OG.2020.00016
Fahren in fahrunfähigem Zustand etc.
16. April 2021Deutsch53 min
an diesem fest (act. 2/15.1.01) und überwies die Strafsache samt den Verfahrensakten
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Urteil
vom 16. April 2021
Verfahren OG.2020.00016
A.______
Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch
Rechtsanwalt B.______
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Anklägerin
und Berufungsbeklagte
vertreten durch die
Staatsanwältin
betreffend
Fahren
in fahrunfähigem Zustand etc.
Anträge des Beschuldigten und Berufungsklägers (gemäss Berufungserklärung vom
3. März 2020 [act. 25 S. 2] sowie gestellt an der
Berufungsverhandlung vom 6. November 2020 [act. 34 S. 2
und act. 37 S. 1]):
1.
Es seien die Dispositivziffern 1, 2, 3, 5 und
6 des Urteils der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom
19. Februar 2020 im Verfahren SG.2019.00047 aufzuheben.
2.
Es sei der Berufungskläger in allen Punkten von
Schuld und Strafe freizusprechen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Staates.
Anträge der Anklägerin
und Berufungsbeklagten (gestellt anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6. November 2020 [act. 34
S. 2]):
1.
Es sei die Berufung vom 3. März 2020
abzuweisen und es sei das Urteil der Strafgerichtskommission des
Kantonsgerichts Glarus vom 19. Februar 2020 im Verfahren
SG.2019.00047 in allen Punkten zu bestätigen.
2.
Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.
____________________
Das Gericht zieht in
Betracht:
Sachverhalt
I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Am
Samstagabend, 16. Dezember 2017, konkret um 17.46 Uhr, ging
bei der Kantonspolizei Glarus die Meldung ein, wonach ein Land Rover [...] in
[...] (Gemeinde Glarus) beim Wegfahren ein dort geparktes Fahrzeug [...]
beschädigt habe; der Lenker des Land Rovers sei danach, ohne sich um den
Schaden zu kümmern, davongefahren. Der Unfall wurde vom Besitzer des
beschädigten Fahrzeugs [...] gemeldet, nachdem dieser von seinem Nachbarn
[...], welcher den Unfall beobachtet hatte, darüber informiert worden war.
Aufgrund dieser Meldung rückte die Kantonspolizei an die genannte Örtlichkeit
aus. Vor Ort konnte die Kantonspolizei aufgrund des am Boden liegenden
Schneematsches vom mutmasslichen Tatfahrzeug bzw. Täter Reifenspuren resp.
Schuhsohlenabdrücke auf der Fahrerseite fotografieren (act. 2/8.1.01
S. 5 oben, act. 2/8.1.08 S. 6 Frage 42; act. 2/8.1.03).
Die anschliessend durchgeführten Abklärungen der Polizei ergaben, dass das
unfallverursachende Fahrzeug [...] auf die X.______ AG eingelöst war, deren
Inhaber A.______ war. Am Wohnort von A.______ in [...] (Gemeinde Glarus) traf
die Polizei diesen um ca. 18.15 Uhr nicht an, konnte aber durch das
Garagentor das Fahrzeug mit dem Kennzeichen [...] erkennen
(act. 2/8.1.01 S. 5 f. und act. 2/8.1.03). A.______ wurde
von den Polizeifunktionären sodann um ca. 18.30 Uhr im
naheliegenden [...] angetroffen; vor ihm auf dem Tisch standen ein Glas Bier
und eine Flasche Bier (act. 2/8.1.01 S. 5 f.). Der bei
A.______ um 18.45 Uhr durchgeführte Atemalkoholtest fiel mit einem Wert
von 0.74 mg/l positiv aus (act. 2/8.1.02 S. 2). A.______ sagte
zu den Polizisten, dass er nicht von [...] nach [...] gefahren sei; er sei
von einer anderen Person gefahren worden (act. 2/8.1.08
S. 3 ff. Fragen 8, 74). Der bei A.______ später um 20.48 Uhr
im Kantonsspital Glarus durchgeführte Blutalkoholtest ergab zum Tatzeitpunkt
– unter Berücksichtigung des Nachtrunks – einen Wert von mindestens
1.65 Gewichtspromille (act. 2/11.1.08).
2. Die
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend
«Staatsanwaltschaft») gelangte nach Beendigung der Untersuchung zum Schluss,
dass niemand anders als A.______ (nachfolgend «Beschuldigter») das Fahrzeug
zum Tatzeitpunkt gelenkt haben konnte und erliess am 15. März 2018
gegen ihn einen Strafbefehl wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand
(Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG,
Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 2 der Verordnung der
Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr,
SR 741.13), versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB) sowie Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen
des Fahrzeuges infolge mangelnder Aufmerksamkeit (Art. 90 Abs. 1
SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV) und
pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG
i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG; siehe zum Ganzen act. 3). Nachdem
der Beschuldigte am 21. März 2018 fristgerecht Einsprache gegen den
Strafbefehl erhoben hatte (act. 2/14.1.03), hielt die Staatsanwaltschaft
an diesem fest (act. 2/15.1.01) und überwies die Strafsache samt den Verfahrensakten
am 8. April 2019 dem Kantonsgericht Glarus zur weiteren Behandlung
(act. 1, act. 2).
3. Mit
Urteil vom 19. Februar 2020 sprach die Strafgerichtskommission des
Kantonsgerichts Glarus den Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig und
verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je
CHF 400.— (bedingt, Probezeit 3 Jahre) und zu einer Busse von
CHF 6'800.—; die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung
der Busse wurde auf 17 Tage festgesetzt (act. 22 S. 15 Disp.
Ziff. 1-2).
4. Gegen
dieses Urteil erhob der Beschuldigte am 3. März 2020 Berufung beim
Obergericht des Kantons Glarus mit dem Antrag auf Freispruch von Schuld und
Strafe (act. 25 S. 2, act. 34 S. 2, act. 37
S. 1). Die Staatsanwaltschaft schliesst auf kostenfällige Abweisung der
Berufung und vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Entscheids
(act. 34 S. 2).
5. Die
Berufungsverhandlung fand am 6. November 2020 statt (act. 31,
act. 34-37). Am 16. April 2021 fällte das Obergericht seinen
Entscheid (act. 45). Der Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem
die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung ausdrücklich verzichtet
haben (Art. 84 Abs. 3 StPO, act. 34 S. 11).
Erwägungen
II. Formelle Erwägungen
1.
Das
Urteil der Strafgerichtskommission vom 19. Februar 2020
(act. 22) ist der Berufung zugänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO).
Auf die Berufung ist einzutreten, wobei das Obergericht ein neues Urteil
fällt (Art. 408 StPO).
2.
Nach
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen (lit. a), die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b)
sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Vorliegend wirft der
Beschuldigte in seiner Berufung der Vorinstanz eine unrichtige
Sachverhaltsfeststellung vor, sei nämlich die Vorinstanz unzutreffend davon
ausgegangen, dass er der fehlbare Lenker gewesen sei (act. 37 i.V.m.
act. 34).
III. Sachverhalt
1.
Anklagevorwurf
Die
Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor (act. 3
S. 1 f.), am 16. Dezember 2017, ca. 17.45 Uhr,
den Personenwagen mit den Kennzeichen [...], welcher in [...] (Gemeinde
Glarus) auf der Strasse [...] geparkt war, in alkoholisiertem Zustand
(Blutalkoholkonzentration mind. 1.65 Gewichtspromille) gelenkt zu haben.
Dabei habe der Beschuldigte beim Ausparken eine Kollision mit einem geparkten
Fahrzeug (Kennzeichen ...) verursacht, wobei dessen Kühlergrill eingedrückt
worden sei. Obwohl er die Kollision bemerkt habe, sei der Beschuldigte von
der Unfallstelle weggefahren ohne den Halter des beschädigten Personenwagens
oder die Polizei zu informieren. Danach sei er an seinen Wohnort [...]
gefahren, habe dort sein Fahrzeug geparkt und sei anschliessend ins [...]
gegangen, wo er bis zum Eintreffen der Polizeifunktionäre eine halbe Flasche
Adler Bier (Inhalt 58 cl) getrunken habe. Indem der Beschuldigte sich
von der Unfallstelle entfernt und nach der Kollision ein halbes Bier
konsumiert habe, habe er versucht, eine Überprüfung seiner Fahrunfähigkeit
durch die Polizei zu verunmöglichen, obwohl er – insbesondere aufgrund seines
vorgängigen Alkoholkonsums – mit der Durchführung eines Alkoholtests habe
rechnen müssen. Die Polizei habe den Beschuldigten gleichentags um
ca. 18.30 Uhr im [...] antreffen und die Fahrunfähigkeit
feststellen können. Die Rückrechnung des Blutalkoholwerts habe gemäss
ärztlichem Bericht zur Blutalkoholanalyse vom 28. Februar 2018
unter Berücksichtigung des Nachtrunks zum Zeitpunkt der Kollision sowie der
Fahrt von [...] nach [...] einen Wert von 1.65 Gewichtspromille ergeben.
2.
Standpunkt
des Beschuldigten im Berufungsverfahren
Der
Verteidiger des Beschuldigten rügt vor Obergericht die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung (Art. 398 Abs. 3 lit. b StPO) und
bringt stark zusammengefasst das Folgende vor: Entgegen der Vorinstanz handle
es sich bei den Sachdarstellungen des Beschuldigten nicht um aus der Luft
gegriffene Schutzbehauptungen, sondern um eine klare widerspruchsfreie
Darstellung des Sachverhalts, die er von Beginn weg so dargelegt habe. So
habe er bereits am Tatabend gegenüber der Polizei, wie auch im
Telefongespräch mit der Staatsanwältin, geltend gemacht, dass er nicht
gefahren sei. Etwas Anderes vermöge die Staatsanwaltschaft nicht zu beweisen;
es lägen keine diesbezüglichen Beweise vor (act. 37 i.V.m.
act. 34).
3.
Standpunkt
der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren
Die Staatsanwaltschaft führt
vor Obergericht zusammengefasst aus, die vorliegenden Indizien (u.a.
1.65
Gewichtspromille zum Tatzeitpunkt, Vorstrafe wegen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand und damit Kenntnis der Folgen einer solchen Tat,
Nachtrunk, Verzögerung der Blutentnahme) sowie die unglaubhaften Aussagen und
das Aussageverhalten des Beschuldigten würden zum Schluss führen, dass dieser
in fahrunfähigem Zustand von [...] nach [...] gefahren sei (act. 34
S. 5 ff.).
4.
Beweisgrundsätze
4.1
Jede
Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig
(Art. 10 Abs. 1 StPO). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das
Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der
tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von
der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (in dubio pro
reo; Art. 10 Abs. 3 StPO).
4.2
Liegen für einen eingeklagten Sachverhalt keine
direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch ein
indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten
Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind
(Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache
geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen
und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können
einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen,
das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis
gleichwertig. Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet auf das einzelne Indiz
keine Anwendung (BGer 6B_605/2016 Urteil vom 15. September 2016,
E. 2.8 und BGer 6B_678/2013 Urteil vom 3. Februar 2014,
E. 3.3, je m.w.H.)
5.
Beweiswürdigung
5.1
Vorliegend ist unstrittig
und aufgrund der im Recht liegenden Beweismittel erstellt, dass sich der
Beschuldigte zum Tatzeitpunkt (16. Dezember 2017,
ca. 17.45 Uhr) am Unfallort [...] aufhielt, dass sein Fahrzeug (Land Rover, Kennzeichen [...]) zum besagten
Zeitpunkt am Unfallort geparkt war und dass der Beschuldigte mit seinem
Fahrzeug von dort aus an seinen Wohnort in [...] gelangte (vgl.
act. 2/8.1.08 S. 2 ff. Fragen 2, 5 f., 27 f., 31-34,
36; act. 2/8.1.07 S. 2 f. Fragen 2, 4-6, 11;
act. 2/10.1.02 S. 3 Fragen 5-7, 10; act. 2/8.1.05
S. 2 Fragen 1, 4-5; act. 2/10.1.01 S. 2 f.
Fragen 1-3). Der Beschuldigte bestreitet zudem nicht direkt, dass sein
Fahrzeug den vorliegend interessierenden Unfall verursachte; er gab lediglich
an, davon nichts mitbekommen zu haben, da er hinten gesessen sei
(act. 2/8.1.08 S. 5 f. Fragen 37-40). Zudem streitet er
nicht ab, dass er zum Tatzeitpunkt unter Alkoholeinfluss stand (ein Glas Wein
und mehrere Kaffee Grappas; vgl. act. 2/8.1.08
S. 2 ff. Fragen 3, 56-61, 64-66; act. 2/8.1.07
S. 3 Fragen 9 f., 13; act. 2/10.1.02 S. 3
Fragen 8-9). Schliesslich ist unstrittig und erstellt, dass der
Beschuldigte nach der Fahrt von [...] nach [...] im [...] ein halbes Bier
getrunken hat (act. 8.1.08 S. 7 Frage 50,53-4; act. 2/8.1.06
S. 2 Fragen 1-3). Der Beschuldigte
wendet sich jedoch gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach er den
besagten Personenwagen zum Tatzeitpunkt gelenkt haben soll; so sei zur
Tatzeit nicht er, sondern eine von ihm nicht näher bestimmte Drittperson von
[...] nach [...] gefahren (act. 2/8.1.08 S. 3 ff.
Fragen 4-7, 74).
5.2
Bereits die Vorinstanz hat im angefochtenen
Entscheid aus insgesamt zutreffenden Überlegungen die Täterschaft des
Beschuldigten bejaht. Es kann daher bereits an dieser Stelle in Anwendung von
Art. 82 Abs. 4 StPO integral auf die entsprechenden Erwägungen
verwiesen werden (act. 22 S. 7 ff. E. II.6).
5.3
Aus
den Akten geht in chronologischer Abfolge das Folgende hervor:
5.3.1
Am
Samstagmittag, 16. Dezember 2017, fand im Restaurant [...] das
Weihnachtsessen bzw. das Abschiedsessen des Beschuldigten (von) der X.______
AG, deren Inhaber er war, statt; der Beschuldigte trank dort ein Glas Wein
(act. 2/8.1.08 S. 2 ff. Fragen 2, 15, 59-61;
act. 2/8.1.07 S. 3 Fragen 9 f.; act. 2/10.1.02
S. 2 f. Frage 1). Zwischen 15.00 und 16.00 Uhr fuhr der
Beschuldigte zusammen mit seinem Sohn zu dessen Wohnort nach [...]
(act. 2/8.1.08 S. 4 Frage 19) und trank dort in der Küche mehrere
Kaffee Grappas; sein Fahrzeug parkte der Beschuldigte am späteren Unfallort,
d.h. am linken Strassenrand in [...]; act. 2/8.1.01 S. 2,
act. 2/8.1.08 S. 2 ff. Fragen 2 f.,19, 32-34 und 58;
act. 2/8.1.07 S. 3 Fragen 11-13). Später verliess der Beschuldigte
das Haus seines Sohnes, da er laut eigenen Angaben aus dessen Küchenfenster
gesehen habe, wie eine von ihm nicht näher bestimmte Drittperson, welche ihn
danach angeblich von [...] nach [...] gefahren haben soll, auf der
Beifahrerseite in sein Fahrzeug eingestiegen sei. Der Beschuldigte begab sich
dann zu seinem im […] geparkten Fahrzeug und stieg gemäss eigenen Aussagen
zunächst auf der Fahrerseite ein. Nach einem kurzen Gespräch mit der sich im
Fahrzeug befindenden Drittperson sei er dann über die Mitte nach hinten
geklettert; dann seien sie nach [...] abgefahren (act. 2/8.1.08
S. 3 Fragen 4-6). Der vorliegend interessierende Unfall ereignete
sich um ca. 17.45 Uhr (Meldung des Besitzers des beschädigten
Fahrzeugs, [...], bei der Polizei um 17.46 Uhr, vgl. act. 2/8.1.01
S. 5 oben); es war dunkel (act. 2/8.1.01 S. 1). Die nach der
Meldung des Geschädigten durchgeführten Abklärungen der Polizei ergaben, dass
das unfallverursachende Fahrzeug [...] auf die X.______ AG, deren Inhaber der
Beschuldigte war, eingelöst war. Am Wohnort des Beschuldigten in [...], traf
die Polizei den Beschuldigten um ca. 18.15 Uhr nicht an, konnte
aber durch das Garagentor das Fahrzeug mit dem Kennzeichen [...] und frische
zum besagten Fahrzeug führende sowie zu jenen am Unfallort passende
Reifenspuren erkennen (act. 2/8.1.01 S. 6 und act. 2/8.1.03).
Der Beschuldigte wurde von den Polizeifunktionären sodann um
ca. 18.30 Uhr im naheliegenden [...] in [...] vor einer Flasche
Bier sowie einem Glas Bier angetroffen und von diesen gebeten mit nach
draussen zu kommen. Der beim Beschuldigten um 18.45 Uhr durchgeführte
Atemalkoholtest fiel mit einem Wert von 0.74 mg/l positiv aus
(act. 2/8.1.02 S. 2). Der Beschuldigte zeigte den beiden
Polizeifunktionären nach durchgeführtem Alkoholtest sein in der Garage
geparktes Fahrzeug (act. 2/8.1.01 S. 6). Der Beschuldigte habe den
beiden Polizisten auf dem Weg vom [...] zur Garage gemäss eigenen Aussagen
gesagt, dass er nicht von [...] nach [...] gefahren sei; er sei von einer
anderen Person gefahren worden (act. 2/8.1.08 S. 9 Frage 74).
5.3.2
Nach diesem Gang vom [...] zur Garage begleitete der
Beschuldigte die Polizisten auf das Polizeikommando in Glarus
(act. 2/8.1.01 S. 6). Gemäss dem später auf dem Polizeikommando
ausgefüllten Fahrunfähigkeitsprotokoll verweigerte der Beschuldigte nicht nur
jegliche Aussagen, sondern auch die Unterzeichnung des Protokolls (vgl.
act. 2/8.1.02 S. 3 und 4). Während des Ausfüllens dieses Protokolls
trank der Beschuldigte mehrmals mehrere Minuten lang (teilweise ungefragt)
Wasser ab dem Hahn und «räusperte» sich dabei. Während des Trinkens und
«Räusperns» wurde der Beschuldigte mehrfach von den Polizisten
aufgefordert, mit ins Einvernahmezimmer zu kommen, um das Protokoll fertig
auszufüllen. Der Beschuldigte wollte sodann mit der Staatsanwaltschaft
telefonieren, was ihm gewährt wurde (act. 2/8.1.01 S. 6). Gemäss
Angaben der Polizisten habe der Beschuldigten ihre mehrfachen Aufforderungen,
sie ins Kantonsspital Glarus zu begleiten, gekonnt ignoriert und permanent
fordernde Fragen gestellt; dies obschon ihm die Anordnung der Blutentnahme
durch die Staatsanwaltschaft bekannt gewesen sei. Anschliessend fuhren die
Polizeifunktionäre mit ihm ins Kantonsspital für eine Blutentnahme. Als die
Krankenpflegerin dem Beschuldigten im Spital Blut entnehmen wollte, musste
dieser zunächst auf die Toilette. Als er von der Toilette zurückkam,
verlangte der Beschuldigte abermals, mit der Staatsanwaltschaft zu
telefonieren, bevor eine Blutentnahme gemacht werde. In diesem Gespräch
erwähnte er gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass er von jemandem gefahren
worden sei, dessen Namen er jedoch nicht nennen wolle. Nach diesem Gespräch
konnte die Blutentnahme um 20.48 Uhr durchgeführt werden
(act. 2/8.1.01 S. 6 f., act. 2/8.1.02 S. 5). In seiner später um 21.39 Uhr durchgeführten
polizeilichen Einvernahme machte der Beschuldigte keine Angaben zur Sache
(vgl. act. 2/8.1.04). Gemäss dem ärztlichen Bericht des Instituts für
Rechtsmedizin vom 28. Februar 2018 ergab die beim Beschuldigten
durchgeführte Blutalkoholanalyse eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration
von minimal 1.83 Gewichtspromille. Der vom Beschuldigten im [...]
eingenommene Nachtrunk (ein halbes Bier) führte vorliegend zu einem
Maximalwert von 0.18 Gewichtspromille. Entsprechend lag die
rückgerechnete Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten zum Unfallzeitpunkt
(16. Dezember 2017, ca. 17.45 Uhr) sowie der Fahrt von
[...] nach [...] – unter Berücksichtigung des Nachtrunks – bei mindestens
1.65
Gewichtspromille (1.83 minus 0.18; siehe zum Ganzen
act. 2/11.1.08).
5.4
Da vorliegend direkte
Beweise für die Täterschaft des Beschuldigten fehlen, ist eine Würdigung der
Indizien und insbesondere der Aussagen bzw. des Aussageverhaltens des
Beschuldigten vorzunehmen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erscheinen
die Aussagen des Beschuldigten betreffend die zur Tatzeit angeblich
gefahrene, nicht näher bestimmte Drittperson sowie die Tatumstände wenig
glaubhaft und sind als Schutzbehauptungen zu werten.
5.5
Zunächst einmal erscheint die Aussage des
Beschuldigten, wonach er am besagten Abend zunächst auf der Fahrerseite
seines im [...] in [...] geparkten Fahrzeugs eingestiegen und danach nach
hinten auf den Rücksitz geklettert sein will, wobei die Drittperson alsdann
von der Beifahrer- auf die Fahrerseite gewechselt sei (vgl.
act. 2/8.1.08 S. 3 Frage 4), wenig überzeugend. Entgegen den
Ausführungen des Verteidigers ist solch ein Verhalten trotz den geräumigeren
Platzverhältnissen im Land Rover [...] und dem gemäss dem Beschuldigten zur
Tatzeit herrschenden «Schneegestöber» (vgl. act. 2/8.1.08
S. 11 Frage 88) wenig nachvollziehbar. So erscheint es lebensfremd,
dass eine 90-95 kg schwere (vgl. act. 36 S. 4 Frage 10), damals
61-jährige und stark alkoholisierte Person (rückgerechnet
Alkoholkonzentration von mind. 1.65 Gewichtspromille, act. 2/11.1.08) im
Fahrzeuginnern über die Mittelkonsole nach hinten geklettert sein soll und
alsdann auch noch die Drittperson im Autoinneren von der Beifahrer- auf die
Fahrerseite wechselte. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon
auszugehen, dass ein solcher «Wechsel» nicht ohne Not im Fahrzeuginnern
vollzogen wird. Zumal zu beachten ist, dass entgegen den Ausführungen des
Beschuldigten (zumindest kurz nach dem Unfallzeitpunkt) kein wie von ihm
angegebenes regelrechtes «Schneegestöber» herrschte (vgl. die kurz
nach dem Tatzeitpunkt [ca. 17.45 Uhr] erstellten Fotoaufnahmen am Unfallort,
act. 2/8.1.03 S. 1 und 2 i.V.m. act. 2/8.1.01 S. 2 und
5). Somit lag der Grund für diesen angeblichen «Wechsel» im Fahrzeuginnern
sehr wahrscheinlich nicht in der schlechten Witterung. Vielmehr erwecken die
Ausführungen des Beschuldigten vorliegend den Anschein, dass dieser
versuchte, seine Aussage mit seinem am Tatort auf der Fahrerseite gefundenen
Schuhsolenprofil (vgl. act. 2/8.1.08 S. 6 Frage 42;
act. 2/8.1.03) in Einklang zu bringen. So passen die Schuhabdrücke am
Tatort auf der Fahrerseite unbestritten zum Schuhsolenprofil des
Beschuldigten und konnten auf dieser Fahrzeugseite keine weiteren
Schuhabdrücke festgestellt werden und wurde dies vom Beschuldigten auch nicht
geltend gemacht (vgl. act. 2/8.1.08 S. 6 Frage 42;
act. 2/8.1.03). Die wenig glaubhaften Aussagen des Beschuldigten
betreffend den «Wechsel» im Fahrzeuginnern erscheinen unter diesem
Blickwinkel als Schutzbehauptungen. Aufgrund seiner am Tatort gefunden
Schuhabdrücke auf der Fahrerseite, war der Beschuldigte dazu veranlasst,
dahingehend auszusagen, dass die Drittperson, welche gefahren sein soll,
zunächst auf der Beifahrer- und er auf der Fahrerseite eingestiegen sei und
hernach ein Platzwechsel innerhalb des Fahrzeugs stattgefunden habe. Solch
ein Wechsel ist jedoch aufgrund der obigen Ausführungen nicht glaubhaft. Vielmehr liegt aufgrund der nicht glaubhaften
Darstellung des Beschuldigten bezüglich dieses «Wechsels» ein starkes Indiz
für seine Lenkerschaft zum Tatzeitpunkt vor; sodann sprechen zahlreiche
weitere Indizien dafür, dass der Beschuldigte der Lenker war (siehe
nachfolgend E. III.5.6 ff.).
5.6
So erscheint es fraglich, ob der Beschuldigte, wie
von ihm angegeben, aus dem Küchenfenster des Sohnes, d.h. aus einer Distanz
von ca. 50 Metern, bei Dunkelheit und dem von ihm angegeben angeblichen «Schneegestöber»
erkennen konnte, wie die von ihm nicht weiter benannte Drittperson auf der
Beifahrerseite in sein angeblich offenstehendes Fahrzeug gestiegen ist (vgl.
act. 2/8.1.08 S. 4 Fragen 20 und 28 und S. 11 Frage 88);
hätte doch der Beschuldigte exakt in diesem Moment, als diese Person
eingestiegen ist, aus dem Fenster schauen müssen. Es scheint ungewöhnlich und
lebensfremd, wenn der Beschuldigte beim gemütlichen Beisammensein mit seinem
Sohn andauernd aus dem Fenster geschaut haben will. Dies hätte er aber tun
müssen, um den Einstieg der Drittperson nicht zu verpassen; zumal der
Beschuldigte auch nicht angab, er sei von dieser Person vorab per SMS oder
sonstwie kontaktiert und darüber informiert worden, dass diese sich jetzt
dann beim/im Fahrzeug befinden werde. Zudem ist zu bedenken, dass selbst der
Zeuge C.______, welcher den Unfall aus einer geringen Entfernung (ca. 5
Meter; vgl. act. 2/10.1.01 S. 3 Fragen 7 f.) beobachtet
hatte, aufgrund der Dunkelheit nicht erkennen konnte, wer sich zum
Tatzeitpunkt im Fahrzeuginneren befand (act. 2/10.1.01 S. 2 f.
Fragen 1, 4-7); umso mehr ist davon auszugehen, dass auch der
Beschuldigte bei Dunkelheit und aus einer Distanz von 50 Metern nicht
erkennen konnte, wie die Drittperson in sein Fahrzeug stieg bzw. sich bereits
darin befand. Schliesslich steht auch die Aussage des Verteidigers anlässlich
der Berufungsverhandlung (vgl. act. 37 S. 7 Rz. 8), wonach der
Beschuldigte sein Fahrzeug nicht abgeschlossen haben will und somit die
Drittperson ungehindert auf der Beifahrerseite einsteigen konnte, der allgemeinen
Lebenserfahrung entgegen; zumal sich der Beschuldigte anlässlich seiner
polizeilichen Einvernahme nicht dahingehend geäussert hat
(vgl. act. 2/8.1.08). Es ist davon auszugehen, dass ein
Fahrzeughalter bzw. -lenker sein geparktes Fahrzeug grundsätzlich abschliesst. Aus alldem ergibt sich, dass die Darstellung des
Beschuldigten, wonach eine Drittperson in sein angeblich unverschlossenes
Fahrzeug eingestiegen sei und er dies aus dem Küchenfenster seines Sohnes bei
Dunkelheit und aus einer Entfernung von 50 Metern (bei von ihm
angegebenen «Schneegestöber») gesehen haben will, auf tönernen Füssen steht.
5.7
Zudem fällt auf, dass
der Beschuldigte insgesamt fünf Mal zur Sache befragt wurde
(act. 2/8.1.04, act. 2/8.1.08, act. 2/10.1.03, act. 14,
act. 36) und sich nur einmal und zwar anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 23. Januar 2018 im Beisein seines Verteidigers
inhaltlich zum vorgeworfenen Sachverhalt äusserte (act. 2/8.1.08). Es
ist zwar sein gutes Recht als Beschuldigter, Aussagen zu verweigern, jedoch
darf das Gericht ein solches Aussageverhalten würdigen. Das vom Beschuldigten
an den Tag gelegte Aussageverhalten legt zumindest einen gewissen Verdacht
nahe, dass dieser seine einzig am 23. Januar 2018 gemachten
Aussagen nicht durch spätere allenfalls dazu widersprüchliche Aussagen
gefährden wollte. Betreffend das
Aussageverhalten des Beschuldigten fällt weiter das Folgende auf: Aus dem
oben erwähnten chronologischen Ablauf (vgl. E. III.5.3) geht
hervor, dass der Beschuldigte bereits am Tattag, d.h. am
16.
Dezember 2017, kurz vor der Blutentnahme im Spital um
20.48
Uhr gegenüber der Staatsanwaltschaft aussagte, er sei zum
Tatzeitpunkt nicht gefahren. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er dies
der Polizei bereits auf dem Weg vom [...] zu seiner Garage gesagt habe,
findet sich im Polizeirapport nicht (vgl. act. 2/8.1.01,
act. 2/8.1.08 S. 9 Frage 74). Es ist aber vorliegend davon
auszugehen, dass er dies tatsächlich getan hat. So leuchtete es denn auch
ein, dass der Beschuldigte sich aufgrund des kurz vor dem Gang zur Garage
durchgeführten Atemalkoholtests (18.45 Uhr) und dem ihm dabei bekannt
gegebenen hohen Wert von 0.74 mg/l (act. 2/8.1.02 S. 2) dazu veranlasst sah,
etwas betreffend seine von der Polizei geltend gemachte Lenkerschaft zum
Tatzeitpunkt zu sagen. Dass der Beschuldigte die Aussage, wonach er zum
Tatzeitpunkt nicht selber gefahren sei, erstmals in einem Zeitpunkt machte,
in welchem der hohe Atemalkoholwert bekannt war (gem. Art. 2 lit. b
der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im
Strassenverkehr handelt es sich beim vorliegenden Wert um eine qualifizierte
Alkoholkonzentration; bereits ab 0.4 mg/l liegt qualifizierte
Alkoholkonzentration vor), darf und muss vorliegend gewürdigt werden. Der
Beschuldigte hatte nach dem durchgeführten Atemalkoholtest und des
dabei festgestellten hohen Wertes allen Grund dazu, seine Lenkerschaft zum
Tatzeitpunkt abzustreiten; seine Fahrunfähigkeit konnte er aufgrund des
Atemalkoholtests sodann nicht leugnen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er
als beschuldigte Person nicht zur Wahrheit verpflichtet war und er sich
aufgrund seiner Vorstrafe (ebenfalls Fahren in fahrunfähigem Zustand;
act. 2/1.1.01) der Folgen einer solchen Tat (auch der
administrativrechtlichen) bewusst sein musste und somit einen gewissen Anreiz
hatte, seine Lenkerschaft abzustreiten. Unter diesen Umständen und im Lichte
der vorliegenden Indizienlage (vgl. oben E. III.5.5 ff.) ist
die Aussage des Beschuldigten, wonach er nicht gefahren sein will, als
Schutzbehauptung zu werten.
5.8
Ein
weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten besteht darin, dass sich
der Beschuldigte auch in der Vergangenheit bereits einmal unter
Alkoholeinfluss (auch hier mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration,
1.57
mg) hinters Steuer setzte und ihm deshalb der Führerausweis
entzogen wurde; was den Beschuldigten jedoch nicht davon abhielt, sich vier
Tage später trotz Ausweisentzug wieder hinters Steuer zu setzen (vgl.
act. 2/1.1.01). Dieses Verhalten des Beschuldigten zeigt, dass er es
bereits in der Vergangenheit mit den strassenverkehrsrechtlichen Regeln nicht
Dispositiv
so genau genommen hat. Es ist demnach nicht abwegig, dass sich der
Beschuldigte auch mit Bezug auf den vorliegend interessierenden Vorfall
erneut nicht an das Strassenverkehrsgesetz hielt und abermals unter
Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führte. Aufgrund seiner Vorstrafe wusste der
Beschuldigte, welche Folgen ihm bei Fahren unter Alkoholeinfluss drohen
würden, weshalb er nach erfolgtem Atemalkoholtest allen Grund dazu hatte,
seine Lenkerschaft zu bestreiten (vgl. dazu oben E. III.5.7); zudem
war er als beschuldigte Person nicht zur Wahrheit verpflichtet. Weiter ist zu
berücksichtigen, dass gemäss dem ärztlichen Bericht zur Blutalkoholanalyse
vom 28. Februar 2018 «bei der Höhe der rückgerechneten/chemisch
bestimmten Blutalkoholkonzentration [des Beschuldigten] […] der medizinisch begründete
Verdacht auf einen chronischen Alkoholüberkonsum [besteht]»
(act. 2/11.1.08 S. 2 oben). Das Vorliegen eines Verdachts auf
chronischen Alkoholüberkonsum zusammen mit der Vorstrafe des Beschuldigten
wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand spricht mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte den Land Rover [...] zum
Tatzeitpunkt trotz Alkoholeinfluss lenkte.
5.9. Zudem
ist auch das Verhalten des Beschuldigten auf dem Polizeikommando Glarus bzw.
im Kantonsspital Glarus ein gewisses Indiz dafür, dass er zum Tatzeitpunkt
selber hinter dem Steuer sass. So ist zunächst zu bedenken, dass die
Blutentnahme vorliegend aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten
(mehrmaliges, mehrminütiges und teilweise ungefragtes Wassertrinken,
Toilettengang, mehrmalige Telefonate mit der Staatsanwaltschaft, vgl. dazu
oben E. III.5.3.2)
erst zwei Stunden nach dem Atemlufttest durchgeführt werden konnte (Atemlufttest
um 18.45 Uhr, Blutentnahme um 20.48 Uhr, act. 2/8.1.02
S. 2 und 5), wobei für das vorgängig zur Blutentnahme auszufüllende
Fahrunfähigkeitsprotokolls bei «normalem Verlauf der Dinge» ungefähr
45 Minuten vonnöten gewesen wären (act. 2/8.1.01 S. 7 oben).
Auch wenn aus den einzelnen Umständen (Wassertrinken, Toilettengang,
Telefonate) isoliert betrachtet noch nichts betreffend die Täterschaft des
Beschuldigten geschlossen werden kann, ergibt sich im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung das Bild eines Beschuldigten der versucht, die Zeit bis zur
Blutentnahme hinauszuzögern. Solch ein Verhalten ist insbesondere dann
nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte eben selber gefahren ist, wenn er um
seinen hohen Alkoholwert wusste und durch Verzögerungen versuchte, sich den
Alkoholabbau im Blut zunutze zu machen. Es leuchtet nicht ein, weshalb der
Beschuldigte die Blutentnahme hinauszuzögern versuchte, wenn er tatsächlich
nicht gefahren sein sollte. Daran ändert auch der Umstand, dass der
Beschuldigte bereits nach dem Atemlufttest in [...] angab, nicht gefahren zu
sein, nichts; zumal dies im Lichte der obigen Ausführungen als
Schutzbehauptung zu qualifizieren ist (vgl. oben E. III.5.7).
5.10. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die
Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht
eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für
die Täterschaft sein. So kann das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung ohne
Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter eines
Fahrzeugs habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet
und sich über den möglichen Lenker ausschweigt (vgl. BGer 6B_243/2018 Urteil
vom 6. Juli 2018, E. 1.4.2 m.w.H.). Vorliegend war die
X.______ AG zum Tatzeitpunkt als Halter des Land Rovers [...] eingetragen
(vgl. act. 2/8.1.01 S. 4); der Beschuldigte war im fraglichen
Zeitpunkt der Inhaber der X.______ AG (act. 2/8.1.01 S. 6 oben).
Den Aussagen des Beschuldigten und seines Sohnes ist zu entnehmen, dass der
besagte Land Rover das (private) Fahrzeug des Beschuldigten ist und dass er
dessen häufigster Lenker ist (vgl. act. 2/8.1.07 S. 2 Frage 2;
act. 2/8.1.08 S. 4 f. Fragen 22-26, 33 [«mein Auto»];
act. 2/10.1.02 S. 6 Frage 6 [«mit seinem privaten Auto A.N. der
Land Rover»] und 10). Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte der
(faktische) Halter dieses Fahrzeugs ist. Dies stellt aufgrund der wenig
glaubhaften Aussagen des Beschuldigten, wonach angeblich eine nicht näher
bestimmte Drittperson gefahren sein soll, ein weiteres Indiz für seine
Lenkerschaft zum Tatzeitpunkt dar. Schliesslich spricht auch der Umstand,
dass der Beschuldigte die angebliche Drittperson nicht näher benennen will,
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dafür, dass es sich hierbei um eine
Schutzbehauptung desselben handelt. Es steht dem Beschuldigten zwar frei, von
seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, jedoch ist es im Lichte
der vorliegenden Umstände (vgl. oben E. III.5.4 ff.)
höchst zweifelhaft, ob es diese Drittperson wirklich gegeben hat. Daran
vermag auch die Aussage von D.______, wonach eine Kollegin namens «XX» den
Beschuldigten ab und zu fahre, nichts zu ändern, zumal D.______ angab, der
Beschuldigte habe keinen eigenen Chauffeur (vgl. act. 2/10.1.02 S. 3
Frage 11). Es ist auch zu beachten, dass der Beschuldigte gerade ein
Interesse daran gehabt hätte, diese Drittperson zu benennen; diese soll – im
Gegensatz zum Beschuldigten – ja gerade nicht unter Alkoholeinfluss gefahren
sein (vgl. act. 34 S. 10 oben), weshalb ihr auch eine deutlich
mildere Sanktion als dem Beschuldigten gedroht hätte.
5.11. Der
vom Verteidiger vor Obergericht vorgebrachte Umstand, wonach die Drittperson
die Garage des Beschuldigten durch die Gartentüre verlassen und über den
Gartenweg zum Wohnhaus des Beschuldigten gegangen sein soll, weshalb vor der Garage
nur Schuhabdrücke des Beschuldigten gefunden worden seien (vgl. act. 37
S. 5 f. Rz. 7), ändert sodann nichts daran, dass aufgrund der
oben erwähnten Gründe davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte mit hoher
Wahrscheinlichkeit das besagte Fahrzeug zum Tatzeitpunkt lenkte. Sodann ist
zumindest fraglich, ob sich der Beschuldigte, nachdem er von einer ihm
angeblich nahestehenden Drittperson nach Hause gefahren worden ist, einfach
so ins [...] begeben hätte, während die Drittperson angeblich in sein Wohnhaus
gegangen ist; insbesondere auch da der Beschuldigte angab, er sei
alleinstehend und lebe alleine (act. 36 S. 5 Frage 11).
5.12. Sodann sind auch die Ausführungen des Beschuldigten,
wonach er vom Unfall selber nichts mitbekommen haben will, da er hinten
gesessen sei, nicht glaubhaft. So ist aufgrund der obigen Ausführungen davon
auszugehen, dass er nicht hinten sass, sondern vielmehr der Lenker des
besagten Fahrzeugs war. Weiter ist zu bedenken, dass der beschädigte Audi
gemäss den Aussagen des Augenzeugen C.______ beim Zusammenstoss leicht wippte
(act. 2/8.1.05 S. 2 Frage 3; act. 2/10.1.01 S. 4
Frage 12). Unter diesen Umständen erscheint es wenig glaubhaft, dass der
Beschuldigte vom Zusammenstoss nichts mitbekommen haben will; zumal dieses
Wippen sogar vom ca. 5 Meter entfernten Augenzeuge (vgl.
act. 2/10.1.01 S. 3 Fragen 7 f.) beobachtet wurde und ein
Fahrzeuglenker beim Ausparken das vor sich befindliche Fahrzeug stets im
Blickwinkel hat, eben gerade um einen Zusammenstoss zu verhindern. Zudem ist
aufgrund der im Recht liegenden Fotodokumentation (act. 2/8.1.03)
erstellt, dass der Beschuldigte auch nicht davon ausgegangen sein konnte, er
sei statt in den Audi in eine Schneemade gefahren. So ist im Fotobogen zu
erkennen, dass sich rechtsseitig (in Fahrtrichtung des Land Rovers) keine
Schneemaden befanden (act. 2/8.1.03 S. 1); der Land Rover und der
beschädigte Audi standen «Nase an Nase» (der Audi mit der Front Richtung
Schilt/Osten und der Land Rover mit der Front Richtung Glärnisch/Westen),
sodass der Lenker des Land Rovers nach rechts einschlagen musste, um aus dem
Parkfeld zu gelangen (vgl. act. 2/8.1.07 S. 3 Frage 3;
act. 2/8.1.08 S. 5 Frage 32 f.; act. 2/10.1.01 S. 3
Frage 3). Folglich musste dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass
der spürbare Widerstand, aufgrund dessen er gemäss Aussagen des Augenzeugen
auch nochmals zurücksetzen musste bevor er die Parklücke verlassen konnte
(vgl. act. 2/8.1.05 S. 2 Frage 3; act. 2/10.1.01
S. 2 f. Frage 1), nicht von einer Schneemade, sondern von dem sich
vor ihm befindenden Audi herrühren musste.
5.13. Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass bei einer objektiven Betrachtung des vom
Beschuldigten dargestellten Sachverhalts erhebliche Zweifel bestehen, dass
sich dieser wie von ihm geschildert abgespielt hat. Die Aussagen des
Beschuldigten wirken mit Bezug auf die obigen Ausführungen und
Ungereimtheiten in keiner Weise glaubhaft. Aus alldem folgt in
Übereinstimmung mit der Anklage (act. 3) sowie dem angefochtenen
Entscheid (act. 22 S. 7 ff. E. II.6), dass mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit der Beschuldigte den Land Rover [...] lenkte,
als dieses Fahrzeug am 16. Dezember 2017, um ca. 17.45 Uhr, in
[...] auf der Strasse [...] beim Wegfahren einen dort geparkten Personenwagen
(Audi [...]) beschädigte. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte
anschliessend – ohne Benachrichtigung des Geschädigten oder der Polizei – zu
seinem Wohnort in [...], fuhr; dies alles in fahrunfähigem Zustand
(rückgerechnete Alkoholkonzentration unter Berücksichtigung des Nachtrunks
von 1.65 Gewichtspromille). Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte sich
nach dieser Fahrt ins [...] in [...] begab und dort ca. ein halbes Bier
konsumierte. Indem der Verteidiger vor Obergericht beargwöhnte, das
vorinstanzliche Urteil sei nicht gestützt auf Indizien, sondern aus dem
Bauch heraus gefällt worden (act. 34 S. 10 unten), so gründet diese
Einschätzung auf einer nachgerade offensichtlichen Verkennung einer hier
klaren Indizienlage.
IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz
beurteile in Übereinstimmung mit der Anklage (act. 3) die dem
Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte als Fahren in fahrunfähigem Zustand
(i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31
Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 2 der Verordnung der
Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr), versuchte
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (i.S.v.
Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie
Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs infolge
mangelnder Aufmerksamkeit (i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.
Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV) und
pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall (i.S.v. Art. 92 Abs. 1
SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG; siehe zum Ganzen act. 22 S.
9 ff. E. III und S. 15 Disp. Ziff. 1).
2.
2.1. Im
Berufungsverfahren bringt der Verteidiger keine konkreten Einwendungen gegen
die von der Vorinstanz vorgenommene zutreffende rechtliche Würdigung vor; er
führt einzig aus, da der Beschuldigte nicht selber gefahren sei, könne auch
kein Schuldspruch im Sinne der Vorinstanz erfolgen. Gemäss den obigen
Ausführungen ist jedoch erstellt, dass der Beschuldigte mit einer
qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 1.65 Gewichtspromille zur Tatzeit
den besagten Land Rover lenkte, dabei beim Ausparken einen Audi am Kühlgrill
beschädigte, ohne den Geschädigten oder die Polizei zu benachrichtigen nach
Hause fuhr und anschliessend im [...] ein halbes Bier trank. Unter diesen
Umständen kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die
zutreffenden
rechtlichen Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid
verwiesen werden (vgl. act. 22 S. 9 ff. E. III). Es sind sodann
auch keine Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgründe ersichtlich; so
liegt denn bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Gewichtspromille
in der Regel auch keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vor (vgl. BGE 122 IV 49, E. 1.b).
Aufgrund alldem
ist der
erstinstanzlich ergangene Schuldspruch in allen Teilen zu bestätigen
(act. 22 S. 15 Disp. Ziff. 1).
2.2. Betreffend die (versuchte) Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (i.S.v. Art. 91a
Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) bleibt der
Vollständigkeit halber noch Folgendes anzufügen: Einzig gestützt auf die zum
Tatzeitpunkt vorliegenden winterlichen Verhältnissen musste der Beschuldigte
im Nachgang zum Unfall noch nicht «sehr wahrscheinlich» mit Massnahmen zur
Feststellung seiner Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1
SVG rechnen. Jedoch hätte die Polizei beim Beschuldigten aufgrund seines
vorgängig zur Tat erfolgten und eingestandenen Alkoholkonsums (ein Glas Wein
und mehrere Grappas) und seines damit zusammenhängenden wahrnehmbaren
Mundalkoholgeruchs (vgl. dazu auch act. 2/8.1.02 S. 4: «Beobachtungen
bei der Person: Alkoholgeruch») zweifelsfrei eine Massnahme zur
Feststellung seiner Fahrunfähigkeit angeordnet; dies musste dem Beschuldigten
bewusst gewesen sein, zumal er eine Vorstrafe wegen Fahrens in fahrunfähigem
Zustand aufweist (act. 2/1.1.01). Kommt hinzu, dass die Polizei
mittlerweile auch bei Bagatellunfällen systematisch Atemalkoholproben
anzuordnen pflegt (Weissenberger,
Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2015, N 6 zu Art. 91a SVG), wobei
Fahrzeugführer ohnehin unbesehen kontrolliert werden können (Art. 55
Abs. 1 SVG) und insofern auch der völlig Nüchterne damit rechnen muss
(siehe dazu BGE 142 IV 324, E. 1.1.3 und BGer 6B_415/2015 Urteil vom
19. August 2015, E. 1.2).
Bei objektiver Betrachtung
hätte die Polizei erst recht eine Massnahme zur Klärung der Fahrunfähigkeit
angeordnet, falls der Beschuldigte nach seiner Ankunft daheim eine
Unfallmeldung erstattet hätte. Denn dann hätte speziell der Umstand, dass der
Beschuldigte nicht unmittelbar nach der Kollision anhielt, zusätzliche
Zweifel an seiner Fahrfähigkeit ausgelöst und hätte dies die Polizei zu
näheren Abklärungen bewogen; auch darüber war sich der Beschuldigte
vollkommen im Klaren. Damit ergibt sich zusammenfassend, dass der
Beschuldigte durch sein gesamtes Verhalten nach der Kollision beim Ausparken
(weiterfahren, ohne anzuhalten; keine Meldung an die Polizei spätestens nach
seiner Ankunft daheim; Nachtrunk im [...]) wissentlich und willentlich
versucht hat, mögliche polizeiliche Abklärungen hinsichtlich seiner
Fahrfähigkeit zu verhindern bzw. zu vereiteln. Dadurch hat er in
Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (act. 22
S. 10 f. E. III.3) in objektiver und subjektiver Hinsicht den
Tatbestand der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit (i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG) erfüllt.
V. Strafzumessung und Vollzug
1. Vorinstanzliches
Urteil und Parteivorbringen
Die Vorinstanz verurteilte
den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je
CHF 400.—, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von
CHF 6'800.— (CHF 6'400.— Verbindungsbusse und CHF 400.—
Übertretungsbusse), welche bei Nichtbezahlung in eine unbedingt vollziehbare
Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen umzuwandeln sei (act. 22 S. 12
ff. E. V und S. 15 Disp. Ziff. 2). Die Staatsanwaltschaft hat
keine Anschlussberufung erhoben, womit das Obergericht nach oben an das
vorinstanzliche Strafmass gebunden ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). Der
Verteidiger des Beschuldigten verlangt vor Obergericht einen Freispruch von
Schuld und Strafe (act. 37 S. 1, act. 25 S. 2), hat an der
Berufungsverhandlung jedoch gegenüber der erstinstanzlichen Strafzumessung
keinerlei konkrete Einwendungen vorgebracht (vgl. act. 37 i.V.m.
act. 34).
2. Grundsätze
der Strafzumessung und Strafrahmen
2.1. Innerhalb
des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters, wobei es dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf sein Leben berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1
StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie dem Grad, zu dem der Täter nach den
inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des
Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt
der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und
der Täterkomponente (Heimgartner,
in Donatsch et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, 20. Aufl., Zürich 2018, N 6 ff. zu Art. 47 StGB;
BGE 141 IV 61, E. 6.1.1 = Pra 104 [2015] Nr. 68).
2.2. Die
vorliegenden Delikte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit werden beide
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet (Art. 91
Abs. 2 lit. a SVG und Art. 91a Abs. 1 SVG). Es handelt
sich hierbei um Vergehen nach Art. 10 Abs. 3 StGB. Bei mehreren
Delikten mit gleichartigen Strafen hat das Gericht den Täter zur Strafe der
schwersten Tat zu verurteilen und diese anschliessend angemessen zu erhöhen
(Art. 49 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. dazu auch E. V.3.3
nachstehend). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, sind für die beiden
vorliegend zu beurteilenden SVG-Vergehen konkret gleichartige Strafen
(nämlich Geldstrafen) auszufällen, weshalb eine Gesamtstrafe nach
Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden ist. Im vorliegend zu beurteilenden
Fall wiegt bei einer summarischen Betrachtung das Fahren in fahrunfähigem
Zustand wesentlich schwerer als die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit. Es ist daher bei der nachfolgenden
Strafzumessung das Fahren in fahrunfähigem Zustand als Hauptdelikt zu
behandeln, während die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung
der Fahrunfähigkeit als Nebendelikt gilt (vgl. zum Ganzen E. V.3 nachstehend).
2.3. Bei
den übrigen Delikten (Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen
des Fahrzeuges infolge mangelnder Aufmerksamkeit und pflichtwidriges
Verhalten bei einem Unfall) handelt es sich um Übertretungen, welche mit
Busse geahndet werden (Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 92
Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 103 StGB). Bei einer Busse handelt es sich
im Verhältnis zu der eben genannten Geldstrafe (für die beiden Vergehen)
nicht um eine gleichartige Strafe, weshalb mit Bezug auf die vorliegend
auszusprechende Busse und Geldstrafe keine Gesamtstrafenbildung im Sinne von
Art. 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist. Jedoch ist im Verhältnis der
beiden Übertretungen zueinander vorliegend eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl.
E. V.4
nachstehend).
3. Konkrete Strafzumessung betreffend die beiden SVG-Vergehen
3.1. Fahren in fahrunfähigem Zustand (Hauptdelikt)
3.1.1.
Art. 91 SVG schützt primär
das Rechtsgut der Verkehrssicherheit.
Die
Pönalisierung des Fahrens in fahrunfähigem Zustand dient dem Schutz der Verkehrsordnung
als solche.
Sekundär, d.h. mittelbar,
werden Leib und Leben der übrigen Strassenbenützer sowie deren Eigentum
geschützt.
Demgemäss wird nicht
vorausgesetzt, dass die Verkehrssicherheit oder andere Verkehrsteilnehmer
durch inkriminierte Fahrten von fahrunfähigen Personen konkret gefährdet
werden.
Ebenso wenig ist erforderlich,
dass die inkriminierte Fahrt eine abstrakte Gefährdung darstellt, welche die
Gefahr einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in sich birgt.
Für eine abstrakte Gefährdung reicht es
nach allgemeinen Grundsätzen aus, wenn durch ein Verhalten in der Regel die
Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung herbeigeführt wird (Fahrni/Heimgartner, in:
Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz,
Basel 2014, N 6 zu Art. 91 SVG m.w.H.).
3.1.2. Die
Vorinstanz hat die von ihr zu Recht als relevant erkannten
Strafzumessungskriterien geprüft sowie insgesamt korrekt gewürdigt; sie hat
das Verschulden des Beschuldigten als schwer eingestuft. Der Verteidiger hat
an der Berufungsverhandlung gegenüber der erstinstanzlichen Strafzumessung
keinerlei Einwendungen vorgebracht (vgl. act. 37 i.V.m. act. 34). Es kann daher gestützt auf Art. 82 Abs. 4
StPO in Ergänzung zum nachfolgend Ausgeführten auf die entsprechenden vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden (vgl. dazu act. 22 S. 13 E. V.3).
3.1.3. Der
Beschuldigte fuhr am 16. Dezember 2017, ca. 17.45 Uhr,
mit seinem Personenwagen vom [...] zu seinem Wohnort in [...]. Mit Bezug auf
die objektive Tatschwere ist zu bedenken, dass der Beschuldigte zum
Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens
1.65 Gewichtspromille aufwies, wobei bereits ab einem Wert von
0.8 Gewichtspromille eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration
vorliegt (vgl. Art. 2 lit. a der Verordnung der Bundesversammlung
über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr). Bei einer derart hohen
Blutalkoholkonzentration wird die Verkehrssicherheit erheblich gefährdet und
es liegt eine sehr naheliegende Gefahr eines schweren Unfalls mit erheblichen
Folgen auch für andere Verkehrsteilnehmer vor (vgl. auch oben E. V.3.1.1). Der
Beschuldigte fuhr dabei eine Strecke von ca. vier Kilometer, wofür er je
nach Verkehrsverhältnissen ca. sieben bis zehn Minuten brauchte (vgl. Google
Maps, gerichtsnotorisch). Auch wenn es sich hierbei nicht um eine sehr lange
Fahrt handelt, ist das Gefährdungspotential dennoch sehr hoch, insbesondere
wenn man bedenkt, dass der Beschuldigte um ca. 17.45 Uhr durch
dicht besiedeltes Wohngebiet fuhr. Unter Berücksichtigung aller denkbaren
unter den Tatbestand von Art. 91 SVG fallenden Verhaltensweisen wiegt
das Verschulden des Beschuldigten nicht mehr leicht. Die vorliegende Straftat
fällt noch in den Anwendungsbereich der Geldstrafe (vgl. dazu auch E. V.3.1.7
nachstehend); innerhalb des Strafrahmens einer Geldstrafe, d.h. mindestens
drei und höchstens 180 Tagessätze (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) liegt das
objektive Verschulden des Beschuldigten im mittleren Bereich.
3.1.4. Diese
Einschätzung wird durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert
(Art. 47 Abs. 1 StGB). Vielmehr ist verschuldenserhöhend zu
berücksichtigen, dass es für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen wäre,
sich für die Fahrt von [...] nach [...] bspw. ein Taxi zu nehmen. Es gab
keine sachlichen Gründe, weshalb der Beschuldigte stattdessen mit seinem
Fahrzeug selber hätte fahren müssen.
3.1.5. Das Gesamtverschulden ist unter Berücksichtigung
sämtlicher objektiver und subjektiver Tatumstände innerhalb des Strafrahmens
der Geldstrafe als noch im mittleren Bereich liegend zu werten. Bei dieser
Ausgangslage erscheint für das Fahren in fahrunfähigem Zustand eine
hypothetische Einsatzstrafe von 90 Tageseinheiten angemessen.
3.1.6. Straferhöhend fällt ins Gewicht, dass der
Beschuldigte eine hier einschlägige Vorstrafe wegen Fahrens in fahrunfähigem
Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration von 1.57 mg) aus dem
Jahr 2013 aufweist (vgl. act. 2/1.1.01). Weist ein Täter Vorstrafen auf, wird dies grundsätzlich straferhöhend
gewichtet (BGE 136 IV 1, E. 2.6.2). Vorliegend ist ersichtlich,
dass sich der Beschuldigte von dieser Vorstrafe nicht beirren lies und sich
auch im Jahr 2017 – nach Ablauf der Probezeit – wieder unter Alkoholeinfluss
hinters Steuer setzte; zumal er bereits im Jahr 2013 Gleichgültigkeit
gegenüber den strassenverkehrsrechtlichen Regeln an den Tag legte, indem er
bereits vier Tage nach erfolgtem Fahren in fahrunfähigem Zustand und trotz
Ausweisentzug erneut ein Fahrzeug lenkte (vgl. act. 2/1.1.01). Die hier
einschlägige Vorstrafe wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand ist vorliegend
straferhöhend zu gewichten. Die Straffreiheit bzw. das Wohlverhalten
seit der Tat resp. während des hängigen Verfahrens ist jedoch neutral zu
werten (BGer 6B_683/2012 Urteil vom 15. Juli 2013, E. 3.7. m.w.H.).
Strafminderungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich.
3.1.7. Bei gesamthafter
Würdigung aller strafzumessungsrelevanter Faktoren erscheint es angemessen,
die aufgrund der Tatkomponente für das Fahren in fahrunfähigem Zustand
festgelegte Einsatzstrafe von 90 Tageseinheiten (vgl. vorne E. V.3.1.5) aufgrund
der Täterkomponente (Vorstrafe, vgl. vorne E. V.3.1.6) auf
110 Tageseinheiten zu erhöhen. Dieses Strafmass erlaubt die Ausfällung
einer Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB). Bei der Wahl der
Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97,
E. 4.2). Im vorliegenden Fall ist eine Geldstrafe die angemessene und
zweckmässige Sanktion. Damit ist für das Fahren in fahrunfähigem Zustand von
einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen als hypothetische Einsatzstrafe
auszugehen.
3.2. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit (Nebendelikt)
3.2.1. Das von Art. 91a SVG (Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit) geschützte Rechtsgut ist letztlich die
Rechtspflege; geschützt wird die Durchsetzung von Art. 91 SVG (Fahren in
fahrunfähigem Zustand). Lediglich «mittel-mittelbar» dient Art. 91a SVG
sodann der Verkehrssicherheit (Riedo,
in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz,
Basel 2014, N 15 f. zu Art. 91a SVG).
3.2.2. Zur
objektiven Tatschwere ist das Folgende festzuhalten: Der Beschuldigte
touchierte am 16. Dezember 2017, um ca. 17.45 Uhr, in
alkoholisiertem Zustand beim Ausparken in [...] ein sich vor ihm befindliches
(ebenfalls geparktes) Fahrzeug (Audi [...]); dabei entstand beim geparkten
Audi ein Sachschaden von CHF 1'000.—, das Fahrzeug des Beschuldigten
blieb, soweit ersichtlich, unbeschädigt (act. 2/8.1.01 S. 1 und
act. 2/8.1.03). Nachdem der Beschuldigte aufgrund des Zusammenstosses
nicht weiterfahren konnte, setzte er zurück und fuhr anschliessend – ohne den
Halter des beschädigten Fahrzeugs oder die Polizei zu benachrichtigen – zu
seinem Wohnort in [...], parkte sein Fahrzeug in der Garage und begab sich
ins naheliegende [...], wo er bis zum Eintreffen der Polizei um
ca. 18.30 Uhr ca. ein halbes Bier konsumierte (act. 2/8.1.01
S. 5). Der danach um 18.45 Uhr durchgeführte Atemalkoholtest ergab
einen Wert von 0.74 mg/l (act. 2/8.1.02 S. 2). Unter
Berücksichtigung aller denkbaren unter den Tatbestand von Art. 91a SVG
fallender Delikte ist das soeben aufgezeigte Verhalten des Beschuldigten
verschuldensmässig noch im unteren Bereich des Strafrahmens (Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; Art. 91a Abs. 1 SVG)
anzusiedeln. Aufgrund der gesamten Umstände ist von einem leichten objektiven
Tatverschulden auszugehen.
3.2.3. Diese
Einschätzung wird durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert.
(Art. 47 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist auf die
(eventual)vorsätzliche Tatbegehung hinzuweisen. Zwar können die zur Tatzeit
vorliegenden winterlichen Verhältnisse nicht per se eine hohe
Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründen. Jedoch musste dem
Beschuldigten namentlich wegen seines im Vorgang zur Tat erfolgten
Alkoholkonsums (ein Glas Wein und mehrere Kaffee Grappas) und seines damit
zusammenhängenden, ausser Frage stehenden merklichen Mundalkoholgeruchs (vgl.
dazu auch act. 2/8.1.02 S. 4; vgl. dazu oben E. IV.2.2) sowie
seiner einschlägigen Vorstrafe klar sein, dass die Polizei, bei deren
Verständigung, eine Atemalkoholkontrolle durchgeführt hätte. Durch das
Verlassen der Unfallstelle ohne Benachrichtigung der Polizei bzw. des
Geschädigten sowie den Nachtrunk wollte der Beschuldigte die Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit vereiteln oder nahm dies zumindest in Kauf.
3.2.4. Das Gesamtverschulden ist unter Berücksichtigung
sämtlicher objektiver und subjektiver Tatumstände innerhalb des Strafrahmens
(Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; Art. 91a
Abs. 1 SVG) als im unteren Bereich liegend zu werten. Bei dieser
Ausgangslage erscheint für die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit eine hypothetische Einsatzstrafe von 30
Tageseinheiten angemessen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kommt
vorliegend nur eine Geldstrafe in Betracht (vgl. E. V.3.2.6
nachstehend).
3.2.5. Strafmindernd
ist zu berücksichtigen, dass vorliegend ein vollendeter Versuch vorliegt
(vgl. BGE 121 IV 49, E. 1 und BGE 146 IV 88, E. 1.6.1); trotz des
Nachtrunks konnte die Fahrunfähigkeit vorliegend noch schlüssig festgestellt
werden. Die Strafe ist vorliegend aufgrund des vollendeten Versuchs jedoch
nur leicht zu reduzieren. Dass der Alkoholblutwert zum Tatzeitpunkt trotz
Nachtrunk noch festgestellt werden konnte, ist der heutigen technischen
Möglichkeit zur (rechnerischen) Bestimmung der Blutalkoholkonzentration und
nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben.
3.2.6. Bei gesamthafter Würdigung aller
strafzumessungsrelevanter Faktoren erscheint es angemessen, die aufgrund der
Tatkomponente für die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung
der Fahrunfähigkeit festgelegte Einsatzstrafe von 30 Tageseinheiten
(vgl. vorne E. V.3.2.4)
aufgrund der nur versuchten Tatbegehung auf 20 Tageseinheiten zu reduzieren.
Dieses Strafmass erlaubt noch die Ausfällung einer Geldstrafe (Art. 34
Abs. 1 StGB). Im vorliegenden Fall ist eine Geldstrafe die angemessene
und zweckmässige Sanktion (vgl. auch oben E. V.3.1.7), weshalb
für die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit eine Einzelstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe
festzusetzten ist.
3.3. Festlegung der Gesamtstrafe
3.3.1. Nachdem
für die beiden vorliegend zu beurteilenden Vergehen die jeweiligen
Einzelstrafen ermittelt wurden, sind diese jetzt zu einer Gesamtstrafe
zusammenzuführen. Nach der gesetzlich vorgesehenen Methode (Art. 49
Abs. 1 Satz 1 StGB) ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe von der
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auszugehen und diese anschliessend im
Rahmen einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhöhen. Konkret bedeutet dies,
dass die Einzelstrafen sich nicht eins zu eins in der Gesamtstrafe niederschlagen;
eine Kumulation der Einzelstrafen ist nicht erlaubt, sondern es gilt das
sogenannte Asperationsprinzip; auf keinen Fall darf die Gesamtstrafe die
Summe der Einzelstrafen erreichen (BGE 144 IV 217, E. 3.5.2; siehe auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl.,
Basel 2019, N 496). Vielmehr hat das Gericht die erforderliche
Gesamtstrafenzumessung unter spezieller Gewichtung von Zahl und Schwere der
Einzeltaten und ihres Verhältnisses zueinander sowie unter Einbezug einer
zusammenfassenden Würdigung der Person des Täters festzusetzen. Dabei sind
namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr
Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die
Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen
zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei
geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und
situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_466/2013 Urteil vom
25. Juli 2013, E. 2.3.4; siehe auch Mathys, a.a.O., N 500).
3.3.2. Die
vom Beschuldigten versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit (Nebendelikt) richtet sich lediglich «mittel-mittelbar» gegen
das gleiche geschützte Rechtsgut wie dasjenige des Hauptdelikts (Fahren in
fahrunfähigem Zustand), nämlich die Verkehrssicherheit; in erster Linie ist
Art. 91a SVG jedoch als Rechtspflegedelikt zu verstehen, geschützt wird
die Durchsetzung von Art. 91 SVG (vgl. dazu auch oben E. V.3.1.1 und
E. V.3.2.1). Das
Nebendelikt hängt somit in gewisser Weise mit dem Hauptdelikt zusammen bzw.
schützt es die Durchsetzung desselben. Vor diesem Hintergrund ist die
provisorische Gesamtstrafe für das Haupt- und das Nebendelikt bei
120 Tagessätzen Geldstrafe anzusetzen.
3.3.3. Die soeben ermittelte provisorische Gesamtstrafe
kann aufgrund von Umständen, die mit der Tatbegehung direkt nichts zu tun
haben, herabgesetzt oder erhöht werden. Es geht um Faktoren, die beim Täter
liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten
oder zu entlasten; die sogenannten Täterkomponenten (sieh dazu Mathys, a.a.O., N 311). In den
vorstehenden Erwägungen wurde bei der Strafzumessung zum Hauptdelikt bereits
eine Täterkomponente berücksichtigt (Vorstrafe; vgl. E. V.3.1.6 oben).
Weitere sowohl für das Haupt- und Nebendelikt für die Strafzumessung zu beachtende
Täterkomponenten sind vorliegend nicht ersichtlich und werden vom
Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Weder aus den persönlichen
Verhältnissen noch aus seinem Nachtatverhalten ergeben sich straferhöhende
oder -reduzierende Umstände.
3.3.4. Als Ergebnis der vorstehenden Erwägungen zur
Strafzumessung (E. V.3.1.1 –
E. V.3.3.3) ist
die Gesamtstrafe für das Fahren in fahrunfähigem Zustand und die versuchte
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schliesslich
auf 120 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.
3.3.5. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach
den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt
des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand,
allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aufgrund der vorliegend
verfügbaren Einkünfte (siehe act. 42/1) und der vom Beschuldigten
anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen zu seinen
finanziellen Verhältnissen (act. 36 S. 4 f.) erscheint die
vorinstanzliche Tagessatzhöhe von CHF 400.— angemessen (vgl. act. 22
S. 13 E. V.3); zumal der Beschuldigte vor Obergericht diesbezüglich
keine Einwendungen vorbringt (vgl. act. 37 und act. 34).
3.3.6. Aufgrund
der obigen Ausführungen ist bezüglich Fahrens in fahrunfähigem Zustand und
versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
die Gesamtstrafe auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je
CHF 400.— (entsprechend CHF 48'000.—) festzusetzen.
3.4. Vollzug
3.4.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer
Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
3.4.2. Aufgrund der obigen Ausführungen und der Vorinstanz folgend
ist dem Beschuldigten für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 400.— (entsprechend
CHF 48’000.—) der bedingte Strafvollzug
zu gewähren. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder
teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis
fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist
dabei nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere nach der Persönlichkeit
und des Charakters des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit zu
bemessen (BGE 95 IV 121, E. 1). Vorliegend ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz (act. 22 S. 13 E. V.3) die Probezeit auf drei
Jahre festzusetzen; zumal der Beschuldigte vor Obergericht diesbezüglich
keine Einwände vorbrachte (act. 34 i.V.m. act. 37).
3.5. Verbindungsbusse
3.5.1. Zu
prüfen bleibt, ob die bedingte Geldstrafe vorliegend in Anwendung von
Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse zu verbinden ist; wie dies die
Vorinstanz tat (vgl. act. 22 S. 13 f. E. V.4).
3.5.2. Eine Verbindungsbusse kommt v.a.
dann in Betracht, wenn das Gericht dem Täter den bedingten Vollzug einer
Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen
Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen spürbaren
Denkzettel verabreichen möchte, um ihm den Ernst der Lage vor Augen führen zu
können. Die Verbindungsbusse soll aber nicht etwa zu einer Straferhöhung
führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich
innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und
tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheits-/Geldstrafe
und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen
(BGE 135 IV 188, E. 3.3; BGE 146 IV 145, E. 2.2, je m.w.H.). Um dem
akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, ist gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Obergrenze grundsätzlich auf einen
Fünftel beziehungsweise 20 % der konkret auszufällenden Strafe
festzusetzen (BGE 135 IV 188, E. 3.4.4; BGE 146 IV 145, E. 2.2, je
m.w.H.).
3.5.3. Aufgrund
der zu beurteilenden Taten und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt
es sich vorliegend den Beschuldigten mit einer Verbindungsbusse (i.S.v.
Art. 42 Abs. 4 StGB) zu bestrafen und das eher geringe
Drohpotential der bedingten Strafen durch das Aussprechen einer Busse zu
erhöhen. Unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. V.3.5.2 vorstehend) ist die
vorstehend erwähnte Geldstrafe von 120 Tagessätzen (vgl. oben E. V.3.3.4) mit einer Busse von
CHF 6’400.— (entspricht 16 Tagessätzen zu je CHF 400.—; zur
Tagessatzhöhe vgl. E. V.3.3.5 vorsehend) zu
verbinden.
Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren keine Einwendungen gegen die
vorinstanzlich ebenfalls in dieser Höhe ausgefällten Verbindungsbusse
vorgebracht (vgl. act. 37 i.V.m. act. 34; act. 22
S. 13 f. E. V.4).
3.5.4. Da
die Strafe in ihrer Gesamtheit schuldangemessen zu sein hat und demzufolge
ein Teil der Sanktion mit der akzessorischen Busse abzugelten ist (vgl. oben
E. V.3.5.2),
rechtfertigt es sich, die Geldstrafe in einem der Bussenhöhe gleichkommenden
Umfang zu reduzieren. Demzufolge ist die mit Bezug auf das Fahren in
fahrunfähigem Zustand sowie die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit oben festgelegte Gesamtstrafe von 120
Tagessätzen Geldstrafe (vgl. oben E. V.3.3.4) um
16 Tageseinheiten (entspricht der Bussenhöhe von CHF 6'400.— [16 x
CHF 400.—]; vgl. oben E. V.3.5.3) zu
reduzieren.
Der Beschuldigte wäre
demzufolge betreffend das Fahren in fahrunfähigem Zustand sowie die versuchte
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einer
Geldstrafe von 104 Tagessätzen (120 minus 16) zu je CHF 400.— sowie
einer Busse von CHF 6’400.— zu bestrafen; jedoch muss es aufgrund des Verbotes der «reformatio in peius» (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) diesbezüglich mit dem vorinstanzlichen Entscheid,
d.h. Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 400.— sowie Busse von
CHF 6'400.— (act. 22 S. 15 Disp. Ziff. 2), sein Bewenden
haben.
3.6. Fazit
Zusammenfassend kann
festgehalten werden, dass der Beschuldigte vorliegend wegen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m.
Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 2 der
Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im
Strassenverkehr) und wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit (i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB) mit einer bedingten Geldstrafe von
80 Tagessätzen zu je CHF 400.—, bei einer Probezeit von drei
Jahren, sowie einer vom Beschuldigten zu bezahlenden (Verbindungs-)Busse von
CHF 6'400.— (Art. 105 Abs. 1 StGB) zu bestrafen ist. Für den Fall, dass der Beschuldigte diese Busse
schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen
(Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 Abs. 2 StGB). Als
Umrechnungsschlüssel für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist die
Höhe des Tagessatzes einer parallel ausgefällten Geldstrafe heranzuziehen,
indem die Busse durch den betreffenden Tagessatz zu dividieren ist
(BGE 134 IV 60, E. 7.3.3). Somit ist vorliegend die
Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Tage festzusetzen (6'400 : 400).
4. Konkrete Strafzumessung
betreffend die beiden SVG-Übertretungen
4.1. Die
beiden vorliegend zu beurteilenden Übertretungen (Verletzung der
Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs infolge mangelnder
Aufmerksamkeit und pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall) wiegen beide
etwa gleich schwer und hängen miteinander zusammen. So hat der Beschuldigte
beim Ausparken aufgrund Nichtbeherrschen des Fahrzeugs infolge mangelnder
Aufmerksamkeit beim ebenfalls in [...] geparkten Audi Kennzeichen [...] einen
Sachschaden von CHF 1'000.— (vgl. act. 2/8.1.01 S. 1)
verursacht. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. III.5.12), muss
er den Zusammenstoss bemerkt haben (vgl. oben E. III.5.12).
Dennoch ist er ohne den entstandenen Schaden dem Geschädigten bzw. der
Polizei zu melden nach Hause gefahren; hierzu wäre er aber gemäss
Art. 51 Abs. 3 SVG verpflichtet gewesen wäre.
4.2. Betreffend
beide Übertretungen liegt das Verschulden noch leicht. Straferhöhende bzw.
-mindernde Faktoren sind keine ersichtlich. Unter den vorliegenden Umständen
wäre für jede Übertretung einzeln je eine Busse von CHF 300.—
angemessen. Aufgrund des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB)
ist vorliegend jedoch als Gesamtstrafe eine Busse von CHF 400.— für die
beiden vorliegenden Übertretungen auszusprechen. Der Beschuldigte hat im
Berufungsverfahren keine konkreten Einwendungen gegen die vorinstanzlich
ebenfalls in dieser Höhe ausgefällten Übertretungsbusse vorgebracht (vgl.
act. 37 i.V.m. act. 34; act. 22
S. 13 f. E. V.4). Für
den Fall, dass der Beschuldigte diese Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist
eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen (Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 StGB). Als Umrechnungsschlüssel für die Bemessung
der Ersatzfreiheitsstrafe ist die Höhe des Tagessatzes einer parallel
ausgefällten Geldstrafe heranzuziehen, indem die Busse durch den
betreffenden Tagessatz zu dividieren ist (BGE 134 IV 60, E. 7.3.3).
Somit ist vorliegend die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag
festzusetzen (400 : 400).
5. Gesamtfazit
Strafzumessung
Der Beschuldigte ist wegen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand (i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. a
SVG i.V.m Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 der Verordnung der
Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr), versuchter
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (i.S.v.
Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie
Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs infolge
mangelnder Aufmerksamkeit (i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.
Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV) und pflichtwidrigen
Verhaltens bei einem Unfall (i.S.v. Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m.
Art. 51 Abs. 3 SVG) mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je
CHF 400.— (entsprechend CHF 32'000.—), bedingt aufgeschoben bei
einer Probezeit von drei Jahren (vgl. oben E. V.3.6), sowie
einer Busse von CHF 6'800.— (Verbindungsbusse von CHF 6'400.— [vgl.
oben E. V.3.5] plus
Übertretungsbusse von CHF 400.— [vgl. oben E. V.4]), welche bei
schuldhafter Nichtbezahlung in eine unbedingt vollziehbare
Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen umzuwandeln ist (6'800 : 400), zu
bestrafen.
VI. Beschlagnahmte Gegenstände
In Übereinstimmung mit der
Vorinstanz ist festzuhalten, dass Art. 69 StGB vorliegend nicht
einschlägig ist, weshalb die beim Beschuldigten beschlagnahmte Jeanshose
(act. 2/5.1.01, Lagernummer SN 284/17, Pos. 1) diesem herauszugeben ist.
VII. Zusammenfassung und Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Als
Ergebnis des obergerichtlichen Verfahrens ist festzuhalten, dass die Berufung
des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen ist.
2. In
formaler Hinsicht fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das
erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).
3. Die
Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 3'000.—
festzusetzen (Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 lit. b
Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5).
Die betreffende Gebühr ist beim vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens
dem Beschuldigten aufzuerlegen und von ihm zu beziehen (Art. 428
Abs. 1 StPO).
4. Da das
Obergericht als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt,
ist auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden
(Art. 428 Abs. 3 StPO). Es ist kein Grund ersichtlich, welcher eine
Änderung des vorinstanzlichen Kostenspruchs nahelegen würde, zumal auch die
Parteien hiergegen keine konkreten Einwendungen vorgebracht haben. Die
entsprechende Kostenregelung (act. 22 S. 15 Disp. Ziff. 3 und
5-6) ist daher zu bestätigen, wobei im nachfolgenden Dispositiv unter Ziffer
6 die Gerichtsgebühr beider Instanzen (Vorinstanz CHF 2'600.—;
Obergericht: CHF 3'000.—) als Gesamtbetrag festgehalten wird.
5. Ausgangsgemäss werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
____________________
Das Gericht erkennt:
1.
A.______
ist schuldig
des
Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2
lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2
Abs. 1 VRV und Art. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über
Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr;
der
versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB;
der
Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges infolge
mangelnder Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.
Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV; sowie
des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im
Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG.
2.
A.______ wird bestraft mit einer Gelstrafe von
80 Tagessätzen zu je CHF 400.— und einer Busse von CHF 6'800.—.
3.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und
die Probezeit wird auf drei Jahre festgesetzt.
4.
Die Busse von CHF 6'800.— ist zu bezahlen.
Bezahlt A.______ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen.
5.
Der folgende bei A.______ beschlagnahmte
Gegenstand wird diesem herausgegeben:
- 1 Jeanshose (act. 2/5.1.01, Pos. 1).
6.
Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche
Verfahren SG.2019.00047 und das vorliegende Berufungsverfahren wird auf insgesamt
CHF 5'600.— festgesetzt.
Die
weiteren Kosten der Untersuchung betragen:
CHF
700.—
Untersuchungsgebühr (act. 3
S. 3 oben);
CHF
589.20
Auslagen in der Untersuchung
(act. 3 S. 3, act. 2/17.1.01-03).
7.
Die Kosten gemäss Ziffer 6 hiervor werden
vollumfänglich A.______ auferlegt und von ihm bezogen.
8.
Es werden weder für das vorinstanzliche Verfahren
SG.2019.00047 noch für das vorliegende Berufungsverfahren
Parteientschädigungen zugesprochen.
9.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]