OG.2019.00001
mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc.
26. Juni 2020Deutsch77 min
schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilsbekanntgabe
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Urteil
vom 26. Juni 2020
Verfahren
OG.2018.00074 und OG.2019.00001
A.______ Beschuldigter,
Berufungskläger
und Anschluss-
berufungsbeklagter (OG.2019.00001)
Berufungsbeklagter (OG.2018.00074)
privat verteidigt durch L.______
gegen
1. Staatsanwaltschaft
des Kts. Glarus, Anklägerin
Berufungsbeklagte
und Anschluss-
berufungsklägerin (OG.2019.00001)
2. C.______ Privatklägerin
Berufungsbeklagte und Anschluss-
berufungsklägerin (OG.2019.00001)
vertreten durch M.______
3. D.______ Privatklägerin
Berufungsbeklagte
(OG.2019.00001)
Berufungsklägerin (OG.2018.00074)
vertreten durch N.______
4. E.______ Privatklägerin
Berufungsbeklagte und Anschluss-
berufungsklägerin (OG.2019.00001)
vertreten durch O.______
5. Kanton Zürich, Privatkläger
Berufungsbeklagter
(OG.2019.00001)
vertreten durch Kantonale Opferhilfestelle,
6. Kanton Glarus, Privatkläger
Berufungsbeklagter
(OG.2019.00001)
vertreten durch Departement Volkswirtschaft und Inneres,Opferhilfe,
Gegenstand
mehrfache
sexuelle Nötigung etc.
über die
Anträge:
A. des
Beschuldigten (gemäss Berufungserklärung vom
3. Januar 2019 [act. 138] und Präzisierung vom 23. Januar 2019
[act. 141] sowie den an der Berufungsverhandlung vom 16. August 2019
gestellten Anträgen [act. 179 S. 36]):
1.
Die Ziffer 1
(teilweise) sowie die Ziffern 3 – 7 und 9 – 20 des Urteils der Strafkammer
des Kantonsgerichts vom 25. April 2018 seien aufzuheben.
2.
Der
Beschuldigte sei hinsichtlich der Sachverhalte von D.______, E.______ und
C.______ freizusprechen.
3.
Es sei der
Beschuldigte [für die unbestrittenen Verstösse gegen das Waffengesetz und
das Strassenverkehrsgesetz] mit einer bedingten Geldstrafe in der Höhe von
30 Tagessätzen in angemessener Höhe und einer Busse von CHF 500.-
zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft.
4.
Es sei eine
Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.
5.
Es seien die
Zivilforderungen abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
6.
Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
B. der
Staatsanwaltschaft (gemäss
Anschlussberufungserklärung vom 11. Februar 2019 [act. 155] sowie
den an der Berufungsverhandlung vom 16. August 2019 gestellten Anträgen
[act. 179 S. 54]):
1.
Es sei in
Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils der Strafkammer des Kantonsgerichts
vom 25. April 2018 der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
von 28 Monaten zu verurteilen, dies unter Anrechnung der erstandenen
Polizei- und Untersuchungshaft.
2.
Im Übrigen sei
das Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 25. April 2018 in allen
Punkte zu bestätigen.
3.
Alles unter
entsprechender Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.
C. der
Privatklägerin C.______ (gemäss
Anschlussberufungserklärung vom 25. Februar 2019 [act. 156] sowie
den an der Berufungsverhandlung vom 16. August 2019 gestellten Anträgen
[act. 179 S. 79]):
1.
Es sei in
Abänderung von Dispositiv-Ziff. 12 des Urteils der Strafkammer des
Kantonsgerichts vom 25. April 2018 der Beschuldigte zu verpflichten, der
Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 20'000.- zuzüglich Zins von
5 % seit 1. Januar 2010 zu bezahlen.
2.
Es sei der
Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen.
3.
Es sei der
Privatklägerin für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
4.
Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer.
D. der
Privatklägerin D.______ (gemäss Berufungserklärung
vom 19. Dezember 2018 [act. 137] sowie den an der
Berufungsverhandlung vom 16. August 2019 gestellten Anträgen
[act. 179 S. 62]):
1.
Es sei in
Abänderung von Dispositiv-Ziff. 13 des Urteils der Strafkammer des
Kantonsgerichts vom 25. April 2018 der Beschuldigte zu verpflichten, der
Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 12'000.- zuzüglich Zins von
5 % seit 6. April 2012 zu bezahlen.
2.
Die Berufung
des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen.
3.
Es sei der
Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene
Prozessentschädigung für das obergerichtliche Verfahren zu bezahlen.
4.
Es sei der
Privatklägerin für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
5.
Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer zulasten
des Beschuldigten, eventualiter der Staatskasse.
E. der
Privatklägerin E.______ (gemäss
Anschlussberufungserklärung vom 11. Februar 2019 [act. 154] sowie
den an der Berufungsverhandlung vom 16. August 2019 gestellten Anträgen
[act. 179 S. 74):
1.
Die Berufung
des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen und es sei das Urteil der
Strafkammer des Kantonsgerichts vom 25. April 2018 zu bestätigen bezüglich
der an der Privatklägerin verübten Delikte (sexuelle Nötigung, einfache
Körperverletzung) sowie bezüglich der übrigen in Zusammenhang mit der
Geschädigten und der an ihr verübten Delikte stehenden Bestimmungen,
insbesondere Ziff. 5, 11, 16 und 19.
2.
Es sei in
Abänderung von Dispositiv-Ziff. 14 des Urteils der Strafkammer des
Kantonsgerichts vom 25. April 2018 der Beschuldigte zu verpflichten, der
Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 12'000.- zuzüglich Zins von
5 % seit 28. Februar 2015 zu bezahlen.
3.
Es sei der
Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene
Prozessentschädigung für das obergerichtliche Verfahren zu bezahlen.
4.
Es sei der
Privatklägerin für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
5.
Die
Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
_____________________________
Das
Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
(Prozessgeschichte)
1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus erhob am 30. April
2017 Anklage gegen A.______ wegen mehrerer Sexualdelikte zum Nachteil von
C.______, D.______ und E.______ sowie wegen Widerhandlungen gegen das Waffen-
und Strassenverkehrsgesetz (act. 1).
Konkret werden dem Beschuldigten in der Anklageschrift die folgenden
strafbaren Handlungen angelastet:
a)
Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von
Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von C.______ im Zeitraum ab
etwa 2006 bis 2009 (act. 1 S. 2 f. und S. 9);
b)
sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB zum Nachteil von
D.______, begangen am 6. April 2012; zudem Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wegen
unerlaubtem Erwerb, Besitz und Konsum von Benzodiazepinen, hier konkret
Schlaf- und Beruhigungstabletten (act. 1 S. 3-5 und S. 10);
c)
sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB und einfache
Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zum Nachteil von E.______,
begangen am 28. Februar 2015 (act. 1 S. 5-8 und S. 9);
d)
Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33
Abs. 1 lit. a WG und Art. 34 Abs. 1 lit. e WG
(verbotene Einfuhr und unerlaubter Besitz eines Elektroschockgeräts sowie
unsorgfältige Aufbewahrung desselben) (act. 1 S. 8 und S. 9 f.);
e)
einfache und grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art.
90 Abs. 1 und Abs. 2 SVG, begangen am 15. Februar 2015 auf
der A52 bei Hinwil (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren;
Nichtanzeige der Richtungsänderung bei Spurwechsel) (act. 1
S. 8 f.).
2.
Die Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus fällte am 25. April
2018 nachstehendes Urteil (act. 128 S. 88 ff.).
1.
A.______ ist schuldig
der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im
Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (C.______),
der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von
Art. 189 Abs. 1 StGB (D.______, E.______),
der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von
Art. 123 Ziff. 2 al. 1 und al. 2 StGB (D.______,
E.______),
der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von
Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4
Abs. 1 lit. e WG und Art. 5 Abs. 1 lit. e WG
(Verbringen eines Elektroschockgeräts in das schweizerische Staatsgebiet
und unerlaubter Besitz desselben),
der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss
Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG
und Art. 12 Abs. 1 VRV (ungenügender Abstand beim
Hintereinanderfahren).
2.
Das Verfahren gegen A.______ wird eingestellt
hinsichtlich
des unsorgfältigen Aufbewahrens einer Waffe gemäss
Art. 34 Abs. 1 lit. e WG in Verbindung mit Art. 26
Abs. 1 WG,
der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss
Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG
und Art. 28 Abs. 1 VRV,
des Erwerbs, Besitzes und Konsums von Benzodiazepinen
im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit
Art. 19 lit. d, Art. 1 lit. b und Art. 2b BetmG
3.
A.______ wird zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe
von 28 Monaten verurteilt. Der unbedingt vollziehbare Teil der
Freiheitstrafe beträgt, unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und
Untersuchungshaft von 5 Tagen, 8 Monate. Die Probezeit beträgt 4 Jahre. Sie
beginnt nach Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe.
4.
A.______ werden in Anwendung von Art. 44
Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 94 StGB für die Dauer der
Probezeit folgende Weisungen erteilt:
A.______ wird für die Dauer des Strafvollzuges und der
Probezeit verboten, telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Weg
Kontakt mit C.______ aufzunehmen oder sie in einer anderen Weise zu
belästigen.
A.______ wird für die Dauer der Probezeit verboten,
sich dem jeweiligen Wohnort von C.______ auf weniger als 100 Meter zu
nähern.
5.
A.______ wird in Anwendung von alt Art. 67 Abs. 1
aStGB (Fassung vom 1. Januar 2013) jedwede Art von Heilbehandlung an
Frauen für 5 Jahre verboten.
A.______ wird in Anwendung Art. 67 Abs. 1 StGB
jedwede Art von Heilbehandlung an Frauen für 5 Jahre verboten.
A.______ wird in Anwendung Art. 67 Abs. 3 StGB
jedwede Art von Heilbehandlung an Kindern für 10 Jahre verboten.
6.
Es werden keine weiteren Weisungen ausgesprochen oder
Massnahmen angeordnet.
7.
Die folgenden bei A.______ beschlagnahmten Gegenstände
(act. 2/III/4-6, act. 2/III/10,
Lagernummer SN 168/12) werden eingezogen und vernichtet:
A1 (Flaschenöffner in Penisform)
A3 (Omezol)
A4 (36 Mogadon Schlaftabletten)
A8 (Elektroschocker inkl. zwei Batterien)
A10 (Stilnox Tabletten)
B2 (Agenda 2012 schwarz)
B3 (Mogadon Schachtel und lose)
B4 (ein Co-Amoxi-Mepha 1000)
B5 (ein Temesta 1.0 mg)
B6 (leere Packung Zolpidom)
B7 (Plastikbecher mit 4.5 Mogadon)
B8 (Notizzettel "ganz locker")
B9 (Flasche Ethanol)
B10 (zwei DVD Libosan)
B11 (Holzschachtel aus Persien)
B12 (acht CDs/DVDs)
8.
Die folgenden bei A.______ beschlagnahmten Gegenstände (act. 2/III/4-6,
act. 2/III/10, Lagernummer SN 168/12) werden diesem auf erstes Verlangen
herausgegeben:
A2 (Fotoapparat Sony)
A5 (Buch weisse und schwarze Magie)
A6 (PC Maxdata)
A7 (iMac silber inkl. Maus und Tastatur samt zwei
Wolldecken)
A9 (zwei USB-Sticks)
B1 (Laptop Lenovo samt Netzteil)
Effekte 01 (iPhone 4S, schwarz)
9.
A.______ wird verpflichtet, dem Privatkläger Kanton
Zürich CHF 6'000.— als Schadenersatz zu bezahlen.
10.
A.______ wird verpflichtet, dem Privatkläger Kanton
Glarus CHF 273.75 als Schadenersatz zu bezahlen.
11.
Im Übrigen wird festgestellt, dass die beschuldigte
Person dem Grundsatz nach für den noch nicht bezifferbaren, verursachten
Schaden haftbar und entschädigungspflichtig ist. Bezüglich Höhe des
Anspruchs werden die Privatklägerinnen auf den Zivilweg verwiesen.
E.______ wird mit ihrer Klage auf Herausgabe von Swarovsky-Ohrringen
auf den Zivilweg verwiesen.
12.
A.______ wird verpflichtet, der Privatklägerin C.______
CHF 10'000.— nebst Zins zu fünf Prozent seit 1. Januar 2010 als
Genugtuung zu bezahlen.
13.
A.______ wird verpflichtet, der Privatklägerin D.______
CHF 10'000.— nebst Zins zu fünf Prozent seit 6. April 2012 als
Genugtuung zu bezahlen.
14.
A.______ wird verpflichtet, der Privatklägerin E.______
CHF 7'000.— nebst Zins zu fünf Prozent seit 28. Februar 2015 als
Genugtuung zu bezahlen.
15. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf CHF 6'000.—.
Die weiteren Verfahrenskosten
betragen:
CHF 300.—
Rechnung Schulpsychologischer Dienst
CHF 400.—
SG.2012.00278 Gerichtsgebühr
CHF 80.—
Dr. med. [...]
CHF 202.60
KG Glarus, Untersuch der beschuldigten Person
CHF 1'169.75
IRM Zürich, Analysen betreffend beschuldigte Person
CHF 3'960.—
IRM Zürich, Gutachten betreffend beschuldigte Person
CHF 1'024.80
IRM Zürich, Gutachten betreffend E.______
CHF 1'376.10
IRM Zürich, Analysen betreffend E.______
CHF 3'463.80
Zwischenabrechnung
unentgeltliche Verbeiständung C.______
CHF 48.—
IRM Zürich (Verfahren E.______)
CHF 4'308.50
IRM Zürich (Verfahren E.______)
CHF 517.—
IRM Zürich, DNA-Analysen beschuldigte Person
CHF 3'500.—
Kosten Anklage
CHF 13'296.35
unentgeltliche Verbeiständung C.______
CHF 11'605.70
unentgeltliche Verbeiständung D.______
CHF 16'890.10
unentgeltliche Verbeiständung E.______
16.
Die Kosten werden A.______ vollumfänglich auferlegt und
von ihm bezogen.
17.
Rechtsanwältin MLaw P.______ wird als unentgeltliche
Rechtsvertretung mit CHF 13'296.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der
Gerichtskasse entschädigt.
18.
Rechtsanwältin lic. iur. N.______ wird als
unentgeltliche Rechtsvertretung mit CHF 14'000.— (inkl. Auslagen und
MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
19.
Rechtsanwältin Dr. iur. O.______ wird als
unentgeltliche Rechtsvertretung mit CHF 16'890.10 (inkl. Auslagen und
MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
20.
A.______ wird verpflichtet, der Privatklägerin D.______
eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'400.— (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
21.
Im Übrigen werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
Das
den Parteien zunächst nur im Dispositiv mitgeteilte Urteil der Strafkammer
des Kantongerichts (act. 109) wurde schliesslich im Dezember 2018 mit
vollständiger Urteilsbegründung eröffnet (act. 128).
3.
3.1 Am 3. Januar 2019 erhob der Beschuldigte A.______ rechtzeitig
Berufung beim Obergericht; darin beantragt er einen vollumfänglichen
Freispruch von den ihm angelasteten Übergriffen auf die Privatklägerinnen
C.______, D.______ und E.______ (act. 138 und act. 141).
3.2 Die Privatklägerin D.______ reichte ebenfalls innert Frist Berufung
ein und fordert darin eine im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid höhere
Genugtuung (act. 137).
In Reaktion auf die
Berufung des Beschuldigten machen die beiden Privatklägerinnen C.______ und
E.______ je mit rechtzeitig eingereichter Anschlussberufung ebenfalls höhere
Genugtuungsansprüche geltend (act. 154 und act. 156).
3.3 Ebenso hat die Staatsanwaltschaft auf die Berufung des Beschuldigten
innert Frist mit einer Anschlussberufung reagiert und beantragt darin, den
Beschuldigten zu einer gänzlich unbedingten Freiheitsstrafe von
28 Monaten zu verurteilen (act. 155).
4.
Am 16. August 2019
fand vor dem Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung statt (act. 179).
Am 26. Juni 2020
fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 197). Der Entscheid wird
schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilsbekanntgabe
ausdrücklich verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3 StPO; act. 179
S. 96).
Erwägungen
II.
Formelle Erwägungen
1.
1.1
Das hier angefochtene
Strafurteil der Strafkammer des Kantonsgerichts (act. 128) ist der Berufung
zugänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufungsinstanz überprüft
das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
1.2
Der Beschuldigte
A.______ beantragt in seiner Berufung, es sei das angefochtene Urteil in
Hinsicht auf die ihm darin angelasteten sexuellen Übergriffe zum Nachteil der
Privatklägerinnen D.______, E.______ und C.______
aufzuheben und sei er von den entsprechenden Tatvorwürfen freizusprechen;
demgemäss verlangt er auch die Aufhebung aller damit in Zusammenhang
stehenden Anordnungen (Zivilforderungen, Tätigkeitsverbot etc.). Für die
demgegenüber nicht bestrittenen Widerhandlungen gegen das Waffen- und das
Strassenverkehrsgesetz sei eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen
und eine Busse von CHF 500.- festzulegen.
1.3
Die Privatklägerinnen
D.______, E.______ und C.______ beantragen höhere
Genugtuungen.
1.4
Die Staatsanwaltschaft spricht sich gegen die Gewährung des
teilbedingten Strafvollzuges aus.
2.
Bei dieser
Ausgangslage hat somit das Obergericht nahezu alle Ziffern des erstinstanzlichen
Strafurteils zu überprüfen.
Nicht angefochten
sind einzig Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 4 und Abs. 5 (Schuldspruch
wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln), ferner Dispositiv-Ziff. 2 (Verfahrenseinstellung wegen
einzelner Übertretungen) sowie Dispositiv-Ziff. 8 (Herausgabe einzelner
beschlagnahmter Gegenstände).
Der Beschuldigte
hat unter anderem auch Dispositiv-Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils
angefochten. In dieser Urteilsziffer hat die Vorinstanz auf die Anordnung von
Dispositiv
"weiteren Weisungen" verzichtet; demnach ist der Beschuldigte durch
diese Urteilsziffer nicht beschwert und hat er daher kein
Rechtschutzinteresse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 382
Abs. 1 StPO), sodass in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten
ist.
3.
Mit Berufung kann gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe
das Recht verletzt (einschliesslich Unangemessenheit) und/oder habe den
Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt.
III.
Materielle Erwägungen
1.
1.1 Der
Beschuldigte bestreitet in seiner Berufung jegliche Tatschuld hinsichtlich
der ihm angelasteten Übergriffe auf die Privatklägerinnen C.______, D.______
und E.______. Die Verteidigung warf anlässlich der Berufungsverhandlung der
Vorinstanz vor, sie habe auf einer insgesamt mangelhaften Beweislage ein
tendenziöses Urteil verfasst und dabei mehrfach den Grundsatz in dubio pro
reo ("im Zweifel für den Angeklagten") verletzt (act. 179
S. 37 Ziff. 2).
Angesichts dieser Einwendungen sind vorweg
in gebotener Kürze die Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung im
Strafprozess darzulegen:
1.2 Jede Person
gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10
Abs. 1 StPO). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die
Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen
Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die
beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus [in dubio pro reo]
(Art. 10 Abs. 3 StPO).
1.3 Soweit für
einen eingeklagten Sachverhalt keine direkten Beweise vorliegen, ist nach der
Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird
aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen
sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache
geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen
und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können in
ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine
Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der
Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteil BGer 6B_1427/2016
vom 27. April 2017 E. 3. mit Hinweisen).
1.4 Die
Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts verläuft näher besehen
in mehreren Schritten (siehe zum Ganzen sinngemäss: BGE 144 IV 345
E. 2.2.3.1. – E. 2.2.3.3. mit zahlreichen Hinweisen).
In einem ersten Schritt sind sämtliche
prozessual zulässigen Beweismittel zu erfassen und ist das so erlangte
Beweismaterial auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin zu
beurteilen: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und
ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfragen beitragen
können (Beweiseignung). Andererseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen
(z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von
methodischen Anforderungen an forensische Gutachten).
Sodann hat das Gericht in einem nächsten
Schritt die als relevant erkannten Beweise frei zu würdigen. Dabei
sind einzelne Beweismittel nicht isoliert zu beurteilen und können daher
einzelne Beweismittel auch nicht quasi in dubio pro reo ausgeblendet werden.
Ergibt sich dem Gericht im Rahmen dieser
Beweiswürdigung ein zwiespältiges, widersprüchliches, unklares und/oder
höchst diffuses und nebulöses Gesamtbild, so ist ein Freispruch
unumgänglich.
Erscheint jedoch das Beweisergebnis
(Gesamtbild) in Hinsicht auf den Anklagesachverhalt einschlägig, so ist
dieses Resultat der Beweisauswertung dahingehend zu beurteilen, ob
sich auf dessen Grundlage diejenigen Tatsachen erstellen lassen, aus denen
sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt. Erst jetzt,
in diesem letzten Stadium der Sachverhaltsfeststellung, gelangt die Regel in
dubio pro reo zur Anwendung. Der In-dubio-Grundsatz betrifft dabei konkret
die Frage des erforderlichen Beweismasses, indem nämlich der Grundsatz verlangt,
dass ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss, damit er dem Beschuldigten zur Last
gelegt werden kann. Eine entsprechende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn
die richterliche Überzeugung, dass sich ein Sachverhalt in bestimmter Weise
verwirklicht hat, auf einem jeden vernünftigen Zweifel ausschliessenden
Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters beruht. Bloss
abstrakte und theoretische Zweifel sind hingegen nicht massgebend, weil
solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann
(siehe zu Letzterem: Urteil BGer 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.3.1).
2. Anklagesachverhalt
betreffend E.______
2.1 Der
Rechtsvertreter des Beschuldigten trug an der Berufungsverhandlung vor, das
angefochtene Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts sei "wie ein
Urteil im Zivilrecht" aufgebaut; anders lasse es sich nämlich nicht
erklären, dass der Beschuldigte "trotz mangelnder Beweise und einem
unklaren, nicht erstellten Sachverhalt in allen Anklagepunkten schuldig
gesprochen worden" sei (act. 179 S. 37 Ziff. 2
2. Aufzählungspunkt). In Bezug auf den Sachverhalt betreffend E.______
warf der Rechtsvertreter der Vorinstanz vor, "im Wesentlichen in zwei
Punkten" geirrt zu haben: "einerseits in Bezug auf die Medikamente
im Likör und andererseits betreffend dem DNA Hit". Die Vorinstanz – so
die konkret vorgebrachte Kritik – führe zwar über mehrere Seiten hinweg aus,
weshalb die Aussagen des Beschuldigten nicht zutreffend seien, doch vergesse
sie dabei dreierlei: Hätte nämlich – erstens – die Staatsanwaltschaft die
Ermittlungen schnell vorangetrieben, hätte der Likör noch sichergestellt und
untersucht werden können. Dass dies unterblieben sei, dürfe nun nicht dem
Beschuldigten zum Nachteil gereichen. Zweitens sei der Beschuldigte über
längere Zeit von Schlaftabletten abhängig gewesen, jedoch seit 2012 nicht
mehr. Der ungewollte Konsum von Schlafmitteln habe bei ihm sicherlich andere
Symptome als bei E.______ hervorgerufen, "so dass die von ihr
beschriebene Reaktion durchaus mit jener beim Beschuldigten kompatibel"
sei. Drittens schliesslich habe der Beschuldigte glaubhaft darlegen können,
warum seine DNA bei E.______ gefunden worden sei. Aus all diesen Umständen
sei der Beschuldigte im Anklagepunkt betreffend E.______ freizusprechen
(act. 179 S. 44 Ziff. 35-37).
2.2 Mit diesen
Vorbringen macht der Beschuldigte geltend, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unrichtig festgestellt (Art. 398 Abs. 3 lit. b
StPO).
Die Rüge erweist sich aus den nachstehenden
Gründen als ungerechtfertigt:
2.2.1 Gemäss
Anklage der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2017 wird dem Beschuldigten, der
sich in seiner Freizeit als "Handaufleger" bzw.
"Geistheiler" betätigt (siehe dazu act. 2/I/19 S. 9
Ziff. 51 ff.), zur Last gelegt, am Samstagnachmittag,
28. Februar 2015, bei sich daheim an der [...] die damals nicht ganz
18-jährige und somit noch minderjährige E.______ mutmasslich mit Nitrazepam
[Schlafmittel] betäubt zu haben, um sich anschliessend an ihr sexuell zu
vergehen. In der Tatnacht vom Samstag, 28. Februar 2015 auf Sonntag,
1. März 2015 sei der Beschuldigte, nachdem er E.______ durch Handauflegen
(ohne Berührungen) therapeutisch behandelt habe, mehrmals in deren Zimmer
gekommen, um sich zu vergewissern, ob sie schlafe. Sie habe sich schlafend
gestellt, worauf um etwa 23 Uhr der Beschuldigte zu ihr aufs Bett gekommen
sei, die Decke zur Seite gelegt und ihre Beine auseinandergeschoben habe.
Daraufhin habe er ihr die Hose (Hotpants) und die Unterhosen heruntergezogen,
habe ihre Vagina mit einer Taschenlampe beleuchtet und habe anschliessend mit
seinen Fingern Rauf- und Runter-Bewegungen an ihrer Scheide vollzogen, sei
dabei aber nicht eingedrungen. Danach sei er mit seinen Knien aufs Bett
gestiegen und habe sich zwischen ihre Beine gekniet, wobei sie kurz seinen
Penis unter ihren Kleidern bei ihren Schamlippen gespürt habe, es dabei aber
zu keinen weiteren Bewegungen gekommen sei. Sie habe sich in der Folge
bewusst weggedreht, worauf der Beschuldigte recht schnell aus dem Zimmer
gegangen sei (act. 1 S. 6).
2.2.2 Nachdem
E.______ bzw. ihre Mutter noch in der Nacht vom 28. Februar auf den
1. März 2015 die Polizei verständigt hatte, konnte E.______ noch
gleichentags zur Sache befragt werden, wobei die Anhörung auf Video
aufgezeichnet wurde (siehe act. 3/III/4 und act. 3/III/13).
E.______ führte aus, sie habe sich am 28. Februar 2015 ab ca. 15 Uhr in
der Wohnung des Beschuldigten in [...] aufgehalten, wo sie zunächst einen
Film geschaut hätten. Am späteren Nachmittag hätten sie sich Pizza bringen lassen
und gegessen; dabei habe der Beschuldigte ihr ein Glas Cola angeboten, wobei
er das Glas von ihr unbemerkt eingeschenkt habe. Das Cola habe bitter
geschmeckt, was sie ihm auch gesagt habe, worauf er gemeint habe, das liege
vermutlich an der Pizza (act. 3/III/4 S. 4 bei
"00:42:40:00"). In der Folge habe der Beschuldigte mit der
Behandlung begonnen, dabei sei sie rasch eingeschlafen. Der Beschuldigte sei
dann wiederholt ins Zimmer gekommen, erneut um etwa 23 Uhr und habe
jetzt die Decke zur Seite getan und dann bei ihr zwischen den Beinen
"rumgelangt" (a.a.O., S. 4 bei "00:46:30:00"). Sie
selber sei im Bett auf dem Rücken gelegen. Der Beschuldigte sei an der
Bettkante gesessen und habe ihre Beine auseinandergeschoben und ihr die
Shorts und die Unterhose zur Seite geschoben und habe sie im Scheidenbereich
ausgegriffen; er habe mit seinen Fingern "Rauf- und
Runterbewegungen" gemacht. Er habe mit einem Licht ihre Scheide
beleuchtet (a.a.O., S. 4 bei "00:48:50:00" und
"00:50:30:00"). Anschliessend sei der Beschuldigte mit den Knien
aufs Bett gekommen, habe seine Knie zwischen ihre Beine geschoben und sie
habe seinen Penis kurz gespürt; sie habe sich dann abgedreht, worauf der
Beschuldigte rasch aus dem Zimmer gegangen sei (a.a.O., S. 4 f. bei
"00:50:30:00" und "00:55:20:00").
Die in der Anklage beschriebenen Handlungen
des Beschuldigten folgen akkurat den eben dargelegten Aussagen von E.______,
bis auf ein kleines, aber nicht entscheidendes Detail: so zog der
Beschuldigte der (halb)schlafenden E.______ die Shorts und Unterhosen nicht
herunter, sondern schob sie zur Seite, als er mit seinen Fingern zur Scheide
vordrang.
2.2.3 Nach dem
nächtlichen Ereignis in der Wohnung des Beschuldigten wurde E.______ am
Vormittag, 1. März 2015 ärztlich untersucht und wurde ihr dabei auch
eine Blut- und Urinprobe entnommen (act. 3/III/16+17). Die Auswertung
der Blutprobe ergab Rückstände des Arzneistoffes Nitrazepam; gemäss Gutachten
des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich vom
23. Juni 2015 stand E.______ am 28. Februar 2015 spätabends unter
dem Einfluss von Nitrazepam, "d.h. aufgrund der schlaffördernden
Wirkung ist die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit im
Ereigniszeitpunkt vermindert gewesen" (act. 3/III/24 S. 1
unten).
Gemäss IRM-Gutachten gehört Nitrazepam zur
Wirkstoffklasse der Benzodiazepine und ist im Präparat Mogadon enthalten.
Nitrazepam ist indiziert bei behandlungsbedürftigen Schlafstörungen, wobei
es durch seine schlaffördernde Wirkung die körperliche und geistige
Leistungsfähigkeit vermindert (act. 3/III/24 S. 2 unten). Aufgrund
der Untersuchungsergebnisse steht fest, dass der Beschuldigte zumindest bis
2012 ausgerechnet das Schlafmittel Mogadon konsumiert und privat über entsprechende
Tabletten verfügt hatte (siehe dazu act. 3/VIII/5 S. 3;
act. 2/V/4 und act. 2/V/10 S. 3 Ziff. 2.2;
act. 3/III/2 S. 8 Ziff. 77 f.; siehe ferner auch act.
2/I/19 S. 3 Ziff. 8 f.).
2.2.4 Anlässlich
der ärztlichen Untersuchung am 1. März 2015 wurden ab den beiden
grossen Schamlippen von E.______ Abstriche genommen (act. 3/III/19+20).
Im Abstrich ab den Schamlippen konnte männliche DNA nachgewiesen werden,
wobei gemäss IRM-Gutachten die betreffende DNA mit einer Wahrscheinlichkeit
von 26'107 zu 1 (sprich: sozusagen vollkommen sicher) dem Beschuldigten zuzuordnen
ist (act. 3/III/25 S. 3 unten sowie act. 3/III/32).
2.2.5 Die eben
dargelegten Indizien (nämlich: 1.) Schilderungen von E.______ nur wenige
Stunden nach dem Ereignis; 2.) Nitrazepam-Rückstände im Blut von E.______,
wobei dieser Arzneistoff ausgerechnet in dem vom Beschuldigten früher selber
konsumierten Schafmittel Mogadon enthalten ist; 3.) DNA-Spur
des Beschuldigten auf den Schamlippen von E.______) sind insgesamt erdrückend
und lassen schlicht keinen Raum für irgendwelche in-dubio-pro-reo-Überlegungen.
Es bleiben nicht die geringsten Zweifel zurück, dass sich der Sachverhalt
betreffend E.______ tatsächlich so zutrug wie in der Anklage geschildert und
dem Beschuldigten angelastet (act. 1 S. 5 ff.). Die Vorinstanz
ist demnach in zutreffender Würdigung des Sachverhalts der Anklage gefolgt;
gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO wird ergänzend auf die
entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen
(act. 128 S. 9 bis S. 32 E. III.).
Die vom Beschuldigten in der Berufung
vorgetragenen Einwendungen (oben E. 2.1) erschöpfen sich in
verschwommener Kritik am vorinstanzlichen Entscheid. Die
"Likörgeschichte" (angeblich versehentlicher Schlafmittelkonsum),
worüber der Beschuldigte auch anlässlich seiner Befragung vor Obergericht
ausführlich berichtete (act. 183 S. 3 sowie S. 6 f. und
S. 10), ist als reine Schutzbehauptung einzustufen; bereits die
Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass diese Erzählung einer vertieften
Prüfung nicht standhält (act. 128 S. 29). Dass der Beschuldigte
seit 2012 keine Schlafmittel mehr konsumiert, mag zutreffen; dies ändert
aber nichts daran, dass im Körper von E.______ Rückstände des Schlafmittels
Mogadon nachgewiesen werden konnten, wobei der Beschuldigte (früher)
nachweislich Konsument dieses Schlafmittels war und er vom Hausarzt ganze
Packungen davon nach Hause verabreicht erhielt. Schliesslich sind auch die
Erklärungen des Beschuldigten, wie seine DNA auf die Schamlippe von E.______
gelangen konnte (siehe dazu act. 183 S. 4), nur hilflose Ausflüchte.
Es wäre geradezu sach- und lebensfremd, die DNA-Spur auf der Schamlippe
darauf zurückzuführen, dass E.______ in einem Bett mit angeblich nicht frisch
angezogener Bettwäsche geschlafen hatte oder dass E.______ die Toilette in
der Wohnung des Beschuldigten benutzt hatte.
2.2.6 Anzufügen
bleibt noch Folgendes: E.______ erwähnte bei ihren Erstaussagen am 1. März
2015, dass sie "zirka vor einem Monat" (act. 3/III/4 S. 3
bei "00:19:40:00" [also Ende Januar/Anfang Februar 2015]) bereits
einmal beim Beschuldigten in dessen Wohnung in einer Behandlung gewesen sei
und anschliessend dort übernachtet habe [im ganzen Ablauf handelte es sich
dabei um die zweite Behandlung; die allererste Behandlung fand ein paar
Wochen davor damals noch im Beisein von Bruder und Vater von E.______ im
(externen) Behandlungsraum des Beschuldigten in [...] statt, siehe a.a.O.,
S. 2 bei "00:14:30:00"]. Der Beschuldigte habe ihr damals
einen Fruchtsaft gegeben, wobei er darin mit einem Löffel umgerührt habe. Sie
könne zwar nicht sagen, ob er etwas in den Saft reingetan habe; allerdings
habe sie sich etwa eine halbe Stunde nach dem Trinken gefühlt, als sei sie
benebelt (a.a.O., S. 3 bei "00:26:50:00"). Der Beschuldigte
wurde erstmals am 16. September 2015 zu den Ausführungen von E.______
befragt, also fast acht Monate nach der von ihr berichteten Begebenheit mit
dem Fruchtsaft. Von der Polizei danach gefragt, was er E.______ bei der
zweiten Behandlung [Ende Januar/Anfang Februar 2015] zu trinken gegeben habe,
erwähnte er, dass er "einen verschlossenen Orangensaft aus dem
Kühlschrank genommen […] und beide Gläser (ihres und meines) vor ihren Augen
aufgefüllt [habe], das hat sie gesehen". Auf die anschliessende Frage,
wozu er den Orangensaft mit einem Löffel umgerührt habe, antwortete er, dass
er die Flasche vor dem Öffnen nicht geschüttelt habe und sich daher der
"Satz vom Orangensaft am Glasboden befand" (zum Ganzen:
act. 3/III/2 S. 6 Fragen 52 und 53). Es mutet nur schon eigenartig
an, dass sich der Beschuldigte mehr als ein halbes Jahr später überhaupt noch
an einen solch banalen Vorgang wie die Konsumation eines Getränks zu erinnern
vermag. Umso überraschender ist es, dass er noch derart detailliert zu
berichten weiss. Er erinnert sich nicht bloss daran, dass er E.______ ein
Getränk angeboten hatte, sondern weiss gar noch welches; und schliesslich
berichtet er sogar, ohne konkret danach gefragt worden zu sein, wie er das
Getränk damals eingeschenkt hatte ("vor ihren Augen"). Gerade weil
der Beschuldigte eine solchermassen detailgenaue Schilderung zu Protokoll
gegeben hat, entlarvt er sich selbst. Ganz offensichtlich glaubte er
nämlich, möglichst präzise Angaben würden ihn von jeglichem Verdacht
befreien. Indes aber ist genau das Gegenteil der Fall, wenn – wie hier – die
vorgeblich detaillierten Angaben eine vollkommen belanglose Begebenheit
betreffen, an die man sich Monate später normalerweise schlicht nicht mehr
erinnert, es sei denn, es habe sich dabei etwas Aussergewöhnliches
zugetragen, was nun hinterher mit einer bildhaft erzählten Geschichte
vertuscht werden soll. Genau deswegen macht sich der Beschuldigte mit seiner
"exakten" Erzählung verdächtig und ist ihm darin nicht zu glauben.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass der
Beschuldigte bereits anlässlich der Behandlung von Ende Januar/Anfang Februar
2015 E.______ eine möglicherweise betäubende Substanz verabreicht hatte
(siehe dazu act. 128 S. 19 unten) und indiziert dies zusätzlich,
dass sich gleiches anlässlich der Behandlung vom 28. Februar 2015 wiederholt
hat. Vor allem aber ist damit die erstinstanzlich vorgetragene Behauptung des
Verteidigers des Beschuldigten widerlegt, wonach die zweite Behandlung [Ende
Januar / Anfang Februar 2015] "erfolgreich" gewesen sei (siehe dazu
act. 128 S. 18 unten mit Hinweis auf act. 79 S. 6).
3. Anklagesachverhalt betreffend D.______
3.1 Der
Rechtsvertreter des Beschuldigten vertrat an der Berufungsverhandlung den
Standpunkt, dass auch im Fall D.______ die Staatsanwaltschaft keine Beweise
vorlege, wonach der Beschuldigte die ihm angelastete Tat auch tatsächlich
begangen habe; die Staatsanwaltschaft stütze sich lediglich auf die Aussagen
von D.______ sowie ein unnötig teures und unnützes Gutachten über die Wirkung
von Schlafmitteln. Entscheidend für die Frage der Glaubwürdigkeit sei
"die Darstellung betreffend dem mit dem Schlafmittel versetzten
Saft". Die Vorinstanz gehe mit einer gewissen Leichtfertigkeit einfach
davon aus, dass sich im Saft Schlafmittel befunden haben müssen. Doch alleine
die Tatsache, "dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt Tabletten
verschrieben und auch zu Hause hatte", reiche als Indiz nicht aus, dass
er diese Tabletten auch tatsächlich verwendet habe. Auch in diesem Punkt sei
die tendenziöse Richtung, welche die Vorinstanz eingeschlagen habe, klar
ersichtlich, nämlich nach dem Motto: wenn es in anderen Fällen vielleicht
passiert sei, dann sicherlich auch hier. Sodann sei nochmals auf die vom
Beschuldigten bereits vor Vorinstanz geltend gemachte Heilungskrise
verwiesen, welche nach Behandlungen durchaus auftreten könne. Mit diesem
Thema habe sich die Vorinstanz überhaupt nicht auseinandergesetzt; dabei sei
dies für die Erklärung, weshalb D.______ den Beschuldigten belaste, von
entscheidender Relevanz. In Hinsicht darauf sei denn auch der Beweisantrag
gestellt, diese Frage durch eine fachkundige Person beantworten zu lassen.
Denn ohne Fachwissen dürfe nicht einfach bestimmt werden, dass bei D.______
keine Heilungskrise vorgelegen habe. Auch die Staatsanwaltschaft, obschon
verpflichtet, belastende und entlastende Beweise zu erheben, habe sich damit
nur ungenügend auseinandergesetzt. So gesehen sei der Beschuldigte die
einzige fachkundige Person und sei daher auf seine Aussagen abzustellen;
unter diesen Umständen sei "der Beschuldigte in diesem Sachverhalt
betreffend den Handlungen zum Nachteil von D.______ freizusprechen"
(act. 179 S. 41 f. Ziff. 21-27).
3.2 Der
Beschuldigte wirft somit auch hier der Vorinstanz vor, den Sachverhalt nicht
richtig festgestellt zu haben (Art. 398 Abs. 3 lit. b StPO).
Auch hier stösst die Rüge ins Leere:
3.2.1 Am
Karfreitag, 6. April 2012, empfing der Beschuldigte um 18.30 Uhr die
damals 46-jährige D.______ in seinem Behandlungsraum in [...] (Glarus Nord).
Die in Basel lebende D.______ leidet an schmerzhafter Fibromyalgie, weshalb
ihre im Kanton Glarus wohnhafte Lebenspartnerin den Kontakt zum
Beschuldigten vermittelt hatte und sie damals auch zur Behandlung nach [...]
hingefahren hatte (siehe dazu act. 2/I/6 S. 2; act. 2/I/20
S. 2 f. Ziff. 1-10, S. 4 Ziff. 14 und S. 7
Ziff. 32-34). Laut Anklage soll am besagten Abend der Beschuldigte
D.______ vor der Behandlung zunächst einen [mit Schlafmittel versetzten]
Fruchtsaft in einem Plastikbecher verabreicht haben. In der Folge habe
D.______ die Hosen ausgezogen, damit der Beschuldigte sie besser behandeln
könne. Während der Behandlung seien ihr dann die Augen zugefallen; sie habe
zwar gehört und verspürt, was um sie herum geschah, habe jedoch die Augen
nicht mehr öffnen und sich auch nicht wehren können. Der Beschuldigte habe
sie zur Seite gedreht, ihr den Slip heruntergezogen und sie am Po und an der
Scheide ausgegriffen. Danach habe er ihr seine Finger und später auch
irgendwelche Gegenstände vaginal und anal eingeführt. Ausserdem habe sie das
Gefühl gehabt, dass der Beschuldigte irgendwelche Handlungen an sich selber
vorgenommen und ihr allenfalls den Penis eingeführt habe. Nach einiger Zeit
habe er ihr den Slip wieder angezogen und sie auf den Rücken zurückgedreht.
Danach habe er den Behandlungsraum für eine Weile verlassen, sei dann
zurückgekehrt und habe sie geweckt, wobei sie die Augen habe öffnen können,
aber noch liegen geblieben sei. Später sei sie von der Freundin abgeholt
worden und habe sie ihr von den Übergriffen des Beschuldigten erzählt (act. 1
S. 4).
3.2.2 Die
Anklage beruht im Wesentlichen unmittelbar auf den Aussagen von D.______
(siehe insbesondere act. 2/I/6 S. 4 f.; act. 2/I/12
S. 3 ff.). Die Vorinstanz stufte im angefochtenen Entscheid die
betreffenden belastenden Schilderungen von D.______ als glaubhaft ein (siehe
act. 128 S. 37 f. E. 1.8. sowie S. 48
E. 3.10.). Sie stützte dabei ihre Einschätzung auf mehrere Erkenntnisse:
3.2.2.1 Zunächst
einmal erachtete die Vorinstanz die von D.______ über das ganze Verfahren
hinweg gemachten Aussagen als inhaltlich konsistent (act. 128 S. 38
E. 1.8. am Ende).
D.______ wurde in der Untersuchung sowie im
vorinstanzlichen Verfahren insgesamt vier Mal zum inkriminierten Sachverhalt
befragt (act. 2/I/6; act. 2/I/12; act. 2/VIII/15;
act. 47). Dabei schilderte sie das Geschehen vom 6. April 2012 in seinem
Ablauf immer gleich und ohne sich in Widersprüche zu verstricken. Der
Rechtsvertreter des Beschuldigten brachte anlässlich der Berufungsverhandlung
nichts vor, woraus sich eine andere Erkenntnis ergeben würde; überhaupt
setzte er sich mit den Aussagen von D.______ im Einzelnen bzw. ihrem
widerspruchsfreien Aussageverhalten nicht näher auseinander und unternahm
insofern gar nicht erst den Versuch, die (zutreffende) Einschätzung der
Vorinstanz, wonach die Aussagen von D.______ "inhaltlich konsistent und
glaubhaft" seien, zu widerlegen.
3.2.2.2 Aus
Sicht der Vorinstanz manifestiert sich die Glaubhaftigkeit der Aussagen von
D.______ namentlich im Umstand, dass sie in der Untersuchung detailliert schilderte,
wie der Beschuldigte ihr damals zu Beginn der Behandlung am 6. April
2012 ein Getränk verabreicht hatte. So beschreibe D.______ detailliert, wie
der Beschuldigte den einen Becher frisch aufgefüllt und den anderen ihr
gegeben habe (wobei ihr das sonderbar vorgekommen sei), dass sie solchen
Fruchtsaft eigentlich nicht möge und ausserdem auch keine bereits
eingefüllten Getränke annehme sowie dass sie gar nicht habe trinken wollen,
aber der Beschuldigte darauf bestanden habe. Bei einem solchen Detaillierungsgrad,
so folgerte die Vorinstanz, sei davon auszugehen, dass die Aussage von
D.______ der Wahrheit entspreche, zumal demgegenüber die Angaben des
Beschuldigten widersprüchlich seien. Die Vorinstanz folgerte daraus, dass in
Hinsicht auf die Begebenheit mit dem Multivitaminsaft die Aussage von
D.______ als glaubhafter einzustufen sei [als die bestreitenden Ausführungen
des Beschuldigten] und es daher als erstellt gelte, dass der Beschuldigte
D.______ einen bereits eingegossenen Becher mit Multivitaminsaft dargereicht
und darauf bestanden habe, dass sie diesen austrinke (act. 128
S. S. 41 f. E. 3.2.).
D.______ berichtete bei der ersten
Einvernahme am 14. Juni 2012, dass am 6. April 2012 im
Behandlungsraum des Beschuldigten auf dem Fenstersims ein Tetrapack
Multivitaminsaft gestanden habe. Sie sei zu Beginn auf der Couch gesessen,
als der Beschuldigte aufgestanden sei und einen Becher [von diesem Fruchtsaft]
eingeschenkt habe; ihr [D.______] habe er dann allerdings nicht den frisch
eingeschenkten Becher gegeben, sondern einen anderen Becher mit Fruchtsaft,
bei dem sie nicht gesehen habe, wie er eingeschenkt worden sei; der
Beschuldigte habe ihr gesagt, sie beide müssten dies nun zur Stärkung
trinken, damit sie während der bevorstehenden langen Behandlung nicht
austrocknen würden (act. 2/I/6 S. 4). Diese Erstaussage hat sie in
den späteren Befragungen jeweils gleichbleibend bestätigt (act. 2/I/12
S. 3 unten und S. 4; act. 2/VIII/15 S. 7 und S. 10;
act. 47 S. 4). Besonders bemerkenswert ist dabei, dass D.______
explizit einen Tetrapack [Getränkekarton] Multivitaminsaft benennt und die
Polizei später bei der Durchsuchung des Behandlungsraums prompt solche
Getränkepackungen mit Multivitaminsaft vorfindet (act. 2/I/1
S. 13). Dieser Umstand ist daher ein zentraler und entscheidender
Anhaltspunkt, der für die Glaubhaftigkeit der von D.______ gemachten Aussagen
spricht. Es erscheint daher tatsächlich, und darin ist der Vorinstanz
beizupflichten, als höchst unwahrscheinlich, dass D.______ ihre Schilderung
über das ihr vom Beschuldigten verabreichte Getränk erfunden haben könnte.
3.2.2.3. Für die
Vorinstanz ist sodann erstellt, dass der Fruchtsaft, den D.______ am
6. April 2012 vom Beschuldigten zum Trinken verabreicht erhielt, mit
einem Schlafmittel versetzt war (act. 128 S. 43 E. 3.3. am
Ende). Auch in diesem Punkt ist der Vorinstanz ohne weiteres zu folgen,
drängt sich nämlich diese Erkenntnis aufgrund der hier vorhandenen Indizien
klarerweise auf:
Zunächst einmal konnte die Polizei bei der
Durchsuchung des vom Beschuldigten für seine "Therapien" benutzten
Behandlungsraumes in [...] effektiv diverse Schlafmittel und Psychopharmaka
sicherstellen, dabei sogar aufgebrochene und zerstückelte Tabletten in einem
Plastikbecher (act. 2/III/5 S. 2). Die betreffende Durchsuchung
fand zwar erst im August 2012 statt und damit vier Monate nachdem der
Beschuldigte D.______ behandelt hatte; allein aber der Umstand, dass der
Beschuldigte im Behandlungsraum Schlaftabletten verfügbar hatte, ist im
vorliegenden Gesamtzusammenhang ein augenscheinliches Indiz dafür, dass der
Beschuldigte D.______ ein Schlafmittel verabreicht und sie so zum Widerstand
unfähig gemacht haben könnte.
Eine wesentliche Bedeutung erlangt das Indiz
der sichergestellten Medikamente zudem durch folgenden Umstand: Gemäss der in
der Untersuchung eingeholten Expertise vermögen die betreffenden Medikamente,
wenn sie in einem Fruchtsaft verabreicht werden, den Konsumenten oder die
Konsumentin durchaus in den von D.______ geschilderten Zustand einer
eigenartigen Benommenheit zu versetzen [D.______ berichtete, dass ihr die
Augen zugefallen seien und sie nicht mehr habe sprechen und sich bewegen
können, jedoch alles mitbekommen habe; siehe dazu act. 2/I/6 S. 5]
(act. 2/V/11 S. 2 sowie insbesondere S. 5 Ziff. 3). Kommt
hinzu, dass namentlich das Schlafmittel Mogadon sich innert weniger Sekunden
in einem Fruchtsaft auflösen lässt und sich dabei der Geschmack des Getränks
nicht merklich verändert (act. 2/V/11 S. 10 Ziff. 17 und
S. 13).
Die Verteidigung bezeichnete an der
Berufungsverhandlung die eben zitierte Expertise als "teures und
unnützes Gutachten über die Wirkung von Schlafmitteln" und merkte an,
"dies hätte auch Google können" (act. 179 S. 41
Ziff. 21). Dieser Vorbehalt der Verteidigung ist polemisch und ohne
inhaltliche Substanz. Darauf ist daher nicht einzugehen, zumal es sich beim
kritisierten Fachbericht um ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten
des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich handelt
(act. 2/V/11), welches formal einwandfrei verfasst sowie inhaltlich
fundiert und schlüssig begründet ist.
3.2.2.4 Aus
Sicht der Vorinstanz liegt ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der
Aussagen von D.______ darin, dass der Beschuldigte auch bei der Behandlung
von E.______ ihr ein Schlafmittel in einem Getränk verabreicht und sie auf
derlei Weise sediert hatte (act. 128 S. 42 E. 3.2. und
S. 43 E. 3.4.). Der Rechtsvertreter des Beschuldigten erblickt
darin eine unzulässige und nicht sachgerechte Verknüpfung verschiedener Fälle
(act. 179 S. 39 Ziff. 10). Dieser Einwand geht fehl. Schildern
nämlich wie im vorliegenden Verfahren zwei Personen, die sich gegenseitig
nicht kennen, unabhängig voneinander ähnliche Begebenheiten mit dem Beschuldigten,
so ist dies beweisrechtlich sehr wohl von Bedeutung und unterstreicht hier
geradezu die Glaubhaftigkeit der einzelnen Berichte, zumal im Fall von
E.______ in deren Blut dank zeitnaher Untersuchung tatsächlich Schlafmittel
nachgewiesen werden konnten. Die von mehreren Betroffenen glaubhaft
geschilderten Erlebnisse sind sodann zu einem Gesamtbild zusammenzufügen;
dieses beweisrelevante Bild lässt vorliegend geradewegs ein eigentliches
Handlungsmuster (Modus Operandi) des Beschuldigten erkennen, nämlich
dahingehend, dass er seine Opfer vor den sexuellen Übergriffen mit
Schlafmitteln betäubt hat.
3.2.2.5 Ein
weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der Schilderung von D.______ über eine
ihr vom Beschuldigten mutmasslich verabreichte narkotisierende Substanz sah
die Vorinstanz darin (siehe act. 128 S. 43 f. E. 3.4.),
dass der Beschuldigte wenige Wochen vor der Behandlung von D.______
nachweislich im Internet Nachforschungen zu den Begriffen
"nakortikum", "hypnotika und sedativa" und "ko
tropfen" vorgenommen hatte (act. 2/III/6).
Tatsächlich belegt die vom Beschuldigten
angestellte Google-Recherche, dass er sich konkret mit der narkotisierenden
Wirkung von K.-o.-Tropfen bzw. Psychopharmaka befasst hat. Dieser Umstand
ist daher in Hinsicht auf den Anklagesachverhalt (Betäubung von Personen, um
sich dann an ihnen zu vergehen) als einschlägiger Anhaltspunkt zu werten;
dies gilt erst recht im Kontext mit den zuvor dargelegten weiteren Indizien.
Die Verteidigung geht in ihrer Berufung auf das Indiz der besagten
Internet-Nachforschungen mit keinem Wort ein, wie sie überhaupt das Zusammentreffen
mehrerer eindeutig belastender Indizien praktisch komplett ausblendet.
3.2.2.6 Die
Verteidigung machte an der Berufungsverhandlung gleich wie schon vor
Vorinstanz geltend, D.______ habe im Zuge der Behandlung durch den Beschuldigten
mutmasslich eine Heilungskrise erfahren. Im Kern macht die Verteidigung bzw.
der Beschuldigte damit geltend, bei D.______ seien während der Behandlung
eigene Erinnerungen an früher erlebte "schlimme Sachen" [sexuelle
Misshandlungen] hochgekommen, was zur Folge habe, dass sie das früher
Erlebte nun auf ihn [den Beschuldigten] projiziere (siehe dazu
act. 2/V/11 S. 12, dort die damals vom Rechtsvertreter des
Beschuldigten gestellte Ergänzungsfrage 2.2.; act. 77/01 [von der
Verteidigung vor Vorinstanz eingereichte Stellungnahme eines anderen
Heilpraktikers]; act. 170 S. 1 unten und S. 2 oben;
act. 183 S. 14 unten und S. 15 oben). Vor Obergericht
präsentierte der Verteidiger zum Thema "Heilungskrise" einen
Auszug aus dem Internet und verlangte vom Obergericht dessen Berücksichtigung
bei der Entscheidfindung (act. 171 sowie act. 170 Antrag
Ziff. 1). Die betreffende Publikation ist jedoch vollkommen unbeschwert
von empirisch-wissenschaftlicher Substanz; laut Impressum der Website
handelt es sich hierbei um nicht mehr und nicht weniger als eine blosse
Kundgabe einer beliebigen Einzelperson. Darauf ist schlicht nicht weiter
einzugehen. Ebenso wenig ist der in diesem Sachzusammenhang von der
Verteidigung als Experte angerufene Q.______ anzuhören (act. 170 Antrag
Ziff. 2). Bei Q.______ handelt es sich um einen im Kanton Glarus tätigen
Akupunkteur (act. 77/01); inwiefern er dazu prädestiniert sein soll, um
dem behaupteten Phänomen der Heilungskrise ein Mass an Plausibilität zu
verleihen, ist unerfindlich und wird von der Verteidigung nicht dargelegt.
Insgesamt erweist sich die von der Verteidigung vertretene
"Theorie", wonach D.______ anlässlich der Behandlung durch den
Beschuldigten massiv aus ihrem seelischen Gleichgewicht geraten sei und ihr
dabei Erinnerungen an frühere schlimme Erlebnisse hochgekommen seien, welche
sie nun unmittelbar mit dem Beschuldigten als Täter assoziiere, als
eigenartiger und zugleich hilfloser Versuch einer Ausflucht. Zu Recht ist
daher die Vorinstanz darauf nicht weiter eingegangen.
3.2.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
in zutreffender Würdigung aller Indizien zu Recht zur Ansicht gelangte, dass
im Fall von D.______ der Anklagesachverhalt erstellt sei (act. 128
S. 48 E. 3.10). Die dagegen vorgebrachten Einwendungen der
Verteidigung sind allesamt unbegründet. Zur Ergänzung der vorstehend
gemachten Ausführungen wird im Übrigen in Anwendung von Art. 82
Abs. 4 StPO explizit auch auf die beweisrechtlichen Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen (act. 128 S. 41-48, E. 3.1. ff.).
4. Anklagesachverhalt
betreffend C.______
4.1 Von Dezember
2004 bis Ende 2010 lebte der Beschuldigte mit R.______ und deren beiden
Zwillingskindern in [...] (Glarus Nord) zusammen. Für die Vorinstanz steht
fest, dass ab circa Sommer 2009 bis ungefähr Ende 2010 der Beschuldigte sich
nachts wiederholt ins Schlafzimmer von C.______ begab (vorgeblich um dort mit
Räucherstäbchen schlechte Energien zu vertreiben), sich dabei jeweils zu
C.______ ins Bett legte und mit dem Finger in ihre Scheide eindrang; vor dem
Zubettgehen soll der Beschuldigte dem Mädchen jeweils ein Glas Wasser mit
darin aufgelöstem Schlafmittel verabreicht haben (act. 128
S. 50 ff. insbes. S.59 f. E. 4.3. und S. 61
E. 5.1. und 5.2.).
4.2 Die
Verteidigung beanstandet zunächst, dass die Vorinstanz (auch) im Anklagesachverhalt
betreffend C.______ den Grundsatz in dubio pro reo verletzt habe
(act. 179 S. 37 Ziff. 2 3. Spiegelpunkt). Konkret lege
nämlich die Staatsanwaltschaft ausser den Aussagen von C.______ selber keinen
einzigen Beweis vor, welcher den Tatverdacht stützen würde. Die Vorinstanz
habe in der Folge "im Rahmen der Begründung des Urteils in Verlinkung
mit den anderen Fällen Parallelen gezogen", die es so nicht gebe. Dies
betreffe insbesondere die Frage, ob der Beschuldigte Schlaftabletten an
C.______ verabreicht habe; gerade dies treffe hier nicht zu, weil es nämlich
die Mutter von C.______ gewesen sei, die ihr jeweils Schlaftabletten
verabreicht habe (act. 179 S. 42 Ziff. 28 f.). Ausserdem
habe der Beschuldigte bereits vor Vorinstanz erklärt, "dass es sich bei
der Strafanzeige um eine instruierte Abrechnung der Familie [...] mit dem
Beschuldigten handelte". Die Familie [...] habe den Beschuldigten bereits
einige Zeit vor dessen Verhaftung im August 2012 angezeigt, dabei aber nur
wegen Stalking. Indes mache es überhaupt keinen Sinn, dass die Familie [...]
den Beschuldigten zunächst nur wegen Stalking anzeige, wenn er tatsächlich
die Tochter sexuell misshandelt hätte. Das Argument der Vorinstanz, die
Familie [...] habe zunächst einfach mal Abstand vom Beschuldigten wollen,
greife da zu kurz. Denn gerade wenn es der Familie [...] um Abstand gegangen
wäre, so wäre es nur logisch und konsequent gewesen, gleich von Beginn an
"alle Faktoren in die Waagschale [zu] legen", damit die
Staatsanwaltschaft sogleich sicherstelle, dass es zu keinem Kontakt mehr
komme. Weil aber genau das [Offenlegung aller Vorwürfe gleich am Anfang]
nicht geschehen sei, bedeute dies, dass "die Geschichte" erst
später, als der Beschuldigte in Haft kam, "erfunden wurde, um ihm zu
schaden und Rache an ihm zu nehmen". Dieses Verhaltensmuster [der
Familie] sei offensichtlich, "passt aber offenbar nicht in das
tendenzöse Bild der Vorinstanz über den Beschuldigten". Demgegenüber
seien die Aussagen des Beschuldigten von Anfang an schlüssig und stimmig
gewesen; darauf sei daher abzustellen und habe das Obergericht den Beschuldigten
nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen (act. 179 S. 43
Ziff. 30-34).
4.3 Der
Beschuldigte rügt damit ebenso in diesem Anklagepunkt eine unrichtige
Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz; allerdings auch hier zu
Unrecht:
4.3.1 Die
eingeklagten Tathandlungen trugen sich allein zwischen dem Beschuldigten und
der davon betroffenen C.______ zu. Die Vorfälle wurden von niemandem
gesehen, und es sind auch keine Tatspuren dokumentiert. In einer solchen
Konstellation sind die Aussagen des Opfers zwangsläufig der zentrale,
massgebliche Beweis, sofern das Opfer als glaubwürdig und seine Angaben als
glaubhaft qualifiziert werden.
Vorliegend hat die Vorinstanz den
Schilderungen von C.______ Glauben geschenkt; dabei vor allem auch deswegen,
weil der Beschuldigte seinerseits sich in den Augen der Vorinstanz in
Widersprüche bzw. in Ausflüchte verstrickt hatte (siehe dazu etwa
act. 128 S. 58 ff. E. 4.1.-4.3.). C.______ führte bei ihrer
ersten Befragung bei der Polizei aus, der Beschuldigte sei nachts regelmässig
in ihr Schlafzimmer gekommen und oft habe es am Morgen in ihrem Zimmer nach
Räucherstäbchen gerochen (act. 3/I/5 S. 2). Vom Beschuldigten
selber ist zugestanden, dass er sich nachts wiederholt ins Schlafzimmer von
C.______ begab, um nachzusehen, ob sie schlafe sowie um das Fenster zu öffnen,
habe nämlich C.______ eine stark Ausdünstung gehabt; ferner räumte der
Beschuldigte ein, dass er jedenfalls einmal nächtens im Zimmer von C.______
ein Ritual mit Räucherstäbchen ausgeführt habe; die Räucherstäbchen
"sollten die schlechte Energie säubern, damit der Raum neutralisiert
wird" und sollte dadurch "C.______ besser schlafen können und keine
Alpträume mehr haben" (act. 3/I/11 S. 6 f.
Ziff. 30-33 sowie Ziff. 34-36 und Ziff. 40). Die Unstimmigkeit
in den Angaben des Beschuldigten erkannte die Vorinstanz dabei nicht in der
Schilderung des konkreten Handlungsrahmens, sondern in dem vom Beschuldigten
hierzu vorgebrachten Handlungsmotiv. Nach Ansicht der Vorinstanz
haben Kinder im Teenageralter keine merkliche Ausdünstung und ist daher
dieser Umstand nichts anders als vorgeschoben; tatsächlich – dies die damit
implizit verbundene Aussage der Vorinstanz – begab sich der Beschuldigte
nicht deshalb ins Zimmer von C.______, um dort das Fenster zu öffnen, sondern
um an C.______ die von ihr berichteten sexuellen Handlungen vorzunehmen (act.
128 S. 58 E. 4.1.). Genauso diente in der Sicht der Vorinstanz auch
das Räucherritual dem Beschuldigten bloss als Vorwand, um sich ungestört und
ohne Argwohn zu erwecken, im Schlafzimmer von C.______ aufhalten und sie
sexuell missbrauchen zu können (a.a.O., S. 60 E. 4.3. in fine).
Wenn daher im Licht der eben erörterten
Ausgangslage (C.______ sagt aus, der Beschuldigte sei viele Male zu ihr ins
Zimmer gekommen und habe sich an ihr vergriffen; der Beschuldigte anderseits
bestätigt immerhin, nachts wiederholt ins Schlafzimmer von C.______ gegangen
zu sein, verstrickt sich dabei aber in Ungereimtheiten) die Vorinstanz
erwog, dass die Schilderungen von C.______ glaubhaft seien, so ist ihr darin
ohne weiteres beizupflichten. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten bringt
denn auch in seiner Berufung nichts vor, woraus sich hier eine andere
Einschätzung aufdrängen würde. Auch ist nicht erkennbar, wie diese
Einschätzung von den beantragten beiden Zeugen (siehe act. 170 S. 2
Ziff. 2 f.) sollte erschüttert werden können, zumal im Übrigen auch
die Verteidigung selber an der Berufungsverhandlung darauf nicht mehr
eingegangen ist.
4.3.2 Die von
der Verteidigung in der Berufung kritisierte "Verlinkung" mit den
beiden anderen eingeklagten Fällen "D.______" und
"E.______" ist nicht zu beanstanden; im Gegenteil: eine
entsprechende Gesamtsicht drängt sich vorliegend unweigerlich auf. In den
vorstehenden Erwägungen zu den Fällen "E.______" und "D.______"
wurde nämlich aufgezeigt, dass es zum erkennbaren Handlungsmuster (Modus
Operandi) des Beschuldigten gehörte, seine Opfer vor den sexuellen
Übergriffen mit Schlafmitteln zu betäuben (siehe dazu oben E. 3.2.2.4).
Und in eine ähnliche Richtung weisen ebenso die Aussagen von C.______. Sie
berichtete bei ihrer Befragung am 24. August 2012 gegenüber der Polizei,
der Beschuldigte habe ihr abends wiederholt ein Glas Wasser gereicht und sie
aufgefordert, das Wasser zu trinken, weil sie, wie ihr der Beschuldigte
gesagt habe, generell zu wenig trinken würde. Dieses Wasser habe jeweils
komisch geschmeckt, worauf ihr schwindelig geworden und sie auch ermüdet sei;
danach habe sie jeweils bemerkt, wie jemand zu ihr ins Schlafzimmer gekommen
sei und sich neben sie ins Bett gelegt und sie mit den Fingern an der Vagina
ausgegriffen habe (act. 3/I/5 S. 2; siehe ferner auch act. 44
S. 4 Dep. 7). Gerade der Umstand, dass die Angaben von C.______ auf
das nämliche Muster hinweisen wie die Berichte von E.______ und D.______, ist
ein untrügliches Indiz für die Wahrhaftigkeit der Schilderungen von
C.______. Dass die damals knapp 16-jährige C.______ bloss eine Geschichte
erfunden haben könnte und sie dabei rein zufällig passende Elemente in ihre
Erzählungen eingebaut hätte, ist vollkommen unwahrscheinlich.
4.3.3 Der
Rechtsvertreter des Beschuldigten argwöhnte an der Berufungsverhandlung,
C.______ habe "die Geschichte später, als der Beschuldigte in Haft kam,
erfunden um ihm zu schaden und Rache an ihm zu nehmen"; konkret meint
der Verteidiger damit, wie er an der Verhandlung vor der Vorinstanz näher
ausgeführt hatte, dass es sich um eine von R.______ [der früheren
Lebenspartnerin des Beschuldigten und Mutter von C.______] orchestrierte
Racheaktion und ein abgekartetes Spiel handle, indem sie, nachdem sie Akteneinsicht
gehabt habe, plötzlich auf denselben Zug aufgesprungen sei (dazu
act. 128 S. 57 E. 3.4.). Darin ist der Verteidigung von
vornherein nicht zu folgen. Das zeitliche Zusammentreffen der Verhaftung des
Beschuldigten und der Anzeige von C.______ ist rein zufällig, wie
nachfolgende Chronologie zeigt:
Der Beschuldigte wurde am 21. August
2012 aufgrund der Anzeige von D.______ an seinem Wohnort in [...] verhaftet
(act. 2/I/1 S. 5 Mitte; act. 2/IV/1 S. 2 oben). D.______
hatte ihre Anzeige gegen den Beschuldigten im Mai 2012 im Kanton Baselland
eingeleitet (act. 2/I/4) und wurde in der Folge von der dortigen Staatsanwaltschaft
zur Sache einvernommen (act. 2/I/6 und 2/I/12). In der zweiten Julihälfte
2012 übernahm die hiesige Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den
Beschuldigten (act. 2/II/2) und veranlasste in der Folge die Verhaftung
samt Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des Beschuldigten
(act. 2/III/1 ff.). Am 22. August 2012 erfuhr die
fallzuständige Glarner Staatsanwältin erstmals von einer Mitarbeiterin der
Opferberatungsstelle Glarus von einem möglicherweise weiteren Opfer des
Beschuldigten (act. 2/I/14). Es handelte sich hierbei um C.______, die
hierauf am 24. August 2012 von der Polizei zu ihren Erlebnissen mit dem
Beschuldigten befragt wurde (act. 3/I/5). Aus den Akten ergeben sich
keine Hinweise darauf, dass C.______ bzw. ihre Mutter R.______ die im Kanton
Baselland wohnhafte D.______ kennen würden und zu ihr je einmal direkt oder
auch nur indirekt Kontakt gehabt hätten. Ebenso ausgeschlossen ist, dass
C.______ vor ihren Erstaussagen bereits Einsicht in die zuvor angelaufene
Untersuchung gegen den Beschuldigten gehabt hätte, war sie bis dahin noch
nicht Verfahrenspartei.
4.3.4 Nachdem
R.______ Ende Dezember 2010 ihre Paarbeziehung mit dem Beschuldigten beendet
hatte und zusammen mit ihren Zwillingen aus der gemeinsame Wohnung in [...]
ausgezogen war (act. 3/I/8 S. 5 f. Ziff. 12), erstattete sie
im Oktober 2011 gegen den Beschuldigten Anzeige wegen Nötigung und Verletzung
des Geheim- oder Privatbereichs (Stalking), wobei in der Folge dieses
Verfahren von der hiesigen Staatsanwaltschaft im Januar 2012 eingestellt
wurde (siehe zum Ganzen Dossier SA.2011.02204).
Gleich wie schon im Verfahren vor Vorinstanz
(siehe dazu act. 128 S. 57 E. 3.4. und S. 60 f.
E. 4.4.) macht die Verteidigung im Berufungsverfahren sinngemäss erneut
geltend, dass die dem Beschuldigten nun angelasteten sexuellen Verfehlungen
erfunden seien, andernfalls diese Übergriffe doch bereits zusammen mit den
Stalking-Vorwürfen zur Anzeige gebracht worden wären.
Auch in diesem Punkt kann der Verteidigung
nicht gefolgt werden. Ob ein sexueller Übergriff zeitnah oder erst später zur
Anzeige gebracht wird, ist für die Glaubhaftigkeit der Tatvorwürfe nicht
ausschlaggebend. Dies gilt namentlich auch vor dem Hintergrund, dass
sexuelle Handlungen zum Nachteil von Kindern ohnehin erst mit Ablauf des
vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers verjähren (Art. 97
Abs. 2 StGB), was damit begründet ist, dass Kinder häufig überhaupt erst
später in der Lage sind, gegen den Täter vorzugehen, insbesondere wenn dieser
– wie auch im vorliegenden Fall – aus dem näheren sozialen Umfeld stammt
(siehe dazu OFK/StGB-Heimgartner,
20. Aufl., Zürich 2018, StGB 97 N 5). Im hier zu beurteilenden Fall
verhielt es sich zudem so, dass C.______ sich anfänglich gar von ihrer Mutter
nicht verstanden fühlte und sie daher die Übergriffe fortan mit sich
geschehen liess (siehe act. 3/I/5 S. 8 bei "09.23.53 –
09.24.38" sowie S. 11 bei "09.31.52 – 09.32.03"); erst
als sich die Mutter im August 2012 an die Opferstelle wandte, da sie vom
Beschuldigten noch immer gestalkt wurde (siehe dazu act. 2/IV/9f, 9g und
10), liess sich jetzt mit Unterstützung der Opferhilfe ebenso C.______ dazu
ermutigen, über das von ihr Erlebte zu berichten (siehe act. 3/I/5
S. 15 bei "09.44.02 – 09.44.51"; act. 2/I/14).
4.4 Damit ist
als Ergebnis festzuhalten, dass die Vorinstanz auch im Fall von C.______ in
korrekter Würdigung sämtlicher verfügbarer Indizien entgegen der Ansicht der Verteidigung
von der Richtigkeit der Anklage ausging (act. 1 S. 2 f.).
Ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen kann daher ebenso an dieser Stelle
in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO explizit auch auf die
beweisrechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 128
S. 50-61). Was die konkrete Anzahl der Übergriffe anbelangt, blieb die
Anklage unbestimmt (act. 1: "mehrfach in der Nacht" über einen
mehrjährigen Zeitraum hinweg), während die Vorinstanz von bis zu zwei Übergriffen
pro Woche während rund eines Jahres ausging (act. 128 S. 61
E. 5.1.). In Hinsicht auf die nachfolgende Strafzumessung geht das
Obergericht von insgesamt drei Übergriffen aus.
5. Rechtliche
Würdigung der eingeklagten Sachverhalte
Die Vorinstanz beurteilte in Übereinstimmung
mit der Anklage (act. 1) die erstellten Übergriffe des Beschuldigten zum
Nachteil von E.______, D.______ und C.______ als mehrfache sexuelle
Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
(Fall C.______), als mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189
Abs. 1 StGB (Fälle D.______ und E.______) sowie als einfache
Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 al. 1 und
al. 2 StGB (Fall E.______) (zum Ganzen: act. 128 S. 29 f.
E. 4.1. und 4.2, S. 48 f. E. 4.1., S. 61 E. 5.1
sowie S. 88 Dispositiv Ziff. 1 Abs. 1 bis 3).
Im Berufungsverfahren blieb die von der
Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung der mehreren Tatgeschehen
vollkommen unbestritten. Tatsächlich sind die rechtlichen Ausführungen im
erstinstanzlichen Entscheid zutreffend, weshalb hier in Anwendung von
Art. 82 Abs. 4 StPO integral darauf (op. cit.) verwiesen werden
kann. In keinem der mehreren Fälle ist sodann ein Schuldausschliessungs- oder
Rechtfertigungsgrund ersichtlich, weshalb der erstinstanzlich ergangene
Schuldspruch (soweit überhaupt angefochten) in allen Teilen zu bestätigen
ist (act. 128 S. 88 Dispositiv-Ziff. 1).
6. Strafzumessung
6.1 Die
Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten für die von ihm begangenen Sexualtaten
und die einfache Körperverletzung sowie die im Berufungsverfahren nicht mehr
bestrittenen weiteren Delikte (Wiederhandlung gegen das Waffengesetz und
grobe Verletzung der Verkehrsregeln; siehe act. 128 S. 88
Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 4 und 5) zu einer Freiheitsstrafe von
28 Monaten, wobei hiervon 8 Monate zu vollziehen sind, während die
restlichen 20 Monate auf Bewährung ausgesetzt wurden, dies bei einer
Probezeit von vier Jahren (a.a.O., Dispositiv-Ziff. 3).
Die Verteidigung kritisiert in ihrer
Berufung (eventualiter) ebenso die erstinstanzliche Strafzumessung und
bezeichnet diese aus mehreren Gründen als nicht haltbar (siehe act. 179
S. 44 ff. Ziff. 38-63).
Die Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer
Anschlussberufung ebenfalls gegen den Sanktionsentscheid der Vorinstanz; sie
bemängelt dabei allerdings nicht die Strafzumessung, sondern wendet sich
gegen den von der Vorinstanz gewährten teilbedingten Vollzug und beantragt,
dass der Beschuldigte die gesamte Freiheitsstrafe zu verbüssen habe
(act. 155 und act. 179 S. 54). Weil somit die
Staatsanwaltschaft nicht die Bemessung der Strafe als solche
beanstandet, ist im Berufungsverfahren eine Erhöhung der Strafe
ausgeschlossen (act. 391 Abs. 2 StPO).
6.2 Vorliegend
sind neben den zuvor behandelten mehreren Sexualdelikten und der einfachen
Körperverletzung zusätzlich auch die beiden bereits von der Vorinstanz
rechtskräftig beurteilten weiteren Vergehen (grobe Verletzung der
Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen das Waffengesetz; siehe act. 128
S. 88 Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 4 und 5) zu sanktionieren.
Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht
sie angemessen. Das Gericht darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten
Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs.1 StGB).
Der Tatbestand der sexuellen Nötigung im
Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB – das hier schwerste der vom
Beschuldigten verübten Delikte – ist mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren
bedroht; gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB erweitert sich dieser
Strafrahmen abstrakt nun auf 15 Jahre.
6.3 Innerhalb
des soeben aufgezeigten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zu bemessen. Zu berücksichtigen sind dabei das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des
Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere
der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen
in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
6.3.1 Vom
inzwischen 64-jährigen Beschuldigten ist in persönlicher Hinsicht bekannt,
dass er in Glarus Süd im Kreis von vier Geschwistern aufwuchs, nach der
ordentlichen Schulzeit eine Schlosserlehre absolvierte und mittlerweile seit
mehreren Jahren als Logistiker in einem Betrieb in Zürich arbeitet, wo er
einen monatlichen Bruttolohn von CHF [...] (x 13) erzielt. In seiner Freizeit
betätigte er sich über Jahre hinweg als Handaufleger, wobei er diese
Beschäftigung als sein Hobby bezeichnet. Der Beschuldigte ist geschieden, hat
eine erwachsene Tochter und stand im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung
(August 2019) in keiner Beziehung. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen
auf (siehe zum Ganzen: act. 183 S. 1 f. sowie act. 2/IX/1).
6.3.2 Entgegen
der Ansicht der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (act. 128
S. 72 E. 8.) wiegt das Verschulden des Beschuldigten nicht nur
erheblich, sondern nachgerade schwer. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung
im Sinn von Art. 189 Abs. 1 StGB gilt bereits per se als
gravierendes Verbrechen, reicht doch der dafür angedrohte Strafrahmen bis zu
zehn Jahren Freiheitsentzug.
In den beiden Fällen sexueller Nötigung
gegenüber D.______ und E.______ missachtete der Beschuldigte das sexuelle
Selbstbestimmungsrecht seiner beiden Opfer massiv; seine Handlungen waren
eindeutige Gewaltakte (siehe dazu OFK/StGB-Weder,
20. Aufl., Zürich 2018, StGB 189 N 1 und 2 mit Hinweisen). Kommt
hinzu, dass der Beschuldigte seine Opfer vorgängig noch medikamentös ruhiggestellt
hatte, so dass sie sich in einem Zustand einer sozusagen fühlenden Ohnmacht
befanden, als der Beschuldigte sich an ihnen verging; unfähig zum Widerstand,
mussten sie die Misshandlungen über sich ergehen lassen.
D.______ war Anfang April 2012 in einer
physisch und psychisch äusserst schlechten Verfassung, dies einerseits wegen
belastender Ereignisse aus der Vergangenheit und andererseits aufgrund
anhaltender Schmerzen (Fibromyalgie), die trotz vorangegangenem
Spitalaufenthalt nicht abgeklungen waren (siehe dazu act. 2/VI/6
S. 1; act. 2/VI/7; act. 2/VI/11). In ihrer schieren Not
vertraute sich D.______ dann dem Beschuldigten für eine Behandlung an; den
Kontakt zu dem ihr bis dahin unbekannten Beschuldigten hatte ihre Freundin
vermittelt (siehe dazu act. 2/I/6 S. 2). Der Beschuldigte wusste am
Tag der Behandlung (Karfreitag, 6. April 2012) umfassend Bescheid von
der desolaten körperlichen und seelischen Lage von D.______, fand nämlich
drei Tage zuvor bereits ein Vorgespräch statt und wies der Beschuldigte dabei
auf die Notwendigkeit einer längeren intensiven Behandlung hin
(act. 2/1/6 S. 2 f.; act. 2/I/19 S. 11
Ziff. 66). Indes vollzog der Beschuldigte dann nicht die versprochene
Heilbehandlung, sondern nutzte die offenkundige Notlage und Verzweiflung der
Patientin schamlos und niederträchtig zur Befriedigung seiner sexuellen
Begierden aus.
Im Fall von E.______ handelte der
Beschuldigte ebenfalls äusserst verwerflich, indem er die sexuelle
Integrität des damals knapp 18-jährigen Opfers massiv beeinträchtigte.
Wiederum hat der Beschuldigte schamlos das Vertrauen ausgenutzt, welches das
Opfer (und ebenso dessen Familie) in ihn als Heiler gesetzt hatte (bei
E.______ sollte der Beschuldigte Konzentrationsstörungen wegtherapieren)
(siehe zum Ganzen: act. 180/2; act. 183 S. 4 unten). Sodann
befand sich E.______ zum Tatzeitpunk mitten in der Adoleszenz (siehe
act. 3/III/6 Ziff. 3.1) und hat der Beschuldigte diese Entwicklung
mit seinem ruchlosen Verhalten mutwillig erschüttert und gefährdet.
Die sexuellen Übergriffe zum Nachteil von
C.______ schliesslich wiegen verschuldensmässig allein schon daher
gravierend, weil der Beschuldigte unverfroren seine Rolle als Stiefvater
ausnützte; kommt hinzu, dass er durch die krass egoistisch motivierten
sexuellen Handlungen die seelische Entwicklung von C.______ massiv
gefährdete.
Erheblich straferhöhend fällt vorliegend ins
Gewicht, dass Ende Februar 2015, als bereits die Untersuchungen wegen der
Vorfälle "D.______" und "C.______" im Gang waren, der
Beschuldigte mit E.______ schon das nächste Opfer missbrauchte. Darin
offenbart sich ein enorm gefühlskaltes und skrupelloses Vorgehen ohne
jegliches Unrechtsbewusstsein. Letzteres äussert sich zudem auch darin, dass
der Beschuldigte schlicht keine Einsicht und Reue zeigt, sondern seine
Missetaten über alle Instanzen hinweg mit mannigfachen "Märchen" zu
kaschieren versucht.
Äusserst rücksichtslos verhielt sich der
Beschuldigte sodann auch bei der hier ebenfalls zu sanktionierenden groben
Verletzung der Verkehrsregeln, als er am 15. Februar 2015 auf der A52
bei Hinwil über mehrere Kilometer hinweg mit Tempo 100 permanent viel
zu nahe auf einen vorausfahrenden Personenwagen aufschloss und drängelte
(siehe dazu act. 3/IV/6 und act. 3/IV/8 [Videoaufnahme]).
6.3.3
Werden die bis dahin dargelegten Strafzumessungsfaktoren miteinander
gewichtet, so erscheint eine Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren bzw.
48 Monaten als angemessen.
6.3.4 Strafmindernd
wirkt sich nun allerdings die zu lange Dauer des Strafverfahrens aus; das
Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) ist vorliegend in allen
Verfahrensabschnitten verletzt, was entsprechend im nachfolgenden Dispositiv
festzuhalten ist (Urteil BGer 6B_176/2017 vom 24. April 2017
E. 2.1). Es bleibt aber doch anzufügen, dass der Beschuldigte selber mit
seinen neuerlichen Straftaten im Jahr 2015 (erneuter sexueller Übergriff und
grobe Verletzung der Verkehrsregeln) die Verfahrensverlängerung letztlich
mitverursacht hat. Der mit der zu langen Verfahrensdauer verbundenen
Belastung des Beschuldigten ist aufgrund des nicht zureichend gewahrten
Beschleunigungsgebotes sowie im Lichte auch von Art. 48 lit. e
StGB mit einer Strafminderung von 20 Monaten Rechnung zu tragen. Damit
ist den von der Verteidigung in diesem Kontext vorgetragenen Überlegungen
(act. 179 S. 46 f. Ziff. 50 – 54) genügend Rechnung
getragen.
Weitere Umstände, die eine Strafminderung
rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Namentlich sind entgegen der
Ansicht der Verteidigung (act. 179 S. 47 Ziff. 57) auch keine
Aspekte erkennbar, die beim Beschuldigten auf eine besondere
Strafempfindlichkeit hindeuten würden. Insoweit ihm durch den Strafvollzug
der Verlust seiner Arbeitsstelle droht, verhält es sich bei ihm gleich wie
bei jedem anderen berufstätigen Verurteilten bzw. es scheint diese Konsequenz
hier gar weniger gravierend, steht doch beim Beschuldigten in etwas mehr als
einem halben Jahr die Pensionierung bevor.
6.4 Aus alldem
folgt, dass die erstinstanzlich festgelegte Freiheitsstrafe von 28 Monaten
zu bestätigen und insofern die Berufung des Beschuldigten auch in diesem
Punkt abzuweisen ist.
Es ist an dieser Stelle nicht näher auf die
vom Beschuldigten vorgetragenen Rügen gegenüber der vorinstanzlichen
Strafzumessung einzugehen. Da nämlich das Obergericht als Berufungsinstanz
ein neues Urteil fällt (Art. 408 StPO) ist es berechtigt, die Strafe unter
dem Vorbehalt der "reformatio in peius" nach eigenem Ermessen
festzusetzen; das Obergericht muss sich nicht daran orientieren, wie die erste
Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (Urteil BGer
6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.4). In diesem Sinne hat das
Obergericht vorliegend die Strafzumessung eigenständig und nicht in
Anlehnung an die vorinstanzlichen Erwägungen vorgenommen.
7. Unbedingter
oder teilbedingter Strafvollzug
7.1 Die
Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid den teilbedingten Strafvollzug
angeordnet; konkret hat sie bestimmt, dass acht Monate Freiheitsstrafe
vollzogen werden, während die restlichen 20 Monate unter Ansetzung einer
Probezeit von vier Jahren auf Bewährung ausgesetzt wurden (act. 128
S. 88 Dispositiv-Ziff. 3 sowie S. 73 ff. E. 10-12).
Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer
Anschlussberufung, es sei die gesamte Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu
vollziehen, da aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für einen teilbedingten
Vollzug gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB nicht gegeben seien
(act. 179 S. 55 ff.).
7.2 Bei einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das
Gericht den Vollzug der Strafe teilweise aufschieben, wenn dies notwendig
ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43
Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der
Strafe nicht übersteigen, muss jedoch mindestens sechs Monate betragen
(Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB).
In der Rechtsprechung ist unbestritten, dass
die Verhängung einer bloss teilbedingten Strafe gemäss Art. 43 StGB
analog zur Gewährung einer vollbedingten Strafe gemäss Art. 42 Abs. 1
StGB jeweils in Frage kommt, wenn nicht zu befürchten ist, der Täter werde
in Zukunft erneut straffällig. Sofern die Legalprognose des Täters nicht
schlecht ausfällt, verlangt Art. 43 StGB, dass zumindest ein Teil der
Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer
Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht
gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich
in irgendeiner Weise durch den gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen,
muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV 1
E. 5.3.1 S. 10; siehe dazu auch BSK-Schneider/
Carré, N 11-13 zu Art. 43 StGB). Bei Strafen zwischen 24 und 36
Monaten ist für die Entscheidung über die Gewährung des teilbedingten Vollzugs
der Schuldausgleich wegleitend und treten insoweit spezialpräventive
Überlegungen in den Hintergrund (BGE 134 IV 1 E. 5.4.3 S. 13;
Urteil BGer 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.3).
7.3 Der
Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Als Ersttäter ist ihm daher grundsätzlich
eine günstige Legalprognose zu attestieren. Im hier zu beurteilenden Fall
wird nun allerdings die Erwartung, dass der Beschuldigte sich in Zukunft
bewähren würde, massiv und entscheidend getrübt durch den Umstand, dass der
Beschuldigte konkret die hier sanktionierten sexuellen Übergriffe über
mehrere Jahre hinweg beging und er seine letzte Sexualstraftat zudem zu einem
Zeitpunkt verübte (Vorfall vom 28. Februar 2015 zum Nachteil von
E.______), als gegen ihn bereits eine Strafuntersuchung wegen sexueller
Handlungen lief. Dass der Beschuldigte trotz laufender Strafuntersuchung
nicht vor einem erneuten sexuellen Übergriff zurückschreckte, fällt
prognostisch stark negativ ins Gewicht. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte
bis anhin nie auch nur die geringste Einsicht in das Unrecht seiner Taten
gezeigt hat, sondern im Gegenteil seine Übergriffe trotz erdrückender Beweislast
hartnäckig und mit teils sogar noch einfallsreichen Schutzbehauptungen über
alle Instanzen hinweg abstreitet. All dies lässt vorliegend nicht erwarten,
der Beschuldigte werde durch den Vollzug nur eines Teils der Strafe (und
wären es sogar die bei einem teilbedingten Vollzug hier maximal möglichen 14
Monate) derart beeindruckt, dass er sich danach wohlverhalten würde. Bei
alledem wiegt ferner auch die Tatschuld des Beschuldigten bei den von ihm
begangenen Sexualdelikten nachgerade schwer. Es ist daher in Übereinstimmung
mit der Staatsanwaltschaft und damit in Gutheissung der von dieser
eingereichten Anschlussberufung der teilbedingte Strafvollzug zu verweigern,
was bedeutet, dass die hier ausgesprochene Freiheitsstrafe von
28 Monaten in ihrer gesamten Länge zu vollziehen ist.
Der Beschuldigte befand sich fünf Tage in
Polizei- bzw. Untersuchungshaft (act. 2/IV/2 und act. 2/IV/7
S. 5 Dispositiv-Ziff. 1). Diese fünf Hafttage sind auf die
Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
8. Kontaktverbot
Die Vorinstanz hat im angefochtenen
Entscheid dem Beschuldigten per Weisung verboten, sich während der Dauer der
Probezeit dem jeweiligen Wohnort von C.______ auf weniger als 100 Meter
anzunähern sowie zu ihr auf irgendeine Art Kontakt aufzunehmen (act. 128
S. 89 Dispositiv-Ziff. 4 und S. 75 f.).
Da hier im Unterschied zum vorinstanzlichen
Entscheid die gesamte Freiheitsstrafe für vollziehbar erklärt wird, besteht
kein Raum mehr für die Ansetzung einer Probezeit und können dem
Beschuldigten daher auch keine Weisungen mehr erteilt werden (Art. 44
Abs. 2 StGB e contrario).
9. Berufsverbot/Tätigkeitsverbot
Die Vorinstanz untersagte dem Beschuldigten,
für die Dauer von fünf Jahren irgendwelche Heilbehandlungen an Frauen bzw.
für die Dauer von zehn Jahren irgendwelche Heilbehandlungen an Kindern
vorzunehmen (act. 128 S. 89 Dispositiv-Ziff. 5 und S. 76 ff.).
In seiner Berufungserklärung wandte sich der Beschuldigte ebenso gegen dieses
Betätigungsverbot; anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte allerdings
der Verteidiger, der Beschuldigte wehre sich nicht gegen diese Massnahme,
sollte er vom Vorwurf der sexuellen Übergriffe nicht freigesprochen werden
(act. 179 S. 49 Ziff. 65 f.). Insofern liegt auch hier
ein Rückzug der Berufung vor.
Das erstinstanzlich verhängte
Tätigkeitsverbot erfolgte im Lichte von Art. 67 StGB aus insgesamt
überzeugenden Gründen; es kann vollumfänglich auf die bezüglichen Erwägungen
im angefochtenen Entscheid (op. cit.) verwiesen werden (Art. 82
Abs. 4 StPO). Das Verbot gilt ab Rechtskraft des vorliegenden
Strafurteils, wobei die Dauer des Vollzugs der Freiheitsstrafe nicht auf die
Dauer des Verbots angerechnet wird (Art. 67c Abs. 1 und 2 StGB).
10. Zivilforderungen
10.1 Der
Beschuldigte richtet seine Berufung (act. 138) ferner gegen sämtliche
Ziffern des angefochtenen Urteils, in denen er von der Vorinstanz zur
Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung verpflichtet wurde. Er bestreitet
die ihm auferlegten Zahlungsverpflichtungen mit der Begründung, gegenüber
den Privatklägerinnen keine strafbaren Handlungen vorgenommen zu haben
(act. 179 S. 49 Ziff. 67 f.). Diese Auffassung des Beschuldigten
wurde in den vorstehenden Erwägungen nachdrücklich widerlegt; die vom
Beschuldigten bestrittene Haftungsgrundlage (strafbare und damit unerlaubte,
widerrechtliche Handlungen im Sinne von Art. 41 OR) ist demnach
erstellt.
Zwar angefochten aber nicht inhaltlich
beanstandet hat der Beschuldigte die Ersatzansprüche, welche die Vorinstanz
den als Privatkläger auftretenden Opferhilfestellen der Kantone Zürich und
Glarus zuerkannt hat (siehe dazu act. 128 S. 90 Dispositiv-Ziff. 9
und Ziff. 10); die Verteidigung hat sich hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung
mit keinem Wort geäussert, weshalb insoweit gar von einem Berufungsrückzug
auszugehen wäre. Dies kann aber offenbleiben, hat nämlich die Vorinstanz die
geltend gemachten Schadenersatzforderungen in betraglicher Hinsicht
zutreffend beurteilt; es kann vollumfänglich auf die entsprechenden
Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid (act. 128 S. 83
E. 6. f.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im
Übrigen hat die Vorinstanz die zivilrechtliche Haftbarkeit des Beschuldigten
gegenüber den drei Privatklägerinnen E.______, D.______ und C.______ im
Grundsatz festgehalten, hat jedoch die Privatklägerinnen zur konkreten
Bezifferung ihrer Ansprüche auf den Zivilweg verwiesen (act. 128
S. 90 Dispositiv-Ziff. 11). Obwohl vom Beschuldigten in der
Berufung (act. 138) ebenfalls angefochten, machte er auch dazu an der
Berufungsverhandlung keine Ausführungen, was einem Berufungsrückzug
gleichkommt. Aber selbst wenn darauf einzugehen wäre, müsste die Berufung
unter Hinweis auf die auch in diesem Punkt zutreffenden Erwägungen im
angefochtenen Entscheid (act. 128 S. 81 ff. E. 1.-5.)
abgewiesen werden.
10.2 Genugtuungsansprüche
10.2.1
Genugtuung für D.______
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid
den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin D.______ eine Genugtuung
in der Höhe von CHF 10'000.- zuzüglich 5 % Zins seit 6. April 2012 zu
bezahlen (act. 128 S. 91 Dispositiv-Ziff. 13 sowie
S. 85 f. E. 10.).
D.______ macht mit eigenständiger Berufung
geltend, es sei der Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF
12'000.- zuzüglich Zins zu verurteilen (act. 137 und act. 179
S. 62 und S. 67 f.).
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich
verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung,
sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders
wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Diese Haftungsnorm
ist einschlägig auch bei einer Verletzung der sexuellen Integrität, wie sie
vorliegend der Privatklägerin D.______ (wie im Übrigen auch den Privatklägerinnen
E.______ und C.______) durch den sexuellen Übergriff des Beschuldigten
widerfuhr (siehe dazu ZK-Landolt,
N 465 ff. zu Art. 49 OR).
Die von D.______ aufgrund der Untat des
Beschuldigten erlittene seelische Unbill wiegt erheblich. Als sich D.______
im April 2012 zum Beschuldigten in die Behandlung begab, erhoffte sie sich
davon eine Linderung ihrer anhaltend starken Schmerzen; ein vorheriger
Spitalaufenthalt brachte keine Besserung und sie war dementsprechend
verzweifelt (siehe dazu oben E. 6.3.2). Der Beschuldigte nutzte diese
Notlage von D.______ schamlos aus zur Befriedigung seiner Gelüste. Als
besonders perfid zu werten ist dabei der Umstand, dass er sein körperlich und
seelisch ohnehin schon massiv angeschlagenes Opfer durch die Verabreichung
von Sedativa gefügig machte. Das Opfer leidet denn noch heute unter den
Folgen der ihr damals widerfahrenen schweren Erniedrigung und Ausbeutung
(siehe dazu den Arztbericht bei act. 173, worin eine posttraumatische
Belastungsstörung beschrieben ist). Die Rechtsvertreterin von D.______ wies
denn auch an der Berufungsverhandlung zutreffend auf all diese
genugtuungsbegründenden bzw. ‑erhöhenden Umstände hin (act. 179
S. 65 ff.). Die Vorinstanz bezog sich bei der Bemessung der
Genugtuung zum Vergleich auf einen Vergewaltigungsfall, bei dem eine Genugtuung
von CHF 12'000.- festgelegt wurde; sie folgerte daraus auf eine hier
vertretbare Genugtuung von CHF 10'000.-. Indes erscheint, und darin ist
der Rechtsvertreterin von D.______ beizupflichten, die hier zu beurteilende
Missetat des Beschuldigten in ihrer ganzen Auswirkung nicht minder schwer
als die erwähnte Vergewaltigung. Insofern ist auch vorliegend eine
Genugtuung von CHF 12'000.- gerechtfertigt, zumal dies auch im Kontext
mit der Rechtslehre und der herrschenden Praxis vertretbar ist (siehe dazu
ZK-Landolt, N 467 f.
zu Art. 49 OR).
Daraus ergibt sich, dass die Berufung von
D.______ gutzuheissen und ihr eine Genugtuung in beantragter Höhe von CHF
12'000.- zuzuerkennen ist. Die Genugtuung ist ab dem 6. April 2012, dem
Tag des schädigenden Ereignisses, verzinslich zu 5 % (siehe dazu ZK-Landolt, Vorbem. zu Art. 47/49
OR, N 201).
10.2.2
Genugtuung für E.______
Die Privatklägerin E.______ erhielt
erstinstanzlich eine Genugtuung von CHF 7'000.- nebst 5 % Zins seit
28. Februar 2015 zugesprochen (act. 128 S. 91
Dispositiv-Ziff. 14 sowie S. 86 E. 11.). Mit Anschlussberufung
beantragt sie eine Erhöhung der Genugtuung auf CHF 12'000.- (act. 154).
Die Vorinstanz hielt zur Bemessung der
Genugtuung fest, E.______ sei im Zeitpunkt des Übergriffs fast volljährig
gewesen; es habe sich zudem um einen "relativ geringen Übergriff"
gehandelt. Insofern sei daher eine im Vergleich zu D.______ tiefere
Genugtuung festzusetzen (act. 128 S. 86 E. 11).
Die Argumentation der Vorinstanz greift zu
kurz, wie die Rechtsvertreterin von E.______ an der Berufungsverhandlung
zutreffend aufgezeigt hat (act. 179 S. 76 f.). Ganz ähnlich
wie D.______ wurde auch E.______ durch die Untat des Beschuldigten nachhaltig
traumatisiert und wurde sie zudem in ihrer sexuellen Entwicklung massiv
beeinträchtigt (siehe act. 180/1 und 2). Genugtuungserhöhend fällt neben
dem sexuellen Übergriff die vorangegangene medikamentöse Betäubung ins
Gewicht, ebenso der Umstand, dass der Beschuldigte eine Vertrauensstellung
ausgenutzt hat. Bei alldem drängt sich eine gegenüber dem vorinstanzlichen
Entscheid klar höhere Genugtuung auf; diese ist hier auf CHF 10'000.- zu
bemessen. Soweit die Rechtsvertreterin von E.______ eine noch höhere Summe
fordert, kann ihr nicht gefolgt werden. Dies nicht zuletzt auch darum, weil
die Rechtsvertreterin zur Begründung der höheren Forderung zugleich noch
einen Vorfall heranzieht, der sich wenige Wochen zuvor zugetragen hatte.
Diese Begebenheit ist indes nicht Gegenstand der Anklage und darf daher auch
bei der Bemessung der Genugtuung keine Rolle spielen.
Damit ist in teilweiser Gutheissung der
Anschlussberufung von E.______ die Genugtuung auf CHF 10'000.- zu bemessen,
zuzüglich 5 % Zins ab 28. Februar 2015, dem Datum des hier beurteilten
sexuellen Übergriffs.
10.2.3
Genugtuung für C.______
Die Privatklägerin C.______ hatte
erstinstanzlich eine Genugtuung in Höhe von CHF 20'000.- geltend gemacht; zugesprochen
erhielt sie CHF 10'000.- nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2010
(act. 128 S. 90 Dispositiv-Ziff. 12 sowie S. 84 f.
E. 9). In ihrer Anschlussberufung fordert die Privatklägerin wiederum
den ursprünglich eingeklagten Betrag von CHF 20'000.- (act. 156
und act. 179 S. 85 f.).
Die Anschlussberufung ist weitgehend
begründet. Bei sexuellen Übergriffen an Kindern liegen die Genugtuungssummen
in der Regel zwischen CHF 10'000.- und CHF 50'000.- (siehe dazu ZK-Landolt, N 469 zu Art. 49 OR
mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist vorliegend die Genugtuung für
C.______ im erstinstanzlichen Entscheid zu tief ausgefallen. Denn vorab die
Schutzwürdigkeit des Opfers ist der Spiegel des Unrechtsgehaltes; je
schutzbedürftiger das Opfer ist, desto gravierender erscheint das ihm
angetane Unrecht. Schutzwürdig ist das Opfer vor allem, wenn es nicht fähig
ist, sich aus eigener Kraft den Handlungen des Täters zu entziehen. Diese
Kraft fehlt dem Opfer, solange es unselbständig ist und/oder vom Täter
abhängt (siehe dazu Hütte/Landolt,
Genugtuungsrecht, Band I, S. 160 ff. Ziff. 1.4.1.1. und
1.4.1.2.). Vorliegend war C.______ in diesem Sinne schutzbedürftig, als sie
damals als Kind vom Beschuldigten missbraucht wurde; da es sich beim
Beschuldigten sodann um den Partner der Mutter handelte, war sie ihm ausgeliefert,
zumal die Mutter ihr keine Hilfestellung bot (siehe dazu oben E. III. 4.3.4).
Wie die Rechtsvertreterin der Privatklägerin anlässlich der
Berufungsverhandlung zutreffend ausführte (act. 179 S. 86),
verletzte der Beschuldigte die Persönlichkeit der Privatklägerin auf das
Schändlichste, indem er über längere Zeit hinweg das Abhängigkeitsverhältnis
("Stiefvater" – Kind) mehrmals skrupellos ausnutzte und insofern
sein Verschulden besonders schwer wiegt. Die erfolgten Übergriffe haben die
Geschädigte in ihrer (kindlichen) Entwicklung nachhaltig beeinträchtigt
(siehe dazu auch act. 181). All dies hat die Vorinstanz bei der
Bemessung der Genugtuung unzureichend gewichtet.
Unter Berücksichtigung aller massgeblichen
Umstände erscheint eine Genugtuung von CHF 17'000.- als angemessen
(zuzüglich 5 % Zins antragsgemäss ab 1. Januar 2010) und ist in
diesem Sinne die Anschlussberufung von C.______ teilweise gutzuheissen.
11. Einziehung
von beschlagnahmten Gegenständen
Der Rechtsvertreter des Beschuldigten hat in
seiner Berufungserklärung (act. 138) ferner auch Dispositiv-Ziff. 7
und damit die darin angeordnete Vernichtung von beschlagnahmten Gegenständen
angefochten. Anlässlich der Berufungsverhandlungen erfolgten hierzu jedoch
keinerlei Ausführungen der Verteidigung, weshalb von einem Berufungsrückzug
auszugehen ist, zumal sich die Verteidigung vor Vorinstanz mit dem Einzug
von beschlagnahmten Gegenständen teilweise einverstanden erklärt hatte.
Ohnehin ist die verfügte Einziehung nicht zu beanstanden; es kann hierzu auf
die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden
(act. 128 S. 80 f.).
IV.
Zusammenfassung und Kostenregelung
1.
Als Ergebnis des
obergerichtlichen Verfahrens ist festzuhalten:
Die Berufung des
Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen;
die Berufung der
Privatklägerin D.______ ist gutzuheissen (Erhöhung der Genugtuung von CHF
10'000.- auf antragsgemäss CHF 12'000.-);
die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist gutzuheissen (Vollzug der gesamten
Freiheitsstrafe von 28 Monaten);
die
Anschlussberufung der Privatklägerin C.______ ist teilweise gutzuheissen
(Erhöhung der Genugtuung von CHF 10'000.- auf CHF 17'000.-, wobei
insgesamt CHF 20'000.- beantragt waren);
die
Anschlussberufung der Privatklägerin E.______ ist teilweise gutzuheissen
(Erhöhung der Genugtuung von CHF 7'000.- auf CHF 10'000.-, wobei
insgesamt CHF 12'000.- beantragt waren).
2.
In formaler
Hinsicht fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche
Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).
3.
Die Gerichtsgebühr für das
Berufungsverfahren ist auf CHF 6'000.- festzusetzen (Art. 6 und
Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und
Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Die betreffende Gebühr ist
beim vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.
Da das Obergericht
als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt, ist auch über
die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden. Es ist kein
Grund ersichtlich, welcher eine Änderung des vorinstanzlichen Kostenspruchs
nahelegen würde, zumal auch der Beschuldigte hiergegen keine konkreten
Einwendungen vorgebracht hat. Die entsprechende Kostenregelung
(act. 128 S. 91 Dispositiv-Ziff. 15 - 21) ist daher zu
bestätigen, wobei im nachfolgenden Dispositiv unter Ziffer 14 die
Gerichtsgebühr beider Instanzen (Vorinstanz: CHF 6'000.-; Obergericht:
CHF 6'000.-) als Gesamtbetrag festgehalten wird.
5.
5.1 Den Privatklägerinnen C.______, D.______ und E.______ wurde auch für
das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt (siehe
act. 160 – 162). Damit sind ihre Rechtsvertreterinnen vorab vom Staat zu
entschädigen und fällt die Entscheidung über die Höhe der Vergütung in die
Zuständigkeit des erkennenden Sachgerichts (Art. 138 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO).
Die unentgeltlichen
Rechtsvertreterinnen sind aus der Gerichtskasse zu einem reduzierten
Stundenansatz von CHF 180.- zu entschädigen (Art. 6 des Tarifs für die
Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung;
GS III I/5). Die von den Rechtsvertreterinnen eingereichten Honorarnoten
basieren auf dem genannten Stundenansatz und sind zudem die darin aufgelisteten
Bemühungen sachbezogen und angemessen; infolgedessen sind den Rechtsvertreterinnen
für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse die folgenden Vergütungen
zu entrichten (jeweils inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer): an
Rechtsanwältin lic. iur. M.______ CHF 5'156.15 (siehe act. 182/4),
an Advokatin lic. iur. N.______ CHF 5'482.- (siehe act. 182/2)
sowie an Rechtsanwältin Dr. iur. O.______ CHF 5'439.05 (siehe
act. 180/3).
5.2 Die eben besprochenen Auslagen für die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen gelten als Verfahrenskosten
(Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO; siehe dazu Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,
3. Aufl., Zürich 2018, N 1 zu Art. 138 StPO), die vorliegend
vom Beschuldigten zu tragen sind (Art. 428 Abs. 1 und 3 sowie
Art. 426 Abs. 1 StPO).
Indes hat der
Beschuldigte konkret die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der
Privatklägerschaft nur zu bezahlen, wenn er sich in günstigen Verhältnissen
befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Hiervon ist die Vorinstanz für die
in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren angefallenen
Anwaltskosten der Privatklägerschaft ausgegangen und hat die entsprechenden
Kosten (inkl. in einem Fall eine Nachzahlungspflicht für die Differenz
zwischen amtlichem und vollem Honorar) im ganzen Umfang dem Beschuldigten
überbunden (act. 128 S. 91 f. Dispositiv-Ziff. 15 und
Ziff. 16 sowie Ziff. 20, siehe ferner S. 87 E. 4.).
Dagegen trug der Beschuldigte im Berufungsverfahren keine Einwendungen vor,
weshalb darauf nicht mehr zurückzukommen ist.
Für die im
Berufungsverfahren angefallenen Kosten der Rechtsvertretung der
Privatklägerinnen drängt sich nun allerdings eine von der Vorinstanz
abweichende Beurteilung auf. Mit dem vorliegenden Berufungsentscheid
erwachsen dem Beschuldigten ohnehin schon über CHF 70'000.-
Verfahrenskosten (siehe nachfolgend Dispositiv-Ziff. 14), hat er sodann
für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von
CHF 3'400.- an die Privatklägerin D.______ zu entrichten (nachfolgend
Dispositiv Ziff. 19), schuldet er zudem Genugtuungszahlungen von
insgesamt CHF 39'000.- zuzüglich Zinsen (nachfolgend
Dispositiv-Ziff. 11-13) und betragen die Kosten seiner Wahlverteidigung
knapp CHF 32'000.- (act. 182/1). Angesichts dieser bestehenden
Zahlungsverpflichtungen lassen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten nicht mehr als günstig bezeichnen. Von günstigen
wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 426 Abs. 4 StPO
kann nämlich nur die Rede sein, wenn aufgrund der konkreten finanziellen
Situation des Beschuldigten eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend
erscheint (siehe dazu BSK-Domeisen,
N 19 zu Art. 426 StPO); dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall,
verfügt der Beschuldigte nämlich weder über ein beachtliches Einkommen noch
über ein relevantes Vermögen (siehe dazu act. 2/IX/4 sowie
act. 196/1+2). Eine Überwälzung der hier vom Staat finanzierten
Anwaltskosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen auf den Beschuldigten
ist damit ausgeschlossen, wobei auch kein nachträglicher Bezug dieser Kosten
beim Beschuldigten vorbehalten werden kann (siehe dazu Schmid/Jositsch, a.a.O., N 12 zu
Art. 426 StPO; mutmasslich a.M. bezüglich nachträglicher Einforderung
BSK-Domeisen, N 19 zu
Art. 426 StPO).
6.
6.1 Die Privatklägerinnen C.______, D.______ und E.______ verlangen
sodann vom Beschuldigten als Parteientschädigung für das Berufungsverfahren
den Differenzbetrag zwischen dem aus der Staatskasse finanzierten amtlichen
(reduzierten) Anwaltshonorar und dem vollen Anwaltshonorar (siehe oben die
Rechtsbegehren der Privatklägerinnen, dort je Antrag Ziff. 3).
6.2 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person
Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen, wenn sie
obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Voraussetzung einer
Entschädigungspflicht des Beschuldigten ist vorliegend gegeben, haben sich
nämlich die Privatklägerinnen als Straf- und Zivilklägerinnen konstituiert
und wird vorliegend der Beschuldige verurteilt und zur Bezahlung von
Genugtuung verpflichtet (siehe dazu Schmid/Jositsch,
a.a.O., N 6 zu Art. 433 StPO).
Die Ersatzansprüche
der Privatklägerschaft unter dem vorliegenden Titel beschränken sich
grundsätzlich auf die Anwaltskosten (siehe Schmid/Jositsch,
a.a.O., N 3 zu Art. 433 StPO; BSK-Wehrenberg/Frank,
N 19 zu Art. 433 StPO). Vorliegend wurde den drei Privatklägerinnen
für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
erhalten deren Rechtsvertreterinnen aus der Gerichtskasse ein (reduziertes)
amtliches Honorar ausbezahlt. Nach früherer Praxis unter der Herrschaft des
bis Ende 2010 in Kraft gestandenen kantonalen Prozessrechts war es bei
dieser Konstellation ausgeschlossen, dass gegenüber einem Beschuldigten noch
hätte die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar geltend
gemacht werden können. Im Lichte von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO ist es indes heute möglich,
den entsprechenden Differenzbetrag als Entschädigung im Sinne von
Art. 433 StPO einzufordern. Diese scheint im Übrigen nicht zuletzt auch
aus folgender Überlegung vertretbar: Bei Obsiegen der Privatklägerschaft
liesse sich nämlich argumentieren, dass die unentgeltliche Rechtspflege
gegenstandslos wird, weil die Privatklägerschaft von der beschuldigten Person
schadlos zu halten ist (Art. 433 StPO; siehe dazu Schmid/ Jositsch, a.a.O., N 3 zu
Art. 138 StPO); in dieser Situation könnte dann die Privatklägerschaft
gegenüber dem Beschuldigten von vornherein nicht bloss eine reduzierte
amtliche, sondern die volle Anwaltsentschädigung geltend machen.
Bei der Berechnung
der vollen Anwaltsentschädigung ist antragsgemäss von einem hier als
vertretbar zu bezeichnenden Stundenansatz von CHF 220.- auszugehen. Der Differenzbetrag
gegenüber der amtlichen Entschädigung von CHF 180.- pro Stunde beträgt
folglich CHF 40.-. Auf der Basis der von den Rechtsvertreterinnen im
Berufungsverfahren gerechtfertigterweise geleisteten Arbeitsstunden sind
somit die folgenden Entschädigungszahlungen (je inkl. Mehrwertsteuer)
geschuldet (siehe dazu act. 180/4, act. 182/3 und act. 182/4):
An C.______:
CHF 1'134.70;
an D.______:
CHF 1'134.40;
an E.______:
CHF 1'214.60.
Der Beschuldigte schuldet diese
Entschädigungen allerdings nur unter der Voraussetzung, dass es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO); es
kann hierzu auf die vorstehenden Ausführungen in E. 5.2 verwiesen
werden.
7.
Die Privatklägerin C.______ hat
nach durchgeführter Berufungsverhandlung mit Eingabe vom 17. Oktober 2017
(act. 187) beantragt, es sei das für den Beschuldigten erstinstanzlich
angeordnete Kontakt- und Rayonverbot nicht nur auf den Wohnort der
Privatklägerin zu beschränken, sondern auf deren Arbeitsort auszuweiten.
Vorliegend besteht nun allerdings keine Rechtsgrundlage mehr dafür, dem
Beschuldigten Weisungen aufzuerlegen; dies deshalb, weil der Beschuldigte die
ganze Freiheitsstrafe zu verbüssen hat und daher auch kein Raum mehr für eine
Probezeit besteht (siehe oben E. III. 8).
Der Rechtsvertreter des
Beschuldigten hat zu dem von der Privatklägerin C.______ erst hinterher
gestellten Gesuch innert der ihm vom Obergericht angesetzten Frist (siehe
act. 188) nachträglich Stellung bezogen (act. 189). Für diese
nachträglich verfasste Stellungnahme ist der Beschuldigte antragsgemäss zu
entschädigen (analog Art. 428 Abs. 1 und Art. 427 Abs. 1
StPO). Dies deshalb, weil dem hinterher gestellten Gesuch der Privatklägerin
so oder anders nicht hätte gefolgt werden können. Der Arbeitsort
der Privatklägerin, auf den sie das Rayonverbot ausgedehnt haben wollte,
befindet sich nämlich in einem Einkaufszentrum und wäre es daher nicht mehr
verhältnismässig gewesen, dem Beschuldigten sozusagen das Betreten dieses
Zentrums zu verbieten.
____________________
Das
Gericht erkennt:
1.
Der
Beschuldigte A.______ ist schuldig
-
der mehrfachen sexuellen
Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (D.______, E.______);
-
der mehrfachen sexuellen
Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1
StGB (C.______);
-
der einfachen Körperverletzung
im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 al. 1 und al. 2 StGB
(E.______);
-
der Widerhandlung gegen das
Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in
Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e WG und Art. 5
Abs. 1 lit. e WG (Verbringen eines Elektroschockgeräts in das
schweizerische Staatsgebiet und unerlaubter Besitz desselben);
-
der groben Verletzung von
Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit
Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (ungenügender
Abstand beim Hintereinanderfahren).
2.
Das Verfahren gegen den
Beschuldigten wird eingestellt hinsichtlich
des unsorgfältigen Aufbewahrens
einer Waffe gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. e WG in Verbindung
mit Art. 26 Abs. 1 WG;
der einfachen Verletzung von
Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit
Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV;
des Erwerbs, Besitzes und
Konsums von Benzodiazepinen im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG
in Verbindung mit Art. 19 lit. d, Art. 1 lit. b und
Art. 2b BetmG.
3.
Der
Beschuldigte wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten.
Die Strafe ist in ihrer gesamten Länge zu vollziehen, wobei die erstandene
Polizei- und Untersuchungshaft von 5 Tagen angerechnet wird.
4.
Es wird festgestellt, dass im
vorliegenden Strafprozess das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
5.
Dem Beschuldigten wird in
Anwendung von Art. 67 Abs. 1 StGB jedwede Art von Heilbehandlung an
Frauen für 5 Jahre verboten.
Dem Beschuldigten wird in
Anwendung von aArt. 67 Abs. 3 StGB in der bis Ende 2018 geltenden
Fassung jedwede Art von Heilbehandlung an Kindern für 10 Jahre verboten.
6.
Die folgenden beim
Beschuldigten beschlagnahmten Gegenstände und Medikamente
(act. 2/III/4-6, act. 2/III/10, Lagernummer SN 168/12) werden eingezogen
und vernichtet:
A1 (Flaschenöffner in
Penisform)
A3 (Omezol)
A4 (36 Mogadon Schlaftabletten)
A8 (Elektroschocker inkl. zwei
Batterien)
A10 (Stilnox Tabletten)
B2 (Agenda 2012 schwarz)
B3 (Mogadon Schachtel und lose)
B4 (ein
Co-Amoxi-Mepha 1000)
B5 (ein Temesta 1.0 mg)
B6 (leere Packung Zolpidom)
B7 (Plastikbecher mit 4.5
Mogadon)
B8 (Notizzettel "ganz
locker")
B9 (Flasche Ethanol)
B10 (zwei DVD Libosan)
B11 (Holzschachtel aus Persien)
B12 (acht CDs/DVDs)
7.
Die folgenden beim
Beschuldigten beschlagnahmten Gegenstände (act. 2/III/4-6,
act. 2/III/10, Lagernummer SN 168/12) werden diesem auf erstes
Verlangen herausgegeben:
A2 (Fotoapparat Sony)
A5 (Buch weisse und schwarze
Magie)
A6 (PC Maxdata)
A7 (iMac silber inkl. Maus und
Tastatur samt zwei Wolldecken)
A9 (zwei USB-Sticks)
B1 (Laptop Lenovo samt
Netzteil)
Effekte 01 (iPhone 4S, schwarz)
8.
Der Beschuldigte wird
verpflichtet, dem Privatkläger Kanton Zürich CHF 6'000.- als
Schadenersatz zu bezahlen.
9.
Der Beschuldigte wird
verpflichtet, dem Privatkläger Kanton Glarus CHF 273.75 als
Schadenersatz zu bezahlen.
10.
Im Übrigen wird festgestellt,
dass der Beschuldigte dem Grundsatz nach für den noch nicht bezifferbaren,
verursachten Schaden haftbar und entschädigungspflichtig ist. Bezüglich
Höhe des Anspruchs werden die Privatklägerinnen auf den Zivilweg verwiesen.
Die Privatklägerin E.______
wird mit ihrer Klage auf Herausgabe von Swarovsky-Ohrringern auf den
Zivilweg verwiesen.
11.
Der Beschuldigte wird
verpflichtet, der Privatklägerin C.______ als Genugtuung CHF 17'000.-
nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2010 zu bezahlen.
12.
Der Beschuldigte wird
verpflichtet, der Privatklägerin D.______ als Genugtuung CHF 12'000.-
nebst 5 % Zins seit 6. April 2012 zu bezahlen.
13.
Der Beschuldigte wird
verpflichtet, der Privatklägerin E.______ als Genugtuung CHF 10'000.-
nebst 5 % Zins seit 28. Februar 2015 zu bezahlen.
14.
Die Gerichtsgebühr für das
erstinstanzliche Verfahren SG.2017.00047 und das Berufungsverfahren wird
auf insgesamt CHF 12'000.- festgesetzt.
Die weiteren Kosten der
Untersuchung und des erstinstanzlichen
Verfahrens betragen:
CHF
300.-
Rechnung Schulpsychologischer
Dienst;
CHF
400.-
SG.2012.00278 Gerichtsgebühr;
CHF
80.-
Dr. med. [...];
CHF
202.60
KG Glarus, Untersuch der
beschuldigten Person;
CHF
1'169.75
IRM Zürich, Analysen betreffend
beschuldigte Person;
CHF
3'960.-
IRM Zürich, Gutachten
betreffend beschuldigte Person;
CHF
1'024.80
IRM Zürich, Gutachten
betreffend E.______;
CHF
1'376.10
IRM Zürich, Analysen betreffend
E.______;
CHF
3'463.80
Zwischenabrechnung
unentgeltliche Verbeiständung C.______
CHF
48.-
IRM Zürich (E.______);
CHF
4'308.50
IRM Zürich (E.______);
CHF
517.-
IRM
Zürich, DNA-Analysen beschuldigte Person;
CHF
3'500.-
Kosten Anklage;
CHF
13'296.35
unentgeltliche
Verbeiständung C.______;
CHF
11'605.70
unentgeltliche
Verbeiständung D.______;
CHF
16'890.10
unentgeltliche
Verbeiständung E.______.
15.
Die Kosten gemäss Ziffer 14
hiervor werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt und von ihm
bezogen.
16.
Rechtsanwältin lic. iur M.______ bzw. Rechtsanwältin MLaw P.______ werden als unentgeltliche Rechtsvertretung für das Untersuchungs-
und erstinstanzliche Verfahren SG.2017.00047 mit CHF 13'296.35 (inkl.
Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt,
dass die Gerichtskasse inzwischen bereits CHF 9'000.- ausbezahlt hat.
Rechtsanwältin lic. iur M.______ wird als
unentgeltliche Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren mit
CHF 5'156.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse
entschädigt.
17.
Advokatin lic. iur. N.______ wird als
unentgeltliche Rechtsvertretung für das Untersuchungs- und erstinstanzliche
Verfahren SG.2017.00047 mit CHF 14'000.- (inkl. Auslagen und MwSt.)
aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass die
Gerichtskasse inzwischen bereits CHF 10'000.- ausbezahlt hat.
Advokatin lic. iur. N.______ wird als
unentgeltliche Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren mit
CHF 5'482.- (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse
entschädigt.
18.
Rechtsanwältin Dr. iur. O.______ wird als
unentgeltliche Rechtsvertretung für das Untersuchungs- und erstinstanzliche
Verfahren SG.2017.00047 mit CHF 16'890.10 (inkl. Auslagen und MwSt.)
aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass die
Gerichtskasse inzwischen bereits CHF 12'000.- ausbezahlt hat.
Rechtsanwältin Dr.
iur. O.______ wird als unentgeltliche Rechtsvertretung für das
Berufungsverfahren mit CHF 5'439.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der
Gerichtskasse entschädigt.
19.
Der Beschuldigte wird
verpflichtet, der Privatklägerin D.______ für das Untersuchungs-
und erstinstanzliche Verfahren SG.2017.00047 eine Parteientschädigung
in der Höhe von CHF 3'400.- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
20.
Der Beschuldigte wird
verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, der
Privatklägerin D.______ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung
in der Höhe von CHF 1'134.40 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
21.
Der Beschuldigte wird
verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, der
Privatklägerin C.______ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung
in der Höhe von CHF 1'134.70 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
22.
Der Beschuldigte wird
verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, der
Privatklägerin E.______ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung
in der Höhe von CHF 1'214.60 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
23.
Die Privatklägerin C.______
wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 600.- (inkl. MwSt.) zu
bezahlen.
24.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]