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Entscheid

OG.2019.00068

Sexuelle Handlungen mit Kindern etc.

22. März 2021Deutsch167 min

sexueller Handlungen mit einem Kind und wegen Pornografie (SG.2015.00055 act. 2).

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Urteil vom 22. März

2021

Verfahren OG.2019.00068

A.______

Beschuldigter,

Berufungskläger

und

Anschlussberufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt B.______

gegen

1. Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Anklägerin und

Berufungsbeklagte

vertreten durch die Staatsanwältin

2. C.______

Privatklägerin, Berufungsbeklagte

und Anschlussberufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin D.______

betreffend

Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc.

Anträge

des

Beschuldigten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (gemäss Berufungserklärung vom 26. August 2019

[act. 36] und gestellt an der Berufungsverhandlung vom 2.

Oktober 2020 [act. 59 S. 3, act. 62 S. 2]):

1.

Es sei festzustellen, dass das

Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 31. Juli 2019 im Verfahren

SG.2018.00091 nichtig ist, und die Sache sei zur Prüfung der Anklage vom

16. Juni 2015 an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Eventualiter:

2.

Es sei festzustellen, dass das

Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 31. Juli 2019 im Verfahren

SG.2018.00091 in den nicht angefochtenen Dispositivziffern 3, 6, 9, 10

und 14-18 in Rechtskraft erwachsen ist.

3.

Unter vollständiger Ersetzung der

Dispositivziffern 1, 4, 5, 7, 8 sowie 11-13 des Urteils des

Kantonsgerichts Glarus vom 31. Juli 2019 im Verfahren SG.2018.00091 und der

zugehörigen Erwägungen

a)

sei A.______ vom Vorwurf der

sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187

Ziff. 1 StGB freizusprechen;

b)

seien alle beschlagnahmten

Gegenstände A.______ herauszugeben;

c)

sei auf die Zivilansprüche der

Privatklägerin C.______ nicht einzutreten bzw. seien diese auf den Zivilweg

zu verweisen;

d)

seien die Kosten des vorliegenden

Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die

Gerichtskasse zu nehmen;

e)

sei A.______ eine Genugtuung von CHF 5'000.—,

inklusive Zins seit 23. Januar 2012, zu bezahlen.

Anträge

der

Privatklägerin, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (gemäss Anschlussberufungserklärung

vom 3. September 2019 [act. 41] sowie gestellt anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 2. Oktober 2020 [act. 59 S. 3

und S. 7 Ziff. 1 i.V.m. act. 65 S. 1]):

1.

Es sei die Berufung von A.______ vollumfänglich

abzuweisen.

2.

Es sei die Dispositivziffer 8 des Urteils des

Kantonsgerichts Glarus vom 31. Juli 2019 im Verfahren

SG.2018.00091 abzuändern und es sei A.______ zu verpflichten, der

Privatklägerin C.______ eine Genugtuung von CHF 20'000.— zuzüglich

Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2004 zu bezahlen.

3.

Es sei A.______ zu verpflichten, der Privatklägerin

C.______ für das obergerichtliche Verfahren eine angemessene

Prozessentschädigung zu bezahlen.

4.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer

zulasten von A.______.

Anträge der Anklägerin und Berufungsbeklagten (gestellt anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 2. Oktober 2020 [act. 59 S. 3,

act. 64 S. 1]):

1.

Es

sei die Berufung von A.______ vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des

Kantonsgerichts Glarus vom 31. Juli 2019 im Verfahren SG.2018.00091

sei zu bestätigen.

2.

Alles unter Kostenfolge zu Lasten von A.______.

____________________

Das

Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Die Staats- und Jugendanwaltschaft

des Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») erhob am 16. Juni

2015 Anklage gegen A.______ (nachfolgend «Beschuldigter») wegen mehrfacher

sexueller Handlungen mit einem Kind und wegen Pornografie (SG.2015.00055 act. 2).

2. Mit Verfügung vom 19. Juni

2015 wies der Kantonsgerichtspräsident die Anklage an die Staatsanwaltschaft

zurück, unter anderem zur Beweisergänzung, und übertrug die Rechtshängigkeit

zurück an diese (SG.2015.00055 act. 3).

3. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2018

erhob die Staatsanwaltschaft (erneut) Anklage gegen den Beschuldigten wegen

mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind i.S.v. Art. 187

Ziff. 1 StGB und wegen Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 3bis

aStGB (act. 1, act. 2). Am 7. November 2018 reichte sie

sodann ein Rektifikat der Anklageschrift ein (act. 3), in welcher ein

offensichtliches Versehen der ersten Anklageschrift (act. 1) korrigiert

wurde (der Beschuldigte wurde in der ersten Anklage einmal fälschlicherweise

als «[...]» bezeichnet [act. 1 S. 2 Ziff. 1.1]).

4. Die Strafgerichtskommission des

Kantonsgerichts Glarus fällte am 31. Juli 2019 nachstehendes Urteil

(act. 30 S. 40 f.):

«1.

A.______ ist schuldig

der mehrfachen sexuellen

Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.

2.

Das Strafverfahren gegen A.______

wird bezüglich des Tatvorwurfs der Pornografie im Sinne von Art. 197

Abs. 3bis aStGB infolge eingetretener Verjährung

eingestellt.

3.

Es wird festgestellt, dass die

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus das Beschleunigungsgebot verletzt

hat.

4.

A.______ wird zu einer bedingt

vollziehbaren Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Die Probezeit

beträgt zwei Jahre.

5.

A.______ wird zu einer Busse von

CHF 4'000.— verurteilt. Bei Nichtbezahlung wird die Busse in eine

Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen umgewandelt.

6.

Die folgenden bei A.______

beschlagnahmten Gegenstände werden diesem herausgegeben:

- iPhone 3, 16 GB, schwarz, IMEI 012161005351396

(act. 2/1/11, Pos. 1);

- externe Festplatte, iomega, grau,

SN 97AV45B191, inkl. Kabel (act. 2/1/11, Pos. 2).

7.

Die folgenden bei A.______

beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:

- Computer, Dell Dimension 4550,

grau (act. 2/1/11, Pos. 3).

8.

A.______ wird verpflichtet,

C.______ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 7'000.— zuzüglich Zins

von 5 % seit 1. Januar 2005 zu bezahlen.

9.

Der Antrag von E.______

betreffend Genugtuung wird abgewiesen.

10.

Der Antrag von C.______

betreffend Publikation des Urteils wird abgewiesen.

11.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf CHF 5'000.—. Sie wird dem Beschuldigten auferlegt und

von ihm bezogen.

Die weiteren Verfahrenskosten

betragen:

CHF

20'329.40

Kosten der amtlichen Verteidigung

CHF

5'226.90

Unentgeltliche Prozessführung (D.______/F.______)

CHF

7'908.50

Unentgeltliche Prozessführung (D.______)

CHF

7'555.15

Unentgeltliche Prozessführung (G.______)

CHF

300.—

Schulpsychologischer Dienst (27. Februar 2012)

CHF

162.—

Bericht Dr. med. H.______

CHF

4'000.—

Untersuchungsgebühr / Anklage

12.

Die Kosten werden A.______

vollumfänglich auferlegt und von ihm bezogen.

13.

Der Antrag der Verteidigung

betreffend Genugtuung wird abgewiesen.

14.

E.______ wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

15.

Auf den Antrag von C.______

betreffend Parteientschädigung wird nicht eingetreten.

16.

Rechtsanwalt B.______ wird als

amtliche Verteidigung im Verfahren vor Kantonsgericht mit

CHF 20'329.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse

entschädigt, wobei Vormerk genommen wird, dass die Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus Rechtsanwalt B.______ bereits eine

Akontozahlung von CHF 11'898.95 überwiesen hat. Die Gerichtskasse wird

angewiesen, Rechtsanwalt B.______ den Differenzbetrag von CHF 8'430.45

auszubezahlen.

17.

Rechtsanwältin G.______ wird als

unentgeltliche Rechtsvertretung mit CHF 7'555.15 (inkl. Auslagen und

MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.»

5. Gegen dieses Urteil erhob der

Beschuldigte mit Eingabe vom 26. August 2019 Berufung beim Obergericht

des Kantons Glarus mit den eingangs wiedergegeben Anträgen (act. 36).

Mit Schreiben vom 3. September 2019 erhob C.______ (nachfolgend auch

«Privatklägerin») Anschlussberufung (act. 41). Die Staatsanwaltschaft

erhob weder eine Berufung noch eine Anschlussberufung.

6. Die auf den 8. Mai 2020

angesetzte Berufungsverhandlung (act. 43) wurde aufgrund der

COVID-19-Pandemie am 2. Oktober 2020 durchgeführt (act. 48,

act. 49, act. 59-66/2).

7. Am 22. März 2021 fällte das

Obergericht seinen Entscheid (act. 75). Der Entscheid wird schriftlich

eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung

ausdrücklich verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3 StPO, act. 59

S. 8 f.).

Erwägungen

II. Prozessuale Erwägungen

1.

Das Urteil der

Strafgerichtskommission vom 31. Juli 2019 stellt ein taugliches

Anfechtungsobjekt dar (Art. 398 Abs. 1 StPO). Sowohl der

Beschuldigte als auch C.______ sind zur Berufung bzw. Anschlussberufung

legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO und Art. 401 StPO), haben

die Rechtsmittelfrist gewahrt und erheben zulässige Rügen (Art. 399 StPO,

Art. 398 Abs. 3 StPO, Art. 401 Abs. 1 StPO; act. 32

i.V.m. act. 36 und act. 38 i.V.m. act. 41). Das Obergericht

ist Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung von Berufungen

(Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG/GL [GS III A/2]). Auf die Berufung

ist einzutreten (Art. 398 ff. StPO).

2.

Nach Art. 398 Abs. 3 StPO

können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen

(lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt

werden.

3.

Die Berufung hat im Umfang der

Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids aufschiebende Wirkung

(Art. 402 StPO). Die Berufungsinstanz überprüft das

erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 398

Abs. 2 und Art. 404 Abs. 1 StPO). Wird gegen einzelne Punkte

eines erstinstanzlichen Urteils kein Rechtsmittel ergriffen, erwachsen die

unangefochtenen Urteilspunkte rückwirkend auf den Tag der Entscheidung in

Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Diese rechtskräftigen Punkte sind

im Dispositiv des Berufungsentscheids vorab aufzuführen (Schmid/Jositsch, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl.,

Zürich/St. Gallen 2018, N 1 f. zu Art. 408 StPO

[nachfolgend zit.: Schmid/Jositsch,

Praxiskommentar]). Gemäss

Art. 408 StPO hat das Berufungsgericht (wenn es auf die Berufung

eintritt) in jedem Fall ein neues Urteil zu fällen, welches das

erstinstanzliche Urteil ersetzt.

4.

Es wird vorgemerkt, dass die im

vorinstanzlichen Verfahren SG.2018.00091 als Privatklägerin 2

involvierte E.______ das Urteil der Strafgerichtskommission des

Kantonsgerichts Glarus vom 31. Juli 2019 nicht angefochten hat

(act. 39, act. 44). Somit sind die Urteilspunkte des

vorinstanzlichen Urteils, welche diese Partei betreffen, unangefochten in

Rechtskraft erwachsen (vgl. E. II.5 nachstehend).

5.

Die nachstehenden Ziffern des

vorinstanzlichen Urteils (act. 30 S. 40 ff.) wurden nicht

Dispositiv

angefochten, weshalb diese Urteilspunkte demnach rechtskräftig sind, was

vorzumerken ist:

– Disp. Ziff. 2:

Einstellung des Strafverfahrens

gegen den Beschuldigten wegen Pornografie (i.S.v. Art. 197 Abs. 3bis

aStGB);

– Disp. Ziff. 3:

Feststellung Verletzung des

Beschleunigungsgebotes;

– Disp. Ziff. 6:

Herausgabe Mobiltelefon und

externe Festplatte an Beschuldigten;

– Disp. Ziff. 9:

Abweisung Antrag von E.______ auf

Genugtuung;

– Disp. Ziff. 10:

Abweisung Antrag von C.______ auf

Urteilspublikation;

– Disp. Ziff. 14:

Nichtzusprechung einer

Parteientschädigung an E.______;

– Disp. Ziff. 15:

Nichteintreten auf Antrag von

C.______ betreffend Parteientschädigung;

– Disp. Ziff. 16:

Festsetzung und Entschädigung der

amtlichen Verteidigung;

– Disp. Ziff. 17:

Festsetzung und Entschädigung von

Rechtsanwältin G.______.

6. Die Anklageschrift bestimmt den

Gegenstand des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wie auch des

Berufungsverfahrens. Das Gericht ist an den in der Anklageschrift

wiedergegebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche

Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die rechtliche Würdigung

des durch die Anklageschrift bestimmten Prozessgegenstandes ist

ausschliesslich Aufgabe des Gerichts. Es kann daher von den Anträgen der

Parteien abweichen. Eine allfällige abweichende Beurteilung durch das Gericht

zieht dabei keinen Freispruch oder Teilfreispruch hinsichtlich des

angeklagten Tatbestandes nach sich, sondern es hat lediglich eine

Verurteilung wegen des vom Gericht bejahten Tatbestandes zu ergehen

(BGer 6B_254/2015 Urteil vom 27. August 2015, E. 3.1 f.

m.w.H.).

7. Die Akten des vorinstanzlichen

Verfahrens SG.2018.00091 (act. 1-35) und des Verfahrens betreffend die

zurückgewiesene (erste) Anklage vom 16. Juni 2015 (SG.2015.00055

act. 1-5) wurden beigezogen. Die Strafuntersuchungsakten (Verfahren

SA.2012.00075) bilden integrierender Bestandteil der vorinstanzlichen Akten

(vgl. act. 2). Die Aktenzitate des vorinstanzlichen Verfahrens erfolgen

unter der Verfahrensnummer des Berufungsverfahrens.

III. Parteivorbringen im

Berufungsverfahren

1. Standpunkt des Beschuldigten im

Berufungsverfahren

1.1. Der Verteidiger des Beschuldigten

bringt vor Obergericht zunächst vor, die ursprünglich bereits am

16. Juni 2015 von der Staatsanwaltschaft gegen ihn erhobene Anklage sei

von einer sachlich unzuständigen Behörde (Einzel- statt Kollegialgericht) an

die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden. Dabei handle es sich entgegen

der Vorinstanz um einen offensichtlichen und schweren Mangel. Eine Verfügung

einer offensichtlich unzuständigen Behörde vermittle keine Rechtssicherheit.

All dies führe zur Nichtigkeit des Rückweisungsentscheids vom 19. Juni

2015. Infolge dessen sei die (erste) Anklage vom 16. Juni 2015 nach wie

vor bei der Vorinstanz hängig, weshalb die Vorinstanz auf die (zweite)

Anklage vom 30. Oktober bzw. 7. November 2018 (Rektifikat) nicht

hätte eintreten dürfen. Zudem sei die Staatsanwaltschaft mangels gültiger

Rückweisung gar nicht befugt gewesen, weitere Beweiserhebungen vorzunehmen.

Folglich seien sowohl die weitere Beweiserhebung als auch die zweite Anklage

nichtig. Da die Vorinstanz ihr Urteil auf Basis einer nichtigen Anklage

gefällt habe, sei auch dieser Entscheid nichtig. Die Sache sei zur Prüfung

der (ersten) Anklage vom 16. Juni 2015 an die Vorinstanz zurückzuweisen

(act. 62 S. 3 f. Rz. 1-9).

1.2.

1.2.1.

Im Sinne einer

Eventualbegründung führt der Verteidiger das Nachfolgende aus: Es lägen keine

verwertbaren Beweismittel vor für einen Schuldspruch betreffend sexuelle

Handlungen des Beschuldigten mit Kindern. Zunächst einmal seien die vom

Beschuldigten anlässlich dreier Einvernahmen (10. Februar, 4. Mai

und 20. Juni 2012) gemachten Aussagen nicht verwertbar, da diese

ohne Beizug einer notwendigen Verteidigung erfolgt seien, obschon eine solche

erkennbar gewesen sei. Zudem sei, entgegen der Vorinstanz, zum Zeitpunkt der

polizeilichen Einvernahmen (10. Februar und 4. Mai 2012)

aufgrund des am 10. Februar 2012 erlassenen Hausdurchsuchungs- und

Beschlagnahmebefehls die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten bereits

materiell eröffnet gewesen (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO).

Somit seien die zwischen der materiellen Untersuchungseröffnung

(10. Februar 2012) und der Bestellung der notwendigen Verteidigung

(20. März 2013 [recte: 5. April 2013, act. 2/5/6]) in Abwesenheit einer

Verteidigung erfolgten Beweiserhebungen nicht verwertbar (Einvernahmen des

Beschuldigten vom 10. Februar, 4. Mai und 20. Juni 2012); auf

eine Wiederholung habe der Beschuldigte bis heute nicht verzichtet (i.S.v.

Art. 131 Abs. 3 StPO). Daran ändere, entgegen der Vorinstanz,

nichts, dass sich der Beschuldigte mit der Durchführung der beiden

polizeilichen Einvernahmen, trotz Abwesenheit eines Verteidigers,

einverstanden erklärt habe (act. 62 S. 5 ff. Rz. 11-21).

1.2.2.

Zudem sei auch die

Videobefragung von C.______ vom 9. Februar 2012 nicht verwertbar. Es

sei fraglich, ob die Teilnahmerechte des Beschuldigten an dieser Einvernahme

verletzt worden seien; was der Fall wäre, wenn eine delegierte Einvernahme

(i.S.v. Art. 312 StPO) vorgelegen hätte. Diese Frage könne aber

vorliegend nicht beantwortet werden, da sich den Akten nicht entnehmen lasse,

in welchem Umfang die Opferberatung die Kantonspolizei am

23. Januar 2012 über die von C.______ gegen den Beschuldigten

erhobenen Vorwürfe informierte. Die Kantonspolizei sei mit der

Staatsanwaltschaft bereits zu diesem Zeitpunkt nachweislich in Kontakt

gestanden und es sei zudem davon auszugehen, dass die Opferberatungsstelle

umfassend über die Vorwürfe gegen den Beschuldigten informiert gewesen sei;

so habe C.______ angegeben, mehrmals bei der Opferberatung gewesen zu sein.

Hätte die Staatsanwaltschaft bereits am 9. Februar 2012 einen

hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten gehabt, wäre gemäss

Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eine Untersuchung zu eröffnen

gewesen und wäre die Videobefragung demnach als delegierte Einvernahme im

Sinne von Art. 312 StPO zu werten und hätte dem Beschuldigten das

Teilnahmerecht (i.S.v. Art. 312 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 147

Abs. 1 StPO) gewährt werden müssen. Unabhängig davon sei die besagte Videobefragung aber

ohnehin nicht verwertbar, da C.______ bei ihrer Befragung nicht auf die

Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege

und einer Begünstigung hingewiesen worden sei (Art. 177 Abs. 1 StPO

analog i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO). Daran ändere die nachträglich

gewährte Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen, entgegen der

Vorinstanz, nichts (act. 62 S. 8 f. Rz. 22-28).

1.2.3.

Weiter seien auch

die Videoeinvernahmen der beiden Privatklägerinnen vom

21. Februar 2018 nicht verwertbar. So seien von den Aussagen

lediglich im Nachhinein sogenannte «Videobefragungsprotokolle» erstellt

worden, welche den Einvernommenen nicht im Sinne von Art. 78 Abs. 5

StPO vorgelesen und von diesen auch nicht unterzeichnet worden seien. Die

Bestimmungen über die Protokollierung von Einvernahmen, insbesondere auch die

Unterschrift, seien zwingender Natur und ihre Einhaltung Voraussetzung für

die Gültigkeit bzw. Verwertbarkeit der Aussagen. Eine audiovisuelle

Dokumentation vermöge ein schriftliches Protokoll zwar zu ergänzen, nicht aber

zu ersetzen. Folglich seien nicht nur die besagten Videobefragungen, sondern

auch die darin gemachten Aussagen unverwertbar (act. 62 S. 10 f.

Rz. 29-35).

1.2.4.

Schliesslich sei

auch die Einvernahme der Ex-Frau des Beschuldigten, I.______, vom

14. Mai 2012 nicht verwertbar. Zu diesem Zeitpunkt habe das

Straferfahren längst als eröffnet gelten müssen, weshalb eine delegierte

Einvernahme vorgelegen habe und der Beschuldigte teilnahmeberechtigt (i.S.v.

Art. 312 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 147 Abs. 1 StPO) gewesen

wäre. Jedoch seien ihm keine Teilnahmerechte gewährt worden und sei er auch

zu keinem anderen Zeitpunkt im Verfahren mit den Aussagen von I.______

konfrontiert worden (act. 62 S. 11 Rz. 36).

1.3. Weiter führt der Verteidiger aus,

selbst wenn man von der Verwertbarkeit der Aussagen der beiden

Privatklägerinnen ausgehen würde, dürfe aufgrund gravierender Hinweise auf

suggestive Einflüsse Dritter keine Verurteilung erfolgen. So habe C.______

zum ersten Mal Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhoben, als E.______ im

Jahr 2006 von einem Vorfall (Griff zwischen die Beine) berichtete,

woraufhin C.______ gesagt habe, dass der Beschuldigte dies bei ihr auch schon

gemacht habe. Erst fünf Jahre später habe C.______ ihrer Mutter erzählt, dass

mehr passiert sei. Dies nachdem die Mutter immer wieder versucht habe, ihr

etwas zu entlocken. C.______ habe zudem gemäss eigenen Aussagen häufig und

mit unterschiedlichen Personen über die angeblichen Vorfälle gesprochen. Sie

habe schliesslich selber ausgesagt, dass sie bestimmte Dinge nicht mehr aus

eigener Erinnerung, sondern aus den Erzählungen ihrer Mutter wisse. Es dränge

sich der Eindruck auf, dass die Mutter von C.______ regelmässig und

(unbewusst) suggestiv nachfragte, um den «wirklichen» Sachverhalt zu

ermitteln. Daher sei erstellt, dass fremdsuggestive Einflüsse Auswirkungen

auf die Erinnerungen und Aussagen von C.______ gehabt hätten. All dies habe

die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Das Gleiche gelte mit Bezug auf E.______. Auch sie habe

die ersten Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhoben, als sie noch ein Kind

gewesen sei. Auch sie habe sich jahrelang nicht vertieft dazu äussern wollen

und habe zu Beginn nur vage Äusserungen gemacht. Erst anlässlich ihrer

Einvernahme im Jahr 2018 habe E.______ zu Protokoll gegeben, dass der

Beschuldigte es nicht nur versucht, sondern sie tatsächlich seine Hand an

ihrer Vulva gespürt habe (act. 62 S. 13 ff. Rz. 38-52).

1.4. Betreffend Strafzumessung führt der

Verteidiger aus, entgegen der Vorinstanz, sei strafmindernd zu

berücksichtigen, dass der Beschuldigte über ein Jahr an einer Therapie

teilgenommen habe. Dabei sei irrelevant, dass diese auf Anraten seines

Umfeldes erfolgt sei. Zudem sei von höchstens fünf – und nicht von gemäss

Vor-instanz 15 – sexuellen Übergriffen des Beschuldigten gegenüber C.______

auszugehen, da sich diese auch nur an mindestens fünf Übergriffe erinnern

könne. Zudem habe das Gericht die Strafe zu mildern, wenn 2/3 der Verjährungsfrist

verstrichen sei; was hinsichtlich E.______ zutreffe (act. 62

S. 17 f. Rz. 54-57).

2. Standpunkt von C.______ im

Berufungsverfahren

2.1. Die Rechtsvertreterin von C.______

führt im Berufungsverfahren aus, die Vorinstanz habe zu Recht festgehalten,

dass das Geständnis des Beschuldigten verwertbar sei. Die vom Beschuldigten

damals gemachten Ausführungen stimmten mit denjenigen von C.______

dahingehend überein, dass sexuelle Handlungen stattgefunden hätten.

Betreffend die Details stelle die Vorinstanz zu Recht auf die Ausführungen

von C.______ ab, da diese im Gegensatz zum Beschuldigten klar, schlüssig, mit

grosser Konstanz, vielen Einzelheiten und somit überzeugend und glaubhaft

ausgesagt habe. Sie habe Nichtwissen oder fehlende Erinnerungen stets offengelegt.

Daran vermöge auch die vom Beschuldigten vorgebrachte angebliche suggestive

Beeinflussung nichts zu ändern. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten

würden sich ihre bruchstückhaften Erinnerungen nicht auf die Übergriffe,

sondern auf den langen Weg der Verarbeitung beziehen (act. 65 S. 2

Rz. 3 i.V.m. act. 59 S. 7 f. Rz. 3). Die sich bei

den Akten befindenden Beweise seien eindeutig und liessen keinen Spielraum

für einen Freispruch des Beschuldigten. Sein Verschulden wiege schwer. Er

habe die Abhängigkeit seiner Nichte über mehrere Jahre hinweg schamlos

ausgenutzt; was ihm sogar einen gewissen Kick gegeben habe. Für sie sei jeder

einzelne Übergriff schwer traumatisierend und belastend gewesen, so dass sie

jahrelang nicht über das Geschehene habe sprechen können (act. 65

S. 2 Rz. 4).

2.2. Aufgrund alldem beantragt C.______

vor Obergericht eine Genugtuung von CHF 20'000.— (zzgl. Zins zu 5 %

seit 1. Januar 2004). Die von der Vorinstanz zugesprochene

Genugtuung von CHF 7'000.— (zzgl. Zins zu 5 % seit 1. Januar 2005)

trage ihrer Persönlichkeitsverletzung sowie dem schweren Verschulden des

Beschuldigten nicht angemessen Rechnung. Die vom Beschuldigten an ihr

vorgenommenen sexuellen Handlungen stellten einen schweren Fall von sexuellem

Missbrauch dar. So sei sie ihrem Onkel einerseits körperlich und andererseits

aufgrund der familiären Situation machtlos ausgeliefert gewesen. Zudem handle

es sich um zahlreiche Übergriffe in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren

(act. 65 S. 3 f. Rz. 5-10). Zudem hätten die Übergriffe

bei ihr zu massiven Schuldgefühlen und Gewissensbissen geführt. Sie habe zwar

realisiert, dass die Handlungen des Beschuldigten nicht richtig waren, sei

aber sowohl zu ihm als auch zu seiner Frau, die gleichzeitig ihre Patentante

sei, in einem starken Abhängigkeitsverhältnis gestanden. Sie habe auch Angst

gehabt, sich jemandem anzuvertrauen, weil sie es ihrer Patentante nicht habe

antun wollen, dass der Beschuldigte ins Gefängnis gehen müsse. Der

Beschuldigte habe seine Vertrauensstellung und seine Position innerhalb ihrer

Familie in berechnender Weise ausgenutzt und aus niederen Beweggründen, d.h.

zur Befriedigung seiner Triebe, gehandelt (act. 65 S. 4 f.

Rz. 11-13). Entgegen der Vorinstanz sei ihre Genugtuungsforderung sodann

bereits ab 1. Januar 2004 und nicht erst ab

1. Januar 2005 zu verzinsen. So sei der Sachverhalt dahingehend

erstellt, dass es bereits im Jahr 2004 zu mehrfachen Übergriffen

gekommen sei (act. 65 S. 5 Rz. 14-17).

3. Standpunkt der Staatsanwaltschaft

im Berufungsverfahren

3.1. Die Staatsanwaltschaft führt im

Berufungsverfahren zunächst aus, weder der durch den unzuständigen

Kantonsgerichtspräsidenten gefällte Rückweisungsentscheid noch die hernach

durch die Staatsanwaltschaft vorgenommene Beweiserhebung und Anklage vom

7. November 2018 seien nichtig. Es gelte letztlich der Grundsatz

der Gültigkeit von Verfahrenshandlungen. Nichtig seien nur krass fehlerhafte

Verfahrenshandlungen, d.h. wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer

wiege, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sei und wenn

zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft

gefährdet werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Im Gegenteil sei die

Rückweisung zu Gunsten des Beschuldigten und seiner Rechte erfolgt

(insbesondere notwendige Verteidigung und Teilnahmerechte). Somit habe der

Beschuldigte durch die mögliche sachliche Unzuständigkeit keine schwere

Verletzung seiner Rechte erlitten, weshalb auch keine Nichtigkeit vorliege.

Schliesslich sei die sachliche Unzuständigkeit weder vom Kantonsgericht noch

von der Staatsanwaltschaft entdeckt worden. Die Verteidigung, welcher die

sachliche Unzuständigkeit aufgefallen sei, habe dies erst an der

vorin-stanzlichen Hauptverhandlung gerügt. Sie habe aber währenddessen die

Rechte des Beschuldigten (inkl. Teilnahmerechte und Stellung von

Honorarforderungen) wahrgenommen. Dies sei widersprüchlich und gar

missbräuchlich (act. 64 S. 2-4).

3.2. Die Vorinstanz habe zutreffend

festgehalten, dass die Einvernahme des Beschuldigten vom 10. Februar 2012

verwertbar sei. Es dürfe hier nicht vergessen werden, dass sich der

Beschuldigte selber bei der Polizei angezeigt habe. Zudem gebe es vorliegend

sodann nicht nur dieses Geständnis, sondern auch ein Entschuldigungsschreiben

des Beschuldigten an C.______ und er habe freiwillig eine Therapie gemacht.

Auch die polizeiliche Einvernahme von C.______ am 9. Februar 2012 sei

verwertbar, da zu diesem Zeitpunkt noch längst kein Strafverfahren gegen den

Beschuldigten eröffnet gewesen sei. Zudem habe die Verteidigung sowohl zum

damaligen als auch zu späteren Zeitpunkten darauf verzichtet,

Ergänzungsfragen zu stellen. Auch mit Bezug auf die Einvernahmen der beiden

Opfer aus dem Jahr 2018 habe die Vorinstanz zu Recht deren

Verwertbarkeit festgestellt. Diese Video-Befragungen seien in allen Punkten

ordnungsgemäss erfolgt, inkl. korrekter Belehrung und Erstellung einer

schriftlichen Dokumentation (act. 64 S. 5 f. i.V.m.

act. 59 S. 4 f.).

3.3. Entgegen den Ausführungen der

Verteidigung sei vorliegend keine Beeinflussung von C.______ durch deren

Mutter ersichtlich. Ihre Aussagen seien stets klar und verständlich gewesen.

Insbesondere schildere sie auch sehr detailliert ihr Innenleben, ihre

Gefühle, ihre Angst vor dem Zerbrechen der Familie und der Freundschaft zwischen

den Familien. Sie schildere erschreckend konkret, warum es ihr erst im

Jahr 2012 möglich gewesen sei, sich zu offenbaren. Sie habe ihre

Erlebnisse, welche viele Jahre zurücklägen, bei beiden Befragungen spontan

vorgetragen. Sie habe weder übertrieben noch etwas kleingeredet; sie habe

erzählt, was war. Ihre Körpersprache und ihr ganzes nonverbales Verhalten

seien den eigenen Äusserungen stets angepasst gewesen. Die Schilderungen von

C.______ enthielten Aussagen zum Kerngeschehen und zu Nebensächlichkeiten und

würden eine hohe Qualität aufweisen und seien somit erlebnisbasiert und keine

Suggestion (act. 59 S. 5-7).

3.4. Gestützt auf die glaubhaften

Aussagen der beiden Opfer sowie aufgrund der Selbstanzeige des Beschuldigten,

der Aussagen der geschiedenen Ehefrau des Beschuldigten, der nach

August 2006 durchgeführten Therapie und des Entschuldigungsbriefs

desselben an C.______ sei der in der Anklageschrift vorgehaltene Sachverhalt

erstellt (act. 65 S. 6 i.V.m. act. 59 S. 6 f.). Die

Verteidigung mache, wie bereits vor Vorinstanz, keine Aussagen zum

eigentlichen Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind oder

zu den vorgeworfenen Sachverhalten und mache auch keine einzige Darlegung zum

materiellen Strafrecht. Es würden lediglich formelle Mängel angeprangert.

Vorliegend lägen aber keine Mängel vor, welche zu einem Freispruch des

Beschuldigten führen würden. Schliesslich bringt die Staatsanwaltschaft noch

vor, der Computer des Beschuldigten sei – unabhängig von einer Verurteilung

desselben – einzuziehen und zu vernichten, da sich darauf Nacktbilder von

Kindern befunden hätten (act. 65 S. 6 f. i.V.m. act. 59

S. 7).

IV. Geltend gemachte formelle Mängel

1. Nichtigkeit des vorinstanzlichen

Entscheids

1.1. Der Beschuldigte bringt zunächst

vor, die Vorinstanz habe den vorliegend angefochtenen Entscheid auf Basis

einer nichtigen Anklage gefällt, weshalb dieser ebenfalls nichtig sei (vgl.

dazu oben E. III.1.1).

1.2. Fehlerhafte amtliche

Verfahrenshandlungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar und

werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Fehlerhafte Entscheide sind nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel

besonders schwer wiegt, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht

erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit

nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 144 IV 362, E. 1.4.3 m.w.H.).

1.3.

1.3.1. Der Kantonsgerichtspräsident hat

mit Verfügung vom 19. Juni 2015 die (damalige) Anklage an die

Staatsanwaltschaft insbesondere zur Wahrung der Teilnahme- und

Verteidigungsrechte des Beschuldigten zurückgewiesen; die in Abwesenheit des

Beschuldigten bzw. eines Verteidigers erfolgte Beweiserhebung könne nicht

Grundlage für eine Verurteilung bilden, weshalb die Beweise zu ergänzen seien

(vgl. SG.2015.00055 act. 3, insbesondere S. 3 oben). Die Vorinstanz

hielt zutreffend fest, dass diese Rückweisung in falscher sachlicher Zuständigkeit

ergangen ist (i.S.v. Art. 329 Abs. 2 StPO), da die besagte

Rückweisungsverfügung durch die Verfahrensleitung anstelle des

Kollegialgerichts erlassen wurde (act. 30 S. 13 E. IV.3).

1.3.2. Gemäss soeben zitierter

bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind fehlerhafte Verfügungen unter anderem

nur dann nichtig, wenn ihnen ein besonders schwerer Mangel anhaftet (vgl.

E. IV.1.2); dies ist vorliegend nicht der

Fall. So ist zum einen anzunehmen, dass aufgrund der damaligen Aktenlage auch

das (eigentlich) sachlich zuständige Kollegialgericht eine Rückweisung

verfügt hätte; zumal die Verfahrensleitung das Kollegialgericht – nach der

von ihr durchgeführten Prüfung der Anklageschrift (i.S.v. Art. 329

Abs. 1 StPO) – über die ihrer Meinung nach vorliegenden

Rückweisungsgründe informiert hätte. Weiter erging die Rückweisung insbesondere

mit Hinblick auf die Wahrung der Interessen des Beschuldigten (SG.2015.00055

act. 3 S. 3 oben). Aufgrund dessen erwuchs dem Beschuldigten aus

der Rückweisung und der damit zusammenhängenden Beweiserhebung unter Wahrung

seiner Teilnahmerechte kein Nachteil. Zudem hat er die Rückweisung nicht

angefochten, obschon seiner Meinung nach ein offensichtlicher,

schwerwiegender Mangel vorliegt (act. 62 S. 3 f.

Rz. 1-9). Es stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, wenn der

Beschuldigte in der Rückweisungsverfügung einen derart offensichtlichen und

schwerwiegenden Mangel sehen will und diesen dann nicht zeitnah geltend

macht. Unter all diesen Umständen ist vorliegend kein besonders schwerer

Mangel ersichtlich. Zudem wäre es stossend, der Rechtssicherheit unzuträglich

sowie mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) nicht

vereinbar, den Rückweisungsentscheid vom 19. Juni 2015 als nichtig zu

qualifizieren; zumal mit der Rückweisung dem Untersuchungsgrundsatz

(Art. 6 StPO) entsprochen wurde. Entsprechend sind weder die nach

Rückweisung erfolgte Beweiserhebung noch die zweite Anklage nichtig. Somit

hat die Vorinstanz ihren Entscheid auch nicht auf eine nichtige Anklage

gestützt und ist aufgrund dessen dieses Urteil auch nicht als nichtig zu

qualifizieren. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt abzuweisen.

2. Verwertbarkeit der Aussagen des

Beschuldigten

2.1. Der Beschuldigte bringt im

Berufungsverfahren vor, seine im Vorverfahren gemachten Aussagen seien

unverwertbar, da diese ohne Beizug eines Verteidigers erfolgt seien (vgl.

E. III.1.2.1 vorstehend).

2.2.

2.2.1. Liegt ein Fall notwendiger

Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass eine solche

unverzüglich bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Die Verteidigung ist

insbesondere notwendig, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe

von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 lit. b StPO). Ab

welchem Zeitpunkt die notwendige Verteidigung im Vorverfahren sichergestellt

sein muss, ist in der Lehre umstritten (siehe etwa Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO,

2. Aufl., Basel 2014, N 5 f. zu Art. 131 StPO

m.w.H.).

Einhellig wird verlangt, dass dem Beschuldigten die notwendige Verteidigung

spätestens im Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung beigegeben wird (Art. 131

Abs. 2 StPO;

BGer 6B_178/2017, 6B_191/2017 Urteil vom 25. Oktober 2017,

E. 2.2.1 m.w.H.). Entscheidend ist dabei nicht

die formelle Eröffnung der Strafuntersuchung, sondern wann diese hätte

eröffnet werden müssen. Wird die Untersuchung verspätet eröffnet und die

erkennbar notwendige Verteidigung zu spät sichergestellt, unterliegen die

nach dem für die Untersuchungseröffnung relevanten Zeitpunkt erhobenen

Beweise der Beweisverwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3

StPO (BGer 6B_990/2017 Urteil vom 18. April 2018, E. 2.3.2).

2.2.2.

Die

Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung u.a. dann, wenn sich aus den

Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren

eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309

Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen

tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und

konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht (BGer

6B_178/2017, 6B_191/2017 Urteil vom 25. Oktober 2017, E. 2.2.2

m.w.H.). Weiter gilt

eine Strafuntersuchung als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit

dem Straffall zu befassen beginnt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

sie gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO Zwangsmassnahmen

anordnet (vgl. BGer 1B_407/2018 Urteil vom 13. Dezember 2018, E. 3.1).

Zur Anordnung von Zwangsmassnahmen bedarf es des hinreichenden, teilweise

sogar des dringenden Tatverdachts. Ist ein solcher gegeben, muss ein

Strafverfahren gegen eine konkrete Person notwendigerweise schon gemäss

Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet werden. Nach einem grossen

Teil der Lehre und dem Bundesgericht hat die Staatsanwaltschaft immer eine

Strafuntersuchung zu eröffnen, wenn bzw. bevor sie Grundrechtseingriffe

vornehmen will; d.h., wenn sie Zwangsmassnahmen anordnen will. Gemäss einer

Mindermeinung kann aus Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO in

zeitlicher Hinsicht nichts Zwingendes abgeleitet werden. Sicherzustellen sei

lediglich, dass ein Verfahren eröffnet werde, wenn die Staatsanwaltschaft

Zwangsmassnahmen anordne, wobei dies zeitlich auch nach dem Erlass einer

Zwangsmassnahme und einer allenfalls notwendigen Einvernahme des

Beschuldigten erfolgen könne (Schmid/Jositsch,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St.

Gallen 2017, N 1227 f. und FN 59 und 61).

2.3. Aus den Akten gehen folgende

chronologische Abläufe hervor:

2.3.1.

Am

23. Januar 2012 meldete die Opferberatungsstelle des Kantons Glarus

der Kantonspolizei Glarus, dass C.______ eine Anzeige gegen den Beschuldigten

wegen sexueller Handlungen mit Kindern machen wolle (act. 2/1/1 S.

4). Die Kantonspolizei informierte die Staatsanwaltschaft über die

Anzeigeerstattung und besprach mit ihr das weitere Vorgehen (act. 2/1/1

S. 10 Mitte). Sodann wurde in Absprache mit der Staatsanwaltschaft am

9. Februar 2012

eine polizeiliche Videobefragung von

C.______ durchgeführt (act. 2/1/1 S. 4). Basierend auf deren Aussagen

wurden sodann die Ermittlungen gegen den Beschuldigten aufgenommen. Am

10. Februar 2012, nachmittags, erschien dieser ohne Voranmeldung im

Polizeikommando Glarus, um eine Selbstanzeige zu machen. Er wurde daraufhin

gleichentags, um 14.10 Uhr, von der Polizei zur Sache befragt und machte

ein Geständnis betreffend sexuelle Handlungen zum Nachteil der beiden

Privatklägerinnen (act. 2/1/1 S. 4 und act. 2/1/2). Er wurde

zu Beginn der Einvernahme auf Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO

(Recht auf Beizug eines Verteidigers) hingewiesen und gab daraufhin an, er

wolle im Moment keinen Anwalt bei der Befragung dabeihaben (act. 2/1/2

S. 2 oben); die Einvernahme erfolgte sodann in Abwesenheit eines

Verteidigers.

2.3.2.

Ebenfalls am

10. Februar 2012, morgens (vgl. act. 2/1/8 Kopfzeile,

Faxversand um 8.15 Uhr), hat die Staatsanwaltschaft Glarus einen

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl gegen den Beschuldigten erlassen, in

welchem der Beschuldigte dringend verdächtigt wird, sich sexueller Handlungen

mit Kindern schuldig gemacht zu haben (act. 2/1/7 S. 2). Die

Polizei hatte bei der ersten Einvernahme des Beschuldigten (10. Februar

2012, nachmittags) Kenntnis vom Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, verwies

sie doch darauf (act. 2/1/2 S. 3 Frage 9; vgl. auch

act. 2/1/8 [Fax der Staatsanwaltschaft betreffend Hausdurchsuchung,

welcher vermutlich an die Polizei ging; ein Empfänger fehlt]). Die

Hausdurchsuchung fand gleichentags um 16.50 Uhr im Anschluss an die

polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten statt (vgl. act. 2/1/10

S. 1 und act. 2/1/2 S. 15 [Schluss der Einvernahme um

16.22 Uhr]). Der Beschuldigte wurde sodann am 4. Mai 2012 ein

weiteres Mal polizeilich einvernommen und äusserte sich inhaltlich zur Sache.

Auch hier gab er nach Hinweis auf Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO

an, er wolle im Moment keinen Anwalt bei der Befragung dabeihaben

(act. 2/1/3 S. 2 oben). Am 20. Juni 2012 wurde der

Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Zu Beginn dieser

Einvernahme beantragte er die Bestellung einer amtlichen Verteidigung («Eigentlich

möchte ich dies [Bestellung einer amtlichen Verteidigung] tun»,

act. 2/3/2 S. 2); er wurde danach von der Staatsanwaltschaft – ohne

Beisein eines Verteidigers – befragt (act. 2/3/2). Schliesslich wurde

der Beschuldigte noch zweimal in Anwesenheit seines Verteidigers

einvernommen, nämlich am 17. Dezember 2014 (act. 2/3/5) und am

20. März 2018 (act. 2/3/7), verweigerte aber Aussagen zur Sache.

2.4.

2.4.1.

Vorliegend hat die

Staatsanwaltschaft am 10. Februar 2012, morgens, einen

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl gegen den Beschuldigten erlassen, da

dieser dringend verdächtigt wurde, sich sexueller Handlungen mit Kindern

schuldig gemacht zu haben (act. 2/1/7-8). Somit war zu diesem Zeitpunkt

die Strafuntersuchung gegen denselben entgegen der Ansicht der Vorinstanz

faktisch (bzw. materiell) bereits eröffnet gewesen; so lag gemäss

Durchsuchungsbefehle ein dringender und nicht nur hinreichender Tatverdacht

im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO vor und wurde eine

Zwangsmassnahme (Hausdurchsuchung) im Sinne von Art. 309 Abs. 1

lit. b StPO erlassen (auf dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl ist

zudem bereits eine Verfahrensnummer vermerkt [act. 2/1/7 S. 1

oben]). Der dringende Tatverdacht muss die Staatsanwaltschaft auf die

Vorwürfe von C.______ anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom

9. Februar 2012 (act. 2/1/4) gestützt haben; diese Einvernahme

fand dann auch in Absprache mit der Staatsanwaltschaft statt (vgl.

act. 2/1/1 S. 4 Mitte, S. 10 Mitte, S. 13 Mitte).

Aufgrund der von C.______ am 9. Februar 2012 gegen den

Beschuldigten erhobenen Vorwürfe (act. 2/1/4) musste die Polizei bzw.

die Staatsanwaltschaft erkennen, dass ein Fall einer notwendigen Verteidigung

im Sinne von Art. 130 lit. b StPO vorlag; zumal die

Staatsanwaltschaft in ihrer ersten Anklage auch eine bedingte Freiheitsstrafe

von 20 Monaten beantragte (SG.2015.00055 act. 2 S. 5

Ziff. 4). Entsprechend hätte dem Beschuldigte grundsätzlich bereits an

seiner ersten Einvernahme vom 10. Februar 2012, zu welchem

Zeitpunkt die Strafuntersuchung faktisch bereits eröffnet war, ein

notwendiger Verteidiger bestellt werden müssen (Art. 131 StPO).

2.4.2.

Aufgrund der

vorliegenden Umstände drängt sich jedoch eine differenziertere

Betrachtungsweise auf: Der Beschuldigte begab sich am

10. Februar 2012, nachmittags, freiwillig zur Polizei, um

eine Selbstanzeige wegen sexueller Handlungen mit Kindern zu machen

(act. 2/1/1 S. 4 und act. 2/1/2). Es liegt vorliegend also

kein Fall vor, in welchem ein Beschuldigter aufgrund einer staatlichen

Anordnung (wie bspw. Vorladung, Vorführung, Verhaftung etc.) zu einer

Einvernahme zu erscheinen hat und somit keine Wahl hat, ob er sich der

Befragungssituation stellen will. Vorliegend entschied sich der Beschuldigte

vielmehr selber dazu, sich in eine solche Befragungssituation zu begeben und

hat dabei explizit auf einen Strafverteidiger verzichtet (act. 2/1/2

S. 2 oben). Die Befragung des Beschuldigten wurde daher nicht vom Staat

initiiert, sondern der Beschuldigte folgte seinem eigenen inneren Antrieb,

ein Geständnis ablegen zu wollen. Es kann nicht der Zweck von Art. 131

Abs. 3 StPO sein, ein unter diesen Umständen erfolgtes Geständnis

unverwertbar zu machen. So ergibt sich der Zwang zur Verteidigung gerade auch

aus der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber jenen Personen, die er in die

Pflicht nimmt, was für eine beschuldigte Person im Strafverfahren in

besonderem Masse gilt, insbesondere auch mit Bezug auf die möglichen,

teilweise stark in die Rechte einer beschuldigten Person eingreifenden

Zwangsmassnahmen (Ruckstuhl,

a.a.O., N 1 zu Art. 130 StPO). Vorliegend hat der Staat zum

Zeitpunkt der Selbstanzeige des Beschuldigten diesen jedoch noch gar nicht

«in die Pflicht genommen»; so wurde dieser nicht etwa zur Befragung

vorgeladen o.ä., sondern begab sich dieser freiwillig zur Polizei, um ein

Geständnis abzulegen, und fand dann auch die besagte Hausdurchsuchung vom

10. Februar 2012 erst nach der Selbstanzeige des Beschuldigten

statt (vgl. dazu oben E. IV.2.3.2). Somit sind im Zeitpunkt der

Selbstanzeige des Beschuldigten noch keine Zwangsmassnahmen gegen denselben

ergangen. Der Umstand, dass der Beschuldigte am selben Tag eine Selbstanzeige

machte, an welchem die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbefehl erliess

und dadurch die Untersuchung eröffnete, ist eine zeitlich zufällige

Koinzidenz. Würde man in Konstellationen wie der vorliegenden von der

Unverwertbarkeit des Geständnisses ausgehen, würde dies der Findung der

materiellen Wahrheit zuwiderlaufen. Zudem ist zu beachten, je schwerer die zu

beurteilende Straftat wiegt, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an

der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit

des fraglichen Beweises (BGE 131 I 272, E. 4.1.2 m.w.H.; hier mit Bezug auf

ein heimlich aufgenommenes Telefongespräch). Aufgrund alldem ist die

Einvernahme des Beschuldigten vom 10. Februar 2012

(act. 2/1/2) entgegen dessen Ausführungen nicht im Sinne von

Art. 131 Abs. 3 StPO unverwertbar.

2.5. Anders sieht es hingegen betreffend

die weiteren Einvernahmen des Beschuldigten aus (Einvernahmen vom 4. Mai

und 20. Juni 2012, act. 2/1/3, act. 2/3/2). Wie soeben

aufgezeigt (vgl. E. IV.2.4.1), wurde die Untersuchung gegen den

Beschuldigten – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – am

10. Februar 2012 faktisch eröffnet (i.S.v. Art. 309

Abs. 1 lit. a und b StPO). Im Gegensatz zu seiner an diesem Tag

freiwillig erfolgten Selbstanzeige (vgl. soeben E. IV.2.4.2), wurde der Beschuldigte zu den beiden weiteren Einvernahmen

schriftlich vorgeladen (act. 2/1/3 S. 1 und act. 2/3/2

S. 1). Der Beschuldigte war an den besagten Einvernahmen nicht

verteidigt (vgl. E. IV.2.3.1 f.), obschon zu diesem Zeitpunkt

eine erkennbare notwendige Verteidigung (i.S.v. Art. 130 lit. b

StPO) vorlag (vgl. oben E. IV.2.4.1). Werden in Fällen, in denen die

Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine

Verteidigung bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn

die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131

Abs. 3 StPO;

BGer 6B_75/2019 Urteil vom 15. März 2019, E. 1.3.1, mit Hinweisen).

Der Beschuldigte hat vorliegend nicht im Sinne von Art. 131 Abs. 3

StPO auf eine Wiederholung verzichtete; vielmehr hat der Beschuldigte im

Untersuchungsverfahren mehrmals moniert, dass drei seiner Einvernahmen zu Unrecht

ohne Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt worden seien (vgl.

act. 2/5/13 und act. 2/5/21). Entsprechend sind die beiden

Einvernahmen des Beschuldigten vom 4. Mai 2012 und 20. Juni 2012

(act. 2/1/3 und act. 2/3/2) vorliegend nicht verwertbar (Art. 131

Abs. 3 StPO; vgl. zur Problematik, ob Art. 131 Abs. 3 StPO die

Gültigkeit oder Verwertbarkeit beschlägt: BGE 141 IV 289, E. 2 m.w.H.,

wobei diese Frage jedoch offengelassen wurde).

3. Verwertbarkeit der Einvernahme von

C.______ vom 9. Februar 2012

3.1. Auch die Videoeinvernahme von

C.______ vom 9. Februar 2012 sei gemäss der Ansicht des

Beschuldigten nicht verwertbar (vgl. oben E. III.1.2.2).

3.2.

3.2.1.

Gemäss

Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der

Beschuldigte Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen (vgl.

auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV). Eine

belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der

Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens eine angemessene und

hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen

an den Belastungszeugen zu stellen. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu

können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche

Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu

hinterfragen (BGE 133 I 33, E. 2.2; BGer 6B_1178/2016 Urteil vom 21. April 2017,

E. 4.3, je mit Hinweisen). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu

dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren

Verfahrensstadium (BGE 131 I 476, E. 2.2; BGE 125 I 127, E. 6.b;

BGer 6B_611/2015 Urteil vom 17. Dezember 2015, E. 1.3.2, je

m.w.H.). Konnte der Beschuldigte bei einer Zeugeneinvernahme nicht anwesend

sein, hat er das Recht das Einvernahmeprotokoll einzusehen und schriftlich

Ergänzungsfragen zu stellen (BGer 6P.46/2000 Urteil vom 10. April 2001,

E. 1.c.bb). Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden. Der

Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen

zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt,

rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGer

6B_187/2020 Urteil vom 21. Oktober 2020, E. 4.2 m.w.H.). Das

Konfrontationsrecht gemäss EMRK stellt eine absolute Mindestgarantie dar,

über welche die Vorschriften der StPO weit hinausgehen (vgl. nachfolgend

E. IV.3.2.2).

3.2.2.

Im

Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt gemäss Art. 147

Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der

Beweiserhebungen. Danach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen

durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte – hingegen nicht im polizeilichen

Ermittlungsverfahren (vgl. BGer 6B_128/2018 Urteil vom

8. Februar 2019, E. 2.2.2) – anwesend zu sein und

einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Auf die Teilnahme kann vorgängig oder auch im

Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der

Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (BGE 143 IV 397, E. 3.3.1). Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die

beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende

Anträge zu stellen (zum Konfrontationsanspruch BGer 6B_522/2016 Urteil vom

30. August 2016, E. 1.3 mit Hinweisen). Der Verzicht auf das

Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (BGer

6B_1178/2016 Urteil vom 21. April 2017, E. 4.3 mit Hinweisen). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben

worden sind, dürfen gemäss Art. 147

Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht

anwesend war.

3.2.3. Die Staatsanwaltschaft eröffnet

gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO, wie bereits erwähnt (vgl. oben

E. IV.2.2.2 f.), eine Untersuchung unter den

in lit. a-c genannten Voraussetzungen; mithin unter anderem dann, wenn

ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. a). Ab der Eröffnung der

Untersuchung darf die Polizei keine selbstständigen Ermittlungen mehr

vornehmen. Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei aber auch nach Eröffnung

der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Bei Einvernahmen,

welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt (sog.

delegierte Einvernahmen), haben die Verfahrensbeteiligten die

Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft

zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien

das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei nach Eröffnung der

Untersuchung im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, anwesend zu sein

und Fragen zu stellen (zum Ganzen: BGer 6B_800/2016 Urteil vom 25. Oktober 2017,

E. 3.3.2 m.w.H.).

3.3.

3.3.1. Es stellt sich vorliegend die

Frage, ob zum Zeitpunkt der besagten Einvernahme von C.______ am

9. Februar 2012 bereits eine Untersuchung durch die

Staatsanwaltschaft aufgrund eines hinreichenden Tatverdachts (i.S.v.

Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) materiell eröffnet worden war.

Wäre dies der Fall, hätten dem Beschuldigten nämlich Teilnahmerechte an

derselben zugestanden (Art. 147 Abs. 1 StPO). Wie bereits erwähnt

(vgl. oben E. IV.2.3.1), meldete die Opferberatungsstelle

des Kantons Glarus der Kantonspolizei Glarus am 23. Januar 2012,

dass C.______ eine Anzeige wegen sexueller Handlungen machen wolle. Nach dem

Eingang der Anzeige bei der Polizei informierte diese die Staatsanwaltschaft

darüber. In Absprache mit der Staatsanwaltschaft führte die Polizei sodann am

9. Februar 2012 eine Einvernahme von C.______ durch. Nachdem durch

diese Befragung «der Sachverhalt der Anzeige bekannt war», stellte die

Staatsanwaltschaft am 10. Februar 2012 einen Durchsuchungs- und

Beschlagnahmebefehl gegen den Beschuldigten aus (act. 2/1/1 S. 4

Mitte und S. 10 Mitte, act. 2/1/7).

3.3.2. Entgegen der Ansicht des

Beschuldigten lässt sich somit den Akten entnehmen, dass der Sachverhalt,

welcher der Anzeige zugrunde liegt, erst nach der Einvernahme von C.______

vom 9. Februar 2012 bekannt war. Somit muss davon ausgegangen

werden, dass die Opferberatungsstelle die Polizei nicht schon bei ihrer

Meldung vom 23. Januar 2012 inhaltlich vollumfänglich über die von

C.______ gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe informierte. So lässt

sich denn auch den Akten entnehmen, die Opferberatungsstelle habe die Polizei

lediglich über das Anliegen von C.______, «eine Anzeige wegen sexuellen

Handlungen machen zu wollen»,

informiert (act. 2/1/1

S. 4 Mitte). Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass

der gemäss Durchsuchungsbefehl vom 10. Februar 2012 dringende

Tatverdacht gegen den Beschuldigten (vgl. act. 2/1/7 S. 2) erst

aufgrund der tags zuvor von C.______ gemachten Aussagen vorgelegen hat. Es

ist nicht ersichtlich, inwiefern ein hinreichender Tatverdacht, welcher zur

Eröffnung einer

Straf­untersuchung durch die Staatsanwaltschaft geführt hätte (Art. 309

Abs. 1 lit. a StPO), bereits vor der Einvernahme von C.______ vom

9. Februar 2012 vorgelegen haben könnte. Entsprechend fand die

besagte polizeiliche Einvernahme von C.______ noch im polizeilichen

Ermittlungsverfahren statt und handelte sich damit nicht um eine delegierte

Einvernahme im Sinne von Art. 312 StPO (so auch die Vorinstanz,

act. 30 S. 10 f. E. III.2.3). Demnach standen dem

Beschuldigten keine Teilnahmerechte zu (Umkehrschluss aus Art. 147

Abs. 1 StPO; BGer 6B_128/2018 Urteil vom 8. Februar 2019,

E. 2.2.2).

Folglich kann aus einer «Verletzung» von – dem Beschuldigten gar nicht

zustehender – Teilnahmerechte auch nicht die Unverwertbarkeit der besagten

Einvernahme resultieren; zumal der Verteidiger der zweiten Einvernahme von

C.______ (21. Februar 2018) via Monitor beiwohnen und

Ergänzungsfragen stellen konnte (act. 2/14/1), wodurch das

Konfrontationsrecht gewahrt wurde. Anzumerken bleibt, dass dem Beschuldigten

auch betreffend die erste Einvernahme von C.______ (vom 9. Februar 2012)

mehrfach die Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen gewährt wurde,

wobei dieser davon aber keinen Gebrauch machen wollte (z.B. act. 2/5/12,

2/5/13, 2/5/21, 2/5/25 f.).

3.4. Der Beschuldigte bringt betreffend

die Einvernahme von C.______ vom 9. Februar 2012 weiter vor, dass

diese auch deshalb nicht verwertbar sei, weil C.______ bei ihrer Befragung

als Auskunftsperson nicht auf die Straffolgen von Art. 303-305 StGB

hingewiesen worden sei (vgl. zum Ganzen E. III.1.2.2).

C.______

wurde am 9. Februar 2012 als Auskunftsperson befragt (i.S.v.

Art. 179 Abs. 1 StPO). Nach Art. 181 Abs. 2 StPO weisen

die Strafbehörden die Auskunftsperson zu Beginn der Einvernahme auf die

Strafdrohungen einer falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), einer

Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) und einer Begünstigung

(Art. 305 StGB) hin (vgl. auch Art. 143 StPO). Eine Rechtsfolge für

das Unterbleiben dieser Belehrung findet sich im Gesetzestext nicht. Die

Lehre ist in diesem Punkt nicht einheitlich und das Bundesgericht hat sich zu

dieser Frage, soweit ersichtlich, noch nicht geäussert (vgl. BGE 141 IV 20,

E. 1.2.3 f. m.w.H.). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der

Hinweis auf die Strafandrohungen der besagten Strafbestimmungen kein

Gültigkeitserfordernis der Einvernahme einer Auskunftsperson ist. So erklärt Art. 181

Abs. 2 StPO die Einvernahme einer Auskunftsperson nicht als ungültig,

wenn der Hinweis auf die Strafdrohungen der Art. 303 – 305

StGB unterbleibt; anders als die analoge Bestimmung im Rahmen der

Zeugenbelehrung (vgl. Art. 177 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist der

Hinweis auf die genannten Strafbestimmungen keine unverzichtbare Essentiale

der Aussage und folglich auch kein Gültigkeitserfordernis der

Einvernahme. Es handelt sich somit um eine Ordnungsvorschrift, deren

Verletzung die Verwertbarkeit der Aussage nicht berührt (Art. 141

Abs. 3 StPO; so auch Kerner,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

Art. 1-195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu

Art. 181 StPO und Donatsch,

in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen

Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 22 zu

Art. 181 StPO, je m.w.H.). Entsprechend ist die Einvernahme von C.______ vom 9.

Februar 2012 auch in dieser Hinsicht verwertbar.

4. Verwertbarkeit

der Einvernahmen der Privatklägerinnen vom 21. Februar 2018

4.1. Der Beschuldigte bringt weiter vor,

die Videoeinvernahmen der Privatklägerinnen vom 21. Februar 2018

seien nicht verwertbar, da keine den StPO-Vorschriften genügenden

Einvernahmeprotokolle vorliegen würden (vgl. dazu oben E. III.1.2.3).

4.2. Im Strafverfahren gilt eine

Dokumentationspflicht. Die Bestimmungen über die Protokollierung von

Einvernahmen sind zwingender Natur. Ihre Beachtung ist Voraussetzung für die

Gültigkeit des Protokolls und damit gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO

Voraussetzung für die Verwertbarkeit der Aussagen. Art. 76 Abs. 4

StPO erlaubt zwar, dass Verfahrenshandlungen ganz oder teilweise auch in Ton

oder Bild festgehalten werden können. Dies kann indes nur zusätzlich zur

schriftlichen Protokollierung erfolgen. Die Aufnahme mit technischen

Hilfsmitteln vermag das schriftliche Protokoll somit zwar zu ergänzen, nicht

aber zu ersetzen. Auf die Schriftform kann daher grundsätzlich nicht verzichtet

werden. Das Festhalten am Erfordernis des Schriftprotokolls bezweckt, die

Strafbehörden und die Verfahrensbeteiligten davon zu entbinden, stundenlang

Aufzeichnungen abzuhören. Das schriftliche Protokoll erlaubt, sich rasch

einen Überblick über die durchgeführte Beweiserhebung zu verschaffen. Die

Bestimmung von Art. 76 Abs. 4 StPO schliesst – jedenfalls für

Einvernahmen im Vorverfahren – nicht aus, dass das schriftliche Protokoll

erst nachträglich auf der Grundlage akustischer oder audiovisueller Aufzeichnungen

erstellt wird. Die Beweiserhebung wird dadurch nicht nur umfassender, sondern

auch authentischer protokolliert, als dies bei einer parallelen

Protokollierung der Fall wäre (BGE 143 IV 408, E. 8.2 f.).

4.3. Vorliegend wurden gestützt auf die

Videoeinvernahmen vom 21. Februar 2018 (act. 2/14/2 und

act. 2/14/4) im Nachhinein schriftliche Wortprotokolle erstellt

(act. 2/14/1 und act. 2/14/3). Dies ist gemäss soeben zitierten

bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig. Es ist der Vorinstanz darin

beizupflichten, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, weshalb eine

Unterzeichnung dieser Protokolle durch die beiden Opfer notwendig gewesen

wäre. So dient die Unterzeichnung eines Protokolls grundsätzlich der Gewähr

der Richtigkeit, d.h. der Übereinstimmung desselben mit den tatsächlich von

der einvernommenen Person gemachten Aussagen. Dies ist bei einem aufgrund

einer Videoaufnahmen erstellten Wortprotokoll stets der Fall. Würde man hier

aufgrund einer fehlenden Unterschrift bzw. Visierung jeder Seite (vgl. Art. 78

Abs. 5 StPO) von einer Unverwertbarkeit ausgehen, käme dies einem

überspitzten Formalismus gleich. Entsprechend sind die beiden

Videobefragungen vom 21. Februar 2018 bzw. die anhand dieser

erstellten Protokolle verwertbar.

5. Verwertbarkeit der Einvernahme von

I.______ vom 14. Mai 2012

5.1. Schliesslich bringt der

Beschuldigte vor, dass auch die polizeiliche Einvernahme von I.______

(act. 2/1/5) nicht verwertbar sei, da ihm keine Teilnahmerechte gewährt

worden seien und er auch in keinem anderen Zeitpunkt im Verfahren mit den

Aussagen von I.______ konfrontiert worden sei (vgl. dazu auch oben E. III.1.2.4).

5.2. Gemäss Art. 147 Abs. 1

StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die

Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen

Personen Fragen zu stellen (vgl. zum Ganzen: oben E. IV.3.2.1 f.).

5.3. Gemäss den obigen Ausführungen

(vgl. oben E. IV.2.4.1) fand die Einvernahme von I.______

vom 14. Mai 2012 zu einem Zeitpunkt statt, in welchem die

Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten bereits (materiell) eröffnet war.

Der Beschuldigte wäre somit teilnahmeberechtigt gewesen (Art. 147

Abs. 1 StPO). Aus den Akten ist ersichtlich, dass weder der Beschuldigte

noch sein (damals noch gar nicht eingesetzter) Verteidiger (vgl.

act. 2/5/6; Bestellung amtlicher Verteidiger am 5. April 2013) bei

der besagten Einvernahme von I.______ anwesend waren (act. 2/1/5).

Überdies geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschuldigte bzw. sein

Verteidiger überhaupt vorgeladen wurden. Es ist nicht ersichtlich, dass der

Beschuldigte im vorliegenden Verfahren auf sein Teilnahme- oder

Konfrontationsrecht verzichtet hätte, vielmehr verlangte er bereits im

Vorverfahren die Wiederholung sämtlicher Beweiserhebungen unter Wahrung der

Teilnahmerechte (act. 2/5/13 und act. 2/5/21). I.______ wurde am

2. Oktober 2018 von der Staatsanwaltschaft erneut als Zeugin unter

Gewährung der Teilnahmerechte befragt (act. 2/14/5). Damit wurde dem

Teilnahme- und Konfrontationsrecht in formeller Hinsicht Rechnung getragen.

Die Frage, ob vorliegend auch die frühere Befragung vom

14. Mai 2012 uneingeschränkt verwertet werden kann (vgl. dazu BGer

6B_369/2013 Urteil vom 31. Oktober 2013, E. 2.3.3 m.w.H.),

kann vorliegend offengelassen werden, da im Rahmen der Sachverhaltserstellung

einzig auf die Einvernahme von I.______ vom 2. Oktober 2018

abzustellen sein wird und die Aussagen von I.______ im Rahmen einer

Gesamtbetrachtung der vorliegenden Beweismittel für die Sachverhaltserstellung

sowieso nur von untergeordneter Bedeutung sind (vgl. dazu unten E. V.5.4).

V. Sachverhalt der sexuellen

Handlungen mit Kindern

1. Anklagevorwurf

1.1.

1.1.1. Laut Anklage hat der Beschuldigte,

als damaliger Ehemann der Tante von C.______, im Zeitraum von 2004 bis in die

Sommerferien 2006 (3. Juli bis 12. August 2006) mehrfach

sexuelle Handlungen an C.______ (geboren am 31. Januar 1995)

vorgenommen. Diese Handlungen hätten an unterschiedlichen Orten

stattgefunden, so in der Familienwohnung von C.______ im ersten Stock (die

Eltern von C.______ führten im Tatzeitraum das Restaurant [...] und der

Beschuldigte half aufgrund seines Berufes als Metzger oft in der Küche aus),

am Wohnort des Beschuldigten und seiner damaligen Ehefrau I.______

(Wohnzimmer, Kinderschlafzimmer) an der [...]-strasse in [...] und – so im

Frühling 2005 geschehen – am Wohnort der Mutter des Beschuldigten an der

[...]-strasse in [...]. Der Beschuldigte griff C.______ laut Anklage

mehrfach, mindestens bei 20 Gelegenheiten, unter ihr T-Shirt. Er fasste

mehrfach die Brüste von C.______ an, öffnete ihr die Hose und langte ihr

unter der Unterhose zwischen die Beine an die Vulva. Er zog ihr mehrfach die

Hosen und das Oberteil aus, berührte das Mädchen überall – auch an den

Brüsten und Genitalien – mit Mund, Zunge und Händen und führte seinen Finger

in ihre Scheide ein (act. 1 und act. 3 je S. 2 Ziff. 1.1

und 1.1.1).

1.1.2. Diese Vorfälle spielten sich, laut Anklage,

immer in ähnlicher Weise ab, indem der Beschuldigte zuerst unter das T-Shirt

des minderjährigen Mädchens griff, die Brüste austastete, die Hose öffnete,

um das Mädchen unter den Kleidern zwischen den Beinen auszugreifen, und

danach C.______ entkleidete, um sie mit Finger, Zunge und Mund am ganzen

Körper zu berühren und ihr den Finger in die Scheide einzuführen, teilweise

mit dem Kopf zwischen ihren Beinen, um mit der Zunge die Vulva des Mädchens

zu lecken. Bei diesen mehrfachen Vorfällen musste die minderjährige C.______

ruhig liegen; einzig der Beschuldigte übernahm die aktive Rolle. Nach dem

jeweiligen «Ereignis» zog der Beschuldigte C.______ stets wieder vollständig

an und knöpfte ihr die Hose zu. Der Beschuldigte sprach vor, während und nach

dem «Ereignis», welches ca. 10 bis 15 Minuten dauerte, kein Wort mit

C.______. Die Übergriffe fanden – mit Ausnahme eines einzigen Males, als der

ältere Sohn des Beschuldigten [...] im Wohnzimmer an der [...]-strasse in

[...] anwesend war, weshalb C.______ erfolglos versuchte, sich dem Übergriff

zu entziehen – ohne die Anwesenheit Dritter statt, wobei es auch zu sexuellen

Handlungen kam, wenn sich die damalige Ehefrau des Beschuldigten, neben dem

Wohnzimmer in der Küche am Kochen befand. Einzig in [...], im Frühling 2005

kam der Beschuldigte von seinem üblichen «Programm» ab, indem er die damals

zehnjährige C.______ in der Küche seiner Mutter lediglich küsste und sie

unter ihrer Oberbekleidung berührte und ihr in der Grotte des «[...]»

zwischen die Beine griff und seine Finger in ihre Scheide einführte

(act. 1 und act. 3 je S. 2 f. Ziff. 1.1.1).

1.2. Während den Sommerferien 2006

(3. Juli bis 12. August 2006) half E.______, geb. […], laut Anklage für zwei Wochen im

[...], im Rahmen eines Ferienjobs aus. An einem Sonntagnachmittag während

dieser Aushilfswochen, mutmasslich am 31. Juli 2006, befand sich

auch der Beschuldigte in der [...], um in der Küche zu helfen. An diesem

Sonntagnachmittag setzte sich E.______ auf eine Bank an einen Tisch, um ein

Eis zu essen. Der Beschuldigte setzte sich neben E.______ auf die Bank und

fasste der Minderjährigen unter die Kleider (kurze Hose und Unterhose)

zwischen die Beine an ihre Vulva. E.______ erschrak und fragte den

Beschuldigten, was er da mache, worauf dieser die Hand unverzüglich zurückzog

(act. 1 und act. 3 je S. 3 Ziff. 1.1.2).

2. Standpunkt des Beschuldigten im Berufungsverfahren

Der Beschuldigte stellt sich zusammenfassend auf den

Standpunkt, die äusserst vagen und unbestimmten Beschuldigungen würden

vorliegend bei Weitem nicht für einen Schuldspruch ausreichen; zumal

erhebliche Hinweise auf fremdsuggestive Prozesse und gar Scheinerinnerungen

bestünden (vgl. zum Ganzen: oben E. III.1.3).

3. Beweisgrundsätze

3.1. Jede Person gilt bis zu ihrer

rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO).

Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach

seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüber­windliche

Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklag­ten

Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sach­lage

aus (in dubio pro reo; Art. 10 Abs. 3 StPO).

3.2. Die Feststellung des

tatbestandserheblichen Sachverhalts verläuft in mehreren Schritten (siehe zum

Ganzen sinngemäss: BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1 – E. 2.2.3.3 mit

zahlreichen Hinweisen). In einem ersten Schritt sind sämtliche prozessual

zulässigen Beweismittel zu erfas­sen und ist das so erlangte Beweismaterial

auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin zu beurteilen: Einerseits

müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach

tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfragen beitragen können

(Beweiseignung). Andererseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert fest­stehen

(z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von

methodischen Anforderungen an forensische Gutachten). Sodann hat das Gericht

in einem nächsten Schritt die als relevant erkannten Bewei­se frei zu

würdigen. Dabei sind einzelne Beweismittel nicht isoliert zu beurteilen und

können daher einzelne Beweismittel auch nicht quasi in dubio pro reo

ausgeblendet werden. Ergibt sich dem Gericht im Rahmen dieser Beweis­würdigung

ein zwiespältiges, widersprüchliches, unkla­res und/oder höchst diffuses und

nebu­löses Gesamtbild, so ist ein Freispruch unumgänglich. Erscheint jedoch

das Beweisergebnis (Gesamtbild) in Hinsicht auf den Anklage­sachverhalt

einschlägig, so ist dieses Resultat der Beweisauswertung dahinge­hend

zu beurteilen, ob sich auf dessen Grund­lage diejenigen Tatsachen erstellen

lassen, aus denen sich das Tatsachenfunda­ment eines Schuldspruchs zusammen­setzt.

Erst jetzt, in diesem letzten Stadium der Sachverhaltsfeststellung, gelangt

die Regel in dubio pro reo zur Anwendung. Der In-dubio-Grundsatz

betrifft dabei kon­kret die Frage des erforderlichen Beweismasses, indem

nämlich der Grundsatz ver­langt, dass ein Sachverhalt nach Überzeugung des

Gerichts mit an Sicherheit gren­zender Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss,

damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Eine entsprechende

Wahr­scheinlichkeit liegt vor, wenn die rich­terliche Überzeugung, dass sich

ein Sach­verhalt in bestimmter Weise verwirk­licht hat, auf einem jeden

vernünftigen Zweifel ausschliessenden Urteil eines besonne­nen und

lebenserfahrenen Beobachters beruht. Bloss abstrakte und theore­tische

Zweifel sind hingegen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und

abso­lute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 144 IV 345, E. 2.2.1).

4. Im Recht liegende, verwertbare

Beweismittel

4.1. Selbstanzeige des Beschuldigten vom

10. Februar 2012

4.1.1. Der Beschuldigte begab sich am

10. Februar 2012, nachmittags, freiwillig zur Polizei, um eine

Selbstanzeige wegen sexueller Handlungen mit Kindern zu machen; er wurde

gleichentags um 14.10 Uhr von der Polizei einvernommen (act. 2/1/2;

vgl. dazu auch E. IV.2.3.1 f. vorstehend). Es gehe bei

der Selbstanzeige laut dem Beschuldigten darum, dass er seine Nichte C.______

mehrfach angefasst und seine andere Nichte E.______ auch einmal; er habe die

Brüste und die Genitalien angefasst, beim zweiten Kind (gemeint E.______)

habe er nur zwischen die Beine gegriffen. Dies sei in den Jahren 2005

und 2006 gewesen. Das Ganze sei dann herausgekommen; 2006 sei er in Therapie

gewesen. Er mache die Selbstanzeige, weil er davon ausgehe, «dass das

ältere Kind eine Anzeige macht». Indem er eine Selbstanzeige mache, werde

er nicht von der Polizei bei der Arbeit abgeholt; er habe einen neuen Job,

welchen er nicht verlieren wolle (S. 2 f. Fragen 2-7).

4.1.2.

C.______ sei die

Tochter von X.______ (Ehemann der Schwester der Ehefrau des Beschuldigten),

des früheren Wirts des Restaurants [...], wo er zwischendurch gekocht habe.

Im Tatzeitpunkt sei C.______ ca. 12-13 Jahre alt gewesen (S. 3

Fragen 10 f. und S. 5 Frage 25). Sie seien sich

nähergekommen; sie habe bei ihnen übernachtet «und so». Sie habe sich jeweils

zu ihm auf das Sofa gelegt und habe auf ihm gelegen «und so»; dann habe eines

das andere ergeben (S. 3 Frage 13 und S. 4 Frage 18). Es

sei während etwa eineinhalb Jahren (beginnend ab 2005) so ungefähr acht- bis

zehn Mal passiert (S. 4 Fragen 14-16). Das erste Mal habe er ihr

über dem T-Shirt die Brüste angefasst, später dann unter dem T-Shirt; danach

habe er ihren Genitalbereich angefasst, zuerst aber auch wieder über der Hose

und danach auch unter der Hose. C.______ habe die Kleider immer angehabt; er

habe sie nie geküsst. Sie habe an ihm keine «Handlungen» vornehmen müssen

(S. 4 f. Fragen 17, 20, 22 f.).

4.1.3. Die Vorfälle seien jeweils bei ihm

zu Hause oder im Restaurant [...], wenn er nichts zu tun gehabt habe und er

in der Wohnung der Familie XX.______ fernsehen konnte, geschehen. Es sei

jeweils im Wohnzimmer geschehen (mit Bezug auf die Wohnung der Familie XX.______

und seine eigene). Die Handlungen hätten in etwa 4-5 Minuten gedauert.

Niemand hätte davon etwas mitbekommen, obschon grösstenteils jemand zu Hause

gewesen sei; die anderen Personen seien einfach immer in anderen Räumen

gewesen und es sei nie jemand dazu gekommen (S. 5 Fragen 24-30).

4.1.4. Betreffend die von C.______ Vortags

gemachte Aussage, er habe ihr teilweise auch die Kleider ausgezogen, sagte

der Beschuldigte: «Nein, das eigentlich nicht». Auf Nachfragen gab er

dann aber an, er habe ihr «vielleicht» das Shirt hochgezogen; aber die Hose

«eigentlich» nicht; vielleicht habe er die Hose aufgemacht, aber mehr nicht

(S. 5 f. Fragen 31-33). Er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob

er C.______ – wie von dieser ausgesagt – geküsst habe; «vielleicht rumgeschmust,

aber nein …» (S. 6 Frage 34). Entgegen den Aussagen von

C.______ sei er nicht mit dem Mund zwischen ihren Beinen gewesen; «angefasst

schon, aber sonst nichts». Er habe sie mit den Händen am Schambereich

angefasst; den Finger habe er ihr nicht vaginal eingeführt, er habe nur

darüber gestreichelt. Auf Vorhalten der Aussage von C.______, wonach er ihr

den Finger vaginal eingeführt hätte, meinte der Beschuldigte: «Ich meinte

nicht. Ich bin der Meinung, ich habe nur darüber gestreichelt. Vielleicht ein

Bisschen, aber nein …» (S. 6 Fragen 35-38). Er habe nie

versucht mit seinem Penis in C.______ einzudringen. Auch habe er sich nie

ausgezogen oder sich dabei selber befriedigt (S. 6 f. Fragen 39 und

43-44).

4.1.5. Auf die Frage, was bei einem

Familienfest im Restaurant [...] vorgefallen sei, gab der Beschuldigte

zunächst an, nichts zu wissen. Nachdem der Beschuldigte über die Aussage von

C.______, wonach er sich bei besagtem Familienfest in ihr Zimmer begeben und

dort sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen habe, informiert wurde, sagte

dieser, das da mal etwas gewesen sei; er habe sie damals auch angefasst. Er

wisse nicht mehr, welches Fest es gewesen sei, aber er sei bei ihr im Zimmer

gewesen. Als er wahrscheinlich wieder eine Arbeitspause gehabt habe, habe er

sich zu ihr begeben und sie wahrscheinlich wieder berührt. Zu ihr ins Bett

habe er sich aber nicht gelegt. Wahrscheinlich habe er damals wieder zuerst

versucht, die Brust und vielleicht auch den Schambereich zu berühren, er

wisse es nicht. Es habe sich nur um einen kurzen Augenblick gehandelt; er

habe damit rechnen müssen, dass jederzeit jemand kommen könnte. Nach dem

Vorfall habe er das Zimmer verlassen und sei wieder an die Arbeit oder

fernsehen gegangen (S. 9 f. Fragen 66-74).

4.1.6. Auf die Frage des Einvernehmenden,

was in Deutschland vorgefallen sei, antwortete der Beschuldigte, dass dies

wahrscheinlich im öffentlichen Schwimmbad in seiner Heimat in [...] im

Jahr 2006 oder so geschehen sei. Wir (gemeint C.______ und der

Beschuldigte) seien zuerst geschwommen und dann sei sie zu ihm gekommen; er

habe sie dann auch wieder berührt wahrscheinlich. Er denke mal an den

Brüsten, sie habe einen Badeanzug oder so angehabt. Ob er sie zwischen den

Beinen berührt habe, wisse er nicht mehr; es wäre möglich. Es seien etliche

Leute und seine ganze Familie dort gewesen, es habe aber niemand mitbekommen;

es sei mitten im Wasser passiert und anscheinend habe sich niemand geachtet

oder gedacht, sie würden miteinander spielen. Weiter gab er an, nichts zu

einem Vorfall in der Küche seiner Mutter in [...] sagen zu können; er denke

nicht, dass dort einmal etwas gewesen sei. Die Familie von C.______ hätte

eine eigene Ferienwohnung in [...] gehabt; er und seine Frau wohnten jeweils

bei seiner Mutter (S. 10 f. Fragen 75-84).

4.1.7. C.______ habe ab und zu

zurückhaltend reagiert; sie habe sich aber irgendwie nie dagegen gewehrt. Sie

habe auch nie versucht, ihm aus dem Weg zu gehen. Er habe nie Gewalt

angewendet oder ihr spezielle Geschenke gemacht; er habe auch nie gesagt,

dass sie ihren Eltern nichts sagen dürfe (S. 7 Fragen 49, 51-52).

Alles sei ausgekommen als er im Sommer «versucht» habe, E.______ zwischen die

Beine zu greifen. Diese habe dann mit C.______ gesprochen und die Kinder

hätten es ihren Eltern erzählt. Er habe keine Ahnung, wieso C.______ nicht

schon früher etwas gesagt habe; vielleicht habe sie sich geschämt. Nachdem

die Eltern der Kinder zu ihm gekommen seien und ihn auf die Vorwürfe

angesprochen hätten, habe er dann alles zugegeben und sich entschuldigt. Sie

hätten ihm dann eine Adresse eines Psychiaters in Zürich gegeben (Dr. med.

H.______) und er habe sich dort in Therapie begeben. Hätte er dies nicht

getan, hätten ihn die Eltern wohl damals schon angezeigt. Er sei sofort auf

ihre Idee (die der Eltern) mit dem Psychiater eingegangen. Er sei vom

11. September 2006 bis 6. Dezember 2007 in Therapie

gewesen; aufgrund dieser habe sich seine Einstellung zu Kinder geändert und

er wisse wieder, «wo die Grenzen liegen». Nachdem alles ausgekommen

sei habe er sich C.______ gegenüber normal verhalten; er habe dem Kind ja

nicht böse sein können; er sei froh gewesen, dass es ausgekommen und er nicht

noch tiefer «hineingerutscht» sei (S. 8 f.

Fragen 54-64).

4.1.8.

Mit Bezug auf

E.______ gab der Beschuldigte an, dass es nur einen einzigen Vorfall gegeben

habe. Es sei beim Mittagessen im Restaurant [...], an einem heissen Sommertag

im Jahr 2006 geschehen. E.______ sei bereits mit ihrem Teller im

Restaurant am Familientisch gesessen und er hätte sich mit seinem Teller zu

ihr gesetzt. Sie hätte kurze Hosen und ein T-Shirt angehabt. Zuerst hätten

sie nur nebeneinander gegessen. Er habe dann auf einmal «probiert», ihr

zwischen die Beine zu greifen; er habe versucht, mit seiner Hand von ihren

Beinen her in die Hose zu gelangen und ihr an den Schambereich zu greifen. Es

sei auf einmal über ihn gekommen; «wahrscheinlich der Kick wieder».

E.______ sei erschrocken, aufgestanden und rausgegangen; er wisse nicht, ob

sie danach zu C.______ gegangen sei. Nach diesem Vorfall sei es gegenüber

E.______ nicht zu weiteren sexuellen Handlungen gekommen, da das Ganze ja

ausgekommen sei. E.______ habe ihn nie berühren müssen (S. 11 f.

Fragen 85-94).

4.1.9.

Es sei für ihn

nicht erklärbar, warum er mit den sexuellen Handlungen überhaupt angefangen

habe. Er habe während der Handlungen «zuerst ein erfreuliches Gefühl»

gehabt; wenn es dann vorbei gewesen sei, habe er sich jeweils selber gefragt,

was der da gemacht habe; dann sei das schlechte Gewissen gekommen. Irgendwie

sei es während der Handlungen ein Lustgefühl gewesen. Er hätte Stress bei der

Arbeit gehabt und sei in der Zeit mit seiner Frau nicht mehr «zurechtgekommen».

Es sei dann «eine Art Ablenkung» für ihn gewesen. Später sei es «beinahe

wie eine Droge» gewesen, «wegen der Handlung selber»; Es sei

einfach «der Kick und das Feeling gewesen». Die Handlungen habe er zu

seiner sexuellen Befriedigung vorgenommen (S. 6 ff.

Fragen 40-42, 45-48 und 53).

4.1.10. Zum Schluss gab der Beschuldigte

an, er hätte an keinen weiteren Kindern sexuelle Handlungen vorgenommen.

Vielleicht habe er sich gegenüber E.______ und C.______ aufgrund der engen

Bekanntschaft nicht zurückhalten können; er wisse es nicht (S. 12

Fragen 95 f.). Er fühle sich zu Kindern nicht hingezogen, darum habe er

auch keine Ahnung, warum dies passiert sei (S. 13 Fragen 102 f.).

Er wolle das Ganze abschliessen und sagen können, dass es «ein gemeiner

Fehltritt» gewesen sei; er müsse einfach sein Leben neu orientieren und

in den Griff bekommen (S. 14 Frage 111). Er lebe zurzeit in

Scheidung und sei am Ausziehen; ansonsten sei das Verhältnis aber kollegial

(S. 13 Frage 105). Das Verhältnis zur Familie XX.______ sei normal; man sei freundlich

miteinander. Man habe sich aber in letzter Zeit nicht mehr so viel gesehen.

Zur Familie Y.______ habe er beinahe keinen Kontakt mehr; man sehe sich hin

und wieder auf der Strasse, man grüsse sich immer normal. Auch das Verhältnis

zu C.______ beschrieb er als «normal»; man grüsse sich und gehe sich nicht

aus dem Weg, aber man rede auch nicht unbedingt miteinander; C.______ lasse

ihn nicht links liegen und frage ihn manchmal auch etwas. E.______ habe er

seit dem Vorfall fast nie mehr gesehen (S. 14 Frage 106-110).

4.2. Weitere Einvernahmen des

Beschuldigten

Anlässlich

seiner Einvernahme vom 17. Dezember 2014 (act. 2/3/5)

verweigerte der Beschuldigte in Anwesenheit seines Verteidigers mehrheitlich

Aussagen zur Sache. Er gab einzig erneut an, er habe im Februar 2012

eine Selbstanzeige gemacht, da ansonsten die Eltern von C.______ eventuell

eine Anzeige gemacht hätten (S. 3 Frage 5). Er habe das Opfer

(gemeint C.______) in den Jahren 2005-2006 häufig gesehen (S. 3

Frage 9). Auch anlässlich der Einvernahme vom 20. März 2018

verweigerte der Beschuldigte in Anwesenheit seines Verteidigers Angaben zur

Sache (act. 2/3/7); ebenso bei seiner Befragung vor Vorinstanz am

6. März 2019 und vor Obergericht am 2. Oktober 2020

(act. 17 S. 3 ff. Fragen 9-14; act. 16;

act. 60 f.).

4.3. Einvernahme von C.______ vom

9. Februar 2012

4.3.1.

C.______ gab

anlässlich ihrer polizeilichen Videoeinvernahme vom 9. Februar 2012

als Auskunftsperson in freier Rede an, sie sei hier, weil sie durch ihren

Onkel sexuell missbraucht worden sei, als sie etwa 10-11-jährig gewesen sei,

in einem Zeitraum von etwa zwei Jahren. Sie könne sich erinnern, dass es im

Sommer 2006 aufgeflogen sei. Aber bereits im Frühling 2005, als sie

in Deutschland gewesen seien, seien die Übergriffe passiert; und zwar sei

dies alles damals schon eine ziemliche Weile lang passiert. Von dem her

hätten die Übergriffe etwa zwei Jahre gedauert. Er hiesse A.______ und sei

der Mann ihrer Patentante (act. 2/1/4, CD, 9:42:19-9:43:14 und

9:48:08-9:48:41; act. 2/1/1 S. 7).

4.3.2.

Sie (C.______) sei

viel bei ihm (dem Beschuldigten) zu Hause gewesen, da seine Frau ihre

Patentante sei. Sie wisse noch, dass sie sich früher immer zu ihm auf das

Sofa gelegt habe; er sei ja ihr Onkel und sie habe es gut mit ihm gehabt. So

habe es dann angefangen (act. 2/1/4, CD, 9:43:14-9:44:10;

act. 2/1/1 S. 7). Am Anfang sei es nur «betatschen» unter dem

Leibchen gewesen. Es sei dann immer weitergegangen, er sei mit seiner Hand in

ihrer Hose gewesen, dann habe er ihr die Hose ausgezogen. Es sei «Schritt für

Schritt» weitergegangen und immer etwas mehr geworden. Der Beschuldigte habe

ihr in die Hose gegriffen, er sei auch mit seiner Zunge an ihrem Geschlechtsteil

gewesen, er habe sie überall angefasst, ihr die Hose ausgezogen. Er habe

eigentlich ein «komplettes Vorspiel» mit ihr gemacht; er sei mit seiner Zunge

bei ihrem Geschlechtsteil gewesen und hätte «herumgeschleckt», mit seinen

Händen sei er nicht nur aussen, sondern auch innen gewesen (er sei mit seinem

Finger «hineingegangen») und er habe ihr die Hose und das T-Shirt ausgezogen;

den BH habe er ihr aber nie ausgezogen, er habe ihr einfach unter diesem an

die Brüste gegriffen. Die Unterhose habe er ihr bis zu den Knien

heruntergezogen und die Hose ganz oder auch nur bis zu den Knien. Der

Beschuldigte habe sich nie ausgezogen und sie habe bei ihm auch nie «etwas»

berühren müssen. Sie habe auch nicht mitbekommen, dass er an sich selber

etwas «gemacht» hätte. Er habe sie nicht nur mit seinen Fingern betatscht,

sondern sei damit auch in ihr Geschlechtsteil eingedrungen; auch mit der

Zunge. Dies sei mehrere Male so gewesen; sie könne aber nicht genau sagen

wieviel Male, sie habe nicht wirklich mitgezählt (act. 2/1/4, CD,

9:47:11-9:48:02, 9:48:49-9:50:03, 9:53:00-9:54:52 und 10:04:35-10:06:13;

act. 2/1/1 S. 7 f.). Während den Übergriffen habe der

Beschuldigte zu ihr nie etwas gesagt (act. 2/1/4, CD, 10:02:10-10:02:30;

act. 2/1/1 S. 8).

4.3.3. Es sei zu solchen Handlungen

seitens des Beschuldigten gekommen, wenn sie alleine gewesen seien. Sie könne

sich noch erinnern, dass die Übergriffe teilweise aber auch passiert seien,

als sie mit ihm im Wohnzimmer und ihre Patentante gleich nebenan in der Küche

gewesen sei. Auch sei es zu solchen Vorfällen gekommen, wenn sie (C.______)

alleine mit dem Beschuldigten im Wohnzimmer und ihre Patentante im oberen

Stock am Bügeln gewesen sei. Sie (Patentante) habe es nicht gemerkt; es habe

nie jemand mitbekommen und da sie nicht geredet habe, hätte es auch niemand

vermuten können (act. 2/1/4, CD, 9:48:49-9:50:03 und 9:54:57-9:57:42).

Sie könne sich noch an einen Vorfall erinnern, der sich an irgendeinem

Familienfest abgespielt hätte. Sie sei in ihrem Zimmer gewesen, sie wisse

nicht mehr warum, und plötzlich sei er im Zimmer gestanden. Er sei dann bei

ihr gewesen und habe «das» auch wieder gemacht und niemand habe es

mitbekommen. Sie sei zunächst von ihm weggelaufen, er sei ihr dann

nachgegangen. Sie habe nicht reden können; sie sei wie in sich selber

gefangen gewesen; sie habe sagen wollen, er solle sie in Ruhe lassen, aber

sie habe Angst gehabt und hätte gar nicht gewusst, was er da genau mache und

auch nicht, dass er dies gar nicht machen dürfe (act. 2/1/4, CD,

9:54:57-9:57:42; act. 2/1/1 S. 8).

Als

weiteres Beispiel nannte C.______, dass sie bei ihm zuhause gewesen sei und

auf dem Sofa liegend ferngesehen habe. Er sei gekommen und habe sich neben

sie gesetzt. Irgendwann sei er dann zu ihr rübergekommen. Danach habe er

angefangen sie zu betatschen; das T-Shirt ausgezogen, die Hose ausgezogen.

Sie sei dann irgendwann aufgestanden und zu einem Sofahocker gelaufen und

habe sich dort hingesetzt, weil sie das nicht wollte. Er sei dann zu ihr

gekommen und habe sie hochgehoben und anders hingesetzt bzw. positioniert, so

dass sie zum Fernseher hin mit dem Rücken zu ihm auf seinen Knien gesessen

habe. Er habe ihr dann das T-Shirt ausgezogen, sie aber nicht geschlagen oder

festgehalten. Sie sei dann wieder weggelaufen und er sei ihr abermals gefolgt.

Sie sei dann immer von Ort zu Ort weggelaufen und er sei ihr immer gefolgt.

Die Vorfälle seien immer etwa gleich abgelaufen; betatschen, T-Shirt und Hose

ausziehen, mit seiner Zunge… Am Anfang sei sie nicht weggelaufen, weil sie

nicht gewusst habe, was sie machen sollte, erst mit der Zeit habe sie dies

getan (act. 2/1/4, CD, 10:02:50-10:04:34 und 10:20:27-10:22:00;

act. 2/1/1 S. 8).

4.3.4.

Die Vorfälle

hätten sich an verschiedenen Orten ereignet; oft im Wohnzimmer des

Beschuldigten. Als weiteres Beispiel gab C.______ an, sie (Familie von

C.______ und die Familie des Beschuldigten) seien im Frühling 2005 zwei

Wochen lang in [...] in den Ferien gewesen und hätten dort die Mutter des

Beschuldigten besucht. Ihre Familie hätte in einer Ferienwohnung gewohnt. Der

Vorfall habe sich in der Küche der Mutter des Beschuldigten ereignet, als die

anderen im Wohnzimmer gesessen hätten und sie in der Küche etwas Süsses habe

holen wollen. Er sei dann auch in die Küche gekommen und habe sie auf den

Mund, den Bauch, eigentlich überall dort, wo es gegangen sei, geküsst und

unter dem T-Shirt «betatscht». Dies habe er mehrere Male gemacht. Er habe sie

ohne Zunge geküsst; so wie man einem Kind zum Abschied einen Kuss gibt,

einfach länger. Er habe sie von hinten gehalten und sich über sie gebeugt und

sie geküsst. Erneut gab sie an, dass es mindestens einmal in ihrem Zimmer zu

einem Vorfall gekommen sei (act. 2/1/4, CD, 10:06:18-10:07:53 und

10:26:02-10:30:00; act. 2/1/1 S. 8).

Einmal sei

sein Sohn hereingekommen, der habe das aber nicht verstanden, da dieser

damals noch sehr jung gewesen sei. Ob sonst noch jemand einmal hereingekommen

sei, wisse sie nicht genau. Sie wisse nicht mehr, wie lange diese Vorfälle

jeweils gedauert hätten, sie habe während der Vorfälle auch kein Zeitgefühl

gehabt und das alles sei schon sehr lange her. Er habe jeweils von sich aus

wieder aufgehört. Er habe sie dann wieder angezogen; ihr die Hose hochgezogen

und zugemacht; das T-Shirt habe sie meistens selber wieder angezogen. Er habe

danach nichts mehr gesagt, sondern habe den Raum verlassen und sich so

verhalten als sei nichts gewesen (act. 2/1/4, CD, 10:23:03-10:26:02).

4.3.5. Sie (C.______) habe nicht gewusst,

ob er dies dürfe oder nicht. Sie hätte irgendwie auch keinen Mut gehabt, es

der Mutter zu erzählen. Sie sei wie «gefangen in sich selber» gewesen;

irgendwie möchte man reden, aber man könne nicht; man wisse ja auch nicht, ob

er dies dürfe. Sie sei mit dieser Situation völlig überfordert gewesen. Am

Anfang habe sie eigentlich nichts gefühlt, da sie nicht gewusst habe, ob er

dies dürfe. Als sie begonnen habe, von ihm wegzulaufen, habe sie gedacht,

dass es sie störe und dass sie das gar nicht wolle. Aber sie hätte nicht den

Mut gehabt, etwas zu sagen. Sie habe sich auch gefragt, was wäre, wenn sie es

erzähle und sie nachher alle auslachen und sagen würden, dass er dies ja

dürfe. Sie habe sich auch geschämt, dass sie nicht gewusst habe, ob er dies

machen dürfe (act. 2/1/4, CD, 9:50:07-9:53:00 und 9:54:57-9:57:42). Auf

der anderen Seite sei da ihre Patentante gewesen; was würde mit ihr und ihren

Kindern passieren, wenn sie (C.______) es sagen würde. Das alles habe sie

eingeengt und sie sei in sich gefangen gewesen, so dass sie nichts gesagt

habe; sie habe versucht, alles zu verdrängen. Sie habe mehr Angst davor

gehabt, etwas zu sagen als nichts zu sagen; wenn sie nichts sagen würde,

hätte ihre Patentante noch ihr Leben mit Mann und Kindern und sie (C.______)

würde nicht ausgelacht werden oder man würde ihr nicht «nicht glauben». Das

Verhältnis zum Beschuldigten sei eigentlich sehr gut gewesen, da er der Mann

ihrer Patentante gewesen sei; auch ihre Eltern hätten sich sehr gut mit ihm

verstanden und die beiden Familien hätten oft etwas zusammen unternommen;

eigentlich sei es wirklich gut gewesen, familiär (act. 2/1/4, CD,

10:30:00-10:33:04).

4.3.6. Irgendwann 2006, im Sommer, sei

ihre Cousine E.______ völlig aufgelöst zu ihr gekommen und habe ihr erzählt,

er (der Beschuldigte) habe ihr (E.______) in die Hose greifen wollen. Sie

(C.______) wisse nicht mehr, was sie E.______ alles erzählt habe, sie wisse

aber, dass sie ihr nicht alles erzählt habe. Dann habe E.______ gesagt, dass

sie es den Eltern sagen sollen (act. 2/1/4, CD, 9:44:25-9:45:20 und

9:57:42-10:00:05; act. 2/1/1 S. 7). In diesem Moment sei ihr zum

ersten Mal bewusst geworden, dass er etwas gemacht habe, was er nicht hätte

tun dürfen und sie sich eigentlich schon viel früher hätte wehren dürfen.

Danach seien sie zu ihren Eltern gegangen und E.______ habe diesen erzählt,

dass er (der Beschuldigte) sie betatscht habe. Aber bei ihr (C.______) sei ja

noch viel mehr passiert; sie habe aber nicht reden können oder wollen, sie

sei wie in ihrer eigenen Welt gewesen, wenn es um «das» gegangen sei. Darum

seien die Eltern immer davon ausgegangen, dass es nur um das «Betatschen»

gegangen sei. Dort habe es angefangen, dass sie (C.______) mit gar niemandem

mehr darüber geredet habe. Ihre Eltern hätten den Beschuldigten dann

angesprochen und ihm gesagt, sie wüssten, was er mit den Mädchen gemacht

habe. Er habe dann gesagt, er wisse, dass er dies nicht hätte tun dürfen. Sie

(C.______) sei bei diesem Gespräch aber nicht dabei gewesen, ihre Eltern

hätten ihr das erzählt. Der Beschuldigte habe dann eine Therapie gemacht; sie

habe seit damals keinen Kontakt mehr zu ihm; es sei nichts mehr vorgefallen.

Der Beschuldigte habe ihr auch einmal einen Brief geschrieben, wahrscheinlich

aus der Therapie, sie habe keine Ahnung. Sie wisse aber nicht, was

darinstehe, da sie den Brief nie geöffnet habe (act. 2/1/4, CD,

9:45:23-9:46:48, 9:57:42-10:00:05 und 10:00:53-10:02:04; act. 2/1/1

S. 7 f.).

4.3.7.

Sie habe während

der Übergriffe gar nichts gefühlt. Man sei – zumindest sie – wie in sich

selber gefangen und wisse nicht, was machen. Sie sei völlig überfordert

gewesen. Gefühlt habe sie erst vor einem Jahr etwas, als alles wieder

hochgekommen sei im Zusammenhang mit ihrem damaligen Freund. Zuvor habe sie

nichts gefühlt; sie sei wie leblos gewesen (act. 2/1/4, CD,

10:04:35-10:06:13). Als sie letztes Jahr mit ihrem Freund das «erste Mal»

gehabt habe, sei das Ganze wieder hochgekommen; sie habe Angst gehabt, dieser

könnte wieder etwas machen, was sie nicht wolle und sie könnte dann erneut

nicht reden. Da habe sie gemerkt, dass ihr das Ganze mit ihrem Onkel mehr

ausgemacht habe, als sie früher gedacht habe (act. 2/1/4, CD,

9:50:07-9:53:00; act. 2/1/1 S. 7). Im Herbst (des letzten Jahres)

habe sie alles zuhause erzählt. Sie hätte Hemmungen gehabt, zu ihrer Mutter

zu gehen. Für sie sei es damals fast so gewesen, als ob sie (Eltern) alles

vergessen hätten. Er (Beschuldigter) sei damals «immer mehr» bei ihnen

gewesen, um seine Kinder abzuholen, welche manchmal bei ihnen gewesen seien.

Sie hätte jeweils nicht gewusst, dass er komme, und sei ihm dann jedes Mal im

Restaurant «in die Arme gelaufen». Dies habe ihr das Gefühl gegeben, als ob

alles wieder gut und vergessen wäre für ihre Eltern, darum habe sie sich gar

nicht getraut, ihren Eltern etwas zu sagen, insbesondere, dass es sie störe,

wenn er immer bei ihnen im Restaurant sei. Sie habe dann mit einem Kollegen darüber

gesprochen und dieser habe ihr gesagt, sie solle ihrer Mutter sagen, dass es

sie störe, wenn der Beschuldigte immer bei ihnen zuhause sei. Irgendwann habe

sie dann mit ihrer Mutter darüber geredet und sie habe ihr dann alles

erzählen können (act. 2/1/4, CD, 10:34:50-10:37:14; act. 2/1/1

S. 8 f.).

4.3.8. Sie habe eine Anzeige gemacht, weil

sie sich schuldig fühlen würde, wenn er dies wieder einmal tun würde. Wenn

sie ihn anzeige, sei das alles schon bekannt, wenn wieder einmal etwas wäre.

Es sei langsam Zeit, dass er dafür Verantwortung übernehmen müsse; gegenüber

ihr habe er ja nie Verantwortung übernommen. Sie fühle sich nicht so gut,

wenn sie an all dies zurückdenke; es belaste sie auch ziemlich; bei jedem

Kuss mit ihrem Freund denke sie an das, was mit dem Beschuldigten gewesen

sei. Sie wolle damit abschliessen; dass sie heute hier sei, sei wie der erste

Schritt, um dies alles verarbeiten zu können (act. 2/1/4, CD,

10:37:20-10:38:50; act. 2/1/1 S. 9). Sie wünsche sich, dass er zur

Verantwortung gezogen werde und dass sie sagen könne, sie habe alles getan,

falls es nochmals passieren würde. Sie wünsche sich zudem, dass ihre

Patentante und die Kinder möglichst wenig vom Ganzen mitbekommen würden. Es

sei nicht nötig, dass seine Kinder das alles jetzt schon erfahren würden, da

sie noch relativ klein seien. Sie (Kinder) hätten ein gutes Bild von ihrem

Vater und sie wolle dies nicht zerstören. Sie sei aber erleichtert, dass sie

heute alles erzählt habe (act. 2/1/4, CD, 10:40:48-10:42:35;

act. 2/1/1 S. 9).

4.4. Einvernahme von C.______ vom

21. Februar 2018

4.4.1. C.______ wurde am

21. Februar 2018 von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson

einvernommen; von dieser Einvernahme existiert auch eine Aufzeichnung auf DVD

(act. 2/14/1-2; der Verteidiger konnte der Befragung via Monitor

beiwohnen). Die Aussagen von C.______ anlässlich der Einvernahme vom

21. Februar 2018 entsprechen weitestgehend jenen in der

polizeilichen Befragung vom 9. Februar 2012. Auch anlässlich ihrer

Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft gab sie an, sie könne sich nicht mehr

genau erinnern, wann die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten angefangen

hätten, irgendwann zwischen 2004 und 2006 (act. 2/14/2, CD,

09:43:25-09:43:54; act. 2/14/1 S. 2). Sie wisse nicht, wann genau

im Jahr 2004 es angefangen habe. Erneut gab sie an, das Einzige, was sie noch

wisse, sei, dass sie im Frühling 2005 in [...] in den Ferien gewesen seien;

dort hätten sie die Familie des Beschuldigten besucht. Zu diesem Zeitpunkt

sei es schon seit einer gewissen Zeit zu den sexuellen Übergriffen gekommen;

sie konkretisierte gegenüber ihrer ersten Einvernahme, dass es vor den Ferien

in [...] nicht einfach 1-3 Mal zu Übergriffen gekommen sei, sondern es sei

schon eine Zeit gelaufen. Erneut gab sie an, das Ganze habe in den Sommerferien 2006

aufgehört, als ihre Cousine (E.______) das angesprochen habe

(act. 2/14/2, CD, 09:47:46-09:49:06; act. 2/14/1 S. 3).

4.4.2. Auch zum Ablauf der jeweiligen

sexuellen Handlungen und wie es zu diesen gekommen sei, äusserte sich

C.______ im Wesentlichen wie bei der Polizei: Angefangen habe alles, mit so

«chräbbelen» und kitzeln seitens des Beschuldigten. Irgendwann sei dann

wirklich mehr gewesen, dann habe er unter ihr T-Shirt gegriffen, ihre Brüste

angefasst; dann habe er angefangen Küsse zu geben, sei es auf den Mund, auf

die Brüste, auf den Bauch. Irgendwann habe er ihr dann auch wirklich zwischen

die Beine gefasst und mit den Händen … Irgendwann sei es weitergegangen und

er habe ihr die Hose ausgezogen; also zum Teil einfach nur die Knöpfe

aufgemacht und dann halt mit den Händen dazwischen runtergefasst, teilweise

habe er die Hose aber wirklich ausgezogen. Irgendwann sei es dann wirklich

sogar noch weitergegangen und er habe ihr wirklich alles ausgezogen und habe

sie überall mit seinem Mund und seiner Zunge berührt, halt auch zwischen den

Beinen. Er habe auch seine Finger in sie eingeführt und «eigentlich alles

was man sich so vorstellen kann als Erwachsener» gemacht; eigentlich

alles ausser Geschlechtsverkehr (act. 2/14/2, CD, 09:49:20-09:50:33 und

09:58:03-09:58:17; act. 2/14/1 S. 3 ff.). Erneut gab sie an,

sie hätte während der Übergriffe nichts machen müssen, ausser dort zu liegen;

er habe alles gemacht. Er habe weder vor, während noch nach den Übergriffen

etwas zu ihr gesagt (act. 2/14/2, CD, 09:58:18-09:58:53;

act. 2/14/1 S. 6 f.). Durch Konstanz geprägt sind auch ihre

Aussagen betreffend das Tatvorgehen bzw. wie es zu einer Steigerung der

sexuellen Handlungen gekommen sei: Die Vorfälle selber seien immer nach dem

gleichen Muster geschehen. Meistens habe er angefangen, mit den Händen ein

wenig «rum zu grabschen»; unter das T-Shirt an die Brüste und dann mal

zwischen die Beine zu greifen; dann habe er ihr das T-Shirt ausgezogen, «damit

er es auch gesehen hat»; dann habe er die Knöpfe der Hose aufgemacht, damit

er besser zwischen die Beine greifen konnte; dann habe er ihr irgendwann die

Hose ausgezogen. Er sei immer nach diesem Muster vorgegangen und habe das

irgendwie immer gesteigert. Sie habe eigentlich immer genau gewusst, was als

nächstes kommen würde, da er es vom Ablauf her immer gleich gemacht habe. Vom

Gefühl her hätten die Übergriffe jeweils ungefähr 10-15 Minuten

gedauert. Der Beschuldigte habe die Übergriffe jeweils von sich aus beendet;

er sei nie in diesem Sinne ertappt worden. Er habe ihr am Schluss jeweils

wieder die Hose angezogen und die Knöpfe zugemacht (act. 2/14/2, CD,

09:59:14-10:02:38; act. 2/14/1 S. 7 f.).

4.4.3.

Ebenfalls

gleichbleibend beschrieb C.______, dass es bei ganz unterschiedlichen

Gelegenheiten zu den sexuellen Übergriffen gekommen sei. Es sei manchmal in

ihrer Wohnung oberhalb des von ihren Eltern geführten Restaurants [...]

geschehen. Die Kinder hätten oben in der Wohnung gespielt und der

Beschuldigte hätte als gelernter Metzger in der Küche ausgeholfen. Ihre

Eltern hätten eine enge Freundschaft zu der Familie des Beschuldigten

gepflegt und man hätte sich oft gesehen. Er sei dann jeweils raufgekommen und

habe mit ihnen ein wenig gespielt; er habe dann auch angefangen mit ihr «rum

zu rangeln» auf dem Sofa; irgendwie habe sich das so draus entwickelt als

niemand direkt in der Nähe gewesen sei, d.h. die anderen seien einen Stock

tiefer gewesen. Es habe aber auch Situationen gegeben, als sie beim

Beschuldigten zu Hause im Wohnzimmer gewesen und ihre Patentante nebenan in

der Küche am Kochen gewesen sei. Einmal habe sie auch bei ihrer Patentante

übernachten «müssen», welche aber bis abends um 20.00 Uhr als

Verkäuferin gearbeitet hätte. Er sei dann mit ihr alleine gewesen und habe

sie ins Bett gebracht. In dieser Situation habe er gewusst, dass niemand

kommen würde. Es habe also unterschiedliche Situationen gegeben, solche in

denen er wusste, dass niemand kommen würde und andere (act. 2/14/2, CD,

09:51:03-09:53:51; act. 2/14/1 S. 4 f.). Gleichbleibend

beschrieb C.______ auch, dass es einmal in Deutschland zu sexuellen

Übergriffen gekommen sei. Im Frühling 2005 als sie in [...] in den

Ferien gewesen seien, habe er sie in der Küche seiner Mutter geküsst und

angefasst. Zudem gab sie an, sie seien damals in den Ferien in einem Hallenbad

gewesen. Dort habe er beim Schwimmen «sexuelle Übergriffe […] gemacht […],

also mit zwischen die Beine greifen oder Finger in mich einführen und so

weiter». Es sei auch in [...], an der [...]-strasse, die Nummer wisse sie

nicht mehr, zu solchen Übergriffen gekommen (act. 2/14/2, CD,

09:54:09-09:55:41; act. 2/14/1 S. 5).

4.4.4.

Die Übergriffe

hätten nicht nur fünf Mal stattgefunden, sondern 15, 20 oder 30 Mal; sie

habe keine Ahnung. Es sei aber nicht jedes Wochenende passiert. Sie komme auf

mehr als fünf Mal, wenn sie die Situationen schildere, von denen sie noch

wisse; sie wisse aber nicht mehr alle, da gewisse immer gleich gewesen seien

oder am gleichen Ort. Sie wisse nur noch, wenn etwas Spezielles vorgefallen

sei (act. 2/14/2, CD, 09:56:33-09:58:02; act. 2/14/1 S. 6).

4.4.5. Durch Konstanz geprägt und sehr

detailliert sind auch die Aussagen von C.______ zu ihrem inneren Zwist: Am

Anfang habe sie sich nicht gegen die Handlungen des Beschuldigten gewehrt,

weil sie gar nicht verstanden habe, was er da überhaupt mache und ob er dies

dürfe. Ihre Mutter habe immer gesagt, man dürfe nicht bei fremden Männern ins

Auto einsteigen, der Beschuldigt sei ja aber nicht fremd gewesen. Sie habe

stets in einem Zwist gestanden zwischen «ich glaube, der darf das nicht,

aber es haben es ja alle so gut mit ihm, er ist der Ehemann meiner

Patentante, er ist ja kein Fremder». Sie sei immer hin und her gerissen

gewesen und habe sich gefragt, ob es vielleicht ja normal sei und er dies

dürfe. Erneut gab sie detailliert und nachvollziehbar an, sie habe Angst

davor gehabt, etwas zu sagen; was, wenn das, was er gemacht habe in Ordnung

sei und was, wenn nicht und dann die Familie ihrer Patentante

auseinanderfalle würde und seine beiden Kinder dann keinen Vater mehr hätten,

weil er bestraft werde. Erneut beschrieb sie nachvollziehbar, dass sich das

«Rädchen» bzw. das «Karussell» in ihrem Kopf immer weitergedreht habe; sie

habe sich nicht getraut etwas zu sagen. Dann habe sie es halt ertragen; dies

sei für sie als Kind der einfachste Weg gewesen. Später als sie realisiert

habe, was er mache und dass er dies doch sicher nicht dürfe, habe sie

versucht wegzugehen; Angst habe sie vor ihm aber nie gehabt. Beispielhaft für

ihre Versuche dem Beschuldigten zu entkommen, schilderte sie weitestgehend

analog zu ihren Aussagen bei der Polizei, dass sie bei ihrer Patentante und

dem Beschuldigten zu Hause im Wohnzimmer gewesen sei als es (Übergriff) auf

dem Sofa angefangen habe. Sie sei dann weg auf einen anderen Sessel und er

sei ihr einfach nachgelaufen und habe sie dann dort festgehalten, dass sie

nicht mehr weggehen oder sich wehren konnte. Dann sei er erneut nach seinem

Muster vorgegangen, wie immer. Sodann gab sie an, dass ihr die soeben

erwähnte Situation auch besonders in Erinnerung geblieben sei, da der damals

ca. zwei Jahre alte Sohn des Beschuldigten anwesend gewesen sei; was ihr noch

unwohler gewesen sei (act. 2/14/2, CD, 10:02:55-10:05:09,

10:06:42-10:08:15 und 10:23:15-10:24:42; act. 2/14/1 S. 8 ff.

und S. 13). C.______ beschrieb weiter, dass sie die Übergriffe zwar

schon wahrgenommen habe, aber sie habe probiert, den Kopf abzuschalten. Sie

habe gedacht, dass es jetzt dann vorbei sei; sie habe versucht die Situation

über sich ergehen zu lassen (act. 2/14/2, CD, 10:05:31-10:06:05;

act. 2/14/1 S. 9).

4.4.6. Die Übergriffe seien dann im

Jahr 2006 ausgekommen, weil der Beschuldigte «das» bei ihrer Cousine

(gemeint E.______) auch probiert habe. Ihre Cousine habe sie gefragt, ob er

das bei ihr auch schon gemacht habe. Sie (C.______) habe dann nur gesagt,

dass er das auch schon getan habe. Ihre Cousine habe das Ganze dann ihren

Eltern erzählt; sie (C.______) habe mit niemandem darüber sprechen wollen,

sie habe ja die Reaktionen gesehen damals, als ihre Cousine es den Eltern

erzählt habe. Sie habe sich dann gedacht, was wenn sie jetzt noch mehr

erzähle würde… Dann sei wieder so ein Karussell in ihrem Kopf entstanden; was

würde passieren… Sie habe dann wirklich fünf Jahre lang nicht weiter darüber

gesprochen. Erst danach hätte sie, als sie aus einem Skilager heimgekommen

sei, ihrer Mutter alles, was passiert sei, erzählt; daraufhin seien sie bei

der Opferberatung gewesen. Zunächst habe sie keine Anzeige machen wollen; sie

habe ja nicht gewusst, was dann passieren würde. Sie habe sich auch ihrer

Patentante gegenüber irgendwie ein wenig schuldig gefühlt, weil es ja ihr

Leben sei und sie damit ja nicht gerechnet habe und sie zwei Kinder habe.

Diese Gedanken hätten sie bereits früher beschäftigt. Ihre Patentante sei

dann ein Mal mit ihr in der Opferberatung gewesen, damit sie (C.______) ihr

(Patentante) habe sagen können, wie es ihr gehe. Sie habe sich auch deshalb

dazu entschieden, eine Anzeige zu machen, dass sie sich keine Vorwürfe machen

müsse, wenn so etwas wieder einmal geschehen würde; wenn sie etwas sagen

würde, könne der Beschuldigte nicht einfach weiter machen (act. 2/14/2;

CD, 09:43:25-09:47:21 und 10:08:35-10:08:43; act. 2/14/1

S. 2 f. und S. 9).

4.4.7. Ihre Mutter habe ihr (C.______)

dann im Nachhinein erzählt, dass sie (Mutter) sich immer gefragt habe, ob

noch mehr gewesen sei; sie (C.______) hätte aber nicht reden wollen. Ihre

Mutter habe auch keine Anzeige machen wollen; sie (Mutter) habe gesagt: «Dann

muss C.______ aussagen und sie will gar nicht sprechen, sie spricht ja nicht

mal mit mir, also, nein, wenn sie nicht will, dann mache ich keine Anzeige.»

Das alles wisse sie (C.______) aus den Erzählungen der Mutter. Ihre Mutter

habe aber in diesen fünf Jahren, in denen sie nichts gesagt habe, immer

wieder probiert, ihr doch etwas zu entlocken. Gemäss ihrer Mutter seien sie

einmal am Autofahren gewesen und seien wieder auf dieses Thema gekommen und

da habe die Mutter ihr gesagt, sie (C.______) könne/müsse es ihr sagen, wenn

noch mehr gewesen sei. Sie (C.______) habe dann laut ihrer Mutter nur

gefragt, was denn wäre, wenn mehr gewesen sei. Ihre Mutter habe dann

geantwortet, dass man dann schauen müsse, woraufhin sie (C.______) nur

gefragt habe, ob der Beschuldigte dann ins Gefängnis komme. Das sei wieder

ihr Kopfkarussell gewesen, das immer in ihr drin gewesen sei. Es habe einfach

lange gebraucht, bis sie älter geworden sei und gewusst habe, dass der

Beschuldigte dies nicht hätte tun dürfen. Irgendwann sei sie älter geworden

und habe erkannt, dass Ehen auseinandergehen und dass es trotzdem weitergehe

und dass es den Kindern nicht primär schlechter gehen müsse. Erst als sie alt

genug gewesen sei und das alles verstanden habe, hätte sie mit ihrer Mutter

über das Vorgefallene reden können. Dies sei aber immer auch aus dem Trieb

heraus gewesen, dass sie nicht gewusst habe, ob der Beschuldigte in den

letzten fünf Jahren so etwas wieder gemacht habe; wenn sie etwas sagen würde,

dann sei es bekannt. Ihre Mutter habe ihr auch erzählt, dass sie (Mutter)

einmal mit einer Kollegin darüber gesprochen habe und diese habe ihr gesagt,

sie (Mutter) solle C.______ doch einmal eine Puppe geben und sie fragen, was

er alles mit ihr gemacht habe. Ihre Mutter habe ihr dann erzählt, sie

(C.______) habe die Puppe genommen und auf die Seite gelegt und gesagt, dass

das passiert sei, was E.______ gesagt habe. Durch die Erzählungen ihrer

Mutter wisse sie wieder Bruchstücke von diesem Vorfall. Als sie mit ihrer

Mutter endlich darüber habe sprechen können, habe sie ihre Mutter auch

gefragt: «Wie hätte ich dir das erklären können, ich habe nicht mal

gewusst… Jetzt kann ich das sagen, weil jetzt weiss ich, was das ist und …

aber mit 11 Jahren … mit 11 Jahren, wie hätte ich dir das erklären

können?». Dieses Kopfkarussell sei einfach immer da gewesen

(act. 2/14/2, CD, 10:08:15-10:12:31; act. 2/14/1

S. 9 f.).

4.4.8.

Nach den Vorfällen

habe sie den Beschuldigten nur selten irgendwo gesehen; sie könne es an einer

Hand abzählen. Man habe sich vielleicht mal auf der Strasse gesehen, man

wohne ja im gleichen Dorf. Als sie älter gewesen sei, sei sie in einem

Dartverein gewesen und dadurch in einem Restaurant in [...] am Üben gewesen;

er sei dort auch manchmal gewesen, was sie gewusst habe, sie habe ihn aber

ausser einmal nie dort gesehen. Dort hätte sie mit ihm eine Diskussion

darüber gehabt. Sie könne nicht mehr genau sagen, was sie ihm alles gesagt

habe und wie er reagiert habe. Sie wisse nur, dass sie ihn dort einmal auf

das angesprochen habe. Sie sei damals sonst schon wütend gewesen, wenn sie

das so sagen dürfe, sie sei in der Pubertät und wütend gewesen und der sei hereingekommen

und es habe ihr auf eine Art wie den «Deckel gelüpft». Sie hab sich

gedacht: «Jetzt kommst du auch noch». Sie wisse nicht mehr genau, was

sie dort gesprochen hätten; sie wisse aber, dass es sich um «das»

gehandelt habe (act. 2/14/2, CD, 10:12:39-10:14:07; act. 2/14/1

S. 10 f.). Erneut gab C.______ an, der Beschuldigte habe sich nie

wirklich bei ihr entschuldigt. Ihre Mutter habe ihr einmal einen Brief des

Beschuldigten gegeben. Sie habe diesen aber lange nicht gelesen. Er habe sich

darin entschuldigt, also entschuldigt sei vielleicht das falsche Wort, er

habe ihr geschrieben, sie müsse keine Angst vor ihm haben und so; auch, dass

er nun eine Therapie mache (act. 2/14/2, CD, 10:14:12-10:14:46;

act. 2/14/1 S. 11).

Zu ihrem

«Verarbeitungsprozess» schilderte C.______ konstant, detailliert und

nachvollziehbar: Sie selber habe nie eine Therapie gemacht. Sie habe die

ersten fünf Jahre nach den Vorfällen gar nicht darüber gesprochen; sei in

ihrem Karussell wie alleine gewesen. Sie habe in der Pubertät aber gemerkt,

dass sie diesen «Rucksack» mit sich trage; z.B., wenn man im Schulbus eng

nebeneinander habe sitzen müssen oder, wenn andere vom ersten Kuss erzählt

hätten, dann sei es wieder hochgekommen. Sie habe auf jeden Fall psychische

Probleme gehabt; sie habe auch heute noch Momente, in denen sie deswegen

weine, aber sie könne darüber sprechen. Es sei wie ihre eigene Therapie

gewesen, dass sie es zunächst mit sich selber «ausgetragen» und diesen

«grossen Klumpen verdaut» habe, dass sie es nach fünf Jahren dann jemandem

erzählt habe, dann zur Opferberatung gegangen sei und sich dazu entschlossen

habe, Anzeige zu machen. Es habe ihr auch gut getan mit ihrer Cousine und mit

ihrer Familie darüber zu sprechen. Aber es sei heute noch da; so würde sie

beispielsweise nie in eine Massage gehen (vor kurzem habe ihr Bruder mit ihr

in eine solche gehen wollen); sie wolle nicht, dass sie jemand anfasse

(act. 2/14/2, CD, 10:15:14-10:19:11; act. 2/14/1

S. 11 f.).

4.5. Einvernahme von E.______ vom

21. Februar 2018

4.5.1.

Am 21. Februar 2018

wurde E.______ zum ersten Mal als Auskunftsperson einvernommen; von dieser

Einvernahme existiert auch eine Aufzeichnung auf DVD (act. 2/14/3-4; der

Verteidiger konnte der Befragung via Monitor beiwohnen). E.______ gab an, der

Beschuldigte sei ihr (angeheirateter) Onkel, d.h. der Mann von der Schwester

ihres Vaters; sie seien aber nun geschieden. C.______ sei ihre Cousine

(act. 2/14/4, CD, 13:06:21-13:06:47 und 13:07:29-13:07:34;

act. 2/14/3 S. 2). Im Sommer 2006, als sie zwölf gewesen sei,

habe sie im Restaurant der Familie XX.______ in den letzten beiden

Sommerferienwochen einen Ferienjob gehabt. Auch der Beschuldigte und seine

damalige Ehefrau hätten dort manchmal ausgeholfen. Es sei an einem Sonntag

passiert; am ersten Sonntag der letzten zwei Ferienwochen (act. 2/14/4,

CD, 13:13:03-13:13:15, act. 2/14/3 S. 4). Sie (gemeint der

Beschuldigte und seine damalige Ehefrau) seien an diesem Tag auch helfen

gekommen. Am Nachmittag habe sie ein Eis gegessen auf einer Bank am Tisch und

der Beschuldigte habe sich neben sie gesetzt. Sie hätten sich unterhalten und

plötzlich habe sie seine Hand an ihrer Vulva gespürt. Sie sei dann

erschrocken und habe ihn gleich gefragt, was er da mache. Sie habe es so

wahrgenommen, dass er auch recht erschrocken sei und er habe die Hand dann

sofort weggenommen. Sie sei dann im Schock einfach dort sitzen geblieben,

habe ihr Eis weiter gegessen und als sie fertig gewesen sei, sei sie rauf

gegangen zu ihrer Cousine (C.______) ins Zimmer und habe ihr erzählt, was

gerade passiert sei. C.______ habe ihr dann gesagt, dass ihr das auch schon

«mega viel Mal» passiert sei. Sie (E.______) habe ihre Cousine dann gefragt,

ob diese es den Eltern erzählt habe, was diese verneint habe. Sie (E.______)

habe dann den Vorschlag gemacht, dass sie es zusammen den Eltern erzählen

könnten. C.______ sei einverstanden gewesen. Sie (E.______) habe es dann den

Eltern erzählt; ihre Eltern seien aus allen Wolken gefallen. Die Eltern von

C.______ hätten nicht so viel dazu gesagt; sie (E.______) nehme an, dass die

Eltern geschockt gewesen seien, da die Ehefrau des Beschuldigten die

Patentante von C.______ sei und sie deshalb auch oft beim Beschuldigten zu

Hause gewesen sei. Ihre Eltern (die von E.______) hätten den Kontakt zum

Beschuldigten sofort abgebrochen. Sie habe gewusst, dass nicht sie, sondern

er einen Fehler gemacht hätte, deshalb habe sie da nie etwas in die Wege

geleitet oder etwas gemacht, weil es für sie so in Ordnung gewesen sei

(act. 2/14/4, CD, 13:07:42-13:11:47 und 13:12:09-13:12:40; act. 2/14/3

S. 2-4).

4.5.2. Zum sexuellen Übergriff selber gab

E.______ an: Sie sei vorne und der Beschuldigte sei hinten auf der Bank

gesessen, also er sei … sie wisse nicht, ob er … ah nein er sei schon dort

gesessen, weil er sei ja hinten gesessen und sie habe sich dann dorthin

gesetzt. Der Abstand sei normal gewesen; plötzlich habe sie seine Hand durch

die Hose und die Unterhose hindurch an ihrer Vulva gespürt. Auf die Frage, ob

die Hand unter den Hosen war, nickte E.______ zustimmend. Sie habe kurze

Hosen, die bis Mitte Oberschenkel gegangen seien, getragen. Sie sei

erschrocken und habe nicht gewusst, wie sie es verdient habe, dass ihr so

etwas passiere. Sie habe dem Beschuldigten sofort gesagt, was er da mache und

dass er aufhören könne. Er habe dann die Hand wirklich sofort weggenommen und

nur so ein «Oh!» verlauten lassen, sonst aber nichts mehr. Dies sei ihr

gegenüber der erste und letzte Vorfall gewesen. Es habe vielleicht zehn

Sekunden gedauert. Sie habe keinen Kontakt zum Beschuldigten mehr; er habe

sich nie bei ihr entschuldigt (act. 2/14/4, CD, 13:13:36-13:16:56;

act. 2/14/3 S. 4 f.).

4.5.3. Sie habe sich erst jetzt zu einer

Aussage entschieden, da sie das Gefühl gehabt habe, dass sie dadurch damit

abschliessen könne. Es sei schon nicht ganz spurlos an ihr vorbeigegangen. Es

habe ihr geholfen, mit ihren Eltern darüber zu sprechen; sie spreche

eigentlich offen darüber. Dennoch brauche sie gerade männlichen Personen

gegenüber schon eine rechte Zeit, bis sie ihnen vertrauen könne; das komme

sicher von dem Vorfall her (act. 2/14/4, CD, 13:17:25-13:18:57;

act. 2/14/3 S. 6).

4.6. Einvernahme von I.______ vom

2. Oktober 2018

4.6.1. Am 2. Oktober 2018 wurde

die Ex-Frau des Beschuldigten, I.______, als Zeugin von der

Staatsanwaltschaft, u.a. in Anwesenheit des Verteidigers, einvernommen

(act. 2/14/5). I.______ gab an, sie sei die Tante von C.______ und

E.______. Sie sei mit dem Beschuldigten elf Jahre verheiratet gewesen; die

Scheidung sei am 22. Oktober 2012 erfolgt. Die Beziehung habe einen

ordentlichen Knacks erlitten, als ausgekommen sei, dass er (der Beschuldigte)

sich an E.______ und C.______ vergriffen habe; es habe auch

zwischenmenschlich nicht mehr gestimmt. Als die Anzeige gekommen sei, sei es

für sie so weit gewesen; sie hätte gewusst, dass sie diesen Weg nicht mehr

gehen könne (S. 3 Fragen 1-5).

4.6.2.

Sie habe am 2.

oder 3. Augst 2006 von ihrer Schwester, ihrem Bruder und ihrer

Schwägerin von den Vorfällen erfahren. Sie habe erfahren, dass der

Beschuldigte C.______ mehrfach mit den Händen im Genitalbereich berührt habe;

E.______ habe er einmal berührt. Sie habe nicht angezweifelt, dass der

Beschuldigte dies getan habe, insbesondere da der Beschuldigte das Ganze nie

abgestritten habe. Sie habe mit dem Beschuldigten nicht über die effektiven

Vorfälle gesprochen. Sie habe ihn einmal gefragt, ob er nicht Angst habe,

dass er dies auch mit den eigenen Kindern machen könnte; dies habe er

verneint (S. 3 f. Fragen 7-12 und S. 5 Fragen 24

f.). Der Beschuldigte habe sich, nachdem die beiden Mädchen über die

Vorkommnisse erzählt hätten, in psychologische Behandlung bei H.______ in

Zürich begeben; sie sei einmal mit dabei gewesen beim Psychologen. Der

Beschuldigte habe von sich aus nichts über die Therapiestunden erzählt; sie

habe sicher mal gefragt, wisse seine Antwort aber nicht mehr; ehrlich gesagt,

habe sie nicht allzu viel wissen wollen. Zudem sei der Beschuldigte auch bei

einem Kinesiologen gewesen (S. 5 Fragen 21-23 und

Ergänzungsfrage 1).

4.6.3.

Sie wisse nicht

mit Sicherheit, ob sich der Beschuldigte bei den beiden Mädchen entschuldigt

habe; sie glaube, er habe sich im Rahmen der Therapie schriftlich

entschuldigt. Bezüglich der beim Beschuldigten beschlagnahmten externen

Festplatte und dem sich darauf befindlichen Entschuldigungsbrief desselben an

C.______ gab I.______ an, sie glaube, diesen Brief nicht gesehen zu haben;

sie habe ihn nicht geschrieben. Sie wisse auch nicht mehr, ob diese externe

Festplatte im Jahr 2006 vom Beschuldigten und ihr zusammen benutzt

worden sei. Der beim Beschuldigten beschlagnahmte Computer sei jedoch ganz

sicher von ihr und dem Beschuldigten gemeinsam benutzt worden. Sie gehe davon

aus, dass der Account auf dem besagten Computer auf sie laute, weil es ihre

Aufgabe gewesen sei, solche Sachen einzurichten. Der Beschuldigte habe den

Computer mehrheitlich benutzt; sie habe einen Laptop besessen. Auf die Frage,

warum das Dokument «Entschuldigungsbrief» als Datei von I.______

abgespeichert sei, gab diese an, sie gehe davon aus, dass sie die Accounts

eingerichtete habe und dementsprechend alles unter ihrem Namen abgespeichert

sei. Nur sie und der Beschuldigte hätten damals Zugang zu Computer und

Computereinrichtungen gehabt (S. 4 Fragen 13-19).

4.7. Weitere im Recht liegende

Beweismittel

4.7.1. Arztbericht von Dr. med. H.______

vom 26. Februar 2013

In einem

auf Anfrage der Staatsanwaltschaft hin (vgl. act. 2/4/1) erstellten

Arztbericht vom 26. Februar 2013 gab Dr. med. H.______ (Facharzt

FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) an, der Beschuldigte habe sich vom

11. September 2006 bis 6. Dezember 2007 bei ihm in einer

einzeltherapeutischen, deliktpräventiven Behandlung befunden. Als Grund für

die Behandlung gab Dr. med. H.______ an, dass nach Übergriffen an zwei 11-

bzw. ca. 13-jährigen Mädchen im Jahr 2005 bzw. 2006 zwischen den Eltern

der Mädchen und dem Beschuldigten vereinbart worden sei, von einer Anzeige

abzusehen, soweit Letzterer sich in eine deliktpräventive Behandlung begebe.

Die Behandlung habe am 6. Dezember 2007 als erfolgreich

abgeschlossen werden können. Eine Weiterführung hätte zu keiner weiteren Senkung

der Rückfallgefahr geführt. Der Beschuldigte habe im Rahmen der letzten Phase

der Behandlung gezeigt, dass er rückfallpräventives Wissen bzw. das erlernte

Rückfallmanagement im Alltag umzusetzen verstehe. Bereits zu

Behandlungsbeginn sei die Rückfallgefahr nicht als hoch einzustufen gewesen;

bei Behandlungsende sei diese noch als gering-moderat anzusehen gewesen.

Insbesondere liege keine Pädophilie vor, sondern eine unterhalb der

Diagnoseschwelle liegende pädosexuelle bzw. hebephile (auf Pubertierende)

Ansprechbarkeit. Eine nochmalige Behandlung sei ohne neue Erkenntnisse nicht

indiziert. Bei Behandlungsende sei mit dem Beschuldigten vereinbart worden,

sich bei aufkommenden rückfallbegünstigenden Entwicklungen auf freiwilliger

Basis bei ihm (Dr. med. H.______) zu melden. Letzterem seien sodann keine

Rückfälle des nicht vorbestraften Beschuldigten bekannt (act. 2/4/2).

4.7.2. Brief an C.______

Anlässlich

der Hausdurchsuchung vom 10. Februar 2012 wurde beim Beschuldigten

eine externe Festplatte sichergestellt (act. 2/1/10 f.). Auf dieser

befand sich ein Dokument mit den Namen «Hallo C.______.doc»

(act. 2/1/14). In diesem Schreiben entschuldigt sich der Beschuldigte

bei C.______ «für das was passiert ist». Er mache jetzt eine Therapie,

dass «so etwas nicht wieder passiert». Er hoffe, sie könne ihm

irgendwann verzeihen. Sie müsse auch keine Angst vor ihm haben und er sei ihr

auch nicht böse, dass sie es ihren Eltern erzählt habe, es sei gut, dass sie

es gesagt habe. Er werde ihr «auch nicht mehr so nahe kommen wie früher»;

darauf würden ihre Eltern, I.______ und er schon achten. Sie (Eltern von

C.______ und I.______) würden sie (C.______) auch nicht mehr alleine bei ihm

lassen, es wäre immer jemand dabei, entweder die Eltern oder I.______. Er

hoffe, dass man sich irgendwann wieder die Hand zur Begrüssung oder

Verabschiedung geben könne. «Ich wünsche Dir alles gute A.______»

(act. 2/1/14).

Aus dem

Bericht der Kantonspolizei vom 22. August 2018 geht hervor, dass

die Datei mit dem Namen «Hallo C.______.doc» am 17. Oktober 2006,

9.04 Uhr, erstellt und gleichentags um 9.53 Uhr auf der beim

Beschuldigten beschlagnahmten externen Festplatte abgespeichert wurde. Ein

Druckdatum dieses Dokumentes habe auf dem beim Beschuldigten ebenfalls

beschlagnahmten Computer nicht festgestellt werden können. Da das Dokument

auf einer externen Festplatte gespeichert war, hätte die Datei aber auch

andernorts ausgedruckt werden können. Auf dem beschlagnahmten Computer selber

seien im Unallocated Clusters (unbesetzter Teil) Hinweise (Link) zum besagten

Dokument gefunden worden, was darauf hindeute, dass ein Dokument mit diesem

Namen mittels dieses Computers geöffnet und eventuell bearbeitet worden sei.

Als Autor des Dokuments werde I.______ angegeben. Der Autor werde mit dem

erstmaligen Einrichten von Office Word auf einem Computer vergeben; der

Accountname des Computers sei «I.______», somit könnte das Schreiben durchaus

auf dem sichergestellten Computer erstellt worden sein (act. 2/17/1 und

act. 2/1/10 f.).

5. Beweiswürdigung

betreffend sexuelle Handlungen gegenüber C.______

5.1. Dauer und Anzahl der Übergriffe

5.1.1. In der Anklage wird betreffend die

sexuellen Übergriffe zum Nachteil von C.______ ein Deliktszeitraum von «2004

bis in die Sommerferien 2006 (3. Juli bis

12. August 2006)» und eine Anzahl von mindestens

20 Übergriffen genannt (act. 1 und act. 3 je S. 2

Ziff. 1.1.1).

5.1.2. Wie vorne aufgezeigt, sprach

C.______, deren Geburtstag am [...] ist, wiederholt von einem Zeitrahmen von

ungefähr zwei Jahren als sie etwa 10- bis 11-jährig gewesen sei. Geendet

hätten die Übergriffe im Sommer 2006 als aufgrund des sexuellen

Übergriffs zum Nachteil von E.______ alles aufgeflogen sei. Sie (C.______)

wisse nicht mehr genau, wann die Übergriffe angefangen hätten, irgendwann

zwischen 2004 und 2006. Jedoch erinnere sie sich daran, dass sie (Familie

XX.______ und A.______) im Frühling 2005 in [...] in den Ferien gewesen

seien und dass sich die sexuellen Übergriffe zu diesem Zeitpunkt schon eine

gewisse Zeit ereignet hätten und zwar nicht einfach 1-3 Mal. Die Übergriffe

hätten nicht jedes Wochenende stattgefunden. Sie wisse die genaue Anzahl der

Übergriffe nicht mehr; es wären aber nicht nur fünf, sondern «15, 20 oder

30». Sie komme auf mehr als fünf Mal, wenn sie die Situationen schildere, von

denen sie noch wisse; aufgrund dessen, dass der Beschuldigte stets nach dem

gleichen Muster vorgegangen sei, wisse sie aber nicht mehr alle Vorfälle,

sondern erinnere sich nur an jene, bei denen etwas Spezielles vorgefallen sei

(vgl. zum Ganzen oben E. V.4.3.1, V.4.4.4). Demgegenüber brachte der

Beschuldigte vor, es sei in den Jahren 2005 bis 2006 ungefähr

8-10 Mal zu sexuellen Handlungen gegenüber C.______ gekommen (vgl. oben

E. V.4.1.2).

5.1.3. Vorliegend ist der Beginn der

sexuellen Übergriffe sowie die Anzahl derselben nicht mehr zweifelsfrei

eruierbar. Insbesondere bei wie vorliegend längerer Delinquenz mit mehrfachen

ähnlichen und sich wiederholenden strafbaren Handlungen ist eine solche

Feststellung oftmals auch nicht möglich. Es versteht sich von selbst, dass

sich die Häufigkeit der Übergriffe nicht genau nach Zeitabschnitten festlegen

lässt, weil die Kadenz fliessend änderte. Zugunsten des Beschuldigten ist

anzunehmen, dass die Übergriffe während eines Zeitraums von Anfang 2005

bis in die Sommerferien 2006 (3. Juli bis

12. August 2006) stattfanden. In Hinsicht auf die nachfolgende

Strafzumessung geht das Obergericht von insgesamt mindestens acht sexuellen

Übergriffen zum Nachteil von C.______ aus.

5.2. Aussageverhalten des Beschuldigten

und Aussagenwürdigung

5.2.1.

Der Beschuldigte

hat die sexuellen Übergriffe zum Nachteil von C.______ anlässlich seiner

Selbstanzeige vom 10. Februar 2012 grösstenteils eingestanden.

Zusammengefasst räumt der Beschuldigte das Nachstehende ein:

-

dass er C.______ in den

Jahren 2005-2006 mehrfach, ca. 8-10 Mal, an den Brüsten und den

Genitalien angefasst habe (act. 2/1/2 S. 2 ff. Fragen 2

f., 14, 7, 17);

-

dass er das erste Mal die Brüste

von C.______ über dem T-Shirt angefasst habe; später dann auch unter dem

T-Shirt; danach habe er ihren Genitalbereich angefasst, zuerst auch wieder

über der Hose und danach auch unter/in der Hose (act. 2/1/2 S. 4

Frage 17);

-

dass er C.______ «vielleicht» das

Shirt hochgezogen und die Hose aufgemacht hätte (act. 2/1/2

S. 5 f. Fragen 30-33);

-

dass er C.______ seinen Finger

«vielleicht ein bisschen» eingeführt habe (act. 2/1/2 S. 6

Frage 38);

-

dass er vielleicht mit ihr

rumgeschmust habe (act. 2/1/2 S. 6 Frage 34);

-

dass die sexuellen Übergriffe

gegenüber C.______ bei ihm zu Hause oder im Restaurant [...], jeweils im

Wohnzimmer, geschehen seien und etwa 4-5 Minuten gedauert hätten

(act. 2/1/2 S. 5 Fragen 24, 26, 27);

-

dass er C.______ in einem

öffentlichen Schwimmbad in [...] auch wieder berührt habe; er denke mal an

den Brüsten, möglicherweise auch zwischen den Beinen (act. 2/1/2

S. 10 f. Fragen 75-79);

-

dass er C.______ auch einmal bei

einem Familienfest der XX.______s im Restaurant [...] angefasst habe, als

sie in ihrem Zimmer gewesen sei. «Wahrscheinlich habe er damals wieder

versucht», die Brust und vielleicht auch den Schambereich des Mädchens zu

berühren (act. 2/1/2 S. 9 f. Fragen 67-71);

5.2.2. Wie soeben aufgezeigt (vgl.

E. V.5.2.1 und E. V.4.1), hat der Beschuldigte die sexuellen Übergriffe zum

Nachteil von C.______ grösstenteils eingestanden und decken sich seine

Aussagen in den eingestandenen Punkten weitestgehend mit jenen des Opfers. Es

besteht kein Grund zur Annahme, dass er sich selber zu Unrecht der sexuellen

Handlungen mit einem Kind bezichtigt. Sein Geständnis ist in diesem Sinne

glaubhaft. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte deshalb eine

Selbstanzeige machte, um zu verhindern, dass er von der Polizei – wie von ihm

befürchtet – bei seiner neuen Arbeit festgenommen wird. Die Glaubhaftigkeit

seines – grösstenteils mit den Aussagen von C.______ übereinstimmenden –

Geständnisses wird durch den Umstand untermauert, dass sich der Beschuldigte

auf Anraten der Eltern der beiden Opfer freiwillig in eine mehr als

einjährige deliktpräventive Therapie begab (11. September 2006 bis

6. Dezember 2007); wobei Dr. med. H.______ angab, der Beschuldigte

weise eine pädosexuelle bzw. hebephile (auf Pubertierende) Ansprechbarkeit

auf (act. 2/4/2). Weiter äusserte sich der Beschuldigte mit Bezug auf

seine subjektiven Empfindungen und Beweggründe – wie auch die Vorinstanz

zutreffend erkannte – konsistent, nachvollziehbar und glaubhaft. Er gab an,

bei seinen Handlungen sexuelle Lust empfunden zu haben. Sein Handeln sei eine

Ablenkung von seinen beruflichen und ehelichen Problemen gewesen und habe «wie

eine Droge» gewirkt. Um die Worte des Beschuldigten zu verwenden, ging es

diesem um den «Kick» und das «Feeling», mit anderen Worten um

den Nervenkitzel. Auch nachvollziehbar erscheinen die Schilderungen des

Beschuldigten wonach er während der sexuellen Handlungen zunächst ein

«erfreuliches Gefühl», danach jedoch ein schlechtes Gewissen gehabt habe.

Zudem hat der Beschuldigte eingestanden, nicht mehr gewusst zu haben «wo

die Grenzen liegen», erst aufgrund seiner mehr als einjährigen Therapie

wisse er wieder, wo diese lägen (act. 2/1/2 S. 9 Frage 64).

5.2.3. Aus dem glaubhaften Geständnis folgt allerdings nicht, dass

auch seine teilweisen Bestreitungen ohne Weiteres zum Nennwert genommen

werden können. Auffallend ist, dass die Aussagen des Beschuldigten wiederholt

gespickt sind mit schwammigen Andeutungen und unspezifischen Erklärungen oder

Zugeständnissen, Beschönigungen sowie Widersprüchen. So verneinte der

Beschuldigte einerseits, C.______ geküsst zu haben, gab dann aber an, er habe

«vielleicht» mit ihr «rumgeschmust». Des Weiteren bestritt er, seinen Finger

in C.______s Scheide eingeführt zu haben, sagte aber daraufhin aus, seinen

Finger «vielleicht ein bisschen» eingeführt zu haben. Auch gab er auf die

Frage, ob er C.______ die Kleidung ausgezogen habe, zunächst an «Nein, das

eigentlich nicht»; danach aber, er habe ihr das Shirt vielleicht

hochgezogen, die Hose eigentlich nicht, vielleicht habe er die

Hose aufgemacht, aber mehr nicht (act. 2/1/2 S. 5 f.

Fragen 31-33). Der Beschuldigte drückte sich mit Bezug auf die sexuellen

Handlungen, wie soeben gezeigt, vermehrt sehr vage aus: «vielleicht», «ein

wenig», «wahrscheinlich», «vermutlich», «ich nehme an», «es wäre möglich». Die

oftmals vagen Aussagen des Beschuldigten zeigen auch, dass auch er sich mit

Bezug auf die sexuellen Übergriffe aufgrund seines, wie von C.______

geschilderten, «Musters», nicht mehr so genau an die einzelnen Vorfälle

erinnern kann (z.B. betreffend den Vorfall im Schwimmbad: «Ich habe sie

[C.______] dann auch wieder berührt wahrscheinlich.», «Ich denke mal an den

Brüsten […]. Ob ich sie zwischen den Beinen berührt habe, weiss ich nicht

mehr. Es wäre möglich.»; act. 2/1/2 S. 10 f.

Fragen 78 f.).

Dieses Aussageverhalten weckt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der

Bestreitungen des Beschuldigten, worauf später noch einzugehen sein wird

(vgl. E. V.5.5.2 unten).

5.3. Aussageverhalten von C.______ und

Aussagenwürdigung

5.3.1.

C.______ beschrieb

sehr detailliert, anschaulich und lebensnah, weshalb es ihr lange nicht

möglich war, über das Erlittene zu sprechen. Zunächst war da das kindliche

Unverständnis über die Vorfälle und die nagende Frage nach deren

«Rechtmässigkeit» sowie die Angst vor den Reaktionen der anderen, wenn sie

etwas erzählen würde, und Schamgefühle, insbesondere weil sie nicht wusste,

ob er das, was er da tat, tun dürfe; was aufgrund ihres damaligen Alters

völlig einleuchtet. So sind kindliche Opfer oft nicht in der Lage, den

sexuell missbräuchlichen Charakter der erfolgten Übergriffe zu erkennen (BBl

2000 S. 2943 ff., S. 2957). So drückte C.______ dieses Unverständnis völlig

nachvollziehbar aus: «Wie hätte ich dir [ihrer Mutter] das [die sexuellen

Übergriffe] erklären können, ich habe nicht mal gewusst … Jetzt kann ich das

sagen, weil jetzt weiss ich, was das ist und … aber mit 11 Jahren … mit

11 Jahren, wie hätte ich dir [ihrer Mutter] das erklären können»

(act. 2/14/1 S.10). Es leuchtet vollkommen ein, dass die Reaktion der

Eltern im Sommer 2006, als E.______ ihnen von den sexuellen Übergriffen

erzählte, in C.______ sodann erneut Ängste und Schuldgefühle schürten,

insbesondere auch, dass das «Karussell» in ihrem Kopf wieder losgegangen ist

und sie nicht erzählen konnte, dass noch viel mehr gewesen ist. Sehr

plastisch und konstant umschreibt C.______ wiederholt dieses «Karussell», das

«in sich gefangen sein» und den inneren Zwist, was sie lange davon abgehalten

habe, etwas zu erzählen. Auch die immer wiederkehrende Angst, durch ihre

Aussagen könnte die Familie ihrer Patentante (I.______) auseinandergerissen

werden, beschrieb C.______ konstant, in sich stimmig, authentisch und

nachvollziehbar. Die Schilderung eigener psychischer Vorgänge ist ein starkes

Realitätskriterium.

5.3.2.

C.______ führte

authentisch und nachvollziehbar aus, sie habe das Erlittene zuerst selber

verarbeiten müssen; es sei wie ihre eigene Therapie gewesen. Dies ist bei

Opfern sexueller Übergriffe nicht selten. Dies gilt namentlich auch vor dem

Hintergrund, dass sexuelle Handlungen zum Nachteil von Kindern erst mit

Ablauf des vollendeten 25. Lebensjahres des Opfers verjähren (Art. 97

Abs. 2 StGB), was damit begründet ist, dass Kinder häufig überhaupt erst

später in der Lage sind, gegen den Täter vorzugehen, insbesondere wenn dieser

– wie auch im vorliegenden Fall – aus dem näheren sozialen Umfeld stammt

(BBl 2000 S. 2943 ff., S. 2957). C.______ gab dann auch

nachvollziehbar an, sie habe zunächst zur jungen Erwachsenen heranreifen

müssen, um überhaupt zu verstehen, was da vorgefallen sei. Erst nachdem sie

älter geworden sei habe sie auch ihr inneres «Karussell» beruhigen und die

Folgen einer allfälligen Aussage über das Vorgefallene, insbesondere für ihre

Patentante, besser einschätzen können. Nachvollziehbar ist auch, dass das

damals Vorgefallene allmählich wieder hochgekommen ist, so z.B. beim engen

Beieinandersitzen im Schulbus, beim Dartspielen als der Beschuldigte

plötzlich hereingekommen ist (wobei C.______ anschaulich ihre Gefühle zum

damaligen Zeitpunkt beschrieb), oder schliesslich auch als C.______ im

Herbst 2011 mit ihrem damaligen Freund begann, intim zu werden, und dass

sich C.______ in der Folge dazu durchringen konnte, mit ihrer Mutter darüber

zu sprechen. Ebenfalls sehr plastisch und detailliert beschreibt C.______,

dass der Beschuldigte zu dieser Zeit (nach dem Sommer 2006) oft bei

ihnen gewesen sei, um bspw. seine Kinder abzuholen, und dass sie das gestört

habe und sie das Gefühl gehabt habe, ihre Eltern hätten das Vorgefallene

bereits vergessen und alles sei wieder gut. Es leuchtet ein, dass auch dies

C.______ dazu bewegte, mit ihrer Mutter darüber zu sprechen, um den

Beschuldigten nicht mehr zufällig bei sich zu Hause antreffen zu müssen.

5.3.3. Obwohl sich die Frage einer

Anzeigeerstattung schon nach Auffliegen der Übergriffe (Mitte 2006) im

Gespräch der Eltern der beiden Opfer mit dem Beschuldigten stellte, wurde

damals von Seiten der Eltern von einer Anzeige abgesehen, da sich der

Beschuldigte – wie verlangt – in Therapie begab. C.______ gab auch an, ihre

Mutter habe ihr erzählt, dass sie (Mutter) in den Jahren nach Beendigung der

Übergriffe keine Anzeige habe machen wollen; sie (Mutter) habe gesagt: «Dann

muss C.______ aussagen und sie will gar nicht sprechen, sie spricht ja nicht

mal mit mir, also, nein, wenn sie nicht will, dann mache ich keine Anzeige»

(act. 2/14/1 S. 9). In den ca. Ende 2011 von der Mutter

initiierten Sitzungen bei der Opferberatung wollte C.______ sodann zunächst

keine Anzeige gegen den Beschuldigten machen, da sie unter anderem wiederum

Schuldgefühle gegenüber ihrer Patentante (I.______) hatte, insbesondere weil

sie das Leben dieser und ihrer beider Kinder nicht auseinanderreissen wollte.

Nachdem C.______ dann aber in der Opferberatung mit ihrer Patentante darüber

sprechen konnte, wie es ihr (C.______) ginge, entschied sie sich schliesslich

doch zur Anzeigeerstattung.

5.3.4. Dieser Werdegang zeigt, dass es

C.______ keinesfalls leichtfiel und der Mut und die Kraft zur

Anzeigeerstattung erst reifen mussten. Letztlich ging es ihr darum, das

Erlittene verarbeiten und endlich damit abschliessen zu können, sowie dass

das Ganze strafrechtlich aufgearbeitet und der Beschuldigte zur Rechenschaft

gezogen wird. Es liegen somit keine Hinweise vor, dass das Motiv für die

Anzeige darin liegt, den Beschuldigten Jahre später zu Unrecht zu belasten

oder eine Art Rache an ihm zu üben; vielmehr trug C.______ diese Last

jahrelang mit sich herum. Sie spricht auch davon, dass sie es einmal gut mit

ihm gehabt und eine sehr enge Verbindung zwischen den beiden Familien

bestanden habe. Das Erkennen des Missbrauchs durch die heranreifende

C.______, die damit einhergehenden eigenen Gefühle und ihre zunehmende

Abwehrhaltung bis hin zur (versuchten) Distanzierung vom Beschuldigten, der

ihr früher als Ehemann ihrer Patentante und guter Freund der Familie einmal

nahegestanden war, und schliesslich ihre Entwicklungsstufen bis zum

Entschluss zur Anzeigeerstattung erscheinen folgerichtig und selbst erlebt.

5.3.5. Wie sich aus den vorne dargelegten

Aussagen ergibt, hat C.______ sehr sorgfältig, mit – trotz beachtlicher

zeitlicher Distanz zwischen den Einvernahmen – grosser Konstanz sowie

schlüssig dargelegt, was für sexuelle Handlungen sie vom Beschuldigten

erdulden musste. Sie drückte sich weitestgehend klar und direkt aus und

sprach differenziert von den von ihr angezeigten Vorfällen. Ihre

Körpersprache und ihr nonverbales Verhalten waren den eigenen Äusserungen

stets angepasst. Trotz grossem Abstand zum Tatzeitpunkt lassen sich aus ihren

Schilderungen durchlaufene Steigerungen in den Übergriffen ebenso gut

nachvollziehen wie ihr eigenen Entwicklungsschritte, Erkenntnisse, Gefühle

und Reaktionen. Sie hat ihre Überlegungen für ihre damaligen Handlungen

miteingebracht und erwähnt Örtlichkeiten oder Vorfälle (z.B. Familienfest); ihre

Aussagen enthalten Realkennzeichnungen.

Die

Schilderungen von C.______ sind auch deshalb glaubhaft, weil nuanciert und

frei von Übertreibungen. Sie hat zurückhaltend ausgesagt, manche Fragen

verneint, Nichtwissen und fehlende Erinnerungen stets offengelegt. Hätte sie

den Beschuldigten zu Unrecht oder übermässig an den Pranger stellen wollen,

hätte sie wohl viel häufigere oder gravierendere sexuelle Handlungen und

darüber hinaus auch gewaltsames Vorgehen des Beschuldigten geltend gemacht.

Auch gab C.______ an, zu Beginn während den Übergriffen gar nichts gefühlt zu

haben. Sehr plastisch beschrieb sie, dass sie das Ganze zunächst nicht

verstanden habe und sie erst mit der Zeit gemerkt habe, dass sie die

sexuellen Übergriffe stören würden. Erst beim Gespräch mit E.______ im

Sommer 2006 habe sie zum ersten Mal verstanden, dass der Beschuldigte

«das nicht hätte tun dürfen».

Zu welchem

Fragekomplex auch immer war C.______ durchgehend und ernsthaft bemüht,

korrekte Antworten zu geben und wahrheitsmässig auszusagen. Sie verneinte

jegliche Anwendung von körperlicher Gewalt sowie ein «Tätigwerden-Müssen»

ihrerseits im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen, beschrieb ein in der

Tatschwere schleichend zunehmendes Vorgehen des Beschuldigten; dies im Einklang

mit den Aussagen des Beschuldigten. Es handelt sich dabei um ein

schrittweises, abtastendes und logisches Tätervorgehen gegenüber einem

sexuell völlig unerfahrenen Menschen. Der anfänglich nicht vorhandene bzw.

erst erwachende Widerstand von C.______, wie dies bei Kindern und namentlich

im sozialen Nahbereich oft der Fall ist, eröffnete dem Beschuldigten in der

Folge die Möglichkeit zu wiederholtem und eskalierendem Handeln.

5.3.6. C.______ bemerkte anlässlich ihrer

beiden Befragungen bei mehreren Fragen sodann auch, etwas nicht mehr (genau)

zu wissen. Dies erstaunt nicht weiter, insbesondere können bei einer wie

vorliegenden Vielzahl ähnlicher Handlungen über einen längeren Zeitraum

hinweg, genaue Zeitpunkte oder Zeitspannen, eine spezifische Reihenfolge von

Abläufen oder auch (subjektiv) weniger wichtige Gegebenheiten oftmals kaum je

bis in alle Einzelheiten memoriert werden. Das gilt umso mehr, wenn es sich

um negative Erlebnisse handelt, welche die betroffene Person zu verdrängen

versuchte und wenn die Geschehnisse auf die Kindheit und somit in einen

Lebensabschnitt mit noch beschränkten kognitiven Fähigkeiten zurückdatieren.

Beides trifft hier zu. Teilweise Erinnerungslücken haben indessen keineswegs

zur Folge, die Aussagen einer Person, wenn sie ansonsten – wie vorliegend –

namentlich inhaltlich klar und betreffend die Dynamik des geschilderten

Geschehens stringent und nachvollziehbar sind, nicht als glaubhaft anzusehen.

Auch dass C.______ nicht genau beziffern kann, wie oft es seitens des

Beschuldigten zu sexuellen Übergriffen gekommen ist, erstaunt bei der

grösseren Anzahl regelmässiger sexueller Übergriffe über ca.

anderthalb Jahre hinweg in keiner Weise und beeinträchtigt ihre

überzeugende Sachdarstellung nicht; zumal sich auch der Beschuldigte, wie oben

aufgezeigt (vgl. E. V.5.2.3), aufgrund der grossen zeitlichen

Distanz sowie seines «Musters» an vieles nicht mehr so genau erinnern konnte.

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt es sodann, wenn ein

(kindliches) Opfer sexueller Übergriffe klar von mehrmaligen, gleichartigen

Vorfällen spricht. Es schadet nicht, wenn die genaue Zahl und das erste Mal

nicht erinnert wird (BGer 6B_244/2017 Urteil vom 12. Februar 2018,

E. 1.3.2). Für ein Kind – wie die damals 9-11-jährige C.______ – hat die

Zeit keine Bedeutung; Kinder und Jugendliche erinnern sich weniger an die

Häufigkeit und an den Zeitpunkt von Handlungen, als an die Umstände und die

daran beteiligten Personen. Dies kann den Aussagen von C.______ deutlich

entnommen werden. So konnte sie sich insbesondere an jene Vorfälle erinnern,

bei denen etwas «anders» war (z.B. in den Ferien in [...] oder als der Sohn

des Beschuldigten anwesend war, was ihr besonders unangenehm war). Diese

Nebensächlichkeiten, soweit sie eben aussergewöhnlich, d.h. ausserhalb des

üblichen Musters des Beschuldigten lagen, beschrieb C.______ detailliert und

anschaulich. C.______ machte auch keine nachträglichen Zeitangaben, was die

Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen verstärkt. Ebenso ist verständlich, dass sie

nicht genau angeben konnte, wie lange die jeweiligen Übergriffe jeweils

gedauert haben.

5.3.7. Wie sich sowohl aus den Aussagen

von C.______ als auch jenen des Beschuldigten ergibt, hat sich C.______ gerne

zum Beschuldigten gesellt. Es leuchtet ein, dass die damalige Primarschülerin

die Nähe des Beschuldigten, dem Ehemann ihrer Patentante und guten Freund der

Familie, suchte. Es ist altersadäquat, dass sich C.______ bspw. auf dem Sofa

neben, zu oder auf ihn gelegt hat. Es ist auch nachvollziehbar, wenn der

Beschuldigte – wie von C.______ angegeben – zunächst durch spielerisches

Herumtollen den Körperkontakt zu ihr suchte und sich das Ganze dann immer

weiterentwickelte und der Beschuldigte schrittweise sein «Muster» erweiterte.

So ist, insbesondere auch aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten, davon

auszugehen, dass dieser C.______, wie von dieser angegeben, zunächst über der

Kleidung an die Brüste und den Genitalbereich fasste; später auch unter der

Kleidung, inkl. Hochziehen des T-Shirts und Öffnen der Hose, und dass der

Beschuldigte seinen Finger in ihre Scheide eingeführt und sie ohne Zunge

geküsst hat.

5.3.8. Ebenso nachvollziehbar ist, dass

C.______ mit dem sukzessiven Realisieren, was ihr da geschah, begann

Widerstand aufzubauen und versuchte, sich gegenüber dem Beschuldigten

zunehmend zur Wehr zu setzen. Dass sie sich nicht getraute, gegenüber dem

Beschuldigten während der sexuellen Handlungen etwas zu sagen, leuchtet aufgrund

der detaillierten und plastischen Schilderungen von C.______ und ihres

Innenlebens ein. Exemplarisch für ein Opfer von sexuellem Missbrauch in

auswegloser Situation ist sodann, dass es das Unvermeidliche geschehen lässt,

unter möglichster Abschaltung der eigenen Empfindungen. So versuchte C.______

gemäss eigenen Aussagen, als sie sich des an ihr begangenen Unrechts gewahr

worden war, jeweils «mit dem Kopf irgendwo anders zu sein» und zu denken, es

sei gleich vorbei. Mit diesem einsichtigen Schutzmechanismus gelang es ihr,

die Gefühle relativ gut abstellen zu können. Mit Bezug auf das von C.______

geschilderte «Karussell» in ihrem Innern und dem «In-sich-gefangen-sein» ist

es auch nachvollziehbar, dass es für die damals 9-11-jährige C.______ der

«einfachste» Weg war, die sexuellen Handlungen über sich ergehen zu lassen.

5.3.9. Entgegen der Ansicht des

Verteidigers (act. 62 S. 13 ff. Rz. 38 ff.), ist

vorliegend nicht erkennbar, dass es sich bei den Schilderungen von C.______

um Scheinerinnerungen handeln könnte. So stimmen die glaubhaften Aussagen von

C.______ mit Bezug auf die sexuellen Übergriffe in weiten Teilen mit

denjenigen des Beschuldigten anlässlich seiner Selbstanzeige überein (mit

Ausnahme der oralen Penetration und des Vorfalls in der Küche der Mutter des

Beschuldigten; vgl. dazu E. V.5.5.2 nachstehend). Weiter ist auch

aufgrund der mehr als einjährigen und vom Beschuldigten freiwillig

absolvierten deliktpräventiven Therapie sowie des Berichts des damalig

behandelnden Arztes Dr. med. H.______ davon auszugehen, dass es seitens des

Beschuldigten zu sexuellen Handlungen gegenüber C.______ gekommen ist. Jedem

objektiven Betrachter drängt sich der Schluss auf, dass sich der Beschuldigte

gerade deshalb in eine deliktpräventive Therapie begeben hat, weil er an den

beiden Opfern sexuelle Handlungen vorgenommen hat. Sodann diagnostizierte

auch der behandelnde Arzt beim Beschuldigten eine pädosexuelle bzw. hebephile

(auf Pubertierende) Ansprechbarkeit (act. 2/4/2). Zudem sagte auch die

damalige Ehefrau des Beschuldigten, I.______, aus, dass dieser die sexuellen

Übergriffe im Jahr 2006, nachdem alles ausgekommen sei, eingestanden

habe (vgl. E. V.5.4 nachstehend). Auch das bei den Akten liegende

Dokument «Hallo C.______.doc» deutet im Rahmen einer Gesamtbetrachtung darauf

hin, dass es seitens des Beschuldigten zu sexuellen Handlungen zum Nachteil

von C.______ gekommen ist (act. 2/1/14). Diesbezüglich erscheint aber

zumindest fraglich, ob dieses Dokument tatsächlich vom Beschuldigten selbst

erstellt wurde, da der beim Beschuldigten beschlagnahmte Computer, mit welchem

das Dokument eventuell bearbeitet wurde (act. 2/17/1 und 2/1/10 f.), und

die ebenfalls beim Beschuldigten beschlagnahmten externe Festplatte

(act. 2/1/10 f.), auf welcher dieses Dokument abgespeichert wurde, vom

Beschuldigten und I.______, nach Angaben der Letzteren, gemeinsam benutzt

wurden (act. 2/14/5 S. 4 Fragen 13-19). Die damalige Ehefrau

des Beschuldigten ist denn auch der Ansicht, der Beschuldigte habe sich im

Rahmen seiner Therapie einmal schriftlich entschuldigt (vgl. E. V.4.6.3).

Weiter

erscheinen die von C.______ geschilderten Übergriffe selbsterlebt. So lassen

sich den Aussagen von C.______ keinerlei Hinweise für falsche oder

übermässige Belastungen des Beschuldigten finden. Auch das besonnene

Aussageverhalten von C.______, die das Geschehene ebenso freimütig wie

zurückhaltend sowie konstant und einsichtig darlegte, sowie die von ihr

geschilderten inneren Vorgänge, Gefühle und Überlegungen, sprechen gegen das

Vorliegen von bewussten oder unbewussten Beeinflussungen bzw. falsch

interpretierbaren Erlebnissen, fehlerhaften Wiedergaben oder

Scheinerinnerungen, die in die differenzierte Sachdarstellung des Opfers

eingeflossen wären. So sind insbesondere ihre sehr plastischen,

nachvollziehbaren und detaillierten Aussagen über ihre eigenen psychischen

Vorgänge und ihre Angst vor dem Zerbrechen der Familie und der Freundschaft

zwischen den Familien ein starkes Realitätskriterium. Sie schilderte sehr

konkret, warum es ihr erst im Jahr 2011 möglich gewesen sei, sich zu

offenbaren. Wie bereits erwähnt, ist es nachvollziehbar und lebensnah, dass

sie das Erlittene zunächst verarbeiten musste, bevor sie mit jemandem darüber

sprechen konnte (vgl. dazu oben E. V.5.3.1 ff.). Auch ist es bei

kindlichen/jugendlichen Opfern sexueller Übergriffe durchaus üblich, zunächst

mit der Familie über das Erlittene zu sprechen, bevor es zu einer allfälligen

Anzeigeerstattung kommt. Trotz des erlittenen Missbrauchs, der psychisch

sicherlich Spuren hinterlassen hat und es C.______ namentlich erschwert, als

Erwachsene körperliche Nähe zuzulassen, macht sie den Eindruck einer

eigenständigen, selbstbewussten jungen Frau. Es bestehen keinerlei

Anhaltspunkte für durchlebte Schwierigkeiten in ihrer seelischen,

intellektuellen oder körperlichen Entwicklung, welche ihre Fähigkeit

beeinträchtigen könnte, wahrheitsgemäss auszusagen und nur über tatsächlich

Erlebtes – soweit beim grossen Zeitablauf erinnerlich, was sie jeweils offen

deklarierte – zu berichten.

Unter all

diesen Umständen bleibt kein Raum für die Annahme, dass es sich bei den

Schilderungen von C.______ um Scheinerinnerungen handeln könnte.

5.4. Aussageverhalten von I.______ und

Aussagewürdigung

5.4.1. Die Ex-Frau des Beschuldigten,

I.______, gab bei ihrer Einvernahme vom 2. Oktober 2018 an, sie

habe Anfang August 2006 von den Eltern der beiden Opfer erfahren, dass

der Beschuldigte C.______ mehrfach und E.______ einmal mit den Händen im

Genitalbereich berührt habe. Sie habe nicht angezweifelt, dass der

Beschuldigte dies getan habe, da dieser das Ganze nie abgestritten und sich

auch in Therapie begeben habe. Als die Anzeige gekommen sei, hätte sie «diesen

Weg nicht mehr gehen können»; die Scheidung sei am

22. Oktober 2012 erfolgt (vgl. zum Ganzen E. V.4.6 vorstehend).

5.4.2. Die Aussagen von I.______ sind,

soweit sie sich aufgrund der grossen zeitlichen Distanz noch erinnern konnte,

detailliert, in sich stimmig authentisch und nachvollziehbar. Insbesondere

leuchtet es ein, dass sie die sexuellen Übergriffe nie anzweifelte, weil der

Beschuldigte diese nie abgestritten und sofort in eine Therapie eingewilligt

hatte. Auch ist nachvollziehbar, dass I.______ mit dem Beschuldigten nicht

wirklich über die effektiven Vorfälle sprach, insbesondere nachdem der

Beschuldigte – auch auf ihr Nachfragen hin – nichts erzählte und sie «ehrlich

gesagt», nicht allzu viel habe wissen wollen; zumal sie anfänglich

aufgrund der Aussagen von E.______ «nur» von Berührungen des Beschuldigten

ausgegangen war. Dass I.______ den Beschuldigten dann aber doch fragte, ob er

sich nicht fürchte, dass es auch gegenüber den eigenen Kindern zu sexuellen

Übergriffen kommen könnte (was dieser verneinte), leuchtet vollkommen ein,

musste sie als Mutter der gemeinsamen Kinder dies doch befürchten. Weiter ist

festzuhalten, dass sie den Beschuldigten auch nicht übermässig belastet; sie

übertreibt nicht und spricht «einzig» von (gegenüber C.______ mehrfachen)

Berührungen im Genitalbereich.

5.4.3. Auch wenn I.______ im Hinblick auf

eine allfällige Scheidung grundsätzlich ein Motiv hätte haben können, den

Beschuldigten in einem schlechten Licht darzustellen, tat sie dies weder bei

ihrer ersten Einvernahme vom 14. Mai 2012 noch bei ihrer zweiten

Einvernahme vom 2. Oktober 2018. Auch wenn die erste Einvernahme von

I.______ gemäss den vorstehenden Erwägungen vorliegend nicht verwertbar ist

(vgl. E. IV.5), darf diese für eine Gesamtbetrachtung

herangezogen werden (vgl. dazu BGer 6B_369/2013 Urteil vom

31. Oktober 2013, E. 2.3.3 m.w.H.); zumal vorliegend nicht auf

einzelne belastende Aussagen der ersten unverwertbaren Einvernahme abgestellt

wird und vielmehr gesagt wird, dass I.______ ihren damaligen Ehemann am

14. Mai 2012 trotz der sich anbahnenden Scheidung vom

22. Oktober 2012 gerade nicht übermässig belastete. Weiter ist zu

erwähnen, dass auch der Beschuldigte bei seiner Selbstanzeige vom

10. Februar 2012 angab, er lebe zurzeit «in Scheidung und sei am

Ausziehen», das Verhältnis zu seiner Noch-Ehefrau sei aber «kollegial»

(act. 2/1/2 S. 13 Frage 105). Sodann konnten I.______ und der

Beschuldigte ihre Scheidung dann auch mittels (einvernehmlicher)

Scheidungsvereinbarung regeln (act. 2/12/2/25). Unter all diesen

Umständen ist nicht davon auszugehen, dass I.______ den Beschuldigten

übermässig oder fälschlich belastete; zumal ihre Aussagen im Vergleich zu

denjenigen der beiden Opfer (insbesondere von C.______) für die Beurteilung

der sexuellen Übergriffe von geringerer Relevanz sind.

5.5. Sachverhaltserstellung betreffend

C.______

5.5.1. Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass sich die Aussagen von C.______ als detailliert, weitestgehend

konstant, in sich stimmig, authentisch und nachvollziehbar erweisen;

wohingegen die Aussagen des Beschuldigten oft vage, schwammig und gespickt

mit Beschönigungen sind. Aufgrund der Aussagen von C.______ und den in weiten

Teilen damit übereinstimmenden Ausführungen des Beschuldigten resultiert ein

unverfälschtes Bild eines abtastenden, schrittweisen und logischen Tätervorgehens

gegenüber einem sexuell unbedarften jungen Menschen im nächsten sozialen

Umfeld, wobei das junge Mädchen als eine Art Sexobjekt für den Beschuldigten

herhalten musste, wann immer dieser gerade Zeit und Lust hatte («Wahrscheinlich

hatte ich [Beschuldigter] damals wieder eine Arbeitspause und ich begab mich

dann zu ihr [C.______]», act. 2/1/2 S. 9 Frage 69). Dabei

hat der Beschuldigte seine Stellung innerhalb der Familie von C.______ sowie

das ihm entgegengebrachte Vertrauen berechnend und schamlos ausgenutzt. Auch

aufgrund der vom Beschuldigten freiwillig gemachten Therapie, des

Arztberichtes von Dr. med. H.______ und der Aussagen von I.______ ist

erstellt, dass es seitens des Beschuldigten zu sexuellen Handlungen zum

Nachteil von C.______ gekommen ist.

5.5.2.

Aufgrund des

Geständnisses des Beschuldigten sowie der Aussagen von C.______ ist erstellt,

dass dieser C.______, wie von dieser angegeben, zunächst über der Kleidung an

die Brüste und den Genitalbereich fasste; später auch unter der Kleidung,

inkl. Hochziehen des T-Shirts und Öffnen der Hose, und dass der Beschuldigte

seinen Finger in ihre Scheide einführte und ihren Körper und ihren Mund (ohne

Zunge) küsste.

Mit Bezug

auf das oben erwähnte Aussageverhalten des Beschuldigten (V.5.2.3), ist es grundsätzlich mit

Vorsicht aufzunehmen, wenn der Beschuldigte erklärt, er sei nie mit seiner

Zunge an C.______s Scheide gewesen, er habe ihr die Hose nie aus- bzw.

heruntergezogen, sondern nur aufgemacht, oder in der Küche seiner Mutter in

[...] sei nichts vorgefallen. Wie bereits aufgezeigt (vgl. oben E. V.5.2.3) ist das Aussageverhalten des

Beschuldigten mit Bezug auf die sexuellen Übergriffe nicht besonders

überzeugend und weckt erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des Gesagten.

Demgegenüber sind die Aussagen von C.______ detailliert, weitestgehend

konstant, in sich stimmig, authentisch und nachvollziehbar (vgl. E. V.5.3 vorstehend). So beschreibt C.______ den Vorfall in

der Küche der Mutter des Beschuldigten in [...] sehr plastisch, lebensnah und

detailliert (vgl. oben E. V.4.3.4, V.4.4.3). Auch wenn, wie vom Beschuldigten

angegeben, die Familie XX.______ in [...] eine eigene Ferienwohnung hatte,

erscheint es vollkommen natürlich, dass die Familie XX.______ in den

gemeinsamen Ferien mit der Familie des Beschuldigten auch dessen Mutter

besuchte; zumal dieser während den Ferien bei der Mutter wohnte. Zudem ist

aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten erkennbar, dass sich dieser

– wohl insbesondere auch aufgrund seines «Musters» – nicht mehr an alles

erinnert (vgl. E. V.5.2.3 vorstehend); was infolge des

langen Zeitablaufs auch nicht weiter erstaunt. Auch passt der Vorfall in der

Küche der Mutter des Beschuldigten in das Tätervorgehen desselben,

insbesondere scheint es, dass er auch in der Küche der Mutter wieder einmal

den von ihm mehrfach erwähnten «Kick» gesucht hat. Entsprechend muss

vorliegend als erstellt gelten, dass es auch in der Küche der Mutter des

Beschuldigten in [...] zu sexuellen Handlungen des Beschuldigten gegenüber

C.______ kam (Anfassen und Küssen).

Weiter

passt sodann das von C.______ geschilderte «Schlecken» des Beschuldigten an

ihrer Vulva und auch der Umstand, dass er mit seiner Zunge in sie

eingedrungen sei, in das geschilderte Geschehen. Berücksichtigt man zudem,

dass der Beschuldigte eine Art Sucht bejahte («beinahe wie eine Droge»,

act. 2/1/2 S. 6 Frage 42), erscheint es naheliegend, dass der

Beschuldigte immer einen Schritt weiterging, sodass er C.______ schliesslich

auch die Hose (zumindest bis zu den Knien) aus- bzw. herunterzog und auch mit

seiner Zunge an ihrer Vulva leckte bzw. damit in ihre Vagina eindrang. Dies

entspricht sodann auch einem schrittweisen, abtastenden und logischen

Tätervorgehen, wie dies der Beschuldigte vorliegend an den Tag legte.

Schliesslich gab der Beschuldigte indirekt selber zu, dass er nicht mehr

gewusst habe «wo die Grenzen liegen»; erst aufgrund seiner mehr als

einjährigen Therapie wisse er wieder wo diese lägen (act. 2/1/2 S. 9

Fragen 64). Sodann ist den glaubhaften Aussagen von C.______ zu entnehmen,

dass es mit Bezug auf die sexuellen Übergriffe auch Situationen gab, wo der

Beschuldigte wusste, dass niemand kommen werde (z.B. Übernachtung beim

Beschuldigten und Patentante war bis 20.00 Uhr bei der Arbeit, vgl.

E. V.4.4.3 oben). Somit hatte der Beschuldigte

durchaus die Gelegenheit dazu, C.______ die Hose auszuziehen und sie mit

seiner Zunge oral zu penetrieren. Aufgrund alldem muss vorliegend als

erstellt gelten, dass der Beschuldigte C.______ mit seiner Zunge oral

penetrierte bzw. mit dieser ihre Vulva leckte.

5.5.3.

Aufgrund der

obigen Ausführungen ist der Anklagesachverhalt dahingehend erstellt, dass die

sexuellen Übergriffe seitens des Beschuldigten zum Nachteil von C.______ im

Alter von ca. 9 bis 11 Jahre (ca. Anfang 2005 bis in die

Sommerferien 2006, d.h. bis längstens 30. Juli 2006 [Vorfall

E.______, vgl. dazu nachfolgend E. V.6.1]) mehrmals, mindestens bei acht Gelegenheiten,

unter anderem in der Familienwohnung der Familie XX.______ im Restaurant

[...], in der Familienwohnung des Beschuldigten, [...], sowie in [...]

stattfanden und sich gemäss übereinstimmender Darstellung schleichend und

schrittweise entwickelten und nach einem «Muster» abliefen (anfängliches

spielerisches Herumtollen, streicheln, anfassen der Brüste von C.______ über

und später auch unter dem T-Shirt, streicheln ihres Genitalbereichs über und

später auch in der Hose, öffnen der Hose und hochschieben des T-Shirts von

C.______, mit Finger(n) in ihre Scheide eindringen, küssen des Körpers und

des Munds [ohne Zunge], orale Penetration der Vagina von C.______ sowie

Lecken ihrer Vulva mit der Zunge).

6. Beweiswürdigung

betreffend sexuelle Handlung gegenüber E.______

6.1. Tatzeitpunkt

6.1.1. In der Anklage wird betreffend den

sexuellen Übergriff gegenüber E.______ als Deliktszeitraum Sommerferien 2006

(3. Juli bis 12. August 2006), mutmasslich der

31. Juli 2006, genannt (act. 1 und act. 3 je S. 3

Ziff. 1.1.2).

E.______

gab an, der sexuelle Übergriff des Beschuldigten sei am ersten Sonntag der

letzten beiden Sommerferienwochen geschehen, als sie im Restaurant der

Familie XX.______ einen Ferienjob gehabt habe (act. 2/14/3 S. 4).

6.1.2. Die Sommerferien dauerten im Kanton

Glarus im besagten Jahr vom 1. Juli bis 13. August 2006 (vgl.

Amtsblatt Glarus vom 3. März 2005, 159. Jahrgang, Nr. 9,

S. 1). Es ist anzunehmen, dass der sexuelle Übergriff zum Nachteil von

E.______, wie von dieser angegeben, am ersten Sonntag der letzten beiden

Sommerferienwochen, d.h. am Sonntag, 30. Juli 2006 (der

31. Juli 2006 gemäss Anklage ist ein Montag) geschehen ist. Dies

passt auch zu der Aussage von I.______, wonach sie am 2./3. August 2006 von

den Übergriffen erfahren habe (vgl. oben E. V.4.6.2).

6.2. Aussageverhalten und

Aussagewürdigung

6.2.1. Der Beschuldigte hat die sexuellen

Übergriffe zum Nachteil von E.______ anlässlich seiner Selbstanzeige vom

10. Februar 2012 grösstenteils eingestanden. Zusammengefasst räumt

der Beschuldigte ein, dass er E.______ zwischen die Beine gegriffen habe. In

der Folge konkretisierte er, dass er einmal «versucht» habe, E.______

an einem heissen Sommertag im Jahr 2006 im Restaurant [...] mit seiner

Hand von ihren Beinen her in die Hose zu gelangen und ihr an den Schambereich

zu greifen. Es sei während des Mittagessens passiert; E.______ habe bereits

mit ihrem Teller am Familientisch gesessen und er habe sich zu ihr gesetzt.

Wahrscheinlich sei es wieder der «Kick» gewesen, der ihn so habe

handeln lassen. E.______ sei erschrocken, aufgestanden und rausgegangen. Sie

habe kurze Hosen und ein T-Shirt getragen (vgl. zum Ganzen E. V.4.1.8 vorstehend).

6.2.2. E.______ gab in ihrer Einvernahme

vom 21. Februar 2018 zusammengefasst an, es sei an einem

Sonntagnachmittag passiert, als sie an einem Tisch im Restaurant [...] ein

Eis gegessen habe. Sie konnte sich nicht mehr genau daran erinnern, ob der

Beschuldigte sich damals zu ihr oder sie sich zu ihm gesetzt habe; eher

letzteres. Jedoch habe sie damals plötzlich seine Hand unter ihrer Hose an

ihrer Vulva gespürt. Sie sei erschrocken und habe ihn gleich gefragt, was er

da mache. Das Ganze habe vielleicht zehn Sekunden gedauert. In ihrem

Schockzustand sei sie dann einfach dort sitzen geblieben und habe ihr Eis

fertig gegessen; danach sei sie zu C.______ gegangen. Sie habe eine kurze

Hose, die bis Mitte der Oberschenkel reichte, getragen (vgl. zum Ganzen oben

E. V.4.5.1 f.).

6.2.3. Gemäss dem soeben Aufgezeigten

weichen die Aussagen des Opfers zwar in gewissen (nebensächlichen) Punkten

von denjenigen des Beschuldigten ab (Mittag vs. Nachmittag, wer sich zu wem

gesetzt hat, ob E.______ nach dem Vorfall aufgestanden oder sitzen geblieben

ist); dies ist aber insbesondere aufgrund des langen Zeitablaufs seit der Tat

keineswegs überraschend. Jedoch stimmen die besagten Aussagen im wesentlichen

Punkt überein, nämlich dass der Beschuldigte E.______ unter ihrer Hose

zwischen die Beine an ihren Schambereich gegriffen bzw. dies zumindest

versucht hat. Bei einer solchen Handlung liegt eine sexualbezogene Handlung

vor; unbesehen davon, ob der Schambereich des jungen Mädchens tatsächlich

berührt wird. Aufgrund des oben aufgezeigten Aussageverhaltens des

Beschuldigten (schwammige Ausdrucksweise, Beschönigungen etc., vgl. dazu

E. V.5.2.3) ist die Glaubhaftigkeit der

Bestreitungen des Beschuldigten, insbesondere mit Bezug auf die sexuelle

Handlung, zumindest zweifelhaft. So ist der Beschuldigte auch mit Bezug auf

den Vorfall mit E.______ offensichtlich um Beschönigung bemüht, indem er

angibt, er habe den Griff zwischen die Beine des Opfers nur «versucht»

(act. 2/1/2 S. 11 Frage 86); ein ähnliches Aussageverhalten

legte der Beschuldigte auch betreffend C.______ zu Tage: «Wahrscheinlich

wieder zuerst versucht die Brust zu berühren und vielleicht auch im

Schambereich» (Hervorhebung hinzugefügt, act. 2/1/2 S. 10

Frage 71). Weiter steht die Aussage des Beschuldigten, wonach er

lediglich versucht habe, E.______ zwischen die Beine zu greifen, auch im

Widerspruch zu einer von ihm in derselben Einvernahme zuvor geäusserten,

wonach er «beim zweiten Kind […] nur zwischen die Beine gegriffen» habe

(act. 2/1/2 S. 3 Frage 7). Demgegenüber gab E.______ an, sie

habe seine Hand an ihrem Schambereich gespürt. Die Schilderungen von E.______

erscheinen glaubhaft. Zum einen ist kein Grund ersichtlich und wurde im

Übrigen auch keiner geltend gemacht, warum die damals fast 13-jährige

E.______ den Beschuldigten vor ihren Eltern fälschlicherweise hätte belasten

sollen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind vorliegend sodann auch

keine Anhaltspunkte für Scheinerinnerungen erkennbar. E.______ belastet den

Beschuldigten auch nicht übermässig; sie gab an, der Vorfall habe vielleicht

10 Sekunden gedauert und der Beschuldigte habe sofort aufgehört, als sie

ihn gefragt habe, was er da mache. Zum anderen passt der Übergriff auf

E.______ zum Tatvorgehen und dem Motiv, welches der Beschuldigte bereits bei

C.______ an den Tag legte; so wollte er auch E.______ im Genitalbereich

berühren. Dass er dies nicht – wie zuvor bei C.______ – zunächst über der

Kleidung tat, lässt sich damit erklären, dass er sich einen grösseren «Kick»

davon versprach, E.______ im Restaurant [...] gleich unter der Hose

anzufassen. So gab der Beschuldigte auch betreffend den Übergriff auf

E.______ an, dass es auf einmal über ihn gekommen sei und es wahrscheinlich

«wieder der Kick» gewesen sei, der ihn zu seinen Handlungen getrieben

hätte.

6.2.4. Des Weiteren stimmen die Aussagen

von E.______ auch mit denjenigen von C.______ überein, wenn sie (E.______)

angibt, der Beschuldigte habe – nachdem sie ihn zur Rede gestellt hätte – nur

«Oh!» gesagt und sich in der Folge nicht weiter zum Vorfall geäussert. Auch

C.______ hat angegeben, der Beschuldigte habe während oder nach den

Übergriffen kein Wort zu ihr gesagt (vgl. dazu oben E. V.4.3.2). Zudem scheinen die Aussagen von

E.______ auch deshalb glaubhaft, da diese über eigene Empfindungen während

des Vorfalls berichtete (z.B.: «sie habe nicht gewusst, wie sie das

verdient habe, dass ihr so etwas passiere», act. 2/14/3 S. 5).

Schliesslich ist auch Folgendes zu bedenken: Fährt ein erwachsener Mann mit

seiner Hand – wenn auch nur ganz flüchtig – in eine bis zur Hälfte des

Oberschenkels eines knapp 13-jährigen Mädchens reichende Hose, so hat

zwischen der Hand des Mannes und dem Schambereich oder der Leistengegend des

jungen Mädchens sehr wahrscheinlich eine Berührung zu erfolgen. Es ist

aufgrund der Aussagen von E.______ und des Beschuldigten auch davon

auszugehen, dass der Beschuldigte mit seiner Hand tatsächlich unter die Hose

von E.______ fuhr; hätte er ihr die Hand bspw. nur auf den Oberschenkel

gelegt, wäre sie wohl kaum – wie auch vom Beschuldigten angegeben – derartig

erschrocken.

6.3. Sachverhaltserstellung betreffend

E.______

Aufgrund

des soeben Ausgeführten ist der Anklagesachverhalt dahingehend erstellt, dass

der Beschuldigte der damals fast 13-jährigen E.______ am

30. Juli 2006 im Restaurant [...] unter der Hose zwischen die Beine

gegriffen und dabei kurzzeitig ihre Vulva berührt, aufgrund der Reaktion von

E.______, die heftig erschrocken ist, aber sofort wieder davon abgelassen

hat.

VI. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz beurteile in

Übereinstimmung mit der Anklage (act. 1 und act. 3) die erstellten

Übergriffe des Beschuldigten zum Nachteil von C.______ und E.______ als – mit

Bezug auf C.______ mehrfache – sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von

Art. 187 Ziff. 1 StGB (zum Ganzen act. 30 S. 26 f.

E. VI).

2. Im Berufungsverfahren blieb die von

der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung vollkommen unbestritten.

Tatsächlich sind die rechtlichen Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid

zutreffend, weshalb hier in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO

integral darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 30 S. 26 f

E. VI). Es sind sodann auch keine Schuldausschliessungs- oder

Rechtfertigungsgründe ersichtlich, weshalb der erstinstanzlich ergangene

Schuldspruch in allen Teilen zu bestätigen ist (act. 30 S. 40 Disp.

Ziff. 1). Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt abzuweisen.

3. Im Sinne der vollumfänglichen

Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs hat der Beschuldigte auch

keinen Anspruch auf eine wie von ihm geforderte Genugtuung über

CHF 5'000.— (act. 62 S. 2 Ziff. 2 lit. e; Art. 429

Abs. 1 StPO e contrario); weshalb die Berufung des Beschuldigten auch in

diesem Punkt abzuweisen ist.

VII. Strafzumessung und Vollzug

1. Urteil der Vorinstanz und

Vorbringen des Beschuldigten

1.1. Die Vorinstanz bestrafte den

Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten, bei

einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 4'000.—,

welche bei Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen

umzuwandeln sei (act. 30 S. 30 ff. E. VII.3 ff. und

S. 40 Disp. Ziff. 4 und 5).

1.2. Der Verteidiger des Beschuldigten

bringt vor Obergericht vor, bei der Strafzumessung sei strafmindernd zu

berücksichtigen, dass der Beschuldigte über ein Jahr an einer

deliktpräventiven Therapie teilgenommen habe. Weiter sei lediglich von fünf

sexuellen Übergriffen zum Nachteil von C.______ auszugehen. Schliesslich sei

auch zu berücksichtigen, dass die ihm vorgeworfenen Tathandlungen schon sehr

lange zurücklägen (vgl. zum Ganzen oben E. III.1.4).

2. Anwendbares Recht

2.1. Am 1. Januar 2007 trat

der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (AT StGB) in Kraft.

Sämtliche der hier zu beurteilenden Taten wurden noch unter dem alten

Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches verübt, der bis

31. Dezember 2006 Gültigkeit hatte. Nach neuem Recht wird

grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt

begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB), ausser wenn das neue, hier ab

1. Januar 2007 geltende Recht für den Täter das mildere ist (lex

mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Bewertung erfolgt nach der

konkreten Methode, d.h. es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der

Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (Donatsch, in Donatsch et al. [Hrsg.],

Orell Füssli Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

20. überarbeitete Aufl., Zürich 2018, N 10 zu Art. 2

StGB). Abstrakt betrachtet erweist sich das neue, ab 1. Januar 2007 geltende

Recht als milder, da dieses bei sexuellen Handlungen mit Kindern einerseits

als Sanktion neben der Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe erlaubt. Zudem

sieht das neue Recht die Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs bei

Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren vor (Art. 42 Abs. 1 StGB) und

den teilweisen Strafaufschub bei Strafen zwischen einem Jahr und drei Jahren

(Art. 43 Abs. 1 StGB), während nach altem Recht je nur eine Freiheitsstrafe

ausgesprochen werden konnte und der Aufschub einer Freiheitsstrafe lediglich

bis 18 Monate möglich war (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB).

In Anwendung der konkreten Methode wird sich nachstehend zeigen, dass bei der

Festsetzung der verschuldensangemessenen Einzelstrafen mit Bezug auf die

sexuellen Übergriffe zum Nachteil von C.______ eine Freiheitsstrafe von unter

zwei Jahren, was einen bedingten Vollzug nach neuem Recht zulässt, sowie mit

Bezug auf die sexuellen Übergriffe zum Nachteil von E.______ eine Geldstrafe,

welche unter altem Recht nicht möglich war, in Betracht kommen. Somit ist das

neuere Recht das mildere.

2.2. Anzufügen ist, dass per

1. Januar 2018 wiederum eine Revision des Sanktionenrechts in Kraft

getreten ist. Nachdem die mit der Revision vorgenommenen Änderungen primär

den Anwendungsbereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des

teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180,

Festlegung einer Tagesuntersatzgrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen

Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) mit sich bringen, was gegenüber dem

bisherigen Recht kaum als milder qualifiziert werden kann, ist im Folgenden

für die Strafzumessung das vom 1. Januar 2007 bis

31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht sowie der neue Art. 187

StGB anwendbar. So oder anders hätte vorliegend auch die Anwendung des

neuesten Sanktionenrechts keine konkreten für den Beschuldigten günstigeren

Auswirkungen auf das Strafmass oder die Strafart.

2.3. Zu erwähnen ist schliesslich, dass

keine der vorliegend zu sanktionierenden Taten, welche von Anfang 2005

bis Mitte 2006 begangen wurden, verjährt ist, worauf später noch

einzugehen sein wird (vgl. dazu E. VII.4.3.4).

3. Strafrahmen und Grundsätze der

Strafzumessung

3.1. Strafrahmen der sexuellen

Handlungen mit Kindern

Sexuelle

Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB werden mit

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet.

3.2. Grundsätze der Strafzumessung

3.2.1. Innerhalb des Strafrahmens bemisst

das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei es dessen

Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein

Leben berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden

bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des

Täters sowie dem Grad, zu dem der Täter nach den inneren und äusseren

Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden

(Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich

jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat

beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente (Heimgartner, in Donatsch et al.

[Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

20. Aufl., Zürich 2018, N 6 ff. zu Art. 47 StGB; BGE 141 IV 61,

E. 6.1.1 = Pra 104 [2015] Nr. 68).

3.2.2. Bei der Tatkomponente sind das

Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung

dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und

die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Es ist zwischen dem objektiven

und dem subjektiven Tatverschulden zu unterscheiden.

Vorerst ist

die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung

festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich

geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen

etwa das Ausmass des Erfolges (körperliche und psychische Schäden beim Opfer,

Deliktsbetrag, Sachschaden etc.) oder das Ausmass des durch ein abstraktes

Gefährdungsdelikt eröffneten Risikos, zudem die Art und Weise des Vorgehens,

Rolle und Rang des Täters. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie

sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (Wiprächtiger/Keller, in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Band I,

Art. 1-136 StGB, 4. Aufl., Basel 2019, N 90 ff. zu

Art. 47 StGB; Trechsel/Thommen,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Aufl., Zürich 2018, N 18 ff. zu Art. 47 StGB).

Bei der

Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter

die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Der Richter hat im

Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden

Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des

Tatverschuldens zu gelangen. Dazu gehören die Willensrichtung, mit der der

Täter gehandelt hat (direkter Vorsatz, Eventualvorsatz, bewusste oder

unbewusste Fahrlässigkeit) und das Motiv. Bei der Berücksichtigung der

Beweggründe ist darauf abzustellen, ob sie egoistischer Natur waren und ob

der Täter aus eigenem Antrieb oder Veranlassung eines andern handelte. Sodann

sind für das Verschulden auch das «Mass an Entscheidungsfreiheit» beim Täter

sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam. Je

leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto

schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (Heimgartner, a.a.O. N 7 ff. zu

Art. 47 StGB; Trechsel/Thommen,

a.a.O., N 21 zu Art. 47 StGB; Wiprächtiger/Keller,

a.a.O., N 115 ff. zu Art. 47 StGB).

3.2.3. Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen beispielsweise Zahl,

Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter den Gesichtspunkten

der persönlichen Verhältnisse und des Nachtatverhaltens ist unter anderem zu

berücksichtigen, ob der Täter geständig ist, Reue und Einsicht zeigt, ob er

sich bei der Aufklärung von Straftaten kooperativ verhält und ob er mehr oder

weniger strafempfindlich ist (Heimgartner,

a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 120 ff. zu

Art. 47 StGB).

3.2.4. Ist der Täter wegen einer Mehrheit,

und/oder teilweise mehrfach begangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht

basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste

Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum

basierend auf der Tatkomponente – zu beurteilen, und es ist dafür unter

Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu

ermitteln. Sodann hat es bei gleichartigen Strafen unter Berücksichtigung des

Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser

Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGer 6B_808/2017 Urteil

vom 16. Oktober 2017, E. 2.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2).

Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte

sind schliesslich die Täterkomponente und weitere tatunabhängige

Zumessungsfaktoren zu berücksichtigen (BGer 6B_865/2009 Urteil vom

25. März 2010, E. 1.6.1; BGer 6B_496/2011 Urteil vom

19. November 2012, E. 2 und E. 4.2). Ungleichartige Strafen

sind hingegen kumulativ zu verhängen (BGE 138 IV 120 E. 5.2).

Die

bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung liess es bei der Bildung der

Gesamtstrafe ausnahmsweise zu, nicht für jedes Delikt eine Einsatzstrafe

festzusetzen. Dies dann, wenn entweder zahlreiche gleichartige Delikte

vorliegen, sodass es sich nicht mehr rechtfertigt, für jeden Normverstoss

einzeln eine hypothetische Strafe zu ermitteln (BGer 6B_499/2013 Urteil vom

22. Oktober 2013, E. 1.8), oder wenn die einzelnen Straftaten

zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sich diese

nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lassen (BGer 6B_1011/2014 Urteil vom

16. März 2015, E. 4.4). Die neuere bundesgerichtliche

Rechtsprechung fordert hingegen ausnahmslos die zumindest gedankliche Bildung

von hypothetischen Einzelstrafen (BGE 144 IV 217, E. 3.5.4 ff.; vgl.

auch BGer 6B_409/2018 Urteil vom 7. Juni 2019, E. 2.3). Die Bildung

von Einzelstrafen stösst in Fällen, in denen ein Täter ein Kind über längere

Zeit wiederholt sexuell missbraucht jedoch an Grenzen. So ist es zum einen

(wie auch vorliegend) nicht selten, dass sexuelle Handlungen gegenüber

Kindern, insbesondere im sozialen Nahbereich, häufig erst Jahre später zur

Anzeige gebracht werden (vgl. E. V.5.3.2) und sich das Opfer häufig nicht

mehr in allen Einzelheiten an die einzelnen Übergriffe erinnern kann oder

genau beschreiben kann, wann der Täter was genau gemacht hat. Damit wird eine

genaue Abgrenzung der einzelnen Taten bei mehrfachen sexuellen Handlungen mit

Kindern schier unmöglich. Grundsätzlich können zwar die vorgenommenen

sexuellen Handlungen losgelöst vom Alter des Opfers einzeln beschrieben und

als solche bewertet werden. Das für das Verständnis und die Bewertung der Tat

unter verschiedenen Aspekten wesentliche kindliche Alter des Opfers und die

in aller Regel nur als Folge des gesamten Missbrauchsvorgangs feststehenden

Folgen der Tat, die ihrerseits ausser vom Tatvorgehen im Einzelfall wiederum

von tatübergreifenden Umständen (z.B. Dauer und Intensität der sexuellen

Ausbeutung insgesamt, Beziehung zwischen Täter und Opfer, schrittweises und

abtastendes Tätervorgehen) und vom Alter des Opfers abhängen, lassen sich

praktisch jedoch kaum logisch zwingend den einzelnen Taten zuordnen.

Letztlich verbleibt nur eine vergleichende Einordnung des Gesamtgeschehens

unter Berücksichtigung des Strafrahmens; jedes andere Vorgehen wäre schlicht

nicht praktikabel.

Wie vorne

aufgezeigt (E. V.5.5.3), ist für die Strafzumessung davon

auszugehen, dass der Beschuldigte mindestens bei acht Gelegenheiten von

Anfang 2005 bis Mitte 2006 an der damals 9- bis 11-jährigen C.______

sexuelle Handlungen vorgenommen hat; die genauen Umstände der jeweiligen

Einzeltat lassen sich insbesondere auch aufgrund des schrittweisen Vorgehens

des Beschuldigten nicht mehr genau eruieren. Aufgrund des soeben Ausgeführten

ist betreffend C.______ die Tatschwere mit Bezug auf die ganze Delinquenz zu

bemessen. Jedoch ist entgegen der Vorinstanz zwischen den sexuellen

Handlungen zum Nachteil von C.______ und jenen von E.______ zu unterscheiden

und sind für beide Opfer je separate Strafen festzusetzen. Wie nachfolgend

aufzuzeigen sein wird, sind diesbezüglich keine gleichartigen Strafen

auszufällen, weshalb keine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu

bilden ist.

4. Konkrete

Strafzumessung

4.1. Tatkomponente

betreffend

die sexuellen Übergriffe gegenüber C.______

4.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere

ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte von ca. Anfang 2005 bis

Mitte 2006 mehrfach, bei mindestens acht Gelegenheiten, an der damals 9-

bis 11-jährigen C.______, welche somit – auch bei Beendigung der Übergriffe –

noch deutlich von der Schutzaltersgrenze von 16 Jahren entfernt war,

sexuelle Handlungen vorgenommen hat. Einen entscheidenden Einfluss auf die

Bewertung des objektiven Verschuldens hat das zunehmende Alter von C.______

im Tatzeitraum nicht, da die vom Beschuldigten vorgenommenen sexuellen

Handlungen im gesamten Tatzeitraum weit entfernt waren von dem Alter von

C.______ entsprechenden adäquaten Formen sexueller Betätigungen. Auch der

Umstand, dass es sich dabei stets um dasselbe Kind gehandelt hat, macht das

Ausmass der Tatschwere nicht geringer. Der Beschuldigte verletzte durch sein

Verhalten nicht nur das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von C.______ schwer,

sondern gefährdete auch ihre ungestörte sexuelle Entwicklung.

4.1.2. Der genaue Zeitpunkt der jeweiligen

Einzeltaten und die exakte Tathandlung im jeweiligen Einzelfall sowie die

genaue Dauer der sexuellen Übergriffe ist – ebenso wie der genaue Beginn

derselben – unbekannt. Es ist aber betreffend die Dauer, den Ausführungen des

Beschuldigten folgend und zu seinen Gunsten, von nicht mehr als einigen

Minuten auszugehen, da ansonsten die Gefahr der Entdeckung zu gross gewesen

wäre, da oftmals, jedoch nicht immer, jemand im Haus zugegen war. Die

sexuellen Übergriffe dauerten somit weder besonders kurz noch lang. Weiter

ist, wie vorne erwähnt, davon auszugehen, dass der Beschuldigte die

Intensität der sexuellen Übergriffe schrittweise steigerte und dabei jeweils

nach einem «Muster», d.h. einer ähnlichen Abfolge von Handlungen vorging.

Ohne die sexuellen Übergriffe bagatellisieren zu wollen ist festzuhalten,

dass die sexuellen Übergriffe (streicheln, anfassen der Brüste über und

später auch unter dem T-Shirt, streicheln des Genitalbereichs über und später

auch in der Hose, öffnen der Hose und hochschieben des T-Shirts, mit

Finger(n) in ihre Scheide eindringen, küssen des Körpers und des Mundes [ohne

Zunge], orale Penetration der Vagina von C.______ und Lecken ihre Vulva mit

der Zunge) vor dem Hintergrund der grossen Bandbreite von unter den Tatbestand

der sexuellen Handlungen mit Kindern fallenden Verhaltensweise vorliegend

noch als verhältnismässig leicht zu bewerten sind. Dennoch sind die sexuellen

Übergriffe während des gesamten Tatzeitraums je einzeln unverändert geeignet,

die seelische Stabilität der kindlichen C.______ zu erschüttern und ihre

psychisch-emotionale bzw. sexuelle Entwicklung erheblich zu gefährden. Auch

die anfänglich blossen Berührungen des Beschuldigten über der Kleidung von

C.______ waren geeignet, die Entwicklung derselben nachhaltig zu stören,

waren diese doch der Beginn der später schrittweise weitergehenden sexuellen

Übergriffe. Die weiteren Übergriffe erscheinen als Kombination bzw.

Steigerung der ersten Vorfälle. Als unter dem Aspekt der Gefährdung der

psychisch-emotionalen bzw. sexuellen Entwicklung gravierender erscheint der

Umstand, dass der Beschuldigte C.______ auch seine/seinen Finger vaginal

einführte und sie oral penetrierte. Zudem wirkt sich die mehrfache Repetition

der Übergriffe und ihre Vornahme über mehr als ein Jahr hinweg in objektiver

Hinsicht deutlich straferhöhend aus.

4.1.3. Der Altersunterschied zwischen dem

Beschuldigten und C.______ beträgt 28 Jahre. Aus dieser Konstellation

resultiert ein Machtgefälle und ein damit zusammenhängendes

Beeinflussungspotential. Dabei darf aber nicht ausser Acht gelassen werden,

dass dieses Gefährdungspotential bereits in gewisser Weise als

tatbestandsimmanent zu qualifizieren ist und daher – sofern nicht eine

äussert ausgeprägte Dominanz des Täters vorliegt – verschuldensmässig nicht

erneut zum Nachteil des Beschuldigten berücksichtigt werden darf. Dahingegen

ist aber straferhöhend zu berücksichtigen, dass es sich bei C.______ um die

Nichte des Beschuldigten sowie das Patenkind seiner Ex-Frau handelt und die

Familie XX.______ und die Familie des Beschuldigten eine enge Freundschaft

pflegten und sich oft sahen und etwas gemeinsam unternahmen. Vor diesem

Hintergrund erscheint der Macht- und insbesondere der Vertrauensmissbrauch

C.______ gegenüber als gravierend. Kinder unter zwölf Jahren sind zudem

aufgrund ihrer sexuellen Unerfahrenheit als äusserst verletzlich einzustufen.

4.1.4. Der Umstand, dass der Beschuldigte

C.______ gegenüber nie Gewalt anwandte, sie nie bedrohte, nie Geschlechts-

oder Analverkehr erzwang oder ihr Geschenke als Gegenleistung für die

sexuellen Handlungen anbot ist nicht strafmindernd zu beachten. Das Vorliegen

solcher schwerwiegenderen Handlungen wäre straferhöhend zu berücksichtigen

gewesen (vgl. BGer 6B_1008/2010 Urteil vom 8. September 2011,

E. 5.3.5). Es ist zudem nachvollziehbar, dass es C.______ grössere Mühe

bereitete, Hilfe von aussen zu holen, wenn der Täter wie vorliegend ein

Familienangehöriger ist. Ein Opfer muss in diesem Fall befürchten, zugleich

anderen Personen – wie insbesondere vorliegend der Patentante und deren

Kinder – Leid zuzufügen sowie Bezugspersonen zu verlieren; dies befürchtete

C.______ denn auch. Diese Umstände sind ebenfalls verschuldenserhöhend zu

werten (vgl. dazu BGer

6B_1008/2010

Urteil vom 8. September 2011, E. 5.3.5).

4.1.5. Vor diesem Hintergrund liegt das

objektive Tatverschulden des Beschuldigten innerhalb des Strafrahmens im mittleren,

an der Grenze zum oberen Bereich.

4.1.6. Diese Einschätzung wird durch die

subjektive Tatschwere nicht relativiert. Der Beschuldigte handelte

zielgerichtet und direktvorsätzlich. Er kannte das Alter des Opfers. Es ging

ihm bei seinen Übergriffen letztlich einzig um die eigene Lustbefriedigung,

was in der angewandten Weise als absolut egoistisch zu bezeichnen ist; auch

wenn dies dem Tatbestand allerdings bis zu einem gewissen Grad immanent ist.

Mit Bezug auf die sexuellen Handlungen ist sein Umgang mit C.______ als

skrupel- und schamlos zu bezeichnen. Er hat seine Stellung innerhalb der

Familie und seine Vertrauensposition berechnend ausgenutzt. C.______ musste

regelrecht als Sexobjekt für den Beschuldigten herhalten; wann immer es

diesem gerade passte oder er Zeit hatte. Das Recht des Kindes auf eine

unbeschwerte und gesunde Entwicklung wurde in schwerer Weise missachtet. Die

Taten wären ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte war in seinen

Entscheidungen jederzeit und uneingeschränkt frei. Eine Verminderung der

Schuldfähigkeit ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.

4.1.7.

Das

Gesamtverschulden ist unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und

subjektiver Tatumstände innerhalb des Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu

fünf Jahren oder Geldstrafe; Art. 187 StGB) als im mittleren, an der

Grenze zum oberen Bereich liegend zu werten. Bei dieser Ausgangslage

erscheint für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (C.______)

eine hypothetische Einsatzstrafe von 35 Monaten bzw. 2 Jahren und

11 Monaten angemessen. Dies erlaubt nach dem vorliegend anwendbaren

Sanktionenrecht nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe.

4.2. Tatkomponente

betreffend

die sexuellen Übergriffe gegenüber E.______

4.2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere

ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der 26 Jahre ältere Beschuldigte

im August 2006, mutmasslich am 30. Juli 2006, der damals fast

13-jährigen E.______, im Essbereich des Restaurants [...] unter der Hose

kurzzeitig an ihren Schambereich fasste. Diese Tathandlung liegt gemessen an

den denkbaren unter den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern

fallenden Verhaltensweisen verschuldensmässig im unteren Bereich des

Straftatbestandes. Der Beschuldigte wandte keine Gewalt an und berührte den

Schambereich der Geschädigten nur oberflächlich. Vor diesem Hintergrund liegt

das objektive Tatverschulden des Beschuldigten innerhalb des Strafrahmens im

unteren Bereich.

4.2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu

berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und egoistisch

(seinem oft erwähnten «Kick» und seiner Lustbefriedigung folgend) handelte,

was dem Tatbestand allerdings immanent ist. Subjektive Faktoren, welche das

objektive Verschulden relativieren würden, sind nicht ersichtlich.

4.2.3.

Das

Gesamtverschulden ist unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und

subjektiver Tatumstände als im unteren Bereich des Strafrahmens

(Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; Art. 187 StGB)

liegend zu werten. Bei dieser Ausgangslage erscheint für die sexuelle Handlung

mit einem Kind (E.______) eine hypothetische Einsatzstrafe von

50 Tageseinheiten angemessen. Dieses Strafmass erlaubt gemäss dem

vorliegend anwendbaren Sanktionenrecht noch die Ausfällung einer Geldstrafe.

Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die

Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und

sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE

134 IV 97, E. 4.2). Im vorliegenden Fall ist eine Geldstrafe die

angemessene und zweckmässige Sanktion. Folglich ist von einer Geldstrafe von

50 Tagessätzen als hypothetische Einsatzstrafe auszugehen.

4.3. Täterkomponente

Um

Wiederholungen zu vermeiden, wird die Täterkomponente betreffend die

sexuellen Handlungen zum Nachteil von C.______ und E.______ vorliegend

gemeinsam geprüft.

4.3.1. Biografie

Der

Beschuldigte ist [...] geboren, wo er auch neun Jahre zur Schule gegangen

ist. Er hat eine Lehre als Metzger / Schlachter gemacht. Im

September 1988 ist er in die Schweiz gekommen, um hier als Koch zu

arbeiten; sein Bruder war bereits in der Schweiz. Zehn Jahre war der

Beschuldigte im [...] (Glarus Nord) als Koch tätig; danach zehn Jahre in

[...]. Heute ist er als Allrounder tätig [...] und erledigt

Hauswartungsarbeiten. Nebenbei ist er noch für 15 Stunden pro Woche,

d.h. 1 – 1.5 Tage, bei [...] angestellt, wo er ca. CHF 2'200.—

brutto verdient. Was er bei seiner Allrounder-Tätigkeit verdient, konnte er

nicht angeben, da es mal mehr und mal weniger sei. Er hat drei Kinder (zwei

Söhne und eine Tochter); die zwei Söhne stammen aus erster Ehe und leben bei

der Mutter. Die beiden Söhne sind 17 und 14 und die Tochter ist 5 Jahre

alt. Für seine beiden Söhne hat er Unterhaltsverpflichtungen von

CHF 1'200.— pro Monat (act. 17 S. 3 und act. 61 S. 3

f.). Im Steuerjahr 2019 verfügte er über ein steuerbares Einkommen von

CHF 39'200 (kantonale Steuern) bzw. CHF 28'400 (direkte Bundessteuer)

und kein steuerbares Vermögen (act. 71).

Die

Biografie des Beschuldigten enthält nichts für die Strafzumessung Relevantes,

was die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 30 S. 30 f.

E. VII.4).

4.3.2. Vorstrafen

Der

Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (act. 70), was praxisgemäss

nicht zu einer Strafminderung führt. In der Bevölkerung hat es als Normalfall

zu geltend, (kriminell) nicht vorbestraft zu sein, weshalb sich

Vorstrafenlosigkeit bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral und nicht

strafmindernd auswirkt. Straffreiheit ist nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, sofern sie auf eine

aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1, E. 2.6).

Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich. Es kommt hinzu, dass dem

Beschuldigten kein einmaliger Ausrutscher vorgeworfen wird, sondern (mit

Bezug auf C.______) mehrfache Tatbegehung über mehr als ein Jahr hinweg und

gegenüber zwei minderjährigen Mädchen, wobei es gegenüber E.______ nur zu

einem sexuellen Übergriff gekommen ist. Auch ein Wohlverhalten seit den Taten

stellt keine besondere Leistung dar, das darf grundsätzlich erwartet werden.

Die Straffreiheit bzw. das Wohlverhalten während des hängigen Verfahrens ist

daher ebenfalls neutral zu werten (vgl. BGer 6B_683/2012 Urteil vom

15. Juli 2013, E. 3.7. m.w.H.).

4.3.3. Geständnis, Einsicht, Reue

Der Strafmilderungsgrund der aufrichtigen Reue im Sinne von

Art. 48 lit. d StGB kommt zur Anwendung,

wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es

ihm zuzumuten war, ersetzt hat. Die Strafmilderung wegen aufrichtiger Reue

betrifft das Verhalten des Täters nach der Tat. Das Gesetz verlangt eine

besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und

uneigennützig, weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des

drohenden oder hängigen Strafverfahrens, zu erbringen hat. Er muss

Einschränkungen auf sich nehmen und alles daransetzen, das geschehene Unrecht

wiedergutzumachen bzw. auszugleichen. Aufrichtige Reue setzt voraus, dass der

Täter die Schwere seiner Verfehlung einsieht und die Tat gesteht. Leugnen

wirkt sich hier stets negativ aus (BGer 6B_968/2008 Urteil vom 20. März 2009,

E. 1.1.2). Zeigt sich der Täter in Kenntnis des bereits gegen ihn

eingeleiteten Strafverfahrens bei der Polizei selber an, ist dies nicht als

Reuebekundung im Sinne von Art. 48 lit. d StPO anzusehen. Auch die

Aufnahme einer freiwilligen psychotherapeutischen Therapie muss sich nicht

automatisch strafmindernd auswirken (BGer 6B_968/2008 Urteil vom

20. März 2009, E. 1.1.3).

Der

Beschuldigte hat sich vorliegend zwar am 10. Februar 2012 selber

bei der Polizei angezeigt (act. 2/1/2). Jedoch gab er anlässlich der

gleichentags durchgeführten Einvernahme an, dass er diese Selbstanzeige nur

deshalb mache, da er davon ausgehe, «dass das ältere Kind eine Anzeige

macht. Es hat geheissen, es könne sein, dass sie eine Anzeige gegen mich [den

Beschuldigten] macht. So kann ich den Zeitpunkt der Anzeige selber bestimmen

und werde nicht von der Polizei bei der Arbeit abgeholt. Ich habe einen neuen

Job, welchen ich nicht verlieren möchte.» (act. 2/1/2 S. 2

Frage 2). In der Einvernahme vom 17. Dezember 2014 gab er an,

er habe eine Selbstanzeige gemacht «wegen den Eltern von C.______.

Ansonsten hätten diese eventuell eine Anzeige gemacht» (act. 2/3/5

S. 3 Frage 5). Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen

werden, dass sich der Beschuldigte unabhängig und aus eigenem Antrieb der

Polizei gestellt habe. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ist davon

auszugehen, dass dieser zumindest in den Grundzügen Kenntnis von der

möglichen Anzeige von einem der beiden Opfer hatte; mit seiner Selbstanzeige

ist er deshalb lediglich entsprechend zu erwartenden Verfahrensschritten

zuvorgekommen. Unter diesen Umständen ist – in Übereinstimmung mit der

Vorinstanz (act. 30 S. 31 E. VII.5) – in der Selbstanzeige des

Beschuldigten keine aufrichtige Reue (i.S.v. Art. 48 lit. d StGB)

zu erkennen und ist diese daher auch nicht strafmildernd zu berücksichtigen.

Der

Beschuldigte hat sich zwar zu Beginn der Strafuntersuchung insoweit

kooperativ und geständig verhalten, als er die Vornahme von sexuellen

Handlungen an den beiden Geschädigten (zumindest teilweise) zugegeben hat.

Dieses Nachtatverhalten ist grundsätzlich strafmindernd zu berücksichtigen.

Was den Grad der Strafminderung anbelangt, ist allerdings zu berücksichtigen,

dass der Beschuldigte durch seine überwiegend vagen und auch uneinheitlichen

Aussagen das Verfahren nur beschränkt erleichtert hat. Kommt hinzu, dass er

ab Dezember 2014 Angaben zur Sache verweigerte (vgl. dazu oben E. V.4.2). Weiter hat der Beschuldigte weder im vorliegenden

Strafverfahren je gesagt, dass ihm das Ganze leidtue, noch hat er sich,

soweit ersichtlich, je persönlich bei den beiden Geschädigten entschuldigt (abgesehen

vom «Entschuldigungsbrief», welcher jedoch keine allzu grosse Reue zeigt;

act. 2/1/14). Zudem hat der Beschuldigte mit seinem deliktischen

Verhalten auch nicht aus eigenem Antrieb, sondern erst dann aufgehört, als

die sexuellen Übergriffe bekannt geworden waren.

Weiter hat

sich der Beschuldigte – auf Anraten der Eltern der beiden Geschädigten – von

September 2006 bis Dezember 2007 freiwillig in eine

deliktpräventive Therapie begeben (act. 2/4/2). Jedoch ist auch

diesbezüglich festzuhalten, dass sich der Beschuldigte nach eigenen Aussagen

insbesondere nur deshalb in Therapie begab, da die Eltern der beiden Mädchen

ihn ansonsten schon damals angezeigt hätten (act. 2/1/2 S. 8

Frage 57). Solch ein Verhalten reicht nicht aus, um als «freiwilliges

und uneigennütziges» und «ohne Druck des drohenden Strafverfahrens»

erfolgendes Nachtatverhalten im Sinne von Art. 48 lit. d StGB

bezeichnet werden zu können, was die Vorinstanz zutreffend festhielt.

Aufgrund

alldem kommt vorliegend aufgrund des Nachtatverhaltens des Beschuldigten nur

eine sehr geringe Strafminderung in Betracht.

4.3.4.

Zeitablauf

Der

Verteidiger des Beschuldigten bringt im Berufungsverfahren zu Recht vor, die

Vorinstanz habe in ihre Strafzumessung den Zeitablauf seit Tatbegehung nicht

miteinfliessen lassen (act. 62 S. 18 Rz. 57; vgl. auch E. III.1.4 oben).

Gemäss

Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das

Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich

vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten,

wenn 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen sind. Der Richter kann diese

Zeitspanne unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 132 IV 1, E. 6.2). Der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB

(Strafmilderung infolge Zeitablauf, sog. «2/3-Regel») gelangt grundsätzlich

neben dem Strafmilderungsgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebotes zur

Anwendung. Dabei kann

aber nicht etwa der Zeitablauf gleichsam nach beiden Bestimmungen im Sinne

einer Addition kumuliert werden (vgl. zum Ganzen: Wiprächtiger/Keller,

a.a.O., N 43 zu

Art. 48 StGB m.w.H.).

Die am

[...] geborene E.______ war im Tatzeitpunkt (30. Juli 2006) zwölf

Jahre alt. Sexuelle Handlungen mit Kindern (i.S.v. Art. 187 StGB), die

sich gegen Kinder unter 16 Jahren aber über zwölf Jahren (vgl.

Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB) richten, verjähren gemäss Art.

97 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2

StGB nach 15 Jahren bzw. frühestens zum vollendeten 25. Lebensjahr

des Opfers. E.______ vollendete am [...] das 25. Lebensjahr; somit wäre

die sexuelle Handlung des Beschuldigtens zum Nachteil von E.______

Ende Juli 2021 verjährt (Juli 2006 [Tatzeitpunkt] +

15 Jahre = Juli 2021). Das vorinstanzliche Urteil erging am

31. Juli 2019 (act. 30) und somit 13 Jahre nach der Tat.

Damit waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bereits mehr als 2/3 der

15-jährigen Verjährungsfrist verstrichen; dies ist strafmildernd zu

berücksichtigen.

C.______,

geb. [...], war während der ganzen Deliktdauer (Anfang 2005 bis

Mitte 2006) noch keine zwölf Jahre alt. Entsprechend handelt es sich bei

den sexuellen Handlungen zum Nachteil von C.______ – entgegen der

vorinstanzlichen Auffassung (act. 30 S. 28 E. VII.1) – um

unverjährbare Taten im Sinne von Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB

in Verbindung mit Art. 101 Abs. 3 StGB. Um Härten der Unverjährbarkeit

abzuschwächen, sieht Art. 101 Abs. 2 StGB einen fakultativen

Strafmilderungsgrund vor. Wenn die Verfolgung einer unverjährbaren Straftat

bei Anwendung der Art. 97 und Art. 98 StGB verjährt wäre, kann das

Gericht die Strafe nach freiem Ermessen mildern. Dieser im Bereich unverjährbaren

Straftaten geltende Strafmilderungsgrund geht als lex specialis dem

ordentlichen Strafmilderungsgrund des langen Zeitablaufs und der sog.

«Zwei-Drittel-Regel» vor; Art. 48 lit. e StGB ist nicht anwendbar (BGE 140 IV 145, E. 3.2 = Pra 104 [2015] Nr. 50).

Vorliegend

wären die sexuellen Handlungen zum Nachteil von C.______ gemäss Art. 97

Abs. 1 lit. b StGB in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 StGB

und Art. 98 lit. b StGB nach einer 15-jährigen Verjährungsfrist

Mitte 2021 verjährt gewesen (vollendetes 25. Lebensjahr im Jahr 2020).

Das vorinstanzliche Urteil vom 31. Juli 2019 (act. 30) erging noch

davor. Entsprechend gelangt vorliegend der fakultative Strafmilderungsgrund

von Art. 101 Abs. 2 StGB nicht zur Anwendung.

4.3.5. Strafempfindlichkeit

Eine

erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB (zu

berücksichtigende Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters) kann der

Beschuldigte nicht für sich beanspruchen. Die Verbüssung einer

Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld

eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Der Vollzug einer

Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus

seiner Umgebung sowie seinem sozialen und allenfalls auch aus einem günstigen

beruflichen Umfeld herausgerissen wird. Eine gewisse Härte ist vom Gesetzgeber

gewollt. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte

Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen, so etwa bei hohem

Alter oder schwerer Krankheit, und daher nur mit grosser Zurückhaltung zu

bejahen (vgl. BGer 6B_1321/2016 Urteil vom 8. Mai 2017, E. 1.5.;

BGer 6B_243/2016 Urteil vom 8. September 2016, E. 3.4.2; BGer

6B_748/2015 Urteil vom 29. Oktober 2015, E. 1.3; je mit Hinweisen).

Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben; zumal vorliegend nur bedingte

Strafen in Frage kommen (vgl. E. VII.5 nachstehend).

4.3.6. Verletzung des

Beschleunigungsgebotes

Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die einschlägige

Lehre und Rechtsprechung zutreffend festgehalten, dass vorliegend eine

Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt und dass dies eine

Strafreduktion zur Folge habe. Es kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO

integral auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden

(vgl. dazu act. 30

S. 32 f. E. VII.7.1 f.). Wie bereits erwähnt gelangen die

Strafmilderungsgründe der Verletzung des Beschleunigungsgebotes und der sog.

«2/3-Regel» nebeneinander zur Anwendung (vgl. dazu E. VII.4.3.4).

4.3.7. Fazit Täterkomponente

Angesichts

der genannten Strafreduktionsgründe des Nachtatverhaltens und insbesondere

des Zeitablaufs und der Verletzung des Beschleunigungsgebotes –

straferhöhende Faktoren sind keine ersichtlich – wirkt sich die

Täterkomponente sowohl mit Bezug auf die sexuellen Handlungen zum Nachteil

von C.______ als auch von E.______ deutlich strafmindernd aus.

4.4. Fazit Strafzumessung

4.4.1.

Betreffend die

sexuellen Handlungen zum Nachteil von C.______

Bei

gesamthafter Würdigung aller strafzumessungsrelevanter Faktoren erscheint es

angemessen, die aufgrund der Tatkomponente festgelegte Einsatzstrafe 35 Monaten

(vgl. vorne E. VII.4.1.7) deutlich zu reduzieren. Der

Beschuldigte ist somit betreffend die Taten gegenüber C.______ mit einer

Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu bestrafen.

4.4.2.

Betreffend die

sexuelle Handlung zum Nachteil von E.______

Auch mit

Bezug auf die sexuelle Handlung gegenüber E.______ erscheint es bei

gesamthafter Würdigung aller strafzumessungsrelevanter Faktoren angemessen,

die aufgrund der Tatkomponente festgelegte Einsatzstrafe 50 Tagessätzen

(vgl. vorne E. VII.4.2.3) deutlich zu reduzieren. Der

Beschuldigte ist entsprechend mit einer Geldstrafe von 30 Tagesssätzen

zu bestrafen.

Das Gericht

bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen

und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und

Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34

Abs. 2 StGB). Gemäss Steuerveranlagung 2019 verfügt der

Beschuldigte über ein Jahresnettoeinkommen von CHF 52'531.—

(CHF 23'177.— [Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit] +

CHF 29'354.— [Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit], vgl.

act. 71), d.h. über ein Monatsnettoeinkommen von CHF 4'377.60

(CHF 52'531.— : 12). Unter Berücksichtigung der Unterstützungsabzüge für

die drei Kinder des Beschuldigten und eines Pauschalabzugs für Krankenkassen

und Steuern resultiert daraus eine Tagessatzhöhe von CHF 70.— (vgl. zum

Ganzen act. 72).

Der

Beschuldigte ist daher bezüglich der sexuellen Handlung zum Nachteil von

E.______ mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.—

(entsprechend CHF 2'100.—) zu bestrafen.

5. Vollzug

5.1. Das Gericht

schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens

zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB; die Bestimmung wurde auf den 1. Januar 2018

leicht geändert, was hier aber nicht weiter von Bedeutung ist, vgl. dazu auch

E. VII.2 oben).

5.2. Aufgrund der

obigen Ausführungen und der Vorinstanz folgend ist dem Beschuldigten eine

günstige Legalprognose zu stellen. Es ist ihm daher sowohl für die Geldstrafe

von 30 Tagessätzen

zu je CHF 70.— (entsprechend CHF 2'100.—) als auch für die Freiheitsstrafe von 21 Monaten der bedingte

Strafvollzug zu gewähren.

5.3. Schiebt das Gericht den Vollzug

einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine

Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer

der Probezeit ist dabei nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere nach

der Persönlichkeit und des Charakters des Verurteilten sowie der Gefahr

seiner Rückfälligkeit zu bemessen (BGE 95 IV 121, E. 1). Vorliegend ist

in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angesichts der günstigen Legalprognose

die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.

6. Verbindungsbusse

6.1. Zu prüfen bleibt, ob die bedingte

Geld- und Freiheitsstrafe vorliegend in Anwendung von Art. 42

Abs. 4 StGB mit einer Busse zu verbinden ist; wie dies die Vorinstanz

ohne nähere Begründung tat (vgl. act. 30 S. 33 f. E. VII.9).

6.2. Eine

Verbindungsbusse kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Gericht dem

Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte,

ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden

Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte, um ihm den Ernst der

Lage vor Augen führen zu können. Die Verbindungsbusse soll aber nicht etwa zu

einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie

erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und

tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die

damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 135

IV 188, E. 3.3; BGE 146 IV 145, E. 2.2, je m.w.H.). Um dem

akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, ist gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Obergrenze grundsätzlich auf einen

Fünftel beziehungsweise 20 % der konkret auszufällenden Strafe

festzusetzen (BGE 135 IV 188, E. 3.4.4 m.w.H.).

6.3. Vorliegend rechtfertigt

es sich aufgrund der zu beurteilenden Taten und im Rahmen einer

Gesamtbetrachtung den Beschuldigten auch mit einer Verbindungsbusse (i.S.v.

Art. 42 Abs. 4 StGB) zu bestrafen. Aufgrund der vorliegenden

Umstände ist es angebracht, das eher geringe Drohpotential der bedingten

Strafen durch das Aussprechen einer Verbindungsbusse zu erhöhen. Unter

Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. VII.6.2

vorstehend) ist die oben erwähnte Freiheitsstrafe von 21 Monaten (vgl.

E. VII.4.4.1) mit

einer Busse von CHF 3'150.— (entspricht 45 Tagessätzen zu je

CHF 70.— [zur Tagessatzhöhe vgl. E. VII.4.4.2]) und

die vorstehend erwähnte Geldstrafe von 30 Tagessätzen (vgl. E. VII.4.4.2) mit

einer Busse von CHF 350.— (entspricht 5 Tagessätzen zu je

CHF 70.—) zu verbinden.

6.4. Aufgrund der vorstehenden

Erwägungen ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe bzw. Freiheitstrafe

sowie je einer damit zu verbindenden Busse zu bestrafen. Da die Strafe in

ihrer Gesamtheit schuldangemessen zu sein hat und demzufolge ein Teil der

Sanktion mit der akzessorischen Busse abzugelten ist (vgl. E. VII.6.2), rechtfertigt es sich, die Geldstrafe bzw. die

Freiheitsstrafe in einem der Bussenhöhe gleichkommenden Umfang zu reduzieren.

Demzufolge ist die mit Bezug auf die sexuellen Handlungen zum Nachteil von

C.______ oben festgelegte Freiheitsstrafe von 21 Monaten (vgl. E. VII.4.4.1) um 45 Tageseinheiten bzw.

1.5 Monate (entspricht dem Umfang der Bussenhöhe von CHF 3'150.—

[45 x CHF 70.—]; vgl. E. VII.6.3) zu reduzieren. Der Beschuldigte

ist demzufolge betreffend die sexuellen Übergriffe auf C.______ mit einer

Freiheitsstrafe von 19.5 Monaten sowie einer Busse von CHF 3’150.—

zu bestrafen.

Ebenso ist

die mit Bezug auf die sexuelle Handlung zum Nachteil von E.______ oben

festgelegte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.— (vgl.

E. VII.4.4.2) um 5 Tagessätze (entspricht

dem Umfang der Bussenhöhe von CHF 350.— [5 x CHF 70.—]; vgl.

E. VII.6.3) zu reduzieren. Der Beschuldigte

ist somit bezüglich des sexuellen Übergriffs zum Nachteil von E.______ mit

einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 70.— sowie einer

Busse von CHF 350.— zu bestrafen.

6.5. Der Vollzug der Geldstrafe als auch

der Freiheitsstrafe ist unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren

aufzuschieben. Demgegenüber sind die ausgesprochenen Bussen von insgesamt

CHF 3'500.— (CHF 3'150.— [C.______] + CHF 350.— [E.______])

vom Beschuldigten zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschuldigte

diese Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe

festzulegen (Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 Abs. 2

StGB). Als Umrechnungsschlüssel für die Bemes­sung der Ersatzfreiheitsstrafe

ist die Höhe des Tagessatzes einer parallel ausgefäll­ten Geldstrafe

heranzuziehen, indem die Busse durch den betreffenden Tagessatz zu dividieren

ist (BGE 134 IV 60, E. 7.3.3). Somit würde vorliegend grundsätzlich

eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen resultieren (3‘500 : 70), jedoch

muss es aufgrund des Verbotes der «reformatio in peius» diesbezüglich mit dem

vorinstanzlichen Entscheid (Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen) sein

Bewenden haben (vgl. act. 30 S. 33 f. E. VII.9).

7. Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass der Beschuldigte vorliegend betreffend die mehrfachen sexuellen

Handlungen zum Nachteil von C.______ und E.______ mit einer bedingten

Freiheitsstrafe von 19.5 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen

zu je CHF 70.—, je bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer

(Verbindungs)Busse von CHF 3'500.—, welche bei schuldhafter

Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen umzuwandeln

ist, zu bestrafen ist.

Es bleibt

anzumerken, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller gegen den

Beschuldigten im Berufungsverfahren verhängten Sanktionen mit Bezug auf das

vor-instanzliche Urteil (bedingte Freiheitsstrafe von 21 Monaten, bei

einer Probezeit von zwei Jahren, sowie Busse über CHF 4'000.—; vgl.

act. 30 S. 40 Disp. Ziff. 4 f.) keine Verletzung der

«reformatio in peius» vorliegt.

VIII. Genugtuung

1. Die Vorinstanz hat den

Beschuldigten im angefochtenen Urteil verpflichtet, der Privatklägerin

C.______ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 7'000.— (zzgl. Zins zu

5 % seit 1. Januar 2005) zu bezahlen (act. 30 S. 40

Disp. Ziff. 8).

2. C.______ macht in ihrer

Anschlussberufung geltend, es sei der Beschuldigte zur Bezahlung einer

Genugtuung von CHF 20'000.— (zzgl. Zins zu 5 % seit

1. Januar 2004) zu verurteilen (zum Ganzen vgl. oben E. III.2.2). Der Beschuldigte beantragt den

Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg (act. 62 S. 18

Rz. 58).

3.

3.1. Wer in seiner Persönlichkeit

widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als

Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht

anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt

den

Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill bzw. erlittenes Unrecht (BGE 132 II 117,

E. 2.2.2 mit Hinweisen). Diese

Haftungsnorm ist auch einschlägig bei einer Verletzung der sexuellen

Integrität, wie sie vorliegend C.______ durch die sexuellen Übergriffe des

Beschuldigten widerfuhr (siehe dazu Landolt,

Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 45-49 OR, Kommentar zum

schweizerischen Zivilrecht, Zürcher Kommentar, Band/Nr. V/1c/2, 3.

völlig neu bearbeite Auflage, Zürich 2007, N. 465 ff. zu Art. 49

OR [nachfolgend zit.: ZK-Landolt]).

Im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen mit Kindern kann als Folge der

Lebenserfahrung vermutungsweise vom Eintritt einer immateriellen Unbill

ausgegangen werden (Landolt,

Genugtuungsrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, S. 203

N 709).

3.2. Der Umfang der Genugtuung hängt vor

allem von der Schwere der körperlichen oder psychischen Leiden ab, welche auf

die vom Opfer erlittene Verletzung folgen, sowie von der Möglichkeit, den

daraus entstehenden seelischen Schmerz durch die Bezahlung einer Geldsumme

merklich zu mildern. Die Festsetzung der Genugtuung fällt in das Ermessen des

Richters. Die Genugtuung ist dazu bestimmt, einen Schaden wiedergutzumachen,

der nur schwer auf eine Geldsumme reduziert werden kann. Aufgrund ihres

Wesens entzieht sie sich jeglicher Festsetzung nach mathematischen Kriterien;

die zugesprochene Genugtuung muss jedenfalls recht und billig sein (BGE 125

III 269, E. 2.a = Pra 88 [1999] Nr. 175).

Im Gegensatz zu

körperlichen Beeinträchtigungen ist die Beeinträchtigung der sexuellen

Integrität und der damit verbundene seelische Schmerz, welche Opfer von

Sexualdelikten empfinden, objektiv nicht messbar. Bei sexuellen Übergriffen

an Kindern liegen die Genugtuungssummen zwischen CHF 10'000.— und

CHF 50'000.— (ZK-Landolt,

a.a.O., N 469 zu Art. 49 OR).

Das Bundesgericht entschied in

einem Fall, in welchem ein zur Tatzeit zehnjähriges Mädchen von ihrem

Stiefvater während mindestens eines halben Jahres Berührungen durch

Streicheln und Küssen der Brüste und der Schamgegend erdulden musste, wobei

das Mädchen während mehreren Monaten durch diese Übergriffe stark gezeichnet,

aber nicht schwerwiegend beeinträchtigt worden war, dass die vorinstanzlich

ausgesprochene Genugtuung über CHF 6'000.— zu tief und damit

unangemessen sei. Es hob die Genugtuung auf CHF 10'000.— an (vgl. BGE 118 II 410).

4.

4.1. Unter Berücksichtigung der konkret

relevanten Umstände, insbesondere des Alters von C.______, ihrer

Schutzwürdigkeit bzw. psychisch und physisch bedingten Wehrlosigkeit, ihres

Vertrauensverhältnisses zum Beschuldigten und die ca. eineinhalbjährige

Deliktsdauer, mit mindestens acht Übergriffen, erscheint die vor-

instanzliche Genugtuung von CHF 7'000.— als zu niedrig, um als gerecht

angesehen zu werden. Bei der Festsetzung dieses Betrages hat die Vorinstanz

die Intensität des Leidens, welches das Kind damals und in den folgenden

Jahren erfahren hat, nicht ausreichend berücksichtigt. So beschrieb C.______

eindrücklich das «In-sich-gefangen-sein» und das «Karussell» in ihrem Kopf

(zunächst Unverständnis über das Erlittene, danach totale Überforderung,

Angst darüber zu sprechen, massive Schuldgefühle und Gewissensbisse gegenüber

ihrer Patentante, weil sie [C.______] ihr mit der Aufdeckung des sexuellen

Missbrauchs den Ehemann nehmen könnte, etc.). Sie konnte sich aufgrund alldem

nicht dazu durchringen, sich jemandem anzuvertrauen und fühlte sich dadurch

all die Jahre mit ihren Problemen und inneren Kämpfen allein gelassen. Als

Folgen der Übergriffe blieben zwar keine körperlichen Beeinträchtigungen doch

fällt es C.______ heute noch schwer, körperliche Nähe zuzulassen (z.B. früher

im Schulbus, Massage etc.; vgl. E. V.4.4.8 vorstehend). Auch hat sie Probleme

mit der Sexualität als Erwachsene und kann sich von den Taten von damals

nicht vollständig abtrennen und kommen die Erinnerungen immer wieder hoch;

bspw. als sie ihr «erstes Mal» hatte und sie befürchtete, dass ihr damaliger

Freund wieder etwas tun könnte, was sie nicht möchte (vgl. oben E. V.4.3.7). Auch die Reaktion (Weinen) von

C.______ während des Parteivortrags des Verteidigers anlässlich der

Berufungsverhandlung zeigt, dass sie das Erlittene noch nicht verarbeitet hat

und sie immer noch stark belastet (act. 59 S. 4 Mitte).

4.2. Es ist zudem zu berücksichtigen,

dass die vorliegend zu beurteilenden Taten (mindestens acht Vorfälle) über

einen Zeitraum von mindestens eineinhalb Jahren begangen wurden und

nicht unerheblich waren; auch wenn der Beschuldigte gegenüber C.______ keine

Gewalt angewandt hat, sie keine sexuellen Handlungen an ihm vornehmen musste

und er ihr auch keinen Geschlechtsverkehr aufgezwungen hat. Zweifellos hat

der Beschuldigte aber durch seine sexuellen Übergriffe C.______ einen Teil

ihrer Kindheit genommen und ihre Entwicklung vom fröhlichen und unbeschwerten

Kind zur Erwachsenen erheblich gestört. Dabei handelte der Beschuldigte aus

niederträchtigen Motiven (Lustbefriedigung, Kick). Genugtuungserhöhend wirkt

sich auch der Umstand aus, dass die sexuellen Handlungen von einer Person

begangen wurden, zu der C.______ volles Vertrauen hatte; so handelt es sich

beim Beschuldigten um ihren Onkel und den damaligen Ehemann ihrer Patentante

sowie guten Freund der Familie. Der Beschuldigte hat diese Vertrauensposition

innerhalb der Familie des Opfers und die Abhängigkeit von C.______ schamlos

ausgenutzt. C.______ war denn auch nicht dazu fähig, sich aus eigener Kraft

den Handlungen des Beschuldigten zu entziehen.

4.3. Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass C.______ durch den sexuellen Missbrauch des Beschuldigten eine

schwere Persönlichkeitsverletzung erlitt, die nicht anders wieder gut zu

machen ist als durch die Zahlung einer Genugtuung. Den obigen Ausführungen

entsprechend scheint vorliegend eine Genugtuung von CHF 10'000.— als

angemessen; zumal dies auch im Kontext mit der Rechtslehre und der herrschen­den

Praxis vertretbar ist (siehe dazu oben E. VIII.3.2). Soweit die Rechtsvertreterin von

C.______ eine noch höhere Summe fordert, kann ihr nicht gefolgt werden.

4.4. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung sind Genugtuungsforderungen ab dem Zeitpunkt des schädigenden

Ereignisses zu verzinsen; wobei der Zinssatz gemäss Art. 73 OR 5 %

beträgt. Als Zeitpunkt der Persönlichkeitsverletzung kann entgegen der Ansicht

der Rechtsvertreterin von C.______ und der Vorinstanz jedoch nicht die erste

deliktische Handlung gelten. Dem widerspricht die Bemessung der Genugtuung

nach der Gesamtheit der persönlichkeitsverletzenden Eingriffe in die sexuelle

Integrität der Beschwerdeführer, in deren Rahmen sowohl allfällige

verschiedene Verletzungen wie insbesondere auch der Zeitraum, während dessen

die Eingriffe stattgefunden haben, ebenso zu berücksichtigen sind, wie

schliesslich die Auswirkungen der gesamten Verletzungen auf die Persönlichkeit.

Die Entstehung der seelischen Unbill ist mit der ersten

Persönlichkeitsverletzung nicht abgeschlossen, wenn darauf weitere –

allenfalls schwerer wiegende und schon wegen der Wiederholung meist

nachhaltiger beeinträchtigende – Persönlichkeitsverletzungen folgen.

Anderseits kann auch nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass die

schliesslich entscheidende Beeinträchtigung der Persönlichkeit erst mit der

letzten begangenen Verletzung abgeschlossen und eingetreten sei. In der Regel

ist daher bei mehreren Verletzungen über einen längeren Zeitraum ein

mittlerer Zeitpunkt für die gesamte Verletzung als massgebend anzusehen

(siehe dazu BGE 129 IV 149, E. 4 m.w.H.).

Gemäss der

soeben zitierten Rechtsprechung ist vorliegend der Zeitpunkt der Entstehung

der seelischen Unbill von C.______ auf die Mitte des Zeitraums festzulegen,

während dessen der Beschuldigte sie missbraucht hat. Bei der vorliegenden

Deliktsdauer von Anfang 2005 bis Mitte 2006 (vgl. oben E. V.5.1) ergibt dies den 1. September 2005 als

für den Beginn des Zinslaufs massgebend mittleren Zeitpunkt (01.01.2005 bis

01.06.2006 = 18 Monate; mittlerer Zeitpunkt = 9 Monate ab erster

deliktischer Handlung, d.h. 01.01.2005 + 9 Monate = 01.09.2005).

Folglich hat C.______ – neben der oben erwähnten Genugtuung – Anspruch auf

5 % Zins seit 1. September 2005.

4.5. Aufgrund alldem ist in teilweiser

Gutheissung der Anschlussberufung von C.______ – und in vollständiger

Abweisung der Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt – der Beschuldigte

zu verpflichten, C.______ eine Genugtuung von CHF 10'000.— zuzüglich

Zins zu 5 % seit 1. September 2005 zu bezahlen.

IX. Beschlagnahmte Gegenstände

1. Der Verteidiger beantragt aufgrund

des von ihm verlangten Freispruchs, die Herausgabe des beim Beschuldigten

beschlagnahmten Computers (act. 62 S. 18 Rz. 59).

2. Die Vorinstanz führte in ihrem

Urteil zunächst die Grundsätze der Sicherungseinziehung (i.S.v. Art. 69

StGB) aus und kam hernach zum Schluss, dass der beim Beschuldigten

beschlagnahmte Computer, auf welchem pornografisches Material gefunden wurde,

einzuziehen und zu vernichten sei; dem stünde auch die Verfahrenseinstellung

betreffend den Tatvorwurf der Pornografie (i.S.v. Art. 197 Abs. 3bis

aStGB) wegen eingetretener Verjährung nicht entgegen (vgl. act. 30

S. 36 f. E. IX.2 f.). Die diesbezüglichen

vorinstanzlichen Ausführungen sind zutreffend. Es kann in Anwendung von

Art. 82 Abs. 4 StPO integral auf die entsprechenden

vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (act. 30 S. 36 f.

E. IX.2 f.). Zumal der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht

vorbringt, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein

sollten. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt abzuweisen.

X. Zusammenfassung und Kosten- und

Entschädigungsfolgen

1. Als Ergebnis des obergerichtlichen

Verfahrens ist festzuhalten, dass die Berufung des Beschuldigten

vollumfänglich abzuweisen und die Anschlussberufung der Privatklägerin C.______

teilweise gutzuheissen ist (Erhöhung der Genugtuung von CHF 7'000.— auf

CHF 10'000.—, wobei insgesamt CHF 20'000.— beantragt waren).

2. In formaler Hinsicht fällt das

Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt

(Art. 408 StPO).

3. Die Gerichtsgebühr für das

Berufungsverfahren ist auf CHF 7'000.— festzusetzen (Art. 6 und

Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und

Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Die betreffende Gebühr ist

beim vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten

aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

4.

4.1. Da das Obergericht als

Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt, ist auch über die

von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428

Abs. 3 StPO). Es ist kein Grund ersichtlich, welcher eine Änderung des

vor-instanzlichen Kostenspruchs nahelegen würde, zumal auch die Parteien

hiergegen keine konkreten Einwendungen vorgebracht haben. Die entsprechende

Kostenregelung (act. 30 S. 41 Disp. Ziff. 11-12 und 14-17) ist

daher zu bestätigen, wobei im nachfolgenden Dispositiv unter Ziffer 9 die

Gerichtsgebühr beider Instanzen (Vorinstanz CHF 5'000.—; Obergericht:

CHF 7'000.—) als Gesamtbetrag festgehalten wird.

4.2. Anzumerken bleibt, dass die

Vorinstanz im angefochtenen Urteil den Hinweis unterlassen hat, wonach der

Beschuldigte betreffend die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der

Privatklägerin E.______ im Untersuchungsverfahren sowie im vorinstanzlichen Verfahren

über CHF 7'555.15 (act. 20) gegenüber der Gerichtskasse

rückzahlungspflichtig wird, sobald er sich in günstigen wirtschaftlichen

Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO); das Gleiche gilt mit

Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung im Untersuchungsverfahren und

im vorinstanzlichen Verfahren über CHF 20'329.40 (act. 27;

Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Die

entsprechende vorinstanzliche Kostenregelung ist daher im nachfolgenden

Dispositiv anzupassen (vgl. dazu nachfolgend Disp. Ziff. 11 und 13).

4.3. Auch mit Bezug auf die Kosten der

Prozessführung der Rechtsvertreterin von C.______ ist die vorinstanzliche

Kostenregelung im nachfolgenden Dispositiv im eben erwähnten Sinne anzupassen

(vgl. dazu nachfolgend Disp. Ziff. 12). Die Vorinstanz übersah, dass die

Staatsanwaltschaft mit Bezug auf C.______ die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung auf den 31. Dezember 2017 beendete, da sich deren

finanzielle Verhältnisse verändert hatten (vgl. act. 2/6/31, act. 2/6/31/1-2,

act. 2/6/32). Betreffend die bis zu diesem Zeitpunkt im

Untersuchungsverfahren SA.2012.00075 angefallenen Anwaltskosten von

CHF 5'226.90 (CHF 3'388.20 [act. 2/6/22] + CHF 1'838.70

[act. 2/6/33/1]) wurden bereits CHF 4'449.30 vorab aus der

Gerichtskasse bezahlt, was vorzumerken ist. Der Beschuldigte wird auch mit

Bezug auf diese Kosten gegenüber der Gerichtskasse rückzahlungspflichtig,

sobald er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet

(Art. 426 Abs. 4 StPO).

Die Kosten

der Prozessführung der Rechtsvertreterin von C.______ im vorinstanzlichen

Verfahren über CHF 7'908.50 (CHF 3'862.— [act. 24] +

CHF 4'046.50 [act. 25]) wurden sodann vorab, wie von der Vorinstanz

zutreffend festgehalten, vom Departement Volkswirtschaft und Inneres

(Opferhilfe) bezahlt (vgl. auch act. 23). Auch bezüglich dieser Kosten

wird der Beschuldigte gegenüber dem Departement Volkswirtschaft und Inneres

(Opferhilfe) rückzahlungspflichtig, sobald er sich in günstigen

wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO analog).

5.

5.1. Die Privatklägerin C.______

verlangt vom Beschuldigten als Parteientschädigung für das Berufungsverfahren

den Differenzbetrag zwischen dem von der Opferhilfe finanzierten

(reduzierten) Anwaltshonorar und dem vollen Anwaltshonorar (vgl. act. 65

S. 6 und den eingangs wiedergegebenen Antrag Ziff. 3).

5.2. Die Privatklägerschaft hat

gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für

notwendige Aufwendungen, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1

lit. a StPO). Diese Voraussetzung einer Entschädigungspflicht des

Beschuldigten ist vorliegend gegeben, hat sich nämlich die Privatklägerin

C.______ als Straf- und Zivilklägerin konstituiert (act. 2/1/6) und wird

vorliegend der Beschuldige verurteilt und zur Bezahlung einer Genugtuung

verpflichtet (siehe dazu Schmid/Jositsch,

Praxiskommentar, a.a.O., N 6 zu Art. 433 StPO).

5.3.

5.3.1. Vorliegend stellte die

Rechtsvertreterin von C.______ dem Departement Volkswirtschaft und Inneres

(Opferhilfe) bereits ein (reduziertes) Honorar mit einem Ansatz von

CHF 180.— pro Stunde in Rechnung (vgl. act. 66/2). Im

Berufungsverfahren reichte sie zudem eine Honorarnote mit einem Ansatz von

CHF 260.— pro Stunde ein (vgl. act. 66/1) und verlangt vom

Beschuldigten den Differenzbetrag zwischen dem von der Opferhilfe

finanzierten (reduzierten) Anwaltshonorar und dem vollen Anwaltshonorar (vgl.

act. 65 S. 6). Bei der Berechnung der vollen Anwaltsentschädigung

ist praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 220.— auszugehen (vgl.

auch Telefonnotiz in act. 66/1 S. 2). Der Differenzbetrag gegenüber

der Entschädigung durch die Opferhilfe von CHF 180.— pro Stunde beträgt

folglich CHF 40.—.

5.3.2.

Die

Rechtsvertreterin macht für das Berufungsverfahren geleistete Arbeitsstunden

von 19.82 geltend (vgl. act. 66/1), darin enthalten sind 4 Stunden

für die Hauptverhandlung, welche knapp 3 Stunden gedauert hat (vgl.

act. 59). Für das Studium des obergerichtlichen Urteils bzw. dessen

Besprechung mit der Klientschaft erscheinen vorliegend 2 Stunden als

angemessen, weshalb die von der Rechtsvertreterin geltend gemachten

Arbeitsstunden um 1 Stunde zu erhöhen sind (Berufungsverhandlung

[3 h] + Studium/Besprechung Urteil [2 h]

= 5 Stunden, wobei 4 h bereits in der Honorarnote enthalten sind

[act. 66/1]). Somit ist die Rechtsvertreterin von C.______ für das

Berufungsverfahren für 20.82 Arbeitsstunden (19.82 h + 1 h) zu

entschädigen. Demnach ist vorliegend ein Honorar über CHF 832.80

(20.82 h x CHF 40.—) geschuldet. Hinzukommen die Auslagen über

CHF 14.— (vgl. act. 66/1) und die Mehrwertsteuer über

CHF 65.20 (7.7 % MwSt. von CHF 846.80 [CHF 832.80 +

CHF 14.—]). Somit hat der Beschuldigte C.______ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 912.—

(CHF 846.80 [Honorar und Auslagen] + CHF 65.20 [7.7 % MwSt.])

zu bezahlen.

6. Zu den Kosten des

Berufungsverfahrens zählen auch die Kosten der amtlichen Verteidigung

(Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Der Beschuldigte wurde durch

seinen amtlichen Verteidiger vertreten. Der Verteidiger macht Aufwendungen in

der Höhe von CHF 10'881.60 (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt.) geltend

(act. 74/1). Darin enthalten sind 6 Stunden für die

Berufungsverhandlung, welche knapp 3 Stunden dauerte (act. 59).

Praxisgemäss und in Anlehnung an die Zürcher Regelung, wird die Anreise zu Verhandlungen

pro Weg mit maximal ½ Stunde vergütet; dies gilt auch für Auswärtige (vgl.

zuletzt besucht am 4. März 2021). Entsprechend ist der Verteidiger für die

Hin- und Rückreise mit 1 Stunde zu entschädigen. Dies ergibt eine

Entschädigung für die Berufungsverhandlung von insgesamt 4 Stunden

(3 h [Verhandlung] + 1 h [Weg]) und nicht von 6 Stunden (vgl.

act. 74/1); die Honorarnote wäre entsprechend um 2 Stunden zu

kürzen. Da in der Honorarnote des Verteidigers jedoch die Aufwendungen für

das Studium des obergerichtlichen Urteils sowie dessen Besprechung mit der

Klientschaft fehlen und der Rechtsvertreterin von C.______ dafür 2 Stunden

aufgerechnet wurden (vgl. soeben E. X.5.3.2), kann vorliegend von einer

Kürzung der eingereichten Honorarnote (act. 74/1) abgesehen werden.

Entsprechend ist der Verteidiger mit CHF 10'881.60 (inkl. Auslagen und

7.7 % MwSt.; act. 74/1) zu entschädigen, was als angemessen

erscheint (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Tarifs

für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen

Rechtsvertretung [GS III I/5]). Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung erfolgt vorab durch die Gerichtskasse (Art. 426 Abs. 1

StPO). Der Beschuldigte wird gegenüber der Gerichtskasse

rückzahlungspflichtig, sobald er sich in günstigen wirtschaftlichen

Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135

Abs. 4 StPO).

____________________

Das

Gericht erkennt:

1.

Es

wird vorgemerkt, dass die nachfolgenden Dispositivziffern des Urteils der

Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom

31. Juli 2019 im Verfahren SG.2018.00091 unangefochten in

Rechtskraft erwachsen sind:

«2.

Das Strafverfahren gegen A.______ wird bezüglich

des Tatvorwurfs der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 3bis

aStGB infolge eingetretener Verjährung eingestellt.

3.

Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft

des Kantons Glarus das Beschleunigungsgebot verletzt hat.

6.

Die folgenden bei A.______ beschlagnahmten

Gegenstände werden diesem herausgegeben:

iPhone 3,

16 GB, schwarz, IMEI 012161005351396 (act. 2/1/11, Pos. 1);

externe Festplatte, iomega, grau,

SN 97AV45B191, inkl. Kabel (act. 2/1/11, Pos. 2).

9.

Der Antrag von E.______ betreffend Genugtuung wird

abgewiesen.

10.

Der Antrag von C.______ betreffend Publikation des

Urteils wird abgewiesen.

14.

E.______ wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

15.

Auf

den Antrag von C.______ betreffend Parteientschädigung [für das

vorinstanzliche Verfahren] wird nicht eingetreten.»

2.

A.______ ist schuldig der mehrfachen sexuellen

Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.

3.

A.______ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe

von 19.5 Monaten, mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je

CHF 70.— sowie mit einer Busse von CHF 3'500.—.

4.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe

wird aufgeschoben und die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt.

5.

Die Busse von CHF 3'500.— ist zu bezahlen.

Bezahlt A.______ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine

Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen.

6.

Der folgende

bei A.______ beschlagnahmte Gegenstand wird eingezogen und vernichtet:

- Computer, Dell Dimension 4550, grau

(act. 2/1/11, Pos. 3).

7.

A.______ wird verpflichtet, C.______ eine

Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.—, zuzüglich Zins zu 5 % seit

1. September 2005, zu bezahlen.

8.

Der Antrag von A.______ betreffend Zusprechung

einer Genugtuung von CHF 5'000.— wird abgewiesen.

9.

Die

Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren SG.2018.00091 und das

vorliegende Berufungsverfahren wird auf insgesamt CHF 12'000.—

festgesetzt.

CHF

20'329.40

Kosten der amtlichen Verteidigung (act. 27);

CHF

5'226.90

Unentgeltliche Prozessführung D.______ / F.______

im Untersuchungsverfahren (act. 2/6/22 und act. 2/6/33/1);

CHF

7'908.50

Kosten der Prozessführung von D.______ im

vorinstanzlichen Verfahren (act. 24 und act. 25);

CHF

7'555.15

Unentgeltliche Prozessführung G.______

(act. 20);

CHF

300.00

Schulpsychologischer Dienst (act. 2/1/12 f.);

CHF

162.00

Bericht Dr. med. H.______ (act. 2/4/3);

CHF

4'000.00

Untersuchungsgebühr / Anklage (act. 1 und 3,

je Ziff. 4).

10.

Die Kosten gemäss Ziffer 9 hiervor werden

vollumfänglich A.______ auferlegt und von ihm bezogen.

11.

Rechtsanwältin G.______ wird als unentgeltliche Rechtsvertretung

von E.______ für das Untersuchungsverfahren SA.2012.00075 und das

vorinstanzliche Verfahren SG.2018.00091 vorab aus der Gerichtskasse mit

CHF 7'555.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt, wobei vorgemerkt

wird, dass die Entschädigung inzwischen ausbezahlt ist. A.______ ist gegenüber der Gerichtskasse nach

Massgabe von Art. 426 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig.

12.

Rechtsanwältin D.______ wird als unentgeltliche

Rechtsvertretung von C.______ für das Untersuchungsverfahren SA.2012.00075

vorab aus der Gerichtskasse mit CHF 5'226.90 (inkl. Auslagen und

MwSt.) entschädigt, wobei vorgemerkt wird, dass CHF 4'449.30 bereits

ausbezahlt sind. Die Gerichtskasse

wird angewiesen, Rechtsanwältin D.______ den Differenzbetrag von

CHF 777.60 auszubezahlen. A.______ ist gegenüber der Gerichtskasse

nach Massgabe von Art. 426 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig.

Rechtsanwältin D.______ wird für das

vorinstanzliche Verfahren SG.2018.00091 mit CHF 7'908.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) vorab vom Departement Volkswirtschaft und Inneres

(Opferhilfe) entschädigt, wobei vorgemerkt wird, dass die Entschädigung

bereits ausbezahlt ist. A.______ ist gegenüber dem Departement

Volkswirtschaft und Inneres (Opferhilfe) nach Massgabe von Art. 426

Abs. 4 StPO analog rückzahlungspflichtig.

13.

Rechtsanwalt B.______ wird als

amtliche Verteidigung von A.______ für das Untersuchungsverfahren

SA.2012.00075 und das vorinstanzliche Verfahren SG.2018.00091 vorab aus der

Gerichtskasse mit CHF 20'329.40 (inkl. Auslagen und MwSt.)

entschädigt, wobei vorgemerkt wird, dass die Entschädigung inzwischen

vollständig ausbezahlt ist. A.______

ist gegenüber der Gerichtskasse nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4

StPO rückzahlungspflichtig.

Rechtsanwalt B.______ wird für das vorliegende

Berufungsverfahren vorab aus der Gerichtskasse mit insgesamt CHF 10'881.60 (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.

A.______ ist gegenüber der Gerichtskasse nach Massgabe von Art. 135

Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig.

14.

A.______ wird verpflichtet, C.______ für das

vorliegende Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 912.— (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt.) zu bezahlen.

15.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]