OG.2019.00084
Bestellung amtliche Verteidigung (Zeitpunkt/Reisezeiten)
17. Juni 2021Deutsch16 min
I.
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Beschluss
vom 17. Juni 2021
Verfahren
OG.2019.00084
A.______
Beschwerdeführer
verteidigt
durch Rechtsanwältin B.______
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des
Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
vertreten
durch die Staatsanwältin
betreffend
Bestellung
amtliche Verteidigung (Zeitpunkt/Reisezeiten)
Anträge
des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 4. November 2019,
act. 2, sinngemäss):
1.
Es sei Ziffer 1 der Verfügung
der Staatsanwaltschaft Glarus vom 23. Oktober 2019 aufzuheben und es sei
dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung per 4. Oktober 2019 (Datum
der Gesuchstellung) zu gewähren.
2.
Es sei Ziffer 3 der Verfügung
der Staatsanwaltschaft Glarus vom 23. Oktober 2019 aufzuheben.
3.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
Anträge
der
Beschwerdegegnerin (gemäss
Eingabe vom 27. Januar 2020, act. 8):
1.
Die Beschwerde des
Beschuldigten sei abzuweisen.
2.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
Die
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend
Staatsan-waltschaft) setzte mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 Rechtsanwältin
B.______ mit Wirkung auf den 9. Oktober 2019 als amtliche Verteidigerin von
A.______ (nachfolgend Beschuldigter) ein (act. 1). Mit Beschwerde vom
4. November 2019 erhob der Beschuldigte gegen die vorgenannte
Verfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Obergericht des Kantons
Glarus mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 2). Die
Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2020
(act. 8) wurde dem Beschuldigten zur Kenntnisnahme zugestellt
(act. 9). Mit Eingabe vom 13. Februar 2020 reichte der
Beschuldigte dem Obergericht freiwillig eine Stellungnahme ein (act. 10),
welche der Staats-anwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 12).
Erwägungen
II.
1.
Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
23.
Oktober 2019 ist der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1
lit. a StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerdefrist von zehn
Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 90 StPO) ist
vorliegend eingehalten (act. 3/2, act. 2). Zur Beschwerde
legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des
Entscheids über die Beschwerde aktuell sein. Der Beschwerdeführer als
Beschuldigter in der Strafuntersuchung hat ein rechtlich geschütztes
Interesse auf wirksame Verteidigung (i.S.v. Art. 130 lit. a und b StPO). Die
übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann eine Rechtsverletzung und/oder eine
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
III.
1.
Der Beschuldigte macht
in seiner Beschwerde geltend, die Staatsanwaltschaft habe mit ihrer Verfügung
gegen Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 133 StPO und gegen
Art. 4 BGFA und gegen Art. 135 StPO verstossen. Zudem sei die angefochtene
Verfügung unangemessen (act. 2 S. 3 Rz 4).
1.1
Einerseits richtet
sich die Beschwerde gegen den Zeitpunkt der Bestellung der amtlichen
Verteidigung. Die amtliche Verteidigerin will im Umstand, dass sie erst per
9.
Oktober 2019 und nicht bereits schon per 4. Oktober 2019 (Datum der
Gesuchstellung) als amtliche Verteidigerin eingesetzt wurde, eine Verletzung
der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht
(i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) erblicken. Die Kosten,
welche durch die während diesen fünf Tagen getätigten Zeitaufwände der
Verteidigung (nämlich Kontakte mit Kantonspolizei angesichts drohender
Ausschreibung zur Verhaftung, Besprechung mit Klient, Aufwendungen betreffend
einzureichender Unterlagen) entstanden sind, seien im Rahmen der amtlichen
Verteidigung zu entschädigen (act. 2 S. 4 f.).
1.2
Die Verteidigerin
macht anderseits geltend, es sei unter Hinweis auf BGer 6B_136/2009 (Urteil
vom 12. Mai 2009 E. 4.4) unhaltbar, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer
Verfügung vom 23. Oktober 2019 für die Reisezeit von Zürich–Glarus–Zürich pro
Weg lediglich eine halbe Stunde zugestanden habe. Die Arbeitsmöglichkeiten im
Zug seien wegen der fehlenden Infrastruktur und aus Diskretionsgründen
beschränkt. Es sei wohl zulässig, die Reisezeit im Zug zu einem reduzierten
Satz zu entschädigen. Analoges müsse gelten bei einer pauschalen Kürzung der
Reisezeit um zwei Drittel bzw. je 60 Minuten pro Weg, bei einer konkreten
Reisezeit in den öffentlichen Verkehrsmitteln für den Weg von Zürich (Örtlichkeit
der Anwaltskanzlei) nach Glarus (Büro der Kantonspolizei resp.
Staatsanwaltschaft oder Gefängnis Glarus) von 85 bis 95 Minuten. Die
Verteidigung führt aus, sie habe sich um eine Substitution durch einen
hiesigen Rechtsanwalt bemüht, da sie einen kurzfristig angesetzten Termin
nicht habe persönlich wahrnehmen können. Zudem versuche sie während der
Zugreise am Laptop zu arbeiten, wobei eine Arbeit an Fällen wegen mangelnder
Wahrung des Anwaltsgeheimnisses nicht in Frage komme, da die Strecke Zürich HB–Glarus–Zürich
HB sehr gut ausgelastet sei, vor allem zu Pendelzeiten. Die Reisezeit könne
nur zu einem Drittel der Zugstrecke für administrative Aufgaben genutzt
werden. Die Verteidigung sei bereit, für die Reisezeit einen reduzierten
Stundenansatz von CHF 140.— zu akzeptieren (act. 2 S. 5 ff.).
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft hält in ihrer Beschwerdeantwort dafür, dass sie die
amtliche (notwendige) Verteidigung am 9. Oktober 2019, mithin am Tag der
ersten polizeilichen Einvernahme resp. anlässlich der Hafteröffnung
eingesetzt habe. Eine frühere Einsetzung erscheine im Sinne von Art. 131 StPO
weder angezeigt noch geboten. Der Verteidigung müsse bekannt sein, dass
praxisgemäss Terminabsprachen im Rahmen der amtlichen Verteidigung nicht
entschädigt würden (m.H. auf die Merkblätter betreffend Amtliche Mandate der
Staatsanwaltschaften der Kantone Zürich, Basel-Stadt und Bern [act. 8 S. 2]).
2.2
Weiter, so die
Staatsanwaltschaft, sei nicht nachvollziehbar, dass sich Rechtsanwältin
B.______ als amtliche Verteidigerin einsetzen lasse, obwohl sie ausdrücklich
auf die Modalitäten des Mandats hingewiesen worden sei und sogleich mit
Beschwerde gegen die ihr bekannten Entschädigungsmodalitäten opponiere. Die
Reisezeit sei im Rahmen von amtlichen Mandaten auch in zahlreichen anderen
Kantonen beschränkt. Die Entschädigung von maximal einer Stunde für die Hin-
und Rückreise, also maximal CHF 180.— für die Reisezeit, erscheine
verhältnismässig und angemessen (act. 8 S. 2 f.).
3.
In ihrer freiwilligen
Replik vom 13. Februar 2020 hält die Verteidigung im Wesentlichen am Gesagten
fest und bringt darüber hinaus nichts Neues vor (act. 10).
4.
Fraglich ist, ob das amtliche
Verteidigungsmandat bereits ab 4. Oktober 2019 (und nicht erst ab
9.
Oktober 2019) Wirkung zu entfalten hat.
4.1
Der Beschuldigte wurde am 9. Oktober
2019.
anlässlich der Hafteröffnung von der Polizei einvernommen (act. 8 S. 2
oben). Wie dem Obergericht aus diversen Haftbeschwerden im Zusammenhang mit
dieser Strafuntersuchung hinreichend bekannt ist und im Übrigen auch von der
Verteidigung dargelegt wird (act. 2 S. 4 unten), drohte dem Beschuldigten die
Ausschreibung zur Verhaftung. Damit ist davon auszugehen, dass die
Verteidigung in der Zeitspanne zwischen Gesuchstellung vom 4. Oktober 2019
und der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der
Hafteröffnung vom 9. Oktober 2019 diverse anwaltliche Leistungen erbracht hat
(act. 2 S. 4 unten).
4.2
Gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO ist die
(notwendige) Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die
Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung,
sicherzustellen. Vorliegend ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass die
Untersuchung am 4. Oktober 2019 bereits eröffnet war.
4.3
Das Bundesgericht führte in seinem Urteil BGer
1B_66/2015 vom 12. August 2015 in Erwägung 2.3 aus, dass der aufgebotene Anwalt der ersten Stunde als
amtlicher Verteidiger beizugeben sei, wenn nicht bereits zu Beginn feststehe,
dass es sich klarerweise bloss um einen leichten und einfachen Straffall
handle, was aus der ex-ante-Perspektive zu beurteilen sei. Werde die amtliche
Verteidigung gewährt, erfolge die Beigabe des Rechtsvertreters rückwirkend
auf den Mandatsantritt hin und erfasse somit auch die Leistungen als Anwalt
der ersten Stunde (a.a.O., E. 2.6). In einem anderen Urteil äusserte sich das
Bundesgericht dahingehend, dass es der unternehmerische Entscheid des
Rechtsanwalts sei, ein Mandat anzunehmen und das Risiko auf sich zu nehmen,
die bis zur Beurteilung des Gesuchs um seine (auf den Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung rückwirkende [Hervorhebung hinzugefügt]) Einsetzung
als amtlicher Verteidiger zu Beginn des Untersuchungsverfahrens entstehenden
Aufwendungen allenfalls selber tragen zu müssen (BGer 1B_282/2015 Urteil vom 8. Februar 2016 E. 2).
Diese zitierten Feststellungen machte das Bundesgericht
im Kontext mit der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Diese müssen
umso mehr in Fällen notwendiger Verteidigung (wie vorliegend) gelten. Im
konkreten Fall war es entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft auch im
Sinne von Art. 131 Abs. 2 StPO angezeigt, dass die Verteidigung
bereits im Vorfeld zur Hafteröffnung vom 9. Oktober 2019 anwaltliche
Leistungen erbringt. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb diese
konkreten Leistungen nicht vom amtlichen (notwendigen) Verteidigungsmandat
umfasst sein sollten.
4.4
Nach dem Gesagten ist Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft
aufzuheben und ist Rechtsanwältin B.______ als amtliche (notwendige)
Verteidigerin für den Beschuldigten mit Wirkung ab 4. Oktober 2019
einzusetzen. Die
Frage, ob die in dieser Zeitspanne erbrachten Leistungen im Sinne von Art.
3.
des Tarifs für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der
unentgeltlichen Rechtsvertretung vom 12. März 2004 des Kantons Glarus (GS III
I/5 [systematische Gesetzessammlung], nachstehend Tarif) tatsächlich
notwendig waren und zu entschädigen sein werden, wird das urteilende Gericht
bei Abschluss des Strafverfahrens (Art. 135 Abs. 2 StPO) zu
prüfen haben.
5.
Strittig ist auch, ob
die Wegzeit Zürich–Glarus–Zürich pro Weg mit maximal einer halben Stunde pro
Weg zu entschädigen ist.
5.1
Die Glarner Gerichte haben sich
bezüglich der Entschädigung von Wegzeiten bislang an den Zürcher Leitfaden
für Amtliche Mandate angelehnt (https://www.zh.
ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/sicherheit-justiz/strafverfahren/Leit
faden_AM_23.10.2020.pdf, zuletzt besucht am 8. Juni 2021), welcher ebenfalls
vorsieht, für Wegzeit maximal eine halbe Stunde anzurechnen. An dieser Praxis
ist aus den nachfolgenden Gründen auch für den konkret vorliegenden Fall
festzuhalten.
5.2
Vorliegend ist davon auszugehen, dass
die Einsetzung von Rechtsanwältin B.______ als amtliche Verteidigerin auf
Wunsch des Beschuldigten erfolgt ist (Art. 133 Abs. 2 StPO). Es ist der
Verteidigung beizupflichten, dass bereits einige hiesige amtliche
Verteidigungen im Rahmen der grossen Strafuntersuchung, in welcher u.a. auch
gegen den Beschuldigten ermittelt wurde, Mandate übernommen haben (act. 2 S.
7). Die Verteidigung räumt aber selber ein, sie habe sich durch einen
hiesigen Rechtsanwalt substituieren lassen, da sie einen kurzfristig
angesetzten Termin nicht habe persönlich wahrnehmen können. Darauf ist nicht
mehr einzugehen, da es für die vorliegende Frage irrelevant ist.
5.3
Das Argument der Verteidigung, wonach
sie im Zug aus Diskretionsgründen nicht an Fällen arbeiten könne, verfängt
nicht. Mit der zunehmenden Digitalisierung geht einher, dass Akten, Literatur
und Rechtsprechung digital zur Verfügung stehen und immer mehr Arbeiten
ausschliesslich am Computer resp. am Laptop verrichtet werden. Weiter sind
die technischen Möglichkeiten, welche ein diskretes Arbeiten am Laptop
sicherstellen, heute ebenfalls vorhanden (z.B. Blickschutzfilter). Damit ist
die Reisezeit im Zug für Arbeiten am Laptop grundsätzlich auch für einen
Rechtsanwalt nutzbar, sofern genügend freie Sitzplätze zur Verfügung stehen.
5.4
In dem von der Verteidigung zitierten
Bundesgerichtsurteil vom 12. Mai 2009 (BGer 6B_136/2009 E. 4.4) ging es um die vollständige
Kürzung der Wegzeit für die sehr stark frequentierte Strecke zwischen Zürich
und Bern, was nicht vergleichbar ist mit der vorliegenden Konstellation
(Zugstrecke Zürich HB–Glarus–Zürich HB). Diese ist nicht stark frequentiert.
Überdies benutzt die Verteidigerin den Zug auf dieser Strecke jeweils am
Vormittag von Zürich nach Glarus und am Abend von Glarus nach Zürich, also
entgegen den Pendlerstrom, um an Einvernahmen oder Gerichtsverhandlungen in
Glarus teilzunehmen. Während diesen Zeiten sind im Zug jeweils genügend freie
Sitzplätze vorhanden.
5.5
Der Zürcher Hauptbahnhof ist nur
wenige Tramstationen resp. rund zehn Minuten von der Anwaltskanzlei der
Verteidigerin entfernt. Die Büroräumlichkeiten der Kantonspolizei,
Staatsanwaltschaft sowie das Gerichtshaus und das Gefängnis Glarus befinden
sich alle in fünf Minuten Gehdistanz vom Bahnhof Glarus. Unter diesen
konkreten Umständen scheint die seitens Staatsanwaltschaft zugestandene
Entschädigung von 30 Minuten pro Weg jedenfalls nicht unangemessen und ist
die Beschwerde gegen die Beschränkung der anzurechnenden Zeit pro Weg
(Zürich–Glarus–Zürich) auf maximal 30 Minuten abzuweisen.
IV.
1.
Der Beschwerdeführer
obsiegt nur teilweise, indem Rechtsanwältin B.______ bereits ab 4. Oktober
2019.
als amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers eingesetzt wird. Im
Übrigen unterliegt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, da die von der
Staatsanwaltschaft auf 30 Minuten beschränkte Entschädigung für Wegzeit zu
bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, ist die reduzierte
Gerichtsgebühr auf CHF 300.— festzusetzen (Art. 8 Abs. 2 lit. b
i.V.m. Art. 6 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]) und
zu den Untersuchungskosten im Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. d
StPO zu schlagen. Die Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu
erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Nach Art.
135.
Abs. 2 StPO legt das urteilende Gericht die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung am Ende des Verfahrens fest. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des
Tarifs beanspruchen die Bestimmungen Geltung für die öffentliche Verteidigung
in Strafsachen vor den Strafuntersuchungsbehörden und den Gerichten des
Kantons Glarus. Nach Art. 2 Abs. 2 des Tarifs setzt sich die Entschädigung
aus dem Honorar zuzüglich Mehrwertsteuer sowie den notwendigen Auslagen
(Reisespesen, Porto, Kommunikationsmittel, Fotokopien usw.) zusammen. Nach
Art. 3 des Tarifs bemisst sich das Honorar nach dem notwendigen Zeitaufwand,
der Bedeutung und der Schwierigkeit der zu beurteilenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen, der Verantwortung der Rechtsvertretung sowie dem Interesse der
Parteien am Verfahren, wobei Art. 8 Abs. 1 des Tarifs für das
Honorar in Strafsachen einen Stundenansatz von 180 Franken vorsieht. In der
Regel wird pro A4-Seite Text ein Aufwand von ca. einer Stunde als angemessen
betrachtet (BStGer BB.2020.90 Verfügung vom
15.
Okto-ber 2020 E. 5.2). Dies gilt in erster Linie
für das Verfassen von Rechtsschriften und kann nicht auf sämtliche
Schreibarbeiten wie z.B. das Verfassen von Briefen übernommen werden.
Überdies ist auf den notwendigen Schreibumfang abzustützen, d.h.
nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen können nicht
entschädigt werden (statt vieler BGer 6B_129/2016 Urteil vom
2.
Mai 2016 E. 2.2).
2.2
Die Verteidigerin
macht für das vorliegende Beschwerdeverfahren insgesamt CHF 2'131.80 geltend,
bei einem Zeitaufwand von 687 Minuten (act. 13). Dieser Zeitaufwand ist
unverhältnismässig hoch und bedarf der nachfolgend zu begründenden Kürzung.
2.2.1
Die
Beschwerdeschrift umfasst (nach Abzug des Titelblatts und der
Unterschriftsseite) acht Seiten. Dieser redaktionelle Teil der
Beschwerdeschrift umfasst zwei Seiten Formelles (S. 2-3) und sechs Seiten
Materielles (4-9). Im materiellen Teil besticht die Beschwerdeschrift durch
weitschweifende und unnötige Ausführungen. Weitschweifend sind insbesondere
die Ausführungen betreffend Entschädigung der Reisezeit (act. 2 S. 5-9),
welche sich über fünf Seiten erstrecken. Darin wird dem Obergericht zunächst
ein Exkurs in die Vergangenheit präsentiert, indem über eine Seite lang die
kantonalen Usanzen dargelegt werden, gemäss welchen früher ausserkantonale
Verteidiger nicht eingesetzt worden seien. Sodann äussert sich die
Verteidigerin ausführlich zum Stundensatz von CHF 180.— (welcher in der Höhe
jedoch gar nicht angefochten wurde) und in dem Zusammenhang orientiert sie
das Obergericht auch über die hohen Infrastrukturkosten in Zürich.
Schliesslich äussert sie auch ihr Unverständnis darüber, dass die amtliche
Verteidigung deutlich unter dem üblichen Tarif für anwaltliche Leistungen
honoriert wird. Letztendlich beschwert sie sich auch über die ihrer Ansicht
nach erschwerten Kommunikationsmöglichkeiten zu ihrem Mandanten, welcher sich
dannzumal in Untersuchungshaft befand. All diese Ausführungen waren im Rahmen
eines amtlichen Verteidigungsmandats gänzlich entbehrlich und hiefür kann die
Verteidigerin nicht entschädigt werden. Die Verteidigung macht in ihrer
Leistungsaufstellung gemäss Eingabe vom 11. Mai 2020 (act. 13) für das
Verfassen der Beschwerdeschrift einen Zeitaufwand von insgesamt 400 Minuten
geltend (28.10.19: 90 Minuten, 1.11.19: 140 Minuten, 4.11.19: 170 Minuten),
also insgesamt 6 Stunden und 40 Minuten. Der materielle Teil der
Beschwerdeschrift hätte gekürzt um die weitschweifenden und unnötigen
Ausführungen auf drei Seiten konzis dargelegt werden können, dies auch unter
Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeit der zu beurteilenden
zwei Sachverhalte (Zeitpunkt der Einsetzung der amtlichen Verteidigung und
Beschränkung der Entschädigung für Wegzeit). Entsprechend ist der Zeitaufwand
für das Verfassen der Beschwerdeschrift um drei Stunden (180 Minuten) zu
kürzen.
2.2.2
Der geltend
gemachte Zeitaufwand für die Replik von 70 Minuten ist ebenfalls zu kürzen
(act. 13). In der Replik vom 13. Februar 2020 legt die Verteidigung nichts
Neues dar, sondern hält am bereits Gesagten fest. Auch bei
Ausübung des Replikrechts ist lediglich derjenige Aufwand zu entschädigen,
welcher für eine angemessene Verteidigung notwendig war. Im Übrigen wurden in
der Leistungsübersicht, welche die Verteidigerin mit ihrer Replik dem
Obergericht einreichte, nur 50 Minuten für die Replik veranschlagt (act. 11),
was angemessen ist (Reduktion 20 Minuten).
2.3
Damit resultiert noch
ein zu entschädigender Zeitaufwand von 487 Minuten (687–180–20 Min. = 8 Std.
7.
Min.), was einem Betrag von CHF 1'461.— entspricht (CHF 1'440.— [= 8 Std. x
CHF 180.—] + CHF 21.— [{= 7 Min. / 60 Min.} x CHF 180.—]). Für Porti,
Kopien und Barauslagen werden CHF 70.80 geltend gemacht, was nicht zu
beanstanden ist. Damit ist die Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren
auf rund CHF 1'600.— zu beziffern.
2.4
Mehrwertsteuer wurde
keine geltend gemacht; offensichtlich erreichte die Verteidigerin den
mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz nicht. Im Übrigen wurde im letzten
Beschwerdeverfahren, bei welchem ebenfalls die geltend gemachte Entschädigung
der Verteidigerin gekürzt werden musste, keine Mehrwertsteuer geltend gemacht
resp. führte die Verteidigerin vor Bundesstrafgericht aus, sie
sei für die erbrachten Leistungen nicht mehrwertsteuerpflichtig (vgl.
dazu BStGer BB.2020.90 Verfügung vom
15.
Oktober 2020).
2.5
Hebt die
Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf, so haben die Parteien Anspruch auf
eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren
und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3
StPO). Diese Bestimmung findet auch im Beschwerdeverfahren Anwendung und
ermöglicht, analog zu Art. 429 StPO, eine Entschädigung auch nur bei
teilweisem Obsiegen zuzusprechen und so auf die Besonderheiten des
Einzelfalls Rücksicht zu nehmen (Schmid/Jositsch,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., N 4 zu Art.
436). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin für das
Beschwerdeverfahren OG.2019.00084 wird auf CHF 1'600.— (inkl. Auslagen)
festgesetzt. Für das teilweise Obsiegen von A.______ im vorliegenden
Beschwerdeverfahren entfällt eine allfällige Rückerstattungspflicht gestützt
auf Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 1'000.—. Die verbleibende
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von CHF 600.— ist zu den
Untersuchungskosten im Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO
zu schlagen und die Regelung der Kostenfolgen für diesen Betrag hat im
Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO).
____________________
Das Gericht
beschliesst:
1.
In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde wird Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons
Glarus vom 23. Oktober 2019 aufgehoben und Rechtsanwältin B.______ für das
Verfahren SA.2019.00615 als amtliche notwendige Verteidigerin von A.______
ab dem 4. Oktober 2019 bestellt.
Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2.
Die reduzierte Gerichtsgebühr
für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 300.— festgesetzt.
3.
Rechtsanwältin B.______ wird
für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin im Beschwerdeverfahren
OG.2019.00084 aus der Gerichtskasse mit CHF 1'600.— entschädigt.
4.
Die Regelung der Kostenauflage
für das vorliegende Beschwerdeverfahren OG.2019.00084 wird dem Endentscheid
vorbehalten. Eine allfällige Rückerstattungspflicht von A.______ im Sinne
von Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung
darf für das vorliegenden Beschwerdeverfahren maximal CHF 600.—
betragen.
5.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]