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Entscheid

OG.2020.00023

Haftverlängerung

11. Mai 2020Deutsch33 min

beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Beschluss

vom 11. Mai 2020

Verfahren

OG.2020.00023

A.______

Beschuldigter und

Beschwerdeführer

vertreten durch

Rechtsanwältin B.______

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Anklägerin und

Beschwerdegegnerin

vertreten durch die

Staatsanwältin

betreffend

Haftverlängerung

Anträge des Beschwerdeführers (gemäss

Eingabe vom 20. April 2020, act. 20):

1.

Es sei die

Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des

Kantons Glarus vom 9. April 2020 im Verfahren SG.2020.00037 aufzuheben und

es sei A.______ unverzüglich auf freien Fuss zu setzen.

2.

Eventualiter

sei die Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

des Kantons Glarus vom 9. April 2020 im Verfahren SG.2020.00037 aufzuheben

und A.______ gegen Leistung einer Kaution von CHF 30'000.— aus der

Untersuchungshaft zu entlassen.

3.

Subeventualiter

sei die Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

des Kantons Glarus vom 9. April 2020 im Verfahren SG.2020.00037 aufzuheben

und A.______ gegen Leistung einer Kaution von CHF 30'000.— aus der

Untersuchungshaft zu entlassen und es sei ein Hausarrest (Eingrenzung) am

[…], anzuordnen, welcher mittels Electronic Monitoring zu überwachen sei.

Die Ersatzmassnahmen (mit Ausnahme der Kaution) seien auf drei Monate zu

befristen.

4.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

Anträge der Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom

27. April 2020, act. 24):

1.

Die

Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

2.

Die Akten

der Verfahren SG.2019.00105, SG.2019.00123, SG.2019.00130, SG.2020.00023,

SG.2020.00037, OG.2019.00098, OG.2020.00012 sowie das Urteil des Bundesgerichts

1B_58/2020 vom 24. Februar 2020 seien vollumfänglich beizuziehen.

3.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

____________________

Das

Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1. Die Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft»)

verdächtigt A.______ (nachfolgend «Beschuldigter»), sich in der Nacht vom

19./20. Mai 2017 des Angriffs (i.S.v. Art. 134 StGB) zum

Nachteil von H.______ sowie von J.______ schuldig gemacht zu haben. Der

Beschuldigte wurde am 9. Oktober 2019 festgenommen (SG.2019.00105,

act. 1, S. 2 und act. 2/3).

2. Mit Eingabe vom

11. Oktober 2019 an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Glarus

beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft

für vorläufig einen Monat anzuordnen. Das Zwangsmassnahmengericht hiess

diesen Antrag gut und ordnete die Untersuchungshaft längstens bis

11. November 2019 an (SG.2019.00105, act. 1 und act. 12,

Disp. Ziff. 1).

Am 6. November 2019

beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die

Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate. Antragsgemäss verlängerte

das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis längstens am

11. Februar 2020 (SG.2019.00123, act. 1 und act. 9, Disp.

Ziff. 1).

Der Beschuldigte stellte am

21. November 2019 bei der Staatsanwaltschaft ein

Haftentlassungsgesuch, welches die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf

Abweisung an das Zwangsmassnahmengericht weiterleitete. Das

Zwangsmassnahmengericht bewilligte das Haftentlassungsgesuch des

Beschuldigten und ordnete seine Freilassung bis spätestens am

2. Dezember 2019, 14.00 Uhr, an. Die gegen diese Verfügung erhobene

Beschwerde der Staatsanwaltschaft hiess das Obergericht mit Beschluss vom 23. Dezember 2019

gut. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten an das Bundesgericht

wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (OG.2019.00098,

act. 1, act. 2/1, act. 25, act. 48, act. 54).

Am 7. Februar 2020

beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft für

drei Monate. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Haftverlängerungsgesuch ab.

Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft hiess

das Obergericht mit Beschluss vom 20. Februar 2020 gut und

verlängerte die Untersuchungshaft bis 10. April 2020 (OG.2020.00012,

act. 1, act. 8, act. 25, Disp. Ziff. 1, 2).

3. Mit Eingabe vom

6. April 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft erneut die

Verlängerung der Untersuchungshaft für drei Monate (act. 1). Das Zwangsmassnahmengericht

hiess diesen Antrag mit Verfügung vom 9. April 2020 gut und

verlängerte die Untersuchungshaft des Beschuldigten einstweilen längstens bis

9. Juli 2020 (act. 15, S. 7, Disp. Ziff. 1). Dagegen

erhob der Beschuldigte am 20. April 2020 Beschwerde (act. 20). Die

Staatsanwaltschaft beantragt Abweisung der Beschwerde (act. 24;

act. 25/1-7). Die Stellungnahme des Beschuldigten zur Beschwerdeantwort

der Staatsanwaltschaft datiert vom 29. April 2020 (act. 27)

und wurde der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 28).

Erwägungen

II.

1.

Der vorliegend

angefochtene Haftentscheid ist der Beschwerde zugänglich (Art. 393

Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 222 StPO). Der durch

die Haft unmittelbar betroffene Beschuldigte ist beschwerdelegitimiert

(Art. 382 Abs. 1 StPO); die Anfechtungsfrist ist vorliegend

eingehalten (Art. 396 Abs. 1 StPO; act. 19-20). Die

übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf

die Beschwerde des Beschuldigten ist einzutreten.

2.

Mit Beschwerde an das

Obergericht können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid

Rechtsverletzungen und eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393

Abs. 2 StPO).

3.

Die Akten des

vorinstanzlichen Verfahrens SG.2020.00037 (act. 1-19) sowie der früheren

Haftverfahren (SG.2019.00105, SG.2019.00123, SG.2019.00130, SG.2020.00023,

OG.2019.00098, OG.2020.00012) wurden beigezogen. Die Aktenzitate des

vorinstanzlichen Verfahrens erfolgen unter der Verfahrensnummer des

Beschwerdeverfahrens.

III.

1.

1.1

Untersuchungshaft ist

nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder eines

Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft namentlich zu befürchten ist,

dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu

erwartenden Sanktion entzieht, dass sie Personen beeinflusst oder auf

Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen

(Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Haftgrund des dringenden

Tatverdachts setzt voraus, dass genügend konkrete Anhaltspunkte für eine

Straftat und eine Beteiligung des Beschuldigten daran vorliegen und die

Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit

vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der

Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten

mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale

erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für

ausgedehnte Beweismassnahmen (BGE 143 IV 316, E. 3.1).

1.2

1.2.1

Der Beschuldigte

wird eines Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB dringend

verdächtigt. Dabei handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne von

Art. 10 Abs. 2 StGB, was die Voraussetzung von Art. 221 Abs. 1

erster Satzteil StPO erfüllt.

1.2.2

Die Staatsanwaltschaft führt in Bezug auf einen

versuchten Auftragsmord vom 3. Oktober 2018, verübt in [...] zum

Nachteil von E.______ (Mitbeschuldigter des Angriffs vom

19./20. Mai 2017), eine umfassende Strafuntersuchung (nachfolgend

«Delikt [...]»). Im Rahmen dieser Strafuntersuchung wurden mehrere

beschuldigte Personen in Untersuchungshaft versetzt, u.a. auch die

mutmasslichen Auftraggeber H.______ und J.______, wobei Letzterer erst im

Dezember 2019 verhaftet werden konnte. H.______ gab in der Einvernahme

vom 19. September 2019 an, er und J.______ seien in der Nacht vom

19./20. Mai 2019 (recte: 2017) im Club [...] in [...] von E.______,

K.______ und M.______ (der Beschuldigte, welcher seit der Heirat den Nachnamen

M.______ trägt; SG.2019.00105, act. 2/2, S. 3, Frage 16) mit

einem Baseballschläger zusammengeschlagen worden (SG.2019.00105, act.

1, act. 2/5, S. 8, Fragen 6 ff.).

1.2.3

Gestützt auf die

Aussagen von H.______ verdächtigt die Staatsanwaltschaft E.______, in der

Nacht vom 19./20. Mai 2017 mit einem Baseballschläger zuerst auf

J.______ eingeschlagen zu haben. In der Folge hätten der Beschuldigte und

dessen Bruder (K.______) H.______ festgehalten, während E.______ mit dem

Baseballschläger auf den Kopf, den Rücken, die Hände und die Beine von

H.______ eingeschlagen habe. Der Beschuldigte habe bestritten, am Angriff auf

H.______ und J.______ beteiligt gewesen zu sein und geltend gemacht, er sei

zur Tatzeit im Kosovo gewesen. Aufgrund der aktuellen Ermittlungen sei jedoch

davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte zur Tatzeit im Club [...]

aufgehalten habe und in eine Auseinandersetzung mit H.______ und J.______

involviert gewesen sei (SG.2019.00105, act. 1, act. 2/2, act. 2/4, act.

2/7; OG.2020.00012, act. 2/1 und act. 2/3; vgl. im Detail auch

OG.2019.00098, act. 48, S. 5, E. III.1.2.3). Die Aussagen von zwei

anonym einvernommenen Personen stützten die bisherigen

Ermittlungserkenntnisse. Der dringende Tatverdacht gegenüber dem

Beschuldigten sei erdrückend (act. 1, S. 3 f.; act. 24,

S. 2).

1.2.4

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestreitet der

Beschuldigte pauschal weiterhin das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts

(act. 20, S. 4 oben; act. 27, S. 1, Ziff. 1).

1.2.5

Das

Zwangsmassnahmengericht bejahte in der angefochtenen Verfügung vom

9.

April 2020 den dringenden Tatverdacht unter Hinweis auf die

Ausführungen des Obergerichts in seinem Beschluss vom

20.

Februar 2020 (act. 15, S. 3, E. 3).

1.3

1.3.1

Das Obergericht hat

sich in seinem Beschluss vom 20. Februar 2020 ausführlich zum

dringenden Tatverdacht geäussert und diesen bestätigt. Um Wiederholungen zu

vermeiden, wird auf diese Erwägungen verwiesen (vgl. OG.2020.00012,

act. 25, S. 7 ff., E. III.1.3-1.4). Ebenso wird auf die

diesbezüglichen Ausführungen des Bundesgerichts verwiesen, welches den

dringenden Tatverdacht ebenfalls bestätigte (BGer 1B_58/2020 Urteil vom

24.

Februar 2020, E. 6.5).

1.3.2

Es ist vorliegend

nicht ersichtlich, inwiefern sich der dringende Tatverdacht zwischenzeitlich

relativiert haben soll. Auch der Beschuldigte macht vor Obergericht keine

diesbezüglichen Ausführungen (act. 20 und 27). Wie nachfolgend zu zeigen

sein wird, hat sich der dringende Tatverdacht aus nachfolgenden Gründen

weiter erhärtet. Aus den von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren

eingereichten Protokollen der Einvernahmen von zwei anonymen Personen, welche

sich in der Tatnacht beide im Club [...] aufhielten (act. 25/4,

Frage 16; act. 25/6, Frage 20), geht hervor, dass der Beschuldigte

in der Tatnacht im besagten Club anwesend und in eine Auseinandersetzung mit

H.______ und J.______ involviert war (act. 25/4, Fragen 10 f.

und 24; act. 25/5, Fragen 1, 9 und 11; act. 25/6, Fragen

5.

f., 8, 14, 28 und 30; act. 25/7, Fragen 1 f., 8 und

13). So sagte Person 2 aus, als der Beschuldigte dazu gekommen sei, sei es

zur Schlägerei gekommen und die involvierten Personen hätten «alle Fäuste

ausgeteilt» (act. 25/6, Fragen 5 f. und 8; act. 25/7,

Fragen 1 f., 13, 22). Bei dieser Auseinandersetzung sei auch ein

Holzstiel verwendet worden (ein Besenstiel oder Ähnliches). Sie (Person 2)

habe aber nicht gesehen, wer mit diesem Stiel zugeschlagen habe. Jedoch habe

sie gesehen, wie E.______ den Holzstiel vom Boden aufgehoben habe als alles

vorbei gewesen sei. Anschliessend habe E.______ zu ihr (Person 2)

gesagt, «dass es nun zu Ende sei» (act. 25/6, Fragen 5, 7, 8,

13.

f. und 21; act. 25/7, Fragen 1, 13, 15, 17).

1.3.3

Nach der Darstellung

von E.______ und der anonym einvernommenen Person 2 soll sich H.______

in der Tatnacht eines Messers behändigt haben, was dann auch die

Auseinandersetzung ausgelöst habe (OG.2019.00098, act. 32/2,

Frage 5; SG.2019.00123, act. 2/1, Frage 3; act. 25/6,

Fragen 5 f.; act. 25/7, Fragen 1, 13 und 20). E.______

berichtete aber nicht, dass er an jenem Abend irgendwelche Verletzungen

erlitten hätte. Die anonym einvernommene Person 2 sagte aus, sie habe

nach der Auseinandersetzung sowohl im Eingangsbereich des Clubs [...] als

auch auf dem Holzstiel Blut gesehen. Jedoch hätten weder der Beschuldigte

noch E.______ nach der Auseinandersetzung geblutet. Deswegen sei sie davon

ausgegangen, dass dieses Blut von J.______ und H.______ stamme

(act. 25/6, Fragen 6, 8, 14 und 21 f.; act. 25/7,

Fragen 1, 13, 15, 18 und 21). Es muss als erstellt gelten, dass H.______

am 19./20 Mai 2017 sehr schwer am Kopf verletzt wurde (SG.2019.00105,

act. 2/1; SG.2019.00123, act. 2/1, S. 5). Gemäss der Konfronta­tionseinvernahme

vom 4. Februar 2020 wurde auch J.______ an jenem Abend verletzt

(OG.2020.00012, act. 2/3, S. 4 f.). Zwar sagte die Person 2 aus, es habe

sich beim mutmasslich verwendeten «Schläger» nicht – wie von H.______

angegebenen (SG.2019.00105, act. 2/5, Fragen 6 ff.) – um einen

Baseballschläger gehandelt (act. 25/6, Frage 7 und 23). Jedoch

stimmt die Aussage der Person 2 mit derjenigen von H.______ immerhin

dahingehend überein, dass in der Tatnacht mutmasslich mit einer Art

Holzschläger auf H.______ und J.______ eingeschlagen wurde.

1.3.4

Nach dem Gesagten

liegen somit – neben den Aussagen von H.______ und J.______ – Aussagen von

zwei weiteren Personen vor, wonach der Beschuldigte am besagten Abend im Club

[...] gewesen sei (act. 25/4-7). Vorliegend ist nicht ersichtlich,

inwiefern die Aussagen der anonym einvernommenen Personen, wie vom

Beschuldigten vorgebracht (act. 27, S. 1, Ziff. 1), von

Vornherein unverwertbar sein sollen (vgl. BGer 1B_58/2020 Urteil vom 24.

Februar 2020, E. 4.2 m.w.H.). Der vom Beschuldigten angeführte

Alibibeweis, wonach er sich zur Tatzeit im Kosovo aufgehalten habe, muss

aufgrund der aktuellen Ermittlungsergebnisse als gescheitert gelten. Es ist

derzeit davon auszugehen, dass H.______ und J.______ am

19./20. Mai 2017 von mindestens zwei Angreifern attackiert und

verletzt wurden. Weiter ist aufgrund der inhaltlich übereinstimmenden Aussagen

von H.______ und J.______, den Aussagen der beiden anonymen Zeugen sowie auch

aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten anzunehmen, dass der

Beschuldigte an diesem Angriff beteiligt war. Die Annahme des Beschuldigten,

wonach sich der Vorwurf des Angriffs aufgrund der Aussagen der anonym

einvernommenen Personen nicht aufrechterhalten lasse, zielt ins Leere. Der

Beschuldigte blendet vollständig aus, dass die anonym einvernommenen Personen

übereinstimmend aussagten, der Beschuldige habe sich zur Tatzeit am Tatort

aufgehalten und sei in eine Auseinandersetzung mit H.______ und J.______

involviert gewesen. Die rechtliche Qualifikation der Tat (Angriff oder

Raufhandel) obliegt sodann dem Sachrichter. Weiter erscheint es derzeit

unwahrscheinlich, dass eine Person alleine auf H.______ und J.______

(gemäss Akten beides sehr kräftige Männer; SG.2019.00123, act. 2/1,

Fragen 2 f.; OG.2019.00098, act. 32/2, S. 4) losgegangen ist und

diese derart schwer verletzen konnte, ohne dabei selber irgendwelche

Verletzungen davonzutragen. Dies umso mehr, als H.______ sich eines Messers

behändigt haben soll und K.______ gemäss den Aussagen der anonym

einvernommenen Personen die Situation lediglich habe schlichten wollen und in

die Auseinandersetzung nicht involviert gewesen sei (act. 25/6,

Fragen 5, 6, 8 und 14; act. 25/4, Frage 24).

Somit hat sich der bereits im

Beschluss des Obergerichts vom 20. Februar 2020 bejahte und vom

Bundesgericht bestätigte dringende Tatverdacht weiter verdichtet und ist

aufgrund der Aussagen der anonym einvernommenen Personen geradezu erdrückend.

Damit ist der dringende Tatverdacht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu

bejahen (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Neben dem dringenden

Tatverdacht verlangt Art. 221 Abs. 1 StPO auch einen

besonderen Haftgrund. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu

befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf

Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen

(Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Dies kann insbesondere in

der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen,

Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu

wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel

beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass

der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt

oder gefährdet. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich

namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im

Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und

seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den

persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den beteiligten Personen. Bei der

Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des

Strafverfahrens wegen Kollusion droht, ist auch der Art und Bedeutung der von

Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der

untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen

(BGE 132 I 21, E. 3.2).

2.2

2.2.1

Das

Zwangsmassnahmengericht führte in der angefochtenen Verfügung aus, die

Staatsanwaltschaft zeige in ihrem Gesuch keinen weiteren Einvernahme- oder

Ermittlungsbedarf mehr auf, weshalb die Kollusionsgefahr nicht mehr bejaht

werden könne (act. 15, S. 4, E. 4).

2.2.2

Der Beschuldigte

bestreitet das Vorliegen von Kollusionsgefahr und verweist diesbezüglich auf

die vorinstanzlichen Ausführungen (act. 20, S. 4 oben).

2.2.3

Die

Staatsanwaltschaft geht weiter von Kollusionsgefahr aus (act. 24, S. 2

oben; act. 1, S. 5).

2.3

2.3.1

Das Obergericht

bejahte in seinem Beschluss vom 20. Februar 2020 das Vorliegen

einer konkreten Kollusionsgefahr beim Beschuldigten. Um Wiederholungen zu

vermeiden, wird auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen (OG.2020.00012,

act. 25, S. 15 ff., E. III.2.3). An diesen Erwägungen ist

festzuhalten. So ist zwar nach wie vor davon auszugehen, dass sich mit den

zwischenzeitlich getätigten Einvernahmen die Kollusionsgefahr hinsichtlich

der Aussagen der Mitbeschuldigten und mutmasslich Geschädigten relativiert

hat. Es ist aber auch daran festzuhalten, dass es aufgrund der Aussagen der

anonym einvernommenen Personen (act. 25/4-7) als erstellt gelten muss,

dass weitere Personen in der Nähe waren als die Tat geschah und das

Tatgeschehen beobachteten. Es ist derzeit davon auszugehen, dass der

Beschuldige am Angriff vom 19./20. Mai 2017 beteiligt war, weshalb ihm auch

die Personen, welche das Tatgeschehen beobachteten, bekannt sein könnten;

zumal zur Tatzeit mutmasslich nur noch ca. 20-30 Personen anwesend waren

(act 25/4, Frage 17; act. 25/7, Frage 10). Weiter wurde die anonym

befragte Person 2 als beschuldigte Person einvernommen, da sie am

Angriff vom 19./20. Mai 2017 mutmasslich beteiligt gewesen sein soll. So habe

Person 2 E.______ das Tathilfsmittel (Holzstiel o.ä.) gereicht, damit

dieser auf H.______ und J.______ habe einschlagen können, was Person 2 jedoch

bestritt (act. 25/6, S. 1 und S. 5, Frage 19). Sollte Person 2 am

Angriff tatsächlich beteiligt gewesen sein, könnte sie dem Beschuldigten

bekannt sein. Wenn der Beschuldigte auf freiem Fuss wäre, könnte er aus den

eben dargelegten Gründen auf die bereits anonym einvernommenen Personen und

möglicherweise weitere (dem Beschuldigten bekannte) Personen, die das

Tatgeschehen beobachtet hatten, einwirken, was dem Zweck der

Strafuntersuchung völlig zuwiderlaufen würde. So dient die Untersuchungshaft

dann u.a. auch dazu, dass keine Kollusionshandlungen auf die im Rahmen der

Strafuntersuchung getätigten Aussagen vorgenommen werden können. Schliesslich

deuten auch die vielen geschwärzten Stellen im Protokoll der Einvernahme von

Person 2 vom 3. Dezember 2019 (act. 25/6) auf weiteren

Ermittlungsbedarf hin. Auch diese Ermittlungen muss die Staatsanwaltschaft

ungestört durchführen können.

2.3.2

Derzeit ist davon

auszugehen, dass die Furcht um das eigene Leben der anonym einvernommenen

Personen der Grund für die Zusicherung der Anonymität war. So gab die anonym

einvernommene Person 1 zu Protokoll, dass ihre Sicherheit und die ihrer

Familie gefährdet sei, wenn «diese Informationen nach Aussen gelangen»

würden. Sie habe in der Tatnacht aus Angst nicht geschlafen und «noch nie

so etwas erlebt». Man habe gemerkt, «dass etwas Schlimmes passiert»

sei (act. 25/4, Fragen 18, 31). Diese Aussagen widersprechen den

Behauptungen des Beschuldigten, wonach es sich in der Tatnacht lediglich um

ein «Gerangel» gehandelt habe (act. 27, S. 2, Ziff. 1).

Person 1 gab weiter an, sie habe Angst, dass die in den Angriff vom

19./20. Mai 2017 involvierten Personen sie aufsuchen und ihr vorhalten

könnten, was sie bei der Polizei ausgesagt habe (act. 25/4,

Fragen 1, 33). Auch die anonym einvernommene Person 2 gab an, dass

sie ihre Familie nicht in Gefahr bringen wolle und sie Angst habe, dass sie «Probleme

von beiden Seiten erhalte» (act. 25/6, Fragen 33 f.).

2.3.3

Die Furcht um das

eigene Leben scheint angesichts der vollzogenen archaischen Selbstjustiz

(Delikt [...]) und mit Hinweis auf die Vorstrafen des Beschuldigten (u.a.

falsche Anschuldigung, Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfache Nötigung,

mehrfache Gefährdung des Lebens, Drohung; SG.2019.00105, act. 2/7) nicht

von der Hand zu weisen. Aus den im Recht liegenden Haftakten geht

zweifelsfrei hervor, dass die Staatsanwaltschaft mehrfach Schutzmassnahmen

(i.S.v. Art. 149 ff. StPO) vorkehren musste. So beispielsweise die

Abschirmung der Geschädigten mittels Trennwänden anlässlich der

Konfrontationseinvernahme vom 4. Februar 2020 (OG.2020.00012, act. 2/3,

S. 4), die anonyme Einvernahme von Person 1 und 2 (act. 25/4-7)

oder etwa die Einvernahme von G.______ in Abwesenheit der beschuldigten

Personen, da G.______ dies zum Schutze seiner Familie für erforderlich hielt

(OG.2019.00098, act. 17/6, Frage 1). Angesichts der vermutlich seit Jahren

bestehenden Fehde zwischen den Familien G./H.______ und K./M.______

(OG.2019.00098, act. 48, E. III.1.3.4; OG.2020.00012, act. 25,

E. III.1.3.7) muss von einer umfangreichen, komplexen und viel Zeit

beanspruchenden Strafuntersuchung ausgegangen werden. Überdies ist nicht

auszuschliessen, dass auch der vorliegend zu untersuchende Angriff in

Fortsetzung der Familienfehde eine Vergeltungstat war. Schliesslich nahm der

Beschuldigte in der vorliegenden Strafuntersuchung bereits Kollusionshandlungen

vor (OG.2019.00098, act. 48, S. 14, E. III.2.4 und

act. 33). Aus all diesen Gründen ist beim Beschuldigten immer noch von

einer konkreten Kollusionsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1

lit. b StPO auszugehen.

3.

3.1

Weiter ist zu prüfen, ob beim Beschuldigten auch von

Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht

es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass

sich der Beschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem

Strafvollzug durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe

darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden; sie genügt jedoch für

sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten

Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse des

Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 117 Ia 69, E. 4a).

3.2

3.2.1

Das Zwangsmassnahmengericht ging in

seiner Verfügung vom 9. April 2020 unter Hinweis auf die Ausführungen des

obergerichtlichen Beschlusses vom 20. Februar 2020 (OG.2020.00012,

act. 25) und des Urteils des Bundesgerichts (BGer 1B_58/2020 Urteil vom

24.

Februar 2020) beim Beschuldigten von Fluchtgefahr aus. Auch

wenn durch die aktuelle Pandemie eine ausserordentliche Lage mit

entsprechenden Grenzkontrollen bestehe, könne nicht abgeschätzt werden, wie

lange diese Massnahmen aufrechterhalten würden, weshalb dies die Fluchtgefahr

nicht zu beseitigen vermöge. Es bestehe auch die Gefahr des Untertauchens in

der Schweiz oder im nahen Ausland. Gemäss Art. 196 StPO würden die

Zwangsmassnahmen auch dazu dienen, die Anwesenheit von Personen im Verfahren,

insbesondere der beschuldigten Person, sicherzustellen sowie die

Vollstreckung des Entscheides zu gewährleisten; dies stehe zurzeit im

Vordergrund (act. 15, S. 4-6, E. 5).

3.2.2

Nach dem Dafürhalten des

Beschuldigten liege keine Fluchtgefahr vor. Der Beschuldigte wiederholt im

Beschwerdeverfahren mehrheitlich seine Vorbringen vor Vorinstanz und in den

bisherigen Haftverfahren oder verweist darauf. Die Vor-instanz habe ausser

Betracht gelassen, dass der Zeitablauf zur Verringerung der Fluchtgefahr

führe. Es sei vorliegend sehr unwahrscheinlich, dass er zu einer

Freiheitsstrafe von über drei Jahren verurteilt würde. Aufgrund der Aussagen

der beiden anonym einvernommenen Personen könne der Verdacht auf Angriff

(Art. 134 StGB) nicht mehr aufrechterhalten werden; so hätten doch

beide Personen keine durch ihn (Beschuldigten) begangenen strafbaren

Handlungen geschildert. Somit sei höchstens ein Schuldspruch wegen

Raufhandels denkbar (Art. 133 StGB), womit eine Freiheitsstrafe

über drei Jahre gar nicht möglich sei. Zudem sei eine Verurteilung und eine

Strafe, deren unbedingt zu vollziehender Teil die bereits erlittene Haft von

über sechs Monaten übersteige, derart unwahrscheinlich, dass er

(Beschuldigter) damit nicht ernsthaft rechnen müsse. Der Anreiz für eine

Flucht sinke damit erheblich (act. 20, S. 5 f.,

Rz. III.2.1). Zudem habe er sich bisher nie einem Verfahren durch Flucht

entzogen. Bereits in der Vergangenheit sei er gegen Kaution aus der

Untersuchungshaft entlassen worden und sei nicht geflüchtet. Weiter habe er

sich den Strafbehörden im vorliegenden Strafverfahren freiwillig gestellt.

Schliesslich verfüge er in der Schweiz über eine geregelte Wohn- und

Arbeitssituation. So könne er nach seiner Entlassung bei seinem Sohn in [...]

wohnen (act. 21/3) und auch seine alte Arbeitsstelle wieder antreten;

der anfänglich Verdacht, es könnte sich beim früheren Arbeitgeber um eine Scheinfirma

handeln, sei zerstreut worden (act. 20, S. 7, Rz. III.2.2).

3.2.3

Demgegenüber geht die Staatsanwaltschaft in ihrer

Beschwerdeantwort unter Hinweis auf ihren Haftverlängerungsantrag vom

6.

April 2020 und die vorinstanzlichen Erwägungen beim Beschuldigten

weiterhin von Fluchtgefahr aus. Insbesondere wohne die Ehefrau des

Beschuldigten in Italien und es bestehe nach wie vor der Verdacht, dass sich

der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt in [...] aufgehalten habe (act. 1,

S. 5 ff.; act. 24, S. 3). Darüber hinaus führt die Staatsanwaltschaft

aus, dass aufgrund der konkreten Umstände vorliegend Ersatzmassnahmen nicht

in Frage kämen. Zumal die Fluchtgefahr mit fortschreitender Untersuchung auch

nicht wegfallen werde. Aus dem Strafregisterauszug sei dann auch ersichtlich,

dass sich der Beschuldigte in der Vergangenheit nicht an die Rechtsordnung

gehalten habe und keinesfalls nur von einer unterschwelligen Fluchtgefahr

ausgegangen werden könne. Vielmehr sei in Anbetracht der dem Beschuldigten

drohenden längeren Freiheitsstrafe, dem drohenden obligatorischen

Landesverweis und seinem intensiven Auslandsbezug von einer ausgeprägten

Fluchtgefahr auszugehen (act. 24, S. 2 f.).

3.3

3.3.1

Das Obergericht

bejahte in seinem Beschluss vom 20. Februar 2020 das Vorliegen

einer konkreten Fluchtgefahr beim Beschuldigten. Um Wiederholungen zu

vermeiden, wird auf diese Erwägungen verwiesen (OG.2020.00012, act. 25,

S. 18, E. III.3.3 i.V.m. OG.2019.00098, act. 48,

S. 16-19, E. III.3.3 ff.). Ebenso wird auf die diesbezüglichen

Ausführungen des Bundesgerichts verwiesen, welches beim Beschuldigten

ebenfalls von Fluchtgefahr ausging (BGer 1B_58/2020 Urteil vom

24.

Februar 2020, E. 7.4). Zur Fluchtgefahr haben sich

zwischenzeitlich keine wesentlichen Änderungen ergeben, weshalb an diesen

Erwägungen aktuell festzuhalten ist; was auch die Vorinstanz zutreffend

annahm (act. 15, S. 5, E. 5).

3.3.2

Die Ausführungen des

Beschuldigten, dass eine Verurteilung angesichts der aktuellen Beweislage

höchst unwahrscheinlich sei und daher zur Verringerung der Fluchtgefahr

beitrage, zielen gemäss obigen Erwägungen ins Leere (vgl. oben

E. III.1.3). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, obliegt die

Strafzumessung dem Strafgericht. Vorliegend kann aber in Übereinstimmung mit

dem Bundesgericht festgehalten werden, dass dem Beschuldigten die Beteiligung

an einem schweren Gewaltdelikt vorgeworfen wird und ihm eine mehrjährige

Freiheitsstrafe droht (BGer 1B_58/2020 Urteil vom 24. Februar 2020,

E. 7.4). Der Beschuldigte verkennt zudem (act. 27, S. 2,

Ziff. 2), dass ihm neben der Landesverweisung auch eine mehrjährige

Freiheitsstrafe droht.

3.3.3

Wie in früheren

Haftverfahren festgehalten, liegen gleich mehrere konkrete Indizien für eine

Fluchtgefahr vor: Seine sozialen Bindungen pflegt er im Ausland (Mutter im

Kosovo und Ehefrau in Italien; zum Ganzen OG.2019.00098, act. 48,

S. 16, E. III.3.4). Offenbar ist er auch in Deutschland angemeldet

(OG.2020.00012, act. 2/2). In der Schweiz ist er an einer Adresse

gemeldet (Hotel [...] in [...]), wo er nie gesehen wurde (OG.2019.00098,

act. 48, S. 17 ff., E. 3.5 f.; act. 2/1;

act. 2/3, Frage 42; act. 2/3, S. 13). Anlässlich der

Hausdurchsuchung im angeblichen Hotelzimmer des Beschuldigten wurden dann

auch ausschliesslich Effekten von […] aufgefunden und der Suchlauf im

Buchungsprogramm des Hotels [...] auf den Namen des Beschuldigten lieferte

keinen Treffer (act. 2/3, S. 13). Diesbezüglich erstaunt es zudem, dass

der Besitzer des Hotels [...] in [...], N.______, zunächst in seinem

Schreiben an die Kantonspolizei Glarus vom 17. März 2020 mit

Bestimmtheit angab, der Beschuldigte sei nie im Hotel aufgetaucht und habe

auch das Zimmer nicht bezahlt, weshalb dieses für andere Hotelgäste

freigegeben wurde (act. 2/1). Anlässlich seiner Befragung vom 26. März 2020

als beschuldigte Person betreffend Täuschung der Behörden legte N.______ dann

aber einen Mietvertrag für ein Hotelzimmer vor, welcher jedoch weder von ihm

noch vom Beschuldigten unterzeichnet wurde (act. 2/3,

Fragen 1 ff. und 41; act. 2/3, S. 11; der vom Beschuldigten

in einem früheren Haftverfahren eingereichte Mietvertrag weist lediglich die

Unterschrift von N.______ auf [SG.2019.00123 act. 8/2]). Zudem gab N.______

anlässlich seiner Einvernahme – entgegen seinem früheren Schreiben – an, er

wisse nicht, ob der Beschuldigte noch Mietschulden habe (act. 2/3,

Fragen 6). Vorliegend ist aufgrund alledem immer noch fraglich, ob der

Beschuldigte tatsächlich im Hotel [...] in [...] gewohnt hat. Da der

Beschuldigte angibt, angeblich drei Monate bei der XY.______ GmbH gearbeitet

zu haben (vgl. nachfolgend E. III.3.3.4), ist es umso erstaunlicher,

dass er nicht plausibel darlegen kann, wo er während dieser Zeit gewohnt hat.

Schliesslich vermag auch der Umstand, dass der Beschuldigte nach seiner

Entlassung angeblich bei seinem Sohn in [...] wohnen könnte (act. 21/3),

an der vorliegend hohen Fluchtgefahr nichts zu ändern.

3.3.4

Auch gegen O.______,

den Inhaber der mutmasslich ehemaligen Arbeitgeberin des Beschuldigten

(XY.______ GmbH), läuft eine Strafuntersuchung wegen Täuschung der Behörden

(act. 2/2). O.______ sagte anlässlich der Einvernahme vom 26. März 2020

aus, der Beschuldigte habe bei ihm gearbeitet (act. 2/2, Frage 1).

Jedoch versäumte es O.______ trotz Aufforderungen seit

17.

Februar 2020 den Strafuntersuchungsbehörden die entsprechenden

Arbeitsjournale und Abrechnungen des Beschuldigten zukommen zu lassen

(act. 2/2, Frage 26). Zudem gab O.______ an, den Beschuldigten seit

mehreren Jahren zu kennen (act. 2/2, Frage 20 f.), weshalb

nicht auszuschliessen ist, dass es sich beim Abschluss des Arbeitsvertrages

um eine Gefälligkeit handelte. Dies umso mehr, da aus den Vorbringen des

Beschuldigten hervorgeht, dass dieser bestrebt war, in der Schweiz zu

arbeiten und wegen seines Knies über eine Krankenversicherung (resp. auch

über eine Kranken- und Unfalltaggeldversicherung) zu verfügen (zum Ganzen

OG.2019.00098, act. 48, S.18 f., E. 3.6). Vorliegend ist daher

entgegen den Ausführungen des Beschuldigten immer noch fraglich, ob der

Beschuldigte in der Schweiz über eine geregelte Arbeitsstelle verfügt. So

handelt es sich gemäss Kantonspolizei Zürich bei der Firma XY.______ GmbH um

eine Scheinfirma. An der angegebenen Adresse existiere nicht einmal ein

Briefkasten des Unternehmens und es würde auch kein Mietverhältnis mit der dortigen

Immobilienbesitzerin bestehen (act. 2/3, S.13 unten).

3.3.5

Darüber hinaus hielt

sich der Beschuldigte in der Vergangenheit nicht an die Rechtsordnung der

Schweiz und es wurde über ihn eine Einreisesperre verfügt (SG.2019.00105,

act. 2/7; SG.2019.00123, act. 8/1). Der Umstand, dass sich der

Beschuldigte in der laufenden Strafuntersuchung freiwillig gestellt hat, kann

entgegen seinen Ausführungen nicht als starkes Indiz gegen eine Fluchtgefahr

gewertet werden. So könnte der Beschuldigte, wie bereits ausgeführt (vgl.

oben E. III.3.3.4), in die Schweiz zurückgekehrt sein, um die

medizinische Behandlung seines Knies von der staatlichen Krankenkasse

bezahlen zu lassen (BGer 1B_58/2020 Urteil vom 24. Februar 2020,

E. 7.4; OG.2019.00098, act. 48, S.18 f., E. 3.6).

Schliesslich vermag der Beschuldigte aus dem Umstand, dass sich E.______ und

K.______ derzeit nicht in Untersuchungshaft befinden, nichts für sich

hinsichtlich der Fluchtgefahr abzuleiten (act. 27, S. 5,

Ziff. 6).

3.3.6

Aufgrund des oben Ausgeführten

liegen vorliegend gleich mehrere konkrete Indizien vor, dass sich der

Beschuldigte, sollte er auf freien Fuss gesetzt werden, der Strafuntersuchung

durch Untertauchen (in der Schweiz oder in Deutschland), Flucht nach Italien

oder in den Kosovo, wo er über ein Familiennetz verfügt, entziehen könnte.

Beim Beschuldigten ist immer noch von Fluchtgefahr (i.S.v. Art. 221

Abs. 1 lit. a StPO) auszugehen.

4.

4.1

Weiter hat die

Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (Art. 197 Abs. 1

lit. c und lit. d StPO). Konkretisiert wird der Verhältnismässigkeitsgrundsatz

in Art. 237 Abs. 1 StPO. Gemäss dieser Norm ordnet das

zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere

Massnahmen (Ersatzmassnahmen) an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft

erfüllen (BGE 140 IV 19, E. 2.1.2).

4.2

4.2.1

Das

Zwangsmassnahmengericht bejahte in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die Ausführungen des

obergerichtlichen Beschlusses vom 20. Februar 2020 die

Verhältnismässigkeit einer weiteren Untersuchungshaft. Für die beim

Beschuldigten bestehende Fluchtgefahr seien – mit Verweis auf die bisherigen

Beschlüsse des Obergerichts (OG.2019.00098 und OG.2020.00012) –

Ersatzmassnahmen vorliegend nicht adäquat (act. 15, S. 6, E. 6).

4.2.2

Der Beschuldigte ist demgegenüber

der Ansicht, dass eine Fortführung der Untersuchungshaft nicht mehr

verhältnismässig sei. Die pauschale Ablehnung der Ersatzmassnahmen durch die

Vorinstanz verletze Art. 237 StPO, das Verhältnismässigkeitsgebot und

im Ergebnis die persönliche Freiheit des Beschuldigten. Wie bereits vor

Vorinstanz führte der Beschuldigte auch vor Obergericht aus, mit einer

erhöhten Kautionszahlung von CHF 30'000.— durch die Schwester des

Beschuldigten und deren Ehemann könne einer allfälligen Fluchtgefahr begegnet

werden. Dies stelle für die in knappen finanziellen Verhältnissen lebenden

Familienangehörigen des Beschuldigten eine grosse Belastung dar.

Diesbezüglich reicht der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren u.a.

Kontoauszüge und Lohnabrechnungen seiner Schwester und deren Ehemann ein

(act. 21/4-6). Sollte das Gericht diese Kautionszahlung als nicht

ausreichend ansehen, beantragt der Beschuldigte eventualiter zusätzlich zur

Kaution die Anordnung von Hausarrest, welcher mittels Electronic Monitoring

überprüft werden könne. Wie bereits vor Vorinstanz vorgetragen sei zudem zu

beachten, dass aufgrund der aktuellen Lage der COVID-19-Pandemie eine Flucht

ins Ausland kaum möglich sei und sich die Fluchtmöglichkeit damit auf ein

Untertauchen innerhalb der Schweiz reduziere (act. 20, S. 7-10,

Rz. III.3).

4.2.3

Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer

Beschwerdeantwort zusammengefasst hinsichtlich der Verhältnismässigkeit

Folgendes aus: Dem Beschuldigten drohe im Falle einer Verurteilung nebst

einer mehrjährigen Freiheitsstrafe auch ein obligatorischer Landesverweis.

Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten erscheine die Gewährung

des bedingten Strafvollzugs ausgeschlossen. Eine Überhaft drohe nicht. Zudem

sei vorliegend die Vielzahl der beteiligten Personen als Beschuldigte und die

entsprechende Koordination der jeweiligen Verteidigungen sowie insbesondere

die Komplexität der Strafsache zu berücksichtigen. Die Staatsanwaltschaft

treibe die komplexe Strafuntersuchung (inkl. Nebendelikten) betreffend zwei

Tatorte in zwei Kantonen mit einer Beteiligung von über zehn beschuldigten

Personen unter Beachtung des Beschleunigungsgebotes voran. Aufgrund der beim

Beschuldigten vorliegenden ausgeprägten Fluchtgefahr erscheine weder

Electronic Monitoring noch eine Sicherheitsleitung tauglich, den

Beschuldigten von einer Flucht abzuhalten. Zudem bestehe bei schweren

Straftaten dann auch ein gesteigertes öffentliches Interesse an der

Anwesenheit der beschuldigten Person (act. 24, S. 2 f.).

4.3

4.3.1

Der Beschuldigte ist

dringend tatverdächtig, am Angriff vom 19./20. Mai 2017 auf H.______ und

J.______ beteiligt gewesen zu sein. Im Falle einer Verurteilung wegen

Angriffs (i.S.v. Art. 134 StGB) droht dem Beschuldigten eine mehrjährige

Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte befindet sich seit dem

9.

Oktober 2019 in Untersuchungshaft (SG.2019.00105,

act. 2/3). Weiter ist der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft darin

beizupflichten, dass das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieses

Gewaltverbrechens und an der Anwesenheit des Beschuldigten als hoch

einzustufen ist (vgl. BGer 1B_388/2015 Urteil vom 3. Dezember 2015,

E. 2.4.3). Vorliegend handelt es sich um eine grosse und komplexe

Strafuntersuchung, in die zahlreiche Personen involviert sind, und die in

zwei Kantonen geführt wird. Die Ermittlungen im Delikt von [...] führten die

Strafuntersuchungsbehörden zum Vorfall in [...]. Hinsichtlich dieses Delikts

ist aufgrund der Akten noch einiges unklar (konkreter Tatbeitrag des

Beschuldigten, Drahtzieher, Sühneverhandlung, Sühnegeld; zum Ganzen

OG.2020.00012, act. 25, S. 7 ff., E. III.1.3). Weiter

deuten auch die vielen geschwärzten Stellen im Protokoll der Einvernahme von

Person 2 vom 3. Dezember 2019 (act. 25/6) auf weiteren Ermittlungsbedarf

hin; zumal Person 2 als beschuldigte Person einvernommen wurde.

Schliesslich ist derzeit nicht auszuschliessen, dass vom Beschuldigten eine

gewisse Gefahr ausgeht. Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit mehrfach

wegen teils schweren Verbrechen verurteilt und es ist ersichtlich, dass sich

der Beschuldigte in der Vergangenheit weder an die Rechtsordnung in der

Schweiz noch an verfügte Einreisesperren hielt (SG.2019.00105, act. 2/7;

SG.2019.00123, act. 8/1).

4.3.2

Die Mutter des

Beschuldigten lebt im Kosovo, seine Ehefrau in Italien, sein Sohn in der

Schweiz, angemeldet ist er auch in Deutschland. In der Schweiz ist er an

einer Adresse angemeldet, wo er nie gesehen wurde. Zudem ist vorliegend

fraglich, ob er in der Schweiz über eine Arbeit verfügt. Weiter ist mit der

Vorinstanz davon auszugehen, dass die aktuelle COVID-19-Pandemie die hohe

Fluchtgefahr, insbesondere auch das Untertauchen in der Schweiz, nicht zu

bannen vermag (act. 15, S. 5 unten, E. 5).

4.4

Sodann ist zu prüfen,

ob die vom Beschuldigten thematisierten Ersatzmassnahmen (i.S.v. Art. 237

StPO), welche nach seinem Dafürhalten geeignet wären, die konkrete

Fluchtgefahr zu bannen, anstelle der Untersuchungshaft treten könnten.

Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft können zwar geeignet sein, einer

gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei

ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des

Bundesgerichts jedoch in der Regel als nicht ausreichend (BGer 1B_378/2018

Urteil vom 21. September 2019, E. 6.2 m.w.H.).

4.4.1

Die vorliegend

angebotene Fluchtkaution (i.S.v. Art. 237 Abs. 2

lit. a StPO) über CHF 30'000.— soll von der Schwester des

Beschuldigten und deren Ehemann bezahlt werden (act. 21/2).

Drittpersonen, wie u.a. Verwandte, können grundsätzlich anstelle einer

mittellosen beschuldigten Person eine Sicherheit leisten (Art. 240

Abs. 2 StPO; BGer 1B_388/2015 Urteil vom

3.

Dezember 2015, E. 2.5). Die Höhe der vorliegend angebotenen

Kaution ist gemessen an den finanziellen Verhältnissen der Schwester und

ihres Ehemannes beträchtlich (act. 21/5-6). Bei Kautionen von

Drittpersonen ist jedoch auch zu prüfen, ob diese die dargebotene Hilfe

überhaupt vom Beschuldigten zurückfordern würden (BGer 1B_378/2018 Urteil vom

21.

September 2018, E. 6.4 m.w.H.). Dies erscheint vorliegend

unklar und offen. Die angebotene Kaution bietet deshalb angesichts der hohen

Fluchtgefahr keine ausreichende Sicherheit für einen Verbleib des

Beschuldigten in der Schweiz, zumal dieser durch den Verfall der

Sicherheitsleistung nur indirekt betroffen wäre (BGer 1B_358/2019 Urteil vom

5.

August 2019, E. 4). Daran ändern auch die vom Beschuldigten

geltend gemachten finanziellen Folgen eines solchen Verfalls für seine

Schwester und deren Ehemann nichts. Zwar wären die finanziellen Folgen eines

Verfalls der Kaution für seine Schwester und deren Ehemann sicher

einschneidend. Jedoch wäre ein Verfall aufgrund deren regelmässigen

Einkommen, insbesondere dasjenige des Ehemannes, nicht existenzbedrohend.

Zumal angenommen werden muss, dass die Schwester des Beschuldigten und deren

Ehemann noch über weitere Vermögenswerte verfügen, mit welchen die angebotene

Kaution über CHF 30'000.— bezahlt werden soll (so weist das Konto der

Schwester per 17. April 2020 einen Saldo von CHF 3'236.55

[act. 21/5b] und dasjenige ihres Ehemannes per 7. April 2020 einen

Saldo von CHF 392.68 auf und ist aufgrund des unvollständigen

Kontoauszuges des Ehemannes nicht ersichtlich, wohin rund CHF 26'500

geflossen sind [act. 21/6c]).

Aufgrund des eben Ausgeführten

vermag die angebotene Kaution vorliegend den Fluchtanreiz nicht ausreichend

abzuschwächen. Hinzu kommt, dass der Tatvorwurf vorliegend schwer wiegt und

in Anbetracht der dem Beschuldigten drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe

und seiner sozialen Kontakte im Ausland auf eine ausgeprägte Fluchtgefahr zu

schliessen ist. Daher erweist sich der Rechtsprechung des Bundesgerichts

folgend die angebotene Sicherheitsleistung vorliegend als nicht tauglich, den

Beschuldigten von einer Flucht abzuhalten (BGer 1B_388/2015 Urteil vom

3.

Dezember 2015, E. 2.4.3 f.).

4.4.2

Schliesslich würde

auch eine Eingrenzung (Hausarrest) verbunden mit einer

elektronischen Überwachung (sog. Electronic Monitoring; Art. 237

Abs. 2 lit. c i.V.m. Abs. 3 StPO) die vorliegend hohe Fluchtgefahr

nicht hinreichend reduzieren, sondern lediglich bewirken, dass Alarm

ausgelöst und eine Flucht damit rascher entdeckt würde (BGer 1B_358/2019

Urteil vom 5. August 2019, E. 4; vgl. Merkblatt des Ostschweizer

Strafvollzugskonkordats zur elektronischen Überwachung im Front-Door-Vollzug,

wonach Electronic Monitoring weder Delikte noch Fluchten verhindern und es

deshalb nur als Kontroll- und nicht als Sicherungsinstrument eingesetzt

werden kann; vgl. https://www.osk-web.ch/assets/files/pdf/rechtserlasse/

MB+Eletro-nic+Monitoring+EM+2017.pdf,

zuletzt besucht am 30. April 2020). Der Vollständigkeit halber ist

noch zu erwähnen, dass auch eine Ausweis- und Schriftensperre angesichts der

italienischen und kosovarischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten

vorliegend nur von beschränkter Wirkung wäre, da die Schweiz ausländischen

Behörden nicht verbieten kann, neue Ausweise auszustellen und somit eine

Einreise nach Italien oder in den Kosovo nicht verlässlich unterbunden werden

könnte (BGer 1B_348/2018 Urteil vom 9. August 2018, E. 6.2.5 m.w.H.).

4.4.3

Damit durfte die

Vorinstanz unter den vorliegenden Umständen die Möglichkeit geeigneter

Ersatzmassnahmen (einzeln oder in Kombination) verneinen, zumal auch keine

weiteren gegenüber der Haft milderen Massnahmen ersichtlich sind. Dem Beschuldigten

droht auch keine Überhaft. Der Beschuldigte vermag aus dem Umstand, dass das

Obergericht in seinem Beschluss vom 20. Februar 2020

(OG.2020.00012, act. 25), die Haft «nur» um zwei Monate verlängerte,

dann auch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Damals lagen die Protokolle

der Einvernahmen der anonym befragten Personen noch nicht vor (Art. 149

Abs. 2 lit. e StPO). Zwischenzeitlich liegen diese aber im

Recht und insbesondere Person 2 belastet den Beschuldigten stark (vgl. oben

E. III.1.3.2), weshalb sich die Verlängerung der Untersuchungshaft von

drei Monaten vorliegend unter Beachtung sämtlicher Umstände als

verhältnismässig erweist. Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass er

bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus jederzeit ein Haftentlassungsgesuch

stellen kann (Art. 226 Abs. 3 StPO; Art. 228 StPO).

5.

Nach diesen

Ausführungen ist die Beschwerde des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen

und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.

IV.

1.

Die Regelung der

Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen

(Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühren sind zuhanden der

das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der

Bemessungskriterien von Art. 6 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung

des Kantons Glarus (GS III A/5) festzusetzen und zu den Untersuchungskosten

im Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO zu schlagen. Die

Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf Art. 8

Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung des Kantons

Glarus auf CHF 800.— festzusetzen. Ausgangsgemäss bleibt es bei der

Kostenregelung der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 3 StPO e contrario;

act. 15, S. 7, Disp. Ziff. 4 f.). Parteientschädigungen

sind keine zuzusprechen (Art. 423 Abs. 1 StPO).

2.

Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für ihre im

Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird durch die Staatsanwaltschaft

oder das urteilende Gericht bei Abschluss des Strafverfahrens festzusetzen

sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

____________________

Dispositiv

Das Gericht beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird

vollumfänglich abgewiesen und die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

des Kantons Glarus vom 9. April 2020 im Verfahren SG.2020.00037 wird

bestätigt.

2.

Die Gerichtsgebühr für das

Beschwerdeverfahren wird zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden

Behörde auf CHF 800.— festgesetzt.

3.

Die Regelung der Kostenauflage

und allfälliger Entschädigungen wird dem Endent­scheid vorbehalten.

4.

Schriftliche Mitteilung an:

[…]