Lexipedia

Entscheid

OG.2020.00012

Haftverlängerungsgesuch

20. Februar 2020Deutsch38 min

der Staatsanwaltschaft sowie zur vorläufig angeordneten Weiterführung der Untersuchungshaft

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Beschluss

vom 20. Februar 2020

Verfahren

OG.2020.00012

Staats- und Jugendanwaltschaft des

Kantons Glarus

Anklägerin und

Beschwerdeführerin

vertreten

durch die Staatsanwältin

gegen

A.______

Beschuldigter

und

Beschwerdegegner

verteidigt

durch Rechtsanwältin B.______

betreffend

Haftverlängerungsgesuch

Anträge

der Beschwerdeführerin (gemäss Eingabe vom

10. Februar 2020, act. 12):

1.

Die

Dispositivziffern 1, 2 und 3 der Verfügung vom 8. Februar 2020

des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Glarus seien vollständig

aufzuheben.

2.

Es sei

über A.______, geb. 10. Dezember 1973, Untersuchungshaft für die

vorläufige Dauer von drei Monaten anzuordnen.

3.

Es sei

bis zum Vorliegen eines Entscheids des Obergerichts Glarus

superprovisorisch die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über A.______

anzuordnen.

4.

Die Kosten des Verfahrens vor

dem Zwangsmassnahmengericht seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Verfahrensantrag:

5.

Die Akten der Verfahren

SG.2020.00023, SG.2019.00105, SG.2019.00123, SG.2019.00130 und

OG.2019.00098 seien vollumfänglich beizuziehen.

Anträge

des Beschwerdegegners (gemäss Eingabe vom

12. Februar 2020, act. 21):

1.

Die

Beschwerde der Staatsanwaltschaft Glarus sei abzuweisen und A.______ sei

unverzüglich auf freien Fuss zu setzen.

2.

Eventualiter

sei die Beschwerde der Staatsanwaltschaft abzuweisen und A.______ sei gegen

Zahlung einer Kaution von CHF 20'000.— aus der Haft zu entlassen.

3.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

Verfahrensanträge:

4.

Es seien

die Aussagen der am 9. Dezember 2019 anonym einvernommenen Zeugen

beizuziehen.

5.

Es seien

die Aussagen sämtlicher unter Verletzung der Teilnahmerechte einvernommener

Personen beizuziehen.

6.

Es seien

die Akten der früheren Haftverfahren beizuziehen.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1. Die Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend Staatsanwaltschaft)

verdächtigt A.______ (nachfolgend Beschuldigter), sich in der Nacht vom

19./20. Mai 2017 des Angriffs (i.S.v. Art. 134 StGB) zum

Nachteil von H.______ sowie von J.______ schuldig gemacht zu haben. Der

Beschuldigte wurde am 9. Oktober 2019 festgenommen (SG.2019.00105

act. 1 S. 2, act. 2/3).

2. Mit Eingabe vom

11. Oktober 2019 an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Glarus

beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei gegen den Beschuldigten

Untersuchungshaft für vorläufig einen Monat anzuordnen. Das

Zwangsmassnahmengericht hiess diesen Antrag mit Verfügung vom

11. Oktober 2019 gut und ordnete die Untersuchungshaft über den

Beschuldigten einstweilen längstens bis am 11. November 2019 an

(SG.2019.00105 act. 1, act. 12 Disp. Ziff. 1).

Am 6. November 2019

beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die

Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate. Antragsgemäss verlängerte

das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis längstens am

11. Februar 2020 (SG.2019.00123 act. 1, act. 9 Disp.

Ziff. 1).

Der Beschuldigte stellte am

21. November 2019 bei der Staatsanwaltschaft ein

Haftentlassungsgesuch, welches die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf

Abweisung an das Zwangsmassnahmengericht weiterleitete. Das

Zwangsmassnahmengericht bewilligte am 29. November 2019 das

Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten und ordnete seine Freilassung bis

spätestens am 2. Dezember 2019, 14.00 Uhr, an. Die gegen diese

Verfügung erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft hiess das Obergericht

mit Beschluss vom 23. Dezember 2019 gut (OG.2019.00098

act. 2/1, act. 1, act. 25 Disp. Ziff. 1, 2,

act. 48). Der Beschuldigte erhob gegen diesen Beschluss Beschwerde an

das Bundesgericht (1B_58/2020). Das bundesgerichtliche Verfahren war zum

Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses noch hängig.

Mit Eingabe vom

7. Februar 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung

der Untersuchungshaft für drei Monate (act. 1). Das

Zwangsmassnahmengericht wies das Haftverlängerungsgesuch mit Verfügung vom

8. Februar 2020 ab (act. 8). Die begründete Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts wurde der Verteidigung vorab per E-Mail vom

10. Februar 2020, um 8.55 Uhr (act. 10), und der

Staatsanwaltschaft gleichentags, um 8.49 Uhr, eröffnet. Die Staatsanwaltschaft

meldete sogleich auf dem Empfangsschein die Erhebung einer Beschwerde an

(act. 9, act. 11). Um 11.25 Uhr ging die Beschwerde der

Staatsanwaltschaft beim Obergericht ein. Die Staatsanwaltschaft erneuerte

darin ihren bereits vorinstanzlich gestellten Antrag auf Verlängerung der

Untersuchungshaft um drei Monate und stellte den Antrag, für die Dauer des

Beschwerdeverfahrens superprovisorisch die Aufrechterhaltung der

Untersuchungshaft anzuordnen (act. 12).

3. Das Obergericht

verfügte am 10. Februar 2020 superprovisorisch, dass der

Beschuldigte vorläufig in Untersuchungshaft verbleibt. Der Verteidigung wurde

Frist bis 12. Februar 2020, 18.00 Uhr, angesetzt, um zur Beschwerde

der Staatsanwaltschaft sowie zur vorläufig angeordneten Weiterführung der Untersuchungshaft

Stellung zu nehmen (act. 14). Diese superprovisorische Verfügung wurde

den Parteien vorab per E-Mail zugestellt (act. 15-17). Die

Beschwerdeantwort des Beschuldigten wurde der Staatsanwaltschaft zur

Kenntnisnahme zugestellt (act. 20-23).

Erwägungen

II.

1.

Gemäss

Art. 222 StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die

Anordnung oder Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde anfechten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht ein gleiches Beschwerderecht

auch der Staatsanwaltschaft zu, wenn das Zwangsmassnahmengericht einen

Haftentlassungsentscheid fällt. Die Beschwerde ist innert drei Stunden seit

Eröffnung des angefochtenen Entscheids zu erheben

(BGE 138 IV 92 E. 3.2 f., BGer 1B_121/2019 Urteil vom

8.

April 2019 E. 2.4 ff.). Diese Frist ist vorliegend

eingehalten (act. 9, 12). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu

keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist

einzutreten.

2.

Mit Beschwerde an das

Obergericht können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid

Rechtsverletzungen und eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393

Abs. 2 StPO).

3.

3.1

Die Akten des

vorinstanzlichen Verfahrens SG.2020.00023 (act. 1-11/1) sowie der früheren

Haftverfahren (SG.2019.00105, SG.2019.00123, SG.2019.00130, OG.2019.00098)

wurden beigezogen. Die Aktenzitate des vorinstanzlichen Verfahrens erfolgen

unter der Verfahrensnummer des Beschwerdeverfahrens.

3.2

Der Beschuldigte hat

mit Beschwerde vom 4. November 2019 beim Obergericht die seitens der

Staatsanwaltschaft eingeschränkte Akteneinsicht beanstandet. Dieses Verfahren

ist derzeit beim Obergericht hängig. Über den Umfang der zu gewährenden

Einsicht in die durchaus umfangreichen Akten der Strafuntersuchung wird in

jenem Beschwerdeverfahren (OG.2019.00083) zu befinden sein.

Vorliegend handelt es sich um

eine sehr grosse Strafuntersuchung [derzeit zwei schwere Delikte in zwei

Kantonen, rund zehn beschuldigte Personen, Nebendelikte; act. 12]. Bei den

Haftakten liegen u.a. die Aussagen der beschuldigten Personen und der

mutmasslich Geschädigten; ein Arztbericht, welcher die Verletzungen von

H.______ dokumentiert; sowie die Einvernahmeprotokolle von Zeugen, welche den

Tathergang jedoch nicht beobachtet haben. Die Einvernahme der anonymen

Personen verfolgte der Beschuldigte mit seiner Verteidigung in einem

Nebenraum und der Beschuldigte konnte sich vorliegend dazu äussern. Bei

dieser Sachlage ist entgegen den Behauptungen des Beschuldigten (act. 21

S. 2 unten) nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft dem

Beschuldigten entlastende Beweise vorenthalten hat. Zudem kann in Nachachtung

des Beschleunigungsgebotes (Art. 5 Abs. 2 StPO) im vorliegenden

Haftbeschwerdeverfahren keine umfassende Beweiswürdigung sämtlicher

durchgeführten Einvernahmen erfolgen; diese ist dem Sachrichter vorbehalten

(BGE 143 IV 316 E. 3.1). Nach dem Gesagten sind die Verfahrensanträge

(Ziffern 4 und 5, S. 2 vorstehend) des Beschuldigten abzuweisen. Damit wird

auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die anonym einvernommenen Personen

offensichtlich um ihr Leben fürchten (vgl. Erw. III.2.3., 4.3. nachstehend).

III.

1.

1.1

Untersuchungshaft ist

nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder eines Vergehens

dringend verdächtig ist und ernsthaft namentlich zu befürchten ist, dass sie

sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden

Sanktion entzieht, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel

einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221

Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Haftgrund des dringenden Tatverdachts

setzt voraus, dass genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine

Beteiligung des Beschuldigten daran vorliegen und die Untersuchungsbehörden somit

das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen

durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten

Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das

Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte

Beweismassnahmen (BGE 143 IV 316 E. 3.1).

1.2

1.2.1

Der Beschuldigte

wird eines Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB dringend

verdächtigt. Dabei handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne von

Art. 10 Abs. 2 StGB, was die Voraussetzung von Art. 221

Abs. 1 erster Satzteil StPO erfüllt.

1.2.2

Die Staatsanwaltschaft führt in Bezug auf einen

versuchten Auftragsmord vom 3. Oktober 2018, verübt in [...] zum

Nachteil von E.______ [Mitbeschuldigter des Angriffs vom

19./20. Mai 2017], eine umfassende Strafuntersuchung [nachfolgend

Delikt ...]. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung wurden mehrere beschuldigte

Personen in Untersuchungshaft versetzt, u.a. auch die mutmasslichen

Auftraggeber H.______ und J.______, wobei Letzterer erst im

Dezember 2019 verhaftet werden konnte. H.______ gab in der Einvernahme

vom 19. September 2019 an, er und J.______ seien in der Nacht vom

19./20. Mai 2019 [recte: 2017] im Club [...] von E.______, K.______ und

A.______ [der Beschuldigte, welcher seit der Heirat den Nachnamen A.______

trägt; SG.2019.00105 act. 2/2 S. 3 Frage 16] mit einem

Baseballschläger zusammengeschlagen worden (SG.2019.00105 act. 1,

act. 2/5 S. 8 Fragen 6 ff.).

1.2.3

Gestützt auf die

Aussagen von H.______ verdächtigt die Staatsanwaltschaft gemäss ihrem Antrag

auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 11. Oktober 2019 E.______, in der

Nacht vom 19./20. Mai 2017 mit einem Baseballschläger zuerst auf

J.______ eingeschlagen zu haben. In der Folge hätten der Beschuldigte und

dessen Bruder [K.______] H.______ festgehalten, während E.______ mit dem

Baseballschläger auf den Kopf, den Rücken, die Hände und die Beine von

H.______ eingeschlagen habe. Der Beschuldigte habe bestritten, am Angriff auf

H.______ und J.______ beteiligt gewesen zu sein und geltend gemacht, er sei

am 19./20. Mai 2017 im Kosovo gewesen, um an einer Gedenkfeier

teilzunehmen. Der Beschuldigte verfüge nicht mehr über seinen kosovarischen

Pass, in welchem allenfalls ein Einreisestempel vorhanden sei. Die Aussagen

und Erinnerungen des Beschuldigten erschienen selektiv und entsprächen in

zeitlicher Hinsicht nicht dem Erinnerungsvermögen einer unbeteiligten

Drittperson. Der Beschuldigte sei für die Zeit vom 7. Mai 2017 bis

14.

Februar 2018 betreffend rechtswidrigen Aufenthalt in der

Schweiz zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Es sei

davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in der Schweiz

aufgehalten habe (SG.2019.00105 act. 1, act. 2/2, act. 2/4, act. 2/7;

vgl. im Detail auch OG.2019.00098 act. 48 S. 5 Erw. III.1.2.3).

Im vorliegend zu beurteilenden

Haftverlängerungsgesuch vom 7. Februar 2020 (act. 1) führt die

Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte gestützt auf die neusten

Ermittlungserkenntnisse vom 22. April 2017 bis am

24.

Mai 2017 nicht im Kosovo gewesen sei (act. 2/1). J.______ habe

den Beschuldigten an der Konfrontationseinvernahme vom

4.

Februar 2020 eindeutig als einer der Angreifer identifiziert und

belastet. Die Aussagen von zwei anonym einvernommenen Personen stützten die

bisherigen Ermittlungserkenntnisse. Der dringende Tatverdacht gegenüber dem

Beschuldigten sei erdrückend (act. 1 S. 4).

1.2.4

Der Beschuldigte

machte stets geltend, er habe für den 19./20. Mai 2017 ein Alibi.

Am fraglichen Abend sei er in seinem Heimatdorf […] im Kosovo gewesen. Er

könne sich nach 2 ½ Jahren noch daran erinnern, weil es sich um ein für ihn

wichtiges Datum handle. Am 19. Mai 2017 habe in […] eine Gedenkfeier

zur Ehrung im Krieg Gefallener stattgefunden. Zusätzlich zur jährlich

stattfindenden Feier sei im Jahr 2017 eine Gedenkplatte enthüllt worden, mit

den Namen dreier Kriegsgefallener, darunter auch sein Vater. Er sei auf dem

Bild vom 19.5.2017 [hier handelt es sich um ein auf Facebook gestelltes Foto,

auf welchem der Beschuldigte markiert wurde] einzig deshalb nicht zu sehen,

weil er selber das Foto gemacht habe (SG.2019.00105 act. 9, S. 11 oben,

SG.2019.00123 act. 7 S. 3, OG.2019.00098 act. 40 S. 10 Ziff.1.1).

Im vorliegenden

Beschwerdeverfahren bestreitet der Beschuldigte erneut das Vorliegen eines

dringenden Tatverdachts (act. 21 S. 3). Zu den aktuellsten

Ermittlungsergebnissen äussert sich der Beschuldigte wie folgt: Die beiden

anonym einvernommenen Personen hätten geschildert, dass es am

19./20. Mai 2017 im Club […] zu einer Auseinandersetzung gekommen sei.

Sie hätten berichtet, dass diese durch H.______, welcher ein Messer gezückt

habe, ausgelöst worden sei. Weiter hätten sie ausgesagt, dass er [der Beschuldigte]

dabei gewesen sei, was er bestreite. Es sei unklar, ob eine Identifikation

durch die Zeugen stattgefunden habe. Die beiden Personen hätten keine

strafbare Handlung beschrieben, welche er begangen haben solle (act. 21 S.

2). Der Beschuldigte ist der Auffassung, dass die Aussagen der anonymen

Zeugen mit den Aussagen von H.______ und J.______ nicht übereinstimmten, sich

jedoch mit den Schilderungen von E.______ und K.______ deckten (act. 21 S.

5). Weiter will der Beschuldigte in den Aussagen von H.______ anlässlich der

Konfrontationseinvernahme vom 4. Februar 2020 Widersprüche entdeckt

haben [H.______ erwähne erstmals mehrere Personen mit Baseballschlägern und

erzähle, dass es sich beim Vorfall vom 19./20. Mai 2017 um einen geplanten

Angriff gehandelt habe] (act. 21 S. 3). Der Beschuldigte äussert auch

die Vermutung, dass J.______ mit H.______ verbandelt sei und sich nicht

getraut habe, Aussagen zu machen (act. 21 S. 3 f.).

1.2.5

Das

Zwangsmassnahmengericht bejahte in der angefochtenen Verfügung vom

8.

Februar 2020 unter Hinweis auf die Ausführungen im Beschluss des

Obergerichts vom 23. Dezember 2019 den dringenden Tatverdacht (act. 8 S. 2 f.

Erw. 3).

1.3

Der dringende

Tatverdacht stützt sich auf die folgenden Anhaltspunkte:

1.3.1

Den Aussagen von

H.______ vom 19. September 2019 ist zu entnehmen, dass sich dieser

an das genaue Datum des Vorfalls im Club [...] erinnern und den Angriff genau

beschreiben konnte. Weiter konnte H.______ die mutmasslich am Angriff

beteiligten Personen beim Namen nennen [E.______, A.______, K.______].

Überdies beschrieb er den jeweiligen Tatbeitrag sowie die Tatwaffe der

mutmasslichen Angreifer detailliert. Weiter äusserte sich H.______ präzise zu

seinen erlittenen Verletzungen ["der erste Schlag ging gegen mein Stirnbein

und der zweite gegen meinen Hinterkopf. Ich weiss aber nicht, wie oft sie auf

mich eingeschlagen haben, da ich die Kontrolle verloren habe. (…) Die

Verletzungen an meinem Kopf waren fatal"] (SG.2019.00105 act. 2, act.

2/5 Fragen 6 ff., 19 f.).

1.3.2

Im Bericht der

Neurochirurgie des Kantonsspitals […] vom 16. Juni 2017 (SG.2019.00105

act. 2/1) wird der Befund einer Magnetresonanztomographie vom Schädel

von H.______ vom 15. Juni 2017 festgehalten und u.a. ausgeführt,

dass H.______ eine Fraktur des Os frontale [Stirnbein] erlitten hatte und

dass bereits am 20. Mai 2017 eine Computertomographie durchgeführt

wurde.

1.3.3

Die

Staatsanwaltschaft reichte eine E-Mail der kosovarischen Polizei vom

19.

Januar 2020 ein. Gemäss diesem verliess der Beschuldigte den

Kosovo am 22. April 2017 und reiste erst wieder am

24.

Mai 2017 in den Kosovo ein (act. 2/1). Weiter muss

gestützt auf die im Recht liegenden Fotos und den Strafbefehl vom

16.

Februar 2018 als erstellt gelten, dass sich der Beschuldigte am

7.

Mai 2017, 14. Mai 2017, 7. Oktober 2017,

16.

Dezember 2017 und am 12. Februar 2018 (jeweils nach

rechtswidriger Einreise) im Club [...] aufgehalten hat (act. 2/3

S. 16 f., SG.2019.00123 act. 8/1).

1.3.4

In der Einvernahme

vom 24. September 2019 (OG.2019.00098 act. 32/2) bestritt

E.______ die Vorwürfe von H.______. E.______ berichtete, dass er im Kosovo

erfahren habe, dass H.______ und J.______ jemanden für ein Entgelt von

CHF 20'000.— beauftragt hätten, ihn [E.______] umzubringen. H.______ und

J.______ hätten am 19./20. Mai 2017 in seinem Club [E.______ war zu diesem

Zeitpunkt Inhaber des Clubs [...]; S. 5] Gläser zerbrochen. Die anderen Gäste

hätten deswegen reklamiert. Als H.______ und J.______ den Club hätten

verlassen wollen, sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen.

H.______ habe ein Messer gezückt und eine Kellnerin habe ihn [E.______] vor

dem Messer gewarnt. Die anderen Gäste, welche sich zuvor gestört gefühlt

hätten, hätten dies gesehen und sich eingemischt. K.______ sei auch dort gewesen,

aber er habe nichts gemacht. Er [E.______] habe H.______ und J.______ aus dem

Club geworfen. Zu diesem Zeitpunkt seien viele Leute vor Ort gewesen.

Draussen sei es zu einer Schlägerei gekommen, aber er wisse nicht, wer

involviert gewesen sei und was genau passiert sei (S. 3 f.). E.______

erinnerte sich nicht mehr daran, ob der Beschuldigte am 19./20. Mai 2017 im

Club [...] gewesen war (S. 8 f.).

1.3.5

K.______ bestritt

in der Einvernahme vom 23. September 2019 (OG.2019.00098

act. 32/3), an einem Angriff auf H.______ und J.______ beteiligt gewesen

zu sein. Am 19./20. Mai 2017 sei er jedoch im Club [...] gewesen. E.______

habe an jenem Abend mit zwei Personen Streit gehabt und sei mit ihnen

rausgegangen. K.______ konnte nicht bestätigen, dass es sich bei diesen zwei

Personen um H.______ und J.______ gehandelt hat. Nach nicht einmal fünf

Minuten sei E.______ wieder reingekommen. Draussen habe es eine

Auseinandersetzung gegeben. Er sei nicht nach draussen gegangen. Weiter

berichtete K.______, dass er H.______ an jenem Abend im Club [...] gesehen

habe, bei J.______ war er sich nicht sicher (S. 2 ff. Fragen 2-10, S. 6 f.).

K.______ gab an, dass er den Club an jenem Abend um ca. 3.00 Uhr oder 4.00

Uhr verlassen habe und dass der Beschuldigte nicht im Club gewesen sei (S. 7

f.).

1.3.6

In der

Konfrontationseinvernahme vom 21. Oktober 2019 zwischen H.______,

E.______, K.______ und dem Beschuldigten (SG.2019.00123 act. 2/1)

schilderte H.______ erneut (SG.2019.00105 act. 2/5) detailliert seine

Sicht der Ereignisse vom 19./20. Mai 2017 im Club [...] und

äusserte sich ausführlich zu seinen erlittenen Verletzungen (S. 4 ff.).

H.______ erwähnte zudem, dass an diesem Abend auch ein gewisser X.______ im

Club gewesen sei. Weiter berichtete H.______, dass J.______ ein Glas

zerbrochen habe. Sie seien bis ca. 2.00 Uhr in der Diskothek geblieben. Als

sie gegangen seien, seien nur noch diejenigen Personen, welche an dieser

Konfrontationseinvernahme anwesend seien, im Club gewesen. Er [H.______] und

J.______ seien betrunken gewesen. Weiter erwähnte H.______, dass E.______

nach dem Vorfall vom 19./20. Mai 2017 Leute zu ihm [H.______] gesandt

habe, um sich mit ihm zu versöhnen; es seien mehrere Personen in die

Sühneverhandlungen involviert gewesen. E.______ habe ein Schlichtungsgeld

bezahlt (S. 4 f., 7 ff., 15). H.______ berichtete, dass die Gebrüder A.______

[...] ernsthafte Probleme mit seinem Cousin, G.______, gehabt hätten. U.a.

sei der Beschuldigte mit einer bewaffneten Gefolgschaft bei G.______

erschienen (S. 6, 11). H.______ erwähnte einen weiteren Vorfall, welcher sich

in einem Club in […] zwei oder drei Monate vor dem 19./20. Mai 2017

zugetragen habe und möglicherweise in einem Zusammenhang mit dem Angriff vom

19./20. Mai 2017 stehe (S. 5 f.).

Der mitbeschuldigte E.______

stellte in dieser Konfrontationseinvernahme (wie bereits in der Einvernahme

vom 24. September 2019; OG.2019.00098 act. 32/2) die

Ereignisse vom 19./20. Mai 2017 anders als H.______ dar. Er

berichtete (erneut), dass H.______ und J.______ sein Lokal demoliert hätten.

J.______ habe 20-30 Gläser zerbrochen. Einer seiner Gäste habe sich deswegen

beschwert. In der Folge sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen

ihm und J.______ gekommen. Eine Kellnerin habe ihn darauf aufmerksam gemacht,

dass einer der Personen ein Messer habe. Er habe das Licht gelöscht und alle

Personen nach draussen geführt. Weiter sagte E.______, dass noch ca. 20

Personen im Club gewesen seien und um ca. 1.30 Uhr habe er diese mit seinem

Personal aus dem Lokal gedrängt. E.______ gab an, dass es in seinem Lokal

keinen Baseballschläger gäbe (S. 6 f.). Weiter bestreitet E.______, ein

Schlichtungsgeld bezahlt zu haben (S. 12).

K.______ berichtete, dass er am

19./20. Mai 2017 im Club [...] gewesen sei und dass es ein Gerangel gegeben

habe und er versucht habe, die Leute zu trennen. Dabei sei er gestossen

worden und habe sich seinen Fuss verletzt. K.______ konnte nicht bestätigen,

dass H.______ und J.______ an diesem Gerangel beteiligt gewesen waren. Er

habe nicht gesehen, dass jemand einen Baseballschläger in der Hand gehalten

habe oder jemand damit geschlagen worden sei. H.______ habe er noch nie

gesehen (S. 7, 10, S. 12 Frage 30).

Der Beschuldigte gab an, an

diesem Abend nicht im Club [...] gewesen zu sein (S. 8 oben).

1.3.7

Der von H.______

erwähnte Zeuge X.______ gab zu Protokoll (OG.2019.00098 act. 2/4), dass

er auf unregelmässiger Basis als Barkeeper im Club [...] gearbeitet habe. Er

konnte nicht bestätigen, am 19./20. Mai 2017 im Club [...] gearbeitet zu

haben. Jedenfalls habe er in der Zeit, als er dort gearbeitet habe, nie eine

Schlägerei oder dergleichen beobachtet (Fragen 1 und 22 ff.).

Der Zeuge Y.______ sagte in der

Konfrontationseinvernahme mit E.______ aus, dass dieser ihn einen Tag nach

dem Vorfall [vom 19./20. Mai 2017] kontaktiert und ihm berichtet habe,

am Abend zuvor auf H.______ eingeschlagen zu haben. E.______ kann sich nicht

daran erinnern. Y.______ ist mit der Familie G./H.______ verschwägert

(OG.2019.00098 act. 2/2 Fragen 1 f., 5 ff., 40).

Der Zeuge Z.______ sagte aus

(OG.2019.00098 act. 2/3), dass er in der Nacht vom 19./20. Mai 2017

nicht im Club [...] gewesen sei. Er habe aber gehört, dass an jenem Abend

H.______ und J.______ im Club [...] von E.______ mit einem Baseballschläger

zusammengeschlagen worden seien und dass die Gebrüder A.______ am jenem Abend

im Club [...] gewesen seien (Fragen 1 ff, 17 ff.).

Der Zeuge W.______, welcher als

Sänger im Club [...] ein paar Mal aufgetreten war (OG.2019.00098 act. 2/5),

konnte sich nicht mehr daran erinnern, in der Nacht vom 19./20. Mai 2017

im Club [...] gewesen zu sein und zudem habe er dort nie eine Schlägerei oder

dergleichen gesehen und auch später nichts von einem Vorfall im Club [...]

gehört (Fragen 1, 12, 19, 25).

Der Auszug der Einvernahme mit

G.______ erweckt den Anschein, dass zwischen den Familien G./H.______ und AK.______

eine Art Familienfehde besteht. G.______ vermutet, dass E.______ den

Gebrüdern AK.______ mit dem Angriff vom 19./20. Mai 2017 einen Gefallen

gemacht habe, nachdem die Gebrüder AK.______ E.______

"fertiggemacht" hätten (OG.2019.00098 act. 17/6).

1.3.8

Die

Staatsanwaltschaft führte am 4. Februar 2020 eine

Konfrontationseinvernahme mit H.______ und dem zwischenzeitlich ebenfalls in

Untersuchungshaft versetzten J.______ [beschuldigte Person im Delikt [...]]

einerseits und den beschuldigten Personen E.______, K.______ sowie dem

Beschuldigten anderseits durch (act. 2/3). H.______ verwies im Wesentlichen

auf seine bereits getätigten Aussagen (S. 5, S. 7 Frage 22). Weiter

äusserte er die Vermutung, dass der Angriff auf ihn und J.______ geplant

gewesen sei, denn sie hätten an diesem Abend sonst mit niemandem Probleme

gehabt. Weiter berichtete H.______, dass hinter der Planung des mutmasslichen

Angriffs vom 19./20. Mai 2017 zwei weitere Personen stünden,

konkret: "E.______ hat L.______ telefonisch kontaktiert und L.______ hat

darauf G.______ kontaktiert. Daraufhin hat G.______ grünes Licht gegeben, um

uns anzugreifen. Es war das zweite Mal, dass er grünes Licht gab. Das erste

Mal war in [...] und zwei von den heute hier Anwesenden waren auch dort und

waren Täter. Damit meine ich E.______ und K.______. Dies war ca. 2-3 Monate

vor dem Vorfall im Club [...]. Es sind nicht nur diese drei hier, es gibt

noch weitere Personen" (S. 7 Frage 21).

J.______ wurde offensichtlich

bereits zu einem früheren Zeitpunkt einvernommen. Auch er verwies auf seine

früheren Aussagen und bestätigte die Darstellung von H.______, wonach

E.______ zusammen mit K.______ und dem Beschuldigten zuerst ihn und

anschliessend H.______ mit einem harten Gegenstand geschlagen hätten.

J.______ identifizierte den Beschuldigten, E.______ und K.______ als die drei

Angreifer (S. 5 ff. Fragen 2, 8 ff., S. 7 Fragen 22 f., S. 9 Frage

39, S. 11, S. 12 Fragen 57 ff.).

E.______, K.______ und der

Beschuldigte verwiesen anlässlich dieser Konfrontationseinvernahme im

Wesentlichen auf ihre bereits getätigten Aussagen. Der Beschuldigte blieb bei

seiner früheren Aussage, wonach er am 19./20. Mai 2017 im Kosovo gewesen sei

(S. 7 f., S. 8 Frage 29).

1.3.9

Die

Staatsanwaltschaft führt aus, dass die Aussagen der zwei anonym

einvernommenen Personen den vorbestehenden dringenden Tatverdacht gegenüber

dem Beschuldigten stützten (act. 1 S. 4). Gemäss dem Beschuldigte

hätten diese beiden Personen ausgesagt, er sei zur Tatzeit im Club [...]

gewesen (act. 21 S. 2).

1.4

1.4.1

H.______ und

J.______ identifizierten den Beschuldigten als einen der drei Angreifer vom

19./20. Mai 2017. E.______ stellt die Ereignisse, die sich zur

Tatzeit im Club [...] abgespielt haben sollen, anders dar. Damit liegt eine

"Aussage gegen Aussage"-Konstellation vor (vgl. BGE 137 IV 122

E. 3.3). K.______ konnte sich ebenfalls genau an jenen Abend im Mai 2017

im Club [...] erinnern. Die Aussage von K.______ deckt sich inhaltlich jedoch

nicht mit der Aussage von E.______. Gemäss den Darstellungen von E.______

will er das Licht gelöscht und die Randalierer [H.______ und J.______],

welche 20-30 Gläser zerschlagen hätten, mit seinem Personal aus dem Lokal

gedrängt haben. K.______ habe nichts gemacht. K.______ erwähnte hingegen

keine zwei randalierende Personen, die Gläser zerschlagen hätten. Auch

erwähnte er nicht, dass E.______ das Licht gelöscht habe und überdies will er

– entgegen der Darstellung von E.______ – gar versucht haben, den Streit zu

schlichten.

1.4.2

Demgegenüber stehen

die inhaltlich übereinstimmenden Aussagen von H.______ und J.______ sowie die

detaillierte Beschreibung von H.______ hinsichtlich seiner Verletzungen,

welche gestützt auf den im Recht liegenden Arztbericht des Spitals Winterthur

glaubhaft sind (SG.2019.00105 act. 2, act. 2/5 Fragen 6 ff., 19 f., act.

2/1). Die Behauptung von K.______, wonach der Beschuldigte zur Tatzeit nicht

im Club [...] gewesen sei, muss aufgrund der Abklärungen der kosovarischen

Polizei angezweifelt werden und der vom Beschuldigten stets angeführte

Alibibeweis [er habe zur Tatzeit an einer Gedenkfeier im Kosovo teilgenommen

und sogar Fotos gemacht] ist gescheitert. Wie der Beschuldigte in seiner

Beschwerdeantwort ausführt, sagten die zwei anonym einvernommenen Personen

übereinstimmend aus, dass er [der Beschuldigte] zur Tatzeit am Tatort gewesen

war (act. 21 S. 2).

1.4.3

Aufgrund der im

Recht liegenden Zeugeneinvernahmen kann nichts hinsichtlich des dringenden

Tatverdachts abgeleitet werden. Die Zeugen sagten aus, am Abend vom 19./20.

Mai 2017 nicht im Club [...] gewesen zu sein oder sie waren sich dessen nicht

sicher. Keiner der Zeugen will im Club [...] jemals eine Schlägerei oder

dergleichen beobachtet haben. H.______ erwähnte in seinen Einvernahmen

weitere Personen, welche in die von ihm behauptete Sühneverhandlung involviert

gewesen seien, u.a. auch V.______. Dieser wurde gemäss den Darstellungen des

Beschuldigten ebenfalls einvernommen und könne entlastend aussagen

(OG.2019.00098 act. 40 S. 14 f.). Jedoch ist fraglich, was V.______

hinsichtlich des Tathergangs vom 19./20. Mai 2017 aussagen könnte, da

bisher nie behauptet wurde, V.______ sei zur Tatzeit am Tatort gewesen.

1.4.4

Dass H.______ nach

der Darstellung von E.______ und den Aussagen der anonym einvernommenen

Personen ein Messer behändigt haben soll, wurde bereits erwähnt. E.______

berichtet aber nicht, dass er (oder jemand anders) an jenem Abend

irgendwelche Verletzungen erlitten habe. Jedoch muss als erstellt gelten,

dass H.______ am 19./20 Mai 2017 sehr schwer am Kopf verletzt wurde

(SG.2019.00105 act. 2/1, SG.2019.00123 act. 2/1 S. 5). Gemäss

der Konfronta­tionseinvernahme vom 4. Februar 2020 wurde auch

J.______ an jenem Abend verletzt (act. 2/3 S. 4 f.). Aufgrund der Akten

ergeben sich Hinweise, dass es sich bei H.______ und J.______ um sehr

kräftige Männern handelt (SG.2019.00123 act. 2/1 S. 6 f. Fragen 2

f., OG.2019.00098 act. 32/2 S. 4). Es scheint derzeit

unwahrscheinlich, dass eine Person alleine auf diese zwei kräftigen

Männer, wovon einer sogar ein Messer behändigt haben soll, losgegangen ist

und diese derart schwer verletzen konnte, ohne dabei selber irgendwelche

Verletzungen davonzutragen. Inwiefern die (neuen) Aussagen von H.______ in

der Konfrontationseinvernahme vom 4. Februar 2020 widersprüchlich

sein sollten, ist nicht ersichtlich. J.______ wurde bereits zu einem früheren

Zeitpunkt zur Sache einvernommen, wie übrigens auch die beschuldigten

Personen.

1.4.5

Vorliegend dürfte

es sich um Angriff und Vergeltung handeln, mit einer langjährigen

Vorgeschichte, in die mutmasslich mehrere Mitglieder von zwei kosovarischen

Familien involviert sind, und einem Versöhnungsversuch (OG.2019.00098

act. 17/6, SG.2019.00123 act. 2/1 Fragen 1, 9 ff., 20 ff., 44

ff.). Die von G.______ erwähnten Streitigkeiten zwischen den Familien AK.____

und GH.______ wurden auch vom Beschuldigten, von E.______ und von H.______

erwähnt (OG.2019.00098 act. 32/2 S. 8 Frage 30, SG.2019.00123

act. 2/1 Fragen 2, 18, 20, 89, SG.2019.00105 act. 2,

act. 2/5). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass H.______ und

J.______ für eine fünfstellige Summe jemanden beauftragt hatten, E.______ zu

ermorden [Delikt [...]], was E.______ bekannt war (OG.2019.00098

act. 32/2 S. 3 Frage 5) und es ist der Staatsanwaltschaft

beizupflichten, dass es hierfür ein Tatmotiv braucht. Derzeit ist davon

auszugehen, dass das Delikt vom 3. Oktober 2018 die Vergeltung für

den Angriff vom 19./20. Mai 2017 war; beide Delikte wurden

augenscheinlich im selben modus operandi ausgeführt.

1.4.6

Nach dem Gesagten

ist derzeit davon auszugehen, dass H.______ und J.______ am

19./20. Mai 2017 im Club [...] von zahlenmässig überlegenen

Angreifern attackiert und verletzt wurden. Weiter ist aufgrund der inhaltlich

übereinstimmenden Aussagen von H.______ und J.______, den Aussagen der

anonymen Zeugen sowie auch aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten

anzunehmen, dass der Beschuldigte an diesem Angriff beteiligt war. Der

bereits im Beschluss vom 23. Dezember 2019 bejahte dringende

Tatverdacht gegen den Beschuldigten hat sich verdichtet. Es liegen genügend

konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass H.______ und J.______ am Abend des

19./20. Mai 2017 im Club [...] u.a. auch vom Beschuldigten

angegriffen wurden. Damit ist der dringende Tatverdacht im Sinne von

Art. 221 Abs. 1 StPO zu bejahen.

2.

2.1

Neben dem dringenden

Tatverdacht verlangt Art. 221 Abs. 1 StPO auch einen

besonderen Haftgrund. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu

befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf

Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen

(Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Dies kann insbesondere in

der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen,

Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu

wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel

beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass

der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt

oder gefährdet. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich

namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im

Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und

seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den

persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den beteiligten Personen. Bei der

Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des

Strafverfahrens wegen Kollusion droht, ist auch der Art und Bedeutung der von

Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismitteln, der Schwere der

untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen

(BGE 132 I 21 E. 3.2).

2.2

2.2.1

Das

Zwangsmassnahmengericht führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass die

Staatsanwaltschaft in ihrem Gesuch keinen weiteren Einvernahme- oder

Ermittlungsbedarf mehr aufzeige, weshalb die Kollusionsgefahr zwar noch

bejaht werden könne, diese sich jedoch erheblich relativiert habe (act. 8 S.

3.

Erw. 4).

2.2.2

Nach dem

Dafürhalten des Beschuldigten könne nicht mehr von Kollusionsgefahr

gesprochen werden, weil die beiden mitbeschuldigten Personen E.______ und

K.______ aus der Untersuchungshaft entlassen worden seien. Weiter sei

zwischenzeitlich auch die letzte flüchtige Person, J.______, in

Untersuchungshaft versetzt worden. Es sei nicht ersichtlich, welche

Ermittlungshandlungen nun noch anstünden und eine Kollusionsgefahr

begründeten (act. 21 S. 6).

2.2.3

Die

Staatsanwaltschaft führt aus, dass der Beschuldigte den Angriff auf H.______

und J.______ immer noch bestreite, resp. er gebe an, dass er nichts davon

gewusst habe. Es müsse befürchtet werden, dass der Beschuldigte Personen

beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken könnte, um die Wahrheitsfindung

zu beeinträchtigen, sollte er auf freiem Fuss sein. Es bestehe insbesondere

die Gefahr, dass der Beschuldigte mit den Zeugen und Auskunftspersonen, den

Tatbeteiligten sowie allfällig weiteren Tatbeteiligten des Angriffs Kontakt

aufnehmen könnte, was die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörde behindere

oder verunmögliche. Zudem bestehe auch Kollusionsgefahr im Hinblick auf das

auf Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht ausgedehnte Verfahren,

insbesondere gegenüber den Hotelangestellten bzw. seinem angeblichen

Vermieter an seiner Wohnadresse in [...] (act. 12, act. 1 S. 5).

2.3

2.3.1

Das Obergericht

ging im Beschluss vom 23. Dezember 2019 davon aus, dass in der

Nacht vom 19./20. Mai 2017 im oder vor dem Club [...] eine Auseinandersetzung

stattgefunden habe und möglicherweise weitere (dem Beschuldigten bekannte)

Personen das Tatgeschehen beobachtet hätten. Aus den bisher getätigten

Einvernahmen ergäben sich Hinweise auf weitere Ereignisse [verbale

Auseinandersetzung in einem Club in [...], Schlichtungsversuch], welche in

einem Zusammenhang mit dem Vorfall im Club [...] in der Nacht vom 19./20. Mai

2017.

stehen könnten (OG.2019.00098 act. 48 S. 14 Erw. III.2.4.).

Seit dem Beschluss des

Obergerichts vom 23. Dezember 2019 wurde bekannt, das zwei Personen

anonym einvernommen wurden, welche die Geschehnisse am fraglichen Abend

beobachtet und bestätigt hatten, dass der Beschuldigte dort gewesen war (so

der Beschuldigte in seiner Beschwerdeantwort; act. 21 S. 2). Das

Zwangsmassnahmengericht sicherte mit Verfügung vom 4. Februar 2020

diesen beiden Zeugen die Anonymität zu (SG.2020.00002/3; act. 1 S. 4).

Übrigens wünschte auch G.______ seine Aussagen in Abwesenheit der

beschuldigten Personen zu tätigen, da er dies zum Schutze seiner Familie für

erforderlich hielt (OG.2019.00098 act. 17/6 S. 2 Frage 1). An dieser Stelle

ist auch anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft anlässlich der

Konfrontationseinvernahme vom 4. Februar 2020

Sicherheitsvorkehrungen traf (act. 2/3 S. 4). Überdies geht aus der

Konfrontationseinvernahme vom 4. Februar 2020 hervor, dass es sich

beim Vorfall in [...] wohl nicht nur um eine verbale Auseinandersetzung

gehandelt hat, wie im Beschluss vom 23. Dezember 2019 vom Obergericht noch

angenommen (act. 2/3 S. 7 Frage 21).

2.3.2

Zutreffend ist,

dass die mitbeschuldigten E.______ und K.______ aus der Untersuchungshaft

entlassen wurden, resp. die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet hat, ein

weiteres Haftverlängerungsgesuch einzureichen. Die Staatsanwaltschaft hat

während der Dauer der Untersuchungshaft laufend zu prüfen, ob die Voraussetzungen

für Untersuchungshaft (i.S.v. Art. 221 StPO) noch erfüllt sind. Ist dies

nicht (mehr) der Fall, hat sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der

Untersuchungshaft zu entlassen. E.______ und K.______ wurden zu einem

früheren Zeitpunkt in Untersuchungshaft versetzt als der Beschuldigte.

Offensichtlich waren bei diesen beiden beschuldigten Personen die Voraussetzungen

für Untersuchungshaft nicht mehr erfüllt. Der Beschuldigte vermag aus dem

Umstand, dass sich E.______ und K.______ derzeit nicht in Untersuchungshaft

befinden, nichts für sich hinsichtlich der Kollusionsgefahr abzuleiten. Die

Staatsanwaltschaft informierte das Obergericht, dass der Beschuldigte

aufgrund von Kollusionshandlungen vom Gefängnis Glarus in die Strafanstalt

Zug verlegt werden musste (OG.2019.00098 act. 33, act. 45; aktuell

befindet sich der Beschuldigte in der Strafanstalt Gmünden).

2.3.3

Es ist davon

auszugehen, dass sich mit den zwischenzeitlich getätigten Einvernahmen die

Kollusionsgefahr hinsichtlich der Aussagen der Mitbeschuldigten und

mutmasslich Geschädigten relativiert hat. Aber es ist auch festzuhalten, dass

aufgrund der Aussagen der anonym einvernommenen Personen weitere Personen das

Tatgeschehen beobachtet haben. Weiter ist bezüglich der möglichen Drahtzieher

beim Delikt vom 19./20. Mai 2017 [mutmasslich fanden vor dem Angriff

Telefonate zwischen L.______, G.______ und E.______ statt] noch vieles

unklar.

2.3.4

Angesichts der

vermutlich seit Jahren bestehenden Fehde zwischen den Familien GH.______ und AK.______

muss von einer umfangreichen, komplexen und viel Zeit beanspruchenden

Strafuntersuchung ausgegangen werden. Die Furcht um das eigene Leben scheint

angesichts der vollzogenen archaischen Selbstjustiz [Delikt ...] und mit

Hinweis auf die Vorstrafen des Beschuldigten [u.a. falsche Anschuldigung,

Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfache Nötigung, mehrfache Gefährdung des

Lebens, Drohung; SG.2019.00105 act. 2/7] nicht von der Hand zu weisen.

Aus den im Recht liegenden Haftakten geht zweifelsfrei hervor, dass die

Staatsanwaltschaft mehrfach Schutzmassnahmen

(i.S.v. Art. 149 ff. StPO) vorkehren musste (vgl. auch

Erw. III.2.3.1. vorstehend).

2.3.5

Die

Staatsanwaltschaft wird nun die Aussagen der anonym einvernommenen Personen

verifizieren und den jeweiligen Tatbeitrag der mutmasslichen Angreifer genau

untersuchen müssen. Diese entscheidenden Ermittlungen muss die

Staatsanwaltschaft ungestört von Beeinflussungen durchführen können. Sollte

der Beschuldigte am Vorfall beteiligt sein, wovon derzeit auszugehen ist,

könnte er auch darüber mutmassen, wer das Tatgeschehen beobachtet haben

könnte. Wenn der Beschuldigte auf freiem Fuss wäre, könnte er auf die bereits

anonym einvernommenen Personen einwirken, was dem Zweck der Strafuntersuchung

völlig zuwiderlaufen würde. Derzeit ist davon auszugehen, dass die Furcht um

das eigene Leben dieser Personen der Grund für die Zusicherung der Anonymität

war. Überdies ist nicht auszuschliessen, dass auch der vorliegend zu untersuchende

Angriff in Fortsetzung der Familienfehde eine Vergeltungstat war. Aus all

diesen Gründen ist beim Beschuldigten immer noch von einer konkreten

Kollusionsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO

auszugehen.

3.

3.1

Weiter ist zu prüfen, ob beim Beschuldigten auch von

Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht

es für die Annahme der Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass

sich der Beschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem

Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden

Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden; sie genügt jedoch

für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten

Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse des

Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 117 Ia 69 E. 4a, BGE 108 Ia 67 E. 3).

3.2

3.2.1

Das Zwangsmassnahmengericht ging in seiner

Verfügung vom 8. Februar 2020 unter Hinweis auf die Ausführungen des

obergerichtlichen Beschlusses vom 23. Dezember 2019 beim Beschuldigten von

Fluchtgefahr aus (act. 8 S. 3 Erw. 5).

3.2.2

Auch die

Staatsanwaltschaft geht in ihrer Beschwerde unter Hinweis auf ihren

Haftverlängerungsantrag vom 7. Februar 2020 beim Beschuldigten

weiterhin von Fluchtgefahr aus (act. 1, act. 12). Darüber hinaus

führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte nach wie vor in [...]

angemeldet sei (act. 1 S. 6).

3.2.3

Der Beschuldigte

bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr, verweist in seiner

Beschwerdeantwort hinsichtlich der Fluchtgefahr auf seine Ausführungen in den

bisherigen Haftverfahren und hält ergänzend fest, dass er vergessen habe,

sich an seinem letzten Wohnort in [...] abzumelden. Dies vermöge keine

Fluchtgefahr zu begründen (act. 21 S. 6).

3.3

Das Obergericht

bejahte im Beschluss vom 23. Dezember 2019 das Vorliegen einer

konkreten Fluchtgefahr beim Beschuldigten. Um Wiederholungen zu vermeiden,

wird auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen (OG.2019.00098 act. 48

S. 16-19 Erw. III.3). An diesen Erwägungen ist aktuell festzuhalten.

Zwischenzeitlich stellte sich heraus, dass der Beschuldigte nicht nur in

[...], sondern auch in [...] angemeldet ist (act. 2/2). Dem Beschuldigten

wird die Beteiligung an einem schweren Gewaltdelikt vorgeworfen. Es liegen

konkrete Indizien vor, dass sich der Beschuldigte, sollte er auf freien Fuss

gesetzt werden, der Strafuntersuchung durch Untertauchen (in der [...] oder

in [...]), Flucht nach Italien oder in den Kosovo, wo er über ein

Familiennetz verfügt, entziehen könnte. Beim Beschuldigten ist immer noch von

Fluchtgefahr (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) auszugehen.

4.

4.1

Weiter hat die

Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (Art. 197 Abs. 1

lit. c und lit. d StPO). Konkretisiert wird der Verhältnismässigkeitsgrundsatz

in Art. 237 Abs. 1 StPO. Gemäss dieser Norm ordnet das

zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine

oder mehrere mildere Massnahmen (Ersatzmassnahmen) an, wenn sie den gleichen

Zweck wie die Haft erfüllen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.2).

4.2

4.2.1

Das

Zwangsmassnahmengericht kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass

die Fortführung der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismässig sei. Die

Staatsanwaltschaft bringe nicht vor, es seien weitere Einvernahmen oder

Ermittlungshandlungen notwendig. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb beim

Vorfall in [...] von drei beschuldigten Personen nur noch jener in Haft

bleiben solle, welcher nach den Worten der Staatsanwaltschaft H.______

festgehalten habe, damit E.______ mit einem Baseballschläger habe zuschlagen

können. E.______ und der mitbeschuldigte K.______ befänden sich seit dem 10.

Dezember 2019 auf freiem Fuss. Eine weitere Untersuchungshaft sei deshalb

nicht verhältnismässig, zumal die beiden anderen Beschuldigten auch in

Dispositiv

Freiheit für das Verfahren zur Verfügung stünden. Aus diesen Gründen sei das

Haftverlängerungsgesuch abzuweisen. Selbst wenn die Fluchtgefahr

grundsätzlich zu bejahen sei, könne davon ausgegangen werden, dass

Ersatzmassnahmen der Fluchtgefahr nunmehr genügend entgegenwirkten (act. 8 S.

3 f. Erw. 6).

4.2.2. Die

Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beschwerde zusammengefasst hinsichtlich der

Verhältnismässigkeit Folgendes aus: Der Beschuldigte werde dringend

verdächtigt, an einem Angriff i.S.v. Art. 134 StGB beteiligt gewesen zu sein.

Im Falle einer Verurteilung drohe dem Beschuldigten eine mehrjährige

Freiheitsstrafe. Damit sei die bisherige Dauer der Untersuchungshaft von

gerade mal vier Monaten nicht in die Nähe des Freiheitsentzuges gerückt. Das

Zwangsmassnahmengericht wisse, dass beim zu untersuchenden Delikt zahlreiche

Personen involviert seien. Die Koordination der jeweiligen Verteidigungen,

die Komplexität der Rechtssache und die Sprachprobleme seien zu

berücksichtigen. Dies mache, was das Zwangsmassnahmengericht von Beginn weg

verkannt habe, eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs

erforderlich. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten könne nicht

gesondert betrachtet werden; es brauche vielmehr eine Gesamtwürdigung. Die

Staatsanwaltschaft treibe die komplexe Strafuntersuchung (inkl. Nebendelikte)

betreffend zwei Tatorte in zwei Kantonen mit einer Beteiligung von fast zehn

Beschuldigten unter Beachtung des Beschleunigungsgebotes voran und kläre

notwendige Fragen ab. Unter den genannten Umständen sei die Fortdauer der

Untersuchungshaft für weitere drei Monate verhältnismässig. Eine mildere

Massnahme sei bei bestehender Fluchtgefahr nicht möglich (act. 12).

4.2.3. Der Beschuldigte

ist mit der Vorinstanz der Ansicht, dass eine Fortführung der

Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismässig sei. Die pauschale Feststellung

der Staatsanwaltschaft, wonach eine mildere Massnahme "gerade bei bestehender

Fluchtgefahr" nicht möglich sei, gehe fehl. Weiter bietet der

Beschuldigte zur Verhinderung einer Flucht eine Kautionszahlung von

CHF 20'000.— an. Diese Summe werde durch seine Familie (Mutter im [...],

Ehefrau in [...], Sohn in der [...]) bereitgestellt. Dies sei für seine eher

in bescheidenen Verhältnissen lebende Familie eine sehr hohe Summe und

dadurch werde ein erheblicher Druck auf ihn ausgeübt, sich der

Strafuntersuchung zur Verfügung zu halten. Es habe sich gezeigt, dass sich

der Vorwurf des Angriffs kaum mehr aufrecht erhalten lasse, nachdem nun auch

zwei anonyme Zeugen den Vorfall anders als H.______ geschildert hätten.

Ausserdem sei zu beachten, dass er selbst im hypothetischen Falle einer

Verurteilung (eventuell wegen Raufhandels / Notwehrexzess) kaum mit einer

unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen habe (liege doch kein Rückfall i.S.v.

Art. 42 Abs. 2 StGB vor; act. 21 S. 7 f.).

4.3.

4.3.1. Der Beschuldigte

ist dringend tatverdächtig, am Angriff vom 19./20. Mai 2017 auf H.______ und

J.______ beteiligt gewesen zu sein. Aufgrund der dargelegten Umstände ist

beim Beschuldigten von konkreter Kollusions- und Fluchtgefahr auszugehen. Mit

der vom Beschuldigten angebotenen Kautionszahlung zur Bannung der

Fluchtgefahr kann der konkreten Kollusionsgefahr nicht wirksam begegnet

werden. Es ist derzeit nicht auszuschliessen, dass vom Beschuldigten eine

gewisse Gefahr ausgeht. Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit mehrfach

wegen teils schweren Verbrechen verurteilt (SG.2019.00105 act. 2/7).

4.3.2. Die Mutter des

Beschuldigten lebt im [...], seine Ehefrau in [...], sein Sohn in der [...],

angemeldet ist er auch in [...]. In der Schweiz ist er an einer Adresse

angemeldet, wo er nie gesehen wurde. Es ist davon auszugehen, dass er in der

Schweiz über keine Arbeit verfügt (OG.2019.00098 act. 48 S. 15 ff. Erw.

III.3). Der Beschuldigte hielt sich in der Vergangenheit nicht an die

Rechtsordnung der Schweiz und es wurde über ihn eine Einreisesperre verfügt

(SG.2019.00105 act. 2/7, SG.2019.00123 act. 8/1). Die Behauptung

des Beschuldigten anlässlich seiner Hafteröffnung, er wohne seit 1993 in der

Schweiz und fühle sich hier "wie zu Hause" (SG.2019.000105 act. 2/2

S. 8) scheint bei dieser Sachlage geradezu als Groteske. Aufgrund dieser

konkreten Umstände kann eine Kautionszahlung von CHF 20'000.— die

konkrete Fluchtgefahr nicht gänzlich beseitigen. Über die finanziellen

Verhältnisse der Familienmitglieder des Beschuldigten kann im

Haftbeschwerdeverfahren nicht gemutmasst werden, weshalb auch offen bleiben

muss, ob die Höhe der Kaution von CHF 20'000.— eine hohe Belastung für

den Beschuldigten darstellt.

4.3.3. Der Beschuldigte

vermutet, dass sich der Vorwurf des Angriffs nicht aufrecht erhalten lasse,

da die anonym einvernommenen Personen den Vorfall anders als H.______

dargestellt hätten. Der Beschuldigte blendet vollständig aus, dass die anonym

einvernommenen Personen den Vorfall auch anders als er dargestellt hatten;

insbesondere sollen sie übereinstimmend ausgesagt haben, dass der

Beschuldigte zur Tatzeit am Tatort war. Die rechtliche Qualifikation der

Taten (Angriff oder Raufhandel) wird Aufgabe des Sachrichters sein.

4.3.4. Im Falle einer

Verurteilung wegen Angriff (i.S.v. Art. 134 StGB) droht dem Beschuldigten

eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte befindet sich seit dem

9. Oktober 2019 in Untersuchungshaft (SG.2019.00105 act. 2/3).

Vorliegend handelt es sich um eine grosse und komplexe Strafuntersuchung, in

die zahlreiche Personen involviert sind. Die Ermittlungen im Delikt von [...]

führten die Strafuntersuchungsbehörden zum Vorfall in [...]. Hinsichtlich

dieses Delikts ist aufgrund der Akten noch einiges unklar [konkreter

Tatbeitrag des Beschuldigten, Drahtzieher, Sühneverhandlung, Sühnegeld]. Die

Staatsanwaltschaft wird die Aussagen der anonym einvernommenen Personen

verifizieren und den genauen Tathergang vom 19./20. Mai 2017 feststellen

müssen. Weiter wird sie den mutmasslichen Tatbeitrag des Beschuldigten

eruieren müssen, diesbezüglich liegen unterschiedliche Aussagen im Recht. Es

ist allerdings fraglich, ob sie hiefür, wie beantragt, drei Monate benötigt,

denn gemäss den Ausführungen des Beschuldigten wurden die anonymen Zeugen

bereits am 9. Dezember 2019 einvernommen. Sollte sich

herausstellen, dass der Beschuldigte nicht – wie von H.______ und J.______

behauptet – als einer der Angreifer agierte, und sollten sich keine weiteren

Tatvorwürfe im Zusammenhang mit dem Delikt in [...] gegen den Beschuldigten

konkretisieren, wäre der Beschuldigte unverzüglich aus der Untersuchungshaft

zu entlassen (allenfalls unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen).

Aus diesem Grund scheint eine Verlängerung der Untersuchungshaft von

einstweilen zwei Monaten als angemessen, d.h. bis am

10. April 2020. Eine Überhaft droht nicht. Mildere Massnahmen,

welche der konkreten Kollusions- und Fluchtgefahr wirksam entgegenwirken

könnten, sind (wie vorstehend und auch im Beschluss vom

23. Dezember 2019 ausgeführt; OG.2019.00098 act. 48

S. 19 f. Erw. III.4.) nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist

darauf hinzuweisen, dass er bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus

jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann (Art. 226 Abs. 3

StPO; Art. 228 StPO).

5. Nach diesen

Ausführungen ist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gutzuheissen.

IV.

1. Die Regelung der

Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen

(Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühren sind zuhanden der

das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der

Bemessungskriterien von Art. 6 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung

des Kantons Glarus festzusetzen und zu den Untersuchungskosten im Sinne von

Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO zu schlagen. Nachdem das

Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2020 gutgeheissen

wird (act. 1) und der Beschuldigte einstweilen in Untersuchungshaft

verbleibt, ist auch über die vorinstanzlich getroffene Kostenregelung zu

befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Gerichtsgebühr für das

Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ist gestützt auf Art. 8

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 3 der

Zivil- und Strafprozesskostenverordnung des Kantons Glarus auf CHF 300.—

sowie für das Beschwerdeverfahren auf CHF 800.— festzusetzen

(Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und

Strafprozesskostenverordnung des Kantons Glarus). Parteientschädigungen sind

keine zuzusprechen (Art. 423 Abs. 1 StPO).

2. Die Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für ihre im Beschwerdeverfahren

getätigten Aufwendungen wird durch die Staatsanwaltschaft

oder das urteilende Gericht bei Abschluss des Strafverfahrens festzusetzen

sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

____________________

Das

Gericht beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird

gutgeheissen und es werden die Dispositiv Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Glarus vom 8. Februar 2020

im Verfahren SG.2020.00023 aufgehoben.

2.

Die Untersuchungshaft gegen

A.______ wird bis am 10. April 2020 verlängert.

3.

Die Gerichtsgebühr für das

Beschwerdeverfahren wird auf CHF 800.— festgesetzt.

Die Gerichtsgebühr für das

Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht wird auf CHF 300.—

festgesetzt.

4.

Die Regelung der Kostenauflage

und allfälliger Entschädigung wird dem End-entscheid vorbehalten.

5.

Schriftliche Mitteilung an:

[…]