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Entscheid

OG.2020.00025

Lenken eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand etc.

28. August 2020Deutsch12 min

A. des

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Urteil

vom 28. August 2020

Verfahren

OG.2020.00025

A.______

Beschuldigter

und

Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft

des Kantons Glarus Anklägerin

und

Berufungsbeklagte

vertreten

durch den Staatsanwalt

Gegenstand

Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsrecht

(Lenken

eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand;

Nichtentfernen

eines "L"-Schildes)

über die

Anträge:

Sachverhalt

A. des

Beschuldigten und Berufungsklägers (sinngemäss laut

Eingaben vom 9. Mai und 18. Juni 2020 [act. 12 und act. 17]):

Freispruch von

Schuld und Strafe.

B. der

Anklägerin und Berufungsbeklagten (gemäss

Stellungnahme vom 24. Juni 2020 [act. 19]):

1. Die

Berufung sei abzuweisen.

2. Die

Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Berufungskläger aufzuerlegen.

____________________

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Beschuldigte wurde am 9. Januar 2018 als Halter und Lenker des

Personen­wagens Opel Vectra mit dem Kontrollschild [...] von einer Patrouille

der Kan­tonspolizei Glarus auf der [...] in [...] (Gemeinde Glarus) kon­trolliert.

Dabei stellte die Polizei fest, dass am Opel eine Anhängerkupplung montiert

war, die nicht im Fahrzeugausweis eingetragen war; zudem war an der

Heckscheibe des Fahr­zeugs ein "L"-Schild angebracht, obwohl keine

Lernfahrt stattfand (act. 2/1).

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Glarus erkannte mit Strafbefehl vom 22. Februar 2018 den Beschuldigten

für schuldig der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht im Sinne von

Art. 93 Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsge­setzes (SVG,

SR 741.01) in Verbindung mit Art. 29 SVG sowie Art. 219 Abs. 1

lit. c und Art. 34 Abs. 2 lit. h. der Verordnung über die

technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41)

[Fahrzeug in nicht vorschriftsgemässem Zustand] sowie im Sinne von

Art. 96 der Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) in Verbindung

mit Art. 27. Abs. 1 VRV [Nichtentfernen des

"L"-Schildes]; sie bestrafte ihn dafür mit einer Busse von

CHF 220.- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bei schuldhafter

Nichtbezahlung) und auferlegte ihm ausgangsgemäss die Verfahrenskosten

(act. 2/2).

2.2

Nach erfolgter Einsprache des Beschuldigten

(act. 2/3) entschied die Staatsan­waltschaft nach weiteren Beweiserhebungen

(Befragung des Beschuldigten und seines Sohnes, siehe act. 2/9 und

act. 2/10), am Strafbefehl festzuhalten und über­wies daher in Anwendung

von Art. 356 Abs. 1 StPO die Angelegenheit zur gericht­lichen

Beurteilung an den zuständigen Präsidenten der Strafkammer des Kantons­gerichts

(act. 1).

Mit Entscheid vom 20. April 2020 bestätigte der

Kantonsgerichtspräsident den ange­fochtenen Strafbefehl und überband

sämtliche Verfahrenskosten dem Beschuldigten (act. 9).

3.

Dagegen erhob der Beschuldigte am 9. Mai 2020 beim Obergericht

frist­gerecht Berufung (act. 12) und reichte in der Folge mit Schreiben

vom 18. Juni 2020 (act. 17) innert angesetzter Frist (siehe dazu

act. 15) eine ergänzende Eingabe ein.

Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom

24.

Juni 2020 (act. 19) die Abweisung der Berufung.

4.

4.1

Das vorliegende Strafverfahren beschlägt

Übertretungstatbestände, sind näm­lich Widerhandlungen gegen das

Strassenverkehrsrecht eingeklagt, die mit Busse sanktioniert werden

(act. 3; Art. 93 Abs. 2 SVG und Art. 96 VRV). In einem

solchen Fall kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei

rechtsfehler­haft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich

unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und

Beweise können dabei nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4

StPO).

4.2

4.2.1

Anlässlich der polizeilichen Kontrolle

am 9. Januar 2018 in [...] war am Opel Vectra mit dem Kontrollschild

[...] an der Heckscheibe ein "L"-Schild angebracht; am Steuer des

Fahrzeuges sass indes der Beschuldigte, der längst im Besitz eines

Führerausweises war, während der Sohn des Beschuldigten, der damals über

einen Lernfahrausweis verfügte, auf dem Beifahrersitz mitfuhr (act. 2/1;

siehe auch act. 2/10 S. 2 Ziff. 1).

4.2.2

Gemäss Art. 27 Abs. 1 VRV

muss an einem Fahrzeug, welches vom Inhaber eines Lernfahrausweises gelenkt

wird, auf der Rückseite an gut sichtbarer Selle eine blaue Tafel mit einem

weissen "L" angebracht sein; die Tafel ist zu entfernen, wenn keine

Lernfahrt stattfindet. Auf der Grundlage dieser Bestimmung sowie in Anwendung

der Strafbestimmung von Art. 96 VRV sanktionierte bereits die Staats­anwaltschaft

in ihrem Strafbefehl vom 22. Februar 2018 folgerichtig den Umstand, dass

bei der fraglichen Fahrt am 9. Januar 2018 das "L"-Schild am

Fahrzeug ange­bracht war, obschon damals kein Lernfahrer am Lenkrad sass. Der

Beschul­digte hat diesen Tatbestand sowohl in seiner Einsprache gegen den

Strafbefehl sowie auch im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt (act. 2/3

sowie act. 9 S. 2 [Anträge] und S. 3 E. II.1.); seine

damaligen Einwendungen gegen den angefoch­tenen Strafbefehl richteten sich

einzig gegen den zweiten Tatvorwurf, wonach er ein Fahrzeug in nicht

vorschriftsgemässem Zustand gelenkt habe (nicht geprüfte und genehmigte Anhän­gerkupplung;

dazu nachfolgend). Die Vorinstanz hat daher den Beschuldigten wegen des

angebrachten "L"-Schildes gestützt auf Art. 96 VRV in

Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 VRV verurteilt und gebüsst

(act. 9 S. 6 Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2).

4.2.3

Erst in seiner Berufungseingabe vom

9.

Mai 2020 wendet sich der Beschul­digte neu auch gegen den ergangenen

Schuldspruch im Zusammenhang mit dem "L"-Schild. Er schreibt, er

"betrachte diese Fahrt [am 9. Januar 2018] als Lernfahrt"

(act. 12). Mit diesem Vorbringen aber vermag der Beschuldigte den

betreffenden Schuldspruch nicht umzustossen. Da er selber am 9. Januar

2018.

den von der Poli­zei kontrollierten Opel Vectra mit dem Kontrollschild

[...] lenkte, er jedoch kein Lernfahrer war und bei seiner Fahrt das an der

Heckscheibe des Fahrzeuges prangende "L"-Schild (siehe Foto bei

act. 2/1) ohne weiteres erkennen konnte (zumal er es auch noch selber

montiert hatte, siehe act. 2/9 S. 2 Ziff. 3 f.), ist

seine Tatschuld offensichtlich; die erstinstanzliche Verurteilung wegen eines

Fehlverhal­tens im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VRV

("L"-Schild am Fahrzeug, obschon keine Lern­fahrt stattfand) und

die daraus folgende Verhängung einer Busse (Art. 96 VRV) sind daher

nicht zu beanstanden. Folglich ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.

4.3

4.3.1

Der zweite Tatvorwurf, dessentwegen

der Beschuldigte angeklagt und im angefochtenen Entscheid verurteilt wurde

(am PW angebrachte Anhängerkupplung ohne vorherige Prüfung durch die

Zulassungsbehörde [Strassenverkehrsamt]), ist in tatsächlicher Hinsicht seit

Anbeginn des Verfahrens unbestritten (siehe act. 2/3 und act. 9

S. 3 E. II. 1., act. 12). Der Beschuldigte bestreitet

jedoch in seiner Berufung, sich im Zusammenhang mit der nicht behördlich geprüften

und genehmigten Anhän­gerkupplung an seinem Fahrzeug strafbar gemacht zu

haben (act. 12 und act. 17) und macht insofern implizit eine

fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Vorinstanz geltend. Auch darin ist die

Berufung unbegründet, wie sogleich darzu­legen ist:

4.3.2

Gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a

in Verbindung mit Art. 29 SVG macht sich strafbar, wer ein Fahrzeug

führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann,

dass es den Vorschriften nicht entspricht. Art. 34 Abs. 2 Ingress

und lit. h VTS schreibt vor, dass der Fahrzeughalter der

Zulassungsbehörde [Strassen­verkehrsamt] Änderun­gen am Fahrzeug, namentlich

das Anbringen einer Anhänger­kupplung, zu melden hat, wobei entsprechend

geänderte Fahrzeuge vor der Weiter­verwendung von der

Zulassungsbehörde nachzuprüfen sind (Hervorhebung durch den Gerichtsschrei­ber).

Aus Art. 219 Abs. 1 Ingress und lit. c VTS ergibt sich sodann,

dass ein Fahr­zeug, an dem eine nicht behördlich geprüfte und genehmigte

Anhängerkupp­lung angebracht ist, als nicht vorschriftskonform im Sinne von

Art. 93 Abs. 2 SVG gilt.

Weil vorliegend am Opel Vectra mit dem Kontrollschild [...], welcher

am 9. Januar 2018 in [...] polizeilich kontrolliert wurde und dessen

Lenker und Halter der Beschuldigte war (act. 2/11 S. 2), eine vom

Strassenverkehrsamt nicht geprüfte und genehmigte Anhängerkupplung angebracht

war, erfüllte der Beschul­digte in objektiver Hinsicht den Tatbestand des

Lenkens eines nicht vor­schrifts­gemässen Fahrzeuges im Sinne der zuvor

dargeleg­ten Bestimmungen.

Der Tatbestand ist ebenso in subjektiver Hinsicht erfüllt, war dem

Beschuldigten nämlich bewusst, dass wenn an einem Fahrzeug eine

Anhängerkupplung neu angebracht wird, diese vom Strassenverkehrsamt zu prüfen

und genehmigen ist (siehe dazu auch act. 2/10 S. 3 Ziff. 7), zumal

im Übrigen ohnehin allgemein bekannt ist, dass bei Änderungen an Fahrzeugen

eine entsprechende Prüfung und Bewilligung durch die Zulassungsbehörde

erforderlich ist. Der Beschuldigte machte in seiner Einsprache gegen den

Strafbefehl geltend, die Anhängerkupplung sei durch seinen Sohn

(Automechanikerlehrling) zwei Tage vor der Polizeikontrolle montiert worden;

nach Auskunft des Strassenverkehrsamtes hätte er 14 Tage Zeit gehabt, um

die Anhängervorrichtung prüfen und genehmigen zu lassen (act. 2/3).

Genauso argumentierte der Beschuldigte an der mündlichen Verhandlung vor Vor­instanz

(act. 7 S. 2). Die Vorinstanz scheint aufgrund dieser Erklärung des

Beschul­digten davon ausgegangen zu sein, dieser habe zum Zeitpunkt der

Polizeikontrolle (9. Januar 2018) den Prüftermin beim

Strassenverkehrsamt bereits vereinbart gehabt und habe geglaubt, bis zu

diesem Prüftermin dürfe er mit der angebrachten, aber noch nicht abgenommenen

Anhängerkupplung herumfahren (act. 9 S. 4 E. II.3.). Aber auch

vor diesem Hintergrund erwog die Vorinstanz unter Hinweis auf den klaren

Wortlaut von Art. 34 Abs. 2 VTS, wonach die Prüfung eines abgeän­derten

Fahrzeuges (hier die Anbringung einer Anhängervorrichtung) vor der

Weiter­verwendung des Fahrzeuges zu erfolgen habe, dass die Tatschuld des

Beschuldig­ten erfüllt sei. Darin ist der Vorinstanz uneingeschränkt zu

folgen, wobei hier in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die

einlässliche Begründung im angefoch­tenen Entscheid verwiesen werden kann (act. 9

S. 4 f. E. II.4-7).

4.3.3

Anzufügen bleibt allerdings noch

Folgendes und erhellt daraus die Richtigkeit der vorinstanzlich erfolgten

Verurteilung des Beschuldigten erst recht. Aus den vom Beschuldigten in der

Untersuchung gemachten Aussagen ergibt sich, dass er sich erst nach

der Polizeikontrolle mit dem Strassenverkehrsamt in Verbindung gesetzt hatte;

weil ihm dann aber gesagt worden sei, dass man einen Termin haben müsse, um

die Anhängerkupplung zu zeigen, habe er aus Verärgerung über die Polizei veranlasst,

dass sein Sohn die Vorrichtung wieder abmontiere, da er sie im Moment ohnehin

nicht gebraucht habe (siehe act. 2/9 S. 3 Ziff. 11). Der Sohn

des Beschul­digten erwähnte in der Untersuchung, dass sein Vater nach der

Polizeikontrolle "mega hässig" gewesen sei und er [Sohn] die von

ihm zuvor montierte Anhänger­kupplung wieder entfernt habe; dass man eine neu

angebrachte Anhängerkupplung vom Strassenverkehrsamt prüfen lassen müsse,

wisse er, sei er "ja vom Fach", wobei er aber konkret nicht wisse,

ob sich der Vater vor oder nach der Polizeikon­trolle mit dem

Strassenverkehrsamt in Verbindung gesetzt habe (act. 2/10 S. 3

Ziff. 7 f.).

Steht aber aufgrund der klaren Aussagen des Beschuldigten in der

Untersuchung fest, dass er das Strassenverkehrsamt wegen der neu montierten

Anhängerkupp­lung (wenn überhaupt) erst nach der Polizeikontrolle kontaktiert

hatte, so erweisen sich seine späteren Aussagen, mit denen er bei der

Vorinstanz suggerierte, als habe er sich bereits zuvor mit dem

Strassenverkehrsamt in Verbindung gesetzt, als reine Schutzbehauptung. Dies

deckt sich im Übrigen nicht zuletzt auch mit der allge­meinen

Lebenserfahrung: Wäre nämlich bereits vor der Polizeikontrolle eine Kontak­taufnahme

mit dem Strassenverkehrsamt erfolgt und konnte dabei aber aus Kapazi­tätsgründen

noch kein Termin fixiert werden, so hätte der Beschuldigte dies der Polizei

anlässlich der Kontrolle mit Bestimmtheit gesagt. In diesem Zusammenhang

erübrigen sich daher weitergehende Überlegungen bezüglich eines allfälligen

Sach­verhalts- oder Rechtsirrtums (Art. 102 Abs. 1 SVG in

Verbindung mit Art. 13 und Art. 21 StGB).

4.3.4

In seiner Berufungseingabe bringt der

Beschuldigte schliesslich noch eine weitere Sachverhaltsversion vor. Darnach

sei die Anhängerkupplung im Zeitpunkt der Poli­zeikontrolle noch gar nicht

"prüfbereit" gewesen, da noch "ein Massefehler an der

Steckdose (Auto)" vorgelegen habe; dieser sei erst nach der

Polizeikontrolle beho­ben worden, indes habe das Strassenverkehrsamt dann

keinen Termin gehabt, worauf er die Vorrichtung wieder abmontiert habe

(act. 12).

Abgesehen davon, dass im vorliegenden Berufungsverfahren neue

Tatsachenbe­hauptungen unzulässig sind (Art. 398 Abs. 4 StPO), so

zeigt sich gerade darin exemplarisch, wie der Beschuldigte sich in laufend

neue Schutzbehauptungen verheddert. Aus den Untersuchungsakten ergeben sich

im Übrigen klare Indizien dafür, dass der Beschuldigte die Anhängerkupplung

bereits mehrere Monate vor der Polizeikontrolle an seinem Opel Vectra mit dem

Kontrollschild [...] ohne Prü­fung und Genehmigung durch das

Strassenverkehrsamt montiert hatte. So hatte der Beschuldigte nämlich von

Ende Juni 2016 bis Februar 2018 einen Anhänger der Marke "Humbauer HA

750.

UG" mit dem Kontrollschild [...] eingelöst (act. 2/11 S. 2).

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt wurde dieser Anhänger im Internet

zur Vermietung ausgeschrieben; aus den im Internet beigestellten Fotos ist

erkennbar, dass am Anhänger das Kontrollschild [...] angebracht ist und die

Bäume im Hintergrund noch in der Vegetation stehen; die betreffenden Fotos

sind daher spätestens im Herbst 2017 entstanden. Auf einem dieser Fotos ist

dabei erkennbar, dass der fragliche Anhänger mit an Sicherheit grenzender

Wahrschein­lichkeit an den hier interessierenden Opel Vectra mit dem Kontrollschild

[...] angekoppelt ist (siehe zum Ganzen act. 2/10 S. 3 f.

Ziff. 14 ff. samt Fotos im Anhang sowie das Foto bei

act. 2/1).

5.

Aus alldem ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen und das vor­instanzliche

Urteil in dem vom Beschuldigten angefochtenen Schuld- und Strafpunkt zu

bestätigen ist. In formaler Hinsicht freilich fällt das Obergericht ein neues

Urteil, welches das erst­instanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).Die

Gerichtsgebühr für das Berufungs­ver­fahren nach Massgabe von Art. 8

Abs. 2 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozess­kos­ten­verordnung

(GS III A/5) ist ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428

Abs. 1 StPO).

____________________

Entscheid

1.

Der Beschuldigte und Berufungskläger A.______

ist schuldig

des Lenkens eines

Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand im Sinne von

Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG

sowie Art. 219 Abs. 1 lit. c VTS und Art. 34

Abs. 2 lit. h VTS, und

des

Nichtentfernens des "L"-Schildes bei nicht stattfindender

Lernfahrt im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 27

Abs. 1 VRV.

2.

Der Beschuldigte und Berufungskläger wird bestraft

mit einer Busse von CHF 220.‑.

Wird die Busse

schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei­heitsstrafe

von 3 Tagen.

3.

Die Gerichtsgebühr für das

Berufungsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 600.- sie wird zusammen

mit der Gebühr von Fr. 1'000.- für das vorinstanzliche Ver­fahren

SG.2019.00110 sowie für die Untersuchung UB.2018.00096 und das

Einspracheverfahren EI.2018.00041 dem Beschuldigten auferlegt und von ihm

bezogen.

4.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]