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Entscheid

OG.2019.00092

Kontakt- und Rayonverbot

20. Januar 2020Deutsch42 min

I.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Urteil

vom 20. Januar 2020

Verfahren

OG.2019.00092

A.______

Berufungsklägerin

vertreten durch

C.______

gegen

B.______

Berufungsbeklagter

vertreten durch

D.______

betreffend

Kontakt- und Rayonverbot

(vorsorgliche Massnahmen)

Anträge

der Berufungsklägerin (gemäss Eingabe vom 18. November 2019,

act. 25, sinngemäss):

1.

Es sei die Verfügung des

Kantonsgerichts Glarus vom 5. November 2019 im Verfahren ZG.2019.00881

vollumfänglich aufzuheben und ein Kontakt- und Rayonverbot wie folgt

anzuordnen:

a.

Es sei dem Berufungsbeklagten

unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verbieten,

sich der Berufungsklägerin bis auf weniger als 100 Meter anzunähern.

b.

Es sei

dem Berufungsbeklagten unter Androhung der Bestrafung nach

Art. 292 StGB zu verbieten, mit der Berufungsklägerin auf

telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg Kontakt aufzunehmen

oder sie auf andere Weise zu belästigen oder zu bedrohen.

c.

Es seien

durch das Obergericht des Kantons Glarus die nötigen Voll-streckungsmassnahmen

anzuordnen.

2.

Es sei

der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und während

der Dauer des Verfahrens vorsorglich ein Kontakt- und Rayonverbot im

beantragten Umfang anzuordnen bzw. das mit Verfügung vom 6.

September 2019 im Verfahren ZG.2019.00881 superprovisorisch

angeordnete Kontakt- und Rayonverbot des Kantonsgerichts Glarus weiter

bestehen zu lassen.

3.

Es sei

der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der

Rechtsanwalt C.______ als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen.

4.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.

Anträge

des Berufungsbeklagten (gemäss Eingabe vom 2. Dezember 2019,

act. 29):

1.

Es sei

die Berufung der Berufungsklägerin vom 18. November 2019

vollumfänglich abzuweisen.

2.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin.

____________________

Das

Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom

5. September 2019 beantragte A.______ (nachfolgend

«Berufungsklägerin») beim Kantonsgericht Glarus die – zunächst

superprovisorische – Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots zu Lasten von

B.______ (nachfolgend «Berufungsbeklagter»; vgl. act. 1 und

act. 2/2-5).

2. Die

Kantonsgerichtsvizepräsidentin verfügte daraufhin am

6. September 2019 superprovisorisch ein vorsorgliches Kontakt- und

Rayonverbot zu Lasten des Berufungsbeklagten und setzte diesem Frist zur

Stellungnahme (act. 6).

3. Nach Eingang der

beklagtischen Stellungnahme vom 20. September 2019 (act. 11) wies die

Kantonsgerichtsvizepräsidentin mit Verfügung vom 5. November 2019 das

Gesuch um Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots zu Lasten des

Berufungsbeklagten ab und hielt fest, dass das superprovisorisch angeordnete

Kontakt- und Rayonverbot (vgl. act. 6) mit dem vorliegenden Endentscheid

von Gesetzes wegen dahinfalle (act. 21, S. 6, Disp. Ziff. 1-2). Die

Gerichtskosten in Höhe von CHF 600.— wurden der Berufungsklägerin

auferlegt, welche überdies verpflichtet wurde, dem Berufungsbeklagten eine

Parteientschädigung von CHF 900.— zu bezahlen (act. 21, S. 6

f., Disp. Ziff. 3-5).

4. Mit Eingabe vom

18. November 2019 erhob die Berufungsklägerin gegen den abweisenden

Entscheid der Kantonsgerichtsvizepräsidentin Berufung beim Obergericht des

Kantons Glarus und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids

sowie die Anordnung des eingangs wiedergegebenen Kontakt- und Rayonverbots

sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Anordnung der

Weitergeltung des von der Kantonsgerichtsvizepräsidentin mit Verfügung vom

6. September 2019 superprovisorisch angeordneten Kontakt- und

Rayonverbots (act. 25, S. 2, Ziff. 1-2).

5. Mit Schreiben vom 20.

November 2019 stellte die Obergerichtspräsidentin fest, dass der Berufung der

Berufungsklägerin im Umfang der Rechtsbegehren aufschiebende Wirkung i.S.v.

Art. 315 Abs. 1 ZPO zukomme, womit das mit Verfügung der

Kantonsgerichtsvizepräsidentin vom 6. September 2019 superprovisorisch

angeordnete Kontakt- und Rayonverbot bis zum definitiven Entscheid des

Obergerichts einstweilen weiterbestehe. Mit gleichem Schreiben wurde dem

Berufungsbeklagten Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 26). Mit Eingabe

vom 2. Dezember 2019 reichte der Berufungsbeklagte fristgemäss die

Berufungsantwort ein (act. 29).

Erwägungen

II.

1.

Vorliegend geht es um

vorsorgliche Massnahmen, welche im summarischen Verfahren entschieden werden

(Art. 248 lit. d ZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1

lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche

Massnahmen mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen

Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der

zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.— beträgt

(Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorliegend entfällt das

Streitwerterfordernis, da es sich in der Sache um eine

Persönlichkeitsverletzung handelt, welche keine vermögensrechtliche

Streitigkeit darstellt (BGE 127 III 481, E. 1a). Die vorliegende

Berufung wurde am 18. November 2019 bei der Post aufgegeben und

Dispositiv

erfolgte demnach fristgerecht (Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m.

Art. 314 Abs. 1 ZPO; act. 22, 25 und 25/1). Die übrigen

Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Das Obergericht

des Kantons Glarus ist für die Beurteilung der Berufung zuständig

(Art. 16 Abs. 1 lit. c GOG). Auf die Berufung ist

einzutreten.

2. Mit Berufung kann die

unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO).

III.

1.

1.1 Gemäss

Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen

vorsorglichen Massnahmen, wenn ein Anspruch (sog. Verfügungsanspruch) der

gesuchstellenden Person verletzt ist bzw. eine Verletzung zu befürchten ist

(sog. Verfügungsgrund). Verfügungsanspruch kann dabei jede subjektive

Berechtigung des Zivilrechts sein, die auf eine positive oder negative

Leistung (Tun, Unterlassen oder Dulden),

Gestaltung oder Feststellung gerichtet ist. Die gesuchstellende Partei muss

glaubhaft dartun, dass ihre Klage Aussicht auf Erfolg hat (sog.

Hauptsacheprognose; Sprecher,

in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 12, N 15 und N 38

zu Art. 261 ZPO).

Die gesuchstellende Partei hat

weiter das Bedürfnis nach sofortigem Rechtsschutz, d.h. ein hinreichendes

Rechtsschutzinteresse darzulegen. Sie hat folglich glaubhaft zu machen, dass

der materielle Anspruch bei Zuwarten bis zum Entscheid im Hauptprozess

vereitelt oder seine gehörige Befriedigung wesentlich erschwert würde (sog.

Nachteilsprognose; Sprecher,

a.a.O., N 16 zu Art. 261 ZPO). Von der gesuchstellenden Partei ist in diesem

Zusammenhang eine erfolgte oder drohende Anspruchsverletzung darzutun (sog.

Verfügungsgrund). Ist eine Anspruchsverletzung bereits

eingetreten, ist es erforderlich, dass eine weitere Benachteiligung zu

befürchten ist. Massgeblich für die Beurteilung des Nachteils und der

Bedrohungslage sind dabei objektive Kriterien und nicht die subjektiven

Vorstellungen des Gesuchstellers (Sprecher,

a.a.O., N 10, N 16 ff., N 37 zu Art. 261 ZPO; Huber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf

2016, N 20 ff. zu Art. 261 ZPO). Die gesuchstellende Partei muss

weiter dartun, dass ihr durch das

rechtswidrige Verhalten der Gegenpartei ein – auch durch einen späteren

Prozessgewinn – nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, welcher

nur durch eine vorsorgliche Massnahme abgewendet werden kann. Grundsätzlich

kommt dabei jeder drohende Nachteil in Betracht. Mit dem Eintritt des

nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils muss ernsthaft gerechnet werden (Sprecher,

a.a.O., N 25 ff. und N 37 zu Art. 261 ZPO).

1.2 Auch wenn in

Art. 261 ZPO nicht explizit genannt, gehört die zeitliche

Dringlichkeit zum Voraussetzungskatalog für vorsorgliche Massnahmen.

Allgemein ist zeitliche Dringlichkeit dann nicht gegeben, wenn eine akute

Gefährdungslage und damit ein Massnahmeinteresse fehlt und das richterliche

Endurteil ohne Weiteres abgewartet werden kann (Sprecher, a.a.O., N 39 ff. zu Art. 261 ZPO).

1.3 Ebenfalls nicht

ausdrücklich in Art. 261 ZPO genannt, aber dennoch durchwegs zu

beachten, ist das Verhältnismässigkeitsprinzip bei vorsorglichen Massnahmen (Huber, a.a.O., N 23 f. zu

Art. 261 ZPO). Die vorsorgliche Massnahme muss zur Abwehr des

Nachteils notwendig sein, d.h. die Massnahme muss in zeitlicher und

sachlicher Hinsicht als geeignet erscheinen. Die Verhältnismässigkeit

beurteilt sich im Einzelfall aufgrund einer Interessenabwägung der einander

entgegengesetzten Interessen des Gesuchstellers und des Gesuchsgegners; je

dringlicher das Anliegen des Gesuchstellers, umso eher rechtfertigt sich ein

Eingriff in die Rechte des Gesuchsgegners (Sprecher,

a.a.O., N 47 und N 112 zu Art. 262 ZPO). Das

Gericht hat diejenigen Massnahmen anzuordnen, welche für die verletzte Person

genügend wirksam und für die verletzende Person am wenigsten einschneidend

sind; das Verschulden der verletzenden Person spielt dabei keine Rolle (BGE 144 III 257, E. 4.1; Meili,

in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 6 zu

Art. 28b ZGB).

1.4 Die Beweisstrenge ist

– wie bereits oben ausgeführt – auf das Beweismass der Glaubhaftmachung

reduziert, da der Rechtsschutz im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen

schnell gewährt werden soll. Glaubhaftmachen ist mehr als nur behaupten, aber

weniger als beweisen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für

deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch

mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte.

Es reicht, wenn aufgrund objektiver Kriterien eine gewisse Wahrscheinlichkeit

für die behaupteten Tatsachen bzw. den behaupteten Sachverhalt spricht (BGE 138 III 232, E. 4.1.1; 130 III 321, E. 3.3; Huber, a.a.O., N 25 zu Art. 261 ZPO).

1.5 Vorsorgliche

Massnahmen können bereits vor der Rechtshängigkeit des Hauptprozesses

beantragt werden, wobei das Gericht bei Anordnung der vorsorglichen Massnahmen

dem Gesuchsteller Frist zur Einreichung der Hauptklage setzen muss; mit der

Androhung, dass die vorsorglichen Massnahmen bei unbenutztem Ablauf der Frist

dahinfallen (vgl. Art. 263 ZPO; Güngerich,

in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150-352 ZPO und

Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 1 und N 5 zu

Art. 263 ZPO).

2.

2.1

2.1.1 Die

Berufungsklägerin führte vor Vorinstanz aus, dass der Berufungsbeklagte

jahrelang der Lebenspartner ihrer Mutter gewesen sei und mit dieser einen

Sohn, ihren Halbbruder, habe. Während des Zusammenlebens sei es wiederholt zu

sexuellen Übergriffen und Gewalttätigkeiten des Berufungsbeklagten gegenüber

ihr als damals noch Minderjährige gekommen. Als sie [Berufungsklägerin] erfahren

habe, dass ihr Halbruder ebenfalls vom Berufungsbeklagten geschlagen werde,

habe sie Mitte August 2019 gegen den Berufungsbeklagten Strafanzeige

erstattet (vgl. act. 20/1 [= act. 2/2, teilweise geschwärzt und nur

auszugsweise]). In der Folge sei dieser in Untersuchungshaft genommen worden.

Das polizeiliche Ermittlungsverfahren sei noch im Gange, wobei der

Berufungsbeklagte zwischenzeitlich wieder auf freiem Fuss sei (act. 1,

S. 3 f., Rz. 3-5).

Aufgrund dieser Umstände habe die

Berufungsklägerin enorme Angst, dass der Berufungsbeklagte ihr oder ihrer

Familie etwas antun könnte, sei er doch gewalttätig und habe er mehrfach

gesagt, dass er die ganze Familie umbringen würde, wenn sie nicht das täten,

was er sage. Die Berufungsklägerin befürchte nun, dass der Berufungsbeklagte

– nachdem sie Strafanzeige erstattet habe – seine Drohungen wahr machen

könnte. Die Berufungsklägerin fühle sich gegenüber dem Berufungsbeklagten

hilflos und sie habe deswegen auch schon einen Zusammenbruch durchlebt und

sei in psychiatrischer Behandlung. Es drohe ein nicht leicht wieder

gutzumachender Nachteil, sollte der Berufungsbeklagte seine Drohungen wahr

machen. Verstärkend komme hinzu, dass der Berufungsbeklagte einschlägig wegen

häuslicher Gewalt vorbestraft sei und sich bereits in der Vergangenheit

mehrfach den Weisungen der Polizei widersetzt habe (act. 1, S.

4 f., Rz. 5-9).

2.1.2 Der

Berufungsbeklagte führte vor Vorinstanz zusammengefasst aus, die Vorwürfe der

Berufungsklägerin würden sich auf reine Behauptungen stützen. Es sei nicht

von einer Persönlichkeitsverletzung der Berufungsklägerin auszugehen und eine

solche stehe auch nicht unmittelbar bevor. Nur weil die Berufungsklägerin

sehr schwere Anschuldigungen erhebe, sage dies nichts über deren

Glaubwürdigkeit aus; zumal die Aussagen der Berufungsklägerin in mehrfacher

Hinsicht widersprüchlich und unglaubwürdig seien. Insbesondere würden die

Aussagen der Berufungsklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme von

ihren Schilderungen in der Strafanzeige abweichen. Die Berufungsklägerin habe

den Kontakt zu ihm [Berufungsbeklagten] gesucht und er [Berufungsbeklagter]

sei für die Berufungsklägerin eine wichtige Bezugsperson gewesen. Von

Missbrauch könne keine Rede sein und auch würde er [Berufungsbeklagter]

seinen Sohn nicht schlagen. Bei den erwähnten Raufereien handle es sich

vielmehr um Spass zwischen Vater und Sohn. Der Berufungsbeklagte könne sich

die schweren Anschuldigungen nur dadurch erklären, dass die Mutter so die

alleinige elterliche Obhut über den gemeinsamen Sohn zu erlangen versuche

(act. 11, S. 2 ff., Rz. 1-18).

2.1.3 Die Vorinstanz

erwog, dass die Voraussetzungen für den Erlass von Massnahmen zum Schutz der

Persönlichkeit der Berufungsklägerin gemäss Art. 28b ZGB nicht

vorliegen würden. Insbesondere gehe aktuell vom Berufungsbeklagten keine

Gefahr i.S.v. Art. 28b ZGB aus, welche die Berufungsklägerin in

ihrer Persönlichkeit treffen würde (act. 21, S. 4 ff.,

E. 7). Die von der Berufungsklägerin behaupteten Gewalttätigkeiten und

ausgesprochenen Drohungen würden bereits einige Zeit zurückliegen,

hauptsächlich als der Berufungsbeklagte noch mit der Mutter der

Berufungsklägerin zusammengelebt habe. Heute wohne der Berufungsbeklagte in

[...] [recte: [...]] und die Berufungsklägerin mit ihrer Familie in [...] [recte:

[...]]. Diese räumliche Trennung trage zur Entspannung der Situation bei.

Auch der Umstand, dass der Berufungsbeklagte mit der Mutter der

Berufungsklägerin einen gemeinsamen Sohn habe, der regelmässig seinen Vater

[Berufungsbeklagten] besuche, ändere im Ergebnis nichts (act. 21,

S. 5, E. 7).

Die Vorinstanz hielt weiter fest,

der Berufungsbeklagte sei im Jahr 2005 aufgrund einer handgreiflichen

Auseinandersetzung gebüsst worden (vgl. SG.2004.01397) und im Jahr 2015 sei

gegen ihn eine Wegweisung aufgrund häuslicher Gewalt verhängt worden, welche

jedoch nicht verlängert worden sei, da das Opfer, seine damalige Partnerin

und Mutter der Berufungsklägerin, erklärt habe, sie wolle keine Verlängerung

(SG.2015.00047). Diese beiden Vorfälle würden zwar eine gewisse

Gewaltbereitschaft des Berufungsbeklagten zeigen, jedoch könne aufgrund

fehlender Intensität nicht gefolgert werden, dass der Berufungsbeklagte

vorliegend eine ernste Bedrohung für die Berufungsklägerin darstelle

(act. 21, S. 5, E. 7).

Zudem erblickte die Vorinstanz

auch im Umstand, dass die Berufungsklägerin gegen den Berufungsbeklagten am

14. August 2019 eine Strafanzeige wegen sexuellen Handlungen mit

Kindern (Art. 187 StGB), eventualiter wegen sexueller Nötigung

(Art. 189 StGB), erstattete (act. 20/1) und der

Berufungsbeklagte daraufhin kurzfristig in Untersuchungshaft gesetzt und am

3. September 2019 entlassen worden war (act. 2/5), keine

aktuelle Bedrohungslage. Aus den polizeilichen Einvernahmen des

Berufungsbeklagten (vgl. act. 20/4-7) würden sich keine Hinweise

ergeben, dass der Berufungsbeklagte sich in irgendeiner Art und Weise mit

Gewalt gegen die Berufungsklägerin wenden würde oder dass diese durch den

Berufungsbeklagten nun in Gefahr wäre (act. 21, S. 5 f.,

E. 7).

Aufgrund fehlender Gefahr für die

Berufungsklägerin sei ein Kontakt- und Rayonverbot nicht verhältnismässig

(act. 21, S. 6, E. 7). Entsprechend wies die Vorinstanz das

Massnahmegesuch der Berufungsklägerin ab und hielt fest, dass damit das mit

Verfügung vom 6. September 2019 superprovisorisch angeordnete

Kontakt- und Rayonverbot (vgl. act. 6) von Gesetzes wegen dahinfalle

(Art. 268 Abs. 2 ZPO; act. 21, S. 6, Disp. Ziff. 1

und 2).

2.2 Die Berufungsklägerin

hält vor Obergericht nach wie vor am vorinstanzlich beantragten Kontakt- und

Rayonverbot fest und bringt im Wesentlichen das bereits vor Vorinstanz

Erörterte vor (vgl. act. 1 und act. 16). Sie macht geltend, sie

habe gemäss Art. 28b ZGB einen Anspruch auf den Erlass von

Schutzmassnahmen, um der vom Berufungsbeklagten ausgehenden Gefahr zu

begegnen. Sie rügt in ihrer Berufung die unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz

(Art. 310 ZPO; act. 25, S. 3, Rz. 4).

So sei entgegen der Vorinstanz

vorliegend eine Persönlichkeitsverletzung der Berufungsklägerin in Form von

Gewalt oder Drohung seitens des Berufungsbeklagten erstellt und die

beantragte Massnahme (Kontakt- und Rayonverbot) verhältnis­mässig. Das

Interesse der Berufungsklägerin an einer physischen und psychischen

Unversehrtheit gehe im Rahmen einer Interessenabwägung dem Interesse des

Berufungsbeklagten an uneingeschränkter Bewegungsfreiheit vor (act. 25,

S. 8, Rz. 17). Die Vorinstanz verkenne, dass im Rahmen des

Massnahmeverfahrens die gesuchstellende Partei ihre Tatsachenbehauptungen

lediglich glaubhaft zu machen und nicht strikte zu beweisen habe. Es sei

völlig glaubhaft, dass die Berufungsklägerin, zum jetzigen Zeitpunkt

ernsthaft zu befürchten habe, der Berufungsbeklagte könnte die zuvor

ausgesprochenen Drohungen umsetzen, nämlich dass er sich ihr

[Berufungsklägerin] und ihrer Familie gegenüber rächen würde, wenn sie

[Berufungsklägerin] sich nicht ruhig verhalte. Insbesondere nachdem die

Berufungsklägerin gegen den Berufungsbeklagten Strafanzeige erstattet und die

sexuellen Übergriffe ans Tageslicht gebracht habe. Das diesbezüglich laufende

Strafverfahren gegen den Berufungsbeklagten mache sein Verhalten

unberechenbar (act. 25, S. 4 ff., Rz. 7 ff.).

Ausserdem seien beim

Berufungsbeklagten bereits aus der Vergangenheit Vorfälle häuslicher Gewalt

aktenkundig. Unabhängig davon, wie lange diese zurückliegen, sei dies mehr

als ein Zeichen für die Gewaltbereitschaft des Berufungsbeklagten und es sei

nicht auszuschliessen, dass dieser für die Berufungsklägerin eine ernsthafte

Bedrohung darstelle, umso mehr als die Berufungsklägerin nun eine

Strafanzeige gegen ihn erstattet habe. Schliesslich seien auch die

Gewalttätigkeiten gegenüber dem Sohn des Berufungsbeklagten und Halbbruder

der Berufungsklägerin Gegenstand einer laufenden Strafuntersuchung. Die

Vorinstanz sei auf all diese Umstände nicht eingegangen und habe sich mit den

Ausführungen der Berufungsklägerin in ihrem Entscheid unzureichend

auseinandergesetzt und nicht begründet, weshalb sie diese für nicht glaubhaft

erachte bzw. inwiefern die geschilderten Tatsachenbehauptungen vom

Berufungsbeklagten entkräftet worden seien. Es sei davon auszugehen, dass die

Vorinstanz die von der Polizei protokollierten Aussagen der Berufungsklägerin

sowie deren Mutter, Halbbruder und des weiteren Missbrauchsopfers, X.______,

nicht in ihre Beweiswürdigung habe einfliessen lassen (act. 25,

S. 4 ff., Rz. 7 ff.).

2.3 Der Berufungsbeklagte

wiederholt in seiner Berufungsantwort vom 2. Dezember 2019 mehrheitlich

das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene (vgl. dazu oben E. III.2.1.2 und

act. 11). Zudem führt er betreffend die Anschuldigung, er habe seinen

Sohn [...] (nachfolgend «W.______») geschlagen, aus, W.______ leide sehr

unter dem fehlenden Kontakt zum Vater und bitte weinend darum, den Vater mehr

sehen zu dürfen. Dies sei definitiv kein Verhalten eines Kindes, das Angst

vor seinem Vater habe. Der Berufungsbeklagte werde von der Berufungsklägerin

und deren Mutter haltlos beschuldigt, mit dem Ziel, ihm den Sohn zu entziehen

(act. 29, S. 3, Rz. 1-4).

Betreffend die Anschuldigungen

wegen der sexuellen Übergriffe führt der Berufungsbeklagte erneut aus, diese

seien reine Behauptungen und nicht glaubhaft. So habe die Freundin der

Berufungsklägerin, X.______, bei der Polizei angegeben, die Berufungsklägerin

habe ihr [X.______] bereits im Jahr 2015 von den sexuellen Übergriffen

des Berufungsbeklagten berichtet. Dies stehe im klaren Widerspruch zur

Aussage der Berufungsklägerin, wonach sie erstmals über die sexuellen

Übergriffe gesprochen habe, nachdem sie von einer Tätlichkeit gegenüber ihrem

Halbbruder [W.______] erfahren habe (act. 29, S. 4, Rz. 6).

Die Vorinstanz sei zu Recht zum

Schluss gekommen, dass keine konkreten Anzeichen vorliegen würden, wonach vom

Berufungsbeklagten aktuell eine Gefahr eines gewalttätigen Übergriffs auf die

Berufungsklägerin ausgehe. So sei der Berufungsbeklagte nicht einschlägig

wegen häuslicher Gewalt vorbestraft und beim Vorfall aus dem Jahr 2005

habe es sich um eine «Schubserei» gehandelt; hieraus – nach immerhin

15 Jahren – den Schluss auf eine Gewaltbereitschaft des

Berufungsbeklagten zu ziehen, sei völlig verfehlt. Weiter erstaune es auch,

dass die Mutter der Berufungsklägerin während des gemeinsamen Zusammenlebens

mit dem Berufungsbeklagten weder die Polizei noch die KESB eingeschalten und

den Kontakt mit dem Berufungsbeklagten auch nach der Trennung im

Jahr 2015 aufrechterhalten habe, obwohl der Berufungsbeklagte die

Familie angeblich richtiggehend terrorisiert haben soll. Die

Berufungsklägerin habe nicht glaubhaft dargelegt, weshalb der

Berufungsbeklagte aktuell unberechenbar sein solle. Wäre dies tatsächlich der

Fall, hätte der Berufungsbeklagte vom Zeitpunkt der Eröffnung des

vorinstanzlichen Urteils (6. November 2019) bis zum Zeitpunkt der

prozessleitenden Verfügung des Obergerichts (20. November 2019) die Nähe

der Berufungsklägerin auf legale Weise suchen können; was er nicht getan habe

(act. 29, S. 4 ff., Rz. 7-12). Somit sei das Kontakt- und

Rayonverbot – wie von der Vorinstanz festgestellt – nicht erforderlich und

damit nicht verhältnismässig (act. 29, S. 6 f.,

Rz. 14-17).

3.

3.1 Der Verfügungsanspruch

der Berufungsklägerin stützt sich vorliegend auf Art. 28b

Abs. 1 ZGB. Gemäss Art. 28b Abs. 1

ZGB kann die klagende Person zum Schutz gegen Gewalt, Drohung oder

Nachstellungen dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere

zu verbieten, sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer

Wohnung aufzuhalten (Ziff. 1; Annäherungsverbot), sich an bestimmten

Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten

(Ziff. 2; Ortsverbot) und/oder mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich

auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer

Weise zu belästigen (Ziff. 3; Kontaktverbot).

Wie

die Vorinstanz zutreffend festhält ist eine Persönlichkeitsverletzung in Form

von Gewalt, Drohung oder Nachstellung Tatbestandsvoraussetzung von

Art. 28b Abs. 1 ZGB (vgl. im Detail act. 21, S. 4,

E. 6; Meili, a.a.O.,

N 3 zu Art. 28b ZGB).

Die

Berufungsklägerin hat gestützt auf Art. 28b Abs. 1 ZGB

Anspruch auf Schutzmassnahmen (sog. Verfügungsanspruch; vgl. oben

E. III.1.1), sofern ihre Persönlichkeit durch den Berufungsbeklagten

verletzt wurde bzw. eine solche Verletzung droht (vgl. nachstehend

E. III.3.2).

3.2

Vorliegend ist weiter zu prüfen, ob

eine (drohende) Persönlichkeitsverletzung der Berufungsklägerin und ein ihr

daraus drohender nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil glaubhaft

gemacht wurde (vgl. oben E. III.1.1). Aufgrund nachfolgender Elemente,

liegt eine gewisse Wahrscheinlichkeit bezüglich des Vorliegens der von der

Berufungsklägerin behaupteten Persönlichkeitsverletzung vor.

3.2.1

Es scheint, dass es während des

Zusammenlebens des Berufungsbeklagten mit der Familie der Berufungsklägerin

vermehrt zu Streitigkeiten gekommen ist. Dies bestätigt auch der

Berufungsbeklagte indem er angab, dass er [Berufungsbeklagter] häufiger «laut

werde» und Schimpfwörter gebrauche sowie dass es damals fast täglich zu

Streit in der Familie gekommen sei (act. 13/3, S. 6, Frage 31;

act. 13/5, S. 3 f., Fragen 4 und 12). Die Mutter der

Berufungsklägerin sagte diesbezüglich aus, sie habe den Berufungsbeklagten

als aggressiv erlebt («er [ist] ein extrem aggressiver Mensch»

[act. 20/3, S. 3, Frage 3]). Die Berufungsklägerin gab an,

wegen der aggressiven Ausbrüche des Berufungsbeklagten in ständiger Angst

gelebt zu haben und dies immer noch tue («B.______ [Berufungsbeklagter]

war meiner Mutter und meiner Schwester gegenüber sehr gewalttätig […] Er hat

die beiden verprügelt und gewürgt. Wir mussten langärmlige Kleidung tragen,

damit man die blauen Flecken nicht sieht», «Ich habe Angst vor ihm

[Berufungsbeklagter]. Ich habe Angst, dass er [Berufungsbeklagter] meiner

Familie oder mir etwas antut. Er [Berufungsbeklagter] ist zu allem fähig. Er

[Berufungsbeklagter] hat uns damals auch schon mit dem Sturmgewehr bedroht»,

«Ohrfeigen oder etwas angeworfen. Es passierte jeweils im Streit»

[act. 17/6, S. 2 ff., Fragen 1 und 10; act. 17/7,

S. 4 ff., Fragen 34, 56 und 64 ff.]). Ebenso bestätigte

X.______, dass es in der Familie vermehrt Streitereien gegeben habe und der

Berufungsbeklagte «seine schlechten Seiten» habe; zudem habe der

Berufungsbeklagte ständig rumgeschrien und zugeschlagen (act. 20/2,

S. 2 f., Frage 2; act. 20/8 [=act. 30/1], S. 5,

Frage 30). X.______ sagte überdies auch aus, sie habe die blauen Flecken

bei der Berufungsklägerin gesehen (act. 20/8, S. 6, Frage 36).

3.2.2

Gemäss den Aussagen der

Berufungsklägerin und X.______ soll der Berufungsbeklagte in den Jahren 2014/2015

sexuelle Handlungen mit den beiden damals noch minderjährigen Frauen

vollzogen haben (zum Ganzen act. 20/1). Diese Anschuldigungen sind

Gegenstand einer laufenden Strafuntersuchung und die Ermittlung des

Wahrheitsgehalts derselben nicht Gegenstand des vorliegenden

Massnahmeverfahrens. Vorliegend ist jedoch relevant, dass der

Berufungsbeklagte bezüglich dieser angeblichen sexuellen Handlungen der

Berufungsklägerin gedroht haben soll. So habe der Berufungsbeklagte der

Berufungsklägerin damit gedroht, sich zu rächen, sollte sie

[Berufungsklägerin] jemandem von diesen sexuellen Übergriffen erzählen («Er

[Berufungsbeklagter] hat mir zweimal gesagt, ich solle ruhig sein» [act. 17/7,

S. 2 ff., Fragen 10 und 60 f.]; «Er

[Berufungsbeklagter] hat gesagt, dass ich es niemandem sagen soll. Er hat

halt immer so gesagt, dass ich aufpassen muss, was passieren wird, wenn ich

es sage. Er ist halt sehr gewalttätig», «Er [Berufungsbeklagter] hat gesagt:

Sag es niemandem, sonst werde ich mich rächen» [act. 17/7,

S. 6, Fragen 66 f.]; «Er [Berufungsbeklagter] ist sehr

gewalttätig. Ich hatte Angst, dass er [Berufungsbeklagter] mir oder meiner

Familie etwas antut, dass er uns verprügelt oder sogar umbringt»

[act. 17/7, S. 4, Frage 34]). Zudem gibt die Berufungsklägerin

an, nachdem sie von den sexuellen Übergriffen erzählt habe, einen

Nervenzusammenbruch erlitten zu haben und sich seither auch in

psychiatrischer Behandlung zu befinden (act. 25, S. 9, Rz. 21;

act. 2/3-4; act. 17/8-9). Auch X.______ äusserte sich auf die

Frage, weshalb sie nicht früher Anzeige erhoben habe, u.a. dahingehend, dass

der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin gedroht habe. Sie und die

Berufungsbeklagte hätten Angst gehabt, er würde seine Drohung wahr machen.

Sie wusste, was der Berufungsbeklagte mit der Berufungsklägerin mache. Sie

habe die blauen Flecken gesehen (act. 20/8, S. 6, Frage 36). Die Aussage

von X.______ ist somit ein Hinweis darauf, dass ihr gegenüber die

Berufungsklägerin bereits damals von Drohungen des Berufungsbeklagten erzählt

hatte.

3.2.3

Gegen den Berufungsbeklagten läuft

überdies auch noch ein anderes Strafverfahren, da er angeblich seinen Sohn W.______

geschlagen haben soll bzw. dies von der Berufungsklägerin und deren Mutter

vermutet wird. So habe W.______ sowohl zur Berufungsklägerin als auch deren

Mutter gesagt, dass der Berufungsbeklagte ihn [W.______] schlage und «dass

er [W.______] trainieren müsse, damit er [W.______] stärker sei

als der Vater [Berufungsbeklagter]. Damit er [W.______] die Freundin

vom Vater, Y.______, beschützen könne, wenn der Vater [Berufungsbeklagter]

sie [Y.______] angreife» (act. 20/3,

S. 5 f., Fragen 14 f.; act. 17/7, S. 5,

Frage 50). Auch seiner Primarlehrerin, Z.______, habe W.______ erzählt, dass er Y.______ vor dem

Vater schützen müsse, wobei der Berufungsbeklagte dies so von der Mutter der

Berufungsklägerin erfahren habe (act. 20/3, S. 5 f.,

Frage 14; act. 20/5, S. 3, Frage 9; act. 13/5,

S. 3, Frage 7). Laut dem Berufungsbeklagten gehe es dabei aber nur

um Rangeleien, die er mit seiner Lebenspartnerin aus Spass habe; W.______ müsse dies falsch verstanden haben

(act. 20/5, S. 3, Frage 9; act. 13/5, S. 3,

Frage 7). Der Berufungsbeklagte bestreitet somit nicht, dass W.______ eine solche Aussage gemacht hat,

setzt diese aber in einen anderen Kontext als die Berufungsklägerin.

Aufgrund der Aussage von W.______ spricht eine gewisse

Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Berufungsbeklagte auch schon gegenüber

seinem Sohn und seiner neuen Lebenspartnerin handgreiflich geworden ist, auch

wenn es nicht als unplausibel erscheint, dass sich W.______ auch auf spielerische Rangeleien bezogen haben könnte

und W.______ unter der Trennung vom

Vater leidet und diesen öfters sehen möchte.

3.2.4

Schliesslich wurde der

Berufungsbeklagte mit Strafverfügung vom 10. Juni 2005 aufgrund einer

handgreiflichen Auseinandersetzung, bei welcher der Berufungsbeklagte im

Streit mit einem Dritten in einer Bar in [...] Schläge ausgeteilt hatte,

gebüsst (SG.2004.01397).

Weiter

kam es offenbar im Rahmen der Trennung zwischen dem Berufungsbeklagten und

der Mutter der Berufungsklägerin am 6. Juni 2015 zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit

Beschimpfung sowie zu ausgesprochenen Drohungen, woraufhin die Polizei wegen

häuslicher Gewalt eingeschaltet und der Berufungsbeklagte von seiner Wohnung

polizeilich weggewiesen wurde (act. 13/3, S. 4, Frage 11). Dieses

Verfahren wurde am 20. August 2016 [recte: 2015] von der

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons [...] sistiert und am 25.

Februar 2016 – aufgrund fehlenden Widerrufs der Mutter der

Berufungsklägerin zur provisorischen Verfahrenseinstellung – definitiv

eingestellt (act. 13/6; zum Ganzen SG.2015.00047). Es wurden somit auch

früher schon gegen den Berufungsbeklagten Vorwürfe wegen Drohungen und

Tätlichkeiten erhoben.

3.2.5

Entgegen den Ausführungen des

Berufungsbeklagten stützt sich das Bild, wonach es glaubhaft ist, dass beim

Berufungsbeklagten eine gewisse Gewaltbereitschaft vorhanden ist und es auch

schon früher zu Drohungen und Tätlichkeiten gegen die Berufungsklägerin kam,

nicht nur auf Parteibehauptungen der Berufungsklägerin, sondern auch auf die

Strafverfügung vom 10. Juni 2005 sowie auf die Aussagen von W.______,

X.______ sowie der Mutter der Berufungsklägerin und der vor drei Jahren

erfolgten, jedoch eingestellten Strafuntersuchung wegen häuslicher Gewalt

gegen die Mutter der Berufungsklägerin. Es sprechen somit ausreichende

Elemente dafür, dass der Berufungsbeklagte bereits in der Vergangenheit

gegenüber der Berufungsklägerin Persönlichkeitsverletzungen begangen hat und

dass ihm eine gewisse Gewaltbereitschaft zugesprochen werden muss. Damit ist

das an die Glaubhaftmachung gestellte Beweismass erreicht.

3.2.6

Die Berufungsklägerin reichte im August 2019 gegen den

Berufungsbeklagten eine Strafanzeige ein (act. 20/1). In der Folge

befand sich der Berufungsbeklagte zwei Tage in Polizeihaft und es wurde auch

der Firmencomputer des Berufungsbeklagten beschlagnahmt. Zudem besteht

zwischen dem Berufungsbeklagten und der Mutter der Berufungsklägerin ein

Konflikt betreffend die elterliche Sorge über W.______,

welche die Mutter alleine ausüben möchte (act. 29, S. 3), und welcher durch

die Strafanzeige der Berufungsklägerin zu Ungunsten des Berufungsbeklagten

beeinflusst werden könnte. Auch führte der Berufungsbeklagte vor Vorinstanz

aus, dass er sich derzeit voll auf seine Arbeit konzentrieren müsse, damit er

diese wegen der vorne geschilderten Untersuchungshandlungen nicht verliere

(act. 11, S. 6, Rz. 17).

Der Berufungskläger befindet sich

daher derzeit in mehrfacher Hinsicht in einer grossen Stresssituation, die

durch die Anzeigeerstattung der Berufungsklägerin gegen den

Berufungsbeklagten im August 2019 ausgelöst wurde. Da gewisse Elemente dafür

sprechen, dass der Berufungsbeklagte auch in der Vergangenheit bereits gegenüber

der Berufungsklägerin gewalttätig war und ihr gegenüber Drohungen

ausgesprochen hat, wenn sie bezüglich der sexuellen Übergriffe nicht ruhig

sei (vgl. oben E. III.3.2.2), erscheint es entgegen der Ansicht der

Vorinstanz als glaubhaft, dass sich die Berufungsklägerin aufgrund der

Kombination der beim Berufungsbeklagten vorhandenen Gewaltbereitschaft und

der bestehenden Stresssituation in einer akuten Gefährdungslage befindet.

Dies insbesondere dann, wenn die Parteien aufeinandertreffen sollten.

3.2.7

Der Berufungsbeklagte führt aus,

die ganzen Vorwürfe gegen ihn seien inszeniert, um ihm seinen Sohn W.______ wegzunehmen

(vgl. act. 29. S. 3; act. 13/3, S. 3 ff.,

Fragen 6 ff. und 31; act. 13/5, S. 4 f.,

Frage 14). Da es für das Beweismass der Glaubhaftmachung ausreicht, wenn

aufgrund objektiver Kriterien eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die

behaupteten Tatsachen spricht, selbst wenn das Gericht mit der Möglichkeit

rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten, muss auf dieses vom

Berufungsbeklagten behauptete Alternativszenario im vorliegenden

Massnahmeverfahren nicht weiter eingegangen werden.

Immerhin

ist jedoch zu bemerken, dass es – entgegen den Ausführungen des

Berufungsbeklagten (act. 29, S. 6, Rz. 12) – nachvollziehbar

erscheint, dass die Mutter der Berufungsklägerin weder die KESB noch die

Polizei betreffend die seitens des Berufungsbeklagten erlebte häusliche

Gewalt informierte; ein Phänomen, welches sich in der hohen Dunkelziffer bei

häuslicher Gewalt widerspiegelt (vgl. dazu Häusliche Gewalt: Situation

kantonaler Massnahmen aus rechtlicher Sicht, Bericht von Marianne Schwander,

Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Eidgenössisches Büro für die

Gleichstellung von Frau und Mann EBG, Fachstelle gegen Gewalt, S. 13 ff.,

Ziff. 2.4, https://www.coe.int/t/dg2/equality/ domesticviolencecampaign

/countryinformationpages/switzerland/Bericht_d.pdf [zuletzt besucht am 16.

Dezember 2019]). So sagte dann die Berufungsklägerin auch aus, sie habe

die Polizei und die KESB angeblich mehrfach informiert, «aber meine Mutter

und B.______ [Berufungsbeklagter] haben immer gesagt, es sei nichts» (act. 17/6,

S. 2, Frage 1; act. 17/7, S. 6, Frage 66). Unter

diesem Gesichtspunkt spricht auch der Umstand, dass die Berufungsklägerin bis

zur Anzeigeerstattung weiterhin einen gewissen Kontakt zum Ex-Freund der

Mutter und dem Vater ihres kleinen Halbbruders pflegte, nicht gegen den von

der Berufungsklägerin behaupteten Sachverhalt.

3.2.8

Die einlässliche Würdigung der

Aussagen der Beteiligten ist schliesslich Sache des in der Hauptsache

urteilenden Gerichts; zumal im vorliegenden Verfahren das Vorliegen der

Voraussetzungen zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen nur glaubhaft gemacht

werden muss (vgl. oben E. III.1.4). Die vom Berufungsbeklagten geltend

gemachten Widersprüche der Aussagen der Berufungsklägerin (vgl. act. 29,

S. 4, Rz. 6) sind dann auch vom in der Hauptsache urteilenden

Gericht definitiv zu beurteilen und reichen im vorliegenden

Massnahmeverfahren nicht aus, um das (glaubhaft zu machende) Vorliegen der

Voraussetzungen zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen zu widerlegen. Zumal

nicht einzig die Berufungsklägerin, sondern auch X.______, die Mutter der

Berufungsklägerin und der Sohn des Berufungsbeklagten ähnliche Vorwürfe gegen

den Berufungsbeklagten erheben (vgl. oben E. III.3.2.1 ff.).

Aufgrund

des soeben Ausgeführten hat die Berufungsklägerin vorliegend –

entgegen der Vorinstanz – nicht nur eine geschehene, sondern auch eine

drohende Persönlichkeitsverletzung und den ihr daraus drohenden nicht leicht

wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft gemacht.

Einzig der Umstand, dass der

Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin in der Zeit zwischen

6. November 2019 und 20. November 2019 angeblich nicht

kontaktiert habe, vermag daran nichts zu ändern. Ebenso wenig die Aussage des

Berufungsbeklagten, er habe aufgrund des eingeschränkten Besuchsrechts zu W.______

und der unhaltbaren Vorwürfe der Berufungsklägerin zurzeit ohnehin kein

Bedürfnis, sich mit der Berufungsklägerin auszutauschen (act. 29,

S. 6 f., Rz. 14 und Rz. 16).

3.3 Nachdem das Vorliegen

eines Verfügungsanspruchs und Verfügungsgrunds von der Berufungsklägerin

glaubhaft dargelegt wurde (vgl. oben E. III.3.1 f.), bleibt zu

prüfen, ob eine gewisse zeitliche Dringlichkeit für den Erlass der vorliegend

beantragten Massnahme besteht (vgl. oben E. III.1.2).

Entgegen der vorinstanzlichen

Erwägungen (act. 21, S. 4 ff., E. 7) und den Ausführungen

des Berufungsbeklagten (act. 29, S. 4 f., Rz. 7 f.),

ist der Berufungsklägerin darin beizupflichten, dass sich aus der

Anzeigeerstattung der Berufungsklägerin gegen den Berufungsbeklagten die

zeitliche Dringlichkeit für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen ergibt

(vgl. act. 16, S. 3, Rz. 4). Die Aussage der

Berufungsklägerin, wonach sie erst seit Anzeigeerstattung im August 2019

Grund zur Furcht vor dem Berufungsbeklagten habe, vor allem dass dieser seine

Drohungen gegenüber der Berufungsklägerin resp. deren Familie wahr machen

könnte (act. 25, S. 5 f., Rz. 10), erscheint durchaus

plausibel. Insbesondere aufgrund der Anzeigeerstattung besteht somit eine

aktuelle Gefährdungslage und somit ein Massnahmeinteresse seitens der

Berufungsklägerin, weshalb auch nicht ein Entscheid in der Hauptsache

abgewartet werden kann. Somit liegt vorliegend – entgegen der Vorinstanz –

zeitliche Dringlichkeit für das beantragte Kontakt- und Rayonverbot vor.

3.4 Schliesslich muss eine

vorsorgliche Massnahme notwendig und verhältnismässig sein. Dabei ist

diejenige Massnahme anzuordnen, welche für die

verletzte Person genügend wirksam und für die verletzende Person am wenigsten

einschneidend ist (BGE 144 III 257, E. 4.1; vgl. dazu oben

E. III.1.3).

Es ist für den Berufungsbeklagten

zumutbar, gegenüber der Berufungsklägerin einen Abstand von 100 Metern

einzuhalten; zumal ein solches Rayonverbot für die Berufungsklägerin genügend

wirksam ist und die Bewegungsfreiheit des Berufungsbeklagten nicht gravierend

einschränkt wird. Die Ausführungen des Berufungsbeklagten, es sei ihm nach

Aufhebung des begleitenden Besuchsrechts (voraussichtlich in zwei Monaten)

nicht möglich, gegenüber der Berufungsklägerin einen Abstand von

100 Metern einzuhalten, wenn er W.______ bei der Mutter abholen müsse,

ändern daran nichts (vgl. act. 29, S. 7, Rz. 17). Das

vorliegend beantragte Rayonverbot ist bis 31. März 2020 zu

befristen, womit dieses mit dem begleitenden Besuchsrecht gemäss den

Ausführungen des Berufungsbeklagten teils überlappend ist. Es kann dem

Berufungsbeklagten zugemutet werden, für die verbleibende Zeit nach Aufhebung

des begleitenden Besuchsrechts, sich betreffend die Abholung von W.______ mit dessen Mutter zu arrangieren, um

sicherzustellen, dass er sich der Berufungsklägerin nicht auf weniger als

100 Meter annähert. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, dass die Freundin

des Berufungsbeklagten, welche sich gemäss Akten sehr gut mit W.______ versteht (act. 20/3,

S. 5 f., Frage 14; act. 20/5, S. 3, Frage 9),

für einen begrenzten Zeitraum W.______ bei

der Mutter abholt bzw. vorbeibringt, damit der Berufungsbeklagte sich der

Berufungsklägerin nicht annähern muss. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die

Berufungsklägerin mittlerweile über eine eigene Wohnung ausserhalb des

Kantons [...] verfügt (act. 18/4), womit fraglich ist, ob der

Berufungsbeklagte bei der Ausübung des Besuchsrechts durch das Rayonverbot

überhaupt beeinträchtigt wird.

Auch das beantragte Kontaktverbot

schränkt den Berufungsbeklagten nicht gravierend ein und ist – auch mit Blick

auf die zeitliche Befristung bis 31. März 2020 – verhältnismässig.

Zumal der Berufungsbeklagte selber angibt, er habe kein Interesse die

Berufungsklägerin zu kontaktieren (act. 29, S. 6, Rz. 14).

Zudem hätte sich der Berufungsbeklagte betreffend W.______ nicht mit der Berufungsklägerin, sondern mit deren

Mutter abzusprechen.

Aufgrund der glaubhaft gemachten

Gefährdung der Persönlichkeit der Berufungsklägerin und des relativ geringen

Eingriffs in die Bewegungs- und Kommunikationsfreiheit des Berufungsbeklagten

ist das beantragte Kontakt- und Rayonverbot für die Dauer bis

31. März 2020 verhältnismässig.

3.5 Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass die Berufungsklägerin das Bestehen eines

materiellrechtlichen Anspruchs zivilrechtlicher Natur, nämlich die

widerrechtliche Verletzung ihrer Persönlichkeit gem.

Art. 28b Abs. 1 ZGB, sowie den ihr drohenden nicht leicht

wieder gutzumachenden Nachteil ausreichend glaubhaft gemacht hat (vgl. oben

E. III.3.1 f.). Ebenso liegt zeitliche Dringlichkeit zum Erlass des

beantragten Kontakt- und Rayonverbots vor und ist dieses verhältnismässig

(vgl. oben E. III.3.3 f.). Damit liegen alle Voraussetzungen für

den Erlass einer vorsorglichen Massnahme vor. Indem die Vorinstanz das

Vorliegen dieser Voraussetzungen als nicht glaubhaft gemacht erachtete,

beging sie eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie Rechtsanwendung

(i.S.v. Art. 310 ZPO).

4. Aus alldem ergibt sich,

dass die vorliegende Berufung gutzuheissen und der vor-instanzliche Entscheid

aufzuheben ist (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO). Dem

Berufungsbeklagten ist für die Dauer bis 31. März 2020 vorsorglich zu

verbieten, (1) sich der Berufungsklägerin bis auf weniger als 100 Meter

anzunähern, (2) mit der Berufungsklägerin auf telefonischem, schriftlichem

oder elektronischem Weg Kontakt aufzunehmen oder sie auf andere Weise zu

belästigen. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Verbote kann der

Berufungsbeklagte gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis

CHF 10'000.— bestraft werden.

Der Berufungsklägerin ist eine einmalige

Frist bis 31. März 2020

anzusetzen, um den Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen. Bei Säumnis

würden die soeben erwähnten Verbote ohne Weiteres dahinfallen

(Art. 263 ZPO).

IV.

1. Die Berufungsklägerin

ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 25,

S. 2). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt (lit. a; sog. «Mittellosigkeit» oder

«Bedürftigkeit») und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

erscheint (lit. b).

Gemäss den vorstehenden

Erwägungen ist die Berufung gutzuheissen. Sie war daher nicht aussichtslos.

Aus den bei den Akten liegenden Unterlagen (vgl. act. 18/1-7) geht zudem

hervor, dass die Berufungsklägerin bedürftig i.S.v. Art. 117 ZPO

ist, so dass ihr die einstweilige Kostenübernehme durch den Staat zuzusichern

und Rechtsanwalt C.______, als unentgeltlichen Rechtsbeistand der

Berufungsklägerin zu bestellen ist.

2. Nachfolgend ist zu

prüfen, ob über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen bereits im

Massnahmeentscheid oder erst im Hauptentscheid zu entscheiden ist (vgl.

E. IV.2.1) und wem diese Prozesskosten aufzuerlegen sind (vgl.

E. IV.2.2 ff.).

2.1 Über die Prozesskosten

vorsorglicher Massnahmen kann gemäss Art. 104

Abs. 3 ZPO zusammen mit der Hauptsache entschieden werden. Dies

bedeutet, dass über die Prozesskosten entweder bereits im Massnahmeentscheid

selber oder erst später zusammen mit der Hauptsache im Endentscheid

entschieden werden kann (Rüegg/Rüegg,

in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Basel 2017, N 6 zu Art. 104 ZPO).

Wenn das Gesuch um Erlass einer

vorsorglichen Massnahme gutgeheissen wird, ist danach zu unterscheiden, ob

die Klage in der Hauptsache im Zeitpunkt des Massnahmeentscheids rechtshängig

ist oder nicht: Ist die Klage in der Hauptsache bereits rechtshängig, ist bei

Gutheissung des Massnahmegesuchs grundsätzlich im Hauptverfahren über die

Prozesskosten der vorsorglichen Massnahme zu entscheiden (BGer 5P.496/2006

und 5P.497/2006 Urteil vom 22. Januar 2007, E. 4.2; Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.],

Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I,

Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 10 zu

Art. 104 ZPO; Rüegg/Rüegg,

a.a.O., N 6a zu Art. 104 ZPO). Ist hingegen der Hauptprozess

noch nicht rechtshängig, ist über die Prozesskosten bereits im

Massnahmeverfahren selber zu befinden (Rüegg/Rüegg,

a.a.O., N 6a zu Art. 104 ZPO).

Da vorliegend noch kein

Hauptverfahren anhängig gemacht wurde, ist daher bereits im vorliegenden

Entscheid über die erst- und zweitinstanzlichen Prozesskosten des Massnahmenverfahrens

zu befinden.

2.2 Wem die Prozesskosten

der vorsorglichen Massnahme – vor Rechtshängigkeit der Hauptsache – im Falle

der Gutheissung des Massnahmegesuchs aufzuerlegen sind, ist umstritten.

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten

grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei

vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten gemäss Art. 106

Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Unter gewissen

Umständen kann das Gericht aber von den Verteilungsgrundsätzen nach

Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen

verteilen (Art. 107 Abs. 1 ZPO), insbesondere wenn andere

besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des

Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (lit. f).

2.2.1 Gemäss der einen

Auffassung sind bei Anordnung einer vorsorglichen Massnahme – vor einem

rechtshängigen Hauptverfahren – deren Prozesskosten grundsätzlich dem

Gesuchsgegner aufzuerlegen (OGer AG, Urteil vom 17. Dezember 2015,

ZSU.2015.268, E. 2.4.2 in: CAN 2016 Nr. 27,

S. 78 f.; KGer BL, Urteil vom 21. Mai 2012, 430 12 61,

E. 4 in: CAN 2012 Nr. 50, S. 145 ff.,

S. 148 f.; OGer SO, Urteil vom 2. Juni 2014,

ZKEIV.2014.1, E. 4.5 in: SOG 2014 Nr. 4, S. 25 ff.,

S. 27 f.; Rüegg/Rüegg,

a.a.O., N 6a zu Art. 104 ZPO; Sterchi,

a.a.O., N 12 ff. zu Art. 104 ZPO, je m.w.H.; Fischer, in: Stämpflis Handkommentar

ZPO, Bern 2010, N 16 f. zu Art. 104 ZPO, nach

welchem es sich im Einzelfall rechtfertigt, im Rahmen von Art. 107

Abs. 1 lit. f ZPO zu berücksichtigen, dass der im

Massnahmeverfahren obsiegende Gesuchsteller anschliessend die Prosequierung

unterlassen hat).

2.2.2 Nach der anderen

Ansicht sind, wenn vorsorgliche Massnahmen bereits vor einem Hauptverfahren

angeordnet werden, die entsprechenden Prozesskosten einstweilen der

gesuchstellenden Partei aufzuerlegen und ist zudem dem Gesuchsgegner eine

Parteientschädigung zuzusprechen für den Fall, dass die gesuchstellende

Partei in der Folge kein Hauptverfahren einleitet. Dieser Kostenentscheid

wird definitiv, wenn die vorsorgliche Massnahme nicht rechtzeitig

prosequiert, d.h. kein Hauptverfahren eingeleitet wird (Schmid, in: Oberhammer et al. [Hrsg.],

Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 zu

Art. 104 ZPO; vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler,

Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Bern 2016,

N 10.34; vgl. für die Gerichtskosten auch Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht,

3. Aufl., Zürich 2017, N 665; für die Möglichkeit einer

vorläufigen Verteilung der Prozesskosten im Massnahmeentscheid unter Vorbehalt

einer anderen Verteilung im Hauptprozess auch Jenny,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 10 zu

Art. 104 ZPO; statt vieler HGer ZH, Urteil vom

1. September 2016, HE160142, E. 6.1; Bundespatentgericht,

Urteil vom 6. Oktober 2014, S2014_006, E. 15.1;

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Urteil vom

23. Juni 2017, ZB.2017.12, E. 2.4).

2.3 Es ist nachfolgend zu

prüfen, welche dieser beiden Varianten (E. IV.2.2.1 f.) im

vorliegenden Fall den Vorzug verdient.

2.3.1 Da vorsorgliche

Massnahmen im summarischen Verfahren gestützt auf bloss glaubhaft gemachte

Tatsachen ergehen, besteht die Möglichkeit, dass sich der von der

gesuchstellenden Partei geltend gemachte Verfügungsanspruch im

Hauptsacheverfahren als nicht existent und die vorsorgliche Massnahme damit

als ungerechtfertigt erweist (Sprecher,

a.a.O., N 1 zu Art. 264 ZPO). Bei Anordnung von vorsorglichen

Massnahmen vor Rechtshängigkeit der Hauptklage, wird der Gesuchsgegner nach

der ersten der vorstehend dargelegten Auffassungen (vgl. oben E. IV.2.2.1)

gestützt auf bloss glaubhaft gemachte Tatsachen und eine nur summarische

Prüfung zur Zahlung der Prozesskosten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens

verpflichtet. Dies obwohl noch nicht definitiv entschieden ist, ob die

vorsorgliche Massnahme gerechtfertigt ist und der Gesuchsgegner deren

Prozesskosten im Endergebnis zu tragen hat. Falls die gesuchstellende Partei

die vorsorgliche Massnahme nicht rechtzeitig prosequiert, kann sich der

Gesuchsgegner für die Prozesskosten der vorsorglichen Massnahme nur noch mit

einer selbständigen Schadenersatzklage schadlos halten (vgl. Art. 264

Abs. 2 ZPO; Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Urteil vom

23. Juni 2017, ZB.2017.12, E. 2.4.3).

2.3.2 Im Ergebnis wird der

Gesuchsgegner damit deutlich schlechter gestellt, als wenn die Klage in der

Hauptsache im Zeitpunkt des Entscheids des Massnahmegesuchs bereits

rechtshängig ist. Hier hat der Gesuchsgegner die Prozesskosten der

vorsorglichen Massnahme auch bei Gutheissung des Gesuchs erst und nur dann zu

tragen, wenn das Hauptsachegericht in einem Endentscheid gestützt auf eine

umfassende Prüfung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht – definitiv

entschieden hat, dass der Verfügungsanspruch der gesuchstellenden Partei

besteht. Diese Ungleichbehandlung ist unbillig, weil der Zeitpunkt der

Einreichung des Massnahmegesuchs und die Einreichung der Prosequierungsklage

dem Einfluss des Gesuchsgegners entzogen sind. Hingegen kann die

gesuchstellende Partei selber entscheiden, ob sie das Massnahmegesuch bereits

vor oder erst nach der Rechtshängigkeit der Hauptklage einreicht und ob sie

die vorsorgliche Massnahme nötigenfalls rechtzeitig prosequiert

(Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Urteil vom

23. Juni 2017, ZB.2017.12, E. 2.4.3). Es ist deshalb

gerechtfertigt, dass die gesuchstellende Partei die Risiken trägt, die damit

verbunden sind, dass das Massnahmegericht die Prozesskosten der vorsorglichen

Massnahme vor dem definitiven Ent­scheid über die Hauptsache (zumindest

bedingt) verteilen muss, wenn das Massnahmegesuch vor Rechtshängigkeit der

Hauptsache eingereicht wird. Damit liegen besondere Umstände im Sinne von

Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO vor, die es rechtfertigen, die

Prozesskosten der vorsorglichen Massnahme entsprechend der zweiten Variante

(vgl. oben E. IV.2.2.2) vorläufig der gesuchstellenden Partei

aufzuerlegen.

2.3.3 Die vorliegend

vertretene Auffassung entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

über die Kostenregelung bei der vorsorglichen Beweisführung. Die

Prozesskosten eines separaten Verfahrens der vorsorglichen Beweisführung nach

Art. 158 ZPO sind gemäss Bundesgericht nicht nach

Art. 106 ZPO, sondern nach Art. 107 Abs. 1

lit. f ZPO zu verteilen, weil im Verfahren der vorsorglichen

Beweisführung nicht über materiellrechtliche Ansprüche entschieden wird und

daher nicht im Sinne des grundsätzlich geltenden Unterliegensprinzip nach

Art. 106 ZPO von obsiegender und unterliegender Partei gesprochen

werden kann (BGE 140 III 30, E. 3.1 und E. 3.5). Bei Gutheissung

eines bestrittenen Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung vor Einleitung des

Hauptprozesses, sind nach Bundesgericht die Gerichtskosten – unter Vorbehalt

der Abwälzung auf die Gegenpartei bei Obsiegen im Hauptprozess – der

gesuchstellenden Partei aufzuerlegen und dem Gesuchsgegner – unter Vorbehalt

der Rückerstattung bei Obsiegen der gesuchstellenden Partei im Hauptprozess –

eine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 140 III 30, E 3.3-3.6).

Diese Erwägungen des

Bundesgerichts gelten sinngemäss auch für vorsorgliche Mass­nah­men. Nach

Art. 158 Abs. 2 ZPO sind auf das Verfahren der vorsorglichen

Beweisführung die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen anzuwenden.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine vorsorgliche

Beweisführung nur mit Blick auf einen konkreten materiellrechtlichen Anspruch

verlangt werden. Die gesuchstellende Partei, die sich auf Art. 158

Abs. 1 lit. b ZPO stützt, muss daher glaubhaft machen, dass

ein Sachverhalt vorliegt, gestützt auf den ihr das materielle Recht einen

Anspruch gegen den Gesuchsgegner gewährt und zu dessen Beweis das

abzunehmende Beweismittel dienen kann (BGE 140 III 16, E. 2.2.2).

Grundsätzlich setzt somit eine vorsorgliche Beweisführung, wie auch eine

vorsorgliche Massnahme, die Glaubhaftmachung eines Hauptsacheanspruchs

voraus. Das Bundesgericht weist zwar darauf hin, dass es beim Verfahren der

vorsorglichen Beweisabnahme noch nicht um die Prüfung der Begründetheit des

Hauptsacheanspruchs gehe (BGE 140 III 16, E. 2.2.2). Jedoch hat auch das

Massnahmegericht nur im Sinne einer Hauptsacheprognose zu prüfen, ob die

gesuchstellende Partei den Verfügungsanspruch als Voraussetzung zum Erlass

einer vorsorglichen Massnahme glaubhaft gemacht hat; somit ist auch hier der

Verfügungsanspruch nicht Streitgegenstand (Sprecher,

a.a.O., N 12, N 15 und N 38 zu Art. 261 ZPO). Damit besteht kein

prinzipieller Unterschied zwischen vorsorglicher Beweisführung und

vorsorglicher Massnahme, weshalb es gerechtfertigt ist, die Kosten der

vorsorglichen Massnahmen – vor Rechtshängigkeit der Hauptsache und bei

Gutheissung des Massnahmegesuchs – grundsätzlich gleich zu verteilen wie bei

der vorsorglichen Beweisführung.

2.4 Aus den vorstehenden

Gründen verdient im vorliegenden Fall die Auffassung den Vorrang, dass die

Gerichtskosten bei Gutheissung des Massnahmegesuchs im Massnahmeentscheid –

unter Vorbehalt eines abweichenden Endentscheids im Hauptverfahren –

vorläufig der gesuchstellenden Partei aufzuerlegen sind und dem Gesuchsgegner

für den Fall, dass die gesuchstellende Partei die Klage in der Hauptsache

nicht (rechtzeitig) einreicht, eine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Anzumerken bleibt, dass die Kostenregelung in jedem Einzelfall gesondert zu

prüfen ist. Entsprechend wäre – je nach den konkreten Umständen des

Einzelfalls – im vorsorglichen Massnahmeverfahren eine vom obenstehenden

Ergebnis abweichende Kostenregelung, wonach diese dem Gesuchsteller

aufzuerlegen sind, denkbar.

3. Trifft die

Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die

Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die

Kantonsgerichtsvizepräsidentin hat Rechtsanwalt C.______ als unentgeltlichen

Rechtsbeistand mit CHF 1'731.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der

Gerichtskasse entschädigt (ZG.2019.00883). Die Vorinstanz hat die

Gerichtskosten von CHF 600.— der Berufungsklägerin auferlegt und sie

dazu verpflichtet dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von

CHF 900.— zu bezahlen (act. 21, S. 6 f., Disp.

Ziff. 3-5). Diese vorläufige Regelung der Prozesskosten erscheint als

angemessen. Die definitive Regelung der vorinstanzlichen Prozesskosten bleibt

jedoch dem Entscheid des Hauptsachegerichts vorbehalten (Art. 104 Abs. 3 ZPO).

Für den Fall, dass die vorsorgliche Massnahme wegen Nichtanhängigmachens des

Prozesses in der Hauptsache dahinfällt, wird die vorläufige Regelung der

Verteilung der vorinstanzlichen Prozesskosten definitiv.

4. Die Gerichtsgebühr für

das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien von

Art. 1 Abs. 1 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung auf

CHF 800.— festzusetzen (Art. 3 Abs. 2 der Zivil- und

Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]). Gemäss obigen Ausführungen (vgl.

E. IV.2) sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens – unter

Vorbehalt einer anderen Verteilung im Hauptprozess – vorläufig der

Berufungsklägerin aufzuerlegen und zufolge der gewährten unentgeltlichen

Rechtspflege einstweilen nicht zu beziehen (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Die definitive Regelung bleibt dem Entscheid des

Hauptsachegerichts vorbehalten (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Wird der

Hauptprozess innert Frist nicht anhängig gemacht, so wird die vorläufig

getroffene Verteilung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren definitiv.

Sofern die Berufungsklägerin in Zukunft in günstige wirtschaftliche

Verhältnisse gelangt, kann sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der

Auslagen für ihre Vertretung angehalten werden (Art. 123

Abs. 1 ZPO). Die vom

berufungsklägerischen Rechtsvertreter für das Berufungsverfahren geltend

gemachten Aufwen­dungen in Höhe von CHF 1'183.95 erscheinen als

angemessen (act. 34).

5. Die definitive Regelung

der Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist dem ordentlichen

Verfahren vorbehalten (vgl. oben E. IV.2; Art. 104

Abs. 3 ZPO). Für den Fall, dass die Berufungsklägerin ihren

Anspruch nicht fristgerecht prose­quieren sollte, hat sie dem

Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'000.—

zu bezahlen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO i.V.m.

Art. 95 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 122 Abs. 1

lit. d ZPO).

____________________

Das

Gericht erkennt:

1.

Die Berufung von A.______ wird gutgeheissen und es

werden die Dispositiv Ziffern 1 bis 5 der Verfügung der

Kantonsgerichtsvizepräsidentin vom 5. November 2019 im Verfahren

ZG.2019.00881 aufgehoben.

2.

B.______ wird mit Wirkung bis 31. März 2020

vorsorglich verboten:

2.1

sich A.______ bis auf weniger

als 100 Meter anzunähern;

2.2

mit A.______ auf telefonischem,

schriftlichem oder elektronischem Weg Kontakt aufzunehmen oder sie auf

andere Weise zu belästigen.

3.

Die soeben in Dispositiv

Ziffern 2.1 und 2.2 ausgesprochenen Verbote stehen unter Strafandrohung

gemäss Art. 292 StGB. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote kann

B.______ nach Art. 292 StGB mit Busse bis CHF 10'000.— bestraft

werden. Art. 292 StGB lautet wie folgt:

«Wer der

von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis

auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge

leistet, wird mit Busse bestraft.»

4.

A.______ wird ermächtigt, nötigenfalls direkt bei der

Polizei des Kantons Glarus polizeiliche Vollstreckungshilfe auf Kosten von

B.______ anzufordern.

5.

A.______ wird eine einmalige Frist bis 31. März 2020

angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen. Bei Säumnis

würden die Anordnungen gemäss Dispositiv Ziffer 2 ohne Weiteres

dahinfallen.

6.

Das Gesuch von A.______ um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird gutgeheissen. Als

unentgeltlichen Rechtsbeistand für A.______ wird Rechtsanwalt C.______

bestellt.

7.

Rechtsanwalt C.______ wird für seine Bemühungen als

unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.______ für das Berufungsverfahren aus

der Gerichtskasse mit insgesamt CHF 1'183.95 (inkl. Auslagen und

7.7 % MwSt.) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss

Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

8.

Die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens

(ZG.2019.00881) werden wie folgt verlegt:

8.1

Die vorinstanzlichen

Gerichtskosten werden auf CHF 600.— festgesetzt und vorsorglich

A.______ auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen

Rechtspflege einstweilen nicht bezogen. Die Nachzahlungspflicht gemäss

Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Fällt die vorsorgliche Massnahme

wegen Säumnis dahin (vgl. oben Dispositiv Ziffer 5), so wird diese

Kostenregelung definitiv. Kommt es zu einem Hauptverfahren, so bleibt die

definitive Kostenregelung im dortigen Verfahren vorbehalten.

8.2

Die definitive Regelung betreffend

die Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche Verfahren ist dem

Hauptverfahren vorbehalten. Fällt die vorsorgliche Massnahme wegen Säumnis

dahin (vgl. oben Dispositiv Ziffer 5), so hat A.______ B.______ für

das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 900.— zu entschädigen.

9.

Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf

CHF 800.— festgesetzt.

10.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahren werden

vorläufig A.______ auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen

Rechtspflege einstweilen nicht bezogen. Die Nachzahlungspflicht gemäss

Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Fällt die vorsorgliche Massnahme

wegen Säumnis dahin (vgl. oben Dispositiv Ziffer 5), so wird diese

Kostenregelung definitiv. Kommt es zum Hauptverfahren, so bleibt die definitive

Kostenregelung im dortigen Verfahren vorbehalten.

11.

Die definitive Regelung der Entschädigungsfolgen für das

Berufungsverfahren ist dem Hauptverfahren vorbehalten. Fällt die

vorsorgliche Mass­nahme wegen Säumnis dahin (vgl. oben Dispositiv Ziffer

5), so hat A.______ B.______ für das Berufungsverfahren mit

CHF 1'000.— zu entschädigen.

12.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]