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Entscheid

OG.2020.00019

Rechtsverzögerung

31. März 2020Deutsch3 min

S. 2 letzter Abschnitt).

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Beschluss

vom 31. März 2020

Verfahren

OG.2020.00019

A.______

Beschwerdeführer

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des

Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Rechtsverzögerung

Das

Gericht zieht in Betracht:

1.

1.1 Mit Eingabe vom 17.

März 2020 (act. 1) erhob A.______ (nachfolgend «Beschwerdeführer») gegen

die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft»)

eine Rechtsverzögerungsbe­schwerde. Zur Begründung der Beschwerde verweist

der Beschwerdeführer ferner auf eine Einga­be vom 13./16. März 2020 an

die Staatsanwaltschaft (act. 2/1).

1.2 Aufgrund

offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde wurde davon abge­sehen, bei

der Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme einzuholen (Art. 390

Abs. 2 StPO).

2.

Mit Beschwerde an das Obergericht

kann gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Rechtsverzögerung gerügt werden

(Art. 393 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a), wo­bei die entsprechende

Beschwerde an keine Frist gebunden ist (Art. 396 Abs. 2 StPO).

3.

3.1 Jede Person hat in

Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und

gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29

Abs. 1 BV). Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die

Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5

Abs. 1 StPO). Im Rahmen der dargelegten gesetzlichen Regelung steht

allerdings der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und

Verfahrensbe­schleuni­gung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGer 1B_19/2015 Urteil vom 18. März 2015, E. 4.2).

3.2 Am 22. Februar

2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft des Kantons

Glarus eine schriftliche Strafanzeige gegen D.______ ein wegen wiederholter

Tät­lichkeiten, wiederholten Diebstahls, Verleumdung, wiederholten

Hausfriedensbruchs etc. Aus den Ausführungen in der Strafanzeige ist zu

schlies­sen, dass D.______ in Luchsingen (Glarus Süd) im Wohnobjekt, in

welchem der Beschwerdeführer zu Miete ist, offenbar das Amt eines Hauswartes

versieht (siehe im Verfahren OG.2019.00020, act. 3/1; ferner vorliegend

act. 2/1).

Am 24. Februar 2020 erteilte die

fallzuständige Staatsanwältin der Kantonspolizei Glarus den

Ermittlungsauftrag (siehe im Verfahren OG.2019.00020, act. 3/1).

Wie der Beschwerdeführer in

seiner Eingabe vom 13./16. März 2020 selber aus­führt, ist innerhalb des

Polizeikorps bereits ein Polizeibeamter mit der Angelegenheit befasst (act. 2/1,

Sachverhalt

S. 2 letzter Abschnitt).

3.3 Bei der eben

aufgezeigten Sachlage ist eine Verfahrensverzögerung von vorn­herein nicht

erkennbar und stösst daher der entsprechende Beschwerdevorwurf gänzlich ins

Leere.

Kommt vorliegend hinzu, dass

ohnehin keine besondere Dringlichkeit besteht, lie­gen doch die angezeigten

Vorfälle, soweit aus der Strafanzeige ersichtlich, alle be­reits mehrere

Wochen bzw. Monate zurück (siehe im Verfahren OG.2019.00020, act. 3/1).

Die vom Beschwerdeführer selber gesehene Dringlichkeit gründet denn auch in

erster Linie darin, dass er offenbar parallel ein mietrechtliches Verfahren

angehoben und dort offenbar strafrechtliche «Ergebnisse» einbringen möchte

(act. 1, S. 2 und act. 2/1, S. 2 letzter Abschnitt). Auf

Erwägungen

derlei Intentionen ist in einer Strafunter­suchung von vornherein keine

Rücksicht zu nehmen.

4.

Damit ist die Beschwerde

abzuweisen.

Bei diesem Ausgang sind die

Kosten des obergerichtlichen Verfah­rens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die konkrete Bemessung der Gerichtsgebühr

richtet sich nach Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und

Strafprozess­kostenverordnung (GS III A/5) und ist vorliegend auf CHF 400.—

festzulegen.

Der

vorliegende Beschluss des Obergerichts schliesst die hängige Strafuntersu­chung

nicht ab; es handelt sich daher um einen Zwischen­entscheid im Sinne von Art.

93.

BGG (siehe dazu BGer 1B_396/2015, 1B_28/2016 Urteil

vom 24. Februar 2016, E. 1.3).

____________________

Das

Dispositiv

Gericht beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr für das

Beschwerdeverfahren wird auf CHF 400.— festge­setzt; die Gebühr wird

dem Beschwerdeführer auferlegt und von ihm bezogen.

3.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]