OG.2020.00022
Begutachtung
6. April 2020Deutsch8 min
2.3 Am 23. März 2020
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Beschluss
vom 6. April 2020
Verfahren
OG.2020.00022
A.______
Beschwerdeführer
vertreten
durch B.______
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des
Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
vertreten
durch den Staatsanwalt
betreffend
Begutachtung
über
die Anträge des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe seines Rechtsvertreters
vom 25. März 2020 [act. 2, S. 2]):
1.
Es
sei der halböffentliche Bericht von D.______ angeblich vom 10. April
2019, datiert vom 27. März 2019, auf amtlichem Papier der Kantonspolizei
Glarus dem Gutachter nicht zugänglich zu machen (Ziffer 4 der Verfügung).
2.
Es
sei die Frage "Wie beurteilen Sie die Tatsache, dass der Explorand
seit dem Juli 2019 aus der Unterbringung entlassen wurde und seither soweit
ersichtlich weder sich noch Dritte gefährdete?" gemäss Ziffer 2.e)
des Schreibens des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2020 dem Gutachter zu
stellen (Ziffer 3 Absatz 3 der Verfügung) und der
Gutachterauftrag entsprechend zu ergänzen.
3.
Es
sei superprovisorisch die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den unter Ziffer
1. vorstehend erwähnten Bericht dem Gutachter nicht zugänglich zu machen
bzw. von diesem sofort ungelesen wieder heraus zu verlangen.
4.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
____________________
Das
Gericht zieht in Betracht:
1.
Die hiesige Staatsanwaltschaft
führt gegen A.______ eine Untersuchung wegen versuchter Nötigung und
Hausfriedensbruchs, dies soweit ersichtlich im Zusammenhang mit einem Vorfall
vom 27. März 2019, als der Beschuldigte sich in der unmittelbaren
Umgebung seiner Wohnung in [...] auffällig verhalten hatte (siehe act. 3/3,
dort Beilage 11.1.01 S. 1 unten und S. 2).
2.
2.1 Der fallzuständige
Staatsanwalt erachtete es im Verlauf der Ermittlungen für notwendig, den
Beschuldigten psychiatrisch begutachten zu lassen; in Hinsicht darauf räumte
er dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten Gelegenheit ein, um sich zur
Person des vorgesehenen Gutachters sowie zum Fragekatalog zu äussern
(act. 3/3).
2.2 Mit Eingabe vom 16.
Januar 2020 an die Staatsanwaltschaft beantragte der Verteidiger des
Beschuldigten einzelne ergänzende Angaben zum Sachverhalt, brachte sodann
mehrere Ergänzungsfragen ein und forderte ferner, dass die von D.______ [Privatkläger]
verfasste Korrespondenz dem Gutachter nicht zugänglich gemacht werden dürfe
(act. 3/4).
Sachverhalt
2.3 Am 23. März 2020
erliess der fallzuständige Staatsanwalt die Verfügung zur Begutachtung des
Beschuldigten; hierbei nahm er die Anregungen des Verteidigers betreffend
ergänzende Angaben zum Sachverhalt auf, wies dagegen einzelne
Ergänzungsfragen zurück und lehnte es gänzlich ab, die von D.______ verfassten
Unterlagen aus dem Recht zu weisen (siehe zum Ganzen act. 3/1 bzw.
act. 1).
3.
3.1 Dagegen erhob der
Verteidiger des Beschuldigten am 25. März 2020 umgehend Beschwerde beim
Obergericht und stellte dabei die eingangs wiedergegebenen Anträge
(act. 2).
3.2 Aufgrund
offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde wurde davon abgesehen, bei
der Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme einzuholen (Art. 390
Abs. 2 StPO).
4.
4.1 Die angefochtene
verfahrensleitende Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2020 (act.
1) ist der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); die
Beschwerdefrist von 10 Tagen ist eingehalten (Art. 396 Abs. 1 StPO).
4.2 Mit Beschwerde können
gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen (einschliesslich
Unangemessenheit) und/oder eine unvollständige bzw. unrichtige Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden.
5.
5.1 Der Rechtsvertreter
des Beschuldigten rügt in der Beschwerde eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts; dies, weil der von D.______ verfasste Bericht vom 27. März
2019 (act. 3/5) inhaltlich nicht in allen Punkten zutreffend sei und zudem
einen offiziösen Anschein vermittle, sodass der Bericht dem Gutachter gar
nicht hätte unterbreitet werden dürfen (act. 2 S. 3 ff.
Ziff. 9–14).
Die Beschwerde stösst in diesem
Punkt ins Leere. Beim fraglichen Bericht von D.______, datierend vom
27. März 2019 (act. 3/5), handelt es sich um eine schriftliche
Mitteilung einer Verfahrenspartei (dazu act. 1 S. 3 Ziff. 4).
Dieser Bericht fällt als solcher nicht unter die Rechtsakte, welche gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar sind.
Im Übrigen wäre der im
vorliegenden Zusammenhang implizit geltend gemachte Beschwerdegrund einer
unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 393 Abs. 2
lit. b StPO nur gegeben, wenn als Konsequenz einer effektiv
unzutreffenden Sachverhaltsbasis eine nicht sachgerechte hoheitliche
Verfahrenshandlung erfolgt wäre. Vorliegend aber betrifft die konkret
erfolgte Verfahrenshandlung die Anordnung einer Begutachtung des
Beschuldigten (act. 1); dass diese Anordnung nicht hätte erfolgen
dürfen, wird in der Beschwerde zu Recht nicht geltend gemacht.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich
– und darin ist der Staatsanwaltschaft im Ergebnis beizupflichten
Erwägungen
(act. 1 S. 3 Ziff. 4) –, inwiefern der beauftragte Gutachter
nicht in der Lage sein würde, die ihm überlassenen fallbezogenen Akten
differenziert zu würdigen; es ist daher nicht angezeigt, dem Gutachter
irgendwelche Akten vorzuenthalten.
5.2
Der Rechtsvertreter
des Beschuldigten wirft der Staatsanwaltschaft sodann in verschiedener
Hinsicht unrichtige Rechtsanwendung, Unangemessenheit und Rechtsverweigerung
vor (act. 2 S. 5 ff. Ziff. 14-30). Auch diesbezüglich
erweist sich die Beschwerde, wie sogleich darzulegen ist, in allen Teilen als
unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist:
5.2.1
Der Rechtsvertreter
des Beschuldigten erblickt eine Rechtsverweigerung darin, dass die
Staatsanwaltschaft entschieden hat, eine von ihm (dem Rechtsvertreter)
formulierte Frage nicht in den Fragekatalog an den Gutachter aufzunehmen
(act. 2 S. 5 f. Ziff. 14-16). Konkret betrifft es die
folgende Frage: "Wie beurteilen Sie die Tatsache, dass
der Explorand seit dem Juli 2019 aus der Unterbringung entlassen wurde und
seither soweit ersichtlich weder sich noch Dritte gefährdete?"
Die Staatsanwaltshaft hat hierzu
erwogen, die betreffende Frage erübrige sich, nachdem der Beschuldigte am
27.
Februar 2020 mittels fürsorgerischer Unterbringung wegen Selbst-
und Fremdgefährdung in eine Klinik eingewiesen worden sei; zudem werde der
Gutachter diese Thematik ohnehin bei der Beantwortung der Fragen zur
Rückfallgefahr aufgreifen müssen (act. 1 S. 2 unten Ziff. 3).
Im Gutachterauftrag sind
spezifische Fragen zur Rückfallgefahr formuliert, dabei auch in der
notwendigen Klarheit und Breite (siehe act. 3/3, dort in der Beilage
11.1.01
die Fragen 3.1.-3.3.). Es ist daher effektiv nicht ersichtlich,
inwiefern hierzu eine Ergänzung notwendig sein sollte. Zudem ist die vom
Rechtsvertreter des Beschuldigten als notwendig formulierte Differenzierung
betreffend Rückfallgefahr einerseits und Fremd- oder Selbstgefährdung
andererseits (act. 2 S. 5 Ziff. 15) von lediglich akademischer
Relevanz.
5.2.2
Der Rechtsvertreter
des Beschuldigten rügt als unangemessen, dass die Staatsanwaltschaft den
Gutachterauftrag erteilt hat, ohne zuerst die Rechtsmittelfrist hinsichtlich
der Verfügung vom 23. März 2020 abzuwarten (act. 2 S. 6
Ziff. 17-20).
Es ist keine Bestimmung
ersichtlich und wird in der Beschwerde auch keine entsprechende Norm
bezeichnet, welche der Staatsanwaltschaft das hier kritisierte Vorgehen
verbieten würde. Der betreffende Vorgang ist daher nicht zu beanstanden.
5.2.3
Der Rechtsvertreter
des Beschuldigten kritisiert ferner eine "[u]nzutreffende Begründung für
das Fehlverhalten von D.______" (act. 2 S. 6 f.
Ziff. 21-23).
Es ist nicht ersichtlich und wird
in der Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt, inwiefern der Beschuldigte
durch die kritisierte "unzutreffende Begründung" in seinen Interessen
tatsächlich beschwert sein soll. Eine Beschwer ist aber notwendige
Legitimationsvoraussetzung zur Beschwerdeführung (Art. 382 Abs. 1
StPO; siehe auch Guidon, Die
Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung,
Zürich/St. Gallen 2011, S. 100 Rz. 232). Kommt noch hinzu,
dass sich die Beschwer unmittelbar aus dem Entscheid selber ergeben muss;
allein nur die Begründung einer Verfügung ist dagegen von vornherein nicht
anfechtbar (Urteil BGer 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2; Guidon. a.a.O., S 105
Rz. 246 mit Hinweisen). Fehlt es mithin im vorliegenden Kontext an
jeglicher Beschwer, ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.2.4
Die Ausführungen in
der Beschwerdeschrift unter der Überschrift "Begründung für
Offensichtliches" (act. 2 S. 7 Ziff. 24-28) lassen
ebenfalls nicht erkennen, wodurch der Beschuldigte konkret beschwert sein
Dispositiv
soll. Darauf ist demnach nicht einzutreten. Ganz abgesehen davon steht
ausser Frage, dass der vom Privatkläger D.______ verfasste Bericht
(act. 3/5) ohne weiteres als eine private (und eben nicht amtliche)
Sachverhaltsdarstellung erkennbar ist.
5.2.5 Am Ende der
Beschwerdeeingabe macht der Rechtsvertreter des Beschuldigten noch eine
Rechtsverweigerung geltend, "da dem Beschwerdeführer nicht sämtliche
Akten für die Anträge bekannt waren" (act. S. 8
Ziff. 29 f.).
Bei den angeblich nicht bekannten
Akten handelt es sich indes um Unterlagen, welche der Beschuldigte selber
der Staatsanwaltschaft eingereicht hatte (siehe act. 1 S. 4 oben
Ziff. 8). Selbst wenn der Rechtsvertreter des Beschuldigten davon nichts
gewusst haben sollte, so bedeutete dies noch keine Rechtsverweigerung.
6.
Damit ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
7.1 Die Regelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt erst im Endentscheid, d.h. mit
Abschluss des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten (Art. 421 Abs. 1 StPO);
es sind daher zuhanden der für den Endentscheid zuständigen Behörde die
Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf CHF 500.‑ zu
beziffern (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung
[GS III A/5]).
7.2 Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für seine im Beschwerdeverfahren
getätigten Aufwendungen ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende
Gericht erst bei Abschluss des Strafverfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2
StPO). Dabei wird zu beachten sein, dass die vorliegende Beschwerde
offensichtlich unbegründet war.
7.3 Der
vorliegende Beschluss des Obergerichts schliesst die hängige Strafuntersuchung
nicht ab; es handelt sich daher um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art.
93 BGG (siehe dazu BGer 1B_396/2015, 1B_28/2016 Urteil
vom 24. Februar 2016, E. 1.3).
____________________
Das
Gericht beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr für das
Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.- festgesetzt.
3.
Die Regelung der Kostenauflage
wird dem Endentscheid vorbehalten.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]