OG.2020.00019
Rechtsverzögerung
31. März 2020Deutsch3 min
S. 2 letzter Abschnitt).
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Beschluss
vom 31. März 2020
Verfahren
OG.2020.00019
A.______
Beschwerdeführer
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des
Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Rechtsverzögerung
Das
Gericht zieht in Betracht:
1.
1.1 Mit Eingabe vom 17.
März 2020 (act. 1) erhob A.______ (nachfolgend «Beschwerdeführer») gegen
die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft»)
eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. Zur Begründung der Beschwerde verweist
der Beschwerdeführer ferner auf eine Eingabe vom 13./16. März 2020 an
die Staatsanwaltschaft (act. 2/1).
1.2 Aufgrund
offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde wurde davon abgesehen, bei
der Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme einzuholen (Art. 390
Abs. 2 StPO).
2.
Mit Beschwerde an das Obergericht
kann gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Rechtsverzögerung gerügt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a), wobei die entsprechende
Beschwerde an keine Frist gebunden ist (Art. 396 Abs. 2 StPO).
3.
3.1 Jede Person hat in
Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29
Abs. 1 BV). Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die
Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5
Abs. 1 StPO). Im Rahmen der dargelegten gesetzlichen Regelung steht
allerdings der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und
Verfahrensbeschleunigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGer 1B_19/2015 Urteil vom 18. März 2015, E. 4.2).
3.2 Am 22. Februar
2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft des Kantons
Glarus eine schriftliche Strafanzeige gegen D.______ ein wegen wiederholter
Tätlichkeiten, wiederholten Diebstahls, Verleumdung, wiederholten
Hausfriedensbruchs etc. Aus den Ausführungen in der Strafanzeige ist zu
schliessen, dass D.______ in Luchsingen (Glarus Süd) im Wohnobjekt, in
welchem der Beschwerdeführer zu Miete ist, offenbar das Amt eines Hauswartes
versieht (siehe im Verfahren OG.2019.00020, act. 3/1; ferner vorliegend
act. 2/1).
Am 24. Februar 2020 erteilte die
fallzuständige Staatsanwältin der Kantonspolizei Glarus den
Ermittlungsauftrag (siehe im Verfahren OG.2019.00020, act. 3/1).
Wie der Beschwerdeführer in
seiner Eingabe vom 13./16. März 2020 selber ausführt, ist innerhalb des
Polizeikorps bereits ein Polizeibeamter mit der Angelegenheit befasst (act. 2/1,
Sachverhalt
S. 2 letzter Abschnitt).
3.3 Bei der eben
aufgezeigten Sachlage ist eine Verfahrensverzögerung von vornherein nicht
erkennbar und stösst daher der entsprechende Beschwerdevorwurf gänzlich ins
Leere.
Kommt vorliegend hinzu, dass
ohnehin keine besondere Dringlichkeit besteht, liegen doch die angezeigten
Vorfälle, soweit aus der Strafanzeige ersichtlich, alle bereits mehrere
Wochen bzw. Monate zurück (siehe im Verfahren OG.2019.00020, act. 3/1).
Die vom Beschwerdeführer selber gesehene Dringlichkeit gründet denn auch in
erster Linie darin, dass er offenbar parallel ein mietrechtliches Verfahren
angehoben und dort offenbar strafrechtliche «Ergebnisse» einbringen möchte
(act. 1, S. 2 und act. 2/1, S. 2 letzter Abschnitt). Auf
Erwägungen
derlei Intentionen ist in einer Strafuntersuchung von vornherein keine
Rücksicht zu nehmen.
4.
Damit ist die Beschwerde
abzuweisen.
Bei diesem Ausgang sind die
Kosten des obergerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die konkrete Bemessung der Gerichtsgebühr
richtet sich nach Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und
Strafprozesskostenverordnung (GS III A/5) und ist vorliegend auf CHF 400.—
festzulegen.
Der
vorliegende Beschluss des Obergerichts schliesst die hängige Strafuntersuchung
nicht ab; es handelt sich daher um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art.
93.
BGG (siehe dazu BGer 1B_396/2015, 1B_28/2016 Urteil
vom 24. Februar 2016, E. 1.3).
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Das
Dispositiv
Gericht beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr für das
Beschwerdeverfahren wird auf CHF 400.— festgesetzt; die Gebühr wird
dem Beschwerdeführer auferlegt und von ihm bezogen.
3.
Schriftliche Mitteilung an:
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