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Entscheid

OG.2020.00014

Haftverlängerungsgesuch

18. März 2020Deutsch36 min

I.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Beschluss

vom 18. März 2020

Verfahren

OG.2020.00014

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Anklägerin und

Beschwerdeführerin

vertreten durch B.______

gegen

C.______

Beschuldigter

und

Beschwerdegegner

verteidigt durch

D.______

betreffend

Haftverlängerungsgesuch

Anträge

der Beschwerdeführerin (gemäss Eingabe vom

27. Februar 2020, act. 12):

1.

Die Akten der Verfahren

SG.2019.00064, OG.2019.00049, SG.2019.00092, SG.2019.00132,

SG.2020.00015/16 seien vollumfänglich beizuziehen.

2.

Die Dispositivziffern 1, 2

und 3 der Verfügung vom 26. Februar 2020 des

Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Glarus seien vollständig aufzuheben.

3.

Es sei über C.______, geb.

[...], die Untersuchungshaft für vorläufig drei Monate, bis 28. Mai 2020,

anzuordnen.

4.

Es sei bis zum Vorliegen

eines Entscheids des Obergerichts Glarus superprovisorisch die

Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über C.______ anzuordnen.

5.

Die Kosten des Verfahrens vor

dem Zwangsmassnahmengericht seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Anträge

des

Beschwerdegegners

(gemäss Eingabe vom 4. März 2020, act. 19

[= act. 20]):

1.

Die Beschwerde der Staats-

und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 27. Februar 2020

sei abzuweisen und C.______ sei sofort aus der Untersuchungshaft zu

entlassen,

eventualiter unter Anordnung

geeigneter Ersatzmassnahmen.

2.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1. Die Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend Staatsanwaltschaft)

verdächtigt C.______ (nachfolgend Beschuldigter), sich des versuchten Mordes

(i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m.

Art. 22 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von E.______ vom

3. Oktober 2018 schuldig gemacht zu haben, sei es als Mittäter,

Anstifter oder Gehilfe (act. 1 S. 2). Der Beschuldigte wurde am

29. Mai 2019 festgenommen (SG.2019.00064 act. 1 S. 1,

act. 2/4).

2. Auf Antrag der

Staatsanwaltschaft ordnete das Zwangsmassnahmengericht am

1. Juni 2019 gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft bis am

1. September 2019 an (SG.2019.00064 act. 9 Disp.-Ziff. 1). Die

dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten wies das Obergericht mit

Beschluss vom 26. Juni 2019 ab (OG.2019.00049 act. 28).

In der Folge wurde die

Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten zweimal verlängert, letztmals bis

am 28. Februar 2020 (SG.2019.00092 act. 8, SG.2019.00132

act. 13).

Mit Eingabe vom

21. Januar 2020 stellte der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch,

welches die Staatsanwaltschaft am 27. Januar 2020 mit dem Antrag

auf Abweisung an das Zwangsmassnahmengericht weiterleitete. Gleichzeitig

stellte die Staatsanwaltschaft erneut ein Haftverlängerungsgesuch

(SG.2020.00015/16 act. 1, act. 2/1). Das Zwangsmassnahmengericht

wies das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten ab. Auf das

Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft trat das

Zwangsmassnahmengericht nicht ein, mit der Begründung, die Staatsanwaltschaft

könne noch bis am 28. Februar 2020 die dringendsten Ermittlungen

durchführen. Das Zwangsmassnahmengericht bewillige keine Untersuchungshaft

auf Vorrat und die Staatsanwaltschaft könne rechtzeitig vor Ablauf der

Untersuchungshaft ein neues Gesuch stellen (SG.2020.00015/16 act. 11).

Die Staatsanwaltschaft reichte am 24. Februar 2020 ein

Haftverlängerungsgesuch ein und beantragte, die Untersuchungshaft gegen den

Beschuldigten bis am 28. Mai 2020 zu verlängern (act. 1). Das

Zwangsmassnahmengericht wies dieses Haftverlängerungsgesuch, ohne

Durchführung eines Schriftenwechsels, ab.

Die begründete Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts wurde der Verteidigung vorab per E-Mail vom

27. Februar 2020, um 8.10 Uhr (act. 10), und der Staatsanwaltschaft

gleichentags, um 8.12 Uhr, eröffnet. Die Staatsanwaltschaft meldete

sogleich auf dem Empfangsschein die Erhebung einer Beschwerde an

(act. 9) und meldete gleichentags, um 8.23 Uhr, beim Obergericht die

Beschwerde auch per E-Mail an (act. 11). Um 10.45 Uhr ging die Beschwerde der

Staatsanwaltschaft beim Obergericht ein. Die Staatsanwaltschaft erneuerte

darin ihren bereits vorinstanzlich gestellten Antrag auf Verlängerung der

Untersuchungshaft um drei Monate und stellte den Antrag, für die Dauer des

Beschwerdeverfahrens superprovisorisch die Aufrechterhaltung der

Untersuchungshaft anzuordnen (act. 12).

3. Das Obergericht

verfügte am 27. Februar 2020 superprovisorisch, dass der

Beschuldigte vorläufig in Untersuchungshaft verbleibt. Der Verteidigung wurde

Frist bis 4. März 2020, 12.00 Uhr, angesetzt, um zur Beschwerde der

Staatsanwaltschaft sowie zur vorläufig angeordneten Weiterführung der

Untersuchungshaft Stellung zu nehmen (act. 13). Diese superprovisorische

Verfügung wurde den Parteien vorab per E-Mail zugestellt (act. 14-16).

Die Beschwerdeantwort des Beschuldigten wurde der Staatsanwaltschaft zur

Kenntnisnahme zugestellt (act. 18-21).

Erwägungen

II.

1.

Gemäss

Art. 222 StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die

Anordnung oder Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde anfechten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht ein gleiches Beschwerderecht

auch der Staatsanwaltschaft zu, wenn das Zwangsmassnahmengericht einen

Haftentlassungsentscheid fällt. Die Beschwerde ist innert drei Stunden seit

Eröffnung des angefochtenen Entscheids zu erheben

(BGE 138 IV 92 E. 3.2 f., BGer 1B_121/2019 vom

8.

April 2019 E. 2.4 ff.). Diese Frist ist vorliegend

eingehalten (act. 9, act. 12). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu

keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist

einzutreten.

2.

Mit Beschwerde an das

Obergericht können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid

Rechtsverletzungen und eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393

Abs. 2 StPO).

3.

Die Akten des

vorinstanzlichen Verfahrens SG.2020.00030 (act. 1-10) sowie der bisherigen

Haftverfahren (SG.2019.00064, OG.2019.00049, SG.2019.00092, SG.2019.00132,

SG.2020.00015/16) wurden beigezogen. Die Aktenzitate des vorin-stanzlichen

Verfahrens erfolgen unter der Verfahrensnummer des Beschwerdeverfahrens.

III.

1.

1.1

Untersuchungshaft ist

nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder eines

Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft namentlich zu befürchten ist,

dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu

erwartenden Sanktion entzieht, dass sie Personen beeinflusst oder auf

Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen

(Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Haftgrund des dringenden

Tatverdachts setzt voraus, dass genügend konkrete Anhaltspunkte für eine

Straftat und eine Beteiligung des Beschuldigten daran vorliegen und die

Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit

vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der

Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten

mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale

erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für

ausgedehnte Beweismassnahmen (BGE 143 IV 316 E. 3.1).

1.2

Am 3. Oktober 2018,

um 18.10 Uhr, ging bei der Notrufzentrale der Kantonspolizei Glarus die

Meldung ein, wonach eine Person, später als E.______ identifiziert, an der

[...] in Bilten verletzt am Boden liege. In der Folge meldete die REGA, dass

die verletzte Person ins Kantonsspital St. Gallen geflogen werde. Gemäss

Arztbericht vom 4. Oktober 2018 wurde E.______ mit schweren Kopf-

und Gesichtsverletzungen in die Notfallstation eingeliefert (SG.2019.00064

act. 1 S. 2, act. 2/1). Die Staatsanwaltschaft ermittelt in

Bezug auf diesen Vorfall wegen versuchten Auftragsmordes. Es wurden mehrere

beschuldigte Personen in Untersuchungshaft versetzt und teils auch wieder auf

freien Fuss gesetzt [u.a. F.______]. Derzeit befinden sich die zwei

mutmasslichen Auftraggeber C.______ und G.______ noch in Untersuchungshaft,

wobei Letzterer erst am 10. Dezember 2019 verhaftet werden konnte

(act. 8 S. 7 Erw. 5.5). Die beiden Haupttäter, H.______ und

I.______, welche am 3. Oktober 2018 mit Stöcken auf E.______

eingeschlagen haben, befinden sich im vorzeitigen Strafvollzug.

1.3

Der dringende

Tatverdacht stützt sich auf die folgenden Anhaltspunkte:

1.3.1

Unmittelbar nach

dem Vorfall vom 3. Oktober 2018 flüchteten drei Verdächtige von der

Avia Tankstelle in Bilten mit dem Fahrzeug Peugeot 308, Kennnummer [...]. Das

Fahrzeug konnte später angehalten werden und ein Tatverdächtiger wurde verhaftet.

Die zwei flüchtigen Täter konnten als I.______ und H.______ identifiziert und

verhaftet werden. Im Weiteren konnte auch F.______ [die Schwester von

I.______ und die Cousine von H.______] verhaftet werden (SG.2019.00064 act.

1).

1.3.2

Am 7. November 2018

wurde K.______ als beschuldigte Person von der Polizei einvernommen

(SG.2019.00064 act. 2/2). Er wurde verdächtigt, ebenfalls in das eingangs

beschriebene Gewaltdelikt involviert zu sein. K.______ gab zu Protokoll, dass

E.______ in Birmensdorf ein Nachtclub betrieben habe. Man erzähle sich, dass

E.______ dort jemanden mit einem Baseballschläger zusammengeschlagen habe.

Bei diesem Geschlagenen handle es sich um eine Person aus der Gruppe

"[...]" aus Winterthur. Man sage jetzt, dass dies [der Angriff auf

E.______ vom 3. Oktober 2018] die Rache dafür gewesen sei. Diese Gruppe

mache alles, was nicht legal sei: Sportwetten, Kreditvergaben, das seien

Geldhaie. Er habe gehört, dass sich E.______ mit denen angelegt habe (Fragen

43.

ff.).

1.3.3

Bei F.______ wurde

anlässlich einer Personenkontrolle das iPhone XR des Beschuldigten

sichergestellt (SG.2019.00064 act. 2/5 S. 2, act. 2/6). Im Zuge der

Ermittlungen stellte sich heraus, dass C.______ und F.______ ein Liebespaar

sind (SG.2019.00132 act. 2/1 Frage 22).

1.3.4

Anlässlich der

Hafteröffnung des Beschuldigten vom 30. Mai 2019 beantwortete

dieser konkrete Fragen zu E.______ und zum Delikt vom

3.

Oktober 2018 nicht (SG.2019.00064 act. 2/3 Fragen 9 ff.). Der

Beschuldigte bestritt, H.______ und I.______ zu kennen. Zudem bestritt der

Beschuldigte, sich [...] zu nennen, gab jedoch an, aus der Ortschaft [...]

[Kosovo] zu kommen (Fragen 32-35, 47 f.). Der Beschuldigte gab an, dass er

vor einiger Zeit eine Kopfverletzung erlitten habe und deswegen Schmerztabletten

benötige. Der Beschuldigte präzisierte sodann, er habe am 20. Mai 2017 einen

Fahrradunfall gehabt und sich dabei diese Kopfverletzungen zugezogen (Fragen

15.

ff.).

1.3.5

In der Einvernahme

vom 14. Juni 2019 (SG.2019.00092 act. 2/1) machte der Beschuldigte

erneut keine Aussagen zum Vorfall vom 3. Oktober 2018 in Bilten

(Fragen 1 f.). Der Name E.______ sage ihm nichts; auf Vorhalt eines Fotos gab

der Beschuldigte an, E.______ schon mal irgendwo gesehen zu haben

(Fragen 9 f.). Auf Vorhalt von Fotos, gab der Beschuldigte nun auch an,

H.______ und I.______ zu kennen (Fragen 44 ff.). Auf die Frage, ob er

H.______ und I.______ im September und im Oktober 2018 in der Schweiz

getroffen habe, meinte der Beschuldigte, er könne sich nicht mehr daran erinnern

(Fragen 49 ff., 65). Sodann berichtete der Beschuldigte erneut, wie es am 20.

Mai 2017 zu dem [angeblichen] Fahrradunfall gekommen sei (Fragen 69 ff.). Auf

die Frage, ob er das Mitglied der Gruppe [...] sei, welches von E.______ mit

einem Baseballschläger zusammengeschlagen und verletzt worden sei, sagte der

Beschuldigte, er wisse nichts von einer Gruppe [...] und er sei auch nicht

dieses verletzte Mitglied (Fragen 92 ff.). Der Beschuldigte bestritt,

I.______ und H.______ engagiert zu haben, E.______ zusammenzuschlagen (Frage

95).

1.3.6

Der Beschuldigte

wurde am 11. Juli 2019 zweimal einvernommen. In der ersten

Einvernahme [von 9.10 Uhr bis 10.20 Uhr; SG.2019.00092 act. 2/2] wurde der

Beschuldigte mit Aussagen von E.______ konfrontiert, wonach sich der

Beschuldigte im Nachtclub von E.______ in Birmensdorf aufgehalten und

Probleme gemacht haben soll. Der Beschuldigte bestätigte, dass er einige Male

im Nachtclub von E.______ gewesen sei, bestritt jedoch, dort jemals Probleme

gemacht zu haben (Fragen 102 ff.). Weiter wurde der Beschuldigte damit

konfrontiert, dass die Strafuntersuchungsbehörde aus der Bevölkerung den

Hinweis erhalten habe, wonach der Beschuldigte im Nachtclub von E.______ mit

L.______ in einen Konflikt geraten sein soll. Der Beschuldigte bestritt dies

(Fragen 109 ff.). Dem Beschuldigten wurde schliesslich ein Foto von L.______

[alias ...] vorgelegt und der Beschuldigte gab an, ihn vielleicht schon mal

gesehen zu haben (Fragen 111 ff.). Erneut wurde der Beschuldigte damit

konfrontiert, dass E.______ ihn mit einem Baseballschläger geschlagen haben

soll und man davon ausgehe, dass die Narbe an der Stirn des Beschuldigten von

diesem Vorfall stamme. Der Beschuldigte äusserte sich dazu nicht (Fragen 114

f.). Weiter wurde der Beschuldigte damit konfrontiert, dass E.______ ihm nach

dem Vorfall mit dem Baseballschläger ein Friedensangebot in Form von Bargeld

unterbreitet haben soll. Der Beschuldigte gab an, dass er nie Bargeld von

jemandem "genommen" habe, und bestritt, von E.______ ein solches

Angebot erhalten zu haben (Fragen 119 f.). Der Beschuldigte bestritt erneut,

I.______ und H.______ engagiert zu haben, E.______ zusammenzuschlagen (Fragen

121.

f.).

Die Einvernahme mit dem

Beschuldigten wurde um 11.15 Uhr fortgesetzt (SG.2019.00092 act. 2/3).

Der Beschuldigte gab nun zu Protokoll, dass er sich am 19./20. Mai 2017

zusammen mit G.______ im Nachtclub von E.______ [nachfolgend auch Club [...]]

aufgehalten habe. Sie hätten eine ganze Flasche Whisky getrunken und G.______

habe auch ein Glas zerbrochen. Als sie den Club hätten verlassen wollen, sei

E.______ mit einem Baseballschläger dagestanden und habe zuerst auf G.______

eingeschlagen. In diesem Moment seien die zwei [...] Brüder, L.______

[heutiger Nachname ...] und M.______ auf ihn [den Beschuldigten] zugekommen,

hätten ihn an den Armen festgehalten und E.______ habe daraufhin mit einem

Baseballschläger auf seinen Kopf eingeschlagen (S. 3 f., S. 6 f. Fragen 126

ff.). Sodann berichtete der Beschuldigte ausführlich über eine

Sühneverhandlung, in die mehrere Personen involviert gewesen sein sollen, und

über ein angeblich von E.______ bezahltes Sühnegeld (S. 5 f., S. 7 f.

Fragen 136 ff.). Schliesslich äusserte sich der Beschuldigte detailliert zum

Vorfall in Bilten vom 3. Oktober 2018. Er berichtete, dass es am

2.

Oktober 2018 in einem Restaurant in der Nähe des Glattzentrums

zufällig zu einem Treffen mit ihm, G.______, I.______ und H.______ gekommen

sei. Anlässlich dieses Treffens habe G.______ I.______ und H.______ den

Auftrag erteilt, E.______ zusammenzuschlagen. G.______ habe den beiden ein

Foto von E.______ gezeigt und ihnen die Adresse von E.______ gegeben. Während

der eigentlichen Auftragserteilung sei er [der Beschuldigte] aber auf der

Toilette gewesen und als er zurückgekommen sei, hätten sie das Restaurant

verlassen. G.______ habe aus seinem Fahrzeug ein Couvert geholt und dieses

I.______ und H.______ übergeben (S. 9 f.).

In der Einvernahmen vom

27.

August 2019 und vom 5. September 2019 bestätigte der

Beschuldigte seine Aussagen, welche er zuvor in der zweiten Einvernahme vom

11.

Juli 2019 getätigt hatte. Der Beschuldigte glaubt, dass sich

F.______ und G.______ nicht kennen (SG.2019.00092 act. 2/4, SG.2019.00132

act. 2/1 Frage 10).

1.3.7

H.______ legte in

der Einvernahme vom 22. August 2019 ein umfassendes Geständnis ab

(SG.2019.00092 act. 2/4 S. 9). Er gestand, am

3.

Oktober 2018 E.______ in Bilten mit einem Stock

zusammengeschlagen zu haben. Sein Cousin, I.______, sei dabei gewesen. Am

2.

Oktober 2018 hätten sie [H.______ und I.______] C.______ und

G.______ in der Nähe des Glattzentrums getroffen; das Treffen habe der

Beschuldigte organisiert. Anlässlich dieses Treffens hätten der Beschuldigte

und G.______ ihnen den Auftrag erteilt, E.______ zusammenzuschlagen. G.______

habe er durch den Beschuldigten anlässlich des Treffens vom

2.

Oktober 2018 kennengelernt (Fragen 4 ff.).

Eine erste Anzahlung des Entgelts

für die Auftragstat von CHF 1'000.— hätten sie von G.______ am

2.

Oktober 2018 in bar erhalten. Nach der Tat hätten sie anlässlich

eines weiteren Treffens von F.______ CHF 1'500.— erhalten; das Geld sei

vom Beschuldigten gekommen. Später [am Tag ihrer Abreise nach Albanien]

hätten sie von F.______ nochmals CHF 7'500.— erhalten, wobei das Geld

für diese letzte Tranche auch vom Beschuldigten gekommen sei. H.______

äusserte mehrere Male seine Furcht darüber, dass seiner Familie in Albanien

etwas passieren könnte, da er nun die Wahrheit gesagt habe. Der Beschuldigte

und seine Leute seien gefährliche Menschen (Fragen 3, 10, 14, 53).

H.______ bestätigte in der

Einvernahme vom 5. September 2019 (SG.2019.00132 act. 2/2) seine

bereits am 22. August 2019 getätigten Aussagen und präzisierte u.a.

Folgendes: Er und I.______ hätten den Beschuldigten wegen einer

"sauberen" Arbeit angefragt und der Beschuldigte habe ihnen gesagt,

dass sie für G.______ eine Arbeit erledigen könnten (Frage 2). Auf die Frage,

wer von den beiden [C.______ und G.______] anlässlich des Treffens vom

2.

Oktober 2018 den Auftrag betreffend E.______ erstmals

angesprochen habe, gab H.______ an, C.______ habe zu G.______ gesagt, dass

sie [H.______ und I.______] die beiden "Burschen" seien, welche

diese Arbeit erledigen könnten. Anschliessend hätten G.______ und C.______

ihnen den Auftrag erteilt, E.______ zusammenzuschlagen (Fragen 6 ff., 20 ff.,

31.

ff., 43 f., 52 ff.).

Nachdem G.______ ihm [H.______]

eine Anzahlung von CHF 1'000.— übergeben habe, hätten sie [I.______ und

H.______] anschliessend Stöcke gekauft und seien mit dem Taxi gleichentags

nach Bilten gefahren, jedoch unverrichteter Dinge wieder nach Zürich

zurückgekehrt. Am 3. Oktober 2018 seien sie wieder nach Bilten

gefahren und hätten den Auftrag ausgeführt (Fragen 36, 64 f.). Nach der Tat

habe ein Treffen mit F.______ stattgefunden und anlässlich dieses Treffens

hätten sie [H.______ und I.______] von F.______ CHF 1'500.— erhalten.

H.______ gab zu Protokoll, dass dieses Geld vom Beschuldigten und von

G.______ gewesen sei. Später habe er von F.______ nochmals CHF 7'500.—

erhalten, wobei dieses Bargeld vom Beschuldigten gewesen sei (Fragen 70 ff.,

83). Der Beschuldigte habe G.______ gesagt, dass sie [H.______ und I.______]

für die Tat CHF 10'000.— wollten (Fragen 77 ff.). H.______

identifizierte den Beschuldigten und G.______ anhand von Fotos als die beiden

Auftraggeber (Fragen 19, 30). H.______ glaubt, dass sich F.______ und

G.______ nicht kennen (Frage 25).

1.3.8

I.______ wurde

ebenfalls am 5. September 2019 einvernommen (SG.2019.00132 act.

2/3) und bestätigte im Wesentlichen die Aussagen von H.______. Im Gegensatz

zu H.______ und in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten gab I.______ an, das

Treffen mit dem Beschuldigten und G.______ vom 2. Oktober 2018 habe

sich zufällig ergeben (Fragen 17 f., 36) und der Auftrag sei von G.______

gekommen (Fragen 44 ff.). Bezüglich der späteren zwei Geldübergaben [in die

gemäss den Aussagen von H.______ F.______ involviert gewesen sein soll]

verweigerte I.______ zunächst die Aussagen (Fragen 62 ff.), gab aber später

dennoch zu Protokoll, dass ihnen die restlichen CHF 9'000.— [in zwei

Tranchen à CHF 1'500.— und à CHF 7'500.—] von F.______ übergeben

worden seien (Fragen 69 ff.). Gemäss I.______ kennen sich F.______ und

G.______ nicht (Fragen 19, 68). I.______ identifizierte den Beschuldigten und

G.______ anhand von Fotos (Fragen 14, 26). G.______ habe er am 2. Oktober

2018.

kennengelernt (Frage 18).

1.3.9

Am 14. Januar 2020

fand eine Konfrontationseinvernahme zwischen H.______, I.______, F.______,

G.______ und dem Beschuldigten statt (SG.2020.00015/16 act. 2/2). G.______

bestritt, H.______ und I.______ den Auftrag, E.______ zusammenzuschlagen,

erteilt zu haben. Er kenne nur den Beschuldigten, die anderen Personen

[gemeint H.______, I.______ und F.______] kenne er nicht (Fragen 1 ff.).

G.______ bestätigte jedoch, dass er und der Beschuldigte am 19./20. Mai 2017

im Club [...] von E.______ zusammengeschlagen worden seien (Frage 5).

H.______ gab hingegen an, G.______ und der Beschuldigte hätten den Auftrag

erteilt, "dass I.______ und ich [H.______] ihn [E.______] mit

Baseballschlägern schlagen sollen. Wir haben aber keine Baseballschläger

gefunden" (Hervorhebung hinzugefügt, Frage 22).

1.4

Die Vorinstanz

bejahte das Vorliegen des dringenden Tatverdachts (i.S.v. Art. 221 Abs.

1.

StPO; act. 8 S. 4 Erw. 4.1.).

Der Beschuldigte bestreitet in

seiner Beschwerdeantwort nicht, dass der dringende Tatverdacht vorliegt. Er

ist aber der Auffassung, dass die rechtliche Qualifikation des Vorfalls in

Bilten fraglich sei (act. 19 S. 4 Rz 9 f.).

1.5

Gemäss dem

dargelegten Tatablauf (u.a. Treffen zwischen den mutmasslichen Auftraggebern

einerseits sowie I.______ und H.______ anderseits; Beauftragung und

Anweisung, mit Baseballschlägern [SG.2020.00015/16 act. 2/2 S. 7 Frage

22] zu zweit auf E.______ einzuschlagen; Barzahlung einer ersten Tranche, um

Baseballschläger zu kaufen und Taxifahrt nach Bilten zu finanzieren, erste

Fahrt nach Bilten nach Treffen mit den Auftraggebern am 2. Oktober 2018,

vermutlich um die Örtlichkeiten auszukundschaften) und den Verletzungen von

E.______ (SG.2019.000064 act. 2/1) könnte die präsumtive Subsumtion des

Geschehens unter den Tatbestand des versuchten Mordes (Art. 112 i.V.m.

Art. 22 Abs. 1 StGB) gerechtfertigt sein. Dabei handelt es sich um

ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, was die Voraussetzungen

von Art. 221 Abs. 1 erster Satzteil StPO erfüllt.

Das Obergericht äusserte sich im

Beschluss vom 26. Juni 2019 ausführlich zum dringenden Tatverdacht

und bejahte diesen (OG.2019.00049 S. 3-8 Erw. III.2.). Um Wiederholungen zu

vermeiden, wird auf diese Erwägungen verwiesen. Damals lag weder das

umfassende Geständnis von H.______ vor noch waren die Ereignisse des Vorfalls

im Club [...] vom 19./20. Mai 2017 bekannt. Gemäss den bisher erlangten

Ermittlungsergebnissen wurde das Delikt in Bilten im selben modus operandi

ausgeführt, wie das Delikt im Club [...]. Gemäss dem ausführlichen Bericht

des Beschuldigten, wurden er und G.______ im Club [...] von einer

zahlenmässig überlegenen Anzahl von Angreifern mit Baseballschlägern

zusammengeschlagen. E.______ hätte ebenfalls von zahlenmässig überlegenen

Angreifern [nämlich von H.______ und I.______] mit Baseballschlägern

zusammengeschlagen werden sollen.

Sodann gaben H.______ und

I.______ an, die letzten zwei Tranchen des Entgelts für die Auftragstat von

F.______ erhalten zu haben. Gemäss übereinstimmenden Aussagen von allen

mutmasslich Beteiligten kennen sich G.______ und F.______ nicht. Damit ist

die Aussage von H.______, wonach das Geld vom Beschuldigten gekommen sei,

zumindest glaubhaft.

Derzeit ist nicht anzunehmen,

dass der Beschuldigte am 2. Oktober 2018 G.______

"zufällig" getroffen hat und sie hernach "zufällig"

H.______ und I.______ getroffen haben. Es ist auch nicht glaubhaft, dass

G.______ anlässlich dieses "zufälligen" Treffens gerade

CHF 1'000.— in bar für die erste Tranche des Entgelts für die

Auftragstat bei sich hatte und schliesslich der Beschuldigte anlässlich der

eigentlichen Auftragserteilung auf der Toilette war.

Nach Würdigung der bisher

erlangten Ermittlungserkenntnisse liegt der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten

(i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO) zweifelsfrei vor. Dieser ist heute

geradezu erdrückend.

2.

2.1

Neben dem dringenden

Tatverdacht verlangt Art. 221 Abs. 1 StPO auch einen

besonderen Haftgrund. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten

ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel

einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221

Abs. 1 lit. b StPO). Dies kann insbesondere in der Weise

erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen,

Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu

wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel

beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass

der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt

oder gefährdet. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich

namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im

Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und

seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den

persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den beteiligten Personen. Bei der

Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des

Strafverfahrens wegen Kollusion droht, ist auch der Art und Bedeutung der von

Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismitteln, der Schwere der

untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen

(BGE 132 I 21 E. 3.2).

2.2

2.2.1

Die Vorinstanz erwog

in der angefochtenen Verfügung, dass sich die Kollusionsgefahr durch die

vielen Einvernahmen, die Konfrontationseinvernahme vom 14. Januar 2020

und die Inhaftierung der verschiedenen Beschuldigten erheblich relativiert

habe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertige eine geringe

und vorwiegend theoretische Kollusionsgefahr keine Untersuchungshaft (BGer

1B_446/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.2.2).

2.2.2

Die

Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Beschwerde zunächst auf ihre

Ausführungen im Haftverlängerungsgesuch vom 24. Februar 2020

(act. 1) und geht beim Beschuldigten weiterhin von Kollusionsgefahr aus.

Diese bestehe insbesondere zu H.______ und I.______, welche sich im

vorzeitigen Strafvollzug befänden, sowie zu F.______ (act. 12). F.______ habe

sowohl während der Untersuchungshaft als auch während der

ausländerrechtlichen Ausschaffungshaft dem Beschuldigten Briefpostsendungen

zukommen lassen wollen. Der Beschuldigte habe G.______ schwer belastet und es

bestehe aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten und von G.______

(vgl. SG.2020.00015/16 act. 2/2) nach wie vor latente Kollusionsgefahr

mit G.______. Es müsse befürchtet werden, dass der Beschuldigte Personen

beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken könnte, um so die Wahrheitsfindung

zu beeinträchtigen, sollte er auf freiem Fuss sein (act. 1 S. 4 f.).

2.2.3

Der Beschuldigte

vertritt in seiner Beschwerdeantwort die Auffassung, dass keine

Kollusionsgefahr mehr vorliegt. Zwischen den behaupteten Tatbeteiligten

hätten jeweils mehrstündige Konfrontationen stattgefunden und es sei nicht

ersichtlich, inwieweit noch von konkreter Kollusionsgefahr ausgegangen werden

könne (act. 19 S. 3 Rz 2 f.).

H.______ und I.______ befänden

sich im vorzeitigen Strafvollzug. Dieser sei zu verweigern, wenn die

Kollusionsgefahr derart hoch sei, dass mit der Gewährung des vorzeitigen

Strafantritts der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet

würden (BGer 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.3). Ohne weitere Begründung

scheine die Staatsanwaltschaft in nicht nachvollziehbarer Weise die

Kollusionsgefahr im vorliegenden Verfahren bei einzelnen Personen, namentlich

bei I.______ und H.______, als nicht gravierend und bei anderen Personen,

namentlich bei ihm [dem Beschuldigten] als so hoch anzusehen, dass eine

Entlassung nach beinahe einem Jahr Untersuchungshaft und mehreren

Konfrontationen der Beteiligten nicht in Frage komme (act. 19 S. 3 Rz 4).

F.______ sei zwischenzeitlich gar entlassen und ausgeschafft worden. Eine

nochmalige Aussage ihrerseits sei offensichtlich nicht vorgesehen, weshalb es

absurd sei, ihr gegenüber von potentieller Kollusionsgefahr zu sprechen (act.

19.

S. 4 Rz 5). Kollusionsgefahr müsse konkret begründet werden, was die

Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde und in ihrem Haftverlängerungsantrag

unterlassen habe (act. 19 S. 4 Rz 6 f.).

2.3

2.3.1

Aus den dargelegten

Ermittlungserkenntnissen (vgl. Erw. III.1.3. vorstehend) ergibt sich, dass

I.______ und H.______ bezüglich ihres konkreten Tatbeitrags ein umfassendes

Geständnis abgelegt haben. Jedoch ergeben sich in ihren Aussagen Diskrepanzen

hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes der Auftragserteilung. Während

H.______ aussagte, der Auftrag sei vom Beschuldigten und von G.______

erteilt worden, behauptet I.______, der Auftrag sei nur von G.______ erteilt

worden. H.______ bekundete mehrmals seine Furcht vor dem Beschuldigten. Die

Aussage von I.______, wonach der Auftrag nur von G.______ erteilt worden sei,

muss auch vor dem Hintergrund gewürdigt werden, dass die Schwester von

I.______, F.______, mit dem Beschuldigten eine Liebesbeziehung führt.

Insofern ist plausibel, wenn die Staatsanwaltschaft ausführt, es seien

weitere Einvernahmen geplant und geht aus den Akten hervor, dass der

Sachverhaltskomplex der Auftragserteilung noch nicht geklärt ist.

Nach dem Gesagten muss

zweifelsfrei von konkreter Kollusionsgefahr ausgegangen werden. Wenn der

Beschuldigte auf freiem Fuss wäre, könnte er auf H.______ und I.______ oder

auch auf deren Familien einwirken und die Wahrheitsfindung beeinträchtigen

oder gar verhindern.

2.3.2

G.______ befindet

sich seit dem 10. Dezember 2019 in Untersuchungshaft (act. 8

S. 5 Erw. 5.1). Er bestreitet sämtliche gegen ihn gerichteten

Vorwürfe. Die Bestreitungen von G.______ anlässlich der Konfrontationseinvernahme

vom 14. Januar 2020 (SG.2020.00015/16 act. 2/2) sind kritisch zu

würdigen. H.______ und I.______ gaben übereinstimmend an, G.______ habe von

ihnen verlangt, dass sie als Beweis für die Auftragserledigung ein Foto

machen oder etwas mitnehmen sollten. Die beiden hätten G.______ aber gesagt,

dass sie dies nicht machen würden und er [G.______] in den Medien verfolgen

könne, dass sie die Tat ausgeführt hätten. Tatsächlich konnte die

Strafuntersuchungsbehörde auf dem Mobiltelefon von G.______ ein Cookie

sicherstellen, welches generiert wurde, als G.______ am

3.

Oktober 2018, um 22.16 Uhr, die Internetdomain Polizeiticker.ch

öffnete. Der Betreiber dieser Internetdomain publizierte den Bericht zum

Vorfall in Bilten am 3. Oktober 2018, um 20.43 Uhr. G.______

bestritt, diese Internetdomain aufgerufen zu haben (SG.2020.00015/16 act. 2/2

S. 9 Fragen 39 ff.). Da derzeit von zwei Auftraggebern [der Beschuldigte und

G.______] auszugehen ist und beide ihre Tatbeteiligung bestreiten, ist

offensichtlich dass auch diesbezüglich weitere Untersuchungshandlungen

anstehen. Es ist jedoch mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass im

Regime der Untersuchungshaft zwischen dem Beschuldigten und G.______ eher

eine latente Kollusionsgefahr vorliegt.

2.3.3

F.______ wurde

zwischenzeitlich aus der Untersuchungshaft entlassen. Im vorliegenden

Haftverfahren können die Gründe, welche zur Freilassung von F.______ geführt

haben, nicht thematisiert werden. Jedoch ist aufgrund der aktuellsten

Ermittlungserkenntnisse nach wie vor davon auszugehen, dass F.______ die

letzten zwei Tranchen des Entgelts für die Auftragstat an I.______ und an

H.______ übergeben hat. Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten

kennen sich F.______ und G.______ nicht. Daher ist derzeit anzunehmen, dass

F.______ das Geld vom Beschuldigten erhalten hat. Der Sachverhaltskomplex der

Bezahlung des Entgelts für die Auftragstat ist noch nicht geklärt und

betrifft den Beschuldigten und F.______.

Dass F.______ während ihrer

Untersuchungshaft Kollusionshandlungen vornahm, ist in den Akten belegt. So

erteilte sie in einem Brief die konkrete Anweisung, ein Heft, welches sich in

der Wohnung des Beschuldigten oberhalb des Kühlschranks befinde, wegzuwerfen

(SG.2019.00064 act. 2/7). Anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung

des Beschuldigten vom 24. Mai 2019 konnte an der von F.______

bezeichneten Stelle ein solches Heft sichergestellt werden (SG.2019.00064

act. 2/3 S. 3). Einem Meldeformular des Gefängnisses Glarus vom

16.

November 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte und

F.______ [während der Zeit als sie gleichzeitig im Gefängnis Glarus in

Untersuchungshaft waren] "jeden Abend" ihre Aussagen betreffend

Geldübergaben von insgesamt CHF 10'000.— abgesprochen haben sollen

(SG.2019.00132 act. 2/4). Damit ist mit der Staatsanwaltschaft davon

auszugehen, dass sich der Beschuldigte, wenn er auf freiem Fuss wäre, mit

F.______ hinsichtlich der noch nicht geklärten Geldübergaben absprechen

könnte.

Nach dem Gesagten ist entgegen

den vorinstanzlichen Erwägungen beim Beschuldigten von einer konkreten

Kollusionsgefahr (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) auszugehen. Das

Zwangsmassnahmengericht hat diesbezüglich den Sachverhalt nur unvollständig

festgestellt und gestützt darauf das Recht unrichtig angewendet.

3.

3.1

Weiter ist zu prüfen, ob beim Beschuldigten auch von

Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht

es für die Annahme der Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass

sich der Beschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem

Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden

Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden; sie genügt jedoch

für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die

konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten

Verhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 117 Ia 69 E.

4a, BGE 108 Ia 64 E. 3).

3.2

Die Vorinstanz ging

in Fortschreibung der bisherigen Entscheide von Fluchtgefahr aus. Insoweit

lägen keine neuen Tatsachen vor (act. 8 S. 4 Erw. 4.3).

Auch die Staatsanwaltschaft geht

beim Beschuldigten von Fluchtgefahr aus (act. 1 S. 5 f., act. 2/1, 2/2, act.

12).

Der Beschuldigte bestreitet das

Vorliegen von Fluchtgefahr. Er habe sich mit der Unterstützung seines Bruders

in den vergangenen Monaten eingesetzt, seine Wohnung zu behalten, was zeige,

dass er in der Schweiz bleiben wolle und keine Fluchtgefahr bestehe.

Ausserdem sei er für den Fall seiner Haftentlassung mit jeder Ersatzmassnahme

einverstanden (act. 19 S. 7 f. Rz. 18 ff.).

3.3

3.3.1

Aus den Akten

ergeben sich folgende Hinweise, die auf eine konkrete Fluchtgefahr hindeuten:

Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Hafteröffnung

(SG.2019.00064 act. 2/3) leben seine Ehefrau und Kinder in Belgien und er

sieht seine Familie in Belgien so oft wie möglich (S. 8 Fragen 6 ff.). Der

Beschuldigte ist im Kosovo aufgewachsen und pflegt familiäre Beziehungen in

Albanien und im Kosovo (S. 9 Frage 14). Seit 2010 lebt er in der

Schweiz. In der Schweiz lebt er alleine. Sein Bruder, seine Schwester und ein

paar Cousins wohnen in der Schweiz. Bis zu seinem Unfall [der angebliche

Fahrradunfall vom 20. Mai 2017] ging er einer Arbeitstätigkeit

nach; danach wurden ihm Taggelder ausbezahlt. Derzeit ist der Beschuldigte zu

50.

% arbeitsfähig. Der Beschuldigte war bis zu seiner Verhaftung

arbeitslos (S. 8 f.). Der Beschuldigte hat eine Wohnung in Winterthur (S. 8

f.). Anzumerken ist, dass die Wohnung des Beschuldigten an der [...] in

Winterthur anlässlich der Hausdurchsuchung vom 24. Mai 2019 fast leer

gewesen war und unbewohnt schien. Der Beschuldigte konnte anlässlich der

Hausdurchsuchung nicht angetroffen werden, er sei in den Ferien gewesen (S.

3, 9 Frage 17).

F.______ wurde gemäss den

Ausführungen der Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich ausgeschafft (act. 12 S.

2).

Die Deutschkenntnisse des

Beschuldigten scheinen gering oder nicht vorhanden zu sein, denn anlässlich

der Hafteröffnung sowie auch für die weiteren Einvernahmen war der

Beschuldigte stets auf einen Dolmetscher angewiesen (SG.2019.00064

act. 2/3, SG.2019.00092 act. 2/1, act. 2/2, act. 2/3, act. 2/4).

Verhaftet wurde der Beschuldigte

bei seiner Einreise in die Schweiz am Flughafen Zürich (SG.2019.00064

act. 2/4). In der Wohnung des Beschuldigten wurde ein Flugticket vom

15.

Mai 2019 sichergestellt (SG.2019.00064 act. 2/3 S. 4 oben).

Hinzu kommt der Umstand, dass dem

Beschuldigten nun auch der Verlust der Wohnung in Winterthur droht. Hier ist

anzumerken, dass der Beschuldigte vermutlich bereits vor seiner Verhaftung

einen Wohnungswechsel plante. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom

14.

Juni 2019 (SG.2019.00092 act. 2/1) geht hervor, dass der

Beschuldigte auf der Suche nach einer anderen Wohnung war, da seine Wohnung

an der [...] zu gross und zu teuer sei (Frage 37).

Die Staatsanwaltschaft legte im

vorinstanzlichen Verfahren eine Einvernahme mit dem Beschuldigten vom

24.

Februar 2020 ins Recht (act. 2/1). Anlässlich dieser

Einvernahme wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass gegen ihn ein Verfahren

eröffnet worden sei und er beschuldigt werde, unrechtmässig Leistungen einer

Sozialversicherung bezogen zu haben. Der Beschuldigte habe in der Einvernahme

vom 11. Juli 2019 zu Protokoll gegeben, dass die Verletzungen,

aufgrund welcher er am 20. Mai 2017 das Kantonsspital Winterthur

aufgesucht habe, nicht von einem Fahrradunfall stammten, sondern vom Angriff

vom 19./20. Mai 2017 (Frage 1). Dem Beschuldigten wurde auch der

Rapport der SUVA vom 13. Dezember 2017 vorgelegt, in welchem er

selber über vier Seiten lang den Sachverhalt seines angeblichen

Fahrradunfalls vom 20. Mai 2017 detailliert beschreibt

(act. 2/2). Der Beschuldigte verweigerte seine Aussage zum neuen

Tatvorwurf (act. 2/1).

3.3.2

Aufgrund des

dargelegten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine

engen sozialen Bindungen nicht in der Schweiz pflegt. Da der Beschuldigte

schon vor seiner Verhaftung mit seiner Wohnsituation in der Schweiz

unzufrieden war (Wohnung zu gross und zu teuer), überzeugen seine

Beteuerungen nicht, wonach er sich eingesetzt haben will, seine Wohnung zu

behalten (act. 19 S. 7 Rz 20).

Weiter ist unklar, wie der

Beschuldigte mit den (mutmasslich zu Unrecht) bezogenen Unfalltaggeldern

seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte (u.a. zu teure Wohnung, Reisen).

Möglicherweise hat sich der Beschuldigte ab und zu Geld geliehen

(SG.2019.00064 act. 2/3 S. 4 oben). Ob er seine Ehefrau und Kinder in Belgien

finanziell unterstützte, geht aus den Akten nicht hervor. Weiter ist mit der

Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass der Beschuldigte höchst

wahrscheinlich mit Rückerstattungsansprüchen seitens der SUVA konfrontiert

werden wird, was erheblich zur mutmasslich instabilen finanziellen Situation

des Beschuldigten beiträgt.

Der Beschuldigte ist von Beruf

Lastwagenchauffeur (SG.2019.00092 act. 2/1 S. 1) und arbeitete

aufgrund seiner schweren Kopfverletzungen, die er sich in der Nacht vom

19./20. Mai 2017 im Nachtclub [...] zugezogen hatte, längere Zeit

nicht. Es ist jedoch fraglich, ob er in seinem Beruf als Lastwagenchauffeur

eine 50 % Arbeitsstelle finden könnte. Überdies sind die beruflichen

Zukunftsaussichten des am 1. Mai 1979 geborenen Beschuldigten

(SG.2019.00064 act. 2/3 S. 1) mit dem einer Verurteilung

entsprechenden Strafregistereintrag in der Schweiz sehr stark getrübt. Selbst

wenn das vorliegend zu untersuchende Delikt vom Sachrichter nicht als

versuchten Mord sondern als versuchte vorsätzliche Tötung (i.S.v.

Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) oder als schwere

Körperverletzung (i.S.v. Art. 122 StGB) qualifiziert würde, droht dem

Beschuldigten eine empfindliche Freiheitsstrafe sowie eine Landesverweisung

von 5 bis 15 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. a und b StGB).

Damit liegen gleich mehrere

gewichtige Indizien vor, die für eine erhebliche und sehr konkrete

Fluchtgefahr (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) beim

Beschuldigten sprechen. Es ist sehr wahrscheinlich, dass sich der

Beschuldigte, trotz seiner gegenteiligen Beteuerungen (SG.2019.00064 act. 2/3

S. 11), der Strafverfolgungsbehörde durch Flucht entziehen wird. Es ergeben

sich keine Hinweise, warum der Beschuldigte in Freiheit in der Schweiz

bleiben sollte.

4.

4.1

Weiter hat die

Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (Art. 197 Abs. 1

lit. c und lit. d StPO). Konkretisiert wird der Verhältnismässigkeitsgrundsatz

in Art. 237 Abs. 1 StPO. Das zuständige Gericht ordnet an

Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere

Massnahmen (Ersatzmassnahmen) an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft

erfüllen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.2).

4.2

4.2.1

Das

Zwangsmassnahmengericht kam in seiner Verfügung vom 26. Februar 2020 zu

Schluss, dass die Verlängerung der Untersuchungshaft nicht mehr

verhältnismässig sei. Das Verfahrensstadium sei weit fortgeschritten, es sei

kaum mehr Kollusionsgefahr vorhanden und die Fluchtgefahr könne auch mit

geeigneten Ersatzmassnahmen gebannt werden. Ausserdem beschränke sich der

Informationsgehalt der eingereichten Einvernahmen aus dem Jahr 2020 darauf,

dass entweder die Aussage verweigert oder auf bereits gemachte Aussagen

verwiesen werde (vgl. act. 2/1, SG.2020.00015/16 act. 2/2). Der Verlauf der

Untersuchung scheine aber zu zeigen, dass die Erkenntniskurve nicht mehr in

genügendem Ausmass ansteige. Ein beinahe unbegrenzter Bedarf an weiteren

Einvernahmen könne nicht nachvollzogen werden. Für Schlusseinvernahmen,

welche unabhängig voneinander durchgeführt werden könnten, sei keine

Untersuchungshaft notwendig. Insbesondere werde nicht aufgezeigt, weshalb nun

weitere Konfrontationseinvernahmen notwendig sein sollten. Die

Staatsanwaltschaft habe nicht genügend begründet, weshalb die Verlängerung

der Untersuchungshaft notwendig sei, insbesondere fehle es an konkreten

weiteren Untersuchungshandlungen, die eine Untersuchungshaft rechtfertigen

würden. Eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft sei nicht mehr

verhältnismässig, weshalb das Haftverlängerungsgesuch abzuweisen sei (act. 8

S. 5 ff. Erw. 5).

4.2.2

Die

Staatsanwaltschaft trägt in ihrer Beschwerde Folgendes vor: Dem Beschuldigten

drohe im Falle der Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Eine

Überhaft drohe nicht. Bei der grossen und komplexen Strafuntersuchung seien

die Vielzahl der beschuldigten Personen sowie die Koordination der jeweiligen

Verteidigungen, die Komplexität der Rechtssache und die Sprachprobleme zu

berücksichtigen. Dies mache eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des

Verfahrensablaufs erforderlich. Wie das Zwangsmassnahmengericht korrekt festgestellt

habe, gäbe es in den beiden Fallkomplexen [Vorfälle Bilten und Club [...] ]

acht Haupttäter.

Es sei beispielhaft darauf

hinzuweisen, dass der Beschuldigte bestreite, den Auftrag zum Mord an

E.______ erteilt zu haben und G.______ schweige. Lediglich eine einzige

Konfrontationseinvernahme zu machen, dies in Anwesenheit aller Beschuldigten,

welche gemäss Zwangsmassnahmengericht ab 10. Dezember 2019 alle greifbar

gewesen seien, sei bei dieser Ausgangslage kaum zielführend. Vielmehr gelte

es aus ermittlungstaktischer Sicht, weitere Abklärungen im Umfeld der

Beteiligten zu treffen, Auswertungen von Mobiltelefonen und weiteren Spuren

zu tätigen, allfällige weitere Personen zu ermitteln, welche etwas wissen

oder etwas gesehen haben könnten, und diese Erkenntnisse dann den jeweils

betroffenen Beschuldigten in Einzeleinvernahmen und

Konfrontationseinvernahmen vorzuhalten. Dies brauche Zeit. Es sei absolut

praxisfremd, wenn das Zwangsmassnahmengericht annehme, dass eine solche

Strafuntersuchung innerhalb weniger Monate abgeschlossen werden könne. Es

handle sich vorliegend um eine grosse und komplexe Strafuntersuchung, welche

letztlich auf einer langjährigen Fehde der Familien [...] und [...] beruhe.

Unter diesen Umständen und unter richtiger Anwendung des Grundsatzes der

Verhältnismässigkeit sei die Fortdauer der Untersuchungshaft für weitere drei

Monate gutzuheissen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sei der Anstieg

der Erkenntniskurve, wie vom Zwangsmassnahmengericht verlangt, nicht

notwendig. Eine mildere Massnahme, wie vom Zwangsmassnahmengericht

propagiert, aber im Rahmen der eigenen Kompetenz im

Haftverlängerungsverfahren nicht geprüft, sei gerade bei bestehender

Fluchtgefahr nicht möglich (act. 12 S. 3 f.).

4.2.3

Der Beschuldigte

verweist in seiner Beschwerde auf diverse Ersatzmassnahmen, welche nach

seinem Dafürhalten geeignet wären, die konkrete Fluchtgefahr zu bannen. Zu

denken sei an Electronic Monitoring, verbunden mit der Auflage, die Stadt

Winterthur nicht zu verlassen. Weiter sei auch eine regelmässige Meldepflicht

geeignet, allfälligen Bedenken in Bezug auf eine Flucht Rechnung zu tragen.

Schliesslich sei er auch bereit, eine Fluchtkaution zu leisten, sollte dies

nötig sein. Vorliegend könne die Untersuchungshaft durch eine mildere Ersatzmassnahme

ersetzt werden. Eine Fortsetzung der Untersuchungshaft sei auch deshalb ganz

klar unverhältnismässig (act. 19 S. 7 f. Rz 18 ff.).

4.3

4.3.1

Vorliegend handelt

es sich um eine sehr grosse Strafuntersuchung. Weiter geht aus den Akten

hervor, dass die Strafuntersuchung noch nicht abgeschlossen ist. Konkret sind

weitere Ermittlungen bezüglich der Auftragserteilung zu tätigen.

Diesbezüglich liegen unterschiedliche Aussagen im Recht (vgl.

Erw. III.1.3.8, III.2.3.1 vorstehend). Weiter ist der Sachverhaltskomplex

der Bezahlung des Entgelts für die Auftragstat noch nicht geklärt. Es muss

derzeit als erstellt gelten, dass H.______ und I.______ für ihre Tat mit

CHF 10'000.— entschädigt wurden (vgl. hiezu auch SG.2019.00092 act. 2/4

S. 5 Frage 205 und S. 8 Foto Bargeldbündel). Hingegen ist derzeit noch

unklar, von wem dieses Geld stammt (vgl. Erw. III.2.3.3). Die

Staatsanwaltschaft zeigte mit den ins Recht gelegten Haftakten hinreichend

auf, dass zur Klärung der Sachverhaltskomplexe Auftragserteilung und Geldübergaben

weitere Ermittlungen zu tätigen sind und noch keine Schlusseinvernahmen

durchgeführt werden können.

4.3.2

Dem Beschuldigten

wird die Beteiligung an einem sehr schweren Gewaltverbrechen vorgeworfen. Das

öffentliche Interesse an der Aufklärung dieses Gewaltverbrechens ist als sehr

hoch einzustufen. Bei einer Verurteilung droht dem Beschuldigten eine

empfindliche Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte befindet sich seit dem

29.

Mai 2019 in Untersuchungshaft (SG.2019.00064 act. 2/4). Die

bisherige Haftdauer ist nicht einmal in die Nähe der Freiheitsstrafe gerückt,

die der Beschuldigte bei einer höchst wahrscheinlichen Verurteilung zu

verbüssen hätte. Verbleibt der Beschuldigte in Untersuchungshaft, kann die

Staatsanwaltschaft die grosse Strafuntersuchung zu Ende führen. Nach dem

Gesagten, ist die Verlängerung der Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten

um weitere drei Monate verhältnismässig.

4.3.3

Sodann ist zu

prüfen, ob die vom Beschuldigten thematisierten Ersatzmassnahmen (i.S.v. Art.

237.

StPO), welche nach seinem Dafürhalten geeignet wären, die konkrete

Fluchtgefahr zu bannen, anstelle der Untersuchungshaft treten könnten. Hier

ist jedoch in Erinnerung zu rufen, dass beim Beschuldigten nicht nur von

einer erheblichen konkreten Fluchtgefahr, sondern auch von konkreter

Kollusionsgefahr auszugehen ist.

Die elektronische Überwachung,

verbunden mit der Auflage, die Stadt Winterthur nicht zu verlassen (sog.

Electronic Monitoring; Art. 237 Abs. 2 lit. c i.V. Abs. 3 StPO), sowie die

Meldepflicht (Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO), würden die sehr hohe

Fluchtgefahr im vorliegenden Fall nicht hinreichend reduzieren, sondern

lediglich bewirken, dass sie Alarm auslösen und eine Flucht damit rascher

entdeckt würde (BGer 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 4; diesbezüglich

wird auch das Merkblatt des Ostschweizer Strafvollzugskonkordat zur

elektronischen Überwachung im Front-Door-Vollzug verwiesen, welches festhält,

dass Electronic Monitoring weder Delikte noch Fluchten verhindern kann und es

deshalb nur als Kontroll- und nicht als Sicherungsinstrument eingesetzt

werden kann; vgl. https://www.osk-web.ch/assets/

files/pdf/rechtserlasse/MB+Eletronic+Monitoring+EM+2017.pdf, zuletzt besucht

am 10. März 2020).

Schliesslich ist auch die vom

Beschuldigten pauschal vorgeschlagene Fluchtkaution (i.S.v. Art. 237 Abs. 1

lit. a StPO) ungeeignet, der erheblichen Fluchtgefahr wirksam zu begegnen. Da

der Beschuldigte keinen konkreten Betrag nennt, kann nicht beurteilt werden,

ob die Höhe der Fluchtkaution wirksam sein könnte. Sodann ist auch völlig

unklar, wer die Kaution leisten könnte. In Frage käme eine Drittperson, wobei

hier anzumerken ist, dass der Verfall einer von einer Drittperson gestellten

Fluchtkaution den Beschuldigten weniger hart trifft, wie der Verfall einer selbst

bezahlten Sicherheitsleistung (BGer 1B_358/2019 vom 5. August 2019

E. 4). Dass der Beschuldigte selber über ausreichende Mittel zur

Leistung einer Fluchtkaution verfügt, machte er nicht geltend und ist derzeit

unter Hinweis auf seine mutmasslich instabile finanzielle Situation (vgl.

Erw. III.3.3.2 vorstehend) auch nicht anzunehmen.

Eine Ausweis- und Schriftensperre

(Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO) ist angesichts der belgischen und kosovarischen

Staatsangehörigkeit des Beschuldigten nur beschränkt wirksam, da die Schweiz

ausländischen Behörden nicht verbieten kann, neue Ausweise auszustellen (BGer

1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5). Zur Bannung der konkreten

Kollusionsgefahr sind die vom Beschuldigten vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen

gänzlich unwirksam. Weitere Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 Abs. 2

StPO, welche geeignet wären, der erheblichen Flucht- und Kollusionsgefahr

entgegenzuwirken, sind nicht ersichtlich.

4.3.4

Damit ist die

Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Februar 2020 (act. 8) gutzuheissen

und die Dispositiv Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung sind

aufzuheben. Die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten ist bis am 28. Mai

2020.

zu verlängern. Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass er

jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Entlassungsgesuch stellen kann

(Art. 228 Abs. 1 StPO).

IV.

1.

Die Regelung der

Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen

(Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühren sind zuhanden der

das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der

Bemessungskriterien von Art. 6 der Zivil- und

Strafprozesskostenverordnung des Kantons Glarus festzusetzen und zu den

Untersuchungskosten im Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO

zu schlagen. Nachdem das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom

24.

Februar 2020 gutgeheissen wird (act. 1) und der Beschuldigte

einstweilen in Untersuchungshaft verbleibt, ist auch über die vorinstanzlich

getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ist gestützt

auf Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 8

Abs. 3 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung des Kantons Glarus

auf CHF 300.— sowie für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'000.—

festzusetzen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und

Strafprozesskostenverordnung des Kantons Glarus). Parteientschädigungen sind

keine zuzusprechen (Art. 423 Abs. 1 StPO).

2.

Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für seine im Beschwerdeverfahren

getätigten Aufwendungen wird durch die Staatsanwaltschaft

oder das urteilende Gericht bei Abschluss des Strafverfahrens festzusetzen

sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

____________________

Das Gericht

beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird

gutgeheissen und es werden die Dispositiv Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Glarus vom 26. Februar 2020

im Verfahren SG.2020.00030 aufgehoben.

2.

Die Untersuchungshaft gegen

C.______ wird bis am 28. Mai 2020 verlängert.

3.

Die Gerichtsgebühr für das

Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'000.— festgesetzt.

Die Gerichtsgebühr für das

Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht wird auf CHF 300.— festgesetzt.

4.

Die Regelung der Kostenauflage

und allfälliger Entschädigung wird dem Endentscheid vorbehalten.

5.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]