.5. Da
die amtliche Verteidigerin vorliegend weder Kontakt mit ihrem Klienten hatte
und auch keine aktuelle Adressangabe besitzt, kann sie auch nicht als
Zustellungsdomizil dienen. Der Beschuldigte kann im vorliegenden
Berufungsverfahren also aufgrund unbekannten Aufenthalts nicht persönlich
(i.S.v. Art. 87 Abs. 4 StPO) vorgeladen werden bzw. es kann ihm
keine Vorladung zugestellt werden.
7. Es kann
somit festgehalten werden, dass es dem Obergericht nicht möglich war, trotz
eigener Nachforschungen dem Beschuldigten die Vorladung für die
Berufungsverhandlung zuzustellen. Bereits daraus ergibt sich das Desinteresse
des Beschuldigten am vorliegenden Berufungsverfahren. Der Beschuldigte hat
jedoch nicht nur gegen Treu und Glauben verstossen, indem er es unterliess,
dem Obergericht eine aktuelle Zustelladresse zu nennen. Vielmehr hat er
seinen eigentlichen Aufenthaltsort geradezu verschleiert und sich damit
rechtsmissbräuchlich verhalten. Schliesslich hat der Beschuldigte auch durch
sein weiteres Verhalten, namentlich durch den nichtexistenten Kontakt zur
amtlichen Verteidigerin, sein Desinteresse am Berufungsverfahren zum Ausdruck
gebracht. Entsprechend ist das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 407
Abs. 1 lit. c StGB als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.
8.
8.1. Selbst
wenn man entgegen den obigen Ausführungen davon ausgehen würde, dass der
Beschuldigte aufgrund der Publikation der Vorladung im Amtsblatt ordentlich
vorgeladen wurde und damit die Rückzugsfiktion von Art. 407 Abs. 1
lit. c StPO nicht zur Anwendung käme, ist vorliegend aufgrund der
nachfolgenden Gründe dennoch von einem (fingierten) Rückzug der Berufung
auszugehen.
8.2.
8.2.1. Gemäss
Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO gilt eine Berufung als
zurückgezogen, wenn diejenige Partei, welche sie erklärt hat, der
Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten
lässt. Eine im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO zu
berücksichtigende Vertretung durch die amtliche Verteidigung setzt voraus,
dass überhaupt noch eine wirksame Vertretung vorliegt (OG Aargau SST.2015.147
Urteil vom 20. August 2015, E. 1.2, in: CAN 2016/2
Nr. 46, S. 127 ff.). Eine Vertretung durch die amtliche
Verteidigung ist jedoch – auch wenn sie, wie vorliegend, vor Gericht
erscheint – nicht möglich, wenn der Berufungskläger weder eine korrekte
Adresse noch ein Zustelldomizil bezeichnet und in keinem Zeitpunkt seit dem
angefochtenen Urteil schriftlich oder mündlich Kontakt mit seiner Anwältin
hatte (vgl. OG Obwalden AS 14/002, AS 14/006 Urteil vom 9. Januar 2015,
in: CAN 2015/2 Nr. 44, S. 123 ff. mit Kommentierung von Stefan
Keller).
8.2.2. Die amtliche Verteidigung hat nicht bloss als
unkritisches «Sprachrohr» ihrer Klientschaft zu agieren. Mithin gehört es
nicht zu den Sorgfaltspflichten eines amtlichen Verteidigers, in Ermangelung
eines aktuellen Kontakts und somit insbesondere ohne Besprechung des
vorinstanzlichen Urteils an einer Berufung festzuhalten bzw. diese allein und
ohne aktuelle Besprechung und Instruktion aufgrund eines bloss hypothetischen
Willens mündlich oder schriftlich zu begründen (KG St. Gallen
ST.2016.7/8 Urteil vom 2. Juli 2019, E. 2.a, in SJZ 116/2020
Nr. 14, S. 507 ff.; KG Wallis TCV P1 17 49 Urteil vom
8. Januar 2019, E. 2.1.1; OG Aargau SST.2015.147 Urteil vom
20. August 2015, E. 1.2, in: CAN 2016/2 Nr. 46,
S. 127 ff.). Die Instruktion des amtlichen Verteidigers durch den
Berufungskläger bildet mithin eine Prozessvoraussetzung im Sinne von
Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO (KG St. Gallen ST.2016.7/8
Urteil vom 2. Juli 2019, E. 2.a, in SJZ 116/2020 Nr. 14,
S. 507 ff.; KG Wallis TCV P1 17 49 Urteil vom
8. Januar 2019, E. 2.1.1; Appellationsgericht Basel-Stadt
SB.2012.73 Urteil vom 13. November 2014, Abs. 9 der
Erwägungen).
8.3. Wie
oben ausgeführt (vgl. E. II.4.4),
konnte die amtliche Verteidigerin während des gesamten Berufungsverfahrens
keinen Kontakt zum Beschuldigten herstellen und erhielt von demselben auch
keine Instruktionen. Die Berufung erhob der Beschuldigte ohne zuvor
Rücksprache mit seiner Verteidigung genommen zu haben, indem er mehrheitlich
das Plädoyer, welches seine amtliche Verteidigerin vor Vorinstanz vortrug,
wörtlich in seiner Berufung wiederholte (vgl. act. 58 und act. 75;
vgl. auch act. 89 S. 6 Rz. 8). Eine Auseinandersetzung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen fehlt in der Berufung, was auch die amtliche
Verteidigerin anlässlich der Berufungsverhandlung festhielt (act. 89
S. 6 Rz. 8). Entsprechend konnte die amtliche Verteidigerin
anlässlich der Berufungsverhandlung vorliegend nur dem hypothetischen Willen
des Beschuldigten entsprechend eine Begründung der Berufung vornehmen (vgl.
act. 89 S. 1 lit. a, «nach bestem Wissen und Gewissen»),
dies gehört nicht zu ihren Sorgfaltspflichten (vgl. E. II.8.2.2 vorstehend).
Hinzu kommt, dass die amtliche Verteidigerin aufgrund fehlender Instruktion
seitens des Beschuldigten bspw. mit Bezug auf den vom Beschuldigten
geforderten Schadenersatz anlässlich der Berufungsverhandlung nicht viel
sagen konnte und selber darauf hinwies, dem Beschuldigten würde der Nachweis
eines Schadens und dessen Höhe obliegen (vgl. act. 89 S. 7
Rz. 10).
8.4. Unter
diesen Umständen liegt keine im Sinne von Art. 407 Abs. 1
lit. a StPO zu berücksichtigende Vertretung vor, da aufgrund fehlender Instruktion
keine wirksame Vertretung mehr gegeben ist (vgl. E. II.8.2
vorstehend). Demnach wäre auch aufgrund Art. 407 Abs. 1 lit. a
StPO von einem (fingierten) Rückzug der Berufung auszugehen.
9. Das
Berufungsverfahren wird zufolge (fingierten) Rückzugs als erledigt
abgeschrieben (Art. 407 Abs. 1 StPO). Das Urteil der
Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom
26. September 2018 im Verfahren SG.2017.00139 erwächst damit in
Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO).
III.
1. Die
Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 1’000.—
festzusetzen (Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 lit. a
der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]) und
ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen und von ihm zu beziehen
(Art. 428 Abs. 1 StPO).
2.
2.1. Zu
den Kosten des Berufungsverfahrens zählen auch die Kosten für die amtliche
Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die amtliche
Verteidigerin des Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen
in der Höhe von CHF 3'812.70 (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt.)
geltend (act. 92). Darin enthalten sind auch die Kosten der Vertretung
des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung vom 14. August 2020.
Da diese jedoch entgegen der in der Honorarnote angegeben 2.75 Stunden
nur 0.5 Stunden gedauert hat (vgl. act. 87, act. 88), ist die
Honorarnote entsprechend um CHF 405.— zu kürzen (CHF 495.—
[CHF 180.— x 2.75 h; gem. Honorarnote] minus CHF 90.— [CHF 180.—
x 0.5 h]). Entsprechend beläuft sich das gekürzte Honorar der amtlichen
Verteidigerin auf CHF 3'000.60 (CHF 3'405.60 [Honorar gem.
act. 92 S. 2, exkl. Auslagen und MwSt.] minus CHF 405.—).
Hinzukommen Auslagen in der Höhe von CHF 134.50 (act. 92 S. 2)
und CHF 241.40 Mehrwertsteuer (7.7 % MwSt. von CHF 3’135.10
[CHF 3'000.60 + CHF 134.50]). Somit ist die amtliche Verteidigerin
für das Berufungsverfahren mit total CHF 3'376.50 (CHF 3'000.60
[Honorar] + CHF 134.50 [Auslagen] + CHF 241.40 [7.7 % MwSt.])
zu entschädigen, was als angemessen erscheint (Art. 3 Abs. 1 i.V.m.
Art. 6 Abs. 1 des Tarifs für die Entschädigung der öffentlichen
Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung [GS III I/5]).
2.2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung erfolgt
vorab durch die Gerichtskasse (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die
Kosten der amtlichen Verteidigung sind aber vom Beschwerdeführer in vollem
Umfang zu beziehen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben
(Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
____________________
Das Gericht erkennt:
1.
Das
Berufungsverfahren wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt
abgeschrieben.
Das
Urteil der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom
26. September 2018 im Verfahren SG.2017.00139 erwächst in
Rechtskraft.
2.
Die
Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf
CHF 1'000.— und wird A.______ auferlegt und von ihm bezogen.
3.
Rechtsanwältin
B.______ wird als amtliche Verteidigerin von A.______ vorab aus der
Gerichtskasse mit insgesamt CHF 3'376.50
(inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt.)
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht von A.______ gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
4.
Schriftliche
Mitteilung an:
[…]