OG.2019.00075
Ausstand
15. April 2020Deutsch9 min
1.
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Beschluss
vom 15. April 2020
Verfahren
OG.2019.00075
A.______
Gesuchsteller
vertreten
durch B.______
betreffend
Ausstand
Antrag
des Gesuchstellers (gemäss Eingabe seines Rechtsvertreters vom
24. September 2019, act. 1):
Staatsanwältin C.______ sei in
den Ausstand zu versetzen.
____________________
1.
1.1. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus führt unter der Verfahrensleitung von
Staatsanwältin C.______ (nachfolgend auch Staatsanwältin) gegen den
Gesuchsteller eine Strafuntersuchung (SA.2018.00329) wegen Betrug etc. Im
Zusammenhang mit dieser Strafuntersuchung beschlagnahmte die
Staatsanwaltschaft die Liegenschaft des Gesuchstellers an der [...] in
Niederurnen. Der Gesuchsteller erhob mit Eingabe vom
24. September 2019 beim Obergericht Beschwerde gegen den
Beschlagnahmebefehl vom 18. September 2019.
1.2. In dieser Beschwerde
bettete der Gesuchsteller sein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin C.______
ein (act. 1, act. 4). Der Gesuchsteller liess hinsichtlich seines
Ausstandsgesuchs Folgendes ausführen:
Am 20. September 2019
habe sein Rechtsvertreter von einem Journalisten eine Anfrage erhalten, in
welcher der Journalist den Beschlagnahmebefehl vom 18. September 2019
erwähnt habe. Dieser Journalist habe in der Folge in der Zeitung [...] am
23. September 2019 über diese Beschlagnahme berichtet. Dem
Zeitungsbericht sei zu entnehmen, dass dem Journalisten die Information der
Beschlagnahme durch einen Dritten mitgeteilt worden sei.
Der Gesuchsteller vertritt die
Ansicht, dass die Tatsache der Beschlagnahme gesetzeswidrig veröffentlicht
bzw. einem Dritten mitgeteilt worden sei. Weder die Staatsanwaltschaft noch
das Grundbuchamt dürften die Mitteilung einer Beschlagnahme, welche eine
Grundbuchsperre zur Folge habe, öffentlich bekanntgeben (Art. 26
Abs. 1 lit. c. Ziff. 1 GBV i.V.m. Art. 56 lit. a
GBV); sie unterstünden einer amtlichen Schweigepflicht. Zum potentiell
verdächtigen Personenkreis, der die Information betreffend die Beschlagnahme
hatte, gehöre die Staatsanwaltschaft, die Polizeibehörde sowie das
Grundbuchamt. Er (der Gesuchsteller) werde diesbezüglich Strafanzeige wegen
Verletzung des Amtsgeheimnisses einreichen. Der Gesuchsteller ist der
Auffassung, dass die in dieser Sache verfahrensleitende Staatsanwältin
C.______ in den Ausstand zu versetzen sei, solange die Staatsanwaltschaft des
Kantons Glarus zum potentiell verdächtigen Personenkreis gehöre. Es könne ein
Grund gemäss Art. 56 StPO vorliegen, der den Ausstand der Staatsanwältin zur
Folge habe. Erst nach Kenntnisnahme der Ermittlungen in der Strafanzeige
betreffend Verletzung des Amtsgeheimnisses durch Unbekannt könnten hierzu
nähere Angaben gemacht werden (act. 1 S. 4 f.).
1.3. Mit Schreiben vom 31.
Oktober 2019 nahm Staatsanwältin C.______ zum Ausstandsgesuch Stellung und
beantragt dessen Abweisung (act. 6). Dass es sich bei der Verfahrensleitung
um eine potentiell Verdächtige handle, vermöge keinen Ausstandsgrund
betreffend die Befangenheit oder Voreingenommenheit der Verfahrensleitung
begründen. Eine Partei oder ihr Rechtsbeistand könne nicht aus eigenem
Verhalten einen Ausstandsgrund bei der in einer Strafbehörde tätigen Person
ableiten. So vermöge insbesondere die Einreichung einer Strafanzeige für sich
allein keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. Es müssten mithin
Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder Zweifel an der
Unvoreingenommenheit zu begründen vermöchten. Staatsanwältin C.______
verweist in ihrer Stellungnahme auf eine E-Mail eines Rechtsvertreters eines
Privatklägers vom 12. September 2019, worin dieser die
Staatsanwaltschaft um eine Grundbuchsperre der Liegenschaft des
Gesuchstellers (an der [...] in Niederurnen) ersuchte (act. 7/1). Daraufhin
sei dem Rechtsvertreter des Privatklägers unter anderem mitgeteilt worden,
dass die betreffende Liegenschaft beschlagnahmt worden sei (act. 7/2).
Die Privatklägerschaft sei gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO
Partei im Strafverfahren und als solche stehe ihr ein Akteneinsichtsrecht zu
(Art. 101 Abs. 1 StPO). Subjektives Empfinden einer Partei begründe
keinen Ausstand. Objektive Gründe, welche den Anschein der Befangenheit und
Voreingenommenheit der Verfahrensleitung erweckten, lägen keine vor. Aus
diesem Grund sei das Ausstandsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei. Die Kosten des Verfahrens seien vom Gesuchsteller zu tragen.
1.4. Die Stellungnahme von
Staatsanwältin C.______ wurde dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers zur
Kenntnisnahme zugestellt (act. 8).
2. Das Obergericht als
Beschwerdeinstanz in Strafsachen ist zuständig zur Behandlung von
Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwaltschaft
(Art. 59 Abs. 1 lit. b
StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG).
3. Will eine Partei den
Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der
Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald
sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen
sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).
Vorliegend macht der
Gesuchsteller sinngemäss geltend, er habe aufgrund der Anfrage des
Journalisten vom 20. September 2019 (act. 2/6) Kenntnis vom
Ausstandsgrund erhalten. Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers ist als
rechtzeitig eingereicht zu qualifizieren, obwohl dieses bei der
verfahrensleitenden Staatsanwältin einzureichen gewesen wäre (Art. 58 Abs. 1
StPO). Auf das Ausstandsgesuch ist einzutreten.
4.
4.1. Der Gesuchsteller machte keinen besonderen Ausstandsgrund (i.S.v.
Art. 56 lit. b-e StPO) geltend, sondern verweist lediglich pauschal
auf Art. 56 StPO, indem er Staatsanwältin C.______ in den Ausstand
versetzen will, weil sie zum „potentiell verdächtigen Personenkreis“ gehört,
welcher dem Journalisten der Zeitung [...] in Verletzung des Amtsgeheimnisses
die Mitteilung der Beschlagnahme seines Grundstückes bekanntgegeben haben
soll (act. 1 S. 4 Rz 5).
Nach
Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den
Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a)
oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft
mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte
(lit. f).
Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von
Art. 29 Abs. 1 BV (für nicht richterliche
Behörden) und von Art. 30 Abs. 1 BV (für
richterliche Behörden) sowie von Art. 6 Ziff. 1
EMRK. Hinsichtlich der Staatsanwaltschaft in ihrer Funktion als
Strafuntersuchungs- und Anklagebehörde konkretisiert Art. 56 StPO
den in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch jeder
Person auf ein faires Verfahren. Die Garantie ist verletzt, wenn bei
objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der
Befangenheit zu begründen vermögen (BGer 1B_130/2017 Urteil vom
15. Juni 2017 E. 2.2). Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des
Richters (bzw. vorliegend der Staatsanwältin) begründet sein. Dabei ist nicht
auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die
Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen.
Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den
Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung
ist nicht erforderlich, dass der Richter (bzw. die Staatsanwältin)
tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, BGE 140 I 326 E. 5.1). Die Staatsanwaltschaft
leitet das Verfahren bis zur Anklageerhebung und gewährleistet insoweit eine
gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 61
lit. a StPO, Art. 62 Abs. 1 StPO). Zwar verfügt sie bei
ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit, ist jedoch zu Zurückhaltung
verpflichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu
enthalten und darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen (BGE 138 IV 142 E. 2.2.1). Fehlerhafte
Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts bzw. der
Staatsanwältin begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit.
Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen,
die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3).
4.2. Der Journalist der
[...] fragte in seiner E-Mail vom 20. September 2019 den Rechtsvertreter
des Gesuchstellers, was er zur Beschlagnahme der Geschäftsliegenschaft des
Gesuchstellers sage (act. 2/6). Dieser E-Mail (und auch dem daraufhin in der
[...] am 23. September 2019 erschienen Artikel „Laufend mehr Strafanzeigen
gegen [...]-Inhaber“ [act. 2/7]) ist zu entnehmen, dass der Journalist seine
Informationsquelle betreffend die Beschlagnahme der Geschäftsliegenschaft des
Gesuchstellers nicht preisgab. Gestützt darauf ist jedenfalls nicht
anzunehmen, dass der Journalist ursprünglich von der Staatsanwaltschaft über
die Beschlagnahme der Liegenschaft des Gesuchstellers orientiert wurde. Damit
liegen keine Umstände vor, die bei einer objektiven Betrachtung den Anschein
der Befangenheit und Voreingenommenheit von Staatsanwältin C.______ erwecken.
4.3. Aus den Akten geht
weiter hervor, dass Staatsanwältin C.______ mit E-Mail vom
18. September 2019 dem Rechtsvertreter eines Privatklägers, welcher
zuvor bei der Staatsanwaltschaft am 12. September 2019 die
Grundbuchsperre der Liegenschaft des Gesuchstellers ([...] in Niederurnen)
beantragt hatte, mitteilte, dass diese Liegenschaft beschlagnahmt worden sei
(act. 7/1, act. 7/2).
In dieser Verfahrenshandlung der
fallzuständigen Staatsanwältin ist mit Blick auf Art. 101 Abs. 1
StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO keine
befangenheitsrelevante Handlung zu erblicken, welche einen Ausstandsgrund
nach Art. 56 StPO zu begründen vermöchte.
4.4. Sodann orientierte
der Gesuchsteller das Obergericht, dass er wegen dieser (nach seinem
Dafürhalten) Verletzung des Amtsgeheimnisses Strafanzeige gegen den
„potentiell verdächtigen Personenkreis“ einreichen werde (act. 1 S. 4 f.).
Eine Partei oder ihr Rechtsbeistand können nicht aus
eigenem Verhalten einen Ausstandsgrund bei der in der Strafbehörde tätigen
Person ableiten (Boog, in:
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO,
2. Aufl., N 41 zu Art. 56). So vermögen verbale Anfeindungen,
Unterstellungen oder auch das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei
nicht für sich allein den Anschein der Befangenheit beim Adressaten zu begründen.
Andernfalls hätte es die betreffende Partei in der Hand, einen Richter (oder
wie vorliegend eine Staatsanwältin) in den Ausstand zu versetzen. Massgeblich
ist in derartigen Fällen die Reaktion des Betroffenen (BGer 1B_130/2017 Urteil vom 15. Juni 2017 E.
2.5).
Bei dem vom Gesuchsteller geltend
gemachten Ausstandsgrund handelt es sich lediglich um eine Vermutung, wonach
die fallzuständige Staatsanwältin C.______ dem Journalisten der [...] die
Information der Beschlagnahme der Liegenschaft des Gesuchstellers in
Verletzung ihrer Amtsgeheimnispflicht möglicherweise habe zukommen lassen;
gehört Staatsanwältin C.______ doch zum „potentiell verdächtigen
Personenkreis“. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese geäusserte
Vermutung und die gestützt darauf in Aussicht gestellte Strafanzeige des
Gesuchstellers bei Staatsanwältin C.______ den Anschein der Befangenheit
hätten zu begründen vermögen.
4.5. Es sind daher bei
objektiver Betrachtung keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass
Staatsanwältin C.______ nicht mehr in der Lage wäre, die hängige
Strafuntersuchung gegen den Gesuchsteller mit der erforderlichen
Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit fortzuführen. Zusammenfassend vermag
der Gesuchsteller mit seinen Vorbringen in Bezug auf Staatsanwältin C.______
das Vorliegen eines Ausstandstatbestandes nicht aufzuzeigen; kommt hinzu,
dass auch aus den gesamten Umständen kein Ausstandsgrund ersichtlich ist.
5. Diesen Erwägungen
zufolge, ist das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin C.______ abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Gesuchsteller zu
überbinden (Art. 59 Abs. 4 StPO).
____________________
Das Gericht
beschliesst:
Sachverhalt
1.
Das im Verfahren SA.2018.00329
von A.______ gestellte Ausstandsbegehren gegen Staatsanwältin C.______ wird
abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die Gerichtsgebühr für die
Behandlung des Ausstandsbegehrens wird auf pauschal CHF 600.—
festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt und von ihm bezogen.
3.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]