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Entscheid

OG.2020.00022

Begutachtung

6. April 2020Deutsch8 min

2.3 Am 23. März 2020

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Beschluss

vom 6. April 2020

Verfahren

OG.2020.00022

A.______

Beschwerdeführer

vertreten

durch B.______

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des

Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

vertreten

durch den Staatsanwalt

betreffend

Begutachtung

über

die Anträge des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe seines Rechtsvertre­ters

vom 25. März 2020 [act. 2, S. 2]):

1.

Es

sei der halböffentliche Bericht von D.______ angeblich vom 10. April

2019, datiert vom 27. März 2019, auf amtlichem Papier der Kantonspolizei

Gla­rus dem Gutachter nicht zugänglich zu machen (Ziffer 4 der Verfügung).

2.

Es

sei die Frage "Wie beurteilen Sie die Tatsache, dass der Explorand

seit dem Juli 2019 aus der Unterbringung entlassen wurde und seither soweit

ersichtlich weder sich noch Dritte gefährdete?" gemäss Ziffer 2.e)

des Schreibens des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2020 dem Gutachter zu

stellen (Ziffer 3 Absatz 3 der Verfügung) und der

Gutachterauftrag entsprechend zu ergänzen.

3.

Es

sei superprovisorisch die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den unter Ziffer

1. vorstehend erwähnten Bericht dem Gutachter nicht zugänglich zu machen

bzw. von diesem sofort ungelesen wieder heraus zu verlangen.

4.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne­rin.

____________________

Das

Gericht zieht in Betracht:

1.

Die hiesige Staatsanwaltschaft

führt gegen A.______ eine Untersuchung wegen versuchter Nötigung und

Hausfriedensbruchs, dies soweit ersichtlich im Zusammenhang mit einem Vorfall

vom 27. März 2019, als der Beschuldigte sich in der unmittelbaren

Umgebung seiner Wohnung in [...] auffällig verhalten hatte (siehe act. 3/3,

dort Beilage 11.1.01 S. 1 unten und S. 2).

2.

2.1 Der fallzuständige

Staatsanwalt erachtete es im Verlauf der Ermittlungen für notwendig, den

Beschuldigten psychiatrisch begutachten zu lassen; in Hinsicht darauf räumte

er dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten Gelegenheit ein, um sich zur

Person des vorgesehenen Gutachters sowie zum Fragekatalog zu äussern

(act. 3/3).

2.2 Mit Eingabe vom 16.

Januar 2020 an die Staatsanwaltschaft beantragte der Ver­teidiger des

Beschuldigten einzelne ergänzende Angaben zum Sachverhalt, brachte sodann

mehrere Ergänzungsfragen ein und forderte ferner, dass die von D.______ [Privatkläger]

verfasste Korrespondenz dem Gutachter nicht zu­gänglich gemacht wer­den dürfe

(act. 3/4).

Sachverhalt

2.3 Am 23. März 2020

erliess der fallzuständige Staatsanwalt die Verfügung zur Begutachtung des

Beschuldigten; hierbei nahm er die Anregungen des Verteidigers betreffend

ergänzende Angaben zum Sachverhalt auf, wies dagegen einzelne

Ergänzungsfragen zurück und lehnte es gänzlich ab, die von D.______ ver­fassten

Unterlagen aus dem Recht zu weisen (siehe zum Ganzen act. 3/1 bzw.

act. 1).

3.

3.1 Dagegen erhob der

Verteidiger des Beschuldigten am 25. März 2020 umgehend Beschwerde beim

Obergericht und stellte dabei die eingangs wiedergegebenen Anträge

(act. 2).

3.2 Aufgrund

offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde wurde davon abge­sehen, bei

der Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme einzuholen (Art. 390

Abs. 2 StPO).

4.

4.1 Die angefochtene

verfahrensleitende Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2020 (act.

1) ist der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); die

Beschwerdefrist von 10 Tagen ist eingehalten (Art. 396 Abs. 1 StPO).

4.2 Mit Beschwerde können

gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen (ein­schliesslich

Unangemessenheit) und/oder eine unvollständige bzw. unrichtige Fest­stellung

des Sachverhalts gerügt werden.

5.

5.1 Der Rechtsvertreter

des Beschuldigten rügt in der Beschwerde eine unrichtige Feststellung des

Sachverhalts; dies, weil der von D.______ verfasste Bericht vom 27. März

2019 (act. 3/5) inhaltlich nicht in allen Punkten zutreffend sei und zu­dem

einen offiziösen Anschein vermittle, sodass der Bericht dem Gutachter gar

nicht hätte unterbreitet werden dürfen (act. 2 S. 3 ff.

Ziff. 9–14).

Die Beschwerde stösst in diesem

Punkt ins Leere. Beim fraglichen Bericht von D.______, datierend vom

27. März 2019 (act. 3/5), handelt es sich um eine schriftliche

Mitteilung einer Verfahrenspartei (dazu act. 1 S. 3 Ziff. 4).

Dieser Bericht fällt als solcher nicht unter die Rechtsakte, welche gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar sind.

Im Übrigen wäre der im

vorliegenden Zusammenhang implizit geltend gemachte Beschwerdegrund einer

unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 393 Abs. 2

lit. b StPO nur gegeben, wenn als Konsequenz einer effektiv

unzutreffenden Sachverhaltsbasis eine nicht sachgerechte hoheitliche

Verfahrens­handlung erfolgt wäre. Vorliegend aber betrifft die konkret

erfolgte Verfahrenshandlung die Anord­nung einer Begutachtung des

Beschuldigten (act. 1); dass diese Anordnung nicht hätte erfol­gen

dürfen, wird in der Beschwerde zu Recht nicht geltend gemacht.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich

– und darin ist der Staatsanwaltschaft im Ergebnis beizupflichten

Erwägungen

(act. 1 S. 3 Ziff. 4) –, inwiefern der beauftragte Gutachter

nicht in der Lage sein würde, die ihm überlassenen fallbezogenen Akten

differenziert zu würdi­gen; es ist daher nicht angezeigt, dem Gutachter

irgendwelche Akten vorzuenthal­ten.

5.2

Der Rechtsvertreter

des Beschuldigten wirft der Staatsanwaltschaft sodann in verschiedener

Hinsicht unrichtige Rechtsanwendung, Unangemessenheit und Rechtsverweigerung

vor (act. 2 S. 5 ff. Ziff. 14-30). Auch diesbezüglich

erweist sich die Beschwerde, wie sogleich darzulegen ist, in allen Teilen als

unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist:

5.2.1

Der Rechtsvertreter

des Beschuldigten erblickt eine Rechtsverweigerung darin, dass die

Staatsanwaltschaft entschieden hat, eine von ihm (dem Rechtsver­treter)

formulierte Frage nicht in den Fragekatalog an den Gutachter aufzunehmen

(act. 2 S. 5 f. Ziff. 14-16). Konkret betrifft es die

folgende Frage: "Wie beurteilen Sie die Tatsache, dass

der Explorand seit dem Juli 2019 aus der Unterbringung entlas­sen wurde und

seither soweit ersichtlich weder sich noch Dritte gefährdete?"

Die Staatsanwaltshaft hat hierzu

erwogen, die betreffende Frage erübrige sich, nachdem der Beschuldigte am

27.

Februar 2020 mittels fürsorgerischer Unterbrin­gung wegen Selbst-

und Fremdgefährdung in eine Klinik eingewiesen worden sei; zudem werde der

Gutachter diese Thematik ohnehin bei der Beantwortung der Fra­gen zur

Rückfallgefahr aufgreifen müssen (act. 1 S. 2 unten Ziff. 3).

Im Gutachterauftrag sind

spezifische Fragen zur Rückfallgefahr formuliert, dabei auch in der

notwendigen Klarheit und Breite (siehe act. 3/3, dort in der Beilage

11.1.01

die Fragen 3.1.-3.3.). Es ist daher effektiv nicht ersichtlich,

inwiefern hierzu eine Ergänzung notwendig sein sollte. Zudem ist die vom

Rechtsvertreter des Beschuldigten als notwendig formulierte Differenzierung

betreffend Rückfallgefahr einerseits und Fremd- oder Selbstgefährdung

andererseits (act. 2 S. 5 Ziff. 15) von lediglich akademischer

Relevanz.

5.2.2

Der Rechtsvertreter

des Beschuldigten rügt als unangemessen, dass die Staatsanwaltschaft den

Gutachterauftrag erteilt hat, ohne zuerst die Rechtsmittelfrist hinsichtlich

der Verfügung vom 23. März 2020 abzuwarten (act. 2 S. 6

Ziff. 17-20).

Es ist keine Bestimmung

ersichtlich und wird in der Beschwerde auch keine ent­sprechende Norm

bezeichnet, welche der Staatsanwaltschaft das hier kritisierte Vorgehen

verbieten würde. Der betreffende Vorgang ist daher nicht zu beanstan­den.

5.2.3

Der Rechtsvertreter

des Beschuldigten kritisiert ferner eine "[u]nzutreffende Begründung für

das Fehlverhalten von D.______" (act. 2 S. 6 f.

Ziff. 21-23).

Es ist nicht ersichtlich und wird

in der Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt, inwiefern der Beschuldigte

durch die kritisierte "unzutreffende Begründung" in seinen Interessen

tatsächlich beschwert sein soll. Eine Beschwer ist aber not­wendige

Legitimationsvoraussetzung zur Beschwerdeführung (Art. 382 Abs. 1

StPO; siehe auch Guidon, Die

Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozess­ordnung,

Zürich/St. Gallen 2011, S. 100 Rz. 232). Kommt noch hinzu,

dass sich die Beschwer unmittelbar aus dem Entscheid selber ergeben muss;

allein nur die Begründung einer Verfügung ist dagegen von vornherein nicht

anfechtbar (Urteil BGer 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2; Guidon. a.a.O., S 105

Rz. 246 mit Hinweisen). Fehlt es mithin im vorliegenden Kontext an

jeglicher Beschwer, ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.2.4

Die Ausführungen in

der Beschwerdeschrift unter der Überschrift "Begründung für

Offensichtliches" (act. 2 S. 7 Ziff. 24-28) lassen

ebenfalls nicht erkennen, wodurch der Beschuldigte konkret beschwert sein

Dispositiv

soll. Darauf ist demnach nicht einzu­treten. Ganz abgesehen davon steht

ausser Frage, dass der vom Privatkläger D.______ verfasste Bericht

(act. 3/5) ohne weite­res als eine private (und eben nicht amtliche)

Sachverhaltsdarstellung erkennbar ist.

5.2.5 Am Ende der

Beschwerdeeingabe macht der Rechtsvertreter des Beschuldig­ten noch eine

Rechtsverweigerung geltend, "da dem Beschwerdeführer nicht sämt­liche

Akten für die Anträge bekannt waren" (act. S. 8

Ziff. 29 f.).

Bei den angeblich nicht bekannten

Akten handelt es sich indes um Unterlagen, wel­che der Beschuldigte selber

der Staatsanwaltschaft eingereicht hatte (siehe act. 1 S. 4 oben

Ziff. 8). Selbst wenn der Rechtsvertreter des Beschuldigten davon nichts

gewusst haben sollte, so bedeutete dies noch keine Rechtsverweigerung.

6.

Damit ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

7.1 Die Regelung der

Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt erst im Endent­scheid, d.h. mit

Abschluss des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten (Art. 421 Abs. 1 StPO);

es sind daher zuhanden der für den Endentscheid zuständigen Behörde die

Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf CHF 500.‑ zu

beziffern (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozess­kostenverordnung

[GS III A/5]).

7.2 Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für seine im Beschwerdeverfahren

getätigten Aufwendungen ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende

Gericht erst bei Abschluss des Strafverfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2

StPO). Dabei wird zu beachten sein, dass die vorliegende Beschwerde

offensichtlich unbegründet war.

7.3 Der

vorliegende Beschluss des Obergerichts schliesst die hängige Strafuntersu­chung

nicht ab; es handelt sich daher um einen Zwischen­entscheid im Sinne von Art.

93 BGG (siehe dazu BGer 1B_396/2015, 1B_28/2016 Urteil

vom 24. Februar 2016, E. 1.3).

____________________

Das

Gericht beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

2.

Die Gerichtsgebühr für das

Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.- festge­setzt.

3.

Die Regelung der Kostenauflage

wird dem Endentscheid vorbehalten.

4.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]