OG.2020.00025
Lenken eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand etc.
28. August 2020Deutsch12 min
A. des
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Urteil
vom 28. August 2020
Verfahren
OG.2020.00025
A.______
Beschuldigter
und
Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft
des Kantons Glarus Anklägerin
und
Berufungsbeklagte
vertreten
durch den Staatsanwalt
Gegenstand
Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsrecht
(Lenken
eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand;
Nichtentfernen
eines "L"-Schildes)
über die
Anträge:
Sachverhalt
A. des
Beschuldigten und Berufungsklägers (sinngemäss laut
Eingaben vom 9. Mai und 18. Juni 2020 [act. 12 und act. 17]):
Freispruch von
Schuld und Strafe.
B. der
Anklägerin und Berufungsbeklagten (gemäss
Stellungnahme vom 24. Juni 2020 [act. 19]):
1. Die
Berufung sei abzuweisen.
2. Die
Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Berufungskläger aufzuerlegen.
____________________
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Beschuldigte wurde am 9. Januar 2018 als Halter und Lenker des
Personenwagens Opel Vectra mit dem Kontrollschild [...] von einer Patrouille
der Kantonspolizei Glarus auf der [...] in [...] (Gemeinde Glarus) kontrolliert.
Dabei stellte die Polizei fest, dass am Opel eine Anhängerkupplung montiert
war, die nicht im Fahrzeugausweis eingetragen war; zudem war an der
Heckscheibe des Fahrzeugs ein "L"-Schild angebracht, obwohl keine
Lernfahrt stattfand (act. 2/1).
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Glarus erkannte mit Strafbefehl vom 22. Februar 2018 den Beschuldigten
für schuldig der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht im Sinne von
Art. 93 Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG,
SR 741.01) in Verbindung mit Art. 29 SVG sowie Art. 219 Abs. 1
lit. c und Art. 34 Abs. 2 lit. h. der Verordnung über die
technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41)
[Fahrzeug in nicht vorschriftsgemässem Zustand] sowie im Sinne von
Art. 96 der Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) in Verbindung
mit Art. 27. Abs. 1 VRV [Nichtentfernen des
"L"-Schildes]; sie bestrafte ihn dafür mit einer Busse von
CHF 220.- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bei schuldhafter
Nichtbezahlung) und auferlegte ihm ausgangsgemäss die Verfahrenskosten
(act. 2/2).
2.2
Nach erfolgter Einsprache des Beschuldigten
(act. 2/3) entschied die Staatsanwaltschaft nach weiteren Beweiserhebungen
(Befragung des Beschuldigten und seines Sohnes, siehe act. 2/9 und
act. 2/10), am Strafbefehl festzuhalten und überwies daher in Anwendung
von Art. 356 Abs. 1 StPO die Angelegenheit zur gerichtlichen
Beurteilung an den zuständigen Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts
(act. 1).
Mit Entscheid vom 20. April 2020 bestätigte der
Kantonsgerichtspräsident den angefochtenen Strafbefehl und überband
sämtliche Verfahrenskosten dem Beschuldigten (act. 9).
3.
Dagegen erhob der Beschuldigte am 9. Mai 2020 beim Obergericht
fristgerecht Berufung (act. 12) und reichte in der Folge mit Schreiben
vom 18. Juni 2020 (act. 17) innert angesetzter Frist (siehe dazu
act. 15) eine ergänzende Eingabe ein.
Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom
24.
Juni 2020 (act. 19) die Abweisung der Berufung.
4.
4.1
Das vorliegende Strafverfahren beschlägt
Übertretungstatbestände, sind nämlich Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsrecht eingeklagt, die mit Busse sanktioniert werden
(act. 3; Art. 93 Abs. 2 SVG und Art. 96 VRV). In einem
solchen Fall kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei
rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich
unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und
Beweise können dabei nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4
StPO).
4.2
4.2.1
Anlässlich der polizeilichen Kontrolle
am 9. Januar 2018 in [...] war am Opel Vectra mit dem Kontrollschild
[...] an der Heckscheibe ein "L"-Schild angebracht; am Steuer des
Fahrzeuges sass indes der Beschuldigte, der längst im Besitz eines
Führerausweises war, während der Sohn des Beschuldigten, der damals über
einen Lernfahrausweis verfügte, auf dem Beifahrersitz mitfuhr (act. 2/1;
siehe auch act. 2/10 S. 2 Ziff. 1).
4.2.2
Gemäss Art. 27 Abs. 1 VRV
muss an einem Fahrzeug, welches vom Inhaber eines Lernfahrausweises gelenkt
wird, auf der Rückseite an gut sichtbarer Selle eine blaue Tafel mit einem
weissen "L" angebracht sein; die Tafel ist zu entfernen, wenn keine
Lernfahrt stattfindet. Auf der Grundlage dieser Bestimmung sowie in Anwendung
der Strafbestimmung von Art. 96 VRV sanktionierte bereits die Staatsanwaltschaft
in ihrem Strafbefehl vom 22. Februar 2018 folgerichtig den Umstand, dass
bei der fraglichen Fahrt am 9. Januar 2018 das "L"-Schild am
Fahrzeug angebracht war, obschon damals kein Lernfahrer am Lenkrad sass. Der
Beschuldigte hat diesen Tatbestand sowohl in seiner Einsprache gegen den
Strafbefehl sowie auch im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt (act. 2/3
sowie act. 9 S. 2 [Anträge] und S. 3 E. II.1.); seine
damaligen Einwendungen gegen den angefochtenen Strafbefehl richteten sich
einzig gegen den zweiten Tatvorwurf, wonach er ein Fahrzeug in nicht
vorschriftsgemässem Zustand gelenkt habe (nicht geprüfte und genehmigte Anhängerkupplung;
dazu nachfolgend). Die Vorinstanz hat daher den Beschuldigten wegen des
angebrachten "L"-Schildes gestützt auf Art. 96 VRV in
Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 VRV verurteilt und gebüsst
(act. 9 S. 6 Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2).
4.2.3
Erst in seiner Berufungseingabe vom
9.
Mai 2020 wendet sich der Beschuldigte neu auch gegen den ergangenen
Schuldspruch im Zusammenhang mit dem "L"-Schild. Er schreibt, er
"betrachte diese Fahrt [am 9. Januar 2018] als Lernfahrt"
(act. 12). Mit diesem Vorbringen aber vermag der Beschuldigte den
betreffenden Schuldspruch nicht umzustossen. Da er selber am 9. Januar
2018.
den von der Polizei kontrollierten Opel Vectra mit dem Kontrollschild
[...] lenkte, er jedoch kein Lernfahrer war und bei seiner Fahrt das an der
Heckscheibe des Fahrzeuges prangende "L"-Schild (siehe Foto bei
act. 2/1) ohne weiteres erkennen konnte (zumal er es auch noch selber
montiert hatte, siehe act. 2/9 S. 2 Ziff. 3 f.), ist
seine Tatschuld offensichtlich; die erstinstanzliche Verurteilung wegen eines
Fehlverhaltens im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VRV
("L"-Schild am Fahrzeug, obschon keine Lernfahrt stattfand) und
die daraus folgende Verhängung einer Busse (Art. 96 VRV) sind daher
nicht zu beanstanden. Folglich ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.
4.3
4.3.1
Der zweite Tatvorwurf, dessentwegen
der Beschuldigte angeklagt und im angefochtenen Entscheid verurteilt wurde
(am PW angebrachte Anhängerkupplung ohne vorherige Prüfung durch die
Zulassungsbehörde [Strassenverkehrsamt]), ist in tatsächlicher Hinsicht seit
Anbeginn des Verfahrens unbestritten (siehe act. 2/3 und act. 9
S. 3 E. II. 1., act. 12). Der Beschuldigte bestreitet
jedoch in seiner Berufung, sich im Zusammenhang mit der nicht behördlich geprüften
und genehmigten Anhängerkupplung an seinem Fahrzeug strafbar gemacht zu
haben (act. 12 und act. 17) und macht insofern implizit eine
fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Vorinstanz geltend. Auch darin ist die
Berufung unbegründet, wie sogleich darzulegen ist:
4.3.2
Gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a
in Verbindung mit Art. 29 SVG macht sich strafbar, wer ein Fahrzeug
führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann,
dass es den Vorschriften nicht entspricht. Art. 34 Abs. 2 Ingress
und lit. h VTS schreibt vor, dass der Fahrzeughalter der
Zulassungsbehörde [Strassenverkehrsamt] Änderungen am Fahrzeug, namentlich
das Anbringen einer Anhängerkupplung, zu melden hat, wobei entsprechend
geänderte Fahrzeuge vor der Weiterverwendung von der
Zulassungsbehörde nachzuprüfen sind (Hervorhebung durch den Gerichtsschreiber).
Aus Art. 219 Abs. 1 Ingress und lit. c VTS ergibt sich sodann,
dass ein Fahrzeug, an dem eine nicht behördlich geprüfte und genehmigte
Anhängerkupplung angebracht ist, als nicht vorschriftskonform im Sinne von
Art. 93 Abs. 2 SVG gilt.
Weil vorliegend am Opel Vectra mit dem Kontrollschild [...], welcher
am 9. Januar 2018 in [...] polizeilich kontrolliert wurde und dessen
Lenker und Halter der Beschuldigte war (act. 2/11 S. 2), eine vom
Strassenverkehrsamt nicht geprüfte und genehmigte Anhängerkupplung angebracht
war, erfüllte der Beschuldigte in objektiver Hinsicht den Tatbestand des
Lenkens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges im Sinne der zuvor
dargelegten Bestimmungen.
Der Tatbestand ist ebenso in subjektiver Hinsicht erfüllt, war dem
Beschuldigten nämlich bewusst, dass wenn an einem Fahrzeug eine
Anhängerkupplung neu angebracht wird, diese vom Strassenverkehrsamt zu prüfen
und genehmigen ist (siehe dazu auch act. 2/10 S. 3 Ziff. 7), zumal
im Übrigen ohnehin allgemein bekannt ist, dass bei Änderungen an Fahrzeugen
eine entsprechende Prüfung und Bewilligung durch die Zulassungsbehörde
erforderlich ist. Der Beschuldigte machte in seiner Einsprache gegen den
Strafbefehl geltend, die Anhängerkupplung sei durch seinen Sohn
(Automechanikerlehrling) zwei Tage vor der Polizeikontrolle montiert worden;
nach Auskunft des Strassenverkehrsamtes hätte er 14 Tage Zeit gehabt, um
die Anhängervorrichtung prüfen und genehmigen zu lassen (act. 2/3).
Genauso argumentierte der Beschuldigte an der mündlichen Verhandlung vor Vorinstanz
(act. 7 S. 2). Die Vorinstanz scheint aufgrund dieser Erklärung des
Beschuldigten davon ausgegangen zu sein, dieser habe zum Zeitpunkt der
Polizeikontrolle (9. Januar 2018) den Prüftermin beim
Strassenverkehrsamt bereits vereinbart gehabt und habe geglaubt, bis zu
diesem Prüftermin dürfe er mit der angebrachten, aber noch nicht abgenommenen
Anhängerkupplung herumfahren (act. 9 S. 4 E. II.3.). Aber auch
vor diesem Hintergrund erwog die Vorinstanz unter Hinweis auf den klaren
Wortlaut von Art. 34 Abs. 2 VTS, wonach die Prüfung eines abgeänderten
Fahrzeuges (hier die Anbringung einer Anhängervorrichtung) vor der
Weiterverwendung des Fahrzeuges zu erfolgen habe, dass die Tatschuld des
Beschuldigten erfüllt sei. Darin ist der Vorinstanz uneingeschränkt zu
folgen, wobei hier in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die
einlässliche Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (act. 9
S. 4 f. E. II.4-7).
4.3.3
Anzufügen bleibt allerdings noch
Folgendes und erhellt daraus die Richtigkeit der vorinstanzlich erfolgten
Verurteilung des Beschuldigten erst recht. Aus den vom Beschuldigten in der
Untersuchung gemachten Aussagen ergibt sich, dass er sich erst nach
der Polizeikontrolle mit dem Strassenverkehrsamt in Verbindung gesetzt hatte;
weil ihm dann aber gesagt worden sei, dass man einen Termin haben müsse, um
die Anhängerkupplung zu zeigen, habe er aus Verärgerung über die Polizei veranlasst,
dass sein Sohn die Vorrichtung wieder abmontiere, da er sie im Moment ohnehin
nicht gebraucht habe (siehe act. 2/9 S. 3 Ziff. 11). Der Sohn
des Beschuldigten erwähnte in der Untersuchung, dass sein Vater nach der
Polizeikontrolle "mega hässig" gewesen sei und er [Sohn] die von
ihm zuvor montierte Anhängerkupplung wieder entfernt habe; dass man eine neu
angebrachte Anhängerkupplung vom Strassenverkehrsamt prüfen lassen müsse,
wisse er, sei er "ja vom Fach", wobei er aber konkret nicht wisse,
ob sich der Vater vor oder nach der Polizeikontrolle mit dem
Strassenverkehrsamt in Verbindung gesetzt habe (act. 2/10 S. 3
Ziff. 7 f.).
Steht aber aufgrund der klaren Aussagen des Beschuldigten in der
Untersuchung fest, dass er das Strassenverkehrsamt wegen der neu montierten
Anhängerkupplung (wenn überhaupt) erst nach der Polizeikontrolle kontaktiert
hatte, so erweisen sich seine späteren Aussagen, mit denen er bei der
Vorinstanz suggerierte, als habe er sich bereits zuvor mit dem
Strassenverkehrsamt in Verbindung gesetzt, als reine Schutzbehauptung. Dies
deckt sich im Übrigen nicht zuletzt auch mit der allgemeinen
Lebenserfahrung: Wäre nämlich bereits vor der Polizeikontrolle eine Kontaktaufnahme
mit dem Strassenverkehrsamt erfolgt und konnte dabei aber aus Kapazitätsgründen
noch kein Termin fixiert werden, so hätte der Beschuldigte dies der Polizei
anlässlich der Kontrolle mit Bestimmtheit gesagt. In diesem Zusammenhang
erübrigen sich daher weitergehende Überlegungen bezüglich eines allfälligen
Sachverhalts- oder Rechtsirrtums (Art. 102 Abs. 1 SVG in
Verbindung mit Art. 13 und Art. 21 StGB).
4.3.4
In seiner Berufungseingabe bringt der
Beschuldigte schliesslich noch eine weitere Sachverhaltsversion vor. Darnach
sei die Anhängerkupplung im Zeitpunkt der Polizeikontrolle noch gar nicht
"prüfbereit" gewesen, da noch "ein Massefehler an der
Steckdose (Auto)" vorgelegen habe; dieser sei erst nach der
Polizeikontrolle behoben worden, indes habe das Strassenverkehrsamt dann
keinen Termin gehabt, worauf er die Vorrichtung wieder abmontiert habe
(act. 12).
Abgesehen davon, dass im vorliegenden Berufungsverfahren neue
Tatsachenbehauptungen unzulässig sind (Art. 398 Abs. 4 StPO), so
zeigt sich gerade darin exemplarisch, wie der Beschuldigte sich in laufend
neue Schutzbehauptungen verheddert. Aus den Untersuchungsakten ergeben sich
im Übrigen klare Indizien dafür, dass der Beschuldigte die Anhängerkupplung
bereits mehrere Monate vor der Polizeikontrolle an seinem Opel Vectra mit dem
Kontrollschild [...] ohne Prüfung und Genehmigung durch das
Strassenverkehrsamt montiert hatte. So hatte der Beschuldigte nämlich von
Ende Juni 2016 bis Februar 2018 einen Anhänger der Marke "Humbauer HA
750.
UG" mit dem Kontrollschild [...] eingelöst (act. 2/11 S. 2).
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt wurde dieser Anhänger im Internet
zur Vermietung ausgeschrieben; aus den im Internet beigestellten Fotos ist
erkennbar, dass am Anhänger das Kontrollschild [...] angebracht ist und die
Bäume im Hintergrund noch in der Vegetation stehen; die betreffenden Fotos
sind daher spätestens im Herbst 2017 entstanden. Auf einem dieser Fotos ist
dabei erkennbar, dass der fragliche Anhänger mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit an den hier interessierenden Opel Vectra mit dem Kontrollschild
[...] angekoppelt ist (siehe zum Ganzen act. 2/10 S. 3 f.
Ziff. 14 ff. samt Fotos im Anhang sowie das Foto bei
act. 2/1).
5.
Aus alldem ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche
Urteil in dem vom Beschuldigten angefochtenen Schuld- und Strafpunkt zu
bestätigen ist. In formaler Hinsicht freilich fällt das Obergericht ein neues
Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).Die
Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren nach Massgabe von Art. 8
Abs. 2 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung
(GS III A/5) ist ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428
Abs. 1 StPO).
____________________
Entscheid
1.
Der Beschuldigte und Berufungskläger A.______
ist schuldig
des Lenkens eines
Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand im Sinne von
Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG
sowie Art. 219 Abs. 1 lit. c VTS und Art. 34
Abs. 2 lit. h VTS, und
des
Nichtentfernens des "L"-Schildes bei nicht stattfindender
Lernfahrt im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 27
Abs. 1 VRV.
2.
Der Beschuldigte und Berufungskläger wird bestraft
mit einer Busse von CHF 220.‑.
Wird die Busse
schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe
von 3 Tagen.
3.
Die Gerichtsgebühr für das
Berufungsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 600.- sie wird zusammen
mit der Gebühr von Fr. 1'000.- für das vorinstanzliche Verfahren
SG.2019.00110 sowie für die Untersuchung UB.2018.00096 und das
Einspracheverfahren EI.2018.00041 dem Beschuldigten auferlegt und von ihm
bezogen.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]