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Entscheid

OG.2020.00020

Ausstandsgesuch

31. März 2020Deutsch5 min

Glarus schriftlich Strafanzeige gegen F.______ wegen wiederholter Tät­lichkeiten,

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Beschluss

vom 31. März 2020

Verfahren

OG.2020.00020

A.______

Gesuchsteller

betreffend

Ausstand

Antrag

des Gesuchstellers (gemäss Eingabe vom 13./16. März 2020 [act. 1,

Sachverhalt

S. 3]):

Staatsanwältin

B.______ habe in der Strafuntersuchung SA.2020.00172 in den Ausstand zu

treten.

____________________

Das

Gericht zieht in Betracht:

1.

Am 22. Februar 2020 erhob

A.______ (nachfolgend «Gesuchsteller») bei der Staatsanwaltschaft des Kantons

Glarus schriftlich Strafanzeige gegen F.______ wegen wiederholter Tät­lichkeiten,

wiederholten Diebstahls, Verleumdung, wiederholten Hausfriedensbruchs etc.

(act. 3/1).

Mit Schreiben vom 24. Februar

2020 an den Gesuchsteller bestätige Staatsan­wältin B.______ den Eingang der

Strafanzeige und stellte deren Behandlung unter der Verfahrensnummer

SA.2020.00172 in Aussicht (act. 3/2).

Erwägungen

2.

2.1

Mit Eingabe vom

13./16. März 2020 gelangte der Gesuchsteller an die Staatsanwaltschaft und

verlangte darin (unter anderem) den Ausstand von Staats­anwältin B.______

(act. 1, S. 2 oben und S. 3 Mitte).

2.2

Mit Schreiben vom

18.

März 2020 überwies Staatsanwältin B.______ das Ausstandsgesuch zur

Behandlung an das Obergericht und beantragt dabei dessen Abweisung, soweit

überhaupt darauf einzutreten sei (act. 2).

3.

Das Obergericht als

Beschwerdeinstanz in Strafsachen ist zuständig zur Behand­lung von

Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1

lit. b StPO i.V.m Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG/GL [GS III

A/2]).

3.

3.1

Will eine Partei den

Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlan­gen, so hat sie

der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen,

sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründen­den

Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).

Gemäss dem klaren

Gesetzeswortlaut hat die gesuchstellende Partei ihr Aus­standsbegehren

ungesäumt («ohne Verzug») vorzubringen und ist daher nach gefes­tigter

Rechtsprechung der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu

verlangen; andernfalls verwirkt der Anspruch. Ein Gesuch, das sechs bis

sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als

rechtzeitig. Unzulässig ist demgegenüber ein Zuwarten während zwei Wochen

(zum Ganzen: BGer 1B_18/2020 Urteil vom 3. März 2020, E. 3.1. mit

Hinweisen).

3.2

Der Gesuchsteller

wusste aufgrund des Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar

2020, dass Staatsanwältin B.______ für die Behandlung seiner Strafanzeige

zuständig ist; die briefliche Mitteilung ist dem Gesuchsteller am Dienstag,

25.

Februar 2020, zugegangen (act. 3/2, S. 2).

Erst am Dienstag, 17. März

2020.

– und somit ganze drei Wochen später – reichte der Gesuchsteller auf der

Kanzlei der Staatsanwaltschaft das auf den 13./16. März 2020 datierte

Ausstandsbegehren ein (act. 1), wobei der Gesuchsteller sich zur

Begründung seines Begehrens auf eine Begebenheit beruft, die einige Jahre zu­rückliegt

(act. 1, S. 2 oben).

Im Lichte der zuvor aufgezeigten

Rechtsprechung ist das Ausstandsgesuch somit eindeutig verspätet, weshalb

darauf nicht einzutreten ist.

4.

Aber selbst wenn auf das

Ausstandsgesuch einzutreten wäre, müsste dieses aus nachfolgenden

Überlegungen ohne Weiteres abgewiesen werden:

4.1

Der Gesuchsteller

macht geltend, die fallzuständige Staatsanwältin B.______ habe in ihrer

früheren Tätigkeit als Rechtsanwältin einmal in einer mietrechtlichen

Auseinandersetzung eine Gegenpartei vertreten (act. 1, S. 2 oben).

Implizit beruft sich der Gesuchsteller damit auf den Ausstandsgrund gemäss

Art. 56 lit. f StPO (Voreingenommenheit).

4.2

Gemäss Art. 56

lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den

Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder

Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

Es handelt sich hierbei um eine Generalklausel, welche alle Ausstands­gründe

erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen

sind. Danach hat jede Per­son Anspruch darauf, dass ihre Sache von einer

unparteiischen, unvoreingenom­menen und unbefangenen Behörde ohne Einwirken

sachfremder Umstände ent­schieden wird. Die Rechtsprechung nimmt

Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei

objektiver Betrachtung geeignet sind, Miss­trauen in die Unparteilichkeit der

Behörde zu erwecken. Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden

einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvorein­ge­nommenheit muss

vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände

vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befan­genheit und

Voreingenommenheit erwecken (siehe zum Ganzen: BGE 141 IV 178,

E. 3.2.1 und E. 3.2.2).

4.3

Allein die hier

unbestrittene Tatsache (siehe act. 2, S. 2), dass die fallzuständige

Staatsanwältin in ihrem vormaligen Beruf als Rechtsanwältin vor Jahren einmal

in einer Mietsache eine Gegenpartei des Gesuchstellers anwaltlich vertreten

hatte, begründet unter objektiven Gesichtspunkten keinerlei Anschein auf

Befangenheit bzw. Voreingenommenheit. Gegenstand der vorliegenden

Strafuntersuchung sind die vom Gesuchsteller zur Anzeige gebrachten Vorwürfe

gegenüber F.______, nämlich (act. 3/1, S. 1): «wiederholte

Tätlichkeit, wiederholter Diebstahl, Verleum­dung, wiederholter

Hausfriedensbruch, Ehrverletzung, wiederholte Beschimpfung,

Nötigungsversuch». Inwiefern die hier fallzuständige Staatsanwältin aufgrund

eines vor Jahren als Anwältin geführten Mandats in einer mitrechtlichen

Auseinanderset­zung nicht in der Lage sein soll, die fragliche

Strafuntersuchung mit der erforderli­chen Sorgfalt, Objektivität und

Unvoreingenommenheit durchzuführen, ist schlicht nicht ersichtlich.

Es bleibt sodann auf Folgendes

hinzuweisen: Aus der Eingabe des Gesuchstellers vom 13./16. März 2020 wird

offensichtlich, dass der gegenüber der hier fallzustän­digen Staatsanwältin

behauptete Vorwurf der Befangenheit letztlich nur vorgescho­ben ist. In

erster Linie geht es dem Gesuchsteller nämlich darum, dass die Behand­lung

seiner Strafanzeige gegen F.______ innerhalb der Staatsanwaltschaft an

Staatsanwalt G.______ übertragen wird, da dieser offenbar bereits in an­derem

Zusammenhang eine Strafanzeige des Gesuchstellers bearbeitet (act. 1,

S. 2 Mitte und S. 3). Indes liegt es von vornherein nicht in der

Entscheidung eines Straf­anzeigers, wer innerhalb der zuständigen Behörde

eine Anzeige konkret zu behan­deln hat.

5.

Diesen Erwägungen zufolge, ist

das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen Staatsanwältin B.______

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten für das vorliegende

Verfahren sind auf CHF 400.— festzulegen (analog Art. 8 Abs. 2

lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]) und

sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller zu überbinden (Art. 59 Abs. 4

StPO).

____________________

Dispositiv

Das Gericht beschliesst:

1.

Das vom Gesuchsteller mit

Eingabe vom 13./16. März 2020 erhobene Aus­standsbegeh­ren gegen

Staatsanwältin B.______ wird abgewie­sen, soweit da­rauf einzutreten ist.

2.

Die Pauschalgerichtsgebühr für

das vorliegende Ausstandsverfahren von CHF 400.-- wird dem Gesuchsteller

auferlegt und von ihm bezogen.

3.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]