OG.2019.00019
Versuchte schwere Körperverletzung etc.
26. Juni 2020Deutsch108 min
Baseballschläger (act. 14/2 S. 2 bzw. act. 15/6) wird eingezogen und vernichtet.
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Urteil
vom 26. Juni 2020
Verfahren
OG.2019.00019 und OG.2019.00020
1. Staats- und Jugendanwaltschaft des
Kantons Glarus
Anklägerin
Berufungsklägerin (OG.2019.00019)
Berufungsbeklagte (OG.2019.00020)
vertreten
durch den Staatsanwalt
2. A.______
Privatkläger
Berufungsbeklagter und Anschluss-
berufungskläger (OG.2019.00020)
vertreten
durch Rechtsanwältin E.______
3. B.______
Privatkläger
Berufungsbeklagter (OG.2019.00020)
4. C.______
Privatkläger
Berufungsbeklagter (OG.2019.00020)
gegen
D.______
Beschuldigter
Berufungskläger und Anschluss-
berufungsbeklagter (OG.2019.00020)
Berufungsbeklagter (OG.2019.00019)
verteidigt
durch Rechtsanwalt F.______
betreffend
Versuchte
schwere Körperverletzung etc.
Anträge
der Staatsanwaltschaft (gemäss Berufungserklärung vom 6. März 2019
[act. 66] und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Dezember 2019
gestellt [act. 98]):
1.
Der Beschuldigte sei unter
Abweisung seiner Berufung und in Bestätigung des Urteils des
Kantonsgerichts schuldig zu sprechen
der versuchten schweren
Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum
Nachteil von A.______,
der einfachen Körperverletzung
gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B.______,
der versuchten einfachen
Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB zum Nachteil von C.______.
2.
Die Dispositiv Ziffer 2 des
angefochtenen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren zu verurteilen unter Anrechnung von zwei
Tagen Haft und Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Umfang von 30
Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren.
3.
Die Dispositiv Ziffern 6, 9,
10, 11 und 12 des angefochtenen Urteils seien ersatzlos aufzuheben.
4.
Die Dispositiv Ziffer 8 des
angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es seien dem Beschuldigten
herauszugeben die Jeanshose, blau, das T-Shirt, langarm, grün, sowie die
Wasserwaage.
5.
Die Dispositiv Ziffer 15 des
angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei die Vernichtung der
Mikrospurenbögen per 19. Mai 2028 anzuordnen.
6.
Die Entschädigung für das
Berufungsverfahren der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und der
unentgeltlichen Rechtsvertretung von A.______, soweit diese ihm gewährt
werden sollte, seien gerichtlich zu bestimmen.
7.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Anträge
von A.______ (gemäss Anschlussberufungserklärung vom 27. März 2019
[act. 76] und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Dezember 2019
gestellt [act. 90 S. 2 und act. 99]):
1.
Es sei die Berufung des
Beschuldigten abzuweisen.
2.
Es sei Dispositiv Ziffer 3 des
Urteils vom 20. Februar 2019 abzuändern und es sei der Beschuldigte zu
verpflichten, dem Privatkläger A.______ eine Genugtuung von
CHF 20'000.— zuzüglich Zins von 5 % seit dem 19. Mai 2013 zu bezahlen.
3.
Es sei der Beschuldigte zu
verpflichten, A.______ eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen.
4.
Es sei A.______ für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung zu gewähren.
5.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten des
Beschuldigten.
Anträge
des Beschuldigten (gemäss Berufungserklärung vom
7. März 2019 [act. 67] und anlässlich der Berufungsverhandlung
vom 13. Dezember 2019 gestellt [act. 95]):
1.
Es seien die Dispositiv Ziffern
1 bis 7 sowie 17 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 20. Februar
2019 aufzuheben und D.______ sei vollumfänglich freizusprechen.
2.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Gemäss Anklage sah
J.______ am 19. Mai 2013 am Bahnhof [...] ihren Ex-Freund, A.______, und
fürchtete sich vor ihm. J.______ bat ihren Bruder, K.______, telefonisch, sie
in [...] abzuholen. Daraufhin informierte K.______ seinen Vater, D.______,
telefonisch, dass J.______ am Bahnhof [...] von A.______ belästigt worden sei
und er sie in [...] abholen gehe. K.______ fuhr in Begleitung seines
Kollegen, L.______, nach [...] und holte J.______ beim Kantonsspital ab.
Danach machten sie sich auf die Suche nach A.______, um mit ihm zu reden. Sie
sahen A.______ zusammen mit B.______, C.______ und M.______ beim
Güterschuppen unweit des Bahnhofs [...]. K.______ informierte D.______
telefonisch über ihren Aufenthaltsort, worauf sich auch dieser zum
Güterschuppen begab. In der Folge kam es zwischen D.______ einerseits und
A.______, B.______ und C.______ anderseits zu einem Gerangel mit
gegenseitigem Stossen, Schubsen, Festhalten und Schlägen. Plötzlich soll sich
D.______ von der Gruppe gelöst, aus seinem Auto einen Baseballschläger
behändigt und damit B.______ und A.______ geschlagen haben (act. 1).
2. Die Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend
"Staatsanwaltschaft") stellte die aufgrund einer Strafanzeige von
D.______ eröffneten Verfahren gegen A.______ (nachfolgend auch
"A.______"), B.______ (nachfolgend auch "B.______") und
C.______ (nachfolgend auch "C.______") betreffend Raufhandel mit
Verfügungen vom 9. Oktober 2017 ein (act. 2/22/1,
act. 2/31/1-3) und erhob stattdessen am 10. Oktober 2017 bei
der Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus Anklage gegen D.______
(nachfolgend auch "Beschuldigter" [act. 1]). Die gegen die
drei Einstellungsverfügungen beim Obergericht erhobenen Beschwerden des
Beschuldigten (OG.2017.00059/60/61) wurden einstweilen sistiert und werden
erst behandelt, wenn das vorliegende Strafverfahren gegen den
Beschuldigten erledigt ist (Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO).
3. Die Staatsanwaltschaft
wirft dem Beschuldigten die folgenden Delikte vor:
-
Versuchte schwere
Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum
Nachteil von A.______,
-
einfache Körperverletzung
gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B.______ und
-
versuchte einfache
Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB zum Nachteil von C.______.
Als strafrechtliche Sanktion
beantragte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von drei Jahren,
aufgeschoben im Umfang von 30 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren,
unter Anrechnung der erstandenen Haft von zwei Tagen (act. 1,
act. 45, act. 46, act. 49, act. 52 S. 2).
4. Mit
Urteil vom 20. Februar 2019 (act. 60 S. 30 ff.) erkannte die Strafkammer des
Kantonsgerichts Glarus was folgt:
1.
D.______ ist schuldig
der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von
Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von
A.______,
der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123
Ziff. 1 StGB zum Nachteil von B.______,
der versuchten einfachen Körperverletzung
im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
zum Nachteil von C.______.
2.
D.______ wird, unter Anrechnung
der erstandenen Haft von drei Tagen, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von
24 Monaten verurteilt. Die Probezeit beträgt zwei Jahre.
3.
D.______ wird verpflichtet,
A.______ CHF 7'000.— zuzüglich Zins zu 5 % seit 19. Mai 2013 als Genugtuung
zu bezahlen.
4.
Es wird festgestellt, dass
D.______ für den A.______ durch die strafbare Handlung entstandenen Schaden
grundsätzlich haftet. A.______ wird im Übrigen mit seiner Zivilklage auf
den Zivilweg verwiesen.
5.
Es wird davon Vormerk genommen,
dass ansonsten keine konkreten Zivilforderungen geltend gemacht wurden.
6.
Die bei D.______ beschlagnahmte
Barschaft über insgesamt CHF 122.95 (act. 13/2 S. 1 Pos. 1 und 2) wird mit
den Verfahrenskosten (inkl. der Kosten für die amtliche Verteidigung, vgl.
Ziff. 16 nachstehend) verrechnet.
7.
Der beschlagnahmte
Baseballschläger (act. 14/2 S. 2 bzw. act. 15/6) wird eingezogen und vernichtet.
8.
Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden D.______
herausgegeben:
- Schlüsseletui, ledern, schwarz, mit sieben Schlüsseln
(act. 13/2 S. 3 Pos. 4),
- Armband, ledern, hellbraun / schwarz (act. 13/2 S. 3 Pos.
5),
- Ledergürtel, braun, Marke Diesel (act. 13/2 S. 3 Pos. 6),
- Schlüsselanhänger (Stoffband), grün, Aufschrift
"Vaillant" (act. 13/2 S. 3 Pos. 7),
- Portemonnaie, ledern, schwarz, inkl. drei Schlüssel (act.
13/2 S. 3 Pos. 11),
- Bankkarte Credit Suisse, lädiert, lautend auf D.______
(act. 13/2 S. 3 Pos. 12),
- Bankkarte GKB, Maestro Card, lautend auf D.______ (act.
13/2 S. 3 Pos. 13),
- Bankkarte GKB, rot, lautend auf D.______ (act. 13/2 S. 3
Pos. 14),
- Bankkarte WIR Bank, lautend auf D.______ (act. 13/2 S. 3
Pos. 15),
- Halskette, ledern (act. 13/2 S. 3 Pos. 16),
- Wasserwaage (act. 15/6).
9.
Das beschlagnahmte Mobiltelefon,
HTC (act. 15/2), wird K.______ herausgegeben.
10.
Das beschlagnahmte Mobiltelefon,
Nokia 610 (act. 15/3), wird L.______ herausgegeben.
11.
Das beschlagnahmte Mobiltelefon,
iPhone, weiss (act. 15/4), wird J.______ herausgegeben.
12.
Das beschlagnahmte Mobiltelefon,
iPhone, weiss (act. 15/5), wird N.______ herausgegeben.
13.
Die beschlagnahmte Jeanshose,
blau (act. 15/7), wird A.______ herausgegeben.
14.
Die beschlagnahmte Freizeithose,
beige, sowie das beschlagnahmte T-Shirt, schwarz, Marke Puma (act. 15/8),
werden B.______ herausgegeben.
15.
Die Mikrospurenbögen (act. 15/9)
werden vernichtet.
16.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.—.
Die weiteren Verfahrenskosten (zuzüglich Entschädigung
der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers A.______ gemäss
Ziff. 19 nachstehend) betragen:
CHF 1'034.55 Institut für Rechtsmedizin
CHF 3'000.— Kosten Anklage
CHF 10'602.05 Honorar amtliche Verteidigung
17.
Die Kosten werden D.______
vollumfänglich auferlegt und von ihm bezogen.
18.
Rechtsanwalt F.______ wird als
amtliche Verteidigung im Verfahren vor Kantonsgericht mit CHF 10'602.05 aus
der Gerichtskasse entschädigt.
19.
Rechtsanwältin E.______ wird als
unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers A.______ mit CHF 4'200.—
aus der Gerichtskasse entschädigt. Im Übrigen wird der Antrag auf
Entschädigung abgewiesen.
20.
Schriftliche Mitteilung an: (…).
5. Gegen dieses Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft und der
Beschuldigte rechtzeitig Berufung. Der Privatkläger A.______ erklärte
rechtzeitig Anschlussberufung. Der Beschuldigte verlangt
einen Freispruch von sämtlichen Anklagevorwürfen (act. 67). Der
Staatsanwalt beantragt eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf drei Jahre,
wovon 30 Monate bedingt zu gewähren seien (act. 66). A.______ verlangt
eine höhere Genugtuung (act. 76).
6. Am 13. Dezember 2019 fand die mündliche Berufungsverhandlung statt
(act. 88). Im Nachgang zur Berufungsverhandlung holte das Obergericht ein
rechtsmedizinisches Gutachten sowie einen Amtsbericht betreffend die beim
Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Glarus noch eingelagerten
Gegenstände ein (act. 116 ff., act. 66 S. 2, act. 146
f.). Am 26. Juni 2020 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 151). Der
Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche
Urteilseröffnung verzichteten (Art. 84 Abs. 3 StPO [act. 88 S. 22]).
Erwägungen
II. Prozessuales
1.
Das Urteil der
Strafkammer vom 20. Februar 2019 (act. 60) stellt ein taugliches
Anfechtungsobjekt dar. Die Parteien sind bezüglich der von ihnen
angefochtenen Punkte berufungslegitimiert, haben die Rechtsmittelfrist
gewahrt und erhoben zulässige Rügen. Auf die Berufungen resp. die
Anschlussberufung von A.______ ist einzutreten (Art. 398 ff. StPO).
2.
Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung des
vorinstanzlichen Entscheids aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich
gegen die vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 2, 6, 8 bis 12 und 15. A.______
beantragt die Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 und der Beschuldigte stellt
den Antrag auf Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 7 sowie 17 des Urteils
der
Vorinstanz. Nicht angefochten sind einzig die Dispositiv-Ziffern 13 und 14
(Herausgabe der beschlagnahmten Kleider an A.______ und B.______).
3.
Nach
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit Berufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen (lit. a), die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie
Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Berufungsinstanz überprüft das
Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO), wobei es am Ende ein neues Urteil fällt (Art. 408 StPO).
Die Staatsanwaltschaft macht
betreffend die Strafzumessung eine unzutreffende Rechtsanwendung (act. 98 S.
5.
ff.) und betreffend Nebenfolgen des erstinstanzlichen Urteils eine unrichtige
Sachverhaltsfeststellung (act. 98 S. 21 ff.) geltend. Der Beschuldigte wirft
der Vorinstanz in seiner Berufung eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung
vor (act. 95). A.______ bemängelt bezüglich der ihm zugesprochenen Genugtuung
sowohl eine unzutreffende Rechtsanwendung als auch eine unrichtige
Sachverhaltsfeststellung (act. 99 S. 5 ff.).
4.
Die Anklageschrift
bestimmt den Gegenstand des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wie auch des
Berufungsverfahrens. Das Gericht ist an den in der Anklageschrift
wiedergegebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche
Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die rechtliche Würdigung
des durch die Anklageschrift bestimmten Prozessgegenstandes ist Aufgabe des Gerichts.
Es kann von den Anträgen der Parteien abweichen (BGer 6B_254/2015 Urteil vom
27.
August 2015 E. 3.1, m.H.).
5.
Die Akten des
vorinstanzlichen Verfahrens SG.2017.00104 (act. 1-65/3) wurden beigezogen,
wobei die Strafuntersuchungsakten (U-act) integrierender Bestandteil der vorinstanzlichen
Akten bilden (act. 2). Die Aktenzitate des vorinstanzlichen Verfahrens
erfolgen unter der Verfahrensnummer des Berufungsverfahrens.
III. Materielles
1.
Die Verteidigung
plädiert auf einen Freispruch des Beschuldigten und wirft der Vorinstanz vor,
sie habe sich mit der geltend gemachten Notwehrsituation des Beschuldigten
nicht hinreichend auseinandergesetzt und den Sachverhalt nicht korrekt
Dispositiv
erstellt (act. 95). Demnach ist der Sachverhalt zu erstellen und sind die Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung im Strafprozess
darzulegen.
2.
2.1. In
einem ersten Schritt sind sämtliche prozessual zulässigen Beweismittel zu
erfassen und ist das so erlangte Beweismaterial auf seine grundsätzliche
Eignung und Qualität hin zu beurteilen: Einerseits müssen die einzelnen
Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der
konkreten Tatfragen beitragen können (Beweiseignung) und andererseits muss
ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien
für Zeugenaussagen oder von methodischen Anforderungen an Gutachten [BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1, m.H.]).
2.2. Sodann hat das Gericht in einem nächsten Schritt die als relevant
erkannten Beweise frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bei dieser inhaltlichen
Auswertung der Beweismittel sind einzelne Beweismittel nicht isoliert zu
beurteilen und können auch nicht in dubio pro reo ausgeblendet werden
(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1, m.H.).
2.3. Erscheint das Beweisergebnis in Hinsicht auf den Anklagesachverhalt
einschlägig, ist dieses Resultat der Beweisauswertung dahingehend zu
beurteilen, ob sich auf dessen Grundlage diejenigen Tatsachen erstellen
lassen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs
zusammensetzt. Erst in diesem letzten Stadium der Sachverhaltsfeststellung
gelangt die Regel in dubio pro reo zur Anwendung. Der In-dubio-Grundsatz
betrifft dabei konkret die Frage des erforderlichen Beweismasses, indem
nämlich der Grundsatz verlangt, dass ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss, damit er
dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Eine entsprechende
Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn die richterliche Überzeugung, dass sich
ein Sachverhalt in bestimmter Weise verwirklicht hat, auf einem jeden
vernünftigen Zweifel ausschliessenden Urteil eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters beruht (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3). Abstrakte
und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind;
absolute Gewissheit kann nicht verlangt werden (BGer 6B_812/2011 Urteil vom
19. April 2012 E. 1.3.1). Bestehen nach Abschluss der Beweiswürdigung
erhebliche Zweifel an der Schuld, hat das Gericht den Beschuldigten
freizusprechen (Tophinke, in:
Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
2. Aufl., N 80 ff. zu Art. 10).
3.
3.1.
Hinsichtlich des strittigen Sachverhalts sind die folgenden Beweise
massgebend:
Aussagen
des Beschuldigten und von seiner Familie:
- Beschuldigter:
Protokolle der polizeilichen Einvernahmen vom 19. Mai 2013 und vom
21. Mai 2013 (act. 2/3/1, act. 2/3/2) und der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 7. Oktober 2015 und vom
30. Juni 2017 (act. 2/23/15, act. 2/23/19,
act. 2/23/20), Befragungen anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 5. September 2018 (act. 50, act. 51)
und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Dezember 2019
(act. 89, act. 90),
- K.______:
Protokolle der polizeilichen Einvernahmen vom 20. Mai 2013 und vom
21. Mai 2013 (act. 2/9/1, act. 2/9/2),
- J.______:
Protokolle der polizeilichen Einvernahmen vom 20. Mai 2013
(act. 2/11/1, act. 2/11/2),
Aussagen
der Gruppe A.______:
- A.______:
Protokolle der polizeilichen Einvernahmen vom 2. Juni 2013 und vom
8. Januar 2014 (act. 2/4/1, act. 2/4/2) und der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. September 2015
(act. 2/23/10/2),
- B.______:
Protokolle der polizeilichen Einvernahmen vom 19. Mai 2013 und vom
19. Januar 2014 (act. 2/5/1, act. 2/5/2) und der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme (samt Tatortskizze) vom 7. Oktober 2015
(act. 2/23/16),
- C.______:
Protokolle der polizeilichen Einvernahmen vom 19. Mai 2013 und vom
9. Januar 2014 (act. 2/6/1, act. 2/6/2) und der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. September 2015
(act. 2/23/10/1),
- M.______:
Protokolle der polizeilichen Einvernahme vom 19. Mai 2013
(act. 2/7/1) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
27. August 2015 (act. 2/23/3).
Aussagen
von weiteren Personen und weitere Beweismittel:
- L.______:
Protokolle der polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2013
(act. 2/10/1) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
7. Oktober 2015 (act. 2/23/17),
- O.______:
Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2013
(act. 2/8/1),
- Aufzeichnung
der telefonischen Befragung von P.______ (Meldeerstatter) vom
20. Mai 2013 durch die Kantonspolizei (act. 2/2/1 S. 20),
- Chat
zwischen B.______ und L.______ vom 24. Mai 2013 und Befunde aus
Handy von B.______ (act. 2/17/2, act. 2/17/3),
- Foto
Tatort aus Zeitungsartikel (act. 55/9),
- Rechtsmedizinisches
Gutachten von Dr. med. Q.______ vom 7. Mai 2020, samt den
medizinischen Akten des Beschuldigten (act. 125, act. 119/1).
3.2.
3.2.1. Der Beschuldigte
ist als vom Strafverfahren Betroffener daran interessiert, sein Verhalten in
einem möglichst positiven Licht darzustellen, plädiert er doch auf einen
vollumfänglichen Freispruch. Die Tochter des Beschuldigten, J.______, und
A.______ waren während rund drei Jahren liiert und das Obergericht ist
aufgrund der zahlreichen Aussagen (Beschuldigter: act. 2/3/1 Fragen 9, 26,
28, act. 2/3/2 Fragen 61-66, act. 51 S. 6 f. Fragen 22, 25, act. 90 S. 4, 6,
10; J.______, K.______ und N.______: act. 2/11/1 Fragen 3, 24 ff., act. 2/9/1
Fragen 26, 28, act. 2/12/1 Frage 33; A.______: act. 2/4/1 Fragen 5, 16,
act. 2/23/10/2 S. 2 f., S. 6; B.______: act. 2/5/1 Fragen 4, 7;
M.______: act. 2/7/1 Frage 6, act. 2/23/3 Frage 6) und der einschlägigen
Vorstrafe von A.______ wegen Tätlichkeiten und Drohung gegenüber der Lebenspartnerin
(act. 2/28/1) überzeugt, dass J.______ während dieser Beziehung von A.______
bedroht und auch tätlich angegangen wurde und es zwischen dem Beschuldigten
und A.______ bereits vor dem 19. Mai 2013 zumindest verbale
Auseinandersetzungen gegeben hat. Das konfliktgeladene Verhältnis zwischen
A.______ und dem Beschuldigten ist geeignet, die Glaubwürdigkeit des
Beschuldigten (und auch diejenige von A.______) zu beeinträchtigen.
3.2.2. A.______, B.______
und C.______ konstituierten sich im vorliegenden Strafverfahren als
Privatkläger (act. 2/16/1-3) und sind in den derzeit sistierten
Beschwerdeverfahren (Erw. I.2 vorstehend) beschuldigte Personen. Die
Privatkläger haben aufgrund ihrer prozessualen Stellung (und A.______
überdies auch aufgrund seiner beantragten Genugtuungsforderung gegen den
Beschuldigten) ein Interesse daran, dass der Beschuldigte verurteilt wird.
Entgegen der Darstellung von M.______ (nachfolgend auch "M.______"
[act. 2/7/1 Frage 15]) ist er nicht als eine neutrale Person zu betrachten,
welche über die Geschehnisse objektiv berichtet. M.______ gab an, er kenne
die Privatkläger auf kollegialer Ebene; er begleite sie ein wenig und wolle
ihnen helfen, wenn er könne (act. 2/7/1 Frage 11, act. 2/23/3 Frage 2).
Seine freundschaftliche Beziehung zu den Privatklägern und sein bekundeter
Wille, ihnen helfen zu wollen, beeinträchtigen die Glaubwürdigkeit von
M.______.
3.2.3. L.______
(nachfolgend auch "L.______") ist ein Kollege von K.______
(nachfolgend auch "K.______") und begleitete diesen am 19. Mai 2013
nach [...], um J.______ abzuholen. Aufgrund der Akten (Chat zwischen B.______
und L.______ [act. 2/17/2]) geht hervor, dass L.______ B.______ kennt. Eine
nähere persönliche Beziehung zwischen L.______ und B.______ scheint nicht
vorzuliegen, da L.______ gemäss eigenen Angaben nicht einmal B.______s
Vornamen kannte. Weitere persönliche Beziehungen zwischen L.______ und den
übrigen Prozessbeteiligten sind nicht erkennbar (act. 2/23/17 S. 2).
O.______ und P.______ beobachteten die Auseinandersetzung vor dem
Güterschuppen (act. 2/8/1 Frage 1, act. 2/2/1 S. 20). Da L.______,
O.______ und P.______ mit den Prozessbeteiligten nicht näher bekannt sind,
scheint ihre Glaubwürdigkeit als hoch.
3.3.
3.3.1. Der Beschuldigte machte im Berufungsverfahren sinngemäss geltend, seine
erste Einvernahme vom 19. Mai 2013 sei nicht verwertbar, da er
aufgrund seiner Verletzungen nicht einvernahmefähig gewesen sei (act. 90 S.
5) und im vorinstanzlichen Verfahren bemängelte der Verteidiger, dass keine Konfrontationseinvernahmen stattgefunden hätten (act. 49 S. 6 f.,
act. 60 S. 12 oben).
3.3.2. Der Beschuldigte
wurde anlässlich der ersten Einvernahme am 19. Mai 2013 vom befragenden
Polizeifunktionär mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass er die Einvernahme
jederzeit abbrechen könne, wenn er dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht
folgen könne (act. 2/3/1 S. 1 1 f. und Frage 3). Aus dem Einvernahmeprotokoll
ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte von sich aus den Abbruch der
Einvernahme gewünscht hätte. Damit kann dem Beschuldigten nicht gefolgt
werden, wenn er im Nachhinein nun geltend macht, seine erste Aussage sei
nicht verwertbar.
3.3.3. Anlässlich der
zweiten Einvernahme vom 21. Mai 2013 wurde dem Beschuldigten (in
Gegenwart seines Verteidigers [act. 2/3/2 S. 1]) der Inhalt der bis dato
vorhandenen wesentlichen Aussagen der am Tatort Anwesenden (B.______,
C.______, M.______, L.______, O.______ und P.______) vorgehalten
(act. 2/3/2 Fragen 42 f.; vgl. auch Erw. III.8.4.9 nachstehend). Dem
Verteidiger wurden am 7. August 2015 die Strafuntersuchungsakten
zur Einsicht zugestellt (act. 2/22/3). In der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme vom 7. Oktober 2015 verzichtete der Beschuldigte
explizit auf Beweisergänzungen und Akteneinsicht (act. 23/15 S. 5).
Die Privatkläger, M.______ und
L.______ wurden im Herbst 2015 von der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des
Verteidigers einvernommen (A.______ am 28. September 2015
[act. 2/23/10/2], B.______ am 7. Oktober 2015
[act. 2/23/16], C.______ am 28. September 2015
[act. 2/23/10/1], M.______ am 27. August 2015
[act. 2/23/3] und L.______ am 7. Oktober 2015
[act. 2/23/17]), wobei der Verteidiger Ergänzungsfragen stellen konnte.
Dem Beschuldigten wurden in der Schlusseinvernahme vor der Staatsanwaltschaft
vom 30. Juni 2017 (nochmals) die Aussagen von O.______ und M.______
vorgehalten (act. 2/23/20 Fragen 5 ff.). Im Verlauf der Strafuntersuchung und
vor Gericht wurde der Beschuldigte etliche Male gefragt, wieso er zum Auto
gegangen sei, den Baseballschläger geholt und diesen gegen die Gruppe
A.______ eingesetzt habe, obwohl er gemäss den Aussagen der Anwesenden zu
diesem Zeitpunkt von der Gruppe A.______ nicht mehr bedroht worden sei. Der
Beschuldigte gab diesbezüglich ab seiner zweiten Einvernahme vom 21. Mai 2013
entweder an, er könne sich nicht mehr an diesen Vorfall erinnern (act. 2/3/2
Fragen 16, 28-34, 40, 42 f., 49, act. 2/23/20 Fragen 8, 9, 15, act. 51 S. 4
und 6, act. 90 S. 4 ff., 9) oder er antwortete ausweichend
(act. 2/23/15 Frage 7, 10 f., act. 2/23/19 Frage 4,
act. 2/23/20 Frage 10) resp. gar nicht (act. 2/23/20 Fragen 5-9).
Der Verteidiger beantragte mit
Eingabe vom 12. Oktober 2015 bei der Staatsanwaltschaft (als
einzigen Beweisantrag) die Erstellung eines medizinischen Gutachtens
(act. 2/22/8). Rund zwei Jahre später nahm der Verteidiger erneut
Akteneinsicht (act. 2/22/13) und beantragte am 29. Juli 2017
u.a. eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten einerseits und
A.______ und B.______ anderseits sowie die erneute Befragung von O.______ in
Anwesenheit des Beschuldigten (act. 2/22/16). Die Staatsanwaltschaft
wies diese Anträge unter Hinweis auf die bereits in Gegenwart der
Verteidigung durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen von
A.______ und B.______ ab und informierte die Verteidigung überdies darüber,
dass O.______ zwischenzeitlich verstorben sei (act. 2/22/17).
3.3.4. Wie soeben
dargelegt, konnte sich der Beschuldigte mehrmals zu den belastenden Aussagen
der Privatkläger, von M.______, L.______, O.______ und P.______ äussern. Die
strafprozessualen Belehrungsvorschriften wurden jeweils eingehalten (vgl.
insbesondere act. 2/3/1 S. 1, act. 2/3/2 S. 1,
act. 2/23/15 S. 1, act. 2/23/19 S. 1 f., act. 2/23/20
S. 1). Ab der zweiten Einvernahme vermied es der Beschuldigte, konkrete
Fragen bezüglich des ihm vorgeworfenen Einsatzes seines Baseballschlägers zu
beantworten. Es ist daher mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass
eine Konfrontationseinvernahme mit A.______ und B.______ vier Jahre nach dem
Vorfall vor dem Güterschuppen wohl kaum die bestehenden Widersprüche in deren
Aussagen hätte beseitigen können (act. 2/22/17 S. 2; vgl. hiezu auch u.a.
Erw. III.6 und III.7 nachfolgend).
Dass O.______ zwischenzeitlich
verstorben ist und nicht mehr befragt werden konnte, liegt nicht in der
Verantwortung der Strafuntersuchungsbehörde. Ihre Aussage ist dennoch
verwertbar, da der Beschuldigte mehrmals zu ihrer Aussage hinreichend
Stellung nehmen konnte, ihre Aussage im Gesamtkontext der vorliegenden
Beweise sorgfältig geprüft wurde und sich der Schuldspruch betreffend
Anklagesachverhalt A.______ nicht alleine auf ihre Aussage abstützt (vgl.
hiezu insbesondere Erw. III.8. nachfolgend [BGE 131 I 476 Regeste, E. 2.2, E.
2.3.4, m.H.). Überdies ist fraglich, ob der Beweisantrag des Verteidigers vom
29. Juli 2017 (betreffend Konfrontationseinvernahme und erneute
Befragung von O.______) rechtzeitig erfolgte (BGer 6B_1196/2018 Urteil vom
6. März 2019 E. 2, E. 3.1, m.H.).
Insoweit der Beschuldigte keine
Gelegenheit hatte, belastende Aussagen seiner Kinder in Zweifel zu ziehen und
Fragen zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2), wurden diese Aussagen nicht
verwertet (Art. 147 Abs. 4 StPO [insbesondere in Erw. III.6. f.
nachfolgend). Bei den übrigen relevanten Beweismitteln sind keine Einschränkungen
bezüglich deren Verwertbarkeit ersichtlich.
4. Die Darstellung gemäss
Ziff. 1.1 der Anklage (act. 1) wird vom Beschuldigten nicht bestritten und
muss wie folgt als erstellt gelten: J.______ begegnete am Nachmittag des
19. Mai 2013 am Bahnhof [...] ihrem Ex-Freund A.______ und hatte
den Eindruck, dass dieser sie bös angeschaut habe. J.______ rief ihre Mutter,
N.______, an, schilderte ihr, dass sie A.______ am Bahnhof gesehen und nun
Angst habe. N.______ riet ihrer Tochter, sie solle ihren Bruder, K.______, anrufen,
damit dieser sie mit seinem Auto in [...] abholen komme. J.______ rief
daraufhin K.______ an und bat ihn, sie in [...] beim Spital abzuholen (act.
2/11/2 Fragen 41 f., 53, act. 2/12/1 Fragen 42, 44). K.______ informierte den
Beschuldigten telefonisch, dass J.______ von A.______ belästigt worden sei
(diese Information stellte sich als falsch heraus) und er sie nun in [...]
abholen werde. K.______ holte in Begleitung seines Kollegen, L.______,
J.______ beim Kantonsspital [...] ab und danach fuhren sie zum Bahnhof, um
dort A.______ zu suchen. Dieser hatte sich zwischenzeitlich mit B.______,
C.______ und M.______ zum Güterschuppen begeben (act. 2/9/1 Fragen 43 ff.,
act. 2/10/1 Fragen 4, 7, 10-16, 18, 21-23). K.______ fuhr dem Güterschuppen
(diese Örtlichkeit befindet sich in der Nähe des Bahnhofs [...]) entlang, wo
er A.______ und dessen Kollegen (B.______, C.______ und M.______) entdeckte,
und informierte daraufhin den Beschuldigten telefonisch über ihren
Aufenthaltsort (act. 2/3/2 Fragen 1, 3, 6, 10, 12, 14, act. 2/23/15
Fragen 4 ff., act. 2/9/1 Fragen 47-52, act. 2/10/1 Fragen 24 f.). Um ca.
16.15 Uhr fuhr der Beschuldigte am Güterschuppen entlang, hielt sein Auto
wenige Meter von A.______ entfernt mitten auf der Strasse brüsk an, stieg aus
und ging fokussiert auf A.______ zu (act. 2/9/1 Fragen 26, 52, act. 2/3/1
Frage 9, act. 2/3/2 Frage 17, act. 2/23/15 Frage 6, act. 2/10/1
Frage 28, act. 2/5/1 Fragen 2, 4, act. 2/5/2 Fragen 2, 5 f., act. 2/7/1
Fragen 1, 5, act. 2/23/3 Frage 1, act. 2/6/1 Fragen 1, 13, act. 2/6/2
Fragen 2 f., 6, act. 2/23/10/1 Fragen 1, 8, act. 2/4/1 Fragen 1, 3, act.
2/4/2 Fragen 2, 3, act. 2/23/10/2 Frage 1).
Über die darauffolgende tätliche
Auseinandersetzung gehen die Aussagen der Anwesenden stark auseinander.
Dieser Sachverhaltsabschnitt ist nachfolgend zu erstellen.
5.
5.1. Gemäss den
Darstellungen von M.______ und C.______ war M.______ in die
Auseinandersetzung vor dem Güterschuppen nicht involviert. Er hielt während
der Auseinandersetzung seinen Hund an der Leine (act. 2/7/1 Frage 14, act.
2/23/3 S. 4 Ergänzungsfrage 3, act. 2/6/1 Frage 5). Niemand sagte aus,
dass sich M.______ (verbal oder tätlich) in die Auseinandersetzung
eingemischt habe.
5.2. Nachdem der
Beschuldigte sein Auto mitten auf der Strasse abgestellt hatte und auf
A.______ zugegangen war, bewegten sich K.______ und L.______ zu Fuss auf die
Gruppe A.______ zu (act. 2/9/1 Fragen 26, 50, act. 2/10/1 Frage 28,
act. 2/23/17 Fragen 1 f., act. 2/11/2 Fragen 41 f.). L.______
beobachtete die Auseinandersetzung aus der Distanz. K.______ ging zum Auto
des Beschuldigten hin und als die Auseinandersetzung in vollem Gange war,
nahm K.______ aus dem Auto des Beschuldigten einen Baseballschläger heraus,
hielt diesen einen Moment lang in seinen Händen und legte ihn sogleich wieder
auf die Rückbank hinter dem Fahrersitz (act. 2/9/1 Frage 33, act. 2/10/1
Fragen 31 f., act. 2/23/17 Ergänzungsfrage 1). Dieses kurze Behändigen
und Zurücklegen des Baseballschlägers wurde auch von A.______, C.______ und
M.______ beobachtet. Die Behauptung von B.______ in der ersten polizeilichen
Einvernahme vom 19. Mai 2013, wonach K.______ und L.______ auch
Schläge ausgeteilt hätten und einer der beiden mit dem Baseballschläger
M.______ bedroht habe (act. 2/5/1 Fragen 4, 37), wurde weder von M.______
noch von A.______ noch von C.______ bestätigt und auch B.______ gab später
bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass sich die beiden Jungs (K.______
und L.______) nicht eingemischt hätten (act. 2/23/16 Frage 1, act. 2/4/1
Fragen 1 f., 7, 15, act. 2/6/1 Frage 1, act. 2/7/1 Frage 1).
5.3. J.______ harrte im
Auto von K.______ aus und beobachtete die Auseinandersetzung aus der Distanz
(act. 2/11/2 Fragen 43, 55).
5.4. Nach diesen
Ausführungen ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass die an der Auseinandersetzung
involvierten Personen, wie in der Anklageschrift beschrieben, der
Beschuldigte, B.______, C.______ und A.______ waren.
6.
6.1.
6.1.1. Gemäss
Anklageschrift wurde B.______ von einem Faustschlag des Beschuldigten
getroffen, worauf B.______ zu Boden gegangen sei. Weiter soll der
Beschuldigte B.______ mit dem Baseballschläger geschlagen haben. B.______
habe mehrere Prellungen an diversen Körperstellen erlitten und eine Ecke des
Zahns unten rechts verloren (act. 1 Ziff. 1.2).
6.1.2. Die Vorinstanz
konnte den Sachverhalt nicht erstellen, wonach der Beschuldigte B.______ mit
dem Baseballschläger geschlagen haben soll, sprach den Beschuldigten aber
gestützt auf die (ihrer Ansicht nach glaubhaften) Aussagen der Privatkläger
betreffend die übrigen geltend gemachten Verletzungen von B.______ wegen
einfacher Körperverletzung (i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB) schuldig (act. 60
Erw. III.12.).
6.1.3. Die Verteidigung
macht geltend, der Beschuldigte sei zuerst von B.______ angegriffen worden.
Dieser habe den Beschuldigten provoziert, am Kragen gepackt und geschlagen.
Der Beschuldigte habe sich dagegen gewehrt. Die Vorinstanz habe sich mit
diesen Vorbringen nicht in der nötigen Tiefe auseinandergesetzt. Die
mutmasslichen Verletzungen von B.______ seien nicht belegt und B.______ habe
in einer Chatnachricht gegenüber L.______ damit geprahlt, dass er nicht einen
Kratzer abbekommen habe (act. 95 Rz 7 ff., Rz 14 ff.).
6.2.
6.2.1. B.______ gab am 19.
Mai 2013 bei der Polizei an, er habe, nachdem A.______ ihm gesagt habe, dass
dies der Vater von J.______ sei, sofort realisiert, dass es Probleme geben
würde, weshalb er sich zwischen A.______ und den Beschuldigten gestellt habe.
Er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle von A.______ wegbleiben und ihn gefragt,
was er überhaupt wolle. Der Beschuldigte habe versucht, ihn wegzustossen und
er habe ihn zurückgestossen. Nachdem der Beschuldigte immer wieder gesagt
habe "uf Zitä, ich bring üch alli um, ihr chänd alli dra", habe er
ihn ausgelacht und gesagt "chum nur". Als der Beschuldigte mit dem
"zur Seite stossen" nicht aufgehört habe, habe er den Beschuldigten
am Kragen gepackt, worauf der Beschuldigte ihn mit der Faust ins Gesicht
geschlagen und er sich mit Faustschlägen dagegen gewehrt habe. Plötzlich habe
er den Boden unter den Füssen verloren und auf dem Boden kniend habe er vom
Beschuldigten mehrere Faustschläge auf den Hinterkopf erhalten. Er sei
aufgestanden und habe dem Beschuldigten mehrere Faustschläge verpasst, aber
nicht mehr richtig getroffen. Anschliessend habe der Beschuldigte seinen Kopf
mehrmals mit voller Wucht gegen die Rampe gedrückt, aber er habe seine Arme
schützend auf der Rampe ausbreiten können. Dann habe der Beschuldigte von ihm
abgelassen und den Baseballschläger geholt (act. 2/5/1 Fragen 2-5). B.______
sagte weiter, er habe sich durch das Herunterschleudern seines Kopfes auf die
Rampe die Ecke eines Zahns herausgebrochen. Vermutlich habe er mit dem
Baseballschläger Schläge auf seinen Hinterkopf erhalten und der Beschuldigte
habe ihn auch ins Gesicht geschlagen. Er habe Schmerzen am rechten Ellbogen,
Schürfungen an Armen und Beinen sowie einen Abdruck an der Stirn herrührend
von einem Gegenstand (act. 2/5/1 Frage 26). In der polizeilichen Einvernahme
vom 19. Januar 2014 bestätigte B.______ seine Aussagen vom
19. Mai 2013 (act. 2/5/2 Fragen 1 ff.).
In der Einvernahme vor der
Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2015 wiederholte B.______ seine
bereits getätigten Aussagen und sagte zusammengefasst aus, er habe zwischen
dem Beschuldigten und A.______ auf Distanz machen wollen und plötzlich vom
Beschuldigten eine Faust bekommen. Danach sei der Beschuldigte auf A.______
zugegangen und er (B.______) habe versucht, den Beschuldigten wegzuziehen.
Dann sei das Gerangel richtig losgegangen und er (B.______) habe auch von
A.______ einen Faustschlag erhalten. Der Beschuldigte habe versucht, seinen
Kopf auf die Rampe zu schlagen (act. 2/23/16 Frage 1). Er (B.______) sei vom
Baseballschlager nicht getroffen worden (act. 2/23/16 S. 5 Ergänzungsfrage
1). Von der Auseinandersetzung habe er ein paar Schrammen davongetragen und
an der Stirn geblutet. Er habe keine nachhaltigen Schäden erlitten
(act. 2/23/16 Frage 9).
6.2.2. A.______s erste
Aussage vom 2. Juni 2013 ist bezüglich B.______ detailarm. A.______
sagte, der Beschuldigte habe B.______ einen Faustschlag verpasst
(act. 2/4/1 Frage 1). Erst anlässlich seiner zweiten polizeilichen
Einvernahme vom 8. Januar 2014 berichtete A.______, dass der
Beschuldigte den Kopf von B.______ auf die Rampe habe drücken wollen, aber
B.______ habe dies mit seinen Armen verhindern können. Weil er B.______ habe
helfen wollen, habe er auf den Beschuldigten eingeschlagen und dabei B.______
getroffen (act. 2/4/2 Fragen 5 f.).
In der Einvernahme mit der
Staatsanwaltschaft bestätigte A.______ seine Aussage vom
8. Januar 2014 und präzisierte, dass der Beschuldigte die Arme von
B.______ hinter dessen Rücken gehalten habe und B.______ auf die Rampe habe
drücken wollen (act. 2/23/10/2 S. 3, 6).
6.2.3. C.______ gab am 19.
Mai 2013 zu Protokoll, dass sich B.______ zwischen den Beschuldigten und
A.______ gestellt habe. Man habe sich gegenseitig "angepufft".
B.______ sei vom Beschuldigten mit der Faust traktiert worden und habe dem
Beschuldigten auch ein oder zwei Faustschläge verpasst. Der Beschuldigte habe
B.______s Kopf auf den Boden geschlagen. Dann sei der Beschuldigte zum Auto
gegangen, habe die Türe hinter dem Fahrersitz geöffnet, einen
Baseballschläger rausgenommen und damit B.______ ca. vier Mal auf den
Oberkörper resp. auf die Rippen geschlagen. A.______ habe nie jemanden
geschlagen (act. 2/6/1 Fragen 1, 5).
In der Einvernahme vom
28. September 2015 mit dem Staatsanwalt änderte C.______ seine
Aussage vom 19. Mai 2013 dahingehend, dass B.______ dem
Baseballschläger ausgewichen sei (act. 2/23/10/1 Ergänzungsfrage 5).
6.2.4. M.______ sagte am
19. Mai 2013 bei der Polizei aus, dass der Beschuldigte zuerst
A.______ verbal angegangen habe. B.______ sei mit den Händen dazwischen
gegangen. Der Beschuldigte habe B.______ gesagt, dass er ihn nicht anzufassen
habe. Der Beschuldigte habe direkt angefangen, mit den Fäusten auf A.______
und B.______ einzuschlagen. Danach sei der Beschuldigte zu seinem Auto
gegangen und mit dem Baseballschläger zurückgekommen. B.______ sei vom
Baseballschläger am Kopf getroffen worden (act. 2/7/1 Frage 1).
Vor der Staatsanwaltschaft
präzisierte M.______, dass der Beschuldigte, nach einem Wortgefecht mit
A.______, zuerst auf A.______ und danach auf B.______, welcher dazwischen
gegangen sei, eingeschlagen habe. B.______ und A.______ hätten sich gewehrt
und auf den Beschuldigten eingeschlagen, wobei A.______ aus Versehen sogar
B.______ getroffen habe. B.______ habe auch etwas vom Baseballschläger
abbekommen. Er könne sich nicht daran erinnern, dass der Beschuldigte
versucht habe, den Kopf von B.______ auf die Rampe zu schlagen (act. 2/23/3
Frage 1, Ergänzungsfragen 4-6).
6.2.5. L.______ gab am
20. Mai 2013 bei der Polizei zu Protokoll, dass der Beschuldigte zuerst
A.______ angeschrien habe und dann wieder ins Auto habe steigen wollen, als
irgendjemand noch etwas gesagt habe. Der Beschuldigte habe sich umgedreht und
wieder zu A.______ gewollt, aber ein Blonder (B.______ [act. 2/5/2 Frage
13]) habe sich dazwischen gestellt und den Beschuldigten mit den Händen an der
Brust weggedrückt. Der Beschuldigte habe dem Blonden gesagt, er solle die
Hände wegnehmen und der Blonde habe recht frech erwidert, dann solle er doch
nicht zu ihnen kommen. Daraufhin habe der Beschuldigte dem Blonden die Faust
ins Gesicht gegeben und dann habe die Schlägerei zwischen dem Beschuldigten
und dem Blonden begonnen. Der Beschuldigte habe auch ein paar Fäuste
kassiert. Der Beschuldigte habe den Blonden in eine Art Griff von hinten
umschlungen und als er den Blonden festgehalten habe, sei A.______
dazugekommen und habe den Beschuldigten mit der rechten Faust schlagen
wollen, dabei aber den Blonden heftig getroffen. Der Beschuldigte habe den
Blonden auf die Seite fallen lassen. In der darauffolgenden
Auseinandersetzung mit dem Baseballschläger sei nur A.______ getroffen
worden. Er (L.______) habe das alles aber nicht so genau gesehen, da er etwas
weiter weg gestanden sei (act. 2/10/1 Fragen 28, 48).
Vor der Staatsanwaltschaft sagte
L.______, dass es zuerst zwischen B.______ und dem Beschuldigten eine
Schlägerei gegeben habe. B.______ habe dem Beschuldigten einen Faustschlag
ins Gesicht gesetzt. Wer zuerst geschlagen habe, könne er nicht sagen. Danach
seien A.______ und eine dritte Person dazugekommen und A.______ habe
versehentlich B.______ mit der Faust getroffen. Zuerst habe der Beschuldigte
mehr kassiert als die anderen (act. 2/23/17 Fragen 2-5).
6.2.6. K.______ gab
gegenüber der Polizei zu Protokoll, dass der Beschuldigte und A.______
irgendetwas miteinander gesprochen hätten. Er sei aber noch zu weit weg
gewesen und habe nicht gehört, was sie gesprochen hätten. Er und L.______
seien zu Fuss zum Beschuldigten hingegangen und während dem sei schon eine
wilde Schlägerei ausgebrochen. Der Beschuldigte habe sich nach der ersten
Unterredung mit A.______ abgedreht und ins Auto steigen wollen, als der
Blonde noch etwas gesagt habe, was es zum Eskalieren gebracht habe. Sie seien
zu dritt auf seinen Vater losgegangen (act. 2/9/1 Fragen 26, 38, act. 2/9/2
Frage 12).
6.2.7. J.______, welche
die Geschehnisse vom etwas weiter entfernt parkierten Auto ihres Bruders aus
beobachtet hatte, sagte bei der Polizei aus, dass sich der Beschuldigte zu
der Gruppe A.______ begeben, etwas zu A.______ gesagt habe und danach zu
seinem Auto habe gehen wollen. Einer habe einen "Spruch laufen
lassen" und der Beschuldigte habe sich wieder den Typen zugewandt. In
dem Moment seien diese auf ihn losgegangen (act. 2/11/2 Fragen 42 f.).
6.2.8. Weder O.______ noch
P.______ konnten hinsichtlich der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem
Beschuldigten und B.______ (dem Blonden) konkrete Aussagen machen
(act. 2/8/1 Frage 1, act. 2/2/1 S. 20).
6.2.9. Der Beschuldigte
sagte in seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 19. Mai 2013
detailliert aus, er habe sich mit A.______ unterhalten wollen und sei sofort
angepöbelt worden. Er habe zu den anderen gesagt, dass sie die Sache nichts
angehen würde. Dann habe er diese ignoriert. Anschliessend habe einer den
Hund geholt (M.______) und derjenige mit dem schwarzen T-Shirt, ca. 186 cm
gross und kurze Haare (B.______ [act. 2/15/8]), sei sehr laut und aggressiv
gewesen und habe ihn mehrfach am T-Shirt gezerrt. Er habe diese Personen
nicht angeschaut und sich weiter mit A.______ unterhalten, als er auf der
linken Seite eine Person wahrgenommen habe, welche ihn plötzlich aus dem
toten Winkel heraus mit der Faust oder einer Bierflasche geschlagen habe.
Nach diesem ersten Schlag habe er schützend die Hand vor sein Gesicht
genommen, um den zweiten Schlag abzuwehren. Dabei sei sein kleiner Finger
verletzt worden. Danach wisse er nur noch, dass A.______ auf ihn zugekommen
sei und ihn mit den Fäusten habe traktieren wollen. Da habe er denjenigen mit
dem schwarzen T-Shirt vor sich gezogen und dieser sei durch die Schläge von
A.______ getroffen worden. Er habe die Wasserwaage geholt, um sich vor den
Schlägen zu schützen. Er könne nicht sagen, wen er mit der Wasserwaage
geschlagen habe (act. 2/3/1 Fragen 9, 16, 22). In der zweiten polizeilichen
Einvernahme vom 21. Mai 2013 gab der Beschuldigte erstmals explizit an, er
wisse aufgrund des harten Schlages, den er erhalten habe, nichts mehr. Er
habe einfach zurück zum Auto gewollt und dort sei er irgendwie an die
Wasserwaage oder an den Baseballschläger gekommen. Was danach gewesen sei,
wisse er nicht mehr (act. 2/3/2 Frage 16).
Anlässlich der Einvernahmen mit
der Staatsanwaltschaft bestätigte der Beschuldigte seine bereits getätigten
Aussagen, beantwortete aber konkrete Fragen zum Einsatz des Baseballschlägers
ausweichend oder gar nicht (act. 2/23/15 Fragen 6 f., 10 f.).
Im vorinstanzlichen Verfahren und
anlässlich der Berufungsverhandlung repetierte der Beschuldigte seine
Aussagen zur ersten tätlichen Auseinandersetzung und blieb insbesondere
dabei, dass er sich nicht mehr an den Vorfall mit dem Baseballschläger
erinnern könne (act. 51 Frage 11, act. 90 S. 5).
6.3.
6.3.1. Hinsichtlich der
ersten Aussage von B.______ vom 19. Mai 2013 ist zunächst bemerkenswert, dass
B.______ verschwieg, dass sich A.______ tätlich in die Auseinandersetzung
eingemischt haben soll und er (B.______) versehentlich von A.______
geschlagen worden sei. B.______ gab auch nicht an, dass es dem Beschuldigten
tatsächlich gelungen war, seinen Kopf auf die Rampe zu schlagen, denn
B.______ präzisierte gerade selber, dass er seine Arme habe schützend auf der
Rampe ausbreiten können. Diese Aussage ist insoweit widersprüchlich, als
B.______ in derselben Einvernahme auch zu Protokoll gab, er habe durch das
Herunterschleudern seines Kopfes auf die Rampe eine Ecke des Zahns verloren. Somit
ist schon aufgrund der ersten Aussage von B.______ unklar, ob das angebliche
Herunterschleudern seines Kopfes auf die Rampe einem tatsächlich Erlebten
entspricht. Weiter ist bemerkenswert, dass B.______ (lediglich) glaubte, vom
Baseballschläger getroffen worden zu sein. Erst in der Einvernahme mit der
Staatsanwaltschaft gab B.______ an, er sei nicht vom Baseballschläger
getroffen worden, er habe im Gerangel wohl auch von A.______ einen
Faustschlag erhalten und der Beschuldigte habe (lediglich) versucht,
seinen Kopf auf die Rampe zu schlagen. B.______s Beteuerung, wonach er den
Beschuldigten sicher nicht verbal provoziert habe (act. 2/23/16
Ergänzungsfrage 5), überzeugt nicht. Diese Aussage steht nicht nur im
Widerspruch zu den Aussagen von K.______ (act. 2/9/1 Frage 38) und von
L.______ (act. 2/10/1 Frage 28), welche beide berichteten, dass der
"Blonde" (B.______ [act. 2/5/2 Frage 13, act. 2/4/2 Frage
13]) noch irgendetwas zum Beschuldigten gesagt habe, als dieser habe gehen
wollen, sondern auch zur ersten Aussage von B.______, gemäss welcher er den
Beschuldigten auslachte und ihm sagte "chum nur" (act. 2/5/1 Frage
4).
6.3.2. Weiter ist davon
auszugehen, dass A.______ seine zweite Aussage vom 8. Januar 2014
betreffend den angeblichen Versuch des Beschuldigten, den Kopf von B.______
auf die Rampe schlagen zu wollen, den Aussagen von B.______ vom
19. Mai 2013 anpasste, indem A.______ angab, bei diesem Ereignis
eingegriffen und dabei versehentlich B.______ einen Faustschlag verpasst zu
haben. Und dieses letzte Ereignis (konkret der Faustschlag von A.______,
welcher versehentlich B.______ traf) bestätigte B.______ (und übrigens auch
M.______) erst in der letzten Einvernahme mit der Staatsanwaltschaft am
7. Oktober 2015 (act. 2/23/16). Dieses inkonsistente Aussageverhalten
von A.______ und B.______ legt nahe, dass sie sich in den ersten
polizeilichen Einvernahmen nicht gegenseitig belasten wollten und lässt
Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aufkommen.
6.3.3. Die erste Aussage
von C.______ vom 19. Mai 2013 ist in mehrfacher Hinsicht nicht
glaubhaft. Seine Darstellung, wonach der Beschuldigte B.______s Kopf auf den
Boden (und nicht auf die Rampe) geschlagen haben soll, wurde von niemandem
bestätigt. Die Ausführungen von C.______, wonach der Beschuldigte mit dem
Baseballschläger B.______ verprügelt haben soll, widerrief er in der letzten
Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2015
gerade selber, indem er nämlich zu Protokoll gab, B.______ sei ausgewichen
und vom Baseballschläger nicht getroffen worden. Die Aussage von C.______ in
der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wonach A.______ niemanden
geschlagen habe, ist vor dem Hintergrund, dass A.______ selber zu Protokoll
gab, versehentlich B.______ mit der Faust geschlagen zu haben, nicht
glaubhaft.
6.3.4. Die Aussage von
M.______, wonach der Beschuldigte zuerst auf A.______ eingeschlagen haben
soll, stimmt mit den Darstellungen der übrigen Anwesenden nicht überein. So
sagten B.______, A.______, C.______ und L.______ übereinstimmend aus, dass
die erste tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B.______
(dem Blonden) ausgetragen worden sei. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wurde
gemäss den Darstellungen von A.______, B.______ und L.______ auch A.______
handgreiflich und schlug versehentlich B.______. Dieses letzte Ereignis
schilderte M.______ erstaunlicherweise (wie auch B.______) erst in der
letzten Einvernahme mit der Staatsanwaltschaft. Jedoch will M.______
beobachtet haben, dass der Beschuldigte mit seinem Baseballschläger auch
B.______ getroffen haben soll, was jedoch gemäss den Aussagen von B.______
und C.______ vor der Staatsanwaltschaft nicht der Fall war. Insgesamt
betrachtet decken sich die Aussagen von M.______ betreffend Sachverhalt
B.______ nicht mit den Aussagen der übrigen Anwesenden, was seine Aussagen
wenig glaubhaft erscheinen lässt.
6.3.5. L.______s erste
Aussage ist detailliert, jedoch konnte er aufgrund seiner Distanz zum
Geschehen den Tathergang nicht akkurat beschreiben, was er auch selber einräumte.
Vor der Staatsanwaltschaft wiederholte er im Wesentlichen seine erste
Aussage, wobei er angab, sich nicht mehr genau erinnern zu können, wer zuerst
wen geschlagen habe. Gemäss den überzeugenden Angaben von L.______, stellte
sich B.______ zwischen A.______ und den Beschuldigten und mischte sich
B.______ sogleich verbal in den Disput ein. B.______ war an der ersten
tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten aktiv beteiligt. Weiter
konnte L.______ beobachten, dass A.______ (erst) zu einem späteren Zeitpunkt
handgreiflich wurde und B.______ versehentlich einen heftigen Faustschlag
verpasste. Dass A.______ versehentlich B.______ mit der Faust traf, wurde
auch von A.______, B.______ und M.______ (erst) im Verlauf der
Strafuntersuchung bestätigt, hingegen gaben L.______ und der Beschuldigte
dieses Ereignis bereits in den ersten Einvernahmen zu Protokoll. Die Aussage
von L.______, wonach der Beschuldigte B.______ einen (ersten) Faustschlag
verpasst haben soll, relativierte L.______ in dreifacher Hinsicht: L.______
gab an, dass er die erste Sequenz der tätlichen Auseinandersetzung aus der
Distanz nicht so genau gesehen habe. L.______ räumte später ein, dass er
nicht wisse, wer zuerst geschlagen habe und gemäss L.______
"kassierte" der Beschuldigte zuerst mehr. Insgesamt betrachtet,
sind in den Aussagen von L.______ betreffend B.______ keine inhaltlichen
Widersprüche erkennbar, was seine Aussagen als glaubhaft erscheinen lässt.
6.3.6. Die Aussagen der
Kinder des Beschuldigten (J.______ und K.______) sind wenig detailliert,
decken sich aber in den Grundzügen mit den Aussagen von L.______, A.______
und B.______ (der Beschuldigte wollte zuerst mit A.______ sprechen, B.______
stellte sich dazwischen und mischte sich verbal ein, danach kam es zum
Gerangel) überein.
6.3.7. Die Aussagen des
Beschuldigten zum Sachverhalt B.______ sind bezüglich der ersten
wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung mit B.______ überzeugend und
stimmen im Wesentlichen mit den Aussagen der Privatkläger, von L.______ und
den Kindern des Beschuldigten dahingehend überein (u.a. act. 2/4/2 Frage 13,
act. 2/5/2 Frage 13, act. 2/6/2 Frage 13), dass es zuerst zwischen dem
Beschuldigten und B.______ (dem "Blonden") ein Handgemenge gegeben
habe. Dass der Beschuldigte (wie auch in der Anklageschrift ausgeführt
[act. 1 Ziff. 1.2]) anlässlich der ersten tätlichen
Auseinandersetzung geschlagen wurde, muss aufgrund der zwischenzeitlich
erhältlich gemachten Fotos als erstellt gelten (act. 111,
act. 112). Weiter ist auch in Übereinstimmung mit den Darstellungen von
B.______, A.______, M.______ und L.______ die Aussage des Beschuldigten
glaubhaft, wonach er, um sich vor den Schlägen von A.______ zu schützen,
B.______ vor sich hinzogen habe und Letzterer versehentlich durch einen
Faustschlag von A.______ getroffen worden sei. Bezüglich der mutmasslichen
Verletzungen, die der Beschuldigte B.______ mit dem Baseballschläger zugefügt
haben soll, machte der Beschuldigte keine Aussagen.
6.4. Hinsichtlich des
Anklagevorwurfs betreffend B.______ ist aufgrund der dargelegten (teils
widersprüchlichen und unglaubhaften) Aussagen der Privatkläger und von
M.______ von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Als der Beschuldigte sein Auto
nur wenige Meter von A.______ und dessen Kollegen entfernt abstellte, stieg
er aus und ging direkt auf A.______ zu. Der Beschuldigte fragte A.______, was
zwischen ihm und J.______ vorgefallen sei. Zwischen A.______ und dem
Beschuldigten gab es ein erstes Wortgefecht, danach drehte sich der
Beschuldigte um und machte Anstalten, wieder zu seinem Auto zurückzukehren.
In diesem Moment rief B.______ dem Beschuldigte etwas zu, worauf sich der
Beschuldigte wieder der Gruppe zuwandte und erneut auf A.______ zusteuerte.
B.______, der über das angespannten Verhältnis zwischen A.______ und dem
Beschuldigten Bescheid wusste, stellte sich dazwischen und es kam zu einem
ersten Handgemenge zwischen B.______ und dem Beschuldigten. Der Beschuldigte
versuchte immer wieder zu A.______ vorzudringen und B.______ zur Seite zu
stossen. B.______ machte mit seinen Händen auf Distanz und als der
Beschuldigte nicht aufhörte, ihn zur Seite zu stossen, packte B.______ den
Beschuldigten am Kragen. Ob der Beschuldigte, um sich von den
Handgreiflichkeiten von B.______ zu befreien, B.______ lediglich wegstiess oder
ihn, wie in der Anklageschrift ausgeführt, mit der Faust zu Boden schlug,
lässt sich nicht erstellen. Sodann lässt sich aufgrund der inkonsistenten und
teils widersprüchlichen Aussagen von B.______ selber auch nicht erstellen,
dass der Beschuldigte B.______s Kopf (mehrfach) auf die Rampe schlug und
dabei eine Ecke eines Zahns herausbrach. Im Verlaufe der Auseinandersetzung
mischte sich auch A.______ ein und der Beschuldigte zog B.______ vor sich
hin, sodass A.______ versehentlich B.______ einen heftigen Faustschlag
verpasste. Gemäss den Aussagen von B.______ und C.______ muss als erstellt
gelten, dass B.______ vom Baseballschläger nicht getroffen wurde.
Die von B.______ angegebenen
Verletzungen sind nicht belegt. B.______ reichte auch nach Aufforderung der
Staatsanwaltschaft kein Arztzeugnis ein (act. 2/19/10). Überdies gab
B.______ gegenüber L.______ an, er habe von der Auseinandersetzung nichts
abbekommen (act. 2/17/2 S. 3). Doch selbst wenn B.______ bei der
Auseinandersetzung verletzt worden wäre, kann nicht erstellt werden, dass ihm
diese Verletzung vom Beschuldigten zugefügt wurde. Beim vorliegenden äusserst
diffusen Sachverhalt betreffend die erste Auseinandersetzung zwischen dem
Beschuldigten und B.______ ist wahrscheinlich, dass die mutmassliche Verletzung
in B.______s Gesicht durch den heftigen und mit voller Wucht ausgeführten
Faustschlag von A.______ verursacht wurde.
Zusammenfassend kann der
Sachverhalt hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen
Körperverletzungsdelikts zum Nachteil von B.______ nicht erstellt werden und
ist der Beschuldigte im Ergebnis von diesem Vorwurf freizusprechen.
7.
7.1.
7.1.1. Gemäss Anklage
stellte sich auch C.______ dem Beschuldigten in den Weg und wurde vom
Beschuldigten mit der Faust ins Gesicht geschlagen (act. 1 Ziff.1.2).
7.1.2. Die Vorinstanz
sprach den Beschuldigten betreffend Sachverhalt C.______ wegen einfacher
versuchter Körperverletzung (i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig (act. 60 Erw. III.13).
7.1.3. Die Verteidigung
macht auch in Bezug auf C.______ geltend, der Beschuldigte sei sofort von der
Gruppe A.______ angepöbelt worden und habe sich dagegen gewehrt, was die
Vorinstanz verkannt habe. Weiter seien die angeblichen Verletzungen von
C.______ nicht belegt (act. 95 Rz 7 ff., 14 ff.).
7.2.
7.2.1. C.______ gab am 19.
Mai 2013 bei der Polizei zu Protokoll, dass er und B.______ sich zwischen den
Beschuldigten und A.______ gestellt hätten. Man habe sich gegenseitig
"angepufft". Im darauffolgenden Gerangel mit B.______ sei er
(C.______) dazwischen gegangen. Der Beschuldigte sei bewusst auf ihn
losgegangen und habe ihn mit der rechten Faust am Kinn getroffen. Bei seinem
Versuch zu schlichten, habe er eines kassiert (act. 2/6/1 Fragen 1, 5, 10,
12). In der Einvernahme vom 9. Januar 2014 wiederholte C.______ diese
Aussagen, präzisierte jedoch, dass er selber nicht auf den Beschuldigten
eingeschlagen habe, da er an seinem Handgelenk eine Verletzung gehabt habe.
Er habe versucht, den Beschuldigten fern zu halten (act. 2/6/2 Fragen 4 ff.).
Vor der Staatsanwaltschaft gab C.______ zu Protokoll, dass er damals am
linken Handgelenk eine Schiene getragen habe (act. 2/23/10/1
Ergänzungsfrage 2).
7.2.2. B.______ sagte am
19. Mai 2013 bei der Polizei aus, C.______ habe ihm gesagt, er habe vom
Beschuldigten einen Faustschlag erhalten, was er (B.______) aber nicht
gesehen habe (act. 2/5/1 Frage 35). Am
19. Januar 2014 sagte B.______, C.______ habe versucht, sich
einzumischen (act. 2/5/2 Frage 12).
7.2.3. A.______ sagte am
2. Juni 2013 bei der Polizei aus, C.______ (und B.______) hätten
sich zwischen ihn und den Beschuldigten gestellt. Der Beschuldigte habe
zuerst B.______, dann C.______ geschlagen und erst danach sei es zum Gerangel
gekommen (act. 2/4/1 Frage 1). Vor der Staatsanwaltschaft gab A.______ an,
der Beschuldigte habe C.______ einen Faustschlag gegeben (act. 2/23/10/2
Frage 1).
7.2.4. M.______ sagte am
19. Mai 2013 bei der Polizei aus, er glaube, dass C.______ vom Beschuldigten
auch einen Faustschlag bekommen habe (act. 2/7/1 Frage 1). Bei der
Staatsanwaltschaft sagte M.______, dass er und C.______ zwei bis drei Meter
entfernt vom Geschehen gestanden seien. C.______ sei auf der anderen Seite
des Kampfgeschehens gewesen und habe sich nicht eingemischt (act. 2/23/3
Frage 1, Ergänzungsfrage 3).
7.2.5. L.______ gab zu
Protokoll, dass es zuerst zwischen B.______ und dem Beschuldigten eine
Schlägerei gegeben habe und danach sei A.______ und eine dritte Person
dazugekommen (act. 2/23/17 Frage 2). K.______ berichtete, dass sie zu dritt
auf den Beschuldigten losgegangen seien (act. 2/9/2 Frage 12).
7.3. Die Aussage von
C.______, wonach der Beschuldigte ihn ganz bewusst geschlagen haben soll, ist
nicht glaubhaft. Der Beschuldigte war bereits kurz nach dem ersten Wortgefecht
(mit A.______) mit B.______ beschäftigt und hat wohl C.______ ignoriert.
Diesbezüglich ist auf die schlüssige Aussage des Beschuldigten zu verweisen,
wonach er sofort angegangen worden sei. Jemand (hierbei handelt es sich um
B.______) habe ihn an den Kleidern gepackt (vgl. Erw. III.6.2.9 vorstehend).
Hingegen ist glaubhaft, dass C.______ den Beschuldigten irgendwann im
Verlaufe des Gerangels einmal "angepufft" hat. Auch K.______ und
L.______ (sowie übrigens auch P.______ [act. 2/2/1 S. 20]) erwähnten, dass
(nebst B.______ und A.______) noch eine dritte Person dazugekommen sei. Die
Aussagen von B.______ und M.______ zum Sachverhalt C.______ sind äusserst
vage. Obwohl B.______ direkt in die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten
involviert war (act. 2/5/2 Frage 12), konnte er nicht beobachten, dass der
Beschuldigte C.______ einen Faustschlag verpasst haben soll. B.______
beschrieb C.______ Eingreifen sehr unpräzis mit "Tony hat versucht, sich
einzumischen" (act. 2/5/2 Frage 12) und "Tony hat sich nur einmal
eingemischt, er hat nicht viel gemacht" (act. 2/23/16 Frage 2).
Abgesehen von einem kurzen "Anpuffen" ist davon auszugehen, dass
sich C.______ nicht zuletzt auch wegen seiner Verletzung am Handgelenk
zurückgehalten hat. In diesem Sinne ist auch die Aussage von M.______, wonach
C.______ auf der anderen Seite des Geschehens gestanden sei und sich nicht
eingemischt habe, zu interpretieren.
Im Lichte der vorstehenden
Erwägungen kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte C.______ einen
Faustschlag erteilte und ist der Beschuldigte auch von diesem Anklagevorwurf
freizusprechen.
8.
8.1.
8.1.1. Nach der ersten
tätlichen Auseinandersetzung soll sich der Beschuldigte laut Anklage
unvermittelt von der Gruppe gelöst haben, zu seinem Auto gegangen sein, die
hintere Fahrzeugtüre geöffnet und einen roten Baseballschläger aus Aluminium
behändigt haben. Damit wild um sich schlagend, sei er zielgerichtet wieder
auf die Gruppe zugegangen und habe A.______ mindestens einmal mit voller
Wucht am Kopf getroffen. A.______ sei unverzüglich zu Boden gegangen (act. 1
Ziff. 1.2).
8.1.2. In
sachverhaltlicher Hinsicht ging die Vorinstanz davon aus, dass der
Beschuldigte einen metallenen Baseballschläger zur Hand genommen und damit
auf A.______ eingeschlagen habe. Der Beschuldigte habe A.______ zweimal am
Kopf und einmal am Körper getroffen. Den ersten Schlag an den Kopf von
A.______ habe der Beschuldigte mit einiger Wucht ausgeführt. Der zweite
Schlag an den Kopf von A.______ habe diesen nicht mehr so stark getroffen.
Die Verletzungen von A.______ (Schädel-Hirn-Trauma zweiten Grades,
Schädelbruch links mitsamt Hörminderung, Hirnblutung links, Quetschungen des
Gehirns links, Rissquetschwunde an der Stirn rechts) seien aufgrund von
Arztzeugnissen belegt. Die erheblichen Kopfverletzungen rührten zweifelslos
vom Angriff des Beschuldigten mit dem Baseballschläger her (act. 60 Erw.
III.11.5). Hinsichtlich der vom Beschuldigten geltend gemachten
Notwehrsituation führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe als Aggressor
gewirkt und die tätliche Auseinandersetzung initiiert. Die jungen Männer
hätten sich zu Beginn der Schlägerei gegen die Angriffe des Beschuldigten
gewehrt und dabei auch selber Schläge ausgeteilt, was nicht dazu führe, dass
sich der Beschuldigte in einer Notwehrsituation befunden habe (act. 60 Erw.
III.11.4). Die Vor-instanz sprach den Beschuldigten auch hinsichtlich des
Anklagevorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung (i.S.v.
Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von
A.______ für schuldig.
8.1.3. Der Beschuldigte
lässt durch seinen Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung ausführen,
die Vorinstanz habe sich auch betreffend A.______ nicht hinreichend mit der
geltend gemachten Notwehrsituation auseinandergesetzt. Er sei von A.______
(und B.______) geschlagen worden und als er sich von der Schlägerei habe
lösen können, habe ihm A.______ noch etwas zugerufen. Er habe sich in einer
Verteidigungslage gesehen und, ohne sich dessen bewusst zu sein, den
Gegenstand aus seinem Auto geholt, um den Angriff abzuwehren. Dieses Mittel
sei verhältnismässig gewesen, zumal Bierflaschen auf dem Boden gelegen seien,
seitens A.______ ein Messerangriff gedroht habe, ein Kampfhund vor Ort
gewesen sei und er davon habe ausgehen müssen, dass dieser zum Einsatz kommen
werde (act. 95 Rz 18-20).
8.2. Nach Art. 15 StGB ist
ein Angegriffener und jeder andere berechtigt, einen Angriff in einer den
Umständen angemessenen Weise abzuwehren, wenn er ohne Recht angegriffen wird
oder ihm unmittelbar ein Angriff droht.
Ein unmittelbar drohender Angriff
setzt zunächst objektiv eine Notwehrlage und damit voraus, dass jedenfalls
Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen (BGE 93 IV 81 E. a). Sodann muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der
Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen
vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr
bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche
Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu
beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat
befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber
angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit
anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen.
Bei der Verwendung von gefährlichen Gegenständen zur Abwehr (Messer,
Schusswaffen etc.) ist besondere
Zurückhaltung geboten (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Notwehr ist nur so lange
zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange
gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits
eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar
bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b, BGer
6B_779/2013 Urteil vom 17. März 2014 E. 1.1).
Der Angegriffene kann sich nicht
auf Notwehr berufen, wenn er die Notwehrsituation provoziert, mithin den
Angriff absichtlich herbeigeführt hat, um den Angreifer gleichsam unter dem
Deckmantel der Notwehr etwa zu töten oder zu verletzen (sogenannte
Absichtsprovokation). Hat der Angegriffene die Notwehrlage zwar nicht
absichtlich herbeigeführt, aber durch sein Verhalten doch mit verschuldet
beziehungsweise verursacht, so hängt es von der Bewertung dieses Verhaltens
ab, welche Folgen sich daraus für das Notwehrrecht ergeben. Je nach den
Umständen kann das Notwehrrecht des Angegriffenen uneingeschränkt bestehen
bleiben oder aber eingeschränkt sein. Ist es eingeschränkt, so ist die noch
zulässige Abwehr im Vergleich zur sonst zulässigen begrenzt und kann eine
bestimmte Abwehrhandlung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch
angemessen wäre, unzulässig und damit als Notwehrexzess zu qualifizieren
sein. Die Anforderungen an die Vermeidung von Verletzungen des Angreifers
sind umso höher, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Herbeiführung
der Notwehrlage wiegt (BGer 6B_853/2016 Urteil vom 18. Oktober 2017 E.
2.2.3).
8.3. Gemäss den Aussagen
des Beschuldigten sah er beim Güterschuppen A.______, drei weitere Personen
und ein Kampfhund. Weiter sah der Beschuldigte auch, dass alkoholische
Getränke rumstanden und er nahm vor Ort den Geruch von Bier wahr (act. 2/3/1
Frage 9, act. 2/3/2 Fragen 16 f., 22, act. 90 S. 5). Der Beschuldigte
wusste auch, dass A.______ oft Messer auf sich trägt (act. 2/3/1 Fragen 9 16,
act. 51 S. 7 Frage 26, act. 90 S. 6). L.______ und K.______, die
ebenfalls mit A.______ sprechen wollten, waren sich der Gefahrensituation
vollkommen bewusst, sodass sie sich entschieden, nicht mit A.______ zu
sprechen und stattdessen am Güterschuppen vorbeizufahren und das Auto etwas
weiter entfernt zu parkieren (act. 2/10/1 Fragen 23-28, act. 23/17 Frage 1).
K.______ sah sich gar veranlasst, den Beschuldigten mit einer Textnachricht
zu warnen, wonach ein "rise kaste" dort sei (act. 2/9/1 Frage 52).
Der Beschuldigte gab auf Vorhalt dieser Textnachricht bei der Polizei zu
Protokoll, dass er auch ausgestiegen wäre, wenn zehn "Kästen" vor
Ort gewesen wären (act. 2/3/2 Frage 68) und dass er keine Angst vor
A.______ resp. vor den vier jungen Männern gehabt habe (act. 2/3/1 Frage 23,
act. 90 S. 10). Trotz der drohenden Gefahr stieg der Beschuldigte aus seinem
Auto aus und ging auf A.______ zu. In der Folge kam es, wie in der Anklage
beschrieben, zu einer ersten tätlichen Auseinandersetzung, bei welcher auch
der Beschuldigte mindestens einen Schlag ins Gesicht erhielt und einen Schlag
mit seiner linken Hand abwehren konnte (act. 90 S. 5,
act. 111, act. 112). Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er
nach dem ersten Gerangel zu seinem Auto ging, einen Schlaggegenstand
behändigte und damit A.______ niederschlug, sondern macht geltend, er habe in
Notwehr gehandelt resp. er sei von der Gruppe A.______ angegriffen worden. Ob
der Beschuldigte, bevor er den Baseballschläger behändigte, einem Angriff
ausgesetzt war oder ob ihm ein solcher gedroht hat, ist nachfolgend zu
prüfen.
8.4.
8.4.1. A.______ gab in
seiner polizeilichen Einvernahme vom 2. Juni 2013 an, er habe sich im ersten
Gerangel (zwischen B.______ und dem Beschuldigten) zurückgehalten. Der
Beschuldigte sei zurück zum Auto gegangen, habe den Baseballschläger genommen
und damit wild um sich geschlagen. Der Beschuldigte habe mit dem Schläger
voll ausgeholt, als er auf ihn eingeschlagen habe. Er habe ihn links am
Brustkasten/Bauch und voll am Kopf getroffen. Er habe sich abgedreht, aber
der Beschuldigte habe ihn nochmals am Kopf direkt über dem linken Ohr
getroffen. Wegen den Schlägen sei er zu Boden gefallen. Der Beschuldigte sei
auf ihn zugekommen, habe ihn angeschrien und gefragt, ob noch jemand etwas
vom Baseballschläger abhaben wolle. Danach sei er zum Auto gegangen, habe den
Baseballschläger ins Auto geworfen und sei davongefahren (act. 2/4/1 Frage
1). Der Beschuldigte sei ohne Grund auf sie losgegangen, habe gezielt auf sie
eingeschlagen und sich damit auch nicht gewehrt, denn er hätte jederzeit
wieder ins Auto steigen und wegfahren können (act. 2/4/1 Frage 8). In der
zweiten Einvernahme vom 8. Januar 2014 bestätigte A.______ seine Aussagen
vom 2. Juni 2013 und gab überdies an, dass sie alle gleichzeitig
auf den Beschuldigten hätten losgehen können, falls sie ihm etwas hätten
antun wollen. Sie hätten den Beschuldigten aber aufgefordert, zu gehen und
sie in Ruhe zu lassen (act. 2/4/2 Fragen 1-6). Als der Beschuldigte zu seinem
Auto zurückgegangen sei, hätte er wegfahren können. Stattdessen habe er den
Baseballschläger aus dem Auto genommen und sei nochmals auf ihn (A.______)
los. Zu diesem Zeitpunkt habe niemand von ihnen dem Beschuldigten etwas angetan.
Dazu habe es auch keinen Grund gegeben, da der Beschuldigte B.______
losgelassen habe. Sie seien bei der Rampe gestanden, als der Beschuldigte mit
dem Baseballschläger zurückgekommen sei (act. 2/4/2 Frage 14).
Vor der Staatsanwaltschaft gab
A.______ an, der Beschuldigte habe ihn mit dem Baseballschläger von hinten
angegriffen und ihm drei Schläge verpasst. Er sei mit dem Rücken gegen das
Auto (des Beschuldigten) gestanden, als er mit dem Baseballschläger von
hinten zwei Schläge auf den Kopf und einer gegen die Rippen erhalten habe.
Vor dem Schlag habe er gesehen, dass der Beschuldigte in Richtung Auto gehe
(act. 2/23/10/2 Frage 1, Ergänzungsfrage 4).
8.4.2. B.______ sagte am
19. Mai 2013 zum Sachverhalt A.______ Folgendes aus: Nachdem der Beschuldigte
von ihm abgelassen habe, habe er einen Moment gebraucht, um sich zu sammeln.
Dann habe er sich umgedreht und gesehen, wie der Beschuldigte einen
Baseballschläger in der Hand gehalten habe. Er habe A.______ zugerufen, dass
er weglaufen solle. In diesem Moment habe der Beschuldigte mit dem
Baseballschläger mit voller Wucht gegen die rechte Kopfseite von A.______
geschlagen. Der Beschuldigte habe sie weiter mit dem Baseballschläger
bedroht, sei danach ins Auto gestiegen und weggefahren (act. 2/5/1 Frage
4).
Vor der Staatsanwaltschaft sagte
B.______ aus, dass der Beschuldigte während dem Gerangel plötzlich zu seinem
Auto gegangen sei und er habe geglaubt, dass der Beschuldigte wegfahren
würde. Der Beschuldigte sei mit dem Baseballschläger zurückgekommen, habe
diesen hin und her geschwungen und damit auf A.______ eingeschlagen (act.
2/23/16 Frage 1).
8.4.3. C.______ sagte am
19. Mai 2013 in der polizeilichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte zu
seinem Auto gegangen sei, die Türe hinter dem Fahrersitz geöffnet und einen
Baseballschläger rausgenommen habe. Damit sei er zu ihnen zurückgekommen.
A.______ habe nicht weggekonnt. Der Beschuldigte habe mit dem
Baseballschläger voll ausgeholt und A.______ an den Kopf geschlagen, worauf
dieser sofort zu Boden gegangen sei. Danach sei der Beschuldigte zum Auto
gegangen, habe den Schläger hinter den Fahrersitz gelegt und sei weggefahren.
Als A.______ auf dem Boden gelegen sei, habe der Beschuldigte nochmals zwei
oder dreimal mit dem Schläger auf ihn eingeschlagen (act. 2/6/1 Fragen 1, 5).
In der Einvernahme vom 9. Januar 2014 sagte C.______, dass der
Beschuldigte die Situation angezettelt habe, er hätte jederzeit gehen können
und es wäre nie so weit gekommen, er sei ja mit dem Baseballschläger auf sie
losgegangen, obwohl er hätte in sein Auto steigen und sie einfach in Ruhe
lassen können (act. 2/6/2 Frage 14).
Vor der Staatsanwaltschaft sagte
C.______ aus, dass der Beschuldigte nach dem Gerangel wieder zum Auto
gegangen sei und er (C.______) habe gedacht, dass der Beschuldigte nun
wegfahren würde. Er habe aber den Baseballschläger aus dem Auto geholt, sei
damit zurückgekommen und habe den Schläger umhergeschwungen. Der Beschuldigte
habe damit A.______ am Kopf und am Oberkörper getroffen. Als A.______ zu
Boden gegangen sei, habe der Beschuldigte nicht mehr geschlagen
(act. 2/23/10/1 Frage 6, Ergänzungsfrage 5).
8.4.4. M.______ gab am 19.
Mai 2013 bei der Polizei Folgendes zu Protokoll: Der Beschuldigte habe von
B.______ und A.______ abgelassen, sei zum ca. fünf Meter entfernten Auto
gegangen und im Begriff gewesen, in das Auto zu steigen. A.______ müsse dann
noch etwas zum Beschuldigten gesagt haben, denn der Beschuldigte habe von der
Rückbank des Autos einen Baseballschläger rausgenommen und sei damit zurückgekommen.
Er habe damit A.______ zuerst in die Bauchgegend geschlagen und dann bewusst
an den Kopf. A.______ sei durch diese Schläge zu Boden gegangen. Der
Beschuldigte habe noch gefragt, wer noch Eines kassieren wolle und sei dann
mit dem Auto weggefahren (act. 2/7/1 Frage 1).
Vor der Staatsanwaltschaft
präzisierte M.______, dass der Beschuldigte A.______ "volle Kanne"
an den Arm, die Rippen und an den Kopf geschlagen habe. Es sei ihm wie ein
Amoklauf vorgekommen. Als A.______ auf dem Boden gelegen sei, habe der
Beschuldigte von ihm abgelassen, sei zu seinem Auto zurückgekehrt und
weggefahren. Die Angegriffenen seien derart überrascht gewesen, als der
Beschuldigte mit dem Baseballschläger dahergekommen sei, dass sie nur so
dagestanden seien (act. 2/23/3 Frage 1, Ergänzungsfrage 6).
8.4.5. L.______ sagte am
20. Mai 2013 bei der Polizei aus, der Beschuldigte habe im Gerangel ein paar
Fäuste ins Gesicht kassiert und den Blonden auf die Seite fallen lassen.
Dieser sei dann gegangen und habe sich nicht mehr an der Schlägerei
beteiligt. Der Beschuldigte sei danach zu seinem Auto gegangen und habe den
Baseballschläger vom Rücksitz geholt, sei damit zu A.______ gegangen und habe
ihn zwei Mal geschlagen. Nach der Schlägerei sei der Beschuldigte mit dem
Auto weggefahren (act. 2/10/1 Fragen 28, 38, 42, 44).
Vor der Staatsanwaltschaft
wiederholte L.______ seine bereits am 20. Mai 2013 getätigten Aussagen und
gab darüber hinaus zu Protokoll, dass der Beschuldigte zuerst mehr kassiert
habe und als er sich wohl etwas habe befreien können, habe er den
Baseballschläger geholt und damit A.______ auf den Kopf geschlagen. Er habe
keine Ahnung, wieso der Beschuldigte nach der Schlägerei mit dem
Baseballschläger auf A.______ eingeschlagen habe (act. 2/23/17 Fragen 2-5).
8.4.6. K.______ sagte
zusammengefasst aus, sie seien zu dritt auf seinen Vater los und sein Vater
habe versucht, sich vor den Schlägen zu schützen. Er sei zum Auto
zurückgegangen, habe den Baseballschläger aus dem Auto genommen und sich
damit gewehrt. Der Beschuldigte sei daraufhin zum Auto gegangen und
weggefahren (act. 2/9/1 Frage 26, act. 2/9/2 Fragen 12, 14 f.).
8.4.7. P.______ gab zu
Protokoll, der Autolenker (der Beschuldigte) habe irgendwann mit einem
Schläger mehrmals auf die Leute eingeschlagen und diese am Kopf und Hals
getroffen. Er habe mit voller Wucht auf die Leute eingeschlagen. Als Personen
am Boden gelegen seien, sei der Mann wieder in sein Auto eingestiegen und
davongefahren (act. 2/2/1 S. 20).
8.4.8. O.______ sagte am
20. Mai 2013 aus, sie habe bei der Rampe vier bis sechs Personen beobachtet,
welche einen Streit gehabt hätten. Es sei wild gestikuliert worden. Plötzlich
habe sich eine männliche Person aus der Gruppe gelöst und sei zu einem
weissen Auto (das Auto des Beschuldigten) gegangen, welches mitten auf der
Strasse gestanden sei. Der Mann habe die Fahrzeugtüre hinter dem Fahrersitz
geöffnet, einen roten Stecken rausgenommen, sei wieder auf die Gruppe
zugegangen und habe mit dem Stecken auf die Gruppe eingeschlagen resp. wie
eine Gasse vor sich geschlagen. Er habe mit dem Stecken wild um sich
geschlagen. Die Männer bei der Rampe hätten verbal gewarnt, aber der Mann
habe ohne zu zögern auf die jungen Männer eingeschlagen. Er habe sicher eine
Person mit der Stange am Kopf getroffen. Sie könne nicht mehr sagen, ob diese
Person einmal oder mehrmals getroffen worden sei. Diese Person sei zu Boden
gefallen und der Mann mit der Stange sei nochmals auf die am Boden liegende
Person zugegangen und habe um sich geschrien. Gleich darauf habe der Mann die
Stange ins Auto zurückgelegt, sei eingestiegen und davongefahren (act. 2/8/1
Fragen 1 f., 7).
8.4.9. In der ersten
polizeilichen Einvernahme vom 19. Mai 2013 beschrieb der Beschuldigte
zunächst, dass er von links aus dem toten Winkel angegriffen und ins Gesicht
geschlagen worden sei. Einen zweiten Schlag habe er mit der Hand abwehren
können. Dann sei A.______ auf ihn zugekommen, habe ihn schlagen wollen und da
habe er den Blonden als Schutz vor sich hingezogen (vgl. im Detail Erw.
III.6.2.9 vorstehend). Er wisse nicht, ob er von A.______ überhaupt
geschlagen worden sei (act. 2/3/1 Frage 22). Da er (der Beschuldigte) ja
eine zierliche kleine Person sei, habe er versucht, sich zum Auto
zurückzukämpfen. Durch den Schlag irritiert sei er anstelle zur Fahrertüre
zur Türe direkt dahinter gegangen, habe eine Wasserwaage rausgenommen und
versucht, sich damit vor den Schlägen zu schützen und sich aus dieser
Situation zu befreien. Er wisse nicht, wohin und gegen wen er mit der
Wasserwaage geschlagen habe. Er habe so viele Leute um ihn herum gesehen und
er habe gewusst, dass A.______ oft Messer auf sich trage. Er habe sich
einfach gewehrt. Danach sei er ins Auto gestiegen und habe unverzüglich ins
Spital gewollt. Er könne sich erinnern, dass er in Netstal durch die Polizei
angehalten worden sei (act. 2/3/1 Fragen 9, 16). In der zweiten
polizeilichen Einvernahme vom 21. Mai 2013 sagte der Beschuldigte aus,
dass er aufgrund des harten Schlages, den er erhalten habe, nichts mehr
wisse. Beim Auto angelangt, sei er irgendwie an die Wasserwaage oder an den
Baseballschläger gekommen. Was danach gewesen sei, wisse er nicht mehr (act.
2/3/2 Fragen 16, 28-35). Sodann wurde dem Beschuldigten der Inhalt der
Aussagen von B.______, C.______, M.______, L.______, O.______ und P.______
vorgehalten. Konkret, dass er mit einem Schläger wie wild auf die Leute
eingeschlagen haben soll. Obwohl er von der Gruppe nicht mehr bedrängt worden
sei, sei er nicht gegangen. Es habe zu diesem Zeitpunkt gar keine Bedrohung
mehr gegen ihn gegeben und doch sei er nochmals auf die Gruppe zugegangen.
Der Beschuldigte sagte, dass er das nicht so wahrgenommen habe und er könne
sich nicht vorstellen, dass dies so gewesen sei (act. 2/3/2 Fragen 42 f.).
Dem Beschuldigten wurden in der
Schlusseinvernahme vom Staatsanwalt (nochmals) die Aussagen von O.______ und
M.______ vorgehalten, wonach er sich nach der ersten tätlichen
Auseinandersetzung mit den anderen Männern plötzlich von der Gruppe gelöst
habe, zum Auto gegangen sei, die hintere Fahrzeugtüre geöffnet habe, einen
Schlaggegenstand behändigt habe und damit wild um sich schlagend wieder auf
die Gruppe zugegangen sei. Der Beschuldigte wollte dazu nichts sagen resp. er
gab an, nichts mehr von einem Schlag auf den Kopf von A.______ zu wissen
(act. 2/23/20 Fragen 5 ff.).
Anlässlich der
Berufungsverhandlung (und im vorinstanzlichen Verfahren) repetierte der
Beschuldigte im Wesentlichen seine bereits getätigten Aussagen. Insbesondere
blieb er dabei, dass er sich nicht mehr an den Vorfall mit dem Baseballschläger
erinnern könne. Er habe, nachdem er geschlagen worden sei, einen Filmriss
gehabt (act. 51 Frage 11, act. 90 S. 5).
8.5.
8.5.1. Der Einwand des
Verteidigers, der Beschuldigte habe davon ausgehen müssen, dass der Kampfhund
zum Einsatz komme, zielt an der Sache vorbei. Der Beschuldigte sah, bevor er
aus dem Auto ausstieg, dass auch ein Hund vor Ort war. Der Hund wurde von
M.______ an der Leine gehalten, sodass zu keinem Zeitpunkt die Gefahr drohte,
dass der Hund zum Kampfeinsatz kommen könnte. Darüber war sich auch der
Beschuldigte im Klaren, denn der Beschuldigte ging gemäss den
übereinstimmenden Aussagen der Anwesenden mit dem Baseballschläger auf
A.______ (und nicht etwa auf den abseits stehenden M.______ und dessen Hund
[vgl. hiezu auch Erw. III.5.1 vorstehend]) zu.
8.5.2. Weiter muss als
erstellt gelten, dass sich C.______ nur zu Beginn der Auseinandersetzung kurz
einmischte, indem er den Beschuldigten "anpuffte". Danach hielt
sich C.______ aufgrund seiner Handverletzung zurück (vgl. Erw. III.7
vorstehend). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte, als er sich zum
Auto begab und den Baseballschläger behändigte, von C.______ angegriffen
worden wäre oder seitens C.______ ein Angriff gedroht hätte.
8.5.3. Was B.______
betrifft, so muss als erstellt gelten, dass sich dieser zwischen A.______ und
den Beschuldigten stellte, den Beschuldigten am Kragen packte und es zu
Beginn der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B.______ ein
Handgemenge gab (vgl. Erw. III.6 vorstehend). L.______ sagte glaubhaft aus,
dass der Beschuldigte B.______ in eine Art Griff von hinten gehalten und ihn
schliesslich zur Seite gestossen habe. B.______ sei dann gegangen und habe
sich nicht mehr an der Schlägerei beteiligt (act. 2/10/1 Frage 28). Diese Aussage
von L.______ ist auch deshalb überzeugend, weil B.______ ebenfalls aussagte,
der Beschuldigte habe von ihm abgelassen. Er (B.______) habe einen Moment
gebraucht, um sich zu sammeln und als er sich wieder umgedreht habe, habe er
gesehen, dass der Beschuldigte den Baseballschläger in der Hand gehalten habe
(act. 2/5/1 Frage 4). Auch A.______ gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte
von B.______ abgelassen habe (act. 2/4/2 Frage 14). Gestützt auf diese
Aussagen ist anzunehmen, dass es dem Beschuldigten gelungen war, B.______
ausser Gefecht zu setzen, denn B.______ konnte nicht einmal beobachten, dass
der Beschuldigte zu seinem Auto zurückging, den Baseballschläger behändigte
und wieder zur Gruppe zurückkehrte. B.______ nahm den Beschuldigten erst
wieder wahr, als er plötzlich mit dem Baseballschläger dastand. Aus diesem
Sachverhalt ergeben sich keine Hinweise, dass B.______ im Moment als er sich
sammeln musste, den Beschuldigten angriff oder Anstalten machte, den
Beschuldigten anzugreifen.
8.5.4. Hinsichtlich der
von der Verteidigung geltend gemachten (abstrakten) Gefahr eines
Messerangriffs seitens A.______ ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte
dieser Gefahr von Beginn weg vollkommen bewusst war (act. 2/3/1 Fragen 9, 16,
act. 51 S. 7 Frage 26, act. 90 S. 6). Aufgrund der dargelegten Aussagen der
am Tatort anwesenden Personen ergeben sich absolut keine Hinweise, dass
A.______ ein Messer gezückt hätte. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten
kann nicht erstellt werden, dass er von A.______ tatsächlich geschlagen wurde
(act. 2/3/1 Frage 22).
8.5.5. Auf dem Tatortfoto
aus der Zeitung […] (act. 55/9) ist ersichtlich, dass sich die Sanitäter
um einen unmittelbar neben der Rampe des Güterschuppens auf dem Boden
liegenden Verletzten kümmern. Bei dieser Person muss es sich zweifelsfrei um
A.______ handeln, denn nur er ging durch die Schläge mit dem Baseballschläger
zu Boden, verlor sein Bewusstsein und blieb deshalb am Boden liegen. Die
Annahme, dass A.______ unmittelbar in der Nähe der Rampe niedergeschlagen
wurde, wird auch durch die Tatortskizze von B.______ (act. 2/23/16 S. 7)
sowie durch die Aussage von A.______, wonach er bei der Rampe gestanden sei,
als der Beschuldigte mit dem Baseballschläger zurückgekommen sei (act. 2/4/2
Frage 14), gestützt. Aufgrund der Aussagen der am Tatort anwesenden Personen
ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte, als er A.______ vor dem
Güterschuppen entdeckte, sein Auto brüsk mitten (Hervorhebung
hinzugefügt) in der Strasse abstellte und ausstieg (act. 2/2/1 S. 20 unten,
act. 2/5/1 Frage 2, act. 2/23/16 Frage 1, act. 2/11/2 Frage 42, act.
2/8/1 Frage 1). M.______ sagte aus, der Beschuldigte habe sich nach der
ersten Auseinandersetzung plötzlich gelöst und sei zu seinem fünf Meter
entfernt abgestellten Auto gegangen, habe dort den Baseballschläger geholt
und sei damit zur Gruppe zurückgekehrt (act. 2/7/1 Frage 1). Selbst der
Verteidiger führt aus, das Auto des Beschuldigten sei wenige Meter von der
Gruppe A.______ entfernt gestanden (act. 49 S. 5 Transkript) und
auch K.______ gab zu Protokoll, er sei zwischen dem Auto des Beschuldigten
(Fahrerseite) und der Schlägerei, also ca. drei bis vier Meter entfernt,
gestanden (act. 2/9/2 Frage 8).
Aufgrund dieser Ausführungen und
des Umstandes, dass die hiesige Gerichtsbehörde die Örtlichkeit des
Güterschuppens unweit des Bahnhofs [...] bestens kennt (vgl. hiezu auch
Google Map Bild des Güterschuppen-Areals in act. 2/23/4), ist davon
auszugehen, dass die Distanz zwischen der Rampe, wo A.______ niedergeschlagen
wurde, und dem Auto des Beschuldigten, welches mitten auf der Strasse stand,
mindestens vier bis fünf Meter betrug (insoweit der Beschuldigte sein Auto
etwas weiter südlich von der Gruppe A.______ angehalten hätte, wäre von einer
noch grösseren Distanz auszugehen). Demnach musste sich der Beschuldigte vier
bis fünf Meter von A.______ entfernen, um aus seinem Auto den
Baselballschläger zu holen und hernach damit wild um sich schlagend zu
A.______ zurückzukehren, wo er A.______ schliesslich unmittelbar neben der
Rampe niederschlug. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass A.______
dem Beschuldigten zum Auto gefolgt wäre. So ist auch aufgrund der räumlichen
Distanz zwischen dem Beschuldigten und A.______, zum Zeitpunkt als der
Beschuldigte den Baseballschläger behändigte, auszuschliessen, dass der
Beschuldigte von A.______ angegriffen wurde resp. dem Beschuldigten seitens
A.______ ein Angriff gedroht hat.
8.5.6. Schliesslich ist
auch bei einer Gesamtschau der konkreten Umstände nicht von einer
Notwehrsituation des Beschuldigten auszugehen. Zwar wurde der Beschuldigte zu
Beginn der ersten tätlichen Auseinandersetzung, die er übrigens zweifelsfrei
provozierte, von jemandem geschlagen, aber er konnte sich im Verlauf der
Auseinandersetzung von B.______ und A.______ lösen. So sagte der Beschuldigte
in seiner ersten polizeilichen Einvernahme am 19. Mai 2013 aus, er habe
versucht, sich zum Auto zurückzukämpfen, da er ja eine zierliche kleine
Person sei (act. 2/3/1 Frage 9). Diese Beschreibung seiner Person ist
zweifelsfrei ironisch zu verstehen, denn der 186 cm grosse Beschuldigte gab
anlässlich der Berufungsverhandlung an, er habe damals 90 Kilo gewogen und
die Privatkläger bezeichnete er als "Spargel-tarzane" (act. 90 S.
6, act. 2/3/1 Frage 17). Damit ist nicht davon auszugehen, dass sich der
Beschuldigte zu seinem Auto hat "durchkämpfen" müssen. Sodann gaben
die Privatkläger übereinstimmend (und in diesem Punkt glaubhaft) an, sie
seien davon ausgegangen, dass der Beschuldigte jetzt wegfahren würde resp.
der Beschuldigte hätte jederzeit wieder in sein Auto steigen und wegfahren
können (act. 2/4/1 Frage 8, act. 2/4/2 Frage 14, act. 2/23/16 Frage 1, act.
2/6/2 Frage 14).
A.______ gab zu Protokoll, dass
der Beschuldigte ihn von hinten angegriffen habe (act. 2/23/10/2
Ergänzungsfrage 4). Demnach wandte sich A.______ vom Beschuldigten ab und
dies tat er wohl in der festen Überzeugung, dass der Beschuldigte nun von
ihnen ablassen und wegfahren würde. Dies ist zweifelsfrei anzunehmen, denn es
kam zwischen A.______ und dem Beschuldigten bereits früher zu
Auseinandersetzungen (vgl. Erw. III.3.2.1 vorstehend) und A.______ gab
diesbezüglich zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihm früher schon mal
aufgelauert (act. 2/4/1 Fragen 5 ff., 16). Wäre sich A.______ in jenem
Zeitpunkt, als der Beschuldigte zum Auto zurückkehrte, nicht sicher gewesen,
dass der Beschuldigte nun wegfahren würde, hätte A.______ dem Beschuldigten
sicherlich niemals den Rücken zugekehrt. Anzumerken ist, dass sich B.______
veranlasst sah, A.______ vor dem nunmehr mit Baseballschläger bewaffneten
Beschuldigten zu warnen (act. 2/5/1 Frage 4). Auch O.______ sagte aus, dass
die jungen Männer verbal vor dem Beschuldigten, welcher den Baseballschläger
geholt habe, gewarnt hätten (act. 2/8/1 Frage 1). M.______ sagte aus, die
Angegriffenen (B.______ und A.______) seien derart überrascht gewesen, als
der Beschuldigte mit dem Baseballschläger dahergekommen sei, dass sie nur so
dagestanden seien (act. 2/23/3 Frage 6). Bei dieser Sachlage ist nicht
ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er zum Auto
zurückkehrte, von der Gruppe A.______ angegriffen worden wäre oder ihm ein
Angriff gedroht hätte.
8.5.7. Die Aussage von
K.______, wonach sie zu dritt auf seinen Vater losgegangen seien, sein Vater
sich vor den Schlägen habe schützen wollen und den Baseballschläger geholt
habe, um sich damit zu wehren (act. 2/9/2 Frage 12), könnte den Eindruck
vermitteln, dass die Privatkläger alle gleichzeitig tätlich auf den
Beschuldigten eingewirkt hätten. Dies aber war – wie bereits dargelegt –
nicht der Fall und es kann wie folgt rekapituliert werden:
1. M.______ beteiligte sich
nicht an der Auseinandersetzung.
2. C.______ mischte sich zu
Beginn der ersten wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung mit einem
kurzen "Anpuffen" ein und hielt sich in der Folge zurück.
3. B.______ wurde vom
Beschuldigten derart zur Seite gestossen, dass er sich setzen und sammeln
musste und den Beschuldigten erst wieder bemerkte, als dieser mit dem
Baseballschläger hinter A.______ stand.
4. A.______ wandte sich in der
festen Überzeugung, dass der Beschuldigte wegfahren würde, von diesem ab.
8.5.8. Die Behauptungen
des Beschuldigten, er sei herangefahren, habe A.______ gesehen und das Gefühl
gehabt, dass seine Tochter auch dort sein könnte; man habe ihm ja von zwei
Seiten mitgeteilt, dass J.______ wieder von A.______ bedroht worden sei; er
habe nicht gewusst, wo J.______ sei; er habe A.______ gesehen und die
Situation auflösen wollen; für ihn habe Gefahr in Verzug bestanden und er
habe nur noch nach [...] gewollt, um seiner Tochter zu helfen (act. 2/3/1
Fragen 24 f.); er habe zu seiner Tochter gewollt, um zu sehen, wie es ihr
gehe und zu erfahren, was vorgefallen sei (act. 2/3/1 Frage 28, act. 2/3/2
Frage 4) und er habe nicht gewusst, wo J.______ gewesen sei (act. 2/3/2 Frage
21), sind Schutzbehauptungen. Der Beschuldigte und sein Sohn (K.______)
vereinbarten (am Nachmittag des 19. Mai 2013), dass K.______ seine
Schwester J.______ in [...] abholt, weil sich diese fürchtete, am Bahnhof
[...], wo sich auch A.______ aufgehalten hat, in den Zug zu steigen. Der
Beschuldigte wusste nicht (Hervorhebung hinzugefügt), dass K.______
von L.______ begleitet wurde (act. 2/3/2 Frage 24). So ist aufgrund der
Antwort des Beschuldigten auf die Frage, was während der kurzen telefonischen
Verbindung am 19. Mai 2013, um 16.22 Uhr, zwischen ihm und seinem Sohn
gesprochen worden sei ("Ich hatte mit ihm kurz gesprochen, ich fragte
ihn, wo sie [Hervorhebung hinzugefügt] sind, er meinte im
Güterschuppen" [act. 2/3/2 Frage 12]) zweifelsfrei davon auszugehen,
dass der Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt mit Sicherheit wusste, dass sich
J.______ im Auto ihres Bruders befand. Bereits kurz davor kam es zu einem
Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn und der
Beschuldigte gab zu Protokoll, dass sein Sohn ihm anlässlich dieses Gesprächs
gesagt habe, dass er (K.______) und [Hervorhebung hinzugefügt]
J.______ beim Bahnhof [...] seien (act. 2/23/15 Frage 4). Aufgrund
dieser Aussagen verbleiben keine Zweifel, dass der Beschuldigte – bevor er
auf die Gruppe A.______ zuging – tatsächlich wusste, wo J.______ war, nämlich
im Auto von K.______.
8.5.9. Der Einwand der
Verteidigung, der Beschuldigte habe von einem andauernden Angriff ausgehen
müssen, da A.______ gemäss der Aussage von M.______ dem Beschuldigten noch
etwas zugerufen hatte, als der Beschuldigte zum Auto zurückgegangen sei
(act. 95 S. 6 Rz 11), verfängt nicht. Der Beschuldigte selber gab nie zu
Protokoll, diesen angeblichen Ruf von A.______ akustisch wahrgenommen zu haben
(act. 2/23/20 Frage 15). Also kann der Beschuldigte diesen Ruf, sofern
es diesen gegeben hat, auch nicht als Bedrohung empfunden haben. Im Übrigen
bestreitet A.______, den Beschuldigten verbal provoziert zu haben (act.
2/23/10/2 Frage 4), und M.______ sagte diesbezüglich lediglich aus, A.______
müsse dem Beschuldigten noch etwas gesagt haben, als dieser im Begriff
gewesen sei, in das Auto zu steigen (act. 2/7/1 Frage 1). Bezüglich dieses
mutmasslichen Rufes von A.______ liegen von den übrigen am Tatort Anwesenden
keine konkreten Aussagen vor, sodass der diesbezügliche Sachverhalt nicht
erstellt werden kann.
8.5.10. Aufgrund all
dieser konkreten Umstände hätte der Beschuldigte, als er nach der ersten
tätlichen Auseinandersetzung bei seinem Auto angelangt war, sich einfach ins
Auto setzen und wegfahren müssen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung
(act. 95 Rz 18) war der Einsatz des Baseballschlägers keinesfalls
verhältnismässig.
8.5.11. Im Übrigen ist die
Notwehr ein Institut des Rechtsgüterschutzes. Sie kann nicht zur
Rechtfertigung einer rücksichtslosen Aggression herbeigezogen werden. Dies
muss ganz besonders in der vorliegenden Konstellation gelten. Als der
Beschuldigte vor dem Güterschuppen A.______ zusammen mit drei Kollegen in
wohl alkoholisiertem Zustand ausmachen konnte, stieg er aus und suchte die
verbale Konfrontation mit A.______, obwohl er auch wusste, dass J.______ in
Sicherheit war (nämlich im Auto von K.______). Bei diesem Sachverhalt hätte
sich der Beschuldigte direkt von J.______ unterrichten lassen sollen, was
denn konkret am Bahnhof [...] vorgefallen war, nämlich nichts.
8.6. Im Lichte der
vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass der Beschuldigte hinsichtlich
des Sachverhalts A.______ nicht in Notwehr den Baseballschläger behändigte
und A.______ damit niederschlug.
9.
9.1.
9.1.1. Die Verteidigung
machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, der Beschuldigte habe einen
Faustschlag ins Gesicht bekommen und sich danach an nichts mehr erinnern
können. Die Hirnerschütterung habe sich möglicherweise auf das
Urteilsvermögen des Beschuldigten ausgewirkt. Die Verteidigung beantragte
mehrmals, es sei ein medizinisches Gutachten anzuordnen (act. 9, act. 49 S.
2, 7, 11, act. 54 S. 2, act. 2/22/8, act. 2/22/16).
9.1.2. Die Vorinstanz und
zuvor auch die Staatsanwaltschaft wiesen diesen Antrag ab (act. 34, act.
2/22/17). Die Vorinstanz erachtete den Beweiswert eines solchen Gutachtens
als fragwürdig und erwog weiter, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der
Gutachter mehrere Jahre nach der fraglichen Auseinandersetzung noch
feststellen könne, welche unmittelbaren Auswirkungen auf das Urteilsvermögen
des Beschuldigten eine, nicht genau bekannte, physische Einwirkung auf den
Beschuldigten gehabt haben könnte (act. 34 S. 7). Nachdem der Beschuldigte
bewusst den Baseballschläger aus seinem Auto geholt und damit auf A.______
eingeschlagen habe, sei er in der Lage gewesen, sein Auto zu lenken und nach
[…] zu fahren. Er habe den Baseballschläger in seinem Geschäft deponiert,
obwohl er den Baseballschläger jahrelang immer im Auto mitgeführt habe. Bei
diesen Handlungen und Überlegungen könne keine Einschränkung der
Urteilsfähigkeit angenommen werden (act. 60 Erw. III.11.10).
9.1.3. Die Verteidigung
beantragte auch im Berufungsverfahren die Erstellung eines medizinischen
Gutachtens zur Abklärung der möglichen gesundheitlichen Auswirkungen des
Schlages auf den Kopf des Beschuldigten sowie der damit einhergehende Verlust
des Erinnerungsvermögens und der Einsichtsfähigkeit, was für die Frage der
Schuldfähigkeit des Beschuldigten entscheidend sei (act. 95 S. 1-3, 6).
9.2. Gemäss Art. 19
Abs. 1 StGB ist ein Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht
fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu
handeln. Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu
zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die
sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB).
9.3. Aufgrund der Aussagen
des Beschuldigten muss als erstellt gelten, dass der Beschuldigte, nachdem er
mit dem Baseballschläger A.______ verletzte, den Baseballschläger in sein
Auto legte, nach […] in sein Geschäft […] AG fuhr, dort den Baseballschläger
im Magazin deponierte, sein Gesicht wusch, es in den Geschäftslokalitäten zu
einer Unterhaltung zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn, K.______, kam
und der Beschuldigte erst danach wieder in Richtung [...] fuhr, um sich in
ärztliche Behandlung zu begeben. Auf dem Weg nach [...] wurde er in Netstal
von Polizeifunktionären angehalten (act. 2/3/1 Fragen 9, 31, 33, 36-39, act.
2/3/2 Fragen 35-41, 44 f., 47, 50-52, 55, 57, act. 2/23/15 Fragen 6 f.,
act. 2/23/19 Frage 4, act. 2/23/20 Fragen 11, 14, act. 51 Fragen 15 f.,
act. 90 S. 5-9). Der Beschuldigte wurde am 19. Mai 2013 (Beginn Einvernahme
um 17.47 Uhr) erstmals polizeilich befragt (act. 2/3/1 S. 1). Anlässlich
dieser Befragung machte der Beschuldigte präzise Aussagen zur (ersten)
wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung vor dem Güterschuppen (act.
2/3/1). Während dieser Befragung sprach der Beschuldigte stets von der
Wasserwaage als Tatwaffe und erst als er vom befragenden Polizisten darauf
aufmerksam gemacht wurde, dass es sich gemäss den bereits getätigten
Abklärungen beim Tatwerkzeug sicher nicht um eine Wasserwaage gehandelt habe
und darauf hingewiesen wurde, dass sich aufgrund der widersprüchlichen
Aussagen eine Hausdurchsuchung aufdränge, räumte der Beschuldigte ein, dass
er sich diesbezüglich möglicherweise geirrt habe. Er sei nach dem Schlag
etwas verwirrt gewesen, nach [...] gefahren und habe den Baseballschläger im
Geschäft deponiert (act. 2/3/1 Fragen 29-32). Er könne sich nicht
erklären, weshalb er den Schläger nach der Tat aus seinem Auto entfernt und
im Magazin seines Geschäfts deponiert habe (act. 2/3/1 Fragen 31, 38). Auf
die Frage, weshalb er nach der Tat nach [...] und nicht direkt ins Spital
gefahren sei, gab der Beschuldigte an, er sei verwirrt gewesen (act. 2/3/1
Fragen 34, 36).
Ab der zweiten Einvernahme vom
21. Mai 2013 gab der Beschuldigte stets an, dass er sich aufgrund des einen
Schlages in sein Gesicht nicht mehr daran erinnern könne, was danach passiert
sei. Beim Auto angelangt, sei er an die Wasserwaage oder an den
Baseballschläger gekommen und was danach gewesen sei, wisse er nicht mehr
(act. 2/3/2 Fragen 16, 49). Er könne nicht nachvollziehen, weshalb er
den Baseballschläger nach der Tat im Geschäft deponiert habe (act. 2/3/2
Fragen 50-52, act. 2/23/20 Fragen 11 ff.). Er habe einen Filmriss gehabt und
gemerkt, dass er schwer verletzt sei und blute. Er habe sich waschen wollen,
was er immer im Geschäft mache. Deshalb sei er ins Geschäft gefahren (act. 90
S. 5 ff.).
9.4. Offenbar konnte der
Beschuldigte unmittelbar nach der Tat präzise Angaben zum Tatablauf machen
und dennoch gab er als Tatwaffe die Wasserwaage an. Gemäss den
übereinstimmenden Aussagen der Anwesenden handelt es sich bei der Tatwaffe
jedoch zweifelsfrei um einen Baseballschläger (act. 2/4/1
Fragen 12 f., act. 2/5/1 Frage 36, act. 2/6/1 Fragen 14 f.,
act. 2/7/1 Fragen 1, 8 ff., act. 2/9/2 Frage 7, act. 2/10/1
Fragen 42, 44, act. 2/8/1 Frage 3). Bemerkenswert ist überdies,
dass der Beschuldigte nach der Tat den Baseballschläger aus seinem Auto
entfernte und im Magazin in seinem Geschäft in [...] deponierte, obwohl der
Beschuldigte gemäss eigenen Angaben den Baseballschläger seit Jahren immer in
seinem Auto mitführt (act. 2/3/1 Frage 33, act. 2/3/2 Fragen 44-47). Trotz
seiner (Ansicht nach schweren) Verletzungen (act. 90 S. 5) war der
Beschuldigte in der Lage, von [...] nach [...] und wieder zurück Richtung
[...] zu fahren, um sich in ärztliche Behandlung zu begeben, obwohl er sich
von seinem Sohn, den der Beschuldigte unmittelbar nach der Tat in seinem
Geschäft in [...] antraf (act. 2/3/2 Frage 36), hätte chauffieren lassen
können. All dies spricht gegen die vom Beschuldigten angeführte Behauptung,
er habe einen Filmriss gehabt und auch gegen die Annahme, dass der
Beschuldigte aufgrund des Schlages in sein Gesicht bezüglich der Tat zum
Nachteil von A.______ in seinem Urteilsvermögen eingeschränkt war. Auf der
anderen Seite sind die Verletzungen (insbesondere am Kopf des Beschuldigten)
aufgrund der erhältlich gemachten Fotografien dokumentiert (act. 111,
act. 112). Bei dieser Ausgangslage erachtete das Obergericht einstweilen
die Frage für klärungsbedürftig, ob der Schlag, welcher der Beschuldigte
mitten ins Gesicht erhielt, überhaupt geeignet war, beim Beschuldigten eine
Bewusstseinsstörung zu verursachen, welche die vom Beschuldigten geltend
gemachte Erinnerungslücke sowie sein Nachtatverhalten zu erklären vermöchte
(act. 119).
9.5. Der Gutachter führt
aus, die Ärzte hätten beim Beschuldigten keine Hinweise für eine Verletzung
des Gehirns diagnostiziert und gestützt auf die Schilderungen des Beschuldigten
den Kopftreffer im Hinblick auf die Auswirkung dem niedrigsten Schweregrad
zugeteilt. Die chemisch-toxikologischen Analysen hätten beim Beschuldigten
ergeben, dass er zum Zeitpunkt der Blutentnahme – und somit mit grosser
Wahrscheinlichkeit auch zum Ereigniszeitpunkt etwa vier Stunden zuvor – weder
unter dem Einfluss von Trinkalkohol, noch von gängigerweise missbräuchlich
eingenommener psychoaktiver Medikamente gestanden sei.
Anschliessend äusserte sich der
Gutachter in allgemeiner Weise zur Entstehung von Hirnverletzungen in Folge
eines stumpfen Kopftraumas und weist auf drei ausschlaggebende Punkte hin: 1.
Ausmass der einwirkenden Energie, 2. Zeitspanne, in der diese einwirkt und 3.
Schlechte Toleranz des Hirngewebes von Rotation und Scherung, hingegen höhere
Toleranz von Kompression (Gewebeeigenschaft). Die meisten der sogenannten
KO-Treffer seien auf Schläge zurückzuführen, die zu einer raschen Rotation
des Kopfes führten. Hingegen bewirkten Schläge gegen die Gesichtsmitte keine
vergleichbare Rotation des Kopfes, sondern eine Translation des Kopfes,
solange eine Kopfkontrolle vorhanden sei.
Hernach analysierte der Gutachter
die Verletzungen an der Stirn und am linken Auge des Beschuldigten und kam
zum Schluss, dass der Beschuldigte mit einem dumpfen, lattenartigen
Gegenstand (und sehr wahrscheinlich nicht mit einer Faust) von vorne etwa im
Mittelpunkt des Gesichts getroffen worden sei. Es sei unwahrscheinlich, dass
dies eine nennenswerte Beschleunigung und / oder eine Drehbewegung des Kopfes
zur Folge gehabt habe. Beim Beschuldigten sei weder ein Schädelbruch
aufgetreten, der das Hirngewebe direkt hätte schädigen können, noch sei er
während der Auseinandersetzung oder danach auf den Kopf gestürzt noch sei er
bewusstlos geworden. Es werde bezüglich des geltend gemachten leichten
Schädel-Hirntraumas (Grad 1) lediglich eine Erinnerungslücke für die 45
Minuten nach dem Vorfall beschrieben; was sich praktisch ausschliesslich auf
die Angaben der betroffenen Person stütze. Der Beschuldigte habe aufgrund des
Schlages in sein Gesicht keine Hirnschädigung erlitten. Der Schlag gegen den
Kopf des Beschuldigten und die dadurch bewirkten Verletzungen vermöchten laut
Gutachter die vom Beschuldigten geltend gemachte Erinnerungslücke sowie das
Nachtatverhalten des Beschuldigten nicht zu erklären (act. 125 S. 6 f.
Fragen 1, 4).
9.6. Das Gutachten ist
schlüssig und erklärt mit illustrativen Beispielen überzeugend und
nachvollziehbar, weshalb der Schlag in die Gesichtsmitte des Beschuldigten
keine Rotation seines Kopfes bewirkte und der Beschuldigte aufgrund dieses
Schlages auch keine Bewusstseinsstörung erlitt. Das Nachtatverhalten des
Beschuldigten (Entfernung vom Tatort samt Tatwaffe, Fahrt nach [...],
Säuberung des Gesichts in der Geschäftslokalität […] AG, Deponieren des
Baseballschlägers im Magazin, Unterredung mit K.______ in den
Geschäftslokalitäten, Fahrt Richtung [...]) spricht ebenfalls für ein
intaktes Bewusstsein. Die Beteuerung des Beschuldigten, wonach er sich nach
dem Schlag ins Gesicht an nichts mehr erinnern könne (vgl. Erw. III.9.4
vorstehend), muss bei diesem strukturierten Handlungsablauf nach der Tat und
aufgrund der Erkenntnisse aus dem rechtsmedizinischen Gutachten als
Schutzbehauptung qualifiziert werden.
9.7. Der Verteidiger will
mit Eingabe vom 25. Mai 2020 dem Gutachter zahlreiche
Ergänzungsfragen stellen lassen (act. 131). Dieser Antrag ist
abzuweisen. Die zu klärende Frage konzentrierte sich darauf, ob der Schlag in
das Gesicht beim Beschuldigten eine Bewusstseinsstörung verursacht haben könnte.
In Kenntnis der medizinischen Akten des Beschuldigten (act. 119/1)
verneinte der Gutachter diese Frage mit schlüssiger Begründung. Zu den
Ergänzungsfragen des Beschuldigten ist Folgendes zu bemerken:
Der Verteidiger beantragte stets,
es seien in einem medizinischen Gutachten die Auswirkungen des einen
Schlages in das Gesicht des Beschuldigten zu prüfen (act. 95 S. 1-3,
act. 54 S. 2, act. 9, act. 2/22/8, act. 2/22/16). Anzumerken ist, dass der
Beschuldigte selber stets aussagte, er habe den zweiten Schlag mit seiner
Hand abwehren können (act. 90 S. 5, act. 2/3/1 Frage 9, act. 2/3/2 Frage 16).
Der Beschuldigte selber machte erst später im Verfahren geltend, sein
Zeitfenster sei nicht durch einen Erstschlag, sondern durch Schläge auf den
Hinterkopf gelöscht worden, resp. er habe auch Schläge auf den Hinterkopf
erhalten (act. 51 Frage 11, act. 90 S. 7 oben). Dabei stützt sich der
Beschuldigte vermutlich auf die Aussage von B.______, wonach er den
Beschuldigten auf den Hinterkopf geschlagen haben will (act. 2/5/1 Frage 4).
Wie bereits dargelegt, sind B.______s Aussagen teilweise widersprüchlich. Nur
gestützt auf die Aussagen von B.______ kann nicht als erstellt gelten, dass
der Beschuldigte tatsächlich auch Schläge auf den Hinterkopf erhalten hat.
B.______ räumte selber ein, den Beschuldigten zwar geschlagen, ihn aber gar
nicht mehr richtig getroffen zu haben (act. 2/5/1 Frage 4). Die
medizinischen Akten, insbesondere der Austrittsbericht des Kantonsspitals
[...] vom 23. Mai 2013 (act. 2/19/7), dokumentieren keine
Verletzungen am Hinterkopf des Beschuldigten.
Aufgrund des Gutachtens muss als
erstellt gelten, dass der Beschuldigte mit einem dumpfen lattenartigen
Gegenstand in das Gesicht geschlagen wurde. Um was für einen Gegenstand es
sich dabei gehandelt hat, kann nicht erstellt werden und war für die
vorliegend zu klärende Frage auch nicht relevant. Selbst wenn der
Beschuldigte einen zweiten Schlag auf das linke Auge erhalten hätte, wäre
dies immer noch ein Schlag von vorne, welcher bei genügender Intensität
(Kraft und Dauer) eine Kompression des Hirngewebes und nicht eine Rotations-
resp. Drehbewegung des Kopfes bewirkte hätte, welche möglicherweise
ursächlich für eine Bewusstseinsstörung gewesen wäre. Dr. med. […] erwähnt in
seinem Zeugnis vom 22. August 2013, dass der Beschuldigte bei
längeren Überkopfarbeiten noch Schwindelprobleme bekunde und diese eventuell
durch Dehnung in der Halswirbelsäule (inkl. Rotation) verursacht werden
könnten (act. 2/19/4). Der Verteidiger ist der Ansicht, dass der Gutachter diesen
Punkt ausser Acht gelassen habe, obwohl er von grosser Relevanz in Bezug auf
die Krafteinwirkung gegen den Kopfbereich des Beschuldigten sei (act. 131).
Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Dieses Arztzeugnis äussert sich
dahingehend, dass eine Dehnung in der Halswirbelsäule beim Beschuldigten
Schwindel verursachen kann. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese
mögliche Ursache für die im August 2013 bestehenden Schwindelprobleme des
Beschuldigten an der Erkenntnis des Gutachters, wonach der Schlag, welcher
der Beschuldigte am 19. Mai 2013 ins Gesicht erhielt, beim
Beschuldigten keine Bewusstseinsstörung verursacht hat, etwas zu ändern
vermöchte.
9.8. Aufgrund der
Erkenntnisse des Gutachters sowie gestützt auf die dargelegten strukturierten
Handlungen des Beschuldigten nach der Tat ergeben sich keine Zweifel mehr,
dass der Beschuldigte betreffend die ihm vorgeworfene Tat zum Nachteil von
A.______ voll schuldfähig (i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB) ist. Eine
verminderte Schuldfähigkeit (i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB), welche
allenfalls beim Strafmass zu berücksichtigen wäre, fällt bei diesem Ergebnis
ausser Betracht.
10. Der Beschuldigte macht
im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf der versuchten schweren
Körperverletzung zum Nachteil von A.______ in seiner Berufung keine weiteren
Rügen an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geltend. Die
vorinstanzliche rechtliche Würdigung des Sachverhalts A.______ und die
Qualifizierung der Tat des Beschuldigten als versuchte schwere
Körperverletzung (i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
wurden seitens des Beschuldigten nicht beanstandet. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO integral auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 60 Erw. III.11).
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Damit ist der
erstinstanzlich ergangene Schuldspruch wegen versuchter schwerer
Körperverletzung zum Nachteil von A.______ zu bestätigen (act. 60 S. 30
Disp.-Ziff. 1 Alinea 1) und die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt
abzuweisen.
IV. Strafzumessung
1.
1.1. Die Vorinstanz
verurteilte des Beschuldigten für die ergangenen Schuldsprüche wegen
versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von A.______ (i.S.v.
Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), wegen einfacher
Körperverletzung zum Nachteil von B.______ (i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1
StGB) und wegen versuchter einfacher Körperverletzung zum Nachteil von
C.______ (i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zu
einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die Probezeit wurde auf zwei
Jahre festgesetzt und es wurden drei Tage erstandene Untersuchungshaft
angerechnet (act. 60 S. 31 Disp. Ziff. 1 und 2).
1.2. Die Staatsanwaltschaft bemängelt in ihrer Berufung zu Recht, es sei
nicht ersichtlich, wie stark die einzelnen Strafzumessungsgründe gewichtet
worden seien, und von welcher Einsatzstrafe die Vorinstanz ausgegangen sei.
Die Staatsanwaltschaft beantragt eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 36
Monaten, wobei der vollziehbare Teil auf sechs Monate festzusetzen sei, bei
einer Probezeit von zwei Jahren. Die Untersuchungshaft des Beschuldigten habe
weniger als 48 Stunden gedauert, weshalb zwei Tage Untersuchungshaft
anzurechnen seien (act. 98 S. 5 ff.).
2.
2.1. Vorliegend ist aufgrund der im Berufungsverfahren ergangenen
Freisprüche wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von B.______
(i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und wegen versuchter einfacher
Körperverletzung zum Nachteil von C.______ (i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1
StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) noch die versuchte schwere Körperverletzung
zum Nachteil von A.______ (i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
zu sanktionieren. Der ordentliche Strafrahmen der schweren
Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB reicht nach altrechtlicher
Sanktion (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB) von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn
Jahren Freiheitsstrafe.
2.2.
2.2.1. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe
nach dem Verschulden des Täters, wobei es dessen Vorleben und persönliche
Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben berücksichtigt
(Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
dem Grad, zu dem der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der
Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2
StGB). Zu unterscheiden ist bei der Strafzumessung zwischen einer
Tatkomponente, welche die Modalitäten des zu beurteilenden Delikts
berücksichtigt, und einer Täterkomponente, die u.a. das Vorleben, die
persönlichen Verhältnisse des Täters und das Verhalten des Täters im
Strafverfahren umfasst (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1, m.H.).
2.2.2. Ausgangspunkt bei
der Tatkomponente bildet die objektive Tatschwere, d.h. die Art und Weise des
Tatvorgehens und das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des
Rechtsguts, wobei hier auch die Folgen der Tat für den Geschädigten,
insbesondere der Verlust des subjektiven Sicherheitsgefühls des Geschädigten,
zu berücksichtigen sind. Bei der Feststellung der objektiven Tatschwere geht
es zunächst darum, die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt, nach objektiven
Kriterien zu beschreiben. Beim versuchten Delikt (Art. 22 Abs. 1 StGB) hat
das Gericht bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere zunächst vom
vollendeten Delikt auszugehen (Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., N 77 ff., N 99 f., N 119 ff.; Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Aufl., S. 181 f.
N 19 f.).
Sodann ist zu beurteilen, wie dem
Täter die objektive Tatschwere anzurechnen ist. Die subjektive Tatschwere
ergibt sich aus der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat,
also der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die
Tat. Egoistische Beweggründe, Handeln aus eigenem Antrieb und dergleichen
wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise ein Handeln mit
Eventualvorsatz statt direktem Vorsatz oder die in Art. 48 StGB genannten
Strafmilderungsgründe verschuldensmindernd zu gewichten sind (Mathys, a.a.O., N 142 ff.).
2.2.3. Als täterbezogene
Elemente zu beachten sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, die
Strafempfindlichkeit sowie das Nachtatverhalten. Unter dem letztgenannten
Gesichtspunkt sind allenfalls gezeigte Reue und Einsicht, Geständnisse,
Kooperation mit den Untersuchungsbehörden, Wiedergutmachung etc. strafmindernd
zu berücksichtigen. Hingegen wirken z.B. Vorstrafen, verwerfliche Gesinnung,
schlechter Leumund straferhöhend (Mathys,
a.a.O., N 311 ff.).
3.
3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist dem Beschuldigten
anzulasten, dass er gemäss übereinstimmender Aussagen der Anwesenden (vgl.
hiezu Erw. III.8.4 vorstehend) als Tatwaffe seinen Baseballschläger (den der
Beschuldigte "Motorhaubenhalter" nennt) einsetzte, mit dem er
regelmässig seine Treffsicherheit trainiert (act. 90 S. 7 f.). Ein wuchtiger
Schlag mit einem Baseballschläger birgt zweifelsfrei ein sehr viel höheres
Verletzungsrisiko, als wenn er "nur" (wie vom Beschuldigten
zunächst behauptet [act. 2/3/1 Fragen 29 ff.]) seine Wasserwaage eingesetzt
hätte. Taterschwerend ist auch die Vorgehensweise des Beschuldigten
einzustufen. Nachdem sich der Beschuldigte von der Gruppe gelöst und zum Auto
begeben hatte, gingen die Privatkläger und M.______ davon aus, dass der
Beschuldigte jetzt wegfahren würde. A.______ hatte sich bereits vom
Beschuldigten abgewandt, sodass er von seinen Kollegen gewarnt werden musste,
als der Beschuldigte mit dem Baseballschläger wild um sich schlagend
zurückkehrte und A.______ in einem Moment der Unachtsamkeit anging (act.
2/23/10/2 S. 6 Ergänzungsfrage 4, act. 2/5/1 Frage 4 S. 4 oben, act. 2/8/1
Frage 1, vgl. hiezu auch Erw. III.8.5.6 vorstehend). Zum Nachteil gereicht
dem Beschuldigten zudem, dass sich A.______ auch nach der Tat massiv vor dem
Beschuldigten fürchtete. So geht aus dem Austrittsbericht des Kantonsspitals
[...] hervor, dass A.______ aus Angst vor einem erneuten Übergriff des
Beschuldigten während seiner Hospitalisierung in [...] stets ein scharfes
Messer bereit hielt, das er einzusetzen drohte, wenn der Beschuldigte durch
die Türe gekommen wäre. Deswegen wurde A.______ am 22. Mai 2013 in
die psychiatrische Klinik Waldhaus in Chur überwiesen (act. 2/19/1
S. 3, act. 2/19/13).
Auf der anderen
Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zuerst ohne
Baseballschläger auf die Gruppe zuging und mit A.______ sprechen wollte und er
erst im Verlaufe der Auseinandersetzung den Baseballschläger behändigte (und
gegen A.______ einsetzte). Sodann ist aufgrund der Aussage von A.______
(act. 2/4/1 Frage 1) und entgegen den unglaubhaften Darstellungen von
C.______ (act. 2/6/1 Frage 5) und B.______ (act. 2/5/1 Frage 4)
davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht mehr auf den auf dem Boden
knienden oder liegenden A.______ einschlug, sondern sich vom Tatort
entfernte, nachdem A.______ durch die Schläge mit dem Baseballschläger zu
Boden gegangen war. Demnach ist von einer sehr kurzen Dauer der
Gewalteinwirkung auszugehen. Entgegen der Ansicht des Staatsanwaltes (act. 98
S. 18) ist dieser Sachverhalt nicht mit demjenigen, welcher dem
Bundesgerichtsurteil 6B_1025/2009 (vom 15. März 2010) zugrunde liegt,
vergleichbar. In jenem Verfahren schlug der Täter mit einem Baseballschläger minutenlang
auf sein Opfer ein (a.a.O., Sachverhalt A). Dies ist vorliegend ganz klar
nicht der Fall.
Insgesamt
betrachtet ist die objektive Tatschwere im mittleren Bereich einzuordnen.
3.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere fällt zu Ungunsten des
Beschuldigten ins Gewicht, dass keine objektiv nachvollziehbaren Gründe für
sein Handeln ersichtlich sind, welche die Schläge mit dem Baseballschläger
und das dadurch geschaffene erhebliche Verletzungsrisiko rechtfertigen
würden. Das Vorgehen des Beschuldigten (wild mit dem Baseballschläger um sich
schlagend) offenbart seine Wut auf die Privatkläger, die er anlässlich der
Berufungsverhandlung als "Asoziale" und "Spargeltarzane"
(act. 90 S. 5 f.) bezeichnete. Was A.______ anbelangt, ist nicht von der
Hand zu weisen, dass der Beschuldigte auch von Hass- und / oder Rachegefühle
getrieben war. Unmittelbar nach der Tat fuhr der Beschuldigte in sein
Geschäft in [...], wo er den Baseballschläger (den er sonst immer in seinem
Auto mitführt) im Magazin deponierte. Gegenüber der Polizei gab der
Beschuldigte zunächst an, es sei die Wasserwaage gewesen und er räumte erst
auf Vorhalt der Polizei, wonach es sich bei der Tatwaffe aufgrund der
zwischenzeitlich getätigten Abklärungen um einen Baseballschläger gehandelt
habe, ein, dass er sich bezüglich der Tatwaffe möglicherweise geirrt habe
(act. 2/3/1 Fragen 29 ff.). Aufgrund dieses Nachtatverhaltens hinsichtlich
der Tatwaffe ist dem Beschuldigten auch eine geringe kriminelle Energie
anzulasten.
Verschuldensmindernd
ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht mit dem Vorsatz, A.______
zu verletzen nach [...] fuhr. Der Beschuldigte wollte zunächst auch nur mit
A.______ reden, denn er ging unbewaffnet auf A.______ zu. Erst im Verlauf der
Auseinandersetzung behändigte der Beschuldigte den Baseballschläger, bewegte
sich in der Folge mit dem Baseballschläger wild um sich schlagend in Richtung
A.______ und traf mit dem Baseballschläger den Kopf von A.______. Bei diesem
Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht auf den Kopf
von A.______ gezielt hat, sondern (eventualvorsätzlich) in Kauf genommen hat,
den Kopf von A.______, mithin einen sehr sensiblen Körperteil, zu treffen.
Die Vorbringen des Beschuldigten, wonach er in Sorge um seine Tochter gewesen
sei und für ihn Gefahr in Verzug bestanden habe, können nicht
verschuldensmindernd berücksichtigt werden. Es wurde bereits ausgeführt, dass
sich der Beschuldigte aufgrund der kurz vor der Auseinandersetzung mit
K.______ geführten Telefongespräche zum Zeitpunkt der Tatausführung völlig im
Klaren darüber war, dass sich seine Tochter im Auto von K.______ und damit in
Sicherheit befand (vgl. Erw. III.8.5.8 vorstehend). Weitere verschuldensmindernde
Faktoren sind nicht ersichtlich.
Insgesamt
betrachtet überwiegen aufgrund des eventualvorsätzlichen Handelns des
Beschuldigten die verschuldensmindernden Faktoren leicht und ist das
Tatverschulden als nicht mehr leicht einzustufen. Eine hypothetische
Einsatzstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe scheint gerechtfertigt.
3.3.
3.3.1. Beim vorliegend zu beurteilenden Delikt ist von einem vollendeten
Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) auszugehen, was die hypothetische
verschuldensangemessene Einsatzstrafe reduziert. Das Mass der zulässigen
Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der
Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat
ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer, je näher
der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge
der Tat war (BGE 121 IV 49 E. 1b).
3.3.2. Es ist mit der Staatsanwaltschaft (act. 98 S. 12) davon auszugehen,
dass es nur dem glücklichen Zufall zu verdanken ist, dass A.______ durch
diese massive Gewalteinwirkung nicht schwerere Verletzungen davontrug. Die
konkrete Gewalteinwirkung auf den Kopf war geeignet, die körperliche
Integrität von A.______ dauerhaft zu schädigen. Allerdings befand sich A.______
nie in unmittelbarer Lebensgefahr (act. 2/19/12 S. 2 Ziff. 5).
Nach dem Gesagten
erweist sich eine Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe auf 36 Monate
Freiheitsstrafe als angemessen.
3.4. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten
ist bekannt, dass er seit Jahrzehnten in fester Beziehung mit N.______ lebt
und Vater von zwei Kindern, J.______ und K.______, ist. Zwischenzeitlich
wurde der Beschuldigte Grossvater. Sein Sohn arbeitet im Familienbetrieb mit
(act. 51 S. 3 Frage 5). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. 25/1).
Nach der Lehre zum […] (act. 51 S. 3 Frage 7) bildete sich der Beschuldigte
weiter zum eidg. dipl. […]. Der Beschuldigte ist in dem von seinem Vater
gegründeten Familienbetrieb tätig. Bis 2013 führte er diesen Betrieb zusammen
mit seinem Bruder. Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung
zu Protokoll, dass er seit dem Vorfall vor dem Güterschuppen seine
Arbeitstätigkeit auf 50 % habe reduzieren müssen (act. 90 S. 3 f.). Die
dargelegten täterbezogenen Umstände erweisen sich als strafzumessungsneutral.
3.5.
3.5.1. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft hielten zu Recht fest,
dass im vorliegenden Strafverfahren das Beschleunigungsgebot verletzt wurde
(act. 60 S. 23 Erw. IV.5, act. 98 S. 13).
3.5.2. Nach Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren
unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum
Abschluss. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten
Umständen des Einzelfalls ab. Diese sind in ihrer Gesamteinheit zu würdigen.
Da übermässige Verzögerungen im Strafverfahren nicht geheilt werden können,
müssen sie sich grundsätzlich auf die Höhe der Strafe auswirken. In den
meisten Fällen führt die Verletzung des Beschleunigungsgebotes deshalb zu
einer Strafreduktion (BGE 143 IV 373 E. 1.4, m.H.).
3.5.3. Dem vorliegenden Verfahren liegt die Auseinandersetzung zwischen dem
Beschuldigten und den Privatklägern vom 19. Mai 2013 zugrunde. Der
Polizeibericht ging am 31. Januar 2014 bei der Staatsanwaltschaft
ein (act. 2/1/1). Im September und Oktober 2015 führte die Staatsanwaltschaft
Einvernahmen mit den Privatklägern, dem Beschuldigten und zwei
Auskunftspersonen durch; die diesbezüglichen Vorladungen wurden im August 2015
verschickt (act. 2/23/1-17). Von Februar 2014 bis Juli 2015, also während 18
Monaten, sind seitens Staatsanwaltschaft keine Untersuchungshandlungen
dokumentiert. Nach den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen im Herbst 2015
ruhte die Strafuntersuchung erneut. Im Jahr 2016 wurde während der
Strafuntersuchung lediglich der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von
A.______ Akteneinsicht gewährt (act. 2/21/16 ff.). Ab Sommer 2017 sind wieder
einige Untersuchungshandlungen dokumentiert (act. 2 Register 25-28). Am 10. Oktober
2017 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage (act. 1). Demnach ruhte das
Strafverfahren erneut während rund 20 Monaten. Insgesamt ist während der
Strafuntersuchung rund 38 Monate Untätigkeit zu verzeichnen, was zu lange und
nicht mit der Komplexität des Falles zu rechtfertigen ist. Es scheint
angemessen, die festgelegte Freiheitsstrafe von 36 Monaten auf 24 Monate zu
reduzieren.
3.5.4. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand elf Monate nach
Anklageerhebung am 5. September 2018 statt. Das vorinstanzliche Urteil erging
am 20. Februar 2019 und wurde den Parteien sogleich in (sehr knapp)
begründeter Fassung versandt. Auch das Verfahren vor Obergericht dauerte zu
lange. Nach Eingang der Berufungen und Anschlussberufung im März 2019 konnte
die Berufungsverhandlung aufgrund Terminkollisionen erst im Dezember 2019
durchgeführt werden. Im Anschluss an die Berufungsverhandlung wurden ein
rechtsmedizinisches Gutachten in Auftrag gegeben sowie ein Amtsbericht über
die beim Kriminaltechnischen Dienst sichergestellten Gegenstände eingeholt.
Das vorliegende Urteil erging am 26. Juni 2020 und wurde den Parteien
zunächst im Dispositiv eröffnet. Somit dauerten die Gerichtsverfahren
insgesamt rund drei Jahre. Nachdem bereits die Strafuntersuchung nur
schleppend vorangetrieben wurde und während 38 Monaten praktisch stillstand,
wäre der vorliegende Fall von den Gerichten beförderlicher zu behandeln
gewesen. Die überaus lange Dauer des gesamten Verfahrens war für den
Beschuldigten zweifelsfrei belastend, beantragte die Staatsanwaltschaft doch
eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, wovon sechs Monate zu vollziehen
gewesen wären. Die Verfahrensverzögerung in den beiden Gerichtsverfahren
rechtfertigt eine Milderung der Freiheitsstrafe um je drei Monate, womit
schliesslich eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten resultiert.
4. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von
18 Monaten zu verurteilen. Bei dieser Sanktion fällt eine Geldstrafe (Art. 34
Abs. 1 StGB) ausser Betracht (und auch der Verteidiger verweist für den Fall
eines Schuldspruches auf die vorinstanzlich ausgesprochene Sanktion der
Freiheitsstrafe [act. 90 S. 18 f.]). Die erstandene
Untersuchungshaft ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Der
Beschuldigte wurde am 19. Mai 2013, um 16.49 Uhr, festgenommen und
am 21. Mai 2013, um 16.30 Uhr, entlassen (act. 2/13/3-4), die Dauer
der Untersuchungshaft beträgt rund 48 Stunden, also zwei Tage (Art. 110 Abs.
6 StGB, vgl. auch BGer 6B_682/2016 Urteil vom 12. Oktober 2016 E. 2.6).
5. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer
Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die
Vorinstanz schob mit zutreffenden Erwägungen (act. 60 S. 24 Erw. III.8 f.)
den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe auf und setzte die Probezeit
auf zwei Jahre fest. Darauf kann integral verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4
StPO). Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist aufzuschieben und
die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
6. Damit ist die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen.
V. Genugtuung zu Gunsten von
A.______
1.
1.1. A.______ beantragte
im vorinstanzlichen Verfahren eine Genugtuung von CHF 20'000.— zuzüglich
Zins zu 5 % seit 19. Mai 2013 (act. 53 S. 1 Ziff. 1).
1.2. Die Vorinstanz erwog,
A.______ habe infolge der vom Beschuldigten ausgehenden Gewalteinwirkung
unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma zweiten Grades und einen Schädelbruch
erlitten. Zudem habe er während vier Tagen hospitalisiert werden müssen. Es
handle sich gestützt auf Art. 49 StGB [recte: OR] um eine widerrechtliche
Persönlichkeitsverletzung von genügender Schwere. A.______ habe bereits lange
vor dem 19. Mai 2013 unter massiven psychischen Problemen gelitten.
Eine Kausalität zwischen den erlittenen Verletzungen und den teilweise
vorbestehenden psychischen Beeinträchtigungen könne nicht angenommen werden.
Somit stütze sich die Genugtuungsforderung grundsätzlich auf die Folgen der
physischen Verletzungen. Gestützt auf die Kasuistik sprach die Vorinstanz
A.______ eine Genugtuung von CHF 7'000.— zuzüglich Zins von 5 % seit 19.
Mai 2013 zu (act. 60 S. 25 f. Erw. V).
1.3. Die Rechtsvertreterin
von A.______ beantragt mit Anschlussberufung eine Genugtuung in Höhe von
CHF 20'000.— nebst Zins zu 5 % seit 19. Mai 2013 (act. 99 S. 5 Rz 12
ff.). Die Vorinstanz verkenne, dass auch die psychischen Schäden, welche
A.______ durch die Tat des Beschuldigten erlitten habe, eine Genugtuung
rechtfertigten. Die schwerwiegenden Verletzungen hätten dazu geführt, dass
sich A.______ in einer potentiell lebensgefährlichen Situation befunden habe.
Die Tatsache, dass der Beschuldigte auf A.______ losgegangen sei und ihn mit
einem Baseballschläger brutal zu Boden geschlagen habe, löse bei A.______
noch heute massive Angstzustände aus, was im Übrigen auch dem Arztzeugnis von
Dr. med. [...] (act. 2/19/13) entnommen werden könne. A.______ könne sich weder
alleine noch mit Hilfe von Drittpersonen aus dieser Abwärtsspirale befreien.
Die Rechtsvertreterin von A.______ verweist auf drei ihrer Ansicht nach
vergleichbare Fälle, in denen die Täter zu höheren Genugtuungszahlungen
verpflichtet worden seien (Entscheid aus Jusletter vom 1. Juni 2015, S. 25
Ziff. 59, Entscheid Nr. 179/2012 vom 21. Dezember 2012; BGer 1A.69/2005
Urteil vom 8. Juni 2005, in: Hütte/Landolt,
Genugtuungsrecht, Band 2, Genugtuung bei Körperverletzungen, Zürich/St.
Gallen 2013, S. 406 Nr. 506; Hütte/Landolt,
a.a.O., S. 272 Nr. 671).
1.4. Die Verteidigung
führt anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass im Falle eines
Schuldspruchs die A.______ vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung von CHF
7'000.— zu bestätigen sei (act. 90 S. 20).
2. Die allgemeinen
Voraussetzungen für Genugtuungsverpflichtungen ergeben sich aus Art. 41 ff.
OR. Im vorliegenden Kontext ist Art. 47 OR einschlägig (BGE 123 III 204 E.
2e, m.H.). Gemäss Art. 47 OR kann der
Richter bei Körperverletzungen unter Würdigung der besonderen Umstände der
verletzten Person eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die
Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Ihre
Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der
Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit
des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem
allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten, sowie der Aussicht auf
Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die als
Ausgleich erlittener Unbill festzulegende Summe lässt sich naturgemäss nicht
exakt errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach
Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung,
sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem
Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen. Die Genugtuung darf daher nicht
nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt werden,
sondern muss sich an den Besonderheiten des Einzelfalls orientieren.
Vergleiche mit anderen Fällen können für sich allein noch nicht die
Rechtswidrigkeit der zugesprochenen Summe begründen (BGer 6B_768/2014 Urteil
vom 24. März 2015 E. 3.3 nicht
publ. in: BGE 141 IV 9; vgl. auch Brehm,
Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte
Handlung, Art. 41-61 OR, 4. Aufl., N 5, 9, 62 ff. zu Art. 47).
3.
3.1. Der Beschuldigte wird
im vorliegenden Verfahren der versuchten schweren Körperverletzung zum
Nachteil von A.______ schuldig gesprochen. Die Vor-aussetzungen der Haftung
nach Art. 41 OR (Widerrechtlichkeit, Verschulden und Kausalität) sind
zweifelsfrei erfüllt.
3.2.
3.2.1. Gemäss den
Arztberichten des Kantonsspitals [...] erlitt A.______ aufgrund der Schläge
mit dem Baseballschläger eine Schädel-Hirn-Verletzung zweiten Grades,
bestehend aus einem Schädelbruch links mit Beteiligung des Innenohrs und
Hörminderung, lokalisierter Hirnblutung links und geringfügiger Quetschung
des Gehirns links. Zusätzlich wurde eine Prellung der rechten Flanke und eine
Rissquetschwunde an der Stirn rechts festgestellt. A.______ wurde vom 19. Mai
2013 bis 22. Mai 2013 im Kantonsspital [...] hospitalisiert (act. 2/19/1) und
befand sich nie in unmittelbarer Lebensgefahr. Eine potentiell
lebensgefährliche Situation hätte bei fehlender ärztlicher Versorgung oder
während der Hospitalisation durch eine mögliche zunehmende Blutung oder
Schwellung im Hirnbereich entstehen können (act. 2/19/12 Ziff. 5 f.). Im
Zusammenhang mit zwei später erfolgten ambulanten Konsultationen im
Kantonsspital [...] zeigten sich betreffend die früheren Verletzungen von
2013 keine relevanten Auffälligkeiten mehr. Weiter wird auf eine
vorbestehende langjährige Polytoxikomanie von A.______ hingewiesen. Aufgrund
der zunehmend aggressiven Haltung und Fremdgefährdung während der
Hospitalisation im Kantonsspital [...] wurde A.______ am 22. Mai 2013 in die
psychiatrische Klinik Waldhaus in Chur überwiesen (act. 2/19/12 Ziff. 4 und
7).
3.2.2. [...], Facharzt für
allgemeine Innere Medizin FMH, führt in seinem Arztzeugnis vom
27. Juni 2017 u.a. aus, dass aufgrund der Gewalterfahrung
(Schädelbruch durch Baseballschläger) im Mai 2013 bei A.______ Angstzustände
aufgetreten seien. A.______ sei bereits im März 2013 wegen Fremdgefährdung
(Gewalt gegen die Freundin [J.______]) und im Mai 2013 wegen Aggressionen und
gleichzeitigen Angstzuständen infolge der Tatsache, dass er durch den Vater
der misshandelten Freundin mit einem Baseballschläger zusammengeschlagen
worden sei, psychiatrisch hospitalisiert gewesen. Anlässlich beider
psychiatrischen Hospitalisationen (im März 2013 und im Mai 2013) sei A.______
fordernd, uneinsichtig, schnell reizbar und drohend bis aggressiv gewesen.
A.______ habe im Frühling 2013 wegen der zu jener Zeit eskalierenden
Gewalterlebnissen eine Psychotherapie begonnen, die er aber trotz
Kostengutsprache im Mai 2016 von sich aus abgebrochen habe, da A.______ der
Ansicht gewesen sei, er benötige keine Therapie mehr. Dr. med. [...]
diagnostizierte bei A.______ eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, eine
schwere, langjährige Polytoxikomanie und eine mittelgradige depressive
Episode. A.______ weise psychische Probleme seit der Adoleszenz auf. Bereits
mit 12 habe er mit Suizidgedanken und Selbstverletzungen gerungen und mit dem
Konsum von psychoaktiver Substanzen begonnen. Trotzdem habe er eine Lehre
abgeschlossen und danach im Lehrbetrieb weitergearbeitet. Im Jahr 2011 sei
ihm jedoch wegen aggressiven Verhaltens gekündigt worden und die nächste
Stelle sei ihm aus demselben Grund nach nur wenigen Monaten gekündigt worden.
Seither sei er arbeitslos und beziehe Sozialhilfe (act. 2/19/13).
3.3.
3.3.1. Die von der
unentgeltlichen Rechtsvertreterin im Berufungsverfahren geltend gemachten
Angstzustände von A.______ waren der Auslöser, weshalb er am 22. Mai
2013 in eine psychiatrische Klinik verlegt werden musste. Gestützt auf das
Arztzeugnis von Dr. med. [...] vom 27. Juni 2017 ist anzunehmen, dass diese
Angstzustände bei A.______ eine Weile fortdauerten und kausale Folge der
durch den Beschuldigten mit dem Baseballschläger verabreichten Schläge waren.
Jedoch beendete A.______ im Mai 2016 die Psychotherapie von sich aus. Demnach
kann der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von A.______ nicht gefolgt werden,
wenn sie anlässlich der Berufungsverhandlung ausführt, A.______ leide auch
heute noch wegen den Schlägen des Beschuldigten an Panikattacken und
Angstzuständen und er könne sich auch nicht mit Hilfe von Drittpersonen aus
der Abwärtsspirale befreien (act. 99 Rz 14). A.______ selber erachtete die
Fortsetzung der Psychotherapie für unnötig.
3.3.2. A.______s
Verletzungen (und die folgenden Angstzustände sowie Panikattacken)
rechtfertigen die Zusprechung einer Genugtuung. A.______ wurde nach dem
Vorfall drei Tage im Kantonsspital [...] hospitalisiert und trug von den
Schlägen, welche der Beschuldigte A.______ mit dem Baseballschläger zufügte,
keine bleibenden physischen Beeinträchtigung davon (act. 2/19/12). Eine
allfällige Arbeitsunfähigkeit ist nicht dokumentiert. Hinsichtlich der
während rund drei Jahren in Anspruch genommenen Psychotherapie, welche
A.______ von sich aus im Mai 2016 abbrach, ist zu berücksichtigen, dass
A.______ diese bereits vor dem 19. Mai 2013 begann. In Würdigung dieser
Umstände sowie auch mit Blick auf vergleichbare Präjudizien (Hütte/Landolt, a.a.O., S. 270
ff., konkret z.B. S. 271 Nr. 859, S. 272 Nr. 861, S. 276 Nr.
725, S. 279 Nr. 166, S. 288 Nr. 627) erscheint die vorinstanzlich
zugesprochene Genugtuung von CHF 7'000.— als angemessen. Die von der
unentgeltlichen Rechtsvertreterin angeführte Kasuistik ist mit dem
vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Im Fall Nr. 506 (Hütte/Landolt, a.a.O., S. 406 =
BGer 1A.69/2005 Urteil vom 8. Juni 2005) handelt es sich beim Opfer um einen
neunjährigen Knaben. Im Fall Nr. 671 (Hütte/Landolt,
a.a.O., S. 272) schlug der Täter das Opfer spitalreif (Gehirnblutung,
Schädelbruch) und wurde zu einer höheren Freiheitsstrafe verurteilt; das
Opfer zog bleibende Schäden davon. Im Fall Nr. 59 (in Jusletter vom 1. Juni
2015 S. 25) erlitt das Opfer eine schwere Körperverletzung (u.a. offenes
Schädelhirntrauma, Schädelbruch, Notoperation).
3.4. Dies führt zur
Abweisung der Anschlussberufung von A.______.
4. Da sich der
Beschuldigte gegenüber A.______ strafbar machte, haftet der Beschuldigte für
den A.______ durch die strafbare Handlung entstandenen Schaden (Art. 126 Abs.
3 StPO). Mangels hinreichender Begründung und Bezifferung des Schadens ist
A.______ mit seiner Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2
lit. b StPO). Seitens der übrigen Privatkläger wurden keine konkreten
Zivilforderungen geltend gemacht, wovon Vormerk zu nehmen ist.
VI.
Beschlagnahmte Gegenstände
1. Wie die
Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, bestehen Unklarheiten bezüglich der
noch sichergestellten Gegenstände. Die Verteidigung stimmt dem Antrag auf
Einholung eines Amtsberichts zu (act. 66, act. 90 S. 2, 19 Mitte). Es wurde
von keiner Partei die Herausgabe eines bestimmten (noch) sichergestellten
Gegenstandes beantragt (act. 90 passim). Gemäss Amtsbericht vom 15. Juni
2020 (act. 146) wurden im Verlauf der Strafuntersuchung (SA.2013.00235)
diverse Gegenstände an die jeweiligen Eigentümer zurückgegeben und befinden
sich noch die Kleider des Beschuldigten (blaue Jeanshose, grünes langärmliges
T-Shirt [act. 2/15/6]), von A.______ (blaue Jeanshose [act. 2/15/7]) sowie
von B.______ (beige Freizeithose, schwarzes T-Shirt [act. 2/15/8]) am Lager
des kriminaltechnischen Dienstes. Diese Gegenstände sind den jeweiligen
Eigentümern auszuhändigen, was bezüglich der Kleider von A.______ und
B.______ bereits die Vorinstanz anordnete (act. 60 S. 31 Disp.-Ziff. 13 und
14).
2. Die noch
sichergestellten Mikrospurenbögen gemäss Empfangsbescheinigung vom
31. Mai 2013 (act. 2/15/9) sind gemäss übereinstimmenden
Anträgen der Staatsanwaltschaft und Verteidigung (act. 66, act. 90 S. 19,
act. 98 S. 3, 23 f.) per Eintritt der Verfolgungsverjährung am 19. Mai 2028
zu vernichten.
VII.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Im Berufungsverfahren
obsiegt der Beschuldigte lediglich in geringem Umfang. Im Hauptanklagepunkt
der versuchten schweren Körperverletzung (i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB) zum Nachteil von A.______ ist die Berufung des Beschuldigten
abzuweisen.
2. In formaler Hinsicht
fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil
ersetzt (Art. 408 StPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen
Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene
Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Festsetzung der Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens und der Strafuntersuchung gemäss Dispositiv
Ziffern 16 und 19 des vorinstanzlichen Entscheids (act. 60 S. 32) sind, wie
von der Staatsanwaltschaft beantragt und von der Verteidigung nicht
beanstandet (act. 90 S. 16 und 19, act. 46), zu berichtigen
und auf insgesamt CHF 30'740.55 festzusetzen (CHF 4'000.—
Gerichtsgebühr, CHF 3'000.— Kosten Anklage, CHF 1'034.55 Kosten
Institut für Rechtsmedizin, CHF 100.— Zeugenentschädigung M.______, CHF 12'102.25
Kosten amtliche Verteidigung [CHF 1'500.20 + CHF 10'602.05],
CHF 10'503.75 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung von A.______
[CHF 2'773.65 + CHF 3'530.10 + CHF 4'200.—]). Diese Kosten
sind unter Berücksichtigung der Komplexität des vorliegenden Verfahrens
angemessen. Die Tatvorwürfe, von denen der Beschuldigte im Berufungsverfahren
freizusprechen ist (einfache Körperverletzung zum Nachteil von B.______ und
versuchte einfache Körperverletzung zum Nachteil von C.______), spielen im
Gesamtkontext der ergangenen Verurteilung nur eine untergeordnete Bedeutung.
Dies rechtfertigt, die Kosten und Auslagen des erstinstanzlichen Verfahrens
sowie des Vorverfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art.
426 Abs. 1 StPO).
3.
3.1. Rechtsanwältin
E.______ ist antragsgemäss (act. 76, act. 77/1) auch im Berufungsverfahren
als unentgeltliche Rechtsvertreterin von A.______ einzusetzen. Betreffend
ihrer anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten zwei Honorarnoten (in
Höhe von CHF 4'961.20 [act. 92] und von CHF 1'453.95 [act. 93]) wendet der
Verteidiger ein, dass die Honorarnote über CHF 1'453.95 Aufwendungen für
das erstinstanzliche Verfahren betreffe, welche im Berufungsverfahren nicht
entschädigt werden könnten, und die Honorarnote über CHF 4'961.20 stehe
in keinem Verhältnis zur Streitsache, was sich insbesondere in der Erstellung
des heutigen Plädoyers zeige. Auch der betriebene Aufwand für das
Aktenstudium und das Verfassen der Anschlussberufung sei in Bezug auf die
Streitsache völlig unverhältnismässig. Diese Honorarnote sei um zwei Drittel
zu kürzen (act. 90 S. 23). Am 17. Juni 2020 reichte die
unentgeltliche Rechtsvertreterin von A.______ betreffend Bemühungen im
Zusammenhang mit der Einholung des rechtsmedizinischen Gutachtens eine
Honorarnote über CHF 1'279.05 ein (act. 145).
3.2. Die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt sich zusammen aus dem Honorar
zuzüglich Mehrwertsteuer sowie den notwendigen Auslagen (Reisespesen, Porto,
Kommunikationsmittel, Fotokopie usw. (Art. 1 Abs. 1 i.V.m.
Art. 2 Abs. 2 Tarif für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung
und der unentgeltlichen Rechtsvertretung vom 12. März 2004 des Kantons Glarus
(GS III I/5 [systematische Gesetzessammlung], nachstehend Tarif). Nach Art. 3
des Tarifs bemisst sich das Honorar nach dem notwendigen Zeitaufwand, der
Bedeutung und der Schwierigkeit der zu beurteilenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen, der Verantwortung der Rechtsvertretung sowie dem Interesse der
Parteien am Verfahren, wobei Art. 8 Abs. 1 des Tarifs für das Honorar
in Strafsachen einen Stundenansatz von CHF 180.— vorsieht.
3.3. Die von der
unentgeltlichen Rechtsvertreterin anlässlich der Berufungsverhandlung
eingereichte Honorarnote über CHF 1'453.95 (act. 93) betrifft
Bemühungen für das vorinstanzliche Verfahren (u.a. Teilnahme Hauptverhandlung
vor Kantonsgericht, Studium Urteil Kantonsgericht), welche im
Berufungsverfahren weder geltend gemacht noch entschädigt werden können.
Die Honorarnote über
CHF 4'961.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) weist für Leistungen bis
13. Dezember 2019 (Teilnahme Hauptverhandlung) einen Aufwand von
insgesamt 25.49 Stunden (à CHF 180.— pro Stunde = CHF 4'588.20) aus. Am 25.
März 2019, 26. März 2019, 27. März 2019, 11. April 2019 und am 3. September
2019 wurde insgesamt ein Zeitaufwand von sieben Stunden (3.00 h, 0.67 h, 0.5
h, 0.33 h, 2.5 h) veranschlagt u.a. für das Studium von Akten (z.B. 2.5 h am
3. September 2019) und das Verfassen der Anschlussberufungserklärung. Dem
Umfang der Anschlussberufungserklärung (drei Seiten inkl. Deckblatt und
Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung [act. 76])
entsprechend scheint gerechtfertigt, einen Zeitaufwand von zweieinhalb
Stunden zu veranschlagen, zumal zu diesem Zeitpunkt lediglich die
Berufungserklärungen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft vorlagen
und somit der Aufwand für das Aktenstudium minimal war (Reduktion um 4.5
Stunden).
Für das Verfassen des
neunseitigen Plädoyers (act. 99), Abklären von Rechtsfragen, Aktenstudium
sowie für die Vorbereitung der Hauptverhandlung wurden insgesamt elfeinhalb
Stunden benötigt (12.9.2019 1.00 h, 25.9.2019 2.00 h, 27.11.2019 2.5 h,
5.12.2019 4.00 h, 12.12.2019 2.00 h). Die rund drei Seiten Ausführungen zum
Schuldpunkt im Plädoyer waren entbehrlich, da bereits die Staatsanwaltschaft
im vorinstanzlichen Verfahren sehr ausführlich zum Schuldpunkt plädierte
(act. 52 S. 3-81) und die Vorinstanz dieser Argumentation folgte (act. 60
S. 6-21). Stattdessen hätte auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum
Schuldpunkt verwiesen werden können (wie z.B. in act. 98 S. 4).
Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern sich im Berufungsverfahren komplexe
Rechtsfragen betreffend die geltend gemachte Genugtuung gestellt hätten. Der
Aufwand für das Abklären von Rechtsfragen kann daher nicht entschädigt
werden. Für das Verfassen des Plädoyers und die Vorbereitung der
Hauptverhandlung scheint ein Aufwand von fünfeinhalb Stunden als angemessene
(Reduktion um 6 Stunden). Damit ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin von
A.______ für ihre Bemühungen bis und mit Berufungsverhandlung mit
CHF 3'000.— (15 Stunden à CHF 180.— inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer
[Betrag gerundet]) zu entschädigen.
3.4. Die Honorarnote
betreffend die Bemühungen im Zusammenhang mit dem rechtsmedizinischen
Gutachten vom 17. Juni 2020 in Höhe von CHF 1'279.05 (6.33
Stunden à CHF 180.— pro Stunde, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [act.
145]) ist ebenfalls zu hoch ausgefallen. Rechtsanwältin E.______ nahm zweimal
Stellung zum Gutachtensauftrag resp. zum Gutachten selber. Ihre Stellungnahmen
(1 Seite [act. 105] und 2 Seiten [act. 139]) waren prägnant und vom Umfang
her nicht zu beanstanden. Jedoch fällt auf, dass in acht Rechnungspositionen
u.a. auch Aufwand für Aktenstudium veranschlagt wurde, welcher in Anbetracht,
dass lediglich zwei Fotos, welche die Verletzungen des Beschuldigten
dokumentieren (act. 111, act. 112), neu als Beweismittel zu den Akten
gereicht wurden, nicht gerechtfertigt ist. Es scheint angemessen, der geltend
gemachte Aufwand auf fünf Stunden abzurunden. Rechtsanwältin E.______ ist für
ihre Bemühungen im Zusammenhang mit der Erstellung des rechtsmedizinischen
Gutachtens mit CHF 1'000.— (5 Stunden à CHF 180.— inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer [Betrag gerundet]) zu entschädigen. Insgesamt ist die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von A.______ für ihre
Bemühungen im Berufungsverfahren auf CHF 4'000.— festzusetzen (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer [Betrag gerundet]).
3.5. A.______ dringt mit
seiner Anschlussberufung nicht durch, weshalb sein Antrag auf Zusprechung
einer Parteientschädigung (act. 99 S. 9 Rz 23) abzuweisen ist (Art. 433
Abs. 1 lit. a StPO e contrario).
4. Da der Beschuldigte in
der Hauptsache unterliegt und auch im Berufungsverfahren eine bedingte
Freiheitsstrafe auszusprechen ist, sind die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens, welche auf CHF 5'000.— festzusetzen sind (Art. 6
i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung;
GS III A/5), vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen
(Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 2
lit. b StPO). Die weiteren Kosten im Berufungsverfahren
(CHF 2'000.— rechtsmedizinisches Gutachten von Dr. med. Q.______
[act. 129], CHF 4'000.— unentgeltliche Rechtsvertretung von
A.______) sind dem Beschuldigten ebenfalls aufzuerlegen.
5. Rechtsanwalt F.______ stellte im
Berufungsverfahren kein Antrag auf Einsetzung als amtlicher Verteidiger und
rechnet seinen Aufwand mit dem Stundensatz von CHF 240.— ab
(act. 100, act. 144). Dementsprechend ist Rechtsanwalt F.______ als
Wahlverteidiger des Beschuldigten direkt von diesem für seine Bemühungen zu
entschädigen.
___________________
Das Gericht
erkennt:
1.
D.______ wird freigesprochen
von den Vorwürfen
der einfachen Körperverletzung
gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B.______,
der versuchten einfachen
Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB zum Nachteil von C.______.
2.
D.______ ist schuldig der
versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB zum Nachteil von A.______.
3.
D.______ wird verurteilt zu
einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die von D.______ erstandene
Untersuchungshaft von zwei Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe
wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5.
D.______ wird verpflichtet,
A.______ CHF 7'000.— zuzüglich Zins zu 5 % seit 19. Mai 2013 als Genugtuung
zu bezahlen.
6.
D.______ hat für den durch die
Straftat verursachten Schaden von A.______ Ersatz zu leisten. A.______ wird
im Übrigen mit seiner Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.
7.
Es wird vorgemerkt, dass
ansonsten keine konkreten Zivilforderungen geltend gemacht wurden.
8.
Die Dispositiv Ziffern 6 bis 12
des Urteils der Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus vom 20. Februar 2019
werden aufgehoben und es wird stattdessen wie folgt neu erkannt:
Alle beschlagnahmten
Gegenstände, an denen D.______ berechtigt ist, werden diesem herausgegeben,
soweit sich diese noch im Lager des Kriminaltechnischen Dienstes der
Kantonspolizei Glarus befinden (gemäss Bericht vom 15. Juni 2020 [act. 146
Beilage 15/6]).
9.
Es wird vorgemerkt, dass die
Dispositiv Ziffern 13 und 14 des Urteils der Strafkammer des
Kantonsgerichts Glarus vom 20. Februar 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.
Dementsprechend werden die beschlagnahmte Jeanshose, blau (U-act. 15/7),
A.______ und die beschlagnahmte Freizeithose, beige, sowie das
beschlagnahmte T-Shirt, schwarz, Marke Puma (U-act. 15/8), B.______
herausgegeben.
10.
Die Mikrospurenbögen (U-act.
15/9) werden per 19. Mai 2028 vernichtet.
11.
Die
Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren SG.2017.00104 und das
Berufungsverfahren wird auf insgesamt CHF 9'000.— festgesetzt.
Die weiteren Verfahrenskosten
betragen:
[...]
12.
Die Kosten
gemäss Dispositiv Ziffer 11 hiervor werden vollumfänglich auferlegt und von
ihm bezogen.
Die Kosten der amtlichen
Verteidigung werden erst dann von D.______ bezogen, wenn es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse
von D.______ werden spätestens im Juni 2022 überprüft.
13.
Rechtsanwalt F.______ wird als
amtliche Verteidigung von D.______ für seine Bemühungen in der
Strafuntersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt [...]
aus der Gerichtskasse entschädigt.
Es wird vorgemerkt, dass dem
amtlichen Verteidiger die Entschädigung für seine Bemühungen in der
Strafuntersuchung im Umfang von CHF 1'500.20 bereits ausbezahlt wurden (mit
Valuta 3. Februar 2014).
14.
Rechtsanwältin
E.______ wird im Berufungsverfahren als unentgeltliche Rechtsvertretung des
Privatklägers A.______ bestellt und für ihre Bemühungen mit CHF 4'000.—
(inkl. MWST und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Im Übrigen
wird der Antrag auf Entschädigung abgewiesen.
Es wird vorgemerkt, dass die
Entschädigungen für die Bemühungen der unentgeltlichen Rechtsvertretung des
Privatklägers A.______ in der Strafuntersuchung im Umfang von CHF 6'303.75
bereits ausbezahlt wurden […].
15.
Schriftliche Mitteilung an:
[…]