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Entscheid

OG.2018.00072

Mehrfache Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz etc.

28. Januar 2021Deutsch36 min

Frist, um einen begründeten Nichteintretensantrag zu stellen oder Anschlussberufung

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Urteil

vom 28. Januar 2021

Verfahren

OG.2018.00072

A.______

Angeklagter und

Berufungskläger

verteidigt durch

Rechtsanwältin B.______

gegen

Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Anklägerin und

Berufungsbeklagte

vertreten durch die

Staatsanwältin

betreffend

Mehrfache

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz etc.

Anträge des Angeklagten und Berufungsklägers (gemäss Berufungserklärung vom 19. Oktober 2018

[act. 75 S. 2] und gestellt anlässlich der Berufungsverhandlung vom

14. August 2020

[act. 87 S. 3 und act. 89 S. 2 lit. e Ziff. 1-7],

sinngemäss):

1.

Es seien die Dispositivziffern 1, 17, 18 und

19 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 26. September 2018

im Verfahren SG.2017.00139 aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

Es sei die Anklageschrift an die

Staatsanwaltschaft zur Verbesserung zurückzuweisen.

3.

Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu

erteilen.

4.

Es sei der Berufungskläger vom Vorwurf

- der Fälschung von

Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB (Sachverhalt 10), der

mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von

Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG

(Sachverhalte 14 und 16),

- des mehrfachen Fahrens

ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG

(Sachverhalte 10, 18-20 und 25),

- des Überlassens eines

Motorfahrzeuges an einen nicht fahrberechtigten Führer im Sinne von

Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (Sachverhalt 24),

- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Sachverhalt 21)

freizusprechen.

5.

Es sei durch die Rechtsmittelinstanz abzuklären,

ob die formellen Prozessvoraussetzungen durch die Vorinstanz geprüft und eingehalten

wurden.

6.

Es sei dem Berufungskläger Schadenersatz

zuzusprechen.

7.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Staates.

Anträge der Anklägerin und Berufungsbeklagten (gestellt anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. August 2020

[act. 87 S. 3 und act. 91 S. 1], sinngemäss):

1.

Die Berufung des Berufungsklägers sei

vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom

26. September 2018 im Verfahren SG.2017.00139 sei zu bestätigen.

2.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1. Die

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend

«Staatsanwaltschaft») führt seit längerem eine umfangreiche Strafuntersuchung

gegen A.______ (nachfolgend «Beschuldigter») unter anderem wegen

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs-, das Betäubungsmittel- und das

Heilmittelgesetz sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

(vgl. die umfangreichen Untersuchungsakten [act. 2-6]).

2. Die Staatsanwaltschaft

erhob am 12. Dezember 2017 bei der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts

Glarus Anklage gegen den Beschuldigten (act. 1). Sie beantragte eine unbedingte

Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen

Polizei- und Untersuchungshaft, sowie eine unbedingte Geldstrafe von

20 Tagessätzen zu je CHF 50.— und zudem eine Busse von

CHF 1'000.— (act. 1 S. 18 Ziff. 2 i.V.m. act. 54

S. 3 f. Ziff. 3-4 und S. 13 f.).

3. Der Beschuldigte wurde aufgrund unbekannten

Aufenthalts (vgl. die Adressangabe in act. 1 S. 1; vgl. dazu auch

hinten E. II.5.2) für

die Hauptverhandlung vor Vorinstanz vom 2. Mai 2018 per Amtsblatt

datierend vom […] vorgeladen (act. 10 und 18). Er erschien jedoch nicht

zur Verhandlung (act. 30 S. 1) und kündigte sein Fernbleiben mit

Schreiben vom 30. April 2018 an. Dieses Schreiben (mit Absendeort

[…]) ging dem Kantonsgericht am 2. Mai 2018 und somit am

Verhandlungstag zu. Einen erheblichen Entschuldigungsgrund enthielt das

Schreiben nicht (act. 29). Auch der neu angesetzten Hauptverhandlung vom

7. August 2018 (act. 33 und act. 50) blieb der

Beschuldigte fern (act. 53 S. 1). Dies, obwohl ihm die entsprechende

Vorladung zum einen am 31. Mai 2018 durch die Kantonspolizei Glarus

persönlich zugestellt worden war (act. 39-40 und act. 44) und zum

anderen am 29. Mai 2018 (vgl. Versandstemple gem. act. 33) und

am 19. Juli 2018 (Vorladung auf den 7. August 2018,

ergänzt durch Unfallversicherung […] als Privatklägerin; vgl. Versandstempel

gem. act. 50 S. 2) an die von ihm mit Schreiben vom 30. April

2018 (act. 29 letzter Absatz) genannte Zustelladresse […] per

Einschreiben zugesandt wurde. Diese Schreiben holte der Beschuldigte jedoch

nicht ab (act. 44 und act. 52), weshalb die Vorladung am

2. August 2018 an den Beschuldigten an die von ihm angegebene

Adresse erneut per A-Post Plus versandt wurde (act. 52). Der

Beschuldigte leistete auch der zweiten Vorladung – nach erfolgloser,

mehrfacher postalischer Zustellung und trotz erfolgter persönlicher

Zustellung durch die Kantonspolizei Glarus – keine Folge, weshalb die

Strafgerichtskommission ein Abwesenheitsverfahren (i.S.v. Art. 366 Abs. 2

StPO) durchführte (act. 53).

4.

4.1.

Die Strafgerichtskommission

des Kantonsgerichts Glarus sprach den Beschuldigten mit hier angefochtenem

Urteil vom 26. September 2018 folgender Delikte schuldig

(act. 61 S. 39 Disp. Ziff. 1):

-

Fälschung

von Ausweisen (i.S.v. Art. 252 StGB, Sachverhalt 10 der Anklage);

-

mehrfache

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (i.S.v. Art. 19

Abs. 1 lit. b und d BetmG, Sachverhalte 14 und 16 Teil 2

der Anklage);

-

mehrfaches

Fahren ohne Berechtigung (i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG,

Sachverhalte 10, 18-20 und 25 der Anklage);

-

Überlassen

eines Motorfahrzeuges an einen nicht fahrberechtigten Führer (i.S.v.

Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG, Sachverhalt 24 der Anklage);

-

Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte (i.S.v. Art. 285 Ziff. 1

StGB, Sachverhalt 21 der Anklage).

4.2. In

Dispositivziffer 2 (act. 61 S. 39 f.) sprach die

Vorinstanz den Beschuldigten von folgenden Vorwürfen frei:

-

Widerhandlungen

gegen das Heilmittelgesetz (i.S.v. Art. 86 Abs. 1 lit. a, b,

c oder e HMG, Sachverhalt 15 der Anklage);

-

Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz (i.S.v. Art. 19 Abs. 1

lit. d BetmG, Sachverhalt 17 der Anklage);

-

Missbrauch

von Ausweisen und Schildern (i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. a

und c SVG, Sachverhalte 10 und 22 der Anklage).

4.3.

Bezüglich der nachfolgenden

Tatvorwürfe stellte die Strafgerichtskommission das Strafverfahren gegen den

Beschuldigten infolge eingetretener Verjährung ein (act. 61

S. 40 f. Disp. Ziff. 3):

-

Widerhandlung

gegen das Tierschutzgesetz (i.S.v. Art. 26 Ziff. 1 lit. a

TSchG i.V.m. Art. 3 Abs. 1-3 TSchV sowie Art. 71 Abs. 1

und 2 TSchV, Sachverhalt 3 der Anklage);

-

Fahren

in angetrunkenem Zustand (i.S.v. Art. 91 Abs. 1 SVG i.V.m.

Art. 31 Abs. 2 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 VRV,

Sachverhalt 2 der Anklage);

-

Hinderung

einer Amtshandlung (i.S.v. Art. 286 StGB, Sachverhalt 2 der

Anklage);

-

Lenken

eines Motorfahrzeuges ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung

(i.S.v. Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG,

Sachverhalt 1 der Anklage);

-

Widerhandlungen

gegen das Heilmittelgesetz (i.S.v. Art. 86 Abs. 1 lit. a, b,

c und e HMG, Sachverhalte 2 und 15 Teil 1 der Anklage);

-

mehrfaches

Fahren ohne Berechtigung (i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG

i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG, Sachverhalte 1, 2 und 4-9 der

Anklage);

-

missbräuchliches

Verwenden von Ausweisen und Kontrollschildern (i.S.v. Art. 97

Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 SVG,

Sachverhalt 1 der Anklage);

-

mehrfache

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (i.S.v. Art. 19

Abs. 1 lit. b und d BetmG, Sachverhalte 11, 12, 13, 16

Teil 1 und 17 Teil 2 der Anklage);

-

Fahren

ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung (i.S.v.

Art. 96 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 96 Abs. 1 lit. a

SVG und Art. 96 VTS, Sachverhalt 23 der Anklage).

4.4. Unter

Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 187 Tagen

verurteilte das Kantonsgericht den Beschuldigten zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer Ordnungsbusse von CHF 100.—

(act. 61 S. 41 Disp. Ziff. 5-6). Die beim Beschuldigten

beschlagnahmte Barschaft wurde mit den Verfahrenskosten verrechnet

(act. 61 S. 41 Disp. Ziff. 7). In den

Dispositivziffern 8-14 befand die Strafgerichtskommission über die

Herausgabe bzw. die Vernichtung der beim Beschuldigten (bzw. …) beschlagnahmten

Gegenstände (act. 61 S. 41-45). Die Zivilforderung verwies die

Strafgerichtskommission auf den Zivilweg (act. 61 S. 45 Disp.

Ziff. 15). Die Gerichtsgebühr wurde auf CHF 6'000.— festgesetzt und

zusammen mit den weiteren Verfahrenskosten von rund CHF 20'000.—

vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt (act. 61 S. 45 f.

Disp. Ziff. 17-19).

5. Mit

Eingabe vom 19. Oktober 2016 (recte: 2018) stellte der Beschuldigte

beim Kantonsgericht Glarus sinngemäss ein Gesuch um Neubeurteilung (i.S.v.

Art. 368 StPO) des Strafurteils vom 26. September 2018

(act. 75 sowie SG.2018.00089 act. 1). Als Adresse gibt der

Beschuldigte wiederum […] an, wobei bei der Absendeadresse die Angabe […]

aufgeführt ist. Die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts wies den

Antrag des Beschuldigten um Neubeurteilung mit Beschluss vom

31. Oktober 2018 ab und leitete die Eingabe des Beschuldigten zur

Behandlung als Berufung an das Obergericht des Kantons Glarus weiter (vgl.

act. 76; SG.2018.00089 act. 8 S. 4 E. I.4). Dieser

Entscheid des Kantonsgerichts konnte dem Beschuldigten abermals nicht an der

vom ihm angegebenen Adresse zugestellt werden, da dieser das Einschreiben

erneut nicht – auch nicht innert der durch ihn bei der Post bis am

4. Dezember 2018 verlängerten Abholfrist (SG.2018.00089 act. 11,

12 und 13) – abholte. Der Beschluss der Strafgerichtskommission vom

12. Dezember 2018 wurde dem Beschuldigten sodann nochmals per

A-Post an die Adresse […] zugestellt (SG.2018.00089 act. 14).

6. Mit Schreiben

vom 8. Januar 2019 setzte das Obergericht der Staatsanwaltschaft

Frist, um einen begründeten Nichteintretensantrag zu stellen oder Anschlussberufung

zu erheben (act. 76). Die Staatsanwaltschaft verzichtete im

Berufungsverfahren auf Anträge im Sinne von Art. 400 Abs. 3 StPO

und erhob weder eine Berufung noch eine Anschlussberufung (vgl. act. 76,

act. 77 und act. 79 S. 1 erster Absatz). Dieses Schreiben

wurden dem Beschuldigten per Einschreiben an die Adresse […] gesendet, jedoch

von ihm nicht abgeholt (act. 76 und 78). Die Sendungsverfolgung der Post

vermerkt hierzu «Einschreiben (R) wurde gemäss Vorverfügung des Absenders

zurückgesandt: Nicht abgeholt».

7. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019

forderte das Obergericht den Beschuldigten auf, bis 15. November 2019

eine Wahlverteidigung zu benennen; ansonsten würde er weiterhin durch

Rechtsanwältin B.______ verteidigt (nachfolgend «amtliche Verteidigerin»),

welche ihn bereits vor Vorinstanz vertreten hatte (act. 79). Dieses

Schreiben konnte dem Beschuldigten – wie bereits das vorhergehende Schreiben

des Obergerichts (vgl. act. 76 und 78) – nicht zugestellt werden. Dieses

Mal scheiterte die Zustellung gemäss Post daran, dass der Empfänger an der

[…], d.h. unter der vom Beschuldigten in seiner Berufung angegebenen Adresse

(vgl. die Adressangabe in act. 75 S. 1), nicht ermittelt werden

konnte (act. 80). Auch die Vorladung für die Berufungsverhandlung vom

14. August 2020 (act. 81) konnte dem Beschuldigten mit dem

Hinweis «Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt

werden» (act. 84) nicht zugestellt werden. Eine neue Adresse oder

Zustelladresse teilte der Beschuldigte dem Obergericht bis zum

Urteilszeitpunkt nicht mit. Mangels Zustelladresse und bekannten

Aufenthaltsortes wurde die Vorladung an den Beschuldigten am […] im Amtsblatt

des Kantons Glarus publiziert; mit dem zusätzlichen Hinweis, dass das an ihn

gerichtete Schreiben des Obergerichts vom 14. Oktober 2019 für ihn

zur Abholung bei der Kanzlei des Obergerichts hinterlegt sei (act. 85, act.

86). Dennoch blieb der Beschuldigte der mündlichen Berufungsverhandlung vom

14. August 2020 unentschuldigt fern (act. 87 S. 1 ff.).

Anlässlich der Berufungsverhandlung reichten sowohl die Staatsanwaltschaft

als auch die amtliche Verteidigerin Plädoyernotizen ein (act. 89,

act. 90/1-3 und act. 91).

8. In der

Folge stellte das Obergericht nochmals weitere Nachforschungen betreffend den

Aufenthaltsort des Beschuldigten an (act. 93 und act. 94). Die

Staatsanwaltschaft und die amtliche Verteidigerin wurden aufgefordert, dem

Obergericht bei entsprechender Kenntnis Informationen betreffend den

aktuellen Aufenthaltsort

oder die aktuelle Adresse des Beschuldigten mitzuteilen (act. 96-99).

Weder die Staatsanwaltschaft noch die amtliche Verteidigerin konnten

entsprechende Auskünfte erteilen (act. 100 und act. 101).

Erwägungen

II.

1.

Angesichts

der oben erwähnten Unerreichbarkeit des Beschuldigten, namentlich die

gescheiterte Zustellung der Vorladung, sowie seines Nichterscheinens an der

Berufungsverhandlung prüft das Obergericht von Amtes wegen die Frage, ob die

Berufung materiell zu behandeln ist oder ob sie als konkludent zurückgezogen

gilt. Eine Berufung gilt gemäss Art. 407 Abs. 1 StPO als

zurückgezogen, wenn der Beschuldigte der mündlichen Berufungsverhandlung

unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (lit. a),

im Falle eines schriftlichen Verfahrens keine schriftliche Berufungsbegründung

einreicht (lit. b) oder der Beschuldigte im mündlichen Verfahren nicht

vorgeladen werden kann (lit. c).

2.

Es ist

vorweg festzuhalten, dass die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens mit

Blick auf Art. 406 StPO ausgeschlossen ist. Da dem Beschuldigten die

Vorladung für die Berufungsverhandlung nicht zugestellt werden konnte und da

er nach Publikation der Vorladung im Amtsblatt unentschuldigt der

Berufungsverhandlung fernblieb, ist daher zu prüfen, ob eine Rückzugsfiktion

im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. a oder lit. c StPO

vorliegt.

3.

3.1

Der

Teilsatz «nicht vorgeladen werden kann» (i.S.v. Art. 407 Abs. 1

lit. c StPO) stellt eine Spezialbestimmung des Berufungsverfahrens dar

und ist auszulegen. Das Bundesgericht hat sich bis anhin, soweit ersichtlich,

noch nicht mit dieser Bestimmung befasst und sich einzig zu lit. a dieser

Norm geäussert (vgl. BGE 133 I 12 [mit Verweis auf Art. 414

Abs. 1 lit. a E-StPO, welcher identisch mit dem heutigen

Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO ist], BGer 6B_876/2013 Urteil vom

6.

März 2014 und BGer 6B_652/2013 Urteil vom 26. November 2013).

Vertiefte Auseinandersetzungen in der Lehre, die über eine wörtliche

Wiedergabe von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO hinausgehen, sind

ebenfalls nicht zu finden.

3.2

Der

Teilsatz «nicht vorgeladen werden kann» ist nicht eng auf die Frage zu begrenzen,

ob eine Person rechtlich vorgeladen werden kann, da derlei jedenfalls durch

eine Publikation im Amtsblatt (Art. 88 Abs. 1 StPO) immer möglich

ist. Die Zustellfiktion mittels Veröffentlichung im Amtsblatt greift im

Berufungsverfahren richtigerweise nicht, da hier der Gesetzgeber spezielle

Säumnisfolgen vorgesehen hat (so Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO).

Würde man eine Publikation der Vorladung im Amtsblatt genügen lassen, träte

die Unmöglichkeit, den Berufungskläger vorladen zu können, nie ein (KG St. Gallen

ST.2016.7/8 Urteil vom 2. Juli 2019, E. 2.b, in SJZ 116/2020

Nr. 14, S. 507 ff.; KG Wallis TCV P1 17 49 Urteil vom

8.

Januar 2019, E. 2.1.2; OG Bern SK 17 138-141 Urteil vom

23.

Februar 2018, E. 6.2 f., in: CAN 2018/2 Nr. 39,

S. 120 ff.; OG Bern SK 17 192 Urteil vom 5. Februar 2018,

E. 5.3; OG Aargau SST.2015.147 Urteil vom 20. August 2015,

E. 1.3, in: CAN 2016/2 Nr. 46, S. 123 ff.; OG Obwalden

AS 14/002, AS 14/006 Urteil vom 9. Januar 2015, in: CAN

2015/2 Nr. 44, S. 123 ff. mit Kommentierung von Stefan

Keller). Davon ausgehend, dass jede Norm eine eigenständige Bedeutung hat,

andernfalls sie der Gesetzgeber nicht erlassen hätte, ist Art. 407

Abs. 1 lit. c StPO daher bei einer systematischen Auslegung der

Strafprozessordnung so zu verstehen, dass das Tatbestandselement «nicht

vorgeladen werden kann» erfüllt ist, wenn dem Beschuldigten die Vorladung

nicht zugestellt werden kann.

3.3

Wendet

man die teleologische Auslegungsmethode an und prüft, welchen Zweck der

Gesetzgeber mit Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO verfolgt, ist

dieser darin zu sehen, dass der Beschuldigte in Anwendung einer gesetzlichen

Fiktion nicht zur Berufung zuzulassen ist, wenn er erkennbar kein Interesse

an einer Partizipation am Berufungsverfahren (mehr) hat. Es bedarf keiner

weiteren Ausführungen, dass ein solches Interesse für ein von privater Seite

angestossenes staatliches Handeln vorausgesetzt wird. Manifestiert wird das

Desinteresse an einer Berufung gemäss dem Wortlaut von Art. 407

Abs. 1 lit. c StPO dadurch, dass – wegen Abwesenheit bzw. fehlenden

Zustellungsdomizils – ein Berufungsführer nicht vorgeladen werden kann.

3.4

Es reicht daher z.B. nicht aus, wenn der

Beschuldigte seinem amtlichen Verteidiger nach Kenntnisnahme des

erstinstanzlichen Urteils mitteilt, dass er mit dem Entscheid nicht

einverstanden sei und gegen diesen vorgehen wolle. Vielmehr muss der Wille,

eine Berufung zu führen, also das Urteil von der nächsthöheren Instanz

überprüfen zu lassen, während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben

sein. Das Rechtsmittelverfahren unterscheidet sich mithin wesentlich vom

erstinstanzlichen Prozess, weil Letzterer die Zielsetzung hat, ein

materielles Urteil auszufällen (KG St. Gallen ST.2016.7/8 Urteil vom

2.

Juli 2019, E. 2.b, in SJZ 116/2020 Nr. 14,

S. 507 ff.; KG Wallis TCV P1 17 49 Urteil vom 8. Januar 2019,

E. 2.1.2; OG Bern SK 17 138-141 Urteil vom

23.

Februar 2018, E. 6.2, in: CAN 2018/2 Nr. 39,

S. 120 ff.; OG Bern SK 17 192 Urteil vom

5.

Februar 2018, E. 5.2; OG Obwalden AS 14/002,

AS 14/006 Urteil vom 9. Januar 2015, E. 1.4, in: CAN

2015/2 Nr. 44, S. 123 ff.). Auf ein Rechtsmittel kann

verzichtet werden oder dieses kann (bis kurz vor dem zweitinstanzlichen

Urteil) zurückgezogen werden (vgl. Art. 386 Abs. 2 StPO; sog.

Parteidisposition). Dementsprechend bloss konsequent ist Art. 407

Abs. 1 lit. c StPO, indem die Norm bestimmt, dass wenn sich ein

(konkludentes) Desinteresse an einer Berufung manifestiert, das Rechtsmittel

als zurückgezogen gilt (OG Bern SK 17 138-141 Urteil vom 23. Februar 2018,

E. 6.2, in: CAN 2018/2 Nr. 39, S. 120 ff.). Entsprechend

reicht es für den Nachweis des Interesses am Berufungsverfahrens für dessen

ganze Dauer auch nicht, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren

eigenständig eine begründete Berufung einreichte.

3.5

Diese

Strenge rechtfertigt sich, weil diejenige Partei, welche mit dem

angefochtenen Urteil nicht einverstanden ist und ein Rechtsmittel ergreift,

ihren Standpunkt im Berufungsverfahren darzulegen hat und vom Gericht dazu

befragt werden können soll. Es stellt ein widersprüchliches Verhalten dar,

wenn eine Partei zunächst ein Rechtsmittel einlegt, dann jedoch nicht an den

dadurch ausgelösten Verfahrensschritten teilnimmt. Derlei verdient keinen

Rechtsschutz; eine solche Verhaltensweise wird weder durch Art. 32

Abs. 3 BV noch Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK geschützt (KG

St. Gallen ST.2016.7/8 Urteil vom 2. Juli 2019, E. 2.b, in SJZ

116/2020 Nr. 14, S. 507 ff.; KG Wallis TCV P1 17 49 Urteil vom

8.

Januar 2019, E. 2.1.2; OG Bern SK 17 138-141 Urteil

vom 23. Februar 2018, E. 6.2, in: CAN 2018/2 Nr. 39,

S. 120 ff.; OG Bern SK 17 192 Urteil vom 5. Februar 2018,

E. 5.2; OG Obwalden AS 14/002, AS 14/006 Urteil vom

9.

Januar 2015, E. 1.4, in: CAN 2015/2 Nr. 44,

S. 123 ff.).

3.6

Ein

Rechtsmittel gilt, zusammengefasst, gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c

StPO als zurückgezogen, wenn sich ein (konkludentes) Desinteresse an einer

Berufung manifestiert (KG St. Gallen ST.2016.7/8 Urteil vom

2.

Juli 2019, E. 2.b, in SJZ 116/2020 Nr. 14, S. 507 ff.;

KG Wallis TCV P1 17 49 Urteil vom 8. Januar 2019, E. 2.1.2; OG

Bern SK 17 138-141 Urteil vom 23. Februar 2018, E. 6.2,

in: CAN 2018/2 Nr. 39, S. 120 ff.). Ein konkludenter Rückzug

des Rechtsmittels muss gemäss Bundesgericht angenommen werden, wenn sich aus

dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte

mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm

zustehenden Rechtsschutz (in Bezug auf eine Einsprache: BGer 6B_1201/2018

Urteil vom 15. Oktober 2019, E. 4.3.1, BGer 6B_1143/2017

Urteil vom 1. Juni 2018, E. 1.2, BGE 142 IV 158,

E. 3.1 ff. = Pra 2016 Nr. 94 und BGE 140 IV 86, E. 2.6).

4.

4.1

Ein

manifestiertes Desinteresse am Verfahren, welches zur Anwendung von

Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO führt, besteht somit dann, wenn

vom Beschuldigten wie vorliegend weder eine (aktuelle) Adressangabe noch ein

(aktuelles) Zustellungsdomizil (z.B. beim entsprechenden Verteidiger) gemäss

Art. 87 StPO vorliegt, d.h. er unbekannten Aufenthaltes ist (vgl. dazu

auch OG Obwalden AS 14/002, AS 14/006 Urteil vom

9.

Januar 2015, E. 1.4 f., in: CAN 2015/2 Nr. 44,

S. 123 ff.; OG Aargau SST.2015.147 Urteil vom

20.

August 2015, E. 1.3, in: CAN 2016/2 Nr. 46, S. 127

ff.). In diesem Fall kann der Beschuldigte nicht persönlich (i.S.v.

Art. 87 Abs. 4 StPO) vorgeladen werden. Kann jene Partei, welche

die Berufung erklärt hat, nicht vorgeladen werden, weil ihr Aufenthaltsort

unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden

kann, so tritt die Rückzugsfiktion nach dem klaren Wortlaut gemäss

Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO sofort ein (so auch OG Aargau

SST.2015.147 Urteil vom 20. August 2015, E. 1.3, in CAN 2016/2

Nr. 46, S. 127 ff.). Dass vorliegend die Vorladung dennoch im

Amtsblatt publiziert wurde ändert nichts an der Anwendbarkeit von

Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO. Ganz im Gegenteil, wurde doch

alles unternommen, um den Beschuldigten zu einer Teilnahme am Verfahren zu

bewegen.

4.2

Der

Beschuldigte schien bereits während des vorinstanzlichen Verfahrens

untergetaucht zu sein. Zum Zeitpunkt der Anklageerhebung war der Beschuldigte

unbekannten Aufenthalts (act. 1). Vor Vorinstanz gab die

Staatsanwaltschaft an, der Beschuldigte sei verschwunden und habe ausgeschrieben

werden müssen (act. 54 S. 12 unten). Trotz mehrfacher, öffentlicher

und teils erfolgreicher persönlicher Vorladung erschien der Beschuldigte

unentschuldigt auch nicht zu den vorinstanzlichen Gerichtsverhandlungen vom

2.

Mai 2018 und 7. August 2018. Aufgrund des

Nichterscheinens des Beschuldigten an der ersten vorinstanzlichen

Hauptverhandlung musste diese verschoben werden, was zur Verjährung weiterer

Vorhalte führte (act. 54 S. 4 unten). An der zweiten

vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte schliesslich im

Abwesenheitsverfahren verurteilt (zum Ganzen: E. I.3 f.

vorstehend).

4.3

Wie

vorstehend ausgeführt (vgl. E. I.7), konnte

auch das Obergericht dem Beschuldigten im Berufungsverfahren aufgrund dessen

unbekannten Aufenthalts keine einzige Postsendung zustellen. Die vom

Obergericht getätigten Nachforschungen betreffend den Aufenthaltsort des

Beschuldigten waren erfolglos. Der Beschuldigte verzog am 25. April 2017

von […] nach unbekannt (act. 94). An der von ihm sowohl vor Vorinstanz

als auch vor Obergericht mehrfach genannten Adresse an der […] (vgl.

act. 29, act. 75 S. 1, SG.2018.00089 act. 5 und

act. 6 je S. 1 oben) war der Beschuldigte gemäss Auskunft des

zuständigen Einwohneramtes nie angemeldet (act. 93). An dieser Adresse

konnten auch keine Zustellungen vorgenommen werden (beispielhaft act. 44,

80, 84, 90/2). Ebenso wenig ist an dieser Adresse (oder einer anderen) eine

X.______ Ltd. im Zefix eingetragen (act. 95; vgl. die Adressangabe des

Beschuldigten in act. 29 letzter Absatz). Ausserdem ist der Beschuldigte

an der vom Einwohneramt […] mitgeteilten möglichen Adresse in […] nicht

bekannt (act. 93). Zudem ist es nicht auszuschliessen, dass sich der

Beschuldigte im Ausland, genauer gesagt in […], aufhält. Diese

Schlussfolgerung drängt sich auf, da er als Beilage zu seiner Berufung bzw.

seinem Gesuch um Neubeurteilung (act. 75) zwei Strafanzeigen als

Beilagen einreichte, auf welchen er als Adresse […] angab (als

Korrespondenzadresse gab er die […] an, vgl. SG.2018.00089 act. 5

und act. 6 je S. 1 oben). Er scheint sich damit zumindest in der

Vergangenheit in […], woher auch seine Ehefrau stammt […], aufgehalten zu

haben (die beiden erwähnten Strafanzeigen weisen kein Ausstellungsdatum auf,

vgl. SG.2018.00089 act. 5 und act. 6).

4.4

Ebenso wenig ist die amtliche Verteidigerin über den

Aufenthaltsort des Beschuldigten informiert (act. 101). Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 14. August 2020 gab sie an, der «Aufenthalts-

und/oder Wohnort des Beschuldigten [könne] nicht wirklich fixiert werden»

(act. 89 S. 1 lit. a). Auch die amtliche Verteidigerin hatte Probleme,

den Beschuldigten zu erreichen. So versucht sie, dem Beschuldigten das

vorinstanzliche Urteil auf verschiedenen Kanälen zuzustellen (act. 89

S. 1 lit. a). Die postalische Zustellung scheiterte jedoch, da der

Beschuldigte die eingeschriebenen Sendungen abermals nicht abholte

(act. 90/2). Daher versuchte es die amtliche Verteidigerin in der Folge per

A-Post und per E-Mail (act. 90/1 und act. 90/3). Es ist davon

auszugehen, dass der Beschuldigte auf die eine oder andere Weise Kenntnis des

vorinstanzlichen Urteils erlangte, da er selbständig Berufung gegen dagegen

erhob; dies bestätigte vor Obergericht auch die amtliche Verteidigerin («Die

Berufung legte der Beschuldigte jedoch in eigenem Namen ein»,

act. 89 S. 1 lit. a). Der Beschuldigte meldete sich daraufhin

jedoch nicht bei seiner Verteidigerin. Diese gab anlässlich der

Berufungsverhandlung an, der Beschuldigte habe die Berufung «in eigenem

Namen», d.h. ohne vorherige Rücksprache mit ihr, eingelegt (act. 89

S. 1 lit. a). Die amtliche Verteidigung konnte nach eigenen Angaben

somit nur versuchen, die Berufung des Beschuldigten «nach bestem Wissen

und Gewissen […] in eine rechtlich korrekte Form zu bringen»

(act. 89 S. 1 lit. a). Eine Instruktion durch den

Beschuldigten war gemäss Angaben der amtlichen Verteidigerin nicht möglich

(act. 89 S. 1 lit. a); dies ergibt sich zudem auch aus der von

der amtlichen Verteidigerin eingereichten Honorarnote (act. 92), gemäss

welcher im Berufungsverfahren keine einzige Besprechung mit dem Beschuldigten

stattfand oder sich der Beschuldigte sonst wie bei ihr meldete. Auch die Staatsanwaltschaft gab an, über keine

weiteren Informationen betreffend den Aufenthaltsort des Beschuldigten zu

verfügen und ihn gar zur Verhaftung ausgeschrieben zu haben (act. 100).

4.5

Aufgrund

der oben geschilderten Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte

im In- oder Ausland untergetaucht ist. Bei dieser Ausgangslage, d.h.

keinerlei Anhaltspunkte darüber, wo sich der Beschuldigte aufhält, wäre eine

erneute Vorladung des Beschuldigten für eine zweite Berufungsverhandlung kaum

erfolgversprechend, weshalb sich eine solche vorliegend erübrigt.

5.

5.1

Mit

der Rechtshängigkeit entsteht ein Prozessrechtsverhältnis, das die Parteien

verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten. Diese haben unter

anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Sendungen, die das Verfahren betreffen,

zugestellt werden können (BGE 138 III 225, E. 3.1). Aufgrund der

selbständigen Einleitung des Berufungsverfahrens wusste der Beschuldigte,

dass er Partei des vorliegenden Verfahrens ist und musste erwarten, eine

Gerichtsurkunde zu erhalten bzw. für die Berufungsverhandlung vorgeladen zu

werden. Indem er keine nützliche Vorkehr traf, um seine Post zu erhalten, hat

er klar sein Desinteresse am Verfahren offenbart.

5.2

Der Beschuldigte hat es jedoch nicht einfach

unterlassen, seiner sich aus Treu und Glauben ergebenden Pflicht

nachzukommen, dem Obergericht eine aktuelle Zustelladresse mitzuteilen.

Vielmehr kann die Verhaltensweise des Beschuldigten nicht anders verstanden werden,

als dass er bewusst seinen wahren Aufenthaltsort verschleiert, um auf diese

Weise Zustellungen an ihn zu erschweren, wenn nicht sogar zu verunmöglichen.

Ein solches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Schutz.

Diese Verhaltensweise legte der Beschuldigte jedoch nicht nur im vorliegenden

Verfahren an den Tag, sondern auch in anderen Behördenverfahren, in welchen

er beteiligt war. Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild:

5.2.1

Bei

der Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich am 14. Dezember 2010

gab der Beschuldigte an, nicht angemeldet in der «Fabrikantenwohnung» an der

[…] zu wohnen und sich in […] nicht abgemeldet zu haben (act. 2/I/1/7

S. 1 Frage 2). Dies bestätigte der Beschuldigte anlässlich der

Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich vom 8. April 2011

nochmals (act. 2/I/4/3 S. 8 Frage 61). Auf ein entsprechendes

Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Juli 2011

an die Einwohnerkontrolle […], bestätigte die kantonale Steuerverwaltung

Glarus, dass der Beschuldigte unbekannt und in der Gemeinde [...] nicht

gemeldet sei (act. 2/I/1/9c). Als der Beschuldigte anlässlich der

polizeilichen Einvernahme als beschuldigte Person durch die Kantonspolizei

Glarus am 14. Juli 2011 nochmals befragt wurde, verweigerte er die Aussagen

zur Frage, wo er wohne, weshalb er noch bei der Gemeinde […] gemeldet sei und

seine Schriften deponiert seien und weshalb er sich nicht bei der

Einwohnerkontrolle [...] gemeldet habe, bestehe doch die Vermutung, dass der

Beschuldigte bei seinem Vater [...] wohnhaft sei (act. 2/I/6/6

S. 4 f. Fragen 15-17).

5.2.2

Der

Beschuldigte war auch früher bereits im Ripol aktiv zur

Aufenthaltsausforschung wegen Zustellung einer Verfügung des

Strassenverkehrsamtes Zürich, Amt für Administrativmassnahmen, ausgeschrieben

gewesen. Die entsprechende Verfügung konnte dem Beschuldigten dann im Zuge

der protokollarischen Befragung durch die Glarner Kantonspolizei vom

14.

Juli 2011 übergeben werden (act. 2/I/6/9 S. 1).

5.2.3

Im

Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 3. Juli 2011 wurde zu «Wohnort/Wohnsitzsituation»

des Beschuldigten Folgendes festgehalten (act. 2/I710/2 S. 6

Mitte): «In der Gemeinde […], Wohnort von A.______ gemäss StVA Zürich, ist

A.______ am 31. Mai 2011 abgemeldet worden. Gemäss Auskunft hält er

sich nun an der Adresse [...] auf. Gemäss SGV-Set gab A.______ die Adresse

[…] an. Bei dieser Wohnung handelt es sich um eine Wohnung eines Ehepaares

mit Kindern (4-Zimmerwohnung). Diese haben soweit eruierbar mit der Familie

A.______ nichts zu tun. Die Adresse […] ist A.______ bekannt. Vor längerer

Zeit hatte A.______ einen Mietvertrag für diese Liegenschaft. Er zog dort

jedoch nie ein und der Mietvertrag wurde aufgelöst. Den Behörden in […] ist

bekannt, dass A.______ diese Adresse bei Kontrollen gegenüber der Polizei

angibt.»

5.2.4

In

den Akten findet sich für den gleichen Zeitraum auch als Meldeadresse […],

wobei teils als Aufenthaltsort c/o Firma X.______ Ltd., [...] angegeben wird

(z.B. im Ersuchen auf Verfahrensübernahme der Staatsanwaltschaft

Zürich-Limmat an die Staatsanwaltschaft Glarus vom 9. April 2011

[act. 3/II/4/2/VII]; im Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung der Staatsanwaltschaft

Glarus vom 28. April 2011 [act. 3/II/4/1]). Hingegen erging

der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Glarus vom 18. Januar 2011

an die Adresse […] (act. 3/II/4/2/IX).

5.2.5

Im

Antrag der Kantonspolizei an die Staatsanwaltschaft betreffend Beantragung

von Untersuchungshaft vom 2. Oktober 2011 (act. 4/III/11/5)

wird bei der Adresse des Beschuldigten «Unbekannt, ohne festen Wohnsitz»

angegeben. Im dazugehörigen Rapport über die vorläufige Festnahme ist zwar

noch die [...] als Adresse angegeben (act. 4/III/11/5 S. 3), jedoch

sagte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme am

1.

Oktober 2011 unter Hinweis auf den auf ihn ausgestellten

bulgarischen Führerausweis aus, dass er seit ca. 2004 in Bulgarien lebe;

zwischenzeitlich habe er aber auch in der Slowakei gelebt resp. seine

Dispositiv

Schriften dort gehabt. Er werden demnächst in der Slowakei eine neue Firma

gründen und dann seinen Wohnsitz wieder in die Slowakei verlegen. Zusätzlich

werde er ab dann einen zweiten Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein bekommen.

Damals sagte er auch aus, dass er sich nie länger als ein Jahr in der Schweiz

aufhalte, weshalb er keinen Schweizer Führerausweis brauche

(act. 4/III/11/5 S. 9 Fragen 1-2). Entsprechend wurde in der

Empfangsbescheinigung betreffend Sicherstellung vom 1. Oktober 2011

bei Adresse «unbekannt» und bei PLZ/Wohnort «Bulgarien Ort unbekannt» eingetragen

(act. 4/III/11/5 S. 7). Bei der Befragung anlässlich der Eröffnung

der Festnahme am 2. Oktober 2011 gab der Beschuldige wiederum an,

er wohne in der Schweiz bei den Eltern [...] (act. 4/III/11/6 S. 3

oben).

5.2.6. Die

Zustellungen an den Beschuldigten scheiterten sodann auch in weiteren

Verfahren. So versuchte der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern

dem Beschuldigten mit Schreiben vom 4. Mai 2011 das rechtliche

Gehör zu gewähren, nachdem der Bewährungsdienst des Kantons Zürich, welchem

die Bewährungshilfe übertragen war, feststellte, dass lediglich drei

Gespräche mit dem Beschuldigten stattgefunden hätten; den Einladungen per

E-Mail und per Post sei der Beschuldigte nicht nachgekommen. Der

Bewährungsdienst des Kantons Zürich habe festgehalten, dass gemäss

Informationen der Einwohnerkontrolle […] vom 8. April 2011 der

Beschuldigte noch mit einer Amtsadresse dort gemeldet sei, jedoch habe er

keinen Wohnsitz in […] mehr. Sein Aufenthaltsort sei unbekannt. Das Schreiben

des Vollzugs- und Bewährungsdienstes des Kantons Luzern gelangte infolge

Unzustellbarkeit wieder an diese Behörde zurück. Auf die anschliessende

Publikation im Luzerner Amtsblatt reagierte der Beschuldigte ebenfalls nicht,

weshalb sodann aufgrund der Akten entschieden wurde. Im Mitteilungssatz des

entsprechenden Entscheids war festgehalten, dass falls nicht zustellbar wegen

unbekannten Aufenthaltes die Publikation des Entscheides im Luzerner

Kantonsblatt erfolge (act. 4/III/11/8 S. 24-26).

5.2.7. Gemäss

Auszug des Einwohneramts [...] vom 20. Januar 2012 war der Beschuldigte

am 1. April 2010 nach [...] zugezogen und am 31. Mai 2011

von [...] weggezogen. Sowohl beim Zuzugsort wie auch beim Wegzugsort findet

sich die Angabe «unbekannt» (act. 6/IV/9/3).

5.2.8. Anlässlich

der polizeilichen Einvernahme durch die Kantonspolizei Glarus vom 23. Oktober 2011

wurde der Beschuldigte nochmals zu seinem von ihm in einer früheren Befragung

geltend gemachten Wohnsitz in Bulgarien befragt (Wohnadresse, Meldeadresse,

Datum der Anmeldung, aktuelle Anmeldung in Bulgarien). Diesbezüglich verweigerte

der Beschuldigte die Aussage, bestätigte jedoch, dass sein Lebensmittelpunkt

in [...] sei. In der selben Einvernahme führte der Beschuldigte aus, dass er

in Bulgarien angemeldet sei und dort einen Wohnsitz habe, jedoch heisse das

nicht, dass er dort lebe (act. 4/III/11/12/3 S. 4 f. und

S. 9 f.).

5.2.9. Der

Beschuldigte verfügte auch über einen bulgarischen Führerschein und eine

bulgarische Aufenthaltsbewilligung (ID-Karte), welche jedoch gemäss dem

kriminaltechnischen Dienst des Kantons Glarus Inhaltsfälschungen sind

(act. 6/IV/8/1-10).

5.2.10. Anlässlich

der polizeilichen Einvernahme durch die Kantonspolizei Glarus vom 8. Dezember 2012

führte der Beschuldigte aus, dass er nicht immer in der Schweiz lebe, sondern

«minimum 2-3 Monate nicht in der Schweiz» sei (act. 6/IV/13/7

S. 4 Frage 17). Anlässlich der gleichen Einvernahme führte der

Beschuldigte aus, dass er einen Zweitwohnsitz habe, jedoch nicht sagen müsse,

wo dieser sei (act. 6/IV/13/7 S. 5 Frage 22). Die

Wohnsitzabklärung bei den bulgarischen Behörden ergab, dass der Beschuldigte

bei diesen unbekannt ist (act. 6/IV/13/10).

5.2.11. Das

Zwangsmassnahmengericht genehmigte sodann mit Entscheid vom

7. November 2011 die Untersuchungshaft, unter anderem weil es als

glaubhaft erachtet wurde, dass sich der Beschuldigte hauptsächlich im Ausland

aufhalte (act. 4/III/11/15 S. 4 E. 3.2).

5.2.12. Zu

einem späteren Zeitpunkt findet sich […] als Adresse des Beschuldigten in den

Akten (z.B. SVG-Strafanzeige vom 10. September 2014;

act. 6/IV/14/1 S. 1). An diese Adresse sendete die Staatsanwaltschaft

sodann am 9. September 2015 eingeschrieben eine Vorladung für eine

Einvernahme, welche jedoch nicht zugestellt werden konnte (act. 6/IV/22/34).

5.2.13. In

Bezug auf das Führen eines Fahrzeugs mit dem Kontrollschild FL […] erging von

der Stadtpolizei Winterthur ein Rechtshilfeersuchen an die Landespolizei des

Fürstentum Liechtenstein betreffend Lenkerermittlung. Im entsprechenden

Bericht ist festgehalten, dass es sich beim Geschäftsführer bzw.

Fahrzeugverantwortlichen der Firma «Y.______» um A.______ handle, welcher

nicht im Fürstentum Liechtenstein wohnhaft sei. Am Geschäftssitz dieser Firma

in […] (FL) könne nie jemand angetroffen werden. Der Landespolizei sei es

aber bekannt, dass diese Firma einen weiteren Geschäftssitz in […] habe

(act. 6/IV/21/6 S. 1 f.).

5.2.14. Zudem

folgte der Beschuldigte den an ihn ergangenen Vorladungen auch in früheren

Verfahren nicht. So wurde er für eine Einvernahme durch die Kantonspolizei am

7. Juni 2011 unterschriftlich als beschuldigte Person vorgeladen.

Diesem Vorladungstermin leistete er ohne Reaktion keine Folge. In der Folge

konnte der Beschuldigte schliesslich telefonisch erreicht werden und wurde

mündlich auf den 14. Juli 2011 vorgeladen. Dieser mündlichen

Vorladung leistet der Beschuldigte damals Folge und er konnte

unterschriftlich zum Sachverhalt befragt werden (act. 2/I/7/2 S. 2

oben).

5.3. Insgesamt

ergibt sich daraus ein Bild, wonach es der Beschuldigte generell darauf

anlegt, seinen Aufenthaltsort zu verschleiern, um auf diese Weise für

Behörden nicht erreichbar zu sein, und wonach der Beschuldigte in jenen

Fällen, in denen die Zustellung einer Vorladung dann doch erfolgen konnte,

dieser nur teilweise nachkommt. Eine solche Verhaltensweise ist

rechtsmissbräuchlich.

6.

6.1. Der

Umstand, dass der Beschuldigte vorliegend eine amtliche Verteidigung hat und

dieser die Vorladung zugestellt werden konnte, ändert an der Anwendbarkeit

von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO nichts. Eine systematische und

teleologische Auslegung dieser Norm (vgl. dazu E. II.3 vorstehend)

führt auch im Zusammenhang mit einer notwendigen Verteidigung zum Schluss,

dass ein konkludenter Rückzug des Rechtsmittels angenommen werden muss, wenn

sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er

verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf

den ihm zustehenden Rechtsschutz. Unabhängig von der mit der notwendigen

Verteidigung einhergehenden rechtsstaatlichen Funktion, verfolgt diese keinen

Selbstzweck (vgl. dazu E. II.8.2.2

nachstehend), sie ist letztlich einzig dem Schutzinteresse des Beschuldigten

verpflichtet (KG St. Gallen ST.2016.7/8 Urteil vom 2. Juli 2019,

E. 3.e).

6.2. Das

fehlende Interesse des Beschuldigten am Berufungsverfahren manifestiert sich

ausser durch den Umstand, dass ihm keine Vorladung zugestellt werden konnte,

auch gerade darin, dass der Beschuldigte während des ganzen

Berufungsverfahrens, also seit fast zwei Jahren, weder das Gericht noch seine

Anwältin kontaktierte und auch auf die öffentliche Vorladung nicht reagierte.

Namentlich erschien der Beschuldigte nicht zur Berufungsverhandlung. Ebenso

vermochte es die amtliche Verteidigerin nicht, ihn zu kontaktieren, um das

weitere Vorgehen zu besprechen und weitere Instruktionen einzuholen.

6.3. Eine

Kontaktaufnahme sowohl zum Gericht als auch zur amtlichen Verteidigerin wäre

einfach gewesen, weil auf jeder gerichtlichen bzw. anwaltlichen

Korrespondenz, Adresse, Telefonnummer und mit Bezug auf die amtliche

Verteidigerin E-Mail-Adresse genannt sind (vgl. z.B. act. 79 oder

act. 48). Ebenfalls wären die betreffenden Kontaktdaten per Internetsuche

leicht auffindbar gewesen. Ein Minimum an gutem Willen vorausgesetzt, hätte

sich der Beschuldigte beim Gericht bzw. seiner Anwältin melden können.

6.4. Das

oben aufgezeigte Verhalten des Beschuldigten ist widersprüchlich und verdient

keinen Rechtsschutz. Es geht nicht an, eigenständig Berufung einzulegen und

dann aufgrund unbekannten Aufenthaltes weder für das Gericht noch für die

amtliche Verteidigung erreichbar zu sein. Da der Beschuldigte selbständig

Berufung erhoben hat, muss er seinen Standpunkt im Berufungsverfahren –

zumindest durch Instruktion seiner amtlichen Verteidigerin – darlegen und vom

Gericht befragt werden können (vgl. dazu oben E. II.3.4 f.).

Dadurch, dass all dies nicht möglich war, bekundet der Beschuldigte sein

Desinteresse am vorliegenden Berufungsverfahren.

6.5. Da

die amtliche Verteidigerin vorliegend weder Kontakt mit ihrem Klienten hatte

und auch keine aktuelle Adressangabe besitzt, kann sie auch nicht als

Zustellungsdomizil dienen. Der Beschuldigte kann im vorliegenden

Berufungsverfahren also aufgrund unbekannten Aufenthalts nicht persönlich

(i.S.v. Art. 87 Abs. 4 StPO) vorgeladen werden bzw. es kann ihm

keine Vorladung zugestellt werden.

7. Es kann

somit festgehalten werden, dass es dem Obergericht nicht möglich war, trotz

eigener Nachforschungen dem Beschuldigten die Vorladung für die

Berufungsverhandlung zuzustellen. Bereits daraus ergibt sich das Desinteresse

des Beschuldigten am vorliegenden Berufungsverfahren. Der Beschuldigte hat

jedoch nicht nur gegen Treu und Glauben verstossen, indem er es unterliess,

dem Obergericht eine aktuelle Zustelladresse zu nennen. Vielmehr hat er

seinen eigentlichen Aufenthaltsort geradezu verschleiert und sich damit

rechtsmissbräuchlich verhalten. Schliesslich hat der Beschuldigte auch durch

sein weiteres Verhalten, namentlich durch den nichtexistenten Kontakt zur

amtlichen Verteidigerin, sein Desinteresse am Berufungsverfahren zum Ausdruck

gebracht. Entsprechend ist das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 407

Abs. 1 lit. c StGB als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

8.

8.1. Selbst

wenn man entgegen den obigen Ausführungen davon ausgehen würde, dass der

Beschuldigte aufgrund der Publikation der Vorladung im Amtsblatt ordentlich

vorgeladen wurde und damit die Rückzugsfiktion von Art. 407 Abs. 1

lit. c StPO nicht zur Anwendung käme, ist vorliegend aufgrund der

nachfolgenden Gründe dennoch von einem (fingierten) Rückzug der Berufung

auszugehen.

8.2.

8.2.1. Gemäss

Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO gilt eine Berufung als

zurückgezogen, wenn diejenige Partei, welche sie erklärt hat, der

Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten

lässt. Eine im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO zu

berücksichtigende Vertretung durch die amtliche Verteidigung setzt voraus,

dass überhaupt noch eine wirksame Vertretung vorliegt (OG Aargau SST.2015.147

Urteil vom 20. August 2015, E. 1.2, in: CAN 2016/2

Nr. 46, S. 127 ff.). Eine Vertretung durch die amtliche

Verteidigung ist jedoch – auch wenn sie, wie vorliegend, vor Gericht

erscheint – nicht möglich, wenn der Berufungskläger weder eine korrekte

Adresse noch ein Zustelldomizil bezeichnet und in keinem Zeitpunkt seit dem

angefochtenen Urteil schriftlich oder mündlich Kontakt mit seiner Anwältin

hatte (vgl. OG Obwalden AS 14/002, AS 14/006 Urteil vom 9. Januar 2015,

in: CAN 2015/2 Nr. 44, S. 123 ff. mit Kommentierung von Stefan

Keller).

8.2.2. Die amtliche Verteidigung hat nicht bloss als

unkritisches «Sprachrohr» ihrer Klientschaft zu agieren. Mithin gehört es

nicht zu den Sorgfaltspflichten eines amtlichen Verteidigers, in Ermangelung

eines aktuellen Kontakts und somit insbesondere ohne Besprechung des

vorinstanzlichen Urteils an einer Berufung festzuhalten bzw. diese allein und

ohne aktuelle Besprechung und Instruktion aufgrund eines bloss hypothetischen

Willens mündlich oder schriftlich zu begründen (KG St. Gallen

ST.2016.7/8 Urteil vom 2. Juli 2019, E. 2.a, in SJZ 116/2020

Nr. 14, S. 507 ff.; KG Wallis TCV P1 17 49 Urteil vom

8. Januar 2019, E. 2.1.1; OG Aargau SST.2015.147 Urteil vom

20. August 2015, E. 1.2, in: CAN 2016/2 Nr. 46,

S. 127 ff.). Die Instruktion des amtlichen Verteidigers durch den

Berufungskläger bildet mithin eine Prozessvoraussetzung im Sinne von

Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO (KG St. Gallen ST.2016.7/8

Urteil vom 2. Juli 2019, E. 2.a, in SJZ 116/2020 Nr. 14,

S. 507 ff.; KG Wallis TCV P1 17 49 Urteil vom

8. Januar 2019, E. 2.1.1; Appellationsgericht Basel-Stadt

SB.2012.73 Urteil vom 13. November 2014, Abs. 9 der

Erwägungen).

8.3. Wie

oben ausgeführt (vgl. E. II.4.4),

konnte die amtliche Verteidigerin während des gesamten Berufungsverfahrens

keinen Kontakt zum Beschuldigten herstellen und erhielt von demselben auch

keine Instruktionen. Die Berufung erhob der Beschuldigte ohne zuvor

Rücksprache mit seiner Verteidigung genommen zu haben, indem er mehrheitlich

das Plädoyer, welches seine amtliche Verteidigerin vor Vorinstanz vortrug,

wörtlich in seiner Berufung wiederholte (vgl. act. 58 und act. 75;

vgl. auch act. 89 S. 6 Rz. 8). Eine Auseinandersetzung mit den

vorinstanzlichen Erwägungen fehlt in der Berufung, was auch die amtliche

Verteidigerin anlässlich der Berufungsverhandlung festhielt (act. 89

S. 6 Rz. 8). Entsprechend konnte die amtliche Verteidigerin

anlässlich der Berufungsverhandlung vorliegend nur dem hypothetischen Willen

des Beschuldigten entsprechend eine Begründung der Berufung vornehmen (vgl.

act. 89 S. 1 lit. a, «nach bestem Wissen und Gewissen»),

dies gehört nicht zu ihren Sorgfaltspflichten (vgl. E. II.8.2.2 vorstehend).

Hinzu kommt, dass die amtliche Verteidigerin aufgrund fehlender Instruktion

seitens des Beschuldigten bspw. mit Bezug auf den vom Beschuldigten

geforderten Schadenersatz anlässlich der Berufungsverhandlung nicht viel

sagen konnte und selber darauf hinwies, dem Beschuldigten würde der Nachweis

eines Schadens und dessen Höhe obliegen (vgl. act. 89 S. 7

Rz. 10).

8.4. Unter

diesen Umständen liegt keine im Sinne von Art. 407 Abs. 1

lit. a StPO zu berücksichtigende Vertretung vor, da aufgrund fehlender Instruktion

keine wirksame Vertretung mehr gegeben ist (vgl. E. II.8.2

vorstehend). Demnach wäre auch aufgrund Art. 407 Abs. 1 lit. a

StPO von einem (fingierten) Rückzug der Berufung auszugehen.

9. Das

Berufungsverfahren wird zufolge (fingierten) Rückzugs als erledigt

abgeschrieben (Art. 407 Abs. 1 StPO). Das Urteil der

Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom

26. September 2018 im Verfahren SG.2017.00139 erwächst damit in

Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO).

III.

1. Die

Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 1’000.—

festzusetzen (Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 lit. a

der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]) und

ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen und von ihm zu beziehen

(Art. 428 Abs. 1 StPO).

2.

2.1. Zu

den Kosten des Berufungsverfahrens zählen auch die Kosten für die amtliche

Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die amtliche

Verteidigerin des Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen

in der Höhe von CHF 3'812.70 (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt.)

geltend (act. 92). Darin enthalten sind auch die Kosten der Vertretung

des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung vom 14. August 2020.

Da diese jedoch entgegen der in der Honorarnote angegeben 2.75 Stunden

nur 0.5 Stunden gedauert hat (vgl. act. 87, act. 88), ist die

Honorarnote entsprechend um CHF 405.— zu kürzen (CHF 495.—

[CHF 180.— x 2.75 h; gem. Honorarnote] minus CHF 90.— [CHF 180.—

x 0.5 h]). Entsprechend beläuft sich das gekürzte Honorar der amtlichen

Verteidigerin auf CHF 3'000.60 (CHF 3'405.60 [Honorar gem.

act. 92 S. 2, exkl. Auslagen und MwSt.] minus CHF 405.—).

Hinzukommen Auslagen in der Höhe von CHF 134.50 (act. 92 S. 2)

und CHF 241.40 Mehrwertsteuer (7.7 % MwSt. von CHF 3’135.10

[CHF 3'000.60 + CHF 134.50]). Somit ist die amtliche Verteidigerin

für das Berufungsverfahren mit total CHF 3'376.50 (CHF 3'000.60

[Honorar] + CHF 134.50 [Auslagen] + CHF 241.40 [7.7 % MwSt.])

zu entschädigen, was als angemessen erscheint (Art. 3 Abs. 1 i.V.m.

Art. 6 Abs. 1 des Tarifs für die Entschädigung der öffentlichen

Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung [GS III I/5]).

2.2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung erfolgt

vorab durch die Gerichtskasse (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die

Kosten der amtlichen Verteidigung sind aber vom Beschwerdeführer in vollem

Umfang zu beziehen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben

(Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

____________________

Das Gericht erkennt:

1.

Das

Berufungsverfahren wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt

abgeschrieben.

Das

Urteil der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom

26. September 2018 im Verfahren SG.2017.00139 erwächst in

Rechtskraft.

2.

Die

Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf

CHF 1'000.— und wird A.______ auferlegt und von ihm bezogen.

3.

Rechtsanwältin

B.______ wird als amtliche Verteidigerin von A.______ vorab aus der

Gerichtskasse mit insgesamt CHF 3'376.50

(inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt.)

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht von A.______ gemäss Art. 135

Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

4.

Schriftliche

Mitteilung an:

[…]