OG.2019.00092
Kontakt- und Rayonverbot
20. Januar 2020Deutsch42 min
I.
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Urteil
vom 20. Januar 2020
Verfahren
OG.2019.00092
A.______
Berufungsklägerin
vertreten durch
C.______
gegen
B.______
Berufungsbeklagter
vertreten durch
D.______
betreffend
Kontakt- und Rayonverbot
(vorsorgliche Massnahmen)
Anträge
der Berufungsklägerin (gemäss Eingabe vom 18. November 2019,
act. 25, sinngemäss):
1.
Es sei die Verfügung des
Kantonsgerichts Glarus vom 5. November 2019 im Verfahren ZG.2019.00881
vollumfänglich aufzuheben und ein Kontakt- und Rayonverbot wie folgt
anzuordnen:
a.
Es sei dem Berufungsbeklagten
unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verbieten,
sich der Berufungsklägerin bis auf weniger als 100 Meter anzunähern.
b.
Es sei
dem Berufungsbeklagten unter Androhung der Bestrafung nach
Art. 292 StGB zu verbieten, mit der Berufungsklägerin auf
telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg Kontakt aufzunehmen
oder sie auf andere Weise zu belästigen oder zu bedrohen.
c.
Es seien
durch das Obergericht des Kantons Glarus die nötigen Voll-streckungsmassnahmen
anzuordnen.
2.
Es sei
der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und während
der Dauer des Verfahrens vorsorglich ein Kontakt- und Rayonverbot im
beantragten Umfang anzuordnen bzw. das mit Verfügung vom 6.
September 2019 im Verfahren ZG.2019.00881 superprovisorisch
angeordnete Kontakt- und Rayonverbot des Kantonsgerichts Glarus weiter
bestehen zu lassen.
3.
Es sei
der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der
Rechtsanwalt C.______ als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen.
4.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.
Anträge
des Berufungsbeklagten (gemäss Eingabe vom 2. Dezember 2019,
act. 29):
1.
Es sei
die Berufung der Berufungsklägerin vom 18. November 2019
vollumfänglich abzuweisen.
2.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin.
____________________
Das
Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom
5. September 2019 beantragte A.______ (nachfolgend
«Berufungsklägerin») beim Kantonsgericht Glarus die – zunächst
superprovisorische – Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots zu Lasten von
B.______ (nachfolgend «Berufungsbeklagter»; vgl. act. 1 und
act. 2/2-5).
2. Die
Kantonsgerichtsvizepräsidentin verfügte daraufhin am
6. September 2019 superprovisorisch ein vorsorgliches Kontakt- und
Rayonverbot zu Lasten des Berufungsbeklagten und setzte diesem Frist zur
Stellungnahme (act. 6).
3. Nach Eingang der
beklagtischen Stellungnahme vom 20. September 2019 (act. 11) wies die
Kantonsgerichtsvizepräsidentin mit Verfügung vom 5. November 2019 das
Gesuch um Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots zu Lasten des
Berufungsbeklagten ab und hielt fest, dass das superprovisorisch angeordnete
Kontakt- und Rayonverbot (vgl. act. 6) mit dem vorliegenden Endentscheid
von Gesetzes wegen dahinfalle (act. 21, S. 6, Disp. Ziff. 1-2). Die
Gerichtskosten in Höhe von CHF 600.— wurden der Berufungsklägerin
auferlegt, welche überdies verpflichtet wurde, dem Berufungsbeklagten eine
Parteientschädigung von CHF 900.— zu bezahlen (act. 21, S. 6
f., Disp. Ziff. 3-5).
4. Mit Eingabe vom
18. November 2019 erhob die Berufungsklägerin gegen den abweisenden
Entscheid der Kantonsgerichtsvizepräsidentin Berufung beim Obergericht des
Kantons Glarus und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
sowie die Anordnung des eingangs wiedergegebenen Kontakt- und Rayonverbots
sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Anordnung der
Weitergeltung des von der Kantonsgerichtsvizepräsidentin mit Verfügung vom
6. September 2019 superprovisorisch angeordneten Kontakt- und
Rayonverbots (act. 25, S. 2, Ziff. 1-2).
5. Mit Schreiben vom 20.
November 2019 stellte die Obergerichtspräsidentin fest, dass der Berufung der
Berufungsklägerin im Umfang der Rechtsbegehren aufschiebende Wirkung i.S.v.
Art. 315 Abs. 1 ZPO zukomme, womit das mit Verfügung der
Kantonsgerichtsvizepräsidentin vom 6. September 2019 superprovisorisch
angeordnete Kontakt- und Rayonverbot bis zum definitiven Entscheid des
Obergerichts einstweilen weiterbestehe. Mit gleichem Schreiben wurde dem
Berufungsbeklagten Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 26). Mit Eingabe
vom 2. Dezember 2019 reichte der Berufungsbeklagte fristgemäss die
Berufungsantwort ein (act. 29).
Erwägungen
II.
1.
Vorliegend geht es um
vorsorgliche Massnahmen, welche im summarischen Verfahren entschieden werden
(Art. 248 lit. d ZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1
lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche
Massnahmen mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen
Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der
zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.— beträgt
(Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorliegend entfällt das
Streitwerterfordernis, da es sich in der Sache um eine
Persönlichkeitsverletzung handelt, welche keine vermögensrechtliche
Streitigkeit darstellt (BGE 127 III 481, E. 1a). Die vorliegende
Berufung wurde am 18. November 2019 bei der Post aufgegeben und
Dispositiv
erfolgte demnach fristgerecht (Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m.
Art. 314 Abs. 1 ZPO; act. 22, 25 und 25/1). Die übrigen
Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Das Obergericht
des Kantons Glarus ist für die Beurteilung der Berufung zuständig
(Art. 16 Abs. 1 lit. c GOG). Auf die Berufung ist
einzutreten.
2. Mit Berufung kann die
unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO).
III.
1.
1.1 Gemäss
Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen
vorsorglichen Massnahmen, wenn ein Anspruch (sog. Verfügungsanspruch) der
gesuchstellenden Person verletzt ist bzw. eine Verletzung zu befürchten ist
(sog. Verfügungsgrund). Verfügungsanspruch kann dabei jede subjektive
Berechtigung des Zivilrechts sein, die auf eine positive oder negative
Leistung (Tun, Unterlassen oder Dulden),
Gestaltung oder Feststellung gerichtet ist. Die gesuchstellende Partei muss
glaubhaft dartun, dass ihre Klage Aussicht auf Erfolg hat (sog.
Hauptsacheprognose; Sprecher,
in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 12, N 15 und N 38
zu Art. 261 ZPO).
Die gesuchstellende Partei hat
weiter das Bedürfnis nach sofortigem Rechtsschutz, d.h. ein hinreichendes
Rechtsschutzinteresse darzulegen. Sie hat folglich glaubhaft zu machen, dass
der materielle Anspruch bei Zuwarten bis zum Entscheid im Hauptprozess
vereitelt oder seine gehörige Befriedigung wesentlich erschwert würde (sog.
Nachteilsprognose; Sprecher,
a.a.O., N 16 zu Art. 261 ZPO). Von der gesuchstellenden Partei ist in diesem
Zusammenhang eine erfolgte oder drohende Anspruchsverletzung darzutun (sog.
Verfügungsgrund). Ist eine Anspruchsverletzung bereits
eingetreten, ist es erforderlich, dass eine weitere Benachteiligung zu
befürchten ist. Massgeblich für die Beurteilung des Nachteils und der
Bedrohungslage sind dabei objektive Kriterien und nicht die subjektiven
Vorstellungen des Gesuchstellers (Sprecher,
a.a.O., N 10, N 16 ff., N 37 zu Art. 261 ZPO; Huber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2016, N 20 ff. zu Art. 261 ZPO). Die gesuchstellende Partei muss
weiter dartun, dass ihr durch das
rechtswidrige Verhalten der Gegenpartei ein – auch durch einen späteren
Prozessgewinn – nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, welcher
nur durch eine vorsorgliche Massnahme abgewendet werden kann. Grundsätzlich
kommt dabei jeder drohende Nachteil in Betracht. Mit dem Eintritt des
nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils muss ernsthaft gerechnet werden (Sprecher,
a.a.O., N 25 ff. und N 37 zu Art. 261 ZPO).
1.2 Auch wenn in
Art. 261 ZPO nicht explizit genannt, gehört die zeitliche
Dringlichkeit zum Voraussetzungskatalog für vorsorgliche Massnahmen.
Allgemein ist zeitliche Dringlichkeit dann nicht gegeben, wenn eine akute
Gefährdungslage und damit ein Massnahmeinteresse fehlt und das richterliche
Endurteil ohne Weiteres abgewartet werden kann (Sprecher, a.a.O., N 39 ff. zu Art. 261 ZPO).
1.3 Ebenfalls nicht
ausdrücklich in Art. 261 ZPO genannt, aber dennoch durchwegs zu
beachten, ist das Verhältnismässigkeitsprinzip bei vorsorglichen Massnahmen (Huber, a.a.O., N 23 f. zu
Art. 261 ZPO). Die vorsorgliche Massnahme muss zur Abwehr des
Nachteils notwendig sein, d.h. die Massnahme muss in zeitlicher und
sachlicher Hinsicht als geeignet erscheinen. Die Verhältnismässigkeit
beurteilt sich im Einzelfall aufgrund einer Interessenabwägung der einander
entgegengesetzten Interessen des Gesuchstellers und des Gesuchsgegners; je
dringlicher das Anliegen des Gesuchstellers, umso eher rechtfertigt sich ein
Eingriff in die Rechte des Gesuchsgegners (Sprecher,
a.a.O., N 47 und N 112 zu Art. 262 ZPO). Das
Gericht hat diejenigen Massnahmen anzuordnen, welche für die verletzte Person
genügend wirksam und für die verletzende Person am wenigsten einschneidend
sind; das Verschulden der verletzenden Person spielt dabei keine Rolle (BGE 144 III 257, E. 4.1; Meili,
in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 6 zu
Art. 28b ZGB).
1.4 Die Beweisstrenge ist
– wie bereits oben ausgeführt – auf das Beweismass der Glaubhaftmachung
reduziert, da der Rechtsschutz im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen
schnell gewährt werden soll. Glaubhaftmachen ist mehr als nur behaupten, aber
weniger als beweisen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für
deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch
mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte.
Es reicht, wenn aufgrund objektiver Kriterien eine gewisse Wahrscheinlichkeit
für die behaupteten Tatsachen bzw. den behaupteten Sachverhalt spricht (BGE 138 III 232, E. 4.1.1; 130 III 321, E. 3.3; Huber, a.a.O., N 25 zu Art. 261 ZPO).
1.5 Vorsorgliche
Massnahmen können bereits vor der Rechtshängigkeit des Hauptprozesses
beantragt werden, wobei das Gericht bei Anordnung der vorsorglichen Massnahmen
dem Gesuchsteller Frist zur Einreichung der Hauptklage setzen muss; mit der
Androhung, dass die vorsorglichen Massnahmen bei unbenutztem Ablauf der Frist
dahinfallen (vgl. Art. 263 ZPO; Güngerich,
in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150-352 ZPO und
Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 1 und N 5 zu
Art. 263 ZPO).
2.
2.1
2.1.1 Die
Berufungsklägerin führte vor Vorinstanz aus, dass der Berufungsbeklagte
jahrelang der Lebenspartner ihrer Mutter gewesen sei und mit dieser einen
Sohn, ihren Halbbruder, habe. Während des Zusammenlebens sei es wiederholt zu
sexuellen Übergriffen und Gewalttätigkeiten des Berufungsbeklagten gegenüber
ihr als damals noch Minderjährige gekommen. Als sie [Berufungsklägerin] erfahren
habe, dass ihr Halbruder ebenfalls vom Berufungsbeklagten geschlagen werde,
habe sie Mitte August 2019 gegen den Berufungsbeklagten Strafanzeige
erstattet (vgl. act. 20/1 [= act. 2/2, teilweise geschwärzt und nur
auszugsweise]). In der Folge sei dieser in Untersuchungshaft genommen worden.
Das polizeiliche Ermittlungsverfahren sei noch im Gange, wobei der
Berufungsbeklagte zwischenzeitlich wieder auf freiem Fuss sei (act. 1,
S. 3 f., Rz. 3-5).
Aufgrund dieser Umstände habe die
Berufungsklägerin enorme Angst, dass der Berufungsbeklagte ihr oder ihrer
Familie etwas antun könnte, sei er doch gewalttätig und habe er mehrfach
gesagt, dass er die ganze Familie umbringen würde, wenn sie nicht das täten,
was er sage. Die Berufungsklägerin befürchte nun, dass der Berufungsbeklagte
– nachdem sie Strafanzeige erstattet habe – seine Drohungen wahr machen
könnte. Die Berufungsklägerin fühle sich gegenüber dem Berufungsbeklagten
hilflos und sie habe deswegen auch schon einen Zusammenbruch durchlebt und
sei in psychiatrischer Behandlung. Es drohe ein nicht leicht wieder
gutzumachender Nachteil, sollte der Berufungsbeklagte seine Drohungen wahr
machen. Verstärkend komme hinzu, dass der Berufungsbeklagte einschlägig wegen
häuslicher Gewalt vorbestraft sei und sich bereits in der Vergangenheit
mehrfach den Weisungen der Polizei widersetzt habe (act. 1, S.
4 f., Rz. 5-9).
2.1.2 Der
Berufungsbeklagte führte vor Vorinstanz zusammengefasst aus, die Vorwürfe der
Berufungsklägerin würden sich auf reine Behauptungen stützen. Es sei nicht
von einer Persönlichkeitsverletzung der Berufungsklägerin auszugehen und eine
solche stehe auch nicht unmittelbar bevor. Nur weil die Berufungsklägerin
sehr schwere Anschuldigungen erhebe, sage dies nichts über deren
Glaubwürdigkeit aus; zumal die Aussagen der Berufungsklägerin in mehrfacher
Hinsicht widersprüchlich und unglaubwürdig seien. Insbesondere würden die
Aussagen der Berufungsklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme von
ihren Schilderungen in der Strafanzeige abweichen. Die Berufungsklägerin habe
den Kontakt zu ihm [Berufungsbeklagten] gesucht und er [Berufungsbeklagter]
sei für die Berufungsklägerin eine wichtige Bezugsperson gewesen. Von
Missbrauch könne keine Rede sein und auch würde er [Berufungsbeklagter]
seinen Sohn nicht schlagen. Bei den erwähnten Raufereien handle es sich
vielmehr um Spass zwischen Vater und Sohn. Der Berufungsbeklagte könne sich
die schweren Anschuldigungen nur dadurch erklären, dass die Mutter so die
alleinige elterliche Obhut über den gemeinsamen Sohn zu erlangen versuche
(act. 11, S. 2 ff., Rz. 1-18).
2.1.3 Die Vorinstanz
erwog, dass die Voraussetzungen für den Erlass von Massnahmen zum Schutz der
Persönlichkeit der Berufungsklägerin gemäss Art. 28b ZGB nicht
vorliegen würden. Insbesondere gehe aktuell vom Berufungsbeklagten keine
Gefahr i.S.v. Art. 28b ZGB aus, welche die Berufungsklägerin in
ihrer Persönlichkeit treffen würde (act. 21, S. 4 ff.,
E. 7). Die von der Berufungsklägerin behaupteten Gewalttätigkeiten und
ausgesprochenen Drohungen würden bereits einige Zeit zurückliegen,
hauptsächlich als der Berufungsbeklagte noch mit der Mutter der
Berufungsklägerin zusammengelebt habe. Heute wohne der Berufungsbeklagte in
[...] [recte: [...]] und die Berufungsklägerin mit ihrer Familie in [...] [recte:
[...]]. Diese räumliche Trennung trage zur Entspannung der Situation bei.
Auch der Umstand, dass der Berufungsbeklagte mit der Mutter der
Berufungsklägerin einen gemeinsamen Sohn habe, der regelmässig seinen Vater
[Berufungsbeklagten] besuche, ändere im Ergebnis nichts (act. 21,
S. 5, E. 7).
Die Vorinstanz hielt weiter fest,
der Berufungsbeklagte sei im Jahr 2005 aufgrund einer handgreiflichen
Auseinandersetzung gebüsst worden (vgl. SG.2004.01397) und im Jahr 2015 sei
gegen ihn eine Wegweisung aufgrund häuslicher Gewalt verhängt worden, welche
jedoch nicht verlängert worden sei, da das Opfer, seine damalige Partnerin
und Mutter der Berufungsklägerin, erklärt habe, sie wolle keine Verlängerung
(SG.2015.00047). Diese beiden Vorfälle würden zwar eine gewisse
Gewaltbereitschaft des Berufungsbeklagten zeigen, jedoch könne aufgrund
fehlender Intensität nicht gefolgert werden, dass der Berufungsbeklagte
vorliegend eine ernste Bedrohung für die Berufungsklägerin darstelle
(act. 21, S. 5, E. 7).
Zudem erblickte die Vorinstanz
auch im Umstand, dass die Berufungsklägerin gegen den Berufungsbeklagten am
14. August 2019 eine Strafanzeige wegen sexuellen Handlungen mit
Kindern (Art. 187 StGB), eventualiter wegen sexueller Nötigung
(Art. 189 StGB), erstattete (act. 20/1) und der
Berufungsbeklagte daraufhin kurzfristig in Untersuchungshaft gesetzt und am
3. September 2019 entlassen worden war (act. 2/5), keine
aktuelle Bedrohungslage. Aus den polizeilichen Einvernahmen des
Berufungsbeklagten (vgl. act. 20/4-7) würden sich keine Hinweise
ergeben, dass der Berufungsbeklagte sich in irgendeiner Art und Weise mit
Gewalt gegen die Berufungsklägerin wenden würde oder dass diese durch den
Berufungsbeklagten nun in Gefahr wäre (act. 21, S. 5 f.,
E. 7).
Aufgrund fehlender Gefahr für die
Berufungsklägerin sei ein Kontakt- und Rayonverbot nicht verhältnismässig
(act. 21, S. 6, E. 7). Entsprechend wies die Vorinstanz das
Massnahmegesuch der Berufungsklägerin ab und hielt fest, dass damit das mit
Verfügung vom 6. September 2019 superprovisorisch angeordnete
Kontakt- und Rayonverbot (vgl. act. 6) von Gesetzes wegen dahinfalle
(Art. 268 Abs. 2 ZPO; act. 21, S. 6, Disp. Ziff. 1
und 2).
2.2 Die Berufungsklägerin
hält vor Obergericht nach wie vor am vorinstanzlich beantragten Kontakt- und
Rayonverbot fest und bringt im Wesentlichen das bereits vor Vorinstanz
Erörterte vor (vgl. act. 1 und act. 16). Sie macht geltend, sie
habe gemäss Art. 28b ZGB einen Anspruch auf den Erlass von
Schutzmassnahmen, um der vom Berufungsbeklagten ausgehenden Gefahr zu
begegnen. Sie rügt in ihrer Berufung die unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz
(Art. 310 ZPO; act. 25, S. 3, Rz. 4).
So sei entgegen der Vorinstanz
vorliegend eine Persönlichkeitsverletzung der Berufungsklägerin in Form von
Gewalt oder Drohung seitens des Berufungsbeklagten erstellt und die
beantragte Massnahme (Kontakt- und Rayonverbot) verhältnismässig. Das
Interesse der Berufungsklägerin an einer physischen und psychischen
Unversehrtheit gehe im Rahmen einer Interessenabwägung dem Interesse des
Berufungsbeklagten an uneingeschränkter Bewegungsfreiheit vor (act. 25,
S. 8, Rz. 17). Die Vorinstanz verkenne, dass im Rahmen des
Massnahmeverfahrens die gesuchstellende Partei ihre Tatsachenbehauptungen
lediglich glaubhaft zu machen und nicht strikte zu beweisen habe. Es sei
völlig glaubhaft, dass die Berufungsklägerin, zum jetzigen Zeitpunkt
ernsthaft zu befürchten habe, der Berufungsbeklagte könnte die zuvor
ausgesprochenen Drohungen umsetzen, nämlich dass er sich ihr
[Berufungsklägerin] und ihrer Familie gegenüber rächen würde, wenn sie
[Berufungsklägerin] sich nicht ruhig verhalte. Insbesondere nachdem die
Berufungsklägerin gegen den Berufungsbeklagten Strafanzeige erstattet und die
sexuellen Übergriffe ans Tageslicht gebracht habe. Das diesbezüglich laufende
Strafverfahren gegen den Berufungsbeklagten mache sein Verhalten
unberechenbar (act. 25, S. 4 ff., Rz. 7 ff.).
Ausserdem seien beim
Berufungsbeklagten bereits aus der Vergangenheit Vorfälle häuslicher Gewalt
aktenkundig. Unabhängig davon, wie lange diese zurückliegen, sei dies mehr
als ein Zeichen für die Gewaltbereitschaft des Berufungsbeklagten und es sei
nicht auszuschliessen, dass dieser für die Berufungsklägerin eine ernsthafte
Bedrohung darstelle, umso mehr als die Berufungsklägerin nun eine
Strafanzeige gegen ihn erstattet habe. Schliesslich seien auch die
Gewalttätigkeiten gegenüber dem Sohn des Berufungsbeklagten und Halbbruder
der Berufungsklägerin Gegenstand einer laufenden Strafuntersuchung. Die
Vorinstanz sei auf all diese Umstände nicht eingegangen und habe sich mit den
Ausführungen der Berufungsklägerin in ihrem Entscheid unzureichend
auseinandergesetzt und nicht begründet, weshalb sie diese für nicht glaubhaft
erachte bzw. inwiefern die geschilderten Tatsachenbehauptungen vom
Berufungsbeklagten entkräftet worden seien. Es sei davon auszugehen, dass die
Vorinstanz die von der Polizei protokollierten Aussagen der Berufungsklägerin
sowie deren Mutter, Halbbruder und des weiteren Missbrauchsopfers, X.______,
nicht in ihre Beweiswürdigung habe einfliessen lassen (act. 25,
S. 4 ff., Rz. 7 ff.).
2.3 Der Berufungsbeklagte
wiederholt in seiner Berufungsantwort vom 2. Dezember 2019 mehrheitlich
das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene (vgl. dazu oben E. III.2.1.2 und
act. 11). Zudem führt er betreffend die Anschuldigung, er habe seinen
Sohn [...] (nachfolgend «W.______») geschlagen, aus, W.______ leide sehr
unter dem fehlenden Kontakt zum Vater und bitte weinend darum, den Vater mehr
sehen zu dürfen. Dies sei definitiv kein Verhalten eines Kindes, das Angst
vor seinem Vater habe. Der Berufungsbeklagte werde von der Berufungsklägerin
und deren Mutter haltlos beschuldigt, mit dem Ziel, ihm den Sohn zu entziehen
(act. 29, S. 3, Rz. 1-4).
Betreffend die Anschuldigungen
wegen der sexuellen Übergriffe führt der Berufungsbeklagte erneut aus, diese
seien reine Behauptungen und nicht glaubhaft. So habe die Freundin der
Berufungsklägerin, X.______, bei der Polizei angegeben, die Berufungsklägerin
habe ihr [X.______] bereits im Jahr 2015 von den sexuellen Übergriffen
des Berufungsbeklagten berichtet. Dies stehe im klaren Widerspruch zur
Aussage der Berufungsklägerin, wonach sie erstmals über die sexuellen
Übergriffe gesprochen habe, nachdem sie von einer Tätlichkeit gegenüber ihrem
Halbbruder [W.______] erfahren habe (act. 29, S. 4, Rz. 6).
Die Vorinstanz sei zu Recht zum
Schluss gekommen, dass keine konkreten Anzeichen vorliegen würden, wonach vom
Berufungsbeklagten aktuell eine Gefahr eines gewalttätigen Übergriffs auf die
Berufungsklägerin ausgehe. So sei der Berufungsbeklagte nicht einschlägig
wegen häuslicher Gewalt vorbestraft und beim Vorfall aus dem Jahr 2005
habe es sich um eine «Schubserei» gehandelt; hieraus – nach immerhin
15 Jahren – den Schluss auf eine Gewaltbereitschaft des
Berufungsbeklagten zu ziehen, sei völlig verfehlt. Weiter erstaune es auch,
dass die Mutter der Berufungsklägerin während des gemeinsamen Zusammenlebens
mit dem Berufungsbeklagten weder die Polizei noch die KESB eingeschalten und
den Kontakt mit dem Berufungsbeklagten auch nach der Trennung im
Jahr 2015 aufrechterhalten habe, obwohl der Berufungsbeklagte die
Familie angeblich richtiggehend terrorisiert haben soll. Die
Berufungsklägerin habe nicht glaubhaft dargelegt, weshalb der
Berufungsbeklagte aktuell unberechenbar sein solle. Wäre dies tatsächlich der
Fall, hätte der Berufungsbeklagte vom Zeitpunkt der Eröffnung des
vorinstanzlichen Urteils (6. November 2019) bis zum Zeitpunkt der
prozessleitenden Verfügung des Obergerichts (20. November 2019) die Nähe
der Berufungsklägerin auf legale Weise suchen können; was er nicht getan habe
(act. 29, S. 4 ff., Rz. 7-12). Somit sei das Kontakt- und
Rayonverbot – wie von der Vorinstanz festgestellt – nicht erforderlich und
damit nicht verhältnismässig (act. 29, S. 6 f.,
Rz. 14-17).
3.
3.1 Der Verfügungsanspruch
der Berufungsklägerin stützt sich vorliegend auf Art. 28b
Abs. 1 ZGB. Gemäss Art. 28b Abs. 1
ZGB kann die klagende Person zum Schutz gegen Gewalt, Drohung oder
Nachstellungen dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere
zu verbieten, sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer
Wohnung aufzuhalten (Ziff. 1; Annäherungsverbot), sich an bestimmten
Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten
(Ziff. 2; Ortsverbot) und/oder mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich
auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer
Weise zu belästigen (Ziff. 3; Kontaktverbot).
Wie
die Vorinstanz zutreffend festhält ist eine Persönlichkeitsverletzung in Form
von Gewalt, Drohung oder Nachstellung Tatbestandsvoraussetzung von
Art. 28b Abs. 1 ZGB (vgl. im Detail act. 21, S. 4,
E. 6; Meili, a.a.O.,
N 3 zu Art. 28b ZGB).
Die
Berufungsklägerin hat gestützt auf Art. 28b Abs. 1 ZGB
Anspruch auf Schutzmassnahmen (sog. Verfügungsanspruch; vgl. oben
E. III.1.1), sofern ihre Persönlichkeit durch den Berufungsbeklagten
verletzt wurde bzw. eine solche Verletzung droht (vgl. nachstehend
E. III.3.2).
3.2
Vorliegend ist weiter zu prüfen, ob
eine (drohende) Persönlichkeitsverletzung der Berufungsklägerin und ein ihr
daraus drohender nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil glaubhaft
gemacht wurde (vgl. oben E. III.1.1). Aufgrund nachfolgender Elemente,
liegt eine gewisse Wahrscheinlichkeit bezüglich des Vorliegens der von der
Berufungsklägerin behaupteten Persönlichkeitsverletzung vor.
3.2.1
Es scheint, dass es während des
Zusammenlebens des Berufungsbeklagten mit der Familie der Berufungsklägerin
vermehrt zu Streitigkeiten gekommen ist. Dies bestätigt auch der
Berufungsbeklagte indem er angab, dass er [Berufungsbeklagter] häufiger «laut
werde» und Schimpfwörter gebrauche sowie dass es damals fast täglich zu
Streit in der Familie gekommen sei (act. 13/3, S. 6, Frage 31;
act. 13/5, S. 3 f., Fragen 4 und 12). Die Mutter der
Berufungsklägerin sagte diesbezüglich aus, sie habe den Berufungsbeklagten
als aggressiv erlebt («er [ist] ein extrem aggressiver Mensch»
[act. 20/3, S. 3, Frage 3]). Die Berufungsklägerin gab an,
wegen der aggressiven Ausbrüche des Berufungsbeklagten in ständiger Angst
gelebt zu haben und dies immer noch tue («B.______ [Berufungsbeklagter]
war meiner Mutter und meiner Schwester gegenüber sehr gewalttätig […] Er hat
die beiden verprügelt und gewürgt. Wir mussten langärmlige Kleidung tragen,
damit man die blauen Flecken nicht sieht», «Ich habe Angst vor ihm
[Berufungsbeklagter]. Ich habe Angst, dass er [Berufungsbeklagter] meiner
Familie oder mir etwas antut. Er [Berufungsbeklagter] ist zu allem fähig. Er
[Berufungsbeklagter] hat uns damals auch schon mit dem Sturmgewehr bedroht»,
«Ohrfeigen oder etwas angeworfen. Es passierte jeweils im Streit»
[act. 17/6, S. 2 ff., Fragen 1 und 10; act. 17/7,
S. 4 ff., Fragen 34, 56 und 64 ff.]). Ebenso bestätigte
X.______, dass es in der Familie vermehrt Streitereien gegeben habe und der
Berufungsbeklagte «seine schlechten Seiten» habe; zudem habe der
Berufungsbeklagte ständig rumgeschrien und zugeschlagen (act. 20/2,
S. 2 f., Frage 2; act. 20/8 [=act. 30/1], S. 5,
Frage 30). X.______ sagte überdies auch aus, sie habe die blauen Flecken
bei der Berufungsklägerin gesehen (act. 20/8, S. 6, Frage 36).
3.2.2
Gemäss den Aussagen der
Berufungsklägerin und X.______ soll der Berufungsbeklagte in den Jahren 2014/2015
sexuelle Handlungen mit den beiden damals noch minderjährigen Frauen
vollzogen haben (zum Ganzen act. 20/1). Diese Anschuldigungen sind
Gegenstand einer laufenden Strafuntersuchung und die Ermittlung des
Wahrheitsgehalts derselben nicht Gegenstand des vorliegenden
Massnahmeverfahrens. Vorliegend ist jedoch relevant, dass der
Berufungsbeklagte bezüglich dieser angeblichen sexuellen Handlungen der
Berufungsklägerin gedroht haben soll. So habe der Berufungsbeklagte der
Berufungsklägerin damit gedroht, sich zu rächen, sollte sie
[Berufungsklägerin] jemandem von diesen sexuellen Übergriffen erzählen («Er
[Berufungsbeklagter] hat mir zweimal gesagt, ich solle ruhig sein» [act. 17/7,
S. 2 ff., Fragen 10 und 60 f.]; «Er
[Berufungsbeklagter] hat gesagt, dass ich es niemandem sagen soll. Er hat
halt immer so gesagt, dass ich aufpassen muss, was passieren wird, wenn ich
es sage. Er ist halt sehr gewalttätig», «Er [Berufungsbeklagter] hat gesagt:
Sag es niemandem, sonst werde ich mich rächen» [act. 17/7,
S. 6, Fragen 66 f.]; «Er [Berufungsbeklagter] ist sehr
gewalttätig. Ich hatte Angst, dass er [Berufungsbeklagter] mir oder meiner
Familie etwas antut, dass er uns verprügelt oder sogar umbringt»
[act. 17/7, S. 4, Frage 34]). Zudem gibt die Berufungsklägerin
an, nachdem sie von den sexuellen Übergriffen erzählt habe, einen
Nervenzusammenbruch erlitten zu haben und sich seither auch in
psychiatrischer Behandlung zu befinden (act. 25, S. 9, Rz. 21;
act. 2/3-4; act. 17/8-9). Auch X.______ äusserte sich auf die
Frage, weshalb sie nicht früher Anzeige erhoben habe, u.a. dahingehend, dass
der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin gedroht habe. Sie und die
Berufungsbeklagte hätten Angst gehabt, er würde seine Drohung wahr machen.
Sie wusste, was der Berufungsbeklagte mit der Berufungsklägerin mache. Sie
habe die blauen Flecken gesehen (act. 20/8, S. 6, Frage 36). Die Aussage
von X.______ ist somit ein Hinweis darauf, dass ihr gegenüber die
Berufungsklägerin bereits damals von Drohungen des Berufungsbeklagten erzählt
hatte.
3.2.3
Gegen den Berufungsbeklagten läuft
überdies auch noch ein anderes Strafverfahren, da er angeblich seinen Sohn W.______
geschlagen haben soll bzw. dies von der Berufungsklägerin und deren Mutter
vermutet wird. So habe W.______ sowohl zur Berufungsklägerin als auch deren
Mutter gesagt, dass der Berufungsbeklagte ihn [W.______] schlage und «dass
er [W.______] trainieren müsse, damit er [W.______] stärker sei
als der Vater [Berufungsbeklagter]. Damit er [W.______] die Freundin
vom Vater, Y.______, beschützen könne, wenn der Vater [Berufungsbeklagter]
sie [Y.______] angreife» (act. 20/3,
S. 5 f., Fragen 14 f.; act. 17/7, S. 5,
Frage 50). Auch seiner Primarlehrerin, Z.______, habe W.______ erzählt, dass er Y.______ vor dem
Vater schützen müsse, wobei der Berufungsbeklagte dies so von der Mutter der
Berufungsklägerin erfahren habe (act. 20/3, S. 5 f.,
Frage 14; act. 20/5, S. 3, Frage 9; act. 13/5,
S. 3, Frage 7). Laut dem Berufungsbeklagten gehe es dabei aber nur
um Rangeleien, die er mit seiner Lebenspartnerin aus Spass habe; W.______ müsse dies falsch verstanden haben
(act. 20/5, S. 3, Frage 9; act. 13/5, S. 3,
Frage 7). Der Berufungsbeklagte bestreitet somit nicht, dass W.______ eine solche Aussage gemacht hat,
setzt diese aber in einen anderen Kontext als die Berufungsklägerin.
Aufgrund der Aussage von W.______ spricht eine gewisse
Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Berufungsbeklagte auch schon gegenüber
seinem Sohn und seiner neuen Lebenspartnerin handgreiflich geworden ist, auch
wenn es nicht als unplausibel erscheint, dass sich W.______ auch auf spielerische Rangeleien bezogen haben könnte
und W.______ unter der Trennung vom
Vater leidet und diesen öfters sehen möchte.
3.2.4
Schliesslich wurde der
Berufungsbeklagte mit Strafverfügung vom 10. Juni 2005 aufgrund einer
handgreiflichen Auseinandersetzung, bei welcher der Berufungsbeklagte im
Streit mit einem Dritten in einer Bar in [...] Schläge ausgeteilt hatte,
gebüsst (SG.2004.01397).
Weiter
kam es offenbar im Rahmen der Trennung zwischen dem Berufungsbeklagten und
der Mutter der Berufungsklägerin am 6. Juni 2015 zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit
Beschimpfung sowie zu ausgesprochenen Drohungen, woraufhin die Polizei wegen
häuslicher Gewalt eingeschaltet und der Berufungsbeklagte von seiner Wohnung
polizeilich weggewiesen wurde (act. 13/3, S. 4, Frage 11). Dieses
Verfahren wurde am 20. August 2016 [recte: 2015] von der
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons [...] sistiert und am 25.
Februar 2016 – aufgrund fehlenden Widerrufs der Mutter der
Berufungsklägerin zur provisorischen Verfahrenseinstellung – definitiv
eingestellt (act. 13/6; zum Ganzen SG.2015.00047). Es wurden somit auch
früher schon gegen den Berufungsbeklagten Vorwürfe wegen Drohungen und
Tätlichkeiten erhoben.
3.2.5
Entgegen den Ausführungen des
Berufungsbeklagten stützt sich das Bild, wonach es glaubhaft ist, dass beim
Berufungsbeklagten eine gewisse Gewaltbereitschaft vorhanden ist und es auch
schon früher zu Drohungen und Tätlichkeiten gegen die Berufungsklägerin kam,
nicht nur auf Parteibehauptungen der Berufungsklägerin, sondern auch auf die
Strafverfügung vom 10. Juni 2005 sowie auf die Aussagen von W.______,
X.______ sowie der Mutter der Berufungsklägerin und der vor drei Jahren
erfolgten, jedoch eingestellten Strafuntersuchung wegen häuslicher Gewalt
gegen die Mutter der Berufungsklägerin. Es sprechen somit ausreichende
Elemente dafür, dass der Berufungsbeklagte bereits in der Vergangenheit
gegenüber der Berufungsklägerin Persönlichkeitsverletzungen begangen hat und
dass ihm eine gewisse Gewaltbereitschaft zugesprochen werden muss. Damit ist
das an die Glaubhaftmachung gestellte Beweismass erreicht.
3.2.6
Die Berufungsklägerin reichte im August 2019 gegen den
Berufungsbeklagten eine Strafanzeige ein (act. 20/1). In der Folge
befand sich der Berufungsbeklagte zwei Tage in Polizeihaft und es wurde auch
der Firmencomputer des Berufungsbeklagten beschlagnahmt. Zudem besteht
zwischen dem Berufungsbeklagten und der Mutter der Berufungsklägerin ein
Konflikt betreffend die elterliche Sorge über W.______,
welche die Mutter alleine ausüben möchte (act. 29, S. 3), und welcher durch
die Strafanzeige der Berufungsklägerin zu Ungunsten des Berufungsbeklagten
beeinflusst werden könnte. Auch führte der Berufungsbeklagte vor Vorinstanz
aus, dass er sich derzeit voll auf seine Arbeit konzentrieren müsse, damit er
diese wegen der vorne geschilderten Untersuchungshandlungen nicht verliere
(act. 11, S. 6, Rz. 17).
Der Berufungskläger befindet sich
daher derzeit in mehrfacher Hinsicht in einer grossen Stresssituation, die
durch die Anzeigeerstattung der Berufungsklägerin gegen den
Berufungsbeklagten im August 2019 ausgelöst wurde. Da gewisse Elemente dafür
sprechen, dass der Berufungsbeklagte auch in der Vergangenheit bereits gegenüber
der Berufungsklägerin gewalttätig war und ihr gegenüber Drohungen
ausgesprochen hat, wenn sie bezüglich der sexuellen Übergriffe nicht ruhig
sei (vgl. oben E. III.3.2.2), erscheint es entgegen der Ansicht der
Vorinstanz als glaubhaft, dass sich die Berufungsklägerin aufgrund der
Kombination der beim Berufungsbeklagten vorhandenen Gewaltbereitschaft und
der bestehenden Stresssituation in einer akuten Gefährdungslage befindet.
Dies insbesondere dann, wenn die Parteien aufeinandertreffen sollten.
3.2.7
Der Berufungsbeklagte führt aus,
die ganzen Vorwürfe gegen ihn seien inszeniert, um ihm seinen Sohn W.______ wegzunehmen
(vgl. act. 29. S. 3; act. 13/3, S. 3 ff.,
Fragen 6 ff. und 31; act. 13/5, S. 4 f.,
Frage 14). Da es für das Beweismass der Glaubhaftmachung ausreicht, wenn
aufgrund objektiver Kriterien eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die
behaupteten Tatsachen spricht, selbst wenn das Gericht mit der Möglichkeit
rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten, muss auf dieses vom
Berufungsbeklagten behauptete Alternativszenario im vorliegenden
Massnahmeverfahren nicht weiter eingegangen werden.
Immerhin
ist jedoch zu bemerken, dass es – entgegen den Ausführungen des
Berufungsbeklagten (act. 29, S. 6, Rz. 12) – nachvollziehbar
erscheint, dass die Mutter der Berufungsklägerin weder die KESB noch die
Polizei betreffend die seitens des Berufungsbeklagten erlebte häusliche
Gewalt informierte; ein Phänomen, welches sich in der hohen Dunkelziffer bei
häuslicher Gewalt widerspiegelt (vgl. dazu Häusliche Gewalt: Situation
kantonaler Massnahmen aus rechtlicher Sicht, Bericht von Marianne Schwander,
Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Eidgenössisches Büro für die
Gleichstellung von Frau und Mann EBG, Fachstelle gegen Gewalt, S. 13 ff.,
Ziff. 2.4, https://www.coe.int/t/dg2/equality/ domesticviolencecampaign
/countryinformationpages/switzerland/Bericht_d.pdf [zuletzt besucht am 16.
Dezember 2019]). So sagte dann die Berufungsklägerin auch aus, sie habe
die Polizei und die KESB angeblich mehrfach informiert, «aber meine Mutter
und B.______ [Berufungsbeklagter] haben immer gesagt, es sei nichts» (act. 17/6,
S. 2, Frage 1; act. 17/7, S. 6, Frage 66). Unter
diesem Gesichtspunkt spricht auch der Umstand, dass die Berufungsklägerin bis
zur Anzeigeerstattung weiterhin einen gewissen Kontakt zum Ex-Freund der
Mutter und dem Vater ihres kleinen Halbbruders pflegte, nicht gegen den von
der Berufungsklägerin behaupteten Sachverhalt.
3.2.8
Die einlässliche Würdigung der
Aussagen der Beteiligten ist schliesslich Sache des in der Hauptsache
urteilenden Gerichts; zumal im vorliegenden Verfahren das Vorliegen der
Voraussetzungen zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen nur glaubhaft gemacht
werden muss (vgl. oben E. III.1.4). Die vom Berufungsbeklagten geltend
gemachten Widersprüche der Aussagen der Berufungsklägerin (vgl. act. 29,
S. 4, Rz. 6) sind dann auch vom in der Hauptsache urteilenden
Gericht definitiv zu beurteilen und reichen im vorliegenden
Massnahmeverfahren nicht aus, um das (glaubhaft zu machende) Vorliegen der
Voraussetzungen zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen zu widerlegen. Zumal
nicht einzig die Berufungsklägerin, sondern auch X.______, die Mutter der
Berufungsklägerin und der Sohn des Berufungsbeklagten ähnliche Vorwürfe gegen
den Berufungsbeklagten erheben (vgl. oben E. III.3.2.1 ff.).
Aufgrund
des soeben Ausgeführten hat die Berufungsklägerin vorliegend –
entgegen der Vorinstanz – nicht nur eine geschehene, sondern auch eine
drohende Persönlichkeitsverletzung und den ihr daraus drohenden nicht leicht
wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft gemacht.
Einzig der Umstand, dass der
Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin in der Zeit zwischen
6. November 2019 und 20. November 2019 angeblich nicht
kontaktiert habe, vermag daran nichts zu ändern. Ebenso wenig die Aussage des
Berufungsbeklagten, er habe aufgrund des eingeschränkten Besuchsrechts zu W.______
und der unhaltbaren Vorwürfe der Berufungsklägerin zurzeit ohnehin kein
Bedürfnis, sich mit der Berufungsklägerin auszutauschen (act. 29,
S. 6 f., Rz. 14 und Rz. 16).
3.3 Nachdem das Vorliegen
eines Verfügungsanspruchs und Verfügungsgrunds von der Berufungsklägerin
glaubhaft dargelegt wurde (vgl. oben E. III.3.1 f.), bleibt zu
prüfen, ob eine gewisse zeitliche Dringlichkeit für den Erlass der vorliegend
beantragten Massnahme besteht (vgl. oben E. III.1.2).
Entgegen der vorinstanzlichen
Erwägungen (act. 21, S. 4 ff., E. 7) und den Ausführungen
des Berufungsbeklagten (act. 29, S. 4 f., Rz. 7 f.),
ist der Berufungsklägerin darin beizupflichten, dass sich aus der
Anzeigeerstattung der Berufungsklägerin gegen den Berufungsbeklagten die
zeitliche Dringlichkeit für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen ergibt
(vgl. act. 16, S. 3, Rz. 4). Die Aussage der
Berufungsklägerin, wonach sie erst seit Anzeigeerstattung im August 2019
Grund zur Furcht vor dem Berufungsbeklagten habe, vor allem dass dieser seine
Drohungen gegenüber der Berufungsklägerin resp. deren Familie wahr machen
könnte (act. 25, S. 5 f., Rz. 10), erscheint durchaus
plausibel. Insbesondere aufgrund der Anzeigeerstattung besteht somit eine
aktuelle Gefährdungslage und somit ein Massnahmeinteresse seitens der
Berufungsklägerin, weshalb auch nicht ein Entscheid in der Hauptsache
abgewartet werden kann. Somit liegt vorliegend – entgegen der Vorinstanz –
zeitliche Dringlichkeit für das beantragte Kontakt- und Rayonverbot vor.
3.4 Schliesslich muss eine
vorsorgliche Massnahme notwendig und verhältnismässig sein. Dabei ist
diejenige Massnahme anzuordnen, welche für die
verletzte Person genügend wirksam und für die verletzende Person am wenigsten
einschneidend ist (BGE 144 III 257, E. 4.1; vgl. dazu oben
E. III.1.3).
Es ist für den Berufungsbeklagten
zumutbar, gegenüber der Berufungsklägerin einen Abstand von 100 Metern
einzuhalten; zumal ein solches Rayonverbot für die Berufungsklägerin genügend
wirksam ist und die Bewegungsfreiheit des Berufungsbeklagten nicht gravierend
einschränkt wird. Die Ausführungen des Berufungsbeklagten, es sei ihm nach
Aufhebung des begleitenden Besuchsrechts (voraussichtlich in zwei Monaten)
nicht möglich, gegenüber der Berufungsklägerin einen Abstand von
100 Metern einzuhalten, wenn er W.______ bei der Mutter abholen müsse,
ändern daran nichts (vgl. act. 29, S. 7, Rz. 17). Das
vorliegend beantragte Rayonverbot ist bis 31. März 2020 zu
befristen, womit dieses mit dem begleitenden Besuchsrecht gemäss den
Ausführungen des Berufungsbeklagten teils überlappend ist. Es kann dem
Berufungsbeklagten zugemutet werden, für die verbleibende Zeit nach Aufhebung
des begleitenden Besuchsrechts, sich betreffend die Abholung von W.______ mit dessen Mutter zu arrangieren, um
sicherzustellen, dass er sich der Berufungsklägerin nicht auf weniger als
100 Meter annähert. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, dass die Freundin
des Berufungsbeklagten, welche sich gemäss Akten sehr gut mit W.______ versteht (act. 20/3,
S. 5 f., Frage 14; act. 20/5, S. 3, Frage 9),
für einen begrenzten Zeitraum W.______ bei
der Mutter abholt bzw. vorbeibringt, damit der Berufungsbeklagte sich der
Berufungsklägerin nicht annähern muss. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die
Berufungsklägerin mittlerweile über eine eigene Wohnung ausserhalb des
Kantons [...] verfügt (act. 18/4), womit fraglich ist, ob der
Berufungsbeklagte bei der Ausübung des Besuchsrechts durch das Rayonverbot
überhaupt beeinträchtigt wird.
Auch das beantragte Kontaktverbot
schränkt den Berufungsbeklagten nicht gravierend ein und ist – auch mit Blick
auf die zeitliche Befristung bis 31. März 2020 – verhältnismässig.
Zumal der Berufungsbeklagte selber angibt, er habe kein Interesse die
Berufungsklägerin zu kontaktieren (act. 29, S. 6, Rz. 14).
Zudem hätte sich der Berufungsbeklagte betreffend W.______ nicht mit der Berufungsklägerin, sondern mit deren
Mutter abzusprechen.
Aufgrund der glaubhaft gemachten
Gefährdung der Persönlichkeit der Berufungsklägerin und des relativ geringen
Eingriffs in die Bewegungs- und Kommunikationsfreiheit des Berufungsbeklagten
ist das beantragte Kontakt- und Rayonverbot für die Dauer bis
31. März 2020 verhältnismässig.
3.5 Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass die Berufungsklägerin das Bestehen eines
materiellrechtlichen Anspruchs zivilrechtlicher Natur, nämlich die
widerrechtliche Verletzung ihrer Persönlichkeit gem.
Art. 28b Abs. 1 ZGB, sowie den ihr drohenden nicht leicht
wieder gutzumachenden Nachteil ausreichend glaubhaft gemacht hat (vgl. oben
E. III.3.1 f.). Ebenso liegt zeitliche Dringlichkeit zum Erlass des
beantragten Kontakt- und Rayonverbots vor und ist dieses verhältnismässig
(vgl. oben E. III.3.3 f.). Damit liegen alle Voraussetzungen für
den Erlass einer vorsorglichen Massnahme vor. Indem die Vorinstanz das
Vorliegen dieser Voraussetzungen als nicht glaubhaft gemacht erachtete,
beging sie eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie Rechtsanwendung
(i.S.v. Art. 310 ZPO).
4. Aus alldem ergibt sich,
dass die vorliegende Berufung gutzuheissen und der vor-instanzliche Entscheid
aufzuheben ist (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO). Dem
Berufungsbeklagten ist für die Dauer bis 31. März 2020 vorsorglich zu
verbieten, (1) sich der Berufungsklägerin bis auf weniger als 100 Meter
anzunähern, (2) mit der Berufungsklägerin auf telefonischem, schriftlichem
oder elektronischem Weg Kontakt aufzunehmen oder sie auf andere Weise zu
belästigen. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Verbote kann der
Berufungsbeklagte gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis
CHF 10'000.— bestraft werden.
Der Berufungsklägerin ist eine einmalige
Frist bis 31. März 2020
anzusetzen, um den Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen. Bei Säumnis
würden die soeben erwähnten Verbote ohne Weiteres dahinfallen
(Art. 263 ZPO).
IV.
1. Die Berufungsklägerin
ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 25,
S. 2). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt (lit. a; sog. «Mittellosigkeit» oder
«Bedürftigkeit») und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint (lit. b).
Gemäss den vorstehenden
Erwägungen ist die Berufung gutzuheissen. Sie war daher nicht aussichtslos.
Aus den bei den Akten liegenden Unterlagen (vgl. act. 18/1-7) geht zudem
hervor, dass die Berufungsklägerin bedürftig i.S.v. Art. 117 ZPO
ist, so dass ihr die einstweilige Kostenübernehme durch den Staat zuzusichern
und Rechtsanwalt C.______, als unentgeltlichen Rechtsbeistand der
Berufungsklägerin zu bestellen ist.
2. Nachfolgend ist zu
prüfen, ob über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen bereits im
Massnahmeentscheid oder erst im Hauptentscheid zu entscheiden ist (vgl.
E. IV.2.1) und wem diese Prozesskosten aufzuerlegen sind (vgl.
E. IV.2.2 ff.).
2.1 Über die Prozesskosten
vorsorglicher Massnahmen kann gemäss Art. 104
Abs. 3 ZPO zusammen mit der Hauptsache entschieden werden. Dies
bedeutet, dass über die Prozesskosten entweder bereits im Massnahmeentscheid
selber oder erst später zusammen mit der Hauptsache im Endentscheid
entschieden werden kann (Rüegg/Rüegg,
in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basel 2017, N 6 zu Art. 104 ZPO).
Wenn das Gesuch um Erlass einer
vorsorglichen Massnahme gutgeheissen wird, ist danach zu unterscheiden, ob
die Klage in der Hauptsache im Zeitpunkt des Massnahmeentscheids rechtshängig
ist oder nicht: Ist die Klage in der Hauptsache bereits rechtshängig, ist bei
Gutheissung des Massnahmegesuchs grundsätzlich im Hauptverfahren über die
Prozesskosten der vorsorglichen Massnahme zu entscheiden (BGer 5P.496/2006
und 5P.497/2006 Urteil vom 22. Januar 2007, E. 4.2; Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.],
Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I,
Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 10 zu
Art. 104 ZPO; Rüegg/Rüegg,
a.a.O., N 6a zu Art. 104 ZPO). Ist hingegen der Hauptprozess
noch nicht rechtshängig, ist über die Prozesskosten bereits im
Massnahmeverfahren selber zu befinden (Rüegg/Rüegg,
a.a.O., N 6a zu Art. 104 ZPO).
Da vorliegend noch kein
Hauptverfahren anhängig gemacht wurde, ist daher bereits im vorliegenden
Entscheid über die erst- und zweitinstanzlichen Prozesskosten des Massnahmenverfahrens
zu befinden.
2.2 Wem die Prozesskosten
der vorsorglichen Massnahme – vor Rechtshängigkeit der Hauptsache – im Falle
der Gutheissung des Massnahmegesuchs aufzuerlegen sind, ist umstritten.
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten
grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei
vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten gemäss Art. 106
Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Unter gewissen
Umständen kann das Gericht aber von den Verteilungsgrundsätzen nach
Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen
verteilen (Art. 107 Abs. 1 ZPO), insbesondere wenn andere
besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des
Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (lit. f).
2.2.1 Gemäss der einen
Auffassung sind bei Anordnung einer vorsorglichen Massnahme – vor einem
rechtshängigen Hauptverfahren – deren Prozesskosten grundsätzlich dem
Gesuchsgegner aufzuerlegen (OGer AG, Urteil vom 17. Dezember 2015,
ZSU.2015.268, E. 2.4.2 in: CAN 2016 Nr. 27,
S. 78 f.; KGer BL, Urteil vom 21. Mai 2012, 430 12 61,
E. 4 in: CAN 2012 Nr. 50, S. 145 ff.,
S. 148 f.; OGer SO, Urteil vom 2. Juni 2014,
ZKEIV.2014.1, E. 4.5 in: SOG 2014 Nr. 4, S. 25 ff.,
S. 27 f.; Rüegg/Rüegg,
a.a.O., N 6a zu Art. 104 ZPO; Sterchi,
a.a.O., N 12 ff. zu Art. 104 ZPO, je m.w.H.; Fischer, in: Stämpflis Handkommentar
ZPO, Bern 2010, N 16 f. zu Art. 104 ZPO, nach
welchem es sich im Einzelfall rechtfertigt, im Rahmen von Art. 107
Abs. 1 lit. f ZPO zu berücksichtigen, dass der im
Massnahmeverfahren obsiegende Gesuchsteller anschliessend die Prosequierung
unterlassen hat).
2.2.2 Nach der anderen
Ansicht sind, wenn vorsorgliche Massnahmen bereits vor einem Hauptverfahren
angeordnet werden, die entsprechenden Prozesskosten einstweilen der
gesuchstellenden Partei aufzuerlegen und ist zudem dem Gesuchsgegner eine
Parteientschädigung zuzusprechen für den Fall, dass die gesuchstellende
Partei in der Folge kein Hauptverfahren einleitet. Dieser Kostenentscheid
wird definitiv, wenn die vorsorgliche Massnahme nicht rechtzeitig
prosequiert, d.h. kein Hauptverfahren eingeleitet wird (Schmid, in: Oberhammer et al. [Hrsg.],
Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 zu
Art. 104 ZPO; vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Bern 2016,
N 10.34; vgl. für die Gerichtskosten auch Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
3. Aufl., Zürich 2017, N 665; für die Möglichkeit einer
vorläufigen Verteilung der Prozesskosten im Massnahmeentscheid unter Vorbehalt
einer anderen Verteilung im Hauptprozess auch Jenny,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 10 zu
Art. 104 ZPO; statt vieler HGer ZH, Urteil vom
1. September 2016, HE160142, E. 6.1; Bundespatentgericht,
Urteil vom 6. Oktober 2014, S2014_006, E. 15.1;
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Urteil vom
23. Juni 2017, ZB.2017.12, E. 2.4).
2.3 Es ist nachfolgend zu
prüfen, welche dieser beiden Varianten (E. IV.2.2.1 f.) im
vorliegenden Fall den Vorzug verdient.
2.3.1 Da vorsorgliche
Massnahmen im summarischen Verfahren gestützt auf bloss glaubhaft gemachte
Tatsachen ergehen, besteht die Möglichkeit, dass sich der von der
gesuchstellenden Partei geltend gemachte Verfügungsanspruch im
Hauptsacheverfahren als nicht existent und die vorsorgliche Massnahme damit
als ungerechtfertigt erweist (Sprecher,
a.a.O., N 1 zu Art. 264 ZPO). Bei Anordnung von vorsorglichen
Massnahmen vor Rechtshängigkeit der Hauptklage, wird der Gesuchsgegner nach
der ersten der vorstehend dargelegten Auffassungen (vgl. oben E. IV.2.2.1)
gestützt auf bloss glaubhaft gemachte Tatsachen und eine nur summarische
Prüfung zur Zahlung der Prozesskosten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens
verpflichtet. Dies obwohl noch nicht definitiv entschieden ist, ob die
vorsorgliche Massnahme gerechtfertigt ist und der Gesuchsgegner deren
Prozesskosten im Endergebnis zu tragen hat. Falls die gesuchstellende Partei
die vorsorgliche Massnahme nicht rechtzeitig prosequiert, kann sich der
Gesuchsgegner für die Prozesskosten der vorsorglichen Massnahme nur noch mit
einer selbständigen Schadenersatzklage schadlos halten (vgl. Art. 264
Abs. 2 ZPO; Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Urteil vom
23. Juni 2017, ZB.2017.12, E. 2.4.3).
2.3.2 Im Ergebnis wird der
Gesuchsgegner damit deutlich schlechter gestellt, als wenn die Klage in der
Hauptsache im Zeitpunkt des Entscheids des Massnahmegesuchs bereits
rechtshängig ist. Hier hat der Gesuchsgegner die Prozesskosten der
vorsorglichen Massnahme auch bei Gutheissung des Gesuchs erst und nur dann zu
tragen, wenn das Hauptsachegericht in einem Endentscheid gestützt auf eine
umfassende Prüfung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht – definitiv
entschieden hat, dass der Verfügungsanspruch der gesuchstellenden Partei
besteht. Diese Ungleichbehandlung ist unbillig, weil der Zeitpunkt der
Einreichung des Massnahmegesuchs und die Einreichung der Prosequierungsklage
dem Einfluss des Gesuchsgegners entzogen sind. Hingegen kann die
gesuchstellende Partei selber entscheiden, ob sie das Massnahmegesuch bereits
vor oder erst nach der Rechtshängigkeit der Hauptklage einreicht und ob sie
die vorsorgliche Massnahme nötigenfalls rechtzeitig prosequiert
(Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Urteil vom
23. Juni 2017, ZB.2017.12, E. 2.4.3). Es ist deshalb
gerechtfertigt, dass die gesuchstellende Partei die Risiken trägt, die damit
verbunden sind, dass das Massnahmegericht die Prozesskosten der vorsorglichen
Massnahme vor dem definitiven Entscheid über die Hauptsache (zumindest
bedingt) verteilen muss, wenn das Massnahmegesuch vor Rechtshängigkeit der
Hauptsache eingereicht wird. Damit liegen besondere Umstände im Sinne von
Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO vor, die es rechtfertigen, die
Prozesskosten der vorsorglichen Massnahme entsprechend der zweiten Variante
(vgl. oben E. IV.2.2.2) vorläufig der gesuchstellenden Partei
aufzuerlegen.
2.3.3 Die vorliegend
vertretene Auffassung entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
über die Kostenregelung bei der vorsorglichen Beweisführung. Die
Prozesskosten eines separaten Verfahrens der vorsorglichen Beweisführung nach
Art. 158 ZPO sind gemäss Bundesgericht nicht nach
Art. 106 ZPO, sondern nach Art. 107 Abs. 1
lit. f ZPO zu verteilen, weil im Verfahren der vorsorglichen
Beweisführung nicht über materiellrechtliche Ansprüche entschieden wird und
daher nicht im Sinne des grundsätzlich geltenden Unterliegensprinzip nach
Art. 106 ZPO von obsiegender und unterliegender Partei gesprochen
werden kann (BGE 140 III 30, E. 3.1 und E. 3.5). Bei Gutheissung
eines bestrittenen Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung vor Einleitung des
Hauptprozesses, sind nach Bundesgericht die Gerichtskosten – unter Vorbehalt
der Abwälzung auf die Gegenpartei bei Obsiegen im Hauptprozess – der
gesuchstellenden Partei aufzuerlegen und dem Gesuchsgegner – unter Vorbehalt
der Rückerstattung bei Obsiegen der gesuchstellenden Partei im Hauptprozess –
eine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 140 III 30, E 3.3-3.6).
Diese Erwägungen des
Bundesgerichts gelten sinngemäss auch für vorsorgliche Massnahmen. Nach
Art. 158 Abs. 2 ZPO sind auf das Verfahren der vorsorglichen
Beweisführung die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen anzuwenden.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine vorsorgliche
Beweisführung nur mit Blick auf einen konkreten materiellrechtlichen Anspruch
verlangt werden. Die gesuchstellende Partei, die sich auf Art. 158
Abs. 1 lit. b ZPO stützt, muss daher glaubhaft machen, dass
ein Sachverhalt vorliegt, gestützt auf den ihr das materielle Recht einen
Anspruch gegen den Gesuchsgegner gewährt und zu dessen Beweis das
abzunehmende Beweismittel dienen kann (BGE 140 III 16, E. 2.2.2).
Grundsätzlich setzt somit eine vorsorgliche Beweisführung, wie auch eine
vorsorgliche Massnahme, die Glaubhaftmachung eines Hauptsacheanspruchs
voraus. Das Bundesgericht weist zwar darauf hin, dass es beim Verfahren der
vorsorglichen Beweisabnahme noch nicht um die Prüfung der Begründetheit des
Hauptsacheanspruchs gehe (BGE 140 III 16, E. 2.2.2). Jedoch hat auch das
Massnahmegericht nur im Sinne einer Hauptsacheprognose zu prüfen, ob die
gesuchstellende Partei den Verfügungsanspruch als Voraussetzung zum Erlass
einer vorsorglichen Massnahme glaubhaft gemacht hat; somit ist auch hier der
Verfügungsanspruch nicht Streitgegenstand (Sprecher,
a.a.O., N 12, N 15 und N 38 zu Art. 261 ZPO). Damit besteht kein
prinzipieller Unterschied zwischen vorsorglicher Beweisführung und
vorsorglicher Massnahme, weshalb es gerechtfertigt ist, die Kosten der
vorsorglichen Massnahmen – vor Rechtshängigkeit der Hauptsache und bei
Gutheissung des Massnahmegesuchs – grundsätzlich gleich zu verteilen wie bei
der vorsorglichen Beweisführung.
2.4 Aus den vorstehenden
Gründen verdient im vorliegenden Fall die Auffassung den Vorrang, dass die
Gerichtskosten bei Gutheissung des Massnahmegesuchs im Massnahmeentscheid –
unter Vorbehalt eines abweichenden Endentscheids im Hauptverfahren –
vorläufig der gesuchstellenden Partei aufzuerlegen sind und dem Gesuchsgegner
für den Fall, dass die gesuchstellende Partei die Klage in der Hauptsache
nicht (rechtzeitig) einreicht, eine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Anzumerken bleibt, dass die Kostenregelung in jedem Einzelfall gesondert zu
prüfen ist. Entsprechend wäre – je nach den konkreten Umständen des
Einzelfalls – im vorsorglichen Massnahmeverfahren eine vom obenstehenden
Ergebnis abweichende Kostenregelung, wonach diese dem Gesuchsteller
aufzuerlegen sind, denkbar.
3. Trifft die
Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die
Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die
Kantonsgerichtsvizepräsidentin hat Rechtsanwalt C.______ als unentgeltlichen
Rechtsbeistand mit CHF 1'731.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der
Gerichtskasse entschädigt (ZG.2019.00883). Die Vorinstanz hat die
Gerichtskosten von CHF 600.— der Berufungsklägerin auferlegt und sie
dazu verpflichtet dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von
CHF 900.— zu bezahlen (act. 21, S. 6 f., Disp.
Ziff. 3-5). Diese vorläufige Regelung der Prozesskosten erscheint als
angemessen. Die definitive Regelung der vorinstanzlichen Prozesskosten bleibt
jedoch dem Entscheid des Hauptsachegerichts vorbehalten (Art. 104 Abs. 3 ZPO).
Für den Fall, dass die vorsorgliche Massnahme wegen Nichtanhängigmachens des
Prozesses in der Hauptsache dahinfällt, wird die vorläufige Regelung der
Verteilung der vorinstanzlichen Prozesskosten definitiv.
4. Die Gerichtsgebühr für
das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien von
Art. 1 Abs. 1 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung auf
CHF 800.— festzusetzen (Art. 3 Abs. 2 der Zivil- und
Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]). Gemäss obigen Ausführungen (vgl.
E. IV.2) sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens – unter
Vorbehalt einer anderen Verteilung im Hauptprozess – vorläufig der
Berufungsklägerin aufzuerlegen und zufolge der gewährten unentgeltlichen
Rechtspflege einstweilen nicht zu beziehen (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Die definitive Regelung bleibt dem Entscheid des
Hauptsachegerichts vorbehalten (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Wird der
Hauptprozess innert Frist nicht anhängig gemacht, so wird die vorläufig
getroffene Verteilung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren definitiv.
Sofern die Berufungsklägerin in Zukunft in günstige wirtschaftliche
Verhältnisse gelangt, kann sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der
Auslagen für ihre Vertretung angehalten werden (Art. 123
Abs. 1 ZPO). Die vom
berufungsklägerischen Rechtsvertreter für das Berufungsverfahren geltend
gemachten Aufwendungen in Höhe von CHF 1'183.95 erscheinen als
angemessen (act. 34).
5. Die definitive Regelung
der Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist dem ordentlichen
Verfahren vorbehalten (vgl. oben E. IV.2; Art. 104
Abs. 3 ZPO). Für den Fall, dass die Berufungsklägerin ihren
Anspruch nicht fristgerecht prosequieren sollte, hat sie dem
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'000.—
zu bezahlen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO i.V.m.
Art. 95 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 122 Abs. 1
lit. d ZPO).
____________________
Das
Gericht erkennt:
1.
Die Berufung von A.______ wird gutgeheissen und es
werden die Dispositiv Ziffern 1 bis 5 der Verfügung der
Kantonsgerichtsvizepräsidentin vom 5. November 2019 im Verfahren
ZG.2019.00881 aufgehoben.
2.
B.______ wird mit Wirkung bis 31. März 2020
vorsorglich verboten:
2.1
sich A.______ bis auf weniger
als 100 Meter anzunähern;
2.2
mit A.______ auf telefonischem,
schriftlichem oder elektronischem Weg Kontakt aufzunehmen oder sie auf
andere Weise zu belästigen.
3.
Die soeben in Dispositiv
Ziffern 2.1 und 2.2 ausgesprochenen Verbote stehen unter Strafandrohung
gemäss Art. 292 StGB. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote kann
B.______ nach Art. 292 StGB mit Busse bis CHF 10'000.— bestraft
werden. Art. 292 StGB lautet wie folgt:
«Wer der
von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis
auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge
leistet, wird mit Busse bestraft.»
4.
A.______ wird ermächtigt, nötigenfalls direkt bei der
Polizei des Kantons Glarus polizeiliche Vollstreckungshilfe auf Kosten von
B.______ anzufordern.
5.
A.______ wird eine einmalige Frist bis 31. März 2020
angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen. Bei Säumnis
würden die Anordnungen gemäss Dispositiv Ziffer 2 ohne Weiteres
dahinfallen.
6.
Das Gesuch von A.______ um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird gutgeheissen. Als
unentgeltlichen Rechtsbeistand für A.______ wird Rechtsanwalt C.______
bestellt.
7.
Rechtsanwalt C.______ wird für seine Bemühungen als
unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.______ für das Berufungsverfahren aus
der Gerichtskasse mit insgesamt CHF 1'183.95 (inkl. Auslagen und
7.7 % MwSt.) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss
Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
8.
Die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens
(ZG.2019.00881) werden wie folgt verlegt:
8.1
Die vorinstanzlichen
Gerichtskosten werden auf CHF 600.— festgesetzt und vorsorglich
A.______ auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen
Rechtspflege einstweilen nicht bezogen. Die Nachzahlungspflicht gemäss
Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Fällt die vorsorgliche Massnahme
wegen Säumnis dahin (vgl. oben Dispositiv Ziffer 5), so wird diese
Kostenregelung definitiv. Kommt es zu einem Hauptverfahren, so bleibt die
definitive Kostenregelung im dortigen Verfahren vorbehalten.
8.2
Die definitive Regelung betreffend
die Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche Verfahren ist dem
Hauptverfahren vorbehalten. Fällt die vorsorgliche Massnahme wegen Säumnis
dahin (vgl. oben Dispositiv Ziffer 5), so hat A.______ B.______ für
das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 900.— zu entschädigen.
9.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf
CHF 800.— festgesetzt.
10.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahren werden
vorläufig A.______ auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen
Rechtspflege einstweilen nicht bezogen. Die Nachzahlungspflicht gemäss
Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Fällt die vorsorgliche Massnahme
wegen Säumnis dahin (vgl. oben Dispositiv Ziffer 5), so wird diese
Kostenregelung definitiv. Kommt es zum Hauptverfahren, so bleibt die definitive
Kostenregelung im dortigen Verfahren vorbehalten.
11.
Die definitive Regelung der Entschädigungsfolgen für das
Berufungsverfahren ist dem Hauptverfahren vorbehalten. Fällt die
vorsorgliche Massnahme wegen Säumnis dahin (vgl. oben Dispositiv Ziffer
5), so hat A.______ B.______ für das Berufungsverfahren mit
CHF 1'000.— zu entschädigen.
12.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]