OG.2019.00083
Verweigerung Akteneinsicht
5. Mai 2020Deutsch27 min
I.
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Beschluss
vom 05. Mai 2020
Verfahren
OG.2019.00083
A.______
Beschwerdeführer
verteidigt
durch B.______
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des
Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Akteneinsicht
Anträge des Beschwerdeführers (gemäss
Eingabe vom 4. November 2019, act. 2 S. 2):
1.
Die
Verfügung der Staatsanwaltschaft Glarus vom 23. Oktober 2019 sei
aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer und seiner Verteidigung
vollumfängliche Einsicht in die Untersuchungsakten (SA.2019.00615) zu
gewähren.
2.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
Anträge der Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom
10. Januar 2020, act. 6, S. 1):
1.
Die
Beschwerde sei abzuweisen.
2.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
____________________
Das
Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
(nachfolgend Staatsanwaltschaft) verdächtigt A.______ (vormals [...];
nachfolgend Beschuldigter), sich in der Nacht vom 19./20. Mai 2017
im Club [...] in Birmensdorf zusammen mit C.______ und D.______ (Bruder des
Beschuldigten) des Angriffs (i.S.v. Art. 134 StGB) zum Nachteil von
E.______ und F.______ schuldig gemacht zu haben (nachfolgend auch Delikt
Birmensdorf). Der Beschuldigte wurde am 9. Oktober 2019 verhaftet
und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft geht
davon aus, dass der mutmassliche Angriff vom 19./20. Mai 2017 das
Tatmotiv war für einen versuchten Auftragsmord, begangen am
3. Oktober 2018 in Bilten, zum Nachteil von C.______. E.______ und
F.______ werden verdächtigt, in diesen Auftragsmord involviert zu sein
(act. 6, SG.2019.00105 act. 1).
2. Der Beschuldigte beantragte mit Schreiben vom
4. Oktober 2019 und vom 14. Oktober 2019 bei der
Staatsanwaltschaft Akteneinsicht (act. 3/3, act. 3/4). Mit Verfügung vom
23. Oktober 2019 wies die Staatsanwaltschaft dieses Gesuch ab, mit
der Begründung, die wichtigsten Beweise (i.S.v. Art. 101 Abs. 1
StPO) seien noch nicht erhoben worden (act. 1).
3. Mit Beschwerde vom 4. November 2019 erhob der
Beschuldigte gegen die vorgenannte Verfügung der Staatsanwaltschaft
Beschwerde beim Obergericht des Kantons Glarus mit den eingangs
wiedergegebenen Anträgen (act. 2).
4. Die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft vom
10. Januar 2020 (act. 6) wurde dem Beschuldigten zur
Kenntnisnahme zugestellt (act. 7). Mit Eingabe vom
20. Januar 2020 reichte der Beschuldigte dem Obergericht
unaufgefordert einen „Nachtrag zur Beschwerde“ ein (act. 8). Die
Staatsanwaltschaft nahm dazu mit Eingabe vom 7. Februar 2020
freiwillig Stellung (act. 12). Diese Eingabe wurde dem Beschuldigten zur
Kenntnisnahme zugestellt (act. 14). Mit Eingabe vom 25. März 2020
gelangte der Beschuldigte erneut unaufgefordert ans Obergericht
(act. 15); diese Eingabe wurde der Staatsanwaltschaft zugestellt (act.
16).
5. Die Akten der bisherigen Haftverfahren SG.2019.00105,
SG.2019.00123 SG.2019.00130, OG.2019.00098, SG.2020.00023, OG.2020.00012,
SG.2020.00037 und OG.2020.00023 wurden beigezogen (act. 16).
Erwägungen
II.
1.
Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
23.
Oktober 2019 ist der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1 lit.
a StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerdefrist von zehn Tagen
(Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 90 StPO) ist vorliegend
eingehalten (act. 3/2, act. 2). Zur Beschwerde legitimiert ist jede
Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das
Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über
die Beschwerde aktuell sein. Der Beschwerdeführer als Beschuldigter in der
Strafuntersuchung betreffend das Delikt Birmensdorf hat ein rechtlich
geschütztes Interesse, Einsicht in die Akten dieser Strafuntersuchung zu
nehmen. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen
Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann eine Rechtsverletzung und/oder eine
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
III.
1.
1.1
Der Beschuldigte macht in seiner Beschwerde geltend, die
Staatsanwaltschaft habe mit ihrer Verfügung gegen Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK,
Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 3 StPO, Art. 107 StPO, Art.
101.
StPO und gegen Art. 225 Abs. 2 StPO verstossen. Weiter ist der
Beschuldigte der Auffassung, die angefochtene Verfügung der
Staatsanwaltschaft sei unangemessen (act. 2 S. 3, 13).
1.1.1
Der Beschuldigte führt in seiner Beschwerde hinsichtlich
der geltend gemachten Rechtsverletzungen Folgendes aus (act. 2 S. 5 ff.):
Zum
Zeitpunkt der Beschwerde vom 4. November 2019 seien ihm von der
Staatsanwaltschaft die folgenden Akten mit dem Haftantrag zur Verfügung
gestellt worden: Protokoll seiner Einvernahme vom 9. Oktober 2019,
seine administrativen Akten sowie der Spitalbericht von E.______ und einen
Auszug aus einer Einvernahme mit E.______. Sämtliche weiteren
Untersuchungsakten würden vorenthalten, wobei die folgenden Aktenstücke
vermutlich vorhanden seien: Die Protokolle der früheren Einvernahmen mit
E.______; die Protokolle der Zeugen- und Konfrontationseinvernahmen, welche in
Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt worden seien; ärztliche Unterlagen
sowie die Akten der Unfallversicherung von E.______; Akten betreffend
Hausdurchsuchung und Befragung Personal des Hotels [...]; Aktenverzeichnisse;
Protokolle der Befragungen von Mitbeschuldigten; Auswertung der Videokamera
des Tatorts und der Mobiltelefone der Beteiligten.
1.1.2
Weiter bemängelt der Beschuldigte, die
Staatsanwaltschaft habe in der angefochtenen Verfügung lediglich knapp
festgehalten, die Akteneinsicht werde verweigert, weil die wichtigsten
Beweise noch nicht erhoben worden seien, was eine Verletzung der aus dem
rechtlichen Gehör fliessenden Begründungspflicht darstelle. Er, die beiden
Mitbeschuldigten, E.______ und zwei weitere Zeugen seien bereits (teils mehrfach)
einvernommen worden. Es sei unklar, welche weiteren Beweise noch erhoben
werden müssten und wieso diese zu den wichtigsten Beweisen gehörten. Er habe
von Anfang an ausgesagt, dass er am betreffenden Abend nicht am Tatort
gewesen sei, und es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern er seine Aussagen
nach Kenntnis der Akten anpassen könne. Die Strafuntersuchung laufe bereits
seit geraumer Zeit. E.______ habe in der Konfrontationseinvernahme vom
21.
Oktober 2019 zwei Zeugen erwähnt und diese hätten mit ihren Aussagen
ihn (den Beschuldigten) entlastet und die Version von E.______ widerlegt. Die
Staatsanwaltschaft könne vorbringen, F.______ sei noch zu befragen. F.______
sei aber flüchtig und es gehe nicht an, dass ihm (dem Beschuldigten) sämtliche
Akten (Hervorhebung hinzugefügt) vorenthalten würden mit der Begründung, der
flüchtige F.______ müsse noch befragt werden. Der Beschuldigte ist der
Auffassung, dass die wichtigsten Beweise erhoben worden seien (act. 2 S. 11
ff.).
1.1.3
Nach dem Dafürhalten des Beschuldigten gebe es keine
sachlichen Gründe, ihm die Einsicht in die Akten zu verweigern, weshalb die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Oktober 2019 auch
unangemessen sei. Willkürlich scheine die Verweigerung der Akteneinsicht
bezüglich der Protokolle der Einvernahmen mit Personen, mit denen er bereits
konfrontiert worden sei, und auch betreffend die weiteren Aktenstücke wie
z.B. die ärztlichen Unterlagen von E.______, die wichtig seien für die
Beurteilung der Glaubwürdigkeit von E.______. Weiter bestehe der Verdacht,
dass Entlastendes zurückbehalten werde, um seine weitere Inhaftierung zu
erwirken (act. 2 S. 13 f.).
1.2
Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beschwerdeantwort
aus, dass die wichtigsten Beweise (i.S.v. Art. 101 StPO) noch nicht erhoben
worden seien. Der Verteidigung werde Akteneinsicht gewährt, sobald es der
Verfahrensstand erlaube. Es handle sich vorliegend um eine umfangreiche
Strafuntersuchung mit zahlreichen involvierten Personen, welche im
Zusammenhang mit zwei Taten teilweise als beschuldigte Personen und als
Geschädigte fungierten. Die entscheidenden Beweise seien sehr umfangreich,
weshalb die Strafverfolgungsbehörden darauf angewiesen seien, diese zu
erheben und die beschuldigten Personen zu befragen, bevor sie vom Inhalt der entsprechenden
Aktenteile Kenntnis erhielten. Sodann sei bei mehreren Beschuldigten die
Kollusionsgefahr vom Zwangsmassnahmengericht und vom Obergericht des Kantons
Glarus bejaht worden. Aufgrund der zwischenzeitlich getätigten Ermittlungen
bestünden konkrete Anhaltspunkte, dass für einzelne Personen durch die
Mitwirkung im Verfahren eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder die
Gefahr, sie einem anderen schweren Nachteil auszusetzen, bestehe. Aus diesem
Grunde seien Schutzmassnahmen i.S.v. Art. 149 StPO angeordnet
worden und es sei auch deshalb notwendig, das Akteneinsichtsrecht derzeit zu
beschränken. In der Zwischenzeit sei F.______ verhaftet worden (act. 6).
1.3
Mit „Nachtrag zur Beschwerde“ vom
20.
Januar 2020 (act. 8) orientiert der Beschuldigte das
Obergericht, dass die Staatsanwaltschaft in den bisherigen Haftverfahren
einzelne Aktenstücke (oder Seiten) zugänglich gemacht habe. Vorenthalten
würden die Protokolle der in Anwesenheit der Verteidigung einvernommenen
Zeugen (G.______ und zwei anonyme Personen). Der Beschuldigte behauptet
(erneut), dass entlastende Beweise zurückbehalten würden (act. 8 S. 2 f.).
1.4
Die Staatsanwaltschaft äussert sich in ihrer Eingabe vom
7.
Februar 2020 dahingehend, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten
erst seit rund vier Monaten laufe. Zwischenzeitlich habe F.______ den
Beschuldigten identifiziert und belastet. Der Beschuldigte gehe fehl in der
Annahme, dass bei einer fehlenden Wahrnehmung bzw. fehlendem
Erinnerungsvermögen eines in Frage kommenden Zeugen grundsätzlich von einem
Dahinfallen des Tatverdachts auszugehen sei. Es bestünden immer noch konkrete
Anhaltspunkte, dass für einzelne Personen im Sinne von Art. 149
Abs. 1 StPO durch die Mitwirkung im Verfahren eine erhebliche Gefahr für
Leib und Leben oder die Gefahr, sie einem anderen schweren Nachteil
auszusetzen, bestehe. Die entsprechenden Anträge (i.S.v.
Art. 150 StPO) seien vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom
31.
Januar 2020 genehmigt worden. Dem Zwangsmassnahmengericht seien
fortwährend die notwendigen Akten eingereicht und dem Beschuldigten
zugestellt worden. Entgegen den unzutreffenden Vorwürfen und Behauptungen des
Beschuldigten sei ihm weder ein Entlastungsbeweis verwehrt noch sei sein
rechtliches Gehör verletzt worden (act. 12).
1.5
Mit Eingabe vom 25. März 2020 informiert der
Beschuldigte das Obergericht, dass seit der Konfrontationseinvernahme vom
4.
Februar 2020 keine Verfahrenshandlungen mehr stattgefunden
hätten. Es könne nicht mehr behauptet werden, die wichtigsten Beweise seien
noch nicht erhoben worden, abgesehen davon, dass die Akteneinsicht nur
partiell zu beschränken gewesen wäre. Gemäss den Angaben des zuständigen
Polizeisachbearbeiters seien die Ermittlungen abgeschlossen (act. 15).
2.
2.1
Im Strafprozess hat eine Partei grundsätzlich Anspruch
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und ein faires Verfahren (Art. 6
Ziff. 1 und 3 EMRK) und als Ausfluss davon Anspruch auf Akteneinsicht
(Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 101 Abs. 1 und Art. 107
Abs. 1 lit. a StPO).
2.1.1
Den Zeitpunkt
der Akteneinsicht während eines laufenden Strafverfahrens legt Art. 101
Abs. 1 StPO fest. Nach dieser Norm können die Parteien bis spätestens
nach der Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen
wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des
Strafverfahrens einsehen. Mit der offenen Formulierung von Art. 101
Abs. 1 StPO räumt der Gesetzgeber der Staatsanwaltschaft ein Ermessen
ein, den Zeitpunkt der Einsicht in die Akten individuell festzulegen (BGE 137 IV 280 E. 2.3) und den Umfang der Akteneinsicht im Verlauf der
Strafuntersuchung flexibel zu handhaben. Häufig wird zu Beginn der
Strafuntersuchung die Akteneinsicht nur in beschränktem Umfang zu gewähren
oder gar zu verweigern sein. Mit dem Fortschreiten der Strafuntersuchung ist
die Akteneinsicht in der Regel zu erweitern (Schmutz,
in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO,
2.
Aufl., N 21 zu Art. 101). Die Staatsanwaltschaft hat den Zeitpunkt der Gewährung der
Akteneinsicht durch eine Abwägung der Interessen der am Verfahren beteiligten
Parteien festzulegen, wobei sie insbesondere das Interesse des Beschuldigten
an einer wirksamen Verteidigung und dasjenige an der Ermittlung der
materiellen Wahrheit, unter Berücksichtigung des
Verhältnismässigkeitsprinzips, zu beachten hat (Greter/Gisler, Le moment de la consultation du dossier
pénal et les restrictions temporaires à son accès, forumpoenale 5/2013, S.
303). Besonders bei
umfangreichen Strafuntersuchungen drängt sich die Gewährung der Akteneinsicht
erst dann auf, wenn und soweit dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks
möglich erscheint (Brüschweiler,
in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.,
N 6 zu Art. 101 StPO). Bei
zahlreichen zu untersuchenden Sachverhalten und erhobenen Beweisen kann es
angezeigt sein, jene Aktenteile der Einsicht zugänglich zu machen, zu welchen
die beschuldigte Person bereits einlässlich befragt werden konnte, während
jene Akten, die weitere Sachverhalte und erhobene Beweise betreffen, noch
unter Verschluss zu halten sind. Es muss möglich sein, den Beschuldigten
hierzu zu befragen, bevor er vom Inhalt der entsprechenden Aktenteile
Kenntnis erhält (Schmutz,
a.a.O., N 15 und N 20 zu Art. 101).
2.1.2
Der
Begriff des wichtigsten Beweises (Art. 101 Abs. 1 StPO) ist ein unbestimmter
Rechtsbegriff. Dieser Begriff betrifft die Beweiskraft eines Beweismittels
und seine Bedeutung ist auf den konkreten Fall bezogen auszulegen (Greter/Gis-ler, a.a.O., S. 302). Die
wichtigsten Beweise sind die unerlässlichen Beweismittel für die
Wahrheitsfindung in der konkreten Strafsache, ohne deren Erhebung der Fall
nicht zur Anklage gebracht werden kann. Die wichtigsten Beweise umfassen
beispielsweise die Einvernahme der Hauptbelastungszeugen, insbesondere der
Opfer bei Delikten gegen die körperliche Integrität, und auch die
Einvernahmen von entscheidenden Tatzeugen (Greter,
Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, Zürich 2012, S. 120
ff.).
2.2
Nach
Art. 225 Abs. 2 StPO gewährt das Zwangsmassnahmengericht der beschuldigten
Person und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig zur Verhandlung Einsicht
in die ihm vorliegenden Akten. Gestützt auf diese Bestimmung kann die
Staatsanwaltschaft nur die für den Haftantrag wesentlichen Akten beilegen und
gewisse Akten zurückbehalten. Dieses Vorgehen ist insbesondere dann
angezeigt, um zu verhindern, dass die beschuldigte Person über dieses
Einsichtsrecht von Artikel 225 Absatz 2 Einzelheiten der Untersuchung
erfährt, welche ihr aus taktischen Gründen noch nicht bekannt sein sollten
(Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom
21.
Dezember 2005, BBl 2006 1183 f., 1230; nachfolgend Botschaft).
Eine aus untersuchungstaktischen Gründen getroffene Selektion der dem Zwangsmassnahmengericht
eingereichten Haftakten birgt allerdings das Risiko, dass eine zu knappe
Dokumentation zur Abweisung des Haftantrags führen kann (Schmutz, a.a.O., N 17 zu Art. 101).
3.
3.1
Mit Beschwerde vom 4. November 2019 beantragt
der Beschuldigte vollumfängliche Einsicht in die Strafuntersuchungsakten
(act. 2 S. 2 Ziff. 1). Die Staatsanwaltschaft stellte dem
Beschuldigten und dem Zwangsmassnahmengericht zusammen mit ihrem Haftantrag
vom 11. Oktober 2019 u.a. auch die Seiten 8-11 aus einer
Einvernahme mit E.______ zur Verfügung. Aus dem Beilagenverzeichnis des
Haftantrages geht hervor, dass die Einvernahme mit E.______, in welcher
dieser den Beschuldigten sehr schwer belastete, vermutlich am
19.
September 2019 durchgeführt wurde (SG.2019.00105 act. 1,
act. 2). Entsprechend ist anzunehmen, dass die Strafuntersuchung
betreffend das Delikt Birmensdorf zum Zeitpunkt des Haftantrages resp. der
Beschwerdeerhebung, entgegen der Behauptung des Beschuldigten (act. 2
S. 12), noch ganz am Anfang stand. Insoweit der Beschuldigte in seiner
Beschwerde vollumfängliche Einsicht in die Akten der Strafuntersuchung
betreffend das Delikt Birmensdorf fordert, ist dieses Begehren aufgrund des
Umstandes, dass sich diese Strafuntersuchung zum damaligen Zeitpunkt noch
ganz am Anfang befand, abzuweisen. Zu der vom Beschuldigten explizit in
seiner Beschwerde geforderten Einsicht in einzelne Akten betreffend das
Delikt Birmensdorf ist Folgendes festzuhalten:
3.1.1
Der Beschuldigte will Einsicht in die früheren
Einvernahmen mit den Mitbeschuldigten (C.______ und D.______). Diese seien
bereits mit ihm (dem Beschuldigten) konfrontiert worden und hätten ihn
entlastet (act. 2 S. 6).
Der
Beschuldigte wurde anlässlich der Hafteröffnung vom 9. Oktober 2019
mit dem Tatvorwurf konfrontiert und auch darüber informiert, dass sein
Bruder, D.______, ausgesagt habe, er (D.______) sei an jenem Abend vom
19./20. Mai 2017 zusammen mit C.______ im Club [...] gewesen (SG.2019.00105
act. 2/2).
Weiter
wurde der Beschuldigte anlässlich der Hafteröffnung auch zu C.______ und
D.______ befragt. Hätte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten bereits
damals oder kurz darauf (mit dem Haftantrag) Einsicht in die Einvernahmen mit
D.______ und C.______ gewährt, hätte der Beschuldigte seine Aussagen mit den
Aussagen dieser mitbeschuldigten Personen (von denen einer sein Bruder ist)
abstimmen können. Ein solches mutmassliches Verhalten des Beschuldigten wäre
dem Zweck der damals noch in den Anfängen steckenden Strafuntersuchung
komplett zuwidergelaufen. Die Staatsanwaltschaft kann, wie bereits dargelegt,
aus ermittlungstaktischen Gründen zu Beginn der Strafuntersuchung die Akten
für den Haftrichter beschränken (Botschaft, 1230). Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, ihrem
Haftantrag nur die bereits erwähnten Akten beizulegen, ist angesichts des
Anfangsstadiums und der Komplexität der vorliegenden Strafuntersuchung nicht zu beanstanden, zumal aufgrund der damaligen
Beweislage auch eine konkrete Kollusionsgefahr vorgelegen haben könnte. Das
Vorliegen einer konkreten Kollusionsgefahr wurde vom Zwangsmassnahmengericht
in seiner Verfügung vom 11. Oktober 2019 nicht geprüft (SG.2019.00105
act. 2/2, act. 12), jedoch in den folgenden Haftverfahren mehrfach bejaht
(OG.2019.00098 act. 48 Erw. III.2 S. 15, SG.2020.00023 act. 8 Erw. 4 S. 3,
OG.2020.00012 act. 25 Erw. III.2 S. 17).
Bei der
vom Beschuldigten erwähnten Konfrontationseinvernahme zwischen ihm, D.______,
C.______ und E.______ handelt es sich um die Einvernahme vom
21.
Oktober 2019; das entsprechende Protokoll wurde dem Beschuldigten
mit dem Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom
6.
November 2019 zur Verfügung gestellt (SG.2019.00123 act. 1, act.
2/1).
Nach
dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft dem
Beschuldigten das rechtliche Gehör verweigert hätte, indem sie ihm die
früheren Einvernahmen mit D.______ und C.______ bis zum Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung vom 4. November 2019 nicht zur Verfügung
stellte.
3.1.2
Sodann will der Beschuldigte Einsicht in die Akten der
Hausdurchsuchung / Befragung des Personals des Hotels [...]. Er müsse
überprüfen, wie die Hausdurchsuchung und die angebliche Befragung der
Mitarbeiter des Hotels [...] abgelaufen sei bzw. was diese ausgesagt hätten
(act. 2 S. 7).
Der
Beschuldigte wurde anlässlich der Hafteröffnung vom 9. Oktober 2019 auch mit
den Ergebnissen der Hausdurchsuchung an seinem angeblichen Wohnort im Hotel
[...] in Einsiedeln konfrontiert. Dem Haftantrag vom
11.
Oktober 2019 lag u.a. auch der Bericht über den Ablauf der
Hausdurchsuchung und die Befragung der Rezeptionistin vom
23.
September 2019 bei. Dieser wurde der Verteidigerin zur
Verfügung gestellt (SG.2019.00105 act. 2/2 S. 1, S. 7 Frage 4, act.
2/6, act. 3/8).
3.1.3
Schliesslich verlangt der Beschuldigte auch die
Zustellung eines Verzeichnisses der Strafuntersuchungsakten und Einsicht in
die Auswertungen der Videokamera des Tatorts sowie der Mobiltelefone der
Beteiligten (act. 2 S. 7 f.).
Die
Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in diesem schweren Gewaltdelikt richten
sich gegen zahlreiche Personen. Es handelt sich um eine sehr grosse
Strafuntersuchung und ein Aktenverzeichnis würde offenlegen, welche Beweise bereits erhoben wurden. Dies gilt
es zu vermeiden; die Strafuntersuchung ist noch nicht abgeschlossen. Die vom Beschuldigten geforderte Einsicht in die
Auswertung der Videokamera des Tatorts ist nicht nachvollziehbar. Aus den
gesamten Haftakten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass der Tathergang
aufgezeichnet wurde. Hinsichtlich der verlangten Einsicht in die Auswertungen
der Mobiltelefondaten der Beteiligten ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte
am 9. Oktober 2019 ohne sein Mobiltelefon bei der Kantonspolizei
Glarus erschienen ist (SG.2019.00105 act. 2/2 S. 10). Bei einer
Auswertung von Mobiltelefondaten muss umfangreiches Datenmaterial gesichtet
und gestützt darauf die weiteren Ermittlungen geplant werden. Angesichts der
noch laufenden Strafuntersuchung ist in der Verweigerung der Einsicht in
diese Akten keine Rechtsverletzung zu erblicken.
3.1.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte
anlässlich seiner Hafteröffnung mit den bis dato vorhandenen wesentlichen
Untersuchungsergebnissen konfrontiert wurde und er seine Verteidigungsrechte
wirksam wahrnehmen konnte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft
geltendes Recht verletzt hätte. Dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom
11.
Oktober 2019 ist zu entnehmen, dass die Verteidigerin des
Beschuldigten mit den Haftakten bedient wurde (SG.2019.00105 act. 1,
act. 3/8). Somit ist unklar, worin die vom Beschuldigten pauschal
geltend gemachte Verletzung von Art. 225 Abs. 2 StPO (act. 2 S. 3)
liegen soll. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Akten der
nachfolgenden Haftverfahren der Verteidigerin stets zugestellt wurden
(SG.2019.00123 act. 1 S. 7, act. 4; SG.2019.00130
act. 3-5, act. 18-19; OG.2019.00098 act. 34, act. 48
S. 23; SG.2020.00023 act. 10, act. 11/1; OG.2020.00012
act. 12, act. 14 S. 3; SG.2020.00037 act. 10;
OG.2020.00023 act. 24 ff.).
3.2
Aus der Beschwerdebegründung geht hervor, dass sich der
Antrag des Beschuldigten auf vollumfängliche Akteneinsicht auch auf die Akten
der Strafuntersuchung betreffend versuchten Mordes (Delikt Bilten) bezieht
(act. 2 S. 2 Ziff. 1, S. 8).
3.2.1
Die Strafuntersuchung betreffend das Delikt Bilten
befindet sich bereits in einem fortgeschrittenen Stadium. Das Delikt
Birmensdorf steht nur insoweit in einem Zusammenhang mit dem Delikt Bilten,
als es mutmasslich das Tatmotiv der Vergeltung für den versuchten Mord in
Bilten war. Dem Beschuldigten wird keine Beteiligung am Delikt Bilten
vorgeworfen. Insoweit der Beschuldigte vollumfängliche Einsicht in die Akten
der Strafuntersuchung betreffend das Delikt Bilten verlangt, ist auf seine
Beschwerde nicht einzutreten. Es ist nicht ersichtlich, worin das rechtlich
geschützte Interesse des Beschuldigten an der vollumfänglichen Einsicht in
diese
Strafuntersuchungsakten liegen könnte. Selbst wenn auf die Beschwerde des
Beschuldigten hinsichtlich der begehrten Einsicht in die
Strafuntersuchungsakten betreffend Delikt Bilten einzutreten wäre, wäre sie
aus den nachfolgenden Gründen dennoch abzuweisen.
3.2.2
Der Beschuldigte beantragt insbesondere
Einsicht in sämtliche früheren Einvernahmen mit E.______. Er müsse prüfen, ob
diese Aussagen in sich stimmig, glaubhaft seien und Entlastendes beinhalteten
(act. 2 S. 5 f.).
E.______
belastete den Beschuldigten in seiner Aussage vom 19. September 2019 sehr
schwer. Zutreffend ist, dass E.______ betreffend das Delikt in Bilten, in
welches der Beschuldigte nicht involviert ist, bereits zu einem früheren
Zeitpunkt einvernommen wurde. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der
Beschuldigte eine Beweiswürdigung dieser früheren Aussagen von E.______
vorzunehmen hätte; dies ist Aufgabe des Sachrichters (BGE 143 IV 316
E. 3.1). Weiter
verkennt der Beschuldigte, dass E.______ ihn sehr schwer belastet
hatte und aufgrund dieser Aussagen die Strafuntersuchungsbehörde überhaupt
erst gegen den Beschuldigten zu ermitteln begann. Bei diesem Sachverhalt ist
nicht anzunehmen, dass E.______ den Beschuldigten entlastet hätte.
3.2.3
Weiter fordert der Beschuldigte Einsicht in sämtliche
ärztlichen Unterlagen (auch in jene der Unfallversicherung) von E.______
(act. 2 S. 6 f.).
Gemäss
dem Spitalbericht von E.______ erlitt dieser eine Fraktur am Stirnbein (Os
frontale) und bereits am 20. Mai 2017 fand eine erste Computertomographie
statt (SG.2019.00105 act. 2/1). Der Spitalbericht von E.______ belegt die
Verletzungen am Kopf, welche E.______ mutmasslich am 19./20. Mai 2017 vom
Beschuldigten, von D.______ und C.______ zugefügt wurden. Wie der
Beschuldigte in seiner Beschwerde ausführt (act. 2 S. 6 f.), gab E.______ dem
behandelnden Arzt an, er habe sich seine Verletzungen am Kopf durch einen
Fahrradunfall zugezogen. Die Verletzungen, welche E.______ aufgrund des
mutmasslichen Angriffs an den Armen und Rücken erlitten haben soll, gab
E.______ dem behandelnden Arzt nicht zur Kenntnis und es ist gestützt darauf
zu vermuten, dass diesbezüglich auch keine ärztlichen Unterlagen existieren.
Die Akten der Unfallversicherung von E.______ sind für den Beschuldigten
irrelevant.
3.3
Der Beschuldigte vertritt in seiner Beschwerde vom 4.
November 2019 die Auffassung, die Strafuntersuchung laufe schon seit geraumer
Zeit und die wichtigsten Beweise seien bereits erhoben worden (act. 2 S. 10
ff.).
3.3.1
Es wurde bereits erwähnt, dass die Strafuntersuchung
betreffend das Delikt in Birmensdorf zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am
4.
November 2019 noch ganz am Anfang stand (vgl. Erw. III.3.1. vorstehend).
3.3.2
Der zweite mutmasslich Geschädigte im Delikt
Birmensdorf, F.______, wird verdächtigt, in den versuchten Auftragsmord in
Bilten involviert zu sein. Er war zum Zeitpunkt der Verhaftung des
Beschuldigten flüchtig. Seine Aussage zum mutmasslichen Tathergang des
Angriffs vom 19./20. Mai 2017 im Club [...] gehört zweifelsfrei zu den
wichtigsten Beweisen (i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO).
Zwischenzeitlich konnte F.______ verhaftet werden und es ist aufgrund der im
Recht liegenden Haftakten ergänzend zu bemerken, dass F.______ die
Darstellung des Tathergangs, wie ihn E.______ geschildert hatte, bestätigte
und den Beschuldigten ebenfalls schwer belastete (OG.2020.00012 act. 2/3).
3.3.3
Sodann behauptete der Beschuldigte anlässlich seiner
Hafteröffnung, er sei zur Tatzeit im [...] gewesen. Diese Behauptung stand
diametral in Widerspruch zu den Aussagen von E.______. Weitere Ermittlungen
bezüglich des Aufenthaltsortes des Beschuldigten zur Tatzeit drängten sich
geradezu auf und die diesbezüglichen Erkenntnisse gehören zu den wichtigsten
Beweisen (i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO). Tatsächlich stellte sich
heraus, dass der Beschuldigte zur Tatzeit nicht im [...] war (OG.2020.00012
act. 2/1) und mehrere Personen bestätigten, dass er sich zur Tatzeit im
Club [...] aufhielt (OG.2020.00012 act. 1 S. 7, act. 21/1 S.
2).
3.3.4
Entscheidende Zeugenaussagen gehören ebenfalls zu den
wichtigsten Beweisen (i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte
führt in seiner Beschwerde aus, die von E.______ genannten zwei Zeugen seien
befragt worden und hätten ihn entlastet (act. 2 S. 12). Diese
Darstellung des Beschuldigten ist unzutreffend. Das Obergericht hatte sich
bereits in seinem Beschluss vom 23. Dezember 2019 ausführlich mit
diesem Argument auseinandergesetzt und dazu festgehalten, dass die von
E.______ genannten Zeugen (konkret handelt es sich um die Herren XY______
[SG.2019.00123 act. 2/1 S. 10 und 16]) sich nicht mehr hätten erinnern
können, an jenem Abend im Club [...] gewesen zu sein oder sie seien sich
dessen nicht sicher gewesen. Keiner der genannten Zeugen wolle im Club [...]
eine Schlägerei beobachtet haben (OG.2019.00098 act. 48
Erw. III.1.3.4. f.). Somit sind diese Zeugenaussagen aus heutiger Sicht
nicht entscheidend und gehören wohl nicht zu den wichtigsten Beweisen. Im
Übrigen ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die
Einvernahmeprotokolle dieser beiden Zeugenaussagen im Verfahren SG.2019.00130
zu den Haftakten reichte und diese wurden auch der Verteidigung zugestellt
(SG.2019.00130 act. 5, act. 2/4, act. 2/5).
3.3.5
Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist mit der
Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 23. Oktober 2019 resp. der Beschwerdeerhebung die
wichtigsten Beweise (i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO) noch nicht erhoben wurden
und die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten die geforderte vollumfängliche
Akteneinsicht zu Recht verweigerte.
3.4
Der Beschuldigte ist auch der
Auffassung, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
23.
Oktober 2019 unangemessen sei, da keine sachlichen Gründe für
eine Verweigerung der Akteneinsicht vorhanden seien (act. 2 S. 13 f.).
Wie
dargelegt, lagen zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung mindestens zwei
sachliche Gründe für eine Verweigerung der vollumfänglichen Akteneinsicht
vor: Die Strafuntersuchung befand sich noch am Anfang und die wichtigsten
Beweise waren noch nicht erhoben. Die vorliegende Strafuntersuchung befasst
sich mit der Aufklärung eines schweren Gewaltdelikts, in das mutmasslich
mehrere Personen involviert sind. Es besteht ein gewichtiges öffentliches
Interesse an der raschen Aufklärung dieses Delikts und es ist nicht
ersichtlich, inwieweit die von der Staatsanwaltschaft praktizierte partielle
Verweigerung der Akteneinsicht unangemessen wäre.
4.
Zum „Nachtrag zur Beschwerde“ vom
20.
Januar 2020 (act. 8) des Beschuldigten ist Folgendes zu
bemerken:
Die
Staatsanwaltschaft verweigerte bisher auch die Einsicht in die Protokolle der
Einvernahmen mit den zwei anonymen Zeugen (Art. 149 Abs. 1 und Abs. 2
lit. a und e StPO). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte und
seine Verteidigung den Einvernahmen dieser zwei anonymen Personen in einem
Nebenraum beiwohnen (und sich auch dazu äussern) konnten (OG.2020.00012
act. 21/1 S. 2). Damit hat die Staatsanwaltschaft das rechtliche
Gehör des Beschuldigten und insbesondere seine Verteidigungsrechte gewahrt
(Art. 149 Abs. 5 StPO). Diese Befragungsprotokolle wurden
zwischenzeitlich zu den Haftakten gereicht und auch der Verteidigung zur
Verfügung gestellt (OG.2020.00023 act. 24 ff.).
Sodann
will der Beschuldigte Einsicht in die Befragung des Zeugen G.______
(Befragung vom 23. Oktober 2019). Das Obergericht äusserte sich
bereits zu den Aussagen von G.______ und hielt fest, dass nie behauptet
worden sei, G.______ sei zur Tatzeit am Tatort gewesen. Es sei fraglich, was
er zum Tathergang aussagen könne (OG.2020.00012 act. 25
Erw. III.1.4.3). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich aus den Haftakten
keine Hinweise ergeben, wonach G.______ den Beschuldigten belastet hätte. Der
pauschale Vorwurf des Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft halte offenbar
entlastende Beweise zurück (act. 8 S. 2 f.), ist nicht
nachvollziehbar. Wenn eine derartige „offenbare“ Verfehlung seitens der
Staatsanwaltschaft vorliegen sollte, wäre es Sache des Beschuldigten
darzulegen, worin diese Verfehlung liegt.
5.
Die Ausführungen des Beschuldigten in seiner Eingabe vom
25.
März 2020 (act. 15) zielen an der Sache vorbei und sind
gar zirkelschlüssig. Der Beschuldigte räumt in dieser Eingabe selber ein, dass
die Akteneinsicht nur partiell zu beschränken gewesen wäre (genau dieses
Vorgehen wählte die Staatsanwaltschaft), hingegen verlangte er in der
vorliegend zu beurteilenden Beschwerde vom 4. November 2019
vollumfängliche Einsicht in die Strafuntersuchungsakten betreffend die
Delikte Birmensdorf und Bilten (act. 2). Mit Blick auf die gerade erst vom
Zwangsmassnahmengericht verlängerte Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten
(SG.2020.00037 act. 15), sind die Ausführungen der Verteidigerin, ein
Sachbearbeiter der Polizei habe sie über den Abschluss der Ermittlungen
Dispositiv
orientiert und demnach seien alle wichtigsten Beweise erhoben (act. 15), wohl
unzutreffend (vgl. auch Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 61
lit. a StPO).
6. Nach dem Gesagten ist
die Beschwerde des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt
darauf eingetreten wird.
IV.
1. Die Regelung der
Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1
StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das
Strafverfahren abschliessenden Behörde auf CHF 800.— festzusetzen
(Art. 8 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 6 der Zivil- und
Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]) und zu den Untersuchungskosten im
Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO zu schlagen.
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 423 Abs. 1
StPO).
2.
2.1. Die Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für ihre im Beschwerdeverfahren
getätigten Aufwendungen wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende
Gericht bei Abschluss des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135
Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Tarifs für die Entschädigung
der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung vom
12. März 2004 des Kantons Glarus (GS III I/5 [systematische
Gesetzessammlung], nachstehend Tarif) beanspruchen die Bestimmungen Geltung
für die öffentliche Verteidigung in Strafsachen vor den
Strafuntersuchungsbehörden und den Gerichten des Kantons Glarus. Nach Art. 2
Abs. 2 dieses Tarifs setzt sich die Entschädigung aus dem Honorar zuzüglich
Mehrwertsteuer sowie den notwendigen Auslagen (Reisespesen, Porto,
Kommunikationsmittel, Fotokopien usw.) zusammen. Nach Art. 3 des Tarifs
bemisst sich das Honorar nach dem notwendigen Zeitaufwand, der Bedeutung und
der Schwierigkeit der zu beurteilenden Sachverhalts- und Rechtsfragen, der
Verantwortung der Rechtsvertretung sowie dem Interesse der Parteien am
Verfahren, wobei Art. 8 Abs. 1 des Tarifs für das Honorar in Strafsachen
einen Stundenansatz von 180 Franken vorsieht. In der Regel wird pro A4-Seite
Text ein Aufwand von ca. einer Stunde als angemessen betrachtet. Dies gilt in
erster Linie für das Verfassen von Rechtsschriften und kann nicht auf
sämtliche Schreibarbeiten wie z.B. das Verfassen von Briefen übernommen werden.
Überdies ist auf den notwendigen Schreibumfang abzustützen, d.h. unnötige,
repetitive oder gar ausschweifende Ausführungen können nicht entschädigt
werden.
2.2. Die Verteidigerin
macht für das vorliegende Beschwerdeverfahren bis und mit Beschwerdeerhebung
Aufwendungen von "aktuell" CHF 2'027.80 (Stundenansatz CHF 180.—)
geltend (act. 2 S. 15). Dieser geltend gemachte Aufwand scheint
unverhältnismässig hoch und bedarf der nachfolgend zu begründenden Kürzungen.
Die Beschwerdeschrift umfasst
(nach Abzug des Titelblatts und der Unterschriftsseite) 13 Seiten. In diesem
redaktionellen Teil besticht die Beschwerdeschrift durch teils
weitschweifende und unnötige Ausführungen. Weitschweifend sind insbesondere
die rechtlichen Ausführungen, die sich insgesamt auf rund vier Seiten
erstrecken (S. 8-10, 11, 13 f.). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren
stellten sich keine aussergewöhnlichen Rechtsfragen und es war daher
keinesfalls notwendig, dass sich die amtliche Verteidigerin in diesem Umfang
zu Art. 101 StPO äussert. Die notwendigen rechtlichen Ausführungen
hätten auf einer (maximal zwei) Seiten dargelegt werden können. Entsprechend
scheint gerechtfertigt, das geltend gemachte Honorar um CHF 390.— (2
Seiten à CHF 180.— zuzüglich 7.7 % MWST, gerundet) zu kürzen. Unnötig
waren die zahlreichen punktuellen Ausführungen betreffend das Delikt Bilten
(S. 5, 6, 7, 8). Dem Beschuldigten wurde nie vorgeworfen, in dieses Delikt
involviert zu sein (vgl. Erw. III.3.2. vorstehend). Dies rechtfertigt eine
Honorarkürzung um weitere CHF 190.— (1 Seite à CHF 180.— zuzüglich
7.7 % MWST, gerundet).
Für die nach der
Beschwerdeerhebung eingereichten Eingaben kann die Verteidigung nicht
entschädigt werden. Im "Nachtrag zur Beschwerde" vom
20. Januar 2020 sowie im Schreiben vom 25. März 2020
informierte die Verteidigerin das Obergericht über die zwischenzeitlich in
den Haftverfahren eingereichten Aktenstücke resp. über den Stand der
Strafuntersuchung (act. 8 S. 1-4 oben, act. 15). Das
Obergericht war zu diesem Zeitpunkt darüber im Bilde, da es sich in seinen
Beschlüssen vom 23. Dezember 2019 resp. vom
20. Februar 2020 mit diesen Akten bereits ausführlich befasste
(OG.2019.00098 act. 48, OG.2020.00012 act. 25). Sodann repetiert
die Verteidigerin in ihrer Eingabe vom 20. Januar 2020 bereits vorgetragene
rechtliche Ausführungen und äussert sich unnötig zur Kollusionsgefahr (die
Frage der Kollusionsgefahr ist in einem Haftverfahren zu thematisieren [act.
8 S. 4 f.]).
Nach dem Gesagten sind die zum
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung geltend gemachten Aufwendungen um
CHF 580.— (inkl. MWST) zu reduzieren und die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin ist auf CHF 1'500.— (aufgerundet, inkl. MWST und Auslagen)
festzusetzen.
Die Regelung der Kostenauflage
ist dem Endentscheid vorbehalten.
____________________
Das
Gericht beschliesst:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 800.—
festgesetzt.
3.
Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin B.______ für ihre im vorliegenden
Beschwerdeverfahren OG.2019.00083 getätigten Aufwendungen wird auf CHF
1'500.— (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt.
4.
Die
Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
5.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]