OG.2019.00018
Durchsuchung und Beschlagnahme
15. Dezember 2020Deutsch17 min
I. Prozessverlauf
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Beschluss
vom 15. Dezember 2020
Verfahren
OG.2019.00018
A.______
Beschwerdeführer
verteidigt
durch Rechtsanwalt B._____
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des
Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
vertreten
durch die Staatsanwältin
betreffend
Durchsuchung
und Beschlagnahme
Anträge des
Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 21. Februar 2019 [act. 1
S. 2]):
1.
Es sei der gegen den
Beschwerdeführer erlassene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 25. Dezember 2018 (Verfahrens-Nr.
SA.2018.00684) vollumfänglich aufzuheben.
2.
Es seien sämtliche Ergebnisse
der Hausdurchsuchung vom 11. Februar 2019 durch die
Staatsanwaltschaft aus den Verfahrensakten zu entfernen.
3.
Es sei Rechtsanwalt B.______
auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger des
Beschwerdeführers einzusetzen.
4.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Anträge der
Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 29. März 2019 [act. 15]):
1.
Die Beschwerde sei
vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
2.
Unter Kostenfolgen zu Lasten
des Beschwerdeführers.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I. Prozessverlauf
1. Dem vorliegenden
Beschwerdeverfahren liegt ein Einbruch in die Kanzlei von Rechtsanwalt
L.______ vom 23. Dezember 2018 zugrunde, bei welchem Ereignis zwei Tresore
entwendet wurden. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus verdächtigt
A.______ (nachfolgend Beschwerdeführer) in diesen Einbruchdiebstahl, sei es
als Gehilfe, Mittäter oder Anstifter, involviert zu sein und stellte am
25. Dezember 2018 gegen den Beschwerdeführer einen Durchsuchungs-
und Beschlagnahmebefehl aus. Die Durchsuchung fand am
11. Februar 2019 statt (act. 1, act. 2 act. 15,
SG.2019.00026 act. 2/15). Mit Beschwerde vom 21. Februar 2019 focht
der Beschwerdeführer den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl beim
Obergericht mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen an (act. 1). Die
Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2019 (act. 15,
act. 16/1-4) wurde dem Beschwerdeführer zugestellt (act. 18).
2. Die Akten der Verfahren
SG.2019.00019, SG.2019.00026, SG.2019.00033, OG.2019.00016 und OG.2019.00024
wurden beigezogen (act. 15 S. 2, act. 17).
Erwägungen
II.
Formelles
1.
1.1
Gemäss Art. 393 Abs.
1.
lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und
Übertretungsstrafbehörden. Beschwerden gegen schriftlich oder mündlich
eröffnete Entscheide sind innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelfrist beginnt
bei Urteilen mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen
Dispositivs, bei anderen Entscheiden mit der Zustellung des Entscheids und
bei nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlungen mit deren Kenntnisnahme
(Art. 384 StPO).
1.2
Der angefochtene
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25. Dezember 2018 wurde am
11.
Februar 2019 von einer mit dem Beschwerdeführer im gleichen
Haushalt lebenden Person ("[…] 11-2-19" [act. 2 S. 3])
und vom Beschwerdeführer (act. 1 S. 2) entgegengenommen. Er stellt
ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Die am 21. Februar 2019 bei
der Post aufgegebene Beschwerdeschrift (act. 1 S. 1) ist
rechtzeitig erfolgt (Art. 90 und Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO).
2.
2.1
Jede Partei, die ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines
Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel nach der StPO ergreifen (Art. 382
Abs. 1 StPO). Die Beschwerdebefugnis nach Art. 382 Abs. 1 StPO
verlangt eine unmittelbare persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden
Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGer 1B_339/2016
Urteil vom 17. No-vember 2016 E. 2.4). Das Rechtsschutzinteresse muss
ein praktisches und im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch
aktuell sein. An einem solchen aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt es u.a.,
wenn die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung im konkreten Prozessstadium
nicht mehr korrigiert werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn
sich die Beschwerde gegen die Anordnung und Durchführung einer bereits
abgeschlossenen Hausdurchsuchung richtet (Guidon,
Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/
St. Gallen 2011, N 244; BGE 118 IV 67 E. 1c; BGE 103 IV 117 E. 1a).
2.2
Gemäss
Beschwerdeschrift richtet sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung der
Hausdurchsuchung und Beschlagnahme als solche (und nicht gegen die Art und
Weise deren Durchführung oder gegen die Sicherstellung einzelner Gegenstände
[act. 1]).
2.3
Es liegt in der Natur
der Sache, dass eine Hausdurchsuchung nur im Nachhinein gerichtlich überprüft
werden kann, weil die Betroffenen erst mit dem Vollzug von ihrer Existenz
Kenntnis erlangen und die Durchsuchung zunächst zu erdulden haben (BGer
1B_310/2012/1B_312/2012 Urteil vom 22. August 2012 E. 2).
Soweit sich die Beschwerde gegen
die Hausdurchsuchung vom 11. Februar 2019 (act. 2 S. 3, act. 1 S. 4
Rz 10) richtet, ist eine daraus resultierende anhaltende Beschwer und somit
ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Behandlung
seiner Beschwerde nicht erkennbar.
2.4
2.4.1
Den Betroffenen
steht (nach erfolgter Durchsuchung) im weiteren Verfahren voller
gerichtlicher Rechtsschutz zu. Belegen
die Strafbehörden im Sinn einer provisorischen Zwangsmassnahme zur
Beweissicherung Gegenstände und Unterlagen mit Beschlag, können die
Betroffenen deren Siegelung verlangen (Art. 248 Abs. 1 StPO) und in einem
solchen Fall kann die Strafbehörde beim Zwangsmassnahmengericht deren
Entsiegelung verlangen (Art. 248 Abs. 2 und 3 lit. a StPO). Im
Entsiegelungsverfahren können die Betroffenen auch die Rechtmässigkeit der
Hausdurchsuchungsbefehle bestreiten, da es in der Regel unzulässig wäre,
rechtswidrig erlangte Beweismittel ins Strafverfahren einzuführen (vgl. Art.
139-141 StPO [BGer 1B_310/2012/1B_312/2012 Urteil vom 22. August 2012
E. 2; BGE 144 IV 74 E. 2]).
2.4.2
Gemäss dem
Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25. Dezember 2018 sind
sichergestellte Gegenstände zu beschlagnahmen und wird im Nachgang eine
beschwerdefähige Beschlagnahmeverfügung erlassen (act. 2 S. 2). Diese Beschlagnahmeverfügung
liegt weder bei den Akten noch bildet(e) diese Gegenstand eines anderen
Beschwerdeverfahrens. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom
12.
Februar 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Siegelung
einiger sichergestellten Gegenstände, worauf die Staatsanwaltschaft beim
Zwangsmassnahmengericht einzig die Entsiegelung eines sichergestellten iPads
begehrte. Im Entsiegelungsverfahren bestritt der Beschwerdeführer pauschal
das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts und erklärte sich mit der
Entsiegelung des iPads einverstanden. Das Zwangsmassnahmengericht verfügte
sodann gemäss den übereinstimmenden Anträgen der Parteien die Entsiegelung
des sichergestellten iPads (SG.2019.00026 act. 1, act. 2/5, act. 5, act. 6).
Diese Verfügung wurde seitens des Beschwerdeführers nicht angefochten. Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer keine
schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen an einzelnen sichergestellten
Gegenständen (i.S.v. Art. 248 Abs. 1 StPO) geltend. Nach dem
Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer betreffend der
anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. Februar 2019
sichergestellten Gegenstände noch beschwert ist.
2.5
Ausnahmsweise ist
jedoch auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses
zu verzichten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder
ähnlichen Umständen wieder stellen können, eine rechtzeitige gerichtliche
Überprüfung derselben im Einzelfall kaum je möglich wäre und an deren Beantwortung
wegen deren grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches
Interesse besteht (BGE 125 I 394 E. 4b).
Eine ausnahmsweise Überprüfung
der Rechtsmässigkeit des Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls drängt
sich vorliegend nicht auf, da die mit der Beschwerde gerügten Mängel der
angefochtenen Zwangsmassnahme nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind und
Dispositiv
demnach kein hinreichendes öffentliches Interesse an deren Beurteilung
besteht. Solches wird vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht einmal geltend
gemacht (act. 1 S. 4 Rz 14, zu den geltend gemachten Mängeln vgl. Erw. III.
nachfolgend).
2.6. Nach dem Gesagten ist
auf die Beschwerde mangels aktuellem Rechtsschutzinteresse des
Beschwerdeführers nicht einzutreten. Aber selbst wenn auf die Beschwerde
einzutreten wäre, müsste diese aus den nachfolgenden Überlegungen abgewiesen
werden.
III. Materielles
1.
1.1. Der Beschwerdeführer
macht in seiner Beschwerdeschrift vom 21. Februar 2019 geltend, erstens
sei der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25. Dezember 2018
formell ungenügend (act. 1 Rz 7d-g) und zweitens seien die
Anordnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt von dessen Erlass nicht erfüllt
gewesen, insbesondere habe es an einem hinreichenden Tatverdacht (act. 1 Rz
8a-m) und an der Verhältnismässigkeit der Anordnung (act. 1 Rz 9a-c) gefehlt.
1.2. Die
Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, dass der Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl vom 25. Dezember 2018 alle in Art. 241 Abs. 2
StPO genannten Anforderungen erfülle. Er enthalte sämtliche Angaben zum
Sachverhalt (Delikt, Tatort, Verdacht der Tatbeteiligung des
Beschwerdeführers) und bezeichne die zu durchsuchenden Aufzeichnungen und
Beweismittel. Im Durchsuchungsbefehl müssten nicht bereits detaillierte
Ermittlungserkenntnisse enthalten sein, zumal dies mit dem Zweck von
Strafuntersuchungen nicht vereinbar sei. Die Staatsanwaltschaft müsse nicht
bereits vor einer Hausdurchsuchung einzelne zu durchsuchende bzw. zu
beschlagnahmende Datenträger, Schriftstücke, Gegenstände und Deliktsgut
bezeichnen. Es lägen genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und
eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser vor. Nach Erlass des
angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls vom
25. Dezember 2018 bis zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung vom 11. Februar 2019
habe sich der Tatverdacht erhärtet. Die angeordnete Hausdurchsuchung sei
angesichts der Deliktsvorwürfe verhältnismässig gewesen (act. 15).
2.
2.1. Es stellt sich
zunächst die Frage, ob der Durchsuchungsbefehl vom 25. Dezember 2018 die
Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung erfüllt.
Gemäss Art. 241 Abs. 2 StPO
werden Hausdurchsuchungen in einem schriftlichen Durchsuchungsbefehl
angeordnet. Der Befehl bezeichnet gemäss Art. 241 Abs. 2 StPO die zu
durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände
oder Aufzeichnungen (lit. a), den Zweck der Massnahme (lit. b) sowie die mit
der Durchsuchung beauftragten Behörden oder Personen (lit. c).
Die Notwendigkeit inhaltlicher Mindestangaben erlaubt es, den Umfang
der Zwangsmassnahme zu definieren und bezweckt, eine Beweisausforschung zu
verhindern, wo ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares
Verhalten gesucht wird. Die Angabe des Zwecks der Massnahme umfasst
nebst dem Legalzweck der Massnahme (Festnahme einer verdächtigen Person,
Beweismittelbeschlagnahme etc.) auch die Bezeichnung der verfolgten Straftat
(Gfeller, in: Niggli et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 8
f., N 23 zu Art. 241). Der Durchsuchungsbefehl muss so abgefasst sein, dass
sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten kann bzw. eine nachträgliche
Überprüfung der Massnahme möglich ist (Keller,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 3. Aufl., N 25 zu Art. 241; Gfeller, a.a.O., N 7 ff., N 17 f.
zu Art. 241; BGer 1B_726/2012 Urteil vom 26. Februar 2013
E. 5.2 f.).
2.2. Die
Staatsanwaltschaft benennt im Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom
25. Dezember 2018 die zu untersuchenden Straftatbestände
(Art. 139 StGB Diebstahl, Art. 186 StGB Hausfriedensbruch, Art. 144
StGB Sachbeschädigung) und das zu untersuchende Delikt (Einbruchdiebstahl an
der […] in […] vom 23. Dezember 2018 zum Nachteil von Rechtsanwalt
L.______). Weiter sind die zu untersuchenden Wohnräumlichkeiten des
Beschwerdeführers, samt dazugehörenden Räume, wie Estrich, Keller, Garagen
und Ökonomieräume angegeben und es wird aufgeführt, nach welchen Gegenständen,
Informationen (die als Beweismittel gebraucht werden können) zu suchen ist
und welche Aufzeichnungen (i.S.v. Art. 246 StPO), Personen und
Gegenstände (i.S.v. Art. 249 StPO) zu durchsuchen sind (act. 2).
2.3. Aus den Akten ergibt
sich, dass am 23. Dezember 2018 in die Kanzlei von Rechtsanwalt
L.______ eingebrochen wurde. Am 24. Dezember 2018 wurden der Rechtsanwalt
sowie eine Auskunftsperson, welche die mutmasslichen Täter beim Abtransport
der Tresore beobachten konnte, befragt (SG.2019.00026 act. 2/1,
act. 2/2). Gestützt auf diese Aussagen stellte die Staatsanwaltschaft am
25. Dezember 2018 den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl aus.
Es ist festzustellen, dass sich die Strafuntersuchung am 25. Dezember 2018
noch ganz am Anfang befand. In Würdigung dieses Umstandes sind entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers (act. 1 Rz II.7) diese summarischen Angaben
im Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25. Dezember 2018 als
rechtsgenüglich im Sinne von Art. 241 Abs. 2 StPO zu qualifizieren. Ergänzend
ist zu bemerken, dass das Gesetz in dringenden Fällen auch nur eine mündlich
angeordnete Durchsuchung (und Beschlagnahme), die nachträglich schriftlich zu
bestätigen ist (Art. 241 Abs. 1 StPO, Art. 263 Abs. 2 StPO),
zulässt.
3.
3.1. Weiter ist zu prüfen,
ob die Anordnung der Durchsuchung verhältnismässig war. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit (Art. 197 Abs. 1 StPO) verlangt,
dass Zwangsmassnahmen als strafprozessuale Massnahmen nur ergriffen werden
können, wenn sie (wie vorliegend [Art. 241 ff. StPO, Art. 263 ff. StPO])
gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt
(lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen
erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die
Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).
3.2. Als Tatverdacht wird
die Annahme bezeichnet, es sei eine Tat begangen worden, die eine vorläufige
Subsumtion unter einen Straftatbestand erlaubt, und eine allenfalls
verdächtigte Person sei der Täter oder die Täterin. Zu Beginn sowie im
Verlauf der Untersuchung ist von den Untersuchungsbehörden (und
gegebenenfalls von der Rechtsmittelinstanz) zu prüfen, ob genügend konkrete
Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person
an dieser Tat vorliegen, ob somit das Bestehen eines hinreichenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejaht werden darf. Reine Mutmassungen,
Gerüchte oder generelle Vermutungen können keinen hinreichenden Tatverdacht
begründen (Weber, in: Niggli et
al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.,
N 6 ff. zu Art. 197; BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind bei der
Hausdurchsuchung noch keine allzu hohen Anforderungen an die Bestimmtheit der
Verdachtsgründe zu stellen (Thormann/Brechbühl,
in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 23 zu Art. 244 m.H.).
3.3.
3.3.1. Rechtsanwältin
M.______ meldete am 24. Dezember 2018 der Polizei, dass in der von ihr
in Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt L.______ betriebenen Anwaltskanzlei an
der […] in […] am 23. Dezember 2018 ein Einbruch verübt worden sei.
Gleichentags wurden auch der Geschädigte, Rechtsanwalt L.______, sowie die
Auskunftsperson, welche in der Nacht vom 22. auf den 23. Dezember die
drei mutmasslichen Einbrecher vor der Anwaltskanzlei beim Abtransport eines
schweren Gegenstandes beobachten konnte, von der Kantonspolizei befragt
(act. 16/1).
3.3.2. Rechtsanwalt
L.______ (nachfolgend Rechtsanwalt) gab am 24. Dezember 2018 bei der
Polizei an, beim Einbruchdiebstahl in seine Kanzlei seien zwei Tresore
entwendet worden. Im kleinen Tresor hätten sich testamentarische Verfügungen
sowie Steuer- und Buchhaltungsunterlagen befunden. Im grossen Tresor habe er
zahlreiche Sportdiplome, vier Ordner Erbteilungsakten sowie Bargeld in der
Höhe von insgesamt CHF 155'000.—, wovon CHF 120'000.— nur wenige
Tage zuvor vom Beschwerdeführer an ihn (den Rechtsanwalt) übergeben worden
seien, aufbewahrt. Der Rechtsanwalt berichtete weiter, dass der Beschwerdeführer
an seinem Arbeitsplatz bei der X.______ AG eine Summe von rund
CHF 142'000.— veruntreut habe, er deswegen fristlos entlassen und ein
Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Der Beschwerdeführer habe ihn
(den Rechtsanwalt) beauftragt, mit der X.______ AG zunächst
Vergleichsgespräche zu führen, um für den Beschwerdeführer eine günstigere
Position in jenem Strafverfahren zu erreichen. Zu diesem Zweck habe der
Beschwerdeführer ihm auch die genannten CHF 120'000.— persönlich und in
bar in seiner Kanzlei übergeben (in zwei Tranchen à je CHF 60'000.— am 11.
Dezember 2018 und am 19. Dezember 2018), damit er (der Rechtsanwalt) diese
Summe zu gegebener Zeit als Wiedergutmachung an die X.______ AG bezahlen
könne. Weiter sagte der Rechtsanwalt aus, dass er (bevor es zu diesen zwei
Geldübergaben gekommen war) während seiner 40 Jahre Anwaltstätigkeit nie
grössere Geldsummen im Tresor aufbewahrt habe (SG.2019.00026 act. 2/1 Fragen
2 f.).
3.3.3. Die Auskunftsperson
sagte anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom
24. Dezember 2018 zusammengefasst Folgendes aus: Sie sei am Vortag,
um zirka 04:45/04:55 Uhr, beim Hauseingang an der […] in […] drei Männern
begegnet. Diese hätten auf einem Rollwagen einen schweren Tresor in Richtung
[…] abtransportiert. Sie habe die Männer gefragt, was sie so früh morgens
hier täten. Einer der Männer habe geantwortet: "penso io lavoro",
die anderen beiden seien wortlos daneben gestanden. Etwas später habe sie
dann ein schwer beladenes, weisses Fahrzeug auf der […] gesehen. Sie sei
nicht sicher, ob sich in diesem Fahrzeug die Männer befunden hätten, die sie
zuvor an der […] gesehen habe. Beim Fahrzeug müsse es sich um einen weissen
Ford Connect oder Ford Connect Tourneo gehandelt haben. Das Kontrollschild
des Fahrzeugs, so wie sie meine, es erkannt zu haben, laute […]. Bei der
letzten Ziffer sei sie sich nicht sicher, ob es eine 6 oder eine 9 gewesen
sei (SG.2019.00019 act. 2/2).
3.3.4. Am
25. Dezember 2018 lagen den Strafuntersuchungsbehörden erst die
soeben erwähnten Beweismittel vor. Bei diesem Sachverhalt liegt es auf der
Hand, dass der Beschwerdeführer davon hat ausgehen können, dass so kurz vor
Weihnachten wohl seitens des Rechtsanwalts noch kein Geld an die X.______ AG
zwecks Wiedergutmachung für die vom Beschwerdeführer veruntreuten Gelder
transferiert wurde, zumal der Rechtsanwalt gemäss den Instruktionen des
Beschwerdeführers zuerst noch hätte Vergleichsgespräche mit der X.______ AG
führen müssen. Demnach konnte der Beschwerdeführer mutmasslich auch annehmen,
dass sich die CHF 120'000.— in der Nacht vom 22. auf den
23. Dezember 2018 immer noch im vermeintlich sicheren Tresor in der
Anwaltskanzlei aufbewahrt würden. In welchem Tresor der Rechtsanwalt das
Bargeld aufbewahrte, entzog sich vermutlich der Kenntnis des Beschwerdeführers
(es wurden beide Tresore entwendet). Aufgrund dieser konkreten Umstände zielt
das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei für ihn unmöglich gewesen, die
Beweggründe der Staatsanwaltschaft für die Durchsuchung- und Beschlagnahme
nachzuvollziehen (act. 1 Rz 8e), völlig ins Leere. Entgegen der
Darstellung des Beschwerdeführers (act. 1 Rz 8f ff.) durfte die
Staatsanwaltschaft, als sie am 25. Dezember 2018 den Hausdurchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl ausstellte, von einem hinreichenden Tatverdacht gegen den
Beschwerdeführer ausgehen und sich dabei auf die Beobachtungen der
Auskunftsperson am Tatort und die Aussagen des Rechtsanwalts abstützen, die
keine "haltlosen Anschuldigungen" darstellen.
3.4.
3.4.1. Weiter ist zu
bemerken, dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2018 anlässlich einer
Verkehrskontrolle in einem weissen Minivan angetroffen wurde, dessen ersten
fünf Ziffern des Nummernschildes […] mit dem Nummernschild des mutmasslichen
Tatfahrzeuges übereinstimmten. Hinsichtlich der letzten Ziffer des
Nummernschilds des mutmasslichen Tatfahrzeugs war sich die Auskunftsperson
sicher, dass es entweder eine 6 oder eine 9 gewesen sei, und die letzte
Ziffer des Nummernschildes des kontrollierten Fahrzeuges war tatsächlich eine
6. Die Auskunftsperson konnte sich auch an die weisse Farbe des mutmasslichen
Tatfahrzeugs erinnern. Der Beschwerdeführer wurde nach der Hausdurchsuchung
am 11. Februar 2019 verhaftet und die Staatsanwaltschaft beantragte
gegen ihn Untersuchungshaft. Im Haftbeschwerdeverfahren verblieben für das
Obergericht keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser
Übereinstimmungen (fünf von sechs Ziffern des ZH-Nummernschildes, Farbe,
Fahrzeugkategorie) zwischen dem mutmasslichen Tatfahrzeug und dem am
30. Dezember 2018 kontrollierten Fahrzeug, in dem der
Beschwerdeführer als Mitfahrer angetroffen wurde, dringend tatverdächtig ist,
am Einbruchdiebstahl in die Kanzlei von Rechtsanwalt L.______ vom
23. Dezember 2018 beteiligt gewesen zu sein (OG.2019.00016 act. 37
Erw. III.2.3.1). Das Bundesgericht wies in der Folge die von A.______
erhobene Beschwerde gegen den soeben erwähnten obergerichtlichen Beschluss
vom 22. Februar 2019 betreffend Anordnung Untersuchungshaft ab
(BGer 1B_121/2019 Urteil vom 8. April 2019; vgl. auch BGer 1B_197/2019 Urteil
vom 27. Mai 2019 und BGer 1B_279/2019 Urteil vom 3. Juli 2019).
3.4.2. Der am 25. Dezember
2018 bestehende hinreichende Tatverdacht verdichtete sich durch das soeben
erwähnte Ereignis der Verkehrskontrolle vom 30. Dezember 2018, anlässlich
welcher der Beschwerdeführer im mutmasslichen Tatfahrzeug angetroffen wurde.
Demnach muss zum Zeitpunkt als der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
seine Aussenwirkung entfaltete, nämlich am Tag der Durchsuchung, am 11.
Februar 2019, nachgerade von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden.
3.5. Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Unverwertbarkeit der Aussage des
Rechtsanwalts (act. 1 Rz 8g) ist gemäss Rechtsprechung in der Regel
nicht bereits im Untersuchungsstadium von der Beschwerdeinstanz zu
entscheiden, sondern ist dies grundsätzlich Aufgabe der den Endentscheid
fällenden Strafbehörde (BGer 1B_121/2019 Urteil vom 8. April 2019
E. 3.4; BGE 141 IV 289 E. 1.3).
3.6. Die dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte und der mutmassliche Deliktsbetrag von
rund CHF 160'000.— (act. 16/1 S. 3) lassen die Durchsuchung vom 11.
Februar 2019 in Anbetracht, dass keine mildere Massnahme ersichtlich ist, mit
welcher das angestrebte Ziel der Durchsuchung- und Beschlagnahme (resp. Sicherstellung)
hätte erreicht werden können, als zumutbar und verhältnismässig erscheinen.
4. Nachdem sämtliche
Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsuchung (und Sicherstellung) vom
11. Februar 2019 erfüllt sind, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt
einzutreten ist.
IV.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kostenfolgen sind
im Endentscheid zu regeln (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das
Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden
Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von Art. 6 der Zivil-
und Strafprozesskostenverordnung (Zeit- und Verwaltungsaufwand des Gerichts,
Schwierigkeit des Falls, wirtschaftliche Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person) und gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und
Strafprozesskostenverordnung auf CHF 600.— festzusetzen.
2. Rechtsanwalt B.______
rechnete infolge Wechsel der amtlichen Verteidigung seine Bemühungen in der
Strafuntersuchung SA.2018.00684 (u.a. auch für das vorliegende
Beschwerdeverfahren) mit Honorarnote vom 8. August 2019 ab. Die
Staatsanwaltschaft kürzte mit Verfügung vom 6. Mai 2020 das Honorar von
Rechtsanwalt B._____. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ist
derzeit beim Obergericht noch hängig (OG.2020.00028 act. 1, act. 2, act.
3/69) und ist deshalb über die Entschädigung von Rechtsanwalt B._____,
welcher auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger
einzusetzen ist, in jenem Verfahren zu befinden.
____________________
Das Gericht
beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr für das
Beschwerdeverfahren wird auf CHF 600.— festgesetzt.
3.
Die Regelung der Kostenauflage
wird dem Endentscheid vorbehalten.
4.
Rechtsanwalt B.______ wird im
vorliegenden Beschwerdeverfahren OG.2019.00018 als amtlicher Verteidiger
eingesetzt. Die Entschädigung für seine Bemühungen im vorliegenden
Beschwerdeverfahren wird im Sinne der Erwägungen im Verfahren OG.2020.00028
festgesetzt.
5.
Schriftliche Mitteilung an:
[…]