OG.2019.00021
Widerhandlungen gegen das Waffengesetz
4. Dezember 2020Deutsch57 min
Glarus den Beschuldigten sowohl vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Urteil
vom 4. Dezember 2020
Verfahren
OG.2019.00021
Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Anklägerin und
Berufungsklägerin
vertreten durch die Staatsanwältin
gegen
A.______
Beschuldigter und
Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt B.______
betreffend
Widerhandlungen
gegen das Waffengesetz
Anträge der Anklägerin und
Berufungsklägerin (gemäss Berufungserklärung vom 7. März 2019 [act. 23 S.
1 f.] sowie gestellt anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. August
2020 [act. 65 S. 3, act. 71 S. 1 f.], sinngemäss):
1.
Die
Dispositivziffern 1-6 des Urteils der Strafgerichtskommission des
Kantonsgerichts Glarus vom 27. Februar 2019 im Verfahren SG.2018.00003
seien aufzuheben.
2.
Eventualiter
sei das Verfahren an die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus
zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3.
A.______
sei wie folgt zu verurteilen:
3.1
Er sei
schuldig zu sprechen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch
verbotenes Mitführen einer Waffe im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG
i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 27 Abs. 1 WG und Art. 6 WV.
3.2
Das
Verfahren gegen A.______ wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch
Erwerben einer Waffe ohne das Abschliessen eines schriftlichen Vertrages im
Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 6
WV und Art. 11 Abs. 1 und 2 WG sei infolge Verjährung einzustellen.
3.3
A.______
sei mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 70.—, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, zu bestrafen.
3.4
A.______
sei mit einer Busse von CHF 300.— zu bestrafen. Bei schuldhafter
Nichtbezahlung habe an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3
Tagen zu treten.
3.5
Die durch
die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus am 2. November 2015 bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 90.—,
entsprechend CHF 2'700.—, sei zu widerrufen.
3.6
Folgende
unter der Lagernummer SN 181-16 bei der Kantonspolizei Glarus
sichergestellten Gegenstände seien gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen
und zu vernichten:
-
Pos. 1: 1 Softairgun, Marke:
Taurus Replicas, Typ: PT92, Farbe: schwarz, Seriennummer: 00808474;
-
Pos. 2: 1 Softairgun, Marke:
Hop up System, Typ: Heckler&Koch USP, Farbe: schwarz, Seriennummer:
28-2657, Art.-Nr.: 593907;
-
Pos. 3: 1 Behältnis mit
Munition, Marke: ICS, Gewicht: 0.25 Gramm, Farbe: weiss.
3.7
Die Kosten
des Verfahrens seien von A.______ zu tragen.
4.
Die Kosten
des Rechtsmittelverfahrens seien A.______ aufzuerlegen.
5.
Im Sinne eines Beweisantrages
seien, soweit überhaupt notwendig, die Polizeifunktionäre Pol L.______ und
Pol M.______ zur Sache als Zeugen zu befragen und die entsprechenden Fotos,
welche von den Funktionären bei der Tatbestandsaufnahme gemacht wurden,
beizuziehen.
Anträge des Beschuldigten und Berufungsbeklagten (gestellt an der
Berufungsverhandlung vom 28. August 2020 [act. 65, S. 3, act. 72 S. 2,
5], sinngemäss):
1.
A.______
sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2.
Auf die
Anklage gegen A.______ wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch
Erwerben einer Waffe ohne das Abschliessen eines schriftlichen Vertrages im
Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 6
WV und Art. 11 Abs. 1 und 2 WG sei infolge Verjährung nicht einzutreten.
3.
Auf einen
Widerruf der durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus am
2. November 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu je CHF 90.—, entsprechend CHF 2'700.—, sei zu verzichten.
4.
Die
beschlagnahmten Gegenstände (Verfahrensnummer SA.2016.00546) seien A.______
herauszugeben.
5.
Die
Verfahrens- und Anklagekosten, inklusive diejenigen der amtlichen
Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
____________________
Das
Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1. Die Kantonspolizei
Glarus entdeckte anlässlich einer Verkehrskontrolle am 6. Oktober 2016, um
ca. 21.10 Uhr, in [...], im Kofferraum des Fahrzeugs von A.______
(nachfolgend «Beschuldigter»), Kontrollschild [...], zwei Soft-Air-Waffen
sowie ein Behältnis mit Munition (act. 3 S. 3 Rz. 1, act. 2/2/1
S. 2).
2. Am 7. Dezember 2016
erliess die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend
«Staatsanwaltschaft») daraufhin einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten
wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (act. 3). Nachdem der
Beschuldigte am 16. Dezember 2016 Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben
hatten (act. 2/1/3), hielt die Staatsanwaltschaft an diesem fest und
überwies die Strafsache dem Kantonsgericht Glarus zur weiteren Behandlung
(act. 1, act. 2).
3. Mit Urteil vom 27.
Februar 2019 (act. 19) sprach die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts
Glarus den Beschuldigten sowohl vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz
durch verbotenes Mitführen einer Waffe (i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG
i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 27 Abs. 1 WG und Art. 6 WV) als auch
durch Erwerben einer Waffe ohne das Abschliessen eines schriftlichen
Vertrages (i.S.v. Art. 34 Abs. 1 lit. d WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG,
Art. 6 WV und Art. 11 Abs. 1 und 2 WG) frei (S. 8 Disp. Ziff. 1). Die
beim Beschuldigten beschlagnahmten Gegenstände wurden der Kantonspolizei
Glarus übergeben (S. 8 Disp. Ziff. 2). Die Gerichtsgebühr setzte die Strafgerichtskommission
auf CHF 2'600.— fest und nahm diese zusammen mit der
Strafuntersuchungsgebühr von CHF 600.— auf die Staatskasse. Zudem sprach sie
dem Beschuldigten eine Entschädigung über CHF 2'500.— zu (S. 8 Dips. Ziff.
3-5).
4.
4.1 Gegen dieses Urteil
erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. März 2019 Berufung beim
Obergericht des Kantons Glarus mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen
(act. 23).
4.2 Da es der Beschuldigte
unterliess, innert gesetzter Frist eine Wahlverteidigung zu bezeichnen,
setzte das Obergericht B.______ für das Berufungsverfahren als amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten ein (vgl. act. 24, act. 26, act. 28,
act. 30 und act. 31).
4.3 Mit Eingabe vom 11.
Februar 2020 stellte der Beschuldigte einen Beweisantrag auf Durchführung
eines parteiöffentlichen Augenscheins an seinem Fahrzeug […] (act. 37). Die
Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung dieses Beweisantrags (act. 40).
4.4 Mit Schreiben vom 27.
Februar 2020 (act. 41) verfügte die Obergerichtspräsidentin die
Zeugeneinvernahme der Polizeifunktionäre L.______ und M.______ und forderte
die Staatsanwaltschaft auf, die anlässlich der Verkehrskontrolle vom 6.
Oktober 2016 erstellten Fotos einzureichen. Weiter hielt die
Obergerichtspräsidentin fest, dass betreffend den Beweisantrag des
Beschuldigten (vgl. act. 37) an der Berufungsverhandlung entschieden werde.
Mit Schreiben vom 4. März 2020 reichte die Staatsanwaltschaft die eben
genannten Fotos ein (act. 47, 48 und 48/1-17), welche dem Beschuldigten zugestellt
wurden (act. 49).
4.5 Die auf den 27. März
2020 angesetzte Berufungsverhandlung (act. 42) wurde aufgrund der
COVID-19-Pandemie am 28. August 2020 durchgeführt (act. 52, act. 65-72).
Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte die Staatsanwaltschaft die
Untersuchungsakten eines im Jahr 2015 gegen den Beschuldigten geführten
Strafverfahrens ein (SA.2015.000492; act. 67, act. 65 S. 2). Zudem wurden die
beiden Polizeifunktionäre L.______ und M.______ als Zeugen einvernommen (act.
69 f.). Der Beweisantrag des Beschuldigten um Augenschein an dessen Fahrzeug
wurde abgelehnt (vgl. dazu act. 65 S. 6 f.).
4.6 Am 4. Dezember 2020
fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 79 und 80). Der Entscheid
wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche
Urteilseröffnung ausdrücklich verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3
StPO, act. 65 S. 17).
Erwägungen
II.
Formelle Ausführungen
1.
Das Urteil der
Strafgerichtskommission vom 27. Februar 2019 stellt ein taugliches
Anfechtungsobjekt dar (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist zur
Berufung legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO), hat die Rechtsmittelfrist
gewahrt (Art. 399 Abs. 3 StPO; act. 20 und 23) und erhebt zulässige
Rügen (i.S.v. Art. 398 Abs. 3 StPO; act. 23 S. 1 f.). Das Obergericht ist
Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung von Berufungen (Art. 16
Abs. 1 lit. a GOG [GS III A/2]). Auf die Berufung ist einzutreten
(Art. 398 ff. StPO).
2.
Nach Art. 398 Abs. 3
StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen
(lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
(lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.
3.
Die Berufung hat im
Umfang der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids aufschiebende Wirkung
(Art. 402 StPO). Vorliegend wendet sich die Staatsanwaltschaft
vollumfänglich gegen das Urteil der Strafgerichtskommission vom 27.
Februar 2019 (act. 23 S. 1 Ziff. 1). Somit hat das Obergericht
den erstinstanzlich erfolgten Freispruch und die vorinstanzliche
Kostenverlegung zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO), wobei es am
Ende ein neues Urteil fällt (Art. 408 StPO).
4.
Die
Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens
wie auch des Berufungsverfahrens. Das Gericht ist an den in der
Anklageschrift wiedergegebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin
vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO).
Die rechtliche Würdigung des durch die Anklageschrift bestimmten
Prozessgegenstandes ist ausschliesslich Aufgabe des Gerichts. Es kann daher
von den Anträgen der Parteien abweichen. Eine allfällige abweichende
Beurteilung des Anklagesachverhalts durch das Gericht zieht dabei keinen
Freispruch oder Teilfreispruch hinsichtlich des angeklagten Tatbestandes nach
sich, sondern es hat lediglich eine Verurteilung wegen des vom Gericht
bejahten Tatbestandes zu ergehen (BGer 6B_254/2015 Urteil vom 27. August
2015, E. 3.1 f. m.w.H.).
5.
Die Akten des
vorinstanzlichen Verfahrens SG.2018.00003 (act. 1-22/4) wurden beigezogen,
wobei die Strafuntersuchungsakten (SA.2016.00546) integrierender Bestandteil
derselben bilden (act. 2). Die Aktenzitate des vorinstanzlichen
Verfahrens erfolgen unter der Verfahrensnummer des Berufungsverfahrens.
III.
Vorinstanzliches Urteil und Parteivorbringen im Berufungsverfahren
1.
Vorinstanzliches Urteil
1.1
Die
Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus sprach den Beschuldigten
mit hier angefochtenem Urteil vom 27. Februar 2019 vom Vorwurf der
Widerhandlungen gegen das Waffengesetz durch verbotenes Mitführen einer Waffe
sowie durch Erwerben einer Waffe ohne Abschliessen eines schriftlichen
Vertrages frei (act. 19 S. 8 Disp. Ziff. 1). Die Vorinstanz erwog, der
Beschuldigte sei mangels verwertbarer Beweise vollständig freizusprechen, da
die vorliegende Durchsuchung des Kofferraumes des Fahrzeugs des Beschuldigten
nicht zulässig gewesen sei. So könnten verkehrspolizeiliche Kontrollen zwar
verdachtsunabhängig erfolgen und würden unter anderem auch Sichtkontrollen
des Fahrzeugs umfassen (bspw. Prüfung, ob sich der Kofferraumdeckel leise
schliessen lasse oder ob das Pannendreieck vorhanden sei; zum Ganzen act. 19
S. 4 f. E. II.1.1 f.). Eine weitergehende Durchsuchung des Kofferraums sei jedoch
vorliegend nicht zulässig gewesen, da nicht ersichtlich sei, dass eine solche
aus verkehrspolizeilichen Gründen gerechtfertigt gewesen wäre; zumal davon
auszugehen sei, dass sich das Pannendreieck im Kofferraumdeckel befand.
Ebenso wenig sei ein polizeilicher oder strafprozessualer Verdacht geltend
gemacht worden, noch sei ein solcher ersichtlich. Dasselbe gelte für eine
Einwilligung des Beschuldigten. Damit fehle es an einer Rechtsgrundlage für
die Durchsuchung des Kofferraums (act. 19 S. 5 E. II.1.3 f.).
1.2
Weiter erwog die
Vorinstanz, die Erhebung weiterer Beweise würde keine Klärung der Frage
bringen, ob die zwei Soft-Air-Waffen sowie die dazugehörende Munition offen
im Kofferraum lagen oder nicht. So fänden sich in der Strafanzeige nur ein Hinweis
auf Fotografien der sichergestellten Soft-Air-Waffen, nicht aber des
Kofferraums und sei die Verkehrskontrolle vor über zwei Jahren erfolgt. In
freier Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) und unter analoger Anwendung von
Art. 10 Abs. 3 StPO ging die Vorinstanz daher davon aus, dass die zwei
Soft-Air Waffen sowie das Behältnis mit Munition nicht offen im Kofferraum
gelegen hätten und in der Folge aufgrund einer rechtswidrigen Durchsuchung
des Kofferraums entdeckt worden seien (act. 19 S. 5 E. II.1.3 f.).
1.3
Bei den in Art. 36 BV
zu entnehmenden Voraussetzungen für die Einschränkung von Grundrechten handle
es sich um Gültigkeitsvorschriften im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO.
Die vorliegende Durchsuchung des Kofferraumes stelle einen Grundrechtseingriff
dar und sei ohne Rechtsgrundlage (i.S.v. Art. 36 Abs. 1 BV) erfolgt. Da es
sich bei den angeklagten Straftaten um keine schweren Verbrechen im Sinne von
Art. 141 Abs. 2 StPO handle, dürfe der Fund der Soft-Air-Waffen sowie der
dazugehörenden Munition nicht verwertet werden (Art. 141 Abs. 2 StPO).
Gleiches gelte aufgrund von Art. 141 Abs. 4 StPO für das Geständnis des
Beschuldigten. Mangels verwertbarer Beweise sei der Beschuldigte somit
vollständig freizusprechen (act. 19 S. 6 E. II. 2 f. und S. 8 Disp. Ziff. 1).
2.
Standpunkt der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren
2.1
Die Staatsanwaltschaft
führt in ihrer Berufung aus, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei die
Durchsuchung des Kofferraumes nicht rechtswidrig erfolgt, weshalb der Fund der
beiden Soft-Air-Waffen sowie der Munition verwertbar sei. Die Kontrolle des
Beschuldigten sei von der Kantonspolizei innerhalb einer allgemeinen
Verkehrsüberwachung ohne speziellen Auftrag im Rahmen der Erfüllung ihrer
polizeilichen Aufgaben durchgeführt worden. Gemäss Art. 21 des
Polizeigesetzes des Kantons Glarus (nachfolgend «PolG») dürfe die
Kantonspolizei Fahrzeuge, Behältnisse und andere Gegenstände öffnen und
durchsuchen, wenn insbesondere der Verdacht bestehe, dass sich in ihnen
Gegenstände befinden, die sicherzustellen seien (lit. d) bzw. wenn sie sich
bei einer Person befinden, die gemäss Art. 20 PolG durchsucht werden
dürfe (lit. a). Die Durchsuchung von Sachen solle zum Auffinden von
Gegenständen führen. Die Polizei dürfe eine Sache durchsuchen, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass Gegenstände mitgeführt werden, die
sichergestellt werden müssen. Insbesondere Verhaltensweisen des Betroffenen
könnten diese Annahme rechtfertigen. Auch eigene Wahrnehmungen der Polizei
könnten als Indizientatsachen eine Durchsuchung rechtfertigen. Typisch für
Durchsuchungshandlungen sei unter anderem die Durchsuchung nach
Betäubungsmitteln, Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen (act. 71 S.
3.
f.).
2.2
Die beiden
Polizeifunktionäre L.______ und M.______ hätten anlässlich ihrer
Zeugeneinvernahme angegeben, dass sie den Personenwagen des Beschuldigten
kontrollierten, da dieser mit einem Händlerschild versehen war und von einem
jungen Mann zu einem Zeitpunkt, nämlich abends um 21.10 Uhr, gefahren worden
sei, an welchem Autobetriebe üblicherweise geschlossen seien. Dies habe dazu
geführt, dass sie einen Blick in das Fahrzeuginnere geworfen hätten. Im
Kofferraum sei dann auch weit mehr enthalten gewesen, als angenommen. Dieser
sei mit Waren diverser Art vollgestopft gewesen (act. 48/3). Nach Abklärung
der Personalien des Beschuldigten, welcher bereits eine Vorstrafe wegen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand aufgrund Drogeneinflusses aufwies, und
aufgrund der Tatsache, dass nach Aussage des Beschuldigten ein Polizist im
Fahrzeug Cannabis-Geruch wahrgenommen habe, musste bei den Polizisten der
Verdacht aufgekommen sein, der Beschuldigte führe allenfalls Betäubungsmittel
mit sich. Die Polizisten hätten sich betreffend die Durchsuchung des
Kofferraumes, was eine übliche Handlung nach Art. 21 PolG darstelle, auf den
Gesamteindruck, auf eigenes Wissen und eigene Eindrücke sowie ihre
Berufserfahrung verlassen. Das Vorhandensein eines Verdachtes bei beiden
Polizeifunktionären im Sinne von Art. 21 PolG dürfe und müsse bejaht werden.
Würde der Vorinstanz gefolgt werden, müssten Verkehrskontrollen nicht mehr
durchgeführt werden (act. 65 S. 7-8 und S. 12 f., act. 71 S. 5 f.).
2.3
Die beim Beschuldigten
beschlagnahmten Soft-Air-Waffen samt dazugehöriger Munition fielen gemäss
Art. 4 Abs. 1 lit. g WG unter die Bestimmungen des Waffengesetzes. Beim
Tragen einer Waffe an öffentlich zugänglichen Orten sei eine
Waffentragbewilligung notwendig (Art. 27 WG); eine Ausnahme gemäss Art. 28 WG
liege vorliegend nicht vor. So habe der Beschuldigte angegeben, die beiden
Soft-Air-Waffen einfach noch im Fahrzeug gehabt zu haben, über keine
Bewilligung zu verfügen und die Waffen zu besitzen, um auf einem Parkplatz
oder in der Autolackiererei seines Vaters auf Büchsen zu schiessen. Da keine Ausnahme
nach Art. 28 WG vorliege sei der Beschuldigte wegen Art. 33 Abs. 1 lit.
a WG antragsgemäss zu verurteilen. Mit Bezug auf das Mitführen einer
Soft-Air-Waffe spiele zudem weder deren Griffnähe noch deren
Schussbereitschaft eine Rolle. Relevant sei einzig, dass solche Waffen an
einem öffentlich zugänglichen Ort, was der Ort der Verkehrskontrolle
vorliegend eben gewesen sei, mitgeführt werden. Irrelevant sei dabei, ob sich
die Soft-Air-Waffen in einem Koffer im Kofferraum unter anderen Gegenständen
befanden und ob diese geladen waren oder nicht. Dies ergebe sich ohne
weiteres aus dem Gesetz. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung sei das
Transportieren dem Tragen gleichgestellt. Verboten sei alles, das Mitführen,
das Transportieren und das Tragen. Ansonsten würden die Ausnahmen nach
Art. 28 und Art. 27 WG absolut keinen Sinn ergeben (act. 65, S. 8 und S.
13-15, act. 71 S. 6-7).
2.4
Schliesslich führt die
Staatsanwaltschaft aus, der Beschuldigte habe eventualvorsätzlich gehandelt.
Einen Grund zur Annahme von Fahrlässigkeit liege vorliegend nicht vor. So
habe der Beschuldigte gewusst, dass sich die Soft-Air-Waffen samt Munition in
seinem Fahrzeug befanden und sei damit seit längerem herumgefahren. Der
Beschuldigte habe sich nicht darum gekümmert, diese endlich aus dem Fahrzeug
zu entfernen. Denn so hatte er diese schnell zur Hand, wenn sich wieder
einmal eine Gelegenheit zum Schiessen bieten sollte. Dies sei nicht nur
sorgfaltswidrig, sondern eventualvorsätzlich (act. 65 S. 14).
3.
Standpunkt des Beschuldigten im Berufungsverfahren
3.1
Dem hält der
Verteidiger des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung entgegen, es sei
mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sowohl das Geständnis des
Beschuldigten wie auch die übrigen Beweise vorliegend nicht verwertbar seien.
Es habe sich damals um eine Verkehrskontrolle gehandelt und es habe kein
Verdacht auf eine strafbare Handlung des Beschuldigten oder auf
sicherzustellende Gegenstände vorgelegen. Die beiden Polizisten hätten sich
nicht mehr an «Cannabis-Geruch» erinnern können und eine Kontrolle aus dem
Bauchgefühl heraus gemacht. Es könne sein, dass der Beschuldigte mit seiner
Aussage betreffend «Cannabis-Geruch» eine frühere Kontrolle meinte. Es habe
jedenfalls bei der vorliegenden Verkehrskontrolle kein Verdacht vorgelegen,
welcher eine Durchsuchung des Kofferraumes rechtfertigen würde (act. 65 S. 9
f., act. 72 S. 2 und S. 3 unten).
3.2
Für den Fall, dass das
Obergericht von einer rechtmässigen Durchsuchung ausgehen sollte, macht der
Beschuldigte Nachfolgendes geltend: Entscheidend sei vorliegend die Frage, ob
ein «Waffentragen» im Sinne des Gesetzes vorliege. Hierfür sei zwischen
Tragen und Transportieren zu unterscheiden. Das unrechtmässige Transportieren
von Waffen (Art. 27 Abs. 1 WG) werde in den Strafbestimmungen des
Waffengesetzes nicht explizit aufgeführt, weshalb ein Verstoss mangels
gesetzlicher Grundlage (Art. 1 StGB) zu keiner Bestrafung führen könne. Zudem
liege in casu kein «Tragen» im Sinne des Gesetzes vor. Gemäss verschiedenen
Rechtsauffassungen sei von Tragen auszugehen, wenn das Magazin bereits
abgefüllt sei, wenn sich die Waffe in Griffnähe befinde oder – wenn sich die
Waffe nicht in Griffnähe befinde – diese schnellstens schussbereit sei.
Keines dieser Kriterien sei vorliegend gegeben, da sich die Soft-Air-Waffen
zuunterst im Kofferraum befunden hätten, verdeckt durch allerlei Gegenstände,
in der Originalverpackung, das Magazin daneben und mit einem Verschlussstück
im Lauf. Weiter sei ein Privatfahrzeug kein öffentlich zugänglicher Ort im
Sinne von Art. 27 Abs. 1 WG. Somit fehle es vorliegend bereits am
objektiven Tatbestandsmerkmal des Tragens an öffentlich zugänglichen Orten
(act. 65 S. 9-12, act. 72 S. 3-4). Schliesslich habe der Beschuldigte nicht
mit Wissen und Willen gehandelt, er habe die Soft-Air-Waffen schlicht im Auto
vergessen und wollte diese nicht ständig mit sich führen. Dies sei auch
nachvollziehbar, denn der Kofferraum sei ja zum Bersten voll mit diversen
Gegenständen gewesen (act. 48/3) und die Soft-Air-Waffen hätten zuunterst,
verdeckt durch diverse Gegenstände gelegen (act. 65 S. 11,
act. 72 S. 4).
3.3
Aufgrund all dieser
Umstände sei der Beschuldigte freizusprechen. Die Vorstrafe aus dem Jahr 2015
sei nicht zu widerrufen, da selbst wenn es heute zu einer Verurteilung käme,
es sich vorliegend um ein absolutes Bagatelldelikt handle. Es liege ein
einmaliger Verstoss vor. Zudem handle es sich um einen leichten Fall, da es
lediglich um zwei Soft-Air-Waffen ginge, die keine lebensgefährlichen
Verletzungen verursachen könnten. Die Gefährlichkeit von Soft-Air-Waffen
bestünde in der Verwechslungsgefahr mit echten Waffen. Hierzu habe der
Beschuldigte die Soft-Air-Waffen aber gar nicht gebraucht und er habe mit
diesen auch nicht auf die beiden Polizeifunktionäre gezielt oder ähnliches.
Die Soft-Air-Waffen hätten zuunterst im Kofferraum in der Originalverpackung
gelegen. Zudem habe der Beschuldigte nicht böswillig gehandelt (act. 65 S.
12, act. 72 S. 5 f.).
4.
Es kann festgehalten
werden, dass im vorliegenden Berufungsverfahren zunächst strittig ist, ob die
beiden Polizeifunktionäre zur Durchsuchung des Kofferraumes des Fahrzeugs des
Beschuldigten berechtigt waren. Daher ist nachfolgend zunächst auf die Frage
der Rechtmässigkeit der Durchsuchung und der damit zusammenhängenden Frage
der Verwertbarkeit der daraus erlangten Beweismittel einzugehen.
IV.
Rechtmässigkeit der Durchsuchung
1.
Nach Art. 21
Abs. 1 lit. d PolG darf die Kantonspolizei Fahrzeuge, Behältnisse und andere
Gegenstände unter anderem öffnen und durchsuchen, wenn der Verdacht besteht,
dass sich darin Tiere oder Gegenstände befinden, die sicherzustellen sind.
Die Durchsuchung von Sachen soll zum Auffinden von Gegenständen führen. Die
Polizei darf eine Sache durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass Gegenstände mitgeführt werden, die sichergestellt werden dürfen. Die
Polizei kann eine Sache sicherstellen, um eine unmittelbar drohende Gefahr
abzuwehren. Das aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften unbefugte Tragen
bzw. Mitführen von Waffen stellt bspw. eine gegenwärtige Gefahr dar (Baumann, Aargauisches Polizeigesetz,
Praxiskommentar, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 212 Rz. 507). Der Verdacht
im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d PolG ist nicht als konkreter Tatverdacht
zu verstehen. Gemeint ist vielmehr, dass die Durchsuchung nicht anlassfrei
erfolgen soll. Es genügt eine minimale Verdachtslage. Insbesondere
Bemerkungen oder Verhaltensweisen des Betroffenen können die Annahme, dass
sicherzustellende Gegenstände mitgeführt werden, rechtfertigen. Auch eigene
Wahrnehmungen der Polizei können als Indizientatsachen eine Durchsuchung
rechtfertigen. Typisch für Durchsuchungshandlungen ist unter anderem die
Durchsuchung nach Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen (Maurer, in: Donatsch/Jaag/Zimmerlin [Hrsg.],
Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, Zürich/Basel/Genf 2018,
S. 459 Rz. 10, S. 462 Rz. 15 und S. 470 Rz. 6; Baumann, a.a.O., S. 207 Rz. 489 und S. 208 f.
Rz. 494; Albertini,
Polizeigesetz und Polizeiverordnung des Kantons Graubünden, Zürich/Basel/Genf
2013, S. 109 Rz. 8 und Rz. 11, S. 111 Rz. 4).
2.
2.1
Der Beschuldigte sagte
vor Vorinstanz aus, anlässlich der besagten Verkehrskontrolle hätten die
Polizisten die Fahrzeugpapiere kontrolliert, den Zustand der Reifen
kritisiert und dann das Fahrzeuginnere durchsucht. Das Fehlen der
Autoapotheke hätten die beiden Polizisten nicht bemängelt und das
Pannendreieck sei an der Heckklappe des Kofferraumes befestigt gewesen (act.
13.
S. 5 Fragen 18-21). Vor Obergericht gab der Beschuldigte an, er sei
am besagten Abend von der Polizei angehalten worden. Die beiden Polizisten
hätten ihm mitgeteilt, dass er mit diesem Auto nicht fahren dürfe, da die
Reifen abgefahren seien. Da er «vom Fach» sei, habe er jedoch gewusst, dass
dies nicht stimme. Der Polizist habe dann die Reaktion seiner Pupillen
mittels Taschenlampe getestet; es sei alles in Ordnung gewesen. Dennoch habe
der Polizist noch ins Autoinnere schauen wollen. Nachdem der Kofferraumdeckel
geöffnet worden sei, habe der Polizist – nachdem er die zuoberst liegenden
Badeshorts mit Cannabis-Muster entdeckt habe – gesagt, es rieche im
Kofferraum nach Cannabis. Daraufhin sei die Durchsuchung erst richtig
losgegangen. Er habe aber weder im Kofferraum noch sonst wo je Cannabis oder
ähnliches gelagert (act. 68 S. 5 f. Frage 17).
2.2
Anlässlich seiner
Befragung in der Berufungsverhandlung (act. 69) gab der Polizeifunktionär
M.______ zu Protokoll, am besagten Tag habe er mit seinem Kollegen L.______
eine allgemeine Verkehrskontrolle durchgeführt. Der Standort an der
Verzweigung […] in [...] sei deshalb gewählt worden, da bekannt sei, dass der
Weg über den […] immer wieder als «Schleichweg», d.h. zur Umfahrung der
Hauptstrasse, gewählt werde, wenn jemand beispielsweise unter Alkoholeinfluss
ein Fahrzeug lenke oder sonst etwas zu verbergen habe (S. 3 Fragen 7-8). Es
komme zudem öfters vor, dass ein Fahrzeug einer Kontrolle unterzogen werde,
wenn es bereits am «Eindunkeln» sei und die Kontrolle an einem bekannten
«Schleichweg» stattfinde (S. 5 Frage 13).
Er (M.______) und sein Kollege
hätten sich am besagten Abend an der Strasse positioniert und dann das erste
sich nähernde Fahrzeug stichprobenmässig angehalten, wobei es sich um das
Fahrzeug des Beschuldigten gehandelt habe. Er habe dann den Führausweis des Beschuldigten
kontrolliert, der in Ordnung gewesen sei. Aufgrund des Verhaltens des
Beschuldigten anlässlich der Kontrolle, der gesamten Umstände, insbesondere
auch wegen des Standorts der Kontrolle, sowie seines Bauchgefühls habe er
eine Kontrolle des Fahrzeuges gestützt auf das Polizeigesetz durchgeführt;
wobei denn auch zwei Soft-Air-Waffen entdeckt worden seien (S. 3 Fragen 7-8).
Diese beiden Soft-Air-Waffen hätten sich im Kofferraum des Fahrzeugs des
Beschuldigten, verdeckt unter anderen Gegenständen (Kleidung etc.) befunden
(S. 5 f. Fragen 15-17). Er wisse nicht mehr, ob die Kiste, in welcher sich
die beiden Soft-Air-Waffen befanden, erst durch die Durchsuchung des
Kofferraums zu Tage getreten oder ob diese bereits zuvor (zumindest
teilweise) zu sehen gewesen sei (S. 4 Frage 10). Ob es – wie vom
Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vorgetragen (vgl. oben
E. IV.2.1) – im Fahrzeug desselben damals nach Cannabis gerochen habe, wisse
er nicht mehr (S. 6 Frage 18).
2.3
Auch der als Zeuge in
der Berufungsverhandlung befragte Polizeifunktionär L.______ gab zu Protokoll
(act. 70), am besagten Tag habe es sich bei der Kontrolle des Beschuldigten
um eine allgemeine Verkehrskontrolle, d.h. um eine Stichkontrolle, gehandelt
(S. 3 Fragen 7-8). Er sei bei der hier interessierenden Kontrolle in der
«sichernden Position» gewesen, d.h. sein Kollege M.______ habe diese
durchgeführt und entschieden, wie weit die Kontrolle auszudehnen sei. Er
(L.______) habe lediglich «gesichert». Er wisse nicht mehr, wie es dazu
gekommen sei, dass der Kofferraum geöffnet und durchsucht wurde. Er nehme
aber an, dies sei aufgrund der Uhrzeit, der Tatsache, dass das Fahrzeug des
Beschuldigten mit einem Händlerschild versehen war, und aufgrund des
Verhaltens des Lenkers geschehen. Ein Anfangsverdacht habe aber sicher
bestanden, ansonsten hätte keine Durchsuchung des Kofferraumes stattgefunden.
Er (L.______) meine, dass sein Kollege M.______ die Durchsuchung des
Kofferraumes aufgrund eines Verdachts in Richtung Betäubungsmittel veranlasst
habe (S. 4 Frage 10 und S. 7 Frage 21). Er könne sich weiter nicht
mehr daran erinnern, ob der Koffer mit den Soft-Air-Waffen zu sehen gewesen
war, als der Kofferraumdeckel geöffnet wurde oder ob zuerst die Decke bzw.
Kleidungsstücke auf die Seite geräumt werden mussten (S. 6 Frage 18).
Gestützt auf das Polizeigesetz
und einen Anfangsverdacht, dass sich sicherzustellende Gegenstände bei einer
Person oder in einem Fahrzeug befinden, sei es zulässig, ein Fahrzeug zu
durchsuchen. Präventiv zu wirken sei ein grosser Teil des Polizeiberufes (S.
3.
f. Frage 9). Damit die Polizei Straftaten verhindern könne seien
Fahrzeugkontrollen notwendig. Schliesslich seien denn beim Beschuldigten ja
auch Soft-Air-Waffen gefunden worden, deren Tragen aufgrund ihrer Verwechslungsgefahr
mit echten Waffen verboten sei (S. 5 f. Frage 16).
3.
3.1
Es sind vorliegend
keine Umstände ersichtlich, welche an der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten
oder der beiden Polizeifunktionäre respektive der Glaubhaftigkeit ihrer
Aussagen Zweifel aufkommen lassen würden.
Da die besagte
Verkehrskontrolle vom 6. Oktober 2016 bereits mehr als vier Jahre
zurückliegt ist es nachvollziehbar, dass sich die beiden Polizisten nicht
mehr in jedem Detail an diese erinnern können. Die beiden Polizeifunktionäre
haben sich betreffend die Durchsuchung des Kofferraumes auf ihren auf den
konkreten Umständen basierenden Gesamteindruck, insbesondere der Kontrollort
als bekannter «Schleichweg», die Tatsache, dass das Fahrzeug des
Beschuldigten mit einem Händlerschild versehen war und um 21.10 Uhr – und
somit zu einem Zeitpunkt, in welchem Autogaragen geschlossen haben –
angehalten wurde, der Umstand, dass sich im Kofferraum des mit einem
Händlerschild versehenen Fahrzeugs des Beschuldigten etliche private Gegenstände
befanden (act. 48/3), das Verhalten des Beschuldigten sowie den Verdacht in
Richtung Betäubungsmittel, und ihre Berufserfahrung gestützt. Angesichts der
geschilderten Umstände hatten die beiden Polizeifunktionäre das Gefühl, dass
etwas «nicht in Ordnung» war (vgl. oben E. IV.2.2 f.). Dieses subjektive
Empfinden zusammen mit den objektiven Anhaltspunkten (Standort und Uhrzeit
der Kontrolle, Händlerschild, Kofferraum voll mit privaten Gegenständen,
angeblicher Cannabis-Geruch gemäss Aussagen des Beschuldigten) führten zur
Durchsuchung des Kofferraumes des Fahrzeugs des Beschuldigten. Dies ist nicht
zu beanstanden. Schliesslich wurden denn ja auch zwei sicherzustellende
Soft-Air-Waffen im Kofferraum des Beschuldigten aufgefunden. Die Durchsuchung
von Sachen bzw. Fahrzeugen nach Waffen oder Betäubungsmittel ist sodann eine
übliche Handlung nach Art. 21 PolG (vgl. oben E. IV.1). Eine
wirksame Kontrolle der Einhaltung des Waffen- bzw. Betäubungsmittelgesetzes
bedingt denn auch das Recht, derartige Durchsuchungen vorzunehmen. Ohne diese
könnte bspw. der Schutz vor missbräuchlicher Verwendung von Waffen nicht
gewährleistet werden (vgl. Art. 1 Abs. 1 WG).
3.2
Schliesslich verlangt
das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 Abs. 3 BV), dass eine Massnahme für
das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles
geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der
Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine
vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Eine Massnahme ist
unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren
Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 140 I 2, E. 9.2.2 mit
Hinweisen). Die Durchsuchung des Kofferraumes des Fahrzeugs des Beschuldigten
erscheint für die im öffentlichen Interesse liegende Kontrolle betreffend
Einhaltung des Waffen- bzw. des Betäubungsmittelgesetzes ohne Weiteres
geeignet. Schliesslich war es dem Beschuldigten auch zumutbar, die
Durchsuchung des Kofferraumes zu dulden. Die Prüfung der Einhaltung des
Waffen- bzw. Betäubungsmittelgesetzes ist für die öffentliche Sicherheit von
grosser Bedeutung, weshalb die Durchsuchung auch erforderlich war.
3.3
Aufgrund des soeben
Ausgeführten bestand bei den beiden Polizeifunktionären in nachvollziehbarer
Weise die (minimale) Verdachtslage, dass sich ein sicherzustellender
Gegenstand im Fahrzeug des Beschuldigten befand, vielleicht eine Waffe oder
Betäubungsmittel. Dies ist – entgegen der Vorinstanz – für die Erfüllung des
Tatbestandsmerkmals eines Verdachts nach Art. 21 Abs. 1 lit. d PolG als
hinreichend zu betrachten. Zudem war die Durchsuchung verhältnismässig. Somit
waren die beiden Polizeifunktionäre zur Durchsuchungshandlung berechtigt und
erfolgte diese damit rechtmässig. Somit sind auch die dadurch erlangten
Beweismittel (Fund der beiden Soft-Air-Waffen samt Munition und Geständnis
des Beschuldigten) entgegen der vorinstanzlichen Auffassung verwertbar.
Nachfolgend ist deshalb auf die dem Beschuldigten in der Anklageschrift
vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz einzugehen.
V.
Sachverhalt Widerhandlungen gegen das Waffengesetz
1.
Anklagevorwurf
Gemäss Anklagesachverhalt (act.
3) führte der Beschuldigte am Dienstag, 6. Oktober 2016, ca. um
21.10
Uhr, im Kofferraum des Personenwagens, Kontrollschild […], zwei
Soft-Air-Pistolen sowie die dazugehörende Munition mit, als er anlässlich
einer allgemeinen Verkehrskontrolle in [...], Verzweigung […], von
Polizeifunktionären angehalten und kontrolliert wurde (S. 3 Rz. 1). Der
Beschuldigte erwarb und besass die beiden vorgenannten Soft-Air-Waffen ca.
seit 2014. Er hatte diese Waffen von einer Privatperson namens […] erhalten,
wobei kein Waffenübertragungsvertrag im Sinne von Art. 11 WG erstellt und
unterzeichnet worden ist. Der Beschuldigte ist grundsätzlich geständig, sich
in den vorgenannten Punkten strafbar gemacht zu haben (S. 3 Rz. 2).
2.
Standpunkte des Beschuldigten
Der Beschuldigte bestreitet auch
vor Obergericht nicht, dass sich die beiden ihm gehörenden Soft-Air-Waffen
samt Munition anlässlich der besagten Verkehrskontrolle in seinem Fahrzeug
befanden und dass er über keine Waffentragbewilligung bzw. über keinen
schriftlichen Kaufvertrag verfügt. Er macht lediglich rechtliche
Ausführungen, weshalb der Anklagesachverhalt keine Widerhandlungen gegen das
Waffengesetz darstellen solle (vgl. zum Ganzen E. III.3 vorstehend).
3.
Beweisgrundsätze
3.1
Jede Person gilt bis
zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10
Abs. 1 StPO). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die
Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen
Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die
beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (in dubio pro reo;
Art. 10 Abs. 3 StPO).
3.2
Die Feststellung des
tatbestandserheblichen Sachverhalts verläuft in mehreren Schritten (siehe zum
Ganzen sinngemäss: BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1 – E. 2.2.3.3 mit
zahlreichen Hinweisen). In einem ersten Schritt sind sämtliche prozessual
zulässigen Beweismittel zu erfassen und ist das so erlangte Beweismaterial
auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin zu beurteilen: Einerseits
müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach
tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfragen beitragen können
(Beweiseignung). Andererseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen
(z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von
methodischen Anforderungen an forensische Gutachten). Sodann hat das Gericht
in einem nächsten Schritt die als relevant erkannten Beweise frei zu
würdigen. Dabei sind einzelne Beweismittel nicht isoliert zu beurteilen und
können daher einzelne Beweismittel auch nicht quasi in dubio pro reo
ausgeblendet werden. Ergibt sich dem Gericht im Rahmen dieser Beweiswürdigung
ein zwiespältiges, widersprüchliches, unklares und/oder höchst diffuses und
nebulöses Gesamtbild, so ist ein Freispruch unumgänglich. Erscheint jedoch
das Beweisergebnis (Gesamtbild) in Hinsicht auf den Anklagesachverhalt
einschlägig, so ist dieses Resultat der Beweisauswertung dahingehend
zu beurteilen, ob sich auf dessen Grundlage diejenigen Tatsachen erstellen
lassen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt.
Erst jetzt, in diesem letzten Stadium der Sachverhaltsfeststellung, gelangt
die Regel in dubio pro reo zur Anwendung. Der In-dubio-Grundsatz
betrifft dabei konkret die Frage des erforderlichen Beweismasses, indem
nämlich der Grundsatz verlangt, dass ein Sachverhalt nach Überzeugung des
Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss,
damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Eine entsprechende
Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn die richterliche Überzeugung, dass sich
ein Sachverhalt in bestimmter Weise verwirklicht hat, auf einem jeden
vernünftigen Zweifel ausschliessenden Urteil eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters beruht. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel
sind hingegen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 144 IV 345, E. 2.2.1).
4.
Beweismittel
4.1
Einvernahmen des Beschuldigten
4.1.1
Der Beschuldigte war
bei der polizeilichen Einvernahme vom 23. Oktober 2016 (act. 2/2/2)
geständig betreffend den unrechtmässigen Erwerb und Transport der beiden bei
ihm anlässlich der Verkehrskontrolle vom 6. Oktober 2016 gefundenen
Soft-Air-Waffen (S. 5 Fragen 27-31). Er gab an, die beiden gefundenen
Soft-Air-Waffen samt dazugehörender Munition würden ihm gehören. Er habe
diese vor ungefähr zwei Jahren von einem Arbeitskollegen erworben, um auf
einem Parkplatz auf Büchsen zu schiessen. Er sei davon ausgegangen, dass es
sich um Spielzeuge handelt. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass solche
Waffen unter das Waffengesetz fielen. Man erkenne ja auf den ersten Blick,
dass es sich um Plastikwaffen handle; echte Waffen seien aus Metall und
hätten daher einen leichten Metallschimmer (S. 2 f. Fragen 1-16 und S. 4
Fragen 18-19). Er verfüge weder über eine Bewilligung zum Erwerb solcher
Waffen noch eine Tragebewilligung. Er sei sich auch nicht bewusst gewesen,
dass eine solche Bewilligung nötig gewesen wäre (S. 3 Frage 17 und S. 4
Fragen 20 und 23). Die Soft-Air-Waffen hätten sich einfach noch im Fahrzeug
befunden, da er damit vor ungefähr drei Monaten auf einem Parkplatz auf
Büchsen geschossen habe (S. 4 Fragen 21-22).
4.1.2
Anlässlich der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Mai 2018 führte der Beschuldigte
aus, er habe die beiden Soft-Air-Waffen ca. 1.5 Jahren vor der besagten
Verkehrskontrolle von einem Arbeitskollegen erworben und dann einfach im
Kofferraum seines Fahrzeuges verstaut und nie mehr rausgenommen. Sein
Fahrzeug würde er nicht oft benutzen, daher auch das Händlerschild; für die
Fahrten zum Arbeitsplatz nehme er jeweils das Fahrzeug seines Vaters. Er sei
bei der Verkehrskontrolle selber erschrocken, dass sich die Soft-Air-Waffen
noch im Kofferraum befunden hätten. Er habe nicht gewusst, dass deren Besitz
strafbar sei; für ihn handle es sich um Spielzeuge (act. 13 S. 3 ff.
Fragen 9, 10, 13, 25; act. 12, 6’57’’-7’26’’ CD). Das letzte Mal habe er die
Soft-Air-Waffen ca. 2-3 Monate vor der Verkehrskontrolle in der […] des
Vaters benutzt (act. 13 S. 4 Frage 14). Schliesslich gab er an, die
beiden Soft-Air-Waffen seien nicht offen im Kofferraum gelegen, sondern seien
durch andere Sachen verdeckt gewesen (act. 13 S. 6 Fragen 23-24).
4.1.3
Vor Obergericht gab
der Beschuldigte an, er habe die beiden Soft-Air-Waffen gekauft, um «zum
Spass» auf dem Parkplatz auf Büchsen zu schiessen. Er habe diese Waffen nie
als richtige Waffen wahrgenommen, man habe diese ja früher an jeder «Chilbi»
kaufen können und es sei nie ein Problem gewesen. Für ihn seien die Waffen
einfach ein Spielzeug. Er habe die Waffen in einem Korb zuunterst im
Kofferraum, verdeckt durch andere Gegenstände, in der Originalverpackung, mit
einem Verschlussstöpsel im Lauf und ohne abgefüllte Munition gelagert und sie
eigentlich gar nie gebraucht (act. 68 S. 6 f. Fragen 18-21).
4.2
Einvernahme der beiden Polizeifunktionäre
4.2.1
Der
Polizeifunktionär L.______ sagte vor Obergericht aus, er habe zusammen mit
einem Kollegen die besagte Verkehrskontrolle durchgeführt und dabei nach
einer Durchsuchung des Kofferraumes des Fahrzeugs des Beschuldigten die
beiden Soft-Air-Waffen samt Munition entdeckt (vgl. zum Ganzen oben E.
IV.2.3). Er könne sich nicht mehr genau daran erinnern, ob der Koffer mit den
Soft-Air-Waffen zumindest teilweise zu sehen gewesen war, als der
Kofferraumdeckel geöffnet wurde, oder ob zuerst die Decke bzw.
Kleidungsstücke auf die Seite geräumt werden mussten (act. 70 S. 6 Frage 18).
Die Soft-Air-Waffen hätten sich aber mutmasslich irgendwo im linken hinteren
Bereich unter den Gegenständen im Kofferraum befunden (act. 70 S. 4
Frage 11).
4.2.2
Auch der
Polizeifunktionär M.______ gab anlässlich der Berufungsverhandlung an, bei
der besagten Verkehrskontrolle hätten er und sein Kollege im Fahrzeug des
Beschuldigten zwei Soft-Air-Waffen samt Munition entdeckt (act. 69 S. 3 Frage
7). Diese beiden Soft-Air-Waffen hätten sich im Kofferraum des Fahrzeugs des
Beschuldigten, verdeckt unter anderen Gegenständen (Kleidung etc.) befunden
(S. 5 f. Fragen 15-17). Er wisse nicht mehr, ob die Kiste, in welcher sich
die beiden Soft-Air-Waffen befanden, erst durch die Durchsuchung des
Kofferraums zu Tage getreten oder ob diese bereits zuvor (zumindest
teilweise) zu sehen gewesen sei (S. 4 Frage 10; vgl. zum Ganzen oben E.
IV.2.2).
4.3
Weitere im Recht liegende Beweismittel
Des Weiteren liegen die von den
beiden Polizeifunktionären anlässlich der besagten Verkehrskontrolle
erstellten Fotoaufnahmen im Recht (act. 48/1-17).
5.
Würdigung der Beweismittel
5.1
Der Beschuldigte hat von Beginn weg
anerkannt, dass sich anlässlich der Verkehrskontrolle vom 6. Oktober 2016
zwei ihm gehörende Soft-Air-Waffen samt Munition in seinem Fahrzeug befanden
(act. 2/2/2 S. 2 ff. Fragen 1 ff.). Er scheint davon ausgegangen zu
sein, dass es sich lediglich um Spielzeuge handelt, welche nicht unter das
Waffengesetz fallen. Entsprechend habe er auch nicht gewusst, dass er eine
Waffentragbewilligung bzw. einen schriftlichen Vertrag zum Erwerb benötigt
hätte. Nachdem ihm aufgrund der besagten Verkehrskontrolle und der
polizeilichen Einvernahme klar wurde, dass die beiden Soft-Air-Waffen unter
das Waffengesetz fallen und eine entsprechende Waffentragbewilligung bzw. ein
schriftlicher Vertrag zum Erwerb notwendig wäre, zeigte sich der Beschuldigte
geständig, diese Gegenstände unrechtmässig erworben und transportiert
zu haben (act. 2/2/2 S. 5 Fragen 27-31).
5.2
Es sind vorliegend
keine Umstände ersichtlich, welche an der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten
bzw. der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen Zweifel aufkommen lassen würden. Es
ist davon auszugehen, dass er die beiden Soft-Air-Waffen samt Munition nach
Erwerb von seinem Arbeitskollegen (ohne Abschluss eines schriftlichen
Vertrags) in das am 6. Oktober 2016 kontrollierte Fahrzeug gelegt und dieses
danach nur noch wenig gefahren hat, deshalb auch das Händlerschild und die
Fahrten zur Arbeit mit dem Auto des Vaters. Es muss weiter als erstellt
gelten, dass im Kofferraum des Fahrzeugs des Beschuldigten ein Chaos
herrschte (act. 48/3) und sich darin etliche Gegenstände, darunter auch die
beiden Soft-Air-Waffen samt Munition, befanden. Zudem ist aufgrund der
Aussagen des Beschuldigten, der beiden Polizisten sowie der im Recht
liegenden Fotoaufnahmen des Kofferraums des Beschuldigten (act. 48/3)
unbestritten, dass die beiden Soft-Air-Waffen (zumindest teilweise) durch
andere Gegenstände verdeckt im Kofferraum lagen. Schliesslich ist aufgrund
der von der Kantonspolizei anlässlich der Verkehrskontrolle erstellten
Fotoaufnahmen davon auszugehen, dass sich die beiden Soft-Air-Waffen, wie vom
Beschuldigten angeben, in der Originalverpackung befanden (act. 48/1, 48/4-5,
48/10-11) und zumindest in einer der beiden sogar noch ein roter Verschluss
steckte (act. 48/1, 48/5, 48/6). All dies lässt darauf schliessen, dass der
Beschuldigte die beiden Soft-Air-Waffen tatsächlich nur selten benutzte
(gemäss Aussagen des Beschuldigten zuletzt ca. 2-3 Monate vor der besagten
Verkehrskontrolle).
5.3
Aufgrund der soeben
erwähnten Umstände (Fahrzeug mit Händlerschild und selten benutzt, Chaos im Kofferraum,
Soft-Air-Waffen durch diverse andere Gegenstände verdeckt, in
Originalverpackung ohne eingesetztes Magazin und mit Bezug auf eine
Soft-Air-Waffe mit rotem Verschlussstöpsel) ist zugunsten des Beschuldigten
davon auszugehen, dass er – wie von ihm vorgetragen – die beiden
Soft-Air-Waffen selten benutzt und im Kofferraum vergessen hatte. Dies ist
nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung zu beachten (vgl. E. VI.2.2.2
nachstehend).
5.4
Der in der
Anklageschrift (act. 3) dargestellte Sachverhalt kann gemäss den obigen
Ausführungen somit als erstellt gelten, weshalb davon auszugehen ist, dass
der Beschuldigte die beiden Soft-Air-Waffen ohne Abschluss eines
schriftlichen Vertrags erwarb und diese ohne Waffentragbewilligung in seinem
Fahrzeug mitführte.
VI.
Rechtliche Würdigung
1.
Vorbemerkungen
1.1
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe wird unter anderem bestraft, wer
(eventual-)vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen trägt (Art. 33
Abs. 1 lit. a WG; Bundesstrafgericht
SK.2018.13 Urteil vom 5. September 2018, E. 12.1.7). Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
Busse. In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden
(Art. 33 Abs. 2 WG).
1.2
Als Waffen gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 WG unter anderem Imitations-, Schreckschuss
und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen
verwechselt werden können (lit. g). Nach Art. 6 WV
sind Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen mit
Feuerwaffen verwechselbar, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen
gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand
nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt. Als Munition gilt
Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer
Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird (Art. 4
Abs. 5 WG). Für die Strafbarkeit nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist die
Funktionsbereitschaft oder -tauglichkeit einer Waffe unerheblich. Selbst mit
einer objektiv betrachtet harmlosen Soft-Air-Waffe können Menschen bedroht
bzw. zu gefährlichen Abwehr- oder Fluchtreaktionen veranlasst werden. Deshalb
werden auch solche Gegenstände sowie echte Waffen, die nicht geladen oder
nicht funktionsfähig sind, vom Tragverbot erfasst (BBl 2006, S. 2713 ff., S.
2741.
f.).
1.3
Die beim Beschuldigten anlässlich der besagten
Verkehrskontrolle gefundenen Soft-Air-Waffen fallen unstrittig unter das
Waffengesetz (Art. 4 Abs. 1 lit. g WG i.V.m. Art. 6 WV). Strittig
ist vorliegend, ob das «Mit-sich-führen» solcher Soft-Air-Waffen im Fahrzeug
unter das «Waffentragen» im Sinne des Gesetzes fällt und damit strafbar im
Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist, oder ob es sich dabei um straffreies
Mitführen bzw. Transportieren handelt, wie dies der Beschuldigte vor
Obergericht vorbringt (act. 65 S. 11, act. 72 S. 4 Rz. 2.b; vgl. oben
E. III.3.2).
2.
Tragen einer Waffe ohne Waffentragbewilligung
2.1
Objektiver Tatbestand
2.1.1
Wer eine Waffe an öffentlich
zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine
Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 WG). Unter den
Begriff «öffentlich zugängliche Orte» fallen beispielsweise Fahrzeuge auf
öffentlichen Strassen oder Parkplätzen (BGE 141 IV 132, E. 3.2.3; BGer
6B_336/2012 Urteil vom 29. Oktober 2012, E. 3.3). Die Erteilung der Waffentragbewilligung
ist an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft (Art. 27 Abs. 2 WG): Erstens
darf kein Hindernisgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG bestehen (lit. a), zweitens
muss der Gesuchsteller glaubhaft machen, dass er eine Waffe benötigt, um sich
selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefahr zu
schützen (lit. b), und drittens die erfolgreiche Absolvierung einer Prüfung
über die Handhabung von Waffen und über die Kenntnis der rechtlichen
Voraussetzungen des Waffengebrauchs (lit. c). Das Mitführen bzw.
Transportieren von Waffen zu bestimmten Zwecken bedarf keiner Bewilligung
(Art. 28 Abs. 1 WG): Keine Waffentragbewilligung ist erforderlich für
den Transport von Waffen, insbesondere für Kurse, Übungen und Veranstaltungen
von Schiess-, Jagd- oder Soft-Air-Waffen-Vereinen sowie von militärischen
Vereinigungen oder Verbänden (lit. a), von und zu einem Zeughaus
(lit. b), von und zu einem Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung (lit.
c), von und zu Fachveranstaltungen (lit. d) sowie bei einem Wohnsitzwechsel
(lit. e). Der Betreffende muss dartun können, dass er die Waffe für solche
Zwecke benötigt; nur dann darf er sie ohne Waffentragbewilligung
transportieren. Schliesslich muss der bewilligungsfreie Transport in einem
angemessenen zeitlichen Verhältnis zur Ausübung der Tätigkeit stehen. Eine
Waffe darf nur so lange ohne Waffentragbewilligung mitgeführt werden, als es
für die Tätigkeit, die dazu berechtigt, angemessen erscheint (Art. 51 Abs. 1
WV).
2.1.2
Der Gesetzeswortlaut ist klar und
eindeutig. Grundsätzlich ist für das Tragen oder Transportieren einer Waffe
eine Waffentragbewilligung erforderlich (Art. 27 Abs. 1 WG). Nur wenn
einer der klar umschriebenen Transportzwecke von Art. 28 Abs. 1 WG
vorliegt, ist keine Waffentragbewilligung erforderlich (vorbehältlich des
vorliegend nicht einschlägigen Art. 27 Abs. 4 WG). Zudem muss dieser
Transportzweck (i.S.v. Art. 28 Abs. 1 WG) in einem angemessen zeitlichen
Verhältnis stehen (vgl. soeben E. VI.2.1.1 und Art. 51 Abs. 1 WV). Aus dem
Gesetzeswortlaut kann nicht herausgelesen werden, dass die Waffe unmittelbar
am Körper getragen werden muss, damit eine Waffentragbewilligung erforderlich
ist. Mit der Einführung des Begriffs «Transportieren» in Art. 27 Abs. 1 WG
(in Kraft seit 12. Dezember 2008) hat der Gesetzgeber vielmehr
klargestellt, dass auch das Mitführen einer Waffe in einem Fahrzeug als
Dispositiv
«Tragen» erfasst wird und demnach bewilligungspflichtig ist. Als
bewilligungsfreie Ausnahme gilt nur der vorübergehende Transport einer Waffe
zu einem legitimen Zweck nach Art. 28 Abs. 1 WG (BBl 2006, S. 2713 ff., S.
2741; BGer 6B_336/2012 Urteil vom 29. Oktober 2012, E. 3.3; Bopp/Jendis, in: Facincani/Sutter
[Hrsg.], Waffengesetz (WG), Stämpflis Handkommentar, Bern 2017, N 19 f.
zu Art. 27 WG). Die vom Beschuldigten angesprochene Kontroverse um die Frage,
ob das Tragen einer Waffe nur dann bewilligungspflichtig sei, wenn die Waffe
einsatzbereit gehalten werde (vgl. E. III.3.2 vorstehend), fand noch unter
altem Recht statt und hat sich gemäss obigen Ausführungen seit Hinzufügung
des Begriffs «transportieren» in Art. 27 Abs. 1 WG stark entschärft (Bopp/Jendis, a.a.O., N 13 und 20 zu
Art. 27 WG).
2.1.3
Mit der Änderung des Begriffs
«Mitführen» zu «Transport» in Art. 28 WG (in Kraft seit 12. Dezember 2008)
hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass lediglich der ziel- und
zweckgerichtete vorübergehende Transport von Waffen bewilligungsfrei ist.
Somit unterscheidet der Gesetzgeber zwischen bewilligungspflichtigem Tragen
(Art. 27 WG) und bewilligungsfreiem Transport (Art. 28 WG; BBl
2006, S. 2713 ff., S. 2742). Das Mitführen einer Waffe in einem Fahrzeug ohne
Vorliegen einer bewilligungsfreien Ausnahme im Sinne von Art. 28 WG gilt als
«Tragen» einer Waffe (BBl 2006, S. 2713 ff., S. 2741). Somit ist es
einzig sinnrichtig, dass ein solcher Transport, der wie soeben erwähnt im
Sinne des Gesetzes als «Tragen» zu qualifizieren ist, gemäss Art. 33
Abs. 1 lit. a WG strafbar ist. Alles andere würde dem Sinn und Zweck des
Gesetzes sowie dem Willen des Gesetzgebers widersprechen. Daran vermögen auch
die Vorbringen des Beschuldigten, wonach in der Strafbestimmung von Art. 33
Abs. 1 lit. a WG einzig von «tragen» nicht jedoch von «transportieren» die
Rede sei (act. 72 S. 4 Rz. 2.b), nichts zu ändern.
2.1.4
Wie oben ausgeführt (vgl. E.
VI.2.1.1), ist das Tatbestandsmerkmal der «öffentlich zugänglichen Orte» beim
wie vorliegenden Mitführen von Soft-Air-Waffen in einem Fahrzeug auf
öffentlichen Strassen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt.
Gemäss vorstehenden Ausführungen ist erstellt (vgl. E. V.5.1 f.), dass sich
die beiden dem Beschuldigten gehörenden Soft-Air-Waffen anlässlich der
besagten Verkehrskontrolle, welche auf einer öffentlichen Strasse in [...] stattfand,
im Fahrzeug des Beschuldigten befanden (unbestritten, vgl. z.B. act. 13
S. 3 f. Fragen 9 und 12-13, act. 2/2/2 S. 2 ff. Fragen 1, 3-5, 21,
28 und 30). Weiter ist erstellt, dass sich die
beiden Soft-Air-Waffen samt Munition seit längerer Zeit im Kofferraum des
Fahrzeugs des Beschuldigten befanden (vgl. oben E. V.5.2). Ebenfalls ist
unstrittig, dass der Beschuldigte über keine Waffentragbewilligung im Sinne
von Art. 27 Abs. 1 WG verfügte (vgl. act. 2/2/2 S. 4 Frage 20) und
vorliegend keine Ausnahme für einen bewilligungsfreien Transport im Sinne von
Art. 28 Abs. 1 WG vorlag; was der Beschuldigte auch nicht geltend machte. Wie
oben ausgeführt (vgl. E. VI.2.1.2), ist für die Strafbarkeit nach
Art. 33 Abs. 1 lit. a WG – entgegen den Ausführungen des
Beschuldigten – die Funktionsbereitschaft oder -tauglichkeit einer Waffe
unerheblich, ebenso wie der Ort, an welchem sich die Waffen im Fahrzeug
befinden.
2.1.5
Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass das Mitführen der beiden Soft-Air-Waffen im Kofferraum des
Fahrzeugs des Beschuldigten auf einer öffentlichen Strasse – ohne Vorliegen
eines Ausnahmetatbestandes gemäss Art. 28 Abs. 1 WG – als Waffentragen
im Sinne des Waffengesetzes zu qualifizieren ist. Der objektive Tatbestand
des Waffentragens ohne Bewilligung (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) ist somit
vorliegend erfüllt.
2.2 Subjektiver Tatbestand
2.2.1
Der subjektive Tatbestand setzt bei
Art. 33 Abs. 1 lit. a WG Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB voraus,
wobei Eventualvorsatz genügt. Handelt der Täter Fahrlässig, so ist die Strafe
Busse (Art. 33 Abs. 2 WG).
2.2.2
Wie vorne ausgeführt (vgl. E. V.5.3) ist zugunsten des
Beschuldigten davon auszugehen, dass er die beiden Soft-Air-Waffen im Auto
vergessen hatte. Es ist daher von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen.
2.3 Fazit
Mangels
Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen und aufgrund des
oben Ausgeführten hat sich der Beschuldigte wegen fahrlässiger Widerhandlung
gegen das Waffengesetz durch verbotenes Mitführen einer Waffe im Sinne von
Art. 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g
WG, Art. 27 Abs. 1 WG und Art. 6 WV strafbar gemacht. Die Berufung der
Staatsanwaltschaft ist folglich bezüglich des Schuldpunkts insofern
gutzuheissen, als dass der Beschuldigte wegen einer fahrlässigen
Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen ist.
3. Erwerben einer Waffe ohne schriftlichen Vertrag
3.1
Sowohl die Staatsanwaltschaft als
auch der Beschuldigte beantragen vor Obergericht infolge eingetretener
Verjährung die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten
wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Erwerben einer Waffe ohne
das Abschliessen eines schriftlichen Vertrages im Sinne von Art. 34 Abs.
1 lit. d WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 6 WV und Art. 11 Abs. 1 und
2 WG (act. 65 S. 3, act. 71 S. 1 Ziff. 2.2, act. 72 S. 2 i.V.m.
act. 65 S. 9).
3.2 Wer eine Waffe
erwirbt, ohne einen schriftlichen Vertrag im Sinne von Art. 11 WG
abzuschliessen, wird mit Busse bestraft (Art. 34 Abs. 1 lit. d WG). Dabei
handelt es sich um eine Übertretung (Art. 103 StGB), wobei die
Strafverfolgung und die Strafe nach drei Jahren verjähren (Art. 109
StGB). Die Verfolgungsverjährung endet mit Ausfällung eines erstinstanzlichen
Urteils (Art. 97 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 104 StGB). Unter erstinstanzlichen
Urteilen im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB sind nicht nur verurteilende,
sondern auch freisprechende Erkenntnisse zu verstehen (BGE 139 IV 62, E.
1.5).
3.3 Der Beschuldigte gab
an, die Waffe ca. 1.5 – 2 Jahre vor der Verkehrskontrolle vom 6. Oktober 2016
von einem Mitarbeiter ohne Abschluss eines schriftlichen Vertrages erworben
zu haben (act. 2/2/2 S. 3 f. Fragen 9 und 24, act. 13 S. 4
Fragen 10-11). Somit fand die vorliegend interessierende Übertretung
gegen das Waffengesetz ca. im Zeitraum vom 6. Oktober 2014 bis 6. April 2015
statt. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäss Art. 109 StGB endete somit
spätestens am 6. April 2018 (Art. 97 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 104 StGB). Somit
war die dreijährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt des den Beschuldigten freisprechenden
Urteils der Vorinstanz, d.h. am 27. Februar 2019, bereits abgelaufen
gewesen, weshalb die Strafverfolgung schon damals verjährt war. Folglich ist
das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das
Waffengesetz durch Erwerben einer Waffe ohne das Abschliessen eines
schriftlichen Vertrages im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG in Verbindung
mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 6 WV und Art. 11 Abs. 1 und 2 WG
infolge eingetretener Verjährung antragsgemäss einzustellen.
VII. Keine
Fällung einer Zusatzstrafe
1. Der Beschuldigte wurde
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster vom 17. Juli 2018 wegen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) zu einer bedingten
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 130.— sowie einer Busse von CHF 600.—
rechtskräftig verurteilt (act. 77 S. 2 Ziff. 2). Die vorliegend zu
sanktionierende Widerhandlung gegen das Waffengesetz beging der Beschuldigte
vor dieser Verurteilung. Damit liegt ein Fall der sog. retrospektiven
Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Demnach ist zu prüfen, ob
vorliegend die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49
Abs. 2 StGB gegeben sind.
2.
Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen
hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es
die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird,
als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 265, E. 2.3.1).
Die soeben zitierte Bestimmung zielt im Wesentlichen drauf ab, das
sogenannte Asperationsprinzip (moderate Strafschärfung bei mehreren
Straftaten anstelle einer Kumulation von Einzelstrafen) im Sinne von
Art. 49 Abs. 1 StGB auch bei retrospektiver Konkurrenz (die erst
jetzt zu beurteilenden Straftaten wurden vor einer früheren anderweitigen
Verurteilung begangen) zu gewährleisten (BGE 142 IV 265,
E. 2.3.1). Sogleich ist aber Folgendes anzufügen: Sofern der Täter
mehrere strafbare Handlungen verübt hat, ist die hierfür konzipierte
spezielle Strafzumessungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB nur
anwendbar, soweit das Gericht für die einzelnen Straftaten auch tatsächlich
auf die gleiche Strafart erkennt (Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe oder
Busse); dies gilt auch für die Strafzumessung bei retrospektiver Konkurrenz
(BGE 142 IV 265, E. 2.3.2). Wurde zum Beispiel der Täter im
ersten Urteil mit einer Geldstrafe bestraft (so wie hier der Beschuldigte im
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster vom 17. Juli 2018),
ist er dagegen für das neu zu beurteilende Delikt mit einer Busse zu belegen,
ist folglich – losgelöst vom ersten Urteil – auf eine neue Strafe (und nicht
eine Zusatzstrafe) zu erkennen (siehe dazu BGE 137 IV 57, E. 4.3.1
f. und BGE 138 IV 120, E. 5.2).
3. Bei der vorliegend zu
beurteilenden fahrlässigen Widerhandlung des Beschuldigten gegen das
Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2
WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 27 Abs. 1 WG und Art.
6 WV) handelt es sich um einen Übertretungstatbestand, der mit Busse
zu sanktionieren ist.
4. Die Staatsanwaltschaft
See/Oberland, Uster verhängte in ihrem Strafbefehl vom 17. Juli 2018 (act. 77
S. 2 Ziff. 2) gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe sowie eine Busse. Die
Busse, welche vorliegend für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz
auszufällen sein wird, ist andersartig im Vergleich zu der im früheren
Strafbefehl verfügten Strafe. Zwar verhängte damals die Staatsanwaltschaft
See/Oberland, Uster eine Geldstrafe sowie eine Busse. Doch die betreffende
Busse ist nur ihrer Bezeichnung nach gleich wie die hier für die Übertretung
des Waffengesetzes fällige Busse. Bei der im Strafbefehl erwähnten Busse
handelt es sich um eine sogenannte Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42
Abs. 4 StGB und somit nicht um eine Busse, wie sie bei Übertretungen im
Sinne von Art. 103 StGB als einzig mögliche Sanktion vorgesehen ist.
Dies erhellt daraus, dass der im Strafbefehl konkret sanktionierte
Straftatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91
Abs. 2 lit. a SVG mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht ist; in einem
solchen Fall ist daher eine Busse originär gar nicht möglich, sondern
lediglich in der Konstellation, dass die an sich einzig mögliche Strafe
(Freiheits- oder Geldstrafe) bedingt aufgeschoben wird (Art. 42
Abs. 4 StGB).
5. Demzufolge ist die
Busse für die vorliegende Übertretung des Waffengesetzes, welche nachstehend
der Höhe nach zu bestimmen ist, nicht als Zusatzstrafe zum Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. Juli 2018 zu bezeichnen.
VIII.
Strafzumessung
1. Der Beschuldigte verlangt vor Obergericht einen
Freispruch von (Schuld und) Strafe, insbesondere liege ein Bagatelldelikt
bzw. ein leichter Fall im Sinne des Gesetzes vor (vgl. zum Ganzen E. III.3.2
f. vorstehend). Die Staatsanwaltschaft verlangt hingegen, dass der
Beschuldigte wegen einer vorsätzlichen
Widerhandlung gegen das
Waffengesetz mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je
CHF 70.—, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von CHF
300.— zu bestrafen sei (act. 71 S. 1 f. Ziff. 2.3 f., vgl. auch E.
III.2.4 vorstehend).
2.
2.1
Die hier in Frage stehende Übertretung des Waffengesetzes im Sinne
von Art. 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 WG ist mit einer Busse zu
ahnden, wobei der abstrakt mögliche Höchstbetrag CHF 10'000.— beträgt
(Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse (sowie die
Ersatzstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung) je nach den Verhältnisse des
Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen
ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Eine Busse kann nicht bedingt
vollziehbar ausgesprochen werden (Art. 105 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 42 und
Art. 43 StGB). Ferner ist sie für den Fall, dass sie nicht bezahlt wird, in
eine unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln (Art. 106 Abs.
2 StGB).
2.2 Für die Festsetzung
der Bussenhöhe ist primär das Verschulden und sind sekundär die finanziellen
Verhältnisse des Täters massgebend. Für die Bussenbemessung ist wie bei Verbrechen
und Vergehen das Verschulden gemäss Art. 47 StGB zu bestimmen (Heimgartner, in Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-136 StGB, 4. Aufl., Basel
2019, N 19 f. zu Art. 106 StGB m.w.H.). Innerhalb des Strafrahmens
bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei es
dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf
sein Leben berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden
bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des
Täters sowie dem Grad, zu dem der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden
(Art. 47 Abs. 2 StGB). Zu unterscheiden ist bei der Strafzumessung
zwischen einer Tatkomponente, welche die Modalitäten des zu beurteilenden
Delikts berücksichtigt, und einer Täterkomponente, die das Vorleben, die
persönlichen Verhältnisse des Täters und das Verhalten des Täters nach der
Tat sowie im Strafverfahren umfasst (BGE 141 IV 61, E. 6.1.1 und BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff., je m.w.H.).
3.
3.1 Anlässlich der Verkehrskontrolle vom 6. Oktober
2016 in [...] stiess die Kantonspolizei im Fahrzeug des Beschuldigten auf
zwei Soft-Air-Waffen samt dazugehöriger Munition (act. 2/2/1 S. 2).
Unbestritten ist, dass diese dem Beschuldigten gehören und dass er diese ohne
Waffentragbewilligung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 WG mit sich führte, womit
er, wie oben ausgeführt (vgl. E. VI.2), gegen das Waffengesetz verstiess (Art. 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 WG in Verbindung
mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 27 Abs. 1 WG und Art. 6 WV).
3.2
3.2.1
Zum Tatverschulden des
Beschuldigten ist anzumerken, dass der Beschuldigte gleich zwei Waffen ohne
Waffentragbewilligung in seinem Fahrzeug mit sich führte. Diese befanden sich
denn auch eine relativ lange Zeit, ca. seit 2014, in seinem Fahrzeug, welches
er jedoch nur gelegentlich benutzte. All dies ist leicht verschuldenserhöhend
zu gewichten. Bei diesen Waffen handelt es sich jedoch «nur» um
Soft-Air-Waffen und nicht um echte Feuerwaffen. Deshalb wiegt die Gefährdung
nicht besonders schwer. Der Beschuldigte bewahrte die beiden Soft-Air-Waffen
im Kofferraum seines Fahrzeugs in der Originalverpackung, ohne eingesetztes
Magazin und zumindest mit Bezug auf eine Soft-Air-Waffe mit Verschlussstöpsel
im Lauf auf. Zudem waren die beiden Soft-Air-Waffen im Kofferraum durch
diverse andere Gegenstände verdeckt. Er trug die Waffen weder an öffentlichen
Orten direkt auf sich noch gefährdete er damit auf eine andere Art und Weise.
So verwendete der Beschuldigte die beiden Waffen insbesondere auch nicht im
Sinne einer Täuschung als echte Feuerwaffen und beabsichtigte dies auch
nicht; so wollte er damit lediglich auf Büchsen schiessen. All diese Umstände
wirken sich verschuldensmindernd aus.
3.2.2
Weiter ist festzuhalten, dass der
Beschuldigte gemäss eigenen Angaben davon ausgegangen sei, es handle sich bei
den beiden Soft-Air-Waffen lediglich um Spielzeuge. Es sei ihm nicht in den
Sinn gekommen, dass diese unter das Waffengesetz fallen und entsprechende
Bewilligungen notwendig sein könnten. Die durch die Tat offenbarte kriminelle
Energie ist somit als gering einzustufen. Verschuldensmindern ist ebenfalls
zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich fahrlässig handelte. Das
Tatverschulden des Beschuldigten ist bei dieser Ausgangslage somit insgesamt
als leicht zu qualifizieren. Es darf aber nicht bagatellisiert werden. Ein
leichter Fall im Sinne von Art. 33 Abs. 2 WG liegt vorliegend nicht vor.
3.3 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des
Beschuldigten ist bekannt, dass er am […] geboren und bis 1996 in […] und
danach in […] aufgewachsen ist. Er besuchte die Primar- und Sekundarschule
und machte eine Lehre als […] und eine Zusatzlehre als […]. Während zehn
Jahren arbeitete er im Kanton Glarus, war dann fünf bis sechs Jahre
ausserkantonal tätig und arbeitet nun wieder im Kanton Glarus bei der […], wo
er ca. CHF 5'700.— brutto bzw. CHF 5’000.— netto verdient. Schulden hat er
gemäss eigenen Aussagen keine. Im Jahr 2019 verfügte er über ein steuerbares
Jahreseinkommen von CHF 59'300.— und er wies kein steuerbares Vermögen
auf. Er ist zurzeit ledig und wohnt alleine (act. 13 S. 2 f. Fragen 4-7, act.
68 S. 3 f. Fragen 5-11, act. 78 S. 2). Aus der Biografie und den
Lebensumständen des Beschuldigten ergibt sich nichts für die Strafzumessung
Relevantes. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte
hinsichtlich des vorliegenden Delikts von Anfang an kooperativ zeigte und
Einsicht und Reue an den Tag legt (z.B. act. 65 S. 16 unten: «Hätte
ich gewusst, dass ich solche Spielzeuge [gemeint Soft-Air-Waffen] nicht
mitführen darf, hätte ich das nicht gemacht.»). Ebenso war er von Beginn
weg geständig (act. 2/2/1 S. 2, 2/2/2), was sich grundsätzlich strafmindern
auswirkt. Jedoch blieb ihm auch nicht viel anderes übrig. Denn er wurde
anlässlich einer Verkehrskontrolle angehalten und dabei konnten die
Soft-Air-Waffen im Kofferraum seines Fahrzeugs gefunden werden. Daher wirkt
sich sein Geständnis nur leicht strafmindernd aus. In Bezug auf die
vorliegende Widerhandlung gegen das Waffengesetz liegen keine einschlägigen
Vorstrafen des Beschuldigten vor (act. 77). Leicht straferhöhend wirkt sich
hingegen der Umstand aus, dass der Beschuldigte die vorliegende Widerhandlung
gegen das Waffengesetz innert der gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Glarus vom 2. November 2015 zweijährigen Probezeit beging (act. 77).
Auch nach Begehung der vorliegend zu beurteilenden Widerhandlung delinquierte
der Beschuldigte erneut (zwei Strassenverkehrsdelikte aus dem Jahr 2018; act.
77). Insgesamt halten sich die strafmindernden und die straferhöhenden
täterbezogenen Strafzumessungsgründe ungefähr die Waage.
3.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das
Tatverschulden des Beschuldigten leicht ist und sich die strafmindernden und
die straferhöhenden täterbezogenen Strafzumessungsgründe ungefähr die Waage
halten. Aufgrund dessen sowie im Hinblick auf die finanzielle Situation des
Beschuldigten erscheint vorliegend eine Busse in der Höhe von CHF 600.— unter
Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe als angemessen. Schliesslich
ist auch zu bedenken, dass beim hier praxisgemäss anwendbaren Umwandlungsbetrag
(CHF 100.— = 1 Tag Haft) der Beschuldigte bei schuldhafter Nichtbezahlung der
Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von immerhin sechs Tagen zu verbüssen hätte.
Bei einer höheren Busse würde sich daher auch die entsprechende
Ersatzfreiheitsstrafe erhöhen, was vorliegend angesichts der geringen
Tatschwere nicht mehr schuldangemessen wäre.
4. Für die fahrlässige Widerhandlung gegen das
Waffengesetz durch verbotenes Tragen einer Waffe im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 WG in Verbindung
mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 27 Abs. 1 WG und Art. 6 WV ist der Beschuldigte vorliegend daher mit einer Busse
von CHF 600.— zu bestrafen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse
ist diese praxisgemäss in eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen umzuwandeln.
IX. Kein Widerruf der
bedingten Gelstrafe vom 2. November 2015
1. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons
Glarus verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 2. November 2015
wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG),
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG),
Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Art. 93 Abs. 2 lit. a
SVG) und Übertretung der Verkehrsregelverordnung (Art. 96 VRV) zu einer
bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 90.— und
legte die Probezeit auf zwei Jahre fest (act. 77, act. 67). Die
Staatsanwaltschaft beantragte im vorinstanzlichen Verfahren, es sei die
betreffende Geldstrafe zu widerrufen (act. 3 S. 2 Ziff. 4). In ihrer
Berufungserklärung erneuerte sie diesen Antrag (act. 23 S. 2 Ziff. 2.4),
nachdem die Vorinstanz sich damit infolge Freispruchs nicht befasst hatte.
Der Beschuldigte beantragt vor Obergericht, auf den Widerruf dieser bedingten
Geldstrafe sei zu verzichten (act. 72 S. 5 Ziff. 3; vgl. auch oben E.
III.3.3)
2.
2.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit
ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere
Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht den bedingt gewährten
Strafvollzug (Art. 46 Abs. 1 StGB). Der Widerruf darf allerdings
nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre
vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB).
2.2 Vorliegend ist die zweijährige Probezeit gemäss
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Glarus vom 2. November 2015 am 2. November
2017 abgelaufen. Ein Widerruf des bedingten Strafvollzuges wäre somit bis
längstens 2. November 2020 möglich gewesen. Er kann daher vom Obergericht zum
jetzigen Zeitpunkt nicht mehr angeordnet werden. Zumal es sich vorliegend nur
um eine Übertretung und nicht um ein Verbrechen oder Vergehen gemäss Art. 46
Abs. 1 StGB handelt und aus dem Strafregisterauszug des Beschuldigten
ersichtlich ist, dass die bedingt ausgesprochene Geldstrafe vom 2. November
2015 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Ober-land, Uster vom 17. Juli
2018 bereits widerrufen wurde (act. 77 S. 2).
2.3 Der Entscheid fiele im Übrigen selbst dann
nicht anders aus, wenn das Kantonsgericht Glarus in seinem Urteil vom
27. Februar 2019 (act. 19) – und damit noch innerhalb der
Dreijahresfrist von Art. 46 Abs. 5 StGB – über den Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Widerruf des bedingt gewährten Strafvollzugs befunden
hätte; denn massgebend für die Einhaltung der Frist ist so oder anders das
Urteil der Berufungsinstanz (BGE 143 IV 441, E. 2.2). Einer
analogen Anwendung von Art. 97 Abs. 3 StGB, wonach bereits ein
erstinstanzlicher Entscheid den Fristenlauf gemäss Art. 46 Abs. 5
StGB hemmen würde, hat das Bundesgericht verneint (BGer 6B_733/2019 Urteil
vom 15. November 2019, E. 1.4). Aufgrund alldem ist die Berufung der
Staatsanwaltschaft in diesem Punkt abzuweisen.
X.
Beschlagnahmte Soft-Air-Waffen samt dazugehöriger Munition
1. Der Beschuldigte
verlangt die Herausgabe der bei ihm beschlagnahmten Gegenstände (Soft-Air-Waffen
und Munition, vgl. act. 2/2/3, Lagernummer 181-16). Eine Einziehung nach Art.
69 StGB und Art. 70 StGB sei nicht nötig und die Voraussetzungen für eine
Einziehung nach Art. 31 WG seien nicht gegeben (act. 72 S. 2
Ziff. 2 und S. 6, act. 65 S. 3 unten). Die Staatsanwaltschaft
verlangt hingegen die Einziehung dieser Gegenstände (act. 23 S. 2 Ziff. 2.5,
act. 71 S. 2 Ziff. 2.6).
2. Wie die Vorinstanz
zutreffend festhielt (act. 19 S. 6 E. II.4) ist die Kantonspolizei
Glarus gemäss Art. 3 Abs. 5 Verordnung über den Vollzug des
Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (GS IX B/25/5) die
nach Waffengesetz zuständige Behörde, um über eine Beschlagnahme und
allfällige Einziehung von Waffen nach Waffengesetz (Art. 31 WG) oder deren
Rückgabe an den Beschuldigten zu befinden (vgl. dazu BGE 129 IV 81,
E. 4.1 f. m.w.H. sowie z.B. Bundesstrafgericht BB.2011.87/89 Urteil vom
23. Januar 2012, E. 2.2 f.).
3. Somit
sind die unter der Lagernummer SN 181-16 bei der Kantonspolizei
beschlagnahmten Gegenstände (act. 2/2/3) der Kantonspolizei Glarus zu
übergeben zwecks Entscheids betreffend Beschlagnahme und Einziehung nach Art.
31 WG oder Rückgabe an den Beschuldigten.
XI.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. In formaler Hinsicht
fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil
ersetzt (Art. 408 StPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz selber
einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz
getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Gerichtskosten für
das vorinstanzliche Verfahren wie auch das Berufungsverfahren sind auf
insgesamt CHF 3'000.— festzusetzen (Art. 6 Abs. 1 und Art. 8
Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung
[GS III A/5]) und ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen und von
ihm zu beziehen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dasselbe gilt mit Bezug auf
die die Strafuntersuchungskosten über CHF 600.— (act. 3 S. 2 Ziff. 7).
2. Zu
den Kosten des Berufungsverfahrens zählen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung
(Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Der Beschuldigte wurde im
Berufungsverfahren durch seinen amtlichen Verteidiger vertreten. Die vom
Rechtsvertreter des Beschuldigten für das Berufungsverfahren geltend
gemachten Aufwendungen in Höhe von CHF 3'230.— (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt.) erscheinen als angemessen
(act. 76/1; Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des
Tarifs für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der
unentgeltlichen Rechtsvertretung [GS III I/5]). Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung erfolgt vorab durch die Gerichtskasse (Art. 426
Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind aber vom
Beschuldigten im vollen Umfang zu beziehen, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4
StPO).
____________________
Das
Gericht erkennt:
1.
A.______ ist schuldig der
fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch verbotenes Tragen
einer Waffe im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 WG i.V.m.
Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 27 Abs. 1 WG und Art. 6 WV.
2.
Das Strafverfahren gegen
A.______ wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Erwerben einer
Waffe ohne das Abschliessen eines schriftlichen Vertrages im Sinne von Art.
34 Abs. 1 lit. d WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 6 WV
und Art. 11 Abs. 1 und 2 WG wird infolge eingetretener Verjährung
eingestellt.
3.
A.______ wird zu einer Busse
von CHF 600.— verurteilt. Bei Nichtbezahlung wird die Busse in eine
Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen umgewandelt.
4.
Es wird festgehalten, dass die
am 2. November 2015 von der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons
Glarus gegen A.______ bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren
ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 90.— nicht mehr
vollzogen wird.
5.
Die
Kantonspolizei Glarus wird ersucht, über die Beschlagnahme und allfällige
Einziehung der Softairgun, Marke: Taurus Replicas, Typ: PT92, Farbe:
schwarz, Seriennummer: 00808474 (act. 2/2/3, Pos. 1, Lagernummer
181-16), der Softairgun, Marke: Hop up System, Typ: Heckler&Koch USP,
Farbe: schwarz, Seriennummer: 28-2657, Art.-Nr.: 593907 (act. 2/2/3,
Pos. 2, Lagernummer 181-16) sowie des Behältnisses mit Munition, Marke:
ICS, Gewicht: 0.25 Gramm, Farbe: weiss (act. 2/2/3, Pos. 3,
Lagernummer 181-16) oder deren Rückgabe an den Beschuldigten zu
entscheiden.
6.
Die Kosten
des vorinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens werden
festgesetzt auf insgesamt CHF 3'000.—.
Die
weiteren Verfahrenskosten betragen:
CHF
600.— Untersuchungsgebühr (SA.2016.00546).
7.
Die gemäss Dispositiv Ziffer 6
vorgenannten Kosten werden A.______ auferlegt und von ihm bezogen.
8.
Rechtsanwalt B.______ wird als
amtlicher Verteidiger von A.______ vorab aus der Gerichtskasse mit insgesamt
CHF 3'230.— (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht von A.______ nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
9.
Schriftliche Mitteilung an:
[…]