Lexipedia

Entscheid

OG.2019.00084

Bestellung amtliche Verteidigung (Zeitpunkt/Reisezeiten)

17. Juni 2021Deutsch16 min

I.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Beschluss

vom 17. Juni 2021

Verfahren

OG.2019.00084

A.______

Beschwerdeführer

verteidigt

durch Rechtsanwältin B.______

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des

Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

vertreten

durch die Staatsanwältin

betreffend

Bestellung

amtliche Verteidigung (Zeitpunkt/Reisezeiten)

Anträge

des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 4. November 2019,

act. 2, sinngemäss):

1.

Es sei Ziffer 1 der Verfügung

der Staatsanwaltschaft Glarus vom 23. Oktober 2019 aufzuheben und es sei

dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung per 4. Oktober 2019 (Datum

der Gesuchstellung) zu gewähren.

2.

Es sei Ziffer 3 der Verfügung

der Staatsanwaltschaft Glarus vom 23. Oktober 2019 aufzuheben.

3.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

Anträge

der

Beschwerdegegnerin (gemäss

Eingabe vom 27. Januar 2020, act. 8):

1.

Die Beschwerde des

Beschuldigten sei abzuweisen.

2.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

Die

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend

Staatsan-waltschaft) setzte mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 Rechtsanwältin

B.______ mit Wirkung auf den 9. Oktober 2019 als amtliche Verteidigerin von

A.______ (nachfolgend Beschuldigter) ein (act. 1). Mit Beschwerde vom

4. November 2019 erhob der Beschuldigte gegen die vorgenannte

Verfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Obergericht des Kantons

Glarus mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 2). Die

Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2020

(act. 8) wurde dem Beschuldigten zur Kenntnisnahme zugestellt

(act. 9). Mit Eingabe vom 13. Februar 2020 reichte der

Beschuldigte dem Obergericht freiwillig eine Stellungnahme ein (act. 10),

welche der Staats-anwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 12).

Erwägungen

II.

1.

Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

23.

Oktober 2019 ist der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1

lit. a StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerdefrist von zehn

Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 90 StPO) ist

vorliegend eingehalten (act. 3/2, act. 2). Zur Beschwerde

legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des

Entscheids über die Beschwerde aktuell sein. Der Beschwerdeführer als

Beschuldigter in der Strafuntersuchung hat ein rechtlich geschütztes

Interesse auf wirksame Verteidigung (i.S.v. Art. 130 lit. a und b StPO). Die

übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Mit Beschwerde kann eine Rechtsverletzung und/oder eine

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

III.

1.

Der Beschuldigte macht

in seiner Beschwerde geltend, die Staatsanwaltschaft habe mit ihrer Verfügung

gegen Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 133 StPO und gegen

Art. 4 BGFA und gegen Art. 135 StPO verstossen. Zudem sei die angefochtene

Verfügung unangemessen (act. 2 S. 3 Rz 4).

1.1

Einerseits richtet

sich die Beschwerde gegen den Zeitpunkt der Bestellung der amtlichen

Verteidigung. Die amtliche Verteidigerin will im Umstand, dass sie erst per

9.

Oktober 2019 und nicht bereits schon per 4. Oktober 2019 (Datum der

Gesuchstellung) als amtliche Verteidigerin eingesetzt wurde, eine Verletzung

der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht

(i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) erblicken. Die Kosten,

welche durch die während diesen fünf Tagen getätigten Zeitaufwände der

Verteidigung (nämlich Kontakte mit Kantonspolizei angesichts drohender

Ausschreibung zur Verhaftung, Besprechung mit Klient, Aufwendungen betreffend

einzureichender Unterlagen) entstanden sind, seien im Rahmen der amtlichen

Verteidigung zu entschädigen (act. 2 S. 4 f.).

1.2

Die Verteidigerin

macht anderseits geltend, es sei unter Hinweis auf BGer 6B_136/2009 (Urteil

vom 12. Mai 2009 E. 4.4) unhaltbar, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer

Verfügung vom 23. Oktober 2019 für die Reisezeit von Zürich–Glarus–Zürich pro

Weg lediglich eine halbe Stunde zugestanden habe. Die Arbeitsmöglichkeiten im

Zug seien wegen der fehlenden Infrastruktur und aus Diskretionsgründen

beschränkt. Es sei wohl zulässig, die Reisezeit im Zug zu einem reduzierten

Satz zu entschädigen. Analoges müsse gelten bei einer pauschalen Kürzung der

Reisezeit um zwei Drittel bzw. je 60 Minuten pro Weg, bei einer konkreten

Reisezeit in den öffentlichen Verkehrsmitteln für den Weg von Zürich (Örtlichkeit

der Anwaltskanzlei) nach Glarus (Büro der Kantonspolizei resp.

Staatsanwaltschaft oder Gefängnis Glarus) von 85 bis 95 Minuten. Die

Verteidigung führt aus, sie habe sich um eine Substitution durch einen

hiesigen Rechtsanwalt bemüht, da sie einen kurzfristig angesetzten Termin

nicht habe persönlich wahrnehmen können. Zudem versuche sie während der

Zugreise am Laptop zu arbeiten, wobei eine Arbeit an Fällen wegen mangelnder

Wahrung des Anwaltsgeheimnisses nicht in Frage komme, da die Strecke Zürich HB–Glarus–Zürich

HB sehr gut ausgelastet sei, vor allem zu Pendelzeiten. Die Reisezeit könne

nur zu einem Drittel der Zugstrecke für administrative Aufgaben genutzt

werden. Die Verteidigung sei bereit, für die Reisezeit einen reduzierten

Stundenansatz von CHF 140.— zu akzeptieren (act. 2 S. 5 ff.).

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft hält in ihrer Beschwerdeantwort dafür, dass sie die

amtliche (notwendige) Verteidigung am 9. Oktober 2019, mithin am Tag der

ersten polizeilichen Einvernahme resp. anlässlich der Hafteröffnung

eingesetzt habe. Eine frühere Einsetzung erscheine im Sinne von Art. 131 StPO

weder angezeigt noch geboten. Der Verteidigung müsse bekannt sein, dass

praxisgemäss Terminabsprachen im Rahmen der amtlichen Verteidigung nicht

entschädigt würden (m.H. auf die Merkblätter betreffend Amtliche Mandate der

Staatsanwaltschaften der Kantone Zürich, Basel-Stadt und Bern [act. 8 S. 2]).

2.2

Weiter, so die

Staatsanwaltschaft, sei nicht nachvollziehbar, dass sich Rechtsanwältin

B.______ als amtliche Verteidigerin einsetzen lasse, obwohl sie ausdrücklich

auf die Modalitäten des Mandats hingewiesen worden sei und sogleich mit

Beschwerde gegen die ihr bekannten Entschädigungsmodalitäten opponiere. Die

Reisezeit sei im Rahmen von amtlichen Mandaten auch in zahlreichen anderen

Kantonen beschränkt. Die Entschädigung von maximal einer Stunde für die Hin-

und Rückreise, also maximal CHF 180.— für die Reisezeit, erscheine

verhältnismässig und angemessen (act. 8 S. 2 f.).

3.

In ihrer freiwilligen

Replik vom 13. Februar 2020 hält die Verteidigung im Wesentlichen am Gesagten

fest und bringt darüber hinaus nichts Neues vor (act. 10).

4.

Fraglich ist, ob das amtliche

Verteidigungsmandat bereits ab 4. Oktober 2019 (und nicht erst ab

9.

Oktober 2019) Wirkung zu entfalten hat.

4.1

Der Beschuldigte wurde am 9. Oktober

2019.

anlässlich der Hafteröffnung von der Polizei einvernommen (act. 8 S. 2

oben). Wie dem Obergericht aus diversen Haftbeschwerden im Zusammenhang mit

dieser Strafuntersuchung hinreichend bekannt ist und im Übrigen auch von der

Verteidigung dargelegt wird (act. 2 S. 4 unten), drohte dem Beschuldigten die

Ausschreibung zur Verhaftung. Damit ist davon auszugehen, dass die

Verteidigung in der Zeitspanne zwischen Gesuchstellung vom 4. Oktober 2019

und der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der

Hafteröffnung vom 9. Oktober 2019 diverse anwaltliche Leistungen erbracht hat

(act. 2 S. 4 unten).

4.2

Gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO ist die

(notwendige) Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die

Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung,

sicherzustellen. Vorliegend ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass die

Untersuchung am 4. Oktober 2019 bereits eröffnet war.

4.3

Das Bundesgericht führte in seinem Urteil BGer

1B_66/2015 vom 12. August 2015 in Erwägung 2.3 aus, dass der aufgebotene Anwalt der ersten Stunde als

amtlicher Verteidiger beizugeben sei, wenn nicht bereits zu Beginn feststehe,

dass es sich klarerweise bloss um einen leichten und einfachen Straffall

handle, was aus der ex-ante-Perspektive zu beurteilen sei. Werde die amtliche

Verteidigung gewährt, erfolge die Beigabe des Rechtsvertreters rückwirkend

auf den Mandatsantritt hin und erfasse somit auch die Leistungen als Anwalt

der ersten Stunde (a.a.O., E. 2.6). In einem anderen Urteil äusserte sich das

Bundesgericht dahingehend, dass es der unternehmerische Entscheid des

Rechtsanwalts sei, ein Mandat anzunehmen und das Risiko auf sich zu nehmen,

die bis zur Beurteilung des Gesuchs um seine (auf den Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung rückwirkende [Hervorhebung hinzugefügt]) Einsetzung

als amtlicher Verteidiger zu Beginn des Untersuchungsverfahrens entstehenden

Aufwendungen allenfalls selber tragen zu müssen (BGer 1B_282/2015 Urteil vom 8. Februar 2016 E. 2).

Diese zitierten Feststellungen machte das Bundesgericht

im Kontext mit der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Diese müssen

umso mehr in Fällen notwendiger Verteidigung (wie vorliegend) gelten. Im

konkreten Fall war es entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft auch im

Sinne von Art. 131 Abs. 2 StPO angezeigt, dass die Verteidigung

bereits im Vorfeld zur Hafteröffnung vom 9. Oktober 2019 anwaltliche

Leistungen erbringt. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb diese

konkreten Leistungen nicht vom amtlichen (notwendigen) Verteidigungsmandat

umfasst sein sollten.

4.4

Nach dem Gesagten ist Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft

aufzuheben und ist Rechtsanwältin B.______ als amtliche (notwendige)

Verteidigerin für den Beschuldigten mit Wirkung ab 4. Oktober 2019

einzusetzen. Die

Frage, ob die in dieser Zeitspanne erbrachten Leistungen im Sinne von Art.

3.

des Tarifs für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der

unentgeltlichen Rechtsvertretung vom 12. März 2004 des Kantons Glarus (GS III

I/5 [systematische Gesetzessammlung], nachstehend Tarif) tatsächlich

notwendig waren und zu entschädigen sein werden, wird das urteilende Gericht

bei Abschluss des Strafverfahrens (Art. 135 Abs. 2 StPO) zu

prüfen haben.

5.

Strittig ist auch, ob

die Wegzeit Zürich–Glarus–Zürich pro Weg mit maximal einer halben Stunde pro

Weg zu entschädigen ist.

5.1

Die Glarner Gerichte haben sich

bezüglich der Entschädigung von Wegzeiten bislang an den Zürcher Leitfaden

für Amtliche Mandate angelehnt (https://www.zh.

ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/sicherheit-justiz/strafverfahren/Leit

faden_AM_23.10.2020.pdf, zuletzt besucht am 8. Juni 2021), welcher ebenfalls

vorsieht, für Wegzeit maximal eine halbe Stunde anzurechnen. An dieser Praxis

ist aus den nachfolgenden Gründen auch für den konkret vorliegenden Fall

festzuhalten.

5.2

Vorliegend ist davon auszugehen, dass

die Einsetzung von Rechtsanwältin B.______ als amtliche Verteidigerin auf

Wunsch des Beschuldigten erfolgt ist (Art. 133 Abs. 2 StPO). Es ist der

Verteidigung beizupflichten, dass bereits einige hiesige amtliche

Verteidigungen im Rahmen der grossen Strafuntersuchung, in welcher u.a. auch

gegen den Beschuldigten ermittelt wurde, Mandate übernommen haben (act. 2 S.

7). Die Verteidigung räumt aber selber ein, sie habe sich durch einen

hiesigen Rechtsanwalt substituieren lassen, da sie einen kurzfristig

angesetzten Termin nicht habe persönlich wahrnehmen können. Darauf ist nicht

mehr einzugehen, da es für die vorliegende Frage irrelevant ist.

5.3

Das Argument der Verteidigung, wonach

sie im Zug aus Diskretionsgründen nicht an Fällen arbeiten könne, verfängt

nicht. Mit der zunehmenden Digitalisierung geht einher, dass Akten, Literatur

und Rechtsprechung digital zur Verfügung stehen und immer mehr Arbeiten

ausschliesslich am Computer resp. am Laptop verrichtet werden. Weiter sind

die technischen Möglichkeiten, welche ein diskretes Arbeiten am Laptop

sicherstellen, heute ebenfalls vorhanden (z.B. Blickschutzfilter). Damit ist

die Reisezeit im Zug für Arbeiten am Laptop grundsätzlich auch für einen

Rechtsanwalt nutzbar, sofern genügend freie Sitzplätze zur Verfügung stehen.

5.4

In dem von der Verteidigung zitierten

Bundesgerichtsurteil vom 12. Mai 2009 (BGer 6B_136/2009 E. 4.4) ging es um die vollständige

Kürzung der Wegzeit für die sehr stark frequentierte Strecke zwischen Zürich

und Bern, was nicht vergleichbar ist mit der vorliegenden Konstellation

(Zugstrecke Zürich HB–Glarus–Zürich HB). Diese ist nicht stark frequentiert.

Überdies benutzt die Verteidigerin den Zug auf dieser Strecke jeweils am

Vormittag von Zürich nach Glarus und am Abend von Glarus nach Zürich, also

entgegen den Pendlerstrom, um an Einvernahmen oder Gerichtsverhandlungen in

Glarus teilzunehmen. Während diesen Zeiten sind im Zug jeweils genügend freie

Sitzplätze vorhanden.

5.5

Der Zürcher Hauptbahnhof ist nur

wenige Tramstationen resp. rund zehn Minuten von der Anwaltskanzlei der

Verteidigerin entfernt. Die Büroräumlichkeiten der Kantonspolizei,

Staatsanwaltschaft sowie das Gerichtshaus und das Gefängnis Glarus befinden

sich alle in fünf Minuten Gehdistanz vom Bahnhof Glarus. Unter diesen

konkreten Umständen scheint die seitens Staatsanwaltschaft zugestandene

Entschädigung von 30 Minuten pro Weg jedenfalls nicht unangemessen und ist

die Beschwerde gegen die Beschränkung der anzurechnenden Zeit pro Weg

(Zürich–Glarus–Zürich) auf maximal 30 Minuten abzuweisen.

IV.

1.

Der Beschwerdeführer

obsiegt nur teilweise, indem Rechtsanwältin B.______ bereits ab 4. Oktober

2019.

als amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers eingesetzt wird. Im

Übrigen unterliegt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, da die von der

Staatsanwaltschaft auf 30 Minuten beschränkte Entschädigung für Wegzeit zu

bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, ist die reduzierte

Gerichtsgebühr auf CHF 300.— festzusetzen (Art. 8 Abs. 2 lit. b

i.V.m. Art. 6 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]) und

zu den Untersuchungskosten im Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. d

StPO zu schlagen. Die Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu

erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Nach Art.

135.

Abs. 2 StPO legt das urteilende Gericht die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung am Ende des Verfahrens fest. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des

Tarifs beanspruchen die Bestimmungen Geltung für die öffentliche Verteidigung

in Strafsachen vor den Strafuntersuchungsbehörden und den Gerichten des

Kantons Glarus. Nach Art. 2 Abs. 2 des Tarifs setzt sich die Entschädigung

aus dem Honorar zuzüglich Mehrwertsteuer sowie den notwendigen Auslagen

(Reisespesen, Porto, Kommunikationsmittel, Fotokopien usw.) zusammen. Nach

Art. 3 des Tarifs bemisst sich das Honorar nach dem notwendigen Zeitaufwand,

der Bedeutung und der Schwierigkeit der zu beurteilenden Sachverhalts- und

Rechtsfragen, der Verantwortung der Rechtsvertretung sowie dem Interesse der

Parteien am Verfahren, wobei Art. 8 Abs. 1 des Tarifs für das

Honorar in Strafsachen einen Stundenansatz von 180 Franken vorsieht. In der

Regel wird pro A4-Seite Text ein Aufwand von ca. einer Stunde als angemessen

betrachtet (BStGer BB.2020.90 Verfügung vom

15.

Okto-ber 2020 E. 5.2). Dies gilt in erster Linie

für das Verfassen von Rechtsschriften und kann nicht auf sämtliche

Schreibarbeiten wie z.B. das Verfassen von Briefen übernommen werden.

Überdies ist auf den notwendigen Schreibumfang abzustützen, d.h.

nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen können nicht

entschädigt werden (statt vieler BGer 6B_129/2016 Urteil vom

2.

Mai 2016 E. 2.2).

2.2

Die Verteidigerin

macht für das vorliegende Beschwerdeverfahren insgesamt CHF 2'131.80 geltend,

bei einem Zeitaufwand von 687 Minuten (act. 13). Dieser Zeitaufwand ist

unverhältnismässig hoch und bedarf der nachfolgend zu begründenden Kürzung.

2.2.1

Die

Beschwerdeschrift umfasst (nach Abzug des Titelblatts und der

Unterschriftsseite) acht Seiten. Dieser redaktionelle Teil der

Beschwerdeschrift umfasst zwei Seiten Formelles (S. 2-3) und sechs Seiten

Materielles (4-9). Im materiellen Teil besticht die Beschwerdeschrift durch

weitschweifende und unnötige Ausführungen. Weitschweifend sind insbesondere

die Ausführungen betreffend Entschädigung der Reisezeit (act. 2 S. 5-9),

welche sich über fünf Seiten erstrecken. Darin wird dem Obergericht zunächst

ein Exkurs in die Vergangenheit präsentiert, indem über eine Seite lang die

kantonalen Usanzen dargelegt werden, gemäss welchen früher ausserkantonale

Verteidiger nicht eingesetzt worden seien. Sodann äussert sich die

Verteidigerin ausführlich zum Stundensatz von CHF 180.— (welcher in der Höhe

jedoch gar nicht angefochten wurde) und in dem Zusammenhang orientiert sie

das Obergericht auch über die hohen Infrastrukturkosten in Zürich.

Schliesslich äussert sie auch ihr Unverständnis darüber, dass die amtliche

Verteidigung deutlich unter dem üblichen Tarif für anwaltliche Leistungen

honoriert wird. Letztendlich beschwert sie sich auch über die ihrer Ansicht

nach erschwerten Kommunikationsmöglichkeiten zu ihrem Mandanten, welcher sich

dannzumal in Untersuchungshaft befand. All diese Ausführungen waren im Rahmen

eines amtlichen Verteidigungsmandats gänzlich entbehrlich und hiefür kann die

Verteidigerin nicht entschädigt werden. Die Verteidigung macht in ihrer

Leistungsaufstellung gemäss Eingabe vom 11. Mai 2020 (act. 13) für das

Verfassen der Beschwerdeschrift einen Zeitaufwand von insgesamt 400 Minuten

geltend (28.10.19: 90 Minuten, 1.11.19: 140 Minuten, 4.11.19: 170 Minuten),

also insgesamt 6 Stunden und 40 Minuten. Der materielle Teil der

Beschwerdeschrift hätte gekürzt um die weitschweifenden und unnötigen

Ausführungen auf drei Seiten konzis dargelegt werden können, dies auch unter

Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeit der zu beurteilenden

zwei Sachverhalte (Zeitpunkt der Einsetzung der amtlichen Verteidigung und

Beschränkung der Entschädigung für Wegzeit). Entsprechend ist der Zeitaufwand

für das Verfassen der Beschwerdeschrift um drei Stunden (180 Minuten) zu

kürzen.

2.2.2

Der geltend

gemachte Zeitaufwand für die Replik von 70 Minuten ist ebenfalls zu kürzen

(act. 13). In der Replik vom 13. Februar 2020 legt die Verteidigung nichts

Neues dar, sondern hält am bereits Gesagten fest. Auch bei

Ausübung des Replikrechts ist lediglich derjenige Aufwand zu entschädigen,

welcher für eine angemessene Verteidigung notwendig war. Im Übrigen wurden in

der Leistungsübersicht, welche die Verteidigerin mit ihrer Replik dem

Obergericht einreichte, nur 50 Minuten für die Replik veranschlagt (act. 11),

was angemessen ist (Reduktion 20 Minuten).

2.3

Damit resultiert noch

ein zu entschädigender Zeitaufwand von 487 Minuten (687–180–20 Min. = 8 Std.

7.

Min.), was einem Betrag von CHF 1'461.— entspricht (CHF 1'440.— [= 8 Std. x

CHF 180.—] + CHF 21.— [{= 7 Min. / 60 Min.} x CHF 180.—]). Für Porti,

Kopien und Barauslagen werden CHF 70.80 geltend gemacht, was nicht zu

beanstanden ist. Damit ist die Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren

auf rund CHF 1'600.— zu beziffern.

2.4

Mehrwertsteuer wurde

keine geltend gemacht; offensichtlich erreichte die Verteidigerin den

mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz nicht. Im Übrigen wurde im letzten

Beschwerdeverfahren, bei welchem ebenfalls die geltend gemachte Entschädigung

der Verteidigerin gekürzt werden musste, keine Mehrwertsteuer geltend gemacht

resp. führte die Verteidigerin vor Bundesstrafgericht aus, sie

sei für die erbrachten Leistungen nicht mehrwertsteuerpflichtig (vgl.

dazu BStGer BB.2020.90 Verfügung vom

15.

Oktober 2020).

2.5

Hebt die

Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf, so haben die Parteien Anspruch auf

eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren

und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3

StPO). Diese Bestimmung findet auch im Beschwerdeverfahren Anwendung und

ermöglicht, analog zu Art. 429 StPO, eine Entschädigung auch nur bei

teilweisem Obsiegen zuzusprechen und so auf die Besonderheiten des

Einzelfalls Rücksicht zu nehmen (Schmid/Jositsch,

Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., N 4 zu Art.

436). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin für das

Beschwerdeverfahren OG.2019.00084 wird auf CHF 1'600.— (inkl. Auslagen)

festgesetzt. Für das teilweise Obsiegen von A.______ im vorliegenden

Beschwerdeverfahren entfällt eine allfällige Rückerstattungspflicht gestützt

auf Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 1'000.—. Die verbleibende

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von CHF 600.— ist zu den

Untersuchungskosten im Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO

zu schlagen und die Regelung der Kostenfolgen für diesen Betrag hat im

Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO).

____________________

Das Gericht

beschliesst:

1.

In teilweiser Gutheissung der

Beschwerde wird Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons

Glarus vom 23. Oktober 2019 aufgehoben und Rechtsanwältin B.______ für das

Verfahren SA.2019.00615 als amtliche notwendige Verteidigerin von A.______

ab dem 4. Oktober 2019 bestellt.

Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2.

Die reduzierte Gerichtsgebühr

für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 300.— festgesetzt.

3.

Rechtsanwältin B.______ wird

für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin im Beschwerdeverfahren

OG.2019.00084 aus der Gerichtskasse mit CHF 1'600.— entschädigt.

4.

Die Regelung der Kostenauflage

für das vorliegende Beschwerdeverfahren OG.2019.00084 wird dem Endentscheid

vorbehalten. Eine allfällige Rückerstattungspflicht von A.______ im Sinne

von Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung

darf für das vorliegenden Beschwerdeverfahren maximal CHF 600.—

betragen.

5.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]