OG.2019.00015
Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie etc.
16. November 2020Deutsch76 min
med. G.______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Ergänzungsgutsachten
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Urteil
vom 16. November 2020
Verfahren
OG.2019.00015
A.______ Beschuldigter,
Berufungskläger
und
Anschlussberufungsbeklagter
amtlich
verteidigt durch B.______
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des
Kantons Glarus
Anklägerin,
Berufungsbeklagte
und
Anschlussberufungsklägerin
vertreten
durch den Staatsanwalt
Gegenstand
versuchte
sexuelle Handlungen mit einem Kind etc.
über die Anträge:
A. des
Beschuldigten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (gemäss Berufungserklärung vom 11. Februar 2019 [act. 50]
sowie den Ausführungen des Verteidigers an der Berufungsverhandlung vom
17. Januar 2020 [act. 80 S. 3, S. 3a und
S. 44f]):
1.
Es seien Dispositiv-Ziffer 1
Absatz 1 (Schuldspruch wegen versuchter sexueller Handlungen mit einem
Kind), Ziffer 3 (Strafmass), Ziffer 4 (stationäre Massnahme)
sowie die Ziffern 9 und 10 (Kostenregelung) des Urteils der Strafkammer des
Kantonsgerichts vom 16. Januar 2019 aufzuheben.
2.
Es sei der Beschuldigte vom
Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von
Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.
3.
Es sei der Beschuldigte für
das Vergehen der mehrfachen Pornografie zu einer Geldstrafe von
50 Tagessätzen zu je CHF 30.-, unter Anrechnung der Polizei- und
Untersuchungshaft von 39 Tagen, zu verurteilen. Die Geldstrafe sei
bedingt aufzuschieben bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4.
Für den Fall einer
Verurteilung wegen versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind sei der
Beschuldigte wie folgt zu bestrafen, jeweils unter Anrechnung der Polizei-
und Untersuchungshaft von 39 Tagen:
Geldstrafe von
120 Tagessätzen zu CHF 30.-, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von drei Jahren;
sollte eine unbedingte
Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, sei diese zugunsten einer ambulanten
Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB aufzuschieben;
eventualiter sei eine
unbedingte Freiheitsstrafe von 4 Monaten auszusprechen.
5.
Die Gerichts- und
Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (inkl.
Untersuchungsverfahren) seien vom Staat zu übernehmen.
6.
Es sei dem Beschuldigten aus
der Staatskasse eine Genugtuung in der Höhe von CHF 7'800.-
auszurichten.
7.
Es sei die Anschlussberufung
der Staatsanwaltschaft abzuweisen und sei dabei insbesondere auch die Busse
für die Übertretung des Waffengesetzes beim vorinstanzlich festgesetzten
Betrag von CHF 300.- zu belassen.
8.
Alles unter gesetzlicher
Kostenfolge.
B. der
Staatsanwaltschaft (gemäss den Ausführungen des
Staatsanwaltes an der Berufungsverhandlung vom 17. Januar 2020
[act. 80 S. 3b]):
1.
Es sei in Abänderung von
Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils der Strafkammer des Kantonsgerichts
vom 16. Januar 2019 der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von
24 Monaten, unter Anrechnung von 38 Tagen Haft, zu bestrafen; dies als
Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
31. Oktober 2018.
Der vom Untersuchungsamt
Uznach am 6. Mai 2015 gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe von
10 Tagessätzen zu je CHF 20.- sei zu wiederrufen.
2.
Es sei in Abänderung von
Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils anstelle der
stationäre Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB
eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen.
3.
Es sei in Abänderung von
Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils die Busse für die
Übertretung des Waffengesetzes auf CHF 500.- festzusetzen, bei
Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
4.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
Sachverhalt und Prozessgeschichte
1.
1.1 Am 10. August
2017 trat der Beschuldigte A.______ über eine online Chat-Unterhaltung mit
dem fiktiven 13-jährigen Mädchen «XY.______» in Kontakt. Bei «XY.______»
handelte es sich in Wirklichkeit um verdeckte Fahnder der Koordinationsstelle
zur Bekämpfung der Internetkriminalität (KOBIK). Der Beschuldigte bot dem
Mädchen per Chat Geld an, wenn es sich mit ihm für einen «blowjob» treffen
würde. Nachdem sich des Beschuldigte wiederholt vergewissert hatte, dass
«XY.______» 13 Jahre alt ist, vereinbarte er mit ihr ein Treffen am
Bahnhof in Nieder- und Oberurnen (Gemeinde Glarus Nord; im Folgenden:
Bahnhof Niederurnen). Der Beschuldigte erschien am 16. August 2017
kurz nach 18 Uhr am vereinbarten Treffpunkt, wo er von der Polizei umgehend
festgenommen wurde (siehe dazu act. 1 S. 2 f. Bst. A.).
1.2 Im Rahmen einer
bereits zuvor gegen den Beschuldigten eröffneten Strafuntersuchung entdeckte
die Polizei auf dessen Mobiltelefon pornografische Bilder sowie eine
Filmaufnahme von zwei minderjährigen Mädchen, wobei der Beschuldigte die
Filmaufnahme per WhatsApp an unbekannte Drittpersonen gesendet hatte
(act. 1 S. 4 Bst. B.).
1.3 Sodann soll der
Beschuldigte am 22. Februar 2016 der damals knapp 11‑jährigen […]
auf ihrem Heimweg von der Schule gefolgt sein und sie gefragt haben, ob sie
das Wort "Blasen" kennen würde und ob er ihr im Zusammenhang mit
"Blasen" einmal etwas Lustiges zeigen solle (act. 1 S. 5
Bst. C.).
1.4 Ferner erwarb der
Beschuldigte im Jahr 2015 eine Softair-Waffe, konnte dazu aber später keinen
schriftlichen Kaufvertrag vorweisen (act. 1 S. 5 f. Bst. D.).
2.
Am 21. Juni 2018 erhob die
Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten bei der Strafkammer des
Kantonsgerichts wegen der zuvor dargelegten Sachverhalte Anklage
(act. 1); konkret legte sie ihm darin die folgenden strafbaren
Handlungen zur Last:
a)
versuchte sexuelle Handlungen mit einem
Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit
Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalt oben Ziff. 1.1);
b)
mehrfache (qualifizierte) Pornografie im Sinne
von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Sachverhalt oben
Ziff. 1.2);
c)
sexuelle Belästigung im Sinne von
Art. 198 StGB (Sachverhalt oben Ziff. 1.3);
d)
Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von
Art. 34 Abs. 1 lit. d WG in Verbindung mit Art. 11
Abs. 1 und Abs. 2 WG (Sachverhalt oben Ziff. 1.4).
3.
Die Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus fällte am 16. Januar
2019 nachstehendes Urteil (act. 45 S. 34 ff.).
1.
A.______ ist schuldig
der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im
Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;
der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4
Satz 2 StGB;
der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34
Abs. 1 lit. d WG.
2.
E wird freigesprochen vom Vorwurf der sexuellen
Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB.
3.
A.______ wird, teilweise als Zusatzstrafe zum
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 31. Oktober
2018, unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von
insgesamt 39 Tagen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten
verurteilt.
4.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu Gunsten einer
stationären Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB in
Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben.
5.
A.______ wird zu einer Busse von CHF 300.— verurteilt.
Bei Nichtbezahlung wird die Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei
Tagen umgewandelt.
6.
Die folgenden bei A.______ beschlagnahmten Gegenstände
werden eingezogen und vernichtet:
-Mobiltelefon HUAWEI (…) (Ordner 3, Register 11, act.
11/24);
-Mobiltelefon Samsung, Galaxy S5, schwarz, inkl.
Ladekabel (Ordner 3, Register 11, act. 11/25).
7.
Die Kantonspolizei Glarus wird ersucht, über die
Beschlagnahme und allfällige Einziehung der Langwaffe, Special Purpose
Rifle, Cal. 6 mm x 45, Seriennummer 13F32692 (Ordner 3, Register 11, act.
11/26) oder deren Rückgabe an den Beschuldigten zu entscheiden.
8.
Es wird davon Vormerk genommen, dass keine konkreten
Zivilforderungen geltend gemacht wurden.
9.
[Gerichtsgebühr und Untersuchungskosten]
10.
[Kostenauflage zu Lasten von A.______]
11.
[Entschädigung der amtlichen Verteidigung]
4.
4.1 Am 11. Februar 2019 erhob der Verteidiger des Beschuldigten
rechtzeitig Berufung beim Obergericht (act. 50). Darin beantragt er
einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit einem
Kind. Im Übrigen sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von
50 Tagessätzen zu je CHF 30.- zu bestrafen [gemeint für die mehrfache
Pornografie], dies bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren; sodann seien
die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der Untersuchung auf die
Staatskasse zu nehmen und sei dem Beschuldigten eine Genugtuung in Höhe von
CHF 7'600.- zu entrichten. An der Berufungsverhandlung beantragte der
Verteidiger sodann ergänzend, dass die erstinstanzlich für die Übertretung
des Waffengesetzes festgesetzte Busse von CHF 300.- in diesem Betrag zu
bestätigen sei (act. 80 S. 44f).
4.2 Hierauf legte die Staatsanwaltschaft am 20. Februar 2019 rechtzeitig
Anschlussberufung ein und verlangt dabei, es sei der Beschuldigte zu einer
Freiheitsstrafe von 24 Monaten (unter Anrechnung von 38 Tagen Haft) und
einer Busse von CHF 1'000.- (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) zu
verurteilen; im Gegensatz zur Vorinstanz sei sodann nicht eine stationäre
Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB anzuordnen,
sondern eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB
(act. 55). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der
Staatsanwalt eine Busse von noch CHF 500.- (act. 80 S. 3b).
5.
Der Verteidiger des Beschuldigten
stellte in der Berufungserklärung den Beweisantrag, es sei über den
Beschuldigten ein Obergutachten einzuholen (act. 50 S. 2). Am
5. Juli 2019 beauftrage das Obergerichtspräsidium den Erstgutachter Dr.
med. G.______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Ergänzungsgutsachten
über den Beschuldigten zu erstatten (act. 64).
Am 10. Oktober 2019
unterbreitete Dr. med. G.______ dem Obergericht das Zusatzgutachten
(act. 71).
6.
Am 17. Januar 2020
fand die mündliche Berufungsverhandlung statt
(act. 80).
Am 16. November
2020 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 85). Der Entscheid
wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche
Urteilsbekanntgabe ausdrücklich verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3
StPO; act. 80 S. 57).
Erwägungen
II.
Formelle Erwägungen
1.
Das hier angefochtene Strafurteil
der Strafkammer des Kantonsgerichts (act. 45) ist der Berufung zugänglich
(Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufungsinstanz überprüft das Urteil
nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2.
In Bezug auf den vorinstanzlichen
Schuldspruch (act. 45 S. 34 Dispositiv-Ziff. 1) ficht der
Beschuldigte in seiner Berufung einzig die Verurteilung wegen versuchter
sexueller Handlungen mit einem Kind an; die weiteren Schuldpunkte (mehrfache
[qualifizierte] Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4
Satz 2 StGB und Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von 34
Abs. 1 lit. d WG) werden von ihm nicht bestritten. Von ihm
unbeanstandet blieben ferner die Dispositiv-Ziffern 6-8 des vorinstanzlichen
Urteils. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte sind somit in Rechtskraft
erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Dies gilt ebenso
für den in Dispositiv-Ziff. 2 erfolgten Freispruch vom Vorwurf der
sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 188 StGB, hat nämlich die
Staatsanwaltschaft diesen Punkt in ihrer Anschlussberufung nicht mehr
aufgegriffen.
3.
Mit Berufung kann gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe
das Recht verletzt (einschliesslich Unangemessenheit) und/oder habe den
Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt.
III.
Vorwurf
der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind
(vom
Beschuldigten bestritten)
1.
1.1
Mit Verfügung vom 8.
August 2017 ordnete die hiesige Staatsanwaltschaft eine verdeckte Fahndung
gegen den Beschuldigten an (Ordner 3, Register 6, act. 6/9). Zur
Begründung dieses Schrittes führte die Staatsanwaltschaft Folgendes aus
(a.a.O., act. 6/9 S. 2): «Der Beschuldigte
sprach im Februar 2016 ein 10-jähriges Mädchen auf der Strasse an und fragte
es nach kurzem Gespräch, ob er ihm "etwas Lustiges zeigen solle, was mit
blasen zu tun hätte" [siehe zu diesem Sachverhalt auch oben E. I.1.3].
Weiter sprach der Beschuldigte im Februar 2016 ein 9-jähriges Mädchen auf der
Strasse an und fragte es nach der Mobiltelefonnummer, welche das Mädchen ihm
dann auch gab. Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen, insbesondere der
Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten, wurden zahlreiche
Chatverläufe sichergestellt, welche der Beschuldigte mit minderjährigen
Mädchen führte. An den Chats ist auffällig, dass der Beschuldigte deren
Verlauf jeweils zügig auf sexuelle Handlungen, insbesondere das Thema
'Blowjob', lenkte. Im Herbst/ Winter 2016 chattete der Beschuldigte mit zwei
minderjährigen Mädchen und versuchte mit ihnen ein Treffen für einen
'Blowjob' zu vereinbaren. Der Beschuldigte bot den Mädchen dafür Geld an. Zu
einem Treffen kam es aufgrund der Anzeigeerstattung durch die Mutter eines
der Mädchen jedoch nicht. die Ermittlungen bzw. die Durchsicht der
rapportierten Tatbestände haben erkennbar eine Steigerung im Verhalten des
Beschuldigten gezeigt. Durch die verdeckte Fahndung soll insbesondere geklärt
werden, wie weit der Beschuldigte geht bzw. bereit ist zu gehen – wenn sich
ein Mädchen vermeintlich auf ihn einlässt – und welche konkreten Absichten
er mit den Mädchen in sexueller Hinsicht hegt.»
1.2
Im erstinstanzlichen
Verfahren bestritt der Verteidiger des Beschuldigten die Rechtmässigkeit der
durchgeführten verdeckten Fahndung (siehe dazu act. 45 S. 7 f.
E. 1.4.1.). Die Vorinstanz legte indes im angefochtenen Entscheid zutreffend
dar, dass vorliegend die Anordnung einer verdeckten Fahndung im Lichte sowohl
von Art. 298a ff. StPO als auch Art. 26b PolG/GL (GS V A/11/1)
gerechtfertigt war (act. 45 S. 8 ff. E. 1.4.2.-1.4.4.).
Darauf kann hier in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO integral
verwiesen werden, zumal der Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren
konkret gegen die Anordnung der verdeckten Fahndung keine Einwendungen
mehr erhoben hat.
2.
2.1
Im Rahmen der
verdeckten Fahndung wurde der Beschuldigte vom 10. bis 16. August 2017
von der Bundeskriminalpolizei, Kommissariat KOBIK, via WhatsApp überwacht
(Ordner 2, Register 6, act. 6/6 S. 2 oben). Am 10. August 2017
trat der Beschuldigte per WhatsApp mit XY.______ in Kontakt, wobei es sich
bei XY.______ in Tat und Wahrheit um ein fiktives Mädchen im Alter von 13
Jahren handelte, für welches sich die verdeckten Fahnder der
Bundeskriminalpolizei ausgaben.
2.2
In der Anklage ist der
Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und XY.______ (siehe dazu die
Aufzeichnung in Ordner 3, Register 6, act. 6/13) folgendermassen
wiedergegeben (act. 1 S. 2 f.):
"Der Beschuldigte führte im Zeitraum von Juli 2015 bis 16.08.2017
über Facebook-Messenger und Whatsapp zahlreiche Chat-Gespräche mit u.a.
minderjährigen Mädchen, wobei der Chatinhalt vom Beschuldigten jeweils
schnell auf die Thematik "blowjob" (englische Bezeichnung für eine
Form des Oralverkehrs, bei der der Penis durch Mund, Zunge und Lippen des
Sexualpartners stimuliert wird) gelenkt wurde. Dabei trat der Beschuldigte am
10.08.2017
in Kontakt mit dem fiktiven Mädchen "XY.______" (im
Folgenden "XY.______" genannt). Bei "XY.______" handelte
es sich um zwei verdeckte Fahnder der Koordinationsstelle zur Bekämpfung der
Internetkriminalität (KOBIK), welche den Beschuldigten am 10.08.2017, 12.20 Uhr,
per Whatsapp mit der alltäglichen und unverfänglichen Nachricht "hooooiiiii
und? guet gange? gwunne?" kontakierten. Der Beschuldigte konnte die
Rufnummer des Absenders nicht einordnen. Der Beschuldigte anwortete sofort
und begann eine Chat-Unterhaltung mit "XY.______", die ihm nicht
bekannt war und in der Annahme, dass sie irrtümlich an ihn gelangt war.
Bereits nach wenigen Minuten (10.08.2017, 12.25 Uhr) erkundigte sich der
Beschuldigte nach dem Alter von "XY.______", welche ihr Alter als
13.
bezeichnete. Wenige Minuten später (10.08.2017, 12.42 Uhr) erkundigte sich
der Beschuldigte bei "XY.______", ob diese Geld brauchen könne. In
der Folge bot der Beschuldigte "XY.______" an, dass er ihr Schuhe
kaufen würde und vergewisserte sich erneut, ob "XY.______" tatsächlich
13.
Jahre alt sei (10.08.2017, 12.54 Uhr). Kurz darauf (10.08.2017, 13.01 Uhr)
lenkte der Beschuldigte den Chat-Inhalt auf sexuelle Themen, indem er
"XY.______" fragte "Weisch was bj isch".
Anschliessend erkundigte sich der Beschuldigte über die Erfahrungen von
"XY.______" mit dieser sexuellen Praktik: Der Beschuldigte fragte
"XY.______", ob sie schon einmal einen "blowjob" gemacht
habe. Als sie verneinte, fragte der Beschuldigte, warum sie dies noch nie
gemacht habe und wie sie sich das vorstelle. Zudem fragte er
"XY.______" nach ihrem Wohnort (10.08.2017, 13.04 - 14.45 Uhr). Am
nächsten Tag kontaktierte der Beschuldigte "XY.______" erneut
(11.08.2017, 07.58 Uhr) und lenkte den Chat-Inhalt erneut gezielt auf die
Thematik "blowjob" und bot "XY.______" Geld an, wenn sie
sich mit ihm für einen "blowjob" treffen würde ("das söll
heissä dass ich dir alles kaufää oder alles gibe was du wilsch wänn du mir
kurz eis blasä Würsch", 11.08.2017, 11.30 Uhr). In der Folge
versuchte der Beschuldigte in zahlreichen weiteren Chatnachrichten
"XY.______" davon zu überzeugen, dass diese ihm einen
"blowjob" gegen Geld mache, wobei der Beschuldigte
"XY.______" mehrfach erklärte, wie sie dann vorzugehen habe und
den Geldbetrag für den "blowjob" mehrmals erhöhte (11.08.2017,
11.30
- 11.53 Uhr; 13.08.2017, 10.53 Uhr - 11.23 Uhr, 15.08.2017, 10.38 Uhr –
21.49
Uhr). Am 15.08.2017 versuchte der Beschuldigte "XY.______" zu
einem Treffen am gleichen Tag zu bewegen, welches jedoch aufgrund eines
behaupteten Termins von "XY.______" scheiterte. In der Folge
vereinbarte der Beschuldigte mit "XY.______" ein Treffen für den
Folgetag beim Bahnhof Niederurnen (15.08.2017, 13.08 Uhr - 14.39 Uhr). Zudem
erkundigte sich der Beschuldigte bei "XY.______" nach deren
weiteren sexuellen Erfahrungen ("Anderi Frag..hätt schomal Einä dini
Muschi gleckt?", 15.08.2017, 14.33 Uhr) und teilte ihr mit, dass er
sie am Folgetag zusätzlich zum "blowjob" auch "lecken"
wolle (15.08.2017, 15.25 Uhr). In weiteren Chat-Nachrichten fragte der
Beschuldigte mehrmals nach einem Foto von "XY.______", worauf
"XY.______" dem Beschuldigten ein Foto schickte, auf welchem der
untere Teil eines Gesichtes mit vorgehaltenem Finger zu erkennen war
(15.08.2017, 15.27 - 21.49 Uhr). Am Folgetag, 16.08.2017, bat der Beschuldigte,
welcher in derselben Woche eine Lehrstelle begonnen hatte, darum das Treffen
von 14.00 Uhr auf 18.00 Uhr zu verschieben, da er am Nachmittag arbeiten
müsse. Damit "XY.______" sich auf die Verschiebung des Treffens
einliess, bot er ihr erneut mehr Geld als Gegenleistung an ("Bitte
Hüt abig am 6ii dafüür Gib ich dir au mee geld EHREWORT; BITTE XY.______
Bitte!; dafür gib ich dir 800'000fr", 16.08.2017, 13.59 Uhr). Kurz
vor dem Treffen versicherte sich der Beschuldigte, ob "XY.______"
tatsächlich am Bahnhof Niederurnen warte und verlangte ein Foto als Beweis
(16.08.2017, 17.45 Uhr). Zudem fragte der Beschuldigte "XY.______"
kurz vor dem vereinbarten Treffen am Bahnhof Niederurnen mehrmals, ob sie
rasiert sei (16.08.2017, 17.48, 17.50 und 17.59 Uhr) und versicherte sich
erneut, ob "XY.______" tatsächlich 13 Jahre alt sei (16.08.2017,
17.51
Uhr). Am 16.08.2017, 18.03 Uhr, erschien der Beschuldigte am
vereinbarten Treffpunkt am Bahnhof in Niederurnen, dies in der Absicht, mit
"XY.______" Oralverkehr in der Form eines "blowjobs"
(Oralverkehr, bei dem der Penis durch Mund, Zunge und Lippen stimuliert
wird), oder anderen Oralverkehr wie Lecken der Vagina vorzunehmen. Der
Beschuldigte konnte am 16.08.2017, 18.05 Uhr, am Bahnhof Ober- und Niederurnen
von der Polizei festgenommen werden.
2.3
Die Vorinstanz
erkannte im angefochtenen Entscheid, die Sachverhaltsdarstellung der
Staatsanwaltschaft gemäss Anklage entspreche dem tatsächlichen Chat-Verlauf,
stimme also mit den betreffenden Aufzeichnungen in den Untersuchungsakten
überein (act. 45 S. 6 E. 1.2.). Diese (zutreffende) Feststellung
der Vorinstanz blieb im Berufungsverfahren unbestritten; mit keinem Wort
machte die Verteidigung an der Berufungsverhandlung geltend, in der Anklage
sei der Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und "XY.______"
nicht korrekt aufgezeichnet.
3.
3.1
In den Chat-Gesprächen
mit "XY.______" war der Beschuldigte unverkennbar und beharrlich,
ja sogar flehentlich, darauf aus, "XY.______" dazu zu verleiten,
mit ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen; dem Beschuldigten war dabei von
Anfang an bewusst, dass "XY.______" erst 13 Jahre alt war. All das
hat bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten
(act. 45 S. 6 E. 1.2. 2. Abschnitt sowie S. 11
E. 1.4.6.); es und kann daher darauf verwiesen werden (Art. 82
Abs. 4 StPO), ohne dass dazu noch weitergehende Ausführungen
erforderlich sind.
3.2
Der Verteidiger des
Beschuldigten machte an der Berufungsverhandlung sinngemäss geltend, der
Chat-Verlauf sei realitätsfremd gewesen. Der Beschuldigte habe im Verlauf der
Chat-Unterhaltung "XY.______" ganz unvermittelt mit der Frage konfrontiert,
ob sie wisse, was ein "BJ" bzw. "Blowjob" sei und habe
ihr in der Folge absurd hohe Geldsummen angeboten, wenn sie mit ihm diese
sexuelle Handlung praktiziere. Auf eine solche Chat-Kommunikation aber, so
der Verteidiger weiter, hätte sich ein reales 13-jähriges Mädchen gar nicht
weiter eingelassen, hätte deren offensichtliche Absurdität erkannt und wäre
auf keinen Fall zum vereinbarten Treffpunkt hingegangen. Zudem hätte ein
reales 13-jähriges Mädchen auch nicht wieder per SMS Kontakt zum
Beschuldigten aufgenommen und ihm mitgeteilt, er sei "ein cooler
Typ", nachdem dieser ihr zuvor geschrieben habe "verpiss dich"
und sie danach auf WhatsApp geblockt habe. Der ganze Chat-Verlauf sei daher
nicht verwertbar (act. 80 S. 36 ff.).
Diese Einwendungen sind allesamt
unbehelflich. Zunächst ist festzuhalten, dass "XY.______" sich in
der Chat-Unterhaltung weder provokativ noch sonstwie aussergewöhnlich
verhielt, was bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend
erwogen hat, worauf denn auch verwiesen werden kann (act. 45 S. 11
E. 1.4.6. [Art. 82 Abs. 4 StPO]). Es war ausschliesslich der
Beschuldigte, der die Kommunikation im Chat sexualisierte, wobei
"XY.______" sich im Gespräch über die ihr vorgeschlagenen
sexuellen Praktiken ganz altersgemäss unerfahren und zurückhaltend gab
(Ordner 3, Register 6, act. 6/13, dort insbesondere S. 3,
S. 7 -9, S. 11). Auf das Angebot des Beschuldigten, er werde
ihr alles kaufen, was sie nur wolle, wenn sie ihn oral befriedige, ging
"XY.______" mit keinem Wort ein (a.a.O., S. 5); auch im späteren
Chat-Verlauf, als der Beschuldigte ihr zunächst CHF 500'000.- und danach
gar CHF 800'000.- anbot (a.a.O., S. 9 und S. 14), liess sie
sich davon nicht beeindrucken bzw. merkte bloss lapidar an, ob er sie
"verarsche", denn so viel Geld habe er ja gar nicht (a.a.O.,
S. 14). Zu keinem Zeitpunkt vermittelte "XY.______" gegenüber
dem Beschuldigten den Eindruck, als würde ihre Bereitschaft zur Vornahme von
sexuellen Handlungen davon abhängen, dass er ihr dafür etwas bezahlen oder
kaufen würde. "XY.______" verhielt sich auch nicht
aussergewöhnlich, als sie dem Beschuldigten eine SMS zuschickte, nachdem er
sie kurzzeitig auf WhatsApp kurzzeitig blockiert hatte. Bevor nämlich der
Beschuldigte die Chat-Unterhaltung mit den Worten "Ah chum piss
dich" beendete, hatte er von "XY.______" sozusagen ultimativ
wissen wollen ("Nur ja oder neiiiii"), ob sie ihn nun oral befriedige,
und war dann offensichtlich frustriert darüber, weil "XY.______"
sich nicht festlegte (a.a.O., S. 7). Wenn daher "XY.______"
sich in der Folge bei ihm per SMS wieder meldete und kindlich-naiv nachfragte,
warum er ihr gegenüber derart brüsk gewesen sei (a.a.O., S. 8), so
erscheint dies als eine Reaktion, wie sie bei einem realen 13-jährigen
Mädchen als durchaus altersadäquat zu bezeichnen wäre.
Bei alledem ist indes jegliche
Diskussion darüber, ob "XY.______" sich während der Chat-Unterhaltung
wie ein durchschnittliches 13-jähriges Mädchen verhielt, von vornherein
vollkommen müssig. Entscheidend ist einzig und allein, dass der Beschuldigte
davon ausging, dass er sich im Chat mit einem 13-jährigen Mädchen unterhalte
und er dieses Mädchen zu sexuellen Handlungen animieren wollte.
4.
4.1
Die Vorinstanz
subsumierte das eingeklagte Verhalten des Beschuldigten unter den Tatbestand
der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187
Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
(act. 45 S. 17 E. 1.8. in fine). Sie erwog hierzu, der
Beschuldigte habe dadurch, dass er mit "XY.______" im Chat ein
Treffen zur Vornahme sexueller Handlungen vereinbart und sich in der Folge
tatsächlich zur festgelegten Zeit [16. August 2017 um 18 Uhr] am
abgesprochenen Treffpunkt beim Bahnhof Niederurnen eingefunden habe, die
Schwelle zum strafbaren Versuch überschritten.
Dieses von der Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid einlässlich begründete Fazit ist auf der ganzen Linie
zutreffend; es kann daher in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO
integral auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (act. 45
S. 13 ff. E. 1.5.-1.8.).
4.2
Der Verteidiger wandte
an der Berufungsverhandlung ein, alleine nur das Eintreffen am vereinbarten
Ort besage noch nicht, dass es auch zu sexuellen Handlungen gekommen wäre;
es müsse schliesslich auch noch die Chemie zwischen den sich bis dahin
unbekannten Personen stimmen. Ausserdem sei der Beschuldigte ein gehemmter
Typ, und zwar auch in sexuellen Belangen, und habe sich zuvor noch nie mit
einem 13-jährigen Mädchen getroffen (act. 80 S. 39 f.). Diese
Einwendungen stossen ins Leere.
Der Beschuldigte war
richtiggehend besessen vom Gedanken und der Lust auf die vereinbarte sexuelle
Handlung mit "XY.______". Noch auf dem Hinweg zum Bahnhof Niederurnen
schrieb er ihr nur wenige Minuten vor dem vermeintlichen Treffen, ob sie sich
freue und auch wirklich rasiert sei (Ordner 3, Register 6,
act. 6/13 S. 16). Der Beschuldigte war zweifelsfrei entschlossen,
sich mit "XY.______" sexuell zu betätigen, zumal er sich ihres
Einverständnisses zu den im Chat vorberedeten sexuellen Handlungen sicher
sein konnte, da sie sich noch vor ihm am festgelegten Treffpunkt eingefunden
und ihm dies per WhatsApp mit einem Foto von der Örtlichkeit am Bahnhof
Niederurnen bestätigt hatte (a.a.O., S. 15). Die Bahnstation liegt
übrigens abseits vom Wohngebiet am Rande eines Industriegeländes; sie ist,
ohne Schalter und Kiosk, generell schwach frequentiert, denn die Dörfer Oberurnen
und Niederurnen sind durch eine Buslinie (die nicht am Bahnhof vorbeiführt)
an den nahegelegenen Bahnhof Ziegelbrücke angebunden. Auf dem weitläufigen
Industrieareal mit seinen verwinkelten Gebäulichkeiten, den dort an mehreren
Orten offen aufgestapelten Paletten und Fertigteilen, gesäumt zudem von
vereinzelten Grünflächen mit niedrigen Bäumen und Büschen, lässt sich sodann
ganz leicht ein versteckter Ort finden, um ungestört sexuelle Handlungen
vorzunehmen. Dessen war sich denn auch der Beschuldigte schon im Voraus
vollauf bewusst, schrieb er doch "XY.______" am Mittag vor dem
vereinbarten Treffen: "Ich weiss au wo Häre mir dänn Chönd"
(a.a.O., S. 13).
4.3
Aus alldem ergibt
sich, dass die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht wegen versuchter sexueller
Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen hat. Die
Berufung des Beschuldigten ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
IV.
Ist
vorliegend eine Zusatzstrafe auszusprechen?
1.
1.1
Die Vorinstanz
verhängte gegen den Beschuldigten eine unbedingte Freiheitsstrafe von 17
Monaten (unter Anrechnung von 39 Tagen erstandene Polizei- und
Untersuchungshaft) und bezeichnete diese Sanktion "teilweise als
Zusatzstrafe" zu einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur /
Unterland vom 31. Oktober 2018 (act. 45 S. 34
Dispositiv-Ziff. 3). Zudem auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten
eine Busse von CHF 300.-, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar
in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen (Dispositiv-Ziff. 5).
1.2
Der Beschuldigte wurde
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
31.
Oktober 2018 wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB zu einer
bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 50.- und einer
Busse von CHF 1'500.- verurteilt (siehe act. 25
S. 3 ff.).
2.
Die dem Beschuldigten im
vorliegenden Prozess angelasteten Delikte gemäss Anklageschrift vom
21.
Juni 2018 (act. 1) liegen zeitlich weiter zurück als der eben
erwähnte Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland. Bei der
Bemessung der Strafe für die hier nun zur Diskussion stehenden Delikte ist
daher zu beachten, dass der Beschuldigte insgesamt nicht schwerer bestraft
wird, als wenn alle strafbaren Handlungen (also einerseits die vorliegenden
Taten und andererseits die Delikte, welche zum Winterthurer
Strafbefehl geführt haben) gemeinsam beurteilt worden wären (Art. 49
Abs. 2 StGB). Die soeben zitierte Bestimmung zielt im Wesentlichen
darauf ab, das sogenannte Asperationsprinzip im Sinne von Art. 49
Abs. 1 StGB [moderate Strafschärfung bei mehreren Straftaten anstelle
einer Kumulation von Einzelstrafen] auch bei retrospektiver Konkurrenz zu
gewährleisten, also wenn die jetzt zu beurteilenden Straftaten vor einer
früheren Verurteilung begangen wurden (OFK/StGB-Heimgartner, StGB 49 N 8; BGE 142 IV 265
E. 2.3.1 S. 267). Dazu aber sogleich folgende Einschränkung: Sind
mehrere Straftaten zu sanktionieren, so ist die Strafzumessungsregel von
Art. 49 Abs. 1 StGB [Asperation statt Kumulation] nur anwendbar,
soweit das Gericht für die einzelnen Straftaten effektiv auch auf die
gleiche Strafart erkennt (Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe oder Busse); dies
gilt ebenso bei retrospektiver Konkurrenz (BGE 142 IV 265
E. 2.3.2 S. 267 f.). Wurde daher ein Täter im ersten Urteil zu
einer Geldstrafe verurteilt (so wie hier der Beschuldigte im Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 31. Oktober 2018), ist er
dagegen für die neu zu beurteilenden Delikte mit einer Freiheitsstrafe zu
belegen, ist folglich – losgelöst vom ersten Urteil – auf eine neue Strafe
[und nicht eine Zusatzstrafe] zu erkennen (siehe dazu OFK/StGB-Heimgartner, StGB 49 N 10a mit
Hinweis auf BGE 137 IV 58, 138 IV 122 f).
3.
3.1
Vorliegend hat sich
der Beschuldigte der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind
(Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1
StGB) und der mehrfachen [qualifizierten] Pornografie (Art. 197
Abs. 4 Satz 2 StGB) sowie der Übertretung des Waffengesetzes
(Art. 34 Abs. 1 lit. d WG) schuldig gemacht. Die beiden
letztgenannten Schuldpunkte waren im Berufungsverfahren nicht bestritten.
3.2
Bei sexuellen
Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sieht
das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Die gleiche Strafandrohung gilt für qualifizierte Pornografie im Sinne von
Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB.
Im angefochtenen Entscheid
erkannte die Vorinstanz hinsichtlich der Sexualdelikte auf eine
Freiheitsstrafe (und nicht bloss auf eine Geldstrafe). Der Verteidiger des
Beschuldigten beantragte in seiner Berufungserklärung eine Geldstrafe von
50.
Tagessätzen (act. 50 S. 2). Dieser Antrag erfolgte
allerdings vor dem Hintergrund, dass der Verteidiger in Hinsicht auf den
Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind einen Freispruch
forderte und daher, wäre das Obergericht dieser Position gefolgt, allein noch
für die mehrfache Pornografie eine Sanktion auszusprechen wäre. An dieser
Stelle ist bereits vorwegzunehmen, dass sowohl in Bezug auf die versuchte
sexuelle Handlung mit einem Kind als auch in Hinsicht auf die mehrfache
qualifizierte Pornografie einzig eine Freiheitsstrafe schuldangemessen ist
(siehe zur konkreten Strafzumessung weiter unten).
3.3
Beim Verstoss des
Beschuldigten gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 34 Abs. 1
lit. d WG handelt es sich um einen Übertretungstatbestand, der mit Busse
zu sanktionieren ist.
4.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur
/ Unterland verhängte in ihrem Strafbefehl vom 31. Oktober 2018
(act. 25) gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe sowie eine Busse. Im
Vergleich zu dieser Sanktion ist die vorliegend für die Sexualdelikte auszusprechende
Freiheitsstrafe andersartig; die Freiheitsstrafe ist daher als eigenständige
Strafe ohne Beachtung der Vorstrafe zu bemessen. Es ist diesbezüglich also
nicht eine Zusatzstrafe zum früheren Strafbefehl zu bestimmen.
Nicht anders verhält es sich bei
der Busse, welche für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz auszufällen
ist; auch diese Sanktion ist andersartig im Vergleich zu der im Strafbefehl
verfügten Strafe. Zwar verhängte damals die Staatsanwaltschaft Winterthur /
Unterland zusätzlich zur Geldstrafe noch eine Busse. Doch die betreffende
Busse ist nur ihrer Bezeichnung nach gleich wie die hier für die Übertretung
des Waffengesetzes fällige Busse. Bei der im Strafbefehl festgelegten Busse
handelt es sich um eine sogenannte Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42
Abs. 4 StGB (und somit nicht um eine Busse, wie sie bei Übertretungen im
Sinne von Art. 103 StGB als einzig mögliche Sanktion vorgesehen ist).
Dies erhellt daraus, dass der im Strafbefehl konkret sanktionierte
Straftatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe bedroht ist; in einem solchen Fall ist daher eine Busse originär
gar nicht möglich, sondern lediglich in der Konstellation, dass die an sich
einzig mögliche Strafe (Freiheits- oder Geldstrafe) bedingt aufgeschoben wird
(Art. 42 Abs. 4 StGB).
5.
Demzufolge sind die
Freiheitsstrafe (für die Sexualdelikte) sowie die Busse (für die Übertretung
des Waffengesetzes), die nachstehend der Höhe nach zu bestimmen sind, im
Gegensatz zum angefochtenen Entscheid nicht als Zusatzstrafe zum Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 31. Oktober 2018 zu
qualifizieren.
V.
Strafzumessung
1.
Busse für die
Übertretung des Waffengesetzes
1.1
Die hier in Frage
stehende Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1
lit. d WG ist mit einer Busse zu ahnden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1
S. 58), wobei der abstrakt mögliche Höchstbetrag CHF 10'000.-
beträgt (Art. 333 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 106
Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse (sowie die Ersatzstrafe bei
schuldhafter Nichtbezahlung) je nach den Verhältnisse des Täters so, dass
dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist
(Art. 106 Abs. 3 StGB).
1.2
Bei einer
Hausdurchsuchung am 6. März 2016 am damaligen Wohndomizil des
Beschuldigten in Glarus Nord stiess die Polizei auf zahlreiche
Soft-Air-Waffen im Eigentum des Beschuldigten (Ordner 2, Register 4,
act. 4/1, act. 4/3 und act. 4/4). Unbestritten ist, dass der
Beschuldigte für eine dieser Waffen keinen Kaufvertrag beibringen konnte
(act. 1 S. 5 f. Bst. D.); damit verstiess er gegen das
Waffengesetz im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG in
Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 WG, ist nämlich diesen Bestimmungen
zufolge beim Erwerb einer Waffe ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen und
hat jede Vertragspartei den Vertrag mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Die Vorinstanz sanktionierte
diese Übertretung des Waffengesetzes mit einer Busse von CHF 300.- (act. 45
S. 35 Dispositiv-Ziff. 5). Die Staatsanwaltschaft beantragt in
ihrer Anschlussberufung eine Erhöhung dieser Busse auf CHF 500.-
(act. 80 S. 3b).
Das Verschulden des Beschuldigten
ist in diesem Anklagepunkt als geringfügig einzustufen. Insofern ist die
erstinstanzlich verhängte Busse ihrer Höhe nach dem Verschulden angemessen.
Der erwerblose Beschuldigte ist finanziell nicht auf Rosen gebettet und
trifft ihn daher eine Busse von CHF 300.- merklich. Kommt hinzu, dass
beim hier praxisgemäss anwendbaren Umwandlungsbetrag (CHF 100.- = 1 Tag
Haft) der Beschuldigte bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine
Ersatzfreiheitsstrafe von immerhin drei Tagen zu verbüssen hätte; bei einer
höheren Busse würde sich demzufolge auch die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe
erhöhen, was angesichts der geringen Tatschwere nicht mehr schuldangemessen
wäre. Die Staatsanwaltschaft legte anlässlich der Berufungsverhandlung nicht
näher dar, inwiefern der Vorinstanz bei der Bemessung der Busse eine
Rechtsverletzung unterlaufen sein soll; sie führte lediglich aus, dass der
Beschuldigte als Waffensammler die Gesetzeslage genau gekannt habe
(act. 80 S. 51 unten und S. 52 oben), womit die
Staatsanwaltschaft implizit auf ein höheres Verschulden zu schliessen
scheint. Dem lässt sich aber entgegenhalten, dass beim Beschuldigten
insgesamt 17 Soft-Air-Waffen vorgefunden wurden und er für 16 dieser
Waffen einen Vertrag vorweisen konnte (Ordner 2, Register 4, act. 4/1
und act. 4/4); dass ein Vertrag fehlte, ist hier möglicherweise auf eine
Schlampigkeit zurückzuführen (siehe dazu a.a.O., act. 4/2 S. 4
Ziff. 19) und ist das darin liegende Verschulden mit einer Busse von
CHF 300.- gebührend sanktioniert.
1.3
Damit ist die
erstinstanzlich ausgefällte Busse in der Höhe von CHF 300.- (umwandelbar
in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung)
zu bestätigen und ist insoweit die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft
abzuweisen.
2.
Bemessung
der Freiheitsstrafe für die versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind
und die mehrfache qualifizierte Pornografie
2.1
Ausgangslage
Die Vorinstanz sanktionierte die
vom Beschuldigten begangenen Sexualdelikte (versuchte sexuelle Handlungen mit
einem Kind sowie mehrfache qualifizierte Pornografie) mit einer
Freiheitsstrafe von 17 Monaten (act. 45 S. 34 f.
Dispositiv-Ziff. 3). Der Rechtsvertreter des Beschuldigte plädierte an
der Berufungsverhandlung für den Fall einer Verurteilung auch wegen
versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind für eine Geldstrafe von 120
Tagessätzen, eventualiter eine Freiheitsstrafe von vier Monaten (act. 80
S. 3a Antrag Ziff. 4), derweil die Staatsanwaltschaft in
ihrer Anschlussberufung eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten fordert
(act. 80 S. 3b Antrag Ziff. 2).
Vorliegend hat nicht nur der
Beschuldigte, sondern ebenso die Staatsanwaltschaft den vorinstanzlichen
Entscheid im Strafpunkt angefochten. Demzufolge kann das Obergericht das
Strafmass gegebenenfalls höher als die Vorinstanz festlegen (Art. 391
Abs. 2 StPO) und ist zudem nicht an die Anträge der Parteien gebunden
(Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO).
2.2
Summarische
Gewichtung der verübten Sexualdelikte
Der Tatbestand der sexuellen
Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und
der Tatbestand der (hier mehrfach begangenen) qualifizierten Pornografie im
Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sind beide mit
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre bedroht (die bei beiden Tatbeständen
alternativ angedrohte Geldstrafe steht vorliegend aufgrund des konkreten
Tatverschuldens bzw. der desolaten finanziellen Lage des Beschuldigten [dazu
nachfolgend mehr] ausser Frage und ist daher von vornherein auszublenden).
Bei mehreren Delikten mit gleichartigen Strafen hat der Richter den Täter zur
Strafe der schwersten Tat zu verurteilen und diese anschliessend angemessen
zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die vom Beschuldigten
versuchte sexuelle Handlung mit einem Kind wiegt im hier zu beurteilenden
Fall wesentlich schwerer als die verübte Pornografie. Es ist daher bei der
nachfolgenden Strafzumessung die versuchte sexuelle Handlung mit einem Kind
als Hauptdelikt zu behandeln, während die mehrfache Pornografie als
Nebendelikte gelten.
2.3
Erläuterung zum
methodischen Vorgehen bei der Strafzumessung
Nachfolgend ist als erstes die
hypothetische Freiheitsstrafe für die versuchten sexuellen Handlungen mit
einem Kind (Hauptdelikt) zu bestimmen; neben den konkreten Tatkomponenten
sind bereits an dieser Stelle auch diejenigen Täterkomponenten zu
berücksichtigen, welche nur bei diesem Hauptdelikt relevant sind. Im zweiten
Schritt ist auf die genau gleiche Weise die hypothetische Strafe in Bezug auf
die mehrfache Pornografie (Nebendelikte) festzulegen. Mit anderen Worten
ausgedrückt, sind für Haupt- und Nebendelikte je einzeln die hypothetischen
Strafen festzustellen. Hierauf sind – dritter Schritt – in Anwendung von
Art. 49 Abs. 1 Satz 1 StGB die für Haupt- und Nebendelikte
ermittelten hypothetischen Strafen zu einer provisorischen Gesamtstrafe
zusammenzuführen. Aufgabe des letzten Schrittes ist es, die für Haupt- und
Nebendelikt gemeinsamen Täterkomponenten zu würdigen und die endgültige
Gesamtstrafe festzulegen (siehe dazu kurzgefasst Urteil BGer 6B_466/2013 vom
25.
Juli 2013 E. 2.3.2).
2.4
Strafzumessung für
das Hauptdelikt
2.4.1
Sexuelle Handlungen
mit einem Kind unter 16 Jahren sind mit einer Freiheitsstrafe von bis
zu fünf Jahren bedroht (Art. 187 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses Rahmens
ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen;
hierbei sind die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich
nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,
nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters
sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in
der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden
(Art. 47 Abs. 1 und Abs. 2 StGB).
Beim hier zu beurteilenden Hauptdelikt handelt es sich um
einen untauglichen Versuch; denn der Beschuldigte verabredete sich im Chat
entgegen seiner Vorstellung nicht mit einem realen 13-jährigen Mädchen, denn
hinter "XY.______" verbargen sich polizeiliche Ermittler. Dem
Beschuldigten war es daher objektiv nicht möglich, mit "XY.______"
die von ihm gewollten – und mit "XY.______" im Chat vereinbarten –
sexuellen Handlungen vorzunehmen. Darauf ist weiter unten zurückzukommen.
2.4.2
Die
Strafnorm von Art. 187 StGB mit dem Randtitel "Gefährdung der
Entwicklung von Minderjährigen. Sexuelle Handlungen mit Kindern"
schützt als Rechtsgut die ungestörte sexuelle, aber auch die seelische
Entwicklung von Minderjährigen, die das sexuelle Schutzalter, nämlich 16 Jahre,
noch nicht erreicht haben. Der Stellenwert dieses Rechtsguts wiegt sehr hoch
(BGE 143 IV 9 E. 3.1 S. 18; OFK/StGB-Weder, StGB 187 N 7b).
Der Beschuldigte war entschlossen, sich von
"XY.______" oral befriedigen zu lassen; zudem beabsichtigte er, sich
an "XY.______" selber ebenfalls oral zu vergehen. Auch wenn der
Beschuldigte (immerhin) nicht vorhatte, "XY.______" vaginal zu
penetrieren, so wiegen die von ihm beabsichtigten Handlungen nur unwesentlich
weniger schwer. Das Einführen des männlichen Glieds eines Erwachsenen in den
Mund eines erst 13-jährigen Mädchens vermag dieses tiefgreifend zu
traumatisieren und in seiner sexuellen Entwicklung nachhaltig zu
beeinträchtigen. Traumatische Erlebnisse dieser Art begleiten das Opfer
teilweise sogar ihr ganzes Leben lang und haben häufig auch stark negativen
Einfluss auf deren spätere Paar-Beziehungsfähigkeit. Hätte daher der
Beschuldigte vorliegend den von ihm angestrebten sexuellen Übergriff auf
"XY.______" ausgeführt, so wäre die Tatschwere eines entsprechend
vollendeten Delikts gemessen am Unrechtsgehalt von Art. 187 Ziff. 1
StGB im mittleren bis oberen Bereich anzusiedeln; es liegt mit anderen Worten
ein mittlerer bis schwerer Fall von sexuellen Handlungen mit einem Kind vor
(siehe zur Qualifizierung der Tatschwere bei einem versuchten Delikt: Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.
Aufl. 2019, N 119 ff.). Rein von der objektiven Tatschwere her
gesehen, die sich am Unrechtsgehalt des hypothetisch vollendeten Delikts
orientiert, sind daher die hier in Frage stehenden (versuchten) sexuellen
Handlungen mit einem Kind innerhalb des verfügbaren Strafrahmens (siehe dazu
E. 2.4.1) bei 2½ bis 3½ Jahre Freiheitsstrafe zu verorten. Dieses
Strafmass bildet die Ausgangsbasis für die weiteren Schritte der Strafzumessung.
2.4.3
Als nächstes ist zu beurteilen, inwieweit die
eben festgestellte objektive Tatschwere dem Beschuldigten vorzuwerfen, d.h.
ihm konkret anzurechnen ist; hierin angesprochen ist die subjektive
Tatschwere bzw. das subjektive Verschulden.
2.4.3.1
Zentrales Element bei der Beurteilung der
subjektiven Tatschwere und damit der Vorwerfbarkeit einer Tat sind die
Beweggründe und Ziele des Täters (Art. 47 Abs. 2 StGB). Vorliegend
handelte der Beschuldigte bei seiner (versuchten) sexuellen Straftat aus
einem äusserst verwerflichen Beweggrund, alleine darauf fixiert, seine
sexuellen Gelüste zu befriedigen. Das hier erkennbare niederträchtige Tatmotiv
seitens des Täters ist indes beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern
sozusagen deliktsimmanent. Eine derartige sexuelle Untat lässt sich anders
überhaupt nicht denken. Demzufolge ist das einem solchen Tun anhaftende
verwerfliche Tatmotiv bereits bei der objektiven Tatschwere mitgedacht und
darin berücksichtigt; es wirkt sich deshalb bei der Bemessung des subjektiven
Verschuldens nicht zusätzlich straferhöhend aus. Es sind sodann keine anderweitigen
Umstände ersichtlich, welche sich straferhöhend auf das in der objektiven Tatschwere
abgebildete Ausgangsverschulden auswirken würden.
2.4.3.2
Die Schuldfähigkeit des Täters wirkt sich
unmittelbar auf dessen Verschulden aus; ist der Täter in seiner
Schuldfähigkeit herabgesetzt, trifft ihn ein geringerer Schuldvorwurf und er
ist mit einer demgemäss geringeren Strafe zu belegen (Art. 19
Abs. 2 StGB; siehe dazu sowie auch zum Folgenden: Mathys, a.a.O., N 167 ff.).
Der Beschuldigte wurde in der Untersuchung psychiatrisch begutachtet (Ordner
3, Register 10, act. 10/5). Der Gutachter gelangte dabei zur
schlüssig begründeten und im vorinstanzlichen sowie im Berufungsverfahren
unbestritten gebliebenen Erkenntnis, dass der Beschuldigte sich der
Unrechtmässigkeit seines Tuns durchaus bewusst gewesen sei; er leide an
keiner Störung, welche die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seines Tuns in
irgendeiner Weise eingeschränkt hätte. Ebenso sei die Fähigkeit, gemäss
dieser Einsicht zu handeln, grundsätzlich auch vorhanden gewesen. Allerdings
sei es dem Beschuldigten aufgrund seines starken Verlangens, seine sexuellen
Wünsche umzusetzen, nur eingeschränkt möglich gewesen, gemäss dieser Einsicht
zu handeln (hier damit konkret gemeint: seine sexuellen Begierden zu
unterdrücken und sich nicht mit einem minderjährigen Kind einzulassen).
Insgesamt gesehen, sei die Steuerungsfähigkeit aus gutachterlicher Sicht nur
leichtgradig vermindert gewesen (a.a.O., S. 46 Ziff. 4.3 und
S. 52 Ziff. 5.2.2). Bei dieser Diagnose ist in rechtlicher Hinsicht
von einer nur geringfügigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen.
Diese nur in leichtem Mass eingeschränkte Schuldfähigkeit wirkt sich
vorliegend lediglich minimal reduzierend auf das subjektive Verschulden des
Beschuldigten aus. Gemessen an dem objektiv erheblichen bis schweren
Verschulden (siehe davor E. 2.4.2) verbleibt unter Berücksichtigung der
leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit subjektiv noch immer ein
erhebliches bis nahezu schweres Verschulden (siehe zur Berücksichtigung der
eingeschränkten Schuldfähigkeit als verschuldensmindernden Umstand BGE 136 IV 55 E. 5.5. S. 59 f.).
2.4.3.3
Der Beschuldigte konnte die von ihm
beabsichtigten sexuellen Handlungen mit "XY.______" nicht
vornehmen, da "XY.______" nur ein fiktives Mädchen war. Bei seinem
Dispositiv
Tatvorgehen handelte es sich demnach um einen untauglichen Versuch im Sinne
von Art. 22 Abs. 1 StGB. Dieser Umstand schmälert allerdings das
Verschulden des Beschuldigten keineswegs. Er unternahm nämlich alles, was
nach seiner Vorstellung notwendig war, um den Deliktserfolg [sexuelle
Handlungen mit einem Mädchen] herbeizuführen; dass sein Vorhaben scheiterte,
war rein nur auf äussere Umstände zurückzuführen, die ihm nicht bekannt
waren (siehe dazu Mathys,
a.a.O., N 185). Im allgemeinen Teil des StGB ist ein Schuldstrafrecht
kodifiziert (Urteil BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4); es ist
daher das Verschulden des Täters beim untauglichen Versuch gestützt auf
Art. 47 StGB danach zu bemessen, welchen Tatplan er konkret umsetzen
wollte. Anders verhält es sich nur, wo das Täterverhalten objektiv kein
ernsthaftes Stör- und Gefährdungspotenzial aufweist und somit nicht einmal
eine objektiv minimale Gefährlichkeit (Risiko) besteht (BGE 140 IV 150
E. 3.6 S. 153). Vorliegend aber stellt das beabsichtigte Tatvorhaben des
Beschuldigten einen ernstlichen Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung
dar; der Beschuldigte war inständig darauf fixiert, eine Sexualstraftat mit
grossem Unrechtsgehalt zu begehen. Von daher wirkt sich, bezogen nur auf die
Frage des subjektiven Verschuldens, der untaugliche Versuch nicht entlastend
aus (siehe aber nachstehend E. 2.4.4, wonach gleichwohl eine
Strafminderung zu erfolgen hat).
2.4.3.4 Aus Sicht der Verteidigung liegt ein
Strafminderungsgrund darin, dass der Beschuldigte aufgrund einer "nicht
realen" verdeckten Fahndung überführt worden sei (act. 80
S. 41). Insoweit der Verteidiger damit sinngemäss argumentiert, der Chat
des Beschuldigten mit "XY.______" sei realitätsfremd verlaufen,
kann ihm nicht gefolgt werden; dies wurde bereits vorstehend ausführlich
dargelegt (siehe oben E. III. 3.2). Der Umstand, dass eine (beabsichtigte)
Straftat mit Hilfe einer wie hier korrekt abgelaufenen verdeckten Fahndung
ans Licht gelangt, indiziert grundsätzlich kein geringeres Verschulden des
Beschuldigten (siehe dazu Mathys,
a.a.O., N 260). Im Chat zwischen dem Beschuldigten und
"XY.______" war es ausschliesslich der Beschuldigte, der das
Gespräch konstant auf das Sexuelle leitete und "XY.______"
inbrünstig bat, sich mit ihm zu treffen und ihn oral zu befriedigen;
"XY.______" verhielt sich während des ganzen Chat-Verlaufs
passiv-zurückhaltend und hielt die Kommunikation einzig nur innerhalb der
vom Beschuldigten vorgegebenen Thematik aufrecht. Eine minime
Verschuldensverminderung ist lediglich darin zu erkennen, dass
"XY.______" zum Beschuldigten mit einer unverfänglichen SMS wieder
Kontakt aufnahm, als dieser sie auf WhatsApp kurzzeitig gesperrt hatte, weil
er über ihr zögerliches Verhalten entnervt war (der Beschuldigte wollte von
"XY.______" ultimativ wissen ["Nur ja oder neiiii"], ob
sie ihn oral befriedigen würde) (Ordner 3, Register 6, act. 6/13,
S. 7 f.).
2.4.3.5 Straferhöhend fällt ins Gewicht, dass der
Beschuldigte die hier angeklagten sexuellen Handlungen mit einem Kind zu
einem Zeitpunkt [16. August 2017] beabsichtigte, als gegen ihn bereits
Ermittlungen wegen mehrfacher qualifizierter Pornografie am Laufen waren.
Diesbezüglich wurde der Beschuldigte am 20. Dezember 2016 von der
Polizei befragt, wobei damals der Beschuldigte zugleich auch mit seinen
zahlreichen sexualbezogenen Chatunterhaltungen mit möglicherweise
minderjährigen Mädchen konfrontiert wurde (Ordner 1, Register 1, act.1/2
und Register 2, act. 2/2). Anfang Juni 2017 zeigte die
Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten an, dass gegen ihn mehrere Anzeigen
eingegangen seien, worauf der Beschuldigte in Kenntnis des
Untersuchungsgegenstandes (sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie etc.)
seinen nunmehrigen Rechtsvertreter mit seiner Verteidigung betraute (siehe
dazu Ordner 4, Register 13, act. 13/2-4). Wenn daher der
Beschuldigte nur kurze Zeit später im August 2017 erneut einschlägig delinquierte
(Versuch), so offenbart sich darin eine offenkundige Uneinsichtigkeit und
Unverfrorenheit.
2.4.4
Fazit betreffend die
(hypothetische) Strafe für die versuchten sexuellen
Handlungen mit einem
Kind
In den vorstehenden Abschnitten sind alle im hier zu
beurteilenden Fall relevanten objektiven und subjektiven
Verschuldenskomponenten (E. 2.4.2 und E. 2.4.3.1 – 2.4.3.4) sowie
eine spezifische Täterkomponente (E. 2.4.3.5) in Bezug auf die dem
Beschuldigten angelasteten versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind dargelegt.
Demnach wird vorliegend das objektiv mittel bis schwer wiegende Tatverschulden
(oben E. 2.4.2) auf subjektiver Seite durch die beiden (geringfügigen)
Verschuldensminderungsgründe (oben E. 2.4.3.2 [leichtgradig verminderte
Schuldfähigkeit] und E. 2.4.3.4 [verdeckte Fahndung]) herabgesetzt; im
Gegenzug aber wird diese Herabsetzung aufgrund der Delinquenz während
laufender Strafuntersuchung (soeben E. 2.4.3.5) nahezu wieder
aufgewogen. Daraus folgt, dass dem Beschuldigten insgesamt ein mittleres ‑
d.h. erhebliches ‑ Verschulden anzulasten ist. Die diesem Verschulden
entsprechende Strafe ist auf 30 Monate Freiheitsstrafe zu bemessen.
Weil der Beschuldigte die beabsichtigten sexuellen
Handlungen an der nur fiktiven "XY.______" (was er aber nicht
wusste) schlussendlich nicht ausüben konnte und das geschützte Rechtsgut
letzten Endes unverletzt blieb, ist nach allgemeinem Verständnis das
Strafbedürfnis per se geringer. Es ist deshalb die an sich schuldangemessene
Strafe aufgrund des ausgebliebenen Taterfolgs zu reduzieren. Die Reduktion
hängt dabei aber doch immerhin wesentlich davon ab, wie naheliegend der
Erfolgseintritt war (siehe dazu Mathys,
a.a.O., N 301). Vorliegend wäre es unweigerlich zu sexuellen Handlungen
mit einem Kind gekommen, wenn anstelle der fiktiven "XY.______" ein
reales Mädchen am Bahnhof in Niederurnen auf den Beschuldigten gewartet
hätte. Insofern ist hier mit einer Reduktion der Strafe um sechs Monate dem
Umstand, dass es sich "nur" um einen untauglichen Versuch
gehandelt hat, zureichend Rechnung getragen.
All dies führt mit Bezug auf die versuchten sexuellen
Handlungen mit einem Kind (Hauptdelikt) zu einer Einsatzstrafe von 24 Monaten
Freiheitsstrafe. Es handelt sich hierbei um ein erstes Zwischenergebnis auf
dem Entscheidungsweg zur endgültigen Strafe.
2.5
Strafzumessung für
die mehrfache Pornografie (Nebendelikte)
2.5.1
Pornografische
Filmaufnahme (einer Minderjährigen) und deren Weiterleitung
2.5.1.1 Im Sommer 2015 filmte der Beschuldigte mit
seinem Mobiltelefon im Einverständnis mit seiner damals 17-jährigen und
damit noch minderjährigen (Art. 14 ZGB) Freundin Z.______ (geb.
2. Juli 1998), wie diese ihn oral befriedigte. Am 26. Juli 2015
sendete der Beschuldigte diese Aufnahme über WhatsApp an zwei unbekannte
Personen (act. 1 S. 4 Ziff. 2; siehe sodann Ordner 1,
Register 2, act. 2/1 - act. 2/4). Dieser Sachverhalt war
bereit im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten. Ebenso blieb die
rechtliche Würdigung dieser Handlungen als (qualifizierte) Pornografie im
Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB zu Recht unangefochten.
Genau besehen, liegen bei diesem Sachverhalt zwei
Tathandlungen vor, begangen in Realkonkurrenz: zum einen die Filmaufnahme an
sich ("Herstellung" einer pornografischen Vorführung mit einer
Minderjährigen), zum anderen das spätere Versenden ("in Verkehr
bringen") dieser Aufnahme an Dritte (siehe zu den unterschiedlichen
strafbaren Handlungsformen Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB). Bei
der nachfolgenden Strafzumessung werden die beiden Taten allerdings als
Einheit behandelt.
2.5.1.2 Qualifizierte Pornografie wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet (Art. 197 Abs. 4
Satz 2 StGB). Die eben zitierte Bestimmung bezweckt vorweg den Schutz
der ungestörten Entwicklung Jugendlicher, mittelbar auch der Bewahrung
potenzieller "Darsteller" vor sexueller Ausbeutung (siehe OFK/StGB-Weder, StGB 197 N 12).
Zur Bewertung der Schwere der hier geschehenen Verletzung
des strafrechtlich geschützten Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB) ist
Folgendes festzuhalten: Der Umstand, dass der Beschuldigte seine damals noch
minderjährige Freundin bei der Vornahme einer sexuellen Handlung gefilmt hat,
wiegt keineswegs geringfügig; andererseits erreicht er noch nicht die Stufe
"erheblich", denn immerhin war die Freundin bereits 17 Jahre alt
und mit der Aufnahme ausdrücklich einverstanden (Ordner 1,
Register 2, act. 2/7 S. 4 Ziff. 14 ff.). Graduell
klar erschwerend wirkt sich allerdings das Versenden der Filmaufnahmen an
Drittpersonen aus. Entgegen der Abmachung mit seiner Freundin (siehe dazu
Ordner 1, Register 2, act. 2/7 S. 3 Ziff. 12) hatte
der Beschuldigte diese Aufnahme auf seinem Handy nicht wieder gelöscht,
sondern gab das Bildmaterial unkontrolliert frei. Auf diese Weise stellte er
seine Freundin als Sexobjekt bloss, was einer sexuellen Ausbeutung
gleichkommt. Insgesamt ist daher die Tatschwere der Handlungen des
Beschuldigten (Filmaufnahme und dessen Verbreitung) im unteren Bereich einzuordnen;
dem entspricht ein Strafmass von 6 Monaten bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe.
2.5.1.3 Unter dem Aspekt des Handlungsmotivs des
Beschuldigten (Beweggründe und Ziele; Art. 47 Abs. 2 StGB) ist dem
Beschuldigten die soeben festgestellte objektive Tatschwere in ihrem ganzen
Umfang anzulasten; denn seinem Handeln lag ein boshaftes und ebenso
gewissenloses Motiv zugrunde. Insbesondere mit dem Weiterversenden der
Filmaufnahme hat er die sexuelle Intimität seiner minderjährigen Freundin
wissentlich und willentlich aufs Schwerste verletzt, und zwar aus offensichtlicher
Geringschätzung und/oder deswegen, weil er damit in sexuell ähnlich abnorm
orientieren Kreisen grosstun wollte.
2.5.1.4 Leicht
verschuldensvermindernd ist die leichtgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit
des Beschuldigten zu berücksichtigen (siehe dazu bereits oben
E. 2.4.3.2).
2.5.1.5 Fazit betreffend die (hypothetische) Strafe
für die qualifizierte Pornografie (Herstellung und Verbreitung eines Films)
In Würdigung der soeben aufgezeigten
Verschuldenskomponenten ist das Tatverschulden im Zusammenhang mit dem
Filmen einer sexuellen Handlung mit einer Minderjährigen und dem
anschliessenden Verbreiten dieses Films als nicht mehr leicht zu
qualifizieren. Diesem Verschuldensgrad entsprechend erscheint eine Freiheitsstrafe
von neun Monaten als angemessen.
2.5.2 Besitz pornografischer Aufnahmen von einer
Minderjährigen
2.5.2.1 Am 24. Juli 2015 animierte der Beschuldigte
eine 17-jährige Jugendliche dazu, ihm per Mobiltelefon Fotos davon zu
schicken, wie sie sich selber befriedigt. Auf dem einen der zwei erhaltenen
Fotos ist der Unterleib von der auf dem Bett liegenden Jugendlichen
ersichtlich, wobei diese eine Unterhose trägt und die Hand unter dieser an
der Vagina hat. Auf dem zweiten Foto ist die Vagina der Jugendlichen
ersichtlich (act. 1 S. 4 Ziff. 2; siehe sodann Ordner 1,
Register 1, act. 1/1 und act. 1/4 letztes Blatt). Dieser
Sachverhalt war im vorliegenden Verfahren von Anfang an zugestanden; die von
der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung des Vorgangs als
(qualifizierte) Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4
Satz 2 StGB ist zutreffend und unbestritten.
2.5.2.2 Die objektive Tatschwere dieses
Anklagepunktes ist als noch geringfügig zu bezeichnen, zumal das Opfer
immerhin bereits 17 Jahre alt war. Das dieser Qualifizierung adäquate
Strafmass ist im Bereich einer Geldstrafe (möglich bis 180 Tagessätze;
siehe Art. 197 Abs.4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 34
Abs. 1 StGB) zu verorten, konkret bei ungefähr 90 Tagessätzen.
Eine Geldstrafe steht vorliegend jedoch ausser Frage, kann nämlich eine solch
angesichts der offensichtlichen Mittellosigkeit des Beschuldigten (dazu
weiter unten mehr) aller Voraussicht nach nicht vollzogen werden.
Infolgedessen ist die (virtuelle) Geldstrafe in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB in eine Freiheitsstrafe von drei Monaten
umzudenken.
2.5.2.3 Was den
Beweggrund des Beschuldigten anbetrifft (Art. 47 Abs. 2 StGB), hat
er sich den Unrechtsgehalt seines Tuns im eben festgestellten Umfang anrechnen
zu lassen. Es liegt auch hier eine rein egoistisch motivierte verwerfliche
Missachtung des gebotenen Schutzes von Jugendlichen in sexuellen Belangen
vor.
2.5.2.4 Leicht verschuldensvermindernd ist ebenso
bei dieser Tathandlung die leichtgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit des
Beschuldigten zu berücksichtigen (siehe dazu bereits oben E. 2.4.3.2).
2.5.2.5 Fazit betreffend die (hypothetische) Strafe
für die qualifizierte Pornografie (Besitz pornografischer Aufnahmen von einer
Minderjährigen)
Mit Blick auf die soeben dargelegten
Verschuldenskomponenten ist das Tatverschulden im Zusammenhang mit dem
Besitz pornografischer Aufnahmen von einer Minderjährigen als geringfügig zu
qualifizieren. Es erscheint dafür eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb
Monaten als angemessen.
2.6 Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe
2.6.1 Nachdem bis dahin für die verschiedenen
Delikte die jeweiligen Einzelstrafen ermittelt wurden, sind diese jetzt zu
einer Gesamtstrafe zusammenzuführen. Nach der gesetzlich vorgesehenen Methode
(Art. 49 Abs. 1 Satz 1 StGB) ist bei der Bildung einer
Gesamtstrafe von der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auszugehen und
diese anschliessend im Rahmen einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhöhen.
Konkret bedeutet dies, dass die Einzelstrafen sich nicht eins zu eins in der
Gesamtstrafe niederschlagen; erlaubt ist nicht eine Kumulation der
Einzelstrafen, sondern es gilt das sogenannte Asperationsprinzip. Die ratio
legis des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB
besagt, dass die verwirkten Einzelstrafen nicht einfach kumuliert werden
dürfen; die Deliktsmehrheit wirkt sich nur unproportional straferhöhend aus.
Auf keinen Fall darf die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen erreichen
(BGE 144 IV 217 E. 3.5.2 S. 233; siehe auch Mathys, a.a.O., N 496). Vielmehr
hat das Gericht die erforderliche Gesamtstrafzumessung unter spezieller
Gewichtung von Zahl und Schwere der Einzeltaten und ihres Verhältnisses
zueinander sowie unter Einbezug einer zusammenfassenden Würdigung der Person
des Täters festzusetzen. Denn bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die
einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt innerhalb des (allenfalls
erweiterten; siehe dazu Art. 49 Abs. 1 Satz2 StGB)
Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das
Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre
grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen zu
berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei
geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und
situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil BGer 6B_466/2013 vom 25.
Juli 2013 E. 2.3.4; siehe auch Mathys,
a.a.O., N 500).
2.6.2 Die vom Beschuldigten begangenen
Pornografie-Taten (Nebendelikte) richten sich gegen das gleiche geschützte
Rechtsgut wie das Hauptdelikt (versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind),
nämlich die ungestörte sexuelle und seelische Entwicklung von Kindern bzw.
Jugendlichen. Das Haupt- und die Nebendelikte lassen sich insofern mit einer
Klammer umschliessen. Die Nebendelikte fallen daher bei der
Gesamtstrafenbildung weniger ins Gewicht, als wenn unterschiedliche
Rechtsgüter betroffen wären.
Vor diesem Hintergrund ist die provisorische Gesamtstrafe
für das Haupt- und die Nebendelikte bei 30 Monaten Freiheitsstrafe
anzusetzen.
2.7
Würdigung der
Täterkomponenten und Festlegung der endgültigen Gesamtstrafe
Die soeben unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens ermittelte
(provisorische) Gesamtstrafe kann aufgrund von Umständen, die mit der
Tatbegehung direkt nichts zu tun haben, herabgesetzt oder erhöht werden. Es
geht um Faktoren, die beim Täter liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick
auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten: die sogenannten
Täterkomponenten (siehe dazu Mathys,
a.a.O., N 311). In den vorstehenden Erwägungen wurde bei der Strafzumessung
zum Hauptdelikt bereits eine Täterkomponente berücksichtigt (erneute
Straffälligkeit trotz laufender Strafuntersuchung; oben E. V. 2.4.3.5).
Diese eine Täterkomponente betraf einzig das Hauptdelikt, während die nachfolgend
zu erörternden Täterkomponenten für das Haupt- und die Nebendelikte Gültigkeit
haben.
2.7.1 Vorstrafe
Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe vom 6. Mai 2015
auf, als er vom Untersuchungsamt Uznach wegen eines Vergehens gegen das
Sprengstoffgesetz zu einer auf zwei Jahre Bewährung ausgesetzten bedingten
Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie einer Busse von CHF 200.- verurteilt
wurde (act. 25). Weist ein Täter Vorstrafen auf, wird dies
grundsätzlich straferhöhend gewichtet. Denn mit einer früheren Verurteilung
wurde dem Beschuldigte die Verbindlichkeit der Rechtsnormen immerhin bereits
einmal deutlich vor Augen geführt (siehe dazu Urteil BGer 6B_325/2013 vom 13.
Juni 2013 E. 3.2.3). Vorliegend kommt erschwerend hinzu, dass der
Beschuldigte die Pornografie-Delikte im Sommer 2015 beging, kaum dass die
Probezeit bezüglich der Vorstrafe zu laufen begonnen hatte. Darin zeigt sich
eine klar zu missbilligende Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber der
Rechtsordnung. Andererseits ist zu Gunsten des Beschuldigten zu werten, dass
die Vorstrafe im Verhältnis zu den neuen Delikten wenigstens nicht
einschlägig war. Insgesamt wirkt sich vorliegend die Vorstrafe auf das Mass
der Straferhöhung geringfügig aus, d.h. konkret in der Grössenordnung von
einem bis eineinhalb Monate Freiheitsstrafe.
2.7.2 Vorleben des Beschuldigten
2.7.2.1 Vom inzwischen 26-jährigen
Beschuldigten ist in persönlicher Hinsicht bekannt, dass er die ersten
Lebensjahre in prekären Verhältnissen aufwuchs (Mutter drogensüchtig; Vater
gewalttätig). In der Folge kam er in eine kinderreiche Pflegefamilie nach
[…], wo er seine Primarschulzeit verbrachte; die drei letzten Schuljahre
besuchte er aufgrund seiner Lernschwierigkeiten eine Spezialschule in […].
Danach fand er Aufnahme in einer Institution zur Berufsvorbereitung in […];
dort lebte er drei Jahre in einer Wohngruppe und arbeitete intern im Logistikbereich.
Von 2012 bis 2014 absolvierte er in einer Firma in […] eine Anlehre (Berufsattest
EBA) zum Logistiker. Gegen Ende dieser Ausbildung lernte er seine nachmalige
Freundin kennen, die in Glarus Nord wohnte; daher zog er ebenfalls in den
Kanton Glarus, wo er sich zunächst in Glarus Süd eine Wohnung nahm und ein
Jahr später Untermieter in der Familienwohnung seiner Freundin wurde. Beruflich
verdingte er sich mit gelegentlichen Teilzeitjobs und rutschte schliesslich
in die Sozialhilfe ab. Im August 2017 – damals wenige Tage vor seiner
Verhaftung – begann er in Glarus Nord eine Lehre als [...]. Als ein Jahr
später das Lehrverhältnis aufgelöst wurde und davor auch schon seine
Beziehung nach drei Jahren in die Brüche gegangen war, lebte er, abhängig von
der Sozialhilfe, vorübergehend in einer Wohnung in Glarus Nord; seit 2019
wohnt er an wechselnden Orten im Raum [...]. Anlässlich der
Berufungsverhandlung im Januar 2020 berichtete er, dass er bis dahin noch
keine neue Arbeitsstelle gefunden habe und nach wie vor vom Sozialamt
unterstützt werde. Zwar habe er in [...] eine Lehrstelle als [...] in Aussicht
gehabt, doch habe es letzten Endes doch nicht geklappt. Seit kurzem habe er
eine Freundin, mit der er in [...] zusammenlebe. Inzwischen treibe er regelmässig
Sport, habe seinen Alkoholkonsum reduziert und versuche, "das Beste aus
dem Tag zu machen"; zudem sei er leidenschaftlicher Fan des [...]
Eishockeyclubs. Als seine Bezugspersonen bezeichnete er seine jetzige
Freundin, seine Pflegeeltern, die Mutter seiner früheren langjährigen
Freundin sowie einen Kollegen aus gemeinsamer Schulzeit in […] (siehe zum
Ganzen act. 80 S. 4-10 und act. 71 S. 8 ff. sowie Ordner
3, Register 10, act. 10/5 S. 14-18; siehe ferner auch Ordner
2, Register 3, act. 3/2 S. 24 Ziff. 171).
2.7.2.2 Es lässt sich nicht von der Hand weisen,
dass der Beschuldigte jedenfalls in den ersten Lebensjahren keine einfache
Kindheit hatte. Eine fehlende stabile sozial-familiäre Verwurzelung kann
(muss aber nicht) nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu beitragen, dass
später gebotene Grenzen überschritten werden. Dem ist allerdings sogleich
beizufügen, dass damit das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der
von ihm begangenen Taten keinesfalls bagatellisiert werden soll; die schwierige
Kindheit des Beschuldigten erklärt aber immerhin bis zu einem gewissen Grad
dessen offensichtlich eingeschränkte Empathie gegenüber Minderjährigen.
Dieser Umstand ist in leichtem Masse strafmindernd zu würdigen, dies in der
Grössenordnung von hier höchstens drei Monaten Freiheitsstrafe.
2.7.3 Verletzung des Beschleunigungsgebotes
Das vorliegende Strafverfahren hat insofern zu lange
gedauert, als sich die Urteilsfällung am Obergericht über Gebühr verzögert
hat, nachdem die Berufungsverhandlung bereits im Januar 2020 stattfand
(siehe dazu auch Mathys, a.a.O.,
N 376). Damit ist das Beschleunigungsgebot (Art. 29
Abs. 1 BV sowie Art. 5 Abs. 1 StPO) verletzt. Dieser Umstand
wirkt sich strafmindernd aus; der durch die zu lange Verfahrensdauer bedingten
Belastung des Beschuldigten ist hier mit einer Strafreduktion von vier
Monaten Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen.
2.8 Definitive
Gesamtstrafe
Als Ergebnis der vorstehenden Erwägungen zur
Strafzumessung (E. 2.1. – 2.7.) ist die Gesamtstrafe für die vom
Beschuldigten begangenen Sexualdelikte schliesslich auf 24 Monate
Freiheitsstrafe festzusetzen. Diese Strafe ist höher als die von der
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausgesprochene Freiheitsstrafe von
17 Monaten. Insofern ist daher die Berufung des Beschuldigten, worin
dieser eine wesentlich tiefere Strafe beantragt hat, abzuweisen, während im
Gegenzug die auf eine höhere Freiheitsstrafe ausgerichtete Anschlussberufung
der Staatsanwaltschaft gutzuheissen ist.
VI.
Verweigerung des
bedingten und teilbedingten Strafvollzugs
1.
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Nach dem Wortlaut dieser
Bestimmung wird eine günstige Prognose vermutet und ist daher im Regelfall
die Strafe aufzuschieben; diese gesetzliche Vermutung ist indes widerlegbar
(BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.).
Vorliegend erkannte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf eine
unbedingte Strafe, wogegen der Verteidiger des Beschuldigten an der
Berufungsverhandlung dafür plädierte, den Vollzug der Strafe auf Bewährung
auszusetzen, seien nämlich zwischenzeitlich keine gravierenden Vorfälle mehr
passiert (act. 80 S. 42).
2.
Dem Beschuldigten kann in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz (siehe dazu act. 45 S. 32 E. 10.) keine
günstige Prognose gestellt werden. Vorab fällt negativ ins Gewicht, dass er
während des vorliegenden Strafverfahrens wegen er hier eingeklagten
Sexualdelikte im August 2018 abermals straffällig geworden ist (siehe
act. 25 S. 3 ff.). Damit zeigt er sich als offensichtlich
unbelehrbar, was die Einhaltung der Rechtsordnung anbelangt. Ganz abgesehen
davon ist ein Aufschub der Strafe insbesondere auch deshalb undenkbar, weil
beim Beschuldigten eine gutachterlich fundiert festgestellte "deutlich
erhöhte" Wahrscheinlichkeit besteht, dass er erneut Sexualstraftaten an
Minderjährigen begehen würde (siehe dazu Ordner 3, Register 10,
act. 10/5 S. 46 ff. Ziff. 4.4 sowie S. 53
Ziff. 5.3). Ferner sind auch die Lebensumstände des Beschuldigten alles
andere als günstig. Seit längerem erwerbslos und kaum motiviert, eine Stelle
zu finden, sowie ohne klare Tagesstruktur und effektiv tragfähige Bindungen
(siehe dazu act. 80 S. 5 f.), ist der Beschuldigte höchst
gefährdet für neuerliche Straftaten.
3.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann
das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und
höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem
Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Bezogen auf die
zuallererst zu prüfende Frage, ob ein teilweiser Strafaufschub denkbar ist,
bildet das Verschulden kein relevantes Kriterium; erst wenn ein teilweiser
Strafaufschub möglich erscheint, ist dem Verschulden bei der Bemessung des
vollziehbaren Teils der Strafe Rechnung zu tragen
(BGE 134 IV 1 E. 5.4.3 S. 13 sowie E. 5.6
S. 15). Indem vorliegend eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von
24 Monaten auszufällen ist, liegt diese Strafe im überschneidenden
Anwendungsbereich von Art. 42/43 StGB. In diesem Bereich gilt
Folgendes: Der vollständige Strafaufschub nach Art. 42 StGB ist die Regel,
die grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die
Ausnahme. Eine solche Ausnahme ist zu bejahen, wenn der Aufschub wenigstens
eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der
andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Damit verhält es sich ähnlich
wie bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Fall eines Widerrufs
einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Ergeben sich – insbesondere
aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der
Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine
eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das
Gericht an Stelle des vollständigen Strafaufschubs (Art. 42 StGB) den
teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst
ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen.
Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes
angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine
weitaus bessere Prognose erlaubt (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2
S. 14 f.).
Vorliegend ist die Legalprognose beim
Beschuldigten offensichtlich schlecht und eine Rückfallgefahr ganz erheblich
(siehe vorstehende E. 2). Es ist daher selbst beim Vollzug nur eines
Teils der Freiheitsstrafe (minimal wären dies vorliegend 6 Monate,
maximal 12 Monate; siehe dazu Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB) nicht
zu erwarten, dass dadurch der Beschuldigte zureichend beeindruckt würde, dass
er sich in Zukunft wohlverhielte.
4.
Demnach ist dem Beschuldigten der bedingte
sowie auch der teilbedingte Strafvollzug zu verweigern.
An die hier ausgesprochene Freiheitsstrafe
von 24 Monaten sind in Anwendung von Art. 51 StGB insgesamt
38 Tage erstandene Untersuchungshaft anzurechnen. Entgegen der
Vorinstanz (siehe act. 45 S. 32 E. 10. und S. 34 f.
Dispositiv-Ziff. 3) sind es nicht 39 Tage, wie die
Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung zu Recht geltend macht. Der Beschuldigte
befand sich vom 16. August 2017 (18.05 Uhr) bis 22. September 2017
(13.45 Uhr) in Haft (Ordner 4 Register 12 act. 12/3 und
act. 12/40; dies entspricht 38 Tagen, zählt man den ersten und
letzten Tag voll mit (wobei streng genommen hier nicht beide Tage zu zählen
wären, da der Beschuldigte am Tag der Verhaftung und an jenem der Entlassung
zusammen weniger als 24 Stunden in Haft verbracht hat, sodass die
anrechenbare Haftdauer sogar nur 37 Tage betrüge; siehe dazu OFK/StGB-Heimgartner, StGB 51 N 4).
Im Unterschied zur Vorinstanz aber nicht anzurechnen ist der lediglich
zweistündige Polizeigewahrsam vom 6. März 2016 (Ordner 4,
Register 12, act. 12/2).
VII.
Kein Widerruf der
bedingten Strafe vom 6. Mai 2015
1.
Wie auch schon in den vorstehenden Erwägungen erwähnt,
verurteilte das Untersuchungsamt Uznach mit Strafbefehl vom 6. Mai 2015
den Beschuldigten wegen eines Verstosses gegen das Sprengstoffgesetz zu einer
bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 20.- und
legte die Probezeit auf zwei Jahre fest (act. 25). Die Staatsanwaltschaft
beantragte im vorinstanzlichen Verfahren, es sei die betreffende Geldstrafe
für vollziehbar zu erklären (act. 1 S. 7 Ziff. 7). In ihren
Begehren zur Anschlussberufung erneuerte sie diesen Antrag (act. 80
S. 3b), nachdem die Vorinstanz sich damit nicht befasst hatte.
2.
2.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit
ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere
Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht den bedingt gewährten
Strafvollzug (Art. 46 Abs. 1 StGB). Der Widerruf darf allerdings
nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre
vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB).
2.2 Vorliegend ist die zweijährige Probezeit gemäss
Strafbefehl des Untersuchungsamtes Uznach vom 6. Mai 2015 im Mai 2017
abgelaufen. Ein Widerruf des bedingten Strafvollzugs wäre somit bis längstens
Mai 2020 möglich gewesen. Er kann daher vom Obergericht zum jetzigen
Zeitpunkt nicht mehr angeordnet werden; demzufolge ist die Anschlussberufung
der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt abzuweisen.
Der Entscheid fiele im Übrigen nicht anders aus, selbst
wenn die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 16. Januar 2019 (act. 45) –
und damit noch innerhalb der Dreijahresfrist von Art. 46 Abs. 5
StGB – über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf des bedingt gewährten
Strafvollzugs befunden hätte; denn massgebend für die Einhaltung der
Frist ist so oder anders das Urteil der Berufungsinstanz
(BGE 143 IV 441 E. 2.2 S. 443). Einer analogen Anwendung
von Art. 97 Abs. 3 StGB, wonach dann bereits ein erstinstanzlicher Entscheid
den Fristenlauf gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB hemmen würde, hat das
Bundesgericht eine Absage erteilt (Urteil BGer 6B_733/2019 vom 15. November
2019 E. 1.4).
VIII.
Anordnung einer
stationären Massnahme
1.
Die Vorinstanz ordnete über den Beschuldigten
eine stationäre therapeutische Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von
Art. 61 StGB an und schob gestützt auf Art. 57 Abs. 2 StGB den
Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten dieser Massnahme auf (act. 45
S. 35 Dispositiv-Ziff. 4).
Der Beschuldigte stellt in seiner Berufung das Begehren,
es sei (wenn überhaupt) lediglich eine ambulante Massnahme im Sinne von
Art. 63 StGB anzuordnen und sei hierzu die Freiheitsstrafe aufzuschieben
(act. 80 S. 3a Ziff. 4). Die Staatsanwaltschaft
ihrerseits fordert mit Anschlussberufung die Anordnung einer stationären therapeutischen
Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (act. 80 S. 3b).
2.
Ist wie im vorliegenden Fall die Frage zu beurteilen, ob
eine therapeutische Massnahme angezeigt ist und gegebenenfalls welche, so
hat das Gericht zwingend auf eine sachverständige Begutachtung abzustellen
(Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 144 IV 176 E. 4.2.1
S. 179).
Der Beschuldigte wurde im Herbst 2017 von Dr. med.
G.______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH mit Spezialisierung
in forensischer Psychiatrie, psychiatrisch und testpsychologisch untersucht;
das in der Folge von Dr. med. G.______ erstellte Gutachten datiert vom
26. Oktober 2017 (Ordner 3, Register 10, act. 10/5; im
Folgenden "Gutachten"). Im erstinstanzlichen Verfahren hat Dr. med.
G.______ die von den Parteien zum Gutachten eingereichten Erläuterungsfragen
(siehe dazu act. 13 und act. 14) mit Schreiben vom
16. November 2018 einlässlich beantwortet (act. 19) und in der Folge die
Ergebnisse der Begutachtung anlässlich der Hauptverhandlung am
5. Dezember 2018 auch noch mündlich erörtert (act. 22 f.). Das
Obergericht beauftragte im Berufungsverfahren Dr. med. G.______ mit einer
ergänzenden Begutachtung des Beschuldigten (act. 64); am
16. Oktober 2019 erstattete Dr. med. G.______ dem Obergericht
den Bericht über diese zusätzliche Exploration (act. 71; im Folgenden
"Ergänzungsgutachten"). Aufgrund seiner beruflichen Qualifikation
ist Dr. med. G.______ zweifelsfrei prädestiniert, sich als sachverständige Person
(Art. 183 Abs. 1 StPO) zu den relevanten Entscheidungskriterien bei
der Anordnung einer therapeutischen Massnahme (Art. 56 Abs. 3
lit. a-c StGB) kompetent zu äussern.
3.
3.1 Dr. med. G.______ diagnostizierte bei der
Begutachtung des Beschuldigten, dieser habe im Zeitpunkt seiner Straftaten an
einer sogenannten unreifen Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.88, und einer
einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung [ADHS], ICD-10 F90.0,
gelitten, wobei die psychische Störung andaure (Gutachten S. 52
Ziff. 5.1.1 und S. 53 Ziff. 5.4.1). Im Ergänzungsgutachten
hielt Dr. med. G.______ fest, dass sich beim Beschuldigten seit der
Erstbegutachtung zusätzlich eine ausgeprägte Alkoholproblematik eingestellt
habe und diesbezüglich die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit, ICD-10
F 10.2, indiziert sei. Was die unreife Persönlichkeitsstörung
anbelange, so liesse sich differentialdiagnostisch auch eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit unreifen und dissozialen Zügen, ICD-10 F61.0, in
Erwägung ziehen, wobei jedoch eine solche Unterscheidung in Bezug auf die
therapeutischen Konsequenzen zweitrangig sei (Ergänzungsgutachten S. 31
Ziff. 6.1.1 und 6.1.2).
3.2
3.2.1 Der Rechtsvertreter des Beschuldigten
kritisierte an der Berufungsverhandlung – wie schon vor Vorinstanz –, dass
die von Dr. med. G.______ vorgenommene Begutachtung sowohl in
methodischer als auch inhaltlicher Hinsicht mangelhaft sei. Zum einen wären
mehr Interviews mit dem Beschuldigten notwendig gewesen; auch habe der
Gutachter keine Fremdberichte (Alltagsbeobachtungen) eingeholt, um die beim
Beschuldigten im Vorderrund stehende ADHS-Problematik zureichend abzuklären.
Zum anderen seien die Gutachterberichte in der Sache widersprüchlich und
nicht nachvollziehbar (act. 80 S. 21 ff. und S. 35a ff.).
3.2.2 Der Gutachter führte im Rahmen der ersten
Begutachtung am 22. September 2017 ein dreistündiges Interview mit dem
Beschuldigten durch (Gutachten, S. 3). Dass diese unmittelbare
psychiatrische Exploration nicht ausreichend gewesen wäre, ist nicht
ersichtlich. Der Gutachter hat in seiner Eingabe vom 16. November 2018
klargemacht, dass in der Psychiatrie keine verbindlichen Vorgaben zur konkreten
Dauer einer Begutachtung bestünden (und solche sind auch dem Gericht keine
bekannt). Das einzig entscheidende Kriterium für den Umfang einer
Begutachtung liege darin, alle erforderlichen Informationen zu erlangen,
welche für die Expertise notwendig seien (act. 19 S. 1 und
S. 2 oben). Diesem Standpunkt ist aus Sicht des Gerichts nichts entgegenzuhalten.
Verfügt ein Gutachter nach einem – wie hier – mehrstündigen Einzelgespräch
über die erforderlichen Erkenntnisse, zumal ihm ebenso die umfangreichen
Untersuchungsakten sowie testpsychologische Untersuchungsergebnisse
vorlagen, so drängen sich keine wiederholten Besprechungen bzw. Befragungen
auf. Anders verhielte es sich allenfalls, wenn sich aus dem Einzelgespräch
offensichtlich Widersprüche zu den Akten ergäben; derlei ist hier aber nicht
erkennbar und wurde von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht.
Hinzu kommt noch Folgendes: Vom Obergericht beauftragt mit
der Erstattung eines Ergänzungsgutachtens führte Dr. med. G.______ am
20. September 2019 abermals ein Explorationsgespräch mit dem
Beschuldigten, diesmal von zweieinhalb Stunden Dauer (Ergänzungsgutachten,
S. 2). Damit hat der Gutachter den Beschuldigten insgesamt zweimal in
eingehenden Gesprächen exploriert. Indem sich bei der zweiten Begutachtung
keine Widersprüchlichkeiten gegenüber der ersten Exploration ergeben haben,
lässt sich daraus retrospektiv durchaus folgern, dass schon der bei der
ersten psychiatrischen Abklärung getätigte Prüfaufwand zureichend war.
3.2.3 Die gutachterliche diagnostizierte
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.88) ist beim Beschuldigten gepaart mit
einer ADHS-Problematik (ICD-10 F90.0) (siehe zuvor E. 3.1). Der
Rechtsvertreter des Beschuldigten machte bereits vor Vorinstanz und erneut
vor Obergericht geltend, eine ADHS-Störung schliesse eine Persönlichkeitsstörung
von vornherein aus und sei daher Letztere fälschlicherweise diagnostiziert
worden, womit das Gutachten inhaltlich einen qualifizierten Mangel aufweise
(act. 80 S. 22 ff. sowie S. 35a ff.; siehe auch
act. 50 S. 3 ff.).
All dem kann nicht gefolgt werden. Der Gutachter hat
bereits im vorinstanzlichen Verfahren sowie erneut im Berufungsverfahren
schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass – erstens – die
Eingangskriterien für die Diagnose "Persönlichkeitsstörung"
erfüllt sind und dass – zweitens – die Persönlichkeitsstörung beim Beschuldigten,
vereinfacht ausgedrückt, einem krankhaften und vorliegend deliktsrelevanten
Grundzustand entspricht, während die ADHS-Störung diese Grundproblematik teilweise
zwar überlappt, aber für die Deliktsbegehung nicht ursächlich war
(act. 19 S. 6; act. 71 S. 20 ff. Ziff. 5.1).
Die in diesem Zusammenhang aus Sicht des Gerichts zentralen und vom Gutachter
anhand der gesamten Aktenlage plausibel und widerspruchsfrei erörterten
Erkenntnisse sind die folgenden (Interpunktion teilweise modifiziert):
1.)
"[Es] zeigt sich in der Biografie des Exploranden,
dass er in der Wahrnehmung und Interpretation von Dingen, Menschen und
Ereignissen und auch in Einstellungen und Vorstellungen von sich selbst und
anderen deutliche Auffälligkeiten zeigt. Es zeigt sich auch, dass er immer
wieder Probleme mit der Impulskontrolle und der Bedürfnisbefriedigung hatte
und es so immer wieder zu zwischenmenschlichen Problemen gekommen ist. Dies
zeigte sich auch in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Delikte. Er kann – wie
im Vorgutachten ausgeführt – eigene Gefühle nur vermindert wahrnehmen;
diesbezüglich wurde der Begriff der Alexithymie [Gefühlsblindheit,
Gefühlskälte; Anm. des Gerichts] erwähnt, das heisst, der Explorand hat
Mühe, die Empfindungen, die er bei seinem Gegenüber auslöst oder die Gefühle
seines Gegenübers "zu lesen". Das Verhalten ist andauernd und
gleichförmig und nicht auf Episoden einer psychischen Krankheit, wie zum
Beispiel einer ADHS, begrenzt. Dies wäre sonst in Phasen, in denen er
mediziert und damit kompensiert war, anders gewesen. […]. Das hier
Beschriebene ist aus gutachterlicher Sicht zu unterscheiden von Symptomen,
die durch ein ADHS erklärt werden können. Dabei zeigt sich, dass sein
zwischenmenschliches Verhalten eben auch in Phasen, in denen er Medikamente
genommen hat, auffällig war. […] Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein
ADHS mit einer Minderung der Impulskontrolle und Unaufmerksamkeit
einhergeht, so mag das zwar die Hemmschwelle für bestimmte Handlungen
senken, gleichzeitig erklärt das aber nicht zum Beispiel seine Handlungen
gegenüber B.I. [siehe zu dieser Begebenheit act. 25
S. 3 ff.; Anm. des Gerichts] oder aber auch in Bezug auf die
verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe. Zusammengefasst sind somit – wie
bereits im Vorgutachten festgehalten – die Eingangsvoraussetzungen für die
Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zweifelsohne gegeben" (zum
Ganzen: Ergänzungsgutachten, S. 21).
2.)
"Darüber hinaus leidet der Explorand unter einem
ADHS, ICD-10 F90.0. Im Vorgutachten wurde festgehalten, dass dieses ADHS
zwar noch feststellbar sei, es hat sich aber weder in er klinischen
Beobachtung noch in der testpsychologischen Untersuchung als ausgeprägt
gezeigt. […] Insoweit wurde auch die Diagnose des ADHS im Vorgutachten
nicht verworfen oder ausgeschlossen. Diese Diagnose liegt zweifelsohne
seit Kindheit vor, dazu benötigt es auch keine weitere Fremdanamnese. Die
Frage stellt sich nach dem Ausmass der Diagnose in Bezug auf die dem
Exploranden vorgeworfenen Taten. Hier mag es zu einer Vermischung der
ADHS-Problematik, welche nur noch ein vergleichsweise geringes Ausmass
annimmt, und der Persönlichkeitsstörung kommen. Das heisst, der Explorand
hat eine verminderte Impulskontrolle und Frustrationstoleranz aufgrund
seiner Persönlichkeitsstörung und diese wird dann – je nach Situation –
noch durch die ADHS-Symptomatik verstärkt. Auch wenn die wiederholten
Angaben des Exploranden von einem "anderen A.______" selten
vorgekommen sind, so zeigt das doch das Gefühl von Ich-Fremdheit, was die
Persönlichkeitskomponente beinhaltet und nicht das ADHS. Aufgrund des ADHS
kann der Explorand schlechter mit Langeweile umgehen, was ihn dann
teilweise frustriert. Dass er aber zum Beispiel angab, Gleichaltrige eher
nicht anzuschreiben, weil er glaube, dass diese ihn zurückweisen würden, spiegelt
seine unreife Persönlichkeit wider und nicht seine ADHS-Problematik.
Betrachtet man die verschiedenen Tatvorwürfe, so wäre zum Beispiel der
Vorwurf der Tätlichkeit anlässlich eines Eishockey-Spiels eventuell der
ADHS-Symptomatik zuzuschreiben. Die sexuell motivierten Taten jedoch seinen
fehlenden Problemlösungsstrategien und dem fehlenden Umgang mit
Frustrationserlebnissen, was persönlichkeitsbedingt ist. Zusammenfassend
ist somit die ADHS-Symptomatik zwar nicht völlig unbedeutend in Bezug auf
die dem Exploranden vorgeworfenen Taten (und die Behandlung), sie ist aber
sicherlich zweitrangig im Vergleich zu den ausgeprägten
Persönlichkeitsauffälligkeiten" (zum Ganzen: Ergänzungsgutachten,
S. 23 f.).
Steht somit gemäss der vom Gutachter schlüssig erörterten
Diagnose fest, dass die ADHS-Symptomatik von lediglich nachrangiger Bedeutung
ist, so bestand für den Gutachter in methodischer Hinsicht – entgegen der
Auffassung des Verteidigers (siehe dazu act. 50 S. 5, act. 80
S. 23) – auch keine Veranlassung, diesbezüglich noch weitergehende
Abklärungen zu treffen. Dies, weil zur Beantwortung der massnahmenrechtlich
relevanten Fragestellungen die Hauptdiagnose "unreife Persönlichkeitsstörung,
ICD-10 F60.88" bzw. "kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen
und dissozialen Zügen, ICD-10 F61.0" ausschlaggebend ist.
3.3
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die von Dr.
med. G.______ durchgeführte (zweimalige) Begutachtung des Beschuldigten
weder in methodischer noch in qualitativer Hinsicht zu beanstanden ist. Für
die von der Verteidigung beantragte Einholung eines weiteren Gutachtens bzw.
eines Obergutachtens (act. 50 sowie act. 80 S. 21 ff. und
S. 35a) besteht daher keine Notwendigkeit. In Anwendung von
Art. 82 Abs. 4 StPO kann sodann ergänzend auf die Erwägungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werde, worin bereits die Vorinstanz mit
einlässlicher und zutreffender Begründung die von Dr. med. G.______
durchgeführte Exploration des Beschuldigten als fachlich-korrekt und die
schriftliche Expertise als inhaltlich schlüssig beurteilt hat (act. 45
S. 29 ff. E. 9.5. und E. 9.6.).
4.
4.1 Ist ein Täter psychisch schwer gestört, so
ordnet das Gericht gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre
Behandlung an, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das
mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang steht (lit. a) und
zugleich zu erwarten ist, durch die stationäre Therapie lasse sich der Gefahr
weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten
begegnen (lit. b). Sind diese Eingangsvoraussetzungen für eine
stationäre Behandlung erfüllt, so ist eine solche vorzusehen, wenn eine
Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters
zu begegnen und zudem ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die
öffentliche Sicherheit dies erfordert (Art. 56 Abs. 1 lit. a
und lit. b StGB). Die Anordnung der Massnahme darf allerdings nur
erfolgen, wenn der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte
des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer
Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB);
überdies hat grundsätzlich eine geeignete Einrichtung für den Vollzug der
Massnahme zur Verfügung zu stehen (Art. 56 Abs. 5 in Verbindung mit
Art. 59 Abs. 2 und Abs. 3 StGB). Das Gericht hat sich bei
seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf ein forensisch-psychiatrisches
Gutachten abzustützen (Art. 56 Abs. 3 StGB).
War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und
ist er in der Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das
Gericht unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie in Art. 59 Abs. 1
StGB festgehalten sind, in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen
(Art. 61 Abs. 1 StGB). Mit einer Massnahme im Sinne von Art. 61 Abs. 1 StGB soll eine erheblich gestörte oder gefährdete Entwicklung
mit erzieherischen Mitteln behoben werden. Diese Massnahmen sollen bei jungen
Erwachsenen Anwendung finden, deren Entwicklung sich noch wesentlich
beeinflussen lässt und die einer derartigen Erziehung zugänglich erscheinen.
Sie sind mit ihren aus dem Jugendstrafrecht hereinwirkenden Gesichtspunkten
auf Personen zugeschnitten, die sich nach Persönlichkeitsstruktur und
Begehungsweise noch in den weiteren Umkreis der Adoleszenzkriminalität
einordnen lassen (Jann Schaub,
Art. 61 N 1, in Damian Graf
[Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 1. Aufl., Bern 2020). Der mit einer
Massnahme für junge Erwachsene verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens
vier Jahre, wobei die Massnahme spätestens dann aufzuheben ist, wenn der
Täter das 30. Altersjahr vollendet hat (Art. 61 Abs. 4 StGB).
Die Vorinstanz ordnete im angefochtenen Entscheid über den
Beschuldigten eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61
StGB an. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Anschlussberufung, es sei
eine stationäre Massnahme nach Massgabe von Art. 59 StGB vorzusehen,
derweil die Verteidigung (wenn überhaupt) für eine lediglich ambulante
Therapie im Sinne von Art. 63 StGB unter Aufschub der Strafe plädiert
(siehe dazu bereits oben E. VIII. 1.).
4.2 Die beim Beschuldigten gutachterlich fundiert
und schlüssig erkannte "unreife Persönlichkeitsstörung, ICD-10
F60.88" bzw. "kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen und
dissozialen Zügen, ICD-10 F61.0" (Gutachten, S. 41 ff.
Ziff. 4.1 und S. 52 Ziff. 5.1.1 sowie Ergänzungsgutachten,
S. 20 ff. Ziff. 5.1 und S. 31 Ziff. 6.1.2) stellt
eine psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB dar (AK
StGB-Schaub, Art. 59
N 5). Sodann ist der Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und
den vom Beschuldigten begangenen schwerwiegenden Sexualtaten evident
(Gutachten, S. 53 Ziff. 5.4.1; siehe zudem act. 19 S. 2
unten und S. 3); die psychische Störung ist daher in rechtlicher
Hinsicht als schwer einzustufen (AK StGB-Schaub,
Art. 59 N 6).
4.3 Der Gutachter bejaht ferner mit ausführlicher
und stichhaltiger Begründung eine vom Beschuldigten ausgehende Gefahr
neuerlicher Sexualstraftaten, sollte er nicht einer stationären
therapeutischen Massnahme zugeführt werden; hierauf kann vollumfänglich
verwiesen werden (Gutachten, S. 46 ff. Ziff. 4.4 und
Ziff. 4.5 sowie S. 53 f. Ziff. 5.4.2, Ziff. 5.4.4
und Ziff. 5.4.5; Ergänzungsgutachten, S. 25 ff. Ziff. 5.2
und Ziff. 5.3 sowie S. 31 Ziff. 6.1.3). Entgegen der Ansicht
der Verteidigung (act. 80 S. 30 f.) weist der Umstand, dass
der Beschuldigte seit dem Vorfall vom August 2017 in Bezug auf
Sexualstraftaten nicht mehr auffällig geworden ist, keineswegs auf eine
geringer gewordene Rückfallgefahr hin. Wie der Gutachter überzeugend darlegt,
bestehen die (unbehandelten) Risikofaktoren in der Persönlichkeit des
Beschuldigten nach wie vor; das Thema Sexualität ist beim Beschuldigten immer
noch sehr konflikthaft besetzt und sind Neigungen zu Frauen in der Nähe des Schutzalters
weiterhin erkennbar. Hinzu kommt die in der Persönlichkeit des Beschuldigten
angelegte Dissozialität, welche sich zwischenzeitlich in einem Vermögensdelikt
(siehe act. 25 S. 3 ff.) erneut offenbart hat. Dass es nicht
ebenso im Sexualbereich zu einem Rückfall kam, ist denn auch in erster Linie
dem Druck des vorliegenden Strafverfahrens geschuldet und nicht auf eine
nachhaltig verinnerlichte Verhaltensänderung zurückzuführen
(Ergänzungsgutachten, S. 29 und S. 32 Ziff. 6.3).
Eine lediglich ambulante Massnahme im Sinne von
Art. 63 StGB unter Aufschub der Strafe, wie von der Verteidigung
beantragt, wird vom Gutachter zu Recht verworfen (Gutachten, S. 54
Ziff. 5.4.4; Ergänzungsgutachten, S. 30). Der Beschuldigte befand
sich von 2002 bis 2011 bei Dr. med. H.______, Facharzt FMH Kinder- und
Jugendpsychiatrie, in jugendpsychiatrischer Behandlung seiner ADHS-Symptomatik.
Als der Beschuldigte im August/September 2017 in Untersuchungshaft war,
führte Dr. med. H.______ mit ihm im Gefängnis zwei Therapiesitzungen durch
(siehe dazu Ordner 4, Register 12, act. 12/34). Nach der
Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft war es dann allerdings
Dr. med. H.______ nicht möglich, die psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behandlung des Beschuldigten ambulant weiterzuführen. Obwohl Dr. med.
H.______ dem Beschuldigten flexibel Termine anbot, blieb dieser
unentschuldigt fern oder liess die Termine kurzfristig ausfallen (siehe dazu
Ergänzungsgutachten [act. 71], dort im Anhang das Schreiben von Dr. med.
H.______ vom 29. September 2019). Anlässlich der Berufungsverhandlung
bestätigte der Beschuldigte diese Angabe; es treffe zu, dass er Probleme mit
der Einhaltung von Terminen habe. Sodann erklärte er, dass er nach seinem
Wegzug aus dem Glarnerland am (damals) neuen Wohnort in [...] zwar einmal bei
einem Psychiater einen Termin abgemacht habe, dann aber nicht hingegangen
sei; nach wie vor sei er in keiner Behandlung (act. 80
S. 10 f.). Der erwerbslose Beschuldigte lebt seit längerem ohne
jegliche Struktur einfach so in den Tag hinein und es ist auch perspektivisch
keine Veränderung abzusehen (act. 80 S. 5 f.). In einer
solchermassen desolaten Situation vermöchte eine nur ambulante psychiatrische
Behandlung des Beschuldigten – soweit er denn entsprechende Termine überhaupt
wahrnähme – keine nachhaltige positive Persönlichkeitsentwicklung zu
bewirken. Kommt hinzu, dass bei einer ambulanten Therapie in Freiheit keine
zureichenden Kontrollmöglichkeiten bestehen, und daher eingedenk der gänzlich
fehlenden Lebens- und Tagesstruktur eine erhebliche Gefahr für neuerliche
Sexualstraftaten bestünde (siehe dazu auch Gutachten, S. 54
Ziff. 5.4.4; siehe auch Ergänzungsgutachten, S. 28 unten und
S. 29 oben).
Ebenfalls nicht in Frage kommt eine ambulante Massnahme
begleitend zum Vollzug der Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte bedarf einer
engmaschigen Therapie, und zwar sowohl in Einzel- wie auch in Gruppensettings
(Gutachten, S. 50 unten und S. 51 oben). Eine solche tiefgreifende
Therapie ist im Zuge des ordentlichen Strafvollzugs nicht möglich.
4.4 Mit einer stationären therapeutischen Massnahme
lässt sich, wie im Gutachten überzeugend dargelegt, die Gefahr weiterer mit
der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Sexualstraftaten mit
grosser Wahrscheinlichkeit minimieren; zur Durchführung der entsprechenden
Massnahme stehen auch geeignete Institutionen zur Verfügung (Gutachten,
S. 50 f. Ziff. 4.5 und S. 54 Ziff. 5.4.5; Ergänzungsgutachten,
S. 28 ff. Ziff. 5.3 und S. 33 Ziff. 6.5).
An der Berufungsverhandlung von der
Obergerichtspräsidentin auf eine denkbare stationäre Behandlung angesprochen,
meinte der Beschuldigte, das sei "natürlich nicht sein Wunsch"; er
könnte nicht damit umgehen, irgendwo zu sein, ohne dabei zu wissen für wie
lange Zeit; unter solchen Umständen könnte er sich denn auch nicht auf eine
Behandlung einlassen (act. 80 S. 12). Auf die beim Beschuldigten
(noch) fehlende Therapiebereitschaft ist auch im Gutachten hingewiesen. Dies
sei aber – so ist im Gutachten weiter zu lesen – keineswegs aussergewöhnlich;
bei vielen stationären Massnahmen müsse erst einmal die nötige Motivation
aufgebaut werden, weshalb eine entsprechende Massnahme auch gegen
anfänglichen Widerstand durchaus erfolgversprechend durchgeführt werden
könne (Gutachten, S. 55 Ziff. 5.4.9). Für das Gericht ist
offensichtlich, dass der Beschuldigte sich bis jetzt schlicht noch nie
ernsthaft mit der Option einer stationären therapeutischen Behandlung
auseinandergesetzt hat, wozu aus seiner Sicht wohl auch keine Veranlassung
bestand, nachdem sein Verteidiger während des ganzen Verfahrens mit Nachdruck
die Notwendigkeit einer solchen Behandlung in Abrede gestellt hat. Der
Beschuldigte wandelt nun schon seit mehreren Jahren sozusagen gleichgültig
durchs Leben; mal meldet er sich beim RAV, mal beim Sozialamt, treibt ein
wenig Sport, begibt sich hin und wieder mit dem Velo in die Natur und besucht
Eishockeyspiele (act. 80 S. 6 f.). Das erklärt letztlich auch
seinen "Widerstand" gegen eine von ihm bis dahin nur als reine
Hypothese gesehene stationäre Therapie; er möchte einfach nicht aus seinem
liebgewonnenen Alltagstrott herausgerissen werden. Das Gericht ist daher
überzeugt, dass er sich in die Massnahme durchaus schicken wird, wenn ihm
deren Unausweichlichkeit nun bewusst wird.
4.5 Würde vorliegend alleine nur die Strafe
vollzogen und erfolgte keine stationäre therapeutische Behandlung, so ist
aufgrund der diesfalls unbehandelt fortdauernden schweren
Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten nicht zu erwarten, dass er in
Zukunft keine Sexualstraftaten mehr begehen würde. Mit Blick auf die Gefahr
weiterer solcher Straftaten ist eine stationäre therapeutische Massnahme
ohne weiteres verhältnismässig und liegt deren Anordnung nachgerade im
öffentlichen Interesse.
5.
Aus alldem folgt, dass vorliegend eine stationäre
therapeutische Behandlung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB
anzuordnen ist. In diesem Punkt ist daher die gegen jegliche Anordnung einer
Massnahme gerichtete Berufung des Beschuldigten abzuweisen, während die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, worin genau eine solche Massnahme
beantragt, gutzuheissen ist. Der Gutachter sprach sich bereits in seinem
ersten Gutachten primär für eine stationäre Massnahme nach Art. 59
Abs. 1 StGB aus; eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61
Abs. 1 StGB hat er lediglich alternativ diskutiert,
und zwar insofern, als der Beschuldigte in einer entsprechenden Institution
noch zusätzlich eine Lehre absolvieren könnte (Gutachten, S. 54
Ziff. 5.4.4 und S. 55 Ziff. 5.4.9). Im Ergänzungsgutachten
wird eine Massnahme für junge Erwachsene aufgrund des Alters des
Beschuldigten (inzwischen bereits im 27. Altersjahr) explizit nicht mehr
empfohlen (act. 71 S. 30). Dies aus Sicht des Gerichts vollkommen
zu Recht. Bei einer Massnahme nach Art. 61 StGB soll eine erheblich
gestörte oder gefährliche Entwicklung mit erzieherischen Mitteln behoben
werden; diese Massnahme soll bei jungen Erwachsenen Anwendung finden, deren
Entwicklung sich noch wesentlich beeinflussen lässt und die einer derartigen
Erziehung zugänglich erscheinen (siehe dazu bereits oben E. VIII. 4.1).
Vorliegend ist indes aufgrund der Begutachtung offenkundig, dass die beim
Beschuldigten festgestellte Persönlichkeitsstörung mittlerweile chronifiziert
ist und somit einer in erster Linie erzieherischen Therapie nicht mehr
zugänglich.
Der Vollzug der vorstehend ausgefällten Freiheitsstrafe
von 24 Monaten ist zugunsten der stationären therapeutischen Massnahme
aufzuschieben (Art. 57 Abs. 2 StGB).
IX.
Fazit und
Kostenregelung
1.
Als Ergebnis des vorliegenden Verfahrens ist
festzuhalten, dass die Berufung des Beschuldigten in allen Punkten abzuweisen
ist. Demgegenüber ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in den
zentralen Anträgen gutzuheissen (höhere Freiheitsstrafe und stationäre
Massnahme nach Art. 59 StGB); einzig in zwei marginalen Nebenpunkten
(Höhe der Übertretungsbusse; kein Widerruf der Vorstrafe) hat die
Anschlussberufung keinen Erfolg.
2.
2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren
ist auf CHF 3'000.- festzusetzen (Art. 8 Abs. 1 lit. b
Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5).
Die betreffende Gebühr ist beim vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens
dem Beschuldigten im Umfang von CHF 2'800.- aufzuerlegen;
der Restbetrag von CHF 200.- ist auf die Staatskasse zu nehmen
(Art. 428 Abs. 1 StPO).
2.2 Rechtsanwalt
B.______ ist als amtlicher Verteidiger für seine Bemühungen im
Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse mit CHF 8'069.35 (inkl. MwSt.)
zu entschädigen (act. 82). Der Beschuldigte hat der Gerichtskasse diese
Auslagen zurückzuerstatten, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 422
Abs. 2 lit. a StPO und Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Grundsätzlich liesse sich zwar erwägen, dem Beschuldigten nicht die gesamten
Kosten seines Verteidigers für das Berufungsverfahren zu überbinden, nachdem
die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung nicht in allen Punkten
Recht bekommen hat. Allerdings hat der Verteidiger selber in seinem Plädoyer
vor Obergericht zur Frage der hier unverändert belassenen Höhe der Busse
sowie zur Frage des Widerrufs der Vorstrafe keine substantiellen Ausführungen
gemacht und ist ihm diesbezüglich denn auch kein Vorbereitungsaufwand erwachsen,
welcher sich in seiner Honorarnote niedergeschlagen hätte.
2.3 Da das
Obergericht als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt
(Art. 408 StPO), ist auch über die von der Vorinstanz getroffene
Kostenregelung zu befinden. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher
eine Änderung an der vorinstanzlichen Kostenregelung nahelegen würde, zumal
auch der Rechtsvertreter des Beschuldigten hiergegen keine konkreten
Einwendungen vorgebracht hat. Die entsprechende Kostenregelung (act. 45
S. 35 f. Dispositiv-Ziff. 9-11) ist daher zu bestätigen.
____________________
Das
Gericht erkennt:
1.
Der Beschuldigte A.______ ist
schuldig
der versuchten
sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;
der mehrfachen
Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB;
der Übertretung
des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG.
2.
Der Beschuldigte
wird freigesprochen vom Vorwurf der sexuellen Belästigung im Sinne von Art.
198 StGB.
3.
Der Beschuldigte wird bestraft
mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie mit einer
Busse von CHF 300.‑. Die vom Beschuldigten erstandene Untersuchungshaft
von 38 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.
Die Busse ist zu bezahlen;
bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren
Stelle eine unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
4.
Über den Beschuldigten wird
eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59
Abs. 1 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe (Ziff. 3
hiervor) wird zugunsten dieser Massnahme aufgeschoben.
5.
Der bedingte Strafvollzug
hinsichtlich der vom Untersuchungsamt Uznach mit Strafbefehl vom
6. Mai 2015 ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je
CHF 20.- wird nicht widerrufen.
6.
Die beim Beschuldigten beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet,
konkret:
-
Mobiltelefon
HUAWEI (IMEI: [...]) (Ordner 3, Register 11, act. 11/24);
-
Mobiltelefon
Samsung, Galaxy S5, schwarz, inkl. Ladekabel (Ordner 3, Register 11, act.
11/25).
7.
Die Kantonspolizei Glarus wird ersucht, über
die Beschlagnahme und allfällige Einziehung der Langwaffe, Special Purpose Rifle, Cal. 6 mm x 45, Seriennummer 13F32692
(Ordner 3, Register 11, act. 11/26) oder deren Rückgabe an den Beschuldigten zu
entscheiden.
8.
Es wird davon
Vormerk genommen, dass keine konkreten Zivilforderungen geltend gemacht
wurden.
9.
Die Gerichtsgebühr für das
erstinstanzliche Verfahren SG.2018.0056 und das Berufungsverfahren wird auf
insgesamt CHF 8'000.- festgesetzt.
Die weiteren
Verfahrenskosten betragen:
[...]
10.
Die Kosten gemäss
Dispositiv-Ziff. 9 hiervor werden abzüglich eines Gebührenanteils von
CHF 200.- vollumfänglich auferlegt und von ihm bezogen. Die Kosten der
amtlichen Verteidigung werden vom Beschuldigten erst bezogen, wenn es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschuldigten werden spätestens im Januar 2025 überprüft.
11.
Der amtliche Verteidiger,
Rechtsanwalt B.______, wird aus der Gerichtskasse für seine Bemühungen im
vorinstanzlichen Verfahren SG.2018.00056 mit CHF 8'715.75
(inkl. MwSt. und Auslagen) sowie im Berufungsverfahren mit
CHF 8'069.35 (inkl. MwSt.) entschädigt.
Es wird vorgemerkt, dass dem
amtlichen Verteidiger die Entschädigung für seine Bemühungen bis 21.
Dezember 2017 (Untersuchungsverfahren) bereits ausbezahlt worden ist.
12.
Schriftliche Mitteilung an:
[…]