Lexipedia

Entscheid

OG.2019.00036

Fahrlässige schwere Körperverletzung etc.

27. Februar 2020Deutsch6 min

strafrechtlichen Norm gründenden) Schadenersatzplicht des Beschuldigten gegenüber

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Die

Präsidentin

Verfügung

vom 27. Februar 2020

Verfahren

OG.2019.00036

1. A.______

Privatkläger

und

Berufungskläger

vertreten durch

Rechtsanwalt B.______

2. Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Anklägerin

vertreten durch den

Staatsanwalt

gegen

C.______

Beschuldigter

und

Berufungsbeklagter

verteidigt durch

D.______

betreffend

Fahrlässige schwere Körperverletzung etc.

Anträge

des Berufungsklägers (gemäss Berufungserklärung vom

11. April 2019 [act. 44]):

1.

Es sei C.______ der fahrlässigen

Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB und der

fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne

von Art. 229 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen und gemäss

Anklage der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus zu verurteilen.

2.

Es sei

festzustellen, dass C.______ für den Schaden, der dem Privatkläger im

Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. Mai 2014 entstanden ist, grundsätzlich

ersatzpflichtig sei, wobei die Festlegung der Höhe des materiellen und

immateriellen Schadenersatzes sowie die Regelung der übrigen

Schadenregulierungsmodalitäten auf den Zivilweg zu verweisen seien.

3.

Alles unter gesetzlicher

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates und unter Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zugunsten des

Geschädigten/Privatklägers.

____________________

Die

Präsidentin zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1. Am

23. Mai 2014 verunfallte A.______ (nachfolgend «Berufungskläger»)

auf einer Baustelle in [...]: Er rutschte auf einer nassen Dachfolie aus und

prallte in ein Sicherungsgitter des Baugerüsts, welches dem Aufprall jedoch

nicht standhielt. In der Folge stürzte der Berufungskläger ca. acht Meter in

die Tiefe und zog sich dabei mehrere schwere, lebensbedrohliche Verletzungen

zu (act. 3, S. 3, Rz. I.1).

2. In der Folge ermittelte

die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend

«Staatsanwaltschaft») gegen C.______ (nachfolgend «Beschuldigter» oder

«Berufungsbeklagter»), dessen Unternehmen [...] das «Unfallbaugerüst» in

[...] aufgebaut hatte. Die Staatsanwaltschaft erliess am

3. Oktober 2017 einen Strafbefehl (act. 3) gegen den

Beschuldigten wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Sinne von

Art. 125 Abs. 2 StGB sowie wegen Gefährdung durch fahrlässige

Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229

Abs. 2 StGB (S. 1, Disp. Ziff. 1). Im Strafbefehl wurde

gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je

CHF 300.— bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren

ausgesprochen (S. 2, Disp. Ziff. 2).

3. Gegen diesen

Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 16. Oktober 2017 rechtzeitig

Einsprache (act. 2/26/2 und act. 2/26/4). Die Staatsanwaltschaft

hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Kantonsgericht Glarus

zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 1).

4. Mit Urteil vom

20. März 2019 (act. 38) sprach die Strafgerichtskommission des

Kantonsgerichts Glarus den Beschuldigten vollumfänglich frei (S. 14,

Disp. Ziff. 1). Im Weiteren wies es das Begehren des Privatklägers

betreffend Feststellung einer grundsätzlichen (auf der Verletzung einer

strafrechtlichen Norm gründenden) Schadenersatzplicht des Beschuldigten gegenüber

dem Privatkläger ab und nahm davon Vormerk, dass keine konkreten

Zivilforderung geltend gemacht worden seien (S. 14 f., Disp.

Ziff. 4 f.).

5. Gegen diesen Entscheid

erhob der Beschuldigte beim Obergericht fristgerecht Berufung mit den

eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 44). Die Staatsanwaltschaft und

der Beschuldigte verzichteten auf Anträge im Sinne von Art. 400

Abs. 3 StPO (act. 45, 45/1 und 47). An der auf den

21. Februar 2020 angesetzten Berufungsverhandlung (act. 51)

erschienen sowohl der Berufungsbeklagte samt Rechtsvertreter als auch der

Berufungskläger; der berufungsklägerische Rechtsvertreter blieb der

Verhandlung unentschuldigt fern. Aufgrund dessen wurde den Parteien der

Verhandlungstermin abgenommen (act. 60).

6. Mit Schreiben vom

21. Februar 2020 (vorab per E-Mail) erklärte der

berufungsklägerische Rechtsvertreter im Namen seines Mandanten den Rückzug

der Berufung und teilte mit, dass er [Rechtsvertreter] bis zu diesem

Zeitpunkt davon ausgegangen sei, den Rückzug dem Obergericht bereits mitgeteilt

zu haben. Er könne heute nicht mehr nachvollziehen, weshalb das entsprechende

Schreiben an das Obergericht unterblieben sei. Der berufungsklägerische

Rechtsvertreter bat das Obergericht, die durch seinen vergessen gegangenen

Rückzug der Berufung sowie durch sein Nichterscheinen anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 21. Februar 2020 entstanden finanziellen

Umtriebe ihm persönlich in Rechnung zu stellen; ebenso die den Parteien

anlässlich des abgenommenen Verhandlungstermins vom 21. Februar 2020

unnötigerweise entstandenen Kosten (act. 61, 62 und 62/2).

Erwägungen

II.

1.

Eine Berufung kann bis

zum Abschluss der Parteiverhandlung zurückgezogen werden (Art. 386 Abs.

2.

lit. a StPO i.V.m. Art. 406 StPO e contrario). Wie

vorstehend ausgeführt, ging die Rückzugserklärung des Berufungsklägers vor

Abschluss der Parteiverhandlung ein (act. 60, 61 und 62). Die

Rückzugserklärung ist somit rechtzeitig erfolgt.

2.

Aufgrund des Rückzugs

der Berufung ist das vorliegende Berufungsverfahren als erledigt

abzuschreiben, wofür das Obergerichtspräsidium zuständig ist (Art. 31

Abs. 2 GOG [GS III A/2]).

III.

1.

Die Parteien haben die

Kosten des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen

zu tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, welche das

Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei der

Bemessung der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass sich das

Obergericht zum Zeitpunkt des Rückzugs der Berufung bereits intensiv mit dem

Fall befasst hatte und für die Durchführung der – aufgrund des

Nichterscheinens des berufungsklägerischen Rechtsvertreters kurzfristig

abgesagten – Berufungsverhandlung anwesend war. Die Gerichtsgebühr für das

Berufungsverfahren ist daher auf CHF 800.— festzusetzen (Art. 8

Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung

[GS III A/5]) und – wie beantragt – Rechtsanwalt B.______, aufzuerlegen.

2.

Wenn – wie vorliegend –

einzig die Privatklägerschaft nach Durchführung eines vollständigen

gerichtlichen Verfahrens Berufung erhebt und damit unterliegt, ist diese nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegenüber der beschuldigten Person für

deren angemessene Verteidigungskosten entschädigungspflichtig (BGE 141 IV 476, E. 1; 139

IV 45, E. 1). Die vom berufungsbeklagtischen Rechtsvertreter für das

Berufungsverfahren eingereichte Honorarnote in Höhe von CHF 2'634.60

(inkl. 7.7 % MwSt.) erscheint als angemessen (act. 63 und 64).

Rechtsanwalt B.______, ist – wie beantragt – zu verpflichten, dem

Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'634.60

(inkl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen.

____________________

Die

Präsidentin verfügt:

1.

Das vorliegende

Berufungsverfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt

abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil der

Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom 20. März 2019

(SG.2017.00141) rechtskräftig.

2.

Die Gerichtsgebühr für das

Berufungsverfahren wird auf CHF 800.— festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens werden Rechtsanwalt B.______, auferlegt.

4.

Rechtsanwalt B.______, wird

verpflichtet, dem Berufungsbeklagten eine Entschädigung von

CHF 2'634.60 (inkl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen.

5.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]