OG.2019.00010
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc.
24. März 2020Deutsch21 min
schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilsbekanntgabe
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Urteil
vom 24. März 2020
Verfahren
OG.2019.00010
A.______ Beschuldigte
und
Berufungsklägerin
privat
verteidigt durch B.______
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus Anklägerin
und
Berufungsbeklagte
vertreten
durch den Staatsanwalt
Gegenstand
Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
über
die Anträge:
A.
Rechtsbegehren der Beschuldigten und Berufungsklägerin (gemäss Berufungserklärung vom 28. Januar 2019 [act. 21]
sowie den Ausführungen des Verteidigers an der Berufungsverhandlung vom
8. November 2019 [act. 31 S. 8]):
1.
Es sei das
Urteil der Strafgerichtkommission des Kantonsgerichts Glarus vom
9. November 2018 aufzuheben und die Beschuldigte von Schuld und Strafe
freizusprechen.
2.
Alles unter
gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
B. der
Staatsanwaltschaft (gemäss den Ausführungen des
zuständigen Staatsanwalts an der Berufungsverhandlung vom 8. November
2019 [act. 31 S. 2]):
1.
Die
Berufung der Beschuldigten vom 28. Januar 2019 sei vollumfänglich abzuweisen
und das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen.
2.
Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschuldigten.
____________________
Das
Obergericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
Sachverhalt und Prozessgeschichte
1.
Die
Staatsanwaltschaft wirft in ihrer Anklage vom 11. Juni 2018 der
Beschuldigten A.______ vor, am Mittwoch, 4. November 2015, um ca. 19.15
Uhr, mit ihrem Personenwagen im Zentrum von Glarus einen entgegenkommenden PW
seitlich gestreift zu haben, wobei sie in der Folge einfach weitergefahren
sei, obschon sie während der Streifkollision einen dumpfen Knall bemerkt und
auch erkannt habe, dass an ihrem Fahrzeug der linke Seitenspiegel kaputt
gegangen war; erst am andern Tag habe die Beschuldigte schliesslich von der
Polizei ausfindig gemacht werden können. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft
verletzte die Beschuldigte zunächst verschiedene Verkehrsregeln; zudem soll
sie dadurch, dass sie nach der Kollision nicht angehalten habe, die Polizei
um die Möglichkeit gebracht haben, bei ihr die Fahrfähigkeit zu überprüfen
(zum Ganzen act. 1).
2.
Mit Entscheid vom
9. November 2018 verurteilte die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts
die Beschuldigte wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG zu
15 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 120.-, wobei der Vollzug
der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufgeschoben wurde
(act. 18 S. 9 f. Dispositiv-Ziff. 1 und Ziff. 3).
Hinsichtlich der ebenfalls angeklagten Verletzung von Verkehrsregeln
(Nichtbeherrschen des Fahrzeuges; pflichtwidriges Verhalten bei Unfall sowie
Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges) stellte die
Strafgerichtskommission das Verfahren demgegenüber ein, da diese Tatvorwürfe
als blosse Übertretungen inzwischen verjährt waren (Dispositiv-Ziff. 2).
Aufgrund der erfolgten Verurteilung im Hauptanklagepunkt – einem Vergehen –
wurden die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens
vollumfänglich der Beschuldigten auferlegt und wurde ihr auch keine
Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 4 bis Ziff. 6).
3.
Gegen dieses Urteil
erhob die Beschuldigte rechtzeitig Berufung mit dem Antrag auf Freispruch von
Schuld und Strafe (act. 21). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine
Anschlussberufung verzichtet (act. 25) und schliesst auf Abweisung der
Berufung (act. 31 S. 2).
4.
Am 8. November 2019
fand vor dem Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung statt (act. 31).
Am 24. März 2020
fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 35). Der Entscheid wird
schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilsbekanntgabe
ausdrücklich verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3 StPO; act. 31
S. 18).
Erwägungen
II.
(Formelle Erwägungen)
1.
1.1
Das hier angefochtene
Strafurteil der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts (act. 18)
ist der Berufung zugänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufungsinstanz
überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404
Abs. 1 StPO).
1.2
Die Beschuldigte
A.______ beantragt in ihrer Berufung, es sei das angefochtene Urteil
insgesamt aufzuheben und sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen
(act. 39 S. 8).
Somit ergibt sich, dass das
Obergericht im Rahmen des Berufungsverfahrens die erstinstanzlich erfolgte
Verurteilung (Schuld- und Strafpunkt) und Kostenverlegung zu überprüfen hat
(Art. 404 Abs. 1 StPO), wobei das Obergericht, nachdem auf die Berufung
einzutreten ist, am Ende ein neues Urteil fällen wird (Art. 408 StPO).
2.
Mit Berufung kann gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe
das Recht verletzt (einschliesslich Unangemessenheit) und/oder habe den
Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt.
Vorliegend wirft die Beschuldigte
in ihrer Berufung der Vorinstanz im Ergebnis einerseits eine unrichtige
Sachverhaltsfeststellung und andererseits eine unzutreffende Rechtsanwendung
vor (act. 31 S. 8 ff.).
III.
Materielle Erwägungen
1.
Der Anklage gegen
die Beschuldigte liegt folgender unbestrittener Sachverhalt zugrunde
(act. 1):
Die Beschuldigte
war am 4. November 2015, abends um ca. 19.15 Uhr, mit ihrem PW der Marke
[...] auf der Heimfahrt von Riedern (Gemeinde Glarus) nach dem knapp drei
Kilometer entfernten Ennenda (ebenfalls Gemeindegebiet Glarus). Bei der Fahrt
durch die dazwischenliegende Ortschaft Glarus kam es im Ortszentrum auf
gerader Strecke zu einer seitlichen Kollision zwischen dem Fahrzeug der
Beschuldigten und einem entgegenkommenden typengleichen [...] und wurde dabei
an beiden Fahrzeugen je der linke Seitenspiegel abgerissen
(U-act. I/01 ff., act. I/11). Während der andere Lenker nach
der Streifkollision sogleich anhielt und die Polizei verständigte, fuhr die
Beschuldigte kurzerhand weiter und konnte von der Polizei erst am nächsten
Tag ausfindig gemacht werden (U-act. I/14 und act. I/17 f.).
2.
2.1
Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit einer Atemalkoholprobe und
gegebenenfalls einer Blutprobe unterzogen werden (Art. 55 SVG). Wer
sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe oder einer
Atemalkoholprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet
werden musste, widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme
vereitelt, macht sich wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG strafbar. Der
Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG unterscheidet drei strafbare Verhaltensweisen
des Fahrzeugführers: Das Ausweichen bzw. Sich-Entziehen (z.B. durch Flucht),
das Vereiteln (z.B. durch Nachtrunk) und der aktive oder passive Widerstand
bzw. das Widersetzen gegen konkrete polizeiliche Vorkehren zur Feststellung
der Fahrunfähigkeit (Urteil BGer 6B_614/2019 vom 3. Dezember 2019
E. 1.6.1.).
Anhand des
vorliegenden Anklagesachverhalts ist nachfolgend zu klären, ob sich die
Beschuldigte einer Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne
von Art. 91a Abs. 1 SVG
entzogen hat.
2.2
Einem Fahrzeuglenker lässt sich nur dann vorwerfen, er habe sich auf
strafbare Weise einer polizeilichen Massnahme zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit entzogen, sofern er als Lenker überhaupt verpflichtet war,
sich der Polizei für entsprechende Abklärungen zur Verfügung zu halten. Eine
solche Obliegenheit kann sich namentlich aus den Verhaltenspflichten bei
einem Verkehrsunfall ergeben.
Ereignet sich ein
Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle
Beteiligten sofort anhalten (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SVG). Will bei blossem
Sachschaden ein Unfallbeteiligter die Polizei beiziehen, obwohl in einem solchen
Fall keine zwingende Meldepflicht besteht (siehe dazu Art. 51 Abs. 2
SVG), so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden (Art. 56 Abs. 2 der
Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Handelt es
sich daher wie vorliegend um eine Streifkollision mit nur Sachschaden, so
besteht für die Beteiligten grundsätzlich die Möglichkeit, dass sie in
Kontakt mit der Polizei gelangen könnten und haben sich diesfalls die
Beteiligten während der Unfallermittlungen vor Ort gegenüber der Polizei
bereitzuhalten (siehe dazu BGE 131 IV 36 E. 3.4.1
S. 44 f.).
3.
3.1
Der Rechtsvertreter der Beschuldigten machte anlässlich der
Berufungsverhandlung geltend, eine "Streifkollision von zwei
Aussenspiegeln" stelle keinen Unfall bzw. keine Unfallbeteiligung dar
(act. 31 S. 10).
Dem kann nicht
gefolgt werden, zumal sich vorliegend ohnehin nicht eine Kollision zwischen
Spiegeln, sondern zwischen zwei Motorfahrzeugen zugetragen hat. Als
Verkehrsunfall im Sinne von Art. 51 Abs. 1 SVG (mit sich daraus
ergebenden Verhaltenspflichten der am Unfall beteiligten Personen
[Art. 56 Abs. 2 VRV]) gilt jedes schädigende Ereignis, das geeignet
ist, einen Personen- oder Sachschaden hervorzurufen; dabei wird keine
Tragweite besonderer Art gefordert, auch eine sehr geringfügige Schädigung
und auch ein Schockzustand reichen aus (Weissenberger,
Kommentar SVG und OGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015,
Art. 51 SVG N 5 mit Hinweisen; siehe ferner BSK SVG-Unseld, Art. 51
N. 7 ff.). Fraglos erfüllt die vorliegende Streifkollision
zwischen zwei Personenwagen mit an beiden Fahrzeugen abgeschlagenen
Seitenspiegeln die Qualifikationsmerkmale eines Verkehrsunfalls.
3.2
3.2.1
Der Rechtsvertreter der Beschuldigten wendet in der Berufung weiter
ein, die Vorinstanz habe bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt, dass
die Beschuldigte während der Fahrt im Auto laute Musik gehört habe und
deswegen die Streifkollision nicht wahrgenommen habe (act. 31
S. 9).
3.2.2
Die Vorinstanz wies in ihrem Entscheid darauf hin (act. 18
S. 6 E. 3.2.), dass die Beschuldigte in der Untersuchung zunächst
selber eingeräumt habe, einen dumpfen Knall wahrgenommen zu haben, ehe sie
dann im weiteren Verlauf des Verfahrens diese Aussage relativiert habe. Aus
Sicht der Vorinstanz ist indes bereits aufgrund der allgemeinen
Lebenserfahrung davon auszugehen, dass bei einer Streifkollision, wenn wie
hier die Seitenspiegel beider Fahrzeuge beschädigt werden, ein erheblicher
Lärm entsteht, und dies erst noch unmittelbar neben der Fahrerseite; die
Beschuldigte habe diesen Lärm mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
wahrgenommen, weshalb ihre inzwischen gegenteilige Darstellung, nichts gehört
zu haben, eine reine Schutzbehauptung sei. Weil die Beschuldigte einfach
weitergefahren sei, obschon sie einen Knall vernommen habe, habe sie sich
vorsätzlich einer polizeilichen Kontrolle zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit entzogen (act. 18 S. 7 oben E. 3.3.).
3.2.3
Die Beschuldigte gab bei der polizeilichen Befragung eine Woche nach
dem Unfallereignis zu Protokoll, sie habe "mal einen dumpfen Knall"
gehört, habe sich aber nicht weiter darauf geachtet und sei weitergefahren
(U-act. I/06 Ziff. 1); auf Nachfrage der Polizei, ob sie die
Kollision bemerkt habe, antwortete sie, sie habe wohl einen Knall bemerkt,
habe diesen aber nicht zuordnen können und sei danach bereits daheim gewesen
(U-act. I/07 Ziff. 12). Anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz
erklärte die Beschuldigte, sie sei bei der polizeilichen Befragung nervös
gewesen und sei von der Polizei in die Enge getrieben worden; in dieser
Situation habe sie dann möglicherweise gesagt, dass es einen dumpfen Knall
gegeben habe (act. 8 S. 4 Ziff. 14). Vor Obergericht
wiederholte die Beschuldigte sinngemäss diese Darstellung betreffend die
damalige polizeiliche Befragung (act. 32 S. 3).
Hierzu ist vorab
Folgendes festzuhalten: Zur Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft rund vier
Monate nach dem Unfallereignis erschien die Beschuldigte in Begleitung ihres
Rechtsvertreters (U-act. III/10). Vom Staatsanwalt danach gefragt, ob
sie (die Beschuldigte) ihre vor Polizei gemachte Aussage, wonach sie einen
dumpfen Knall wahrgenommen habe, den sie aber nicht habe einordnen können,
bestätigen könne, antwortete sie mit "Ja", fügte aber sogleich
relativierend hinzu, dass wenn sie gemerkt hätte, dass es
"getätscht" habe, so hätte sie angehalten; sie könne eben gerade
nicht sagen, wo oder wie, es habe ja auch sonst schon mal geknallt
(U-act. III/11 Ziff. 5).
Bei näherer
Betrachtung der Aussage der Beschuldigten vor der Staatsanwaltschaft fällt
zunächst auf, dass die inzwischen anwaltlich begleitete Beschuldigte da noch
mit keiner Silbe vorbrachte, sie sei bei der Erstbefragung von der Polizei in
die Enge getrieben worden. Vielmehr tendierte sie jetzt sachte dazu, in
Zweifel zu ziehen, ob sie effektiv etwas gehört habe. Dieses nunmehrige
Ausweichen in eine Mutmassung ist freilich damit zu erklären, dass die
mittlerweile rechtlich instruierte Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt wusste,
dass eine Verurteilung davon abhängen wird, ob die Strafbehörde ihr die
Wahrnehmung der Kollision effektiv würde nachweisen können. Weil daher die
Beschuldigte bestrebt war, ihre Erstaussage noch weiter ins Wanken zu
bringen, hat sie sich schliesslich in der vorinstanzlichen Verhandlung auf
die Behauptung verlegt, sie sei von der Polizei unter Druck gesetzt worden.
Als Fazit der
Gesamtwürdigung des Aussageverhaltens der Beschuldigten ist demnach
festzuhalten, dass ihre allererste Aussage vor Polizei, wonach sie damals auf
ihrer Heimfahrt von Riedern nach Ennenda einen dumpfen Knall gehört habe, tatsächlich
auch der Wahrheit entsprach. Ist somit erstellt, dass die Beschuldigte im
Moment der Streifkollision einen Knall hörte, so ist gleichermassen gewiss,
dass sie ebenso die Kollision als solche wahrnahm.
3.2.4
Aber selbst wenn die Beschuldigte von allem Anfang an ausgesagt
hätte, sie habe wegen laut aufgedrehter Musik im Auto den unmittelbaren
Vorgang der Streifkollision nicht wahrgenommen, so ist ihr darin nicht zu
glauben und ist eine solche Aussage in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als
reine Schutzbehauptung zu bezeichnen. Bei der Streifkollision wurde der
fahrertürseitige Seitenspiegel am Wagen der Beschuldigten komplett
abgeschlagen und baumelte danach nur noch ein Reststück der Spiegelhalterung
lose an einem Kabel (siehe U-act. I/17+18). Allein schon das Abtrennen
des Spiegels verursachte ein vernehmbar lautes Geräusch. Kommt hinzu, dass
der Seitenspiegel bei der Kollision gegen die Fahrertüre hin weggedrückt
bzw. abgeschlagen wurde und die Spiegelbüchse dabei sogar noch an die Scheibe
der Fahrertüre anprallte und diese beschädigte (U-act. I/18). Bei dieser
Sachlage steht zweifelsfrei fest, dass die Beschuldigte den Unfallvorgang
unweigerlich bemerkt hat, und zwar unbekümmert darum, wie laut die Musik in
ihrem Auto war. Denn einerseits verursachte das Abschlagen des ganzen Spiegelgehäuses
und der folgende Anprall an das Seitenfenster ein vernehmbar lautes Geräusch,
welches den rhythmischen Verlauf der Musik abrupt durchbrach und daher im
Innern des Autos empfunden wurde; andererseits trug sich der eben
beschriebene Vorgang des berstenden Seitenspiegels unmittelbar im seitlichen
Sichtfeld der Fahrzeuglenkerin zu und wurde daher von ihr ohne jeden Zweifel
ebenso visuell wahrgenommen. Ganz gewiss ist der Beschuldigten dabei auch
klargeworden, dass bei der soeben erfolgten Streifkollision beim anderen
beteiligten Fahrzeug ebenfalls ein Schaden entstanden sein muss.
3.3
3.3.1
Die Anklage beschränkt sich allerdings nicht nur auf den Vorwurf,
dass die Beschuldigte die Streifkollision unmittelbar im Moment des
Ereignisses bemerkt habe und dennoch weitergefahren sei. Vielmehr lastet die
Anklage der Beschuldigten zusätzlich an, dass sie zumindest aber auf ihrer
Weiterfahrt nach Hause bzw. beim Aussteigen aus dem Wagen bemerkt habe, dass
sie in einen Unfall verwickelt war, und selbst jetzt habe sie es
unterlassen, eine Unfallmeldung an die Polizei zu erstatten (act. 1
S. 2 2. Abschnitt).
3.3.2
Die Distanz von der Kollisionsstelle an der Bahnhofstrasse in Glarus
(U‑act. I/16) bis zum Wohnort der Beschuldigten an der [...] in
Ennenda beträgt etwa einen Kilometer; auf dieser Strecke musste die
Beschuldigte zweimal links abbiegen (Google Maps; Gerichtsnotorietät).
Hierbei hat sie mit Bestimmtheit das plötzliche Fehlen des linken
Seitenspiegels an ihrem Fahrzeug bemerkt. Spätestens aber beim Aussteigen aus
dem Auto wurde sie des an der Fahrertüre an einem Kabel herabhängenden
Reststücks des Seitenspiegels (U‑act. I/18) ganz gewiss gewahr.
Wenn daher die Beschuldigte vor Vorinstanz ausführte, sie habe den kaputten
Seitenspiegel erst am folgenden Morgen bemerkt und habe sich dabei gedacht,
es könnte während der Nacht jemand ihren an der Strasse parkierten Wagen
gestreift haben (act. 8 S. 4 Ziff. 12), so stellt dies eine
reine Schutzbehauptung dar.
3.3.3
Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Beschuldigte nach der
Kollision bei ihrer Weiterfahrt bzw. allerspätestens beim Aussteigen daheim
das Fehlen des Seitenspiegels festgestellt hat. Es steht sodann ausser
Frage, dass es der Beschuldigten hierbei bewusst war, dass der plötzlich
abgeschlagene Seitenspiegel auf nichts anderes als eine während ihrer kurzen
Heimfahrt von Riedern nach Ennenda stattgefundene Streifkollision
zurückzuführen ist und dabei auch beim anderen unfallbetroffenen Fahrzeug
ein Schaden entstanden sein muss. Aus alldem ergibt sich daher, dass die
Beschuldigte spätestens nach ihrer Ankunft zu Hause zwingend eine
Unfallmeldung an die Polizei hätte erstatten müssen (siehe dazu BGE 114 IV 148 E. 2a S. 152).
4.
4.1
Die Beschuldigte hätte, da sie die Streifkollision ohne jeden Zweifel
bemerkt hat, unmittelbar nach der Kollision sofort anhalten müssen
(Art. 51 Abs. 1 SVG) bzw. sie hätte spätestens nach ihrer Ankunft zu
Hause die Polizei verständigen und sich der Polizei zur Abklärung des
Unfallgeschehens zur Verfügung halten müssen (Art. 56 Abs. 2 VRV).
Es steht sodann
ausser Frage, dass die Beschuldigte sich dieser Verhaltenspflichten nach
einem Unfall im Klaren war. Zu Recht hat sie denn auch nie Gegenteiliges
vorgebracht.
4.2
Die hier interessierende Streifkollision passierte auf einem
schnurgeraden, breiten und gut ausgeleuchteten Strassenabschnitt und die
Fahrbahn war bei damals guter Witterung trocken (U-act. I/01 und I/16).
Die Streifkollision auf diesem Streckenabschnitt bei guten äusseren
Bedingungen ist daher objektiv gesehen als ausserordentlich merkwürdiges
Ereignis einzustufen; infolgedessen hätte die Polizei zweifelsfrei gegenüber
der Beschuldigten eine Massnahme zur Feststellung ihrer Fahrunfähigkeit im
Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG angeordnet. Kommt hinzu, dass die
Polizei mittlerweile auch bei Bagatellunfällen systematisch
Atem-Alkoholproben anzuordnen pflegt (Weissenberger,
a.a.O., Art. 91a SVG N 6), wobei Fahrzeugführer ohnehin unbesehen
kontrolliert werden können (Art. 55 Abs. 1 SVG) und insofern auch
der völlig Nüchterne damit rechnen muss (siehe dazu Urteil BGer 6B_415/2015
vom 19. August 2015 E. 1.2).
Bei objektiver
Betrachtung hätte die Polizei erst recht eine Massnahme zur Klärung der
Fahrunfähigkeit angeordnet, falls die Beschuldigte nach ihrer Ankunft daheim
eine Unfallmeldung erstattet hätte. Denn dann hätte speziell der Umstand,
dass die Beschuldigte nicht unmittelbar nach der Kollision anhielt, zusätzliche
Zweifel an ihrer Fahrfähigkeit ausgelöst und hätte dies die Polizei zu
näheren Abklärungen bewogen; auch darüber war sich die Beschuldigte
vollkommen im Klaren.
5.
5.1
Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschuldigte durch ihr
gesamtes Verhalten nach der Streifkollision (weiterfahren, ohne anzuhalten;
keine Meldung an die Polizei spätestens nach ihrer Ankunft daheim)
wissentlich und willentlich mögliche polizeiliche Abklärungen hinsichtlich
ihrer Fahrfähigkeit verhindert hat. Dadurch hat sie in objektiver und
subjektiver Hinsicht den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG
erfüllt. Ihre entsprechende Verurteilung im angefochtenen Entscheid ist daher
nicht zu beanstanden und ist somit in diesem Punkt die Berufung abzuweisen.
5.2
Nachdem bereits die Vorinstanz aus insgesamt zutreffenden
Überlegungen auf einen Schuldspruch im Sinne der Anklage erkannt hat, kann
hier gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO ergänzend auf die
einschlägigen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden
(act. 18 S. 4 ff. E. III.).
6.
6.1
Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte für die begangene
Zuwiderhandlung mit 15 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 120.-, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren (act. 18
S. 9 f. Dispositiv-Ziff. 3). Die Staatsanwaltschaft hat keine
Anschlussberufung erhoben, womit das Obergericht bei der Strafzumessung im
Ergebnis nicht über das vorinstanzliche Strafmass hinausgehen darf
(Art. 391 Abs. 2 StPO).
Die Beschuldigte
rügt in ihrer Berufung die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe als
unangemessen hoch (act. 31 S. 11).
6.2
Der Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a SVG ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis höchstens 180
Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 SVG) bedroht.
Innerhalb der
möglichen Bandbreite ist die konkret auszufällende Geldstrafe nach dem Verschulden
des Täters zu bemessen; hierbei sind die Beweggründe, das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des
Täters zu berücksichtigen. Die Bewertung
des Verschuldens richtet sich nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach
den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und Abs. 2
StGB).
6.3
Die von der Beschuldigten begangene Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit wiegt objektiv nicht mehr leicht, stellt
die tatbeständliche Handlung nämlich einen Akt wider die Rechtspflege und
mittelbar auch gegen die Verkehrssicherheit dar (siehe dazu BSK SVG-Riedo,
Art. 91a N 15 f.), beides bedeutsame Rechtsgüter. Die
Beschuldigte handelte sodann mit direktem Vorsatz, als sie nach der
Streifkollision unverweilt weiterfuhr. Demzufolge ist das Tatverschulden der
Beschuldigten als nicht mehr leicht zu bezeichnen.
Strafmindernd ist
zugunsten der Beschuldigten deren bis anhin ungetrübter Leumund
(U-act. II/02) zu berücksichtigen, wiewohl rechtlich korrektes Verhalten
grundsätzlich vorausgesetzt werden kann.
Unter
Berücksichtigung der eben dargelegten Faktoren führt die Qualifizierung des
Gesamtverschuldens der Beschuldigten zu einer schuldangemessenen Geldstrafe
von 30 Tagessätzen. Dies ist mehr als das von der Staatsanwaltschaft ursprünglich
beantragte Strafmass (act. 1 S. 3 Ziff. 5: dort Geldstrafe von
15.
Tagessätzen zuzüglich CHF 1'000.- Busse). Wiegt aber, wie im
vorliegenden Fall, das Tatverschulden nicht mehr leicht, so erscheint der
Strafantrag der Staatsanwaltschaft angesichts der möglichen Bandbreite von
immerhin bis zu 180 Tagessätzen als zu tief.
Strafmindernd ist
nun allerdings zu berücksichtigen, dass das vorliegende Strafverfahren
insgesamt zu lange gedauert hat. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots
(Art. 29 Abs. 1 BV) ist mit einer Strafminderung von
15.
Tagessätzen Rechnung zu tragen.
6.4
Somit ist die
vorinstanzlich ausgesprochene Strafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe,
bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu bestätigen.
Inwiefern die hier
zugemessene Strafe zu hoch sein soll, wie die Beschuldigte in der Berufung
geltend gemacht hat, ist nicht ersichtlich und wurde von ihr auch nicht
konkret erörtert (act. 31 S. 11). Ein blosser Verweis auf zufällig
ausgewählte Gerichtsentscheide belegt noch keine Unangemessenheit, zumal die
Strafzumessung nicht schematisch erfolgt, sondern jeweils im Einzelfall die
Verschuldensbewertung individuell-konkret vorzunehmen und die Strafe nach
den jeweiligen persönlichen Verhältnissen auszurichten ist.
6.5
Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.- und höchstens
CHF 3'000.- (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Gericht bestimmt die
Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (siehe dazu Urteil BGer 6B_614/2019 vom 3. Dezember 2019
E. 2.4.1.), namentlich nach Einkommen und Vermögen,
Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach
dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Die Vorinstanz ist ausgehend von
monatlichen Einkünften der Beschuldigten von CHF [...] zu einer
Tagessatzhöhe von CHF 120.- gelangt (siehe dazu act. 18 S. 8
E. 2.1.). Das Einkommen der Beschuldigten hat sich seitdem nicht
verändert (act. 30 und act. 32 S. 2). Die vorinstanzliche Bemessung
der Tagessatzhöhe ist korrekt (siehe act. 34) und wird im Übrigen von
der Beschuldigten auch nicht beanstandet.
IV.
Zusammenfassung und Kostenregelung
1.
Als Ergebnis ist
festzuhalten, dass die Berufung der Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen
ist.
In formaler
Hinsicht fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche
Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).
2.
Die Gerichtsgebühr für das
Berufungsverfahren ist auf CHF 1'800.- festzusetzen (Art. 6 und
Art. 8 Abs. 1 lit. b der Zivil- und
Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Die betreffende Gebühr ist
beim vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
3.
3.1
Da das Obergericht als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen
Entscheid fällt, ist auch über die von der Vorinstanz getroffene
Kostenregelung zu befinden.
3.2
Die Beschuldigte stellt sich in ihrer Berufung auf den Standpunkt,
die Vorinstanz hätte ihr (der Beschuldigten) vorliegend nicht die gesamten
Verfahrenskosten auferlegen dürfen, da einzelne angeklagte Straftatbestände
zufolge Verjährung weggefallen sind; überdies hätte ihr eine
Parteientschädigung zuerkannt werden müssen (act. 31 S. 11).
Darin kann der
Beschuldigten nicht gefolgt werden. Die Anklage der Staatsanwaltschaft (act.
1) gründet auf einem klar umrissenen einheitlichen Sachverhalt, nämlich einem
Lebensvorgang im Kontext mit einer Streifkollision. Insoweit die Staatsanwaltschaft
hierbei mehrere Straftatbestände nebeneinander verwirklicht sah (Idealkonkurrenz),
in der Folge jedoch die Übertretungstatbestände verjährt sind, so führt
dieser Umstand nicht zu einer für die Beschuldigte vorteilhafteren
Kostenregelung. Vielmehr bleibt massgeblich, dass es auf der Grundlage des Anklagesachverhalts
letztlich zu einer Verurteilung der Beschuldigten kommt. Sie hat mit ihrem
Fehlverhalten im Anschluss an die Streifkollision die Einleitung und
Durchführung des Strafverfahrens veranlasst. Damit hat sie auch die
Verfahrenskosten zu Lasten der Allgemeinheit verschuldet, weshalb sie diese
vollumfänglich zu übernehmen hat (siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichts
6B_574/2012 vom 28. Mai 2013, E. 2.4.4). Es ist zudem nicht
ersichtlich und wurde auch nicht dargetan, dass dem Rechtsvertreter speziell
im Zusammenhang mit den weggefallenen Übertretungstatbeständen ein
zusätzlicher Aufwand erwachsen wäre. Die betreffenden Übertretungen waren
von vornherein eng verflochten mit dem Hauptanklagepunkt, dessentwegen es
vorliegend tatsächlich auch zu einer Verurteilung kommt.
3.3
Was die im angefochtenen Entscheid konkret festgelegte Höhe der
Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Untersuchung anbelangt,
so ist kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher eine Änderung nahelegen würde,
zumal auch die Beschuldigte hiergegen keine konkreten Einwendungen
vorgebracht hat. Die entsprechende Kostenregelung (act. 18 S. 10
Dispositiv-Ziff. 4 - 6) ist daher zu bestätigen, wobei im nachfolgenden
Dispositiv die Gerichtskosten beider Instanzen insgesamt beziffert werden.
____________________
Das
Dispositiv
Gericht erkennt:
1.
Die Beschuldigte
A.______ ist schuldig der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG.
2.
Das
Strafverfahren gegen A.______ wird bezüglich folgender Tatvor-würfe infolge
eingetretener Verjährung eingestellt:
der Verletzung
der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges infolge
mangelnder Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.
Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV;
des
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1
SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG sowie
des mehrfachen
Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93
Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57
Abs. 1 und Abs. 2 VRV sowie Art. 112 Abs. 1 und
Abs. 3 VTS.
3.
Die Beschuldigte wird bestraft
mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 120.‑.
Der Vollzug der Geldstrafe wird
bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
4.
Die
Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren SG.2018.00053 und das
Berufungsverfahren wird auf insgesamt CHF 4'400.- festgesetzt.
Die
weiteren Verfahrenskosten betragen:
CHF 1'500.-
Untersuchungsgebühr (SA.2015.00552).
5.
Die Kosten werden vollumfänglich der Beschuldigten auferlegt und
von ihr bezogen.
6.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen
7.
Schriftliche
Mitteilung an:
[...]