OG.2019.00074
Beschlagnahme
1. September 2020Deutsch13 min
andere Weise Wohn- und Campingwagen und diverses Zubehör angeboten und von Käufern
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Beschluss
vom 1. September 2020
Verfahren
OG.2019.00074
A______
Beschwerdeführer
vertreten
durch Rechtsanwalt B.______
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des
Kantons Glarus
Beschwerdegegner
vertreten
durch die Staatsanwältin
betreffend
Beschlagnahme
über
die Anträge
A.
des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom
24. September 2019 [act. 2 S. 2]):
1.
Der Beschlagnahmebefehl vom
18. September 2019 der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons
Glarus (Verfahren SA.2018.329) sei aufzuheben.
2.
Die Staatsanwältin […] sei in
den Ausstand zu versetzen.
3.
Die Geltendmachung eines
Schadenersatzes des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
4.
Dem Beschuldigten sei die
amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt B.______ zu gewähren.
5.
Die Verfahrens- und
Entschädigungskosten (zuzüglich Mehrwertsteuer) seien auf die Staatskasse
zu nehmen.
B.
der
Beschwerdegegnerin
(gemäss Eingabe vom 31. Oktober 2019 [act. 7]):
1.
Die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Akten aus dem Verfahren
betreffend Anordnung von Untersuchungshaft vor dem Zwangsmassnahmengericht
(SG.2019.00107) seien beizuziehen.
3.
Unter Kostenfolgen zulasten des
Beschwerdeführers.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1.
Die Staatsanwaltschaft des
Kantons Glarus führt eine Strafuntersuchung gegen A.______ wegen
verschiedener Vermögensdelikte (u.a. gewerbsmässiger Betrug, mehrfache
Veruntreuung, betrügerischer Konkurs) sowie wegen Nötigung und
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht. Konkret wird der Beschuldigte
dabei insbesondere verdächtigt, in seiner Funktion als Gesellschafter und
Geschäftsführer der […] GmbH, später umgewandelt in die H.______ AG, im
Zeitraum von November 2017 bis Juli 2019 auf verschiedenen
Internetplattformen, anlässlich von Messen und Ausstellungen sowie auf
andere Weise Wohn- und Campingwagen und diverses Zubehör angeboten und von Käufern
entsprechende Zahlungen entgegengenommen zu haben, obschon er gewusst habe,
dass er die betreffenden Gegenstände nicht liefern werde. Er wird zudem verdächtigt,
diesen Handel mit Gegenständen, im Eigentum der H.______ AG stehend,
fortgesetzt zu haben, obwohl am 19. August 2019 der Konkurs über die
H.______ AG eröffnet worden war (siehe zum Ganzen: act. 1 sowie im
Verfahren SG.2019.00107, act. 1 S. 1 und S. 2 Ziff. 2).
2.
Mit Verfügung vom
18. September 2019 (act. 1) beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft
mittels einer Grundbuchsperre die in […] (Gemeinde Glarus Nord) gelegene und
im Eigentum des Beschuldigten A.______ befindliche Liegenschaft Nr.[…]; dies
einerseits zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und
Entschädigungen, andererseits deshalb, weil aus Sicht der Staatsanwaltschaft
der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte A.______ die betreffende
Liegenschaft aus deliktischen Mitteln erworben haben könnte.
3.
Am 24. September 2019 liess
der Beschuldigte A.______ durch seinen Rechtsvertreter gegen den
Beschlagnahmebefehl beim Obergericht Beschwerde erheben, wobei er die
Aufhebung der Beschlagnahme verlangt und zudem beantragt, dass die
fallführende Staatsanwältin in den Ausstand zu treten habe; ferner ersucht der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Einsetzung als amtlicher Verteidiger
(act. 2).
Die Staatsanwaltschaft beantragt
in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2019 (act. 7) die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Am 18. November 2019 reichte
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unaufgefordert eine Replik ein
(act. 9); die Staatsanwaltschaft hat hierauf mit Eingabe vom
16. Januar 2020 dupliziert (act. 15).
Erwägungen
II.
1.
Der angefochtene
Beschlagnahmebefehl ist der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1
lit. a Strafprozessordnung, StPO). Die Beschwerdefrist von zehn Tagen
(Art. 396 Abs. 1 StPO) ist vorliegend eingehalten (act. 1 und
act. 2). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen
Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Das vom Beschwerdeführer
gegenüber der fallzuständigen Staatsanwältin gestellte Ausstandsbegehren
(oben Rechtsbegehren Ziff. 2) ist hier nicht mehr verfahrensgegenständlich;
das Obergericht hat diesen Antrag in einem separaten Verfahren
(OG.2019.00075) mit Entscheid vom 15. April 2020 abgewiesen.
2.
Mit Beschwerde kann eine
Rechtsverletzung und/oder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung
des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
3.
3.1
Das Gericht kann die
Einziehung von Vermögenswerten anordnen, namentlich wenn diese durch eine
Straftat erlangt worden sind (Art. 70 Abs. 1 StGB).
Der Entscheid über die Einziehung
von Vermögenswerten nach Massgabe der eben zitierten Bestimmung von
Art. 70 Abs. 1 StGB fällt allerdings erst mit dem abschliessenden
Strafurteil. Damit zu diesem späteren Zeitpunkt die betreffenden Vermögenswerte
für die Behörde aber effektiv noch greifbar sind, sieht das Gesetz einen
Sicherungsbehelf vor. So können gemäss Art. 263 Abs. 1 Ingress und
lit. d sowie lit. b StPO Gegenstände und Vermögenswerte einer
beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die
Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind [weil sie
durch eine Straftat erlangt worden sind] oder zur Sicherstellung von
Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden.
Die Beschlagnahme stellt somit eine strafprozessuale Massnahme bzw. eine
sichernde (vorsorgliche) Prozessvorkehr dar (siehe dazu Urteil BGer 1B_26/
2012.
vom 23. Mai 2012 E. 5.2). In diesem frühen Verfahrensstadium muss daher
noch nicht verbindlich feststehen, ob ein beschlagnahmter Vermögenswert
dereinst auch effektiv eingezogen wird; vielmehr genügt zur Anordnung einer
Beschlagnahme, wenn es aufgrund der bis dahin bekannten Umstände als bloss
wahrscheinlich erscheint (im Sinne von "möglich",
"denkbar" oder "in Frage kommt"), dass später eine
definitive Einziehung erfolgen könnte. Der Beschlagnahmerichter hat mit
anderen Worten die materiellen Voraussetzungen einer Einziehung noch nicht
abschliessend zu beurteilen, dies bleibt dem Straf- und Einziehungsrichter
vorbehalten (siehe dazu BSK StPO-Bommer/Goldschmid,
Art. 263 N 37).
3.2
Der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers macht in der Beschwerde im Ergebnis geltend, der
angefochtene Beschlagnahmebefehl sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass bloss
zwei Strafanzeigen vorgelegen hätten und die potentielle Deliktssumme dabei
nicht einmal CHF 15'000.- betragen habe; überdies habe auch kein
hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bestanden, zumal er nie
in eigenem Namen gehandelt habe, sondern als Geschäftsführer der H.______ AG,
wobei er in dieser Funktion ohnehin nur kollektivzeichnungsberechtigt
gewesen sei und er insofern alleine gar keine Verträge rechtsgültig habe abschliessen
können und wobei auch nicht erstellt sei, dass die Kaufverträge von den
Käufern überhaupt erfüllt worden seien (act. 2 S. 3 Ziff. 3
und Ziff. 4; siehe zum fehlenden Tatverdacht auch S. 5 f.
Ziff. 6). Demgegenüber stehe die beschlagnahmte Liegenschaft im
alleinigen Eigentum des Beschwerdeführers, wobei es die Staatsanwaltschaft
in der Untersuchung unterlassen habe, konkret abzuklären, inwieweit der
Beschwerdeführer beim Erwerb dieser Liegenschaft im April 2019 überhaupt
Eigenkapital zur Finanzierung des Kaufpreises von CHF [...] aufgebracht habe,
nachdem die Glarner Kantonalbank immerhin Hypotheken in Höhe von CHF [...]
Mio. finanziert habe und zudem eine Bürgschaft der Bürgschaftsgenossenschaft
für KMU in Höhe von CHF [...] bestehe. Überhaupt vermöge die Staatsanwaltschaft
keine Indizien zu nennen, wonach potentielle (bestrittene) Deliktsgelder in
Höhe der vorerwähnten CHF [...] in den Kauf der Liegenschaft eingeflossen
seien; insofern liege denn auch kein einziehbares Surrogat vor. Vor dem
Hintergrund all dieser Aspekte sowie in Anbetracht auch des Umstandes, dass
der Beschwerdeführer überhaupt nicht persönlich Vertragspartner der
inkriminierten Rechtsgeschäfte war [sondern die H.______ AG], erweise sich
die Beschlagnahme der Privatliegenschaft des Beschwerdeführers im Lichte von
Art. 196 und Art. 197 StPO als von vornherein nicht zulässig bzw.
zumindest als unverhältnismässig (act. 2 S. 5 ff.
Ziff. 6 – Ziff. 9).
Die Beschwerde ist, wie sogleich
darzulegen ist, in der Sache unbegründet und daher abzuweisen.
3.3
3.3.1
Der vorliegend
angefochtene Beschlagnahmebefehl datiert vom 18. September 2019
(act. 1). Zu diesem Zeitpunkt lagen den Strafverfolgungsorganen, soweit
aus den hier verfügbaren Akten ersichtlich, bereits mindestens
11.
Strafanzeigen gegen den Beschwerdeführer wegen verschiedenster Vermögensdelikte
mit einem mutmasslichen Deliktsbetrag von über CHF 480‘000.- vor, wobei
sich die inkriminierten Handlungen von Herbst 2017 bis Sommer 2019 zutrugen,
überwiegend aber von Herbst 2018 bis Frühjahr 2019 (siehe im Einzelnen im
Verfahren SG.2019.00107: act. 2/3/2 S. 2 Ziff. 1 und S. 4
Ziff. 2 [CHF 6‘350.-, Sommer 2018]; act. 2/3/4 S. 2
Ziff. 1 [CHF 8‘200.-, Herbst 2017]; act. 2/3/6
[CHF 22‘500.-, September 2018]; act. 2/3/7 [CHF 86‘000.-,
Herbst 2018 und Mai 2019]; act. 2/3/9 S. 3 [CHF 33‘000.-,
Herbst 2018 und Februar 2019]; act. 2/3/10 [CHF 23‘500.-, Herbst
2018]; act. 2/3/12 [CHF 35‘000.-, Februar 2019]; act. 2/3/13
[CHF 32‘900.-, Februar 2019]; act. 2/3/16 [CHF 29‘900.-,
Sommer 2019]; act. 2/3/21 [CHF 50‘000.-, Januar 2019];
act. 2/3/22 S. 3 f. Ziff. 3 und S. 7
Ziff. 10-12 [CHF 157‘500.-, März 2019]). Bei den inkriminierten
Taten handelte der Beschwerdeführer überwiegend in seiner Funktion als
Geschäftsführer der H.______ AG, wobei das Tatmuster gemäss den Anzeigen –
summarisch beschrieben – darin bestand, dass der Beschwerdeführer sich von
den Kunden den Kaufpreis für Wohnmobile vorausbezahlen liess, in der Folge
jedoch die Wohnmobile nicht auslieferte. Bei einem Verkaufsgeschäft soll
der Beschwerdeführer den Vertrag explizit in eigenem Namen eingegangen sein
(Verfahren SG.2019.00107, act. 2/3/22 S. 3 Ziff. 3). Insofern
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers insbesondere in seiner
Replikeingabe argumentiert, die Untersuchungen hinsichtlich mehrerer
geschädigten Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Glarus seien von
der hiesigen Staatsanwaltschaft zeitlich erst nach Erlass des Beschlagnahmebefehls
übernommen worden und seien der Staatsanwaltschaft bis dahin noch gar nicht
bekannt gewesen (act. 9 S. 2 Ziff. 2), kann ihm nicht gefolgt
werden. Eine Verfügung betreffend die Übernahme eines ausserkantonal
eröffneten Strafverfahrens (siehe dazu act. 10/15 ff.) stellt
einen rein formalen Vorgang dar und beinhaltet keine Aussage darüber, wann
die hiesige Staatsanwaltschaft erstmals von den inkriminierten Straftaten
Kenntnis erlangt hat. Aber selbst wenn die Staatsanwaltschaft von einzelnen
inkriminierten Taten erst nach Erlass der Beschlagnahmeverfügung erfahren
hätte, so wären diese Sachverhalte als im vorliegenden Beschwerdeverfahren
zulässige Noven gleichwohl zu berücksichtigen (siehe Urteil BGer 1B_458/2016
vom 19.12.2016 E. 2.3., ferner Guidon,
Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung,
Zürich/St. Gallen 2011, N 367 ff.).
Im April/Mai 2019
(act. 3/11; das genaue Datum ist aus den vorliegenden Akten nicht
bekannt) erwarb der Beschwerdeführer in seinem Namen die gemäss hier angefochtenem
Beschlagnahmebefehl mit einer Grundbuchsperre belegte Liegenschaft Nr. […]
in […]. Die zeitliche Nähe dieses Grundstückerwerbs zu den inkriminierten
Vermögensdelikten ist evident. Es ist daher dem von der Staatsanwaltschaft
im Beschlagnahmebefehl geäusserten Verdacht beizupflichten, wonach „der
Beschuldigte die Liegenschaft Nr. […], Plan Nr. […] Gemeinde Glarus
Nord, mit deliktischen Mitteln erworben hat“ (act. 1 S. 1 unten).
Im Lichte von Art. 70 Abs. 1 StGB erscheint beim derzeitigen
Kenntnisstand eine Einziehung dieser Vermögenswerte in einem allfälligen
(späteren) Strafurteil als wahrscheinlich. Daran ändert auch nichts, dass
die beschlagnahmte Liegenschaft selber nicht unmittelbar „durch eine
Straftat erlangt worden“ ist (Art. 70 Abs. 1 StGB), sondern die
mutmasslich deliktisch erlangten Mittel womöglich zur Finanzierung des
betreffenden Grundstückerwerbs verwendet wurden. In einer solchen
Konstellation ist das mit Deliktgeldern erworbene Surrogat (hier die
Liegenschaft) ebenfalls der Einziehung bzw. Beschlagnahme zugänglich (BSK
StPO-Bommer/Goldschmid,
Art. 263 N 44).
Insofern der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers geltend macht, es sei nicht erstellt, dass die vom
Beschwerdeführer angeblich geprellten Käufer ihren vertraglichen Pflichten
nachgekommen seien (sprich: den Kaufpreis bezahlt hätten; act. 2
S. 6 Ziff. 6), so ist dies eine hilflose Ausflucht. Vorliegend sind
Strafanzeigen aus der halben Deutschschweiz aktenkundig; darin schildern alle
potentiell Geschädigten weitgehend den gleichen Ablauf, konkret nämlich, dass
sie den Kaufpreis bezahlt hätten und ihnen hernach das gekaufte Wohnmobil
aber nicht geliefert worden sei. Im Übrigen liegen dem Obergericht vorliegend
die ersten Aussagen des Beschwerdeführers aus dem Anfangsstadium der
Untersuchung vor. Darin bestreitet der Beschwerdeführer nicht, von der
Käuferschaft den vereinbarten Kaufpreis erhalten zu haben (Verfahren
SG.2019.00107, act. 2/3/1 S. 3 Ziff. 15 und S. 5
Ziff. 32-34).
3.3.2
Aufgrund der eben
gemachten Ausführungen ist erstellt, dass die fragliche Liegenschaft des
Beschwerdeführers in […] aus heutiger Sicht voraussichtlich einzuziehen sein
wird und daher von der Staatsanwaltschaft zu Recht beschlagnahmt wurde
(Art. 263 Ingress und lit. d StPO). Die Beschlagnahme ist dabei
zutreffend in Form der Grundbuchsperre erfolgt, wird damit nämlich jegliche
Verfügung über das Grundstück bis auf weiteres verhindert und der Status Quo
gesichert (Art. 266 Abs. 3 StPO; dazu BSK StPO-Bommer/Goldschmid, Art. 263
N 63 und Art. 266 N 8).
Die angeordnete Zwangsmassnahme
der Beschlagnahme der Liegenschaft erweist sich eingedenk der hier
diskutierten möglichen Deliktssumme von mehr als CHF 480‘000.- (siehe
dazu oben E. 3.3.1) ohne weiteres als gerechtfertigt und verhältnismässig
(Art. 197 StPO). Kommt hinzu, dass kurz nach Erlass des Beschlagnahmebefehls
noch weitere mutmassliche Vermögensdelikte mit einer Deliktssumme von noch
einmal rund CHF 100‘000.- bekannt geworden sind (siehe dazu Verfahren
SG.2019.00107: act. 2/3/11 [CHF 40‘000.-, Januar/Februar 2019];
act. 2/3/17 [CHF 28‘000.-, Mai 2019]; act. 2/3/19
[CHF 24‘500.-, Herbst 2018]; act. 2/3/20 [CHF 20‘000.-, Herbst
2018]). Diese erst nachträglich bekannt gewordenen Sachverhalte sind als
Noven im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (siehe dazu
bereits oben E. 3.3.1).
3.3.3
Am hinreichenden
Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) gegen den
Beschwerdeführer ändert entgegen der Ansicht seines Rechtsvertreters auch
nichts, soweit der Beschwerdeführer bei den inkriminierten Rechtsgeschäften
als Geschäftsführer der H.______ AG handelte; wenn immer dabei Dritte durch
ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdeführers zu Schaden
gekommen sind, so hat sich der Beschwerdeführer dafür persönlich zu
verantworten und kann sich nicht hinter der Firma verstecken (siehe dazu auch
Art. 102 Abs. 1 StGB e contrario). Im Übrigen macht der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ohnehin unzutreffend geltend, sein
Mandant sei bei der H.______ AG bloss kollektivzeichnungsberechtigt gewesen.
Tatsache ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer bis zum
7.
Mai 2019 Einzelunterschrift besass (act. 3/9). Im Übrigen
agierte der Beschwerdeführer bei einzelnen inkriminierten Rechtsgeschäften
sowieso nicht namens der H.______ AG, sondern in eigenem Namen bzw. als
Gesellschafter und Geschäftsführer der vormaligen […] GmbH (siehe dazu
Verfahren SG.2019.00107: act. 2/3/3 Blatt 1; act. 2/3/22
S. 3 Ziff. 3; act. 2/3/19 S. 5 Ziff. 20).
4.
4.1
Die Staatsanwaltschaft
hat die Liegenschaft Nr. […] des Beschwerdeführers nicht nur in Hinsicht auf
eine spätere Einziehung derselben nach Massgabe von Art. 70 Abs. 1
StGB beschlagnahmt, sondern gestützt auf Art. 263 Abs. 1
lit. b StPO ebenso zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen,
Bussen und Entschädigungen (act. 1 S. 2 oben).
4.2
Auch dieser
Beschlagnahmegrund ist hier gegeben. Aufgrund der sehr zahlreichen Anzeigen
und der im Raum stehenden Tatvorwürfe ist ein aufwendiges Strafverfahren mit
entsprechend hohen Kosten absehbar und erscheint zum heutigen Zeitpunkt eine
Verurteilung des Beschwerdeführers als wahrscheinlich (siehe dazu BSK StPO-Bommer/Goldschmid, Art. 268
N 3).
III.
Aus alldem ergibt sich, dass die
Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die
Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit Art. 421 Abs. 2 StPO). Die Gerichtsgebühr für das
Beschwerdeverfahren ist auf CHF 800.- festzulegen (Art. 8 Abs. 2
lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Dem
Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren antragsgemäss
(siehe dazu act. 2 S. 8 Ziff. 10) die amtliche Verteidigung zu
gewähren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) und ist mit dieser
Funktion sein derzeitiger Vertreter Rechtsanwalt B._____ zu betrauen. Der
amtliche Rechtsvertreter ist in Anwendung von Art. 3 und Art. 6 des
Tarifs für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der
unentgeltlichen Rechtsvertretung (GS III I/5) für das Beschwerdeverfahren mit
hier angemessenen CHF 1‘200.- (inkl. Auslagen und MwSt.)
zu entschädigen. Bei der Bemessung der Entschädigung fällt vorliegend ins
Gewicht, dass die Beschwerde nachgerade aussichtslos war, was insofern die
Erforderlichkeit des getätigten anwaltlichen Aufwands erheblich relativiert.
Der Beschwerdeführer hat die (einstweilen) vom Staat finanzierten
Anwaltskosten (amtliche Entschädigung) zurückzubezahlen und dem
Rechtsvertreter die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem
vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
____________________
Das Gericht
beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr für das
Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf CHF 800.-; sie wird dem
Beschwerdeführer auferlegt und von ihm bezogen.
3.
Dem Beschwerdeführer wird für
das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung gewährt; als
amtlicher Verteidiger wird Rechtsanwalt B.______ eingesetzt.
4.
Rechtsanwalt
B.______ wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse mit
CHF 1‘200.- entschädigt.
5.
Der
Beschwerdeführer hat der Gerichtskasse die von ihr finanzierte Entschädigung
für die amtliche Verteidigung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben. Ebenso hat er unter derselben Voraussetzung seinem
amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung
von CHF 1‘200.- und dem vollen Honorar zu erstatten.
6.
Schriftliche Mitteilung an:
[…]