OG.2020.00020
Ausstandsgesuch
31. März 2020Deutsch5 min
Glarus schriftlich Strafanzeige gegen F.______ wegen wiederholter Tätlichkeiten,
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Beschluss
vom 31. März 2020
Verfahren
OG.2020.00020
A.______
Gesuchsteller
betreffend
Ausstand
Antrag
des Gesuchstellers (gemäss Eingabe vom 13./16. März 2020 [act. 1,
Sachverhalt
S. 3]):
Staatsanwältin
B.______ habe in der Strafuntersuchung SA.2020.00172 in den Ausstand zu
treten.
____________________
Das
Gericht zieht in Betracht:
1.
Am 22. Februar 2020 erhob
A.______ (nachfolgend «Gesuchsteller») bei der Staatsanwaltschaft des Kantons
Glarus schriftlich Strafanzeige gegen F.______ wegen wiederholter Tätlichkeiten,
wiederholten Diebstahls, Verleumdung, wiederholten Hausfriedensbruchs etc.
(act. 3/1).
Mit Schreiben vom 24. Februar
2020 an den Gesuchsteller bestätige Staatsanwältin B.______ den Eingang der
Strafanzeige und stellte deren Behandlung unter der Verfahrensnummer
SA.2020.00172 in Aussicht (act. 3/2).
Erwägungen
2.
2.1
Mit Eingabe vom
13./16. März 2020 gelangte der Gesuchsteller an die Staatsanwaltschaft und
verlangte darin (unter anderem) den Ausstand von Staatsanwältin B.______
(act. 1, S. 2 oben und S. 3 Mitte).
2.2
Mit Schreiben vom
18.
März 2020 überwies Staatsanwältin B.______ das Ausstandsgesuch zur
Behandlung an das Obergericht und beantragt dabei dessen Abweisung, soweit
überhaupt darauf einzutreten sei (act. 2).
3.
Das Obergericht als
Beschwerdeinstanz in Strafsachen ist zuständig zur Behandlung von
Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1
lit. b StPO i.V.m Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG/GL [GS III
A/2]).
3.
3.1
Will eine Partei den
Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie
der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen,
sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden
Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).
Gemäss dem klaren
Gesetzeswortlaut hat die gesuchstellende Partei ihr Ausstandsbegehren
ungesäumt («ohne Verzug») vorzubringen und ist daher nach gefestigter
Rechtsprechung der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu
verlangen; andernfalls verwirkt der Anspruch. Ein Gesuch, das sechs bis
sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als
rechtzeitig. Unzulässig ist demgegenüber ein Zuwarten während zwei Wochen
(zum Ganzen: BGer 1B_18/2020 Urteil vom 3. März 2020, E. 3.1. mit
Hinweisen).
3.2
Der Gesuchsteller
wusste aufgrund des Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar
2020, dass Staatsanwältin B.______ für die Behandlung seiner Strafanzeige
zuständig ist; die briefliche Mitteilung ist dem Gesuchsteller am Dienstag,
25.
Februar 2020, zugegangen (act. 3/2, S. 2).
Erst am Dienstag, 17. März
2020.
– und somit ganze drei Wochen später – reichte der Gesuchsteller auf der
Kanzlei der Staatsanwaltschaft das auf den 13./16. März 2020 datierte
Ausstandsbegehren ein (act. 1), wobei der Gesuchsteller sich zur
Begründung seines Begehrens auf eine Begebenheit beruft, die einige Jahre zurückliegt
(act. 1, S. 2 oben).
Im Lichte der zuvor aufgezeigten
Rechtsprechung ist das Ausstandsgesuch somit eindeutig verspätet, weshalb
darauf nicht einzutreten ist.
4.
Aber selbst wenn auf das
Ausstandsgesuch einzutreten wäre, müsste dieses aus nachfolgenden
Überlegungen ohne Weiteres abgewiesen werden:
4.1
Der Gesuchsteller
macht geltend, die fallzuständige Staatsanwältin B.______ habe in ihrer
früheren Tätigkeit als Rechtsanwältin einmal in einer mietrechtlichen
Auseinandersetzung eine Gegenpartei vertreten (act. 1, S. 2 oben).
Implizit beruft sich der Gesuchsteller damit auf den Ausstandsgrund gemäss
Art. 56 lit. f StPO (Voreingenommenheit).
4.2
Gemäss Art. 56
lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den
Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder
Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
Es handelt sich hierbei um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe
erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen
sind. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einer
unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Behörde ohne Einwirken
sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt
Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei
objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der
Behörde zu erwecken. Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden
einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss
vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände
vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und
Voreingenommenheit erwecken (siehe zum Ganzen: BGE 141 IV 178,
E. 3.2.1 und E. 3.2.2).
4.3
Allein die hier
unbestrittene Tatsache (siehe act. 2, S. 2), dass die fallzuständige
Staatsanwältin in ihrem vormaligen Beruf als Rechtsanwältin vor Jahren einmal
in einer Mietsache eine Gegenpartei des Gesuchstellers anwaltlich vertreten
hatte, begründet unter objektiven Gesichtspunkten keinerlei Anschein auf
Befangenheit bzw. Voreingenommenheit. Gegenstand der vorliegenden
Strafuntersuchung sind die vom Gesuchsteller zur Anzeige gebrachten Vorwürfe
gegenüber F.______, nämlich (act. 3/1, S. 1): «wiederholte
Tätlichkeit, wiederholter Diebstahl, Verleumdung, wiederholter
Hausfriedensbruch, Ehrverletzung, wiederholte Beschimpfung,
Nötigungsversuch». Inwiefern die hier fallzuständige Staatsanwältin aufgrund
eines vor Jahren als Anwältin geführten Mandats in einer mitrechtlichen
Auseinandersetzung nicht in der Lage sein soll, die fragliche
Strafuntersuchung mit der erforderlichen Sorgfalt, Objektivität und
Unvoreingenommenheit durchzuführen, ist schlicht nicht ersichtlich.
Es bleibt sodann auf Folgendes
hinzuweisen: Aus der Eingabe des Gesuchstellers vom 13./16. März 2020 wird
offensichtlich, dass der gegenüber der hier fallzuständigen Staatsanwältin
behauptete Vorwurf der Befangenheit letztlich nur vorgeschoben ist. In
erster Linie geht es dem Gesuchsteller nämlich darum, dass die Behandlung
seiner Strafanzeige gegen F.______ innerhalb der Staatsanwaltschaft an
Staatsanwalt G.______ übertragen wird, da dieser offenbar bereits in anderem
Zusammenhang eine Strafanzeige des Gesuchstellers bearbeitet (act. 1,
S. 2 Mitte und S. 3). Indes liegt es von vornherein nicht in der
Entscheidung eines Strafanzeigers, wer innerhalb der zuständigen Behörde
eine Anzeige konkret zu behandeln hat.
5.
Diesen Erwägungen zufolge, ist
das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen Staatsanwältin B.______
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten für das vorliegende
Verfahren sind auf CHF 400.— festzulegen (analog Art. 8 Abs. 2
lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]) und
sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller zu überbinden (Art. 59 Abs. 4
StPO).
____________________
Dispositiv
Das Gericht beschliesst:
1.
Das vom Gesuchsteller mit
Eingabe vom 13./16. März 2020 erhobene Ausstandsbegehren gegen
Staatsanwältin B.______ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Pauschalgerichtsgebühr für
das vorliegende Ausstandsverfahren von CHF 400.-- wird dem Gesuchsteller
auferlegt und von ihm bezogen.
3.
Schriftliche Mitteilung an:
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