OG.2020.00023
Haftverlängerung
11. Mai 2020Deutsch33 min
beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Beschluss
vom 11. Mai 2020
Verfahren
OG.2020.00023
A.______
Beschuldigter und
Beschwerdeführer
vertreten durch
Rechtsanwältin B.______
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Anklägerin und
Beschwerdegegnerin
vertreten durch die
Staatsanwältin
betreffend
Haftverlängerung
Anträge des Beschwerdeführers (gemäss
Eingabe vom 20. April 2020, act. 20):
1.
Es sei die
Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des
Kantons Glarus vom 9. April 2020 im Verfahren SG.2020.00037 aufzuheben und
es sei A.______ unverzüglich auf freien Fuss zu setzen.
2.
Eventualiter
sei die Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
des Kantons Glarus vom 9. April 2020 im Verfahren SG.2020.00037 aufzuheben
und A.______ gegen Leistung einer Kaution von CHF 30'000.— aus der
Untersuchungshaft zu entlassen.
3.
Subeventualiter
sei die Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
des Kantons Glarus vom 9. April 2020 im Verfahren SG.2020.00037 aufzuheben
und A.______ gegen Leistung einer Kaution von CHF 30'000.— aus der
Untersuchungshaft zu entlassen und es sei ein Hausarrest (Eingrenzung) am
[…], anzuordnen, welcher mittels Electronic Monitoring zu überwachen sei.
Die Ersatzmassnahmen (mit Ausnahme der Kaution) seien auf drei Monate zu
befristen.
4.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
Anträge der Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom
27. April 2020, act. 24):
1.
Die
Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
2.
Die Akten
der Verfahren SG.2019.00105, SG.2019.00123, SG.2019.00130, SG.2020.00023,
SG.2020.00037, OG.2019.00098, OG.2020.00012 sowie das Urteil des Bundesgerichts
1B_58/2020 vom 24. Februar 2020 seien vollumfänglich beizuziehen.
3.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
____________________
Das
Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1. Die Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft»)
verdächtigt A.______ (nachfolgend «Beschuldigter»), sich in der Nacht vom
19./20. Mai 2017 des Angriffs (i.S.v. Art. 134 StGB) zum
Nachteil von H.______ sowie von J.______ schuldig gemacht zu haben. Der
Beschuldigte wurde am 9. Oktober 2019 festgenommen (SG.2019.00105,
act. 1, S. 2 und act. 2/3).
2. Mit Eingabe vom
11. Oktober 2019 an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Glarus
beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft
für vorläufig einen Monat anzuordnen. Das Zwangsmassnahmengericht hiess
diesen Antrag gut und ordnete die Untersuchungshaft längstens bis
11. November 2019 an (SG.2019.00105, act. 1 und act. 12,
Disp. Ziff. 1).
Am 6. November 2019
beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die
Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate. Antragsgemäss verlängerte
das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis längstens am
11. Februar 2020 (SG.2019.00123, act. 1 und act. 9, Disp.
Ziff. 1).
Der Beschuldigte stellte am
21. November 2019 bei der Staatsanwaltschaft ein
Haftentlassungsgesuch, welches die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf
Abweisung an das Zwangsmassnahmengericht weiterleitete. Das
Zwangsmassnahmengericht bewilligte das Haftentlassungsgesuch des
Beschuldigten und ordnete seine Freilassung bis spätestens am
2. Dezember 2019, 14.00 Uhr, an. Die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde der Staatsanwaltschaft hiess das Obergericht mit Beschluss vom 23. Dezember 2019
gut. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten an das Bundesgericht
wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (OG.2019.00098,
act. 1, act. 2/1, act. 25, act. 48, act. 54).
Am 7. Februar 2020
beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft für
drei Monate. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Haftverlängerungsgesuch ab.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft hiess
das Obergericht mit Beschluss vom 20. Februar 2020 gut und
verlängerte die Untersuchungshaft bis 10. April 2020 (OG.2020.00012,
act. 1, act. 8, act. 25, Disp. Ziff. 1, 2).
3. Mit Eingabe vom
6. April 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft erneut die
Verlängerung der Untersuchungshaft für drei Monate (act. 1). Das Zwangsmassnahmengericht
hiess diesen Antrag mit Verfügung vom 9. April 2020 gut und
verlängerte die Untersuchungshaft des Beschuldigten einstweilen längstens bis
9. Juli 2020 (act. 15, S. 7, Disp. Ziff. 1). Dagegen
erhob der Beschuldigte am 20. April 2020 Beschwerde (act. 20). Die
Staatsanwaltschaft beantragt Abweisung der Beschwerde (act. 24;
act. 25/1-7). Die Stellungnahme des Beschuldigten zur Beschwerdeantwort
der Staatsanwaltschaft datiert vom 29. April 2020 (act. 27)
und wurde der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 28).
Erwägungen
II.
1.
Der vorliegend
angefochtene Haftentscheid ist der Beschwerde zugänglich (Art. 393
Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 222 StPO). Der durch
die Haft unmittelbar betroffene Beschuldigte ist beschwerdelegitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO); die Anfechtungsfrist ist vorliegend
eingehalten (Art. 396 Abs. 1 StPO; act. 19-20). Die
übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf
die Beschwerde des Beschuldigten ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das
Obergericht können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid
Rechtsverletzungen und eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393
Abs. 2 StPO).
3.
Die Akten des
vorinstanzlichen Verfahrens SG.2020.00037 (act. 1-19) sowie der früheren
Haftverfahren (SG.2019.00105, SG.2019.00123, SG.2019.00130, SG.2020.00023,
OG.2019.00098, OG.2020.00012) wurden beigezogen. Die Aktenzitate des
vorinstanzlichen Verfahrens erfolgen unter der Verfahrensnummer des
Beschwerdeverfahrens.
III.
1.
1.1
Untersuchungshaft ist
nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder eines
Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft namentlich zu befürchten ist,
dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu
erwartenden Sanktion entzieht, dass sie Personen beeinflusst oder auf
Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen
(Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Haftgrund des dringenden
Tatverdachts setzt voraus, dass genügend konkrete Anhaltspunkte für eine
Straftat und eine Beteiligung des Beschuldigten daran vorliegen und die
Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale
erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für
ausgedehnte Beweismassnahmen (BGE 143 IV 316, E. 3.1).
1.2
1.2.1
Der Beschuldigte
wird eines Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB dringend
verdächtigt. Dabei handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne von
Art. 10 Abs. 2 StGB, was die Voraussetzung von Art. 221 Abs. 1
erster Satzteil StPO erfüllt.
1.2.2
Die Staatsanwaltschaft führt in Bezug auf einen
versuchten Auftragsmord vom 3. Oktober 2018, verübt in [...] zum
Nachteil von E.______ (Mitbeschuldigter des Angriffs vom
19./20. Mai 2017), eine umfassende Strafuntersuchung (nachfolgend
«Delikt [...]»). Im Rahmen dieser Strafuntersuchung wurden mehrere
beschuldigte Personen in Untersuchungshaft versetzt, u.a. auch die
mutmasslichen Auftraggeber H.______ und J.______, wobei Letzterer erst im
Dezember 2019 verhaftet werden konnte. H.______ gab in der Einvernahme
vom 19. September 2019 an, er und J.______ seien in der Nacht vom
19./20. Mai 2019 (recte: 2017) im Club [...] in [...] von E.______,
K.______ und M.______ (der Beschuldigte, welcher seit der Heirat den Nachnamen
M.______ trägt; SG.2019.00105, act. 2/2, S. 3, Frage 16) mit
einem Baseballschläger zusammengeschlagen worden (SG.2019.00105, act.
1, act. 2/5, S. 8, Fragen 6 ff.).
1.2.3
Gestützt auf die
Aussagen von H.______ verdächtigt die Staatsanwaltschaft E.______, in der
Nacht vom 19./20. Mai 2017 mit einem Baseballschläger zuerst auf
J.______ eingeschlagen zu haben. In der Folge hätten der Beschuldigte und
dessen Bruder (K.______) H.______ festgehalten, während E.______ mit dem
Baseballschläger auf den Kopf, den Rücken, die Hände und die Beine von
H.______ eingeschlagen habe. Der Beschuldigte habe bestritten, am Angriff auf
H.______ und J.______ beteiligt gewesen zu sein und geltend gemacht, er sei
zur Tatzeit im Kosovo gewesen. Aufgrund der aktuellen Ermittlungen sei jedoch
davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte zur Tatzeit im Club [...]
aufgehalten habe und in eine Auseinandersetzung mit H.______ und J.______
involviert gewesen sei (SG.2019.00105, act. 1, act. 2/2, act. 2/4, act.
2/7; OG.2020.00012, act. 2/1 und act. 2/3; vgl. im Detail auch
OG.2019.00098, act. 48, S. 5, E. III.1.2.3). Die Aussagen von zwei
anonym einvernommenen Personen stützten die bisherigen
Ermittlungserkenntnisse. Der dringende Tatverdacht gegenüber dem
Beschuldigten sei erdrückend (act. 1, S. 3 f.; act. 24,
S. 2).
1.2.4
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestreitet der
Beschuldigte pauschal weiterhin das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts
(act. 20, S. 4 oben; act. 27, S. 1, Ziff. 1).
1.2.5
Das
Zwangsmassnahmengericht bejahte in der angefochtenen Verfügung vom
9.
April 2020 den dringenden Tatverdacht unter Hinweis auf die
Ausführungen des Obergerichts in seinem Beschluss vom
20.
Februar 2020 (act. 15, S. 3, E. 3).
1.3
1.3.1
Das Obergericht hat
sich in seinem Beschluss vom 20. Februar 2020 ausführlich zum
dringenden Tatverdacht geäussert und diesen bestätigt. Um Wiederholungen zu
vermeiden, wird auf diese Erwägungen verwiesen (vgl. OG.2020.00012,
act. 25, S. 7 ff., E. III.1.3-1.4). Ebenso wird auf die
diesbezüglichen Ausführungen des Bundesgerichts verwiesen, welches den
dringenden Tatverdacht ebenfalls bestätigte (BGer 1B_58/2020 Urteil vom
24.
Februar 2020, E. 6.5).
1.3.2
Es ist vorliegend
nicht ersichtlich, inwiefern sich der dringende Tatverdacht zwischenzeitlich
relativiert haben soll. Auch der Beschuldigte macht vor Obergericht keine
diesbezüglichen Ausführungen (act. 20 und 27). Wie nachfolgend zu zeigen
sein wird, hat sich der dringende Tatverdacht aus nachfolgenden Gründen
weiter erhärtet. Aus den von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren
eingereichten Protokollen der Einvernahmen von zwei anonymen Personen, welche
sich in der Tatnacht beide im Club [...] aufhielten (act. 25/4,
Frage 16; act. 25/6, Frage 20), geht hervor, dass der Beschuldigte
in der Tatnacht im besagten Club anwesend und in eine Auseinandersetzung mit
H.______ und J.______ involviert war (act. 25/4, Fragen 10 f.
und 24; act. 25/5, Fragen 1, 9 und 11; act. 25/6, Fragen
5.
f., 8, 14, 28 und 30; act. 25/7, Fragen 1 f., 8 und
13). So sagte Person 2 aus, als der Beschuldigte dazu gekommen sei, sei es
zur Schlägerei gekommen und die involvierten Personen hätten «alle Fäuste
ausgeteilt» (act. 25/6, Fragen 5 f. und 8; act. 25/7,
Fragen 1 f., 13, 22). Bei dieser Auseinandersetzung sei auch ein
Holzstiel verwendet worden (ein Besenstiel oder Ähnliches). Sie (Person 2)
habe aber nicht gesehen, wer mit diesem Stiel zugeschlagen habe. Jedoch habe
sie gesehen, wie E.______ den Holzstiel vom Boden aufgehoben habe als alles
vorbei gewesen sei. Anschliessend habe E.______ zu ihr (Person 2)
gesagt, «dass es nun zu Ende sei» (act. 25/6, Fragen 5, 7, 8,
13.
f. und 21; act. 25/7, Fragen 1, 13, 15, 17).
1.3.3
Nach der Darstellung
von E.______ und der anonym einvernommenen Person 2 soll sich H.______
in der Tatnacht eines Messers behändigt haben, was dann auch die
Auseinandersetzung ausgelöst habe (OG.2019.00098, act. 32/2,
Frage 5; SG.2019.00123, act. 2/1, Frage 3; act. 25/6,
Fragen 5 f.; act. 25/7, Fragen 1, 13 und 20). E.______
berichtete aber nicht, dass er an jenem Abend irgendwelche Verletzungen
erlitten hätte. Die anonym einvernommene Person 2 sagte aus, sie habe
nach der Auseinandersetzung sowohl im Eingangsbereich des Clubs [...] als
auch auf dem Holzstiel Blut gesehen. Jedoch hätten weder der Beschuldigte
noch E.______ nach der Auseinandersetzung geblutet. Deswegen sei sie davon
ausgegangen, dass dieses Blut von J.______ und H.______ stamme
(act. 25/6, Fragen 6, 8, 14 und 21 f.; act. 25/7,
Fragen 1, 13, 15, 18 und 21). Es muss als erstellt gelten, dass H.______
am 19./20 Mai 2017 sehr schwer am Kopf verletzt wurde (SG.2019.00105,
act. 2/1; SG.2019.00123, act. 2/1, S. 5). Gemäss der Konfrontationseinvernahme
vom 4. Februar 2020 wurde auch J.______ an jenem Abend verletzt
(OG.2020.00012, act. 2/3, S. 4 f.). Zwar sagte die Person 2 aus, es habe
sich beim mutmasslich verwendeten «Schläger» nicht – wie von H.______
angegebenen (SG.2019.00105, act. 2/5, Fragen 6 ff.) – um einen
Baseballschläger gehandelt (act. 25/6, Frage 7 und 23). Jedoch
stimmt die Aussage der Person 2 mit derjenigen von H.______ immerhin
dahingehend überein, dass in der Tatnacht mutmasslich mit einer Art
Holzschläger auf H.______ und J.______ eingeschlagen wurde.
1.3.4
Nach dem Gesagten
liegen somit – neben den Aussagen von H.______ und J.______ – Aussagen von
zwei weiteren Personen vor, wonach der Beschuldigte am besagten Abend im Club
[...] gewesen sei (act. 25/4-7). Vorliegend ist nicht ersichtlich,
inwiefern die Aussagen der anonym einvernommenen Personen, wie vom
Beschuldigten vorgebracht (act. 27, S. 1, Ziff. 1), von
Vornherein unverwertbar sein sollen (vgl. BGer 1B_58/2020 Urteil vom 24.
Februar 2020, E. 4.2 m.w.H.). Der vom Beschuldigten angeführte
Alibibeweis, wonach er sich zur Tatzeit im Kosovo aufgehalten habe, muss
aufgrund der aktuellen Ermittlungsergebnisse als gescheitert gelten. Es ist
derzeit davon auszugehen, dass H.______ und J.______ am
19./20. Mai 2017 von mindestens zwei Angreifern attackiert und
verletzt wurden. Weiter ist aufgrund der inhaltlich übereinstimmenden Aussagen
von H.______ und J.______, den Aussagen der beiden anonymen Zeugen sowie auch
aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten anzunehmen, dass der
Beschuldigte an diesem Angriff beteiligt war. Die Annahme des Beschuldigten,
wonach sich der Vorwurf des Angriffs aufgrund der Aussagen der anonym
einvernommenen Personen nicht aufrechterhalten lasse, zielt ins Leere. Der
Beschuldigte blendet vollständig aus, dass die anonym einvernommenen Personen
übereinstimmend aussagten, der Beschuldige habe sich zur Tatzeit am Tatort
aufgehalten und sei in eine Auseinandersetzung mit H.______ und J.______
involviert gewesen. Die rechtliche Qualifikation der Tat (Angriff oder
Raufhandel) obliegt sodann dem Sachrichter. Weiter erscheint es derzeit
unwahrscheinlich, dass eine Person alleine auf H.______ und J.______
(gemäss Akten beides sehr kräftige Männer; SG.2019.00123, act. 2/1,
Fragen 2 f.; OG.2019.00098, act. 32/2, S. 4) losgegangen ist und
diese derart schwer verletzen konnte, ohne dabei selber irgendwelche
Verletzungen davonzutragen. Dies umso mehr, als H.______ sich eines Messers
behändigt haben soll und K.______ gemäss den Aussagen der anonym
einvernommenen Personen die Situation lediglich habe schlichten wollen und in
die Auseinandersetzung nicht involviert gewesen sei (act. 25/6,
Fragen 5, 6, 8 und 14; act. 25/4, Frage 24).
Somit hat sich der bereits im
Beschluss des Obergerichts vom 20. Februar 2020 bejahte und vom
Bundesgericht bestätigte dringende Tatverdacht weiter verdichtet und ist
aufgrund der Aussagen der anonym einvernommenen Personen geradezu erdrückend.
Damit ist der dringende Tatverdacht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu
bejahen (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Neben dem dringenden
Tatverdacht verlangt Art. 221 Abs. 1 StPO auch einen
besonderen Haftgrund. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu
befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf
Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen
(Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Dies kann insbesondere in
der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen,
Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu
wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel
beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass
der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt
oder gefährdet. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich
namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und
seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den
persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den beteiligten Personen. Bei der
Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Kollusion droht, ist auch der Art und Bedeutung der von
Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen
(BGE 132 I 21, E. 3.2).
2.2
2.2.1
Das
Zwangsmassnahmengericht führte in der angefochtenen Verfügung aus, die
Staatsanwaltschaft zeige in ihrem Gesuch keinen weiteren Einvernahme- oder
Ermittlungsbedarf mehr auf, weshalb die Kollusionsgefahr nicht mehr bejaht
werden könne (act. 15, S. 4, E. 4).
2.2.2
Der Beschuldigte
bestreitet das Vorliegen von Kollusionsgefahr und verweist diesbezüglich auf
die vorinstanzlichen Ausführungen (act. 20, S. 4 oben).
2.2.3
Die
Staatsanwaltschaft geht weiter von Kollusionsgefahr aus (act. 24, S. 2
oben; act. 1, S. 5).
2.3
2.3.1
Das Obergericht
bejahte in seinem Beschluss vom 20. Februar 2020 das Vorliegen
einer konkreten Kollusionsgefahr beim Beschuldigten. Um Wiederholungen zu
vermeiden, wird auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen (OG.2020.00012,
act. 25, S. 15 ff., E. III.2.3). An diesen Erwägungen ist
festzuhalten. So ist zwar nach wie vor davon auszugehen, dass sich mit den
zwischenzeitlich getätigten Einvernahmen die Kollusionsgefahr hinsichtlich
der Aussagen der Mitbeschuldigten und mutmasslich Geschädigten relativiert
hat. Es ist aber auch daran festzuhalten, dass es aufgrund der Aussagen der
anonym einvernommenen Personen (act. 25/4-7) als erstellt gelten muss,
dass weitere Personen in der Nähe waren als die Tat geschah und das
Tatgeschehen beobachteten. Es ist derzeit davon auszugehen, dass der
Beschuldige am Angriff vom 19./20. Mai 2017 beteiligt war, weshalb ihm auch
die Personen, welche das Tatgeschehen beobachteten, bekannt sein könnten;
zumal zur Tatzeit mutmasslich nur noch ca. 20-30 Personen anwesend waren
(act 25/4, Frage 17; act. 25/7, Frage 10). Weiter wurde die anonym
befragte Person 2 als beschuldigte Person einvernommen, da sie am
Angriff vom 19./20. Mai 2017 mutmasslich beteiligt gewesen sein soll. So habe
Person 2 E.______ das Tathilfsmittel (Holzstiel o.ä.) gereicht, damit
dieser auf H.______ und J.______ habe einschlagen können, was Person 2 jedoch
bestritt (act. 25/6, S. 1 und S. 5, Frage 19). Sollte Person 2 am
Angriff tatsächlich beteiligt gewesen sein, könnte sie dem Beschuldigten
bekannt sein. Wenn der Beschuldigte auf freiem Fuss wäre, könnte er aus den
eben dargelegten Gründen auf die bereits anonym einvernommenen Personen und
möglicherweise weitere (dem Beschuldigten bekannte) Personen, die das
Tatgeschehen beobachtet hatten, einwirken, was dem Zweck der
Strafuntersuchung völlig zuwiderlaufen würde. So dient die Untersuchungshaft
dann u.a. auch dazu, dass keine Kollusionshandlungen auf die im Rahmen der
Strafuntersuchung getätigten Aussagen vorgenommen werden können. Schliesslich
deuten auch die vielen geschwärzten Stellen im Protokoll der Einvernahme von
Person 2 vom 3. Dezember 2019 (act. 25/6) auf weiteren
Ermittlungsbedarf hin. Auch diese Ermittlungen muss die Staatsanwaltschaft
ungestört durchführen können.
2.3.2
Derzeit ist davon
auszugehen, dass die Furcht um das eigene Leben der anonym einvernommenen
Personen der Grund für die Zusicherung der Anonymität war. So gab die anonym
einvernommene Person 1 zu Protokoll, dass ihre Sicherheit und die ihrer
Familie gefährdet sei, wenn «diese Informationen nach Aussen gelangen»
würden. Sie habe in der Tatnacht aus Angst nicht geschlafen und «noch nie
so etwas erlebt». Man habe gemerkt, «dass etwas Schlimmes passiert»
sei (act. 25/4, Fragen 18, 31). Diese Aussagen widersprechen den
Behauptungen des Beschuldigten, wonach es sich in der Tatnacht lediglich um
ein «Gerangel» gehandelt habe (act. 27, S. 2, Ziff. 1).
Person 1 gab weiter an, sie habe Angst, dass die in den Angriff vom
19./20. Mai 2017 involvierten Personen sie aufsuchen und ihr vorhalten
könnten, was sie bei der Polizei ausgesagt habe (act. 25/4,
Fragen 1, 33). Auch die anonym einvernommene Person 2 gab an, dass
sie ihre Familie nicht in Gefahr bringen wolle und sie Angst habe, dass sie «Probleme
von beiden Seiten erhalte» (act. 25/6, Fragen 33 f.).
2.3.3
Die Furcht um das
eigene Leben scheint angesichts der vollzogenen archaischen Selbstjustiz
(Delikt [...]) und mit Hinweis auf die Vorstrafen des Beschuldigten (u.a.
falsche Anschuldigung, Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfache Nötigung,
mehrfache Gefährdung des Lebens, Drohung; SG.2019.00105, act. 2/7) nicht
von der Hand zu weisen. Aus den im Recht liegenden Haftakten geht
zweifelsfrei hervor, dass die Staatsanwaltschaft mehrfach Schutzmassnahmen
(i.S.v. Art. 149 ff. StPO) vorkehren musste. So beispielsweise die
Abschirmung der Geschädigten mittels Trennwänden anlässlich der
Konfrontationseinvernahme vom 4. Februar 2020 (OG.2020.00012, act. 2/3,
S. 4), die anonyme Einvernahme von Person 1 und 2 (act. 25/4-7)
oder etwa die Einvernahme von G.______ in Abwesenheit der beschuldigten
Personen, da G.______ dies zum Schutze seiner Familie für erforderlich hielt
(OG.2019.00098, act. 17/6, Frage 1). Angesichts der vermutlich seit Jahren
bestehenden Fehde zwischen den Familien G./H.______ und K./M.______
(OG.2019.00098, act. 48, E. III.1.3.4; OG.2020.00012, act. 25,
E. III.1.3.7) muss von einer umfangreichen, komplexen und viel Zeit
beanspruchenden Strafuntersuchung ausgegangen werden. Überdies ist nicht
auszuschliessen, dass auch der vorliegend zu untersuchende Angriff in
Fortsetzung der Familienfehde eine Vergeltungstat war. Schliesslich nahm der
Beschuldigte in der vorliegenden Strafuntersuchung bereits Kollusionshandlungen
vor (OG.2019.00098, act. 48, S. 14, E. III.2.4 und
act. 33). Aus all diesen Gründen ist beim Beschuldigten immer noch von
einer konkreten Kollusionsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1
lit. b StPO auszugehen.
3.
3.1
Weiter ist zu prüfen, ob beim Beschuldigten auch von
Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht
es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass
sich der Beschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem
Strafvollzug durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe
darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden; sie genügt jedoch für
sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten
Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse des
Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 117 Ia 69, E. 4a).
3.2
3.2.1
Das Zwangsmassnahmengericht ging in
seiner Verfügung vom 9. April 2020 unter Hinweis auf die Ausführungen des
obergerichtlichen Beschlusses vom 20. Februar 2020 (OG.2020.00012,
act. 25) und des Urteils des Bundesgerichts (BGer 1B_58/2020 Urteil vom
24.
Februar 2020) beim Beschuldigten von Fluchtgefahr aus. Auch
wenn durch die aktuelle Pandemie eine ausserordentliche Lage mit
entsprechenden Grenzkontrollen bestehe, könne nicht abgeschätzt werden, wie
lange diese Massnahmen aufrechterhalten würden, weshalb dies die Fluchtgefahr
nicht zu beseitigen vermöge. Es bestehe auch die Gefahr des Untertauchens in
der Schweiz oder im nahen Ausland. Gemäss Art. 196 StPO würden die
Zwangsmassnahmen auch dazu dienen, die Anwesenheit von Personen im Verfahren,
insbesondere der beschuldigten Person, sicherzustellen sowie die
Vollstreckung des Entscheides zu gewährleisten; dies stehe zurzeit im
Vordergrund (act. 15, S. 4-6, E. 5).
3.2.2
Nach dem Dafürhalten des
Beschuldigten liege keine Fluchtgefahr vor. Der Beschuldigte wiederholt im
Beschwerdeverfahren mehrheitlich seine Vorbringen vor Vorinstanz und in den
bisherigen Haftverfahren oder verweist darauf. Die Vor-instanz habe ausser
Betracht gelassen, dass der Zeitablauf zur Verringerung der Fluchtgefahr
führe. Es sei vorliegend sehr unwahrscheinlich, dass er zu einer
Freiheitsstrafe von über drei Jahren verurteilt würde. Aufgrund der Aussagen
der beiden anonym einvernommenen Personen könne der Verdacht auf Angriff
(Art. 134 StGB) nicht mehr aufrechterhalten werden; so hätten doch
beide Personen keine durch ihn (Beschuldigten) begangenen strafbaren
Handlungen geschildert. Somit sei höchstens ein Schuldspruch wegen
Raufhandels denkbar (Art. 133 StGB), womit eine Freiheitsstrafe
über drei Jahre gar nicht möglich sei. Zudem sei eine Verurteilung und eine
Strafe, deren unbedingt zu vollziehender Teil die bereits erlittene Haft von
über sechs Monaten übersteige, derart unwahrscheinlich, dass er
(Beschuldigter) damit nicht ernsthaft rechnen müsse. Der Anreiz für eine
Flucht sinke damit erheblich (act. 20, S. 5 f.,
Rz. III.2.1). Zudem habe er sich bisher nie einem Verfahren durch Flucht
entzogen. Bereits in der Vergangenheit sei er gegen Kaution aus der
Untersuchungshaft entlassen worden und sei nicht geflüchtet. Weiter habe er
sich den Strafbehörden im vorliegenden Strafverfahren freiwillig gestellt.
Schliesslich verfüge er in der Schweiz über eine geregelte Wohn- und
Arbeitssituation. So könne er nach seiner Entlassung bei seinem Sohn in [...]
wohnen (act. 21/3) und auch seine alte Arbeitsstelle wieder antreten;
der anfänglich Verdacht, es könnte sich beim früheren Arbeitgeber um eine Scheinfirma
handeln, sei zerstreut worden (act. 20, S. 7, Rz. III.2.2).
3.2.3
Demgegenüber geht die Staatsanwaltschaft in ihrer
Beschwerdeantwort unter Hinweis auf ihren Haftverlängerungsantrag vom
6.
April 2020 und die vorinstanzlichen Erwägungen beim Beschuldigten
weiterhin von Fluchtgefahr aus. Insbesondere wohne die Ehefrau des
Beschuldigten in Italien und es bestehe nach wie vor der Verdacht, dass sich
der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt in [...] aufgehalten habe (act. 1,
S. 5 ff.; act. 24, S. 3). Darüber hinaus führt die Staatsanwaltschaft
aus, dass aufgrund der konkreten Umstände vorliegend Ersatzmassnahmen nicht
in Frage kämen. Zumal die Fluchtgefahr mit fortschreitender Untersuchung auch
nicht wegfallen werde. Aus dem Strafregisterauszug sei dann auch ersichtlich,
dass sich der Beschuldigte in der Vergangenheit nicht an die Rechtsordnung
gehalten habe und keinesfalls nur von einer unterschwelligen Fluchtgefahr
ausgegangen werden könne. Vielmehr sei in Anbetracht der dem Beschuldigten
drohenden längeren Freiheitsstrafe, dem drohenden obligatorischen
Landesverweis und seinem intensiven Auslandsbezug von einer ausgeprägten
Fluchtgefahr auszugehen (act. 24, S. 2 f.).
3.3
3.3.1
Das Obergericht
bejahte in seinem Beschluss vom 20. Februar 2020 das Vorliegen
einer konkreten Fluchtgefahr beim Beschuldigten. Um Wiederholungen zu
vermeiden, wird auf diese Erwägungen verwiesen (OG.2020.00012, act. 25,
S. 18, E. III.3.3 i.V.m. OG.2019.00098, act. 48,
S. 16-19, E. III.3.3 ff.). Ebenso wird auf die diesbezüglichen
Ausführungen des Bundesgerichts verwiesen, welches beim Beschuldigten
ebenfalls von Fluchtgefahr ausging (BGer 1B_58/2020 Urteil vom
24.
Februar 2020, E. 7.4). Zur Fluchtgefahr haben sich
zwischenzeitlich keine wesentlichen Änderungen ergeben, weshalb an diesen
Erwägungen aktuell festzuhalten ist; was auch die Vorinstanz zutreffend
annahm (act. 15, S. 5, E. 5).
3.3.2
Die Ausführungen des
Beschuldigten, dass eine Verurteilung angesichts der aktuellen Beweislage
höchst unwahrscheinlich sei und daher zur Verringerung der Fluchtgefahr
beitrage, zielen gemäss obigen Erwägungen ins Leere (vgl. oben
E. III.1.3). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, obliegt die
Strafzumessung dem Strafgericht. Vorliegend kann aber in Übereinstimmung mit
dem Bundesgericht festgehalten werden, dass dem Beschuldigten die Beteiligung
an einem schweren Gewaltdelikt vorgeworfen wird und ihm eine mehrjährige
Freiheitsstrafe droht (BGer 1B_58/2020 Urteil vom 24. Februar 2020,
E. 7.4). Der Beschuldigte verkennt zudem (act. 27, S. 2,
Ziff. 2), dass ihm neben der Landesverweisung auch eine mehrjährige
Freiheitsstrafe droht.
3.3.3
Wie in früheren
Haftverfahren festgehalten, liegen gleich mehrere konkrete Indizien für eine
Fluchtgefahr vor: Seine sozialen Bindungen pflegt er im Ausland (Mutter im
Kosovo und Ehefrau in Italien; zum Ganzen OG.2019.00098, act. 48,
S. 16, E. III.3.4). Offenbar ist er auch in Deutschland angemeldet
(OG.2020.00012, act. 2/2). In der Schweiz ist er an einer Adresse
gemeldet (Hotel [...] in [...]), wo er nie gesehen wurde (OG.2019.00098,
act. 48, S. 17 ff., E. 3.5 f.; act. 2/1;
act. 2/3, Frage 42; act. 2/3, S. 13). Anlässlich der
Hausdurchsuchung im angeblichen Hotelzimmer des Beschuldigten wurden dann
auch ausschliesslich Effekten von […] aufgefunden und der Suchlauf im
Buchungsprogramm des Hotels [...] auf den Namen des Beschuldigten lieferte
keinen Treffer (act. 2/3, S. 13). Diesbezüglich erstaunt es zudem, dass
der Besitzer des Hotels [...] in [...], N.______, zunächst in seinem
Schreiben an die Kantonspolizei Glarus vom 17. März 2020 mit
Bestimmtheit angab, der Beschuldigte sei nie im Hotel aufgetaucht und habe
auch das Zimmer nicht bezahlt, weshalb dieses für andere Hotelgäste
freigegeben wurde (act. 2/1). Anlässlich seiner Befragung vom 26. März 2020
als beschuldigte Person betreffend Täuschung der Behörden legte N.______ dann
aber einen Mietvertrag für ein Hotelzimmer vor, welcher jedoch weder von ihm
noch vom Beschuldigten unterzeichnet wurde (act. 2/3,
Fragen 1 ff. und 41; act. 2/3, S. 11; der vom Beschuldigten
in einem früheren Haftverfahren eingereichte Mietvertrag weist lediglich die
Unterschrift von N.______ auf [SG.2019.00123 act. 8/2]). Zudem gab N.______
anlässlich seiner Einvernahme – entgegen seinem früheren Schreiben – an, er
wisse nicht, ob der Beschuldigte noch Mietschulden habe (act. 2/3,
Fragen 6). Vorliegend ist aufgrund alledem immer noch fraglich, ob der
Beschuldigte tatsächlich im Hotel [...] in [...] gewohnt hat. Da der
Beschuldigte angibt, angeblich drei Monate bei der XY.______ GmbH gearbeitet
zu haben (vgl. nachfolgend E. III.3.3.4), ist es umso erstaunlicher,
dass er nicht plausibel darlegen kann, wo er während dieser Zeit gewohnt hat.
Schliesslich vermag auch der Umstand, dass der Beschuldigte nach seiner
Entlassung angeblich bei seinem Sohn in [...] wohnen könnte (act. 21/3),
an der vorliegend hohen Fluchtgefahr nichts zu ändern.
3.3.4
Auch gegen O.______,
den Inhaber der mutmasslich ehemaligen Arbeitgeberin des Beschuldigten
(XY.______ GmbH), läuft eine Strafuntersuchung wegen Täuschung der Behörden
(act. 2/2). O.______ sagte anlässlich der Einvernahme vom 26. März 2020
aus, der Beschuldigte habe bei ihm gearbeitet (act. 2/2, Frage 1).
Jedoch versäumte es O.______ trotz Aufforderungen seit
17.
Februar 2020 den Strafuntersuchungsbehörden die entsprechenden
Arbeitsjournale und Abrechnungen des Beschuldigten zukommen zu lassen
(act. 2/2, Frage 26). Zudem gab O.______ an, den Beschuldigten seit
mehreren Jahren zu kennen (act. 2/2, Frage 20 f.), weshalb
nicht auszuschliessen ist, dass es sich beim Abschluss des Arbeitsvertrages
um eine Gefälligkeit handelte. Dies umso mehr, da aus den Vorbringen des
Beschuldigten hervorgeht, dass dieser bestrebt war, in der Schweiz zu
arbeiten und wegen seines Knies über eine Krankenversicherung (resp. auch
über eine Kranken- und Unfalltaggeldversicherung) zu verfügen (zum Ganzen
OG.2019.00098, act. 48, S.18 f., E. 3.6). Vorliegend ist daher
entgegen den Ausführungen des Beschuldigten immer noch fraglich, ob der
Beschuldigte in der Schweiz über eine geregelte Arbeitsstelle verfügt. So
handelt es sich gemäss Kantonspolizei Zürich bei der Firma XY.______ GmbH um
eine Scheinfirma. An der angegebenen Adresse existiere nicht einmal ein
Briefkasten des Unternehmens und es würde auch kein Mietverhältnis mit der dortigen
Immobilienbesitzerin bestehen (act. 2/3, S.13 unten).
3.3.5
Darüber hinaus hielt
sich der Beschuldigte in der Vergangenheit nicht an die Rechtsordnung der
Schweiz und es wurde über ihn eine Einreisesperre verfügt (SG.2019.00105,
act. 2/7; SG.2019.00123, act. 8/1). Der Umstand, dass sich der
Beschuldigte in der laufenden Strafuntersuchung freiwillig gestellt hat, kann
entgegen seinen Ausführungen nicht als starkes Indiz gegen eine Fluchtgefahr
gewertet werden. So könnte der Beschuldigte, wie bereits ausgeführt (vgl.
oben E. III.3.3.4), in die Schweiz zurückgekehrt sein, um die
medizinische Behandlung seines Knies von der staatlichen Krankenkasse
bezahlen zu lassen (BGer 1B_58/2020 Urteil vom 24. Februar 2020,
E. 7.4; OG.2019.00098, act. 48, S.18 f., E. 3.6).
Schliesslich vermag der Beschuldigte aus dem Umstand, dass sich E.______ und
K.______ derzeit nicht in Untersuchungshaft befinden, nichts für sich
hinsichtlich der Fluchtgefahr abzuleiten (act. 27, S. 5,
Ziff. 6).
3.3.6
Aufgrund des oben Ausgeführten
liegen vorliegend gleich mehrere konkrete Indizien vor, dass sich der
Beschuldigte, sollte er auf freien Fuss gesetzt werden, der Strafuntersuchung
durch Untertauchen (in der Schweiz oder in Deutschland), Flucht nach Italien
oder in den Kosovo, wo er über ein Familiennetz verfügt, entziehen könnte.
Beim Beschuldigten ist immer noch von Fluchtgefahr (i.S.v. Art. 221
Abs. 1 lit. a StPO) auszugehen.
4.
4.1
Weiter hat die
Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (Art. 197 Abs. 1
lit. c und lit. d StPO). Konkretisiert wird der Verhältnismässigkeitsgrundsatz
in Art. 237 Abs. 1 StPO. Gemäss dieser Norm ordnet das
zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere
Massnahmen (Ersatzmassnahmen) an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft
erfüllen (BGE 140 IV 19, E. 2.1.2).
4.2
4.2.1
Das
Zwangsmassnahmengericht bejahte in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die Ausführungen des
obergerichtlichen Beschlusses vom 20. Februar 2020 die
Verhältnismässigkeit einer weiteren Untersuchungshaft. Für die beim
Beschuldigten bestehende Fluchtgefahr seien – mit Verweis auf die bisherigen
Beschlüsse des Obergerichts (OG.2019.00098 und OG.2020.00012) –
Ersatzmassnahmen vorliegend nicht adäquat (act. 15, S. 6, E. 6).
4.2.2
Der Beschuldigte ist demgegenüber
der Ansicht, dass eine Fortführung der Untersuchungshaft nicht mehr
verhältnismässig sei. Die pauschale Ablehnung der Ersatzmassnahmen durch die
Vorinstanz verletze Art. 237 StPO, das Verhältnismässigkeitsgebot und
im Ergebnis die persönliche Freiheit des Beschuldigten. Wie bereits vor
Vorinstanz führte der Beschuldigte auch vor Obergericht aus, mit einer
erhöhten Kautionszahlung von CHF 30'000.— durch die Schwester des
Beschuldigten und deren Ehemann könne einer allfälligen Fluchtgefahr begegnet
werden. Dies stelle für die in knappen finanziellen Verhältnissen lebenden
Familienangehörigen des Beschuldigten eine grosse Belastung dar.
Diesbezüglich reicht der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren u.a.
Kontoauszüge und Lohnabrechnungen seiner Schwester und deren Ehemann ein
(act. 21/4-6). Sollte das Gericht diese Kautionszahlung als nicht
ausreichend ansehen, beantragt der Beschuldigte eventualiter zusätzlich zur
Kaution die Anordnung von Hausarrest, welcher mittels Electronic Monitoring
überprüft werden könne. Wie bereits vor Vorinstanz vorgetragen sei zudem zu
beachten, dass aufgrund der aktuellen Lage der COVID-19-Pandemie eine Flucht
ins Ausland kaum möglich sei und sich die Fluchtmöglichkeit damit auf ein
Untertauchen innerhalb der Schweiz reduziere (act. 20, S. 7-10,
Rz. III.3).
4.2.3
Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer
Beschwerdeantwort zusammengefasst hinsichtlich der Verhältnismässigkeit
Folgendes aus: Dem Beschuldigten drohe im Falle einer Verurteilung nebst
einer mehrjährigen Freiheitsstrafe auch ein obligatorischer Landesverweis.
Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten erscheine die Gewährung
des bedingten Strafvollzugs ausgeschlossen. Eine Überhaft drohe nicht. Zudem
sei vorliegend die Vielzahl der beteiligten Personen als Beschuldigte und die
entsprechende Koordination der jeweiligen Verteidigungen sowie insbesondere
die Komplexität der Strafsache zu berücksichtigen. Die Staatsanwaltschaft
treibe die komplexe Strafuntersuchung (inkl. Nebendelikten) betreffend zwei
Tatorte in zwei Kantonen mit einer Beteiligung von über zehn beschuldigten
Personen unter Beachtung des Beschleunigungsgebotes voran. Aufgrund der beim
Beschuldigten vorliegenden ausgeprägten Fluchtgefahr erscheine weder
Electronic Monitoring noch eine Sicherheitsleitung tauglich, den
Beschuldigten von einer Flucht abzuhalten. Zudem bestehe bei schweren
Straftaten dann auch ein gesteigertes öffentliches Interesse an der
Anwesenheit der beschuldigten Person (act. 24, S. 2 f.).
4.3
4.3.1
Der Beschuldigte ist
dringend tatverdächtig, am Angriff vom 19./20. Mai 2017 auf H.______ und
J.______ beteiligt gewesen zu sein. Im Falle einer Verurteilung wegen
Angriffs (i.S.v. Art. 134 StGB) droht dem Beschuldigten eine mehrjährige
Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte befindet sich seit dem
9.
Oktober 2019 in Untersuchungshaft (SG.2019.00105,
act. 2/3). Weiter ist der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft darin
beizupflichten, dass das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieses
Gewaltverbrechens und an der Anwesenheit des Beschuldigten als hoch
einzustufen ist (vgl. BGer 1B_388/2015 Urteil vom 3. Dezember 2015,
E. 2.4.3). Vorliegend handelt es sich um eine grosse und komplexe
Strafuntersuchung, in die zahlreiche Personen involviert sind, und die in
zwei Kantonen geführt wird. Die Ermittlungen im Delikt von [...] führten die
Strafuntersuchungsbehörden zum Vorfall in [...]. Hinsichtlich dieses Delikts
ist aufgrund der Akten noch einiges unklar (konkreter Tatbeitrag des
Beschuldigten, Drahtzieher, Sühneverhandlung, Sühnegeld; zum Ganzen
OG.2020.00012, act. 25, S. 7 ff., E. III.1.3). Weiter
deuten auch die vielen geschwärzten Stellen im Protokoll der Einvernahme von
Person 2 vom 3. Dezember 2019 (act. 25/6) auf weiteren Ermittlungsbedarf
hin; zumal Person 2 als beschuldigte Person einvernommen wurde.
Schliesslich ist derzeit nicht auszuschliessen, dass vom Beschuldigten eine
gewisse Gefahr ausgeht. Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit mehrfach
wegen teils schweren Verbrechen verurteilt und es ist ersichtlich, dass sich
der Beschuldigte in der Vergangenheit weder an die Rechtsordnung in der
Schweiz noch an verfügte Einreisesperren hielt (SG.2019.00105, act. 2/7;
SG.2019.00123, act. 8/1).
4.3.2
Die Mutter des
Beschuldigten lebt im Kosovo, seine Ehefrau in Italien, sein Sohn in der
Schweiz, angemeldet ist er auch in Deutschland. In der Schweiz ist er an
einer Adresse angemeldet, wo er nie gesehen wurde. Zudem ist vorliegend
fraglich, ob er in der Schweiz über eine Arbeit verfügt. Weiter ist mit der
Vorinstanz davon auszugehen, dass die aktuelle COVID-19-Pandemie die hohe
Fluchtgefahr, insbesondere auch das Untertauchen in der Schweiz, nicht zu
bannen vermag (act. 15, S. 5 unten, E. 5).
4.4
Sodann ist zu prüfen,
ob die vom Beschuldigten thematisierten Ersatzmassnahmen (i.S.v. Art. 237
StPO), welche nach seinem Dafürhalten geeignet wären, die konkrete
Fluchtgefahr zu bannen, anstelle der Untersuchungshaft treten könnten.
Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft können zwar geeignet sein, einer
gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei
ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des
Bundesgerichts jedoch in der Regel als nicht ausreichend (BGer 1B_378/2018
Urteil vom 21. September 2019, E. 6.2 m.w.H.).
4.4.1
Die vorliegend
angebotene Fluchtkaution (i.S.v. Art. 237 Abs. 2
lit. a StPO) über CHF 30'000.— soll von der Schwester des
Beschuldigten und deren Ehemann bezahlt werden (act. 21/2).
Drittpersonen, wie u.a. Verwandte, können grundsätzlich anstelle einer
mittellosen beschuldigten Person eine Sicherheit leisten (Art. 240
Abs. 2 StPO; BGer 1B_388/2015 Urteil vom
3.
Dezember 2015, E. 2.5). Die Höhe der vorliegend angebotenen
Kaution ist gemessen an den finanziellen Verhältnissen der Schwester und
ihres Ehemannes beträchtlich (act. 21/5-6). Bei Kautionen von
Drittpersonen ist jedoch auch zu prüfen, ob diese die dargebotene Hilfe
überhaupt vom Beschuldigten zurückfordern würden (BGer 1B_378/2018 Urteil vom
21.
September 2018, E. 6.4 m.w.H.). Dies erscheint vorliegend
unklar und offen. Die angebotene Kaution bietet deshalb angesichts der hohen
Fluchtgefahr keine ausreichende Sicherheit für einen Verbleib des
Beschuldigten in der Schweiz, zumal dieser durch den Verfall der
Sicherheitsleistung nur indirekt betroffen wäre (BGer 1B_358/2019 Urteil vom
5.
August 2019, E. 4). Daran ändern auch die vom Beschuldigten
geltend gemachten finanziellen Folgen eines solchen Verfalls für seine
Schwester und deren Ehemann nichts. Zwar wären die finanziellen Folgen eines
Verfalls der Kaution für seine Schwester und deren Ehemann sicher
einschneidend. Jedoch wäre ein Verfall aufgrund deren regelmässigen
Einkommen, insbesondere dasjenige des Ehemannes, nicht existenzbedrohend.
Zumal angenommen werden muss, dass die Schwester des Beschuldigten und deren
Ehemann noch über weitere Vermögenswerte verfügen, mit welchen die angebotene
Kaution über CHF 30'000.— bezahlt werden soll (so weist das Konto der
Schwester per 17. April 2020 einen Saldo von CHF 3'236.55
[act. 21/5b] und dasjenige ihres Ehemannes per 7. April 2020 einen
Saldo von CHF 392.68 auf und ist aufgrund des unvollständigen
Kontoauszuges des Ehemannes nicht ersichtlich, wohin rund CHF 26'500
geflossen sind [act. 21/6c]).
Aufgrund des eben Ausgeführten
vermag die angebotene Kaution vorliegend den Fluchtanreiz nicht ausreichend
abzuschwächen. Hinzu kommt, dass der Tatvorwurf vorliegend schwer wiegt und
in Anbetracht der dem Beschuldigten drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe
und seiner sozialen Kontakte im Ausland auf eine ausgeprägte Fluchtgefahr zu
schliessen ist. Daher erweist sich der Rechtsprechung des Bundesgerichts
folgend die angebotene Sicherheitsleistung vorliegend als nicht tauglich, den
Beschuldigten von einer Flucht abzuhalten (BGer 1B_388/2015 Urteil vom
3.
Dezember 2015, E. 2.4.3 f.).
4.4.2
Schliesslich würde
auch eine Eingrenzung (Hausarrest) verbunden mit einer
elektronischen Überwachung (sog. Electronic Monitoring; Art. 237
Abs. 2 lit. c i.V.m. Abs. 3 StPO) die vorliegend hohe Fluchtgefahr
nicht hinreichend reduzieren, sondern lediglich bewirken, dass Alarm
ausgelöst und eine Flucht damit rascher entdeckt würde (BGer 1B_358/2019
Urteil vom 5. August 2019, E. 4; vgl. Merkblatt des Ostschweizer
Strafvollzugskonkordats zur elektronischen Überwachung im Front-Door-Vollzug,
wonach Electronic Monitoring weder Delikte noch Fluchten verhindern und es
deshalb nur als Kontroll- und nicht als Sicherungsinstrument eingesetzt
werden kann; vgl. https://www.osk-web.ch/assets/files/pdf/rechtserlasse/
MB+Eletro-nic+Monitoring+EM+2017.pdf,
zuletzt besucht am 30. April 2020). Der Vollständigkeit halber ist
noch zu erwähnen, dass auch eine Ausweis- und Schriftensperre angesichts der
italienischen und kosovarischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten
vorliegend nur von beschränkter Wirkung wäre, da die Schweiz ausländischen
Behörden nicht verbieten kann, neue Ausweise auszustellen und somit eine
Einreise nach Italien oder in den Kosovo nicht verlässlich unterbunden werden
könnte (BGer 1B_348/2018 Urteil vom 9. August 2018, E. 6.2.5 m.w.H.).
4.4.3
Damit durfte die
Vorinstanz unter den vorliegenden Umständen die Möglichkeit geeigneter
Ersatzmassnahmen (einzeln oder in Kombination) verneinen, zumal auch keine
weiteren gegenüber der Haft milderen Massnahmen ersichtlich sind. Dem Beschuldigten
droht auch keine Überhaft. Der Beschuldigte vermag aus dem Umstand, dass das
Obergericht in seinem Beschluss vom 20. Februar 2020
(OG.2020.00012, act. 25), die Haft «nur» um zwei Monate verlängerte,
dann auch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Damals lagen die Protokolle
der Einvernahmen der anonym befragten Personen noch nicht vor (Art. 149
Abs. 2 lit. e StPO). Zwischenzeitlich liegen diese aber im
Recht und insbesondere Person 2 belastet den Beschuldigten stark (vgl. oben
E. III.1.3.2), weshalb sich die Verlängerung der Untersuchungshaft von
drei Monaten vorliegend unter Beachtung sämtlicher Umstände als
verhältnismässig erweist. Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass er
bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus jederzeit ein Haftentlassungsgesuch
stellen kann (Art. 226 Abs. 3 StPO; Art. 228 StPO).
5.
Nach diesen
Ausführungen ist die Beschwerde des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen
und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.
IV.
1.
Die Regelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen
(Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühren sind zuhanden der
das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der
Bemessungskriterien von Art. 6 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung
des Kantons Glarus (GS III A/5) festzusetzen und zu den Untersuchungskosten
im Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO zu schlagen. Die
Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf Art. 8
Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung des Kantons
Glarus auf CHF 800.— festzusetzen. Ausgangsgemäss bleibt es bei der
Kostenregelung der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 3 StPO e contrario;
act. 15, S. 7, Disp. Ziff. 4 f.). Parteientschädigungen
sind keine zuzusprechen (Art. 423 Abs. 1 StPO).
2.
Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für ihre im
Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird durch die Staatsanwaltschaft
oder das urteilende Gericht bei Abschluss des Strafverfahrens festzusetzen
sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
____________________
Dispositiv
Das Gericht beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird
vollumfänglich abgewiesen und die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
des Kantons Glarus vom 9. April 2020 im Verfahren SG.2020.00037 wird
bestätigt.
2.
Die Gerichtsgebühr für das
Beschwerdeverfahren wird zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden
Behörde auf CHF 800.— festgesetzt.
3.
Die Regelung der Kostenauflage
und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
[…]