OG.2019.00101
Haftverlängerung
16. Januar 2020Deutsch28 min
ein (act. 17/2). Die Staatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 12. Dezember 2019
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Beschluss
vom 16. Januar 2020
Verfahren
OG.2019.00101
A.______
Beschuldigte und
Beschwerdeführerin
vertreten
durch Rechtsanwalt B.______
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des
Kantons Glarus
Anklägerin
und
Beschwerdegegnerin
vertreten
durch die Staatsanwältin
betreffend
Haftverlängerung
Anträge
der Beschwerdeführerin (gemäss Eingabe vom
27. Dezember 2019, act. 34):
1.
Es sei die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Glarus vom 19. Dezember 2019
aufzuheben und die Beschwerdeführerin unverzüglich aus der
Untersuchungshaft zu entlassen.
2.
Es sei der Unterzeichnete für
das vorliegende Beschwerdeverfahren als notwendiger amtlicher Verteidiger
oder eventualiter als unentgeltlicher amtlicher Verteidiger einzusetzen und
der mittellosen Beschwerdeführerin die integrale unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
3.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Verfahrensanträge:
4.
Es seien vom
Zwangsmassnahmengericht (SG.2019.00022, SG.2019.00122, SG.2019.00054,
SG.2019.00086, SG.2019.00114) und von der Beschwerdegegnerin
(SA.2019.00121) die vollständigen Verfahrensakten zu edieren.
5.
Es seien die Akten der Verfahren
OG.2019.00067 und OG.2019.00086 beizuziehen.
Anträge
der Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 7. Januar 2020,
act. 38):
1.
Die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Akten der Verfahren
SG.2019.00022, SG.2019.00034, SG.2019.00054, SG.2019.00086, SG.2019.00114,
SG.2019.00122, SG.2019.00142, OG.2019.00067 und OG.2019.00086 des
Zwangsmassnahmengerichts sowie des Obergerichts Glarus seien beizuziehen.
3.
Die Kosten des Verfahrens
seien der Beschuldigten aufzuerlegen.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1. Am
3. Oktober 2018, kurz nach 18.00 Uhr, wurde in [...] E.______ von
zwei Personen zusammengeschlagen. Dieser erlitt dabei schwere Kopf- und
Gesichtsverletzungen sowie diverse weitere Knochenbrüche an den Extremitäten
(SG.2019.00022 act.1, act. 2/1). Hinsichtlich dieses Delikts führt die
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend
Staatsanwaltschaft) eine umfassende Strafuntersuchung und ermittelt gegen
mehrere Personen wegen versuchten Mordes (i.S.v. Art. 112 StGB
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).
2. A.______ (nachfolgend
Beschuldigte) wird von der Staatsanwaltschaft dringend verdächtigt, am
Gewaltdelikt zum Nachteil von E.______ in irgendeiner Form beteiligt gewesen
zu sein (sei es als Mittäterin, Anstifterin oder Gehilfin). Die Beschuldigte
wurde am 19. Februar 2019 aus der ausländerrechtlichen Haft in
Zürich an die Kantonspolizei Glarus überführt und befindet sich seither in
Untersuchungshaft (SG.2019.00022, SG.2019.00034, SG.2019.00054,
SG.2019.00086, OG.2019.00067, SG.2019.00114, SG.2019.00122, OG.2019.00086).
Mit Schreiben vom
18. Oktober 2019 informierte Rechtsanwalt B.______ die
Staatsanwaltschaft, dass die Beschuldigte ihn mit der Wahrung ihrer
Interessen beauftragt habe und ersuchte um Einsetzung als amtlichen
Verteidiger der Beschuldigten (SG.2019.00114, act. 2/1). Die
Staatsanwaltschaft widerrief die bis anhin bestehende amtliche Verteidigung
(Art. 134 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 133 StPO) mit Verfügung
vom 24. Oktober 2019 (SG.2019.00114 act. 2/2 S. 1 f.) und
informierte Rechtsanwalt B.______ gleichentags, dass sein Antrag auf Wechsel
der amtlichen Verteidigung abgewiesen werde und er somit der Wahlverteidiger
der Beschuldigten sei (OG.2019.00086 act. 2/3). Mit Verfügung vom
29. November 2019 setzte die Staatsanwaltschaft die vormalige
amtliche Verteidigerin wiederum als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten
ein (act. 17/2). Die Staatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 12. Dezember 2019
ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft bis
31. Januar 2020 (act. 1 S. 1). Mit Verfügung vom
19. Dezember 2019 hiess das Zwangsmassnahmengericht dieses
Haftverlängerungsgesuch gut (act. 29 Disp.-Ziff. 1). Im vorliegenden
Haftverfahren wird die Beschuldigte durch Rechtsanwalt B.______ vertreten
(act. 22).
3. Der begründete
Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Dezember 2019
(act. 29) wurde der Verteidigung mit E-Mail vom
19. Dezember 2019, um 13.54 Uhr, zugestellt (act. 31). Dagegen
liess die Beschuldigte am 27. Dezember 2019 Beschwerde beim Obergericht
erheben (act. 34). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde
(act. 38). Der Verteidiger liess dem Obergericht am
7. Januar 2019 (unaufgefordert) ein Schreiben zukommen
(act. 39-41 vorab per E-Mail). Die Beschwerdeantwort der
Staatsanwaltschaft sowie das Schreiben der Verteidigung wurden der jeweiligen
Gegenseite zur Kenntnis zugestellt (act. 43).
Erwägungen
II.
1.
Der angefochtene
Haftentscheid ist der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1
lit. c StPO i.V.m. Art. 222 StPO). Die durch die Haft unmittelbar
betroffene Beschuldigte ist beschwerdelegitimiert (Art. 382 Abs. 1
StPO); die Anfechtungsfrist ist eingehalten (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Auf die Beschwerde der Beschuldigten ist einzutreten. Mit Beschwerde an das
Obergericht können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid
Rechtsverletzungen und eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2
StPO).
2.
Die Parteien beantragen
den Beizug der bisherigen Haftakten (act. 34 S. 2 Ziff. 4 und 5,
act. 38 S. 1 Ziff. 2). Diese Akten (SG.2019.00022, SG.2019.00034,
SG.2019.00054, SG.2019.00086, OG.2019.00067, SG.2019.00114, SG.2019.00122,
OG.2019.00086) wurden bereits im vorinstanzlichen Verfahren beigezogen. Die
Zitate der vorinstanzlichen Akten (SG.2019.00142 act. 1-33) erfolgen
unter dem Aktenzeichen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Der Antrag der
Beschuldigten, es seien von der Staatsanwaltschaft die vollständigen Akten
der Strafuntersuchung SA.2019.00121 zu edieren (act. 34 S. 2
Ziff. 4), ist mit Hinweis auf Art. 102 Abs. 1 StPO i.V.m.
Art. 101 Abs. 1 StPO abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
III.
1.
1.1
Gemäss Art. 221
Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person
eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft
zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren
oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass
sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder
dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer
erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten
begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c).
Der Haftgrund des dringenden
Tatverdachts setzt voraus, dass genügend konkrete Anhaltspunkte für eine
Straftat und eine Beteiligung des Beschuldigten daran vorliegen und die
Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale
erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für
ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das
Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem
erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein
immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des
Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden
Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316
E. 3.1, 3.2).
1.2
Der dringende
Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten stützt sich auf die folgenden
Anhaltspunkte:
F.______ und G.______ haben
gestanden, am 3. Oktober 2018 E.______ mit Stöcken zusammengeschlagen zu
haben (OG.2019.00067 act. 13/1, act. 13/2). Die Staatsanwaltschaft
geht davon aus, dass F.______ und G.______ von H.______ und J.______
angeheuert wurden, um gegen ein hohes Entgelt E.______ zu töten, und vermutet
weiter, dass der Gewaltakt gegen E.______ aus Rache verübt wurde (act. 1,
OG.2019.00067 act. 1 S. 3 f., act. 13/4, act. 25/3,
SG.2019.00022 act. 2/2 S. 6 Fragen 42 ff.). F.______ und
G.______ befinden sich im vorzeitigen Strafvollzug; H.______ und J.______
wurden in Untersuchungshaft versetzt, wobei Letzterer gemäss
Staatsanwaltschaft erst am 10. Dezember 2019 verhaftet wurde
(act. 1 S. 2, act. 2/4 S. 1).
Die Beschuldigte ist die
Schwester von F.______ und die Cousine von G.______. Nach Angaben der
Beschuldigten ist G.______ für sie wie ein Bruder (OG.2019.00067
act. 13/1, act. 13/2 je S. 3 Frage 3, act. 13/3 S. 3
Frage 4).
Im Verlauf der Ermittlungen hat sich
herausgestellt, dass die Beschuldigte mit H.______ eine Art Liebesbeziehung
führt. In der Einvernahme vom 12. April 2019 bestritt die
Beschuldigte die Liebesbeziehung mit H.______ (SG.2019.00054 act. 2/2
S. 12 f. Fragen 119 ff.). Erst in der Einvernahme vom
21.
Juni 2019 präzisierte sie, dass sie mit H.______ eine engere
Beziehung "als ein Freund" führe, dass sie erst seit kurzem mit ihm
zusammen sei und sich ab und zu in seiner Wohnung in […] aufgehalten habe
(OG.2019.00067 act. 13/3 S. 6 Fragen 31 ff.).
Bei der Beschuldigten wurden
anlässlich ihrer Verhaftung zwei Mobiltelefone sichergestellt und die
Beschuldigte gab zunächst an, beide Mobiltelefone würden ihr gehören
(SG.2019.00022 act. 2/5 S. 7 Frage 39). Im Zuge der
Ermittlungen gab die Beschuldigte zu, das Mobiltelefon von H.______ an sich
genommen zu haben (SG.2019.00054 act. 2/2 S. 13 Frage 133).
Weiter sagte die Beschuldigte am
19.
Februar 2019 zunächst aus, sie habe sich im Zeitraum
September bis Oktober 2018 in Italien aufgehalten und mit G.______
schon seit Ewigkeiten keinen Kontakt mehr gehabt (SG.2019.00022 act. 2/5
S. 3, 5 Fragen 11, 23). Die Auswertung der rückwirkenden Randdaten der
durch die Beschuldigte benutzten Rufnummer […] (SG.2019.00022 act. 2/6
S. 5 Frage 26 f., act. 2/12) ergab jedoch, dass über diese
Rufnummer am 9.9.2018, 10.9.2018, 16.9.2018 und 5.10.2018 über diverse
Antennenstandorte in der Schweiz Verbindungen zum Mobiltelefon von G.______
generiert wurden (SG.2019.00022 act. 2/13, SG.2019.00034 act. 2/1).
Aus den Akten geht hervor, dass
im Spazierhof des Gefängnisses in Glarus die folgenden Mitteilungen
hinterlassen wurden [übersetzt auf Deutsch]: "Dass ich nicht mit euch
war", "uns (…) ging das Geld aus, deshalb sind wir zurückgekehrt.
Unsere gemeinsame Reise war ein Zufall", "du warst unterwegs nach
Albanien, aber du hast keine Verbindung zu uns", "für dich, deshalb
gingst du nach Albanien", "wir haben dich sehr lieb
Schwester", "sie haben den Grenzübergang in Morine überprüft. Sie
haben gesehen, dass du warst" (OG.2019.00067
act. 13/5, SG.2019.00054
act. 2/2 Beilagen 2 und 3). Gemäss E-Mail Korrespondenz zwischen
der Kantonspolizei Glarus und der albanischen Polizei (SG.2019.00022
act. 2/11) verliessen die Beschuldigte, F.______ und G.______ am
30.
November 2018 Albanien und am 7. Oktober 2018 sind alle
drei wieder nach Albanien eingereist; beide Male passierten sie den
Grenzübergang in Morine. In der Einvernahme vom 21. Juni 2019 sagte
die Beschuldigte jedoch aus, dass sie F.______ und G.______ im September und
Oktober 2018 in der Schweiz 2-3 Mal getroffen habe und die Schweiz am 5., 6.
oder 7. Oktober 2018 mit F.______ und G.______ mit dem Bus in
Richtung Albanien verlassen habe (OG.2019.00067 act. 13/3 S. 8 f. Fragen
48.
ff.).
In der Einvernahme vom
5.
September 2019 sagte G.______ aus, dass er H.______ durch die
Beschuldigte kennengelernt habe und sie [F.______ und G.______] diesen für
eine saubere Arbeit angefragt hätten. H.______ habe ihnen gesagt, dass sie
für J.______ einen Auftrag erledigen könnten (act. 2/1 S. 2 f.
Fragen 2 ff., S. 4 ff. Fragen 32 ff., 35, 47, 53). F.______ beschreibt in
seiner Einvernahme vom 5. September 2019 (act. 2/3)
detailliert (und in Übereinstimmung mit G.______s Aussagen), wie es zur
Auftragserteilung gekommen sei (act. 2/3 S. 2 ff.). G.______ und F.______
sagten aus, dass sie den Auftrag von J.______ erhalten hätten (act. 2/1 S. 2
Frage 3, act. 2/3 S. 9 Frage 78). H.______ berichtete in der Einvernahme vom
11.
Juli 2019, dass J.______ an G.______ und F.______ den Auftrag
erteilt habe, E.______ zusammenzuschlagen. Bei der Auftragserteilung sei er
[H.______] jedoch auf der Toilette gewesen (act. 2/2 S. 9 f.
Fragen 146 ff.).
F.______ und G.______ sagten aus,
dass eine Cousine [deren Namen sie nicht nennen wollten] für E.______ in
einer Bar gearbeitet habe und von diesem sexuell belästigt worden sei
(OG.2019.00067 act. 13/1 S. 4 ff. Fragen 4, 49, 52 ff., act. 13/2
S. 7 ff. Fragen 55, 64 und 71 ff.). Die Beschuldigte gab zu Protokoll, dass
es noch eine dritte in die Tat involvierte Person gäbe, welche sie auf
Anweisung von F.______ im November 2018 zweimal in Zürich getroffen habe
(SG.2019.00054 act. 2/2 S. 2 f. Fragen 46 ff.).
Hinsichtlich der Übergabe des
Entgelts für die Auftragstat vom 3. Oktober 2018 sagte G.______ am
22.
August 2019 aus, dass er dieses Geld in Tranchen erhalten habe.
Beim zweiten Mal sei das Geld "über" H.______ gekommen und am Tag,
an welchem sie abgefahren seien [per Bus von Zürich nach Albanien], hätten
sie von der Beschuldigten, welche das Geld ihrerseits von H.______ erhalten
habe, nochmals CHF 7'500.— erhalten (OG.2019.00067 act. 25/3). Am
5.
September 2019 präzisierte G.______ seine Aussagen dahingehend, dass
sie den Preis für die Auftragstat mit H.______ vereinbart hätten und zuerst
habe man sich auf CHF 8'000.— geeinigt. H.______ habe J.______ dann
gesagt, dass sie [G.______ und F.______] CHF 10'000.— wollten. Überdies
schilderte G.______ detailliert, dass er als Entgelt für die Auftragstat von
der Beschuldigten einmal CHF 1'500.— und einmal CHF 7'500.— erhalten
habe. H.______ habe der Beschuldigten das Geld für "diese Sache"
übergeben; sie habe aber nicht gewusst, wofür das Geld gewesen sei. J.______
habe ihm CHF 1'000.— persönlich übergeben (act. 2/1 S. 5 Frage 38,
S 8 f. Fragen 70 ff., Fragen 77, 82 ff.).
F.______ bestätigte in seiner
Einvernahme vom 5. September 2019 (act. 2/3), dass ihnen in
drei Tranchen insgesamt ca. CHF 10'000.— für die Auftragstat bezahlt
worden sei (S. 7 Fragen 59-62). Hingegen verweigerte F.______ zunächst die Aussagen
zu den Fragen, wer ihnen dieses Bargeld ausbezahlt habe (S. 7 f.
Fragen 63 ff.). Schliesslich aber sagte F.______ implizit aus, dass
die Beschuldigte ihnen CHF 9'000.— übergeben habe und gab an, dass die
Beschuldigte mit der Angelegenheit nichts zu tun habe (S. 8 f. Fragen
67-69, 76 und 80 f.).
H.______ sagte am
11.
Juli 2019 aus, dass F.______ und G.______ von J.______ Geld für
die Auftragstat erhalten hätten; das Geld sei ihnen in einem Couvert
übergeben worden (act. 2/2 S. 9 f. Fragen 150 und 156).
Die Beschuldigte bestritt
anlässlich ihrer Einvernahme vom 29. August 2019, an dieser Sache
beteiligt zu sein und vom Entgelt in Höhe von CHF 10'000.— für diese
Auftragstat gewusst zu haben. Weiter bestritt sie, CHF 7'500.— an
G.______ übergeben zu haben (act. 2/5 S. 2 Frage 150, S. 6 f. Fragen 174
ff.).
Gemäss Meldeformular des
Gefängnisses Glarus vom 16. November 2019 konnten die Mitgefangenen
"jeden Abend" zuhören, wie H.______ und die Beschuldigte
miteinander betreffend Geldübergaben in Höhe von insgesamt CHF 10'000.—
gesprochen hätten (act. 2/4 S. 13). In der am 30. November 2019
(act. 2/4) durchgeführten Konfrontationseinvernahme (zwischen F.______,
G.______, H.______ und der Beschuldigten [act. 2/4]) bestritt die
Beschuldigte, solche Absprachen getroffen zu haben (S. 4 Frage 11). Die
mitbeschuldigten Personen G.______ und F.______ äusserten sich in dieser
Konfrontationseinvernahme (erneut) unterschiedlich hinsichtlich der Übergabe
des Entgelts für die Auftragstat. G.______ bleibt dabei, Bargeld von der
Beschuldigten erhalten zu haben. F.______ behauptet nun, er habe die Summe
persönlich von J.______ erhalten und weiter, dass er [F.______] der
Beschuldigten Bargeld zur Aufbewahrung übergeben habe und sie ihm dieses dann
später (u.a. am Tag ihrer Rückreise nach Albanien) wieder zurückgegeben habe
(S. 5 f. Fragen 17 ff., 22). Die Beschuldigte bestätigte nun auch, von
F.______ Bargeld zur Aufbewahrung erhalten zu haben (S. 8 Frage 34).
1.3
1.3.1
In seiner Verfügung
vom 19. Dezember 2019 bejahte das Zwangsmassnahmengericht den
dringenden Tatverdacht (act. 29 S. 3 f. Erw. 4.1.1). Es erwog,
dass die (geänderte) Aussage von F.______ anlässlich der
Konfrontationseinvernahme vom 30. November 2019 hinsichtlich der
angeblichen Übergabe und der Herkunft des Entgelts für die Tat vom
3.
Oktober 2018 den Tatverdacht ebenso wenig zu erhärten vermöge,
wie die alleinige Tatsache, dass J.______ verhaftet worden sei. Der dringende
Tatverdacht sei seit dem Beschluss des Obergerichts mangels weiterer
(bekannter) Ermittlungsergebnisse nicht entkräftet worden.
1.3.2
Die Beschuldigte
äussert sich in ihrer Beschwerde (act. 34) zum dringenden Tatverdacht wie
folgt: Die Staatsanwaltschaft behaupte losgelöst von den Fakten, F.______ und
G.______ seien von ihr, J.______ sowie von H.______ mit dem versuchten Mord
beauftragt worden (act. 34 S. 3 f. Rz 8, S. 8 Rz 25 ff.). Seit der
Konfrontationseinvernahme vom 30. November 2019 habe sich der
dringende Tatverdacht gegen sie entkräftet. Die Rollen der inhaftierten
Personen in dieser Straftat seien nach rund einjähriger Untersuchung geklärt
(act. 34 S. 5 f. Rz 15 ff.). Die Aufbewahrung von deliktisch erlangtem
Geld mache sie nicht zur Mittäterin zu versuchtem Mord. Die Herkunft des
Geldes sei ihr gemäss übereinstimmenden Aussagen von F.______ und G.______
nicht bekannt gewesen. Das Geld stamme von J.______. Selbst wenn ihr durch
die Aufbewahrung des Geldes ein Rechtspflegedelikt zur Last gelegt werden
könnte, so vermöge dies eine Verlängerung der Untersuchungshaft nicht zu
rechtfertigen. Eine Verurteilung aufgrund eines Tatbeitrages zum versuchten
Mord könne ausgeschlossen werden, da keinerlei Beweise gegen sie vorlägen
(act. 34 S. 9 Rz 29).
1.3.3
Die
Staatsanwaltschaft führt in der Beschwerdeantwort (act. 38) unter Hinweis auf
den Haftverlängerungsantrag vom 12. Dezember 2019 aus, dass
F.______ und die Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom
30.
November 2019 ihre Aussagen hinsichtlich der Übergabe und der
Herkunft des Entgelts für die Tat vom 3. Oktober 2018 in [...] im
Betrag von insgesamt CHF 9'000.— geändert hätten. Die Aussagen von
F.______ [er habe das Entgelt von J.______ erhalten und der Beschuldigten
übergeben, ohne dass G.______ involviert gewesen sei; die Beschuldigte habe
das Entgelt aufbewahrt und ihm später wieder zurückgegeben] belasteten die
Beschuldigte betreffend die Aufbewahrung von Deliktserlös schwer und
widersprächen den vorherigen übereinstimmenden Aussagen von F.______ und
G.______. Sie machten in zeitlicher Hinsicht keinen Sinn und stünden den
bisherigen Aussagen der Beschuldigten entgegen (act. 1 S. 2-5).
1.4
Zunächst ist die
Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem
Haftverlängerungsgesuch vom 12. Dezember 2019 bei der Beschuldigten
von Gehilfenschaft ausgeht (act. 1). Aufgrund des dargelegten
Sachverhalts und den aktuellsten Ermittlungsergebnissen ist diese Annahme
plausibel und der Vorwurf der Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft behaupte
losgelöst von den Fakten, F.______ und G.______ seien von J.______, H.______
und der Beschuldigten mit dem versuchten Mord beauftragt worden (act. 34 S. 3
f. Rz 8), ist unzutreffend. Die Beschuldigte blendet nach wie vor vollständig
aus, dass sie von G.______ schwer belastet wurde. Gestützt auf die Aussagen
von G.______ ist derzeit davon auszugehen, dass die Beschuldigte bei der
Übergabe des Entgelts für die Auftragstat an die beiden Haupttäter
mutmasslich eine aktive Rolle gespielt hat, indem sie den grössten Teil des
Entgelts (in zwei Tranchen) persönlich an G.______ übergeben haben soll.
Bezüglich dieser von G.______ berichteten Geldübergaben ist erstaunlich, dass
die Beschuldigte am 30. November 2019 die Version von F.______ [er habe
an die Beschuldigte CHF 9'000.— zur Aufbewahrung übergeben und sie habe
ihm dieses Geld später wieder zurückgegeben] bestätigte (act. 2/4
S. 8 Frage 34). In zeitlicher Hinsicht erfolgte diese Bestätigung
nachdem die Beschuldigte diesbezüglich mit H.______ im Gefängnis Glarus
mutmasslich Absprachen getätigt hatte (act. 2/4 S. 13). In der
Einvernahme vom 29. August 2019 schilderte die Beschuldigte noch
detailliert, dass F.______ und G.______ Geldprobleme gehabt hätten und sie
F.______ CHF 200.— gegeben habe (act. 2/5 S. 4 ff.
Fragen 162, 174 ff.). Damals erwähnte sie die erst später von
F.______ vorgetragene Version, wonach er an die Beschuldigte CHF 9'000.— zur
Aufbewahrung übergeben habe, nicht (act. 2/5).
Die inhaftierten mitbeschuldigten
Personen belasteten in ihren Aussagen J.______ schwer: H.______ will bei der
Auftragserteilung gar auf der Toilette gewesen sein und nichts gehört haben
(act. 2/2 S. 9 f. Fragen 146 ff.); F.______ änderte seine
Aussagen dahingehend, dass er die gesamten CHF 10'000.— angeblich von
J.______ direkt erhalten haben will (act. 2/4 S. 5 f.
Fragen 17, 20 f.) und die Beschuldigte behauptet wiederholt, dass sie
J.______ gar nicht kenne (act. 2/4 S. 4 Fragen 12 f.,
S. 10 Frage 48, act. 2/5 S. 5 Fragen 166 ff.). Bei diesem
Sachverhalt ist die genaue Rollenverteilung, insbesondere hinsichtlich der
Geldübergaben, nicht geklärt. Dass F.______, G.______ und H.______ die
Beschuldigte mit mutmasslichen Schutzbehauptungen zu entlasten versuchen, ist
auch vor dem Hintergrund der engen Beziehung zwischen der Beschuldigten und
diesen Personen zu würdigen. Mit der Staatsanwaltschaft (act. 1 S. 3) ist
davon auszugehen, dass die Beschuldigte im Laufe der Strafuntersuchung ihre
nachweislich falschen Aussagen anpasste, sobald ihr entsprechende Beweise
vorgelegt wurden (vgl. Erwägung III.1.2. S. 5 ff.). Hinsichtlich der
gemeinsamen Reise der Beschuldigte mit den beiden Haupttätern nach Albanien
wurden, wie dargelegt, im Spazierhof des Gefängnisses Glarus konkrete
Kollusionshandlungen vorgenommen.
Bei der Frage, ob der dringende
Tatverdacht zu bejahen ist, sind die gesamten Umstände zu würdigen und es ist
zu prüfen, ob konkrete Verdachtsmomente vorliegen, wonach das inkriminierte
Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen
Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1). Es geht nicht
darum, einzelne Indizien für sich alleine zu betrachten (z.B. die
Liebesbeziehung zu H.______, die gemeinsame Ausreise, die aufgefundenen
Kassiber, die Verhaftung von J.______, die geänderte Aussage von F.______)
und gestützt darauf, eine mögliche Tatbeteiligung zu verneinen oder im
Haftprüfungsverfahren eine Beweiswürdigung dieser Indizien vorzunehmen.
Insgesamt betrachtet hat sich aus heutiger Sicht der dringende Tatverdacht
gegenüber der Beschuldigten, insbesondere aufgrund ihres Aussageverhaltens
und der Aussagen von G.______, durchaus erhärtet. Gestützt auf die
dargelegten Anhaltspunkte (welche für eine mögliche Tatbeteiligung der
Beschuldigten sprechen) ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte immer noch
dringend tatverdächtig ist (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO), am versuchten Mord [verübt
an E.______] beteiligt zu sein (vgl. OG.2019.00086 act. 39 S. 10
Erw. III.2.3).
2.
2.1
Neben dem dringenden
Tatverdacht verlangt Art. 221 Abs. 1 StPO auch einen
besonderen Haftgrund. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu
befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf
Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen
(Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO).
Dies kann insbesondere in der
Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen
oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen
Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt.
Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der
Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder
gefährdet. Es müssen konkrete Indizien für die Annahme von
Verdunkelungsgefahr sprechen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr
können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten
im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und
seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den
persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den beteiligten Personen. Bei der
Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismitteln, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen
(BGE 132 I 21 E. 3.2).
2.2
2.2.1
Die Vorinstanz geht
bei der Beschuldigten weiterhin von einer gewissen Kollusionsgefahr aus.
Diese sei aber durch den Umstand, dass sich F.______ und G.______ im
vorzeitigen Strafvollzug befänden (act. 2/4 S. 1) und damit in der Lage
seien, frei mit der Aussenwelt zu kommunizieren, der Verhaftung des gemäss
heutiger Erkenntnislage letzten flüchtigen Tatbeteiligten sowie durch den
Zeitablauf seit der Tat vom 3. Oktober 2018 erheblich relativiert (act.
29.
S. 4 Erw. 4.2).
2.2.2
Die
Staatsanwaltschaft geht weiterhin von Kollusionsgefahr aus und verweist
diesbezüglich auf ihre bisherigen Ausführungen in den diversen Haftverfahren
sowie auf die bereits getätigten Kollusionshandlungen der Beschuldigten. Die
Beschuldigte habe jede Gelegenheit genutzt, um mit den mitbeschuldigten
Personen Aussagen abzustimmen und sie zu Schutzbehauptungen zu bewegen. Die
Beschuldigte sei deshalb in die Strafanstalt Gmünden verlegt worden (act. 1
S. 6, act. 38 S. 4).
2.2.3
Die Beschuldigte
bestreitet in ihrer Beschwerde (act. 34 S. 10 f. Rz 35 ff.) das Vorliegen der
Kollusionsgefahr. Da sie nicht mit der Straftat in Verbindung gebracht werden
könne, habe sie nachweislich auch kein Interesse an einer Verdunkelung. Es
seien sämtliche Mitbeschuldigten in Haft, weshalb Kollusionsgefahr von
vornherein auszuschliessen sei. Die Untersuchungshandlungen seien
abgeschlossen und es sei nicht ersichtlich, welche Beweise die
Staatsanwaltschaft noch erheben wolle.
2.3
In das zu
untersuchende (sehr schwere) Gewaltdelikt sind mehrere Personen involviert,
die in einer engen familiären Beziehung oder
in einer Art Liebesbeziehung zueinander stehen. Zudem sind mutmasslich noch
weitere Familienmitglieder in die Tat involviert (z.B. die von E.______
angeblich sexuell belästigte Cousine). Weiter hat die Beschuldigte gemäss
ihren Aussagen auf Geheiss von F.______ eine weitere mutmasslich involvierte
Person mehrere Male getroffen. Die beiden Haupttäter, welche sich
hinsichtlich der Geldübergabe nun widersprechen, befinden sich im vorzeitigen
Strafvollzug und können mit der Aussenwelt kommunizieren. Das strenge Regime
der Untersuchungshaft konnte die Beschuldigte nicht davon abhalten, mehrfach
Kollusionshandlungen vorzunehmen (act. 2/4 S. 13,
SG.2019.00054 act. 2/2 Beilage 2 und 3). Überdies versuchte die
Beschuldigte aus dem Gefängnis Glarus heraus schriftlich Anweisung zu
erteilen, ein Tagebuch, welches sich oberhalb des Kühlschranks [in der
Wohnung von H.______] befand, wegzuwerfen (OG.2019.00067 act. 2/1).
Tatsächlich konnte die Polizei in der Wohnung von H.______ an der von der
Beschuldigten bezeichneten Stelle ein solches Heft sicherstellen
(OG.2019.00067 act. 2/2 S. 3). Bei diesem
Sachverhalt ist bei der Beschuldigten zweifelsfrei von erheblicher konkreter
Kollusionsgefahr auszugehen.
3.
Im Übrigen besteht bei
der Beschuldigten auch Fluchtgefahr (i.S.v. Art. 221 Abs. 1
lit. a StPO). Die Beschuldigte lebt mit ihrer Familie in Albanien
und besitzt für die Schweiz keine Anwesenheitsberechtigung. Die Staatsanwaltschaft
Winterthur / Unterland erliess gegen die Beschuldigte einen Strafbefehl wegen
rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz. Weiter wurde eine Einreisesperre
für die Schweiz, Liechtenstein und den Schengenraum vom
19.
Februar 2019 bis 18. Februar 2022 verfügt
(SG.2019.00022 act. 2/9, 2/10). Die Beschuldigte sagte überdies aus,
dass sie einen gefälschten Pass gehabt habe (act. 2/5 S. 9 Frage 186) und gab
weiter zu Protokoll, dass sie sich bei einer Haftentlassung sofort nach Albanien
begeben würde (SG.2019.00022 act. 2/6 S. 7 Frage 9). Damit
liegen genügend konkrete Indizien vor, dass sich die Beschuldigte der
Strafuntersuchung durch Flucht entziehen würde, wenn sie in Freiheit wäre.
4.
4.1
Nachdem der konkrete
dringende Tatverdacht gegen die Beschuldigte vorliegt und auch die weiteren
Haftgründe der Kollusionsgefahr sowie der Fluchtgefahr zu bejahen sind, gilt
zu prüfen, ob die Untersuchungshaft verhältnismässig ist (Art. 197
Abs. 1 lit. c und d StPO) oder ob an Stelle der
Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen (Ersatzmassnahmen)
treten könnten, die den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237
Abs. 1 StPO).
4.2
4.2.1
Die Vorinstanz
erachtete die Verlängerung der Untersuchungshaft bis Ende Januar 2020 als
verhältnismässig. Der Staatsanwaltschaft werde mit dieser Verlängerung
ermöglicht, weitere Einvernahmen bzw. allfällige letzte Ermittlungshandlungen
vorzunehmen, also die Untersuchung abzuschliessen. Ersatzmassnahmen, welche
geeignet wären, der bestehenden Flucht- und Kollusionsgefahr wirksam zu
begegnen, seien keine ersichtlich (act. 29 S. 5 Erw. 5.2. f.).
4.2.2
Die Beschuldigte
vertritt in ihrer Beschwerde die Auffassung, dass die Verlängerung der
Untersuchungshaft bis am 31. Januar 2020 nicht mehr verhältnismässig
sei. Die Staatsanwaltschaft begründe die Verlängerung der Untersuchungshaft
mit der Verhaftung von J.______ (act. 34 S. 4 Rz 11). Die
Verhaftung von J.______ vermöge die Verlängerung der Untersuchungshaft nicht
zu rechtfertigen. Sie kenne J.______ nicht und es bestehe (unter Hinweis auf
BGE 140 IV 172) auch kein Konfrontationsanspruch mit ihm (act. 34
S. 7 Rz 20).
Die Beschuldigte vertritt die
Ansicht, dass die Staatsanwaltschaft J.______ schon längst hätte befragen
können und verlangt die Herausgabe der Protokolle von allfälligen bereits
durchgeführten Einvernahmen mit J.______ (act. 34 S. 11 f.).
Weiter wirft die Beschuldigte der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der erst am
30.
November 2019 durchgeführten Konfrontationseinvernahme
monatelange Untätigkeit vor (act. 34 S. 11 Rz 41). Mit
Schreiben vom 7. Januar 2020 mutmasst die Beschuldigte, die
Staatsanwaltschaft habe J.______ auch rund einen Monat nach seiner Verhaftung
noch immer nicht zu seiner vermeintlichen Beziehung zur Beschuldigten
befragt. Weiter vertritt die Beschuldigte die Auffassung, dass eine ohne
Wissen von Rechtsanwalt B.______ [welcher in der Strafuntersuchung als
Wahlverteidiger fungiert] durchgeführte Befragung von J.______ zwingend eine
Verletzung ihrer Teilnahmerechte darstelle und zur Unverwertbarkeit der
Beweise resp. einer Wiederholung der Einvernahme führe (act. 40).
4.2.3
Die
Staatsanwaltschaft beantragt die Verlängerung der Untersuchungshaft für die
Beschuldigte bis am 31. Januar 2020. Aufgrund der Verhaftung von
J.______ am 10. Dezember 2019 seien weitere Ermittlungen und
Einvernahmen, insbesondere auch Konfrontationseinvernahmen, unabdingbar. Dem
Wahlverteidiger sei bekannt, dass den jeweiligen Rechtsvertretern bereits
Terminvorschläge für eine Konfrontationseinvernahme mit J.______ unterbreitet
worden seien. Der Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten habe sich weiter
erhärtet. Ihr werde die Beteiligung an einem versuchten Mord vorgeworfen,
womit die Untersuchungshaft als verhältnismässig erscheine. Angesichts des der
Beschuldigten vorgeworfenen Verbrechens habe sie mit einer längeren
Freiheitsstrafe zu rechnen, sodass keine Überhaft drohe (act. 1 S. 7 f., act.
38).
4.3
Vorliegend handelt es
sich um eine umfassende Strafuntersuchung und um die Aufklärung eines sehr schweren
Delikts (versuchter Mord) mit mehreren Tatbeteiligten, verschiedenen
Täterformen, die sorgfältig ermittelt werden müssen (auch die Rolle der
Beschuldigten), sowie mehreren Sachverhaltskomplexen (Beauftragung,
Durchführung und Bezahlung des versuchten Auftragsmordes). Es muss eingeräumt
werden, dass durch die bereits getätigten Kollusionshandlungen der
Beschuldigten die Ermittlungen möglicherweise erschwert wurden. In Bezug auf
die Beschuldigte scheint der Fokus derzeit auf der Übergabe des Entgelts für
die Auftragstat an die Haupttäter zu liegen, bei der die Beschuldigte
mutmasslich eine aktive Rolle gespielt hat.
Die Staatsanwaltschaft konnte
zwischenzeitlich fünf mutmasslich Tatbeteiligte in Untersuchungshaft resp. in
den vorzeitigen Strafvollzug versetzen und von diesen liegen teilweise
Geständnisse vor. Dies führt
hinsichtlich der Planung und Durchführung von Konfrontationseinvernahmen (mit
Gewährung von umfassenden Teilnahmerechten) zu unvermeidbaren Verzögerungen. Festzuhalten
ist, dass der in der Strafuntersuchung als Wahlverteidiger agierende
Rechtsanwalt B.______ bei der Terminfindung für die Konfrontationseinvernahme
vom 30. November 2019 nicht kooperierte und nicht einmal die
Bereitschaft signalisiert hatte, eine Stellvertretung zu organisieren. Das
Obergericht erachtete in seinem Beschluss vom 15. November 2019 die
Verlängerung der Untersuchungshaft [damals wurde seitens der
Staatsanwaltschaft eine Haftverlängerung von einem Monat beantragt] als
verhältnismässig, um damit die Durchführung dieser Konfrontationseinvernahme
zu gewährleisten (OG.2019.00086 act. 39). Nun ergibt sich aus den Akten,
dass die Staatsanwaltschaft die vormalige amtliche Verteidigerin mit
Verfügung vom 29. November 2019 wieder einsetzen musste (act. 17/2),
um schliesslich die Konfrontationseinvernahme am 30. November 2019
durchführen zu können. Vor diesem Hintergrund bricht der Vorwurf der
Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft sei monatelang untätig gewesen,
geradezu in sich zusammen.
Da derzeit weder die Hafteinvernahme
noch weitere Einvernahmen mit J.______ im Recht liegen, kann nicht gemutmasst
werden, wer gegenüber wem ein Konfrontationsanspruch haben könnte. Entgegen
der Auffassung der Beschuldigten (act. 34 S. 5 Rz 14) besteht im
jetzigen Zeitpunkt der Strafuntersuchung kein Anspruch auf uneingeschränkte
und sofortige Einsicht in die Untersuchungsakten (Art. 101 Abs. 1
StPO). Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft im vorliegenden
Haftbeschwerdeverfahren die Haftakten von J.______ nicht zu edieren. Bei
einer kursorischen Prüfung ist auch nicht ersichtlich, weshalb die
Einvernahmen von J.______ nicht verwertbar sein sollten; deren Verwertbarkeit
scheint von vornherein jedenfalls nicht ausgeschlossen (BGer 1B_179/2012 vom 13. April 2012 E. 2.4), zumal gemäss
Staatsanwaltschaft die Beschuldigte damit zu konfrontieren sein wird. Die
Staatsanwaltschaft unterbreitete den jeweiligen Rechtsvertretern [also auch
der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten] bereits Terminvorschläge für
eine Konfrontationseinvernahme mit J.______ und Rechtsanwalt B.______
[welcher in der Strafuntersuchung als Wahlverteidiger fungiert] werde die
Teilnahme an der Konfrontationseinvernahme, welche voraussichtlich am 14.
Januar 2020 stattfinde, nicht verwehrt (act. 38 S. 2). Insgesamt
betrachtet, ist – entgegen der Ansicht
der Beschuldigten (act. 40) – keine "dem Beschleunigungsgebot in
krasser Weise widersprechende Arbeitshaltung" der Staatsanwaltschaft zu
erblicken. Ohnehin können im Haftverfahren nur solche Verfahrensmängel geltend
gemacht werden, die sich unmittelbar auf die Haftfrage beziehen bzw. in
direktem Zusammenhang mit den Voraussetzungen der Untersuchungshaft stehen
(BGer 1B_179/2012 vom 13. April 2012 E. 2.7).
Die Schwere des der Beschuldigten vorgeworfenen Delikts und die
sehr wahrscheinliche diesbezügliche Verurteilung legen derzeit keine Überhaft
nahe. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Aufklärung
dieses Verbrechens. Nach dem Gesagten erscheint die beantragte Verlängerung
der Untersuchungshaft bis am 31. Januar 2020 als angemessen. Da
aktuell von der Beschuldigten eine hohe Kollusions- und Fluchtgefahr ausgeht,
sind die von der Beschuldigten vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (Rechtshilfe,
Gewährung freies Geleit, Konfrontationseinvernahme mittels Videoübertragung
[act. 34 S. 7 Rz 20 f.]) unwirksam. Diese implizieren gerade,
dass sich die Beschuldigte nach Entlassung aus der Untersuchungshaft sofort
nach Albanien begeben und für die Strafuntersuchungsbehörde – wie von der
Staatsanwaltschaft befürchtet (act. 1) – nicht mehr greifbar sein wird.
5.
Damit ist die
Beschwerde der Beschuldigten gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 19. Dezember 2019 (act. 29) abzuweisen. Den vorstehenden
Erwägungen gemäss ist die vorinstanzlich angeordnete Haftverlängerung bis am
31.
Januar 2020 rechtskonform und sachgerecht. Die Beschuldigte ist
darauf hinzuweisen, dass sie bei der Staatsanwaltschaft jederzeit ein
Haftentlassungsgesuch stellen kann (Art. 226 Abs. 3 StPO). Die
Staatsanwaltschaft hat während der Haftdauer laufend zu prüfen, ob nach wie
vor Haftgründe bestehen.
IV.
1.
Die Regelung der
Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1
StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das
Strafverfahren abschliessenden Behörde auf CHF 800.— festzulegen
(Art. 8 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 6 der Zivil- und
Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]) und zu den Untersuchungskosten im
Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO zu schlagen.
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 423
Abs. 1 StPO).
2.
Rechtsanwalt B.______
ist antragsgemäss (act. 34 S. 2 Ziff. 2) für das vorliegende
Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher amtlicher Verteidiger (Art. 132 Abs.
1.
lit. b StPO) einzusetzen (BGer 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.4, BGer
1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2, BGer 1B_705/2011 vom
9.
Mai 2012 E. 2). Für die Staatsanwaltschaft ist die Bedürftigkeit
der Beschuldigten fraglich (act. 38 S. 3 f.). Die Beschuldigte ist 1993
geboren und gibt als Beruf Stylistin an (act. 2/5 S. 1). Es ist davon
auszugehen, dass sie selbständig erwerbend war. Das Obergericht geht von der
Mittellosigkeit der Beschuldigten aus und verzichtet derzeit darauf, von der
sich seit Februar 2019 in Untersuchungshaft befindenden Beschuldigten den
Nachweis der Mittellosigkeit zu verlangen. Überdies war die Beschwerde der
Beschuldigten nicht aussichtslos. Rechtsanwalt B.______ ist für seine
Bemühungen im Haftbeschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse mit
CHF 1'747.15 (act. 45) zu entschädigen.
____________________
Das Gericht
beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr für das
Beschwerdeverfahren wird auf CHF 800.— festgelegt.
3.
Rechtsanwalt B.______ wird für
seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher amtlicher
Verteidiger mit CHF 1'747.15 aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.
Die Regelung der Kostenauflage
wird dem Endentscheid vorbehalten.
5.
Schriftliche Mitteilung an:
[…]