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Entscheid

OG.2019.00010

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc.

24. März 2020Deutsch21 min

schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilsbekannt­gabe

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Urteil

vom 24. März 2020

Verfahren

OG.2019.00010

A.______ Beschuldigte

und

Berufungsklägerin

privat

verteidigt durch B.______

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus Anklägerin

und

Berufungsbeklagte

vertreten

durch den Staatsanwalt

Gegenstand

Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

über

die Anträge:

A.

Rechtsbegehren der Beschuldigten und Berufungsklägerin (gemäss Beru­fungserklärung vom 28. Januar 2019 [act. 21]

sowie den Aus­füh­rungen des Vertei­digers an der Beru­fungs­verhandlung vom

8. November 2019 [act. 31 S. 8]):

1.

Es sei das

Urteil der Strafgerichtkommission des Kantonsgerichts Glarus vom

9. November 2018 aufzuheben und die Beschuldigte von Schuld und Strafe

frei­zusprechen.

2.

Alles unter

gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

B. der

Staatsanwaltschaft (gemäss den Ausführungen des

zuständigen Staatsan­walts an der Berufungsver­handlung vom 8. November

2019 [act. 31 S. 2]):

1.

Die

Berufung der Beschuldigten vom 28. Januar 2019 sei vollumfänglich abzu­weisen

und das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen.

2.

Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschuldigten.

____________________

Das

Obergericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.

Die

Staatsanwaltschaft wirft in ihrer Anklage vom 11. Juni 2018 der

Beschuldigten A.______ vor, am Mittwoch, 4. November 2015, um ca. 19.15

Uhr, mit ihrem Personenwagen im Zentrum von Glarus einen entgegenkommenden PW

seitlich gestreift zu haben, wobei sie in der Folge einfach weitergefahren

sei, obschon sie während der Streifkollision einen dumpfen Knall bemerkt und

auch erkannt habe, dass an ihrem Fahrzeug der linke Seitenspiegel kaputt

gegangen war; erst am andern Tag habe die Beschuldigte schliesslich von der

Polizei ausfindig gemacht werden kön­nen. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft

verletzte die Beschuldigte zunächst verschie­dene Verkehrsregeln; zudem soll

sie dadurch, dass sie nach der Kollision nicht an­gehalten habe, die Polizei

um die Möglichkeit gebracht haben, bei ihr die Fahrfähig­keit zu überprüfen

(zum Ganzen act. 1).

2.

Mit Entscheid vom

9. November 2018 verurteilte die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts

die Beschuldigte wegen Vereitelung von Massnahmen zur Fest­stellung der

Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG zu

15 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 120.-, wobei der Vollzug

der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufgeschoben wurde

(act. 18 S. 9 f. Dispositiv-Ziff. 1 und Ziff. 3).

Hinsichtlich der ebenfalls angeklagten Verletzung von Verkehrsregeln

(Nichtbeherrschen des Fahrzeuges; pflichtwidriges Verhalten bei Unfall sowie

Füh­ren eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges) stellte die

Strafgerichtskommission das Verfahren demgegenüber ein, da diese Tatvorwürfe

als blosse Übertretungen inzwischen verjährt waren (Dispositiv-Ziff. 2).

Aufgrund der erfolgten Verurteilung im Hauptanklagepunkt – einem Vergehen –

wurden die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens

vollumfänglich der Beschuldigten auferlegt und wurde ihr auch keine

Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 4 bis Ziff. 6).

3.

Gegen dieses Urteil

erhob die Beschuldigte rechtzeitig Berufung mit dem Antrag auf Freispruch von

Schuld und Strafe (act. 21). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine

Anschlussberufung verzichtet (act. 25) und schliesst auf Abweisung der

Berufung (act. 31 S. 2).

4.

Am 8. November 2019

fand vor dem Obergericht die mündliche Berufungs­verhand­lung statt (act. 31).

Am 24. März 2020

fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 35). Der Entscheid wird

schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilsbekannt­gabe

ausdrücklich verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3 StPO; act. 31

S. 18).

Erwägungen

II.

(Formelle Erwägungen)

1.

1.1

Das hier angefochtene

Strafurteil der Strafgerichtskommission des Kantonsge­richts (act. 18)

ist der Berufung zu­gänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufungs­instanz

überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404

Abs. 1 StPO).

1.2

Die Beschuldigte

A.______ beantragt in ihrer Berufung, es sei das ange­fochtene Urteil

insgesamt aufzuheben und sie sei von Schuld und Strafe freizuspre­chen

(act. 39 S. 8).

Somit ergibt sich, dass das

Obergericht im Rahmen des Berufungsverfahrens die erstinstanzlich erfolgte

Verurteilung (Schuld- und Strafpunkt) und Kostenverlegung zu überprüfen hat

(Art. 404 Abs. 1 StPO), wobei das Obergericht, nachdem auf die Berufung

einzutreten ist, am Ende ein neues Urteil fällen wird (Art. 408 StPO).

2.

Mit Berufung kann gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO geltend gemacht werden, die Vor­instanz habe

das Recht verletzt (einschliesslich Unangemessenheit) und/oder habe den

Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt.

Vorliegend wirft die Beschuldigte

in ihrer Berufung der Vorinstanz im Ergebnis einerseits eine unrichtige

Sachverhaltsfeststellung und andererseits eine unzutref­fende Rechtsanwendung

vor (act. 31 S. 8 ff.).

III.

Materielle Erwägungen

1.

Der Anklage gegen

die Beschuldigte liegt folgender unbestrittener Sachverhalt zu­grunde

(act. 1):

Die Beschuldigte

war am 4. November 2015, abends um ca. 19.15 Uhr, mit ihrem PW der Marke

[...] auf der Heimfahrt von Riedern (Gemeinde Glarus) nach dem knapp drei

Kilometer entfernten Ennenda (ebenfalls Gemeindegebiet Glarus). Bei der Fahrt

durch die dazwischenliegende Ortschaft Glarus kam es im Ortszen­trum auf

gerader Strecke zu einer seitlichen Kollision zwischen dem Fahrzeug der

Beschuldigten und einem entgegenkommenden typengleichen [...] und wurde dabei

an beiden Fahrzeugen je der linke Seitenspiegel abgerissen

(U-act. I/01 ff., act. I/11). Während der andere Lenker nach

der Streifkollision sogleich anhielt und die Polizei verständigte, fuhr die

Beschuldigte kurzerhand weiter und konnte von der Polizei erst am nächsten

Tag ausfindig gemacht werden (U-act. I/14 und act. I/17 f.).

2.

2.1

Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können

zur Fest­stellung der Fahrunfähigkeit einer Atemalkoholprobe und

gegebenenfalls einer Blut­probe unterzogen werden (Art. 55 SVG). Wer

sich als Motorfahrzeugführer vorsätz­lich einer Blutprobe oder einer

Atemalkoholprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet

werden musste, widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme

vereitelt, macht sich wegen Vereitelung von Massnah­men zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG straf­bar. Der

Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG unterscheidet drei strafbare Verhal­tensweisen

des Fahrzeugführers: Das Ausweichen bzw. Sich-Entziehen (z.B. durch Flucht),

das Vereiteln (z.B. durch Nachtrunk) und der aktive oder passive Wider­stand

bzw. das Widersetzen gegen konkrete polizeiliche Vorkehren zur Fest­stellung

der Fahrunfähigkeit (Urteil BGer 6B_614/2019 vom 3. Dezember 2019

E. 1.6.1.).

Anhand des

vorliegenden Anklagesachverhalts ist nachfolgend zu klären, ob sich die

Beschuldig­te einer Massnah­men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne

von Art. 91a Abs. 1 SVG

entzogen hat.

2.2

Einem Fahrzeuglenker lässt sich nur dann vorwerfen, er habe sich auf

strafbare Weise einer polizeilichen Massnahme zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit ent­zogen, sofern er als Lenker überhaupt verpflichtet war,

sich der Polizei für ent­sprechende Abklärungen zur Verfügung zu halten. Eine

solche Obliegenheit kann sich namentlich aus den Verhaltenspflichten bei

einem Verkehrsunfall ergeben.

Ereignet sich ein

Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle

Beteiligten sofort anhalten (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SVG). Will bei blos­sem

Sachschaden ein Unfallbeteiligter die Polizei beiziehen, obwohl in einem sol­chen

Fall keine zwingende Meldepflicht besteht (siehe dazu Art. 51 Abs. 2

SVG), so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts

mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden (Art. 56 Abs. 2 der

Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Handelt es

sich daher wie vorliegend um eine Streifkollision mit nur Sachschaden, so

besteht für die Beteiligten grund­sätzlich die Möglichkeit, dass sie in

Kontakt mit der Polizei gelangen könnten und haben sich diesfalls die

Beteiligten während der Unfallermittlungen vor Ort gegenü­ber der Polizei

bereitzuhalten (siehe dazu BGE 131 IV 36 E. 3.4.1

S. 44 f.).

3.

3.1

Der Rechtsvertreter der Beschuldigten machte anlässlich der

Berufungsver­handlung geltend, eine "Streifkollision von zwei

Aussenspiegeln" stelle keinen Unfall bzw. keine Unfallbeteiligung dar

(act. 31 S. 10).

Dem kann nicht

gefolgt werden, zumal sich vorliegend ohnehin nicht eine Kollision zwischen

Spiegeln, sondern zwischen zwei Motorfahrzeugen zugetra­gen hat. Als

Verkehrsunfall im Sinne von Art. 51 Abs. 1 SVG (mit sich daraus

erge­benden Ver­haltenspflichten der am Unfall beteiligten Personen

[Art. 56 Abs. 2 VRV]) gilt jedes schädigende Ereignis, das geeignet

ist, einen Personen- oder Sachschaden hervor­zurufen; dabei wird keine

Tragweite besonderer Art gefor­dert, auch eine sehr ge­ringfügige Schädigung

und auch ein Schockzustand reichen aus (Weissenber­ger,

Kommentar SVG und OGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015,

Art. 51 SVG N 5 mit Hinweisen; siehe ferner BSK SVG-Unseld, Art. 51

N. 7 ff.). Fraglos erfüllt die vor­liegende Streifkollision

zwischen zwei Personenwagen mit an beiden Fahr­zeu­gen abgeschlagenen

Seitenspiegeln die Qualifikationsmerkmale eines Verkehrs­unfalls.

3.2

3.2.1

Der Rechtsvertreter der Beschuldigten wendet in der Berufung weiter

ein, die Vorinstanz habe bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt, dass

die Beschuldigte während der Fahrt im Auto laute Musik gehört habe und

deswegen die Streifkollision nicht wahrgenommen habe (act. 31

S. 9).

3.2.2

Die Vorinstanz wies in ihrem Entscheid darauf hin (act. 18

S. 6 E. 3.2.), dass die Beschuldigte in der Untersuchung zunächst

selber eingeräumt habe, einen dumpfen Knall wahrgenommen zu haben, ehe sie

dann im weiteren Verlauf des Verfahrens diese Aussage relativiert habe. Aus

Sicht der Vorinstanz ist indes bereits aufgrund der allgemeinen

Lebenserfahrung davon auszugehen, dass bei einer Streifkollision, wenn wie

hier die Seitenspiegel beider Fahrzeuge beschädigt wer­den, ein erheblicher

Lärm entsteht, und dies erst noch unmittelbar neben der Fah­rerseite; die

Beschuldigte habe diesen Lärm mit an Sicherheit grenzender Wahr­scheinlichkeit

wahrgenommen, weshalb ihre inzwischen gegenteilige Darstellung, nichts gehört

zu haben, eine reine Schutzbe­hauptung sei. Weil die Beschuldigte ein­fach

weitergefahren sei, obschon sie einen Knall vernom­men habe, habe sie sich

vorsätzlich einer polizeilichen Kontrolle zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit entzo­gen (act. 18 S. 7 oben E. 3.3.).

3.2.3

Die Beschuldigte gab bei der polizeilichen Befragung eine Woche nach

dem Unfallereignis zu Protokoll, sie habe "mal einen dumpfen Knall"

gehört, habe sich aber nicht weiter darauf geachtet und sei weitergefahren

(U-act. I/06 Ziff. 1); auf Nachfrage der Polizei, ob sie die

Kollision bemerkt habe, antwortete sie, sie habe wohl einen Knall bemerkt,

habe diesen aber nicht zuordnen können und sei danach bereits daheim gewesen

(U-act. I/07 Ziff. 12). Anlässlich der Verhandlung vor Vor­instanz

erklärte die Beschuldigte, sie sei bei der polizeilichen Befragung nervös

gewesen und sei von der Polizei in die Enge getrieben worden; in dieser

Situation habe sie dann möglicherweise gesagt, dass es einen dumpfen Knall

gegeben habe (act. 8 S. 4 Ziff. 14). Vor Obergericht

wiederholte die Beschuldigte sinngemäss die­se Darstellung betreffend die

damalige polizeiliche Befragung (act. 32 S. 3).

Hierzu ist vorab

Folgendes festzuhalten: Zur Einvernahme vor der Staatsanwalt­schaft rund vier

Monate nach dem Unfallereignis erschien die Beschuldigte in Begleitung ihres

Rechtsvertreters (U-act. III/10). Vom Staatsanwalt danach gefragt, ob

sie (die Beschuldigte) ihre vor Polizei gemachte Aussage, wonach sie einen

dumpfen Knall wahrgenommen habe, den sie aber nicht habe einordnen können,

bestätigen könne, antwortete sie mit "Ja", fügte aber sogleich

relativierend hinzu, dass wenn sie gemerkt hätte, dass es

"getätscht" habe, so hätte sie angehalten; sie könne eben gerade

nicht sagen, wo oder wie, es habe ja auch sonst schon mal geknallt

(U-act. III/11 Ziff. 5).

Bei näherer

Betrachtung der Aussage der Beschuldigten vor der Staatsanwaltschaft fällt

zunächst auf, dass die inzwischen anwaltlich begleitete Beschuldigte da noch

mit keiner Silbe vorbrachte, sie sei bei der Erstbefragung von der Polizei in

die Enge getrieben worden. Vielmehr tendierte sie jetzt sachte dazu, in

Zweifel zu ziehen, ob sie effektiv etwas gehört habe. Dieses nunmehrige

Ausweichen in eine Mutmassung ist freilich damit zu erklären, dass die

mittlerweile rechtlich instruierte Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt wusste,

dass eine Verurteilung davon abhängen wird, ob die Strafbehörde ihr die

Wahrnehmung der Kollision effektiv würde nach­weisen können. Weil daher die

Beschuldigte bestrebt war, ihre Erstaussage noch weiter ins Wanken zu

bringen, hat sie sich schliesslich in der vorinstanzlichen Verhandlung auf

die Behauptung verlegt, sie sei von der Polizei unter Druck gesetzt worden.

Als Fazit der

Gesamtwürdigung des Aussageverhaltens der Beschuldigten ist dem­nach

festzuhalten, dass ihre allererste Aussage vor Polizei, wonach sie damals auf

ihrer Heimfahrt von Riedern nach Ennenda einen dumpfen Knall gehört habe, tat­sächlich

auch der Wahrheit entsprach. Ist somit erstellt, dass die Beschuldigte im

Moment der Streifkollision einen Knall hörte, so ist gleichermassen gewiss,

dass sie ebenso die Kollision als solche wahrnahm.

3.2.4

Aber selbst wenn die Beschuldigte von allem Anfang an ausgesagt

hätte, sie habe wegen laut aufgedrehter Musik im Auto den unmittelbaren

Vorgang der Streif­kollision nicht wahrgenommen, so ist ihr darin nicht zu

glauben und ist eine solche Aussage in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als

reine Schutzbehauptung zu bezeichnen. Bei der Streifkollision wurde der

fahrertürseitige Seitenspiegel am Wagen der Beschuldigten komplett

abgeschlagen und baumelte danach nur noch ein Reststück der Spiegelhalterung

lose an einem Kabel (siehe U-act. I/17+18). Allein schon das Abtrennen

des Spiegels verursachte ein vernehmbar lautes Geräusch. Kommt hinzu, dass

der Seitenspiegel bei der Kollision gegen die Fahrer­türe hin weggedrückt

bzw. abgeschlagen wurde und die Spiegelbüchse dabei sogar noch an die Scheibe

der Fahrertüre anprallte und diese beschädigte (U-act. I/18). Bei dieser

Sachlage steht zweifelsfrei fest, dass die Beschuldigte den Unfallvorgang

unweiger­lich bemerkt hat, und zwar unbekümmert darum, wie laut die Musik in

ihrem Auto war. Denn einerseits verursachte das Abschlagen des ganzen Spiegel­gehäuses

und der folgende Anprall an das Seitenfenster ein vernehmbar lautes Geräusch,

welches den rhythmischen Verlauf der Musik abrupt durchbrach und daher im

Innern des Autos empfunden wurde; andererseits trug sich der eben

beschriebene Vorgang des berstenden Seitenspiegels unmittelbar im seitlichen

Sichtfeld der Fahrzeuglenkerin zu und wurde daher von ihr ohne jeden Zweifel

ebenso visuell wahrgenommen. Ganz gewiss ist der Beschuldigten dabei auch

klar­geworden, dass bei der soeben erfolgten Streifkollision beim anderen

betei­ligten Fahrzeug ebenfalls ein Schaden entstanden sein muss.

3.3

3.3.1

Die Anklage beschränkt sich allerdings nicht nur auf den Vorwurf,

dass die Beschuldigte die Streifkollision unmittelbar im Moment des

Ereignisses bemerkt habe und dennoch weitergefahren sei. Vielmehr lastet die

Anklage der Beschuldig­ten zusätzlich an, dass sie zumindest aber auf ihrer

Weiterfahrt nach Hause bzw. beim Aussteigen aus dem Wagen bemerkt habe, dass

sie in einen Unfall verwi­ckelt war, und selbst jetzt habe sie es

unterlassen, eine Unfallmeldung an die Poli­zei zu erstatten (act. 1

S. 2 2. Abschnitt).

3.3.2

Die Distanz von der Kollisionsstelle an der Bahnhofstrasse in Glarus

(U‑act. I/16) bis zum Wohnort der Beschuldigten an der [...] in

Ennen­da beträgt etwa einen Kilometer; auf dieser Strecke musste die

Beschuldigte zwei­mal links abbiegen (Google Maps; Gerichtsnotorietät).

Hierbei hat sie mit Bestimmt­heit das plötzliche Fehlen des linken

Seitenspiegels an ihrem Fahrzeug bemerkt. Spätestens aber beim Aussteigen aus

dem Auto wurde sie des an der Fahrertüre an einem Kabel herabhängenden

Reststücks des Seitenspiegels (U‑act. I/18) ganz gewiss gewahr.

Wenn daher die Beschuldigte vor Vorinstanz aus­führte, sie habe den kaputten

Sei­tenspiegel erst am folgenden Morgen bemerkt und habe sich dabei gedacht,

es könnte während der Nacht jemand ihren an der Strasse parkierten Wagen

gestreift haben (act. 8 S. 4 Ziff. 12), so stellt dies eine

reine Schutzbehaup­tung dar.

3.3.3

Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Beschuldigte nach der

Kollision bei ihrer Weiterfahrt bzw. allerspätestens beim Aussteigen daheim

das Fehlen des Sei­tenspiegels festgestellt hat. Es steht sodann ausser

Frage, dass es der Beschuldig­ten hierbei bewusst war, dass der plötzlich

abgeschlagene Seitenspiegel auf nichts anderes als eine während ihrer kurzen

Heimfahrt von Riedern nach Ennenda statt­gefundene Streifkollision

zurückzuführen ist und dabei auch beim anderen unfallbe­troffenen Fahrzeug

ein Schaden entstanden sein muss. Aus alldem ergibt sich da­her, dass die

Beschuldigte spätestens nach ihrer Ankunft zu Hause zwingend eine

Unfallmeldung an die Polizei hätte erstatten müssen (siehe dazu BGE 114 IV 148 E. 2a S. 152).

4.

4.1

Die Beschuldigte hätte, da sie die Streifkollision ohne jeden Zweifel

bemerkt hat, unmittelbar nach der Kollision sofort anhalten müssen

(Art. 51 Abs. 1 SVG) bzw. sie hätte spätestens nach ihrer Ankunft zu

Hause die Polizei verständigen und sich der Polizei zur Abklärung des

Unfallgeschehens zur Verfügung halten müssen (Art. 56 Abs. 2 VRV).

Es steht sodann

ausser Frage, dass die Beschuldigte sich dieser Verhaltenspflich­ten nach

einem Unfall im Klaren war. Zu Recht hat sie denn auch nie Gegenteiliges

vorgebracht.

4.2

Die hier interessierende Streifkollision passierte auf einem

schnurgeraden, brei­ten und gut ausgeleuchteten Strassenabschnitt und die

Fahrbahn war bei damals guter Witterung trocken (U-act. I/01 und I/16).

Die Streifkollision auf diesem Stre­ckenabschnitt bei guten äusseren

Bedingungen ist daher objektiv gesehen als aus­serordentlich merkwürdiges

Ereignis einzustufen; infolgedessen hätte die Polizei zweifelsfrei gegenüber

der Beschuldigten eine Massnahme zur Feststellung ihrer Fahrunfähigkeit im

Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG angeordnet. Kommt hinzu, dass die

Polizei mittlerweile auch bei Bagatellunfällen systematisch

Atem-Alkoholproben anzuordnen pflegt (Weissenberger,

a.a.O., Art. 91a SVG N 6), wobei Fahrzeugfüh­rer ohnehin unbesehen

kontrolliert werden können (Art. 55 Abs. 1 SVG) und inso­fern auch

der völlig Nüchterne damit rechnen muss (siehe dazu Urteil BGer 6B_415/2015

vom 19. August 2015 E. 1.2).

Bei objektiver

Betrachtung hätte die Polizei erst recht eine Massnahme zur Klärung der

Fahrunfähigkeit angeordnet, falls die Beschuldigte nach ihrer Ankunft daheim

eine Unfallmeldung erstattet hätte. Denn dann hätte speziell der Umstand,

dass die Beschuldigte nicht unmittelbar nach der Kollision anhielt, zusätz­liche

Zweifel an ihrer Fahrfähigkeit ausgelöst und hätte dies die Polizei zu

näheren Abklärungen bewo­gen; auch darüber war sich die Beschuldigte

vollkommen im Klaren.

5.

5.1

Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschuldigte durch ihr

gesamtes Verhalten nach der Streifkollision (weiterfahren, ohne anzuhalten;

keine Meldung an die Polizei spätestens nach ihrer Ankunft daheim)

wissentlich und willentlich mögli­che polizeiliche Abklärungen hinsichtlich

ihrer Fahrfähigkeit verhindert hat. Dadurch hat sie in objektiver und

subjektiver Hinsicht den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG

erfüllt. Ihre entsprechende Verurteilung im angefochtenen Entscheid ist daher

nicht zu beanstanden und ist somit in diesem Punkt die Berufung abzuweisen.

5.2

Nachdem bereits die Vorinstanz aus insgesamt zutreffenden

Überlegungen auf einen Schuldspruch im Sinne der Anklage erkannt hat, kann

hier gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO ergänzend auf die

einschlägigen Erwägungen im angefochtenen Ent­scheid verwiesen werden

(act. 18 S. 4 ff. E. III.).

6.

6.1

Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte für die begangene

Zuwiderhandlung mit 15 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 120.-, bedingt

auf­geschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren (act. 18

S. 9 f. Dispositiv-Ziff. 3). Die Staatsanwaltschaft hat keine

Anschlussbe­rufung erhoben, womit das Obergericht bei der Strafzumes­sung im

Ergebnis nicht über das vor­instanzli­che Strafmass hinausgehen darf

(Art. 391 Abs. 2 StPO).

Die Beschuldigte

rügt in ihrer Berufung die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe als

unangemessen hoch (act. 31 S. 11).

6.2

Der Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrun­fähigkeit im Sinne von Art. 91a SVG ist mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra­fe bis höchstens 180

Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 SVG) bedroht.

Innerhalb der

möglichen Bandbreite ist die konkret auszu­fällende Geldstrafe nach dem Ver­schulden

des Täters zu bemessen; hierbei sind die Beweg­gründe, das Vor­leben und die

persön­lichen Ver­hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des

Täters zu berück­sichtigen. Die Bewertung

des Verschuldens richtet sich nach der Schwere der Ver­letzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach

den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder

Verletzung zu vermei­den (Art. 47 Abs. 1 und Abs. 2

StGB).

6.3

Die von der Beschuldigten begangene Vereitelung von Massnahmen zur

Fest­stellung der Fahrunfähigkeit wiegt objektiv nicht mehr leicht, stellt

die tatbe­ständliche Handlung nämlich einen Akt wider die Rechtspflege und

mittelbar auch gegen die Verkehrssicherheit dar (siehe dazu BSK SVG-Riedo,

Art. 91a N 15 f.), beides bedeutsame Rechtsgüter. Die

Beschuldigte handelte sodann mit direktem Vorsatz, als sie nach der

Streifkollision unverweilt weiterfuhr. Demzufolge ist das Tatverschulden der

Beschuldigten als nicht mehr leicht zu bezeichnen.

Strafmindernd ist

zugunsten der Beschuldigten deren bis anhin ungetrübter Leu­mund

(U-act. II/02) zu berücksichtigen, wiewohl rechtlich korrektes Verhalten

grund­sätzlich vorausgesetzt werden kann.

Unter

Berücksichtigung der eben dargelegten Faktoren führt die Qualifizierung des

Gesamtver­schuldens der Beschuldigten zu einer schuldangemessenen Geldstrafe

von 30 Tagessätzen. Dies ist mehr als das von der Staatsanwaltschaft ursprünglich

beantragte Strafmass (act. 1 S. 3 Ziff. 5: dort Geldstrafe von

15.

Tagessätzen zuzüg­lich CHF 1'000.- Busse). Wiegt aber, wie im

vorliegenden Fall, das Tatverschulden nicht mehr leicht, so erscheint der

Strafantrag der Staatsanwaltschaft angesichts der möglichen Bandbreite von

immerhin bis zu 180 Tagessätzen als zu tief.

Strafmindernd ist

nun allerdings zu berücksichtigen, dass das vorliegende Strafver­fahren

insgesamt zu lange gedauert hat. Der Verletzung des Beschleuni­gungs­gebots

(Art. 29 Abs. 1 BV) ist mit einer Strafminderung von

15.

Tagessätzen Rech­nung zu tragen.

6.4

Somit ist die

vorinstanzlich ausgesprochene Strafe von 15 Tagessätzen Geld­strafe,

bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu bestätigen.

Inwiefern die hier

zugemessene Strafe zu hoch sein soll, wie die Beschuldigte in der Berufung

geltend gemacht hat, ist nicht ersichtlich und wurde von ihr auch nicht

konkret erörtert (act. 31 S. 11). Ein blosser Verweis auf zufällig

ausgewählte Gerichtsentscheide belegt noch keine Unangemessenheit, zumal die

Strafzumes­sung nicht schematisch erfolgt, sondern jeweils im Einzelfall die

Verschuldensbe­wertung individuell-konkret vorzunehmen und die Strafe nach

den jeweili­gen persönlichen Verhältnissen auszurichten ist.

6.5

Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.- und höchstens

CHF 3'000.- (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Gericht bestimmt die

Höhe des Tagessatzes nach den persönli­chen und wirtschaftlichen

Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (siehe dazu Urteil BGer 6B_614/2019 vom 3. Dezember 2019

E. 2.4.1.), namentlich nach Einkom­men und Vermögen,

Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt­zungspflich­ten sowie nach

dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Die Vorinstanz ist ausgehend von

monatlichen Einkünften der Beschuldigten von CHF [...] zu einer

Tagessatzhöhe von CHF 120.- gelangt (siehe dazu act. 18 S. 8

E. 2.1.). Das Einkommen der Beschuldigten hat sich seitdem nicht

verändert (act. 30 und act. 32 S. 2). Die vorinstanzliche Bemessung

der Tagessatzhöhe ist korrekt (siehe act. 34) und wird im Übrigen von

der Beschuldigten auch nicht bean­standet.

IV.

Zusammenfassung und Kostenregelung

1.

Als Ergebnis ist

festzuhalten, dass die Berufung der Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen

ist.

In forma­ler

Hinsicht fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstin­stanz­liche

Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).

2.

Die Gerichtsgebühr für das

Berufungsverfahren ist auf CHF 1'800.- festzusetzen (Art. 6 und

Art. 8 Abs. 1 lit. b der Zivil- und

Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Die betreffende Gebühr ist

beim vorliegenden Ausgang des Berufungsverfah­rens der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

3.

3.1

Da das Obergericht als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen

Entscheid fällt, ist auch über die von der Vorinstanz getroffene

Kostenregelung zu befinden.

3.2

Die Beschuldigte stellt sich in ihrer Berufung auf den Standpunkt,

die Vor­instanz hätte ihr (der Beschuldigten) vorliegend nicht die gesamten

Verfahrenskos­ten aufer­legen dürfen, da einzelne angeklagte Straftatbestände

zufolge Verjäh­rung weggefal­len sind; überdies hätte ihr eine

Parteientschädigung zuerkannt wer­den müssen (act. 31 S. 11).

Darin kann der

Beschuldigten nicht gefolgt werden. Die Anklage der Staatsanwalt­schaft (act.

1) gründet auf einem klar umrissenen einheitlichen Sachverhalt, nämlich einem

Lebensvorgang im Kontext mit einer Streifkollision. Insoweit die Staatsan­waltschaft

hierbei mehrere Straftatbestände nebeneinander verwirklicht sah (Ideal­konkurrenz),

in der Folge jedoch die Übertretungstatbestände verjährt sind, so führt

dieser Umstand nicht zu einer für die Beschuldigte vorteilhafteren

Kostenregelung. Vielmehr bleibt massgeblich, dass es auf der Grundlage des Anklagesachverhalts

letztlich zu einer Verurteilung der Beschuldigten kommt. Sie hat mit ihrem

Fehlver­halten im Anschluss an die Streifkollision die Einleitung und

Durchführung des Strafverfahrens veranlasst. Damit hat sie auch die

Verfahrens­kosten zu Lasten der Allgemeinheit verschuldet, weshalb sie diese

vollumfänglich zu übernehmen hat (siehe dazu auch Urteil des Bun­desgerichts

6B_574/2012 vom 28. Mai 2013, E. 2.4.4). Es ist zudem nicht

ersichtlich und wurde auch nicht dargetan, dass dem Rechtsvertreter speziell

im Zusammenhang mit den weggefallenen Übertretungstat­beständen ein

zusätzlicher Aufwand erwachsen wäre. Die betreffenden Übertretun­gen waren

von vornherein eng verflochten mit dem Hauptanklagepunkt, dessentwe­gen es

vorliegend tatsächlich auch zu einer Verurteilung kommt.

3.3

Was die im angefochtenen Entscheid konkret festgelegte Höhe der

Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Untersuchung anbelangt,

so ist kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher eine Änderung nahelegen würde,

zu­mal auch die Beschuldigte hiergegen keine konkreten Einwendungen

vorgebracht hat. Die entsprechende Kostenregelung (act. 18 S. 10

Dispositiv-Ziff. 4 - 6) ist daher zu bestätigen, wobei im nach­fol­genden

Dispositiv die Gerichtskosten beider Instanzen insgesamt beziffert werden.

____________________

Das

Dispositiv

Gericht erkennt:

1.

Die Beschuldigte

A.______ ist schuldig der Vereitelung von Massnah­men zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG.

2.

Das

Strafverfahren gegen A.______ wird bezüglich folgender Tatvor-würfe infolge

eingetretener Verjährung eingestellt:

der Verletzung

der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges in­folge

mangelnder Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.

Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV;

des

pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1

SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG sowie

des mehrfachen

Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93

Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57

Abs. 1 und Abs. 2 VRV sowie Art. 112 Abs. 1 und

Abs. 3 VTS.

3.

Die Beschuldigte wird bestraft

mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 120.‑.

Der Vollzug der Geldstrafe wird

bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Pro­bezeit von zwei Jahren.

4.

Die

Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren SG.2018.00053 und das

Berufungsverfahren wird auf insgesamt CHF 4'400.- festgesetzt.

Die

weiteren Verfahrenskosten betragen:

CHF 1'500.-

Untersuchungsgebühr (SA.2015.00552).

5.

Die Kosten werden vollumfänglich der Beschuldigten auferlegt und

von ihr bezo­gen.

6.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen

7.

Schriftliche

Mitteilung an:

[...]