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Entscheid

OG.2019.00018

Durchsuchung und Beschlagnahme

15. Dezember 2020Deutsch17 min

I. Prozessverlauf

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Beschluss

vom 15. Dezember 2020

Verfahren

OG.2019.00018

A.______

Beschwerdeführer

verteidigt

durch Rechtsanwalt B._____

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des

Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

vertreten

durch die Staatsanwältin

betreffend

Durchsuchung

und Beschlagnahme

Anträge des

Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 21. Februar 2019 [act. 1

S. 2]):

1.

Es sei der gegen den

Beschwerdeführer erlassene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 25. Dezember 2018 (Verfahrens-Nr.

SA.2018.00684) vollumfänglich aufzuheben.

2.

Es seien sämtliche Ergebnisse

der Hausdurchsuchung vom 11. Februar 2019 durch die

Staatsanwaltschaft aus den Verfahrensakten zu entfernen.

3.

Es sei Rechtsanwalt B.______

auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger des

Beschwerdeführers einzusetzen.

4.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Anträge der

Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 29. März 2019 [act. 15]):

1.

Die Beschwerde sei

vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

2.

Unter Kostenfolgen zu Lasten

des Beschwerdeführers.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I. Prozessverlauf

1. Dem vorliegenden

Beschwerdeverfahren liegt ein Einbruch in die Kanzlei von Rechtsanwalt

L.______ vom 23. Dezember 2018 zugrunde, bei welchem Ereignis zwei Tresore

entwendet wurden. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus verdächtigt

A.______ (nachfolgend Beschwerdeführer) in diesen Einbruchdiebstahl, sei es

als Gehilfe, Mittäter oder Anstifter, involviert zu sein und stellte am

25. Dezember 2018 gegen den Beschwerdeführer einen Durchsuchungs-

und Beschlagnahmebefehl aus. Die Durchsuchung fand am

11. Februar 2019 statt (act. 1, act. 2 act. 15,

SG.2019.00026 act. 2/15). Mit Beschwerde vom 21. Februar 2019 focht

der Beschwerdeführer den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl beim

Obergericht mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen an (act. 1). Die

Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2019 (act. 15,

act. 16/1-4) wurde dem Beschwerdeführer zugestellt (act. 18).

2. Die Akten der Verfahren

SG.2019.00019, SG.2019.00026, SG.2019.00033, OG.2019.00016 und OG.2019.00024

wurden beigezogen (act. 15 S. 2, act. 17).

Erwägungen

II.

Formelles

1.

1.1

Gemäss Art. 393 Abs.

1.

lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und

Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und

Übertretungsstrafbehörden. Beschwerden gegen schriftlich oder mündlich

eröffnete Entscheide sind innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz

einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelfrist beginnt

bei Urteilen mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen

Dispositivs, bei anderen Entscheiden mit der Zustellung des Entscheids und

bei nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlungen mit deren Kenntnisnahme

(Art. 384 StPO).

1.2

Der angefochtene

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25. Dezember 2018 wurde am

11.

Februar 2019 von einer mit dem Beschwerdeführer im gleichen

Haushalt lebenden Person ("[…] 11-2-19" [act. 2 S. 3])

und vom Beschwerdeführer (act. 1 S. 2) entgegengenommen. Er stellt

ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Die am 21. Februar 2019 bei

der Post aufgegebene Beschwerdeschrift (act. 1 S. 1) ist

rechtzeitig erfolgt (Art. 90 und Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO).

2.

2.1

Jede Partei, die ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines

Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel nach der StPO ergreifen (Art. 382

Abs. 1 StPO). Die Beschwerdebefugnis nach Art. 382 Abs. 1 StPO

verlangt eine unmittelbare persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden

Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGer 1B_339/2016

Urteil vom 17. No-vember 2016 E. 2.4). Das Rechtsschutzinteresse muss

ein praktisches und im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch

aktuell sein. An einem solchen aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt es u.a.,

wenn die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung im konkreten Prozessstadium

nicht mehr korrigiert werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn

sich die Beschwerde gegen die Anordnung und Durchführung einer bereits

abgeschlossenen Hausdurchsuchung richtet (Guidon,

Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/

St. Gallen 2011, N 244; BGE 118 IV 67 E. 1c; BGE 103 IV 117 E. 1a).

2.2

Gemäss

Beschwerdeschrift richtet sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung der

Hausdurchsuchung und Beschlagnahme als solche (und nicht gegen die Art und

Weise deren Durchführung oder gegen die Sicherstellung einzelner Gegenstände

[act. 1]).

2.3

Es liegt in der Natur

der Sache, dass eine Hausdurchsuchung nur im Nachhinein gerichtlich überprüft

werden kann, weil die Betroffenen erst mit dem Vollzug von ihrer Existenz

Kenntnis erlangen und die Durchsuchung zunächst zu erdulden haben (BGer

1B_310/2012/1B_312/2012 Urteil vom 22. August 2012 E. 2).

Soweit sich die Beschwerde gegen

die Hausdurchsuchung vom 11. Februar 2019 (act. 2 S. 3, act. 1 S. 4

Rz 10) richtet, ist eine daraus resultierende anhaltende Beschwer und somit

ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Behandlung

seiner Beschwerde nicht erkennbar.

2.4

2.4.1

Den Betroffenen

steht (nach erfolgter Durchsuchung) im weiteren Verfahren voller

gerichtlicher Rechtsschutz zu. Belegen

die Strafbehörden im Sinn einer provisorischen Zwangsmassnahme zur

Beweissicherung Gegenstände und Unterlagen mit Beschlag, können die

Betroffenen deren Siegelung verlangen (Art. 248 Abs. 1 StPO) und in einem

solchen Fall kann die Strafbehörde beim Zwangsmassnahmengericht deren

Entsiegelung verlangen (Art. 248 Abs. 2 und 3 lit. a StPO). Im

Entsiegelungsverfahren können die Betroffenen auch die Rechtmässigkeit der

Hausdurchsuchungsbefehle bestreiten, da es in der Regel unzulässig wäre,

rechtswidrig erlangte Beweismittel ins Strafverfahren einzuführen (vgl. Art.

139-141 StPO [BGer 1B_310/2012/1B_312/2012 Urteil vom 22. August 2012

E. 2; BGE 144 IV 74 E. 2]).

2.4.2

Gemäss dem

Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25. Dezember 2018 sind

sichergestellte Gegenstände zu beschlagnahmen und wird im Nachgang eine

beschwerdefähige Beschlagnahmeverfügung erlassen (act. 2 S. 2). Diese Beschlagnahmeverfügung

liegt weder bei den Akten noch bildet(e) diese Gegenstand eines anderen

Beschwerdeverfahrens. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom

12.

Februar 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Siegelung

einiger sichergestellten Gegenstände, worauf die Staatsanwaltschaft beim

Zwangsmassnahmengericht einzig die Entsiegelung eines sichergestellten iPads

begehrte. Im Entsiegelungsverfahren bestritt der Beschwerdeführer pauschal

das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts und erklärte sich mit der

Entsiegelung des iPads einverstanden. Das Zwangsmassnahmengericht verfügte

sodann gemäss den übereinstimmenden Anträgen der Parteien die Entsiegelung

des sichergestellten iPads (SG.2019.00026 act. 1, act. 2/5, act. 5, act. 6).

Diese Verfügung wurde seitens des Beschwerdeführers nicht angefochten. Im

vorliegenden Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer keine

schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen an einzelnen sichergestellten

Gegenständen (i.S.v. Art. 248 Abs. 1 StPO) geltend. Nach dem

Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer betreffend der

anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. Februar 2019

sichergestellten Gegenstände noch beschwert ist.

2.5

Ausnahmsweise ist

jedoch auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses

zu verzichten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder

ähnlichen Umständen wieder stellen können, eine rechtzeitige gerichtliche

Überprüfung derselben im Einzelfall kaum je möglich wäre und an deren Beantwortung

wegen deren grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches

Interesse besteht (BGE 125 I 394 E. 4b).

Eine ausnahmsweise Überprüfung

der Rechtsmässigkeit des Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls drängt

sich vorliegend nicht auf, da die mit der Beschwerde gerügten Mängel der

angefochtenen Zwangsmassnahme nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind und

Dispositiv

demnach kein hinreichendes öffentliches Interesse an deren Beurteilung

besteht. Solches wird vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht einmal geltend

gemacht (act. 1 S. 4 Rz 14, zu den geltend gemachten Mängeln vgl. Erw. III.

nachfolgend).

2.6. Nach dem Gesagten ist

auf die Beschwerde mangels aktuellem Rechtsschutzinteresse des

Beschwerdeführers nicht einzutreten. Aber selbst wenn auf die Beschwerde

einzutreten wäre, müsste diese aus den nachfolgenden Überlegungen abgewiesen

werden.

III. Materielles

1.

1.1. Der Beschwerdeführer

macht in seiner Beschwerdeschrift vom 21. Februar 2019 geltend, erstens

sei der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25. Dezember 2018

formell ungenügend (act. 1 Rz 7d-g) und zweitens seien die

Anordnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt von dessen Erlass nicht erfüllt

gewesen, insbesondere habe es an einem hinreichenden Tatverdacht (act. 1 Rz

8a-m) und an der Verhältnismässigkeit der Anordnung (act. 1 Rz 9a-c) gefehlt.

1.2. Die

Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, dass der Durchsuchungs- und

Beschlagnahmebefehl vom 25. Dezember 2018 alle in Art. 241 Abs. 2

StPO genannten Anforderungen erfülle. Er enthalte sämtliche Angaben zum

Sachverhalt (Delikt, Tatort, Verdacht der Tatbeteiligung des

Beschwerdeführers) und bezeichne die zu durchsuchenden Aufzeichnungen und

Beweismittel. Im Durchsuchungsbefehl müssten nicht bereits detaillierte

Ermittlungserkenntnisse enthalten sein, zumal dies mit dem Zweck von

Strafuntersuchungen nicht vereinbar sei. Die Staatsanwaltschaft müsse nicht

bereits vor einer Hausdurchsuchung einzelne zu durchsuchende bzw. zu

beschlagnahmende Datenträger, Schriftstücke, Gegenstände und Deliktsgut

bezeichnen. Es lägen genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und

eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser vor. Nach Erlass des

angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls vom

25. Dezember 2018 bis zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung vom 11. Februar 2019

habe sich der Tatverdacht erhärtet. Die angeordnete Hausdurchsuchung sei

angesichts der Deliktsvorwürfe verhältnismässig gewesen (act. 15).

2.

2.1. Es stellt sich

zunächst die Frage, ob der Durchsuchungsbefehl vom 25. Dezember 2018 die

Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung erfüllt.

Gemäss Art. 241 Abs. 2 StPO

werden Hausdurchsuchungen in einem schriftlichen Durchsuchungsbefehl

angeordnet. Der Befehl bezeichnet gemäss Art. 241 Abs. 2 StPO die zu

durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände

oder Aufzeichnungen (lit. a), den Zweck der Massnahme (lit. b) sowie die mit

der Durchsuchung beauftragten Behörden oder Personen (lit. c).

Die Notwendigkeit inhaltlicher Mindestangaben erlaubt es, den Umfang

der Zwangsmassnahme zu definieren und bezweckt, eine Beweisausforschung zu

verhindern, wo ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares

Verhalten gesucht wird. Die Angabe des Zwecks der Massnahme umfasst

nebst dem Legalzweck der Massnahme (Festnahme einer verdächtigen Person,

Beweismittelbeschlagnahme etc.) auch die Bezeichnung der verfolgten Straftat

(Gfeller, in: Niggli et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 8

f., N 23 zu Art. 241). Der Durchsuchungsbefehl muss so abgefasst sein, dass

sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und

ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten kann bzw. eine nachträgliche

Überprüfung der Massnahme möglich ist (Keller,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, 3. Aufl., N 25 zu Art. 241; Gfeller, a.a.O., N 7 ff., N 17 f.

zu Art. 241; BGer 1B_726/2012 Urteil vom 26. Februar 2013

E. 5.2 f.).

2.2. Die

Staatsanwaltschaft benennt im Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom

25. Dezember 2018 die zu untersuchenden Straftatbestände

(Art. 139 StGB Diebstahl, Art. 186 StGB Hausfriedensbruch, Art. 144

StGB Sachbeschädigung) und das zu untersuchende Delikt (Einbruchdiebstahl an

der […] in […] vom 23. Dezember 2018 zum Nachteil von Rechtsanwalt

L.______). Weiter sind die zu untersuchenden Wohnräumlichkeiten des

Beschwerdeführers, samt dazugehörenden Räume, wie Estrich, Keller, Garagen

und Ökonomieräume angegeben und es wird aufgeführt, nach welchen Gegenständen,

Informationen (die als Beweismittel gebraucht werden können) zu suchen ist

und welche Aufzeichnungen (i.S.v. Art. 246 StPO), Personen und

Gegenstände (i.S.v. Art. 249 StPO) zu durchsuchen sind (act. 2).

2.3. Aus den Akten ergibt

sich, dass am 23. Dezember 2018 in die Kanzlei von Rechtsanwalt

L.______ eingebrochen wurde. Am 24. Dezember 2018 wurden der Rechtsanwalt

sowie eine Auskunftsperson, welche die mutmasslichen Täter beim Abtransport

der Tresore beobachten konnte, befragt (SG.2019.00026 act. 2/1,

act. 2/2). Gestützt auf diese Aussagen stellte die Staatsanwaltschaft am

25. Dezember 2018 den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl aus.

Es ist festzustellen, dass sich die Strafuntersuchung am 25. Dezember 2018

noch ganz am Anfang befand. In Würdigung dieses Umstandes sind entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers (act. 1 Rz II.7) diese summarischen Angaben

im Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25. Dezember 2018 als

rechtsgenüglich im Sinne von Art. 241 Abs. 2 StPO zu qualifizieren. Ergänzend

ist zu bemerken, dass das Gesetz in dringenden Fällen auch nur eine mündlich

angeordnete Durchsuchung (und Beschlagnahme), die nachträglich schriftlich zu

bestätigen ist (Art. 241 Abs. 1 StPO, Art. 263 Abs. 2 StPO),

zulässt.

3.

3.1. Weiter ist zu prüfen,

ob die Anordnung der Durchsuchung verhältnismässig war. Der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit (Art. 197 Abs. 1 StPO) verlangt,

dass Zwangsmassnahmen als strafprozessuale Massnahmen nur ergriffen werden

können, wenn sie (wie vorliegend [Art. 241 ff. StPO, Art. 263 ff. StPO])

gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt

(lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen

erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die

Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).

3.2. Als Tatverdacht wird

die Annahme bezeichnet, es sei eine Tat begangen worden, die eine vorläufige

Subsumtion unter einen Straftatbestand erlaubt, und eine allenfalls

verdächtigte Person sei der Täter oder die Täterin. Zu Beginn sowie im

Verlauf der Untersuchung ist von den Untersuchungsbehörden (und

gegebenenfalls von der Rechtsmittelinstanz) zu prüfen, ob genügend konkrete

Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person

an dieser Tat vorliegen, ob somit das Bestehen eines hinreichenden

Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejaht werden darf. Reine Mutmassungen,

Gerüchte oder generelle Vermutungen können keinen hinreichenden Tatverdacht

begründen (Weber, in: Niggli et

al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.,

N 6 ff. zu Art. 197; BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind bei der

Hausdurchsuchung noch keine allzu hohen Anforderungen an die Bestimmtheit der

Verdachtsgründe zu stellen (Thormann/Brechbühl,

in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 23 zu Art. 244 m.H.).

3.3.

3.3.1. Rechtsanwältin

M.______ meldete am 24. Dezember 2018 der Polizei, dass in der von ihr

in Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt L.______ betriebenen Anwaltskanzlei an

der […] in […] am 23. Dezember 2018 ein Einbruch verübt worden sei.

Gleichentags wurden auch der Geschädigte, Rechtsanwalt L.______, sowie die

Auskunftsperson, welche in der Nacht vom 22. auf den 23. Dezember die

drei mutmasslichen Einbrecher vor der Anwaltskanzlei beim Abtransport eines

schweren Gegenstandes beobachten konnte, von der Kantonspolizei befragt

(act. 16/1).

3.3.2. Rechtsanwalt

L.______ (nachfolgend Rechtsanwalt) gab am 24. Dezember 2018 bei der

Polizei an, beim Einbruchdiebstahl in seine Kanzlei seien zwei Tresore

entwendet worden. Im kleinen Tresor hätten sich testamentarische Verfügungen

sowie Steuer- und Buchhaltungsunterlagen befunden. Im grossen Tresor habe er

zahlreiche Sportdiplome, vier Ordner Erbteilungsakten sowie Bargeld in der

Höhe von insgesamt CHF 155'000.—, wovon CHF 120'000.— nur wenige

Tage zuvor vom Beschwerdeführer an ihn (den Rechtsanwalt) übergeben worden

seien, aufbewahrt. Der Rechtsanwalt berichtete weiter, dass der Beschwerdeführer

an seinem Arbeitsplatz bei der X.______ AG eine Summe von rund

CHF 142'000.— veruntreut habe, er deswegen fristlos entlassen und ein

Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Der Beschwerdeführer habe ihn

(den Rechtsanwalt) beauftragt, mit der X.______ AG zunächst

Vergleichsgespräche zu führen, um für den Beschwerdeführer eine günstigere

Position in jenem Strafverfahren zu erreichen. Zu diesem Zweck habe der

Beschwerdeführer ihm auch die genannten CHF 120'000.— persönlich und in

bar in seiner Kanzlei übergeben (in zwei Tranchen à je CHF 60'000.— am 11.

Dezember 2018 und am 19. Dezember 2018), damit er (der Rechtsanwalt) diese

Summe zu gegebener Zeit als Wiedergutmachung an die X.______ AG bezahlen

könne. Weiter sagte der Rechtsanwalt aus, dass er (bevor es zu diesen zwei

Geldübergaben gekommen war) während seiner 40 Jahre Anwaltstätigkeit nie

grössere Geldsummen im Tresor aufbewahrt habe (SG.2019.00026 act. 2/1 Fragen

2 f.).

3.3.3. Die Auskunftsperson

sagte anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom

24. Dezember 2018 zusammengefasst Folgendes aus: Sie sei am Vortag,

um zirka 04:45/04:55 Uhr, beim Hauseingang an der […] in […] drei Männern

begegnet. Diese hätten auf einem Rollwagen einen schweren Tresor in Richtung

[…] abtransportiert. Sie habe die Männer gefragt, was sie so früh morgens

hier täten. Einer der Männer habe geantwortet: "penso io lavoro",

die anderen beiden seien wortlos daneben gestanden. Etwas später habe sie

dann ein schwer beladenes, weisses Fahrzeug auf der […] gesehen. Sie sei

nicht sicher, ob sich in diesem Fahrzeug die Männer befunden hätten, die sie

zuvor an der […] gesehen habe. Beim Fahrzeug müsse es sich um einen weissen

Ford Connect oder Ford Connect Tourneo gehandelt haben. Das Kontrollschild

des Fahrzeugs, so wie sie meine, es erkannt zu haben, laute […]. Bei der

letzten Ziffer sei sie sich nicht sicher, ob es eine 6 oder eine 9 gewesen

sei (SG.2019.00019 act. 2/2).

3.3.4. Am

25. Dezember 2018 lagen den Strafuntersuchungsbehörden erst die

soeben erwähnten Beweismittel vor. Bei diesem Sachverhalt liegt es auf der

Hand, dass der Beschwerdeführer davon hat ausgehen können, dass so kurz vor

Weihnachten wohl seitens des Rechtsanwalts noch kein Geld an die X.______ AG

zwecks Wiedergutmachung für die vom Beschwerdeführer veruntreuten Gelder

transferiert wurde, zumal der Rechtsanwalt gemäss den Instruktionen des

Beschwerdeführers zuerst noch hätte Vergleichsgespräche mit der X.______ AG

führen müssen. Demnach konnte der Beschwerdeführer mutmasslich auch annehmen,

dass sich die CHF 120'000.— in der Nacht vom 22. auf den

23. Dezember 2018 immer noch im vermeintlich sicheren Tresor in der

Anwaltskanzlei aufbewahrt würden. In welchem Tresor der Rechtsanwalt das

Bargeld aufbewahrte, entzog sich vermutlich der Kenntnis des Beschwerdeführers

(es wurden beide Tresore entwendet). Aufgrund dieser konkreten Umstände zielt

das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei für ihn unmöglich gewesen, die

Beweggründe der Staatsanwaltschaft für die Durchsuchung- und Beschlagnahme

nachzuvollziehen (act. 1 Rz 8e), völlig ins Leere. Entgegen der

Darstellung des Beschwerdeführers (act. 1 Rz 8f ff.) durfte die

Staatsanwaltschaft, als sie am 25. Dezember 2018 den Hausdurchsuchungs- und

Beschlagnahmebefehl ausstellte, von einem hinreichenden Tatverdacht gegen den

Beschwerdeführer ausgehen und sich dabei auf die Beobachtungen der

Auskunftsperson am Tatort und die Aussagen des Rechtsanwalts abstützen, die

keine "haltlosen Anschuldigungen" darstellen.

3.4.

3.4.1. Weiter ist zu

bemerken, dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2018 anlässlich einer

Verkehrskontrolle in einem weissen Minivan angetroffen wurde, dessen ersten

fünf Ziffern des Nummernschildes […] mit dem Nummernschild des mutmasslichen

Tatfahrzeuges übereinstimmten. Hinsichtlich der letzten Ziffer des

Nummernschilds des mutmasslichen Tatfahrzeugs war sich die Auskunftsperson

sicher, dass es entweder eine 6 oder eine 9 gewesen sei, und die letzte

Ziffer des Nummernschildes des kontrollierten Fahrzeuges war tatsächlich eine

6. Die Auskunftsperson konnte sich auch an die weisse Farbe des mutmasslichen

Tatfahrzeugs erinnern. Der Beschwerdeführer wurde nach der Hausdurchsuchung

am 11. Februar 2019 verhaftet und die Staatsanwaltschaft beantragte

gegen ihn Untersuchungshaft. Im Haftbeschwerdeverfahren verblieben für das

Obergericht keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser

Übereinstimmungen (fünf von sechs Ziffern des ZH-Nummernschildes, Farbe,

Fahrzeugkategorie) zwischen dem mutmasslichen Tatfahrzeug und dem am

30. Dezember 2018 kontrollierten Fahrzeug, in dem der

Beschwerdeführer als Mitfahrer angetroffen wurde, dringend tatverdächtig ist,

am Einbruchdiebstahl in die Kanzlei von Rechtsanwalt L.______ vom

23. Dezember 2018 beteiligt gewesen zu sein (OG.2019.00016 act. 37

Erw. III.2.3.1). Das Bundesgericht wies in der Folge die von A.______

erhobene Beschwerde gegen den soeben erwähnten obergerichtlichen Beschluss

vom 22. Februar 2019 betreffend Anordnung Untersuchungshaft ab

(BGer 1B_121/2019 Urteil vom 8. April 2019; vgl. auch BGer 1B_197/2019 Urteil

vom 27. Mai 2019 und BGer 1B_279/2019 Urteil vom 3. Juli 2019).

3.4.2. Der am 25. Dezember

2018 bestehende hinreichende Tatverdacht verdichtete sich durch das soeben

erwähnte Ereignis der Verkehrskontrolle vom 30. Dezember 2018, anlässlich

welcher der Beschwerdeführer im mutmasslichen Tatfahrzeug angetroffen wurde.

Demnach muss zum Zeitpunkt als der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl

seine Aussenwirkung entfaltete, nämlich am Tag der Durchsuchung, am 11.

Februar 2019, nachgerade von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden.

3.5. Die vom

Beschwerdeführer geltend gemachte Unverwertbarkeit der Aussage des

Rechtsanwalts (act. 1 Rz 8g) ist gemäss Rechtsprechung in der Regel

nicht bereits im Untersuchungsstadium von der Beschwerdeinstanz zu

entscheiden, sondern ist dies grundsätzlich Aufgabe der den Endentscheid

fällenden Strafbehörde (BGer 1B_121/2019 Urteil vom 8. April 2019

E. 3.4; BGE 141 IV 289 E. 1.3).

3.6. Die dem

Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte und der mutmassliche Deliktsbetrag von

rund CHF 160'000.— (act. 16/1 S. 3) lassen die Durchsuchung vom 11.

Februar 2019 in Anbetracht, dass keine mildere Massnahme ersichtlich ist, mit

welcher das angestrebte Ziel der Durchsuchung- und Beschlagnahme (resp. Sicherstellung)

hätte erreicht werden können, als zumutbar und verhältnismässig erscheinen.

4. Nachdem sämtliche

Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsuchung (und Sicherstellung) vom

11. Februar 2019 erfüllt sind, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt

einzutreten ist.

IV.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kostenfolgen sind

im Endentscheid zu regeln (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das

Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden

Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von Art. 6 der Zivil-

und Strafprozesskostenverordnung (Zeit- und Verwaltungsaufwand des Gerichts,

Schwierigkeit des Falls, wirtschaftliche Verhältnisse der kostenpflichtigen

Person) und gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und

Strafprozesskostenverordnung auf CHF 600.— festzusetzen.

2. Rechtsanwalt B.______

rechnete infolge Wechsel der amtlichen Verteidigung seine Bemühungen in der

Strafuntersuchung SA.2018.00684 (u.a. auch für das vorliegende

Beschwerdeverfahren) mit Honorarnote vom 8. August 2019 ab. Die

Staatsanwaltschaft kürzte mit Verfügung vom 6. Mai 2020 das Honorar von

Rechtsanwalt B._____. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ist

derzeit beim Obergericht noch hängig (OG.2020.00028 act. 1, act. 2, act.

3/69) und ist deshalb über die Entschädigung von Rechtsanwalt B._____,

welcher auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger

einzusetzen ist, in jenem Verfahren zu befinden.

____________________

Das Gericht

beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtsgebühr für das

Beschwerdeverfahren wird auf CHF 600.— festgesetzt.

3.

Die Regelung der Kostenauflage

wird dem Endentscheid vorbehalten.

4.

Rechtsanwalt B.______ wird im

vorliegenden Beschwerdeverfahren OG.2019.00018 als amtlicher Verteidiger

eingesetzt. Die Entschädigung für seine Bemühungen im vorliegenden

Beschwerdeverfahren wird im Sinne der Erwägungen im Verfahren OG.2020.00028

festgesetzt.

5.

Schriftliche Mitteilung an:

[…]