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Entscheid

OG.2019.00074

Beschlagnahme

1. September 2020Deutsch13 min

andere Weise Wohn- und Campingwagen und diverses Zubehör angeboten und von Käufern

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Beschluss

vom 1. September 2020

Verfahren

OG.2019.00074

A______

Beschwerdeführer

vertreten

durch Rechtsanwalt B.______

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des

Kantons Glarus

Beschwerdegegner

vertreten

durch die Staatsanwältin

betreffend

Beschlagnahme

über

die Anträge

A.

des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom

24. September 2019 [act. 2 S. 2]):

1.

Der Beschlagnahmebefehl vom

18. September 2019 der Staats- und Jugend­anwaltschaft des Kantons

Glarus (Verfahren SA.2018.329) sei aufzuheben.

2.

Die Staatsanwältin […] sei in

den Ausstand zu versetzen.

3.

Die Geltendmachung eines

Schadenersatzes des Beschuldigten bleibt vorbe­halten.

4.

Dem Beschuldigten sei die

amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt B.______ zu gewähren.

5.

Die Verfahrens- und

Entschädigungskosten (zuzüglich Mehrwertsteuer) seien auf die Staatskasse

zu nehmen.

B.

der

Beschwerdegegnerin

(gemäss Eingabe vom 31. Oktober 2019 [act. 7]):

1.

Die Beschwerde sei abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Akten aus dem Verfahren

betreffend Anordnung von Untersuchungshaft vor dem Zwangsmassnahmengericht

(SG.2019.00107) seien beizuziehen.

3.

Unter Kostenfolgen zulasten des

Beschwerdeführers.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1.

Die Staatsanwaltschaft des

Kantons Glarus führt eine Strafuntersuchung gegen A.______ wegen

verschiedener Vermögensdelikte (u.a. gewerbsmässiger Betrug, mehrfache

Veruntreuung, betrügerischer Konkurs) sowie wegen Nötigung und

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht. Konkret wird der Beschul­digte

dabei insbesondere verdächtigt, in seiner Funktion als Gesellschafter und

Geschäftsführer der […] GmbH, später umgewandelt in die H.______ AG, im

Zeitraum von November 2017 bis Juli 2019 auf verschiedenen

Internetplattformen, anlässlich von Messen und Ausstel­lungen sowie auf

andere Weise Wohn- und Campingwagen und diverses Zubehör angeboten und von Käufern

entsprechende Zahlungen entgegengenommen zu haben, obschon er gewusst habe,

dass er die betreffenden Gegenstände nicht liefern werde. Er wird zudem ver­däch­tigt,

diesen Handel mit Gegenständen, im Eigentum der H.______ AG stehend,

fortgesetzt zu haben, obwohl am 19. August 2019 der Konkurs über die

H.______ AG eröffnet worden war (siehe zum Ganzen: act. 1 sowie im

Verfahren SG.2019.00107, act. 1 S. 1 und S. 2 Ziff. 2).

2.

Mit Verfügung vom

18. September 2019 (act. 1) beschlagnahmte die Staatsanwalt­schaft

mittels einer Grundbuchsperre die in […] (Gemeinde Glarus Nord) gelegene und

im Eigentum des Beschuldigten A.______ befindliche Liegen­schaft Nr.[…]; dies

einerseits zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geld­strafen, Bussen und

Entschädigungen, andererseits deshalb, weil aus Sicht der Staatsan­waltschaft

der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte A.______ die betref­fende

Liegenschaft aus deliktischen Mitteln erworben haben könnte.

3.

Am 24. September 2019 liess

der Beschuldigte A.______ durch seinen Rechts­vertreter gegen den

Beschlagnahmebefehl beim Obergericht Beschwerde erheben, wobei er die

Aufhebung der Beschlagnahme verlangt und zudem beantragt, dass die

fallführende Staatsanwältin in den Ausstand zu treten habe; ferner ersucht der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Einsetzung als amtlicher Verteidiger

(act. 2).

Die Staatsanwaltschaft beantragt

in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2019 (act. 7) die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Am 18. November 2019 reichte

der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unauf­gefordert eine Replik ein

(act. 9); die Staatsanwaltschaft hat hierauf mit Eingabe vom

16. Januar 2020 dupliziert (act. 15).

Erwägungen

II.

1.

Der angefochtene

Beschlagnahmebefehl ist der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1

lit. a Strafprozessordnung, StPO). Die Beschwerdefrist von zehn Tagen

(Art. 396 Abs. 1 StPO) ist vorliegend eingehalten (act. 1 und

act. 2). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen

Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Das vom Beschwerdeführer

gegenüber der fallzuständigen Staatsanwältin gestellte Ausstandsbegehren

(oben Rechtsbegehren Ziff. 2) ist hier nicht mehr verfahrensge­genständlich;

das Obergericht hat diesen Antrag in einem separaten Verfahren

(OG.2019.00075) mit Entscheid vom 15. April 2020 abgewiesen.

2.

Mit Beschwerde kann eine

Rechtsverletzung und/oder eine unvollständige oder un­richtige Feststellung

des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

3.

3.1

Das Gericht kann die

Einziehung von Vermögenswerten anordnen, namentlich wenn diese durch eine

Straftat erlangt worden sind (Art. 70 Abs. 1 StGB).

Der Entscheid über die Einziehung

von Vermögenswerten nach Massgabe der eben zitierten Bestimmung von

Art. 70 Abs. 1 StGB fällt allerdings erst mit dem abschlies­senden

Strafurteil. Damit zu diesem späteren Zeitpunkt die betreffenden Vermö­genswerte

für die Behörde aber effektiv noch greifbar sind, sieht das Gesetz einen

Sicherungsbehelf vor. So können gemäss Art. 263 Abs. 1 Ingress und

lit. d sowie lit. b StPO Gegenstände und Vermögenswerte einer

beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die

Gegenstände und Vermögens­werte voraussichtlich einzuziehen sind [weil sie

durch eine Straftat erlangt worden sind] oder zur Sicherstellung von

Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Ent­schädigungen gebraucht werden.

Die Beschlagnahme stellt somit eine strafpro­zessuale Mass­nahme bzw. eine

sichernde (vorsorgliche) Prozessvorkehr dar (siehe dazu Urteil BGer 1B_26/

2012.

vom 23. Mai 2012 E. 5.2). In diesem frühen Verfah­rensstadium muss daher

noch nicht verbindlich feststehen, ob ein beschlagnahmter Vermögenswert

dereinst auch effektiv eingezogen wird; vielmehr genügt zur Anord­nung einer

Beschlag­nahme, wenn es aufgrund der bis dahin bekannten Umstände als bloss

wahrschein­lich erscheint (im Sinne von "möglich",

"denkbar" oder "in Frage kommt"), dass später eine

definitive Einziehung erfolgen könnte. Der Beschlagnah­merichter hat mit

anderen Worten die materiellen Voraussetzungen einer Einzie­hung noch nicht

abschliessend zu beurteilen, dies bleibt dem Straf- und Einzie­hungsrichter

vorbehalten (siehe dazu BSK StPO-Bommer/Gold­schmid,

Art. 263 N 37).

3.2

Der Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers macht in der Beschwerde im Ergebnis geltend, der

angefochtene Beschlagnahmebefehl sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass bloss

zwei Strafanzeigen vorgelegen hätten und die potentielle Delikts­summe dabei

nicht einmal CHF 15'000.- betragen habe; überdies habe auch kein

hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bestanden, zumal er nie

in eigenem Namen gehandelt habe, sondern als Geschäftsführer der H.______ AG,

wobei er in dieser Funktion ohnehin nur kollektivzeichnungsberech­tigt

gewesen sei und er insofern alleine gar keine Verträge rechtsgültig habe ab­schliessen

können und wobei auch nicht erstellt sei, dass die Kaufverträge von den

Käufern überhaupt erfüllt worden seien (act. 2 S. 3 Ziff. 3

und Ziff. 4; siehe zum feh­lenden Tatverdacht auch S. 5 f.

Ziff. 6). Demgegenüber stehe die beschlagnahmte Liegenschaft im

alleinigen Eigentum des Beschwerdeführers, wobei es die Staats­anwaltschaft

in der Untersuchung unterlassen habe, konkret abzuklären, inwieweit der

Beschwerdeführer beim Erwerb dieser Liegenschaft im April 2019 überhaupt

Eigenkapital zur Finanzierung des Kaufpreises von CHF [...] aufgebracht habe,

nachdem die Glarner Kantonalbank immerhin Hypotheken in Höhe von CHF [...]

Mio. finanziert habe und zudem eine Bürgschaft der Bürgschaftsgenossenschaft

für KMU in Höhe von CHF [...] bestehe. Überhaupt vermöge die Staatsanwalt­schaft

keine Indizien zu nennen, wonach potentielle (bestrittene) Deliktsgelder in

Höhe der vorerwähnten CHF [...] in den Kauf der Liegenschaft eingeflossen

seien; insofern liege denn auch kein einziehbares Surrogat vor. Vor dem

Hinter­grund all dieser Aspekte sowie in Anbetracht auch des Umstandes, dass

der Beschwerdeführer überhaupt nicht persönlich Vertragspartner der

inkriminierten Rechtsgeschäfte war [sondern die H.______ AG], erweise sich

die Beschlagnahme der Privatliegenschaft des Beschwerdeführers im Lichte von

Art. 196 und Art. 197 StPO als von vornherein nicht zulässig bzw.

zumindest als un­verhältnismässig (act. 2 S. 5 ff.

Ziff. 6 – Ziff. 9).

Die Beschwerde ist, wie sogleich

darzulegen ist, in der Sache unbegründet und daher abzuweisen.

3.3

3.3.1

Der vorliegend

angefochtene Beschlagnahmebefehl datiert vom 18. September 2019

(act. 1). Zu diesem Zeitpunkt lagen den Strafverfolgungsorga­nen, soweit

aus den hier verfügbaren Akten ersichtlich, bereits mindestens

11.

Strafanzeigen gegen den Beschwerdeführer wegen verschiedenster Vermö­gensdelikte

mit einem mutmasslichen Deliktsbetrag von über CHF 480‘000.- vor, wobei

sich die inkriminierten Handlungen von Herbst 2017 bis Sommer 2019 zutru­gen,

überwiegend aber von Herbst 2018 bis Frühjahr 2019 (siehe im Einzelnen im

Verfahren SG.2019.00107: act. 2/3/2 S. 2 Ziff. 1 und S. 4

Ziff. 2 [CHF 6‘350.-, Sommer 2018]; act. 2/3/4 S. 2

Ziff. 1 [CHF 8‘200.-, Herbst 2017]; act. 2/3/6

[CHF 22‘500.-, September 2018]; act. 2/3/7 [CHF 86‘000.-,

Herbst 2018 und Mai 2019]; act. 2/3/9 S. 3 [CHF 33‘000.-,

Herbst 2018 und Februar 2019]; act. 2/3/10 [CHF 23‘500.-, Herbst

2018]; act. 2/3/12 [CHF 35‘000.-, Februar 2019]; act. 2/3/13

[CHF 32‘900.-, Februar 2019]; act. 2/3/16 [CHF 29‘900.-,

Sommer 2019]; act. 2/3/21 [CHF 50‘000.-, Januar 2019];

act. 2/3/22 S. 3 f. Ziff. 3 und S. 7

Ziff. 10-12 [CHF 157‘500.-, März 2019]). Bei den in­kriminierten

Taten handelte der Beschwer­deführer überwiegend in seiner Funktion als

Geschäftsführer der H.______ AG, wobei das Tatmuster ge­mäss den Anzeigen –

summarisch beschrieben – darin bestand, dass der Beschwerdeführer sich von

den Kunden den Kaufpreis für Wohnmobile vorausbe­zahlen liess, in der Folge

jedoch die Wohnmo­bile nicht auslieferte. Bei einem Ver­kaufsgeschäft soll

der Beschwerdeführer den Vertrag explizit in eigenem Namen eingegangen sein

(Verfahren SG.2019.00107, act. 2/3/22 S. 3 Ziff. 3). Insofern

der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers insbe­sondere in seiner

Replikeingabe argumentiert, die Untersuchungen hinsichtlich mehrerer

geschädigten Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Glarus seien von

der hiesigen Staatsanwaltschaft zeitlich erst nach Erlass des Beschlag­nahmebefehls

übernommen worden und sei­en der Staatsanwaltschaft bis dahin noch gar nicht

bekannt gewesen (act. 9 S. 2 Ziff. 2), kann ihm nicht gefolgt

werden. Eine Verfügung betreffend die Übernahme eines ausserkantonal

eröffneten Straf­verfahrens (siehe dazu act. 10/15 ff.) stellt

einen rein formalen Vorgang dar und be­inhaltet keine Aussage darüber, wann

die hiesige Staatsanwaltschaft erstmals von den inkriminierten Straftaten

Kenntnis erlangt hat. Aber selbst wenn die Staats­an­waltschaft von einzelnen

inkriminierten Taten erst nach Erlass der Beschlag­nah­meverfügung erfahren

hätte, so wären die­se Sachverhalte als im vorliegenden Be­schwerdeverfahren

zulässige Noven gleich­wohl zu berücksichtigen (siehe Urteil BGer 1B_458/2016

vom 19.12.2016 E. 2.3., ferner Guidon,

Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung,

Zürich/St. Gallen 2011, N 367 ff.).

Im April/Mai 2019

(act. 3/11; das genaue Datum ist aus den vorliegenden Akten nicht

bekannt) erwarb der Beschwerdeführer in seinem Namen die gemäss hier an­gefochtenem

Beschlagnahmebefehl mit einer Grundbuchsperre belegte Liegen­schaft Nr. […]

in […]. Die zeitliche Nähe dieses Grundstückerwerbs zu den inkriminierten

Vermögensdelikten ist evident. Es ist daher dem von der Staats­anwaltschaft

im Beschlagnahmebefehl geäusserten Verdacht beizupflichten, wo­nach „der

Beschuldigte die Liegenschaft Nr. […], Plan Nr. […] Gemeinde Glarus

Nord, mit deliktischen Mitteln erworben hat“ (act. 1 S. 1 unten).

Im Lichte von Art. 70 Abs. 1 StGB erscheint beim derzeitigen

Kenntnisstand eine Einziehung dieser Vermögenswerte in einem allfälligen

(späte­ren) Strafurteil als wahrscheinlich. Daran ändert auch nichts, dass

die beschlag­nahmte Liegenschaft selber nicht unmittelbar „durch eine

Straftat erlangt worden“ ist (Art. 70 Abs. 1 StGB), sondern die

mutmasslich deliktisch erlangten Mittel womög­lich zur Finanzierung des

betreffenden Grundstückerwerbs verwendet wurden. In einer solchen

Konstellation ist das mit Deliktgeldern erworbene Surrogat (hier die

Liegenschaft) ebenfalls der Einziehung bzw. Beschlagnahme zugänglich (BSK

StPO-Bommer/Gold­schmid,

Art. 263 N 44).

Insofern der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers geltend macht, es sei nicht erstellt, dass die vom

Beschwerdeführer angeblich geprellten Käufer ihren vertrag­lichen Pflichten

nachgekommen seien (sprich: den Kaufpreis bezahlt hätten; act. 2

S. 6 Ziff. 6), so ist dies eine hilflose Ausflucht. Vorliegend sind

Strafanzeigen aus der halben Deutschschweiz aktenkundig; darin schildern alle

potentiell Geschädigten weitgehend den gleichen Ablauf, konkret nämlich, dass

sie den Kaufpreis bezahlt hätten und ihnen hernach das gekaufte Wohnmobil

aber nicht geliefert worden sei. Im Übrigen liegen dem Obergericht vorliegend

die ersten Aussagen des Beschwer­deführers aus dem Anfangsstadium der

Untersuchung vor. Darin bestreitet der Beschwerdeführer nicht, von der

Käuferschaft den vereinbarten Kaufpreis erhalten zu haben (Verfahren

SG.2019.00107, act. 2/3/1 S. 3 Ziff. 15 und S. 5

Ziff. 32-34).

3.3.2

Aufgrund der eben

gemachten Ausführungen ist erstellt, dass die fragliche Liegenschaft des

Beschwerdeführers in […] aus heutiger Sicht voraussicht­lich einzuziehen sein

wird und daher von der Staatsanwaltschaft zu Recht be­schlag­nahmt wurde

(Art. 263 Ingress und lit. d StPO). Die Beschlagnahme ist dabei

zutref­fend in Form der Grundbuchsperre erfolgt, wird damit nämlich jegliche

Verfü­gung über das Grundstück bis auf weiteres verhindert und der Status Quo

gesichert (Art. 266 Abs. 3 StPO; dazu BSK StPO-Bommer/Gold­schmid, Art. 263

N 63 und Art. 266 N 8).

Die angeordnete Zwangsmassnahme

der Beschlagnahme der Liegenschaft erweist sich eingedenk der hier

diskutierten möglichen Deliktssumme von mehr als CHF 480‘000.- (siehe

dazu oben E. 3.3.1) ohne weiteres als gerechtfertigt und verhält­nismässig

(Art. 197 StPO). Kommt hinzu, dass kurz nach Erlass des Beschlagnah­mebefehls

noch weitere mutmassliche Vermögensdelikte mit einer Deliktssumme von noch

einmal rund CHF 100‘000.- bekannt geworden sind (siehe dazu Verfahren

SG.2019.00107: act. 2/3/11 [CHF 40‘000.-, Januar/Februar 2019];

act. 2/3/17 [CHF 28‘000.-, Mai 2019]; act. 2/3/19

[CHF 24‘500.-, Herbst 2018]; act. 2/3/20 [CHF 20‘000.-, Herbst

2018]). Diese erst nachträglich bekannt gewor­denen Sach­verhalte sind als

Noven im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (siehe dazu

bereits oben E. 3.3.1).

3.3.3

Am hinreichenden

Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) gegen den

Beschwerdeführer ändert entgegen der Ansicht seines Rechtsvertreters auch

nichts, soweit der Beschwerdeführer bei den inkriminierten Rechtsgeschäften

als Geschäftsführer der H.______ AG handelte; wenn immer dabei Dritte durch

ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdeführers zu Schaden

gekommen sind, so hat sich der Beschwerdeführer dafür persönlich zu

verantworten und kann sich nicht hinter der Firma verstecken (siehe dazu auch

Art. 102 Abs. 1 StGB e contrario). Im Übrigen macht der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ohnehin unzutreffend geltend, sein

Mandant sei bei der H.______ AG bloss kollektivzeichnungsberechtigt gewesen.

Tatsache ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer bis zum

7.

Mai 2019 Einzelunterschrift besass (act. 3/9). Im Übrigen

agierte der Beschwerdeführer bei einzelnen inkriminierten Rechtsgeschäften

sowieso nicht namens der H.______ AG, sondern in eigenem Namen bzw. als

Gesellschafter und Geschäftsführer der vormaligen […] GmbH (siehe dazu

Verfahren SG.2019.00107: act. 2/3/3 Blatt 1; act. 2/3/22

S. 3 Ziff. 3; act. 2/3/19 S. 5 Ziff. 20).

4.

4.1

Die Staatsanwaltschaft

hat die Liegenschaft Nr. […] des Beschwerdeführers nicht nur in Hinsicht auf

eine spätere Einziehung derselben nach Massgabe von Art. 70 Abs. 1

StGB beschlagnahmt, sondern gestützt auf Art. 263 Abs. 1

lit. b StPO ebenso zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen,

Bussen und Entschädigungen (act. 1 S. 2 oben).

4.2

Auch dieser

Beschlagnahmegrund ist hier gegeben. Aufgrund der sehr zahlreichen Anzeigen

und der im Raum stehenden Tatvorwürfe ist ein aufwendiges Strafverfahren mit

entsprechend hohen Kosten absehbar und erscheint zum heutigen Zeitpunkt eine

Verurteilung des Beschwerdeführers als wahrscheinlich (siehe dazu BSK StPO-Bommer/Gold­schmid, Art. 268

N 3).

III.

Aus alldem ergibt sich, dass die

Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die

Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit Art. 421 Abs. 2 StPO). Die Gerichtsgebühr für das

Beschwerdeverfahren ist auf CHF 800.- festzulegen (Art. 8 Abs. 2

lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverord­nung; GS III A/5). Dem

Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren antragsgemäss

(siehe dazu act. 2 S. 8 Ziff. 10) die amtliche Verteidigung zu

gewähren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) und ist mit dieser

Funktion sein derzeitiger Vertreter Rechtsanwalt B._____ zu betrauen. Der

amtliche Rechtsvertreter ist in Anwendung von Art. 3 und Art. 6 des

Tarifs für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der

unentgeltlichen Rechtsvertretung (GS III I/5) für das Beschwerdeverfahren mit

hier angemessenen CHF 1‘200.- (inkl. Auslagen und MwSt.)

zu entschädigen. Bei der Bemessung der Entschädigung fällt vorliegend ins

Gewicht, dass die Beschwerde nachgerade aus­sichtslos war, was insofern die

Erforderlichkeit des getätigten anwaltlichen Auf­wands erheblich relativiert.

Der Beschwerdeführer hat die (einstweilen) vom Staat finanzierten

Anwaltskosten (amt­liche Entschädigung) zurückzubezahlen und dem

Rechtsvertreter die Differenz zwi­schen der amtlichen Entschädigung und dem

vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

____________________

Das Gericht

beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr für das

Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf CHF 800.-; sie wird dem

Beschwerdeführer auferlegt und von ihm bezogen.

3.

Dem Beschwerdeführer wird für

das vorliegende Beschwerdeverfahren die amt­liche Verteidigung gewährt; als

amtlicher Verteidiger wird Rechtsanwalt B.______ eingesetzt.

4.

Rechtsanwalt

B.______ wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse mit

CHF 1‘200.- entschädigt.

5.

Der

Beschwerdeführer hat der Gerichtskasse die von ihr finanzierte Entschädi­gung

für die amtliche Verteidigung zurückzuerstatten, sobald es seine wirt­schaftlichen

Verhältnisse erlauben. Ebenso hat er unter derselben Vorausset­zung seinem

amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Ent­schädigung

von CHF 1‘200.- und dem vollen Honorar zu erstatten.

6.

Schriftliche Mitteilung an:

[…]