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Entscheid

OG.2020.00024

Haftentlassungsgesuch

26. Mai 2020Deutsch35 min

I.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Beschluss

vom 26. Mai 2020

Verfahren

OG.2020.00024

A.______

Beschwerdeführer

verteidigt

durch B._____

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des

Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Haftentlassungsgesuch

Anträge

des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe seines Rechtsvertreters

vom 4. Mai 2020, act. 24):

1.

Die Verfügung des

Kantonsgerichtspräsidenten vom 20. April 2020 sei aufzuheben und

der Beschuldigte sei aus der Haft zu entlassen.

2.

Es sei festzustellen, dass

das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

3.

Es sei festzustellen, dass

die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt hat.

4.

Es sei dem Beschwerdeführer

im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

5.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

Anträge

der

Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 14. Mai 2020, act. 27):

1.

Die Beschwerde sei vollumfänglich

abzuweisen.

2.

Die Kosten des

Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

Die Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend Staatsanwaltschaft)

verdächtigt A.______ (nachfolgend Beschuldigter), an einer versuchten Tötung

(i.S.v. Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

sowie an einem Raub (i.S.v. Art. 140 StGB) zum Nachteil von

C.______ (nachfolgend auch Geschädigter), begangen in Näfels am

25. September 2018, beteiligt gewesen zu sein (act. 1). Der

Beschuldigte wurde am 15. November 2018 verhaftet und befand sich

bis am 27. Januar 2020 in Untersuchungshaft. Seit dem

27. Januar 2020 befindet sich der Beschuldigten im vorzeitigen Strafvollzug

(act. 3/3, act. 3/6). Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom

7. April 2020 bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch

(act. 2), welches die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf Abweisung an das

Zwangsmassnahmengericht weiterleitete (act. 1). Mit Verfügung vom

20. April 2020 wies das Zwangsmassnahmengericht das

Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten ab (act. 20). Dagegen liess der

Beschuldigte am 4. Mai 2020 mit den eingangs erwähnten Anträgen Beschwerde

beim Obergericht erheben (act. 24). Die Staatsanwaltschaft schliesst auf

Abweisung der Beschwerde (act. 27).

Erwägungen

II.

1.

Der angefochtene

Haftentscheid ist der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1

lit. c StPO i.V.m. Art. 222 StPO). Der durch die Haft unmittelbar

betroffene Beschuldigte ist beschwerdelegitimiert (Art. 382 Abs. 1

StPO); die Anfechtungsfrist ist eingehalten (Art. 396 Abs. 1 StPO).

Die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

Auf die Beschwerde des Beschuldigten ist einzutreten. Mit Beschwerde an das

Obergericht können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid

Rechtsverletzungen und eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2

StPO).

2.

Die Akten der

bisherigen Haftverfahren (SG.2018.00093, SG.2019.00020, SG.2019.00035,

SG.2019.00055, OG.2019.00046, SG.2019.00087, OG.2019.00069, SG.2019.00126) wurden beigezogen. Die Zitate der vorin-stanzlichen Akten

(SG.2020.00040 act. 1-23) erfolgen unter dem Aktenzeichen des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens.

III.

1.

Stellt eine

beschuldigte Person, die ihre Einwilligung zum vorzeitigen Strafvollzug

erteilt hat, ein Entlassungsgesuch, sind die gesetzlichen Haftgründe nach den

Be-stimmungen über die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zu

prüfen (BGE 143 IV 160 Regeste).

1.1

Gemäss Art. 221

Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte

Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem

ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren

oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass

sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die

Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder

dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer

erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten

begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c).

1.2

Der Haftgrund des

dringenden Tatverdachts setzt voraus, dass genügend konkrete Anhaltspunkte

für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschuldigten daran vorliegen und

die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts

mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der

Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten

mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale

erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für

ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das

Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem

erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2). Am

Verfahrensanfang sind an den Tatverdacht noch weniger strenge Anforderungen

zu stellen. Wird die Haft jedoch über einen längeren Zeitraum fortgesetzt,

ist erforderlich, dass sich der dringende Tatverdacht verdichtet (Schmid/Jositsch, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., N 4 zu Art. 221) resp.

ausreichend hoch verbleibt (BGer 1B_197/2019 Urteil vom 27. Mai

2019.

E. 2.1).

1.3

Weiter hat die

Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (Art. 197 Abs. 1

lit. c und lit. d StPO).

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft legt ihrer Beschwerdeantwort die am

4.

Mai 2020 bei der Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus

eingereichte Anklageschrift bei (act. 28/1). Darin wird der Beschuldigte

der versuchten Tötung (i.S.v. Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des

qualifizierten Raubes (i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 4

StGB), der mehrfachen rechtswidrigen Einreise (i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a

AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a und d AIG) sowie des mehrfachen

rechtswidrigen Aufenthalts (i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) angeklagt. Bei

diesen Tatvorwürfen handelt es sich um Verbrechen (Art. 111 StGB i.V.m. Art.

22.

Abs. 1 StGB, Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 4

StGB) und um Vergehen (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a

und d AIG und Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG), was die Voraussetzungen von Art.

221.

Abs. 1 erster Satzteil StPO erfüllt.

2.2

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor,

er habe den Geschädigten am 25. September 2018 in Näfels in eine Sackgasse

gelotst und ihn so in eine Falle gelockt. In der Folge sei es zu einer

körperlichen Auseinandersetzung gekommen und sei auf den Geschädigten

mehrfach geschossen worden. Der Beschuldigte gehöre zu jener Gruppierung,

welche den Geschädigten angegriffen und auf ihn geschossen habe. Dem Beschuldigten

und seinen Kollegen sei es gelungen, durch den körperlichen Angriff, die

Bedrohung und den Einsatz von Waffen dem sich wehrenden C.______ einen Betrag

von EUR 50'000.— wegzunehmen. Der Geschädigte habe sich nach der körperlichen

Auseinandersetzung mit seinem Personenwagen ins Kantonsspital Glarus begeben

können, wo er umgehend habe intubiert und operiert werden müssen, ansonsten

er verstorben wäre. Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten

vor, dass er trotz des gegen ihn im März 2016 ausgestellten Einreiseverbotes

für alle Schengenstaaten (gültig bis 16. März 2026) mehrfach (im September

2018.

und ca. am 27. Oktober 2018) in die Schweiz eingereist sei und sich

widerrechtlich in der Schweiz aufgehalten habe (act. 28/1 S. 2 ff.).

2.3

Das Obergericht

äusserte sich bereits in seinem Beschluss vom 20. September 2019 ausführlich

zum dringenden Tatverdacht hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen

versuchten Tötung (die weiteren Tatvorwürfe wurden damals nicht erhoben

[OG.2019.00069 act. 27]) und stützte sich dabei auf die nachfolgenden

Anhaltspunkte:

2.3.1

C.______ sagte aus, er habe, bevor er nach Näfels gefahren sei, am

Walensee Kollegen besucht. Dort sei er gefragt worden, ob er jemand nach

Näfels mitnehmen könne. Er habe diese (ihm unbekannte) Person (den

Beschuldigten) nach Näfels mitgenommen (SG.2019.00020 act. 2/3 S. 3

f. Fragen 6 ff., SG.2018.00093 act. 2/9 S. 4 Fragen 14 ff.,

SG.2019.00035 act. 18 S. 3 Frage 6). Der (spätere) Schütze habe ihn

mit dem Auto vor dem Bahnübergang (in Näfels) überholt, ihm Handzeichen zum

Folgen gegeben und immer wieder den rechten Blinker gesetzt, obwohl keine

Strasse nach rechts weggegangen sei. Der (spätere) Schütze sei also vor ihm

gefahren und dann in diese Sackgasse eingebogen. Er sei ihm gefolgt und habe

neben dessen Fahrzeug versetzt parkiert (SG.2018.00093 act. 2/10

S. 2 f. Fragen 40, 47). Der (spätere) Schütze sei vor ihm ausgestiegen.

Danach sei er aus dem Auto ausgestiegen und auf den Unbekannten zugegangen.

Dann seien Schüsse gefallen. Er glaube, er sei zuerst in den Bauch getroffen

worden, er habe das Blut auf seinem Bauch gesehen. Er habe eine Kugel an

seiner linken Kopfseite vorbeizischen hören. Er sei auf den Unbekannten

zugegangen, habe den Pistolenlauf ergriffen und den Unbekannten geschlagen,

worauf sie beide auf den Boden gefallen seien. Er sei wieder auf die Beine

gekommen, habe es ins Auto geschafft und sei sofort ins Spital Glarus

gefahren. Der Schütze habe sicher zehn Mal auf ihn geschossen, wobei ihn

nicht jeder Schuss getroffen habe (SG.2018.00093 act. 2/9 S. 3 f.

Fragen 8, 11, 14 ff., act. 2/11 S. 3, 5 Fragen 71, 87). Es seien sicher zwei

(Angreifer) gewesen, vielleicht auch drei oder vier. Diejenigen, die auf ihn

geschossen hätten, seien maskiert gewesen (SG.2019.00035 act. 18

S. 4 Fragen 11-13). Er habe seinem Beifahrer (dem Beschuldigten) eine

geschlagen (SG.2019.00020 act. 2/3 S. 4 Fragen 16-18). Weiter

berichtete C.______, dass er beim Kampf mit dem Unbekannten mit einem Messer

hantiert habe und der Angreifer habe, so glaube er, auch ein Messer gehabt

(SG.2018.00093 act. 2/11 S. 2 Frage 68).

2.3.2

Dem Operationsbericht vom 25. September 2018 ist u.a. zu

entnehmen, dass C.______ beim Angriff mehrfach angeschossen wurde

(SG.2019.00035 act. 2/3).

2.3.3

Der Geschädigte

identifizierte den Beschuldigten anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom

20.

März 2019 als seinen Beifahrer und sagte aus, dass der

Beschuldigte am 25. September 2018 zum Fabrikareal in Näfels habe

gefahren werden wollen. Weiter gab der Geschädigte zu Protokoll, dass der

Beschuldigte nicht auf ihn geschossen habe (SG.2019.00035 act. 18

S. 3 f. Fragen 2 ff.).

2.3.4

Eine Auskunftsperson berichtete der Polizei, am 25. September 2018, um

ca. 19.00 Uhr (mutmassliche Tatzeit), ein mehrmaliges Zischen gehört und sich

deshalb auf den Balkon begeben zu haben. Sie habe beobachtet, wie drei Männer

auf der Strasse "Am Linthli" in Richtung SGU davongerannt seien. Am

Linthli [...] sei einer der drei Personen stehen geblieben und die anderen

zwei seien wenige Meter weitergerannt und dann weiter vorne auch stehen

geblieben. Der Zurückgebliebene habe die Hand geschüttelt und den Arm in

einer unnatürlichen Lage, wie fast verkrampft, gehalten. Es habe so gewirkt,

als habe dieser Typ Schmerzen und sei dieser an der rechten Hand verletzt.

Dieser Mann sei dann zu den anderen zwei Männern, die vorne gewartet hätten,

gerannt und dann seien alle drei Männer weitergerannt. Sie habe die Männer in

einer fremden Sprache reden hören (SG.2018.00093 act. 2/12).

2.3.5

Eine zweite Auskunftsperson berichtete der Polizei, dass sie am

25.

Sep-tember 2018, zwischen 19.00 Uhr und 19.30 Uhr, drei Männer

gesehen habe, welche zu Fuss von der Tolderstrasse in Richtung Autschachen

(auch diese Örtlichkeit befindet sich unweit vom Tatort) gegangen seien.

Speziell sei gewesen, dass einer der Männer einem anderen die Jacke zugemacht

habe, indem er an der Jacke des anderen Mannes den Reissverschluss

hochgezogen habe (OG.2019.00069 act. 23/37).

2.3.6

Der Beschuldigte sagte am 27. Februar 2019 aus, dass er nach

dem Vorfall in Näfels von D.______ und dessen Frau abgeholt worden sei und

diese ihn nach Unterterzen gefahren hätten. Zu Hause habe er bemerkt, dass

sein Daumen nicht mehr funktioniere. D.______ sei schlecht geworden, als er

das viele Blut gesehen habe (SG.2019.00035 act. 6/4 S. 6 Fragen 66

ff.).

2.3.7

Im Bereich des Tatorts und des Fluchtwegs, am vom Geschädigten

gelenkten Fahrzeug sowie an dessen Jacke konnte anhand von Blutspuren die DNA

des Beschuldigten identifiziert werden (SG.2018.00093 act. 2/14).

2.3.8

Der Beschuldigte

versuchte während der Untersuchungshaft zu kolludieren. So wurden am Morgen

des 25. März 2019 im Spazierhof des Gefängnisses Glarus Kassiber

gefunden, bei welchen der Beschuldigte als Urheber gelten muss. Der

übersetzte Text der Kassiber weist eindeutig auf Kollusionshandlungen hin

(SG.2019.00035 act. 17). Die eine Nachricht ist an "Sel"

gerichtet. Hierbei handelt es sich vermutlich um D.______, welcher sich

damals ebenfalls im Gefängnis Glarus in Untersuchungshaft befand

(SG.2019.00016 act. 11 Disp.-Ziff. 1).

2.3.9

Gemäss den Aussagen

von E.______ (Cousin des Geschädigten) habe er dem Geschädigten insgesamt EUR

65'000.— übergeben und der Geschädigte habe ihm gesagt, dass ein Teil dieses

Geldes anlässlich des Vorfalls in Näfels aus seinem Fahrzeug gestohlen worden

sei. Es seien nur noch EUR 20'000.— übrig. Die Polizei konnte jedoch

lediglich EUR 15'000.— sicherstellen (OG.2019.00069 act. 23/39

S. 2-7).

2.3.10

Das Wageninnere

sowie die noch vorhandenen Geldscheine wiesen eine relevante Kontamination

von Kokain auf (SG.2018.00093 act. 2/13). Die Staatsanwaltschaft führte aus,

es sei gegen C.______ kurz nach dem Vorfall in Näfels ein verdecktes

Strafverfahren wegen Verdachts auf Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz

eröffnet worden (OG.2019.00069 act. 22).

2.3.11

Der Beschuldigte

liess durch seinen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt X.______, im

Haftentlassungsgesuch vom 13. März 2019 an die Staatsanwaltschaft

ausführen, dass er der Beifahrer von C.______ gewesen sei. Diese Tatsache

könne sich auch durch die auf der Autobahn zwischen Unterterzen und Weesen

stationierten Kameras belegen lassen (SG.2019.00035 act. 2/1 S. 2). Dem

Beschuldigten wurde in der Einvernahme vom 13. März 2019 ein Foto einer

Verkehrskamera gezeigt, worauf das Fahrzeug, welches C.______ am

25.

September 2018, um 19.09.47 Uhr, vermutlich lenkte, ersichtlich

ist. Auf dem Bild ist erkennbar, dass neben dem Lenker ein Beifahrer sitzt.

Der Beschuldigte wurde gefragt, wer dieser Beifahrer sei, worauf dieser

jedoch die Aussage verweigerte (SG.2019.00035 act. 2/2 S. 2 f. Fragen 3 ff.).

Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte hinsichtlich seines Motivs,

mit C.______ nach Näfels zu fahren, sowie zum Tatablauf die Aussagen vollumfänglich

verweigert (act. 3/2, act. 3/5, SG.2018.00093

act. 2/2, act. 2/4, act. 2/5, SG.2019.00020 act. 2/1,

SG.2019.00035 act. 2/2, act. 6/4, act. 18 S. 3).

2.4

2.4.1

Die

Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht unter Hinweis auf die Erwägungen

des Beschlusses des Obergerichts vom 20. September 2019. Die

weiteren Einvernahmen vom 20. Dezember 2019 (act. 3/2) und vom

24.

Januar 2020 (act. 3/5) könnten diese Beurteilung einstweilen

nicht in Zweifel ziehen. Allerdings sei der Verteidigung beizupflichten, dass

sich hinsichtlich des Tatablaufs und der Rollenverteilung Fragen stellten;

diese seien jedoch im Hauptverfahren zeitnah zu klären (act. 20 Erw. 4.1).

2.4.2

Der Beschuldigte

lässt durch seinen Verteidiger in seiner Beschwerde hinsichtlich des

dringenden Tatverdachts (act. 24) Folgendes ausführen: Die Ermittlungen

hätten ergeben, dass der Beschuldigte mit einem Messer und C.______ mit einer

Schusswaffe verletzt worden seien. Der Beschuldigte werde nicht verdächtigt,

selbst auf C.______ geschossen zu haben. Es fänden sich in den Akten keine

Hinweise, die dafür sprächen, dass der Beschuldigte an einer versuchten

Tötung beteiligt gewesen sei. Seit dem Rapport der Kantonspolizei an die

Staatsanwaltschaft vom Juni 2018 – mithin seit 11 Monaten – habe sich der

konkrete Tatverdacht nicht erhärtet. Bei der aktuellen Beweislage laufe die

Anklage auf einen Freispruch hinaus und die Fortdauer der Untersuchungshaft

sei deshalb nicht mehr gerechtfertigt (act. 24 S. 3 f.).

2.4.3

Die Staatsanwaltschaft

führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass die Anklageerhebung per

4.

Mai 2020 den dringenden Tatverdacht bekräftige. Für eine

Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten habe es während des

gesamten Vorverfahrens keinerlei Gründe gegeben (act. 27).

2.5

Gestützt auf die

Haftakten ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit

C.______ vom Walensee nach Näfels gefahren ist, dort zum Fabrikareal wollte

und C.______ deshalb in diese Richtung fuhr, wo er dann kurz davor vom (späteren)

Schützen in die Sackgasse (und in die Falle) gelotst wurde. Hinsichtlich des

Tatablaufs ist erstellt, dass auf C.______ mehrfach geschossen und dieser

dabei sehr schwer verletzt wurde (SG.2019.00035

act. 2/3). Dass der Beschuldigte in die körperliche

Auseinandersetzung mit dem Geschädigten, anlässlich welcher der Geschädigte

ein Messer eingesetzt haben will, involviert war und sich dabei schwere

Schnittverletzungen an den Händen zugezogen hatte, muss aufgrund seiner

Blutspuren am Tatort sowie am Fahrzeug und an der Jacke des Geschädigten

ebenfalls als erstellt gelten (SG.2018.00093 act. 2/14, SG.2019.00035 act.

6/4 S. 8 Frage 89). Sodann ist aufgrund der Beobachtungen von gerade zwei

Auskunftspersonen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es

sich bei einem der drei flüchtenden Männer um den an den Händen blutenden

Beschuldigten handelte. Dafür spricht auch der Umstand, dass die auf dem

Fluchtweg vorgefundenen Blutspuren dem Beschuldigten zugeordnet werden

konnten (OG.2019.00069 act. 23/37, SG.2018.00093 act. 2/12).

Bei diesem Sachverhalt drängt sich die Vermutung geradezu auf, dass der

Beschuldigten zusammen mit den maskierten Angreifern, welche auf den

Geschädigten geschossen hatten, kooperierte (OG.2019.00069 act. 27 S. S. 13

f. Erw. III.2.6.5 und OG.2019.00046 act. 26 S. 8 f. Erw. III.3).

Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss dem albanischen

Strafregisterauszug, laufend auf F.______ (hier handelt es sich um den

richtigen Namen des Beschuldigten), am 16. Mai 2017 wegen der

Produktion und des Verkaufs von Betäubungsmitteln zu 7 Jahren und 6 Monaten

Haft verurteilt wurde ("Prodhim Dhe shit je E Narkotikeve. […] Denuar Me

7.

vite e 6 Muaj Burgim", übersetzt durch Google Übersetzung

[act. 3/16]).

Die Behauptung des Beschuldigten,

wonach sich in den Akten keine Hinweise befänden, dass er an der versuchten

Tötung beteiligt gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte

blendet aus, dass sein Blut aufgrund von DNA-Spuren am Tatort, am Fahrzeug

des Geschädigten sowie an dessen Jacke und auf dem Fluchtweg

identifiziert wurde. Weiter ignoriert er, dass gerade zwei Auskunftspersonen

beobachten konnten, wie drei Männer zusammen vom Tatort weg flüchteten, wovon

einer der Männer (mutmasslich handelt es sich um den Beschuldigten) an den

Händen verletzt schien. Nach dem Gesagten liegt ein geradezu erdrückender

Tatverdacht (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO) vor, dass der

Beschuldigte an der versuchten Tötung zum Nachteil von C.______ beteiligt

war. Dieser erdrückende Tatverdacht gegen den Beschuldigten hat sich im

Verlauf der Strafuntersuchung (auch mit den zwei Einvernahmen vom

20.

Dezember 2019 und vom 24. Januar 2020 [act. 3/2

und act. 3/5]) nicht abgeschwächt. Die Vorinstanz hat dies zutreffend festgestellt.

3.

3.1

Neben dem dringenden

Tatverdacht verlangt Art. 221 Abs. 1 StPO auch einen

besonderen Haftgrund. Beim Beschuldigten

könnte auch Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)

vorliegen. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts braucht es für die Annahme der Fluchtgefahr eine gewisse

Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der

Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die

Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden;

sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Es

müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die

gesamten Verhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 117

Ia 69 E. 4a, BGE 108 Ia 67 E. 3).

3.2

3.2.1

Die Vorinstanz

bejahte auch die konkrete Fluchtgefahr und erwog, dass die

Ehefrau des Beschuldigten, [...], Wohnsitz in Lodi, Italien, habe (act. 20 S.

3.

f. act. 23/10.7.01 S. 1). Offenbar habe sie als Touristin zur Tatnacht

eine Wohnung in Unterterzen mit dem Beschuldigten und der Tochter [...]

bewohnt. Sie sei mit dem an der Hand verletzten Beschuldigten in der Tatnacht

nach Italien zurückgefahren. Dies sei ein weiterer konkreter Anhaltspunkt,

dass sich der Beschuldigte nach einer allfälligen Freilassung in das Ausland

absetzen würde, zumal es an einem intensiveren sozialen Bezug zur Schweiz

mangle, auch wenn die Eltern des Beschuldigten in der Schweiz wohnten (act.

18.

S. 5). Ein stabiler und legaler Wohnsitz der Ehefrau in der Schweiz scheine

demzufolge nicht gegeben zu sein. Die Fluchtgefahr sei in Fortschreibung der

bisherigen Entscheide unverändert als gegeben zu erachten, auch mit Hinweis

auf den Beschluss des Obergerichts vom 20. September 2019

(OG.2019.00069 act. 27 S. 14 ff. Erw. III.3). Es lägen keine

neuen Tatsachen vor, welche zu einer anderen Beurteilung führten.

3.2.2

Der Beschuldigte führte im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich

der Fluchtgefahr aus, dass seine Eltern in der Schweiz wohnten. Die

Fluchtgefahr sei immer in Bezug zu setzen zu der effektiv zu erwartenden

Strafe. Bei der Beweislage sei in Bezug auf das versuchte Tötungsdelikt davon

auszugehen, dass er freigesprochen werde (act. 18 S. 5). Im

Beschwerdeverfahren bringt er vor, er wolle nach seiner Entlassung bei seinen

Eltern in der Schweiz wohnen. Er habe keinen Grund mehr, aus der Schweiz zu

flüchten, da ihm – wenn überhaupt – nur noch eine geringe Reststrafe drohe,

die mit den Vorzügen des Verbleibs in der Schweiz aufzuwiegen sei. Die

Staatsanwaltschaft ziehe als Fluchtland Italien in Erwägung, da seine Ehefrau

in Italien wohne. Zwischen der Schweiz und Italien bestünden intakte

Vollzugsvereinbarungen, was Italien als Fluchtland unattraktiv mache. Es sei

nicht davon auszugehen, dass er sich nach Italien absetzen werde, um dort in

einem schwierigeren wirtschaftlichen Umfeld unterzutauchen, nur um sich einer

– wenn überhaupt – geringen Reststrafe zu entziehen. Die konkrete

Opportunität einer Flucht sei für ihn heute so tief, dass das Vorliegen einer

Fluchtgefahr als Haftgrund verneint werden müsse (act. 24 S. 4 f.).

3.2.3

Die Staatsanwaltschaft geht weiterhin von Fluchtgefahr aus. Der

Beschuldigte habe aufgrund seiner Vorstrafen mit einer deutlich höheren

Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren zu rechnen. Dies und die von

Albanien verlangte Auslieferung des Beschuldigten würden es für den

Beschuldigten geradezu attraktiv machen, sich durch Flucht dem Hauptverfahren

und der auszusprechenden Sanktion zu entziehen (act. 1 S. 3, act.

27, SG.2019.00020 act. 1).

3.3

Die nachfolgenden

Anhaltspunkte legen nahe, dass sich der Beschuldigte, wenn er auf freiem Fuss

wäre, der Strafverfolgung resp. dem Vollzug

der Strafe durch Flucht entziehen würde:

Wie

bereits erwähnt, wurde der Beschuldigte in Albanien am 16. Mai 2017

wegen einem Betäubungsmitteldelikt zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und

6.

Monaten verurteilt. Der Beschuldigte ist

albanischer Staatsangehöriger und wurde bereits mehrfach straffällig (in

Italien und in Albanien [act. 3/15, act. 3/16]). Da Albanien seine

Auslieferung verlangt, ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte

bereits dem Vollzug der Freiheitsstrafe in Albanien entzogen hat.

Der

Anklageschrift ist zu entnehmen, dass Italien im März 2016 gegen den

Beschuldigten ein Einreiseverbot für alle Schengenstaaten, gültig bis 16.

März 2026, verhängte. Dieses Einreiseverbot missachtete der Beschuldigte

offenbar, indem er rechtswidrig mehrfach in die Schweiz einreiste. Das

Migrationsamt Zürich erliess am 12. November 2018 eine Wegweisungsverfügung

gegen den Beschuldigten; auch diese Verfügung missachtete der Beschuldigte

(act. 28/1 S. 4 f.).

Anlässlich

einer Personenkontrolle in Zürich vom 10. November 2018 fanden die Polizisten

beim Beschuldigten ein Schreiben seiner Anwältin, worin der Beschuldigte mit

dem Namen F.______ bezeichnet wurde. Auf diesen Namen lautete das im März

2016.

in Italien ausgestellte Einreiseverbot. Es ist davon auszugehen, dass

sich der Beschuldigte eines Aliasnamens bedient hat, um das bestehende

Einreiseverbot zu umgehen (SG.2019.00093 act. 2/8).

Mit

Hinweis auf die bereits angefallenen Dolmetscherkosten gemäss der

Kostenaufstellung in der Anklageschrift (act. 28/1) spricht der Beschuldigte

kein Deutsch.

Unmittelbar

nach der Tat vom 25. September 2018 setzte sich der Beschuldigte

nach Italien ab (vgl. Erw. III.4.3 nachfolgend) und am

15.

November 2018 versuchte der Beschuldigte, sich mit einem Sprung

vom Balkon aus dem ersten Stock der Polizei und drohenden Verhaftung zu

entziehen (SG.2018.00093 act. 2/2 S. 2).

Die Mutter des

Beschuldigten, G.______, gab an, ca. März oder April 2017 in die Schweiz

gekommen zu sein, um hier zu arbeiten. Der Rest der Familie lebe in Italien

(OG.2019 00069 act. 23/41). Es gibt aus den Akten keinerlei Hinweise, dass

der Beschuldigte irgendwelche soziale Bindungen – abgesehen von seiner Mutter

– zur Schweiz hat.

3.4

Das Obergericht ging

bereits in seinen Beschlüssen vom 27. Juni 2019 und vom

20.

September 2019 von einer konkreten Fluchtgefahr aus

(OG.2019.00046 act. 26. OG.2019.00069 act. 27). Daran ist festzuhalten. Zu

den Ausführungen des Beschuldigten in seiner Beschwerde ist Folgendes

festzuhalten:

Aufgrund der Vorstrafen des

Beschuldigten und der erdrückenden Beweislage, kann der Beschuldigten nicht

mit einer "sehr geringen Reststrafe" rechnen. Die vom Beschuldigten

thematisierten Vorzüge seines Verbleibs in der Schweiz sind vor dem

Hintergrund, dass er über keinen gültigen Aufenthaltstitel für die Schweiz

verfügt, nicht nachvollziehbar. Es ist dem Beschuldigten jedoch beizupflichten,

dass Italien als mögliches Fluchtland eher unattraktiv ist, zumal er auch für

Italien keinen Aufenthaltstitel besitzt und auch in Italien offensichtlich

bereits straffällig wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte in

der Schweiz, ausser zu seiner Mutter, irgendwelche private Beziehungen pflegt

oder soziale Bindungen aufweist. Bei dieser Sachlage ergeben sich keine

Hinweise, dass sich der Beschuldigte, wenn er auf freiem Fuss wäre, der

Strafuntersuchung resp. dem Vollzug der Strafe zur Verfügung halten würde. Es

ist höchst wahrscheinlich, dass der Beschuldigte, sobald er auf freiem Fuss

ist, untertauchen wird. Damit ist beim Beschuldigten immer noch von konkreter

Fluchtgefahr (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) auszugehen.

4.

4.1

Weiter ist zu prüfen,

ob beim Beschuldigten auch Kollusionsgefahr vorliegt. Diese liegt vor, wenn

ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder

auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen

(Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Dies kann insbesondere in

der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen,

Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu

wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel

beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass

der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt

oder gefährdet. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich

namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im

Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und

seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den

persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den beteiligten Personen. Bei der

Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des

Strafverfahrens wegen Kollusion droht, ist auch der Art und Bedeutung der von

Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismitteln, der Schwere der

untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen

(BGE 132 I 21 E. 3.2).

4.2

4.2.1

Die Vorinstanz

misst der Kollusionsgefahr nur noch eine geringe Bedeutung zu, da die Anklage

unmittelbar bevorstehe (act. 20 S. 3 Erw. 4.2).

4.2.2

Der Beschuldigte

äussert sich in seiner Beschwerde nicht explizit zur Kollusionsgefahr (act.

24). Im vorinstanzlichen Verfahren zitierte der Beschuldigte die Erwägungen

des Zwangsmassnahmengerichts in der Verfügung vom 22. November 2019, wonach

die Kollusionsgefahr durch den Zeitablauf seit der Tat erheblich relativiert

werde und mit dem Abschluss des Vorverfahrens keine Kollusionsgefahr mehr

gegeben sei. Seit langem werde eine Anklage in Aussicht gestellt und

Beweiserhebungen sollten keine mehr stattfinden. Entsprechend könne von

Kollusionsgefahr keine Rede mehr sein. Dass er den Geschädigten einschüchtern

wolle, sei absurd. Die Einschüchterungen würden beweismässig nichts mehr

nützen, nachdem der Geschädigte mehrfach befragt und konfrontiert worden sei

(act. 18 S. 6).

4.2.3

Die

Staatsanwaltschaft geht weiterhin von Kollusionsgefahr aus. Es bestehe die

konkrete Gefahr, dass der Beschuldigte auf C.______ einwirken würde, um

diesen zu unwahren, den Beschuldigten begünstigenden Aussagen zu bewegen. Im

Übrigen verweist die Staatsanwaltschaft auf ihren gleichzeitig mit der

Anklage eingereichten Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft

(act. 27). Darin führt die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der

Kollusionsgefahr aus, dass beim Beschuldigten während des gesamten Vorverfahrens

Kollusionsgefahr bestanden habe, was vom Haftrichter auch verschiedentlich

ausdrücklich bejaht worden sei. Die Mittäter, mit welchen der Beschuldigte

sich absprechen könne und werde, seien flüchtig. Bei einer Freilassung könne

sich der Beschuldigte ungehemmt mit diesen absprechen und so die

Wahrheitsfindung beeinträchtigen. Zudem könne der Beschuldigte bei einer

Freilassung ungehemmt auf C.______ einwirken und diesen einschüchtern, was

gemäss den Aussagen von C.______ seitens der Gruppierung rund um den

Beschuldigten nach der Tat bereits geschehen sei (act. 28/2 S. 4).

4.3

Das Obergericht ging

in seinen Beschlüssen vom 27. Juni 2019 und vom

20.

September 2019 von konkreter Kollusionsgefahr aus

(OG.2019.00046 act. 26, OG.2019.00069 act. 27). Aufgrund der

Aussage des Geschädigten und den Beobachtungen von zwei Auskunftsperson ist

davon auszugehen, dass am Tatort mindestens drei (teils maskierte) Personen

zum Nachteil des Geschädigten agierten und der Beschuldigte zu dieser

Gruppe gehört. Die mutmasslichen Mittäter sind flüchtig.

Der Beschuldigte

nahm bereits im Gefängnis Glarus während der Untersuchungshaft

Kollusionshandlungen vor, indem er D.______ (welcher den stark blutenden

Beschuldigten am Abend nach der Tat in Näfels abholte) eine Mitteilung zukommen

liess (vgl. Erw. III.2.3.8. vorstehend).

Nach der Tat vom

25.

September 2018 verliess der Beschuldigte zusammen mit seiner

Frau, seiner Mutter und einem namentlich nicht bekannten Mann die Schweiz in

Richtung Italien. Das Fluchtauto wurde am 26. September 2018, um

00.23

Uhr, in Splügen GR geblitzt. Auf dem Radarfoto ist zu erkennen, dass

das Fahrzeug von einem Mann gelenkt wurde. G.______ (die Mutter des

Beschuldigten) wurde am 16. Mai 2019 u.a. auch zu dieser Fahrt

befragt. Sie sagte aus, dass bei der Abfahrt von zu Hause [...] (die Frau des

Beschuldigten) das Fahrzeug gelenkt habe. Dann sei sie (G.______)

eingeschlafen und habe bis nach Italien geschlafen. Das Gesicht des Lenkers

(auf Vorhalt des Radarfotos) habe sie noch nie gesehen (OG.2019.00069 act.

23/41 S. 7). Es ist erstaunlich, dass die Mutter des schwer verletzten

Beschuldigten die ganze Fahrt nach Italien geschlafen haben will. Es ist

davon auszugehen, dass auch die Familie des Beschuldigten zumindest in seine

Flucht nach Italien involviert war und offenbar keine Aussagen tätigen will.

Gemäss den Aussagen des

Geschädigten vom 24. Januar 2020 wurde auf diesen mehrfach

eingewirkt (gespraytes Totenkreuz auf seinem Parkplatz in der Tiefgarage,

Drohbriefe) und er hat offensichtlich Angst (act. 3/5 S. 3 f.).

Nach dem Gesagten und unter

Würdigung der gesamten Umstände besteht beim Beschuldigten die konkrete

Gefahr, dass er sich, wenn er auf freiem Fuss wäre, mit den weiteren

Tatbeteiligten absprechen könnte. Weiter ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten,

dass der Beschuldigte auf den Geschädigten und wohl auch auf seine eigene

Familie einwirken könnte. Damit ist beim Beschuldigten immer noch von

konkreter Kollusionsgefahr auszugehen (i.S.v. Art. 221 Abs. 1

lit. b StPO).

5.

5.1

Nachdem der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten

vorliegt und auch die Haftgründe der Flucht- und der Kollusionsgefahr zu

bejahen sind, gilt zu prüfen, ob die Untersuchungshaft verhältnismässig ist

(Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) oder ob an Stelle der Untersuchungshaft

eine oder mehrere mildere Massnahmen (Ersatzmassnahmen) treten können, die

den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO, BGE 140 IV 19 E. 2.1.2).

5.2

5.2.1

Die Vorinstanz erachtete die Fortsetzung der Untersuchungshaft unter

der Prämisse, dass Ende April 2020 mit der Anklage zu rechnen sei, als

verhältnismässig (act. 20 S. 4 f.).

5.2.2

Der Beschuldigte ist der Auffassung, dass eine weitere Inhaftierung

nicht mehr verhältnismässig sei. Er sei seit rund 18 Monaten in

Untersuchungshaft und diese Haftdauer befinde sich seit langem in grosser

zeitlicher Nähe der konkret zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion.

Stossend seien auch die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts in der

Verfügung vom 22. November 2019, wonach es der Staatsanwaltschaft

einen Zeithorizont für die Anklageerhebung bis spätestens Anfang Februar 2020

gewährt und die Verlängerung der Untersuchungshaft nur mit diesem

Zeithorizont noch als verhältnismässig erachtet habe. In der angefochtenen Verfügung

widerspreche sich die Vorinstanz (ohne diesen Widerspruch zu begründen),

indem sie nun neu erst Ende April 2020 mit der Anklageerhebung rechne. Diese

Inkonsistenz sei willkürlich und gebe den Anschein, keine tatsächliche

Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Dies sei mit rechtsstaatlichen

Prinzipien nicht zu vereinbaren. Damit habe die Vorinstanz das Willkürverbot

(Art. 9 BV) sowie das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4

BV, Art. 5 Ziff. 3-4 EMRK, Art. 5 Abs. 2 StPO) verletzt. Eine weitere

Inhaftierung sei seit Längerem nicht mehr verhältnismässig, insbesondere da

auch keine Fluchtgefahr mehr bestehe (act. 24 S. 5 f.). Im vorinstanzlichen

Verfahren vertrat der Beschuldigte die Auffassung, dass aufgrund der

stossenden Verletzung des Beschleunigungsgebotes keine Ersatzmassnahmen

anzuordnen seien. Er sei aber trotzdem bereit, sich solchen zu unterziehen.

Der Umstand, dass er für die Schweiz über keinen Aufenthaltstitel verfüge,

spreche nicht gegen eine Entlassung mit Auflagen (wöchentliches Melden bei

einer Polizeistation, Passsperre, Hausarrest bei seinen in der Schweiz

wohnenden Eltern, elektronische Fussfessel [act. 18 S. 10]).

5.2.3

Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass

der vom Beschuldigten angeführte Widerspruch in den vorinstanzlichen

Verfügungen eine Relativierung erfahren habe, denn in der zitierten Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. November 2019 sei die Vorinstanz von

einem anderen Tatdatum (3. Oktober 2018) und einer anderen rechtlichen

Würdigung (versuchter Mord) ausgegangen. Im Übrigen verweist die

Staatsanwaltschaft auf ihren Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft

(welches Verfahren derzeit vor dem Zwangsmassnahmengericht noch hängig ist

[act. 27]). Die Staatsanwaltschaft rechnet gemäss ihrem Antrag auf Anordnung

von Sicherheitshaft mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Die Gefahr von

Überhaft bestehe bei Weitem nicht und mildere Massnahmen seien auch nicht

ersichtlich (act. 28/2).

5.3

5.3.1

Wie bereits

dargelegt, ist der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten, in das

versuchte Tötungsdelikt involviert zu sein, geradezu erdrückend. Zusätzlich

werden ihm die Beteiligung an einem qualifizierten Raub sowie Vergehen gegen

das Ausländer- und Integrationsgesetz vorgeworfen. Es besteht ein gewichtiges

öffentliches Interesse an der Aufklärung resp. gerichtlichen Beurteilung

dieser Straftaten. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und

Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.

Dem Beschuldigten droht bei einer (höchst wahrscheinlichen) Verurteilung eine

mehrjährige Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte befindet sich nun seit 18

Monaten in Untersuchungshaft und entgegen seiner Auffassung ist die

erstandene Untersuchungshaft noch nicht in die Nähe der konkret zu

erwartenden mehrjährigen Freiheitsstrafe gerückt. Nach dem Gesagten ist die

Fortdauer der Haft weiterhin verhältnismässig.

5.3.2

Die vom

Beschuldigten thematisierte Inkonsistenz resp. die widersprüchlichen

Erwägungen im Zusammenhang mit der vom Zwangsmassnahmengericht der

Staatsanwaltschaft angesetzten Frist für die Anklageerhebung beruht auf einem

Versehen seitens der Vorinstanz. In ihrer Verfügung vom 22. November 2019

ging sie teils von einem falschen Tatverdacht (versuchter Mord statt

versuchte Tötung) und einem falschen Deliktsdatum aus (SG.2019.00126 act.

11). Diese Verfügung wurde nicht angefochten. Zu bemerken ist, dass es in der

vorliegenden umfassenden und durchaus komplexen Strafuntersuchung Sache der

Staatsanwaltschaft ist, diese Strafuntersuchung beförderlich voranzutreiben

und den Zeitpunkt für die Anklageerhebung festzulegen.

5.3.3

Sodann ist zu

prüfen, ob die vom Beschuldigten erwähnten Ersatzmassnahmen (Art. 212 Abs. 2

lit. c StPO i.V.m. Art. 237 StPO), welche nach seinem Dafürhalten geeignet

wären, die konkrete Fluchtgefahr zu bannen, anstelle der Untersuchungshaft

treten könnten.

Die elektronische Überwachung,

allenfalls auch verbunden mit einem Hausarrest (sog. Electronic Monitoring,

Art. 237 Abs. 2 lit. c i.V. Abs. 3 StPO), sowie die Meldepflicht (Art. 237

Abs. 2 lit. d StPO), würden die sehr hohe Fluchtgefahr im vorliegenden

Fall nicht hinreichend reduzieren, sondern lediglich bewirken, dass Alarm

ausgelöst und eine Flucht damit rascher entdeckt würde (BGer 1B_358/2019

Urteil vom 5. August 2019 E. 4, diesbezüglich wird auch das

Merkblatt des Ostschweizer Strafvollzugskonkordat zur elektronischen

Überwachung im Front-Door-Vollzug verwiesen, welches festhält, dass

Electronic Monitoring weder Delikte noch Fluchten verhindern kann und es

deshalb nur als Kontroll- und nicht als Sicherungsinstrument eingesetzt

werden kann; vgl. https://www.osk-web.ch/assets/files/pdf/rechtserlasse/

MB+Eletronic+Monitoring+EM+2017.pdf, zuletzt besucht am

20.

Mai 2020).

Auch eine Ausweis- und

Schriftensperre (Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO) ist angesichts der albanischen

Staatsangehörigkeit des Beschuldigten nur beschränkt wirksam, da die Schweiz

ausländischen Behörden nicht verbieten kann, neue Ausweise auszustellen (BGer

1B_348/2018 Urteil vom 9. August 2018 E. 6.2.5). Weiter könnte eine

Ausweis- und Schriftensperre den Beschuldigten nicht daran hindern,

unterzutauchen. Zu bedenken ist auch, dass sich der Wohnort der Mutter des

Beschuldigten (Unterterzen) in einem grenznahen Gebiet befindet und der

Beschuldigte bereits in rund einer Stunde die Schweiz verlassen könnte. Zur

Bannung der konkreten Kollusionsgefahr sind die vom Beschuldigten

vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen unwirksam. Weitere Ersatzmassnahmen (i.S.v.

Art. 237 Abs. 2 StPO), welche geeignet wären, der erheblichen Flucht- und

Kollusionsgefahr entgegenzuwirken, sind nicht ersichtlich.

6.

6.1

Der Beschuldigte

wirft der Staatsanwaltschaft vor, sie habe das Beschleunigungsgebot verletzt.

Im vorinstanzlichen Verfahren spricht der Beschuldigte von einer "nicht

nachvollziehbaren systematischen Verfahrensverzögerung seit August 2010

[recte wohl: 2019]" (act. 18 S. 10) und beantragt diesbezüglich im

Beschwerdeverfahren, es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebotes

festzustellen und ins Dispositiv des Beschwerdeentscheids aufzunehmen (act.

24.

S. 2 Ziff. I.2, S. 9).

6.2

Vorliegend handelt es

sich um eine umfangreiche und komplexe Strafuntersuchung. Von den mutmasslich

drei Tätern sind zwei flüchtig. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass

weitere Familienmitglieder des Beschuldigten zumindest bei der Flucht nach

Italien involviert waren. Die Aussage der Mutter des Beschuldigten, wonach

sie auf der ganzen Fahrt von Unterterzen nach Italien geschlafen haben will,

ist nicht glaubhaft. Weiter wies das im Fahrzeug des Geschädigten

sichergestellte Bargeld eine relevante Kontamination von Kokain auf.

6.3

Im

Haftverlängerungsgesuch vom 15. November 2019 führte die Staatsanwaltschaft

aus, dass am 11. September 2019 die Ehefrau des Beschuldigten nochmals

befragt worden sei und mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 sei dem

fallzuständigen Staatsanwalt mitgeteilt worden, dass der Beschuldigte nunmehr

einen anderen Verteidiger (Rechtsanwalt B.______) privat mandatiert habe. Der

neue Verteidiger sei mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 mit fünf Bundesordner

Akten bedient worden. Die Akten seien zwischenzeitlich retourniert worden und

würden nunmehr auch dem Anwalt des Geschädigten zur Einsicht zugestellt. Es

sei geplant, im Dezember 2019, nach erfolgter Akteneinsicht,

parteiöffentliche Einvernahmen mit dem Beschuldigten und dem Geschädigten

durchzuführen (SG.2019.00126 act. 1). Im Dezember 2019 wurde der Beschuldigte

nochmals einvernommen (act. 3/2) und Ende Januar 2020 fand eine Konfrontationseinvernahme

zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten statt (act. 3/5). Mit

Schreiben vom 14. Februar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft die

Anklageerhebung in Aussicht (act. 3/10). Im März 2020 wurde dem neuen

Verteidiger des Beschuldigten seitens der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass

eine Entlassung des Beschuldigten gegen eine Sicherheitsleistung nicht in

Frage komme (act. 3/14). Die Anklage wurde zwischenzeitlich eingereicht und

die Akten der Strafuntersuchung sind umfangreich (act. 28/1).

6.4

Nach dem Gesagten ist

nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht mit der

für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung

vorangetrieben hätte. Die vom Beschuldigten geltend gemachte (nicht ersichtliche)

Verfahrensverzögerung ist auch nicht geeignet, die Rechtmässigkeit der

Untersuchungshaft in Frage zu stellen (vgl. BGer 1B_384/2018 Urteil vom 4.

September 2018 E. 3.1).

7.

7.1

Weiter wirft der

Beschuldigte der Vorinstanz vor, sie habe sich nicht mit den Argumenten der

Verteidigung zum Tathergang auseinandergesetzt. Diese

Ermessensunterschreitung komme einer Rechtsverweigerung im Sinne des

Gehörsanspruchs (Art. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 StPO) gleich. Sie

habe lediglich geschrieben, dass der Tatablauf und die Rollenverteilung

Fragen aufwerfen, was jedoch im Hauptverfahren zeitnah zu klären sei. Der

Beschuldigte ist der Auffassung, dass sich das Zwangsmassnahmengericht mit

den Tathandlungen auseinandersetzen müsse, insoweit das Vorliegen eines

Tatverdachts in Frage stehe. Weiter habe es die Vorinstanz in ihrer Verfügung

vom 20. April 2020 verpasst, bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit eine

Interessenabwägung vorzunehmen. Der Beschuldigte verlangt auch bezüglich der

geltend gemachten Gehörsverletzung eine Feststellung im Dispositiv des

Beschwerdeentscheids (act. 24 S. 2 Ziff. I.3, S. 8 f.).

7.2

Der Beschuldigte und

sein Wahlverteidiger sind darauf hinzuweisen, dass der Tathergang bereits vom

amtlichen Verteidiger im Detail in seiner Beschwerde vom

4.

September 2019 über Seiten thematisiert wurde (OG.2019.00069

act. 18 S. 3-11). Das Obergericht hat sich in seinem Beschluss vom

20.

September 2019 mit dem dringenden Tatverdacht und insbesondere

auch mit den Vorbringen des amtlichen Verteidigers ausführlich

auseinandergesetzt (OG.2019.00069 act. 27 S. 4-14). Die Vorbringen des

Wahlverteidigers im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich des Tatablaufs

gehen nicht über das bereits im obergerichtlichen Beschluss vom

20.

September 2019 Erörterte hinaus. Auch wurde bereits in den

zahlreichen Haftverfahren jeweils eine Interessenabwägung vorgenommen, die

jedoch aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs, des erdrückenden Tatverdachts,

der konkreten Flucht- und Kollusionsgefahr immer zu Ungunsten des Beschuldigten

ausgefallen ist. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Vor diesem

Hintergrund durfte die Vorinstanz auf die grundlegenden Erwägungen im

erwähnten Beschluss des Obergerichts verweisen (vgl. hiezu auch BGer

1B_281/2015 Urteil vom 15. September 2015 E. 4.3).

8.

Im Lichte der

vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde des Beschuldigten gegen die

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. April 2020 vollumfänglich

abzuweisen.

9.

Der Beschuldigte

befindet sich seit dem 27. Januar 2020 im vorzeitigen Strafvollzug (act.

3/6). Reicht eine beschuldigte Person, die vorzeitig die Strafe angetreten

hat, ein Haftentlassungsgesuch ein, hat die zuständige Behörde die

Voraussetzungen der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft zu prüfen (was

vorliegend erfolgte [BGE 143 IV 160 E. 2.3]). Während des laufenden

Beschwerdeverfahrens erhob die Staatsanwaltschaft bei der Strafkammer des

Kantonsgerichts Glarus Anklage (act. 28/1). Die Anklageschrift datiert

vom 4. Mai 2020 (act. 28/1). Gleichentags beantragte die

Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht, es sei über den

Beschuldigten die Sicherheitshaft anzuordnen (act. 28/2). Dieses Verfahren

ist erstinstanzlich pendent. Um das Erfordernis des doppelten Instanzenzugs

zu gewährleisten, ist in Abweisung der vorliegenden Beschwerde die

Untersuchungshaft über den Beschuldigten einstweilen zu verlängern, bis das

Zwangsmassnahmengericht über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung

von Sicherheitshaft entschieden hat. Dabei wird das Zwangsmassnahmengericht

zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen der Sicherheitshaft erfüllt sind.

Bejaht es diese Voraussetzungen, hat das Zwangsmassnahmengericht formell die

Sicherheitshaft (im Dispositiv) anzuordnen (BGE 143 IV 160, 164 E. 2.3).

Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen,

dass er jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Entlassungsgesuch stellen

kann (Art. 228 Abs. 1 StPO).

IV.

1.

Die Gerichtsgebühr für

das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden

Behörde auf CHF 1'000.— festzulegen (Art. 8 Abs. 2 lit. b

i.V.m. Art. 6 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS

III A/5]) und zu den Untersuchungskosten im Sinne von Art. 326

Abs. 1 lit. d StPO zu schlagen. Die Regelung der Kostenauflage ist

dem Endentscheid vorbehalten (Art. 421 Abs. 1 StPO).

2.

Der Verteidiger des

Beschuldigten beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung. Der Beschuldigte wird amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

X.______. Auf privater Basis mandatierte er Rechtsanwalt B.______ mit der

Wahrung seiner Interessen und liess durch diesen ein Gesuch um Einsetzung als

amtlicher Verteidiger stellen (act. 3/8); zog dieses Gesuch jedoch wieder

zurück (act. 3/13). Im Beschwerdeverfahren beantragte der Beschuldigte nicht,

sein Wahlverteidiger, Rechtsanwalt B.______, sei für das Beschwerdeverfahren

als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Dass die Voraussetzungen von Art. 132

Abs. 1 lit. b StPO erfüllt sind, legt der Beschuldigte nicht dar.

Offensichtlich verfügt der Beschuldigte über die finanziellen Mittel, einen

privaten Wahlverteidiger zu mandatieren. Damit ist der Antrag auf Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.

____________________

Das Gericht

beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird vollumfänglich

abgewiesen und die Untersuchungshaft über A.______ einstweilen verlängert.

2.

Die Gerichtsgebühr für das

Beschwerdeverfahren wird zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden

Behörde auf CHF 1'000.— festgelegt.

3.

Die Regelung der Kostenauflage

und allfälliger Entschädigung wird dem End-entscheid vorbehalten.

4.

Der Antrag auf Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

5.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]