Lexipedia

Entscheid

OG.2019.00021

Widerhandlungen gegen das Waffengesetz

4. Dezember 2020Deutsch57 min

Glarus den Beschuldigten sowohl vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Urteil

vom 4. Dezember 2020

Verfahren

OG.2019.00021

Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Anklägerin und

Berufungsklägerin

vertreten durch die Staatsanwältin

gegen

A.______

Beschuldigter und

Berufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt B.______

betreffend

Widerhandlungen

gegen das Waffengesetz

Anträge der Anklägerin und

Berufungsklägerin (gemäss Berufungserklärung vom 7. März 2019 [act. 23 S.

1 f.] sowie gestellt anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. August

2020 [act. 65 S. 3, act. 71 S. 1 f.], sinngemäss):

1.

Die

Dispositivziffern 1-6 des Urteils der Strafgerichtskommission des

Kantonsgerichts Glarus vom 27. Februar 2019 im Verfahren SG.2018.00003

seien aufzuheben.

2.

Eventualiter

sei das Verfahren an die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus

zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

3.

A.______

sei wie folgt zu verurteilen:

3.1

Er sei

schuldig zu sprechen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch

verbotenes Mitführen einer Waffe im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG

i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 27 Abs. 1 WG und Art. 6 WV.

3.2

Das

Verfahren gegen A.______ wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch

Erwerben einer Waffe ohne das Abschliessen eines schriftlichen Vertrages im

Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 6

WV und Art. 11 Abs. 1 und 2 WG sei infolge Verjährung einzustellen.

3.3

A.______

sei mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 70.—, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, zu bestrafen.

3.4

A.______

sei mit einer Busse von CHF 300.— zu bestrafen. Bei schuldhafter

Nichtbezahlung habe an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3

Tagen zu treten.

3.5

Die durch

die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus am 2. November 2015 bedingt

ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 90.—,

entsprechend CHF 2'700.—, sei zu widerrufen.

3.6

Folgende

unter der Lagernummer SN 181-16 bei der Kantonspolizei Glarus

sichergestellten Gegenstände seien gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen

und zu vernichten:

-

Pos. 1: 1 Softairgun, Marke:

Taurus Replicas, Typ: PT92, Farbe: schwarz, Seriennummer: 00808474;

-

Pos. 2: 1 Softairgun, Marke:

Hop up System, Typ: Heckler&Koch USP, Farbe: schwarz, Seriennummer:

28-2657, Art.-Nr.: 593907;

-

Pos. 3: 1 Behältnis mit

Munition, Marke: ICS, Gewicht: 0.25 Gramm, Farbe: weiss.

3.7

Die Kosten

des Verfahrens seien von A.______ zu tragen.

4.

Die Kosten

des Rechtsmittelverfahrens seien A.______ aufzuerlegen.

5.

Im Sinne eines Beweisantrages

seien, soweit überhaupt notwendig, die Polizeifunktionäre Pol L.______ und

Pol M.______ zur Sache als Zeugen zu befragen und die entsprechenden Fotos,

welche von den Funktionären bei der Tatbestandsaufnahme gemacht wurden,

beizuziehen.

Anträge des Beschuldigten und Berufungsbeklagten (gestellt an der

Berufungsverhandlung vom 28. August 2020 [act. 65, S. 3, act. 72 S. 2,

5], sinngemäss):

1.

A.______

sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.

Auf die

Anklage gegen A.______ wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch

Erwerben einer Waffe ohne das Abschliessen eines schriftlichen Vertrages im

Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 6

WV und Art. 11 Abs. 1 und 2 WG sei infolge Verjährung nicht einzutreten.

3.

Auf einen

Widerruf der durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus am

2. November 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu je CHF 90.—, entsprechend CHF 2'700.—, sei zu verzichten.

4.

Die

beschlagnahmten Gegenstände (Verfahrensnummer SA.2016.00546) seien A.______

herauszugeben.

5.

Die

Verfahrens- und Anklagekosten, inklusive diejenigen der amtlichen

Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

____________________

Das

Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1. Die Kantonspolizei

Glarus entdeckte anlässlich einer Verkehrskontrolle am 6. Oktober 2016, um

ca. 21.10 Uhr, in [...], im Kofferraum des Fahrzeugs von A.______

(nachfolgend «Beschuldigter»), Kontrollschild [...], zwei Soft-Air-Waffen

sowie ein Behältnis mit Munition (act. 3 S. 3 Rz. 1, act. 2/2/1

S. 2).

2. Am 7. Dezember 2016

erliess die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend

«Staatsanwaltschaft») daraufhin einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten

wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (act. 3). Nachdem der

Beschuldigte am 16. Dezember 2016 Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben

hatten (act. 2/1/3), hielt die Staatsanwaltschaft an diesem fest und

überwies die Strafsache dem Kantonsgericht Glarus zur weiteren Behandlung

(act. 1, act. 2).

3. Mit Urteil vom 27.

Februar 2019 (act. 19) sprach die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts

Glarus den Beschuldigten sowohl vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz

durch verbotenes Mitführen einer Waffe (i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG

i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 27 Abs. 1 WG und Art. 6 WV) als auch

durch Erwerben einer Waffe ohne das Abschliessen eines schriftlichen

Vertrages (i.S.v. Art. 34 Abs. 1 lit. d WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG,

Art. 6 WV und Art. 11 Abs. 1 und 2 WG) frei (S. 8 Disp. Ziff. 1). Die

beim Beschuldigten beschlagnahmten Gegenstände wurden der Kantonspolizei

Glarus übergeben (S. 8 Disp. Ziff. 2). Die Gerichtsgebühr setzte die Strafgerichtskommission

auf CHF 2'600.— fest und nahm diese zusammen mit der

Strafuntersuchungsgebühr von CHF 600.— auf die Staatskasse. Zudem sprach sie

dem Beschuldigten eine Entschädigung über CHF 2'500.— zu (S. 8 Dips. Ziff.

3-5).

4.

4.1 Gegen dieses Urteil

erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. März 2019 Berufung beim

Obergericht des Kantons Glarus mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen

(act. 23).

4.2 Da es der Beschuldigte

unterliess, innert gesetzter Frist eine Wahlverteidigung zu bezeichnen,

setzte das Obergericht B.______ für das Berufungsverfahren als amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten ein (vgl. act. 24, act. 26, act. 28,

act. 30 und act. 31).

4.3 Mit Eingabe vom 11.

Februar 2020 stellte der Beschuldigte einen Beweisantrag auf Durchführung

eines parteiöffentlichen Augenscheins an seinem Fahrzeug […] (act. 37). Die

Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung dieses Beweisantrags (act. 40).

4.4 Mit Schreiben vom 27.

Februar 2020 (act. 41) verfügte die Obergerichtspräsidentin die

Zeugeneinvernahme der Polizeifunktionäre L.______ und M.______ und forderte

die Staatsanwaltschaft auf, die anlässlich der Verkehrskontrolle vom 6.

Oktober 2016 erstellten Fotos einzureichen. Weiter hielt die

Obergerichtspräsidentin fest, dass betreffend den Beweisantrag des

Beschuldigten (vgl. act. 37) an der Berufungsverhandlung entschieden werde.

Mit Schreiben vom 4. März 2020 reichte die Staatsanwaltschaft die eben

genannten Fotos ein (act. 47, 48 und 48/1-17), welche dem Beschuldigten zugestellt

wurden (act. 49).

4.5 Die auf den 27. März

2020 angesetzte Berufungsverhandlung (act. 42) wurde aufgrund der

COVID-19-Pandemie am 28. August 2020 durchgeführt (act. 52, act. 65-72).

Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte die Staatsanwaltschaft die

Untersuchungsakten eines im Jahr 2015 gegen den Beschuldigten geführten

Strafverfahrens ein (SA.2015.000492; act. 67, act. 65 S. 2). Zudem wurden die

beiden Polizeifunktionäre L.______ und M.______ als Zeugen einvernommen (act.

69 f.). Der Beweisantrag des Beschuldigten um Augenschein an dessen Fahrzeug

wurde abgelehnt (vgl. dazu act. 65 S. 6 f.).

4.6 Am 4. Dezember 2020

fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 79 und 80). Der Entscheid

wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche

Urteilseröffnung ausdrücklich verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3

StPO, act. 65 S. 17).

Erwägungen

II.

Formelle Ausführungen

1.

Das Urteil der

Strafgerichtskommission vom 27. Februar 2019 stellt ein taugliches

Anfechtungsobjekt dar (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist zur

Berufung legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO), hat die Rechtsmittelfrist

gewahrt (Art. 399 Abs. 3 StPO; act. 20 und 23) und erhebt zulässige

Rügen (i.S.v. Art. 398 Abs. 3 StPO; act. 23 S. 1 f.). Das Obergericht ist

Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung von Berufungen (Art. 16

Abs. 1 lit. a GOG [GS III A/2]). Auf die Berufung ist einzutreten

(Art. 398 ff. StPO).

2.

Nach Art. 398 Abs. 3

StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen

(lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts

(lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.

3.

Die Berufung hat im

Umfang der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids aufschiebende Wirkung

(Art. 402 StPO). Vorliegend wendet sich die Staatsanwaltschaft

vollumfänglich gegen das Urteil der Strafgerichtskommission vom 27.

Februar 2019 (act. 23 S. 1 Ziff. 1). Somit hat das Obergericht

den erstinstanzlich erfolgten Freispruch und die vorinstanzliche

Kostenverlegung zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO), wobei es am

Ende ein neues Urteil fällt (Art. 408 StPO).

4.

Die

Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens

wie auch des Berufungsverfahrens. Das Gericht ist an den in der

Anklageschrift wiedergegebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin

vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO).

Die rechtliche Würdigung des durch die Anklageschrift bestimmten

Prozessgegenstandes ist ausschliesslich Aufgabe des Gerichts. Es kann daher

von den Anträgen der Parteien abweichen. Eine allfällige abweichende

Beurteilung des Anklagesachverhalts durch das Gericht zieht dabei keinen

Freispruch oder Teilfreispruch hinsichtlich des angeklagten Tatbestandes nach

sich, sondern es hat lediglich eine Verurteilung wegen des vom Gericht

bejahten Tatbestandes zu ergehen (BGer 6B_254/2015 Urteil vom 27. August

2015, E. 3.1 f. m.w.H.).

5.

Die Akten des

vorinstanzlichen Verfahrens SG.2018.00003 (act. 1-22/4) wurden beigezogen,

wobei die Strafuntersuchungsakten (SA.2016.00546) integrierender Bestandteil

derselben bilden (act. 2). Die Aktenzitate des vorinstanzlichen

Verfahrens erfolgen unter der Verfahrensnummer des Berufungsverfahrens.

III.

Vorinstanzliches Urteil und Parteivorbringen im Berufungsverfahren

1.

Vorinstanzliches Urteil

1.1

Die

Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus sprach den Beschuldigten

mit hier angefochtenem Urteil vom 27. Februar 2019 vom Vorwurf der

Widerhandlungen gegen das Waffengesetz durch verbotenes Mitführen einer Waffe

sowie durch Erwerben einer Waffe ohne Abschliessen eines schriftlichen

Vertrages frei (act. 19 S. 8 Disp. Ziff. 1). Die Vorinstanz erwog, der

Beschuldigte sei mangels verwertbarer Beweise vollständig freizusprechen, da

die vorliegende Durchsuchung des Kofferraumes des Fahrzeugs des Beschuldigten

nicht zulässig gewesen sei. So könnten verkehrspolizeiliche Kontrollen zwar

verdachtsunabhängig erfolgen und würden unter anderem auch Sichtkontrollen

des Fahrzeugs umfassen (bspw. Prüfung, ob sich der Kofferraumdeckel leise

schliessen lasse oder ob das Pannendreieck vorhanden sei; zum Ganzen act. 19

S. 4 f. E. II.1.1 f.). Eine weitergehende Durchsuchung des Kofferraums sei jedoch

vorliegend nicht zulässig gewesen, da nicht ersichtlich sei, dass eine solche

aus verkehrspolizeilichen Gründen gerechtfertigt gewesen wäre; zumal davon

auszugehen sei, dass sich das Pannendreieck im Kofferraumdeckel befand.

Ebenso wenig sei ein polizeilicher oder strafprozessualer Verdacht geltend

gemacht worden, noch sei ein solcher ersichtlich. Dasselbe gelte für eine

Einwilligung des Beschuldigten. Damit fehle es an einer Rechtsgrundlage für

die Durchsuchung des Kofferraums (act. 19 S. 5 E. II.1.3 f.).

1.2

Weiter erwog die

Vorinstanz, die Erhebung weiterer Beweise würde keine Klärung der Frage

bringen, ob die zwei Soft-Air-Waffen sowie die dazugehörende Munition offen

im Kofferraum lagen oder nicht. So fänden sich in der Strafanzeige nur ein Hinweis

auf Fotografien der sichergestellten Soft-Air-Waffen, nicht aber des

Kofferraums und sei die Verkehrskontrolle vor über zwei Jahren erfolgt. In

freier Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) und unter analoger Anwendung von

Art. 10 Abs. 3 StPO ging die Vorinstanz daher davon aus, dass die zwei

Soft-Air Waffen sowie das Behältnis mit Munition nicht offen im Kofferraum

gelegen hätten und in der Folge aufgrund einer rechtswidrigen Durchsuchung

des Kofferraums entdeckt worden seien (act. 19 S. 5 E. II.1.3 f.).

1.3

Bei den in Art. 36 BV

zu entnehmenden Voraussetzungen für die Einschränkung von Grundrechten handle

es sich um Gültigkeitsvorschriften im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO.

Die vorliegende Durchsuchung des Kofferraumes stelle einen Grundrechtseingriff

dar und sei ohne Rechtsgrundlage (i.S.v. Art. 36 Abs. 1 BV) erfolgt. Da es

sich bei den angeklagten Straftaten um keine schweren Verbrechen im Sinne von

Art. 141 Abs. 2 StPO handle, dürfe der Fund der Soft-Air-Waffen sowie der

dazugehörenden Munition nicht verwertet werden (Art. 141 Abs. 2 StPO).

Gleiches gelte aufgrund von Art. 141 Abs. 4 StPO für das Geständnis des

Beschuldigten. Mangels verwertbarer Beweise sei der Beschuldigte somit

vollständig freizusprechen (act. 19 S. 6 E. II. 2 f. und S. 8 Disp. Ziff. 1).

2.

Standpunkt der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren

2.1

Die Staatsanwaltschaft

führt in ihrer Berufung aus, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei die

Durchsuchung des Kofferraumes nicht rechtswidrig erfolgt, weshalb der Fund der

beiden Soft-Air-Waffen sowie der Munition verwertbar sei. Die Kontrolle des

Beschuldigten sei von der Kantonspolizei innerhalb einer allgemeinen

Verkehrsüberwachung ohne speziellen Auftrag im Rahmen der Erfüllung ihrer

polizeilichen Aufgaben durchgeführt worden. Gemäss Art. 21 des

Polizeigesetzes des Kantons Glarus (nachfolgend «PolG») dürfe die

Kantonspolizei Fahrzeuge, Behältnisse und andere Gegenstände öffnen und

durchsuchen, wenn insbesondere der Verdacht bestehe, dass sich in ihnen

Gegenstände befinden, die sicherzustellen seien (lit. d) bzw. wenn sie sich

bei einer Person befinden, die gemäss Art. 20 PolG durchsucht werden

dürfe (lit. a). Die Durchsuchung von Sachen solle zum Auffinden von

Gegenständen führen. Die Polizei dürfe eine Sache durchsuchen, wenn Tatsachen

die Annahme rechtfertigen, dass Gegenstände mitgeführt werden, die

sichergestellt werden müssen. Insbesondere Verhaltensweisen des Betroffenen

könnten diese Annahme rechtfertigen. Auch eigene Wahrnehmungen der Polizei

könnten als Indizientatsachen eine Durchsuchung rechtfertigen. Typisch für

Durchsuchungshandlungen sei unter anderem die Durchsuchung nach

Betäubungsmitteln, Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen (act. 71 S.

3.

f.).

2.2

Die beiden

Polizeifunktionäre L.______ und M.______ hätten anlässlich ihrer

Zeugeneinvernahme angegeben, dass sie den Personenwagen des Beschuldigten

kontrollierten, da dieser mit einem Händlerschild versehen war und von einem

jungen Mann zu einem Zeitpunkt, nämlich abends um 21.10 Uhr, gefahren worden

sei, an welchem Autobetriebe üblicherweise geschlossen seien. Dies habe dazu

geführt, dass sie einen Blick in das Fahrzeuginnere geworfen hätten. Im

Kofferraum sei dann auch weit mehr enthalten gewesen, als angenommen. Dieser

sei mit Waren diverser Art vollgestopft gewesen (act. 48/3). Nach Abklärung

der Personalien des Beschuldigten, welcher bereits eine Vorstrafe wegen

Fahrens in fahrunfähigem Zustand aufgrund Drogeneinflusses aufwies, und

aufgrund der Tatsache, dass nach Aussage des Beschuldigten ein Polizist im

Fahrzeug Cannabis-Geruch wahrgenommen habe, musste bei den Polizisten der

Verdacht aufgekommen sein, der Beschuldigte führe allenfalls Betäubungsmittel

mit sich. Die Polizisten hätten sich betreffend die Durchsuchung des

Kofferraumes, was eine übliche Handlung nach Art. 21 PolG darstelle, auf den

Gesamteindruck, auf eigenes Wissen und eigene Eindrücke sowie ihre

Berufserfahrung verlassen. Das Vorhandensein eines Verdachtes bei beiden

Polizeifunktionären im Sinne von Art. 21 PolG dürfe und müsse bejaht werden.

Würde der Vorinstanz gefolgt werden, müssten Verkehrskontrollen nicht mehr

durchgeführt werden (act. 65 S. 7-8 und S. 12 f., act. 71 S. 5 f.).

2.3

Die beim Beschuldigten

beschlagnahmten Soft-Air-Waffen samt dazugehöriger Munition fielen gemäss

Art. 4 Abs. 1 lit. g WG unter die Bestimmungen des Waffengesetzes. Beim

Tragen einer Waffe an öffentlich zugänglichen Orten sei eine

Waffentragbewilligung notwendig (Art. 27 WG); eine Ausnahme gemäss Art. 28 WG

liege vorliegend nicht vor. So habe der Beschuldigte angegeben, die beiden

Soft-Air-Waffen einfach noch im Fahrzeug gehabt zu haben, über keine

Bewilligung zu verfügen und die Waffen zu besitzen, um auf einem Parkplatz

oder in der Autolackiererei seines Vaters auf Büchsen zu schiessen. Da keine Ausnahme

nach Art. 28 WG vorliege sei der Beschuldigte wegen Art. 33 Abs. 1 lit.

a WG antragsgemäss zu verurteilen. Mit Bezug auf das Mitführen einer

Soft-Air-Waffe spiele zudem weder deren Griffnähe noch deren

Schussbereitschaft eine Rolle. Relevant sei einzig, dass solche Waffen an

einem öffentlich zugänglichen Ort, was der Ort der Verkehrskontrolle

vorliegend eben gewesen sei, mitgeführt werden. Irrelevant sei dabei, ob sich

die Soft-Air-Waffen in einem Koffer im Kofferraum unter anderen Gegenständen

befanden und ob diese geladen waren oder nicht. Dies ergebe sich ohne

weiteres aus dem Gesetz. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung sei das

Transportieren dem Tragen gleichgestellt. Verboten sei alles, das Mitführen,

das Transportieren und das Tragen. Ansonsten würden die Ausnahmen nach

Art. 28 und Art. 27 WG absolut keinen Sinn ergeben (act. 65, S. 8 und S.

13-15, act. 71 S. 6-7).

2.4

Schliesslich führt die

Staatsanwaltschaft aus, der Beschuldigte habe eventualvorsätzlich gehandelt.

Einen Grund zur Annahme von Fahrlässigkeit liege vorliegend nicht vor. So

habe der Beschuldigte gewusst, dass sich die Soft-Air-Waffen samt Munition in

seinem Fahrzeug befanden und sei damit seit längerem herumgefahren. Der

Beschuldigte habe sich nicht darum gekümmert, diese endlich aus dem Fahrzeug

zu entfernen. Denn so hatte er diese schnell zur Hand, wenn sich wieder

einmal eine Gelegenheit zum Schiessen bieten sollte. Dies sei nicht nur

sorgfaltswidrig, sondern eventualvorsätzlich (act. 65 S. 14).

3.

Standpunkt des Beschuldigten im Berufungsverfahren

3.1

Dem hält der

Verteidiger des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung entgegen, es sei

mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sowohl das Geständnis des

Beschuldigten wie auch die übrigen Beweise vorliegend nicht verwertbar seien.

Es habe sich damals um eine Verkehrskontrolle gehandelt und es habe kein

Verdacht auf eine strafbare Handlung des Beschuldigten oder auf

sicherzustellende Gegenstände vorgelegen. Die beiden Polizisten hätten sich

nicht mehr an «Cannabis-Geruch» erinnern können und eine Kontrolle aus dem

Bauchgefühl heraus gemacht. Es könne sein, dass der Beschuldigte mit seiner

Aussage betreffend «Cannabis-Geruch» eine frühere Kontrolle meinte. Es habe

jedenfalls bei der vorliegenden Verkehrskontrolle kein Verdacht vorgelegen,

welcher eine Durchsuchung des Kofferraumes rechtfertigen würde (act. 65 S. 9

f., act. 72 S. 2 und S. 3 unten).

3.2

Für den Fall, dass das

Obergericht von einer rechtmässigen Durchsuchung ausgehen sollte, macht der

Beschuldigte Nachfolgendes geltend: Entscheidend sei vorliegend die Frage, ob

ein «Waffentragen» im Sinne des Gesetzes vorliege. Hierfür sei zwischen

Tragen und Transportieren zu unterscheiden. Das unrechtmässige Transportieren

von Waffen (Art. 27 Abs. 1 WG) werde in den Strafbestimmungen des

Waffengesetzes nicht explizit aufgeführt, weshalb ein Verstoss mangels

gesetzlicher Grundlage (Art. 1 StGB) zu keiner Bestrafung führen könne. Zudem

liege in casu kein «Tragen» im Sinne des Gesetzes vor. Gemäss verschiedenen

Rechtsauffassungen sei von Tragen auszugehen, wenn das Magazin bereits

abgefüllt sei, wenn sich die Waffe in Griffnähe befinde oder – wenn sich die

Waffe nicht in Griffnähe befinde – diese schnellstens schussbereit sei.

Keines dieser Kriterien sei vorliegend gegeben, da sich die Soft-Air-Waffen

zuunterst im Kofferraum befunden hätten, verdeckt durch allerlei Gegenstände,

in der Originalverpackung, das Magazin daneben und mit einem Verschlussstück

im Lauf. Weiter sei ein Privatfahrzeug kein öffentlich zugänglicher Ort im

Sinne von Art. 27 Abs. 1 WG. Somit fehle es vorliegend bereits am

objektiven Tatbestandsmerkmal des Tragens an öffentlich zugänglichen Orten

(act. 65 S. 9-12, act. 72 S. 3-4). Schliesslich habe der Beschuldigte nicht

mit Wissen und Willen gehandelt, er habe die Soft-Air-Waffen schlicht im Auto

vergessen und wollte diese nicht ständig mit sich führen. Dies sei auch

nachvollziehbar, denn der Kofferraum sei ja zum Bersten voll mit diversen

Gegenständen gewesen (act. 48/3) und die Soft-Air-Waffen hätten zuunterst,

verdeckt durch diverse Gegenstände gelegen (act. 65 S. 11,

act. 72 S. 4).

3.3

Aufgrund all dieser

Umstände sei der Beschuldigte freizusprechen. Die Vorstrafe aus dem Jahr 2015

sei nicht zu widerrufen, da selbst wenn es heute zu einer Verurteilung käme,

es sich vorliegend um ein absolutes Bagatelldelikt handle. Es liege ein

einmaliger Verstoss vor. Zudem handle es sich um einen leichten Fall, da es

lediglich um zwei Soft-Air-Waffen ginge, die keine lebensgefährlichen

Verletzungen verursachen könnten. Die Gefährlichkeit von Soft-Air-Waffen

bestünde in der Verwechslungsgefahr mit echten Waffen. Hierzu habe der

Beschuldigte die Soft-Air-Waffen aber gar nicht gebraucht und er habe mit

diesen auch nicht auf die beiden Polizeifunktionäre gezielt oder ähnliches.

Die Soft-Air-Waffen hätten zuunterst im Kofferraum in der Originalverpackung

gelegen. Zudem habe der Beschuldigte nicht böswillig gehandelt (act. 65 S.

12, act. 72 S. 5 f.).

4.

Es kann festgehalten

werden, dass im vorliegenden Berufungsverfahren zunächst strittig ist, ob die

beiden Polizeifunktionäre zur Durchsuchung des Kofferraumes des Fahrzeugs des

Beschuldigten berechtigt waren. Daher ist nachfolgend zunächst auf die Frage

der Rechtmässigkeit der Durchsuchung und der damit zusammenhängenden Frage

der Verwertbarkeit der daraus erlangten Beweismittel einzugehen.

IV.

Rechtmässigkeit der Durchsuchung

1.

Nach Art. 21

Abs. 1 lit. d PolG darf die Kantonspolizei Fahrzeuge, Behältnisse und andere

Gegenstände unter anderem öffnen und durchsuchen, wenn der Verdacht besteht,

dass sich darin Tiere oder Gegenstände befinden, die sicherzustellen sind.

Die Durchsuchung von Sachen soll zum Auffinden von Gegenständen führen. Die

Polizei darf eine Sache durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,

dass Gegenstände mitgeführt werden, die sichergestellt werden dürfen. Die

Polizei kann eine Sache sicherstellen, um eine unmittelbar drohende Gefahr

abzuwehren. Das aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften unbefugte Tragen

bzw. Mitführen von Waffen stellt bspw. eine gegenwärtige Gefahr dar (Baumann, Aargauisches Polizeigesetz,

Praxiskommentar, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 212 Rz. 507). Der Verdacht

im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d PolG ist nicht als konkreter Tatverdacht

zu verstehen. Gemeint ist vielmehr, dass die Durchsuchung nicht anlassfrei

erfolgen soll. Es genügt eine minimale Verdachtslage. Insbesondere

Bemerkungen oder Verhaltensweisen des Betroffenen können die Annahme, dass

sicherzustellende Gegenstände mitgeführt werden, rechtfertigen. Auch eigene

Wahrnehmungen der Polizei können als Indizientatsachen eine Durchsuchung

rechtfertigen. Typisch für Durchsuchungshandlungen ist unter anderem die

Durchsuchung nach Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen (Maurer, in: Donatsch/Jaag/Zimmerlin [Hrsg.],

Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, Zürich/Basel/Genf 2018,

S. 459 Rz. 10, S. 462 Rz. 15 und S. 470 Rz. 6; Baumann, a.a.O., S. 207 Rz. 489 und S. 208 f.

Rz. 494; Albertini,

Polizeigesetz und Polizeiverordnung des Kantons Graubünden, Zürich/Basel/Genf

2013, S. 109 Rz. 8 und Rz. 11, S. 111 Rz. 4).

2.

2.1

Der Beschuldigte sagte

vor Vorinstanz aus, anlässlich der besagten Verkehrskontrolle hätten die

Polizisten die Fahrzeugpapiere kontrolliert, den Zustand der Reifen

kritisiert und dann das Fahrzeuginnere durchsucht. Das Fehlen der

Autoapotheke hätten die beiden Polizisten nicht bemängelt und das

Pannendreieck sei an der Heckklappe des Kofferraumes befestigt gewesen (act.

13.

S. 5 Fragen 18-21). Vor Obergericht gab der Beschuldigte an, er sei

am besagten Abend von der Polizei angehalten worden. Die beiden Polizisten

hätten ihm mitgeteilt, dass er mit diesem Auto nicht fahren dürfe, da die

Reifen abgefahren seien. Da er «vom Fach» sei, habe er jedoch gewusst, dass

dies nicht stimme. Der Polizist habe dann die Reaktion seiner Pupillen

mittels Taschenlampe getestet; es sei alles in Ordnung gewesen. Dennoch habe

der Polizist noch ins Autoinnere schauen wollen. Nachdem der Kofferraumdeckel

geöffnet worden sei, habe der Polizist – nachdem er die zuoberst liegenden

Badeshorts mit Cannabis-Muster entdeckt habe – gesagt, es rieche im

Kofferraum nach Cannabis. Daraufhin sei die Durchsuchung erst richtig

losgegangen. Er habe aber weder im Kofferraum noch sonst wo je Cannabis oder

ähnliches gelagert (act. 68 S. 5 f. Frage 17).

2.2

Anlässlich seiner

Befragung in der Berufungsverhandlung (act. 69) gab der Polizeifunktionär

M.______ zu Protokoll, am besagten Tag habe er mit seinem Kollegen L.______

eine allgemeine Verkehrskontrolle durchgeführt. Der Standort an der

Verzweigung […] in [...] sei deshalb gewählt worden, da bekannt sei, dass der

Weg über den […] immer wieder als «Schleichweg», d.h. zur Umfahrung der

Hauptstrasse, gewählt werde, wenn jemand beispielsweise unter Alkoholeinfluss

ein Fahrzeug lenke oder sonst etwas zu verbergen habe (S. 3 Fragen 7-8). Es

komme zudem öfters vor, dass ein Fahrzeug einer Kontrolle unterzogen werde,

wenn es bereits am «Eindunkeln» sei und die Kontrolle an einem bekannten

«Schleichweg» stattfinde (S. 5 Frage 13).

Er (M.______) und sein Kollege

hätten sich am besagten Abend an der Strasse positioniert und dann das erste

sich nähernde Fahrzeug stichprobenmässig angehalten, wobei es sich um das

Fahrzeug des Beschuldigten gehandelt habe. Er habe dann den Führausweis des Beschuldigten

kontrolliert, der in Ordnung gewesen sei. Aufgrund des Verhaltens des

Beschuldigten anlässlich der Kontrolle, der gesamten Umstände, insbesondere

auch wegen des Standorts der Kontrolle, sowie seines Bauchgefühls habe er

eine Kontrolle des Fahrzeuges gestützt auf das Polizeigesetz durchgeführt;

wobei denn auch zwei Soft-Air-Waffen entdeckt worden seien (S. 3 Fragen 7-8).

Diese beiden Soft-Air-Waffen hätten sich im Kofferraum des Fahrzeugs des

Beschuldigten, verdeckt unter anderen Gegenständen (Kleidung etc.) befunden

(S. 5 f. Fragen 15-17). Er wisse nicht mehr, ob die Kiste, in welcher sich

die beiden Soft-Air-Waffen befanden, erst durch die Durchsuchung des

Kofferraums zu Tage getreten oder ob diese bereits zuvor (zumindest

teilweise) zu sehen gewesen sei (S. 4 Frage 10). Ob es – wie vom

Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vorgetragen (vgl. oben

E. IV.2.1) – im Fahrzeug desselben damals nach Cannabis gerochen habe, wisse

er nicht mehr (S. 6 Frage 18).

2.3

Auch der als Zeuge in

der Berufungsverhandlung befragte Polizeifunktionär L.______ gab zu Protokoll

(act. 70), am besagten Tag habe es sich bei der Kontrolle des Beschuldigten

um eine allgemeine Verkehrskontrolle, d.h. um eine Stichkontrolle, gehandelt

(S. 3 Fragen 7-8). Er sei bei der hier interessierenden Kontrolle in der

«sichernden Position» gewesen, d.h. sein Kollege M.______ habe diese

durchgeführt und entschieden, wie weit die Kontrolle auszudehnen sei. Er

(L.______) habe lediglich «gesichert». Er wisse nicht mehr, wie es dazu

gekommen sei, dass der Kofferraum geöffnet und durchsucht wurde. Er nehme

aber an, dies sei aufgrund der Uhrzeit, der Tatsache, dass das Fahrzeug des

Beschuldigten mit einem Händlerschild versehen war, und aufgrund des

Verhaltens des Lenkers geschehen. Ein Anfangsverdacht habe aber sicher

bestanden, ansonsten hätte keine Durchsuchung des Kofferraumes stattgefunden.

Er (L.______) meine, dass sein Kollege M.______ die Durchsuchung des

Kofferraumes aufgrund eines Verdachts in Richtung Betäubungsmittel veranlasst

habe (S. 4 Frage 10 und S. 7 Frage 21). Er könne sich weiter nicht

mehr daran erinnern, ob der Koffer mit den Soft-Air-Waffen zu sehen gewesen

war, als der Kofferraumdeckel geöffnet wurde oder ob zuerst die Decke bzw.

Kleidungsstücke auf die Seite geräumt werden mussten (S. 6 Frage 18).

Gestützt auf das Polizeigesetz

und einen Anfangsverdacht, dass sich sicherzustellende Gegenstände bei einer

Person oder in einem Fahrzeug befinden, sei es zulässig, ein Fahrzeug zu

durchsuchen. Präventiv zu wirken sei ein grosser Teil des Polizeiberufes (S.

3.

f. Frage 9). Damit die Polizei Straftaten verhindern könne seien

Fahrzeugkontrollen notwendig. Schliesslich seien denn beim Beschuldigten ja

auch Soft-Air-Waffen gefunden worden, deren Tragen aufgrund ihrer Verwechslungsgefahr

mit echten Waffen verboten sei (S. 5 f. Frage 16).

3.

3.1

Es sind vorliegend

keine Umstände ersichtlich, welche an der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten

oder der beiden Polizeifunktionäre respektive der Glaubhaftigkeit ihrer

Aussagen Zweifel aufkommen lassen würden.

Da die besagte

Verkehrskontrolle vom 6. Oktober 2016 bereits mehr als vier Jahre

zurückliegt ist es nachvollziehbar, dass sich die beiden Polizisten nicht

mehr in jedem Detail an diese erinnern können. Die beiden Polizeifunktionäre

haben sich betreffend die Durchsuchung des Kofferraumes auf ihren auf den

konkreten Umständen basierenden Gesamteindruck, insbesondere der Kontrollort

als bekannter «Schleichweg», die Tatsache, dass das Fahrzeug des

Beschuldigten mit einem Händlerschild versehen war und um 21.10 Uhr – und

somit zu einem Zeitpunkt, in welchem Autogaragen geschlossen haben –

angehalten wurde, der Umstand, dass sich im Kofferraum des mit einem

Händlerschild versehenen Fahrzeugs des Beschuldigten etliche private Gegenstände

befanden (act. 48/3), das Verhalten des Beschuldigten sowie den Verdacht in

Richtung Betäubungsmittel, und ihre Berufserfahrung gestützt. Angesichts der

geschilderten Umstände hatten die beiden Polizeifunktionäre das Gefühl, dass

etwas «nicht in Ordnung» war (vgl. oben E. IV.2.2 f.). Dieses subjektive

Empfinden zusammen mit den objektiven Anhaltspunkten (Standort und Uhrzeit

der Kontrolle, Händlerschild, Kofferraum voll mit privaten Gegenständen,

angeblicher Cannabis-Geruch gemäss Aussagen des Beschuldigten) führten zur

Durchsuchung des Kofferraumes des Fahrzeugs des Beschuldigten. Dies ist nicht

zu beanstanden. Schliesslich wurden denn ja auch zwei sicherzustellende

Soft-Air-Waffen im Kofferraum des Beschuldigten aufgefunden. Die Durchsuchung

von Sachen bzw. Fahrzeugen nach Waffen oder Betäubungsmittel ist sodann eine

übliche Handlung nach Art. 21 PolG (vgl. oben E. IV.1). Eine

wirksame Kontrolle der Einhaltung des Waffen- bzw. Betäubungsmittelgesetzes

bedingt denn auch das Recht, derartige Durchsuchungen vorzunehmen. Ohne diese

könnte bspw. der Schutz vor missbräuchlicher Verwendung von Waffen nicht

gewährleistet werden (vgl. Art. 1 Abs. 1 WG).

3.2

Schliesslich verlangt

das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 Abs. 3 BV), dass eine Massnahme für

das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles

geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der

Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine

vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Eine Massnahme ist

unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren

Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 140 I 2, E. 9.2.2 mit

Hinweisen). Die Durchsuchung des Kofferraumes des Fahrzeugs des Beschuldigten

erscheint für die im öffentlichen Interesse liegende Kontrolle betreffend

Einhaltung des Waffen- bzw. des Betäubungsmittelgesetzes ohne Weiteres

geeignet. Schliesslich war es dem Beschuldigten auch zumutbar, die

Durchsuchung des Kofferraumes zu dulden. Die Prüfung der Einhaltung des

Waffen- bzw. Betäubungsmittelgesetzes ist für die öffentliche Sicherheit von

grosser Bedeutung, weshalb die Durchsuchung auch erforderlich war.

3.3

Aufgrund des soeben

Ausgeführten bestand bei den beiden Polizeifunktionären in nachvollziehbarer

Weise die (minimale) Verdachtslage, dass sich ein sicherzustellender

Gegenstand im Fahrzeug des Beschuldigten befand, vielleicht eine Waffe oder

Betäubungsmittel. Dies ist – entgegen der Vorinstanz – für die Erfüllung des

Tatbestandsmerkmals eines Verdachts nach Art. 21 Abs. 1 lit. d PolG als

hinreichend zu betrachten. Zudem war die Durchsuchung verhältnismässig. Somit

waren die beiden Polizeifunktionäre zur Durchsuchungshandlung berechtigt und

erfolgte diese damit rechtmässig. Somit sind auch die dadurch erlangten

Beweismittel (Fund der beiden Soft-Air-Waffen samt Munition und Geständnis

des Beschuldigten) entgegen der vorinstanzlichen Auffassung verwertbar.

Nachfolgend ist deshalb auf die dem Beschuldigten in der Anklageschrift

vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz einzugehen.

V.

Sachverhalt Widerhandlungen gegen das Waffengesetz

1.

Anklagevorwurf

Gemäss Anklagesachverhalt (act.

3) führte der Beschuldigte am Dienstag, 6. Oktober 2016, ca. um

21.10

Uhr, im Kofferraum des Personenwagens, Kontrollschild […], zwei

Soft-Air-Pistolen sowie die dazugehörende Munition mit, als er anlässlich

einer allgemeinen Verkehrskontrolle in [...], Verzweigung […], von

Polizeifunktionären angehalten und kontrolliert wurde (S. 3 Rz. 1). Der

Beschuldigte erwarb und besass die beiden vorgenannten Soft-Air-Waffen ca.

seit 2014. Er hatte diese Waffen von einer Privatperson namens […] erhalten,

wobei kein Waffenübertragungsvertrag im Sinne von Art. 11 WG erstellt und

unterzeichnet worden ist. Der Beschuldigte ist grundsätzlich geständig, sich

in den vorgenannten Punkten strafbar gemacht zu haben (S. 3 Rz. 2).

2.

Standpunkte des Beschuldigten

Der Beschuldigte bestreitet auch

vor Obergericht nicht, dass sich die beiden ihm gehörenden Soft-Air-Waffen

samt Munition anlässlich der besagten Verkehrskontrolle in seinem Fahrzeug

befanden und dass er über keine Waffentragbewilligung bzw. über keinen

schriftlichen Kaufvertrag verfügt. Er macht lediglich rechtliche

Ausführungen, weshalb der Anklagesachverhalt keine Widerhandlungen gegen das

Waffengesetz darstellen solle (vgl. zum Ganzen E. III.3 vorstehend).

3.

Beweisgrundsätze

3.1

Jede Person gilt bis

zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10

Abs. 1 StPO). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die

Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.

Bestehen unüber­windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen

Voraussetzungen der angeklag­ten Tat, so geht das Gericht von der für die

beschuldigte Person günstigeren Sach­lage aus (in dubio pro reo;

Art. 10 Abs. 3 StPO).

3.2

Die Feststellung des

tatbestandserheblichen Sachverhalts verläuft in mehreren Schritten (siehe zum

Ganzen sinngemäss: BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1 – E. 2.2.3.3 mit

zahlreichen Hinweisen). In einem ersten Schritt sind sämtliche prozessual

zulässigen Beweismittel zu erfas­sen und ist das so erlangte Beweismaterial

auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin zu beurteilen: Einerseits

müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach

tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfragen beitragen können

(Beweiseignung). Andererseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert fest­stehen

(z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von

methodischen Anforderungen an forensische Gutachten). Sodann hat das Gericht

in einem nächsten Schritt die als relevant erkannten Bewei­se frei zu

würdigen. Dabei sind einzelne Beweismittel nicht isoliert zu beurteilen und

können daher einzelne Beweismittel auch nicht quasi in dubio pro reo

ausgeblendet werden. Ergibt sich dem Gericht im Rahmen dieser Beweis­würdigung

ein zwiespältiges, widersprüchliches, unkla­res und/oder höchst diffuses und

nebu­löses Gesamtbild, so ist ein Freispruch unumgänglich. Erscheint jedoch

das Beweisergebnis (Gesamtbild) in Hinsicht auf den Anklage­sachverhalt

einschlägig, so ist dieses Resultat der Beweisauswertung dahinge­hend

zu beurteilen, ob sich auf dessen Grund­lage diejenigen Tatsachen erstellen

lassen, aus denen sich das Tatsachenfunda­ment eines Schuldspruchs zusammen­setzt.

Erst jetzt, in diesem letzten Stadium der Sachverhaltsfeststellung, gelangt

die Regel in dubio pro reo zur Anwendung. Der In-dubio-Grundsatz

betrifft dabei kon­kret die Frage des erforderlichen Beweismasses, indem

nämlich der Grundsatz ver­langt, dass ein Sachverhalt nach Überzeugung des

Gerichts mit an Sicherheit gren­zender Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss,

damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Eine entsprechende

Wahr­scheinlichkeit liegt vor, wenn die rich­terliche Überzeugung, dass sich

ein Sach­verhalt in bestimmter Weise verwirk­licht hat, auf einem jeden

vernünftigen Zweifel ausschliessenden Urteil eines besonne­nen und

lebenserfahrenen Beobachters beruht. Bloss abstrakte und theore­tische Zweifel

sind hingegen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und abso­lute

Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 144 IV 345, E. 2.2.1).

4.

Beweismittel

4.1

Einvernahmen des Beschuldigten

4.1.1

Der Beschuldigte war

bei der polizeilichen Einvernahme vom 23. Oktober 2016 (act. 2/2/2)

geständig betreffend den unrechtmässigen Erwerb und Transport der beiden bei

ihm anlässlich der Verkehrskontrolle vom 6. Oktober 2016 gefundenen

Soft-Air-Waffen (S. 5 Fragen 27-31). Er gab an, die beiden gefundenen

Soft-Air-Waffen samt dazugehörender Munition würden ihm gehören. Er habe

diese vor ungefähr zwei Jahren von einem Arbeitskollegen erworben, um auf

einem Parkplatz auf Büchsen zu schiessen. Er sei davon ausgegangen, dass es

sich um Spielzeuge handelt. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass solche

Waffen unter das Waffengesetz fielen. Man erkenne ja auf den ersten Blick,

dass es sich um Plastikwaffen handle; echte Waffen seien aus Metall und

hätten daher einen leichten Metallschimmer (S. 2 f. Fragen 1-16 und S. 4

Fragen 18-19). Er verfüge weder über eine Bewilligung zum Erwerb solcher

Waffen noch eine Tragebewilligung. Er sei sich auch nicht bewusst gewesen,

dass eine solche Bewilligung nötig gewesen wäre (S. 3 Frage 17 und S. 4

Fragen 20 und 23). Die Soft-Air-Waffen hätten sich einfach noch im Fahrzeug

befunden, da er damit vor ungefähr drei Monaten auf einem Parkplatz auf

Büchsen geschossen habe (S. 4 Fragen 21-22).

4.1.2

Anlässlich der

vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Mai 2018 führte der Beschuldigte

aus, er habe die beiden Soft-Air-Waffen ca. 1.5 Jahren vor der besagten

Verkehrskontrolle von einem Arbeitskollegen erworben und dann einfach im

Kofferraum seines Fahrzeuges verstaut und nie mehr rausgenommen. Sein

Fahrzeug würde er nicht oft benutzen, daher auch das Händlerschild; für die

Fahrten zum Arbeitsplatz nehme er jeweils das Fahrzeug seines Vaters. Er sei

bei der Verkehrskontrolle selber erschrocken, dass sich die Soft-Air-Waffen

noch im Kofferraum befunden hätten. Er habe nicht gewusst, dass deren Besitz

strafbar sei; für ihn handle es sich um Spielzeuge (act. 13 S. 3 ff.

Fragen 9, 10, 13, 25; act. 12, 6’57’’-7’26’’ CD). Das letzte Mal habe er die

Soft-Air-Waffen ca. 2-3 Monate vor der Verkehrskontrolle in der […] des

Vaters benutzt (act. 13 S. 4 Frage 14). Schliesslich gab er an, die

beiden Soft-Air-Waffen seien nicht offen im Kofferraum gelegen, sondern seien

durch andere Sachen verdeckt gewesen (act. 13 S. 6 Fragen 23-24).

4.1.3

Vor Obergericht gab

der Beschuldigte an, er habe die beiden Soft-Air-Waffen gekauft, um «zum

Spass» auf dem Parkplatz auf Büchsen zu schiessen. Er habe diese Waffen nie

als richtige Waffen wahrgenommen, man habe diese ja früher an jeder «Chilbi»

kaufen können und es sei nie ein Problem gewesen. Für ihn seien die Waffen

einfach ein Spielzeug. Er habe die Waffen in einem Korb zuunterst im

Kofferraum, verdeckt durch andere Gegenstände, in der Originalverpackung, mit

einem Verschlussstöpsel im Lauf und ohne abgefüllte Munition gelagert und sie

eigentlich gar nie gebraucht (act. 68 S. 6 f. Fragen 18-21).

4.2

Einvernahme der beiden Polizeifunktionäre

4.2.1

Der

Polizeifunktionär L.______ sagte vor Obergericht aus, er habe zusammen mit

einem Kollegen die besagte Verkehrskontrolle durchgeführt und dabei nach

einer Durchsuchung des Kofferraumes des Fahrzeugs des Beschuldigten die

beiden Soft-Air-Waffen samt Munition entdeckt (vgl. zum Ganzen oben E.

IV.2.3). Er könne sich nicht mehr genau daran erinnern, ob der Koffer mit den

Soft-Air-Waffen zumindest teilweise zu sehen gewesen war, als der

Kofferraumdeckel geöffnet wurde, oder ob zuerst die Decke bzw.

Kleidungsstücke auf die Seite geräumt werden mussten (act. 70 S. 6 Frage 18).

Die Soft-Air-Waffen hätten sich aber mutmasslich irgendwo im linken hinteren

Bereich unter den Gegenständen im Kofferraum befunden (act. 70 S. 4

Frage 11).

4.2.2

Auch der

Polizeifunktionär M.______ gab anlässlich der Berufungsverhandlung an, bei

der besagten Verkehrskontrolle hätten er und sein Kollege im Fahrzeug des

Beschuldigten zwei Soft-Air-Waffen samt Munition entdeckt (act. 69 S. 3 Frage

7). Diese beiden Soft-Air-Waffen hätten sich im Kofferraum des Fahrzeugs des

Beschuldigten, verdeckt unter anderen Gegenständen (Kleidung etc.) befunden

(S. 5 f. Fragen 15-17). Er wisse nicht mehr, ob die Kiste, in welcher sich

die beiden Soft-Air-Waffen befanden, erst durch die Durchsuchung des

Kofferraums zu Tage getreten oder ob diese bereits zuvor (zumindest

teilweise) zu sehen gewesen sei (S. 4 Frage 10; vgl. zum Ganzen oben E.

IV.2.2).

4.3

Weitere im Recht liegende Beweismittel

Des Weiteren liegen die von den

beiden Polizeifunktionären anlässlich der besagten Verkehrskontrolle

erstellten Fotoaufnahmen im Recht (act. 48/1-17).

5.

Würdigung der Beweismittel

5.1

Der Beschuldigte hat von Beginn weg

anerkannt, dass sich anlässlich der Verkehrskontrolle vom 6. Oktober 2016

zwei ihm gehörende Soft-Air-Waffen samt Munition in seinem Fahrzeug befanden

(act. 2/2/2 S. 2 ff. Fragen 1 ff.). Er scheint davon ausgegangen zu

sein, dass es sich lediglich um Spielzeuge handelt, welche nicht unter das

Waffengesetz fallen. Entsprechend habe er auch nicht gewusst, dass er eine

Waffentragbewilligung bzw. einen schriftlichen Vertrag zum Erwerb benötigt

hätte. Nachdem ihm aufgrund der besagten Verkehrskontrolle und der

polizeilichen Einvernahme klar wurde, dass die beiden Soft-Air-Waffen unter

das Waffengesetz fallen und eine entsprechende Waffentragbewilligung bzw. ein

schriftlicher Vertrag zum Erwerb notwendig wäre, zeigte sich der Beschuldigte

geständig, diese Gegenstände unrechtmässig erworben und transportiert

zu haben (act. 2/2/2 S. 5 Fragen 27-31).

5.2

Es sind vorliegend

keine Umstände ersichtlich, welche an der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten

bzw. der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen Zweifel aufkommen lassen würden. Es

ist davon auszugehen, dass er die beiden Soft-Air-Waffen samt Munition nach

Erwerb von seinem Arbeitskollegen (ohne Abschluss eines schriftlichen

Vertrags) in das am 6. Oktober 2016 kontrollierte Fahrzeug gelegt und dieses

danach nur noch wenig gefahren hat, deshalb auch das Händlerschild und die

Fahrten zur Arbeit mit dem Auto des Vaters. Es muss weiter als erstellt

gelten, dass im Kofferraum des Fahrzeugs des Beschuldigten ein Chaos

herrschte (act. 48/3) und sich darin etliche Gegenstände, darunter auch die

beiden Soft-Air-Waffen samt Munition, befanden. Zudem ist aufgrund der

Aussagen des Beschuldigten, der beiden Polizisten sowie der im Recht

liegenden Fotoaufnahmen des Kofferraums des Beschuldigten (act. 48/3)

unbestritten, dass die beiden Soft-Air-Waffen (zumindest teilweise) durch

andere Gegenstände verdeckt im Kofferraum lagen. Schliesslich ist aufgrund

der von der Kantonspolizei anlässlich der Verkehrskontrolle erstellten

Fotoaufnahmen davon auszugehen, dass sich die beiden Soft-Air-Waffen, wie vom

Beschuldigten angeben, in der Originalverpackung befanden (act. 48/1, 48/4-5,

48/10-11) und zumindest in einer der beiden sogar noch ein roter Verschluss

steckte (act. 48/1, 48/5, 48/6). All dies lässt darauf schliessen, dass der

Beschuldigte die beiden Soft-Air-Waffen tatsächlich nur selten benutzte

(gemäss Aussagen des Beschuldigten zuletzt ca. 2-3 Monate vor der besagten

Verkehrskontrolle).

5.3

Aufgrund der soeben

erwähnten Umstände (Fahrzeug mit Händlerschild und selten benutzt, Chaos im Kofferraum,

Soft-Air-Waffen durch diverse andere Gegenstände verdeckt, in

Originalverpackung ohne eingesetztes Magazin und mit Bezug auf eine

Soft-Air-Waffe mit rotem Verschlussstöpsel) ist zugunsten des Beschuldigten

davon auszugehen, dass er – wie von ihm vorgetragen – die beiden

Soft-Air-Waffen selten benutzt und im Kofferraum vergessen hatte. Dies ist

nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung zu beachten (vgl. E. VI.2.2.2

nachstehend).

5.4

Der in der

Anklageschrift (act. 3) dargestellte Sachverhalt kann gemäss den obigen

Ausführungen somit als erstellt gelten, weshalb davon auszugehen ist, dass

der Beschuldigte die beiden Soft-Air-Waffen ohne Abschluss eines

schriftlichen Vertrags erwarb und diese ohne Waffentragbewilligung in seinem

Fahrzeug mitführte.

VI.

Rechtliche Würdigung

1.

Vorbemerkungen

1.1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe wird unter anderem bestraft, wer

(eventual-)vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen trägt (Art. 33

Abs. 1 lit. a WG; Bundesstrafgericht

SK.2018.13 Urteil vom 5. September 2018, E. 12.1.7). Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

Busse. In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden

(Art. 33 Abs. 2 WG).

1.2

Als Waffen gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 WG unter anderem Imitations-, Schreckschuss

und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen

verwechselt werden können (lit. g). Nach Art. 6 WV

sind Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen mit

Feuerwaffen verwechselbar, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen

gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand

nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt. Als Munition gilt

Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer

Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird (Art. 4

Abs. 5 WG). Für die Strafbarkeit nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist die

Funktionsbereitschaft oder -tauglichkeit einer Waffe unerheblich. Selbst mit

einer objektiv betrachtet harmlosen Soft-Air-Waffe können Menschen bedroht

bzw. zu gefährlichen Abwehr- oder Fluchtreaktionen veranlasst werden. Deshalb

werden auch solche Gegenstände sowie echte Waffen, die nicht geladen oder

nicht funktionsfähig sind, vom Tragverbot erfasst (BBl 2006, S. 2713 ff., S.

2741.

f.).

1.3

Die beim Beschuldigten anlässlich der besagten

Verkehrskontrolle gefundenen Soft-Air-Waffen fallen unstrittig unter das

Waffengesetz (Art. 4 Abs. 1 lit. g WG i.V.m. Art. 6 WV). Strittig

ist vorliegend, ob das «Mit-sich-führen» solcher Soft-Air-Waffen im Fahrzeug

unter das «Waffentragen» im Sinne des Gesetzes fällt und damit strafbar im

Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist, oder ob es sich dabei um straffreies

Mitführen bzw. Transportieren handelt, wie dies der Beschuldigte vor

Obergericht vorbringt (act. 65 S. 11, act. 72 S. 4 Rz. 2.b; vgl. oben

E. III.3.2).

2.

Tragen einer Waffe ohne Waffentragbewilligung

2.1

Objektiver Tatbestand

2.1.1

Wer eine Waffe an öffentlich

zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine

Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 WG). Unter den

Begriff «öffentlich zugängliche Orte» fallen beispielsweise Fahrzeuge auf

öffentlichen Strassen oder Parkplätzen (BGE 141 IV 132, E. 3.2.3; BGer

6B_336/2012 Urteil vom 29. Oktober 2012, E. 3.3). Die Erteilung der Waffentragbewilligung

ist an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft (Art. 27 Abs. 2 WG): Erstens

darf kein Hindernisgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG bestehen (lit. a), zweitens

muss der Gesuchsteller glaubhaft machen, dass er eine Waffe benötigt, um sich

selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefahr zu

schützen (lit. b), und drittens die erfolgreiche Absolvierung einer Prüfung

über die Handhabung von Waffen und über die Kenntnis der rechtlichen

Voraussetzungen des Waffengebrauchs (lit. c). Das Mitführen bzw.

Transportieren von Waffen zu bestimmten Zwecken bedarf keiner Bewilligung

(Art. 28 Abs. 1 WG): Keine Waffentragbewilligung ist erforderlich für

den Transport von Waffen, insbesondere für Kurse, Übungen und Veranstaltungen

von Schiess-, Jagd- oder Soft-Air-Waffen-Vereinen sowie von militärischen

Vereinigungen oder Verbänden (lit. a), von und zu einem Zeughaus

(lit. b), von und zu einem Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung (lit.

c), von und zu Fachveranstaltungen (lit. d) sowie bei einem Wohnsitzwechsel

(lit. e). Der Betreffende muss dartun können, dass er die Waffe für solche

Zwecke benötigt; nur dann darf er sie ohne Waffentragbewilligung

transportieren. Schliesslich muss der bewilligungsfreie Transport in einem

angemessenen zeitlichen Verhältnis zur Ausübung der Tätigkeit stehen. Eine

Waffe darf nur so lange ohne Waffentragbewilligung mitgeführt werden, als es

für die Tätigkeit, die dazu berechtigt, angemessen erscheint (Art. 51 Abs. 1

WV).

2.1.2

Der Gesetzeswortlaut ist klar und

eindeutig. Grundsätzlich ist für das Tragen oder Transportieren einer Waffe

eine Waffentragbewilligung erforderlich (Art. 27 Abs. 1 WG). Nur wenn

einer der klar umschriebenen Transportzwecke von Art. 28 Abs. 1 WG

vorliegt, ist keine Waffentragbewilligung erforderlich (vorbehältlich des

vorliegend nicht einschlägigen Art. 27 Abs. 4 WG). Zudem muss dieser

Transportzweck (i.S.v. Art. 28 Abs. 1 WG) in einem angemessen zeitlichen

Verhältnis stehen (vgl. soeben E. VI.2.1.1 und Art. 51 Abs. 1 WV). Aus dem

Gesetzeswortlaut kann nicht herausgelesen werden, dass die Waffe unmittelbar

am Körper getragen werden muss, damit eine Waffentragbewilligung erforderlich

ist. Mit der Einführung des Begriffs «Transportieren» in Art. 27 Abs. 1 WG

(in Kraft seit 12. Dezember 2008) hat der Gesetzgeber vielmehr

klargestellt, dass auch das Mitführen einer Waffe in einem Fahrzeug als

Dispositiv

«Tragen» erfasst wird und demnach bewilligungspflichtig ist. Als

bewilligungsfreie Ausnahme gilt nur der vorübergehende Transport einer Waffe

zu einem legitimen Zweck nach Art. 28 Abs. 1 WG (BBl 2006, S. 2713 ff., S.

2741; BGer 6B_336/2012 Urteil vom 29. Oktober 2012, E. 3.3; Bopp/Jendis, in: Facincani/Sutter

[Hrsg.], Waffengesetz (WG), Stämpflis Handkommentar, Bern 2017, N 19 f.

zu Art. 27 WG). Die vom Beschuldigten angesprochene Kontroverse um die Frage,

ob das Tragen einer Waffe nur dann bewilligungspflichtig sei, wenn die Waffe

einsatzbereit gehalten werde (vgl. E. III.3.2 vorstehend), fand noch unter

altem Recht statt und hat sich gemäss obigen Ausführungen seit Hinzufügung

des Begriffs «transportieren» in Art. 27 Abs. 1 WG stark entschärft (Bopp/Jendis, a.a.O., N 13 und 20 zu

Art. 27 WG).

2.1.3

Mit der Änderung des Begriffs

«Mitführen» zu «Transport» in Art. 28 WG (in Kraft seit 12. Dezember 2008)

hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass lediglich der ziel- und

zweckgerichtete vorübergehende Transport von Waffen bewilligungsfrei ist.

Somit unterscheidet der Gesetzgeber zwischen bewilligungspflichtigem Tragen

(Art. 27 WG) und bewilligungsfreiem Transport (Art. 28 WG; BBl

2006, S. 2713 ff., S. 2742). Das Mitführen einer Waffe in einem Fahrzeug ohne

Vorliegen einer bewilligungsfreien Ausnahme im Sinne von Art. 28 WG gilt als

«Tragen» einer Waffe (BBl 2006, S. 2713 ff., S. 2741). Somit ist es

einzig sinnrichtig, dass ein solcher Transport, der wie soeben erwähnt im

Sinne des Gesetzes als «Tragen» zu qualifizieren ist, gemäss Art. 33

Abs. 1 lit. a WG strafbar ist. Alles andere würde dem Sinn und Zweck des

Gesetzes sowie dem Willen des Gesetzgebers widersprechen. Daran vermögen auch

die Vorbringen des Beschuldigten, wonach in der Strafbestimmung von Art. 33

Abs. 1 lit. a WG einzig von «tragen» nicht jedoch von «transportieren» die

Rede sei (act. 72 S. 4 Rz. 2.b), nichts zu ändern.

2.1.4

Wie oben ausgeführt (vgl. E.

VI.2.1.1), ist das Tatbestandsmerkmal der «öffentlich zugänglichen Orte» beim

wie vorliegenden Mitführen von Soft-Air-Waffen in einem Fahrzeug auf

öffentlichen Strassen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt.

Gemäss vorstehenden Ausführungen ist erstellt (vgl. E. V.5.1 f.), dass sich

die beiden dem Beschuldigten gehörenden Soft-Air-Waffen anlässlich der

besagten Verkehrskontrolle, welche auf einer öffentlichen Strasse in [...] stattfand,

im Fahrzeug des Beschuldigten befanden (unbestritten, vgl. z.B. act. 13

S. 3 f. Fragen 9 und 12-13, act. 2/2/2 S. 2 ff. Fragen 1, 3-5, 21,

28 und 30). Weiter ist erstellt, dass sich die

beiden Soft-Air-Waffen samt Munition seit längerer Zeit im Kofferraum des

Fahrzeugs des Beschuldigten befanden (vgl. oben E. V.5.2). Ebenfalls ist

unstrittig, dass der Beschuldigte über keine Waffentragbewilligung im Sinne

von Art. 27 Abs. 1 WG verfügte (vgl. act. 2/2/2 S. 4 Frage 20) und

vorliegend keine Ausnahme für einen bewilligungsfreien Transport im Sinne von

Art. 28 Abs. 1 WG vorlag; was der Beschuldigte auch nicht geltend machte. Wie

oben ausgeführt (vgl. E. VI.2.1.2), ist für die Strafbarkeit nach

Art. 33 Abs. 1 lit. a WG – entgegen den Ausführungen des

Beschuldigten – die Funktionsbereitschaft oder -tauglichkeit einer Waffe

unerheblich, ebenso wie der Ort, an welchem sich die Waffen im Fahrzeug

befinden.

2.1.5

Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass das Mitführen der beiden Soft-Air-Waffen im Kofferraum des

Fahrzeugs des Beschuldigten auf einer öffentlichen Strasse – ohne Vorliegen

eines Ausnahmetatbestandes gemäss Art. 28 Abs. 1 WG – als Waffentragen

im Sinne des Waffengesetzes zu qualifizieren ist. Der objektive Tatbestand

des Waffentragens ohne Bewilligung (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) ist somit

vorliegend erfüllt.

2.2 Subjektiver Tatbestand

2.2.1

Der subjektive Tatbestand setzt bei

Art. 33 Abs. 1 lit. a WG Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB voraus,

wobei Eventualvorsatz genügt. Handelt der Täter Fahrlässig, so ist die Strafe

Busse (Art. 33 Abs. 2 WG).

2.2.2

Wie vorne ausgeführt (vgl. E. V.5.3) ist zugunsten des

Beschuldigten davon auszugehen, dass er die beiden Soft-Air-Waffen im Auto

vergessen hatte. Es ist daher von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen.

2.3 Fazit

Mangels

Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen und aufgrund des

oben Ausgeführten hat sich der Beschuldigte wegen fahrlässiger Widerhandlung

gegen das Waffengesetz durch verbotenes Mitführen einer Waffe im Sinne von

Art. 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g

WG, Art. 27 Abs. 1 WG und Art. 6 WV strafbar gemacht. Die Berufung der

Staatsanwaltschaft ist folglich bezüglich des Schuldpunkts insofern

gutzuheissen, als dass der Beschuldigte wegen einer fahrlässigen

Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen ist.

3. Erwerben einer Waffe ohne schriftlichen Vertrag

3.1

Sowohl die Staatsanwaltschaft als

auch der Beschuldigte beantragen vor Obergericht infolge eingetretener

Verjährung die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten

wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Erwerben einer Waffe ohne

das Abschliessen eines schriftlichen Vertrages im Sinne von Art. 34 Abs.

1 lit. d WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 6 WV und Art. 11 Abs. 1 und

2 WG (act. 65 S. 3, act. 71 S. 1 Ziff. 2.2, act. 72 S. 2 i.V.m.

act. 65 S. 9).

3.2 Wer eine Waffe

erwirbt, ohne einen schriftlichen Vertrag im Sinne von Art. 11 WG

abzuschliessen, wird mit Busse bestraft (Art. 34 Abs. 1 lit. d WG). Dabei

handelt es sich um eine Übertretung (Art. 103 StGB), wobei die

Strafverfolgung und die Strafe nach drei Jahren verjähren (Art. 109

StGB). Die Verfolgungsverjährung endet mit Ausfällung eines erstinstanzlichen

Urteils (Art. 97 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 104 StGB). Unter erstinstanzlichen

Urteilen im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB sind nicht nur verurteilende,

sondern auch freisprechende Erkenntnisse zu verstehen (BGE 139 IV 62, E.

1.5).

3.3 Der Beschuldigte gab

an, die Waffe ca. 1.5 – 2 Jahre vor der Verkehrskontrolle vom 6. Oktober 2016

von einem Mitarbeiter ohne Abschluss eines schriftlichen Vertrages erworben

zu haben (act. 2/2/2 S. 3 f. Fragen 9 und 24, act. 13 S. 4

Fragen 10-11). Somit fand die vorliegend interessierende Übertretung

gegen das Waffengesetz ca. im Zeitraum vom 6. Oktober 2014 bis 6. April 2015

statt. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäss Art. 109 StGB endete somit

spätestens am 6. April 2018 (Art. 97 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 104 StGB). Somit

war die dreijährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt des den Beschuldigten freisprechenden

Urteils der Vorinstanz, d.h. am 27. Februar 2019, bereits abgelaufen

gewesen, weshalb die Strafverfolgung schon damals verjährt war. Folglich ist

das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das

Waffengesetz durch Erwerben einer Waffe ohne das Abschliessen eines

schriftlichen Vertrages im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG in Verbindung

mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 6 WV und Art. 11 Abs. 1 und 2 WG

infolge eingetretener Verjährung antragsgemäss einzustellen.

VII. Keine

Fällung einer Zusatzstrafe

1. Der Beschuldigte wurde

mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster vom 17. Juli 2018 wegen Fahrens in

fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) zu einer bedingten

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 130.— sowie einer Busse von CHF 600.—

rechtskräftig verurteilt (act. 77 S. 2 Ziff. 2). Die vorliegend zu

sanktionierende Widerhandlung gegen das Waffengesetz beging der Beschuldigte

vor dieser Verurteilung. Damit liegt ein Fall der sog. retrospektiven

Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Demnach ist zu prüfen, ob

vorliegend die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49

Abs. 2 StGB gegeben sind.

2.

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen

hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es

die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird,

als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 265, E. 2.3.1).

Die soeben zitierte Bestimmung zielt im Wesentlichen drauf ab, das

sogenannte Asperationsprinzip (moderate Strafschärfung bei mehreren

Straftaten anstelle einer Kumulation von Einzelstrafen) im Sinne von

Art. 49 Abs. 1 StGB auch bei retrospektiver Konkurrenz (die erst

jetzt zu beurteilenden Straftaten wurden vor einer früheren anderweitigen

Verurteilung begangen) zu gewährleisten (BGE 142 IV 265,

E. 2.3.1). Sogleich ist aber Folgendes anzufügen: Sofern der Täter

mehrere strafbare Handlungen verübt hat, ist die hierfür konzipierte

spezielle Strafzumessungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB nur

anwendbar, soweit das Gericht für die einzelnen Straftaten auch tatsächlich

auf die gleiche Strafart erkennt (Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe oder

Busse); dies gilt auch für die Strafzumessung bei retrospektiver Konkurrenz

(BGE 142 IV 265, E. 2.3.2). Wurde zum Beispiel der Täter im

ersten Urteil mit einer Geldstrafe bestraft (so wie hier der Beschuldigte im

Strafbefehl der Staats­anwaltschaft See/Oberland, Uster vom 17. Juli 2018),

ist er dagegen für das neu zu beurteilende Delikt mit einer Busse zu belegen,

ist folglich – losge­löst vom ersten Urteil – auf eine neue Strafe (und nicht

eine Zusatzstrafe) zu erken­nen (siehe dazu BGE 137 IV 57, E. 4.3.1

f. und BGE 138 IV 120, E. 5.2).

3. Bei der vorliegend zu

beurteilenden fahrlässigen Widerhandlung des Beschuldigten gegen das

Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2

WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 27 Abs. 1 WG und Art.

6 WV) handelt es sich um einen Übertretungstatbestand, der mit Busse

zu sanktionieren ist.

4. Die Staatsanwaltschaft

See/Oberland, Uster verhängte in ihrem Strafbefehl vom 17. Juli 2018 (act. 77

S. 2 Ziff. 2) gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe sowie eine Busse. Die

Busse, welche vorliegend für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz

auszufällen sein wird, ist andersartig im Vergleich zu der im früheren

Strafbefehl verfügten Strafe. Zwar verhängte damals die Staatsan­waltschaft

See/Oberland, Uster eine Geldstrafe sowie eine Busse. Doch die betref­fende

Busse ist nur ihrer Bezeichnung nach gleich wie die hier für die Übertretung

des Waffengesetzes fällige Busse. Bei der im Strafbefehl erwähnten Busse

handelt es sich um eine sogenannte Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42

Abs. 4 StGB und somit nicht um eine Busse, wie sie bei Übertretungen im

Sinne von Art. 103 StGB als einzig mögliche Sanktion vorgesehen ist.

Dies erhellt daraus, dass der im Strafbefehl konkret sanktionierte

Straftatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91

Abs. 2 lit. a SVG mit Freiheits­strafe oder Geldstrafe bedroht ist; in einem

solchen Fall ist daher eine Busse origi­när gar nicht möglich, sondern

lediglich in der Konstellation, dass die an sich einzig mögliche Strafe

(Freiheits- oder Geldstrafe) bedingt aufgeschoben wird (Art. 42

Abs. 4 StGB).

5. Demzufolge ist die

Busse für die vorliegende Übertretung des Waffengesetzes, welche nachstehend

der Höhe nach zu bestimmen ist, nicht als Zusatzstrafe zum Straf­befehl

der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. Juli 2018 zu bezeichnen.

VIII.

Strafzumessung

1. Der Beschuldigte verlangt vor Obergericht einen

Freispruch von (Schuld und) Strafe, insbesondere liege ein Bagatelldelikt

bzw. ein leichter Fall im Sinne des Gesetzes vor (vgl. zum Ganzen E. III.3.2

f. vorstehend). Die Staatsanwaltschaft verlangt hingegen, dass der

Beschuldigte wegen einer vorsätzlichen

Widerhandlung gegen das

Waffengesetz mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je

CHF 70.—, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von CHF

300.— zu bestrafen sei (act. 71 S. 1 f. Ziff. 2.3 f., vgl. auch E.

III.2.4 vorstehend).

2.

2.1

Die hier in Frage stehende Übertretung des Waffengesetzes im Sinne

von Art. 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 WG ist mit einer Busse zu

ahnden, wobei der abstrakt mögliche Höchstbetrag CHF 10'000.— beträgt

(Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse (sowie die

Ersatzstrafe bei schuldhaf­ter Nichtbezahlung) je nach den Verhältnisse des

Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen

ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Eine Busse kann nicht bedingt

vollziehbar ausgesprochen werden (Art. 105 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 42 und

Art. 43 StGB). Ferner ist sie für den Fall, dass sie nicht bezahlt wird, in

eine unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln (Art. 106 Abs.

2 StGB).

2.2 Für die Festsetzung

der Bussenhöhe ist primär das Verschulden und sind sekundär die finanziellen

Verhältnisse des Täters massgebend. Für die Bussenbemessung ist wie bei Verbrechen

und Vergehen das Verschulden gemäss Art. 47 StGB zu bestimmen (Heimgartner, in Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-136 StGB, 4. Aufl., Basel

2019, N 19 f. zu Art. 106 StGB m.w.H.). Innerhalb des Strafrahmens

bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei es

dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf

sein Leben berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden

bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des

Täters sowie dem Grad, zu dem der Täter nach den inneren und äusseren

Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden

(Art. 47 Abs. 2 StGB). Zu unterscheiden ist bei der Strafzumessung

zwischen einer Tatkomponente, welche die Modalitäten des zu beurteilenden

Delikts berücksichtigt, und einer Täterkomponente, die das Vorleben, die

persönlichen Verhältnisse des Täters und das Verhalten des Täters nach der

Tat sowie im Strafverfahren umfasst (BGE 141 IV 61, E. 6.1.1 und BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff., je m.w.H.).

3.

3.1 Anlässlich der Verkehrskontrolle vom 6. Oktober

2016 in [...] stiess die Kantonspolizei im Fahrzeug des Beschuldigten auf

zwei Soft-Air-Waffen samt dazugehöriger Munition (act. 2/2/1 S. 2).

Unbestritten ist, dass diese dem Beschuldigten gehören und dass er diese ohne

Waffentragbewilligung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 WG mit sich führte, womit

er, wie oben ausgeführt (vgl. E. VI.2), gegen das Waffengesetz verstiess (Art. 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 WG in Verbindung

mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 27 Abs. 1 WG und Art. 6 WV).

3.2

3.2.1

Zum Tatverschulden des

Beschuldigten ist anzumerken, dass der Beschuldigte gleich zwei Waffen ohne

Waffentragbewilligung in seinem Fahrzeug mit sich führte. Diese befanden sich

denn auch eine relativ lange Zeit, ca. seit 2014, in seinem Fahrzeug, welches

er jedoch nur gelegentlich benutzte. All dies ist leicht verschuldenserhöhend

zu gewichten. Bei diesen Waffen handelt es sich jedoch «nur» um

Soft-Air-Waffen und nicht um echte Feuerwaffen. Deshalb wiegt die Gefährdung

nicht besonders schwer. Der Beschuldigte bewahrte die beiden Soft-Air-Waffen

im Kofferraum seines Fahrzeugs in der Originalverpackung, ohne eingesetztes

Magazin und zumindest mit Bezug auf eine Soft-Air-Waffe mit Verschlussstöpsel

im Lauf auf. Zudem waren die beiden Soft-Air-Waffen im Kofferraum durch

diverse andere Gegenstände verdeckt. Er trug die Waffen weder an öffentlichen

Orten direkt auf sich noch gefährdete er damit auf eine andere Art und Weise.

So verwendete der Beschuldigte die beiden Waffen insbesondere auch nicht im

Sinne einer Täuschung als echte Feuerwaffen und beabsichtigte dies auch

nicht; so wollte er damit lediglich auf Büchsen schiessen. All diese Umstände

wirken sich verschuldensmindernd aus.

3.2.2

Weiter ist festzuhalten, dass der

Beschuldigte gemäss eigenen Angaben davon ausgegangen sei, es handle sich bei

den beiden Soft-Air-Waffen lediglich um Spielzeuge. Es sei ihm nicht in den

Sinn gekommen, dass diese unter das Waffengesetz fallen und entsprechende

Bewilligungen notwendig sein könnten. Die durch die Tat offenbarte kriminelle

Energie ist somit als gering einzustufen. Verschuldensmindern ist ebenfalls

zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich fahrlässig handelte. Das

Tatverschulden des Beschuldigten ist bei dieser Ausgangslage somit insgesamt

als leicht zu qualifizieren. Es darf aber nicht bagatellisiert werden. Ein

leichter Fall im Sinne von Art. 33 Abs. 2 WG liegt vorliegend nicht vor.

3.3 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des

Beschuldigten ist bekannt, dass er am […] geboren und bis 1996 in […] und

danach in […] aufgewachsen ist. Er besuchte die Primar- und Sekundarschule

und machte eine Lehre als […] und eine Zusatzlehre als […]. Während zehn

Jahren arbeitete er im Kanton Glarus, war dann fünf bis sechs Jahre

ausserkantonal tätig und arbeitet nun wieder im Kanton Glarus bei der […], wo

er ca. CHF 5'700.— brutto bzw. CHF 5’000.— netto verdient. Schulden hat er

gemäss eigenen Aussagen keine. Im Jahr 2019 verfügte er über ein steuerbares

Jahreseinkommen von CHF 59'300.— und er wies kein steuerbares Vermögen

auf. Er ist zurzeit ledig und wohnt alleine (act. 13 S. 2 f. Fragen 4-7, act.

68 S. 3 f. Fragen 5-11, act. 78 S. 2). Aus der Biografie und den

Lebensumständen des Beschuldigten ergibt sich nichts für die Strafzumessung

Relevantes. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte

hinsichtlich des vorliegenden Delikts von Anfang an kooperativ zeigte und

Einsicht und Reue an den Tag legt (z.B. act. 65 S. 16 unten: «Hätte

ich gewusst, dass ich solche Spielzeuge [gemeint Soft-Air-Waffen] nicht

mitführen darf, hätte ich das nicht gemacht.»). Ebenso war er von Beginn

weg geständig (act. 2/2/1 S. 2, 2/2/2), was sich grundsätzlich strafmindern

auswirkt. Jedoch blieb ihm auch nicht viel anderes übrig. Denn er wurde

anlässlich einer Verkehrskontrolle angehalten und dabei konnten die

Soft-Air-Waffen im Kofferraum seines Fahrzeugs gefunden werden. Daher wirkt

sich sein Geständnis nur leicht strafmindernd aus. In Bezug auf die

vorliegende Widerhandlung gegen das Waffengesetz liegen keine einschlägigen

Vorstrafen des Beschuldigten vor (act. 77). Leicht straferhöhend wirkt sich

hingegen der Umstand aus, dass der Beschuldigte die vorliegende Widerhandlung

gegen das Waffengesetz innert der gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Glarus vom 2. November 2015 zweijährigen Probezeit beging (act. 77).

Auch nach Begehung der vorliegend zu beurteilenden Widerhandlung delinquierte

der Beschuldigte erneut (zwei Strassenverkehrsdelikte aus dem Jahr 2018; act.

77). Insgesamt halten sich die strafmindernden und die straferhöhenden

täterbezogenen Strafzumessungsgründe ungefähr die Waage.

3.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das

Tatverschulden des Beschuldigten leicht ist und sich die strafmindernden und

die straferhöhenden täterbezogenen Strafzumessungsgründe ungefähr die Waage

halten. Aufgrund dessen sowie im Hinblick auf die finanzielle Situation des

Beschuldigten erscheint vorliegend eine Busse in der Höhe von CHF 600.— unter

Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe als angemessen. Schliesslich

ist auch zu bedenken, dass beim hier praxisgemäss anwendbaren Umwandlungsbetrag

(CHF 100.— = 1 Tag Haft) der Beschuldigte bei schuldhafter Nichtbezahlung der

Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von immerhin sechs Tagen zu verbüssen hätte.

Bei einer höheren Busse würde sich daher auch die entsprechende

Ersatzfreiheitsstrafe erhöhen, was vorliegend angesichts der geringen

Tatschwere nicht mehr schuldangemessen wäre.

4. Für die fahrlässige Widerhandlung gegen das

Waffengesetz durch verbotenes Tragen einer Waffe im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 WG in Verbindung

mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 27 Abs. 1 WG und Art. 6 WV ist der Beschuldigte vorliegend daher mit einer Busse

von CHF 600.— zu bestrafen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse

ist diese praxisgemäss in eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen umzuwandeln.

IX. Kein Widerruf der

bedingten Gelstrafe vom 2. November 2015

1. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons

Glarus verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 2. November 2015

wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG),

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG),

Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Art. 93 Abs. 2 lit. a

SVG) und Übertretung der Verkehrsregelverordnung (Art. 96 VRV) zu einer

bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 90.— und

legte die Probezeit auf zwei Jahre fest (act. 77, act. 67). Die

Staatsanwaltschaft beantragte im vorinstanzlichen Verfahren, es sei die

betreffende Geldstrafe zu widerrufen (act. 3 S. 2 Ziff. 4). In ihrer

Berufungserklärung erneuerte sie diesen Antrag (act. 23 S. 2 Ziff. 2.4),

nachdem die Vorinstanz sich damit infolge Freispruchs nicht befasst hatte.

Der Beschuldigte beantragt vor Obergericht, auf den Widerruf dieser bedingten

Geldstrafe sei zu verzichten (act. 72 S. 5 Ziff. 3; vgl. auch oben E.

III.3.3)

2.

2.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit

ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere

Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht den bedingt gewährten

Strafvollzug (Art. 46 Abs. 1 StGB). Der Widerruf darf allerdings

nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre

vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB).

2.2 Vorliegend ist die zweijährige Probezeit gemäss

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Glarus vom 2. November 2015 am 2. November

2017 abgelaufen. Ein Widerruf des bedingten Strafvollzuges wäre somit bis

längstens 2. November 2020 möglich gewesen. Er kann daher vom Obergericht zum

jetzigen Zeitpunkt nicht mehr angeordnet werden. Zumal es sich vorliegend nur

um eine Übertretung und nicht um ein Verbrechen oder Vergehen gemäss Art. 46

Abs. 1 StGB handelt und aus dem Strafregisterauszug des Beschuldigten

ersichtlich ist, dass die bedingt ausgesprochene Geldstrafe vom 2. November

2015 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Ober-land, Uster vom 17. Juli

2018 bereits widerrufen wurde (act. 77 S. 2).

2.3 Der Entscheid fiele im Übrigen selbst dann

nicht anders aus, wenn das Kantonsgericht Glarus in seinem Urteil vom

27. Februar 2019 (act. 19) – und damit noch innerhalb der

Dreijahresfrist von Art. 46 Abs. 5 StGB – über den Antrag der

Staatsanwaltschaft auf Widerruf des bedingt gewährten Strafvollzugs befunden

hätte; denn massgebend für die Einhaltung der Frist ist so oder anders das

Urteil der Berufungsinstanz (BGE 143 IV 441, E. 2.2). Einer

analogen Anwendung von Art. 97 Abs. 3 StGB, wonach bereits ein

erstinstanzlicher Entscheid den Fristenlauf gemäss Art. 46 Abs. 5

StGB hemmen würde, hat das Bundesgericht verneint (BGer 6B_733/2019 Urteil

vom 15. November 2019, E. 1.4). Aufgrund alldem ist die Berufung der

Staatsanwaltschaft in diesem Punkt abzuweisen.

X.

Beschlagnahmte Soft-Air-Waffen samt dazugehöriger Munition

1. Der Beschuldigte

verlangt die Herausgabe der bei ihm beschlagnahmten Gegenstände (Soft-Air-Waffen

und Munition, vgl. act. 2/2/3, Lagernummer 181-16). Eine Einziehung nach Art.

69 StGB und Art. 70 StGB sei nicht nötig und die Voraussetzungen für eine

Einziehung nach Art. 31 WG seien nicht gegeben (act. 72 S. 2

Ziff. 2 und S. 6, act. 65 S. 3 unten). Die Staatsanwaltschaft

verlangt hingegen die Einziehung dieser Gegenstände (act. 23 S. 2 Ziff. 2.5,

act. 71 S. 2 Ziff. 2.6).

2. Wie die Vorinstanz

zutreffend festhielt (act. 19 S. 6 E. II.4) ist die Kantonspolizei

Glarus gemäss Art. 3 Abs. 5 Verordnung über den Vollzug des

Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (GS IX B/25/5) die

nach Waffengesetz zuständige Behörde, um über eine Beschlagnahme und

allfällige Einziehung von Waffen nach Waffengesetz (Art. 31 WG) oder deren

Rückgabe an den Beschuldigten zu befinden (vgl. dazu BGE 129 IV 81,

E. 4.1 f. m.w.H. sowie z.B. Bundesstrafgericht BB.2011.87/89 Urteil vom

23. Januar 2012, E. 2.2 f.).

3. Somit

sind die unter der Lagernummer SN 181-16 bei der Kantonspolizei

beschlagnahmten Gegenstände (act. 2/2/3) der Kantonspolizei Glarus zu

übergeben zwecks Entscheids betreffend Beschlagnahme und Einziehung nach Art.

31 WG oder Rückgabe an den Beschuldigten.

XI.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. In formaler Hinsicht

fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil

ersetzt (Art. 408 StPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz selber

einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz

getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Gerichtskosten für

das vorinstanzliche Verfahren wie auch das Berufungsverfahren sind auf

insgesamt CHF 3'000.— festzusetzen (Art. 6 Abs. 1 und Art. 8

Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung

[GS III A/5]) und ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen und von

ihm zu beziehen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dasselbe gilt mit Bezug auf

die die Strafuntersuchungskosten über CHF 600.— (act. 3 S. 2 Ziff. 7).

2. Zu

den Kosten des Berufungsverfahrens zählen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung

(Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Der Beschuldigte wurde im

Berufungsverfahren durch seinen amtlichen Verteidiger vertreten. Die vom

Rechtsvertreter des Beschuldigten für das Berufungsverfahren geltend

gemachten Aufwendungen in Höhe von CHF 3'230.— (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt.) erscheinen als angemessen

(act. 76/1; Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des

Tarifs für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der

unentgeltlichen Rechtsvertretung [GS III I/5]). Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung erfolgt vorab durch die Gerichtskasse (Art. 426

Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind aber vom

Beschuldigten im vollen Umfang zu beziehen, sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4

StPO).

____________________

Das

Gericht erkennt:

1.

A.______ ist schuldig der

fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch verbotenes Tragen

einer Waffe im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 WG i.V.m.

Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 27 Abs. 1 WG und Art. 6 WV.

2.

Das Strafverfahren gegen

A.______ wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Erwerben einer

Waffe ohne das Abschliessen eines schriftlichen Vertrages im Sinne von Art.

34 Abs. 1 lit. d WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 6 WV

und Art. 11 Abs. 1 und 2 WG wird infolge eingetretener Verjährung

eingestellt.

3.

A.______ wird zu einer Busse

von CHF 600.— verurteilt. Bei Nichtbezahlung wird die Busse in eine

Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen umgewandelt.

4.

Es wird festgehalten, dass die

am 2. November 2015 von der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons

Glarus gegen A.______ bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren

ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 90.— nicht mehr

vollzogen wird.

5.

Die

Kantonspolizei Glarus wird ersucht, über die Beschlagnahme und allfällige

Einziehung der Softairgun, Marke: Taurus Replicas, Typ: PT92, Farbe:

schwarz, Seriennummer: 00808474 (act. 2/2/3, Pos. 1, Lagernummer

181-16), der Softairgun, Marke: Hop up System, Typ: Heckler&Koch USP,

Farbe: schwarz, Seriennummer: 28-2657, Art.-Nr.: 593907 (act. 2/2/3,

Pos. 2, Lagernummer 181-16) sowie des Behältnisses mit Munition, Marke:

ICS, Gewicht: 0.25 Gramm, Farbe: weiss (act. 2/2/3, Pos. 3,

Lagernummer 181-16) oder deren Rückgabe an den Beschuldigten zu

entscheiden.

6.

Die Kosten

des vorinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens werden

festgesetzt auf insgesamt CHF 3'000.—.

Die

weiteren Verfahrenskosten betragen:

CHF

600.— Untersuchungsgebühr (SA.2016.00546).

7.

Die gemäss Dispositiv Ziffer 6

vorgenannten Kosten werden A.______ auferlegt und von ihm bezogen.

8.

Rechtsanwalt B.______ wird als

amtlicher Verteidiger von A.______ vorab aus der Gerichtskasse mit insgesamt

CHF 3'230.— (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht von A.______ nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt

vorbehalten.

9.

Schriftliche Mitteilung an:

[…]