OG.2020.00024
Haftentlassungsgesuch
26. Mai 2020Deutsch35 min
I.
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Beschluss
vom 26. Mai 2020
Verfahren
OG.2020.00024
A.______
Beschwerdeführer
verteidigt
durch B._____
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des
Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Haftentlassungsgesuch
Anträge
des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe seines Rechtsvertreters
vom 4. Mai 2020, act. 24):
1.
Die Verfügung des
Kantonsgerichtspräsidenten vom 20. April 2020 sei aufzuheben und
der Beschuldigte sei aus der Haft zu entlassen.
2.
Es sei festzustellen, dass
das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
3.
Es sei festzustellen, dass
die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt hat.
4.
Es sei dem Beschwerdeführer
im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
5.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Anträge
der
Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 14. Mai 2020, act. 27):
1.
Die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen.
2.
Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
Die Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend Staatsanwaltschaft)
verdächtigt A.______ (nachfolgend Beschuldigter), an einer versuchten Tötung
(i.S.v. Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
sowie an einem Raub (i.S.v. Art. 140 StGB) zum Nachteil von
C.______ (nachfolgend auch Geschädigter), begangen in Näfels am
25. September 2018, beteiligt gewesen zu sein (act. 1). Der
Beschuldigte wurde am 15. November 2018 verhaftet und befand sich
bis am 27. Januar 2020 in Untersuchungshaft. Seit dem
27. Januar 2020 befindet sich der Beschuldigten im vorzeitigen Strafvollzug
(act. 3/3, act. 3/6). Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom
7. April 2020 bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch
(act. 2), welches die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf Abweisung an das
Zwangsmassnahmengericht weiterleitete (act. 1). Mit Verfügung vom
20. April 2020 wies das Zwangsmassnahmengericht das
Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten ab (act. 20). Dagegen liess der
Beschuldigte am 4. Mai 2020 mit den eingangs erwähnten Anträgen Beschwerde
beim Obergericht erheben (act. 24). Die Staatsanwaltschaft schliesst auf
Abweisung der Beschwerde (act. 27).
Erwägungen
II.
1.
Der angefochtene
Haftentscheid ist der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1
lit. c StPO i.V.m. Art. 222 StPO). Der durch die Haft unmittelbar
betroffene Beschuldigte ist beschwerdelegitimiert (Art. 382 Abs. 1
StPO); die Anfechtungsfrist ist eingehalten (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Auf die Beschwerde des Beschuldigten ist einzutreten. Mit Beschwerde an das
Obergericht können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid
Rechtsverletzungen und eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2
StPO).
2.
Die Akten der
bisherigen Haftverfahren (SG.2018.00093, SG.2019.00020, SG.2019.00035,
SG.2019.00055, OG.2019.00046, SG.2019.00087, OG.2019.00069, SG.2019.00126) wurden beigezogen. Die Zitate der vorin-stanzlichen Akten
(SG.2020.00040 act. 1-23) erfolgen unter dem Aktenzeichen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens.
III.
1.
Stellt eine
beschuldigte Person, die ihre Einwilligung zum vorzeitigen Strafvollzug
erteilt hat, ein Entlassungsgesuch, sind die gesetzlichen Haftgründe nach den
Be-stimmungen über die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zu
prüfen (BGE 143 IV 160 Regeste).
1.1
Gemäss Art. 221
Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte
Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem
ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren
oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass
sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder
dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer
erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten
begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c).
1.2
Der Haftgrund des
dringenden Tatverdachts setzt voraus, dass genügend konkrete Anhaltspunkte
für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschuldigten daran vorliegen und
die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts
mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale
erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für
ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das
Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem
erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2). Am
Verfahrensanfang sind an den Tatverdacht noch weniger strenge Anforderungen
zu stellen. Wird die Haft jedoch über einen längeren Zeitraum fortgesetzt,
ist erforderlich, dass sich der dringende Tatverdacht verdichtet (Schmid/Jositsch, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., N 4 zu Art. 221) resp.
ausreichend hoch verbleibt (BGer 1B_197/2019 Urteil vom 27. Mai
2019.
E. 2.1).
1.3
Weiter hat die
Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (Art. 197 Abs. 1
lit. c und lit. d StPO).
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft legt ihrer Beschwerdeantwort die am
4.
Mai 2020 bei der Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus
eingereichte Anklageschrift bei (act. 28/1). Darin wird der Beschuldigte
der versuchten Tötung (i.S.v. Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des
qualifizierten Raubes (i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 4
StGB), der mehrfachen rechtswidrigen Einreise (i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a
AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a und d AIG) sowie des mehrfachen
rechtswidrigen Aufenthalts (i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) angeklagt. Bei
diesen Tatvorwürfen handelt es sich um Verbrechen (Art. 111 StGB i.V.m. Art.
22.
Abs. 1 StGB, Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 4
StGB) und um Vergehen (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a
und d AIG und Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG), was die Voraussetzungen von Art.
221.
Abs. 1 erster Satzteil StPO erfüllt.
2.2
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor,
er habe den Geschädigten am 25. September 2018 in Näfels in eine Sackgasse
gelotst und ihn so in eine Falle gelockt. In der Folge sei es zu einer
körperlichen Auseinandersetzung gekommen und sei auf den Geschädigten
mehrfach geschossen worden. Der Beschuldigte gehöre zu jener Gruppierung,
welche den Geschädigten angegriffen und auf ihn geschossen habe. Dem Beschuldigten
und seinen Kollegen sei es gelungen, durch den körperlichen Angriff, die
Bedrohung und den Einsatz von Waffen dem sich wehrenden C.______ einen Betrag
von EUR 50'000.— wegzunehmen. Der Geschädigte habe sich nach der körperlichen
Auseinandersetzung mit seinem Personenwagen ins Kantonsspital Glarus begeben
können, wo er umgehend habe intubiert und operiert werden müssen, ansonsten
er verstorben wäre. Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten
vor, dass er trotz des gegen ihn im März 2016 ausgestellten Einreiseverbotes
für alle Schengenstaaten (gültig bis 16. März 2026) mehrfach (im September
2018.
und ca. am 27. Oktober 2018) in die Schweiz eingereist sei und sich
widerrechtlich in der Schweiz aufgehalten habe (act. 28/1 S. 2 ff.).
2.3
Das Obergericht
äusserte sich bereits in seinem Beschluss vom 20. September 2019 ausführlich
zum dringenden Tatverdacht hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen
versuchten Tötung (die weiteren Tatvorwürfe wurden damals nicht erhoben
[OG.2019.00069 act. 27]) und stützte sich dabei auf die nachfolgenden
Anhaltspunkte:
2.3.1
C.______ sagte aus, er habe, bevor er nach Näfels gefahren sei, am
Walensee Kollegen besucht. Dort sei er gefragt worden, ob er jemand nach
Näfels mitnehmen könne. Er habe diese (ihm unbekannte) Person (den
Beschuldigten) nach Näfels mitgenommen (SG.2019.00020 act. 2/3 S. 3
f. Fragen 6 ff., SG.2018.00093 act. 2/9 S. 4 Fragen 14 ff.,
SG.2019.00035 act. 18 S. 3 Frage 6). Der (spätere) Schütze habe ihn
mit dem Auto vor dem Bahnübergang (in Näfels) überholt, ihm Handzeichen zum
Folgen gegeben und immer wieder den rechten Blinker gesetzt, obwohl keine
Strasse nach rechts weggegangen sei. Der (spätere) Schütze sei also vor ihm
gefahren und dann in diese Sackgasse eingebogen. Er sei ihm gefolgt und habe
neben dessen Fahrzeug versetzt parkiert (SG.2018.00093 act. 2/10
S. 2 f. Fragen 40, 47). Der (spätere) Schütze sei vor ihm ausgestiegen.
Danach sei er aus dem Auto ausgestiegen und auf den Unbekannten zugegangen.
Dann seien Schüsse gefallen. Er glaube, er sei zuerst in den Bauch getroffen
worden, er habe das Blut auf seinem Bauch gesehen. Er habe eine Kugel an
seiner linken Kopfseite vorbeizischen hören. Er sei auf den Unbekannten
zugegangen, habe den Pistolenlauf ergriffen und den Unbekannten geschlagen,
worauf sie beide auf den Boden gefallen seien. Er sei wieder auf die Beine
gekommen, habe es ins Auto geschafft und sei sofort ins Spital Glarus
gefahren. Der Schütze habe sicher zehn Mal auf ihn geschossen, wobei ihn
nicht jeder Schuss getroffen habe (SG.2018.00093 act. 2/9 S. 3 f.
Fragen 8, 11, 14 ff., act. 2/11 S. 3, 5 Fragen 71, 87). Es seien sicher zwei
(Angreifer) gewesen, vielleicht auch drei oder vier. Diejenigen, die auf ihn
geschossen hätten, seien maskiert gewesen (SG.2019.00035 act. 18
S. 4 Fragen 11-13). Er habe seinem Beifahrer (dem Beschuldigten) eine
geschlagen (SG.2019.00020 act. 2/3 S. 4 Fragen 16-18). Weiter
berichtete C.______, dass er beim Kampf mit dem Unbekannten mit einem Messer
hantiert habe und der Angreifer habe, so glaube er, auch ein Messer gehabt
(SG.2018.00093 act. 2/11 S. 2 Frage 68).
2.3.2
Dem Operationsbericht vom 25. September 2018 ist u.a. zu
entnehmen, dass C.______ beim Angriff mehrfach angeschossen wurde
(SG.2019.00035 act. 2/3).
2.3.3
Der Geschädigte
identifizierte den Beschuldigten anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom
20.
März 2019 als seinen Beifahrer und sagte aus, dass der
Beschuldigte am 25. September 2018 zum Fabrikareal in Näfels habe
gefahren werden wollen. Weiter gab der Geschädigte zu Protokoll, dass der
Beschuldigte nicht auf ihn geschossen habe (SG.2019.00035 act. 18
S. 3 f. Fragen 2 ff.).
2.3.4
Eine Auskunftsperson berichtete der Polizei, am 25. September 2018, um
ca. 19.00 Uhr (mutmassliche Tatzeit), ein mehrmaliges Zischen gehört und sich
deshalb auf den Balkon begeben zu haben. Sie habe beobachtet, wie drei Männer
auf der Strasse "Am Linthli" in Richtung SGU davongerannt seien. Am
Linthli [...] sei einer der drei Personen stehen geblieben und die anderen
zwei seien wenige Meter weitergerannt und dann weiter vorne auch stehen
geblieben. Der Zurückgebliebene habe die Hand geschüttelt und den Arm in
einer unnatürlichen Lage, wie fast verkrampft, gehalten. Es habe so gewirkt,
als habe dieser Typ Schmerzen und sei dieser an der rechten Hand verletzt.
Dieser Mann sei dann zu den anderen zwei Männern, die vorne gewartet hätten,
gerannt und dann seien alle drei Männer weitergerannt. Sie habe die Männer in
einer fremden Sprache reden hören (SG.2018.00093 act. 2/12).
2.3.5
Eine zweite Auskunftsperson berichtete der Polizei, dass sie am
25.
Sep-tember 2018, zwischen 19.00 Uhr und 19.30 Uhr, drei Männer
gesehen habe, welche zu Fuss von der Tolderstrasse in Richtung Autschachen
(auch diese Örtlichkeit befindet sich unweit vom Tatort) gegangen seien.
Speziell sei gewesen, dass einer der Männer einem anderen die Jacke zugemacht
habe, indem er an der Jacke des anderen Mannes den Reissverschluss
hochgezogen habe (OG.2019.00069 act. 23/37).
2.3.6
Der Beschuldigte sagte am 27. Februar 2019 aus, dass er nach
dem Vorfall in Näfels von D.______ und dessen Frau abgeholt worden sei und
diese ihn nach Unterterzen gefahren hätten. Zu Hause habe er bemerkt, dass
sein Daumen nicht mehr funktioniere. D.______ sei schlecht geworden, als er
das viele Blut gesehen habe (SG.2019.00035 act. 6/4 S. 6 Fragen 66
ff.).
2.3.7
Im Bereich des Tatorts und des Fluchtwegs, am vom Geschädigten
gelenkten Fahrzeug sowie an dessen Jacke konnte anhand von Blutspuren die DNA
des Beschuldigten identifiziert werden (SG.2018.00093 act. 2/14).
2.3.8
Der Beschuldigte
versuchte während der Untersuchungshaft zu kolludieren. So wurden am Morgen
des 25. März 2019 im Spazierhof des Gefängnisses Glarus Kassiber
gefunden, bei welchen der Beschuldigte als Urheber gelten muss. Der
übersetzte Text der Kassiber weist eindeutig auf Kollusionshandlungen hin
(SG.2019.00035 act. 17). Die eine Nachricht ist an "Sel"
gerichtet. Hierbei handelt es sich vermutlich um D.______, welcher sich
damals ebenfalls im Gefängnis Glarus in Untersuchungshaft befand
(SG.2019.00016 act. 11 Disp.-Ziff. 1).
2.3.9
Gemäss den Aussagen
von E.______ (Cousin des Geschädigten) habe er dem Geschädigten insgesamt EUR
65'000.— übergeben und der Geschädigte habe ihm gesagt, dass ein Teil dieses
Geldes anlässlich des Vorfalls in Näfels aus seinem Fahrzeug gestohlen worden
sei. Es seien nur noch EUR 20'000.— übrig. Die Polizei konnte jedoch
lediglich EUR 15'000.— sicherstellen (OG.2019.00069 act. 23/39
S. 2-7).
2.3.10
Das Wageninnere
sowie die noch vorhandenen Geldscheine wiesen eine relevante Kontamination
von Kokain auf (SG.2018.00093 act. 2/13). Die Staatsanwaltschaft führte aus,
es sei gegen C.______ kurz nach dem Vorfall in Näfels ein verdecktes
Strafverfahren wegen Verdachts auf Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz
eröffnet worden (OG.2019.00069 act. 22).
2.3.11
Der Beschuldigte
liess durch seinen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt X.______, im
Haftentlassungsgesuch vom 13. März 2019 an die Staatsanwaltschaft
ausführen, dass er der Beifahrer von C.______ gewesen sei. Diese Tatsache
könne sich auch durch die auf der Autobahn zwischen Unterterzen und Weesen
stationierten Kameras belegen lassen (SG.2019.00035 act. 2/1 S. 2). Dem
Beschuldigten wurde in der Einvernahme vom 13. März 2019 ein Foto einer
Verkehrskamera gezeigt, worauf das Fahrzeug, welches C.______ am
25.
September 2018, um 19.09.47 Uhr, vermutlich lenkte, ersichtlich
ist. Auf dem Bild ist erkennbar, dass neben dem Lenker ein Beifahrer sitzt.
Der Beschuldigte wurde gefragt, wer dieser Beifahrer sei, worauf dieser
jedoch die Aussage verweigerte (SG.2019.00035 act. 2/2 S. 2 f. Fragen 3 ff.).
Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte hinsichtlich seines Motivs,
mit C.______ nach Näfels zu fahren, sowie zum Tatablauf die Aussagen vollumfänglich
verweigert (act. 3/2, act. 3/5, SG.2018.00093
act. 2/2, act. 2/4, act. 2/5, SG.2019.00020 act. 2/1,
SG.2019.00035 act. 2/2, act. 6/4, act. 18 S. 3).
2.4
2.4.1
Die
Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht unter Hinweis auf die Erwägungen
des Beschlusses des Obergerichts vom 20. September 2019. Die
weiteren Einvernahmen vom 20. Dezember 2019 (act. 3/2) und vom
24.
Januar 2020 (act. 3/5) könnten diese Beurteilung einstweilen
nicht in Zweifel ziehen. Allerdings sei der Verteidigung beizupflichten, dass
sich hinsichtlich des Tatablaufs und der Rollenverteilung Fragen stellten;
diese seien jedoch im Hauptverfahren zeitnah zu klären (act. 20 Erw. 4.1).
2.4.2
Der Beschuldigte
lässt durch seinen Verteidiger in seiner Beschwerde hinsichtlich des
dringenden Tatverdachts (act. 24) Folgendes ausführen: Die Ermittlungen
hätten ergeben, dass der Beschuldigte mit einem Messer und C.______ mit einer
Schusswaffe verletzt worden seien. Der Beschuldigte werde nicht verdächtigt,
selbst auf C.______ geschossen zu haben. Es fänden sich in den Akten keine
Hinweise, die dafür sprächen, dass der Beschuldigte an einer versuchten
Tötung beteiligt gewesen sei. Seit dem Rapport der Kantonspolizei an die
Staatsanwaltschaft vom Juni 2018 – mithin seit 11 Monaten – habe sich der
konkrete Tatverdacht nicht erhärtet. Bei der aktuellen Beweislage laufe die
Anklage auf einen Freispruch hinaus und die Fortdauer der Untersuchungshaft
sei deshalb nicht mehr gerechtfertigt (act. 24 S. 3 f.).
2.4.3
Die Staatsanwaltschaft
führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass die Anklageerhebung per
4.
Mai 2020 den dringenden Tatverdacht bekräftige. Für eine
Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten habe es während des
gesamten Vorverfahrens keinerlei Gründe gegeben (act. 27).
2.5
Gestützt auf die
Haftakten ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit
C.______ vom Walensee nach Näfels gefahren ist, dort zum Fabrikareal wollte
und C.______ deshalb in diese Richtung fuhr, wo er dann kurz davor vom (späteren)
Schützen in die Sackgasse (und in die Falle) gelotst wurde. Hinsichtlich des
Tatablaufs ist erstellt, dass auf C.______ mehrfach geschossen und dieser
dabei sehr schwer verletzt wurde (SG.2019.00035
act. 2/3). Dass der Beschuldigte in die körperliche
Auseinandersetzung mit dem Geschädigten, anlässlich welcher der Geschädigte
ein Messer eingesetzt haben will, involviert war und sich dabei schwere
Schnittverletzungen an den Händen zugezogen hatte, muss aufgrund seiner
Blutspuren am Tatort sowie am Fahrzeug und an der Jacke des Geschädigten
ebenfalls als erstellt gelten (SG.2018.00093 act. 2/14, SG.2019.00035 act.
6/4 S. 8 Frage 89). Sodann ist aufgrund der Beobachtungen von gerade zwei
Auskunftspersonen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es
sich bei einem der drei flüchtenden Männer um den an den Händen blutenden
Beschuldigten handelte. Dafür spricht auch der Umstand, dass die auf dem
Fluchtweg vorgefundenen Blutspuren dem Beschuldigten zugeordnet werden
konnten (OG.2019.00069 act. 23/37, SG.2018.00093 act. 2/12).
Bei diesem Sachverhalt drängt sich die Vermutung geradezu auf, dass der
Beschuldigten zusammen mit den maskierten Angreifern, welche auf den
Geschädigten geschossen hatten, kooperierte (OG.2019.00069 act. 27 S. S. 13
f. Erw. III.2.6.5 und OG.2019.00046 act. 26 S. 8 f. Erw. III.3).
Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss dem albanischen
Strafregisterauszug, laufend auf F.______ (hier handelt es sich um den
richtigen Namen des Beschuldigten), am 16. Mai 2017 wegen der
Produktion und des Verkaufs von Betäubungsmitteln zu 7 Jahren und 6 Monaten
Haft verurteilt wurde ("Prodhim Dhe shit je E Narkotikeve. […] Denuar Me
7.
vite e 6 Muaj Burgim", übersetzt durch Google Übersetzung
[act. 3/16]).
Die Behauptung des Beschuldigten,
wonach sich in den Akten keine Hinweise befänden, dass er an der versuchten
Tötung beteiligt gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte
blendet aus, dass sein Blut aufgrund von DNA-Spuren am Tatort, am Fahrzeug
des Geschädigten sowie an dessen Jacke und auf dem Fluchtweg
identifiziert wurde. Weiter ignoriert er, dass gerade zwei Auskunftspersonen
beobachten konnten, wie drei Männer zusammen vom Tatort weg flüchteten, wovon
einer der Männer (mutmasslich handelt es sich um den Beschuldigten) an den
Händen verletzt schien. Nach dem Gesagten liegt ein geradezu erdrückender
Tatverdacht (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO) vor, dass der
Beschuldigte an der versuchten Tötung zum Nachteil von C.______ beteiligt
war. Dieser erdrückende Tatverdacht gegen den Beschuldigten hat sich im
Verlauf der Strafuntersuchung (auch mit den zwei Einvernahmen vom
20.
Dezember 2019 und vom 24. Januar 2020 [act. 3/2
und act. 3/5]) nicht abgeschwächt. Die Vorinstanz hat dies zutreffend festgestellt.
3.
3.1
Neben dem dringenden
Tatverdacht verlangt Art. 221 Abs. 1 StPO auch einen
besonderen Haftgrund. Beim Beschuldigten
könnte auch Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)
vorliegen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts braucht es für die Annahme der Fluchtgefahr eine gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der
Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die
Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden;
sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Es
müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die
gesamten Verhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 117
Ia 69 E. 4a, BGE 108 Ia 67 E. 3).
3.2
3.2.1
Die Vorinstanz
bejahte auch die konkrete Fluchtgefahr und erwog, dass die
Ehefrau des Beschuldigten, [...], Wohnsitz in Lodi, Italien, habe (act. 20 S.
3.
f. act. 23/10.7.01 S. 1). Offenbar habe sie als Touristin zur Tatnacht
eine Wohnung in Unterterzen mit dem Beschuldigten und der Tochter [...]
bewohnt. Sie sei mit dem an der Hand verletzten Beschuldigten in der Tatnacht
nach Italien zurückgefahren. Dies sei ein weiterer konkreter Anhaltspunkt,
dass sich der Beschuldigte nach einer allfälligen Freilassung in das Ausland
absetzen würde, zumal es an einem intensiveren sozialen Bezug zur Schweiz
mangle, auch wenn die Eltern des Beschuldigten in der Schweiz wohnten (act.
18.
S. 5). Ein stabiler und legaler Wohnsitz der Ehefrau in der Schweiz scheine
demzufolge nicht gegeben zu sein. Die Fluchtgefahr sei in Fortschreibung der
bisherigen Entscheide unverändert als gegeben zu erachten, auch mit Hinweis
auf den Beschluss des Obergerichts vom 20. September 2019
(OG.2019.00069 act. 27 S. 14 ff. Erw. III.3). Es lägen keine
neuen Tatsachen vor, welche zu einer anderen Beurteilung führten.
3.2.2
Der Beschuldigte führte im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich
der Fluchtgefahr aus, dass seine Eltern in der Schweiz wohnten. Die
Fluchtgefahr sei immer in Bezug zu setzen zu der effektiv zu erwartenden
Strafe. Bei der Beweislage sei in Bezug auf das versuchte Tötungsdelikt davon
auszugehen, dass er freigesprochen werde (act. 18 S. 5). Im
Beschwerdeverfahren bringt er vor, er wolle nach seiner Entlassung bei seinen
Eltern in der Schweiz wohnen. Er habe keinen Grund mehr, aus der Schweiz zu
flüchten, da ihm – wenn überhaupt – nur noch eine geringe Reststrafe drohe,
die mit den Vorzügen des Verbleibs in der Schweiz aufzuwiegen sei. Die
Staatsanwaltschaft ziehe als Fluchtland Italien in Erwägung, da seine Ehefrau
in Italien wohne. Zwischen der Schweiz und Italien bestünden intakte
Vollzugsvereinbarungen, was Italien als Fluchtland unattraktiv mache. Es sei
nicht davon auszugehen, dass er sich nach Italien absetzen werde, um dort in
einem schwierigeren wirtschaftlichen Umfeld unterzutauchen, nur um sich einer
– wenn überhaupt – geringen Reststrafe zu entziehen. Die konkrete
Opportunität einer Flucht sei für ihn heute so tief, dass das Vorliegen einer
Fluchtgefahr als Haftgrund verneint werden müsse (act. 24 S. 4 f.).
3.2.3
Die Staatsanwaltschaft geht weiterhin von Fluchtgefahr aus. Der
Beschuldigte habe aufgrund seiner Vorstrafen mit einer deutlich höheren
Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren zu rechnen. Dies und die von
Albanien verlangte Auslieferung des Beschuldigten würden es für den
Beschuldigten geradezu attraktiv machen, sich durch Flucht dem Hauptverfahren
und der auszusprechenden Sanktion zu entziehen (act. 1 S. 3, act.
27, SG.2019.00020 act. 1).
3.3
Die nachfolgenden
Anhaltspunkte legen nahe, dass sich der Beschuldigte, wenn er auf freiem Fuss
wäre, der Strafverfolgung resp. dem Vollzug
der Strafe durch Flucht entziehen würde:
Wie
bereits erwähnt, wurde der Beschuldigte in Albanien am 16. Mai 2017
wegen einem Betäubungsmitteldelikt zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und
6.
Monaten verurteilt. Der Beschuldigte ist
albanischer Staatsangehöriger und wurde bereits mehrfach straffällig (in
Italien und in Albanien [act. 3/15, act. 3/16]). Da Albanien seine
Auslieferung verlangt, ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte
bereits dem Vollzug der Freiheitsstrafe in Albanien entzogen hat.
Der
Anklageschrift ist zu entnehmen, dass Italien im März 2016 gegen den
Beschuldigten ein Einreiseverbot für alle Schengenstaaten, gültig bis 16.
März 2026, verhängte. Dieses Einreiseverbot missachtete der Beschuldigte
offenbar, indem er rechtswidrig mehrfach in die Schweiz einreiste. Das
Migrationsamt Zürich erliess am 12. November 2018 eine Wegweisungsverfügung
gegen den Beschuldigten; auch diese Verfügung missachtete der Beschuldigte
(act. 28/1 S. 4 f.).
Anlässlich
einer Personenkontrolle in Zürich vom 10. November 2018 fanden die Polizisten
beim Beschuldigten ein Schreiben seiner Anwältin, worin der Beschuldigte mit
dem Namen F.______ bezeichnet wurde. Auf diesen Namen lautete das im März
2016.
in Italien ausgestellte Einreiseverbot. Es ist davon auszugehen, dass
sich der Beschuldigte eines Aliasnamens bedient hat, um das bestehende
Einreiseverbot zu umgehen (SG.2019.00093 act. 2/8).
Mit
Hinweis auf die bereits angefallenen Dolmetscherkosten gemäss der
Kostenaufstellung in der Anklageschrift (act. 28/1) spricht der Beschuldigte
kein Deutsch.
Unmittelbar
nach der Tat vom 25. September 2018 setzte sich der Beschuldigte
nach Italien ab (vgl. Erw. III.4.3 nachfolgend) und am
15.
November 2018 versuchte der Beschuldigte, sich mit einem Sprung
vom Balkon aus dem ersten Stock der Polizei und drohenden Verhaftung zu
entziehen (SG.2018.00093 act. 2/2 S. 2).
Die Mutter des
Beschuldigten, G.______, gab an, ca. März oder April 2017 in die Schweiz
gekommen zu sein, um hier zu arbeiten. Der Rest der Familie lebe in Italien
(OG.2019 00069 act. 23/41). Es gibt aus den Akten keinerlei Hinweise, dass
der Beschuldigte irgendwelche soziale Bindungen – abgesehen von seiner Mutter
– zur Schweiz hat.
3.4
Das Obergericht ging
bereits in seinen Beschlüssen vom 27. Juni 2019 und vom
20.
September 2019 von einer konkreten Fluchtgefahr aus
(OG.2019.00046 act. 26. OG.2019.00069 act. 27). Daran ist festzuhalten. Zu
den Ausführungen des Beschuldigten in seiner Beschwerde ist Folgendes
festzuhalten:
Aufgrund der Vorstrafen des
Beschuldigten und der erdrückenden Beweislage, kann der Beschuldigten nicht
mit einer "sehr geringen Reststrafe" rechnen. Die vom Beschuldigten
thematisierten Vorzüge seines Verbleibs in der Schweiz sind vor dem
Hintergrund, dass er über keinen gültigen Aufenthaltstitel für die Schweiz
verfügt, nicht nachvollziehbar. Es ist dem Beschuldigten jedoch beizupflichten,
dass Italien als mögliches Fluchtland eher unattraktiv ist, zumal er auch für
Italien keinen Aufenthaltstitel besitzt und auch in Italien offensichtlich
bereits straffällig wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte in
der Schweiz, ausser zu seiner Mutter, irgendwelche private Beziehungen pflegt
oder soziale Bindungen aufweist. Bei dieser Sachlage ergeben sich keine
Hinweise, dass sich der Beschuldigte, wenn er auf freiem Fuss wäre, der
Strafuntersuchung resp. dem Vollzug der Strafe zur Verfügung halten würde. Es
ist höchst wahrscheinlich, dass der Beschuldigte, sobald er auf freiem Fuss
ist, untertauchen wird. Damit ist beim Beschuldigten immer noch von konkreter
Fluchtgefahr (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) auszugehen.
4.
4.1
Weiter ist zu prüfen,
ob beim Beschuldigten auch Kollusionsgefahr vorliegt. Diese liegt vor, wenn
ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder
auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen
(Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Dies kann insbesondere in
der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen,
Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu
wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel
beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass
der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt
oder gefährdet. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich
namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und
seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den
persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den beteiligten Personen. Bei der
Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Kollusion droht, ist auch der Art und Bedeutung der von
Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismitteln, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen
(BGE 132 I 21 E. 3.2).
4.2
4.2.1
Die Vorinstanz
misst der Kollusionsgefahr nur noch eine geringe Bedeutung zu, da die Anklage
unmittelbar bevorstehe (act. 20 S. 3 Erw. 4.2).
4.2.2
Der Beschuldigte
äussert sich in seiner Beschwerde nicht explizit zur Kollusionsgefahr (act.
24). Im vorinstanzlichen Verfahren zitierte der Beschuldigte die Erwägungen
des Zwangsmassnahmengerichts in der Verfügung vom 22. November 2019, wonach
die Kollusionsgefahr durch den Zeitablauf seit der Tat erheblich relativiert
werde und mit dem Abschluss des Vorverfahrens keine Kollusionsgefahr mehr
gegeben sei. Seit langem werde eine Anklage in Aussicht gestellt und
Beweiserhebungen sollten keine mehr stattfinden. Entsprechend könne von
Kollusionsgefahr keine Rede mehr sein. Dass er den Geschädigten einschüchtern
wolle, sei absurd. Die Einschüchterungen würden beweismässig nichts mehr
nützen, nachdem der Geschädigte mehrfach befragt und konfrontiert worden sei
(act. 18 S. 6).
4.2.3
Die
Staatsanwaltschaft geht weiterhin von Kollusionsgefahr aus. Es bestehe die
konkrete Gefahr, dass der Beschuldigte auf C.______ einwirken würde, um
diesen zu unwahren, den Beschuldigten begünstigenden Aussagen zu bewegen. Im
Übrigen verweist die Staatsanwaltschaft auf ihren gleichzeitig mit der
Anklage eingereichten Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft
(act. 27). Darin führt die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der
Kollusionsgefahr aus, dass beim Beschuldigten während des gesamten Vorverfahrens
Kollusionsgefahr bestanden habe, was vom Haftrichter auch verschiedentlich
ausdrücklich bejaht worden sei. Die Mittäter, mit welchen der Beschuldigte
sich absprechen könne und werde, seien flüchtig. Bei einer Freilassung könne
sich der Beschuldigte ungehemmt mit diesen absprechen und so die
Wahrheitsfindung beeinträchtigen. Zudem könne der Beschuldigte bei einer
Freilassung ungehemmt auf C.______ einwirken und diesen einschüchtern, was
gemäss den Aussagen von C.______ seitens der Gruppierung rund um den
Beschuldigten nach der Tat bereits geschehen sei (act. 28/2 S. 4).
4.3
Das Obergericht ging
in seinen Beschlüssen vom 27. Juni 2019 und vom
20.
September 2019 von konkreter Kollusionsgefahr aus
(OG.2019.00046 act. 26, OG.2019.00069 act. 27). Aufgrund der
Aussage des Geschädigten und den Beobachtungen von zwei Auskunftsperson ist
davon auszugehen, dass am Tatort mindestens drei (teils maskierte) Personen
zum Nachteil des Geschädigten agierten und der Beschuldigte zu dieser
Gruppe gehört. Die mutmasslichen Mittäter sind flüchtig.
Der Beschuldigte
nahm bereits im Gefängnis Glarus während der Untersuchungshaft
Kollusionshandlungen vor, indem er D.______ (welcher den stark blutenden
Beschuldigten am Abend nach der Tat in Näfels abholte) eine Mitteilung zukommen
liess (vgl. Erw. III.2.3.8. vorstehend).
Nach der Tat vom
25.
September 2018 verliess der Beschuldigte zusammen mit seiner
Frau, seiner Mutter und einem namentlich nicht bekannten Mann die Schweiz in
Richtung Italien. Das Fluchtauto wurde am 26. September 2018, um
00.23
Uhr, in Splügen GR geblitzt. Auf dem Radarfoto ist zu erkennen, dass
das Fahrzeug von einem Mann gelenkt wurde. G.______ (die Mutter des
Beschuldigten) wurde am 16. Mai 2019 u.a. auch zu dieser Fahrt
befragt. Sie sagte aus, dass bei der Abfahrt von zu Hause [...] (die Frau des
Beschuldigten) das Fahrzeug gelenkt habe. Dann sei sie (G.______)
eingeschlafen und habe bis nach Italien geschlafen. Das Gesicht des Lenkers
(auf Vorhalt des Radarfotos) habe sie noch nie gesehen (OG.2019.00069 act.
23/41 S. 7). Es ist erstaunlich, dass die Mutter des schwer verletzten
Beschuldigten die ganze Fahrt nach Italien geschlafen haben will. Es ist
davon auszugehen, dass auch die Familie des Beschuldigten zumindest in seine
Flucht nach Italien involviert war und offenbar keine Aussagen tätigen will.
Gemäss den Aussagen des
Geschädigten vom 24. Januar 2020 wurde auf diesen mehrfach
eingewirkt (gespraytes Totenkreuz auf seinem Parkplatz in der Tiefgarage,
Drohbriefe) und er hat offensichtlich Angst (act. 3/5 S. 3 f.).
Nach dem Gesagten und unter
Würdigung der gesamten Umstände besteht beim Beschuldigten die konkrete
Gefahr, dass er sich, wenn er auf freiem Fuss wäre, mit den weiteren
Tatbeteiligten absprechen könnte. Weiter ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten,
dass der Beschuldigte auf den Geschädigten und wohl auch auf seine eigene
Familie einwirken könnte. Damit ist beim Beschuldigten immer noch von
konkreter Kollusionsgefahr auszugehen (i.S.v. Art. 221 Abs. 1
lit. b StPO).
5.
5.1
Nachdem der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten
vorliegt und auch die Haftgründe der Flucht- und der Kollusionsgefahr zu
bejahen sind, gilt zu prüfen, ob die Untersuchungshaft verhältnismässig ist
(Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) oder ob an Stelle der Untersuchungshaft
eine oder mehrere mildere Massnahmen (Ersatzmassnahmen) treten können, die
den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO, BGE 140 IV 19 E. 2.1.2).
5.2
5.2.1
Die Vorinstanz erachtete die Fortsetzung der Untersuchungshaft unter
der Prämisse, dass Ende April 2020 mit der Anklage zu rechnen sei, als
verhältnismässig (act. 20 S. 4 f.).
5.2.2
Der Beschuldigte ist der Auffassung, dass eine weitere Inhaftierung
nicht mehr verhältnismässig sei. Er sei seit rund 18 Monaten in
Untersuchungshaft und diese Haftdauer befinde sich seit langem in grosser
zeitlicher Nähe der konkret zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion.
Stossend seien auch die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts in der
Verfügung vom 22. November 2019, wonach es der Staatsanwaltschaft
einen Zeithorizont für die Anklageerhebung bis spätestens Anfang Februar 2020
gewährt und die Verlängerung der Untersuchungshaft nur mit diesem
Zeithorizont noch als verhältnismässig erachtet habe. In der angefochtenen Verfügung
widerspreche sich die Vorinstanz (ohne diesen Widerspruch zu begründen),
indem sie nun neu erst Ende April 2020 mit der Anklageerhebung rechne. Diese
Inkonsistenz sei willkürlich und gebe den Anschein, keine tatsächliche
Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Dies sei mit rechtsstaatlichen
Prinzipien nicht zu vereinbaren. Damit habe die Vorinstanz das Willkürverbot
(Art. 9 BV) sowie das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4
BV, Art. 5 Ziff. 3-4 EMRK, Art. 5 Abs. 2 StPO) verletzt. Eine weitere
Inhaftierung sei seit Längerem nicht mehr verhältnismässig, insbesondere da
auch keine Fluchtgefahr mehr bestehe (act. 24 S. 5 f.). Im vorinstanzlichen
Verfahren vertrat der Beschuldigte die Auffassung, dass aufgrund der
stossenden Verletzung des Beschleunigungsgebotes keine Ersatzmassnahmen
anzuordnen seien. Er sei aber trotzdem bereit, sich solchen zu unterziehen.
Der Umstand, dass er für die Schweiz über keinen Aufenthaltstitel verfüge,
spreche nicht gegen eine Entlassung mit Auflagen (wöchentliches Melden bei
einer Polizeistation, Passsperre, Hausarrest bei seinen in der Schweiz
wohnenden Eltern, elektronische Fussfessel [act. 18 S. 10]).
5.2.3
Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass
der vom Beschuldigten angeführte Widerspruch in den vorinstanzlichen
Verfügungen eine Relativierung erfahren habe, denn in der zitierten Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. November 2019 sei die Vorinstanz von
einem anderen Tatdatum (3. Oktober 2018) und einer anderen rechtlichen
Würdigung (versuchter Mord) ausgegangen. Im Übrigen verweist die
Staatsanwaltschaft auf ihren Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft
(welches Verfahren derzeit vor dem Zwangsmassnahmengericht noch hängig ist
[act. 27]). Die Staatsanwaltschaft rechnet gemäss ihrem Antrag auf Anordnung
von Sicherheitshaft mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Die Gefahr von
Überhaft bestehe bei Weitem nicht und mildere Massnahmen seien auch nicht
ersichtlich (act. 28/2).
5.3
5.3.1
Wie bereits
dargelegt, ist der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten, in das
versuchte Tötungsdelikt involviert zu sein, geradezu erdrückend. Zusätzlich
werden ihm die Beteiligung an einem qualifizierten Raub sowie Vergehen gegen
das Ausländer- und Integrationsgesetz vorgeworfen. Es besteht ein gewichtiges
öffentliches Interesse an der Aufklärung resp. gerichtlichen Beurteilung
dieser Straftaten. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und
Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
Dem Beschuldigten droht bei einer (höchst wahrscheinlichen) Verurteilung eine
mehrjährige Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte befindet sich nun seit 18
Monaten in Untersuchungshaft und entgegen seiner Auffassung ist die
erstandene Untersuchungshaft noch nicht in die Nähe der konkret zu
erwartenden mehrjährigen Freiheitsstrafe gerückt. Nach dem Gesagten ist die
Fortdauer der Haft weiterhin verhältnismässig.
5.3.2
Die vom
Beschuldigten thematisierte Inkonsistenz resp. die widersprüchlichen
Erwägungen im Zusammenhang mit der vom Zwangsmassnahmengericht der
Staatsanwaltschaft angesetzten Frist für die Anklageerhebung beruht auf einem
Versehen seitens der Vorinstanz. In ihrer Verfügung vom 22. November 2019
ging sie teils von einem falschen Tatverdacht (versuchter Mord statt
versuchte Tötung) und einem falschen Deliktsdatum aus (SG.2019.00126 act.
11). Diese Verfügung wurde nicht angefochten. Zu bemerken ist, dass es in der
vorliegenden umfassenden und durchaus komplexen Strafuntersuchung Sache der
Staatsanwaltschaft ist, diese Strafuntersuchung beförderlich voranzutreiben
und den Zeitpunkt für die Anklageerhebung festzulegen.
5.3.3
Sodann ist zu
prüfen, ob die vom Beschuldigten erwähnten Ersatzmassnahmen (Art. 212 Abs. 2
lit. c StPO i.V.m. Art. 237 StPO), welche nach seinem Dafürhalten geeignet
wären, die konkrete Fluchtgefahr zu bannen, anstelle der Untersuchungshaft
treten könnten.
Die elektronische Überwachung,
allenfalls auch verbunden mit einem Hausarrest (sog. Electronic Monitoring,
Art. 237 Abs. 2 lit. c i.V. Abs. 3 StPO), sowie die Meldepflicht (Art. 237
Abs. 2 lit. d StPO), würden die sehr hohe Fluchtgefahr im vorliegenden
Fall nicht hinreichend reduzieren, sondern lediglich bewirken, dass Alarm
ausgelöst und eine Flucht damit rascher entdeckt würde (BGer 1B_358/2019
Urteil vom 5. August 2019 E. 4, diesbezüglich wird auch das
Merkblatt des Ostschweizer Strafvollzugskonkordat zur elektronischen
Überwachung im Front-Door-Vollzug verwiesen, welches festhält, dass
Electronic Monitoring weder Delikte noch Fluchten verhindern kann und es
deshalb nur als Kontroll- und nicht als Sicherungsinstrument eingesetzt
werden kann; vgl. https://www.osk-web.ch/assets/files/pdf/rechtserlasse/
MB+Eletronic+Monitoring+EM+2017.pdf, zuletzt besucht am
20.
Mai 2020).
Auch eine Ausweis- und
Schriftensperre (Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO) ist angesichts der albanischen
Staatsangehörigkeit des Beschuldigten nur beschränkt wirksam, da die Schweiz
ausländischen Behörden nicht verbieten kann, neue Ausweise auszustellen (BGer
1B_348/2018 Urteil vom 9. August 2018 E. 6.2.5). Weiter könnte eine
Ausweis- und Schriftensperre den Beschuldigten nicht daran hindern,
unterzutauchen. Zu bedenken ist auch, dass sich der Wohnort der Mutter des
Beschuldigten (Unterterzen) in einem grenznahen Gebiet befindet und der
Beschuldigte bereits in rund einer Stunde die Schweiz verlassen könnte. Zur
Bannung der konkreten Kollusionsgefahr sind die vom Beschuldigten
vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen unwirksam. Weitere Ersatzmassnahmen (i.S.v.
Art. 237 Abs. 2 StPO), welche geeignet wären, der erheblichen Flucht- und
Kollusionsgefahr entgegenzuwirken, sind nicht ersichtlich.
6.
6.1
Der Beschuldigte
wirft der Staatsanwaltschaft vor, sie habe das Beschleunigungsgebot verletzt.
Im vorinstanzlichen Verfahren spricht der Beschuldigte von einer "nicht
nachvollziehbaren systematischen Verfahrensverzögerung seit August 2010
[recte wohl: 2019]" (act. 18 S. 10) und beantragt diesbezüglich im
Beschwerdeverfahren, es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebotes
festzustellen und ins Dispositiv des Beschwerdeentscheids aufzunehmen (act.
24.
S. 2 Ziff. I.2, S. 9).
6.2
Vorliegend handelt es
sich um eine umfangreiche und komplexe Strafuntersuchung. Von den mutmasslich
drei Tätern sind zwei flüchtig. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass
weitere Familienmitglieder des Beschuldigten zumindest bei der Flucht nach
Italien involviert waren. Die Aussage der Mutter des Beschuldigten, wonach
sie auf der ganzen Fahrt von Unterterzen nach Italien geschlafen haben will,
ist nicht glaubhaft. Weiter wies das im Fahrzeug des Geschädigten
sichergestellte Bargeld eine relevante Kontamination von Kokain auf.
6.3
Im
Haftverlängerungsgesuch vom 15. November 2019 führte die Staatsanwaltschaft
aus, dass am 11. September 2019 die Ehefrau des Beschuldigten nochmals
befragt worden sei und mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 sei dem
fallzuständigen Staatsanwalt mitgeteilt worden, dass der Beschuldigte nunmehr
einen anderen Verteidiger (Rechtsanwalt B.______) privat mandatiert habe. Der
neue Verteidiger sei mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 mit fünf Bundesordner
Akten bedient worden. Die Akten seien zwischenzeitlich retourniert worden und
würden nunmehr auch dem Anwalt des Geschädigten zur Einsicht zugestellt. Es
sei geplant, im Dezember 2019, nach erfolgter Akteneinsicht,
parteiöffentliche Einvernahmen mit dem Beschuldigten und dem Geschädigten
durchzuführen (SG.2019.00126 act. 1). Im Dezember 2019 wurde der Beschuldigte
nochmals einvernommen (act. 3/2) und Ende Januar 2020 fand eine Konfrontationseinvernahme
zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten statt (act. 3/5). Mit
Schreiben vom 14. Februar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft die
Anklageerhebung in Aussicht (act. 3/10). Im März 2020 wurde dem neuen
Verteidiger des Beschuldigten seitens der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass
eine Entlassung des Beschuldigten gegen eine Sicherheitsleistung nicht in
Frage komme (act. 3/14). Die Anklage wurde zwischenzeitlich eingereicht und
die Akten der Strafuntersuchung sind umfangreich (act. 28/1).
6.4
Nach dem Gesagten ist
nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht mit der
für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung
vorangetrieben hätte. Die vom Beschuldigten geltend gemachte (nicht ersichtliche)
Verfahrensverzögerung ist auch nicht geeignet, die Rechtmässigkeit der
Untersuchungshaft in Frage zu stellen (vgl. BGer 1B_384/2018 Urteil vom 4.
September 2018 E. 3.1).
7.
7.1
Weiter wirft der
Beschuldigte der Vorinstanz vor, sie habe sich nicht mit den Argumenten der
Verteidigung zum Tathergang auseinandergesetzt. Diese
Ermessensunterschreitung komme einer Rechtsverweigerung im Sinne des
Gehörsanspruchs (Art. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 StPO) gleich. Sie
habe lediglich geschrieben, dass der Tatablauf und die Rollenverteilung
Fragen aufwerfen, was jedoch im Hauptverfahren zeitnah zu klären sei. Der
Beschuldigte ist der Auffassung, dass sich das Zwangsmassnahmengericht mit
den Tathandlungen auseinandersetzen müsse, insoweit das Vorliegen eines
Tatverdachts in Frage stehe. Weiter habe es die Vorinstanz in ihrer Verfügung
vom 20. April 2020 verpasst, bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit eine
Interessenabwägung vorzunehmen. Der Beschuldigte verlangt auch bezüglich der
geltend gemachten Gehörsverletzung eine Feststellung im Dispositiv des
Beschwerdeentscheids (act. 24 S. 2 Ziff. I.3, S. 8 f.).
7.2
Der Beschuldigte und
sein Wahlverteidiger sind darauf hinzuweisen, dass der Tathergang bereits vom
amtlichen Verteidiger im Detail in seiner Beschwerde vom
4.
September 2019 über Seiten thematisiert wurde (OG.2019.00069
act. 18 S. 3-11). Das Obergericht hat sich in seinem Beschluss vom
20.
September 2019 mit dem dringenden Tatverdacht und insbesondere
auch mit den Vorbringen des amtlichen Verteidigers ausführlich
auseinandergesetzt (OG.2019.00069 act. 27 S. 4-14). Die Vorbringen des
Wahlverteidigers im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich des Tatablaufs
gehen nicht über das bereits im obergerichtlichen Beschluss vom
20.
September 2019 Erörterte hinaus. Auch wurde bereits in den
zahlreichen Haftverfahren jeweils eine Interessenabwägung vorgenommen, die
jedoch aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs, des erdrückenden Tatverdachts,
der konkreten Flucht- und Kollusionsgefahr immer zu Ungunsten des Beschuldigten
ausgefallen ist. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Vor diesem
Hintergrund durfte die Vorinstanz auf die grundlegenden Erwägungen im
erwähnten Beschluss des Obergerichts verweisen (vgl. hiezu auch BGer
1B_281/2015 Urteil vom 15. September 2015 E. 4.3).
8.
Im Lichte der
vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde des Beschuldigten gegen die
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. April 2020 vollumfänglich
abzuweisen.
9.
Der Beschuldigte
befindet sich seit dem 27. Januar 2020 im vorzeitigen Strafvollzug (act.
3/6). Reicht eine beschuldigte Person, die vorzeitig die Strafe angetreten
hat, ein Haftentlassungsgesuch ein, hat die zuständige Behörde die
Voraussetzungen der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft zu prüfen (was
vorliegend erfolgte [BGE 143 IV 160 E. 2.3]). Während des laufenden
Beschwerdeverfahrens erhob die Staatsanwaltschaft bei der Strafkammer des
Kantonsgerichts Glarus Anklage (act. 28/1). Die Anklageschrift datiert
vom 4. Mai 2020 (act. 28/1). Gleichentags beantragte die
Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht, es sei über den
Beschuldigten die Sicherheitshaft anzuordnen (act. 28/2). Dieses Verfahren
ist erstinstanzlich pendent. Um das Erfordernis des doppelten Instanzenzugs
zu gewährleisten, ist in Abweisung der vorliegenden Beschwerde die
Untersuchungshaft über den Beschuldigten einstweilen zu verlängern, bis das
Zwangsmassnahmengericht über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung
von Sicherheitshaft entschieden hat. Dabei wird das Zwangsmassnahmengericht
zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen der Sicherheitshaft erfüllt sind.
Bejaht es diese Voraussetzungen, hat das Zwangsmassnahmengericht formell die
Sicherheitshaft (im Dispositiv) anzuordnen (BGE 143 IV 160, 164 E. 2.3).
Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen,
dass er jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Entlassungsgesuch stellen
kann (Art. 228 Abs. 1 StPO).
IV.
1.
Die Gerichtsgebühr für
das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden
Behörde auf CHF 1'000.— festzulegen (Art. 8 Abs. 2 lit. b
i.V.m. Art. 6 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS
III A/5]) und zu den Untersuchungskosten im Sinne von Art. 326
Abs. 1 lit. d StPO zu schlagen. Die Regelung der Kostenauflage ist
dem Endentscheid vorbehalten (Art. 421 Abs. 1 StPO).
2.
Der Verteidiger des
Beschuldigten beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung. Der Beschuldigte wird amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
X.______. Auf privater Basis mandatierte er Rechtsanwalt B.______ mit der
Wahrung seiner Interessen und liess durch diesen ein Gesuch um Einsetzung als
amtlicher Verteidiger stellen (act. 3/8); zog dieses Gesuch jedoch wieder
zurück (act. 3/13). Im Beschwerdeverfahren beantragte der Beschuldigte nicht,
sein Wahlverteidiger, Rechtsanwalt B.______, sei für das Beschwerdeverfahren
als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Dass die Voraussetzungen von Art. 132
Abs. 1 lit. b StPO erfüllt sind, legt der Beschuldigte nicht dar.
Offensichtlich verfügt der Beschuldigte über die finanziellen Mittel, einen
privaten Wahlverteidiger zu mandatieren. Damit ist der Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.
____________________
Das Gericht
beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird vollumfänglich
abgewiesen und die Untersuchungshaft über A.______ einstweilen verlängert.
2.
Die Gerichtsgebühr für das
Beschwerdeverfahren wird zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden
Behörde auf CHF 1'000.— festgelegt.
3.
Die Regelung der Kostenauflage
und allfälliger Entschädigung wird dem End-entscheid vorbehalten.
4.
Der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
5.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]