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Entscheid

OG.2020.00016

Fahren in fahrunfähigem Zustand etc.

16. April 2021Deutsch53 min

an diesem fest (act. 2/15.1.01) und überwies die Strafsache samt den Verfahrensakten

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Urteil

vom 16. April 2021

Verfahren OG.2020.00016

A.______

Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch

Rechtsanwalt B.______

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Anklägerin

und Berufungsbeklagte

vertreten durch die

Staatsanwältin

betreffend

Fahren

in fahrunfähigem Zustand etc.

Anträge des Beschuldigten und Berufungsklägers (gemäss Berufungserklärung vom

3. März 2020 [act. 25 S. 2] sowie gestellt an der

Berufungsverhandlung vom 6. November 2020 [act. 34 S. 2

und act. 37 S. 1]):

1.

Es seien die Dispositivziffern 1, 2, 3, 5 und

6 des Urteils der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom

19. Februar 2020 im Verfahren SG.2019.00047 aufzuheben.

2.

Es sei der Berufungskläger in allen Punkten von

Schuld und Strafe freizusprechen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Staates.

Anträge der Anklägerin

und Berufungsbeklagten (gestellt anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6. November 2020 [act. 34

S. 2]):

1.

Es sei die Berufung vom 3. März 2020

abzuweisen und es sei das Urteil der Strafgerichtskommission des

Kantonsgerichts Glarus vom 19. Februar 2020 im Verfahren

SG.2019.00047 in allen Punkten zu bestätigen.

2.

Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.

____________________

Das Gericht zieht in

Betracht:

Sachverhalt

I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Am

Samstagabend, 16. Dezember 2017, konkret um 17.46 Uhr, ging

bei der Kantonspolizei Glarus die Meldung ein, wonach ein Land Rover [...] in

[...] (Gemeinde Glarus) beim Wegfahren ein dort geparktes Fahrzeug [...]

beschädigt habe; der Lenker des Land Rovers sei danach, ohne sich um den

Schaden zu kümmern, davongefahren. Der Unfall wurde vom Besitzer des

beschädigten Fahrzeugs [...] gemeldet, nachdem dieser von seinem Nachbarn

[...], welcher den Unfall beobachtet hatte, darüber informiert worden war.

Aufgrund dieser Meldung rückte die Kantonspolizei an die genannte Örtlichkeit

aus. Vor Ort konnte die Kantonspolizei aufgrund des am Boden liegenden

Schneematsches vom mutmasslichen Tatfahrzeug bzw. Täter Reifenspuren resp.

Schuhsohlenabdrücke auf der Fahrerseite fotografieren (act. 2/8.1.01

S. 5 oben, act. 2/8.1.08 S. 6 Frage 42; act. 2/8.1.03).

Die anschliessend durchgeführten Abklärungen der Polizei ergaben, dass das

unfallverursachende Fahrzeug [...] auf die X.______ AG eingelöst war, deren

Inhaber A.______ war. Am Wohnort von A.______ in [...] (Gemeinde Glarus) traf

die Polizei diesen um ca. 18.15 Uhr nicht an, konnte aber durch das

Garagentor das Fahrzeug mit dem Kennzeichen [...] erkennen

(act. 2/8.1.01 S. 5 f. und act. 2/8.1.03). A.______ wurde

von den Polizeifunktionären sodann um ca. 18.30 Uhr im

naheliegenden [...] angetroffen; vor ihm auf dem Tisch standen ein Glas Bier

und eine Flasche Bier (act. 2/8.1.01 S. 5 f.). Der bei

A.______ um 18.45 Uhr durchgeführte Atemalkoholtest fiel mit einem Wert

von 0.74 mg/l positiv aus (act. 2/8.1.02 S. 2). A.______ sagte

zu den Polizisten, dass er nicht von [...] nach [...] gefahren sei; er sei

von einer anderen Person gefahren worden (act. 2/8.1.08

S. 3 ff. Fragen 8, 74). Der bei A.______ später um 20.48 Uhr

im Kantonsspital Glarus durchgeführte Blutalkoholtest ergab zum Tatzeitpunkt

– unter Berücksichtigung des Nachtrunks – einen Wert von mindestens

1.65 Gewichtspromille (act. 2/11.1.08).

2. Die

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend

«Staatsanwaltschaft») gelangte nach Beendigung der Untersuchung zum Schluss,

dass niemand anders als A.______ (nachfolgend «Beschuldigter») das Fahrzeug

zum Tatzeitpunkt gelenkt haben konnte und erliess am 15. März 2018

gegen ihn einen Strafbefehl wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand

(Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG,

Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 2 der Verordnung der

Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr,

SR 741.13), versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22

Abs. 1 StGB) sowie Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen

des Fahrzeuges infolge mangelnder Aufmerksamkeit (Art. 90 Abs. 1

SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV) und

pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG

i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG; siehe zum Ganzen act. 3). Nachdem

der Beschuldigte am 21. März 2018 fristgerecht Einsprache gegen den

Strafbefehl erhoben hatte (act. 2/14.1.03), hielt die Staatsanwaltschaft

an diesem fest (act. 2/15.1.01) und überwies die Strafsache samt den Verfahrensakten

am 8. April 2019 dem Kantonsgericht Glarus zur weiteren Behandlung

(act. 1, act. 2).

3. Mit

Urteil vom 19. Februar 2020 sprach die Strafgerichtskommission des

Kantonsgerichts Glarus den Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig und

verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je

CHF 400.— (bedingt, Probezeit 3 Jahre) und zu einer Busse von

CHF 6'800.—; die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung

der Busse wurde auf 17 Tage festgesetzt (act. 22 S. 15 Disp.

Ziff. 1-2).

4. Gegen

dieses Urteil erhob der Beschuldigte am 3. März 2020 Berufung beim

Obergericht des Kantons Glarus mit dem Antrag auf Freispruch von Schuld und

Strafe (act. 25 S. 2, act. 34 S. 2, act. 37

S. 1). Die Staatsanwaltschaft schliesst auf kostenfällige Abweisung der

Berufung und vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Entscheids

(act. 34 S. 2).

5. Die

Berufungsverhandlung fand am 6. November 2020 statt (act. 31,

act. 34-37). Am 16. April 2021 fällte das Obergericht seinen

Entscheid (act. 45). Der Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem

die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung ausdrücklich verzichtet

haben (Art. 84 Abs. 3 StPO, act. 34 S. 11).

Erwägungen

II. Formelle Erwägungen

1.

Das

Urteil der Strafgerichtskommission vom 19. Februar 2020

(act. 22) ist der Berufung zugänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO).

Auf die Berufung ist einzutreten, wobei das Obergericht ein neues Urteil

fällt (Art. 408 StPO).

2.

Nach

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,

Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen (lit. a), die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b)

sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Vorliegend wirft der

Beschuldigte in seiner Berufung der Vorinstanz eine unrichtige

Sachverhaltsfeststellung vor, sei nämlich die Vorinstanz unzutreffend davon

aus­gegangen, dass er der fehlbare Lenker gewesen sei (act. 37 i.V.m.

act. 34).

III. Sachverhalt

1.

Anklagevorwurf

Die

Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor (act. 3

S. 1 f.), am 16. Dezember 2017, ca. 17.45 Uhr,

den Personenwagen mit den Kennzeichen [...], welcher in [...] (Gemeinde

Glarus) auf der Strasse [...] geparkt war, in alkoholisiertem Zustand

(Blutalkoholkonzentration mind. 1.65 Gewichtspromille) gelenkt zu haben.

Dabei habe der Beschuldigte beim Ausparken eine Kollision mit einem geparkten

Fahrzeug (Kennzeichen ...) verursacht, wobei dessen Kühlergrill eingedrückt

worden sei. Obwohl er die Kollision bemerkt habe, sei der Beschuldigte von

der Unfallstelle weggefahren ohne den Halter des beschädigten Personenwagens

oder die Polizei zu informieren. Danach sei er an seinen Wohnort [...]

gefahren, habe dort sein Fahrzeug geparkt und sei anschliessend ins [...]

gegangen, wo er bis zum Eintreffen der Polizeifunktionäre eine halbe Flasche

Adler Bier (Inhalt 58 cl) getrunken habe. Indem der Beschuldigte sich

von der Unfallstelle entfernt und nach der Kollision ein halbes Bier

konsumiert habe, habe er versucht, eine Überprüfung seiner Fahrunfähigkeit

durch die Polizei zu verunmöglichen, obwohl er – insbesondere aufgrund seines

vorgängigen Alkoholkonsums – mit der Durchführung eines Alkoholtests habe

rechnen müssen. Die Polizei habe den Beschuldigten gleichentags um

ca. 18.30 Uhr im [...] antreffen und die Fahrunfähigkeit

feststellen können. Die Rückrechnung des Blutalkoholwerts habe gemäss

ärztlichem Bericht zur Blutalkoholanalyse vom 28. Februar 2018

unter Berücksichtigung des Nachtrunks zum Zeitpunkt der Kollision sowie der

Fahrt von [...] nach [...] einen Wert von 1.65 Gewichtspromille ergeben.

2.

Standpunkt

des Beschuldigten im Berufungsverfahren

Der

Verteidiger des Beschuldigten rügt vor Obergericht die vorinstanzliche

Sachverhaltsfeststellung (Art. 398 Abs. 3 lit. b StPO) und

bringt stark zusammengefasst das Folgende vor: Entgegen der Vorinstanz handle

es sich bei den Sachdarstellungen des Beschuldigten nicht um aus der Luft

gegriffene Schutzbehauptungen, sondern um eine klare widerspruchsfreie

Darstellung des Sachverhalts, die er von Beginn weg so dargelegt habe. So

habe er bereits am Tatabend gegenüber der Polizei, wie auch im

Telefongespräch mit der Staatsanwältin, geltend gemacht, dass er nicht

gefahren sei. Etwas Anderes vermöge die Staatsanwaltschaft nicht zu beweisen;

es lägen keine diesbezüglichen Beweise vor (act. 37 i.V.m.

act. 34).

3.

Standpunkt

der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren

Die Staatsanwaltschaft führt

vor Obergericht zusammengefasst aus, die vorliegenden Indizien (u.a.

1.65

Gewichtspromille zum Tatzeitpunkt, Vorstrafe wegen Fahrens in

fahrunfähigem Zustand und damit Kenntnis der Folgen einer solchen Tat,

Nachtrunk, Verzögerung der Blutentnahme) sowie die unglaubhaften Aussagen und

das Aussageverhalten des Beschuldigten würden zum Schluss führen, dass dieser

in fahrunfähigem Zustand von [...] nach [...] gefahren sei (act. 34

S. 5 ff.).

4.

Beweisgrundsätze

4.1

Jede

Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig

(Art. 10 Abs. 1 StPO). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das

Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung. Bestehen unüber­windliche Zweifel an der Erfüllung der

tatsächlichen Voraussetzungen der angeklag­ten Tat, so geht das Gericht von

der für die beschuldigte Person günstigeren Sach­lage aus (in dubio pro

reo; Art. 10 Abs. 3 StPO).

4.2

Liegen für einen eingeklagten Sachverhalt keine

direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch ein

indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten

Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind

(Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache

geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit

einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen

und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können

einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen,

das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis

gleichwertig. Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet auf das einzelne Indiz

keine Anwendung (BGer 6B_605/2016 Urteil vom 15. September 2016,

E. 2.8 und BGer 6B_678/2013 Urteil vom 3. Februar 2014,

E. 3.3, je m.w.H.)

5.

Beweiswürdigung

5.1

Vorliegend ist unstrittig

und aufgrund der im Recht liegenden Beweismittel erstellt, dass sich der

Beschuldigte zum Tatzeitpunkt (16. Dezember 2017,

ca. 17.45 Uhr) am Unfallort [...] aufhielt, dass sein Fahrzeug (Land Rover, Kennzeichen [...]) zum besagten

Zeitpunkt am Unfallort geparkt war und dass der Beschuldigte mit seinem

Fahrzeug von dort aus an seinen Wohnort in [...] gelangte (vgl.

act. 2/8.1.08 S. 2 ff. Fragen 2, 5 f., 27 f., 31-34,

36; act. 2/8.1.07 S. 2 f. Fragen 2, 4-6, 11;

act. 2/10.1.02 S. 3 Fragen 5-7, 10; act. 2/8.1.05

S. 2 Fragen 1, 4-5; act. 2/10.1.01 S. 2 f.

Fragen 1-3). Der Beschuldigte bestreitet zudem nicht direkt, dass sein

Fahrzeug den vorliegend interessierenden Unfall verursachte; er gab lediglich

an, davon nichts mitbekommen zu haben, da er hinten gesessen sei

(act. 2/8.1.08 S. 5 f. Fragen 37-40). Zudem streitet er

nicht ab, dass er zum Tatzeitpunkt unter Alkoholeinfluss stand (ein Glas Wein

und mehrere Kaffee Grappas; vgl. act. 2/8.1.08

S. 2 ff. Fragen 3, 56-61, 64-66; act. 2/8.1.07

S. 3 Fragen 9 f., 13; act. 2/10.1.02 S. 3

Fragen 8-9). Schliesslich ist unstrittig und erstellt, dass der

Beschuldigte nach der Fahrt von [...] nach [...] im [...] ein halbes Bier

getrunken hat (act. 8.1.08 S. 7 Frage 50,53-4; act. 2/8.1.06

S. 2 Fragen 1-3). Der Beschuldigte

wendet sich jedoch gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach er den

besagten Personenwagen zum Tatzeitpunkt gelenkt haben soll; so sei zur

Tatzeit nicht er, sondern eine von ihm nicht näher bestimmte Drittperson von

[...] nach [...] gefahren (act. 2/8.1.08 S. 3 ff.

Fragen 4-7, 74).

5.2

Bereits die Vorinstanz hat im angefochtenen

Entscheid aus insgesamt zutref­fenden Überlegungen die Täterschaft des

Beschuldigten bejaht. Es kann daher bereits an dieser Stelle in Anwendung von

Art. 82 Abs. 4 StPO integral auf die entspre­chenden Erwägungen

verwiesen werden (act. 22 S. 7 ff. E. II.6).

5.3

Aus

den Akten geht in chronologischer Abfolge das Folgende hervor:

5.3.1

Am

Samstagmittag, 16. Dezember 2017, fand im Restaurant [...] das

Weihnachtsessen bzw. das Abschiedsessen des Beschuldigten (von) der X.______

AG, deren Inhaber er war, statt; der Beschuldigte trank dort ein Glas Wein

(act. 2/8.1.08 S. 2 ff. Fragen 2, 15, 59-61;

act. 2/8.1.07 S. 3 Fragen 9 f.; act. 2/10.1.02

S. 2 f. Frage 1). Zwischen 15.00 und 16.00 Uhr fuhr der

Beschuldigte zusammen mit seinem Sohn zu dessen Wohnort nach [...]

(act. 2/8.1.08 S. 4 Frage 19) und trank dort in der Küche mehrere

Kaffee Grappas; sein Fahrzeug parkte der Beschuldigte am späteren Unfallort,

d.h. am linken Strassenrand in [...]; act. 2/8.1.01 S. 2,

act. 2/8.1.08 S. 2 ff. Fragen 2 f.,19, 32-34 und 58;

act. 2/8.1.07 S. 3 Fragen 11-13). Später verliess der Beschuldigte

das Haus seines Sohnes, da er laut eigenen Angaben aus dessen Küchenfenster

gesehen habe, wie eine von ihm nicht näher bestimmte Drittperson, welche ihn

danach angeblich von [...] nach [...] gefahren haben soll, auf der

Beifahrerseite in sein Fahrzeug eingestiegen sei. Der Beschuldigte begab sich

dann zu seinem im […] geparkten Fahrzeug und stieg gemäss eigenen Aussagen

zunächst auf der Fahrerseite ein. Nach einem kurzen Gespräch mit der sich im

Fahrzeug befindenden Drittperson sei er dann über die Mitte nach hinten

geklettert; dann seien sie nach [...] abgefahren (act. 2/8.1.08

S. 3 Fragen 4-6). Der vorliegend interessierende Unfall ereignete

sich um ca. 17.45 Uhr (Meldung des Besitzers des beschädigten

Fahrzeugs, [...], bei der Polizei um 17.46 Uhr, vgl. act. 2/8.1.01

S. 5 oben); es war dunkel (act. 2/8.1.01 S. 1). Die nach der

Meldung des Geschädigten durchgeführten Abklärungen der Polizei ergaben, dass

das unfallverursachende Fahrzeug [...] auf die X.______ AG, deren Inhaber der

Beschuldigte war, eingelöst war. Am Wohnort des Beschuldigten in [...], traf

die Polizei den Beschuldigten um ca. 18.15 Uhr nicht an, konnte

aber durch das Garagentor das Fahrzeug mit dem Kennzeichen [...] und frische

zum besagten Fahrzeug führende sowie zu jenen am Unfallort passende

Reifenspuren erkennen (act. 2/8.1.01 S. 6 und act. 2/8.1.03).

Der Beschuldigte wurde von den Polizeifunktionären sodann um

ca. 18.30 Uhr im naheliegenden [...] in [...] vor einer Flasche

Bier sowie einem Glas Bier angetroffen und von diesen gebeten mit nach

draussen zu kommen. Der beim Beschuldigten um 18.45 Uhr durchgeführte

Atemalkoholtest fiel mit einem Wert von 0.74 mg/l positiv aus

(act. 2/8.1.02 S. 2). Der Beschuldigte zeigte den beiden

Polizeifunktionären nach durchgeführtem Alkoholtest sein in der Garage

geparktes Fahrzeug (act. 2/8.1.01 S. 6). Der Beschuldigte habe den

beiden Polizisten auf dem Weg vom [...] zur Garage gemäss eigenen Aussagen

gesagt, dass er nicht von [...] nach [...] gefahren sei; er sei von einer

anderen Person gefahren worden (act. 2/8.1.08 S. 9 Frage 74).

5.3.2

Nach diesem Gang vom [...] zur Garage begleitete der

Beschuldigte die Polizisten auf das Polizeikommando in Glarus

(act. 2/8.1.01 S. 6). Gemäss dem später auf dem Polizeikommando

ausgefüllten Fahrunfähigkeitsprotokoll verweigerte der Beschuldigte nicht nur

jegliche Aussagen, sondern auch die Unterzeichnung des Protokolls (vgl.

act. 2/8.1.02 S. 3 und 4). Während des Ausfüllens dieses Protokolls

trank der Beschuldigte mehrmals mehrere Minuten lang (teilweise ungefragt)

Wasser ab dem Hahn und «räusperte» sich dabei. Während des Trinkens und

«Räusperns» wurde der Beschuldigte mehrfach von den Polizisten

aufgefordert, mit ins Einvernahmezimmer zu kommen, um das Protokoll fertig

auszufüllen. Der Beschuldigte wollte sodann mit der Staatsanwaltschaft

telefonieren, was ihm gewährt wurde (act. 2/8.1.01 S. 6). Gemäss

Angaben der Polizisten habe der Beschuldigten ihre mehrfachen Aufforderungen,

sie ins Kantonsspital Glarus zu begleiten, gekonnt ignoriert und permanent

fordernde Fragen gestellt; dies obschon ihm die Anordnung der Blutentnahme

durch die Staatsanwaltschaft bekannt gewesen sei. Anschliessend fuhren die

Polizeifunktionäre mit ihm ins Kantonsspital für eine Blutentnahme. Als die

Krankenpflegerin dem Beschuldigten im Spital Blut entnehmen wollte, musste

dieser zunächst auf die Toilette. Als er von der Toilette zurückkam,

verlangte der Beschuldigte abermals, mit der Staatsanwaltschaft zu

telefonieren, bevor eine Blutentnahme gemacht werde. In diesem Gespräch

erwähnte er gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass er von jemandem gefahren

worden sei, dessen Namen er jedoch nicht nennen wolle. Nach diesem Gespräch

konnte die Blutentnahme um 20.48 Uhr durchgeführt werden

(act. 2/8.1.01 S. 6 f., act. 2/8.1.02 S. 5). In seiner später um 21.39 Uhr durchgeführten

polizeilichen Einvernahme machte der Beschuldigte keine Angaben zur Sache

(vgl. act. 2/8.1.04). Gemäss dem ärztlichen Bericht des Instituts für

Rechtsmedizin vom 28. Februar 2018 ergab die beim Beschuldigten

durchgeführte Blutalkoholanalyse eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration

von minimal 1.83 Gewichtspromille. Der vom Beschuldigten im [...]

eingenommene Nachtrunk (ein halbes Bier) führte vorliegend zu einem

Maximalwert von 0.18 Gewichtspromille. Entsprechend lag die

rückgerechnete Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten zum Unfallzeitpunkt

(16. Dezember 2017, ca. 17.45 Uhr) sowie der Fahrt von

[...] nach [...] – unter Berücksichtigung des Nachtrunks – bei mindestens

1.65

Gewichtspromille (1.83 minus 0.18; siehe zum Ganzen

act. 2/11.1.08).

5.4

Da vorliegend direkte

Beweise für die Täterschaft des Beschuldigten fehlen, ist eine Würdigung der

Indizien und insbesondere der Aussagen bzw. des Aussageverhaltens des

Beschuldigten vorzunehmen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erscheinen

die Aussagen des Beschuldigten betreffend die zur Tatzeit angeblich

gefahrene, nicht näher bestimmte Drittperson sowie die Tatumstände wenig

glaubhaft und sind als Schutzbehauptungen zu werten.

5.5

Zunächst einmal erscheint die Aussage des

Beschuldigten, wonach er am besagten Abend zunächst auf der Fahrerseite

seines im [...] in [...] geparkten Fahrzeugs eingestiegen und danach nach

hinten auf den Rücksitz geklettert sein will, wobei die Drittperson alsdann

von der Beifahrer- auf die Fahrerseite gewechselt sei (vgl.

act. 2/8.1.08 S. 3 Frage 4), wenig überzeugend. Entgegen den

Ausführungen des Verteidigers ist solch ein Verhalten trotz den geräumigeren

Platzverhältnissen im Land Rover [...] und dem gemäss dem Beschuldigten zur

Tatzeit herrschenden «Schneegestöber» (vgl. act. 2/8.1.08

S. 11 Frage 88) wenig nachvollziehbar. So erscheint es lebensfremd,

dass eine 90-95 kg schwere (vgl. act. 36 S. 4 Frage 10), damals

61-jährige und stark alkoholisierte Person (rückgerechnet

Alkoholkonzentration von mind. 1.65 Gewichtspromille, act. 2/11.1.08) im

Fahrzeuginnern über die Mittelkonsole nach hinten geklettert sein soll und

alsdann auch noch die Drittperson im Autoinneren von der Beifahrer- auf die

Fahrerseite wechselte. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon

auszugehen, dass ein solcher «Wechsel» nicht ohne Not im Fahrzeuginnern

vollzogen wird. Zumal zu beachten ist, dass entgegen den Ausführungen des

Beschuldigten (zumindest kurz nach dem Unfallzeitpunkt) kein wie von ihm

angegebenes regelrechtes «Schneegestöber» herrschte (vgl. die kurz

nach dem Tatzeitpunkt [ca. 17.45 Uhr] erstellten Fotoaufnahmen am Unfallort,

act. 2/8.1.03 S. 1 und 2 i.V.m. act. 2/8.1.01 S. 2 und

5). Somit lag der Grund für diesen angeblichen «Wechsel» im Fahrzeuginnern

sehr wahrscheinlich nicht in der schlechten Witterung. Vielmehr erwecken die

Ausführungen des Beschuldigten vorliegend den Anschein, dass dieser

versuchte, seine Aussage mit seinem am Tatort auf der Fahrerseite gefundenen

Schuhsolenprofil (vgl. act. 2/8.1.08 S. 6 Frage 42;

act. 2/8.1.03) in Einklang zu bringen. So passen die Schuhabdrücke am

Tatort auf der Fahrerseite unbestritten zum Schuhsolenprofil des

Beschuldigten und konnten auf dieser Fahrzeugseite keine weiteren

Schuhabdrücke festgestellt werden und wurde dies vom Beschuldigten auch nicht

geltend gemacht (vgl. act. 2/8.1.08 S. 6 Frage 42;

act. 2/8.1.03). Die wenig glaubhaften Aussagen des Beschuldigten

betreffend den «Wechsel» im Fahrzeuginnern erscheinen unter diesem

Blickwinkel als Schutzbehauptungen. Aufgrund seiner am Tatort gefunden

Schuhabdrücke auf der Fahrerseite, war der Beschuldigte dazu veranlasst,

dahingehend auszusagen, dass die Drittperson, welche gefahren sein soll,

zunächst auf der Beifahrer- und er auf der Fahrerseite eingestiegen sei und

hernach ein Platzwechsel innerhalb des Fahrzeugs stattgefunden habe. Solch

ein Wechsel ist jedoch aufgrund der obigen Ausführungen nicht glaubhaft. Vielmehr liegt aufgrund der nicht glaubhaften

Darstellung des Beschuldigten bezüglich dieses «Wechsels» ein starkes Indiz

für seine Lenkerschaft zum Tatzeitpunkt vor; sodann sprechen zahlreiche

weitere Indizien dafür, dass der Beschuldigte der Lenker war (siehe

nachfolgend E. III.5.6 ff.).

5.6

So erscheint es fraglich, ob der Beschuldigte, wie

von ihm angegeben, aus dem Küchenfenster des Sohnes, d.h. aus einer Distanz

von ca. 50 Metern, bei Dunkelheit und dem von ihm angegeben angeblichen «Schneegestöber»

erkennen konnte, wie die von ihm nicht weiter benannte Drittperson auf der

Beifahrerseite in sein angeblich offenstehendes Fahrzeug gestiegen ist (vgl.

act. 2/8.1.08 S. 4 Fragen 20 und 28 und S. 11 Frage 88);

hätte doch der Beschuldigte exakt in diesem Moment, als diese Person

eingestiegen ist, aus dem Fenster schauen müssen. Es scheint ungewöhnlich und

lebensfremd, wenn der Beschuldigte beim gemütlichen Beisammensein mit seinem

Sohn andauernd aus dem Fenster geschaut haben will. Dies hätte er aber tun

müssen, um den Einstieg der Drittperson nicht zu verpassen; zumal der

Beschuldigte auch nicht angab, er sei von dieser Person vorab per SMS oder

sonstwie kontaktiert und darüber informiert worden, dass diese sich jetzt

dann beim/im Fahrzeug befinden werde. Zudem ist zu bedenken, dass selbst der

Zeuge C.______, welcher den Unfall aus einer geringen Entfernung (ca. 5

Meter; vgl. act. 2/10.1.01 S. 3 Fragen 7 f.) beobachtet

hatte, aufgrund der Dunkelheit nicht erkennen konnte, wer sich zum

Tatzeitpunkt im Fahrzeuginneren befand (act. 2/10.1.01 S. 2 f.

Fragen 1, 4-7); umso mehr ist davon auszugehen, dass auch der

Beschuldigte bei Dunkelheit und aus einer Distanz von 50 Metern nicht

erkennen konnte, wie die Drittperson in sein Fahrzeug stieg bzw. sich bereits

darin befand. Schliesslich steht auch die Aussage des Verteidigers anlässlich

der Berufungsverhandlung (vgl. act. 37 S. 7 Rz. 8), wonach der

Beschuldigte sein Fahrzeug nicht abgeschlossen haben will und somit die

Drittperson ungehindert auf der Beifahrerseite einsteigen konnte, der allgemeinen

Lebenserfahrung entgegen; zumal sich der Beschuldigte anlässlich seiner

polizeilichen Einvernahme nicht dahingehend geäussert hat

(vgl. act. 2/8.1.08). Es ist davon auszugehen, dass ein

Fahrzeughalter bzw. -lenker sein geparktes Fahrzeug grundsätzlich abschliesst. Aus alldem ergibt sich, dass die Darstellung des

Beschuldigten, wonach eine Drittperson in sein angeblich unverschlossenes

Fahrzeug eingestiegen sei und er dies aus dem Küchenfenster seines Sohnes bei

Dunkelheit und aus einer Entfernung von 50 Metern (bei von ihm

angegebenen «Schneegestöber») gesehen haben will, auf tönernen Füssen steht.

5.7

Zudem fällt auf, dass

der Beschuldigte insgesamt fünf Mal zur Sache befragt wurde

(act. 2/8.1.04, act. 2/8.1.08, act. 2/10.1.03, act. 14,

act. 36) und sich nur einmal und zwar anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 23. Januar 2018 im Beisein seines Verteidigers

inhaltlich zum vorgeworfenen Sachverhalt äusserte (act. 2/8.1.08). Es

ist zwar sein gutes Recht als Beschuldigter, Aussagen zu verweigern, jedoch

darf das Gericht ein solches Aussageverhalten würdigen. Das vom Beschuldigten

an den Tag gelegte Aussageverhalten legt zumindest einen gewissen Verdacht

nahe, dass dieser seine einzig am 23. Januar 2018 gemachten

Aussagen nicht durch spätere allenfalls dazu widersprüchliche Aussagen

gefährden wollte. Betreffend das

Aussageverhalten des Beschuldigten fällt weiter das Folgende auf: Aus dem

oben erwähnten chronologischen Ablauf (vgl. E. III.5.3) geht

hervor, dass der Beschuldigte bereits am Tattag, d.h. am

16.

Dezember 2017, kurz vor der Blutentnahme im Spital um

20.48

Uhr gegenüber der Staatsanwaltschaft aussagte, er sei zum

Tatzeitpunkt nicht gefahren. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er dies

der Polizei bereits auf dem Weg vom [...] zu seiner Garage gesagt habe,

findet sich im Polizeirapport nicht (vgl. act. 2/8.1.01,

act. 2/8.1.08 S. 9 Frage 74). Es ist aber vorliegend davon

auszugehen, dass er dies tatsächlich getan hat. So leuchtete es denn auch

ein, dass der Beschuldigte sich aufgrund des kurz vor dem Gang zur Garage

durchgeführten Atemalkoholtests (18.45 Uhr) und dem ihm dabei bekannt

gegebenen hohen Wert von 0.74 mg/l (act. 2/8.1.02 S. 2) dazu veranlasst sah,

etwas betreffend seine von der Polizei geltend gemachte Lenkerschaft zum

Tatzeitpunkt zu sagen. Dass der Beschuldigte die Aussage, wonach er zum

Tatzeitpunkt nicht selber gefahren sei, erstmals in einem Zeitpunkt machte,

in welchem der hohe Atemalkoholwert bekannt war (gem. Art. 2 lit. b

der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im

Strassenverkehr handelt es sich beim vorliegenden Wert um eine qualifizierte

Alkoholkonzentration; bereits ab 0.4 mg/l liegt qualifizierte

Alkoholkonzentration vor), darf und muss vorliegend gewürdigt werden. Der

Beschuldigte hatte nach dem durchgeführten Atemalkoholtest und des

dabei festgestellten hohen Wertes allen Grund dazu, seine Lenkerschaft zum

Tatzeitpunkt abzustreiten; seine Fahrunfähigkeit konnte er aufgrund des

Atemalkoholtests sodann nicht leugnen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er

als beschuldigte Person nicht zur Wahrheit verpflichtet war und er sich

aufgrund seiner Vorstrafe (ebenfalls Fahren in fahrunfähigem Zustand;

act. 2/1.1.01) der Folgen einer solchen Tat (auch der

administrativrechtlichen) bewusst sein musste und somit einen gewissen Anreiz

hatte, seine Lenkerschaft abzustreiten. Unter diesen Umständen und im Lichte

der vorliegenden Indizienlage (vgl. oben E. III.5.5 ff.) ist

die Aussage des Beschuldigten, wonach er nicht gefahren sein will, als

Schutzbehauptung zu werten.

5.8

Ein

weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten besteht darin, dass sich

der Beschuldigte auch in der Vergangenheit bereits einmal unter

Alkoholeinfluss (auch hier mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration,

1.57

mg) hinters Steuer setzte und ihm deshalb der Führerausweis

entzogen wurde; was den Beschuldigten jedoch nicht davon abhielt, sich vier

Tage später trotz Ausweisentzug wieder hinters Steuer zu setzen (vgl.

act. 2/1.1.01). Dieses Verhalten des Beschuldigten zeigt, dass er es

bereits in der Vergangenheit mit den strassenverkehrsrechtlichen Regeln nicht

Dispositiv

so genau genommen hat. Es ist demnach nicht abwegig, dass sich der

Beschuldigte auch mit Bezug auf den vorliegend interessierenden Vorfall

erneut nicht an das Strassenverkehrsgesetz hielt und abermals unter

Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führte. Aufgrund seiner Vorstrafe wusste der

Beschuldigte, welche Folgen ihm bei Fahren unter Alkoholeinfluss drohen

würden, weshalb er nach erfolgtem Atemalkoholtest allen Grund dazu hatte,

seine Lenkerschaft zu bestreiten (vgl. dazu oben E. III.5.7); zudem

war er als beschuldigte Person nicht zur Wahrheit verpflichtet. Weiter ist zu

berücksichtigen, dass gemäss dem ärztlichen Bericht zur Blutalkoholanalyse

vom 28. Februar 2018 «bei der Höhe der rückgerechneten/chemisch

bestimmten Blutalkoholkonzentration [des Beschuldigten] […] der medizinisch begründete

Verdacht auf einen chronischen Alkoholüberkonsum [besteht]»

(act. 2/11.1.08 S. 2 oben). Das Vorliegen eines Verdachts auf

chronischen Alkoholüberkonsum zusammen mit der Vorstrafe des Beschuldigten

wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand spricht mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte den Land Rover [...] zum

Tatzeitpunkt trotz Alkoholeinfluss lenkte.

5.9. Zudem

ist auch das Verhalten des Beschuldigten auf dem Polizeikommando Glarus bzw.

im Kantonsspital Glarus ein gewisses Indiz dafür, dass er zum Tatzeitpunkt

selber hinter dem Steuer sass. So ist zunächst zu bedenken, dass die

Blutentnahme vorliegend aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten

(mehrmaliges, mehrminütiges und teilweise ungefragtes Wassertrinken,

Toilettengang, mehrmalige Telefonate mit der Staatsanwaltschaft, vgl. dazu

oben E. III.5.3.2)

erst zwei Stunden nach dem Atemlufttest durchgeführt werden konnte (Atemlufttest

um 18.45 Uhr, Blutentnahme um 20.48 Uhr, act. 2/8.1.02

S. 2 und 5), wobei für das vorgängig zur Blutentnahme auszufüllende

Fahrunfähigkeitsprotokolls bei «normalem Verlauf der Dinge» ungefähr

45 Minuten vonnöten gewesen wären (act. 2/8.1.01 S. 7 oben).

Auch wenn aus den einzelnen Umständen (Wassertrinken, Toilettengang,

Telefonate) isoliert betrachtet noch nichts betreffend die Täterschaft des

Beschuldigten geschlossen werden kann, ergibt sich im Rahmen einer

Gesamtbetrachtung das Bild eines Beschuldigten der versucht, die Zeit bis zur

Blutentnahme hinauszuzögern. Solch ein Verhalten ist insbesondere dann

nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte eben selber gefahren ist, wenn er um

seinen hohen Alkoholwert wusste und durch Verzögerungen versuchte, sich den

Alkoholabbau im Blut zunutze zu machen. Es leuchtet nicht ein, weshalb der

Beschuldigte die Blutentnahme hinauszuzögern versuchte, wenn er tatsächlich

nicht gefahren sein sollte. Daran ändert auch der Umstand, dass der

Beschuldigte bereits nach dem Atemlufttest in [...] angab, nicht gefahren zu

sein, nichts; zumal dies im Lichte der obigen Ausführungen als

Schutzbehauptung zu qualifizieren ist (vgl. oben E. III.5.7).

5.10. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die

Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht

eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für

die Täterschaft sein. So kann das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung ohne

Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter eines

Fahrzeugs habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet

und sich über den möglichen Lenker ausschweigt (vgl. BGer 6B_243/2018 Urteil

vom 6. Juli 2018, E. 1.4.2 m.w.H.). Vorliegend war die

X.______ AG zum Tatzeitpunkt als Halter des Land Rovers [...] eingetragen

(vgl. act. 2/8.1.01 S. 4); der Beschuldigte war im fraglichen

Zeitpunkt der Inhaber der X.______ AG (act. 2/8.1.01 S. 6 oben).

Den Aussagen des Beschuldigten und seines Sohnes ist zu entnehmen, dass der

besagte Land Rover das (private) Fahrzeug des Beschuldigten ist und dass er

dessen häufigster Lenker ist (vgl. act. 2/8.1.07 S. 2 Frage 2;

act. 2/8.1.08 S. 4 f. Fragen 22-26, 33 [«mein Auto»];

act. 2/10.1.02 S. 6 Frage 6 [«mit seinem privaten Auto A.N. der

Land Rover»] und 10). Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte der

(faktische) Halter dieses Fahrzeugs ist. Dies stellt aufgrund der wenig

glaubhaften Aussagen des Beschuldigten, wonach angeblich eine nicht näher

bestimmte Drittperson gefahren sein soll, ein weiteres Indiz für seine

Lenkerschaft zum Tatzeitpunkt dar. Schliesslich spricht auch der Umstand,

dass der Beschuldigte die angebliche Drittperson nicht näher benennen will,

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dafür, dass es sich hierbei um eine

Schutzbehauptung desselben handelt. Es steht dem Beschuldigten zwar frei, von

seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, jedoch ist es im Lichte

der vorliegenden Umstände (vgl. oben E. III.5.4 ff.)

höchst zweifelhaft, ob es diese Drittperson wirklich gegeben hat. Daran

vermag auch die Aussage von D.______, wonach eine Kollegin namens «XX» den

Beschuldigten ab und zu fahre, nichts zu ändern, zumal D.______ angab, der

Beschuldigte habe keinen eigenen Chauffeur (vgl. act. 2/10.1.02 S. 3

Frage 11). Es ist auch zu beachten, dass der Beschuldigte gerade ein

Interesse daran gehabt hätte, diese Drittperson zu benennen; diese soll – im

Gegensatz zum Beschuldigten – ja gerade nicht unter Alkoholeinfluss gefahren

sein (vgl. act. 34 S. 10 oben), weshalb ihr auch eine deutlich

mildere Sanktion als dem Beschuldigten gedroht hätte.

5.11. Der

vom Verteidiger vor Obergericht vorgebrachte Umstand, wonach die Drittperson

die Garage des Beschuldigten durch die Gartentüre verlassen und über den

Gartenweg zum Wohnhaus des Beschuldigten gegangen sein soll, weshalb vor der Garage

nur Schuhabdrücke des Beschuldigten gefunden worden seien (vgl. act. 37

S. 5 f. Rz. 7), ändert sodann nichts daran, dass aufgrund der

oben erwähnten Gründe davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte mit hoher

Wahrscheinlichkeit das besagte Fahrzeug zum Tatzeitpunkt lenkte. Sodann ist

zumindest fraglich, ob sich der Beschuldigte, nachdem er von einer ihm

angeblich nahestehenden Drittperson nach Hause gefahren worden ist, einfach

so ins [...] begeben hätte, während die Drittperson angeblich in sein Wohnhaus

gegangen ist; insbesondere auch da der Beschuldigte angab, er sei

alleinstehend und lebe alleine (act. 36 S. 5 Frage 11).

5.12. Sodann sind auch die Ausführungen des Beschuldigten,

wonach er vom Unfall selber nichts mitbekommen haben will, da er hinten

gesessen sei, nicht glaubhaft. So ist aufgrund der obigen Ausführungen davon

auszugehen, dass er nicht hinten sass, sondern vielmehr der Lenker des

besagten Fahrzeugs war. Weiter ist zu bedenken, dass der beschädigte Audi

gemäss den Aussagen des Augenzeugen C.______ beim Zusammenstoss leicht wippte

(act. 2/8.1.05 S. 2 Frage 3; act. 2/10.1.01 S. 4

Frage 12). Unter diesen Umständen erscheint es wenig glaubhaft, dass der

Beschuldigte vom Zusammenstoss nichts mitbekommen haben will; zumal dieses

Wippen sogar vom ca. 5 Meter entfernten Augenzeuge (vgl.

act. 2/10.1.01 S. 3 Fragen 7 f.) beobachtet wurde und ein

Fahrzeuglenker beim Ausparken das vor sich befindliche Fahrzeug stets im

Blickwinkel hat, eben gerade um einen Zusammenstoss zu verhindern. Zudem ist

aufgrund der im Recht liegenden Fotodokumentation (act. 2/8.1.03)

erstellt, dass der Beschuldigte auch nicht davon ausgegangen sein konnte, er

sei statt in den Audi in eine Schneemade gefahren. So ist im Fotobogen zu

erkennen, dass sich rechtsseitig (in Fahrtrichtung des Land Rovers) keine

Schneemaden befanden (act. 2/8.1.03 S. 1); der Land Rover und der

beschädigte Audi standen «Nase an Nase» (der Audi mit der Front Richtung

Schilt/Osten und der Land Rover mit der Front Richtung Glärnisch/Westen),

sodass der Lenker des Land Rovers nach rechts einschlagen musste, um aus dem

Parkfeld zu gelangen (vgl. act. 2/8.1.07 S. 3 Frage 3;

act. 2/8.1.08 S. 5 Frage 32 f.; act. 2/10.1.01 S. 3

Frage 3). Folglich musste dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass

der spürbare Widerstand, aufgrund dessen er gemäss Aussagen des Augenzeugen

auch nochmals zurücksetzen musste bevor er die Parklücke verlassen konnte

(vgl. act. 2/8.1.05 S. 2 Frage 3; act. 2/10.1.01

S. 2 f. Frage 1), nicht von einer Schneemade, sondern von dem sich

vor ihm befindenden Audi herrühren musste.

5.13. Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass bei einer objektiven Betrachtung des vom

Beschuldigten dargestellten Sachverhalts erhebliche Zweifel bestehen, dass

sich dieser wie von ihm geschildert abgespielt hat. Die Aussagen des

Beschuldigten wirken mit Bezug auf die obigen Ausführungen und

Ungereimtheiten in keiner Weise glaubhaft. Aus alldem folgt in

Übereinstimmung mit der Anklage (act. 3) sowie dem angefochtenen

Entscheid (act. 22 S. 7 ff. E. II.6), dass mit an Sicherheit

grenzender Wahrschein­lichkeit der Beschuldigte den Land Rover [...] lenkte,

als dieses Fahrzeug am 16. Dezember 2017, um ca. 17.45 Uhr, in

[...] auf der Strasse [...] beim Wegfahren einen dort geparkten Personenwagen

(Audi [...]) beschädigte. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte

anschliessend – ohne Benachrichtigung des Geschädigten oder der Polizei – zu

seinem Wohnort in [...], fuhr; dies alles in fahrunfähigem Zustand

(rückgerechnete Alkoholkonzentration unter Berücksichtigung des Nachtrunks

von 1.65 Gewichtspromille). Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte sich

nach dieser Fahrt ins [...] in [...] begab und dort ca. ein halbes Bier

konsumierte. Indem der Verteidiger vor Oberge­richt beargwöhnte, das

vorinstanzliche Urteil sei nicht gestützt auf Indizien, sondern aus dem

Bauch heraus gefällt worden (act. 34 S. 10 unten), so gründet diese

Einschätzung auf einer nachgerade offensichtlichen Verkennung einer hier

klaren Indizienlage.

IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz

beurteile in Übereinstimmung mit der Anklage (act. 3) die dem

Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte als Fahren in fahrunfähigem Zustand

(i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31

Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 2 der Verordnung der

Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr), versuchte

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (i.S.v.

Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie

Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs infolge

mangelnder Aufmerksamkeit (i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.

Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV) und

pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall (i.S.v. Art. 92 Abs. 1

SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG; siehe zum Ganzen act. 22 S.

9 ff. E. III und S. 15 Disp. Ziff. 1).

2.

2.1. Im

Berufungsverfahren bringt der Verteidiger keine konkreten Einwendungen gegen

die von der Vorinstanz vorgenommene zutreffende rechtliche Würdigung vor; er

führt einzig aus, da der Beschuldigte nicht selber gefahren sei, könne auch

kein Schuldspruch im Sinne der Vorinstanz erfolgen. Gemäss den obigen

Ausführungen ist jedoch erstellt, dass der Beschuldigte mit einer

qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 1.65 Gewichtspromille zur Tatzeit

den besagten Land Rover lenkte, dabei beim Ausparken einen Audi am Kühlgrill

beschädigte, ohne den Geschädigten oder die Polizei zu benachrichtigen nach

Hause fuhr und anschliessend im [...] ein halbes Bier trank. Unter diesen

Umständen kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die

zutreffenden

rechtlichen Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid

verwiesen werden (vgl. act. 22 S. 9 ff. E. III). Es sind sodann

auch keine Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgründe ersichtlich; so

liegt denn bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Gewichtspromille

in der Regel auch keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vor (vgl. BGE 122 IV 49, E. 1.b).

Aufgrund alldem

ist der

erstinstanzlich ergangene Schuldspruch in allen Teilen zu bestätigen

(act. 22 S. 15 Disp. Ziff. 1).

2.2. Betreffend die (versuchte) Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (i.S.v. Art. 91a

Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) bleibt der

Vollständigkeit halber noch Folgendes anzufügen: Einzig gestützt auf die zum

Tatzeitpunkt vorliegenden winterlichen Verhältnissen musste der Beschuldigte

im Nachgang zum Unfall noch nicht «sehr wahrscheinlich» mit Massnahmen zur

Feststellung seiner Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1

SVG rechnen. Jedoch hätte die Polizei beim Beschuldigten aufgrund seines

vorgängig zur Tat erfolgten und eingestandenen Alkoholkonsums (ein Glas Wein

und mehrere Grappas) und seines damit zusammenhängenden wahrnehmbaren

Mundalkoholgeruchs (vgl. dazu auch act. 2/8.1.02 S. 4: «Beobachtungen

bei der Person: Alkoholgeruch») zweifelsfrei eine Massnahme zur

Feststellung seiner Fahrunfähigkeit angeordnet; dies musste dem Beschuldigten

bewusst gewesen sein, zumal er eine Vorstrafe wegen Fahrens in fahrunfähigem

Zustand aufweist (act. 2/1.1.01). Kommt hinzu, dass die Polizei

mittlerweile auch bei Bagatellunfällen systematisch Atemalkoholproben

anzuordnen pflegt (Weissenberger,

Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl.,

Zürich/St. Gallen 2015, N 6 zu Art. 91a SVG), wobei

Fahrzeugfüh­rer ohnehin unbesehen kontrolliert werden können (Art. 55

Abs. 1 SVG) und inso­fern auch der völlig Nüchterne damit rechnen muss

(siehe dazu BGE 142 IV 324, E. 1.1.3 und BGer 6B_415/2015 Urteil vom

19. August 2015, E. 1.2).

Bei objektiver Betrachtung

hätte die Polizei erst recht eine Massnahme zur Klärung der Fahrunfähigkeit

angeordnet, falls der Beschuldigte nach seiner Ankunft daheim eine

Unfallmeldung erstattet hätte. Denn dann hätte speziell der Umstand, dass der

Beschuldigte nicht unmittelbar nach der Kollision anhielt, zusätz­liche

Zweifel an seiner Fahrfähigkeit ausgelöst und hätte dies die Polizei zu

näheren Abklärungen bewo­gen; auch darüber war sich der Beschuldigte

vollkommen im Klaren. Damit ergibt sich zusammenfassend, dass der

Beschuldigte durch sein gesamtes Verhalten nach der Kollision beim Ausparken

(weiterfahren, ohne anzuhalten; keine Meldung an die Polizei spätestens nach

seiner Ankunft daheim; Nachtrunk im [...]) wissentlich und willentlich

versucht hat, mögli­che polizeiliche Abklärungen hinsichtlich seiner

Fahrfähigkeit zu verhindern bzw. zu vereiteln. Dadurch hat er in

Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (act. 22

S. 10 f. E. III.3) in objektiver und subjektiver Hinsicht den

Tatbestand der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit (i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG) erfüllt.

V. Strafzumessung und Vollzug

1. Vorinstanzliches

Urteil und Parteivorbringen

Die Vorinstanz verurteilte

den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je

CHF 400.—, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von

CHF 6'800.— (CHF 6'400.— Verbindungsbusse und CHF 400.—

Übertretungsbusse), welche bei Nichtbezahlung in eine unbedingt vollziehbare

Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen umzuwandeln sei (act. 22 S. 12

ff. E. V und S. 15 Disp. Ziff. 2). Die Staatsanwaltschaft hat

keine Anschlussberufung erhoben, womit das Obergericht nach oben an das

vorinstanzliche Strafmass gebunden ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). Der

Verteidiger des Beschuldigten verlangt vor Obergericht einen Freispruch von

Schuld und Strafe (act. 37 S. 1, act. 25 S. 2), hat an der

Berufungsverhandlung jedoch gegenüber der erstinstanzlichen Strafzumessung

keinerlei konkrete Einwendungen vorgebracht (vgl. act. 37 i.V.m.

act. 34).

2. Grundsätze

der Strafzumessung und Strafrahmen

2.1. Innerhalb

des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des

Täters, wobei es dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die

Wirkung der Strafe auf sein Leben berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1

StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen des Täters sowie dem Grad, zu dem der Täter nach den

inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder

Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des

Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt

der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und

der Täterkomponente (Heimgartner,

in Donatsch et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, 20. Aufl., Zürich 2018, N 6 ff. zu Art. 47 StGB;

BGE 141 IV 61, E. 6.1.1 = Pra 104 [2015] Nr. 68).

2.2. Die

vorliegenden Delikte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit werden beide

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet (Art. 91

Abs. 2 lit. a SVG und Art. 91a Abs. 1 SVG). Es handelt

sich hierbei um Vergehen nach Art. 10 Abs. 3 StGB. Bei mehreren

Delikten mit gleichartigen Strafen hat das Gericht den Täter zur Strafe der

schwersten Tat zu verurteilen und diese anschliessend angemessen zu erhöhen

(Art. 49 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. dazu auch E. V.3.3

nachstehend). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, sind für die beiden

vorliegend zu beurteilenden SVG-Vergehen konkret gleichartige Strafen

(nämlich Geldstrafen) auszufällen, weshalb eine Gesamtstrafe nach

Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden ist. Im vorliegend zu beurteilenden

Fall wiegt bei einer summarischen Betrachtung das Fahren in fahrunfähigem

Zustand wesentlich schwerer als die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit. Es ist daher bei der nachfolgenden

Strafzumessung das Fahren in fahrunfähigem Zustand als Hauptdelikt zu

behandeln, während die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung

der Fahrunfähigkeit als Nebendelikt gilt (vgl. zum Ganzen E. V.3 nachstehend).

2.3. Bei

den übrigen Delikten (Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen

des Fahrzeuges infolge mangelnder Aufmerksamkeit und pflichtwidriges

Verhalten bei einem Unfall) handelt es sich um Übertretungen, welche mit

Busse geahndet werden (Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 92

Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 103 StGB). Bei einer Busse handelt es sich

im Verhältnis zu der eben genannten Geldstrafe (für die beiden Vergehen)

nicht um eine gleichartige Strafe, weshalb mit Bezug auf die vorliegend

auszusprechende Busse und Geldstrafe keine Gesamtstrafenbildung im Sinne von

Art. 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist. Jedoch ist im Verhältnis der

beiden Übertretungen zueinander vorliegend eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl.

E. V.4

nachstehend).

3. Konkrete Strafzumessung betreffend die beiden SVG-Vergehen

3.1. Fahren in fahrunfähigem Zustand (Hauptdelikt)

3.1.1.

Art. 91 SVG schützt primär

das Rechtsgut der Verkehrssicherheit.

Die

Pönalisierung des Fahrens in fahrunfähigem Zustand dient dem Schutz der Verkehrsordnung

als solche.

Sekundär, d.h. mittelbar,

werden Leib und Leben der übrigen Strassenbenützer sowie deren Eigentum

geschützt.

Demgemäss wird nicht

vorausgesetzt, dass die Verkehrssicherheit oder andere Verkehrsteilnehmer

durch inkriminierte Fahrten von fahrunfähigen Personen konkret gefährdet

werden.

Ebenso wenig ist erforderlich,

dass die inkriminierte Fahrt eine abstrakte Gefährdung darstellt, welche die

Gefahr einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in sich birgt.

Für eine abstrakte Gefährdung reicht es

nach allgemeinen Grundsätzen aus, wenn durch ein Verhalten in der Regel die

Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung herbeigeführt wird (Fahrni/Heimgartner, in:

Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz,

Basel 2014, N 6 zu Art. 91 SVG m.w.H.).

3.1.2. Die

Vorinstanz hat die von ihr zu Recht als relevant erkannten

Strafzumessungskriterien geprüft sowie insgesamt korrekt gewürdigt; sie hat

das Verschulden des Beschuldigten als schwer eingestuft. Der Verteidiger hat

an der Berufungsverhandlung gegenüber der erstinstanzlichen Strafzumessung

keinerlei Einwendungen vorgebracht (vgl. act. 37 i.V.m. act. 34). Es kann daher gestützt auf Art. 82 Abs. 4

StPO in Ergänzung zum nachfolgend Ausgeführten auf die entsprechenden vorinstanzlichen

Erwägungen verwiesen werden (vgl. dazu act. 22 S. 13 E. V.3).

3.1.3. Der

Beschuldigte fuhr am 16. Dezember 2017, ca. 17.45 Uhr,

mit seinem Personenwagen vom [...] zu seinem Wohnort in [...]. Mit Bezug auf

die objektive Tatschwere ist zu bedenken, dass der Beschuldigte zum

Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens

1.65 Gewichtspromille aufwies, wobei bereits ab einem Wert von

0.8 Gewichtspromille eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration

vorliegt (vgl. Art. 2 lit. a der Verordnung der Bundesversammlung

über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr). Bei einer derart hohen

Blutalkoholkonzentration wird die Verkehrssicherheit erheblich gefährdet und

es liegt eine sehr naheliegende Gefahr eines schweren Unfalls mit erheblichen

Folgen auch für andere Verkehrsteilnehmer vor (vgl. auch oben E. V.3.1.1). Der

Beschuldigte fuhr dabei eine Strecke von ca. vier Kilometer, wofür er je

nach Verkehrsverhältnissen ca. sieben bis zehn Minuten brauchte (vgl. Google

Maps, gerichtsnotorisch). Auch wenn es sich hierbei nicht um eine sehr lange

Fahrt handelt, ist das Gefährdungspotential dennoch sehr hoch, insbesondere

wenn man bedenkt, dass der Beschuldigte um ca. 17.45 Uhr durch

dicht besiedeltes Wohngebiet fuhr. Unter Berücksichtigung aller denkbaren

unter den Tatbestand von Art. 91 SVG fallenden Verhaltensweisen wiegt

das Verschulden des Beschuldigten nicht mehr leicht. Die vorliegende Straftat

fällt noch in den Anwendungsbereich der Geldstrafe (vgl. dazu auch E. V.3.1.7

nachstehend); innerhalb des Strafrahmens einer Geldstrafe, d.h. mindestens

drei und höchstens 180 Tagessätze (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) liegt das

objektive Verschulden des Beschuldigten im mittleren Bereich.

3.1.4. Diese

Einschätzung wird durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert

(Art. 47 Abs. 1 StGB). Vielmehr ist verschuldenserhöhend zu

berücksichtigen, dass es für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen wäre,

sich für die Fahrt von [...] nach [...] bspw. ein Taxi zu nehmen. Es gab

keine sachlichen Gründe, weshalb der Beschuldigte stattdessen mit seinem

Fahrzeug selber hätte fahren müssen.

3.1.5. Das Gesamtverschulden ist unter Berücksichtigung

sämtlicher objektiver und subjektiver Tatumstände innerhalb des Strafrahmens

der Geldstrafe als noch im mittleren Bereich liegend zu werten. Bei dieser

Ausgangslage erscheint für das Fahren in fahrunfähigem Zustand eine

hypothetische Einsatzstrafe von 90 Tageseinheiten angemessen.

3.1.6. Straferhöhend fällt ins Gewicht, dass der

Beschuldigte eine hier einschlägige Vorstrafe wegen Fahrens in fahrunfähigem

Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration von 1.57 mg) aus dem

Jahr 2013 aufweist (vgl. act. 2/1.1.01). Weist ein Täter Vorstrafen auf, wird dies grundsätzlich straferhöhend

gewichtet (BGE 136 IV 1, E. 2.6.2). Vorliegend ist ersichtlich,

dass sich der Beschuldigte von dieser Vorstrafe nicht beirren lies und sich

auch im Jahr 2017 – nach Ablauf der Probezeit – wieder unter Alkoholeinfluss

hinters Steuer setzte; zumal er bereits im Jahr 2013 Gleichgültigkeit

gegenüber den strassenverkehrsrechtlichen Regeln an den Tag legte, indem er

bereits vier Tage nach erfolgtem Fahren in fahrunfähigem Zustand und trotz

Ausweisentzug erneut ein Fahrzeug lenkte (vgl. act. 2/1.1.01). Die hier

einschlägige Vorstrafe wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand ist vorliegend

straferhöhend zu gewichten. Die Straffreiheit bzw. das Wohlverhalten

seit der Tat resp. während des hängigen Verfahrens ist jedoch neutral zu

werten (BGer 6B_683/2012 Urteil vom 15. Juli 2013, E. 3.7. m.w.H.).

Strafminderungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich.

3.1.7. Bei gesamthafter

Würdigung aller strafzumessungsrelevanter Faktoren erscheint es angemessen,

die aufgrund der Tatkomponente für das Fahren in fahrunfähigem Zustand

festgelegte Einsatzstrafe von 90 Tageseinheiten (vgl. vorne E. V.3.1.5) aufgrund

der Täterkomponente (Vorstrafe, vgl. vorne E. V.3.1.6) auf

110 Tageseinheiten zu erhöhen. Dieses Strafmass erlaubt die Ausfällung

einer Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB). Bei der Wahl der

Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97,

E. 4.2). Im vorliegenden Fall ist eine Geldstrafe die angemessene und

zweckmässige Sanktion. Damit ist für das Fahren in fahrunfähigem Zustand von

einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen als hypothetische Einsatzstrafe

auszugehen.

3.2. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit (Nebendelikt)

3.2.1. Das von Art. 91a SVG (Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit) geschützte Rechtsgut ist letztlich die

Rechtspflege; geschützt wird die Durchsetzung von Art. 91 SVG (Fahren in

fahrunfähigem Zustand). Lediglich «mittel-mittelbar» dient Art. 91a SVG

sodann der Verkehrssicherheit (Riedo,

in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz,

Basel 2014, N 15 f. zu Art. 91a SVG).

3.2.2. Zur

objektiven Tatschwere ist das Folgende festzuhalten: Der Beschuldigte

touchierte am 16. Dezember 2017, um ca. 17.45 Uhr, in

alkoholisiertem Zustand beim Ausparken in [...] ein sich vor ihm befindliches

(ebenfalls geparktes) Fahrzeug (Audi [...]); dabei entstand beim geparkten

Audi ein Sachschaden von CHF 1'000.—, das Fahrzeug des Beschuldigten

blieb, soweit ersichtlich, unbeschädigt (act. 2/8.1.01 S. 1 und

act. 2/8.1.03). Nachdem der Beschuldigte aufgrund des Zusammenstosses

nicht weiterfahren konnte, setzte er zurück und fuhr anschliessend – ohne den

Halter des beschädigten Fahrzeugs oder die Polizei zu benachrichtigen – zu

seinem Wohnort in [...], parkte sein Fahrzeug in der Garage und begab sich

ins naheliegende [...], wo er bis zum Eintreffen der Polizei um

ca. 18.30 Uhr ca. ein halbes Bier konsumierte (act. 2/8.1.01

S. 5). Der danach um 18.45 Uhr durchgeführte Atemalkoholtest ergab

einen Wert von 0.74 mg/l (act. 2/8.1.02 S. 2). Unter

Berücksichtigung aller denkbaren unter den Tatbestand von Art. 91a SVG

fallender Delikte ist das soeben aufgezeigte Verhalten des Beschuldigten

verschuldensmässig noch im unteren Bereich des Strafrahmens (Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; Art. 91a Abs. 1 SVG)

anzusiedeln. Aufgrund der gesamten Umstände ist von einem leichten objektiven

Tatverschulden auszugehen.

3.2.3. Diese

Einschätzung wird durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert.

(Art. 47 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist auf die

(eventual)vorsätzliche Tatbegehung hinzuweisen. Zwar können die zur Tatzeit

vorliegenden winterlichen Verhältnisse nicht per se eine hohe

Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründen. Jedoch musste dem

Beschuldigten namentlich wegen seines im Vorgang zur Tat erfolgten

Alkoholkonsums (ein Glas Wein und mehrere Kaffee Grappas) und seines damit

zusammenhängenden, ausser Frage stehenden merklichen Mundalkoholgeruchs (vgl.

dazu auch act. 2/8.1.02 S. 4; vgl. dazu oben E. IV.2.2) sowie

seiner einschlägigen Vorstrafe klar sein, dass die Polizei, bei deren

Verständigung, eine Atemalkoholkontrolle durchgeführt hätte. Durch das

Verlassen der Unfallstelle ohne Benachrichtigung der Polizei bzw. des

Geschädigten sowie den Nachtrunk wollte der Beschuldigte die Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit vereiteln oder nahm dies zumindest in Kauf.

3.2.4. Das Gesamtverschulden ist unter Berücksichtigung

sämtlicher objektiver und subjektiver Tatumstände innerhalb des Strafrahmens

(Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; Art. 91a

Abs. 1 SVG) als im unteren Bereich liegend zu werten. Bei dieser

Ausgangslage erscheint für die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit eine hypothetische Einsatzstrafe von 30

Tageseinheiten angemessen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kommt

vorliegend nur eine Geldstrafe in Betracht (vgl. E. V.3.2.6

nachstehend).

3.2.5. Strafmindernd

ist zu berücksichtigen, dass vorliegend ein vollendeter Versuch vorliegt

(vgl. BGE 121 IV 49, E. 1 und BGE 146 IV 88, E. 1.6.1); trotz des

Nachtrunks konnte die Fahrunfähigkeit vorliegend noch schlüssig festgestellt

werden. Die Strafe ist vorliegend aufgrund des vollendeten Versuchs jedoch

nur leicht zu reduzieren. Dass der Alkoholblutwert zum Tatzeitpunkt trotz

Nachtrunk noch festgestellt werden konnte, ist der heutigen technischen

Möglichkeit zur (rechnerischen) Bestimmung der Blutalkoholkonzentration und

nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben.

3.2.6. Bei gesamthafter Würdigung aller

strafzumessungsrelevanter Faktoren erscheint es angemessen, die aufgrund der

Tatkomponente für die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung

der Fahrunfähigkeit festgelegte Einsatzstrafe von 30 Tageseinheiten

(vgl. vorne E. V.3.2.4)

aufgrund der nur versuchten Tatbegehung auf 20 Tageseinheiten zu reduzieren.

Dieses Strafmass erlaubt noch die Ausfällung einer Geldstrafe (Art. 34

Abs. 1 StGB). Im vorliegenden Fall ist eine Geldstrafe die angemessene

und zweckmässige Sanktion (vgl. auch oben E. V.3.1.7), weshalb

für die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit eine Einzelstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe

festzusetzten ist.

3.3. Festlegung der Gesamtstrafe

3.3.1. Nachdem

für die beiden vorliegend zu beurteilenden Vergehen die jeweiligen

Einzelstrafen ermittelt wurden, sind diese jetzt zu einer Gesamtstrafe

zusammenzuführen. Nach der gesetzlich vorgesehenen Methode (Art. 49

Abs. 1 Satz 1 StGB) ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe von der

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auszugehen und diese anschliessend im

Rahmen einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhöhen. Konkret bedeutet dies,

dass die Einzelstrafen sich nicht eins zu eins in der Gesamtstrafe niederschlagen;

eine Kumulation der Einzelstrafen ist nicht erlaubt, sondern es gilt das

sogenannte Asperationsprinzip; auf keinen Fall darf die Gesamtstrafe die

Summe der Einzelstrafen erreichen (BGE 144 IV 217, E. 3.5.2; siehe auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl.,

Basel 2019, N 496). Vielmehr hat das Gericht die erforderliche

Gesamtstrafenzumessung unter spezieller Gewichtung von Zahl und Schwere der

Einzeltaten und ihres Verhältnisses zueinander sowie unter Einbezug einer

zusammenfassenden Würdigung der Person des Täters festzusetzen. Dabei sind

namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr

Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die

Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen

zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei

geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und

situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_466/2013 Urteil vom

25. Juli 2013, E. 2.3.4; siehe auch Mathys, a.a.O., N 500).

3.3.2. Die

vom Beschuldigten versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit (Nebendelikt) richtet sich lediglich «mittel-mittelbar» gegen

das gleiche geschützte Rechtsgut wie dasjenige des Hauptdelikts (Fahren in

fahrunfähigem Zustand), nämlich die Verkehrssicherheit; in erster Linie ist

Art. 91a SVG jedoch als Rechtspflegedelikt zu verstehen, geschützt wird

die Durchsetzung von Art. 91 SVG (vgl. dazu auch oben E. V.3.1.1 und

E. V.3.2.1). Das

Nebendelikt hängt somit in gewisser Weise mit dem Hauptdelikt zusammen bzw.

schützt es die Durchsetzung desselben. Vor diesem Hintergrund ist die

provisorische Gesamtstrafe für das Haupt- und das Nebendelikt bei

120 Tagessätzen Geldstrafe anzusetzen.

3.3.3. Die soeben ermittelte provisorische Gesamtstrafe

kann aufgrund von Umständen, die mit der Tatbegehung direkt nichts zu tun

haben, herabgesetzt oder erhöht werden. Es geht um Faktoren, die beim Täter

liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten

oder zu entlasten; die sogenannten Täterkomponenten (sieh dazu Mathys, a.a.O., N 311). In den

vorstehenden Erwägungen wurde bei der Strafzumessung zum Hauptdelikt bereits

eine Täterkomponente berücksichtigt (Vorstrafe; vgl. E. V.3.1.6 oben).

Weitere sowohl für das Haupt- und Nebendelikt für die Strafzumessung zu beachtende

Täterkomponenten sind vorliegend nicht ersichtlich und werden vom

Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Weder aus den persönlichen

Verhältnissen noch aus seinem Nachtatverhalten ergeben sich straferhöhende

oder -reduzierende Umstände.

3.3.4. Als Ergebnis der vorstehenden Erwägungen zur

Strafzumessung (E. V.3.1.1 –

E. V.3.3.3) ist

die Gesamtstrafe für das Fahren in fahrunfähigem Zustand und die versuchte

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schliesslich

auf 120 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.

3.3.5. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach

den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt

des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand,

allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem

Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aufgrund der vorliegend

verfügbaren Einkünfte (siehe act. 42/1) und der vom Beschuldigten

anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen zu seinen

finanziellen Verhältnissen (act. 36 S. 4 f.) erscheint die

vorinstanzliche Tagessatzhöhe von CHF 400.— angemessen (vgl. act. 22

S. 13 E. V.3); zumal der Beschuldigte vor Obergericht diesbezüglich

keine Einwendungen vorbringt (vgl. act. 37 und act. 34).

3.3.6. Aufgrund

der obigen Ausführungen ist bezüglich Fahrens in fahrunfähigem Zustand und

versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

die Gesamtstrafe auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je

CHF 400.— (entsprechend CHF 48'000.—) festzusetzen.

3.4. Vollzug

3.4.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer

Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine

unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

3.4.2. Aufgrund der obigen Ausführungen und der Vorinstanz folgend

ist dem Beschuldigten für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 400.— (entsprechend

CHF 48’000.—) der bedingte Strafvollzug

zu gewähren. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder

teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis

fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist

dabei nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere nach der Persönlichkeit

und des Charakters des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit zu

bemessen (BGE 95 IV 121, E. 1). Vorliegend ist in Übereinstimmung mit

der Vorinstanz (act. 22 S. 13 E. V.3) die Probezeit auf drei

Jahre festzusetzen; zumal der Beschuldigte vor Obergericht diesbezüglich

keine Einwände vorbrachte (act. 34 i.V.m. act. 37).

3.5. Verbindungsbusse

3.5.1. Zu

prüfen bleibt, ob die bedingte Geldstrafe vorliegend in Anwendung von

Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse zu verbinden ist; wie dies die

Vorinstanz tat (vgl. act. 22 S. 13 f. E. V.4).

3.5.2. Eine Verbindungsbusse kommt v.a.

dann in Betracht, wenn das Gericht dem Täter den bedingten Vollzug einer

Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen

Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen spürbaren

Denkzettel verabreichen möchte, um ihm den Ernst der Lage vor Augen führen zu

können. Die Verbindungsbusse soll aber nicht etwa zu einer Straferhöhung

führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich

innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und

tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheits-/Geldstrafe

und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen

(BGE 135 IV 188, E. 3.3; BGE 146 IV 145, E. 2.2, je m.w.H.). Um dem

akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, ist gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Obergrenze grundsätzlich auf einen

Fünftel beziehungsweise 20 % der konkret auszufällenden Strafe

festzusetzen (BGE 135 IV 188, E. 3.4.4; BGE 146 IV 145, E. 2.2, je

m.w.H.).

3.5.3. Aufgrund

der zu beurteilenden Taten und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt

es sich vorliegend den Beschuldigten mit einer Verbindungsbusse (i.S.v.

Art. 42 Abs. 4 StGB) zu bestrafen und das eher geringe

Drohpotential der bedingten Strafen durch das Aussprechen einer Busse zu

erhöhen. Unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. V.3.5.2 vorstehend) ist die

vorstehend erwähnte Geldstrafe von 120 Tagessätzen (vgl. oben E. V.3.3.4) mit einer Busse von

CHF 6’400.— (entspricht 16 Tagessätzen zu je CHF 400.—; zur

Tagessatzhöhe vgl. E. V.3.3.5 vorsehend) zu

verbinden.

Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren keine Einwendungen gegen die

vorinstanzlich ebenfalls in dieser Höhe ausgefällten Verbindungsbusse

vorgebracht (vgl. act. 37 i.V.m. act. 34; act. 22

S. 13 f. E. V.4).

3.5.4. Da

die Strafe in ihrer Gesamtheit schuldangemessen zu sein hat und demzufolge

ein Teil der Sanktion mit der akzessorischen Busse abzugelten ist (vgl. oben

E. V.3.5.2),

rechtfertigt es sich, die Geldstrafe in einem der Bussenhöhe gleichkommenden

Umfang zu reduzieren. Demzufolge ist die mit Bezug auf das Fahren in

fahrunfähigem Zustand sowie die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit oben festgelegte Gesamtstrafe von 120

Tagessätzen Geldstrafe (vgl. oben E. V.3.3.4) um

16 Tageseinheiten (entspricht der Bussenhöhe von CHF 6'400.— [16 x

CHF 400.—]; vgl. oben E. V.3.5.3) zu

reduzieren.

Der Beschuldigte wäre

demzufolge betreffend das Fahren in fahrunfähigem Zustand sowie die versuchte

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einer

Geldstrafe von 104 Tagessätzen (120 minus 16) zu je CHF 400.— sowie

einer Busse von CHF 6’400.— zu bestrafen; jedoch muss es aufgrund des Verbotes der «reformatio in peius» (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) diesbezüglich mit dem vorinstanzlichen Entscheid,

d.h. Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 400.— sowie Busse von

CHF 6'400.— (act. 22 S. 15 Disp. Ziff. 2), sein Bewenden

haben.

3.6. Fazit

Zusammenfassend kann

festgehalten werden, dass der Beschuldigte vorliegend wegen Fahrens in

fahrunfähigem Zustand (i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m.

Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 2 der

Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im

Strassenverkehr) und wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit (i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m.

Art. 22 Abs. 1 StGB) mit einer bedingten Geldstrafe von

80 Tagessätzen zu je CHF 400.—, bei einer Probezeit von drei

Jahren, sowie einer vom Beschuldigten zu bezahlenden (Verbindungs-)Busse von

CHF 6'400.— (Art. 105 Abs. 1 StGB) zu bestrafen ist. Für den Fall, dass der Beschuldigte diese Busse

schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen

(Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 Abs. 2 StGB). Als

Umrechnungsschlüssel für die Bemes­sung der Ersatzfreiheitsstrafe ist die

Höhe des Tagessatzes einer parallel ausgefäll­ten Geldstrafe heranzuziehen,

indem die Busse durch den betreffenden Tagessatz zu dividieren ist

(BGE 134 IV 60, E. 7.3.3). Somit ist vorliegend die

Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Tage festzusetzen (6'400 : 400).

4. Konkrete Strafzumessung

betreffend die beiden SVG-Übertretungen

4.1. Die

beiden vorliegend zu beurteilenden Übertretungen (Verletzung der

Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs infolge mangelnder

Aufmerksamkeit und pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall) wiegen beide

etwa gleich schwer und hängen miteinander zusammen. So hat der Beschuldigte

beim Ausparken aufgrund Nichtbeherrschen des Fahrzeugs infolge mangelnder

Aufmerksamkeit beim ebenfalls in [...] geparkten Audi Kennzeichen [...] einen

Sachschaden von CHF 1'000.— (vgl. act. 2/8.1.01 S. 1)

verursacht. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. III.5.12), muss

er den Zusammenstoss bemerkt haben (vgl. oben E. III.5.12).

Dennoch ist er ohne den entstandenen Schaden dem Geschädigten bzw. der

Polizei zu melden nach Hause gefahren; hierzu wäre er aber gemäss

Art. 51 Abs. 3 SVG verpflichtet gewesen wäre.

4.2. Betreffend

beide Übertretungen liegt das Verschulden noch leicht. Straferhöhende bzw.

-mindernde Faktoren sind keine ersichtlich. Unter den vorliegenden Umständen

wäre für jede Übertretung einzeln je eine Busse von CHF 300.—

angemessen. Aufgrund des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB)

ist vorliegend jedoch als Gesamtstrafe eine Busse von CHF 400.— für die

beiden vorliegenden Übertretungen auszusprechen. Der Beschuldigte hat im

Berufungsverfahren keine konkreten Einwendungen gegen die vorinstanzlich

ebenfalls in dieser Höhe ausgefällten Übertretungsbusse vorgebracht (vgl.

act. 37 i.V.m. act. 34; act. 22

S. 13 f. E. V.4). Für

den Fall, dass der Beschuldigte diese Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist

eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen (Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m.

Art. 106 Abs. 2 StGB). Als Umrechnungsschlüssel für die Bemes­sung

der Ersatzfreiheitsstrafe ist die Höhe des Tagessatzes einer parallel

ausgefäll­ten Geldstrafe heranzuziehen, indem die Busse durch den

betreffenden Tagessatz zu dividieren ist (BGE 134 IV 60, E. 7.3.3).

Somit ist vorliegend die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag

festzusetzen (400 : 400).

5. Gesamtfazit

Strafzumessung

Der Beschuldigte ist wegen

Fahrens in fahrunfähigem Zustand (i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. a

SVG i.V.m Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 der Verordnung der

Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr), versuchter

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (i.S.v.

Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie

Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs infolge

mangelnder Aufmerksamkeit (i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.

Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV) und pflichtwidrigen

Verhaltens bei einem Unfall (i.S.v. Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m.

Art. 51 Abs. 3 SVG) mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je

CHF 400.— (entsprechend CHF 32'000.—), bedingt aufgeschoben bei

einer Probezeit von drei Jahren (vgl. oben E. V.3.6), sowie

einer Busse von CHF 6'800.— (Verbindungsbusse von CHF 6'400.— [vgl.

oben E. V.3.5] plus

Übertretungsbusse von CHF 400.— [vgl. oben E. V.4]), welche bei

schuldhafter Nichtbezahlung in eine unbedingt vollziehbare

Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen umzuwandeln ist (6'800 : 400), zu

bestrafen.

VI. Beschlagnahmte Gegenstände

In Übereinstimmung mit der

Vorinstanz ist festzuhalten, dass Art. 69 StGB vorliegend nicht

einschlägig ist, weshalb die beim Beschuldigten beschlagnahmte Jeanshose

(act. 2/5.1.01, Lagernummer SN 284/17, Pos. 1) diesem herauszugeben ist.

VII. Zusammenfassung und Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Als

Ergebnis des obergerichtlichen Verfahrens ist festzuhalten, dass die Berufung

des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen ist.

2. In

formaler Hinsicht fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das

erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).

3. Die

Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 3'000.—

festzusetzen (Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 lit. b

Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5).

Die betreffende Gebühr ist beim vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens

dem Beschuldigten aufzuerlegen und von ihm zu beziehen (Art. 428

Abs. 1 StPO).

4. Da das

Obergericht als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt,

ist auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden

(Art. 428 Abs. 3 StPO). Es ist kein Grund ersichtlich, welcher eine

Änderung des vorinstanzlichen Kostenspruchs nahelegen würde, zumal auch die

Parteien hiergegen keine konkreten Einwendungen vorgebracht haben. Die

entsprechende Kostenregelung (act. 22 S. 15 Disp. Ziff. 3 und

5-6) ist daher zu bestätigen, wobei im nachfolgenden Dispositiv unter Ziffer

6 die Gerichtsgebühr beider Instanzen (Vorinstanz CHF 2'600.—;

Obergericht: CHF 3'000.—) als Gesamtbetrag festgehalten wird.

5. Ausgangsgemäss werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

____________________

Das Gericht erkennt:

1.

A.______

ist schuldig

des

Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2

lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2

Abs. 1 VRV und Art. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über

Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr;

der

versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1

StGB;

der

Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges infolge

mangelnder Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.

Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV; sowie

des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im

Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG.

2.

A.______ wird bestraft mit einer Gelstrafe von

80 Tagessätzen zu je CHF 400.— und einer Busse von CHF 6'800.—.

3.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und

die Probezeit wird auf drei Jahre festgesetzt.

4.

Die Busse von CHF 6'800.— ist zu bezahlen.

Bezahlt A.______ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine

Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen.

5.

Der folgende bei A.______ beschlagnahmte

Gegenstand wird diesem herausgegeben:

- 1 Jeanshose (act. 2/5.1.01, Pos. 1).

6.

Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche

Verfahren SG.2019.00047 und das vorliegende Berufungsverfahren wird auf insgesamt

CHF 5'600.— festgesetzt.

Die

weiteren Kosten der Untersuchung betragen:

CHF

700.—

Untersuchungsgebühr (act. 3

S. 3 oben);

CHF

589.20

Auslagen in der Untersuchung

(act. 3 S. 3, act. 2/17.1.01-03).

7.

Die Kosten gemäss Ziffer 6 hiervor werden

vollumfänglich A.______ auferlegt und von ihm bezogen.

8.

Es werden weder für das vorinstanzliche Verfahren

SG.2019.00047 noch für das vorliegende Berufungsverfahren

Parteientschädigungen zugesprochen.

9.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]