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Entscheid

OG.2019.00015

Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie etc.

16. November 2020Deutsch76 min

med. G.______, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe­rapie, ein Ergän­zungs­gutsachten

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Urteil

vom 16. November 2020

Verfahren

OG.2019.00015

A.______ Beschuldigter,

Berufungskläger

und

Anschlussberufungsbeklagter

amtlich

verteidigt durch B.______

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des

Kantons Glarus

Anklägerin,

Berufungsbeklagte

und

Anschlussberufungsklägerin

vertreten

durch den Staatsanwalt

Gegenstand

versuchte

sexuelle Handlungen mit einem Kind etc.

über die Anträge:

A. des

Beschuldigten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (gemäss Berufungserklärung vom 11. Februar 2019 [act. 50]

sowie den Aus­füh­rungen des Verteidigers an der Beru­fungs­verhandlung vom

17. Januar 2020 [act. 80 S. 3, S. 3a und

S. 44f]):

1.

Es seien Dispositiv-Ziffer 1

Absatz 1 (Schuldspruch wegen versuchter sexueller Handlungen mit einem

Kind), Ziffer 3 (Strafmass), Ziffer 4 (stationäre Massnah­me)

sowie die Ziffern 9 und 10 (Kostenregelung) des Urteils der Strafkammer des

Kantonsgerichts vom 16. Januar 2019 aufzuheben.

2.

Es sei der Beschuldigte vom

Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von

Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizu­sprechen.

3.

Es sei der Beschuldigte für

das Vergehen der mehrfachen Pornografie zu einer Geldstrafe von

50 Tagessätzen zu je CHF 30.-, unter Anrechnung der Polizei- und

Untersuchungshaft von 39 Tagen, zu verurteilen. Die Geldstrafe sei

bedingt aufzuschieben bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4.

Für den Fall einer

Verurteilung wegen versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind sei der

Beschuldigte wie folgt zu bestrafen, jeweils unter Anrechnung der Polizei-

und Untersuchungshaft von 39 Tagen:

Geldstrafe von

120 Tagessätzen zu CHF 30.-, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von drei Jahren;

sollte eine unbedingte

Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, sei diese zuguns­ten einer ambulanten

Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB aufzuschieben;

eventualiter sei eine

unbedingte Freiheitsstrafe von 4 Monaten auszusprechen.

5.

Die Gerichts- und

Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (inkl.

Untersuchungsverfahren) seien vom Staat zu übernehmen.

6.

Es sei dem Beschuldigten aus

der Staatskasse eine Genugtuung in der Höhe von CHF 7'800.-

auszurichten.

7.

Es sei die Anschlussberufung

der Staatsanwaltschaft abzuweisen und sei dabei insbesondere auch die Busse

für die Übertretung des Waffengesetzes beim vor­instanzlich festgesetzten

Betrag von CHF 300.- zu belassen.

8.

Alles unter gesetzlicher

Kostenfolge.

B. der

Staatsanwaltschaft (gemäss den Ausführungen des

Staatsanwaltes an der Berufungsver­handlung vom 17. Januar 2020

[act. 80 S. 3b]):

1.

Es sei in Abänderung von

Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils der Strafkammer des Kantonsgerichts

vom 16. Januar 2019 der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von

24 Monaten, unter Anrechnung von 38 Tagen Haft, zu bestrafen; dies als

Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

31. Oktober 2018.

Der vom Untersuchungsamt

Uznach am 6. Mai 2015 gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe von

10 Tagessätzen zu je CHF 20.- sei zu wiederrufen.

2.

Es sei in Abänderung von

Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils anstelle der

stationäre Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB

eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen.

3.

Es sei in Abänderung von

Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils die Bus­se für die

Übertretung des Waffengesetzes auf CHF 500.- festzusetzen, bei

Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.

1.1 Am 10. August

2017 trat der Beschuldigte A.______ über eine online Chat-Unterhaltung mit

dem fiktiven 13-jährigen Mädchen «XY.______» in Kontakt. Bei «XY.______»

handelte es sich in Wirklichkeit um verdeckte Fahnder der Koordinations­stelle

zur Bekämpfung der Internetkriminalität (KOBIK). Der Beschuldigte bot dem

Mädchen per Chat Geld an, wenn es sich mit ihm für einen «blowjob» treffen

würde. Nachdem sich des Beschuldigte wiederholt vergewissert hatte, dass

«XY.______» 13 Jahre alt ist, vereinbarte er mit ihr ein Treffen am

Bahnhof in Nieder- und Ober­urnen (Gemeinde Glarus Nord; im Folgenden:

Bahnhof Niederurnen). Der Beschul­digte erschien am 16. August 2017

kurz nach 18 Uhr am vereinbarten Treffpunkt, wo er von der Polizei umgehend

festgenommen wurde (siehe dazu act. 1 S. 2 f. Bst. A.).

1.2 Im Rahmen einer

bereits zuvor gegen den Beschuldigten eröffneten Strafun­tersuchung entdeckte

die Polizei auf dessen Mobiltelefon pornografische Bilder sowie eine

Filmaufnahme von zwei minderjährigen Mädchen, wobei der Beschul­digte die

Filmaufnahme per WhatsApp an unbekannte Drittperso­nen gesendet hatte

(act. 1 S. 4 Bst. B.).

1.3 Sodann soll der

Beschuldigte am 22. Februar 2016 der damals knapp 11‑jäh­rigen […]

auf ihrem Heimweg von der Schule gefolgt sein und sie gefragt haben, ob sie

das Wort "Blasen" kennen würde und ob er ihr im Zusammen­hang mit

"Blasen" einmal etwas Lustiges zeigen solle (act. 1 S. 5

Bst. C.).

1.4 Ferner erwarb der

Beschuldigte im Jahr 2015 eine Softair-Waffe, konnte dazu aber später keinen

schriftlichen Kaufvertrag vorweisen (act. 1 S. 5 f. Bst. D.).

2.

Am 21. Juni 2018 erhob die

Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten bei der Strafkammer des

Kantonsgerichts wegen der zuvor dargelegten Sachverhalte Anklage

(act. 1); konkret legte sie ihm darin die folgenden strafbaren

Handlungen zur Last:

a)

versuchte sexuelle Handlungen mit einem

Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit

Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalt oben Ziff. 1.1);

b)

mehrfache (qualifizierte) Pornografie im Sinne

von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Sachverhalt oben

Ziff. 1.2);

c)

sexuelle Belästigung im Sinne von

Art. 198 StGB (Sachverhalt oben Ziff. 1.3);

d)

Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von

Art. 34 Abs. 1 lit. d WG in Verbindung mit Art. 11

Abs. 1 und Abs. 2 WG (Sachverhalt oben Ziff. 1.4).

3.

Die Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus fällte am 16. Januar

2019 nachste­hen­des Urteil (act. 45 S. 34 ff.).

1.

A.______ ist schuldig

der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im

Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;

der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4

Satz 2 StGB;

der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34

Abs. 1 lit. d WG.

2.

E wird freigesprochen vom Vorwurf der sexuellen

Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB.

3.

A.______ wird, teilweise als Zusatzstrafe zum

Strafbefehl der Staats­anwaltschaft Winterthur / Unterland vom 31. Oktober

2018, unter Anrech­nung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von

insgesamt 39 Tagen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten

verurteilt.

4.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu Gunsten einer

stationären Mass­nahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB in

Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben.

5.

A.______ wird zu einer Busse von CHF 300.— verurteilt.

Bei Nichtbe­zahlung wird die Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei

Tagen umge­wandelt.

6.

Die folgenden bei A.______ beschlagnahmten Gegenstände

werden eingezogen und vernichtet:

-Mobiltelefon HUAWEI (…) (Ordner 3, Regis­ter 11, act.

11/24);

-Mobiltelefon Samsung, Galaxy S5, schwarz, inkl.

Ladekabel (Ord­ner 3, Register 11, act. 11/25).

7.

Die Kantonspolizei Glarus wird ersucht, über die

Beschlagnahme und all­fällige Einziehung der Langwaffe, Special Purpose

Rifle, Cal. 6 mm x 45, Seriennummer 13F32692 (Ordner 3, Register 11, act.

11/26) oder deren Rückgabe an den Beschuldigten zu entscheiden.

8.

Es wird davon Vormerk genommen, dass keine konkreten

Zivilforderungen geltend gemacht wurden.

9.

[Gerichtsgebühr und Untersuchungskosten]

10.

[Kostenauflage zu Lasten von A.______]

11.

[Entschädigung der amtlichen Verteidigung]

4.

4.1 Am 11. Februar 2019 erhob der Verteidiger des Beschuldigten

rechtzeitig Beru­fung beim Oberge­richt (act. 50). Darin beantragt er

einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit einem

Kind. Im Übrigen sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von

50 Tagessätzen zu je CHF 30.- zu bestrafen [gemeint für die mehrfache

Pornografie], dies bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren; sodann seien

die Kosten des erst­instanzlichen Verfahrens sowie der Untersuchung auf die

Staatskasse zu nehmen und sei dem Beschuldigten eine Genugtuung in Höhe von

CHF 7'600.- zu entrichten. An der Berufungsverhandlung beantragte der

Verteidiger sodann ergänzend, dass die erstinstanzlich für die Übertretung

des Waffengesetzes festgesetzte Busse von CHF 300.- in diesem Betrag zu

bestätigen sei (act. 80 S. 44f).

4.2 Hierauf legte die Staatsanwaltschaft am 20. Februar 2019 rechtzeitig

Anschluss­berufung ein und verlangt dabei, es sei der Beschuldigte zu einer

Freiheits­strafe von 24 Monaten (unter Anrechnung von 38 Tagen Haft) und

einer Busse von CHF 1'000.- (Ersatz­freiheitsstrafe von 10 Tagen) zu

verurteilen; im Gegensatz zur Vorinstanz sei sodann nicht eine stationäre

Mass­nahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB anzuordnen,

sondern eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB

(act. 55). Anlässlich der Berufungs­verhandlung beantragte der

Staatsanwalt eine Busse von noch CHF 500.- (act. 80 S. 3b).

5.

Der Verteidiger des Beschuldigten

stellte in der Berufungserklärung den Beweis­antrag, es sei über den

Beschuldigten ein Obergutachten einzuholen (act. 50 S. 2). Am

5. Juli 2019 beauftrage das Obergerichtspräsidium den Erstgutachter Dr.

med. G.______, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe­rapie, ein Ergän­zungs­gutsachten

über den Beschuldigten zu erstatten (act. 64).

Am 10. Oktober 2019

unterbreitete Dr. med. G.______ dem Obergericht das Zusatzgut­achten

(act. 71).

6.

Am 17. Januar 2020

fand die mündliche Berufungs­verhand­lung statt

(act. 80).

Am 16. November

2020 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 85). Der Entscheid

wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche

Urteilsbekannt­gabe ausdrücklich verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3

StPO; act. 80 S. 57).

Erwägungen

II.

Formelle Erwägungen

1.

Das hier angefochtene Strafurteil

der Strafkammer des Kantonsge­richts (act. 45) ist der Berufung zu­gänglich

(Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufungs­instanz überprüft das Urteil

nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2.

In Bezug auf den vorinstanzlichen

Schuldspruch (act. 45 S. 34 Dispositiv-Ziff. 1) ficht der

Beschuldigte in seiner Berufung einzig die Verurteilung wegen versuchter

sexueller Handlungen mit einem Kind an; die weiteren Schuldpunkte (mehrfache

[qualifizierte] Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4

Satz 2 StGB und Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von 34

Abs. 1 lit. d WG) werden von ihm nicht bestritten. Von ihm

unbeanstandet blieben ferner die Disposi­tiv-Ziffern 6-8 des vorinstanzlichen

Urteils. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte sind somit in Rechtskraft

erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Dies gilt ebenso

für den in Dispositiv-Ziff. 2 erfolg­ten Freispruch vom Vorwurf der

sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 188 StGB, hat nämlich die

Staatsan­waltschaft diesen Punkt in ihrer Anschlussberufung nicht mehr

aufgegriffen.

3.

Mit Berufung kann gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO geltend gemacht werden, die Vor­instanz habe

das Recht verletzt (einschliesslich Unangemessenheit) und/oder habe den

Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt.

III.

Vorwurf

der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind

(vom

Beschuldigten bestritten)

1.

1.1

Mit Verfügung vom 8.

August 2017 ordnete die hiesige Staatsanwaltschaft eine verdeckte Fahndung

gegen den Beschuldigten an (Ordner 3, Register 6, act. 6/9). Zur

Begründung dieses Schrittes führte die Staatsanwaltschaft Folgendes aus

(a.a.O., act. 6/9 S. 2): «Der Beschuldigte

sprach im Februar 2016 ein 10-jähriges Mäd­chen auf der Strasse an und fragte

es nach kurzem Gespräch, ob er ihm "etwas Lustiges zeigen solle, was mit

blasen zu tun hätte" [siehe zu diesem Sachverhalt auch oben E. I.1.3].

Weiter sprach der Beschuldigte im Februar 2016 ein 9-jähriges Mädchen auf der

Strasse an und fragte es nach der Mobiltelefonnummer, welche das Mädchen ihm

dann auch gab. Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen, insbe­sondere der

Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten, wurden zahlreiche

Chatverläufe sichergestellt, welche der Beschuldigte mit minderjährigen

Mädchen führte. An den Chats ist auffällig, dass der Beschuldigte deren

Verlauf jeweils zügig auf sexuelle Handlungen, insbesondere das Thema

'Blowjob', lenkte. Im Herbst/ Winter 2016 chattete der Beschuldigte mit zwei

minderjährigen Mädchen und versuchte mit ihnen ein Treffen für einen

'Blowjob' zu vereinbaren. Der Beschuldigte bot den Mädchen dafür Geld an. Zu

einem Treffen kam es aufgrund der Anzeigeer­stattung durch die Mutter eines

der Mädchen jedoch nicht. die Ermittlungen bzw. die Durchsicht der

rapportierten Tatbestände haben erkennbar eine Steigerung im Verhalten des

Beschuldigten gezeigt. Durch die verdeckte Fahndung soll insbesondere geklärt

werden, wie weit der Beschuldigte geht bzw. bereit ist zu gehen – wenn sich

ein Mädchen vermeintlich auf ihn einlässt – und wel­che konkreten Absichten

er mit den Mädchen in sexueller Hinsicht hegt.»

1.2

Im erstinstanzlichen

Verfahren bestritt der Verteidiger des Beschuldigten die Rechtmässigkeit der

durchgeführten verdeckten Fahndung (siehe dazu act. 45 S. 7 f.

E. 1.4.1.). Die Vorinstanz legte indes im angefochtenen Entscheid zutreffend

dar, dass vorliegend die Anordnung einer verdeckten Fahndung im Lichte sowohl

von Art. 298a ff. StPO als auch Art. 26b PolG/GL (GS V A/11/1)

gerechtfertigt war (act. 45 S. 8 ff. E. 1.4.2.-1.4.4.).

Darauf kann hier in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO integral

verwiesen werden, zumal der Verteidiger des Beschuldigten im Beru­fungsverfahren

konkret gegen die Anordnung der verdeckten Fahndung keine Ein­wendungen

mehr erhoben hat.

2.

2.1

Im Rahmen der

verdeckten Fahndung wurde der Beschuldigte vom 10. bis 16. August 2017

von der Bundeskriminalpolizei, Kommissariat KOBIK, via WhatsApp überwacht

(Ordner 2, Register 6, act. 6/6 S. 2 oben). Am 10. August 2017

trat der Beschuldigte per WhatsApp mit XY.______ in Kontakt, wobei es sich

bei XY.______ in Tat und Wahrheit um ein fiktives Mädchen im Alter von 13

Jahren handelte, für welches sich die verdeckten Fahnder der

Bundeskriminalpolizei ausgaben.

2.2

In der Anklage ist der

Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und XY.______ (siehe dazu die

Aufzeichnung in Ordner 3, Register 6, act. 6/13) folgen­dermassen

wiedergegeben (act. 1 S. 2 f.):

"Der Beschuldigte führte im Zeitraum von Juli 2015 bis 16.08.2017

über Facebook-Messenger und Whatsapp zahlreiche Chat-Gespräche mit u.a.

minderjährigen Mäd­chen, wobei der Chatinhalt vom Beschuldigten jeweils

schnell auf die Thematik "blowjob" (englische Bezeichnung für eine

Form des Oralverkehrs, bei der der Penis durch Mund, Zunge und Lippen des

Sexualpartners stimuliert wird) gelenkt wurde. Dabei trat der Beschuldigte am

10.08.2017

in Kontakt mit dem fiktiven Mädchen "XY.______" (im

Folgenden "XY.______" genannt). Bei "XY.______" handelte

es sich um zwei verdeckte Fahnder der Koordinationsstelle zur Bekämpfung der

Internetkriminalität (KOBIK), welche den Beschuldigten am 10.08.2017, 12.20 Uhr,

per Whatsapp mit der alltäglichen und unverfänglichen Nachricht "hooooiiiii

und? guet gange? gwun­ne?" kontakierten. Der Beschuldigte konnte die

Rufnummer des Absenders nicht einordnen. Der Beschuldigte anwortete sofort

und begann eine Chat-Unterhaltung mit "XY.______", die ihm nicht

bekannt war und in der Annahme, dass sie irrtümlich an ihn gelangt war.

Bereits nach wenigen Minuten (10.08.2017, 12.25 Uhr) erkundigte sich der

Beschuldigte nach dem Alter von "XY.______", welche ihr Alter als

13.

bezeichnete. Wenige Minuten später (10.08.2017, 12.42 Uhr) erkundigte sich

der Beschuldigte bei "XY.______", ob diese Geld brauchen könne. In

der Folge bot der Beschuldigte "XY.______" an, dass er ihr Schuhe

kaufen würde und vergewisserte sich erneut, ob "XY.______" tat­sächlich

13.

Jahre alt sei (10.08.2017, 12.54 Uhr). Kurz darauf (10.08.2017, 13.01 Uhr)

lenkte der Beschuldigte den Chat-Inhalt auf sexuelle Themen, indem er

"XY.______" fragte "Weisch was bj isch".

Anschliessend erkundigte sich der Beschuldigte über die Erfahrungen von

"XY.______" mit dieser sexuellen Praktik: Der Beschuldigte fragte

"XY.______", ob sie schon einmal einen "blowjob" gemacht

habe. Als sie verneinte, fragte der Beschuldigte, warum sie dies noch nie

gemacht habe und wie sie sich das vor­stelle. Zudem fragte er

"XY.______" nach ihrem Wohnort (10.08.2017, 13.04 - 14.45 Uhr). Am

nächsten Tag kontaktierte der Beschuldigte "XY.______" erneut

(11.08.2017, 07.58 Uhr) und lenkte den Chat-Inhalt erneut gezielt auf die

Thematik "blowjob" und bot "XY.______" Geld an, wenn sie

sich mit ihm für einen "blowjob" treffen würde ("das söll

heissä dass ich dir alles kaufää oder alles gibe was du wilsch wänn du mir

kurz eis blasä Würsch", 11.08.2017, 11.30 Uhr). In der Folge

versuchte der Beschuldigte in zahlreichen weiteren Chatnachrichten

"XY.______" davon zu überzeugen, dass diese ihm einen

"blowjob" gegen Geld mache, wobei der Beschuldigte

"XY.______" mehrfach erklär­te, wie sie dann vorzugehen habe und

den Geldbetrag für den "blowjob" mehrmals erhöhte (11.08.2017,

11.30

- 11.53 Uhr; 13.08.2017, 10.53 Uhr - 11.23 Uhr, 15.08.2017, 10.38 Uhr –

21.49

Uhr). Am 15.08.2017 versuchte der Beschuldigte "XY.______" zu

einem Treffen am gleichen Tag zu bewegen, welches jedoch aufgrund eines

behaupteten Termins von "XY.______" scheiterte. In der Folge

vereinbarte der Beschuldigte mit "XY.______" ein Treffen für den

Folgetag beim Bahnhof Niederurnen (15.08.2017, 13.08 Uhr - 14.39 Uhr). Zudem

erkundigte sich der Beschuldigte bei "XY.______" nach deren

weiteren sexuellen Erfahrungen ("Anderi Frag..hätt schomal Einä dini

Muschi gleckt?", 15.08.2017, 14.33 Uhr) und teilte ihr mit, dass er

sie am Folge­tag zusätzlich zum "blowjob" auch "lecken"

wolle (15.08.2017, 15.25 Uhr). In weite­ren Chat-Nachrichten fragte der

Beschuldigte mehrmals nach einem Foto von "XY.______", worauf

"XY.______" dem Beschuldigten ein Foto schickte, auf welchem der

untere Teil eines Gesichtes mit vorgehaltenem Finger zu erkennen war

(15.08.2017, 15.27 - 21.49 Uhr). Am Folgetag, 16.08.2017, bat der Beschuldigte,

welcher in derselben Woche eine Lehrstelle begonnen hatte, darum das Treffen

von 14.00 Uhr auf 18.00 Uhr zu verschieben, da er am Nachmittag arbeiten

müsse. Damit "XY.______" sich auf die Verschiebung des Treffens

einliess, bot er ihr erneut mehr Geld als Gegenleistung an ("Bitte

Hüt abig am 6ii dafüür Gib ich dir au mee geld EHREWORT; BITTE XY.______

Bitte!; dafür gib ich dir 800'000fr", 16.08.2017, 13.59 Uhr). Kurz

vor dem Treffen versicherte sich der Beschuldigte, ob "XY.______"

tatsächlich am Bahnhof Niederurnen warte und verlangte ein Foto als Beweis

(16.08.2017, 17.45 Uhr). Zudem fragte der Beschuldigte "XY.______"

kurz vor dem vereinbarten Treffen am Bahnhof Niederurnen mehrmals, ob sie

rasiert sei (16.08.2017, 17.48, 17.50 und 17.59 Uhr) und versi­cherte sich

erneut, ob "XY.______" tatsächlich 13 Jahre alt sei (16.08.2017,

17.51

Uhr). Am 16.08.2017, 18.03 Uhr, erschien der Beschuldigte am

vereinbarten Treffpunkt am Bahnhof in Niederurnen, dies in der Absicht, mit

"XY.______" Oralverkehr in der Form eines "blowjobs"

(Oralverkehr, bei dem der Penis durch Mund, Zunge und Lippen stimuliert

wird), oder anderen Oralverkehr wie Lecken der Vagina vorzunehmen. Der

Beschuldigte konnte am 16.08.2017, 18.05 Uhr, am Bahnhof Ober- und Niederur­nen

von der Polizei festgenommen werden.

2.3

Die Vorinstanz

erkannte im angefochtenen Entscheid, die Sachverhaltsdarstel­lung der

Staatsanwaltschaft gemäss Anklage entspreche dem tatsächlichen Chat-Verlauf,

stimme also mit den betreffenden Aufzeichnungen in den Untersuchungsak­ten

überein (act. 45 S. 6 E. 1.2.). Diese (zutreffende) Feststellung

der Vorinstanz blieb im Berufungsverfahren unbestritten; mit keinem Wort

machte die Verteidigung an der Berufungsverhandlung geltend, in der Anklage

sei der Chatver­lauf zwischen dem Beschuldigten und "XY.______"

nicht korrekt aufgezeichnet.

3.

3.1

In den Chat-Gesprächen

mit "XY.______" war der Beschuldigte unverkennbar und beharrlich,

ja sogar flehentlich, darauf aus, "XY.______" dazu zu verleiten,

mit ihm sexuel­le Handlungen vorzunehmen; dem Beschuldigten war dabei von

Anfang an bewusst, dass "XY.______" erst 13 Jahre alt war. All das

hat bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten

(act. 45 S. 6 E. 1.2. 2. Abschnitt sowie S. 11

E. 1.4.6.); es und kann daher darauf verwiesen werden (Art. 82

Abs. 4 StPO), ohne dass dazu noch weitergehende Ausführungen

erforderlich sind.

3.2

Der Verteidiger des

Beschuldigten machte an der Berufungsverhandlung sinn­gemäss geltend, der

Chat-Verlauf sei realitätsfremd gewesen. Der Beschuldigte habe im Verlauf der

Chat-Unterhaltung "XY.______" ganz unvermittelt mit der Frage kon­frontiert,

ob sie wisse, was ein "BJ" bzw. "Blowjob" sei und habe

ihr in der Folge absurd hohe Geldsummen angeboten, wenn sie mit ihm diese

sexuelle Handlung praktiziere. Auf eine solche Chat-Kommunikation aber, so

der Verteidiger weiter, hätte sich ein reales 13-jähriges Mädchen gar nicht

weiter eingelassen, hätte deren offensichtliche Absurdität erkannt und wäre

auf keinen Fall zum vereinbarten Treffpunkt hingegangen. Zudem hätte ein

reales 13-jähriges Mädchen auch nicht wieder per SMS Kontakt zum

Beschuldigten aufgenommen und ihm mitgeteilt, er sei "ein cooler

Typ", nachdem dieser ihr zuvor geschrieben habe "verpiss dich"

und sie danach auf WhatsApp geblockt habe. Der ganze Chat-Verlauf sei daher

nicht verwertbar (act. 80 S. 36 ff.).

Diese Einwendungen sind allesamt

unbehelflich. Zunächst ist festzuhalten, dass "XY.______" sich in

der Chat-Unterhaltung weder provokativ noch sonstwie ausserge­wöhnlich

verhielt, was bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend

erwogen hat, worauf denn auch verwiesen werden kann (act. 45 S. 11

E. 1.4.6. [Art. 82 Abs. 4 StPO]). Es war ausschliesslich der

Beschuldigte, der die Kommu­ni­kation im Chat sexualisierte, wobei

"XY.______" sich im Gespräch über die ihr vorgeschla­genen

sexuellen Praktiken ganz altersgemäss unerfahren und zurückhal­tend gab

(Ordner 3, Register 6, act. 6/13, dort insbesondere S. 3,

S. 7 -9, S. 11). Auf das Angebot des Beschuldigten, er werde

ihr alles kaufen, was sie nur wolle, wenn sie ihn oral befriedige, ging

"XY.______" mit keinem Wort ein (a.a.O., S. 5); auch im späte­ren

Chat-Verlauf, als der Beschuldigte ihr zunächst CHF 500'000.- und danach

gar CHF 800'000.- anbot (a.a.O., S. 9 und S. 14), liess sie

sich davon nicht beeindru­cken bzw. merkte bloss lapidar an, ob er sie

"verarsche", denn so viel Geld habe er ja gar nicht (a.a.O.,

S. 14). Zu keinem Zeitpunkt vermittelte "XY.______" gegen­über

dem Beschuldigten den Eindruck, als würde ihre Bereitschaft zur Vor­nahme von

sexuel­len Handlungen davon abhängen, dass er ihr dafür etwas bezah­len oder

kaufen würde. "XY.______" verhielt sich auch nicht

aussergewöhnlich, als sie dem Beschuldigten eine SMS zuschickte, nachdem er

sie kurzzeitig auf WhatsApp kurz­zeitig blockiert hatte. Bevor nämlich der

Beschuldigte die Chat-Unterhaltung mit den Worten "Ah chum piss

dich" beendete, hatte er von "XY.______" sozusagen ultimativ

wissen wollen ("Nur ja oder neiiiii"), ob sie ihn nun oral befriedi­ge,

und war dann offensichtlich frus­triert darüber, weil "XY.______"

sich nicht festlegte (a.a.O., S. 7). Wenn daher "XY.______"

sich in der Folge bei ihm per SMS wieder meldete und kindlich-naiv nach­fragte,

warum er ihr gegenüber derart brüsk gewesen sei (a.a.O., S. 8), so

erscheint dies als eine Reaktion, wie sie bei einem realen 13-jährigen

Mädchen als durchaus altersadäquat zu bezeichnen wäre.

Bei alledem ist indes jegliche

Diskussion darüber, ob "XY.______" sich während der Chat-Unterhaltung

wie ein durchschnittliches 13-jähriges Mädchen verhielt, von vornhe­rein

vollkommen müssig. Entscheidend ist einzig und allein, dass der Beschuldigte

davon ausging, dass er sich im Chat mit einem 13-jährigen Mädchen unterhalte

und er dieses Mädchen zu sexuellen Handlungen animieren wollte.

4.

4.1

Die Vorinstanz

subsumierte das eingeklagte Ver­halten des Beschuldigten unter den Tatbestand

der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187

Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB

(act. 45 S. 17 E. 1.8. in fine). Sie erwog hierzu, der

Beschuldigte habe dadurch, dass er mit "XY.______" im Chat ein

Treffen zur Vornahme sexueller Handlun­gen vereinbart und sich in der Folge

tatsächlich zur festgelegten Zeit [16. August 2017 um 18 Uhr] am

abgesprochenen Treffpunkt beim Bahnhof Niederurnen einge­funden habe, die

Schwelle zum straf­baren Versuch überschritten.

Dieses von der Vorinstanz im

angefochtenen Entscheid einlässlich begründete Fazit ist auf der ganzen Linie

zutreffend; es kann daher in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO

integral auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (act. 45

S. 13 ff. E. 1.5.-1.8.).

4.2

Der Verteidiger wandte

an der Berufungsverhandlung ein, alleine nur das Ein­treffen am vereinbarten

Ort besage noch nicht, dass es auch zu sexuellen Handlun­gen gekommen wäre;

es müsse schliesslich auch noch die Chemie zwischen den sich bis dahin

unbekannten Personen stimmen. Ausserdem sei der Beschuldigte ein gehemmter

Typ, und zwar auch in sexuellen Belangen, und habe sich zuvor noch nie mit

einem 13-jährigen Mädchen getroffen (act. 80 S. 39 f.). Diese

Einwendungen stossen ins Leere.

Der Beschuldigte war

richtiggehend besessen vom Gedanken und der Lust auf die vereinbarte sexuelle

Handlung mit "XY.______". Noch auf dem Hinweg zum Bahnhof Nie­derurnen

schrieb er ihr nur wenige Minuten vor dem vermeintlichen Treffen, ob sie sich

freue und auch wirklich rasiert sei (Ordner 3, Register 6,

act. 6/13 S. 16). Der Beschuldigte war zweifelsfrei entschlossen,

sich mit "XY.______" sexuell zu betätigen, zumal er sich ihres

Einverständnisses zu den im Chat vorberedeten sexuellen Handlungen sicher

sein konnte, da sie sich noch vor ihm am festgelegten Treffpunkt eingefunden

und ihm dies per WhatsApp mit einem Foto von der Örtlichkeit am Bahnhof

Niederurnen bestätigt hatte (a.a.O., S. 15). Die Bahnstation liegt

übrigens abseits vom Wohngebiet am Rande eines Industriegeländes; sie ist,

ohne Schalter und Kiosk, generell schwach frequentiert, denn die Dörfer Oberurnen

und Nieder­urnen sind durch eine Buslinie (die nicht am Bahnhof vorbeiführt)

an den nahegele­ge­nen Bahnhof Ziegelbrücke angebunden. Auf dem weitläufigen

Industrieareal mit seinen verwinkelten Gebäulichkeiten, den dort an mehreren

Orten offen aufge­stapelten Paletten und Fertigteilen, gesäumt zudem von

vereinzelten Grünflächen mit niedrigen Bäumen und Büschen, lässt sich sodann

ganz leicht ein versteckter Ort finden, um ungestört sexuelle Handlungen

vorzunehmen. Dessen war sich denn auch der Beschuldigte schon im Voraus

vollauf bewusst, schrieb er doch "XY.______" am Mittag vor dem

vereinbarten Treffen: "Ich weiss au wo Häre mir dänn Chönd"

(a.a.O., S. 13).

4.3

Aus alldem ergibt

sich, dass die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht wegen versuchter sexueller

Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in

Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen hat. Die

Berufung des Beschuldigten ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

IV.

Ist

vorliegend eine Zusatzstrafe auszusprechen?

1.

1.1

Die Vorinstanz

verhängte gegen den Beschuldigten eine unbedingte Freiheits­strafe von 17

Monaten (unter Anrechnung von 39 Tagen erstandene Polizei- und

Untersuchungshaft) und bezeichnete diese Sanktion "teilweise als

Zusatzstrafe" zu einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur /

Unterland vom 31. Oktober 2018 (act. 45 S. 34

Dispositiv-Ziff. 3). Zudem auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten

eine Busse von CHF 300.-, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwan­delbar

in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen (Dispositiv-Ziff. 5).

1.2

Der Beschuldigte wurde

mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

31.

Oktober 2018 wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB zu einer

beding­ten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 50.- und einer

Busse von CHF 1'500.- verurteilt (siehe act. 25

S. 3 ff.).

2.

Die dem Beschuldigten im

vorliegenden Prozess angelasteten Delikte gemäss Anklageschrift vom

21.

Juni 2018 (act. 1) liegen zeitlich weiter zurück als der eben

erwähnte Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland. Bei der

Bemes­sung der Strafe für die hier nun zur Diskussion stehenden Delikte ist

daher zu beachten, dass der Beschuldigte insgesamt nicht schwerer bestraft

wird, als wenn alle strafbaren Handlungen (also einerseits die vorliegenden

Taten und andererseits die Delikte, welche zum Winterthurer

Strafbefehl geführt haben) gemeinsam beur­teilt worden wären (Art. 49

Abs. 2 StGB). Die soeben zitierte Bestimmung zielt im Wesentlichen

darauf ab, das sogenannte Asperationsprinzip im Sinne von Art. 49

Abs. 1 StGB [moderate Strafschär­fung bei mehreren Straftaten anstelle

einer Kumulation von Einzelstrafen] auch bei retrospektiver Konkurrenz zu

gewährleisten, also wenn die jetzt zu beurtei­lenden Straftaten vor einer

früheren Verurteilung begangen wurden (OFK/StGB-Heimgartner, StGB 49 N 8; BGE 142 IV 265

E. 2.3.1 S. 267). Dazu aber sogleich folgende Einschränkung: Sind

mehrere Straftaten zu sanktionieren, so ist die Strafzumessungsregel von

Art. 49 Abs. 1 StGB [Asperation statt Kumulation] nur anwendbar,

soweit das Gericht für die einzelnen Straf­taten effektiv auch auf die

gleiche Strafart erkennt (Freiheitsstrafe bzw. Geldstra­fe oder Busse); dies

gilt ebenso bei retrospektiver Konkurrenz (BGE 142 IV 265

E. 2.3.2 S. 267 f.). Wurde daher ein Täter im ersten Urteil zu

einer Geldstrafe verurteilt (so wie hier der Beschuldigte im Strafbefehl der

Staats­anwaltschaft Winterthur / Unterland vom 31. Oktober 2018), ist er

dagegen für die neu zu beurteilenden Delikte mit einer Freiheitsstrafe zu

belegen, ist folglich – losge­löst vom ersten Urteil – auf eine neue Strafe

[und nicht eine Zusatzstrafe] zu erken­nen (siehe dazu OFK/StGB-Heimgartner, StGB 49 N 10a mit

Hinweis auf BGE 137 IV 58, 138 IV 122 f).

3.

3.1

Vorliegend hat sich

der Beschuldigte der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind

(Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1

StGB) und der mehrfachen [qualifizierten] Pornografie (Art. 197

Abs. 4 Satz 2 StGB) sowie der Übertretung des Waffengesetzes

(Art. 34 Abs. 1 lit. d WG) schuldig gemacht. Die beiden

letztgenannten Schuldpunkte waren im Berufungsverfahren nicht bestritten.

3.2

Bei sexuellen

Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sieht

das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Die gleiche Strafandrohung gilt für qualifizierte Pornografie im Sinne von

Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB.

Im angefochtenen Entscheid

erkannte die Vorinstanz hinsichtlich der Sexualdelikte auf eine

Freiheitsstrafe (und nicht bloss auf eine Geldstrafe). Der Verteidiger des

Beschuldigten beantragte in seiner Berufungserklärung eine Geldstrafe von

50.

Tagessätzen (act. 50 S. 2). Dieser Antrag erfolgte

allerdings vor dem Hinter­grund, dass der Verteidiger in Hinsicht auf den

Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind einen Freispruch

forderte und daher, wäre das Obergericht dieser Position gefolgt, allein noch

für die mehrfache Pornografie eine Sanktion auszu­sprechen wäre. An dieser

Stelle ist bereits vorwegzunehmen, dass sowohl in Bezug auf die versuchte

sexuelle Handlung mit einem Kind als auch in Hinsicht auf die mehrfache

qualifizierte Pornografie einzig eine Freiheitsstrafe schuldangemessen ist

(siehe zur konkreten Strafzumessung weiter unten).

3.3

Beim Verstoss des

Beschuldigten gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 34 Abs. 1

lit. d WG handelt es sich um einen Übertretungstatbestand, der mit Busse

zu sanktionieren ist.

4.

Die Staatsanwaltschaft Winterthur

/ Unterland verhängte in ihrem Strafbefehl vom 31. Oktober 2018

(act. 25) gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe sowie eine Busse. Im

Vergleich zu dieser Sanktion ist die vorliegend für die Sexualdelikte aus­zusprechende

Freiheitsstrafe andersartig; die Freiheitsstrafe ist daher als eigen­ständige

Strafe ohne Beachtung der Vorstrafe zu bemessen. Es ist diesbezüglich also

nicht eine Zusatzstrafe zum früheren Strafbefehl zu bestimmen.

Nicht anders verhält es sich bei

der Busse, welche für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz auszufällen

ist; auch diese Sanktion ist andersartig im Vergleich zu der im Strafbefehl

verfügten Strafe. Zwar verhängte damals die Staatsan­waltschaft Winterthur /

Unterland zusätzlich zur Geldstrafe noch eine Busse. Doch die betref­fende

Busse ist nur ihrer Bezeichnung nach gleich wie die hier für die Übertretung

des Waffengesetzes fällige Busse. Bei der im Strafbefehl festgelegten Busse

handelt es sich um eine sogenannte Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42

Abs. 4 StGB (und somit nicht um eine Busse, wie sie bei Übertretungen im

Sinne von Art. 103 StGB als einzig mögliche Sanktion vorgesehen ist).

Dies erhellt daraus, dass der im Strafbefehl konkret sanktionierte

Straftatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage

im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB mit Freiheits­strafe oder

Geldstrafe bedroht ist; in einem solchen Fall ist daher eine Busse origi­när

gar nicht möglich, sondern lediglich in der Konstellation, dass die an sich

einzig mögliche Strafe (Freiheits- oder Geldstrafe) bedingt aufgeschoben wird

(Art. 42 Abs. 4 StGB).

5.

Demzufolge sind die

Freiheitsstrafe (für die Sexualdelikte) sowie die Busse (für die Übertretung

des Waffengesetzes), die nachstehend der Höhe nach zu bestimmen sind, im

Gegensatz zum angefochtenen Entscheid nicht als Zusatzstrafe zum Straf­befehl

der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 31. Oktober 2018 zu

qualifizieren.

V.

Strafzumessung

1.

Busse für die

Übertretung des Waffengesetzes

1.1

Die hier in Frage

stehende Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1

lit. d WG ist mit einer Busse zu ahnden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1

S. 58), wobei der abstrakt mögliche Höchstbetrag CHF 10'000.-

beträgt (Art. 333 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 106

Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse (sowie die Ersatzstrafe bei

schuldhaf­ter Nichtbezahlung) je nach den Verhältnisse des Täters so, dass

dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist

(Art. 106 Abs. 3 StGB).

1.2

Bei einer

Hausdurchsuchung am 6. März 2016 am damaligen Wohndo­mizil des

Beschuldigten in Glarus Nord stiess die Polizei auf zahlreiche

Soft-Air-Waffen im Eigentum des Beschuldigten (Ordner 2, Register 4,

act. 4/1, act. 4/3 und act. 4/4). Unbestritten ist, dass der

Beschuldigte für eine dieser Waffen keinen Kaufvertrag beibringen konnte

(act. 1 S. 5 f. Bst. D.); damit verstiess er gegen das

Waffengesetz im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG in

Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 WG, ist nämlich diesen Bestimmungen

zufolge beim Erwerb einer Waffe ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen und

hat jede Ver­tragspartei den Vertrag mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Die Vorinstanz sanktionierte

diese Übertretung des Waffengesetzes mit einer Busse von CHF 300.- (act. 45

S. 35 Dispositiv-Ziff. 5). Die Staatsanwaltschaft beantragt in

ihrer Anschlussberufung eine Erhöhung dieser Busse auf CHF 500.-

(act. 80 S. 3b).

Das Verschulden des Beschuldigten

ist in diesem Anklagepunkt als geringfügig ein­zustufen. Insofern ist die

erstinstanzlich verhängte Busse ihrer Höhe nach dem Ver­schulden angemessen.

Der erwerblose Beschuldigte ist finanziell nicht auf Rosen gebettet und

trifft ihn daher eine Busse von CHF 300.- merklich. Kommt hinzu, dass

beim hier praxisgemäss anwendbaren Umwandlungsbetrag (CHF 100.- = 1 Tag

Haft) der Beschuldigte bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine

Ersatzfrei­heitsstrafe von immerhin drei Tagen zu verbüssen hätte; bei einer

höheren Busse würde sich demzufolge auch die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe

erhöhen, was angesichts der geringen Tatschwere nicht mehr schuldangemessen

wäre. Die Staatsanwaltschaft legte anlässlich der Berufungsverhandlung nicht

näher dar, inwiefern der Vorinstanz bei der Bemessung der Busse eine

Rechtsverletzung unterlaufen sein soll; sie führte lediglich aus, dass der

Beschuldigte als Waffen­samm­ler die Gesetzeslage genau gekannt habe

(act. 80 S. 51 unten und S. 52 oben), womit die

Staatsanwaltschaft implizit auf ein höheres Verschulden zu schliessen

scheint. Dem lässt sich aber entgegenhalten, dass beim Beschuldigten

insgesamt 17 Soft-Air-Waffen vorgefunden wurden und er für 16 dieser

Waffen einen Vertrag vorweisen konnte (Ordner 2, Register 4, act. 4/1

und act. 4/4); dass ein Vertrag fehlte, ist hier möglicherweise auf eine

Schlampigkeit zurückzuführen (siehe da­zu a.a.O., act. 4/2 S. 4

Ziff. 19) und ist das darin liegende Verschulden mit einer Busse von

CHF 300.- gebührend sanktioniert.

1.3

Damit ist die

erstinstanzlich ausgefällte Busse in der Höhe von CHF 300.- (umwandelbar

in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbe­zahlung)

zu bestätigen und ist insoweit die Anschlussberufung der Staatsanwalt­schaft

abzuweisen.

2.

Bemessung

der Freiheitsstrafe für die versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind

und die mehrfache qualifizierte Pornografie

2.1

Ausgangslage

Die Vorinstanz sanktionierte die

vom Beschuldigten begangenen Sexualdelikte (versuchte sexuelle Handlungen mit

einem Kind sowie mehrfache qualifizierte Por­nografie) mit einer

Freiheitsstrafe von 17 Monaten (act. 45 S. 34 f.

Dispositiv-Ziff. 3). Der Rechtsvertreter des Beschuldigte plädierte an

der Berufungsverhandlung für den Fall einer Verurteilung auch wegen

versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind für eine Geldstrafe von 120

Tagessätzen, eventualiter eine Freiheitsstrafe von vier Monaten (act. 80

S. 3a Antrag Ziff. 4), derweil die Staatsanwaltschaft in

ihrer Anschlussberufung eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten fordert

(act. 80 S. 3b Antrag Ziff. 2).

Vorliegend hat nicht nur der

Beschuldigte, sondern ebenso die Staatsanwaltschaft den vorinstanzlichen

Entscheid im Strafpunkt angefochten. Demzufolge kann das Obergericht das

Strafmass gegebenenfalls höher als die Vorinstanz festlegen (Art. 391

Abs. 2 StPO) und ist zudem nicht an die Anträge der Parteien gebunden

(Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO).

2.2

Summarische

Gewichtung der verübten Sexualdelikte

Der Tatbestand der sexuellen

Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und

der Tatbestand der (hier mehrfach begangenen) qualifizierten Por­nografie im

Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sind beide mit

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre bedroht (die bei beiden Tatbeständen

alternativ angedrohte Geldstrafe steht vorliegend aufgrund des konkreten

Tatverschuldens bzw. der desolaten finan­ziellen Lage des Beschuldigten [dazu

nachfolgend mehr] ausser Frage und ist daher von vornherein auszublenden).

Bei mehreren Delikten mit gleichartigen Strafen hat der Richter den Täter zur

Strafe der schwersten Tat zu verurteilen und diese anschliessend angemessen

zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die vom Beschuldigten

versuchte sexuelle Handlung mit einem Kind wiegt im hier zu beurtei­lenden

Fall wesentlich schwerer als die verübte Pornografie. Es ist daher bei der

nachfolgenden Strafzumessung die versuchte sexuelle Handlung mit einem Kind

als Hauptdelikt zu behandeln, während die mehrfache Pornografie als

Nebendelikte gel­ten.

2.3

Erläuterung zum

methodischen Vorgehen bei der Strafzumessung

Nachfolgend ist als erstes die

hypothetische Freiheitsstrafe für die versuchten sexu­ellen Handlungen mit

einem Kind (Hauptdelikt) zu bestimmen; neben den konkreten Tatkomponenten

sind bereits an dieser Stelle auch diejenigen Täterkomponenten zu

berücksichtigen, welche nur bei diesem Hauptdelikt relevant sind. Im zweiten

Schritt ist auf die genau gleiche Weise die hypothetische Strafe in Bezug auf

die mehrfache Pornografie (Nebendelikte) festzulegen. Mit anderen Worten

ausgedrückt, sind für Haupt- und Nebendelikte je einzeln die hypothetischen

Strafen festzustellen. Hierauf sind – dritter Schritt – in Anwendung von

Art. 49 Abs. 1 Satz 1 StGB die für Haupt- und Nebendelikte

ermittelten hypothetischen Strafen zu einer provisorischen Gesamtstrafe

zusammenzuführen. Aufgabe des letzten Schrittes ist es, die für Haupt- und

Nebendelikt gemeinsamen Täterkomponenten zu würdigen und die endgültige

Gesamtstrafe festzulegen (siehe dazu kurzgefasst Urteil BGer 6B_466/2013 vom

25.

Juli 2013 E. 2.3.2).

2.4

Strafzumessung für

das Hauptdelikt

2.4.1

Sexuelle Handlungen

mit einem Kind unter 16 Jahren sind mit einer Freiheits­strafe von bis

zu fünf Jahren bedroht (Art. 187 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses Rah­mens

ist die Strafe nach dem Ver­schulden des Täters zu bemessen;

hierbei sind die Beweg­gründe, das Vor­leben und die persön­lichen Ver­hältnisse

sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berück­sichtigen. Die Bewertung des Ver­schuldens richtet sich

nach der Schwere der Ver­letzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,

nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters

sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in

der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermei­den

(Art. 47 Abs. 1 und Abs. 2 StGB).

Beim hier zu beurteilenden Hauptdelikt handelt es sich um

einen untauglichen Ver­such; denn der Beschuldigte verabredete sich im Chat

entgegen seiner Vorstellung nicht mit einem realen 13-jährigen Mädchen, denn

hinter "XY.______" verbargen sich polizeiliche Ermittler. Dem

Beschuldigten war es daher objektiv nicht möglich, mit "XY.______"

die von ihm gewollten – und mit "XY.______" im Chat vereinbarten –

sexuellen Handlungen vorzunehmen. Darauf ist weiter unten zurückzukommen.

2.4.2

Die

Strafnorm von Art. 187 StGB mit dem Randtitel "Gefährdung der

Entwick­lung von Minderjährigen. Sexuelle Handlungen mit Kindern"

schützt als Rechtsgut die ungestörte sexuelle, aber auch die seelische

Entwicklung von Minderjährigen, die das sexuelle Schutzalter, nämlich 16 Jahre,

noch nicht erreicht haben. Der Stel­lenwert dieses Rechtsguts wiegt sehr hoch

(BGE 143 IV 9 E. 3.1 S. 18; OFK/StGB-Weder, StGB 187 N 7b).

Der Beschuldigte war entschlossen, sich von

"XY.______" oral befriedigen zu lassen; zudem beabsichtigte er, sich

an "XY.______" selber ebenfalls oral zu vergehen. Auch wenn der

Beschuldigte (immerhin) nicht vorhatte, "XY.______" vaginal zu

penetrieren, so wiegen die von ihm beabsichtigten Handlungen nur unwesentlich

weniger schwer. Das Einführen des männlichen Glieds eines Erwachsenen in den

Mund eines erst 13-jährigen Mädchens vermag dieses tiefgreifend zu

traumatisieren und in seiner sexuellen Entwicklung nachhaltig zu

beeinträchtigen. Traumatische Erleb­nisse dieser Art begleiten das Opfer

teilweise sogar ihr ganzes Leben lang und haben häufig auch stark negativen

Einfluss auf deren spätere Paar-Beziehungsfähigkeit. Hätte daher der

Beschuldigte vorliegend den von ihm ange­strebten sexuellen Übergriff auf

"XY.______" ausgeführt, so wäre die Tatschwere eines entsprechend

vollendeten Delikts gemessen am Unrechtsgehalt von Art. 187 Ziff. 1

StGB im mittleren bis oberen Bereich anzusiedeln; es liegt mit anderen Worten

ein mittlerer bis schwerer Fall von sexuellen Handlungen mit einem Kind vor

(siehe zur Quali­fizierung der Tatschwere bei einem versuchten Delikt: Mathys, Leitfaden Strafzu­messung, 2.

Aufl. 2019, N 119 ff.). Rein von der objekti­ven Tatschwere her

gesehen, die sich am Unrechtsgehalt des hypothetisch vollendeten Delikts

orientiert, sind daher die hier in Frage stehenden (versuchten) sexuellen

Handlungen mit einem Kind innerhalb des verfügbaren Strafrahmens (siehe dazu

E. 2.4.1) bei 2½ bis 3½ Jahre Freiheitsstrafe zu verorten. Dieses

Strafmass bildet die Ausgangsbasis für die weiteren Schritte der Strafzumessung.

2.4.3

Als nächstes ist zu beurteilen, inwieweit die

eben festgestellte objektive Tat­schwere dem Beschuldigten vorzuwerfen, d.h.

ihm konkret anzurechnen ist; hierin angesprochen ist die subjektive

Tatschwere bzw. das subjektive Verschulden.

2.4.3.1

Zentrales Element bei der Beurteilung der

subjektiven Tatschwere und damit der Vorwerfbarkeit einer Tat sind die

Beweggründe und Ziele des Täters (Art. 47 Abs. 2 StGB). Vorliegend

handelte der Beschuldigte bei seiner (versuchten) sexuel­len Straftat aus

einem äusserst verwerflichen Beweggrund, alleine darauf fixiert, seine

sexuellen Gelüste zu befriedigen. Das hier erkennbare niederträchtige Tatmo­tiv

seitens des Täters ist indes beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kin­dern

sozusagen deliktsimmanent. Eine derartige sexuelle Untat lässt sich anders

überhaupt nicht denken. Demzufolge ist das einem solchen Tun anhaftende

verwerfliche Tatmotiv bereits bei der objektiven Tatschwere mitgedacht und

darin berücksichtigt; es wirkt sich deshalb bei der Bemessung des subjektiven

Verschul­dens nicht zusätzlich straferhöhend aus. Es sind sodann keine ander­weitigen

Umstände ersichtlich, welche sich straferhöhend auf das in der objektiven Tat­schwere

abgebildete Ausgangsverschulden auswirken würden.

2.4.3.2

Die Schuldfähigkeit des Täters wirkt sich

unmittelbar auf dessen Verschul­den aus; ist der Täter in seiner

Schuldfähigkeit herabgesetzt, trifft ihn ein geringerer Schuldvorwurf und er

ist mit einer demgemäss geringeren Strafe zu belegen (Art. 19

Abs. 2 StGB; siehe dazu sowie auch zum Folgenden: Mathys, a.a.O., N 167 ff.).

Der Beschuldigte wurde in der Untersuchung psychiatrisch begutachtet (Ordner

3, Register 10, act. 10/5). Der Gutachter gelangte dabei zur

schlüssig begründeten und im vorinstanzlichen sowie im Berufungsverfahren

unbestritten gebliebenen Erkenntnis, dass der Beschuldigte sich der

Unrechtmässigkeit seines Tuns durch­aus bewusst gewesen sei; er leide an

keiner Störung, welche die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seines Tuns in

irgendeiner Weise eingeschränkt hätte. Ebenso sei die Fähigkeit, gemäss

dieser Einsicht zu handeln, grundsätzlich auch vorhanden gewesen. Allerdings

sei es dem Beschuldigten aufgrund seines starken Verlangens, seine sexuellen

Wünsche umzusetzen, nur eingeschränkt möglich gewesen, gemäss dieser Einsicht

zu handeln (hier damit konkret gemeint: seine sexuellen Begierden zu

unterdrücken und sich nicht mit einem minderjährigen Kind einzulas­sen).

Insgesamt gesehen, sei die Steuerungsfähigkeit aus gutachterlicher Sicht nur

leichtgradig vermindert gewesen (a.a.O., S. 46 Ziff. 4.3 und

S. 52 Ziff. 5.2.2). Bei dieser Diagnose ist in rechtlicher Hinsicht

von einer nur geringfügigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen.

Diese nur in leichtem Mass eingeschränkte Schuldfähigkeit wirkt sich

vorliegend lediglich minimal reduzierend auf das subjekti­ve Verschulden des

Beschuldigten aus. Gemessen an dem objektiv erheblichen bis schweren

Verschulden (siehe davor E. 2.4.2) verbleibt unter Berücksichtigung der

leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit subjektiv noch immer ein

erhebliches bis nahezu schweres Verschulden (siehe zur Berücksichtigung der

eingeschränkten Schuldfähigkeit als verschuldensmindernden Umstand BGE 136 IV 55 E. 5.5. S. 59 f.).

2.4.3.3

Der Beschuldigte konnte die von ihm

beabsichtigten sexuellen Handlungen mit "XY.______" nicht

vornehmen, da "XY.______" nur ein fiktives Mädchen war. Bei seinem

Dispositiv

Tatvorgehen handelte es sich demnach um einen untauglichen Versuch im Sinne

von Art. 22 Abs. 1 StGB. Dieser Umstand schmälert allerdings das

Verschulden des Beschuldigten keineswegs. Er unternahm nämlich alles, was

nach seiner Vorstel­lung notwendig war, um den Deliktserfolg [sexuelle

Handlungen mit einem Mäd­chen] herbeizuführen; dass sein Vorhaben scheiterte,

war rein nur auf äussere Um­stände zurückzuführen, die ihm nicht bekannt

waren (siehe dazu Mathys,

a.a.O., N 185). Im allgemeinen Teil des StGB ist ein Schuldstrafrecht

kodifiziert (Urteil BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4); es ist

daher das Verschulden des Täters beim untauglichen Versuch gestützt auf

Art. 47 StGB danach zu bemessen, wel­chen Tatplan er konkret umsetzen

wollte. Anders verhält es sich nur, wo das Täter­verhalten objektiv kein

ernsthaftes Stör- und Gefährdungspotenzial aufweist und somit nicht einmal

eine objektiv minimale Gefährlichkeit (Risiko) besteht (BGE 140 IV 150

E. 3.6 S. 153). Vorliegend aber stellt das beabsichtigte Tatvorhaben des

Beschuldigten einen ernstlichen Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung

dar; der Beschuldigte war inständig darauf fixiert, eine Sexualstraftat mit

grossem Unrechtsgehalt zu begehen. Von daher wirkt sich, bezogen nur auf die

Frage des subjektiven Verschuldens, der untaugli­che Versuch nicht entlastend

aus (siehe aber nachstehend E. 2.4.4, wonach gleichwohl eine

Strafminderung zu erfolgen hat).

2.4.3.4 Aus Sicht der Verteidigung liegt ein

Strafminderungsgrund darin, dass der Beschuldigte aufgrund einer "nicht

realen" verdeckten Fahndung überführt worden sei (act. 80

S. 41). Insoweit der Verteidiger damit sinngemäss argumentiert, der Chat

des Beschuldigten mit "XY.______" sei realitätsfremd verlaufen,

kann ihm nicht gefolgt werden; dies wurde bereits vorstehend ausführlich

dargelegt (siehe oben E. III. 3.2). Der Umstand, dass eine (beabsichtigte)

Straftat mit Hilfe einer wie hier korrekt abgelaufenen verdeckten Fahndung

ans Licht gelangt, indiziert grundsätzlich kein geringeres Verschulden des

Beschuldigten (siehe dazu Mathys,

a.a.O., N 260). Im Chat zwischen dem Beschuldigten und

"XY.______" war es ausschliesslich der Beschuldigte, der das

Gespräch konstant auf das Sexuelle leitete und "XY.______"

inbrünstig bat, sich mit ihm zu treffen und ihn oral zu befriedigen;

"XY.______" verhielt sich während des ganzen Chat-Verlaufs

passiv-zurückhaltend und hielt die Kommunika­tion einzig nur innerhalb der

vom Beschuldigten vorgegebenen Thematik aufrecht. Eine minime

Verschuldensverminderung ist lediglich darin zu erkennen, dass

"XY.______" zum Beschuldigten mit einer unverfänglichen SMS wieder

Kontakt aufnahm, als dieser sie auf WhatsApp kurzzeitig gesperrt hatte, weil

er über ihr zögerliches Verhalten entnervt war (der Beschuldigte wollte von

"XY.______" ultimativ wissen ["Nur ja oder neiiii"], ob

sie ihn oral befriedigen würde) (Ordner 3, Register 6, act. 6/13,

S. 7 f.).

2.4.3.5 Straferhöhend fällt ins Gewicht, dass der

Beschuldigte die hier angeklagten sexuellen Handlungen mit einem Kind zu

einem Zeitpunkt [16. August 2017] beabsichtigte, als gegen ihn bereits

Ermittlungen wegen mehrfacher qualifi­zierter Pornografie am Laufen waren.

Diesbezüglich wurde der Beschuldigte am 20. Dezember 2016 von der

Polizei befragt, wobei damals der Beschuldigte zugleich auch mit seinen

zahlreichen sexualbezogenen Chatunterhaltungen mit möglicher­weise

minderjährigen Mädchen konfrontiert wurde (Ordner 1, Register 1, act.1/2

und Register 2, act. 2/2). Anfang Juni 2017 zeigte die

Staatsanwaltschaft dem Beschul­digten an, dass gegen ihn mehrere Anzeigen

eingegangen seien, worauf der Beschuldigte in Kenntnis des

Untersuchungsgegenstandes (sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie etc.)

seinen nunmehrigen Rechtsvertreter mit seiner Ver­teidigung betraute (siehe

dazu Ordner 4, Register 13, act. 13/2-4). Wenn daher der

Beschuldigte nur kurze Zeit später im August 2017 erneut einschlägig delinquierte

(Versuch), so offenbart sich darin eine offenkundige Uneinsichtigkeit und

Unverfro­renheit.

2.4.4

Fazit betreffend die

(hypothetische) Strafe für die versuchten sexuellen

Handlungen mit einem

Kind

In den vorstehenden Abschnitten sind alle im hier zu

beurteilenden Fall relevanten objektiven und subjektiven

Verschuldenskomponenten (E. 2.4.2 und E. 2.4.3.1 – 2.4.3.4) sowie

eine spezifische Täterkomponente (E. 2.4.3.5) in Bezug auf die dem

Beschuldigten angelasteten versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind darge­legt.

Demnach wird vorliegend das objektiv mittel bis schwer wiegende Tatverschul­den

(oben E. 2.4.2) auf subjektiver Seite durch die beiden (geringfügigen)

Verschul­densminderungsgründe (oben E. 2.4.3.2 [leichtgradig verminderte

Schuldfähigkeit] und E. 2.4.3.4 [verdeckte Fahndung]) herabgesetzt; im

Gegenzug aber wird diese Herabsetzung aufgrund der Delinquenz während

laufender Strafuntersuchung (soeben E. 2.4.3.5) nahezu wieder

aufgewogen. Daraus folgt, dass dem Beschuldig­ten insgesamt ein mittleres ‑

d.h. erhebliches ‑ Verschulden anzulasten ist. Die die­sem Verschulden

entsprechende Strafe ist auf 30 Monate Freiheitsstrafe zu bemes­sen.

Weil der Beschuldigte die beabsichtigten sexuellen

Handlungen an der nur fiktiven "XY.______" (was er aber nicht

wusste) schlussendlich nicht ausüben konnte und das geschützte Rechtsgut

letzten Endes unverletzt blieb, ist nach allgemeinem Ver­ständnis das

Strafbedürfnis per se geringer. Es ist deshalb die an sich schuldange­messene

Strafe aufgrund des ausgebliebenen Taterfolgs zu reduzieren. Die Reduk­tion

hängt dabei aber doch immerhin wesentlich davon ab, wie naheliegend der

Erfolgseintritt war (siehe dazu Mathys,

a.a.O., N 301). Vorliegend wäre es unwei­gerlich zu sexuellen Handlungen

mit einem Kind gekommen, wenn anstelle der fiktiven "XY.______" ein

reales Mädchen am Bahnhof in Niederurnen auf den Beschul­digten gewartet

hätte. Insofern ist hier mit einer Reduktion der Strafe um sechs Monate dem

Umstand, dass es sich "nur" um einen untauglichen Ver­such

gehandelt hat, zureichend Rechnung getragen.

All dies führt mit Bezug auf die versuchten sexuellen

Handlungen mit einem Kind (Hauptdelikt) zu einer Einsatzstrafe von 24 Monaten

Freiheitsstrafe. Es handelt sich hierbei um ein erstes Zwischenergebnis auf

dem Entscheidungsweg zur endgültigen Strafe.

2.5

Strafzumessung für

die mehrfache Pornografie (Nebendelikte)

2.5.1

Pornografische

Filmaufnahme (einer Minderjährigen) und deren Weiterleitung

2.5.1.1 Im Sommer 2015 filmte der Beschuldigte mit

seinem Mobiltelefon im Einver­ständnis mit seiner damals 17-jährigen und

damit noch minderjährigen (Art. 14 ZGB) Freundin Z.______ (geb.

2. Juli 1998), wie diese ihn oral befriedigte. Am 26. Juli 2015

sendete der Beschuldigte diese Aufnahme über WhatsApp an zwei unbe­kann­te

Personen (act. 1 S. 4 Ziff. 2; siehe sodann Ordner 1,

Register 2, act. 2/1 - act. 2/4). Dieser Sachverhalt war

bereit im vorinstanzlichen Verfahren unbestrit­ten. Ebenso blieb die

rechtliche Würdigung dieser Handlungen als (qualifizierte) Pornografie im

Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB zu Recht unangefochten.

Genau besehen, liegen bei diesem Sachverhalt zwei

Tathandlungen vor, begangen in Realkonkurrenz: zum einen die Filmaufnahme an

sich ("Herstellung" einer porno­grafischen Vorführung mit einer

Minderjährigen), zum anderen das spätere Versen­den ("in Verkehr

bringen") dieser Aufnahme an Dritte (siehe zu den unterschiedli­chen

strafbaren Handlungsformen Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB). Bei

der nachfol­genden Strafzumessung werden die beiden Taten allerdings als

Einheit behandelt.

2.5.1.2 Qualifizierte Pornografie wird mit

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet (Art. 197 Abs. 4

Satz 2 StGB). Die eben zitierte Bestimmung bezweckt vorweg den Schutz

der ungestörten Entwicklung Jugendlicher, mittelbar auch der Bewahrung

potenzieller "Darsteller" vor sexueller Ausbeutung (siehe OFK/StGB-Weder, StGB 197 N 12).

Zur Bewertung der Schwere der hier geschehenen Verletzung

des strafrechtlich geschützten Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB) ist

Folgendes festzuhalten: Der Um­stand, dass der Beschuldigte seine damals noch

minderjährige Freundin bei der Vornahme einer sexuellen Handlung gefilmt hat,

wiegt keineswegs geringfü­gig; andererseits erreicht er noch nicht die Stufe

"erheblich", denn immerhin war die Freundin bereits 17 Jahre alt

und mit der Aufnahme ausdrücklich einverstanden (Ordner 1,

Register 2, act. 2/7 S. 4 Ziff. 14 ff.). Graduell

klar erschwerend wirkt sich allerdings das Versenden der Filmaufnahmen an

Drittpersonen aus. Ent­gegen der Abmachung mit seiner Freundin (siehe dazu

Ordner 1, Register 2, act. 2/7 S. 3 Ziff. 12) hatte

der Beschuldigte diese Aufnahme auf seinem Handy nicht wieder gelöscht,

sondern gab das Bildmaterial unkontrolliert frei. Auf diese Weise stellte er

seine Freundin als Sexobjekt bloss, was einer sexuellen Ausbeu­tung

gleichkommt. Insgesamt ist daher die Tatschwere der Handlungen des

Beschuldigten (Filmaufnahme und dessen Verbreitung) im unteren Bereich einzu­ordnen;

dem entspricht ein Strafmass von 6 Monaten bis zu einem Jahr Freiheits­strafe.

2.5.1.3 Unter dem Aspekt des Handlungsmotivs des

Beschuldigten (Beweggründe und Ziele; Art. 47 Abs. 2 StGB) ist dem

Beschuldigten die soeben festgestellte ob­jektive Tatschwere in ihrem ganzen

Umfang anzulasten; denn seinem Handeln lag ein boshaftes und ebenso

gewissenloses Motiv zugrunde. Insbesondere mit dem Weiterversenden der

Filmaufnahme hat er die sexuelle Intimität seiner minderjähri­gen Freundin

wissentlich und willentlich aufs Schwerste verletzt, und zwar aus offen­sichtlicher

Geringschätzung und/oder deswegen, weil er damit in sexuell ähnlich ab­norm

orientieren Kreisen grosstun wollte.

2.5.1.4 Leicht

verschuldensvermindernd ist die leichtgradig eingeschränkte Schuld­fähigkeit

des Beschuldigten zu berücksichtigen (siehe dazu bereits oben

E. 2.4.3.2).

2.5.1.5 Fazit betreffend die (hypothetische) Strafe

für die qualifizierte Pornografie (Herstellung und Verbreitung eines Films)

In Würdigung der soeben aufgezeigten

Verschuldenskomponenten ist das Tat­verschulden im Zusammenhang mit dem

Filmen einer sexuellen Handlung mit einer Minderjährigen und dem

anschliessenden Verbreiten dieses Films als nicht mehr leicht zu

qualifizieren. Diesem Verschuldensgrad entsprechend erscheint eine Frei­heitsstrafe

von neun Monaten als angemessen.

2.5.2 Besitz pornografischer Aufnahmen von einer

Minderjährigen

2.5.2.1 Am 24. Juli 2015 animierte der Beschuldigte

eine 17-jährige Jugendliche dazu, ihm per Mobiltelefon Fotos davon zu

schicken, wie sie sich selber befriedigt. Auf dem einen der zwei erhaltenen

Fotos ist der Unterleib von der auf dem Bett liegenden Jugendlichen

ersichtlich, wobei diese eine Unterhose trägt und die Hand unter dieser an

der Vagina hat. Auf dem zweiten Foto ist die Vagina der Jugendlichen

ersichtlich (act. 1 S. 4 Ziff. 2; sie­he sodann Ordner 1,

Register 1, act. 1/1 und act. 1/4 letztes Blatt). Dieser

Sachverhalt war im vorliegenden Verfahren von Anfang an zugestanden; die von

der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung des Vorgangs als

(qualifizierte) Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4

Satz 2 StGB ist zutreffend und unbestritten.

2.5.2.2 Die objektive Tatschwere dieses

Anklagepunktes ist als noch geringfügig zu bezeichnen, zumal das Opfer

immerhin bereits 17 Jahre alt war. Das dieser Qualifi­zierung adäquate

Strafmass ist im Bereich einer Geldstrafe (möglich bis 180 Tages­sätze;

siehe Art. 197 Abs.4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 34

Abs. 1 StGB) zu verorten, konkret bei ungefähr 90 Tagessätzen.

Eine Geldstrafe steht vorliegend jedoch ausser Frage, kann nämlich eine solch

angesichts der offensichtlichen Mittellosigkeit des Beschuldigten (dazu

weiter unten mehr) aller Voraussicht nach nicht vollzogen werden.

Infolgedessen ist die (virtuelle) Geldstrafe in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB in eine Freiheitsstrafe von drei Monaten

umzudenken.

2.5.2.3 Was den

Beweggrund des Beschuldigten anbetrifft (Art. 47 Abs. 2 StGB), hat

er sich den Unrechtsgehalt seines Tuns im eben festgestellten Umfang anrech­nen

zu lassen. Es liegt auch hier eine rein egoistisch motivierte verwerfliche

Miss­achtung des gebotenen Schutzes von Jugendlichen in sexuellen Belangen

vor.

2.5.2.4 Leicht verschuldensvermindernd ist ebenso

bei dieser Tathandlung die leichtgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit des

Beschuldigten zu berücksichtigen (siehe dazu bereits oben E. 2.4.3.2).

2.5.2.5 Fazit betreffend die (hypothetische) Strafe

für die qualifizierte Pornografie (Besitz pornografischer Aufnahmen von einer

Minderjährigen)

Mit Blick auf die soeben dargelegten

Verschuldenskomponenten ist das Tatver­schulden im Zusammenhang mit dem

Besitz pornografischer Aufnahmen von einer Minderjährigen als geringfügig zu

qualifizieren. Es erscheint dafür eine Freiheitsstra­fe von zweieinhalb

Monaten als angemessen.

2.6 Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe

2.6.1 Nachdem bis dahin für die verschiedenen

Delikte die jeweiligen Einzelstrafen ermittelt wurden, sind diese jetzt zu

einer Gesamtstrafe zusammenzuführen. Nach der gesetzlich vorgesehenen Methode

(Art. 49 Abs. 1 Satz 1 StGB) ist bei der Bil­dung einer

Gesamtstrafe von der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auszugehen und

diese anschliessend im Rahmen einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhöhen.

Konkret bedeutet dies, dass die Einzelstrafen sich nicht eins zu eins in der

Gesamtstrafe niederschlagen; erlaubt ist nicht eine Kumulation der

Einzelstrafen, sondern es gilt das sogenannte Asperationsprinzip. Die ratio

legis des Asperations­prinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB

besagt, dass die verwirkten Einzelstrafen nicht einfach kumuliert werden

dürfen; die Deliktsmehrheit wirkt sich nur unpro­portional straferhöhend aus.

Auf keinen Fall darf die Gesamtstrafe die Summe der Ein­zelstrafen erreichen

(BGE 144 IV 217 E. 3.5.2 S. 233; siehe auch Mathys, a.a.O., N 496). Vielmehr

hat das Gericht die erforderliche Gesamtstrafzumessung unter spezieller

Gewichtung von Zahl und Schwere der Einzeltaten und ihres Verhältnis­ses

zueinander sowie unter Einbezug einer zusammenfassenden Würdigung der Person

des Täters festzusetzen. Denn bei der Bemessung der Gesamtstrafe müs­sen die

einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt innerhalb des (allenfalls

erweiterten; siehe dazu Art. 49 Abs. 1 Satz2 StGB)

Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das

Verhältnis der einzelnen Taten unter­einander, ihr Zusammenhang, ihre

grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehenswei­sen zu

berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei

geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und

situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil BGer 6B_466/2013 vom 25.

Juli 2013 E. 2.3.4; siehe auch Mathys,

a.a.O., N 500).

2.6.2 Die vom Beschuldigten begangenen

Pornografie-Taten (Nebendelikte) richten sich gegen das gleiche geschützte

Rechtsgut wie das Hauptdelikt (versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind),

nämlich die ungestörte sexuelle und seeli­sche Ent­wicklung von Kindern bzw.

Jugendlichen. Das Haupt- und die Neben­delikte lassen sich insofern mit einer

Klammer umschliessen. Die Neben­delikte fallen daher bei der

Gesamtstrafenbildung weniger ins Gewicht, als wenn unterschiedliche

Rechtsgüter betroffen wären.

Vor diesem Hintergrund ist die provisorische Gesamtstrafe

für das Haupt- und die Nebendelikte bei 30 Monaten Freiheits­strafe

anzusetzen.

2.7

Würdigung der

Täterkomponenten und Festlegung der endgültigen Gesamtstrafe

Die soeben unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens ermittelte

(provisorische) Gesamtstrafe kann aufgrund von Umständen, die mit der

Tatbegehung direkt nichts zu tun haben, herabgesetzt oder erhöht werden. Es

geht um Faktoren, die beim Täter liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick

auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten: die sogenannten

Täterkomponenten (siehe dazu Mathys,

a.a.O., N 311). In den vorstehenden Erwägungen wurde bei der Strafzu­messung

zum Hauptdelikt bereits eine Täterkomponente berücksichtigt (erneute

Straffälligkeit trotz laufender Strafuntersuchung; oben E. V. 2.4.3.5).

Diese eine Täterkomponente betraf einzig das Hauptdelikt, während die nachfol­gend

zu erörternden Täterkomponenten für das Haupt- und die Nebendelikte Gültig­keit

haben.

2.7.1 Vorstrafe

Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe vom 6. Mai 2015

auf, als er vom Untersu­chungsamt Uznach wegen eines Vergehens gegen das

Sprengstoffgesetz zu einer auf zwei Jahre Bewährung ausgesetzten bedingten

Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie einer Busse von CHF 200.- verurteilt

wurde (act. 25). Weist ein Täter Vorstra­fen auf, wird dies

grundsätzlich straferhöhend gewichtet. Denn mit einer früheren Verurteilung

wurde dem Beschuldigte die Verbindlichkeit der Rechtsnormen immer­hin bereits

einmal deutlich vor Augen geführt (siehe dazu Urteil BGer 6B_325/2013 vom 13.

Juni 2013 E. 3.2.3). Vorliegend kommt erschwerend hinzu, dass der

Beschuldigte die Pornografie-Delikte im Sommer 2015 beging, kaum dass die

Probe­zeit bezüglich der Vorstrafe zu laufen begonnen hatte. Darin zeigt sich

eine klar zu missbilligende Gleichgültig­keit des Beschuldigten gegenüber der

Rechts­ordnung. Andererseits ist zu Gunsten des Beschuldigten zu werten, dass

die Vor­strafe im Verhältnis zu den neuen Delik­ten wenigstens nicht

einschlägig war. Insgesamt wirkt sich vorliegend die Vorstrafe auf das Mass

der Straferhöhung geringfügig aus, d.h. konkret in der Grössenord­nung von

einem bis eineinhalb Monate Freiheitsstrafe.

2.7.2 Vorleben des Beschuldigten

2.7.2.1 Vom inzwischen 26-jährigen

Beschuldigten ist in persönlicher Hinsicht bekannt, dass er die ersten

Lebensjahre in prekären Verhältnissen aufwuchs (Mutter drogensüchtig; Vater

gewalttätig). In der Folge kam er in eine kin­derreiche Pflegefamilie nach

[…], wo er seine Primarschulzeit verbrachte; die drei letz­ten Schuljahre

besuchte er aufgrund seiner Lernschwierigkei­ten eine Spezial­schule in […].

Danach fand er Aufnahme in einer Institu­tion zur Berufsvorbereitung in […];

dort lebte er drei Jahre in einer Wohngruppe und arbeitete intern im Logistikbereich.

Von 2012 bis 2014 absolvierte er in einer Firma in […] eine Anlehre (Berufs­attest

EBA) zum Logistiker. Gegen Ende dieser Ausbildung lernte er seine nach­malige

Freundin kennen, die in Glarus Nord wohnte; daher zog er ebenfalls in den

Kanton Glarus, wo er sich zunächst in Glarus Süd eine Wohnung nahm und ein

Jahr später Untermieter in der Familienwohnung sei­ner Freundin wurde. Beruf­lich

verdingte er sich mit gelegentlichen Teilzeitjobs und rutschte schliesslich

in die Sozialhilfe ab. Im August 2017 – damals wenige Tage vor seiner

Verhaftung – begann er in Glarus Nord eine Lehre als [...]. Als ein Jahr

später das Lehrverhältnis aufgelöst wurde und davor auch schon seine

Beziehung nach drei Jahren in die Brüche gegangen war, lebte er, abhängig von

der Sozialhilfe, vorüber­gehend in einer Wohnung in Glarus Nord; seit 2019

wohnt er an wechseln­den Orten im Raum [...]. Anlässlich der

Berufungsverhandlung im Januar 2020 berichtete er, dass er bis dahin noch

keine neue Arbeitsstelle gefunden habe und nach wie vor vom Sozialamt

unterstützt werde. Zwar habe er in [...] eine Lehrstelle als [...] in Aus­sicht

gehabt, doch habe es letzten Endes doch nicht geklappt. Seit kurzem habe er

eine Freundin, mit der er in [...] zusammenlebe. Inzwischen treibe er regelmäs­sig

Sport, habe seinen Alkoholkon­sum reduziert und versuche, "das Beste aus

dem Tag zu machen"; zudem sei er leidenschaftlicher Fan des [...]

Eishockey­clubs. Als seine Bezugspersonen bezeichnete er seine jetzige

Freundin, seine Pfle­geeltern, die Mutter seiner früheren langjährigen

Freundin sowie einen Kollegen aus gemeinsamer Schulzeit in […] (siehe zum

Ganzen act. 80 S. 4-10 und act. 71 S. 8 ff. sowie Ordner

3, Register 10, act. 10/5 S. 14-18; siehe ferner auch Ordner

2, Register 3, act. 3/2 S. 24 Ziff. 171).

2.7.2.2 Es lässt sich nicht von der Hand weisen,

dass der Beschuldigte jedenfalls in den ersten Lebensjahren keine einfache

Kindheit hatte. Eine fehlende stabile sozial-familiäre Verwurzelung kann

(muss aber nicht) nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu beitragen, dass

später gebotene Grenzen überschritten werden. Dem ist aller­dings sogleich

beizufügen, dass damit das Verschulden des Beschuldigten hinsicht­lich der

von ihm begangenen Taten keinesfalls bagatellisiert werden soll; die schwierige

Kindheit des Beschuldigten erklärt aber immerhin bis zu einem gewissen Grad

dessen offensichtlich eingeschränkte Empathie gegenüber Minderjährigen.

Dieser Umstand ist in leichtem Masse strafmindernd zu würdigen, dies in der

Grös­senordnung von hier höchstens drei Monaten Freiheitsstrafe.

2.7.3 Verletzung des Beschleunigungsgebotes

Das vorliegende Strafverfahren hat insofern zu lange

gedauert, als sich die Urteils­fällung am Obergericht über Gebühr verzögert

hat, nachdem die Berufungsverhand­lung bereits im Januar 2020 stattfand

(siehe dazu auch Mathys, a.a.O.,

N 376). Damit ist das Beschleunigungsgebot (Art. 29

Abs. 1 BV sowie Art. 5 Abs. 1 StPO) verletzt. Dieser Umstand

wirkt sich strafmindernd aus; der durch die zu lange Ver­fahrensdauer bedingten

Belastung des Beschuldigten ist hier mit einer Strafreduk­tion von vier

Monaten Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen.

2.8 Definitive

Gesamtstrafe

Als Ergebnis der vorstehenden Erwägungen zur

Strafzumessung (E. 2.1. – 2.7.) ist die Gesamtstrafe für die vom

Beschuldigten begangenen Sexualdelikte schliesslich auf 24 Monate

Freiheitsstrafe festzusetzen. Diese Strafe ist höher als die von der

Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausgesprochene Freiheitsstrafe von

17 Monaten. Insofern ist daher die Berufung des Beschuldigten, worin

dieser eine wesentlich tiefere Strafe beantragt hat, abzuweisen, während im

Gegenzug die auf eine höhere Freiheitsstrafe ausgerichtete Anschlussberufung

der Staatsanwaltschaft gutzuheissen ist.

VI.

Verweigerung des

bedingten und teilbedingten Strafvollzugs

1.

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbe­dingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Nach dem Wortlaut dieser

Bestimmung wird eine günstige Prognose vermu­tet und ist daher im Regelfall

die Strafe aufzuschieben; diese gesetzliche Vermutung ist indes widerlegbar

(BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.).

Vorliegend erkannte die Vor­instanz im angefochtenen Entscheid auf eine

unbedingte Strafe, wogegen der Ver­teidiger des Beschuldigten an der

Berufungsverhandlung dafür plädierte, den Voll­zug der Strafe auf Bewährung

auszusetzen, seien nämlich zwischenzeitlich keine gravierenden Vorfälle mehr

passiert (act. 80 S. 42).

2.

Dem Beschuldigten kann in Übereinstimmung

mit der Vorinstanz (siehe dazu act. 45 S. 32 E. 10.) keine

günstige Prognose gestellt werden. Vorab fällt negativ ins Gewicht, dass er

während des vorliegenden Strafverfahrens wegen er hier einge­klagten

Sexualdelikte im August 2018 abermals straffällig geworden ist (siehe

act. 25 S. 3 ff.). Damit zeigt er sich als offensichtlich

unbelehrbar, was die Einhal­tung der Rechtsordnung anbelangt. Ganz abgesehen

davon ist ein Aufschub der Strafe insbesondere auch deshalb undenk­bar, weil

beim Beschuldigten eine gut­achterlich fundiert festgestellte "deutlich

erhöh­te" Wahrscheinlichkeit besteht, dass er erneut Sexualstraftaten an

Minderjährigen begehen würde (siehe dazu Ordner 3, Regis­ter 10,

act. 10/5 S. 46 ff. Ziff. 4.4 sowie S. 53

Ziff. 5.3). Ferner sind auch die Lebens­umstände des Beschuldigten alles

andere als günstig. Seit längerem erwerbslos und kaum moti­viert, eine Stelle

zu finden, sowie ohne klare Tages­struktur und effektiv tragfähige Bindungen

(siehe dazu act. 80 S. 5 f.), ist der Beschuldigte höchst

gefährdet für neuerliche Straftaten.

3.

Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann

das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und

höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwen­dig ist, um dem

Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Bezogen auf die

zuallererst zu prüfende Frage, ob ein teilweiser Strafaufschub denkbar ist,

bildet das Verschulden kein relevantes Kriterium; erst wenn ein teilwei­ser

Strafaufschub möglich erscheint, ist dem Verschulden bei der Bemessung des

vollziehbaren Teils der Strafe Rechnung zu tragen

(BGE 134 IV 1 E. 5.4.3 S. 13 sowie E. 5.6

S. 15). Indem vorliegend eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von

24 Monaten auszufällen ist, liegt diese Strafe im überschneidenden

Anwendungsbe­reich von Art. 42/43 StGB. In diesem Bereich gilt

Folgendes: Der vollständige Straf­aufschub nach Art. 42 StGB ist die Regel,

die grundsätzlich vorgeht. Der teilbeding­te Vollzug bildet dazu die

Ausnahme. Eine solche Ausnahme ist zu bejahen, wenn der Aufschub wenigstens

eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfor­dert, dass der

andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Damit verhält es sich ähn­lich

wie bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Fall eines Widerrufs

einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Ergeben sich – insbesondere

auf­grund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der

Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine

eigentliche Schlecht­prognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das

Gericht an Stelle des vollständigen Strafaufschubs (Art. 42 StGB) den

teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst

ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen.

Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes

ange­sichts des gleichzeitig angeordneten Teil­vollzuges für die Zukunft eine

weitaus bes­sere Prognose erlaubt (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2

S. 14 f.).

Vorliegend ist die Legalprognose beim

Beschuldigten offensichtlich schlecht und eine Rückfallgefahr ganz erheblich

(siehe vorstehende E. 2). Es ist daher selbst beim Vollzug nur eines

Teils der Freiheitsstrafe (minimal wären dies vorliegend 6 Monate,

maximal 12 Monate; siehe dazu Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB) nicht

zu erwarten, dass dadurch der Beschuldigte zureichend beeindruckt würde, dass

er sich in Zukunft wohlverhielte.

4.

Demnach ist dem Beschuldigten der bedingte

sowie auch der teilbedingte Strafvoll­zug zu verweigern.

An die hier ausgesprochene Freiheitsstrafe

von 24 Monaten sind in Anwendung von Art. 51 StGB insgesamt

38 Tage erstandene Untersuchungshaft anzurechnen. Ent­gegen der

Vorinstanz (siehe act. 45 S. 32 E. 10. und S. 34 f.

Dispositiv-Ziff. 3) sind es nicht 39 Tage, wie die

Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung zu Recht geltend macht. Der Beschuldigte

befand sich vom 16. August 2017 (18.05 Uhr) bis 22. September 2017

(13.45 Uhr) in Haft (Ordner 4 Register 12 act. 12/3 und

act. 12/40; dies entspricht 38 Tagen, zählt man den ersten und

letzten Tag voll mit (wobei streng genommen hier nicht beide Tage zu zählen

wären, da der Beschuldig­te am Tag der Verhaftung und an jenem der Entlassung

zusammen weniger als 24 Stunden in Haft verbracht hat, sodass die

anrechenbare Haftdauer sogar nur 37 Tage betrüge; siehe dazu OFK/StGB-Heimgartner, StGB 51 N 4).

Im Unter­schied zur Vorinstanz aber nicht anzurechnen ist der lediglich

zweistün­dige Polizeigewahrsam vom 6. März 2016 (Ordner 4,

Register 12, act. 12/2).

VII.

Kein Widerruf der

bedingten Strafe vom 6. Mai 2015

1.

Wie auch schon in den vorstehenden Erwägungen erwähnt,

verurteilte das Unter­suchungsamt Uznach mit Strafbefehl vom 6. Mai 2015

den Beschuldigten wegen eines Verstosses gegen das Sprengstoffgesetz zu einer

bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 20.- und

legte die Probezeit auf zwei Jahre fest (act. 25). Die Staatsanwalt­schaft

beantragte im vorinstanzlichen Verfahren, es sei die betreffende Geldstrafe

für vollziehbar zu erklären (act. 1 S. 7 Ziff. 7). In ihren

Begehren zur Anschlussberu­fung erneuerte sie diesen Antrag (act. 80

S. 3b), nachdem die Vorinstanz sich damit nicht befasst hatte.

2.

2.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit

ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere

Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht den bedingt gewährten

Strafvollzug (Art. 46 Abs. 1 StGB). Der Widerruf darf allerdings

nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre

vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB).

2.2 Vorliegend ist die zweijährige Probezeit gemäss

Strafbefehl des Untersu­chungsamtes Uznach vom 6. Mai 2015 im Mai 2017

abgelaufen. Ein Widerruf des bedingten Strafvollzugs wäre somit bis längstens

Mai 2020 möglich gewesen. Er kann daher vom Obergericht zum jetzigen

Zeitpunkt nicht mehr angeordnet werden; demzufolge ist die Anschlussberufung

der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt ab­zuweisen.

Der Entscheid fiele im Übrigen nicht anders aus, selbst

wenn die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 16. Januar 2019 (act. 45) –

und damit noch innerhalb der Dreijah­resfrist von Art. 46 Abs. 5

StGB – über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf des bedingt gewährten

Strafvollzugs befunden hätte; denn massgebend für die Einhaltung der

Frist ist so oder anders das Urteil der Berufungsinstanz

(BGE 143 IV 441 E. 2.2 S. 443). Einer analogen Anwendung

von Art. 97 Abs. 3 StGB, wonach dann bereits ein erstinstanzlicher Entscheid

den Fristenlauf gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB hemmen würde, hat das

Bundesgericht eine Absage erteilt (Urteil BGer 6B_733/2019 vom 15. November

2019 E. 1.4).

VIII.

Anordnung einer

stationären Massnahme

1.

Die Vorinstanz ordnete über den Beschuldigten

eine stationäre therapeutische Mass­nahme für junge Erwachsene im Sinne von

Art. 61 StGB an und schob gestützt auf Art. 57 Abs. 2 StGB den

Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten dieser Massnahme auf (act. 45

S. 35 Dispositiv-Ziff. 4).

Der Beschuldigte stellt in seiner Berufung das Begehren,

es sei (wenn überhaupt) lediglich eine ambulante Massnahme im Sinne von

Art. 63 StGB anzuordnen und sei hierzu die Freiheitsstrafe aufzuschieben

(act. 80 S. 3a Ziff. 4). Die Staatsanwalt­schaft

ihrerseits fordert mit Anschlussberufung die Anordnung einer stationären the­rapeutischen

Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (act. 80 S. 3b).

2.

Ist wie im vorliegenden Fall die Frage zu beurteilen, ob

eine therapeutische Mass­nahme angezeigt ist und gegebenenfalls welche, so

hat das Gericht zwingend auf eine sachverständige Begutachtung abzustellen

(Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 144 IV 176 E. 4.2.1

S. 179).

Der Beschuldigte wurde im Herbst 2017 von Dr. med.

G.______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH mit Spezialisierung

in forensischer Psychiatrie, psychiatrisch und testpsychologisch untersucht;

das in der Folge von Dr. med. G.______ erstellte Gutachten datiert vom

26. Oktober 2017 (Ordner 3, Register 10, act. 10/5; im

Folgenden "Gutachten"). Im erstinstanzlichen Verfahren hat Dr. med.

G.______ die von den Parteien zum Gutachten eingereichten Erläuterungsfragen

(siehe dazu act. 13 und act. 14) mit Schreiben vom

16. November 2018 einlässlich beantwortet (act. 19) und in der Folge die

Ergebnisse der Begutachtung anlässlich der Hauptver­handlung am

5. Dezember 2018 auch noch mündlich erörtert (act. 22 f.). Das

Ober­gericht beauf­tragte im Berufungsverfahren Dr. med. G.______ mit einer

ergänzenden Begutachtung des Beschuldigten (act. 64); am

16. Oktober 2019 erstattete Dr. med. G.______ dem Obergericht

den Bericht über diese zusätzliche Exploration (act. 71; im Folgenden

"Ergänzungsgutachten"). Aufgrund seiner beruflichen Qualifikation

ist Dr. med. G.______ zweifelsfrei prädestiniert, sich als sachverständige Person

(Art. 183 Abs. 1 StPO) zu den relevanten Entscheidungskriterien bei

der Anordnung einer therapeutischen Massnahme (Art. 56 Abs. 3

lit. a-c StGB) kompetent zu äussern.

3.

3.1 Dr. med. G.______ diagnostizierte bei der

Begutachtung des Beschuldigten, dieser habe im Zeitpunkt seiner Straftaten an

einer sogenannten unreifen Persönlichkeits­störung, ICD-10 F60.88, und einer

einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstö­rung [ADHS], ICD-10 F90.0,

gelitten, wobei die psychische Störung andaure (Gut­achten S. 52

Ziff. 5.1.1 und S. 53 Ziff. 5.4.1). Im Ergänzungsgutachten

hielt Dr. med. G.______ fest, dass sich beim Beschuldigten seit der

Erstbegutachtung zusätzlich eine ausgeprägte Alkoholproblematik eingestellt

habe und diesbezüglich die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit, ICD-10

F 10.2, indiziert sei. Was die unreife Persönlich­keitsstörung

anbelange, so liesse sich differentialdiagnostisch auch eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit unreifen und dissozialen Zügen, ICD-10 F61.0, in

Erwä­gung ziehen, wobei jedoch eine solche Unterscheidung in Bezug auf die

therapeuti­schen Konsequenzen zweitrangig sei (Ergänzungsgutachten S. 31

Ziff. 6.1.1 und 6.1.2).

3.2

3.2.1 Der Rechtsvertreter des Beschuldigten

kritisierte an der Berufungsverhand­lung – wie schon vor Vorinstanz –, dass

die von Dr. med. G.______ vorgenommene Begutachtung sowohl in

methodischer als auch inhaltlicher Hinsicht mangelhaft sei. Zum einen wären

mehr Interviews mit dem Beschuldigten notwendig gewesen; auch habe der

Gutachter keine Fremdberichte (Alltagsbeobachtungen) eingeholt, um die beim

Beschuldigten im Vorderrund stehende ADHS-Problematik zureichend abzu­klären.

Zum anderen seien die Gutachterberichte in der Sache widersprüchlich und

nicht nachvollziehbar (act. 80 S. 21 ff. und S. 35a ff.).

3.2.2 Der Gutachter führte im Rahmen der ersten

Begutachtung am 22. September 2017 ein dreistündiges Interview mit dem

Beschuldigten durch (Gutachten, S. 3). Dass diese unmittelbare

psychiatrische Exploration nicht ausreichend gewesen wäre, ist nicht

ersichtlich. Der Gutachter hat in seiner Eingabe vom 16. November 2018

klargemacht, dass in der Psychiatrie keine verbindlichen Vorgaben zur konkre­ten

Dauer einer Begutachtung bestünden (und solche sind auch dem Gericht keine

bekannt). Das einzig entscheidende Kriterium für den Umfang einer

Begutachtung liege darin, alle erforderlichen Informationen zu erlangen,

welche für die Expertise notwendig seien (act. 19 S. 1 und

S. 2 oben). Diesem Standpunkt ist aus Sicht des Gerichts nichts entgegenzuhalten.

Verfügt ein Gutachter nach einem – wie hier – mehrstündigen Einzelgespräch

über die erforderlichen Erkenntnisse, zumal ihm ebenso die umfangreichen

Untersuchungsakten sowie testpsychologische Untersu­chungsergebnisse

vorlagen, so drängen sich keine wiederholten Besprechungen bzw. Befragungen

auf. Anders verhielte es sich allenfalls, wenn sich aus dem Ein­zelgespräch

offensichtlich Widersprüche zu den Akten ergäben; derlei ist hier aber nicht

erkennbar und wurde von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht.

Hinzu kommt noch Folgendes: Vom Obergericht beauftragt mit

der Erstattung eines Ergänzungsgutachtens führte Dr. med. G.______ am

20. September 2019 abermals ein Explorationsgespräch mit dem

Beschuldigten, diesmal von zweieinhalb Stunden Dauer (Ergänzungsgutachten,

S. 2). Damit hat der Gutachter den Beschuldigten insgesamt zweimal in

eingehenden Gesprächen exploriert. Indem sich bei der zwei­ten Begutachtung

keine Widersprüchlichkeiten gegenüber der ersten Exploration ergeben haben,

lässt sich daraus retrospektiv durchaus folgern, dass schon der bei der

ersten psychiatrischen Abklärung getätigte Prüfaufwand zurei­chend war.

3.2.3 Die gutachterliche diagnostizierte

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.88) ist beim Beschuldigten gepaart mit

einer ADHS-Problematik (ICD-10 F90.0) (siehe zuvor E. 3.1). Der

Rechtsvertreter des Beschuldigten machte bereits vor Vorinstanz und erneut

vor Obergericht geltend, eine ADHS-Störung schliesse eine Persönlich­keitsstörung

von vornherein aus und sei daher Letztere fälschlicherweise diagnosti­ziert

worden, womit das Gutachten inhaltlich einen qualifizierten Mangel aufweise

(act. 80 S. 22 ff. sowie S. 35a ff.; siehe auch

act. 50 S. 3 ff.).

All dem kann nicht gefolgt werden. Der Gutachter hat

bereits im vorinstanzlichen Verfahren sowie erneut im Berufungsverfahren

schlüssig und nachvollziehbar dar­gelegt, dass – erstens – die

Eingangskriterien für die Diagnose "Persönlichkeitsstö­rung"

erfüllt sind und dass – zweitens – die Persönlichkeitsstörung beim Beschuldig­ten,

vereinfacht ausgedrückt, einem krankhaften und vorliegend deliktsrelevanten

Grundzustand entspricht, während die ADHS-Störung diese Grundproblematik teil­weise

zwar überlappt, aber für die Deliktsbegehung nicht ursächlich war

(act. 19 S. 6; act. 71 S. 20 ff. Ziff. 5.1).

Die in diesem Zusammenhang aus Sicht des Gerichts zentralen und vom Gutachter

anhand der gesamten Aktenlage plausibel und widerspruchsfrei erörterten

Erkenntnisse sind die folgenden (Interpunktion teil­weise modifiziert):

1.)

"[Es] zeigt sich in der Biografie des Exploranden,

dass er in der Wahrneh­mung und Interpretation von Dingen, Menschen und

Ereignissen und auch in Einstellungen und Vorstellungen von sich selbst und

anderen deutliche Auf­fälligkeiten zeigt. Es zeigt sich auch, dass er immer

wieder Probleme mit der Impulskontrolle und der Bedürfnisbefriedigung hatte

und es so immer wieder zu zwischenmenschlichen Problemen gekommen ist. Dies

zeigte sich auch in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Delikte. Er kann – wie

im Vorgutachten ausgeführt – eigene Gefühle nur vermindert wahrnehmen;

diesbezüglich wurde der Begriff der Alexithymie [Gefühlsblindheit,

Gefühlskälte; Anm. des Gerichts] erwähnt, das heisst, der Explorand hat

Mühe, die Empfindungen, die er bei seinem Gegenüber auslöst oder die Gefühle

seines Gegenübers "zu lesen". Das Verhalten ist andauernd und

gleichförmig und nicht auf Epi­soden einer psychischen Krankheit, wie zum

Beispiel einer ADHS, begrenzt. Dies wäre sonst in Phasen, in denen er

mediziert und damit kompensiert war, anders gewesen. […]. Das hier

Beschriebene ist aus gutachterlicher Sicht zu unterscheiden von Symptomen,

die durch ein ADHS erklärt werden können. Dabei zeigt sich, dass sein

zwischenmenschliches Verhalten eben auch in Phasen, in denen er Medikamente

genommen hat, auffällig war. […] Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein

ADHS mit einer Minderung der Impulskontrolle und Unaufmerksamkeit

einhergeht, so mag das zwar die Hemmschwelle für bestimmte Handlungen

senken, gleichzeitig erklärt das aber nicht zum Beispiel seine Handlungen

gegenüber B.I. [siehe zu dieser Begebenheit act. 25

S. 3 ff.; Anm. des Gerichts] oder aber auch in Bezug auf die

verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe. Zusammengefasst sind somit – wie

bereits im Vorgutachten festgehalten – die Eingangsvoraussetzungen für die

Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zweifelsohne gegeben" (zum

Ganzen: Ergänzungsgutachten, S. 21).

2.)

"Darüber hinaus leidet der Explorand unter einem

ADHS, ICD-10 F90.0. Im Vorgutachten wurde festgehalten, dass dieses ADHS

zwar noch feststellbar sei, es hat sich aber weder in er klinischen

Beobachtung noch in der test­psychologischen Untersuchung als ausgeprägt

gezeigt. […] Insoweit wurde auch die Diagnose des ADHS im Vorgutachten

nicht verworfen oder ausge­schlossen. Diese Diagnose liegt zweifelsohne

seit Kindheit vor, dazu benö­tigt es auch keine weitere Fremdanamnese. Die

Frage stellt sich nach dem Ausmass der Diagnose in Bezug auf die dem

Exploranden vorgeworfenen Taten. Hier mag es zu einer Vermischung der

ADHS-Problematik, welche nur noch ein vergleichsweise geringes Ausmass

annimmt, und der Persön­lich­keitsstörung kommen. Das heisst, der Explorand

hat eine verminderte Im­pulskontrolle und Frustrationstoleranz aufgrund

seiner Persönlichkeitsstö­rung und diese wird dann – je nach Situation –

noch durch die ADHS-Symptomatik verstärkt. Auch wenn die wiederholten

Angaben des Exploran­den von einem "anderen A.______" selten

vorgekommen sind, so zeigt das doch das Gefühl von Ich-Fremdheit, was die

Persönlichkeitskomponente beinhal­tet und nicht das ADHS. Aufgrund des ADHS

kann der Explorand schlechter mit Langeweile umgehen, was ihn dann

teilweise frustriert. Dass er aber zum Beispiel angab, Gleichaltrige eher

nicht anzuschreiben, weil er glaube, dass diese ihn zurückweisen würden, spiegelt

seine unreife Persönlichkeit wider und nicht seine ADHS-Problematik.

Betrachtet man die verschiedenen Tat­vorwürfe, so wäre zum Beispiel der

Vorwurf der Tätlichkeit anlässlich eines Eishockey-Spiels eventuell der

ADHS-Symptomatik zuzuschreiben. Die sexuell motivierten Taten jedoch seinen

fehlenden Problemlösungsstrategien und dem fehlenden Umgang mit

Frustrationserlebnissen, was persönlich­keitsbedingt ist. Zusammenfassend

ist somit die ADHS-Symptomatik zwar nicht völlig unbedeutend in Bezug auf

die dem Exploranden vorgeworfenen Taten (und die Behandlung), sie ist aber

sicherlich zweitrangig im Vergleich zu den ausgeprägten

Persönlichkeitsauffälligkeiten" (zum Ganzen: Ergän­zungsgutachten,

S. 23 f.).

Steht somit gemäss der vom Gutachter schlüssig erörterten

Diagnose fest, dass die ADHS-Symptomatik von lediglich nachrangiger Bedeutung

ist, so bestand für den Gutachter in methodischer Hinsicht – entgegen der

Auffassung des Verteidigers (siehe dazu act. 50 S. 5, act. 80

S. 23) – auch keine Veranlassung, diesbezüglich noch weitergehende

Abklärungen zu treffen. Dies, weil zur Beantwortung der mass­nahmenrechtlich

relevanten Fragestellungen die Hauptdiagnose "unreife Persön­lichkeitsstörung,

ICD-10 F60.88" bzw. "kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unrei­fen

und dissozialen Zügen, ICD-10 F61.0" ausschlaggebend ist.

3.3

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die von Dr.

med. G.______ durch­geführte (zweimalige) Begutachtung des Beschuldigten

weder in methodischer noch in qualitativer Hinsicht zu beanstanden ist. Für

die von der Verteidigung beantragte Einholung eines weiteren Gutachtens bzw.

eines Obergutachtens (act. 50 sowie act. 80 S. 21 ff. und

S. 35a) besteht daher keine Notwendigkeit. In Anwendung von

Art. 82 Abs. 4 StPO kann sodann ergänzend auf die Erwägungen im

angefochtenen Entscheid verwiesen werde, worin bereits die Vorinstanz mit

einlässlicher und zutreffender Begründung die von Dr. med. G.______

durchgeführte Exploration des Beschuldigten als fachlich-korrekt und die

schriftliche Expertise als inhaltlich schlüs­sig beurteilt hat (act. 45

S. 29 ff. E. 9.5. und E. 9.6.).

4.

4.1 Ist ein Täter psychisch schwer gestört, so

ordnet das Gericht gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre

Behandlung an, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das

mit seiner psychischen Störung im Zusammen­hang steht (lit. a) und

zugleich zu erwarten ist, durch die stationäre Therapie lasse sich der Gefahr

weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehen­der Taten

begegnen (lit. b). Sind diese Eingangsvoraussetzungen für eine

stationäre Behandlung erfüllt, so ist eine solche vorzusehen, wenn eine

Strafe allein nicht ge­eignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters

zu begegnen und zudem ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die

öffentliche Sicherheit dies erfor­dert (Art. 56 Abs. 1 lit. a

und lit. b StGB). Die Anordnung der Massnahme darf aller­dings nur

erfolgen, wenn der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte

des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer

Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB);

überdies hat grundsätzlich eine geeignete Einrichtung für den Vollzug der

Massnahme zur Verfügung zu stehen (Art. 56 Abs. 5 in Verbindung mit

Art. 59 Abs. 2 und Abs. 3 StGB). Das Gericht hat sich bei

seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf ein forensisch-psy­chiatrisches

Gutachten abzustützen (Art. 56 Abs. 3 StGB).

War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und

ist er in der Persönlich­keitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das

Gericht unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie in Art. 59 Abs. 1

StGB festgehalten sind, in eine Einrich­tung für junge Erwachsene einweisen

(Art. 61 Abs. 1 StGB). Mit einer Massnahme im Sinne von Art. 61 Abs. 1 StGB soll eine erheblich gestörte oder gefährdete Ent­wicklung

mit erzieherischen Mitteln behoben werden. Diese Massnahmen sollen bei jungen

Erwachsenen Anwendung finden, deren Entwicklung sich noch wesentlich

beeinflussen lässt und die einer derartigen Erziehung zugänglich erscheinen.

Sie sind mit ihren aus dem Jugendstrafrecht hereinwirkenden Gesichtspunkten

auf Per­sonen zugeschnitten, die sich nach Persönlichkeitsstruktur und

Begehungsweise noch in den weiteren Umkreis der Adoleszenzkriminalität

einordnen lassen (Jann Schaub,

Art. 61 N 1, in Damian Graf

[Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 1. Aufl., Bern 2020). Der mit einer

Massnahme für junge Erwachsene verbundene Freiheits­entzug beträgt höchstens

vier Jahre, wobei die Massnahme spätestens dann aufzu­heben ist, wenn der

Täter das 30. Altersjahr vollendet hat (Art. 61 Abs. 4 StGB).

Die Vorinstanz ordnete im angefochtenen Entscheid über den

Beschuldigten eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61

StGB an. Die Staatsanwalt­schaft beantragt in ihrer Anschlussberufung, es sei

eine stationäre Massnahme nach Massgabe von Art. 59 StGB vorzusehen,

derweil die Verteidigung (wenn über­haupt) für eine lediglich ambulante

Therapie im Sinne von Art. 63 StGB unter Auf­schub der Strafe plädiert

(siehe dazu bereits oben E. VIII. 1.).

4.2 Die beim Beschuldigten gutachterlich fundiert

und schlüssig erkannte "unreife Persönlichkeitsstörung, ICD-10

F60.88" bzw. "kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen und

dissozialen Zügen, ICD-10 F61.0" (Gutachten, S. 41 ff.

Ziff. 4.1 und S. 52 Ziff. 5.1.1 sowie Ergänzungsgutachten,

S. 20 ff. Ziff. 5.1 und S. 31 Ziff. 6.1.2) stellt

eine psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB dar (AK

StGB-Schaub, Art. 59

N 5). Sodann ist der Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und

den vom Beschuldigten begangenen schwerwiegenden Sexualtaten evident

(Gutachten, S. 53 Ziff. 5.4.1; siehe zudem act. 19 S. 2

unten und S. 3); die psychische Störung ist daher in rechtlicher

Hinsicht als schwer einzustufen (AK StGB-Schaub,

Art. 59 N 6).

4.3 Der Gutachter bejaht ferner mit ausführlicher

und stichhaltiger Begründung eine vom Beschuldigten ausgehende Gefahr

neuerlicher Sexualstraftaten, sollte er nicht einer stationären

therapeutischen Massnahme zugeführt werden; hierauf kann voll­umfänglich

verwiesen werden (Gutachten, S. 46 ff. Ziff. 4.4 und

Ziff. 4.5 sowie S. 53 f. Ziff. 5.4.2, Ziff. 5.4.4

und Ziff. 5.4.5; Ergänzungsgutachten, S. 25 ff. Ziff. 5.2

und Ziff. 5.3 sowie S. 31 Ziff. 6.1.3). Entgegen der Ansicht

der Verteidigung (act. 80 S. 30 f.) weist der Umstand, dass

der Beschuldigte seit dem Vorfall vom August 2017 in Bezug auf

Sexualstraftaten nicht mehr auffällig geworden ist, keineswegs auf eine

geringer gewordene Rückfallgefahr hin. Wie der Gutachter überzeugend darlegt,

bestehen die (unbehandelten) Risikofaktoren in der Persönlichkeit des

Beschuldigten nach wie vor; das Thema Sexualität ist beim Beschuldigten immer

noch sehr konflikthaft besetzt und sind Neigungen zu Frauen in der Nähe des Schutzalters

weiterhin erkennbar. Hinzu kommt die in der Persönlichkeit des Beschuldigten

angelegte Dissozialität, welche sich zwischenzeitlich in einem Ver­mögensdelikt

(siehe act. 25 S. 3 ff.) erneut offenbart hat. Dass es nicht

ebenso im Sexual­bereich zu einem Rückfall kam, ist denn auch in erster Linie

dem Druck des vorlie­genden Strafverfahrens geschuldet und nicht auf eine

nachhaltig verinnerlichte Ver­haltensänderung zurückzuführen

(Ergänzungsgutachten, S. 29 und S. 32 Ziff. 6.3).

Eine lediglich ambulante Massnahme im Sinne von

Art. 63 StGB unter Aufschub der Strafe, wie von der Verteidigung

beantragt, wird vom Gutachter zu Recht verworfen (Gutachten, S. 54

Ziff. 5.4.4; Ergänzungsgutachten, S. 30). Der Beschuldigte befand

sich von 2002 bis 2011 bei Dr. med. H.______, Facharzt FMH Kinder- und

Jugendpsychiatrie, in jugendpsychiatrischer Behandlung seiner ADHS-Sympto­matik.

Als der Beschuldigte im August/September 2017 in Untersuchungs­haft war,

führte Dr. med. H.______ mit ihm im Gefängnis zwei Therapiesitzungen durch

(siehe dazu Ordner 4, Register 12, act. 12/34). Nach der

Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft war es dann allerdings

Dr. med. H.______ nicht möglich, die psychiatrisch-psychotherapeutischen

Behandlung des Beschuldigten ambulant weiterzuführen. Obwohl Dr. med.

H.______ dem Beschuldigten flexibel Termine anbot, blieb dieser

unentschuldigt fern oder liess die Termine kurzfristig ausfallen (siehe dazu

Ergänzungsgutachten [act. 71], dort im Anhang das Schreiben von Dr. med.

H.______ vom 29. September 2019). Anlässlich der Berufungsverhandlung

bestätigte der Beschuldigte diese Angabe; es treffe zu, dass er Probleme mit

der Einhaltung von Terminen habe. Sodann erklärte er, dass er nach seinem

Wegzug aus dem Glarnerland am (damals) neuen Wohnort in [...] zwar einmal bei

einem Psychiater einen Termin abgemacht habe, dann aber nicht hingegangen

sei; nach wie vor sei er in keiner Behandlung (act. 80

S. 10 f.). Der erwerbslose Beschuldigte lebt seit längerem ohne

jegliche Struktur einfach so in den Tag hinein und es ist auch perspektivisch

keine Veränderung abzusehen (act. 80 S. 5 f.). In einer

solchermassen desolaten Situation vermöchte eine nur ambulante psychia­trische

Behandlung des Beschuldigten – soweit er denn entsprechende Termine überhaupt

wahrnähme – keine nachhaltige positive Persönlichkeitsentwicklung zu

bewirken. Kommt hinzu, dass bei einer ambulanten Therapie in Freiheit keine

zureichenden Kontrollmöglichkeiten bestehen, und daher eingedenk der gänzlich

fehlenden Lebens- und Tagesstruktur eine erhebliche Gefahr für neuerliche

Sexual­straftaten bestünde (siehe dazu auch Gutachten, S. 54

Ziff. 5.4.4; siehe auch Ergänzungsgutachten, S. 28 unten und

S. 29 oben).

Ebenfalls nicht in Frage kommt eine ambulante Massnahme

begleitend zum Vollzug der Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte bedarf einer

engmaschigen Therapie, und zwar sowohl in Einzel- wie auch in Gruppensettings

(Gutachten, S. 50 unten und S. 51 oben). Eine solche tiefgreifende

Therapie ist im Zuge des ordentlichen Straf­vollzugs nicht möglich.

4.4 Mit einer stationären therapeutischen Massnahme

lässt sich, wie im Gutachten überzeugend dargelegt, die Gefahr weiterer mit

der psychischen Störung in Zusammenhang stehen­der Sexualstraftaten mit

grosser Wahrscheinlichkeit minimie­ren; zur Durchführung der entsprechenden

Massnahme stehen auch geeignete Institutionen zur Verfügung (Gutachten,

S. 50 f. Ziff. 4.5 und S. 54 Ziff. 5.4.5; Ergän­zungsgutachten,

S. 28 ff. Ziff. 5.3 und S. 33 Ziff. 6.5).

An der Berufungsverhandlung von der

Obergerichtspräsidentin auf eine denkbare stationäre Behandlung angesprochen,

meinte der Beschuldigte, das sei "natürlich nicht sein Wunsch"; er

könnte nicht damit umgehen, irgendwo zu sein, ohne dabei zu wissen für wie

lange Zeit; unter solchen Umständen könnte er sich denn auch nicht auf eine

Behandlung einlassen (act. 80 S. 12). Auf die beim Beschuldigten

(noch) fehlende Therapiebereitschaft ist auch im Gutachten hingewiesen. Dies

sei aber – so ist im Gutachten weiter zu lesen – keineswegs aussergewöhnlich;

bei vie­len stationären Massnahmen müsse erst einmal die nötige Motivation

aufgebaut werden, weshalb eine entsprechende Massnahme auch gegen

anfänglichen Wider­stand durchaus erfolgversprechend durchgeführt werden

könne (Gutachten, S. 55 Ziff. 5.4.9). Für das Gericht ist

offensichtlich, dass der Beschuldigte sich bis jetzt schlicht noch nie

ernsthaft mit der Option einer stationären therapeutischen Behand­lung

auseinandergesetzt hat, wozu aus seiner Sicht wohl auch keine Veranlassung

bestand, nachdem sein Verteidiger während des ganzen Verfahrens mit Nachdruck

die Notwendigkeit einer solchen Behandlung in Abrede gestellt hat. Der

Beschuldig­te wandelt nun schon seit mehreren Jahren sozusagen gleichgültig

durchs Leben; mal meldet er sich beim RAV, mal beim Sozialamt, treibt ein

wenig Sport, begibt sich hin und wieder mit dem Velo in die Natur und besucht

Eishockeyspiele (act. 80 S. 6 f.). Das erklärt letztlich auch

seinen "Widerstand" gegen eine von ihm bis dahin nur als reine

Hypothese gesehene stationäre Therapie; er möchte einfach nicht aus seinem

liebgewonnenen Alltagstrott herausgerissen werden. Das Gericht ist daher

überzeugt, dass er sich in die Massnahme durchaus schicken wird, wenn ihm

deren Unausweichlichkeit nun bewusst wird.

4.5 Würde vorliegend alleine nur die Strafe

vollzogen und erfolgte keine stationäre therapeutische Behandlung, so ist

aufgrund der diesfalls unbehandelt fortdauernden schweren

Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten nicht zu erwarten, dass er in

Zukunft keine Sexualstraftaten mehr begehen würde. Mit Blick auf die Gefahr

weite­rer solcher Straftaten ist eine stationäre therapeutische Massnahme

ohne weiteres verhältnismässig und liegt deren Anordnung nachgerade im

öffentlichen Interesse.

5.

Aus alldem folgt, dass vorliegend eine stationäre

therapeutische Behandlung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB

anzuordnen ist. In diesem Punkt ist daher die gegen jegliche Anordnung einer

Massnahme gerichtete Berufung des Beschuldigten ab­zuweisen, während die

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, worin genau eine solche Massnahme

beantragt, gutzuheissen ist. Der Gutachter sprach sich be­reits in seinem

ersten Gutachten primär für eine stationäre Massnahme nach Art. 59

Abs. 1 StGB aus; eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61

Abs. 1 StGB hat er lediglich alternativ diskutiert,

und zwar insofern, als der Beschuldigte in einer entsprechenden Institution

noch zusätzlich eine Lehre absolvieren könnte (Gutach­ten, S. 54

Ziff. 5.4.4 und S. 55 Ziff. 5.4.9). Im Ergänzungsgutachten

wird eine Mass­nahme für junge Erwachsene aufgrund des Alters des

Beschuldigten (inzwischen bereits im 27. Altersjahr) explizit nicht mehr

empfohlen (act. 71 S. 30). Dies aus Sicht des Gerichts vollkommen

zu Recht. Bei einer Massnahme nach Art. 61 StGB soll eine erheblich

gestörte oder gefährliche Entwicklung mit erzieherischen Mitteln behoben

werden; diese Massnahme soll bei jungen Erwachsenen Anwendung fin­den, deren

Entwicklung sich noch wesentlich beeinflussen lässt und die einer derar­tigen

Erziehung zugänglich erscheinen (siehe dazu bereits oben E. VIII. 4.1).

Vorlie­gend ist indes aufgrund der Begutachtung offenkundig, dass die beim

Beschuldigten festgestellte Persönlichkeitsstörung mittlerweile chronifiziert

ist und somit einer in erster Linie erzieherischen Therapie nicht mehr

zugänglich.

Der Vollzug der vorstehend ausgefällten Freiheitsstrafe

von 24 Monaten ist zuguns­ten der stationären therapeutischen Massnahme

aufzuschieben (Art. 57 Abs. 2 StGB).

IX.

Fazit und

Kostenregelung

1.

Als Ergebnis des vorliegenden Verfahrens ist

festzuhalten, dass die Berufung des Beschuldigten in allen Punkten abzuweisen

ist. Demgegenüber ist die Anschlussbe­rufung der Staatsanwaltschaft in den

zentralen Anträgen gutzuheissen (höhere Freiheitsstrafe und stationäre

Massnahme nach Art. 59 StGB); einzig in zwei margi­nalen Nebenpunkten

(Höhe der Übertretungsbusse; kein Widerruf der Vorstrafe) hat die

Anschlussberufung keinen Erfolg.

2.

2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren

ist auf CHF 3'000.- festzusetzen (Art. 8 Abs. 1 lit. b

Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5).

Die betreffende Gebühr ist beim vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens

dem Beschuldigten im Umfang von CHF 2'800.- aufzuerlegen;

der Restbetrag von CHF 200.- ist auf die Staatskasse zu nehmen

(Art. 428 Abs. 1 StPO).

2.2 Rechtsanwalt

B.______ ist als amtlicher Verteidiger für seine Bemühungen im

Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse mit CHF 8'069.35 (inkl. MwSt.)

zu entschädigen (act. 82). Der Beschuldigte hat der Gerichtskasse diese

Auslagen zurück­zuerstatten, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 422

Abs. 2 lit. a StPO und Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Grundsätzlich liesse sich zwar erwägen, dem Beschuldigten nicht die gesamten

Kosten seines Verteidigers für das Berufungsverfahren zu über­binden, nachdem

die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung nicht in allen Punkten

Recht bekommen hat. Allerdings hat der Verteidiger selber in seinem Plä­doyer

vor Obergericht zur Frage der hier unverändert belassenen Höhe der Busse

sowie zur Frage des Widerrufs der Vorstrafe keine substantiellen Ausführungen

gemacht und ist ihm diesbezüglich denn auch kein Vorbereitungsaufwand erwach­sen,

welcher sich in seiner Honorarnote niedergeschlagen hätte.

2.3 Da das

Obergericht als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt

(Art. 408 StPO), ist auch über die von der Vorinstanz getroffene

Kostenregelung zu befinden. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher

eine Änderung an der vorinstanzlichen Kostenregelung nahelegen würde, zu­mal

auch der Rechtsvertreter des Beschuldig­ten hiergegen keine konkreten

Einwendungen vorgebracht hat. Die entsprechende Kostenregelung (act. 45

S. 35 f. Dispositiv-Ziff. 9-11) ist daher zu bestätigen.

____________________

Das

Gericht erkennt:

1.

Der Beschuldigte A.______ ist

schuldig

der versuchten

sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in

Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;

der mehrfachen

Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB;

der Übertretung

des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG.

2.

Der Beschuldigte

wird freigesprochen vom Vorwurf der sexuellen Belästigung im Sinne von Art.

198 StGB.

3.

Der Beschuldigte wird bestraft

mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie mit einer

Busse von CHF 300.‑. Die vom Beschuldigten erstandene Untersu­chungshaft

von 38 Tagen wird an die Freiheitsstra­fe ange­rechnet.

Die Busse ist zu bezahlen;

bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren

Stelle eine unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4.

Über den Beschuldigten wird

eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59

Abs. 1 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe (Ziff. 3

hiervor) wird zugunsten dieser Massnahme aufgeschoben.

5.

Der bedingte Strafvollzug

hinsichtlich der vom Untersuchungsamt Uznach mit Strafbefehl vom

6. Mai 2015 ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je

CHF 20.- wird nicht widerrufen.

6.

Die beim Beschuldigten beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet,

konkret:

-

Mobiltelefon

HUAWEI (IMEI: [...]) (Ordner 3, Register 11, act. 11/24);

-

Mobiltelefon

Samsung, Galaxy S5, schwarz, inkl. Ladekabel (Ordner 3, Register 11, act.

11/25).

7.

Die Kantonspolizei Glarus wird ersucht, über

die Beschlagnahme und allfällige Einziehung der Langwaffe, Special Purpose Rifle, Cal. 6 mm x 45, Seriennum­mer 13F32692

(Ordner 3, Register 11, act. 11/26) oder deren Rückgabe an den Beschuldigten zu

entscheiden.

8.

Es wird davon

Vormerk genommen, dass keine konkreten Zivilforderungen gel­tend gemacht

wurden.

9.

Die Gerichtsgebühr für das

erstinstanzliche Verfahren SG.2018.0056 und das Berufungsverfahren wird auf

insgesamt CHF 8'000.- festgesetzt.

Die weiteren

Verfahrenskosten betragen:

[...]

10.

Die Kosten gemäss

Dispositiv-Ziff. 9 hiervor werden abzüg­lich eines Gebührenanteils von

CHF 200.- vollumfänglich auferlegt und von ihm bezogen. Die Kosten der

amtlichen Verteidigung werden vom Beschuldigten erst bezogen, wenn es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die wirt­schaftlichen Verhältnisse

des Beschuldigten werden spätestens im Januar 2025 überprüft.

11.

Der amtliche Verteidiger,

Rechtsanwalt B.______, wird aus der Gerichtskasse für sei­ne Bemühungen im

vorinstanzlichen Verfahren SG.2018.00056 mit CHF 8'715.75

(inkl. MwSt. und Auslagen) sowie im Berufungsverfahren mit

CHF 8'069.35 (inkl. MwSt.) entschädigt.

Es wird vorgemerkt, dass dem

amtlichen Verteidiger die Entschädigung für sei­ne Bemühungen bis 21.

Dezember 2017 (Untersuchungsverfahren) bereits ausbezahlt worden ist.

12.

Schriftliche Mitteilung an:

[…]