Lexipedia

Entscheid

OG.2019.00101

Haftverlängerung

16. Januar 2020Deutsch28 min

ein (act. 17/2). Die Staatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 12. Dezember 2019

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Beschluss

vom 16. Januar 2020

Verfahren

OG.2019.00101

A.______

Beschuldigte und

Beschwerdeführerin

vertreten

durch Rechtsanwalt B.______

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des

Kantons Glarus

Anklägerin

und

Beschwerdegegnerin

vertreten

durch die Staatsanwältin

betreffend

Haftverlängerung

Anträge

der Beschwerdeführerin (gemäss Eingabe vom

27. Dezember 2019, act. 34):

1.

Es sei die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Glarus vom 19. Dezember 2019

aufzuheben und die Beschwerdeführerin unverzüglich aus der

Untersuchungshaft zu entlassen.

2.

Es sei der Unterzeichnete für

das vorliegende Beschwerdeverfahren als notwendiger amtlicher Verteidiger

oder eventualiter als unentgeltlicher amtlicher Verteidiger einzusetzen und

der mittellosen Beschwerdeführerin die integrale unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren.

3.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Verfahrensanträge:

4.

Es seien vom

Zwangsmassnahmengericht (SG.2019.00022, SG.2019.00122, SG.2019.00054,

SG.2019.00086, SG.2019.00114) und von der Beschwerdegegnerin

(SA.2019.00121) die vollständigen Verfahrensakten zu edieren.

5.

Es seien die Akten der Verfahren

OG.2019.00067 und OG.2019.00086 beizuziehen.

Anträge

der Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 7. Januar 2020,

act. 38):

1.

Die Beschwerde sei

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Akten der Verfahren

SG.2019.00022, SG.2019.00034, SG.2019.00054, SG.2019.00086, SG.2019.00114,

SG.2019.00122, SG.2019.00142, OG.2019.00067 und OG.2019.00086 des

Zwangsmassnahmengerichts sowie des Obergerichts Glarus seien beizuziehen.

3.

Die Kosten des Verfahrens

seien der Beschuldigten aufzuerlegen.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1. Am

3. Oktober 2018, kurz nach 18.00 Uhr, wurde in [...] E.______ von

zwei Personen zusammengeschlagen. Dieser erlitt dabei schwere Kopf- und

Gesichtsverletzungen sowie diverse weitere Knochenbrüche an den Extremitäten

(SG.2019.00022 act.1, act. 2/1). Hinsichtlich dieses Delikts führt die

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend

Staatsanwaltschaft) eine umfassende Strafuntersuchung und ermittelt gegen

mehrere Personen wegen versuchten Mordes (i.S.v. Art. 112 StGB

i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).

2. A.______ (nachfolgend

Beschuldigte) wird von der Staatsanwaltschaft dringend verdächtigt, am

Gewaltdelikt zum Nachteil von E.______ in irgendeiner Form beteiligt gewesen

zu sein (sei es als Mittäterin, Anstifterin oder Gehilfin). Die Beschuldigte

wurde am 19. Februar 2019 aus der ausländerrechtlichen Haft in

Zürich an die Kantonspolizei Glarus überführt und befindet sich seither in

Untersuchungshaft (SG.2019.00022, SG.2019.00034, SG.2019.00054,

SG.2019.00086, OG.2019.00067, SG.2019.00114, SG.2019.00122, OG.2019.00086).

Mit Schreiben vom

18. Oktober 2019 informierte Rechtsanwalt B.______ die

Staatsanwaltschaft, dass die Beschuldigte ihn mit der Wahrung ihrer

Interessen beauftragt habe und ersuchte um Einsetzung als amtlichen

Verteidiger der Beschuldigten (SG.2019.00114, act. 2/1). Die

Staatsanwaltschaft widerrief die bis anhin bestehende amtliche Verteidigung

(Art. 134 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 133 StPO) mit Verfügung

vom 24. Oktober 2019 (SG.2019.00114 act. 2/2 S. 1 f.) und

informierte Rechtsanwalt B.______ gleichentags, dass sein Antrag auf Wechsel

der amtlichen Verteidigung abgewiesen werde und er somit der Wahlverteidiger

der Beschuldigten sei (OG.2019.00086 act. 2/3). Mit Verfügung vom

29. November 2019 setzte die Staatsanwaltschaft die vormalige

amtliche Verteidigerin wiederum als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten

ein (act. 17/2). Die Staatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 12. Dezember 2019

ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft bis

31. Januar 2020 (act. 1 S. 1). Mit Verfügung vom

19. Dezember 2019 hiess das Zwangsmassnahmengericht dieses

Haftverlängerungsgesuch gut (act. 29 Disp.-Ziff. 1). Im vorliegenden

Haftverfahren wird die Beschuldigte durch Rechtsanwalt B.______ vertreten

(act. 22).

3. Der begründete

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Dezember 2019

(act. 29) wurde der Verteidigung mit E-Mail vom

19. Dezember 2019, um 13.54 Uhr, zugestellt (act. 31). Dagegen

liess die Beschuldigte am 27. Dezember 2019 Beschwerde beim Obergericht

erheben (act. 34). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde

(act. 38). Der Verteidiger liess dem Obergericht am

7. Januar 2019 (unaufgefordert) ein Schreiben zukommen

(act. 39-41 vorab per E-Mail). Die Beschwerdeantwort der

Staatsanwaltschaft sowie das Schreiben der Verteidigung wurden der jeweiligen

Gegenseite zur Kenntnis zugestellt (act. 43).

Erwägungen

II.

1.

Der angefochtene

Haftentscheid ist der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1

lit. c StPO i.V.m. Art. 222 StPO). Die durch die Haft unmittelbar

betroffene Beschuldigte ist beschwerdelegitimiert (Art. 382 Abs. 1

StPO); die Anfechtungsfrist ist eingehalten (Art. 396 Abs. 1 StPO).

Die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

Auf die Beschwerde der Beschuldigten ist einzutreten. Mit Beschwerde an das

Obergericht können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid

Rechtsverletzungen und eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2

StPO).

2.

Die Parteien beantragen

den Beizug der bisherigen Haftakten (act. 34 S. 2 Ziff. 4 und 5,

act. 38 S. 1 Ziff. 2). Diese Akten (SG.2019.00022, SG.2019.00034,

SG.2019.00054, SG.2019.00086, OG.2019.00067, SG.2019.00114, SG.2019.00122,

OG.2019.00086) wurden bereits im vorinstanzlichen Verfahren beigezogen. Die

Zitate der vorinstanzlichen Akten (SG.2019.00142 act. 1-33) erfolgen

unter dem Aktenzeichen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Der Antrag der

Beschuldigten, es seien von der Staatsanwaltschaft die vollständigen Akten

der Strafuntersuchung SA.2019.00121 zu edieren (act. 34 S. 2

Ziff. 4), ist mit Hinweis auf Art. 102 Abs. 1 StPO i.V.m.

Art. 101 Abs. 1 StPO abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

III.

1.

1.1

Gemäss Art. 221

Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person

eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft

zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren

oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass

sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die

Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder

dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer

erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten

begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c).

Der Haftgrund des dringenden

Tatverdachts setzt voraus, dass genügend konkrete Anhaltspunkte für eine

Straftat und eine Beteiligung des Beschuldigten daran vorliegen und die

Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit

vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der

Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten

mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale

erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für

ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das

Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem

erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein

immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des

Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden

Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316

E. 3.1, 3.2).

1.2

Der dringende

Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten stützt sich auf die folgenden

Anhaltspunkte:

F.______ und G.______ haben

gestanden, am 3. Oktober 2018 E.______ mit Stöcken zusammengeschlagen zu

haben (OG.2019.00067 act. 13/1, act. 13/2). Die Staatsanwaltschaft

geht davon aus, dass F.______ und G.______ von H.______ und J.______

angeheuert wurden, um gegen ein hohes Entgelt E.______ zu töten, und vermutet

weiter, dass der Gewaltakt gegen E.______ aus Rache verübt wurde (act. 1,

OG.2019.00067 act. 1 S. 3 f., act. 13/4, act. 25/3,

SG.2019.00022 act. 2/2 S. 6 Fragen 42 ff.). F.______ und

G.______ befinden sich im vorzeitigen Strafvollzug; H.______ und J.______

wurden in Untersuchungshaft versetzt, wobei Letzterer gemäss

Staatsanwaltschaft erst am 10. Dezember 2019 verhaftet wurde

(act. 1 S. 2, act. 2/4 S. 1).

Die Beschuldigte ist die

Schwester von F.______ und die Cousine von G.______. Nach Angaben der

Beschuldigten ist G.______ für sie wie ein Bruder (OG.2019.00067

act. 13/1, act. 13/2 je S. 3 Frage 3, act. 13/3 S. 3

Frage 4).

Im Verlauf der Ermittlungen hat sich

herausgestellt, dass die Beschuldigte mit H.______ eine Art Liebesbeziehung

führt. In der Einvernahme vom 12. April 2019 bestritt die

Beschuldigte die Liebesbeziehung mit H.______ (SG.2019.00054 act. 2/2

S. 12 f. Fragen 119 ff.). Erst in der Einvernahme vom

21.

Juni 2019 präzisierte sie, dass sie mit H.______ eine engere

Beziehung "als ein Freund" führe, dass sie erst seit kurzem mit ihm

zusammen sei und sich ab und zu in seiner Wohnung in […] aufgehalten habe

(OG.2019.00067 act. 13/3 S. 6 Fragen 31 ff.).

Bei der Beschuldigten wurden

anlässlich ihrer Verhaftung zwei Mobiltelefone sichergestellt und die

Beschuldigte gab zunächst an, beide Mobiltelefone würden ihr gehören

(SG.2019.00022 act. 2/5 S. 7 Frage 39). Im Zuge der

Ermittlungen gab die Beschuldigte zu, das Mobiltelefon von H.______ an sich

genommen zu haben (SG.2019.00054 act. 2/2 S. 13 Frage 133).

Weiter sagte die Beschuldigte am

19.

Februar 2019 zunächst aus, sie habe sich im Zeitraum

September bis Oktober 2018 in Italien aufgehalten und mit G.______

schon seit Ewigkeiten keinen Kontakt mehr gehabt (SG.2019.00022 act. 2/5

S. 3, 5 Fragen 11, 23). Die Auswertung der rückwirkenden Randdaten der

durch die Beschuldigte benutzten Rufnummer […] (SG.2019.00022 act. 2/6

S. 5 Frage 26 f., act. 2/12) ergab jedoch, dass über diese

Rufnummer am 9.9.2018, 10.9.2018, 16.9.2018 und 5.10.2018 über diverse

Antennenstandorte in der Schweiz Verbindungen zum Mobiltelefon von G.______

generiert wurden (SG.2019.00022 act. 2/13, SG.2019.00034 act. 2/1).

Aus den Akten geht hervor, dass

im Spazierhof des Gefängnisses in Glarus die folgenden Mitteilungen

hinterlassen wurden [übersetzt auf Deutsch]: "Dass ich nicht mit euch

war", "uns (…) ging das Geld aus, deshalb sind wir zurückgekehrt.

Unsere gemeinsame Reise war ein Zufall", "du warst unterwegs nach

Albanien, aber du hast keine Verbindung zu uns", "für dich, deshalb

gingst du nach Albanien", "wir haben dich sehr lieb

Schwester", "sie haben den Grenzübergang in Morine überprüft. Sie

haben gesehen, dass du warst" (OG.2019.00067

act. 13/5, SG.2019.00054

act. 2/2 Beilagen 2 und 3). Gemäss E-Mail Korrespondenz zwischen

der Kantonspolizei Glarus und der albanischen Polizei (SG.2019.00022

act. 2/11) verliessen die Beschuldigte, F.______ und G.______ am

30.

November 2018 Albanien und am 7. Oktober 2018 sind alle

drei wieder nach Albanien eingereist; beide Male passierten sie den

Grenzübergang in Morine. In der Einvernahme vom 21. Juni 2019 sagte

die Beschuldigte jedoch aus, dass sie F.______ und G.______ im September und

Oktober 2018 in der Schweiz 2-3 Mal getroffen habe und die Schweiz am 5., 6.

oder 7. Oktober 2018 mit F.______ und G.______ mit dem Bus in

Richtung Albanien verlassen habe (OG.2019.00067 act. 13/3 S. 8 f. Fragen

48.

ff.).

In der Einvernahme vom

5.

September 2019 sagte G.______ aus, dass er H.______ durch die

Beschuldigte kennengelernt habe und sie [F.______ und G.______] diesen für

eine saubere Arbeit angefragt hätten. H.______ habe ihnen gesagt, dass sie

für J.______ einen Auftrag erledigen könnten (act. 2/1 S. 2 f.

Fragen 2 ff., S. 4 ff. Fragen 32 ff., 35, 47, 53). F.______ beschreibt in

seiner Einvernahme vom 5. September 2019 (act. 2/3)

detailliert (und in Übereinstimmung mit G.______s Aussagen), wie es zur

Auftragserteilung gekommen sei (act. 2/3 S. 2 ff.). G.______ und F.______

sagten aus, dass sie den Auftrag von J.______ erhalten hätten (act. 2/1 S. 2

Frage 3, act. 2/3 S. 9 Frage 78). H.______ berichtete in der Einvernahme vom

11.

Juli 2019, dass J.______ an G.______ und F.______ den Auftrag

erteilt habe, E.______ zusammenzuschlagen. Bei der Auftragserteilung sei er

[H.______] jedoch auf der Toilette gewesen (act. 2/2 S. 9 f.

Fragen 146 ff.).

F.______ und G.______ sagten aus,

dass eine Cousine [deren Namen sie nicht nennen wollten] für E.______ in

einer Bar gearbeitet habe und von diesem sexuell belästigt worden sei

(OG.2019.00067 act. 13/1 S. 4 ff. Fragen 4, 49, 52 ff., act. 13/2

S. 7 ff. Fragen 55, 64 und 71 ff.). Die Beschuldigte gab zu Protokoll, dass

es noch eine dritte in die Tat involvierte Person gäbe, welche sie auf

Anweisung von F.______ im November 2018 zweimal in Zürich getroffen habe

(SG.2019.00054 act. 2/2 S. 2 f. Fragen 46 ff.).

Hinsichtlich der Übergabe des

Entgelts für die Auftragstat vom 3. Oktober 2018 sagte G.______ am

22.

August 2019 aus, dass er dieses Geld in Tranchen erhalten habe.

Beim zweiten Mal sei das Geld "über" H.______ gekommen und am Tag,

an welchem sie abgefahren seien [per Bus von Zürich nach Albanien], hätten

sie von der Beschuldigten, welche das Geld ihrerseits von H.______ erhalten

habe, nochmals CHF 7'500.— erhalten (OG.2019.00067 act. 25/3). Am

5.

September 2019 präzisierte G.______ seine Aussagen dahingehend, dass

sie den Preis für die Auftragstat mit H.______ vereinbart hätten und zuerst

habe man sich auf CHF 8'000.— geeinigt. H.______ habe J.______ dann

gesagt, dass sie [G.______ und F.______] CHF 10'000.— wollten. Überdies

schilderte G.______ detailliert, dass er als Entgelt für die Auftragstat von

der Beschuldigten einmal CHF 1'500.— und einmal CHF 7'500.— erhalten

habe. H.______ habe der Beschuldigten das Geld für "diese Sache"

übergeben; sie habe aber nicht gewusst, wofür das Geld gewesen sei. J.______

habe ihm CHF 1'000.— persönlich übergeben (act. 2/1 S. 5 Frage 38,

S 8 f. Fragen 70 ff., Fragen 77, 82 ff.).

F.______ bestätigte in seiner

Einvernahme vom 5. September 2019 (act. 2/3), dass ihnen in

drei Tranchen insgesamt ca. CHF 10'000.— für die Auftragstat bezahlt

worden sei (S. 7 Fragen 59-62). Hingegen verweigerte F.______ zunächst die Aussagen

zu den Fragen, wer ihnen dieses Bargeld ausbezahlt habe (S. 7 f.

Fragen 63 ff.). Schliesslich aber sagte F.______ implizit aus, dass

die Beschuldigte ihnen CHF 9'000.— übergeben habe und gab an, dass die

Beschuldigte mit der Angelegenheit nichts zu tun habe (S. 8 f. Fragen

67-69, 76 und 80 f.).

H.______ sagte am

11.

Juli 2019 aus, dass F.______ und G.______ von J.______ Geld für

die Auftragstat erhalten hätten; das Geld sei ihnen in einem Couvert

übergeben worden (act. 2/2 S. 9 f. Fragen 150 und 156).

Die Beschuldigte bestritt

anlässlich ihrer Einvernahme vom 29. August 2019, an dieser Sache

beteiligt zu sein und vom Entgelt in Höhe von CHF 10'000.— für diese

Auftragstat gewusst zu haben. Weiter bestritt sie, CHF 7'500.— an

G.______ übergeben zu haben (act. 2/5 S. 2 Frage 150, S. 6 f. Fragen 174

ff.).

Gemäss Meldeformular des

Gefängnisses Glarus vom 16. November 2019 konnten die Mitgefangenen

"jeden Abend" zuhören, wie H.______ und die Beschuldigte

miteinander betreffend Geldübergaben in Höhe von insgesamt CHF 10'000.—

gesprochen hätten (act. 2/4 S. 13). In der am 30. November 2019

(act. 2/4) durchgeführten Konfrontationseinvernahme (zwischen F.______,

G.______, H.______ und der Beschuldigten [act. 2/4]) bestritt die

Beschuldigte, solche Absprachen getroffen zu haben (S. 4 Frage 11). Die

mitbeschuldigten Personen G.______ und F.______ äusserten sich in dieser

Konfrontationseinvernahme (erneut) unterschiedlich hinsichtlich der Übergabe

des Entgelts für die Auftragstat. G.______ bleibt dabei, Bargeld von der

Beschuldigten erhalten zu haben. F.______ behauptet nun, er habe die Summe

persönlich von J.______ erhalten und weiter, dass er [F.______] der

Beschuldigten Bargeld zur Aufbewahrung übergeben habe und sie ihm dieses dann

später (u.a. am Tag ihrer Rückreise nach Albanien) wieder zurückgegeben habe

(S. 5 f. Fragen 17 ff., 22). Die Beschuldigte bestätigte nun auch, von

F.______ Bargeld zur Aufbewahrung erhalten zu haben (S. 8 Frage 34).

1.3

1.3.1

In seiner Verfügung

vom 19. Dezember 2019 bejahte das Zwangsmassnahmengericht den

dringenden Tatverdacht (act. 29 S. 3 f. Erw. 4.1.1). Es erwog,

dass die (geänderte) Aussage von F.______ anlässlich der

Konfrontationseinvernahme vom 30. November 2019 hinsichtlich der

angeblichen Übergabe und der Herkunft des Entgelts für die Tat vom

3.

Oktober 2018 den Tatverdacht ebenso wenig zu erhärten vermöge,

wie die alleinige Tatsache, dass J.______ verhaftet worden sei. Der dringende

Tatverdacht sei seit dem Beschluss des Obergerichts mangels weiterer

(bekannter) Ermittlungsergebnisse nicht entkräftet worden.

1.3.2

Die Beschuldigte

äussert sich in ihrer Beschwerde (act. 34) zum dringenden Tatverdacht wie

folgt: Die Staatsanwaltschaft behaupte losgelöst von den Fakten, F.______ und

G.______ seien von ihr, J.______ sowie von H.______ mit dem versuchten Mord

beauftragt worden (act. 34 S. 3 f. Rz 8, S. 8 Rz 25 ff.). Seit der

Konfrontationseinvernahme vom 30. November 2019 habe sich der

dringende Tatverdacht gegen sie entkräftet. Die Rollen der inhaftierten

Personen in dieser Straftat seien nach rund einjähriger Untersuchung geklärt

(act. 34 S. 5 f. Rz 15 ff.). Die Aufbewahrung von deliktisch erlangtem

Geld mache sie nicht zur Mittäterin zu versuchtem Mord. Die Herkunft des

Geldes sei ihr gemäss übereinstimmenden Aussagen von F.______ und G.______

nicht bekannt gewesen. Das Geld stamme von J.______. Selbst wenn ihr durch

die Aufbewahrung des Geldes ein Rechtspflegedelikt zur Last gelegt werden

könnte, so vermöge dies eine Verlängerung der Untersuchungshaft nicht zu

rechtfertigen. Eine Verurteilung aufgrund eines Tatbeitrages zum versuchten

Mord könne ausgeschlossen werden, da keinerlei Beweise gegen sie vorlägen

(act. 34 S. 9 Rz 29).

1.3.3

Die

Staatsanwaltschaft führt in der Beschwerdeantwort (act. 38) unter Hinweis auf

den Haftverlängerungsantrag vom 12. Dezember 2019 aus, dass

F.______ und die Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom

30.

November 2019 ihre Aussagen hinsichtlich der Übergabe und der

Herkunft des Entgelts für die Tat vom 3. Oktober 2018 in [...] im

Betrag von insgesamt CHF 9'000.— geändert hätten. Die Aussagen von

F.______ [er habe das Entgelt von J.______ erhalten und der Beschuldigten

übergeben, ohne dass G.______ involviert gewesen sei; die Beschuldigte habe

das Entgelt aufbewahrt und ihm später wieder zurückgegeben] belasteten die

Beschuldigte betreffend die Aufbewahrung von Deliktserlös schwer und

widersprächen den vorherigen übereinstimmenden Aussagen von F.______ und

G.______. Sie machten in zeitlicher Hinsicht keinen Sinn und stünden den

bisherigen Aussagen der Beschuldigten entgegen (act. 1 S. 2-5).

1.4

Zunächst ist die

Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem

Haftverlängerungsgesuch vom 12. Dezember 2019 bei der Beschuldigten

von Gehilfenschaft ausgeht (act. 1). Aufgrund des dargelegten

Sachverhalts und den aktuellsten Ermittlungsergebnissen ist diese Annahme

plausibel und der Vorwurf der Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft behaupte

losgelöst von den Fakten, F.______ und G.______ seien von J.______, H.______

und der Beschuldigten mit dem versuchten Mord beauftragt worden (act. 34 S. 3

f. Rz 8), ist unzutreffend. Die Beschuldigte blendet nach wie vor vollständig

aus, dass sie von G.______ schwer belastet wurde. Gestützt auf die Aussagen

von G.______ ist derzeit davon auszugehen, dass die Beschuldigte bei der

Übergabe des Entgelts für die Auftragstat an die beiden Haupttäter

mutmasslich eine aktive Rolle gespielt hat, indem sie den grössten Teil des

Entgelts (in zwei Tranchen) persönlich an G.______ übergeben haben soll.

Bezüglich dieser von G.______ berichteten Geldübergaben ist erstaunlich, dass

die Beschuldigte am 30. November 2019 die Version von F.______ [er habe

an die Beschuldigte CHF 9'000.— zur Aufbewahrung übergeben und sie habe

ihm dieses Geld später wieder zurückgegeben] bestätigte (act. 2/4

S. 8 Frage 34). In zeitlicher Hinsicht erfolgte diese Bestätigung

nachdem die Beschuldigte diesbezüglich mit H.______ im Gefängnis Glarus

mutmasslich Absprachen getätigt hatte (act. 2/4 S. 13). In der

Einvernahme vom 29. August 2019 schilderte die Beschuldigte noch

detailliert, dass F.______ und G.______ Geldprobleme gehabt hätten und sie

F.______ CHF 200.— gegeben habe (act. 2/5 S. 4 ff.

Fragen 162, 174 ff.). Damals erwähnte sie die erst später von

F.______ vorgetragene Version, wonach er an die Beschuldigte CHF 9'000.— zur

Aufbewahrung übergeben habe, nicht (act. 2/5).

Die inhaftierten mitbeschuldigten

Personen belasteten in ihren Aussagen J.______ schwer: H.______ will bei der

Auftragserteilung gar auf der Toilette gewesen sein und nichts gehört haben

(act. 2/2 S. 9 f. Fragen 146 ff.); F.______ änderte seine

Aussagen dahingehend, dass er die gesamten CHF 10'000.— angeblich von

J.______ direkt erhalten haben will (act. 2/4 S. 5 f.

Fragen 17, 20 f.) und die Beschuldigte behauptet wiederholt, dass sie

J.______ gar nicht kenne (act. 2/4 S. 4 Fragen 12 f.,

S. 10 Frage 48, act. 2/5 S. 5 Fragen 166 ff.). Bei diesem

Sachverhalt ist die genaue Rollenverteilung, insbesondere hinsichtlich der

Geldübergaben, nicht geklärt. Dass F.______, G.______ und H.______ die

Beschuldigte mit mutmasslichen Schutzbehauptungen zu entlasten versuchen, ist

auch vor dem Hintergrund der engen Beziehung zwischen der Beschuldigten und

diesen Personen zu würdigen. Mit der Staatsanwaltschaft (act. 1 S. 3) ist

davon auszugehen, dass die Beschuldigte im Laufe der Strafuntersuchung ihre

nachweislich falschen Aussagen anpasste, sobald ihr entsprechende Beweise

vorgelegt wurden (vgl. Erwägung III.1.2. S. 5 ff.). Hinsichtlich der

gemeinsamen Reise der Beschuldigte mit den beiden Haupttätern nach Albanien

wurden, wie dargelegt, im Spazierhof des Gefängnisses Glarus konkrete

Kollusionshandlungen vorgenommen.

Bei der Frage, ob der dringende

Tatverdacht zu bejahen ist, sind die gesamten Umstände zu würdigen und es ist

zu prüfen, ob konkrete Verdachtsmomente vorliegen, wonach das inkriminierte

Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen

Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1). Es geht nicht

darum, einzelne Indizien für sich alleine zu betrachten (z.B. die

Liebesbeziehung zu H.______, die gemeinsame Ausreise, die aufgefundenen

Kassiber, die Verhaftung von J.______, die geänderte Aussage von F.______)

und gestützt darauf, eine mögliche Tatbeteiligung zu verneinen oder im

Haftprüfungsverfahren eine Beweiswürdigung dieser Indizien vorzunehmen.

Insgesamt betrachtet hat sich aus heutiger Sicht der dringende Tatverdacht

gegenüber der Beschuldigten, insbesondere aufgrund ihres Aussageverhaltens

und der Aussagen von G.______, durchaus erhärtet. Gestützt auf die

dargelegten Anhaltspunkte (welche für eine mögliche Tatbeteiligung der

Beschuldigten sprechen) ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte immer noch

dringend tatverdächtig ist (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO), am versuchten Mord [verübt

an E.______] beteiligt zu sein (vgl. OG.2019.00086 act. 39 S. 10

Erw. III.2.3).

2.

2.1

Neben dem dringenden

Tatverdacht verlangt Art. 221 Abs. 1 StPO auch einen

besonderen Haftgrund. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu

befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf

Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen

(Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO).

Dies kann insbesondere in der

Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen

oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen

Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt.

Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der

Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder

gefährdet. Es müssen konkrete Indizien für die Annahme von

Verdunkelungsgefahr sprechen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr

können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten

im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und

seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den

persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den beteiligten Personen. Bei der

Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des

Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der

von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismitteln, der Schwere der

untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen

(BGE 132 I 21 E. 3.2).

2.2

2.2.1

Die Vorinstanz geht

bei der Beschuldigten weiterhin von einer gewissen Kollusionsgefahr aus.

Diese sei aber durch den Umstand, dass sich F.______ und G.______ im

vorzeitigen Strafvollzug befänden (act. 2/4 S. 1) und damit in der Lage

seien, frei mit der Aussenwelt zu kommunizieren, der Verhaftung des gemäss

heutiger Erkenntnislage letzten flüchtigen Tatbeteiligten sowie durch den

Zeitablauf seit der Tat vom 3. Oktober 2018 erheblich relativiert (act.

29.

S. 4 Erw. 4.2).

2.2.2

Die

Staatsanwaltschaft geht weiterhin von Kollusionsgefahr aus und verweist

diesbezüglich auf ihre bisherigen Ausführungen in den diversen Haftverfahren

sowie auf die bereits getätigten Kollusionshandlungen der Beschuldigten. Die

Beschuldigte habe jede Gelegenheit genutzt, um mit den mitbeschuldigten

Personen Aussagen abzustimmen und sie zu Schutzbehauptungen zu bewegen. Die

Beschuldigte sei deshalb in die Strafanstalt Gmünden verlegt worden (act. 1

S. 6, act. 38 S. 4).

2.2.3

Die Beschuldigte

bestreitet in ihrer Beschwerde (act. 34 S. 10 f. Rz 35 ff.) das Vorliegen der

Kollusionsgefahr. Da sie nicht mit der Straftat in Verbindung gebracht werden

könne, habe sie nachweislich auch kein Interesse an einer Verdunkelung. Es

seien sämtliche Mitbeschuldigten in Haft, weshalb Kollusionsgefahr von

vornherein auszuschliessen sei. Die Untersuchungshandlungen seien

abgeschlossen und es sei nicht ersichtlich, welche Beweise die

Staatsanwaltschaft noch erheben wolle.

2.3

In das zu

untersuchende (sehr schwere) Gewaltdelikt sind mehrere Personen involviert,

die in einer engen familiären Beziehung oder

in einer Art Liebesbeziehung zueinander stehen. Zudem sind mutmasslich noch

weitere Familienmitglieder in die Tat involviert (z.B. die von E.______

angeblich sexuell belästigte Cousine). Weiter hat die Beschuldigte gemäss

ihren Aussagen auf Geheiss von F.______ eine weitere mutmasslich involvierte

Person mehrere Male getroffen. Die beiden Haupttäter, welche sich

hinsichtlich der Geldübergabe nun widersprechen, befinden sich im vorzeitigen

Strafvollzug und können mit der Aussenwelt kommunizieren. Das strenge Regime

der Untersuchungshaft konnte die Beschuldigte nicht davon abhalten, mehrfach

Kollusionshandlungen vorzunehmen (act. 2/4 S. 13,

SG.2019.00054 act. 2/2 Beilage 2 und 3). Überdies versuchte die

Beschuldigte aus dem Gefängnis Glarus heraus schriftlich Anweisung zu

erteilen, ein Tagebuch, welches sich oberhalb des Kühlschranks [in der

Wohnung von H.______] befand, wegzuwerfen (OG.2019.00067 act. 2/1).

Tatsächlich konnte die Polizei in der Wohnung von H.______ an der von der

Beschuldigten bezeichneten Stelle ein solches Heft sicherstellen

(OG.2019.00067 act. 2/2 S. 3). Bei diesem

Sachverhalt ist bei der Beschuldigten zweifelsfrei von erheblicher konkreter

Kollusionsgefahr auszugehen.

3.

Im Übrigen besteht bei

der Beschuldigten auch Fluchtgefahr (i.S.v. Art. 221 Abs. 1

lit. a StPO). Die Beschuldigte lebt mit ihrer Familie in Albanien

und besitzt für die Schweiz keine Anwesenheitsberechtigung. Die Staatsanwaltschaft

Winterthur / Unterland erliess gegen die Beschuldigte einen Strafbefehl wegen

rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz. Weiter wurde eine Einreisesperre

für die Schweiz, Liechtenstein und den Schengenraum vom

19.

Februar 2019 bis 18. Februar 2022 verfügt

(SG.2019.00022 act. 2/9, 2/10). Die Beschuldigte sagte überdies aus,

dass sie einen gefälschten Pass gehabt habe (act. 2/5 S. 9 Frage 186) und gab

weiter zu Protokoll, dass sie sich bei einer Haftentlassung sofort nach Albanien

begeben würde (SG.2019.00022 act. 2/6 S. 7 Frage 9). Damit

liegen genügend konkrete Indizien vor, dass sich die Beschuldigte der

Strafuntersuchung durch Flucht entziehen würde, wenn sie in Freiheit wäre.

4.

4.1

Nachdem der konkrete

dringende Tatverdacht gegen die Beschuldigte vorliegt und auch die weiteren

Haftgründe der Kollusionsgefahr sowie der Fluchtgefahr zu bejahen sind, gilt

zu prüfen, ob die Untersuchungshaft verhältnismässig ist (Art. 197

Abs. 1 lit. c und d StPO) oder ob an Stelle der

Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen (Ersatzmassnahmen)

treten könnten, die den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237

Abs. 1 StPO).

4.2

4.2.1

Die Vorinstanz

erachtete die Verlängerung der Untersuchungshaft bis Ende Januar 2020 als

verhältnismässig. Der Staatsanwaltschaft werde mit dieser Verlängerung

ermöglicht, weitere Einvernahmen bzw. allfällige letzte Ermittlungshandlungen

vorzunehmen, also die Untersuchung abzuschliessen. Ersatzmassnahmen, welche

geeignet wären, der bestehenden Flucht- und Kollusionsgefahr wirksam zu

begegnen, seien keine ersichtlich (act. 29 S. 5 Erw. 5.2. f.).

4.2.2

Die Beschuldigte

vertritt in ihrer Beschwerde die Auffassung, dass die Verlängerung der

Untersuchungshaft bis am 31. Januar 2020 nicht mehr verhältnismässig

sei. Die Staatsanwaltschaft begründe die Verlängerung der Untersuchungshaft

mit der Verhaftung von J.______ (act. 34 S. 4 Rz 11). Die

Verhaftung von J.______ vermöge die Verlängerung der Untersuchungshaft nicht

zu rechtfertigen. Sie kenne J.______ nicht und es bestehe (unter Hinweis auf

BGE 140 IV 172) auch kein Konfrontationsanspruch mit ihm (act. 34

S. 7 Rz 20).

Die Beschuldigte vertritt die

Ansicht, dass die Staatsanwaltschaft J.______ schon längst hätte befragen

können und verlangt die Herausgabe der Protokolle von allfälligen bereits

durchgeführten Einvernahmen mit J.______ (act. 34 S. 11 f.).

Weiter wirft die Beschuldigte der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der erst am

30.

November 2019 durchgeführten Konfrontationseinvernahme

monatelange Untätigkeit vor (act. 34 S. 11 Rz 41). Mit

Schreiben vom 7. Januar 2020 mutmasst die Beschuldigte, die

Staatsanwaltschaft habe J.______ auch rund einen Monat nach seiner Verhaftung

noch immer nicht zu seiner vermeintlichen Beziehung zur Beschuldigten

befragt. Weiter vertritt die Beschuldigte die Auffassung, dass eine ohne

Wissen von Rechtsanwalt B.______ [welcher in der Strafuntersuchung als

Wahlverteidiger fungiert] durchgeführte Befragung von J.______ zwingend eine

Verletzung ihrer Teilnahmerechte darstelle und zur Unverwertbarkeit der

Beweise resp. einer Wiederholung der Einvernahme führe (act. 40).

4.2.3

Die

Staatsanwaltschaft beantragt die Verlängerung der Untersuchungshaft für die

Beschuldigte bis am 31. Januar 2020. Aufgrund der Verhaftung von

J.______ am 10. Dezember 2019 seien weitere Ermittlungen und

Einvernahmen, insbesondere auch Konfrontationseinvernahmen, unabdingbar. Dem

Wahlverteidiger sei bekannt, dass den jeweiligen Rechtsvertretern bereits

Terminvorschläge für eine Konfrontationseinvernahme mit J.______ unterbreitet

worden seien. Der Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten habe sich weiter

erhärtet. Ihr werde die Beteiligung an einem versuchten Mord vorgeworfen,

womit die Untersuchungshaft als verhältnismässig erscheine. Angesichts des der

Beschuldigten vorgeworfenen Verbrechens habe sie mit einer längeren

Freiheitsstrafe zu rechnen, sodass keine Überhaft drohe (act. 1 S. 7 f., act.

38).

4.3

Vorliegend handelt es

sich um eine umfassende Strafuntersuchung und um die Aufklärung eines sehr schweren

Delikts (versuchter Mord) mit mehreren Tatbeteiligten, verschiedenen

Täterformen, die sorgfältig ermittelt werden müssen (auch die Rolle der

Beschuldigten), sowie mehreren Sachverhaltskomplexen (Beauftragung,

Durchführung und Bezahlung des versuchten Auftragsmordes). Es muss eingeräumt

werden, dass durch die bereits getätigten Kollusionshandlungen der

Beschuldigten die Ermittlungen möglicherweise erschwert wurden. In Bezug auf

die Beschuldigte scheint der Fokus derzeit auf der Übergabe des Entgelts für

die Auftragstat an die Haupttäter zu liegen, bei der die Beschuldigte

mutmasslich eine aktive Rolle gespielt hat.

Die Staatsanwaltschaft konnte

zwischenzeitlich fünf mutmasslich Tatbeteiligte in Untersuchungshaft resp. in

den vorzeitigen Strafvollzug versetzen und von diesen liegen teilweise

Geständnisse vor. Dies führt

hinsichtlich der Planung und Durchführung von Konfrontationseinvernahmen (mit

Gewährung von umfassenden Teilnahmerechten) zu unvermeidbaren Verzögerungen. Festzuhalten

ist, dass der in der Strafuntersuchung als Wahlverteidiger agierende

Rechtsanwalt B.______ bei der Terminfindung für die Konfrontationseinvernahme

vom 30. November 2019 nicht kooperierte und nicht einmal die

Bereitschaft signalisiert hatte, eine Stellvertretung zu organisieren. Das

Obergericht erachtete in seinem Beschluss vom 15. November 2019 die

Verlängerung der Untersuchungshaft [damals wurde seitens der

Staatsanwaltschaft eine Haftverlängerung von einem Monat beantragt] als

verhältnismässig, um damit die Durchführung dieser Konfrontationseinvernahme

zu gewährleisten (OG.2019.00086 act. 39). Nun ergibt sich aus den Akten,

dass die Staatsanwaltschaft die vormalige amtliche Verteidigerin mit

Verfügung vom 29. November 2019 wieder einsetzen musste (act. 17/2),

um schliesslich die Konfrontationseinvernahme am 30. November 2019

durchführen zu können. Vor diesem Hintergrund bricht der Vorwurf der

Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft sei monatelang untätig gewesen,

geradezu in sich zusammen.

Da derzeit weder die Hafteinvernahme

noch weitere Einvernahmen mit J.______ im Recht liegen, kann nicht gemutmasst

werden, wer gegenüber wem ein Konfrontationsanspruch haben könnte. Entgegen

der Auffassung der Beschuldigten (act. 34 S. 5 Rz 14) besteht im

jetzigen Zeitpunkt der Strafuntersuchung kein Anspruch auf uneingeschränkte

und sofortige Einsicht in die Untersuchungsakten (Art. 101 Abs. 1

StPO). Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft im vorliegenden

Haftbeschwerdeverfahren die Haftakten von J.______ nicht zu edieren. Bei

einer kursorischen Prüfung ist auch nicht ersichtlich, weshalb die

Einvernahmen von J.______ nicht verwertbar sein sollten; deren Verwertbarkeit

scheint von vornherein jedenfalls nicht ausgeschlossen (BGer 1B_179/2012 vom 13. April 2012 E. 2.4), zumal gemäss

Staatsanwaltschaft die Beschuldigte damit zu konfrontieren sein wird. Die

Staatsanwaltschaft unterbreitete den jeweiligen Rechtsvertretern [also auch

der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten] bereits Terminvorschläge für

eine Konfrontationseinvernahme mit J.______ und Rechtsanwalt B.______

[welcher in der Strafuntersuchung als Wahlverteidiger fungiert] werde die

Teilnahme an der Konfrontationseinvernahme, welche voraussichtlich am 14.

Januar 2020 stattfinde, nicht verwehrt (act. 38 S. 2). Insgesamt

betrachtet, ist – entgegen der Ansicht

der Beschuldigten (act. 40) – keine "dem Beschleunigungsgebot in

krasser Weise widersprechende Arbeitshaltung" der Staatsanwaltschaft zu

erblicken. Ohnehin können im Haftverfahren nur solche Verfahrensmängel geltend

gemacht werden, die sich unmittelbar auf die Haftfrage beziehen bzw. in

direktem Zusammenhang mit den Voraussetzungen der Untersuchungshaft stehen

(BGer 1B_179/2012 vom 13. April 2012 E. 2.7).

Die Schwere des der Beschuldigten vorgeworfenen Delikts und die

sehr wahrscheinliche diesbezügliche Verurteilung legen derzeit keine Überhaft

nahe. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Aufklärung

dieses Verbrechens. Nach dem Gesagten erscheint die beantragte Verlängerung

der Untersuchungshaft bis am 31. Januar 2020 als angemessen. Da

aktuell von der Beschuldigten eine hohe Kollusions- und Fluchtgefahr ausgeht,

sind die von der Beschuldigten vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (Rechtshilfe,

Gewährung freies Geleit, Konfrontationseinvernahme mittels Videoübertragung

[act. 34 S. 7 Rz 20 f.]) unwirksam. Diese implizieren gerade,

dass sich die Beschuldigte nach Entlassung aus der Untersuchungshaft sofort

nach Albanien begeben und für die Strafuntersuchungsbehörde – wie von der

Staatsanwaltschaft befürchtet (act. 1) – nicht mehr greifbar sein wird.

5.

Damit ist die

Beschwerde der Beschuldigten gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 19. Dezember 2019 (act. 29) abzuweisen. Den vorstehenden

Erwägungen gemäss ist die vorinstanzlich angeordnete Haftverlängerung bis am

31.

Januar 2020 rechtskonform und sachgerecht. Die Beschuldigte ist

darauf hinzuweisen, dass sie bei der Staatsanwaltschaft jederzeit ein

Haftentlassungsgesuch stellen kann (Art. 226 Abs. 3 StPO). Die

Staatsanwaltschaft hat während der Haftdauer laufend zu prüfen, ob nach wie

vor Haftgründe bestehen.

IV.

1.

Die Regelung der

Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1

StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das

Strafverfahren abschliessenden Behörde auf CHF 800.— festzulegen

(Art. 8 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 6 der Zivil- und

Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]) und zu den Untersuchungskosten im

Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO zu schlagen.

Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 423

Abs. 1 StPO).

2.

Rechtsanwalt B.______

ist antragsgemäss (act. 34 S. 2 Ziff. 2) für das vorliegende

Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher amtlicher Verteidiger (Art. 132 Abs.

1.

lit. b StPO) einzusetzen (BGer 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.4, BGer

1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2, BGer 1B_705/2011 vom

9.

Mai 2012 E. 2). Für die Staatsanwaltschaft ist die Bedürftigkeit

der Beschuldigten fraglich (act. 38 S. 3 f.). Die Beschuldigte ist 1993

geboren und gibt als Beruf Stylistin an (act. 2/5 S. 1). Es ist davon

auszugehen, dass sie selbständig erwerbend war. Das Obergericht geht von der

Mittellosigkeit der Beschuldigten aus und verzichtet derzeit darauf, von der

sich seit Februar 2019 in Untersuchungshaft befindenden Beschuldigten den

Nachweis der Mittellosigkeit zu verlangen. Überdies war die Beschwerde der

Beschuldigten nicht aussichtslos. Rechtsanwalt B.______ ist für seine

Bemühungen im Haftbeschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse mit

CHF 1'747.15 (act. 45) zu entschädigen.

____________________

Das Gericht

beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr für das

Beschwerdeverfahren wird auf CHF 800.— festgelegt.

3.

Rechtsanwalt B.______ wird für

seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher amtlicher

Verteidiger mit CHF 1'747.15 aus der Gerichtskasse entschädigt.

4.

Die Regelung der Kostenauflage

wird dem Endentscheid vorbehalten.

5.

Schriftliche Mitteilung an:

[…]