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Entscheid

OG.2020.00003

Beschlagnahme

20. Februar 2020Deutsch20 min

I.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Beschluss

vom 20. Februar 2020

Verfahren

OG.2020.00003

A.______

Beschwerdeführer

verteidigt durch

B.______

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

vertreten durch die

Staatsanwältin

betreffend

Beschlagnahme

Anträge des Beschwerdeführers (gemäss

Eingabe vom 15. Januar 2020, act. 2, S. 2):

1.

Die

Beschlagnahme des Mobiltelefons iPhone 7 und des Laptops Acer Aspire E15

gemäss Beschlagnahmebefehl der Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2019

sei aufzuheben.

2.

Die

Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Gericht die Akten der Einvernahmen

der beiden anonymen Zeugen, beide befragt von der Kantonspolizei am

9. Dezember 2019 (SA.2019.00617), zu edieren.

3.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Anträge der Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom

5. Februar 2020, act. 5, S. 2):

1.

Die

Beschwerde des Beschwerdeführers sei abzuweisen.

2.

Die Akten

aus den Verfahren SG.2019.00128 und OG.2019.00097 seien beizuziehen.

3.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

____________________

Das

Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1. Die Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft» oder

auch «Beschwerdegegnerin») verdächtigt A.______ (nachfolgend

«Beschwerdeführer»), sich in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 im Club

XY.______ zusammen mit zwei weiteren beschuldigten Personen (namentlich mit

H.______ sowie mit I.______ [ehemals [...]; Bruder des Beschwerdeführers])

des Angriffs (i.S.v. Art. 134 StGB) zum Nachteil von G.______ sowie von

F.______ schuldig gemacht zu haben (act. 1, S. 1). Der

Beschwerdeführer wurde am 23. September 2019 festgenommen

(OG.2019.00072, act. 2/3) und Mitte Dezember 2019 aus der

Untersuchungshaft entlassen (OG.2019.00097, act. 29, S. 17 f.,

E. III.4.3).

2. Im Rahmen der gegen den

Beschwerdeführer bezüglich dieses Angriffs laufenden Strafuntersuchung

erliess die Staatsanwaltschaft am 30. Dezember 2019 gegen denselben

einen Beschlagnahmebefehl i.S.v. Art. 263 Abs. 1

lit. a StPO betreffend sein Mobiltelefon und seinen Laptop

(act. 1).

3. Mit Beschwerde vom

15. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den genannten

Beschlagnahmebefehl (act. 1) Beschwerde beim Obergericht des Kantons

Glarus mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 2).

4. Mit Eingabe vom

5. Februar 2020 nahm die Staatsanwaltschaft innert Frist zur

Beschwerde Stellung (act. 5 und 3). Die Beschwerdeantwort der

Staatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt

(act. 6 und 8).

5. Die Akten der

vorangegangen Haftverfahren SG.2019.00097/OG.2019.00072, SG.2019.00112 und

SG.2019.00128/OG.2019.00097 wurden beigezogen (act. 6).

Erwägungen

II.

1.

Der angefochtene

Beschlagnahmebefehl ist der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1

lit. a StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO).

Die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist

vorliegend eingehalten (act. 1/1 und act. 2). Die übrigen

Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Mit Beschwerde kann

eine Rechtsverletzung und/oder eine unvollständige oder unrichtige

Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

III.

1.

1.1

Der Beschwerdeführer

rügt in seiner Beschwerde die unrichtige Feststellung des Sachverhalts,

Unangemessenheit und Rechtsverletzung durch die Staatsanwaltschaft.

Insbesondere habe die Staatsanwaltschaft die einzelnen Voraussetzungen der

Beschlagnahme weder dargelegt noch geprüft und auch keine

Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen (act. 2, S. 2,

Rz. I.3).

1.2

Im Wesentlichen macht

der Beschwerdeführer geltend, es liege kein hinreichender Tatverdacht gegen

ihn vor. So hätten zwei anonyme Zeugen anlässlich einer Einvernahme vom

9.

Dezember 2019 ausgesagt, der Beschwerdeführer habe in der

Tatnacht vom 19./20. Mai 2017 im Club XY.______ lediglich einen

Streit schlichten wollen; er sei in keine Auseinandersetzung involviert

gewesen. Ebenso habe keiner der in der Tatnacht im Club XY.______ anwesenden

Zeugen eine strafbare Handlung des Beschwerdeführers beobachten können

(act. 2, S. 2 f., Rz. II.1-2).

1.3

Zudem habe die

Staatsanwaltschaft einen allfälligen Zusammenhang zwischen den

beschlagnahmten Objekten und der inkriminierten Tat nicht begründet, weshalb

es an der Wahrscheinlichkeit fehle, dass die beschlagnahmten Gegenstände

effektiv als Beweismittel nützlich seien. Fakt sei jedenfalls, dass die Staatsanwaltschaft

seit dem 23. September 2019 über das iPhone und den Laptop des

Beschwerdeführers verfüge und deren Daten summarisch ausgewertet habe. Da die

Staatsanwaltschaft nichts Gegenteiliges offengelegt habe, sei davon

auszugehen, die ausgewerteten Daten seien für die Strafuntersuchung

irrelevant. Zudem habe der Beschwerdeführer das iPhone im ersten Quartal des

Jahres 2019 erworben und benutze den Laptop seit ca. drei Jahren, also

schon vor Mai 2017, nicht mehr. Daher sei praktisch ausgeschlossen, dass

darauf irgendwelche relevante Daten zu finden seien (act. 2,

S. 3 f., Rz. II.3-5).

1.4

Schliesslich bringt

der Beschwerdeführer vor, eine Beschlagnahme des iPhones und Laptops sei

weder erforderlich noch verhältnismässig. Der Beschwerdeführer sei auf sein

Mobiltelefon angewiesen, da sich darin all seine beruflichen Kontakte

befinden würden, welche er benötige, um den Erhalt seiner Firma und die

Existenz seiner Familie zu sichern. Den Laptop benötige er, da sich darauf

Dokumente seiner Firma befänden, auf welche er in den nächsten Monaten

zurückgreifen müsse (act. 2, S. 4, Rz. II.6-7).

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft

entgegnet in ihrer Beschwerdeantwort, es liege nach wie vor ein dringender

Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer vor. Das Obergericht Glarus habe

in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2019 den nach wie vor

bestehenden dringenden Tatverdacht bestätigt, weshalb bei Erlass des

Beschlagnahmebefehls am 30. Dezember 2019 (act. 1) zweifellos

ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden müsse. Es könne keine Rede davon

sein, dass der Tatverdacht durch zwei anonyme Zeugen entkräftet worden sei.

Vielmehr habe F.______ [zweiter Geschädigter des Angriffs vom

19./20. Mai 2017] den Beschwerdeführer – insbesondere anlässlich

einer Konfrontationseinvernahme vom 4. Februar 2020 – identifiziert

und belastet (act. 5, S. 2).

2.2

Schliesslich bringt

die Staatsanwaltschaft vor, die beschlagnahmten Gegenstände (iPhone und

Laptop) seien i.S.v. Art. 139 Abs. 1 StPO zweifellos nach dem

Stand von Wissenschaft und Erfahrung als Beweismittel geeignet. Zudem handle

es sich bei diesen um Beweismittel, welche i.S.v.

Art. 192 Abs. 1 StPO im Original zur Beweissicherung und

-erhaltung zu den Akten zu nehmen seien. Die Behauptung des Beschwerdeführers,

wonach dieser das iPhone erst im ersten Quartal des Jahres 2019 erworben

haben soll, sei weder nachvollziehbar noch nachgewiesen. Im Weiteren sei es

widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer einerseits geltend mache, den

beschlagnahmten Laptop seit ca. drei Jahren nicht mehr zu benutzen und

anderseits nun sich darauf befindliche Dokumente zu benötigen. Zumal der

Beschwerdeführer in Bezug auf die seine Firma betreffenden Dokumente einen

entsprechenden Antrag bei der Staatsanwaltschaft stellen könne (act. 5,

S. 3 f.).

3.

3.1

Beschlagnahmebefehle

sind zumindest summarisch zu begründen. Sie müssen ebenfalls Ausführungen zum

inkriminierten Sachverhalt sowie zur Beweislage, die den Tatverdacht

begründen, enthalten. Weiter muss in der Regel der mutmassliche Konnex

zwischen Delikt und Beschlagnahmeobjekt aufgezeigt werden (zu den Ausnahmen

vgl. unten E. III.4.1.2). Sodann hat aus dem Beschlagnahmebefehl

hervorzugehen, zu welchem Zweck (Beschlagnahmeart) das Beschlagnahmeobjekt

beschlagnahmt wird, unter Angabe der entsprechenden Gesetzesbestimmung (Heimgartner, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.,

Zürich/Basel/Genf 2014, N 23 zu Art. 263 StPO; Bommer/Goldschmid, in: Niggli et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

Jugendstrafprozessordnung, Art. 196-457 StPO und Art. 1-54

JStPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 62 zu Art. 263 StPO).

3.2

In Bezug auf die

Voraussetzung des hinreichenden Tatverdachts findet sich im

Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. Dezember 2019

(act. 1) einzig folgender Satz: «Im vorliegenden Fall wird der

Beschuldigte verdächtigt, sich in Bezug auf den Angriff auf G.______ und

F.______ in der Nacht vom 19.05/20.05.2017 beim Club XY.______, begangen von

H.______, I.______ alias [...] und A.______ mit Baseballschlägern, schuldig

gemacht zu haben.» Damit legt sich die Staatsanwaltschaft zwar

hinreichend genau auf einen relevanten Sachverhalt bzw. ein bestimmtes Delikt

(Angriff) fest. Hingegen fehlen im angefochtenen Beschlagnahmebefehl Angaben

dazu, welche Beweismittel bzw. Indizien den hinreichenden Tatverdacht

begründen.

3.3

Dieser

Begründungsmangel stellt eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers

auf rechtliches Gehör dar (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3

Abs. 2 lit. c StPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

kann im Beschwerdeverfahren geheilt werden, wenn die Prüfungsbefugnis der

Beschwerdeinstanz gegenüber jener der unteren Instanz nicht eingeschränkt ist

und dem Betroffenen kein Nachteil erwächst. Bei einer besonders schwer

wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ist eine Heilung ausgeschlossen

(BGE 138 II 77, E. 4; BGer Urteil 1B_212/2014 vom

14.

Oktober 2014, E. 2.4, je m.w.H.).

Der Beschwerdeführer konnte sich

in seiner Beschwerde dazu äussern, weshalb aus seiner Sicht keine

Beweismittel bzw. Indizien vorliegen, die einen hinreichenden Tatverdacht

begründen würden. Ihm waren die diesbezüglichen Beweismittel bekannt; geht er

doch zum einen in der Beschwerde teils auf diese ein und kannte er diese zum

anderen aus den vorangegangenen Haftverfahren (OG.2019.00072, SG.2019.00112

und OG.2019.00097). Der Beschwerdeführer konnte sich somit vor Obergericht in

Kenntnis der zum hier relevanten Zeitpunkt vorgelegenen Beweismittel bzw.

Indizien äussern. Weiter steht dem Obergericht eine volle Prüfungsbefugnis zu

(Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs

ist demzufolge im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt worden.

4.

Gemäss Art. 263

Abs. 1 lit. a StPO können unter anderem Gegenstände einer beschuldigten

Person beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel

gebraucht werden. Dies ermöglicht den Strafbehörden alle im Strafverfahren

aufgefundenen sachlichen Beweismittel, welche der Erforschung der materiellen

Wahrheit dienen könnten, provisorisch sicherzustellen (Heimgartner, a.a.O., N 7 zu

Art. 263 StPO). Voraussetzung für eine solche Beschlagnahme ist

eine laufende Strafuntersuchung, Beweisrelevanz des zu beschlagnahmenden

Gegenstandes sowie das Nichtvorliegen eines Beschlagnahmeverbotes (Bommer/Goldschmid, a.a.O., N 10

zu Art. 263 StPO; vgl. nachfolgend E. III.4.1). Die

Beschlagnahme als strafprozessuale Zwangsmassnahme ist überdies nur zulässig,

wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht (Art. 197 Abs. 1

lit. b StPO; vgl. nachfolgend E. III.4.2) und wenn sie den

Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt (Art. 197 Abs. 1

lit. c-d StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; vgl.

nachfolgend E. III.4.3).

4.1

4.1.1

Die Staatsanwaltschaft führt in

Bezug auf einen versuchten Auftragsmord vom 3. Oktober 2018, verübt

in [...] zum Nachteil von H.______ [Mitbeschuldigter des Angriffs vom

19./20. Mai 2017 in [...] ], eine umfassende Strafuntersuchung. Im

Rahmen dieser Strafuntersuchung wurden bereits mehrere beschuldigte Personen

in Untersuchungshaft versetzt, u.a. auch G.______. G.______ gab in der

Einvernahme vom 19. September 2019 an, er und F.______ seien in der

Nacht vom 19. auf den 20. Mai 2019 [recte: 2017] im Club XY.______ von

H.______, A.______ [Beschwerdeführer] und I.______ [ehemals [...]; Bruder des

Beschwerdeführers] zusammengeschlagen worden (OG.2019.00072,

act. 2/4, Fragen 6 ff.). Die Staatsanwaltschaft geht davon

aus, dass es sich beim Angriff vom 19./20. Mai 2017 in [...]

(nachfolgend «Delikt [...]») um das mutmassliche Motiv für den versuchten

Mord vom 3. Oktober 2018 in [...] handle (nachfolgend

«Delikt [...]»; act. 5, S. 2).

4.1.2

Für eine

Beweismittelbeschlagnahme kommen grundsätzlich sämtliche Objekte in Betracht,

welche eventuell beweisrelevante Informationen enthalten. Ein Gegenstand ist

eventuell beweisrelevant, wenn er in einem direkten oder indirekten

Zusammenhang mit der inkriminierten Tat stehen könnte. In Betracht fallen

auch Objekte, welche wahrscheinlich die Tatumstände im weiteren Sinn erhellen

können (Heimgartner, a.a.O.,

N 15 zu Art. 263 StPO). Die «Tatverstricktheit» des zu

beschlagnahmenden Gegenstandes stellt keine Voraussetzung der

Beweismittelbeschlagnahme dar. Dies gilt unter anderem für diejenigen

beweisbedürftigen Umstände, die das Fundament für den Nachweis der Tat, ihres

Ablaufs oder der subjektiven Vorstellung der Beteiligten selber bilden. Die

Gegenstände, die zum Zweck des Nachweises dieser Tatsachen beschlagnahmt

werden, sind allein über das Erfordernis des Tatverdachts, dessen

Bekräftigung sie ermöglichen sollen, mit der Tat verbunden, aber nicht

notwendigerweise mit der Tat selber (Bommer/Goldschmid,

a.a.O., N 20 zu Art. 263 StPO). Die Strafbehörden nehmen

sichergestellte Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten

(Art. 192 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 270, E. 4.4; Bommer/Goldschmid, a.a.O., N 9 zu

Art. 263 StPO).

Das streitbetroffene Mobiltelefon

und der Laptop könnten nach allgemeiner Lebenserfahrung beweisrelevant sein

und die Tatumstände des Delikts [xxx] im weiteren Sinn erhellen. Insbesondere

könnten auf den beiden beschlagnahmten Gegenständen Informationen, bspw.

Korrespondenz, Bilder, Notizen etc., über die Tatumstände und Hintergründe

des Delikts [xxx] oder die diesbezüglichen subjektiven Vorstellungen der

Beteiligten enthalten sein. Folglich kann mit der Staatsanwaltschaft davon

ausgegangen werden, dass die beschlagnahmten Gegenstände – iPhone und Laptop

– beweisrelevante Informationen enthalten könnten. Die nicht belegte

Behauptung des Beschwerdeführers, das iPhone erst im ersten Quartal des

Jahres 2019 erworben zu haben und den Laptop seit ca. drei Jahren nicht

mehr zu gebrauchen (act. 2, S. 3, Rz. II.4), vermag an der

eben dargelegten Beweisrelevanz derselben Gegenstände nichts zu ändern. Zumal

sich gemäss heutigem Stand der Technik selbst ältere – via iCloud und Backup

heruntergeladene – Daten auf dem angeblich erst 2019 erworbenen iPhone

befinden könnten; namentlich solche Daten, welche auf einem früheren

Mobiltelefon gespeichert waren und allenfalls die Umstände des Delikts [xxx]

zu erhellen vermögen.

Ferner ist kein Grund für ein

Beschlagnahmeverbot ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht

dargelegt. Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, ob persönliche

Aufzeichnungen und Korrespondenzen auf dem Mobiltelefon bzw. Laptop

gespeichert sind, für die das Interesse am Schutz der Persönlichkeit das

Strafverfolgungsinteresse i.S.v. Art. 264 Abs. 1

lit. b StPO überwiegen soll. Aus den Akten geht zudem hervor, dass

der Beschwerdeführer bei der Sicherstellung des Mobiltelefons und des Laptops

auf eine Siegelung verzichtete (OG.2019.00072, act. 2/2,

Fragen 7 f.). Wollte sich der Beschwerdeführer auf den

Geheimnisschutz betreffend den auf dem iPhone bzw. Laptop gespeicherten Daten

berufen, was er vorliegend aber nicht tut, müsste er den Rechtsbehelf des

Siegelungsbegehrens ergreifen (Art. 264 Abs. 3 StPO i.V.m.

Art. 247 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO;

BGE 144 IV 74, E. 2.3).

4.2

4.2.1

Ein hinreichender

Tatverdacht setzt voraus, dass genügend konkrete Anhaltspunkte für eine

Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat

vorliegen, somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit

vertretbaren Gründen bejaht werden darf (Hug/Scheidegger,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 6 zu

Art. 197 StPO).

4.2.2

Das Obergericht

Glarus bejahte in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2019 das

Vorliegen eines dringenden Tatverdachts gegenüber dem Beschwerdeführer zusammengefasst

wie folgt (OG.2019.00097, act. 29):

Die – den Beschwerdeführer

belastenden – Aussagen von G.______ [Geschädigter des Delikts [xxx]] seien

aufgrund ihres Detaillierungsgrades [betreffend die Tatzeit, die Namen der

mutmasslichen Angreifer, deren jeweiligen Tatbeitrag und die Tatwaffe; vgl.

OG.2019.00072, act. 2/4, Fragen 9, 18 ff.] sowie des Arztberichts,

welcher die Verletzungen am Stirnbein von G.______ dokumentiert (vgl.

OG.2019.00072, act. 30), als glaubhaft einzustufen (S. 5,

E. III.1.4 und S. 9, E. III.1.6.1).

Der Beschwerdeführer könne sich

sehr genau an die Nacht vom 19./20. Mai 2017 erinnern [an seinen

Aufenthaltsort und die Ereignisse im Club XY.______], obschon dieser

Zeitpunkt rund 2.5 Jahre zurück liege. Zudem habe der Beschwerdeführer

Angaben über die Art der schweren Verletzungen von G.______ und F.______

gemacht [Schläge auf den Kopf]; aus den Akten gehe aber nicht hervor, dass

der Beschwerdeführer seitens der Strafuntersuchungsbehörden darüber

informiert worden sei. Dies deute darauf hin, dass der Beschwerdeführer über

Täterwissen verfüge (S. 5 f., E. III.1.4).

Die Behauptung des

Beschwerdeführers, er habe zum Tatzeitpunkt seinen linken Fuss nicht belasten

können, da seine linke Ferse gebrochen gewesen sei verfange nicht (vgl. OG.2019.00072,

act. 2/1, Fragen 59 ff.). Aus den Akten gehe hervor, dass sich der

Beschwerdeführer den Fersenbruch bereits am 14. Oktober 2015

zugezogen habe (vgl. OG.2019.00072, act. 25/1, act. 25/2). Somit

sei davon auszugehen, dass die Ferse zum Tatzeitpunkt nicht mehr gebrochen

gewesen sei. Weiter sei fraglich, warum sich der Beschwerdeführer in der

Tatnacht – trotz angeblichem Fersenbruch – bis um ca. 3.00 Uhr bzw. 4.00 Uhr

im Club XY.______ aufgehalten habe (S. 6, E. III.1.4; vgl. auch

OG.2019.00072, act. 2/1, Frage 41).

Sämtliche befragten Zeugen hätten

angegeben, in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 nicht im Club XY.______

gewesen zu sein resp. sie hätten sich nicht mehr daran erinnern können. Die

nicht mit G.______ verwandten Zeugen K.______ und L.______ (vgl.

OG.2019.00097, act. 2/3, Frage 6; SG.2019.00112, act. 11/1,

Frage 6) hätten die Kopfverletzungen von G.______ bestätigt. Der Zeuge

M.______ bringe zudem vor, H.______ [Mitbeschuldigter des Delikts [xxx]] habe

ihm gegenüber den Angriff auf G.______ gestanden (vgl. OG.2019.00097,

act. 2/2, Fragen 1 ff.). Aufgrund alldem sei G.______ nicht

eindeutig der Falschaussage entlarvt worden. Zudem habe N.______ [Cousin von

G.______] den Beschwerdeführer dahingehend belastet, dass H.______ den Gebrüdern

[...] [Beschwerdeführer und I.______ (ehemals [...])] mit dem Angriff vom

19./20. Mai 2017 wohl einen Gefallen gemacht habe, nachdem die

Gebrüder [...] H.______ «fertiggemacht» hätten. Sodann hätten die Gebrüder

[...] im Lokal von H.______ Rache gegen N.______ geschworen (vgl.

OG.2019.00097, act. 19/2). Das Obergericht Glarus führte weiter aus, der

Auszug der Einvernahme von N.______ er­wecke den Anschein, dass zwischen den

Familien [...] und [...] eine Art Familienfehde bestehe, was auch G.______

und der Bruder des Beschwerdeführers bestätigt hätten (S. 9 ff.,

E. III.1.6.2 f.).

Aufgrund alldem lägen derzeit

genügend konkrete Indizien vor für eine mögliche Beteiligung des

Beschwerdeführers am behaupteten Angriff auf G.______ und F.______ in der

Nacht vom 19./20. Mai 2017 im Club XY.______. Damit sei der

dringende Tatverdacht i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO zu bejahen

(S. 11, E. III.1.6.3).

4.2.3

Das Obergericht

Glarus hat – aus den eben genannten Gründen – am 10. Dezember 2019

den dringenden Tatverdacht bejaht, weshalb ein hinreichender

Tatverdacht auch im Zeitpunkt des kurz danach erlassenen Beschlagnahmebefehls

(30. Dezember 2019) aus denselben Gründen bejaht werden kann (vgl.

E. III.4.2.2). Zumal aus den Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern sich

der Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 10. bis

30.

Dezember 2019 entkräftet haben soll.

Der Antrag des Beschwerdeführers,

es seien von der Staatsanwaltschaft die Akten der Einvernahmen der beiden

anonymen Zeugen (beide befragt am 9. Dezember 2019; SA.2019.00617) zu

edieren (act. 2, S. 2, Ziff. 2), ist mit Hinweis auf

Art. 102 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 101

Abs. 1 StPO abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers (act. 2, S. 3, Rz. II.1)

besteht im jetzigen Zeitpunkt der Strafuntersuchung kein Anspruch auf

uneingeschränkte und sofortige Einsicht in die Untersuchungsakten

(Art. 101 Abs. 1 StPO). Besonders

bei umfangreichen Untersuchungsverfahren drängt sich die Gewährung der

Akteneinsicht erst dann auf, wenn und soweit dies ohne Gefährdung des

Untersuchungszwecks möglich erscheint (Brüschweiler,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2014, N 6 zu

Art. 101 StPO). Vorliegend gilt es – nebst zahlreichen Nebendelikten –

zwei schwere Verbrechen [versuchter Mord und Angriff] mit mehreren

Beschuldigten zu untersuchen. Gemäss Staatsanwaltschaft lägen aufgrund der

zwischenzeitlich getätigten Ermittlungen zweifellos konkrete Anhaltspunkte

vor, dass bei einzelnen Personen – durch ihre Mitwirkung im

Strafuntersuchungsverfahren – im Sinne von Art. 149

Abs. 1 StPO eine erhebliche Gefahr für ihr Leib und Leben oder die

Gefahr, sie einem anderen schweren Nachteil auszusetzen, bestehe. Daher sei es

notwendig, das Akteneinsichtsrecht zum jetzigen Zeitpunkt zu beschränken. Das

Zwangsmassnahmengericht Glarus habe dann auch die Anträge der

Staatsanwaltschaft i.S.v. Art. 150 StPO mit Entscheiden vom

31.

Januar 2020 (SG.2020.00002/3) genehmigt (act. 5,

S. 2 f.).

Angesichts

der Untersuchungsführung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 308

ff. StPO), liegt während der Dauer des Vorverfahrens die Zuständigkeit

für den Entscheid über die Gewährung der Akteneinsicht bei derselben

(Art. 102 Abs. 1 StPO; Brüschweiler,

a.a.O., N 7 zu Art. 101 StPO). Deshalb wäre ein entsprechendes

Gesuch um Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Entsprechend

hat die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Beschwerdeverfahren die beiden

anonymen Zeugenaussagen nicht zu edieren.

4.3

4.3.1

Weiter dürfen

Zwangsmassnahmen nur angeordnet werden, wenn sie verhältnismässig sind

(Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO). Stehen mildere Mittel

zur Verfügung, müssen grundsätzlich zuerst diese ergriffen werden. Zudem

müssen der Eingriffszweck der Zwangsmassnahme und deren Eingriffswirkung in

einer vernünftigen Relation stehen (BGE 134 I 216, E. 4.1; Hug/Scheidegger, a.a.O., N 17 und 20

zu Art. 197 StPO).

4.3.2

Die vorliegende

Strafuntersuchung befasst sich mit der Aufklärung eines schweren

Gewaltdelikts, in das mutmasslich mehrere Personen involviert sind. Es

besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der raschen Aufklärung

dieses Delikts.

Der Beschwerde ist zu entnehmen,

dass der Beschwerdeführer es als einen wesentlichen Nachteil empfindet, nicht

über sein Mobiltelefon und seinen Laptop verfügen zu können (act. 2, S.

4, Rz. II.6). Es ist der Staatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass

sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verstrickt, indem er einerseits

angibt, der beschlagnahmte Laptop funktioniere nicht mehr bzw. er benutze

diesen seit ca. drei Jahren nicht mehr (OG.2019.00072, act. 2/2,

Frage 8; act. 2, S. 3, Rz. II.4), und andererseits

vorbringt, sich auf dem Laptop befindliche Geschäftsunterlagen plötzlich zu

benötigen. Da es sich bei der strittigen Beweismittelbeschlagnahme um

elektronisch gespeicherte Daten handelt, hätte der Beschwerdeführer von der

Staatsanwaltschaft verlangen können, Kopien der relevanten Daten anzufertigen

und ihm die Datenträger – Mobiltelefon und Laptop – wieder auszuhändigen

(Art. 247 Abs. 3 StPO). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist ein solches Vorgehen auch nach erfolgter Beschlagnahme

nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Es obliegt aber der betroffenen Person,

bei der Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag zu stellen (BGer

Urteil 1B_149/2016 vom 15. Juni 2016, E. 1.3.2; BGer Urteil

1B_94/2013 vom 27. März 2013, E. 4.3, je m.w.H.). Der

Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe bei der Staatsanwaltschaft einen

Antrag im genannten Sinn gestellt. Die Frage, ob einem solchen Antrag

stattzugeben wäre, bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Jedenfalls kann vorliegend

festgehalten werden, dass die Beschlagnahme des Mobiltelefons und des Laptops

am 30. Dezember 2019 verhältnismässig war. Mildere Massnahmen sind keine

ersichtlich. Zudem erscheint es mit Blick auf die Schwere des zu

untersuchenden Delikts, nicht als unverhältnismässig, dass sich das iPhone

und der Laptop seit 23. September 2019 bei der Staatsanwaltschaft befinden.

Zudem hätte sich der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, jederzeit an die

Staatsanwaltschaft wenden und die Anfertigung von Kopien und die Herausgabe

der beschlagnahmten Gegenstände verlangen können. An dieser Stelle ist

anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft die umfangreiche Strafuntersuchung

beförderlich zu behandeln und bei Wegfall des Beschlagnahmegrundes das iPhone

und den Laptop dem Beschwerdeführer auszuhändigen hat (Art. 267

Abs. 1 StPO); wie dies die Staatsanwaltschaft mit den zwei

sichergestellten iPads des Beschwerdeführers gemacht hat, betreffend welche

die Staatsanwaltschaft nach eigenen Angaben am 30. Dezember 2019 eine

Aushändigungsbescheinigung ausgestellt hat (act. 5, S. 4).

4.4

Nach dem Gesagten

erhellt, dass am 30. Dezember 2019 der Beschlagnahmegrund von

Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO gegeben und die Beschlagnahme

verhältnismässig war. Die Staatsanwaltschaft war somit berechtigt, das

Mobiltelefon und den Laptop des Beschwerdeführers zu beschlagnahmen.

5.

Sollte der

Beschwerdeführer der Ansicht sein, die Aufhebung der Beschlagnahme sei

zufolge Wegfalls des Beschlagnahmegrundes angezeigt, müsste er ein Begehren

um Aufhebung der Beschlagnahme bei der Staatsanwaltschaft stellen. An dieser

Stelle sei angemerkt, dass die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, in

regelmässigen Abständen zu prüfen, ob der Grund für die Beschlagnahme

weiterhin besteht (Bommer/Goldschmid,

a.a.O., N 5 zu Art. 267 StPO).

6.

Aufgrund des oben

Ausgeführten erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb

sie abzuweisen ist.

IV.

1.

Die Regelung der

Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1

StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das

Strafverfahren abschliessenden Behörde auf CHF 400.— festzusetzen

(Art. 8 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 6 der Zivil- und

Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]) und zu den Untersuchungskosten im

Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO zu schlagen.

Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 423 Abs. 1

StPO).

2.

Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine im Beschwerdeverfahren

getätigten Aufwendungen wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende

Gericht bei Abschluss des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

____________________

Dispositiv

Das Gericht beschliesst:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 400.—

festgesetzt.

3.

Die

Regelung der Kostenauflage und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers

von A.______, Rechtsanwalt B.______, für seine im vorliegenden

Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen werden dem Endentscheid

vorbehalten.

4.

Schriftliche

Mitteilung an:

[...]