OG.2020.00014
Haftverlängerungsgesuch
18. März 2020Deutsch36 min
I.
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Beschluss
vom 18. März 2020
Verfahren
OG.2020.00014
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Anklägerin und
Beschwerdeführerin
vertreten durch B.______
gegen
C.______
Beschuldigter
und
Beschwerdegegner
verteidigt durch
D.______
betreffend
Haftverlängerungsgesuch
Anträge
der Beschwerdeführerin (gemäss Eingabe vom
27. Februar 2020, act. 12):
1.
Die Akten der Verfahren
SG.2019.00064, OG.2019.00049, SG.2019.00092, SG.2019.00132,
SG.2020.00015/16 seien vollumfänglich beizuziehen.
2.
Die Dispositivziffern 1, 2
und 3 der Verfügung vom 26. Februar 2020 des
Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Glarus seien vollständig aufzuheben.
3.
Es sei über C.______, geb.
[...], die Untersuchungshaft für vorläufig drei Monate, bis 28. Mai 2020,
anzuordnen.
4.
Es sei bis zum Vorliegen
eines Entscheids des Obergerichts Glarus superprovisorisch die
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über C.______ anzuordnen.
5.
Die Kosten des Verfahrens vor
dem Zwangsmassnahmengericht seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Anträge
des
Beschwerdegegners
(gemäss Eingabe vom 4. März 2020, act. 19
[= act. 20]):
1.
Die Beschwerde der Staats-
und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 27. Februar 2020
sei abzuweisen und C.______ sei sofort aus der Untersuchungshaft zu
entlassen,
eventualiter unter Anordnung
geeigneter Ersatzmassnahmen.
2.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1. Die Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend Staatsanwaltschaft)
verdächtigt C.______ (nachfolgend Beschuldigter), sich des versuchten Mordes
(i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von E.______ vom
3. Oktober 2018 schuldig gemacht zu haben, sei es als Mittäter,
Anstifter oder Gehilfe (act. 1 S. 2). Der Beschuldigte wurde am
29. Mai 2019 festgenommen (SG.2019.00064 act. 1 S. 1,
act. 2/4).
2. Auf Antrag der
Staatsanwaltschaft ordnete das Zwangsmassnahmengericht am
1. Juni 2019 gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft bis am
1. September 2019 an (SG.2019.00064 act. 9 Disp.-Ziff. 1). Die
dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten wies das Obergericht mit
Beschluss vom 26. Juni 2019 ab (OG.2019.00049 act. 28).
In der Folge wurde die
Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten zweimal verlängert, letztmals bis
am 28. Februar 2020 (SG.2019.00092 act. 8, SG.2019.00132
act. 13).
Mit Eingabe vom
21. Januar 2020 stellte der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch,
welches die Staatsanwaltschaft am 27. Januar 2020 mit dem Antrag
auf Abweisung an das Zwangsmassnahmengericht weiterleitete. Gleichzeitig
stellte die Staatsanwaltschaft erneut ein Haftverlängerungsgesuch
(SG.2020.00015/16 act. 1, act. 2/1). Das Zwangsmassnahmengericht
wies das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten ab. Auf das
Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft trat das
Zwangsmassnahmengericht nicht ein, mit der Begründung, die Staatsanwaltschaft
könne noch bis am 28. Februar 2020 die dringendsten Ermittlungen
durchführen. Das Zwangsmassnahmengericht bewillige keine Untersuchungshaft
auf Vorrat und die Staatsanwaltschaft könne rechtzeitig vor Ablauf der
Untersuchungshaft ein neues Gesuch stellen (SG.2020.00015/16 act. 11).
Die Staatsanwaltschaft reichte am 24. Februar 2020 ein
Haftverlängerungsgesuch ein und beantragte, die Untersuchungshaft gegen den
Beschuldigten bis am 28. Mai 2020 zu verlängern (act. 1). Das
Zwangsmassnahmengericht wies dieses Haftverlängerungsgesuch, ohne
Durchführung eines Schriftenwechsels, ab.
Die begründete Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts wurde der Verteidigung vorab per E-Mail vom
27. Februar 2020, um 8.10 Uhr (act. 10), und der Staatsanwaltschaft
gleichentags, um 8.12 Uhr, eröffnet. Die Staatsanwaltschaft meldete
sogleich auf dem Empfangsschein die Erhebung einer Beschwerde an
(act. 9) und meldete gleichentags, um 8.23 Uhr, beim Obergericht die
Beschwerde auch per E-Mail an (act. 11). Um 10.45 Uhr ging die Beschwerde der
Staatsanwaltschaft beim Obergericht ein. Die Staatsanwaltschaft erneuerte
darin ihren bereits vorinstanzlich gestellten Antrag auf Verlängerung der
Untersuchungshaft um drei Monate und stellte den Antrag, für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens superprovisorisch die Aufrechterhaltung der
Untersuchungshaft anzuordnen (act. 12).
3. Das Obergericht
verfügte am 27. Februar 2020 superprovisorisch, dass der
Beschuldigte vorläufig in Untersuchungshaft verbleibt. Der Verteidigung wurde
Frist bis 4. März 2020, 12.00 Uhr, angesetzt, um zur Beschwerde der
Staatsanwaltschaft sowie zur vorläufig angeordneten Weiterführung der
Untersuchungshaft Stellung zu nehmen (act. 13). Diese superprovisorische
Verfügung wurde den Parteien vorab per E-Mail zugestellt (act. 14-16).
Die Beschwerdeantwort des Beschuldigten wurde der Staatsanwaltschaft zur
Kenntnisnahme zugestellt (act. 18-21).
Erwägungen
II.
1.
Gemäss
Art. 222 StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die
Anordnung oder Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde anfechten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht ein gleiches Beschwerderecht
auch der Staatsanwaltschaft zu, wenn das Zwangsmassnahmengericht einen
Haftentlassungsentscheid fällt. Die Beschwerde ist innert drei Stunden seit
Eröffnung des angefochtenen Entscheids zu erheben
(BGE 138 IV 92 E. 3.2 f., BGer 1B_121/2019 vom
8.
April 2019 E. 2.4 ff.). Diese Frist ist vorliegend
eingehalten (act. 9, act. 12). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu
keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das
Obergericht können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid
Rechtsverletzungen und eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393
Abs. 2 StPO).
3.
Die Akten des
vorinstanzlichen Verfahrens SG.2020.00030 (act. 1-10) sowie der bisherigen
Haftverfahren (SG.2019.00064, OG.2019.00049, SG.2019.00092, SG.2019.00132,
SG.2020.00015/16) wurden beigezogen. Die Aktenzitate des vorin-stanzlichen
Verfahrens erfolgen unter der Verfahrensnummer des Beschwerdeverfahrens.
III.
1.
1.1
Untersuchungshaft ist
nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder eines
Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft namentlich zu befürchten ist,
dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu
erwartenden Sanktion entzieht, dass sie Personen beeinflusst oder auf
Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen
(Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Haftgrund des dringenden
Tatverdachts setzt voraus, dass genügend konkrete Anhaltspunkte für eine
Straftat und eine Beteiligung des Beschuldigten daran vorliegen und die
Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale
erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für
ausgedehnte Beweismassnahmen (BGE 143 IV 316 E. 3.1).
1.2
Am 3. Oktober 2018,
um 18.10 Uhr, ging bei der Notrufzentrale der Kantonspolizei Glarus die
Meldung ein, wonach eine Person, später als E.______ identifiziert, an der
[...] in Bilten verletzt am Boden liege. In der Folge meldete die REGA, dass
die verletzte Person ins Kantonsspital St. Gallen geflogen werde. Gemäss
Arztbericht vom 4. Oktober 2018 wurde E.______ mit schweren Kopf-
und Gesichtsverletzungen in die Notfallstation eingeliefert (SG.2019.00064
act. 1 S. 2, act. 2/1). Die Staatsanwaltschaft ermittelt in
Bezug auf diesen Vorfall wegen versuchten Auftragsmordes. Es wurden mehrere
beschuldigte Personen in Untersuchungshaft versetzt und teils auch wieder auf
freien Fuss gesetzt [u.a. F.______]. Derzeit befinden sich die zwei
mutmasslichen Auftraggeber C.______ und G.______ noch in Untersuchungshaft,
wobei Letzterer erst am 10. Dezember 2019 verhaftet werden konnte
(act. 8 S. 7 Erw. 5.5). Die beiden Haupttäter, H.______ und
I.______, welche am 3. Oktober 2018 mit Stöcken auf E.______
eingeschlagen haben, befinden sich im vorzeitigen Strafvollzug.
1.3
Der dringende
Tatverdacht stützt sich auf die folgenden Anhaltspunkte:
1.3.1
Unmittelbar nach
dem Vorfall vom 3. Oktober 2018 flüchteten drei Verdächtige von der
Avia Tankstelle in Bilten mit dem Fahrzeug Peugeot 308, Kennnummer [...]. Das
Fahrzeug konnte später angehalten werden und ein Tatverdächtiger wurde verhaftet.
Die zwei flüchtigen Täter konnten als I.______ und H.______ identifiziert und
verhaftet werden. Im Weiteren konnte auch F.______ [die Schwester von
I.______ und die Cousine von H.______] verhaftet werden (SG.2019.00064 act.
1).
1.3.2
Am 7. November 2018
wurde K.______ als beschuldigte Person von der Polizei einvernommen
(SG.2019.00064 act. 2/2). Er wurde verdächtigt, ebenfalls in das eingangs
beschriebene Gewaltdelikt involviert zu sein. K.______ gab zu Protokoll, dass
E.______ in Birmensdorf ein Nachtclub betrieben habe. Man erzähle sich, dass
E.______ dort jemanden mit einem Baseballschläger zusammengeschlagen habe.
Bei diesem Geschlagenen handle es sich um eine Person aus der Gruppe
"[...]" aus Winterthur. Man sage jetzt, dass dies [der Angriff auf
E.______ vom 3. Oktober 2018] die Rache dafür gewesen sei. Diese Gruppe
mache alles, was nicht legal sei: Sportwetten, Kreditvergaben, das seien
Geldhaie. Er habe gehört, dass sich E.______ mit denen angelegt habe (Fragen
43.
ff.).
1.3.3
Bei F.______ wurde
anlässlich einer Personenkontrolle das iPhone XR des Beschuldigten
sichergestellt (SG.2019.00064 act. 2/5 S. 2, act. 2/6). Im Zuge der
Ermittlungen stellte sich heraus, dass C.______ und F.______ ein Liebespaar
sind (SG.2019.00132 act. 2/1 Frage 22).
1.3.4
Anlässlich der
Hafteröffnung des Beschuldigten vom 30. Mai 2019 beantwortete
dieser konkrete Fragen zu E.______ und zum Delikt vom
3.
Oktober 2018 nicht (SG.2019.00064 act. 2/3 Fragen 9 ff.). Der
Beschuldigte bestritt, H.______ und I.______ zu kennen. Zudem bestritt der
Beschuldigte, sich [...] zu nennen, gab jedoch an, aus der Ortschaft [...]
[Kosovo] zu kommen (Fragen 32-35, 47 f.). Der Beschuldigte gab an, dass er
vor einiger Zeit eine Kopfverletzung erlitten habe und deswegen Schmerztabletten
benötige. Der Beschuldigte präzisierte sodann, er habe am 20. Mai 2017 einen
Fahrradunfall gehabt und sich dabei diese Kopfverletzungen zugezogen (Fragen
15.
ff.).
1.3.5
In der Einvernahme
vom 14. Juni 2019 (SG.2019.00092 act. 2/1) machte der Beschuldigte
erneut keine Aussagen zum Vorfall vom 3. Oktober 2018 in Bilten
(Fragen 1 f.). Der Name E.______ sage ihm nichts; auf Vorhalt eines Fotos gab
der Beschuldigte an, E.______ schon mal irgendwo gesehen zu haben
(Fragen 9 f.). Auf Vorhalt von Fotos, gab der Beschuldigte nun auch an,
H.______ und I.______ zu kennen (Fragen 44 ff.). Auf die Frage, ob er
H.______ und I.______ im September und im Oktober 2018 in der Schweiz
getroffen habe, meinte der Beschuldigte, er könne sich nicht mehr daran erinnern
(Fragen 49 ff., 65). Sodann berichtete der Beschuldigte erneut, wie es am 20.
Mai 2017 zu dem [angeblichen] Fahrradunfall gekommen sei (Fragen 69 ff.). Auf
die Frage, ob er das Mitglied der Gruppe [...] sei, welches von E.______ mit
einem Baseballschläger zusammengeschlagen und verletzt worden sei, sagte der
Beschuldigte, er wisse nichts von einer Gruppe [...] und er sei auch nicht
dieses verletzte Mitglied (Fragen 92 ff.). Der Beschuldigte bestritt,
I.______ und H.______ engagiert zu haben, E.______ zusammenzuschlagen (Frage
95).
1.3.6
Der Beschuldigte
wurde am 11. Juli 2019 zweimal einvernommen. In der ersten
Einvernahme [von 9.10 Uhr bis 10.20 Uhr; SG.2019.00092 act. 2/2] wurde der
Beschuldigte mit Aussagen von E.______ konfrontiert, wonach sich der
Beschuldigte im Nachtclub von E.______ in Birmensdorf aufgehalten und
Probleme gemacht haben soll. Der Beschuldigte bestätigte, dass er einige Male
im Nachtclub von E.______ gewesen sei, bestritt jedoch, dort jemals Probleme
gemacht zu haben (Fragen 102 ff.). Weiter wurde der Beschuldigte damit
konfrontiert, dass die Strafuntersuchungsbehörde aus der Bevölkerung den
Hinweis erhalten habe, wonach der Beschuldigte im Nachtclub von E.______ mit
L.______ in einen Konflikt geraten sein soll. Der Beschuldigte bestritt dies
(Fragen 109 ff.). Dem Beschuldigten wurde schliesslich ein Foto von L.______
[alias ...] vorgelegt und der Beschuldigte gab an, ihn vielleicht schon mal
gesehen zu haben (Fragen 111 ff.). Erneut wurde der Beschuldigte damit
konfrontiert, dass E.______ ihn mit einem Baseballschläger geschlagen haben
soll und man davon ausgehe, dass die Narbe an der Stirn des Beschuldigten von
diesem Vorfall stamme. Der Beschuldigte äusserte sich dazu nicht (Fragen 114
f.). Weiter wurde der Beschuldigte damit konfrontiert, dass E.______ ihm nach
dem Vorfall mit dem Baseballschläger ein Friedensangebot in Form von Bargeld
unterbreitet haben soll. Der Beschuldigte gab an, dass er nie Bargeld von
jemandem "genommen" habe, und bestritt, von E.______ ein solches
Angebot erhalten zu haben (Fragen 119 f.). Der Beschuldigte bestritt erneut,
I.______ und H.______ engagiert zu haben, E.______ zusammenzuschlagen (Fragen
121.
f.).
Die Einvernahme mit dem
Beschuldigten wurde um 11.15 Uhr fortgesetzt (SG.2019.00092 act. 2/3).
Der Beschuldigte gab nun zu Protokoll, dass er sich am 19./20. Mai 2017
zusammen mit G.______ im Nachtclub von E.______ [nachfolgend auch Club [...]]
aufgehalten habe. Sie hätten eine ganze Flasche Whisky getrunken und G.______
habe auch ein Glas zerbrochen. Als sie den Club hätten verlassen wollen, sei
E.______ mit einem Baseballschläger dagestanden und habe zuerst auf G.______
eingeschlagen. In diesem Moment seien die zwei [...] Brüder, L.______
[heutiger Nachname ...] und M.______ auf ihn [den Beschuldigten] zugekommen,
hätten ihn an den Armen festgehalten und E.______ habe daraufhin mit einem
Baseballschläger auf seinen Kopf eingeschlagen (S. 3 f., S. 6 f. Fragen 126
ff.). Sodann berichtete der Beschuldigte ausführlich über eine
Sühneverhandlung, in die mehrere Personen involviert gewesen sein sollen, und
über ein angeblich von E.______ bezahltes Sühnegeld (S. 5 f., S. 7 f.
Fragen 136 ff.). Schliesslich äusserte sich der Beschuldigte detailliert zum
Vorfall in Bilten vom 3. Oktober 2018. Er berichtete, dass es am
2.
Oktober 2018 in einem Restaurant in der Nähe des Glattzentrums
zufällig zu einem Treffen mit ihm, G.______, I.______ und H.______ gekommen
sei. Anlässlich dieses Treffens habe G.______ I.______ und H.______ den
Auftrag erteilt, E.______ zusammenzuschlagen. G.______ habe den beiden ein
Foto von E.______ gezeigt und ihnen die Adresse von E.______ gegeben. Während
der eigentlichen Auftragserteilung sei er [der Beschuldigte] aber auf der
Toilette gewesen und als er zurückgekommen sei, hätten sie das Restaurant
verlassen. G.______ habe aus seinem Fahrzeug ein Couvert geholt und dieses
I.______ und H.______ übergeben (S. 9 f.).
In der Einvernahmen vom
27.
August 2019 und vom 5. September 2019 bestätigte der
Beschuldigte seine Aussagen, welche er zuvor in der zweiten Einvernahme vom
11.
Juli 2019 getätigt hatte. Der Beschuldigte glaubt, dass sich
F.______ und G.______ nicht kennen (SG.2019.00092 act. 2/4, SG.2019.00132
act. 2/1 Frage 10).
1.3.7
H.______ legte in
der Einvernahme vom 22. August 2019 ein umfassendes Geständnis ab
(SG.2019.00092 act. 2/4 S. 9). Er gestand, am
3.
Oktober 2018 E.______ in Bilten mit einem Stock
zusammengeschlagen zu haben. Sein Cousin, I.______, sei dabei gewesen. Am
2.
Oktober 2018 hätten sie [H.______ und I.______] C.______ und
G.______ in der Nähe des Glattzentrums getroffen; das Treffen habe der
Beschuldigte organisiert. Anlässlich dieses Treffens hätten der Beschuldigte
und G.______ ihnen den Auftrag erteilt, E.______ zusammenzuschlagen. G.______
habe er durch den Beschuldigten anlässlich des Treffens vom
2.
Oktober 2018 kennengelernt (Fragen 4 ff.).
Eine erste Anzahlung des Entgelts
für die Auftragstat von CHF 1'000.— hätten sie von G.______ am
2.
Oktober 2018 in bar erhalten. Nach der Tat hätten sie anlässlich
eines weiteren Treffens von F.______ CHF 1'500.— erhalten; das Geld sei
vom Beschuldigten gekommen. Später [am Tag ihrer Abreise nach Albanien]
hätten sie von F.______ nochmals CHF 7'500.— erhalten, wobei das Geld
für diese letzte Tranche auch vom Beschuldigten gekommen sei. H.______
äusserte mehrere Male seine Furcht darüber, dass seiner Familie in Albanien
etwas passieren könnte, da er nun die Wahrheit gesagt habe. Der Beschuldigte
und seine Leute seien gefährliche Menschen (Fragen 3, 10, 14, 53).
H.______ bestätigte in der
Einvernahme vom 5. September 2019 (SG.2019.00132 act. 2/2) seine
bereits am 22. August 2019 getätigten Aussagen und präzisierte u.a.
Folgendes: Er und I.______ hätten den Beschuldigten wegen einer
"sauberen" Arbeit angefragt und der Beschuldigte habe ihnen gesagt,
dass sie für G.______ eine Arbeit erledigen könnten (Frage 2). Auf die Frage,
wer von den beiden [C.______ und G.______] anlässlich des Treffens vom
2.
Oktober 2018 den Auftrag betreffend E.______ erstmals
angesprochen habe, gab H.______ an, C.______ habe zu G.______ gesagt, dass
sie [H.______ und I.______] die beiden "Burschen" seien, welche
diese Arbeit erledigen könnten. Anschliessend hätten G.______ und C.______
ihnen den Auftrag erteilt, E.______ zusammenzuschlagen (Fragen 6 ff., 20 ff.,
31.
ff., 43 f., 52 ff.).
Nachdem G.______ ihm [H.______]
eine Anzahlung von CHF 1'000.— übergeben habe, hätten sie [I.______ und
H.______] anschliessend Stöcke gekauft und seien mit dem Taxi gleichentags
nach Bilten gefahren, jedoch unverrichteter Dinge wieder nach Zürich
zurückgekehrt. Am 3. Oktober 2018 seien sie wieder nach Bilten
gefahren und hätten den Auftrag ausgeführt (Fragen 36, 64 f.). Nach der Tat
habe ein Treffen mit F.______ stattgefunden und anlässlich dieses Treffens
hätten sie [H.______ und I.______] von F.______ CHF 1'500.— erhalten.
H.______ gab zu Protokoll, dass dieses Geld vom Beschuldigten und von
G.______ gewesen sei. Später habe er von F.______ nochmals CHF 7'500.—
erhalten, wobei dieses Bargeld vom Beschuldigten gewesen sei (Fragen 70 ff.,
83). Der Beschuldigte habe G.______ gesagt, dass sie [H.______ und I.______]
für die Tat CHF 10'000.— wollten (Fragen 77 ff.). H.______
identifizierte den Beschuldigten und G.______ anhand von Fotos als die beiden
Auftraggeber (Fragen 19, 30). H.______ glaubt, dass sich F.______ und
G.______ nicht kennen (Frage 25).
1.3.8
I.______ wurde
ebenfalls am 5. September 2019 einvernommen (SG.2019.00132 act.
2/3) und bestätigte im Wesentlichen die Aussagen von H.______. Im Gegensatz
zu H.______ und in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten gab I.______ an, das
Treffen mit dem Beschuldigten und G.______ vom 2. Oktober 2018 habe
sich zufällig ergeben (Fragen 17 f., 36) und der Auftrag sei von G.______
gekommen (Fragen 44 ff.). Bezüglich der späteren zwei Geldübergaben [in die
gemäss den Aussagen von H.______ F.______ involviert gewesen sein soll]
verweigerte I.______ zunächst die Aussagen (Fragen 62 ff.), gab aber später
dennoch zu Protokoll, dass ihnen die restlichen CHF 9'000.— [in zwei
Tranchen à CHF 1'500.— und à CHF 7'500.—] von F.______ übergeben
worden seien (Fragen 69 ff.). Gemäss I.______ kennen sich F.______ und
G.______ nicht (Fragen 19, 68). I.______ identifizierte den Beschuldigten und
G.______ anhand von Fotos (Fragen 14, 26). G.______ habe er am 2. Oktober
2018.
kennengelernt (Frage 18).
1.3.9
Am 14. Januar 2020
fand eine Konfrontationseinvernahme zwischen H.______, I.______, F.______,
G.______ und dem Beschuldigten statt (SG.2020.00015/16 act. 2/2). G.______
bestritt, H.______ und I.______ den Auftrag, E.______ zusammenzuschlagen,
erteilt zu haben. Er kenne nur den Beschuldigten, die anderen Personen
[gemeint H.______, I.______ und F.______] kenne er nicht (Fragen 1 ff.).
G.______ bestätigte jedoch, dass er und der Beschuldigte am 19./20. Mai 2017
im Club [...] von E.______ zusammengeschlagen worden seien (Frage 5).
H.______ gab hingegen an, G.______ und der Beschuldigte hätten den Auftrag
erteilt, "dass I.______ und ich [H.______] ihn [E.______] mit
Baseballschlägern schlagen sollen. Wir haben aber keine Baseballschläger
gefunden" (Hervorhebung hinzugefügt, Frage 22).
1.4
Die Vorinstanz
bejahte das Vorliegen des dringenden Tatverdachts (i.S.v. Art. 221 Abs.
1.
StPO; act. 8 S. 4 Erw. 4.1.).
Der Beschuldigte bestreitet in
seiner Beschwerdeantwort nicht, dass der dringende Tatverdacht vorliegt. Er
ist aber der Auffassung, dass die rechtliche Qualifikation des Vorfalls in
Bilten fraglich sei (act. 19 S. 4 Rz 9 f.).
1.5
Gemäss dem
dargelegten Tatablauf (u.a. Treffen zwischen den mutmasslichen Auftraggebern
einerseits sowie I.______ und H.______ anderseits; Beauftragung und
Anweisung, mit Baseballschlägern [SG.2020.00015/16 act. 2/2 S. 7 Frage
22] zu zweit auf E.______ einzuschlagen; Barzahlung einer ersten Tranche, um
Baseballschläger zu kaufen und Taxifahrt nach Bilten zu finanzieren, erste
Fahrt nach Bilten nach Treffen mit den Auftraggebern am 2. Oktober 2018,
vermutlich um die Örtlichkeiten auszukundschaften) und den Verletzungen von
E.______ (SG.2019.000064 act. 2/1) könnte die präsumtive Subsumtion des
Geschehens unter den Tatbestand des versuchten Mordes (Art. 112 i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB) gerechtfertigt sein. Dabei handelt es sich um
ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, was die Voraussetzungen
von Art. 221 Abs. 1 erster Satzteil StPO erfüllt.
Das Obergericht äusserte sich im
Beschluss vom 26. Juni 2019 ausführlich zum dringenden Tatverdacht
und bejahte diesen (OG.2019.00049 S. 3-8 Erw. III.2.). Um Wiederholungen zu
vermeiden, wird auf diese Erwägungen verwiesen. Damals lag weder das
umfassende Geständnis von H.______ vor noch waren die Ereignisse des Vorfalls
im Club [...] vom 19./20. Mai 2017 bekannt. Gemäss den bisher erlangten
Ermittlungsergebnissen wurde das Delikt in Bilten im selben modus operandi
ausgeführt, wie das Delikt im Club [...]. Gemäss dem ausführlichen Bericht
des Beschuldigten, wurden er und G.______ im Club [...] von einer
zahlenmässig überlegenen Anzahl von Angreifern mit Baseballschlägern
zusammengeschlagen. E.______ hätte ebenfalls von zahlenmässig überlegenen
Angreifern [nämlich von H.______ und I.______] mit Baseballschlägern
zusammengeschlagen werden sollen.
Sodann gaben H.______ und
I.______ an, die letzten zwei Tranchen des Entgelts für die Auftragstat von
F.______ erhalten zu haben. Gemäss übereinstimmenden Aussagen von allen
mutmasslich Beteiligten kennen sich G.______ und F.______ nicht. Damit ist
die Aussage von H.______, wonach das Geld vom Beschuldigten gekommen sei,
zumindest glaubhaft.
Derzeit ist nicht anzunehmen,
dass der Beschuldigte am 2. Oktober 2018 G.______
"zufällig" getroffen hat und sie hernach "zufällig"
H.______ und I.______ getroffen haben. Es ist auch nicht glaubhaft, dass
G.______ anlässlich dieses "zufälligen" Treffens gerade
CHF 1'000.— in bar für die erste Tranche des Entgelts für die
Auftragstat bei sich hatte und schliesslich der Beschuldigte anlässlich der
eigentlichen Auftragserteilung auf der Toilette war.
Nach Würdigung der bisher
erlangten Ermittlungserkenntnisse liegt der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten
(i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO) zweifelsfrei vor. Dieser ist heute
geradezu erdrückend.
2.
2.1
Neben dem dringenden
Tatverdacht verlangt Art. 221 Abs. 1 StPO auch einen
besonderen Haftgrund. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten
ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel
einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221
Abs. 1 lit. b StPO). Dies kann insbesondere in der Weise
erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen,
Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu
wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel
beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass
der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt
oder gefährdet. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich
namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und
seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den
persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den beteiligten Personen. Bei der
Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Kollusion droht, ist auch der Art und Bedeutung der von
Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismitteln, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen
(BGE 132 I 21 E. 3.2).
2.2
2.2.1
Die Vorinstanz erwog
in der angefochtenen Verfügung, dass sich die Kollusionsgefahr durch die
vielen Einvernahmen, die Konfrontationseinvernahme vom 14. Januar 2020
und die Inhaftierung der verschiedenen Beschuldigten erheblich relativiert
habe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertige eine geringe
und vorwiegend theoretische Kollusionsgefahr keine Untersuchungshaft (BGer
1B_446/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.2.2).
2.2.2
Die
Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Beschwerde zunächst auf ihre
Ausführungen im Haftverlängerungsgesuch vom 24. Februar 2020
(act. 1) und geht beim Beschuldigten weiterhin von Kollusionsgefahr aus.
Diese bestehe insbesondere zu H.______ und I.______, welche sich im
vorzeitigen Strafvollzug befänden, sowie zu F.______ (act. 12). F.______ habe
sowohl während der Untersuchungshaft als auch während der
ausländerrechtlichen Ausschaffungshaft dem Beschuldigten Briefpostsendungen
zukommen lassen wollen. Der Beschuldigte habe G.______ schwer belastet und es
bestehe aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten und von G.______
(vgl. SG.2020.00015/16 act. 2/2) nach wie vor latente Kollusionsgefahr
mit G.______. Es müsse befürchtet werden, dass der Beschuldigte Personen
beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken könnte, um so die Wahrheitsfindung
zu beeinträchtigen, sollte er auf freiem Fuss sein (act. 1 S. 4 f.).
2.2.3
Der Beschuldigte
vertritt in seiner Beschwerdeantwort die Auffassung, dass keine
Kollusionsgefahr mehr vorliegt. Zwischen den behaupteten Tatbeteiligten
hätten jeweils mehrstündige Konfrontationen stattgefunden und es sei nicht
ersichtlich, inwieweit noch von konkreter Kollusionsgefahr ausgegangen werden
könne (act. 19 S. 3 Rz 2 f.).
H.______ und I.______ befänden
sich im vorzeitigen Strafvollzug. Dieser sei zu verweigern, wenn die
Kollusionsgefahr derart hoch sei, dass mit der Gewährung des vorzeitigen
Strafantritts der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet
würden (BGer 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.3). Ohne weitere Begründung
scheine die Staatsanwaltschaft in nicht nachvollziehbarer Weise die
Kollusionsgefahr im vorliegenden Verfahren bei einzelnen Personen, namentlich
bei I.______ und H.______, als nicht gravierend und bei anderen Personen,
namentlich bei ihm [dem Beschuldigten] als so hoch anzusehen, dass eine
Entlassung nach beinahe einem Jahr Untersuchungshaft und mehreren
Konfrontationen der Beteiligten nicht in Frage komme (act. 19 S. 3 Rz 4).
F.______ sei zwischenzeitlich gar entlassen und ausgeschafft worden. Eine
nochmalige Aussage ihrerseits sei offensichtlich nicht vorgesehen, weshalb es
absurd sei, ihr gegenüber von potentieller Kollusionsgefahr zu sprechen (act.
19.
S. 4 Rz 5). Kollusionsgefahr müsse konkret begründet werden, was die
Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde und in ihrem Haftverlängerungsantrag
unterlassen habe (act. 19 S. 4 Rz 6 f.).
2.3
2.3.1
Aus den dargelegten
Ermittlungserkenntnissen (vgl. Erw. III.1.3. vorstehend) ergibt sich, dass
I.______ und H.______ bezüglich ihres konkreten Tatbeitrags ein umfassendes
Geständnis abgelegt haben. Jedoch ergeben sich in ihren Aussagen Diskrepanzen
hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes der Auftragserteilung. Während
H.______ aussagte, der Auftrag sei vom Beschuldigten und von G.______
erteilt worden, behauptet I.______, der Auftrag sei nur von G.______ erteilt
worden. H.______ bekundete mehrmals seine Furcht vor dem Beschuldigten. Die
Aussage von I.______, wonach der Auftrag nur von G.______ erteilt worden sei,
muss auch vor dem Hintergrund gewürdigt werden, dass die Schwester von
I.______, F.______, mit dem Beschuldigten eine Liebesbeziehung führt.
Insofern ist plausibel, wenn die Staatsanwaltschaft ausführt, es seien
weitere Einvernahmen geplant und geht aus den Akten hervor, dass der
Sachverhaltskomplex der Auftragserteilung noch nicht geklärt ist.
Nach dem Gesagten muss
zweifelsfrei von konkreter Kollusionsgefahr ausgegangen werden. Wenn der
Beschuldigte auf freiem Fuss wäre, könnte er auf H.______ und I.______ oder
auch auf deren Familien einwirken und die Wahrheitsfindung beeinträchtigen
oder gar verhindern.
2.3.2
G.______ befindet
sich seit dem 10. Dezember 2019 in Untersuchungshaft (act. 8
S. 5 Erw. 5.1). Er bestreitet sämtliche gegen ihn gerichteten
Vorwürfe. Die Bestreitungen von G.______ anlässlich der Konfrontationseinvernahme
vom 14. Januar 2020 (SG.2020.00015/16 act. 2/2) sind kritisch zu
würdigen. H.______ und I.______ gaben übereinstimmend an, G.______ habe von
ihnen verlangt, dass sie als Beweis für die Auftragserledigung ein Foto
machen oder etwas mitnehmen sollten. Die beiden hätten G.______ aber gesagt,
dass sie dies nicht machen würden und er [G.______] in den Medien verfolgen
könne, dass sie die Tat ausgeführt hätten. Tatsächlich konnte die
Strafuntersuchungsbehörde auf dem Mobiltelefon von G.______ ein Cookie
sicherstellen, welches generiert wurde, als G.______ am
3.
Oktober 2018, um 22.16 Uhr, die Internetdomain Polizeiticker.ch
öffnete. Der Betreiber dieser Internetdomain publizierte den Bericht zum
Vorfall in Bilten am 3. Oktober 2018, um 20.43 Uhr. G.______
bestritt, diese Internetdomain aufgerufen zu haben (SG.2020.00015/16 act. 2/2
S. 9 Fragen 39 ff.). Da derzeit von zwei Auftraggebern [der Beschuldigte und
G.______] auszugehen ist und beide ihre Tatbeteiligung bestreiten, ist
offensichtlich dass auch diesbezüglich weitere Untersuchungshandlungen
anstehen. Es ist jedoch mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass im
Regime der Untersuchungshaft zwischen dem Beschuldigten und G.______ eher
eine latente Kollusionsgefahr vorliegt.
2.3.3
F.______ wurde
zwischenzeitlich aus der Untersuchungshaft entlassen. Im vorliegenden
Haftverfahren können die Gründe, welche zur Freilassung von F.______ geführt
haben, nicht thematisiert werden. Jedoch ist aufgrund der aktuellsten
Ermittlungserkenntnisse nach wie vor davon auszugehen, dass F.______ die
letzten zwei Tranchen des Entgelts für die Auftragstat an I.______ und an
H.______ übergeben hat. Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten
kennen sich F.______ und G.______ nicht. Daher ist derzeit anzunehmen, dass
F.______ das Geld vom Beschuldigten erhalten hat. Der Sachverhaltskomplex der
Bezahlung des Entgelts für die Auftragstat ist noch nicht geklärt und
betrifft den Beschuldigten und F.______.
Dass F.______ während ihrer
Untersuchungshaft Kollusionshandlungen vornahm, ist in den Akten belegt. So
erteilte sie in einem Brief die konkrete Anweisung, ein Heft, welches sich in
der Wohnung des Beschuldigten oberhalb des Kühlschranks befinde, wegzuwerfen
(SG.2019.00064 act. 2/7). Anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung
des Beschuldigten vom 24. Mai 2019 konnte an der von F.______
bezeichneten Stelle ein solches Heft sichergestellt werden (SG.2019.00064
act. 2/3 S. 3). Einem Meldeformular des Gefängnisses Glarus vom
16.
November 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte und
F.______ [während der Zeit als sie gleichzeitig im Gefängnis Glarus in
Untersuchungshaft waren] "jeden Abend" ihre Aussagen betreffend
Geldübergaben von insgesamt CHF 10'000.— abgesprochen haben sollen
(SG.2019.00132 act. 2/4). Damit ist mit der Staatsanwaltschaft davon
auszugehen, dass sich der Beschuldigte, wenn er auf freiem Fuss wäre, mit
F.______ hinsichtlich der noch nicht geklärten Geldübergaben absprechen
könnte.
Nach dem Gesagten ist entgegen
den vorinstanzlichen Erwägungen beim Beschuldigten von einer konkreten
Kollusionsgefahr (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) auszugehen. Das
Zwangsmassnahmengericht hat diesbezüglich den Sachverhalt nur unvollständig
festgestellt und gestützt darauf das Recht unrichtig angewendet.
3.
3.1
Weiter ist zu prüfen, ob beim Beschuldigten auch von
Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht
es für die Annahme der Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass
sich der Beschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem
Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden
Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden; sie genügt jedoch
für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die
konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten
Verhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 117 Ia 69 E.
4a, BGE 108 Ia 64 E. 3).
3.2
Die Vorinstanz ging
in Fortschreibung der bisherigen Entscheide von Fluchtgefahr aus. Insoweit
lägen keine neuen Tatsachen vor (act. 8 S. 4 Erw. 4.3).
Auch die Staatsanwaltschaft geht
beim Beschuldigten von Fluchtgefahr aus (act. 1 S. 5 f., act. 2/1, 2/2, act.
12).
Der Beschuldigte bestreitet das
Vorliegen von Fluchtgefahr. Er habe sich mit der Unterstützung seines Bruders
in den vergangenen Monaten eingesetzt, seine Wohnung zu behalten, was zeige,
dass er in der Schweiz bleiben wolle und keine Fluchtgefahr bestehe.
Ausserdem sei er für den Fall seiner Haftentlassung mit jeder Ersatzmassnahme
einverstanden (act. 19 S. 7 f. Rz. 18 ff.).
3.3
3.3.1
Aus den Akten
ergeben sich folgende Hinweise, die auf eine konkrete Fluchtgefahr hindeuten:
Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Hafteröffnung
(SG.2019.00064 act. 2/3) leben seine Ehefrau und Kinder in Belgien und er
sieht seine Familie in Belgien so oft wie möglich (S. 8 Fragen 6 ff.). Der
Beschuldigte ist im Kosovo aufgewachsen und pflegt familiäre Beziehungen in
Albanien und im Kosovo (S. 9 Frage 14). Seit 2010 lebt er in der
Schweiz. In der Schweiz lebt er alleine. Sein Bruder, seine Schwester und ein
paar Cousins wohnen in der Schweiz. Bis zu seinem Unfall [der angebliche
Fahrradunfall vom 20. Mai 2017] ging er einer Arbeitstätigkeit
nach; danach wurden ihm Taggelder ausbezahlt. Derzeit ist der Beschuldigte zu
50.
% arbeitsfähig. Der Beschuldigte war bis zu seiner Verhaftung
arbeitslos (S. 8 f.). Der Beschuldigte hat eine Wohnung in Winterthur (S. 8
f.). Anzumerken ist, dass die Wohnung des Beschuldigten an der [...] in
Winterthur anlässlich der Hausdurchsuchung vom 24. Mai 2019 fast leer
gewesen war und unbewohnt schien. Der Beschuldigte konnte anlässlich der
Hausdurchsuchung nicht angetroffen werden, er sei in den Ferien gewesen (S.
3, 9 Frage 17).
F.______ wurde gemäss den
Ausführungen der Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich ausgeschafft (act. 12 S.
2).
Die Deutschkenntnisse des
Beschuldigten scheinen gering oder nicht vorhanden zu sein, denn anlässlich
der Hafteröffnung sowie auch für die weiteren Einvernahmen war der
Beschuldigte stets auf einen Dolmetscher angewiesen (SG.2019.00064
act. 2/3, SG.2019.00092 act. 2/1, act. 2/2, act. 2/3, act. 2/4).
Verhaftet wurde der Beschuldigte
bei seiner Einreise in die Schweiz am Flughafen Zürich (SG.2019.00064
act. 2/4). In der Wohnung des Beschuldigten wurde ein Flugticket vom
15.
Mai 2019 sichergestellt (SG.2019.00064 act. 2/3 S. 4 oben).
Hinzu kommt der Umstand, dass dem
Beschuldigten nun auch der Verlust der Wohnung in Winterthur droht. Hier ist
anzumerken, dass der Beschuldigte vermutlich bereits vor seiner Verhaftung
einen Wohnungswechsel plante. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom
14.
Juni 2019 (SG.2019.00092 act. 2/1) geht hervor, dass der
Beschuldigte auf der Suche nach einer anderen Wohnung war, da seine Wohnung
an der [...] zu gross und zu teuer sei (Frage 37).
Die Staatsanwaltschaft legte im
vorinstanzlichen Verfahren eine Einvernahme mit dem Beschuldigten vom
24.
Februar 2020 ins Recht (act. 2/1). Anlässlich dieser
Einvernahme wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass gegen ihn ein Verfahren
eröffnet worden sei und er beschuldigt werde, unrechtmässig Leistungen einer
Sozialversicherung bezogen zu haben. Der Beschuldigte habe in der Einvernahme
vom 11. Juli 2019 zu Protokoll gegeben, dass die Verletzungen,
aufgrund welcher er am 20. Mai 2017 das Kantonsspital Winterthur
aufgesucht habe, nicht von einem Fahrradunfall stammten, sondern vom Angriff
vom 19./20. Mai 2017 (Frage 1). Dem Beschuldigten wurde auch der
Rapport der SUVA vom 13. Dezember 2017 vorgelegt, in welchem er
selber über vier Seiten lang den Sachverhalt seines angeblichen
Fahrradunfalls vom 20. Mai 2017 detailliert beschreibt
(act. 2/2). Der Beschuldigte verweigerte seine Aussage zum neuen
Tatvorwurf (act. 2/1).
3.3.2
Aufgrund des
dargelegten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine
engen sozialen Bindungen nicht in der Schweiz pflegt. Da der Beschuldigte
schon vor seiner Verhaftung mit seiner Wohnsituation in der Schweiz
unzufrieden war (Wohnung zu gross und zu teuer), überzeugen seine
Beteuerungen nicht, wonach er sich eingesetzt haben will, seine Wohnung zu
behalten (act. 19 S. 7 Rz 20).
Weiter ist unklar, wie der
Beschuldigte mit den (mutmasslich zu Unrecht) bezogenen Unfalltaggeldern
seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte (u.a. zu teure Wohnung, Reisen).
Möglicherweise hat sich der Beschuldigte ab und zu Geld geliehen
(SG.2019.00064 act. 2/3 S. 4 oben). Ob er seine Ehefrau und Kinder in Belgien
finanziell unterstützte, geht aus den Akten nicht hervor. Weiter ist mit der
Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass der Beschuldigte höchst
wahrscheinlich mit Rückerstattungsansprüchen seitens der SUVA konfrontiert
werden wird, was erheblich zur mutmasslich instabilen finanziellen Situation
des Beschuldigten beiträgt.
Der Beschuldigte ist von Beruf
Lastwagenchauffeur (SG.2019.00092 act. 2/1 S. 1) und arbeitete
aufgrund seiner schweren Kopfverletzungen, die er sich in der Nacht vom
19./20. Mai 2017 im Nachtclub [...] zugezogen hatte, längere Zeit
nicht. Es ist jedoch fraglich, ob er in seinem Beruf als Lastwagenchauffeur
eine 50 % Arbeitsstelle finden könnte. Überdies sind die beruflichen
Zukunftsaussichten des am 1. Mai 1979 geborenen Beschuldigten
(SG.2019.00064 act. 2/3 S. 1) mit dem einer Verurteilung
entsprechenden Strafregistereintrag in der Schweiz sehr stark getrübt. Selbst
wenn das vorliegend zu untersuchende Delikt vom Sachrichter nicht als
versuchten Mord sondern als versuchte vorsätzliche Tötung (i.S.v.
Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) oder als schwere
Körperverletzung (i.S.v. Art. 122 StGB) qualifiziert würde, droht dem
Beschuldigten eine empfindliche Freiheitsstrafe sowie eine Landesverweisung
von 5 bis 15 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. a und b StGB).
Damit liegen gleich mehrere
gewichtige Indizien vor, die für eine erhebliche und sehr konkrete
Fluchtgefahr (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) beim
Beschuldigten sprechen. Es ist sehr wahrscheinlich, dass sich der
Beschuldigte, trotz seiner gegenteiligen Beteuerungen (SG.2019.00064 act. 2/3
S. 11), der Strafverfolgungsbehörde durch Flucht entziehen wird. Es ergeben
sich keine Hinweise, warum der Beschuldigte in Freiheit in der Schweiz
bleiben sollte.
4.
4.1
Weiter hat die
Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (Art. 197 Abs. 1
lit. c und lit. d StPO). Konkretisiert wird der Verhältnismässigkeitsgrundsatz
in Art. 237 Abs. 1 StPO. Das zuständige Gericht ordnet an
Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere
Massnahmen (Ersatzmassnahmen) an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft
erfüllen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.2).
4.2
4.2.1
Das
Zwangsmassnahmengericht kam in seiner Verfügung vom 26. Februar 2020 zu
Schluss, dass die Verlängerung der Untersuchungshaft nicht mehr
verhältnismässig sei. Das Verfahrensstadium sei weit fortgeschritten, es sei
kaum mehr Kollusionsgefahr vorhanden und die Fluchtgefahr könne auch mit
geeigneten Ersatzmassnahmen gebannt werden. Ausserdem beschränke sich der
Informationsgehalt der eingereichten Einvernahmen aus dem Jahr 2020 darauf,
dass entweder die Aussage verweigert oder auf bereits gemachte Aussagen
verwiesen werde (vgl. act. 2/1, SG.2020.00015/16 act. 2/2). Der Verlauf der
Untersuchung scheine aber zu zeigen, dass die Erkenntniskurve nicht mehr in
genügendem Ausmass ansteige. Ein beinahe unbegrenzter Bedarf an weiteren
Einvernahmen könne nicht nachvollzogen werden. Für Schlusseinvernahmen,
welche unabhängig voneinander durchgeführt werden könnten, sei keine
Untersuchungshaft notwendig. Insbesondere werde nicht aufgezeigt, weshalb nun
weitere Konfrontationseinvernahmen notwendig sein sollten. Die
Staatsanwaltschaft habe nicht genügend begründet, weshalb die Verlängerung
der Untersuchungshaft notwendig sei, insbesondere fehle es an konkreten
weiteren Untersuchungshandlungen, die eine Untersuchungshaft rechtfertigen
würden. Eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft sei nicht mehr
verhältnismässig, weshalb das Haftverlängerungsgesuch abzuweisen sei (act. 8
S. 5 ff. Erw. 5).
4.2.2
Die
Staatsanwaltschaft trägt in ihrer Beschwerde Folgendes vor: Dem Beschuldigten
drohe im Falle der Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Eine
Überhaft drohe nicht. Bei der grossen und komplexen Strafuntersuchung seien
die Vielzahl der beschuldigten Personen sowie die Koordination der jeweiligen
Verteidigungen, die Komplexität der Rechtssache und die Sprachprobleme zu
berücksichtigen. Dies mache eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des
Verfahrensablaufs erforderlich. Wie das Zwangsmassnahmengericht korrekt festgestellt
habe, gäbe es in den beiden Fallkomplexen [Vorfälle Bilten und Club [...] ]
acht Haupttäter.
Es sei beispielhaft darauf
hinzuweisen, dass der Beschuldigte bestreite, den Auftrag zum Mord an
E.______ erteilt zu haben und G.______ schweige. Lediglich eine einzige
Konfrontationseinvernahme zu machen, dies in Anwesenheit aller Beschuldigten,
welche gemäss Zwangsmassnahmengericht ab 10. Dezember 2019 alle greifbar
gewesen seien, sei bei dieser Ausgangslage kaum zielführend. Vielmehr gelte
es aus ermittlungstaktischer Sicht, weitere Abklärungen im Umfeld der
Beteiligten zu treffen, Auswertungen von Mobiltelefonen und weiteren Spuren
zu tätigen, allfällige weitere Personen zu ermitteln, welche etwas wissen
oder etwas gesehen haben könnten, und diese Erkenntnisse dann den jeweils
betroffenen Beschuldigten in Einzeleinvernahmen und
Konfrontationseinvernahmen vorzuhalten. Dies brauche Zeit. Es sei absolut
praxisfremd, wenn das Zwangsmassnahmengericht annehme, dass eine solche
Strafuntersuchung innerhalb weniger Monate abgeschlossen werden könne. Es
handle sich vorliegend um eine grosse und komplexe Strafuntersuchung, welche
letztlich auf einer langjährigen Fehde der Familien [...] und [...] beruhe.
Unter diesen Umständen und unter richtiger Anwendung des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit sei die Fortdauer der Untersuchungshaft für weitere drei
Monate gutzuheissen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sei der Anstieg
der Erkenntniskurve, wie vom Zwangsmassnahmengericht verlangt, nicht
notwendig. Eine mildere Massnahme, wie vom Zwangsmassnahmengericht
propagiert, aber im Rahmen der eigenen Kompetenz im
Haftverlängerungsverfahren nicht geprüft, sei gerade bei bestehender
Fluchtgefahr nicht möglich (act. 12 S. 3 f.).
4.2.3
Der Beschuldigte
verweist in seiner Beschwerde auf diverse Ersatzmassnahmen, welche nach
seinem Dafürhalten geeignet wären, die konkrete Fluchtgefahr zu bannen. Zu
denken sei an Electronic Monitoring, verbunden mit der Auflage, die Stadt
Winterthur nicht zu verlassen. Weiter sei auch eine regelmässige Meldepflicht
geeignet, allfälligen Bedenken in Bezug auf eine Flucht Rechnung zu tragen.
Schliesslich sei er auch bereit, eine Fluchtkaution zu leisten, sollte dies
nötig sein. Vorliegend könne die Untersuchungshaft durch eine mildere Ersatzmassnahme
ersetzt werden. Eine Fortsetzung der Untersuchungshaft sei auch deshalb ganz
klar unverhältnismässig (act. 19 S. 7 f. Rz 18 ff.).
4.3
4.3.1
Vorliegend handelt
es sich um eine sehr grosse Strafuntersuchung. Weiter geht aus den Akten
hervor, dass die Strafuntersuchung noch nicht abgeschlossen ist. Konkret sind
weitere Ermittlungen bezüglich der Auftragserteilung zu tätigen.
Diesbezüglich liegen unterschiedliche Aussagen im Recht (vgl.
Erw. III.1.3.8, III.2.3.1 vorstehend). Weiter ist der Sachverhaltskomplex
der Bezahlung des Entgelts für die Auftragstat noch nicht geklärt. Es muss
derzeit als erstellt gelten, dass H.______ und I.______ für ihre Tat mit
CHF 10'000.— entschädigt wurden (vgl. hiezu auch SG.2019.00092 act. 2/4
S. 5 Frage 205 und S. 8 Foto Bargeldbündel). Hingegen ist derzeit noch
unklar, von wem dieses Geld stammt (vgl. Erw. III.2.3.3). Die
Staatsanwaltschaft zeigte mit den ins Recht gelegten Haftakten hinreichend
auf, dass zur Klärung der Sachverhaltskomplexe Auftragserteilung und Geldübergaben
weitere Ermittlungen zu tätigen sind und noch keine Schlusseinvernahmen
durchgeführt werden können.
4.3.2
Dem Beschuldigten
wird die Beteiligung an einem sehr schweren Gewaltverbrechen vorgeworfen. Das
öffentliche Interesse an der Aufklärung dieses Gewaltverbrechens ist als sehr
hoch einzustufen. Bei einer Verurteilung droht dem Beschuldigten eine
empfindliche Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte befindet sich seit dem
29.
Mai 2019 in Untersuchungshaft (SG.2019.00064 act. 2/4). Die
bisherige Haftdauer ist nicht einmal in die Nähe der Freiheitsstrafe gerückt,
die der Beschuldigte bei einer höchst wahrscheinlichen Verurteilung zu
verbüssen hätte. Verbleibt der Beschuldigte in Untersuchungshaft, kann die
Staatsanwaltschaft die grosse Strafuntersuchung zu Ende führen. Nach dem
Gesagten, ist die Verlängerung der Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten
um weitere drei Monate verhältnismässig.
4.3.3
Sodann ist zu
prüfen, ob die vom Beschuldigten thematisierten Ersatzmassnahmen (i.S.v. Art.
237.
StPO), welche nach seinem Dafürhalten geeignet wären, die konkrete
Fluchtgefahr zu bannen, anstelle der Untersuchungshaft treten könnten. Hier
ist jedoch in Erinnerung zu rufen, dass beim Beschuldigten nicht nur von
einer erheblichen konkreten Fluchtgefahr, sondern auch von konkreter
Kollusionsgefahr auszugehen ist.
Die elektronische Überwachung,
verbunden mit der Auflage, die Stadt Winterthur nicht zu verlassen (sog.
Electronic Monitoring; Art. 237 Abs. 2 lit. c i.V. Abs. 3 StPO), sowie die
Meldepflicht (Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO), würden die sehr hohe
Fluchtgefahr im vorliegenden Fall nicht hinreichend reduzieren, sondern
lediglich bewirken, dass sie Alarm auslösen und eine Flucht damit rascher
entdeckt würde (BGer 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 4; diesbezüglich
wird auch das Merkblatt des Ostschweizer Strafvollzugskonkordat zur
elektronischen Überwachung im Front-Door-Vollzug verwiesen, welches festhält,
dass Electronic Monitoring weder Delikte noch Fluchten verhindern kann und es
deshalb nur als Kontroll- und nicht als Sicherungsinstrument eingesetzt
werden kann; vgl. https://www.osk-web.ch/assets/
files/pdf/rechtserlasse/MB+Eletronic+Monitoring+EM+2017.pdf, zuletzt besucht
am 10. März 2020).
Schliesslich ist auch die vom
Beschuldigten pauschal vorgeschlagene Fluchtkaution (i.S.v. Art. 237 Abs. 1
lit. a StPO) ungeeignet, der erheblichen Fluchtgefahr wirksam zu begegnen. Da
der Beschuldigte keinen konkreten Betrag nennt, kann nicht beurteilt werden,
ob die Höhe der Fluchtkaution wirksam sein könnte. Sodann ist auch völlig
unklar, wer die Kaution leisten könnte. In Frage käme eine Drittperson, wobei
hier anzumerken ist, dass der Verfall einer von einer Drittperson gestellten
Fluchtkaution den Beschuldigten weniger hart trifft, wie der Verfall einer selbst
bezahlten Sicherheitsleistung (BGer 1B_358/2019 vom 5. August 2019
E. 4). Dass der Beschuldigte selber über ausreichende Mittel zur
Leistung einer Fluchtkaution verfügt, machte er nicht geltend und ist derzeit
unter Hinweis auf seine mutmasslich instabile finanzielle Situation (vgl.
Erw. III.3.3.2 vorstehend) auch nicht anzunehmen.
Eine Ausweis- und Schriftensperre
(Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO) ist angesichts der belgischen und kosovarischen
Staatsangehörigkeit des Beschuldigten nur beschränkt wirksam, da die Schweiz
ausländischen Behörden nicht verbieten kann, neue Ausweise auszustellen (BGer
1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5). Zur Bannung der konkreten
Kollusionsgefahr sind die vom Beschuldigten vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen
gänzlich unwirksam. Weitere Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 Abs. 2
StPO, welche geeignet wären, der erheblichen Flucht- und Kollusionsgefahr
entgegenzuwirken, sind nicht ersichtlich.
4.3.4
Damit ist die
Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Februar 2020 (act. 8) gutzuheissen
und die Dispositiv Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung sind
aufzuheben. Die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten ist bis am 28. Mai
2020.
zu verlängern. Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass er
jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Entlassungsgesuch stellen kann
(Art. 228 Abs. 1 StPO).
IV.
1.
Die Regelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen
(Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühren sind zuhanden der
das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der
Bemessungskriterien von Art. 6 der Zivil- und
Strafprozesskostenverordnung des Kantons Glarus festzusetzen und zu den
Untersuchungskosten im Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO
zu schlagen. Nachdem das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom
24.
Februar 2020 gutgeheissen wird (act. 1) und der Beschuldigte
einstweilen in Untersuchungshaft verbleibt, ist auch über die vorinstanzlich
getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ist gestützt
auf Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 8
Abs. 3 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung des Kantons Glarus
auf CHF 300.— sowie für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'000.—
festzusetzen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und
Strafprozesskostenverordnung des Kantons Glarus). Parteientschädigungen sind
keine zuzusprechen (Art. 423 Abs. 1 StPO).
2.
Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für seine im Beschwerdeverfahren
getätigten Aufwendungen wird durch die Staatsanwaltschaft
oder das urteilende Gericht bei Abschluss des Strafverfahrens festzusetzen
sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
____________________
Das Gericht
beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird
gutgeheissen und es werden die Dispositiv Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Glarus vom 26. Februar 2020
im Verfahren SG.2020.00030 aufgehoben.
2.
Die Untersuchungshaft gegen
C.______ wird bis am 28. Mai 2020 verlängert.
3.
Die Gerichtsgebühr für das
Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'000.— festgesetzt.
Die Gerichtsgebühr für das
Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht wird auf CHF 300.— festgesetzt.
4.
Die Regelung der Kostenauflage
und allfälliger Entschädigung wird dem Endentscheid vorbehalten.
5.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]