OG.2020.00012
Haftverlängerungsgesuch
20. Februar 2020Deutsch38 min
der Staatsanwaltschaft sowie zur vorläufig angeordneten Weiterführung der Untersuchungshaft
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Beschluss
vom 20. Februar 2020
Verfahren
OG.2020.00012
Staats- und Jugendanwaltschaft des
Kantons Glarus
Anklägerin und
Beschwerdeführerin
vertreten
durch die Staatsanwältin
gegen
A.______
Beschuldigter
und
Beschwerdegegner
verteidigt
durch Rechtsanwältin B.______
betreffend
Haftverlängerungsgesuch
Anträge
der Beschwerdeführerin (gemäss Eingabe vom
10. Februar 2020, act. 12):
1.
Die
Dispositivziffern 1, 2 und 3 der Verfügung vom 8. Februar 2020
des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Glarus seien vollständig
aufzuheben.
2.
Es sei
über A.______, geb. 10. Dezember 1973, Untersuchungshaft für die
vorläufige Dauer von drei Monaten anzuordnen.
3.
Es sei
bis zum Vorliegen eines Entscheids des Obergerichts Glarus
superprovisorisch die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über A.______
anzuordnen.
4.
Die Kosten des Verfahrens vor
dem Zwangsmassnahmengericht seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Verfahrensantrag:
5.
Die Akten der Verfahren
SG.2020.00023, SG.2019.00105, SG.2019.00123, SG.2019.00130 und
OG.2019.00098 seien vollumfänglich beizuziehen.
Anträge
des Beschwerdegegners (gemäss Eingabe vom
12. Februar 2020, act. 21):
1.
Die
Beschwerde der Staatsanwaltschaft Glarus sei abzuweisen und A.______ sei
unverzüglich auf freien Fuss zu setzen.
2.
Eventualiter
sei die Beschwerde der Staatsanwaltschaft abzuweisen und A.______ sei gegen
Zahlung einer Kaution von CHF 20'000.— aus der Haft zu entlassen.
3.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
Verfahrensanträge:
4.
Es seien
die Aussagen der am 9. Dezember 2019 anonym einvernommenen Zeugen
beizuziehen.
5.
Es seien
die Aussagen sämtlicher unter Verletzung der Teilnahmerechte einvernommener
Personen beizuziehen.
6.
Es seien
die Akten der früheren Haftverfahren beizuziehen.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1. Die Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend Staatsanwaltschaft)
verdächtigt A.______ (nachfolgend Beschuldigter), sich in der Nacht vom
19./20. Mai 2017 des Angriffs (i.S.v. Art. 134 StGB) zum
Nachteil von H.______ sowie von J.______ schuldig gemacht zu haben. Der
Beschuldigte wurde am 9. Oktober 2019 festgenommen (SG.2019.00105
act. 1 S. 2, act. 2/3).
2. Mit Eingabe vom
11. Oktober 2019 an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Glarus
beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei gegen den Beschuldigten
Untersuchungshaft für vorläufig einen Monat anzuordnen. Das
Zwangsmassnahmengericht hiess diesen Antrag mit Verfügung vom
11. Oktober 2019 gut und ordnete die Untersuchungshaft über den
Beschuldigten einstweilen längstens bis am 11. November 2019 an
(SG.2019.00105 act. 1, act. 12 Disp. Ziff. 1).
Am 6. November 2019
beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die
Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate. Antragsgemäss verlängerte
das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis längstens am
11. Februar 2020 (SG.2019.00123 act. 1, act. 9 Disp.
Ziff. 1).
Der Beschuldigte stellte am
21. November 2019 bei der Staatsanwaltschaft ein
Haftentlassungsgesuch, welches die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf
Abweisung an das Zwangsmassnahmengericht weiterleitete. Das
Zwangsmassnahmengericht bewilligte am 29. November 2019 das
Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten und ordnete seine Freilassung bis
spätestens am 2. Dezember 2019, 14.00 Uhr, an. Die gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft hiess das Obergericht
mit Beschluss vom 23. Dezember 2019 gut (OG.2019.00098
act. 2/1, act. 1, act. 25 Disp. Ziff. 1, 2,
act. 48). Der Beschuldigte erhob gegen diesen Beschluss Beschwerde an
das Bundesgericht (1B_58/2020). Das bundesgerichtliche Verfahren war zum
Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses noch hängig.
Mit Eingabe vom
7. Februar 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung
der Untersuchungshaft für drei Monate (act. 1). Das
Zwangsmassnahmengericht wies das Haftverlängerungsgesuch mit Verfügung vom
8. Februar 2020 ab (act. 8). Die begründete Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts wurde der Verteidigung vorab per E-Mail vom
10. Februar 2020, um 8.55 Uhr (act. 10), und der
Staatsanwaltschaft gleichentags, um 8.49 Uhr, eröffnet. Die Staatsanwaltschaft
meldete sogleich auf dem Empfangsschein die Erhebung einer Beschwerde an
(act. 9, act. 11). Um 11.25 Uhr ging die Beschwerde der
Staatsanwaltschaft beim Obergericht ein. Die Staatsanwaltschaft erneuerte
darin ihren bereits vorinstanzlich gestellten Antrag auf Verlängerung der
Untersuchungshaft um drei Monate und stellte den Antrag, für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens superprovisorisch die Aufrechterhaltung der
Untersuchungshaft anzuordnen (act. 12).
3. Das Obergericht
verfügte am 10. Februar 2020 superprovisorisch, dass der
Beschuldigte vorläufig in Untersuchungshaft verbleibt. Der Verteidigung wurde
Frist bis 12. Februar 2020, 18.00 Uhr, angesetzt, um zur Beschwerde
der Staatsanwaltschaft sowie zur vorläufig angeordneten Weiterführung der Untersuchungshaft
Stellung zu nehmen (act. 14). Diese superprovisorische Verfügung wurde
den Parteien vorab per E-Mail zugestellt (act. 15-17). Die
Beschwerdeantwort des Beschuldigten wurde der Staatsanwaltschaft zur
Kenntnisnahme zugestellt (act. 20-23).
Erwägungen
II.
1.
Gemäss
Art. 222 StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die
Anordnung oder Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde anfechten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht ein gleiches Beschwerderecht
auch der Staatsanwaltschaft zu, wenn das Zwangsmassnahmengericht einen
Haftentlassungsentscheid fällt. Die Beschwerde ist innert drei Stunden seit
Eröffnung des angefochtenen Entscheids zu erheben
(BGE 138 IV 92 E. 3.2 f., BGer 1B_121/2019 Urteil vom
8.
April 2019 E. 2.4 ff.). Diese Frist ist vorliegend
eingehalten (act. 9, 12). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu
keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das
Obergericht können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid
Rechtsverletzungen und eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393
Abs. 2 StPO).
3.
3.1
Die Akten des
vorinstanzlichen Verfahrens SG.2020.00023 (act. 1-11/1) sowie der früheren
Haftverfahren (SG.2019.00105, SG.2019.00123, SG.2019.00130, OG.2019.00098)
wurden beigezogen. Die Aktenzitate des vorinstanzlichen Verfahrens erfolgen
unter der Verfahrensnummer des Beschwerdeverfahrens.
3.2
Der Beschuldigte hat
mit Beschwerde vom 4. November 2019 beim Obergericht die seitens der
Staatsanwaltschaft eingeschränkte Akteneinsicht beanstandet. Dieses Verfahren
ist derzeit beim Obergericht hängig. Über den Umfang der zu gewährenden
Einsicht in die durchaus umfangreichen Akten der Strafuntersuchung wird in
jenem Beschwerdeverfahren (OG.2019.00083) zu befinden sein.
Vorliegend handelt es sich um
eine sehr grosse Strafuntersuchung [derzeit zwei schwere Delikte in zwei
Kantonen, rund zehn beschuldigte Personen, Nebendelikte; act. 12]. Bei den
Haftakten liegen u.a. die Aussagen der beschuldigten Personen und der
mutmasslich Geschädigten; ein Arztbericht, welcher die Verletzungen von
H.______ dokumentiert; sowie die Einvernahmeprotokolle von Zeugen, welche den
Tathergang jedoch nicht beobachtet haben. Die Einvernahme der anonymen
Personen verfolgte der Beschuldigte mit seiner Verteidigung in einem
Nebenraum und der Beschuldigte konnte sich vorliegend dazu äussern. Bei
dieser Sachlage ist entgegen den Behauptungen des Beschuldigten (act. 21
S. 2 unten) nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft dem
Beschuldigten entlastende Beweise vorenthalten hat. Zudem kann in Nachachtung
des Beschleunigungsgebotes (Art. 5 Abs. 2 StPO) im vorliegenden
Haftbeschwerdeverfahren keine umfassende Beweiswürdigung sämtlicher
durchgeführten Einvernahmen erfolgen; diese ist dem Sachrichter vorbehalten
(BGE 143 IV 316 E. 3.1). Nach dem Gesagten sind die Verfahrensanträge
(Ziffern 4 und 5, S. 2 vorstehend) des Beschuldigten abzuweisen. Damit wird
auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die anonym einvernommenen Personen
offensichtlich um ihr Leben fürchten (vgl. Erw. III.2.3., 4.3. nachstehend).
III.
1.
1.1
Untersuchungshaft ist
nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder eines Vergehens
dringend verdächtig ist und ernsthaft namentlich zu befürchten ist, dass sie
sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden
Sanktion entzieht, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel
einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221
Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Haftgrund des dringenden Tatverdachts
setzt voraus, dass genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine
Beteiligung des Beschuldigten daran vorliegen und die Untersuchungsbehörden somit
das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen
durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das
Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte
Beweismassnahmen (BGE 143 IV 316 E. 3.1).
1.2
1.2.1
Der Beschuldigte
wird eines Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB dringend
verdächtigt. Dabei handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne von
Art. 10 Abs. 2 StGB, was die Voraussetzung von Art. 221
Abs. 1 erster Satzteil StPO erfüllt.
1.2.2
Die Staatsanwaltschaft führt in Bezug auf einen
versuchten Auftragsmord vom 3. Oktober 2018, verübt in [...] zum
Nachteil von E.______ [Mitbeschuldigter des Angriffs vom
19./20. Mai 2017], eine umfassende Strafuntersuchung [nachfolgend
Delikt ...]. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung wurden mehrere beschuldigte
Personen in Untersuchungshaft versetzt, u.a. auch die mutmasslichen
Auftraggeber H.______ und J.______, wobei Letzterer erst im
Dezember 2019 verhaftet werden konnte. H.______ gab in der Einvernahme
vom 19. September 2019 an, er und J.______ seien in der Nacht vom
19./20. Mai 2019 [recte: 2017] im Club [...] von E.______, K.______ und
A.______ [der Beschuldigte, welcher seit der Heirat den Nachnamen A.______
trägt; SG.2019.00105 act. 2/2 S. 3 Frage 16] mit einem
Baseballschläger zusammengeschlagen worden (SG.2019.00105 act. 1,
act. 2/5 S. 8 Fragen 6 ff.).
1.2.3
Gestützt auf die
Aussagen von H.______ verdächtigt die Staatsanwaltschaft gemäss ihrem Antrag
auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 11. Oktober 2019 E.______, in der
Nacht vom 19./20. Mai 2017 mit einem Baseballschläger zuerst auf
J.______ eingeschlagen zu haben. In der Folge hätten der Beschuldigte und
dessen Bruder [K.______] H.______ festgehalten, während E.______ mit dem
Baseballschläger auf den Kopf, den Rücken, die Hände und die Beine von
H.______ eingeschlagen habe. Der Beschuldigte habe bestritten, am Angriff auf
H.______ und J.______ beteiligt gewesen zu sein und geltend gemacht, er sei
am 19./20. Mai 2017 im Kosovo gewesen, um an einer Gedenkfeier
teilzunehmen. Der Beschuldigte verfüge nicht mehr über seinen kosovarischen
Pass, in welchem allenfalls ein Einreisestempel vorhanden sei. Die Aussagen
und Erinnerungen des Beschuldigten erschienen selektiv und entsprächen in
zeitlicher Hinsicht nicht dem Erinnerungsvermögen einer unbeteiligten
Drittperson. Der Beschuldigte sei für die Zeit vom 7. Mai 2017 bis
14.
Februar 2018 betreffend rechtswidrigen Aufenthalt in der
Schweiz zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Es sei
davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in der Schweiz
aufgehalten habe (SG.2019.00105 act. 1, act. 2/2, act. 2/4, act. 2/7;
vgl. im Detail auch OG.2019.00098 act. 48 S. 5 Erw. III.1.2.3).
Im vorliegend zu beurteilenden
Haftverlängerungsgesuch vom 7. Februar 2020 (act. 1) führt die
Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte gestützt auf die neusten
Ermittlungserkenntnisse vom 22. April 2017 bis am
24.
Mai 2017 nicht im Kosovo gewesen sei (act. 2/1). J.______ habe
den Beschuldigten an der Konfrontationseinvernahme vom
4.
Februar 2020 eindeutig als einer der Angreifer identifiziert und
belastet. Die Aussagen von zwei anonym einvernommenen Personen stützten die
bisherigen Ermittlungserkenntnisse. Der dringende Tatverdacht gegenüber dem
Beschuldigten sei erdrückend (act. 1 S. 4).
1.2.4
Der Beschuldigte
machte stets geltend, er habe für den 19./20. Mai 2017 ein Alibi.
Am fraglichen Abend sei er in seinem Heimatdorf […] im Kosovo gewesen. Er
könne sich nach 2 ½ Jahren noch daran erinnern, weil es sich um ein für ihn
wichtiges Datum handle. Am 19. Mai 2017 habe in […] eine Gedenkfeier
zur Ehrung im Krieg Gefallener stattgefunden. Zusätzlich zur jährlich
stattfindenden Feier sei im Jahr 2017 eine Gedenkplatte enthüllt worden, mit
den Namen dreier Kriegsgefallener, darunter auch sein Vater. Er sei auf dem
Bild vom 19.5.2017 [hier handelt es sich um ein auf Facebook gestelltes Foto,
auf welchem der Beschuldigte markiert wurde] einzig deshalb nicht zu sehen,
weil er selber das Foto gemacht habe (SG.2019.00105 act. 9, S. 11 oben,
SG.2019.00123 act. 7 S. 3, OG.2019.00098 act. 40 S. 10 Ziff.1.1).
Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren bestreitet der Beschuldigte erneut das Vorliegen eines
dringenden Tatverdachts (act. 21 S. 3). Zu den aktuellsten
Ermittlungsergebnissen äussert sich der Beschuldigte wie folgt: Die beiden
anonym einvernommenen Personen hätten geschildert, dass es am
19./20. Mai 2017 im Club […] zu einer Auseinandersetzung gekommen sei.
Sie hätten berichtet, dass diese durch H.______, welcher ein Messer gezückt
habe, ausgelöst worden sei. Weiter hätten sie ausgesagt, dass er [der Beschuldigte]
dabei gewesen sei, was er bestreite. Es sei unklar, ob eine Identifikation
durch die Zeugen stattgefunden habe. Die beiden Personen hätten keine
strafbare Handlung beschrieben, welche er begangen haben solle (act. 21 S.
2). Der Beschuldigte ist der Auffassung, dass die Aussagen der anonymen
Zeugen mit den Aussagen von H.______ und J.______ nicht übereinstimmten, sich
jedoch mit den Schilderungen von E.______ und K.______ deckten (act. 21 S.
5). Weiter will der Beschuldigte in den Aussagen von H.______ anlässlich der
Konfrontationseinvernahme vom 4. Februar 2020 Widersprüche entdeckt
haben [H.______ erwähne erstmals mehrere Personen mit Baseballschlägern und
erzähle, dass es sich beim Vorfall vom 19./20. Mai 2017 um einen geplanten
Angriff gehandelt habe] (act. 21 S. 3). Der Beschuldigte äussert auch
die Vermutung, dass J.______ mit H.______ verbandelt sei und sich nicht
getraut habe, Aussagen zu machen (act. 21 S. 3 f.).
1.2.5
Das
Zwangsmassnahmengericht bejahte in der angefochtenen Verfügung vom
8.
Februar 2020 unter Hinweis auf die Ausführungen im Beschluss des
Obergerichts vom 23. Dezember 2019 den dringenden Tatverdacht (act. 8 S. 2 f.
Erw. 3).
1.3
Der dringende
Tatverdacht stützt sich auf die folgenden Anhaltspunkte:
1.3.1
Den Aussagen von
H.______ vom 19. September 2019 ist zu entnehmen, dass sich dieser
an das genaue Datum des Vorfalls im Club [...] erinnern und den Angriff genau
beschreiben konnte. Weiter konnte H.______ die mutmasslich am Angriff
beteiligten Personen beim Namen nennen [E.______, A.______, K.______].
Überdies beschrieb er den jeweiligen Tatbeitrag sowie die Tatwaffe der
mutmasslichen Angreifer detailliert. Weiter äusserte sich H.______ präzise zu
seinen erlittenen Verletzungen ["der erste Schlag ging gegen mein Stirnbein
und der zweite gegen meinen Hinterkopf. Ich weiss aber nicht, wie oft sie auf
mich eingeschlagen haben, da ich die Kontrolle verloren habe. (…) Die
Verletzungen an meinem Kopf waren fatal"] (SG.2019.00105 act. 2, act.
2/5 Fragen 6 ff., 19 f.).
1.3.2
Im Bericht der
Neurochirurgie des Kantonsspitals […] vom 16. Juni 2017 (SG.2019.00105
act. 2/1) wird der Befund einer Magnetresonanztomographie vom Schädel
von H.______ vom 15. Juni 2017 festgehalten und u.a. ausgeführt,
dass H.______ eine Fraktur des Os frontale [Stirnbein] erlitten hatte und
dass bereits am 20. Mai 2017 eine Computertomographie durchgeführt
wurde.
1.3.3
Die
Staatsanwaltschaft reichte eine E-Mail der kosovarischen Polizei vom
19.
Januar 2020 ein. Gemäss diesem verliess der Beschuldigte den
Kosovo am 22. April 2017 und reiste erst wieder am
24.
Mai 2017 in den Kosovo ein (act. 2/1). Weiter muss
gestützt auf die im Recht liegenden Fotos und den Strafbefehl vom
16.
Februar 2018 als erstellt gelten, dass sich der Beschuldigte am
7.
Mai 2017, 14. Mai 2017, 7. Oktober 2017,
16.
Dezember 2017 und am 12. Februar 2018 (jeweils nach
rechtswidriger Einreise) im Club [...] aufgehalten hat (act. 2/3
S. 16 f., SG.2019.00123 act. 8/1).
1.3.4
In der Einvernahme
vom 24. September 2019 (OG.2019.00098 act. 32/2) bestritt
E.______ die Vorwürfe von H.______. E.______ berichtete, dass er im Kosovo
erfahren habe, dass H.______ und J.______ jemanden für ein Entgelt von
CHF 20'000.— beauftragt hätten, ihn [E.______] umzubringen. H.______ und
J.______ hätten am 19./20. Mai 2017 in seinem Club [E.______ war zu diesem
Zeitpunkt Inhaber des Clubs [...]; S. 5] Gläser zerbrochen. Die anderen Gäste
hätten deswegen reklamiert. Als H.______ und J.______ den Club hätten
verlassen wollen, sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen.
H.______ habe ein Messer gezückt und eine Kellnerin habe ihn [E.______] vor
dem Messer gewarnt. Die anderen Gäste, welche sich zuvor gestört gefühlt
hätten, hätten dies gesehen und sich eingemischt. K.______ sei auch dort gewesen,
aber er habe nichts gemacht. Er [E.______] habe H.______ und J.______ aus dem
Club geworfen. Zu diesem Zeitpunkt seien viele Leute vor Ort gewesen.
Draussen sei es zu einer Schlägerei gekommen, aber er wisse nicht, wer
involviert gewesen sei und was genau passiert sei (S. 3 f.). E.______
erinnerte sich nicht mehr daran, ob der Beschuldigte am 19./20. Mai 2017 im
Club [...] gewesen war (S. 8 f.).
1.3.5
K.______ bestritt
in der Einvernahme vom 23. September 2019 (OG.2019.00098
act. 32/3), an einem Angriff auf H.______ und J.______ beteiligt gewesen
zu sein. Am 19./20. Mai 2017 sei er jedoch im Club [...] gewesen. E.______
habe an jenem Abend mit zwei Personen Streit gehabt und sei mit ihnen
rausgegangen. K.______ konnte nicht bestätigen, dass es sich bei diesen zwei
Personen um H.______ und J.______ gehandelt hat. Nach nicht einmal fünf
Minuten sei E.______ wieder reingekommen. Draussen habe es eine
Auseinandersetzung gegeben. Er sei nicht nach draussen gegangen. Weiter
berichtete K.______, dass er H.______ an jenem Abend im Club [...] gesehen
habe, bei J.______ war er sich nicht sicher (S. 2 ff. Fragen 2-10, S. 6 f.).
K.______ gab an, dass er den Club an jenem Abend um ca. 3.00 Uhr oder 4.00
Uhr verlassen habe und dass der Beschuldigte nicht im Club gewesen sei (S. 7
f.).
1.3.6
In der
Konfrontationseinvernahme vom 21. Oktober 2019 zwischen H.______,
E.______, K.______ und dem Beschuldigten (SG.2019.00123 act. 2/1)
schilderte H.______ erneut (SG.2019.00105 act. 2/5) detailliert seine
Sicht der Ereignisse vom 19./20. Mai 2017 im Club [...] und
äusserte sich ausführlich zu seinen erlittenen Verletzungen (S. 4 ff.).
H.______ erwähnte zudem, dass an diesem Abend auch ein gewisser X.______ im
Club gewesen sei. Weiter berichtete H.______, dass J.______ ein Glas
zerbrochen habe. Sie seien bis ca. 2.00 Uhr in der Diskothek geblieben. Als
sie gegangen seien, seien nur noch diejenigen Personen, welche an dieser
Konfrontationseinvernahme anwesend seien, im Club gewesen. Er [H.______] und
J.______ seien betrunken gewesen. Weiter erwähnte H.______, dass E.______
nach dem Vorfall vom 19./20. Mai 2017 Leute zu ihm [H.______] gesandt
habe, um sich mit ihm zu versöhnen; es seien mehrere Personen in die
Sühneverhandlungen involviert gewesen. E.______ habe ein Schlichtungsgeld
bezahlt (S. 4 f., 7 ff., 15). H.______ berichtete, dass die Gebrüder A.______
[...] ernsthafte Probleme mit seinem Cousin, G.______, gehabt hätten. U.a.
sei der Beschuldigte mit einer bewaffneten Gefolgschaft bei G.______
erschienen (S. 6, 11). H.______ erwähnte einen weiteren Vorfall, welcher sich
in einem Club in […] zwei oder drei Monate vor dem 19./20. Mai 2017
zugetragen habe und möglicherweise in einem Zusammenhang mit dem Angriff vom
19./20. Mai 2017 stehe (S. 5 f.).
Der mitbeschuldigte E.______
stellte in dieser Konfrontationseinvernahme (wie bereits in der Einvernahme
vom 24. September 2019; OG.2019.00098 act. 32/2) die
Ereignisse vom 19./20. Mai 2017 anders als H.______ dar. Er
berichtete (erneut), dass H.______ und J.______ sein Lokal demoliert hätten.
J.______ habe 20-30 Gläser zerbrochen. Einer seiner Gäste habe sich deswegen
beschwert. In der Folge sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen
ihm und J.______ gekommen. Eine Kellnerin habe ihn darauf aufmerksam gemacht,
dass einer der Personen ein Messer habe. Er habe das Licht gelöscht und alle
Personen nach draussen geführt. Weiter sagte E.______, dass noch ca. 20
Personen im Club gewesen seien und um ca. 1.30 Uhr habe er diese mit seinem
Personal aus dem Lokal gedrängt. E.______ gab an, dass es in seinem Lokal
keinen Baseballschläger gäbe (S. 6 f.). Weiter bestreitet E.______, ein
Schlichtungsgeld bezahlt zu haben (S. 12).
K.______ berichtete, dass er am
19./20. Mai 2017 im Club [...] gewesen sei und dass es ein Gerangel gegeben
habe und er versucht habe, die Leute zu trennen. Dabei sei er gestossen
worden und habe sich seinen Fuss verletzt. K.______ konnte nicht bestätigen,
dass H.______ und J.______ an diesem Gerangel beteiligt gewesen waren. Er
habe nicht gesehen, dass jemand einen Baseballschläger in der Hand gehalten
habe oder jemand damit geschlagen worden sei. H.______ habe er noch nie
gesehen (S. 7, 10, S. 12 Frage 30).
Der Beschuldigte gab an, an
diesem Abend nicht im Club [...] gewesen zu sein (S. 8 oben).
1.3.7
Der von H.______
erwähnte Zeuge X.______ gab zu Protokoll (OG.2019.00098 act. 2/4), dass
er auf unregelmässiger Basis als Barkeeper im Club [...] gearbeitet habe. Er
konnte nicht bestätigen, am 19./20. Mai 2017 im Club [...] gearbeitet zu
haben. Jedenfalls habe er in der Zeit, als er dort gearbeitet habe, nie eine
Schlägerei oder dergleichen beobachtet (Fragen 1 und 22 ff.).
Der Zeuge Y.______ sagte in der
Konfrontationseinvernahme mit E.______ aus, dass dieser ihn einen Tag nach
dem Vorfall [vom 19./20. Mai 2017] kontaktiert und ihm berichtet habe,
am Abend zuvor auf H.______ eingeschlagen zu haben. E.______ kann sich nicht
daran erinnern. Y.______ ist mit der Familie G./H.______ verschwägert
(OG.2019.00098 act. 2/2 Fragen 1 f., 5 ff., 40).
Der Zeuge Z.______ sagte aus
(OG.2019.00098 act. 2/3), dass er in der Nacht vom 19./20. Mai 2017
nicht im Club [...] gewesen sei. Er habe aber gehört, dass an jenem Abend
H.______ und J.______ im Club [...] von E.______ mit einem Baseballschläger
zusammengeschlagen worden seien und dass die Gebrüder A.______ am jenem Abend
im Club [...] gewesen seien (Fragen 1 ff, 17 ff.).
Der Zeuge W.______, welcher als
Sänger im Club [...] ein paar Mal aufgetreten war (OG.2019.00098 act. 2/5),
konnte sich nicht mehr daran erinnern, in der Nacht vom 19./20. Mai 2017
im Club [...] gewesen zu sein und zudem habe er dort nie eine Schlägerei oder
dergleichen gesehen und auch später nichts von einem Vorfall im Club [...]
gehört (Fragen 1, 12, 19, 25).
Der Auszug der Einvernahme mit
G.______ erweckt den Anschein, dass zwischen den Familien G./H.______ und AK.______
eine Art Familienfehde besteht. G.______ vermutet, dass E.______ den
Gebrüdern AK.______ mit dem Angriff vom 19./20. Mai 2017 einen Gefallen
gemacht habe, nachdem die Gebrüder AK.______ E.______
"fertiggemacht" hätten (OG.2019.00098 act. 17/6).
1.3.8
Die
Staatsanwaltschaft führte am 4. Februar 2020 eine
Konfrontationseinvernahme mit H.______ und dem zwischenzeitlich ebenfalls in
Untersuchungshaft versetzten J.______ [beschuldigte Person im Delikt [...]]
einerseits und den beschuldigten Personen E.______, K.______ sowie dem
Beschuldigten anderseits durch (act. 2/3). H.______ verwies im Wesentlichen
auf seine bereits getätigten Aussagen (S. 5, S. 7 Frage 22). Weiter
äusserte er die Vermutung, dass der Angriff auf ihn und J.______ geplant
gewesen sei, denn sie hätten an diesem Abend sonst mit niemandem Probleme
gehabt. Weiter berichtete H.______, dass hinter der Planung des mutmasslichen
Angriffs vom 19./20. Mai 2017 zwei weitere Personen stünden,
konkret: "E.______ hat L.______ telefonisch kontaktiert und L.______ hat
darauf G.______ kontaktiert. Daraufhin hat G.______ grünes Licht gegeben, um
uns anzugreifen. Es war das zweite Mal, dass er grünes Licht gab. Das erste
Mal war in [...] und zwei von den heute hier Anwesenden waren auch dort und
waren Täter. Damit meine ich E.______ und K.______. Dies war ca. 2-3 Monate
vor dem Vorfall im Club [...]. Es sind nicht nur diese drei hier, es gibt
noch weitere Personen" (S. 7 Frage 21).
J.______ wurde offensichtlich
bereits zu einem früheren Zeitpunkt einvernommen. Auch er verwies auf seine
früheren Aussagen und bestätigte die Darstellung von H.______, wonach
E.______ zusammen mit K.______ und dem Beschuldigten zuerst ihn und
anschliessend H.______ mit einem harten Gegenstand geschlagen hätten.
J.______ identifizierte den Beschuldigten, E.______ und K.______ als die drei
Angreifer (S. 5 ff. Fragen 2, 8 ff., S. 7 Fragen 22 f., S. 9 Frage
39, S. 11, S. 12 Fragen 57 ff.).
E.______, K.______ und der
Beschuldigte verwiesen anlässlich dieser Konfrontationseinvernahme im
Wesentlichen auf ihre bereits getätigten Aussagen. Der Beschuldigte blieb bei
seiner früheren Aussage, wonach er am 19./20. Mai 2017 im Kosovo gewesen sei
(S. 7 f., S. 8 Frage 29).
1.3.9
Die
Staatsanwaltschaft führt aus, dass die Aussagen der zwei anonym
einvernommenen Personen den vorbestehenden dringenden Tatverdacht gegenüber
dem Beschuldigten stützten (act. 1 S. 4). Gemäss dem Beschuldigte
hätten diese beiden Personen ausgesagt, er sei zur Tatzeit im Club [...]
gewesen (act. 21 S. 2).
1.4
1.4.1
H.______ und
J.______ identifizierten den Beschuldigten als einen der drei Angreifer vom
19./20. Mai 2017. E.______ stellt die Ereignisse, die sich zur
Tatzeit im Club [...] abgespielt haben sollen, anders dar. Damit liegt eine
"Aussage gegen Aussage"-Konstellation vor (vgl. BGE 137 IV 122
E. 3.3). K.______ konnte sich ebenfalls genau an jenen Abend im Mai 2017
im Club [...] erinnern. Die Aussage von K.______ deckt sich inhaltlich jedoch
nicht mit der Aussage von E.______. Gemäss den Darstellungen von E.______
will er das Licht gelöscht und die Randalierer [H.______ und J.______],
welche 20-30 Gläser zerschlagen hätten, mit seinem Personal aus dem Lokal
gedrängt haben. K.______ habe nichts gemacht. K.______ erwähnte hingegen
keine zwei randalierende Personen, die Gläser zerschlagen hätten. Auch
erwähnte er nicht, dass E.______ das Licht gelöscht habe und überdies will er
– entgegen der Darstellung von E.______ – gar versucht haben, den Streit zu
schlichten.
1.4.2
Demgegenüber stehen
die inhaltlich übereinstimmenden Aussagen von H.______ und J.______ sowie die
detaillierte Beschreibung von H.______ hinsichtlich seiner Verletzungen,
welche gestützt auf den im Recht liegenden Arztbericht des Spitals Winterthur
glaubhaft sind (SG.2019.00105 act. 2, act. 2/5 Fragen 6 ff., 19 f., act.
2/1). Die Behauptung von K.______, wonach der Beschuldigte zur Tatzeit nicht
im Club [...] gewesen sei, muss aufgrund der Abklärungen der kosovarischen
Polizei angezweifelt werden und der vom Beschuldigten stets angeführte
Alibibeweis [er habe zur Tatzeit an einer Gedenkfeier im Kosovo teilgenommen
und sogar Fotos gemacht] ist gescheitert. Wie der Beschuldigte in seiner
Beschwerdeantwort ausführt, sagten die zwei anonym einvernommenen Personen
übereinstimmend aus, dass er [der Beschuldigte] zur Tatzeit am Tatort gewesen
war (act. 21 S. 2).
1.4.3
Aufgrund der im
Recht liegenden Zeugeneinvernahmen kann nichts hinsichtlich des dringenden
Tatverdachts abgeleitet werden. Die Zeugen sagten aus, am Abend vom 19./20.
Mai 2017 nicht im Club [...] gewesen zu sein oder sie waren sich dessen nicht
sicher. Keiner der Zeugen will im Club [...] jemals eine Schlägerei oder
dergleichen beobachtet haben. H.______ erwähnte in seinen Einvernahmen
weitere Personen, welche in die von ihm behauptete Sühneverhandlung involviert
gewesen seien, u.a. auch V.______. Dieser wurde gemäss den Darstellungen des
Beschuldigten ebenfalls einvernommen und könne entlastend aussagen
(OG.2019.00098 act. 40 S. 14 f.). Jedoch ist fraglich, was V.______
hinsichtlich des Tathergangs vom 19./20. Mai 2017 aussagen könnte, da
bisher nie behauptet wurde, V.______ sei zur Tatzeit am Tatort gewesen.
1.4.4
Dass H.______ nach
der Darstellung von E.______ und den Aussagen der anonym einvernommenen
Personen ein Messer behändigt haben soll, wurde bereits erwähnt. E.______
berichtet aber nicht, dass er (oder jemand anders) an jenem Abend
irgendwelche Verletzungen erlitten habe. Jedoch muss als erstellt gelten,
dass H.______ am 19./20 Mai 2017 sehr schwer am Kopf verletzt wurde
(SG.2019.00105 act. 2/1, SG.2019.00123 act. 2/1 S. 5). Gemäss
der Konfrontationseinvernahme vom 4. Februar 2020 wurde auch
J.______ an jenem Abend verletzt (act. 2/3 S. 4 f.). Aufgrund der Akten
ergeben sich Hinweise, dass es sich bei H.______ und J.______ um sehr
kräftige Männern handelt (SG.2019.00123 act. 2/1 S. 6 f. Fragen 2
f., OG.2019.00098 act. 32/2 S. 4). Es scheint derzeit
unwahrscheinlich, dass eine Person alleine auf diese zwei kräftigen
Männer, wovon einer sogar ein Messer behändigt haben soll, losgegangen ist
und diese derart schwer verletzen konnte, ohne dabei selber irgendwelche
Verletzungen davonzutragen. Inwiefern die (neuen) Aussagen von H.______ in
der Konfrontationseinvernahme vom 4. Februar 2020 widersprüchlich
sein sollten, ist nicht ersichtlich. J.______ wurde bereits zu einem früheren
Zeitpunkt zur Sache einvernommen, wie übrigens auch die beschuldigten
Personen.
1.4.5
Vorliegend dürfte
es sich um Angriff und Vergeltung handeln, mit einer langjährigen
Vorgeschichte, in die mutmasslich mehrere Mitglieder von zwei kosovarischen
Familien involviert sind, und einem Versöhnungsversuch (OG.2019.00098
act. 17/6, SG.2019.00123 act. 2/1 Fragen 1, 9 ff., 20 ff., 44
ff.). Die von G.______ erwähnten Streitigkeiten zwischen den Familien AK.____
und GH.______ wurden auch vom Beschuldigten, von E.______ und von H.______
erwähnt (OG.2019.00098 act. 32/2 S. 8 Frage 30, SG.2019.00123
act. 2/1 Fragen 2, 18, 20, 89, SG.2019.00105 act. 2,
act. 2/5). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass H.______ und
J.______ für eine fünfstellige Summe jemanden beauftragt hatten, E.______ zu
ermorden [Delikt [...]], was E.______ bekannt war (OG.2019.00098
act. 32/2 S. 3 Frage 5) und es ist der Staatsanwaltschaft
beizupflichten, dass es hierfür ein Tatmotiv braucht. Derzeit ist davon
auszugehen, dass das Delikt vom 3. Oktober 2018 die Vergeltung für
den Angriff vom 19./20. Mai 2017 war; beide Delikte wurden
augenscheinlich im selben modus operandi ausgeführt.
1.4.6
Nach dem Gesagten
ist derzeit davon auszugehen, dass H.______ und J.______ am
19./20. Mai 2017 im Club [...] von zahlenmässig überlegenen
Angreifern attackiert und verletzt wurden. Weiter ist aufgrund der inhaltlich
übereinstimmenden Aussagen von H.______ und J.______, den Aussagen der
anonymen Zeugen sowie auch aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten
anzunehmen, dass der Beschuldigte an diesem Angriff beteiligt war. Der
bereits im Beschluss vom 23. Dezember 2019 bejahte dringende
Tatverdacht gegen den Beschuldigten hat sich verdichtet. Es liegen genügend
konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass H.______ und J.______ am Abend des
19./20. Mai 2017 im Club [...] u.a. auch vom Beschuldigten
angegriffen wurden. Damit ist der dringende Tatverdacht im Sinne von
Art. 221 Abs. 1 StPO zu bejahen.
2.
2.1
Neben dem dringenden
Tatverdacht verlangt Art. 221 Abs. 1 StPO auch einen
besonderen Haftgrund. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu
befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf
Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen
(Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Dies kann insbesondere in
der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen,
Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu
wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel
beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass
der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt
oder gefährdet. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich
namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und
seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den
persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den beteiligten Personen. Bei der
Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Kollusion droht, ist auch der Art und Bedeutung der von
Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismitteln, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen
(BGE 132 I 21 E. 3.2).
2.2
2.2.1
Das
Zwangsmassnahmengericht führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass die
Staatsanwaltschaft in ihrem Gesuch keinen weiteren Einvernahme- oder
Ermittlungsbedarf mehr aufzeige, weshalb die Kollusionsgefahr zwar noch
bejaht werden könne, diese sich jedoch erheblich relativiert habe (act. 8 S.
3.
Erw. 4).
2.2.2
Nach dem
Dafürhalten des Beschuldigten könne nicht mehr von Kollusionsgefahr
gesprochen werden, weil die beiden mitbeschuldigten Personen E.______ und
K.______ aus der Untersuchungshaft entlassen worden seien. Weiter sei
zwischenzeitlich auch die letzte flüchtige Person, J.______, in
Untersuchungshaft versetzt worden. Es sei nicht ersichtlich, welche
Ermittlungshandlungen nun noch anstünden und eine Kollusionsgefahr
begründeten (act. 21 S. 6).
2.2.3
Die
Staatsanwaltschaft führt aus, dass der Beschuldigte den Angriff auf H.______
und J.______ immer noch bestreite, resp. er gebe an, dass er nichts davon
gewusst habe. Es müsse befürchtet werden, dass der Beschuldigte Personen
beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken könnte, um die Wahrheitsfindung
zu beeinträchtigen, sollte er auf freiem Fuss sein. Es bestehe insbesondere
die Gefahr, dass der Beschuldigte mit den Zeugen und Auskunftspersonen, den
Tatbeteiligten sowie allfällig weiteren Tatbeteiligten des Angriffs Kontakt
aufnehmen könnte, was die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörde behindere
oder verunmögliche. Zudem bestehe auch Kollusionsgefahr im Hinblick auf das
auf Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht ausgedehnte Verfahren,
insbesondere gegenüber den Hotelangestellten bzw. seinem angeblichen
Vermieter an seiner Wohnadresse in [...] (act. 12, act. 1 S. 5).
2.3
2.3.1
Das Obergericht
ging im Beschluss vom 23. Dezember 2019 davon aus, dass in der
Nacht vom 19./20. Mai 2017 im oder vor dem Club [...] eine Auseinandersetzung
stattgefunden habe und möglicherweise weitere (dem Beschuldigten bekannte)
Personen das Tatgeschehen beobachtet hätten. Aus den bisher getätigten
Einvernahmen ergäben sich Hinweise auf weitere Ereignisse [verbale
Auseinandersetzung in einem Club in [...], Schlichtungsversuch], welche in
einem Zusammenhang mit dem Vorfall im Club [...] in der Nacht vom 19./20. Mai
2017.
stehen könnten (OG.2019.00098 act. 48 S. 14 Erw. III.2.4.).
Seit dem Beschluss des
Obergerichts vom 23. Dezember 2019 wurde bekannt, das zwei Personen
anonym einvernommen wurden, welche die Geschehnisse am fraglichen Abend
beobachtet und bestätigt hatten, dass der Beschuldigte dort gewesen war (so
der Beschuldigte in seiner Beschwerdeantwort; act. 21 S. 2). Das
Zwangsmassnahmengericht sicherte mit Verfügung vom 4. Februar 2020
diesen beiden Zeugen die Anonymität zu (SG.2020.00002/3; act. 1 S. 4).
Übrigens wünschte auch G.______ seine Aussagen in Abwesenheit der
beschuldigten Personen zu tätigen, da er dies zum Schutze seiner Familie für
erforderlich hielt (OG.2019.00098 act. 17/6 S. 2 Frage 1). An dieser Stelle
ist auch anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft anlässlich der
Konfrontationseinvernahme vom 4. Februar 2020
Sicherheitsvorkehrungen traf (act. 2/3 S. 4). Überdies geht aus der
Konfrontationseinvernahme vom 4. Februar 2020 hervor, dass es sich
beim Vorfall in [...] wohl nicht nur um eine verbale Auseinandersetzung
gehandelt hat, wie im Beschluss vom 23. Dezember 2019 vom Obergericht noch
angenommen (act. 2/3 S. 7 Frage 21).
2.3.2
Zutreffend ist,
dass die mitbeschuldigten E.______ und K.______ aus der Untersuchungshaft
entlassen wurden, resp. die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet hat, ein
weiteres Haftverlängerungsgesuch einzureichen. Die Staatsanwaltschaft hat
während der Dauer der Untersuchungshaft laufend zu prüfen, ob die Voraussetzungen
für Untersuchungshaft (i.S.v. Art. 221 StPO) noch erfüllt sind. Ist dies
nicht (mehr) der Fall, hat sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der
Untersuchungshaft zu entlassen. E.______ und K.______ wurden zu einem
früheren Zeitpunkt in Untersuchungshaft versetzt als der Beschuldigte.
Offensichtlich waren bei diesen beiden beschuldigten Personen die Voraussetzungen
für Untersuchungshaft nicht mehr erfüllt. Der Beschuldigte vermag aus dem
Umstand, dass sich E.______ und K.______ derzeit nicht in Untersuchungshaft
befinden, nichts für sich hinsichtlich der Kollusionsgefahr abzuleiten. Die
Staatsanwaltschaft informierte das Obergericht, dass der Beschuldigte
aufgrund von Kollusionshandlungen vom Gefängnis Glarus in die Strafanstalt
Zug verlegt werden musste (OG.2019.00098 act. 33, act. 45; aktuell
befindet sich der Beschuldigte in der Strafanstalt Gmünden).
2.3.3
Es ist davon
auszugehen, dass sich mit den zwischenzeitlich getätigten Einvernahmen die
Kollusionsgefahr hinsichtlich der Aussagen der Mitbeschuldigten und
mutmasslich Geschädigten relativiert hat. Aber es ist auch festzuhalten, dass
aufgrund der Aussagen der anonym einvernommenen Personen weitere Personen das
Tatgeschehen beobachtet haben. Weiter ist bezüglich der möglichen Drahtzieher
beim Delikt vom 19./20. Mai 2017 [mutmasslich fanden vor dem Angriff
Telefonate zwischen L.______, G.______ und E.______ statt] noch vieles
unklar.
2.3.4
Angesichts der
vermutlich seit Jahren bestehenden Fehde zwischen den Familien GH.______ und AK.______
muss von einer umfangreichen, komplexen und viel Zeit beanspruchenden
Strafuntersuchung ausgegangen werden. Die Furcht um das eigene Leben scheint
angesichts der vollzogenen archaischen Selbstjustiz [Delikt ...] und mit
Hinweis auf die Vorstrafen des Beschuldigten [u.a. falsche Anschuldigung,
Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfache Nötigung, mehrfache Gefährdung des
Lebens, Drohung; SG.2019.00105 act. 2/7] nicht von der Hand zu weisen.
Aus den im Recht liegenden Haftakten geht zweifelsfrei hervor, dass die
Staatsanwaltschaft mehrfach Schutzmassnahmen
(i.S.v. Art. 149 ff. StPO) vorkehren musste (vgl. auch
Erw. III.2.3.1. vorstehend).
2.3.5
Die
Staatsanwaltschaft wird nun die Aussagen der anonym einvernommenen Personen
verifizieren und den jeweiligen Tatbeitrag der mutmasslichen Angreifer genau
untersuchen müssen. Diese entscheidenden Ermittlungen muss die
Staatsanwaltschaft ungestört von Beeinflussungen durchführen können. Sollte
der Beschuldigte am Vorfall beteiligt sein, wovon derzeit auszugehen ist,
könnte er auch darüber mutmassen, wer das Tatgeschehen beobachtet haben
könnte. Wenn der Beschuldigte auf freiem Fuss wäre, könnte er auf die bereits
anonym einvernommenen Personen einwirken, was dem Zweck der Strafuntersuchung
völlig zuwiderlaufen würde. Derzeit ist davon auszugehen, dass die Furcht um
das eigene Leben dieser Personen der Grund für die Zusicherung der Anonymität
war. Überdies ist nicht auszuschliessen, dass auch der vorliegend zu untersuchende
Angriff in Fortsetzung der Familienfehde eine Vergeltungstat war. Aus all
diesen Gründen ist beim Beschuldigten immer noch von einer konkreten
Kollusionsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO
auszugehen.
3.
3.1
Weiter ist zu prüfen, ob beim Beschuldigten auch von
Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht
es für die Annahme der Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass
sich der Beschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem
Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden
Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden; sie genügt jedoch
für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten
Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse des
Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 117 Ia 69 E. 4a, BGE 108 Ia 67 E. 3).
3.2
3.2.1
Das Zwangsmassnahmengericht ging in seiner
Verfügung vom 8. Februar 2020 unter Hinweis auf die Ausführungen des
obergerichtlichen Beschlusses vom 23. Dezember 2019 beim Beschuldigten von
Fluchtgefahr aus (act. 8 S. 3 Erw. 5).
3.2.2
Auch die
Staatsanwaltschaft geht in ihrer Beschwerde unter Hinweis auf ihren
Haftverlängerungsantrag vom 7. Februar 2020 beim Beschuldigten
weiterhin von Fluchtgefahr aus (act. 1, act. 12). Darüber hinaus
führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte nach wie vor in [...]
angemeldet sei (act. 1 S. 6).
3.2.3
Der Beschuldigte
bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr, verweist in seiner
Beschwerdeantwort hinsichtlich der Fluchtgefahr auf seine Ausführungen in den
bisherigen Haftverfahren und hält ergänzend fest, dass er vergessen habe,
sich an seinem letzten Wohnort in [...] abzumelden. Dies vermöge keine
Fluchtgefahr zu begründen (act. 21 S. 6).
3.3
Das Obergericht
bejahte im Beschluss vom 23. Dezember 2019 das Vorliegen einer
konkreten Fluchtgefahr beim Beschuldigten. Um Wiederholungen zu vermeiden,
wird auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen (OG.2019.00098 act. 48
S. 16-19 Erw. III.3). An diesen Erwägungen ist aktuell festzuhalten.
Zwischenzeitlich stellte sich heraus, dass der Beschuldigte nicht nur in
[...], sondern auch in [...] angemeldet ist (act. 2/2). Dem Beschuldigten
wird die Beteiligung an einem schweren Gewaltdelikt vorgeworfen. Es liegen
konkrete Indizien vor, dass sich der Beschuldigte, sollte er auf freien Fuss
gesetzt werden, der Strafuntersuchung durch Untertauchen (in der [...] oder
in [...]), Flucht nach Italien oder in den Kosovo, wo er über ein
Familiennetz verfügt, entziehen könnte. Beim Beschuldigten ist immer noch von
Fluchtgefahr (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) auszugehen.
4.
4.1
Weiter hat die
Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (Art. 197 Abs. 1
lit. c und lit. d StPO). Konkretisiert wird der Verhältnismässigkeitsgrundsatz
in Art. 237 Abs. 1 StPO. Gemäss dieser Norm ordnet das
zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine
oder mehrere mildere Massnahmen (Ersatzmassnahmen) an, wenn sie den gleichen
Zweck wie die Haft erfüllen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.2).
4.2
4.2.1
Das
Zwangsmassnahmengericht kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass
die Fortführung der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismässig sei. Die
Staatsanwaltschaft bringe nicht vor, es seien weitere Einvernahmen oder
Ermittlungshandlungen notwendig. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb beim
Vorfall in [...] von drei beschuldigten Personen nur noch jener in Haft
bleiben solle, welcher nach den Worten der Staatsanwaltschaft H.______
festgehalten habe, damit E.______ mit einem Baseballschläger habe zuschlagen
können. E.______ und der mitbeschuldigte K.______ befänden sich seit dem 10.
Dezember 2019 auf freiem Fuss. Eine weitere Untersuchungshaft sei deshalb
nicht verhältnismässig, zumal die beiden anderen Beschuldigten auch in
Dispositiv
Freiheit für das Verfahren zur Verfügung stünden. Aus diesen Gründen sei das
Haftverlängerungsgesuch abzuweisen. Selbst wenn die Fluchtgefahr
grundsätzlich zu bejahen sei, könne davon ausgegangen werden, dass
Ersatzmassnahmen der Fluchtgefahr nunmehr genügend entgegenwirkten (act. 8 S.
3 f. Erw. 6).
4.2.2. Die
Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beschwerde zusammengefasst hinsichtlich der
Verhältnismässigkeit Folgendes aus: Der Beschuldigte werde dringend
verdächtigt, an einem Angriff i.S.v. Art. 134 StGB beteiligt gewesen zu sein.
Im Falle einer Verurteilung drohe dem Beschuldigten eine mehrjährige
Freiheitsstrafe. Damit sei die bisherige Dauer der Untersuchungshaft von
gerade mal vier Monaten nicht in die Nähe des Freiheitsentzuges gerückt. Das
Zwangsmassnahmengericht wisse, dass beim zu untersuchenden Delikt zahlreiche
Personen involviert seien. Die Koordination der jeweiligen Verteidigungen,
die Komplexität der Rechtssache und die Sprachprobleme seien zu
berücksichtigen. Dies mache, was das Zwangsmassnahmengericht von Beginn weg
verkannt habe, eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs
erforderlich. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten könne nicht
gesondert betrachtet werden; es brauche vielmehr eine Gesamtwürdigung. Die
Staatsanwaltschaft treibe die komplexe Strafuntersuchung (inkl. Nebendelikte)
betreffend zwei Tatorte in zwei Kantonen mit einer Beteiligung von fast zehn
Beschuldigten unter Beachtung des Beschleunigungsgebotes voran und kläre
notwendige Fragen ab. Unter den genannten Umständen sei die Fortdauer der
Untersuchungshaft für weitere drei Monate verhältnismässig. Eine mildere
Massnahme sei bei bestehender Fluchtgefahr nicht möglich (act. 12).
4.2.3. Der Beschuldigte
ist mit der Vorinstanz der Ansicht, dass eine Fortführung der
Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismässig sei. Die pauschale Feststellung
der Staatsanwaltschaft, wonach eine mildere Massnahme "gerade bei bestehender
Fluchtgefahr" nicht möglich sei, gehe fehl. Weiter bietet der
Beschuldigte zur Verhinderung einer Flucht eine Kautionszahlung von
CHF 20'000.— an. Diese Summe werde durch seine Familie (Mutter im [...],
Ehefrau in [...], Sohn in der [...]) bereitgestellt. Dies sei für seine eher
in bescheidenen Verhältnissen lebende Familie eine sehr hohe Summe und
dadurch werde ein erheblicher Druck auf ihn ausgeübt, sich der
Strafuntersuchung zur Verfügung zu halten. Es habe sich gezeigt, dass sich
der Vorwurf des Angriffs kaum mehr aufrecht erhalten lasse, nachdem nun auch
zwei anonyme Zeugen den Vorfall anders als H.______ geschildert hätten.
Ausserdem sei zu beachten, dass er selbst im hypothetischen Falle einer
Verurteilung (eventuell wegen Raufhandels / Notwehrexzess) kaum mit einer
unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen habe (liege doch kein Rückfall i.S.v.
Art. 42 Abs. 2 StGB vor; act. 21 S. 7 f.).
4.3.
4.3.1. Der Beschuldigte
ist dringend tatverdächtig, am Angriff vom 19./20. Mai 2017 auf H.______ und
J.______ beteiligt gewesen zu sein. Aufgrund der dargelegten Umstände ist
beim Beschuldigten von konkreter Kollusions- und Fluchtgefahr auszugehen. Mit
der vom Beschuldigten angebotenen Kautionszahlung zur Bannung der
Fluchtgefahr kann der konkreten Kollusionsgefahr nicht wirksam begegnet
werden. Es ist derzeit nicht auszuschliessen, dass vom Beschuldigten eine
gewisse Gefahr ausgeht. Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit mehrfach
wegen teils schweren Verbrechen verurteilt (SG.2019.00105 act. 2/7).
4.3.2. Die Mutter des
Beschuldigten lebt im [...], seine Ehefrau in [...], sein Sohn in der [...],
angemeldet ist er auch in [...]. In der Schweiz ist er an einer Adresse
angemeldet, wo er nie gesehen wurde. Es ist davon auszugehen, dass er in der
Schweiz über keine Arbeit verfügt (OG.2019.00098 act. 48 S. 15 ff. Erw.
III.3). Der Beschuldigte hielt sich in der Vergangenheit nicht an die
Rechtsordnung der Schweiz und es wurde über ihn eine Einreisesperre verfügt
(SG.2019.00105 act. 2/7, SG.2019.00123 act. 8/1). Die Behauptung
des Beschuldigten anlässlich seiner Hafteröffnung, er wohne seit 1993 in der
Schweiz und fühle sich hier "wie zu Hause" (SG.2019.000105 act. 2/2
S. 8) scheint bei dieser Sachlage geradezu als Groteske. Aufgrund dieser
konkreten Umstände kann eine Kautionszahlung von CHF 20'000.— die
konkrete Fluchtgefahr nicht gänzlich beseitigen. Über die finanziellen
Verhältnisse der Familienmitglieder des Beschuldigten kann im
Haftbeschwerdeverfahren nicht gemutmasst werden, weshalb auch offen bleiben
muss, ob die Höhe der Kaution von CHF 20'000.— eine hohe Belastung für
den Beschuldigten darstellt.
4.3.3. Der Beschuldigte
vermutet, dass sich der Vorwurf des Angriffs nicht aufrecht erhalten lasse,
da die anonym einvernommenen Personen den Vorfall anders als H.______
dargestellt hätten. Der Beschuldigte blendet vollständig aus, dass die anonym
einvernommenen Personen den Vorfall auch anders als er dargestellt hatten;
insbesondere sollen sie übereinstimmend ausgesagt haben, dass der
Beschuldigte zur Tatzeit am Tatort war. Die rechtliche Qualifikation der
Taten (Angriff oder Raufhandel) wird Aufgabe des Sachrichters sein.
4.3.4. Im Falle einer
Verurteilung wegen Angriff (i.S.v. Art. 134 StGB) droht dem Beschuldigten
eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte befindet sich seit dem
9. Oktober 2019 in Untersuchungshaft (SG.2019.00105 act. 2/3).
Vorliegend handelt es sich um eine grosse und komplexe Strafuntersuchung, in
die zahlreiche Personen involviert sind. Die Ermittlungen im Delikt von [...]
führten die Strafuntersuchungsbehörden zum Vorfall in [...]. Hinsichtlich
dieses Delikts ist aufgrund der Akten noch einiges unklar [konkreter
Tatbeitrag des Beschuldigten, Drahtzieher, Sühneverhandlung, Sühnegeld]. Die
Staatsanwaltschaft wird die Aussagen der anonym einvernommenen Personen
verifizieren und den genauen Tathergang vom 19./20. Mai 2017 feststellen
müssen. Weiter wird sie den mutmasslichen Tatbeitrag des Beschuldigten
eruieren müssen, diesbezüglich liegen unterschiedliche Aussagen im Recht. Es
ist allerdings fraglich, ob sie hiefür, wie beantragt, drei Monate benötigt,
denn gemäss den Ausführungen des Beschuldigten wurden die anonymen Zeugen
bereits am 9. Dezember 2019 einvernommen. Sollte sich
herausstellen, dass der Beschuldigte nicht – wie von H.______ und J.______
behauptet – als einer der Angreifer agierte, und sollten sich keine weiteren
Tatvorwürfe im Zusammenhang mit dem Delikt in [...] gegen den Beschuldigten
konkretisieren, wäre der Beschuldigte unverzüglich aus der Untersuchungshaft
zu entlassen (allenfalls unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen).
Aus diesem Grund scheint eine Verlängerung der Untersuchungshaft von
einstweilen zwei Monaten als angemessen, d.h. bis am
10. April 2020. Eine Überhaft droht nicht. Mildere Massnahmen,
welche der konkreten Kollusions- und Fluchtgefahr wirksam entgegenwirken
könnten, sind (wie vorstehend und auch im Beschluss vom
23. Dezember 2019 ausgeführt; OG.2019.00098 act. 48
S. 19 f. Erw. III.4.) nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist
darauf hinzuweisen, dass er bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus
jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann (Art. 226 Abs. 3
StPO; Art. 228 StPO).
5. Nach diesen
Ausführungen ist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gutzuheissen.
IV.
1. Die Regelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen
(Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühren sind zuhanden der
das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der
Bemessungskriterien von Art. 6 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung
des Kantons Glarus festzusetzen und zu den Untersuchungskosten im Sinne von
Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO zu schlagen. Nachdem das
Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2020 gutgeheissen
wird (act. 1) und der Beschuldigte einstweilen in Untersuchungshaft
verbleibt, ist auch über die vorinstanzlich getroffene Kostenregelung zu
befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Gerichtsgebühr für das
Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ist gestützt auf Art. 8
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 3 der
Zivil- und Strafprozesskostenverordnung des Kantons Glarus auf CHF 300.—
sowie für das Beschwerdeverfahren auf CHF 800.— festzusetzen
(Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und
Strafprozesskostenverordnung des Kantons Glarus). Parteientschädigungen sind
keine zuzusprechen (Art. 423 Abs. 1 StPO).
2. Die Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für ihre im Beschwerdeverfahren
getätigten Aufwendungen wird durch die Staatsanwaltschaft
oder das urteilende Gericht bei Abschluss des Strafverfahrens festzusetzen
sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
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Das
Gericht beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird
gutgeheissen und es werden die Dispositiv Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Glarus vom 8. Februar 2020
im Verfahren SG.2020.00023 aufgehoben.
2.
Die Untersuchungshaft gegen
A.______ wird bis am 10. April 2020 verlängert.
3.
Die Gerichtsgebühr für das
Beschwerdeverfahren wird auf CHF 800.— festgesetzt.
Die Gerichtsgebühr für das
Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht wird auf CHF 300.—
festgesetzt.
4.
Die Regelung der Kostenauflage
und allfälliger Entschädigung wird dem End-entscheid vorbehalten.
5.
Schriftliche Mitteilung an:
[…]