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Entscheid

OG.2019.00019

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

26. Juni 2020Deutsch108 min

Baseballschläger (act. 14/2 S. 2 bzw. act. 15/6) wird eingezogen und vernichtet.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Urteil

vom 26. Juni 2020

Verfahren

OG.2019.00019 und OG.2019.00020

1. Staats- und Jugendanwaltschaft des

Kantons Glarus

Anklägerin

Berufungsklägerin (OG.2019.00019)

Berufungsbeklagte (OG.2019.00020)

vertreten

durch den Staatsanwalt

2. A.______

Privatkläger

Berufungsbeklagter und Anschluss-

berufungskläger (OG.2019.00020)

vertreten

durch Rechtsanwältin E.______

3. B.______

Privatkläger

Berufungsbeklagter (OG.2019.00020)

4. C.______

Privatkläger

Berufungsbeklagter (OG.2019.00020)

gegen

D.______

Beschuldigter

Berufungskläger und Anschluss-

berufungsbeklagter (OG.2019.00020)

Berufungsbeklagter (OG.2019.00019)

verteidigt

durch Rechtsanwalt F.______

betreffend

Versuchte

schwere Körperverletzung etc.

Anträge

der Staatsanwaltschaft (gemäss Berufungserklärung vom 6. März 2019

[act. 66] und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Dezember 2019

gestellt [act. 98]):

1.

Der Beschuldigte sei unter

Abweisung seiner Berufung und in Bestätigung des Urteils des

Kantonsgerichts schuldig zu sprechen

der versuchten schweren

Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum

Nachteil von A.______,

der einfachen Körperverletzung

gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B.______,

der versuchten einfachen

Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1

StGB zum Nachteil von C.______.

2.

Die Dispositiv Ziffer 2 des

angefochtenen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren zu verurteilen unter Anrechnung von zwei

Tagen Haft und Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Umfang von 30

Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren.

3.

Die Dispositiv Ziffern 6, 9,

10, 11 und 12 des angefochtenen Urteils seien ersatzlos aufzuheben.

4.

Die Dispositiv Ziffer 8 des

angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es seien dem Beschuldigten

herauszugeben die Jeanshose, blau, das T-Shirt, langarm, grün, sowie die

Wasserwaage.

5.

Die Dispositiv Ziffer 15 des

angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei die Vernichtung der

Mikrospurenbögen per 19. Mai 2028 anzuordnen.

6.

Die Entschädigung für das

Berufungsverfahren der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und der

unentgeltlichen Rechtsvertretung von A.______, soweit diese ihm gewährt

werden sollte, seien gerichtlich zu bestimmen.

7.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Anträge

von A.______ (gemäss Anschlussberufungserklärung vom 27. März 2019

[act. 76] und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Dezember 2019

gestellt [act. 90 S. 2 und act. 99]):

1.

Es sei die Berufung des

Beschuldigten abzuweisen.

2.

Es sei Dispositiv Ziffer 3 des

Urteils vom 20. Februar 2019 abzuändern und es sei der Beschuldigte zu

verpflichten, dem Privatkläger A.______ eine Genugtuung von

CHF 20'000.— zuzüglich Zins von 5 % seit dem 19. Mai 2013 zu bezahlen.

3.

Es sei der Beschuldigte zu

verpflichten, A.______ eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen.

4.

Es sei A.______ für das

Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung zu gewähren.

5.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten des

Beschuldigten.

Anträge

des Beschuldigten (gemäss Berufungserklärung vom

7. März 2019 [act. 67] und anlässlich der Berufungsverhandlung

vom 13. Dezember 2019 gestellt [act. 95]):

1.

Es seien die Dispositiv Ziffern

1 bis 7 sowie 17 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 20. Februar

2019 aufzuheben und D.______ sei vollumfänglich freizusprechen.

2.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Gemäss Anklage sah

J.______ am 19. Mai 2013 am Bahnhof [...] ihren Ex-Freund, A.______, und

fürchtete sich vor ihm. J.______ bat ihren Bruder, K.______, telefonisch, sie

in [...] abzuholen. Daraufhin informierte K.______ seinen Vater, D.______,

telefonisch, dass J.______ am Bahnhof [...] von A.______ belästigt worden sei

und er sie in [...] abholen gehe. K.______ fuhr in Begleitung seines

Kollegen, L.______, nach [...] und holte J.______ beim Kantonsspital ab.

Danach machten sie sich auf die Suche nach A.______, um mit ihm zu reden. Sie

sahen A.______ zusammen mit B.______, C.______ und M.______ beim

Güterschuppen unweit des Bahnhofs [...]. K.______ informierte D.______

telefonisch über ihren Aufenthaltsort, worauf sich auch dieser zum

Güterschuppen begab. In der Folge kam es zwischen D.______ einerseits und

A.______, B.______ und C.______ anderseits zu einem Gerangel mit

gegenseitigem Stossen, Schubsen, Festhalten und Schlägen. Plötzlich soll sich

D.______ von der Gruppe gelöst, aus seinem Auto einen Baseballschläger

behändigt und damit B.______ und A.______ geschlagen haben (act. 1).

2. Die Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend

"Staatsanwaltschaft") stellte die aufgrund einer Strafanzeige von

D.______ eröffneten Verfahren gegen A.______ (nachfolgend auch

"A.______"), B.______ (nachfolgend auch "B.______") und

C.______ (nachfolgend auch "C.______") betreffend Raufhandel mit

Verfügungen vom 9. Oktober 2017 ein (act. 2/22/1,

act. 2/31/1-3) und erhob stattdessen am 10. Oktober 2017 bei

der Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus Anklage gegen D.______

(nachfolgend auch "Beschuldigter" [act. 1]). Die gegen die

drei Einstellungsverfügungen beim Obergericht erhobenen Beschwerden des

Beschuldigten (OG.2017.00059/60/61) wurden einstweilen sistiert und werden

erst behandelt, wenn das vorliegende Strafverfahren gegen den

Beschuldigten erledigt ist (Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO).

3. Die Staatsanwaltschaft

wirft dem Beschuldigten die folgenden Delikte vor:

-

Versuchte schwere

Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum

Nachteil von A.______,

-

einfache Körperverletzung

gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B.______ und

-

versuchte einfache

Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1

StGB zum Nachteil von C.______.

Als strafrechtliche Sanktion

beantragte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von drei Jahren,

aufgeschoben im Umfang von 30 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren,

unter Anrechnung der erstandenen Haft von zwei Tagen (act. 1,

act. 45, act. 46, act. 49, act. 52 S. 2).

4. Mit

Urteil vom 20. Februar 2019 (act. 60 S. 30 ff.) erkannte die Strafkammer des

Kantonsgerichts Glarus was folgt:

1.

D.______ ist schuldig

der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von

Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von

A.______,

der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123

Ziff. 1 StGB zum Nachteil von B.______,

der versuchten einfachen Körperverletzung

im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB

zum Nachteil von C.______.

2.

D.______ wird, unter Anrechnung

der erstandenen Haft von drei Tagen, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von

24 Monaten verurteilt. Die Probezeit beträgt zwei Jahre.

3.

D.______ wird verpflichtet,

A.______ CHF 7'000.— zuzüglich Zins zu 5 % seit 19. Mai 2013 als Genugtuung

zu bezahlen.

4.

Es wird festgestellt, dass

D.______ für den A.______ durch die strafbare Handlung entstandenen Schaden

grundsätzlich haftet. A.______ wird im Übrigen mit seiner Zivilklage auf

den Zivilweg verwiesen.

5.

Es wird davon Vormerk genommen,

dass ansonsten keine konkreten Zivilforderungen geltend gemacht wurden.

6.

Die bei D.______ beschlagnahmte

Barschaft über insgesamt CHF 122.95 (act. 13/2 S. 1 Pos. 1 und 2) wird mit

den Verfahrenskosten (inkl. der Kosten für die amtliche Verteidigung, vgl.

Ziff. 16 nachstehend) verrechnet.

7.

Der beschlagnahmte

Baseballschläger (act. 14/2 S. 2 bzw. act. 15/6) wird eingezogen und vernichtet.

8.

Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden D.______

herausgegeben:

- Schlüsseletui, ledern, schwarz, mit sieben Schlüsseln

(act. 13/2 S. 3 Pos. 4),

- Armband, ledern, hellbraun / schwarz (act. 13/2 S. 3 Pos.

5),

- Ledergürtel, braun, Marke Diesel (act. 13/2 S. 3 Pos. 6),

- Schlüsselanhänger (Stoffband), grün, Aufschrift

"Vaillant" (act. 13/2 S. 3 Pos. 7),

- Portemonnaie, ledern, schwarz, inkl. drei Schlüssel (act.

13/2 S. 3 Pos. 11),

- Bankkarte Credit Suisse, lädiert, lautend auf D.______

(act. 13/2 S. 3 Pos. 12),

- Bankkarte GKB, Maestro Card, lautend auf D.______ (act.

13/2 S. 3 Pos. 13),

- Bankkarte GKB, rot, lautend auf D.______ (act. 13/2 S. 3

Pos. 14),

- Bankkarte WIR Bank, lautend auf D.______ (act. 13/2 S. 3

Pos. 15),

- Halskette, ledern (act. 13/2 S. 3 Pos. 16),

- Wasserwaage (act. 15/6).

9.

Das beschlagnahmte Mobiltelefon,

HTC (act. 15/2), wird K.______ herausgegeben.

10.

Das beschlagnahmte Mobiltelefon,

Nokia 610 (act. 15/3), wird L.______ herausgegeben.

11.

Das beschlagnahmte Mobiltelefon,

iPhone, weiss (act. 15/4), wird J.______ herausgegeben.

12.

Das beschlagnahmte Mobiltelefon,

iPhone, weiss (act. 15/5), wird N.______ herausgegeben.

13.

Die beschlagnahmte Jeanshose,

blau (act. 15/7), wird A.______ herausgegeben.

14.

Die beschlagnahmte Freizeithose,

beige, sowie das beschlagnahmte T-Shirt, schwarz, Marke Puma (act. 15/8),

werden B.______ herausgegeben.

15.

Die Mikrospurenbögen (act. 15/9)

werden vernichtet.

16.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.—.

Die weiteren Verfahrenskosten (zuzüglich Entschädigung

der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers A.______ gemäss

Ziff. 19 nachstehend) betragen:

CHF 1'034.55 Institut für Rechtsmedizin

CHF 3'000.— Kosten Anklage

CHF 10'602.05 Honorar amtliche Verteidigung

17.

Die Kosten werden D.______

vollumfänglich auferlegt und von ihm bezogen.

18.

Rechtsanwalt F.______ wird als

amtliche Verteidigung im Verfahren vor Kantonsgericht mit CHF 10'602.05 aus

der Gerichtskasse entschädigt.

19.

Rechtsanwältin E.______ wird als

unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers A.______ mit CHF 4'200.—

aus der Gerichtskasse entschädigt. Im Übrigen wird der Antrag auf

Entschädigung abgewiesen.

20.

Schriftliche Mitteilung an: (…).

5. Gegen dieses Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft und der

Beschuldigte rechtzeitig Berufung. Der Privatkläger A.______ erklärte

rechtzeitig Anschlussberufung. Der Beschuldigte verlangt

einen Freispruch von sämtlichen Anklagevorwürfen (act. 67). Der

Staatsanwalt beantragt eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf drei Jahre,

wovon 30 Monate bedingt zu gewähren seien (act. 66). A.______ verlangt

eine höhere Genugtuung (act. 76).

6. Am 13. Dezember 2019 fand die mündliche Berufungsverhandlung statt

(act. 88). Im Nachgang zur Berufungsverhandlung holte das Obergericht ein

rechtsmedizinisches Gutachten sowie einen Amtsbericht betreffend die beim

Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Glarus noch eingelagerten

Gegenstände ein (act. 116 ff., act. 66 S. 2, act. 146

f.). Am 26. Juni 2020 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 151). Der

Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche

Urteilseröffnung verzichteten (Art. 84 Abs. 3 StPO [act. 88 S. 22]).

Erwägungen

II. Prozessuales

1.

Das Urteil der

Strafkammer vom 20. Februar 2019 (act. 60) stellt ein taugliches

Anfechtungsobjekt dar. Die Parteien sind bezüglich der von ihnen

angefochtenen Punkte berufungslegitimiert, haben die Rechtsmittelfrist

gewahrt und erhoben zulässige Rügen. Auf die Berufungen resp. die

Anschlussberufung von A.______ ist einzutreten (Art. 398 ff. StPO).

2.

Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung des

vorinstanzlichen Entscheids aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich

gegen die vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 2, 6, 8 bis 12 und 15. A.______

beantragt die Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 und der Beschuldigte stellt

den Antrag auf Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 7 sowie 17 des Urteils

der

Vorinstanz. Nicht angefochten sind einzig die Dispositiv-Ziffern 13 und 14

(Herausgabe der beschlagnahmten Kleider an A.______ und B.______).

3.

Nach

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit Berufung

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen (lit. a), die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie

Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Berufungsinstanz überprüft das

Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO), wobei es am Ende ein neues Urteil fällt (Art. 408 StPO).

Die Staatsanwaltschaft macht

betreffend die Strafzumessung eine unzutreffende Rechtsanwendung (act. 98 S.

5.

ff.) und betreffend Nebenfolgen des erstinstanzlichen Urteils eine unrichtige

Sachverhaltsfeststellung (act. 98 S. 21 ff.) geltend. Der Beschuldigte wirft

der Vorinstanz in seiner Berufung eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung

vor (act. 95). A.______ bemängelt bezüglich der ihm zugesprochenen Genugtuung

sowohl eine unzutreffende Rechtsanwendung als auch eine unrichtige

Sachverhaltsfeststellung (act. 99 S. 5 ff.).

4.

Die Anklageschrift

bestimmt den Gegenstand des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wie auch des

Berufungsverfahrens. Das Gericht ist an den in der Anklageschrift

wiedergegebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche

Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die rechtliche Würdigung

des durch die Anklageschrift bestimmten Prozessgegenstandes ist Aufgabe des Gerichts.

Es kann von den Anträgen der Parteien abweichen (BGer 6B_254/2015 Urteil vom

27.

August 2015 E. 3.1, m.H.).

5.

Die Akten des

vorinstanzlichen Verfahrens SG.2017.00104 (act. 1-65/3) wurden beigezogen,

wobei die Strafuntersuchungsakten (U-act) integrierender Bestandteil der vorinstanzlichen

Akten bilden (act. 2). Die Aktenzitate des vorinstanzlichen Verfahrens

erfolgen unter der Verfahrensnummer des Berufungsverfahrens.

III. Materielles

1.

Die Verteidigung

plädiert auf einen Freispruch des Beschuldigten und wirft der Vorinstanz vor,

sie habe sich mit der geltend gemachten Notwehrsituation des Beschuldigten

nicht hinreichend auseinandergesetzt und den Sachverhalt nicht korrekt

Dispositiv

erstellt (act. 95). Demnach ist der Sachverhalt zu erstellen und sind die Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung im Strafprozess

darzulegen.

2.

2.1. In

einem ersten Schritt sind sämtliche prozessual zulässigen Beweismittel zu

erfassen und ist das so erlangte Beweismaterial auf seine grundsätzliche

Eignung und Qualität hin zu beurteilen: Einerseits müssen die einzelnen

Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der

konkreten Tatfragen beitragen können (Beweiseignung) und andererseits muss

ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien

für Zeugenaussagen oder von methodischen Anforderungen an Gutachten [BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1, m.H.]).

2.2. Sodann hat das Gericht in einem nächsten Schritt die als relevant

erkannten Beweise frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bei dieser inhaltlichen

Auswertung der Beweismittel sind einzelne Beweismittel nicht isoliert zu

beurteilen und können auch nicht in dubio pro reo ausgeblendet werden

(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1, m.H.).

2.3. Erscheint das Beweisergebnis in Hinsicht auf den Anklagesachverhalt

einschlägig, ist dieses Resultat der Beweisauswertung dahingehend zu

beurteilen, ob sich auf dessen Grundlage diejenigen Tatsachen erstellen

lassen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs

zusammensetzt. Erst in diesem letzten Stadium der Sachverhaltsfeststellung

gelangt die Regel in dubio pro reo zur Anwendung. Der In-dubio-Grundsatz

betrifft dabei konkret die Frage des erforderlichen Beweismasses, indem

nämlich der Grundsatz verlangt, dass ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss, damit er

dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Eine entsprechende

Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn die richterliche Überzeugung, dass sich

ein Sachverhalt in bestimmter Weise verwirklicht hat, auf einem jeden

vernünftigen Zweifel ausschliessenden Urteil eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters beruht (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3). Abstrakte

und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind;

absolute Gewissheit kann nicht verlangt werden (BGer 6B_812/2011 Urteil vom

19. April 2012 E. 1.3.1). Bestehen nach Abschluss der Beweiswürdigung

erhebliche Zweifel an der Schuld, hat das Gericht den Beschuldigten

freizusprechen (Tophinke, in:

Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

2. Aufl., N 80 ff. zu Art. 10).

3.

3.1.

Hinsichtlich des strittigen Sachverhalts sind die folgenden Beweise

massgebend:

Aussagen

des Beschuldigten und von seiner Familie:

- Beschuldigter:

Protokolle der polizeilichen Einvernahmen vom 19. Mai 2013 und vom

21. Mai 2013 (act. 2/3/1, act. 2/3/2) und der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 7. Oktober 2015 und vom

30. Juni 2017 (act. 2/23/15, act. 2/23/19,

act. 2/23/20), Befragungen anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 5. September 2018 (act. 50, act. 51)

und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Dezember 2019

(act. 89, act. 90),

- K.______:

Protokolle der polizeilichen Einvernahmen vom 20. Mai 2013 und vom

21. Mai 2013 (act. 2/9/1, act. 2/9/2),

- J.______:

Protokolle der polizeilichen Einvernahmen vom 20. Mai 2013

(act. 2/11/1, act. 2/11/2),

Aussagen

der Gruppe A.______:

- A.______:

Protokolle der polizeilichen Einvernahmen vom 2. Juni 2013 und vom

8. Januar 2014 (act. 2/4/1, act. 2/4/2) und der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. September 2015

(act. 2/23/10/2),

- B.______:

Protokolle der polizeilichen Einvernahmen vom 19. Mai 2013 und vom

19. Januar 2014 (act. 2/5/1, act. 2/5/2) und der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme (samt Tatortskizze) vom 7. Oktober 2015

(act. 2/23/16),

- C.______:

Protokolle der polizeilichen Einvernahmen vom 19. Mai 2013 und vom

9. Januar 2014 (act. 2/6/1, act. 2/6/2) und der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. September 2015

(act. 2/23/10/1),

- M.______:

Protokolle der polizeilichen Einvernahme vom 19. Mai 2013

(act. 2/7/1) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

27. August 2015 (act. 2/23/3).

Aussagen

von weiteren Personen und weitere Beweismittel:

- L.______:

Protokolle der polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2013

(act. 2/10/1) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

7. Oktober 2015 (act. 2/23/17),

- O.______:

Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2013

(act. 2/8/1),

- Aufzeichnung

der telefonischen Befragung von P.______ (Meldeerstatter) vom

20. Mai 2013 durch die Kantonspolizei (act. 2/2/1 S. 20),

- Chat

zwischen B.______ und L.______ vom 24. Mai 2013 und Befunde aus

Handy von B.______ (act. 2/17/2, act. 2/17/3),

- Foto

Tatort aus Zeitungsartikel (act. 55/9),

- Rechtsmedizinisches

Gutachten von Dr. med. Q.______ vom 7. Mai 2020, samt den

medizinischen Akten des Beschuldigten (act. 125, act. 119/1).

3.2.

3.2.1. Der Beschuldigte

ist als vom Strafverfahren Betroffener daran interessiert, sein Verhalten in

einem möglichst positiven Licht darzustellen, plädiert er doch auf einen

vollumfänglichen Freispruch. Die Tochter des Beschuldigten, J.______, und

A.______ waren während rund drei Jahren liiert und das Obergericht ist

aufgrund der zahlreichen Aussagen (Beschuldigter: act. 2/3/1 Fragen 9, 26,

28, act. 2/3/2 Fragen 61-66, act. 51 S. 6 f. Fragen 22, 25, act. 90 S. 4, 6,

10; J.______, K.______ und N.______: act. 2/11/1 Fragen 3, 24 ff., act. 2/9/1

Fragen 26, 28, act. 2/12/1 Frage 33; A.______: act. 2/4/1 Fragen 5, 16,

act. 2/23/10/2 S. 2 f., S. 6; B.______: act. 2/5/1 Fragen 4, 7;

M.______: act. 2/7/1 Frage 6, act. 2/23/3 Frage 6) und der einschlägigen

Vorstrafe von A.______ wegen Tätlichkeiten und Drohung gegenüber der Lebenspartnerin

(act. 2/28/1) überzeugt, dass J.______ während dieser Beziehung von A.______

bedroht und auch tätlich angegangen wurde und es zwischen dem Beschuldigten

und A.______ bereits vor dem 19. Mai 2013 zumindest verbale

Auseinandersetzungen gegeben hat. Das konfliktgeladene Verhältnis zwischen

A.______ und dem Beschuldigten ist geeignet, die Glaubwürdigkeit des

Beschuldigten (und auch diejenige von A.______) zu beeinträchtigen.

3.2.2. A.______, B.______

und C.______ konstituierten sich im vorliegenden Strafverfahren als

Privatkläger (act. 2/16/1-3) und sind in den derzeit sistierten

Beschwerdeverfahren (Erw. I.2 vorstehend) beschuldigte Personen. Die

Privatkläger haben aufgrund ihrer prozessualen Stellung (und A.______

überdies auch aufgrund seiner beantragten Genugtuungsforderung gegen den

Beschuldigten) ein Interesse daran, dass der Beschuldigte verurteilt wird.

Entgegen der Darstellung von M.______ (nachfolgend auch "M.______"

[act. 2/7/1 Frage 15]) ist er nicht als eine neutrale Person zu betrachten,

welche über die Geschehnisse objektiv berichtet. M.______ gab an, er kenne

die Privatkläger auf kollegialer Ebene; er begleite sie ein wenig und wolle

ihnen helfen, wenn er könne (act. 2/7/1 Frage 11, act. 2/23/3 Frage 2).

Seine freundschaftliche Beziehung zu den Privatklägern und sein bekundeter

Wille, ihnen helfen zu wollen, beeinträchtigen die Glaubwürdigkeit von

M.______.

3.2.3. L.______

(nachfolgend auch "L.______") ist ein Kollege von K.______

(nachfolgend auch "K.______") und begleitete diesen am 19. Mai 2013

nach [...], um J.______ abzuholen. Aufgrund der Akten (Chat zwischen B.______

und L.______ [act. 2/17/2]) geht hervor, dass L.______ B.______ kennt. Eine

nähere persönliche Beziehung zwischen L.______ und B.______ scheint nicht

vorzuliegen, da L.______ gemäss eigenen Angaben nicht einmal B.______s

Vornamen kannte. Weitere persönliche Beziehungen zwischen L.______ und den

übrigen Prozessbeteiligten sind nicht erkennbar (act. 2/23/17 S. 2).

O.______ und P.______ beobachteten die Auseinandersetzung vor dem

Güterschuppen (act. 2/8/1 Frage 1, act. 2/2/1 S. 20). Da L.______,

O.______ und P.______ mit den Prozessbeteiligten nicht näher bekannt sind,

scheint ihre Glaubwürdigkeit als hoch.

3.3.

3.3.1. Der Beschuldigte machte im Berufungsverfahren sinngemäss geltend, seine

erste Einvernahme vom 19. Mai 2013 sei nicht verwertbar, da er

aufgrund seiner Verletzungen nicht einvernahmefähig gewesen sei (act. 90 S.

5) und im vorinstanzlichen Verfahren bemängelte der Verteidiger, dass keine Konfrontationseinvernahmen stattgefunden hätten (act. 49 S. 6 f.,

act. 60 S. 12 oben).

3.3.2. Der Beschuldigte

wurde anlässlich der ersten Einvernahme am 19. Mai 2013 vom befragenden

Polizeifunktionär mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass er die Einvernahme

jederzeit abbrechen könne, wenn er dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht

folgen könne (act. 2/3/1 S. 1 1 f. und Frage 3). Aus dem Einvernahmeprotokoll

ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte von sich aus den Abbruch der

Einvernahme gewünscht hätte. Damit kann dem Beschuldigten nicht gefolgt

werden, wenn er im Nachhinein nun geltend macht, seine erste Aussage sei

nicht verwertbar.

3.3.3. Anlässlich der

zweiten Einvernahme vom 21. Mai 2013 wurde dem Beschuldigten (in

Gegenwart seines Verteidigers [act. 2/3/2 S. 1]) der Inhalt der bis dato

vorhandenen wesentlichen Aussagen der am Tatort Anwesenden (B.______,

C.______, M.______, L.______, O.______ und P.______) vorgehalten

(act. 2/3/2 Fragen 42 f.; vgl. auch Erw. III.8.4.9 nachstehend). Dem

Verteidiger wurden am 7. August 2015 die Strafuntersuchungsakten

zur Einsicht zugestellt (act. 2/22/3). In der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme vom 7. Oktober 2015 verzichtete der Beschuldigte

explizit auf Beweisergänzungen und Akteneinsicht (act. 23/15 S. 5).

Die Privatkläger, M.______ und

L.______ wurden im Herbst 2015 von der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des

Verteidigers einvernommen (A.______ am 28. September 2015

[act. 2/23/10/2], B.______ am 7. Oktober 2015

[act. 2/23/16], C.______ am 28. September 2015

[act. 2/23/10/1], M.______ am 27. August 2015

[act. 2/23/3] und L.______ am 7. Oktober 2015

[act. 2/23/17]), wobei der Verteidiger Ergänzungsfragen stellen konnte.

Dem Beschuldigten wurden in der Schlusseinvernahme vor der Staatsanwaltschaft

vom 30. Juni 2017 (nochmals) die Aussagen von O.______ und M.______

vorgehalten (act. 2/23/20 Fragen 5 ff.). Im Verlauf der Strafuntersuchung und

vor Gericht wurde der Beschuldigte etliche Male gefragt, wieso er zum Auto

gegangen sei, den Baseballschläger geholt und diesen gegen die Gruppe

A.______ eingesetzt habe, obwohl er gemäss den Aussagen der Anwesenden zu

diesem Zeitpunkt von der Gruppe A.______ nicht mehr bedroht worden sei. Der

Beschuldigte gab diesbezüglich ab seiner zweiten Einvernahme vom 21. Mai 2013

entweder an, er könne sich nicht mehr an diesen Vorfall erinnern (act. 2/3/2

Fragen 16, 28-34, 40, 42 f., 49, act. 2/23/20 Fragen 8, 9, 15, act. 51 S. 4

und 6, act. 90 S. 4 ff., 9) oder er antwortete ausweichend

(act. 2/23/15 Frage 7, 10 f., act. 2/23/19 Frage 4,

act. 2/23/20 Frage 10) resp. gar nicht (act. 2/23/20 Fragen 5-9).

Der Verteidiger beantragte mit

Eingabe vom 12. Oktober 2015 bei der Staatsanwaltschaft (als

einzigen Beweisantrag) die Erstellung eines medizinischen Gutachtens

(act. 2/22/8). Rund zwei Jahre später nahm der Verteidiger erneut

Akteneinsicht (act. 2/22/13) und beantragte am 29. Juli 2017

u.a. eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten einerseits und

A.______ und B.______ anderseits sowie die erneute Befragung von O.______ in

Anwesenheit des Beschuldigten (act. 2/22/16). Die Staatsanwaltschaft

wies diese Anträge unter Hinweis auf die bereits in Gegenwart der

Verteidigung durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen von

A.______ und B.______ ab und informierte die Verteidigung überdies darüber,

dass O.______ zwischenzeitlich verstorben sei (act. 2/22/17).

3.3.4. Wie soeben

dargelegt, konnte sich der Beschuldigte mehrmals zu den belastenden Aussagen

der Privatkläger, von M.______, L.______, O.______ und P.______ äussern. Die

strafprozessualen Belehrungsvorschriften wurden jeweils eingehalten (vgl.

insbesondere act. 2/3/1 S. 1, act. 2/3/2 S. 1,

act. 2/23/15 S. 1, act. 2/23/19 S. 1 f., act. 2/23/20

S. 1). Ab der zweiten Einvernahme vermied es der Beschuldigte, konkrete

Fragen bezüglich des ihm vorgeworfenen Einsatzes seines Baseballschlägers zu

beantworten. Es ist daher mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass

eine Konfrontationseinvernahme mit A.______ und B.______ vier Jahre nach dem

Vorfall vor dem Güterschuppen wohl kaum die bestehenden Widersprüche in deren

Aussagen hätte beseitigen können (act. 2/22/17 S. 2; vgl. hiezu auch u.a.

Erw. III.6 und III.7 nachfolgend).

Dass O.______ zwischenzeitlich

verstorben ist und nicht mehr befragt werden konnte, liegt nicht in der

Verantwortung der Strafuntersuchungsbehörde. Ihre Aussage ist dennoch

verwertbar, da der Beschuldigte mehrmals zu ihrer Aussage hinreichend

Stellung nehmen konnte, ihre Aussage im Gesamtkontext der vorliegenden

Beweise sorgfältig geprüft wurde und sich der Schuldspruch betreffend

Anklagesachverhalt A.______ nicht alleine auf ihre Aussage abstützt (vgl.

hiezu insbesondere Erw. III.8. nachfolgend [BGE 131 I 476 Regeste, E. 2.2, E.

2.3.4, m.H.). Überdies ist fraglich, ob der Beweisantrag des Verteidigers vom

29. Juli 2017 (betreffend Konfrontationseinvernahme und erneute

Befragung von O.______) rechtzeitig erfolgte (BGer 6B_1196/2018 Urteil vom

6. März 2019 E. 2, E. 3.1, m.H.).

Insoweit der Beschuldigte keine

Gelegenheit hatte, belastende Aussagen seiner Kinder in Zweifel zu ziehen und

Fragen zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2), wurden diese Aussagen nicht

verwertet (Art. 147 Abs. 4 StPO [insbesondere in Erw. III.6. f.

nachfolgend). Bei den übrigen relevanten Beweismitteln sind keine Einschränkungen

bezüglich deren Verwertbarkeit ersichtlich.

4. Die Darstellung gemäss

Ziff. 1.1 der Anklage (act. 1) wird vom Beschuldigten nicht bestritten und

muss wie folgt als erstellt gelten: J.______ begegnete am Nachmittag des

19. Mai 2013 am Bahnhof [...] ihrem Ex-Freund A.______ und hatte

den Eindruck, dass dieser sie bös angeschaut habe. J.______ rief ihre Mutter,

N.______, an, schilderte ihr, dass sie A.______ am Bahnhof gesehen und nun

Angst habe. N.______ riet ihrer Tochter, sie solle ihren Bruder, K.______, anrufen,

damit dieser sie mit seinem Auto in [...] abholen komme. J.______ rief

daraufhin K.______ an und bat ihn, sie in [...] beim Spital abzuholen (act.

2/11/2 Fragen 41 f., 53, act. 2/12/1 Fragen 42, 44). K.______ informierte den

Beschuldigten telefonisch, dass J.______ von A.______ belästigt worden sei

(diese Information stellte sich als falsch heraus) und er sie nun in [...]

abholen werde. K.______ holte in Begleitung seines Kollegen, L.______,

J.______ beim Kantonsspital [...] ab und danach fuhren sie zum Bahnhof, um

dort A.______ zu suchen. Dieser hatte sich zwischenzeitlich mit B.______,

C.______ und M.______ zum Güterschuppen begeben (act. 2/9/1 Fragen 43 ff.,

act. 2/10/1 Fragen 4, 7, 10-16, 18, 21-23). K.______ fuhr dem Güterschuppen

(diese Örtlichkeit befindet sich in der Nähe des Bahnhofs [...]) entlang, wo

er A.______ und dessen Kollegen (B.______, C.______ und M.______) entdeckte,

und informierte daraufhin den Beschuldigten telefonisch über ihren

Aufenthaltsort (act. 2/3/2 Fragen 1, 3, 6, 10, 12, 14, act. 2/23/15

Fragen 4 ff., act. 2/9/1 Fragen 47-52, act. 2/10/1 Fragen 24 f.). Um ca.

16.15 Uhr fuhr der Beschuldigte am Güterschuppen entlang, hielt sein Auto

wenige Meter von A.______ entfernt mitten auf der Strasse brüsk an, stieg aus

und ging fokussiert auf A.______ zu (act. 2/9/1 Fragen 26, 52, act. 2/3/1

Frage 9, act. 2/3/2 Frage 17, act. 2/23/15 Frage 6, act. 2/10/1

Frage 28, act. 2/5/1 Fragen 2, 4, act. 2/5/2 Fragen 2, 5 f., act. 2/7/1

Fragen 1, 5, act. 2/23/3 Frage 1, act. 2/6/1 Fragen 1, 13, act. 2/6/2

Fragen 2 f., 6, act. 2/23/10/1 Fragen 1, 8, act. 2/4/1 Fragen 1, 3, act.

2/4/2 Fragen 2, 3, act. 2/23/10/2 Frage 1).

Über die darauffolgende tätliche

Auseinandersetzung gehen die Aussagen der Anwesenden stark auseinander.

Dieser Sachverhaltsabschnitt ist nachfolgend zu erstellen.

5.

5.1. Gemäss den

Darstellungen von M.______ und C.______ war M.______ in die

Auseinandersetzung vor dem Güterschuppen nicht involviert. Er hielt während

der Auseinandersetzung seinen Hund an der Leine (act. 2/7/1 Frage 14, act.

2/23/3 S. 4 Ergänzungsfrage 3, act. 2/6/1 Frage 5). Niemand sagte aus,

dass sich M.______ (verbal oder tätlich) in die Auseinandersetzung

eingemischt habe.

5.2. Nachdem der

Beschuldigte sein Auto mitten auf der Strasse abgestellt hatte und auf

A.______ zugegangen war, bewegten sich K.______ und L.______ zu Fuss auf die

Gruppe A.______ zu (act. 2/9/1 Fragen 26, 50, act. 2/10/1 Frage 28,

act. 2/23/17 Fragen 1 f., act. 2/11/2 Fragen 41 f.). L.______

beobachtete die Auseinandersetzung aus der Distanz. K.______ ging zum Auto

des Beschuldigten hin und als die Auseinandersetzung in vollem Gange war,

nahm K.______ aus dem Auto des Beschuldigten einen Baseballschläger heraus,

hielt diesen einen Moment lang in seinen Händen und legte ihn sogleich wieder

auf die Rückbank hinter dem Fahrersitz (act. 2/9/1 Frage 33, act. 2/10/1

Fragen 31 f., act. 2/23/17 Ergänzungsfrage 1). Dieses kurze Behändigen

und Zurücklegen des Baseballschlägers wurde auch von A.______, C.______ und

M.______ beobachtet. Die Behauptung von B.______ in der ersten polizeilichen

Einvernahme vom 19. Mai 2013, wonach K.______ und L.______ auch

Schläge ausgeteilt hätten und einer der beiden mit dem Baseballschläger

M.______ bedroht habe (act. 2/5/1 Fragen 4, 37), wurde weder von M.______

noch von A.______ noch von C.______ bestätigt und auch B.______ gab später

bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass sich die beiden Jungs (K.______

und L.______) nicht eingemischt hätten (act. 2/23/16 Frage 1, act. 2/4/1

Fragen 1 f., 7, 15, act. 2/6/1 Frage 1, act. 2/7/1 Frage 1).

5.3. J.______ harrte im

Auto von K.______ aus und beobachtete die Auseinandersetzung aus der Distanz

(act. 2/11/2 Fragen 43, 55).

5.4. Nach diesen

Ausführungen ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass die an der Auseinandersetzung

involvierten Personen, wie in der Anklageschrift beschrieben, der

Beschuldigte, B.______, C.______ und A.______ waren.

6.

6.1.

6.1.1. Gemäss

Anklageschrift wurde B.______ von einem Faustschlag des Beschuldigten

getroffen, worauf B.______ zu Boden gegangen sei. Weiter soll der

Beschuldigte B.______ mit dem Baseballschläger geschlagen haben. B.______

habe mehrere Prellungen an diversen Körperstellen erlitten und eine Ecke des

Zahns unten rechts verloren (act. 1 Ziff. 1.2).

6.1.2. Die Vorinstanz

konnte den Sachverhalt nicht erstellen, wonach der Beschuldigte B.______ mit

dem Baseballschläger geschlagen haben soll, sprach den Beschuldigten aber

gestützt auf die (ihrer Ansicht nach glaubhaften) Aussagen der Privatkläger

betreffend die übrigen geltend gemachten Verletzungen von B.______ wegen

einfacher Körperverletzung (i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB) schuldig (act. 60

Erw. III.12.).

6.1.3. Die Verteidigung

macht geltend, der Beschuldigte sei zuerst von B.______ angegriffen worden.

Dieser habe den Beschuldigten provoziert, am Kragen gepackt und geschlagen.

Der Beschuldigte habe sich dagegen gewehrt. Die Vorinstanz habe sich mit

diesen Vorbringen nicht in der nötigen Tiefe auseinandergesetzt. Die

mutmasslichen Verletzungen von B.______ seien nicht belegt und B.______ habe

in einer Chatnachricht gegenüber L.______ damit geprahlt, dass er nicht einen

Kratzer abbekommen habe (act. 95 Rz 7 ff., Rz 14 ff.).

6.2.

6.2.1. B.______ gab am 19.

Mai 2013 bei der Polizei an, er habe, nachdem A.______ ihm gesagt habe, dass

dies der Vater von J.______ sei, sofort realisiert, dass es Probleme geben

würde, weshalb er sich zwischen A.______ und den Beschuldigten gestellt habe.

Er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle von A.______ wegbleiben und ihn gefragt,

was er überhaupt wolle. Der Beschuldigte habe versucht, ihn wegzustossen und

er habe ihn zurückgestossen. Nachdem der Beschuldigte immer wieder gesagt

habe "uf Zitä, ich bring üch alli um, ihr chänd alli dra", habe er

ihn ausgelacht und gesagt "chum nur". Als der Beschuldigte mit dem

"zur Seite stossen" nicht aufgehört habe, habe er den Beschuldigten

am Kragen gepackt, worauf der Beschuldigte ihn mit der Faust ins Gesicht

geschlagen und er sich mit Faustschlägen dagegen gewehrt habe. Plötzlich habe

er den Boden unter den Füssen verloren und auf dem Boden kniend habe er vom

Beschuldigten mehrere Faustschläge auf den Hinterkopf erhalten. Er sei

aufgestanden und habe dem Beschuldigten mehrere Faustschläge verpasst, aber

nicht mehr richtig getroffen. Anschliessend habe der Beschuldigte seinen Kopf

mehrmals mit voller Wucht gegen die Rampe gedrückt, aber er habe seine Arme

schützend auf der Rampe ausbreiten können. Dann habe der Beschuldigte von ihm

abgelassen und den Baseballschläger geholt (act. 2/5/1 Fragen 2-5). B.______

sagte weiter, er habe sich durch das Herunterschleudern seines Kopfes auf die

Rampe die Ecke eines Zahns herausgebrochen. Vermutlich habe er mit dem

Baseballschläger Schläge auf seinen Hinterkopf erhalten und der Beschuldigte

habe ihn auch ins Gesicht geschlagen. Er habe Schmerzen am rechten Ellbogen,

Schürfungen an Armen und Beinen sowie einen Abdruck an der Stirn herrührend

von einem Gegenstand (act. 2/5/1 Frage 26). In der polizeilichen Einvernahme

vom 19. Januar 2014 bestätigte B.______ seine Aussagen vom

19. Mai 2013 (act. 2/5/2 Fragen 1 ff.).

In der Einvernahme vor der

Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2015 wiederholte B.______ seine

bereits getätigten Aussagen und sagte zusammengefasst aus, er habe zwischen

dem Beschuldigten und A.______ auf Distanz machen wollen und plötzlich vom

Beschuldigten eine Faust bekommen. Danach sei der Beschuldigte auf A.______

zugegangen und er (B.______) habe versucht, den Beschuldigten wegzuziehen.

Dann sei das Gerangel richtig losgegangen und er (B.______) habe auch von

A.______ einen Faustschlag erhalten. Der Beschuldigte habe versucht, seinen

Kopf auf die Rampe zu schlagen (act. 2/23/16 Frage 1). Er (B.______) sei vom

Baseballschlager nicht getroffen worden (act. 2/23/16 S. 5 Ergänzungsfrage

1). Von der Auseinandersetzung habe er ein paar Schrammen davongetragen und

an der Stirn geblutet. Er habe keine nachhaltigen Schäden erlitten

(act. 2/23/16 Frage 9).

6.2.2. A.______s erste

Aussage vom 2. Juni 2013 ist bezüglich B.______ detailarm. A.______

sagte, der Beschuldigte habe B.______ einen Faustschlag verpasst

(act. 2/4/1 Frage 1). Erst anlässlich seiner zweiten polizeilichen

Einvernahme vom 8. Januar 2014 berichtete A.______, dass der

Beschuldigte den Kopf von B.______ auf die Rampe habe drücken wollen, aber

B.______ habe dies mit seinen Armen verhindern können. Weil er B.______ habe

helfen wollen, habe er auf den Beschuldigten eingeschlagen und dabei B.______

getroffen (act. 2/4/2 Fragen 5 f.).

In der Einvernahme mit der

Staatsanwaltschaft bestätigte A.______ seine Aussage vom

8. Januar 2014 und präzisierte, dass der Beschuldigte die Arme von

B.______ hinter dessen Rücken gehalten habe und B.______ auf die Rampe habe

drücken wollen (act. 2/23/10/2 S. 3, 6).

6.2.3. C.______ gab am 19.

Mai 2013 zu Protokoll, dass sich B.______ zwischen den Beschuldigten und

A.______ gestellt habe. Man habe sich gegenseitig "angepufft".

B.______ sei vom Beschuldigten mit der Faust traktiert worden und habe dem

Beschuldigten auch ein oder zwei Faustschläge verpasst. Der Beschuldigte habe

B.______s Kopf auf den Boden geschlagen. Dann sei der Beschuldigte zum Auto

gegangen, habe die Türe hinter dem Fahrersitz geöffnet, einen

Baseballschläger rausgenommen und damit B.______ ca. vier Mal auf den

Oberkörper resp. auf die Rippen geschlagen. A.______ habe nie jemanden

geschlagen (act. 2/6/1 Fragen 1, 5).

In der Einvernahme vom

28. September 2015 mit dem Staatsanwalt änderte C.______ seine

Aussage vom 19. Mai 2013 dahingehend, dass B.______ dem

Baseballschläger ausgewichen sei (act. 2/23/10/1 Ergänzungsfrage 5).

6.2.4. M.______ sagte am

19. Mai 2013 bei der Polizei aus, dass der Beschuldigte zuerst

A.______ verbal angegangen habe. B.______ sei mit den Händen dazwischen

gegangen. Der Beschuldigte habe B.______ gesagt, dass er ihn nicht anzufassen

habe. Der Beschuldigte habe direkt angefangen, mit den Fäusten auf A.______

und B.______ einzuschlagen. Danach sei der Beschuldigte zu seinem Auto

gegangen und mit dem Baseballschläger zurückgekommen. B.______ sei vom

Baseballschläger am Kopf getroffen worden (act. 2/7/1 Frage 1).

Vor der Staatsanwaltschaft

präzisierte M.______, dass der Beschuldigte, nach einem Wortgefecht mit

A.______, zuerst auf A.______ und danach auf B.______, welcher dazwischen

gegangen sei, eingeschlagen habe. B.______ und A.______ hätten sich gewehrt

und auf den Beschuldigten eingeschlagen, wobei A.______ aus Versehen sogar

B.______ getroffen habe. B.______ habe auch etwas vom Baseballschläger

abbekommen. Er könne sich nicht daran erinnern, dass der Beschuldigte

versucht habe, den Kopf von B.______ auf die Rampe zu schlagen (act. 2/23/3

Frage 1, Ergänzungsfragen 4-6).

6.2.5. L.______ gab am

20. Mai 2013 bei der Polizei zu Protokoll, dass der Beschuldigte zuerst

A.______ angeschrien habe und dann wieder ins Auto habe steigen wollen, als

irgendjemand noch etwas gesagt habe. Der Beschuldigte habe sich umgedreht und

wieder zu A.______ gewollt, aber ein Blonder (B.______ [act. 2/5/2 Frage

13]) habe sich dazwischen gestellt und den Beschuldigten mit den Händen an der

Brust weggedrückt. Der Beschuldigte habe dem Blonden gesagt, er solle die

Hände wegnehmen und der Blonde habe recht frech erwidert, dann solle er doch

nicht zu ihnen kommen. Daraufhin habe der Beschuldigte dem Blonden die Faust

ins Gesicht gegeben und dann habe die Schlägerei zwischen dem Beschuldigten

und dem Blonden begonnen. Der Beschuldigte habe auch ein paar Fäuste

kassiert. Der Beschuldigte habe den Blonden in eine Art Griff von hinten

umschlungen und als er den Blonden festgehalten habe, sei A.______

dazugekommen und habe den Beschuldigten mit der rechten Faust schlagen

wollen, dabei aber den Blonden heftig getroffen. Der Beschuldigte habe den

Blonden auf die Seite fallen lassen. In der darauffolgenden

Auseinandersetzung mit dem Baseballschläger sei nur A.______ getroffen

worden. Er (L.______) habe das alles aber nicht so genau gesehen, da er etwas

weiter weg gestanden sei (act. 2/10/1 Fragen 28, 48).

Vor der Staatsanwaltschaft sagte

L.______, dass es zuerst zwischen B.______ und dem Beschuldigten eine

Schlägerei gegeben habe. B.______ habe dem Beschuldigten einen Faustschlag

ins Gesicht gesetzt. Wer zuerst geschlagen habe, könne er nicht sagen. Danach

seien A.______ und eine dritte Person dazugekommen und A.______ habe

versehentlich B.______ mit der Faust getroffen. Zuerst habe der Beschuldigte

mehr kassiert als die anderen (act. 2/23/17 Fragen 2-5).

6.2.6. K.______ gab

gegenüber der Polizei zu Protokoll, dass der Beschuldigte und A.______

irgendetwas miteinander gesprochen hätten. Er sei aber noch zu weit weg

gewesen und habe nicht gehört, was sie gesprochen hätten. Er und L.______

seien zu Fuss zum Beschuldigten hingegangen und während dem sei schon eine

wilde Schlägerei ausgebrochen. Der Beschuldigte habe sich nach der ersten

Unterredung mit A.______ abgedreht und ins Auto steigen wollen, als der

Blonde noch etwas gesagt habe, was es zum Eskalieren gebracht habe. Sie seien

zu dritt auf seinen Vater losgegangen (act. 2/9/1 Fragen 26, 38, act. 2/9/2

Frage 12).

6.2.7. J.______, welche

die Geschehnisse vom etwas weiter entfernt parkierten Auto ihres Bruders aus

beobachtet hatte, sagte bei der Polizei aus, dass sich der Beschuldigte zu

der Gruppe A.______ begeben, etwas zu A.______ gesagt habe und danach zu

seinem Auto habe gehen wollen. Einer habe einen "Spruch laufen

lassen" und der Beschuldigte habe sich wieder den Typen zugewandt. In

dem Moment seien diese auf ihn losgegangen (act. 2/11/2 Fragen 42 f.).

6.2.8. Weder O.______ noch

P.______ konnten hinsichtlich der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem

Beschuldigten und B.______ (dem Blonden) konkrete Aussagen machen

(act. 2/8/1 Frage 1, act. 2/2/1 S. 20).

6.2.9. Der Beschuldigte

sagte in seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 19. Mai 2013

detailliert aus, er habe sich mit A.______ unterhalten wollen und sei sofort

angepöbelt worden. Er habe zu den anderen gesagt, dass sie die Sache nichts

angehen würde. Dann habe er diese ignoriert. Anschliessend habe einer den

Hund geholt (M.______) und derjenige mit dem schwarzen T-Shirt, ca. 186 cm

gross und kurze Haare (B.______ [act. 2/15/8]), sei sehr laut und aggressiv

gewesen und habe ihn mehrfach am T-Shirt gezerrt. Er habe diese Personen

nicht angeschaut und sich weiter mit A.______ unterhalten, als er auf der

linken Seite eine Person wahrgenommen habe, welche ihn plötzlich aus dem

toten Winkel heraus mit der Faust oder einer Bierflasche geschlagen habe.

Nach diesem ersten Schlag habe er schützend die Hand vor sein Gesicht

genommen, um den zweiten Schlag abzuwehren. Dabei sei sein kleiner Finger

verletzt worden. Danach wisse er nur noch, dass A.______ auf ihn zugekommen

sei und ihn mit den Fäusten habe traktieren wollen. Da habe er denjenigen mit

dem schwarzen T-Shirt vor sich gezogen und dieser sei durch die Schläge von

A.______ getroffen worden. Er habe die Wasserwaage geholt, um sich vor den

Schlägen zu schützen. Er könne nicht sagen, wen er mit der Wasserwaage

geschlagen habe (act. 2/3/1 Fragen 9, 16, 22). In der zweiten polizeilichen

Einvernahme vom 21. Mai 2013 gab der Beschuldigte erstmals explizit an, er

wisse aufgrund des harten Schlages, den er erhalten habe, nichts mehr. Er

habe einfach zurück zum Auto gewollt und dort sei er irgendwie an die

Wasserwaage oder an den Baseballschläger gekommen. Was danach gewesen sei,

wisse er nicht mehr (act. 2/3/2 Frage 16).

Anlässlich der Einvernahmen mit

der Staatsanwaltschaft bestätigte der Beschuldigte seine bereits getätigten

Aussagen, beantwortete aber konkrete Fragen zum Einsatz des Baseballschlägers

ausweichend oder gar nicht (act. 2/23/15 Fragen 6 f., 10 f.).

Im vorinstanzlichen Verfahren und

anlässlich der Berufungsverhandlung repetierte der Beschuldigte seine

Aussagen zur ersten tätlichen Auseinandersetzung und blieb insbesondere

dabei, dass er sich nicht mehr an den Vorfall mit dem Baseballschläger

erinnern könne (act. 51 Frage 11, act. 90 S. 5).

6.3.

6.3.1. Hinsichtlich der

ersten Aussage von B.______ vom 19. Mai 2013 ist zunächst bemerkenswert, dass

B.______ verschwieg, dass sich A.______ tätlich in die Auseinandersetzung

eingemischt haben soll und er (B.______) versehentlich von A.______

geschlagen worden sei. B.______ gab auch nicht an, dass es dem Beschuldigten

tatsächlich gelungen war, seinen Kopf auf die Rampe zu schlagen, denn

B.______ präzisierte gerade selber, dass er seine Arme habe schützend auf der

Rampe ausbreiten können. Diese Aussage ist insoweit widersprüchlich, als

B.______ in derselben Einvernahme auch zu Protokoll gab, er habe durch das

Herunterschleudern seines Kopfes auf die Rampe eine Ecke des Zahns verloren. Somit

ist schon aufgrund der ersten Aussage von B.______ unklar, ob das angebliche

Herunterschleudern seines Kopfes auf die Rampe einem tatsächlich Erlebten

entspricht. Weiter ist bemerkenswert, dass B.______ (lediglich) glaubte, vom

Baseballschläger getroffen worden zu sein. Erst in der Einvernahme mit der

Staatsanwaltschaft gab B.______ an, er sei nicht vom Baseballschläger

getroffen worden, er habe im Gerangel wohl auch von A.______ einen

Faustschlag erhalten und der Beschuldigte habe (lediglich) versucht,

seinen Kopf auf die Rampe zu schlagen. B.______s Beteuerung, wonach er den

Beschuldigten sicher nicht verbal provoziert habe (act. 2/23/16

Ergänzungsfrage 5), überzeugt nicht. Diese Aussage steht nicht nur im

Widerspruch zu den Aussagen von K.______ (act. 2/9/1 Frage 38) und von

L.______ (act. 2/10/1 Frage 28), welche beide berichteten, dass der

"Blonde" (B.______ [act. 2/5/2 Frage 13, act. 2/4/2 Frage

13]) noch irgendetwas zum Beschuldigten gesagt habe, als dieser habe gehen

wollen, sondern auch zur ersten Aussage von B.______, gemäss welcher er den

Beschuldigten auslachte und ihm sagte "chum nur" (act. 2/5/1 Frage

4).

6.3.2. Weiter ist davon

auszugehen, dass A.______ seine zweite Aussage vom 8. Januar 2014

betreffend den angeblichen Versuch des Beschuldigten, den Kopf von B.______

auf die Rampe schlagen zu wollen, den Aussagen von B.______ vom

19. Mai 2013 anpasste, indem A.______ angab, bei diesem Ereignis

eingegriffen und dabei versehentlich B.______ einen Faustschlag verpasst zu

haben. Und dieses letzte Ereignis (konkret der Faustschlag von A.______,

welcher versehentlich B.______ traf) bestätigte B.______ (und übrigens auch

M.______) erst in der letzten Einvernahme mit der Staatsanwaltschaft am

7. Oktober 2015 (act. 2/23/16). Dieses inkonsistente Aussageverhalten

von A.______ und B.______ legt nahe, dass sie sich in den ersten

polizeilichen Einvernahmen nicht gegenseitig belasten wollten und lässt

Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aufkommen.

6.3.3. Die erste Aussage

von C.______ vom 19. Mai 2013 ist in mehrfacher Hinsicht nicht

glaubhaft. Seine Darstellung, wonach der Beschuldigte B.______s Kopf auf den

Boden (und nicht auf die Rampe) geschlagen haben soll, wurde von niemandem

bestätigt. Die Ausführungen von C.______, wonach der Beschuldigte mit dem

Baseballschläger B.______ verprügelt haben soll, widerrief er in der letzten

Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2015

gerade selber, indem er nämlich zu Protokoll gab, B.______ sei ausgewichen

und vom Baseballschläger nicht getroffen worden. Die Aussage von C.______ in

der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wonach A.______ niemanden

geschlagen habe, ist vor dem Hintergrund, dass A.______ selber zu Protokoll

gab, versehentlich B.______ mit der Faust geschlagen zu haben, nicht

glaubhaft.

6.3.4. Die Aussage von

M.______, wonach der Beschuldigte zuerst auf A.______ eingeschlagen haben

soll, stimmt mit den Darstellungen der übrigen Anwesenden nicht überein. So

sagten B.______, A.______, C.______ und L.______ übereinstimmend aus, dass

die erste tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B.______

(dem Blonden) ausgetragen worden sei. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wurde

gemäss den Darstellungen von A.______, B.______ und L.______ auch A.______

handgreiflich und schlug versehentlich B.______. Dieses letzte Ereignis

schilderte M.______ erstaunlicherweise (wie auch B.______) erst in der

letzten Einvernahme mit der Staatsanwaltschaft. Jedoch will M.______

beobachtet haben, dass der Beschuldigte mit seinem Baseballschläger auch

B.______ getroffen haben soll, was jedoch gemäss den Aussagen von B.______

und C.______ vor der Staatsanwaltschaft nicht der Fall war. Insgesamt

betrachtet decken sich die Aussagen von M.______ betreffend Sachverhalt

B.______ nicht mit den Aussagen der übrigen Anwesenden, was seine Aussagen

wenig glaubhaft erscheinen lässt.

6.3.5. L.______s erste

Aussage ist detailliert, jedoch konnte er aufgrund seiner Distanz zum

Geschehen den Tathergang nicht akkurat beschreiben, was er auch selber einräumte.

Vor der Staatsanwaltschaft wiederholte er im Wesentlichen seine erste

Aussage, wobei er angab, sich nicht mehr genau erinnern zu können, wer zuerst

wen geschlagen habe. Gemäss den überzeugenden Angaben von L.______, stellte

sich B.______ zwischen A.______ und den Beschuldigten und mischte sich

B.______ sogleich verbal in den Disput ein. B.______ war an der ersten

tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten aktiv beteiligt. Weiter

konnte L.______ beobachten, dass A.______ (erst) zu einem späteren Zeitpunkt

handgreiflich wurde und B.______ versehentlich einen heftigen Faustschlag

verpasste. Dass A.______ versehentlich B.______ mit der Faust traf, wurde

auch von A.______, B.______ und M.______ (erst) im Verlauf der

Strafuntersuchung bestätigt, hingegen gaben L.______ und der Beschuldigte

dieses Ereignis bereits in den ersten Einvernahmen zu Protokoll. Die Aussage

von L.______, wonach der Beschuldigte B.______ einen (ersten) Faustschlag

verpasst haben soll, relativierte L.______ in dreifacher Hinsicht: L.______

gab an, dass er die erste Sequenz der tätlichen Auseinandersetzung aus der

Distanz nicht so genau gesehen habe. L.______ räumte später ein, dass er

nicht wisse, wer zuerst geschlagen habe und gemäss L.______

"kassierte" der Beschuldigte zuerst mehr. Insgesamt betrachtet,

sind in den Aussagen von L.______ betreffend B.______ keine inhaltlichen

Widersprüche erkennbar, was seine Aussagen als glaubhaft erscheinen lässt.

6.3.6. Die Aussagen der

Kinder des Beschuldigten (J.______ und K.______) sind wenig detailliert,

decken sich aber in den Grundzügen mit den Aussagen von L.______, A.______

und B.______ (der Beschuldigte wollte zuerst mit A.______ sprechen, B.______

stellte sich dazwischen und mischte sich verbal ein, danach kam es zum

Gerangel) überein.

6.3.7. Die Aussagen des

Beschuldigten zum Sachverhalt B.______ sind bezüglich der ersten

wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung mit B.______ überzeugend und

stimmen im Wesentlichen mit den Aussagen der Privatkläger, von L.______ und

den Kindern des Beschuldigten dahingehend überein (u.a. act. 2/4/2 Frage 13,

act. 2/5/2 Frage 13, act. 2/6/2 Frage 13), dass es zuerst zwischen dem

Beschuldigten und B.______ (dem "Blonden") ein Handgemenge gegeben

habe. Dass der Beschuldigte (wie auch in der Anklageschrift ausgeführt

[act. 1 Ziff. 1.2]) anlässlich der ersten tätlichen

Auseinandersetzung geschlagen wurde, muss aufgrund der zwischenzeitlich

erhältlich gemachten Fotos als erstellt gelten (act. 111,

act. 112). Weiter ist auch in Übereinstimmung mit den Darstellungen von

B.______, A.______, M.______ und L.______ die Aussage des Beschuldigten

glaubhaft, wonach er, um sich vor den Schlägen von A.______ zu schützen,

B.______ vor sich hinzogen habe und Letzterer versehentlich durch einen

Faustschlag von A.______ getroffen worden sei. Bezüglich der mutmasslichen

Verletzungen, die der Beschuldigte B.______ mit dem Baseballschläger zugefügt

haben soll, machte der Beschuldigte keine Aussagen.

6.4. Hinsichtlich des

Anklagevorwurfs betreffend B.______ ist aufgrund der dargelegten (teils

widersprüchlichen und unglaubhaften) Aussagen der Privatkläger und von

M.______ von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Als der Beschuldigte sein Auto

nur wenige Meter von A.______ und dessen Kollegen entfernt abstellte, stieg

er aus und ging direkt auf A.______ zu. Der Beschuldigte fragte A.______, was

zwischen ihm und J.______ vorgefallen sei. Zwischen A.______ und dem

Beschuldigten gab es ein erstes Wortgefecht, danach drehte sich der

Beschuldigte um und machte Anstalten, wieder zu seinem Auto zurückzukehren.

In diesem Moment rief B.______ dem Beschuldigte etwas zu, worauf sich der

Beschuldigte wieder der Gruppe zuwandte und erneut auf A.______ zusteuerte.

B.______, der über das angespannten Verhältnis zwischen A.______ und dem

Beschuldigten Bescheid wusste, stellte sich dazwischen und es kam zu einem

ersten Handgemenge zwischen B.______ und dem Beschuldigten. Der Beschuldigte

versuchte immer wieder zu A.______ vorzudringen und B.______ zur Seite zu

stossen. B.______ machte mit seinen Händen auf Distanz und als der

Beschuldigte nicht aufhörte, ihn zur Seite zu stossen, packte B.______ den

Beschuldigten am Kragen. Ob der Beschuldigte, um sich von den

Handgreiflichkeiten von B.______ zu befreien, B.______ lediglich wegstiess oder

ihn, wie in der Anklageschrift ausgeführt, mit der Faust zu Boden schlug,

lässt sich nicht erstellen. Sodann lässt sich aufgrund der inkonsistenten und

teils widersprüchlichen Aussagen von B.______ selber auch nicht erstellen,

dass der Beschuldigte B.______s Kopf (mehrfach) auf die Rampe schlug und

dabei eine Ecke eines Zahns herausbrach. Im Verlaufe der Auseinandersetzung

mischte sich auch A.______ ein und der Beschuldigte zog B.______ vor sich

hin, sodass A.______ versehentlich B.______ einen heftigen Faustschlag

verpasste. Gemäss den Aussagen von B.______ und C.______ muss als erstellt

gelten, dass B.______ vom Baseballschläger nicht getroffen wurde.

Die von B.______ angegebenen

Verletzungen sind nicht belegt. B.______ reichte auch nach Aufforderung der

Staatsanwaltschaft kein Arztzeugnis ein (act. 2/19/10). Überdies gab

B.______ gegenüber L.______ an, er habe von der Auseinandersetzung nichts

abbekommen (act. 2/17/2 S. 3). Doch selbst wenn B.______ bei der

Auseinandersetzung verletzt worden wäre, kann nicht erstellt werden, dass ihm

diese Verletzung vom Beschuldigten zugefügt wurde. Beim vorliegenden äusserst

diffusen Sachverhalt betreffend die erste Auseinandersetzung zwischen dem

Beschuldigten und B.______ ist wahrscheinlich, dass die mutmassliche Verletzung

in B.______s Gesicht durch den heftigen und mit voller Wucht ausgeführten

Faustschlag von A.______ verursacht wurde.

Zusammenfassend kann der

Sachverhalt hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen

Körperverletzungsdelikts zum Nachteil von B.______ nicht erstellt werden und

ist der Beschuldigte im Ergebnis von diesem Vorwurf freizusprechen.

7.

7.1.

7.1.1. Gemäss Anklage

stellte sich auch C.______ dem Beschuldigten in den Weg und wurde vom

Beschuldigten mit der Faust ins Gesicht geschlagen (act. 1 Ziff.1.2).

7.1.2. Die Vorinstanz

sprach den Beschuldigten betreffend Sachverhalt C.______ wegen einfacher

versuchter Körperverletzung (i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m.

Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig (act. 60 Erw. III.13).

7.1.3. Die Verteidigung

macht auch in Bezug auf C.______ geltend, der Beschuldigte sei sofort von der

Gruppe A.______ angepöbelt worden und habe sich dagegen gewehrt, was die

Vorinstanz verkannt habe. Weiter seien die angeblichen Verletzungen von

C.______ nicht belegt (act. 95 Rz 7 ff., 14 ff.).

7.2.

7.2.1. C.______ gab am 19.

Mai 2013 bei der Polizei zu Protokoll, dass er und B.______ sich zwischen den

Beschuldigten und A.______ gestellt hätten. Man habe sich gegenseitig

"angepufft". Im darauffolgenden Gerangel mit B.______ sei er

(C.______) dazwischen gegangen. Der Beschuldigte sei bewusst auf ihn

losgegangen und habe ihn mit der rechten Faust am Kinn getroffen. Bei seinem

Versuch zu schlichten, habe er eines kassiert (act. 2/6/1 Fragen 1, 5, 10,

12). In der Einvernahme vom 9. Januar 2014 wiederholte C.______ diese

Aussagen, präzisierte jedoch, dass er selber nicht auf den Beschuldigten

eingeschlagen habe, da er an seinem Handgelenk eine Verletzung gehabt habe.

Er habe versucht, den Beschuldigten fern zu halten (act. 2/6/2 Fragen 4 ff.).

Vor der Staatsanwaltschaft gab C.______ zu Protokoll, dass er damals am

linken Handgelenk eine Schiene getragen habe (act. 2/23/10/1

Ergänzungsfrage 2).

7.2.2. B.______ sagte am

19. Mai 2013 bei der Polizei aus, C.______ habe ihm gesagt, er habe vom

Beschuldigten einen Faustschlag erhalten, was er (B.______) aber nicht

gesehen habe (act. 2/5/1 Frage 35). Am

19. Januar 2014 sagte B.______, C.______ habe versucht, sich

einzumischen (act. 2/5/2 Frage 12).

7.2.3. A.______ sagte am

2. Juni 2013 bei der Polizei aus, C.______ (und B.______) hätten

sich zwischen ihn und den Beschuldigten gestellt. Der Beschuldigte habe

zuerst B.______, dann C.______ geschlagen und erst danach sei es zum Gerangel

gekommen (act. 2/4/1 Frage 1). Vor der Staatsanwaltschaft gab A.______ an,

der Beschuldigte habe C.______ einen Faustschlag gegeben (act. 2/23/10/2

Frage 1).

7.2.4. M.______ sagte am

19. Mai 2013 bei der Polizei aus, er glaube, dass C.______ vom Beschuldigten

auch einen Faustschlag bekommen habe (act. 2/7/1 Frage 1). Bei der

Staatsanwaltschaft sagte M.______, dass er und C.______ zwei bis drei Meter

entfernt vom Geschehen gestanden seien. C.______ sei auf der anderen Seite

des Kampfgeschehens gewesen und habe sich nicht eingemischt (act. 2/23/3

Frage 1, Ergänzungsfrage 3).

7.2.5. L.______ gab zu

Protokoll, dass es zuerst zwischen B.______ und dem Beschuldigten eine

Schlägerei gegeben habe und danach sei A.______ und eine dritte Person

dazugekommen (act. 2/23/17 Frage 2). K.______ berichtete, dass sie zu dritt

auf den Beschuldigten losgegangen seien (act. 2/9/2 Frage 12).

7.3. Die Aussage von

C.______, wonach der Beschuldigte ihn ganz bewusst geschlagen haben soll, ist

nicht glaubhaft. Der Beschuldigte war bereits kurz nach dem ersten Wortgefecht

(mit A.______) mit B.______ beschäftigt und hat wohl C.______ ignoriert.

Diesbezüglich ist auf die schlüssige Aussage des Beschuldigten zu verweisen,

wonach er sofort angegangen worden sei. Jemand (hierbei handelt es sich um

B.______) habe ihn an den Kleidern gepackt (vgl. Erw. III.6.2.9 vorstehend).

Hingegen ist glaubhaft, dass C.______ den Beschuldigten irgendwann im

Verlaufe des Gerangels einmal "angepufft" hat. Auch K.______ und

L.______ (sowie übrigens auch P.______ [act. 2/2/1 S. 20]) erwähnten, dass

(nebst B.______ und A.______) noch eine dritte Person dazugekommen sei. Die

Aussagen von B.______ und M.______ zum Sachverhalt C.______ sind äusserst

vage. Obwohl B.______ direkt in die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten

involviert war (act. 2/5/2 Frage 12), konnte er nicht beobachten, dass der

Beschuldigte C.______ einen Faustschlag verpasst haben soll. B.______

beschrieb C.______ Eingreifen sehr unpräzis mit "Tony hat versucht, sich

einzumischen" (act. 2/5/2 Frage 12) und "Tony hat sich nur einmal

eingemischt, er hat nicht viel gemacht" (act. 2/23/16 Frage 2).

Abgesehen von einem kurzen "Anpuffen" ist davon auszugehen, dass

sich C.______ nicht zuletzt auch wegen seiner Verletzung am Handgelenk

zurückgehalten hat. In diesem Sinne ist auch die Aussage von M.______, wonach

C.______ auf der anderen Seite des Geschehens gestanden sei und sich nicht

eingemischt habe, zu interpretieren.

Im Lichte der vorstehenden

Erwägungen kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte C.______ einen

Faustschlag erteilte und ist der Beschuldigte auch von diesem Anklagevorwurf

freizusprechen.

8.

8.1.

8.1.1. Nach der ersten

tätlichen Auseinandersetzung soll sich der Beschuldigte laut Anklage

unvermittelt von der Gruppe gelöst haben, zu seinem Auto gegangen sein, die

hintere Fahrzeugtüre geöffnet und einen roten Baseballschläger aus Aluminium

behändigt haben. Damit wild um sich schlagend, sei er zielgerichtet wieder

auf die Gruppe zugegangen und habe A.______ mindestens einmal mit voller

Wucht am Kopf getroffen. A.______ sei unverzüglich zu Boden gegangen (act. 1

Ziff. 1.2).

8.1.2. In

sachverhaltlicher Hinsicht ging die Vorinstanz davon aus, dass der

Beschuldigte einen metallenen Baseballschläger zur Hand genommen und damit

auf A.______ eingeschlagen habe. Der Beschuldigte habe A.______ zweimal am

Kopf und einmal am Körper getroffen. Den ersten Schlag an den Kopf von

A.______ habe der Beschuldigte mit einiger Wucht ausgeführt. Der zweite

Schlag an den Kopf von A.______ habe diesen nicht mehr so stark getroffen.

Die Verletzungen von A.______ (Schädel-Hirn-Trauma zweiten Grades,

Schädelbruch links mitsamt Hörminderung, Hirnblutung links, Quetschungen des

Gehirns links, Rissquetschwunde an der Stirn rechts) seien aufgrund von

Arztzeugnissen belegt. Die erheblichen Kopfverletzungen rührten zweifelslos

vom Angriff des Beschuldigten mit dem Baseballschläger her (act. 60 Erw.

III.11.5). Hinsichtlich der vom Beschuldigten geltend gemachten

Notwehrsituation führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe als Aggressor

gewirkt und die tätliche Auseinandersetzung initiiert. Die jungen Männer

hätten sich zu Beginn der Schlägerei gegen die Angriffe des Beschuldigten

gewehrt und dabei auch selber Schläge ausgeteilt, was nicht dazu führe, dass

sich der Beschuldigte in einer Notwehrsituation befunden habe (act. 60 Erw.

III.11.4). Die Vor-instanz sprach den Beschuldigten auch hinsichtlich des

Anklagevorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung (i.S.v.

Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von

A.______ für schuldig.

8.1.3. Der Beschuldigte

lässt durch seinen Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung ausführen,

die Vorinstanz habe sich auch betreffend A.______ nicht hinreichend mit der

geltend gemachten Notwehrsituation auseinandergesetzt. Er sei von A.______

(und B.______) geschlagen worden und als er sich von der Schlägerei habe

lösen können, habe ihm A.______ noch etwas zugerufen. Er habe sich in einer

Verteidigungslage gesehen und, ohne sich dessen bewusst zu sein, den

Gegenstand aus seinem Auto geholt, um den Angriff abzuwehren. Dieses Mittel

sei verhältnismässig gewesen, zumal Bierflaschen auf dem Boden gelegen seien,

seitens A.______ ein Messerangriff gedroht habe, ein Kampfhund vor Ort

gewesen sei und er davon habe ausgehen müssen, dass dieser zum Einsatz kommen

werde (act. 95 Rz 18-20).

8.2. Nach Art. 15 StGB ist

ein Angegriffener und jeder andere berechtigt, einen Angriff in einer den

Umständen angemessenen Weise abzuwehren, wenn er ohne Recht angegriffen wird

oder ihm unmittelbar ein Angriff droht.

Ein unmittelbar drohender Angriff

setzt zunächst objektiv eine Notwehrlage und damit voraus, dass jedenfalls

Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen (BGE 93 IV 81 E. a). Sodann muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der

Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen

vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr

bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche

Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu

beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat

befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber

angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit

anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen.

Bei der Verwendung von gefährlichen Gegenständen zur Abwehr (Messer,

Schusswaffen etc.) ist besondere

Zurückhaltung geboten (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Notwehr ist nur so lange

zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange

gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits

eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar

bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b, BGer

6B_779/2013 Urteil vom 17. März 2014 E. 1.1).

Der Angegriffene kann sich nicht

auf Notwehr berufen, wenn er die Notwehrsituation provoziert, mithin den

Angriff absichtlich herbeigeführt hat, um den Angreifer gleichsam unter dem

Deckmantel der Notwehr etwa zu töten oder zu verletzen (sogenannte

Absichtsprovokation). Hat der Angegriffene die Notwehrlage zwar nicht

absichtlich herbeigeführt, aber durch sein Verhalten doch mit verschuldet

beziehungsweise verursacht, so hängt es von der Bewertung dieses Verhaltens

ab, welche Folgen sich daraus für das Notwehrrecht ergeben. Je nach den

Umständen kann das Notwehrrecht des Angegriffenen uneingeschränkt bestehen

bleiben oder aber eingeschränkt sein. Ist es eingeschränkt, so ist die noch

zulässige Abwehr im Vergleich zur sonst zulässigen begrenzt und kann eine

bestimmte Abwehrhandlung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch

angemessen wäre, unzulässig und damit als Notwehrexzess zu qualifizieren

sein. Die Anforderungen an die Vermeidung von Verletzungen des Angreifers

sind umso höher, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Herbeiführung

der Notwehrlage wiegt (BGer 6B_853/2016 Urteil vom 18. Oktober 2017 E.

2.2.3).

8.3. Gemäss den Aussagen

des Beschuldigten sah er beim Güterschuppen A.______, drei weitere Personen

und ein Kampfhund. Weiter sah der Beschuldigte auch, dass alkoholische

Getränke rumstanden und er nahm vor Ort den Geruch von Bier wahr (act. 2/3/1

Frage 9, act. 2/3/2 Fragen 16 f., 22, act. 90 S. 5). Der Beschuldigte

wusste auch, dass A.______ oft Messer auf sich trägt (act. 2/3/1 Fragen 9 16,

act. 51 S. 7 Frage 26, act. 90 S. 6). L.______ und K.______, die

ebenfalls mit A.______ sprechen wollten, waren sich der Gefahrensituation

vollkommen bewusst, sodass sie sich entschieden, nicht mit A.______ zu

sprechen und stattdessen am Güterschuppen vorbeizufahren und das Auto etwas

weiter entfernt zu parkieren (act. 2/10/1 Fragen 23-28, act. 23/17 Frage 1).

K.______ sah sich gar veranlasst, den Beschuldigten mit einer Textnachricht

zu warnen, wonach ein "rise kaste" dort sei (act. 2/9/1 Frage 52).

Der Beschuldigte gab auf Vorhalt dieser Textnachricht bei der Polizei zu

Protokoll, dass er auch ausgestiegen wäre, wenn zehn "Kästen" vor

Ort gewesen wären (act. 2/3/2 Frage 68) und dass er keine Angst vor

A.______ resp. vor den vier jungen Männern gehabt habe (act. 2/3/1 Frage 23,

act. 90 S. 10). Trotz der drohenden Gefahr stieg der Beschuldigte aus seinem

Auto aus und ging auf A.______ zu. In der Folge kam es, wie in der Anklage

beschrieben, zu einer ersten tätlichen Auseinandersetzung, bei welcher auch

der Beschuldigte mindestens einen Schlag ins Gesicht erhielt und einen Schlag

mit seiner linken Hand abwehren konnte (act. 90 S. 5,

act. 111, act. 112). Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er

nach dem ersten Gerangel zu seinem Auto ging, einen Schlaggegenstand

behändigte und damit A.______ niederschlug, sondern macht geltend, er habe in

Notwehr gehandelt resp. er sei von der Gruppe A.______ angegriffen worden. Ob

der Beschuldigte, bevor er den Baseballschläger behändigte, einem Angriff

ausgesetzt war oder ob ihm ein solcher gedroht hat, ist nachfolgend zu

prüfen.

8.4.

8.4.1. A.______ gab in

seiner polizeilichen Einvernahme vom 2. Juni 2013 an, er habe sich im ersten

Gerangel (zwischen B.______ und dem Beschuldigten) zurückgehalten. Der

Beschuldigte sei zurück zum Auto gegangen, habe den Baseballschläger genommen

und damit wild um sich geschlagen. Der Beschuldigte habe mit dem Schläger

voll ausgeholt, als er auf ihn eingeschlagen habe. Er habe ihn links am

Brustkasten/Bauch und voll am Kopf getroffen. Er habe sich abgedreht, aber

der Beschuldigte habe ihn nochmals am Kopf direkt über dem linken Ohr

getroffen. Wegen den Schlägen sei er zu Boden gefallen. Der Beschuldigte sei

auf ihn zugekommen, habe ihn angeschrien und gefragt, ob noch jemand etwas

vom Baseballschläger abhaben wolle. Danach sei er zum Auto gegangen, habe den

Baseballschläger ins Auto geworfen und sei davongefahren (act. 2/4/1 Frage

1). Der Beschuldigte sei ohne Grund auf sie losgegangen, habe gezielt auf sie

eingeschlagen und sich damit auch nicht gewehrt, denn er hätte jederzeit

wieder ins Auto steigen und wegfahren können (act. 2/4/1 Frage 8). In der

zweiten Einvernahme vom 8. Januar 2014 bestätigte A.______ seine Aussagen

vom 2. Juni 2013 und gab überdies an, dass sie alle gleichzeitig

auf den Beschuldigten hätten losgehen können, falls sie ihm etwas hätten

antun wollen. Sie hätten den Beschuldigten aber aufgefordert, zu gehen und

sie in Ruhe zu lassen (act. 2/4/2 Fragen 1-6). Als der Beschuldigte zu seinem

Auto zurückgegangen sei, hätte er wegfahren können. Stattdessen habe er den

Baseballschläger aus dem Auto genommen und sei nochmals auf ihn (A.______)

los. Zu diesem Zeitpunkt habe niemand von ihnen dem Beschuldigten etwas angetan.

Dazu habe es auch keinen Grund gegeben, da der Beschuldigte B.______

losgelassen habe. Sie seien bei der Rampe gestanden, als der Beschuldigte mit

dem Baseballschläger zurückgekommen sei (act. 2/4/2 Frage 14).

Vor der Staatsanwaltschaft gab

A.______ an, der Beschuldigte habe ihn mit dem Baseballschläger von hinten

angegriffen und ihm drei Schläge verpasst. Er sei mit dem Rücken gegen das

Auto (des Beschuldigten) gestanden, als er mit dem Baseballschläger von

hinten zwei Schläge auf den Kopf und einer gegen die Rippen erhalten habe.

Vor dem Schlag habe er gesehen, dass der Beschuldigte in Richtung Auto gehe

(act. 2/23/10/2 Frage 1, Ergänzungsfrage 4).

8.4.2. B.______ sagte am

19. Mai 2013 zum Sachverhalt A.______ Folgendes aus: Nachdem der Beschuldigte

von ihm abgelassen habe, habe er einen Moment gebraucht, um sich zu sammeln.

Dann habe er sich umgedreht und gesehen, wie der Beschuldigte einen

Baseballschläger in der Hand gehalten habe. Er habe A.______ zugerufen, dass

er weglaufen solle. In diesem Moment habe der Beschuldigte mit dem

Baseballschläger mit voller Wucht gegen die rechte Kopfseite von A.______

geschlagen. Der Beschuldigte habe sie weiter mit dem Baseballschläger

bedroht, sei danach ins Auto gestiegen und weggefahren (act. 2/5/1 Frage

4).

Vor der Staatsanwaltschaft sagte

B.______ aus, dass der Beschuldigte während dem Gerangel plötzlich zu seinem

Auto gegangen sei und er habe geglaubt, dass der Beschuldigte wegfahren

würde. Der Beschuldigte sei mit dem Baseballschläger zurückgekommen, habe

diesen hin und her geschwungen und damit auf A.______ eingeschlagen (act.

2/23/16 Frage 1).

8.4.3. C.______ sagte am

19. Mai 2013 in der polizeilichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte zu

seinem Auto gegangen sei, die Türe hinter dem Fahrersitz geöffnet und einen

Baseballschläger rausgenommen habe. Damit sei er zu ihnen zurückgekommen.

A.______ habe nicht weggekonnt. Der Beschuldigte habe mit dem

Baseballschläger voll ausgeholt und A.______ an den Kopf geschlagen, worauf

dieser sofort zu Boden gegangen sei. Danach sei der Beschuldigte zum Auto

gegangen, habe den Schläger hinter den Fahrersitz gelegt und sei weggefahren.

Als A.______ auf dem Boden gelegen sei, habe der Beschuldigte nochmals zwei

oder dreimal mit dem Schläger auf ihn eingeschlagen (act. 2/6/1 Fragen 1, 5).

In der Einvernahme vom 9. Januar 2014 sagte C.______, dass der

Beschuldigte die Situation angezettelt habe, er hätte jederzeit gehen können

und es wäre nie so weit gekommen, er sei ja mit dem Baseballschläger auf sie

losgegangen, obwohl er hätte in sein Auto steigen und sie einfach in Ruhe

lassen können (act. 2/6/2 Frage 14).

Vor der Staatsanwaltschaft sagte

C.______ aus, dass der Beschuldigte nach dem Gerangel wieder zum Auto

gegangen sei und er (C.______) habe gedacht, dass der Beschuldigte nun

wegfahren würde. Er habe aber den Baseballschläger aus dem Auto geholt, sei

damit zurückgekommen und habe den Schläger umhergeschwungen. Der Beschuldigte

habe damit A.______ am Kopf und am Oberkörper getroffen. Als A.______ zu

Boden gegangen sei, habe der Beschuldigte nicht mehr geschlagen

(act. 2/23/10/1 Frage 6, Ergänzungsfrage 5).

8.4.4. M.______ gab am 19.

Mai 2013 bei der Polizei Folgendes zu Protokoll: Der Beschuldigte habe von

B.______ und A.______ abgelassen, sei zum ca. fünf Meter entfernten Auto

gegangen und im Begriff gewesen, in das Auto zu steigen. A.______ müsse dann

noch etwas zum Beschuldigten gesagt haben, denn der Beschuldigte habe von der

Rückbank des Autos einen Baseballschläger rausgenommen und sei damit zurückgekommen.

Er habe damit A.______ zuerst in die Bauchgegend geschlagen und dann bewusst

an den Kopf. A.______ sei durch diese Schläge zu Boden gegangen. Der

Beschuldigte habe noch gefragt, wer noch Eines kassieren wolle und sei dann

mit dem Auto weggefahren (act. 2/7/1 Frage 1).

Vor der Staatsanwaltschaft

präzisierte M.______, dass der Beschuldigte A.______ "volle Kanne"

an den Arm, die Rippen und an den Kopf geschlagen habe. Es sei ihm wie ein

Amoklauf vorgekommen. Als A.______ auf dem Boden gelegen sei, habe der

Beschuldigte von ihm abgelassen, sei zu seinem Auto zurückgekehrt und

weggefahren. Die Angegriffenen seien derart überrascht gewesen, als der

Beschuldigte mit dem Baseballschläger dahergekommen sei, dass sie nur so

dagestanden seien (act. 2/23/3 Frage 1, Ergänzungsfrage 6).

8.4.5. L.______ sagte am

20. Mai 2013 bei der Polizei aus, der Beschuldigte habe im Gerangel ein paar

Fäuste ins Gesicht kassiert und den Blonden auf die Seite fallen lassen.

Dieser sei dann gegangen und habe sich nicht mehr an der Schlägerei

beteiligt. Der Beschuldigte sei danach zu seinem Auto gegangen und habe den

Baseballschläger vom Rücksitz geholt, sei damit zu A.______ gegangen und habe

ihn zwei Mal geschlagen. Nach der Schlägerei sei der Beschuldigte mit dem

Auto weggefahren (act. 2/10/1 Fragen 28, 38, 42, 44).

Vor der Staatsanwaltschaft

wiederholte L.______ seine bereits am 20. Mai 2013 getätigten Aussagen und

gab darüber hinaus zu Protokoll, dass der Beschuldigte zuerst mehr kassiert

habe und als er sich wohl etwas habe befreien können, habe er den

Baseballschläger geholt und damit A.______ auf den Kopf geschlagen. Er habe

keine Ahnung, wieso der Beschuldigte nach der Schlägerei mit dem

Baseballschläger auf A.______ eingeschlagen habe (act. 2/23/17 Fragen 2-5).

8.4.6. K.______ sagte

zusammengefasst aus, sie seien zu dritt auf seinen Vater los und sein Vater

habe versucht, sich vor den Schlägen zu schützen. Er sei zum Auto

zurückgegangen, habe den Baseballschläger aus dem Auto genommen und sich

damit gewehrt. Der Beschuldigte sei daraufhin zum Auto gegangen und

weggefahren (act. 2/9/1 Frage 26, act. 2/9/2 Fragen 12, 14 f.).

8.4.7. P.______ gab zu

Protokoll, der Autolenker (der Beschuldigte) habe irgendwann mit einem

Schläger mehrmals auf die Leute eingeschlagen und diese am Kopf und Hals

getroffen. Er habe mit voller Wucht auf die Leute eingeschlagen. Als Personen

am Boden gelegen seien, sei der Mann wieder in sein Auto eingestiegen und

davongefahren (act. 2/2/1 S. 20).

8.4.8. O.______ sagte am

20. Mai 2013 aus, sie habe bei der Rampe vier bis sechs Personen beobachtet,

welche einen Streit gehabt hätten. Es sei wild gestikuliert worden. Plötzlich

habe sich eine männliche Person aus der Gruppe gelöst und sei zu einem

weissen Auto (das Auto des Beschuldigten) gegangen, welches mitten auf der

Strasse gestanden sei. Der Mann habe die Fahrzeugtüre hinter dem Fahrersitz

geöffnet, einen roten Stecken rausgenommen, sei wieder auf die Gruppe

zugegangen und habe mit dem Stecken auf die Gruppe eingeschlagen resp. wie

eine Gasse vor sich geschlagen. Er habe mit dem Stecken wild um sich

geschlagen. Die Männer bei der Rampe hätten verbal gewarnt, aber der Mann

habe ohne zu zögern auf die jungen Männer eingeschlagen. Er habe sicher eine

Person mit der Stange am Kopf getroffen. Sie könne nicht mehr sagen, ob diese

Person einmal oder mehrmals getroffen worden sei. Diese Person sei zu Boden

gefallen und der Mann mit der Stange sei nochmals auf die am Boden liegende

Person zugegangen und habe um sich geschrien. Gleich darauf habe der Mann die

Stange ins Auto zurückgelegt, sei eingestiegen und davongefahren (act. 2/8/1

Fragen 1 f., 7).

8.4.9. In der ersten

polizeilichen Einvernahme vom 19. Mai 2013 beschrieb der Beschuldigte

zunächst, dass er von links aus dem toten Winkel angegriffen und ins Gesicht

geschlagen worden sei. Einen zweiten Schlag habe er mit der Hand abwehren

können. Dann sei A.______ auf ihn zugekommen, habe ihn schlagen wollen und da

habe er den Blonden als Schutz vor sich hingezogen (vgl. im Detail Erw.

III.6.2.9 vorstehend). Er wisse nicht, ob er von A.______ überhaupt

geschlagen worden sei (act. 2/3/1 Frage 22). Da er (der Beschuldigte) ja

eine zierliche kleine Person sei, habe er versucht, sich zum Auto

zurückzukämpfen. Durch den Schlag irritiert sei er anstelle zur Fahrertüre

zur Türe direkt dahinter gegangen, habe eine Wasserwaage rausgenommen und

versucht, sich damit vor den Schlägen zu schützen und sich aus dieser

Situation zu befreien. Er wisse nicht, wohin und gegen wen er mit der

Wasserwaage geschlagen habe. Er habe so viele Leute um ihn herum gesehen und

er habe gewusst, dass A.______ oft Messer auf sich trage. Er habe sich

einfach gewehrt. Danach sei er ins Auto gestiegen und habe unverzüglich ins

Spital gewollt. Er könne sich erinnern, dass er in Netstal durch die Polizei

angehalten worden sei (act. 2/3/1 Fragen 9, 16). In der zweiten

polizeilichen Einvernahme vom 21. Mai 2013 sagte der Beschuldigte aus,

dass er aufgrund des harten Schlages, den er erhalten habe, nichts mehr

wisse. Beim Auto angelangt, sei er irgendwie an die Wasserwaage oder an den

Baseballschläger gekommen. Was danach gewesen sei, wisse er nicht mehr (act.

2/3/2 Fragen 16, 28-35). Sodann wurde dem Beschuldigten der Inhalt der

Aussagen von B.______, C.______, M.______, L.______, O.______ und P.______

vorgehalten. Konkret, dass er mit einem Schläger wie wild auf die Leute

eingeschlagen haben soll. Obwohl er von der Gruppe nicht mehr bedrängt worden

sei, sei er nicht gegangen. Es habe zu diesem Zeitpunkt gar keine Bedrohung

mehr gegen ihn gegeben und doch sei er nochmals auf die Gruppe zugegangen.

Der Beschuldigte sagte, dass er das nicht so wahrgenommen habe und er könne

sich nicht vorstellen, dass dies so gewesen sei (act. 2/3/2 Fragen 42 f.).

Dem Beschuldigten wurden in der

Schlusseinvernahme vom Staatsanwalt (nochmals) die Aussagen von O.______ und

M.______ vorgehalten, wonach er sich nach der ersten tätlichen

Auseinandersetzung mit den anderen Männern plötzlich von der Gruppe gelöst

habe, zum Auto gegangen sei, die hintere Fahrzeugtüre geöffnet habe, einen

Schlaggegenstand behändigt habe und damit wild um sich schlagend wieder auf

die Gruppe zugegangen sei. Der Beschuldigte wollte dazu nichts sagen resp. er

gab an, nichts mehr von einem Schlag auf den Kopf von A.______ zu wissen

(act. 2/23/20 Fragen 5 ff.).

Anlässlich der

Berufungsverhandlung (und im vorinstanzlichen Verfahren) repetierte der

Beschuldigte im Wesentlichen seine bereits getätigten Aussagen. Insbesondere

blieb er dabei, dass er sich nicht mehr an den Vorfall mit dem Baseballschläger

erinnern könne. Er habe, nachdem er geschlagen worden sei, einen Filmriss

gehabt (act. 51 Frage 11, act. 90 S. 5).

8.5.

8.5.1. Der Einwand des

Verteidigers, der Beschuldigte habe davon ausgehen müssen, dass der Kampfhund

zum Einsatz komme, zielt an der Sache vorbei. Der Beschuldigte sah, bevor er

aus dem Auto ausstieg, dass auch ein Hund vor Ort war. Der Hund wurde von

M.______ an der Leine gehalten, sodass zu keinem Zeitpunkt die Gefahr drohte,

dass der Hund zum Kampfeinsatz kommen könnte. Darüber war sich auch der

Beschuldigte im Klaren, denn der Beschuldigte ging gemäss den

übereinstimmenden Aussagen der Anwesenden mit dem Baseballschläger auf

A.______ (und nicht etwa auf den abseits stehenden M.______ und dessen Hund

[vgl. hiezu auch Erw. III.5.1 vorstehend]) zu.

8.5.2. Weiter muss als

erstellt gelten, dass sich C.______ nur zu Beginn der Auseinandersetzung kurz

einmischte, indem er den Beschuldigten "anpuffte". Danach hielt

sich C.______ aufgrund seiner Handverletzung zurück (vgl. Erw. III.7

vorstehend). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte, als er sich zum

Auto begab und den Baseballschläger behändigte, von C.______ angegriffen

worden wäre oder seitens C.______ ein Angriff gedroht hätte.

8.5.3. Was B.______

betrifft, so muss als erstellt gelten, dass sich dieser zwischen A.______ und

den Beschuldigten stellte, den Beschuldigten am Kragen packte und es zu

Beginn der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B.______ ein

Handgemenge gab (vgl. Erw. III.6 vorstehend). L.______ sagte glaubhaft aus,

dass der Beschuldigte B.______ in eine Art Griff von hinten gehalten und ihn

schliesslich zur Seite gestossen habe. B.______ sei dann gegangen und habe

sich nicht mehr an der Schlägerei beteiligt (act. 2/10/1 Frage 28). Diese Aussage

von L.______ ist auch deshalb überzeugend, weil B.______ ebenfalls aussagte,

der Beschuldigte habe von ihm abgelassen. Er (B.______) habe einen Moment

gebraucht, um sich zu sammeln und als er sich wieder umgedreht habe, habe er

gesehen, dass der Beschuldigte den Baseballschläger in der Hand gehalten habe

(act. 2/5/1 Frage 4). Auch A.______ gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte

von B.______ abgelassen habe (act. 2/4/2 Frage 14). Gestützt auf diese

Aussagen ist anzunehmen, dass es dem Beschuldigten gelungen war, B.______

ausser Gefecht zu setzen, denn B.______ konnte nicht einmal beobachten, dass

der Beschuldigte zu seinem Auto zurückging, den Baseballschläger behändigte

und wieder zur Gruppe zurückkehrte. B.______ nahm den Beschuldigten erst

wieder wahr, als er plötzlich mit dem Baseballschläger dastand. Aus diesem

Sachverhalt ergeben sich keine Hinweise, dass B.______ im Moment als er sich

sammeln musste, den Beschuldigten angriff oder Anstalten machte, den

Beschuldigten anzugreifen.

8.5.4. Hinsichtlich der

von der Verteidigung geltend gemachten (abstrakten) Gefahr eines

Messerangriffs seitens A.______ ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte

dieser Gefahr von Beginn weg vollkommen bewusst war (act. 2/3/1 Fragen 9, 16,

act. 51 S. 7 Frage 26, act. 90 S. 6). Aufgrund der dargelegten Aussagen der

am Tatort anwesenden Personen ergeben sich absolut keine Hinweise, dass

A.______ ein Messer gezückt hätte. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten

kann nicht erstellt werden, dass er von A.______ tatsächlich geschlagen wurde

(act. 2/3/1 Frage 22).

8.5.5. Auf dem Tatortfoto

aus der Zeitung […] (act. 55/9) ist ersichtlich, dass sich die Sanitäter

um einen unmittelbar neben der Rampe des Güterschuppens auf dem Boden

liegenden Verletzten kümmern. Bei dieser Person muss es sich zweifelsfrei um

A.______ handeln, denn nur er ging durch die Schläge mit dem Baseballschläger

zu Boden, verlor sein Bewusstsein und blieb deshalb am Boden liegen. Die

Annahme, dass A.______ unmittelbar in der Nähe der Rampe niedergeschlagen

wurde, wird auch durch die Tatortskizze von B.______ (act. 2/23/16 S. 7)

sowie durch die Aussage von A.______, wonach er bei der Rampe gestanden sei,

als der Beschuldigte mit dem Baseballschläger zurückgekommen sei (act. 2/4/2

Frage 14), gestützt. Aufgrund der Aussagen der am Tatort anwesenden Personen

ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte, als er A.______ vor dem

Güterschuppen entdeckte, sein Auto brüsk mitten (Hervorhebung

hinzugefügt) in der Strasse abstellte und ausstieg (act. 2/2/1 S. 20 unten,

act. 2/5/1 Frage 2, act. 2/23/16 Frage 1, act. 2/11/2 Frage 42, act.

2/8/1 Frage 1). M.______ sagte aus, der Beschuldigte habe sich nach der

ersten Auseinandersetzung plötzlich gelöst und sei zu seinem fünf Meter

entfernt abgestellten Auto gegangen, habe dort den Baseballschläger geholt

und sei damit zur Gruppe zurückgekehrt (act. 2/7/1 Frage 1). Selbst der

Verteidiger führt aus, das Auto des Beschuldigten sei wenige Meter von der

Gruppe A.______ entfernt gestanden (act. 49 S. 5 Transkript) und

auch K.______ gab zu Protokoll, er sei zwischen dem Auto des Beschuldigten

(Fahrerseite) und der Schlägerei, also ca. drei bis vier Meter entfernt,

gestanden (act. 2/9/2 Frage 8).

Aufgrund dieser Ausführungen und

des Umstandes, dass die hiesige Gerichtsbehörde die Örtlichkeit des

Güterschuppens unweit des Bahnhofs [...] bestens kennt (vgl. hiezu auch

Google Map Bild des Güterschuppen-Areals in act. 2/23/4), ist davon

auszugehen, dass die Distanz zwischen der Rampe, wo A.______ niedergeschlagen

wurde, und dem Auto des Beschuldigten, welches mitten auf der Strasse stand,

mindestens vier bis fünf Meter betrug (insoweit der Beschuldigte sein Auto

etwas weiter südlich von der Gruppe A.______ angehalten hätte, wäre von einer

noch grösseren Distanz auszugehen). Demnach musste sich der Beschuldigte vier

bis fünf Meter von A.______ entfernen, um aus seinem Auto den

Baselballschläger zu holen und hernach damit wild um sich schlagend zu

A.______ zurückzukehren, wo er A.______ schliesslich unmittelbar neben der

Rampe niederschlug. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass A.______

dem Beschuldigten zum Auto gefolgt wäre. So ist auch aufgrund der räumlichen

Distanz zwischen dem Beschuldigten und A.______, zum Zeitpunkt als der

Beschuldigte den Baseballschläger behändigte, auszuschliessen, dass der

Beschuldigte von A.______ angegriffen wurde resp. dem Beschuldigten seitens

A.______ ein Angriff gedroht hat.

8.5.6. Schliesslich ist

auch bei einer Gesamtschau der konkreten Umstände nicht von einer

Notwehrsituation des Beschuldigten auszugehen. Zwar wurde der Beschuldigte zu

Beginn der ersten tätlichen Auseinandersetzung, die er übrigens zweifelsfrei

provozierte, von jemandem geschlagen, aber er konnte sich im Verlauf der

Auseinandersetzung von B.______ und A.______ lösen. So sagte der Beschuldigte

in seiner ersten polizeilichen Einvernahme am 19. Mai 2013 aus, er habe

versucht, sich zum Auto zurückzukämpfen, da er ja eine zierliche kleine

Person sei (act. 2/3/1 Frage 9). Diese Beschreibung seiner Person ist

zweifelsfrei ironisch zu verstehen, denn der 186 cm grosse Beschuldigte gab

anlässlich der Berufungsverhandlung an, er habe damals 90 Kilo gewogen und

die Privatkläger bezeichnete er als "Spargel-tarzane" (act. 90 S.

6, act. 2/3/1 Frage 17). Damit ist nicht davon auszugehen, dass sich der

Beschuldigte zu seinem Auto hat "durchkämpfen" müssen. Sodann gaben

die Privatkläger übereinstimmend (und in diesem Punkt glaubhaft) an, sie

seien davon ausgegangen, dass der Beschuldigte jetzt wegfahren würde resp.

der Beschuldigte hätte jederzeit wieder in sein Auto steigen und wegfahren

können (act. 2/4/1 Frage 8, act. 2/4/2 Frage 14, act. 2/23/16 Frage 1, act.

2/6/2 Frage 14).

A.______ gab zu Protokoll, dass

der Beschuldigte ihn von hinten angegriffen habe (act. 2/23/10/2

Ergänzungsfrage 4). Demnach wandte sich A.______ vom Beschuldigten ab und

dies tat er wohl in der festen Überzeugung, dass der Beschuldigte nun von

ihnen ablassen und wegfahren würde. Dies ist zweifelsfrei anzunehmen, denn es

kam zwischen A.______ und dem Beschuldigten bereits früher zu

Auseinandersetzungen (vgl. Erw. III.3.2.1 vorstehend) und A.______ gab

diesbezüglich zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihm früher schon mal

aufgelauert (act. 2/4/1 Fragen 5 ff., 16). Wäre sich A.______ in jenem

Zeitpunkt, als der Beschuldigte zum Auto zurückkehrte, nicht sicher gewesen,

dass der Beschuldigte nun wegfahren würde, hätte A.______ dem Beschuldigten

sicherlich niemals den Rücken zugekehrt. Anzumerken ist, dass sich B.______

veranlasst sah, A.______ vor dem nunmehr mit Baseballschläger bewaffneten

Beschuldigten zu warnen (act. 2/5/1 Frage 4). Auch O.______ sagte aus, dass

die jungen Männer verbal vor dem Beschuldigten, welcher den Baseballschläger

geholt habe, gewarnt hätten (act. 2/8/1 Frage 1). M.______ sagte aus, die

Angegriffenen (B.______ und A.______) seien derart überrascht gewesen, als

der Beschuldigte mit dem Baseballschläger dahergekommen sei, dass sie nur so

dagestanden seien (act. 2/23/3 Frage 6). Bei dieser Sachlage ist nicht

ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er zum Auto

zurückkehrte, von der Gruppe A.______ angegriffen worden wäre oder ihm ein

Angriff gedroht hätte.

8.5.7. Die Aussage von

K.______, wonach sie zu dritt auf seinen Vater losgegangen seien, sein Vater

sich vor den Schlägen habe schützen wollen und den Baseballschläger geholt

habe, um sich damit zu wehren (act. 2/9/2 Frage 12), könnte den Eindruck

vermitteln, dass die Privatkläger alle gleichzeitig tätlich auf den

Beschuldigten eingewirkt hätten. Dies aber war – wie bereits dargelegt –

nicht der Fall und es kann wie folgt rekapituliert werden:

1. M.______ beteiligte sich

nicht an der Auseinandersetzung.

2. C.______ mischte sich zu

Beginn der ersten wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung mit einem

kurzen "Anpuffen" ein und hielt sich in der Folge zurück.

3. B.______ wurde vom

Beschuldigten derart zur Seite gestossen, dass er sich setzen und sammeln

musste und den Beschuldigten erst wieder bemerkte, als dieser mit dem

Baseballschläger hinter A.______ stand.

4. A.______ wandte sich in der

festen Überzeugung, dass der Beschuldigte wegfahren würde, von diesem ab.

8.5.8. Die Behauptungen

des Beschuldigten, er sei herangefahren, habe A.______ gesehen und das Gefühl

gehabt, dass seine Tochter auch dort sein könnte; man habe ihm ja von zwei

Seiten mitgeteilt, dass J.______ wieder von A.______ bedroht worden sei; er

habe nicht gewusst, wo J.______ sei; er habe A.______ gesehen und die

Situation auflösen wollen; für ihn habe Gefahr in Verzug bestanden und er

habe nur noch nach [...] gewollt, um seiner Tochter zu helfen (act. 2/3/1

Fragen 24 f.); er habe zu seiner Tochter gewollt, um zu sehen, wie es ihr

gehe und zu erfahren, was vorgefallen sei (act. 2/3/1 Frage 28, act. 2/3/2

Frage 4) und er habe nicht gewusst, wo J.______ gewesen sei (act. 2/3/2 Frage

21), sind Schutzbehauptungen. Der Beschuldigte und sein Sohn (K.______)

vereinbarten (am Nachmittag des 19. Mai 2013), dass K.______ seine

Schwester J.______ in [...] abholt, weil sich diese fürchtete, am Bahnhof

[...], wo sich auch A.______ aufgehalten hat, in den Zug zu steigen. Der

Beschuldigte wusste nicht (Hervorhebung hinzugefügt), dass K.______

von L.______ begleitet wurde (act. 2/3/2 Frage 24). So ist aufgrund der

Antwort des Beschuldigten auf die Frage, was während der kurzen telefonischen

Verbindung am 19. Mai 2013, um 16.22 Uhr, zwischen ihm und seinem Sohn

gesprochen worden sei ("Ich hatte mit ihm kurz gesprochen, ich fragte

ihn, wo sie [Hervorhebung hinzugefügt] sind, er meinte im

Güterschuppen" [act. 2/3/2 Frage 12]) zweifelsfrei davon auszugehen,

dass der Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt mit Sicherheit wusste, dass sich

J.______ im Auto ihres Bruders befand. Bereits kurz davor kam es zu einem

Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn und der

Beschuldigte gab zu Protokoll, dass sein Sohn ihm anlässlich dieses Gesprächs

gesagt habe, dass er (K.______) und [Hervorhebung hinzugefügt]

J.______ beim Bahnhof [...] seien (act. 2/23/15 Frage 4). Aufgrund

dieser Aussagen verbleiben keine Zweifel, dass der Beschuldigte – bevor er

auf die Gruppe A.______ zuging – tatsächlich wusste, wo J.______ war, nämlich

im Auto von K.______.

8.5.9. Der Einwand der

Verteidigung, der Beschuldigte habe von einem andauernden Angriff ausgehen

müssen, da A.______ gemäss der Aussage von M.______ dem Beschuldigten noch

etwas zugerufen hatte, als der Beschuldigte zum Auto zurückgegangen sei

(act. 95 S. 6 Rz 11), verfängt nicht. Der Beschuldigte selber gab nie zu

Protokoll, diesen angeblichen Ruf von A.______ akustisch wahrgenommen zu haben

(act. 2/23/20 Frage 15). Also kann der Beschuldigte diesen Ruf, sofern

es diesen gegeben hat, auch nicht als Bedrohung empfunden haben. Im Übrigen

bestreitet A.______, den Beschuldigten verbal provoziert zu haben (act.

2/23/10/2 Frage 4), und M.______ sagte diesbezüglich lediglich aus, A.______

müsse dem Beschuldigten noch etwas gesagt haben, als dieser im Begriff

gewesen sei, in das Auto zu steigen (act. 2/7/1 Frage 1). Bezüglich dieses

mutmasslichen Rufes von A.______ liegen von den übrigen am Tatort Anwesenden

keine konkreten Aussagen vor, sodass der diesbezügliche Sachverhalt nicht

erstellt werden kann.

8.5.10. Aufgrund all

dieser konkreten Umstände hätte der Beschuldigte, als er nach der ersten

tätlichen Auseinandersetzung bei seinem Auto angelangt war, sich einfach ins

Auto setzen und wegfahren müssen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung

(act. 95 Rz 18) war der Einsatz des Baseballschlägers keinesfalls

verhältnismässig.

8.5.11. Im Übrigen ist die

Notwehr ein Institut des Rechtsgüterschutzes. Sie kann nicht zur

Rechtfertigung einer rücksichtslosen Aggression herbeigezogen werden. Dies

muss ganz besonders in der vorliegenden Konstellation gelten. Als der

Beschuldigte vor dem Güterschuppen A.______ zusammen mit drei Kollegen in

wohl alkoholisiertem Zustand ausmachen konnte, stieg er aus und suchte die

verbale Konfrontation mit A.______, obwohl er auch wusste, dass J.______ in

Sicherheit war (nämlich im Auto von K.______). Bei diesem Sachverhalt hätte

sich der Beschuldigte direkt von J.______ unterrichten lassen sollen, was

denn konkret am Bahnhof [...] vorgefallen war, nämlich nichts.

8.6. Im Lichte der

vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass der Beschuldigte hinsichtlich

des Sachverhalts A.______ nicht in Notwehr den Baseballschläger behändigte

und A.______ damit niederschlug.

9.

9.1.

9.1.1. Die Verteidigung

machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, der Beschuldigte habe einen

Faustschlag ins Gesicht bekommen und sich danach an nichts mehr erinnern

können. Die Hirnerschütterung habe sich möglicherweise auf das

Urteilsvermögen des Beschuldigten ausgewirkt. Die Verteidigung beantragte

mehrmals, es sei ein medizinisches Gutachten anzuordnen (act. 9, act. 49 S.

2, 7, 11, act. 54 S. 2, act. 2/22/8, act. 2/22/16).

9.1.2. Die Vorinstanz und

zuvor auch die Staatsanwaltschaft wiesen diesen Antrag ab (act. 34, act.

2/22/17). Die Vorinstanz erachtete den Beweiswert eines solchen Gutachtens

als fragwürdig und erwog weiter, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der

Gutachter mehrere Jahre nach der fraglichen Auseinandersetzung noch

feststellen könne, welche unmittelbaren Auswirkungen auf das Urteilsvermögen

des Beschuldigten eine, nicht genau bekannte, physische Einwirkung auf den

Beschuldigten gehabt haben könnte (act. 34 S. 7). Nachdem der Beschuldigte

bewusst den Baseballschläger aus seinem Auto geholt und damit auf A.______

eingeschlagen habe, sei er in der Lage gewesen, sein Auto zu lenken und nach

[…] zu fahren. Er habe den Baseballschläger in seinem Geschäft deponiert,

obwohl er den Baseballschläger jahrelang immer im Auto mitgeführt habe. Bei

diesen Handlungen und Überlegungen könne keine Einschränkung der

Urteilsfähigkeit angenommen werden (act. 60 Erw. III.11.10).

9.1.3. Die Verteidigung

beantragte auch im Berufungsverfahren die Erstellung eines medizinischen

Gutachtens zur Abklärung der möglichen gesundheitlichen Auswirkungen des

Schlages auf den Kopf des Beschuldigten sowie der damit einhergehende Verlust

des Erinnerungsvermögens und der Einsichtsfähigkeit, was für die Frage der

Schuldfähigkeit des Beschuldigten entscheidend sei (act. 95 S. 1-3, 6).

9.2. Gemäss Art. 19

Abs. 1 StGB ist ein Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht

fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu

handeln. Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu

zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die

sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB).

9.3. Aufgrund der Aussagen

des Beschuldigten muss als erstellt gelten, dass der Beschuldigte, nachdem er

mit dem Baseballschläger A.______ verletzte, den Baseballschläger in sein

Auto legte, nach […] in sein Geschäft […] AG fuhr, dort den Baseballschläger

im Magazin deponierte, sein Gesicht wusch, es in den Geschäftslokalitäten zu

einer Unterhaltung zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn, K.______, kam

und der Beschuldigte erst danach wieder in Richtung [...] fuhr, um sich in

ärztliche Behandlung zu begeben. Auf dem Weg nach [...] wurde er in Netstal

von Polizeifunktionären angehalten (act. 2/3/1 Fragen 9, 31, 33, 36-39, act.

2/3/2 Fragen 35-41, 44 f., 47, 50-52, 55, 57, act. 2/23/15 Fragen 6 f.,

act. 2/23/19 Frage 4, act. 2/23/20 Fragen 11, 14, act. 51 Fragen 15 f.,

act. 90 S. 5-9). Der Beschuldigte wurde am 19. Mai 2013 (Beginn Einvernahme

um 17.47 Uhr) erstmals polizeilich befragt (act. 2/3/1 S. 1). Anlässlich

dieser Befragung machte der Beschuldigte präzise Aussagen zur (ersten)

wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung vor dem Güterschuppen (act.

2/3/1). Während dieser Befragung sprach der Beschuldigte stets von der

Wasserwaage als Tatwaffe und erst als er vom befragenden Polizisten darauf

aufmerksam gemacht wurde, dass es sich gemäss den bereits getätigten

Abklärungen beim Tatwerkzeug sicher nicht um eine Wasserwaage gehandelt habe

und darauf hingewiesen wurde, dass sich aufgrund der widersprüchlichen

Aussagen eine Hausdurchsuchung aufdränge, räumte der Beschuldigte ein, dass

er sich diesbezüglich möglicherweise geirrt habe. Er sei nach dem Schlag

etwas verwirrt gewesen, nach [...] gefahren und habe den Baseballschläger im

Geschäft deponiert (act. 2/3/1 Fragen 29-32). Er könne sich nicht

erklären, weshalb er den Schläger nach der Tat aus seinem Auto entfernt und

im Magazin seines Geschäfts deponiert habe (act. 2/3/1 Fragen 31, 38). Auf

die Frage, weshalb er nach der Tat nach [...] und nicht direkt ins Spital

gefahren sei, gab der Beschuldigte an, er sei verwirrt gewesen (act. 2/3/1

Fragen 34, 36).

Ab der zweiten Einvernahme vom

21. Mai 2013 gab der Beschuldigte stets an, dass er sich aufgrund des einen

Schlages in sein Gesicht nicht mehr daran erinnern könne, was danach passiert

sei. Beim Auto angelangt, sei er an die Wasserwaage oder an den

Baseballschläger gekommen und was danach gewesen sei, wisse er nicht mehr

(act. 2/3/2 Fragen 16, 49). Er könne nicht nachvollziehen, weshalb er

den Baseballschläger nach der Tat im Geschäft deponiert habe (act. 2/3/2

Fragen 50-52, act. 2/23/20 Fragen 11 ff.). Er habe einen Filmriss gehabt und

gemerkt, dass er schwer verletzt sei und blute. Er habe sich waschen wollen,

was er immer im Geschäft mache. Deshalb sei er ins Geschäft gefahren (act. 90

S. 5 ff.).

9.4. Offenbar konnte der

Beschuldigte unmittelbar nach der Tat präzise Angaben zum Tatablauf machen

und dennoch gab er als Tatwaffe die Wasserwaage an. Gemäss den

übereinstimmenden Aussagen der Anwesenden handelt es sich bei der Tatwaffe

jedoch zweifelsfrei um einen Baseballschläger (act. 2/4/1

Fragen 12 f., act. 2/5/1 Frage 36, act. 2/6/1 Fragen 14 f.,

act. 2/7/1 Fragen 1, 8 ff., act. 2/9/2 Frage 7, act. 2/10/1

Fragen 42, 44, act. 2/8/1 Frage 3). Bemerkenswert ist überdies,

dass der Beschuldigte nach der Tat den Baseballschläger aus seinem Auto

entfernte und im Magazin in seinem Geschäft in [...] deponierte, obwohl der

Beschuldigte gemäss eigenen Angaben den Baseballschläger seit Jahren immer in

seinem Auto mitführt (act. 2/3/1 Frage 33, act. 2/3/2 Fragen 44-47). Trotz

seiner (Ansicht nach schweren) Verletzungen (act. 90 S. 5) war der

Beschuldigte in der Lage, von [...] nach [...] und wieder zurück Richtung

[...] zu fahren, um sich in ärztliche Behandlung zu begeben, obwohl er sich

von seinem Sohn, den der Beschuldigte unmittelbar nach der Tat in seinem

Geschäft in [...] antraf (act. 2/3/2 Frage 36), hätte chauffieren lassen

können. All dies spricht gegen die vom Beschuldigten angeführte Behauptung,

er habe einen Filmriss gehabt und auch gegen die Annahme, dass der

Beschuldigte aufgrund des Schlages in sein Gesicht bezüglich der Tat zum

Nachteil von A.______ in seinem Urteilsvermögen eingeschränkt war. Auf der

anderen Seite sind die Verletzungen (insbesondere am Kopf des Beschuldigten)

aufgrund der erhältlich gemachten Fotografien dokumentiert (act. 111,

act. 112). Bei dieser Ausgangslage erachtete das Obergericht einstweilen

die Frage für klärungsbedürftig, ob der Schlag, welcher der Beschuldigte

mitten ins Gesicht erhielt, überhaupt geeignet war, beim Beschuldigten eine

Bewusstseinsstörung zu verursachen, welche die vom Beschuldigten geltend

gemachte Erinnerungslücke sowie sein Nachtatverhalten zu erklären vermöchte

(act. 119).

9.5. Der Gutachter führt

aus, die Ärzte hätten beim Beschuldigten keine Hinweise für eine Verletzung

des Gehirns diagnostiziert und gestützt auf die Schilderungen des Beschuldigten

den Kopftreffer im Hinblick auf die Auswirkung dem niedrigsten Schweregrad

zugeteilt. Die chemisch-toxikologischen Analysen hätten beim Beschuldigten

ergeben, dass er zum Zeitpunkt der Blutentnahme – und somit mit grosser

Wahrscheinlichkeit auch zum Ereigniszeitpunkt etwa vier Stunden zuvor – weder

unter dem Einfluss von Trinkalkohol, noch von gängigerweise missbräuchlich

eingenommener psychoaktiver Medikamente gestanden sei.

Anschliessend äusserte sich der

Gutachter in allgemeiner Weise zur Entstehung von Hirnverletzungen in Folge

eines stumpfen Kopftraumas und weist auf drei ausschlaggebende Punkte hin: 1.

Ausmass der einwirkenden Energie, 2. Zeitspanne, in der diese einwirkt und 3.

Schlechte Toleranz des Hirngewebes von Rotation und Scherung, hingegen höhere

Toleranz von Kompression (Gewebeeigenschaft). Die meisten der sogenannten

KO-Treffer seien auf Schläge zurückzuführen, die zu einer raschen Rotation

des Kopfes führten. Hingegen bewirkten Schläge gegen die Gesichtsmitte keine

vergleichbare Rotation des Kopfes, sondern eine Translation des Kopfes,

solange eine Kopfkontrolle vorhanden sei.

Hernach analysierte der Gutachter

die Verletzungen an der Stirn und am linken Auge des Beschuldigten und kam

zum Schluss, dass der Beschuldigte mit einem dumpfen, lattenartigen

Gegenstand (und sehr wahrscheinlich nicht mit einer Faust) von vorne etwa im

Mittelpunkt des Gesichts getroffen worden sei. Es sei unwahrscheinlich, dass

dies eine nennenswerte Beschleunigung und / oder eine Drehbewegung des Kopfes

zur Folge gehabt habe. Beim Beschuldigten sei weder ein Schädelbruch

aufgetreten, der das Hirngewebe direkt hätte schädigen können, noch sei er

während der Auseinandersetzung oder danach auf den Kopf gestürzt noch sei er

bewusstlos geworden. Es werde bezüglich des geltend gemachten leichten

Schädel-Hirntraumas (Grad 1) lediglich eine Erinnerungslücke für die 45

Minuten nach dem Vorfall beschrieben; was sich praktisch ausschliesslich auf

die Angaben der betroffenen Person stütze. Der Beschuldigte habe aufgrund des

Schlages in sein Gesicht keine Hirnschädigung erlitten. Der Schlag gegen den

Kopf des Beschuldigten und die dadurch bewirkten Verletzungen vermöchten laut

Gutachter die vom Beschuldigten geltend gemachte Erinnerungslücke sowie das

Nachtatverhalten des Beschuldigten nicht zu erklären (act. 125 S. 6 f.

Fragen 1, 4).

9.6. Das Gutachten ist

schlüssig und erklärt mit illustrativen Beispielen überzeugend und

nachvollziehbar, weshalb der Schlag in die Gesichtsmitte des Beschuldigten

keine Rotation seines Kopfes bewirkte und der Beschuldigte aufgrund dieses

Schlages auch keine Bewusstseinsstörung erlitt. Das Nachtatverhalten des

Beschuldigten (Entfernung vom Tatort samt Tatwaffe, Fahrt nach [...],

Säuberung des Gesichts in der Geschäftslokalität […] AG, Deponieren des

Baseballschlägers im Magazin, Unterredung mit K.______ in den

Geschäftslokalitäten, Fahrt Richtung [...]) spricht ebenfalls für ein

intaktes Bewusstsein. Die Beteuerung des Beschuldigten, wonach er sich nach

dem Schlag ins Gesicht an nichts mehr erinnern könne (vgl. Erw. III.9.4

vorstehend), muss bei diesem strukturierten Handlungsablauf nach der Tat und

aufgrund der Erkenntnisse aus dem rechtsmedizinischen Gutachten als

Schutzbehauptung qualifiziert werden.

9.7. Der Verteidiger will

mit Eingabe vom 25. Mai 2020 dem Gutachter zahlreiche

Ergänzungsfragen stellen lassen (act. 131). Dieser Antrag ist

abzuweisen. Die zu klärende Frage konzentrierte sich darauf, ob der Schlag in

das Gesicht beim Beschuldigten eine Bewusstseinsstörung verursacht haben könnte.

In Kenntnis der medizinischen Akten des Beschuldigten (act. 119/1)

verneinte der Gutachter diese Frage mit schlüssiger Begründung. Zu den

Ergänzungsfragen des Beschuldigten ist Folgendes zu bemerken:

Der Verteidiger beantragte stets,

es seien in einem medizinischen Gutachten die Auswirkungen des einen

Schlages in das Gesicht des Beschuldigten zu prüfen (act. 95 S. 1-3,

act. 54 S. 2, act. 9, act. 2/22/8, act. 2/22/16). Anzumerken ist, dass der

Beschuldigte selber stets aussagte, er habe den zweiten Schlag mit seiner

Hand abwehren können (act. 90 S. 5, act. 2/3/1 Frage 9, act. 2/3/2 Frage 16).

Der Beschuldigte selber machte erst später im Verfahren geltend, sein

Zeitfenster sei nicht durch einen Erstschlag, sondern durch Schläge auf den

Hinterkopf gelöscht worden, resp. er habe auch Schläge auf den Hinterkopf

erhalten (act. 51 Frage 11, act. 90 S. 7 oben). Dabei stützt sich der

Beschuldigte vermutlich auf die Aussage von B.______, wonach er den

Beschuldigten auf den Hinterkopf geschlagen haben will (act. 2/5/1 Frage 4).

Wie bereits dargelegt, sind B.______s Aussagen teilweise widersprüchlich. Nur

gestützt auf die Aussagen von B.______ kann nicht als erstellt gelten, dass

der Beschuldigte tatsächlich auch Schläge auf den Hinterkopf erhalten hat.

B.______ räumte selber ein, den Beschuldigten zwar geschlagen, ihn aber gar

nicht mehr richtig getroffen zu haben (act. 2/5/1 Frage 4). Die

medizinischen Akten, insbesondere der Austrittsbericht des Kantonsspitals

[...] vom 23. Mai 2013 (act. 2/19/7), dokumentieren keine

Verletzungen am Hinterkopf des Beschuldigten.

Aufgrund des Gutachtens muss als

erstellt gelten, dass der Beschuldigte mit einem dumpfen lattenartigen

Gegenstand in das Gesicht geschlagen wurde. Um was für einen Gegenstand es

sich dabei gehandelt hat, kann nicht erstellt werden und war für die

vorliegend zu klärende Frage auch nicht relevant. Selbst wenn der

Beschuldigte einen zweiten Schlag auf das linke Auge erhalten hätte, wäre

dies immer noch ein Schlag von vorne, welcher bei genügender Intensität

(Kraft und Dauer) eine Kompression des Hirngewebes und nicht eine Rotations-

resp. Drehbewegung des Kopfes bewirkte hätte, welche möglicherweise

ursächlich für eine Bewusstseinsstörung gewesen wäre. Dr. med. […] erwähnt in

seinem Zeugnis vom 22. August 2013, dass der Beschuldigte bei

längeren Überkopfarbeiten noch Schwindelprobleme bekunde und diese eventuell

durch Dehnung in der Halswirbelsäule (inkl. Rotation) verursacht werden

könnten (act. 2/19/4). Der Verteidiger ist der Ansicht, dass der Gutachter diesen

Punkt ausser Acht gelassen habe, obwohl er von grosser Relevanz in Bezug auf

die Krafteinwirkung gegen den Kopfbereich des Beschuldigten sei (act. 131).

Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Dieses Arztzeugnis äussert sich

dahingehend, dass eine Dehnung in der Halswirbelsäule beim Beschuldigten

Schwindel verursachen kann. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese

mögliche Ursache für die im August 2013 bestehenden Schwindelprobleme des

Beschuldigten an der Erkenntnis des Gutachters, wonach der Schlag, welcher

der Beschuldigte am 19. Mai 2013 ins Gesicht erhielt, beim

Beschuldigten keine Bewusstseinsstörung verursacht hat, etwas zu ändern

vermöchte.

9.8. Aufgrund der

Erkenntnisse des Gutachters sowie gestützt auf die dargelegten strukturierten

Handlungen des Beschuldigten nach der Tat ergeben sich keine Zweifel mehr,

dass der Beschuldigte betreffend die ihm vorgeworfene Tat zum Nachteil von

A.______ voll schuldfähig (i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB) ist. Eine

verminderte Schuldfähigkeit (i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB), welche

allenfalls beim Strafmass zu berücksichtigen wäre, fällt bei diesem Ergebnis

ausser Betracht.

10. Der Beschuldigte macht

im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf der versuchten schweren

Körperverletzung zum Nachteil von A.______ in seiner Berufung keine weiteren

Rügen an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geltend. Die

vorinstanzliche rechtliche Würdigung des Sachverhalts A.______ und die

Qualifizierung der Tat des Beschuldigten als versuchte schwere

Körperverletzung (i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

wurden seitens des Beschuldigten nicht beanstandet. Um Wiederholungen zu

vermeiden, kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO integral auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 60 Erw. III.11).

Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Damit ist der

erstinstanzlich ergangene Schuldspruch wegen versuchter schwerer

Körperverletzung zum Nachteil von A.______ zu bestätigen (act. 60 S. 30

Disp.-Ziff. 1 Alinea 1) und die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt

abzuweisen.

IV. Strafzumessung

1.

1.1. Die Vorinstanz

verurteilte des Beschuldigten für die ergangenen Schuldsprüche wegen

versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von A.______ (i.S.v.

Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), wegen einfacher

Körperverletzung zum Nachteil von B.______ (i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1

StGB) und wegen versuchter einfacher Körperverletzung zum Nachteil von

C.______ (i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zu

einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die Probezeit wurde auf zwei

Jahre festgesetzt und es wurden drei Tage erstandene Untersuchungshaft

angerechnet (act. 60 S. 31 Disp. Ziff. 1 und 2).

1.2. Die Staatsanwaltschaft bemängelt in ihrer Berufung zu Recht, es sei

nicht ersichtlich, wie stark die einzelnen Strafzumessungsgründe gewichtet

worden seien, und von welcher Einsatzstrafe die Vorinstanz ausgegangen sei.

Die Staatsanwaltschaft beantragt eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 36

Monaten, wobei der vollziehbare Teil auf sechs Monate festzusetzen sei, bei

einer Probezeit von zwei Jahren. Die Untersuchungshaft des Beschuldigten habe

weniger als 48 Stunden gedauert, weshalb zwei Tage Untersuchungshaft

anzurechnen seien (act. 98 S. 5 ff.).

2.

2.1. Vorliegend ist aufgrund der im Berufungsverfahren ergangenen

Freisprüche wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von B.______

(i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und wegen versuchter einfacher

Körperverletzung zum Nachteil von C.______ (i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1

StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) noch die versuchte schwere Körperverletzung

zum Nachteil von A.______ (i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

zu sanktionieren. Der ordentliche Strafrahmen der schweren

Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB reicht nach altrechtlicher

Sanktion (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB) von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn

Jahren Freiheitsstrafe.

2.2.

2.2.1. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe

nach dem Verschulden des Täters, wobei es dessen Vorleben und persönliche

Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben berücksichtigt

(Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie

dem Grad, zu dem der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der

Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2

StGB). Zu unterscheiden ist bei der Strafzumessung zwischen einer

Tatkomponente, welche die Modalitäten des zu beurteilenden Delikts

berücksichtigt, und einer Täterkomponente, die u.a. das Vorleben, die

persönlichen Verhältnisse des Täters und das Verhalten des Täters im

Strafverfahren umfasst (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1, m.H.).

2.2.2. Ausgangspunkt bei

der Tatkomponente bildet die objektive Tatschwere, d.h. die Art und Weise des

Tatvorgehens und das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des

Rechtsguts, wobei hier auch die Folgen der Tat für den Geschädigten,

insbesondere der Verlust des subjektiven Sicherheitsgefühls des Geschädigten,

zu berücksichtigen sind. Bei der Feststellung der objektiven Tatschwere geht

es zunächst darum, die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt, nach objektiven

Kriterien zu beschreiben. Beim versuchten Delikt (Art. 22 Abs. 1 StGB) hat

das Gericht bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere zunächst vom

vollendeten Delikt auszugehen (Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., N 77 ff., N 99 f., N 119 ff.; Stratenwerth, Schweizerisches

Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Aufl., S. 181 f.

N 19 f.).

Sodann ist zu beurteilen, wie dem

Täter die objektive Tatschwere anzurechnen ist. Die subjektive Tatschwere

ergibt sich aus der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat,

also der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die

Tat. Egoistische Beweggründe, Handeln aus eigenem Antrieb und dergleichen

wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise ein Handeln mit

Eventualvorsatz statt direktem Vorsatz oder die in Art. 48 StGB genannten

Strafmilderungsgründe verschuldensmindernd zu gewichten sind (Mathys, a.a.O., N 142 ff.).

2.2.3. Als täterbezogene

Elemente zu beachten sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, die

Strafempfindlichkeit sowie das Nachtatverhalten. Unter dem letztgenannten

Gesichtspunkt sind allenfalls gezeigte Reue und Einsicht, Geständnisse,

Kooperation mit den Untersuchungsbehörden, Wiedergutmachung etc. strafmindernd

zu berücksichtigen. Hingegen wirken z.B. Vorstrafen, verwerfliche Gesinnung,

schlechter Leumund straferhöhend (Mathys,

a.a.O., N 311 ff.).

3.

3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist dem Beschuldigten

anzulasten, dass er gemäss übereinstimmender Aussagen der Anwesenden (vgl.

hiezu Erw. III.8.4 vorstehend) als Tatwaffe seinen Baseballschläger (den der

Beschuldigte "Motorhaubenhalter" nennt) einsetzte, mit dem er

regelmässig seine Treffsicherheit trainiert (act. 90 S. 7 f.). Ein wuchtiger

Schlag mit einem Baseballschläger birgt zweifelsfrei ein sehr viel höheres

Verletzungsrisiko, als wenn er "nur" (wie vom Beschuldigten

zunächst behauptet [act. 2/3/1 Fragen 29 ff.]) seine Wasserwaage eingesetzt

hätte. Taterschwerend ist auch die Vorgehensweise des Beschuldigten

einzustufen. Nachdem sich der Beschuldigte von der Gruppe gelöst und zum Auto

begeben hatte, gingen die Privatkläger und M.______ davon aus, dass der

Beschuldigte jetzt wegfahren würde. A.______ hatte sich bereits vom

Beschuldigten abgewandt, sodass er von seinen Kollegen gewarnt werden musste,

als der Beschuldigte mit dem Baseballschläger wild um sich schlagend

zurückkehrte und A.______ in einem Moment der Unachtsamkeit anging (act.

2/23/10/2 S. 6 Ergänzungsfrage 4, act. 2/5/1 Frage 4 S. 4 oben, act. 2/8/1

Frage 1, vgl. hiezu auch Erw. III.8.5.6 vorstehend). Zum Nachteil gereicht

dem Beschuldigten zudem, dass sich A.______ auch nach der Tat massiv vor dem

Beschuldigten fürchtete. So geht aus dem Austrittsbericht des Kantonsspitals

[...] hervor, dass A.______ aus Angst vor einem erneuten Übergriff des

Beschuldigten während seiner Hospitalisierung in [...] stets ein scharfes

Messer bereit hielt, das er einzusetzen drohte, wenn der Beschuldigte durch

die Türe gekommen wäre. Deswegen wurde A.______ am 22. Mai 2013 in

die psychiatrische Klinik Waldhaus in Chur überwiesen (act. 2/19/1

S. 3, act. 2/19/13).

Auf der anderen

Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zuerst ohne

Baseballschläger auf die Gruppe zuging und mit A.______ sprechen wollte und er

erst im Verlaufe der Auseinandersetzung den Baseballschläger behändigte (und

gegen A.______ einsetzte). Sodann ist aufgrund der Aussage von A.______

(act. 2/4/1 Frage 1) und entgegen den unglaubhaften Darstellungen von

C.______ (act. 2/6/1 Frage 5) und B.______ (act. 2/5/1 Frage 4)

davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht mehr auf den auf dem Boden

knienden oder liegenden A.______ einschlug, sondern sich vom Tatort

entfernte, nachdem A.______ durch die Schläge mit dem Baseballschläger zu

Boden gegangen war. Demnach ist von einer sehr kurzen Dauer der

Gewalteinwirkung auszugehen. Entgegen der Ansicht des Staatsanwaltes (act. 98

S. 18) ist dieser Sachverhalt nicht mit demjenigen, welcher dem

Bundesgerichtsurteil 6B_1025/2009 (vom 15. März 2010) zugrunde liegt,

vergleichbar. In jenem Verfahren schlug der Täter mit einem Baseballschläger minutenlang

auf sein Opfer ein (a.a.O., Sachverhalt A). Dies ist vorliegend ganz klar

nicht der Fall.

Insgesamt

betrachtet ist die objektive Tatschwere im mittleren Bereich einzuordnen.

3.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere fällt zu Ungunsten des

Beschuldigten ins Gewicht, dass keine objektiv nachvollziehbaren Gründe für

sein Handeln ersichtlich sind, welche die Schläge mit dem Baseballschläger

und das dadurch geschaffene erhebliche Verletzungsrisiko rechtfertigen

würden. Das Vorgehen des Beschuldigten (wild mit dem Baseballschläger um sich

schlagend) offenbart seine Wut auf die Privatkläger, die er anlässlich der

Berufungsverhandlung als "Asoziale" und "Spargeltarzane"

(act. 90 S. 5 f.) bezeichnete. Was A.______ anbelangt, ist nicht von der

Hand zu weisen, dass der Beschuldigte auch von Hass- und / oder Rachegefühle

getrieben war. Unmittelbar nach der Tat fuhr der Beschuldigte in sein

Geschäft in [...], wo er den Baseballschläger (den er sonst immer in seinem

Auto mitführt) im Magazin deponierte. Gegenüber der Polizei gab der

Beschuldigte zunächst an, es sei die Wasserwaage gewesen und er räumte erst

auf Vorhalt der Polizei, wonach es sich bei der Tatwaffe aufgrund der

zwischenzeitlich getätigten Abklärungen um einen Baseballschläger gehandelt

habe, ein, dass er sich bezüglich der Tatwaffe möglicherweise geirrt habe

(act. 2/3/1 Fragen 29 ff.). Aufgrund dieses Nachtatverhaltens hinsichtlich

der Tatwaffe ist dem Beschuldigten auch eine geringe kriminelle Energie

anzulasten.

Verschuldensmindernd

ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht mit dem Vorsatz, A.______

zu verletzen nach [...] fuhr. Der Beschuldigte wollte zunächst auch nur mit

A.______ reden, denn er ging unbewaffnet auf A.______ zu. Erst im Verlauf der

Auseinandersetzung behändigte der Beschuldigte den Baseballschläger, bewegte

sich in der Folge mit dem Baseballschläger wild um sich schlagend in Richtung

A.______ und traf mit dem Baseballschläger den Kopf von A.______. Bei diesem

Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht auf den Kopf

von A.______ gezielt hat, sondern (eventualvorsätzlich) in Kauf genommen hat,

den Kopf von A.______, mithin einen sehr sensiblen Körperteil, zu treffen.

Die Vorbringen des Beschuldigten, wonach er in Sorge um seine Tochter gewesen

sei und für ihn Gefahr in Verzug bestanden habe, können nicht

verschuldensmindernd berücksichtigt werden. Es wurde bereits ausgeführt, dass

sich der Beschuldigte aufgrund der kurz vor der Auseinandersetzung mit

K.______ geführten Telefongespräche zum Zeitpunkt der Tatausführung völlig im

Klaren darüber war, dass sich seine Tochter im Auto von K.______ und damit in

Sicherheit befand (vgl. Erw. III.8.5.8 vorstehend). Weitere verschuldensmindernde

Faktoren sind nicht ersichtlich.

Insgesamt

betrachtet überwiegen aufgrund des eventualvorsätzlichen Handelns des

Beschuldigten die verschuldensmindernden Faktoren leicht und ist das

Tatverschulden als nicht mehr leicht einzustufen. Eine hypothetische

Einsatzstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe scheint gerechtfertigt.

3.3.

3.3.1. Beim vorliegend zu beurteilenden Delikt ist von einem vollendeten

Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) auszugehen, was die hypothetische

verschuldensangemessene Einsatzstrafe reduziert. Das Mass der zulässigen

Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der

Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat

ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer, je näher

der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge

der Tat war (BGE 121 IV 49 E. 1b).

3.3.2. Es ist mit der Staatsanwaltschaft (act. 98 S. 12) davon auszugehen,

dass es nur dem glücklichen Zufall zu verdanken ist, dass A.______ durch

diese massive Gewalteinwirkung nicht schwerere Verletzungen davontrug. Die

konkrete Gewalteinwirkung auf den Kopf war geeignet, die körperliche

Integrität von A.______ dauerhaft zu schädigen. Allerdings befand sich A.______

nie in unmittelbarer Lebensgefahr (act. 2/19/12 S. 2 Ziff. 5).

Nach dem Gesagten

erweist sich eine Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe auf 36 Monate

Freiheitsstrafe als angemessen.

3.4. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten

ist bekannt, dass er seit Jahrzehnten in fester Beziehung mit N.______ lebt

und Vater von zwei Kindern, J.______ und K.______, ist. Zwischenzeitlich

wurde der Beschuldigte Grossvater. Sein Sohn arbeitet im Familienbetrieb mit

(act. 51 S. 3 Frage 5). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. 25/1).

Nach der Lehre zum […] (act. 51 S. 3 Frage 7) bildete sich der Beschuldigte

weiter zum eidg. dipl. […]. Der Beschuldigte ist in dem von seinem Vater

gegründeten Familienbetrieb tätig. Bis 2013 führte er diesen Betrieb zusammen

mit seinem Bruder. Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung

zu Protokoll, dass er seit dem Vorfall vor dem Güterschuppen seine

Arbeitstätigkeit auf 50 % habe reduzieren müssen (act. 90 S. 3 f.). Die

dargelegten täterbezogenen Umstände erweisen sich als strafzumessungsneutral.

3.5.

3.5.1. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft hielten zu Recht fest,

dass im vorliegenden Strafverfahren das Beschleunigungsgebot verletzt wurde

(act. 60 S. 23 Erw. IV.5, act. 98 S. 13).

3.5.2. Nach Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren

unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum

Abschluss. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten

Umständen des Einzelfalls ab. Diese sind in ihrer Gesamteinheit zu würdigen.

Da übermässige Verzögerungen im Strafverfahren nicht geheilt werden können,

müssen sie sich grundsätzlich auf die Höhe der Strafe auswirken. In den

meisten Fällen führt die Verletzung des Beschleunigungsgebotes deshalb zu

einer Strafreduktion (BGE 143 IV 373 E. 1.4, m.H.).

3.5.3. Dem vorliegenden Verfahren liegt die Auseinandersetzung zwischen dem

Beschuldigten und den Privatklägern vom 19. Mai 2013 zugrunde. Der

Polizeibericht ging am 31. Januar 2014 bei der Staatsanwaltschaft

ein (act. 2/1/1). Im September und Oktober 2015 führte die Staatsanwaltschaft

Einvernahmen mit den Privatklägern, dem Beschuldigten und zwei

Auskunftspersonen durch; die diesbezüglichen Vorladungen wurden im August 2015

verschickt (act. 2/23/1-17). Von Februar 2014 bis Juli 2015, also während 18

Monaten, sind seitens Staatsanwaltschaft keine Untersuchungshandlungen

dokumentiert. Nach den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen im Herbst 2015

ruhte die Strafuntersuchung erneut. Im Jahr 2016 wurde während der

Strafuntersuchung lediglich der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von

A.______ Akteneinsicht gewährt (act. 2/21/16 ff.). Ab Sommer 2017 sind wieder

einige Untersuchungshandlungen dokumentiert (act. 2 Register 25-28). Am 10. Oktober

2017 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage (act. 1). Demnach ruhte das

Strafverfahren erneut während rund 20 Monaten. Insgesamt ist während der

Strafuntersuchung rund 38 Monate Untätigkeit zu verzeichnen, was zu lange und

nicht mit der Komplexität des Falles zu rechtfertigen ist. Es scheint

angemessen, die festgelegte Freiheitsstrafe von 36 Monaten auf 24 Monate zu

reduzieren.

3.5.4. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand elf Monate nach

Anklageerhebung am 5. September 2018 statt. Das vorinstanzliche Urteil erging

am 20. Februar 2019 und wurde den Parteien sogleich in (sehr knapp)

begründeter Fassung versandt. Auch das Verfahren vor Obergericht dauerte zu

lange. Nach Eingang der Berufungen und Anschlussberufung im März 2019 konnte

die Berufungsverhandlung aufgrund Terminkollisionen erst im Dezember 2019

durchgeführt werden. Im Anschluss an die Berufungsverhandlung wurden ein

rechtsmedizinisches Gutachten in Auftrag gegeben sowie ein Amtsbericht über

die beim Kriminaltechnischen Dienst sichergestellten Gegenstände eingeholt.

Das vorliegende Urteil erging am 26. Juni 2020 und wurde den Parteien

zunächst im Dispositiv eröffnet. Somit dauerten die Gerichtsverfahren

insgesamt rund drei Jahre. Nachdem bereits die Strafuntersuchung nur

schleppend vorangetrieben wurde und während 38 Monaten praktisch stillstand,

wäre der vorliegende Fall von den Gerichten beförderlicher zu behandeln

gewesen. Die überaus lange Dauer des gesamten Verfahrens war für den

Beschuldigten zweifelsfrei belastend, beantragte die Staatsanwaltschaft doch

eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, wovon sechs Monate zu vollziehen

gewesen wären. Die Verfahrensverzögerung in den beiden Gerichtsverfahren

rechtfertigt eine Milderung der Freiheitsstrafe um je drei Monate, womit

schliesslich eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten resultiert.

4. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von

18 Monaten zu verurteilen. Bei dieser Sanktion fällt eine Geldstrafe (Art. 34

Abs. 1 StGB) ausser Betracht (und auch der Verteidiger verweist für den Fall

eines Schuldspruches auf die vorinstanzlich ausgesprochene Sanktion der

Freiheitsstrafe [act. 90 S. 18 f.]). Die erstandene

Untersuchungshaft ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Der

Beschuldigte wurde am 19. Mai 2013, um 16.49 Uhr, festgenommen und

am 21. Mai 2013, um 16.30 Uhr, entlassen (act. 2/13/3-4), die Dauer

der Untersuchungshaft beträgt rund 48 Stunden, also zwei Tage (Art. 110 Abs.

6 StGB, vgl. auch BGer 6B_682/2016 Urteil vom 12. Oktober 2016 E. 2.6).

5. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer

Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine

unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die

Vorinstanz schob mit zutreffenden Erwägungen (act. 60 S. 24 Erw. III.8 f.)

den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe auf und setzte die Probezeit

auf zwei Jahre fest. Darauf kann integral verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4

StPO). Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist aufzuschieben und

die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

6. Damit ist die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen.

V. Genugtuung zu Gunsten von

A.______

1.

1.1. A.______ beantragte

im vorinstanzlichen Verfahren eine Genugtuung von CHF 20'000.— zuzüglich

Zins zu 5 % seit 19. Mai 2013 (act. 53 S. 1 Ziff. 1).

1.2. Die Vorinstanz erwog,

A.______ habe infolge der vom Beschuldigten ausgehenden Gewalteinwirkung

unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma zweiten Grades und einen Schädelbruch

erlitten. Zudem habe er während vier Tagen hospitalisiert werden müssen. Es

handle sich gestützt auf Art. 49 StGB [recte: OR] um eine widerrechtliche

Persönlichkeitsverletzung von genügender Schwere. A.______ habe bereits lange

vor dem 19. Mai 2013 unter massiven psychischen Problemen gelitten.

Eine Kausalität zwischen den erlittenen Verletzungen und den teilweise

vorbestehenden psychischen Beeinträchtigungen könne nicht angenommen werden.

Somit stütze sich die Genugtuungsforderung grundsätzlich auf die Folgen der

physischen Verletzungen. Gestützt auf die Kasuistik sprach die Vorinstanz

A.______ eine Genugtuung von CHF 7'000.— zuzüglich Zins von 5 % seit 19.

Mai 2013 zu (act. 60 S. 25 f. Erw. V).

1.3. Die Rechtsvertreterin

von A.______ beantragt mit Anschlussberufung eine Genugtuung in Höhe von

CHF 20'000.— nebst Zins zu 5 % seit 19. Mai 2013 (act. 99 S. 5 Rz 12

ff.). Die Vorinstanz verkenne, dass auch die psychischen Schäden, welche

A.______ durch die Tat des Beschuldigten erlitten habe, eine Genugtuung

rechtfertigten. Die schwerwiegenden Verletzungen hätten dazu geführt, dass

sich A.______ in einer potentiell lebensgefährlichen Situation befunden habe.

Die Tatsache, dass der Beschuldigte auf A.______ losgegangen sei und ihn mit

einem Baseballschläger brutal zu Boden geschlagen habe, löse bei A.______

noch heute massive Angstzustände aus, was im Übrigen auch dem Arztzeugnis von

Dr. med. [...] (act. 2/19/13) entnommen werden könne. A.______ könne sich weder

alleine noch mit Hilfe von Drittpersonen aus dieser Abwärtsspirale befreien.

Die Rechtsvertreterin von A.______ verweist auf drei ihrer Ansicht nach

vergleichbare Fälle, in denen die Täter zu höheren Genugtuungszahlungen

verpflichtet worden seien (Entscheid aus Jusletter vom 1. Juni 2015, S. 25

Ziff. 59, Entscheid Nr. 179/2012 vom 21. Dezember 2012; BGer 1A.69/2005

Urteil vom 8. Juni 2005, in: Hütte/Landolt,

Genugtuungsrecht, Band 2, Genugtuung bei Körperverletzungen, Zürich/St.

Gallen 2013, S. 406 Nr. 506; Hütte/Landolt,

a.a.O., S. 272 Nr. 671).

1.4. Die Verteidigung

führt anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass im Falle eines

Schuldspruchs die A.______ vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung von CHF

7'000.— zu bestätigen sei (act. 90 S. 20).

2. Die allgemeinen

Voraussetzungen für Genugtuungsverpflichtungen ergeben sich aus Art. 41 ff.

OR. Im vorliegenden Kontext ist Art. 47 OR einschlägig (BGE 123 III 204 E.

2e, m.H.). Gemäss Art. 47 OR kann der

Richter bei Körperverletzungen unter Würdigung der besonderen Umstände der

verletzten Person eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die

Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Ihre

Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der

Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit

des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem

allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten, sowie der Aussicht auf

Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die als

Ausgleich erlittener Unbill festzulegende Summe lässt sich naturgemäss nicht

exakt errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach

Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung,

sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem

Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen. Die Genugtuung darf daher nicht

nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt werden,

sondern muss sich an den Besonderheiten des Einzelfalls orientieren.

Vergleiche mit anderen Fällen können für sich allein noch nicht die

Rechtswidrigkeit der zugesprochenen Summe begründen (BGer 6B_768/2014 Urteil

vom 24. März 2015 E. 3.3 nicht

publ. in: BGE 141 IV 9; vgl. auch Brehm,

Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte

Handlung, Art. 41-61 OR, 4. Aufl., N 5, 9, 62 ff. zu Art. 47).

3.

3.1. Der Beschuldigte wird

im vorliegenden Verfahren der versuchten schweren Körperverletzung zum

Nachteil von A.______ schuldig gesprochen. Die Vor-aussetzungen der Haftung

nach Art. 41 OR (Widerrechtlichkeit, Verschulden und Kausalität) sind

zweifelsfrei erfüllt.

3.2.

3.2.1. Gemäss den

Arztberichten des Kantonsspitals [...] erlitt A.______ aufgrund der Schläge

mit dem Baseballschläger eine Schädel-Hirn-Verletzung zweiten Grades,

bestehend aus einem Schädelbruch links mit Beteiligung des Innenohrs und

Hörminderung, lokalisierter Hirnblutung links und geringfügiger Quetschung

des Gehirns links. Zusätzlich wurde eine Prellung der rechten Flanke und eine

Rissquetschwunde an der Stirn rechts festgestellt. A.______ wurde vom 19. Mai

2013 bis 22. Mai 2013 im Kantonsspital [...] hospitalisiert (act. 2/19/1) und

befand sich nie in unmittelbarer Lebensgefahr. Eine potentiell

lebensgefährliche Situation hätte bei fehlender ärztlicher Versorgung oder

während der Hospitalisation durch eine mögliche zunehmende Blutung oder

Schwellung im Hirnbereich entstehen können (act. 2/19/12 Ziff. 5 f.). Im

Zusammenhang mit zwei später erfolgten ambulanten Konsultationen im

Kantonsspital [...] zeigten sich betreffend die früheren Verletzungen von

2013 keine relevanten Auffälligkeiten mehr. Weiter wird auf eine

vorbestehende langjährige Polytoxikomanie von A.______ hingewiesen. Aufgrund

der zunehmend aggressiven Haltung und Fremdgefährdung während der

Hospitalisation im Kantonsspital [...] wurde A.______ am 22. Mai 2013 in die

psychiatrische Klinik Waldhaus in Chur überwiesen (act. 2/19/12 Ziff. 4 und

7).

3.2.2. [...], Facharzt für

allgemeine Innere Medizin FMH, führt in seinem Arztzeugnis vom

27. Juni 2017 u.a. aus, dass aufgrund der Gewalterfahrung

(Schädelbruch durch Baseballschläger) im Mai 2013 bei A.______ Angstzustände

aufgetreten seien. A.______ sei bereits im März 2013 wegen Fremdgefährdung

(Gewalt gegen die Freundin [J.______]) und im Mai 2013 wegen Aggressionen und

gleichzeitigen Angstzuständen infolge der Tatsache, dass er durch den Vater

der misshandelten Freundin mit einem Baseballschläger zusammengeschlagen

worden sei, psychiatrisch hospitalisiert gewesen. Anlässlich beider

psychiatrischen Hospitalisationen (im März 2013 und im Mai 2013) sei A.______

fordernd, uneinsichtig, schnell reizbar und drohend bis aggressiv gewesen.

A.______ habe im Frühling 2013 wegen der zu jener Zeit eskalierenden

Gewalterlebnissen eine Psychotherapie begonnen, die er aber trotz

Kostengutsprache im Mai 2016 von sich aus abgebrochen habe, da A.______ der

Ansicht gewesen sei, er benötige keine Therapie mehr. Dr. med. [...]

diagnostizierte bei A.______ eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, eine

schwere, langjährige Polytoxikomanie und eine mittelgradige depressive

Episode. A.______ weise psychische Probleme seit der Adoleszenz auf. Bereits

mit 12 habe er mit Suizidgedanken und Selbstverletzungen gerungen und mit dem

Konsum von psychoaktiver Substanzen begonnen. Trotzdem habe er eine Lehre

abgeschlossen und danach im Lehrbetrieb weitergearbeitet. Im Jahr 2011 sei

ihm jedoch wegen aggressiven Verhaltens gekündigt worden und die nächste

Stelle sei ihm aus demselben Grund nach nur wenigen Monaten gekündigt worden.

Seither sei er arbeitslos und beziehe Sozialhilfe (act. 2/19/13).

3.3.

3.3.1. Die von der

unentgeltlichen Rechtsvertreterin im Berufungsverfahren geltend gemachten

Angstzustände von A.______ waren der Auslöser, weshalb er am 22. Mai

2013 in eine psychiatrische Klinik verlegt werden musste. Gestützt auf das

Arztzeugnis von Dr. med. [...] vom 27. Juni 2017 ist anzunehmen, dass diese

Angstzustände bei A.______ eine Weile fortdauerten und kausale Folge der

durch den Beschuldigten mit dem Baseballschläger verabreichten Schläge waren.

Jedoch beendete A.______ im Mai 2016 die Psychotherapie von sich aus. Demnach

kann der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von A.______ nicht gefolgt werden,

wenn sie anlässlich der Berufungsverhandlung ausführt, A.______ leide auch

heute noch wegen den Schlägen des Beschuldigten an Panikattacken und

Angstzuständen und er könne sich auch nicht mit Hilfe von Drittpersonen aus

der Abwärtsspirale befreien (act. 99 Rz 14). A.______ selber erachtete die

Fortsetzung der Psychotherapie für unnötig.

3.3.2. A.______s

Verletzungen (und die folgenden Angstzustände sowie Panikattacken)

rechtfertigen die Zusprechung einer Genugtuung. A.______ wurde nach dem

Vorfall drei Tage im Kantonsspital [...] hospitalisiert und trug von den

Schlägen, welche der Beschuldigte A.______ mit dem Baseballschläger zufügte,

keine bleibenden physischen Beeinträchtigung davon (act. 2/19/12). Eine

allfällige Arbeitsunfähigkeit ist nicht dokumentiert. Hinsichtlich der

während rund drei Jahren in Anspruch genommenen Psychotherapie, welche

A.______ von sich aus im Mai 2016 abbrach, ist zu berücksichtigen, dass

A.______ diese bereits vor dem 19. Mai 2013 begann. In Würdigung dieser

Umstände sowie auch mit Blick auf vergleichbare Präjudizien (Hütte/Landolt, a.a.O., S. 270

ff., konkret z.B. S. 271 Nr. 859, S. 272 Nr. 861, S. 276 Nr.

725, S. 279 Nr. 166, S. 288 Nr. 627) erscheint die vorinstanzlich

zugesprochene Genugtuung von CHF 7'000.— als angemessen. Die von der

unentgeltlichen Rechtsvertreterin angeführte Kasuistik ist mit dem

vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Im Fall Nr. 506 (Hütte/Landolt, a.a.O., S. 406 =

BGer 1A.69/2005 Urteil vom 8. Juni 2005) handelt es sich beim Opfer um einen

neunjährigen Knaben. Im Fall Nr. 671 (Hütte/Landolt,

a.a.O., S. 272) schlug der Täter das Opfer spitalreif (Gehirnblutung,

Schädelbruch) und wurde zu einer höheren Freiheitsstrafe verurteilt; das

Opfer zog bleibende Schäden davon. Im Fall Nr. 59 (in Jusletter vom 1. Juni

2015 S. 25) erlitt das Opfer eine schwere Körperverletzung (u.a. offenes

Schädelhirntrauma, Schädelbruch, Notoperation).

3.4. Dies führt zur

Abweisung der Anschlussberufung von A.______.

4. Da sich der

Beschuldigte gegenüber A.______ strafbar machte, haftet der Beschuldigte für

den A.______ durch die strafbare Handlung entstandenen Schaden (Art. 126 Abs.

3 StPO). Mangels hinreichender Begründung und Bezifferung des Schadens ist

A.______ mit seiner Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2

lit. b StPO). Seitens der übrigen Privatkläger wurden keine konkreten

Zivilforderungen geltend gemacht, wovon Vormerk zu nehmen ist.

VI.

Beschlagnahmte Gegenstände

1. Wie die

Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, bestehen Unklarheiten bezüglich der

noch sichergestellten Gegenstände. Die Verteidigung stimmt dem Antrag auf

Einholung eines Amtsberichts zu (act. 66, act. 90 S. 2, 19 Mitte). Es wurde

von keiner Partei die Herausgabe eines bestimmten (noch) sichergestellten

Gegenstandes beantragt (act. 90 passim). Gemäss Amtsbericht vom 15. Juni

2020 (act. 146) wurden im Verlauf der Strafuntersuchung (SA.2013.00235)

diverse Gegenstände an die jeweiligen Eigentümer zurückgegeben und befinden

sich noch die Kleider des Beschuldigten (blaue Jeanshose, grünes langärmliges

T-Shirt [act. 2/15/6]), von A.______ (blaue Jeanshose [act. 2/15/7]) sowie

von B.______ (beige Freizeithose, schwarzes T-Shirt [act. 2/15/8]) am Lager

des kriminaltechnischen Dienstes. Diese Gegenstände sind den jeweiligen

Eigentümern auszuhändigen, was bezüglich der Kleider von A.______ und

B.______ bereits die Vorinstanz anordnete (act. 60 S. 31 Disp.-Ziff. 13 und

14).

2. Die noch

sichergestellten Mikrospurenbögen gemäss Empfangsbescheinigung vom

31. Mai 2013 (act. 2/15/9) sind gemäss übereinstimmenden

Anträgen der Staatsanwaltschaft und Verteidigung (act. 66, act. 90 S. 19,

act. 98 S. 3, 23 f.) per Eintritt der Verfolgungsverjährung am 19. Mai 2028

zu vernichten.

VII.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Im Berufungsverfahren

obsiegt der Beschuldigte lediglich in geringem Umfang. Im Hauptanklagepunkt

der versuchten schweren Körperverletzung (i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22

Abs. 1 StGB) zum Nachteil von A.______ ist die Berufung des Beschuldigten

abzuweisen.

2. In formaler Hinsicht

fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil

ersetzt (Art. 408 StPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen

Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene

Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Festsetzung der Kosten des

vorinstanzlichen Verfahrens und der Strafuntersuchung gemäss Dispositiv

Ziffern 16 und 19 des vorinstanzlichen Entscheids (act. 60 S. 32) sind, wie

von der Staatsanwaltschaft beantragt und von der Verteidigung nicht

beanstandet (act. 90 S. 16 und 19, act. 46), zu berichtigen

und auf insgesamt CHF 30'740.55 festzusetzen (CHF 4'000.—

Gerichtsgebühr, CHF 3'000.— Kosten Anklage, CHF 1'034.55 Kosten

Institut für Rechtsmedizin, CHF 100.— Zeugenentschädigung M.______, CHF 12'102.25

Kosten amtliche Verteidigung [CHF 1'500.20 + CHF 10'602.05],

CHF 10'503.75 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung von A.______

[CHF 2'773.65 + CHF 3'530.10 + CHF 4'200.—]). Diese Kosten

sind unter Berücksichtigung der Komplexität des vorliegenden Verfahrens

angemessen. Die Tatvorwürfe, von denen der Beschuldigte im Berufungsverfahren

freizusprechen ist (einfache Körperverletzung zum Nachteil von B.______ und

versuchte einfache Körperverletzung zum Nachteil von C.______), spielen im

Gesamtkontext der ergangenen Verurteilung nur eine untergeordnete Bedeutung.

Dies rechtfertigt, die Kosten und Auslagen des erstinstanzlichen Verfahrens

sowie des Vorverfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art.

426 Abs. 1 StPO).

3.

3.1. Rechtsanwältin

E.______ ist antragsgemäss (act. 76, act. 77/1) auch im Berufungsverfahren

als unentgeltliche Rechtsvertreterin von A.______ einzusetzen. Betreffend

ihrer anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten zwei Honorarnoten (in

Höhe von CHF 4'961.20 [act. 92] und von CHF 1'453.95 [act. 93]) wendet der

Verteidiger ein, dass die Honorarnote über CHF 1'453.95 Aufwendungen für

das erstinstanzliche Verfahren betreffe, welche im Berufungsverfahren nicht

entschädigt werden könnten, und die Honorarnote über CHF 4'961.20 stehe

in keinem Verhältnis zur Streitsache, was sich insbesondere in der Erstellung

des heutigen Plädoyers zeige. Auch der betriebene Aufwand für das

Aktenstudium und das Verfassen der Anschlussberufung sei in Bezug auf die

Streitsache völlig unverhältnismässig. Diese Honorarnote sei um zwei Drittel

zu kürzen (act. 90 S. 23). Am 17. Juni 2020 reichte die

unentgeltliche Rechtsvertreterin von A.______ betreffend Bemühungen im

Zusammenhang mit der Einholung des rechtsmedizinischen Gutachtens eine

Honorarnote über CHF 1'279.05 ein (act. 145).

3.2. Die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt sich zusammen aus dem Honorar

zuzüglich Mehrwertsteuer sowie den notwendigen Auslagen (Reisespesen, Porto,

Kommunikationsmittel, Fotokopie usw. (Art. 1 Abs. 1 i.V.m.

Art. 2 Abs. 2 Tarif für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung

und der unentgeltlichen Rechtsvertretung vom 12. März 2004 des Kantons Glarus

(GS III I/5 [systematische Gesetzessammlung], nachstehend Tarif). Nach Art. 3

des Tarifs bemisst sich das Honorar nach dem notwendigen Zeitaufwand, der

Bedeutung und der Schwierigkeit der zu beurteilenden Sachverhalts- und

Rechtsfragen, der Verantwortung der Rechtsvertretung sowie dem Interesse der

Parteien am Verfahren, wobei Art. 8 Abs. 1 des Tarifs für das Honorar

in Strafsachen einen Stundenansatz von CHF 180.— vorsieht.

3.3. Die von der

unentgeltlichen Rechtsvertreterin anlässlich der Berufungsverhandlung

eingereichte Honorarnote über CHF 1'453.95 (act. 93) betrifft

Bemühungen für das vorinstanzliche Verfahren (u.a. Teilnahme Hauptverhandlung

vor Kantonsgericht, Studium Urteil Kantonsgericht), welche im

Berufungsverfahren weder geltend gemacht noch entschädigt werden können.

Die Honorarnote über

CHF 4'961.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) weist für Leistungen bis

13. Dezember 2019 (Teilnahme Hauptverhandlung) einen Aufwand von

insgesamt 25.49 Stunden (à CHF 180.— pro Stunde = CHF 4'588.20) aus. Am 25.

März 2019, 26. März 2019, 27. März 2019, 11. April 2019 und am 3. September

2019 wurde insgesamt ein Zeitaufwand von sieben Stunden (3.00 h, 0.67 h, 0.5

h, 0.33 h, 2.5 h) veranschlagt u.a. für das Studium von Akten (z.B. 2.5 h am

3. September 2019) und das Verfassen der Anschlussberufungserklärung. Dem

Umfang der Anschlussberufungserklärung (drei Seiten inkl. Deckblatt und

Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung [act. 76])

entsprechend scheint gerechtfertigt, einen Zeitaufwand von zweieinhalb

Stunden zu veranschlagen, zumal zu diesem Zeitpunkt lediglich die

Berufungserklärungen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft vorlagen

und somit der Aufwand für das Aktenstudium minimal war (Reduktion um 4.5

Stunden).

Für das Verfassen des

neunseitigen Plädoyers (act. 99), Abklären von Rechtsfragen, Aktenstudium

sowie für die Vorbereitung der Hauptverhandlung wurden insgesamt elfeinhalb

Stunden benötigt (12.9.2019 1.00 h, 25.9.2019 2.00 h, 27.11.2019 2.5 h,

5.12.2019 4.00 h, 12.12.2019 2.00 h). Die rund drei Seiten Ausführungen zum

Schuldpunkt im Plädoyer waren entbehrlich, da bereits die Staatsanwaltschaft

im vorinstanzlichen Verfahren sehr ausführlich zum Schuldpunkt plädierte

(act. 52 S. 3-81) und die Vorinstanz dieser Argumentation folgte (act. 60

S. 6-21). Stattdessen hätte auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum

Schuldpunkt verwiesen werden können (wie z.B. in act. 98 S. 4).

Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern sich im Berufungsverfahren komplexe

Rechtsfragen betreffend die geltend gemachte Genugtuung gestellt hätten. Der

Aufwand für das Abklären von Rechtsfragen kann daher nicht entschädigt

werden. Für das Verfassen des Plädoyers und die Vorbereitung der

Hauptverhandlung scheint ein Aufwand von fünfeinhalb Stunden als angemessene

(Reduktion um 6 Stunden). Damit ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin von

A.______ für ihre Bemühungen bis und mit Berufungsverhandlung mit

CHF 3'000.— (15 Stunden à CHF 180.— inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer

[Betrag gerundet]) zu entschädigen.

3.4. Die Honorarnote

betreffend die Bemühungen im Zusammenhang mit dem rechtsmedizinischen

Gutachten vom 17. Juni 2020 in Höhe von CHF 1'279.05 (6.33

Stunden à CHF 180.— pro Stunde, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [act.

145]) ist ebenfalls zu hoch ausgefallen. Rechtsanwältin E.______ nahm zweimal

Stellung zum Gutachtensauftrag resp. zum Gutachten selber. Ihre Stellungnahmen

(1 Seite [act. 105] und 2 Seiten [act. 139]) waren prägnant und vom Umfang

her nicht zu beanstanden. Jedoch fällt auf, dass in acht Rechnungspositionen

u.a. auch Aufwand für Aktenstudium veranschlagt wurde, welcher in Anbetracht,

dass lediglich zwei Fotos, welche die Verletzungen des Beschuldigten

dokumentieren (act. 111, act. 112), neu als Beweismittel zu den Akten

gereicht wurden, nicht gerechtfertigt ist. Es scheint angemessen, der geltend

gemachte Aufwand auf fünf Stunden abzurunden. Rechtsanwältin E.______ ist für

ihre Bemühungen im Zusammenhang mit der Erstellung des rechtsmedizinischen

Gutachtens mit CHF 1'000.— (5 Stunden à CHF 180.— inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer [Betrag gerundet]) zu entschädigen. Insgesamt ist die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von A.______ für ihre

Bemühungen im Berufungsverfahren auf CHF 4'000.— festzusetzen (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer [Betrag gerundet]).

3.5. A.______ dringt mit

seiner Anschlussberufung nicht durch, weshalb sein Antrag auf Zusprechung

einer Parteientschädigung (act. 99 S. 9 Rz 23) abzuweisen ist (Art. 433

Abs. 1 lit. a StPO e contrario).

4. Da der Beschuldigte in

der Hauptsache unterliegt und auch im Berufungsverfahren eine bedingte

Freiheitsstrafe auszusprechen ist, sind die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens, welche auf CHF 5'000.— festzusetzen sind (Art. 6

i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung;

GS III A/5), vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen

(Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 2

lit. b StPO). Die weiteren Kosten im Berufungsverfahren

(CHF 2'000.— rechtsmedizinisches Gutachten von Dr. med. Q.______

[act. 129], CHF 4'000.— unentgeltliche Rechtsvertretung von

A.______) sind dem Beschuldigten ebenfalls aufzuerlegen.

5. Rechtsanwalt F.______ stellte im

Berufungsverfahren kein Antrag auf Einsetzung als amtlicher Verteidiger und

rechnet seinen Aufwand mit dem Stundensatz von CHF 240.— ab

(act. 100, act. 144). Dementsprechend ist Rechtsanwalt F.______ als

Wahlverteidiger des Beschuldigten direkt von diesem für seine Bemühungen zu

entschädigen.

___________________

Das Gericht

erkennt:

1.

D.______ wird freigesprochen

von den Vorwürfen

der einfachen Körperverletzung

gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B.______,

der versuchten einfachen

Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1

StGB zum Nachteil von C.______.

2.

D.______ ist schuldig der

versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22

Abs. 1 StGB zum Nachteil von A.______.

3.

D.______ wird verurteilt zu

einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die von D.______ erstandene

Untersuchungshaft von zwei Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe

wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5.

D.______ wird verpflichtet,

A.______ CHF 7'000.— zuzüglich Zins zu 5 % seit 19. Mai 2013 als Genugtuung

zu bezahlen.

6.

D.______ hat für den durch die

Straftat verursachten Schaden von A.______ Ersatz zu leisten. A.______ wird

im Übrigen mit seiner Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.

7.

Es wird vorgemerkt, dass

ansonsten keine konkreten Zivilforderungen geltend gemacht wurden.

8.

Die Dispositiv Ziffern 6 bis 12

des Urteils der Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus vom 20. Februar 2019

werden aufgehoben und es wird stattdessen wie folgt neu erkannt:

Alle beschlagnahmten

Gegenstände, an denen D.______ berechtigt ist, werden diesem herausgegeben,

soweit sich diese noch im Lager des Kriminaltechnischen Dienstes der

Kantonspolizei Glarus befinden (gemäss Bericht vom 15. Juni 2020 [act. 146

Beilage 15/6]).

9.

Es wird vorgemerkt, dass die

Dispositiv Ziffern 13 und 14 des Urteils der Strafkammer des

Kantonsgerichts Glarus vom 20. Februar 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.

Dementsprechend werden die beschlagnahmte Jeanshose, blau (U-act. 15/7),

A.______ und die beschlagnahmte Freizeithose, beige, sowie das

beschlagnahmte T-Shirt, schwarz, Marke Puma (U-act. 15/8), B.______

herausgegeben.

10.

Die Mikrospurenbögen (U-act.

15/9) werden per 19. Mai 2028 vernichtet.

11.

Die

Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren SG.2017.00104 und das

Berufungsverfahren wird auf insgesamt CHF 9'000.— festgesetzt.

Die weiteren Verfahrenskosten

betragen:

[...]

12.

Die Kosten

gemäss Dispositiv Ziffer 11 hiervor werden vollumfänglich auferlegt und von

ihm bezogen.

Die Kosten der amtlichen

Verteidigung werden erst dann von D.______ bezogen, wenn es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse

von D.______ werden spätestens im Juni 2022 überprüft.

13.

Rechtsanwalt F.______ wird als

amtliche Verteidigung von D.______ für seine Bemühungen in der

Strafuntersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt [...]

aus der Gerichtskasse entschädigt.

Es wird vorgemerkt, dass dem

amtlichen Verteidiger die Entschädigung für seine Bemühungen in der

Strafuntersuchung im Umfang von CHF 1'500.20 bereits ausbezahlt wurden (mit

Valuta 3. Februar 2014).

14.

Rechtsanwältin

E.______ wird im Berufungsverfahren als unentgeltliche Rechtsvertretung des

Privatklägers A.______ bestellt und für ihre Bemühungen mit CHF 4'000.—

(inkl. MWST und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Im Übrigen

wird der Antrag auf Entschädigung abgewiesen.

Es wird vorgemerkt, dass die

Entschädigungen für die Bemühungen der unentgeltlichen Rechtsvertretung des

Privatklägers A.______ in der Strafuntersuchung im Umfang von CHF 6'303.75

bereits ausbezahlt wurden […].

15.

Schriftliche Mitteilung an:

[…]