OG.2019.00005
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc.
28. Februar 2020Deutsch50 min
sowie mehrere Bordsteine beschädigt. Zum Unfallzeitpunkt bestanden keine aussergewöhnlichen
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Urteil
vom 28. Februar 2020
Verfahren
OG.2019.00005
A.______ Beschuldigter,
Berufungskläger
und
Anschlussberufungsbeklagter
privat
verteidigt durch B.______
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus Anklägerin,
Berufungsbeklagte
und
Anschlussberufungsklägerin
vertreten
durch den Staatsanwalt
Gegenstand
Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc.
über die Anträge:
A. des
Beschuldigten und Berufungsklägers (gemäss
Berufungserklärung vom 11. Januar 2019 [act. 13] sowie den Ausführungen
des Verteidigers an der Berufungsverhandlung vom 26. April 2019
[act. 31 S. 3 und S. 21 unten]):
1.
Es
sei das Urteil der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom
19. Dezember 2018 aufzuheben.
2.
Es
sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen und seien die
Kosten erneut zu verlegen.
3.
Es
sei die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen.
4.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
B. der
Staatsanwaltschaft (gemäss den Ausführungen des
Staatsanwaltes an der Berufungsverhandlung vom 26. April 2019
[act. 31 S. 28]):
1.
Es
sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen.
2.
Es
sei in Gutheissung der Anschlussberufung der Beschuldigte mit einer Geldstrafe
von 140 Tagessätzen zu je CHF 100.- zu bestrafen, wobei an die Geldstrafe
ein Tag erstandene Untersuchungshaft anzurechnen sei; zudem sei der
Beschuldigte mit einer Busse von CHF 700.- zu belegen, wobei die Busse bei
schuldhafter Nichtbezahlung in eine unbedingt vollziehbare
Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen umzuwandeln sei.
3.
Die
Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten
aufzuerlegen.
____________________
Vorbemerkung: Bei den
vorliegenden Prozessunterlagen befinden sich unter anderem die Akten aus dem
Untersuchungsverfahren SA.2017.00066 (gelber Bundesordner). Die Vorinstanz
hat diese Untersuchungsakten unter act. 2 in das erstinstanzliche
Verfahren SG.2018.00052 integriert. Die Akturierung der betreffenden
Untersuchungsakten ist allerdings teilweise konfus, weshalb das Obergericht
diese Untersuchungsakten paginiert hat; in den nachfolgenden Erwägungen
erfolgt daher die Zitierung der entsprechenden Akten unter Angabe der
Verfahrensnummer SA.2017.00066 und anschliessender Nennung der jeweiligen
Pagina (Beispiel: Verfahren SA.2017.00066, pag. 000012).
____________________
Das
Obergericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
Sachverhalt und Prozessgeschichte
1.
1.1 In der Nacht auf Dienstag, 25. Oktober 2016, konkret um 03.03 Uhr,
ging bei der Kantonspolizei Glarus die Meldung ein, wonach sich beim Kreisel
südlich von Näfels (Glarus Nord) ein Verkehrsunfall ereignet habe. Der Unfall
wurde von einer Anwohnerin gemeldet, nachdem sie einen lauten Knall gehört
hatte. Als die Polizei um 03.20 Uhr vor Ort eintraf, fand sie einen blauen VW
Sharan vor (Kontrollschild [...]), welcher beschädigt auf der Kreiselkuppe
"parkiert" war. Vom Lenker oder der Lenkerin des verunfallten
Personenwagens fehlte jede Spur. Aufgrund der Unfallspuren stand rasch fest,
dass das Unfallfahrzeug von Netstal/GL herkommend in Fahrtrichtung Zürich auf
den Kreisel gefahren war. Dabei wurden an der Kreiselanlage ein Fahnenmast
sowie mehrere Bordsteine beschädigt. Zum Unfallzeitpunkt bestanden keine aussergewöhnlichen
Witterungs- oder Strassenverhältnisse (siehe zum Ganzen: Verfahren
SA.2017.00066, pag. 000135-138, pag. 000145, pag. 000146 oben
sowie die Unfallbilder bei pag. 000150 ff).
1.2 Am späteren Vormittag des 25. Oktober 2016, um 11.40 Uhr, meldet sich
E.______ auf dem Polizeistützpunkt Biäsche (Glarus Nord) und erklärte, in der
vorangegangenen Nacht den Verkehrsunfall beim Kreisel verursacht zu haben;
er habe vermutlich einen Sekundenschlaf oder ein Blackout gehabt, eventuell
sei er auch unterzuckert gewesen, er sei nämlich Diabetiker (Verfahren
SA.2017.00066, pag. 000141 Ziff. 5 und Ziff. 9, pag. 000142
Ziff. 12, pag. 000145 Mitte).
1.3 Mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2016 sprach die Staatsanwaltschaft
des Kantons Glarus E.______ der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung
der Fahrunfähigkeit, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (durch
Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei
einem Unfall sowie des Lenkens eines Motorfahrzeuges in nicht
betriebssicherem Zustand (wegen abgefahrener Reifen) schuldig. Sie belegte
ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu
CHF 100.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und
mit einer Busse von CHF 2'000.-. Der Strafbefehl
erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Verfahren SA.2017.00066,
pag. 000168 ff.).
1.4 Am 2. Februar 2017 gab E.______ bei der Staatsanwaltschaft des
Kantons Glarus zu Protokoll, dass nicht er den Verkehrsunfall am 25. Oktober
2016 verursacht habe, sondern A.______ (Verfahren SA.2017.00066,
pag. 000001 ff.).
1.5 Hierauf eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen A.______ umgehend eine
Strafuntersuchung und wurde dieser am 3. Februar 2017 für einen Tag lang in
Polizeihaft versetzt (Verfahren SA.2017.00066, pag. 000035 ff.,
pag. 000053 ff., pag. 000057). Gegen den bis dahin als
Unfallverursacher vermuteten E.______ leitete die Staatsanwaltschaft im
Gegenzug eine Untersuchung wegen Begünstigung ein (Verfahren SA.2017.00066,
pag. 000002). Mit Eröffnung der Untersuchung gegen A.______ (wegen
Verdachts auf Fahrerflucht nach dem Verkehrsunfall vom 25. Oktober 2016)
und gegen E.______ (wegen mutmasslicher Begünstigung) beschlagnahmte die
Staatsanwaltschaft von beiden die Mobiltelefone und liess diese auswerten
(Verfahren SA.2017.00066, pag. 000012-15, pag. 000062 f. und
pag. 000065, ferner pag. 000115-119 und pag. 000204-206).
2.
2.1 In der Folge befand die Staatsanwaltschaft, dass effektiv A.______
den Verkehrsunfall am 25. Oktober 2016 beim Kreisel südlich von Näfels
verursacht hatte. Sie erkannte daher A.______ mit Strafbefehl vom
4. Januar 2018 (act. 3) für schuldig der Vereitelung von Massnahmen
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 i.V.m.
Art. 55 Abs. 1 SVG), der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (Art. 90 Abs. 1 i.V.m.
Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV), des
pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall (Art. 92 Abs. 1 i.V.m.
Art. 51 Abs. 3 SVG) sowie des Lenkens eines Motorfahrzeuges in
nicht betriebssicherem Zustand zufolge abgefahrener Reifen (Art. 93
Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 29 SVG sowie Art. 57
Abs. 1 VRV und Art. 58 Abs. 4 VTS) und verhängte gegen ihn eine
unbedingte Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 100.- (abzüglich
CHF 100.- für einen Tag Haft) sowie eine Busse von CHF 700.- bzw.
eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung
der Busse. Sodann bestimmte die Staatsanwaltschaft, dass dem Beschuldigten
das beschlagnahmte Mobiltelefon sowie der Personenwagen ausgehändigt werden
und überband ihm die gesamten Verfahrenskosten (act. 3).
2.2 Nachdem der Beschuldigte A.______ gegen den Strafbefehl Einsprache
erhoben hatte, überwies der zuständige Staatsanwalt den Strafbefehl ‑
nun als Anklageschrift ‑ an die Strafgerichtskommission des
Kantonsgerichts Glarus zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 1;
siehe dazu auch Art. 356 Abs. 1 StPO).
2.3 Mit Urteil vom 19. Dezember 2018 erkannte die Strafgerichtskommission
den Beschuldigten in allen Anklagepunkten für schuldig und verurteilte ihn zu
einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagesätzen zu je CHF 100.- (abzüglich
CHF 100.- für einen Tag Haft) sowie einer Busse von CHF 1'200.- bzw. einer
Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen (act. 9 S. 13
Dispositiv-Ziff. 1 und Ziff. 2). Zugleich ordnete sie die
Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons an (Dispositiv-Ziff. 3) und
auferlegte dem Beschuldigten ausgangsgemäss die Gerichts- und
Untersuchungskosten (Dispositiv-Ziff. 4 und Ziff.5).
2.4 Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte rechtzeitig Berufung mit
dem Antrag auf Freispruch von Schuld und Strafe (act. 13). Die
Staatsanwaltschaft reichte hierauf eine Anschlussberufung ein mit dem
Antrag, eine unbedingte Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 100.-
zusammen mit einer Busse von CHF 700.- auszusprechen (act. 16
sowie act. 31 S. 3).
3.
3.1 Am 26. April 2019 fand vor dem
Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung statt (act. 31), wobei
zu Beginn dieser Verhandlung E.______ als Auskunftsperson befragt wurde
(act. 31 S. 4 ff. sowie act. 33).
3.2 An seiner Sitzung vom 28. Februar
2020 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 40). Der Entscheid
wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche
Urteilsbekanntgabe ausdrücklich verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3
StPO; act. 31 S. 39 unten).
Erwägungen
II.
(Formelle Erwägungen)
1.
1.1
Das hier angefochtene
Strafurteil der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts (act. 9)
ist der Berufung zugänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufungsinstanz
überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404
Abs. 1 StPO).
1.2
Vorliegend beantragt
der Beschuldigte A.______ in seiner Berufung, es sei das angefochtene Urteil
insgesamt aufzuheben (act. 13 S. 2 und act. 31 S. 3).
Implizit ficht er damit auch Dispositiv-Ziff. 3 des erstinstanzlichen
Entscheids an, worin die Vorinstanz beschlossen hat, dass das in der
Untersuchung sichergestellte Mobiltelefon dem Beschuldigten wieder
zurückzugeben ist. Durch diese vorinstanzliche Anordnung ist der Beschuldigte
nicht beschwert, im Gegenteil. Auf seine Berufung ist daher in diesem Punkt
nicht einzutreten und ist diese Urteilsziffer in Rechtskraft erwachsen, zumal
auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung gegen die Rückgabe des
Mobiltelefons an den Beschuldigten nicht opponiert hat.
Somit ergibt sich, dass das
Obergericht im Rahmen des Berufungsverfahrens die erstinstanzlich erfolgte
Verurteilung (Schuld- und Strafpunkt) und Kostenverlegung zu überprüfen hat
(Art. 404 Abs. 1 StPO), wobei das Obergericht, nachdem auf die
Berufung einzutreten ist, am Ende ein neues Urteil fällen wird (Art. 408
StPO).
2.
Mit Berufung kann gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe
das Recht verletzt (einschliesslich Unangemessenheit) und/oder habe den
Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt.
III.
Erwägungen zum Sachverhalt
1.
Der Beschuldigte
A.______ stellt sich im vorliegenden Berufungsverfahren auf den Standpunkt,
dass – entgegen dem Anklagevorwurf und dem angefochtenen Entscheid der
Vorinstanz – nicht er der fehlbare Lenker gewesen sei, der am Dienstag,
25.
Oktober 2016, um ca. 03.00 Uhr, mit einem Personenwagen der Marke VW
Sharan mit dem Kontrollschild ZH [...] beim Kreisel in Näfels (Glarus Nord)
verunfallt war (act. 31 S. 21 ff.). Der Beschuldigte wirft
damit der Vorinstanz eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor.
2.
2.1
Die Anklage (act. 3) gegen den Beschuldigten gründet auf Indizien;
es fehlen direkte Beweise für die Täterschaft des Beschuldigten.
2.2
Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als
unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO
würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung
der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht
von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus [in dubio pro
reo] (Art. 10 Abs. 3 StPO).
2.3
Soweit für einen eingeklagten Sachverhalt keine direkten Beweise
vorliegen, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig.
Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar
rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende,
unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von
Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die
Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild
erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass
sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten
Beweis gleichwertig (Urteil BGer 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3.
mit Hinweisen).
3.
3.1
Der am Dienstag, 25. Oktober 2016 nachts um 03.00 Uhr beim
Kreisel in Näfels verunfallte Personenwagen VW Sharan mit dem Kontrollschild
ZH [...] war auf die in Dübendorf/ZH domizilierte [...] GmbH eingelöst
(Verfahren SA.2017.00066, pag. 000138). Bei der [...] GmbH fungierte
gemäss Eintrag im Handelsregister bis Ende Juni 2017 F.______ als einziger
Gesellschafter und Geschäftsführer (act. 30). F.______ (geb. 1995) ist
der Sohn des hier Beschuldigten A.______ (geb. 1973) (act. 34
S. 2 oben). Tatsächlich aber war der eigentliche Geschäftsführer bei der
[...] GmbH der hier Beschuldigte A.______. Zwar bezeichnet er sich selber
nur als stellvertretenden Geschäftsführer (act. 34 S. 2), doch
offenbaren die vorliegenden Akten ein anderes Bild. Der Beschuldigte A.______
war nach eigenen Aussagen zuständig für die Einteilung der (damals) rund
10.
Mitarbeitenden der [...] GmbH und war überdies verantwortlich für den
Fahrzeugpark (Verfahren 2017.00066, pag. 000055 f.
Ziff. 21-23). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Auskunftsperson,
dass damals, als sie bei der [...] GmbH gearbeitet habe, der Beschuldigte ihr
Vorgesetzter gewesen sei; dessen Sohn F.______ kenne sie (die
Auskunftsperson) überhaupt nicht und habe ihn auch nie gesehen (act. 33
S. 2 unten). Damit korrespondieren denn auch die Aussagen von F.______
selber. Dieser nannte anlässlich einer polizeilichen Befragung zwei Mitarbeitende
der [...] GmbH bei deren Namen, fügte aber gleich hinzu, dass er diese beiden
nicht persönlich kenne und auch nicht wisse, wie lange sie bereits in der
Firma arbeiteten; hierzu müsse man seinen Vater fragen (Verfahren 2017.00066,
pag. 000148 Ziff. 2). Bei der Staatsanwaltschaft gab F.______ zu
Protokoll, die Firma gehöre zwar ihm und er unterschreibe einfach alles;
Geschäftsführer aber sei sein Vater A.______ und dieser schaue zu den
Baustellen und nehme die Arbeitseinteilung vor (Verfahren 2017.00066,
pag. 000111. Ziff. 6-8). Damit ist offenkundig, dass bei der [...]
GmbH der hier Beschuldigte A.______ das Sagen hatte und sein Sohn F.______
als im Handelsregister eingetragener Gesellschafter und Geschäftsführer
lediglich dessen Strohmann war.
3.2
Der Beschuldigte war am 25. Oktober 2016 wohnhaft in Wald im Zürcher
Oberland. Zu dieser Zeit war er auch Inhaber des Restaurants [...]/GL
(act. 34 S. 2 unten und S. 3 oben; ferner Verfahren
SA.2017.00066, pag. 000040, Mitte, Ziff. 2).
In der Untersuchung
wurden auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten Fotos gefunden, welche
nachweislich am 25. Oktober 2016 um 02.43 Uhr und 02.49 Uhr im
Restaurant [...] aufgenommen worden waren (Verfahren SA.2017.00066,
pag. 000071 ff.). Als der Beschuldigte in der Untersuchung mit
diesen Fotos konfrontiert wurde, räumte er ein, dass er diese Fotos selber
aufgenommen habe und sich zum Zeitpunkt dieser Aufnahmen noch im Restaurant
[...] in Netstal/GL aufgehalten habe und gleich danach mit einem BMW X5 oder
einem Audi, eher aber einem BMW X5, nach Hause nach Wald/ZH gefahren sei
(Verfahren SA.2017. 00066, pag. 000081 Ziff. 15-19).
Auf der Heimfahrt
von Netstal/GL nach Wald/ZH musste der Beschuldigte die Unfallstelle beim
Kreisel in Näfels/GL passieren. Die Distanz von dem in Netstal unmittelbar an
der Hauptstrasse (Landstrasse) gelegenen Restaurant [...] bis zum fraglichen
Kreisel am südlichen Dorfeingang von Näfels misst knapp 4 km und beträgt
die dafür benötigte Fahrtzeit mit einem PW, wie schon die Vorinstanz zutreffend
festgehalten hat (act. 9 S. 6 unten und S. 7 oben), zirka vier
Minuten.
Der Selbstunfall
beim Kreisel in Näfels ereignete sich am 25. Oktober 2016 um ca. 03.00
Uhr (die Unfallmeldung einer Anwohnerin ging bei der Polizei um 03.03 Uhr
ein; siehe oben E. I. 1.1). Mit Blick auf die eben dargelegten
zeitlichen Parameter ist es ohne weiteres möglich, dass der Beschuldigte den
Verkehrsunfall beim Kreisel in Näfels verursacht haben könnte.
3.3
Der Beschuldigte sagte aus, er sei damals mitten in der Nacht mit
einem BMW X5 oder einem Audi, eher wohl einem BMW X5, von Netstal (Restaurant
[...]) an seinen Wohnort nach Wald/ZH heimgefahren (Verfahren SA.2017.00066,
pag. 000081, Ziff. 19). Beim Unfallfahrzeug handelte es sich jedoch
um einen Personenwagen der Marke VW Sharan, wobei das Fahrzeug auf die in
Dübendorf/ZH ansässige [...] GmbH eingelöst war (Verfahren SA.2017.00066,
pag. 000137 f.), deren faktischer Geschäftsführer der Beschuldigte
war. Trifft die Aussage des Beschuldigten über das damals von ihm verwendete
Fahrzeug (BMW X5 oder Audi) zu, so würde dies bedeuten, dass mitten in der
Nacht praktisch zeitgleich wie er jemand anders mit dem VW Sharan,
wohlgemerkt einem Fahrzeug "seiner" Firma, ebenfalls im Glarnerland
von Netstal in Richtung Näfels unterwegs war. Allein schon eine solche
Zufälligkeit erscheint als höchst unwahrscheinlich.
Der Beschuldigte
hat sich in diesem Zusammenhang in der Untersuchung noch in einen weiteren
Widerspruch verstrickt. Als er von der Staatsanwaltschaft danach gefragt
wurde, wo er sich in der Nacht auf den 25. Oktober 2016 um 03.00 Uhr aufgehalten
habe, sagte er zunächst aus, dass er zu diesem Zeitpunkt mutmasslich daheim
in Wald/ZH geschlafen habe und um ca. 05.00 Uhr aufgestanden sei, um
anschliessend nach Solothurn zu fahren, wo er an jenem Morgen einen Termin
gehabt habe (Verfahren SA.2017.00066, pag. 000054 f. Ziff. 3 –
6; siehe auch pag. 000080 Ziff. 7 – 10). Erst als ihm im weiteren
Verlauf der Befragung die bereits zuvor erwähnten Fotos aus seinem
Mobiltelefon gezeigt wurden, gestand er ein, dass er sich kurz vor 03.00 Uhr
noch im Restaurant [...] in Netstal aufgehalten habe (Verfahren
SA.2017.00066, pag. 000081 Ziff. 15 – 17). Wohl lässt sich hier
einwenden, dass in aller Regel kaum jemand noch präzise sagen kann, wo er
sich zu einer konkreten Uhrzeit aufgehalten hat, wenn er, wie in diesem
Verfahren der Beschuldigte, mehrere Monate später danach gefragt wird.
Interessanterweise aber erinnerte sich der Beschuldigte bei seiner Befragung
am 3. Februar 2017 noch genau daran, dass er am 25. Oktober 2016
daheim in Wald/ZH um ca. 05.00 Uhr aufgestanden und dann zu einem Termin
nach Solothurn gefahren sei (Verfahren SA.2017.00066,
pag. 000054 f. Ziff. 5 f.). Indes ist just diese
Geschichte mit dem Termin in Solothurn eine klare Lüge, wie weiter unten noch
aufzuzeigen ist. Angesichts dessen aber sind seine Angaben insgesamt in
einem anderen Licht zu sehen. Wenn er deshalb in der Befragung ausgesagt hat,
er sei am 25. Oktober 2016 um 03.00 Uhr daheim in Wald/ZH am Schlafen
gewesen (tatsächlich aber war er noch im [...] in Netstal bzw. befand sich
gerade auf der Fahrt von Netstal in Richtung Näfels), so lässt sich dieser
"Irrtum" offensichtlich nicht auf ein verblasstes Erinnerungsvermögen
zurückführen (denn diesfalls hätte er wohl auch nicht mehr wissen können,
dass er an jenem Morgen um 05.00 Uhr aufgewacht sei). Vielmehr ist dem
Beschuldigten zu unterstellen, dass er sich in der Befragung ganz bewusst
darauf verlegt hat, gegenüber der Untersuchungsbehörde zu vertuschen, dass
er sich am 25. Oktober 2016 bis gegen 03.00 Uhr im Restaurant [...] in
Netstal aufhielt. Dieses (anfängliche) Bemühen des Beschuldigten, seinen Aufenthalt
im Restaurant [...] in Netstal bis in die frühen Morgenstunden zu kaschieren,
erweist sich daher nachgerade als Indiz dafür, dass er in den Verkehrsunfall
um ca. 03.00 Uhr beim Kreisel in Näfels involviert war. Denn es ist kein
anderes Motiv erkennbar, weshalb denn sonst der Beschuldigte seine
Anwesenheit im Restaurant [...] bis kurz vor 03.00 Uhr nicht von Anfang an
hätte offenlegen sollen, wäre es ihm dabei nicht darum gegangen, auf keinen
Fall mit dem Verkehrsunfall in Verbindung gebracht zu werden.
3.4
Die Polizei wurde am 25. Oktober 2016 um 03.03 Uhr von einer
Anwohnerin über den Verkehrsunfall beim Kreisel in Näfels benachrichtigt
(Verfahren SA.2017.00066, pag. 000145). Exakt zum selben Zeitpunkt, um
03.03
Uhr, wurde im Raum Näfels das Mobiltelefon mit der Rufnummer [...] in
Betrieb gesetzt (Verfahren SA.2017.00066, pag. 000296). Es ist dies
ausgerechnet das Mobiltelefon des Beschuldigten A.______, mit welchem dieser
kurz zuvor, um 02.43 Uhr und 02.49 Uhr, im Restaurant [...] in Netstal noch
selber zwei Fotoaufnahmen gemacht hatte (Verfahren SA.2017.00066,
pag. 000071-73 sowie pag. 000081 Ziff. 15-19). Ab 03.03 Uhr
war das betreffende Mobiltelefon bis jedenfalls 03.25 Uhr im Raum Näfels
eingeloggt und wurde das Gerät währenddessen mehrmals betätigt; namentlich
erfolgte von diesem Handy aus um 03.19 Uhr ein Anruf von 72 Sekunden
Dauer an F.______, den Sohn des Beschuldigten (Verfahren SA.2017.00066,
pag. 000296).
Daraus ergibt sich
als Feststellung, dass der Beschuldigte am 25. Oktober 2016 ab 03.03 Uhr
bis jedenfalls bis 03.25 Uhr im Raum Näfels zugegen war und dabei mehrmals
sein Handy bediente. Wie bereits die Vorinstanz in diesem Zusammenhang
zutreffend erkannt hat (act. 9 S. 7 E. 3.3.), ist es in der
Tat nicht einsichtig, wie der Beschuldigte auf seiner Heimfahrt von Netstal
nach Wald/ZH mehr als zwanzig Minuten hätte benötigen sollen, allein nur um
durch das Dorf Näfels zu fahren. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, aus
welchem anderen Grund er während dieser rund zwanzig Minuten mitten in der
Nacht mehrmals hätte sein Handy betätigen sollen, wenn nicht eben darum, um
ein Taxi oder eine unbekannte Drittperson herbeizurufen, die ihn in der
Folge entweder nach Wald/ZH heimgefahren oder ihm hierzu ein Auto überlassen
hat. Ab 04.02 Uhr nämlich war das Mobiltelefon des Beschuldigten an einem
Antennenstandort in Wald/ZH eingeloggt (SA.2017.00066, pag. 000296). Die
Fahrstrecke von Näfels/GL bis Wald/ZH beträgt rund 27 km und dauert die Fahrt
via A3 und A53 rund 25 Minuten (siehe Google Maps).
Der Vollständigkeit
halber bleibt noch Folgendes anzufügen. Es verhielt sich nicht etwa so, dass
der Beschuldigte in der Nacht zum 25. Oktober 2016 wiederholt mit seinem
Natel kommuniziert hatte. Vor Mitternacht tätigte er letztmals um 22.30 Uhr
einen Anruf. Eingeloggt war das Handy dabei über eine Antenne in Netstal/GL
(SA.2017.00066, pag. 000296), was im Übrigen zusätzlich bestätigt, dass
der Beschuldigte sich in der fraglichen Nacht auf den 25. Oktober 2016
im Restaurant [...] in Netstal aufhielt. Danach erfolgte über nahezu
viereinhalb Stunden hinweg keine einzige Verbindung mehr über das betreffende
Natel, ehe es dann um 03.03 Uhr wieder in Betrieb genommen wurde; genau also
zu dem Zeitpunkt, als sich der Verkehrsunfall beim Kreisel in Näfels ereignet
hatte.
3.5
Aus den bis dahin dargelegten Indizien ergibt sich mit aller
Deutlichkeit und bleiben nicht die geringsten Zweifel zurück, dass der
Beschuldigte A.______ sich am 25. Oktober 2016 kurz vor 03.00 Uhr in
Netstal ans Steuer des VW Sharans mit dem Kontrollschild ZH [...] setzte, um
nach Wald/ZH heimzufahren. Nach nur wenigen Fahrminuten verursachte er beim
Kreisel südlich von Näfels einen Selbstunfall. Daraufhin entfernte er sich
umgehend von der Unfallstelle und es gelang ihm in der Folge, unerkannt nach
Wald/ZH zu entkommen.
4.
4.1
Wie bereits oben in der Prozessgeschichte ausgeführt wurde, hat
zunächst E.______ die Schuld am Selbstunfall auf sich genommen. Dies
allerdings wahrheitswidrig, wie sogleich aufzuzeigen ist:
4.2
Am 25. Oktober 2016, um 11.40 Uhr kurz vor Mittag, meldet sich
E.______ auf dem Polizeistützpunkt Biäsche (Glarus Nord) und erklärte, in der
vorangegangenen Nacht den Verkehrsunfall beim Kreisel verursacht zu haben;
er habe vermutlich einen Sekundenschlaf oder ein Blackout gehabt, eventuell
sei er unterzuckert gewesen (Verfahren SA.2017.00066, pag. 000141
Ziff. 5 und Ziff. 9, pag. 000142 Ziff. 12, pag. 000145 Mitte);
etwas mehr als drei Monate nach dem Unfall hat E.______ seine Selbstanzeige
widerrufen und hat den hier Beschuldigten A.______ als Unfallverursacher
bezichtigt (siehe oben E. I. 1.2 und 1.4).
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 26. April 2019 wurde E.______ als
Auskunftsperson zur Sache befragt. Die Auskunftsperson war am Verhandlungstag
in einer für das Obergericht erkennbar schlechten Verfassung, sowohl
psychisch wie auch physisch, und war ihr eine grosse Unbehaglichkeit im
Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren spürbar anzumerken (siehe dazu in
act. 33 die verschiedenen Anmerkungen zum Befinden der
Auskunftsperson). Die Auskunftsperson berichtete dem Obergericht, dass sie
seit dem Ereignis im Oktober 2016 vier Herzinfarkte erlitten habe und
gesundheitlich schwer angeschlagen sei (act. 33 S. 1 unten und
S. 2 oben). Das Obergericht hat diese Angabe nicht verifiziert, doch
befindet sich in den Akten immerhin die Bestätigung eines Aufenthalts in der
Rehaklinik für Herzpatienten in Seewis im Mai 2017 (Verfahren SA.2017.00066,
pag. 000021). Die Auskunftsperson gab vor Obergericht zu Protokoll, dass
effektiv sie (die Auskunftsperson) den Verkehrsunfall am 25. Oktober 2016
verursacht habe. Zwar habe sie zwischenzeitlich einmal A.______ als
Unfallverursacher beschuldigt, und zwar deshalb, weil sie (die
Auskunftsperson) damals über A.______ wegen ausgebliebener Lohnzahlungen
verärgert gewesen sei (act. 33 S. 4). Der Rechtsvertreter des
Beschuldigten machte hierauf in seinem Plädoyer an der Berufungsverhandlung
geltend, eine Verurteilung seines Mandanten wegen der eingeklagten
Fahrerflucht käme nicht infrage, nachdem die Auskunftsperson erneut ausdrücklich
bestätigt habe, dass sie den Verkehrsunfall am 25. Oktober 2016 beim
Kreisel in Näfels verursacht habe (act. 31 S. 22).
Das Vorliegen eines
Geständnisses bedeutet keineswegs, dass basierend darauf unbesehen ein
Schuldspruch (hier gegen die Auskunftsperson) zu erfolgen hat, wie vorliegend
der Beschuldigte offensichtlich zu glauben scheint und damit aus seiner Sicht
die ganze Angelegenheit sein Bewenden hätte (act. 31 S. 22).
Vielmehr hat das Gericht im Falle eines Geständnisses dieses auf seine
Glaubwürdigkeit hin zu verifizieren (siehe dazu Art. 160 StPO). Wie sogleich
zu zeigen ist, fehlt es dem Geständnis der Auskunftsperson an jeglichem
Wahrheitsgehalt.
4.3
4.3.1
Die Auskunftsperson war zum Unfallzeitpunkt am 25. Oktober 2016
Angestellter der [...] GmbH (act. 33 S. 3 oben; Verfahren
SA.2017.00066, pag. 000140). Am 25. Oktober 2016 um ca. 11.40 Uhr wurde
die Auskunftsperson auf dem Polizeistützpunkt Biäsche vorstellig (siehe dazu
Verfahren SA.2017.00066, pag. 000145) und berichtete Folgendes über den
Verkehrsunfall in der Nacht zuvor beim Kreisel in Näfels (Verfahren
SA.2017.00066, pag. 000140 ff.):
Sie (die
Auskunftsperson) habe am gestrigen Abend [24. Oktober 2016] im Auftrag von
A.______ den VW Sharan (Unfallauto) bei einer Garage in Näfels abgeholt und
nach Netstal gebracht; dort habe sie den Wagen um ca. 19.30 Uhr auf dem
Parkplatz des Restaurants [...] parkiert und sei hernach mit ihrem eigenen
Auto (welches dort abgestellt gewesen sei) nach Ennenda (Gemeinde Glarus)
heimgefahren, wobei sie den Fahrzeugschlüssel für den VW Sharan bei sich
behalten habe (Verfahren SA.2017.00066, pag. 000140 sowie
pag. 000163 Ziff. 5). Gegen 22 Uhr habe sie sich schlafen gelegt;
um zirka 02.30 Uhr sei sie aufgestanden und alsdann mit ihrem Auto nach
Netstal gefahren, sei dort um etwa 02.45 Uhr in den VW Sharan (Unfallauto)
umgestiegen, um mit diesem Fahrzeug nach Solothurn zu fahren, wo sie sich
gegen 06.00 Uhr mit dem Beschuldigten A.______ für eine Baustellenbesichtigung
hätte treffen sollen (Verfahren SA.2017.00066, pag. 000140 und 141).
Nach nur kurzer Fahrt sei sie verunfallt, wobei sie an den Unfall selber
schlicht keine Erinnerung mehr habe. Sie müsse nach dem Unfall mutmasslich
unter Schock gestanden haben; jedenfalls sei sie gegen 08.00 Uhr daheim in
Ennenda/GL aufgewacht, ohne zu wissen, wie sie nach Hause gelangt sei,
vermutlich aber zu Fuss (später bei der Staatsanwaltschaft erwähnte sie, sie
wisse von jener Nacht nur noch, dass sie zu Fuss gegangen sei [Verfahren
SA.2017.00066, pag. 000164 Ziff. 17]). Nach dem Aufwachen sei ihr
bewusstgeworden, dass "etwas mit dem VW Sharan passiert" sein
müsse, weshalb sie sich in der Folge zur Polizei begeben habe. Danach
gefragt, wie ihr Befinden jetzt anlässlich ihrer Meldeerstattung bei der
Polizei sei, erklärte sie, sie fühle sich jetzt einfach müde; ansonsten aber
gehe es ihr gut und sie habe auch keine Schmerzen (Verfahren SA.2017.00066,
pag. 000141 f.).
Die Distanz vom
damaligen Unfallort in Näfels zum Wohnort der Auskunftsperson in Ennenda/GL
beträgt rund 8.5 Kilometer. Allein schon aufgrund dieser Entfernung erscheint
es als undenkbar, dass die Auskunftsperson diese Wegstrecke mitten in der
Nacht zu Fuss zurückgelegt und sich dann zu Bett begeben haben soll, ohne bis
dahin nur die geringste Erinnerung an das Unfallereignis zurückerlangt zu
haben oder wenigstens irgendwelche Eindrücke vom Heimmarsch wahrzunehmen.
Denn immerhin wäre die Auskunftsperson selbst bei schnellem Laufschritt
mindestens 1.5 Stunden unterwegs gewesen. Eine anhaltende vollständige
Desorientierung über eine solche Zeitspanne hinweg während eines nächtlichen
Fussmarsches ist unwahrscheinlich, zumal das hier vergleichsweise harmlos
verlaufene Unfallereignis auch nicht als geeignet erscheint, eine derart
traumatisierende Wirkung zu entfalten.
4.3.2
Die Auswertung des Mobiltelefons der Auskunftsperson ergab, dass das
betreffende Natel am 24. Oktober 2016 (Vortag des Verkehrsunfalls)
abends um 20.58 Uhr und erneut um 21.35 Uhr über einen Antennenstandort im
Raum Glarus eingeloggt war (Verfahren SA.2017.00066, pag. 000296). Das
Dorf Ennenda als Wohnort der Auskunftsperson grenzt unmittelbar an die
Ortschaft Glarus an und ist von dieser lediglich durch die Linth getrennt.
Wenn daher die Auskunftsperson bei ihrer Selbstanzeige bei der Polizei
mitteilte, sie habe sich am Abend des 24. Oktober 2016 in ihrer Wohnung
daheim in Ennenda aufgehalten, so korrespondiert diese Aussage mit dem
festgestellten Antennenstandort ihres Mobiltelefons im Raum Glarus.
Nachdem das
Mobiltelefon der Auskunftsperson am 24. Oktober 2016 letztmals um 21.35 Uhr
aktiv war, erfolgte über dieses Natel ein nächstes Mal erst wieder am
nächsten Vormittag, 25. Oktober 2016, um 09.25 Uhr eine Verbindung.
Dabei wurde das Mobiltelefon über eine Antenne in Rüti/ZH erfasst (Verfahren
SA.2017.00066, pag. 000297) und befand sich die Auskunftsperson somit zu
diesem Zeitpunkt [09.25 Uhr] im Zürcher Oberland. Bei ihrer Selbstanzeige
rund zwei Stunden später berichtete die Auskunftsperson allerdings, sie sei
morgens um 08.00 Uhr daheim in Ennenda aufgewacht und sei ihr allmählich
klargeworden, dass in der vorherigen Nacht "etwas mit dem VW
Sharan" passiert sein müsse. Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte
die Auskunftsperson ergänzend aus, sie habe sich anschliessend nach Netstal
begeben und habe dort ihr eigenes Auto geholt (Verfahren SA.2017. 00066,
pag. 000166 Ziff. 40). Weder bei der Polizei noch bei der Staatsanwaltschaft
erwähnte die Auskunftsperson jedoch, dass sie hierauf zunächst noch ins
Zürcher Oberland gefahren sei, ehe sie gegen Mittag Meldung bei der Polizei
erstattete. Zeitlich wäre es zwar möglich, dass die Auskunftsperson, nachdem
sie gemäss eigener Darstellung um 08.00 Uhr daheim in Ennenda aufgewacht war
und sich danach nach Netstal zu ihrem Auto begeben hatte, gegen
09.30
Uhr im Zürcher Oberland hätte sein können. Dennoch erscheint es
als eigenartig, dass die Auskunftsperson bei ihrer Selbstanzeige bei der
Polizei mit keiner Silbe anmerkte, dass sie sich erst nach einem Abstecher
ins Zürcher Oberland dazu entschloss, sich wegen des Verkehrsunfalls in der
vorherigen Nacht zum Polizeistützpunkt in der Biäsche zu begeben (dieser
Polizeistützpunkt befindet sich an der A3 unmittelbar an der Gemeindegrenze
zwischen Mollis [Glarus Nord] und Weesen/SG). Bereits dieser Umstand für
sich schmälert daher die Glaubhaftigkeit der von der Auskunftsperson bei
ihrer Selbstanzeige vorgetragenen Schilderungen. Indes ist dies nicht das
allein entscheidende Indiz, welches die Selbstanzeige ins Wanken bringt. Denn
wie nachstehend noch näher dargelegt wird, beruhte die damalige Selbstanzeige
der Auskunftsperson ohnehin auf einer kompletten Lügengeschichte, die vom
Beschuldigten A.______ inszeniert wurde. Nur hat dieser dabei nicht bedacht,
dass bei der späteren Auswertung des Mobiltelefons im Nachhinein würde
festgestellt werden können, dass die Auskunftsperson sich am Vormittag des
25.
Oktober 2016 nicht daheim in Ennenda aufgehalten hatte, wo sie im
Verlauf des Morgens auf wunderliche Weise die Erinnerung an den
Verkehrsunfall in der Nacht zuvor wiedererlangt haben soll, sondern sie (die
Auskunftsperson) als damalige Mitarbeitende der [...] GmbH an jenem
Vormittag in Tat und Wahrheit auf einer Baustelle im Zürcher Oberland tätig
war, bis sie dann vom Beschuldigten A.______ als ihrem Vorgesetzten dazu
gedrängt wurde, sich zur Polizei zu begeben und sich als vermeintliche
Unfallverursacherin auszugeben.
4.3.3
4.3.3.1
Die Auskunftsperson erklärte bei ihrer Selbstanzeige gegenüber der
Polizei, sie sei von ihrem Vorgesetzten, dem Beschuldigten A.______,
angewiesen worden, am 25. Oktober 2016 frühmorgens mit dem VW Sharan
(Unfallauto) von Netstal nach Solothurn zu fahren, um sich dort gegen 06.00
Uhr mit dem Beschuldigten A.______ für eine Baustellenbesichtigung zu
treffen (Verfahren SA.2017. 00066, pag. 000140 Ziff. 1). Später bei
der Staatsanwaltschaft erklärte die Auskunftsperson, dass sie gar schon um
05.00
Uhr bzw. zwischen 05.00 und 06.00 Uhr hätte in Solothurn sein müssen
(pag. 000163 Ziff. 8 und Ziff. 13); zudem vermerkte die
Auskunftsperson noch einmal ausdrücklich, dass sie und der Beschuldigte
A.______ in Solothurn eine Baustelle hätten besichtigen wollen
(pag. 000163 Ziff. 8). Auf welchem Weg sie (die Auskunftsperson) an
jenem Morgen nach Solothurn gefahren wäre, könne sie nicht mehr sagen; sie
fahre jeweils mit dem "Navi". Ohnehin habe sie noch nicht einmal
die Adresse der Baustelle in Solothurn gekannt; sie hätte daher nach Ankunft
in Solothurn zunächst den Beschuldigten angerufen, damit dieser ihr die
genaue Adresse angebe (pag. 000163 Ziff. 12).
Der Beschuldigte
gab in der Untersuchung zu Protokoll, dass er der Auskunftsperson den
Auftrag erteilt habe, mit dem VW Sharan (Unfallauto) am 25. Oktober 2016
frühmorgens alleine nach Solothurn zu fahren (Verfahren SA.2017.00066,
pag. 000055 Ziff. 12-15). In Solothurn hätte sich die
Auskunftsperson mit ihm (dem Beschuldigten) auf einer Baustelle treffen
sollen (pag. 000055 Ziff. 16). Er selber sei an jenem Morgen um
ca. 05.00 Uhr daheim in Wald/ZH aufgewacht und sei dann mit seinem PW
nach Solothurn losgefahren (pag. 000054/55 Ziff. 3-6). Dass die
Auskunftsperson auf ihrer Fahrt nach Solothurn verunfallt sei, habe er erst
im Verlauf des Vormittags irgendwann zwischen 10.00 und 11.00 Uhr
erfahren, als die Auskunftsperson ihn telefonisch über den Unfall orientiert
habe sowie darüber, dass sie (die Auskunftsperson) von der Unfallstelle
weggelaufen sei, worauf er der Auskunftsperson gesagt habe, sie solle nun
zur Polizei gehen. Zum Zeitpunkt, als die Auskunftsperson ihm (dem
Beschuldigten) telefoniert habe, sei er (der Beschuldigte) bereits wieder
zurück auf einer Baustelle in Rüti/ZH gewesen (pag. 000055
Ziff. 17-19).
Anlässlich der
Befragung an der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte aus, es sei
abgemacht gewesen, dass er sich mit der Auskunftsperson auf einer Baustelle
in Solothurn treffen würde; sie hätten beabsichtigt, dort Fassaden zu
isolieren, also zu arbeiten. Er (der Beschuldigte) könne nicht mehr sagen,
wie lange er in Solothurn auf die Auskunftsperson gewartet habe; soweit er
sich erinnere, habe er (der Beschuldigte) nicht versucht, die Auskunftsperson
telefonisch zu erreichen, als diese nicht in Solothurn erschienen sei
(act. 34 S. 3 und S. 4 oben).
4.3.3.2
Die eben dargelegten Schilderungen, wonach sich der Beschuldigte
A.______ und die Auskunftsperson am 25. Oktober 2016 frühmorgens hätten
auf einer Baustelle in Solothurn treffen wollen, sind in mehrfacher Hinsicht
suspekt:
Eine erste
Ungereimtheit zeigt sich schon bei den Zeitangaben der Beteiligten, deren
Widersprüchlichkeit geradezu auf der Hand liegt, wie dies auch bereits die
Vorinstanz richtig bemerkt hat (act. 9 S. 6 Mitte). Derweil nämlich
die Auskunftsperson am 25. Oktober 2016 bereits kurz vor 03.00 Uhr in
Netstal/GL mit dem VW Sharan (Unfallauto) losgefahren sein will, um sich
zwischen 05.00 und 06.00 Uhr auf einer Baustelle in Solothurn mit dem
Beschuldigten zu treffen, hat sich dieser gemäss eigenen Angaben um 05.00 Uhr
daheim in Wald/ZH gerade erst auf den Weg dorthin gemacht. Bei normalen
Dispositiv
Verkehrsverhältnissen wäre demnach der Beschuldigte erst nach 06.30 Uhr in
Solothurn angelangt, wogegen die Auskunftsperson bereits vor 05.00 Uhr dort
gewesen wäre (siehe Google Maps).
Seltsam an der
ganzen Geschichte erscheint auch der Umstand, dass beide angeblich getrennt
voneinander nach Solothurn hätten fahren wollen. Naheliegend wäre jedenfalls
gewesen, dass sie zumindest ab Pfäffikon/SZ gemeinsam gefahren wären, zumal
die Auskunftsperson nicht die geringste Ahnung vom genauen Zielort in
Solothurn hatte. Diffus sind überdies auch die Angaben dazu, was sie zur
genannten frühen Morgenstunde in Solothurn effektiv zu tun beabsichtigten.
Die Auskunftsperson erklärte, es sei vorgesehen gewesen, eine Baustelle zu besichtigen,
derweil der Beschuldigte vorgab, sie hätten dort arbeiten (Fassaden
isolieren) wollen. Kommt hinzu, dass Ende Oktober die Lichtverhältnisse
frühmorgens um 06.00 Uhr alles andere als günstig sind, um eine Baustelle zu
besichtigen bzw. um an einer Gebäudefassade zu arbeiten.
Als lebensfremd
erweist sich ferner, dass der Beschuldigte, nachdem er selber angeblich in
Solothurn eingetroffen war und dort vergebens auf seinen Angestellten
gewartet hatte, nicht wenigstens versuchte, sich via Natel bei seinem
Arbeitnehmer nach dessen Verbleib zu erkundigen, sondern stattdessen
unverrichteter Dinge sogleich wieder ins Zürcher Oberland zurückfuhr. Aber
selbst als er wieder zurück im Zürcher Oberland war, fand es der
Beschuldigte, folgt man seiner Schilderung zum Geschehensablauf, noch immer
nicht nötig, sich nach seinem "vermissten" Angestellten zu
erkundigen; erst als dieser selber ihn (den Beschuldigten) am späteren
Vormittag angerufen haben soll, will er (der Beschuldigte) erfahren haben,
dass jener auf der Fahrt nach Solothurn verunfallt sei.
4.3.3.3 Wie soeben gezeigt, weist die "Solothurn-Geschichte" nicht
bloss eine, sondern gleich mehrere Merkwürdigkeiten auf. Die ganzen
Schilderungen sind derart realitätsfremd, dass die Erzählung bereits in sich
nicht stimmen kann. Diese Erkenntnis wird durch eine objektiv feststehende
Tatsache nachdrücklich bestätigt. So war das Mobiltelefon des Beschuldigten
am 25. Oktober 2016 ab 05.30 Uhr fast pausenlos in Betrieb; eingeloggt
war das Gerät dabei aber durchwegs im Raum Zürcher Oberland, Glarnerland und
Linthgebiet, zu keinem Zeitpunkt aber im Gebiet Zürich/Aargau/Solothurn
(Verfahren SA.2017.00066, pag. 000296-298).
4.4 Damit ist die "Solothurn-Geschichte" als offensichtliche
Lüge widerlegt und war demnach die am 25.Oktober 2016
bei der Polizei erfolgte Selbstanzeige der Auskunftsperson
eine reine Farce.
Vorliegend scheint
im Übrigen bereits die Staatsanwaltschaft von Anfang an Zweifel an der ganzen
Geschichte gehegt zu haben, wie die Einvernahme der Auskunftsperson (damals
noch als beschuldigte Person) am 22. November 2016 unschwer erkennen
lässt (Verfahren SA.2017.00066, pag. 000161 ff.). Jedenfalls
stellte damals die Staatsanwaltschaft der Auskunftsperson zum Unfallhergang
mehrere sozusagen Kontrollfragen, wie sie in dieser Art nur Sinn ergeben,
wenn erhebliche Zweifel an einer Tatschuld bestehen (siehe
pag. 000164 f. Ziff. 23-34; beispielsweise die Fragen nach
der Unfallendlage des Fahrzeuges sowie nach der Art der konkreten
Beschädigungen am Fahrzeug). Auch schien es der Staatsanwaltschaft kaum
glaubhaft, dass die Auskunftsperson damals angeblich vom Unfallort in Näfels
nach Ennenda heimgelaufen sein will (Verfahren SA.2017.00066,
pag. 000166 Ziff. 41). Dass die Staatsanwaltschaft in der Folge
dennoch einen Strafbefehl gegen die Auskunftsperson erliess (Verfahren
SA.2017.00066, pag. 000168 f.), ist letztlich nur damit zu
erklären, dass seinerzeit keine zureichenden Anhaltspunkte für eine mögliche
Dritttäterschaft bestanden, welche hätten weiterverfolgt werden können. Kommt
hinzu, dass das vom Beschuldigten inszenierte Täuschungsmanöver nahezu
perfekt angelegt war (siehe dazu auch die nachfolgenden Erwägungen).
5.
Die vorliegende
Angelegenheit weist noch weitere interessante Facetten auf, welche im
bisherigen Verfahren teilweise unbeachtet blieben:
5.1 Am Morgen des 25. Oktober 2016, gegen 06.15 Uhr, also rund drei
Stunden nach dem Verkehrsunfall beim Kreisel in Näfels, nahm F.______ (Sohn
des hier Beschuldigten und damals formell Geschäftsführer bei der [...] GmbH)
mit der Kantonspolizei Glarus telefonisch Kontakt auf und meldete den VW
Sharan (Unfallauto) als vermisst bzw. implizit als gestohlen (Verfahren
SA.2017.00066, pag. 000148 Ziff. 1). Eine gute Stunde später, um
07.20 Uhr, konnte F.______ auf dem Polizeistützpunkt Biäsche zur Sache
befragt werden (Verfahren SA.2017.00066, pag. 000148 ff.).
F.______ gab der Polizei und später auch der Staatsanwaltschaft zu Protokoll,
dass er am 25. Oktober 2016 um etwa 05.30 Uhr daheim in Wald/ZH
losgefahren und um ca. 06.00 Uhr in Netstal/GL eingetroffen sei. Dort hätte
der VW Sharan (Unfallauto) für seine Mitarbeiter bereitstehen sollen, jedoch
sei das Auto nicht mehr dort parkiert gewesen. Er (F.______) habe hierauf
seinen Vater (A.______) angerufen; da dieser auch nicht gewusst habe, wo das
Auto sein könnte, habe er (F.______) umgehend die Polizei verständigt
(Verfahren SA.2017.00066, pag. 000148; ferner pag. 000110
Ziff. 3 und Ziff. 4).
Als hernach die
Polizei dem Meldungserstatter F.______ mitteilte, dass in der soeben
vergangenen Nacht mit dem fraglichen VW Sharan ein Verkehrsunfall beim
Kreisel in Näfels passiert sei, gab sich dieser völlig ahnungslos und
überrascht (Verfahren SA.2017.00066, pag. 000149).
5.2 Vorliegend ist indes durch die Untersuchung erstellt, dass der
Beschuldigte A.______, der nachweislich den nächtlichen Selbstunfall mit dem
VW Sharan verursachte, unmittelbar nach der Kollision seinen Sohn F.______
anrief (Verfahren SA.2017.00066, pag. 000296). F.______ wusste demnach
sehr wohl, was mit dem VW Sharan in der vorangegangenen Nacht geschehen war,
als er den Wagen am 25. Oktober 2016 morgens kurz nach 06.00 Uhr bei der
Polizei als angeblich vermisst meldete. Es trifft denn auch nicht zu, dass
F.______ um ca. 06.00 Uhr, bevor er die Polizei benachrichtigte, sich
telefonisch bei seinem Vater nach dem Verbleib des VW Sharan erkundigt hätte;
zu diesem Zeitpunkt ist schlicht keine Telefonverbindung zwischen Amir und
A.______ registriert (Verfahren SA.2017.00066, pag. 000296 f.). Die
nächste Natel-Verbindung zwischen Amir und A.______ nach dem nächtlichen
Telefonat um 03.19 Uhr fand erst wieder um 08.19 Uhr statt, als F.______
seinem Vater eine Kurzmitteilung zukommen liess (a.a.O.); dies just wenige
Minuten nach Beendigung der polizeilichen Befragung von F.______ zum
angeblichen Verschwinden des VW Sharan (Verfahren SA.2017.00066,
pag. 000149). Auch wenn dies hier nicht weiter von Belang ist, steht zu
vermuten, dass in der eben erwähnten Kurzmitteilung F.______ seinen Vater
darüber orientierte, wie das soeben inszenierte Täuschungsmanöver (Diebstahlsanzeige)
auf dem Polizeiposten abgelaufen war.
5.3 Augenscheinlich ist somit, dass der Beschuldigte A.______ zunächst
unter Mitwirkung seines Sohnes Amir einen anderen Weg verfolgte, um seine
Schuld am nächtlichen Verkehrsunfall beim Kreisel zu kaschieren. Er baute
anfänglich darauf, eine Diebstahlsanzeige würde jedweden Verdacht im Keim
ersticken lassen, es könnte jemand aus dem Umfeld der [...]
(Fahrzeughalterin) den VW Sharan zum Unfallzeitpunkt gelenkt haben. Im
weiteren Verlauf des Vormittags des 25. Oktober 2016 scheinen dann
allerdings beim Beschuldigten Zweifel aufgekommen zu sein, ob die blosse
Diebstahlsanzeige auf die Länge ausreichen würde, einen möglichen Tatverdacht
von ihm fernzuhalten. So dürfte er auf die Idee gekommen sein, ein anderer
möge für ihn den Kopf hinhalten. Hierbei scheint die Wahl schliesslich auf
die Auskunftsperson gefallen zu sein. Mutmasslich beim Telefonanruf des
Beschuldigten an die Auskunftsperson an jenem Vormittag um 09.25 Uhr
(Verfahren SA.2017.00066, pag. 000297) dürften erste entsprechende Anweisungen
an die Auskunftsperson ergangen sein, sich in eine Selbstanzeige zu fügen.
Als der
Beschuldigte am 25. Oktober 2016 um 09.25 Uhr die Auskunftsperson anrief, war
deren Mobiltelefon in Rüti im Zürcher Oberland eingeloggt (Verfahren
SA.2017.00066, pag. 000297). Dies stimmt denn auch mit den Angaben der
Auskunftsperson überein, welche sie am 2. Februar 2017, als sie ihre
Selbstanzeige widerrief, der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gab; sie
erwähnte, dass sie am 25. Oktober 2016 am Vormittag auf einer Baustelle
in Rüti/ZH gearbeitet habe (Verfahren SA.2017.00066, pag. 000003
Ziff. 3). Die Auskunftsperson erklärte weiter, sie sei dann vom
Beschuldigten A.______ am Telefon angewiesen worden, mit dem Firmenwagen nach
Niederurnen/GL zum Restaurant [...] [recte: ...] zu kommen, wo er (der
Beschuldigte) warte (a.a.O.). Die Fahrtzeit von Rüti/ZH nach Niederurnen
beträgt knapp 25 Minuten (Google Maps). Tatsächlich wurde eine knappe halbe
Stunde später, um 09.52 Uhr, das Mobiltelefon der Auskunftsperson über den
Antennenstandort Biberlichopf bei Schänis erfasst (Verfahren SA.2017.00066,
pag. 000297; beim Biberlichopf handelt es sich um einen Hügel bei
Schänis/Ziegelbrücke, Luftlinie bis zum Restaurant [...] rund 1.5 km). In
der Folge sei sie (die Auskunftsperson) mit dem Beschuldigten nach Netstal
gefahren, wo sie ihm ihr Privatauto überlassen habe, welches sie dort am
Morgen abgestellt gehabt habe (Verfahren SA.2017.00066, pag. 000003
Ziff. 3). F. die Fahrt von Niederurnen/GL nach Netstal/GL benötigt ein
PW rund 10 Minuten. Und in der Tat erfasste ab 10.15 Uhr ein
Antennenstandort in Netstal/GL das Mobiltelefon des Beschuldigten (Verfahren
SA.2017.00066, pag. 000298). Von Netstal aus seien sie dann zu einem
Restaurant in Rüti/ZH gefahren, die Auskunftsperson mit dem Firmenwagen, der
Beschuldigte mit dem PW der Auskunftsperson (Verfahren SA.2017.00066,
pag. 000003 Ziff. 3). Auch diese Angabe wird durch die registrierten
Mobiltelefonverbindungen bestätigt; die Natels des Beschuldigten und der Auskunftsperson
waren ab 10.50 Uhr im Raum Rüti/ZH eingeloggt (Verfahren SA.2017.00066,
pag. 000298). Im Restaurant in Rüti/ZH müssen schliesslich die konkreten
Instruktionen an die Auskunftsperson erfolgt sein, was sie bei ihrer Selbstanzeige
vorzutragen habe (Verfahren SA.2017.00066, pag. 000003 Ziff. 3).
Nachdem das
Obergericht an der Berufungsverhandlung von beiden Personen einen Eindruck
erlangt hat (der Beschuldigte mit einer sehr selbstherrlichen Persönlichkeit;
die Auskunftsperson unsicher und fragil) ist für das Obergericht höchst
glaubhaft, dass der Beschuldigte die mit den Schweizer Verhältnissen wenig
vertraute Auskunftsperson massiv unter Druck gesetzt hatte, indem er ihr mit
der Kündigung gedroht habe, sollte sie nicht spuren (siehe dazu Verfahren
SA.2017.00066, pag. 000003 f. Ziff. 3, Ziff. 4 und
Ziff. 8). Nach dem Briefing in Rüti/ZH begab sich die Auskunftsperson
schliesslich zum Polizeistützpunkt Biäsche, welcher sich an der A3 bei
Weesen/SG befindet (Fahrzeit von Rüti/ZH nach Weesen knapp 25 Minuten) und
erstattete dort um 11.40 die ihr vom Beschuldigten eingetrichterte
Unfallmeldung (Verfahren SA.2017.00066, pag. 000145).
5.4 In der Folge unternahm der Beschuldigte noch einen zusätzlichen
Schritt, um die ganze Lügengeschichte wasserdicht zu machen. Am
26. Oktober 2016 wies er die Auskunftsperson an, sich auf die
Notfallstation des Kantonsspital Glarus zu begeben und dort diffuse Schmerzen
als Folge des angeblich erlittenen Selbstunfalls vorzugaukeln. Angedacht war
dabei, dass die Auskunftsperson vom Arzt krankgeschrieben würde (was dann
aber nicht geschah), die Polizei dadurch umso mehr an die vorgetragene
Unfallgeschichte glauben und der Lohn erst noch von der SUVA bezahlt würde
(Verfahren SA.2017.00066, pag. 000005 Ziff. 10-13; siehe ferner
den ärztlichen Bericht über die Notfallkonsultation im Dossier SA.2016.00515,
act. 9.1.06).
Am Ende bleibt als
Erkenntnis, dass die vom Beschuldigten unternommenen Bemühungen, um die
Strafverfolgungsbehörde zu täuschen, an Dreistigkeit kaum mehr zu übertreffen
sind.
6.
Zusammenfassend
steht somit fest, dass der Beschuldigte A.______ am 25. Oktober 2016 um
03.00 Uhr beim Kreisel in Näfels/GL mit dem VW Sharan verunfallte und sich
danach umgehend, und ohne die Polizei zu verständigen, davonmachte, wie ihm
dies in der Anklage der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt wird
(act. 3).
7.
Anlässlich der
Unfallaufnahme stellte die Kantonspolizei fest, dass die beiden Vorderreifen
des verunfallten VW Sharan abgenutzt waren bzw. eine unzureichende
Profiltiefe (weniger als 1,6 mm) aufwiesen (Verfahren SA.2017.00066,
pag. 000156 und pag. 000138). Anlässlich der Berufungsverhandlung
wurden in Hinsicht auf diesen weiteren Anklagepunkt (act. 3 S. 2
unten) keine Einwendungen vorgetragen.
IV.
Rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts
1. Nichtbeherrschen des Fahrzeuges
1.1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen
Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er hat
dabei seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden
(Art. 3 Abs. 1 VRV). "Beherrschen" des Fahrzeuges
bedeutet mit anderen Worten, dass der Lenker jederzeit in der Lage sein muss,
auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf
jede Gefahr ohne Zeitverlust genügend schnell und zweckmässig zu reagieren
(BGE 127 II 302 E. 3c; Weissenberger,
Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015,
Art. 31 SVG N 1).
1.2 Vorliegend lenkte der Beschuldigte bei seiner nächtlichen Fahrt am
Dienstag, 25. Oktober 2016, um ca. 03.00 Uhr seinen VW Sharan
(Kontrollschild ZH [...]) eingangs Näfels geradewegs auf die Kuppe eines
Kreisels (siehe oben E. I. 1.1; 2017.00066, pag. 000150-152).
Mithin war er nicht in der Lage, beim Kreisel dem Verlauf der Strasse zu
folgen, weshalb er nicht situationsangemessen fuhr und dadurch seinen Wagen
offensichtlich nicht unter Kontrolle hatte; er handelte dabei pflichtwidrig
unvorsichtig und damit fahrlässig (siehe dazu Art. 100 Ziff. 1 SVG).
1.3 Der Beschuldigte missachtete aus den vorgenannten Gründen die Bestimmungen von Art.
31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. Dieses Fehlverhalten ist in Übereinstimmung mit der Anklage
(act. 3 S. 2 oben) und der Vorinstanz (act. 9 S. 9 f. E. III.4.) als einfache
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG zu
qualifizieren.
2. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
2.1 Ist bei einem Verkehrsunfall Sachschaden entstanden so hat der
Schädiger sofort den Geschädigten bzw. die Polizei zu verständigen
(Art. 51 Abs. 3 SVG).
2.2 Der nächtliche Selbstunfall des Beschuldigten führte an der
Kreiselanlage zu Beschädigungen (siehe oben E. 1.1; Verfahren SA.2017.00066,
pag. 000146 oben). Der Beschuldigte entfernte sich von der Unfallstelle,
ohne den Strasseneigentümer (Kanton Glarus) bzw. die Polizei umgehend über
den Unfall und den entstandenen Sachschaden zu informieren. Eine
Meldung an die Polizei wäre problemlos möglich gewesen, ist doch allgemein
bekannt, dass die Einsatzzentrale (Notruf) während 24 Stunden besetzt ist.
Der Beschuldigte beschloss nach seiner Kollision mit dem Kreisel, sich
unerkannt von der Unfallstelle zu entfernen und kam daher seiner Meldepflicht
vorsätzlich nicht nach, womit er sich im Sinne von Art. 92 Abs. 1
SVG strafbar gemacht hat, wie bereits die Vorinstanz gestützt auf die Anklage
zutreffend erkannt hat (act. 9 S. 9 f. E. III.4.; act. 3 S. 2 oben).
Wie nachfolgend
noch darzulegen ist, beging der Beschuldigte im Nachgang zum Selbstunfall
zusätzlich eine Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG. Dadurch aber wird ein
pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) nicht
konsumiert; vielmehr stehen die beiden Tatbestände in echter Konkurrenz
zueinander und gelangen daher beide Strafbestimmungen zur Anwendung (BSK SVG-Unseld, Art. 92 N 84).
3. Lenken eines Motorfahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand
3.1 Die Reifen eines Motorfahrzeuges müssen auf der ganzen Lauffläche
mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen (Art. 58
Abs. 4 VTS). Der Führer hat sich zu vergewissern, dass sich sein
Fahrzeug in vorschriftsgemässem Zustand befindet (Art. 57 Abs. 1
VRV), andernfalls das Fahrzeug nicht in Verkehr gebracht werden darf (Art. 29
Abs. 1 SVG), weil dessen Betriebssicherheit nicht gegeben ist und insofern
eine akute Gefährdung anderer Strassenbenützer besteht (siehe dazu Urteil
BGer 6A.89/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2).
3.2 Die beiden Vorderreifen des vom Beschuldigten gelenkten
Unfallfahrzeuges wiesen eine Profiltiefe von wesentlich weniger als
1,6 mm auf (siehe oben E. III.7), was der Beschuldigte wusste bzw.
bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen können. Indem er das
Fahrzeug dennoch benutzte, machte er sich des Lenkens eines Fahrzeuges in nicht
betriebssicherem Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a
SVG schuldig. Zu Recht hat daher die Vorinstanz den Beschuldigten auch in
diesem Punkt verurteilt (act. 9 S. 9 f.
E. III.4.).
4. Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
4.1 Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit einer Atemalkoholprobe und
gegebenenfalls einer Blutprobe unterzogen werden (Art. 55 SVG). Wer
sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe oder einer
Atemalkoholprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet
werden musste, widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme
vereitelt, macht sich wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG strafbar. Der
Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG unterscheidet drei strafbare Verhaltensweisen
des Fahrzeugführers: Das Ausweichen bzw. Sich-Entziehens (z.B. durch Flucht),
das Vereiteln (z.B. durch Nachtrunk) und der aktive oder passive Widerstand
bzw. das Widersetzen (Urteil BGer 6B_614/2019 vom 3. Dezember 2019
E. 1.6.1.).
4.2 Bei objektiver Betrachtung von Art und Hergang des vorliegenden
Unfallereignisses (nächtlicher Selbstunfall bzw. Kollision mit einem Kreisel
bei völlig normalen Strassen- und Witterungsverhältnissen, dies zudem nach
einem Aufenthalt des Fahrzeuglenkers in einem Restaurant) steht ausser
Zweifel, dass die Polizei beim Beschuldigten umgehend eine Atemalkoholprobe
und/oder gegebenenfalls eine Blutprobe zur Feststellung einer allfälligen
Fahrunfähigkeit angeordnet hätte, wäre sie vom Beschuldigten pflichtgemäss
über den Unfall benachrichtigt worden und hätte dieser pflichtgetreu vor Ort
das Eintreffen der Polizei abgewartet (siehe dazu auch Art. 56
Abs. 1bis VRV).
Der zur Erfüllung
des subjektiven Tatbestands von Art. 91a Abs. 1 SVG erforderliche
(Eventual-)Vorsatz ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Fahrzeuglenker
die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer
Atemalkoholprobe begründenden Tatsachen kannte und die Unterlassung der
gesetzlich vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung vernünftigerweise
nur als Inkaufnahme der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit gewertet werden kann (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1
S. 39; 145 IV 50 E. 3.1 S. 51). Vorliegend wusste der
Beschuldigte um seine Meldepflicht und wusste ebenso genau, dass die Polizei
aufgrund des gesamten Unfallbildes prüfen würde, ob er bei seiner
Unfallfahrt überhaupt noch fahrfähig gewesen war. Erst recht war er sich
dessen bewusst, da er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand bereits einschlägig
vorbestraft ist (Verfahren SA.2017.00066, pag. 000327). Indem er nach
dem Unfall im Nu die Flucht ergriff, entzog er sich somit vorsätzlich einer
polizeilichen Kontrolle zur Feststellung einer allfälligen Fahrunfähigkeit.
4.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die bereits erstinstanzlich erfolgte
Verurteilung des Beschuldigten wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung
der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG zu bestätigen
ist.
V.
Strafzumessung
1.
Die Vorinstanz
verurteilte den Beschuldigten für die von ihm begangenen mehreren
Zuwiderhandlungen gegen das SVG zu einer unbedingten Geldstrafe von
100 Tagesätzen zu je CHF 100.- (abzüglich CHF 100.- für einen Tag Haft)
sowie einer Busse von CHF 1'200.- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von
12 Tagen (act. 9 S. 13 Dispositiv-Ziff. 1 und
Ziff. 2). Die Staatsanwaltschaft hat im Strafpunkt Anschlussberufung
erhoben mit dem Antrag, es sei der Beschuldigte mit einer unbedingten
Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 100.- und
einer Busse von CHF 700.- zu sanktionieren (act. 16 und act. 31
S. 28).
2.
2.1 Die vom Beschuldigten verübten Tatbestände des Nichtbeherrschens des
Fahrzeugs (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und
Art. 3 Abs. 1 VRV), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall
(Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG) sowie des
Lenkens eines Motorfahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand (Art. 93
Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 57
Abs. 1 VRV sowie Art. 58 Abs. 4 VTS) sind allesamt
Übertretungen und als solche mit Busse bedroht, wobei der Maximalbetrag der
Busse CHF 10'000.- beträgt (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art.
106 Abs. 1 StGB). Demgegenüber handelt es sich beim Tatbestand der
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von
Art.91a Abs. 1 SVG um ein Vergehen, welches mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis höchstens 180
Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 SVG) zu sanktionieren ist. Vorliegend
ist daher einerseits eine Busse für die drei Übertretungshandlungen und andererseits
eine Sanktion (hier Geldstrafe) für das Vergehen festzulegen.
2.2 Innerhalb der soeben aufgezeigten jeweiligen Bandbreite ist die
konkret auszufällende Busse bzw. Geldstrafe nach dem Verschulden des
Beschuldigten zu bemessen; hierbei sind die Beweggründe, das Vorleben und
die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die
Bewertung des Verschuldens richtet sich nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach
den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und Abs. 2 StGB
und Art. 106 Abs. 3 StGB).
2.3 Das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der drei Übertretungen
wiegt mittelschwer. Konkret das Nichtbeherrschen eines Fahrzeuges im
Strassenverkehr birgt ein hohes Gefährdungspotential in sich. Desgleichen ist
auch die Gefahr, welche von einem nichtbetriebssicheren Personenwagen (hier
abgefahrene Reifen) für die allgemeine Verkehrssicherheit ausgeht, nicht
geringzuschätzen. Was sodann die einem Fahrzeuglenker obliegenden
Verhaltenspflichten bei Unfall anbelangt, so dienen diese namentlich der
Beweissicherung, weshalb die Missachtung der entsprechenden Obliegenheit (hier
unterlassene Benachrichtigung der Polizei) und die damit im Ergebnis
erhoffte Vereitelung oder jedenfalls Erschwerung der Beweiserhebung
letztlich egoistisch motiviert ist. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat
zwei volljährige Söhne (act. 34 S. 2 oben). Anlässlich der
Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er arbeite nur Teilzeit und
verdiene dabei monatlich CHF 3'000.- (act. 34 S. 2). Diese
Verdienstangabe deckt sich im Ergebnis mit der eingeholten Steuerauskunft,
wobei anzufügen ist, dass die Ehefrau des Beschuldigten über ein
eigenständiges Einkommen in ähnlicher Höhe wie der Beschuldigte verfügt
(act. 37). Die Steuerangaben stammen zwar aus dem Jahr 2017, doch hat
sich daran soweit erkennbar bis heute nichts verändert (siehe act. 38).
Vor diesem
Hintergrund erscheint die von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil auf CHF
1'200.- festgesetzte Busse als schuldangemessen und ist zu bestätigen. Aus
welchem Grund vorliegend die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung
eine Busse von "nur" CHF 700.- beantragt, ist nicht nachvollziehbar
und wurde anlässlich der Berufungsverhandlung auch nicht näher erörtert.
Für den Fall, dass
der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, ist die
Ersatzfreiheitsstrafe (siehe dazu Art. 106 Abs. 2 StGB) ebenfalls
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf 12 Tage festzulegen. Grundsätzlich
ist zwar als Umrechnungsschlüssel für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe
die Höhe des Tagessatzes einer parallel ausgefällten Geldstrafe heranzuziehen
(BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 75 ff) und beträgt vorliegend die
entsprechende Tagessatzhöhe "bloss" CHF 70.- (siehe unten
E. 2.5), was eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen ergäbe. Von
einer entsprechend höheren Ersatzfreiheitsstrafe ist indes aus Billigkeitsüberlegungen
abzusehen.
2.4 Die vom Beschuldigten ferner begangene Vereitelung von Massnahmen
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wiegt objektiv nicht mehr leicht, stellt
die tatbeständliche Handlung nämlich einen Akt wider die Rechtspflege und
mittelbar auch gegen die Verkehrssicherheit dar (siehe dazu BSK SVG-Riedo,
Art. 91a N 15 f.), beides bedeutsame Rechtsgüter. Der
Beschuldigte handelte sodann mit direktem Vorsatz, als er sich nach dem
Unfall durch Flucht der polizeilichen Kontrolle entzog; er offenbarte mit
diesem Verhalten ein gehöriges Mass an Skrupellosigkeit und auch krimineller
Energie. Demzufolge ist das Tatverschulden des Beschuldigten als schwer zu
bezeichnen.
Erheblich
straferhöhend wirken sich schliesslich die mehreren, teilweise einschlägigen
Vorstrafen des Beschuldigten sowie dessen arg getrübter automobilistischer
Leumund aus (Verfahren SA.2017.00066,
pag. 000326-328). Straferhöhend fällt überdies die gänzlich fehlende
Einsicht und Reue des Beschuldigten ins Gewicht. Selbst noch anlässlich der
Berufungsverhandlung wollte er dem Obergericht weismachen, dass nicht er der
Unfallverursacher gewesen sei. Auf die damit verbundene besondere Situation
der Auskunftsperson, die unter hier nicht näher bekannten Umständen zur Selbstanzeige
angewiesen wurde, ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen.
In der Person und
im Verhalten des Beschuldigten liegende Strafminderungsgründe bestehen keine.
Die Qualifizierung
des Gesamtverschuldens des Beschuldigten führt vorliegend zu einer Geldstrafe
von 150 Tagessätzen. Wenngleich dieses Strafmass geringfügig über dem Antrag
der Staatsanwaltschaft liegt, ist es in dieser Höhe aufgrund des hier
schwerwiegenden Gesamtverschuldens nachgerade angezeigt. Nachdem im Übrigen
die Staatsanwaltschaft selber im Strafpunkt Anschlussberufung ergriffen hat,
kommt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zum
Tragen (siehe dazu Urteil BGer
6B_614/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 2.4.1.) und ist
die Berufungsinstanz bei der Strafzumessung frei und nicht an die Anträge der
Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO).
Das
Berufungsverfahren hat insgesamt zu lange gedauert, wodurch das Obergericht
das Beschleunigungsgebot verletzt hat (siehe dazu Art. 29 Abs. 1
BV), was entsprechend im nachfolgenden Dispositiv festzuhalten ist (Urteil BGer
6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1). Auch wenn die lange
Verfahrensdauer den Beschuldigten vorliegend kaum übermässig belastet haben
dürfte (dessen Belastung über das ganze Verfahren hinweg hat letztlich einzig
in der Unsicherheit darüber bestanden, ob die Gerichte die von ihm
inszenierte Lügengeschichte glauben würden), ist diesem Umstand mit einer
Strafminderung von 30 Tagessätzen Rechnung zu tragen.
Aus alldem ergibt sich, dass in
teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der
Beschuldigte für die von ihm begangene Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einer Gelstrafe von 120 Tagessätzen zu
bestrafen ist. Die vom Beschuldigten zu Beginn der Untersuchung erstandene
Polizeihaft von einem Tag (Verfahren SA.2017.00066,
pag. 000035 ff., pag. 000053 ff., pag. 000057) ist
an die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB; siehe dazu überdies
OFK/StGB-Heimgartner, StGB 51
N 6).
2.5 Ein Tagessatz beträgt
in der Regel mindestens CHF 30.- und höchstens CHF 3'000.-. Das Gericht
bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (siehe dazu Urteil BGer 6B_614/2019 vom 3. Dezember 2019
E. 2.4.1.), namentlich nach Einkommen und Vermögen,
Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach
dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Das aktuelle monatliche Einkommen
des Beschuldigten beträgt CHF 3'000.- (siehe dazu act. 34 S. 2
sowie auch act. 37 S. 2). Seine Ehegattin verfügt über ähnlich hohe
Einkünfte wie er (act. 37 S. 2), insofern ist ihr gegenüber seitens
des Beschuldigten keine Unterstützungspflicht ersichtlich und wurde an der
Berufungsverhandlung auch nicht geltend gemacht. Ferner bestehen keine
Unterhaltspflichten mehr gegenüber Kindern. Dass der Beschuldigte über
Vermögen verfügen würde, ist nicht bekannt; an der Berufungsverhandlung
erwähnte er offene Schulden von "ungefähr" CHF 50'000.-, ohne dies
aber näher zu erläutern, geschweige denn, irgendwelcher Abzahlungsbemühungen
nachzuweisen (act. 34 S. 2).
Bei dieser Ausgangslage ist die
Höhe des Tagesatzes auf CHF 70.- festzusetzen (siehe dazu auch
act. 39).
3.
Das Gericht schiebt den Vollzug
einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Vorliegend kann in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz (siehe dazu act. 9 S. 12
E. III.4.) dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden.
Dieser ist wegen erheblicher Verstösse gegen das SVG bereits mehrfach und
teilweise einschlägig vorbestraft (Verfahren SA.2017.00066,
pag. 000326 f.). Es ist daher nicht ersichtlich, dass ihn eine nur
bedingte Geldstrafe zureichend beeindrucken und von weiteren Vergehen
abhalten würde. Die Geldstrafe ist daher unbedingt auszufällen.
VI.
Zusammenfassung und Kostenregelung
1.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Berufung des Beschuldigten
A.______ vollumfänglich abzuweisen, währendem die Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheissen ist.
In formaler Hinsicht fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches
das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).
2.
Die Gerichtsgebühr für das
Berufungsverfahren ist auf CHF 3'000.- festzusetzen (Art. 6 und
Art. 8 Abs. 1 lit. a der Zivil- und
Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Die betreffende Gebühr ist
beim vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
3.
Da das Obergericht
als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt, ist auch über
die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden. Es ist kein
sachlicher Grund ersichtlich, welcher eine Änderung an der vorinstanzlichen
Kostenregelung nahelegen würde, zumal auch der Beschuldigte hiergegen keine
konkreten Einwendungen vorgebracht hat. Die entsprechende Kostenregelung
(act. 9 S. 14 Dispositiv-Ziff. 4 und Ziff. 5) ist daher
zu bestätigen, wobei im nachfolgenden Dispositiv die Gerichtskosten beider
Instanzen insgesamt beziffert werden.
____________________
Das
Gericht erkennt:
1.
Der Beschuldigte
A.______ ist schuldig
der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 SVG;
der Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des
Fahrzeugs infolge mangelnder Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1
SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV;
des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs.
1 SVG und Art. 51 Abs. 3 SVG;
des Lenkens eines
Motorfahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand im Sinne von Art. 93
Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV und Art. 58
Abs. 4 VTS.
2.
Der Beschuldigte wird bestraft
mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CF 70.- sowie mit
einer Busse von CHF 1'200.-. Die vom Beschuldigten erstandene Polizeihaft
von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe
angerechnet.
3.
Der Vollzug der Geldstrafe wird
nicht aufgeschoben; somit ist die Geldstrafe zu bezahlen (insgesamt
CHF 8'400.- abzüglich CHF 70.- = CHF 8'330.-). Ebenso ist die Busse
von CHF 1'200.- zu bezahlen; wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so
tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen.
4.
Es
wird festgestellt, dass das Obergericht im vorliegenden Berufungsverfahren
das Beschleunigungsgebot verletzt hat.
5.
Das beim Beschuldigten
sichergestellte Mobiltelefon Samsung, [...]
(Verfahrensnummer SA.2017.00066) wird dem Beschuldigten ausgehändigt.
6.
Die
Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren SG.2018.00052 und das
Berufungsverfahren wird auf insgesamt CHF 5'600.- festgesetzt
Die weiteren
Verfahrenskosten betragen:
CHF 800.—
Untersuchungsgebühr SA.2017.00066
CHF 300.—
Gerichtsgebühr SG.2017.00039
CHF 1'735.—
Auslagen Fernmeldedienstleistungen
7.
Die Kosten gemäss
Ziff. 6 hiervor werden auferlegt und von ihm bezogen.
8.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[...]