Lexipedia

Entscheid

OG.2019.00075

Ausstand

15. April 2020Deutsch9 min

1.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Beschluss

vom 15. April 2020

Verfahren

OG.2019.00075

A.______

Gesuchsteller

vertreten

durch B.______

betreffend

Ausstand

Antrag

des Gesuchstellers (gemäss Eingabe seines Rechtsvertreters vom

24. September 2019, act. 1):

Staatsanwältin C.______ sei in

den Ausstand zu versetzen.

____________________

1.

1.1. Die

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus führt unter der Verfahrensleitung von

Staatsanwältin C.______ (nachfolgend auch Staatsanwältin) gegen den

Gesuchsteller eine Strafuntersuchung (SA.2018.00329) wegen Betrug etc. Im

Zusammenhang mit dieser Strafuntersuchung beschlagnahmte die

Staatsanwaltschaft die Liegenschaft des Gesuchstellers an der [...] in

Niederurnen. Der Gesuchsteller erhob mit Eingabe vom

24. September 2019 beim Obergericht Beschwerde gegen den

Beschlagnahmebefehl vom 18. September 2019.

1.2. In dieser Beschwerde

bettete der Gesuchsteller sein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin C.______

ein (act. 1, act. 4). Der Gesuchsteller liess hinsichtlich seines

Ausstandsgesuchs Folgendes ausführen:

Am 20. September 2019

habe sein Rechtsvertreter von einem Journalisten eine Anfrage erhalten, in

welcher der Journalist den Beschlagnahmebefehl vom 18. September 2019

erwähnt habe. Dieser Journalist habe in der Folge in der Zeitung [...] am

23. September 2019 über diese Beschlagnahme berichtet. Dem

Zeitungsbericht sei zu entnehmen, dass dem Journalisten die Information der

Beschlagnahme durch einen Dritten mitgeteilt worden sei.

Der Gesuchsteller vertritt die

Ansicht, dass die Tatsache der Beschlagnahme gesetzeswidrig veröffentlicht

bzw. einem Dritten mitgeteilt worden sei. Weder die Staatsanwaltschaft noch

das Grundbuchamt dürften die Mitteilung einer Beschlagnahme, welche eine

Grundbuchsperre zur Folge habe, öffentlich bekanntgeben (Art. 26

Abs. 1 lit. c. Ziff. 1 GBV i.V.m. Art. 56 lit. a

GBV); sie unterstünden einer amtlichen Schweigepflicht. Zum potentiell

verdächtigen Personenkreis, der die Information betreffend die Beschlagnahme

hatte, gehöre die Staatsanwaltschaft, die Polizeibehörde sowie das

Grundbuchamt. Er (der Gesuchsteller) werde diesbezüglich Strafanzeige wegen

Verletzung des Amtsgeheimnisses einreichen. Der Gesuchsteller ist der

Auffassung, dass die in dieser Sache verfahrensleitende Staatsanwältin

C.______ in den Ausstand zu versetzen sei, solange die Staatsanwaltschaft des

Kantons Glarus zum potentiell verdächtigen Personenkreis gehöre. Es könne ein

Grund gemäss Art. 56 StPO vorliegen, der den Ausstand der Staatsanwältin zur

Folge habe. Erst nach Kenntnisnahme der Ermittlungen in der Strafanzeige

betreffend Verletzung des Amtsgeheimnisses durch Unbekannt könnten hierzu

nähere Angaben gemacht werden (act. 1 S. 4 f.).

1.3. Mit Schreiben vom 31.

Oktober 2019 nahm Staatsanwältin C.______ zum Ausstandsgesuch Stellung und

beantragt dessen Abweisung (act. 6). Dass es sich bei der Verfahrensleitung

um eine potentiell Verdächtige handle, vermöge keinen Ausstandsgrund

betreffend die Befangenheit oder Voreingenommenheit der Verfahrensleitung

begründen. Eine Partei oder ihr Rechtsbeistand könne nicht aus eigenem

Verhalten einen Ausstandsgrund bei der in einer Strafbehörde tätigen Person

ableiten. So vermöge insbesondere die Einreichung einer Strafanzeige für sich

allein keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. Es müssten mithin

Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder Zweifel an der

Unvoreingenommenheit zu begründen vermöchten. Staatsanwältin C.______

verweist in ihrer Stellungnahme auf eine E-Mail eines Rechtsvertreters eines

Privatklägers vom 12. September 2019, worin dieser die

Staatsanwaltschaft um eine Grundbuchsperre der Liegenschaft des

Gesuchstellers (an der [...] in Niederurnen) ersuchte (act. 7/1). Daraufhin

sei dem Rechtsvertreter des Privatklägers unter anderem mitgeteilt worden,

dass die betreffende Liegenschaft beschlagnahmt worden sei (act. 7/2).

Die Privatklägerschaft sei gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO

Partei im Strafverfahren und als solche stehe ihr ein Akteneinsichtsrecht zu

(Art. 101 Abs. 1 StPO). Subjektives Empfinden einer Partei begründe

keinen Ausstand. Objektive Gründe, welche den Anschein der Befangenheit und

Voreingenommenheit der Verfahrensleitung erweckten, lägen keine vor. Aus

diesem Grund sei das Ausstandsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten

sei. Die Kosten des Verfahrens seien vom Gesuchsteller zu tragen.

1.4. Die Stellungnahme von

Staatsanwältin C.______ wurde dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers zur

Kenntnisnahme zugestellt (act. 8).

2. Das Obergericht als

Beschwerdeinstanz in Strafsachen ist zuständig zur Behandlung von

Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwaltschaft

(Art. 59 Abs. 1 lit. b

StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG).

3. Will eine Partei den

Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der

Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald

sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen

sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).

Vorliegend macht der

Gesuchsteller sinngemäss geltend, er habe aufgrund der Anfrage des

Journalisten vom 20. September 2019 (act. 2/6) Kenntnis vom

Ausstandsgrund erhalten. Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers ist als

rechtzeitig eingereicht zu qualifizieren, obwohl dieses bei der

verfahrensleitenden Staatsanwältin einzureichen gewesen wäre (Art. 58 Abs. 1

StPO). Auf das Ausstandsgesuch ist einzutreten.

4.

4.1. Der Gesuchsteller machte keinen besonderen Ausstandsgrund (i.S.v.

Art. 56 lit. b-e StPO) geltend, sondern verweist lediglich pauschal

auf Art. 56 StPO, indem er Staatsanwältin C.______ in den Ausstand

versetzen will, weil sie zum „potentiell verdächtigen Personenkreis“ gehört,

welcher dem Journalisten der Zeitung [...] in Verletzung des Amtsgeheimnisses

die Mitteilung der Beschlagnahme seines Grundstückes bekanntgegeben haben

soll (act. 1 S. 4 Rz 5).

Nach

Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den

Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a)

oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft

mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte

(lit. f).

Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von

Art. 29 Abs. 1 BV (für nicht richterliche

Behörden) und von Art. 30 Abs. 1 BV (für

richterliche Behörden) sowie von Art. 6 Ziff. 1

EMRK. Hinsichtlich der Staatsanwaltschaft in ihrer Funktion als

Strafuntersuchungs- und Anklagebehörde konkretisiert Art. 56 StPO

den in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch jeder

Person auf ein faires Verfahren. Die Garantie ist verletzt, wenn bei

objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der

Befangenheit zu begründen vermögen (BGer 1B_130/2017 Urteil vom

15. Juni 2017 E. 2.2). Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des

Richters (bzw. vorliegend der Staatsanwältin) begründet sein. Dabei ist nicht

auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die

Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen.

Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den

Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung

ist nicht erforderlich, dass der Richter (bzw. die Staatsanwältin)

tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, BGE 140 I 326 E. 5.1). Die Staatsanwaltschaft

leitet das Verfahren bis zur Anklageerhebung und gewährleistet insoweit eine

gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 61

lit. a StPO, Art. 62 Abs. 1 StPO). Zwar verfügt sie bei

ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit, ist jedoch zu Zurückhaltung

verpflichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu

enthalten und darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen (BGE 138 IV 142 E. 2.2.1). Fehlerhafte

Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts bzw. der

Staatsanwältin begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit.

Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen,

die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3).

4.2. Der Journalist der

[...] fragte in seiner E-Mail vom 20. September 2019 den Rechtsvertreter

des Gesuchstellers, was er zur Beschlagnahme der Geschäftsliegenschaft des

Gesuchstellers sage (act. 2/6). Dieser E-Mail (und auch dem daraufhin in der

[...] am 23. September 2019 erschienen Artikel „Laufend mehr Strafanzeigen

gegen [...]-Inhaber“ [act. 2/7]) ist zu entnehmen, dass der Journalist seine

Informationsquelle betreffend die Beschlagnahme der Geschäftsliegenschaft des

Gesuchstellers nicht preisgab. Gestützt darauf ist jedenfalls nicht

anzunehmen, dass der Journalist ursprünglich von der Staatsanwaltschaft über

die Beschlagnahme der Liegenschaft des Gesuchstellers orientiert wurde. Damit

liegen keine Umstände vor, die bei einer objektiven Betrachtung den Anschein

der Befangenheit und Voreingenommenheit von Staatsanwältin C.______ erwecken.

4.3. Aus den Akten geht

weiter hervor, dass Staatsanwältin C.______ mit E-Mail vom

18. September 2019 dem Rechtsvertreter eines Privatklägers, welcher

zuvor bei der Staatsanwaltschaft am 12. September 2019 die

Grundbuchsperre der Liegenschaft des Gesuchstellers ([...] in Niederurnen)

beantragt hatte, mitteilte, dass diese Liegenschaft beschlagnahmt worden sei

(act. 7/1, act. 7/2).

In dieser Verfahrenshandlung der

fallzuständigen Staatsanwältin ist mit Blick auf Art. 101 Abs. 1

StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO keine

befangenheitsrelevante Handlung zu erblicken, welche einen Ausstandsgrund

nach Art. 56 StPO zu begründen vermöchte.

4.4. Sodann orientierte

der Gesuchsteller das Obergericht, dass er wegen dieser (nach seinem

Dafürhalten) Verletzung des Amtsgeheimnisses Strafanzeige gegen den

„potentiell verdächtigen Personenkreis“ einreichen werde (act. 1 S. 4 f.).

Eine Partei oder ihr Rechtsbeistand können nicht aus

eigenem Verhalten einen Ausstandsgrund bei der in der Strafbehörde tätigen

Person ableiten (Boog, in:

Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO,

2. Aufl., N 41 zu Art. 56). So vermögen verbale Anfeindungen,

Unterstellungen oder auch das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei

nicht für sich allein den Anschein der Befangenheit beim Adressaten zu begründen.

Andernfalls hätte es die betreffende Partei in der Hand, einen Richter (oder

wie vorliegend eine Staatsanwältin) in den Ausstand zu versetzen. Massgeblich

ist in derartigen Fällen die Reaktion des Betroffenen (BGer 1B_130/2017 Urteil vom 15. Juni 2017 E.

2.5).

Bei dem vom Gesuchsteller geltend

gemachten Ausstandsgrund handelt es sich lediglich um eine Vermutung, wonach

die fallzuständige Staatsanwältin C.______ dem Journalisten der [...] die

Information der Beschlagnahme der Liegenschaft des Gesuchstellers in

Verletzung ihrer Amtsgeheimnispflicht möglicherweise habe zukommen lassen;

gehört Staatsanwältin C.______ doch zum „potentiell verdächtigen

Personenkreis“. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese geäusserte

Vermutung und die gestützt darauf in Aussicht gestellte Strafanzeige des

Gesuchstellers bei Staatsanwältin C.______ den Anschein der Befangenheit

hätten zu begründen vermögen.

4.5. Es sind daher bei

objektiver Betrachtung keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass

Staatsanwältin C.______ nicht mehr in der Lage wäre, die hängige

Strafuntersuchung gegen den Gesuchsteller mit der erforderlichen

Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit fortzuführen. Zusammenfassend vermag

der Gesuchsteller mit seinen Vorbringen in Bezug auf Staatsanwältin C.______

das Vorliegen eines Ausstandstatbestandes nicht aufzuzeigen; kommt hinzu,

dass auch aus den gesamten Umständen kein Ausstandsgrund ersichtlich ist.

5. Diesen Erwägungen

zufolge, ist das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin C.______ abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Gesuchsteller zu

überbinden (Art. 59 Abs. 4 StPO).

____________________

Das Gericht

beschliesst:

Sachverhalt

1.

Das im Verfahren SA.2018.00329

von A.______ gestellte Ausstandsbegehren gegen Staatsanwältin C.______ wird

abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die Gerichtsgebühr für die

Behandlung des Ausstandsbegehrens wird auf pauschal CHF 600.—

festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt und von ihm bezogen.

3.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]