OG.2019.00068
Sexuelle Handlungen mit Kindern etc.
22. März 2021Deutsch167 min
sexueller Handlungen mit einem Kind und wegen Pornografie (SG.2015.00055 act. 2).
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Urteil vom 22. März
2021
Verfahren OG.2019.00068
A.______
Beschuldigter,
Berufungskläger
und
Anschlussberufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt B.______
gegen
1. Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Anklägerin und
Berufungsbeklagte
vertreten durch die Staatsanwältin
2. C.______
Privatklägerin, Berufungsbeklagte
und Anschlussberufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin D.______
betreffend
Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc.
Anträge
des
Beschuldigten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (gemäss Berufungserklärung vom 26. August 2019
[act. 36] und gestellt an der Berufungsverhandlung vom 2.
Oktober 2020 [act. 59 S. 3, act. 62 S. 2]):
1.
Es sei festzustellen, dass das
Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 31. Juli 2019 im Verfahren
SG.2018.00091 nichtig ist, und die Sache sei zur Prüfung der Anklage vom
16. Juni 2015 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter:
2.
Es sei festzustellen, dass das
Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 31. Juli 2019 im Verfahren
SG.2018.00091 in den nicht angefochtenen Dispositivziffern 3, 6, 9, 10
und 14-18 in Rechtskraft erwachsen ist.
3.
Unter vollständiger Ersetzung der
Dispositivziffern 1, 4, 5, 7, 8 sowie 11-13 des Urteils des
Kantonsgerichts Glarus vom 31. Juli 2019 im Verfahren SG.2018.00091 und der
zugehörigen Erwägungen
a)
sei A.______ vom Vorwurf der
sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187
Ziff. 1 StGB freizusprechen;
b)
seien alle beschlagnahmten
Gegenstände A.______ herauszugeben;
c)
sei auf die Zivilansprüche der
Privatklägerin C.______ nicht einzutreten bzw. seien diese auf den Zivilweg
zu verweisen;
d)
seien die Kosten des vorliegenden
Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die
Gerichtskasse zu nehmen;
e)
sei A.______ eine Genugtuung von CHF 5'000.—,
inklusive Zins seit 23. Januar 2012, zu bezahlen.
Anträge
der
Privatklägerin, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (gemäss Anschlussberufungserklärung
vom 3. September 2019 [act. 41] sowie gestellt anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 2. Oktober 2020 [act. 59 S. 3
und S. 7 Ziff. 1 i.V.m. act. 65 S. 1]):
1.
Es sei die Berufung von A.______ vollumfänglich
abzuweisen.
2.
Es sei die Dispositivziffer 8 des Urteils des
Kantonsgerichts Glarus vom 31. Juli 2019 im Verfahren
SG.2018.00091 abzuändern und es sei A.______ zu verpflichten, der
Privatklägerin C.______ eine Genugtuung von CHF 20'000.— zuzüglich
Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2004 zu bezahlen.
3.
Es sei A.______ zu verpflichten, der Privatklägerin
C.______ für das obergerichtliche Verfahren eine angemessene
Prozessentschädigung zu bezahlen.
4.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer
zulasten von A.______.
Anträge der Anklägerin und Berufungsbeklagten (gestellt anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 2. Oktober 2020 [act. 59 S. 3,
act. 64 S. 1]):
1.
Es
sei die Berufung von A.______ vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des
Kantonsgerichts Glarus vom 31. Juli 2019 im Verfahren SG.2018.00091
sei zu bestätigen.
2.
Alles unter Kostenfolge zu Lasten von A.______.
____________________
Das
Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Die Staats- und Jugendanwaltschaft
des Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») erhob am 16. Juni
2015 Anklage gegen A.______ (nachfolgend «Beschuldigter») wegen mehrfacher
sexueller Handlungen mit einem Kind und wegen Pornografie (SG.2015.00055 act. 2).
2. Mit Verfügung vom 19. Juni
2015 wies der Kantonsgerichtspräsident die Anklage an die Staatsanwaltschaft
zurück, unter anderem zur Beweisergänzung, und übertrug die Rechtshängigkeit
zurück an diese (SG.2015.00055 act. 3).
3. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2018
erhob die Staatsanwaltschaft (erneut) Anklage gegen den Beschuldigten wegen
mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind i.S.v. Art. 187
Ziff. 1 StGB und wegen Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 3bis
aStGB (act. 1, act. 2). Am 7. November 2018 reichte sie
sodann ein Rektifikat der Anklageschrift ein (act. 3), in welcher ein
offensichtliches Versehen der ersten Anklageschrift (act. 1) korrigiert
wurde (der Beschuldigte wurde in der ersten Anklage einmal fälschlicherweise
als «[...]» bezeichnet [act. 1 S. 2 Ziff. 1.1]).
4. Die Strafgerichtskommission des
Kantonsgerichts Glarus fällte am 31. Juli 2019 nachstehendes Urteil
(act. 30 S. 40 f.):
«1.
A.______ ist schuldig
der mehrfachen sexuellen
Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.
2.
Das Strafverfahren gegen A.______
wird bezüglich des Tatvorwurfs der Pornografie im Sinne von Art. 197
Abs. 3bis aStGB infolge eingetretener Verjährung
eingestellt.
3.
Es wird festgestellt, dass die
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus das Beschleunigungsgebot verletzt
hat.
4.
A.______ wird zu einer bedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Die Probezeit
beträgt zwei Jahre.
5.
A.______ wird zu einer Busse von
CHF 4'000.— verurteilt. Bei Nichtbezahlung wird die Busse in eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen umgewandelt.
6.
Die folgenden bei A.______
beschlagnahmten Gegenstände werden diesem herausgegeben:
- iPhone 3, 16 GB, schwarz, IMEI 012161005351396
(act. 2/1/11, Pos. 1);
- externe Festplatte, iomega, grau,
SN 97AV45B191, inkl. Kabel (act. 2/1/11, Pos. 2).
7.
Die folgenden bei A.______
beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:
- Computer, Dell Dimension 4550,
grau (act. 2/1/11, Pos. 3).
8.
A.______ wird verpflichtet,
C.______ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 7'000.— zuzüglich Zins
von 5 % seit 1. Januar 2005 zu bezahlen.
9.
Der Antrag von E.______
betreffend Genugtuung wird abgewiesen.
10.
Der Antrag von C.______
betreffend Publikation des Urteils wird abgewiesen.
11.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf CHF 5'000.—. Sie wird dem Beschuldigten auferlegt und
von ihm bezogen.
Die weiteren Verfahrenskosten
betragen:
CHF
20'329.40
Kosten der amtlichen Verteidigung
CHF
5'226.90
Unentgeltliche Prozessführung (D.______/F.______)
CHF
7'908.50
Unentgeltliche Prozessführung (D.______)
CHF
7'555.15
Unentgeltliche Prozessführung (G.______)
CHF
300.—
Schulpsychologischer Dienst (27. Februar 2012)
CHF
162.—
Bericht Dr. med. H.______
CHF
4'000.—
Untersuchungsgebühr / Anklage
12.
Die Kosten werden A.______
vollumfänglich auferlegt und von ihm bezogen.
13.
Der Antrag der Verteidigung
betreffend Genugtuung wird abgewiesen.
14.
E.______ wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
15.
Auf den Antrag von C.______
betreffend Parteientschädigung wird nicht eingetreten.
16.
Rechtsanwalt B.______ wird als
amtliche Verteidigung im Verfahren vor Kantonsgericht mit
CHF 20'329.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse
entschädigt, wobei Vormerk genommen wird, dass die Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus Rechtsanwalt B.______ bereits eine
Akontozahlung von CHF 11'898.95 überwiesen hat. Die Gerichtskasse wird
angewiesen, Rechtsanwalt B.______ den Differenzbetrag von CHF 8'430.45
auszubezahlen.
17.
Rechtsanwältin G.______ wird als
unentgeltliche Rechtsvertretung mit CHF 7'555.15 (inkl. Auslagen und
MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.»
5. Gegen dieses Urteil erhob der
Beschuldigte mit Eingabe vom 26. August 2019 Berufung beim Obergericht
des Kantons Glarus mit den eingangs wiedergegeben Anträgen (act. 36).
Mit Schreiben vom 3. September 2019 erhob C.______ (nachfolgend auch
«Privatklägerin») Anschlussberufung (act. 41). Die Staatsanwaltschaft
erhob weder eine Berufung noch eine Anschlussberufung.
6. Die auf den 8. Mai 2020
angesetzte Berufungsverhandlung (act. 43) wurde aufgrund der
COVID-19-Pandemie am 2. Oktober 2020 durchgeführt (act. 48,
act. 49, act. 59-66/2).
7. Am 22. März 2021 fällte das
Obergericht seinen Entscheid (act. 75). Der Entscheid wird schriftlich
eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung
ausdrücklich verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3 StPO, act. 59
S. 8 f.).
Erwägungen
II. Prozessuale Erwägungen
1.
Das Urteil der
Strafgerichtskommission vom 31. Juli 2019 stellt ein taugliches
Anfechtungsobjekt dar (Art. 398 Abs. 1 StPO). Sowohl der
Beschuldigte als auch C.______ sind zur Berufung bzw. Anschlussberufung
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO und Art. 401 StPO), haben
die Rechtsmittelfrist gewahrt und erheben zulässige Rügen (Art. 399 StPO,
Art. 398 Abs. 3 StPO, Art. 401 Abs. 1 StPO; act. 32
i.V.m. act. 36 und act. 38 i.V.m. act. 41). Das Obergericht
ist Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung von Berufungen
(Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG/GL [GS III A/2]). Auf die Berufung
ist einzutreten (Art. 398 ff. StPO).
2.
Nach Art. 398 Abs. 3 StPO
können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen
(lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt
werden.
3.
Die Berufung hat im Umfang der
Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids aufschiebende Wirkung
(Art. 402 StPO). Die Berufungsinstanz überprüft das
erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 398
Abs. 2 und Art. 404 Abs. 1 StPO). Wird gegen einzelne Punkte
eines erstinstanzlichen Urteils kein Rechtsmittel ergriffen, erwachsen die
unangefochtenen Urteilspunkte rückwirkend auf den Tag der Entscheidung in
Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Diese rechtskräftigen Punkte sind
im Dispositiv des Berufungsentscheids vorab aufzuführen (Schmid/Jositsch, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2018, N 1 f. zu Art. 408 StPO
[nachfolgend zit.: Schmid/Jositsch,
Praxiskommentar]). Gemäss
Art. 408 StPO hat das Berufungsgericht (wenn es auf die Berufung
eintritt) in jedem Fall ein neues Urteil zu fällen, welches das
erstinstanzliche Urteil ersetzt.
4.
Es wird vorgemerkt, dass die im
vorinstanzlichen Verfahren SG.2018.00091 als Privatklägerin 2
involvierte E.______ das Urteil der Strafgerichtskommission des
Kantonsgerichts Glarus vom 31. Juli 2019 nicht angefochten hat
(act. 39, act. 44). Somit sind die Urteilspunkte des
vorinstanzlichen Urteils, welche diese Partei betreffen, unangefochten in
Rechtskraft erwachsen (vgl. E. II.5 nachstehend).
5.
Die nachstehenden Ziffern des
vorinstanzlichen Urteils (act. 30 S. 40 ff.) wurden nicht
Dispositiv
angefochten, weshalb diese Urteilspunkte demnach rechtskräftig sind, was
vorzumerken ist:
– Disp. Ziff. 2:
Einstellung des Strafverfahrens
gegen den Beschuldigten wegen Pornografie (i.S.v. Art. 197 Abs. 3bis
aStGB);
– Disp. Ziff. 3:
Feststellung Verletzung des
Beschleunigungsgebotes;
– Disp. Ziff. 6:
Herausgabe Mobiltelefon und
externe Festplatte an Beschuldigten;
– Disp. Ziff. 9:
Abweisung Antrag von E.______ auf
Genugtuung;
– Disp. Ziff. 10:
Abweisung Antrag von C.______ auf
Urteilspublikation;
– Disp. Ziff. 14:
Nichtzusprechung einer
Parteientschädigung an E.______;
– Disp. Ziff. 15:
Nichteintreten auf Antrag von
C.______ betreffend Parteientschädigung;
– Disp. Ziff. 16:
Festsetzung und Entschädigung der
amtlichen Verteidigung;
– Disp. Ziff. 17:
Festsetzung und Entschädigung von
Rechtsanwältin G.______.
6. Die Anklageschrift bestimmt den
Gegenstand des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wie auch des
Berufungsverfahrens. Das Gericht ist an den in der Anklageschrift
wiedergegebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche
Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die rechtliche Würdigung
des durch die Anklageschrift bestimmten Prozessgegenstandes ist
ausschliesslich Aufgabe des Gerichts. Es kann daher von den Anträgen der
Parteien abweichen. Eine allfällige abweichende Beurteilung durch das Gericht
zieht dabei keinen Freispruch oder Teilfreispruch hinsichtlich des
angeklagten Tatbestandes nach sich, sondern es hat lediglich eine
Verurteilung wegen des vom Gericht bejahten Tatbestandes zu ergehen
(BGer 6B_254/2015 Urteil vom 27. August 2015, E. 3.1 f.
m.w.H.).
7. Die Akten des vorinstanzlichen
Verfahrens SG.2018.00091 (act. 1-35) und des Verfahrens betreffend die
zurückgewiesene (erste) Anklage vom 16. Juni 2015 (SG.2015.00055
act. 1-5) wurden beigezogen. Die Strafuntersuchungsakten (Verfahren
SA.2012.00075) bilden integrierender Bestandteil der vorinstanzlichen Akten
(vgl. act. 2). Die Aktenzitate des vorinstanzlichen Verfahrens erfolgen
unter der Verfahrensnummer des Berufungsverfahrens.
III. Parteivorbringen im
Berufungsverfahren
1. Standpunkt des Beschuldigten im
Berufungsverfahren
1.1. Der Verteidiger des Beschuldigten
bringt vor Obergericht zunächst vor, die ursprünglich bereits am
16. Juni 2015 von der Staatsanwaltschaft gegen ihn erhobene Anklage sei
von einer sachlich unzuständigen Behörde (Einzel- statt Kollegialgericht) an
die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden. Dabei handle es sich entgegen
der Vorinstanz um einen offensichtlichen und schweren Mangel. Eine Verfügung
einer offensichtlich unzuständigen Behörde vermittle keine Rechtssicherheit.
All dies führe zur Nichtigkeit des Rückweisungsentscheids vom 19. Juni
2015. Infolge dessen sei die (erste) Anklage vom 16. Juni 2015 nach wie
vor bei der Vorinstanz hängig, weshalb die Vorinstanz auf die (zweite)
Anklage vom 30. Oktober bzw. 7. November 2018 (Rektifikat) nicht
hätte eintreten dürfen. Zudem sei die Staatsanwaltschaft mangels gültiger
Rückweisung gar nicht befugt gewesen, weitere Beweiserhebungen vorzunehmen.
Folglich seien sowohl die weitere Beweiserhebung als auch die zweite Anklage
nichtig. Da die Vorinstanz ihr Urteil auf Basis einer nichtigen Anklage
gefällt habe, sei auch dieser Entscheid nichtig. Die Sache sei zur Prüfung
der (ersten) Anklage vom 16. Juni 2015 an die Vorinstanz zurückzuweisen
(act. 62 S. 3 f. Rz. 1-9).
1.2.
1.2.1.
Im Sinne einer
Eventualbegründung führt der Verteidiger das Nachfolgende aus: Es lägen keine
verwertbaren Beweismittel vor für einen Schuldspruch betreffend sexuelle
Handlungen des Beschuldigten mit Kindern. Zunächst einmal seien die vom
Beschuldigten anlässlich dreier Einvernahmen (10. Februar, 4. Mai
und 20. Juni 2012) gemachten Aussagen nicht verwertbar, da diese
ohne Beizug einer notwendigen Verteidigung erfolgt seien, obschon eine solche
erkennbar gewesen sei. Zudem sei, entgegen der Vorinstanz, zum Zeitpunkt der
polizeilichen Einvernahmen (10. Februar und 4. Mai 2012)
aufgrund des am 10. Februar 2012 erlassenen Hausdurchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehls die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten bereits
materiell eröffnet gewesen (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO).
Somit seien die zwischen der materiellen Untersuchungseröffnung
(10. Februar 2012) und der Bestellung der notwendigen Verteidigung
(20. März 2013 [recte: 5. April 2013, act. 2/5/6]) in Abwesenheit einer
Verteidigung erfolgten Beweiserhebungen nicht verwertbar (Einvernahmen des
Beschuldigten vom 10. Februar, 4. Mai und 20. Juni 2012); auf
eine Wiederholung habe der Beschuldigte bis heute nicht verzichtet (i.S.v.
Art. 131 Abs. 3 StPO). Daran ändere, entgegen der Vorinstanz,
nichts, dass sich der Beschuldigte mit der Durchführung der beiden
polizeilichen Einvernahmen, trotz Abwesenheit eines Verteidigers,
einverstanden erklärt habe (act. 62 S. 5 ff. Rz. 11-21).
1.2.2.
Zudem sei auch die
Videobefragung von C.______ vom 9. Februar 2012 nicht verwertbar. Es
sei fraglich, ob die Teilnahmerechte des Beschuldigten an dieser Einvernahme
verletzt worden seien; was der Fall wäre, wenn eine delegierte Einvernahme
(i.S.v. Art. 312 StPO) vorgelegen hätte. Diese Frage könne aber
vorliegend nicht beantwortet werden, da sich den Akten nicht entnehmen lasse,
in welchem Umfang die Opferberatung die Kantonspolizei am
23. Januar 2012 über die von C.______ gegen den Beschuldigten
erhobenen Vorwürfe informierte. Die Kantonspolizei sei mit der
Staatsanwaltschaft bereits zu diesem Zeitpunkt nachweislich in Kontakt
gestanden und es sei zudem davon auszugehen, dass die Opferberatungsstelle
umfassend über die Vorwürfe gegen den Beschuldigten informiert gewesen sei;
so habe C.______ angegeben, mehrmals bei der Opferberatung gewesen zu sein.
Hätte die Staatsanwaltschaft bereits am 9. Februar 2012 einen
hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten gehabt, wäre gemäss
Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eine Untersuchung zu eröffnen
gewesen und wäre die Videobefragung demnach als delegierte Einvernahme im
Sinne von Art. 312 StPO zu werten und hätte dem Beschuldigten das
Teilnahmerecht (i.S.v. Art. 312 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 147
Abs. 1 StPO) gewährt werden müssen. Unabhängig davon sei die besagte Videobefragung aber
ohnehin nicht verwertbar, da C.______ bei ihrer Befragung nicht auf die
Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege
und einer Begünstigung hingewiesen worden sei (Art. 177 Abs. 1 StPO
analog i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO). Daran ändere die nachträglich
gewährte Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen, entgegen der
Vorinstanz, nichts (act. 62 S. 8 f. Rz. 22-28).
1.2.3.
Weiter seien auch
die Videoeinvernahmen der beiden Privatklägerinnen vom
21. Februar 2018 nicht verwertbar. So seien von den Aussagen
lediglich im Nachhinein sogenannte «Videobefragungsprotokolle» erstellt
worden, welche den Einvernommenen nicht im Sinne von Art. 78 Abs. 5
StPO vorgelesen und von diesen auch nicht unterzeichnet worden seien. Die
Bestimmungen über die Protokollierung von Einvernahmen, insbesondere auch die
Unterschrift, seien zwingender Natur und ihre Einhaltung Voraussetzung für
die Gültigkeit bzw. Verwertbarkeit der Aussagen. Eine audiovisuelle
Dokumentation vermöge ein schriftliches Protokoll zwar zu ergänzen, nicht aber
zu ersetzen. Folglich seien nicht nur die besagten Videobefragungen, sondern
auch die darin gemachten Aussagen unverwertbar (act. 62 S. 10 f.
Rz. 29-35).
1.2.4.
Schliesslich sei
auch die Einvernahme der Ex-Frau des Beschuldigten, I.______, vom
14. Mai 2012 nicht verwertbar. Zu diesem Zeitpunkt habe das
Straferfahren längst als eröffnet gelten müssen, weshalb eine delegierte
Einvernahme vorgelegen habe und der Beschuldigte teilnahmeberechtigt (i.S.v.
Art. 312 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 147 Abs. 1 StPO) gewesen
wäre. Jedoch seien ihm keine Teilnahmerechte gewährt worden und sei er auch
zu keinem anderen Zeitpunkt im Verfahren mit den Aussagen von I.______
konfrontiert worden (act. 62 S. 11 Rz. 36).
1.3. Weiter führt der Verteidiger aus,
selbst wenn man von der Verwertbarkeit der Aussagen der beiden
Privatklägerinnen ausgehen würde, dürfe aufgrund gravierender Hinweise auf
suggestive Einflüsse Dritter keine Verurteilung erfolgen. So habe C.______
zum ersten Mal Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhoben, als E.______ im
Jahr 2006 von einem Vorfall (Griff zwischen die Beine) berichtete,
woraufhin C.______ gesagt habe, dass der Beschuldigte dies bei ihr auch schon
gemacht habe. Erst fünf Jahre später habe C.______ ihrer Mutter erzählt, dass
mehr passiert sei. Dies nachdem die Mutter immer wieder versucht habe, ihr
etwas zu entlocken. C.______ habe zudem gemäss eigenen Aussagen häufig und
mit unterschiedlichen Personen über die angeblichen Vorfälle gesprochen. Sie
habe schliesslich selber ausgesagt, dass sie bestimmte Dinge nicht mehr aus
eigener Erinnerung, sondern aus den Erzählungen ihrer Mutter wisse. Es dränge
sich der Eindruck auf, dass die Mutter von C.______ regelmässig und
(unbewusst) suggestiv nachfragte, um den «wirklichen» Sachverhalt zu
ermitteln. Daher sei erstellt, dass fremdsuggestive Einflüsse Auswirkungen
auf die Erinnerungen und Aussagen von C.______ gehabt hätten. All dies habe
die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Das Gleiche gelte mit Bezug auf E.______. Auch sie habe
die ersten Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhoben, als sie noch ein Kind
gewesen sei. Auch sie habe sich jahrelang nicht vertieft dazu äussern wollen
und habe zu Beginn nur vage Äusserungen gemacht. Erst anlässlich ihrer
Einvernahme im Jahr 2018 habe E.______ zu Protokoll gegeben, dass der
Beschuldigte es nicht nur versucht, sondern sie tatsächlich seine Hand an
ihrer Vulva gespürt habe (act. 62 S. 13 ff. Rz. 38-52).
1.4. Betreffend Strafzumessung führt der
Verteidiger aus, entgegen der Vorinstanz, sei strafmindernd zu
berücksichtigen, dass der Beschuldigte über ein Jahr an einer Therapie
teilgenommen habe. Dabei sei irrelevant, dass diese auf Anraten seines
Umfeldes erfolgt sei. Zudem sei von höchstens fünf – und nicht von gemäss
Vor-instanz 15 – sexuellen Übergriffen des Beschuldigten gegenüber C.______
auszugehen, da sich diese auch nur an mindestens fünf Übergriffe erinnern
könne. Zudem habe das Gericht die Strafe zu mildern, wenn 2/3 der Verjährungsfrist
verstrichen sei; was hinsichtlich E.______ zutreffe (act. 62
S. 17 f. Rz. 54-57).
2. Standpunkt von C.______ im
Berufungsverfahren
2.1. Die Rechtsvertreterin von C.______
führt im Berufungsverfahren aus, die Vorinstanz habe zu Recht festgehalten,
dass das Geständnis des Beschuldigten verwertbar sei. Die vom Beschuldigten
damals gemachten Ausführungen stimmten mit denjenigen von C.______
dahingehend überein, dass sexuelle Handlungen stattgefunden hätten.
Betreffend die Details stelle die Vorinstanz zu Recht auf die Ausführungen
von C.______ ab, da diese im Gegensatz zum Beschuldigten klar, schlüssig, mit
grosser Konstanz, vielen Einzelheiten und somit überzeugend und glaubhaft
ausgesagt habe. Sie habe Nichtwissen oder fehlende Erinnerungen stets offengelegt.
Daran vermöge auch die vom Beschuldigten vorgebrachte angebliche suggestive
Beeinflussung nichts zu ändern. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten
würden sich ihre bruchstückhaften Erinnerungen nicht auf die Übergriffe,
sondern auf den langen Weg der Verarbeitung beziehen (act. 65 S. 2
Rz. 3 i.V.m. act. 59 S. 7 f. Rz. 3). Die sich bei
den Akten befindenden Beweise seien eindeutig und liessen keinen Spielraum
für einen Freispruch des Beschuldigten. Sein Verschulden wiege schwer. Er
habe die Abhängigkeit seiner Nichte über mehrere Jahre hinweg schamlos
ausgenutzt; was ihm sogar einen gewissen Kick gegeben habe. Für sie sei jeder
einzelne Übergriff schwer traumatisierend und belastend gewesen, so dass sie
jahrelang nicht über das Geschehene habe sprechen können (act. 65
S. 2 Rz. 4).
2.2. Aufgrund alldem beantragt C.______
vor Obergericht eine Genugtuung von CHF 20'000.— (zzgl. Zins zu 5 %
seit 1. Januar 2004). Die von der Vorinstanz zugesprochene
Genugtuung von CHF 7'000.— (zzgl. Zins zu 5 % seit 1. Januar 2005)
trage ihrer Persönlichkeitsverletzung sowie dem schweren Verschulden des
Beschuldigten nicht angemessen Rechnung. Die vom Beschuldigten an ihr
vorgenommenen sexuellen Handlungen stellten einen schweren Fall von sexuellem
Missbrauch dar. So sei sie ihrem Onkel einerseits körperlich und andererseits
aufgrund der familiären Situation machtlos ausgeliefert gewesen. Zudem handle
es sich um zahlreiche Übergriffe in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren
(act. 65 S. 3 f. Rz. 5-10). Zudem hätten die Übergriffe
bei ihr zu massiven Schuldgefühlen und Gewissensbissen geführt. Sie habe zwar
realisiert, dass die Handlungen des Beschuldigten nicht richtig waren, sei
aber sowohl zu ihm als auch zu seiner Frau, die gleichzeitig ihre Patentante
sei, in einem starken Abhängigkeitsverhältnis gestanden. Sie habe auch Angst
gehabt, sich jemandem anzuvertrauen, weil sie es ihrer Patentante nicht habe
antun wollen, dass der Beschuldigte ins Gefängnis gehen müsse. Der
Beschuldigte habe seine Vertrauensstellung und seine Position innerhalb ihrer
Familie in berechnender Weise ausgenutzt und aus niederen Beweggründen, d.h.
zur Befriedigung seiner Triebe, gehandelt (act. 65 S. 4 f.
Rz. 11-13). Entgegen der Vorinstanz sei ihre Genugtuungsforderung sodann
bereits ab 1. Januar 2004 und nicht erst ab
1. Januar 2005 zu verzinsen. So sei der Sachverhalt dahingehend
erstellt, dass es bereits im Jahr 2004 zu mehrfachen Übergriffen
gekommen sei (act. 65 S. 5 Rz. 14-17).
3. Standpunkt der Staatsanwaltschaft
im Berufungsverfahren
3.1. Die Staatsanwaltschaft führt im
Berufungsverfahren zunächst aus, weder der durch den unzuständigen
Kantonsgerichtspräsidenten gefällte Rückweisungsentscheid noch die hernach
durch die Staatsanwaltschaft vorgenommene Beweiserhebung und Anklage vom
7. November 2018 seien nichtig. Es gelte letztlich der Grundsatz
der Gültigkeit von Verfahrenshandlungen. Nichtig seien nur krass fehlerhafte
Verfahrenshandlungen, d.h. wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer
wiege, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sei und wenn
zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft
gefährdet werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Im Gegenteil sei die
Rückweisung zu Gunsten des Beschuldigten und seiner Rechte erfolgt
(insbesondere notwendige Verteidigung und Teilnahmerechte). Somit habe der
Beschuldigte durch die mögliche sachliche Unzuständigkeit keine schwere
Verletzung seiner Rechte erlitten, weshalb auch keine Nichtigkeit vorliege.
Schliesslich sei die sachliche Unzuständigkeit weder vom Kantonsgericht noch
von der Staatsanwaltschaft entdeckt worden. Die Verteidigung, welcher die
sachliche Unzuständigkeit aufgefallen sei, habe dies erst an der
vorin-stanzlichen Hauptverhandlung gerügt. Sie habe aber währenddessen die
Rechte des Beschuldigten (inkl. Teilnahmerechte und Stellung von
Honorarforderungen) wahrgenommen. Dies sei widersprüchlich und gar
missbräuchlich (act. 64 S. 2-4).
3.2. Die Vorinstanz habe zutreffend
festgehalten, dass die Einvernahme des Beschuldigten vom 10. Februar 2012
verwertbar sei. Es dürfe hier nicht vergessen werden, dass sich der
Beschuldigte selber bei der Polizei angezeigt habe. Zudem gebe es vorliegend
sodann nicht nur dieses Geständnis, sondern auch ein Entschuldigungsschreiben
des Beschuldigten an C.______ und er habe freiwillig eine Therapie gemacht.
Auch die polizeiliche Einvernahme von C.______ am 9. Februar 2012 sei
verwertbar, da zu diesem Zeitpunkt noch längst kein Strafverfahren gegen den
Beschuldigten eröffnet gewesen sei. Zudem habe die Verteidigung sowohl zum
damaligen als auch zu späteren Zeitpunkten darauf verzichtet,
Ergänzungsfragen zu stellen. Auch mit Bezug auf die Einvernahmen der beiden
Opfer aus dem Jahr 2018 habe die Vorinstanz zu Recht deren
Verwertbarkeit festgestellt. Diese Video-Befragungen seien in allen Punkten
ordnungsgemäss erfolgt, inkl. korrekter Belehrung und Erstellung einer
schriftlichen Dokumentation (act. 64 S. 5 f. i.V.m.
act. 59 S. 4 f.).
3.3. Entgegen den Ausführungen der
Verteidigung sei vorliegend keine Beeinflussung von C.______ durch deren
Mutter ersichtlich. Ihre Aussagen seien stets klar und verständlich gewesen.
Insbesondere schildere sie auch sehr detailliert ihr Innenleben, ihre
Gefühle, ihre Angst vor dem Zerbrechen der Familie und der Freundschaft zwischen
den Familien. Sie schildere erschreckend konkret, warum es ihr erst im
Jahr 2012 möglich gewesen sei, sich zu offenbaren. Sie habe ihre
Erlebnisse, welche viele Jahre zurücklägen, bei beiden Befragungen spontan
vorgetragen. Sie habe weder übertrieben noch etwas kleingeredet; sie habe
erzählt, was war. Ihre Körpersprache und ihr ganzes nonverbales Verhalten
seien den eigenen Äusserungen stets angepasst gewesen. Die Schilderungen von
C.______ enthielten Aussagen zum Kerngeschehen und zu Nebensächlichkeiten und
würden eine hohe Qualität aufweisen und seien somit erlebnisbasiert und keine
Suggestion (act. 59 S. 5-7).
3.4. Gestützt auf die glaubhaften
Aussagen der beiden Opfer sowie aufgrund der Selbstanzeige des Beschuldigten,
der Aussagen der geschiedenen Ehefrau des Beschuldigten, der nach
August 2006 durchgeführten Therapie und des Entschuldigungsbriefs
desselben an C.______ sei der in der Anklageschrift vorgehaltene Sachverhalt
erstellt (act. 65 S. 6 i.V.m. act. 59 S. 6 f.). Die
Verteidigung mache, wie bereits vor Vorinstanz, keine Aussagen zum
eigentlichen Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind oder
zu den vorgeworfenen Sachverhalten und mache auch keine einzige Darlegung zum
materiellen Strafrecht. Es würden lediglich formelle Mängel angeprangert.
Vorliegend lägen aber keine Mängel vor, welche zu einem Freispruch des
Beschuldigten führen würden. Schliesslich bringt die Staatsanwaltschaft noch
vor, der Computer des Beschuldigten sei – unabhängig von einer Verurteilung
desselben – einzuziehen und zu vernichten, da sich darauf Nacktbilder von
Kindern befunden hätten (act. 65 S. 6 f. i.V.m. act. 59
S. 7).
IV. Geltend gemachte formelle Mängel
1. Nichtigkeit des vorinstanzlichen
Entscheids
1.1. Der Beschuldigte bringt zunächst
vor, die Vorinstanz habe den vorliegend angefochtenen Entscheid auf Basis
einer nichtigen Anklage gefällt, weshalb dieser ebenfalls nichtig sei (vgl.
dazu oben E. III.1.1).
1.2. Fehlerhafte amtliche
Verfahrenshandlungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar und
werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Fehlerhafte Entscheide sind nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel
besonders schwer wiegt, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht
erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit
nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 144 IV 362, E. 1.4.3 m.w.H.).
1.3.
1.3.1. Der Kantonsgerichtspräsident hat
mit Verfügung vom 19. Juni 2015 die (damalige) Anklage an die
Staatsanwaltschaft insbesondere zur Wahrung der Teilnahme- und
Verteidigungsrechte des Beschuldigten zurückgewiesen; die in Abwesenheit des
Beschuldigten bzw. eines Verteidigers erfolgte Beweiserhebung könne nicht
Grundlage für eine Verurteilung bilden, weshalb die Beweise zu ergänzen seien
(vgl. SG.2015.00055 act. 3, insbesondere S. 3 oben). Die Vorinstanz
hielt zutreffend fest, dass diese Rückweisung in falscher sachlicher Zuständigkeit
ergangen ist (i.S.v. Art. 329 Abs. 2 StPO), da die besagte
Rückweisungsverfügung durch die Verfahrensleitung anstelle des
Kollegialgerichts erlassen wurde (act. 30 S. 13 E. IV.3).
1.3.2. Gemäss soeben zitierter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind fehlerhafte Verfügungen unter anderem
nur dann nichtig, wenn ihnen ein besonders schwerer Mangel anhaftet (vgl.
E. IV.1.2); dies ist vorliegend nicht der
Fall. So ist zum einen anzunehmen, dass aufgrund der damaligen Aktenlage auch
das (eigentlich) sachlich zuständige Kollegialgericht eine Rückweisung
verfügt hätte; zumal die Verfahrensleitung das Kollegialgericht – nach der
von ihr durchgeführten Prüfung der Anklageschrift (i.S.v. Art. 329
Abs. 1 StPO) – über die ihrer Meinung nach vorliegenden
Rückweisungsgründe informiert hätte. Weiter erging die Rückweisung insbesondere
mit Hinblick auf die Wahrung der Interessen des Beschuldigten (SG.2015.00055
act. 3 S. 3 oben). Aufgrund dessen erwuchs dem Beschuldigten aus
der Rückweisung und der damit zusammenhängenden Beweiserhebung unter Wahrung
seiner Teilnahmerechte kein Nachteil. Zudem hat er die Rückweisung nicht
angefochten, obschon seiner Meinung nach ein offensichtlicher,
schwerwiegender Mangel vorliegt (act. 62 S. 3 f.
Rz. 1-9). Es stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, wenn der
Beschuldigte in der Rückweisungsverfügung einen derart offensichtlichen und
schwerwiegenden Mangel sehen will und diesen dann nicht zeitnah geltend
macht. Unter all diesen Umständen ist vorliegend kein besonders schwerer
Mangel ersichtlich. Zudem wäre es stossend, der Rechtssicherheit unzuträglich
sowie mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) nicht
vereinbar, den Rückweisungsentscheid vom 19. Juni 2015 als nichtig zu
qualifizieren; zumal mit der Rückweisung dem Untersuchungsgrundsatz
(Art. 6 StPO) entsprochen wurde. Entsprechend sind weder die nach
Rückweisung erfolgte Beweiserhebung noch die zweite Anklage nichtig. Somit
hat die Vorinstanz ihren Entscheid auch nicht auf eine nichtige Anklage
gestützt und ist aufgrund dessen dieses Urteil auch nicht als nichtig zu
qualifizieren. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt abzuweisen.
2. Verwertbarkeit der Aussagen des
Beschuldigten
2.1. Der Beschuldigte bringt im
Berufungsverfahren vor, seine im Vorverfahren gemachten Aussagen seien
unverwertbar, da diese ohne Beizug eines Verteidigers erfolgt seien (vgl.
E. III.1.2.1 vorstehend).
2.2.
2.2.1. Liegt ein Fall notwendiger
Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass eine solche
unverzüglich bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Die Verteidigung ist
insbesondere notwendig, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe
von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 lit. b StPO). Ab
welchem Zeitpunkt die notwendige Verteidigung im Vorverfahren sichergestellt
sein muss, ist in der Lehre umstritten (siehe etwa Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO,
2. Aufl., Basel 2014, N 5 f. zu Art. 131 StPO
m.w.H.).
Einhellig wird verlangt, dass dem Beschuldigten die notwendige Verteidigung
spätestens im Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung beigegeben wird (Art. 131
Abs. 2 StPO;
BGer 6B_178/2017, 6B_191/2017 Urteil vom 25. Oktober 2017,
E. 2.2.1 m.w.H.). Entscheidend ist dabei nicht
die formelle Eröffnung der Strafuntersuchung, sondern wann diese hätte
eröffnet werden müssen. Wird die Untersuchung verspätet eröffnet und die
erkennbar notwendige Verteidigung zu spät sichergestellt, unterliegen die
nach dem für die Untersuchungseröffnung relevanten Zeitpunkt erhobenen
Beweise der Beweisverwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3
StPO (BGer 6B_990/2017 Urteil vom 18. April 2018, E. 2.3.2).
2.2.2.
Die
Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung u.a. dann, wenn sich aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren
eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309
Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen
tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und
konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht (BGer
6B_178/2017, 6B_191/2017 Urteil vom 25. Oktober 2017, E. 2.2.2
m.w.H.). Weiter gilt
eine Strafuntersuchung als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit
dem Straffall zu befassen beginnt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
sie gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO Zwangsmassnahmen
anordnet (vgl. BGer 1B_407/2018 Urteil vom 13. Dezember 2018, E. 3.1).
Zur Anordnung von Zwangsmassnahmen bedarf es des hinreichenden, teilweise
sogar des dringenden Tatverdachts. Ist ein solcher gegeben, muss ein
Strafverfahren gegen eine konkrete Person notwendigerweise schon gemäss
Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet werden. Nach einem grossen
Teil der Lehre und dem Bundesgericht hat die Staatsanwaltschaft immer eine
Strafuntersuchung zu eröffnen, wenn bzw. bevor sie Grundrechtseingriffe
vornehmen will; d.h., wenn sie Zwangsmassnahmen anordnen will. Gemäss einer
Mindermeinung kann aus Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO in
zeitlicher Hinsicht nichts Zwingendes abgeleitet werden. Sicherzustellen sei
lediglich, dass ein Verfahren eröffnet werde, wenn die Staatsanwaltschaft
Zwangsmassnahmen anordne, wobei dies zeitlich auch nach dem Erlass einer
Zwangsmassnahme und einer allenfalls notwendigen Einvernahme des
Beschuldigten erfolgen könne (Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2017, N 1227 f. und FN 59 und 61).
2.3. Aus den Akten gehen folgende
chronologische Abläufe hervor:
2.3.1.
Am
23. Januar 2012 meldete die Opferberatungsstelle des Kantons Glarus
der Kantonspolizei Glarus, dass C.______ eine Anzeige gegen den Beschuldigten
wegen sexueller Handlungen mit Kindern machen wolle (act. 2/1/1 S.
4). Die Kantonspolizei informierte die Staatsanwaltschaft über die
Anzeigeerstattung und besprach mit ihr das weitere Vorgehen (act. 2/1/1
S. 10 Mitte). Sodann wurde in Absprache mit der Staatsanwaltschaft am
9. Februar 2012
eine polizeiliche Videobefragung von
C.______ durchgeführt (act. 2/1/1 S. 4). Basierend auf deren Aussagen
wurden sodann die Ermittlungen gegen den Beschuldigten aufgenommen. Am
10. Februar 2012, nachmittags, erschien dieser ohne Voranmeldung im
Polizeikommando Glarus, um eine Selbstanzeige zu machen. Er wurde daraufhin
gleichentags, um 14.10 Uhr, von der Polizei zur Sache befragt und machte
ein Geständnis betreffend sexuelle Handlungen zum Nachteil der beiden
Privatklägerinnen (act. 2/1/1 S. 4 und act. 2/1/2). Er wurde
zu Beginn der Einvernahme auf Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO
(Recht auf Beizug eines Verteidigers) hingewiesen und gab daraufhin an, er
wolle im Moment keinen Anwalt bei der Befragung dabeihaben (act. 2/1/2
S. 2 oben); die Einvernahme erfolgte sodann in Abwesenheit eines
Verteidigers.
2.3.2.
Ebenfalls am
10. Februar 2012, morgens (vgl. act. 2/1/8 Kopfzeile,
Faxversand um 8.15 Uhr), hat die Staatsanwaltschaft Glarus einen
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl gegen den Beschuldigten erlassen, in
welchem der Beschuldigte dringend verdächtigt wird, sich sexueller Handlungen
mit Kindern schuldig gemacht zu haben (act. 2/1/7 S. 2). Die
Polizei hatte bei der ersten Einvernahme des Beschuldigten (10. Februar
2012, nachmittags) Kenntnis vom Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, verwies
sie doch darauf (act. 2/1/2 S. 3 Frage 9; vgl. auch
act. 2/1/8 [Fax der Staatsanwaltschaft betreffend Hausdurchsuchung,
welcher vermutlich an die Polizei ging; ein Empfänger fehlt]). Die
Hausdurchsuchung fand gleichentags um 16.50 Uhr im Anschluss an die
polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten statt (vgl. act. 2/1/10
S. 1 und act. 2/1/2 S. 15 [Schluss der Einvernahme um
16.22 Uhr]). Der Beschuldigte wurde sodann am 4. Mai 2012 ein
weiteres Mal polizeilich einvernommen und äusserte sich inhaltlich zur Sache.
Auch hier gab er nach Hinweis auf Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO
an, er wolle im Moment keinen Anwalt bei der Befragung dabeihaben
(act. 2/1/3 S. 2 oben). Am 20. Juni 2012 wurde der
Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Zu Beginn dieser
Einvernahme beantragte er die Bestellung einer amtlichen Verteidigung («Eigentlich
möchte ich dies [Bestellung einer amtlichen Verteidigung] tun»,
act. 2/3/2 S. 2); er wurde danach von der Staatsanwaltschaft – ohne
Beisein eines Verteidigers – befragt (act. 2/3/2). Schliesslich wurde
der Beschuldigte noch zweimal in Anwesenheit seines Verteidigers
einvernommen, nämlich am 17. Dezember 2014 (act. 2/3/5) und am
20. März 2018 (act. 2/3/7), verweigerte aber Aussagen zur Sache.
2.4.
2.4.1.
Vorliegend hat die
Staatsanwaltschaft am 10. Februar 2012, morgens, einen
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl gegen den Beschuldigten erlassen, da
dieser dringend verdächtigt wurde, sich sexueller Handlungen mit Kindern
schuldig gemacht zu haben (act. 2/1/7-8). Somit war zu diesem Zeitpunkt
die Strafuntersuchung gegen denselben entgegen der Ansicht der Vorinstanz
faktisch (bzw. materiell) bereits eröffnet gewesen; so lag gemäss
Durchsuchungsbefehle ein dringender und nicht nur hinreichender Tatverdacht
im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO vor und wurde eine
Zwangsmassnahme (Hausdurchsuchung) im Sinne von Art. 309 Abs. 1
lit. b StPO erlassen (auf dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl ist
zudem bereits eine Verfahrensnummer vermerkt [act. 2/1/7 S. 1
oben]). Der dringende Tatverdacht muss die Staatsanwaltschaft auf die
Vorwürfe von C.______ anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom
9. Februar 2012 (act. 2/1/4) gestützt haben; diese Einvernahme
fand dann auch in Absprache mit der Staatsanwaltschaft statt (vgl.
act. 2/1/1 S. 4 Mitte, S. 10 Mitte, S. 13 Mitte).
Aufgrund der von C.______ am 9. Februar 2012 gegen den
Beschuldigten erhobenen Vorwürfe (act. 2/1/4) musste die Polizei bzw.
die Staatsanwaltschaft erkennen, dass ein Fall einer notwendigen Verteidigung
im Sinne von Art. 130 lit. b StPO vorlag; zumal die
Staatsanwaltschaft in ihrer ersten Anklage auch eine bedingte Freiheitsstrafe
von 20 Monaten beantragte (SG.2015.00055 act. 2 S. 5
Ziff. 4). Entsprechend hätte dem Beschuldigte grundsätzlich bereits an
seiner ersten Einvernahme vom 10. Februar 2012, zu welchem
Zeitpunkt die Strafuntersuchung faktisch bereits eröffnet war, ein
notwendiger Verteidiger bestellt werden müssen (Art. 131 StPO).
2.4.2.
Aufgrund der
vorliegenden Umstände drängt sich jedoch eine differenziertere
Betrachtungsweise auf: Der Beschuldigte begab sich am
10. Februar 2012, nachmittags, freiwillig zur Polizei, um
eine Selbstanzeige wegen sexueller Handlungen mit Kindern zu machen
(act. 2/1/1 S. 4 und act. 2/1/2). Es liegt vorliegend also
kein Fall vor, in welchem ein Beschuldigter aufgrund einer staatlichen
Anordnung (wie bspw. Vorladung, Vorführung, Verhaftung etc.) zu einer
Einvernahme zu erscheinen hat und somit keine Wahl hat, ob er sich der
Befragungssituation stellen will. Vorliegend entschied sich der Beschuldigte
vielmehr selber dazu, sich in eine solche Befragungssituation zu begeben und
hat dabei explizit auf einen Strafverteidiger verzichtet (act. 2/1/2
S. 2 oben). Die Befragung des Beschuldigten wurde daher nicht vom Staat
initiiert, sondern der Beschuldigte folgte seinem eigenen inneren Antrieb,
ein Geständnis ablegen zu wollen. Es kann nicht der Zweck von Art. 131
Abs. 3 StPO sein, ein unter diesen Umständen erfolgtes Geständnis
unverwertbar zu machen. So ergibt sich der Zwang zur Verteidigung gerade auch
aus der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber jenen Personen, die er in die
Pflicht nimmt, was für eine beschuldigte Person im Strafverfahren in
besonderem Masse gilt, insbesondere auch mit Bezug auf die möglichen,
teilweise stark in die Rechte einer beschuldigten Person eingreifenden
Zwangsmassnahmen (Ruckstuhl,
a.a.O., N 1 zu Art. 130 StPO). Vorliegend hat der Staat zum
Zeitpunkt der Selbstanzeige des Beschuldigten diesen jedoch noch gar nicht
«in die Pflicht genommen»; so wurde dieser nicht etwa zur Befragung
vorgeladen o.ä., sondern begab sich dieser freiwillig zur Polizei, um ein
Geständnis abzulegen, und fand dann auch die besagte Hausdurchsuchung vom
10. Februar 2012 erst nach der Selbstanzeige des Beschuldigten
statt (vgl. dazu oben E. IV.2.3.2). Somit sind im Zeitpunkt der
Selbstanzeige des Beschuldigten noch keine Zwangsmassnahmen gegen denselben
ergangen. Der Umstand, dass der Beschuldigte am selben Tag eine Selbstanzeige
machte, an welchem die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbefehl erliess
und dadurch die Untersuchung eröffnete, ist eine zeitlich zufällige
Koinzidenz. Würde man in Konstellationen wie der vorliegenden von der
Unverwertbarkeit des Geständnisses ausgehen, würde dies der Findung der
materiellen Wahrheit zuwiderlaufen. Zudem ist zu beachten, je schwerer die zu
beurteilende Straftat wiegt, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an
der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit
des fraglichen Beweises (BGE 131 I 272, E. 4.1.2 m.w.H.; hier mit Bezug auf
ein heimlich aufgenommenes Telefongespräch). Aufgrund alldem ist die
Einvernahme des Beschuldigten vom 10. Februar 2012
(act. 2/1/2) entgegen dessen Ausführungen nicht im Sinne von
Art. 131 Abs. 3 StPO unverwertbar.
2.5. Anders sieht es hingegen betreffend
die weiteren Einvernahmen des Beschuldigten aus (Einvernahmen vom 4. Mai
und 20. Juni 2012, act. 2/1/3, act. 2/3/2). Wie soeben
aufgezeigt (vgl. E. IV.2.4.1), wurde die Untersuchung gegen den
Beschuldigten – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – am
10. Februar 2012 faktisch eröffnet (i.S.v. Art. 309
Abs. 1 lit. a und b StPO). Im Gegensatz zu seiner an diesem Tag
freiwillig erfolgten Selbstanzeige (vgl. soeben E. IV.2.4.2), wurde der Beschuldigte zu den beiden weiteren Einvernahmen
schriftlich vorgeladen (act. 2/1/3 S. 1 und act. 2/3/2
S. 1). Der Beschuldigte war an den besagten Einvernahmen nicht
verteidigt (vgl. E. IV.2.3.1 f.), obschon zu diesem Zeitpunkt
eine erkennbare notwendige Verteidigung (i.S.v. Art. 130 lit. b
StPO) vorlag (vgl. oben E. IV.2.4.1). Werden in Fällen, in denen die
Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine
Verteidigung bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn
die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131
Abs. 3 StPO;
BGer 6B_75/2019 Urteil vom 15. März 2019, E. 1.3.1, mit Hinweisen).
Der Beschuldigte hat vorliegend nicht im Sinne von Art. 131 Abs. 3
StPO auf eine Wiederholung verzichtete; vielmehr hat der Beschuldigte im
Untersuchungsverfahren mehrmals moniert, dass drei seiner Einvernahmen zu Unrecht
ohne Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt worden seien (vgl.
act. 2/5/13 und act. 2/5/21). Entsprechend sind die beiden
Einvernahmen des Beschuldigten vom 4. Mai 2012 und 20. Juni 2012
(act. 2/1/3 und act. 2/3/2) vorliegend nicht verwertbar (Art. 131
Abs. 3 StPO; vgl. zur Problematik, ob Art. 131 Abs. 3 StPO die
Gültigkeit oder Verwertbarkeit beschlägt: BGE 141 IV 289, E. 2 m.w.H.,
wobei diese Frage jedoch offengelassen wurde).
3. Verwertbarkeit der Einvernahme von
C.______ vom 9. Februar 2012
3.1. Auch die Videoeinvernahme von
C.______ vom 9. Februar 2012 sei gemäss der Ansicht des
Beschuldigten nicht verwertbar (vgl. oben E. III.1.2.2).
3.2.
3.2.1.
Gemäss
Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der
Beschuldigte Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen (vgl.
auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV). Eine
belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der
Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens eine angemessene und
hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen
an den Belastungszeugen zu stellen. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu
können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche
Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu
hinterfragen (BGE 133 I 33, E. 2.2; BGer 6B_1178/2016 Urteil vom 21. April 2017,
E. 4.3, je mit Hinweisen). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu
dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren
Verfahrensstadium (BGE 131 I 476, E. 2.2; BGE 125 I 127, E. 6.b;
BGer 6B_611/2015 Urteil vom 17. Dezember 2015, E. 1.3.2, je
m.w.H.). Konnte der Beschuldigte bei einer Zeugeneinvernahme nicht anwesend
sein, hat er das Recht das Einvernahmeprotokoll einzusehen und schriftlich
Ergänzungsfragen zu stellen (BGer 6P.46/2000 Urteil vom 10. April 2001,
E. 1.c.bb). Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden. Der
Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen
zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt,
rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGer
6B_187/2020 Urteil vom 21. Oktober 2020, E. 4.2 m.w.H.). Das
Konfrontationsrecht gemäss EMRK stellt eine absolute Mindestgarantie dar,
über welche die Vorschriften der StPO weit hinausgehen (vgl. nachfolgend
E. IV.3.2.2).
3.2.2.
Im
Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt gemäss Art. 147
Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der
Beweiserhebungen. Danach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen
durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte – hingegen nicht im polizeilichen
Ermittlungsverfahren (vgl. BGer 6B_128/2018 Urteil vom
8. Februar 2019, E. 2.2.2) – anwesend zu sein und
einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Auf die Teilnahme kann vorgängig oder auch im
Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der
Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (BGE 143 IV 397, E. 3.3.1). Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die
beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende
Anträge zu stellen (zum Konfrontationsanspruch BGer 6B_522/2016 Urteil vom
30. August 2016, E. 1.3 mit Hinweisen). Der Verzicht auf das
Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (BGer
6B_1178/2016 Urteil vom 21. April 2017, E. 4.3 mit Hinweisen). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben
worden sind, dürfen gemäss Art. 147
Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht
anwesend war.
3.2.3. Die Staatsanwaltschaft eröffnet
gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO, wie bereits erwähnt (vgl. oben
E. IV.2.2.2 f.), eine Untersuchung unter den
in lit. a-c genannten Voraussetzungen; mithin unter anderem dann, wenn
ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. a). Ab der Eröffnung der
Untersuchung darf die Polizei keine selbstständigen Ermittlungen mehr
vornehmen. Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei aber auch nach Eröffnung
der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Bei Einvernahmen,
welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt (sog.
delegierte Einvernahmen), haben die Verfahrensbeteiligten die
Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft
zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien
das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei nach Eröffnung der
Untersuchung im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, anwesend zu sein
und Fragen zu stellen (zum Ganzen: BGer 6B_800/2016 Urteil vom 25. Oktober 2017,
E. 3.3.2 m.w.H.).
3.3.
3.3.1. Es stellt sich vorliegend die
Frage, ob zum Zeitpunkt der besagten Einvernahme von C.______ am
9. Februar 2012 bereits eine Untersuchung durch die
Staatsanwaltschaft aufgrund eines hinreichenden Tatverdachts (i.S.v.
Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) materiell eröffnet worden war.
Wäre dies der Fall, hätten dem Beschuldigten nämlich Teilnahmerechte an
derselben zugestanden (Art. 147 Abs. 1 StPO). Wie bereits erwähnt
(vgl. oben E. IV.2.3.1), meldete die Opferberatungsstelle
des Kantons Glarus der Kantonspolizei Glarus am 23. Januar 2012,
dass C.______ eine Anzeige wegen sexueller Handlungen machen wolle. Nach dem
Eingang der Anzeige bei der Polizei informierte diese die Staatsanwaltschaft
darüber. In Absprache mit der Staatsanwaltschaft führte die Polizei sodann am
9. Februar 2012 eine Einvernahme von C.______ durch. Nachdem durch
diese Befragung «der Sachverhalt der Anzeige bekannt war», stellte die
Staatsanwaltschaft am 10. Februar 2012 einen Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl gegen den Beschuldigten aus (act. 2/1/1 S. 4
Mitte und S. 10 Mitte, act. 2/1/7).
3.3.2. Entgegen der Ansicht des
Beschuldigten lässt sich somit den Akten entnehmen, dass der Sachverhalt,
welcher der Anzeige zugrunde liegt, erst nach der Einvernahme von C.______
vom 9. Februar 2012 bekannt war. Somit muss davon ausgegangen
werden, dass die Opferberatungsstelle die Polizei nicht schon bei ihrer
Meldung vom 23. Januar 2012 inhaltlich vollumfänglich über die von
C.______ gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe informierte. So lässt
sich denn auch den Akten entnehmen, die Opferberatungsstelle habe die Polizei
lediglich über das Anliegen von C.______, «eine Anzeige wegen sexuellen
Handlungen machen zu wollen»,
informiert (act. 2/1/1
S. 4 Mitte). Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass
der gemäss Durchsuchungsbefehl vom 10. Februar 2012 dringende
Tatverdacht gegen den Beschuldigten (vgl. act. 2/1/7 S. 2) erst
aufgrund der tags zuvor von C.______ gemachten Aussagen vorgelegen hat. Es
ist nicht ersichtlich, inwiefern ein hinreichender Tatverdacht, welcher zur
Eröffnung einer
Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft geführt hätte (Art. 309
Abs. 1 lit. a StPO), bereits vor der Einvernahme von C.______ vom
9. Februar 2012 vorgelegen haben könnte. Entsprechend fand die
besagte polizeiliche Einvernahme von C.______ noch im polizeilichen
Ermittlungsverfahren statt und handelte sich damit nicht um eine delegierte
Einvernahme im Sinne von Art. 312 StPO (so auch die Vorinstanz,
act. 30 S. 10 f. E. III.2.3). Demnach standen dem
Beschuldigten keine Teilnahmerechte zu (Umkehrschluss aus Art. 147
Abs. 1 StPO; BGer 6B_128/2018 Urteil vom 8. Februar 2019,
E. 2.2.2).
Folglich kann aus einer «Verletzung» von – dem Beschuldigten gar nicht
zustehender – Teilnahmerechte auch nicht die Unverwertbarkeit der besagten
Einvernahme resultieren; zumal der Verteidiger der zweiten Einvernahme von
C.______ (21. Februar 2018) via Monitor beiwohnen und
Ergänzungsfragen stellen konnte (act. 2/14/1), wodurch das
Konfrontationsrecht gewahrt wurde. Anzumerken bleibt, dass dem Beschuldigten
auch betreffend die erste Einvernahme von C.______ (vom 9. Februar 2012)
mehrfach die Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen gewährt wurde,
wobei dieser davon aber keinen Gebrauch machen wollte (z.B. act. 2/5/12,
2/5/13, 2/5/21, 2/5/25 f.).
3.4. Der Beschuldigte bringt betreffend
die Einvernahme von C.______ vom 9. Februar 2012 weiter vor, dass
diese auch deshalb nicht verwertbar sei, weil C.______ bei ihrer Befragung
als Auskunftsperson nicht auf die Straffolgen von Art. 303-305 StGB
hingewiesen worden sei (vgl. zum Ganzen E. III.1.2.2).
C.______
wurde am 9. Februar 2012 als Auskunftsperson befragt (i.S.v.
Art. 179 Abs. 1 StPO). Nach Art. 181 Abs. 2 StPO weisen
die Strafbehörden die Auskunftsperson zu Beginn der Einvernahme auf die
Strafdrohungen einer falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), einer
Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) und einer Begünstigung
(Art. 305 StGB) hin (vgl. auch Art. 143 StPO). Eine Rechtsfolge für
das Unterbleiben dieser Belehrung findet sich im Gesetzestext nicht. Die
Lehre ist in diesem Punkt nicht einheitlich und das Bundesgericht hat sich zu
dieser Frage, soweit ersichtlich, noch nicht geäussert (vgl. BGE 141 IV 20,
E. 1.2.3 f. m.w.H.). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der
Hinweis auf die Strafandrohungen der besagten Strafbestimmungen kein
Gültigkeitserfordernis der Einvernahme einer Auskunftsperson ist. So erklärt Art. 181
Abs. 2 StPO die Einvernahme einer Auskunftsperson nicht als ungültig,
wenn der Hinweis auf die Strafdrohungen der Art. 303 – 305
StGB unterbleibt; anders als die analoge Bestimmung im Rahmen der
Zeugenbelehrung (vgl. Art. 177 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist der
Hinweis auf die genannten Strafbestimmungen keine unverzichtbare Essentiale
der Aussage und folglich auch kein Gültigkeitserfordernis der
Einvernahme. Es handelt sich somit um eine Ordnungsvorschrift, deren
Verletzung die Verwertbarkeit der Aussage nicht berührt (Art. 141
Abs. 3 StPO; so auch Kerner,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
Art. 1-195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu
Art. 181 StPO und Donatsch,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 22 zu
Art. 181 StPO, je m.w.H.). Entsprechend ist die Einvernahme von C.______ vom 9.
Februar 2012 auch in dieser Hinsicht verwertbar.
4. Verwertbarkeit
der Einvernahmen der Privatklägerinnen vom 21. Februar 2018
4.1. Der Beschuldigte bringt weiter vor,
die Videoeinvernahmen der Privatklägerinnen vom 21. Februar 2018
seien nicht verwertbar, da keine den StPO-Vorschriften genügenden
Einvernahmeprotokolle vorliegen würden (vgl. dazu oben E. III.1.2.3).
4.2. Im Strafverfahren gilt eine
Dokumentationspflicht. Die Bestimmungen über die Protokollierung von
Einvernahmen sind zwingender Natur. Ihre Beachtung ist Voraussetzung für die
Gültigkeit des Protokolls und damit gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO
Voraussetzung für die Verwertbarkeit der Aussagen. Art. 76 Abs. 4
StPO erlaubt zwar, dass Verfahrenshandlungen ganz oder teilweise auch in Ton
oder Bild festgehalten werden können. Dies kann indes nur zusätzlich zur
schriftlichen Protokollierung erfolgen. Die Aufnahme mit technischen
Hilfsmitteln vermag das schriftliche Protokoll somit zwar zu ergänzen, nicht
aber zu ersetzen. Auf die Schriftform kann daher grundsätzlich nicht verzichtet
werden. Das Festhalten am Erfordernis des Schriftprotokolls bezweckt, die
Strafbehörden und die Verfahrensbeteiligten davon zu entbinden, stundenlang
Aufzeichnungen abzuhören. Das schriftliche Protokoll erlaubt, sich rasch
einen Überblick über die durchgeführte Beweiserhebung zu verschaffen. Die
Bestimmung von Art. 76 Abs. 4 StPO schliesst – jedenfalls für
Einvernahmen im Vorverfahren – nicht aus, dass das schriftliche Protokoll
erst nachträglich auf der Grundlage akustischer oder audiovisueller Aufzeichnungen
erstellt wird. Die Beweiserhebung wird dadurch nicht nur umfassender, sondern
auch authentischer protokolliert, als dies bei einer parallelen
Protokollierung der Fall wäre (BGE 143 IV 408, E. 8.2 f.).
4.3. Vorliegend wurden gestützt auf die
Videoeinvernahmen vom 21. Februar 2018 (act. 2/14/2 und
act. 2/14/4) im Nachhinein schriftliche Wortprotokolle erstellt
(act. 2/14/1 und act. 2/14/3). Dies ist gemäss soeben zitierten
bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig. Es ist der Vorinstanz darin
beizupflichten, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, weshalb eine
Unterzeichnung dieser Protokolle durch die beiden Opfer notwendig gewesen
wäre. So dient die Unterzeichnung eines Protokolls grundsätzlich der Gewähr
der Richtigkeit, d.h. der Übereinstimmung desselben mit den tatsächlich von
der einvernommenen Person gemachten Aussagen. Dies ist bei einem aufgrund
einer Videoaufnahmen erstellten Wortprotokoll stets der Fall. Würde man hier
aufgrund einer fehlenden Unterschrift bzw. Visierung jeder Seite (vgl. Art. 78
Abs. 5 StPO) von einer Unverwertbarkeit ausgehen, käme dies einem
überspitzten Formalismus gleich. Entsprechend sind die beiden
Videobefragungen vom 21. Februar 2018 bzw. die anhand dieser
erstellten Protokolle verwertbar.
5. Verwertbarkeit der Einvernahme von
I.______ vom 14. Mai 2012
5.1. Schliesslich bringt der
Beschuldigte vor, dass auch die polizeiliche Einvernahme von I.______
(act. 2/1/5) nicht verwertbar sei, da ihm keine Teilnahmerechte gewährt
worden seien und er auch in keinem anderen Zeitpunkt im Verfahren mit den
Aussagen von I.______ konfrontiert worden sei (vgl. dazu auch oben E. III.1.2.4).
5.2. Gemäss Art. 147 Abs. 1
StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die
Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen
Personen Fragen zu stellen (vgl. zum Ganzen: oben E. IV.3.2.1 f.).
5.3. Gemäss den obigen Ausführungen
(vgl. oben E. IV.2.4.1) fand die Einvernahme von I.______
vom 14. Mai 2012 zu einem Zeitpunkt statt, in welchem die
Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten bereits (materiell) eröffnet war.
Der Beschuldigte wäre somit teilnahmeberechtigt gewesen (Art. 147
Abs. 1 StPO). Aus den Akten ist ersichtlich, dass weder der Beschuldigte
noch sein (damals noch gar nicht eingesetzter) Verteidiger (vgl.
act. 2/5/6; Bestellung amtlicher Verteidiger am 5. April 2013) bei
der besagten Einvernahme von I.______ anwesend waren (act. 2/1/5).
Überdies geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschuldigte bzw. sein
Verteidiger überhaupt vorgeladen wurden. Es ist nicht ersichtlich, dass der
Beschuldigte im vorliegenden Verfahren auf sein Teilnahme- oder
Konfrontationsrecht verzichtet hätte, vielmehr verlangte er bereits im
Vorverfahren die Wiederholung sämtlicher Beweiserhebungen unter Wahrung der
Teilnahmerechte (act. 2/5/13 und act. 2/5/21). I.______ wurde am
2. Oktober 2018 von der Staatsanwaltschaft erneut als Zeugin unter
Gewährung der Teilnahmerechte befragt (act. 2/14/5). Damit wurde dem
Teilnahme- und Konfrontationsrecht in formeller Hinsicht Rechnung getragen.
Die Frage, ob vorliegend auch die frühere Befragung vom
14. Mai 2012 uneingeschränkt verwertet werden kann (vgl. dazu BGer
6B_369/2013 Urteil vom 31. Oktober 2013, E. 2.3.3 m.w.H.),
kann vorliegend offengelassen werden, da im Rahmen der Sachverhaltserstellung
einzig auf die Einvernahme von I.______ vom 2. Oktober 2018
abzustellen sein wird und die Aussagen von I.______ im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung der vorliegenden Beweismittel für die Sachverhaltserstellung
sowieso nur von untergeordneter Bedeutung sind (vgl. dazu unten E. V.5.4).
V. Sachverhalt der sexuellen
Handlungen mit Kindern
1. Anklagevorwurf
1.1.
1.1.1. Laut Anklage hat der Beschuldigte,
als damaliger Ehemann der Tante von C.______, im Zeitraum von 2004 bis in die
Sommerferien 2006 (3. Juli bis 12. August 2006) mehrfach
sexuelle Handlungen an C.______ (geboren am 31. Januar 1995)
vorgenommen. Diese Handlungen hätten an unterschiedlichen Orten
stattgefunden, so in der Familienwohnung von C.______ im ersten Stock (die
Eltern von C.______ führten im Tatzeitraum das Restaurant [...] und der
Beschuldigte half aufgrund seines Berufes als Metzger oft in der Küche aus),
am Wohnort des Beschuldigten und seiner damaligen Ehefrau I.______
(Wohnzimmer, Kinderschlafzimmer) an der [...]-strasse in [...] und – so im
Frühling 2005 geschehen – am Wohnort der Mutter des Beschuldigten an der
[...]-strasse in [...]. Der Beschuldigte griff C.______ laut Anklage
mehrfach, mindestens bei 20 Gelegenheiten, unter ihr T-Shirt. Er fasste
mehrfach die Brüste von C.______ an, öffnete ihr die Hose und langte ihr
unter der Unterhose zwischen die Beine an die Vulva. Er zog ihr mehrfach die
Hosen und das Oberteil aus, berührte das Mädchen überall – auch an den
Brüsten und Genitalien – mit Mund, Zunge und Händen und führte seinen Finger
in ihre Scheide ein (act. 1 und act. 3 je S. 2 Ziff. 1.1
und 1.1.1).
1.1.2. Diese Vorfälle spielten sich, laut Anklage,
immer in ähnlicher Weise ab, indem der Beschuldigte zuerst unter das T-Shirt
des minderjährigen Mädchens griff, die Brüste austastete, die Hose öffnete,
um das Mädchen unter den Kleidern zwischen den Beinen auszugreifen, und
danach C.______ entkleidete, um sie mit Finger, Zunge und Mund am ganzen
Körper zu berühren und ihr den Finger in die Scheide einzuführen, teilweise
mit dem Kopf zwischen ihren Beinen, um mit der Zunge die Vulva des Mädchens
zu lecken. Bei diesen mehrfachen Vorfällen musste die minderjährige C.______
ruhig liegen; einzig der Beschuldigte übernahm die aktive Rolle. Nach dem
jeweiligen «Ereignis» zog der Beschuldigte C.______ stets wieder vollständig
an und knöpfte ihr die Hose zu. Der Beschuldigte sprach vor, während und nach
dem «Ereignis», welches ca. 10 bis 15 Minuten dauerte, kein Wort mit
C.______. Die Übergriffe fanden – mit Ausnahme eines einzigen Males, als der
ältere Sohn des Beschuldigten [...] im Wohnzimmer an der [...]-strasse in
[...] anwesend war, weshalb C.______ erfolglos versuchte, sich dem Übergriff
zu entziehen – ohne die Anwesenheit Dritter statt, wobei es auch zu sexuellen
Handlungen kam, wenn sich die damalige Ehefrau des Beschuldigten, neben dem
Wohnzimmer in der Küche am Kochen befand. Einzig in [...], im Frühling 2005
kam der Beschuldigte von seinem üblichen «Programm» ab, indem er die damals
zehnjährige C.______ in der Küche seiner Mutter lediglich küsste und sie
unter ihrer Oberbekleidung berührte und ihr in der Grotte des «[...]»
zwischen die Beine griff und seine Finger in ihre Scheide einführte
(act. 1 und act. 3 je S. 2 f. Ziff. 1.1.1).
1.2. Während den Sommerferien 2006
(3. Juli bis 12. August 2006) half E.______, geb. […], laut Anklage für zwei Wochen im
[...], im Rahmen eines Ferienjobs aus. An einem Sonntagnachmittag während
dieser Aushilfswochen, mutmasslich am 31. Juli 2006, befand sich
auch der Beschuldigte in der [...], um in der Küche zu helfen. An diesem
Sonntagnachmittag setzte sich E.______ auf eine Bank an einen Tisch, um ein
Eis zu essen. Der Beschuldigte setzte sich neben E.______ auf die Bank und
fasste der Minderjährigen unter die Kleider (kurze Hose und Unterhose)
zwischen die Beine an ihre Vulva. E.______ erschrak und fragte den
Beschuldigten, was er da mache, worauf dieser die Hand unverzüglich zurückzog
(act. 1 und act. 3 je S. 3 Ziff. 1.1.2).
2. Standpunkt des Beschuldigten im Berufungsverfahren
Der Beschuldigte stellt sich zusammenfassend auf den
Standpunkt, die äusserst vagen und unbestimmten Beschuldigungen würden
vorliegend bei Weitem nicht für einen Schuldspruch ausreichen; zumal
erhebliche Hinweise auf fremdsuggestive Prozesse und gar Scheinerinnerungen
bestünden (vgl. zum Ganzen: oben E. III.1.3).
3. Beweisgrundsätze
3.1. Jede Person gilt bis zu ihrer
rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO).
Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach
seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche
Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten
Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage
aus (in dubio pro reo; Art. 10 Abs. 3 StPO).
3.2. Die Feststellung des
tatbestandserheblichen Sachverhalts verläuft in mehreren Schritten (siehe zum
Ganzen sinngemäss: BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1 – E. 2.2.3.3 mit
zahlreichen Hinweisen). In einem ersten Schritt sind sämtliche prozessual
zulässigen Beweismittel zu erfassen und ist das so erlangte Beweismaterial
auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin zu beurteilen: Einerseits
müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach
tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfragen beitragen können
(Beweiseignung). Andererseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen
(z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von
methodischen Anforderungen an forensische Gutachten). Sodann hat das Gericht
in einem nächsten Schritt die als relevant erkannten Beweise frei zu
würdigen. Dabei sind einzelne Beweismittel nicht isoliert zu beurteilen und
können daher einzelne Beweismittel auch nicht quasi in dubio pro reo
ausgeblendet werden. Ergibt sich dem Gericht im Rahmen dieser Beweiswürdigung
ein zwiespältiges, widersprüchliches, unklares und/oder höchst diffuses und
nebulöses Gesamtbild, so ist ein Freispruch unumgänglich. Erscheint jedoch
das Beweisergebnis (Gesamtbild) in Hinsicht auf den Anklagesachverhalt
einschlägig, so ist dieses Resultat der Beweisauswertung dahingehend
zu beurteilen, ob sich auf dessen Grundlage diejenigen Tatsachen erstellen
lassen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt.
Erst jetzt, in diesem letzten Stadium der Sachverhaltsfeststellung, gelangt
die Regel in dubio pro reo zur Anwendung. Der In-dubio-Grundsatz
betrifft dabei konkret die Frage des erforderlichen Beweismasses, indem
nämlich der Grundsatz verlangt, dass ein Sachverhalt nach Überzeugung des
Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss,
damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Eine entsprechende
Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn die richterliche Überzeugung, dass sich
ein Sachverhalt in bestimmter Weise verwirklicht hat, auf einem jeden
vernünftigen Zweifel ausschliessenden Urteil eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters beruht. Bloss abstrakte und theoretische
Zweifel sind hingegen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 144 IV 345, E. 2.2.1).
4. Im Recht liegende, verwertbare
Beweismittel
4.1. Selbstanzeige des Beschuldigten vom
10. Februar 2012
4.1.1. Der Beschuldigte begab sich am
10. Februar 2012, nachmittags, freiwillig zur Polizei, um eine
Selbstanzeige wegen sexueller Handlungen mit Kindern zu machen; er wurde
gleichentags um 14.10 Uhr von der Polizei einvernommen (act. 2/1/2;
vgl. dazu auch E. IV.2.3.1 f. vorstehend). Es gehe bei
der Selbstanzeige laut dem Beschuldigten darum, dass er seine Nichte C.______
mehrfach angefasst und seine andere Nichte E.______ auch einmal; er habe die
Brüste und die Genitalien angefasst, beim zweiten Kind (gemeint E.______)
habe er nur zwischen die Beine gegriffen. Dies sei in den Jahren 2005
und 2006 gewesen. Das Ganze sei dann herausgekommen; 2006 sei er in Therapie
gewesen. Er mache die Selbstanzeige, weil er davon ausgehe, «dass das
ältere Kind eine Anzeige macht». Indem er eine Selbstanzeige mache, werde
er nicht von der Polizei bei der Arbeit abgeholt; er habe einen neuen Job,
welchen er nicht verlieren wolle (S. 2 f. Fragen 2-7).
4.1.2.
C.______ sei die
Tochter von X.______ (Ehemann der Schwester der Ehefrau des Beschuldigten),
des früheren Wirts des Restaurants [...], wo er zwischendurch gekocht habe.
Im Tatzeitpunkt sei C.______ ca. 12-13 Jahre alt gewesen (S. 3
Fragen 10 f. und S. 5 Frage 25). Sie seien sich
nähergekommen; sie habe bei ihnen übernachtet «und so». Sie habe sich jeweils
zu ihm auf das Sofa gelegt und habe auf ihm gelegen «und so»; dann habe eines
das andere ergeben (S. 3 Frage 13 und S. 4 Frage 18). Es
sei während etwa eineinhalb Jahren (beginnend ab 2005) so ungefähr acht- bis
zehn Mal passiert (S. 4 Fragen 14-16). Das erste Mal habe er ihr
über dem T-Shirt die Brüste angefasst, später dann unter dem T-Shirt; danach
habe er ihren Genitalbereich angefasst, zuerst aber auch wieder über der Hose
und danach auch unter der Hose. C.______ habe die Kleider immer angehabt; er
habe sie nie geküsst. Sie habe an ihm keine «Handlungen» vornehmen müssen
(S. 4 f. Fragen 17, 20, 22 f.).
4.1.3. Die Vorfälle seien jeweils bei ihm
zu Hause oder im Restaurant [...], wenn er nichts zu tun gehabt habe und er
in der Wohnung der Familie XX.______ fernsehen konnte, geschehen. Es sei
jeweils im Wohnzimmer geschehen (mit Bezug auf die Wohnung der Familie XX.______
und seine eigene). Die Handlungen hätten in etwa 4-5 Minuten gedauert.
Niemand hätte davon etwas mitbekommen, obschon grösstenteils jemand zu Hause
gewesen sei; die anderen Personen seien einfach immer in anderen Räumen
gewesen und es sei nie jemand dazu gekommen (S. 5 Fragen 24-30).
4.1.4. Betreffend die von C.______ Vortags
gemachte Aussage, er habe ihr teilweise auch die Kleider ausgezogen, sagte
der Beschuldigte: «Nein, das eigentlich nicht». Auf Nachfragen gab er
dann aber an, er habe ihr «vielleicht» das Shirt hochgezogen; aber die Hose
«eigentlich» nicht; vielleicht habe er die Hose aufgemacht, aber mehr nicht
(S. 5 f. Fragen 31-33). Er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob
er C.______ – wie von dieser ausgesagt – geküsst habe; «vielleicht rumgeschmust,
aber nein …» (S. 6 Frage 34). Entgegen den Aussagen von
C.______ sei er nicht mit dem Mund zwischen ihren Beinen gewesen; «angefasst
schon, aber sonst nichts». Er habe sie mit den Händen am Schambereich
angefasst; den Finger habe er ihr nicht vaginal eingeführt, er habe nur
darüber gestreichelt. Auf Vorhalten der Aussage von C.______, wonach er ihr
den Finger vaginal eingeführt hätte, meinte der Beschuldigte: «Ich meinte
nicht. Ich bin der Meinung, ich habe nur darüber gestreichelt. Vielleicht ein
Bisschen, aber nein …» (S. 6 Fragen 35-38). Er habe nie
versucht mit seinem Penis in C.______ einzudringen. Auch habe er sich nie
ausgezogen oder sich dabei selber befriedigt (S. 6 f. Fragen 39 und
43-44).
4.1.5. Auf die Frage, was bei einem
Familienfest im Restaurant [...] vorgefallen sei, gab der Beschuldigte
zunächst an, nichts zu wissen. Nachdem der Beschuldigte über die Aussage von
C.______, wonach er sich bei besagtem Familienfest in ihr Zimmer begeben und
dort sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen habe, informiert wurde, sagte
dieser, das da mal etwas gewesen sei; er habe sie damals auch angefasst. Er
wisse nicht mehr, welches Fest es gewesen sei, aber er sei bei ihr im Zimmer
gewesen. Als er wahrscheinlich wieder eine Arbeitspause gehabt habe, habe er
sich zu ihr begeben und sie wahrscheinlich wieder berührt. Zu ihr ins Bett
habe er sich aber nicht gelegt. Wahrscheinlich habe er damals wieder zuerst
versucht, die Brust und vielleicht auch den Schambereich zu berühren, er
wisse es nicht. Es habe sich nur um einen kurzen Augenblick gehandelt; er
habe damit rechnen müssen, dass jederzeit jemand kommen könnte. Nach dem
Vorfall habe er das Zimmer verlassen und sei wieder an die Arbeit oder
fernsehen gegangen (S. 9 f. Fragen 66-74).
4.1.6. Auf die Frage des Einvernehmenden,
was in Deutschland vorgefallen sei, antwortete der Beschuldigte, dass dies
wahrscheinlich im öffentlichen Schwimmbad in seiner Heimat in [...] im
Jahr 2006 oder so geschehen sei. Wir (gemeint C.______ und der
Beschuldigte) seien zuerst geschwommen und dann sei sie zu ihm gekommen; er
habe sie dann auch wieder berührt wahrscheinlich. Er denke mal an den
Brüsten, sie habe einen Badeanzug oder so angehabt. Ob er sie zwischen den
Beinen berührt habe, wisse er nicht mehr; es wäre möglich. Es seien etliche
Leute und seine ganze Familie dort gewesen, es habe aber niemand mitbekommen;
es sei mitten im Wasser passiert und anscheinend habe sich niemand geachtet
oder gedacht, sie würden miteinander spielen. Weiter gab er an, nichts zu
einem Vorfall in der Küche seiner Mutter in [...] sagen zu können; er denke
nicht, dass dort einmal etwas gewesen sei. Die Familie von C.______ hätte
eine eigene Ferienwohnung in [...] gehabt; er und seine Frau wohnten jeweils
bei seiner Mutter (S. 10 f. Fragen 75-84).
4.1.7. C.______ habe ab und zu
zurückhaltend reagiert; sie habe sich aber irgendwie nie dagegen gewehrt. Sie
habe auch nie versucht, ihm aus dem Weg zu gehen. Er habe nie Gewalt
angewendet oder ihr spezielle Geschenke gemacht; er habe auch nie gesagt,
dass sie ihren Eltern nichts sagen dürfe (S. 7 Fragen 49, 51-52).
Alles sei ausgekommen als er im Sommer «versucht» habe, E.______ zwischen die
Beine zu greifen. Diese habe dann mit C.______ gesprochen und die Kinder
hätten es ihren Eltern erzählt. Er habe keine Ahnung, wieso C.______ nicht
schon früher etwas gesagt habe; vielleicht habe sie sich geschämt. Nachdem
die Eltern der Kinder zu ihm gekommen seien und ihn auf die Vorwürfe
angesprochen hätten, habe er dann alles zugegeben und sich entschuldigt. Sie
hätten ihm dann eine Adresse eines Psychiaters in Zürich gegeben (Dr. med.
H.______) und er habe sich dort in Therapie begeben. Hätte er dies nicht
getan, hätten ihn die Eltern wohl damals schon angezeigt. Er sei sofort auf
ihre Idee (die der Eltern) mit dem Psychiater eingegangen. Er sei vom
11. September 2006 bis 6. Dezember 2007 in Therapie
gewesen; aufgrund dieser habe sich seine Einstellung zu Kinder geändert und
er wisse wieder, «wo die Grenzen liegen». Nachdem alles ausgekommen
sei habe er sich C.______ gegenüber normal verhalten; er habe dem Kind ja
nicht böse sein können; er sei froh gewesen, dass es ausgekommen und er nicht
noch tiefer «hineingerutscht» sei (S. 8 f.
Fragen 54-64).
4.1.8.
Mit Bezug auf
E.______ gab der Beschuldigte an, dass es nur einen einzigen Vorfall gegeben
habe. Es sei beim Mittagessen im Restaurant [...], an einem heissen Sommertag
im Jahr 2006 geschehen. E.______ sei bereits mit ihrem Teller im
Restaurant am Familientisch gesessen und er hätte sich mit seinem Teller zu
ihr gesetzt. Sie hätte kurze Hosen und ein T-Shirt angehabt. Zuerst hätten
sie nur nebeneinander gegessen. Er habe dann auf einmal «probiert», ihr
zwischen die Beine zu greifen; er habe versucht, mit seiner Hand von ihren
Beinen her in die Hose zu gelangen und ihr an den Schambereich zu greifen. Es
sei auf einmal über ihn gekommen; «wahrscheinlich der Kick wieder».
E.______ sei erschrocken, aufgestanden und rausgegangen; er wisse nicht, ob
sie danach zu C.______ gegangen sei. Nach diesem Vorfall sei es gegenüber
E.______ nicht zu weiteren sexuellen Handlungen gekommen, da das Ganze ja
ausgekommen sei. E.______ habe ihn nie berühren müssen (S. 11 f.
Fragen 85-94).
4.1.9.
Es sei für ihn
nicht erklärbar, warum er mit den sexuellen Handlungen überhaupt angefangen
habe. Er habe während der Handlungen «zuerst ein erfreuliches Gefühl»
gehabt; wenn es dann vorbei gewesen sei, habe er sich jeweils selber gefragt,
was der da gemacht habe; dann sei das schlechte Gewissen gekommen. Irgendwie
sei es während der Handlungen ein Lustgefühl gewesen. Er hätte Stress bei der
Arbeit gehabt und sei in der Zeit mit seiner Frau nicht mehr «zurechtgekommen».
Es sei dann «eine Art Ablenkung» für ihn gewesen. Später sei es «beinahe
wie eine Droge» gewesen, «wegen der Handlung selber»; Es sei
einfach «der Kick und das Feeling gewesen». Die Handlungen habe er zu
seiner sexuellen Befriedigung vorgenommen (S. 6 ff.
Fragen 40-42, 45-48 und 53).
4.1.10. Zum Schluss gab der Beschuldigte
an, er hätte an keinen weiteren Kindern sexuelle Handlungen vorgenommen.
Vielleicht habe er sich gegenüber E.______ und C.______ aufgrund der engen
Bekanntschaft nicht zurückhalten können; er wisse es nicht (S. 12
Fragen 95 f.). Er fühle sich zu Kindern nicht hingezogen, darum habe er
auch keine Ahnung, warum dies passiert sei (S. 13 Fragen 102 f.).
Er wolle das Ganze abschliessen und sagen können, dass es «ein gemeiner
Fehltritt» gewesen sei; er müsse einfach sein Leben neu orientieren und
in den Griff bekommen (S. 14 Frage 111). Er lebe zurzeit in
Scheidung und sei am Ausziehen; ansonsten sei das Verhältnis aber kollegial
(S. 13 Frage 105). Das Verhältnis zur Familie XX.______ sei normal; man sei freundlich
miteinander. Man habe sich aber in letzter Zeit nicht mehr so viel gesehen.
Zur Familie Y.______ habe er beinahe keinen Kontakt mehr; man sehe sich hin
und wieder auf der Strasse, man grüsse sich immer normal. Auch das Verhältnis
zu C.______ beschrieb er als «normal»; man grüsse sich und gehe sich nicht
aus dem Weg, aber man rede auch nicht unbedingt miteinander; C.______ lasse
ihn nicht links liegen und frage ihn manchmal auch etwas. E.______ habe er
seit dem Vorfall fast nie mehr gesehen (S. 14 Frage 106-110).
4.2. Weitere Einvernahmen des
Beschuldigten
Anlässlich
seiner Einvernahme vom 17. Dezember 2014 (act. 2/3/5)
verweigerte der Beschuldigte in Anwesenheit seines Verteidigers mehrheitlich
Aussagen zur Sache. Er gab einzig erneut an, er habe im Februar 2012
eine Selbstanzeige gemacht, da ansonsten die Eltern von C.______ eventuell
eine Anzeige gemacht hätten (S. 3 Frage 5). Er habe das Opfer
(gemeint C.______) in den Jahren 2005-2006 häufig gesehen (S. 3
Frage 9). Auch anlässlich der Einvernahme vom 20. März 2018
verweigerte der Beschuldigte in Anwesenheit seines Verteidigers Angaben zur
Sache (act. 2/3/7); ebenso bei seiner Befragung vor Vorinstanz am
6. März 2019 und vor Obergericht am 2. Oktober 2020
(act. 17 S. 3 ff. Fragen 9-14; act. 16;
act. 60 f.).
4.3. Einvernahme von C.______ vom
9. Februar 2012
4.3.1.
C.______ gab
anlässlich ihrer polizeilichen Videoeinvernahme vom 9. Februar 2012
als Auskunftsperson in freier Rede an, sie sei hier, weil sie durch ihren
Onkel sexuell missbraucht worden sei, als sie etwa 10-11-jährig gewesen sei,
in einem Zeitraum von etwa zwei Jahren. Sie könne sich erinnern, dass es im
Sommer 2006 aufgeflogen sei. Aber bereits im Frühling 2005, als sie
in Deutschland gewesen seien, seien die Übergriffe passiert; und zwar sei
dies alles damals schon eine ziemliche Weile lang passiert. Von dem her
hätten die Übergriffe etwa zwei Jahre gedauert. Er hiesse A.______ und sei
der Mann ihrer Patentante (act. 2/1/4, CD, 9:42:19-9:43:14 und
9:48:08-9:48:41; act. 2/1/1 S. 7).
4.3.2.
Sie (C.______) sei
viel bei ihm (dem Beschuldigten) zu Hause gewesen, da seine Frau ihre
Patentante sei. Sie wisse noch, dass sie sich früher immer zu ihm auf das
Sofa gelegt habe; er sei ja ihr Onkel und sie habe es gut mit ihm gehabt. So
habe es dann angefangen (act. 2/1/4, CD, 9:43:14-9:44:10;
act. 2/1/1 S. 7). Am Anfang sei es nur «betatschen» unter dem
Leibchen gewesen. Es sei dann immer weitergegangen, er sei mit seiner Hand in
ihrer Hose gewesen, dann habe er ihr die Hose ausgezogen. Es sei «Schritt für
Schritt» weitergegangen und immer etwas mehr geworden. Der Beschuldigte habe
ihr in die Hose gegriffen, er sei auch mit seiner Zunge an ihrem Geschlechtsteil
gewesen, er habe sie überall angefasst, ihr die Hose ausgezogen. Er habe
eigentlich ein «komplettes Vorspiel» mit ihr gemacht; er sei mit seiner Zunge
bei ihrem Geschlechtsteil gewesen und hätte «herumgeschleckt», mit seinen
Händen sei er nicht nur aussen, sondern auch innen gewesen (er sei mit seinem
Finger «hineingegangen») und er habe ihr die Hose und das T-Shirt ausgezogen;
den BH habe er ihr aber nie ausgezogen, er habe ihr einfach unter diesem an
die Brüste gegriffen. Die Unterhose habe er ihr bis zu den Knien
heruntergezogen und die Hose ganz oder auch nur bis zu den Knien. Der
Beschuldigte habe sich nie ausgezogen und sie habe bei ihm auch nie «etwas»
berühren müssen. Sie habe auch nicht mitbekommen, dass er an sich selber
etwas «gemacht» hätte. Er habe sie nicht nur mit seinen Fingern betatscht,
sondern sei damit auch in ihr Geschlechtsteil eingedrungen; auch mit der
Zunge. Dies sei mehrere Male so gewesen; sie könne aber nicht genau sagen
wieviel Male, sie habe nicht wirklich mitgezählt (act. 2/1/4, CD,
9:47:11-9:48:02, 9:48:49-9:50:03, 9:53:00-9:54:52 und 10:04:35-10:06:13;
act. 2/1/1 S. 7 f.). Während den Übergriffen habe der
Beschuldigte zu ihr nie etwas gesagt (act. 2/1/4, CD, 10:02:10-10:02:30;
act. 2/1/1 S. 8).
4.3.3. Es sei zu solchen Handlungen
seitens des Beschuldigten gekommen, wenn sie alleine gewesen seien. Sie könne
sich noch erinnern, dass die Übergriffe teilweise aber auch passiert seien,
als sie mit ihm im Wohnzimmer und ihre Patentante gleich nebenan in der Küche
gewesen sei. Auch sei es zu solchen Vorfällen gekommen, wenn sie (C.______)
alleine mit dem Beschuldigten im Wohnzimmer und ihre Patentante im oberen
Stock am Bügeln gewesen sei. Sie (Patentante) habe es nicht gemerkt; es habe
nie jemand mitbekommen und da sie nicht geredet habe, hätte es auch niemand
vermuten können (act. 2/1/4, CD, 9:48:49-9:50:03 und 9:54:57-9:57:42).
Sie könne sich noch an einen Vorfall erinnern, der sich an irgendeinem
Familienfest abgespielt hätte. Sie sei in ihrem Zimmer gewesen, sie wisse
nicht mehr warum, und plötzlich sei er im Zimmer gestanden. Er sei dann bei
ihr gewesen und habe «das» auch wieder gemacht und niemand habe es
mitbekommen. Sie sei zunächst von ihm weggelaufen, er sei ihr dann
nachgegangen. Sie habe nicht reden können; sie sei wie in sich selber
gefangen gewesen; sie habe sagen wollen, er solle sie in Ruhe lassen, aber
sie habe Angst gehabt und hätte gar nicht gewusst, was er da genau mache und
auch nicht, dass er dies gar nicht machen dürfe (act. 2/1/4, CD,
9:54:57-9:57:42; act. 2/1/1 S. 8).
Als
weiteres Beispiel nannte C.______, dass sie bei ihm zuhause gewesen sei und
auf dem Sofa liegend ferngesehen habe. Er sei gekommen und habe sich neben
sie gesetzt. Irgendwann sei er dann zu ihr rübergekommen. Danach habe er
angefangen sie zu betatschen; das T-Shirt ausgezogen, die Hose ausgezogen.
Sie sei dann irgendwann aufgestanden und zu einem Sofahocker gelaufen und
habe sich dort hingesetzt, weil sie das nicht wollte. Er sei dann zu ihr
gekommen und habe sie hochgehoben und anders hingesetzt bzw. positioniert, so
dass sie zum Fernseher hin mit dem Rücken zu ihm auf seinen Knien gesessen
habe. Er habe ihr dann das T-Shirt ausgezogen, sie aber nicht geschlagen oder
festgehalten. Sie sei dann wieder weggelaufen und er sei ihr abermals gefolgt.
Sie sei dann immer von Ort zu Ort weggelaufen und er sei ihr immer gefolgt.
Die Vorfälle seien immer etwa gleich abgelaufen; betatschen, T-Shirt und Hose
ausziehen, mit seiner Zunge… Am Anfang sei sie nicht weggelaufen, weil sie
nicht gewusst habe, was sie machen sollte, erst mit der Zeit habe sie dies
getan (act. 2/1/4, CD, 10:02:50-10:04:34 und 10:20:27-10:22:00;
act. 2/1/1 S. 8).
4.3.4.
Die Vorfälle
hätten sich an verschiedenen Orten ereignet; oft im Wohnzimmer des
Beschuldigten. Als weiteres Beispiel gab C.______ an, sie (Familie von
C.______ und die Familie des Beschuldigten) seien im Frühling 2005 zwei
Wochen lang in [...] in den Ferien gewesen und hätten dort die Mutter des
Beschuldigten besucht. Ihre Familie hätte in einer Ferienwohnung gewohnt. Der
Vorfall habe sich in der Küche der Mutter des Beschuldigten ereignet, als die
anderen im Wohnzimmer gesessen hätten und sie in der Küche etwas Süsses habe
holen wollen. Er sei dann auch in die Küche gekommen und habe sie auf den
Mund, den Bauch, eigentlich überall dort, wo es gegangen sei, geküsst und
unter dem T-Shirt «betatscht». Dies habe er mehrere Male gemacht. Er habe sie
ohne Zunge geküsst; so wie man einem Kind zum Abschied einen Kuss gibt,
einfach länger. Er habe sie von hinten gehalten und sich über sie gebeugt und
sie geküsst. Erneut gab sie an, dass es mindestens einmal in ihrem Zimmer zu
einem Vorfall gekommen sei (act. 2/1/4, CD, 10:06:18-10:07:53 und
10:26:02-10:30:00; act. 2/1/1 S. 8).
Einmal sei
sein Sohn hereingekommen, der habe das aber nicht verstanden, da dieser
damals noch sehr jung gewesen sei. Ob sonst noch jemand einmal hereingekommen
sei, wisse sie nicht genau. Sie wisse nicht mehr, wie lange diese Vorfälle
jeweils gedauert hätten, sie habe während der Vorfälle auch kein Zeitgefühl
gehabt und das alles sei schon sehr lange her. Er habe jeweils von sich aus
wieder aufgehört. Er habe sie dann wieder angezogen; ihr die Hose hochgezogen
und zugemacht; das T-Shirt habe sie meistens selber wieder angezogen. Er habe
danach nichts mehr gesagt, sondern habe den Raum verlassen und sich so
verhalten als sei nichts gewesen (act. 2/1/4, CD, 10:23:03-10:26:02).
4.3.5. Sie (C.______) habe nicht gewusst,
ob er dies dürfe oder nicht. Sie hätte irgendwie auch keinen Mut gehabt, es
der Mutter zu erzählen. Sie sei wie «gefangen in sich selber» gewesen;
irgendwie möchte man reden, aber man könne nicht; man wisse ja auch nicht, ob
er dies dürfe. Sie sei mit dieser Situation völlig überfordert gewesen. Am
Anfang habe sie eigentlich nichts gefühlt, da sie nicht gewusst habe, ob er
dies dürfe. Als sie begonnen habe, von ihm wegzulaufen, habe sie gedacht,
dass es sie störe und dass sie das gar nicht wolle. Aber sie hätte nicht den
Mut gehabt, etwas zu sagen. Sie habe sich auch gefragt, was wäre, wenn sie es
erzähle und sie nachher alle auslachen und sagen würden, dass er dies ja
dürfe. Sie habe sich auch geschämt, dass sie nicht gewusst habe, ob er dies
machen dürfe (act. 2/1/4, CD, 9:50:07-9:53:00 und 9:54:57-9:57:42). Auf
der anderen Seite sei da ihre Patentante gewesen; was würde mit ihr und ihren
Kindern passieren, wenn sie (C.______) es sagen würde. Das alles habe sie
eingeengt und sie sei in sich gefangen gewesen, so dass sie nichts gesagt
habe; sie habe versucht, alles zu verdrängen. Sie habe mehr Angst davor
gehabt, etwas zu sagen als nichts zu sagen; wenn sie nichts sagen würde,
hätte ihre Patentante noch ihr Leben mit Mann und Kindern und sie (C.______)
würde nicht ausgelacht werden oder man würde ihr nicht «nicht glauben». Das
Verhältnis zum Beschuldigten sei eigentlich sehr gut gewesen, da er der Mann
ihrer Patentante gewesen sei; auch ihre Eltern hätten sich sehr gut mit ihm
verstanden und die beiden Familien hätten oft etwas zusammen unternommen;
eigentlich sei es wirklich gut gewesen, familiär (act. 2/1/4, CD,
10:30:00-10:33:04).
4.3.6. Irgendwann 2006, im Sommer, sei
ihre Cousine E.______ völlig aufgelöst zu ihr gekommen und habe ihr erzählt,
er (der Beschuldigte) habe ihr (E.______) in die Hose greifen wollen. Sie
(C.______) wisse nicht mehr, was sie E.______ alles erzählt habe, sie wisse
aber, dass sie ihr nicht alles erzählt habe. Dann habe E.______ gesagt, dass
sie es den Eltern sagen sollen (act. 2/1/4, CD, 9:44:25-9:45:20 und
9:57:42-10:00:05; act. 2/1/1 S. 7). In diesem Moment sei ihr zum
ersten Mal bewusst geworden, dass er etwas gemacht habe, was er nicht hätte
tun dürfen und sie sich eigentlich schon viel früher hätte wehren dürfen.
Danach seien sie zu ihren Eltern gegangen und E.______ habe diesen erzählt,
dass er (der Beschuldigte) sie betatscht habe. Aber bei ihr (C.______) sei ja
noch viel mehr passiert; sie habe aber nicht reden können oder wollen, sie
sei wie in ihrer eigenen Welt gewesen, wenn es um «das» gegangen sei. Darum
seien die Eltern immer davon ausgegangen, dass es nur um das «Betatschen»
gegangen sei. Dort habe es angefangen, dass sie (C.______) mit gar niemandem
mehr darüber geredet habe. Ihre Eltern hätten den Beschuldigten dann
angesprochen und ihm gesagt, sie wüssten, was er mit den Mädchen gemacht
habe. Er habe dann gesagt, er wisse, dass er dies nicht hätte tun dürfen. Sie
(C.______) sei bei diesem Gespräch aber nicht dabei gewesen, ihre Eltern
hätten ihr das erzählt. Der Beschuldigte habe dann eine Therapie gemacht; sie
habe seit damals keinen Kontakt mehr zu ihm; es sei nichts mehr vorgefallen.
Der Beschuldigte habe ihr auch einmal einen Brief geschrieben, wahrscheinlich
aus der Therapie, sie habe keine Ahnung. Sie wisse aber nicht, was
darinstehe, da sie den Brief nie geöffnet habe (act. 2/1/4, CD,
9:45:23-9:46:48, 9:57:42-10:00:05 und 10:00:53-10:02:04; act. 2/1/1
S. 7 f.).
4.3.7.
Sie habe während
der Übergriffe gar nichts gefühlt. Man sei – zumindest sie – wie in sich
selber gefangen und wisse nicht, was machen. Sie sei völlig überfordert
gewesen. Gefühlt habe sie erst vor einem Jahr etwas, als alles wieder
hochgekommen sei im Zusammenhang mit ihrem damaligen Freund. Zuvor habe sie
nichts gefühlt; sie sei wie leblos gewesen (act. 2/1/4, CD,
10:04:35-10:06:13). Als sie letztes Jahr mit ihrem Freund das «erste Mal»
gehabt habe, sei das Ganze wieder hochgekommen; sie habe Angst gehabt, dieser
könnte wieder etwas machen, was sie nicht wolle und sie könnte dann erneut
nicht reden. Da habe sie gemerkt, dass ihr das Ganze mit ihrem Onkel mehr
ausgemacht habe, als sie früher gedacht habe (act. 2/1/4, CD,
9:50:07-9:53:00; act. 2/1/1 S. 7). Im Herbst (des letzten Jahres)
habe sie alles zuhause erzählt. Sie hätte Hemmungen gehabt, zu ihrer Mutter
zu gehen. Für sie sei es damals fast so gewesen, als ob sie (Eltern) alles
vergessen hätten. Er (Beschuldigter) sei damals «immer mehr» bei ihnen
gewesen, um seine Kinder abzuholen, welche manchmal bei ihnen gewesen seien.
Sie hätte jeweils nicht gewusst, dass er komme, und sei ihm dann jedes Mal im
Restaurant «in die Arme gelaufen». Dies habe ihr das Gefühl gegeben, als ob
alles wieder gut und vergessen wäre für ihre Eltern, darum habe sie sich gar
nicht getraut, ihren Eltern etwas zu sagen, insbesondere, dass es sie störe,
wenn er immer bei ihnen im Restaurant sei. Sie habe dann mit einem Kollegen darüber
gesprochen und dieser habe ihr gesagt, sie solle ihrer Mutter sagen, dass es
sie störe, wenn der Beschuldigte immer bei ihnen zuhause sei. Irgendwann habe
sie dann mit ihrer Mutter darüber geredet und sie habe ihr dann alles
erzählen können (act. 2/1/4, CD, 10:34:50-10:37:14; act. 2/1/1
S. 8 f.).
4.3.8. Sie habe eine Anzeige gemacht, weil
sie sich schuldig fühlen würde, wenn er dies wieder einmal tun würde. Wenn
sie ihn anzeige, sei das alles schon bekannt, wenn wieder einmal etwas wäre.
Es sei langsam Zeit, dass er dafür Verantwortung übernehmen müsse; gegenüber
ihr habe er ja nie Verantwortung übernommen. Sie fühle sich nicht so gut,
wenn sie an all dies zurückdenke; es belaste sie auch ziemlich; bei jedem
Kuss mit ihrem Freund denke sie an das, was mit dem Beschuldigten gewesen
sei. Sie wolle damit abschliessen; dass sie heute hier sei, sei wie der erste
Schritt, um dies alles verarbeiten zu können (act. 2/1/4, CD,
10:37:20-10:38:50; act. 2/1/1 S. 9). Sie wünsche sich, dass er zur
Verantwortung gezogen werde und dass sie sagen könne, sie habe alles getan,
falls es nochmals passieren würde. Sie wünsche sich zudem, dass ihre
Patentante und die Kinder möglichst wenig vom Ganzen mitbekommen würden. Es
sei nicht nötig, dass seine Kinder das alles jetzt schon erfahren würden, da
sie noch relativ klein seien. Sie (Kinder) hätten ein gutes Bild von ihrem
Vater und sie wolle dies nicht zerstören. Sie sei aber erleichtert, dass sie
heute alles erzählt habe (act. 2/1/4, CD, 10:40:48-10:42:35;
act. 2/1/1 S. 9).
4.4. Einvernahme von C.______ vom
21. Februar 2018
4.4.1. C.______ wurde am
21. Februar 2018 von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson
einvernommen; von dieser Einvernahme existiert auch eine Aufzeichnung auf DVD
(act. 2/14/1-2; der Verteidiger konnte der Befragung via Monitor
beiwohnen). Die Aussagen von C.______ anlässlich der Einvernahme vom
21. Februar 2018 entsprechen weitestgehend jenen in der
polizeilichen Befragung vom 9. Februar 2012. Auch anlässlich ihrer
Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft gab sie an, sie könne sich nicht mehr
genau erinnern, wann die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten angefangen
hätten, irgendwann zwischen 2004 und 2006 (act. 2/14/2, CD,
09:43:25-09:43:54; act. 2/14/1 S. 2). Sie wisse nicht, wann genau
im Jahr 2004 es angefangen habe. Erneut gab sie an, das Einzige, was sie noch
wisse, sei, dass sie im Frühling 2005 in [...] in den Ferien gewesen seien;
dort hätten sie die Familie des Beschuldigten besucht. Zu diesem Zeitpunkt
sei es schon seit einer gewissen Zeit zu den sexuellen Übergriffen gekommen;
sie konkretisierte gegenüber ihrer ersten Einvernahme, dass es vor den Ferien
in [...] nicht einfach 1-3 Mal zu Übergriffen gekommen sei, sondern es sei
schon eine Zeit gelaufen. Erneut gab sie an, das Ganze habe in den Sommerferien 2006
aufgehört, als ihre Cousine (E.______) das angesprochen habe
(act. 2/14/2, CD, 09:47:46-09:49:06; act. 2/14/1 S. 3).
4.4.2. Auch zum Ablauf der jeweiligen
sexuellen Handlungen und wie es zu diesen gekommen sei, äusserte sich
C.______ im Wesentlichen wie bei der Polizei: Angefangen habe alles, mit so
«chräbbelen» und kitzeln seitens des Beschuldigten. Irgendwann sei dann
wirklich mehr gewesen, dann habe er unter ihr T-Shirt gegriffen, ihre Brüste
angefasst; dann habe er angefangen Küsse zu geben, sei es auf den Mund, auf
die Brüste, auf den Bauch. Irgendwann habe er ihr dann auch wirklich zwischen
die Beine gefasst und mit den Händen … Irgendwann sei es weitergegangen und
er habe ihr die Hose ausgezogen; also zum Teil einfach nur die Knöpfe
aufgemacht und dann halt mit den Händen dazwischen runtergefasst, teilweise
habe er die Hose aber wirklich ausgezogen. Irgendwann sei es dann wirklich
sogar noch weitergegangen und er habe ihr wirklich alles ausgezogen und habe
sie überall mit seinem Mund und seiner Zunge berührt, halt auch zwischen den
Beinen. Er habe auch seine Finger in sie eingeführt und «eigentlich alles
was man sich so vorstellen kann als Erwachsener» gemacht; eigentlich
alles ausser Geschlechtsverkehr (act. 2/14/2, CD, 09:49:20-09:50:33 und
09:58:03-09:58:17; act. 2/14/1 S. 3 ff.). Erneut gab sie an,
sie hätte während der Übergriffe nichts machen müssen, ausser dort zu liegen;
er habe alles gemacht. Er habe weder vor, während noch nach den Übergriffen
etwas zu ihr gesagt (act. 2/14/2, CD, 09:58:18-09:58:53;
act. 2/14/1 S. 6 f.). Durch Konstanz geprägt sind auch ihre
Aussagen betreffend das Tatvorgehen bzw. wie es zu einer Steigerung der
sexuellen Handlungen gekommen sei: Die Vorfälle selber seien immer nach dem
gleichen Muster geschehen. Meistens habe er angefangen, mit den Händen ein
wenig «rum zu grabschen»; unter das T-Shirt an die Brüste und dann mal
zwischen die Beine zu greifen; dann habe er ihr das T-Shirt ausgezogen, «damit
er es auch gesehen hat»; dann habe er die Knöpfe der Hose aufgemacht, damit
er besser zwischen die Beine greifen konnte; dann habe er ihr irgendwann die
Hose ausgezogen. Er sei immer nach diesem Muster vorgegangen und habe das
irgendwie immer gesteigert. Sie habe eigentlich immer genau gewusst, was als
nächstes kommen würde, da er es vom Ablauf her immer gleich gemacht habe. Vom
Gefühl her hätten die Übergriffe jeweils ungefähr 10-15 Minuten
gedauert. Der Beschuldigte habe die Übergriffe jeweils von sich aus beendet;
er sei nie in diesem Sinne ertappt worden. Er habe ihr am Schluss jeweils
wieder die Hose angezogen und die Knöpfe zugemacht (act. 2/14/2, CD,
09:59:14-10:02:38; act. 2/14/1 S. 7 f.).
4.4.3.
Ebenfalls
gleichbleibend beschrieb C.______, dass es bei ganz unterschiedlichen
Gelegenheiten zu den sexuellen Übergriffen gekommen sei. Es sei manchmal in
ihrer Wohnung oberhalb des von ihren Eltern geführten Restaurants [...]
geschehen. Die Kinder hätten oben in der Wohnung gespielt und der
Beschuldigte hätte als gelernter Metzger in der Küche ausgeholfen. Ihre
Eltern hätten eine enge Freundschaft zu der Familie des Beschuldigten
gepflegt und man hätte sich oft gesehen. Er sei dann jeweils raufgekommen und
habe mit ihnen ein wenig gespielt; er habe dann auch angefangen mit ihr «rum
zu rangeln» auf dem Sofa; irgendwie habe sich das so draus entwickelt als
niemand direkt in der Nähe gewesen sei, d.h. die anderen seien einen Stock
tiefer gewesen. Es habe aber auch Situationen gegeben, als sie beim
Beschuldigten zu Hause im Wohnzimmer gewesen und ihre Patentante nebenan in
der Küche am Kochen gewesen sei. Einmal habe sie auch bei ihrer Patentante
übernachten «müssen», welche aber bis abends um 20.00 Uhr als
Verkäuferin gearbeitet hätte. Er sei dann mit ihr alleine gewesen und habe
sie ins Bett gebracht. In dieser Situation habe er gewusst, dass niemand
kommen würde. Es habe also unterschiedliche Situationen gegeben, solche in
denen er wusste, dass niemand kommen würde und andere (act. 2/14/2, CD,
09:51:03-09:53:51; act. 2/14/1 S. 4 f.). Gleichbleibend
beschrieb C.______ auch, dass es einmal in Deutschland zu sexuellen
Übergriffen gekommen sei. Im Frühling 2005 als sie in [...] in den
Ferien gewesen seien, habe er sie in der Küche seiner Mutter geküsst und
angefasst. Zudem gab sie an, sie seien damals in den Ferien in einem Hallenbad
gewesen. Dort habe er beim Schwimmen «sexuelle Übergriffe […] gemacht […],
also mit zwischen die Beine greifen oder Finger in mich einführen und so
weiter». Es sei auch in [...], an der [...]-strasse, die Nummer wisse sie
nicht mehr, zu solchen Übergriffen gekommen (act. 2/14/2, CD,
09:54:09-09:55:41; act. 2/14/1 S. 5).
4.4.4.
Die Übergriffe
hätten nicht nur fünf Mal stattgefunden, sondern 15, 20 oder 30 Mal; sie
habe keine Ahnung. Es sei aber nicht jedes Wochenende passiert. Sie komme auf
mehr als fünf Mal, wenn sie die Situationen schildere, von denen sie noch
wisse; sie wisse aber nicht mehr alle, da gewisse immer gleich gewesen seien
oder am gleichen Ort. Sie wisse nur noch, wenn etwas Spezielles vorgefallen
sei (act. 2/14/2, CD, 09:56:33-09:58:02; act. 2/14/1 S. 6).
4.4.5. Durch Konstanz geprägt und sehr
detailliert sind auch die Aussagen von C.______ zu ihrem inneren Zwist: Am
Anfang habe sie sich nicht gegen die Handlungen des Beschuldigten gewehrt,
weil sie gar nicht verstanden habe, was er da überhaupt mache und ob er dies
dürfe. Ihre Mutter habe immer gesagt, man dürfe nicht bei fremden Männern ins
Auto einsteigen, der Beschuldigt sei ja aber nicht fremd gewesen. Sie habe
stets in einem Zwist gestanden zwischen «ich glaube, der darf das nicht,
aber es haben es ja alle so gut mit ihm, er ist der Ehemann meiner
Patentante, er ist ja kein Fremder». Sie sei immer hin und her gerissen
gewesen und habe sich gefragt, ob es vielleicht ja normal sei und er dies
dürfe. Erneut gab sie detailliert und nachvollziehbar an, sie habe Angst
davor gehabt, etwas zu sagen; was, wenn das, was er gemacht habe in Ordnung
sei und was, wenn nicht und dann die Familie ihrer Patentante
auseinanderfalle würde und seine beiden Kinder dann keinen Vater mehr hätten,
weil er bestraft werde. Erneut beschrieb sie nachvollziehbar, dass sich das
«Rädchen» bzw. das «Karussell» in ihrem Kopf immer weitergedreht habe; sie
habe sich nicht getraut etwas zu sagen. Dann habe sie es halt ertragen; dies
sei für sie als Kind der einfachste Weg gewesen. Später als sie realisiert
habe, was er mache und dass er dies doch sicher nicht dürfe, habe sie
versucht wegzugehen; Angst habe sie vor ihm aber nie gehabt. Beispielhaft für
ihre Versuche dem Beschuldigten zu entkommen, schilderte sie weitestgehend
analog zu ihren Aussagen bei der Polizei, dass sie bei ihrer Patentante und
dem Beschuldigten zu Hause im Wohnzimmer gewesen sei als es (Übergriff) auf
dem Sofa angefangen habe. Sie sei dann weg auf einen anderen Sessel und er
sei ihr einfach nachgelaufen und habe sie dann dort festgehalten, dass sie
nicht mehr weggehen oder sich wehren konnte. Dann sei er erneut nach seinem
Muster vorgegangen, wie immer. Sodann gab sie an, dass ihr die soeben
erwähnte Situation auch besonders in Erinnerung geblieben sei, da der damals
ca. zwei Jahre alte Sohn des Beschuldigten anwesend gewesen sei; was ihr noch
unwohler gewesen sei (act. 2/14/2, CD, 10:02:55-10:05:09,
10:06:42-10:08:15 und 10:23:15-10:24:42; act. 2/14/1 S. 8 ff.
und S. 13). C.______ beschrieb weiter, dass sie die Übergriffe zwar
schon wahrgenommen habe, aber sie habe probiert, den Kopf abzuschalten. Sie
habe gedacht, dass es jetzt dann vorbei sei; sie habe versucht die Situation
über sich ergehen zu lassen (act. 2/14/2, CD, 10:05:31-10:06:05;
act. 2/14/1 S. 9).
4.4.6. Die Übergriffe seien dann im
Jahr 2006 ausgekommen, weil der Beschuldigte «das» bei ihrer Cousine
(gemeint E.______) auch probiert habe. Ihre Cousine habe sie gefragt, ob er
das bei ihr auch schon gemacht habe. Sie (C.______) habe dann nur gesagt,
dass er das auch schon getan habe. Ihre Cousine habe das Ganze dann ihren
Eltern erzählt; sie (C.______) habe mit niemandem darüber sprechen wollen,
sie habe ja die Reaktionen gesehen damals, als ihre Cousine es den Eltern
erzählt habe. Sie habe sich dann gedacht, was wenn sie jetzt noch mehr
erzähle würde… Dann sei wieder so ein Karussell in ihrem Kopf entstanden; was
würde passieren… Sie habe dann wirklich fünf Jahre lang nicht weiter darüber
gesprochen. Erst danach hätte sie, als sie aus einem Skilager heimgekommen
sei, ihrer Mutter alles, was passiert sei, erzählt; daraufhin seien sie bei
der Opferberatung gewesen. Zunächst habe sie keine Anzeige machen wollen; sie
habe ja nicht gewusst, was dann passieren würde. Sie habe sich auch ihrer
Patentante gegenüber irgendwie ein wenig schuldig gefühlt, weil es ja ihr
Leben sei und sie damit ja nicht gerechnet habe und sie zwei Kinder habe.
Diese Gedanken hätten sie bereits früher beschäftigt. Ihre Patentante sei
dann ein Mal mit ihr in der Opferberatung gewesen, damit sie (C.______) ihr
(Patentante) habe sagen können, wie es ihr gehe. Sie habe sich auch deshalb
dazu entschieden, eine Anzeige zu machen, dass sie sich keine Vorwürfe machen
müsse, wenn so etwas wieder einmal geschehen würde; wenn sie etwas sagen
würde, könne der Beschuldigte nicht einfach weiter machen (act. 2/14/2;
CD, 09:43:25-09:47:21 und 10:08:35-10:08:43; act. 2/14/1
S. 2 f. und S. 9).
4.4.7. Ihre Mutter habe ihr (C.______)
dann im Nachhinein erzählt, dass sie (Mutter) sich immer gefragt habe, ob
noch mehr gewesen sei; sie (C.______) hätte aber nicht reden wollen. Ihre
Mutter habe auch keine Anzeige machen wollen; sie (Mutter) habe gesagt: «Dann
muss C.______ aussagen und sie will gar nicht sprechen, sie spricht ja nicht
mal mit mir, also, nein, wenn sie nicht will, dann mache ich keine Anzeige.»
Das alles wisse sie (C.______) aus den Erzählungen der Mutter. Ihre Mutter
habe aber in diesen fünf Jahren, in denen sie nichts gesagt habe, immer
wieder probiert, ihr doch etwas zu entlocken. Gemäss ihrer Mutter seien sie
einmal am Autofahren gewesen und seien wieder auf dieses Thema gekommen und
da habe die Mutter ihr gesagt, sie (C.______) könne/müsse es ihr sagen, wenn
noch mehr gewesen sei. Sie (C.______) habe dann laut ihrer Mutter nur
gefragt, was denn wäre, wenn mehr gewesen sei. Ihre Mutter habe dann
geantwortet, dass man dann schauen müsse, woraufhin sie (C.______) nur
gefragt habe, ob der Beschuldigte dann ins Gefängnis komme. Das sei wieder
ihr Kopfkarussell gewesen, das immer in ihr drin gewesen sei. Es habe einfach
lange gebraucht, bis sie älter geworden sei und gewusst habe, dass der
Beschuldigte dies nicht hätte tun dürfen. Irgendwann sei sie älter geworden
und habe erkannt, dass Ehen auseinandergehen und dass es trotzdem weitergehe
und dass es den Kindern nicht primär schlechter gehen müsse. Erst als sie alt
genug gewesen sei und das alles verstanden habe, hätte sie mit ihrer Mutter
über das Vorgefallene reden können. Dies sei aber immer auch aus dem Trieb
heraus gewesen, dass sie nicht gewusst habe, ob der Beschuldigte in den
letzten fünf Jahren so etwas wieder gemacht habe; wenn sie etwas sagen würde,
dann sei es bekannt. Ihre Mutter habe ihr auch erzählt, dass sie (Mutter)
einmal mit einer Kollegin darüber gesprochen habe und diese habe ihr gesagt,
sie (Mutter) solle C.______ doch einmal eine Puppe geben und sie fragen, was
er alles mit ihr gemacht habe. Ihre Mutter habe ihr dann erzählt, sie
(C.______) habe die Puppe genommen und auf die Seite gelegt und gesagt, dass
das passiert sei, was E.______ gesagt habe. Durch die Erzählungen ihrer
Mutter wisse sie wieder Bruchstücke von diesem Vorfall. Als sie mit ihrer
Mutter endlich darüber habe sprechen können, habe sie ihre Mutter auch
gefragt: «Wie hätte ich dir das erklären können, ich habe nicht mal
gewusst… Jetzt kann ich das sagen, weil jetzt weiss ich, was das ist und …
aber mit 11 Jahren … mit 11 Jahren, wie hätte ich dir das erklären
können?». Dieses Kopfkarussell sei einfach immer da gewesen
(act. 2/14/2, CD, 10:08:15-10:12:31; act. 2/14/1
S. 9 f.).
4.4.8.
Nach den Vorfällen
habe sie den Beschuldigten nur selten irgendwo gesehen; sie könne es an einer
Hand abzählen. Man habe sich vielleicht mal auf der Strasse gesehen, man
wohne ja im gleichen Dorf. Als sie älter gewesen sei, sei sie in einem
Dartverein gewesen und dadurch in einem Restaurant in [...] am Üben gewesen;
er sei dort auch manchmal gewesen, was sie gewusst habe, sie habe ihn aber
ausser einmal nie dort gesehen. Dort hätte sie mit ihm eine Diskussion
darüber gehabt. Sie könne nicht mehr genau sagen, was sie ihm alles gesagt
habe und wie er reagiert habe. Sie wisse nur, dass sie ihn dort einmal auf
das angesprochen habe. Sie sei damals sonst schon wütend gewesen, wenn sie
das so sagen dürfe, sie sei in der Pubertät und wütend gewesen und der sei hereingekommen
und es habe ihr auf eine Art wie den «Deckel gelüpft». Sie hab sich
gedacht: «Jetzt kommst du auch noch». Sie wisse nicht mehr genau, was
sie dort gesprochen hätten; sie wisse aber, dass es sich um «das»
gehandelt habe (act. 2/14/2, CD, 10:12:39-10:14:07; act. 2/14/1
S. 10 f.). Erneut gab C.______ an, der Beschuldigte habe sich nie
wirklich bei ihr entschuldigt. Ihre Mutter habe ihr einmal einen Brief des
Beschuldigten gegeben. Sie habe diesen aber lange nicht gelesen. Er habe sich
darin entschuldigt, also entschuldigt sei vielleicht das falsche Wort, er
habe ihr geschrieben, sie müsse keine Angst vor ihm haben und so; auch, dass
er nun eine Therapie mache (act. 2/14/2, CD, 10:14:12-10:14:46;
act. 2/14/1 S. 11).
Zu ihrem
«Verarbeitungsprozess» schilderte C.______ konstant, detailliert und
nachvollziehbar: Sie selber habe nie eine Therapie gemacht. Sie habe die
ersten fünf Jahre nach den Vorfällen gar nicht darüber gesprochen; sei in
ihrem Karussell wie alleine gewesen. Sie habe in der Pubertät aber gemerkt,
dass sie diesen «Rucksack» mit sich trage; z.B., wenn man im Schulbus eng
nebeneinander habe sitzen müssen oder, wenn andere vom ersten Kuss erzählt
hätten, dann sei es wieder hochgekommen. Sie habe auf jeden Fall psychische
Probleme gehabt; sie habe auch heute noch Momente, in denen sie deswegen
weine, aber sie könne darüber sprechen. Es sei wie ihre eigene Therapie
gewesen, dass sie es zunächst mit sich selber «ausgetragen» und diesen
«grossen Klumpen verdaut» habe, dass sie es nach fünf Jahren dann jemandem
erzählt habe, dann zur Opferberatung gegangen sei und sich dazu entschlossen
habe, Anzeige zu machen. Es habe ihr auch gut getan mit ihrer Cousine und mit
ihrer Familie darüber zu sprechen. Aber es sei heute noch da; so würde sie
beispielsweise nie in eine Massage gehen (vor kurzem habe ihr Bruder mit ihr
in eine solche gehen wollen); sie wolle nicht, dass sie jemand anfasse
(act. 2/14/2, CD, 10:15:14-10:19:11; act. 2/14/1
S. 11 f.).
4.5. Einvernahme von E.______ vom
21. Februar 2018
4.5.1.
Am 21. Februar 2018
wurde E.______ zum ersten Mal als Auskunftsperson einvernommen; von dieser
Einvernahme existiert auch eine Aufzeichnung auf DVD (act. 2/14/3-4; der
Verteidiger konnte der Befragung via Monitor beiwohnen). E.______ gab an, der
Beschuldigte sei ihr (angeheirateter) Onkel, d.h. der Mann von der Schwester
ihres Vaters; sie seien aber nun geschieden. C.______ sei ihre Cousine
(act. 2/14/4, CD, 13:06:21-13:06:47 und 13:07:29-13:07:34;
act. 2/14/3 S. 2). Im Sommer 2006, als sie zwölf gewesen sei,
habe sie im Restaurant der Familie XX.______ in den letzten beiden
Sommerferienwochen einen Ferienjob gehabt. Auch der Beschuldigte und seine
damalige Ehefrau hätten dort manchmal ausgeholfen. Es sei an einem Sonntag
passiert; am ersten Sonntag der letzten zwei Ferienwochen (act. 2/14/4,
CD, 13:13:03-13:13:15, act. 2/14/3 S. 4). Sie (gemeint der
Beschuldigte und seine damalige Ehefrau) seien an diesem Tag auch helfen
gekommen. Am Nachmittag habe sie ein Eis gegessen auf einer Bank am Tisch und
der Beschuldigte habe sich neben sie gesetzt. Sie hätten sich unterhalten und
plötzlich habe sie seine Hand an ihrer Vulva gespürt. Sie sei dann
erschrocken und habe ihn gleich gefragt, was er da mache. Sie habe es so
wahrgenommen, dass er auch recht erschrocken sei und er habe die Hand dann
sofort weggenommen. Sie sei dann im Schock einfach dort sitzen geblieben,
habe ihr Eis weiter gegessen und als sie fertig gewesen sei, sei sie rauf
gegangen zu ihrer Cousine (C.______) ins Zimmer und habe ihr erzählt, was
gerade passiert sei. C.______ habe ihr dann gesagt, dass ihr das auch schon
«mega viel Mal» passiert sei. Sie (E.______) habe ihre Cousine dann gefragt,
ob diese es den Eltern erzählt habe, was diese verneint habe. Sie (E.______)
habe dann den Vorschlag gemacht, dass sie es zusammen den Eltern erzählen
könnten. C.______ sei einverstanden gewesen. Sie (E.______) habe es dann den
Eltern erzählt; ihre Eltern seien aus allen Wolken gefallen. Die Eltern von
C.______ hätten nicht so viel dazu gesagt; sie (E.______) nehme an, dass die
Eltern geschockt gewesen seien, da die Ehefrau des Beschuldigten die
Patentante von C.______ sei und sie deshalb auch oft beim Beschuldigten zu
Hause gewesen sei. Ihre Eltern (die von E.______) hätten den Kontakt zum
Beschuldigten sofort abgebrochen. Sie habe gewusst, dass nicht sie, sondern
er einen Fehler gemacht hätte, deshalb habe sie da nie etwas in die Wege
geleitet oder etwas gemacht, weil es für sie so in Ordnung gewesen sei
(act. 2/14/4, CD, 13:07:42-13:11:47 und 13:12:09-13:12:40; act. 2/14/3
S. 2-4).
4.5.2. Zum sexuellen Übergriff selber gab
E.______ an: Sie sei vorne und der Beschuldigte sei hinten auf der Bank
gesessen, also er sei … sie wisse nicht, ob er … ah nein er sei schon dort
gesessen, weil er sei ja hinten gesessen und sie habe sich dann dorthin
gesetzt. Der Abstand sei normal gewesen; plötzlich habe sie seine Hand durch
die Hose und die Unterhose hindurch an ihrer Vulva gespürt. Auf die Frage, ob
die Hand unter den Hosen war, nickte E.______ zustimmend. Sie habe kurze
Hosen, die bis Mitte Oberschenkel gegangen seien, getragen. Sie sei
erschrocken und habe nicht gewusst, wie sie es verdient habe, dass ihr so
etwas passiere. Sie habe dem Beschuldigten sofort gesagt, was er da mache und
dass er aufhören könne. Er habe dann die Hand wirklich sofort weggenommen und
nur so ein «Oh!» verlauten lassen, sonst aber nichts mehr. Dies sei ihr
gegenüber der erste und letzte Vorfall gewesen. Es habe vielleicht zehn
Sekunden gedauert. Sie habe keinen Kontakt zum Beschuldigten mehr; er habe
sich nie bei ihr entschuldigt (act. 2/14/4, CD, 13:13:36-13:16:56;
act. 2/14/3 S. 4 f.).
4.5.3. Sie habe sich erst jetzt zu einer
Aussage entschieden, da sie das Gefühl gehabt habe, dass sie dadurch damit
abschliessen könne. Es sei schon nicht ganz spurlos an ihr vorbeigegangen. Es
habe ihr geholfen, mit ihren Eltern darüber zu sprechen; sie spreche
eigentlich offen darüber. Dennoch brauche sie gerade männlichen Personen
gegenüber schon eine rechte Zeit, bis sie ihnen vertrauen könne; das komme
sicher von dem Vorfall her (act. 2/14/4, CD, 13:17:25-13:18:57;
act. 2/14/3 S. 6).
4.6. Einvernahme von I.______ vom
2. Oktober 2018
4.6.1. Am 2. Oktober 2018 wurde
die Ex-Frau des Beschuldigten, I.______, als Zeugin von der
Staatsanwaltschaft, u.a. in Anwesenheit des Verteidigers, einvernommen
(act. 2/14/5). I.______ gab an, sie sei die Tante von C.______ und
E.______. Sie sei mit dem Beschuldigten elf Jahre verheiratet gewesen; die
Scheidung sei am 22. Oktober 2012 erfolgt. Die Beziehung habe einen
ordentlichen Knacks erlitten, als ausgekommen sei, dass er (der Beschuldigte)
sich an E.______ und C.______ vergriffen habe; es habe auch
zwischenmenschlich nicht mehr gestimmt. Als die Anzeige gekommen sei, sei es
für sie so weit gewesen; sie hätte gewusst, dass sie diesen Weg nicht mehr
gehen könne (S. 3 Fragen 1-5).
4.6.2.
Sie habe am 2.
oder 3. Augst 2006 von ihrer Schwester, ihrem Bruder und ihrer
Schwägerin von den Vorfällen erfahren. Sie habe erfahren, dass der
Beschuldigte C.______ mehrfach mit den Händen im Genitalbereich berührt habe;
E.______ habe er einmal berührt. Sie habe nicht angezweifelt, dass der
Beschuldigte dies getan habe, insbesondere da der Beschuldigte das Ganze nie
abgestritten habe. Sie habe mit dem Beschuldigten nicht über die effektiven
Vorfälle gesprochen. Sie habe ihn einmal gefragt, ob er nicht Angst habe,
dass er dies auch mit den eigenen Kindern machen könnte; dies habe er
verneint (S. 3 f. Fragen 7-12 und S. 5 Fragen 24
f.). Der Beschuldigte habe sich, nachdem die beiden Mädchen über die
Vorkommnisse erzählt hätten, in psychologische Behandlung bei H.______ in
Zürich begeben; sie sei einmal mit dabei gewesen beim Psychologen. Der
Beschuldigte habe von sich aus nichts über die Therapiestunden erzählt; sie
habe sicher mal gefragt, wisse seine Antwort aber nicht mehr; ehrlich gesagt,
habe sie nicht allzu viel wissen wollen. Zudem sei der Beschuldigte auch bei
einem Kinesiologen gewesen (S. 5 Fragen 21-23 und
Ergänzungsfrage 1).
4.6.3.
Sie wisse nicht
mit Sicherheit, ob sich der Beschuldigte bei den beiden Mädchen entschuldigt
habe; sie glaube, er habe sich im Rahmen der Therapie schriftlich
entschuldigt. Bezüglich der beim Beschuldigten beschlagnahmten externen
Festplatte und dem sich darauf befindlichen Entschuldigungsbrief desselben an
C.______ gab I.______ an, sie glaube, diesen Brief nicht gesehen zu haben;
sie habe ihn nicht geschrieben. Sie wisse auch nicht mehr, ob diese externe
Festplatte im Jahr 2006 vom Beschuldigten und ihr zusammen benutzt
worden sei. Der beim Beschuldigten beschlagnahmte Computer sei jedoch ganz
sicher von ihr und dem Beschuldigten gemeinsam benutzt worden. Sie gehe davon
aus, dass der Account auf dem besagten Computer auf sie laute, weil es ihre
Aufgabe gewesen sei, solche Sachen einzurichten. Der Beschuldigte habe den
Computer mehrheitlich benutzt; sie habe einen Laptop besessen. Auf die Frage,
warum das Dokument «Entschuldigungsbrief» als Datei von I.______
abgespeichert sei, gab diese an, sie gehe davon aus, dass sie die Accounts
eingerichtete habe und dementsprechend alles unter ihrem Namen abgespeichert
sei. Nur sie und der Beschuldigte hätten damals Zugang zu Computer und
Computereinrichtungen gehabt (S. 4 Fragen 13-19).
4.7. Weitere im Recht liegende
Beweismittel
4.7.1. Arztbericht von Dr. med. H.______
vom 26. Februar 2013
In einem
auf Anfrage der Staatsanwaltschaft hin (vgl. act. 2/4/1) erstellten
Arztbericht vom 26. Februar 2013 gab Dr. med. H.______ (Facharzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) an, der Beschuldigte habe sich vom
11. September 2006 bis 6. Dezember 2007 bei ihm in einer
einzeltherapeutischen, deliktpräventiven Behandlung befunden. Als Grund für
die Behandlung gab Dr. med. H.______ an, dass nach Übergriffen an zwei 11-
bzw. ca. 13-jährigen Mädchen im Jahr 2005 bzw. 2006 zwischen den Eltern
der Mädchen und dem Beschuldigten vereinbart worden sei, von einer Anzeige
abzusehen, soweit Letzterer sich in eine deliktpräventive Behandlung begebe.
Die Behandlung habe am 6. Dezember 2007 als erfolgreich
abgeschlossen werden können. Eine Weiterführung hätte zu keiner weiteren Senkung
der Rückfallgefahr geführt. Der Beschuldigte habe im Rahmen der letzten Phase
der Behandlung gezeigt, dass er rückfallpräventives Wissen bzw. das erlernte
Rückfallmanagement im Alltag umzusetzen verstehe. Bereits zu
Behandlungsbeginn sei die Rückfallgefahr nicht als hoch einzustufen gewesen;
bei Behandlungsende sei diese noch als gering-moderat anzusehen gewesen.
Insbesondere liege keine Pädophilie vor, sondern eine unterhalb der
Diagnoseschwelle liegende pädosexuelle bzw. hebephile (auf Pubertierende)
Ansprechbarkeit. Eine nochmalige Behandlung sei ohne neue Erkenntnisse nicht
indiziert. Bei Behandlungsende sei mit dem Beschuldigten vereinbart worden,
sich bei aufkommenden rückfallbegünstigenden Entwicklungen auf freiwilliger
Basis bei ihm (Dr. med. H.______) zu melden. Letzterem seien sodann keine
Rückfälle des nicht vorbestraften Beschuldigten bekannt (act. 2/4/2).
4.7.2. Brief an C.______
Anlässlich
der Hausdurchsuchung vom 10. Februar 2012 wurde beim Beschuldigten
eine externe Festplatte sichergestellt (act. 2/1/10 f.). Auf dieser
befand sich ein Dokument mit den Namen «Hallo C.______.doc»
(act. 2/1/14). In diesem Schreiben entschuldigt sich der Beschuldigte
bei C.______ «für das was passiert ist». Er mache jetzt eine Therapie,
dass «so etwas nicht wieder passiert». Er hoffe, sie könne ihm
irgendwann verzeihen. Sie müsse auch keine Angst vor ihm haben und er sei ihr
auch nicht böse, dass sie es ihren Eltern erzählt habe, es sei gut, dass sie
es gesagt habe. Er werde ihr «auch nicht mehr so nahe kommen wie früher»;
darauf würden ihre Eltern, I.______ und er schon achten. Sie (Eltern von
C.______ und I.______) würden sie (C.______) auch nicht mehr alleine bei ihm
lassen, es wäre immer jemand dabei, entweder die Eltern oder I.______. Er
hoffe, dass man sich irgendwann wieder die Hand zur Begrüssung oder
Verabschiedung geben könne. «Ich wünsche Dir alles gute A.______»
(act. 2/1/14).
Aus dem
Bericht der Kantonspolizei vom 22. August 2018 geht hervor, dass
die Datei mit dem Namen «Hallo C.______.doc» am 17. Oktober 2006,
9.04 Uhr, erstellt und gleichentags um 9.53 Uhr auf der beim
Beschuldigten beschlagnahmten externen Festplatte abgespeichert wurde. Ein
Druckdatum dieses Dokumentes habe auf dem beim Beschuldigten ebenfalls
beschlagnahmten Computer nicht festgestellt werden können. Da das Dokument
auf einer externen Festplatte gespeichert war, hätte die Datei aber auch
andernorts ausgedruckt werden können. Auf dem beschlagnahmten Computer selber
seien im Unallocated Clusters (unbesetzter Teil) Hinweise (Link) zum besagten
Dokument gefunden worden, was darauf hindeute, dass ein Dokument mit diesem
Namen mittels dieses Computers geöffnet und eventuell bearbeitet worden sei.
Als Autor des Dokuments werde I.______ angegeben. Der Autor werde mit dem
erstmaligen Einrichten von Office Word auf einem Computer vergeben; der
Accountname des Computers sei «I.______», somit könnte das Schreiben durchaus
auf dem sichergestellten Computer erstellt worden sein (act. 2/17/1 und
act. 2/1/10 f.).
5. Beweiswürdigung
betreffend sexuelle Handlungen gegenüber C.______
5.1. Dauer und Anzahl der Übergriffe
5.1.1. In der Anklage wird betreffend die
sexuellen Übergriffe zum Nachteil von C.______ ein Deliktszeitraum von «2004
bis in die Sommerferien 2006 (3. Juli bis
12. August 2006)» und eine Anzahl von mindestens
20 Übergriffen genannt (act. 1 und act. 3 je S. 2
Ziff. 1.1.1).
5.1.2. Wie vorne aufgezeigt, sprach
C.______, deren Geburtstag am [...] ist, wiederholt von einem Zeitrahmen von
ungefähr zwei Jahren als sie etwa 10- bis 11-jährig gewesen sei. Geendet
hätten die Übergriffe im Sommer 2006 als aufgrund des sexuellen
Übergriffs zum Nachteil von E.______ alles aufgeflogen sei. Sie (C.______)
wisse nicht mehr genau, wann die Übergriffe angefangen hätten, irgendwann
zwischen 2004 und 2006. Jedoch erinnere sie sich daran, dass sie (Familie
XX.______ und A.______) im Frühling 2005 in [...] in den Ferien gewesen
seien und dass sich die sexuellen Übergriffe zu diesem Zeitpunkt schon eine
gewisse Zeit ereignet hätten und zwar nicht einfach 1-3 Mal. Die Übergriffe
hätten nicht jedes Wochenende stattgefunden. Sie wisse die genaue Anzahl der
Übergriffe nicht mehr; es wären aber nicht nur fünf, sondern «15, 20 oder
30». Sie komme auf mehr als fünf Mal, wenn sie die Situationen schildere, von
denen sie noch wisse; aufgrund dessen, dass der Beschuldigte stets nach dem
gleichen Muster vorgegangen sei, wisse sie aber nicht mehr alle Vorfälle,
sondern erinnere sich nur an jene, bei denen etwas Spezielles vorgefallen sei
(vgl. zum Ganzen oben E. V.4.3.1, V.4.4.4). Demgegenüber brachte der
Beschuldigte vor, es sei in den Jahren 2005 bis 2006 ungefähr
8-10 Mal zu sexuellen Handlungen gegenüber C.______ gekommen (vgl. oben
E. V.4.1.2).
5.1.3. Vorliegend ist der Beginn der
sexuellen Übergriffe sowie die Anzahl derselben nicht mehr zweifelsfrei
eruierbar. Insbesondere bei wie vorliegend längerer Delinquenz mit mehrfachen
ähnlichen und sich wiederholenden strafbaren Handlungen ist eine solche
Feststellung oftmals auch nicht möglich. Es versteht sich von selbst, dass
sich die Häufigkeit der Übergriffe nicht genau nach Zeitabschnitten festlegen
lässt, weil die Kadenz fliessend änderte. Zugunsten des Beschuldigten ist
anzunehmen, dass die Übergriffe während eines Zeitraums von Anfang 2005
bis in die Sommerferien 2006 (3. Juli bis
12. August 2006) stattfanden. In Hinsicht auf die nachfolgende
Strafzumessung geht das Obergericht von insgesamt mindestens acht sexuellen
Übergriffen zum Nachteil von C.______ aus.
5.2. Aussageverhalten des Beschuldigten
und Aussagenwürdigung
5.2.1.
Der Beschuldigte
hat die sexuellen Übergriffe zum Nachteil von C.______ anlässlich seiner
Selbstanzeige vom 10. Februar 2012 grösstenteils eingestanden.
Zusammengefasst räumt der Beschuldigte das Nachstehende ein:
-
dass er C.______ in den
Jahren 2005-2006 mehrfach, ca. 8-10 Mal, an den Brüsten und den
Genitalien angefasst habe (act. 2/1/2 S. 2 ff. Fragen 2
f., 14, 7, 17);
-
dass er das erste Mal die Brüste
von C.______ über dem T-Shirt angefasst habe; später dann auch unter dem
T-Shirt; danach habe er ihren Genitalbereich angefasst, zuerst auch wieder
über der Hose und danach auch unter/in der Hose (act. 2/1/2 S. 4
Frage 17);
-
dass er C.______ «vielleicht» das
Shirt hochgezogen und die Hose aufgemacht hätte (act. 2/1/2
S. 5 f. Fragen 30-33);
-
dass er C.______ seinen Finger
«vielleicht ein bisschen» eingeführt habe (act. 2/1/2 S. 6
Frage 38);
-
dass er vielleicht mit ihr
rumgeschmust habe (act. 2/1/2 S. 6 Frage 34);
-
dass die sexuellen Übergriffe
gegenüber C.______ bei ihm zu Hause oder im Restaurant [...], jeweils im
Wohnzimmer, geschehen seien und etwa 4-5 Minuten gedauert hätten
(act. 2/1/2 S. 5 Fragen 24, 26, 27);
-
dass er C.______ in einem
öffentlichen Schwimmbad in [...] auch wieder berührt habe; er denke mal an
den Brüsten, möglicherweise auch zwischen den Beinen (act. 2/1/2
S. 10 f. Fragen 75-79);
-
dass er C.______ auch einmal bei
einem Familienfest der XX.______s im Restaurant [...] angefasst habe, als
sie in ihrem Zimmer gewesen sei. «Wahrscheinlich habe er damals wieder
versucht», die Brust und vielleicht auch den Schambereich des Mädchens zu
berühren (act. 2/1/2 S. 9 f. Fragen 67-71);
5.2.2. Wie soeben aufgezeigt (vgl.
E. V.5.2.1 und E. V.4.1), hat der Beschuldigte die sexuellen Übergriffe zum
Nachteil von C.______ grösstenteils eingestanden und decken sich seine
Aussagen in den eingestandenen Punkten weitestgehend mit jenen des Opfers. Es
besteht kein Grund zur Annahme, dass er sich selber zu Unrecht der sexuellen
Handlungen mit einem Kind bezichtigt. Sein Geständnis ist in diesem Sinne
glaubhaft. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte deshalb eine
Selbstanzeige machte, um zu verhindern, dass er von der Polizei – wie von ihm
befürchtet – bei seiner neuen Arbeit festgenommen wird. Die Glaubhaftigkeit
seines – grösstenteils mit den Aussagen von C.______ übereinstimmenden –
Geständnisses wird durch den Umstand untermauert, dass sich der Beschuldigte
auf Anraten der Eltern der beiden Opfer freiwillig in eine mehr als
einjährige deliktpräventive Therapie begab (11. September 2006 bis
6. Dezember 2007); wobei Dr. med. H.______ angab, der Beschuldigte
weise eine pädosexuelle bzw. hebephile (auf Pubertierende) Ansprechbarkeit
auf (act. 2/4/2). Weiter äusserte sich der Beschuldigte mit Bezug auf
seine subjektiven Empfindungen und Beweggründe – wie auch die Vorinstanz
zutreffend erkannte – konsistent, nachvollziehbar und glaubhaft. Er gab an,
bei seinen Handlungen sexuelle Lust empfunden zu haben. Sein Handeln sei eine
Ablenkung von seinen beruflichen und ehelichen Problemen gewesen und habe «wie
eine Droge» gewirkt. Um die Worte des Beschuldigten zu verwenden, ging es
diesem um den «Kick» und das «Feeling», mit anderen Worten um
den Nervenkitzel. Auch nachvollziehbar erscheinen die Schilderungen des
Beschuldigten wonach er während der sexuellen Handlungen zunächst ein
«erfreuliches Gefühl», danach jedoch ein schlechtes Gewissen gehabt habe.
Zudem hat der Beschuldigte eingestanden, nicht mehr gewusst zu haben «wo
die Grenzen liegen», erst aufgrund seiner mehr als einjährigen Therapie
wisse er wieder, wo diese lägen (act. 2/1/2 S. 9 Frage 64).
5.2.3. Aus dem glaubhaften Geständnis folgt allerdings nicht, dass
auch seine teilweisen Bestreitungen ohne Weiteres zum Nennwert genommen
werden können. Auffallend ist, dass die Aussagen des Beschuldigten wiederholt
gespickt sind mit schwammigen Andeutungen und unspezifischen Erklärungen oder
Zugeständnissen, Beschönigungen sowie Widersprüchen. So verneinte der
Beschuldigte einerseits, C.______ geküsst zu haben, gab dann aber an, er habe
«vielleicht» mit ihr «rumgeschmust». Des Weiteren bestritt er, seinen Finger
in C.______s Scheide eingeführt zu haben, sagte aber daraufhin aus, seinen
Finger «vielleicht ein bisschen» eingeführt zu haben. Auch gab er auf die
Frage, ob er C.______ die Kleidung ausgezogen habe, zunächst an «Nein, das
eigentlich nicht»; danach aber, er habe ihr das Shirt vielleicht
hochgezogen, die Hose eigentlich nicht, vielleicht habe er die
Hose aufgemacht, aber mehr nicht (act. 2/1/2 S. 5 f.
Fragen 31-33). Der Beschuldigte drückte sich mit Bezug auf die sexuellen
Handlungen, wie soeben gezeigt, vermehrt sehr vage aus: «vielleicht», «ein
wenig», «wahrscheinlich», «vermutlich», «ich nehme an», «es wäre möglich». Die
oftmals vagen Aussagen des Beschuldigten zeigen auch, dass auch er sich mit
Bezug auf die sexuellen Übergriffe aufgrund seines, wie von C.______
geschilderten, «Musters», nicht mehr so genau an die einzelnen Vorfälle
erinnern kann (z.B. betreffend den Vorfall im Schwimmbad: «Ich habe sie
[C.______] dann auch wieder berührt wahrscheinlich.», «Ich denke mal an den
Brüsten […]. Ob ich sie zwischen den Beinen berührt habe, weiss ich nicht
mehr. Es wäre möglich.»; act. 2/1/2 S. 10 f.
Fragen 78 f.).
Dieses Aussageverhalten weckt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Bestreitungen des Beschuldigten, worauf später noch einzugehen sein wird
(vgl. E. V.5.5.2 unten).
5.3. Aussageverhalten von C.______ und
Aussagenwürdigung
5.3.1.
C.______ beschrieb
sehr detailliert, anschaulich und lebensnah, weshalb es ihr lange nicht
möglich war, über das Erlittene zu sprechen. Zunächst war da das kindliche
Unverständnis über die Vorfälle und die nagende Frage nach deren
«Rechtmässigkeit» sowie die Angst vor den Reaktionen der anderen, wenn sie
etwas erzählen würde, und Schamgefühle, insbesondere weil sie nicht wusste,
ob er das, was er da tat, tun dürfe; was aufgrund ihres damaligen Alters
völlig einleuchtet. So sind kindliche Opfer oft nicht in der Lage, den
sexuell missbräuchlichen Charakter der erfolgten Übergriffe zu erkennen (BBl
2000 S. 2943 ff., S. 2957). So drückte C.______ dieses Unverständnis völlig
nachvollziehbar aus: «Wie hätte ich dir [ihrer Mutter] das [die sexuellen
Übergriffe] erklären können, ich habe nicht mal gewusst … Jetzt kann ich das
sagen, weil jetzt weiss ich, was das ist und … aber mit 11 Jahren … mit
11 Jahren, wie hätte ich dir [ihrer Mutter] das erklären können»
(act. 2/14/1 S.10). Es leuchtet vollkommen ein, dass die Reaktion der
Eltern im Sommer 2006, als E.______ ihnen von den sexuellen Übergriffen
erzählte, in C.______ sodann erneut Ängste und Schuldgefühle schürten,
insbesondere auch, dass das «Karussell» in ihrem Kopf wieder losgegangen ist
und sie nicht erzählen konnte, dass noch viel mehr gewesen ist. Sehr
plastisch und konstant umschreibt C.______ wiederholt dieses «Karussell», das
«in sich gefangen sein» und den inneren Zwist, was sie lange davon abgehalten
habe, etwas zu erzählen. Auch die immer wiederkehrende Angst, durch ihre
Aussagen könnte die Familie ihrer Patentante (I.______) auseinandergerissen
werden, beschrieb C.______ konstant, in sich stimmig, authentisch und
nachvollziehbar. Die Schilderung eigener psychischer Vorgänge ist ein starkes
Realitätskriterium.
5.3.2.
C.______ führte
authentisch und nachvollziehbar aus, sie habe das Erlittene zuerst selber
verarbeiten müssen; es sei wie ihre eigene Therapie gewesen. Dies ist bei
Opfern sexueller Übergriffe nicht selten. Dies gilt namentlich auch vor dem
Hintergrund, dass sexuelle Handlungen zum Nachteil von Kindern erst mit
Ablauf des vollendeten 25. Lebensjahres des Opfers verjähren (Art. 97
Abs. 2 StGB), was damit begründet ist, dass Kinder häufig überhaupt erst
später in der Lage sind, gegen den Täter vorzugehen, insbesondere wenn dieser
– wie auch im vorliegenden Fall – aus dem näheren sozialen Umfeld stammt
(BBl 2000 S. 2943 ff., S. 2957). C.______ gab dann auch
nachvollziehbar an, sie habe zunächst zur jungen Erwachsenen heranreifen
müssen, um überhaupt zu verstehen, was da vorgefallen sei. Erst nachdem sie
älter geworden sei habe sie auch ihr inneres «Karussell» beruhigen und die
Folgen einer allfälligen Aussage über das Vorgefallene, insbesondere für ihre
Patentante, besser einschätzen können. Nachvollziehbar ist auch, dass das
damals Vorgefallene allmählich wieder hochgekommen ist, so z.B. beim engen
Beieinandersitzen im Schulbus, beim Dartspielen als der Beschuldigte
plötzlich hereingekommen ist (wobei C.______ anschaulich ihre Gefühle zum
damaligen Zeitpunkt beschrieb), oder schliesslich auch als C.______ im
Herbst 2011 mit ihrem damaligen Freund begann, intim zu werden, und dass
sich C.______ in der Folge dazu durchringen konnte, mit ihrer Mutter darüber
zu sprechen. Ebenfalls sehr plastisch und detailliert beschreibt C.______,
dass der Beschuldigte zu dieser Zeit (nach dem Sommer 2006) oft bei
ihnen gewesen sei, um bspw. seine Kinder abzuholen, und dass sie das gestört
habe und sie das Gefühl gehabt habe, ihre Eltern hätten das Vorgefallene
bereits vergessen und alles sei wieder gut. Es leuchtet ein, dass auch dies
C.______ dazu bewegte, mit ihrer Mutter darüber zu sprechen, um den
Beschuldigten nicht mehr zufällig bei sich zu Hause antreffen zu müssen.
5.3.3. Obwohl sich die Frage einer
Anzeigeerstattung schon nach Auffliegen der Übergriffe (Mitte 2006) im
Gespräch der Eltern der beiden Opfer mit dem Beschuldigten stellte, wurde
damals von Seiten der Eltern von einer Anzeige abgesehen, da sich der
Beschuldigte – wie verlangt – in Therapie begab. C.______ gab auch an, ihre
Mutter habe ihr erzählt, dass sie (Mutter) in den Jahren nach Beendigung der
Übergriffe keine Anzeige habe machen wollen; sie (Mutter) habe gesagt: «Dann
muss C.______ aussagen und sie will gar nicht sprechen, sie spricht ja nicht
mal mit mir, also, nein, wenn sie nicht will, dann mache ich keine Anzeige»
(act. 2/14/1 S. 9). In den ca. Ende 2011 von der Mutter
initiierten Sitzungen bei der Opferberatung wollte C.______ sodann zunächst
keine Anzeige gegen den Beschuldigten machen, da sie unter anderem wiederum
Schuldgefühle gegenüber ihrer Patentante (I.______) hatte, insbesondere weil
sie das Leben dieser und ihrer beider Kinder nicht auseinanderreissen wollte.
Nachdem C.______ dann aber in der Opferberatung mit ihrer Patentante darüber
sprechen konnte, wie es ihr (C.______) ginge, entschied sie sich schliesslich
doch zur Anzeigeerstattung.
5.3.4. Dieser Werdegang zeigt, dass es
C.______ keinesfalls leichtfiel und der Mut und die Kraft zur
Anzeigeerstattung erst reifen mussten. Letztlich ging es ihr darum, das
Erlittene verarbeiten und endlich damit abschliessen zu können, sowie dass
das Ganze strafrechtlich aufgearbeitet und der Beschuldigte zur Rechenschaft
gezogen wird. Es liegen somit keine Hinweise vor, dass das Motiv für die
Anzeige darin liegt, den Beschuldigten Jahre später zu Unrecht zu belasten
oder eine Art Rache an ihm zu üben; vielmehr trug C.______ diese Last
jahrelang mit sich herum. Sie spricht auch davon, dass sie es einmal gut mit
ihm gehabt und eine sehr enge Verbindung zwischen den beiden Familien
bestanden habe. Das Erkennen des Missbrauchs durch die heranreifende
C.______, die damit einhergehenden eigenen Gefühle und ihre zunehmende
Abwehrhaltung bis hin zur (versuchten) Distanzierung vom Beschuldigten, der
ihr früher als Ehemann ihrer Patentante und guter Freund der Familie einmal
nahegestanden war, und schliesslich ihre Entwicklungsstufen bis zum
Entschluss zur Anzeigeerstattung erscheinen folgerichtig und selbst erlebt.
5.3.5. Wie sich aus den vorne dargelegten
Aussagen ergibt, hat C.______ sehr sorgfältig, mit – trotz beachtlicher
zeitlicher Distanz zwischen den Einvernahmen – grosser Konstanz sowie
schlüssig dargelegt, was für sexuelle Handlungen sie vom Beschuldigten
erdulden musste. Sie drückte sich weitestgehend klar und direkt aus und
sprach differenziert von den von ihr angezeigten Vorfällen. Ihre
Körpersprache und ihr nonverbales Verhalten waren den eigenen Äusserungen
stets angepasst. Trotz grossem Abstand zum Tatzeitpunkt lassen sich aus ihren
Schilderungen durchlaufene Steigerungen in den Übergriffen ebenso gut
nachvollziehen wie ihr eigenen Entwicklungsschritte, Erkenntnisse, Gefühle
und Reaktionen. Sie hat ihre Überlegungen für ihre damaligen Handlungen
miteingebracht und erwähnt Örtlichkeiten oder Vorfälle (z.B. Familienfest); ihre
Aussagen enthalten Realkennzeichnungen.
Die
Schilderungen von C.______ sind auch deshalb glaubhaft, weil nuanciert und
frei von Übertreibungen. Sie hat zurückhaltend ausgesagt, manche Fragen
verneint, Nichtwissen und fehlende Erinnerungen stets offengelegt. Hätte sie
den Beschuldigten zu Unrecht oder übermässig an den Pranger stellen wollen,
hätte sie wohl viel häufigere oder gravierendere sexuelle Handlungen und
darüber hinaus auch gewaltsames Vorgehen des Beschuldigten geltend gemacht.
Auch gab C.______ an, zu Beginn während den Übergriffen gar nichts gefühlt zu
haben. Sehr plastisch beschrieb sie, dass sie das Ganze zunächst nicht
verstanden habe und sie erst mit der Zeit gemerkt habe, dass sie die
sexuellen Übergriffe stören würden. Erst beim Gespräch mit E.______ im
Sommer 2006 habe sie zum ersten Mal verstanden, dass der Beschuldigte
«das nicht hätte tun dürfen».
Zu welchem
Fragekomplex auch immer war C.______ durchgehend und ernsthaft bemüht,
korrekte Antworten zu geben und wahrheitsmässig auszusagen. Sie verneinte
jegliche Anwendung von körperlicher Gewalt sowie ein «Tätigwerden-Müssen»
ihrerseits im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen, beschrieb ein in der
Tatschwere schleichend zunehmendes Vorgehen des Beschuldigten; dies im Einklang
mit den Aussagen des Beschuldigten. Es handelt sich dabei um ein
schrittweises, abtastendes und logisches Tätervorgehen gegenüber einem
sexuell völlig unerfahrenen Menschen. Der anfänglich nicht vorhandene bzw.
erst erwachende Widerstand von C.______, wie dies bei Kindern und namentlich
im sozialen Nahbereich oft der Fall ist, eröffnete dem Beschuldigten in der
Folge die Möglichkeit zu wiederholtem und eskalierendem Handeln.
5.3.6. C.______ bemerkte anlässlich ihrer
beiden Befragungen bei mehreren Fragen sodann auch, etwas nicht mehr (genau)
zu wissen. Dies erstaunt nicht weiter, insbesondere können bei einer wie
vorliegenden Vielzahl ähnlicher Handlungen über einen längeren Zeitraum
hinweg, genaue Zeitpunkte oder Zeitspannen, eine spezifische Reihenfolge von
Abläufen oder auch (subjektiv) weniger wichtige Gegebenheiten oftmals kaum je
bis in alle Einzelheiten memoriert werden. Das gilt umso mehr, wenn es sich
um negative Erlebnisse handelt, welche die betroffene Person zu verdrängen
versuchte und wenn die Geschehnisse auf die Kindheit und somit in einen
Lebensabschnitt mit noch beschränkten kognitiven Fähigkeiten zurückdatieren.
Beides trifft hier zu. Teilweise Erinnerungslücken haben indessen keineswegs
zur Folge, die Aussagen einer Person, wenn sie ansonsten – wie vorliegend –
namentlich inhaltlich klar und betreffend die Dynamik des geschilderten
Geschehens stringent und nachvollziehbar sind, nicht als glaubhaft anzusehen.
Auch dass C.______ nicht genau beziffern kann, wie oft es seitens des
Beschuldigten zu sexuellen Übergriffen gekommen ist, erstaunt bei der
grösseren Anzahl regelmässiger sexueller Übergriffe über ca.
anderthalb Jahre hinweg in keiner Weise und beeinträchtigt ihre
überzeugende Sachdarstellung nicht; zumal sich auch der Beschuldigte, wie oben
aufgezeigt (vgl. E. V.5.2.3), aufgrund der grossen zeitlichen
Distanz sowie seines «Musters» an vieles nicht mehr so genau erinnern konnte.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt es sodann, wenn ein
(kindliches) Opfer sexueller Übergriffe klar von mehrmaligen, gleichartigen
Vorfällen spricht. Es schadet nicht, wenn die genaue Zahl und das erste Mal
nicht erinnert wird (BGer 6B_244/2017 Urteil vom 12. Februar 2018,
E. 1.3.2). Für ein Kind – wie die damals 9-11-jährige C.______ – hat die
Zeit keine Bedeutung; Kinder und Jugendliche erinnern sich weniger an die
Häufigkeit und an den Zeitpunkt von Handlungen, als an die Umstände und die
daran beteiligten Personen. Dies kann den Aussagen von C.______ deutlich
entnommen werden. So konnte sie sich insbesondere an jene Vorfälle erinnern,
bei denen etwas «anders» war (z.B. in den Ferien in [...] oder als der Sohn
des Beschuldigten anwesend war, was ihr besonders unangenehm war). Diese
Nebensächlichkeiten, soweit sie eben aussergewöhnlich, d.h. ausserhalb des
üblichen Musters des Beschuldigten lagen, beschrieb C.______ detailliert und
anschaulich. C.______ machte auch keine nachträglichen Zeitangaben, was die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen verstärkt. Ebenso ist verständlich, dass sie
nicht genau angeben konnte, wie lange die jeweiligen Übergriffe jeweils
gedauert haben.
5.3.7. Wie sich sowohl aus den Aussagen
von C.______ als auch jenen des Beschuldigten ergibt, hat sich C.______ gerne
zum Beschuldigten gesellt. Es leuchtet ein, dass die damalige Primarschülerin
die Nähe des Beschuldigten, dem Ehemann ihrer Patentante und guten Freund der
Familie, suchte. Es ist altersadäquat, dass sich C.______ bspw. auf dem Sofa
neben, zu oder auf ihn gelegt hat. Es ist auch nachvollziehbar, wenn der
Beschuldigte – wie von C.______ angegeben – zunächst durch spielerisches
Herumtollen den Körperkontakt zu ihr suchte und sich das Ganze dann immer
weiterentwickelte und der Beschuldigte schrittweise sein «Muster» erweiterte.
So ist, insbesondere auch aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten, davon
auszugehen, dass dieser C.______, wie von dieser angegeben, zunächst über der
Kleidung an die Brüste und den Genitalbereich fasste; später auch unter der
Kleidung, inkl. Hochziehen des T-Shirts und Öffnen der Hose, und dass der
Beschuldigte seinen Finger in ihre Scheide eingeführt und sie ohne Zunge
geküsst hat.
5.3.8. Ebenso nachvollziehbar ist, dass
C.______ mit dem sukzessiven Realisieren, was ihr da geschah, begann
Widerstand aufzubauen und versuchte, sich gegenüber dem Beschuldigten
zunehmend zur Wehr zu setzen. Dass sie sich nicht getraute, gegenüber dem
Beschuldigten während der sexuellen Handlungen etwas zu sagen, leuchtet aufgrund
der detaillierten und plastischen Schilderungen von C.______ und ihres
Innenlebens ein. Exemplarisch für ein Opfer von sexuellem Missbrauch in
auswegloser Situation ist sodann, dass es das Unvermeidliche geschehen lässt,
unter möglichster Abschaltung der eigenen Empfindungen. So versuchte C.______
gemäss eigenen Aussagen, als sie sich des an ihr begangenen Unrechts gewahr
worden war, jeweils «mit dem Kopf irgendwo anders zu sein» und zu denken, es
sei gleich vorbei. Mit diesem einsichtigen Schutzmechanismus gelang es ihr,
die Gefühle relativ gut abstellen zu können. Mit Bezug auf das von C.______
geschilderte «Karussell» in ihrem Innern und dem «In-sich-gefangen-sein» ist
es auch nachvollziehbar, dass es für die damals 9-11-jährige C.______ der
«einfachste» Weg war, die sexuellen Handlungen über sich ergehen zu lassen.
5.3.9. Entgegen der Ansicht des
Verteidigers (act. 62 S. 13 ff. Rz. 38 ff.), ist
vorliegend nicht erkennbar, dass es sich bei den Schilderungen von C.______
um Scheinerinnerungen handeln könnte. So stimmen die glaubhaften Aussagen von
C.______ mit Bezug auf die sexuellen Übergriffe in weiten Teilen mit
denjenigen des Beschuldigten anlässlich seiner Selbstanzeige überein (mit
Ausnahme der oralen Penetration und des Vorfalls in der Küche der Mutter des
Beschuldigten; vgl. dazu E. V.5.5.2 nachstehend). Weiter ist auch
aufgrund der mehr als einjährigen und vom Beschuldigten freiwillig
absolvierten deliktpräventiven Therapie sowie des Berichts des damalig
behandelnden Arztes Dr. med. H.______ davon auszugehen, dass es seitens des
Beschuldigten zu sexuellen Handlungen gegenüber C.______ gekommen ist. Jedem
objektiven Betrachter drängt sich der Schluss auf, dass sich der Beschuldigte
gerade deshalb in eine deliktpräventive Therapie begeben hat, weil er an den
beiden Opfern sexuelle Handlungen vorgenommen hat. Sodann diagnostizierte
auch der behandelnde Arzt beim Beschuldigten eine pädosexuelle bzw. hebephile
(auf Pubertierende) Ansprechbarkeit (act. 2/4/2). Zudem sagte auch die
damalige Ehefrau des Beschuldigten, I.______, aus, dass dieser die sexuellen
Übergriffe im Jahr 2006, nachdem alles ausgekommen sei, eingestanden
habe (vgl. E. V.5.4 nachstehend). Auch das bei den Akten liegende
Dokument «Hallo C.______.doc» deutet im Rahmen einer Gesamtbetrachtung darauf
hin, dass es seitens des Beschuldigten zu sexuellen Handlungen zum Nachteil
von C.______ gekommen ist (act. 2/1/14). Diesbezüglich erscheint aber
zumindest fraglich, ob dieses Dokument tatsächlich vom Beschuldigten selbst
erstellt wurde, da der beim Beschuldigten beschlagnahmte Computer, mit welchem
das Dokument eventuell bearbeitet wurde (act. 2/17/1 und 2/1/10 f.), und
die ebenfalls beim Beschuldigten beschlagnahmten externe Festplatte
(act. 2/1/10 f.), auf welcher dieses Dokument abgespeichert wurde, vom
Beschuldigten und I.______, nach Angaben der Letzteren, gemeinsam benutzt
wurden (act. 2/14/5 S. 4 Fragen 13-19). Die damalige Ehefrau
des Beschuldigten ist denn auch der Ansicht, der Beschuldigte habe sich im
Rahmen seiner Therapie einmal schriftlich entschuldigt (vgl. E. V.4.6.3).
Weiter
erscheinen die von C.______ geschilderten Übergriffe selbsterlebt. So lassen
sich den Aussagen von C.______ keinerlei Hinweise für falsche oder
übermässige Belastungen des Beschuldigten finden. Auch das besonnene
Aussageverhalten von C.______, die das Geschehene ebenso freimütig wie
zurückhaltend sowie konstant und einsichtig darlegte, sowie die von ihr
geschilderten inneren Vorgänge, Gefühle und Überlegungen, sprechen gegen das
Vorliegen von bewussten oder unbewussten Beeinflussungen bzw. falsch
interpretierbaren Erlebnissen, fehlerhaften Wiedergaben oder
Scheinerinnerungen, die in die differenzierte Sachdarstellung des Opfers
eingeflossen wären. So sind insbesondere ihre sehr plastischen,
nachvollziehbaren und detaillierten Aussagen über ihre eigenen psychischen
Vorgänge und ihre Angst vor dem Zerbrechen der Familie und der Freundschaft
zwischen den Familien ein starkes Realitätskriterium. Sie schilderte sehr
konkret, warum es ihr erst im Jahr 2011 möglich gewesen sei, sich zu
offenbaren. Wie bereits erwähnt, ist es nachvollziehbar und lebensnah, dass
sie das Erlittene zunächst verarbeiten musste, bevor sie mit jemandem darüber
sprechen konnte (vgl. dazu oben E. V.5.3.1 ff.). Auch ist es bei
kindlichen/jugendlichen Opfern sexueller Übergriffe durchaus üblich, zunächst
mit der Familie über das Erlittene zu sprechen, bevor es zu einer allfälligen
Anzeigeerstattung kommt. Trotz des erlittenen Missbrauchs, der psychisch
sicherlich Spuren hinterlassen hat und es C.______ namentlich erschwert, als
Erwachsene körperliche Nähe zuzulassen, macht sie den Eindruck einer
eigenständigen, selbstbewussten jungen Frau. Es bestehen keinerlei
Anhaltspunkte für durchlebte Schwierigkeiten in ihrer seelischen,
intellektuellen oder körperlichen Entwicklung, welche ihre Fähigkeit
beeinträchtigen könnte, wahrheitsgemäss auszusagen und nur über tatsächlich
Erlebtes – soweit beim grossen Zeitablauf erinnerlich, was sie jeweils offen
deklarierte – zu berichten.
Unter all
diesen Umständen bleibt kein Raum für die Annahme, dass es sich bei den
Schilderungen von C.______ um Scheinerinnerungen handeln könnte.
5.4. Aussageverhalten von I.______ und
Aussagewürdigung
5.4.1. Die Ex-Frau des Beschuldigten,
I.______, gab bei ihrer Einvernahme vom 2. Oktober 2018 an, sie
habe Anfang August 2006 von den Eltern der beiden Opfer erfahren, dass
der Beschuldigte C.______ mehrfach und E.______ einmal mit den Händen im
Genitalbereich berührt habe. Sie habe nicht angezweifelt, dass der
Beschuldigte dies getan habe, da dieser das Ganze nie abgestritten und sich
auch in Therapie begeben habe. Als die Anzeige gekommen sei, hätte sie «diesen
Weg nicht mehr gehen können»; die Scheidung sei am
22. Oktober 2012 erfolgt (vgl. zum Ganzen E. V.4.6 vorstehend).
5.4.2. Die Aussagen von I.______ sind,
soweit sie sich aufgrund der grossen zeitlichen Distanz noch erinnern konnte,
detailliert, in sich stimmig authentisch und nachvollziehbar. Insbesondere
leuchtet es ein, dass sie die sexuellen Übergriffe nie anzweifelte, weil der
Beschuldigte diese nie abgestritten und sofort in eine Therapie eingewilligt
hatte. Auch ist nachvollziehbar, dass I.______ mit dem Beschuldigten nicht
wirklich über die effektiven Vorfälle sprach, insbesondere nachdem der
Beschuldigte – auch auf ihr Nachfragen hin – nichts erzählte und sie «ehrlich
gesagt», nicht allzu viel habe wissen wollen; zumal sie anfänglich
aufgrund der Aussagen von E.______ «nur» von Berührungen des Beschuldigten
ausgegangen war. Dass I.______ den Beschuldigten dann aber doch fragte, ob er
sich nicht fürchte, dass es auch gegenüber den eigenen Kindern zu sexuellen
Übergriffen kommen könnte (was dieser verneinte), leuchtet vollkommen ein,
musste sie als Mutter der gemeinsamen Kinder dies doch befürchten. Weiter ist
festzuhalten, dass sie den Beschuldigten auch nicht übermässig belastet; sie
übertreibt nicht und spricht «einzig» von (gegenüber C.______ mehrfachen)
Berührungen im Genitalbereich.
5.4.3. Auch wenn I.______ im Hinblick auf
eine allfällige Scheidung grundsätzlich ein Motiv hätte haben können, den
Beschuldigten in einem schlechten Licht darzustellen, tat sie dies weder bei
ihrer ersten Einvernahme vom 14. Mai 2012 noch bei ihrer zweiten
Einvernahme vom 2. Oktober 2018. Auch wenn die erste Einvernahme von
I.______ gemäss den vorstehenden Erwägungen vorliegend nicht verwertbar ist
(vgl. E. IV.5), darf diese für eine Gesamtbetrachtung
herangezogen werden (vgl. dazu BGer 6B_369/2013 Urteil vom
31. Oktober 2013, E. 2.3.3 m.w.H.); zumal vorliegend nicht auf
einzelne belastende Aussagen der ersten unverwertbaren Einvernahme abgestellt
wird und vielmehr gesagt wird, dass I.______ ihren damaligen Ehemann am
14. Mai 2012 trotz der sich anbahnenden Scheidung vom
22. Oktober 2012 gerade nicht übermässig belastete. Weiter ist zu
erwähnen, dass auch der Beschuldigte bei seiner Selbstanzeige vom
10. Februar 2012 angab, er lebe zurzeit «in Scheidung und sei am
Ausziehen», das Verhältnis zu seiner Noch-Ehefrau sei aber «kollegial»
(act. 2/1/2 S. 13 Frage 105). Sodann konnten I.______ und der
Beschuldigte ihre Scheidung dann auch mittels (einvernehmlicher)
Scheidungsvereinbarung regeln (act. 2/12/2/25). Unter all diesen
Umständen ist nicht davon auszugehen, dass I.______ den Beschuldigten
übermässig oder fälschlich belastete; zumal ihre Aussagen im Vergleich zu
denjenigen der beiden Opfer (insbesondere von C.______) für die Beurteilung
der sexuellen Übergriffe von geringerer Relevanz sind.
5.5. Sachverhaltserstellung betreffend
C.______
5.5.1. Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass sich die Aussagen von C.______ als detailliert, weitestgehend
konstant, in sich stimmig, authentisch und nachvollziehbar erweisen;
wohingegen die Aussagen des Beschuldigten oft vage, schwammig und gespickt
mit Beschönigungen sind. Aufgrund der Aussagen von C.______ und den in weiten
Teilen damit übereinstimmenden Ausführungen des Beschuldigten resultiert ein
unverfälschtes Bild eines abtastenden, schrittweisen und logischen Tätervorgehens
gegenüber einem sexuell unbedarften jungen Menschen im nächsten sozialen
Umfeld, wobei das junge Mädchen als eine Art Sexobjekt für den Beschuldigten
herhalten musste, wann immer dieser gerade Zeit und Lust hatte («Wahrscheinlich
hatte ich [Beschuldigter] damals wieder eine Arbeitspause und ich begab mich
dann zu ihr [C.______]», act. 2/1/2 S. 9 Frage 69). Dabei
hat der Beschuldigte seine Stellung innerhalb der Familie von C.______ sowie
das ihm entgegengebrachte Vertrauen berechnend und schamlos ausgenutzt. Auch
aufgrund der vom Beschuldigten freiwillig gemachten Therapie, des
Arztberichtes von Dr. med. H.______ und der Aussagen von I.______ ist
erstellt, dass es seitens des Beschuldigten zu sexuellen Handlungen zum
Nachteil von C.______ gekommen ist.
5.5.2.
Aufgrund des
Geständnisses des Beschuldigten sowie der Aussagen von C.______ ist erstellt,
dass dieser C.______, wie von dieser angegeben, zunächst über der Kleidung an
die Brüste und den Genitalbereich fasste; später auch unter der Kleidung,
inkl. Hochziehen des T-Shirts und Öffnen der Hose, und dass der Beschuldigte
seinen Finger in ihre Scheide einführte und ihren Körper und ihren Mund (ohne
Zunge) küsste.
Mit Bezug
auf das oben erwähnte Aussageverhalten des Beschuldigten (V.5.2.3), ist es grundsätzlich mit
Vorsicht aufzunehmen, wenn der Beschuldigte erklärt, er sei nie mit seiner
Zunge an C.______s Scheide gewesen, er habe ihr die Hose nie aus- bzw.
heruntergezogen, sondern nur aufgemacht, oder in der Küche seiner Mutter in
[...] sei nichts vorgefallen. Wie bereits aufgezeigt (vgl. oben E. V.5.2.3) ist das Aussageverhalten des
Beschuldigten mit Bezug auf die sexuellen Übergriffe nicht besonders
überzeugend und weckt erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des Gesagten.
Demgegenüber sind die Aussagen von C.______ detailliert, weitestgehend
konstant, in sich stimmig, authentisch und nachvollziehbar (vgl. E. V.5.3 vorstehend). So beschreibt C.______ den Vorfall in
der Küche der Mutter des Beschuldigten in [...] sehr plastisch, lebensnah und
detailliert (vgl. oben E. V.4.3.4, V.4.4.3). Auch wenn, wie vom Beschuldigten
angegeben, die Familie XX.______ in [...] eine eigene Ferienwohnung hatte,
erscheint es vollkommen natürlich, dass die Familie XX.______ in den
gemeinsamen Ferien mit der Familie des Beschuldigten auch dessen Mutter
besuchte; zumal dieser während den Ferien bei der Mutter wohnte. Zudem ist
aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten erkennbar, dass sich dieser
– wohl insbesondere auch aufgrund seines «Musters» – nicht mehr an alles
erinnert (vgl. E. V.5.2.3 vorstehend); was infolge des
langen Zeitablaufs auch nicht weiter erstaunt. Auch passt der Vorfall in der
Küche der Mutter des Beschuldigten in das Tätervorgehen desselben,
insbesondere scheint es, dass er auch in der Küche der Mutter wieder einmal
den von ihm mehrfach erwähnten «Kick» gesucht hat. Entsprechend muss
vorliegend als erstellt gelten, dass es auch in der Küche der Mutter des
Beschuldigten in [...] zu sexuellen Handlungen des Beschuldigten gegenüber
C.______ kam (Anfassen und Küssen).
Weiter
passt sodann das von C.______ geschilderte «Schlecken» des Beschuldigten an
ihrer Vulva und auch der Umstand, dass er mit seiner Zunge in sie
eingedrungen sei, in das geschilderte Geschehen. Berücksichtigt man zudem,
dass der Beschuldigte eine Art Sucht bejahte («beinahe wie eine Droge»,
act. 2/1/2 S. 6 Frage 42), erscheint es naheliegend, dass der
Beschuldigte immer einen Schritt weiterging, sodass er C.______ schliesslich
auch die Hose (zumindest bis zu den Knien) aus- bzw. herunterzog und auch mit
seiner Zunge an ihrer Vulva leckte bzw. damit in ihre Vagina eindrang. Dies
entspricht sodann auch einem schrittweisen, abtastenden und logischen
Tätervorgehen, wie dies der Beschuldigte vorliegend an den Tag legte.
Schliesslich gab der Beschuldigte indirekt selber zu, dass er nicht mehr
gewusst habe «wo die Grenzen liegen»; erst aufgrund seiner mehr als
einjährigen Therapie wisse er wieder wo diese lägen (act. 2/1/2 S. 9
Fragen 64). Sodann ist den glaubhaften Aussagen von C.______ zu entnehmen,
dass es mit Bezug auf die sexuellen Übergriffe auch Situationen gab, wo der
Beschuldigte wusste, dass niemand kommen werde (z.B. Übernachtung beim
Beschuldigten und Patentante war bis 20.00 Uhr bei der Arbeit, vgl.
E. V.4.4.3 oben). Somit hatte der Beschuldigte
durchaus die Gelegenheit dazu, C.______ die Hose auszuziehen und sie mit
seiner Zunge oral zu penetrieren. Aufgrund alldem muss vorliegend als
erstellt gelten, dass der Beschuldigte C.______ mit seiner Zunge oral
penetrierte bzw. mit dieser ihre Vulva leckte.
5.5.3.
Aufgrund der
obigen Ausführungen ist der Anklagesachverhalt dahingehend erstellt, dass die
sexuellen Übergriffe seitens des Beschuldigten zum Nachteil von C.______ im
Alter von ca. 9 bis 11 Jahre (ca. Anfang 2005 bis in die
Sommerferien 2006, d.h. bis längstens 30. Juli 2006 [Vorfall
E.______, vgl. dazu nachfolgend E. V.6.1]) mehrmals, mindestens bei acht Gelegenheiten,
unter anderem in der Familienwohnung der Familie XX.______ im Restaurant
[...], in der Familienwohnung des Beschuldigten, [...], sowie in [...]
stattfanden und sich gemäss übereinstimmender Darstellung schleichend und
schrittweise entwickelten und nach einem «Muster» abliefen (anfängliches
spielerisches Herumtollen, streicheln, anfassen der Brüste von C.______ über
und später auch unter dem T-Shirt, streicheln ihres Genitalbereichs über und
später auch in der Hose, öffnen der Hose und hochschieben des T-Shirts von
C.______, mit Finger(n) in ihre Scheide eindringen, küssen des Körpers und
des Munds [ohne Zunge], orale Penetration der Vagina von C.______ sowie
Lecken ihrer Vulva mit der Zunge).
6. Beweiswürdigung
betreffend sexuelle Handlung gegenüber E.______
6.1. Tatzeitpunkt
6.1.1. In der Anklage wird betreffend den
sexuellen Übergriff gegenüber E.______ als Deliktszeitraum Sommerferien 2006
(3. Juli bis 12. August 2006), mutmasslich der
31. Juli 2006, genannt (act. 1 und act. 3 je S. 3
Ziff. 1.1.2).
E.______
gab an, der sexuelle Übergriff des Beschuldigten sei am ersten Sonntag der
letzten beiden Sommerferienwochen geschehen, als sie im Restaurant der
Familie XX.______ einen Ferienjob gehabt habe (act. 2/14/3 S. 4).
6.1.2. Die Sommerferien dauerten im Kanton
Glarus im besagten Jahr vom 1. Juli bis 13. August 2006 (vgl.
Amtsblatt Glarus vom 3. März 2005, 159. Jahrgang, Nr. 9,
S. 1). Es ist anzunehmen, dass der sexuelle Übergriff zum Nachteil von
E.______, wie von dieser angegeben, am ersten Sonntag der letzten beiden
Sommerferienwochen, d.h. am Sonntag, 30. Juli 2006 (der
31. Juli 2006 gemäss Anklage ist ein Montag) geschehen ist. Dies
passt auch zu der Aussage von I.______, wonach sie am 2./3. August 2006 von
den Übergriffen erfahren habe (vgl. oben E. V.4.6.2).
6.2. Aussageverhalten und
Aussagewürdigung
6.2.1. Der Beschuldigte hat die sexuellen
Übergriffe zum Nachteil von E.______ anlässlich seiner Selbstanzeige vom
10. Februar 2012 grösstenteils eingestanden. Zusammengefasst räumt
der Beschuldigte ein, dass er E.______ zwischen die Beine gegriffen habe. In
der Folge konkretisierte er, dass er einmal «versucht» habe, E.______
an einem heissen Sommertag im Jahr 2006 im Restaurant [...] mit seiner
Hand von ihren Beinen her in die Hose zu gelangen und ihr an den Schambereich
zu greifen. Es sei während des Mittagessens passiert; E.______ habe bereits
mit ihrem Teller am Familientisch gesessen und er habe sich zu ihr gesetzt.
Wahrscheinlich sei es wieder der «Kick» gewesen, der ihn so habe
handeln lassen. E.______ sei erschrocken, aufgestanden und rausgegangen. Sie
habe kurze Hosen und ein T-Shirt getragen (vgl. zum Ganzen E. V.4.1.8 vorstehend).
6.2.2. E.______ gab in ihrer Einvernahme
vom 21. Februar 2018 zusammengefasst an, es sei an einem
Sonntagnachmittag passiert, als sie an einem Tisch im Restaurant [...] ein
Eis gegessen habe. Sie konnte sich nicht mehr genau daran erinnern, ob der
Beschuldigte sich damals zu ihr oder sie sich zu ihm gesetzt habe; eher
letzteres. Jedoch habe sie damals plötzlich seine Hand unter ihrer Hose an
ihrer Vulva gespürt. Sie sei erschrocken und habe ihn gleich gefragt, was er
da mache. Das Ganze habe vielleicht zehn Sekunden gedauert. In ihrem
Schockzustand sei sie dann einfach dort sitzen geblieben und habe ihr Eis
fertig gegessen; danach sei sie zu C.______ gegangen. Sie habe eine kurze
Hose, die bis Mitte der Oberschenkel reichte, getragen (vgl. zum Ganzen oben
E. V.4.5.1 f.).
6.2.3. Gemäss dem soeben Aufgezeigten
weichen die Aussagen des Opfers zwar in gewissen (nebensächlichen) Punkten
von denjenigen des Beschuldigten ab (Mittag vs. Nachmittag, wer sich zu wem
gesetzt hat, ob E.______ nach dem Vorfall aufgestanden oder sitzen geblieben
ist); dies ist aber insbesondere aufgrund des langen Zeitablaufs seit der Tat
keineswegs überraschend. Jedoch stimmen die besagten Aussagen im wesentlichen
Punkt überein, nämlich dass der Beschuldigte E.______ unter ihrer Hose
zwischen die Beine an ihren Schambereich gegriffen bzw. dies zumindest
versucht hat. Bei einer solchen Handlung liegt eine sexualbezogene Handlung
vor; unbesehen davon, ob der Schambereich des jungen Mädchens tatsächlich
berührt wird. Aufgrund des oben aufgezeigten Aussageverhaltens des
Beschuldigten (schwammige Ausdrucksweise, Beschönigungen etc., vgl. dazu
E. V.5.2.3) ist die Glaubhaftigkeit der
Bestreitungen des Beschuldigten, insbesondere mit Bezug auf die sexuelle
Handlung, zumindest zweifelhaft. So ist der Beschuldigte auch mit Bezug auf
den Vorfall mit E.______ offensichtlich um Beschönigung bemüht, indem er
angibt, er habe den Griff zwischen die Beine des Opfers nur «versucht»
(act. 2/1/2 S. 11 Frage 86); ein ähnliches Aussageverhalten
legte der Beschuldigte auch betreffend C.______ zu Tage: «Wahrscheinlich
wieder zuerst versucht die Brust zu berühren und vielleicht auch im
Schambereich» (Hervorhebung hinzugefügt, act. 2/1/2 S. 10
Frage 71). Weiter steht die Aussage des Beschuldigten, wonach er
lediglich versucht habe, E.______ zwischen die Beine zu greifen, auch im
Widerspruch zu einer von ihm in derselben Einvernahme zuvor geäusserten,
wonach er «beim zweiten Kind […] nur zwischen die Beine gegriffen» habe
(act. 2/1/2 S. 3 Frage 7). Demgegenüber gab E.______ an, sie
habe seine Hand an ihrem Schambereich gespürt. Die Schilderungen von E.______
erscheinen glaubhaft. Zum einen ist kein Grund ersichtlich und wurde im
Übrigen auch keiner geltend gemacht, warum die damals fast 13-jährige
E.______ den Beschuldigten vor ihren Eltern fälschlicherweise hätte belasten
sollen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind vorliegend sodann auch
keine Anhaltspunkte für Scheinerinnerungen erkennbar. E.______ belastet den
Beschuldigten auch nicht übermässig; sie gab an, der Vorfall habe vielleicht
10 Sekunden gedauert und der Beschuldigte habe sofort aufgehört, als sie
ihn gefragt habe, was er da mache. Zum anderen passt der Übergriff auf
E.______ zum Tatvorgehen und dem Motiv, welches der Beschuldigte bereits bei
C.______ an den Tag legte; so wollte er auch E.______ im Genitalbereich
berühren. Dass er dies nicht – wie zuvor bei C.______ – zunächst über der
Kleidung tat, lässt sich damit erklären, dass er sich einen grösseren «Kick»
davon versprach, E.______ im Restaurant [...] gleich unter der Hose
anzufassen. So gab der Beschuldigte auch betreffend den Übergriff auf
E.______ an, dass es auf einmal über ihn gekommen sei und es wahrscheinlich
«wieder der Kick» gewesen sei, der ihn zu seinen Handlungen getrieben
hätte.
6.2.4. Des Weiteren stimmen die Aussagen
von E.______ auch mit denjenigen von C.______ überein, wenn sie (E.______)
angibt, der Beschuldigte habe – nachdem sie ihn zur Rede gestellt hätte – nur
«Oh!» gesagt und sich in der Folge nicht weiter zum Vorfall geäussert. Auch
C.______ hat angegeben, der Beschuldigte habe während oder nach den
Übergriffen kein Wort zu ihr gesagt (vgl. dazu oben E. V.4.3.2). Zudem scheinen die Aussagen von
E.______ auch deshalb glaubhaft, da diese über eigene Empfindungen während
des Vorfalls berichtete (z.B.: «sie habe nicht gewusst, wie sie das
verdient habe, dass ihr so etwas passiere», act. 2/14/3 S. 5).
Schliesslich ist auch Folgendes zu bedenken: Fährt ein erwachsener Mann mit
seiner Hand – wenn auch nur ganz flüchtig – in eine bis zur Hälfte des
Oberschenkels eines knapp 13-jährigen Mädchens reichende Hose, so hat
zwischen der Hand des Mannes und dem Schambereich oder der Leistengegend des
jungen Mädchens sehr wahrscheinlich eine Berührung zu erfolgen. Es ist
aufgrund der Aussagen von E.______ und des Beschuldigten auch davon
auszugehen, dass der Beschuldigte mit seiner Hand tatsächlich unter die Hose
von E.______ fuhr; hätte er ihr die Hand bspw. nur auf den Oberschenkel
gelegt, wäre sie wohl kaum – wie auch vom Beschuldigten angegeben – derartig
erschrocken.
6.3. Sachverhaltserstellung betreffend
E.______
Aufgrund
des soeben Ausgeführten ist der Anklagesachverhalt dahingehend erstellt, dass
der Beschuldigte der damals fast 13-jährigen E.______ am
30. Juli 2006 im Restaurant [...] unter der Hose zwischen die Beine
gegriffen und dabei kurzzeitig ihre Vulva berührt, aufgrund der Reaktion von
E.______, die heftig erschrocken ist, aber sofort wieder davon abgelassen
hat.
VI. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz beurteile in
Übereinstimmung mit der Anklage (act. 1 und act. 3) die erstellten
Übergriffe des Beschuldigten zum Nachteil von C.______ und E.______ als – mit
Bezug auf C.______ mehrfache – sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von
Art. 187 Ziff. 1 StGB (zum Ganzen act. 30 S. 26 f.
E. VI).
2. Im Berufungsverfahren blieb die von
der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung vollkommen unbestritten.
Tatsächlich sind die rechtlichen Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid
zutreffend, weshalb hier in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO
integral darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 30 S. 26 f
E. VI). Es sind sodann auch keine Schuldausschliessungs- oder
Rechtfertigungsgründe ersichtlich, weshalb der erstinstanzlich ergangene
Schuldspruch in allen Teilen zu bestätigen ist (act. 30 S. 40 Disp.
Ziff. 1). Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt abzuweisen.
3. Im Sinne der vollumfänglichen
Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs hat der Beschuldigte auch
keinen Anspruch auf eine wie von ihm geforderte Genugtuung über
CHF 5'000.— (act. 62 S. 2 Ziff. 2 lit. e; Art. 429
Abs. 1 StPO e contrario); weshalb die Berufung des Beschuldigten auch in
diesem Punkt abzuweisen ist.
VII. Strafzumessung und Vollzug
1. Urteil der Vorinstanz und
Vorbringen des Beschuldigten
1.1. Die Vorinstanz bestrafte den
Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten, bei
einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 4'000.—,
welche bei Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen
umzuwandeln sei (act. 30 S. 30 ff. E. VII.3 ff. und
S. 40 Disp. Ziff. 4 und 5).
1.2. Der Verteidiger des Beschuldigten
bringt vor Obergericht vor, bei der Strafzumessung sei strafmindernd zu
berücksichtigen, dass der Beschuldigte über ein Jahr an einer
deliktpräventiven Therapie teilgenommen habe. Weiter sei lediglich von fünf
sexuellen Übergriffen zum Nachteil von C.______ auszugehen. Schliesslich sei
auch zu berücksichtigen, dass die ihm vorgeworfenen Tathandlungen schon sehr
lange zurücklägen (vgl. zum Ganzen oben E. III.1.4).
2. Anwendbares Recht
2.1. Am 1. Januar 2007 trat
der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (AT StGB) in Kraft.
Sämtliche der hier zu beurteilenden Taten wurden noch unter dem alten
Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches verübt, der bis
31. Dezember 2006 Gültigkeit hatte. Nach neuem Recht wird
grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt
begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB), ausser wenn das neue, hier ab
1. Januar 2007 geltende Recht für den Täter das mildere ist (lex
mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Bewertung erfolgt nach der
konkreten Methode, d.h. es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der
Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (Donatsch, in Donatsch et al. [Hrsg.],
Orell Füssli Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
20. überarbeitete Aufl., Zürich 2018, N 10 zu Art. 2
StGB). Abstrakt betrachtet erweist sich das neue, ab 1. Januar 2007 geltende
Recht als milder, da dieses bei sexuellen Handlungen mit Kindern einerseits
als Sanktion neben der Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe erlaubt. Zudem
sieht das neue Recht die Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs bei
Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren vor (Art. 42 Abs. 1 StGB) und
den teilweisen Strafaufschub bei Strafen zwischen einem Jahr und drei Jahren
(Art. 43 Abs. 1 StGB), während nach altem Recht je nur eine Freiheitsstrafe
ausgesprochen werden konnte und der Aufschub einer Freiheitsstrafe lediglich
bis 18 Monate möglich war (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB).
In Anwendung der konkreten Methode wird sich nachstehend zeigen, dass bei der
Festsetzung der verschuldensangemessenen Einzelstrafen mit Bezug auf die
sexuellen Übergriffe zum Nachteil von C.______ eine Freiheitsstrafe von unter
zwei Jahren, was einen bedingten Vollzug nach neuem Recht zulässt, sowie mit
Bezug auf die sexuellen Übergriffe zum Nachteil von E.______ eine Geldstrafe,
welche unter altem Recht nicht möglich war, in Betracht kommen. Somit ist das
neuere Recht das mildere.
2.2. Anzufügen ist, dass per
1. Januar 2018 wiederum eine Revision des Sanktionenrechts in Kraft
getreten ist. Nachdem die mit der Revision vorgenommenen Änderungen primär
den Anwendungsbereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des
teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180,
Festlegung einer Tagesuntersatzgrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen
Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) mit sich bringen, was gegenüber dem
bisherigen Recht kaum als milder qualifiziert werden kann, ist im Folgenden
für die Strafzumessung das vom 1. Januar 2007 bis
31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht sowie der neue Art. 187
StGB anwendbar. So oder anders hätte vorliegend auch die Anwendung des
neuesten Sanktionenrechts keine konkreten für den Beschuldigten günstigeren
Auswirkungen auf das Strafmass oder die Strafart.
2.3. Zu erwähnen ist schliesslich, dass
keine der vorliegend zu sanktionierenden Taten, welche von Anfang 2005
bis Mitte 2006 begangen wurden, verjährt ist, worauf später noch
einzugehen sein wird (vgl. dazu E. VII.4.3.4).
3. Strafrahmen und Grundsätze der
Strafzumessung
3.1. Strafrahmen der sexuellen
Handlungen mit Kindern
Sexuelle
Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB werden mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet.
3.2. Grundsätze der Strafzumessung
3.2.1. Innerhalb des Strafrahmens bemisst
das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei es dessen
Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden
bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des
Täters sowie dem Grad, zu dem der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden
(Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich
jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat
beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente (Heimgartner, in Donatsch et al.
[Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
20. Aufl., Zürich 2018, N 6 ff. zu Art. 47 StGB; BGE 141 IV 61,
E. 6.1.1 = Pra 104 [2015] Nr. 68).
3.2.2. Bei der Tatkomponente sind das
Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung
dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und
die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Es ist zwischen dem objektiven
und dem subjektiven Tatverschulden zu unterscheiden.
Vorerst ist
die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung
festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich
geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen
etwa das Ausmass des Erfolges (körperliche und psychische Schäden beim Opfer,
Deliktsbetrag, Sachschaden etc.) oder das Ausmass des durch ein abstraktes
Gefährdungsdelikt eröffneten Risikos, zudem die Art und Weise des Vorgehens,
Rolle und Rang des Täters. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie
sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (Wiprächtiger/Keller, in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Band I,
Art. 1-136 StGB, 4. Aufl., Basel 2019, N 90 ff. zu
Art. 47 StGB; Trechsel/Thommen,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Aufl., Zürich 2018, N 18 ff. zu Art. 47 StGB).
Bei der
Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter
die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Der Richter hat im
Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden
Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des
Tatverschuldens zu gelangen. Dazu gehören die Willensrichtung, mit der der
Täter gehandelt hat (direkter Vorsatz, Eventualvorsatz, bewusste oder
unbewusste Fahrlässigkeit) und das Motiv. Bei der Berücksichtigung der
Beweggründe ist darauf abzustellen, ob sie egoistischer Natur waren und ob
der Täter aus eigenem Antrieb oder Veranlassung eines andern handelte. Sodann
sind für das Verschulden auch das «Mass an Entscheidungsfreiheit» beim Täter
sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam. Je
leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto
schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (Heimgartner, a.a.O. N 7 ff. zu
Art. 47 StGB; Trechsel/Thommen,
a.a.O., N 21 zu Art. 47 StGB; Wiprächtiger/Keller,
a.a.O., N 115 ff. zu Art. 47 StGB).
3.2.3. Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen beispielsweise Zahl,
Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter den Gesichtspunkten
der persönlichen Verhältnisse und des Nachtatverhaltens ist unter anderem zu
berücksichtigen, ob der Täter geständig ist, Reue und Einsicht zeigt, ob er
sich bei der Aufklärung von Straftaten kooperativ verhält und ob er mehr oder
weniger strafempfindlich ist (Heimgartner,
a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 120 ff. zu
Art. 47 StGB).
3.2.4. Ist der Täter wegen einer Mehrheit,
und/oder teilweise mehrfach begangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht
basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste
Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum
basierend auf der Tatkomponente – zu beurteilen, und es ist dafür unter
Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu
ermitteln. Sodann hat es bei gleichartigen Strafen unter Berücksichtigung des
Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser
Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGer 6B_808/2017 Urteil
vom 16. Oktober 2017, E. 2.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2).
Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte
sind schliesslich die Täterkomponente und weitere tatunabhängige
Zumessungsfaktoren zu berücksichtigen (BGer 6B_865/2009 Urteil vom
25. März 2010, E. 1.6.1; BGer 6B_496/2011 Urteil vom
19. November 2012, E. 2 und E. 4.2). Ungleichartige Strafen
sind hingegen kumulativ zu verhängen (BGE 138 IV 120 E. 5.2).
Die
bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung liess es bei der Bildung der
Gesamtstrafe ausnahmsweise zu, nicht für jedes Delikt eine Einsatzstrafe
festzusetzen. Dies dann, wenn entweder zahlreiche gleichartige Delikte
vorliegen, sodass es sich nicht mehr rechtfertigt, für jeden Normverstoss
einzeln eine hypothetische Strafe zu ermitteln (BGer 6B_499/2013 Urteil vom
22. Oktober 2013, E. 1.8), oder wenn die einzelnen Straftaten
zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sich diese
nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lassen (BGer 6B_1011/2014 Urteil vom
16. März 2015, E. 4.4). Die neuere bundesgerichtliche
Rechtsprechung fordert hingegen ausnahmslos die zumindest gedankliche Bildung
von hypothetischen Einzelstrafen (BGE 144 IV 217, E. 3.5.4 ff.; vgl.
auch BGer 6B_409/2018 Urteil vom 7. Juni 2019, E. 2.3). Die Bildung
von Einzelstrafen stösst in Fällen, in denen ein Täter ein Kind über längere
Zeit wiederholt sexuell missbraucht jedoch an Grenzen. So ist es zum einen
(wie auch vorliegend) nicht selten, dass sexuelle Handlungen gegenüber
Kindern, insbesondere im sozialen Nahbereich, häufig erst Jahre später zur
Anzeige gebracht werden (vgl. E. V.5.3.2) und sich das Opfer häufig nicht
mehr in allen Einzelheiten an die einzelnen Übergriffe erinnern kann oder
genau beschreiben kann, wann der Täter was genau gemacht hat. Damit wird eine
genaue Abgrenzung der einzelnen Taten bei mehrfachen sexuellen Handlungen mit
Kindern schier unmöglich. Grundsätzlich können zwar die vorgenommenen
sexuellen Handlungen losgelöst vom Alter des Opfers einzeln beschrieben und
als solche bewertet werden. Das für das Verständnis und die Bewertung der Tat
unter verschiedenen Aspekten wesentliche kindliche Alter des Opfers und die
in aller Regel nur als Folge des gesamten Missbrauchsvorgangs feststehenden
Folgen der Tat, die ihrerseits ausser vom Tatvorgehen im Einzelfall wiederum
von tatübergreifenden Umständen (z.B. Dauer und Intensität der sexuellen
Ausbeutung insgesamt, Beziehung zwischen Täter und Opfer, schrittweises und
abtastendes Tätervorgehen) und vom Alter des Opfers abhängen, lassen sich
praktisch jedoch kaum logisch zwingend den einzelnen Taten zuordnen.
Letztlich verbleibt nur eine vergleichende Einordnung des Gesamtgeschehens
unter Berücksichtigung des Strafrahmens; jedes andere Vorgehen wäre schlicht
nicht praktikabel.
Wie vorne
aufgezeigt (E. V.5.5.3), ist für die Strafzumessung davon
auszugehen, dass der Beschuldigte mindestens bei acht Gelegenheiten von
Anfang 2005 bis Mitte 2006 an der damals 9- bis 11-jährigen C.______
sexuelle Handlungen vorgenommen hat; die genauen Umstände der jeweiligen
Einzeltat lassen sich insbesondere auch aufgrund des schrittweisen Vorgehens
des Beschuldigten nicht mehr genau eruieren. Aufgrund des soeben Ausgeführten
ist betreffend C.______ die Tatschwere mit Bezug auf die ganze Delinquenz zu
bemessen. Jedoch ist entgegen der Vorinstanz zwischen den sexuellen
Handlungen zum Nachteil von C.______ und jenen von E.______ zu unterscheiden
und sind für beide Opfer je separate Strafen festzusetzen. Wie nachfolgend
aufzuzeigen sein wird, sind diesbezüglich keine gleichartigen Strafen
auszufällen, weshalb keine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu
bilden ist.
4. Konkrete
Strafzumessung
4.1. Tatkomponente
betreffend
die sexuellen Übergriffe gegenüber C.______
4.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere
ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte von ca. Anfang 2005 bis
Mitte 2006 mehrfach, bei mindestens acht Gelegenheiten, an der damals 9-
bis 11-jährigen C.______, welche somit – auch bei Beendigung der Übergriffe –
noch deutlich von der Schutzaltersgrenze von 16 Jahren entfernt war,
sexuelle Handlungen vorgenommen hat. Einen entscheidenden Einfluss auf die
Bewertung des objektiven Verschuldens hat das zunehmende Alter von C.______
im Tatzeitraum nicht, da die vom Beschuldigten vorgenommenen sexuellen
Handlungen im gesamten Tatzeitraum weit entfernt waren von dem Alter von
C.______ entsprechenden adäquaten Formen sexueller Betätigungen. Auch der
Umstand, dass es sich dabei stets um dasselbe Kind gehandelt hat, macht das
Ausmass der Tatschwere nicht geringer. Der Beschuldigte verletzte durch sein
Verhalten nicht nur das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von C.______ schwer,
sondern gefährdete auch ihre ungestörte sexuelle Entwicklung.
4.1.2. Der genaue Zeitpunkt der jeweiligen
Einzeltaten und die exakte Tathandlung im jeweiligen Einzelfall sowie die
genaue Dauer der sexuellen Übergriffe ist – ebenso wie der genaue Beginn
derselben – unbekannt. Es ist aber betreffend die Dauer, den Ausführungen des
Beschuldigten folgend und zu seinen Gunsten, von nicht mehr als einigen
Minuten auszugehen, da ansonsten die Gefahr der Entdeckung zu gross gewesen
wäre, da oftmals, jedoch nicht immer, jemand im Haus zugegen war. Die
sexuellen Übergriffe dauerten somit weder besonders kurz noch lang. Weiter
ist, wie vorne erwähnt, davon auszugehen, dass der Beschuldigte die
Intensität der sexuellen Übergriffe schrittweise steigerte und dabei jeweils
nach einem «Muster», d.h. einer ähnlichen Abfolge von Handlungen vorging.
Ohne die sexuellen Übergriffe bagatellisieren zu wollen ist festzuhalten,
dass die sexuellen Übergriffe (streicheln, anfassen der Brüste über und
später auch unter dem T-Shirt, streicheln des Genitalbereichs über und später
auch in der Hose, öffnen der Hose und hochschieben des T-Shirts, mit
Finger(n) in ihre Scheide eindringen, küssen des Körpers und des Mundes [ohne
Zunge], orale Penetration der Vagina von C.______ und Lecken ihre Vulva mit
der Zunge) vor dem Hintergrund der grossen Bandbreite von unter den Tatbestand
der sexuellen Handlungen mit Kindern fallenden Verhaltensweise vorliegend
noch als verhältnismässig leicht zu bewerten sind. Dennoch sind die sexuellen
Übergriffe während des gesamten Tatzeitraums je einzeln unverändert geeignet,
die seelische Stabilität der kindlichen C.______ zu erschüttern und ihre
psychisch-emotionale bzw. sexuelle Entwicklung erheblich zu gefährden. Auch
die anfänglich blossen Berührungen des Beschuldigten über der Kleidung von
C.______ waren geeignet, die Entwicklung derselben nachhaltig zu stören,
waren diese doch der Beginn der später schrittweise weitergehenden sexuellen
Übergriffe. Die weiteren Übergriffe erscheinen als Kombination bzw.
Steigerung der ersten Vorfälle. Als unter dem Aspekt der Gefährdung der
psychisch-emotionalen bzw. sexuellen Entwicklung gravierender erscheint der
Umstand, dass der Beschuldigte C.______ auch seine/seinen Finger vaginal
einführte und sie oral penetrierte. Zudem wirkt sich die mehrfache Repetition
der Übergriffe und ihre Vornahme über mehr als ein Jahr hinweg in objektiver
Hinsicht deutlich straferhöhend aus.
4.1.3. Der Altersunterschied zwischen dem
Beschuldigten und C.______ beträgt 28 Jahre. Aus dieser Konstellation
resultiert ein Machtgefälle und ein damit zusammenhängendes
Beeinflussungspotential. Dabei darf aber nicht ausser Acht gelassen werden,
dass dieses Gefährdungspotential bereits in gewisser Weise als
tatbestandsimmanent zu qualifizieren ist und daher – sofern nicht eine
äussert ausgeprägte Dominanz des Täters vorliegt – verschuldensmässig nicht
erneut zum Nachteil des Beschuldigten berücksichtigt werden darf. Dahingegen
ist aber straferhöhend zu berücksichtigen, dass es sich bei C.______ um die
Nichte des Beschuldigten sowie das Patenkind seiner Ex-Frau handelt und die
Familie XX.______ und die Familie des Beschuldigten eine enge Freundschaft
pflegten und sich oft sahen und etwas gemeinsam unternahmen. Vor diesem
Hintergrund erscheint der Macht- und insbesondere der Vertrauensmissbrauch
C.______ gegenüber als gravierend. Kinder unter zwölf Jahren sind zudem
aufgrund ihrer sexuellen Unerfahrenheit als äusserst verletzlich einzustufen.
4.1.4. Der Umstand, dass der Beschuldigte
C.______ gegenüber nie Gewalt anwandte, sie nie bedrohte, nie Geschlechts-
oder Analverkehr erzwang oder ihr Geschenke als Gegenleistung für die
sexuellen Handlungen anbot ist nicht strafmindernd zu beachten. Das Vorliegen
solcher schwerwiegenderen Handlungen wäre straferhöhend zu berücksichtigen
gewesen (vgl. BGer 6B_1008/2010 Urteil vom 8. September 2011,
E. 5.3.5). Es ist zudem nachvollziehbar, dass es C.______ grössere Mühe
bereitete, Hilfe von aussen zu holen, wenn der Täter wie vorliegend ein
Familienangehöriger ist. Ein Opfer muss in diesem Fall befürchten, zugleich
anderen Personen – wie insbesondere vorliegend der Patentante und deren
Kinder – Leid zuzufügen sowie Bezugspersonen zu verlieren; dies befürchtete
C.______ denn auch. Diese Umstände sind ebenfalls verschuldenserhöhend zu
werten (vgl. dazu BGer
6B_1008/2010
Urteil vom 8. September 2011, E. 5.3.5).
4.1.5. Vor diesem Hintergrund liegt das
objektive Tatverschulden des Beschuldigten innerhalb des Strafrahmens im mittleren,
an der Grenze zum oberen Bereich.
4.1.6. Diese Einschätzung wird durch die
subjektive Tatschwere nicht relativiert. Der Beschuldigte handelte
zielgerichtet und direktvorsätzlich. Er kannte das Alter des Opfers. Es ging
ihm bei seinen Übergriffen letztlich einzig um die eigene Lustbefriedigung,
was in der angewandten Weise als absolut egoistisch zu bezeichnen ist; auch
wenn dies dem Tatbestand allerdings bis zu einem gewissen Grad immanent ist.
Mit Bezug auf die sexuellen Handlungen ist sein Umgang mit C.______ als
skrupel- und schamlos zu bezeichnen. Er hat seine Stellung innerhalb der
Familie und seine Vertrauensposition berechnend ausgenutzt. C.______ musste
regelrecht als Sexobjekt für den Beschuldigten herhalten; wann immer es
diesem gerade passte oder er Zeit hatte. Das Recht des Kindes auf eine
unbeschwerte und gesunde Entwicklung wurde in schwerer Weise missachtet. Die
Taten wären ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte war in seinen
Entscheidungen jederzeit und uneingeschränkt frei. Eine Verminderung der
Schuldfähigkeit ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.
4.1.7.
Das
Gesamtverschulden ist unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und
subjektiver Tatumstände innerhalb des Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe; Art. 187 StGB) als im mittleren, an der
Grenze zum oberen Bereich liegend zu werten. Bei dieser Ausgangslage
erscheint für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (C.______)
eine hypothetische Einsatzstrafe von 35 Monaten bzw. 2 Jahren und
11 Monaten angemessen. Dies erlaubt nach dem vorliegend anwendbaren
Sanktionenrecht nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe.
4.2. Tatkomponente
betreffend
die sexuellen Übergriffe gegenüber E.______
4.2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere
ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der 26 Jahre ältere Beschuldigte
im August 2006, mutmasslich am 30. Juli 2006, der damals fast
13-jährigen E.______, im Essbereich des Restaurants [...] unter der Hose
kurzzeitig an ihren Schambereich fasste. Diese Tathandlung liegt gemessen an
den denkbaren unter den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern
fallenden Verhaltensweisen verschuldensmässig im unteren Bereich des
Straftatbestandes. Der Beschuldigte wandte keine Gewalt an und berührte den
Schambereich der Geschädigten nur oberflächlich. Vor diesem Hintergrund liegt
das objektive Tatverschulden des Beschuldigten innerhalb des Strafrahmens im
unteren Bereich.
4.2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu
berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und egoistisch
(seinem oft erwähnten «Kick» und seiner Lustbefriedigung folgend) handelte,
was dem Tatbestand allerdings immanent ist. Subjektive Faktoren, welche das
objektive Verschulden relativieren würden, sind nicht ersichtlich.
4.2.3.
Das
Gesamtverschulden ist unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und
subjektiver Tatumstände als im unteren Bereich des Strafrahmens
(Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; Art. 187 StGB)
liegend zu werten. Bei dieser Ausgangslage erscheint für die sexuelle Handlung
mit einem Kind (E.______) eine hypothetische Einsatzstrafe von
50 Tageseinheiten angemessen. Dieses Strafmass erlaubt gemäss dem
vorliegend anwendbaren Sanktionenrecht noch die Ausfällung einer Geldstrafe.
Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die
Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und
sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE
134 IV 97, E. 4.2). Im vorliegenden Fall ist eine Geldstrafe die
angemessene und zweckmässige Sanktion. Folglich ist von einer Geldstrafe von
50 Tagessätzen als hypothetische Einsatzstrafe auszugehen.
4.3. Täterkomponente
Um
Wiederholungen zu vermeiden, wird die Täterkomponente betreffend die
sexuellen Handlungen zum Nachteil von C.______ und E.______ vorliegend
gemeinsam geprüft.
4.3.1. Biografie
Der
Beschuldigte ist [...] geboren, wo er auch neun Jahre zur Schule gegangen
ist. Er hat eine Lehre als Metzger / Schlachter gemacht. Im
September 1988 ist er in die Schweiz gekommen, um hier als Koch zu
arbeiten; sein Bruder war bereits in der Schweiz. Zehn Jahre war der
Beschuldigte im [...] (Glarus Nord) als Koch tätig; danach zehn Jahre in
[...]. Heute ist er als Allrounder tätig [...] und erledigt
Hauswartungsarbeiten. Nebenbei ist er noch für 15 Stunden pro Woche,
d.h. 1 – 1.5 Tage, bei [...] angestellt, wo er ca. CHF 2'200.—
brutto verdient. Was er bei seiner Allrounder-Tätigkeit verdient, konnte er
nicht angeben, da es mal mehr und mal weniger sei. Er hat drei Kinder (zwei
Söhne und eine Tochter); die zwei Söhne stammen aus erster Ehe und leben bei
der Mutter. Die beiden Söhne sind 17 und 14 und die Tochter ist 5 Jahre
alt. Für seine beiden Söhne hat er Unterhaltsverpflichtungen von
CHF 1'200.— pro Monat (act. 17 S. 3 und act. 61 S. 3
f.). Im Steuerjahr 2019 verfügte er über ein steuerbares Einkommen von
CHF 39'200 (kantonale Steuern) bzw. CHF 28'400 (direkte Bundessteuer)
und kein steuerbares Vermögen (act. 71).
Die
Biografie des Beschuldigten enthält nichts für die Strafzumessung Relevantes,
was die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 30 S. 30 f.
E. VII.4).
4.3.2. Vorstrafen
Der
Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (act. 70), was praxisgemäss
nicht zu einer Strafminderung führt. In der Bevölkerung hat es als Normalfall
zu geltend, (kriminell) nicht vorbestraft zu sein, weshalb sich
Vorstrafenlosigkeit bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral und nicht
strafmindernd auswirkt. Straffreiheit ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, sofern sie auf eine
aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1, E. 2.6).
Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich. Es kommt hinzu, dass dem
Beschuldigten kein einmaliger Ausrutscher vorgeworfen wird, sondern (mit
Bezug auf C.______) mehrfache Tatbegehung über mehr als ein Jahr hinweg und
gegenüber zwei minderjährigen Mädchen, wobei es gegenüber E.______ nur zu
einem sexuellen Übergriff gekommen ist. Auch ein Wohlverhalten seit den Taten
stellt keine besondere Leistung dar, das darf grundsätzlich erwartet werden.
Die Straffreiheit bzw. das Wohlverhalten während des hängigen Verfahrens ist
daher ebenfalls neutral zu werten (vgl. BGer 6B_683/2012 Urteil vom
15. Juli 2013, E. 3.7. m.w.H.).
4.3.3. Geständnis, Einsicht, Reue
Der Strafmilderungsgrund der aufrichtigen Reue im Sinne von
Art. 48 lit. d StGB kommt zur Anwendung,
wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es
ihm zuzumuten war, ersetzt hat. Die Strafmilderung wegen aufrichtiger Reue
betrifft das Verhalten des Täters nach der Tat. Das Gesetz verlangt eine
besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und
uneigennützig, weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des
drohenden oder hängigen Strafverfahrens, zu erbringen hat. Er muss
Einschränkungen auf sich nehmen und alles daransetzen, das geschehene Unrecht
wiedergutzumachen bzw. auszugleichen. Aufrichtige Reue setzt voraus, dass der
Täter die Schwere seiner Verfehlung einsieht und die Tat gesteht. Leugnen
wirkt sich hier stets negativ aus (BGer 6B_968/2008 Urteil vom 20. März 2009,
E. 1.1.2). Zeigt sich der Täter in Kenntnis des bereits gegen ihn
eingeleiteten Strafverfahrens bei der Polizei selber an, ist dies nicht als
Reuebekundung im Sinne von Art. 48 lit. d StPO anzusehen. Auch die
Aufnahme einer freiwilligen psychotherapeutischen Therapie muss sich nicht
automatisch strafmindernd auswirken (BGer 6B_968/2008 Urteil vom
20. März 2009, E. 1.1.3).
Der
Beschuldigte hat sich vorliegend zwar am 10. Februar 2012 selber
bei der Polizei angezeigt (act. 2/1/2). Jedoch gab er anlässlich der
gleichentags durchgeführten Einvernahme an, dass er diese Selbstanzeige nur
deshalb mache, da er davon ausgehe, «dass das ältere Kind eine Anzeige
macht. Es hat geheissen, es könne sein, dass sie eine Anzeige gegen mich [den
Beschuldigten] macht. So kann ich den Zeitpunkt der Anzeige selber bestimmen
und werde nicht von der Polizei bei der Arbeit abgeholt. Ich habe einen neuen
Job, welchen ich nicht verlieren möchte.» (act. 2/1/2 S. 2
Frage 2). In der Einvernahme vom 17. Dezember 2014 gab er an,
er habe eine Selbstanzeige gemacht «wegen den Eltern von C.______.
Ansonsten hätten diese eventuell eine Anzeige gemacht» (act. 2/3/5
S. 3 Frage 5). Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen
werden, dass sich der Beschuldigte unabhängig und aus eigenem Antrieb der
Polizei gestellt habe. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ist davon
auszugehen, dass dieser zumindest in den Grundzügen Kenntnis von der
möglichen Anzeige von einem der beiden Opfer hatte; mit seiner Selbstanzeige
ist er deshalb lediglich entsprechend zu erwartenden Verfahrensschritten
zuvorgekommen. Unter diesen Umständen ist – in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz (act. 30 S. 31 E. VII.5) – in der Selbstanzeige des
Beschuldigten keine aufrichtige Reue (i.S.v. Art. 48 lit. d StGB)
zu erkennen und ist diese daher auch nicht strafmildernd zu berücksichtigen.
Der
Beschuldigte hat sich zwar zu Beginn der Strafuntersuchung insoweit
kooperativ und geständig verhalten, als er die Vornahme von sexuellen
Handlungen an den beiden Geschädigten (zumindest teilweise) zugegeben hat.
Dieses Nachtatverhalten ist grundsätzlich strafmindernd zu berücksichtigen.
Was den Grad der Strafminderung anbelangt, ist allerdings zu berücksichtigen,
dass der Beschuldigte durch seine überwiegend vagen und auch uneinheitlichen
Aussagen das Verfahren nur beschränkt erleichtert hat. Kommt hinzu, dass er
ab Dezember 2014 Angaben zur Sache verweigerte (vgl. dazu oben E. V.4.2). Weiter hat der Beschuldigte weder im vorliegenden
Strafverfahren je gesagt, dass ihm das Ganze leidtue, noch hat er sich,
soweit ersichtlich, je persönlich bei den beiden Geschädigten entschuldigt (abgesehen
vom «Entschuldigungsbrief», welcher jedoch keine allzu grosse Reue zeigt;
act. 2/1/14). Zudem hat der Beschuldigte mit seinem deliktischen
Verhalten auch nicht aus eigenem Antrieb, sondern erst dann aufgehört, als
die sexuellen Übergriffe bekannt geworden waren.
Weiter hat
sich der Beschuldigte – auf Anraten der Eltern der beiden Geschädigten – von
September 2006 bis Dezember 2007 freiwillig in eine
deliktpräventive Therapie begeben (act. 2/4/2). Jedoch ist auch
diesbezüglich festzuhalten, dass sich der Beschuldigte nach eigenen Aussagen
insbesondere nur deshalb in Therapie begab, da die Eltern der beiden Mädchen
ihn ansonsten schon damals angezeigt hätten (act. 2/1/2 S. 8
Frage 57). Solch ein Verhalten reicht nicht aus, um als «freiwilliges
und uneigennütziges» und «ohne Druck des drohenden Strafverfahrens»
erfolgendes Nachtatverhalten im Sinne von Art. 48 lit. d StGB
bezeichnet werden zu können, was die Vorinstanz zutreffend festhielt.
Aufgrund
alldem kommt vorliegend aufgrund des Nachtatverhaltens des Beschuldigten nur
eine sehr geringe Strafminderung in Betracht.
4.3.4.
Zeitablauf
Der
Verteidiger des Beschuldigten bringt im Berufungsverfahren zu Recht vor, die
Vorinstanz habe in ihre Strafzumessung den Zeitablauf seit Tatbegehung nicht
miteinfliessen lassen (act. 62 S. 18 Rz. 57; vgl. auch E. III.1.4 oben).
Gemäss
Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das
Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich
vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten,
wenn 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen sind. Der Richter kann diese
Zeitspanne unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 132 IV 1, E. 6.2). Der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB
(Strafmilderung infolge Zeitablauf, sog. «2/3-Regel») gelangt grundsätzlich
neben dem Strafmilderungsgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebotes zur
Anwendung. Dabei kann
aber nicht etwa der Zeitablauf gleichsam nach beiden Bestimmungen im Sinne
einer Addition kumuliert werden (vgl. zum Ganzen: Wiprächtiger/Keller,
a.a.O., N 43 zu
Art. 48 StGB m.w.H.).
Die am
[...] geborene E.______ war im Tatzeitpunkt (30. Juli 2006) zwölf
Jahre alt. Sexuelle Handlungen mit Kindern (i.S.v. Art. 187 StGB), die
sich gegen Kinder unter 16 Jahren aber über zwölf Jahren (vgl.
Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB) richten, verjähren gemäss Art.
97 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2
StGB nach 15 Jahren bzw. frühestens zum vollendeten 25. Lebensjahr
des Opfers. E.______ vollendete am [...] das 25. Lebensjahr; somit wäre
die sexuelle Handlung des Beschuldigtens zum Nachteil von E.______
Ende Juli 2021 verjährt (Juli 2006 [Tatzeitpunkt] +
15 Jahre = Juli 2021). Das vorinstanzliche Urteil erging am
31. Juli 2019 (act. 30) und somit 13 Jahre nach der Tat.
Damit waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bereits mehr als 2/3 der
15-jährigen Verjährungsfrist verstrichen; dies ist strafmildernd zu
berücksichtigen.
C.______,
geb. [...], war während der ganzen Deliktdauer (Anfang 2005 bis
Mitte 2006) noch keine zwölf Jahre alt. Entsprechend handelt es sich bei
den sexuellen Handlungen zum Nachteil von C.______ – entgegen der
vorinstanzlichen Auffassung (act. 30 S. 28 E. VII.1) – um
unverjährbare Taten im Sinne von Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB
in Verbindung mit Art. 101 Abs. 3 StGB. Um Härten der Unverjährbarkeit
abzuschwächen, sieht Art. 101 Abs. 2 StGB einen fakultativen
Strafmilderungsgrund vor. Wenn die Verfolgung einer unverjährbaren Straftat
bei Anwendung der Art. 97 und Art. 98 StGB verjährt wäre, kann das
Gericht die Strafe nach freiem Ermessen mildern. Dieser im Bereich unverjährbaren
Straftaten geltende Strafmilderungsgrund geht als lex specialis dem
ordentlichen Strafmilderungsgrund des langen Zeitablaufs und der sog.
«Zwei-Drittel-Regel» vor; Art. 48 lit. e StGB ist nicht anwendbar (BGE 140 IV 145, E. 3.2 = Pra 104 [2015] Nr. 50).
Vorliegend
wären die sexuellen Handlungen zum Nachteil von C.______ gemäss Art. 97
Abs. 1 lit. b StGB in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 StGB
und Art. 98 lit. b StGB nach einer 15-jährigen Verjährungsfrist
Mitte 2021 verjährt gewesen (vollendetes 25. Lebensjahr im Jahr 2020).
Das vorinstanzliche Urteil vom 31. Juli 2019 (act. 30) erging noch
davor. Entsprechend gelangt vorliegend der fakultative Strafmilderungsgrund
von Art. 101 Abs. 2 StGB nicht zur Anwendung.
4.3.5. Strafempfindlichkeit
Eine
erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB (zu
berücksichtigende Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters) kann der
Beschuldigte nicht für sich beanspruchen. Die Verbüssung einer
Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld
eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Der Vollzug einer
Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus
seiner Umgebung sowie seinem sozialen und allenfalls auch aus einem günstigen
beruflichen Umfeld herausgerissen wird. Eine gewisse Härte ist vom Gesetzgeber
gewollt. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte
Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen, so etwa bei hohem
Alter oder schwerer Krankheit, und daher nur mit grosser Zurückhaltung zu
bejahen (vgl. BGer 6B_1321/2016 Urteil vom 8. Mai 2017, E. 1.5.;
BGer 6B_243/2016 Urteil vom 8. September 2016, E. 3.4.2; BGer
6B_748/2015 Urteil vom 29. Oktober 2015, E. 1.3; je mit Hinweisen).
Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben; zumal vorliegend nur bedingte
Strafen in Frage kommen (vgl. E. VII.5 nachstehend).
4.3.6. Verletzung des
Beschleunigungsgebotes
Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die einschlägige
Lehre und Rechtsprechung zutreffend festgehalten, dass vorliegend eine
Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt und dass dies eine
Strafreduktion zur Folge habe. Es kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO
integral auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden
(vgl. dazu act. 30
S. 32 f. E. VII.7.1 f.). Wie bereits erwähnt gelangen die
Strafmilderungsgründe der Verletzung des Beschleunigungsgebotes und der sog.
«2/3-Regel» nebeneinander zur Anwendung (vgl. dazu E. VII.4.3.4).
4.3.7. Fazit Täterkomponente
Angesichts
der genannten Strafreduktionsgründe des Nachtatverhaltens und insbesondere
des Zeitablaufs und der Verletzung des Beschleunigungsgebotes –
straferhöhende Faktoren sind keine ersichtlich – wirkt sich die
Täterkomponente sowohl mit Bezug auf die sexuellen Handlungen zum Nachteil
von C.______ als auch von E.______ deutlich strafmindernd aus.
4.4. Fazit Strafzumessung
4.4.1.
Betreffend die
sexuellen Handlungen zum Nachteil von C.______
Bei
gesamthafter Würdigung aller strafzumessungsrelevanter Faktoren erscheint es
angemessen, die aufgrund der Tatkomponente festgelegte Einsatzstrafe 35 Monaten
(vgl. vorne E. VII.4.1.7) deutlich zu reduzieren. Der
Beschuldigte ist somit betreffend die Taten gegenüber C.______ mit einer
Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu bestrafen.
4.4.2.
Betreffend die
sexuelle Handlung zum Nachteil von E.______
Auch mit
Bezug auf die sexuelle Handlung gegenüber E.______ erscheint es bei
gesamthafter Würdigung aller strafzumessungsrelevanter Faktoren angemessen,
die aufgrund der Tatkomponente festgelegte Einsatzstrafe 50 Tagessätzen
(vgl. vorne E. VII.4.2.3) deutlich zu reduzieren. Der
Beschuldigte ist entsprechend mit einer Geldstrafe von 30 Tagesssätzen
zu bestrafen.
Das Gericht
bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen
und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und
Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34
Abs. 2 StGB). Gemäss Steuerveranlagung 2019 verfügt der
Beschuldigte über ein Jahresnettoeinkommen von CHF 52'531.—
(CHF 23'177.— [Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit] +
CHF 29'354.— [Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit], vgl.
act. 71), d.h. über ein Monatsnettoeinkommen von CHF 4'377.60
(CHF 52'531.— : 12). Unter Berücksichtigung der Unterstützungsabzüge für
die drei Kinder des Beschuldigten und eines Pauschalabzugs für Krankenkassen
und Steuern resultiert daraus eine Tagessatzhöhe von CHF 70.— (vgl. zum
Ganzen act. 72).
Der
Beschuldigte ist daher bezüglich der sexuellen Handlung zum Nachteil von
E.______ mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.—
(entsprechend CHF 2'100.—) zu bestrafen.
5. Vollzug
5.1. Das Gericht
schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens
zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB; die Bestimmung wurde auf den 1. Januar 2018
leicht geändert, was hier aber nicht weiter von Bedeutung ist, vgl. dazu auch
E. VII.2 oben).
5.2. Aufgrund der
obigen Ausführungen und der Vorinstanz folgend ist dem Beschuldigten eine
günstige Legalprognose zu stellen. Es ist ihm daher sowohl für die Geldstrafe
von 30 Tagessätzen
zu je CHF 70.— (entsprechend CHF 2'100.—) als auch für die Freiheitsstrafe von 21 Monaten der bedingte
Strafvollzug zu gewähren.
5.3. Schiebt das Gericht den Vollzug
einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine
Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer
der Probezeit ist dabei nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere nach
der Persönlichkeit und des Charakters des Verurteilten sowie der Gefahr
seiner Rückfälligkeit zu bemessen (BGE 95 IV 121, E. 1). Vorliegend ist
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angesichts der günstigen Legalprognose
die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.
6. Verbindungsbusse
6.1. Zu prüfen bleibt, ob die bedingte
Geld- und Freiheitsstrafe vorliegend in Anwendung von Art. 42
Abs. 4 StGB mit einer Busse zu verbinden ist; wie dies die Vorinstanz
ohne nähere Begründung tat (vgl. act. 30 S. 33 f. E. VII.9).
6.2. Eine
Verbindungsbusse kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Gericht dem
Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte,
ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden
Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte, um ihm den Ernst der
Lage vor Augen führen zu können. Die Verbindungsbusse soll aber nicht etwa zu
einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie
erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und
tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die
damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 135
IV 188, E. 3.3; BGE 146 IV 145, E. 2.2, je m.w.H.). Um dem
akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, ist gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Obergrenze grundsätzlich auf einen
Fünftel beziehungsweise 20 % der konkret auszufällenden Strafe
festzusetzen (BGE 135 IV 188, E. 3.4.4 m.w.H.).
6.3. Vorliegend rechtfertigt
es sich aufgrund der zu beurteilenden Taten und im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung den Beschuldigten auch mit einer Verbindungsbusse (i.S.v.
Art. 42 Abs. 4 StGB) zu bestrafen. Aufgrund der vorliegenden
Umstände ist es angebracht, das eher geringe Drohpotential der bedingten
Strafen durch das Aussprechen einer Verbindungsbusse zu erhöhen. Unter
Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. VII.6.2
vorstehend) ist die oben erwähnte Freiheitsstrafe von 21 Monaten (vgl.
E. VII.4.4.1) mit
einer Busse von CHF 3'150.— (entspricht 45 Tagessätzen zu je
CHF 70.— [zur Tagessatzhöhe vgl. E. VII.4.4.2]) und
die vorstehend erwähnte Geldstrafe von 30 Tagessätzen (vgl. E. VII.4.4.2) mit
einer Busse von CHF 350.— (entspricht 5 Tagessätzen zu je
CHF 70.—) zu verbinden.
6.4. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe bzw. Freiheitstrafe
sowie je einer damit zu verbindenden Busse zu bestrafen. Da die Strafe in
ihrer Gesamtheit schuldangemessen zu sein hat und demzufolge ein Teil der
Sanktion mit der akzessorischen Busse abzugelten ist (vgl. E. VII.6.2), rechtfertigt es sich, die Geldstrafe bzw. die
Freiheitsstrafe in einem der Bussenhöhe gleichkommenden Umfang zu reduzieren.
Demzufolge ist die mit Bezug auf die sexuellen Handlungen zum Nachteil von
C.______ oben festgelegte Freiheitsstrafe von 21 Monaten (vgl. E. VII.4.4.1) um 45 Tageseinheiten bzw.
1.5 Monate (entspricht dem Umfang der Bussenhöhe von CHF 3'150.—
[45 x CHF 70.—]; vgl. E. VII.6.3) zu reduzieren. Der Beschuldigte
ist demzufolge betreffend die sexuellen Übergriffe auf C.______ mit einer
Freiheitsstrafe von 19.5 Monaten sowie einer Busse von CHF 3’150.—
zu bestrafen.
Ebenso ist
die mit Bezug auf die sexuelle Handlung zum Nachteil von E.______ oben
festgelegte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.— (vgl.
E. VII.4.4.2) um 5 Tagessätze (entspricht
dem Umfang der Bussenhöhe von CHF 350.— [5 x CHF 70.—]; vgl.
E. VII.6.3) zu reduzieren. Der Beschuldigte
ist somit bezüglich des sexuellen Übergriffs zum Nachteil von E.______ mit
einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 70.— sowie einer
Busse von CHF 350.— zu bestrafen.
6.5. Der Vollzug der Geldstrafe als auch
der Freiheitsstrafe ist unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren
aufzuschieben. Demgegenüber sind die ausgesprochenen Bussen von insgesamt
CHF 3'500.— (CHF 3'150.— [C.______] + CHF 350.— [E.______])
vom Beschuldigten zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschuldigte
diese Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe
festzulegen (Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 Abs. 2
StGB). Als Umrechnungsschlüssel für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe
ist die Höhe des Tagessatzes einer parallel ausgefällten Geldstrafe
heranzuziehen, indem die Busse durch den betreffenden Tagessatz zu dividieren
ist (BGE 134 IV 60, E. 7.3.3). Somit würde vorliegend grundsätzlich
eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen resultieren (3‘500 : 70), jedoch
muss es aufgrund des Verbotes der «reformatio in peius» diesbezüglich mit dem
vorinstanzlichen Entscheid (Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen) sein
Bewenden haben (vgl. act. 30 S. 33 f. E. VII.9).
7. Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass der Beschuldigte vorliegend betreffend die mehrfachen sexuellen
Handlungen zum Nachteil von C.______ und E.______ mit einer bedingten
Freiheitsstrafe von 19.5 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen
zu je CHF 70.—, je bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer
(Verbindungs)Busse von CHF 3'500.—, welche bei schuldhafter
Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen umzuwandeln
ist, zu bestrafen ist.
Es bleibt
anzumerken, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller gegen den
Beschuldigten im Berufungsverfahren verhängten Sanktionen mit Bezug auf das
vor-instanzliche Urteil (bedingte Freiheitsstrafe von 21 Monaten, bei
einer Probezeit von zwei Jahren, sowie Busse über CHF 4'000.—; vgl.
act. 30 S. 40 Disp. Ziff. 4 f.) keine Verletzung der
«reformatio in peius» vorliegt.
VIII. Genugtuung
1. Die Vorinstanz hat den
Beschuldigten im angefochtenen Urteil verpflichtet, der Privatklägerin
C.______ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 7'000.— (zzgl. Zins zu
5 % seit 1. Januar 2005) zu bezahlen (act. 30 S. 40
Disp. Ziff. 8).
2. C.______ macht in ihrer
Anschlussberufung geltend, es sei der Beschuldigte zur Bezahlung einer
Genugtuung von CHF 20'000.— (zzgl. Zins zu 5 % seit
1. Januar 2004) zu verurteilen (zum Ganzen vgl. oben E. III.2.2). Der Beschuldigte beantragt den
Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg (act. 62 S. 18
Rz. 58).
3.
3.1. Wer in seiner Persönlichkeit
widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als
Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht
anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt
den
Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill bzw. erlittenes Unrecht (BGE 132 II 117,
E. 2.2.2 mit Hinweisen). Diese
Haftungsnorm ist auch einschlägig bei einer Verletzung der sexuellen
Integrität, wie sie vorliegend C.______ durch die sexuellen Übergriffe des
Beschuldigten widerfuhr (siehe dazu Landolt,
Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 45-49 OR, Kommentar zum
schweizerischen Zivilrecht, Zürcher Kommentar, Band/Nr. V/1c/2, 3.
völlig neu bearbeite Auflage, Zürich 2007, N. 465 ff. zu Art. 49
OR [nachfolgend zit.: ZK-Landolt]).
Im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen mit Kindern kann als Folge der
Lebenserfahrung vermutungsweise vom Eintritt einer immateriellen Unbill
ausgegangen werden (Landolt,
Genugtuungsrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, S. 203
N 709).
3.2. Der Umfang der Genugtuung hängt vor
allem von der Schwere der körperlichen oder psychischen Leiden ab, welche auf
die vom Opfer erlittene Verletzung folgen, sowie von der Möglichkeit, den
daraus entstehenden seelischen Schmerz durch die Bezahlung einer Geldsumme
merklich zu mildern. Die Festsetzung der Genugtuung fällt in das Ermessen des
Richters. Die Genugtuung ist dazu bestimmt, einen Schaden wiedergutzumachen,
der nur schwer auf eine Geldsumme reduziert werden kann. Aufgrund ihres
Wesens entzieht sie sich jeglicher Festsetzung nach mathematischen Kriterien;
die zugesprochene Genugtuung muss jedenfalls recht und billig sein (BGE 125
III 269, E. 2.a = Pra 88 [1999] Nr. 175).
Im Gegensatz zu
körperlichen Beeinträchtigungen ist die Beeinträchtigung der sexuellen
Integrität und der damit verbundene seelische Schmerz, welche Opfer von
Sexualdelikten empfinden, objektiv nicht messbar. Bei sexuellen Übergriffen
an Kindern liegen die Genugtuungssummen zwischen CHF 10'000.— und
CHF 50'000.— (ZK-Landolt,
a.a.O., N 469 zu Art. 49 OR).
Das Bundesgericht entschied in
einem Fall, in welchem ein zur Tatzeit zehnjähriges Mädchen von ihrem
Stiefvater während mindestens eines halben Jahres Berührungen durch
Streicheln und Küssen der Brüste und der Schamgegend erdulden musste, wobei
das Mädchen während mehreren Monaten durch diese Übergriffe stark gezeichnet,
aber nicht schwerwiegend beeinträchtigt worden war, dass die vorinstanzlich
ausgesprochene Genugtuung über CHF 6'000.— zu tief und damit
unangemessen sei. Es hob die Genugtuung auf CHF 10'000.— an (vgl. BGE 118 II 410).
4.
4.1. Unter Berücksichtigung der konkret
relevanten Umstände, insbesondere des Alters von C.______, ihrer
Schutzwürdigkeit bzw. psychisch und physisch bedingten Wehrlosigkeit, ihres
Vertrauensverhältnisses zum Beschuldigten und die ca. eineinhalbjährige
Deliktsdauer, mit mindestens acht Übergriffen, erscheint die vor-
instanzliche Genugtuung von CHF 7'000.— als zu niedrig, um als gerecht
angesehen zu werden. Bei der Festsetzung dieses Betrages hat die Vorinstanz
die Intensität des Leidens, welches das Kind damals und in den folgenden
Jahren erfahren hat, nicht ausreichend berücksichtigt. So beschrieb C.______
eindrücklich das «In-sich-gefangen-sein» und das «Karussell» in ihrem Kopf
(zunächst Unverständnis über das Erlittene, danach totale Überforderung,
Angst darüber zu sprechen, massive Schuldgefühle und Gewissensbisse gegenüber
ihrer Patentante, weil sie [C.______] ihr mit der Aufdeckung des sexuellen
Missbrauchs den Ehemann nehmen könnte, etc.). Sie konnte sich aufgrund alldem
nicht dazu durchringen, sich jemandem anzuvertrauen und fühlte sich dadurch
all die Jahre mit ihren Problemen und inneren Kämpfen allein gelassen. Als
Folgen der Übergriffe blieben zwar keine körperlichen Beeinträchtigungen doch
fällt es C.______ heute noch schwer, körperliche Nähe zuzulassen (z.B. früher
im Schulbus, Massage etc.; vgl. E. V.4.4.8 vorstehend). Auch hat sie Probleme
mit der Sexualität als Erwachsene und kann sich von den Taten von damals
nicht vollständig abtrennen und kommen die Erinnerungen immer wieder hoch;
bspw. als sie ihr «erstes Mal» hatte und sie befürchtete, dass ihr damaliger
Freund wieder etwas tun könnte, was sie nicht möchte (vgl. oben E. V.4.3.7). Auch die Reaktion (Weinen) von
C.______ während des Parteivortrags des Verteidigers anlässlich der
Berufungsverhandlung zeigt, dass sie das Erlittene noch nicht verarbeitet hat
und sie immer noch stark belastet (act. 59 S. 4 Mitte).
4.2. Es ist zudem zu berücksichtigen,
dass die vorliegend zu beurteilenden Taten (mindestens acht Vorfälle) über
einen Zeitraum von mindestens eineinhalb Jahren begangen wurden und
nicht unerheblich waren; auch wenn der Beschuldigte gegenüber C.______ keine
Gewalt angewandt hat, sie keine sexuellen Handlungen an ihm vornehmen musste
und er ihr auch keinen Geschlechtsverkehr aufgezwungen hat. Zweifellos hat
der Beschuldigte aber durch seine sexuellen Übergriffe C.______ einen Teil
ihrer Kindheit genommen und ihre Entwicklung vom fröhlichen und unbeschwerten
Kind zur Erwachsenen erheblich gestört. Dabei handelte der Beschuldigte aus
niederträchtigen Motiven (Lustbefriedigung, Kick). Genugtuungserhöhend wirkt
sich auch der Umstand aus, dass die sexuellen Handlungen von einer Person
begangen wurden, zu der C.______ volles Vertrauen hatte; so handelt es sich
beim Beschuldigten um ihren Onkel und den damaligen Ehemann ihrer Patentante
sowie guten Freund der Familie. Der Beschuldigte hat diese Vertrauensposition
innerhalb der Familie des Opfers und die Abhängigkeit von C.______ schamlos
ausgenutzt. C.______ war denn auch nicht dazu fähig, sich aus eigener Kraft
den Handlungen des Beschuldigten zu entziehen.
4.3. Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass C.______ durch den sexuellen Missbrauch des Beschuldigten eine
schwere Persönlichkeitsverletzung erlitt, die nicht anders wieder gut zu
machen ist als durch die Zahlung einer Genugtuung. Den obigen Ausführungen
entsprechend scheint vorliegend eine Genugtuung von CHF 10'000.— als
angemessen; zumal dies auch im Kontext mit der Rechtslehre und der herrschenden
Praxis vertretbar ist (siehe dazu oben E. VIII.3.2). Soweit die Rechtsvertreterin von
C.______ eine noch höhere Summe fordert, kann ihr nicht gefolgt werden.
4.4. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sind Genugtuungsforderungen ab dem Zeitpunkt des schädigenden
Ereignisses zu verzinsen; wobei der Zinssatz gemäss Art. 73 OR 5 %
beträgt. Als Zeitpunkt der Persönlichkeitsverletzung kann entgegen der Ansicht
der Rechtsvertreterin von C.______ und der Vorinstanz jedoch nicht die erste
deliktische Handlung gelten. Dem widerspricht die Bemessung der Genugtuung
nach der Gesamtheit der persönlichkeitsverletzenden Eingriffe in die sexuelle
Integrität der Beschwerdeführer, in deren Rahmen sowohl allfällige
verschiedene Verletzungen wie insbesondere auch der Zeitraum, während dessen
die Eingriffe stattgefunden haben, ebenso zu berücksichtigen sind, wie
schliesslich die Auswirkungen der gesamten Verletzungen auf die Persönlichkeit.
Die Entstehung der seelischen Unbill ist mit der ersten
Persönlichkeitsverletzung nicht abgeschlossen, wenn darauf weitere –
allenfalls schwerer wiegende und schon wegen der Wiederholung meist
nachhaltiger beeinträchtigende – Persönlichkeitsverletzungen folgen.
Anderseits kann auch nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass die
schliesslich entscheidende Beeinträchtigung der Persönlichkeit erst mit der
letzten begangenen Verletzung abgeschlossen und eingetreten sei. In der Regel
ist daher bei mehreren Verletzungen über einen längeren Zeitraum ein
mittlerer Zeitpunkt für die gesamte Verletzung als massgebend anzusehen
(siehe dazu BGE 129 IV 149, E. 4 m.w.H.).
Gemäss der
soeben zitierten Rechtsprechung ist vorliegend der Zeitpunkt der Entstehung
der seelischen Unbill von C.______ auf die Mitte des Zeitraums festzulegen,
während dessen der Beschuldigte sie missbraucht hat. Bei der vorliegenden
Deliktsdauer von Anfang 2005 bis Mitte 2006 (vgl. oben E. V.5.1) ergibt dies den 1. September 2005 als
für den Beginn des Zinslaufs massgebend mittleren Zeitpunkt (01.01.2005 bis
01.06.2006 = 18 Monate; mittlerer Zeitpunkt = 9 Monate ab erster
deliktischer Handlung, d.h. 01.01.2005 + 9 Monate = 01.09.2005).
Folglich hat C.______ – neben der oben erwähnten Genugtuung – Anspruch auf
5 % Zins seit 1. September 2005.
4.5. Aufgrund alldem ist in teilweiser
Gutheissung der Anschlussberufung von C.______ – und in vollständiger
Abweisung der Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt – der Beschuldigte
zu verpflichten, C.______ eine Genugtuung von CHF 10'000.— zuzüglich
Zins zu 5 % seit 1. September 2005 zu bezahlen.
IX. Beschlagnahmte Gegenstände
1. Der Verteidiger beantragt aufgrund
des von ihm verlangten Freispruchs, die Herausgabe des beim Beschuldigten
beschlagnahmten Computers (act. 62 S. 18 Rz. 59).
2. Die Vorinstanz führte in ihrem
Urteil zunächst die Grundsätze der Sicherungseinziehung (i.S.v. Art. 69
StGB) aus und kam hernach zum Schluss, dass der beim Beschuldigten
beschlagnahmte Computer, auf welchem pornografisches Material gefunden wurde,
einzuziehen und zu vernichten sei; dem stünde auch die Verfahrenseinstellung
betreffend den Tatvorwurf der Pornografie (i.S.v. Art. 197 Abs. 3bis
aStGB) wegen eingetretener Verjährung nicht entgegen (vgl. act. 30
S. 36 f. E. IX.2 f.). Die diesbezüglichen
vorinstanzlichen Ausführungen sind zutreffend. Es kann in Anwendung von
Art. 82 Abs. 4 StPO integral auf die entsprechenden
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (act. 30 S. 36 f.
E. IX.2 f.). Zumal der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht
vorbringt, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein
sollten. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt abzuweisen.
X. Zusammenfassung und Kosten- und
Entschädigungsfolgen
1. Als Ergebnis des obergerichtlichen
Verfahrens ist festzuhalten, dass die Berufung des Beschuldigten
vollumfänglich abzuweisen und die Anschlussberufung der Privatklägerin C.______
teilweise gutzuheissen ist (Erhöhung der Genugtuung von CHF 7'000.— auf
CHF 10'000.—, wobei insgesamt CHF 20'000.— beantragt waren).
2. In formaler Hinsicht fällt das
Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt
(Art. 408 StPO).
3. Die Gerichtsgebühr für das
Berufungsverfahren ist auf CHF 7'000.— festzusetzen (Art. 6 und
Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und
Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Die betreffende Gebühr ist
beim vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten
aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.
4.1. Da das Obergericht als
Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt, ist auch über die
von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428
Abs. 3 StPO). Es ist kein Grund ersichtlich, welcher eine Änderung des
vor-instanzlichen Kostenspruchs nahelegen würde, zumal auch die Parteien
hiergegen keine konkreten Einwendungen vorgebracht haben. Die entsprechende
Kostenregelung (act. 30 S. 41 Disp. Ziff. 11-12 und 14-17) ist
daher zu bestätigen, wobei im nachfolgenden Dispositiv unter Ziffer 9 die
Gerichtsgebühr beider Instanzen (Vorinstanz CHF 5'000.—; Obergericht:
CHF 7'000.—) als Gesamtbetrag festgehalten wird.
4.2. Anzumerken bleibt, dass die
Vorinstanz im angefochtenen Urteil den Hinweis unterlassen hat, wonach der
Beschuldigte betreffend die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der
Privatklägerin E.______ im Untersuchungsverfahren sowie im vorinstanzlichen Verfahren
über CHF 7'555.15 (act. 20) gegenüber der Gerichtskasse
rückzahlungspflichtig wird, sobald er sich in günstigen wirtschaftlichen
Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO); das Gleiche gilt mit
Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung im Untersuchungsverfahren und
im vorinstanzlichen Verfahren über CHF 20'329.40 (act. 27;
Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Die
entsprechende vorinstanzliche Kostenregelung ist daher im nachfolgenden
Dispositiv anzupassen (vgl. dazu nachfolgend Disp. Ziff. 11 und 13).
4.3. Auch mit Bezug auf die Kosten der
Prozessführung der Rechtsvertreterin von C.______ ist die vorinstanzliche
Kostenregelung im nachfolgenden Dispositiv im eben erwähnten Sinne anzupassen
(vgl. dazu nachfolgend Disp. Ziff. 12). Die Vorinstanz übersah, dass die
Staatsanwaltschaft mit Bezug auf C.______ die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung auf den 31. Dezember 2017 beendete, da sich deren
finanzielle Verhältnisse verändert hatten (vgl. act. 2/6/31, act. 2/6/31/1-2,
act. 2/6/32). Betreffend die bis zu diesem Zeitpunkt im
Untersuchungsverfahren SA.2012.00075 angefallenen Anwaltskosten von
CHF 5'226.90 (CHF 3'388.20 [act. 2/6/22] + CHF 1'838.70
[act. 2/6/33/1]) wurden bereits CHF 4'449.30 vorab aus der
Gerichtskasse bezahlt, was vorzumerken ist. Der Beschuldigte wird auch mit
Bezug auf diese Kosten gegenüber der Gerichtskasse rückzahlungspflichtig,
sobald er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet
(Art. 426 Abs. 4 StPO).
Die Kosten
der Prozessführung der Rechtsvertreterin von C.______ im vorinstanzlichen
Verfahren über CHF 7'908.50 (CHF 3'862.— [act. 24] +
CHF 4'046.50 [act. 25]) wurden sodann vorab, wie von der Vorinstanz
zutreffend festgehalten, vom Departement Volkswirtschaft und Inneres
(Opferhilfe) bezahlt (vgl. auch act. 23). Auch bezüglich dieser Kosten
wird der Beschuldigte gegenüber dem Departement Volkswirtschaft und Inneres
(Opferhilfe) rückzahlungspflichtig, sobald er sich in günstigen
wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO analog).
5.
5.1. Die Privatklägerin C.______
verlangt vom Beschuldigten als Parteientschädigung für das Berufungsverfahren
den Differenzbetrag zwischen dem von der Opferhilfe finanzierten
(reduzierten) Anwaltshonorar und dem vollen Anwaltshonorar (vgl. act. 65
S. 6 und den eingangs wiedergegebenen Antrag Ziff. 3).
5.2. Die Privatklägerschaft hat
gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für
notwendige Aufwendungen, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1
lit. a StPO). Diese Voraussetzung einer Entschädigungspflicht des
Beschuldigten ist vorliegend gegeben, hat sich nämlich die Privatklägerin
C.______ als Straf- und Zivilklägerin konstituiert (act. 2/1/6) und wird
vorliegend der Beschuldige verurteilt und zur Bezahlung einer Genugtuung
verpflichtet (siehe dazu Schmid/Jositsch,
Praxiskommentar, a.a.O., N 6 zu Art. 433 StPO).
5.3.
5.3.1. Vorliegend stellte die
Rechtsvertreterin von C.______ dem Departement Volkswirtschaft und Inneres
(Opferhilfe) bereits ein (reduziertes) Honorar mit einem Ansatz von
CHF 180.— pro Stunde in Rechnung (vgl. act. 66/2). Im
Berufungsverfahren reichte sie zudem eine Honorarnote mit einem Ansatz von
CHF 260.— pro Stunde ein (vgl. act. 66/1) und verlangt vom
Beschuldigten den Differenzbetrag zwischen dem von der Opferhilfe
finanzierten (reduzierten) Anwaltshonorar und dem vollen Anwaltshonorar (vgl.
act. 65 S. 6). Bei der Berechnung der vollen Anwaltsentschädigung
ist praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 220.— auszugehen (vgl.
auch Telefonnotiz in act. 66/1 S. 2). Der Differenzbetrag gegenüber
der Entschädigung durch die Opferhilfe von CHF 180.— pro Stunde beträgt
folglich CHF 40.—.
5.3.2.
Die
Rechtsvertreterin macht für das Berufungsverfahren geleistete Arbeitsstunden
von 19.82 geltend (vgl. act. 66/1), darin enthalten sind 4 Stunden
für die Hauptverhandlung, welche knapp 3 Stunden gedauert hat (vgl.
act. 59). Für das Studium des obergerichtlichen Urteils bzw. dessen
Besprechung mit der Klientschaft erscheinen vorliegend 2 Stunden als
angemessen, weshalb die von der Rechtsvertreterin geltend gemachten
Arbeitsstunden um 1 Stunde zu erhöhen sind (Berufungsverhandlung
[3 h] + Studium/Besprechung Urteil [2 h]
= 5 Stunden, wobei 4 h bereits in der Honorarnote enthalten sind
[act. 66/1]). Somit ist die Rechtsvertreterin von C.______ für das
Berufungsverfahren für 20.82 Arbeitsstunden (19.82 h + 1 h) zu
entschädigen. Demnach ist vorliegend ein Honorar über CHF 832.80
(20.82 h x CHF 40.—) geschuldet. Hinzukommen die Auslagen über
CHF 14.— (vgl. act. 66/1) und die Mehrwertsteuer über
CHF 65.20 (7.7 % MwSt. von CHF 846.80 [CHF 832.80 +
CHF 14.—]). Somit hat der Beschuldigte C.______ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 912.—
(CHF 846.80 [Honorar und Auslagen] + CHF 65.20 [7.7 % MwSt.])
zu bezahlen.
6. Zu den Kosten des
Berufungsverfahrens zählen auch die Kosten der amtlichen Verteidigung
(Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Der Beschuldigte wurde durch
seinen amtlichen Verteidiger vertreten. Der Verteidiger macht Aufwendungen in
der Höhe von CHF 10'881.60 (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt.) geltend
(act. 74/1). Darin enthalten sind 6 Stunden für die
Berufungsverhandlung, welche knapp 3 Stunden dauerte (act. 59).
Praxisgemäss und in Anlehnung an die Zürcher Regelung, wird die Anreise zu Verhandlungen
pro Weg mit maximal ½ Stunde vergütet; dies gilt auch für Auswärtige (vgl.
zuletzt besucht am 4. März 2021). Entsprechend ist der Verteidiger für die
Hin- und Rückreise mit 1 Stunde zu entschädigen. Dies ergibt eine
Entschädigung für die Berufungsverhandlung von insgesamt 4 Stunden
(3 h [Verhandlung] + 1 h [Weg]) und nicht von 6 Stunden (vgl.
act. 74/1); die Honorarnote wäre entsprechend um 2 Stunden zu
kürzen. Da in der Honorarnote des Verteidigers jedoch die Aufwendungen für
das Studium des obergerichtlichen Urteils sowie dessen Besprechung mit der
Klientschaft fehlen und der Rechtsvertreterin von C.______ dafür 2 Stunden
aufgerechnet wurden (vgl. soeben E. X.5.3.2), kann vorliegend von einer
Kürzung der eingereichten Honorarnote (act. 74/1) abgesehen werden.
Entsprechend ist der Verteidiger mit CHF 10'881.60 (inkl. Auslagen und
7.7 % MwSt.; act. 74/1) zu entschädigen, was als angemessen
erscheint (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Tarifs
für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen
Rechtsvertretung [GS III I/5]). Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung erfolgt vorab durch die Gerichtskasse (Art. 426 Abs. 1
StPO). Der Beschuldigte wird gegenüber der Gerichtskasse
rückzahlungspflichtig, sobald er sich in günstigen wirtschaftlichen
Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135
Abs. 4 StPO).
____________________
Das
Gericht erkennt:
1.
Es
wird vorgemerkt, dass die nachfolgenden Dispositivziffern des Urteils der
Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom
31. Juli 2019 im Verfahren SG.2018.00091 unangefochten in
Rechtskraft erwachsen sind:
«2.
Das Strafverfahren gegen A.______ wird bezüglich
des Tatvorwurfs der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 3bis
aStGB infolge eingetretener Verjährung eingestellt.
3.
Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft
des Kantons Glarus das Beschleunigungsgebot verletzt hat.
6.
Die folgenden bei A.______ beschlagnahmten
Gegenstände werden diesem herausgegeben:
–
iPhone 3,
16 GB, schwarz, IMEI 012161005351396 (act. 2/1/11, Pos. 1);
–
externe Festplatte, iomega, grau,
SN 97AV45B191, inkl. Kabel (act. 2/1/11, Pos. 2).
9.
Der Antrag von E.______ betreffend Genugtuung wird
abgewiesen.
10.
Der Antrag von C.______ betreffend Publikation des
Urteils wird abgewiesen.
14.
E.______ wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
15.
Auf
den Antrag von C.______ betreffend Parteientschädigung [für das
vorinstanzliche Verfahren] wird nicht eingetreten.»
2.
A.______ ist schuldig der mehrfachen sexuellen
Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.
3.
A.______ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe
von 19.5 Monaten, mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je
CHF 70.— sowie mit einer Busse von CHF 3'500.—.
4.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe
wird aufgeschoben und die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt.
5.
Die Busse von CHF 3'500.— ist zu bezahlen.
Bezahlt A.______ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen.
6.
Der folgende
bei A.______ beschlagnahmte Gegenstand wird eingezogen und vernichtet:
- Computer, Dell Dimension 4550, grau
(act. 2/1/11, Pos. 3).
7.
A.______ wird verpflichtet, C.______ eine
Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.—, zuzüglich Zins zu 5 % seit
1. September 2005, zu bezahlen.
8.
Der Antrag von A.______ betreffend Zusprechung
einer Genugtuung von CHF 5'000.— wird abgewiesen.
9.
Die
Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren SG.2018.00091 und das
vorliegende Berufungsverfahren wird auf insgesamt CHF 12'000.—
festgesetzt.
CHF
20'329.40
Kosten der amtlichen Verteidigung (act. 27);
CHF
5'226.90
Unentgeltliche Prozessführung D.______ / F.______
im Untersuchungsverfahren (act. 2/6/22 und act. 2/6/33/1);
CHF
7'908.50
Kosten der Prozessführung von D.______ im
vorinstanzlichen Verfahren (act. 24 und act. 25);
CHF
7'555.15
Unentgeltliche Prozessführung G.______
(act. 20);
CHF
300.00
Schulpsychologischer Dienst (act. 2/1/12 f.);
CHF
162.00
Bericht Dr. med. H.______ (act. 2/4/3);
CHF
4'000.00
Untersuchungsgebühr / Anklage (act. 1 und 3,
je Ziff. 4).
10.
Die Kosten gemäss Ziffer 9 hiervor werden
vollumfänglich A.______ auferlegt und von ihm bezogen.
11.
Rechtsanwältin G.______ wird als unentgeltliche Rechtsvertretung
von E.______ für das Untersuchungsverfahren SA.2012.00075 und das
vorinstanzliche Verfahren SG.2018.00091 vorab aus der Gerichtskasse mit
CHF 7'555.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt, wobei vorgemerkt
wird, dass die Entschädigung inzwischen ausbezahlt ist. A.______ ist gegenüber der Gerichtskasse nach
Massgabe von Art. 426 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig.
12.
Rechtsanwältin D.______ wird als unentgeltliche
Rechtsvertretung von C.______ für das Untersuchungsverfahren SA.2012.00075
vorab aus der Gerichtskasse mit CHF 5'226.90 (inkl. Auslagen und
MwSt.) entschädigt, wobei vorgemerkt wird, dass CHF 4'449.30 bereits
ausbezahlt sind. Die Gerichtskasse
wird angewiesen, Rechtsanwältin D.______ den Differenzbetrag von
CHF 777.60 auszubezahlen. A.______ ist gegenüber der Gerichtskasse
nach Massgabe von Art. 426 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig.
Rechtsanwältin D.______ wird für das
vorinstanzliche Verfahren SG.2018.00091 mit CHF 7'908.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) vorab vom Departement Volkswirtschaft und Inneres
(Opferhilfe) entschädigt, wobei vorgemerkt wird, dass die Entschädigung
bereits ausbezahlt ist. A.______ ist gegenüber dem Departement
Volkswirtschaft und Inneres (Opferhilfe) nach Massgabe von Art. 426
Abs. 4 StPO analog rückzahlungspflichtig.
13.
Rechtsanwalt B.______ wird als
amtliche Verteidigung von A.______ für das Untersuchungsverfahren
SA.2012.00075 und das vorinstanzliche Verfahren SG.2018.00091 vorab aus der
Gerichtskasse mit CHF 20'329.40 (inkl. Auslagen und MwSt.)
entschädigt, wobei vorgemerkt wird, dass die Entschädigung inzwischen
vollständig ausbezahlt ist. A.______
ist gegenüber der Gerichtskasse nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4
StPO rückzahlungspflichtig.
Rechtsanwalt B.______ wird für das vorliegende
Berufungsverfahren vorab aus der Gerichtskasse mit insgesamt CHF 10'881.60 (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.
A.______ ist gegenüber der Gerichtskasse nach Massgabe von Art. 135
Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig.
14.
A.______ wird verpflichtet, C.______ für das
vorliegende Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 912.— (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt.) zu bezahlen.
15.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]