OG.2019.00036
Fahrlässige schwere Körperverletzung etc.
27. Februar 2020Deutsch6 min
strafrechtlichen Norm gründenden) Schadenersatzplicht des Beschuldigten gegenüber
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Die
Präsidentin
Verfügung
vom 27. Februar 2020
Verfahren
OG.2019.00036
1. A.______
Privatkläger
und
Berufungskläger
vertreten durch
Rechtsanwalt B.______
2. Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Anklägerin
vertreten durch den
Staatsanwalt
gegen
C.______
Beschuldigter
und
Berufungsbeklagter
verteidigt durch
D.______
betreffend
Fahrlässige schwere Körperverletzung etc.
Anträge
des Berufungsklägers (gemäss Berufungserklärung vom
11. April 2019 [act. 44]):
1.
Es sei C.______ der fahrlässigen
Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB und der
fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne
von Art. 229 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen und gemäss
Anklage der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus zu verurteilen.
2.
Es sei
festzustellen, dass C.______ für den Schaden, der dem Privatkläger im
Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. Mai 2014 entstanden ist, grundsätzlich
ersatzpflichtig sei, wobei die Festlegung der Höhe des materiellen und
immateriellen Schadenersatzes sowie die Regelung der übrigen
Schadenregulierungsmodalitäten auf den Zivilweg zu verweisen seien.
3.
Alles unter gesetzlicher
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates und unter Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zugunsten des
Geschädigten/Privatklägers.
____________________
Die
Präsidentin zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1. Am
23. Mai 2014 verunfallte A.______ (nachfolgend «Berufungskläger»)
auf einer Baustelle in [...]: Er rutschte auf einer nassen Dachfolie aus und
prallte in ein Sicherungsgitter des Baugerüsts, welches dem Aufprall jedoch
nicht standhielt. In der Folge stürzte der Berufungskläger ca. acht Meter in
die Tiefe und zog sich dabei mehrere schwere, lebensbedrohliche Verletzungen
zu (act. 3, S. 3, Rz. I.1).
2. In der Folge ermittelte
die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend
«Staatsanwaltschaft») gegen C.______ (nachfolgend «Beschuldigter» oder
«Berufungsbeklagter»), dessen Unternehmen [...] das «Unfallbaugerüst» in
[...] aufgebaut hatte. Die Staatsanwaltschaft erliess am
3. Oktober 2017 einen Strafbefehl (act. 3) gegen den
Beschuldigten wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Sinne von
Art. 125 Abs. 2 StGB sowie wegen Gefährdung durch fahrlässige
Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229
Abs. 2 StGB (S. 1, Disp. Ziff. 1). Im Strafbefehl wurde
gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je
CHF 300.— bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren
ausgesprochen (S. 2, Disp. Ziff. 2).
3. Gegen diesen
Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 16. Oktober 2017 rechtzeitig
Einsprache (act. 2/26/2 und act. 2/26/4). Die Staatsanwaltschaft
hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Kantonsgericht Glarus
zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 1).
4. Mit Urteil vom
20. März 2019 (act. 38) sprach die Strafgerichtskommission des
Kantonsgerichts Glarus den Beschuldigten vollumfänglich frei (S. 14,
Disp. Ziff. 1). Im Weiteren wies es das Begehren des Privatklägers
betreffend Feststellung einer grundsätzlichen (auf der Verletzung einer
strafrechtlichen Norm gründenden) Schadenersatzplicht des Beschuldigten gegenüber
dem Privatkläger ab und nahm davon Vormerk, dass keine konkreten
Zivilforderung geltend gemacht worden seien (S. 14 f., Disp.
Ziff. 4 f.).
5. Gegen diesen Entscheid
erhob der Beschuldigte beim Obergericht fristgerecht Berufung mit den
eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 44). Die Staatsanwaltschaft und
der Beschuldigte verzichteten auf Anträge im Sinne von Art. 400
Abs. 3 StPO (act. 45, 45/1 und 47). An der auf den
21. Februar 2020 angesetzten Berufungsverhandlung (act. 51)
erschienen sowohl der Berufungsbeklagte samt Rechtsvertreter als auch der
Berufungskläger; der berufungsklägerische Rechtsvertreter blieb der
Verhandlung unentschuldigt fern. Aufgrund dessen wurde den Parteien der
Verhandlungstermin abgenommen (act. 60).
6. Mit Schreiben vom
21. Februar 2020 (vorab per E-Mail) erklärte der
berufungsklägerische Rechtsvertreter im Namen seines Mandanten den Rückzug
der Berufung und teilte mit, dass er [Rechtsvertreter] bis zu diesem
Zeitpunkt davon ausgegangen sei, den Rückzug dem Obergericht bereits mitgeteilt
zu haben. Er könne heute nicht mehr nachvollziehen, weshalb das entsprechende
Schreiben an das Obergericht unterblieben sei. Der berufungsklägerische
Rechtsvertreter bat das Obergericht, die durch seinen vergessen gegangenen
Rückzug der Berufung sowie durch sein Nichterscheinen anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 21. Februar 2020 entstanden finanziellen
Umtriebe ihm persönlich in Rechnung zu stellen; ebenso die den Parteien
anlässlich des abgenommenen Verhandlungstermins vom 21. Februar 2020
unnötigerweise entstandenen Kosten (act. 61, 62 und 62/2).
Erwägungen
II.
1.
Eine Berufung kann bis
zum Abschluss der Parteiverhandlung zurückgezogen werden (Art. 386 Abs.
2.
lit. a StPO i.V.m. Art. 406 StPO e contrario). Wie
vorstehend ausgeführt, ging die Rückzugserklärung des Berufungsklägers vor
Abschluss der Parteiverhandlung ein (act. 60, 61 und 62). Die
Rückzugserklärung ist somit rechtzeitig erfolgt.
2.
Aufgrund des Rückzugs
der Berufung ist das vorliegende Berufungsverfahren als erledigt
abzuschreiben, wofür das Obergerichtspräsidium zuständig ist (Art. 31
Abs. 2 GOG [GS III A/2]).
III.
1.
Die Parteien haben die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen
zu tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, welche das
Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei der
Bemessung der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass sich das
Obergericht zum Zeitpunkt des Rückzugs der Berufung bereits intensiv mit dem
Fall befasst hatte und für die Durchführung der – aufgrund des
Nichterscheinens des berufungsklägerischen Rechtsvertreters kurzfristig
abgesagten – Berufungsverhandlung anwesend war. Die Gerichtsgebühr für das
Berufungsverfahren ist daher auf CHF 800.— festzusetzen (Art. 8
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung
[GS III A/5]) und – wie beantragt – Rechtsanwalt B.______, aufzuerlegen.
2.
Wenn – wie vorliegend –
einzig die Privatklägerschaft nach Durchführung eines vollständigen
gerichtlichen Verfahrens Berufung erhebt und damit unterliegt, ist diese nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegenüber der beschuldigten Person für
deren angemessene Verteidigungskosten entschädigungspflichtig (BGE 141 IV 476, E. 1; 139
IV 45, E. 1). Die vom berufungsbeklagtischen Rechtsvertreter für das
Berufungsverfahren eingereichte Honorarnote in Höhe von CHF 2'634.60
(inkl. 7.7 % MwSt.) erscheint als angemessen (act. 63 und 64).
Rechtsanwalt B.______, ist – wie beantragt – zu verpflichten, dem
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'634.60
(inkl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen.
____________________
Die
Präsidentin verfügt:
1.
Das vorliegende
Berufungsverfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt
abgeschrieben.
Demzufolge ist das Urteil der
Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom 20. März 2019
(SG.2017.00141) rechtskräftig.
2.
Die Gerichtsgebühr für das
Berufungsverfahren wird auf CHF 800.— festgesetzt.
3.
Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens werden Rechtsanwalt B.______, auferlegt.
4.
Rechtsanwalt B.______, wird
verpflichtet, dem Berufungsbeklagten eine Entschädigung von
CHF 2'634.60 (inkl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen.
5.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]