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Entscheid

OG.2019.00005

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc.

28. Februar 2020Deutsch50 min

sowie mehrere Bordsteine beschädigt. Zum Unfallzeitpunkt bestanden keine aus­sergewöhnlichen

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Urteil

vom 28. Februar 2020

Verfahren

OG.2019.00005

A.______ Beschuldigter,

Berufungskläger

und

Anschlussberufungsbeklagter

privat

verteidigt durch B.______

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus Anklägerin,

Berufungsbeklagte

und

Anschlussberufungsklägerin

vertreten

durch den Staatsanwalt

Gegenstand

Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc.

über die Anträge:

A. des

Beschuldigten und Berufungsklägers (gemäss

Berufungserklärung vom 11. Januar 2019 [act. 13] sowie den Aus­füh­rungen

des Verteidigers an der Beru­fungs­verhandlung vom 26. April 2019

[act. 31 S. 3 und S. 21 unten]):

1.

Es

sei das Urteil der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom

19. Dezember 2018 aufzuheben.

2.

Es

sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen und seien die

Kosten erneut zu verlegen.

3.

Es

sei die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen.

4.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

B. der

Staatsanwaltschaft (gemäss den Ausführungen des

Staatsanwaltes an der Berufungsver­handlung vom 26. April 2019

[act. 31 S. 28]):

1.

Es

sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen.

2.

Es

sei in Gutheissung der Anschlussberufung der Beschuldigte mit einer Geld­strafe

von 140 Tagessätzen zu je CHF 100.- zu bestrafen, wobei an die Geld­strafe

ein Tag erstandene Untersuchungshaft anzurechnen sei; zudem sei der

Beschuldigte mit einer Busse von CHF 700.- zu belegen, wobei die Busse bei

schuldhafter Nichtbezahlung in eine unbedingt vollziehbare

Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen umzuwandeln sei.

3.

Die

Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten

aufzuerlegen.

____________________

Vorbemerkung: Bei den

vorliegenden Prozessunterlagen befinden sich unter ande­rem die Akten aus dem

Untersuchungsverfahren SA.2017.00066 (gelber Bundes­ordner). Die Vorinstanz

hat diese Untersuchungsakten unter act. 2 in das erstin­stanzliche

Verfahren SG.2018.00052 integriert. Die Akturierung der betreffenden

Untersuchungsakten ist allerdings teilweise konfus, weshalb das Obergericht

diese Untersuchungsakten paginiert hat; in den nachfolgenden Erwägungen

erfolgt daher die Zitierung der entsprechenden Akten unter Angabe der

Verfahrensnummer SA.2017.00066 und anschliessender Nennung der jeweiligen

Pagina (Beispiel: Ver­fahren SA.2017.00066, pag. 000012).

____________________

Das

Obergericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.

1.1 In der Nacht auf Dienstag, 25. Oktober 2016, konkret um 03.03 Uhr,

ging bei der Kantonspolizei Glarus die Meldung ein, wonach sich beim Kreisel

südlich von Näfels (Glarus Nord) ein Verkehrsunfall ereignet habe. Der Unfall

wurde von einer Anwoh­nerin gemeldet, nachdem sie einen lauten Knall gehört

hatte. Als die Polizei um 03.20 Uhr vor Ort eintraf, fand sie einen blauen VW

Sharan vor (Kontrollschild [...]), welcher beschädigt auf der Kreiselkuppe

"parkiert" war. Vom Lenker oder der Lenkerin des verunfallten

Personenwagens fehlte jede Spur. Aufgrund der Un­fallspuren stand rasch fest,

dass das Unfallfahrzeug von Netstal/GL herkommend in Fahrtrichtung Zürich auf

den Kreisel gefahren war. Dabei wurden an der Kreiselan­lage ein Fahnenmast

sowie mehrere Bordsteine beschädigt. Zum Unfallzeitpunkt bestanden keine aus­sergewöhnlichen

Witterungs- oder Strassenverhältnisse (siehe zum Ganzen: Ver­fahren

SA.2017.00066, pag. 000135-138, pag. 000145, pag. 000146 oben

sowie die Unfallbilder bei pag. 000150 ff).

1.2 Am späteren Vormittag des 25. Oktober 2016, um 11.40 Uhr, meldet sich

E.______ auf dem Polizeistützpunkt Biäsche (Glarus Nord) und erklärte, in der

voran­gegangenen Nacht den Verkehrsunfall beim Kreisel verursacht zu haben;

er habe vermutlich einen Sekundenschlaf oder ein Blackout gehabt, eventuell

sei er auch unterzuckert gewesen, er sei nämlich Diabetiker (Verfahren

SA.2017.00066, pag. 000141 Ziff. 5 und Ziff. 9, pag. 000142

Ziff. 12, pag. 000145 Mitte).

1.3 Mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2016 sprach die Staatsanwaltschaft

des Kan­tons Glarus E.______ der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung

der Fahrunfähigkeit, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (durch

Nichtbeherr­schen des Fahrzeuges) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei

einem Unfall sowie des Lenkens eines Motorfahrzeuges in nicht

betriebssicherem Zustand (wegen abgefah­rener Reifen) schuldig. Sie belegte

ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tages­sätzen zu

CHF 100.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und

mit einer Busse von CHF 2'000.-. Der Strafbefehl

erwuchs unan­gefochten in Rechtskraft (Verfahren SA.2017.00066,

pag. 000168 ff.).

1.4 Am 2. Februar 2017 gab E.______ bei der Staatsanwaltschaft des

Kantons Glarus zu Protokoll, dass nicht er den Verkehrsunfall am 25. Oktober

2016 verur­sacht habe, sondern A.______ (Verfahren SA.2017.00066,

pag. 000001 ff.).

1.5 Hierauf eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen A.______ umgehend eine

Strafuntersuchung und wurde dieser am 3. Februar 2017 für einen Tag lang in

Poli­zeihaft versetzt (Verfahren SA.2017.00066, pag. 000035 ff.,

pag. 000053 ff., pag. 000057). Gegen den bis dahin als

Unfallverursacher vermuteten E.______ leitete die Staatsanwaltschaft im

Gegenzug eine Untersuchung wegen Begünstigung ein (Verfahren SA.2017.00066,

pag. 000002). Mit Eröffnung der Untersuchung gegen A.______ (wegen

Verdachts auf Fahrerflucht nach dem Verkehrsunfall vom 25. Oktober 2016)

und gegen E.______ (wegen mutmass­licher Begünstigung) beschlagnahmte die

Staatsanwaltschaft von beiden die Mobil­telefone und liess diese auswerten

(Verfahren SA.2017.00066, pag. 000012-15, pag. 000062 f. und

pag. 000065, ferner pag. 000115-119 und pag. 000204-206).

2.

2.1 In der Folge befand die Staatsanwaltschaft, dass effektiv A.______

den Ver­kehrsunfall am 25. Oktober 2016 beim Kreisel südlich von Näfels

verursacht hatte. Sie erkannte daher A.______ mit Strafbefehl vom

4. Januar 2018 (act. 3) für schuldig der Vereitelung von Massnahmen

zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 i.V.m.

Art. 55 Abs. 1 SVG), der einfachen Verletzung der Verkehrs­regeln

durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (Art. 90 Abs. 1 i.V.m.

Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV), des

pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall (Art. 92 Abs. 1 i.V.m.

Art. 51 Abs. 3 SVG) sowie des Lenkens eines Motorfahrzeuges in

nicht betriebssicherem Zustand zufolge abgefahrener Reifen (Art. 93

Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 29 SVG sowie Art. 57

Abs. 1 VRV und Art. 58 Abs. 4 VTS) und verhängte gegen ihn eine

unbedingte Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 100.- (ab­züglich

CHF 100.- für einen Tag Haft) sowie eine Busse von CHF 700.- bzw.

eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung

der Busse. Sodann bestimmte die Staatsanwaltschaft, dass dem Beschuldigten

das beschlag­nahmte Mobiltelefon sowie der Personenwagen ausgehändigt werden

und überband ihm die gesamten Verfahrenskosten (act. 3).

2.2 Nachdem der Beschuldigte A.______ gegen den Strafbefehl Einsprache

erhoben hatte, überwies der zuständige Staatsanwalt den Strafbefehl ‑

nun als Anklageschrift ‑ an die Strafgerichtskommission des

Kantonsgerichts Glarus zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 1;

siehe dazu auch Art. 356 Abs. 1 StPO).

2.3 Mit Urteil vom 19. Dezember 2018 erkannte die Strafgerichtskommission

den Beschuldigten in allen Anklagepunkten für schuldig und verurteilte ihn zu

einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagesätzen zu je CHF 100.- (abzüglich

CHF 100.- für einen Tag Haft) sowie einer Busse von CHF 1'200.- bzw. einer

Ersatzfreiheits­strafe von 12 Tagen (act. 9 S. 13

Dispositiv-Ziff. 1 und Ziff. 2). Zugleich ordnete sie die

Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons an (Dispositiv-Ziff. 3) und

auf­erlegte dem Beschuldigten ausgangsgemäss die Gerichts- und

Untersuchungskos­ten (Dispositiv-Ziff. 4 und Ziff.5).

2.4 Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte rechtzeitig Berufung mit

dem Antrag auf Freispruch von Schuld und Strafe (act. 13). Die

Staatsanwaltschaft reichte hie­rauf eine Anschlussberufung ein mit dem

Antrag, eine unbedingte Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 100.-

zusammen mit einer Busse von CHF 700.- aus­zusprechen (act. 16

sowie act. 31 S. 3).

3.

3.1 Am 26. April 2019 fand vor dem

Obergericht die mündliche Berufungs­verhand­lung statt (act. 31), wobei

zu Beginn dieser Verhandlung E.______ als Aus­kunftsperson befragt wurde

(act. 31 S. 4 ff. sowie act. 33).

3.2 An seiner Sitzung vom 28. Februar

2020 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 40). Der Entscheid

wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche

Urteilsbekanntgabe ausdrücklich verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3

StPO; act. 31 S. 39 unten).

Erwägungen

II.

(Formelle Erwägungen)

1.

1.1

Das hier angefochtene

Strafurteil der Strafgerichtskommission des Kantonsge­richts (act. 9)

ist der Berufung zu­gänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufungs­instanz

überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404

Abs. 1 StPO).

1.2

Vorliegend beantragt

der Beschuldigte A.______ in seiner Berufung, es sei das angefochtene Urteil

insgesamt aufzuheben (act. 13 S. 2 und act. 31 S. 3).

Impli­zit ficht er damit auch Dispositiv-Ziff. 3 des erstinstanzlichen

Entscheids an, worin die Vorinstanz beschlossen hat, dass das in der

Untersuchung sichergestellte Mobil­telefon dem Beschuldigten wieder

zurückzugeben ist. Durch diese vorinstanzliche Anordnung ist der Beschuldigte

nicht beschwert, im Gegenteil. Auf seine Berufung ist daher in diesem Punkt

nicht einzutreten und ist diese Urteilsziffer in Rechtskraft erwachsen, zumal

auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung gegen die Rückgabe des

Mobiltelefons an den Beschuldigten nicht opponiert hat.

Somit ergibt sich, dass das

Obergericht im Rahmen des Berufungsverfahrens die erstinstanzlich erfolgte

Verurteilung (Schuld- und Strafpunkt) und Kostenverlegung zu überprüfen hat

(Art. 404 Abs. 1 StPO), wobei das Obergericht, nachdem auf die

Berufung einzutreten ist, am Ende ein neues Urteil fällen wird (Art. 408

StPO).

2.

Mit Berufung kann gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO geltend gemacht werden, die Vor­instanz habe

das Recht verletzt (einschliesslich Unangemessenheit) und/oder habe den

Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt.

III.

Erwägungen zum Sachverhalt

1.

Der Beschuldigte

A.______ stellt sich im vorliegenden Berufungsverfahren auf den Standpunkt,

dass – entgegen dem Anklagevorwurf und dem angefochtenen Entscheid der

Vorinstanz – nicht er der fehlbare Lenker gewesen sei, der am Diens­tag,

25.

Oktober 2016, um ca. 03.00 Uhr, mit einem Personenwagen der Marke VW

Sharan mit dem Kontrollschild ZH [...] beim Kreisel in Näfels (Glarus Nord)

ver­unfallt war (act. 31 S. 21 ff.). Der Beschuldigte wirft

damit der Vorinstanz eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor.

2.

2.1

Die Anklage (act. 3) gegen den Beschuldigten gründet auf Indizien;

es fehlen direkte Beweise für die Täterschaft des Beschuldigten.

2.2

Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als

unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO

würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüber­windliche Zweifel an der Erfüllung

der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklag­ten Tat, so geht das Gericht

von der für die beschuldigte Person günstigeren Sach­lage aus [in dubio pro

reo] (Art. 10 Abs. 3 StPO).

2.3

Soweit für einen eingeklagten Sachverhalt keine direkten Beweise

vorliegen, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig.

Beim Indizienbe­weis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar

rechtserheblich, aber bewie­sen sind (Indizien), auf die zu beweisende,

unmittelbar rechtserhebliche Tat­sache geschlossen. Eine Mehrzahl von

Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die

Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild

erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass

sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten

Beweis gleichwertig (Urteil BGer 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3.

mit Hinweisen).

3.

3.1

Der am Dienstag, 25. Oktober 2016 nachts um 03.00 Uhr beim

Kreisel in Näfels verunfallte Personenwagen VW Sharan mit dem Kontrollschild

ZH [...] war auf die in Dübendorf/ZH domizilierte [...] GmbH eingelöst

(Verfahren SA.2017.00066, pag. 000138). Bei der [...] GmbH fungierte

gemäss Eintrag im Handelsregister bis Ende Juni 2017 F.______ als einziger

Gesellschaf­ter und Geschäftsführer (act. 30). F.______ (geb. 1995) ist

der Sohn des hier Beschuldigten A.______ (geb. 1973) (act. 34

S. 2 oben). Tatsächlich aber war der eigentliche Geschäftsführer bei der

[...] GmbH der hier Beschul­digte A.______. Zwar bezeichnet er sich selber

nur als stellvertretenden Geschäftsführer (act. 34 S. 2), doch

offenbaren die vorliegenden Akten ein anderes Bild. Der Beschuldigte A.______

war nach eigenen Aussagen zuständig für die Einteilung der (damals) rund

10.

Mitarbeitenden der [...] GmbH und war überdies verantwortlich für den

Fahrzeugpark (Verfahren 2017.00066, pag. 000055 f.

Ziff. 21-23). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Aus­kunftsperson,

dass damals, als sie bei der [...] GmbH gearbeitet habe, der Beschuldigte ihr

Vorgesetzter gewesen sei; dessen Sohn F.______ kenne sie (die

Auskunftsperson) überhaupt nicht und habe ihn auch nie gesehen (act. 33

S. 2 unten). Damit korrespondieren denn auch die Aussagen von F.______

selber. Dieser nannte anlässlich einer polizeilichen Befragung zwei Mitar­beitende

der [...] GmbH bei deren Namen, fügte aber gleich hinzu, dass er diese beiden

nicht persönlich kenne und auch nicht wisse, wie lange sie bereits in der

Firma arbeiteten; hierzu müsse man seinen Vater fragen (Verfahren 2017.00066,

pag. 000148 Ziff. 2). Bei der Staatsanwaltschaft gab F.______ zu

Protokoll, die Firma gehöre zwar ihm und er unterschreibe einfach alles;

Geschäfts­führer aber sei sein Vater A.______ und dieser schaue zu den

Baustellen und nehme die Arbeitseinteilung vor (Verfahren 2017.00066,

pag. 000111. Ziff. 6-8). Damit ist offenkundig, dass bei der [...]

GmbH der hier Beschuldigte A.______ das Sagen hatte und sein Sohn F.______

als im Handelsregister eingetragener Gesellschafter und Geschäftsführer

lediglich dessen Strohmann war.

3.2

Der Beschuldigte war am 25. Oktober 2016 wohnhaft in Wald im Zürcher

Ober­land. Zu dieser Zeit war er auch Inhaber des Restaurants [...]/GL

(act. 34 S. 2 unten und S. 3 oben; ferner Verfahren

SA.2017.00066, pag. 000040, Mitte, Ziff. 2).

In der Untersuchung

wurden auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten Fotos gefun­den, welche

nachweislich am 25. Oktober 2016 um 02.43 Uhr und 02.49 Uhr im

Restaurant [...] aufgenommen worden waren (Verfahren SA.2017.00066,

pag. 000071 ff.). Als der Beschuldigte in der Untersuchung mit

diesen Fotos kon­frontiert wurde, räumte er ein, dass er diese Fotos selber

aufgenommen habe und sich zum Zeitpunkt dieser Aufnahmen noch im Restaurant

[...] in Netstal/GL auf­gehalten habe und gleich danach mit einem BMW X5 oder

einem Audi, eher aber einem BMW X5, nach Hause nach Wald/ZH gefahren sei

(Verfahren SA.2017. 00066, pag. 000081 Ziff. 15-19).

Auf der Heimfahrt

von Netstal/GL nach Wald/ZH musste der Beschuldigte die Unfallstelle beim

Kreisel in Näfels/GL passieren. Die Distanz von dem in Netstal unmittelbar an

der Hauptstrasse (Landstrasse) gelegenen Restaurant [...] bis zum fraglichen

Kreisel am südlichen Dorfeingang von Näfels misst knapp 4 km und beträgt

die dafür benötigte Fahrtzeit mit einem PW, wie schon die Vorinstanz zutref­fend

festgehalten hat (act. 9 S. 6 unten und S. 7 oben), zirka vier

Minuten.

Der Selbstunfall

beim Kreisel in Näfels ereignete sich am 25. Oktober 2016 um ca. 03.00

Uhr (die Unfallmeldung einer Anwohnerin ging bei der Polizei um 03.03 Uhr

ein; siehe oben E. I. 1.1). Mit Blick auf die eben dargelegten

zeitlichen Parameter ist es ohne weiteres möglich, dass der Beschuldigte den

Verkehrsunfall beim Kreisel in Näfels verursacht haben könnte.

3.3

Der Beschuldigte sagte aus, er sei damals mitten in der Nacht mit

einem BMW X5 oder einem Audi, eher wohl einem BMW X5, von Netstal (Restaurant

[...]) an seinen Wohnort nach Wald/ZH heimgefahren (Verfahren SA.2017.00066,

pag. 000081, Ziff. 19). Beim Unfallfahrzeug handelte es sich jedoch

um einen Per­sonenwagen der Marke VW Sharan, wobei das Fahrzeug auf die in

Dübendorf/ZH ansässige [...] GmbH eingelöst war (Verfahren SA.2017.00066,

pag. 000137 f.), deren faktischer Geschäftsführer der Beschuldigte

war. Trifft die Aus­sage des Beschuldigten über das damals von ihm verwendete

Fahrzeug (BMW X5 oder Audi) zu, so würde dies bedeuten, dass mitten in der

Nacht praktisch zeit­gleich wie er jemand anders mit dem VW Sharan,

wohlgemerkt einem Fahrzeug "seiner" Firma, ebenfalls im Glarnerland

von Netstal in Richtung Näfels unterwegs war. Allein schon eine solche

Zufälligkeit erscheint als höchst unwahrscheinlich.

Der Beschuldigte

hat sich in diesem Zusammenhang in der Untersuchung noch in einen weiteren

Widerspruch verstrickt. Als er von der Staatsanwaltschaft danach gefragt

wurde, wo er sich in der Nacht auf den 25. Oktober 2016 um 03.00 Uhr auf­gehalten

habe, sagte er zunächst aus, dass er zu diesem Zeitpunkt mutmasslich daheim

in Wald/ZH geschlafen habe und um ca. 05.00 Uhr aufgestanden sei, um

anschliessend nach Solothurn zu fahren, wo er an jenem Morgen einen Termin

gehabt habe (Verfahren SA.2017.00066, pag. 000054 f. Ziff. 3 –

6; siehe auch pag. 000080 Ziff. 7 – 10). Erst als ihm im weiteren

Verlauf der Befragung die bereits zuvor erwähnten Fotos aus seinem

Mobiltelefon gezeigt wurden, gestand er ein, dass er sich kurz vor 03.00 Uhr

noch im Restaurant [...] in Netstal aufgehal­ten habe (Verfahren

SA.2017.00066, pag. 000081 Ziff. 15 – 17). Wohl lässt sich hier

einwenden, dass in aller Regel kaum jemand noch präzise sagen kann, wo er

sich zu einer konkreten Uhrzeit aufgehalten hat, wenn er, wie in diesem

Verfahren der Beschuldigte, mehrere Monate später danach gefragt wird.

Interessanterweise aber erinnerte sich der Beschuldigte bei seiner Befragung

am 3. Februar 2017 noch genau daran, dass er am 25. Oktober 2016

daheim in Wald/ZH um ca. 05.00 Uhr aufgestanden und dann zu einem Termin

nach Solothurn gefahren sei (Verfahren SA.2017.00066,

pag. 000054 f. Ziff. 5 f.). Indes ist just diese

Geschichte mit dem Termin in Solothurn eine klare Lüge, wie weiter unten noch

aufzuzeigen ist. Ange­sichts dessen aber sind seine Anga­ben insgesamt in

einem anderen Licht zu sehen. Wenn er deshalb in der Befragung ausgesagt hat,

er sei am 25. Oktober 2016 um 03.00 Uhr daheim in Wald/ZH am Schlafen

gewesen (tatsächlich aber war er noch im [...] in Netstal bzw. befand sich

gerade auf der Fahrt von Netstal in Richtung Näfels), so lässt sich dieser

"Irrtum" offensichtlich nicht auf ein verblasstes Erinne­rungsvermögen

zurückführen (denn diesfalls hätte er wohl auch nicht mehr wissen können,

dass er an jenem Morgen um 05.00 Uhr aufgewacht sei). Viel­mehr ist dem

Beschuldigten zu unterstellen, dass er sich in der Befragung ganz bewusst

darauf verlegt hat, gegenüber der Untersuchungsbehörde zu vertu­schen, dass

er sich am 25. Oktober 2016 bis gegen 03.00 Uhr im Restaurant [...] in

Netstal aufhielt. Die­ses (anfängliche) Bemühen des Beschuldigten, seinen Auf­enthalt

im Restaurant [...] in Netstal bis in die frühen Morgenstunden zu kaschie­ren,

erweist sich daher nachgerade als Indiz dafür, dass er in den Verkehrsunfall

um ca. 03.00 Uhr beim Kreisel in Näfels involviert war. Denn es ist kein

anderes Motiv erkennbar, weshalb denn sonst der Beschuldigte seine

Anwesenheit im Restaurant [...] bis kurz vor 03.00 Uhr nicht von Anfang an

hätte offenlegen sollen, wäre es ihm dabei nicht darum gegangen, auf keinen

Fall mit dem Verkehrsunfall in Verbin­dung gebracht zu werden.

3.4

Die Polizei wurde am 25. Oktober 2016 um 03.03 Uhr von einer

Anwohnerin über den Verkehrsunfall beim Kreisel in Näfels benachrichtigt

(Verfahren SA.2017.00066, pag. 000145). Exakt zum selben Zeitpunkt, um

03.03

Uhr, wurde im Raum Näfels das Mobiltelefon mit der Rufnummer [...] in

Betrieb gesetzt (Verfahren SA.2017.00066, pag. 000296). Es ist dies

ausgerechnet das Mobiltelefon des Beschuldigten A.______, mit welchem dieser

kurz zuvor, um 02.43 Uhr und 02.49 Uhr, im Restaurant [...] in Netstal noch

selber zwei Foto­aufnahmen gemacht hatte (Verfahren SA.2017.00066,

pag. 000071-73 sowie pag. 000081 Ziff. 15-19). Ab 03.03 Uhr

war das betreffende Mobiltelefon bis jeden­falls 03.25 Uhr im Raum Näfels

eingeloggt und wurde das Gerät währenddessen mehrmals betä­tigt; namentlich

erfolgte von diesem Handy aus um 03.19 Uhr ein Anruf von 72 Sekunden

Dauer an F.______, den Sohn des Beschuldigten (Ver­fahren SA.2017.00066,

pag. 000296).

Daraus ergibt sich

als Feststellung, dass der Beschuldigte am 25. Oktober 2016 ab 03.03 Uhr

bis jedenfalls bis 03.25 Uhr im Raum Näfels zugegen war und dabei mehrmals

sein Handy bediente. Wie bereits die Vorinstanz in diesem Zusammen­hang

zutreffend erkannt hat (act. 9 S. 7 E. 3.3.), ist es in der

Tat nicht einsichtig, wie der Beschuldigte auf seiner Heimfahrt von Netstal

nach Wald/ZH mehr als zwanzig Minuten hätte benötigen sollen, allein nur um

durch das Dorf Näfels zu fahren. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, aus

welchem anderen Grund er wäh­rend dieser rund zwanzig Minuten mitten in der

Nacht mehrmals hätte sein Handy betätigen sol­len, wenn nicht eben darum, um

ein Taxi oder eine unbekannte Drittperson herbei­zurufen, die ihn in der

Folge entweder nach Wald/ZH heimgefah­ren oder ihm hierzu ein Auto überlassen

hat. Ab 04.02 Uhr nämlich war das Mobilte­lefon des Beschul­digten an einem

Antennenstandort in Wald/ZH eingeloggt (SA.2017.00066, pag. 000296). Die

Fahrstrecke von Näfels/GL bis Wald/ZH beträgt rund 27 km und dauert die Fahrt

via A3 und A53 rund 25 Minuten (siehe Google Maps).

Der Vollständigkeit

halber bleibt noch Folgendes anzufügen. Es verhielt sich nicht etwa so, dass

der Beschuldigte in der Nacht zum 25. Oktober 2016 wiederholt mit seinem

Natel kommuniziert hatte. Vor Mitternacht tätigte er letztmals um 22.30 Uhr

einen Anruf. Eingeloggt war das Handy dabei über eine Antenne in Netstal/GL

(SA.2017.00066, pag. 000296), was im Übrigen zusätzlich bestätigt, dass

der Beschuldigte sich in der fraglichen Nacht auf den 25. Oktober 2016

im Restaurant [...] in Netstal aufhielt. Danach erfolgte über nahezu

viereinhalb Stunden hinweg keine einzige Verbindung mehr über das betreffende

Natel, ehe es dann um 03.03 Uhr wieder in Betrieb genommen wurde; genau also

zu dem Zeitpunkt, als sich der Verkehrsunfall beim Kreisel in Näfels ereignet

hatte.

3.5

Aus den bis dahin dargelegten Indizien ergibt sich mit aller

Deutlichkeit und blei­ben nicht die geringsten Zweifel zurück, dass der

Beschuldigte A.______ sich am 25. Oktober 2016 kurz vor 03.00 Uhr in

Netstal ans Steuer des VW Sharans mit dem Kontrollschild ZH [...] setzte, um

nach Wald/ZH heimzufahren. Nach nur wenigen Fahrminuten verursachte er beim

Kreisel südlich von Näfels einen Selbst­unfall. Daraufhin entfernte er sich

umgehend von der Unfallstelle und es gelang ihm in der Folge, unerkannt nach

Wald/ZH zu entkommen.

4.

4.1

Wie bereits oben in der Prozessgeschichte ausgeführt wurde, hat

zunächst E.______ die Schuld am Selbstunfall auf sich genom­men. Dies

allerdings wahrheitswidrig, wie sogleich aufzuzeigen ist:

4.2

Am 25. Oktober 2016, um 11.40 Uhr kurz vor Mittag, meldet sich

E.______ auf dem Polizeistützpunkt Biäsche (Glarus Nord) und erklärte, in der

vorangegan­genen Nacht den Verkehrsunfall beim Kreisel verursacht zu haben;

er habe vermut­lich einen Sekundenschlaf oder ein Blackout gehabt, eventuell

sei er unterzuckert gewesen (Verfahren SA.2017.00066, pag. 000141

Ziff. 5 und Ziff. 9, pag. 000142 Ziff. 12, pag. 000145 Mitte);

etwas mehr als drei Monate nach dem Unfall hat E.______ seine Selbstanzeige

widerrufen und hat den hier Beschuldigten A.______ als Unfallverursacher

bezichtigt (siehe oben E. I. 1.2 und 1.4).

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 26. April 2019 wurde E.______ als

Auskunftsperson zur Sache befragt. Die Auskunftsperson war am Verhandlungstag

in einer für das Obergericht erkennbar schlechten Verfassung, sowohl

psychisch wie auch physisch, und war ihr eine grosse Unbehaglichkeit im

Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren spürbar anzumerken (siehe dazu in

act. 33 die ver­schiedenen Anmerkungen zum Befinden der

Auskunftsperson). Die Auskunftsper­son berichtete dem Obergericht, dass sie

seit dem Ereignis im Oktober 2016 vier Herzinfarkte erlitten habe und

gesundheitlich schwer angeschlagen sei (act. 33 S. 1 unten und

S. 2 oben). Das Obergericht hat diese Angabe nicht verifiziert, doch

befindet sich in den Akten immerhin die Bestätigung eines Aufenthalts in der

Rehaklinik für Herzpatienten in Seewis im Mai 2017 (Verfahren SA.2017.00066,

pag. 000021). Die Auskunftsperson gab vor Obergericht zu Protokoll, dass

effektiv sie (die Auskunftsperson) den Verkehrsunfall am 25. Oktober 2016

verursacht habe. Zwar habe sie zwischenzeitlich einmal A.______ als

Unfallverursacher beschul­digt, und zwar deshalb, weil sie (die

Auskunftsperson) damals über A.______ wegen ausgebliebener Lohnzahlungen

verärgert gewesen sei (act. 33 S. 4). Der Rechtsvertreter des

Beschuldigten machte hierauf in seinem Plädoyer an der Beru­fungsverhandlung

geltend, eine Verurteilung seines Mandanten wegen der einge­klagten

Fahrerflucht käme nicht infrage, nachdem die Auskunftsperson erneut aus­drücklich

bestätigt habe, dass sie den Verkehrsunfall am 25. Oktober 2016 beim

Kreisel in Näfels verursacht habe (act. 31 S. 22).

Das Vorliegen eines

Geständnisses bedeutet keineswegs, dass basierend darauf unbesehen ein

Schuldspruch (hier gegen die Auskunftsperson) zu erfolgen hat, wie vorliegend

der Beschuldigte offensichtlich zu glauben scheint und damit aus seiner Sicht

die ganze Angelegenheit sein Bewenden hätte (act. 31 S. 22).

Vielmehr hat das Gericht im Falle eines Geständnisses dieses auf seine

Glaubwürdigkeit hin zu verifizieren (siehe dazu Art. 160 StPO). Wie sogleich

zu zeigen ist, fehlt es dem Geständnis der Auskunftsperson an jeglichem

Wahrheitsgehalt.

4.3

4.3.1

Die Auskunftsperson war zum Unfallzeitpunkt am 25. Oktober 2016

Angestell­ter der [...] GmbH (act. 33 S. 3 oben; Verfahren

SA.2017.00066, pag. 000140). Am 25. Oktober 2016 um ca. 11.40 Uhr wurde

die Auskunftsperson auf dem Polizeistützpunkt Biäsche vorstellig (siehe dazu

Verfahren SA.2017.00066, pag. 000145) und berichtete Folgendes über den

Verkehrsunfall in der Nacht zuvor beim Kreisel in Näfels (Verfahren

SA.2017.00066, pag. 000140 ff.):

Sie (die

Auskunftsperson) habe am gestrigen Abend [24. Oktober 2016] im Auftrag von

A.______ den VW Sharan (Unfallauto) bei einer Garage in Näfels abgeholt und

nach Netstal gebracht; dort habe sie den Wagen um ca. 19.30 Uhr auf dem

Parkplatz des Restaurants [...] parkiert und sei hernach mit ihrem eigenen

Auto (welches dort abgestellt gewesen sei) nach Ennenda (Gemeinde Glarus)

heimge­fahren, wobei sie den Fahrzeugschlüssel für den VW Sharan bei sich

behalten habe (Verfahren SA.2017.00066, pag. 000140 sowie

pag. 000163 Ziff. 5). Gegen 22 Uhr habe sie sich schlafen gelegt;

um zirka 02.30 Uhr sei sie aufgestanden und alsdann mit ihrem Auto nach

Netstal gefahren, sei dort um etwa 02.45 Uhr in den VW Sha­ran (Unfall­auto)

umgestiegen, um mit diesem Fahrzeug nach Solothurn zu fahren, wo sie sich

gegen 06.00 Uhr mit dem Beschuldigten A.______ für eine Baustel­lenbesichti­gung

hätte treffen sollen (Verfahren SA.2017.00066, pag. 000140 und 141).

Nach nur kurzer Fahrt sei sie verunfallt, wobei sie an den Unfall selber

schlicht keine Erin­nerung mehr habe. Sie müsse nach dem Unfall mutmasslich

unter Schock gestan­den haben; jedenfalls sei sie gegen 08.00 Uhr daheim in

Ennenda/GL aufge­wacht, ohne zu wissen, wie sie nach Hause gelangt sei,

vermutlich aber zu Fuss (später bei der Staatsanwaltschaft erwähnte sie, sie

wisse von jener Nacht nur noch, dass sie zu Fuss gegangen sei [Verfahren

SA.2017.00066, pag. 000164 Ziff. 17]). Nach dem Aufwa­chen sei ihr

bewusstgeworden, dass "etwas mit dem VW Sharan passiert" sein

müsse, weshalb sie sich in der Folge zur Polizei begeben habe. Danach

gefragt, wie ihr Befinden jetzt anlässlich ihrer Meldeerstattung bei der

Polizei sei, erklärte sie, sie fühle sich jetzt einfach müde; ansonsten aber

gehe es ihr gut und sie habe auch keine Schmerzen (Verfahren SA.2017.00066,

pag. 000141 f.).

Die Distanz vom

damaligen Unfallort in Näfels zum Wohnort der Auskunftsperson in Ennenda/GL

beträgt rund 8.5 Kilometer. Allein schon aufgrund dieser Entfernung erscheint

es als undenkbar, dass die Auskunftsperson diese Wegstrecke mitten in der

Nacht zu Fuss zurückgelegt und sich dann zu Bett begeben haben soll, ohne bis

dahin nur die geringste Erinnerung an das Unfallereignis zurückerlangt zu

haben oder wenigstens irgendwelche Eindrücke vom Heimmarsch wahrzunehmen.

Denn immerhin wäre die Auskunftsperson selbst bei schnellem Laufschritt

mindes­tens 1.5 Stunden unterwegs gewesen. Eine anhaltende vollständige

Desorientie­rung über eine solche Zeitspanne hinweg während eines nächtlichen

Fussmarsches ist unwahrscheinlich, zumal das hier vergleichsweise harmlos

verlaufene Unfaller­eignis auch nicht als geeignet erscheint, eine derart

traumatisierende Wirkung zu entfalten.

4.3.2

Die Auswertung des Mobiltelefons der Auskunftsperson ergab, dass das

betreffende Natel am 24. Oktober 2016 (Vortag des Verkehrsunfalls)

abends um 20.58 Uhr und erneut um 21.35 Uhr über einen Antennenstandort im

Raum Glarus eingeloggt war (Verfahren SA.2017.00066, pag. 000296). Das

Dorf Ennenda als Wohnort der Auskunftsperson grenzt unmittelbar an die

Ortschaft Glarus an und ist von dieser lediglich durch die Linth getrennt.

Wenn daher die Auskunftsperson bei ihrer Selbstanzeige bei der Polizei

mitteilte, sie habe sich am Abend des 24. Okto­ber 2016 in ihrer Wohnung

daheim in Ennenda aufgehalten, so korrespon­diert diese Aussage mit dem

festgestellten Antennenstandort ihres Mobiltelefons im Raum Gla­rus.

Nachdem das

Mobiltelefon der Auskunftsperson am 24. Oktober 2016 letztmals um 21.35 Uhr

aktiv war, erfolgte über dieses Natel ein nächstes Mal erst wieder am

nächsten Vormittag, 25. Oktober 2016, um 09.25 Uhr eine Verbindung.

Dabei wurde das Mobiltelefon über eine Antenne in Rüti/ZH erfasst (Verfahren

SA.2017.00066, pag. 000297) und befand sich die Auskunftsperson somit zu

diesem Zeitpunkt [09.25 Uhr] im Zürcher Oberland. Bei ihrer Selbstanzeige

rund zwei Stunden später berichtete die Auskunftsperson allerdings, sie sei

morgens um 08.00 Uhr daheim in Ennenda aufgewacht und sei ihr allmählich

klargeworden, dass in der vorherigen Nacht "etwas mit dem VW

Sharan" passiert sein müsse. Gegenüber der Staatsan­waltschaft führte

die Auskunftsperson ergänzend aus, sie habe sich anschliessend nach Netstal

begeben und habe dort ihr eigenes Auto geholt (Verfahren SA.2017. 00066,

pag. 000166 Ziff. 40). Weder bei der Polizei noch bei der Staats­anwaltschaft

erwähnte die Auskunftsperson jedoch, dass sie hierauf zunächst noch ins

Zürcher Oberland gefahren sei, ehe sie gegen Mittag Meldung bei der Polizei

erstattete. Zeitlich wäre es zwar möglich, dass die Auskunftsperson, nachdem

sie gemäss eigener Darstellung um 08.00 Uhr daheim in Ennenda aufgewacht war

und sich danach nach Netstal zu ihrem Auto begeben hatte, gegen

09.30

Uhr im Zürcher Oberland hätte sein können. Dennoch erscheint es

als eigenartig, dass die Aus­kunftsperson bei ihrer Selbstanzeige bei der

Polizei mit keiner Silbe anmerkte, dass sie sich erst nach einem Abstecher

ins Zürcher Oberland dazu entschloss, sich we­gen des Verkehrsunfalls in der

vorherigen Nacht zum Polizeistützpunkt in der Biäsche zu begeben (dieser

Polizeistützpunkt befindet sich an der A3 unmit­telbar an der Gemeindegrenze

zwischen Mollis [Glarus Nord] und Weesen/SG). Bereits die­ser Umstand für

sich schmälert daher die Glaubhaftigkeit der von der Auskunftsper­son bei

ihrer Selbstanzeige vorgetragenen Schilderungen. Indes ist dies nicht das

allein entscheidende Indiz, welches die Selbstanzeige ins Wanken bringt. Denn

wie nachstehend noch näher darge­legt wird, beruhte die damalige Selbstanzeige

der Auskunftsperson ohnehin auf einer kompletten Lügengeschichte, die vom

Beschul­digten A.______ inszeniert wurde. Nur hat dieser dabei nicht bedacht,

dass bei der späteren Auswertung des Mobiltelefons im Nachhinein würde

festgestellt wer­den können, dass die Auskunfts­person sich am Vormittag des

25.

Oktober 2016 nicht daheim in Ennenda aufgehal­ten hatte, wo sie im

Verlauf des Morgens auf wunder­liche Weise die Erinnerung an den

Verkehrsunfall in der Nacht zuvor wieder­erlangt haben soll, sondern sie (die

Aus­kunftsperson) als damalige Mitarbeitende der [...] GmbH an jenem

Vormittag in Tat und Wahrheit auf einer Bau­stelle im Zürcher Oberland tätig

war, bis sie dann vom Beschuldigten A.______ als ihrem Vorgesetzten dazu

gedrängt wurde, sich zur Polizei zu begeben und sich als vermeintliche

Unfallverursache­rin auszugeben.

4.3.3

4.3.3.1

Die Auskunftsperson erklärte bei ihrer Selbstanzeige gegenüber der

Polizei, sie sei von ihrem Vorgesetzten, dem Beschuldigten A.______,

angewiesen wor­den, am 25. Oktober 2016 frühmorgens mit dem VW Sharan

(Unfallauto) von Netstal nach Solothurn zu fahren, um sich dort gegen 06.00

Uhr mit dem Beschul­digten A.______ für eine Baustellenbesichtigung zu

treffen (Verfahren SA.2017. 00066, pag. 000140 Ziff. 1). Später bei

der Staatsanwaltschaft erklärte die Aus­kunftsperson, dass sie gar schon um

05.00

Uhr bzw. zwischen 05.00 und 06.00 Uhr hätte in Solothurn sein müssen

(pag. 000163 Ziff. 8 und Ziff. 13); zudem ver­merkte die

Auskunftsperson noch einmal ausdrücklich, dass sie und der Beschuldig­te

A.______ in Solothurn eine Baustelle hätten besichtigen wollen

(pag. 000163 Ziff. 8). Auf welchem Weg sie (die Auskunftsperson) an

jenem Morgen nach Solo­thurn gefahren wäre, könne sie nicht mehr sagen; sie

fahre jeweils mit dem "Navi". Ohne­hin habe sie noch nicht einmal

die Adresse der Baustelle in Solothurn gekannt; sie hätte daher nach Ankunft

in Solothurn zunächst den Beschuldigten angerufen, damit dieser ihr die

genaue Adresse angebe (pag. 000163 Ziff. 12).

Der Beschuldigte

gab in der Untersuchung zu Protokoll, dass er der Auskunftsper­son den

Auftrag erteilt habe, mit dem VW Sharan (Unfallauto) am 25. Oktober 2016

frühmorgens alleine nach Solothurn zu fahren (Verfahren SA.2017.00066,

pag. 000055 Ziff. 12-15). In Solothurn hätte sich die

Auskunftsperson mit ihm (dem Beschuldigten) auf einer Baustelle treffen

sollen (pag. 000055 Ziff. 16). Er selber sei an jenem Morgen um

ca. 05.00 Uhr daheim in Wald/ZH aufgewacht und sei dann mit seinem PW

nach Solothurn losgefahren (pag. 000054/55 Ziff. 3-6). Dass die

Auskunftsperson auf ihrer Fahrt nach Solothurn verunfallt sei, habe er erst

im Ver­lauf des Vormittags irgendwann zwischen 10.00 und 11.00 Uhr

erfahren, als die Auskunftsperson ihn telefonisch über den Unfall orientiert

habe sowie darüber, dass sie (die Auskunftsperson) von der Unfallstelle

weggelaufen sei, worauf er der Aus­kunftsperson gesagt habe, sie solle nun

zur Polizei gehen. Zum Zeitpunkt, als die Auskunftsperson ihm (dem

Beschuldigten) telefoniert habe, sei er (der Beschuldigte) bereits wieder

zurück auf einer Baustelle in Rüti/ZH gewesen (pag. 000055

Ziff. 17-19).

Anlässlich der

Befragung an der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte aus, es sei

abgemacht gewesen, dass er sich mit der Auskunftsperson auf einer Baustel­le

in Solothurn treffen würde; sie hätten beabsichtigt, dort Fassaden zu

isolieren, also zu arbeiten. Er (der Beschuldigte) könne nicht mehr sagen,

wie lange er in Solothurn auf die Auskunftsperson gewartet habe; soweit er

sich erinnere, habe er (der Beschuldigte) nicht versucht, die Auskunftsperson

telefonisch zu erreichen, als diese nicht in Solothurn erschienen sei

(act. 34 S. 3 und S. 4 oben).

4.3.3.2

Die eben dargelegten Schilderungen, wonach sich der Beschuldigte

A.______ und die Auskunftsperson am 25. Oktober 2016 frühmorgens hätten

auf einer Baustelle in Solothurn treffen wollen, sind in mehrfacher Hinsicht

suspekt:

Eine erste

Ungereimtheit zeigt sich schon bei den Zeitangaben der Beteiligten, deren

Widersprüchlichkeit geradezu auf der Hand liegt, wie dies auch bereits die

Vorinstanz richtig bemerkt hat (act. 9 S. 6 Mitte). Derweil nämlich

die Auskunftsper­son am 25. Oktober 2016 bereits kurz vor 03.00 Uhr in

Netstal/GL mit dem VW Sha­ran (Unfallauto) losgefahren sein will, um sich

zwischen 05.00 und 06.00 Uhr auf einer Baustelle in Solothurn mit dem

Beschuldigten zu treffen, hat sich dieser gemäss eigenen Angaben um 05.00 Uhr

daheim in Wald/ZH gerade erst auf den Weg dorthin gemacht. Bei normalen

Dispositiv

Verkehrsverhältnissen wäre demnach der Beschuldigte erst nach 06.30 Uhr in

Solothurn angelangt, wogegen die Auskunfts­person bereits vor 05.00 Uhr dort

gewesen wäre (siehe Google Maps).

Seltsam an der

ganzen Geschichte erscheint auch der Umstand, dass beide angeb­lich getrennt

voneinander nach Solothurn hätten fahren wollen. Naheliegend wäre jedenfalls

gewesen, dass sie zumindest ab Pfäffikon/SZ gemeinsam gefahren wären, zumal

die Auskunftsperson nicht die geringste Ahnung vom genauen Zielort in

Solothurn hatte. Diffus sind überdies auch die Angaben dazu, was sie zur

genannten frühen Morgenstunde in Solothurn effektiv zu tun beabsichtigten.

Die Auskunftsperson erklärte, es sei vorgesehen gewesen, eine Baustelle zu besichti­gen,

derweil der Beschuldigte vorgab, sie hätten dort arbeiten (Fassaden

isolieren) wollen. Kommt hinzu, dass Ende Oktober die Lichtverhältnisse

frühmorgens um 06.00 Uhr alles andere als günstig sind, um eine Baustelle zu

besichtigen bzw. um an einer Gebäudefassade zu arbeiten.

Als lebensfremd

erweist sich ferner, dass der Beschuldigte, nachdem er selber angeb­lich in

Solothurn eingetroffen war und dort vergebens auf seinen Angestellten

gewartet hatte, nicht wenigstens versuchte, sich via Natel bei seinem

Arbeitnehmer nach dessen Verbleib zu erkundigen, sondern stattdessen

unverrichteter Dinge so­gleich wieder ins Zürcher Oberland zurückfuhr. Aber

selbst als er wieder zurück im Zürcher Oberland war, fand es der

Beschuldigte, folgt man seiner Schilderung zum Geschehensablauf, noch immer

nicht nötig, sich nach seinem "vermissten" Ange­stellten zu

erkundigen; erst als dieser selber ihn (den Beschuldigten) am späteren

Vormittag angerufen haben soll, will er (der Beschuldigte) erfahren haben,

dass jener auf der Fahrt nach Solothurn verunfallt sei.

4.3.3.3 Wie soeben gezeigt, weist die "Solothurn-Geschichte" nicht

bloss eine, son­dern gleich mehrere Merkwürdigkeiten auf. Die ganzen

Schilderungen sind derart realitätsfremd, dass die Erzählung bereits in sich

nicht stimmen kann. Diese Erkenntnis wird durch eine objektiv feststehende

Tatsache nachdrücklich bestätigt. So war das Mobiltelefon des Beschuldigten

am 25. Oktober 2016 ab 05.30 Uhr fast pausenlos in Betrieb; eingeloggt

war das Gerät dabei aber durchwegs im Raum Zürcher Oberland, Glarnerland und

Linthgebiet, zu keinem Zeitpunkt aber im Gebiet Zürich/Aargau/Solothurn

(Verfahren SA.2017.00066, pag. 000296-298).

4.4 Damit ist die "Solothurn-Geschichte" als offensichtliche

Lüge widerlegt und war demnach die am 25.Oktober 2016

bei der Polizei erfolgte Selbstanzeige der Aus­kunftsperson

eine reine Farce.

Vorliegend scheint

im Übrigen bereits die Staatsanwaltschaft von Anfang an Zweifel an der ganzen

Geschichte gehegt zu haben, wie die Einvernahme der Auskunfts­person (damals

noch als beschuldigte Person) am 22. November 2016 unschwer erkennen

lässt (Verfahren SA.2017.00066, pag. 000161 ff.). Jedenfalls

stellte da­mals die Staatsanwaltschaft der Auskunftsperson zum Unfallhergang

mehrere sozusagen Kontrollfragen, wie sie in dieser Art nur Sinn ergeben,

wenn erhebliche Zweifel an einer Tatschuld bestehen (siehe

pag. 000164 f. Ziff. 23-34; beispielswei­se die Fragen nach

der Unfallendlage des Fahrzeuges sowie nach der Art der kon­kreten

Beschädigungen am Fahrzeug). Auch schien es der Staatsanwaltschaft kaum

glaubhaft, dass die Auskunftsperson damals angeblich vom Unfallort in Näfels

nach Ennenda heimgelaufen sein will (Verfahren SA.2017.00066,

pag. 000166 Ziff. 41). Dass die Staatsanwaltschaft in der Folge

dennoch einen Strafbefehl gegen die Auskunftsperson erliess (Verfahren

SA.2017.00066, pag. 000168 f.), ist letztlich nur damit zu

erklären, dass seinerzeit keine zureichenden Anhaltspunkte für eine mögliche

Dritttäterschaft bestanden, welche hätten weiterverfolgt werden können. Kommt

hinzu, dass das vom Beschuldigten inszenierte Täuschungsmanöver nahe­zu

perfekt angelegt war (siehe dazu auch die nachfolgenden Erwägungen).

5.

Die vorliegende

Angelegenheit weist noch weitere interessante Facetten auf, welche im

bisherigen Verfahren teilweise unbeachtet blieben:

5.1 Am Morgen des 25. Oktober 2016, gegen 06.15 Uhr, also rund drei

Stunden nach dem Verkehrsunfall beim Kreisel in Näfels, nahm F.______ (Sohn

des hier Beschuldigten und damals formell Geschäftsführer bei der [...] GmbH)

mit der Kantonspolizei Glarus telefonisch Kontakt auf und meldete den VW

Sharan (Unfallauto) als vermisst bzw. implizit als gestohlen (Verfahren

SA.2017.00066, pag. 000148 Ziff. 1). Eine gute Stunde später, um

07.20 Uhr, konn­te F.______ auf dem Polizeistützpunkt Biäsche zur Sache

befragt werden (Ver­fahren SA.2017.00066, pag. 000148 ff.).

F.______ gab der Polizei und später auch der Staatsanwaltschaft zu Protokoll,

dass er am 25. Oktober 2016 um etwa 05.30 Uhr daheim in Wald/ZH

losgefahren und um ca. 06.00 Uhr in Netstal/GL ein­getroffen sei. Dort hätte

der VW Sharan (Unfallauto) für seine Mitarbeiter bereitste­hen sollen, jedoch

sei das Auto nicht mehr dort parkiert gewesen. Er (F.______) habe hierauf

seinen Vater (A.______) angerufen; da dieser auch nicht gewusst habe, wo das

Auto sein könnte, habe er (F.______) umgehend die Polizei ver­ständigt

(Verfahren SA.2017.00066, pag. 000148; ferner pag. 000110

Ziff. 3 und Ziff. 4).

Als hernach die

Polizei dem Meldungserstatter F.______ mitteilte, dass in der soeben

vergangenen Nacht mit dem fraglichen VW Sharan ein Verkehrsunfall beim

Kreisel in Näfels passiert sei, gab sich dieser völlig ahnungslos und

überrascht (Ver­fahren SA.2017.00066, pag. 000149).

5.2 Vorliegend ist indes durch die Untersuchung erstellt, dass der

Beschuldigte A.______, der nachweislich den nächtlichen Selbstunfall mit dem

VW Sharan verursachte, unmittelbar nach der Kollision seinen Sohn F.______

anrief (Verfah­ren SA.2017.00066, pag. 000296). F.______ wusste demnach

sehr wohl, was mit dem VW Sharan in der vorangegangenen Nacht geschehen war,

als er den Wagen am 25. Oktober 2016 morgens kurz nach 06.00 Uhr bei der

Polizei als angeblich vermisst meldete. Es trifft denn auch nicht zu, dass

F.______ um ca. 06.00 Uhr, bevor er die Polizei benachrich­tigte, sich

telefonisch bei seinem Vater nach dem Verbleib des VW Sharan erkundigt hätte;

zu diesem Zeitpunkt ist schlicht keine Telefonverbindung zwischen Amir und

A.______ registriert (Verfahren SA.2017.00066, pag. 000296 f.). Die

nächste Natel-Verbindung zwischen Amir und A.______ nach dem nächtlichen

Telefonat um 03.19 Uhr fand erst wieder um 08.19 Uhr statt, als F.______

seinem Vater eine Kurzmitteilung zukommen liess (a.a.O.); dies just wenige

Minuten nach Been­digung der polizeilichen Befragung von F.______ zum

angeblichen Verschwinden des VW Sharan (Verfahren SA.2017.00066,

pag. 000149). Auch wenn dies hier nicht weiter von Belang ist, steht zu

vermuten, dass in der eben erwähnten Kurzmit­teilung F.______ seinen Vater

darüber orientierte, wie das soeben inszenierte Täuschungsmanöver (Dieb­stahlsanzeige)

auf dem Polizeiposten abgelaufen war.

5.3 Augenscheinlich ist somit, dass der Beschuldigte A.______ zunächst

unter Mitwirkung seines Sohnes Amir einen anderen Weg verfolgte, um seine

Schuld am nächtlichen Verkehrsunfall beim Kreisel zu kaschieren. Er baute

anfänglich darauf, eine Diebstahlsanzeige würde jedweden Verdacht im Keim

ersticken lassen, es könnte jemand aus dem Umfeld der [...]

(Fahrzeughalterin) den VW Sharan zum Unfallzeitpunkt gelenkt haben. Im

weiteren Verlauf des Vormittags des 25. Oktober 2016 scheinen dann

allerdings beim Beschuldigten Zweifel aufgekom­men zu sein, ob die blosse

Diebstahlsanzeige auf die Länge ausreichen würde, einen möglichen Tatverdacht

von ihm fernzuhalten. So dürfte er auf die Idee gekommen sein, ein anderer

möge für ihn den Kopf hinhalten. Hierbei scheint die Wahl schliesslich auf

die Auskunftsperson gefallen zu sein. Mutmass­lich beim Tele­fonanruf des

Beschuldigten an die Auskunftsperson an jenem Vormit­tag um 09.25 Uhr

(Verfahren SA.2017.00066, pag. 000297) dürften erste entsprechende Anwei­sungen

an die Auskunftsperson ergangen sein, sich in eine Selbstanzeige zu fügen.

Als der

Beschuldigte am 25. Oktober 2016 um 09.25 Uhr die Auskunftsperson anrief, war

deren Mobiltelefon in Rüti im Zürcher Oberland eingeloggt (Verfahren

SA.2017.00066, pag. 000297). Dies stimmt denn auch mit den Angaben der

Aus­kunftsperson überein, welche sie am 2. Februar 2017, als sie ihre

Selbstanzeige widerrief, der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gab; sie

erwähnte, dass sie am 25. Oktober 2016 am Vormittag auf einer Baustelle

in Rüti/ZH gearbeitet habe (Ver­fah­ren SA.2017.00066, pag. 000003

Ziff. 3). Die Auskunftsperson erklärte weiter, sie sei dann vom

Beschuldigten A.______ am Telefon angewiesen worden, mit dem Firmenwagen nach

Niederurnen/GL zum Restaurant [...] [recte: ...] zu kommen, wo er (der

Beschuldigte) warte (a.a.O.). Die Fahrtzeit von Rüti/ZH nach Niederurnen

beträgt knapp 25 Minuten (Google Maps). Tatsächlich wurde eine knappe halbe

Stunde später, um 09.52 Uhr, das Mobiltele­fon der Auskunftsperson über den

Antennenstandort Biberlichopf bei Schänis erfasst (Verfahren SA.2017.00066,

pag. 000297; beim Biberlichopf handelt es sich um einen Hügel bei

Schänis/Ziegelbrücke, Luftlinie bis zum Restaurant [...] rund 1.5 km). In

der Folge sei sie (die Auskunftsperson) mit dem Beschuldigten nach Netstal

gefahren, wo sie ihm ihr Privatauto überlassen habe, welches sie dort am

Morgen abgestellt gehabt habe (Verfahren SA.2017.00066, pag. 000003

Ziff. 3). F. die Fahrt von Niederurnen/GL nach Netstal/GL benötigt ein

PW rund 10 Minu­ten. Und in der Tat erfasste ab 10.15 Uhr ein

Antennenstandort in Netstal/GL das Mobiltelefon des Beschuldigten (Verfahren

SA.2017.00066, pag. 000298). Von Netstal aus seien sie dann zu einem

Restaurant in Rüti/ZH gefahren, die Auskunfts­person mit dem Firmenwagen, der

Beschuldigte mit dem PW der Auskunftsperson (Verfahren SA.2017.00066,

pag. 000003 Ziff. 3). Auch diese Angabe wird durch die registrier­ten

Mobiltelefonverbindungen bestätigt; die Natels des Beschuldigten und der Aus­kunftsperson

waren ab 10.50 Uhr im Raum Rüti/ZH eingeloggt (Verfahren SA.2017.00066,

pag. 000298). Im Restaurant in Rüti/ZH müssen schliesslich die konkreten

Instruktionen an die Auskunftsperson erfolgt sein, was sie bei ihrer Selbstanzeige

vorzutragen habe (Verfahren SA.2017.00066, pag. 000003 Ziff. 3).

Nachdem das

Obergericht an der Berufungsverhandlung von beiden Personen einen Eindruck

erlangt hat (der Beschuldigte mit einer sehr selbstherrlichen Persön­lichkeit;

die Auskunfts­person unsicher und fragil) ist für das Obergericht höchst

glaubhaft, dass der Beschuldigte die mit den Schweizer Verhält­nissen wenig

ver­traute Auskunftsperson massiv unter Druck gesetzt hatte, indem er ihr mit

der Kün­digung gedroht habe, sollte sie nicht spuren (siehe dazu Verfahren

SA.2017.00066, pag. 000003 f. Ziff. 3, Ziff. 4 und

Ziff. 8). Nach dem Brie­fing in Rüti/ZH begab sich die Auskunfts­person

schliesslich zum Polizeistützpunkt Biäsche, welcher sich an der A3 bei

Weesen/SG befindet (Fahrzeit von Rüti/ZH nach Weesen knapp 25 Minuten) und

erstattete dort um 11.40 die ihr vom Beschul­dig­ten eingetrichterte

Unfallmel­dung (Verfahren SA.2017.00066, pag. 000145).

5.4 In der Folge unternahm der Beschuldigte noch einen zusätzlichen

Schritt, um die ganze Lügengeschichte wasserdicht zu machen. Am

26. Oktober 2016 wies er die Auskunftsperson an, sich auf die

Notfallstation des Kantonsspital Glarus zu begeben und dort diffuse Schmerzen

als Folge des angeblich erlittenen Selbstun­falls vorzugaukeln. Angedacht war

dabei, dass die Auskunftsperson vom Arzt krank­geschrieben würde (was dann

aber nicht geschah), die Polizei dadurch umso mehr an die vorgetragene

Unfallgeschichte glauben und der Lohn erst noch von der SUVA bezahlt würde

(Verfahren SA.2017.00066, pag. 000005 Ziff. 10-13; siehe fer­ner

den ärztlichen Bericht über die Notfallkonsultation im Dossier SA.2016.00515,

act. 9.1.06).

Am Ende bleibt als

Erkenntnis, dass die vom Beschuldigten unternommenen Bemü­hungen, um die

Strafverfolgungsbehörde zu täuschen, an Dreistigkeit kaum mehr zu übertreffen

sind.

6.

Zusammenfassend

steht somit fest, dass der Beschuldigte A.______ am 25. Oktober 2016 um

03.00 Uhr beim Kreisel in Näfels/GL mit dem VW Sharan ver­unfallte und sich

danach umgehend, und ohne die Polizei zu verständigen, davon­machte, wie ihm

dies in der Anklage der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt wird

(act. 3).

7.

Anlässlich der

Unfallaufnahme stellte die Kantonspolizei fest, dass die beiden Vor­derreifen

des verunfallten VW Sharan abgenutzt waren bzw. eine unzureichende

Profiltiefe (weniger als 1,6 mm) aufwiesen (Verfahren SA.2017.00066,

pag. 000156 und pag. 000138). Anlässlich der Berufungsverhandlung

wurden in Hinsicht auf die­sen weiteren Anklagepunkt (act. 3 S. 2

unten) keine Einwendungen vorgetragen.

IV.

Rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts

1. Nichtbeherrschen des Fahrzeuges

1.1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen

Vor­sichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er hat

dabei seine Auf­merksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden

(Art. 3 Abs. 1 VRV). "Beherrschen" des Fahrzeuges

bedeutet mit anderen Worten, dass der Lenker jederzeit in der Lage sein muss,

auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahr­zeug einzuwirken und auf

jede Gefahr ohne Zeitverlust genügend schnell und zweckmässig zu reagieren

(BGE 127 II 302 E. 3c; Weissenberger,

Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015,

Art. 31 SVG N 1).

1.2 Vorliegend lenkte der Beschuldigte bei seiner nächtlichen Fahrt am

Dienstag, 25. Oktober 2016, um ca. 03.00 Uhr seinen VW Sharan

(Kontrollschild ZH [...]) eingangs Näfels geradewegs auf die Kuppe eines

Kreisels (siehe oben E. I. 1.1; 2017.00066, pag. 000150-152).

Mithin war er nicht in der Lage, beim Kreisel dem Verlauf der Strasse zu

folgen, weshalb er nicht situationsangemessen fuhr und dadurch seinen Wagen

offensichtlich nicht unter Kontrolle hatte; er handelte dabei pflichtwidrig

unvorsichtig und damit fahrlässig (siehe dazu Art. 100 Ziff. 1 SVG).

1.3 Der Beschuldigte missachtete aus den vorgenannten Gründen die Bestimmun­gen von Art.

31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. Dieses Fehlverhalten ist in Über­einstimmung mit der Anklage

(act. 3 S. 2 oben) und der Vorinstanz (act. 9 S. 9 f. E. III.4.) als einfache

Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG zu

qualifizieren.

2. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

2.1 Ist bei einem Verkehrsunfall Sachschaden entstanden so hat der

Schädiger sofort den Geschädigten bzw. die Polizei zu verständigen

(Art. 51 Abs. 3 SVG).

2.2 Der nächtliche Selbstunfall des Beschuldigten führte an der

Kreiselanlage zu Beschädigungen (siehe oben E. 1.1; Verfahren SA.2017.00066,

pag. 000146 oben). Der Beschuldigte entfernte sich von der Unfallstelle,

ohne den Strasseneigentümer (Kanton Glarus) bzw. die Polizei umgehend über

den Unfall und den entstandenen Sachschaden zu informieren. Eine

Meldung an die Polizei wäre problemlos möglich gewesen, ist doch allgemein

bekannt, dass die Einsatzzentrale (Notruf) während 24 Stunden besetzt ist.

Der Beschuldigte beschloss nach seiner Kollision mit dem Krei­sel, sich

unerkannt von der Unfallstelle zu entfernen und kam daher seiner Melde­pflicht

vorsätzlich nicht nach, womit er sich im Sinne von Art. 92 Abs. 1

SVG strafbar gemacht hat, wie bereits die Vorinstanz gestützt auf die Anklage

zutreffend erkannt hat (act. 9 S. 9 f. E. III.4.; act. 3 S. 2 oben).

Wie nachfolgend

noch darzulegen ist, beging der Beschuldigte im Nachgang zum Selbstunfall

zusätzlich eine Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG. Dadurch aber wird ein

pflichtwid­riges Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) nicht

konsumiert; vielmehr stehen die beiden Tatbestände in echter Konkurrenz

zueinander und gelangen daher beide Strafbestimmungen zur Anwendung (BSK SVG-Unseld, Art. 92 N 84).

3. Lenken eines Motorfahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand

3.1 Die Reifen eines Motorfahrzeuges müssen auf der ganzen Lauffläche

mindes­tens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen (Art. 58

Abs. 4 VTS). Der Führer hat sich zu vergewissern, dass sich sein

Fahrzeug in vorschriftsgemässem Zustand befindet (Art. 57 Abs. 1

VRV), andernfalls das Fahrzeug nicht in Verkehr gebracht werden darf (Art. 29

Abs. 1 SVG), weil dessen Betriebssicherheit nicht gegeben ist und inso­fern

eine akute Gefährdung anderer Strassenbenützer besteht (siehe dazu Urteil

BGer 6A.89/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2).

3.2 Die beiden Vorderreifen des vom Beschuldigten gelenkten

Unfallfahrzeuges wiesen eine Profiltiefe von wesentlich weniger als

1,6 mm auf (siehe oben E. III.7), was der Beschuldigte wusste bzw.

bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wis­sen können. Indem er das

Fahrzeug dennoch benutzte, machte er sich des Lenkens eines Fahrzeuges in nicht

betriebssicherem Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a

SVG schuldig. Zu Recht hat daher die Vorinstanz den Beschuldigten auch in

diesem Punkt verurteilt (act. 9 S. 9 f.

E. III.4.).

4. Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

4.1 Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können

zur Fest­stellung der Fahrunfähigkeit einer Atemalkoholprobe und

gegebenenfalls einer Blut­probe unterzogen werden (Art. 55 SVG). Wer

sich als Motorfahrzeugführer vorsätz­lich einer Blutprobe oder einer

Atemalkoholprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet

werden musste, widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme

vereitelt, macht sich wegen Vereitelung von Massnah­men zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG straf­bar. Der

Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG unterscheidet drei strafbare Verhal­tensweisen

des Fahrzeugführers: Das Ausweichen bzw. Sich-Entziehens (z.B. durch Flucht),

das Vereiteln (z.B. durch Nachtrunk) und der aktive oder passive Widerstand

bzw. das Widersetzen (Urteil BGer 6B_614/2019 vom 3. Dezember 2019

E. 1.6.1.).

4.2 Bei objektiver Betrachtung von Art und Hergang des vorliegenden

Unfallereig­nisses (nächtlicher Selbstunfall bzw. Kollision mit einem Kreisel

bei völlig normalen Strassen- und Witterungsverhältnissen, dies zudem nach

einem Aufenthalt des Fahrzeuglenkers in einem Restaurant) steht ausser

Zweifel, dass die Polizei beim Beschuldigten umgehend eine Atemalkoholprobe

und/oder gegebenenfalls eine Blutprobe zur Feststellung einer allfälligen

Fahrunfähigkeit angeordnet hätte, wäre sie vom Beschuldigten pflichtgemäss

über den Unfall benachrichtigt worden und hätte dieser pflichtgetreu vor Ort

das Eintreffen der Polizei abgewartet (siehe dazu auch Art. 56

Abs. 1bis VRV).

Der zur Erfüllung

des subjektiven Tatbestands von Art. 91a Abs. 1 SVG erforderli­che

(Eventual-)Vorsatz ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Fahrzeug­lenker

die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer

Atemalkoholprobe begründenden Tatsachen kannte und die Unterlassung der

gesetzlich vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung vernünftiger­weise

nur als Inkaufnahme der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit gewertet werden kann (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1

S. 39; 145 IV 50 E. 3.1 S. 51). Vorliegend wusste der

Beschuldigte um seine Meldepflicht und wusste ebenso genau, dass die Polizei

auf­grund des gesamten Unfallbildes prüfen würde, ob er bei seiner

Unfallfahrt über­haupt noch fahrfähig gewesen war. Erst recht war er sich

dessen bewusst, da er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand bereits ein­schlägig

vorbestraft ist (Verfah­ren SA.2017.00066, pag. 000327). Indem er nach

dem Unfall im Nu die Flucht ergriff, entzog er sich somit vorsätzlich einer

polizeili­chen Kontrolle zur Feststellung einer allfälligen Fahrunfähigkeit.

4.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die bereits erstinstanzlich erfolgte

Verurteilung des Beschuldigten wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung

der Fahr­unfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG zu bestätigen

ist.

V.

Strafzumessung

1.

Die Vorinstanz

verurteilte den Beschuldigten für die von ihm begangenen mehreren

Zuwiderhandlungen gegen das SVG zu einer unbedingten Geldstrafe von

100 Tage­sätzen zu je CHF 100.- (abzüglich CHF 100.- für einen Tag Haft)

sowie einer Busse von CHF 1'200.- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von

12 Tagen (act. 9 S. 13 Disposi­tiv-Ziff. 1 und

Ziff. 2). Die Staatsanwaltschaft hat im Strafpunkt Anschlussbe­rufung

erhoben mit dem Antrag, es sei der Beschuldigte mit einer unbedingten

Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 100.- und

einer Busse von CHF 700.- zu sank­tio­nieren (act. 16 und act. 31

S. 28).

2.

2.1 Die vom Beschuldigten verübten Tatbestände des Nichtbeherrschens des

Fahr­zeugs (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und

Art. 3 Abs. 1 VRV), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall

(Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG) sowie des

Lenkens eines Motorfahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand (Art. 93

Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 57

Abs. 1 VRV sowie Art. 58 Abs. 4 VTS) sind allesamt

Übertretungen und als solche mit Busse bedroht, wobei der Maximalbetrag der

Busse CHF 10'000.- beträgt (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art.

106 Abs. 1 StGB). Demgegenüber handelt es sich beim Tatbestand der

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von

Art.91a Abs. 1 SVG um ein Vergehen, welches mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra­fe bis höchstens 180

Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 SVG) zu sanktionieren ist. Vorlie­gend

ist daher einerseits eine Busse für die drei Übertretungshandlungen und ande­rerseits

eine Sanktion (hier Geldstrafe) für das Vergehen festzulegen.

2.2 Innerhalb der soeben aufgezeigten jeweiligen Bandbreite ist die

konkret auszu­fällende Busse bzw. Geldstrafe nach dem Ver­schulden des

Beschul­digten zu bemessen; hierbei sind die Beweg­gründe, das Vor­leben und

die persön­lichen Ver­hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Beschuldigten zu berück­sichtigen. Die

Bewertung des Verschuldens richtet sich nach der Schwere der Ver­letzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach

den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder

Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und Abs. 2 StGB

und Art. 106 Abs. 3 StGB).

2.3 Das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der drei Übertretungen

wiegt mittelschwer. Konkret das Nichtbeherrschen eines Fahrzeuges im

Strassenverkehr birgt ein hohes Gefährdungspotential in sich. Desgleichen ist

auch die Gefahr, wel­che von einem nichtbetriebssicheren Personenwagen (hier

abgefahrene Reifen) für die allgemeine Verkehrssicherheit ausgeht, nicht

geringzuschätzen. Was sodann die einem Fahrzeuglenker obliegenden

Verhaltenspflichten bei Unfall anbelangt, so die­nen diese namentlich der

Beweissicherung, weshalb die Missachtung der entspre­chenden Obliegenheit (hier

unterlassene Benachrichtigung der Polizei) und die da­mit im Ergebnis

erhoffte Vereitelung oder jedenfalls Erschwerung der Beweiserhe­bung

letztlich egoistisch motiviert ist. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat

zwei volljährige Söhne (act. 34 S. 2 oben). Anlässlich der

Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er arbeite nur Teilzeit und

verdiene dabei monatlich CHF 3'000.- (act. 34 S. 2). Diese

Verdienstangabe deckt sich im Ergebnis mit der eingeholten Steuerauskunft,

wobei anzufügen ist, dass die Ehefrau des Beschuldigten über ein

eigenständiges Einkommen in ähnlicher Höhe wie der Beschuldigte verfügt

(act. 37). Die Steuerangaben stammen zwar aus dem Jahr 2017, doch hat

sich da­ran soweit erkennbar bis heute nichts verändert (siehe act. 38).

Vor diesem

Hintergrund erscheint die von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil auf CHF

1'200.- festgesetzte Busse als schuldangemessen und ist zu bestätigen. Aus

welchem Grund vorliegend die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung

eine Busse von "nur" CHF 700.- beantragt, ist nicht nachvollziehbar

und wurde an­lässlich der Berufungsverhandlung auch nicht näher erörtert.

Für den Fall, dass

der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, ist die

Ersatzfreiheitsstrafe (siehe dazu Art. 106 Abs. 2 StGB) ebenfalls

in Überein­stimmung mit der Vorinstanz auf 12 Tage festzulegen. Grundsätzlich

ist zwar als Umrechnungsschlüssel für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe

die Höhe des Tagessatzes einer parallel ausgefällten Geldstrafe heranzuziehen

(BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 75 ff) und beträgt vorliegend die

entsprechende Tagessatzhöhe "bloss" CHF 70.- (siehe unten

E. 2.5), was eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen ergäbe. Von

einer entsprechend höheren Ersatzfreiheitsstrafe ist indes aus Billigkeitsüberle­gungen

abzusehen.

2.4 Die vom Beschuldigten ferner begangene Vereitelung von Massnahmen

zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wiegt objektiv nicht mehr leicht, stellt

die tatbe­ständliche Handlung nämlich einen Akt wider die Rechtspflege und

mittelbar auch gegen die Verkehrssicherheit dar (siehe dazu BSK SVG-Riedo,

Art. 91a N 15 f.), beides bedeutsame Rechtsgüter. Der

Beschuldigte handelte sodann mit direktem Vorsatz, als er sich nach dem

Unfall durch Flucht der polizeilichen Kontrolle entzog; er offenbarte mit

diesem Verhalten ein gehöriges Mass an Skrupellosigkeit und auch krimineller

Energie. Demzufolge ist das Tatverschulden des Beschuldigten als schwer zu

bezeichnen.

Erheblich

straferhöhend wirken sich schliesslich die mehreren, teilweise einschlägi­gen

Vorstrafen des Beschuldigten sowie dessen arg getrübter automobilistischer

Leumund aus (Verfahren SA.2017.00066,

pag. 000326-328). Straferhöhend fällt überdies die gänzlich fehlende

Einsicht und Reue des Beschuldigten ins Gewicht. Selbst noch anlässlich der

Berufungsverhandlung wollte er dem Obergericht weis­machen, dass nicht er der

Unfallverursacher gewesen sei. Auf die damit verbunde­ne besondere Situation

der Auskunftsperson, die unter hier nicht näher bekannten Umständen zur Selbstanzeige

angewiesen wurde, ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen.

In der Person und

im Verhalten des Beschuldigten liegende Strafminderungsgründe bestehen keine.

Die Qualifizierung

des Gesamtverschuldens des Beschuldigten führt vorliegend zu einer Geldstrafe

von 150 Tagessätzen. Wenngleich dieses Strafmass geringfügig über dem Antrag

der Staatsanwaltschaft liegt, ist es in dieser Höhe aufgrund des hier

schwerwiegenden Gesamtverschuldens nachgerade angezeigt. Nachdem im Übrigen

die Staatsanwaltschaft selber im Strafpunkt Anschlussberufung ergriffen hat,

kommt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zum

Tragen (siehe dazu Urteil BGer

6B_614/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 2.4.1.) und ist

die Berufungsinstanz bei der Strafzumessung frei und nicht an die Anträge der

Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO).

Das

Berufungsverfahren hat insgesamt zu lange gedauert, wodurch das Obergericht

das Beschleunigungsgebot verletzt hat (siehe dazu Art. 29 Abs. 1

BV), was entspre­chend im nachfolgenden Dispositiv festzuhalten ist (Urteil BGer

6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1). Auch wenn die lange

Verfahrensdauer den Beschuldigten vorliegend kaum übermässig belastet haben

dürfte (dessen Belastung über das ganze Verfahren hinweg hat letztlich einzig

in der Unsicherheit darüber bestanden, ob die Gerichte die von ihm

inszenierte Lügengeschichte glauben würden), ist die­sem Umstand mit einer

Strafminderung von 30 Tagessätzen Rechnung zu tragen.

Aus alldem ergibt sich, dass in

teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der

Beschuldigte für die von ihm begangene Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einer Gelstrafe von 120 Tagessätzen zu

bestrafen ist. Die vom Beschuldigten zu Beginn der Untersuchung erstandene

Polizeihaft von einem Tag (Verfahren SA.2017.00066,

pag. 000035 ff., pag. 000053 ff., pag. 000057) ist

an die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB; sie­he dazu überdies

OFK/StGB-Heimgartner, StGB 51

N 6).

2.5 Ein Tagessatz beträgt

in der Regel mindestens CHF 30.- und höchstens CHF 3'000.-. Das Gericht

bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönli­chen und wirtschaftlichen

Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (siehe dazu Urteil BGer 6B_614/2019 vom 3. Dezember 2019

E. 2.4.1.), namentlich nach Einkom­men und Vermögen,

Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt­zungspflich­ten sowie nach

dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Das aktuelle monatliche Einkommen

des Beschuldigten beträgt CHF 3'000.- (siehe dazu act. 34 S. 2

sowie auch act. 37 S. 2). Seine Ehegattin verfügt über ähnlich hohe

Einkünfte wie er (act. 37 S. 2), insofern ist ihr gegenüber seitens

des Beschul­digten keine Unterstützungspflicht ersichtlich und wurde an der

Beru­fungsver­handlung auch nicht geltend gemacht. Ferner bestehen keine

Unterhaltspflichten mehr gegenüber Kindern. Dass der Beschuldigte über

Vermögen verfügen würde, ist nicht bekannt; an der Berufungsverhandlung

erwähnte er offene Schulden von "ungefähr" CHF 50'000.-, ohne dies

aber näher zu erläutern, geschweige denn, irgendwelcher Abzahlungsbemühungen

nachzuweisen (act. 34 S. 2).

Bei dieser Ausgangslage ist die

Höhe des Tagesatzes auf CHF 70.- festzusetzen (siehe dazu auch

act. 39).

3.

Das Gericht schiebt den Vollzug

einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbe­dingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Vorliegend kann in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz (siehe dazu act. 9 S. 12

E. III.4.) dem Beschul­digten keine günstige Prognose gestellt werden.

Dieser ist wegen erheblicher Verstösse gegen das SVG bereits mehrfach und

teilweise einschlägig vorbestraft (Verfahren SA.2017.00066,

pag. 000326 f.). Es ist daher nicht ersichtlich, dass ihn eine nur

bedingte Geldstrafe zureichend beeindrucken und von weiteren Vergehen

abhalten würde. Die Geldstrafe ist daher unbedingt auszufällen.

VI.

Zusammenfassung und Kostenregelung

1.

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Berufung des Beschuldigten

A.______ vollumfänglich abzuweisen, währendem die Anschlussberufung der

Staatsanwalt­schaft teilweise gutzuheissen ist.

In forma­ler Hinsicht fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches

das erstin­stanz­liche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).

2.

Die Gerichtsgebühr für das

Berufungsverfahren ist auf CHF 3'000.- festzusetzen (Art. 6 und

Art. 8 Abs. 1 lit. a der Zivil- und

Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Die betreffende Gebühr ist

beim vorliegenden Ausgang des Berufungsverfah­rens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

3.

Da das Obergericht

als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt, ist auch über

die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden. Es ist kein

sachlicher Grund ersichtlich, welcher eine Änderung an der vorinstanzlichen

Kostenregelung nahelegen würde, zu­mal auch der Beschuldigte hiergegen keine

konkreten Einwendungen vorgebracht hat. Die entsprechende Kostenregelung

(act. 9 S. 14 Dispositiv-Ziff. 4 und Ziff. 5) ist daher

zu bestätigen, wobei im nach­fol­genden Dispositiv die Gerichtskosten beider

Instanzen insgesamt beziffert werden.

____________________

Das

Gericht erkennt:

1.

Der Beschuldigte

A.______ ist schuldig

der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 SVG;

der Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des

Fahrzeugs in­folge mangelnder Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1

SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV;

des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs.

1 SVG und Art. 51 Abs. 3 SVG;

des Lenkens eines

Motorfahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand im Sin­ne von Art. 93

Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV und Art. 58

Abs. 4 VTS.

2.

Der Beschuldigte wird bestraft

mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CF 70.- sowie mit

einer Busse von CHF 1'200.-. Die vom Beschuldigten erstan­dene Polizeihaft

von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe

angerechnet.

3.

Der Vollzug der Geldstrafe wird

nicht aufgeschoben; somit ist die Geldstrafe zu bezahlen (insgesamt

CHF 8'400.- abzüglich CHF 70.- = CHF 8'330.-). Ebenso ist die Busse

von CHF 1'200.- zu bezahlen; wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so

tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 12 Tagen.

4.

Es

wird festgestellt, dass das Obergericht im vorliegenden Berufungsverfahren

das Beschleunigungsgebot verletzt hat.

5.

Das beim Beschuldigten

sichergestellte Mobiltelefon Samsung, [...]

(Verfahrensnummer SA.2017.00066) wird dem Beschuldigten ausgehändigt.

6.

Die

Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren SG.2018.00052 und das

Berufungsverfahren wird auf insgesamt CHF 5'600.- festgesetzt

Die weiteren

Verfahrenskosten betragen:

CHF 800.—

Untersuchungsgebühr SA.2017.00066

CHF 300.—

Gerichtsgebühr SG.2017.00039

CHF 1'735.—

Auslagen Fernmeldedienstleistungen

7.

Die Kosten gemäss

Ziff. 6 hiervor werden auferlegt und von ihm bezogen.

8.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[...]