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Entscheid

OG.2019.00083

Verweigerung Akteneinsicht

5. Mai 2020Deutsch27 min

I.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Beschluss

vom 05. Mai 2020

Verfahren

OG.2019.00083

A.______

Beschwerdeführer

verteidigt

durch B.______

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des

Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Akteneinsicht

Anträge des Beschwerdeführers (gemäss

Eingabe vom 4. November 2019, act. 2 S. 2):

1.

Die

Verfügung der Staatsanwaltschaft Glarus vom 23. Oktober 2019 sei

aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer und seiner Verteidigung

vollumfängliche Einsicht in die Untersuchungsakten (SA.2019.00615) zu

gewähren.

2.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

Anträge der Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom

10. Januar 2020, act. 6, S. 1):

1.

Die

Beschwerde sei abzuweisen.

2.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

____________________

Das

Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

(nachfolgend Staatsanwaltschaft) verdächtigt A.______ (vormals [...];

nachfolgend Beschuldigter), sich in der Nacht vom 19./20. Mai 2017

im Club [...] in Birmensdorf zusammen mit C.______ und D.______ (Bruder des

Beschuldigten) des Angriffs (i.S.v. Art. 134 StGB) zum Nachteil von

E.______ und F.______ schuldig gemacht zu haben (nachfolgend auch Delikt

Birmensdorf). Der Beschuldigte wurde am 9. Oktober 2019 verhaftet

und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft geht

davon aus, dass der mutmassliche Angriff vom 19./20. Mai 2017 das

Tatmotiv war für einen versuchten Auftragsmord, begangen am

3. Oktober 2018 in Bilten, zum Nachteil von C.______. E.______ und

F.______ werden verdächtigt, in diesen Auftragsmord involviert zu sein

(act. 6, SG.2019.00105 act. 1).

2. Der Beschuldigte beantragte mit Schreiben vom

4. Oktober 2019 und vom 14. Oktober 2019 bei der

Staatsanwaltschaft Akteneinsicht (act. 3/3, act. 3/4). Mit Verfügung vom

23. Oktober 2019 wies die Staatsanwaltschaft dieses Gesuch ab, mit

der Begründung, die wichtigsten Beweise (i.S.v. Art. 101 Abs. 1

StPO) seien noch nicht erhoben worden (act. 1).

3. Mit Beschwerde vom 4. November 2019 erhob der

Beschuldigte gegen die vorgenannte Verfügung der Staatsanwaltschaft

Beschwerde beim Obergericht des Kantons Glarus mit den eingangs

wiedergegebenen Anträgen (act. 2).

4. Die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft vom

10. Januar 2020 (act. 6) wurde dem Beschuldigten zur

Kenntnisnahme zugestellt (act. 7). Mit Eingabe vom

20. Januar 2020 reichte der Beschuldigte dem Obergericht

unaufgefordert einen „Nachtrag zur Beschwerde“ ein (act. 8). Die

Staatsanwaltschaft nahm dazu mit Eingabe vom 7. Februar 2020

freiwillig Stellung (act. 12). Diese Eingabe wurde dem Beschuldigten zur

Kenntnisnahme zugestellt (act. 14). Mit Eingabe vom 25. März 2020

gelangte der Beschuldigte erneut unaufgefordert ans Obergericht

(act. 15); diese Eingabe wurde der Staatsanwaltschaft zugestellt (act.

16).

5. Die Akten der bisherigen Haftverfahren SG.2019.00105,

SG.2019.00123 SG.2019.00130, OG.2019.00098, SG.2020.00023, OG.2020.00012,

SG.2020.00037 und OG.2020.00023 wurden beigezogen (act. 16).

Erwägungen

II.

1.

Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

23.

Oktober 2019 ist der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1 lit.

a StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerdefrist von zehn Tagen

(Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 90 StPO) ist vorliegend

eingehalten (act. 3/2, act. 2). Zur Beschwerde legitimiert ist jede

Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das

Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über

die Beschwerde aktuell sein. Der Beschwerdeführer als Beschuldigter in der

Strafuntersuchung betreffend das Delikt Birmensdorf hat ein rechtlich

geschütztes Interesse, Einsicht in die Akten dieser Strafuntersuchung zu

nehmen. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen

Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Mit Beschwerde kann eine Rechtsverletzung und/oder eine

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

III.

1.

1.1

Der Beschuldigte macht in seiner Beschwerde geltend, die

Staatsanwaltschaft habe mit ihrer Verfügung gegen Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK,

Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 3 StPO, Art. 107 StPO, Art.

101.

StPO und gegen Art. 225 Abs. 2 StPO verstossen. Weiter ist der

Beschuldigte der Auffassung, die angefochtene Verfügung der

Staatsanwaltschaft sei unangemessen (act. 2 S. 3, 13).

1.1.1

Der Beschuldigte führt in seiner Beschwerde hinsichtlich

der geltend gemachten Rechtsverletzungen Folgendes aus (act. 2 S. 5 ff.):

Zum

Zeitpunkt der Beschwerde vom 4. November 2019 seien ihm von der

Staatsanwaltschaft die folgenden Akten mit dem Haftantrag zur Verfügung

gestellt worden: Protokoll seiner Einvernahme vom 9. Oktober 2019,

seine administrativen Akten sowie der Spitalbericht von E.______ und einen

Auszug aus einer Einvernahme mit E.______. Sämtliche weiteren

Untersuchungsakten würden vorenthalten, wobei die folgenden Aktenstücke

vermutlich vorhanden seien: Die Protokolle der früheren Einvernahmen mit

E.______; die Protokolle der Zeugen- und Konfrontationseinvernahmen, welche in

Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt worden seien; ärztliche Unterlagen

sowie die Akten der Unfallversicherung von E.______; Akten betreffend

Hausdurchsuchung und Befragung Personal des Hotels [...]; Aktenverzeichnisse;

Protokolle der Befragungen von Mitbeschuldigten; Auswertung der Videokamera

des Tatorts und der Mobiltelefone der Beteiligten.

1.1.2

Weiter bemängelt der Beschuldigte, die

Staatsanwaltschaft habe in der angefochtenen Verfügung lediglich knapp

festgehalten, die Akteneinsicht werde verweigert, weil die wichtigsten

Beweise noch nicht erhoben worden seien, was eine Verletzung der aus dem

rechtlichen Gehör fliessenden Begründungspflicht darstelle. Er, die beiden

Mitbeschuldigten, E.______ und zwei weitere Zeugen seien bereits (teils mehrfach)

einvernommen worden. Es sei unklar, welche weiteren Beweise noch erhoben

werden müssten und wieso diese zu den wichtigsten Beweisen gehörten. Er habe

von Anfang an ausgesagt, dass er am betreffenden Abend nicht am Tatort

gewesen sei, und es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern er seine Aussagen

nach Kenntnis der Akten anpassen könne. Die Strafuntersuchung laufe bereits

seit geraumer Zeit. E.______ habe in der Konfrontationseinvernahme vom

21.

Oktober 2019 zwei Zeugen erwähnt und diese hätten mit ihren Aussagen

ihn (den Beschuldigten) entlastet und die Version von E.______ widerlegt. Die

Staatsanwaltschaft könne vorbringen, F.______ sei noch zu befragen. F.______

sei aber flüchtig und es gehe nicht an, dass ihm (dem Beschuldigten) sämtliche

Akten (Hervorhebung hinzugefügt) vorenthalten würden mit der Begründung, der

flüchtige F.______ müsse noch befragt werden. Der Beschuldigte ist der

Auffassung, dass die wichtigsten Beweise erhoben worden seien (act. 2 S. 11

ff.).

1.1.3

Nach dem Dafürhalten des Beschuldigten gebe es keine

sachlichen Gründe, ihm die Einsicht in die Akten zu verweigern, weshalb die

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Oktober 2019 auch

unangemessen sei. Willkürlich scheine die Verweigerung der Akteneinsicht

bezüglich der Protokolle der Einvernahmen mit Personen, mit denen er bereits

konfrontiert worden sei, und auch betreffend die weiteren Aktenstücke wie

z.B. die ärztlichen Unterlagen von E.______, die wichtig seien für die

Beurteilung der Glaubwürdigkeit von E.______. Weiter bestehe der Verdacht,

dass Entlastendes zurückbehalten werde, um seine weitere Inhaftierung zu

erwirken (act. 2 S. 13 f.).

1.2

Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beschwerdeantwort

aus, dass die wichtigsten Beweise (i.S.v. Art. 101 StPO) noch nicht erhoben

worden seien. Der Verteidigung werde Akteneinsicht gewährt, sobald es der

Verfahrensstand erlaube. Es handle sich vorliegend um eine umfangreiche

Strafuntersuchung mit zahlreichen involvierten Personen, welche im

Zusammenhang mit zwei Taten teilweise als beschuldigte Personen und als

Geschädigte fungierten. Die entscheidenden Beweise seien sehr umfangreich,

weshalb die Strafverfolgungsbehörden darauf angewiesen seien, diese zu

erheben und die beschuldigten Personen zu befragen, bevor sie vom Inhalt der entsprechenden

Aktenteile Kenntnis erhielten. Sodann sei bei mehreren Beschuldigten die

Kollusionsgefahr vom Zwangsmassnahmengericht und vom Obergericht des Kantons

Glarus bejaht worden. Aufgrund der zwischenzeitlich getätigten Ermittlungen

bestünden konkrete Anhaltspunkte, dass für einzelne Personen durch die

Mitwirkung im Verfahren eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder die

Gefahr, sie einem anderen schweren Nachteil auszusetzen, bestehe. Aus diesem

Grunde seien Schutzmassnahmen i.S.v. Art. 149 StPO angeordnet

worden und es sei auch deshalb notwendig, das Akteneinsichtsrecht derzeit zu

beschränken. In der Zwischenzeit sei F.______ verhaftet worden (act. 6).

1.3

Mit „Nachtrag zur Beschwerde“ vom

20.

Januar 2020 (act. 8) orientiert der Beschuldigte das

Obergericht, dass die Staatsanwaltschaft in den bisherigen Haftverfahren

einzelne Aktenstücke (oder Seiten) zugänglich gemacht habe. Vorenthalten

würden die Protokolle der in Anwesenheit der Verteidigung einvernommenen

Zeugen (G.______ und zwei anonyme Personen). Der Beschuldigte behauptet

(erneut), dass entlastende Beweise zurückbehalten würden (act. 8 S. 2 f.).

1.4

Die Staatsanwaltschaft äussert sich in ihrer Eingabe vom

7.

Februar 2020 dahingehend, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten

erst seit rund vier Monaten laufe. Zwischenzeitlich habe F.______ den

Beschuldigten identifiziert und belastet. Der Beschuldigte gehe fehl in der

Annahme, dass bei einer fehlenden Wahrnehmung bzw. fehlendem

Erinnerungsvermögen eines in Frage kommenden Zeugen grundsätzlich von einem

Dahinfallen des Tatverdachts auszugehen sei. Es bestünden immer noch konkrete

Anhaltspunkte, dass für einzelne Personen im Sinne von Art. 149

Abs. 1 StPO durch die Mitwirkung im Verfahren eine erhebliche Gefahr für

Leib und Leben oder die Gefahr, sie einem anderen schweren Nachteil

auszusetzen, bestehe. Die entsprechenden Anträge (i.S.v.

Art. 150 StPO) seien vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom

31.

Januar 2020 genehmigt worden. Dem Zwangsmassnahmengericht seien

fortwährend die notwendigen Akten eingereicht und dem Beschuldigten

zugestellt worden. Entgegen den unzutreffenden Vorwürfen und Behauptungen des

Beschuldigten sei ihm weder ein Entlastungsbeweis verwehrt noch sei sein

rechtliches Gehör verletzt worden (act. 12).

1.5

Mit Eingabe vom 25. März 2020 informiert der

Beschuldigte das Obergericht, dass seit der Konfrontationseinvernahme vom

4.

Februar 2020 keine Verfahrenshandlungen mehr stattgefunden

hätten. Es könne nicht mehr behauptet werden, die wichtigsten Beweise seien

noch nicht erhoben worden, abgesehen davon, dass die Akteneinsicht nur

partiell zu beschränken gewesen wäre. Gemäss den Angaben des zuständigen

Polizeisachbearbeiters seien die Ermittlungen abgeschlossen (act. 15).

2.

2.1

Im Strafprozess hat eine Partei grundsätzlich Anspruch

auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und ein faires Verfahren (Art. 6

Ziff. 1 und 3 EMRK) und als Ausfluss davon Anspruch auf Akteneinsicht

(Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 101 Abs. 1 und Art. 107

Abs. 1 lit. a StPO).

2.1.1

Den Zeitpunkt

der Akteneinsicht während eines laufenden Strafverfahrens legt Art. 101

Abs. 1 StPO fest. Nach dieser Norm können die Parteien bis spätestens

nach der Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen

wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des

Strafverfahrens einsehen. Mit der offenen Formulierung von Art. 101

Abs. 1 StPO räumt der Gesetzgeber der Staatsanwaltschaft ein Ermessen

ein, den Zeitpunkt der Einsicht in die Akten individuell festzulegen (BGE 137 IV 280 E. 2.3) und den Umfang der Akteneinsicht im Verlauf der

Strafuntersuchung flexibel zu handhaben. Häufig wird zu Beginn der

Strafuntersuchung die Akteneinsicht nur in beschränktem Umfang zu gewähren

oder gar zu verweigern sein. Mit dem Fortschreiten der Strafuntersuchung ist

die Akteneinsicht in der Regel zu erweitern (Schmutz,

in: Basler

Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO,

2.

Aufl., N 21 zu Art. 101). Die Staatsanwaltschaft hat den Zeitpunkt der Gewährung der

Akteneinsicht durch eine Abwägung der Interessen der am Verfahren beteiligten

Parteien festzulegen, wobei sie insbesondere das Interesse des Beschuldigten

an einer wirksamen Verteidigung und dasjenige an der Ermittlung der

materiellen Wahrheit, unter Berücksichtigung des

Verhältnismässigkeitsprinzips, zu beachten hat (Greter/Gisler, Le moment de la consultation du dossier

pénal et les restrictions temporaires à son accès, forumpoenale 5/2013, S.

303). Besonders bei

umfangreichen Strafuntersuchungen drängt sich die Gewährung der Akteneinsicht

erst dann auf, wenn und soweit dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks

möglich erscheint (Brüschweiler,

in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.,

N 6 zu Art. 101 StPO). Bei

zahlreichen zu untersuchenden Sachverhalten und erhobenen Beweisen kann es

angezeigt sein, jene Aktenteile der Einsicht zugänglich zu machen, zu welchen

die beschuldigte Person bereits einlässlich befragt werden konnte, während

jene Akten, die weitere Sachverhalte und erhobene Beweise betreffen, noch

unter Verschluss zu halten sind. Es muss möglich sein, den Beschuldigten

hierzu zu befragen, bevor er vom Inhalt der entsprechenden Aktenteile

Kenntnis erhält (Schmutz,

a.a.O., N 15 und N 20 zu Art. 101).

2.1.2

Der

Begriff des wichtigsten Beweises (Art. 101 Abs. 1 StPO) ist ein unbestimmter

Rechtsbegriff. Dieser Begriff betrifft die Beweiskraft eines Beweismittels

und seine Bedeutung ist auf den konkreten Fall bezogen auszulegen (Greter/Gis-ler, a.a.O., S. 302). Die

wichtigsten Beweise sind die unerlässlichen Beweismittel für die

Wahrheitsfindung in der konkreten Strafsache, ohne deren Erhebung der Fall

nicht zur Anklage gebracht werden kann. Die wichtigsten Beweise umfassen

beispielsweise die Einvernahme der Hauptbelastungszeugen, insbesondere der

Opfer bei Delikten gegen die körperliche Integrität, und auch die

Einvernahmen von entscheidenden Tatzeugen (Greter,

Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, Zürich 2012, S. 120

ff.).

2.2

Nach

Art. 225 Abs. 2 StPO gewährt das Zwangsmassnahmengericht der beschuldigten

Person und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig zur Verhandlung Einsicht

in die ihm vorliegenden Akten. Gestützt auf diese Bestimmung kann die

Staatsanwaltschaft nur die für den Haftantrag wesentlichen Akten beilegen und

gewisse Akten zurückbehalten. Dieses Vorgehen ist insbesondere dann

angezeigt, um zu verhindern, dass die beschuldigte Person über dieses

Einsichtsrecht von Artikel 225 Absatz 2 Einzelheiten der Untersuchung

erfährt, welche ihr aus taktischen Gründen noch nicht bekannt sein sollten

(Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom

21.

Dezember 2005, BBl 2006 1183 f., 1230; nachfolgend Botschaft).

Eine aus untersuchungstaktischen Gründen getroffene Selektion der dem Zwangsmassnahmengericht

eingereichten Haftakten birgt allerdings das Risiko, dass eine zu knappe

Dokumentation zur Abweisung des Haftantrags führen kann (Schmutz, a.a.O., N 17 zu Art. 101).

3.

3.1

Mit Beschwerde vom 4. November 2019 beantragt

der Beschuldigte vollumfängliche Einsicht in die Strafuntersuchungsakten

(act. 2 S. 2 Ziff. 1). Die Staatsanwaltschaft stellte dem

Beschuldigten und dem Zwangsmassnahmengericht zusammen mit ihrem Haftantrag

vom 11. Oktober 2019 u.a. auch die Seiten 8-11 aus einer

Einvernahme mit E.______ zur Verfügung. Aus dem Beilagenverzeichnis des

Haftantrages geht hervor, dass die Einvernahme mit E.______, in welcher

dieser den Beschuldigten sehr schwer belastete, vermutlich am

19.

September 2019 durchgeführt wurde (SG.2019.00105 act. 1,

act. 2). Entsprechend ist anzunehmen, dass die Strafuntersuchung

betreffend das Delikt Birmensdorf zum Zeitpunkt des Haftantrages resp. der

Beschwerdeerhebung, entgegen der Behauptung des Beschuldigten (act. 2

S. 12), noch ganz am Anfang stand. Insoweit der Beschuldigte in seiner

Beschwerde vollumfängliche Einsicht in die Akten der Strafuntersuchung

betreffend das Delikt Birmensdorf fordert, ist dieses Begehren aufgrund des

Umstandes, dass sich diese Strafuntersuchung zum damaligen Zeitpunkt noch

ganz am Anfang befand, abzuweisen. Zu der vom Beschuldigten explizit in

seiner Beschwerde geforderten Einsicht in einzelne Akten betreffend das

Delikt Birmensdorf ist Folgendes festzuhalten:

3.1.1

Der Beschuldigte will Einsicht in die früheren

Einvernahmen mit den Mitbeschuldigten (C.______ und D.______). Diese seien

bereits mit ihm (dem Beschuldigten) konfrontiert worden und hätten ihn

entlastet (act. 2 S. 6).

Der

Beschuldigte wurde anlässlich der Hafteröffnung vom 9. Oktober 2019

mit dem Tatvorwurf konfrontiert und auch darüber informiert, dass sein

Bruder, D.______, ausgesagt habe, er (D.______) sei an jenem Abend vom

19./20. Mai 2017 zusammen mit C.______ im Club [...] gewesen (SG.2019.00105

act. 2/2).

Weiter

wurde der Beschuldigte anlässlich der Hafteröffnung auch zu C.______ und

D.______ befragt. Hätte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten bereits

damals oder kurz darauf (mit dem Haftantrag) Einsicht in die Einvernahmen mit

D.______ und C.______ gewährt, hätte der Beschuldigte seine Aussagen mit den

Aussagen dieser mitbeschuldigten Personen (von denen einer sein Bruder ist)

abstimmen können. Ein solches mutmassliches Verhalten des Beschuldigten wäre

dem Zweck der damals noch in den Anfängen steckenden Strafuntersuchung

komplett zuwidergelaufen. Die Staatsanwaltschaft kann, wie bereits dargelegt,

aus ermittlungstaktischen Gründen zu Beginn der Strafuntersuchung die Akten

für den Haftrichter beschränken (Botschaft, 1230). Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, ihrem

Haftantrag nur die bereits erwähnten Akten beizulegen, ist angesichts des

Anfangsstadiums und der Komplexität der vorliegenden Strafuntersuchung nicht zu beanstanden, zumal aufgrund der damaligen

Beweislage auch eine konkrete Kollusionsgefahr vorgelegen haben könnte. Das

Vorliegen einer konkreten Kollusionsgefahr wurde vom Zwangsmassnahmengericht

in seiner Verfügung vom 11. Oktober 2019 nicht geprüft (SG.2019.00105

act. 2/2, act. 12), jedoch in den folgenden Haftverfahren mehrfach bejaht

(OG.2019.00098 act. 48 Erw. III.2 S. 15, SG.2020.00023 act. 8 Erw. 4 S. 3,

OG.2020.00012 act. 25 Erw. III.2 S. 17).

Bei der

vom Beschuldigten erwähnten Konfrontationseinvernahme zwischen ihm, D.______,

C.______ und E.______ handelt es sich um die Einvernahme vom

21.

Oktober 2019; das entsprechende Protokoll wurde dem Beschuldigten

mit dem Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom

6.

November 2019 zur Verfügung gestellt (SG.2019.00123 act. 1, act.

2/1).

Nach

dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft dem

Beschuldigten das rechtliche Gehör verweigert hätte, indem sie ihm die

früheren Einvernahmen mit D.______ und C.______ bis zum Zeitpunkt der

Beschwerdeerhebung vom 4. November 2019 nicht zur Verfügung

stellte.

3.1.2

Sodann will der Beschuldigte Einsicht in die Akten der

Hausdurchsuchung / Befragung des Personals des Hotels [...]. Er müsse

überprüfen, wie die Hausdurchsuchung und die angebliche Befragung der

Mitarbeiter des Hotels [...] abgelaufen sei bzw. was diese ausgesagt hätten

(act. 2 S. 7).

Der

Beschuldigte wurde anlässlich der Hafteröffnung vom 9. Oktober 2019 auch mit

den Ergebnissen der Hausdurchsuchung an seinem angeblichen Wohnort im Hotel

[...] in Einsiedeln konfrontiert. Dem Haftantrag vom

11.

Oktober 2019 lag u.a. auch der Bericht über den Ablauf der

Hausdurchsuchung und die Befragung der Rezeptionistin vom

23.

September 2019 bei. Dieser wurde der Verteidigerin zur

Verfügung gestellt (SG.2019.00105 act. 2/2 S. 1, S. 7 Frage 4, act.

2/6, act. 3/8).

3.1.3

Schliesslich verlangt der Beschuldigte auch die

Zustellung eines Verzeichnisses der Strafuntersuchungsakten und Einsicht in

die Auswertungen der Videokamera des Tatorts sowie der Mobiltelefone der

Beteiligten (act. 2 S. 7 f.).

Die

Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in diesem schweren Gewaltdelikt richten

sich gegen zahlreiche Personen. Es handelt sich um eine sehr grosse

Strafuntersuchung und ein Aktenverzeichnis würde offenlegen, welche Beweise bereits erhoben wurden. Dies gilt

es zu vermeiden; die Strafuntersuchung ist noch nicht abgeschlossen. Die vom Beschuldigten geforderte Einsicht in die

Auswertung der Videokamera des Tatorts ist nicht nachvollziehbar. Aus den

gesamten Haftakten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass der Tathergang

aufgezeichnet wurde. Hinsichtlich der verlangten Einsicht in die Auswertungen

der Mobiltelefondaten der Beteiligten ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte

am 9. Oktober 2019 ohne sein Mobiltelefon bei der Kantonspolizei

Glarus erschienen ist (SG.2019.00105 act. 2/2 S. 10). Bei einer

Auswertung von Mobiltelefondaten muss umfangreiches Datenmaterial gesichtet

und gestützt darauf die weiteren Ermittlungen geplant werden. Angesichts der

noch laufenden Strafuntersuchung ist in der Verweigerung der Einsicht in

diese Akten keine Rechtsverletzung zu erblicken.

3.1.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte

anlässlich seiner Hafteröffnung mit den bis dato vorhandenen wesentlichen

Untersuchungsergebnissen konfrontiert wurde und er seine Verteidigungsrechte

wirksam wahrnehmen konnte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft

geltendes Recht verletzt hätte. Dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom

11.

Oktober 2019 ist zu entnehmen, dass die Verteidigerin des

Beschuldigten mit den Haftakten bedient wurde (SG.2019.00105 act. 1,

act. 3/8). Somit ist unklar, worin die vom Beschuldigten pauschal

geltend gemachte Verletzung von Art. 225 Abs. 2 StPO (act. 2 S. 3)

liegen soll. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Akten der

nachfolgenden Haftverfahren der Verteidigerin stets zugestellt wurden

(SG.2019.00123 act. 1 S. 7, act. 4; SG.2019.00130

act. 3-5, act. 18-19; OG.2019.00098 act. 34, act. 48

S. 23; SG.2020.00023 act. 10, act. 11/1; OG.2020.00012

act. 12, act. 14 S. 3; SG.2020.00037 act. 10;

OG.2020.00023 act. 24 ff.).

3.2

Aus der Beschwerdebegründung geht hervor, dass sich der

Antrag des Beschuldigten auf vollumfängliche Akteneinsicht auch auf die Akten

der Strafuntersuchung betreffend versuchten Mordes (Delikt Bilten) bezieht

(act. 2 S. 2 Ziff. 1, S. 8).

3.2.1

Die Strafuntersuchung betreffend das Delikt Bilten

befindet sich bereits in einem fortgeschrittenen Stadium. Das Delikt

Birmensdorf steht nur insoweit in einem Zusammenhang mit dem Delikt Bilten,

als es mutmasslich das Tatmotiv der Vergeltung für den versuchten Mord in

Bilten war. Dem Beschuldigten wird keine Beteiligung am Delikt Bilten

vorgeworfen. Insoweit der Beschuldigte vollumfängliche Einsicht in die Akten

der Strafuntersuchung betreffend das Delikt Bilten verlangt, ist auf seine

Beschwerde nicht einzutreten. Es ist nicht ersichtlich, worin das rechtlich

geschützte Interesse des Beschuldigten an der vollumfänglichen Einsicht in

diese

Strafuntersuchungsakten liegen könnte. Selbst wenn auf die Beschwerde des

Beschuldigten hinsichtlich der begehrten Einsicht in die

Strafuntersuchungsakten betreffend Delikt Bilten einzutreten wäre, wäre sie

aus den nachfolgenden Gründen dennoch abzuweisen.

3.2.2

Der Beschuldigte beantragt insbesondere

Einsicht in sämtliche früheren Einvernahmen mit E.______. Er müsse prüfen, ob

diese Aussagen in sich stimmig, glaubhaft seien und Entlastendes beinhalteten

(act. 2 S. 5 f.).

E.______

belastete den Beschuldigten in seiner Aussage vom 19. September 2019 sehr

schwer. Zutreffend ist, dass E.______ betreffend das Delikt in Bilten, in

welches der Beschuldigte nicht involviert ist, bereits zu einem früheren

Zeitpunkt einvernommen wurde. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der

Beschuldigte eine Beweiswürdigung dieser früheren Aussagen von E.______

vorzunehmen hätte; dies ist Aufgabe des Sachrichters (BGE 143 IV 316

E. 3.1). Weiter

verkennt der Beschuldigte, dass E.______ ihn sehr schwer belastet

hatte und aufgrund dieser Aussagen die Strafuntersuchungsbehörde überhaupt

erst gegen den Beschuldigten zu ermitteln begann. Bei diesem Sachverhalt ist

nicht anzunehmen, dass E.______ den Beschuldigten entlastet hätte.

3.2.3

Weiter fordert der Beschuldigte Einsicht in sämtliche

ärztlichen Unterlagen (auch in jene der Unfallversicherung) von E.______

(act. 2 S. 6 f.).

Gemäss

dem Spitalbericht von E.______ erlitt dieser eine Fraktur am Stirnbein (Os

frontale) und bereits am 20. Mai 2017 fand eine erste Computertomographie

statt (SG.2019.00105 act. 2/1). Der Spitalbericht von E.______ belegt die

Verletzungen am Kopf, welche E.______ mutmasslich am 19./20. Mai 2017 vom

Beschuldigten, von D.______ und C.______ zugefügt wurden. Wie der

Beschuldigte in seiner Beschwerde ausführt (act. 2 S. 6 f.), gab E.______ dem

behandelnden Arzt an, er habe sich seine Verletzungen am Kopf durch einen

Fahrradunfall zugezogen. Die Verletzungen, welche E.______ aufgrund des

mutmasslichen Angriffs an den Armen und Rücken erlitten haben soll, gab

E.______ dem behandelnden Arzt nicht zur Kenntnis und es ist gestützt darauf

zu vermuten, dass diesbezüglich auch keine ärztlichen Unterlagen existieren.

Die Akten der Unfallversicherung von E.______ sind für den Beschuldigten

irrelevant.

3.3

Der Beschuldigte vertritt in seiner Beschwerde vom 4.

November 2019 die Auffassung, die Strafuntersuchung laufe schon seit geraumer

Zeit und die wichtigsten Beweise seien bereits erhoben worden (act. 2 S. 10

ff.).

3.3.1

Es wurde bereits erwähnt, dass die Strafuntersuchung

betreffend das Delikt in Birmensdorf zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am

4.

November 2019 noch ganz am Anfang stand (vgl. Erw. III.3.1. vorstehend).

3.3.2

Der zweite mutmasslich Geschädigte im Delikt

Birmensdorf, F.______, wird verdächtigt, in den versuchten Auftragsmord in

Bilten involviert zu sein. Er war zum Zeitpunkt der Verhaftung des

Beschuldigten flüchtig. Seine Aussage zum mutmasslichen Tathergang des

Angriffs vom 19./20. Mai 2017 im Club [...] gehört zweifelsfrei zu den

wichtigsten Beweisen (i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO).

Zwischenzeitlich konnte F.______ verhaftet werden und es ist aufgrund der im

Recht liegenden Haftakten ergänzend zu bemerken, dass F.______ die

Darstellung des Tathergangs, wie ihn E.______ geschildert hatte, bestätigte

und den Beschuldigten ebenfalls schwer belastete (OG.2020.00012 act. 2/3).

3.3.3

Sodann behauptete der Beschuldigte anlässlich seiner

Hafteröffnung, er sei zur Tatzeit im [...] gewesen. Diese Behauptung stand

diametral in Widerspruch zu den Aussagen von E.______. Weitere Ermittlungen

bezüglich des Aufenthaltsortes des Beschuldigten zur Tatzeit drängten sich

geradezu auf und die diesbezüglichen Erkenntnisse gehören zu den wichtigsten

Beweisen (i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO). Tatsächlich stellte sich

heraus, dass der Beschuldigte zur Tatzeit nicht im [...] war (OG.2020.00012

act. 2/1) und mehrere Personen bestätigten, dass er sich zur Tatzeit im

Club [...] aufhielt (OG.2020.00012 act. 1 S. 7, act. 21/1 S.

2).

3.3.4

Entscheidende Zeugenaussagen gehören ebenfalls zu den

wichtigsten Beweisen (i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte

führt in seiner Beschwerde aus, die von E.______ genannten zwei Zeugen seien

befragt worden und hätten ihn entlastet (act. 2 S. 12). Diese

Darstellung des Beschuldigten ist unzutreffend. Das Obergericht hatte sich

bereits in seinem Beschluss vom 23. Dezember 2019 ausführlich mit

diesem Argument auseinandergesetzt und dazu festgehalten, dass die von

E.______ genannten Zeugen (konkret handelt es sich um die Herren XY______

[SG.2019.00123 act. 2/1 S. 10 und 16]) sich nicht mehr hätten erinnern

können, an jenem Abend im Club [...] gewesen zu sein oder sie seien sich

dessen nicht sicher gewesen. Keiner der genannten Zeugen wolle im Club [...]

eine Schlägerei beobachtet haben (OG.2019.00098 act. 48

Erw. III.1.3.4. f.). Somit sind diese Zeugenaussagen aus heutiger Sicht

nicht entscheidend und gehören wohl nicht zu den wichtigsten Beweisen. Im

Übrigen ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die

Einvernahmeprotokolle dieser beiden Zeugenaussagen im Verfahren SG.2019.00130

zu den Haftakten reichte und diese wurden auch der Verteidigung zugestellt

(SG.2019.00130 act. 5, act. 2/4, act. 2/5).

3.3.5

Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist mit der

Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung vom 23. Oktober 2019 resp. der Beschwerdeerhebung die

wichtigsten Beweise (i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO) noch nicht erhoben wurden

und die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten die geforderte vollumfängliche

Akteneinsicht zu Recht verweigerte.

3.4

Der Beschuldigte ist auch der

Auffassung, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

23.

Oktober 2019 unangemessen sei, da keine sachlichen Gründe für

eine Verweigerung der Akteneinsicht vorhanden seien (act. 2 S. 13 f.).

Wie

dargelegt, lagen zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung mindestens zwei

sachliche Gründe für eine Verweigerung der vollumfänglichen Akteneinsicht

vor: Die Strafuntersuchung befand sich noch am Anfang und die wichtigsten

Beweise waren noch nicht erhoben. Die vorliegende Strafuntersuchung befasst

sich mit der Aufklärung eines schweren Gewaltdelikts, in das mutmasslich

mehrere Personen involviert sind. Es besteht ein gewichtiges öffentliches

Interesse an der raschen Aufklärung dieses Delikts und es ist nicht

ersichtlich, inwieweit die von der Staatsanwaltschaft praktizierte partielle

Verweigerung der Akteneinsicht unangemessen wäre.

4.

Zum „Nachtrag zur Beschwerde“ vom

20.

Januar 2020 (act. 8) des Beschuldigten ist Folgendes zu

bemerken:

Die

Staatsanwaltschaft verweigerte bisher auch die Einsicht in die Protokolle der

Einvernahmen mit den zwei anonymen Zeugen (Art. 149 Abs. 1 und Abs. 2

lit. a und e StPO). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte und

seine Verteidigung den Einvernahmen dieser zwei anonymen Personen in einem

Nebenraum beiwohnen (und sich auch dazu äussern) konnten (OG.2020.00012

act. 21/1 S. 2). Damit hat die Staatsanwaltschaft das rechtliche

Gehör des Beschuldigten und insbesondere seine Verteidigungsrechte gewahrt

(Art. 149 Abs. 5 StPO). Diese Befragungsprotokolle wurden

zwischenzeitlich zu den Haftakten gereicht und auch der Verteidigung zur

Verfügung gestellt (OG.2020.00023 act. 24 ff.).

Sodann

will der Beschuldigte Einsicht in die Befragung des Zeugen G.______

(Befragung vom 23. Oktober 2019). Das Obergericht äusserte sich

bereits zu den Aussagen von G.______ und hielt fest, dass nie behauptet

worden sei, G.______ sei zur Tatzeit am Tatort gewesen. Es sei fraglich, was

er zum Tathergang aussagen könne (OG.2020.00012 act. 25

Erw. III.1.4.3). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich aus den Haftakten

keine Hinweise ergeben, wonach G.______ den Beschuldigten belastet hätte. Der

pauschale Vorwurf des Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft halte offenbar

entlastende Beweise zurück (act. 8 S. 2 f.), ist nicht

nachvollziehbar. Wenn eine derartige „offenbare“ Verfehlung seitens der

Staatsanwaltschaft vorliegen sollte, wäre es Sache des Beschuldigten

darzulegen, worin diese Verfehlung liegt.

5.

Die Ausführungen des Beschuldigten in seiner Eingabe vom

25.

März 2020 (act. 15) zielen an der Sache vorbei und sind

gar zirkelschlüssig. Der Beschuldigte räumt in dieser Eingabe selber ein, dass

die Akteneinsicht nur partiell zu beschränken gewesen wäre (genau dieses

Vorgehen wählte die Staatsanwaltschaft), hingegen verlangte er in der

vorliegend zu beurteilenden Beschwerde vom 4. November 2019

vollumfängliche Einsicht in die Strafuntersuchungsakten betreffend die

Delikte Birmensdorf und Bilten (act. 2). Mit Blick auf die gerade erst vom

Zwangsmassnahmengericht verlängerte Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten

(SG.2020.00037 act. 15), sind die Ausführungen der Verteidigerin, ein

Sachbearbeiter der Polizei habe sie über den Abschluss der Ermittlungen

Dispositiv

orientiert und demnach seien alle wichtigsten Beweise erhoben (act. 15), wohl

unzutreffend (vgl. auch Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 61

lit. a StPO).

6. Nach dem Gesagten ist

die Beschwerde des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt

darauf eingetreten wird.

IV.

1. Die Regelung der

Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1

StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das

Strafverfahren abschliessenden Behörde auf CHF 800.— festzusetzen

(Art. 8 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 6 der Zivil- und

Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]) und zu den Untersuchungskosten im

Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO zu schlagen.

Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 423 Abs. 1

StPO).

2.

2.1. Die Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für ihre im Beschwerdeverfahren

getätigten Aufwendungen wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende

Gericht bei Abschluss des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135

Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Tarifs für die Entschädigung

der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung vom

12. März 2004 des Kantons Glarus (GS III I/5 [systematische

Gesetzessammlung], nachstehend Tarif) beanspruchen die Bestimmungen Geltung

für die öffentliche Verteidigung in Strafsachen vor den

Strafuntersuchungsbehörden und den Gerichten des Kantons Glarus. Nach Art. 2

Abs. 2 dieses Tarifs setzt sich die Entschädigung aus dem Honorar zuzüglich

Mehrwertsteuer sowie den notwendigen Auslagen (Reisespesen, Porto,

Kommunikationsmittel, Fotokopien usw.) zusammen. Nach Art. 3 des Tarifs

bemisst sich das Honorar nach dem notwendigen Zeitaufwand, der Bedeutung und

der Schwierigkeit der zu beurteilenden Sachverhalts- und Rechtsfragen, der

Verantwortung der Rechtsvertretung sowie dem Interesse der Parteien am

Verfahren, wobei Art. 8 Abs. 1 des Tarifs für das Honorar in Strafsachen

einen Stundenansatz von 180 Franken vorsieht. In der Regel wird pro A4-Seite

Text ein Aufwand von ca. einer Stunde als angemessen betrachtet. Dies gilt in

erster Linie für das Verfassen von Rechtsschriften und kann nicht auf

sämtliche Schreibarbeiten wie z.B. das Verfassen von Briefen übernommen werden.

Überdies ist auf den notwendigen Schreibumfang abzustützen, d.h. unnötige,

repetitive oder gar ausschweifende Ausführungen können nicht entschädigt

werden.

2.2. Die Verteidigerin

macht für das vorliegende Beschwerdeverfahren bis und mit Beschwerdeerhebung

Aufwendungen von "aktuell" CHF 2'027.80 (Stundenansatz CHF 180.—)

geltend (act. 2 S. 15). Dieser geltend gemachte Aufwand scheint

unverhältnismässig hoch und bedarf der nachfolgend zu begründenden Kürzungen.

Die Beschwerdeschrift umfasst

(nach Abzug des Titelblatts und der Unterschriftsseite) 13 Seiten. In diesem

redaktionellen Teil besticht die Beschwerdeschrift durch teils

weitschweifende und unnötige Ausführungen. Weitschweifend sind insbesondere

die rechtlichen Ausführungen, die sich insgesamt auf rund vier Seiten

erstrecken (S. 8-10, 11, 13 f.). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren

stellten sich keine aussergewöhnlichen Rechtsfragen und es war daher

keinesfalls notwendig, dass sich die amtliche Verteidigerin in diesem Umfang

zu Art. 101 StPO äussert. Die notwendigen rechtlichen Ausführungen

hätten auf einer (maximal zwei) Seiten dargelegt werden können. Entsprechend

scheint gerechtfertigt, das geltend gemachte Honorar um CHF 390.— (2

Seiten à CHF 180.— zuzüglich 7.7 % MWST, gerundet) zu kürzen. Unnötig

waren die zahlreichen punktuellen Ausführungen betreffend das Delikt Bilten

(S. 5, 6, 7, 8). Dem Beschuldigten wurde nie vorgeworfen, in dieses Delikt

involviert zu sein (vgl. Erw. III.3.2. vorstehend). Dies rechtfertigt eine

Honorarkürzung um weitere CHF 190.— (1 Seite à CHF 180.— zuzüglich

7.7 % MWST, gerundet).

Für die nach der

Beschwerdeerhebung eingereichten Eingaben kann die Verteidigung nicht

entschädigt werden. Im "Nachtrag zur Beschwerde" vom

20. Januar 2020 sowie im Schreiben vom 25. März 2020

informierte die Verteidigerin das Obergericht über die zwischenzeitlich in

den Haftverfahren eingereichten Aktenstücke resp. über den Stand der

Strafuntersuchung (act. 8 S. 1-4 oben, act. 15). Das

Obergericht war zu diesem Zeitpunkt darüber im Bilde, da es sich in seinen

Beschlüssen vom 23. Dezember 2019 resp. vom

20. Februar 2020 mit diesen Akten bereits ausführlich befasste

(OG.2019.00098 act. 48, OG.2020.00012 act. 25). Sodann repetiert

die Verteidigerin in ihrer Eingabe vom 20. Januar 2020 bereits vorgetragene

rechtliche Ausführungen und äussert sich unnötig zur Kollusionsgefahr (die

Frage der Kollusionsgefahr ist in einem Haftverfahren zu thematisieren [act.

8 S. 4 f.]).

Nach dem Gesagten sind die zum

Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung geltend gemachten Aufwendungen um

CHF 580.— (inkl. MWST) zu reduzieren und die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin ist auf CHF 1'500.— (aufgerundet, inkl. MWST und Auslagen)

festzusetzen.

Die Regelung der Kostenauflage

ist dem Endentscheid vorbehalten.

____________________

Das

Gericht beschliesst:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 800.—

festgesetzt.

3.

Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin B.______ für ihre im vorliegenden

Beschwerdeverfahren OG.2019.00083 getätigten Aufwendungen wird auf CHF

1'500.— (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt.

4.

Die

Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

5.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]