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Entscheid

OG.2019.00063

Fahren in fahrunfähigem Zustand

4. Dezember 2020Deutsch37 min

I.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Urteil

vom 4. Dezember 2020

Verfahren

OG.2019.00063 und OG.2019.00066

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Anklägerin

Berufungsklägerin und

Berufungsbeklagte

vertreten durch den Staatsanwalt

gegen

A.______

Beschuldigter

Berufungsbeklagter und

Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt B.______

betreffend

Fahren

in fahrunfähigem Zustand

Schlussanträge der

Anklägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagten (gemäss

Berufungserklärung vom 13. August 2019 [act. 21] und anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 7. August 2020 gestellt [act. 35 S. 4 und 32]):

1.

In Abweisung der Berufung des

Beschuldigten sei dieser des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art.

91 Abs. 2 Bst. a SVG schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe

von 45 Tagessätzen zu CHF 130.—, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Busse von CHF 1'100.— unter

Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen der

Busse auf 9 Tage zu verurteilen.

2.

In Gutheissung der Berufung der

Staatsanwaltschaft seien in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des

angefochtenen Urteils die Kosten vollumfänglich dem Beschuldigten

aufzuerlegen und von ihm zu beziehen.

3.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Schlussanträge des

Beschuldigten,

Berufungsbeklagten

und Berufungsklägers (gemäss

Berufungserklärung vom 23. August 2019 [act. 22] und anlässlich der Berufungsverhandlung

vom 7. August 2020 gestellt [act. 35 S. 4 und 17]):

1.

Dispositiv-Ziffer 1 sei

aufzuheben und A.______ sei vom Vorwurf des Fahrens in angetrunkenem

Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG freizusprechen.

2.

Die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4

und 5 seien aufzuheben.

3.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Glarus.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1.

Die Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend Staats-anwaltschaft)

erliess am 27. November 2018 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten

A.______ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v.

Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG,

Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über

Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (act. 3).

Nachdem der Beschuldigte mit

Schreiben vom 30. November 2018 Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben

hatte (act. 2/14.1.03), hielt die Staatsanwaltschaft an diesem fest und

überwies die Strafsache, mit dem Strafbefehl als Anklageschrift, samt

Untersuchungsakten dem Kantonsgericht Glarus zur weiteren Behandlung (act. 1

und 2/1.0.00-2/17.1.02).

2.

Mit Urteil vom 31.

Juli 2019 erkannte das Kantonsgericht Glarus den Beschuldigten des Fahrens in

fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG für schuldig (act. 18

S. 14 Dispositiv-Ziff. 1).

Das Kantonsgericht Glarus

verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je

CHF 130.—, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu

einer Busse von CHF 1’100.—, bei Nichtbezahlung umgewandelt in eine unbedingt

vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen (act. 18 S. 14

Dispositiv-Ziff. 2).

Die Gerichtsgebühr in Höhe von

CHF 2'600.— und die Untersuchungsgebühr in Höhe von CHF 600.— auferlegte das

Kantonsgericht Glarus dem Beschuldigten, wohingegen die Auslagen der

Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 1'197.50 zu Lasten des Staates genommen

wurden (act. 18 S. 14 Dispositiv-Ziff. 3 und 4).

Das Kantonsgericht Glarus sprach

keine Parteientschädigungen zu (act. 18 S. 14 Dispositiv-Ziff. 5).

3.

Gegen dieses Urteil

erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte rechtzeitig

Berufung (act. 21 und 22).

4.

Am 7. August 2020

fand vor dem Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung statt (act. 35).

Am 4. Dezember 2020 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 39).

Der Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine

mündliche Urteilsbekanntgabe ausdrücklich verzichteten (Art. 84

Abs. 3 StPO, act. 35 S. 47).

Erwägungen

II.

1.

Das hier angefochtene Strafurteil

des Kantonsgerichts Glarus (act. 18) ist der Berufung zugänglich

(Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufungsinstanz überprüft das Urteil

nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2.

Die Berufung der

Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer

4, deren Änderung die Staatsanwaltschaft in der Hinsicht beantragt, dass die

Kosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen und von ihm zu beziehen

seien (act. 21 und act. 35 S. 4 und 32).

Der Beschuldigte ficht das Urteil

grundsätzlich vollumfänglich an, indem er die Aufhebung der

Dispositiv-Ziffern 1-5 beantragt (act. 22 und act. 35 S. 4 und 17). Allerdings

ist von der beantragten Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 4 die Kostenzuweisung

zu Lasten des Staates mangels Beschwer des Beschuldigten auszunehmen.

Das Obergericht wird, nachdem auf

die Berufung einzutreten ist, ein neues Urteil fällen (Art. 408 StPO).

3.

Mit Berufung kann gemäss Art. 398

Abs. 3 StPO geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht verletzt,

habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt und/oder habe

unangemessen gehandelt.

Vorliegend macht die Staatsanwaltschaft

betreffend die Zuweisung der Auslagen der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF

1'197.50 zu Lasten des Staates unzutreffende Rechtsanwendung geltend (vgl.

act. 35 S. 32 ff.).

Der Beschuldigte wirft der

Vorinstanz in seiner Berufung sowohl unzutreffende Rechtsanwendung

(betreffend die Verwertbarkeit der Blutprobe) als auch unrichtige

Sachverhaltsfeststellung (betreffend die Blutalkoholkonzentration) vor (vgl.

act. 35 S. 20 ff.).

III. Sachverhalt

1.

Anklagesachverhalt

Die Staatsanwaltschaft wirft dem

Beschuldigten vor, am Dienstag, 9. Oktober 2018, um ca. 21.25 Uhr, den

Personenwagen […] mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.37

Gewichtspromille und unter Inkaufnahme, eine Blutalkoholkonzentration von 0.8

Gewichtspromille oder mehr zu haben, in […] gelenkt zu haben, in der Absicht,

zum […] zu fahren (act. 3 S. 1).

2.

Der Beschuldigte anerkennt, dass

er am Dienstag, 9. Oktober 2018, um ca. 21.25 Uhr, den Personenwagen […] in

[…] lenkte, in der Absicht, zum […] zu sich nach Hause zu fahren (vgl. act.

35.

S. 19 f. und act. 2/10.1.01 S. 3 Ziff. 13). Hingegen bestreitet der

Beschuldigte, dass er sich dabei in fahrunfähigem Zustand befand (vgl.

act. 35 S. 5 und 19 f.). Der Beschuldigte macht vielmehr geltend, er

habe am 9. Oktober 2018 über den ganzen Tag verteilt zwei resp. drei Bier

getrunken, was bei einer Person wie ihm mit einem Gewicht von rund 100

Kilogramm doch nicht genug sein könne, um eine Blutalkoholkonzentration von

mindestens 1.37 Gewichtspromille zu erreichen (vgl. act. 35 S. 5

und 20). Entsprechend bestreitet der Beschuldigte die Richtigkeit des

Ergebnisses der Blutalkoholanalyse und beantragt sinngemäss eine erneute

Analyse der Blutprobe, falls sie verwertbar wäre (vgl. act. 35 S. 20). Die

Verwertbarkeit der Blutprobe resp. des Ergebnisses der Blutalkoholanalyse

bestreitet der Beschuldigte mit der Begründung, dass sowohl die Blutprobe

resp. Blutentnahme als auch die Blutalkoholanalyse rechtswidrig waren (vgl.

act. 35 S. 20 ff.).

3.

Prüfung der Rechtmässigkeit

der Blutprobe

3.1

Rechtslage

3.1.1

Nach der deutschen

Fassung von Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG muss eine Blutprobe angeordnet werden,

wenn «Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss

zurückzuführen sind».

Im letzten Satzteil folgt aus dem

Verb «sind», dass «die» sich auf «Anzeichen» bezieht und nicht

auf «Fahrunfähigkeit». Die Anordnung einer Blutprobe hat nach dem

deutschen Wortlaut also zu erfolgen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit

vorliegen und diese (Fahrunfähigkeits-)Anzeichen nicht auf Alkoholeinfluss

zurückzuführen sind. Folglich muss nach dem deutschsprachigen

Gesetzestext jedenfalls dann eine Blutprobe angeordnet werden, wenn

Fahrunfähigkeitsanzeichen vorliegen, welche (sicher) nicht auf

Alkoholeinfluss zurückgeführt werden können (z.B. Cannabisgeruch). Vom

deutschen Wortlaut her ist hingegen fraglich, ob eine Blutprobe auch dann

angeordnet werden muss, wenn Fahrunfähigkeitsanzeichen vorliegen,

welche (ex ante) nicht sicher

nicht auf

Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (z.B. Gleichgewichts-störung), wenn

also Alkoholeinfluss als Mitursache oder alleinige Ursache der

betreffenden Anzeichen von Fahrunfähigkeit nicht ausgeschlossen ist.

Die französische

Version von Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG weist diese Problematik hingegen so nicht

auf: «Une prise de sang doit être ordonnée si la personne concernée présente

des indices laissant présumer une incapacité de conduire qui n’est pas

imputable à l’alcool.»

Das Wort «qui» bezieht sich hier

auf « incapacité de conduire », also auf «Fahrunfähigkeit» (und

nicht auf «Anzeichen von Fahrunfähigkeit»). Nach dem französischen Wortlaut

muss somit eine Blutprobe angeordnet werden, wenn Anzeichen annehmen

lassen, es liege eine

nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführende

Fahrunfähigkeit vor. Damit eine Blutprobe angeordnet werden muss, ist

entsprechend nach der französischen Gesetzesfassung schon vom Wortlaut her

nur erforderlich, dass Anzeichen (auch) von nicht auf Alkoholeinfluss

zurückzuführender Fahrunfähigkeit vorliegen, ohne dass Alkoholeinfluss als

Mitursache oder alleinige Ursache der betreffenden Anzeichen von

Fahrunfähigkeit ausgeschlossen sein muss.

3.1.2

Die Feststellung der

Fahrunfähigkeit mittels einer Blutprobe auch nach Art. 55 Abs. 3 Bst. a

SVG (vgl. den Randtitel von Art. 55 SVG: «Feststellung der Fahrunfähigkeit»)

dient insbesondere dazu, Widerhandlungen gegen die Bestimmung von Art. 31

Abs. 2 SVG festzustellen (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 3bis SVG

sowie die systematische Einordnung von Art. 55 SVG unter dem «6. Abschnitt:

Durchführungsbestimmungen» des «III. Titel[s]: Verkehrsregeln»). In Art. 31

Abs. 2 SVG ist geregelt, dass in fahrunfähigem Zustand kein Fahrzeug geführt

werden darf. Zur Durchsetzung dieser Verkehrsregel stehen verschiedene

Massnahmen zur Verfügung. So kann eine begangene Widerhandlung gegen diese

Verkehrsregel Administrativ­massnahmen (i.S.v. Art. 15d Abs. 1 Bst. a und b

SVG, Art. 16a Abs. 1 Bst. b SVG, Art. 16b Abs. 1 Bst. b SVG und Art. 16c Abs.

1.

Bst. b und c SVG) und/oder eine Bestrafung (nach Art. 91 SVG) zur Folge

haben.

Dabei hängen die Schwere der

Administrativmassnahme und die Höhe der Strafe von der Schwere der begangenen

Widerhandlung gegen die Vorschrift von Art. 31 Abs. 2 SVG und dabei

insbesondere auch vom Grund der Fahrunfähigkeit ab (betreffend Administrativmassnahmen

vgl. Art. 15d Abs. 1 Bst. a und b SVG, Art. 16a Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2-4

SVG, Art. 16b Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 SVG sowie Art. 16c Abs. 1 Bst. b

und c i.V.m. Abs. 2 SVG).

So ist nach der Strafbestimmung

von Art. 91 SVG das Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand

sowie das Führen eines motorlosen Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand mit

Busse bedroht (Abs. 1 Bst. a und c), während das Führen eines Motorfahrzeuges

in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder

Blutalkoholkonzentration sowie das Führen eines Motorfahrzeuges in aus

anderen Gründen fahrunfähigem Zustand mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe bestraft wird (Abs. 2). Zudem kann der Grund der

Fahrunfähigkeit bei der Strafzumessung relevant sein.

Damit im konkreten Fall die

angemessene Administrativmassnahme und Strafe bei Fahren in fahrunfähigem

Zustand ausgesprochen werden können, ist somit vorausgesetzt, dass der Grund

der Fahrunfähigkeit jeweils genau abgeklärt wird. Dem konkreten Fall

angepasste Administrativmassnahmen und Strafen (auch) wegen Fahrens in

fahrunfähigem Zustand dienen letztlich dem Zweck, Verkehrsunfälle zu

verhindern resp. die Verkehrssicherheit zu erhöhen (vgl. allgemein z.B.

Botschaft "Via sicura", BBl 2010 8447, insbesondere 8464 f.).

Folglich besteht nicht nur an der

Verhinderung von Verkehrsunfällen durch wirksame Administrativmassnahmen und

Strafen, sondern auch an der dafür vorausgesetzten Abklärung des Grundes, aus

welchem gegebenenfalls Fahrunfähigkeit vorlag, ein grosses öffentliches

Interesse.

Demgegenüber ist das Interesse

daran, dass, namentlich zur Feststellung (des Grundes) der Fahrunfähigkeit,

keine Blutproben erfolgen, klein, handelt es sich doch bei einer Blutentnahme

nur um einen leichten Eingriff in die körperliche Unversehrtheit.

Im Lichte des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 36 Abs. 3 BV) ist

es daher angemessen, wenn als Anzeichen i.S.v. Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG

Umstände genügen, bei deren Vorliegen Fahrunfähigkeit, die nicht auf

Alkoholeinfluss zurückzuführen ist, wahrscheinlicher ist, als wenn diese

Umstände nicht vorliegen würden. Darüber hinaus spielt folglich keine Rolle,

ob und gegebenenfalls inwieweit im konkreten Fall Alkoholeinfluss oder aber

ein anderer Grund wahrscheinlicher ist als (Mit-)Ursache einer (allfälligen)

Fahrunfähigkeit resp. wie hoch im Einzelfall die Wahrscheinlichkeit ist, dass

eine (allfällige) Fahrunfähigkeit auf mehrere Gründe zurückzuführen ist.

Weil, wie bereits aufgezeigt, die bei Fahren in fahrunfähigem Zustand

vorgesehenen Rechtsfolgen auch vom Grund der Fahrunfähigkeit abhängen, müssen

alle im konkreten Fall vorliegenden Gründe einer Fahrunfähigkeit, für deren

Vorliegen eben Anzeichen bestehen, festgestellt werden.

Diese Auslegung ergibt sich auch

aus dem allgemeinen Wortgebrauch von "Anzeichen". Mit

"Anzeichen" wird auf Umstände hingewiesen, die auf etwas anderes

schliessen lassen. Auch daraus ergibt sich, dass es

nach Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG genügen muss, wenn Anzeichen vorliegen,

aufgrund welcher eine nicht auf Alkoholkonsum zurückzuführende

Fahrunfähigkeit wahrscheinlicher ist als bei Fehlen solcher Anzeichen.

Die Wortbedeutung von "Anzeichen" beinhaltet jedoch keine

vergleichende Wertung mehrerer möglicher Ursachen. Es

ist damit nicht erforderlich abzuwägen, ob aufgrund der vorhandenen Anzeichen

eine (allfällige) Fahrunfähigkeit wegen Alkoholkonsums oder aus einem anderen

Grund wahrscheinlicher ist.

3.1.3

Vor diesem Hintergrund ist nach Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG, ausgehend vom französischen Gesetzestext, eine

Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen (auch) von nicht

auf Alkoholeinfluss zurückzuführender Fahrunfähigkeit vorliegen, unabhängig

davon, ob Alkoholeinfluss als Mitursache oder alleinige Ursache der

betreffenden Anzeichen von Fahrunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

3.1.4

Die vorstehende

Auslegung von Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG steht nicht etwa im Widerspruch zur

auf den 1. Oktober 2016 erfolgten Einführung der beweissicheren

Atemalkoholprobe (vgl. dazu Art. 55 Abs. 6 SVG und Botschaft "Via

sicura", BBl 2010 8447, 8477 f.), können doch mittels

Atemalkoholprobe andere Gründe für Fahrunfähigkeit als Alkoholeinfluss gar

nicht festgestellt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass die beweissichere Atemalkoholprobe

keinen Anwendungsbereich hat. Vielmehr ist die beweissichere Atemalkoholprobe

grundsätzlich (vorbehalten sind namentlich Blutproben nach Art. 55 Abs. 3

Bst. b und c SVG) anwendbar bei verdachtsunabhängigen Kontrollen i.S.v. Art.

55.

Abs. 1 SVG resp. wenn nur Anzeichen von nur auf Alkoholeinfluss

zurückzuführender Fahrunfähigkeit vorliegen, vorausgesetzt, dass die

Durchführung der Atemalkoholprobe möglich und geeignet ist, um die Widerhandlung

festzustellen (vgl. Art. 55 Abs. 3bis SVG e contrario).

Sind die Voraussetzungen von Art.

55.

Abs. 3 Bst. a SVG erfüllt, ist die Anordnung einer Blutprobe dem Wortlaut

nach zwingend. Vorbehalten bleiben allfällige sich namentlich aus dem

Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergebende Ausnahmefälle.

3.1.5

In Art. 103 Abs. 2

SVG ist festgehalten, dass bei Straftaten nach Art. 90 ff. SVG die

Strafverfolgung den Kantonen obliegt. Die schweizerische Strafprozessordnung

regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch

die Strafbehörden des Bundes und der Kantone (Art. 1 Abs. 1 StPO), unter

Vorbehalt von Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze (Art. 1 Abs. 2

StPO).

Grundsätzlich richtet sich die

Verfolgung von Straftaten nach Art. 90 ff. SVG somit nach der StPO.

Da und soweit aber Art. 55 Abs. 3

Bst. a SVG, zwecks Durchsetzung der Vorschrift von Art. 31 Abs. 2 SVG,

regelt, wie bei Vorliegen von entsprechenden Anzeichen und damit von einem

entsprechenden Verdacht vorzugehen ist, um nach Art. 91 Abs. 1 Bst. c und

Abs. 2 Bst. b SVG strafbare Widerhandlungen, also Straftaten, festzustellen,

handelt es sich bei Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG um eine in Art. 1 Abs. 2 StPO

vorbehaltene Verfahrensvorschrift.

Als Folge davon ist durch Art. 55

Abs. 3 Bst. a SVG gesetzlich ausdrücklich festgehalten, dass im Rahmen eines

Strafverfahrens Anzeichen von nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführender

Fahrunfähigkeit genügen, damit ein für die Anordnung einer Blutprobe

hinreichender Tatverdacht vorliegt.

Ausserdem kann auch Art. 251

StPO, wo die Untersuchung einer Person als strafprozessuale Zwangsmassnahme

(vgl. Art. 196 ff. StPO) grundsätzlich geregelt ist, nicht entnommen werden,

dass eine Blutprobe zwecks Feststellung einer Straftat nach Art. 91 Abs.

1.

Bst. c und Abs. 2 Bst. b SVG einen höheren Verdachtsgrad voraussetzt.

Allgemein folgt auch aus Art. 197 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 253 Abs. 1

StPO, dass "Anzeichen" (bei Art. 253 Abs. 1 StPO "Anzeichen

für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat") genügen

können, damit ein hinreichender Verdacht für die Anordnung einer

strafprozessualen Zwangsmassnahme (namentlich eine Legalinspektion i.S.v.

Art. 253 Abs. 1 StPO) vorliegt.

3.1.6

In Strafverfahren

wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sind die Gründe der (allfälligen)

Fahrunfähigkeit entsprechend Art. 6 StPO sorgfältig abzuklären resp.

festzustellen, weil sie eben für die Schwere einer Straftat und damit

verbunden die Höhe einer allfälligen Strafe relevant sind, unter Vorbehalt

eines Falles von Art. 91 Abs. 1 Bst. c SVG im Hinblick auf die

anwendbare Tatbestandsvariante von Art. 91 SVG und jedenfalls im Rahmen

der Strafzumessung.

Ferner ist die sorgfältige

Feststellung der Gründe einer Fahrunfähigkeit in Strafverfahren wegen Fahrens

in fahrunfähigem Zustand, aufgrund der Meldepflicht der Strafbehörden nach

Art. 104 Abs. 1 SVG, auch im Hinblick auf allfällige

strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahmen von praktischer Bedeutung.

3.1.7

Die Anordnung einer

Blutprobe nach Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG als strafprozessuale Untersuchung

einer Person i.S.v. Art. 251 StPO richtet sich nach Art. 241 StPO.

Entsprechend Art. 241 Abs. 1 StPO

ist eine solche Blutprobe somit in einem schriftlichen Befehl anzuordnen,

wobei sie in dringenden Fällen mündlich angeordnet werden kann, dann aber

nachträglich schriftlich zu bestätigen ist.

Für die Anordnung einer Blutprobe

nach Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG i.V.m. Art. 241 Abs. 1 StPO ist (im

Vorverfahren) die Staatsanwaltschaft zuständig (vgl. Art. 198 Abs. 1

Bst. a StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 StPO und Art. 61 Bst. a StPO).

Blutentnahmen sind durch eine

medizinische Fachperson vorzunehmen (vgl. Art. 14 Abs. 1 SKV und

Art. 252 StPO).

3.2

3.2.1

Dem

Verify-Beurteilungsblatt betreffend die Kontrolle des Beschuldigten am

9.

Oktober 2018 ist u.a. zu entnehmen, dass der "Gang

(Koordination)" unsicher und die Reaktion verzögert gewesen sei, bei der

Aussprache ein Silbenstolpern aufgetreten sei, ein Schweissausbruch erfolgt

sei sowie Gleichgewichtsstörungen vorgelegen hätten (act. 2/8.1.01 S. 2).

Zudem ist vermerkt, dass das Fahrzeug des Beschuldigten fast in den

Patrouillenwagen gerollt sei (act. 2/8.1.01 S. 2 unter "Sonstige

Beobachtungen").

Ein unsicherer Gang, eine

verzögerte Reaktion, Silbenstolpern, ein Schweissausbruch,

Gleichgewichtsstörungen und der Umstand, dass jemand mit seinem Fahrzeug fast

in ein anders Auto gerollt ist, sind Umstände, bei deren Vorliegen nach der

allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge

Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinfluss und/oder anderer Gründe

wahrscheinlicher ist, als wenn diese Umstände nicht vorliegen würden.

Folglich sind ein unsicherer Gang, eine verzögerte Reaktion, Silbenstolpern,

ein Schweissausbruch, Gleichgewichtsstörungen und der Umstand, dass jemand

mit seinem Fahrzeug fast in ein anders Auto gerollt ist, grundsätzlich

Anzeichen (auch) von nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführender

Fahrunfähigkeit. Daran ändert nichts, dass mit dem beim Beschuldigten zudem

festgestellten Alkoholgeruch (vgl. act. 2/8.1.01 S. 2) auch ein Anzeichen von

nur auf Alkoholeinfluss zurückzuführender Fahrunfähigkeit vorlag.

Alkoholgeruch schliesst schon grundsätzlich nicht aus, dass Fahrunfähigkeit

entweder nur oder auch aufgrund einer anderen (Mit-)Ursache als

Alkoholeinfluss besteht. Es sind auch keine anderen Umstände ersichtlich, welche

eine nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführende Fahrunfähigkeit beim

Beschuldigten ausgeschlossen hätten. Ganz im Gegenteil sagte der Beschuldigte

anlässlich der betreffenden Kontrolle aus, er habe am 9. Oktober 2018 Alkohol

in Form von (nur) 1.5 Liter Bier zwischen 12.00 bis 19.30 Uhr konsumiert

(act. 2/8.1.01 S. 4). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte ein solcher Alkoholkonsum beim

Beschuldigten nicht zur Fahrunfähigkeit im Kontrollzeitpunkt um 21.25 Uhr geführt,

worauf auch der Beschuldigte selbst hinweist (vgl. act. 35 S. 20). Die

anlässlich der Kontrolle erfolgte Aussage des Beschuldigten zu seinem

Alkoholkonsum am 9. Oktober 2018 konnte nicht von vornherein als

Schutzbehauptung abgetan werden. Diese Aussage stellte somit im Hinblick auf

die genannten Anzeichen (auch) von nicht auf Alkoholeinfluss

zurückzuführender Fahrunfähigkeit gerade einen Anhaltspunkt dafür dar, dass

der Beschuldigte sich in einem fahrunfähigen Zustand befand, der nicht auf

Alkoholkonsum zurückzuführen war.

3.2.2

Nach dem gerade

Ausgeführten ist i.S.v. Art. 139 Abs. 2 StPO rechtsgenügend erwiesen, dass

ein unsicherer Gang, eine verzögerte Reaktion, Silbenstolpern, ein

Schweissausbruch, Gleichgewichtsstörungen und der Umstand, dass jemand mit

seinem Fahrzeug fast in ein anders Auto gerollt ist, grundsätzlich und

vorliegend Anzeichen (auch) von nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführender

Fahrunfähigkeit sind. Der von der Staatsanwaltschaft beantragte Beizug einer

sachverständigen Person (vgl. act. 21 S. 2 und act. 35 S. 45) erübrigt

sich entsprechend.

3.2.3

Es bestehen keine

Zweifel daran, dass die genannten Anzeichen (auch) von nicht auf

Alkoholeinfluss zurückzuführender Fahrunfähigkeit des Beschuldigten

tatsächlich vorlagen. Die im Rahmen der Berufungsverhandlung am 7. August

2020.

erfolgten Aussagen der Polizeiangehörigen L.______ und M.______, welche

die Kontrolle des Beschuldigten am 9. Oktober 2018 durchführten (vgl. act.

2/8.1.01 S. 2 und 7), stimmen grundsätzlich sowohl untereinander als auch im

Verhältnis zu den anlässlich der betreffenden Kontrolle festgehaltenen

Beobachtungen überein (vgl. act. 35 S. 7 ff. und act. 2/8.1.01 S.

2). Ob der Gang des Beschuldigten nun, wie von den befragten Polizisten

anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt, "schwankend"

(act. 35 S. 10-13), oder, wie dem Verify-Beurteilungsblatt vom 9.

Oktober 2018 zu entnehmen, "unsicher" war (act. 2/8.1.01

S. 2), spielt im Ergebnis keine Rolle. Entgegen der Äusserung der

Verteidigung im Zusammenhang damit, dass der Beschuldigte angab, er habe bei

der Kontrolle am 9. Oktober 2018 zweimal in eine entsprechendes Gerät blasen

müssen, während Polizist M.______ aussagte, es sei nur eine (abgebrochene)

Messung erfolgt (vgl. act. 35 S. 13 f., 15 und 20), sagte Polizist L.______

anlässlich der Berufungsverhandlung diesbezüglich nicht widersprüchlich aus,

sondern machte vielmehr von Anfang an geltend, er wisse nicht mehr, wie viele

Atemalkoholtests erfolgt seien (vgl. act. 35 S. 8 und 14).

Der Beschuldigte bestritt

anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 22. Januar

2019, dass sein Auto entsprechend der Angabe im Verify-Beurteilungsblatt

(act. 2/8.1.01 S. 2 unter "Sonstige Beobachtungen") gerollt sei; er

habe das Auto am Hang abgestellt, den Gang eingelegt, die Handbremse

angezogen und die Kupplung losgelassen, worauf es noch einen Ruck gegeben

habe (vgl. act. 2/10.1.01 S. 4 Ziff. 23). Die

übereinstimmenden Aussagen der Polizisten L.______ und M.______, wonach das

Auto des Beschuldigten fast in das Polizeifahrzeug gerollt sei und der

Beschuldigte erst nach Rufen von Polizist M.______ angehalten habe (vgl. act.

35.

S. 8 und 10 f.), lassen aber keine Zweifel daran, dass das Fahrzeug des

Beschuldigten, wie im Verify-Beurteilungsblatt festgehalten (act. 2/8.1.01

S. 2 unter "Sonstige Beobachtungen"), tatsächlich fast in den

Patrouillenwagen gerollt war.

Zwar ist im Protokoll der

ärztlichen Untersuchung vom 9. Oktober 2018 die Einschätzung einer

medizinischen Fachperson festgehalten, dass der Beschuldigte im

Untersuchungszeitraum am 9. Oktober 2018 von 22.30 bis 22.55 Uhr «nicht

beeinträchtigt» wirkte (act. 2/11.1.01-1). Diese ärztliche Untersuchung fand

aber eine Stunde später als die polizeiliche Kontrolle um 21.25 Uhr statt

(act. 2/8.1.01 S. 2) und bietet deshalb keinen Anlass für Zweifel an den

Angaben im Polizeiprotokoll. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (act. 35

S. 25) werden solche Zweifel auch nicht dadurch begründet, dass auf dem

Verify-Beurteilungsblatt das Verhalten des Beschuldigten während der

Amtshandlungen von 21.25 bis 23.05 Uhr als «gleichbleibend» bezeichnet wird,

ist doch dort neben den entsprechenden Umständen, die eben grundsätzlich

Anzeichen (auch) von nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführender

Fahrunfähigkeit sind, unter «Stimmung / Verhalten» gerade «normal /

unauffällig» angekreuzt (act. 2/8.1.01 S. 2).

3.2.4

Somit waren die

Voraussetzungen dafür erfüllt, dass nach Art. 55 Abs. 3 SVG eine Blutprobe

angeordnet werden musste; ein Ausnahmefall, der die Anordnung einer Blutprobe

namentlich aus Gründen der Verhältnismässigkeit ausschliesst, ist vorliegend

nicht ersichtlich.

3.2.5

Den Akten ist zu

entnehmen, dass die Blutprobe am 9. Oktober 2018 durch die dafür zuständige

Staatsanwaltschaft zunächst mündlich angeordnet wurde (act. 2/8.1.01

S. 7 und act. 2/9.1.02), was aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit der

Blutentnahme und zudem in Anbetracht der Uhrzeit der Kontrolle nach Art. 241

Abs. 1 StPO zulässig war.

Mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2018 wurde die Anordnung der betreffenden

Blutprobe, ebenfalls in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Art. 241 Abs. 1

StPO, nachträglich schriftlich bestätigt (act.

2/9.1.02). In der dortigen Begründung wird immerhin der Umstand, dass der

Beschuldigte mit seinem Fahrzeug beinahe in den Patrouillenwagen gerollt sei,

als Anzeichen (auch) von nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführender

Fahrunfähigkeit genannt; zudem ist festgehalten, dass der Beschuldigte nach

der Verify-Kontrolle als fahrunfähig eingestuft wurde (act. 2/9.1.02 S. 2).

Ausserdem ist schon nach der

allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sowie im

Hinblick auf den Aufbau des in den Akten liegenden Verify-Polizeiprotokolls

(act. 2/8.1.01 S. 1-7) davon auszugehen, dass die kontrollierenden Polizisten

dem Mitglied der Staatsanwaltschaft, das darüber zu entscheiden hatte, ob

eine Blutprobe anzuordnen ist, den Sachverhalt so schilderten, wie er dem

Verify-Polizeiprotokoll zu entnehmen ist. Entsprechende Aussagen der

Polizisten L.______ und M.______ anlässlich der Berufungsverhandlung

bestätigen, dass die Staatsanwaltschaft vor der mündlichen Anordnung der

Blutprobe über den Sachverhalt, so wie er auch dem Verify-Polizeiprotokoll zu

entnehmen ist, informiert wurde (vgl. act. 35 S. 8 und insbesondere S. 12).

Die Anordnung der Blutprobe beim

Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft ist somit rechtmässig erfolgt.

Die Angaben betreffend den

Zeitpunkt der mündlichen Anordnung sowie betreffend den Tatzeitpunkt im

Verify-Polizeiprotokoll (act. 2/8.1.01) und in der schriftlichen Bestätigung

der Anordnung der Blutprobe durch die Staatsanwaltschaft (act. 2/9.1.02)

stimmen nicht übereinstimmen.

Dem Verify-Polizeiprotokoll vom

9.

Oktober 2018 ist auf einer vom Beschuldigten unterschriebenen Seite als

Tatzeitpunkt 21.25 Uhr zu entnehmen (act. 2/8.1.01 S. 3). Im Protokoll

der ärztlichen Untersuchung vom 9. Oktober 2018 ist als Uhrzeit des

Ereignisses ebenfalls 21.25 Uhr angegeben (act. 2/11.1.01-1 S. 1). Die

Staatsanwaltschaft legt ihrer Anklage ebenso 21.25 Uhr als Tatzeitpunkt

zugrunde und der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt in diesem

Punkt (siehe oben E. III. Ziff. 1 und 2).

Es besteht somit kein Zweifel

daran, dass die vorliegend zu beurteilende Tat sich entgegen der Angabe in

der schriftlichen Bestätigung der Anordnung der Blutprobe durch die

Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2018 (act. 2/9.1.02 S. 2) nicht um 22.13

Uhr, sondern um 21.25 Uhr ereignete.

Ob die Blutprobe um 21.50 Uhr

(vgl. Polizeiprotokoll vom 9. Oktober 2018, act. 2/8.1.01 S. 7) oder

erst um 22.23 Uhr (vgl. schriftliche Bestätigung der Anordnung der Blutprobe

durch die Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2018, act. 2/9.1.02 S. 2)

mündlich angeordnet wurde, kann offen gelassen werden, da die betreffende

mündliche Anordnung (nach den vorliegenden Angaben) jedenfalls vor der

ärztlichen Untersuchung ab 22.30 Uhr resp. vor der Durchführung der Blutprobe

um 22.41 Uhr (vgl. act. 2/11.1.01-1 S. 1) erfolgte.

Nach den Akten wurde die

Blutentnahme beim Beschuldigten durch eine medizinische Fachperson

vorgenommen (act. 2/11.1.01-1), ohne dass dabei aufgetretene Komplikationen

ersichtlich sind oder vom Beschuldigten geltend gemacht werden.

Im Ergebnis war die beim

Beschuldigten angeordnete und durchgeführte Blutprobe resp. Blutentnahme

rechtmässig.

4.

Prüfung der Rechtmässigkeit

der Blutalkoholanalyse

4.1

4.1.1

Es stellt sich die

Frage, ob Blut, welches im Rahmen einer Blutprobe nach Art. 55 Abs. 3

Bst. a SVG entnommen wird, einer Alkoholanalyse unterzogen werden darf, auch

wenn eine Atemalkoholkontrolle möglich und geeignet wäre, um eine allfällige

auf Alkoholeinfluss zurückzuführende Fahrunfähigkeit resp. eine entsprechende

Widerhandlung festzustellen, mithin die Voraussetzungen einer Blutprobe nach

Art. 55 Abs. 3bis SVG nicht erfüllt sind.

4.1.2

Die in der Botschaft

"Via sicura" genannten Vorteile einer Atemalkoholprobe gegenüber

einer Blutprobe – einfache Handhabung und zeitsparende Durchführung, Verzicht

auf einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person,

Kostengünstigkeit namentlich für die Betroffenen sowie Freisetzung von

Kontrollkapazitäten der Polizei (BBl 2010 8447, 8477) – entfallen im

Verhältnis zwischen Atemalkoholprobe und Alkoholanalyse bei Blut, dessen

Entnahme im Hinblick auf Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG unvermeidbar

ist, mit Ausnahme der Kostengünstigkeit.

Atemalkoholproben sind zwar

entweder für die betroffene Person oder aber, je nachdem, wer die Kosten

schlussendlich zu tragen hat, für den Staat günstiger als Blutalkoholanalysen

(vgl. auch act. 2/17.1.02, wonach im vorliegenden Fall die Blutalkoholanalyse

zusammen mit dem dazugehörigen ärztlichen Bericht Kosten in Höhe von ca.

CHF 250.— verursachte). Demgegenüber ist aber der Regelung von

Art. 55 Abs. 6bis SVG, wonach die Blutalkoholkonzentration

massgebend ist, wenn sowohl die Atemalkoholkonzentration als auch die

Blutalkoholkonzentration gemessen wurde, zu entnehmen, dass der Beweiswert

des Ergebnisses einer Blutalkoholprobe schon nach gesetzlicher Vermutung

grösser ist als derjenige des Ergebnisses einer Atemalkoholprobe.

Entsprechend ist die Blutalkoholanalyse trotz den damit verbundenen Kosten

nicht subsidär zur Atemalkoholprobe. Ferner kann bei Unvermeidbarkeit (der

Anordnung) einer Blutprobe nach Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG je nach Einzelfall

gerade der Verhältnismässigkeitsgrundsatz i.S.v. Art. 5 Abs. 2 BV (dabei

namentlich der Subsidiaritätsgrundsatz) oder der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz

i.S.v. Art. 43a Abs. 5 BV der zusätzlichen Durchführung einer Atemalkoholprobe

entgegenstehen.

4.1.3

Vor diesem

Hintergrund enthält Art. 55 Abs. 3bis SVG, wonach eine Blutprobe

angeordnet werden kann, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe

unmöglich oder nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen, eine

Regelung betreffend Blutentnahme und daran anschliessende Blutalkoholanalyse,

nicht aber betreffend Blutalkoholanalyse allein, wenn gestützt auf eine

andere Rechtsgrundlage Blut entnommen wird.

Entgegen den Weisungen des

Bundesamtes für Strassen ASTRA vom 2. August 2016 betreffend die Feststellung

der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr, B Ziff. 2.4, lässt auch Art. 12 Abs.

2.

SKV, wonach eine Blutprobe angeordnet werden kann, wenn Anzeichen von

Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen und keine Atemalkoholprobe

durchgeführt werden kann oder diese nicht geeignet ist, um die Widerhandlung

festzustellen, keinen anderen Schluss zu.

Jedenfalls gibt es nach dem

gerade Ausgeführten keine Verfahrensvorschrift eines anderen Bundesgesetzes

i.S.v. Art. 1 Abs. 2 StPO, aufgrund welcher im Rahmen eines Strafverfahrens

gestützt auf Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG entnommenes Blut nur dann auch auf

Alkohol analysiert werden darf, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe

unmöglich oder nicht geeignet ist, um eine allfällige Widerhandlung

festzustellen. Vielmehr bestehen sachliche Gründe, insbesondere der erhöhte

Beweiswert der gemessenen Blutalkoholkonzentration im Vergleich zur

gemessenen Atemalkoholkonzentration, dafür, Blut, welches gestützt auf eine

Anordnung nach Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG entnommen wird, unabhängig

davon auf Alkohol zu analysieren, ob die Durchführung einer Atemalkoholprobe

möglich und geeignet wäre, um eine allfällige Widerhandlung festzustellen.

4.1.4

Im Ergebnis ist es

nach Art. 251 StPO zulässig, im Rahmen eines Strafverfahrens Blut, welches

gestützt auf Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG entnommen wird, auch auf Alkohol zu

analysieren, unabhängig davon, ob eine Atemalkoholprobe durchgeführt werden

könnte und sie geeignet wäre, um eine allfällige Widerhandlung

festzustellen.

4.2

Der Umstand, dass der

Beschuldigte nach Aussagen der Polizisten L.______ und M.______ einer

Atemalkoholprobe hätte unterzogen werden können (vgl. act. 35 S. 9 und

11-14), ändert somit nichts daran, dass die von der Staatsanwaltschaft

vorliegend angeordnete Blutalkoholanalyse (vgl. act. 2/8.1.01 S. 7 und act.

2/9.1.02) gestützt auf Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG i.V.m. Art. 251 StPO

rechtmässig war.

5.

Würdigung des Ergebnisses

der Blutalkoholanalyse

5.1

Die Blutentnahme beim

Dispositiv

Beschuldigten wurde protokolliert und erfolgte demnach am 9. Oktober 2018 um

22.41 Uhr (act. 2/11.1.01-1). Auf diesem Protokoll der ärztlichen

Untersuchung im Kantonsspital Glarus ist handschriftlich als Referenz […]

vermerkt (act. 2/11.1.01-1 S. 1 oben rechts in roter Schrift). Zudem befindet

sich auf dem betreffenden Protokoll ein Eingangsstempel des "IRMZ"

mit Datum vom 11. Oktober 2018 (act. 2/11.1.01-1 S. 1 oben links).

Auf dem

pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der

Universität Zürich vom 24. Oktober 2018 (act. 2/11.1.01) ist in

Übereinstimmung mit den Angaben auf dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung

(act. 2/11.1.01-1) als Referenz «[...]» aufgeführt sowie als

«Auftragseingang IRM-UZH» der 11. Oktober 2018 und als Zeitpunkt der

Blutentnahme der 9. Oktober 2018, 22.41 Uhr, festgehalten. Auch die Angaben

zur Person des Beschuldigten auf dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung

vom 9. Oktober 2018 (act. 2/11.1.01-1 S. 1) und auf dem pharmakologisch-toxikologischen

Gutachten vom 24. Oktober 2018 stimmen überein (act. 2/11.1.01 S. 1).

5.2 Die eben zutreffend

auf ein "Ereignis vom 9.10.2018, 21:25" Uhr rückgerechnete

Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten ist in einem separaten ärztlichen

Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 18.

Oktober 2018 festgehalten (act. 2/11.1.01-2). Die in diesem ärztlichen

Bericht (act. 2/11.1.01-2) enthaltenen Angaben zur Person des Beschuldigten,

zum Trink-Ende, zur Blutentnahme und, wie bereits erwähnt, zum Ereignis

stimmen mit den entsprechenden Angaben im Protokoll der ärztlichen

Untersuchung vom 9. Oktober 2018 (act. 2/11.1.01-1) und, soweit dort

vorhanden, mit denjenigen im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom

24. Oktober 2018 (act. 2/11.1.01) überein. Weiter sind im

ärztlichen Bericht zur Blutalkoholanalyse vom 18. Oktober 2018 (act.

2/11.1.01-2) und im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 24. Oktober

2018 (act. 2/11.1.01) betreffend den Zeitpunkt der Blutentnahme jeweils dieselben,

im Vergleich zu den rückgerechneten Werten tieferen

Blutalkoholkonzentrationswerte aufgeführt.

5.3 Die Richtigkeit der

Blutalkoholanalyse wird gerade dadurch gestützt, dass eben Anzeichen (auch)

von auf Alkoholeinfluss zurückzuführender Fahrunfähigkeit des Beschuldigten,

wie bereits ausgeführt (E. III. Ziff. 3.2.1-3.2.3), zweifellos tatsächlich

vorlagen.

Der Umstand, dass der

Beschuldigte im Zeitpunkt der Blutentnahme nach dem

pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 24. Oktober 2018 eine

Blutalkoholkonzentration von 1.26 bis 1.40 Gewichtspromille aufwies (act.

2/11.1.01 S. 1 f.) und gleichzeitig im Rahmen der ärztlichen Untersuchung vom

9. Oktober 2018 als "nicht beeinträchtigt" eingeschätzt wurde (act.

2/11.1.01-1), lässt sich mit einer erhöhten Alkoholverträglichkeit des

Beschuldigten erklären. Dazu passen die im Polizeiprotokoll vom 9. Oktober

2018 festgehaltene Angabe des Beschuldigten, dass er täglich Alkohol

konsumiere (act. 2/8.1.01 S. 4), sowie die auch anlässlich der Berufungsverhandlung

erfolgte Aussage des Beschuldigten, er habe sich am 9. Oktober 2018 um ca.

21.25 Uhr fahrfähig gefühlt (vgl. act. 35 S. 5 und 20), obwohl eben

zweifellos Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorhanden waren.

5.4 Insgesamt bestehen

keine Anhaltspunkte für Zweifel daran, dass dem Beschuldigten am 9. Oktober

2018 im Kantonsspital Glarus um 22.41 Uhr Blut entnommen wurde, das Institut

für Rechtsmedizin der Universität Zürich dieses dem Beschuldigten entnommene

Blut erhielt und fachgemäss auch auf Alkohol analysierte, die so ermittelte

Blutalkoholkonzentration fachgemäss auf den Ereigniszeitpunkt, 9. Oktober

2018, 21.25 Uhr, rückrechnete und die jeweiligen Angaben im ärztlichen

Bericht zur Blutalkoholanalyse vom 18. Oktober 2018 (act. 2/11.1.01-2) sowie

im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 24. Oktober 2018 (act.

2/11.1.01) festhielt.

Damit ist i.S.v. Art. 139 Abs. 2

StPO rechtsgenügend erwiesen, dass der Beschuldigte am 9. Oktober 2018 um

21.25 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.37 Gewichtspromille

aufwies.

Folglich ist eine erneute Analyse

der Blutprobe des Beschuldigten überflüssig und die Aussage des

Beschuldigten, dass er am 9. Oktober 2018 über den ganzen Tag verteilt

höchstens drei Bier (insgesamt 1.5 Liter) getrunken habe (vgl. act. 2/8.1.01

S. 4 und act. 35 S. 5 und 20), als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

6. Feststellung des

Sachverhalts

Nach dem gerade Ausgeführten (E.

III. Ziff. 2-5) ist erstellt, dass der Beschuldigte am Dienstag, 9. Oktober

2018, um ca. 21.25 Uhr, den Personenwagen […], mit einer

Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.37 Gewichtspromille in [...] führte,

in der Absicht, zum […] zu fahren.

Wer in solchem Ausmass Alkohol

konsumierte, dass eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.37 Gewichtspromille

vorliegt, und in diesem Zustand ein Auto lenkt, nimmt nach der allgemeinen

Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in Kauf, mit einer

Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.8 Gewichtspromille zu fahren. Beim

Beschuldigten kommt hinzu, dass seine anlässlich der Kontrolle erfolgte

Schutzbehauptung (siehe oben E. III. Ziff. 5), höchsten drei Bier (insgesamt

1.5 Liter) über den Tag verteilt getrunken zu haben, gerade damit erklärt

werden kann, dass er eben mit der Möglichkeit rechnete und in Kauf nahm, mit

einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.8 Gewichtspromille ein

Motorfahrzeug zu führen.

Somit ist auch erstellt, dass der

Beschuldigte, als er am Dienstag, 9. Oktober 2018, um ca. 21.25 Uhr, den

Personenwagen [...], mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.37

Gewichtspromille führte, mit der Möglichkeit rechnete und in Kauf nahm,

dieses Auto mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.8

Gewichtspromille zu lenken.

IV.

Nach Art.

91 Abs. 2 Bst. a SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe bestraft, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter

Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt. Eine

qualifizierte Blutalkoholkonzentration liegt nach Art. 2 Bst. a der

Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr

(i.V.m. Art. 55 Abs. 6 Bst. b SVG) vor bei 0.8 Gewichtspromille oder

mehr.

Das Führen eines Motorfahrzeugs in

angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration

ist u.a. bei vorsätzlichem Handeln strafbar (Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG i.V.m.

Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG e contrario, Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 333

Abs. 1 StGB und Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die

Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12

Abs. 2 Satz 2 StGB).

Da vorliegend weder

Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind, hat der

Beschuldigte sich nach Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG strafbar gemacht, indem er

am Dienstag, 9. Oktober 2018, um ca. 21.25 Uhr, den Personenwagen [...], mit

einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.37 Gewichtspromille

führte und dabei mit der Möglichkeit rechnete und in Kauf nahm, dieses Auto

mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.8 Gewichtspromille zu

lenken.

V.

1.

Nach Art. 391 Abs.

2 Satz 1 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der

beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu

deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere

Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht

bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Da sich die

Berufung der Staatsanwaltschaft auf die Kostenfolgen beschränkt (act. 21

und act. 35 S. 4 und 32) und das Berufungsgericht das erstinstanzliche

Urteil, wie bereits erwähnt, nur in den angefochtenen Punkten prüft (Art. 404

Abs. 1 StPO), ist die Berufung (des Beschuldigten) im Strafpunkt nur zu

Gunsten des Beschuldigten ergriffen worden. Weil zudem Art. 391 Abs. 2 Satz 2

StPO nicht zur Anwendung gelangt, darf die vom Kantonsgericht im Urteil vom

31. Juli 2019 (act. 18) ausgesprochene Sanktion – Geldstrafe von 45

Tagessätzen zu je CHF 130.—, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3

Jahren, sowie Busse von CHF 1’100.—, bei Nichtbezahlung umgewandelt in

eine unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen – im

vorliegenden Berufungsverfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten

abgeändert werden.

2.

Das Gericht misst

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Nach Art. 47 Abs. 2 StGB wird das

Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und

Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren

und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden.

3.

Das Führen eines

Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter

Blutalkoholkonzentration wird nach Art. 91 Abs. 2 Bst. a

SVG wie bereits erwähnt mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe bestraft.

Eine Freiheitsstrafe

fällt vorliegend eben schon im Hinblick auf Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO

ausser Betracht.

Nach Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt

die Geldstrafe grundsätzlich mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze und

bestimmt das Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.

Einerseits übersteigt die beim

Beschuldigten zum Tatzeitpunkt vorgelegene Blutalkoholkonzentration von

mindestens 1.37 Gewichtspromille deutlich den Mindestwert einer

qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 0.8 Gewichtspromille.

Andererseits ist eben als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte auf

der […] zum […] zu sich nach Hause fahren und damit nur eine kurze Strecke

zurücklegen wollte. Zudem gilt ausser für Anwohner wie den Beschuldigten auf

der […] ein Fahrverbot, weshalb zum Zeitpunkt der Kontrolle (21.25 Uhr) auf

der vom Beschuldigten gefahrenen Strecke, wenn überhaupt, mit einem nur

geringen Verkehrsaufkommen zu rechnen war.

Das Verschulden des Beschuldigten

wiegt folglich nicht mehr leicht. Unter Berücksichtigung der 2015 wegen

Angetrunkenheit ausgesprochenen verkehrsrechtlichen Administrativmassnahme

der Verwarnung (act. 2/1.1.02) sowie der Vorstrafe aus dem Jahr 2012 wegen

mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und mehrfachen Fahrens ohne

Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder (act. 37) sind 45 Tagessätze, wie von

der Vorinstanz festgesetzt, angemessen.

Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt

ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.— und höchstens CHF 3'000.— und

bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils,

namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien-

und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.

Anlässlich der Berufungsverhandlung

sagte der Beschuldigte aus, dass er immer noch das […] in [...] betreibe und

dieses Geschäft bei gutem Wetter gut, anderenfalls schlecht laufe; sein

Einkommen sei im Vergleich zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils im

Moment gleich (vgl. act. 35 S. 5 und S. 19).

Der in den Akten liegenden

Steuerveranlagung [...] des Beschuldigten und seiner [...] Ehefrau ist zu

entnehmen, dass über CHF [...] der Einkünfte aus [..] von der Ehefrau

stammten (vgl. act. 2/1.1.05 S. 2). Insbesondere Letzteres scheint im

Hinblick auf die Festsetzung der Höhe des Tagessatzes weder von der

Staatsanwaltschaft (vgl. act. 2/1.1.07) noch von der Vorinstanz

(act. 18 S. 10) beachtet worden zu sein. Nach Berücksichtigung des

Umstandes, dass es sich bei der in den Akten liegenden Steuerveranlagung [...]

um eine gemeinsame Veranlagung des Beschuldigten und seiner [...] Ehefrau

handelt, ist die Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe des Beschuldigten

vorliegend auf CHF 100.— festzusetzen (und nicht CHF 130.—, wie vorinstanzlich

festgelegt).

Entsprechend dem vorinstanzlichen

Urteil ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen. Im Hinblick auf die 2015

wegen Angetrunkenheit ausgesprochene verkehrsrechtliche

Administrativmassnahme der Verwarnung (act. 2/1.1.02) sowie die Vorstrafe aus

dem Jahr 2012 wegen mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und

mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder (act. 37) ist

es angemessen, die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen, wie es die Vorinstanz

getan hat.

4.

Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann

eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden.

Der Höchstbetrag der Busse ist

grundsätzlich CHF 10'000.— (Art. 106 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass

die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von

mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106

Abs. 2 StGB). Die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den

Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die

seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

Entsprechend den Ausführungen zur

Geldstrafe (oben E. V. Ziff. 3) ist vorliegend eine im Verhältnis zum

vorinstanzlichen Urteil reduzierte Busse von CHF 800.— sowie eine

Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen auszusprechen.

VI.

1.

Die Gerichtsgebühr für das

Berufungsverfahren ist auf CHF 3'000.— festzusetzen (Art. 8

Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung;

GS III A/5).

2.

Die

Staatsanwaltschaft ficht die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Urteils

insoweit an, als dass sie beantragt, es seien die Kosten vollumfänglich, also

entgegen Dispositiv-Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils auch die Auslagen

der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 1'197.50, dem Beschuldigten

aufzuerlegen und von ihm zu beziehen (vgl. act. 21 und act. 35 S. 4 und

32).

Diese Auslagen der

Staatsanwaltschaft setzen sich aus den Kosten für die ärztliche Untersuchung

inklusive Blutentnahme vom 9. Oktober 2018 im Kantonsspital Glarus in Höhe

von CHF 190.55 (act. 2/11.1.01-1 und act. 2/17.1.01) sowie den Kosten

für die Analysen durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich

in Höhe von CHF 1‘006.95 (act. 2/11.1.01, act. 2/11.1.01-2 und act.

2/17.1.02) zusammen.

Nach Art. 426 Abs.

1 StPO i.V.m. Art. 422 StPO trägt die beschuldigte Person – unter Vorbehalt

der vorliegend nicht relevanten besonderen Regelung betreffend die Kosten für

die amtliche Verteidigung – die Auslagen als Verfahrenskosten, wenn sie

verurteilt wird. Ausgenommen sind nach Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO zudem

Verfahrenskosten resp. Auslagen, die der Bund oder der Kanton durch unnötige

oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat.

Vorliegend waren

sowohl die ärztliche Untersuchung inklusive Blutentnahme vom 9. Oktober

2018 im Kantonsspital Glarus als auch die Analysen durch das Institut für

Rechtsmedizin der Universität Zürich rechtmässig (vgl. E. III. Ziff. 3 und

4), so dass Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO nicht anwendbar ist. Weil der

Beschuldigte zu verurteilen ist (vgl. E. IV.), sind ihm folglich auch die

betreffenden Auslagen der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 1'197.50 als

Verfahrenskosten aufzuerlegen.

3.

Da somit einerseits

die Staatsanwaltschaft betreffend die von ihr angefochtene Kostenfolge

obsiegt und andererseits der Beschuldigte auch in den übrigen von ihm

angefochtenen Punkten unterliegt, ist die Gerichtsgebühr in der Höhe von

CHF 3'000.— für das Berufungsverfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Dass die auszusprechende Geldstrafe und Busse im

Verhältnis zum vorinstanzlichen Urteil geringfügig zu reduzieren sind (vgl.

E. V. Ziff. 3 und 4), ändert daran nichts.

4.

Da das Obergericht

als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt, ist auch über

die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung betreffend die

Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 2'600.— und die Untersuchungsgebühr in Höhe

von CHF 600.— zu befinden. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher

hier eine Änderung nahelegen würde. Entsprechend sind dem Beschuldigten betreffend

das erstinstanzliche Verfahren eine Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 2'600.—

und betreffend das Vorverfahren eine Untersuchungsgebühr in Höhe von CHF

600.— aufzuerlegen.

____________________

Das Gericht

erkennt:

1.

A.______ ist schuldig

des Fahrens in fahrunfähigem

Zustand nach Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG.

2.

A.______ wird bestraft mit

einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen in Höhe von je CHF 100.— sowie mit

einer Busse von CHF 800.—.

3.

Der Vollzug der Geldstrafe wird

aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu

bezahlen; bezahlt A.______ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren

Stelle eine unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

4.

Die Gerichtsgebühr für das

erstinstanzliche Verfahren SG.2019.00029 und das Berufungsverfahren wird

auf insgesamt CHF 5'600.— festgesetzt.

Die weiteren Verfahrenskosten

betragen:

CHF 600.— Untersuchungsgebühr

(SA.2018.00529)

CHF 1'197.50 Auslagen

Staatsanwaltschaft

5.

Die Kosten gemäss

Dispositiv-Ziff. 4 hiervor werden A.______ vollumfänglich auferlegt und von

ihm bezogen.

6.

Schriftliche Mitteilung an:

[…]